Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Generalplanung gewinnt an Bedeutung ​

Generalplanung gewinnt an Bedeutung

von Thomas Ax

Planung und Koordination aus einer Hand – der Wunsch nach nur einer Ansprechperson verbreitet sich bei der Bauherrschaft rasant. Dies hat zur Folge, dass die Generalplanung immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Ein/e als Generalplaner/in beauftragte/r Planer/in bekommt sämtliche oder zumindest die wesentlichen Architekten- und Fachplanerleistungen bauherrenseits übertragen und beauftragt dann ihrer bzw. seinerseits Subplaner/innen für die Erbringung einzelner Planungsbereiche. Damit entsteht vertraglich ein Kettenverhältnis, bestehend aus dem Generalplanervertrag, geschlossen zwischen der Bauherrschaft und dem/der Generalplaner/in, sowie den nachgeschalteten Fachplanerverträgen, geschlossen zwischen dem/der Generalplaner/in und den einzelnen Subplanenden.

Die Konzentration aller Planungsverträge, manchmal sogar gepaart mit Leistungen der Projektsteuerung, in einer Hand hat für den Bauherrn Vorteile. Er hat einen Ansprechpartner, der – anders als der klassische Architekt – die Fachplaner nicht nur koordiniert. Er übernimmt im Verhältnis zum Bauherrn deren Verpflichtungen. Schwierige Abgrenzungsfragen, ob eine bestimmte Leistung noch vom Architekten oder schon vom Fachplaner zu erbringen ist, entfallen. In der Planung gibt es für den Bauherrn keine Schnittstellen mehr. Es ist für den Bauherrn auch durchaus sinnvoll, statt eines Generalübernehmervertrages einen Generalplanervertrag und einen Generalunternehmervertrag abzuschließen. Dadurch hat er nämlich den Vorteil, den Ausführenden durch unabhängige Architekten und Ingenieure zu überwachen.

Ein Generalplanervertrag enthält keine besonderen Schwierigkeiten. Vertragsinhalt ist die Gesamtheit der Planungsleistungen, die in den verschiedenen Leistungsbildern zu beschreiben ist. Häufig wird ein Pauschalhonorar vereinbart, möglich ist auch die Abrechnung nach HOAI, häufig unter Ansetzung eines Generalplanerzuschlags.

Orientierungshilfen für die Gestaltung dieser Verträge und Gestaltungsvorschläge können bei AxVergaberecht angefordert werden.

Praxisbeispiel Bäder-Kooperation

Praxisbeispiel Bäder-Kooperation

Ausgangslage
Das Bühlot-Bad in Bühlertal wird seit vielen Jahren vom bei der Gemeinde Bühlertal angestellten Schwimmmeister, Herrn Horn, betreut. Das Bühlot-Bad ist ein Freibad und von Oktober bis April geschlossen. Herr Horn erarbeitet während der Betriebsphase (Mai – September) Überstunden, die im Winter teilweise abgebaut werden. Wenn die Überstunden nicht ausreichen, wird er anderweitig von der Gemeinde eingesetzt. Je nach Witterung sind die Einsatzzeiten von Herrn Horn im Sommer an der Grenze des arbeitsrechtlich Zulässigen. Deshalb setzt die Gemeinde Bühlertal Minijobber oder befristet Beschäftigte ein, um Herrn Horn in der Wasseraufsicht zu entlasten und die erforderlichen Pausenzeiten zu ermöglichen. Für die Betriebsaufsicht, die die Betreuung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen, insbesondere der Wasseraufbereitungsanlagen, umfasst, ist das nicht möglich. Hier ist Fachpersonal einzusetzen, das am Arbeitsmarkt für befristete oder kurzzeitige Beschäftigung nur schwer zu gewinnen ist. Das Schwarzwaldbad ist ein Hallen- und Freibad mit Ganzjahres- und Schichtbetrieb. Es ist größer und bei Vollbetrieb mit deutlich mehr Personal zu betreiben als das Bühlot-Bad. Im Sommer stehen beide Bäder vor der Herausforderung, sich auf einen Vollastbetrieb vorbereiten zu müssen, der wetterbedingt oft nicht stattfindet. Bei Vollastbetrieb wird das Bühlot-Bad mit zwei, höchstens drei Personen betrieben. Beim Schwarzwaldbad geht die Spanne von sechs bis zehn Personen mit Schichtwechsel über den Mittag. Im Schwarzwaldbad werden im Sommer Hilfskräfte unter Vertrag genommen, die nach abgeleisteten Stunden bezahlt werden, über 18 Jahre alt sind und die Anforderungen an Rettungskräfte erfüllen. Je nach Wetterlage kann sehr schnell eine Unterauslastung der unter Vertrag genommenen Personalkapazitäten entstehen.

Ziel
Die Gemeinde Bühlertal und die Bühler Sportstätten GmbH (BSS) wollen das Bühlot-Bad durch eine gemeinsame Personalplanung unterstützend mit Personal der BSS betreuen. Herr Bürgermeister Braun trat an Herrn Oberbürgermeister Schnurr und an die Geschäftsleitung der BSS heran und bat um Prüfung einer Zusammenarbeit, um die angespannte Personallage im Bühlot-Bad zu lösen.
Lösung
Unter diesen Bedingungen ist eine Zusammenarbeit beim Personal des Bühlot-Bades und des Schwarzwaldbades für beide von Vorteil. Auch in Schwachlastphasen ist Herr Horn bisher gezwungen das Bühlot-Bad zu betreuen, weil niemand sonst die Betriebsaufsicht ausüben kann. Im Schwarzwaldbad müsste es bei kluger Personaleinteilung möglich sein, freie Kapazitäten zur Entlastung von Herrn Horn einzusetzen. Selbst bei Hochbetrieb in beiden Bädern ist eine Unterstützung des Bühlot-Bades im Notfall denkbar. Für eine Zusammenarbeit ist eine gemeinsame Personaleinsatzplanung unabdingbar. Sie würde von der BSS übernommen. Organisatorisch wäre es die Situation einer Gemeinde, die über mehrere Bäder verfügt und dort den Betrieb sicherstellen muss. Sowohl in Bühlertal als auch in Bühl gibt es hierzu keine Erfahrungen. Hinzu kommt, dass es sich um Bäder zweier unterschiedlicher juristischer Personen. Rechtlich sind deshalb vertragliche Regelungen zur Pflichtenübernahme, zu Haftungsfragen und zu dem Aufwandsausgleich zu treffen, wofür der beigefügte Vertrag unter Hinzuziehung des Badischen Gemeindeversicherungsverbandes gemeinsam erarbeitet wurde.

Nachfolgend zu den Vertragsregelungen im Einzelnen:
1. Vertragsgegenstand
Die BSS unterstützt die Gemeinde Bühlertal in der Ausübung der Verkehrssicherungspflichten. Diese sind in dem Merkblatt 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen konkretisiert, das der Rechtsprechung als Maßstab für die Feststellung von Pflichtverletzungen dient.
Das Merkblatt unterscheidet zwischen Betriebsaufsicht und Beaufsichtigung des Badebetriebes. Die Betriebsaufsicht obliegt grundsätzlich dem Eigentümer oder Pächter der Anlagen und kann nur ausnahmsweise übertragen werden. Die Beaufsichtigung des Badebetriebes, insbesondere die Wasseraufsicht, kann zu großen Teilen unproblematisch auf einen Dritten übertragen werden.
Da die gemeinsame Betreuung des Bühlot-Bades in der Praxis noch eingeübt werden muss, ist eine konkrete Einsatzzeitenregelung noch nicht Gegenstand des Vertrages. Sie ist als Ergänzung nach Erfahrungswerten gesondert zu vereinbaren.
2. Beaufsichtigung des Badebetriebes
Kernbereich der Beaufsichtigung des Badebetriebes ist die Wasseraufsicht. Sie beinhaltet die Vermeidung von Gefahrensituationen, die Rettung vor dem Ertrinken und weitere Hilfeleistungen.
Alle Bereiche, die Badegästen zugänglich sind, nicht nur die Schwimmbecken, sind im Auge zu behalten. Gegebenenfalls sind auch Ordnungsmaßnahmen oder Hausverbote auszusprechen.
3. Organisation der Beaufsichtigung des Badebetriebes und der Wasseraufsicht.
Die Organisationshoheit verbleibt bei der Gemeinde Bühlertal als Betreiberin des Bades.
4. Einweisung der BSS
Die Organisationshoheit beinhaltet auch die Pflicht zur Einweisung der BSS.
5. Durchführung der Beaufsichtigung des Badebetriebes und der Wasseraufsicht.
Die Verantwortung für die Durchführung der übertragenen Aufgaben wiederum liegt bei der BSS. Hierzu ist die Übertragung des Hausrechtes auf die BSS notwendig.
6. Personal
Die Qualifikation des einzusetzenden Personals hat den Vorgaben des Merkblattes 94.05 zu entsprechen, die hier genannt werden. Die Gemeinde Bühlertal hat ein Prüfungsrecht.
7. Ausstattung zur Beaufsichtigung des Badebetriebes
Jedes Bad hat spezifische technische und betriebliche Gegebenheiten. Die Gemeinde Bühlertal hat das Bad so auszustatten, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die BSS hat die Pflicht, auf erkannte Mängel hinzuweisen.
8. Betriebsaufsicht.
Die Betriebsaufsicht unterscheidet sich von der Beaufsichtigung des Badebetriebes vor allem in der Handhabung der Wasseraufbereitungsanlage. Ein Eingriff in diesen Bereich hat wesentlichen Einfluss auf den Betrieb als Ganzes und auf die Kosten. Deshalb ist die Betriebsaufsicht eigentlich Betreiberaufgabe.
Allerdings darf hier nur Fachpersonal eingesetzt werden und ein wichtiger Zweck der Zusammenarbeit ist es, Herrn Horn zu entlasten, der derzeit als einziger die Betriebsaufsicht ausüben darf. Die für die Aufrechterhaltung des täglichen Badebetriebes erforderliche Betriebsaufsicht wird deshalb ausnahmsweise auch übertragen. Genaueres ist in einer gemeinsam aufzustellenden Verfahrensanweisung festzulegen, die von den Fachkräften der Bäder aufgestellt und gegengezeichnet wird.
9. Kostenerstattung und Abrechnung
Zum Einsatz kommen je nach Bedarf und Möglichkeit MitarbeiterInnen, die in den Entgeltgruppen 3 (nur Beaufsichtigung Badebetrieb) bis 10 (Betriebsaufsicht) vergütet werden. Der Schwerpunkt der Einsätze dürfte aber mit MitarbeiterInnen der Entgeltgruppe 5 erfolgen, weil sie Fachkräfte sind und die übertragenen Aufgaben abdecken können. Deshalb wird die Vergütung hierfür als mittlerer Wert als Abrechnungsgrundlage herangezogen.
Abgerechnet werden die tatsächlich geleisteten Stunden. Sie sind auf geeignete Weise zu dokumentieren.
Für die MitarbeiterInnen der BSS entstehen Fahrtkosten, die erstattet werden müssen. Die Gesellschaft selbst benötigt eine geringe Ergänzung der Haftpflichtversicherung (ca. 500 €/Jahr), die ebenfalls von der Gemeinde Bühlertal erstattet wird.
10. Haftung und Versicherungsschutz
Die Regelung wurde in einer gemeinsamen Besprechung mit dem BGV so festgelegt.

