Ax Vergaberecht

Praxistipp – (zweites) Hauptangebot oder (zugelassenes) Nebenangebot?

Praxistipp- (zweites) Hauptangebot oder (zugelassenes) Nebenangebot?

von Thomas Ax

Hat ein Bieter mehrere Hauptangebote abgegeben, sind diese zwingend auszuschließen, wenn der Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen hat. Ein solcher Ausschluss scheidet jedoch aus, wenn der Bieter nicht zwei Hauptangebote, sondern ein Hauptangebot und ein (zugelassenes) Nebenangebot abgegeben hat.

Die Abgabe nicht hinreichend differenzierter Angebote auf der Grundlage eines nicht hinreichend differenzierten Leistungsverzeichnisses geht zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.

Praxistipp – öffentlicher Auftraggeber kann bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen

Praxistipp - öffentlicher Auftraggeber kann bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen

von Thomas Ax

Ein öffentlicher Auftraggeber kann sich bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Diese Personen haben in der Regel auch die Befugnis, die entsprechenden Unterlagen der Bieter und Bewerber zu erhalten. Vertrauliche Informationen aus den eingereichten Unterlagen dürfen damit den externen Dienstleistern, welche den öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung der Vergabe unterstützen, soweit zugänglich gemacht werden, wie dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.
Bedient sich ein öffentlicher Auftraggeber bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens einem externen Berater, Dienstleister oder Sachverständigen, so obliegt es dem öffentlichen Auftraggeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese externen Dritten ebenfalls die Vertraulichkeitspflicht beachten. Die vom öffentlichen Auftraggeber zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der öffentliche Auftraggeber ist dann jedoch verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass durch die Hinzuziehung externer Dritter bei der Durchführung des Vergabeverfahrens die Vertraulichkeit der von den Bietern und Bewerbern eingereichten Unterlagen gewahrt bleibt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Unterstützung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens erlangten vertraulichen Informationen vom Dienstleister nicht außerhalb des jeweils betreuten Verfahrens verwendet werden (können). Ob er dies durch vertragliche Regelungen mit dem Dienstleister, besondere Verschwiegenheitsverpflichtungen, digitales Rechtemanagement auf der Vergabeplattform, Vorgaben zur Verteilung der Zuständigkeiten bei vertraulichen Unterlagen oder anderen geeigneten Maßnahmen umsetzt, bleibt dem öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls überlassen.

Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, von Bietern und Bewerbern eingereichte Unterlagen vertraulich zu behandeln, besteht unabhängig von einer konkreten oder abstrakten Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung und geht damit über die in §§ 203 und 204 StGB genannten Tatbestände hinaus. Die Vertraulichkeitspflicht gilt beispielsweise auch innerhalb der Verwaltung (vgl. Beck VergabeR/Krohn, 3. Aufl. 2019, VgV § 5 Rn.20).

Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Wahrung der Vertraulichkeit ist auch bieterschützend. Unternehmen können sich daher gegenüber dem Auftraggeber auf die Vorschriften berufen und die Einhaltung im Vergabeverfahren notfalls im Rahmen des vergaberechtlichen Rechtsschutzes einfordern (vgl. Beck VergabeR/Krohn, 3. Aufl. 2019, VgV § 5 Rn. 29). Da im Vergabeverfahren üblicherweise keine Informationen über die Maßnahmen des öffentlichen Auftraggebers mitgeteilt werden, wie dieser den Grundsatz der Vertraulichkeit wahrt, kann ein Bieter oder Bewerber daher bei einem konkreten Verdacht die fehlende Vertraulichkeit nicht substantiiert rügen. Gleichzeitig steht ihm im Rahmen der ausgesprochenen Rüge das Recht zu, die Übersendung vertraulicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verweigern, bis der öffentliche Auftraggeber über die Rüge entschieden hat und dem Bieter oder Bewerber in diesem Zuge hinreichende Informationen dazu übermittelt hat, ob und wie der öffentliche Auftraggeber die Grundsätze des § 2 EU Abs. 6 VOB/A wahrt und welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit der Unterlagen ergriffen hat oder im weiteren Verfahren ergreifen wird. Nur mit diesem Recht, die Übersendung vertraulicher Unterlagen zurückhalten zu dürfen, bis eine Mitteilung über die konkreten Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit erfolgt ist, auf deren Grundlage dann ein Bieter oder Bewerber ggf. weitere Schritte des vergaberechtlichen Rechtsschutzes initiieren kann, kann ein wirksamer Bieterschutz gewährleistet werden.

