Ax Vergaberecht

EuGH: Zulässigkeit nachträglicher Vertragsverlängerungen und Preisänderungen zu Gunsten des Auftraggebers möglich

EuGH: Zulässigkeit nachträglicher Vertragsverlängerungen und Preisänderungen zu Gunsten des Auftraggebers möglich

Es kommt in der Praxis immer wieder vor: Der Auftraggeber verlängert einen Vertrag auf Basis einer Verlängerungsoption. Diese wird allerdings nur gezogen, weil der Auftragnehmer preislich nachbessert. Der EuGH 02.09.2021, C-721/19 hat sich mit einer solchen Konstellation nachträglicher Vertragsänderungen auseinandergesetzt und „grünes Licht“ gegeben. Die vom EuGH entwickelten und in den EU-VergabeRL kodifizierten Grundsätze zu nachträglichen Vertragsänderungen sind in nationales Recht umgesetzt.

Die Grundregel lautet: Wesentliche Vertragsänderungen sind nur nach Durchführung einer Neuausschreibung zulässig; unwesentliche Vertragsänderungen dürfen ohne Neuausschreibung erfolgen. Unter unwesentliche Vertragsänderungen fallen insb Vertragsänderungen, die unabhängig von ihrem Wert in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen in klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln vorgesehen sind. Führen Vertragsänderungen zu einem wirtschaftlichen Vorteil des Auftraggebers, liegt eine unwesentliche Vertragsänderung vor. Nur Verschiebungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers sind wesentliche Vertragsänderungen und führen zu einer Neuausschreibung.

Der EuGH kam unter Heranziehung der Vorgaben der Vergaberichtlinien zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Die Verlängerung der Konzession stelle keine wesentliche Vertragsänderung, weil (i) die Verlängerung der Konzession im ursprünglichen Konzessionsvertrag in Form einer (klar, präzise und eindeutig formulierten) Vertragsänderungsklausel (Verlängerungsoption) vorgesehen war und (ii) mit der Erneuerung die Zahlungsmodalitäten so geändert wurden, dass höhere Einnahmen für den Staatshaushalt gewährleistet sind und somit das wirtschaftliche Gleichgewicht nicht zugunsten des Konzessionärs verschoben wurde.

Interessant auch: Zudem stelle eine vorgezogene Verlängerung (hier zwei Jahre vor dem Vertragsende) für sich genommen keine Änderung der Bestimmungen des Vertrags dar, weil der Vertrag nicht vorsah, zu welchem Zeitpunkt die Verlängerung zu erfolgen habe. Die Verlängerung der Konzession war somit zulässig und es musste keine Neuausschreibung durchgeführt werden. Verlängerungen von Verträgen können je nach ihrer Intensität und Ausgestaltung wesentliche oder unwesentliche Vertragsänderungen darstellen.

Eine Neuausschreibung ist nicht durchzuführen, wenn die Vertragsverlängerung etwa im Rahmen einer klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklausel (zB Verlängerungsoption) vorgesehen ist. Verschiebt sich auch noch das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Auftraggebers, ist eine Verlängerung – selbst bei Nichtvorliegen einer Vertragsänderungsklausel – ohne Neuausschreibung möglich.

Beschlussversand VK Südbayern 06.09.2022

Beschlussversand VK Südbayern 06.09.2022

Sehr geehrte LeserInnen der VergabePrax,
liebe Vergaberechtsinteressierte,
sehr geehrte Damen und Herren,

als brandaktuelle Sonderinfo stellen wir vor die -freundlicherweise von der VK Südbayern soeben bereit gestellten- bestandskräftigen Beschlüsse der Vergabekammer Südbayern vom 21.03.2022 – Az.: 3194.Z3-3_01-21-51 und vom 06.07.2022 –  Az.:3194.Z3-3_01-21-72. Herr Vorsitzender Steck äußert sich wie folgt. „Gegen den Beschluss in der Sache 3194.Z3-3_01-21-51 war sofortige Beschwerde eingelegt worden, die das BayObLG mittlerweile allerdings wegen Verfristung verworfen hat (BayObLG, Beschluss vom 13.06.2022 – Verg 4/22). Inhaltlich geht es zum einen um die Frage der Zulässigkeit einer Generalplanervergabe und zum anderen um die Frage einer angemessenen Vergütung für Lösungsvorschläge i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV. In der Sache 3194.Z3-3_01-21-72 geht es – wieder einmal – um die Frage der Zulässigkeit einer Eignungsleihe in Referenzen und das Verständnis des § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV. Hier im Kontext einer SPNV-Vergabe mit einem Selbstausführungsgebot nach Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007.“ Danke (!) an die Vergabekammer für den tagesaktuellen Beschlussversand und Ihnen: Viel Freude und Gewinn bei der Lektüre.