Die übrigen Regelungen sind allgemeiner Art. Die Laufzeit ist flexibel und wird den Interessen beider Vertragspartner gerecht.
Mit dem Beschluss der Gremien und der Unterzeichnung des beigefügten Vertrages wären die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Interkommunale Zusammenarbeit geschaffen. Tatsächlich muss der laufende Betrieb zeigen, in welcher Form und in welchem Umfang die Zusammenarbeit zum Vorteil beider Parteien gereicht. Das Jahr 2016 ist als Testphase zu betrachten, in der die notwendigen Erkenntnisse gewonnen werden sollen, auf die dann für die Zukunft reagiert werden kann.

Auf Kernaufgaben konzentrieren, Kosten senken, Synergien heben, kooperativ öffentliche Schwimmbäder retten

Auf Kernaufgaben konzentrieren, Kosten senken, Synergien heben, kooperativ öffentliche Schwimmbäder retten

von Thomas Ax

Aktuell gibt es in Städten und Gemeinden Diskussionen über Bäderschließungen oder den Erhalt von Bädern. Immer mehr Städte und Gemeinden versuchen, ihre Finanzlage durch Schließung von Schwimmbädern oder deren Umwandlung in kommerzielle Freizeit- oder Spaßbäder zu sanieren oder dies bereits getan haben. Dass der Betrieb der öffentlicher Schwimmbäder häufig defizitär ist und die allgemeine Finanznot die Kommunen zu einer eingehenden Aufgabenkritik zwingt, darf nicht dazu verleiten anzunehmen, dass das Vorhalten von Schwimmbädern nicht als öffentliche Aufgabe zu qualifizieren ist. Es handelt sich um die Infrastruktur, die es den Schulen ermöglicht, den in den Lehrplänen vorgesehenen Schwimmunterricht durchzuführen. Darüber hinaus dienen die kommunalen Schwimmbäder der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung und damit letztlich der Gesundheitsförderung der Bevölkerung sowie der Jugendarbeit. Weiterhin werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Region mit dem Angebot eines Schwimmbades auch fremdenverkehrswirtschaftliche Ziele verfolgt. Die Diskussion über den bedarfsgerechten Erhalt oder die Weiterentwicklung der Schwimmbäder ist kreativ und innovativ zu führen.

Ein gutes Schwimmangebot ist ein wichtiger Standortvorteil für eine Stadt oder Gemeinde. Kommerzielle Bäder – zumeist Spaß- und Erlebnis-Bäder- verzeichnen durchaus eine hohe Besucherzahl und dies bei wenig sozialverträglichen Eintrittspreisen. Hier steht aber in der Regel nicht wie bei kommunalen Schwimmbädern die Daseinsvorsorge für eine breite Nutzergruppe im Vordergrund, sondern der Freizeitspaß. Es kann nicht sein, dass die kommerziellen Anbieter Gewinne einstreichen, die Kommunen aber die defizitären Einrichtungen betreiben.

Lösung 1

Kommunen sollten Kombi-Bäder betreiben, die eine echte Alternative zu den Freizeitbädern bieten aber zugleich auch dem Vereins- und Schulsport zur Verfügung stehen können.

Lösung 2.1

Gemeinden sollten im Wege der interkommunalen Kooperation nicht zwei, sondern ein Schwimmbad gemeinsam betreiben und finanzieren und dabei insgesamt das Bad für die Nutzer attraktiver betreiben. Dabei können die Kommunen überlegen, ob ein Neubau unter Berücksichtigung von Energieeffizienzen und einem neuen Nutzungskonzept nicht günstiger als eine Sanierung ist. Der Ersatz durch einen Neubau bietet sich insbesondere dann an, wenn mehrere Altanlagen durch ein Bad ersetzt werden können, das Schul- und Vereinsschwimmen mit freizeit- und „wellness“-Orientierung sinnvoll verbindet.

In 2021 wurde das neue interkommunale Hallenbad in Geretsried für alle Schulen, Vereine und Bürger in Betrieb genommen. Das Hallenbad verfügt insgesamt über 1400m³ Wasser, davon 715m³ im Schwimmerbecken, 520m³ im Springerbecken, 130m³ im Nichtschwimmerbecken und 6m³ Wasser im Planschbecken. Mit einer Fläche von 313 m² (Länge: 25 m, Breite von 12,5 m) lädt das Wettkampf- & Schwimmerbecken in der großen Halle zu ausgiebigen Schwimmeinheiten ein. Abgetrennte Bahnen für Sportschwimmer und  Wassertemperaturen von idealen 26 – 28°C sorgen für ein störungsfreies Trainieren.  Die Wassertiefe liegt bei 2 m (Hubbboden). Mit einer Fläche von 138 m² (Länge: 12,5 m, Breite: 11 m), einer Tiefe von 3,80 m und Sprunghöhen von 1 und 3 m ist das Springerbecken für alle gedacht, die ein wenig Action wollen. Die Temperaturen in diesem Becken liegen ebenfalls bei idealen 26 – 28°C. Das Nichtschwimmerbecken in der kleinen Badehalle bietet mit 130m3 und einer Temperatur von 30 – 32°C, einer Wassertiefe von 0,80 – 1,25m ideale Voraussetzungen zum Schwimmenlernen sowie Toben und Spielen. 5 Luftsprudelliegen am Beckenrand sowie mehreren Massagedüsen sorgen für Entspannung. Das Kinderplanschbecken ist auf etwa 25m² mit einer Rutsche und Spritzdüsen ausgestattet. Die Wassertemperaturen liegen immer im Bereich von angenehmen 32 – 33°C. Für den Schwimmbad-Besuch stehen Sammel- und Einzelumkleide-kabinen sowie eine behindertengerechte Umkleidekabine zur Verfügung. Die großzügigen Sammelumkleiden verfügen über abschließbare Schränke, eine Einzelumkleidekabine sowie mehrere Wickelkommoden für die jüngsten Gäste. Moderne Haartrockner und große Spiegel stehen im Trockenbereich selbstverständlich zur Verfügung. Bereits beim Bau des Hallenbades wurden zahlreiche Vorkehrungen getroffen, um das Geretsrieder Hallenbad auch für Gäste mit Handicap attraktiv zu gestalten. Angefangen beim Parken im Parkdeck mit ausreichend breiten Behindertenparkplätzen und barrierefreien Zugängen, führt auch im Hallenbad ein rollstuhlgerechter Zugang in den Nassbereich. Dort erlaubt ein hydraulischer Hebesitz einen bequemen und sicheren Einstieg in das Becken.

Lösung 2.2

Raunheim will die IKZ auf die Bäder ausweiten: Der Betrieb solcher Einrichtungen verläuft im Wesentlichen gleich, weshalb die Aufgabe statt von zwei, auch von einer Kommune übernommen werden kann. In Zukunft soll deshalb das Raunheimer Schwimmbad von Rüsselsheim mit verwaltet werden. Bevor es in Rastatt und Kuppenheim gar kein Schwimmangebot mehr gibt, haben sich die Städte auf eine interkommunale Kooperation geeinigt. IKZ im Schwimmbadbereich praktizieren auch die Gemeinden Jesberg und Bad Zwesten. Per Personalgestellung hat die Gemeinde Bad Zwesten der Gemeinde Jesberg zwei Badeaufsichten für die Saison zur Verfügung gestellt.

Lösung 3

Gemeinden sollten die Kosten eines Schwimmbadbetriebes optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch Nutzungsoptimierungen, indem die Auslastung der Bäder kritisch überprüft und die Nutzungszeiten tatsächlich am Bedarf ausgelegt werden.

Lösung 3.1

Gemeinden sollten die Kosten eines Schwimmbadbetriebes optimieren. Optimierung der Personalkosten.

Lösung 3.2

Gemeinden sollten die Kosten eines Schwimmbadbetriebes optimieren. Senkung der Betriebskosten.

Lösung 3.3

Gemeinden sollten die Kosten eines Schwimmbadbetriebes optimieren. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch bauliche Maßnahmen.

Lösung 3.4

Eine weitere Alternative ist, den Betrieb von Hallen- und Freibädern auf Sportvereine, Bürgerinitiativen oder andere Betreibermodelle zu übertragen.

Lösung 4

Modelle der Öffentlich-Privater-Partnerschaften (ÖPP) kommen nach wie vor in Frage.

Bäderbetrieb erleichtert, aber rechtssicher vergeben (2)

Bäderbetrieb erleichtert, aber rechtssicher vergeben (2)

von Thomas Ax

Es ist wieder Ausschreibungszeit für die Betriebsführung von Schwimmbädern.

I
Hier ist zu klären, ob es sich infolge Überschreitens des EU-Auftragswertes richtigerweise um ein EG-Vergabeverfahren handelt, das also solches durchgeführt werden müsste.

Entscheidend ist Vertragslaufzeit.
Gibt es hier eine Verlängerungsoption? Ist die Laufzeit begrenzt oder unbestimmt? Hier ist zu beachten, dass bei Aufträgen über Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge ist, und bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

Oder wird bewusst nur ein Jahr ausgeschrieben, um nicht EG-weit vergeben zu müssen? Hier ist zu beachten, dass die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts nicht in der Absicht erfolgen darf, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

II
Hier ist zu klären, ob der AG die Vergabe als soziale oder andere besondere Dienstleistung verortet.
Hier gilt ein deutlich erhöhter Schwellenwert und erleichtertes Vergaberecht.

§ 130 GWB bestimmt, dass bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung stehen. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

§ 130 GWB dient der Umsetzung der neuen Vorschriften der Richtlinie 2014/24/EU zur Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber. Die bisherige Unterscheidung gemäß Artikel 20 f. der Richtlinie 2004/18/EG zwischen sogenannten vorrangigen A- und nachrangigen B-Dienstleistungen ist entfallen. Artikel 74 ff. der Richtlinie 2014/24/EU unterstellen bestimmte soziale und andere besondere Dienstleistungen besonderen erleichterten Beschaffungsregelungen (Sonderregime). Diese sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen sind im Einzelnen im Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführt.

In allgemeiner Hinsicht hat der Unionsgesetzgeber in Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2014/24/EU darauf hingewiesen, dass die zunehmende Vielfalt öffentlicher Tätigkeiten es erforderlich mache, den Begriff der Auftragsvergabe selbst klarer zu definieren. Diese Präzisierung als solche sollte jedoch den Anwendungsbereich der neuen EU-Vergaberichtlinie im Verhältnis zu dem der Richtlinie 2004/18/EG nicht erweitern. Nicht alle Formen öffentlicher Ausgaben sollten abgedeckt werden, sondern nur diejenigen, die für den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen im Wege eines öffentlichen Auftrags getätigt werden. Fälle, in denen alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe – ohne Selektivität – berechtigt sind, sollten nicht als Auftragsvergabe verstanden werden, sondern als einfache Zulassungssysteme (z. B. Zulassungen für Arzneimittel oder ärztliche Dienstleistungen). Daraus lässt sich schließen, dass die Zulassung von Dienstleistungserbringern im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht der Richtlinie 2014/24/EU unterfällt. Gleiches gilt für die Zulassung von Pflegeeinrichtungen sowie die Feststellung der fachlichen Eignung im Rahmen der Zulassung besonderer Dienste oder besonderer Einrichtungen. Weiterhin hat der Unionsgesetzgeber in Erwägungsgrund 6 hervorgehoben, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Erbringung von sozialen oder anderen Dienstleistungen entweder als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als eine Mischung davon zu organisieren. Der Unionsgesetzgeber stellt in diesem Zusammenhang klar, dass nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen.

