OLG Bremen zu der Frage, dass wenn die zuständige Finanzbehörde die Steuerrechtskonformität der Kalkulation bestätigt, der Auftraggeber hierauf vertrauen darauf, solange die Auskunft nicht offenkundig unvertretbar ist
vorgestellt von Thomas Ax
1. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein ungewöhnlich niedriges Angebot auf der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten beruht, muss der Auftraggeber dies im Rahmen der Preisprüfung nach § 60 VgV aufklären.
2. Der Auftraggeber muss offene steuerrechtliche Rechtsfragen nicht selbst abschließend klären. Bestätigt die zuständige Finanzbehörde die Steuerrechtskonformität der Kalkulation, darf der Auftraggeber hierauf vertrauen, solange die Auskunft nicht offenkundig unvertretbar ist.
3. Die möglicherweise unberechtigte Annahme einer Umsatzsteuerbefreiung führt nicht zu einem Ausschluss wegen fehlender Preisangaben nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV, wenn der Bieter die geforderten Preise vollständig und entsprechend den Kalkulationsvorgaben des Auftraggebers angegeben hat.
OLG Bremen, Beschluss vom 20.08.2026 - 2 Verg 1/26
vorhergehend:
VK Bremen, Beschluss vom 16.12.2025 - 13-VK 2/25
Gründe:
A.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene wenden sich gegen die Untersagung des Zuschlags auf ein Angebot der Beigeladenen für ein Los auf ausgeschriebene Postdienstleistungen durch die Vergabekammer.
I.
Mit Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 01.04.2025 Nr. S 64/2025 (Anlage Ast 1) schrieb die Antragsgegnerin einen öffentlichen Auftrag über Briefpostdienste (Abholung, Frankierung und Zustellung) im offenen Verfahren aus (interne Kennung der Antragsgegnerin: ###). Der Auftrag wurde in insgesamt vier Lose (Nr. 1, 2, 4 und 5) aufgeteilt. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis.
Die Veröffentlichung sieht eine Laufzeit des zu schließenden Vertrages vom 01.07.2025 bis zum 30.06.2029 vor. Nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung (Ziffer 4.4) soll der Vertrag über das Los 5 zunächst bis zum 30.06.2026 geschlossen werden und es der Antragsgegnerin erlauben, die Laufzeit des Vertrages einseitig um höchstens 3 Jahre bis zum 30.06.2029 zu verlängern.
Das streitgegenständliche Los 5 umfasst die Abholung, Freimachung (Frankierung), Beförderung und Zustellung von Briefsendungen der Steuerverwaltung des Senators für Finanzen und der Finanzämter.
Die Antragstellerin beteiligte sich an dem Verfahren zur Vergabe auch des Loses 5 des streitgegenständlichen öffentlichen Auftrages und reichte ein Angebot ein.
Daneben beteiligte sich auch die Beigeladene und reichte ein Angebot ein. Die Beigeladene ist ein sogenanntes Eigenkonsolidierungsunternehmen. Sie ist eine 100%ige Tochter der Deutsche Post AG (im Folgenden: DP AG). Als Konsolidierungsunternehmen übernimmt sie vorgelagerte Leistungen für die Briefdienstleistungen, insbesondere Abholung von Briefsendungen, Sortierung, Frankierung und Bündelung.
Schließlich werden die so vorbereiteten und vorsortierten Sendungen in ein Briefzentrum der DP AG eingeliefert. Die weitere Beförderung und Zustellung lässt die Beigeladene von der DP AG ausführen.
Die Antragsgegnerin verlangte in dem Preisblatt der Ausschreibungsunterlagen, dass die Bieter die Entgeltbestandteile, die umsatzsteuerfrei seien, gesondert als solche ausweisen. Die Beigeladene wies in ihrem Angebot die Entgelte, die auf die Beförderungs- und Zustellungsleistungen der DP AG entfielen, als gemäß § 4 Nr. 11b UStG umsatzsteuerfrei aus. Soweit das Entgelt auf die von der Beigeladenen selbst vorzunehmenden postvorbereitenden Leistungen entfällt, wies die Beigeladene eine Umsatzsteuer in Höhe von 19% aus. Der von der Beigeladenen angebotene Preis ist niedriger als der von der Antragstellerin angebotene Preis.
Mit Mitteilung vom 26.05.2025 (Anlage Ast 2) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag für das Los 5 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin habe bei Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nur die Rangfolge 2 erreicht.
Mit Schreiben vom 30.05.2025 rügte die Antragstellerin die Vergaberechtswidrigkeit eines Zuschlages an die Beigeladene und machte geltend, dass das Angebot der Beigeladenen nur dann preisgünstiger sein könne als ihr eigenes Angebot, wenn die Beigeladene für Teilleistungen der von ihr angebotenen Briefpostleistungen, die durch die DP AG erbracht werden sollten, eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 11b UStG in Anspruch nehme und diese Teilleistungen als umsatzsteuerbefreite Leistungsteile gesondert - entsprechend den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen - ausweise. Tatsächlich lägen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Umsatzsteuerbefreiung aus mehreren Gründen nicht vor. Die geltend gemachte Umsatzsteuerbefreiung verlange, dass es sich um Universalpostdienstleistungen handele und der Unternehmer bescheinigter Universaldienstleister sei. Daran fehle es, weil die Beigeladene nicht über eine solche Bescheinigung verfüge. Soweit die Beigeladene eine Bescheinigung anführe, die ihrer Konzernmutter, der DP AG, erteilt worden sei, könne sie sich hierauf auch nicht im Rahmen einer steuerrechtlichen Organschaft berufen. Jedenfalls aber handele es sich bei der Leistung, die die Beigeladene im Vergabeverfahren anbiete, um eine einheitliche Leistung, die auch steuerrechtlich nicht in einen umsatzsteuerpflichtigen Teil eigener Leistungen der Beigeladenen und einen umsatzsteuerbefreiten Teil der Leistungen, die die DP AG erbringe, aufgespalten werden könne. Außerdem setze § 4 Nr. 11b UStG voraus, dass der Unternehmer die Universalpostdienstleistungen nicht günstiger als zu den ihm genehmigten Entgelten erbringe. Daran fehle es aber, weil die Beigeladene im Vergabeverfahren nicht variable Entgelte, wie sie der DP AG genehmigt worden seien, anbiete und auch im Übrigen Konditionen in Anspruch nehme, die nicht den genehmigten Rabatten entsprächen.
Die Antragsgegnerin forderte daraufhin die Beigeladene zur Erläuterung der von ihr tatsächlich geltend gemachten Umsatzsteuerbefreiung auf. Diese reagierte gegenüber der Vergabebehörde mit Schreiben vom 05.06.2025 (Anlage Bf 6 Sonderheft) und erläuterte ihre Kalkulation und die von ihr geltend gemachte Umsatzsteuerbefreiung der von der DP AG zu erbringenden Teilleistungen. Sie verwies dabei auch auf eine Auskunft des Finanzamtes Bonn
Innenstadt vom 05.12.2024, gerichtet an die DP AG (Anlage Bf 9), woraus sich ergebe, dass auch in der hier vorliegenden Konstellation der Leistungserbringung durch die Beigeladene als Eigenkonsolidierungsunternehmen auf die von der DP AG zu erbringenden Leistungen der (Weiter-)Beförderung und Zustellung keine Umsatzsteuer anfalle. Die Beigeladene hat ihre Stellungnahme gegenüber der Vergabebehörde vom 05.06.2025, die Auskunft des Finanzamtes vom 05.12.2024 und die der Auskunft vorausgehende Anfrage der DP AG vom 15.10.2024 im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nur mit Sperrvermerken vorgelegt und hat insoweit teilweise geschwärzte Schriftsätze für die Antragstellerin eingereicht.
Die Antragsgegnerin wies daraufhin die Rüge der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.06.2025 (Anlage Ast 5) zurück. Die Beigeladene habe ihre Auffassung, dass auf diejenigen Entgelte, die an die DP AG für die Beförderung und Zustellung der Sendungen zu leisten seien, keine Umsatzsteuer anfalle, plausibel begründet. Die DP AG sei Universaldienstleisterin und könne auch Teilleistungen aus den Postuniversaldienstleistungen umsatzsteuerfrei erbringen. Die DP AG bilde mit der Beigeladenen eine steuerliche Organschaft, so dass diese steuerrechtlich wie ein Unternehmen zu behandeln seien. Daher seien die Universalteilleistungen der DP AG auch dann umsatzsteuerbefreit, wenn sie von der Beigeladenen als Teil der Vollleistung angeboten würden. Ferner habe die Beigeladene auch überzeugend dargelegt, dass sie diese Entgelte auf Grundlage der Tarife, die der DP AG für diese Leistungen von der BNetzA genehmigt worden seien, zutreffend berechnet habe.
II.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2025 (S. 567 der Akte der Vergabekammer), der am selben Tag bei der Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen eingegangen ist, stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag und begehrte, es der Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag für das Los 5 des streitgegenständlichen Auftrages auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Ferner begehrte sie den Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen vom Vergabeverfahren sowie die Feststellung der Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten.
Die Antragsgegnerin hätte das Angebot der Beigeladenen ausschließen müssen, da diese zu Unrecht einen Teil der Briefbeförderungsleistungen ohne gesetzliche Umsatzsteuer angeboten habe. Das Angebot entspreche deshalb nicht den Vorgaben des Preisblattes der Antragsgegnerin, denn die Beigeladene habe zu Unrecht Teile ihrer Leistungen als umsatzsteuerfrei bezeichnet. Außerdem sei das Angebot unauskömmlich, da die Beigeladene anders als von ihr kalkuliert tatsächlich Umsatzsteuer in Höhe von 19% auf einen ganz erheblichen Teil der von ihr verlangten Preise werde entrichten müssen.
Die Beigeladene berufe sich insoweit zu Unrecht auf eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 11b S. 1 UStG. Danach seien Postdienstleistungen eines Universaldienstleisters umsatzsteuerbefreit, soweit sie zu Jedermann-Entgelten oder zu genehmigten Entgelten erfolgten. Die Beigeladene sei aber - unstreitig - keine Universaldienstleisterin.
