Ax Vergaberecht

VertragsManagement – VertragsMan ® Bau: Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung

VertragsManagement - VertragsMan ® Bau: Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2021 – 24 U 194/20

Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1998 – VII ZR 191/97 -; OLG Celle, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 6 U 223/89 -). Wird eine Schlussrechnung zu einem Zeitpunkt erstellt, in dem die Abschlagszahlungsforderung noch nicht verjährt ist, stellt diese zusammen mit dem Anspruch aus der Schlussrechnung eine einheitliche Forderung dar, für die die Verjährungsfrist einheitlich neu zu laufen beginnt (vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Rn. 674). Hieraus aber folgt, dass auch ein etwaiger Anspruch auf Abschlagszahlung verjährt ist.
Abschläge können dann nicht mehr verlangt werden, wenn Schlussrechnungsreife besteht. Stehen wesentliche Mängel der Abnahmereife entgegen, ist der Anspruch auf Abschlagszahlung nicht fällig (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. November 2008 – 4 U 58/08 -), was auch für einen etwaig hier anzunehmenden VOB/B-Vertrag gilt (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 – 24 U 14/18 -). Denn für eine mangelhafte Leistung kann der Auftragnehmer vom Grundsatz her keine Vergütung beanspruchen (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 – 24 U 14/18 -).

VertragsManagement – VertragsMan ® Bau: Nach § 203 BGB wird die Verjährung gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben

VertragsManagement - VertragsMan ® Bau: Nach § 203 BGB wird die Verjährung gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2021 – 24 U 194/20

Nach § 203 BGB wird die Verjährung gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Begriff der “Verhandlungen” i.S.v. § 203 BGB ist grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 18/08 – NJW-RR 2010, 975). Es genügt daher jeder Meinungsaustausch über den Anspruch bzw. seine Grundlagen, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt bzw. Verhaltensweisen an den Tag legt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, er lasse sich auf Erörterungen über die Ansprüche ein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – VII ZR 194/05 – NJW 2007, 587). Eine derart durch Verhandlungen in diesem weiten Verständnis eingetretene Hemmung endet sodann erst durch die ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen, wofür grundsätzlich – wiederum unter ergänzender Berücksichtigung von § 242 BGB – ein klares und eindeutiges Verhalten einer Partei im Sinne einer Verneinung des Anspruchs einerseits und jedweder weiterer Verhandlungen andererseits erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. Oktober 2015 – I-22 U 48/15 – MDR 2015, 1222).

VertragsManagement – VertragsMan ® Bau: Eine konkludente Abnahme liegt nur dann vor, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt

VertragsManagement - VertragsMan ® Bau: Eine konkludente Abnahme liegt nur dann vor, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2021 – 24 U 194/20

Eine konkludente Abnahme liegt nur dann vor, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 – VII ZR 220/12 – NJW 2013, 3513; BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – VII ZR 64/09 – NZBau 2010, 318; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. April 2016 – I-22 U 165/15 – BauR 2017, 1540). Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist, etwa weil sich Mängel noch nicht gezeigt haben, und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werkes zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 – 24 U 14/18 -). Macht der Auftraggeber – innerhalb einer ihm einzuräumenden Prüffrist – keine Mängel geltend, nachdem er das Werk erhalten hat und der Werkunternehmer ihm seine Leistungen als abgeschlossen zur Verfügung gestellt hat, kann hieraus auf die Abnahme geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 – 24 U 14/18 -). Nach Ablauf eines halben Jahres ist regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller das Werk zurückweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 – VII ZR 220/12 – NJW 2013, 3513). Indes ist die Bestimmung der Prüfungsfrist Sache des Einzelfalls (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 – 24 U 14/18 -).

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