Ax Vergaberecht

Was kostet das Nachprüfungsverfahren an Anwaltsgebühren?

Was kostet das Nachprüfungsverfahren an Anwaltsgebühren?

von Thomas Ax

Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind in Ermangelung eines konkreten Gebührentatbestands eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 und 2301 VV RVG verdient (BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – X ZB 19/07).
Nach Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. In Vergabesachen ist anerkannt, dass der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung in der Regel nicht unbillig ist, da das Vergaberecht eine von Haus aus unübersichtliche und schwierige Rechtsmaterie ist, die einer ständigen Fortentwicklung durch die europäische und nationale Gesetzgebung und Rechtsprechung unterliegt und ein durchschnittliches Nachprüfungsverfahren in der Regel die Sichtung und Beurteilung von Unterlagen in oft erheblichem Umfang und die Beantwortung einer Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Fragen – oftmals unter erheblichem Zeitdruck – erfordert (Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 2022, GWB § 182 beck-online Rn. 68 m.w.N.). Dabei können aufgrund des vergaberechtlichen Geheimwettbewerbs besondere Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsklärung auftreten und es muss auf die Wahrung fremder Geschäftsgeheimnisse geachtet werden (a.a.O.).
Eine vom Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG festgesetzte Gebühr ist für den Dritten nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20% zusteht (BeckOK Vergaberecht/Hafkesbrink, 37. Ed. 01.08.2024, GVB § 182 beck-online Rn. 161. Somit geht ein Unbilligkeitseinwand des ersatzpflichtigen Dritten nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ins Leere, solange sich die Gebühr innerhalb der 20%, ausgehend von der Regelgebühr, die in Vergabenachprüfungsverfahren 2,0 beträgt, bewegt (a.a.O.; MüKo Wettbewerbsrecht/von Werder, 4. Aufl. 2022, GWB § 182 beck-online Rn. 45; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss von 25.02.2015 – 2 Verg 2/14).
Dies vorangestellt, ist eine 2,0 Geschäftsgebühr angemessen.

Eine angesetzte und im Kostenfestsetzungsantrag begründete 2,4 Geschäftsgebühr überschreitet die einem Anwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle eingeräumte Toleranzgrenze von etwa 20 Prozent nicht, sodass ihr Verbindlichkeit zukommt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O.).

Fehlen einer Höchstmengenangabe in den Vergabeunterlagen bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen ist problematisch

Fehlen einer Höchstmengenangabe in den Vergabeunterlagen bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen ist problematisch

von Thomas Ax

Seinem Wortlaut nach fordert § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Abs. 5 GWB, das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Soweit es im zweiten Halbsatz heißt, dieses Auftragsvolumen müsse nicht abschließend festgelegt werden, wird in der Literatur zutreffend angenommen, dass diese Regelung aufgrund des Anwendungsvorrangs Europäischen Gemeinschaftsrechts nicht mehr (uneingeschränkt) anzuwenden ist (vgl. Büdenbender, in: Leinemann/ Otting/ Kirch/ Homann, VgV/UVgO, 1. Aufl. 2024, § 21 VgV Rn. 57).

Der EuGH befasste sich in seinem Urteil vom 17.06.2021 (C-23/20) mit einer Rahmenvereinbarung, über die bestimmte Regionen in Dänemark Ausrüstung für die künstliche Ernährung über Sonden erwerben können sollten. Die Ausschreibung enthielt keine Angaben zum geschätzten Wert der Beschaffung, zum Höchstwert der Rahmenvereinbarungen und zur Höchstmenge der danach zu beschaffenden Waren. Der EuGH entschied, der öffentliche Auftraggeber müsse nach der RL 2014/24/EU vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe den Inhalt der beabsichtigten Rahmenvereinbarung festlegen und damit auch eine Schätzmenge oder einen Schätzwert sowie eine Höchstmenge oder einen Höchstwert angeben. Der Bieter müsse seine Leistungsfähigkeit auf der Grundlage dieser Schätzung beurteilen können. Der öffentliche Auftraggeber könne sich nur bis zum Erreichen einer Höchstmenge oder eines Höchstwerts verpflichten.

Die zur Vergaberichtlinie ergangene Rechtsprechung des EuGH gilt auch im Bereich der VgV, welche die europäische Vergaberichtlinie in nationales Recht umsetzt.

Die Erwägungen des EuGH tragen auch in diesem Bereich. Auch hier muss klar sein, dass ab einer bestimmten Menge erbrachter Reinigungsleistungen weitere Leistungen nicht mehr auf der Basis des Rahmenvertrags gefordert werden können. Unklarheiten des zukünftigen Bedarfs entbinden aber nicht von der Pflicht zur Angabe des Höchstwerts (vgl. Lampert, in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 121 GWB Rn. 67).
Mithin ist entweder eine Höchstmenge oder ein Höchstwert anzugeben.

Die Vergabekammer hält die Bezugnahme auf die Angebotssumme für zu “formelhaft” und folgert aus der Entscheidung des EuGH, der öffentliche Auftraggeber müsse den von ihm geschätzten Gesamtwert angeben. Das Fehlen dieser Angabe verstoße gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gemäß § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 6 GWB und verletze die Antragstellerin damit in ihren Rechten.

Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass es dem öffentlichen Auftraggeber obliegt, bereits im Rahmen der Ausschreibung festzulegen, welche Leistung er maximal abrufen wird. Indem er die entsprechende Vorgabe macht, können die Bieter kalkulieren und bietet der Rahmenvertrag für beide Seiten eine Rechtsgrundlage, in welcher der Auftragnehmer nicht in die Gefahr gerät, Leistungen über einen für ihn vorhersehbaren Umfang hinaus erbringen zu müssen. Die reklamierte Unkalkulierbarkeit ist für den Rahmenvertrag typisch. Wären die Leistungen genau kalkulierbar, könnten sie entsprechend vereinbart werden. Aber der Rahmen muss nach oben hin abgesteckt werden, und zwar nicht vom Bieter, sondern vom öffentlichen Auftraggeber.

Indem dieser es allein den von den einzelnen Bietern eingetragenen Einzelpreisen überlässt, welcher Auftragshöchstwert sich ergibt, beziehen sich die einzelnen Angebote jeweils auf einen anderen Rahmen und sind damit nicht mehr miteinander vergleichbar. Das verstieß gegen Transparenz und Gleichbehandlung, § 97 Abs. 1 und 2 GWB.

Soweit überdies ungebührliche Wagnisse gesehen werden, die Bietern überantwortet würden, handelt es sich zum einen um einen ähnlichen Vorwurf.

Kann Forderung der VDI-Zertifizierung und den Ausschluss einer RAL-GZ-Zertifizierung erfolgen?

Kann Forderung der VDI-Zertifizierung und den Ausschluss einer RAL-GZ-Zertifizierung erfolgen?

von Thomas Ax

Zunächst legt der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand fest. Diesen muss er in der Leistungsbeschreibung den Vorgaben der § 121 GWB, § 31 VgV entsprechend beschreiben. Nur hier greift der Grundsatz der Produktneutralität nach § 31 Abs. 6 VgV. Ein Verstoß dagegen würde den Wettbewerbsgrundsatz und das Gleichbehandlungsverbot gemäß § 97 Abs. 1, 2 GWB verletzen (vgl. Prieß/Simonis, in: Kulartz/ Kus/ Marx/ Portz/ Pries, Kommentar zur VgV, 2. Aufl. 2022, § 31 VgV Rn. 71). Zum Nachweis, dass die aufgestellten Leistungsanforderungen erfüllt werden, kann der öffentliche Auftraggeber nach § 34 Abs. 1 VgV Gütezeichen verlangen. Soweit in der Bekanntmachung von “Eignungskriterien” die Rede ist, ist dies falsch. Es geht nicht um die Eignung des Bieters, sondern um Vorgaben für seine Leistungserfüllung. Zu den Gütezeichen gehören insbesondere auch Zertifikate wie die von dem Auftraggeber geforderte Zertifizierung nach VDI 4089. Er muss allerdings, das schreibt § 34 Abs. 4 VgV vor, andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen. Aufgrund des durch Art. 34 AEUV gewährten freien Warenverkehrs besteht ein Vorrang für europäische Gütezeichen. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14.12.2016 (VII-Verg 20/16) erläutert: Dort durfte der öffentliche Auftraggeber seine Beschaffungsabsicht nicht auf Abfallbehälter beschränken, welche die Anforderungen der rein nationalen Güte- und Prüfbestimmungen der RAL-GZ 951/1 erfüllten, sondern musste sich an den vorrangigen europäischen Mindestanforderungen der DIN EN 840-1 orientieren, damit bei einer europaweiten Ausschreibung europäische Unternehmen nicht davon abgehalten werden, ein Angebot abzugeben. Ein vergleichbares Rangverhältnis besteht zwischen der VDI-Richtlinie und dem RAL-Gütezeichen nicht. Beide sind rein nationale Normen. Dass vorrangige europäische Normen existieren, auf welche sich der Auftraggeber hätte stützen müssen, ist nicht ersichtlich. Dass Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten durch die gewählte Leistungsanforderung abgehalten werden könnten, ist nicht ersichtlich. Damit kann der Auftraggeber sich im Ausgangspunkt durchaus an der VDI-Richtlinie orientieren. Er darf ein entsprechendes Gütezeichen verlangen, muss dann aber gleichwertige zulassen. Zu akzeptieren ist ein anderes Gütezeichen, wenn es gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellt, also geeignet ist, die Erfüllung der vom Auftraggeber geforderten Merkmale ebenso zu belegen wie das von ihm verlangte Gütezeichen (Voppel, in: Voppel, Osenbrück/ Bugerg, VgV, 4. Aufl. 2018, § 34 VgV Rn. 21). Gleichwertigkeit bedeutet aber nicht Identität. Der öffentliche Auftraggeber darf sich also nicht darauf beschränken, identische Gütezeichen zu akzeptieren. Die Gleichwertigkeit ergibt sich anhand der Anforderungskataloge beider Gütezeichen. Ob dem öffentlichen Auftraggeber dabei ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist streitig (dafür: Prieß/ Friton, in: Röwekamp/ Kus/ Marx/ Portz/ Prieß, Kommentar zur VgV, 2. Aufl. 2022, § 34 VgV Rn. 13 mit Fn. 36; dagegen: Lampert, in: Burgi/ Dreher/ Opitz, 4. Aufl. 2025, § 34 VgV Rn. 33). Einigkeit besteht dagegen darüber, dass der Bieter die Gleichwertigkeit nachweisen muss (vgl. Lampert, a.a.O.; Thiele, in: BeckOK Vergaberecht, Stand: 15.02.2025, § 34 VgV Rn. 20; Püstow, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 34 VgV Rn. 12). Das kann ihm nur gelingen, wenn die Gleichwertigkeit anhand objektiver Kriterien in nachvollziehbarer Weise bestimmt wird. Der öffentliche Auftraggeber muss seine Prüfung und deren Ergebnis dokumentieren (vgl. Lampert, a.a.O.). Der Auftraggeber stellt zu strenge Anforderungen an die Gleichwertigkeit, wenn er sogar auf Einzelheiten des zur Erlangung des Gütezeichens vorgesehene Prüfungsverfahrens abstellt. Entscheidend ist nicht, ob beide Gütezeichen auf demselben Weg erlangt werden, sondern ob die Gütezeichen die geforderte Leistung des einzusetzenden Gerätes nachweisen oder nicht. Wenn dies aus fachkundiger Sicht auch anhand eines anderen Prüfungsaufbaus und anderer Prüfungsbedingungen nachgewiesen werden kann, gibt es keine Veranlassung, die Gleichwertigkeit zu verneinen. Die Möglichkeit, die Tauglichkeit eines anzubietenden Geräts anhand eines Gütezeichens zu belegen, dessen Gleichwertigkeit der Bieter ebenfalls nachweisen zu können annimmt, wird ihm auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse nicht vorweg durch eine Beschränkung auf ein einziges Gütezeichen genommen werden dürfen. Deshalb ist ggf. abzuwarten, ob es Bieter gibt, die ein RAL-Gütezeichen vorlegen, dessen Gleichwertigkeit geltend machen und ggf. nachweisen können, zum Beispiel durch Vorlage einer nachvollziehbaren Sachverständigenauskunft.

Intensivschulung – Nachträge und Bauzeit bei mangelhafter Ausschreibung

Intensivschulung - Nachträge und Bauzeit bei mangelhafter Ausschreibung

Vertragsauslegung und Strategien für Bau- und Sachnachträge

Kostensteigerungen und Terminüberschreitungen bei Bauprojekten werden heftig diskutiert. Ausgangspunkt sind oft fehlerhafte Leistungsbeschreibungen. Die Intensivschulung fragt nach der Risikoverteilung und den vertraglichen Möglichkeiten zu ihrer Beeinflussung. Spekuliert ein Bieter um öffentliche Aufträge mit erkannten Beschreibungsfehlern, muss nachgefragt werden: Welche Folgen hat das eine oder andere? Welche Rolle spielt das öffentliche Vergaberecht und wo liegen die Unterschiede zum gewerblichen Geschäft nicht-öffentlicher Bauvertragspartner? Neueste Urteile des BGH und der Oberlandesgerichte sind Grundlage für die Darstellung und Lösung zahlreicher praktischer Probleme rund um Mehrkosten, Bauzeit, Zahlung und Leistungsverweigerung aufgrund von Problemen, die auf die Leistungsbeschreibung zurückgehen.

Die Teilnehmer werden mit den rechtlichen Fallstricken der Angebotsbearbeitung und der LV-Gestaltung vertraut gemacht und an die Grundsätze der späteren Vertragsauslegung nach Zuschlag und die Nachtragsbearbeitung herangeführt.

Das BGB-Bauvertragsrecht wird im Hinblick auf die seit dem 01.01.2018 geltenden Regelungen zum Anordnungsrecht und zur Vergütung bei Anordnungen gem. § 650b, c, d BGB vorgestellt.

1. Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber:
Prüfung der Verdingungsunterlagen, typische Fehler bei der LV-Erstellung, ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung, Vollständigkeit, Kalkulierbarkeit; Wagnisse – die neueste Rechtsprechung und ihre Auswirkungen

2. Lücken und Fehler in der Leistungsbeschreibung:
Hinweispflichten und Auslegungsmöglichkeiten

3. Auslegung des Leistungsverzeichnisses:

4. Besondere Themen:
Kalkulationstricks, Schadstoffrisiko, Baugrundrisiko

5. Geänderte und zusätzliche Leistungen:
§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B, Mehraufwand wegen lückenhafter Ausschreibung, Störung der Geschäftsgrundlage, Aufstellung und Regelungen zum neuen Anordnungsrecht und Vergütung bei Anordnungen gem. § 650b, c, d BGB

6. Nachtrag, Schadensersatz oder Entschädigungsanspruch:
Wie erzeugt man Mehrforderungen aus Bauzeiteinflüssen und wie wehrt man sie ab?

Die Intensivschulung richtet sich an technische Führungskräfte, Projektleiter, Bereichs- und Niederlassungsleiter von Bauunternehmen und Bauherren, Kalkulatoren, Claim-Manager, anwaltliche Berufsanfänger und Justitiare im Bau- und Architektenrecht, Rechnungsprüfer, Mitarbeiter der öffentlichen Bauverwaltung, Sachverständige, Schlichter und Mediatoren.

Schulungsleiter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

15.09.2026

9 bis 12 Uhr

Online

299.00 € (zzgl. MwSt)

Die Forderung nach mindestens einer Referenz, “die nach Art und Umfang mit dem gegenständlichen Auftrag vergleichbar” ist, begegnet keinen vergaberechtlichen Bedenken

Die Forderung nach mindestens einer Referenz, "die nach Art und Umfang mit dem gegenständlichen Auftrag vergleichbar" ist, begegnet keinen vergaberechtlichen Bedenken

von Thomas Ax

Öffentliche Aufträge sind an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen zu vergeben (§ 122 Abs. 1, 1. Halbsatz GWB). Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1, 1. Halbsatz VgV).

Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten erwartet werden kann. Inwieweit diese Prüfung vergaberechtskonform erfolgte, kann von den Nachprüfungsinstanzen nur dahingehend geprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, der Auftraggeber von ihm selbst aufgestellte Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2023 – VII-Verg 44/22 m. w. N., VK Bund, Beschluss vom 31.04.2024 – VK 1 – 99/23). Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch die entsprechenden Vorgaben, die gemäß § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2019 – Verg 36/18 m. w. N.).

Geeignete Referenzen im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV liegen anerkanntermaßen vor, wenn der Leistungsgegenstand der Art nach bereits erbracht wurde (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 10.12.2024, 5090-250-4003/369; VK Südbayern, Beschluss vom 28.10.2019, Z-3-3194-1-32-09/19; VK Bund, Beschluss vom 18.09.2017, VK 2 – 96/17). Fordert der öffentliche Auftraggeber – wie vorliegend – vergleichbare Referenzen, stellt er damit besondere Anforderungen auf und erhöht den Maßstab der Eignungsprognose (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 10.12.2024, 5090-250-4003/369). Eine vergleichbare Referenz erfordert, dass die Referenzaufträge dem Auftragsgegenstand in finanziellem und personellem Umfang ähneln und dass die erbrachten Leistungen dem ausgeschriebenen Auftrag nahekommen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024, Verg 30/23. Regelmäßig müssen die vergleichbaren Referenzleistungen in Bezug auf ihren Umfang und ihrer Komplexität in technischer oder organisatorischer Hinsicht zudem einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad wie der zu vergebene Auftrag aufweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024, Verg 30/23; VK Thüringen a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Die Referenz muss den sicheren Schluss zulassen, dass beim Bieter die erforderliche Sachkunde und Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäß Auftragsdurchführung vorliegt (vgl. VK Thüringen a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Eine Beschränkung auf die funktionelle Vergleichbarkeit reicht grundsätzlich nicht aus, es muss auch geprüft werden, ob der referenzierte Auftrag auch hinsichtlich sein Umfangs vergleichbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024, Verg 30/23). Denn ein umfangreicher Auftrag stellt andere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Logistik eines Unternehmens dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024, Verg 30/23 m.w.N.). Allerdings müssen die referenzierten Leistungen nach Art und Umfang nicht identisch mit dem Auftragsgegenstand sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024, Verg 30/23; VK Südbayern, Beschluss vom 28.01.2019, Z 33-3194-1-09-03/19).

Bei der Bewertung der Vergleichbarkeit einer Referenz kommt der Vergabestelle, die regelmäßig über spezifisches Fachwissen und fachliche Erfahrung verfügt, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüft werden kann, insbesondere darauf, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemeine Wertungsgrundsätze beachtet wurden und keine sachwidrigen Erwägungen in die Wertung eingeflossen sind (vgl. statt vieler: BayObLG, Beschluss vom 09.11.2021, Verg 5/21). Die Kammer als Nachprüfungsinstanz führt selbst keine eigene Eignungsprüfung durch. Eingedenk dessen vermag die Kammer bei der Referenzprüfung durch die Antragsgegnerin keine Beurteilungsfehler zu erkennen.

VK Westfalen zu der Frage, dass eine zunächst unzureichende Dokumentation noch in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise nachgeholt bzw. vertieft werden kann

VK Westfalen zu der Frage, dass eine zunächst unzureichende Dokumentation noch in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise nachgeholt bzw. vertieft werden kann

vorgestellt von Thomas Ax

Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und Gründe müssen für die getroffene Entscheidung so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind und die Beurteilung erlauben, ob Ermessens- oder Beurteilungsfehler vorliegen. Kann eine Vergabeentscheidung im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden, weil ihre Begründung nicht nachvollziehbar ist, führt der Dokumentationsmangel dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, zu wiederholen oder bei schweren Mängeln aufzuheben ist. Eine zunächst unzureichende Dokumentation kann noch in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise nachgeholt bzw. vertieft werden.

VK Westfalen, Beschluss vom 22.05.2026 – VK 36/26

Gründe:

I.

Mit europaweiter Bekanntmachung schrieb die Antragsgegnerin die Durchführung von Rettungsdiensten in fünf Losen aus. Das hier streitgegenständliche Los 3 umfasst ausweislich der Leistungsbeschreibung die Vorhaltung von zwei Rettungswagen (nachfolgend “RTW“) pro Woche im 24-Stunden-Betrieb, einem RTW pro Woche im 12-Stunden-Betrieb sowie pro fünf Tage die Vorhaltung von einem RTW im 12-Stunden-Betrieb und den Betrieb von sechs Krankentransportwagen (nachfolgend “KTW“). Bei Los 3 sind 480 Wochenstunden Notfallrettung gefordert.

Die Vergabeunterlagen sahen folgende Vorgabe an einzureichende Referenzen vor:

Referenz Notfallrettung Mindestens eine Referenz aus den letzten drei Jahren über ausgeführte Beauftragungen mit Leistungen in der öffentlichen Notfallrettung, die nach Art und Umfang mit dem gegenständlichen Auftrag vergleichbar sind. In Bezug auf eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes gilt: Eine Tätigkeit in der Notfallrettung außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes auf Grundlage einer Genehmigung (bspw. gemäß §§ 17 ff. RettG NRW) ist nur dann vergleichbar, wenn die Vorhaltung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW bei der Ermittlung der Zahl der von den Trägern des Rettungsdienstes vorzuhaltenden Fahrzeuge rechnerisch berücksichtigt wird und wenn die Rettungsmittel über die Leitstelle der jeweiligen Rettungsdienstträgerin disponiert werden. Der Referenzauftrag bzw. dessen Beendigung darf im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Hierzu ist das Formblatt “Referenz Notfallrettung” (Anlage 8) auszufüllen” (Hervorhebungen im Original).

In der Leistungsbeschreibung findet sich unter Ziffer 5.1.13 folgender Text:

Betriebsübergang

Von den unter Ziffer 4 genannten Fahrzeugen werden die im Eigentum der Landeshauptstadt stehenden Fahrzeuge bereits jetzt von den bisherigen Leistungserbringern besetzt.

Folglich wird der künftige Leistungserbringer in Bezug auf diese Fahrzeuge überwiegend auf denselben Rettungswachen tätig wie die bisherigen Leistungserbringer. Es werden insoweit dieselben Fahrzeuge – allerdings in unterschiedlichem Umfang – vom künftigen Leistungserbringer genutzt wie von dem bisherigen Leistungserbringer.

Es ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich dieser Fahrzeuge ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB stattfindet (vgl. u.a. LAG Köln, Urt. v. 25.10.2007 – 5 Sa 785/07, BAG, Urt. v. 10.05.2012 – 8 AZR 434/11).

Der künftige Leistungserbringer hat dies im Rahmen seiner Kalkulation zu berücksichtigen. Der Landeshauptstadt D. ist die Höhe der Personalkosten der einzelnen bisherigen Leistungserbringer in den jeweiligen Losen nicht bekannt. Insofern wird auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.03.2012 (Az.: VII-Verg 82/11) verwiesen.

Antragstellerin und Beigeladene gaben fristgerecht Angebote ab. Die Antragstellerin reichte als Referenz einen Auftrag über den Betrieb von zwei RTWs in einer Großstadt mit einem Vorhalteumfang von 240 Stunden (nachfolgend Referenz 1) und einen Auftrag über den Betrieb von drei Rettungsstandorten in drei Städten desselben Kreises mit jeweils einem RTW mit einem Vorhalteumfang von insgesamt 385 Stunden (nachfolgend Referenz 2) ein.

Da der Angebotspreis der Antragstellerin unter dem Angebotspreis der Beigeladenen und bisherigen Bestandsdienstleisterin lag, trat die Antragsgegnerin in eine Preisaufklärung ein. Mit Schreiben vom 04.03.2026 teilte sie der Antragstellerin Folgendes mit:

Der von Ihnen angebotene Preis liegt (…) 20% unterhalb des Preises des nächsthöheren wertungsfähigen Angebotes und erscheint somit ungewöhnlich niedrig. Es ist daher eine Aufklärung gemäß § 60 Abs. 1 VgV erforderlich.

Sie werden aufgefordert, das Zustandekommen und die Angemessenheit Ihres Angebotspreises detailliert zu erläutern, so dass für den Auftraggeber erkennbar ist, welche Kostenpositionen in welcher Höhe den angegebenen Preisangaben im Preisblatt zugrunde liegen.

Zusätzlich fordern wir Sie auf, etwaige Wagniszuschläge oder Reserven in den einzelnen Preispositionen anzugeben.

Sollten wir aus den vorgelegten Unterlagen die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären können, weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir beabsichtigen, den Zuschlag auf Ihr Angebot gemäß § 60 Abs. 3 VgV abzulehnen.

Mit Schreiben vom 11.02.2026 teilte die Antragstellerin daraufhin mit, dass sie mit dem Los 3 vergleichbare Leistungen zu ihrem Leistungsportfolio erbringe und daher über ein “belastbares, empirisch gestütztes Preis- und Kostenverständnis” verfüge. Die Kalkulation beruhe nicht auf theoretischen Annahmen, sondern auf Erfahrungen aus laufenden Aufträgen. Es sei kein Unterkostenkostenangebot abgegeben worden, auch ein Kalkulationsfehler könne ausgeschlossen werden. Der Angebotspreis der Antragstellerin liege unter den Angebotspreisen anderer Bieter, weil sie durch Einbindung ihrer Muttergesellschaft Kalkulationsvorteile generieren könne. Sämtliche tariflichen Regelungen seien bei der Kalkulation berücksichtigt worden. Weiterhin teilte die Antragstellerin die Personalkosten für die Besetzung eines RTWs mit, außerdem die RTW-Vorhaltekosten und die allgemeinen Personalkosten sowie den Sicherheits- und Wagniszuschlag. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Vorhaltekosten wurde nicht vorgenommen. Abschließend teilte die Antragstellerin in diesem Schreiben mit, dass das “Angebot nochmals umfassend überprüft wurde” und man zu dem “eindeutigen Ergebnis” gekommen sei, “dass die Kalkulation korrekt, vollständig und belastbar” sei.

Die Antragsgegnerin forderte mit Schreiben vom 13.02.2026 weitere Informationen zum Angebot der Antragstellerin:

Leider sind Ihre Ausführungen zu dem Zustandekommen Ihres Angebots noch nicht ausreichend, so dass hier weiterhin Aufklärungsbedarf besteht.

Mit unserem Schreiben vom 04.02.2026 wurden Sie aufgefordert,

“das Zustandekommen und die Angemessenheit Ihres Angebotspreises detailliert zu erläutern, so dass für den Auftraggeber erkennbar ist, welche Kostenpositionen in welcher Höhe den angegebenen Preisangaben im Preisblatt zugrunde liegen”.

Ihre Erläuterungen zum Angebotspreis umfassten lediglich drei Seiten, in denen zudem überwiegend rechtliche Ausführungen und Bewertungen enthalten waren. Es fanden sich in den Ausführungen hingegen nahezu keine Zahlen und Rechenwege, durch die ein Zustandekommen der einzelnen Preispositionen erkennbar wäre. Auf dieser Basis ist es für die Auftraggeberin nicht möglich, zu bewerten, ob es sich um einen zu geringen Preis handelt, welcher die dauerhafte Leistungserbringung gefährden würde.

Wir fordern Sie daher erneut auf, das Zustandekommen und die Angemessenheit Ihres Angebotspreises detailliert zu erläutern, so dass für den Auftraggeber erkennbar ist, welche Kostenpositionen in welcher Höhe den angegebenen Preisangaben im Preisblatt zugrunde liegen.

Hierbei sollten insbesondere im Zusammenhang für die Personalkosten die der Berechnung zugrunde liegenden einzelnen Mitarbeiterkosten nach Qualifikationsstufen und der jeweils zugrunde liegende Personalschlüssel erkennbar sein, so dass rechnerisch nachvollzogen werden kann, wie Sie auf die angebotene Höhe der Personalkosten kommen.

Das gleiche Vorgehen wird für die weiteren Kostenpositionen erbeten.

Sollten wir aus den vorgelegten Unterlagen die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären können, weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir beabsichtigen, den Zuschlag auf Ihr Angebot gemäß § 60 Abs. 3 VgV abzulehnen.” (Hervorhebung im Original)

Mit Schreiben vom 17.02.2026 nahm die Antragstellerin neuerlich Stellung. Sie führte zunächst aus, dass sie sowie ihre Schwestergesellschaften mehrere Rettungsdienststandorte in Deutschland betrieben und dass sie daher mit belastbaren Ist-Daten aus dem laufenden Betrieb kalkuliere. Sodann schlüsselte die Antragstellerin die Tarifgrundlage, die diesbezügliche Eingruppierung der Fahrer und Beifahrer sowie die Tabellenentgelte auf und legte “je Mitarbeiter” die Entgelt- und Kostenbestandteile offen. Dabei berücksichtigte sie die “Jahresarbeitszeit (brutto)“, die “Abwesenheiten” sowie die “Netto-Arbeitszeiten” und den “Stellenbedarf je 24h-Vorhaltung pro Tag“. Auch führte sie zum personellen “Overhead“, zu den Kosten für Auszubildende und zu weiteren Kosten aus.

Unter Ziffer 4.5.6 des Vergabevermerks vermerkte die Antragsgegnerin zur “Referenzprüfung” Folgendes:

In Bezug auf Bieter, die bislang noch nicht für die Auftraggeberin tätig waren, hat sich die Auftraggeberin dazu entschlossen, die von diesen Bietern benannten Referenzen zu überprüfen. Vorliegend werden Leistungen der staatlichen Daseinsvorsorge vergeben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leben und der Gesundheit der Bevölkerung stehen. Daher hält die Auftraggeberin eine inhaltliche Überprüfung der Vergleichbarkeit der Referenzangaben von Bietern, die noch nicht für die Auftraggeberin tätig waren, für erforderlich.

Im Los 3 umfasst der Vorhalteumfang des Regelrettungsdienstes zwei (2) RTW 24/7 (2 x 168 Stunden), ein (1) RTW 12/7 (84 Stunden), ein (1) RTW 12/5 (60 Stunden) und 6 KTW. Insgesamt sind damit 480 Wochenstunden in der Notfallrettung gefordert.

Der Leistungsumfang im erweiterten Rettungsdienst umfasst die Stellung und Besetzung eines (1) KTW und eines (1) RTW.

Für die Referenzprüfung hat die Auftraggeberin mit E-Mails vom 06.02.2026 bei den von der Bieterin [Antragstellerin] benannten Referenzgebern (…) Nachfragen zu Art und Umfang der erbrachten Referenzleistungen gestellt, siehe E-Mail der Auftraggeberin an die Referenzgeber vom 06.02.2026, Anlage 10.

Der … hat die Anfrage mit E-Mail vom 10.02.2026 beantwortet. Der … hat insoweit bestätigt, dass die Bieterin bis zum August 2023 insgesamt 385 Wochenstunden an drei (3) Rettungswachen erbracht hat, wobei hier lediglich die Leistung jeweils aus nur einem einzelnen RTW an einem einzelnen Standort bestand,

siehe E-Mail des … vom 10.02.2026, Anlage 11.

Zwar ist die Leistung nach Ihrer Art mit dem gegenständlichen Auftrag vergleichbar, da es sich auch bei dem Referenzauftrag um Leistungen der öffentlichen Notfallrettung handelt. Die Leistung ist jedoch nach ihrem Umfang nicht mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar.

Es handelt sich bei der Referenz des … faktisch um drei Einzelaufträge an unterschiedlichen – weit auseinanderliegenden – Standorten. Vorliegend handelt es sich um einen Gesamtauftrag mit vier (4) Rettungswagen. Zudem kommt auch das Gesamtvolumen der drei Referenzaufträge – wenn man sie zusammenrechnen würde – nur auf ca. 75% des ausgeschriebenen Auftrags und liegt damit deutlich unterhalb des ausgeschriebenen Volumens.

Bei Aufträgen der Notfallrettung als Leistung der Gefahrenabwehr ist es für die Auftraggeberin zwingend erforderlich, dass der zukünftige Leistungserbringer auch tatsächlich die Gewähr dafür bietet, dass dieser die Leistung ordnungsgemäß wird erbringen können. Aus diesem Grunde sind an die Vergleichbarkeit der Referenzen höhere Anforderungen zu stellen als bei sonstigen – unkritischen – Dienstleistungen. So muss der Leistungserbringer auch in der Lage sein, den Umfang eines Referenzauftrags managen zu können. Fehler, die zu einer Nichtbesetzung führen können, führen zu einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben des Bürgers der Landeshauptstadt D….

Im Ergebnis ist daher der Referenzauftrag nicht vergleichbar und damit nicht ausreichend.

Der … hat die Anfrage mit E-Mail vom 10.02.2026 beantwortet. Der … hat insoweit mitgeteilt, dass die Bieterin an einem Standort die Leistung von zwei (2) RTW mit einer Vorhaltezeit von 240 Wochenstunden erbringt,

siehe E-Mail des … vom 10.02.2026, Anlage 12.