Soweit die Beigeladene sich darauf berufe, dass die DP AG - unstreitig - eine solche Universaldienstleisterin ist, deren Briefbeförderungsleistungen umsatzsteuerfrei sein könnten, und dass zwischen der Beigeladenen und der DP AG eine steuerrechtliche Organschaft bestehe, trage auch dies die Annahme der Steuerfreiheit nicht. Zwar sei inzwischen gesetzlich vorgegeben, dass auch Teile der gesamten Beförderungsleistungen (wie etwa die Weiterbeförderung von Sendungen nach Einlieferung und deren Zustellung) Universaldienstleistungen seien, die ein Universaldienstleister zu regulierten Entgelten anbieten müsse.
Demnach könne die DP AG auch Teile einer Briefbeförderungsleistung als Universaldienstleistungen anbieten; erfolge dies zu regulierten Entgelten, sei auch dies umsatzsteuerbefreit.
Vorliegend biete die Beigeladene in dem Vergabeverfahren aber keineswegs solche Teilleistungen gesondert an, sondern vielmehr als Teil einer eigenen Beförderungsgesamtleistung, ohne selbst Universaldienstleisterin zu sein. Zwar greife die Beigeladene auf Teilleistungen der DP AG - wie durch einen Subunternehmer - zurück. Dies ändere aber nichts daran, dass die Beigeladene eine Beförderungsgesamtleistung anbiete, die steuerrechtlich eine einheitliche Leistung darstelle und einheitlich der Umsatzsteuer unterliege.
Außerdem biete die Beigeladene die Teilleistungen auch nicht zu den regulierten Entgelten an; dies sei aber zusätzlich erforderlich, um die Umsatzsteuerbefreiung bewahren zu können, § 4b Nr. 11 S. 3 UStG. Die DP AG biete ihren Kunden - und der Beigeladenen - solche Teilleistungen gegen Zahlung des regulären Portos unter Abzug von Rabatten an, mit denen die DP AG honorieren müsse, dass ein Teil der Gesamtbeförderungsleistung von dem Kunden - hier dem Konsolidierer - vorbereitend erbracht worden sei. Die Höhe dieser Rabatte sei variabel und vor allem davon abhängig, welche Mengen sendungstäglich in das Briefzentrum der DP AG eingeliefert würden. Diese Preisstruktur sei nach Maßgabe des § 40 PostG genehmigt.
Die Beigeladene biete ihre Leistungen, auch soweit die Teilleistungen der DP AG betroffen seien, aber nicht zu solchen variablen Teilentgelten an, sondern zu festen Entgelten. Soweit sie geltend mache, dass auch dieser feste Stückpreis für die Teilleistungen der DP AG auf einer Prognose der einzuliefernden Sendungsmengen und der sich daran anknüpfenden Rabatte beruhten, ändere dies nichts daran, dass diese Entgelte nicht den genehmigten variablen Entgelten der DP AG entsprächen.
Hinzu komme, dass die Beigeladene Sendungen all ihrer Kunden bündele, um so höhere Rabatte erlangen zu können. Damit lege sie Entgelte zu Grunde, die nach den regulierten Entgeltbedingungen nur für Kunden der DP AG gälten, die selbst über entsprechende Sendungsmengen verfügten. Die Beigeladene berechne die Rabatte demnach nicht auf Grundlage der Sendungsmengen, die die Antragsgegnerin ausgeschrieben habe. Durch die Annahme höherer Rabatte biete die Beigeladene die Leistungen zu niedrigeren Entgelten an, als die DP AG der Antragsgegnerin nach den genehmigten Entgelten anbieten könne.
Ein solches Vorgehen sei aber selbst unter Berücksichtigung einer vermeintlichen Organschaft nicht steuerbefreit.
Mit Beschluss vom 16.12.2025 gab die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag statt und stellte fest, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sei. Sie untersagte der Antragsgegnerin, den Zuschlag für das Los 5 des streitgegenständlichen Auftrages auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Außerdem ordnete sie an, dass das Vergabeverfahren in den Stand vor Beginn der Wertung der Angebote zurückversetzt werde und verpflichtete die Antragsgegnerin dazu, die Wertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen.
Der zulässige Antrag sei begründet. Das Angebot der Beigeladenen hätte vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Die Beigeladene habe ihr Angebot unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuerbefreiung kalkuliert, deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
Eine solche Umsatzsteuerbefreiung für Universalpostdienstleistungen gemäß § 4 Nr. 11b S. 1 UStG sei gemäß § 4b Nr. 11 S. 3 lit. b) UStG u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer Leistungen zu Bedingungen oder Preisen erbringe, die von den allgemein zugänglichen und genehmigten Entgelten abwichen. Dies sei hier der Fall. Die der DP AG gegenüber erteilte Genehmigung der Preise für Teilleistungen, auf die sich die Beigeladene berufe, sehe vor, dass derjenige, der Postsendungen vorbereitet bei einem Briefzentrum einliefere, Rabatte auf das Porto erhalte, deren Höhe u.a. von der jeweils tatsächlich eingelieferten Menge an Briefsendungen abhänge. Demgegenüber biete die Beigeladene der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren für die Briefpostleistungen feste Stückpreise je Sendungsart an. Zwar beruhten diese Preise auf einer prognostischen Mischkalkulation, bei der die Menge der von der Beigeladenen voraussichtlich einzuliefernden Sendungen geschätzt, daraus erwartete Rabattstufen vorab unterstellt und die so ermittelten Entgelte in feste Preise umgerechnet würden. Eine solche Preisbildung sei aber in den Teilleistungsentgelten, die der DP AG genehmigt worden seien, gerade nicht vorgesehen.
Unerheblich sei, ob eine solche Mischpreiskalkulation marktüblich, von der Bundesnetzagentur geduldet und von den Finanzbehörden akzeptiert sei. Denn auch dies ändere nichts daran, dass die dem öffentlichen Auftraggeber angebotenen Preise den genehmigten Entgeltstrukturen nicht entsprächen. Entscheidend sei hierbei vor allem, dass die Beigeladene ihre Mischkalkulation auf prognostizierte Rabatte stütze, die durch Bündelung der Sendungen im Auftrag der Antragsgegnerin auch mit den prognostizierten Sendungsmengen anderer Kunden entstünden. Hierdurch würden Preise angeboten, die nicht in Bezug auf den einzelnen Kunden genehmigt worden seien. Dies sei bei den genehmigten Entgelten nicht vorgesehen.
Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen angeführten Auskunft des Finanzamtes Bonn, die sich nur auf eine pauschale Behandlung bestimmter steuerrechtlicher Sachverhalte beziehe. Für die hier im Einzelfall vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung im Einzelfall entfalte diese Auskunft aber keine Bindungswirkung.
Angesichts dessen sei das Angebot der Beigeladenen preislich unzutreffend kalkuliert und genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Angabe vergleichbarer Preise. Das Angebot sei daher gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV von der Wertung auszuschließen. Spätestens auf die entsprechende Rüge der Antragstellerin hin sei die Vergabebehörde gehalten gewesen, zu würdigen, ob die konkret angebotenen Leistungen als steuerbefreite Universaldienstleistungen in Betracht kommen könnten.
Das Unterlassen dieser Prüfung verletze die Antragstellerin in ihren Rechten.
III.
Gegen diese Entscheidung, die der Antragsgegnerin am 27.12.2025 zugestellt worden ist, wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 05.01.2026, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist.
Die Vergabebehörde sei nur bei konkreten Anhaltspunkten gehalten, in eine Prüfung der Plausibilität des Angebotes des Bieters einzutreten und sei hierbei nur gehalten, unter Berücksichtigung des Zwecks des Vergabeverfahrens zumutbare Prüfungen anzustellen und gestützt hierauf eine vertretbare Vergabeentscheidung zu treffen. Diesen Anforderungen sei genügt worden; die Antragsgegnerin habe sich das Angebot der Beigeladenen erläutern lassen, die ihre Mischkalkulation plausibel habe erläutern können.
Die Beigeladene habe die angesetzten Rabatte in Ansehung der Angaben in der Ausschreibung zu den Abholstellen und Empfängerorten sowie den prognostizierten Mengen pro Produkt und den jeweiligen Rabattformen nachvollziehbar erläutert und dargelegt, dass diese Berechnung den genehmigten Entgelten entspreche. Zudem habe sie sogar eine Bestätigung des Finanzamtes Bonn vorgelegt, die die Umsatzsteuerfreiheit dieser Kalkulationsmethode bestätige. Hierauf habe die Antragsgegnerin vertrauen dürfen.
Ohnehin sei der öffentliche Auftraggeber regelmäßig nicht gehalten, zu prüfen, ob ein Ausschlusstatbestand für die von einem Bieter einkalkulierte Umsatzsteuerfreiheit einer Teilleistung greife.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. den Beschluss der Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen vom 16.12.2025, Az.: 13-VK 2/25, aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 13.06.2025 zurückzuweisen,
2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich die der Antragsgegnerin durch Hinzuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten aufzuerlegen,
3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für notwendig zu erklären.
Auch die Beigeladene, der der Beschluss der Vergabekammer am 23.12.2025 zugestellt worden ist, wendet sich gegen die Entscheidung der Vergabekammer mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 06.01.2026, die wiederum am selben Tag bei Gericht eingegangen ist.
Zu Unrecht gehe die Vergabekammer davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung für diejenigen Teilleistungen nicht gegeben seien, die die Beigeladene durch die DP AG erbringen lassen wolle. Die DP AG sei entsprechend der vorgelegten Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern eine Universaldienstleisterin im Sinne des § 3 Nr. 17 PostG. Ausgehend hiervon seien Universaldienstleistungen, die die DP AG zu standardisierten Bedingungen erbringe, gemäß § 4 Nr. 11 lit. b) UStG umsatzsteuerbefreit.