MfG
Ax

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Beschluss_21.03.2022_21-51
LS zu 21-51

Beschluss_28.06.2022_21-72
LS zu 21-72

 

VergMan ® für Bewerber und Bieter: Bieter müssen sich mit Bewertungsmethode auseinandersetzen und rügen

VergMan ® für Bewerber und Bieter: Bieter müssen sich mit Bewertungsmethode auseinandersetzen und rügen

von Thomas Ax

Achtung: Während der Angebotserstellung muss sich ein Bieter zwangsläufig mit der Bewertungsmethode und den einzelnen Zuschlagskriterien auseinandersetzen, wenn er ein wirtschaftliches Angebot abgeben möchte.

Von einem Bieter, der sich um einen Auftrag in relevanter Größenordnung bemüht und vergaberechtlich nicht unerfahren ist, kann und muss erwartet werden, dass er sich mit einer Bewertungsmethode auseinandersetzen und sie durchdringen kann. Von Bietern solcher Adressatenkreise, die sich regelmäßig um wirtschaftliche Großaufträge bewerben, kann auch die intellektuelle Fähigkeit erwartet werden, aus der Lektüre des einschlägigen Gesetzestextes zu erkennen, ob Regelungen in den Vergabeunterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine noch nicht entstandene Rechtsverletzung kann nicht vorbeugend zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. VK Berlin, Beschluss vom 30.07.2019 – VK B 1-09/19.

Ein im Markt langjährig tätiger Bieter weiß auch ohne anwaltlichen Rat bereits zu dem Zeitpunkt von der Fehlerhaftigkeit des Bewertungssystems, wenn er auf dieser Basis kein ordentliches Angebot erstellen kann und muss deshalb schon zu dem Zeitpunkt seine vergaberechtliche Rüge ausbringen. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2016 – 7 Verg 6/16.

Im Einzelfall und ganz ausnahmsweise lässt sich die Bewertungsmatrix versteckt auch dann noch angreifen, wenn die Bewertung selbst vergaberechtswidrig erfolgt ist.

Bewertungskriterien müssen bekannt gemacht werden, damit der Bieter sich mit diesen vor Angebotsabgabe auseinandersetzen kann. Das Vorgehen ist vergaberechtswidrig, selbst wenn die nicht bekannt gegebene Auswahlmatrix neutral angewendet wurde. Wenn keine Kriterien angegeben sind, muss der Bieter davon ausgehen, dass eine reine Preiswertung erfolgt. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2016 – 3 VK LSA 28/16.

Disproportionale Wertungssysteme sind unzulässig. Sieht die Preisbewertung vor, dass das günstigste Angebot 100 Punkte und das teuerste Angebot 0 Punkte bekommt und die dazwischen liegenden Angebote entsprechend eingepunktet werden, ist das unzulässig, da das teuerste Angebot selbst dann, wenn es nur geringfügig vom günstigsten Angebot abweicht, 0 Punkte erhält und damit über andere Wertungskriterien wie Qualität etc. diesen erheblichen Rückstand selbst bei deutlich besserer Qualität nicht mehr aufholen kann. Der AG bekommt mit dieser Methode dann nicht das wirtschaftlichste Angebot. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2014 – Verg 26/13.

Räumt der Auftraggeber den Qualitätskriterien insgesamt mit 70% und damit im Vergleich zum Preis (30%) ein großes Gewicht ein, ist das zulässig. Der AG hat auch hier einen Beurteilungsspielraum. Die Grenze zur Vergaberechtswidrigkeit ist aber überschritten, wenn Qualitätskriterien einzeln oder in ihrer Gesamtheit ein Gewicht zugemessen wird, das sachlich nicht zu rechtfertigen ist und deshalb die Annahme nahelegt, dass die Kriterien so ausgestaltet wurden, dass nur ein oder wenige Unternehmen überhaupt eine Chance auf den Zuschlag haben. OLG Celle, Beschluss vom 11.09.2018 – 13 Verg 4/18.