Schließlich hebt der Unionsgesetzgeber in Erwägungsgrund 114 hervor, dass es den Mitgliedstaaten und Behörden auch künftig frei stehe, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkung oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber vorab festgelegten Bedingungen erfüllen; dabei weist der Unionsgesetzgeber auf die Voraussetzung hin, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

Soweit ein öffentlicher Auftrag über soziale und anderen besonderen Dienstleistungen vorliegt, sieht die Richtlinie 2014/24/EU für diese Kategorie öffentlicher Aufträge ein vereinfachtes Vergabeverfahren als besondere Beschaffungsregelung vor. Dieses vereinfachte Vergabeverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 76 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU lediglich verpflichtet sind, im Vergabeverfahren die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Unternehmen einzuhalten. Darüber hinaus sind gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2014/24/EU die beabsichtigte Vergabe sowie die Ergebnisse des Vergabeverfahrens EU-weit bekannt zu machen. Gemäß Artikel 74 i. V. m. Artikel 4 Buchstabe d greift für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ein besonderer Schwellenwert von 750.000 €.
Grund für dieses vereinfachte Vergabeverfahren und den erhöhten Schwellenwert ist, dass diesen oftmals personen- oder ortsgebundenen Dienstleistungen nur eingeschränkt eine grenzüberschreitende Dimension zukommt (vergleiche Erwägungsgrund 114 ff. der Richtlinie 2014/24/EU). Gerade Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- und Bildungsbereich werden in einem besonderen Kontext erbracht, der sich aufgrund unterschiedlicher kultureller Tradition in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterscheidet (siehe Erwägungsgrund 114 der Richtlinie 2014/24/EU). Erfasst sind durch Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU als soziale Dienstleistungen zum Beispiel die Arbeitsmarktdienstleistungen des Sozialgesetzbuchs II, III und IX. Betroffen ist auch der Einsatz von Krankenwagen zur reinen Patientenbeförderung. Dagegen unterfallen Notfallrettungsdienste und der Einsatz von Krankenwagen, sofern er in allgemeinen und fachspezifischen ärztlichen Dienstleistungen in einem Rettungswagen besteht, nicht dem Vergaberecht, siehe Artikel 10 Buchstabe h der Richtlinie 2014/24/EU und § 107 Nummer 4. Im Hinblick auf Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen werden diese üblicherweise nur von den Unternehmen angeboten, die an dem konkreten Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen angesiedelt sind (siehe Erwägungsgrund 115 der Richtlinie 2014/24/EU).
Rechtsberatungsdienstleistungen werden in der Regel von Unternehmen in dem jeweiligen Mitgliedstaat angeboten (siehe Erwägungsgrund 116 der Richtlinie 2014/24/EU).

Soweit Rettungs- und Feuerwehrdienste nicht ohnehin vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen sind, bieten diese Dienstleistungen in der Regel nur dann ein grenzüberschreitendes Interesse, wenn sie aufgrund eines relativ hohen Auftragswertes eine ausreichend kritische Masse erreichen (Erwägungsgrund 117 der Richtlinie 2014/24/EU). Im Übrigen sind die im Anhang XIV aufgeführten Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und dazugehörige Dienstleistungen erfasst, sofern sie in den Anwendungsbereich des GWB fallen. Die Richtlinie 2014/24/EU stellt in Artikel 1 Absatz 5 und der Fußnote zu Anhang XIV klar, dass Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung nicht von der Richtlinie erfasst sind, wenn sie als nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert werden.

Die von der Richtlinie 2014/24/EU in den Artikeln 74 ff. eröffnete Flexibilität für öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe sozialer Dienstleistungen wird nunmehr im deutschen Vergaberecht im GWB aufgegriffen. Weitere Verfahrenserleichterungen können auf Verordnungsebene im Rahmen der Ermächtigung des § 113 aufgegriffen werden. Gemäß Artikel 76 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU führen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Regeln für die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen ein, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Auftraggeber die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Unternehmen einhalten. Gemäß Artikel 76 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU ist es den Mitgliedstaaten überlassen, die anwendbaren Verfahrensregeln für soziale und andere besondere Dienstleistungen festzulegen, sofern derartige Regeln es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, den Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen.

Ungewöhnlich aber nicht unbedingt unzulässig ist, dass bei einer unterstellt nationalen Vergabe als bspw bA mit TW die Teilnahmewettbewerbs-/Vergabeunterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Nach dem hess Vergabeerlass gilt die UVgO unterhalb der Schwelle wie folgt:
Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 7. Februar 2017 B1, ber. 8. Februar 2017 B1) mit folgenden Maßgaben:
a.
Die Anwendung von § 7 Abs. 1, 3 und 4 UVgO i. V. m. § 38 Abs. 3 UVgO sowie § 29 UVgO und § 39 UVgO ist freigestellt.
b.
§ 8 Abs. 4 Nr. 4 UVgO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber Aufträge auch im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn im Rahmen einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbaren Angebote eingereicht wurden.
c.
§ 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wertgrenzen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 lit. b und c HVTG zur Anwendung kommen.
d.
§ 14 UVgO ist nicht anzuwenden.
e.
Statt § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO gilt § 14 HVTG.
f.
Die in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO vorgesehene Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen hat entsprechend § 13 Satz 1 HVTG verpflichtend und zuerst in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) zu erfolgen. Die weitere Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen in anderen Medien ist fakultativ. § 28 Abs. 1 Satz 3 UVgO ist nicht anwendbar.
g.
Die Vergabebekanntmachung nach § 30 Abs. 1 UVgO ist gemäß § 13 Satz 1 HVTG in der HAD zu veröffentlichen.
h.
Die Anwendung des § 40 UVgO
Nach § 29 UVgO gilt Folgendes:
§ 29 UVgO
Bereitstellung der Vergabeunterlagen
(1)
Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
(2)
Der Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen
1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder
3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die dem Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen.
(3)
Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann.

Bäderbetrieb erleichtert, aber rechtssicher vergeben (1)

Bäderbetrieb erleichtert, aber rechtssicher vergeben (1)

von Thomas Ax

Es ist wieder Ausschreibungszeit für die Betriebsführung von Schwimmbädern.

I
Benötigt werden qualifizierte Dienstleistungen wie:

1
Leistungsumfang für den Betrieb:
Zum Leistungsumfang gehört die Besorgung aller mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Geschäfte, insbesondere die technische und kaufmännische Betriebsführung des Bades. Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche Leistungen, die für einen ordnungsgemäßen und sicheren Schwimmbadbetrieb erforderlich sind, insbesondere
2
Technische Betriebsführung:
* Betrieb des Schwimmbades/der Schwimmbadtechnik entsprechend den Herstellervorgaben und dem Stand der Technik einschließlich Bereitstellung der erforderlichen Betriebsmittel, Roh- und Hilfsstoffe (Wasser, Energie, Chemikalien, Hygieneartikel, Schmier- und Treibstoffe etc.),
* Organisation und Überwachung des Badebetriebes während der Badesaison unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen für Sicherheit, Hygiene und Ordnung,
* Überwachung, Wartung und Reparatur der Schwimmbadtechnik einschließlich der entsprechenden Dokumentation, insbesondere Durchführung aller Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bades und der Nebeneinrichtungen erforderlich sind,
* Reinigung und Pflege der sanitären Anlagen und der sonstigen Ausstattung (einschließlich Bereitstellung der entsprechenden Reinigungs- und Betriebsmittel),
* Saisonvor- und Nachbereitung, Sicherung des Geländes vor unbefugtem Zutritt einschließlich Wintersicherung des Geländes und der technischen Ausstattung,
* ganzjährige Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, Sicherstellung der Betriebssicherheit (TÜV etc.)
* Gewährleistung der Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung, Einholen der sonstigen erforderlichen Genehmigungen, Gestattungen und Erlaubnisse sowie Prüfungen/Proben für den Schwimmbadbetrieb (z.B. TÜV; Hygiene etc.)
3
Kaufmännische Betriebsführung:
* Technische und kaufmännische Buchführung mit gesonderter Erfassung und Nachweisführung der Einnahme und Ausgaben der Betriebsführung.
* Zutrittskontrolle mit personeller Besetzung Kasse (ggf. Implementierung neuer Bezahlsysteme).
* Monatliche statistische Meldung über die Einnahmen.
* 24-Stunden Notfallbereitschaft
4
Konzeptionelle Verantwortung:
* Inhaltliche Ausrichtung und Gestaltung des Bäderbetriebes
* Erarbeitung bzw. Fortschreibung einer Badeordnung in Abstimmung mit der Gemeinde Mustergemeinde
* das Führen einer Besucherstatistik
* Einwerben von Spenden, Sponsoren etc.
* Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Betrieb Webseite etc.)
5
Sondernutzungen des Bades/Veranstaltungen
* Bereitstellung für Übungen der Feuerwehr, Angebote der Vereine
* Angebot von Schwimmkursen außerhalb der Öffnungszeiten
* Durchführung sonstiger Kurse (z.B. Aquafitness etc.)
* Organisation von Sonderveranstaltungen und Aktionen
Fehler vermeiden:

II
Gefordert wird häufig:
Unterlagen zum Nachweis der Eignung: Objektleitung:
* Nachweise über Eignung = geprüfter Meister für Bäderbetriebe mit einschlägiger Berufserfahrungen (mindestens 5 Jahre)
* Nachweise über Erfahrungen mit dem Betrieb eines Schwimmbades über Geschäftsbesorgung (vollständiges Betriebsmanagement) (mindestens 3 Jahre)
* Nachweis über Erfahrungen im Umgang mit:
– Betriebs- und Personalführung (mindestens 3 Jahre)
– Chlorgasanlagen (zzgl. ADR 1.3)
– Unterweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung
– Aufbereitungstechnik nach DIN 19624 (offener Anschwimmfilter)
– Schwimmbecken mit Edelstahlauskleidung
– 24 h Notfallbereitschaft
* Nachweis über die Erreichbarkeit des Schwimmbades innerhalb von 30 Minuten (Wohnortnähe)
Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes:
* Nachweise über die abgeschlossene Berufsausbildung als Fachangestellter für Bäderbetriebe (zur Beaufsichtigung des Badebetriebes)
* Nachweise über gültiges Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 2 Jahre)
* Nachweise über die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre)

Diese Forderungen sind vergaberechtswidrig. Es wird bei der Prüfung und Feststellung der Eignung des Bieterunternehmens bereits auf die Eignung der Objektleitung und nicht auf die Eignung des Bieterunternehmens abgestellt. Dabei ist klar, dass lediglich Belege der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters gefordert werden dürfen und zwar: ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der folgenden Unterlagen: geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen, Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens, Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden, Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist, Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Die geforderten Angaben gehen vergaberechtswidrig darüber hinaus. Es handelt sich um Leistungsanforderungen oder Zuschlagskriterien. Als solche müssten die Forderungen auch gehandhabt werden: Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere: die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, …