Zu solchen Universaldienstleistungen, die von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst würden, zählten gemäß § 54 PostG auch Teile der Beförderungsleistungen durch marktbeherrschende Unternehmen. Die Beigeladene biete als eigene Leistung die Abholung, Sortierung und Frankierung an und führe diese Sendungen mit Sendungen anderer Kunden zusammen (sogenannte Konsolidierungsleistungen). So zusammengefasst würden die Sendungen bei der DP AG zur weiteren Beförderung und Zustellung eingeliefert. Diese weitere Beförderung erfolge als Universaldienstleistung gemäß § 54 PostG und sei umsatzsteuerbefreit. Diese Umsatzsteuerbefreiung greife auch, soweit die Beigeladene die Gesamtleistung (bestehend aus den eigenen Konsolidierungsleistungen und der weiteren Beförderung und Zustellung durch die DP AG) gegenüber ihren Kunden - wie der auch der Antragsgegnerin - in eigenem Namen abrechne. Denn zwischen der DP AG und der Beigeladenen bestehe eine steuerrechtliche Organschaft, die dazu führe, dass die Beigeladene und die DP AG steuerrechtlich wie ein einziges Unternehmen behandelt würden, unabhängig davon, wer die Leistungen im Außenverhältnis erbringe und abrechne.
Die Umsatzsteuerbefreiung sei entgegen der Ansicht der Vergabekammer auch nicht gemäß § 4 Nr. 11 lit. b) S. 3 UStG ausgeschlossen. Denn vorliegend entsprächen die von der Beigeladenen angebotenen (Teil-)Preise für die Universalteilleistungen der DP AG den gemäß § 40 PostG genehmigten Entgelten. Zwar sehe die Genehmigung der Entgelte gegenüber der DP AG vor, dass diese bei einer Einlieferung gebündelter und vorbereiteter Sendungen durch Konsolidierungsunternehmen auf das zu entrichtende Porto Rabatte zu gewähren habe, deren Höhe von der Menge der sendungstäglich eingelieferten Sendungen abhänge und davon, ob am Einlieferungsbriefzentrum oder am Auslieferungsbriefzentrum eingeliefert werde. Die genehmigten Preise der DP AG für ihre Universalteilleistungen seien demnach variable Preise, abhängig vor allem von der Menge der sendungstäglich eingelieferten Sendungen.
Zutreffend sei auch, dass die Beigeladene demgegenüber der Antragsgegnerin feste Stückpreise je nach Sendungsart angeboten habe. Diese Stückpreise beruhten aber auf einer - sachgerechten - Mischkalkulation, die die Beigeladene angesichts der prognostizierten Sendungsmenge unter Berücksichtigung typischer Fehlsendungen auf Grundlage der allgemeinen und genehmigten Preise der DP AG berechne. Diese Mischkalkulation sei erforderlich, um in Verfahren um die Vergabe öffentlicher Aufträge die von den Auftraggebern nachgefragten Stückpreise benennen zu können. Der BNetzA sei dieses Vorgehen seit Jahren bekannt und werde nicht beanstandet. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer hindere diese Mischkalkulation auf Grundlage der genehmigten Preise auch keinesfalls den Fortbestand der Umsatzsteuerbefreiung. Das Finanzamt Bonn habe mit einer vertraulichen Auskunft die Umsatzsteuerfreiheit der von Beigeladenen erläuterten Mischkalkulation bestätigt. Auf diese Auskunft der zuständigen Finanzbehörde dürfe die Beigeladene und die Antragsgegnerin vertrauen.
Auch der von der Vergabekammer berücksichtigte Umstand, dass die Beigeladene die Höhe der Rabatte unter Einbeziehung ihrer für andere Kunden eingelieferten Sendungen berechnet habe, berühre die Umsatzsteuerbefreiung nicht. Diese Bündelung und gemeinsame Einlieferung von Sendungen mehrerer Kunden der Beigeladenen sei steuerrechtlich ohne Bedeutung, denn dieses Vorgehen ändere nichts daran, dass die Beigeladene die Preise für die anschließenden Universaldienstleistungen auf Grundlage der allgemeinen und genehmigten Preise der DP AG berechnet habe.
Die Beigeladene beantragt,
1. den Beschluss der Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Dezember 2025, 13-VK 2/25, aufzuheben und den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen;
hilfsweise: andere geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Rechtsverletzung der Beigeladenen zu treffen;
2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten der Beigeladenen aufzuerlegen;
3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären.
Die Antragstellerin beantragt unter Verteidigung der angegriffenen Entscheidung,
1. die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zurückzuweisen und
2. der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene eine weitgehend ungeschwärzte Fassung der Anfrage der Beigeladenen an das Finanzamt Bonn-Innenstadt vom 15.10.2024 und der Antwort des Finanzamtes vom 05.12.2024 vorgelegt, zu der die Antragstellerin Stellung genommen hat.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass das Angebot der Beigeladenen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV, hilfsweise gemäß § 60 Abs. 3 S. 1 VgV auszuschließen sei. Die Vergabebehörde könne sich auch nicht darauf berufen, dass die umsatzsteuerrechtliche Rechtslage ungeklärt sei; sie hätte vielmehr mit Rücksicht auf die ungeklärte Lage die Risiken für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung bewerten und auf dieser Grundlage eine Ermessensentscheidung treffen müssen, die aber ausgeblieben sei. Im Übrigen sei das Angebot auch gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB auszuschließen, da die Beigeladene irreführende Informationen übermittelt habe. Die Beigeladene habe gegenüber dem Finanzamt wesentliche Umstände unrichtig dargestellt oder ausgelassen, so dass dessen Auskunft in Wahrheit die hier vorliegende Konstellation gar nicht erfasse.
B.
I.
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig.
1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Entscheidung der Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen vom 16.12.2025 sind statthaft, § 171 Abs. 1 S. 1 GWB.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdebefugt.
a) Die Antragsgegnerin ist als Beteiligte des Nachprüfungsverfahrens beschwerdebefugt, § 171 Abs. 1 S. 2 GWB. Sie ist durch Zurückweisung ihrer Anträge im Nachprüfungsverfahren formell beschwert; zudem ist die Antragsgegnerin auch materiell beschwert durch den Eingriff der Vergabekammer in das Vergabeverfahren (vgl. Burgi/Dreher/Opitz/Vavra/Willner, 4. Aufl. 2022, GWB § 171 Rn. 37).
b) Dasselbe gilt für die Beigeladene. Sie ist mit Beschluss der Vergabekammer vom 13.06.2025 beigeladen worden und Beteiligte des Nachprüfungsverfahrens. Sie hat sich an dem Nachprüfungsverfahren mit eigenen Anträgen beteiligt, deren Zurückweisung eine formelle Beschwer der Beigeladenen begründet. Die Entscheidung der Vergabekammer zum Nachteil der Beigeladenen, mit der der Antragsgegnerin die Erteilung des Zuschlages an die Beigeladene untersagt wurde, begründet zugleich eine materielle Beschwer der Beigeladenen.
3. Die sofortigen Beschwerden wurden auch innerhalb der Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB eingelegt.
a) Die zweiwöchige Notfrist für die Antragsgegnerin begann mit Zustellung des Beschlusses am 27.12.2025 zu laufen und endete am Montag, den 12.01.2026. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist am 05.01.2026 und damit rechtzeitig beim Senat eingegangen.
b) Auch die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist fristgerecht eingelegt worden. Angesichts der Zustellung des Beschlusses der Vergabekammer am 23.12.2025 endete die Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB am 06.01.2026. An diesem Tag ist die sofortige Beschwerde der Beigeladenen bei Gericht eingegangen.
4. Die Beschwerdeschriften genügen auch im Übrigen den Vorgaben des § 172 Abs. 2, Abs. 3 GWB.
II.
Die sofortigen Beschwerden sind auch begründet.
Die Vergabekammer ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist.
1. Die Vergabekammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin als Gebietskörperschaft im Sinne des § 99 Nr. 1 GWB eine öffentliche Auftraggeberin ist.
2. Ebenso zutreffend ist die Vergabekammer davon ausgegangen, dass der Teil 4 des GWB, die §§ 97 ff. GWB, vorliegend anwendbar sind, da der geschätzte Wert des Auftrages ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte für Dienstleistungsaufträge überschreitet.
Der Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge, die - wie hier - nicht von zentralen Regierungsbehörden (§ 106 Abs. 2, 2. HS GWB) vergeben werden, beträgt 216.000 Euro. Für die Schätzung des Auftragswertes ist auf den Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen unter Berücksichtigung etwaiger Vertragsverlängerungen zu abzustellen, § 3 Abs. 1 VgV. Maßgebend ist der Gesamtwert aller Lose, § 3 Abs. 7 VgV. Hier umfasst bereits das Los 1 die Beförderung von etwa 4 Millionen Sendungen pro Jahr, so dass der Gesamtwert des Auftrages über eine Laufzeit von 4 Jahren offenkundig die Schwellenwerte überschreitet.
3. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin ein Unternehmen ist, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in eigenen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht; hierbei ist darzulegen, dass dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
a) Ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag bedarf keiner näheren Darlegung, wenn es - wie hier - durch die Abgabe eines Angebotes belegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06 -, BGHZ 169, 131).
b) Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist die schlüssige Behauptung erforderlich und regelmäßig ausreichend, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlaufe des Vergabeverfahrens missachtet worden sein sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04 -, BGHZ 159, 186; Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06 -, BGHZ 169, 131).
In Betracht kommen allerdings nur solche Vorschriften, auf deren Einhaltung Unternehmen nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch haben. Darunter fallen jedenfalls solche Bestimmungen, die (auch) zum Schutz wohlberechtigter Interessen von am Vergabeverfahren teilnehmenden oder daran interessierten Unternehmen aufgestellt worden sind (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - X ZB 43/02 -, BGHZ 154, 32-46, Rn. 14; vgl. auch Ziekow/Völlink/Ziekow, 5. Aufl. 2024, GWB § 97 Rn. 110a).
