Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Zu der Frage, wie Zuschlagskriterien bestimmt werden (dürfen)

von Thomas Ax

Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Festlegung der Kriterien für die Zuschlagserteilung gemäß §§ 127 GWB, 58 VgV ein Entscheidungsspielraum innerhalb der von § 127 Abs. 3 und 4 GWB gezogenen Grenzen zu. Er kann festlegen, worauf es ihm bei dem zu vergebenden Auftrag ankommt und was er als wirtschaftlich ansieht. Dem Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers unterliegen sowohl die Kriterien, anhand derer die Angebote bewertet werden, als auch die Methode, wie ein Wertungsergebnis ermittelt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018 – Verg 59/17; Beschluss vom 8. Februar 2017 – Verg 30/16). Dabei steht dem Auftraggeber ein großer Ermessensspielraum zu (vgl. EuGH, Urteil v. 26. März 2015, C601/13).

Den Spielraum des öffentlichen Auftraggebers können die Nachprüfungsinstanzen nur auf die Einhaltung vergaberechtlicher Grenzen kontrollieren. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen, unterliegt der Kontrolle nicht nur die Beachtung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes durch den Auftraggeber, sondern auch, ob die Kriterien dem mit ihrer Bestimmung verfolgten Zweck, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, zuwiderlaufen, sachfremde Erwägungen angestellt werden oder der Auftraggeber bei der Festlegung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2017 – Verg 30/16).

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