Ax Vergaberecht

Online-Schulung – Neue Unterschwellen-Bauvergabe in NRW

Online-Schulung - Neue Unterschwellen-Bauvergabe in NRW

Seit dem 01. Januar 2026 sind kommunale Auftraggeber des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der VOB/A, 1. Abschnitt, nach § 75a GO (nur noch) verpflichtet, ihre Vergaben wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten.
Dazu können sich die Kommunen durch Satzung Regeln geben.

Im Einzelnen:
Am 9. Juli 2025 hat der Landtag NRW das „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land NRW“ verabschiedet.
Danach wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 mit der Einführung des § 75a GO NRW eine der zentralen Änderungen im Bereich der Vergaben wirksam: Kommunen in NRW müssen bei Vergabeverfahren unterhalb der EU Schwellenwerte nicht die bisher maßgeblichen Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bzw. der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) anwenden. Die bisherigen landesrechtlichen Wertgrenzen für Vergaben im Unterschwellenbereich werden aufgehoben. Ebenfalls werden alle bestehenden internen Regelungen der Kommunen zu diesen Vergaben aufgehoben.

Das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW (MHKBD NRW) bezeichnet dies als die Stunde „Null“ im Unterschwellenvergaberecht NRW.
Für diese Vergaben wird ein neuer § 75a „Allgemeine Vergabegrundsätze“ in die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) eingefügt. Danach sollen Vergaben wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz erfolgen.
Die Landesregierung verfolgt mit der gesetzlichen Neuregelung den Bürokratieabbau und die Beschleunigung von Beschaffungsprozessen. Sie räumt den Kommunen insbesondere folgende Gestaltungs- und Verfahrensfreiheiten für Unterschwellenvergaben ein:

· keine pflichtige Anwendung der VOB/A bei Bauleistungen mehr
· keine pflichtige Anwendung der UVgO bei Unterschwellenvergaben mehr
· Form- und Fristvorschriften entfallen
· unkomplizierte Aufträge an Mittelstand, Handwerk und Start-ups werden möglich
· Auftragsverlängerungen und -änderungen sind zulässig
· Auftrags- und Vergabebekanntmachungen entfallen
· Einkauf ohne förmliche Vergabeunterlagen ist möglich
· Verhandlungen sind immer zulässig
· Produkte dürfen ausgewählt werden
· Statistikpflichten entfallen

Regelungen, die die Durchführung von Vergaben wieder einschränken würden, dürfen die Kommunen nur durch Beschluss einer Satzung erlassen.
Trotz einiger Unklarheiten und notwendigen Auslegungserfordernissen besteht weitgehend Einigkeit, dass die durch den Gesetzgeber gewährte Entbürokratisierung genutzt werden soll, um der Grundintention Rechnung zu tragen.

Daher hat man vielfach zunächst keine Einschränkung i.S.d. § 75a Abs. 2 GO NRW n.F. vorgenommen, sondern will zunächst mit der freieren Gestaltung Erfahrungen sammeln.
Ergänzend wird die Verwaltung dem Gemeinderat regelmäßig zur aktuellen Entwicklung berichten.
Für Aufträge oberhalb der o.g. Wertgrenzen ergeben sich keine Änderungen.

Sie lernen, wie künftig Bauvergaben gestaltet werden können und sollten. Sie erfahren, welche weitergehenden zwingenden Regelungen zu beachten sind und welche sonstigen Gesichtspunkte zweckmäßig sein können.

06.07.2026
20.07.2026
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Preis 299 Euro plus MwSt.

Im nächsten Heft: KI und Vergabe special

Das beschlossene Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz wird seinem Namen aus Sicht der Städte nicht gerecht.

Lange nicht war die IT-Beschaffung so im Zentrum der Aufmerksamkeit wie aktuell: Auf der einen Seite nehmen die Möglichkeiten aber eben auch Fragen zur Beschaffung von Künstlicher Intelligenz (KI) wie auch der Beschaffung mit KI-Unterstützung rasant zu: Wie mit der wachsenden Menge KI-generierter Unterlagen, einschließlich Rügen, umgehen? Wie vergibt man KI-Lösungen selbst rechts- und zukunftssicher? Auf der anderen Seite verengen die weltpolitischen Entwicklungen zu beiden Seiten des Globus den eigenen Handlungs- und damit Beschaffungsspielraum, wenn die sog. „digitalen Souveränität“ – ob Hardware, Software und nicht zuletzt natürlich auch Cloudlösungen – gewahrt werden soll. Die Versäumnisse eigener europäischer Entwicklungen über Jahrzehnte lassen sich kaum aufholen. Diese beiden zentralen Themen bestimmen unser nächstes Heft „KI und Vergabe special“. Wir zeigen Ihnen anhand konkreter, bereits gelebter Best-Practices, Handlungsoptionen für Ihre IT-Beschaffung. Themen:

  • Wie erreiche ich „digitale Souveränität“ durch die Beschaffung?
  • Welche Bedeutung hat der neue „Deutschland-Stack“ in diesem Zusammenhang für die Produktneutralität?
  • Chancen, Risiken und Handlungsempfehlungen der Beschaffung von und mit KI.
  • Die Folgen des Gesetzes zur Beschleunigung öffentlicher Aufträge für die IT-Vergaben.

Neben Fachbeiträgen bieten wir neue Impulse, konkrete Handlungsempfehlungen und einen direkten Blick auf die Zukunft der IT-Beschaffung.

Das beschlossene Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz wird seinem Namen aus Sicht der Städte nicht gerecht.

Das beschlossene Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz wird seinem Namen aus Sicht der Städte nicht gerecht.

Christian Schuchardt, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages: „Dringend nötige Investitionen in die Infrastruktur, in Schulen, Kitas und den ÖPNV müssen schneller umgesetzt werden. Das wollen sowohl Bund, Länder als auch wir Kommunen. Dafür sind spürbare Vereinfachungen im Vergaberecht der öffentlichen Hand zwingend erforderlich. Das beschlossene Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz wird seinem Namen aus Sicht der Städte nicht gerecht. Es schöpft die Spielräume für substanzielle Vereinfachungen bei Weitem nicht aus und bleibt weit hinter den Erwartungen der kommunalen Vergabepraxis zurück. Vor allem ist das Festhalten am Losgrundsatz bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungen enttäuschend. Bei Großprojekten muss aber Planen und Bauen zusammen gehen. Außerdem sollten effiziente Verfahren wie serielles und modulares Bauen und kooperative Projektabwicklung zum Einsatz kommen. Der Losgrundsatz schränkt aber die Möglichkeiten deutlich ein, dass Städte große Projekte an Generalunternehmen vergeben können. Einen kleinen Lichtblick gibt es: Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah Erleichterungen für den Losvergabegrundsatz auch auf Verkehrsinfrastrukturen von Ländern und Kommunen zu erweitern. Das unterstützen wir ausdrücklich.“

Quelle: Deutscher Städtetag

Dem ist von unserer Seite nichts hinzuzufügen.

Keine coronabedingte Vertragsanpassung bei einem Beförderungsvertrag mit Besetzt-Kilometer-Abrechnung

Keine coronabedingte Vertragsanpassung bei einem Beförderungsvertrag mit Besetzt-Kilometer-Abrechnung

Vorgestellt von Thomas Ax

§ 313 BGB setzt zum einen eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage nach Vertragsschluss und zum anderen einen nicht erfolgten oder inhaltlich anders erfolgten Vertragsschluss voraus.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB berechtigt jedoch noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr verlangt die Vorschrift als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 III BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (Senat NJW 2015, 1014 = NZM 2015, 227 = FamRZ 2015, 393 Rn. 19 mwN; BGH NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN). (BGH NJW 2022, 1370 Rn. 53, beck-online)

Zwar stellt die Corona-Pandemie eine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage dar (vgl. BGH NJW 2022, 1370 Rn. 43, beck-online). Allerdings bestehen berechtigte Zweifel daran, ob die Parteien den Vertrag tatsächlich mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätten. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag im Anschluss an ein Vergabeverfahren geschlossen. Aufgrund der Regelungen und Restriktionen des Vergabeverfahrens sind die Parteien wesentlich weniger frei in ihrer Vertragsgestaltung als ohne ein derartiges Verfahren. Gemäß § 132 Abs. 1 S. 1 GWB muss bei wesentlichen Änderungen eines öffentlichen Auftrages ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die Neuregelung in Form eines Ersatzes von Bereitstellungskosten stellt eine solche wesentliche Änderung dar. Selbst wenn man die Corona-Pandemie vorhergesehen hätte, so hätten die Parteien nicht zwingend ohne Weiteres Bereitstellungskosten in den Vertrag aufnehmen können. Ob und inwieweit das Vergabeverfahren angepasst worden wäre oder ein neues Vergabeverfahren durchgeführt worden wäre, kann nicht beurteilt werden. Dies ist ausweislich des Gesetzeswortlautes des § 313 BGB auch nicht relevant, da es in dieser Vorschrift um den Vertragsschluss der Parteien geht und nicht um die Gestaltung eines vorgelagerten Vergabeverfahrens. Im Ergebnis wird man deshalb davon ausgehen müssen, dass der Vertrag entweder mit demselben Inhalt oder gar nicht geschlossen worden wäre.

Für den Fall, dass der Vertrag nicht geschlossen worden wäre, kann eine Vertragsanpassung durch Gewährung von Bereitstellungskosten bereits denklogisch nicht verlangt werden.

Selbst wenn man hier eine hypothetische Vertragsanpassung für möglich halten sollte, besteht trotzdem kein Anspruch auf Vertragsanpassung.

Nach Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände ist ein Festhalten des Klägers am unveränderten Vertrag zumutbar und tragbar.

LG Würzburg, Endurteil v. 10.06.2024 – 73 O 2247/23

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung eines Beförderungsvertrages während der Corona-Pandemie.

Allgemeine Daten und Vertragsverhältnis:

2

Der Kläger ist ein deutschlandweit karitativ und sozial tätiger Verein. Der Kläger engagiert sich unter anderem in den Bereichen Rettungs- und Sanitätsdienst, Katastrophenschutz sowie Fahrdiensten für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

3

Der Beklagte fördert und unterstützt in seinen Einrichtungen und Diensten Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderungen. Der Beklagte betreibt zu diesem Zweck unter anderem das Z. f. K. (“ZfK“) in W. auf dem H.

4

Die dortigen Schüler müssen von ihren jeweiligen Wohnorten in die Einrichtung gebracht und anschließend wieder nach Hause gefahren werden.

5

Die Parteien schlossen nach einem Ausschreibungsverfahren am 01./09.08.2019 einen zum 02.09.2019 beginnenden Beförderungsvertrag. Dieser endete zum 31.08.2023.