Die Rüge, das Angebot der Beigeladenen hätte gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV von der Wertung ausgeschlossen werden müssen, weil es unzutreffende Preisangaben enthalte, ist auf die Verletzung einer Vorschrift gerichtet, die als bieterschützend anzusehen ist (vgl. Ziekow/Völlink/Herrmann, 5. Aufl. 2024, VgV § 57 Rn. 61; BeckOK VergabeR/von Wietersheim, 40. Ed. 15.5.2026, VgV § 57 Rn. 2). Auch auf die Einhaltung der Vorgaben des § 60 Abs. 3 VgV zum Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote können sich die übrigen Bieter berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 -, BGHZ 214, 11-31, Rn. 23). Schließlich hat auch die Vorschrift des § 124 Abs. 1 GWB, deren Verletzung die Antragstellerin rügt, bieterschützenden und drittschützenden Charakter (vgl. MüKoWettbR/Pauka/Krüger, 4. Aufl. 2022, GWB § 124 Rn. 47 f.).
c) Die Antragstellerin hat auch die Möglichkeit eines Schadenseintritts hinreichend dargelegt.
Ein drohender Schaden im Sinne von § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB ist bereits dargetan, wenn der Vortrag des Antragstellers ergibt, dass seine Aussichten auf die Erteilung des Auftrags zumindest verschlechtert worden sein können. Es genügt deshalb, wenn es nach dem Vorbringen des das Nachprüfungsverfahren betreibenden Bieters möglich erscheint, dass er ohne den behaupteten Vergaberechtsverstoß den Bedarf, dessentwegen die Ausschreibung erfolgt ist, gegen Entgelt befriedigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZB 8/09 -, BGHZ 183, 95).
So liegt es hier. Der Vortrag der Antragstellerin, dass ihr als zweitplatzierter Bieterin der Zuschlag für das Los 5 zu erteilen gewesen wäre, wenn das Angebot der Beigeladenen auszuschließen gewesen wäre, reicht aus, um einen drohenden Schaden darzulegen.
4. Die Antragstellerin war mit ihren im Nachprüfungsverfahren erhobenen Rügen auch nicht gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB präkludiert. Sie hat vielmehr den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB nach Kenntniserlangung durch die Vorabinformation gemäß § 134 Abs. 1 GWB gerügt. Auch nach Rügezurückweisung hat die Antragstellerin keine 15 Tage bis zur Stellung des Nachprüfungsantrages verstreichen lassen, § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB.
Die Antragstellerin war auch nicht etwa gehalten, bereits die aus den Vergabeunterlagen erkennbare mögliche Berücksichtigung von Umsatzsteuerbefreiungen der Bieter für Universalteilleistungen generell zu beanstanden, da die Antragstellerin nicht etwa geltend macht, dass eine solche Berücksichtigung in jedem Fall unzulässig wäre.
III.
Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Vergabekammer hat zu Unrecht angenommen, dass die Kalkulation der Beigeladenen auf einer Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten beruht und hierauf einen Ausschluss gestützt.
1. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer kommt ein Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen auf Grundlage des § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV selbst dann nicht in Betracht, wenn man annehmen wollte, dass die Beigeladene zu Unrecht ihrer Kalkulation eine Umsatzsteuerbefreiung der Vergütung, soweit sie auf die Teilleistungen der DP AG entfallen, zu Grunde gelegt hat (anders dagegen OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2025 - 13 Verg 7/25; MüKoWettbR/Pauka/Frischmuth, 4. Aufl. 2022, VgV § 60 Rn. 14).
a) § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV sieht den Ausschluss von Angeboten von der Wertung vor, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten. Eine solche Unvollständigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn ausdrücklich vom Auftraggeber geforderte Preisangaben fehlen, sondern auch dann, wenn die angegebenen Preise nicht auf den geforderten Kalkulationsgrundlagen beruhen (vgl. Burgi/Dreher/Opitz/Haak/Hogeweg, 4. Aufl. 2025, VgV § 57 Rn. 57). An der Angabe der geforderten Preise fehlt es daneben auch dann, wenn ein Bieter in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt. In einem solchen Fall benennt der Bieter nicht die von ihm geforderten Preise, sondern "versteckt" die von ihm geforderten Angaben zu den Preisen der ausgeschriebenen Leistungen in der Gesamtheit seines Angebots (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04 -, BGHZ 159, 186-197, Rn. 24 zu § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A).
Diese Vorschrift zielt in erster Linie auf den Ausschluss solcher Angebote, die wegen fehlender Preisangaben einer Wertung in einem transparenten, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhenden Vergabeverfahren nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04 -, BGHZ 159, 186-197, Rn. 24; Ziekow/Völlink/Herrmann, 5. Aufl. 2024, VgV § 57 Rn. 39).
b) Eine so verstandene Unvollständigkeit des Angebotes liegt hier aber nicht vor. Die Antragsgegnerin hatte in dem Preisblatt ausdrücklich Angaben dazu gefordert, ob die Erbringung einzelner Leistungsteile umsatzsteuerfrei angeboten werde. Die Beigeladene ist dem nachgekommen und hat die Teilleistungen, die sie im Falle der Zuschlagserteilung durch die DP AG erbringen lassen werde, entsprechend gesondert ausgewiesen, weil sie meint, dass auf die Entgelte für diese Teilleistungen keine Umsatzsteuer anfalle. Es fehlen also keine vom Auftraggeber nachgefragten Preispositionen; im Gegenteil hat die Beigeladene gerade die Anfrage der Antragsgegnerin nach umsatzsteuerbefreiten Teilleistungen beantwortet.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Angaben der Beigeladenen unklar wären, weil sie nicht auf der vom Auftraggeber vorgegebenen Kalkulationsgrundlage beruhte. Die Preisangaben der Beigeladenen sind auch nicht etwa unzutreffend, weil sie unvollständig wären oder nicht den Betrag auswiesen, den die Beigeladene für die betreffende Leistung fordert. Die Beigeladene hat keineswegs eine den wahren Preis einer Position verdeckende Mischkalkulation vorgenommen oder sonst unrichtige oder unklare Angaben dazu gemacht, welchen Preis sie für die jeweiligen Teilleistungen verlangt, die sie von der DP AG ausführen lassen will.
Ausgehend hiervon kann vorliegend auch nicht angenommen werden, die Beigeladene habe gegen die Vorgabe verstoßen, die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer anzubieten. Ob dies dann gerechtfertigt ist, wenn der Bieter Bruttopreise anzugeben hat und er wegen einer vermeintlichen Umsatzsteuerfreiheit einzelner Teilleistungen einen fiktiven Durchschnittssteuersatz bildet (so OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2025 - 13 Verg 7/25), kann vorliegend offen bleiben. Denn wenn der Auftraggeber ausdrücklich verlangt, dass die Bieter solche Teilleistungen, für die nach ihrer Auffassung keine Umsatzsteuer anfallen werde, gesondert als Nettopreise auszuweisen haben und er zudem - wie hier - mit einem zwingenden Berechnungsschema vorgibt, dass der Preis für diese Teilleistung nur als Nettopreis in den Endpreis eingerechnet werden darf, kann die entsprechende Angabe des Bieters nicht als unvollständig angesehen werden. Auch liegt kein Fall wie bei einer Mischkalkulation vor, bei der der Bieter die wahren Preise für einzelne Teilleistungen, die nach den Kalkulationsvorgaben zu bepreisen sind, verschleiert.
Insgesamt ist die Vergleichbarkeit des Angebotes der Beigeladenen mit den übrigen Angeboten nicht beeinträchtigt.
Ob die angebotenen Teilleistungen dagegen in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, die der jeweilige Bieter einzuhalten hat, kalkuliert worden sind, ist nicht Gegenstand der Prüfung nach § 57 Abs. 1 VgV. Dies folgt bereits aus der systematischen Gesetzesauslegung, wonach der Auftraggeber die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht nur gemäß § 128 Abs. 1 GWB im Zuge der Auftragsausführung zu überprüfen hat, sondern bereits bei Anhaltspunkten für eine Kalkulation auf Grundlage eines Gesetzesverstoßes gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 4 VgV das Angebot zu überprüfen und bei Feststellung einer preisrelevanten Kalkulation auf Grundlage eines Gesetzesverstoßes das Angebot auszuschließen hat (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2026 - VII Verg 40/25, n.v., vorgelegt als Anlage Bgl 6, Bl. 218 d.A., Umdruck S. 11).
2. Dasselbe gilt für einen etwaigen Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV. Nach dieser Regelung sind Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, zwingend auszuschließen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Auftraggeber nur die vom Auftraggeber nachgefragte und nicht etwa eine andere Leistung anbieten (vgl. Burgi/Dreher/Opitz/Haak/Hogeweg, 4. Aufl. 2025, VgV § 57 Rn. 40). Auch eine Abweichung von den Kalkulationsvorgaben des Auftraggebers wird als Änderung der Vergabeunterlagen angesehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2012 - VII-Verg 42/12).
Eine solche Änderung der Vergabeunterlagen liegt hier nicht vor. Die Beigeladene hat die mit der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungen unverändert angeboten und hat auch die Kalkulationsvorgaben der Antragsgegnerin eingehalten. Dabei hat die Antragsgegnerin keineswegs vorgegeben, dass bestimmte Teilleistungen als umsatzsteuerbefreit anzusehen und entsprechend zu kalkulieren wären. Vielmehr hat sie den Bietern aufgegeben, diejenigen Teilleistungen, die nach Auffassung der Bieter umsatzsteuerfrei zu erbringen sind, gesondert auszuweisen. Dieser Vorgabe ist die Beigeladene gefolgt.
Angesichts dessen kann hierauf ein Ausschluss nicht mit der Begründung gestützt werden, die Beigeladene habe eine andere Leistung oder aber eine Leistung angeboten, die von Kalkulationsvorgaben des Auftraggebers abgewichen wäre.
3. Auch § 60 Abs. 3 S. 2 VgV erlaubt im vorliegenden Fall den Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen nicht.
a) Diese Regelung kommt allerdings in Betracht, soweit das Angebot der Beigeladenen auf einer feststellbaren Verletzung ihrer steuerrechtlichen Verpflichtungen beruhen sollte (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2026 - VII Verg 40/25, n.v., vorgelegt als Anlage Bgl 6, Bl. 218 d.A., Umdruck S. 11).
Gemäß § 60 Abs. 1 VgV ist der Auftraggeber zur näheren Aufklärung verpflichtet, wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig erscheint. Die Aufklärung kann sich gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 4 VgV in Verbindung mit § 128 Abs. 1 GWB auch auf die Einhaltung steuerlicher Verpflichtungen richten.