Auch diese Leistungen sind – wie oben ausgeführt – zwar nach der Art vergleichbar. Aber auch hier umfasst der Referenzauftrag lediglich zwei (2) Rettungswagen und zudem liegt das Gesamtauftragsvolumen nicht einmal bei 50% des ausgeschriebenen Auftrags. Auch dieser Referenzauftrag ist daher – aus den oben ausgeführten Gründen – nach dessen Umfang nicht vergleichbar. […] Im Ergebnis sind die eingereichten Referenzen der Bieterin daher insgesamt nicht ausreichend, um deren Leistungsfähigkeit zu belegen. Die Referenzen entsprechen nicht den in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Anforderungen, so dass die Bieterin gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV vom weiteren Verfahren wegen fehlender Eignung auszuschließen war.” (Hervorhebungen im Original)

Unter Ziffer 5 des Vermerks findet sich zur “Angemessenheit des Angebotspreises” folgende Angabe:

(…) In dem Los 3 jedoch beträgt der Abstand des günstigeren Preises der Bieterin (…) [Antragstellerin] jedoch … % zum Preis des anderen Bieters (…) [Beigeladene]. Da hier die Aufgreifschwelle von 20% erreicht ist, erfolgte eine Preisaufklärung bei der Bieterin (…) [Antragstellerin]. (vgl. Ausführungen oben unter Ziffer 4.5).

Die Bieterin hat zwar grundsätzlich ihre Kalkulation nachvollziehbar erläutert, es wurde jedoch offensichtlich, dass sie bei ihrer Kalkulation nicht die Folgen eines Betriebsübergangs beachtet hat, auf welche die Auftraggeberin unter Ziffer 5.1.13 der Leistungsbeschreibung ausdrücklich hingewiesen hatte. Die Auftraggeberin hat daher eine Vergleichsrechnung durchgeführt, bei der sie auf Basis der öffentlich zugänglichen Quellen bzgl. der Personalkosten des bisherigen Leistungserbringers im Los 3 (…) [der Beigeladenen] berechnet hat, ob die von der Bieterin angesetzten Kosten die in Folge des Betriebsübergangs fortzuzahlenden Lohnkosten der [Beigeladenen] decken würden,

siehe Vermerk der Auftraggeberin vom 10.03.2026, Anlage 15.

Denn ein neuer Leistungserbringer wird aller Voraussicht nach sämtliche Mitarbeiter des alten Leistungserbringers gemäß § 613a BGB zu den bisherigen Bedingungen und Kosten übernehmen und damit auch bezahlen müssen.

In der Berechnung kommt die Auftraggeberin zu dem Ergebnis, dass die von der (…) [Antragstellerin] angesetzten Kosten nicht ausreichend sind, um die bisherigen Mitarbeiter zu übernehmen. Es dürfte mindestens zu einem strukturellen Defizit von ca. … TEUR/Jahr kommen. Aus Sicht der Auftraggeberin besteht somit die begründete Gefahr, dass die Bieterin infolge des Defizits nicht in der Lage sein wird, die Leistung über den Vertragszeitraum vertragskonform zu erbringen. Da es sich vorliegend um eine extrem personalintensive Leistung handelt, kann das enorme Defizit im Zweifel auch nicht durch Einsparungen bei anderen Kostenpositionen hinreichend kompensiert werden.

Vorliegend handelt es sich zudem um eine Leistung der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr, bei welcher ein derartiges Risiko des wahrscheinlichen Ausfalls eines Leistungserbringers nach Ansicht der Auftraggeberin ob der betroffenen besonders wichtigen Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit nicht eingegangen werden kann.

Nach Ansicht der Auftraggeberin handelt es sich damit bei dem Angebotspreis der Bieterin (…) [Antragstellerin] im Los 3 um ein Unterkostenangebot, welches gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV auszuschließen ist, da die Auftraggeberin davon ausgeht, dass die Bieterin infolge des Unterkostenangebotes die Leistung im Vertragszeitraum nicht vertragskonform erbringen kann.

Wenn das Angebot der Bieterin (…) [Antragstellerin] daher nicht bereits wegen fehlender Eignung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen gewesen wäre, dann wäre es als Unterkostenangebot gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV auszuschließen.

Anlage 15 zum Vergabevermerks vom 10.03.2026 “BEWERTUNG DER AUSKÖMMLICHKEIT DER PERSONALKOSTEN AUS DEN ANGEBOTEN ZUM LOS 3 AUS DER VERGABE A” enthält unter der Überschrift “Bewertung der Auskömmlichkeit des Angebotes von (…) [der Antragstellerin] unter Berücksichtigung eines Betriebsübergangs im Los 3” eine siebenseitige Übersicht über die im Los 3 enthaltenen Leistungen (aktuelle und geplante Vorhaltungen, zusätzlicher Leistungsumfang), eine kleinschrittige Aufgliederung der Personalkosten der Antragstellerin für das Jahr 2027 und auf identische Weise die Aufschlüsselung der Personalkosten der Beigeladenen als Bestanddienstleisterin und die Kosten mit denen der Betriebsübergangs kalkuliert wird. Darüber hinaus werden die ermittelten Gesamtkosten mit dem Angebot der Antragstellerin verglichen. Die Anlage endet mit folgenden Ausführungen:

Das Angebot [der Antragstellerin] weist also in Bezug auf die Personalkosten ein jährliches [,] strukturelles Defizit von etwa …,… Euro/Jahr auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Kalkulation der Personalkosten im Bestandvertrag Abschätzungen zu Gunsten von (…) [der Antragstellerin] enthalten sind. Es besteht daher die Möglichkeit, dass das tatsächliche Defizit noch höher ausfällt.

6. BEWERTUNG

Die hier aufgeführte Berechnung der Personalkosten zur Besetzung der Fahrzeuge im bestehenden Leistungsumfang lässt sich mit Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen erstellen, die auch durch die Bieterin im Rahmen ihrer Angebotskalkulation zur Bewertung möglicher wirtschaftlicher Risiken, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Betriebsübergang, berücksichtigt werden musste und konnte.

Leistungen im Rettungsdienst müssen durch Unternehmen erbracht werden, die über eine wirtschaftliche Stabilität verfügen. Strukturell defizitäre Angebote gefährden diese wirtschaftliche Stabilität und führen zu Risiken in der Kontinuität der Leistungserbringung. Sofern der Leistungserbringer aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen ist, Kosten in dem erforderlichen Umfang abzubauen, bliebe nur die Möglichkeit Personalkosten und damit Personal zu reduzieren. Denn vorliegend werden sowohl die Rettungsmittel als auch die Standorte für die Notfallrettung durch die Trägerin zur Verfügung gestellt. Der überwiegende Leistungs- und damit auch Kostenanteil des Leistungserbringers besteht damit in der Zurverfügungstellung von Personal. Muss ein Leistungserbringer das hier festgestellte Defizit ausgleichen, kann er dies letztlich nur dann in dem erforderlichen Umfang tun, wenn er den größten Kostenfaktor entsprechend senkt.

Da der größte Kostenfaktor vorliegend die Personalkosten sind, können Einsparungen zwangsläufig nur durch eine entsprechende Reduktion von Personalstellen umgesetzt werden. Ein solches Vorgehen ginge jedoch sofort zu Lasten der Besetzung der Rettungsmittel und damit zu Lasten des Sicherstellungsauftrags. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bieterin nicht in der Lage sein wird, die Leistung über den gesamten Vertragszeitraum vertragskonform zu erbringen.

Aus Sicht der Trägerin kann das vorliegende Angebot [der Antragstellerin] seitens (…) nicht berücksichtigt werden.

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 19.03.2026 mit, dass ihr Angebot wegen fehlender Eignung ausgeschlossen werden müsse. Zwar seien die referenzierten Leistungen der Art nach mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar. Allerdings sei der Umfang der Referenzen der Antragstellerin deutlich kleiner. Bei einer der eingereichten Referenzen handele es sich faktisch um drei Einzelaufträge an unterschiedlich und weit auseinanderliegenden Standorten. Vorliegend müssten vier Rettungswagen an einem Standort betrieben werden. Deswegen liege das Gesamtvolumen dieser Referenz nur bei 75% und “damit deutlich unterhalb des ausgeschriebenen Volumens“. Die zweite Referenz weise nur den Betrieb von zwei RTWs an einem Standort mit 240 Wochenstunden auf und sei im Hinblick auf den Umfang schon nicht mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar. Bei Aufträgen der Notfallrettung als Leistung der Gefahrenabwehr sei es für die Antragsgegnerin zwingend erforderlich, dass der zukünftige Leistungserbringer auch tatsächlich Gewähr dafür biete, die Leistung ordnungsgemäß erbringen zu können. Aus diesem Grunde seien an die Vergleichbarkeit höhere Anforderungen zu stellen als bei sonstigen – unkritischen – Dienstleistungen.

Darüber hinaus sei das Angebot der Antragstellerin auch gemäß § 60 VgV auszuschließen, da es sich um ein Unterkostenangebot handele. Zwar habe die Antragstellerin ihre Kalkulation nachvollziehbar erläutert, aber entgegen den Vorgaben in Ziffer 5.1.13 der Leistungsbeschreibung einen Betriebsübergang nicht berücksichtigt. Anhand einer Vergleichsrechnung und unter Berücksichtigung der Personalkosten, die der Bestandsdienstleister derzeit zahle und die der zukünftige Auftragnehmer auch zahlen müsse, sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Antragstellerin von einem erheblichen strukturellen Defizit auszugehen sei. Von einer Wiedergabe der durch die Antragsgegnerin ermittelten Höhe des Defizits sieht die Kammer im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin ab.

Aus Sicht der Antragsgegnerin bestünden begründete Zweifel, dass die Antragstellerin infolge des Defizits in der Lage sei, die Leistung über den gesamten Vertragszeitraum vertragskonform zu erbringen. Ein derartiges Risiko müsse die Antragsgegnerin bei Leistungen der Daseinsversorge und Gefahrenabwehr nicht eingehen.

Die Antragstellerin beanstandete die geplante Zuschlagsentscheidung und den Ausschluss ihres Angebots mit Schreiben vom 22.03.2026. Sie machte geltend, dass die Eignungsprüfung fehlerhaft durchgeführt worden sei. Die Antragsgegnerin verkenne den Unterschied zwischen einer dem Auftragsgegenstand vergleichbaren und einer dem Auftragsgegenstand entsprechenden Referenz. Die Forderung einer dem Auftragsgegenstand entsprechenden, daher identischen Referenz sei grundsätzlich unzulässig. Sofern die Antragsgegnerin zu der Beurteilung gelange, dass die von der Antragstellerin eingereichten Referenzen ob des Umfangs nicht vergleichbar seien, unterliegen sie einem Irrtum. Die Antragsgegnerin verlange beizubringende Referenzen, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag identisch seien. Außerdem hätte die Antragsgegnerin, so die Antragstellerin, Mindestanforderungen an die Referenzen stellen müssen, wenn sie referenzierte Auftragsumfänge von 50% bzw. 75% als nicht vergleichbar ansehe. Da keine Mindestanforderungen aufgestellt worden seien, sei aus Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters zu beurteilen, ob und wenn ja, welche konkludenten Eignungskriterien mit der Referenzprüfung verbunden seien. Anerkannt sei, dass eine Referenz der ausgeschriebenen Leistung soweit ähneln müsse, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermögliche. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs stünde außer Frage, dass die von der Antragstellerin benannten Referenzen einen tragfähigen Rückschluss auf ihre Leistungsfähigkeit zuließen. Bereits die referenzierte Leistung über Rettungsdienste in einer Großstadt würden belegen, dass die Antragstellerin über die notwendigen operativen Fähigkeiten verfüge. Unbeachtlich sei insoweit, dass der Leistungsumfang 50% geringer ausfalle. Es handele sich um keine andersartige Leistung, sondern um dieselbe rettungsdienstliche Betriebsleistung im kleineren Maßstab. Die maßgeblichen rettungsdienstlichen Anforderungen bestünden unabhängig von der absoluten Fahrzeugzahl. Sie umfassten die jederzeitige Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der RTWs, deren verlässlicher Besetzung mit geeignetem Personal, die kurzfristige Kompensation von Personal- und Fahrzeugausfällen, die Sicherstellung der Schicht- und Wachorganisation, der Material- und Medizingerätevorhaltung sowie der laufenden operativen Steuerung des Einsatzbetriebs. Die Erhöhung von zwei auf vier RTWs stelle keine Leistungssteigerung mit wesentlich anderen bzw. höheren Anforderungen, sondern lediglich eine quantitative Ausweitung dar. Der Einsatz von zwei RTWs würde bereits den Nachweis erbringen, dass die Antragstellerin in der Lage sei, parallele Einsatzmittel in einem strukturierten Wachbetrieb dauerhaft und betriebssicher zu organisieren. Die eingereichte Referenz belege nicht nur die Fähigkeit zur Besetzung einzelner Fahrzeuge, sondern auch die Koordination mehrerer gleichzeitig vorzuhaltender Rettungsmittel, zur Synchronisation von Dienstplänen und Reservekomponenten sowie zur Aufrechterhaltung eines stabilen Betriebs unter Echtbedingungen. Auch sei die Gesamtstruktur der Antragstellerin zu berücksichtigen. Sie erbringe ausschließlich Rettungsdienste und Krankentransporte. Auch sei zu berücksichtigen, dass die gleichzeitige oder parallele Erbringung kleinerer oder mittlerer Vorhalteleistungen organisatorisch regelmäßig mindestens ebenso anspruchsvoll, vielfach sogar anspruchsvoller sei als die Durchführung eines einzelnen großen Auftrags. Wer mehrere Rettungsmittel in unterschiedlichen Einsatz- und Betriebszuschnitten verlässlich betreibe, müsse Personalgewinnung, Dienstplanung, Ausfallkompensation, Springerkonzepte, Fahrzeugvorhaltung, Materiallogistik und Führungsstrukturen nicht einmal, sondern mehrfach stabil organisieren.

Darüber hinaus dürfe der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin auch nicht mit dem Argument erfolgen, es sei ein Unterkostenangebot abgegeben worden. Insoweit habe zunächst eine Aufklärung zum Betriebsübergang erfolgen müssen.

Die Antragsgegnerin half der Rüge nicht ab. Die eingereichten Referenzen hätten keine der Art und dem Umfang nach vergleichbare Leistungen zum Gegenstand. So umfasse Los 3 die Vorhaltung von vier RTWs mit insgesamt 480 Wochenstunden. Es seien zwar keine identischen Referenzaufträge erforderlich. Notwendig sei allerdings, dass ein Referenzauftrag im technischen und organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad habe. Die ausgeschriebene Leistung müsse dem Referenzauftrag insoweit ähneln, dass dieser einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffne. Ob dieser tragfähige Rückschluss gezogen werden könne, habe der Auftraggeber im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu prüfen. Diese sei von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt zu prüfen. Vorliegend ließen die von der Antragstellerin eingereichten Referenzen keinen tragfähigen Rückschluss auf die zukünftige Leistungsfähigkeit zu, weil sie im Vergleich zum ausgeschriebenen Auftragsvolumen einen deutlich geringeren Umfang von 50% bzw. 75% aufwiesen. Aufgrund des deutlich geringeren Umfangs könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der vorhandene Betrieb der Antragstellerin in organisatorischer Hinsicht in der Lage sei, dass deutlich umfangreichere Auftragsvolumen zu stemmen. Mit jedem weiteren zu besetzenden Rettungsmittel nehme der Organisationsaufwand zu und werde erheblich komplexer. So müssten mehr Personal vorgehalten und eingeplant, Ausfallreserven aufgebaut und Redundanten vorgehalten werden. Die zu erbringenden Leistungen unterfielen der staatlichen Daseinsvorsorge, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Leben und der Bevölkerung stehe. Dieses wichtige Schutzgut verpflichte den Auftraggeber zu besonderer Sorgfalt und Vorsicht, so dass die Anforderungen an die Vergleichbarkeit nicht zu Gunsten des Wettbewerbs herabgesetzt werden könnten.

Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin sei auch wegen der Abgabe eines Unterkostenangebots rechtmäßig erfolgt. Im Rahmen der Preisaufklärung, der die Antragstellerin nachgekommen sei, sei deutlich geworden, dass bei den angesetzten Personalkosten ein erhebliches Defizit bestehe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der zu berücksichtigende Betriebsübergang beim Angebotspreis nicht einkalkuliert worden sei. Dies habe sich klar ergeben, eine weitere Aufklärung sei daher nicht notwendig gewesen. Das Angebot sei vor allem in Bezug auf die Personalkosten unauskömmlich.

Dies sei besonders gravierend, weil es sich um eine personalintensive Dienstleistung handele. Aufgrund des Defizits des nicht berücksichtigten Betriebsübergangs bestehe die Gefahr, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht gegeben sei.

Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 26.03.2026 den Ausschluss wegen eines vermeintlichen Unterkostenangebots. Den Bietern sei es freigestellt, inwieweit sie das mögliche Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs durch Risikoaufschläge bei der Angebotskalkulation berücksichtigten. Obwohl bei ihr kein Betriebsübergang gegeben sei, habe die Antragstellerin ihn bei der Angebotserstellung einkalkuliert.

Sofern die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer eigenen Berechnung zu höheren Personalkosten gekommen sei, sei dies fehlerhaft. Die Antragstellerin habe vollumfänglich auskömmlich kalkuliert. Außerdem sei ein Ausschluss auch bei Abgabe eines Unterkostenangebots dann nicht zulässig, wenn keine negative Vertragserfüllungsprognose vorliege. Eine solche habe die Antragsgegnerin nicht getroffen.

Daraufhin erwiderte die Antragsgegnerin am 27.03.2026, ein Betriebsübergang sei bei der Angebotskalkulation zwingend zu berücksichtigen gewesen. Insoweit sei die Behauptung der Antragstellerin widersprüchlich, sie habe einen Betriebsübergang einkalkuliert, obwohl nach ihrer Auffassung keiner vorliege.

Die Berücksichtigung des eigenen Tarifwerkes und das Fehlen etwaiger Risikoaufschläge in der umfassenden Darstellung der Angebotskalkulation streite dafür, dass ein Betriebsübergang nicht berücksichtigt worden sei.

Bei der Prüfung des Angebots habe die Antragstellerin nur die Personalkosten des Einsatzpersonals zu Grunde gelegt. Leitungspersonal und in der Zukunft einzustellendes Personal seien nicht berücksichtigt worden.

Wegen des großen Fehlbetrages und der Bedeutung des Auftrages für die Gefahrenabwehr gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass die vertragsgerechte Auftragserfüllung mittelfristig gefährdet sei. Deswegen komme der Zuschlag auf ein Unterkostenangebot nicht in Betracht.

Am 27.03.2026 hat die Antragstellerin die Nachprüfung beantragt. Sie macht im Wesentlichen die mit ihren Rügeschreiben beanstandeten Vergaberechtsverstöße geltend. Zur Vergleichbarkeit der eingereichten Referenzen trägt sie vor, dass nicht eine schematische Gegenüberstellung von Auftragswerten und Vorhalteumfängen, sondern die für den Auftrag prägenden operativen Anforderungen entscheidend seien.

Auch sei es den Bietern freigestellt gewesen, inwieweit sie einen Betriebsübergang berücksichtigten. Dessen zwingende Annahme ergebe sich nicht aus der Leistungsbeschreibung und sei auch unzulässig. Darüber hinaus habe die Antragstellerin auch nicht zwingend den Tarifvertrag der Beigeladenen berücksichtigen müssen. Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB gelte bei einem etwaigen Betriebsübergang der Tarifvertrag der Antragstellerin. Auch sei die Vergleichskalkulation der Antragsgegnerin künstlich aufgebläht. Dieser müssten nicht 52 Wochen, sondern 52,14 Wochen zu Grunde gelegt werden. Krankheitstage, Urlaubs-, Fortbildungs- und Abwesenheitstage und die durchschnittlichen Gehälter seien darin zu hoch angesetzt worden.

Die Antragstellerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Loses 3 in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist,

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Angebotswertung zum Los 3 zu wiederholen und die ausgeschriebenen Leistungen unter Einbeziehung des Angebotes der Antragstellerin nur nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu vergeben und

3. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin für notwendig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt wie folgt:

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin wird für nicht notwendig erklärt.

4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten wird für die Antragsgegnerin für notwendig erklärt.

Auch die Antragsgegnerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Rügeverfahren. Der Umfang der referenzierten Leistungen liege zu einem Viertel bzw. zur Hälfte hinter den zu vergebenden Leistungen zurück.

Die referenzierten Leistungen müssten nicht nur – wie die Antragstellerin meine – nach der Art, sondern auch dem Umfang nach vergleichbar sein. Bei personalintensiven Dienstleistungen steige die Komplexität in organisatorischer Hinsicht, je größer der zu verplanende Personalstamm sei. Mit jedem zu besetzenden Rettungsmittel nehme der Organisationsaufwand zu und werde komplexer. Die Fähigkeit, das notwendige Personal zu Verfügung zu stellen, es zu organisieren und zu verplanen stelle bei diesem Leistungsgegenstand eine besondere Vertragspflicht dar.

Auch der Angebotsausschluss wegen “Unauskömmlichkeit” sei vergaberechtskonform. Die Antragsstellerin habe entgegen der Vorgabe der Leistungsbeschreibung einen Betriebsübergang, etwa bei den maßgeblichen Tarifen, nicht vollständig berücksichtigt. Die Antragsgegnerin habe ihrer Vergleichskalkulation die Arbeitswochen pro Jahr mit 52 angegeben und sich damit an der Kalkulation der Antragstellerin orientiert, um eine Vergleichbarkeit gewährleisten zu können. Die Anzahl von 15 der Krankheitstagen sei unter Berücksichtigung der Werte des Statistischen Bundesamtes, das von 14,8 Krankheitstagen ausgehe, ermittelt worden. Urlaubs- und Fortbildungstage seien ebenfalls nachvollziehbar anhand des Tarifvertrages der Beigeladenen sowie des RettG NRW ermittelt worden. Auch seien sonstige Abwesenheitstage nachvollziehbar angesetzt worden. Gleiches gelte für die Jahresnettoarbeitszeit, die Berechnung der Personalkosten und die zeitunabhängigen Personalkosten. Beim Arbeitgeberanteil liege die Antragsgegnerin sogar unterhalb dessen, was die Antragstellerin zunächst angesetzt habe.

Die Beigeladene wurde diesem Verfahren mit Beschluss vom 31.03.2026 beigezogen.

Die Beigeladene beantragt,

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Beigeladene wird für notwendig erklärt.

Sie ist der Auffassung, bei der Beurteilung der eingereichten Referenzen habe die Antragsgegnerin ihren Spielraum nicht überschritten und sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Referenzen der Antragstellerin nicht vergleichbar seien. Die qualitativen Unterschiede zwischen dem Vorhalt von zwei und vier RTWs seien erheblich. Die Koordination von vier RTWs erfordere einen deutlich höheren organisatorischen Aufwand. Dies betreffe insbesondere die Personalplanung, die Schichtorganisation, die Reservekonzepte und die operative Steuerung des Einsatzbetriebs. Zudem bestehe ein erheblicher qualitativer Unterschied, ob Einzelstandorte mit einem oder zwei RTWs betrieben würden oder ein Standort mit einem erheblich größeren Umfang an RTWs. Auch sei das Angebot der Antragstellerin auszuschließen, weil es sich um ein Unterkostenangebot handele. Anhand der Vergleichsrechnung sei zu Tage getreten, dass die Antragstellerin nicht mit einem Betriebsübergang kalkuliert habe. So habe sie nur ihren Tarif zu Grunde gelegt und nicht den Tarif der Beigeladenen. Die Beigeladene selbst habe knapp kalkuliert und dabei ihre Erfahrungen als Bestandsdienstleisterin genutzt. Die Antragstellerin könne also nicht seriös noch günstiger anbieten. Auch sei unerheblich, dass die Antragstellerin über eine Vielzahl von Aufträgen verfüge so dass eine finanzielle Schieflage angeblich ausgeschlossen sei. Hierbei handele es sich um “Mini-Aufträge“, die mit dem vorliegenden Auftrag nicht vergleichbar seien.

Auf die Ladung vom 20.04.2026 hin hat am 24.04.2026 eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Am 30.04.2026 hat die Vergabekammer die Entscheidungsfrist bis zum 22.05.2026 verlängert.

Die Vergabekammer nimmt ergänzend Bezug auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakten der Vergabekammer sowie die Vergabeakten der Antragsgegnerin, soweit vorgelegt.

II.

Der Nachprüfungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (nachfolgend unter 1.), aber unbegründet (nachfolgend unter 2.).

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Die Vergabekammer Westfalen ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vorgangs gemäß § 159 Abs. 3 GWB i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 VK ZuStV NRW örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz im Regierungsbezirk Düsseldorf und damit im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Vergabekammer Westfalen hat. Die Vergabekammer Westfalen ist auch sachlich zuständig. Der streitgegenständliche Auftragswert übersteigt den maßgeblichen Schwellenwert und unterfällt deswegen sachlich dem Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat die Antragstellerin durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse an der Ausschreibung nach § 160 Abs. 2 S. 1 GWB deutlich gemacht.

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die Eignungsprüfung beurteilungsfehlerfrei durchgeführt und das Angebot der Antragstellerin danach vergaberechtskonform ausgeschlossen (nachfolgend unter a.). Ob es sich bei dem Angebot der Antragstellerin gegebenenfalls um ein Unterkostenangebot handelt und auch deswegen der Angebotsausschluss vergaberechtskonform ausgesprochen werden durfte, muss die Kammer nicht mehr entscheiden (nachfolgend unter b.).

a. Öffentliche Aufträge sind an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen zu vergeben (§ 122 Abs. 1, 1. Halbsatz GWB). Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1, 1. Halbsatz VgV).

Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten erwartet werden kann. Inwieweit diese Prüfung vergaberechtskonform erfolgte, kann von den Nachprüfungsinstanzen nur dahingehend geprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, der Auftraggeber von ihm selbst aufgestellte Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2023 – VII-Verg 44/22 m. w. N., VK Bund, Beschluss vom 31.04.2024 – VK 1 – 99/23). Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch die entsprechenden Vorgaben, die gemäß § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2019 – Verg 36/18 m. w. N.).

Vorliegend sind die von der Antragsgegnerin aufgestellten Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter in Form von Referenzen nicht zu beanstanden. Die Referenzanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand – der Durchführung des Rettungsdienstes – in Verbindung und sind ihm angemessen, ihre Beibringung ist auch zumutbar. Die Anforderungen an die Eignung sind auch wirksam aufgestellt worden. Der Vorgabe, dass die Eignungsanforderungen und die beizubringenden Nachweise bereits aus der Auftragsbekanntmachung ersichtlich sein müssen, hat die Antragsgegnerin genügt. Sie ist beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Antragstellerin eingereichten Referenzen mit den zu erbringenden Leistungen nicht vergleichbar sind.

Geeignete Referenzen im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV liegen anerkanntermaßen vor, wenn der Leistungsgegenstand der Art nach bereits erbracht wurde (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 10.12.2024, 5090-250-4003/369; VK Südbayern, Beschluss vom 28.10.2019, Z-3-3194-1-32-09/19; VK Bund, Beschluss vom 18.09.2017, VK 2 – 96/17). Fordert der öffentliche Auftraggeber – wie vorliegend – vergleichbare Referenzen, stellt er damit besondere Anforderungen auf und erhöht den Maßstab der Eignungsprognose (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 10.12.2024, 5090-250-4003/369). Eine vergleichbare Referenz erfordert, dass die Referenzaufträge dem Auftragsgegenstand in finanziellem und personellem Umfang ähneln und dass die erbrachten Leistungen dem ausgeschriebenen Auftrag nahekommen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024, Verg 30/23. Regelmäßig müssen die vergleichbaren Referenzleistungen in Bezug auf ihren Umfang und ihrer Komplexität in technischer oder organisatorischer Hinsicht zudem einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad wie der zu vergebene Auftrag aufweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024, Verg 30/23; VK Thüringen a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Die Referenz muss den sicheren Schluss zulassen, dass beim Bieter die erforderliche Sachkunde und Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäß Auftragsdurchführung vorliegt (vgl. VK Thüringen a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Eine Beschränkung auf die funktionelle Vergleichbarkeit reicht grundsätzlich nicht aus, es muss auch geprüft werden, ob der referenzierte Auftrag auch hinsichtlich sein Umfangs vergleichbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024, Verg 30/23). Denn ein umfangreicher Auftrag stellt andere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Logistik eines Unternehmens dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024, Verg 30/23 m.w.N.). Allerdings müssen die referenzierten Leistungen nach Art und Umfang nicht identisch mit dem Auftragsgegenstand sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024, Verg 30/23; VK Südbayern, Beschluss vom 28.01.2019, Z 33-3194-1-09-03/19).

Indem die Antragsgegnerin mindestens eine Referenz gefordert hat, “die nach Art und Umfang mit dem gegenständlichen Auftrag vergleichbar” ist, hat sie die gesetzlichen Anforderungen im vorgenannten Sinne in zulässiger Weise konkretisiert und erhöht. Deswegen begegnet es keinen vergaberechtlichen Bedenken, dass die Referenzprüfung sich an “Art und Umfang” der referenzierten Leistungen orientiert.

Bei der Bewertung der Vergleichbarkeit einer Referenz kommt der Vergabestelle, die regelmäßig über spezifisches Fachwissen und fachliche Erfahrung verfügt, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüft werden kann, insbesondere darauf, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemeine Wertungsgrundsätze beachtet wurden und keine sachwidrigen Erwägungen in die Wertung eingeflossen sind (vgl. statt vieler: BayObLG, Beschluss vom 09.11.2021, Verg 5/21). Die Kammer als Nachprüfungsinstanz führt selbst keine eigene Eignungsprüfung durch. Eingedenk dessen vermag die Kammer bei der Referenzprüfung durch die Antragsgegnerin keine Beurteilungsfehler zu erkennen.

Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar und beurteilungsfehlerfrei dokumentiert, warum die Referenz 1 auf Grund ihres geringeren Umfangs nicht mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist. Sie hat dargelegt, dass die referenzierte Leistung bezüglich des Gesamtvolumens sowohl im Hinblick auf die eingesetzte Anzahl an RTWs wie auch im Hinblick auf die künftig zu leistenden Vorhaltestunden dem Umfang nach deutlich hinter den ausgeschriebenen Leistungen zurückbleibt. Sofern die Antragsgegnerin dies zunächst nur in ihrem Vermerk damit begründet hat, dass die Referenz 1 der Antragstellerin nur 50% des Leistungsumfangs der streitgegenständlichen Ausschreibung habe, dürfte die Beurteilung der Nichtvergleichbarkeit noch nicht hinreichend dokumentiert sein. Sie stellt nur auf den verringerten Leistungsumfang ab, ohne daraus Schlüsse zu ziehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Vergabenachprüfungsinstanzen, dass die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und Gründe für die getroffene Entscheidung so detailliert sein müssen, dass sie für einen mit der Sachlage des Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind und die Beurteilung erlauben, ob Ermessens- oder Beurteilungsfehler vorliegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2024 – VII Verg 19/24; VK Westfalen, Beschluss vom 15.05.2026, VK 36/26; VK Westfalen, Beschluss vom 26.12.2024 – VK 3-42/24). Kann eine Vergabeentscheidung im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden, weil ihre Begründung nicht nachvollziehbar ist, führt der Dokumentationsmangel dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, zu wiederholen oder bei schweren Mängeln aufzuheben ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2024, VII Verg 2/24 m.w.N.; VK Westfalen, Beschluss vom 15.05.2026, VK 36/26; VK Westfalen, Beschluss vom 26.12.2024, VK 3-42/24).

Ausweislich der isolierten Ausführungen des Vergabemerks ohne Schlussfolgerung ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum der um 50% geringere Leistungsumfang bei der referenzierten Leistung gegen deren Vergleichbarkeit streitet.

Die Antragsgegnerin hat ihr Vorbringen aber noch vor dem Nachprüfungsverfahren vertieft. Mit Schreiben vom 25.03.2026 hat sie der Antragstellerin mitgeteilt, dass auf Grund des “deutlich geringeren Umfangs der Referenzaufträge (…) nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden” könne, “dass der vorhandene Betrieb in organisatorischer Hinsicht in der Lage” sei, dass “deutlich umfangreichere Auftragsvolumen zu stemmen“. Sie hat dies damit begründet, dass mit jedem zusätzlichen RTW der Organisationsaufwand komplexer werde, da mehr Personal vorgehalten und eingeplant werden müsse. Auch müssten mehr Dienstpläne aufeinander abgestimmt, Ausfallreserven ausgebaut und redundant vorgehalten werden. Insgesamt steige die Komplexität der Aufgabe mit jedem weiteren Rettungsmittel. Diese Erwägungen hat die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zulässigerweise vertieft (zur Möglichkeit der Nachdokumentation in der mündlichen Verhandlung vgl. statt vieler: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2025, Verg 1/25). Sie hat vorgetragen, dass die Verdopplung von zwei auf vier RTWs eine deutliche Komplexitätssteigerung mit sich bringe und weiter ausgeführt, dass die Antragstellerin, die sicherlich ein kompetentes Unternehmen sei, mit dem Betrieb von vier RTWs bei 480 Vorhaltestunden keine Erfahrung habe.