6

Danach wurden dem Kläger pro Besetztkilometer 3,69 € an Entgelt bezahlt. Es sollten lediglich die tatsächlich gefahrenen Besetztkilometer vergütet werden. Leerfahrten sollten nicht vergütet werden.

7

Die von dem Beklagten ausbezahlten Beförderungsentgelte werden zu 100% vom Freistaat Bayern erstattet.

Vertragsabwicklung während der Corona-Pandemie:

8

Im Jahr 2020 kam es aufgrund der Corona-Pandemie vom 16.03.2020 bis 16.05.2020 sowie vom 16.12.2020 bis 18.12.2020 zur Einstellung des Schulbetriebes. Dies entsprach 19,4% der vorgesehenen Schulzeiten (= 36 von 186 Schultagen).

9

Im Jahr 2021 kam es aufgrund der Corona-Pandemie vom 11.01.2021 bis 12.02.2021 sowie vom 19.04.2021 bis 07.05.2021 zu weiteren Schulschließungen. Dies entsprach einem Anteil von 21,6% der vorgesehenen Schulzeit (= 40 von 185 Schultagen).

10

Der Freistaat Bayern stellte Vertragsanpassungen im Rahmen einer Änderung der Geschäftsgrundlage bei derartigen Beförderungsverträgen in das Ermessen der kommunalen Aufgabenträger. Sollten die Verträge anzupassen sein, würde der Freistaat Bayern Bereitstellungskosten (abzüglich eines angemessenen Abschlages) im Rahmen des Art. 10a BayFAG als notwendig berücksichtigen.

11

Mit einem weiteren Rundschreiben vom 31.03.20 hat das STMUK das Thema vertieft und klargestellt, dass die Anpassung des Vertrags zunächst im Verhältnis zwischen dem Schulträger und dem Beförderungsunternehmen zu prüfen ist. Der Schulträger solle das Anpassungsverlangen dann spätestens bei der Abrechnung seines Schulaufwandes der Regierung vorlegen. Diese soll dann ihrerseits die Anpassung prüfen und die „notwendigen“ Kosten dem Schulträger ersetzen.

12

Der Bezirk Unterfranken übernahm gegenüber der Beklagten während der Schließungstage vom 16.03.20 bis 19.04.20 eine Erstattungsleistung in Höhe von 80% der vertraglich vereinbarten Beförderungskosten. Ab dem 20.04.20 bis zur Wiedereröffnung der Einrichtungen sollte die Erstattung nur noch in Höhe von 60% erfolgen.

13

Bei den 60% handelte es sich um einen Vorschuss. Zur Frage des tatsächlichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sollte erst nach Abschluss des Schuljahres eine Entscheidung getroffen werden.

14

Auf Basis dieser 60%-Regelung erhielt der Kläger von dem Beklagten Bereitstellungskosten für das Jahr 2020 in Höhe von 156.264,93 € sowie für das Jahr 2021 in Höhe von 190.252,35 €.

15

Sämtliche Leistungen erfolgten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Vertragsabwicklung nach der Corona-Pandemie:

16

Im Januar 2022 erbrachte der Kläger Fahrtleistungen in Höhe von 148.954,05 €.

17

Der Beklagte überwies lediglich 22.350,92 € und „verrechnete“ den Vergütungsanspruch mit zuvor gezahlten Bereitstellungskosten aus dem Jahr 2020 in Höhe von 126.603,13 €.

18

Hintergrund der von dem Beklagten vorgenommenen Abzügen war, dass die Regierung von Unterfranken für das Haushaltsjahr 2020 lediglich 29.681,80 € an Bereitstellungskosten anerkannt hat.

19

Im September 2022 erbrachte der Kläger Fahrtleistungen in Höhe von 140.122,84 €.

20

Der Beklagte überwies lediglich 6.193,99 € und „verrechnete“ den Vergütungsanspruch mit zuvor gezahlten Bereitstellungskosten aus dem Jahr 2021 in Höhe von 133.928,85 €.

21

Hintergrund der von dem Beklagten vorgenommenen Abzügen war, dass die Regierung von Unterfranken für das Haushaltsjahr 2021 lediglich 56.323,50 € an Bereitstellungskosten anerkannt hat.

22

Gegen den Bescheid betreffend des Haushaltsjahres 2020 legte der Beklagte Widerspruch ein. Dieser wurde später zurückgenommen.

23

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge aus dem Jahr 2022 zu Unrecht gekürzt hat.

24

Der Kläger beantragt zuletzt,

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 126.603,13 € zu zahlen sowie Zinsen hieraus ab dem 04.03.22 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133.928,85 € zu zahlen sowie Zinsen hieraus ab dem 13.11.22 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.874,92 € zu zahlen sowie Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

25

Der Beklagte beantragt zuletzt,

die Klage abzuweisen.

26

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es an einer Anspruchsgrundlage für die Bereitstellungskosten für die Jahre 2020 und 2021 fehlt. Im Besonderen sind die Voraussetzungen für den Wegfall einer Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB nicht gegeben.

27

Hinsichtlich des Parteivorbringens im Übrigen wird Bezug genommen auf den wechselseitigen Schriftverkehr sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2024.

28

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ging am 29.04.2024 ein Schriftsatz der Klägerseite und am 14.05.2024 ein Schriftsatz der Beklagtenseite bei Gericht ein.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

30

Die Klage ist unbegründet, weil dem Kläger keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.

31

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 260.531,98 €, weil diese Ansprüche durch Aufrechnung erloschen sind (§ 389 BGB).

32

Mit den jeweiligen „Verrechnungen“ erklärte der Beklagte gemäß § 388 S. 1 BGB eine Aufrechnung.

33

Dem Kläger standen gemäß Ziffer 2 des Beförderungsvertrages K1 ursprünglich Vergütungsansprüche in Höhe von 148.954,05 € für Januar 2022 sowie 140.122,84 € für September 2022 zu.

34

Dem Beklagten standen gemäß § 812 Abs. 1 BGB wegen der zu viel geleisteten Bereitstellungskosten Bereicherungsansprüche in Höhe von 126.603,13 € sowie 133.928,85 € zu.

35

Die Bereitstellungskosten wurden vom Beklagten ohne Rechtsgrund geleistet (1.). Eine Rückforderung war nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen (2.). Der Forderung stand § 242 BGB in Form der dolo-agit-Einrede nicht entgegen (3.).

36

1. Der Beförderungsvertrag K1 stellt keinen Rechtsgrund dar. Nach diesem sollten lediglich die Besetztkilometer vergütet werden. Der Ersatz von Bereitstellungskosten war nicht vereinbart.

37

Es ergibt sich auch kein Rechtsgrund aus einer etwaigen Vertragsanpassung. Diese ist bislang noch nicht erfolgt.

38

Der Beklagte hat sämtliche Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Nachprüfung geleistet. Es handelte sich um Vorschüsse. Ein Angebot auf eine verbindliche Vertragsanpassung lässt sich dem nicht entnehmen.

39

Ein mögliches Recht auf Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB führt ebenfalls zu keinem Rechtsgrund. § 313 BGB führt gerade zu keiner Vertragsanpassung kraft Gesetzes (vgl. Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl. 2023, BGB § 313 Rn. 41).

40

2. § 814 BGB stand einer Rückforderung nicht entgegen, weil diese Vorschrift im Falle einer Leistung unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachprüfung keine Anwendung findet (vgl. Grüneberg/Sprau, aaO, BGB § 814 Rn. 5).

41

Vorliegend ist unstreitig, dass sämtliche Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind.

42

3. Dem Bereicherungsanspruch steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung in Form des dolo-agit-Einwandes gemäß §§ 390, 242 BGB nicht entgegen.

43

Die Bereicherungsforderung ist und war nicht alsbald zurückzugewähren, weil dem Kläger keine Ansprüche zustehen und auch nicht zustanden.

44

a) Dem Kläger stehen keine Vergütungsansprüche aus dem Vertrag K1 zu. Der Vertrag K1 vergütet weder Bereitstellungskosten noch hypothetische Besetzt-Fahrten.

45

Unabhängig davon wären etwaige ausgefallene Besetztfahrten gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, weshalb hypothetische Ansprüche nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen wären. Es liegt auch kein Fall von § 326 Abs. 2 BGB vor, weil die Beklagte die Corona-Pandemie unter keinerlei Gesichtspunkten zu verschulden hatte.

46

b) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vertragsanpassung im Wege von § 313 BGB zu.

47

aa) § 313 BGB setzt zum einen eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage nach Vertragsschluss und zum anderen einen nicht erfolgten oder inhaltlich anders erfolgten Vertragsschluss voraus.

48

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB berechtigt jedoch noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr verlangt die Vorschrift als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 III BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (Senat NJW 2015, 1014 = NZM 2015, 227 = FamRZ 2015, 393 Rn. 19 mwN; BGH NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN).

(BGH NJW 2022, 1370 Rn. 53, beck-online)

49

bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerseite überhaupt hinreichend zu den Voraussetzungen des § 313 BGB vorgetragen hat. Eine Unzumutbarkeit wurde an sich weder behauptet noch ausdrücklich unter Beweis gestellt.

50

Dies kann letztlich offen bleiben, weil § 313 BGB im Ergebnis nicht erfüllt ist.

51

cc) Zwar stellt die Corona-Pandemie eine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage dar (vgl. BGH NJW 2022, 1370 Rn. 43, beck-online).

52

Allerdings bestehen berechtigte Zweifel daran, ob die Parteien den Vertrag tatsächlich mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätten.

53

Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag im Anschluss an ein Vergabeverfahren geschlossen. Aufgrund der Regelungen und Restriktionen des Vergabeverfahrens sind die Parteien wesentlich weniger frei in ihrer Vertragsgestaltung als ohne ein derartiges Verfahren. Gemäß § 132 Abs. 1 S. 1 GWB muss bei wesentlichen Änderungen eines öffentlichen Auftrages ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die Neuregelung in Form eines Ersatzes von Bereitstellungskosten stellt eine solche wesentliche Änderung dar. Selbst wenn man die Corona-Pandemie vorhergesehen hätte, so hätten die Parteien nicht zwingend ohne Weiteres Bereitstellungskosten in den Vertrag aufnehmen können.

54

Ob und inwieweit das Vergabeverfahren angepasst worden wäre oder ein neues Vergabeverfahren durchgeführt worden wäre, kann nicht beurteilt werden. Dies ist ausweislich des Gesetzeswortlautes des § 313 BGB auch nicht relevant, da es in dieser Vorschrift um den Vertragsschluss der Parteien geht und nicht um die Gestaltung eines vorgelagerten Vergabeverfahrens.

55

Im Ergebnis wird man deshalb davon ausgehen müssen, dass der Vertrag entweder mit demselben Inhalt oder gar nicht geschlossen worden wäre.