Praxistipp- Vertraulichkeitsschutz im Vergabeverfahren

Praxistipp- Vertraulichkeitsschutz im Vergabeverfahren

von Thomas Ax

Nach § 2 EU Abs. 6 VOB/A haben öffentliche Auftraggeber die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe der Vergabeordnung oder anderen Rechtsvorschriften zu wahren. Die Regelung betrifft insbesondere vertrauliche Angebotsinhalte und sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03).
Eingereichte Formblätter 221 (Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation), 222 (Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme) und 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) sowie Antworten auf vertiefte Aufklärungsfragen zu Einzelpreisen und schließlich die angeforderte Urkalkulation sind als Geschäftsgeheimnisse zu klassifizieren, welche vertraulich zu behandeln sind.
Der Vertraulichkeitsschutz setzt nicht zwingend voraus, dass das Unternehmen die Informationen als vertraulich gekennzeichnet hat. Es genügt, dass der Geheimhaltungswille des Unternehmens erkennbar ist. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass sämtliche technischen und kaufmännischen Angebotsinhalte eines Bieters geheim zu halten sind, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. Beck VergabeR/Krohn, 3. Aufl. 2019, VgV § 5 Rn.16).

Kurz belichtet – Eignungskriterien richten sich nach der Bekanntmachung

Kurz belichtet- Eignungskriterien richten sich nach der Bekanntmachung

vorgestellt von Thomas Ax

1. Bei der Auslegung von Eignungskriterien sind neben der Bekanntmachung nur solche Umstände relevant, die bis zur Veröffentlichung gegeben und für die Bieter erkennbar waren. Auf die Vergabeunterlagen kommt es insoweit nicht an. Diese können die Bekanntmachung – sofern sie mit dieser übereinstimmen – allenfalls konkretisieren.

2. “Vergleichbar” sind referenzierte Leistungen schon dann, wenn sie in Bezug auf ihren Umfang und ihre Komplexität in technischer oder organisatorischer Art einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Dafür muss die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024 – Verg 30/23

Kurz belichtet – Reduzierter Koordinationsaufwand rechtfertigt für sich allein kein Absehen von einer Losvergabe

Kurz belichtet- Reduzierter Koordinationsaufwand rechtfertigt für sich allein kein Absehen von einer Losvergabe

vorgestellt von Thomas Ax

1. Der öffentliche Auftraggeber muss sich im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzen und eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange treffen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen.

2. Die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand rechtfertigt für sich allein kein Absehen von einer Losvergabe.

3. Fachlose sind nur dann zu bilden, wenn sich ein eigener Markt für das Gewerk oder hier Leistungsfeld gebildet hat (hier bejaht für Fahrgestelle und Aufbauten bei Löschgruppenfahrzeugen).

VK Niedersachsen, Beschluss vom 12.08.2025 – VgK-29/2025

Kurz belichtet- Unterlage, die in formaler Hinsicht vollständig übermittelt und verständlich ist, deren Inhalt aber nicht den Anforderungen genügt, kann fehlerhaft bezeichnet werden

Kurz belichtet - Unterlage, die in formaler Hinsicht vollständig übermittelt und verständlich ist, deren Inhalt aber nicht den Anforderungen genügt, kann fehlerhaft bezeichnet werden