Die Erwägungen der Antragsgegnerin sind für die Kammer nachvollziehbar, Beurteilungsfehler sind nicht ersichtlich. So hat die Antragsgegnerin die Referenz 1 aufgeklärt und sich über dem Leistungsumfang informiert. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist dieser auch unstreitig, die Antragsgegnerin hat demnach den Sachverhalt vollständig ermittelt.

Auch kann die Kammer nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin sachwidrige Erwägungen angestellt hätte.

Dass aus ihrer Sicht mit der Verdoppelung von zwei auf vier RTWs und einer Steigerung der zu leistenden Vorhaltestunden um 100% eine erhebliche Zunahme an Komplexität und Organisation einhergeht, ist für die Kammer nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dass es sich – wie die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 25.03.2026 zutreffend ausführt – vorliegend um personalintensive Dienstleistungen handelt, bei denen die Umstände, die eine dauerhafte und kontinuierliche Leistungserbringung gefährden können, mannigfaltig sind.

Dass die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, Referenz 1 der Antragstellerin ähnele der ausgeschriebenen Leistung dem Umfang nach nicht ausreichend, um einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ziehen zu können, ist nicht sachwidrig. Auch dass die Antragstellerin vorträgt, die Erhöhung von zwei auf vier RTWs sei keine Leistungssteigerung mit anderen bzw. höheren Anforderungen, sondern lediglich eine quantitative Ausweitung, vermag nicht zur Feststellung eines Beurteilungsfehlers der Antragsgegnerin führen. Dass die Antragstellerin der Auffassung ist, auch der Betrieb von zwei RTWs an einem Standort erfordere, parallele Einsatzmittel in einem strukturierten Wachbetrieb dauerhaft und betriebssicher zu organisieren sowie die Koordination mehrerer gleichzeitig vorzuhaltender Rettungsmittel, die Synchronisation von Dienstplänen und Reservekomponenten sowie die Aufrechterhaltung eines stabilen Betriebs unter Echtbedingungen, ist für die Kammer grundsätzlich nachvollziehbar. Die Antragstellerin tritt dem auch nicht entgegen. Allerdings erbringt die Antragstellerin diese Referenzleistung im Rahmen eines Auftrags, dessen Umfang 50% geringer ist als die ausgeschriebenen Rettungsdienstleistungen.

Für die Kammer ist es nachvollziehbar, dass deswegen aus Sicht der Antragsgegnerin aus der Referenz 1 nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Antragstellerin erfahren genug ist, um dem Leistungszuwachs und der Komplexität des ausgeschriebenen Auftrags hinreichend zu begegnen.

Die Kammer vermag bei der Beurteilung der Referenz 2 durch die Antragsgegnerin als nicht vergleichbar mit der ausgeschriebenen Leistung ebenfalls keine Beurteilungsfehler zu erkennen. Ebenso wie bei Referenz 1 sind Gegenstand und Umfang der referenzierten Leistung unstreitig und die Antragsgegnerin ist insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Zwar sind die Ausführungen im Vermerk zunächst unzureichend. Die Beurteilung der Nichtvergleichbarkeit dürfte hier aber noch nicht hinreichend dokumentiert sein. Denn die Antragsgegnerin führt zunächst nur aus, die referenzierten Leistungen seien “ihrem Umfang [nach] nicht mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar“. Sie lägen mit einem Umfang von 75% des ausgeschriebenen Auftrags unterhalb des ausgeschriebenen Volumens. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass es sich bei der Referenz “faktisch um drei Einzelaufträge an unterschiedlichen – weit auseinanderliegenden – Standorten” handelt, ohne allerdings näher auszuführen, warum hier aus ihrer Sicht nicht von einer vergleichbaren Referenz gesprochen werden könne.

Allerdings hat die Antragsgegnerin ihre Erwägungen in der mündlichen Verhandlung vertieft und nachvollziehbar dargelegt, warum der Betrieb von drei einzelnen und weit auseinanderliegenden Standorten aus ihrer Sicht nicht mit dem geschuldeten städtischen Standortbetrieb vergleichbar ist. Dies war im Rahmen der Nachdokumentation auch noch möglich (vgl. zur Nachdokumentation nur: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2025 – Verg 1/25). Dass die Leistungserbringung an drei verschiedenen Standorten im ländlichen Bereich faktisch drei einzelne Aufträge mit deutlich kleinerem Auftragsvolumen als die zu erbringende Leistung, womit andere Anforderungen einhergingen als bei einem Auftrag, bei dem vier RTWs konzentriert in einer Großstadt zum Einsatz kommen. Dass die Anforderungen an den Betrieb von drei Rettungsstandorten im ländlichen Bereich, die zugleich auch noch weit auseinander lägen, andere seien als im städtischen Bereich, so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, ist nicht sachwidrig und auch nachvollziehbar, ebenso, dass ein Auftrag im ländlichen Raum anderen Herausforderungen mit sich bringe als ein Auftrag im städtischen Raum. So hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert, dass sich etwa im städtischen Raum die Anzahl der Einsatzfahrten über den Tag anders verteile als im ländlichen Raum, Stoßzeiten arbeits- und koordinationsintensiver seien und die Ausfallquote an Personal im ländlichen Bereich geringer sei als in der Großstadt. Auch kann die Kammer nachvollziehen, dass Rettungsdienstleistungen in der Stadt, die geographisch konzentriert erbracht werden müssen, komplexer seien als der Betrieb drei einzelner Standorte auf dem Land. Zwar vermag die Kammer der Antragstellerin zu folgen, dass auch der Einsatz von drei Rettungswachen mit jeweils einem RTW “auf großer Fläche” komplex sei und Herausforderungen mit sich bringe und widerspricht die Antragsgegnerin hier nicht. Mit ihrer Auffassung, “Land sei auch komplex, aber anders als Stadt“, verlässt die Antragsgegnerin – und dies ist für die Kammer entscheidend – ihren Beurteilungsspielraum allerdings nicht.

Soweit die Antragsstellerin vorträgt, dass identische Referenzen nicht gefordert werden dürfen, ist ihr zuzustimmen. Gegen diesen vergaberechtlichen Grundsatz verstößt die Antragsgegnerin jedoch nicht, weil sie lediglich der Art und Umfang nach vergleichbare Referenzen fordert. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Referenzbeurteilung einen Maßstab angelegt hat, der faktisch identische Referenzen fordert.

Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin von der Wertung wegen nicht erfüllter Eignungskriterien gemäß § 57 Abs. 1 erster Halbsatz VgV ist vergaberechtlich nicht zu kritisieren.

b. Ob der Angebotsausschluss der Antragstellerin gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 VgV vergaberechtskonform war, muss die Kammer nicht mehr entscheiden.

III.

Die Antragstellerin als unterliegende Verfahrensbeteiligte trägt gemäß § 182 Abs. 3 S. 1 GWB die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin wird für nicht notwendig erklärt. Der diesbezügliche Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt.

Über die Notwendigkeit für den öffentlichen Auftraggeber, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – X ZB 14/06, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2019, Verg 9/18 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Hat sich das Nachprüfungsverfahren auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen nebst den zugehörigen Vergabevorschriften konzentriert, so ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Allgemeinen nicht erforderlich. Umgekehrt kann die Beteiligung eines Rechtsanwalts notwendig sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren darüber hinaus nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, insbesondere verfahrensrechtlicher oder solcher Art stellen, die auf einer höheren Rechtsebene als jener der Vergabeordnungen zu entscheiden sind. In die Beurteilung der Notwendigkeit können auch die Komplexität des Sachverhalts und ergänzend der Gesichtspunkt der so genannten prozessualen Waffengleichheit einfließen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.11.2017-11 Verg 8/17).

Nach den vorgenannten Grundsätzen war vorliegend die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin nicht notwendig. Für den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen gelten grundsätzlich schärfere Regeln als für bietende Unternehmen, was die Beherrschung des Vergaberechts anbelangt. Im Zeitpunkt der Zustellung des Nachprüfungsantrags musste die Antragsgegnerin aufgrund der ihr bekannten und erkennbaren Tatsachen in der Lage sein, den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf die im Nachprüfungsantrag gerügte Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung war. Sie musste hieraus auch die für eine sinnvolle Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse ziehen und in der Lage sein, das danach Gebotene – auch während der kurzen Fristen eines Nachprüfungsverfahrens – der Vergabekammer vorzubringen. Gegenstand des Nachprüfungsverfahren waren Aspekte der Angebotswertung und namentlich der Eignungs- und Preisprüfung. Diese Prüfungen sind ureigene Aufgabe der Vergabestellen. Darüber hinaus kamen vorliegend keine komplexen Rechtsfragen auf.

Von der Beigeladenen als bietendem Unternehmen kann die Beherrschung des Vergaberechts nicht verlangt werden. Für sie war die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig. Sie hat sich auch aktiv durch Stellung von Anträgen und deren Begründung am Nachprüfungsverfahren beteiligt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen (vgl. VK Bund, Beschluss vom 25.06.2025, VK 1 – 36/25). Die diesbezüglichen Aufwendungen der Beigeladenen werden aus Gründen der Billigkeit der Antragstellerin als unterlegener Partei ebenfalls auferlegt (§ 182 Abs. 4 S. 2 GWB).

Erfolgreiche Projekte Ax Hochbaurecht – Erweiterung der SWT-Arena

Erfolgreiche Projekte Ax Hochbaurecht - Erweiterung der SWT-Arena

Mit dem Aufstieg der VET-CONCEPT Gladiators Trier in die Basketball-Bundesliga stößt die SWT-Arena zunehmend an ihre Kapazitätsgrenzen. Deshalb wollen Stadt Trier, die Messe- und Veranstaltungsgesellschaft (MVG) und Vet-Concept den Besucherbereich erweitern. Über die Pläne informierten Vertreter der Stadt, der MVG (Eigentümer Stadt Trier 70 %, Stadtwerke Trier GmbH 30 %) und der Gladiators am Donnerstag bei einem Pressetermin in der Arena. Geplant ist eine Erweiterung im Bereich zwischen den Blöcken F und H an der kurzen Hallenseite. Dort soll die obere Loge weitergeführt werden. Insgesamt könnten dadurch 220 bis 250 zusätzliche Zuschauerplätze entstehen. Zudem soll der Durchlaufbereich verlängert und erweitert werden. Die Erweiterung wird von Vet-Concept finanziert. Nach Angaben der Verantwortlichen war die Arena für einen solchen Ausbau bereits vorbereitet. Treppenhaus und Toilettenanlagen seien bereits vorhanden. Das Projekt wird über die MVG abgewickelt. Die Arena verfügt theoretisch über eine Gesamtzulassung für bis zu 7500 Zuschauer. Zusätzlich verwiesen die Verantwortlichen darauf, dass ein vergleichbarer Ausbau theoretisch auch auf der gegenüberliegenden Hallenseite möglich wäre. Konkrete Planungen dafür gebe es derzeit jedoch noch nicht. Kulturdezernent Markus Nöhl sprach von einer „schönen Entwicklung“ und bezeichnete die geplante Erweiterung als „Win-Win-Situation“. „Es geht um die Zukunftsfähigkeit der Arena. Wir sind als Stadt sehr glücklich darüber, auch dass der Sport so eine Wichtigkeit hat.“ Der Ausbau sei allerdings zeitkritisch. Weil in der Arena regelmäßig Veranstaltungen stattfinden, könnten die Arbeiten nur während der Sommerferien umgesetzt werden.

Zahlreiche Maßnahmen zur Staatsmodernisierung und zum Bürokratieabbau wurden zuletzt von der Bundesregierung auf den Weg gebracht.

Zahlreiche Maßnahmen zur Staatsmodernisierung und zum Bürokratieabbau wurden zuletzt von der Bundesregierung auf den Weg gebracht.

Die öffentliche Beschaffung findet darin bislang jedoch zu wenig Beachtung.

Dabei besitzt sie eine doppelte Bedeutung:

Als Impulsgeber für Wirtschaft und Innovation sowie als wichtiger Hebel, um unnötige Verfahren, Nachweise und Abstimmungen in Verwaltungen und Unternehmen abzubauen.

Firmen trauen sich eher an Forschung und Entwicklung, wenn der Staat als sicherer Erstkunde neue Produkte direkt abnimmt.

Durch kleinere und geteilte Aufträge (Losvergabe) kommen auch junge Unternehmen und kleine Betriebe an öffentliche Aufträge.

Der Einkauf von moderner Technik hilft der Verwaltung beim digitalen Wandel und treibt gleichzeitig die Firmen zu besseren Lösungen an.

Die öffentliche Beschaffung wirkt als Innovationsmotor, indem der Staat seine enorme Kaufkraft nutzt, um neue Technologien gezielt nachzufragen, den Markt für umweltfreundliche Lösungen anzuregen und jungen Unternehmen als verlässlicher Erstkunde zu dienen.

Wichtige Hebel hierbei sind die funktionale Leistungsbeschreibung, die Lebenszyklusbetrachtung und die Innovationspartnerschaft.

Neue Produkte erhalten wichtige Referenzprojekte für den Vertrieb.

Moderne Technik senkt später Betrieb- und Energiekosten.

Unternehmen werden zu mehr Forschung und Entwicklung angespornt.

Das ist doch das, was wir wollen!

Die öffentliche Beschaffung wirkt in Deutschland und Europa oft zu wenig als Innovationsmotor, weil hohe Risikoaversion, strenge Vorgaben beim günstigsten Preis und komplizierte Vergabeverfahren den Einkauf neuer Lösungen hemmen. Behörden investieren einen zu geringen Teil ihrer Budgets in neue Technologien.

Woran liegt das?

Einkäufer haften oft persönlich für Fehler, während der Nutzen neuer Ideen der Allgemeinheit zugutekommt.

Statt das wirtschaftlich beste und fortschrittlichste Angebot zu wählen, entscheidet zu oft der reine Anschaffungspreis.

Spezialverfahren sind komplex, und junge Start-ups scheitern oft an den starren bürokratischen Einstiegshürden.

Wie kann man das ändern?

Leistungsbeschreibungen sollten den Zweck definieren, statt den Weg und die Technik starr vorzugeben.

Kleinere Aufträge und Schwellenwerte für junge Firmen unkomplizierter und schneller vergeben.

Feste Quoten für den Einkauf innovativer Produkte einführen, wie es Länder wie Südkorea vormachen.

Und natürlich: bestehende Innovationsspielräume nutzen!

Das geltende Vergaberecht bietet bereits mehrere flexible Werkzeuge, um innovative Lösungen einzukaufen, ohne rechtliche Risiken einzugehen. Diese Spielräume werden in der Praxis jedoch oft aus Unkenntnis oder Risikoaversie nicht genutzt.

Die Wahl der richtigen Verfahrensart

  • Innovationspartnerschaft (§ 19 UVgO / § 119 GWB): Erlaubt die gemeinsame Entwicklung einer noch nicht am Markt verfügbaren Lösung und den anschließenden direkten Kauf ohne neue Ausschreibung.
  • Verhandlungsverfahren: Ermöglicht direkte Gespräche mit Bietern, um Angebote während des Prozesses anzupassen und technologische Neuerungen einzubringen.
  • Wettbewerblicher Dialog: Ideal für komplexe Projekte, bei denen die Behörde selbst noch nicht genau weiß, wie die technische Lösung aussehen kann.

Funktionale Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB / § 23 UVgO)

  • Ziele statt Technik: Die Behörde beschreibt das gewünschte Endergebnis (z. B. “Reduktion der CO₂-Emissionen im Fuhrpark um 40 %”) statt konkreter Produkte vorzugeben.
  • Bieterfreiheit: Unternehmen können ihre innovativsten Technologien einbringen, um dieses Ziel am besten zu erreichen.

Zulassung von Nebenangeboten (§ 35 VgV)

  • Alternative Ideen einfordern: Auftraggeber können in den Vergabeunterlagen ausdrücklich festlegen, dass abweichende, innovative Vorschläge der Bieter zugelassen sind.
  • Voraussetzung: Die Mindestanforderungen an die Leistung müssen dennoch erfüllt sein.

Zuschlagskriterien jenseits des reinen Preises (§ 127 GWB)

  • Lebenszykluskosten: Es wird nicht nur der Anschaffungspreis gewertet, sondern die Gesamtkosten inklusive Wartung, Energieverbrauch und Entsorgung.
  • Qualitative Kriterien: Innovation, technischer Wert, Ästhetik, Nachhaltigkeit und Betriebskosten können rechtssicher mit hoher Gewichtung in die Wertung einfließen.

Markterkundung (§ 28 VgV)

  • Wissen vorab einholen: Behörden dürfen vor der Ausschreibung den Markt offiziell befragen, um zu erfahren, welche innovativen Lösungen überhaupt existieren.
  • Kein Wettbewerbsvorteil: Solange die Ergebnisse allen späteren Bietern fair offengelegt werden, ist dies rechtlich absolut zulässig.

 

Für Startups die Hürden senken

  • Eignungsleihe nutzen: Start-ups dürfen Referenzen von Partnern oder Muttergesellschaften einbringen (§ 47 VgV).
  • Umsatzgrenzen deckeln: Geforderte Mindestumsätze dürfen maximal das Zweifache des Auftragswertes betragen (§ 45 Abs. 2 VgV).
  • Eigenerklärungen erlauben: Behörden verzichten in der ersten Stufe oft auf teure Zertifikate.

Direktaufträge sichern

  • Verhandlungsvergabe wählen: Behörden dürfen Start-ups unterhalb der Schwellenwerte direkt ansprechen (§ 12 UVgO).
  • Direktauftrag nutzen: Kleinstaufträge werden bis zu festen Wertgrenzen komplett ohne Verfahren vergeben.
  • Mittelstandsschutz greifen: Große Aufträge müssen zwingend in kleinere Lose aufgeteilt werden (§ 97 Abs. 4 GWB).

Innovationsboni aktivieren

  • Nebenangebote einreichen: Junge Firmen punkten mit kreativen, günstigeren Alternativlösungen (§ 35 VgV).
  • Lebenszykluskosten rechnen: Höhere Anschaffungspreise gewinnen durch niedrigere Betriebskosten (§ 59 VgV).
  • Markterkundungen nutzen: Start-ups präsentieren ihre Prototypen legal vor der Ausschreibung (§ 28 VgV).


Wie das geht?

Erfahren Sie aus der VergabePrax!
Wir wünschen reichen Erkenntnisgewinn!
Mit besten Grüßen
Von Ihrer Redaktion

VK Niedersachsen zu der Frage, dass Vertragsklauseln zum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn es eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm gibt, die im Nachprüfungsverfahren entscheidungsrelevant ist

VK Niedersachsen zu der Frage, dass Vertragsklauseln zum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn es eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm gibt, die im Nachprüfungsverfahren entscheidungsrelevant ist

vorgestellt von Thomas Ax

Vertragsklauseln werden von den Vergabenachprüfungsinstanzen grundsätzlich nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit geprüft, da sie keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren sind.
Ausnahmsweise können Vertragsklauseln zum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn es eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm gibt, die im Nachprüfungsverfahren entscheidungsrelevant ist.
Nach dem Wegfall des Verbots der Überbürdung eines unzumutbaren Wagnisses können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.
Unzumutbar ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß, das Bietern typischerweise obliegt, hinausgehen und damit den Bieter entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen belasten. Ob eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall.
Eine “ungedeckelte”, also der Höhe nach nicht begrenzte Vertragsstrafenregelung ist für den Bieter wirtschaftlich nicht verlässlich kalkulierbar, sodass ihm durch die Klausel ein unzumutbares Kalkulationsrisiko aufgebürdet wird.

VK Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.2026 – VgK-13/2026

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat mit EU-Bekanntmachung vom ….2025 einen Dienstleistungskonzessionsvertrag nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB über Firmenfitnessleistungen für die Beschäftigten des … im Offenen Verfahren ausgeschrieben.

Gemäß Ziffer 5.1.3 der Auftragsbekanntmachung beträgt die Laufzeit 4 Jahre. Nach Ziffer 5.1. 4 verlängert sich diese stillschweigend um ein weiteres (fünftes) Jahr, sofern nicht bis drei Monate vor Ablauf der vier Jahre gekündigt wird. Sie endet dann spätestens mit Ablauf von fünf Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Das Auftragsvolumen wird nach Ziffer “1.5. Berechnung des Auftragsvolumens” der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil – (Teil A); Stand: ….2026 wie folgt beschrieben:

Derzeit zählt die … über … Beschäftigte und Bedienstete. Auf Grundlage einer … Abfrage sowie der Erfahrungen anderer … wird geschätzt, dass bis zu 25 Prozent dieser Beschäftigten und Bediensteten Firmenfitnessdienstleistungen wahrnehmen werden. Hierbei handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung, die als Kalkulationsgrundlage bei der Angebotserstellung dienen soll und keine Verpflichtung begründet.

Wichtiger Hinweis: Für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der … ist im … 2021 ein Dienstleistungskonzessionsvertrag über Firmenfitnessdienstleistungen geschlossen worden. Dieser Vertrag endet mit Ablauf des … 2027. Daher ist zu beachten, dass die derzeit … Beschäftigten und Bediensteten dieser … erst zum … 2027 die Firmenfitnessdienstleistungen aus der hier zu vergebenden Dienstleistungskonzession werden wahrnehmen können.

Zur Kalkulation des Angebots führt Ziffer 1.10 der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil – (Teil A); Stand: ….2026 aus:

Die Preise sind so zu kalkulieren, dass in ihnen alle Kosten der zu erbringenden Leistung des Konzessionsnehmers enthalten sind. Auch einmalig anfallende Kosten für die Beschäftigten und Bediensteten (z. B. Einweisungs- und andere Einmalgebühren) sind im Angebot zu spezifizieren. Diese schließen auch sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Reise- und Personalkosten, Versand- und Verpackungskosten oder Werbekosten mit ein.

Nach Ziffer 5.1.10 der EU-Auftragsbekanntmachung waren die Zuschlagkriterien jeweils der Preis mit einer Gewichtung von 70% und die Qualität mit einer Gewichtung von 30%. Die Kriterien wurden wie folgt dargestellt:

– Preis für Beschäftigte und Bedienstete 70% (max. 700 Punkte)
– … Abdeckung und Angebotsumfang 27% (max. 270 Punkte)
– Höhe der Verwaltungskostenpauschale 3% (max. 30 Punkte)

Gemäß Ziffer “1.18. Bewertung/Zuschlagserteilung” Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil – (Teil A); Stand: ….2026 erfolgen folgende Festlegungen:

Der Zuschlag wird im Vergabefall auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

Die Wirtschaftlichkeit der Angebote wird anhand folgender Zuschlagkriterien bewertet:

1. Preis für Beschäftigte und Bedienstete (70%) (max. 700 Punkte)

Hierbei wird zur Bewertung der Preis des günstigsten Jahrespreises für eine der angebotenen Individualvertragsvariationen, die den definierten Mindeststandard erfüllt, herangezogen (siehe Ziff. 4 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B)).

2. … Abdeckung und Angebotsumfang (27%) (max. 270 Punkte)

Hierbei fließt der Umfang des Sport- und Fitnessangebotes in eigenen stationären Einrichtungen und/oder in den stationären Einrichtungen von Verbundpartnerinnen und Verbundpartnern in räumlicher und inhaltlicher Sicht, der bei der Angebotsabgabe für den Zeitpunkt des Vertragsbeginn nachweisbar rechtlich gesichert ist (z.B. durch vertragliche Regelungen), anhand des vom Bieter ausgefüllten Vordrucks “Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang” in die Bewertung ein. Bewertungsrelevant ist dabei, wenn in einer … eigene stationäre Einrichtungen und/oder stationäre Einrichtungen von Verbundpartnerinnen und Verbundpartnern vorhanden sind, die mindestens die Nutzung eines Fitnessstudios in allen Individualvertragsvariationen umfassen; zusätzlich dazu können pro … weitere Punkte für zusätzliche Fitnessstudios, zusätzliche Frei-und/oder Schwimmbäder sowie zusätzliche Sportangebote erzielt werden, deren Nutzung in mindestens einer der angebotenen Individualvertragsvariationen umfasst sein muss.
Eine möglichst große Auswahl an unterschiedlichen Sportarten, Fitnessangeboten und Nutzungsmöglichkeiten sowie ein möglichst flächendeckendes Angebot in den … bei Angebotsabgabe wird mit mehr Punkten bewertet. Auch Zusatzangebote nach Ziff. 5 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) werden in der Eigenerklärung abgefragt und positiv berücksichtigt.

Hinweis: Die Nichtvorlage der Eigenerklärung führt zum Ausschluss des Angebots von der weiteren Wertung. Das Angebot wird zudem ausgeschlossen, wenn die Wertung ergibt, dass für … weniger als 4 Punkte bei der Abdeckung im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vergeben werden oder für … weniger als 2 Punkte bei der Abdeckung im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vergeben werden.

3. Höhe der Verwaltungskostenpauschale (3%) (max. 30 Punkte)

Hierbei erhalten Angebote, bei denen der jährliche Betrag von … Euro (siehe Ziff. 9 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B)) unterschritten wird, eine zusätzliche positive Bewertung, die sich prozentual an der niedrigsten Verwaltungskostenpauschale orientiert.

Hinweis: Übersteigt der angegebene Wert die maximale Summe von … Euro pro Jahr, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.

Detaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sowie zu den Ausschlussgründen sind der beigefügten Bewertungsmatrix zu entnehmen, die Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung ist. […]”

Bei Punktgleichheit entscheidet das Kriterium “Preis für Beschäftigte und Bedienstete”. Sollte hiernach weiterhin Punktgleichheit bestehen, wird das Unterkriterium “… Abdeckung und Angebotsumfang” herangezogen. Danach entscheidet bei Punktgleichheit das Los. […]

Die Bewertungsmatrix trifft ferner folgende Ausführungen und Festlegungen:

(Bild Bewertungsmatrix)

Nach Ziffer “2.6. Mangelhafte Erfüllung/Vertragsstrafe” der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil – (Teil A); Stand: …2026 gilt:

(…) Sollte eine xxxxxx Abdeckung mit Fitnessstudios nach dem Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn nicht nachgewiesen werden können, entfällt die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale anteilig pro Monat des fehlenden Nachweises im Umfang von 1/12 des Jahresbetrages in der im Angebotsvordruck angegebenen Höhe. Ferner wird eine Vertragsstrafe in Höhe von xxxxxx Euro (brutto) pro Monat und nicht abgedecktem xxxxxx fällig. (…)

In Bezug auf die Vertragslaufzeit/Probezeit sieht Ziffer 2.12 der “Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A); Stand: …2026” vor:

“Vertragsbeginn ist voraussichtlich der xxxxxx 2026. Sollte der Zuschlag später erfolgen, beginnt die Vertragslaufzeit an dem auf den Tag der Zuschlagserteilung folgenden Werktag. (…)”

Nach Ziffer “3.1 … Abdeckung” der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil – (Teil B), Stand: …2026 gilt:

Die Anbieterin / der Anbieter muss bei der Angebotsausgabe oder spätestens nach 12 Monaten Vertragslaufzeit über eine xxxxxx Abdeckung mit Fitnessstudios als eigenen stationären Einrichtungen für Sport- und Fitnessangebote und/oder mit Fitnessstudios als stationären Einrichtungen von Verbundpartnerinnen und -partnern für Sport- und Fitnessangebote verfügen, die in allen angebotenen Vertragsvariationen genutzt werden können.

Dies bedeutet, dass in allen … (siehe Auflistung im Vordruck “Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang”) sowie möglichst auch … als nutzbare Firmenfitnessmöglichkeit pro … jeweils mindestens ein Fitnessstudio als eigene stationäre Einrichtung oder als stationäre Einrichtungen von Verbundpartnerinnen und -partnern vorhanden sein muss, das in allen angebotenen Vertragsvariationen genutzt werden kann, sodass den Beschäftigten und Bediensteten des … dort jeweils ein Angebot unterbreitet werden kann. Hierzu ist von der Anbieterin / dem Anbieter der Vordruck “Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang” ausgefüllt abzugeben, um den Umfang der Abdeckung ihrer / seiner Firmenfitnessangebote in … bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Die entsprechende Eigenerklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.

Bei der Ermittlung der Abdeckung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe werden auch eigene stationäre Einrichtungen und/oder stationäre Einrichtungen der Verbundpartnerinnen und -partner berücksichtigt, in denen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch kein nutzbares Sport- oder Fitnessangebot besteht, sofern zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe rechtlich gesichert nachgewiesen werden kann (z.B. durch vertragliche Regelungen), dass die stationäre Einrichtung zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns nutzbar sein wird. Der Konzessionsgeber behält sich eine Prüfung durch Anforderung entsprechender Nachweise ausdrücklich vor.

Sollte die Anbieterin / der Anbieter zu Vertragsbeginn keine … Abdeckung mit Fitnessstudios als eigenen stationären Einrichtungen für Sport- und Fitnessangebote und/oder Fitnessstudios als stationären Einrichtungen von Verbundpartnerinnen und -partnern für Sport- und Fitnessangebote vorweisen können, so kann sie oder er dies innerhalb der folgenden 12 Monate nachholen bzw. herstellen. Sie / er hat insoweit eine entsprechende Verpflichtungserklärung und einen Ausbauplan zu erstellen und mit Angebotsabgabe einzureichen.

Sollte der Anbieterin / dem Anbieter eine entsprechende Ausweitung innerhalb von 12 Monaten nicht gelingen, handelt es sich um eine mangelhafte Erfüllung. Hierzu wird auf Ziff. 2.6. der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A) verwiesen.

Nach Ziffer “9. Verwaltungskostenpauschale” der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil – (Teil B), Stand: ….2026 gilt:

… Zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands mit der Aufrechterhaltung des Angebots sowie mit der Administrierung der Einzelverträge kann der Anbieterin / dem Anbieter eine Verwaltungskostenpauschale i. H. v. bis zu … Euro pro Vertragsjahr (12 Monate ab Vertragsbeginn) gezahlt werden. Aufgrund von begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln kann dieser Betrag derzeit nicht überschritten werden. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten. Die konkrete Höhe der Verwaltungskostenpauschale soll sich nach dem bei der Anbieterin / dem Anbieter entstehenden Aufwand richten und ist von dieser / diesem im Rahmen der Angebotsabgabe im Angebotsvordruck festzulegen.

Die von der Anbieterin / dem Anbieter im Kopf des Angebotsvordrucks festgelegte Verwaltungskostenpauschale wird im ersten Vertragsjahr in voller Höhe gezahlt, unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer flächendeckenden Abdeckung (vgl. Ziff. 3.1. dieser Leistungsbeschreibung). Dies gilt nicht im Fall der außerordentlichen Kündigung während oder nach der Probezeit. Dann erlischt der Anspruch auf die noch offenen Monatsraten der jährlichen Verwaltungskostenpauschale.
Sollte die Anbieterin / der Anbieter zu Vertragsbeginn keine … Abdeckung vorweisen können, so kann sie / er dies innerhalb der folgenden 12 Monate nachholen bzw. herstellen. Sie / er hat insoweit eine entsprechende Eigenerklärung und einen entsprechenden Ausbauplan zu erstellen und bei Angebotsabgabe mit einzureichen. […]

Die Bieterfrage 15 zur Verwaltungskostenpauschale (“Welche konkreten Leistungen und Aufwände sollen durch diese Pauschale abgedeckt werden (z.B. Administration, Marketing, IT-Schnittstellen, Reporting)?“) wird wie folgt beantwortet:

In die Verwaltungskostenpauschale dürfen mit Ausnahme der Kosten für die Individualverträge der Beschäftigten und Bediensteten alle Kosten einkalkuliert werden, die nicht in direktem Zusammenhang mit diesen stehen. Dazu gehören neben Kosten der Administration beispielsweise auch Kosten für die Akquise weiterer Verbundpartner, die Landingpage und das Online-Marketing, die Schaffung von IT-Schnittstellen, das erforderliche Reporting sowie mögliche Sach- oder Investitionskosten etc.

Zudem wird mit der Antwort auf die Bieterfrage 16 ausgeführt:

Die Verwaltungskostenpauschale ist fix. Eine Abhängigkeit von der tatsächlichen Teilnehmerzahl besteht nicht und darf auch nicht mittelbar bestehen, da derzeit keine Rechtsgrundlage gegeben ist, die einen pauschalen Zuschuss zu den Kosten der Individualverträge gestattet.