III
Gefordert wird häufig:
* Nachweis über die Erreichbarkeit des Schwimmbades innerhalb von 30 Minuten (Wohnortnähe)
Ist vergaberechtswidrig!
Die Rechtsprechung untersagt die Bevorzugung ortsansässiger und ortsnaher Unternehmen in den Vergabeverfahren. Dies gilt sowohl in Vergabeverfahren über Aufträge unterhalb der Schwellenwerte als auch in europaweiten Vergabeverfahren. Auch die Berücksichtigung einer bestimmten örtlichen Präsenz als Auswahlkriterium für die Bestimmung des zu beauftragenden Bieters ist grundsätzlich nicht zulässig. Nur ausnahmsweise und bei Vorliegen angemessener, sachlich inhaltlicher und auftragsbezogener Rechtfertigungsgründe kann in den Vergabeunterlagen die Anforderung an eine bestimmte örtliche Präsenz im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verlangt oder bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Die Beschränkung des Wettbewerbs auf Unternehmen aus bestimmten Regionen oder Orten (Ortsansässigkeit) ist grundsätzlich unzulässig. Das Kriterium der Ortsnähe darf grundsätzlich bei Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber weder auf der Stufe der Eignungs- noch bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung oder der Zuschlagsentscheidung Berücksichtigung finden – BayObLG, Beschluss vom 20.12.1999 – Verg 8/99 – NZBau 2000, 259, 261.
Im Einzelnen kann danach differenziert werden, ob von den Bietern eine räumliche Nähe seiner Niederlassung (Ortsansässigkeit/Ortsnähe), oder (nur) eine bestimmte örtliche Verfügbarkeit und ein damit verbundener befristeter Aufenthalt (Ortspräsenz) verlangt wird – Müller-Wrede, Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien – eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes?, VergabeR 2005, 32; Müller-Wrede/Horn, in: Müller/Wrede, Kommentar zur VOL/A, 4. Auflage 2014, § 19 VOL/A-EG, RdNr. 289.
Kriterien, die in erster Linie (nur) auf eine (auf welche Weise auch immer umschriebene) örtliche Präsenz im Zusammenhang mit der Leistungserbringung abheben, werden dabei in der Regel als zulässig angesehen, wenn hierfür eine im Auftragsgegenstand begründete sachlich-inhaltliche Rechtfertigung besteht – VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2013 – 1 VK 37/13; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2013 – VK 1-12/13.
Diese Anforderung wird zum Teil auch damit umschrieben, dass eine Rechtfertigung besteht, wenn die vor Ort bestehende Verfügbarkeit im konkreten Fall „wirtschaftlich relevant ist“ – Müller-Wrede/Horn, in: Müller/Wrede, Kommentar zur VOL/A, 4. Auflage 2014, § 19 VOL/A-EG, RdNr. 291 unter Verweis auf: OLG Naumburg, Beschluss vom 12.04.2012 – 2 Verg 1/12 – IBR 2012, 413 .
In dem vom OLG Naumburg entschiedenen Sachverhalt wurde etwa anhand eines Unterkriteriums „Angaben zur Sicherstellung der personellen Verfügbarkeit“ angenommen, es sei im Rahmen eines komplexen IT-Projektes „ohne Weiteres nachvollziehbar“, dass ein Angebot als qualitativ hochwertiger bewertet werden soll (und kann), wenn eine ständige oder zumindest zeitlich umfangreiche Ansprechbarkeit, gegebenenfalls häufige Präsenz vor Ort oder einfach zu handhabende Kommunikationsmöglichkeit darin zum Ausdruck kommt. Ebenso kann das Verlangen nach einer Einsatzbereitschaft in 30 Minuten nach Eingang einer Störmeldung (bei einer Ausschreibung betreffend die Wasserversorgung) sachlich gerechtfertigt sein – OLG München, Beschluss vom 11.04.2013 – Verg 3/13 – VPR 2013, 88.
Wohnortnähe als Kriterium ist gar nicht darstellbar.

IV
Das gilt entsprechend für
*Nachweise über Erfahrungen mit dem Betrieb eines Schwimmbades über Geschäftsbesorgung (vollständiges Betriebsmanagement) (mindestens 3 Jahre)
Vergabestellen müssen sich unabhängig von der Verfahrensart im Rahmen der öffentlichen Vergabeverfahren davon überzeugen, dass die einzureichenden bzw. eingereichten Angebote von geeigneten Bewerbern oder Bietern abgegeben werden. Denn § 122 Abs. 1 GWB fordert, dass öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden, die nicht ausgeschlossen worden sind. Dieser Beitrag zeigt typische Problemfelder in Bezug auf Referenzen in zwei Teilen auf.
Ein Unternehmen ist gemäß § 122 Abs. 2 GWB geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Diese Eignungskriterien dürfen dabei ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen.
Ein Mittel, zu dem Vergabestellen regelmäßig greifen, um sich die Eignung der Bieter nachweisen zu lassen, sind Referenzen. Die Angabe von Referenzen ermöglicht dem Auftraggeber, im Einzelfall Auskünfte einzuholen, so dass er sich auch über die Abwicklung des vom Bewerber benannten Auftrags, deren Qualität und die Zuverlässigkeit des Bewerbers informieren kann. Die Forderung von Referenzen ist regelmäßig zur Bewertung der Eignung der Bewerber erforderlich und damit generell als zulässig anzusehen – Voppel, in: Voppel, Osenbrück, Bubert, § 46 VgV, Rn. 24.
Dass der öffentliche Auftraggeber als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Leistung ausschließlich die Vorlage von geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Bauaufträge fordern kann, sehen ausdrücklich § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, § 6a Nr. 3 EU VOB/A vor.
Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich zum Nachweis der erforderlichen Erfahrung des Bewerbers oder Bieters bei Liefer- und Dienstleistungen nach der VgV geeignete Referenzen höchstens von den letzten drei Jahren fordern. Eine Erweiterung des Zeitraums von drei Jahren ist jedoch zulässig und kann bei eher seltenen oder langfristigen Projekten der ausgeschriebenen Art im Sinne des Wettbewerbs sogar geboten sein. Nicht zulässig wäre es jedoch, als Mindestbedingung vorzugeben, dass über die drei Jahre hinaus vergleichbare Referenzprojekte vorgewiesen werden müssen. Insbesondere im Bereich der Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren ist der Bezug auf drei Jahre häufig zu kurz für aussagekräftige Referenzen. Bei einer Erweiterung muss der Auftraggeber den zugelassenen Zeitraum klar bestimmen. Fehlt eine ausdrückliche und eindeutige Regelung, bleibt es dabei, dass nur Referenzaufträge aus den letzten drei Jahren berücksichtigt werden können. Für Bauleistungen erweitert § 6a Nr. 3 EU VOB/A diesen Zeitraum ausdrücklich auf bis zum fünf Jahre – Goldbrunner, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 46 VgV, Rn. 17 f..
Die Forderung eines Nachweises über Erfahrungen mit dem Betrieb eines Schwimmbades über Geschäftsbesorgung (vollständiges Betriebsmanagement) von mindestens 3 Jahren ist sachlich nicht gerechtfertigt und vergaberechtswidrig.

V
Die vergaberechtswidrigen Forderungen sind zu rügen und der AG aufzufordern, die vergaberechtswidrige Forderung vergaberechtskonform zu gestalten.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Im Gegensatz zum Oberschwellenbereich gilt im Unterschwellenbereich nicht der ausformulierte Primärrechtsschutz der §§ 94 ff. GWB. Mangels gesetzlicher Regelungen ist der Rechtsschutz im Unterschwellenbereich deshalb stark von der Rechtsprechung geprägt. Das OLG Zweibrücken (1 U 93/20) stellte dazu klar, dass auch unterhalb der EU-Schwellenwerte dem Bieter die Obliegenheit trifft, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen. Anderenfalls ist sein auf Primärrechtsschutz gerichteter Antrag unzulässig. Im Gegensatz zum Oberschwellenbereich folge die Rügeobliegenheit zwar nicht aus dem GWB, allerdings aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis, das bei Teilnahme an der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags entstehe. Hieraus entstünden Sorgfalts- und Schutzpflichten, die Bieter während des Vergabeverfahrens zur besonderen Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber dem Auftraggeber verpflichten. Generell gelten deshalb – so das OLG Zweibrücken – auch bei der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte, die maßgeblichen Erwägungen, die die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB rechtfertigen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger den Vergaberechtsverstoß erst neun Tage nach Kenntnis gerügt, was nach Auffassung des OLG bereits nicht mehr rechtzeitig war. Der auf primären Rechtsschutz gerichtete Antrag der Klägerin war damit unzulässig.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken wirft ein Schlaglicht auf zwei zentrale Hürden, die ein Bieter bei einem Antrag auf Primärrechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten nehmen muss.
Zunächst zeigt der Beschluss auf, dass der Bieter prüfen muss, ob ihm das jeweils anwendbare Landesrecht besondere Möglichkeiten zur Geltendmachung von vergaberechtlichem Primärrechtsschutz gewährt. Jedenfalls nach Auffassung des OLG Zweibrücken schließen landesrechtliche Nachprüfungsmöglichkeiten die Möglichkeit eines Verfügungsantrags generell aus. Soweit es eine landesrechtliche Nachprüfungsmöglichkeit gibt, ist zu beachten, dass die landesrechtlichen Rechtschutzsysteme beispielsweise in Bezug auf ihren Anwendungsbereich oder hinsichtlich der Dauer des Suspensiveffekts des Antrags unterschiedlich ausgestaltet sind. Auch die Zuständigkeiten unterscheiden sich. In Sachsen-Anhalt und Thüringen sind die Vergabekammern zuständig. In Sachsen ist die Aufsichtsbehörde des Auftraggebers zuständig bzw. bei kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbänden die Landesdirektion Sachsen. Rheinland-Pfalz hat eine spezielle Vergabeprüfstelle beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz eingerichtet. In Hessen sind die Vergabekompetenzstellen zuständig, die bei Hessen Mobil, der OFD Frankfurt am Main und den Regierungspräsidien eingreichtet sind. In dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall hatte der Bieter zudem das besondere Pech, dass die landesrechtliche Nachprüfungsmöglichkeit während des laufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Zivilgericht in Kraft trat.
Ferner unterstreicht der Beschluss, dass der Bieter auch außerhalb des GWB-Vergaberegimes erkannte und erkennbare Vergaberechtsverstöße zeitnah rügen muss. Das OLG Zweibrücken legt hier einen überaus strengen Maßstab an. Es lässt eine 9 Kalendertage nach dem Bietergespräch erhobene Rüge nicht ausreichen, obwohl dem Bieter der Ausschluss seines Angebots wohl erst zwei Kalendertage nach dem Bietergespräch überhaupt erst definitiv mitgeteilt wurde. Knüpft man den Fristbeginn an die Ausschlussmitteilung, wäre die 7-Tages-Frist der Landesverordnung gewahrt gewesen. Hätte sich das OLG an der 10-Tages-Frist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 GWB orientiert, wäre die Rüge erst Recht noch rechtzeitig erhoben gewesen.
Die größte Hürde für die Durchsetzung des Primärrechtsschutzes im Unterschwellenbereich bleibt die zumeist fehlende Pflicht des Auftraggebers, den Bieter vor der Zuschlagserteilung über die Auswahl des erfolgreichen Bieters zu informieren und eine angemessene Zeit bis zur Zuschlagserteilung abzuwarten. Eine generelle Informations- und Wartepflicht entsprechend § 134 GWB besteht im Unterschwellenbereich nicht (KG Berlin, Urteil v. 7.1.2020 9 U 79/19; OLG Celle, Urteil v. 9.1.2020 13 W 56/19; aA OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.12.2017 27 U 25/17). Landesrechtliche Regelungen zu Informations- und Wartepflichten vor Zuschlagserteilung gibt es nur in einigen Bundesländern. Gelingt es dem Bieter nicht, das Vergabeverfahren vor Erteilung des Zuschlags durch eine einstweilige Verfügung vorerst zu stoppen, bleibt ihm nur die Geltendmachung von etwaigen Schadensersatzansprüchen.