vorgestellt von Thomas Ax

Das OLG Karlsruhe (15 Verg 10/19) führt in seiner Entscheidung vom 02.08.2019 zum Fehlen einer Unterlage wie folgt aus: “Eine unternehmensbezogene Unterlage wird auch als gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV fehlend behandelt, wenn sie in rein formaler Hinsicht nicht den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 – Verg 42/17 -; OLG München, Beschluss vom 27.07.2018 – Verg 2/18 -). Eine Unterlage, die in formaler Hinsicht vollständig übermittelt und verständlich ist, ihr Inhalt aber nicht den Anforderungen genügt, kann dagegen als fehlerhaft bezeichnet werden; begrifflich kann es sich aber nicht mehr um eine nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV gestattete Ergänzung oder Vervollständigung der Unterlagen handeln, wenn der in der Unterlage dokumentierte Erklärungsinhalt nachträglich geändert wird (OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 48). Im Rahmen der Prüfung, ob die Angebote formal vollständig sind, hat ein öffentlicher Auftraggeber keine weitere, inhaltliche bzw. materiell-rechtliche Prüfung der mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen vorzunehmen, woraus folgt, dass eine Nachforderungspflicht des Auftraggebers im Hinblick auf körperlich vorhandene Erklärungen oder Nachweise nur besteht, wenn sie in formaler Hinsicht von den Anforderungen abweichen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2012 – 108/11 – zu § 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A-EG).

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2026 – 1 VK 15/26

Kurz belichtet– bloßer Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB begründet keine Antragsbefugnis

Kurz belichtet– bloßer Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB begründet keine Antragsbefugnis

vorgestellt von Thomas Ax

Ein bloßer Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB begründet keine Antragsbefugnis, da der Bieter durch eine angeblich fehlerhafte Vorinformation keinen Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB erleiden kann (vgl. hierzu VK Bund, Beschluss vom 3.6.2018, VK 2 – 44/18: VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2019 – 1 VK 19/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019 – 15 Verg 8/19).

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2026 – 1 VK 15/26

Kurz belichtet- Beschaffungsdienstleister konkurriert mit Bieter: Geheimnisschutz ist sicherzustellen

Kurz belichtet- Beschaffungsdienstleister konkurriert mit Bieter: Geheimnisschutz ist sicherzustellen

vorgestellt von Thomas Ax

Bedient sich der öffentliche Auftraggeber eines externen Dritten bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, so muss er mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit der von den Bietern oder Bewerbern eingereichten Unterlagen gewahrt wird.

Tritt ein externer Dritter, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung des Vergabeverfahrens unterstützt, auch selbst oder durch verbundene Unternehmen in einem vergleichbaren Marktsegment auch als Anbieter auf, sind vom öffentlichen Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Sicherstellung der Vertraulichkeit zu stellen und geeignete Maßnahmen zu treffen und zu überwachen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Unterstützung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens erlangten vertraulichen Informationen vom Dienstleister nicht außerhalb des jeweils betreuten Verfahrens verwendet werden (können).

VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2025 – 3194.Z3-3_01-25-26

Kurz belichtet- Indikatives Angebot muss Mindestanforderungen einhalten

Kurz belichtet- Indikatives Angebot muss Mindestanforderungen einhalten

vorgestellt von Thomas Ax

Ein indikatives Angebot kann je nach Ausschreibungsmodus verbindliche und unverbindliche Angaben enthalten. Soweit der Auftraggeber allerdings zwingende Anforderungen an die Angebote aufstellt, sind diese Anforderungen – dies gilt auch für indikative Angebote – zwingend zu beachten.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob ein Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, ist die Fassung des Angebots bei Ablauf der Abgabefrist. Bei Verhandlungsverfahren gilt dies wegen der Möglichkeit regelmäßig erst für das letztverbindliche Angebot, es sei denn, es handelt sich um zwingende Mindestanforderungen, die bereits im indikativen Angebot zu beachten sind.

Aus dem Umstand, dass der Inhalt der Angebote im Verhandlungsverfahren verhandelbar ist, folgt nicht, dass der Angebotsinhalt erst im Rahmen der Verhandlungen vom Bieter festgelegt werden kann.

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.02.2025 – 3 VK 14/24

Innovative Zuschlagskriterien nicht nur für Badprojekte – richtig gehandhabt

Innovative Zuschlagskriterien nicht nur für Badprojekte - richtig gehandhabt

Bsp. Planungsleistungen des Brandschutzes bei einer Freibadsanierung.

Vergeben werden die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 und 8.