Mit Schreiben vom 06.02.2026 rügte die Antragstellerin:
– Widersprüchliche Vorgaben zum Zeitpunkt der Vorhaltung von Einrichtungen in den …;
– die fehlende Angabe des Konzessionswerts;
– die unklaren Kalkulationsgrundlagen u.a. durch unklaren Leistungsumfang;
– fehlende Preisprüfungsregelungen trotz Spekulationspreisverbots;
– Unklarheiten zu Verbundpartnern, Unterauftragnehmern und Leistungen Dritter;
– eine unwirksame Vertragsstrafenregelung;
– die Rechtswidrigkeit des Zuschlagskriteriums “Preis für Beschäftigte und Bedienstete“.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 teilte der Antragsgegner mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird.

Nach Erhalt der Nichtabhilfemitteilung rügte die Antragstellerin über ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 18.02.2026 ferner
– gravierende Rechtsverstöße in der Bewertungsmatrix, da keine nachvollziehbaren Vorgaben zur Mindestlaufzeit bekannt gegeben worden seien;
– die rechtswidrige Vorgabe zur Mindestlaufzeit;
– eine nicht nachvollziehbare Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots;
– die Bevorzugung bestimmter Unternehmen;
– die Übermittlung kalkulationserheblicher Angaben ohne eine Angebotsfristverlängerung;
– den verwirrender, uneinheitlichen Begriffsgebrauch von “Einrichtung”, “Angebot”, “Vertragsbeginn”, “Anzahl” etc.

Zudem rügte die Antragstellerin am 26.02.2026, dass es bislang hinsichtlich der geforderten Angabe eines Lohnkostenanteils an einer Klarstellung fehle. Es sei keine hinreichend bestimmte Mitteilung dazu erfolgt, auf welche Kostenbestandteile sich die geforderte Angabe des Lohnkostenanteils beziehen solle (Verwaltungskostenpauschale, Monatskosten einer bestimmten Vertragsvariation oder beide Komponenten).

Da eine Abhilfe der Rügen vom 05.02. und 18.02.2026 nicht erfolgt ist, reicht die Antragstellerin am 05.03.2026 einen Nachprüfungsantrag ein. Sie werde von der Abgabe eines aussichtsreichen Angebots abgehalten, denn zahlreiche Rechtsverletzungen in den Vergabe- und Vertragsunterlagen würden eine aussichtsreiche Kalkulation und Angebotsgestaltung unmöglich machen. Die Antragstellerin wisse nicht, welchen Umfang an Einrichtungen sie vorhalten müsse und wie sie ihr Angebot kalkulieren müsse, ob und ggf. welche Ausschlussrisiken aufgrund der verlangten Einreichung ihrer eigenen AGB bestehen würden, ob und ggf. wie die Preise geprüft würden, was in die Verwaltungskostenpauschale einzurechnen sei, wie mit Verbundpartnerwechseln nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsbeginn und wie mit ungeeigneten Verbundpartnern ihrer Konkurrenten umgegangen werde.

Der Antrag sei sowohl zulässig als auch begründet. Die Antragstellerin werde in ihren Rechten verletzt, da

– zur Höchstmenge bzw. zum Höchstwert der Verträge mit den Bediensteten nichts mitgeteilt werde;

– zum Arbeitgeber-Zuschuss lediglich mitgeteilt werde, es sei unklar ob und ggf. wann und in welcher Höhe ein solcher bezahlt werde;

– nicht mitgeteilt werde, wie lang die Mindestlaufzeit mindestens zu sein habe;

– unklar bleibe, wodurch sich Verbundpartner von Unterauftragnehmern abgrenzen sollen;

– zur Vertragsstrafe keine Höchstgrenze festgelegt worden sei;

– die Bepreisung der Verwaltungskosten auf … Euro gekappt werde. So bleibe die Pauschale unabhängig von der Zahl möglicher Individualverträge;

– kein einheitliches Kostenkriterium festgelegt worden sei, stattdessen würden die Verwaltungskostenpauschale mit 3% und der Preis für Individualverträge mit 70% bewertet;

– es nur auf den niedrigsten Preis der Varianten mit Mindestvertragslaufzeiten ankomme und so alle anderen Varianten, die gleichfalls anzubieten seien, außer Betracht blieben. Zudem ließen sich keine einheitlichen Angaben zum Zusammenhang zwischen den Zuschlagskriterien “Preis” und “… Abdeckung und Angebotsumfang” finden;

– ein verwirrender, uneinheitlicher Begriffsgebrauch zu “Einrichtung”, “Angebot“, “Vertragsbeginn”, “Anzahl” etc. erfolge und dies gegen die Grundsätze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung verstoße;

– durch die Matrixgestaltung infrastrukturell schwache Wettbewerber bevorzugt würden;

– ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Kalkulationsfreiheit der Konzessionsnehmer erfolge, wenn Mindestvertragslaufzeiten vorgeschrieben würden;

– die Wertungsvorgaben rechtswidrig seien, wenn nur die preislich niedrigste als eine von vier möglichen Varianten bewertet würde, alle übrigen Varianten, die im Zweifel weitaus eher von den Nutzern abgerufen werden würden, würden ausdrücklich unbewertet bleiben. Die Zuschlagskriterien müssten nicht nur auf die preislich niedrigste Variante, sondern auf alle Varianten bezogen sein. Das wahre Abrufverhalten müsse prognostiziert und der Vordersatzbildung zugrunde gelegt werden. Zudem werde der aus § 152 Abs. 2 und 3 GWB abzuleitenden Grundsatz, Eignungs- und Zuschlagskriterien voneinander zu trennen, verletzt. Denn im hiesigen Fall würde ausdrücklich nicht die Qualität des tatsächlich zum Zuge kommenden Angebots bewertet, z.B. welche Kurse angeboten werden, sondern eine bestimmte betriebliche Ausstattung (“Einrichtung“);

– das Anknüpfen an die “Einrichtung” anstelle des konkret zur Verfügung stehenden Fitnessangebots zudem keinen Auftragsbezug aufweise und willkürlich sei, würde ferner gegen § 152 Abs. 3 GWB verstoßen;

– keine Vorgaben zur Berücksichtigung der Verwaltungskostenpauschale festgelegt würden. Anstatt ein einheitliches Kostenkriterium zu bilden und dadurch Verzerrungen zu vermeiden, schaffe der Antragsgegner ein eigenes 3%-Kriterium, ohne dass dies den voraussichtlichen Anteil an den Gesamtkosten widerspiegeln würde. Der Antragsgegner müsste verbindlich mitteilen, welche Kosten in die Verwaltungskostenpauschale einzukalkulieren seien, um überhaupt die Preisangebote prüfen zu können. Er könne dafür an eingeführte Kategorien (z.B. … etc.) anknüpfen. Dass die Kosten “nicht in direktem Zusammenhang” mit den Kosten der Individualvertragsabwicklung stehen dürften, sei jedoch das Gegenteil einer klaren Zuweisung, da der Auftraggeber zur spekulativen Auf- und Abpreisung einlade. So widerspreche sich der Antragsgegner selbst, der “Spekulationsangebote” ausschließen möchte;

– die Vorgaben zur Preiswertung rechtswidrig seien, denn der Antragsgegner teile nicht mit, ob und ggf. in welchem Umfang er § 60 VgV in analoger Anwendung heranziehen werde;

– die beanstandete Vertragsstrafenregelung, die evident AGB-rechtswidrig sei (keine Höchstgrenze, widersprüchlicher Begriffsgebrauch etc.), jede kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich mache. Zudem beseitige dies die Angebotsvergleichbarkeit, denn manche Bieter würden auf die AGB-Rechtswidrigkeit der Regelung setzen und entsprechend kalkulieren, während andere die mit der Regelung einhergehenden Risiken anforderungsgemäß bepreisen würden;

– der Antragsgegner rechtswidrig die Überprüfung der Unterauftragnehmer-Eignung und der vergaberechtlichen Ausschlussgründe vermeide, indem er unzutreffend behaupte, Verbundpartner seien keine Unterauftragnehmer. Dies benachteilige die Antragstellerin, die mit zuverlässigen Verbundpartnern zusammenarbeite;

– die fehlende Festlegung von Höchstmengen und die fehlende Mitteilung gegenüber allen Bietern, dass die Einzelaufträge mit dem Ende der Rahmenvereinbarung automatisch enden würde, den analog heranzuziehenden § 21 VgV verletze und jede Angebotsvergleichbarkeit verhindere;

– alle Bieter ihre AGB einreichen sollen, obwohl deren “firmeneigenen” AGB die Wünsche und Vorstellungen des Antragsgegners naturgemäß nicht abbilden würden. Es verletze den Transparenz-, Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz, einen Bieter zu verpflichten, Unterlagen einzureichen, die zu einem Ausschluss des eigenen Angebots führen müssten, und an die er sich durch seine sonstigen Erklärungen ja gerade nicht gebunden sehen möchte in Bezug auf die Nutzungsverhältnisse mit den Bediensteten des ….

Mit Schriftsatz vom 31.03.2026 trägt die Antragstellerin ergänzend und vertiefend vor, dass folgende Rügen sich durch die Rügeerwiderung des Antragsgegners vom 18.03.2026 in Verbindung mit der Änderung der Vergabeunterlagen vom ….2026 erledigt hätten, da Unklarheiten beseitigt worden seien oder die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht mehr bestehen:

· 1. Unklarheiten zu Verbundpartnern, Unterauftragnehmern und Leistungen Dritter,
· 2. Regelung zur Geltung firmeneigener AGB,
· 3. rechtswidrigen Vorgaben zur Mindestlaufzeit,
· 4. Unklarheit zu einem möglichen Arbeitgeber-Zuschuss,
· 5. widersprüchliche Vorgaben zum Zeitpunkt der Vorhaltung von Einrichtungen in den …,
· 6. uneinheitliche Begriffsverwendungen u.a. bzgl. “Angebot”, “Umfang des Fitnessangebots in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht”, “Preis” und Vertragsbeginn”, “Angebotsabgabe“.

Die Vergabeunterlagen würden darüber hinaus massive Rechtsverstöße aufweisen. Die diesbezüglichen Rügen würden ausdrücklich aufrechterhalten und von der Antragstellerin im Rahmen des hiesigen Nachprüfungsverfahrens weiterhin verfolgt werden.

Insbesondere nachfolgende Rügen würden aufrechterhalten:

1. die fehlenden Angaben zu Höchstmengen und der daraus resultierenden fehlenden Angebotsvergleichbarkeit.

2. die unwirksame Vertragsstrafen-Regelung. Insbesondere sei keine Höchstgrenze für die Vertragsstrafe festgelegt, eine Angebotsvergleichbarkeit sei damit weiterhin nicht gegeben, eine zumutbare Kalkulation schlichtweg nicht möglich.

3. die Vorgaben zur Verwaltungskostenregelung. Eine verbindliche und abschließende Festlegung, was unter die sogenannte Verwaltungskostenpauschale falle, erfolge nicht.

4. die Rechtswidrigkeit des Zuschlagskriteriums “Preis für Beschäftigte und Bedienstete“. Weiterhin würden wesentliche Angebotsbestandteile weder preislich noch qualitativ bewertet werden.

5. die Bevorzugung bestimmter Unternehmen. Bieter mit einem vergleichsweise schwachen Partnernetzwerk würden weiterhin strukturell bevorzugt.

6. der verwirrende, uneinheitliche Begriffsgebrauch von “Vertragsbeginn” und “Angebotsabgabe”. Die Unklarheiten bezüglich der Begriffe: “Vertragsbeginn” und “Angebotsabgabe” würden fortbestehen.

Rügen, die ausdrücklich nicht für erledigt erklärt und nicht ausdrücklich benannt worden seien, würden weiterverfolgt.

Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 rügt die Antragstellerin ergänzend, dass die Vergabeakte keinerlei Dokumentation der Erwägungen, die der Festlegung und Gewichtung der Zuschlagskriterien zugrunde gelegen hätten, enthalte. Es würde lediglich pauschal und unzureichend auf die Leistungsbeschreibung sowie Bewertungsmatrix verwiesen.

An den mit Schriftsatz vom 31.03.2026 benannten Rügen werde festgehalten. Die Antragstellerin sei antragsbefugt, denn sie habe ihr Interesse am Konzessionsauftrag dargetan und eine Verletzung eigener Rechte durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften schlüssig geltend gemacht. Sie habe zudem ein Angebot eingereicht.

Die fehlende Angabe von Höchstmengen und die mangelnde Kalkulierbarkeit würden Verstöße sowohl gegen den Transparenz- als auch den Gleichbehandlungsgrundsatz begründen. Gerade bei Konzessionen bestünde ein gesteigertes Transparenzbedürfnis, da der Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko trage und seine Vergütung maßgeblich von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung abhänge. Fehle es an einer nachvollziehbaren Begrenzung oder zumindest verlässlichen Eingrenzung des Leistungsumfangs, werde den Bietern eine sachgerechte Kalkulation faktisch unmöglich gemacht.

Die Vertragsstrafenregelung sei zivilrechtlich unwirksam, mache eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation sowie die Vergleichbarkeit der Angebote unmöglich. Die wirtschaftliche Gesamtbelastung sei nach oben offen und könne (multipliziert mit der Anzahl der nicht abgedeckten …) einen mittleren bis hohen xxxxxx-stelligen Betrag erreichen, hinzu komme die Kürzung der Verwaltungskostenpauschale. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei eine Vertragsstrafenregelung ohne Höchstgrenze unwirksam. Dies mache eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich, da ein nicht bestimmbares Risiko einzupreisen wäre, und beseitige zudem die Vergleichbarkeit der Angebote, weil Bieter die unwirksame Klausel zwangsläufig unterschiedlich einpreisen würden.

Ferner habe sich der Antragsgegner kein ausdrückliches Recht zur Preisaufklärung nach § 60 VgV vorbehalten, verbiete aber gleichzeitig Spekulationsangebote, ohne mitzuteilen, wie er diese identifizieren wolle. Dies sei mit dem Transparenzgebot unvereinbar und belaste die Bieter mit einer Kalkulationsunsicherheit, die sie nicht auflösen könnten.

Die Ausgestaltung der Verwaltungskostenpauschale verletze § 97 Abs. 1 und 2 GWB sowie § 152 Abs. 3 GWB. Es bleibe offen, welche Kosten zwingend über die Pauschale und welche über die Nutzerpreise abzubilden seien. Die Zuordnung von Kosten könne wahlweise und ohne sachliche Grundlage entweder zur Verwaltungskostenpauschale oder zu den Nutzerpreisen erfolgen und eröffne so den Bietern erhebliche, auch missbräuchlich verwertbare Spielräume in der Kostenverteilung. Durch die fehlende Definition und Abgrenzung könnten Kosten zwischen den Kategorien verschoben werden, ohne dass dies nachvollziehbar wäre. Die fehlende Angebotsvergleichbarkeit werde durch die gewählte Wertungsstruktur verschärft, da die Verwaltungskostenpauschale mit lediglich 3% und der Nutzerpreis für die günstigste Individualvertragsvariante mit 70% gewertet werde.

Obwohl die Bieter mindestens drei Vertragsvarianten mit unterschiedlichen Leistungsinhalten anbieten müssten und sämtliche Varianten Vertragsbestandteil würden, knüpfe die Preisbewertung lediglich an einen isolierten Einzelpreis an und bilde die tatsächliche Leistungsstruktur der Angebote nicht ab. Die übrigen Varianten, die im tatsächlichen Nutzungsverhalten der Bediensteten erfahrungsgemäß den weitaus größeren Teil der Inanspruchnahme ausmachen würden, blieben vollständig unbewertet. Ein Kriterium, das einen isolierten Einzelpreis bewerte, ohne sicherzustellen, dass diesem Preis bei allen Bietern vergleichbare Leistungsinhalte zugrunde liegen, sei nicht objektiv und auch nicht willkürfrei. Wenn wesentliche Teile des Angebots strukturell ausgeblendet würden und die Zuschlagsentscheidung von einem einzigen, nicht repräsentativen Preispunkt abhängig gemacht werde, verfehle dies den gesetzlichen Maßstab des § 152 Abs. 3 GWB und zugleich die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Derart sei das gewählte Wertungssystem strukturell ungeeignet, einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil für den Konzessionsgeber zu ermitteln. Ein möglichst niedriger Preis für die günstigste Individualvertragsvariante bringe dem Antragsgegner als Konzessionsgeber keinen wirtschaftlichen Vorteil, schon gar nicht einen Gesamtvorteil, wie ihn § 152 Abs. 3 S. 1 GWB ausdrücklich verlange. Zudem stehe das Zuschlagskriterium derart nicht in Verbindung mit dem Konzessionsgegenstand als Ganzem, sondern allenfalls mit einem Bruchteil davon.

Die Bewertung der günstigsten Vertragsvariante mit einem Gewicht von 70% entfalte auch eine strukturell verzerrende Wirkung, denn Anbieter, die ihr Netzwerk erst noch aufbauen müssen, könnten Investitionen in den Netzwerkaufbau zeitlich verlagern. Anbieter wie die Antragstellerin, die die Anforderungen bereits bei Angebotsabgabe vollständig erfüllen würden, hätten jedoch die entsprechenden Kosten für ihr bestehendes Netzwerk von vornherein in die Kalkulation einzubeziehen.

Ohne sachlichen Grund würden systematisch leistungsstarke Anbieter benachteiligt, indem unverhältnismäßig in deren Angebotsfreiheit eingegriffen werde, wenn die Vergabeunterlagen es den Bietern ermögliche, ihre Angebote auf die Mindestanforderungen zu beschränken und nur einen Teil ihres tatsächlichen Leistungsportfolios einzubringen. Für die Antragstellerin, deren eigentliches Produkt unlimitiert sei, entstehen durch diese künstliche und sachlich nicht gerechtfertigte Aufspaltung erhebliche zusätzliche Aufwände in der Administration und Steuerung der Abrechnung. Sie sei faktisch gezwungen, ihr qualitativ hochwertiges Partnernetzwerk aufzuspalten und für die Zwecke dieses Vergabeverfahrens künstlich zu begrenzen.

Durch den Widerspruch zwischen “Vertragsbeginn” und “Angebotsabgabe” in der geänderten Bewertungsmatrix sei für die Bieter nicht eindeutig erkennbar, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt verbindlich bereitgestellt werden müssten. Einerseits werde gefordert, dass “bereits zu Vertragsbeginn ein weit verbreitetes Angebot an Sport- und Fitnessangeboten in eigenen stationären Einrichtungen oder in stationären Einrichtungen von Verbundpartnerinnen oder Verbundpartnern vorhanden sein” solle. Andererseits werde an anderer Stelle auf “die Ermittlung der Abdeckung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe” abgestellt. Die Vergabeunterlagen würden die Begriffe “Angebotsabgabe” und “Vertragsbeginn” damit auch in ihrer aktuellen Fassung nicht konsistent verwenden.

Die Antragstellerin beantragt,

1. Der Antragsgegnerseite wird es untersagt, das Vergabeverfahren auf Grundlage der bisherigen Vergabe- und Vertragsunterlagen durch Zuschlagserteilung abzuschließen.

2. Der Antragsgegnerseite wird bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und gemäß der Konzessionsvergabeverordnung nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.

3. Der Antragsgegnerseite wird bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, das Verfahren auf den Zeitpunkt vor Bekanntmachung zurückzuversetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

Hilfsweise: Der Antragsgegnerseite wird bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, das Verfahren auf den Zeitpunkt vor Ablauf der Angebotsfrist zurückzuversetzen.

Äußerst hilfsweise: Die Vergabekammer wirkt unabhängig von dem Haupt- und Hilfsantrag zu 4. gemäß § 168 Abs. 1 S. 2 GWB auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens ein.

4. Der Antragstellerseite wird Akteneinsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerseite gewährt.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerseite wird gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig erklärt.

6. Die Antragsgegnerseite hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerseite zu tragen.

Der Antragsgegner beantragt,

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Antragsgegner teilt der Vergabekammer mit Schreiben vom 11.03.2026 zunächst mit, dass eine Stellungnahme auf den Nachprüfungsantrag zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich sei, da sich die Vergabeunterlagen in der Überarbeitung befinden. Erst nach Abschluss der Überarbeitung und Veröffentlichung der überarbeiteten Vergabeunterlagen könne auf die Rüge der Antragstellerin vom 18.02.2026 vollständig reagiert werden, da Rüge und Nachprüfungsantrag inhaltlich größtenteils übereinstimmen würden. Mit der Veröffentlichung der überarbeiteten Unterlagen sei spätestens in KW 12 zu rechnen.

Sodann führt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.03.2026 aus, dass am gleichen Tag die überarbeiteten Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform des … veröffentlicht worden seien, die einige Punkte des Nachprüfungsantrages aufgreifen würden. Gleichzeitig sei auch eine Erwiderung auf die Rüge der Antragstellerin vom 18.02.2026 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin übersandt worden.

Der Antrag der Antragstellerin sei unzulässig, da diese nicht antragsbefugt sei. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB setze die Antragsbefugnis voraus, dass ein Interesse an der Konzession und eine Verletzung in eigenen Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften bestehe. Dies werde bestritten.

Sofern sich das Geschäftsmodell der Antragstellerin nicht geändert habe, siehe dieses vor, dass ein monatlicher Arbeitgeberzuschuss zu den Kosten der Beschäftigten und Bediensteten geleistet werde. Dieser sei nach Ziffer 9 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) jedoch ausgeschlossen. Es werde vielmehr eine Verwaltungskostenpauschale gewährt, die gerade nicht als Zuschuss zu den Monatsbeiträgen der Beschäftigten und Bediensteten genutzt werden dürfe. Aufgrund mehrfacher Rückfragen zur Einführung eines Arbeitgeberzuschusses sowie zur Anrechnung der Verwaltungskostenpauschale auf die Kosten für die Beschäftigten und Bediensteten sei davon auszugehen, dass sich das Geschäftsmodell der Antragstellerin nicht wesentlich geändert habe.

Zudem sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Nach Anpassung der Unterlagen seien wesentliche Punkte des Nachprüfungsantrags bereits umgesetzt worden. Sprachliche Ungenauigkeiten seien dahin gehend überarbeitet und angeglichen worden, dass ein konsistenter Gebrauch von Begrifflichkeiten gegeben sei. Auch wegen des behaupteten Eingriffes in die Kalkulationsfreiheit und eines rechtswidrigen Wertungsvorganges seien Änderungen vorgenommen worden. Im Wesentlichen sei die Bewertung so angepasst worden, dass jeweils das preisgünstigste Angebot im Kriterium “Preis für die Beschäftigten und Bediensteten” unabhängig von einer eventuellen Mindestvertragslaufzeit herangezogen werde.

Es stehe dem öffentlichen Konzessionsgeber frei zu entscheiden, wie die Erbringung der Dienstleistungen am besten gesteuert werden könne, damit bei öffentlichen Dienstleistungen insbesondere ein hohes Maß an Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung sowie die Förderung des allgemeinen Zugangs und der Nutzerrechte gewährleistet werden können. Die Beschäftigten und Bediensteten des … sollen gleichermaßen von einem preisgünstigen Angebot in relativer Nähe zu ihrem Dienst- oder Wohnort profitieren. Die Abfrage und Bewertung verschiedener Einrichtungsarten diene der Objektivierung der verschiedenen Angebotsinhalte. Der geforderte Mindeststandard, der auch für den preisgünstigsten Individualvertrag gelten müsse, stelle dabei sicher, dass das Ziel dieser Dienstleistungskonzession erreicht werden könne. Da die Beschäftigten und Bediensteten zukünftig die Auswahl treffen würden, welche der angebotenen Vertragsvariationen sie nutzen möchten, ein genaues Nutzerverhalten jedoch nicht prognostizierbar sei und die verschiedenen Vertragsmodelle im Bereich von Firmenfitness auf dem Markt sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können, werde die Bewertung weiterer Preise als dem günstigsten Individualvertag nicht als zielführend angesehen.

Der Vorwurf der Bevorzugung infrastrukturell schwacher Anbieterinnen und Anbieter werde ausdrücklich bestritten. Eine Vielzahl von stationären Einrichtungen bzw. von Verbundpartnerinnen und -partnern sei wünschenswert. Ziel sei es, allen Beschäftigten und Bediensteten unabhängig von ihrem Dienst- und Wohnort ein Angebot zur Nutzung von Sport- und Fitnessangeboten in stationären Einrichtungen unterbreiten zu können. Gerade in einem … wie … müsse eine sorgfältige Abwägung stattfinden, um die strukturelle Benachteiligung einiger … zu verhindern und den Beschäftigten und Bediensteten in diesen … den Zugang nicht zu erschweren. Es sei eine Entscheidung getroffen worden, die im Gestaltungsund Ermessensspielraum des Konzessionsgebers liege. Angebote würden auch nicht ausgeschlossen, wenn die firmeneigenen AGB gegen die Vorgaben des Antragsgegners verstoßen würden. In Ziffer 2.1. der Leistungsbeschreibung Teil A sei eine Rangfolge festgelegt worden, nach der bei Widersprüchen vorrangig die weiteren benannten Vorgaben zur Anwendung kämen. Eine Rechtsverletzung sei nicht ersichtlich, da mit dieser nachrangigen Einbeziehung von firmeneigenen AGB sichergestellt werden solle, dass marktübliche Regelungen Teil des Vertrages werden, um unnötige Regelungslücken zu vermeiden.

Die Vertragsstrafenregelung nach Ziffer 2.6. der Leistungsbeschreibung Teil A sei so gewählt worden, dass sie Konzessionsnehmer, die eine … Abdeckung erst herstellen müssen, gerade nicht unangemessen benachteilige. Inwieweit dies unzulässig bzw. unwirksam sein solle, werde von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Die Vertragsstrafenregelung würde Konzessionsnehmer, die eine … Abdeckung erst herstellen müssten, gerade nicht unangemessen benachteiligen. Die geforderte Einreichung eines Ausbauplans zur Herstellung der … Abdeckung inkl. einer Verpflichtungserklärung, diese innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsbeginn herzustellen, solle dem Konzessionsgeber ermöglichen die Angaben auf Schlüssigkeit zu überprüfen. Ferner sei die Vertragsstrafenregelung so getroffen worden, dass die Vertragsstrafe nicht länger andauern und auch nicht umfangreicher sein könne als die fehlende Abdeckung.

Schließlich würden die Analogien zur VgV bei der Vergabe von Konzessionen keine Anwendung finden. Auch wenn einzelne Grundsätze aus dem GWB anwendbar seien, fehle es an einem substantiierten Vortrag, inwiefern die behaupteten Verstöße gegen Vorschriften der VgV auf den vorliegenden Fall der Konzessionsvergabe übertragbar seien.

Die Vergabekammer hat mit Verfügung der Vorsitzenden vom 07.04.2026 gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung der Vergabekammer in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist hinaus bis zum 21.05.2026 verlängert.

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30.04.2026 Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Antragstellerin ist durch die Ausgestaltung der Vergabeunterlagen in ihren Rechten verletzt, soweit die vorgesehene Vertragsstrafenregelung keine Beschränkung vorsieht. Für ein und denselben Sachverhalt – die fehlende Abdeckung einer bestimmten … – tritt eine Kumulation mehrerer Sanktionen ein. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung ist mangels Begrenzung für die Bieter nicht hinreichend vorhersehbar und damit kalkulierbar. Ferner darf eine Vertragsstrafe das Betriebsrisiko des Konzessionsnehmers nicht derart verschärfen, dass die Kalkulation bzw. die Durchführung der Konzession wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Zudem hat der Antragsgegner gegen § 6 KonzVgV verstoßen, indem er im Vergabevermerk keine Gründe für die Aufnahme und Ausgestaltung der Vertragsstrafenregelung dokumentiert hat (vgl. im Folgenden 2 a).

Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin aufgrund der fehlenden Angabe einer Höchstabnahmemenge liegt nicht vor, da der Antragsgegner nicht verpflichtet ist, in den Vergabeunterlagen eine verbindliche Höchstabnahmemenge oder einen Höchstwert der abzuschließenden Individualverträge festzulegen. Die bloße Angabe eines Schätzwertes für die Inanspruchnahme verstößt weder gegen das Transparenzgebot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Simonsen & Weel) zur Festlegung von Höchstmengen bei Rahmenvereinbarungen ist nicht auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession übertragbar. Eine Verpflichtung zur Festlegung einer Höchstabnahmemenge würde im Übrigen das beim Konzessionsnehmer liegende unternehmerische Risiko teilweise wieder auf den öffentlichen Auftraggeber zurückverlagern (im Folgenden 2 b).

Das Bewertungskriterium “Preis für Beschäftigte und Bedienstete” verstößt gegen § 152 Abs. 3 GWB und verletzt die Antragstellerin damit in ihren Rechten. Die Bewertung lediglich einer von mehreren Individualvertragsvariationen zur Bestimmung des besten Preises ermöglicht keine objektive Bewertung unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen zur Ermittlung eines wirtschaftlichen Gesamtwertes des Konzessionsgebers. Die Bewertung erfolgt unabhängig von den konkret angebotenen, unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten dieser Vertragsvariation sowie von der tatsächlichen Nutzung durch die … während der Vertragslaufzeit. Der Auftragsgegenstand umfasst mehrere Vertragsvariationen mit unterschiedlichen Leistungsinhalten, die jedoch nicht vollständig in die Bewertung einfließen. Eine objektive Bewertung hinreichend vergleichbarer Angebote ist demnach nicht möglich. Vielmehr verbleibt ein erheblicher Spielraum für wertungsrelevante Verzerrungen. Zudem hat der Antragsgegner gegen § 6KonzVgV verstoßen, indem er im Vergabevermerk keine Gründe für die Ausgestaltung des Preiswertung im Sinne des § 152. Abs. 3 GWB dokumentiert hat (vgl. im Folgenden 2 c).

Die vom Antragsgegner vorgenommene Ausgestaltung der Bewertungsmatrix führt zu keiner Bevorzugung bestimmter Unternehmen. Ein Verstoß gegen § 14 KonzVgV liegt nicht vor. Die maßgeblichen Rahmenbedingungen gelten für alle Bieter gleichermaßen und beruhen auf sachlichen Erwägungen. Die Kriterien zielen primär auf einen möglichst breiten und niederschwelligen Zugang ab und begünstigen keine bestimmte Unternehmensgröße oder Anbietergruppe (vgl. im Folgenden 2 d).

Die Begrifflichkeiten “Vertragsbeginn” und “Angebotsabgabe” werden in den Vergabeunterlagen mit Stand ….2026 eindeutig verwendet und verstoßen nicht gegen den Transparenz- oder Wettbewerbsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB. Aus den Vergabeunterlagen ist für die Bieter eindeutig erkennbar, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt verbindlich bereitgestellt werden müssen (im Folgenden 2 e).

Die Antragstellerin ist durch die Ausgestaltung der Vergabeunterlagen nicht in ihren Rechten verletzt, soweit die vorgesehene Verwaltungskostenpauschale keine weitergehende Differenzierung, beispielsweise nach Kostengruppen vornimmt. Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich eindeutig, dass sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit den Individualverträgen entstehen, nicht über die Verwaltungskostenpauschale abgegolten werden dürfen (im Folgenden 2 f).

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Prüfung des Antragsgegners gemäß § 60 VgV analog. Die Antragstellerin ist durch die Ausgestaltung der Vergabeunterlagen im Hinblick auf den Umgang mit unzulässigen Spekulationspreisen nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt (im Folgenden 2 g).

Schließlich war der Antrag im Hinblick auf die vom Antragsgegner durch die Rügeabhilfe vom 18.03.2026 beseitigten Rechtsverletzungen und Unklarheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung begründet (im Folgenden 2 h).

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um das … vertreten durch das …, das durch seinen … vertreten wird, und damit um einen öffentlichen Auftraggeber i. S. der §§ 98, 99 Satz 1 Nr. 1, 101 Abs. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweiligen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die nach den EU-Richtlinien festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungskonzessionen i. S. d. § 105 Abs. 1 GWB, für die gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB i. V. m. Art. 4 der RL 2014/23/EU in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Konzessionsvergabe ein Schwellenwert von 5.404.000 Euro gilt. Der vom Antragsgegner gemäß § 2 KonzVgV vorab geschätzte Gesamtwert übersteigt diesen Schwellenwert deutlich (vgl. E-Mail des Antragsgegners vom 28.04.2026).