INNOVATION 2025: Interessenbekundungsverfahren zum Neubau und Betrieb einer Kindertageseinrichtung

INNOVATION 2025: Interessenbekundungsverfahren zum Neubau und Betrieb einer Kindertageseinrichtung

vorgestellt von Thomas Ax

In einem gekoppelten Interessenbekundungsverfahren wird ein Investor und damit Bauherr und Betreiber für die KiTa Musterstadt als sog. Paket ausgeschrieben. Das gesamte Investitionsvorhaben (Planung, Erschließung, Bau, Ausstattung und Außengestaltung) erfolgt in eigener Verantwortung und auf Kosten des späteren Betreibers. Die Stadt Musterstadt übernimmt keine Kosten. Die Bauunterhaltung und die Unterhaltung der baulichen und technischen Anlagen sowie der Außenanlagen erfolgen durch den Träger unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen und Unfallverhütungsvorschriften. Das Grundstück für die Kindertageseinrichtung wird dem Investor im Erbbaurecht über die Laufzeit über die Betriebsdauer überlassen.

Kommunalpolitisches Ziel ist beim weiteren Platzausbau den Grundsatz der Subsidiarität zu berücksichtigen und das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bei der Profilwahl zu stärken; die Trägerlandschaft soll eine weitere Ausdifferenzierung erfahren. Dabei strebt Musterstadt eine neue Vorgehensweise an: in einem gekoppelten Interessenbekundungsverfahren wird ein Investor und damit Bauherr und Betreiber für die KiTa Musterstadt als sog. Paket ausgeschrieben. Das gesamte Investitionsvorhaben (Planung, Erschließung, Bau, Ausstattung und Außengestaltung) erfolgt in eigener Verantwortung und auf Kosten des späteren Betreibers. Die Stadt Musterstadt übernimmt keine Kosten. Die Bauunterhaltung und die Unterhaltung der baulichen und technischen Anlagen sowie der Außenanlagen erfolgen durch den Träger unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen und Unfallverhütungsvorschriften. Das Grundstück für die Kindertageseinrichtung wird dem Investor im Erbbaurecht über die Laufzeit über die Betriebsdauer überlassen.

Vorgesehen ist ein Betreiben der Kindertageseinrichtung nach der gesetzlichen Anforderung, über eine Laufzeit von 20 Jahren. An diesem Verfahren können sich alle Träger der freien Jugendhilfe beteiligen, welche die unten genannten Kindertageseinrichtung bauen und betreiben wollen. Denkbar ist auch, dass eine Investorin oder ein Investor die Kindertageseinrichtung errichtet und dann an einen Träger vermietet, d.h. alternativ können sich Investorinnen bzw. Bauträger und Bauherren zusammen mit Trägern der freien Jugendhilfe als Tandem beteiligen. Bei diesem Interessensbekundungsverfahren handelt es sich nicht um ein Vergabeverfahren nach VgV oder VOB. Das Verfahren ist für mögliche Interessenten/innen sowie für die Stadt Musterstadt unverbindlich.

INNOVATION 2025: Planung und Bau einer Kita mit anschließender Vermietung

INNOVATION 2025: Planung und Bau einer Kita mit anschließender Vermietung

Der Rechtsanspruch auf Bereitstellung entsprechender Kindertagesstätten bzw. Kinderkrippenplätze stellt auch die Stadt Musterstadt vor finanzielle und personelle Herausforderungen. Um ihren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden, beschreitet die Stadt Musterstadt daher einen alternativen Weg beschreiten. Für die Entwicklung des dortigen Kindergartens soll ein vorhandenes städtische Grundstück an einen Investor veräußert werden, welcher danach das Kindergartengebäude sowie die Außenanlagen nach Vorgaben der Stadt plant, errichtet und anschließend an die Stadt langfristig vermietet. Die Mindestmietdauer beträgt 25 Jahre. Nach Fertigstellung des Bauprojektes wird die Stadt den Betrieb der Kindertagesstätte in Eigenregie übernehmen oder an einen Dritten übergeben. Der Investor (Konzessionsnehmer) erhält grundsätzlich keine direkte Kostenerstattung durch die Stadt für die von ihm für die Planung und den Bau aufgewendeten Mittel. Eine Refinanzierung aller Aufwendungen findet ausschließlich durch den von der Stadt über den Mietzeitraum entrichteten Mietzins statt. Aufgrund der vorgegebenen Formel zur Ermittlung der Miethöhe steht fest, dass eine vollständige Refinanzierung der Aufwendungen innerhalb der Mindestmietzeit a u s g e s c h l o s s e n ist; abhängig von der Höhe der Investitionssumme, die Grundlage für die Berechnung des Mietzinses ist, wird nach Ablauf der Mindestmietzeit erwartungsgemäß eine Unterdeckung in der Refinanzierung in einem s i e b e n s t e l l i g e n Bereich verbleiben. Das Risiko einer sinnvollen Anschlussverwendung nach Ablauf der Mietzeit liegt beim Investor.

Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren
Zentrale Elemente des Verfahrens: Vergabeverfahren in A n l e h n u n g an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Es handelt sich um eine Konzession, sodass sich die Vergabe nach den Vorschriften der KonzVgV richtet. Die hiesige Auswahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb gemäß VOB/A erfolgt aus rein technischen Gründen, weil die Vergabeplattform die KonzVgV nicht abbildet. Es besteht k e i n Anspruch auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften der VOB/A.

Art des Auftrags: Bauleistung
Haupteinstufung (cpv): 45214100 Bauarbeiten für Kindergärten

Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück samt Bauverpflichtung sowie eines aufschiebend bedingten Mietvertrages. Zur Regelung der Einzelheiten der Bauverpflichtung wird zudem eine als Planungs- und Bauvertrag bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen; hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Werkvertrag im engeren Sinne. Wie bereits eingangs dieser Bekanntmachung erläutert, findet zugunsten des Konzessionsnehmers innerhalb der Mindestmietzeit kein vollständiger Ausgleich der von ihm getätigten Aufwendungen statt. Da die Vergabestelle nicht einschätzen kann, ob es sich hierbei um eine marktgängige Vertragskonstruktion handelt, die für gewinnorientierte Unternehmen attraktiv ist, dies aber auch nicht ausschließen kann, sollen die Leistungen im Rahmen des hiesigen Verfahrens einem Wettbewerb unterstellt werden. Um einen möglichst breiten Wettbewerb zu ermöglichen, wird dabei auch eine Beteiligung von Unternehmen zulässig sein, die nicht selbst in der Bau- bzw. Planungsbranche tätig sind. Das vom Investor errichtende Gebäude muss in seinen Dimensionen ausreichend Raum für eine 4-gruppige Nutzung (2x Ganztagesgruppen U3, 2x Ganztages-gruppen Ü3) bieten. Das Gebäude soll vorzugsweise als funktionaler Bau errichtet werden, dies in einem mittleren Standard. Der Baukörper und die Gestaltung des Geländes sollen in nachhaltiger Bauweise ausgeführt werden und die ökologischen, sozialen und ökonomischen Aspekte im Gleichklang abdecken. Der Bau soll in seiner Unterhaltung energetisch weitgehend CO2-neutral sein. Bei der Planung und Realisierung ist höchster Wert auf eine wirtschaftliche Bauweise in dem Sinne zu legen, das ein optimales Verhältnis von Bau- zu sonstigen Lebenszykluskosten (insb. Folge- und Betriebskosten) erreicht wird. Die Entwicklung der Zielvorstellungen aus den funktional beschriebenen Vorgaben an das Projekt, deren Fortschreibung sowie die Entwicklung von Lösungsvorschlägen und Entwürfen auf dieser Grundlage wird unter enger Einbindung und in Abstimmung mit der Stadt Musterstadt erfolgen. Nach ordnungsgemäßer Fertigstellung des Projektes wird die Stadt Musterstadt die ausgeführten Objekte für mindestens 25 Jahre anmieten und den Betrieb vollständig übernehmen. Die Stadt wird dabei im Grundsatz sämtliche Betriebskosten im Sinne von § 2 BetrKV übernehmen. Ferner trägt die Stadt die Kosten für Schönheitsreparaturen sowie die Instandhaltung bis zu einer Höhe von 10.000 EUR brutto/Kalenderjahr.

Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Projektablauf
Beschreibung: Die Vergabestelle bewertet, wie der Bieter vorhat, den Ablauf von Planung und Bau zu organisieren, sowohl für den „Normalfall“, als auch im Fall von Krisensituationen (z.B. Mängelthemen, Verzögerungen im Planungsablauf, Verzögerungen im Bauablauf u.ä.). Ferner spielt für die Bewertung eine Rolle, wie der Bieter vorhat, den Auftraggeber in den Planungsprozess und den Bauablauf einzubinden (Planungsabstimmungen, Entscheidungsvorlagen u.ä.).
Fester Wert (insgesamt): 1 000
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Qualifikation des Projektteams
Beschreibung: Hier bewertet die Vergabestelle die Qualifikationen und Erfahrungen der vorgesehenen Projektleitung, wobei insbesondere die Aspekte der Berufserfahrung und der Erfahrung mit vergleichbaren Projekten eine Rolle spielen. Relevant sind neben der Berufserfahrung auch die Art des Hochschulabschlusses sowie persönliche Projektreferenzen und etwaige Zusatzqualifikationen.
Fester Wert (insgesamt): 1 500
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Qualifikation der Planungsleistungen
Beschreibung: Die Vergabestelle bewertet hier, wie der Bieter Planung und Bau in Bezug auf den Aspekt Qualität der Projektarbeit in Bezug auf Kitagebäude oder vergleichbare Bildungsbauten einerseits und den Aspekt Qualität der Bauausführung in Bezug auf Ökologie, energetische Eigenschaften und wirtschaftlichen Betrieb nach Fertigstellung anderseits organisiert und mit welchen planerischen und baulichen Ergebnissen die Vergabestelle rechnen darf. Hierzu können die Bieter erste Vorschläge, Anregungen und Ideen einreichen. Planungsleistungen sind im Vergabeverfahren nicht gefordert. Die Vorschläge der Bieter werden umso besser bewertet, je mehr sie die Anforderungen an das Gebäude und die Nutzungsmöglichkeiten aus der Projektbeschreibung erfüllen.
Fester Wert (insgesamt): 1 500
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Vertrag
Beschreibung: Beim Vertrag wird bewertet, ob und in welchem Umfang der Bieter im Zuge des Verhandlungsverfahrens Änderungen an den vorgelegten Vertragsentwürfen verlangt. Da die Änderungen verschiedener Art sein können, erfolgt hier keine Bewertung nach einzelnen Paragrafen, sondern es wird das Verhandlungsergebnis einer Gesamtbetrachtung unterzogen.
Fester Wert (insgesamt): 1 000
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Grundstückskaufpreis
Beschreibung: Die Vergabestelle bewertet den vom jeweiligen Bieter angebotenen Grundstückskaufpreis. Hierfür wird eine Punkteskala von 0 bis 2.000 Punkten festgelegt. 2.000 Punkte erhält das Angebot mit dem höchsten Kaufpreis. 0 Punkte erhält ein Angebot mit dem Mindestkaufpreis. Angebote unterhalb des Mindestkaufpreises werden aus dem Verfahren ausgeschieden. Die Punktebewertung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation ohne Nachkommastellen.
Fester Wert (insgesamt): 2 000
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Selbstkostenanteil
Beschreibung: Die Vergabestelle bewertet ferner den vom jeweiligen Bieter angebotenen Selbstkostenanteil. Hierfür wird eine Punkteskala von 0 bis 3.000 Punkten festgelegt. 3.000 Punkte erhält das Angebot mit dem höchsten Selbstkostenanteil. 0 Punkte erhält ein Angebot mit dem 0,5-fachen des höchsten Selbstkostenanteils. Alle Angebote darunter erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktebewertung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation ohne Nachkommastellen.
Fester Wert (insgesamt): 3 000