56

Für den Fall, dass der Vertrag nicht geschlossen worden wäre, kann eine Vertragsanpassung durch Gewährung von Bereitstellungskosten bereits denklogisch nicht verlangt werden.

57

cc) Selbst wenn man hier eine hypothetische Vertragsanpassung für möglich halten sollte, besteht trotzdem kein Anspruch auf Vertragsanpassung.

58

Nach Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände ist ein Festhalten des Klägers am unveränderten Vertrag zumutbar und tragbar.

59

(1) Dabei ist ein Festhalten am Vertrag bereits deshalb zumutbar, weil dies für den Kläger keine unmittelbaren Nachteile erzeugt.

60

Zunächst unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von den üblichen Miet- oder Fitnessstudiofällen dadurch, dass trotz eines Dauerschuldverhältnisses die Regelmäßigkeit der zu erbringenden Leistungen schwanken kann.

61

Der Kläger muss nur dann Fahrleistungen erbringen, wenn Schulkinder zu transportieren sind. Der Beklagte hat nur dann eine Vergütung zu zahlen, wenn Fahrten stattfinden.

62

Letztlich findet ein Leistungsaustausch nur dann statt, wenn Leistungen konkret erbracht werden.

63

Zwar ist es richtig, dass der Kläger außerhalb der Corona-Pandemie mehr Fahrten hätte machen können und dementsprechend mehr Vergütung erhalten hätte.

64

Ein entgangener Gewinn an sich führt dennoch nicht ohne Weiteres dazu, dass das Festhalten an einem leistungsabhängigen Vertrag unzumutbar würde.

65

Das Gegenteil ist der Fall. Durch das Festhalten am Vertrag, erhält der Kläger weiterhin die Möglichkeit, Fahrten durchzuführen und hierfür eine Vergütung zu erhalten.

66

(2) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger der Sachleistungsschuldner im Sinne des Vertrages K1 ist. Der Sachleistungsschuldner hat grundsätzlich das Risiko von Leistungserschwerungen zu tragen (Grüneberg/Grüneberg, aaO, BGB § 313 Rn. 19, 31 f.).

67

Dies zeigt sich auch in der klaren und eindeutig geregelten Risikoverteilung. Gemäß Ziffer 2 des Vertrages K1 werden nur Besetztkilometer vergütet, wohingegen Ausfälle oder Leerfahrten nicht vergütet werden.

68

Danach liegt das vertragliche Risiko eines Fahrtausfalles beim Kläger.

69

(3) Im Übrigen stellt auch der verzeichnete Umsatzrückgang keine derart einschneidende Veränderung dar, welche eine Vertragsanpassung rechtfertigen würde. Eine „Untragbarkeit“ des unveränderten Vertrages ist nicht gegeben.

70

Der streitgegenständliche Umsatzrückgang ist gerade nicht derart gravierend, dass zwingend eine Vertragsanpassung vorzunehmen wäre.

71

Insgesamt sind im Jahr 2020 ca. 19% und im Jahr 2021 ca. 20% an Fahrten ausgefallen.

72

Der Kläger erhielt im Jahr 2020 für 150 reale Fahrtage 1.096.030,02 € sowie im Jahr 2021 für 145 reale Fahrtage 1.141.112,17 €.

73

Hochgerechnet haben die 36 Ausfalltage im Jahr 2020 einen Wert von 260.441,55 € (156.264,93 € : 0,6) und die 40 Ausfalltage im Jahr 2021 einen Wert von 317.087,25 € (190.252,35 € : 0,6).

74

Dies entspricht einem entgangenem Gewinn von ca. 26%.

75

Im Rahmen der Corona-Pandemie und im Rahmen der allgemeinen Risiken ist ein entgangener Gewinn von 26% innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraumes zumutbar und im Vergleich zu anderen Betrieben und Branchen als eher gering einzuschätzen.

76

(4) Schließlich hat sich der Beklagte – trotz der eindeutigen Risikoverteilung – sogar an den Ausfällen beteiligt, indem für das Jahr 2020 11% (29.681,80 €) und für das Jahr 2021 18% (56.323,50 €) an Bereitstellungskosten verblieben sind.

77

Der Ersatz von Bereitstellungskosten in Höhe von 10% bis 20% ist auch angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Risiko eines Fahrtenausfalles zu tragen hat. Weiter ist besonders zu berücksichtigen, dass Bereitstellungskosten überhaupt keine vertragliche Grundlage haben und eine an sich komplett neu geschaffene Vertragsregelung darstellen (würden).

78

Trotz dessen ist es nicht vollkommen fernliegend, dass sich der Beklagte im Rahmen einer vertraglichen gegenseitigen Rücksichtnahme geringfügig am Verlust des Klägers beteiligt. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz der Ungewissheit die Fahrzeuge faktisch vorgehalten hat und jederzeit bereit war, die Kinder kurzfristig zu transportieren.

79

Eine derartige Beteiligung darf höchstens 20% betragen, was angesichts der eindeutigen Risikoverteilung und der übrigen obigen Ausführungen bereits als fast schon ungewöhnlicherweise hoch zu bezeichnen wäre.

80

c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 BGB aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken.

81

Der Beklagte hat bereits keine Pflichtverletzung begangen, weil dem Kläger bereits kein Anspruch auf Bereitstellungskosten zustand.

82

Mangels eines derartigen Anspruchs, war der Beklagte zum Widerspruch gegen den Bescheid nicht verpflichtet.

II.

(…)

Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit, § 156 ZPOB.

Messebesuch als probates Mittel zur Informationsbeschaffung für die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens

Messebesuch als probates Mittel zur Informationsbeschaffung für die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens

vorgestellt von Thomas Ax

1. Ein Messebesuch ist ein probates Mittel zur Informationsbeschaffung für die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens.

2. Ein Messebesuch verpflichtet den Auftraggeber nicht dazu, mit allen anwesenden Unternehmen zu sprechen.

VK Bund, Beschluss vom 08.08.2016 – VK 2-39/16:

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) führte ein am […] offenes Vergabeverfahren zwecks Beschaffung flammhemmender Funktionswäsche […]. Zur Vorbereitung der Ausschreibung hatte die Ag am […] zwecks Markterkundung eine Messe, die A + A in Düsseldorf, besucht. Die Ergebnisse der dort geführten Gespräche mit Unternehmen der Faserherstellungsbranche wurden mit Protokoll vom 3. November 2015 festgehalten.

Mit Schreiben vom 4. März 2016 informierte die Ag alle Wettbewerbsteilnehmer über Aktualisierungen der Leistungsbeschreibung bezüglich des unter Punkt 2.2.1 der Leistungsbeschreibung spezifizierten Spinnmaterials; zusätzlich wurde mitgeteilt, dass die Angaben zur Garnstärke in diesem Punkt („16,6 tex x 1, Toleranz ± 5%“) zu streichen seien, da die Garnstärke unter anderen Punkten der Leistungsbeschreibung (Punkte 2.2.3.1 und 2.2.3.2) definiert sei, wo es zur Garnstärke „Maschenware Hemd (…) und Hose“ (Punkt 2.2.3.1 heißt: „Zwirn: 16,6 tex 2, Toleranz ± 5%“, zur Garnstärke „Maschenware Bund an Ärmel- und Beinabschluss“ (Punkt 2.2.3.2): „16,6 texx 2, Toleranz ± 5 %“.

Mit Schreiben vom 18. März 2016 erfolgte eine weitere Aktualisierung der Leistungsbeschreibung, diesmal zu Punkt 2.4.3 „Nähte“, wonach das Gummiband der Hose mit Stichtyp 504 angenäht werden könne und nach dem Umlegen mit Stichtyp 406 übersteppt werden könne. Alle übrigen Bedingungen der Leistungsbeschreibung sollten bestehen bleiben.

Die Antragstellerin (ASt) wandte sich unter Bezugnahme auf das Schreiben der Ag vom 4. März 2016 mit Schreiben vom 23. März 2016 an die Ag. Die Ag habe mit dem Schreiben vom 4. März 2016 die Faserfeinheit um 0,2 dtex auf 1,3 – 1,8 dtex reduziert. Die ASt habe diese Änderung analysiert und sei zu der Auffassung gekommen, dass die ASt bei der Angebotserstellung neu ansetzen müsse, die anstehenden Osterfeiertage seien zu berücksichtigen, so dass dringend um eine Verlängerung der ursprünglichen Angebotsfrist (11. April 2016) um mindestens 14 Tage bis zum 25. April 2016 gebeten werde.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 bat die ASt um Beantwortung einiger Bieteranfragen, die z.T. auf Präzisierung von Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung gerichtet waren, bei denen die Ag Toleranzen vorgesehen hatte (z.B. Garnstärke).

Die Ag antwortete hierauf mit Schreiben vom 1. April 2016, elektronisch signiert und der ASt zur Verfügung gestellt am 6. April 2016, dahin, dass die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung ausreichend beschrieben worden seien, eine Präzisierung mithin nicht erforderlich sei bzw. dass eine Präzisierung – weitergehend – eine Einschränkung darstellen würde, die den Bieterkreis verringern würde. Die Ag sei irritiert über die Anfrage der ASt, da die ASt bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Qualitätsprüfzertifikaten gemäß DIN 55350-18-4.1.2 einen Soll-Ist-Vergleich der Anforderungen der Leistungsbeschreibung vorgenommen habe; in diesem Nachweis würde die Übereinstimmung des Produkts der ASt in den von ihr gerügten Punkten mit den Vorgaben, allerdings unter Verwendung eines Zwirns 16,6 tex x 2, eindeutig bestätigt. Ferner verweist die Ag die ASt in diesem Schreiben auf die Teilnehmerbenachrichtigung vom 6. April 2016, die nebst der aktualisierten Unterlagen zu beachten sei.

Die Teilnehmerbenachrichtigung datiert vom 5. April 2016, elektronisch signiert und über die Bieterplattform zur Verfügung gestellt am 6. April 2016, und verweist für das hier streitgegenständliche Los 2 ausdrücklich auf die aktualisierten Vergabeunterlagen und benennt zwei weitere Aktualisierungen bezüglich des Gummibandes (Punkt 2.3.2: statt „Dehnung 300 % ± 10 %“ nunmehr „Dehnung 90 % – 150 %“) und der Kennzeichnung der Ware (Punkt 2.6). Die Angebotsfrist wird in diesem Schreiben verlängert bis zum 25. April 2016.