§ 128 Abs. 1 GWB gibt vor, dass die Unternehmen bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten und arbeitsschutzrechtliche Regelungen sowie Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten haben.
Zwar ist § 128 Abs. 1 GWB selbst nicht unmittelbar bieterschützend. Die Regelung richtet sich unmittelbar an den Unternehmer, nicht an den Auftraggeber. Zunächst hat die Regelung für die Unternehmen auch nur deklaratorische Bedeutung.
Die Vorschrift konstituiert keine Rechtspflichten, die nicht ohnehin schon nach anderen gesetzlichen Regelungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge bestehen. § 128 Abs. 1 GWB verpflichtet auch nicht etwa den Auftraggeber, sicherzustellen, dass der Auftragnehmer oder alle dessen Unterauftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags alle für sie geltenden Rechtsvorschriften einhalten. Dazu wäre der Auftraggeber, der keine Ordnungsbehörde ist, vielfach tatsächlich und - mangels Zuständigkeit - auch rechtlich nicht in der Lage. Regelmäßig erfolgt die Sicherstellung der Einhaltung der betreffenden Vorschriften über Vorgaben in den einzuhaltenden gesetzlichen Regelungen selbst, da diese bereits spezielle Sanktionsmechanismen (wie etwa Straf- oder Bußgeldtatbestände, besondere Ausschlussgründe für künftige Vergabeverfahren, Einrichtung besonderer Kontrollbehörden) enthalten (vgl. Burgi/Dreher/Opitz/Opitz, 4. Aufl. 2022, GWB § 128 Rn. 10; BeckOK VergabeR/Gabriel/Bärenbrinker, 40. Ed. 15.5.2026, GWB § 128 Rn. 11). Entsprechend folgt aus § 128 Abs. 1 GWB keine generelle Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften vor Zuschlagserteilung zu prüfen (vgl. Immenga/Mestmäcker/Kling, 6. Aufl. 2021, GWB § 128 Rn. 28).
Insbesondere durch die Regelung des § 60 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgV wird jedoch die Möglichkeit und bei gegebenem Anlass auch die Pflicht der Vergabebehörde statuiert, das Angebot des Bieters auch daraufhin zu überprüfen, ob der Bieter gesetzliche Vorgaben einhält, soweit dies Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Angebotes hat (Burgi/Dreher/Opitz/Opitz, 4. Aufl. 2022, GWB § 128 Rn. 11). § 60 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgV regelt, dass der Auftraggeber bereits vor dem Zuschlag dann, wenn Anlass hierzu besteht, die Einhaltung dieser Verpflichtungen, "insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften" zu prüfen hat. Diese unter der Einleitung "insbesondere" enthaltene Aufzählung ist erkennbar nicht abschließend und schließt durch den vorausgehenden Verweis auf § 128 Abs. 1 GWB auch die Prüfung der Einhaltung der steuerrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers ein.
Stellt der Auftraggeber einen Verstoß gegen die in § 128 Abs. 1 GWB genannten gesetzlichen Pflichten fest, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
b) Ein Anlass für eine Prüfung des Angebotes der Beigeladenen im Sinne des § 60 Abs. 1 VgV liegt vor.
Voraussetzung für eine Prüfpflicht des Auftraggebers ist gemäß § 60 Abs. 1 VgV, dass der Preis oder die Kosten eines Angebotes im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen.
aa) Die hierfür im Regelfall herangezogenen Aufgreifschwellen, bei deren Erreichen eine Verpflichtung des Auftraggebers angenommen wird, in eine nähere Prüfung der Preisbildung des fraglichen Angebots einzutreten, sind vorliegend allerdings nicht erreicht.
Dies gilt selbst dann, wenn man bereits bei einem Preisabstand von 10% zum nächsthöheren Angebot eine Aufgreifschwelle für erreicht erachten wollte (zum Streitstand vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 -, BGHZ 214, 11-31, Rn. 14).
Der öffentlichen Auftraggeber darf indes auch dann, wenn der Preisabstand die Aufgreifschwellen nicht erreicht, in eine Preisprüfung eintreten. Dies gilt etwa dann, wenn er trotz Nichterreichen der Aufgreifschwelle den Angebotspreis als unangemessen niedrig erachtet. Das kann etwa in Marktsegmenten der Fall sein, die von kleinen Margenspektren geprägt sind, die Angebotspreise also regelmäßig dicht beieinander liegen. Zu beachten ist allerdings, dass eine durchgeführte Preisprüfung unterhalb der Aufgreifschwelle vergaberechtswidrig sein kann, wenn das Aufklärungsverlangen willkürlich, daher ohne einen nachvollziehbaren Anlass erfolgte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2021 - Verg 13/21; Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2026 - VK - 10/26).
bb) Ausgehend hiervon erweist sich das Vorgehen der Antragsgegnerin, in eine Preisprüfung einzutreten, als vergaberechtskonform. Denn die Vergabebehörde hat sich für die Überprüfung entschieden, nachdem die Antragstellerin ausdrücklich die von der Beigeladenen erklärtermaßen in Anspruch genommene Umsatzsteuerbefreiung als Gesetzesverstoß rügte und hierfür konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat. Die wettbewerbliche Relevanz dieser Kalkulationsgrundlage lag zudem auf der Hand und ergab sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach insbesondere die Inanspruchnahme der streitigen Umsatzsteuerbefreiung ausschlaggebend für die Frage war, ob das Angebot der Beigeladenen als das wirtschaftlichste Angebot anzusehen ist. In einer solchen Situation erfolgt die Preisprüfung nicht ohne Anlass und erscheint zugleich mit Blick auf § 60 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgV auch als geboten.
c) Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Preisprüfung hat aber einen hinreichend sicher feststellbaren Gesetzesverstoß mit Auswirkungen auf die Kalkulation der Beigeladenen nicht ergeben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 60 Abs. 3 S. 2 VgV nicht vorliegt.
aa) Allerdings ist der Auftraggeber bei hinreichendem Anlass durchaus gehalten, zu prüfen, ob die Kalkulation des Bieters auf einem feststellbaren Gesetzesverstoß beruht.
(1) Der Auftraggeber hat zu prüfen und zu bewerten, ob die ihm fristgerecht beigebrachten Erklärungen des Bieters hinreichend erläutern, dass kein Unterkostenangebot vorliegt. Der dem öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen zumutbare Prüfungsaufwand ist mit Rücksicht auf den vergaberechtlich bezweckten, möglichst raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Erteilen des Zuschlags, aber auch wegen der dem öffentlichen Auftraggeber bei der Angebotswertung in nicht unbegrenztem Umfang zu Gebote stehenden verwaltungsmäßigen und finanziellen Ressourcen, zu beschränken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - VII-Verg 28/14, BA 32 f.; Beschluss vom 2. Dezember 2009 - VII-Verg 39/09, Stadtschloss Berlin m.w.N.). Der Auftraggeber hat nur die ihm zumutbaren Prüfungen anzustellen und darf die Vergabeentscheidung auf gesicherte (unbestrittene, bewiesene oder beweisbare) Erkenntnisse stützen, sofern die Entscheidung denn vertretbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2016 - VII-Verg 28/15; BKartA Bonn, Beschluss vom 23. August 2021 - VK 1 - 84/21; BeckOK VergabeR/Queisner, 40. Ed. 15.11.2025, VgV § 60 Rn. 23).
(2) Soweit wie hier die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei der Auftragsausführung, wie etwa die Einhaltung steuerrechtlicher Pflichten, in Rede steht, ist der Auftraggeber im Grundsatz durchaus gehalten, zu prüfen, ob eine dem Angebot zugrunde gelegte Umsatzsteuerbefreiung zu Recht in Anspruch genommen wurde.
α) Der Auffassung der Vergabekammer des Bundes, wonach eine solche Prüfung regelmäßig nicht in jeder Hinsicht geboten sei (vgl. VK Bund, Beschluss vom 29.08.2025 - VK 1 - 70/25, n.v., VergabeK-Akte S. 54 ff. (S. 73)), vermag der Senat nicht zu folgen. Aus § 60 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgV folgt gerade die Pflicht der Vergabekammer, bei gegebenem Anlass das Angebot auf Verstöße auch gegen das Steuerrecht zu prüfen.
Entgegen der Auffassung der Vergabekammer des Bundes macht auch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b S. 2 UStG eine solche Prüfung nicht entbehrlich, wie auch die Vergabekammer zu Recht angenommen hat. Die Bescheinigung des BZSt darüber, dass ein Unternehmer sich zur flächendeckenden Erbringung von Universaldienstleistungen verpflichtet hat und deshalb solche Universaldienstleistungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei erbringen kann, besagt nichts darüber, ob der Unternehmer auch im Einzelfall die in § 4 Nr. 11b S. 3 UStG insoweit gezogenen Grenzen einhält.
β) Steht eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 11b UStG in Rede, ist der Auftraggeber daher nicht nur gehalten, die durch eine Bescheinigung nachzuweisende Voraussetzung des § 4 Nr. 11b S. 1 UStG zu prüfen, sondern auch, ob der Bieter die sich aus § 4 Nr. 11b S. 3 UStG ergebenden Grenzen für die Umsatzsteuerbefreiung nicht überschritten hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2025 - 13 Verg 7/25).
Damit umfasst die Prüfungspflicht des Auftraggebers gegebenenfalls auch die Einhaltung der Grenzen des § 4 Nr. 11b S. 3 UStG.
bb) Zu Recht hat die Vergabebehörde einen solchen Gesetzesverstoß aber nicht festgestellt.
(1) Für den Ausschluss eines Angebotes bedarf es einer positiven Feststellung, dass der Bieter seine ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht einhalten werde; hierfür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte dafür, dass der Bieter etwa steuerrechtliche Pflichten missachte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2026 - VII Verg 40/25, n.v., vorgelegt als Anlage Bgl 6, Bl. 218 d.A., Umdruck S. 12).