Nachrichten: Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg soll saniert werden

Nachrichten: Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg soll saniert werden

Es ist eines der größten Bauvorhaben in der Bundesrepublik – Die Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg soll saniert werden, und dafür stellen Bundeswehr und Bundesbau ein Bauvolumen von etwa einer Milliarde Euro zur Verfügung. Damit soll nahezu der gesamte Campus der Douaumont-Kaserne (DOK) in Hamburg-Jenfeld neu entwickelt werden: Eine Fläche von 205.000 m² mit Neubauten und Bestandssanierung, sowie der zugehörigen Infrastruktur und Freianlagen. Der denkmalgeschützte architektonische Charakter des Gesamtensembles soll dabei erhalten bleiben. Das Ziel: ein klimaneutraler, innovativer und moderner Wissenschaftsstandort, der alle zurzeit ausgegliederten Fachbereiche der Universität auf dem Campus wieder zusammenführt.
Forschung und Lehre werden während des voraussichtlich bis 2035 andauernden Bauprozesses weiterlaufen. Deshalb gehen die Bauherren im Verfahren neue Wege, um einen zügigen und effizienten Bauprozess zu gewährleisten: Das Projekt soll in einer Integrierten Projektabwicklung (IPA) geplant und gebaut werden. Die ersten Allianzpartner sollen nun gefunden werden: Im ersten Vergabepaket wurde Ende 2024 bereits ein Planungsbüro für die Erweiterte Objektplanung Gebäude gesucht. Seit Januar 2025 laufen die Vergaben für Planungsbüros der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) im Bereich Elektrotechnik sowie im Bereich HLSM (Heizung, Lüftung, Sanitär und Maschinentechnik). Anschließend soll die Erweiterte Objektplanung Freianlagen/Ing.-Bau folgen. Ab Februar beginnen sukzessive die Vergabeverfahren für die ausführenden Unternehmen (HLSM; ELT; Ausbau und Labor; Abbruch, erweiterter Rohbau und Fassade; Tiefbau, Abbruch, Außenanlagen und Verkehrsanlagen).

Wichtig sind neben fachlicher Expertise viel Erfahrung beim Thema Bauen im laufenden Betrieb und beim Denkmalschutz. Alle Infos und Links zu den Vergabeverfahren sind auf der Projektwebsite hinterlegt. Dort können sich interessierte Unternehmen über das Bauvorhaben informieren: bundesbau.hamburg/campus-dok

In einer Allianz bilden die Planer, die Baupartner und der Auftraggeber ein gleichberechtigtes Team. Dazu schließen alle Partner miteinander einen Mehrparteienvertrag ab und gehen in die gemeinsame Verantwortung für die Planung und Ausführung. Teil der Vereinbarung ist auch, Chance und Risiko zu teilen, so dass auch ein möglicher Gewinn ebenso wie ein Verlust (begrenzt) von allen getragen wird. Mit der recht langen Laufzeit von zehn Jahren ist darüber hinaus eine langfristige Auslastung für alle Partner gegeben.

Das Bauprojekt umfasst eine Fläche von 205.000 m² mit Neubauten und Bestandssanierung, sowie der zugehörigen Infrastruktur und Freianlagen. | Foto: h4a Gessert + Randecker

„Wir wollen gemeinsam neue Wege gehen und haben uns deshalb mit IPA für einen sehr innovativen Ansatz in der Projektabwicklung entschieden“, so Donald Appel, Leiter der Bundesbauabteilung Hamburg. „Dies soll zu einem Kulturwandel im Bau beitragen, hin zu einem Mit- statt Gegeneinander, mit dem Ziel ‚best for project‘ und damit eine Realisierung des Projekts im Kosten- und Zeitplan in den Fokus nehmen. Besonders wichtig ist uns Partnerschaftlichkeit und eine Allianz auf Augenhöhe. Wir suchen gezielt nach Partnern, die nicht durch das günstigste Angebot, sondern durch ihre Eignung und Kompetenz für dieses spezielle Bauprojekt überzeugen.“
In der Allianz werden insgesamt neun Partner (vier Planungspartner und fünf Ausführungspartner) von Projektbeginn an gemeinsam mit dem Team des Auftraggebers die Lösungen für Planung und Ausführung entwickeln. Dazu gehören:
• – die Erweiterte Objektplanung Gebäude,
• – die Erweiterte Objektplanung Freianlagen / Ingenieurbau,
• – die Fachplanung der Technischen Ausrüstung im Bereich Elektrotechnik,
• – die Fachplanung der Technischen Ausrüstung in den Bereichen Heizung, Lüftung, Sanitär sowie Maschinentechnik,
• – die Ausführung der Technischen Ausrüstung im Bereich Elektrotechnik,
• – die Ausführung der Technischen Ausrüstung in den Bereichen Heizung, Lüftung, Sanitär sowie Maschinentechnik,
• – die Ausführung von Abbruch, erweitertem Rohbau und Fassade,
• – die Ausführung von Ausbau und Laborbau,
• – die Ausführung von Tiefbau, Abbruch, Außen- und Verkehrsanlagen.

Im Vorfeld der Ausschreibungen wurde vom Gewinner des 2022 durchgeführten Städtebaulich-Freiraumplanerischen Wettbewerbs (1. Platz h4a Gessert + Randecker) ein Masterplan entwickelt, der die grundsätzliche Machbarkeit der Umsetzung des Siegerentwurfs bei gleichzeitigem Forschungs- und Lehrbetrieb belegt.

Kontakt: Projektleitungsteam CAMPUS DOK, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau – Bundesbauabteilung, Nagelsweg 47, 20097 Hamburg, campus-dok@bba.hamburg.de
Quelle: Freie und Hansestadt Hamburg

NRW: Reform des kommunalen Vergaberechts

NRW: Reform des kommunalen Vergaberechts

NRW hat den Gesetzentwurf zur Reform des Vergaberechts beschlossen. Am 11. Februar 2025 verabschiedete das Landeskabinett den Entwurf. Die zuständige Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, Ina Scharrenbach (CDU), übersandte den Gesetzentwurf zur Reform des Vergaberechts am 13. Februar an den Landtagspräsidenten.

Vergabevorschriften werden vereinfacht

Die Reform soll das Vergaberecht erheblich vereinfachen. Der Gesetzentwurf hebt alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren auf. Kommunen müssen künftig erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte eine förmliche Ausschreibung durchführen. Der neue § 75a der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung legt fest, dass Kommunen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam handeln müssen. Sie sollen die Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz beachten. Weitere landesrechtliche Vorschriften zur Vergabe entfallen mit der Reform des Vergaberechts. Nordrhein-westfälische Kommunen bekommen denselben Handlungsspielraum wie ihre Tochtergesellschaften. Die Reform reduziert bürokratische Hürden. Kommunen können gemäß § 75a Absatz 2 eigene Vergaberegelungen festlegen, wenn sie dies per Satzungsbeschluss tun.

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Kein Ausschluss von Bietern aus China

Kein Ausschluss von Bietern aus China

Art. 3 Abs. 1 e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft i.S.v. Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU (…) geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.
EuGH, Urteil vom 13.03.2025 – Rs. C-266/22
vorhergehend:
Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 – Rs. C-266/22

In der Rechtssache C 266/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 23. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2022, in dem Verfahren CRRC Qingdao Sifang Co. Ltd, Astra Vagoane Cltori SA gegen Autoritatea pentru Reform Feroviar, Alstom Ferroviaria SpA

erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters S. Rodin und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen (…) nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2023 folgendes

Urteil
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 13, Art. 18 Abs. 1, Art. 25 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Konsortium, das aus der CRRC Qingdao Sifang Co. Ltd und der Astra Vagoane Cltori SA (im Folgenden zusammen: Konsortium) besteht, auf der einen Seite und der Autoritatea pentru Reform Feroviar (Behörde für die Eisenbahnreform, Rumänien) (im Folgenden: ARF) und der Alstom Ferroviaria SpA auf der anderen Seite über die Entscheidung der ARF, dieses Konsortium von einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags über die Lieferung von elektrischen Triebwagenzügen und die Erbringung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen für diese Triebwagenzüge mit der Begründung auszuschließen, dass CRRC Qingdao Sifang, das federführende Unternehmen des Konsortiums, eine in China ansässige Gesellschaft sei.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2014/24
In den Erwägungsgründen 1 und 17 der Richtlinie 2014/24 heißt es:

„(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird.