Mit Schreiben vom 15. April 2016, Eingang bei der Ag am 18. April 2016, rügte die ASt diverse Punkte nach § 107 Abs. 3 GWB a.F.. Zusammenfassend macht die ASt in der Rüge geltend, dass ohne weitere Präzisierung bzw. ohne Beantwortung ihrer Fragen in der Leistungsbeschreibung nicht auflösbare Widersprüche angelegt seien. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass – alle Parameter der Leistungsbeschreibung zusammengenommen – diese von keinem Unternehmen erfüllt werden könne. Außerdem sei auch die verlängerte Angebotsfrist angesichts der mit Schreiben vom 5. April 2016 geänderten Vorgabe bezüglich des Gummibandes und des dadurch ausgelösten Rechercheaufwands zu kurz bemessen.

Die Ag antwortete mit Schreiben vom 22. April 2016, der ASt zur Verfügung gestellt am selben Tag, und setzte sich ausführlich mit dem Vorbringen der ASt auseinander. Sie hält die Vorgaben der Leistungsbeschreibung aus den im Einzelnen dargelegten Gründen für wettbewerbsneutral und lehnte Im Ergebnis sowohl eine inhaltliche Abänderung als auch eine Verlängerung der Angebotsfrist ab.

Die ASt gab kein Angebot ab, sondern sie stellte am 9. Mai 2016 über ihre Verfahrensbevollmächtigten einen Nachprüfungsantrag. Insgesamt wurden Angebote von mehreren Bietern eingereicht.

Die Auswertung ergab, dass kein Angebot alle Vorgaben der Leistungsbeschreibung erfüllte, so dass alle Angebote ausgeschlossen werden mussten. Die Ag hob daher das Vergabeverfahren nach § 20 EG Abs. 1 lit. a) VOL/A a.F. auf, was allen Bietern mit Schreiben vom 19. Mai 2016 mitgeteilt wurde. Die ASt stellte ihren Nachprüfungsantrag daraufhin um auf Feststellung eines Vergabefehlers.

2. Die Vergabekammer leitete auf den Antrag der ASt vom 9. Mai 2016 ein Nachprüfungsverfahren ein.

a) Die ASt legt zunächst dar, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nachprüfungsantrags gegeben seien. Zum Feststellungsinteresse trägt die ASt vor, dass insbesondere angesichts des vorangegangenen und ebenfalls aufgehobenen Vergabeverfahrens über denselben Beschaffungsgegenstand eine Wiederholungsgefahr bestünde; da die Beschaffungsabsicht nach wie vor gegeben sei, müsse eine Wiederholung der geltend gemachten Fehler vermieden werden. Auch Schadensersatzansprüche der ASt, die – wie die Vergabeentscheidung im vorausgegangenen Vergabeverfahren, wo die ASt für den Zuschlag vorgesehen gewesen sei, zeige – bei rechtmäßiger Durchführung des Vergabeverfahrens eine echte Zuschlagschance gehabt hätte, seien möglich. Hilfsweise ergebe sich das Feststellungsinteresse aus dem anerkannten Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses.

Sodann legt die ASt die Vorgeschichte des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens dar. In einer Vorgängerausschreibung, die am […] europaweit für die identischen Lose (Funktionswäsche […]) bekannt gemacht worden sei, habe sich die ASt ebenfalls bereits beteiligt. Für das Los 1 (Sommer) sei der ASt der Zuschlag erteilt worden, für das Los 2 (Winter) sei die ASt als Zuschlagskandidatin vorgesehen gewesen. Im Rahmen eines durch einen Konkurrenten bei der erkennenden Vergabekammer anhängig gemachten Nachprüfungsverfahrens, das unter dem Aktenzeichen VK 2-49/15 geführt worden ist, habe die Ag dann aber das Vergabeverfahren für beide Lose aufgehoben, was mit der mangelnden Transparenz der Wertungskriterien begründet worden sei. Die Vergabekammer habe sodann mit Beschluss vom 7. Juli 2015 die Unwirksamkeit des mit ihr geschlossenen Vertrags zu Los 1 (Sommer) wegen Verstoßes gegen § 101 a S. 1 GWB a.F. festgestellt; bezüglich des Loses 2 (Winter) habe es eine übereinstimmende Erledigungserklärung gegeben.

In der Sache beanstandet die ASt einmal übergreifend die unzureichende Dokumentation des Vergabeverfahrens, die nur die groben Eckdaten festhalte, aber beispielsweise keine Aussage zur Konkretisierung des Beschaffungsbedarfs durch die Leistungsbeschreibung enthalte. Im Einzelnen stützt die ASt ihren Nachprüfungsantrag auf folgende Vergaberechtsverstöße der Ag:

– Die Leistungsbeschreibung sei insbesondere aufgrund der von der Ag im Vergleich zur vorangegangenen Ausschreibung vom […] vorgenommenen Änderungen nicht eindeutig und möglicherweise widersprüchlich, so dass auch ein versierter Bieter wie die ASt die Leistungsbeschreibung nicht vollständig verstehen könne. Der Zusatz „mindestens“ hinsichtlich der Garnstärke sei in Ziffer „2.2.3.1 Maschenware“ gestrichen worden, so dass höhere Zwirne als ein Zweifach-Zwirn ausgeschlossen würden. Mithin werde gerade die ursprünglich von der ASt angebotene Lösung auf Basis der neuen Vorgaben ausgeschlossen. Die Auswahl werde damit auf das schwerste Garn beschränkt, was zwangsläufig Auswirkungen auf das Flächengewicht habe, das in der Leistungsbeschreibung aber nicht angepasst worden sei. Die Leistungsbeschreibung sei folglich widersprüchlich und damit nicht ausführbar. Gleiches gelte im Hinblick auf weitere Änderungen gegenüber der Vorgaben der Vorgängerausschreibung, etwa bei den Maschenreihen/Maschenstäbchen, wo aus der „Mindestanzahl Maschenreihen/Maschenstäbchen als Anhalt“ eine fest bestimmte „Anzahl Maschenreihen/Maschenstäbchen“ geworden sei. Die technischen Vorgaben ließen entgegen § 8 EG Abs. 1 VOL/A a.F. immer noch erhebliche Interpretationsspielräume offen.

– Indem die Ag die berechtigten Fragen der ASt vom 30. März 2016 nicht bzw. nicht rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet habe, sei die Ag ihrer Auskunftspflicht nach § 12 EG Abs. 8 VOL/A a.F. nicht nachgekommen. Da die Ag in ihrem Antwortschreiben vom 1. April 2016 keine verwertbaren Antworten gegeben habe, habe sie die ASt bewusst daran gehindert, ein wettbewerbsfähiges Angebot abgeben zu können. Ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift liege auch darin, dass eine Bieterfrage vom 10. März 2016 sowie die Antwort hierauf nicht allen Interessenten zugänglich gemacht worden sei. Die Ag habe Bieteranfragen nicht ernst genommen.

– Soweit die Anforderungen der Ag verständlich seien, seien sie derzeit wohl von keinem Unternehmen erfüllbar; es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit technisch nicht möglich, alle Anforderungen der Leistungsbeschreibung einzuhalten. Zwar sei es theoretisch möglich, alle Anforderungen zu erfüllen. Dies setze aber einen vollkommen unverhältnismäßigen Aufwand im Hinblick auf Maschinenpark, finanzielle Ressourcen, Zeit und geschultes Personal voraus, um alle Parameter exakt zu erreichen. Angesichts der gegenüber der Vorgängerausschreibung vorgenommenen Änderungen der Leistungsbeschreibung sei eine solche Produktentwicklung innerhalb der vorgegebenen Angebotsfrist für die ASt nicht zu bewältigen. Es werde am Markt höchstens ein bis zwei Unternehmen geben, die technisch überhaupt in der Lage seien, eine den Vorgaben entsprechende Ware herzustellen.

Da kein sachlicher Grund ersichtlich sei, der eine solche Einengung des Bieterfeldes gegenüber der letztjährigen und der vorangegangenen Ausschreibung rechtfertigen könne, seien das Gebot der Produktneutralität sowie die Grundsätze der Wettbewerbsoffenheit und der Nichtdiskriminierung verletzt. Es sei zu befürchten, dass die Leistungsbeschreibung auf die Produkte von maximal zwei Anbietern zugeschnitten worden sei. Der Messebesuch, auf den die Ag sich beziehe, stelle keine hinreichende Markterkundung dar, da die Gespräche offenbar ausschließlich mit Firmenvertretern der Faserherstellerbranche geführt worden seien, wohingegen weite Teile der Leistungsbeschreibung, darunter gerade auch die hier problematischen Aspekte, nicht mit der Faser, sondern mit dem Gestrick zusammenhingen.

Das Vorgehen der Ag sei offensichtlich von vornherein darauf ausgelegt worden, den Beschaffungsbedarf und die Leistungsbeschreibung in Abstimmung mit bestimmten Anbietern und den von diesen verwendeten Lösungsansätzen zu konzipieren, mit denen im Vorfeld Gespräche geführt worden seien. Weshalb die Ag die ASt und damit den Anbieter, der für den Zuschlag vorgesehen gewesen sei, bewusst von ihrer Markterkundung ausgeschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar und für sich genommen bereits eine Diskriminierung, insbesondere da ersichtlich gewesen sei, dass das Angebot der ASt den geänderten Vorgaben nicht mehr entsprechen und daher möglicherweise auszuschließen sein würde.

Ein bestimmtes Gestrick ließe sich nicht mit jeder beliebigen Maschine herstellen, sondern erfordere auch immer spezielle Maschinen, deren Einsatznotwendigkeit sich bereits aus den Parametern der Leistungsbeschreibung ergäben, nicht aber aus den von der ASt gewünschten Änderungen. Angesichts der finanziellen Dimension des Auftrags sei es keinesfalls unwirtschaftlich, gegebenenfalls eine neue Maschine anzuschaffen, deren Kosten im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Auftrags von untergeordneter Bedeutung seien; vor allem bestünde die Möglichkeit, auf dem Markt befindliche Lohnstricker-Firmen zu beauftragen, die über entsprechende Maschinen verfügen, so dass der Auftragnehmer diese als Unterauftragnehmer einsetzen könne.

Die Tatsache, dass trotz der Auftragsgröße insgesamt wenige und davon keine bedingungskonformen Angebote eingegangen seien, belege eindeutig die fehlerhafte Leistungsbeschreibung. Das Problem liege darin, dass trotz Erfüllbarkeit der Einzelanforderungen alle Vorgaben zusammengenommen nicht erfüllbar seien.

– Die nach den Änderungen vorgenommene Verlängerung der Angebotsfrist sei unangemessen kurz gewesen, was gegen § 12 EG Abs. 1 VOL/A a.F. verstoße. Durch die Änderung der ursprünglichen Leistungsbeschreibung vom Dezember 2015 am 5. April 2016 im Hinblick auf den Aspekt „Gummiband“ sei eine zeitaufwändige Recherche und Beschaffung eines entsprechenden Gummibandes erforderlich geworden, was für die Erstellung des mit dem Angebot einzureichenden Produktmusters und der Kalkulation des Angebots unerlässlich gewesen sei. Dies sei innerhalb der Angebotsfrist bis zum 25. April 2016 nicht möglich gewesen, die Angebotsfrist hätte großzügiger verlängert werden müssen, was schon ein Vergleich mit der ursprünglichen Angebotsfrist von zwei Monaten zeige.