Bei der Prüfung der Frage, ob der Bieter bei Auftragsausführung die ihn treffenden (steuer-)rechtlichen Pflichten einhalten werde, kann der Auftraggeber auch auf Auskünfte und Bescheinigungen derjenigen Behörden zurückgreifen, deren Aufgabe die Überwachung der Einhaltung der in Rede stehenden Vorschriften ist. Jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde bestätigt, dass das der Kalkulation zu Grunde gelegte Verhalten - hier die Nichtabführung von Umsatzsteuer auf die Teilleistungen der DP AG - steuerrechtskonform ist, ist im Vergabeverfahren eine weitergehende Überprüfung nicht veranlasst, es sei denn, es ist - etwa aufgrund eindeutig entgegenstehender finanzgerichtlicher Rechtsprechung - feststellbar, dass die Auskunft der Behörde eindeutig unvertretbar ist.
Dagegen bedarf es aber keiner vollständigen Überprüfung, ob die zuständige Finanzbehörde zu Recht angekündigt hat, die Umsatzsteuer nicht erheben zu wollen. Es ist nicht Aufgabe der Vergabebehörde, die Einhaltung der in Rede stehenden Vorschriften durchzusetzen und insbesondere sich dabei stellende offene Rechtsfragen zu klären. Dies ist vielmehr vorrangige Aufgabe der nach dem jeweiligen Fachrecht zuständigen Behörden und dem sich hieran anschließenden Rechtsweg.
Demgegenüber bezweckt das Vergabeverfahren einen möglichst raschen Abschluss, wobei der Auftraggeber vor allem gehalten ist, die typischen Risiken für den öffentlichen Auftraggeber, die mit unauskömmlichen Angeboten einhergehen, zu vermeiden.
Insbesondere bei der Frage, ob ein Bieter einen bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersatz oder eine Umsatzsteuerbefreiung zu Recht in Anspruch nimmt, ist die Vergabebehörde nicht gehalten, ungeklärte Rechtsfragen in die eine oder andere Richtung zu beantworten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vergabebehörde gar nicht in der Lage ist, eine etwa steuerrechtliche Vorfrage mit bindender Wirkung für die am Vergabeverfahren Beteiligten oder auch nur für den betreffenden Bieter zu entscheiden. Die Finanzbehörden und die Finanzgerichte wären ungeachtet der Einschätzung der Vergabebehörde, der Vergabekammer und selbst des Senats gehalten, die steuerrechtlichen Fragen selbständig zu beantworten.
Angesichts dessen kann von der Vergabebehörde nicht verlangt werden, sich in offenen rechtlichen Fragen, die im vergaberechtlichen Instanzenzug nicht verbindlich geklärt werden, festzulegen und auf dieser Grundlage einen Rechtsverstoß eines Bieters bei der Kalkulation seines Angebotes annehmen zu müssen (vgl. auch VK Bund, Beschluss vom 23. August 2021 - VK 1 - 84/21). Dies gilt vor allem dann, wenn der Auftraggeber - wie hier - in den Vergabeunterlagen eine vertragliche Regelung aufgenommen hat, wonach der Auftragnehmer eine etwaig höhere Umsatzsteuer, als dem Angebot zugrunde gelegt, nicht auf den Auftraggeber abwälzen kann.
(2) Ausgehend hiervon durfte die Auftraggeberin die Prüfung der Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben auf die von der Beigeladenen im Prüfungsverfahren vorgelegte Auskunft des Finanzamtes Bonn-Innenstadt vom 05.12.2024 stützen.
Diese Auskunft ist für die Zwecke des hiesigen Vergabeverfahrens ergiebig. Denn die Beigeladene hat mit der Auskunft des Finanzamtes Bonn-Innenstadt vom 05.12.2024 und der vorausgehenden Anfrage vom 15.10.2024 eine Erklärung der zuständigen Finanzbehörde darüber vorgelegt, dass diese die Umsatzsteuer auf die von der DP AG erbrachten Teilleistungen nicht erheben wird, ungeachtet dessen, dass Teilleistungen von der Beigeladenen als Organgesellschaft im Verbund mit eigenen steuerpflichtigen Vorbereitungsleistungen angeboten werden.
Entgegen aller Anwürfe der Antragstellerin hat die seinerzeit anfragende DP AG die tatsächliche Konstellation, wie sie auch hier in Rede steht, in der vorausgehenden Anfrage vom 15.10.2026 gegenüber dem Finanzamt offengelegt. Die DP AG hat geschildert, dass sie einem Konsolidierer, der vorsortierte Briefsendungen, die hinreichend für einen Versand vorbereitet sind und in ein Briefzentrum eingeliefert werden, nach Maßgabe der von der BNetzA genehmigten Entgelte einen Rabatt auf den Einzelsendungstarif gewährt, dessen Höhe sich nach der eingelieferten Stückzahl und dem Gesamtgewicht richtet (vgl. S. 3 ff. der Anfrage). Entgegen der Darstellung der Antragstellerin hat die DP AG die Variabilität der genehmigten Entgelte also keineswegs unrichtig dargestellt.
Zugleich hat sie geschildert, dass in Vergabeverfahren von den Auftraggebern oftmals - wie auch hier - gefordert wird, Festpreise pro Sendung anzubieten. Die DP AG hat dargestellt, dass sie zu diesem Zweck die zu erwartenden variablen Rabatte, die sich aus den genehmigten Entgelten ergeben, auf Grundlage prognostizierter Einlieferungsmengen umrechnet; sie hat also keineswegs gegenüber den Finanzbehörden behauptet, die so errechneten Festpreise seien die genehmigten Entgelte.
Ferner hat die DP AG auf Seite 7 ihres Schreibens gegenüber der Finanzbehörde angegeben, dass sie Mischpreise aus verschiedenen Rabatten aufgrund von Vorgaben der Auftraggeber bilden muss und nicht etwa aus regulatorischen Vorgaben. Soweit die DP AG hierbei darauf hinweist, dass ihr in diesem Zusammenhang auch untersagt sei, nicht kostendeckende Preise anzubieten, ist auch darin keine irgendwie geartete unrichtige Darstellung enthalten.
Auch im Übrigen setzt die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme zu der Anfrage der DP AG und der Auskunft des Finanzamtes lediglich ihre Rechtsauffassungen an die Stelle der DP AG, um so eine vermeintliche Unrichtigkeit von deren Angaben in der Anfrage zu begründen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die DP AG die tatsächlichen Vorgänge, die sie den Finanzbehörden zur steuerrechtlichen Beurteilung unterbreitet hat, unrichtig oder unvollständig dargelegt hat.
Die DP AG hat damit offengelegt, dass sie für Zwecke des Vergabeverfahrens aus prognostizierten Rabatten, deren Höhe sich bei Anwendung der von der BNetzA genehmigten Entgelten ergeben, Festpreise errechnet.
Schließlich hat die DP AG auch offengelegt, dass teilweise ihr Tochterunternehmen, die Beigeladene, eigene vorbereitende Leistungen unter ergänzender Inanspruchnahme der weiteren Teilleistungen der DP AG anbietet und dass auch diese in Vergabeverfahren oftmals gehalten ist, die variablen Rabatte, die ihr als Konsolidierer gewährt werden, umzurechnen, um im Vergabeverfahren vergleichbare Einzelpreise ausweisen zu können (S. 9 der Anfrage vom 15.10.2024).
Damit hat die DP AG in ihrer Anfrage eben die Leistungskonstellation aufgeworfen, die die Beigeladene vorliegend anbietet. Die Auskunft der zuständigen Finanzbehörde ist insoweit eindeutig. Die Teilleistungen der DP AG bleiben umsatzsteuerfrei, auch wenn sie von der Beigeladenen als Organgesellschaft im Verbund mit eigenen postvorbereitenden steuerpflichtigen Leistungen erbracht werden.
cc) Auf diese Auskunft der zuständigen Finanzbehörde durfte die Vergabebehörde vertrauen, auch wenn darin kein Vorbescheid liegen mag. Es fehlt jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die in der Auskunft enthaltene Rechtsauffassung der zuständigen Finanzbehörde zur Umsatzsteuerbefreiung von Teilleistungen, wie sie auch hier von der Beigeladenen angeboten werden, offenkundig unvertretbar wäre.
Entgegenstehende finanzgerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich oder dargetan worden. Auch in der Sache ist nicht ersichtlich, dass die Annahme des Finanzamtes Bonn Innenstadt unvertretbar sein könnte.
(1) Nach § 4 Nr. 11b S. 1 UStG sind Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der RL 97/67/EG umsatzsteuerbefreit. Gemäß § 4 Nr. 11b S. 2 UStG setzt die Steuerbefreiung voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des BZSt diesem gegenüber verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Diese Dienstleistungen sind nach § 11 PostG ein Mindestangebot an Postdienstleistungen, die flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden (BeckOK UStG/Weymüller, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 4 Nr. 11b Rn. 1, beck-online). Die Umsatzsteuerbefreiung soll es ermöglichen, dass Unternehmer, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend steuerbare Post-Universaldienstleistungen erbringen, den Preis für diese Leistungen trotz höherer Kosten vermindern können, sodass er für die Nutzer erschwinglich bleibt (BeckOK UStG/Weymüller, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 4 Nr. 11b Rn. 5, beck-online).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nicht zweifelhaft.
α) Universaldienstleistungen umfassen gemäß Art. 3 Abs. 4 RL 97/67/EG mindestens das Angebot, Postsendungen bis 2 Kg und Postpakete bis 10 Kg abzuholen, zu sortieren, zu transportieren und zuzustellen sowie Dienste für Einschreib- und Wertsendungen. Gemäß § 54 Abs. 1 PostG ist ein marktbeherrschendes Unternehmen zudem verpflichtet, Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen gesondert anzubieten. Im PostG hat der Bundesgesetzgeber Universaldienstleistungen selbst definiert und für Briefsendungen bis 2000 Gramm in § 16 Abs. 1 Nr. 1 PostG festgelegt, dass auch Teilleistungen im Sinne des § 54 Abs. 1 PostG als Universalleistungen anzusehen sind. Aus dieser Regelung sowie aus dem Hinweis in § 4 Nr. 11b S. 2 UStG, dass auch für einen Teilbereich der Universaldienstleistungen eine Bescheinigung über eine Verpflichtung zur flächendeckenden Erbringung ausgestellt werden kann, folgt, dass auch Teilleistungen aus den Universaldienstleistungen der Umsatzsteuerbefreiung aus § 4 Nr. 11b UStG unterliegen (so im Ergebnis auch FG Köln, Urteil vom 2. Februar 2021 - 8 K 1248/18).