(17) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates [vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1)] wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (‚Agreement on Government Procurement‘, im Folgenden ‚GPA‘) genehmigt. Ziel des GPA ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, sollten die öffentlichen Auftraggeber die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen erfüllen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.“
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

10. ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;

13. ‚Auftragsunterlagen‘ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformationen, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen Auftragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen seitens der Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen; …“
In Art. 7 („Aufträge im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste“) der Richtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie gilt [nicht] für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die gemäß der Richtlinie 2014/25/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243)] von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 8 bis 14 der genannten Richtlinie ausüben, vergeben oder durchgeführt werden und der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen …“
Art. 18 („Grundsätze der Auftragsvergabe“) der Richtlinie 2014/24 bestimmt in seinem Abs. 1 Unterabs. 1, dass die öffentlichen Auftraggeber alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nicht diskriminierender Weise behandeln und transparent und verhältnismäßig handeln.
Art. 25 („Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen“) dieser Richtlinie lautet wie folgt:

„Sofern durch die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen abgedeckt, wenden die öffentlichen Auftraggeber auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union.“
Art. 27 („Offenes Verfahren“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Bei einem offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abgeben. …“
Art. 49 („Auftragsbekanntmachungen“) der Richtlinie sieht vor:

„Auftragsbekanntmachungen werden unbeschadet des Artikels 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 und des Artikels 32 als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet. Auftragsbekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang V Teil C und werden gemäß Artikel 51 veröffentlicht.“

Richtlinie 2014/25
In den Erwägungsgründen 2 und 27 der Richtlinie 2014/25 heißt es:

„(2) Um zu gewährleisten, dass die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird, sollten Bestimmungen für eine Koordinierung von Aufträgen, die über einen bestimmten Wert hinausgehen, festgelegt werden. Eine solche Koordinierung ist erforderlich, um den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen Geltung zu verschaffen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. …

(27) Mit dem Beschluss [94/800] wurde insbesondere das [GPA] genehmigt. Ziel des GPA ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter die Anhänge 3, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen [zu] Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, sollten die Auftraggeber die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen erfüllen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.“
Art. 11 („Verkehrsleistungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.“
Art. 43 („Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen“) der Richtlinie lautet:

„Soweit sie durch die Anhänge 3, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen [zu] Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen erfasst sind, wenden die Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union.“
Art. 45 („Offenes Verfahren“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Bei einem offenen Verfahren können alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abgeben. …“

Rumänisches Recht
Art. 3 Abs. 1 Buchst. jj der Legea nr. 98/2016 privind achiziiile publice (Gesetz Nr. 98/2016 über das öffentliche Auftragswesen) vom 19. Mai 2016 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 390 vom 23. Mai 2016) in der am 3. April 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: Gesetz über das öffentliche Auftragswesen) definierte den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ als

“ jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts oder Gruppe oder Vereinigung solcher Personen, die auf dem Markt rechtmäßig die Ausführung von Bauleistungen und/oder die Errichtung eines Bauwerks, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbietet, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses zweier oder mehrerer solcher Einheiten“.

15 Art. 236 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen sieht vor:

„(1) Dieses Gesetz findet auf Vergabeverfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet werden.

(2) Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Vergabeverfahren findet das Gesetz Anwendung, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens gilt.

(3) Dieses Gesetz findet auf öffentliche Aufträge/Rahmenvereinbarungen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten geschlossen werden.

(4) Öffentliche Aufträge/Rahmenvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, unterliegen in Bezug auf ihren Abschluss sowie ihre Änderung, Auslegung, Wirkungen, Ausführung und Beendigung den Bestimmungen des zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltenden Gesetzes.“
Mit der Ordonana de urgen a Guvernului nr. 25/2021 privind modificarea i completarea unor acte normative în domeniul achiziiilor publice (Dringlichkeitsverordnung Nr. 25/2021 der Regierung zur Änderung und Ergänzung bestimmter normativer Rechtsakte im Bereich des öffentlichen Auftragswesens) vom 31. März 2021 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 346 vom 5. April 2021) (im Folgenden: OUG Nr. 25/2021), die am 5. April 2021 in Kraft trat, wurden mehrere Vorschriften des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen geändert.
Art. V der OUG Nr. 25/2021 lautet:

„Vergabeverfahren, bei denen Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser [Dringlichkeitsverordnung der Regierung] Angebote abgegeben haben, unterliegen den Rechtsvorschriften, die zu dem Zeitpunkt galten, als diese Verfahren begannen.“
Art. 3 Abs. 1 Buchst. jj des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen in der durch die OUG Nr. 25/2021 geänderten Fassung definiert den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ als “ jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts oder Gruppe oder Vereinigung solcher Personen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses zweier oder mehrerer solcher Einheiten, die bzw. der auf dem Markt rechtmäßig die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbietet, und ansässig ist in

i) einem Mitgliedstaat der [Union];

ii) einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);

iii) Drittländern, die das [GPA] ratifiziert haben, soweit der vergebene öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich der Anhänge 1, 2, 4 und 5, 6 und 7 der Anlage I der [Union] [zum GPA] fällt;

iv) Drittländern, die sich im Stadium des Beitritts zur [Union] befinden;

v) Drittländern, die nicht in den Anwendungsbereich von Ziffer iii fallen, aber Unterzeichner anderer internationaler Übereinkommen sind, die die [Union] verpflichten, freien Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge zu gewähren“.
Art. 49 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen in der durch die OUG Nr. 25/2021 geänderten Fassung bestimmt:

„(1) Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nicht diskriminierender Weise zu behandeln und transparent und verhältnismäßig zu handeln.

(2) Sofern durch die Anhänge 1, 2, 4 und 5, 6 und 7 der Anlage I … zum GPA sowie die anderen internationalen für die [Union] rechtsverbindlichen Übereinkommen abgedeckt, wenden die öffentlichen Auftraggeber auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen gleiche Bedingungen an wie auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der [Union].“
Art. 53 Abs. 11 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen in der durch die OUG Nr. 25/2021 geänderten Fassung bestimmt:

„Der öffentliche Auftraggeber schließt vom Vergabeverfahren natürliche oder juristische Personen aus, die die Eigenschaft eines Einzelbieters/bietenden Gesellschafters/Bewerbers/Drittunterstützers/Unterauftragnehmers haben und nicht der Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. jj entsprechen …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Am 3. April 2020 leitete die ARF im Wege einer offenen Ausschreibung ein Vergabeverfahren für den „Erwerb von 20 neuen überregionalen elektrischen Triebwagenzügen mit der Bezeichnung RE IR und den Erwerb der für den Betrieb der betreffenden Züge erforderlichen Wartungs- und Reparaturdienstleistungen“ ein.
Am 19. April 2021 gaben zwei Wirtschaftsteilnehmer, nämlich das Konsortium und Alstom Ferroviaria, Angebote ab.
Am 2. November 2021 veröffentlichte die ARF den endgültigen Bericht über das fragliche Vergabeverfahren, mit dem sie das Konsortium ausschloss und den Auftrag an Alstom Ferroviaria vergab. Als Grund für den Ausschluss wurde angeführt, dass das federführende Unternehmen des Konsortiums, CRRC Qingdao Sifang, nicht unter den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. jj des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen in der durch die OUG Nr. 25/2021 geänderten Fassung falle, da sich ihr satzungsmäßiger Sitz in China befinde.
Am 11. November 2021 legte das Konsortium beim Consiliul Naional de Soluionare a Contestaiilor (Nationaler Rat für Beschwerdeentscheidungen, Rumänien, im Folgenden: CNSC) gegen seinen Ausschluss Beschwerde ein. Im Rahmen dieser Beschwerde machte das Konsortium geltend, der auf der rückwirkenden Anwendung der OUG Nr. 25/2021 beruhende Ausschluss verstoße gegen die rumänische Verfassung und gegen das Unionsrecht.
Mit Entscheidung vom 31. Januar 2022 wies der CNSC die Beschwerde aus den folgenden Gründen zurück.
Erstens wies dieses Gremium darauf hin, dass die Volksrepublik China keine der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. jj Ziff. i bis v des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen in der durch die OUG Nr. 25/2021 geänderten Fassung genannten Voraussetzungen erfülle.
Zweitens stellte der CNSC fest, dass das Konsortium sein Angebot am 19. April 2021, also nach Inkrafttreten der OUG Nr. 25/2021 am 5. April 2021, abgegeben habe.
Drittens wies dieses Gremium darauf hin, dass nach Art. V der OUG Nr. 25/2021 nur Vergabeverfahren, bei denen Wirtschaftsteilnehmer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dringlichkeitsverordnung der Regierung Angebote abgegeben hätten, den Rechtsvorschriften unterlägen, die zu dem Zeitpunkt gegolten hätten, als diese Verfahren eingeleitet worden seien. Hingegen unterlägen Vergabeverfahren, bei denen bis zum 5. April 2021, dem Tag des Inkrafttretens der OUG Nr. 25/2021, kein Angebot abgegeben worden sei, dieser OUG.
Am 14. Februar 2022 erhob das Konsortium bei der Curtea de Apel Bucureti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen die Entscheidung des CNSC.
Im Rahmen seiner Klage macht das Konsortium geltend, die Änderung der Vorschriften eines Vergabeverfahrens während dieses Verfahrens stelle einen Verstoß gegen mehrere Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, des Rückwirkungsverbots, der Transparenz und der Gleichbehandlung, dar.
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass mit der OUG Nr. 25/2021 der Rechtsrahmen für öffentliche Aufträge geändert und bestimmte allgemeine Regeln für die Teilnahme an Vergabeverfahren gemäß Art. 25 der Richtlinie 2014/24 neu festgelegt worden seien, der vorsehe, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Gleichbehandlung mit Wirtschaftsteilnehmern der Mitgliedstaaten sicherzustellen, nur für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern gelte, die in dieser Vorschrift genannte Übereinkommen unterzeichnet hätten.
In der Präambel der OUG Nr. 25/2021 habe die rumänische Regierung darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren die Zahl der an Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter aus Drittländern, die geringere Garantien für die Einhaltung bestimmter Anforderungen wie zertifizierte Qualitätsstandards, Standards für Umwelt und nachhaltige Entwicklung, Anforderungen an die Arbeitsbedingungen und Sozialschutz sowie Wettbewerbspolitik böten, tendenziell gestiegen sei.
Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Art. 25 der Richtlinie 2014/24 bei der Behandlung der von dieser Vorschrift betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht danach unterscheide, wann sie ihre Angebote in den öffentlichen Vergabeverfahren, an denen sie teilnähmen, abgegeben hätten.
Diesem Gericht stellt sich die Frage, inwieweit die Einhaltung zum einen der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wie sie im Unionsrecht verankert sind, sowie zum anderen der in Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24 verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist, wenn ein Bieter aufgrund eines normativen Rechtsakts mit Gesetzeskraft, der die Definition des Begriffs „Wirtschaftsteilnehmer“ im nationalen Recht nach Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung ändert, ausgeschlossen wird.
Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Bucureti (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer nationalen Regelung entgegen, mit der Art. 25 der Richtlinie 2014/24 mit Wirkung vom 5. April 2021 umgesetzt wurde und die vorsieht, dass Wirtschaftsteilnehmer, die diesen Unionsvorschriften nicht unterliegen, nur dann weiterhin an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen können, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung Angebote abgegeben haben?

2. Stehen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24 dem Ausschluss eines Bieters auf der Grundlage eines von der Regierung des Mitgliedstaats erlassenen normativen Rechtsakts mit Gesetzeskraft entgegen, der nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens, an dem der Wirtschaftsteilnehmer teilnimmt, eine neue Regelung zur Änderung der Definition des Wirtschaftsteilnehmers festlegt?

Verfahren vor dem Gerichtshof
Mit Entscheidung des Präsidenten der Vierten Kammer vom 28. September 2023 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C 652/22, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, ausgesetzt worden.
Am 23. Oktober 2024 ist das Verfahren im Anschluss an das Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret (C 652/22, EU:C:2024:910), wieder aufgenommen worden.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
Die ARF und Alstom Ferroviaria machen geltend, der Gerichtshof sei für die Prüfung der Vorlagefragen nicht zuständig, da diese in Wirklichkeit nicht die Auslegung des Unionsrechts beträfen, sondern die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften und die Würdigung des Sachverhalts, was in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts falle.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 AEUV im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet.
Im vorliegenden Fall ist unbestreitbar, dass die Vorlagefragen die Auslegung von Bestimmungen und Grundsätzen des Unionsrechts betreffen.
Daher ist der Gerichtshof für die Beantwortung dieser Fragen zuständig.