Infolge dieser Verstöße sei der ASt auch ein Schaden entstanden, denn die ASt, deren Zuschlagschancen angesichts des Ergebnisses der Vorgängerausschreibung unbestreitbar seien, habe sich nicht an der jetzt vorliegenden Ausschreibung nicht beteiligen können.

Die ASt beantragt zuletzt,

1. gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. festzustellen, dass das Vergabeverfahren rechtswidrig und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist, insbesondere, – dass ein Verstoß gegen das Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung im Sinne des § 8 Abs. 1 VOL/A-EG a.F., hilfsweise ein Verstoß gegen das Gebot der Produktneutralität gemäß § 8 Abs. 7 VOL/A-EG a.F. sowie gegen den Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit gemäß § 97 Abs. 1 GWB a.F. und das Nichtdiskriminierungsgebot gemäß § 97 Abs. 2 GWB a.F.,

– dass eine Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Erteilung von Auskünften und Beantwortung von Interessentenfragen gemäß § 12 Abs. 8 VOL/A-EG a.F. vorliegt,

– dass ein Verstoß gegen die Vorgabe einer angemessenen Angebotsfrist gemäß § 12 Abs. 1 VOL/A-EG a.F. vorliegt.

2. der Antragstellerin umgehend Einsicht in die Vergabeakte gemäß § 111 GWB a.F. zu gewähren ist;

3. der Antragsgegnerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen sind;

4. die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch die Antragstellerin notwendig erklärt wird.

b) Die Ag beantragt, den Feststellungsantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da die Aufhebung angesichts des Abweichens aller Angebote von den Vorgaben nach § 20 EG Abs. 1 lit. a) VOL/A a.F. zwingend gewesen sei. Es gebe keine Maßnahme, vor deren Wiederholung die begehrte Feststellung der Vergabekammer die ASt schützen könnte. Schadensersatzansprüche bestünden nicht, da es angesichts der Rechtmäßigkeit der Aufhebung an einer Pflichtverletzung der Ag fehle. Ebenso fehle es für einen Schadensersatzanspruch an der notwendigen echten Zuschlagschance, da die ASt kein Angebot abgegeben habe. Die Annahme, ein auf andere Vorgaben abgegebenes Angebot der ASt hätte sich im Wettbewerb durchsetzen können, sei Spekulation. Was das von der ASt geltend gemachte Rehabilitationsinteresse anbelange, so liege keine Diskriminierung der ASt vor. Eine Ungleichbehandlung sei überhaupt nur vorstellbar, wenn sich das Unternehmen am Vergabeverfahren beteilige.

In der Sache lägen die behaupteten Vergaberechtsverstöße nicht vor. Die Streichung des Wortes „mindestens“ in Ziffer 2.2.3.1 der Leistungsbeschreibung hätte gerade zu einer eindeutigen Leistungsbeschreibung geführt, indem die Garnstärke nunmehr ohne Toleranzbereich festgelegt worden sei. Gleiches gelte für die von der ASt angegriffene Streichung des Zusatzes „als Anhalt“ bei der Maschenreihen- und Maschenstäbchentoleranz. Das Gewicht des Garns werde maßgeblich durch die Faserfeinheit determiniert, die unverändert geblieben sei. Ein Verstoß gegen das Gebot der Produktneutralität liege ebenso wenig vor. Die Vorgaben der Ausschreibung seien produktneutral festgelegt worden. Auch die Auskunftspflicht nach § 12 EG Abs. 8 VOL/A a.F. sei nicht verletzt worden. Ein Auftraggeber könne nur die Auskünfte erteilen, die er auch habe. Die von der ASt in ihren Fragen begehrte Festlegung weiterer Parameter, beispielsweise die Vorgabe einer konkreten Maschinenfeinheit, hätte Strickereien ausgeschlossen, die in ihrem Maschinenpark keine Strickmaschine mit der geforderten Maschinenfeinheit haben; hierfür hätte es keinen sachlichen Grund gegeben. Das eigentliche Problem bezüglich der Auskunftserteilung liege aus Sicht der Ag vielmehr darin, dass die ASt von unzutreffenden physikalischen Zusammenhängen ausgehe und nicht bereit sei, das von ihr verfolgte Textilkonzept darzulegen, so dass ihr Informationsbedürfnis weder anerkannt noch befriedigt werden könne. Die Angebotsfrist sei angemessen lang gewesen, da die am 5. April 2016 kommunizierte Korrektur der Dehnung des Gummibandes (von 300 % auf 90 – 100 %) keinen Rechercheaufwand habe verursachen können; es seien alle handelsüblichen Bänder zugelassen worden. Ohnehin sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass es sich bei der Vorgabe, das Gummiband müsse sich um 300 % und damit extrem weit dehnen lassen, um ein Versehen gehandelt habe.

3. Der ASt wurde Akteneinsicht im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 111 Abs. 2 GWB a.F.) gewährt. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, so dass die Entscheidung gemäß § 112 Abs. 1 S. 3, 1. Alt. GWB a.F. im schriftlichen Verfahren ergeht. Auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit diese der Vergabekammer vorlagen, wird verwiesen.

II.

Der Feststellungsantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Da das Vergabeverfahren vor dem 18. April 2016 begonnen wurde, ergeht die Entscheidung auf der Basis des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 258 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Nach Art. 1, § 186 Abs. 2 GWB des am 23. Februar 2016 bekanntgemachten Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (BGBl. I S. 203, 230) ist diese, im Folgenden mit dem Zusatz „a.F.“ gekennzeichnete Fassung sowohl für das Vergabeverfahren als auch für das sich daran anschließende Nachprüfungsverfahren anzuwenden, da diese Fassung im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens galt.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

a) Die Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrags ist gegeben. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen – ein dem Bund zuzurechnender Auftrag oberhalb des für Lieferleistungen einschlägigen Auftragsschwellenwertes – sind offenkundig und unstreitig erfüllt, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die ASt hat mit Schreiben vom 15. April 2016 rechtzeitig gerügt; die Rüge bezieht sich auf die am 6. April 2016 geänderten Vergabeunterlagen und erfolgte innerhalb der verlängerten Angebotsfrist, § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB a.F..

Die Antragsbefugnis, § 107 Abs. 2 GWB a.F., ist bei der ASt als Teilnehmerin am vorangegangen Vergabeverfahren gegeben; sie hat trotz Nichtabgabe eines Angebots im vorliegenden Vergabeverfahren Interesse am Auftrag, da sie gerade wegen der mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag beanstandeten Ausgestaltung der Vorgaben kein Angebot abgegeben hat. Die Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB a.F. wurde unter Berücksichtigung von § 193 BGB mit Einreichung des Nachprüfungsantrags am Montag, dem 9. Mai 2016, ebenfalls eingehalten, da die Nichtabhilfemitteilung der Ag auf die Rüge der ASt hin am 22. April 2016 erfolgte.

b) Auch die Umstellung des Antrags auf Feststellung einer Rechtsverletzung nach erfolgter Aufhebung durch die Ag, § 114 Abs. 2 S. 2 GWB a.F., ist zulässig. Hierfür bedarf es eines gesonderten Feststellungsinteresses, das sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art rechtfertigt, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11. Mai 2011 –Verg 8/11; Beschluss vom 4. Mai 2009 – Verg 68/08). Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Feststellungsinteresse der ASt hier wegen einer Wiederholungsgefahr zu bejahen (vgl. zur Wiederholungsgefahr als Grund für die Bejahung des Feststellungsinteresses OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2014 – Verg 28/13). Denn die Ag hat nicht etwa ihre Beschaffungsabsicht zur Gänze aufgegeben, sondern die Aufhebung erfolgte, weil kein wertbares Angebot einging, § 20 EG Abs. 1 lit. a) VOL/A a.F.. Es kann daher folglich davon ausgegangen werden, dass es ein erneutes Vergabeverfahren mit überarbeiteten Vergabeunterlagen geben wird. Sollten die Vorgaben der streitgegenständlichen Vergabe fehlerhaft sein oder sonstige Vergabefehler unterlaufen sein, so hat die ASt ein berechtigtes Interesse, diesen Fehler zwecks Vermeidung im nachfolgenden Vergabeverfahren durch die Vergabekammer festgestellt zu wissen.

2. In der Sache ist der Feststellungsantrag allerdings nicht begründet.

a) Die ASt stützt ihren Vortrag in weiten Teilen auf einen Vergleich des streitgegenständlichen Verfahrens mit den Vorgaben des – ebenfalls aufgehobenen – vorangegangenen Vergabeverfahrens, das mit Bekanntmachung vom […] begonnen worden war. Hierzu ist im Ausgangspunkt anzumerken, dass die Vergaberechtswidrigkeit bzw. –konformität des streitgegenständlichen Verfahrens sich nicht durch einen Vergleich mit der Vorgängerausschreibung beantwortet, sondern vielmehr für sich betrachtet am Maßstab des für das streitgegenständliche Vergabeverfahren geltenden Vergaberechts zu messen ist. Grundsätzlich hätte die Aufhebung des vorangegangenen Vergabeverfahrens durch die jetzige ASt, die im Verfahren VK 2-49/15 als Beigeladene verfahrensbeteiligt war, zum Gegenstand eines eigenen Nachprüfungsantrags gemacht werden können, so ausdrücklich der Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. Juli 2015 (ebenda S. 10), was aber unterblieben ist. Der Aufhebung des vorangegangenen Vergabeverfahrens und des anschließenden neuen, streitgegenständlichen Vergabeverfahrens, kann im vorliegenden Nachprüfungsverfahren daher nur unter dem Aspekt Bedeutung zukommen, dass die vorangegangene Aufhebung erfolgt sein könnte, um der ASt, die dort Zuschlagskandidatin für das streitgegenständliche Los 2 (Winter) war, den Zuschlag nicht erteilen zu müssen, und um in einem nachfolgenden Verfahren die Vorgaben so abzuändern, dass die ASt aufgrund der geänderten Vorgaben nicht am Wettbewerb teilnehmen kann.