Vorliegend macht die Beigeladene eine Umsatzsteuerbefreiung für solche Teilleistungen der Universaldienstleistungen geltend, denn sie führt an, dass die DP AG nach Einlieferung der von der Beigeladene abgeholten, frankierten und vorsortierten Sendungen die Weiterbeförderung der Sendungen und deren Zustellung übernimmt. Diese Leistungen sind mögliche Universalteilleistungen.
β) Auch die notwendige Bescheinigung des BZSt liegt vor. Zwar weist die vorgelegte Bescheinigung des BZSt vom 23.06.2010 aus, dass sich die DP AG - und nicht die Beigeladene - zur flächendeckenden Erbringung von Postuniversaldienstleistungen verpflichtet hat. Zutreffend hat die Antragsgegnerin jedoch darauf abgestellt, dass die Beigeladene und die DP AG eine steuerrechtliche Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG bilden. Rechtsfolge der Organschaft ist, dass die Teile der Organschaft umsatzsteuerrechtlich ein einziges Unternehmen bilden und umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG allein der Organträger - hier die DP AG - ist (vgl. BeckOK UStG/Sandra Müller, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 2 Rn. 291). Umsatzsteuerrechtlich wird es von den Finanzbehörden und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht beanstandet, wenn eine Organgesellschaft nach außen selbständig auftritt und Rechnungen im eigenen Namen stellt (vgl. BeckOK UStG/Sandra Müller, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 2 Rn. 297 m.w.N.). Umsatzsteuerrechtlich werden daher jegliche Ausgangsumsätze im Verhältnis zu Dritten dem Organträger, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zum einzigen Steuerpflichtigen der Organschaft bestimmt ist, zugerechnet. Das bedeutet, dass umsatzsteuerrechtlich der Organträger Leistender ist, obwohl zivilrechtlich mehrere Leistende vorliegen (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Mai 2024 - XI B 73/23).
Aus Sicht des Steuerrechts erbringt damit die DP AG die in Rede stehenden Universalteilleistungen, so dass es auf deren Verpflichtung zur flächendeckenden Erbringung ankommt. Diese Verpflichtung ist aber durch die Bescheinigung bestätigt; an diesen Verwaltungsakt sind andere Behörden sogar gebunden.
γ) Unschädlich ist es auch, dass die Bescheinigung des BZSt gegenüber der DP AG vom 23.06.2010 lediglich ausweist, dass die DP AG sich zur flächendeckenden Erbringung der Gesamtheit der Postuniversaldienste verpflichtet hat.
Denn mit der Bescheinigung, dass die DP AG sich zur flächendeckenden Erbringung der Gesamtheit der Postuniversaldienste verpflichtet hat, geht zwangsläufig einher, dass sich die DP AG auch zur Erbringung solcher Teilleistungen verpflichtet hat, deren gesonderte Erbringung Andere von ihr wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung verlangen können (vgl. (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2026 - VII Verg 40/25, n.v., Umdruck S. 14 f.) und die auch kein aliud gegenüber der Gesamtheit der Universaldienstleistungen darstellen.
(2) Es spricht auch nichts dafür, dass die Finanzbehörde in unvertretbarer Weise angenommen hätte, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht an § 4 Nr. 11b S. 3 UStG scheitert.
Zutreffend geht die Vergabekammer zwar davon aus, dass allein das Vorliegen der Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 11b S. 2 UStG noch nichts darüber besagt, ob die Steuerermäßigung deshalb entfällt, weil die in Rede stehende Leistung auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen erbracht wird oder zu Preisen, die günstiger sind als die nach § 40 Abs. 1 PostG genehmigten Entgelte. Angesichts der Auskunft des Finanzamtes Bonn Innenstadt durfte die Vergabebehörde aber zu Recht davon ausgehen, dass auch dieser Ausnahmetatbestand vorliegend der Umsatzsteuerbefreiung nicht entgegenstehen wird.
Dem Finanzamt Bonn-Innenstadt war eine Preisbildung durch einen Konsolidierer, wie sie auch hier in Rede steht, zur Prüfung unterbreitet worden. Dessen Auskunft, dass die Umsatzsteuerbefreiung hiervon unberührt bleibt, durfte die Vergabebehörde zu Grunde legen.
Auch insoweit ist weder eine entgegenstehende Rechtsprechung der Finanzgerichte oder des Bundesfinanzhofes ersichtlich noch ist erkennbar, dass die vom Finanzamt angekündigte Rechtsanwendung offenkundig unvertretbar wäre.
α) Soweit die Antragstellerin anzweifelt, dass die Beigeladene mit den postvorbereitenden Leistungen und den anschließenden Universalteilleistung der Weiterbeförderung steuerrechtlich teilbare Leistungen anbietet, ist eine unvertretbare Handhabung des Steuerrechts durch die Finanzbehörde nicht erkennbar.
Bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst. Jeder Umsatz ist zwar im Hinblick auf die Mehrwertsteuer in der Regel als eigenständige und selbständige Leistung zu betrachten; ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 22. Januar 2025 - XI R 9/22 -, BFHE 289, 9, BStBl II 2025, 842, Rn. 21 f.). Dienen die in Rede stehenden verschiedenen Leistungen unterschiedlichen und voneinander losgelösten Zwecken, stellen sie jeweils selbständige Leistungen dar (BFH, Urteil vom 22. Januar 2025 - XI R 9/22 -, BFHE 289, 9, BStBl II 2025, 842, Rn. 24). Teilbare Leistungen liegen auch vor, wenn der Kunde die Wahl hat, entweder nur eine oder die andere Leistung oder eine Kombination aus beiden zu erwerben und jeder der Bestandteile danach für ihn einen eigenen Zweck hat und keine Nebenleistung ist (BFH, Urteil vom 22. Januar 2025 - XI R 19/23 -, BFHE 289, 19, BStBl II 2025, 583, Rn. 28).
Ausgehend hiervon ist die Annahme des Finanzamtes, dass es sich um teilbare Leistungen handelt, jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen. Aus Sicht der DP AG hat jeder Großkunde die Wahl, ob er konsolidierte Sendungen unter eigener Vorbereitungsleistung einliefert und auf diese Weise nur die Weiterbeförderung in Anspruch nimmt oder ob er die gesamten Universaldienstleistungen der DP AG einschließlich der postvorbereitenden Tätigkeiten in Anspruch nimmt. Der Umstand, dass diese Leistungsteile am Markt auch getrennt angeboten werden und vor allem die Weiterbeförderung auch isoliert erworben werden kann, spricht dafür, dass es sich um unterschiedliche Leistungsteile handeln kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2026 - VII Verg 40/25, n.v., Umdruck S. 16 f.). Es kann also nicht festgestellt werden, dass ungeachtet einer finanzgerichtlichen Klärung dieser Frage die angekündigte Gesetzesanwendung des zuständigen Finanzamtes offenkundig rechtswidrig wäre.
β) Dasselbe gilt für den Einwand der Antragstellerin, dass die Beigeladene die Leistungen nicht zu den von der BNetzA genehmigten Entgelten anbiete. Allein der Umstand jedenfalls, dass die Beigeladene (umsatzsteuerrechtlich die DP AG) nicht variable Tarife anbietet, wie es die genehmigten Tarife der DP AG vorsehen, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen. Im Gesetzestext des § 4 Nr. 11b S. 3 UStG heißt es nicht, dass die Entgelte den genehmigten Tarifen entsprechen müssten. Vielmehr dürfen sie nur nicht günstiger sein. Der Umstand also, dass die Beigeladene die prognostizierten variablen Rabatte in Festpreise umrechnet, gefährdet die Umsatzsteuerbefreiung - auch nach der insoweit zutreffenden Rechtsauffassung der Vergabekammer - nicht.
Auch soweit die Antragstellerin und mit ihr die Vergabekammer meinen, dass die Preise der Beigeladenen deshalb günstiger seien als die genehmigten Entgelttarife, weil die Beigeladene bei der Kalkulation solche Rabatte der DP AG zu Grunde legt, die daraus entstehen, dass die Beigeladene die angekündigten Sendungen mit den Sendungen anderer ihrer Kunden bündeln wolle, ist eine solche Unvertretbarkeit nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Konsolidierer gehindert wäre, die Lieferungen mehrerer seiner Kunden zusammenzufassen und den sich daraus ergebenden erhöhten Rabattvorteil an seine Kunden weiterzugeben.
Soweit die Antragstellerin demgegenüber ein Schreiben der BNetzA (Anlage Ast 13, Bl. 330 f. d.A.) anführt, wonach es aus Sicht der BNetzA zur Berechnung der Rabatthöhe immer nur auf die Einlieferungsmenge des "Versenders" ankomme, so ist diese Aussage dem Schreiben in dieser Allgemeinheit nicht zu entnehmen.
Diese Auffassung hat die BNetzA tatsächlich vertreten, aber nur für die dort unterstellte Konstellation, dass ein Versender getrennte Verträge mit der Beigeladenen und der DP AG schließe. Für den Fall, dass die Beigeladene, also ein Konsolidierer, mit der Versendung beauftragt werde, sieht die BNetzA aber sehr wohl den Konsolidierer als den Kunden der DP AG an, auf dessen "Gesamteinlieferungsmenge (konsolidierte Sendungsmenge verschiedener Kunden)" es für die Rabattberechnung ankomme (vgl. S. 1 der Anlage Ast 13).
Auch insoweit ist demnach eine offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung des Finanzamtes nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass die BNetzA in einem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Beschluss vom 19.12.2025 - BK5-25/203 (Anlage Bgl_7, dort Umdruck S. 8) davon ausgegangen ist, dass die Beigeladene tatsächlich auf die erhobenen Entgelte für die Teilleistungen der DP AG keine Umsatzsteuer abführe und von den Steuerbehörden aktuell auch nicht zur Erhebung und Abführung von Umsatzsteuer für die Teilleistungen der DPAG verpflichtet werde.