Die Antragstellerin ist auch gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie die fehlende Festlegung von Höchstmengen, eine unwirksame und nicht kalkulierbare Vertragsstrafenregelung, eine fehlende Mitteilung zur Anwendung von § 60 VgV analog, eine intransparenten Ausgestaltung der Verwaltungskostenpauschale, eine rechtswidrigen Ausgestaltung der Wertungsvorgaben, da das mit 70% dominierende Zuschlagskriterium “Preis für Beschäftigte und Bedienstete” ausschließlich an den Preis der günstigsten Individualvertragsvariante anknüpfe und die übrigen Varianten nicht berücksichtige, ein Wertungssystem, das wesentliche Teile des Angebots strukturell ausblende und somit nicht geeignet sei, einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil für den Konzessionsgeber im Sinne des § 152 Abs. 3 Satz 1 GWB zu ermitteln, eine strukturelle Begünstigung von Anbietern mit schwachen oder noch aufzubauenden Netzwerken zulasten leistungsstarker Anbieter sowie einen uneinheitlichen und widersprüchlichen Begriffsgebrauchs, insbesondere im Hinblick auf die maßgeblichen Zeitpunkte (“Angebotsabgabe” und “Vertragsbeginn“), beanstandet. Die Antragstellerin werde im Ergebnis gehindert, sich mit einem aussichtsreichen Angebot am Vergabeverfahren zu beteiligen.

Dennoch habe sie versucht, sich mit einem wirtschaftlichen Angebot zu beteiligen.

Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Beck VergabeR/Horn/Hofmann, 4. Aufl. 2022, GWB, § 160, Rn. 23, Boesen, Vergaberecht, § 107 GWB, Rn. 52). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BVerfG, Urteil vom 29.07.2004, 2 BvR 2248/04; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB, § 160, Rn. 43; vgl. Beck VergabeR/Horn/Hof-mann, 4. Aufl. 2022, GWB, § 160 Rn. 34; Schäfer in: Röwekamp/Kus/ Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160, Rn. 30). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006, X ZB 14/06, zitiert nach VERIS). Die Antragstellerin hat eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Chancen auf den Zuschlag und damit einen möglichen Schaden schlüssig dargelegt.

Die Antragstellerin hat auch ihrer Pflicht genügt, die geltend gemachten Verstöße gegen die Vergaberechtsvorschriften gemäß § 160 Abs. 3 Satz GWB rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit er sich auf Verstöße gegen Vergabevorschriften stützt, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, aber nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sind.

Mit Schreiben vom 06.02.2026 rügte die Antragstellerin:

– Widersprüchliche Vorgaben zum Zeitpunkt der Vorhaltung von Einrichtungen in den …;
– die fehlende Angabe des Konzessionswerts;
– die unklaren Kalkulationsgrundlagen u.a. durch unklaren Leistungsumfang;
– fehlende Preisprüfungsregelungen trotz Spekulationspreisverbots;
– Unklarheiten zu Verbundpartnern, Unterauftragnehmern und Leistungen Dritter;
– die enthaltene Vertragsstrafenregelung als AGB-rechtlich unwirksam und damit vergaberechtswidrig;
– die Rechtswidrigkeit des Zuschlagskriteriums “Preis für Beschäftigte und Bedienstete“.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 teilte der Antragsgegner mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird.

Nach Erhalt der Nichtabhilfemitteilung rügte die Antragstellerin über ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 18.02.2026 ferner

– gravierende Rechtsverstöße in der Bewertungsmatrix, da keine nachvollziehbaren Vorgaben zur Mindestlaufzeit bekannt gegeben worden seien;
– die rechtswidrige Vorgabe zur Mindestlaufzeit;
– eine nicht nachvollziehbare Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots;
– die Bevorzugung bestimmter Unternehmen;
– die Übermittlung kalkulationserheblicher Angaben ohne eine Angebotsfristverlängerung;
– den verwirrender, uneinheitlichen Begriffsgebrauch von “Einrichtung”, “Angebot”, “Vertragsbeginn”, “Anzahl” etc.

Zudem rügte die Antragstellerin am 26.02.2026, dass es bislang hinsichtlich der geforderten Angabe eines Lohnkostenanteils an einer Klarstellung fehle. Es sei keine hinreichend bestimmte Mitteilung dazu erfolgt, auf welche Kostenbestandteile sich die geforderte Angabe des Lohnkostenanteilsbeziehen solle (Verwaltungskostenpauschale, Monatskosten einer bestimmten Vertragsvariation oder beide Komponenten).

Die ursprünglich bekannt gemachte Angebotsfrist endete am …2026, wurde jedoch erstmalig am ….2026 zunächst um 14 Tage und im Anschluss mehrmals, letztlich bis zum ….2026 verlängert. Die Rügen erfolgten vor Ablauf der ursprünglich bekannt gemachten Angebotsfrist am ….2026 sowie der verlängerten Angebotsabgabefristen und damit rechtzeitig i. S. d. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB.

Soweit der Antragsgegner hinsichtlich der Rüge zur Vertragsstrafenregelung eine unzureichende Substantiierung beanstandet, dringt er mit diesem Vortrag nicht durch. Die Antragstellerin hat mit ihrer Rüge bereits konkret auf Ziffer 2.6 der Leistungsbeschreibung Bezug genommen, ein spezifisches Rechtsproblem, die AGB-Unwirksamkeit, benannt sowie die daraus resultierende Folge unterschiedlicher rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Bieter aufgezeigt. Die im Nachprüfungsverfahren vorgenommene Konkretisierung in Bezug auf die fehlende Deckelung der Regelung stellt keine neue Rüge dar, sondern lediglich eine zulässige Vertiefung des bisherigen Vorbringens und führt daher nicht zur Präklusion.

Da eine Abhilfe der Rügen vom 05.02. und 18.02.2026 nicht erfolgt ist, reicht die Antragstellerin am 05.03.2026 einen Nachprüfungsantrag ein. Die Einreichung des Nachprüfungsantrags erfolgt damit auch fristgerecht gemäß § 160 Abs. 3 Satz Nr. 4 GWB.

Der Nachprüfungsantrag ist somit zulässig.

2. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist überwiegend begründet.

a) Die gemäß Ziffer 2.6. “Mangelhafte Erfüllung/Vertragsstrafe” der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil – (Teil A); Stand: ….2026 vorgeschriebene Vertragsstrafenregelung verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB. Den Bietern ist eine vernünftige kaufmännische Kalkulation nicht zumutbar.

Vertragsklauseln werden von den Vergabenachprüfungsinstanzen grundsätzlich nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit geprüft, da letztere keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB sind. Außerhalb des Vergabeverfahrens und des Anwendungsbereichs vergaberechtlicher Vorschriften liegende Rechtsverstöße sind im Vergabenachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2021 – Verg 16/21; OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 – 13 Verg 7/18).

Vertragsklauseln können ausnahmsweise nur dann zum Gegenstand eines solchen Verfahrens gemacht werden, wenn es eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm gibt, die im Nachprüfungsverfahren entscheidungsrelevant ist. Nach dem Wegfall des Verbots der Überbürdung eines unzumutbaren Wagnisses können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden, wobei dahinstehen kann, ob dies aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herzuleiten ist (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O., Beschluss vom 06.11.2017 – Verg 9/17).

Unzumutbar ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß, das Bietern typischerweise obliegt, hinausgehen und damit den Bieter entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch im Vergaberecht und im Stadium der Vertragsanbahnung Anwendung findet, unangemessen belasten. Ob eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation gemessen an diesen Maßstäben unzumutbar ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.12.2023 – Verg 7/23e; OLG Düsseldorf a.a.O.; Beschluss vom 21.04.2021 – Verg 1/20).

Nach Ziffer 2.6. “Mangelhafte Erfüllung/Vertragsstrafe” der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil – (Teil A); Stand: ….2026 gilt:

“Der Konzessionsnehmer muss spätestens nach einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten über eine … Abdeckung mit eigenen stationären Einrichtungen oder mit stationären Einrichtungen von Verbundpartnerinnen und -partnern verfügen. […]

Sollte eine … Abdeckung nach dem Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn nicht nachgewiesen werden können, entfällt die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale anteilig pro Monat des fehlenden Nachweises im Umfang von 1/12 des Jahresbetrages in der im Angebotsvordruck angegebenen Höhe. Ferner wird eine Vertragsstrafe in Höhe von … Euro (brutto) pro Monat und nicht abgedecktem … bzw. nicht abgedeckter … fällig.

Falls nach Ablauf von 18 Monaten Vertragslaufzeit weiterhin keine … Abdeckung gewährleistet ist, hat der Konzessionsgeber das Recht, den Dienstleistungskonzessionsvertrag jederzeit außerordentlich zu kündigen. Der Vertrag endet dann nach Ablauf von 4 Monaten nach Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus diesem Grund erlischt, sobald die geforderte … Abdeckung hergestellt und nachgewiesen ist.

Weitergehende Ansprüche des Konzessionsgebers, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben unberührt.”

Des Weiteren führt Ziffer 1.18. “Bewertung/Zuschlagserteilung” Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil – (Teil A); Stand: ….2026 unter anderem aus:

[…] Das Angebot wird zudem ausgeschlossen, wenn die Wertung ergibt, dass für … weniger als 4 Punkte bei der Abdeckung im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vergeben werden oder für … weniger als 2 Punkte bei der Abdeckung im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vergeben werden.

Unter Zugrundelegung des vorgenannten zutreffenden Maßstabes für die Beurteilung einer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation, ist die Regelung in Ziffer 2.6 unzumutbar und belastet die Antragstellerin unangemessen.

Die für die Konzessionsvergabe maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalten keine Vorgaben zur Ausgestaltung, insbesondere nicht zur etwaigen maximalen Höhe von Vertragsstrafen. Neben den bereits dargestellten Maßstäben sind die vergaberechtlichen Grundsätze auch bei der Konzessionsvergabe zu beachten. Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen Bietern bzw. Auftragnehmern und dem öffentlichen Auftraggeber ist – abweichend von der Vergabe öffentlicher Aufträge – zudem zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Risiko bei Konzessionen grundsätzlich beim Konzessionsnehmer liegt. Dieser Umstand ist bei der rechtlichen Bewertung von Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zwingend einzubeziehen.

Die vorliegenden Vergabeunterlagen legen als einzige Mindestanforderung im Hinblick auf eine … Abdeckung fest, dass bereits mit Angebotsabgabe gemäß Ziffer 1.18 “Bewertung/Zuschlagserteilung” der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil – (Teil A), Stand: ….2026 für die dort ausdrücklich benannten … ein entsprechendes Angebot vorliegen muss. Darüber hinaus enthalten die Vergabeunterlagen keine weiteren Vorgaben, wonach innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Mindestanzahl weiterer … abzudecken wäre.

Vielmehr greift nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn für die übrigen ggf. nicht abgedeckten … unmittelbar die in den Vergabeunterlagen vorgebende Vertragsstrafenregelung. Laut der Regelung ist für jeden Monat, in dem der Nachweis einer … Abdeckung nicht erbracht wird, zunächst eine Kürzung der Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 1/12 des im Angebotsvordruck angegebenen Jahresbetrages vorgesehen. Der Regelung ist insoweit nicht eindeutig zu entnehmen, ob es um 1/12 des Netto- oder Bruttowertes der Verwaltungskostenpauschale handelt. Laut Ziffer 1.7 “Angebotsvordruck” sind zumindest die Preise im Angebotsvordruck “in der Währung EURO (Euro) ohne Umsatzsteuer (netto) und als Festpreise jeweils zu den entsprechenden Leistungspositionen anzugeben.

Zusätzlich wird für jeden nicht abgedeckten … bzw. jede nicht abgedeckte … eine Vertragsstrafe in Höhe von … Euro brutto pro Monat fällig.

Diese Ausgestaltung führt dazu, dass bei Überschreitung der Frist zur Herstellung einer … Abdeckung nach dem Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn für ein und denselben Sachverhalt – nämlich die fehlende Abdeckung einer bestimmten … – eine Kumulation von Sanktionen eintritt: einerseits in Form der Kürzung der Verwaltungskostenpauschale und andererseits durch die zusätzliche monatliche Vertragsstrafe in Höhe von … Euro brutto je nicht abgedeckter …. Zudem ist die Regelung nicht ausreichend transparent, da sie sich einerseits höchstwahrscheinlich auf einen Netto-Wert und anderseits auf einen Brutto-Wert bezieht.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Vertragsstrafe, die der Höhe nach auf maximal fünf Prozent der Auftragssumme begrenzt ist, grundsätzlich zulässig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01). Der BGH hat zudem mit Urteil vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22 klargestellt, dass eine Klausel, die die Vertragsstrafe pauschal auf fünf Prozent der ursprünglichen Auftragssumme begrenzt, in einem Einheitspreisvertrag unwirksam sein kann. Dabei führt der BGH zur Begründung aus, dass die tatsächlich abgerechnete Vergütung hinter der ursprünglichen Angebotssumme zurückbleiben kann und die Vertragsstrafe in Relation zur endgültigen Vergütung damit die zulässige 5%-Grenze überschreiten würde.

Auch wenn die Vergabekammer die Vertragsstrafenregelung nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit hin überprüft, hat sie im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen den Belangen der Bieter bzw. Auftragnehmer und den Interessen des öffentlichen Auftraggebers zu berücksichtigen, ob eine Begrenzung der Vertragsstrafe vorgesehen ist und ob deren wirtschaftliche Auswirkungen für die Bieter hinreichend vorhersehbar und damit kalkulierbar sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Mangels einer Verpflichtung, zwölf Monate nach Vertragsbeginn bereits mehr als die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich genannten … abzudecken, besteht die Möglichkeit, dass in den verbleibenden bis zu … Vertragsstrafen gleichzeitig verwirkt werden. Hierdurch können monatliche Vertragsstrafen in einer Größenordnung von bis zu … Euro entstehen. Diese Beträge überschreiten deutlich sowohl eine 5%-Grenze bezogen auf die Verwaltungskostenpauschale als auch bezogen auf 1/12 des jährlichen Gesamtkonzessionswertes und sind damit weder der Höhe nach begrenzt noch für einen Bieter wirtschaftlich verlässlich kalkulierbar. Bereits bei einer kürzeren Verzögerung der … Abdeckung ist eine Existenzgefährdung des Konzessionsnehmers durch die uferlosen Vertragsstrafen möglich, gerade weil er auch keine Einnahmen aus den Individualverträgen in den nicht abgedeckten … genieren kann. Es ist dem Konzessionsnehmer nicht möglich die Tragweite der Vertragsstrafe monetär abzuschätzen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Konzessionsnehmer das betriebswirtschaftliche Risiko der Leistungserbringung bereits wesentlich übernimmt. Eine Vertragsstrafe darf dieses Risiko nicht weiter verschärfen, so dass es wirtschaftlich für diesen nicht mehr tragbar ist.

Eine mögliche Deckelung kann entgegen dem Vortrag des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung auch nicht durch das ihm zustehende Kündigungsrecht entstehen. Es handelt sich laut der Regelung nur um ein mögliches Recht des Auftraggebers, welches er ausüben kann, jedoch nicht muss. Folglich wird dadurch die Höhe der Vertragsstrafe nicht klar begrenzt, sondern ist von der Ausübung des Rechts durch den Konzessionsgeber abhängig.

Hinzu kommt, dass die Vertragsstrafe nach der vorgesehenen Regelung verschuldensunabhängig ausgelöst wird, ohne Rücksicht darauf, ob dem Auftragnehmer ein Pflichtverstoß tatsächlich vorwerfbar ist. Auch dieser Umstand belastet den Konzessionsnehmer in unangemessener Weise, da er selbst dann zur Zahlung verpflichtet werden würde, wenn der Verstoß durch äußere Umstände verursacht werden würde.

Aus dem Vergabevermerk ergibt sich nicht, aus welchen Gründen und mit welchem Interesse der Antragsgegner die Vertragsstrafenregelung in der in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Form ausgestaltet hat; vielmehr enthält der Vergabevermerk hierzu entgegen § 6 KonzVgV keinerlei Ausführungen.

Unabhängig davon ist es grundsätzlich zulässig und nachvollziehbar, dass ein Konzessionsgeber zur Sicherstellung der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafenregelung vorsieht und sich hierdurch ein wirksames Druckmittel vorbehält. Allerdings muss diese Regelung so ausgestaltet sein, dass der Konzessionsnehmer Art und Umfang der drohenden Sanktionen hinreichend klar und vorhersehbar beurteilen kann. Zudem darf die Vertragsstrafe den Konzessionsnehmer nicht mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Risiko belasten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Konzessionsvergabe handelt, bei der der Konzessionsnehmer bereits strukturell ein erhöhtes Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt.

Insgesamt fehlt es an einer angemessenen Ausgestaltung der Vertragsstrafenregelung, da der Antragsgegner weder eine Deckelung der Strafhöhe und/oder eine Staffelung der Sanktionen vorgesehen und zudem von einer verschuldensabhängigen Ausgestaltung abgesehen hat.

Im Ergebnis wird den Bietern und somit auch der Antragstellerin ein unzumutbares Kalkulationsrisiko aufgebürdet, welches die Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt.

Der Nachprüfungsantrag ist insoweit begründet.

b) Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Angabe einer verbindlichen Höchstabnahmemenge bzw. eines Höchstwertes der abzuschließenden Individualverträge in den Vergabeunterlagen besteht nicht. Er hat mit der bloßen Angabe eines Schätzwertes für die Inanspruchnahme weder gegen das Transparenzgebot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin liegt nicht vor.

Weder in der RL 2014/23/EU über die Vergabe von Konzessionen als auch in der KonzVgV finden sich Regelungen zu Rahmenvereinbarung oder eine Vorgabe, dass der Konzessionsgeber eine Höchstabnahmemenge festzulegen hat. Die Richtlinie 2014/23/EU und auch die Regelungen der KonzVgV bleiben hinsichtlich der Regelungsdichte hinter der RL 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und den Regelungen der VgV zurück. Der Konzessionsgeber ist jedoch bei der Ausgestaltung seiner Vergabe an die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz gebunden, vgl. Art. 3 der RL 2014/23/EU. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KonzVgV darf der Konzessionsgeber das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe der KonzVgV frei ausgestalten.

Soweit es sich um den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 21 VgV handelt, hat der Auftraggeber gemäß den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz auch eine Höchstgrenze der abrufbaren Leistungen anzugeben, die auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung abgerufen werden können. Dies hatte der EuGH erstmals mit dem Urt. “Autorità” im Jahr 2018 zur RL 2004/18/EG entschieden und im Jahr 2021 mit der Entscheidung “Simonsen & Weel” (Beschluss vom 17.06.2021 – C-23/20) nochmals für die Rechtslage nach der RL 2014/24/EU festgestellt. Die Höchstgrenze kann entweder in der Form einer Höchstmenge oder alternativ eines (pekuniären) Höchstwertes benannt werden. Entscheidet sich der Auftraggeber zur Benennung eines Höchstwertes, so darf dieser den Wert der Auftragswertschätzung grds. nicht überschreiten (Ziekow/Völlink/Kraus, 5. Aufl. 2024, VgV § 21 Rn. 7, beckonline).

Dass der öffentliche Auftraggeber eine Höchstmenge der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren angibt, sei für den Bieter von erheblicher Bedeutung, da er auf der Grundlage dieser Schätzung seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung beurteilen kann. Wäre die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung nicht angegeben oder die Angabe nicht rechtlich verbindlich, könnten sich öffentliche Auftraggeber zudem über diese Höchstmenge hinwegsetzen. (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 20.06.2023 – 3194.Z3-3_01-22-64, BeckRS 2023, 55341 Rn. 83, beckonline).

Den Grad an wirtschaftlicher Entscheidungsfreiheit und, damit korrelierend, der Übernahme des Betriebsrisikos hat der Gerichtshof als entscheidendes Kriterium der Abgrenzung der Dienstleistungskonzession von Rahmenvereinbarungen angesehen: Auf jeden Fall ergibt sich aus der Definition der Dienstleistungskonzession, dass für diese eine Lage kennzeichnend ist, in der ein Auftraggeber ein Recht zur Nutzung einer bestimmten Dienstleistung an einen Konzessionär überträgt, wobei Letzterer im Rahmen des geschlossenen Vertrags über eine bestimmte wirtschaftliche Freiheit verfügt, um die Bedingungen zur Nutzung dieses Rechts zu bestimmen, und somit parallel dazu weitgehend den mit dieser Nutzung verbundenen Risiken ausgesetzt ist. Demgegenüber ist eine Rahmenvereinbarung dadurch gekennzeichnet, dass der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, der Vertragspartner der Vereinbarung ist, insoweit Grenzen gesetzt sind, als sämtliche im Laufe eines bestimmten Zeitraums an ihn zu vergebende Aufträge die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen einhalten müssen. Überdies beeinflusst der Auftraggeber bei der Rahmenvereinbarung das Ausmaß der Inanspruchnahme der Leistungen (Burgi/Dreher/Opitz/Wollenschläger, 4. Aufl. 2022, GWB § 105 Rn. 115, 116, beckonline).

Das Auftragsvolumen wird nach Ziffer 1.5. “Berechnung des Auftragsvolumens” der Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil – (Teil A); Stand: ….2026 wie folgt beschrieben:

Derzeit zählt die … über … Beschäftigte und Bedienstete. Auf Grundlage einer … Abfrage sowie der Erfahrungen anderer … wird geschätzt, dass bis zu 25 Prozent dieser Beschäftigten und Bediensteten Firmenfitnessdienstleistungen wahrnehmen werden. Hierbei handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung, die als Kalkulationsgrundlage bei der Angebotserstellung dienen soll und keine Verpflichtung begründet.

Nach Ziffer 9. “Verwaltungskostenpauschale” der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil – (Teil B), Stand: ….2026 gilt:

[…] Zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands mit der Aufrechterhaltung des Angebots sowie mit der Administrierung der Einzelverträge kann der Anbieterin / dem Anbieter eine Verwaltungskostenpauschale i. H. v. bis zu … Euro pro Vertragsjahr (12 Monate ab Vertragsbeginn) gezahlt werden. […]

Bei der streitgegenständlichen Vergabe handelt es sich ihrem Schwerpunkt nach um eine Dienstleistungskonzession. Maßgeblich hierfür ist insbesondere die Übertragung des wirtschaftlichen Risikos auf den Konzessionsnehmer.

Der Konzessionsnehmer trägt das Risiko, die Kosten für das Vorhalten der angebotenen Fitnessstudios samt Leistungen zu decken, selbst dann, wenn diese durch die erhobenen Nutzungsentgelte sowie die gewährte Verwaltungskostenpauschale nicht vollständig refinanziert werden können. Der wirtschaftliche Erfolg des Konzessionsnehmers hängt somit maßgeblich von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch die Nutzer ab. Das Betriebs- und Nachfragerisiko liegt mithin bei ihm.

Der Antragsgegner leistet demgegenüber lediglich eine Verwaltungskostenpauschale, die im Verhältnis zu den von den Nutzern entrichteten Entgelten eine unwesentliche untergeordnete Rolle spielt. Er übernimmt somit nicht die vollständige Vergütung der Leistung. Dieser Umstand spricht maßgeblich gegen das Vorliegen einer Rahmenvereinbarung, da es an einer umfassenden entgeltlichen Leistungsbeschaffung durch den Antragsgegner fehlt.

Eine Verpflichtung des Konzessionsgebers zur Festlegung einer Höchstabnahmemenge folgt aus den genannten Grundsätzen zu Rahmenvereinbarungen nicht.

Die vom EuGH in der Rechtssache Simonsen & Weel entwickelten Grundsätze zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Form einer Rahmenvereinbarungen sind auf die Vergabe von Konzessionen nicht ohne Weiteres übertragbar. Vielmehr bedarf es einer eigenständigen Würdigung unter Berücksichtigung der spezifischen rechtlichen und strukturellen Besonderheiten der Konzessionsvergabe.

Eine Übertragung der für Rahmenvereinbarungen entwickelten Maßstäbe auf Dienstleistungskonzessionen scheidet bereits aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen beiden Vergabeformen aus. Kennzeichnend für die Konzession ist wie bereits aufgezeigt insbesondere, dass das Nachfrage- und Nutzungsrisiko bewusst nicht abschließend bestimmt wird, sondern integraler Bestandteil der Risikoverlagerung auf den Konzessionsnehmer ist. Dieser trägt das Betriebsrisiko eigenverantwortlich. Maßgeblich ist ferner, dass der öffentliche Auftraggeber weder eine Verpflichtung zur eigenen Abnahme eingeht noch die Kosten der Leistung trägt. Vielmehr besteht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit für …, sodass die Inanspruchnahme der Leistung durch Dritte erfolgt. Es handelt sich damit nicht um eine eigene Bedarfsdeckung des Auftraggebers, sondern um die Ermöglichung einer Nutzung durch externe Nutzergruppen.

Die Festlegung einer verbindlichen Höchstabnahmemenge würde demgegenüber zu einer zumindest teilweisen Rückverlagerung des Betriebsrisikos auf den öffentlichen Auftraggeber führen und stünde damit im Widerspruch zur konzessionsspezifischen Risikoverteilung.

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall bereits durch andere Parameter eine hinreichende Begrenzung erfolgt. Sowohl die Vertragslaufzeit – hier auf fünf Jahre beschränkt – als auch der Leistungsinhalt selbst sorgen für eine angemessene Bestimmbarkeit und Begrenzung des wirtschaftlichen Umfangs der Konzession.

Vor diesem Hintergrund fehlt es an der für öffentliche Aufträge typischen unmittelbaren wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen Auftraggeber und Leistungserbringung. Die konzessionstypische Risikoverteilung sowie die lediglich mittelbare Einbindung des Auftraggebers stehen einer Übertragung der in der Rechtssache Simonsen & Weel entwickelten Grundsätze entgegen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht in Anlehnung an den Beschluss der Vergabekammer Sachsen (Beschluss vom 07.07.2023 – 1/SVK/012-23) dahin gehend zu würdigen, dass sich der Konzessionsgeber des Instruments der Rahmenvereinbarung mit der Folge bedient hätte, dass die in § 21 VgV normierten Anforderungen analog zur Anwendung gelangen und er zur Angabe einer Höchstabnahmemenge verpflichtet wäre.

Der der Entscheidung der Vergabekammer Sachsen zugrunde liegende Sachverhalt war grundlegend anders gelagert. Dort schloss der Auftraggeber mit sämtlichen Unternehmen (“Anbieterpool”) einen Vertrag, die die in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen definierten Mindestanforderungen erfüllten. Die eigentlichen Einzelaufträge, bezogen auf einzelne Schulen, sollten sodann auf einer zweiten Stufe vergeben werden. Es ging im Wesentlichen um die Rechtsfrage, ob es möglich ist, dass sich der Konzessionsgeber einer Rahmenvereinbarung bedient und dass Primärrechtsschutz von den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Unternehmen grundsätzlich auch bei allen Verstößen im Zusammenhang mit der Vergabe der Einzelaufträge (zweite Stufe) in Anspruch genommen werden kann. Für diese Konstellation hat die Vergabekammer Sachsen dann entschieden, dass trotz fehlender ausdrücklicher Regelung in der KonzVgV die Nutzung von Rahmenvereinbarungen möglich ist, diese jedoch kein “rechtsfreier Raum” sind. Vielmehr sei die Vergabe der einzelnen Konzessionen innerhalb eines solchen Systems zwingend wettbewerblich, insbesondere im Wege eines sog. Mini-Wettbewerbs unter den im Pool befindlichen Unternehmen, auszugestalten.

Im vorliegenden Fall fehlt es insbesondere bereits an einer mit mehreren Konzessionsnehmern zu schließende Vereinbarung, die einen nachgelagerten Auswahl- bzw. Entscheidungsprozess des öffentlichen Auftraggebers eröffnet. Auch wird die konkrete Leistung nicht erst im Anschluss durch den Auftraggeber individualisiert und auf verschiedene Unternehmen verteilt. Der Umstand, dass der Umfang der Nutzung bzw. die Inanspruchnahme der Leistung durch die … nicht abschließend feststeht, begründet für sich genommen keinen derartigen Auswahlspielraum des Antragsgegners.

Aus der genannten Entscheidung ergibt sich zwar, dass bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, im Rahmen der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen auf wesentliche Elemente einer Rahmenvereinbarung zurückzugreifen. Vorliegend steht jedoch eindeutig die Konzession im Mittelpunkt, auch wenn sie einzelne strukturelle Parallelen zu einer Rahmenvereinbarung aufweist. Diese bloßen Ähnlichkeiten führen jedoch nicht dazu, dass die Vorschriften des § 21 VgV oder die hierzu ergangene Rechtsprechung im weiteren Sinne stets analog heranzuziehen wären. Eine solche pauschale Übertragung verbietet sich vielmehr aus bereits genannten systematischen Gründen. Folglich besteht im vorliegenden Fall kein Anlass für eine analoge Anwendung des § 21 VgV. Insbesondere ergibt sich daraus keine Verpflichtung des Konzessionsgebers zur Festlegung oder Angabe einer Höchstabnahmemenge.

Der Antragsgegner war folglich berechtigt in Ziffer 1.5. “Berechnung des Auftragsvolumens” lediglich eine Schätzung des Nutzungsverhaltens vorzunehmen. Den Bietern ist eine Kalkulation anhand des Schätzwertes zumutbar. Damit hat der Antragsgegner weder gegen das Transparenzgebot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ist insoweit nicht ersichtlich.

Der Nachprüfungsantrag ist in insoweit unbegründet.

Die Vergabekammer weist der guten Ordnung halber darauf hin, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, allen Bietern die Informationen und Grundlagen mitzuteilen, die der Schätzung zugrunde liegen. Etwaige Erläuterungen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung oder in Schriftsätzen gegenüber der Antragstellerin, insbesondere dazu, wie viele … an der für die Schätzung maßgeblichen Umfrage teilgenommen haben, sind allen Bietern bei fortbestehender Beschaffungsabsicht gleichermaßen zugänglich zu machen.

c) Das Bewertungskriterium “Preis für Beschäftigte und Bedienstete” verstößt gegen § 152 Abs. 3 GWB und verletzt die Antragstellerin damit in ihren Rechten. Die Bewertung lediglich einer von mehreren Individualvertragsvariationen zur Bestimmung des besten Preises ermöglicht keine objektive Bewertung unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen zur Ermittlung eines wirtschaftlichen Gesamtwertes des Konzessionsgebers.

Gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWB wird der Zuschlag auf der Grundlage objektiver Kriterien erteilt, die sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Konzessionsgeber ermittelt werden kann. Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen dem Konzessionsgeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. [Hervorhebung durch die Vergabekammer] Objektivität bedeutet im Ausgangspunkt, dass die Zuschlagskriterien an tatsächlich feststellbare Merkmale oder Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistung und hiermit übereinstimmende Angebote anknüpfen. Zudem ist erforderlich, dass die Zuschlagskriterien den in § 97 Abs. 1 benannten Vergabegrundsätzen genügen. Nach dieser Vorschrift werden Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. § 97 Abs. 1 bezieht sich verfahrensübergreifend auf jede Phase der Vergabe, also auch auf die Zuschlagskriterien (MüKoWettbR/Mohr, 4. Aufl. 2022, GWB § 152 Rn. 97, beckonline).

Auch der EuGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz objektive Zuschlagskriterien erfordern, damit der Vergleich und die Bewertung der Angebote in objektiver Weise erfolgen und somit unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs stehen (MüKoWettbR/Mohr, 4. Aufl. 2022, GWB § 152 Rn. 97, beckonline).

Insgesamt verfügt der Konzessionsgeber beim Zuschlag über größere Gestaltungsspielräume als im allgemeinem Vergaberecht. Andererseits sind diese nicht unbegrenzt. Denn die Kriterien müssen nach § 152 Abs. 3 S. 1 GWB objektiver Natur sein und räumen gemäß S. 2 dem Konzessionsgeber keine Wahlfreiheit ein (Ziekow/ Völlink/Siegel, 5. Aufl. 2024, GWB § 152 Rn. 14, beckonline).

Zentrale Bedeutung kommt dem Begriff des “wirtschaftlichen Gesamtvorteils” zu. Er weist zwar eine gewisse Nähe auf zum Begriff des “wirtschaftlichsten Angebots” i. S. d. § 127 Abs. 1 S. 1 GWB, belässt dem Konzessionsgeber jedoch größere Beurteilungsspielräume. Insbesondere kann der Preis unberücksichtigt bleiben oder zumindest mit geringerem Gewicht versehen werden. Umgekehrt kann der Preis aber auch bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Gesamtvorteils ein bedeutendes Zuschlagskriterium bilden (vgl. Ziekow/Völlink/Siegel, 5. Aufl. 2024, GWB § 152 Rn. 9, beckonline).

Da es typischerweise um eine Leistung geht, die nicht unmittelbar dem … selbst, sondern privaten Endnutzern gegenüber erbracht werden soll, kann sich der wirtschaftliche Gesamtvorteil “für den Konzessionsgeber” auch dadurch einstellen, dass finanzielle Vorteile für die Endnutzer der Leistung bzw. soziale oder ökologische Ziele erreicht werden, während die Konzessionsvergabe für den Konzessionsgeber selbst ökonomisch neutral ist (Burgi/Dreher/Opitz/Burgi/Wolff, 4. Aufl. 2022, GWB § 152 Rn. 23, beckonline).