Die Vergabe erfolgt als Öffentliche Ausschreibung.

Bei der gegenständlichen öffentlichen Ausschreibung handelt es sich um ein Teillos einer Gesamtmaßnahme zur Sanierung eines Freibades. Die Vergabestelle macht von ihrem Recht aus § 3 Abs. 9 VgV einen Gebrauch, das Teillos national auszuschreiben, da der geschätzte Nettowert des vorliegenden Loses unter 80.000 EUR liegt und der Nettowert des Loses 20 % des Gesamtwertes aller vorgesehenen Lose nicht übersteigt und vorliegend deutlich unterschreitet.

Zuschlagskriterien

Kriterium (Gewichtung)
1 Preis (30)

2 Konzept zur Kommunikation mit dem Auftraggeber (10)

3 Konzept zur Qualitätssicherung (25)

4 Konzept zur Kostenbudgetsteuerung und Kostenkontrolle (20)

5 Erreichbarkeit und Verfügbarkeit (15)

Die Wertungspunkte für das Kriterium “Preis” werden aus der Wertungssumme des Angebotes unter Bezugnahme auf die von dem Bieter eingereichten Preisblätter ermittelt.

Der niedrigste Preis erhält die maximal erreichbare Wertungspunktzahl von 300 Punkten.

0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 1,5-fachen des niedrigsten Preises. Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Wertungspunktermittlung für die dazwischen liegenden Angebotspreise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu drei Stellen nach dem Komma.

Preiswertungspunkte = max(0; (3 – 2 × A/N) × 300), wobei N der niedrigste wertbare Angebotspreis und A der jeweilige Angebotspreis ist.

Im Rahmen des Projektkonzepts werden Aussagen zur Organisation und zur methodischen Abwicklung des Vorhabens (methodisch-organisatorische Herangehensweise an die Aufgabenstellung) erwartet. Konkret erwartet werden Aussagen zu den nachfolgenden Themen, die im Projektkonzept klar gegliedert und getrennt dargestellt werden sollen:

Kriterium 1: Konzept zur Kommunikation mit dem Auftraggeber

Kriterium 2: Konzept zur Qualitätssicherung

Kriterium 3: Konzept zur Kostenbudgetsteuerung und Kostenkontrolle

Konzept zur Kommunikation mit dem Auftraggeber

o Aufgabenstellung und Formatvorgaben

Die Vergabestelle erwartet eine Darlegung des Bieters, wie er durch das Konzept mit Aufnahme seiner Tätigkeiten den Bedürfnissen der Vergabestelle gerecht zu werden gedenkt. Das Konzept darf 10 Seiten DIN A4 einschließlich Tabellen und Abbildungen (Arial, Schriftgrad 10 Punkt, Zeilenabstand einfach) nicht überschreiten. Ist das Konzept länger als 10 Seiten, werden nur die ersten 10 Seiten bewertet.

o Inhaltliche Vorgaben

Bei den Aspekten, die in den nachstehenden Erörterungen angesprochen werden, handelt es sich nicht um Unterkriterien im vergaberechtlichen Sinne. Vielmehr sollen die betreffenden Darlegungen den Bietern eine Vorstellung davon vermitteln, zu welchen Themen die Vergabestelle Erörterungen im Konzept erwartet.

Die Vergabestelle erwartet die Vorlage eines Kommunikationskonzepts. Hierzu wird vom Bieter erwartet, dass er in einem Kommunikationskonzept die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber darstellt. Sinnvoll erscheinen dabei insbesondere Aussagen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zu folgenden Aspekten:

o Kommunikationsprozesse im Verhältnis zu dem Auftraggeber (ggf. Abstimmung und Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer),

o Erreichbarkeit der Ansprechpartner des Auftragnehmers für den Auftraggeber,

o Reaktion auf Fehler / besondere Situationen,

o Dokumentation der Kommunikation zwischen den Parteien.

Zu beachten ist ferner, dass die in den Vergabeunterlagen geregelten Mindestvorgaben zur Leistungserbringung nicht geändert oder unterschritten werden dürfen.

o Wertung

Das Konzept wird im Rahmen einer Gesamtbewertung am nachfolgenden Maßstab bewertet. Es werden ausschließlich die nachstehend genannten Punktzahlen – also 0, 25, 50, 75 oder 100 Punkte – vergeben.