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
Die ARF und Alstom Ferroviaria machen geltend, die Vorlagefragen seien unzulässig, da sie für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich seien. Hierzu weist die ARF darauf hin, dass CRRC Qingdao Sifang, die von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei, im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China ansässig sei, die keine internationale Übereinkunft mit der Union über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen habe. Daraus ergebe sich, dass dieses Unternehmen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24 falle.
Nach ständiger Rechtsprechung hat im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Entscheidungserheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Januar 2025, Banco de Santander [Vertretung einzelner Verbraucher], C 346/23, EU:C:2025:13, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, die den Gerichtshof veranlassen können, eine Entscheidung über die Vorlagefragen abzulehnen, nicht erfüllt.
Das vorlegende Gericht möchte nämlich wissen, ob das Unionsrecht dem Ausschluss des Konsortiums von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergabeverfahren in Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, mit denen der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ geändert wurde, um Art. 25 der Richtlinie 2014/24 umzusetzen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist.
Es ergibt sich zwar aus den Rn. 45, 51 und 67 des Urteils vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret (C 652/22, EU:C:2024:910), dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, wenn er an einem Vergabeverfahren in der Union teilnimmt, nicht auf die in den Unionsrechtsvorschriften, etwa in Art. 18 der Richtlinie 2014/24, enthaltenen Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge berufen kann. Da die in diesen Richtlinien enthaltenen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht auf das Angebot eines Wirtschaftsteilnehmers eines solchen Drittlands anwendbar sind, kann ihre Auslegung für die Entscheidung eines Rechtsstreits, den dieser Wirtschaftsteilnehmer angestrengt hat, um die Art und Weise zu beanstanden, in der diese Vorschriften im fraglichen Vergabeverfahren angewandt worden seien, nicht relevant sein. Daher ist im Rahmen eines solchen Rechtsstreits ein Vorabentscheidungsersuchen, mit dem das vorlegende Gericht um eine solche Auslegung ersucht, unzulässig.
Betrifft der Rechtsstreit jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Frage, nach welchen Modalitäten ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das mit der Union keine internationale Übereinkunft über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der Union ausgeschlossen werden kann, kann die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung von Bestimmungen oder Grundsätzen des Unionsrechts, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts diese Frage regeln könnten, für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erheblich sein.
Daraus folgt, dass die in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen zulässig sind.

Zu den Vorlagefragen
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen sind, dass es ihnen zuwiderläuft, dass ein Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union kein internationales Übereinkommen im Sinne von Art. 25 dieser Richtlinie geschlossen hat, von einem in einem Mitgliedstaat durchgeführten Vergabeverfahren auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ausgeschlossen wird, die nach Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, aber bevor dieser Wirtschaftsteilnehmer sein Angebot abgegeben hat, in Kraft getreten sind.

Einleitende Bemerkungen
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags in Anbetracht seines Gegenstands, nämlich der Beschaffung von Triebwagenzügen für den Schienenverkehr sowie Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, möglichweise nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24, auf die sich das Vorabentscheidungsersuchen bezieht, sondern in jenen der Richtlinie 2014/25 fällt.
Die Richtlinie 2014/24 gilt nämlich nach ihrem Art. 7 nicht für öffentliche Aufträge im Bereich der Verkehrsleistungen im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2014/25 (Urteil vom 1. August 2022, Roma Multiservizi und Rekeep, C 332/20, EU:C:2022:610, Rn. 64).
Art. 11 („Verkehrsleistungen“) der Richtlinie 2014/25 bestimmt in Abs. 1, dass unter diese Richtlinie die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen u. a. per Eisenbahn fällt. Nach Abs. 2 dieses Artikels ist ein Netz vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das Verfahren zur Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags nach Art. 11 der Richtlinie 2014/25 in deren Anwendungsbereich fällt; in diesem Fall fiele dieses Verfahren gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/24 nicht in deren Anwendungsbereich.
Allerdings hat Art. 25 der Richtlinie 2014/24 einen dem Wortlaut von Art. 43 der Richtlinie 2014/25 entsprechenden Wortlaut.
Daher kann sich der Umstand, dass dieses Verfahren möglicherweise nicht unter die Richtlinie 2014/24, sondern unter die Richtlinie 2014/25 fällt, nicht auf die Prüfung der Vorlagefragen auswirken. Diese Prüfung, die anhand von Art. 25 der Richtlinie 2014/24 vorzunehmen ist, muss nämlich als auch im Hinblick auf Art. 43 der Richtlinie 2014/25 erfolgt angesehen werden, wenn das vorlegende Gericht entscheidet, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vergabeverfahren unter letztere Richtlinie fällt.

Zu den Vorlagefragen
Die Union ist gegenüber bestimmten Drittländern durch internationale Übereinkünfte, u. a. das GPA, gebunden, die den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer der Union zu öffentlichen Aufträgen in diesen Drittländern und den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer dieser Drittländer zu öffentlichen Aufträgen in der Union in wechselseitiger und gleicher Weise gewährleisten. Art. 25 der Richtlinie 2014/24 spiegelt diese internationalen Verpflichtungen der Union wider, indem er bestimmt, dass die Auftraggeber der Mitgliedstaaten, soweit sie durch das GPA oder andere internationale für die Union rechtsverbindliche Übereinkommen erfasst sind, auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die ein solches Übereinkommen unterzeichnet haben, keine ungünstigeren Bedingungen anwenden als auf Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 41 und 42).
Andere Drittländer haben mit der Union bislang keine solche internationale Übereinkunft geschlossen. Dazu zählt die Volksrepublik China.
Das durch Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 „jede[m] interessierte[n] Wirtschaftsteilnehmer“ eingeräumte Recht, bei einem offenen Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der Union auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abzugeben, erstreckt sich nicht auf Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Drittländern, die keine derartige internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben. Würde diese Bestimmung anders ausgelegt und damit der persönliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie unbegrenzt ausgeweitet, liefe dies, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 65 bis 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darauf hinaus, Wirtschaftsteilnehmern aus diesen Drittländern einen gleichen Zugang zu den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union zu gewährleisten. Dies würde bewirken, dass ihnen unter Verstoß gegen Art. 25 dieser Richtlinie, der die Inanspruchnahme dieses Rechts auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die mit der Union eine internationale Übereinkunft wie jene im Sinne dieses Artikels geschlossen haben, beschränkt, ein Recht auf eine nicht ungünstigere Behandlung verliehen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 46 und 47).
Daraus folgt, dass die Richtlinie 2014/24 dahin zu verstehen ist, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils genannten Drittländer zu Vergabeverfahren in der Union nicht gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass diese Wirtschaftsteilnehmer entweder von diesen Verfahren ausgeschlossen oder dazu zugelassen werden können, dass sie sich dabei aber nicht auf diese Richtlinie berufen und nicht eine Gleichbehandlung ihres Angebots mit den Angeboten fordern können, die Bieter aus den Mitgliedstaaten und Bieter aus Drittländern im Sinne von Art. 25 dieser Richtlinie abgegeben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 45 und 47).
Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der speziell den Zweck hat, für die Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands diese Ausschluss- oder Zugangsmodalitäten festzulegen, fällt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik. Dies ist bei Rechtsakten der Fall, die in Ermangelung einer Übereinkunft zwischen der Union und einem Drittland einseitig festlegen, ob und gegebenenfalls nach welchen Modalitäten die Wirtschaftsteilnehmer aus diesem Drittland an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union teilnehmen können. Wie diese Übereinkünfte wirken sich diese einseitigen Rechtsakte nämlich direkt und sofort auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen diesem Drittland und der Union aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 57).
Daher ist ausschließlich die Union zuständig, einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung zu erlassen, der den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern eines Drittlands, das keine internationale Übereinkunft mit der Union über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, zu den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft, indem sie entweder eine Regelung einführt, die diesen Wirtschaftsteilnehmern den Zugang zu den betreffenden Verfahren gewährt, oder eine Regelung, die diese Wirtschaftsteilnehmer ausschließt oder die eine Bewertungsanpassung bei ihren Angeboten im Vergleich zu jenen, die andere Wirtschaftsteilnehmer abgegeben haben, vorsieht (Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 61).
Denn gemäß Art. 2 Abs. 1 AEUV kann in den Bereichen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden oder um Rechtsakte der Union durchzuführen. Die Union hat die Mitgliedstaaten jedoch nicht ermächtigt, gesetzgeberisch tätig zu werden oder verbindliche Rechtsakte über den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen hat, zu den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu erlassen. Die Union hat bisher auch keine derartigen Rechtsakte erlassen, die die Mitgliedstaaten durchführen könnten (Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 62).
In Ermangelung von Rechtsakten der Union ist es Sache des öffentlichen Auftraggebers, zu beurteilen, ob Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft mit der Union über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, zu einem Verfahren für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zuzulassen sind und, falls er dies bejaht, ob eine Bewertungsanpassung bei den Angeboten dieser Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu jenen, die andere Wirtschaftsteilnehmer abgegeben haben, vorzusehen ist (Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 63).
Im vorliegenden Fall gab es keine unionsrechtliche Bestimmung, nach der Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das mit der Union keine internationale Übereinkunft über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, zu Vergabeverfahren zugelassen oder davon ausgeschlossen werden mussten. In Anbetracht der in den Rn. 60 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Regeln, wonach es den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Ermächtigung durch die Union oder eines Rechtsakts der Union, der durchgeführt werden kann, untersagt ist, im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gesetzgeberisch tätig zu werden, durften die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften, die den öffentlichen Auftraggeber verpflichten, diese Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, nicht angewandt werden. Es war Sache des öffentlichen Auftraggebers, unter den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob das Konsortium zuzulassen oder auszuschließen war.
Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass diese nationalen Rechtsvorschriften nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, aber bevor der chinesische Wirtschaftsteilnehmer sein Angebot abgegeben hat, in Kraft getreten sind.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es, da Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die keine internationale Übereinkunft mit der Union über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen haben, kein Recht auf eine nicht ungünstigere Behandlung nach Art. 25 der Richtlinie 2014/24 genießen, dem öffentlichen Auftraggeber freisteht, in den Auftragsunterlagen Behandlungsmodalitäten aufzuführen, die den objektiven Unterschied zwischen der Rechtsstellung dieser Wirtschaftsteilnehmer einerseits und der Rechtsstellung der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und aus den Drittländern, die eine solche Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24 geschlossen haben, andererseits widerspiegeln sollen. Zwar ist denkbar, dass diese Behandlungsmodalitäten bestimmten Grundsätzen und Anforderungen, wie den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, entsprechen müssen, doch kann ein Rechtsbehelf, mit dem gerügt wird, dass der öffentliche Auftraggeber solche Grundsätze nicht beachtet habe, nur anhand des nationalen Rechts und nicht anhand des Unionsrechts geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 64 und 66).
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24 geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

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