Die Entgelthöhe ist durchweg als zumindest zulässiges Zuschlagskriterium anzusehen, d. h. überall dort, wo die konzessionierende Stelle die Preisgestaltung zu Steuerungszwecken beeinflussen möchte (Burgi/Dreher/Opitz/Burgi/Wolff, 4. Aufl. 2022, GWB § 152 Rn. 30, beckonline).

Nach Ziffer 5.1.10 der EU-Auftragsbekanntmachung waren die Zuschlagkriterien der Preis mit einer Gewichtung von 70% und die Qualität mit einer Gewichtung von 30%. Die Kriterien wurden wie folgt dargestellt:

– Preis für Beschäftigte und Bedienstete 70% (max. 700 Punkte)
– … Abdeckung und Angebotsumfang 27% (max. 270 Punkte)
– Höhe der Verwaltungskostenpauschale 3% (max. 30 Punkte)

Gemäß Ziffer 1.18.” Bewertung/Zuschlagserteilung” Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil – (Teil A); Stand: ….2026 erfolgen folgende Festlegungen:

“Der Zuschlag wird im Vergabefall auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

Die Wirtschaftlichkeit der Angebote wird anhand folgender Zuschlagkriterien bewertet:

1. Preis für Beschäftigte und Bedienstete (70%) (max. 700 Punkte)
Hierbei wird zur Bewertung der Preis des günstigsten Jahrespreises für eine der angebotenen Individualvertragsvariationen, die den definierten Mindeststandard erfüllt, herangezogen (siehe Ziff. 4 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B)). […]”

Die Bewertungsmatrix, Stand ….2026 erläutert dazu Folgendes:

“Zuschlagskriterium: Preis für Beschäftigte und Bedienstete (günstigster Individualvertrag)
Gewichtung: 70% (max. 700 Punkte)

Die Punktevergabe zu diesem Zuschlagskriterium erfolgt auf Grundlage der angebotenen Höhe des Preises für die günstigste Individualvertragsvariation hochgerechnet auf ein Vertragsjahr (mit 52 Wochen und 365 Tagen) inkl. ggf. anfallender einmaliger Kosten, z.B. Einweisungs-, Einmalgebühren (Jahrespreis) mit Mindestlaufzeit, unabhängig davon, ob mit oder ohne Mindestvertragslaufzeit. […] Bitte beachten Sie, dass kein Mittelwert aus den verschiedenen Vertragsvariationen gebildet wird.

Beispiel: Bei einem um 10% höheren Preis Jahrespreis für die günstigste angebotene Individualvertragsvariation mit Mindestvertragslaufzeit als bei dem niedrigsten Angebot erfolgt ein Abzug von 10% der maximal erreichbaren Punkte, d. h. das Angebot erhält bei der Wertung des Preises für die Beschäftigten und Bediensteten 630 Punkte von 700 möglichen Punkten.”

Gemäß des Angebotsvordrucks, Stand ….2026 sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

“[…] Den Beschäftigten und Bediensteten sind mindestens drei verschiedene Individualvertragsvariationen mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten als Einzelverträge anzubieten. Diese drei Individualvertragsvariationen müssen sich hinsichtlich Art und Umfang der Nutzungsmöglichkeiten und/oder Sport- und Fitnessangebote in den eigenen stationären Einrichtungen oder den stationären Einrichtungen der Verbundpartnerinnen und -partner unterscheiden. Sofern die Individualvertragsvariationen eine Mindestvertragslaufzeit für die mit den Beschäftigten und Bediensteten geschlossenen Individualverträge beinhalten, darf diese für jede der (mindestens) drei Individualvertragsvariationen ein Jahr nicht überschreiten. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist eine monatliche Kündigung zum Monatsende zu ermöglichen. Alternativ sind auch Angebote zulässig, die anstelle der drei verschiedenen Individualvertragsvariationen mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten als Einzelverträge nur eine Individualvertragsvariation mit maximal einjähriger Mindestvertragslaufzeit beinhalten, sofern diese Individualvertragsvariation eine unbegrenzte Nutzung aller eigenen stationären Einrichtungen der Anbieterin / des Anbieters für Sport- und Fitnessangebote und der aller stationären Einrichtungen der Verbundpartnerinnen / -partner für Sport- und Fitnessangebote im Rahmen der Öffnungszeiten durch die Beschäftigten und Bediensteten umfasst. Es sind folglich keine Angaben bei Individualvertrag 2 und 3 erforderlich.

– Zusätzlich muss mindestens eine weitere Individualvertragsvariation ohne Mindestvertragslaufzeit angeboten werden. Hierbei kann es sich um ein weiteres alternatives Angebot hinsichtlich Art und Umfang der Nutzungsmöglichkeiten und/oder Sport- und Fitnessangebote handeln oder aber um eine der angebotenen Individualvertragsvariationen mit Mindestvertragslaufzeit, bei welcher dann zwischen den Optionen “mit Mindestvertragslaufzeit” und “ohne Mindestvertragslaufzeit” ausgewählt werden kann. Der Individualvertrag ohne Mindestvertragslaufzeit muss den Beschäftigten und Bediensteten ein regelmäßiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten einräumen. […]

Unabhängig von der ausgewählten Individualvertragsvariation und einer eventuellen Mindestvertragslaufzeit ist folgender Mindeststandard einzuhalten: In allen Individualvertragsvariationen muss mindestens die Nutzung eines Fitnessstudios als eigene stationäre Einrichtung und/oder eines Fitnessstudios als stationäre Einrichtung von Verbundpartnerinnen oder -partnern in allen … umfasst sein, für die bei der Angebotsabgabe im Vordruck “Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang” eine Abdeckung erklärt wird; spätestens 12 Monate nach Vertragsbeginn muss in allen Individualvertragsvariationen mindestens die Nutzung eines Fitnessstudios als eigene stationäre Einrichtung oder eines Fitnessstudios als stationäre Einrichtung von Verbundpartnerinnen oder Verbundpartnern in allen … umfasst sein. Die Beschäftigten und Bediensteten müssen das in den jeweiligen Individualvertragsvariationen beinhaltete Sport- und Fitnessangebot in den eigenen stationären Einrichtungen der Anbieterin / des Anbieters bzw. oder in den stationären Einrichtungen der Verbundpartnerinnen / -partner an möglichst vielen Tagen, mindestens aber an vier frei wählbaren Tagen pro Kalendermonat, in jedem Fall aber einmal wöchentlich, nutzen können. Die Auswahl der Tage durch die Beschäftigten und Bediensteten muss dabei flexibel und ohne weitere Bedingungen innerhalb des jeweiligen Kalendermonats erfolgen können. […]

Grundsätzlich ist die Berücksichtigung des von den Nutzern zu zahlenden Entgelts im Rahmen der Wertung als Preiskriterium zulässig. Sofern sich der Konzessionsgeber für eine Einbeziehung des Preises entscheidet, ist dieser im Rahmen der Angebotsbewertung zu berücksichtigen. Dabei hat er den Preis anhand objektiver Kriterien zu ermitteln, die den zuvor dargestellten Maßstäben entsprechen. Diese Kriterien müssen den in § 97 Abs. 1 GWB genannten Vergabegrundsätzen genügen und eine transparente sowie diskriminierungsfreie Bewertung gewährleisten. Zudem ist sicherzustellen, dass die Angebote auch im Hinblick auf die preisliche Wertung unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlich vorteilhafter Gesamtwert für den Konzessionsgeber ermittelt werden kann.

Laut der Vorgaben in den Vergabeunterlagen wird im Rahmen der Preiswertung ausschließlich eine einzelne der im Angebotsvordruck bepreiste Individualvertragsvariation berücksichtigt. Die Bewertung von Individualvertragspreisen ist grundsätzlich ein objektives Kriterium, zumal vom Antragsgegner im Angebotsvordruck zu erfüllende Mindestanforderungen der Vertragsvariationen aufgestellt wurden.

Allerdings haben die Bieter zusätzlich zu der Vertragsvariation, die in der Bewertung berücksichtigt wird, noch weitere – bis zu zwei – Individualvertragsvariationen zu bepreisen, ohne dass diese Preise in die Bewertung einfließen. Denn der Antragsgegner hat im Angebotsvordruck unmissverständlich klargestellt, dass kein Mittelwert aus den einzelnen Vertragsvariationen gebildet wird. Folge dieser Systematik ist, dass zwar sämtliche Vertragsvariationen später Vertragsbestandteil werden, ohne dass jedoch alle zugehörigen Preise im Wettbewerb kalkuliert und berücksichtigt wurden. Da die Preise für bis zu zwei Individualvertragsvariationen unbewertet bleiben, kann nach Auffassung der Vergabekammer bereits der wirtschaftliche Gesamtvorteil nicht zutreffend ermittelt werden.

Die Bewertung lediglich einer Vertragsvariation erfolgt zudem unabhängig von den konkret angebotenen, unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten dieser Vertragsvariation sowie von der tatsächlichen Nutzung durch die … während der Vertragslaufzeit. Für die Bieter ist nicht transparent erkennbar, welche Angebotsinhalte jeweils in die preisliche Bewertung einfließen. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, dass sich die Angebote hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten unterscheiden, sofern die Mindestanforderungen erfüllt sind; in diesem Fall ist jedoch eine Berücksichtigung sämtlicher Vertragsvariationen in der Bewertung erforderlich. Dem wird die derzeitige Bewertungssystematik nicht gerecht, da nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten in die preisliche Bewertung einbezogen werden, während eine Vielzahl anderer unberücksichtigt bleibt.

Insgesamt ist damit eine sachgerechte und vergleichende preisliche Bewertung der Angebote nicht möglich.

Die alleinige Bewertung nur einer Vertragsvariation lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die im Angebotsvordruck festgelegten Mindestanforderungen eine hinreichende Vergleichbarkeit der Angebote herbeiführen, wie vom Antragsgegner angenommen. Gemäß des Angebotsvordrucks ist zwar vorgesehen, dass in allen Individualvertragsvariationen mindestens die Nutzung eines Fitnessstudios in allen … umfasst sein muss. Zudem müssen die Beschäftigten und Bediensteten das in den jeweiligen Individualvertragsvariationen beinhaltete Sport- und Fitnessangebot an möglichst vielen Tagen, mindestens aber an vier frei wählbaren Tagen pro Kalendermonat, in jedem Fall aber einmal wöchentlich, nutzen können. Ein großes Auseinanderdriften der Vertragsvariationen in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeiten und damit der letztlich einzig und allein bewerteten Vertragsvariation kann dadurch dennoch nicht verhindert werden.

Besonders anschaulich wird dies anhand der möglichen Angebotskonstellationen: So kann ein Bieter in der bewerteten Vertragsvariation lediglich eine kleine Fitnesseinrichtung anbieten, während er weitergehende Leistungen nur in anderen – im Rahmen der preislichen Wertung nicht berücksichtigten – Vertragsvariationen vorsieht. Demgegenüber könnte ein anderer Bieter bereits in der zu bewertenden Vertragsvariante ein Fitnessstudio mit umfassender Ausstattung, etwa mit großem Fitnessbereich und Sauna, anbieten, um den Nutzern insgesamt ein möglichst attraktives Angebot zu bieten. Eine Vergleichbarkeit der Angebote wäre nicht gegeben. Der Auftragsgegenstand umfasst mehrere Vertragsvariationen mit unterschiedlichen Leistungsinhalten, die jedoch nicht vollständig in die Bewertung einfließen. Dadurch ist anzunehmen, dass insbesondere solche Varianten genutzt werden, die in der Wertung unberücksichtigt bleiben, obwohl sie für die Attraktivität des Gesamtangebots entscheidend sind. Zwar ist der Wunsch nach einer breiten Nutzungsvielfalt nachvollziehbar, ohne vollständige Berücksichtigung in der preislichen Bewertung führt dies jedoch zu Wettbewerbsverzerrungen und eröffnet Manipulationsspielräume.

Unklar bleibt zudem, inwiefern das ausdrücklich in den Vergabeunterlagen formulierte Ziel, wonach die Diversität der Sport- und Fitnessangebote eine wesentliche Voraussetzung darstellt, im Rahmen der Gesamtwertung tatsächlich Berücksichtigung findet. Das Kriterium fließt zwar in die Bewertung ein, allerdings lediglich mit einem Anteil von 27%, sodass es gegenüber der preislichen Wertung mit 70% faktisch kein ausschlaggebendes Gewicht entfalten kann.

Nach Auffassung der Vergabekammer ist eine objektive und diskriminierungsfreie Bewertung i. S. v. § 152 Abs. 3 GWB mit dem vom Antragsgegner ausgestalteten Kriterium des Preises nicht möglich; vielmehr verbleibt ein erheblicher Spielraum für wertungsrelevante Verzerrungen.

Vor diesem Hintergrund ist es vergaberechtlich geboten, sofern das Entgelt Berücksichtigung finden soll, sämtliche angebotene Vertragsvariationen in die Bewertung einzubeziehen, um die objektive Bewertung hinreichend vergleichbarer Angebote als auch die Ermittlung eines umfassenden Gesamtvorteils zu ermöglichen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dabei dem Konzessionsgeber.

Schließlich fehlt es darüber hinaus an einer hinreichenden Dokumentation des zugrunde gelegten Wertungsmodells. Der Vergabevermerk setzt sich damit in keiner Weise auseinander. Insbesondere ist nicht ersichtlich, in welcher Weise den Anforderungen des § 152 Abs. 3 GWB Rechnung getragen wird. Der Antragsgegner verweist in der mündlichen Verhandlung auf Gespräche, in denen erörtert wurde, aus welchen Gründen auf die Bildung eines Mittelwertes verzichtet worden sei. Die Ergebnisse der Abstimmungen und die der Ausgestaltung des Wertungssystems zugrundeliegenden Gründe wurden entgegen § 6 KonzVgV jedoch nicht dokumentiert.

Im Ergebnis verstößt das Kriterium “Preis” gegen die Vorgaben aus § 152 Abs. 3 GWB sowie die Vergabegrundsätze und verletzt die Antragstellerin daher in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB. Der Nachprüfungsantrag ist insoweit begründet.

d) Die vom Antragsgegner vorgenommene Ausgestaltung der Bewertungsmatrix führt zu keiner Bevorzugung bestimmter Unternehmen. Ein Verstoß gegen § 14 KonzVgV liegt nicht vor.

Gemäß § 14 KonzVgV darf das Verfahren zur Vergabe einer Konzession nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.

Die Beachtung von § 14 Hs. 1 KonzVgV ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Die Norm ist als bieterschützend iSd § 97 Abs. 6 GWB einzustufen. Aufgrund der Flexibilität des Konzessionsvergabeverfahrens muss die Feststellung einer Umgehung im Wege einer Einzelfallbetrachtung festgestellt werden; eindeutige Umgehungen liegen allerdings bei Verstößen gegen die vorherige Veröffentlichungspflicht, bei bewussten Diskriminierungen, bei kollusiven Absprachen oder bei Rechtsmissbrauch vor. Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift keine Umgehungsabsicht erfordert, ist nach richtlinienkonformer Auslegung ein subjektives Element als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu verlangen (Burgi/Dreher/Opitz/Burgi/Wolff, 4. Aufl. 2025, KonzVgV § 14 Rn. 5, beckonline).

Nicht von dem Verdikt des § 14 erfasst ist die Ausgestaltung einer Konzession und eines Vergabeverfahrens, das von den in der KonzVgV gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten vernünftigen Gebrauch macht. Der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten muss in seiner objektiven und in seiner subjektiven Seite dargetan und bewiesen werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die KonzVgV an jeder nur denkbaren Stelle deutlich macht, dass der Konzessionsgeber im Rahmen der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsverbotes und der Transparenz in der Ausgestaltung der Konzession und des Konzessionsvergabeverfahrens frei ist. Diese Freiheit darf nicht zusätzlich zu sonstigen Grenzen, wie sie sich ohnehin aus den allgemeinen Grundsätzen des § 12 und den Verfahrensgarantien des § 13 VgV ergeben, durch rückwärts eingeführte, überzogene sog. Missbrauchsregeln wieder ausgehebelt werden (MüKoWettbR/Marx, 4. Aufl. 2022, KonzVgV § 14, beckonline).

Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass die Matrixgestaltung infrastrukturell schwache Wettbewerber bevorzuge. Anbieter, die ihr Netzwerk erst noch aufbauen müssten, könnten Investitionen in den Netzwerkaufbau zeitlich verlagern. Demgegenüber würden Anbieter wie die Antragstellerin, die die Anforderungen bereits bei Angebotsabgabe vollständig erfüllten, die entsprechenden Kosten für ihr bestehendes Netzwerk von vornherein in die Kalkulation einbeziehen müssen. Dies stelle Anbieter mit umfangreichen und qualitativ hochwertigen Netzwerken vor eine strukturelle Entscheidung: Sie müssten entweder ihr Angebot künstlich reduzieren – also ihr tatsächliches Leistungsvermögen bewusst nicht vollständig einbringen – oder höhere Preise kalkulieren, um die Kosten ihrer umfassenderen Netzwerkstruktur zu decken. Demgegenüber könnten Anbieter mit einem kleineren oder kostengünstigeren Netzwerk von vornherein ein auf die Mindestanforderungen zugeschnittenes Angebot abgeben und dadurch Wettbewerbsvorteile erzielen.

Der Vortrag der Antragstellerin kann nicht überzeugen. Zum einen ist für die Vergabekammer nicht nachvollziehbar, inwiefern eine spätere Einbeziehung der Kosten für den Aufbau der Netzwerkstruktur eine Bevorzugung darstellen soll. Diese Kosten fallen sowohl bei großen als auch bei kleineren Anbietern in jedem Fall an und sind entsprechend in die jeweiligen Vertragsvarianten einzukalkulieren. Insoweit verweist die Vergabekammer zudem auf den von ihr bereits festgestellten Verstoß gegen § 152 Abs. 3 GWB durch die Ausgestaltung der preislichen Bewertung und die dadurch bei fortbestehender Beschaffungsabsicht sich ergebenden Änderungen zugunsten eines fairen Wettbewerbs.

Zum anderen hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Antragstellerin die Öffnung der Bewertungsmatrix dahin gehend, dass nicht alle Einrichtungen in jeder Vertragsvariante angeboten werden müssen, selbst positiv bewertet hat, da hierdurch ein breiteres Spektrum unterschiedlicher Nutzungsangebote ermöglicht wird. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass sich die Ausgestaltung der Vergabeunterlagen sowie der Bewertungsmatrix maßgeblich daran orientiert habe, einen niedrigschwelligen Zugang für die … zu schaffen. Zwar sei ihm die Diversität der Angebote ebenfalls wichtig, diese trete jedoch hinter dem Ziel eines möglichst einfachen und flächendeckenden Zugangs zurück. Folglich kann der Missbrauch der Gestaltung der Bewertung zugunsten kleinerer Anbieter nicht von der Antragstellerin in seiner subjektiven Seite dargetan und bewiesen werden.

Eine Bevorzugung einzelner Unternehmen ist nicht ersichtlich, da die maßgeblichen Rahmenbedingungen für alle Bieter gleichermaßen gelten und auf sachlichen Erwägungen beruhen. Die Kriterien zielen primär auf einen möglichst breiten und niederschwelligen Zugang ab und begünstigen keine bestimmte Unternehmensgröße oder Anbietergruppe.

Folglich führt die vom Antragsgegner vorgenommene Ausgestaltung der Bewertungsmatrix nicht zu einer Bevorzugung bestimmter Unternehmen. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt. Der Nachprüfungsantrag ist insoweit unbegründet.

e) Die Begrifflichkeiten “Vertragsbeginn” und “Angebotsabgabe” werden in den Vergabeunterlagen mit Stand ….2026 eindeutig verwendet und verstoßen nicht gegen den Transparenz- oder Wettbewerbsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller liegt nicht vor.

Nicht nur bestimmte Angaben des Auftraggebers überhaupt, sondern auch ihre Verständlichkeit wird vom vergaberechtlichen Transparenzgebot gefordert. Die Auftragsbedingungen, die Modalitäten des Vergabeverfahrens und die Auswahlkriterien müssen in den Vergabeunterlagen so klar, präzise und eindeutig gefasst sein, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung erfassen und sie in gleicher Weise verstehen können (Burgi/Dreher/Opitz/ Dörr, 4. Aufl. 2022, GWB § 97 Abs. 1, Rn. 43, beckonline).

Die Bewertungsmatrix führt zum Unterkriterium “Diversität der Sport- und Fitnessangebote” aus:

Um möglichst vielen Mitarbeitenden ein Firmenfitnessangebot in der Nähe ihres Arbeits- oder Wohnorts anbieten zu können, sollte möglichst bereits zu Vertragsbeginn ein weit verbreitetes Angebot an Sport- und Fitnessangeboten in eigenen stationären Einrichtungen oder in stationären Einrichtungen von Verbundpartnerinnen oder Verbundpartnern vorhanden sein. Das bedeutet, dass … möglichst bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein im Rahmen des Firmenfitnessangebots nutzbares Sport- oder Fitnessangebot vorhanden sein soll (s. Ziff. 3 der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B)). Die Abdeckung im Zeitpunkt der Angebotsabgabe ist durch das Ausfüllen der anliegenden “Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang” nachzuweisen.

… Bei der Ermittlung der Abdeckung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe werden auch eigene stationäre Einrichtungen und/oder stationäre Einrichtungen der Verbundpartnerinnen und -partner berücksichtigt, in denen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch kein nutzbares Sport- oder Fitnessangebot besteht, sofern zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe rechtlich gesichert nachgewiesen werden kann (z.B. durch vertragliche Regelungen), dass die stationäre Einrichtung zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns nutzbar sein wird. Der Konzessionsgeber behält sich eine Prüfung durch Anforderung entsprechender Nachweise ausdrücklich vor. […]”

Hervorhebung durch die Vergabekammer

Nach Ziffer 3.1. “… Abdeckung” der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil – (Teil B), Stand: ….2026 gilt:

Die Anbieterin / der Anbieter muss bei Angebotsabgabe oder spätestens nach 12 Monaten Vertragslaufzeit über eine … Abdeckung mit Fitnessstudios als eigenen stationären Einrichtungen für Sport- und Fitnessangebote und/oder mit Fitnessstudios als stationären Einrichtungen von Verbundpartnerinnen und -partnern für Sport- und Fitnessangebote verfügen, die in allen angebotenen Vertragsvariationen genutzt werden können.

… Hierzu ist von der Anbieterin / dem Anbieter der Vordruck “Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang” ausgefüllt abzugeben, um den Umfang der Abdeckung ihrer / seiner Firmenfitnessangebote in … bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Die entsprechende Eigenerklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.

Bei der Ermittlung der Abdeckung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe werden auch eigene stationäre Einrichtungen und/oder stationäre Einrichtungen der Verbundpartnerinnen und -partner berücksichtigt, in denen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch kein nutzbares Sport- oder Fitnessangebot besteht, sofern zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe rechtlich gesichert nachgewiesen werden kann (z.B. durch vertragliche Regelungen), dass die stationäre Einrichtung zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns nutzbar sein wird. Der Konzessionsgeber behält sich eine Prüfung durch Anforderung entsprechender Nachweise ausdrücklich vor. […]

Hervorhebung durch die Vergabekammer

Zudem finden sich entsprechende Erläuterungen in der Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang, Stand ….2026:

Bitte geben Sie die jeweilige Abdeckung mit Sport- und Fitnessangeboten in eigenen stationären Einrichtungen und/oder in stationären Einrichtungen von Verbundpartnerinnen und -partnern zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe in den … an. Bei der Ermittlung der Abdeckung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe werden auch eigene stationäre Einrichtungen und/oder stationäre Einrichtungen der Verbundpartnerinnen und -partner berücksichtigt, in denen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch kein nutzbares Sport- oder Fitnessangebot besteht, sofern zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe rechtlich gesichert nachgewiesen werden kann (z.B. durch vertragliche Regelungen), dass die stationäre Einrichtung zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns nutzbar sein wird. […]

Hervorhebung durch die Vergabekammer

Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass einerseits gefordert werde, dass “bereits zu Vertragsbeginn ein weit verbreitetes Angebot an Sport- und Fitnessangeboten in eigenen stationären Einrichtungen oder in stationären Einrichtungen von Verbundpartnerinnen oder Verbundpartnern vorhanden sein” solle. Andererseits werde an anderer Stelle auf “die Ermittlung der Abdeckung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe” abgestellt.

Nach Auffassung der Vergabekammer ist der Regelungsinhalt der Vergabeunterlagen eindeutig. Aus den Vergabeunterlagen geht eindeutig hervor, dass die jeweilige Abdeckung mit Sport- und Fitnessangeboten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bewertet wird. Kann ein Anbieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch keine … Abdeckung vorweisen, werden auch Einrichtungen berücksichtigt, in denen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch kein nutzbares Sport- oder Fitnessangebot besteht, sofern zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe rechtlich gesichert nachgewiesen werden kann (z.B. durch vertragliche Regelungen), dass die stationäre Einrichtung zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns nutzbar sein wird. Inwieweit hier andere Auslegungen möglich sind, ist der Vergabekammer nicht klar.

Folglich werden die Begrifflichkeiten “Vertragsbeginn” und “Angebotsabgabe” in den Vergabeunterlagen, Stand ….2026 eindeutig verwendet und verstoßen nicht gegen den Transparenz- oder Wettbewerbsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB. Der Nachprüfungsantrag ist insoweit unbegründet.

f) Gemäß den Vergabeunterlagen (Stand ….2026) ist hinreichend eindeutig und klar, welche Kosten im Rahmen der Verwaltungskostenpauschale zu berücksichtigen sind. Ein Verstoß gegen den Transparenz- oder Wettbewerbsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB und somit eine Rechtsverletzung der Antragsteller liegen nicht vor.

Nach Ziffer “9. Verwaltungskostenpauschale” der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil – (Teil B), Stand: ….2026 gilt:

[…] Zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands mit der Aufrechterhaltung des Angebots sowie mit der Administrierung der Einzelverträge kann der Anbieterin / dem Anbieter eine Verwaltungskostenpauschale i. H. v. bis zu … Euro pro Vertragsjahr (12 Monate ab Vertragsbeginn) gezahlt werden.

Die Bieterfrage 15 zur Verwaltungskostenpauschale (“Welche konkreten Leistungen und Aufwände sollen durch diese Pauschale abgedeckt werden (z.B. Administration, Marketing, IT-Schnittstellen, Reporting)?“) wird wie folgt beantwortet:

In die Verwaltungskostenpauschale dürfen mit Ausnahme der Kosten für die Individualverträge der Beschäftigten und Bediensteten alle Kosten einkalkuliert werden, die nicht in direktem Zusammenhang mit diesen stehen. Dazu gehören neben Kosten der Administration beispielsweise auch Kosten für die Akquise weiterer Verbundpartner, die Landingpage und das Online-Marketing, die Schaffung von IT-Schnittstellen, das erforderliche Reporting sowie mögliche Sach- oder Investitionskosten etc.

Zudem wird mit der Antwort auf die Bieterfrage 16 ausgeführt:

Die Verwaltungskostenpauschale ist fix. Eine Abhängigkeit von der tatsächlichen Teilnehmerzahl besteht nicht und darf auch nicht mittelbar bestehen, da derzeit keine Rechtsgrundlage gegeben ist, die einen pauschalen Zuschuss zu den Kosten der Individualverträge gestattet.

Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich eindeutig, dass sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit den Individualverträgen entstehen, nicht über die Verwaltungskostenpauschale abgegolten werden dürfen. Eine weitergehende Differenzierung, beispielsweise nach Kostengruppen, ist insoweit nicht erforderlich.

Es obliegt der jeweiligen Organisationsstruktur der Bieter, innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens die Kalkulation ihrer Kostenbestandteile vorzunehmen. Angesichts der – insbesondere im Verhältnis zum prognostizierten jährlichen Entgelt – sehr geringen Höhe der maximal zulässigen jährlichen Verwaltungskostenpauschale ist nach Auffassung der Vergabekammer eine etwaige Verschiebung von Preisbestandteilen allenfalls in einem wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallenden Umfang möglich.

Der Nachprüfungsantrag ist insoweit unbegründet.

g) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Prüfung des Antragsgegners gemäß § 60 VgV analog. Die Antragstellerin ist durch die Ausgestaltung der Vergabeunterlagen im Hinblick auf den Umgang mit unzulässigen Spekulationspreisen nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt.

Gemäß Ziffer 1.10 “Kalkulation des Angebots” der “Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil – (Teil A); Stand: ….2026” galt:

Spekulationspreise sind unzulässig.

Die in den Vergabeunterlagen enthaltene Festlegung, wonach Spekulationsangebote unzulässig sind, ermöglicht dem Antragsgegner im Rahmen der Vergabegrundsätze eine Überprüfung dahin gehend, ob auffällige Extremwerte oder Verschiebungen zwischen einzelnen Positionen bestehen, Leistungen unrealistisch niedrig oder überproportional hoch bepreist sind oder ob eine unplausible Mischkalkulation vorliegt. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob die angebotenen Preise sachgerecht kalkuliert oder strategisch verzerrt sind, was zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen kann.

Eine Mitteilung gegenüber den Bietern, welche konkreten Maßstäbe im Einzelnen angelegt werden, ist nicht erforderlich. Ebenso muss der Antragsgegner für die Überprüfung nicht auf § 60 VgV analog zurückgreifen.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, das zugrunde gelegte Preismodell ermögliche keine Überprüfung von Mischkalkulationen, wird auf die vorherigen Ausführungen zur Bewertung des Kriteriums Preis verwiesen, wodurch eine solche Problematik nicht mehr auftreten dürfte.

Der Nachprüfungsantrag ist insoweit unbegründet.

h) Schließlich war der Antrag im Hinblick auf die vom Antragsgegner durch die Rügeabhilfe vom 18.03.2026 beseitigten Rechtsverletzungen und Unklarheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung begründet.

Der Antragsgegner half den folgenden Rügen mit Schreiben vom 18.03.2026 ab und beseitige dabei die folgenden geltend gemachten Rechtsverletzungen bzw. Unklarheiten:
– Unklarheiten zu Verbundpartnern, Unterauftragnehmern und Leistungen Dritter,
– Regelung zur Geltung firmeneigener AGB,
– rechtswidrigen Vorgaben zur Mindestlaufzeit,
– Unklarheit zu einem möglichen Arbeitgeber-Zuschuss,
– widersprüchliche Vorgaben zum Zeitpunkt der Vorhaltung von Einrichtungen in den …,
– uneinheitliche Begriffsverwendungen u.a. bzgl. “Angebot”, “Umfang des Fitnessangebots in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht”, “Preis” und Vertragsbeginn”, “Angebotsabgabe“.

Die Antragstellerin erklärte diese Rügen daraufhin mit Schriftsatz vom 31.03.2026 für erledigt.

Im Ergebnis ist der Nachprüfungsantrag überwiegend begründet.

3. Gemäß § 168 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist dabei an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

Hier liegt ein Grund vor, mit Maßnahmen auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens einzuwirken. Der Antragsgegner wird bei fortbestehender Beschaffungsabsicht verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand vor Bekanntmachung zurückzuversetzen. Der Vergaberechtsfehler der fehlenden Begrenzung der Vertragsstrafenregelung sowie der unzulässigen Bewertung des Kriteriums “Preis für Beschäftigte und Bedienstete” ist durch eine Änderung/Ergänzung der Vergabeunterlagen zu korrigieren.

III.

Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 GWB. Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt 2.500 Euro, die Höchstgebühr 50.000 Euro und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 Euro.

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung aus Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 Euro (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 Euro zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 Euro (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. Euro (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 – 1998) gegenübergestellt. Dazwischen wird interpoliert.

Der zugrunde zu legende Auftragswert wird auf … Euro (brutto) festgesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus der vom Antragsgegner gemäß § 2 KonzVgV Auftragswert für die gesamte ausgeschriebene feste Vertragslaufzeit von vier Jahren zuzüglich anteiliger (50%) Berücksichtigung von einem zusätzlichen Optionsjahr (BGH, Beschluss vom 18.03.2014, X ZB 12/13 = VergabeR 2014, Seite 545; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2008 – Verg 45/08).

Bei einer Gesamtsumme von … Euro ergibt sich eine Gebühr in Höhe der regelmäßigen Höchstgebühr von … Euro. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein.

Die in Ziffer 3 des Tenors verfügte Kostentragungspflicht folgt aus § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Nachprüfungsverfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag überwiegend Erfolg hatte und das Vergabeverfahren in den Stand vor Bekanntmachung zurückzuversetzen ist. Zudem waren die Rügen zu Unklarheiten zu Verbundpartnern, Unterauftragnehmern und Leistungen Dritter, zur Regelung zur Geltung firmeneigener AGB, zur rechtswidrigen Vorgaben zur Mindestlaufzeit, zur Unklarheit zu einem möglichen Arbeitgeber-Zuschuss, zu widersprüchliche Vorgaben zum Zeitpunkt der Vorhaltung von Einrichtungen in den …, sowie zu uneinheitliche Begriffsverwendungen u.a. bzgl. “Angebot”, “Umfang des Fitnessangebots in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht”, “Preis” und Vertragsbeginn”, “Angebotsabgabe” zum Zeitpunkt der Antragstellung begründet und wurden vom Antragsgegner während des Nachprüfungsverfahrens abgeholfen.