Nach allem durfte die Vergabekammer die Auskunft des Finanzamtes Bonn-Innenstadt als aussagekräftig zu Grunde legen. Es gab auch keinen Anlass für die Vergabekammer, die darin geäußerte Rechtsauffassung der zuständigen Behörde in Zweifel zu ziehen, da weder entgegenstehende finanzgerichtliche Rechtsprechung vorliegt noch sich die Rechtsanwendung als offenkundig unvertretbar erweist. Dann aber ist es nicht Aufgabe der Vergabebehörde, die von der zuständigen Finanzbehörde angekündigte Handhabung des Steuerrechts auch im Übrigen auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Ausgehend hiervon lag ein Ausschlussgrund des § 60 Abs. 3 S. 2 VgV nicht vor.
4. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch kein Ausschlussgrund des § 60 Abs. 3 S. 1 VgV vor. Denn die Frage, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt, ist nicht unaufgeklärt geblieben. Vielmehr kann die vorgelegte Bescheinigung des Finanzamtes Bonn-Innenstadt einen Gesetzesverstoß ausräumen.
5. Dasselbe gilt auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) GWB. Weder die eigene Preisangabe der Beigeladenen zur Umsatzsteuerfreiheit der Teilleistungen der DP AG noch die vorgelegte Auskunft des Finanzamtes Bonn-Innenstadt sowie die vorausgehende Anfrage der DP AG enthalten irreführende Informationen.
6. Die Entscheidung der Vergabekammer vom 16.12.2025 war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 178 S. 1 GWB durch den Senat selbst zu entscheiden.
IV.
1. Die Kostenentscheidungen hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens folgen aus § 182 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, 2 GWB.
Danach hat die Antragstellerin als die im Nachprüfungsverfahren Unterliegende die Verfahrenskosten und die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Es entspricht zudem der Billigkeit im Sinne des § 182 Abs. 4 S. 2 GWB, der Antragstellerin auch die notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen, die sich aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, aufzuerlegen.
2. Die Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer war zu korrigieren.
Eines gesonderten Angriffs der Beschwerden oder einer Anschlussbeschwerde, deren Statthaftigkeit im Vergabeverfahren auch ungeachtet einer fehlenden gesetzlichen Regelung anerkannt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 11 Verg 1/25; MüKoWettbR/Gröning, 4. Aufl. 2022, GWB § 171 Rn. 10), bedurfte es gemäß § 182 Abs. 1 S. 2 GWB in Verbindung mit § 22 Abs. 1, 2. HS VerwKostG in der bis zum 14.08.2013 geltenden Fassung nicht. Denn danach erstreckt sich der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung auf die Kostenentscheidung.
Die Entscheidung über den Gebührenansatz liegt gemäß § 182 Abs. 2 GWB im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Auf die Beschwerde wird die Gebührenentscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 -, zu § 128 GWB a.F.). Ein solcher Ermessensfehler ist hier gegeben.
Es begegnet allerdings keinen Bedenken, dass die Vergabekammer im Ausgangspunkt auf die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes abgestellt hat, die auf der Internetpräsenz des Bundeskartellamtes veröffentlicht wird und mit der dem Wert des ausgeschriebenen Auftrags gestaffelt Gebührenbeträge zugeordnet werden, die unter dem Gesichtspunkt verminderten oder erhöhten personellen bzw. sachlichen Aufwands abgewandelt werden können (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10).
Der von der Vergabekammer zu Grunde gelegte Wert erweist sich jedoch als unzutreffend, da erkennbar der Wert des Angebotes der Antragstellerin bezogen auf die gesamte mögliche Vertragslaufzeit von 4 Jahren ungekürzt zu Grunde gelegt worden ist.
Bei Bemessung der Bruttoauftragssumme ist es aber unangemessen, optional mögliche Verlängerungszeiträume mit einem vollen Wert der Auftragssumme zu schätzen; dies gilt nicht nur im Rahmen der Bemessung des Streitwertes des Beschwerdeverfahrens gemäß § 50 Abs. 2 GKG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. März 2014 - X ZB 12/13), sondern auch bei Bemessung der Bruttoauftragssumme, soweit diese von der Vergabekammer zur Bestimmung der Verfahrensgebühr gemäß § 182 Abs. 1, Abs. 2 GWB herangezogen wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.07.2026 - 2 Verg 1/25, n.v.; Burgi/Dreher/Opitz/Krohn, 4. Aufl. 2022, GWB § 182 Rn. 21; Ziekow/Völlink/Losch, 5. Aufl. 2024, GWB § 182 Rn. 11). Die Ungewissheit darüber, ob der Auftraggeber das Optionsrecht ausüben wird, ist mit einem angemessenen Abschlag vom vollen Auftragswert zu berücksichtigen, der bei der gebotenen verallgemeinernden Betrachtung im Regelfall auf 50 % zu veranschlagen ist (BGH, Beschluss vom 18. März 2014 - X ZB 12/13).
Ausgehend hiervon ist von dem gerundeten Wert des Angebotes, auf das die Antragstellerin die Erteilung des Zuschlags erstreiten wollte, in Höhe von 800.000 Euro der Bruttoauftragswert auf 2.000.000 Euro zu schätzen, wobei die gewählte grobe Rundung auch dazu dient, die Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin zu schützen. Ausgehend hiervon ist die Verfahrensgebühr auf 3.800 Euro zu bemessen.
Zwar liegt die Bemessung der Verfahrensgebühr im Ermessen der Vergabekammer, so dass es angezeigt sein kann, eine zu beanstandende Entscheidung der Vergabekammer aufzuheben und gemäß § 178 S. 2, 2. Alt. GWB zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Soweit aber die Kammer ihr Ermessen betätigt hat und zur Bemessung allein auf die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes abgestellt und hierbei auch keine weiteren Umstände berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, ist der Senat nicht gezwungen, die Sache zur erneuten Entscheidung durch die Vergabekammer zurückzuverweisen, sondern kann gemäß § 178 S. 2, 1. Alt GWB auch in der Sache selbst entscheiden, wenn sich nur die konkrete Anwendung der von der Kammer herangezogenen Gebührentabelle als korrekturbedürftig erweist (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 11 Verg 2/26; weitergehend KG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2025 - Verg 7/23).
3. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten folgt aus § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 1 Abs. 1 BremVwVfG, § 80 Abs. 3 S. 2 VwVfG. Aus den zutreffenden Erwägungen der Vergabekammer folgt auch mit Blick auf die Antragsgegnerin und die Beigeladene, dass eine Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten erforderlich gewesen ist. Hinsichtlich der Antragsgegnerin ergibt sich die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten insbesondere daraus, dass nicht nur Rechtsfragen aus dem Vergaberecht, sondern auch komplexe post- und steuerrechtliche Vorfragen aufgeworfen wurden (vgl. zum Hinzutreten nicht einfacher Rechtsprobleme Burgi/Dreher/Opitz/Krohn, 4. Aufl. 2022, GWB § 182 Rn. 64).
4. Die Kostenentscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 175 Abs. 2, 71 S. 2 GWB. Da die sofortige Beschwerde erfolgreich ist, entspricht es unter Berücksichtigung des § 71 S. 2 GWB billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen, die sich auch am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
5. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 50 Abs. 2 GKG.
6. Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof bedurfte es gemäß § 179 Abs. 1 GWB auch nicht deshalb, weil das OLG Celle in dem dortigen Vergabenachprüfungsverfahren zum Az. 13 Verg 7/25 in den Beschlüssen vom 19.09.2025 und vom 10.10.2025 die Auffassung vertreten hat, dass die Vergabebehörde sich bei der notwendigen Prüfung der Einhaltung steuerrechtlicher Pflichten nicht an der auch dort vorgelegten Auskunft des Finanzamtes Bonn-Innenstadt habe orientieren dürfen. Eine Divergenzvorlage gemäß § 179 Abs. 2 GWB erfolgt dann, wenn das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der sich mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatz nicht in Einklang bringen lässt (BGH Beschl. v. 20.3.2014 - X ZB 18/13, BeckRS 2014, 07310 Rn. 10). Bei dem Beschluss des OLG Celle handelt es sich aber um einen der Sachentscheidung vorausgehenden Hinweis. Eine Abweichung hiervon kann eine Divergenzvorlage nicht begründen.
Im Übrigen hat das OLG Celle diese Auffassung auch damit begründet, dass die Auskunft im dortigen Verfahren nicht hinreichend eingeführt worden sei. Vorliegend hat die Beigeladene die von ihr im Prüfungsverfahren vorgelegte Auskunft und die vorausgehende Anfrage der DP AG im Beschwerdeverfahren weitgehend ungeschwärzt vorgelegt, so dass die Antragstellerin hierzu Stellung nehmen konnte und dies auch getan hat. Der Senat war demnach nicht gehindert, den offen gelegten Inhalt der Auskunft zu berücksichtigen, §§ 175 Abs. 2, 76 Abs. 1 GWB. Soweit das OLG Celle im Übrigen Zweifel geäußert hat daran, welche Bindungswirkungen eine solche Auskunft entfalte, handelt es sich auch dabei nicht um tragende Erwägungen in einer Entscheidung.
Soweit das OLG Celle in dem weiteren Beschluss vom 10.10.2025 eine Kostenentscheidung nach Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auf Grundlage einer summarischen Prüfung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs getroffen hat, hat es diese Entscheidung auf die von der Vergabebehörde unterlassene Preisprüfung gestützt. Von der Notwendigkeit einer Preisprüfung mit Blick auch auf die Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben geht aber auch der Senat aus. Soweit in diesem Zusammenhang die Auskunft des Finanzamtes Bonn-Innenstadt für voraussichtlich nicht maßgeblich erachtet wurde, beruhte dies zumindest auch auf der Erwägung zur nicht hinreichenden Einführung dieser Auskunft in das dortige Verfahren. Im Übrigen liegt in der unterschiedlichen Gewichtung von vorgelegten Bescheinigungen oder Behördenerklärungen auch kein abweichender Rechtssatz, die eine Divergenzvorlage rechtfertigen könnte.