Konzept, das eine sehr gute Kommunikation mit dem Auftraggeber erwarten lässt 100

Konzept, das eine gute Kommunikation mit dem Auftraggeber erwarten lässt 75

Konzept, das eine befriedigende Kommunikation mit dem Auftraggeber erwarten lässt 50

Konzept, das eine ausreichende Kommunikation mit dem Auftraggeber erwarten lässt 25

Konzept, das eine mangelhafte Kommunikation mit dem Auftraggeber erwarten lässt 0

Eine Bepunktung außerhalb dieser explizit genannten Stufen erfolgt nicht.

Konzept zur Qualitätssicherung

o Aufgabenstellung und Formatvorgaben

Die Vergabestelle erwartet eine Darlegung des Bieters, wie er durch das Konzept mit Aufnahme seiner Tätigkeiten den Bedürfnissen der Vergabestelle gerecht zu werden gedenkt. Das Konzept darf 10 Seiten DIN A4 einschließlich Tabellen und Abbildungen (Arial, Schriftgrad 10 Punkt, Zeilenabstand einfach) nicht überschreiten. Ist das Konzept länger als 10 Seiten, werden nur die ersten 10 Seiten bewertet.

o Inhaltliche Vorgaben

Bei den Aspekten, die in den nachstehenden Erörterungen angesprochen werden, handelt es sich nicht um Unterkriterien im vergaberechtlichen Sinne. Vielmehr sollen die betreffenden Darlegungen den Bietern eine Vorstellung davon vermitteln, zu welchen Themen die Vergabestelle Erörterungen im Konzept erwartet.

Die Vergabestelle erwartet eine wirkungsvolle projektbezogene Darlegung zur Qualitätssicherung. Sinnvoll erscheinen dabei insbesondere Aussagen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zu folgenden Aspekten:

o Planung und Ausführung auf mangelfreier Grundlage

o Erkennung und Kontrolle der Projektrisiken

o Einleitung von Korrekturmaßnahmen

o Durchsetzung der Qualitätsvorgaben

o Reaktionszeit bei Konflikten

o Vermeidung und Beseitigung von Mängeln

Zu beachten ist ferner, dass die in den Vergabeunterlagen geregelten Mindestvorgaben zur Leistungserbringung nicht geändert oder unterschritten werden dürfen.

o Wertung

Das Konzept wird im Rahmen einer Gesamtbewertung am nachfolgenden Maßstab bewertet. Es werden ausschließlich die nachstehend genannten Punktzahlen – also 0, 25, 50, 75 oder 100 Punkte – vergeben.

Konzept, das eine sehr gute Qualitätssicherung erwarten lässt 100

Konzept, das eine gute Qualitätssicherung erwarten lässt 75

Konzept, das eine befriedigende Qualitätssicherung erwarten lässt 50

Konzept, das eine ausreichende Qualitätssicherung erwarten lässt 25

Konzept, das eine mangelhafte Qualitätssicherung erwarten lässt 0

Eine Bepunktung außerhalb dieser explizit

genannten Stufen erfolgt nicht. Die erzielte Punktzahl wird anschließend mit dem Gewichtungsfaktor 2,5 multipliziert.

Konzept zur Kostenbudgetsteuerung und Kostenkontrolle

o Aufgabenstellung und Formatvorgaben

Die Vergabestelle erwartet eine Darlegung des Bieters, wie er durch das Konzept mit Aufnahme seiner Tätigkeiten den Bedürfnissen der Vergabestelle gerecht zu werden gedenkt. Das Konzept darf 10 Seiten DIN A4 einschließlich Tabellen und Abbildungen (Arial, Schriftgrad 10 Punkt, Zeilenabstand einfach) nicht überschreiten. Ist das Konzept länger als 10 Seiten, werden nur die ersten 10 Seiten bewertet.

o Inhaltliche Vorgaben

Bei den Aspekten, die in den nachstehenden Erörterungen angesprochen werden, handelt es sich nicht um Unterkriterien im vergaberechtlichen Sinne. Vielmehr sollen die betreffenden Darlegungen den Bietern eine Vorstellung davon vermitteln, zu welchen Themen die Vergabestelle Erörterungen im Konzept erwartet.