Der Antragsgegner ist jedoch von der Pflicht zur Entrichtung der auf ihn entfallenden Kosten gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BVerwKostG befreit (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2005, Az.: 13 Verg 9/05; OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2005, Az.: WVerg 0014/04). Zwar ist das BVerwKostG mit Wirkung vom 15.08.2013 aufgehoben worden, jedoch ist es aufgrund der starren Verweisung aus § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB auf das BVerwKostG in der Fassung vom 14.08.2013 hier weiter anzuwenden. Inhaltlich entspricht die dortige Regelung § 8 BGebG.

Aufwendungen der Antragstellerin:

Gemäß Ziffer 4 des Tenors hat der Antragsgegner der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 182Abs. 4 GWB zu erstatten. Gemäß § 182 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG in entsprechender Anwendung war auf den Antrag der Antragstellerin gemäß Ziffer 4 des Tenors auszusprechen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren für die Antragstellerin notwendig war. Ungeachtet der Tatsache, dass das GWB für das Nachprüfungsverfahren 1. Instanz vor der Vergabekammer keine rechtsanwaltliche Vertretung vorschreibt, bedurfte die Antragstellerin gleichwohl wegen der Komplexität des Vergaberechts und des das Nachprüfungsverfahren regelnden Verfahrensrechts einerseits sowie auch der Komplexität des konkreten streitbefangenen Vergabeverfahrens rechtsanwaltlicher Beratung und Begleitung.

Angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache überwiegend unterlegen ist, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

IV.

Rechtsbehelf

Gemäß § 171 GWB kann gegen diese Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle, schriftlich einzulegen. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 GWB binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Die Beschwerde ist bei Gericht als elektronisches Dokument einzureichen. Dieses muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Ist die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 2 GWB mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten wird und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,

2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.

Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

VK Schleswig-Holstein zu der Frage, dass es der Konzeptbewertung immanent ist, dass eine relative, vergleichende Bewertung der verschiedenen Konzepte erfolgt und dies auch gilt, wenn der Auftraggeber vorab bestimmte Kriterien zur Bewertung der Konzeptbestandteile festlegt

VK Schleswig-Holstein zu der Frage, dass es der Konzeptbewertung immanent ist, dass eine relative, vergleichende Bewertung der verschiedenen Konzepte erfolgt und dies auch gilt, wenn der Auftraggeber vorab bestimmte Kriterien zur Bewertung der Konzeptbestandteile festlegt

vorgestellt von Thomas Ax

Die Bewertung von Konzepten im Rahmen eines Vergabeverfahrens stellt eine Wertungsentscheidung dar, bei der dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Ein Auftraggeber kann in aller Regel nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten, weshalb es der Konzeptbewertung immanent ist, dass eine relative, vergleichende Bewertung der verschiedenen Konzepte erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber vorab bestimmte Kriterien zur Bewertung der Konzeptbestandteile festlegt.
Insbesondere dann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, sind die für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.06.2026 – VK-SH 13/26

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 06.03.2026 den Abschluss eines Rahmenvertrages zur Betreuung von Personen mit Fluchthintergrund in Unterkünften der Hansestadt L. im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (Veröffentlichungsnummer: 157382-2026; OJ S 46/2026 06/03/2026 und Änderungsbekanntmachungsnummern 202452-2026, OJ S 58/2026 24/03/2026 und 231923-2026, OJ S 66/2026 03/04/2026) EU-weit im Offenen Verfahren aus. Der Leistungsgegenstand ist nach der Auftragsbekanntmachung in drei Lose aufgeteilt, die sich auf verschiedene Betreuungseinrichtungen im Gebiet der Hansestadt L. verteilen. Die jeweils den einzelnen Losen zugeordneten Einrichtungen lassen sich dem Leistungsverzeichnis unter Ziffern 2.1 bis 2.3 entnehmen. Nachfolgend zu der Auftragsbekanntmachung vom 06.03.2026 ergingen zwei Korrekturbekanntmachungen.

Die Auftragsbekanntmachung enthält unter Ziffer 5.1.9., gleichlautend für alle ausgeschriebenen Lose, verschiedene Anforderungen an die Eignung der Bieter.

Davon umfasst ist zunächst das Erfordernis, eine Eigenerklärung zu einem Referenzprojekt gemäß Anlage 3b der Vergabeunterlagen beizubringen. Dieser Anlage 3b lassen sich unter anderem folgende Mindestanforderungen an das Referenzprojekt entnehmen: Es muss sich um ein Projekt handeln, das mit dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang vergleichbar ist, das ab dem Jahr 2022 mindestens für zwei Jahre ausgeführt worden ist und das eine Betreuung von durchschnittlich mindestens 300 Personen pro Jahr umfasst.

Darüber hinaus haben die Bieter nach Ziffer 5.1.9. mindestens eine Mitarbeiterin/ einen Mitarbeiter namentlich zu benennen, die die Funktion der Leitung der Flüchtlingsbetreuung für die gesamte soziale Betreuung der Geflüchteten pro gewonnenem Los in der Hansestadt L. wahrnehmen wird.

Ferner haben die Bieter nach Ziffer 5.1.9. ein Konzept einzureichen. Die Anforderungen an die Erstellung des Konzepts ergeben sich aus Ziffer 1.6.2. des Leistungsverzeichnisses. Danach ist das Konzept unter anderem entsprechend der als Anlage 3c den Vergabeunterlagen beigefügten Angebotsbewertungsmatrix in die folgenden vier Wertungsbereiche einzuteilen:

1. Planung, Vorbereitung, Leistungserbringung

2. Personalanforderung/Stellenbesetzung

3. Allgemeine Betriebsabläufe

4. Notfallmanagement.

Hinsichtlich des Preises wird unter Ziffer 1.6.3. des Leistungsverzeichnisses ausgeführt:

Der im jeweiligen Preisblatt angebotene Netto-Stundenpreis gilt als Festpreis für die jeweils im Preisblatt genannten Zeiträume.

In den Preisblättern zu den drei ausgeschriebenen Losen hat die Antragsgegnerin wiederum Vorgaben eingetragen, die sich an einer bestimmten Belegungszahl der Einrichtungen orientieren. Dazu führt sie unter Ziffer 2.5 des Leistungsverzeichnisses unter anderem aus:

(redaktionelle Auslassung) Die durchschnittliche Anzahl der zu betreuenden Personen stellt eine Prognose anhand einer 85%igen Belegung der vorhandenen Plätze dar. Dem AN kann die Anzahl der zu betreuenden Personen nicht garantiert werden. Ein Anspruch des AN auf einen bestimmten Leistungsumfang besteht daher grundsätzlich nicht. Es wird dem AN aber garantiert, dass eine durchschnittliche Mindestbelegung von 50% auf Basis der aktuell vorhandenen Plätze/Kapazitäten bzw. eine durchschnittliche Erhöhung der Loskontingente auf Basis der aktuell vorhandenen Plätze/Kapazitäten von max. 50% erfolgt (redaktionelle Auslassung)

Die Zuschlagskriterien sind unter Ziffer 5.1.10. der Auftragsbekanntmachung aufgeführt. Sie bestehen für alle drei Lose zu 40% aus dem Preis und zu 60% aus der Qualität. Hinsichtlich der Bewertung des Preises verweist die Auftragsbekanntmachung auf die “Preis-Quotient-Methode“. Hinsichtlich der Bewertung der Qualität verweist die Auftragsbekanntmachung auf die als Anlage 3c den Vergabeunterlagen beigefügte Angebotsbewertungsmatrix. Dort sind neben den bereits genannten vier Wertungsbereichen verschiedene Unterkriterien aufgeführt. Für die einzelnen Unterkriterien können 0-3 Punkte vergeben werden, wobei die Vergabe von 0 Punkten für einen gesamten Wertungsbereich dazu führt, dass ein Angebot nicht gewertet wird. Die vergebenen Punkte werden für alle Wertungsbereiche addiert und mit einer bestimmten Gewichtung berücksichtigt. Insgesamt können so im Rahmen der Bewertung der Qualität 60 Punkte erreicht werden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2026 erläuterte die Antragsgegnerin zur Konzeptbewertung, dass sie bei der Vergabe der Punkte für die jeweiligen Unterkriterien eine vergleichende Bewertung vorgenommen habe. Eine Bewertung von zwei Punkten sei erzielbar gewesen, wenn man die im Rahmen der Bewertungsmatrix aufgestellten Anforderungen erfüllt habe. Über die Vergabe der Bestbewertung von drei Punkten sei hingegen im Wege der vergleichenden Bewertung entschieden worden. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Beschreibung “Das Konzept des Bieters ist der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich“, die durch die Bewertungsmatrix für die Höchstpunktzahl von drei Punkten vorgesehen sei.

Eine Formel, wie die Berücksichtigung der beiden Zuschlagskriterien zur Ermittlung einer Rangfolge der Angebote vorgenommen werden sollte, war in der Auftragsbekanntmachung nicht enthalten. Sie ist auf der verwendeten Vergabeplattform hinterlegt.

Angebote waren nach der Auftragsbekanntmachung vom 04.03.2026 für alle Lose bis 14.04.2026, 10 Uhr einzureichen. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 gaben fristgerecht Angebote ab.

Mit Nachricht vom 29.04.2026 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, die Zuschläge für die Lose 1 und 2 an die Beigeladene zu 1 zu erteilen und den Zuschlag für das Los 3 an die Beigeladene zu 2. Die Zuschlagserteilung sei für den 11.05.2026 vorgesehen. Zur Begründung der Entscheidung verweist sie auf die Platzierung der Antragstellerin hinsichtlich des Preises und der Konzeptbewertung.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Rüge vom 03.05.2026. Darin bemängelt sie, dass die für die Zuschlagserteilung vorgesehene Frist unangemessen kurz sei und dass die Begründung im Schreiben vom 29.04.2026 nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 134 Abs. 1 S. 1 GWB genüge. Darüber hinaus macht die Antragstellerin geltend, dass die Antragsgegnerin unzulässigerweise eine Rahmenvereinbarung ausgeschrieben habe, weshalb ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV vorliege.

Weiterhin bemängelt die Antragstellerin die fehlende Eignung der Zuschlagsprätendentinnen. Diese hätten nicht die erforderlichen Referenzen vorgelegt und auch nicht zusammen mit dem Angebot mindestens eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter nachgewiesen und namentlich benannt, die oder der die Funktion der Leitung der Flüchtlingsbetreuung für die gesamte soziale Betreuung der Geflüchteten pro gewonnenem Los wahrnehmen wird. Es sei eine fehlerhafte Anwendung der Eignungs- und Zuschlagskriterien erfolgt und es werde gerügt, dass die vermeintlichen Bestbieter Fehler im Angebot hätten, die zum Ausschluss hätten führen müssen.

Ferner macht die Antragstellerin geltend, dass ihr Angebot fehlerhaft bewertet worden sei. Zwar komme der Antragsgegnerin bei der Bewertung der Angebote ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings habe die Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte zum einen den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und zum anderen ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Die Antragstellerin habe als Mitbestandsleistungserbringer stets zur vollsten Zufriedenheit geleistet. Ihre Erfahrung und Kompetenzen habe sie in die Konzepte einfließen lassen. Sie rüge daher, dass ihre Konzepte nicht optimal bewertet worden seien. Mit optimaler Bewertung würde sie die vermeintlichen Bestbieter vom Platz eins verdrängen.

Die Antragstellerin macht weiterhin geltend, dass es sich bei den Angeboten der Zuschlagsprätendentinnen um ungewöhnlich niedrige Angebote handele, auf die der Zuschlag nicht erteilt werden dürfe. Sie habe als Mitbestandsleistungserbringer bereits knapp kalkuliert und nach den Angaben der Vorabinformation nach § 134 GWB teurer angeboten als die vermeintlichen Bestbieter.

Schließlich bemängelt sie, dass die Dokumentation des Vergabeverfahrens nicht den Anforderungen des § 8 VgV genüge.

Die Antragsgegnerin reagierte auf die Rüge der Antragstellerin mit Schreiben vom 06.05.2026. Darin kündigt sie an, dass in Kürze ein abgeändertes Informationsschreiben nach § 134 GWB erfolgen werde. Darüber hinaus teilte sie mit, den Rügen der Antragstellerin nicht abzuhelfen.

Man gehe davon aus, dass sich die geltend gemachte Fristproblematik durch das erneute Informationsschreiben erledige. Darüber hinaus sei kein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV gegeben. Auch sei das Vorbringen der Antragstellerin bzgl. einer fehlerhaften Auswahlentscheidung und einer fehlerhaften Dokumentation des Vergabeverfahrens als Rüge ins Blaue hinein schon nicht einlassungsfähig. Zudem sei bei der Bewertung des Angebots der Antragstellerin kein Vergaberechtsfehler erkennbar. Insbesondere könne es keine Rolle spielen, welche Leistungen die Antragstellerin als Mitbestandsanbieterin in der Vergangenheit erbracht habe und wie zufrieden die Hansestadt L. damit gewesen sei. Im Übrigen sei auch kein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben worden, sodass eine Überprüfung dahingehend habe unterbleiben können.

Abschließend macht die Antragsgegnerin geltend, dass selbst dann, wenn das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich des Angebotspreises bei einem oder auch mehreren Losen den 1. Rang belegen würde, das Angebot nicht den zuschlagsfähigen Rang der Wertung für Los 1, 2 oder 3 erreichen könnte. Daher wäre ein Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin – auch bei einer hypothetischen Bestbewertung des Preises – weiterhin ausgeschlossen.

Das von der Antragsgegnerin angekündigte, abgeänderte Informationsschreiben erging über die Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform ebenfalls am 06.05.2026. Darin erweiterte die Antragsgegnerin die Begründung für die Absage an die Antragstellerin und teilte mit, die Zuschläge an die Beigeladenen zu 1 und zu 2 nunmehr am 18.05.2026 zu erteilen.

Gegen diese Rügeerwiderung der Antragsgegnerin wandte sich die Antragstellerin mit erneutem Rügeschreiben vom 08.05.2026.

Mit Datum vom 13.05.2026 reichte sie einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Schleswig-Holstein ein.

Mit Beschluss vom 28.05.2026 sind die Zuschlagsprätendentin zu den Losen 1 und 2 und die Zuschlagsprätendentin zum Los 3 zum Verfahren beigeladen worden.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Bewertung ihres Konzeptes fehlerhaft erfolgt sei. Dabei macht sie zunächst die Intransparenz des Bewertungssystems geltend. Die Antragsgegnerin behaupte, dass eine vergleichende Bewertung vorgenommen worden sei, aus der sich ergebe, dass das Konzept der Antragstellerin niedriger zu bewerten sei als die Angebote anderer Bieter. Dass eine solche, vergleichende Wertung erfolgen werde, sei aber nicht aus der Bewertungsmatrix ersichtlich und verstoße daher gegen § 97 Abs. 1 und 2 GWB. Überhaupt, so führte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2026 aus, könne die Bewertung von Konzepten entweder im Wege einer absoluten Bewertung unter Heranziehung im Vorwege festgelegter Notenstufen erfolgen oder im Wege einer relativen, vergleichenden Bewertung. Eine Verbindung dieser beiden Herangehensweisen, wie es die Antragsgegnerin getan haben will, sei aber nicht möglich. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin bei der Bewertung des Konzepts der Antragstellerin verschiedene Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere macht sie geltend, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben zum Case Management, die nach der Bewertungsmatrix lediglich im Wertungsbereich “Allgemeine Betriebsabläufe” und dort im Unterkriterium 3.6 zu berücksichtigen seien, fälschlicherweise bei anderen Kriterien herangezogen habe und damit eine niedrige Bewertung des Konzepts der Antragstellerin begründe.

Insgesamt habe die Antragsgegnerin bei der Bewertung mehrfach entweder den tatsächlichen Konzeptinhalt nicht vollständig berücksichtigt oder zusätzliche, nicht veröffentlichte Bewertungskriterien als Voraussetzung für höhere Punktzahlen herangezogen. Die wiederkehrenden Standardbegründungen würden den spezifischen Konzeptstärken der Antragstellerin nicht gerecht und genügten nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare, vergleichende Bewertung. Bei zutreffender Anwendung der Bewertungsmatrix hätte das Konzept der Antragstellerin in mehreren Unterkriterien besser bewertet werden müssen, sodass es insgesamt deutlich besser zu bewerten sei als von der Antragsgegnerin vorgenommen. Die Gesamtbewertung basiere auf einer Fehlerhäufung, die die Rangfolge zum Nachteil der Antragstellerin erheblich verzerre.

Weiterhin macht die Antragstellerin geltend, dass die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin bzw. die Konzeptbewertung insgesamt nicht hinreichend dokumentiert worden sei. Insbesondere dann, wenn sich ein öffentlicher Auftraggeber – wie hier vorliegend – eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bediene, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet würden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lasse, müsse der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar sei, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen seien. Diese Anforderungen würden vorliegend nicht erfüllt. Zwar sei es nicht erforderlich, dass jeder einzelne Bestandteil der Wertungsentscheidung, etwa handschriftliche Notizen von Gremiumsmitgliedern, dokumentiert würden. Allerdings müsse zumindest das Endergebnis derart eingehend abgebildet werden, dass es eine nachträgliche Überprüfung sicherstelle. Schon dies sei vorliegend aber nicht erfüllt. Eine Zuordnung zu konkreten Konzeptpassagen der Antragstellerin oder eine nachvollziehbare Begründung, warum gerade 1 bzw. 2 Punkte vergeben wurden, fehle weitgehend. Die wiederkehrende Standardformel “Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt, inhaltliche Unschärfe” werde in mehreren Unterpunkten nahezu wortgleich verwendet, ohne dass die spezifischen Stärken des Konzepts der Antragstellerin berücksichtigt würden. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 VgV. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend dokumentiert, wann und in welcher Form die Bewertungsformel festgelegt worden sei. Aus der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ergebe sich dies nicht. Die Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe die konkrete Formel zur Bewertung ex ante auf der elektronischen Vergabeplattform festgelegt, werde bestritten. Die Beweislast, dass dies zutreffe, liege bei der Antragsgegnerin. Überhaupt genüge eine solche Festlegung in einem elektronischen System nicht den Anforderungen an eine transparente Dokumentation der Bewertungsmaßstäbe.

Weiterhin ist die Antragstellerin der Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um einen Rahmenvertrag handele. Es ergebe sich aus dem Preisblatt, dass drei Festpreise bei einem definierten Leistungsumfang angegeben werden müssten. Es erfolge immer nur eine Beauftragung und nicht verschiedene Leistungsabrufe.

Eine derartige Konstellation sei ein Dienstauftrag gern. § 103 Abs. 4 GWB und kein Rahmenvertrag. Sofern man aber von einem Rahmenvertrag auszugehen habe, sei zumindest ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV anzunehmen, wonach eine Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden dürfe, die den Wettbewerb behindere, einschränke oder verfälsche. Rahmenvereinbarungen seien gemäß § 103 Abs. 5 GWB Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienten, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen würden, soweit nichts anderes bestimmt sei, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge gelten.

Werde eine Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen geschlossen, so werde gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 VgV die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnten – in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen – erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen seien. Bei Rahmenvereinbarungen würden die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt gelten und damit ein höheres Kalkulationsrisiko für den Bieter vorliegen. Dies bedeute gleichfalls dass sonstige Faktoren, die weitere Kalkulationsrisiken für den Bieter mit sich bringen, (noch) schneller dazu führen könnten, dass eine kaufmännische Kalkulation vernünftig nicht mehr möglich sei. Aus diesen Gründen sei die Ausschreibung von Rahmenverträgen auf besondere Situationen zu begrenzen. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor.

Ferner macht die Antragstellerin geltend, dass die Beigeladenen nicht die aufgestellten Anforderungen an die Eignung erfüllen würden. Die Beigeladene zu 1 betreibe nur Gemeinschaftsunterkünfte in Berlin und Sachsen.

Es werde daher bezweifelt, dass sie einen Mitarbeiter benannt habe, der die Funktion der Leitung der Flüchtlingsbetreuung pro gewonnenem Los in der Hansestadt L. wahrnehmen werde. Darüber hinaus fehle es der Beigeladenen zu 2 bereits an den geforderten Referenzen. Auf deren Homepage sei unter dem Punkt “Wohnanlagen für Geflüchtete” ersichtlich, dass rund 1.050 Geflüchtete in aktuell 24 Standorten betreut würden. Aufgrund dieser hohen Anzahl von Standorten auf die Anzahl der Geflüchteten ist davon auszugehen, dass an keinem einzelnen Standort im Jahresdurchschnitt 300 Personen betreut würden, wie dies nach der Anlage 3b gefordert sei. Zudem hätten die Beigeladenen ungewöhnlich niedrige Angebote abgegeben, auf die der Zuschlag nicht erteilt werden dürfe. Ein günstigerer Preis als ihn die Antragstellerin angeboten habe, sei in Anbetracht der detaillierten Vorgaben aus den Vergabeunterlagen zur Einhaltung der Vertragsbedingungen kaum darstellbar. Sie gehe also aufgrund der ihr vorliegenden Informationen (auch aus anderen Vergaben) davon aus, dass die Beigeladenen Unterpreisangebote abgegeben hätten, die entweder mit Verdrängungsabsicht unterbreitet worden seien oder aber die detaillierten Vorgaben zur Vertragserfüllung etc. nicht eingehalten würden. Solche Angebote seien auszuschließen.

Schließlich ist die Antragstellerin der Auffassung, dass ihr Vorbringen weder aufgrund des Vorwurfs von Rügen ins Blaue hinein noch aufgrund von Präklusion ausgeschlossen sein könne. Sie habe fundiert zu den einzelnen Aspekten vorgetragen. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf der fehlerhaften Konzeptbewertung. Darüber hinaus erfordere die Präklusion immer auch die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes, was auch die rechtliche Bewertung einschließe und hier nicht unterstellt werden könne.

Die Antragstellerin beantragt,

1. gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren gegen das rechtswidrige Vergabeverfahren “Deutschland – Dienstleistungen des Sozialwesens – Ausschreibung eines Rahmenvertrages zur Betreuung von Personen mit Fluchthintergrund in Unterkünften der Hansestadt L.” einzuleiten.

2. der Antragsgegnerin zu untersagen, auf das Angebot der H. Services gGmbH, B. für die Lose 1 und 2 sowie auf das Angebot der Gemeindediakonie L. e.V. für Los 3 den Zuschlag zu erteilen.

3. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

4. hilfsweise: Unabhängig von den Anträgen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hinzuwirken (vgl. § 168 Abs. 1 S. 2 GWB).

5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.

6. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin keinen Beurteilungsfehler aufweise. Es sei anzunehmen, dass sich die Antragstellerin nicht hinreichend mit den Inhalten der hier streitgegenständlichen Ausschreibung auseinandergesetzt, sondern wohlmöglich zu stark auf die aktuelle Leistungserbringung und deren Rahmenbedingungen abgestellt habe. Dadurch seien wertungsrelevante Inhalte nicht in das Konzept der Antragstellerin eingeflossen, die für eine bessere Bewertung zahlreicher Unterkriterien nach der maßgeblichen Wertungsmatrix erforderlich gewesen seien. Spätestens im Vergleich des Konzepts der Antragstellerin mit den besser bewerteten Konzepten werde dieser Unterschied offenkundig.

Insbesondere habe die Antragsgegnerin auch nicht, wie von der Antragstellerin behauptet, die Anforderungen einzelner Unterkriterien in andere Kriterien verschoben. Denn, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2026 ausführte, sei die Vergabe der Bestbewertung mit drei Punkten nur erfolgt, wenn ein Konzept im Vergleich zu anderen eine besonders zu würdigende Lösung angeboten habe. Darauf werde auch bei der Bewertung des Konzepts der Antragstellerin Bezug genommen. Dass die Antragstellerin dabei die Bewertung der anderen Konzepte nicht einsehen könne, weshalb diese vergleichenden Aspekte allein anhand der Akteneinsicht nicht erkennbar seien, folge aus dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen und stelle keinen Verstoß gegen das Vergaberecht dar. Überhaupt habe die Antragsgegnerin eine hinreichende Dokumentation ihrer Wertungsentscheidung anhand der Bewertungsmatrix, einschließlich nachvollziehbarer Begründungen für die Bewertung der jeweiligen Unterkriterien, vorgenommen. Dies ergebe sich aus der Vergabeakte, die insoweit über den schriftsätzlichen Vortrag hinausgehe. Dies gelte auch für die Festlegung der zur Wertung bestimmten Preis-Quotienten-Methode. Diese sei in der elektronischen Vergabeakte hinterlegt und selbstverständlich ex ante festgelegt worden. Die Bewertung sei dementsprechend durchgeführt worden. Dies gewährleiste schon das von der Antragsgegnerin genutzte elektronische Vergabesystem, welches händische oder andere Berechnungen revisionssicher ausweisen würde.

Weiterhin ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass kein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV vorliege.

Entgegen des Vortrags der Antragstellerin, handele es sich vorliegend um eine Rahmenvereinbarung, was anhand der Ausgestaltung des Leistungsverzeichnisses erkennbar sei. Die bestehenden Kalkulationsrisiken seien für die Bieter verständlich und tragbar und würden keine unangemessene Belastung darstellen.

Einerseits sei das Ergebnis der Preisberechnung keine fixe Angebotssumme, sondern eine aufwandsabhängige Vergütung, je nach Betreuungsumfang und Personalschlüssel. Damit sei der potentielle Auftragnehmer so aufgefangen, dass er insbesondere bei Mehrbedarf auch eine höhere Vergütung generieren könne. Zudem liege es in der Natur des Auftrags, dass die Betreuung von Geflüchteten vom Geflüchtetenaufkommen abhängig sei, was weder die Antragsgegnerin noch die Bieter beeinflussen könnten. Allgemein bekannt sei jedoch, dass hier größere und kurzfristige Veränderungen möglich seien. Mit Abgabe eines Angebots habe sich die Antragstellerin also gerade bewusst dem aus dem Vorgesagten ableitbaren Risiko ausgesetzt. Von einem versteckten Risiko könne daher nicht ausgegangen werden und mithin auch kein Missbrauchsgedanke greifen.

Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin zur Absicherung des potentiellen Auftragnehmers – auf eigenes Kostenrisiko, aber zur Reduzierung von Risikozuschlägen in der Angebotskalkulation – Grenzen der anzusetzenden Aufwandsannahmen für die Preisberechnung aufgenommen. Die Aufnahme von einer verbindlichen Untergrenze des Betreuungsumfangs für die Preisberechnung (Mindestbelegung von 50% auf Basis der aktuell vorhandenen Plätze/Kapazitäten) sowie die nach der EuGH-Rechtsprechung notwendige Obergrenze (Erhöhung der Loskontingente auf Basis der aktuell vorhandenen Plätze/Kapazitäten von max. 50%) seien gerade zum Schutz der Bieter eingeflossen. Daraus könne kein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot abgeleitet werden.

Weiterhin läge auch die Eignung der Beigeladenen vor. So habe zum einen die Beigeladene zu 1 einen Mitarbeiter benannt, der die Funktion der Leitung der Flüchtlingsbetreuung pro gewonnenem Los in der Hansestadt L. wahrnehmen werde. Zudem sei von der Beigeladenen zu 2 auch die erforderliche Referenz beigebracht worden. Es sei klarzustellen, dass diese Eignungsanforderung erfüllt sei, wenn ein “Referenzobjekt” vorliegt, welches für die Betreuung von durchschnittlich 300 geflüchteten Personen pro Jahr ausgelegt ist. Dabei sei jedoch nicht gemeint, wie die Antragstellerin suggeriere, dass ein “Referenzprojekt” eine Betreuungseinrichtung im Sinne eines Gebäudes oder einer Unterkunft bedeute. Dies sei durch die Antragsgegnerin nicht gemeint gewesen. Auch gebe der Wortlaut des Eignungskriteriums dies nicht her. Für die Antragsgegnerin sei die Eignung eines Bieters gegeben, wenn ein Betreuungsauftrag die vorgenannten Anforderungen erfülle. Dies sei für die Beigeladene zu 2 ebenso wie für die Beigeladene zu 1 zu bejahen.

Schließlich lägen bezüglich der Angebote der Beigeladenen auch keine Unterkostenangebote vor, die auszuschließen seien. Die Antragsgegnerin habe vorliegend ihren Ermessensspielraum zur Festlegung der Aufgreifschwelle nach § 60 VgV auf 20% ausgeübt. Gemessen an dieser Vorgabe, lag schon kein unangemessen niedriges Angebot vor. Dementsprechend war auch eine weitere Preisaufklärung nicht erforderlich.

Im Übrigen ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass es dem Nachprüfungsantrag schon in weiten Teilen an der Zulässigkeit fehle. Dabei macht sie zunächst geltend, dass die Antragstellerin auch bei einer hypothetischen Höherbewertung ihres Konzepts – entsprechend des Vortrags der Antragstellerin – nicht den ersten Rang erreichen würde und damit nicht den Zuschlag erhalten könne. Damit sei der Nachprüfungsantrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Darüber hinaus liege hinsichtlich des Vorbringens zur Konzeptbewertung und zu einem Verstoß gegen § 60 VgV eine unzulässige Rüge ins Blaue hinein vor. Die Antragstellerin trage keine Tatsachen vor, auf welche sie die erhobenen Vorwürfe stütze. Die pauschale Behauptung mangels Verständnisses der Angebotswertung bestünden Wertungs-, Dokumentations- oder andere Prüfungsfehler, genüge hierfür nicht. Die Antragstellerin stelle insoweit auf reine Spekulationen ab.

Ausführungen, anhand deren die von ihr behaupteten Vergabeverstöße nachvollzogen werden könnten, tätige sie nicht. Dadurch könne der von ihr zur Begründung der Vergabeverstöße getätigte Vortrag schon keiner objektiven Überprüfung hinsichtlich der Plausibilität unterzogen werden. Dies sei aber als Mindestvoraussetzung anzusehen, um eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen zu lassen.

Ferner macht die Antragsgegnerin geltend, dass bezüglich des Vortrages zu einem Verstoß gegen das Missbrauchsverbot nach § 21 Abs. 1 S. 3 VgV Präklusion eingetreten sei. Es handele sich bei dem Rügegegenstand um Preisbestandteile, mithin ganz zentrale Inhalte der Ausschreibung. Zudem sei die Antragstellerin aktuelle Bestandsleistungserbringerin für die Antragsgegnerin und auch in einem Rahmenvertrag gebunden. Sie kenne daher das Abrechnungsmodell, insbesondere die Abrechnung von Personalkosten je nach Betreuungsumfang, welches sich zu der Ausschreibung nicht grundlegend geändert habe. Ihr sei daher bekannt gewesen oder hätte zumindest bekannt sein müssen, dass sie bei Kalkulation des Angebotspreises und der tatsächlichen Geltendmachung im Auftragsfall von Unwägbarkeiten abhängig wäre. Diese seien zudem im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung hervorgehoben und somit erkennbar. Sollte die Ausschreibung daher unangemessene Kalkulationsrisiken enthalten, hätte es die Bieterin bei Kalkulation des Angebots, also vor Ablauf der Angebotsfrist, erkennen müssen. Es komme diesbezüglich nicht auf eine juristische Expertise an, sondern allein auf die kaufmännische Expertise bei der Preiskalkulation, die jedem durchschnittlichem Bieter unterstellt werden müsse.

Die Beigeladene zu 1 beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Beigeladene zu 1) notwendig war.

Die Beigeladene zu 1 trägt vor, dass ihre Eignung gegeben sei. Sie habe mit ihrem Angebot die geforderte “Eigenerklärung Referenzprojekt” gemäß Anlage 3b vorgelegt und diese durch eine umfangreiche Referenzliste untermauert. Die Referenzen beträfen einschlägige Tätigkeiten im Bereich der sozialen Betreuung von Geflüchteten seit dem Jahr 2022 und umfassten unter anderem den Betrieb großer Gemeinschaftsunterkünfte und Aufnahmeeinrichtungen mit deutlich mehr als den geforderten 300 Personen pro Jahr. Die Beigeladene zu 1 habe des Weiteren mit ihrem Angebot die “Eigenerklärung zur Leitung und Versicherung” eingereicht. Darin habe sie drei Personen benannt, die im Falle der Beauftragung für die Wahrnehmung der Leitung der Flüchtlingsbetreuung in der Hansestadt L. vorgesehen seien. Die Erklärung sei für sämtliche von der Beigeladenen zu 1 angebotenen Lose abgegeben worden.