Hierfür spricht indes nichts. Die ASt hatte den Zuschlag für das Los 1 (Sommer) – zwar wegen Verstoßes gegen die Informationspflicht des § 101 a GWB a.F., wie im Verfahren VK 2-49/15 festgestellt, im Ergebnis unwirksam – bereits erhalten und sollte ihn für das Los 2 (Winter) ebenfalls erhalten. Die Aufhebung des vorangegangenen Vergabeverfahrens erfolgte jedoch ausschließlich aufgrund des Verfahrens VK 2-49/15, in welchem die Ag nach nochmaliger, durch das Nachprüfungsverfahren ausgelöster Überprüfung Transparenzdefizite bezüglich der Wertungskriterien erkannt hatte. Um diesen Fehler im Interesse eines transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs zu korrigieren, hatte die Ag das Verfahren aufgehoben und mit dem nunmehr streitgegenständlichen Verfahren einen neuen Anlauf genommen. Eine Art von „Scheinaufhebung“, um nicht einem unliebsamen Kandidaten, hier der ASt, den Zuschlag erteilen zu müssen, ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen.

b) Was die neuen, im Vergleich zur Vorgängerausschreibung geänderten Vorgaben der Ausschreibung anbelangt, so ist nicht gänzlich auszuschließen, dass diese angesichts des Wettbewerbsergebnisses – kein Angebot war ausschreibungskonform – Defizite aufwiesen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Vorgaben in der Summe, also in einer Zusammenschau aller Parameter der Leistungsbeschreibung, nicht erfüllbar sind, paradox sind und damit nicht vergaberechtskonform sind. Eine Unerfüllbarkeit ergibt sich aber schon aus dem eigenen Vortrag der ASt nicht, denn sie trägt vor, dass es nur einige wenige Unternehmen geben dürfte, welche die Vorgaben in Summe erfüllen könnten. Damit macht die ASt deutlich, dass auch nach ihrer Auffassung die Erfüllbarkeit aller Parameter gegeben ist, wenn auch nur durch wenige Marktteilnehmer. Wenn aber die Vorgaben erfüllbar sind, dann sind die Vorgaben nicht vergaberechtswidrig.

Das Wettbewerbsergebnis widerlegt gleichzeitig die Annahme einer fehlenden Produktneutralität, denn wäre die Leistungsbeschreibung auf ein bestimmtes Unternehmen zugeschnitten worden, so müsste man annehmen, dass dieses Unternehmen jedenfalls ein wertbares Angebot abgegeben hätte. Auch an dieser Stelle sind die Argumente der ASt nicht konsistent, denn sie trägt ebenfalls vor, dass die Anschaffung einer neuen Strickmaschine speziell für diesen Auftrag angesichts des Auftragsvolumens in jedem Fall lohnend wäre, die Kosten würden nicht erheblich ins Gewicht fallen; alternativ bestünde die Möglichkeit der Einschaltung von Subunternehmen

für die Herstellung des Gestricks. Es stellt sich angesichts dieser Einlassungen der ASt die Frage, ob eine unterstellte fehlende Produktneutralität nicht im von der ASt selbst aufgezeigten Weg kompensiert werden könnte, es mithin im Ergebnis eben doch produktneutrale Vorgaben sind.

Was die Stärke des Garns anbelangt, so war diese bereits mit der Änderungsmitteilung vom 4. März 2016 dahin präzisiert worden, dass der Toleranzbereich „± 5 %“ gestrichen wurde; die ASt hat diese Streichung zwar mit Schreiben vom 23. März 2016 an die Ag problematisiert, jedoch lediglich unter dem Aspekt einer begehrten Verlängerung der Angebotsfrist auf den 25. April 2016, nicht jedoch unter dem Aspekt der Unerfüllbarkeit der geforderten Garnstärke unter Streichung des Toleranzbereichs.

c) Sonstige Vergabefehler sind nicht gegeben.

Die Ag hat die Angebotsfrist, wie von der ASt gewünscht, auf den 25. April 2016 verlängert. Die Korrektur der Dehnungsangaben bezüglich des Gummibandes, die den Bietern am 6. April 2016 zur Verfügung gestellt wurde, machte keine weitergehende Verlängerung der Angebotsfrist notwendig. Hier ist der Ag darin zu folgen, dass es sich hierbei um eine deutliche Vereinfachung gehandelt haben dürfte, da eine Dehnung um – wie ursprünglich fälschlich vorgegeben –300 % höchst ungewöhnlich sein dürfte, so dass aus Bietersicht und damit aus Sicht der objektiven Erklärungsempfänger erkennbar war, dass ein Fehler vorlag. Die Ag hat auch alle handelsüblichen Gummibänder zugelassen, so dass die Korrektur bei der Angebotserstellung einfach zu berücksichtigen war. Die auf den 25. April 2016 verlängerte Frist reichte aus, um auf die am 6. April 2016 kommunizierte Änderung zu reagieren.

Der Messebesuch der Ag verpflichtete diese nicht, mit allen anwesenden Unternehmen zu sprechen; dies wäre je nach Größe der Messe in der Praxis wohl auch kaum machbar. Es ist im Übrigen offen, ob die ASt selbst überhaupt auf der Messe vertreten war. Ein Messebesuch als solcher ist ein probates Mittel zur Informationsbeschaffung für die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens. Im Übrigen hat die Ag auf der Messe ausschließlich mit Faserherstellern gesprochen; nach den Informationen auf der Homepage der ASt unter https://www.comazo.de/ueber-uns/produktion ist die ASt aber kein Faserhersteller, sondern bezieht die Ware von Dritten. Dieser wird dann durch die ASt zu Wäsche verarbeitet. Im Unterlassen einer die ASt einbeziehenden Markterkundung liegt keine Ungleichbehandlung der ASt.

Auf die Fragen der ASt hat die Ag geantwortet; wenn die Ag „Irritation“ geäußert hat, so bezieht sich diese auf Punkte, deren Erfüllung die ASt bereits mit ihren eigenen, der Ag vorgelegten Unterlagen, nachgewiesen hatte, so dass die Ag den Bedarf für die Fragen nicht nachvollziehen konnte.

Nach alledem ist der Feststellungsantrag nicht begründet.

Bundesrat stimmt Vergabebeschleunigungsgesetz zu: Inkrafttreten ab 1. Juli 2026

Bundesrat stimmt Vergabebeschleunigungsgesetz zu: Inkrafttreten ab 1. Juli 2026

von Thomas Ax

Mit der Zustimmung des Bundesrats zum Vergabebeschleunigungsgesetz ist der Weg frei für eine öffentliche Beschaffung in Deutschland, die zukünftig einfacher, schneller und digitaler sein wird – und das mittelstandsfreundlich.

Mit dem Gesetz wird die Wirtschaft um fast 100 Millionen Euro und die öffentliche Verwaltung um 280 Millionen Euro jährlich entlastet. Nachweispflichten werden reduziert, Vergabeunterlagen verschlankt und die Wertgrenzen für die unbürokratische Beschaffung durch Direktaufträge erhöht. Auch wird die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit erleichtert, was beispielweise für die Kooperation zwischen Bund, Ländern und Kommunen im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung wichtig ist. Zudem werden die Chancen kleiner und mittlerer Unternehmen und Start-ups im Wettbewerb um öffentliche Aufträge verbessert.

Das Gesetz wird nun zeitnah verkündet und zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Kurz belichtet – Forderung “vergleichbarer” Referenzen ist hinreichend transparent und bestimmt

Kurz belichtet - Forderung "vergleichbarer" Referenzen ist hinreichend transparent und bestimmt

vorgestellt von Thomas Ax

Die bloße Forderung “vergleichbarer” Referenzen (hier: für Abbrucharbeiten) ist hinreichend transparent und bestimmt, wenn und soweit sich die an die Referenz zu stellenden Anforderungen aus der Auftragsbekanntmachung und den konkretisierenden Ausführungen in den Vergabeunterlagen ergeben.

Weicht der öffentliche Auftraggeber bei der Eignungsprüfung von den von ihm aufgestellten Bewertungsvorgaben ab, überschreitet er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum und handelt vergaberechtswidrig.

Durch den Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis für bestimmte Leistungsbereiche wird lediglich die Führung des Eignungsnachweises erleichtert, indem der öffentliche Auftraggeber auf die hinterlegten Referenzen zugreifen kann und der Bieter von etwaigem Verwaltungsaufwand entlastet wird. Ersetzt wird der Eignungsnachweis durch die Eintragung nicht.

Vorgelegte, aber inhaltlich unzureichende Referenzen können nicht im Wege der Nachforderung “korrigiert” werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2025 – Verg 3/25

Praxistipp- erfolgreiche Rüge, dass ein Unterkostenangebot abgegeben worden ist

Praxistipp- erfolgreiche Rüge, dass ein Unterkostenangebot abgegeben worden ist

von Thomas Ax

Bei der Entscheidung der Frage, ob das Angebot ungewöhnlich niedrig ist kommt dem Auftraggeber im Rechtssinn kein Beurteilungsspielraum zu; vielmehr besteht eine Prüfungspflicht, sofern der Preis oder die Kosten ungewöhnlich niedrig erscheinen. Der Vergleich des auffälligen Angebots mit dem nächsthöheren Angebot oder einem anderen Bezugspunkt muss demnach den Schluss darauf zulassen, dass das Angebot tatsächlich ungewöhnlich niedrig ist. Ansatzpunkt dafür ist regelmäßig die prozentuale Abweichung zwischen dem zu prüfenden Angebot und dem Bezugspunkt, z.B. dem nächsthöheren Angebot, wobei der Preis des nächsthöheren Angebots mit 100 % angesetzt wird. Der ermittelte Prozentsatz wird als Aufgreifschwelle bezeichnet. Diese Aufgreifschwelle ist lediglich ein Indikator. Bei deren Erreichen wird eine Verpflichtung des Auftraggebers angenommen, in eine nähere Prüfung der Preisbildung des fraglichen Angebots einzutreten, also verpflichtend eine Aufklärung des Preises vorzunehmen.” (Burgi/Dreher/Opitz/Lausen, 4. Aufl. 2025, VgV § 60 Rn. 10, beck-online).
In der Rechtsprechung wiederholt anerkannt wurde eine Aufgreifschwelle von 20 %, teilweise auch schon zwischen 10 und 20 %.

Praxistipp – Auftraggeber ist während eines laufenden Vergabeverfahrens nicht nur berechtigt, erkannte Ausschreibungsfehler zu berichtigen, sondern die Leistungsbeschreibung auch in sonstigen Punkten zu ändern

Praxistipp - Auftraggeber ist während eines laufenden Vergabeverfahrens nicht nur berechtigt, erkannte Ausschreibungsfehler zu berichtigen, sondern die Leistungsbeschreibung auch in sonstigen Punkten zu ändern

von Thomas Ax

Der Auftraggeber ist während eines laufenden Vergabeverfahrens nicht nur berechtigt, erkannte Ausschreibungsfehler zu berichtigen, sondern die Leistungsbeschreibung auch in sonstigen Punkten zu ändern. Da allein der Auftraggeber seinen Bedarf definiert und entscheidet, ob, wann und in welcher Form er seinen Bedarf befriedigen will, kann er während des laufenden Vergabeverfahrens die Leistungsbeschreibung auch deswegen ändern, weil er entweder nunmehr einen anderen Bedarf hat oder er seinen Bedarf besser in anderer Form zu befriedigen glaubt (vgl. Beschlüsse des Vergabesenats des OLG Düsseldorf vom 30.11.2009 – VII-Verg 41/09 und vom 23.12.2009 – VII-Verg 30/09). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aufgrund nachträglich erhaltener Hinweise nunmehr ein Gebäude mit Aluminiumfassade und Schiebelementen sowie Sonnenschutzglas beauftragt hat.