Die Vergabestelle erwartet eine wirkungsvolle projektbezogene Darlegung des Verfahrens zur Kostenbudgetsteuerung und Kostenkontrolle sowie der zeitlichen Weitergabe dieser an den Auftraggeber während der Projektdurchführung. Der Bieter hat dabei die Bezugsquellen für die ermittelten Kosten je Leistungsphase transparent zu beschreiben. Zu beachten ist ferner, dass die in den Vergabeunterlagen geregelten Mindestvorgaben zur Leistungserbringung nicht geändert oder unterschritten werden dürfen.

o Wertung

Das Konzept wird im Rahmen einer Gesamtbewertung am nachfolgenden Maßstab bewertet. Es werden ausschließlich die nachstehend genannten Punktzahlen – also 0, 25, 50, 75 oder 100 Punkte – vergeben.

Konzept, das eine sehr gute Kostenbudgetsteuerung und Kostenkontrolle erwarten lässt 100

Konzept, das eine gute Kostenbudgetsteuerung und Kostenkontrolle erwarten lässt 75

Konzept, das eine befriedigende Kostenbudgetsteuerung und Kostenkontrolle erwarten lässt 50

Konzept, das eine ausreichende Kostenbudgetsteuerung und Kostenkontrolle erwarten lässt 25

Konzept, das eine mangelhafte Kostenbudgetsteuerung und Kostenkontrolle erwarten lässt 0

Eine Bepunktung außerhalb dieser explizit

genannten Stufen erfolgt nicht. Die erzielte Punktzahl wird anschließend mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 multipliziert

Kriterium “Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Projektteams”

Die Wertungspunkte für das Kriterium “Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Projektteams” werden in folgender Weise ermittelt:

Vor-Ort-Präsenz des Projektleiters (Leistungsphase 8)

– Vor-Ort-Präsenz des Projektleiters an 4 oder mehr Tagen/Woche – 75 Punkte

– Vor-Ort-Präsenz des Projektleiters an 2 bis 3 Tagen/Woche – 50 Punkte

– Vor-Ort-Präsenz des Projektleiters an weniger als 1 Tag/Woche – 25 Punkte

– Vor-Ort-Präsenz des Projektleiters an 0 Tagen/Woche – 0 Punkte

Es soll von dem Bieter im Angebot dargelegt werden, wie sich der Bieter die vor-Ort-Präsenz des Projektleiters im vorgenannten Sinne in der Leistungsphase vor-stellt. Die vorgenannten Ausführungen dienen der Plausibilisierung der gemachten Angaben.

Problembezogene Reaktionszeit entscheidungsbefugtes Personal (sämtliche Leistungsphasen)

– Problembezogene Reaktionszeit (entscheidungsbefugtes Personal) verfügbar in weniger als 2 Stunden ab Mitteilung – 75 Punkte

– Problembezogene Reaktionszeit (entscheidungsbefugtes Personal) verfügbar zwischen 2 und 4 Stunden ab Mitteilung – 50 Punkte

– Problembezogene Reaktionszeit (entscheidungsbefugtes Personal) verfügbar zwischen 4 und 6 Stunden ab Mitteilung – 25 Punkte

– Problembezogene Reaktionszeit (entscheidungsbefugtes Personal) verfügbar in mehr als 6 Stunden ab Mitteilung – 0 Punkte

Weiterhin ist vom Bieter anzugeben, wie er in sämtlichen Leistungsphasen auf unvorhergesehene Probleme reagiert und wie schnell eine Entscheidung vor Ort herbeigeführt werden kann. Hier ist anzugeben, in welcher Zeit entscheidungsbefugtes Personal des Bieters eine Klärung vor Ort herbeiführen kann. Die vorgenannten Ausführungen dienen der Plausibilisierung der gemachten Angaben.

Ax Vergaberecht
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.