Ferner macht sie geltend, kein Unterkostenangebot abgegeben zu haben. Ihr Angebot sei auskömmlich kalkuliert. Sie sei in der Lage, die ausgeschriebenen Leistungen zu den angebotenen Preisen vollständig, ordnungsgemäß und unter Einhaltung der vertraglichen Vorgaben zu erbringen. Die Antragsgegnerin habe selbst vorgetragen, dass sie geprüft habe, ob eine Preisprüfung veranlasst gewesen war. Hierzu habe sie die niedrigsten Preisangebote mit der Kostenschätzung, mit dem Mittelwert der Angebote und mit dem jeweils nächsthöheren Angebot verglichen. Die Aufgreifschwelle von 20% sei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht erreicht worden. Hiervon ausgehend habe sie von einer Preisprüfung abgesehen. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Entscheidung fehlerhaft sein sollte.

Ferner ist aus Sicht der Beigeladenen zu 1 kein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV gegeben. Die ausgeschriebene Leistung sei ihrem Gegenstand nach von schwankenden Bedarfen geprägt, weil sich die Anzahl der zu betreuenden Personen mit Fluchthintergrund während der Vertragslaufzeit verändern könne. Die Vergabeunterlagen bildeten diese Bedarfslage ab. Sie enthielten Vorgaben zur prognostizierten Belegung, zur Mindestbelegung, zur Obergrenze, zum Personalschlüssel, zur Anpassung der Personalressourcen und zur Vergütung über angebotene Stundensätze. Damit werde der Leistungsumfang nicht ungeregelt in die Zukunft verschoben. Vielmehr würden die Vergabeunterlagen die für die spätere Leistungserbringung maßgeblichen Parameter festlegen. Von daher sei schon nicht erkennbar, worin der Missbrauchsvorwurf begründet sein solle. Ein Missbrauch liege nicht allein schon deshalb vor, weil der konkrete Leistungsbedarf prognoseabhängig sei.

Dies sei Rahmenvereinbarungen vielmehr immanent. Entscheidend sei, ob der Auftraggeber das voraussichtliche Auftragsvolumen und die kalkulatorischen Grundlagen hinreichend transparent beschreibe und begrenze. Das sei hier der Fall, weshalb ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV ausscheide.

Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor. Dies gelte insbesondere für die Verwendung der Formel zur Anwendung der Preis-Quotienten-Methode. Die gewählte Preisbewertungsformel müsse nicht zwingend in den Vergabeunterlagen bekanntgegeben werden. Es genüge, wenn die Anwendung der konkreten Formel vor Wertung der Angebote feststand. Dies ist hier der Fall.

Im Übrigen geht auch die Beigeladene zu 1 von der weitgehenden Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags aus. Soweit die Antragstellerin die Bewertung des Konzeptes der Beigeladenen zu 1 angreife, sei dies präkludiert, da dieser Vorwurf in der Rüge nicht enthalten gewesen sei. Jedenfalls liege diesbezüglich eine Rüge ins Blaue hinein vor. Dies gelte angesichts des unsubstantiierten Vortrags der Antragstellerin auch für das Vorbringen zur Eignung der Beigeladenen zu 1, zur Dokumentation und zu einer mutmaßlich gebotenen Preisprüfung. Das Vorbringen zu einem Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV sei darüber hinaus präkludiert, da die maßgeblichen Umstände bereits aus den Vergabeunterlagen ersichtlich gewesen seien und damit vor Angebotsabgabe hätten gerügt werden müssen. Im Übrigen sei das Vorbringen der Antragstellerin zu ihrer eigenen Konzeptbewertung irrelevant. Eine etwaige Fehlbewertung wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn sie geeignet wäre, die Zuschlagsreihenfolge zu beeinflussen. Nach der mitgeteilten Rangfolge sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin allein durch eine höhere Bewertung ihres eigenen Konzepts den Zuschlag erhalten könnte. Es fehlt daher jedenfalls an einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung.

Die Beigeladene zu 2 hat nicht schriftsätzlich vorgetragen und auch keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sowie die Vergabeakte, soweit sie der Vergabekammer vorliegt, verwiesen.

II.

1. Der Nachprüfungsantrag ist nur teilweise zulässig. Soweit zulässig, ist er unbegründet.

a) Der maßgebliche Schwellenwert für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, beträgt nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 4 Buchst, c) RL (EU) 2014/24 im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen 216.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Dieser wird gemäß der Kostenschätzung der Antragsgegnerin vorliegend bei Weitem überschritten.

b) Die Vergabekammer Schleswig-Holstein ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.

Die Antragstellerin macht die Verletzung von Rechten im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB geltend und begehrt zumindest auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Erteilung des Zuschlags auf der Grundlage des bisherigen Vergabeverfahrens zu unterlassen. Es gilt damit die Rechtswegzuweisung nach § 156 Abs. 2 GWB.

Da es sich bei der Antragsgegnerin mit der Hansestadt L. um eine kreisfreie Stadt in Schleswig-Holstein handelt, folgt die örtliche Zuständigkeit aus § 159 Abs. 3 S. 1 GWB.

c) Die erforderliche Antragsbefugnis ist gegeben, soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr Konzept sei fehlerhaft bewertet worden, die Dokumentation der Wertungsentscheidung sei unzureichend, es liege ein Verstoß gegen § 60 VgV vor, es fehle an der erforderlichen Eignung der Beigeladenen zu 2 und es liege ein Dienstauftrag und kein Rahmenvertrag vor bzw. es sei ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV anzunehmen.

Sie ist hingegen nicht gegeben, soweit die Antragstellerin geltend macht, es fehle an der Eignung der Beigeladenen zu 1.

aa) Nach § 160 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse an einem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften sowie einen zumindest drohenden Schadenseintritt durch diese Rechtsverletzung geltend machen kann. Die Antragstellerin hat ihr Interesse an dem Auftrag vorliegend durch ihr Angebot, die Rügeschreiben und den Nachprüfungsantrag hinreichend dargelegt. Dabei macht sie maßgeblich eine Verletzung in eigenen Rechten aufgrund von Verstößen gegen den Grundsatz der Transparenz nach § 97 Abs. 1 S. 1 GWB und das Gleichbehandlungsgebot nach § 97 Abs. 2 GWB sowie gegen das Missbrauchsverbot des § 21 Abs. 1 S. 3 VgV geltend. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen über das Vergabeverfahren, sodass die Antragstellerin nach § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch auf ihre Beachtung hat und mithin eine Verletzung in eigenen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB geltend machen kann. Auch ist nicht auszuschließen, dass die behaupteten Vergaberechtsverstöße Auswirkungen auf die Position der Antragstellerin im Vergabeverfahren gehabt haben, was insbesondere für das Vorbringen bezüglich einer möglicherweise fehlerhaften Bewertung des Konzepts der Antragstellerin gilt. Damit sind auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines zumindest drohenden Schadenseintritts als gegeben anzusehen.

bb) Dies gilt allerdings nicht, soweit die Antragstellerin vorträgt, es fehle an der Eignung der Beigeladenen zu 1, da diese nicht zusammen mit dem Angebot mindestens einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin nachgewiesen und namentlich benannt habe, die oder der die Funktion der Leitung der Flüchtlingsbetreuung für die gesamte soziale Betreuung der Geflüchteten pro gewonnenem Los in der Hansestadt L. wahrnehmen wird.

Diese Behauptung ist nicht hinreichend substantiiert und stellt eine unzulässige Rüge ins Blaue dar.

Auch wenn an die Darlegung einer Rechtsverletzung und einen zumindest drohenden Schadenseintritt im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen sind, bedarf es diesbezüglich wenigstens eines Mindestmaßes an Substantiierung (vgl. VK Hessen, Beschluss vom 26.06.2023 – 96 e 01.02/23-2023). Der Antragsteller hat zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorzutragen, die einen hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen des geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes begründen (BayObLG, Beschluss vom 5.8.2025 – Verg 2/25). Derartige Anknüpfungstatsachen hat die Antragstellerin vorliegend nicht beibringen können. Dies gilt auch für den Vortrag im Rügeschreiben vom 08.05.2026, die Beigeladene zu 1 betreibe lediglich Gemeinschaftsunterkünfte in Sachsen und Berlin. Es liegt auf der Hand, dass der Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft in Schleswig-Holstein mit dem Einsatz von Personal, insbesondere mit Leitungsfunktion, in Schleswig-Holstein verbunden wäre. Wäre einem Bieter die Eignung zur Erfüllung eines Auftrags schon deshalb abzusprechen, weil er keine Einrichtung in dem jeweiligen Land betreibe, stellt sich die Frage, wie überhaupt neue Bieter auf den Markt gelangen könnten. Die bloße Feststellung, die Beigeladene zu 1 betreibe bisher lediglich Gemeinschaftsunterkünfte in Sachsen und Berlin, beinhaltet daher für die vorliegende Frage derart wenig Aussagekraft, dass sie trotz der grundsätzlich geringen Anforderungen an die Darlegung im Rahmen der Antragsbefugnis nicht als hinreichende Anknüpfungstatsache herangezogen werden kann. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anforderungen an die Darlegung eines Vergaberechtsverstoßes überhaupt aufzustellen sind, um zu verhindern, dass Rügen ohne Substanz auf bloßen Verdacht ins Blaue hinein erhoben werden, um etwa Einsicht in die Vergabeakten zu erhalten (OLG Frankfurt, Beschl. vom 20. Juli 2023-11 Verg 3/23). Nicht zuletzt muss im Hinblick auf die schlichte Behauptung der Antragstellerin der Erfahrungssatz in Betracht gezogen werden, dass Bieter im Grundsatz immer bestrebt sind, ein wertbares Angebot abzugeben und den Akquisitionsaufwand nicht zu betreiben, um ein offenkundiges auszuschließendes Angebot zu erstellen. Insoweit fehlt es dem Nachprüfungsantrag daher bereits an der erforderlichen substantiierten Darlegung einer Rechtsverletzung.

cc) Diese Anforderungen an die Substantiierung der Darlegung des geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes führen wiederum nicht dazu, dass die Antragsbefugnis bezüglich des Vorbringens zu verneinen sei, die Beigeladene zu 2 habe die Anforderungen an die Referenzen nicht erfüllen können.

Diesbezüglich ist der Vortrag der Antragstellerin, die genannte Anzahl betreuter Geflüchteter beziehe sich auf 24 Standorte, durchaus als hinreichende Anknüpfungstatsache anzuerkennen. Zwar mag die Ansicht der Antragstellerin unzutreffend sein, die geforderte Anzahl von 300 betreuten Personen müsse sich auf eine Einrichtung beziehen. Dies ist aber eine Frage der Begründetheit. Der Antragsbefugnis steht sie nicht entgegen.

dd) Im Übrigen scheitert der Nachprüfungsantrag entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 nicht schon aufgrund der mangelnden Darlegung eines zu berücksichtigenden Schadens. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass das Angebot der Antragstellerin selbst bei einer hypothetischen Höherbewertung ihres Konzepts mit der Höchstbewertung von 60 Punkten nicht den ersten Rang belegen und damit nicht für den Zuschlag vorzusehen wäre. Diese Erwägung allein genügt jedoch nicht, um schon die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags zu versagen. Nicht ausgeschlossen werden kann nämlich, dass das Angebot der Antragstellerin bei einer hypothetischen Höherbewertung und einer gleichzeitig vorzunehmenden, hypothetischen Herabstufung der Bewertung der Konzepte der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 doch für den Zuschlag vorzusehen wäre. Inwieweit eine solche gleichzeitige Höherbewertung und Herabstufung angezeigt ist, muss im Rahmen der Begründetheit festgestellt werden. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags reicht es an dieser Stelle zumindest, wenn die theoretische Möglichkeit besteht, dass diese Situation eintreten und sich die Rangfolge der Angebote dadurch ändern würde, auch wenn es sich dabei um eine rein theoretische Möglichkeit handelt.

d) Der Nachprüfungsantrag ist im Übrigen nicht aufgrund unterbliebener Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB präkludiert, soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr Konzept sei fehlerhaft bewertet worden, die Dokumentation der Wertungsentscheidung sei unzureichend, es liege ein Verstoß gegen § 60 VgV vor und es fehle an der erforderlichen Eignung der Beigeladenen zu 2. Präklusion ist hingegen anzunehmen, soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege ein Dienstauftrag und kein Rahmenvertrag vor bzw. es sei ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV anzunehmen.

Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller bestimmte, von ihm erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße nicht im Wege einer Rüge gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig geltend macht. Dies erfordert einerseits, dass der Antragsteller derartige Verstöße erkennen konnte und andererseits, dass er sie hinreichend konkret beim Auftraggeber bemängelt und Abhilfe fordert.

Die Antragstellerin behauptet in vorliegendem Fall unter anderem, dass es sich bei der ausgeschriebenen Leistung nicht um einen Rahmenvertrag, sondern um einen Dienstauftrag handele und dass die Ausschreibung als Rahmenvertrag einen Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 3 GWB darstelle. Dies macht die Antragstellerin erstmals im Rügeschreiben vom 03.05.2026 geltend. Die Einordnung des vorliegenden Auftragsgegenstands als Rahmenvertrag ist jedoch bereits aus der

Auftragsbekanntmachung ersichtlich und hätte daher gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gerügt werden müssen. Dies ist mithin nicht erfolgt, sodass eine Präklusion anzunehmen ist.

Dem kann auch nicht mit dem Vortrag der Antragstellerin entgegen gehalten werden, dass es für die Einordnung des Auftragsgegenstands als Rahmenvertrag und das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 S. 3 VgV eines juristischen Sachverstands bedurft hätte, sodass es an der erforderlichen Erkennbarkeit des geltend gemachten Verstoßes fehle. Zwar ist der Antragstellerin durchaus zuzugestehen, dass es für die Erkennbarkeit im Sinne des § 160 Abs. 3 GWB auch der Bewertung als Vergaberechtsverstoß im juristischen Sinne bedarf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.1.2014 –VII-Verg 26/13), wobei wiederum auf das Verständnis eines durchschnittlichen fachkundigen Bieters abzustellen ist, der die übliche Sorgfalt anwendet (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2019 – 54 Verg 3/18). Jedoch ist auch bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe davon auszugehen, dass die Einordnung als Rahmenvertrag und die damit verbundene Unsicherheit bezüglich der Kalkulationsgrundlage für die Antragstellerin sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der rechtlichen Bewertung erkennbar gewesen ist. Wie auch die Antragsgegnerin zutreffend herausstellt, adressiert der Vorwurf der missbräuchlichen Ausschreibung als Rahmenvereinbarung gerade die kalkulatorische Grundlage der Angebotserstellung. Eben dies trifft das originäre Hauptinteresse eines kaufmännisch agierenden Bieters. Die von der Antragstellerin vorgebrachten, mutmaßlich ungebührlichen Unsicherheiten hinsichtlich des Ausschreibungsgegenstands beziehen sich damit auf einen Gegenstand der Vergabeunterlagen, der für die Angebotserstellung von hervorgehobener Bedeutung ist. Sofern es hierbei durch die Wahl der Ausschreibung als Rahmenvereinbarung zu einer unrechtmäßigen Benachteiligung der Bieter gekommen sein sollte, ist davon auszugehen, dass dies einem durchschnittlichen, fachkundigen Bieter aufgefallen und von diesem entsprechend rechtlich hätte gewürdigt werden können. Daher ist in vorliegendem Fall von der erforderlichen Erkennbarkeit auszugehen. Die Rüge im Schreiben vom 03.05.2026 erging damit verspätet. Auf die Frage, inwieweit ein solcher theoretischer Verstoß vorliegend zu einem kausal drohenden Schaden führen soll, kann es damit nicht mehr ankommen.

2. Der Nachprüfungsantrag ist, soweit zulässig, unbegründet.

Es liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GWB aufgrund einer fehlerhaften Bewertung des Konzepts der Antragstellerin vor (a). Des Weiteren ist kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht des § 8 VgV (b) und die Aufklärungspflicht bezüglich ungewöhnlich niedrig erscheinender Angebote bzw. der Pflicht zum Ausschluss sog. Unterkostenangebote nach § 60 VgV anzunehmen (c). Im Übrigen ist das Angebot der Beigeladenen zu 2 nicht aufgrund mangelnder Eignung auszuschließen (d).

a) Die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin unterliegt keinem Beurteilungsfehler. Auch ist keine Ungleichbehandlung gegenüber der Bewertung der Konzepte anderer Bieter erkennbar. Darüber hinaus ist das von der Antragstellerin angewandte Bewertungssystem nicht als intransparent einzustufen. Damit fehlt es an einem Verstoß gegen die Grundsätze des § 97 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GWB.

aa) Die Bewertung von Konzepten im Rahmen eines Vergabeverfahrens stellt eine Wertungsentscheidung dar, bei der dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2025 – 3194.Z3- 3_01-25-56). Die Überprüfung dieser Wertungsentscheidung durch die Nachprüfungsinstanzen ist darauf beschränkt, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, ob keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen wurden und ob nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde (BayOLG, Beschluss v. 07.04.2011 – Verg 5/11; 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 27.04.2026 – VK 1-41/26).

Gemessen an diesen Vorgaben ist vorliegend kein Beurteilungsfehler ersichtlich. Ein solcher folgt insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin möglicherweise die von ihr selbst aufgestellten Vorgaben zur Bewertung verletzt hat, indem sie die Anforderungen einzelner Unterkriterien unzulässigerweise auf andere Unterkriterien übertragen hat. Zwar ist durchaus festzustellen, dass etwa die Vorgaben zum sog. Case Management in der Wertungsdokumentation nicht nur in dem dafür vorgesehenen Unterkriterium 3.6 auftauchen, sondern auch herangezogen werden, um die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin zu anderen Unterkriterien zu begründen – und zwar in der Form, als dass sie eine niedrige Bewertung des Konzepts der Antragstellerin plausibilisieren sollen. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn, wie die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2026 nachvollziehbar ausgeführt hat, ist mit der Einführung des Case Managements eine grundlegende Umstellung im Rahmen der Betreuung geflüchteter Menschen in Einrichtungen der Hansestadt L. verbunden, die erhebliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung gegenüber der bestehenden Herangehensweise nach sich zieht. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Case Management nicht bloß um eine neue Bezeichnung bereits praktizierter Vorgehensweisen. Vielmehr sei das Case Management eine eigenständige Methode mit besonders strukturierten Prozessen, die eine entsprechende Schulung der Mitarbeiter voraussetze. Insoweit bestehe auch ein entsprechendes Fortbildungsangebot. Diese Ausführungen konnte die Vergabekammer mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nachvollziehen. Es besteht insofern kein Anlass, diese Bewertung des Case Managements in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin angesichts dessen von den Bietern fordert, unter verschiedenen Aspekten der Konzeptionierung auf das Case Management einzugehen, ist nachvollziehbar und stellt sich nicht als ein Verstoß gegen selbst aufgestellte Bewertungsmaßstäbe dar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Wortlauts der Ziffer 3.6, die als “Case Management – Erstintegration” bezeichnet ist. Der direkte Verweis auf das Case Management nur an dieser Stelle mag unglücklich wirken. Aus der Darstellung des Case Managements unter Ziffer 4.3.1 des Leistungsverzeichnisses ergibt sich aber, dass dieses nicht nur aus Maßnahmen der Erstintegration besteht und daher auch auf andere Bereiche der Flüchtlingsbetreuung einwirkt. Daher war auch hier für die Bieter erkennbar, dass die Berücksichtigung des Case Managements nicht nur bei Ziffer 3.6 gefordert sein konnte. Damit liegt in dem Verweis auf fehlende Angaben zum Case Management kein Beurteilungsfehler.

bb) Ferner ist auch kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen bekannte Beurteilungsgrundsätze erkennbar, indem sie entgegen § 97 Abs. 2 GWB unterschiedliche Maßstäbe an die Bewertung der Konzepte angelegt hat.

Dazu ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin durchaus bei der Bewertung der Konzepte auf unterschiedliche Aspekte abgestellt hat, was auf den ersten Blick als eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erscheinen könnte. So hat die Antragsgegnerin etwa am Konzept der Antragstellerin das Fehlen bestimmter Bestandteile bemängelt, die auch im Konzept der Beigeladenen zu 1 nicht wiederzufinden sind. Dennoch hat die Beigeladene zu 1 zu diesem Unterkriterium die Höchstpunktzahl erhalten, wohingegen bei der Antragstellerin ein Abschlag vorgenommen wurde. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie im Rahmen der Konzeptbewertung auch eine relative, vergleichende Bewertung vorgenommen habe. Eine Punktzahl von bis zu zwei Punkten sei dabei vergeben worden, wenn die Anforderungen eines Unterkriteriums voll erfüllt worden seien, die Höchstpunktzahl von drei Punkten je Unterkriterium hingegen nur, wenn das Konzept des jeweiligen Bieters sich durch eine besondere Lösung von den anderen Bietern abhob. Dies habe dazu geführt, dass bei manchen Bietern das Fehlen bestimmter Ausführungen bemängelt worden sei und bei anderen nicht, weil letztere andere, aber ebenfalls besonders für die Zielerreichung dienliche Lösungsansätze dargestellt hätten.

Die Antragsgegnerin hat damit bei Ihrer Bewertung eine Kombination von starren bzw. absoluten Wertungskriterien und einer vergleichenden, relativen Bewertung vorgenommen. Dies ist, entgegen der von der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung, nicht zu beanstanden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass ein Auftraggeber in aller Regel nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten kann, weshalb es der Konzeptbewertung immanent ist, dass eine relative, vergleichende Bewertung der verschiedenen Konzepte erfolgt (VK Bund, Beschl. vom 4. April 2022 –VK 2-24/22). Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber – so wie vorliegend – vorab bestimmte Kriterien zur Bewertung der Konzeptbestandteile festlegt. Insofern ist hier auch kein Beurteilungsfehler erkennbar. Dieses Ergebnis gilt auch für die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zur Bewertung des Konzepts der Antragstellerin.

cc) Es stellt des Weiteren keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz nach § 97 Abs. 1 S. 1 GWB dar, dass die Antragsgegnerin die von ihr im Rahmen der Konzeptbewertung vorgesehene vergleichende Bewertung nicht explizit in den Vergabeunterlagen kenntlich gemacht hat. Wie sich der, den Vergabeunterlagen beigefügten, Bewertungsmatrix entnehmen lässt, war die Vergabe der Höchstbewertung von drei Punkten dann vorgesehen, wenn die Konzeption der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich ist.

Dies lässt in hinreichender Weise erkennen, dass ein Vergleich der verschiedenen Konzepte erfolgen wird.

Denn es stellt sich die Frage, wie ansonsten festgestellt werden sollte, dass eine besondere Leistung gegeben ist, wenn nicht auf einen Vergleich zu den weiteren Lösungsansätzen zurückgegriffen werden sollte. Darüber hinaus ist erneut darauf hinzuweisen, dass ein vergleichender Anteil einer Konzeptbewertung systemimmanent ist und insofern für die Bieter nicht überraschend sein kann. Damit ist von einer mangelnden Transparenz der Bewertungssystematik, auch hinsichtlich der vorgenommenen, vergleichenden Bewertung, nicht auszugehen.

b) Es liegt kein Verstoß gegen § 8 VgV wegen unzureichender Dokumentation des Vergabeverfahrens vor.

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 VgV hat der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Hinsichtlich des gebotenen Umfangs der Dokumentation ist dabei davon auszugehen, dass die Dokumentation umso ausführlicher gefasst sein muss, je größer der Entscheidungsspielraum der Vergabestelle ist (Schneider, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, VgV, § 8, Rn 19). Nach § 8 Abs. 1 S. 2 VgV ist ein öffentlicher Auftraggeber dabei unter anderem gehalten, die Gründe für eine Auswahlentscheidung und den Zuschlag zu dokumentieren.

Insbesondere dann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, sind die für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind (BayObLG, Beschluss vom 7.5.2025 – Verg 8/24 e).

Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin vorgenommene Dokumentation gerecht. Es ist aus der für jeden einzelnen Bieter gefertigten Angebotswertungsmatrix zu entnehmen, welche Einzelpunkte im Rahmen der Konzeptbewertung vergeben wurden. Dabei lässt sich insbesondere aus dem mit der Bezeichnung “Wertungsdokumentation” in der Vergabeakte befindlichen Dokument erkennen, auf welche Begründung die einzelne Punktevergabe gestützt wurde. Die dort dargestellten Ausführungen genügen den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Dokumentation, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von Konzepten und eine Vielzahl von Unterkriterien zu werten waren. Dem Vorwurf der Antragstellerin, es fehle bezüglich der Dokumentation der Wertungsentscheidung schon an der nachvollziehbaren Darstellung der endgültigen Bewertung, ist daher nicht zu folgen. Aus dem Dokument “Vermerk zur Vergabe Soziale Betreuung GU” lässt sich zudem entnehmen, mit welchem Ergebnis sowohl das Ergebnis der Qualitätsbewertung als auch der Bewertung des Preises in die endgültige Bewertung eingeflossen ist. Die Herleitung der konkreten Ergebnisse mag dabei zwar nur in Kenntnis der konkret verwendeten Formel nach der Preis-Quotient-Methode nachvollziehbar und verständlich sein. Da diese aber zumindest im Schriftsatz vom 08.06.2026 dargestellt worden ist, ist mindestens von einer Heilung eines darauf mutmaßlich beruhenden Dokumentationsfehlers auszugehen.

Da auch unter sonstigen Aspekten kein Anlass für die Annahme eines Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten des § 8 VgV gesehen wird, ist ein solcher Verstoß zu verneinen.

Es liegt auch kein Dokumentationsfehler darin vor, dass die konkrete Formel zur Umsetzung der Preis-Quotient-Methode möglicherweise nicht in den Vergabeunterlagen enthalten war. Wie schon die Beigeladene zu 1 ausgeführt hat, besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine derartige Formel in den Vergabeunterlagen anzuführen. Wie sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin dem Beschluss des OLG Celle vom 07.07.2022 (Az. 13 Verg 4/22) entnehmen lässt, ist lediglich zu fordern, dass die Festlegung dieser Formel vor Öffnung der Angebote erfolgt. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass die angewandte Formel zur Umsetzung der Preis-Quotient-Methode ex ante auf der Vergabeplattform veröffentlicht worden war. Die Vergabekammer vermag nicht zu beurteilen, ob die Formel damit schon für die Bieter einsehbar war, sodass sie gegebenenfalls bereits als Teil der Vergabeunterlagen betrachtet werden könnte. Jedenfalls besteht aber kein Anlass zu bezweifeln, dass die Festlegung dieser Formel, die sich nunmehr tatsächlich auf der Vergabeplattform abrufen lässt, bereits vor Angebotsöffnung erfolgt ist. Insofern ist den rechtlichen Anforderungen diesbezüglich genüge getan.

c) Es liegt kein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 VgV wegen unterbliebener Überprüfung der Preise der Angebote der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 vor. Daher scheidet auch ein Verstoß gegen § 60 Abs. 3 S. 2 VgV wegen unterbliebener Ablehnung eines sog. Unterkostenangebots aus.

Wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, hat sie ihr Ermessen hinsichtlich der Durchführung einer Überprüfung der Angebotspreise vorliegend dahingehend ausgeübt, dass sie eine solche Überprüfung dann ausführen werde, wenn die Abweichung zwischen dem in Frage stehenden Angebot und dem nächsthöheren Angebot eine Aufgreifschwelle von 20% erreiche. Dies entspricht der regelmäßig in der Rechtsprechung als verpflichtend betrachteten Aufgreifschwelle (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2022-54 Verg 7/22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2012-Verg 61/11) und ist insofern nicht zu beanstanden. Diese Schwelle wurde vorliegend hinsichtlich keines der relevanten Angebote zu den Losen 1 bis 3 erreicht. Insofern scheidet eine Verpflichtung zur Überprüfung der Angebotspreise aus § 60 Abs. 1 VgV schon aus diesem Grund aus.

d) Schließlich ist das Angebot der Beigeladenen zu 2 auch nicht mangels Eignung auszuschließen. Nach Ziffer 5.1.9. der Auftragsbekanntmachung war zu allen drei Losen eine Eigenerklärung zu einem Referenzprojekt gemäß Anlage 3b der Vergabeunterlagen beizubringen. Diese enthält unter anderem die folgende Vorgabe:

Anzahl der betreuten Personen

Mindestanforderung:

durchschnittlich 300 Personen pro Jahr

Die Antragstellerin trägt hierzu vor, es sei zu bezweifeln, dass die Beigeladene zu 2 diese Anforderung erfüllen könne, weil sich die von ihr angegebenen 1.050 betreuten Personen auf insgesamt 24 Standorte verteilen würden.

Dem ist die Antragsgegnerin mit der Begründung entgegen getreten, die Antragstellerin gehe von einem falschen Verständnis dieses Mindestkriteriums aus. Zwar sei die dargestellte Mindestanforderung in jedem Fall erfüllt, wenn 300 Personen in einer Einrichtung betreut würden. Dies sei aber nicht allein so gemeint. Es genüge vielmehr, dass der zugrundeliegende Betreuungsauftrag diese Anforderung erfüllt.

Dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nichts entgegen zu halten. Es ist weder aus dem Wortlaut der Anlage 3b ersichtlich, dass sich die genannte Anzahl von 300 betreuten Personen auf eine Einrichtung beziehen müsse, noch besteht Anlass zu Zweifeln, dass die Beigeladene zu 2 diese Anforderung in tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllen würde. Damit scheitert ihre Eignung aber jedenfalls nicht an der Referenzvorgabe nach Ziffer 5.1.9. i.V.m. Anlage 3b der Vergabeunterlagen.

III.

Entscheidungen der Vergabekammer sind grundsätzlich gebührenpflichtig (§ 182 Abs. 1 GWB). Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der Kammer folgt aus § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S.1, S. 3 GWB.

Nach § 182 Abs. 3 S. 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit dieser unterliegt.

Entscheidend ist eine materielle Betrachtung der von den Beteiligten verfolgten Ziele und des Verfahrensausgangs (Krohn, in: Burgi/Dreher/ Opitz, Beck’scher VK, § 182 GWB, Rn 31). Der vorliegende Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat damit letztlich keines ihrer Verfahrensziele erreicht und trägt daher die volle Kostenlast.

Nachprüfungsverfahren nach § 160 ff. GWB sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR und soll den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreiten (§ 182 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB). Die konkrete Höhe der Gebühr bestimmt sich im Einzelfall nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie nach dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der am 14.08.2013 geltenden Fassung, welcher gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB Anwendung findet. Die Bemessung der Gebühr erfolgt im Regelfall durch Anwendung einer Gebührenstaffel, wobei die in § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB normierte Mindestgebühr von 2.500 EUR für Auftragswerte bis zu 80.000 EUR berücksichtigt wird, die reguläre gesetzliche Höchstgebühr von 50.000 EUR bei Auftragswerten von 70 Mio. EUR und mehr entsteht und bei der für die dazwischenliegenden Auftragswerte die jeweilige Gebühr durch lineare Interpolation ermittelt wird. Dabei ist auf die Bruttoangebotssumme des Antragstellers abzustellen. Da vorliegend alle drei Lose von der Ausschreibung von der Nachprüfung umfasst werden, sind die zugehörigen Angebotspreise zu addieren. Daraus ergibt sich in vorliegendem Fall eine ganze Gebühr in Höhe von abgerundet 7.900 EUR.

Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.

Als Billigkeitsgründe sind dabei solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Der personelle und sachliche Aufwand bei der Vergabekammer ist zumindest als durchschnittlich anzusehen. Es war die Gewährung von Akteneinsicht, zwei Beiladungen und auch eine mündliche Verhandlung notwendig, der Schriftsatzumfang ist mindestens als durchschnittlich zu werten. Dementsprechend ist keine Reduzierung der Gebühr vorzunehmen.

Gemäß § 182 Abs. 3 Satz 6 GWB kann weiter aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Ermäßigungsmöglichkeit kann jedoch nur dann Anwendung finden, soweit dadurch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die nicht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung oder dem Verwaltungsaufwand stehen. Anhaltspunkte für derartige Erwägungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Damit bleibt es bei einer Gebühr von 7.900 EUR.

Die Beigeladene zu 2 hat davon abgesehen, einen Antrag zu stellen. Sie hat sich damit nicht ins Kostenrisiko begeben und erhält folglich auch keine Kostenerstattung.

Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 wird in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Rechtssache für notwendig erklärt. Die Frage der Notwendigkeit ist einzelfallbezogen zu prüfen. Dabei ist wegen der Schwierigkeit der Materie, der kontradiktorischen Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und der erheblichen Eilbedürftigkeit des Vortrags in Vergabesachen in der Regel die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig. Ein unter besonderen Umständen davon abweichender Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

Die Gebühr wird anteilig mit der geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 2.500 EUR verrechnet.

Ax Vergaberecht
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