Ein derartiges Verfahren setzt lediglich voraus, dass es transparent und nicht diskriminierend erfolgt und den Bietern genügend Zeit zur Neukalkulation ihrer Angebote verbleibt. Etwaige Fehler in dieser Hinsicht sind nicht ersichtlich und werden auch nicht gerügt. Insbesondere ist auch die Antragstellerin zur Abgabe eines abgeänderten Angebotes aufgefordert worden.

Die Vorschrift des § 7 Nr. 1 VOB/A soll lediglich sicherstellen, dass die Bieter die Leistungsbeschreibung in gleicher Weise verstehen und daher miteinander vergleichbare Angebote einreichen. Nur so ist gewährleistet, dass der Auftraggeber die Angebote unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien diskriminierungsfrei werten kann. Mängel der Leistungsbeschreibung sind daher vergaberechtlich nur insoweit relevant, als sie diese Funktion beeinträchtigen. Soweit das LG Frankfurt/Oder (NZBau 2008, 206) allgemein eine Kontrolle daraufhin vorgenommen hat, ob die Leistungsbeschreibung den allgemein anerkannten technischen Regeln entspricht, insbesondere nicht zu Sachmängeln des geplanten Baus (§ 633 Abs. 2 BGB) führt, ist dem nicht zu folgen. Es ist allein Sache des Auftraggebers, den Gegenstand des Auftrages zu bestimmen. Das Vergaberecht dient, jedenfalls soweit es den Schutz der Bieter betrifft, nicht dazu, den Auftraggeber vor technisch oder wirtschaftlich unsinnigen Aufträgen zu schützen. Wenn die Leistungsbeschreibung zu technischen Mängeln des Werks führt, hat dies der Auftragnehmer – nach Anmeldung seiner Bedenken (vgl. nach Vertragsabschluss § 4 Nr. 3 VOB/B und im Vergabeverfahren gemäß der vorvertraglichen Hinweispflicht, vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2008 – VII ZR 201/06, NZBau 2009, 232, Rn. 15, 23; BGH NJW-RR 1987, 1306, 1307; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.12.2005 – 11 Verg 13/05, BeckRS 2006, 12 422) – ebenso hinzunehmen wie die Ausschreibung einer – überflüssigen und den haushaltsrechtlichen Vorschriften widerstreitenden – Luxusausführung. Der Auftraggeber trägt dann die sich daraus ergebenden Risiken, und zwar unabhängig davon, ob er sie bewusst übernimmt oder die Risiken – möglicherweise zu Unrecht – leugnet. In jedem Falle kann der Auftraggeber aus etwaigen auf seine Leistungsbeschreibung zurückzuführende technische Mängel keine Rechte gegen den Auftragnehmer herleiten (vgl. § 13 Nr. 3 VOB/B) und vielmehr nur die Herstellung eines Werks entsprechend den konkreten Angaben in der Leistungsbeschreibung verlangen, und zwar auch dann, wenn diese mit dem Risiko des Entstehens von Durchfeuchtung und der Nichteinhaltung der – in der Leistungsbeschreibung allgemein als einzuhaltend aufgeführten – EnVO verbunden ist. Die Angebote bleiben damit vergleichbar, und zwar auch dann, wenn die Leistungsbeschreibung – unweigerlich oder möglicherweise – zu technischen Mängeln des Werks führt.

Anders wäre es nur, wenn der Auftraggeber die vorgebrachten Bedenken zum Anlass nehmen sollte, nur von einzelnen Bietern eine vollständige Gewährleistung oder eine Garantie zu verlangen.

Praxistipp – Vergaberechtliche Unterlassungsansprüche können auch kreativ im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden

Praxistipp - Vergaberechtliche Unterlassungsansprüche können auch kreativ im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden

von Thomas Ax

In Vergabeverfahren, deren Auftragsgegenstand den Schwellenwert nicht erreicht, bestehen Unterlassungsansprüche des unterlegenen Bieters gegen den Auftraggeber, wenn dieser gegen Regeln, die er bei der Auftragsvergabe einzuhalten versprochen hat, verstößt und dies zu einer Beeinträchtigung der Chancen des Bieters führen kann. Auf eine willkürliche Abweichung des Auftraggebers kommt es nicht an.

Derartige Unterlassungsansprüche können auch im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Dazu ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller eine (echte) Chance auf den Zuschlag hat. Jedoch kann im Rahmen der gebotenen Abwägung der Verfügungsgrund fehlen, wenn unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller den Zuschlag letztlich erhalten kann.

Bei der Verfahrensgestaltung sind die Besonderheiten des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Es kann für das Gericht geboten sein, dem Auftraggeber im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, befristet bis zur Entscheidung in erster Instanz eine Auftragsvergabe zu unterlassen sowie das Unternehmen, dem der Auftraggeber den Zuschlag erteilen will, von dem Verfahren zu benachrichtigen. Einer lückenhaften Tatsachenkenntnis des Antragstellers ist durch eine sachgerechte Handhabung der sekundären Darlegungslast und der Glaubhaftmachungslast Rechnung zu tragen.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Umständen ein Primärrechtsschutz des unterlegenen Bieters bei Vergaben außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 97 ff. GWB besteht.

Teilweise wird angenommen, ein Unterlassungsanspruch komme nur bei Willkür oder einem bewusst diskriminierenden Verhalten des Auftraggebers in Betracht (vgl. die Überlegungen des BVerfG (NJW 2006, 3701 = NZBau 2006, 791= VergabeR 2006, 871; VergabeR 2008, 924; LG Düsseldorf NZBau 2009, 142 m.w.N. [für den Fall der Aufhebung eines Vergabeverfahrens]). Dies wird damit begründet, dass als Anspruchsgrundlagen (bei öffentlichen Auftraggebern) nur die Vorschriften der Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG NZBau 2007, 389) oder § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG (vgl. BGH GRUR 2008, 810 = NZBau 2008, 664 = VergabeR 2008, 925) in den Blick genommen werden.

Demgegenüber werden in Teilen der Rechtsprechung unterlegenen Bietern auch weitergehende Unterlassungsansprüche zuerkannt (vgl. OLG Jena VergabeR 2009, 524: § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. auch LG Frankfurt NZBau 2008, 599 = VergabeR 2008, 513: § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot – dazu Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 27.10.2009 – C-91/08).

Auch aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB können sich Unterlassungsansprüche des (potentiellen) Bieters gegen den Auftraggeber ergeben.

Durch eine Ausschreibung, in der der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Regeln bei der Auftragsvergabe – insbesondere der VOB/A und der VOL/A – verspricht, kommt ein schuldrechtliches (vorvertragliches) Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem interessierten Unternehmen mit diesen Regeln zustande (vgl. Gröning, VergabeR 2009, 839 = GRUR 2009, 266). Das gilt auch bei einem privaten Auftraggeber (vgl. BGH NJW-RR 2006, 963 = NZBau 2006, 1140 = VergabeR 2006, 963).

Aus diesem Verhältnis folgt grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen.

Zwar sind bestimmte Nebenpflichten vielfach nicht einklagbar (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 241 Rdnr. 7, § 242 Rdnr. 25; Roth, in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 241 Rdnrn. 44 ff.). Das erklärt sich aber daraus, dass Unterlassungsansprüche in bestimmten Situationen keinen Zweck erfüllen könnten. Das ist hier aber anders; der unterlegene Bieter hat ein Interesse an der Durchsetzung der Pflicht als solcher, deren Einhaltung die Transparenz des Vergabeverfahrens sichert und gewährleistet die Chancengleichheit der Bieter (vgl. BVerfG NJW 2006, 3701 Rdnr. 65 = NZBau 2006, 763 = VergabeR 2006, 871).

Zur Herleitung eines Unterlassungsanspruchs bedarf es daher eines “Umweges” über § 280 BGB (vgl. OLG Jena a.a.O.), der auch auf Unterlassung gerichtet sein kann (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 280 Rdnr. 33), nicht. Ob ein Schadensersatzanspruch in Form eines präventiven Unterlassungsanspruchs auch bei einer erst drohenden rechtswidrigen Handlung bestehen kann, ist daher unerheblich.

Ein Grundsatz “dulde und liquidiere” besteht im deutschen Recht bei rechtswidrigen Handlungen nicht (vgl. Braun, Anm. zu BVerfG VergabeR 2008, 924, 925; zu enteignungsgleichen Eingriffen s. Palandt/Bassenge, a.a.O., Überbl. v. § 903 Rdnr. 14). Vielmehr geht das deutsche Recht grundsätzlich davon aus, dass dem Gläubiger gegenüber (drohendem) rechtswidrigem Handeln des Schuldners ein Unterlassungsanspruch zusteht, und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund das Handeln des Schuldners rechtswidrig ist (allgemein § 241 Abs. 1 S. 2 BGB und dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 241 Rdnr. 4, § 242 Rdnr. 27; bei drohenden unerlaubten Handlungen, auch solchen nach § 823 Abs. 2 BGB, Palandt/Thomas, a.a.O., Einf. vor § 823 Rdnrn. 16, 18; bei Ausschließlichkeitsrechten § 1004 Abs. 1 BGB und dazu Palandt/Thomas, a.a.O., Einf. vor § 823 Rdnr. 17, Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rdnr. 4).

Die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (NJW 2006, 3701 = NZBau 2006, 763 = VergaveR 2006, 871 Rdnr. 66 ff.). Das Gericht hat dort lediglich ausgeführt, es sei nicht notwendig, bei Unterschwellenwert-Vergaben eine Informationspflicht entsprechend § 13 VgV a.F., § 101a GWB n.F. einzuführen, um es dem unterlegenen Bieter zu ermöglichen, vor einem Zuschlag rechtzeitig um Primärrechtsschutz nachzusuchen (zu Zweck und Umfang der vorherigen Informationspflicht s. zuletzt EuGH, Urteil vom 23.12.2009 – C-455/08 Rdnrn.31 – 34). Das BVerfG hat demgegenüber keine Stellung dazu genommen, ob – einfachrechtlich – ein Primärrechtsschutz möglich ist oder nicht (vgl. Rdnr. 72).

Ein Ausschluss des Primärrechtsschutzes in Gestalt eines Unterlassungsanspruchs ergibt sich auch nicht aus den vom BVerfG angeführten Gründen für eine Differenzierung zwischen dem Rechtsschutz gemäß §§ 97 ff. GWB unterliegenden Vergaben und sonstigen Vergaben. Der – verhältnismäßig hohe – Verwaltungsaufwand sowie die Gefahr der Verzögerung einer Zuschlagsverzögerung rechtfertigen den Ausschluss von Primäransprüchen nicht. Diesen Bedenken ist durch eine sachgerechte Handhabung Rechnung zu tragen. Insbesondere kann eine Abwägung ergeben, dass das Interesse des Auftraggebers an einer zügigen Fortführung der geplanten Maßnahme den Vorzug vor den Belangen des unterlegenen Bieters hat und damit ein Verfügungsgrund fehlt. Das mag insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der unterlegene Bieter zwar in seinen Rechten verletzt ist und Schaden drohen kann (vgl. für Auftragsvergaben “oberhalb” der Schwellenwerte § 107 Abs. 2 GWB und dazu jüngst BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – X ZB 8/09 – Endoskopiesystem), aber unwahrscheinlich ist, dass der Bieter den Zuschlag letztlich erlangen kann.

Auch die Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 stehen dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat zwar ausdrücklich – möglicherweise nur vorübergehend – davon abgesehen, den Primärrechtsschutz bei sonstigen Vergaben ausdrücklich zu regeln, dabei jedoch nur darauf verwiesen, es sei kein spezieller Rechtsschutz notwendig, vielmehr reichten die allgemeinen Regeln des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts aus (BT-Dr. 16/10117 S. 14). Zu diesen allgemeinen Regeln gehört auch ein im Wege der einstweiligen Verfügung zu sichernder Unterlassungsanspruch.

Für die grundsätzliche Anerkennung eines Unterlassungsanspruchs sprechen auch europarechtliche Gründe. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im weitesten Sinne auf der Grundlage der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das Transparenzgebot zu wahren (s. zuletzt Urteile vom 10.09.2009 – C-206/08 – Eurawasser, NZBau 2009, 729 = EuZW 2009, 810 Rdnr. 44, vom 15.10.2009 – C-196/08 – Acoset, NZBau 2009, 804 = EuZW 2009, 849 Rdnrn. 46 ff. für Dienstleistungskonzessionen, vom 23.12.2009 – C-376/09 – Serrantoni und Consorzio stabile edili, Rdnrn. 21 ff., 31 ff. für einen Unterschwellenwertauftrag). Dies erfordert einen effektiven Rechtsschutz (vgl. Sauer/Hollands, NZBau 2006, 763 und Niestedt/Hölzl, NJW 2006, 3680 jeweils unter Hinweis auf EuGH NJW 2002, 2935 – Unión de Pequenos Agricultores, Rdnr. 39). Auch wenn das europäische Recht bei der Durchsetzung europarechtlich gewährleisteter Rechte in gewissem Umfang Rücksicht auf die nationale Rechtsordnung nimmt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 06.10.2009 – C-40/08 – Asturcom Telecommunicaciones, EuZW 2009, 852), zählt dazu jedenfalls dann, wenn – wie das deutsche Recht – das nationale Recht einen Unterlassungstitel gegen die öffentliche Hand grundsätzlich kennt, auch der Primärrechtsschutz (vgl. GA beim EuGH, Schlussanträge vom 27.10.2009 – C-91/08 – Wall, Rdnrn. 120 ff.).

Hinsichtlich des Rechtsschutzes ist nicht zu differenzieren zwischen Aufträgen, bei denen “ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht” (Binnenmarktrelevanz, vgl. EuGH, Urteil vom 23.12.2009 – C-376/08 – Serrantoni und Consorzio stabile edili – Rdnr. 24 m.w.N.), und anderen Aufträgen sowie ausländischen Bietern (die sich auf die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit berufen können) und inländischen Bietern. Die maßgeblichen nationalen Vorschriften geben für eine solche Unterscheidung nichts her. Im Übrigen bestand im vorliegenden Falle ein derartiges eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse; das Baugrundstück liegt nur rund 45 Kilometer von der deutschniederländischen Grenze entfernt, sowohl die Geschäftssitze der Antragstellerin als auch des Drittunternehmens, welchem die Antragsgegnerin mittlerweile den Auftrag erteilt hat, sind von Xanten weiter entfernt als größere niederländische Städte wie z.B. Nijmegen oder Venlo.

Bei dem Erlass von Unterlassungsverfügungen sind allerdings die Grenzen einzuhalten, die auch bei den den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB unterliegenden Vergaben der Einwirkung auf die Willensbildung und das Verfahren des Auftraggebers gesetzt sind. So ist das ausschließliche Bestimmungsrecht des Auftraggebers zu berücksichtigen, ob, wann und mit welchem Inhalt er einen Auftrag erteilen will. Auch bei dem Angriff gegen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens bestehen Grenzen (vgl. LG Düsseldorf NZBau 2009, 142; allgemein Dieck-Bogatzke, VergabeR 2008, 392). Bei der Abwägung, ob eine einstweilige Verfügung zu erlassen ist, können auch die im GWB genannten Kriterien eine Rolle spielen.

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 935 ff. ZPO, gerichtet auf die Unterlassung einer Zuschlagsentscheidung, bringt gewisse Verfahrensprobleme mit sich, die den Besonderheiten des Vergaberechts – anders als das Kartellvergaberecht – nicht gerecht wird (vgl. allgemein BVerfG NJW 2006, 3701 = NZBau 2006, 791 = VergabeR 2006, 871 Rdnr. 85). Das führt aber nicht dazu, dass dieses Verfahren von vornherein ungeeignet wäre.

Die Antragstellerin ist mangels Akteneinsicht sowie vielfach mangels einer hinreichend spezifischen Vorabinformation (zu deren Bedeutung für einen wirksamen Rechtsschutz s. neuerdings EuGH, Urteil vom 23.12.2009 – C-455/08, Rdnrn. 31 – 34) oft nicht in der Lage, sofort einen Unterlassungsanspruch schlüssig darzulegen oder gar glaubhaft zu machen, was den Erlass einer Beschlussverfügung ausschließt. Andererseits kann ein derartiger Anspruch vielfach auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das Landgericht sieht sich zur Gewährleistung eines wirksamen Primärrechtsschutzes veranlasst, einen mündlichen Verhandlungstermin anzuberaumen, aber gleichzeitig eine bis zur Entscheidung in erster Instanz befristete einstweilige Anordnung zu erlassen, eine Verfahrensweise, die im Gesetz zwar so nicht vorgesehen ist (das Gesetz sieht in § 936 i.V.m. § 922, § 937 Abs. 2 ZPO lediglich die Wahl zwischen dem Erlass eines Beschlusses und der Terminierung vor, bereits die Zulässigkeit der schriftlichen Anhörung des Antraggegners vor Erlass eines Beschlusses ist streitig, vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 169; Scharen, in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rdnrn. 19 ff; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 55 Rdnr. 3), jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung angemessen und nicht zu beanstanden ist.

Das Gericht ist auf die Angaben der Verfahrensbeteiligten angewiesen. Unzuträglichkeiten im Vortrag, insbesondere beim Antragsteller, der nur beschränkte Kenntnisse von den Vorgängen im Bereich des Auftraggebers hat, kann nur durch eine sachgerechte Handhabung der sekundären Darlegungslast und den Anforderungen an die Glaubhaftmachungslast Rechnung getragen werden.

Die Position desjenigen Unternehmens, dem der Auftraggeber den Auftrag erteilen will, bedarf der Klärung (zu den besonderen Problemen eines einstweiligen Rechtsschutzes bei multipolaren Rechtsverhältnissen s. BVerfG NJW 2006, 3701 = NZBau 2006, 791 Rdnrn. 75 ff.). Während es beim Kartellvergabeverfahren, gegebenenfalls noch vom Vergabesenat, von Amts wegen beizuladen ist, kann es in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur durch eine Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO) seine Rechte wahrnehmen. Zu erwägen ist, dass das Gericht zumindest dann, wenn es kurzfristig terminiert und so die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner das drittbetroffene Unternehmen nicht oder nicht rechtzeitig über das Verfahren informiert, letzteres von Amts wegen über das Verfahren benachrichtigt. Das setzt allerdings voraus, dass die Antragstellerin jenes Unternehmen namhaft machen kann und macht.

Ein Unterschied besteht auch in der Absicherung des Antragstellers während des laufenden Nachprüfungsverfahrens. Während im Kartellvergabeverfahren bereits der Zugang des Nachprüfungsantrages zu einer Zuschlagssperre führt, die auch bei einer Abweisung des Antrages durch die Vergabekammer zunächst andauert und durch das Beschwerdegericht verlängert werden kann, ist dies bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht der Fall.

Die bereits angesprochene Lösung des Landgerichts, zunächst eine einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zu treffen, ist zwar im Gesetz nicht vorgesehen (die Handbücher zum Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schweigen zu dieser Möglichkeit), aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt.

Schwerer zu begründen dürfte dagegen die Überlegung sein, dass trotz Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch Urteil des erstinstanzlichen Gerichts dieses – oder nach Berufungseinlegung das Berufungsgericht – eine weitere einstweilige Anordnung treffen könne; die ganz h.M. geht davon aus, dass durch ein den Erlass der einstweiligen Verfügung ablehnendes Urteil eine frühere Beschlussverfügung sofort unwirksam wird (Berneke, a.a.O., Rdnr. 195; Bähr, in Ahrens, a.a.O., Kap. 52 Rdnr. 42; Teplitzky, a.a.O, Kap. 55 Rdnrn. 14 ff., jeweils m.w.N.) und das Berufungsgericht auch keine Zwischenverfügung treffen kann (vgl. Berneke, a.a.O., Rdnr. 224; Bähr, a.a.O., Kap. 53 Rdnr. 21; Teplitzky, a.a.O., Kap. 55 Rdnr. 15, jeweils m.w.N.; anders ist die Situation im Beschwerdeverfahren, s. § 570 Abs. 3 ZPO). Begründet wird dies damit, dass der Antragsteller bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht rechtliches Gehör erhalten habe und das Grundgesetz im Allgemeinen (s. aber BVerfG NJW 2003, 1924 bei Verletzung rechtlichen Gehörs) Rechtsschutz dann nicht verlangt.

Ein trotz eines durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Zuschlagsverbots geschlossener Vertrag ist nur im Falle des § 138 BGB nichtig. Dieser Unterschied führt nicht dazu, dass eine auf Unterlassung des Zuschlags gerichtete gerichtliche Anordnung von vornherein ungeeignet wäre.

Ax Vergaberecht
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