Ein Kriterium “Umgang mit dem Bestand” ist unzulässig, weil nicht so klar und eindeutig formuliert, dass alle seine Bedeutung gleichermaßen verstehen. Die Anforderungen, Eigenschaften oder Funktionalitäten, die in diesem Unterkriterium positiv oder negativ gewertet werden, bleiben offen. Damit kann keine vergleichende Beurteilung der Bieter erfolgen. Bei der Angabe von Wertungskriterien dürfen nicht nur „schön klingende Begriffe“ in den Raum gestellt werden; deren Bedeutung muss klar sein (Transparenz). VK Südbayern, Beschluss vom 21.01.2019 – Z 3-3194-1-38-11/18.

Abpunktungen sind unzulässig. Sehen die Vergabeunterlagen vor, dass bei der Bewertung des Preises immer 7,5 Punkte (unabhängig vom Preisunterschied) abgezogen werden sollen: das günstigste Angebot bekommt die volle Punktzahl, das zweitgünstigste 7,5 Punkte weniger, das Drittplatzierte 15 Punkte weniger u.s.w., ist die Methode unzulässig. Abgepunktet werden darf nur relativ im Verhältnis zu den Angebotspreisen. Denn geringe Preisunterschiede fallen dann zu sehr ins Gewicht, während hohe Preisunterschiede sich nicht übermäßig auswirken. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2016 – 1 VK 41/16.

Die Mittelwertmethode ist unzulässig
. Bekommt den Zuschlag der Bieter, der mit seinem Preis am wenigsten vom Durchschnittspreis aller Bieter abweicht, ist dies dann nicht der günstigste
Bieter. „Argument“ für dieses Verfahren ist, dass auf diese Weise besonders hohe und zu tiefe, nicht auskömmliche Angebote keine Chance haben. Aber: Die Auskömmlichkeit eines Angebots muss ohnehin geprüft werden. Das darf nicht versteckt bei der Bewertung erfolgen. VK Bund, Beschluss vom 21.11.2013 – VK 2-102/13.

Schulnoten sind zulässig
. Benotet der Auftraggeber (AG) die Darstellungen anhand einer Skala von “ungenügend” bis “sehr gut” mit null bis fünf Punkten ist das zulässig. Beim Schulnotensystem ist es zulässig, dass die vorgelegten Konzepte im Rahmen der Wertung benotet werden und einen der jeweiligen Note zugeordneten Punktwert erhalten, ohne dass die Vergabeunterlagen weiter im Detail konkretisieren, wovon die zu erreichende Punktzahl abhängen soll. BGH, Beschluss vom 04.04.2017 – X ZB 3/17.

Spruchpraxis VK des Bundes

Spruchpraxis VK des Bundes

Geschäftszeichen

Kurzbetreff

Datum

Entscheidungsart

VK2-58-22

Auf­trags­wert­be­rech­nung; kei­ne Ad­di­ti­on des Werts be­reits vor ei­ner Kün­di­gung ge­leis­te­ter Ar­bei­ten zum Auf­trags­wert bei Neu­ver­ga­be der Rest­ar­bei­ten nach Kün­di­gung des bis­he­ri­gen Auf­trag­neh­mers; Er­for­der­lich­keit der Be­rück­sich­ti­gung ak­tu­ell ge­stie­ge­ner Ma­te­ri­al­prei­se im Ver­gleich zur ur­sprüng­li­chen Auf­trags­wert­schät­zung im De­zem­ber 2021; feh­len­de Statt­fä­hig­keit des Nach­prü­fungs­an­trags bei Un­ter­schrei­ten der Auf­trags­schwel­len­wer­te nach § 106 GWB.

04.07.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK1-47-22

Ad­mi­nis­tra­ti­on

13.06.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK2-40-22

Be­rück­sich­ti­gung ei­nes als Qua­li­täts­kri­te­ri­um aus­ge­stal­te­ten Fak­tors bei der Prü­fung der Aus­kömm­lich­keit des An­ge­bo­tes; Auf­greif­schwel­le bei der Preis­prü­fung; er­for­der­li­cher De­tail­lie­rungs­grad der Bie­terant­wort bei pau­scha­ler Preis­auf­klä­rungs­bit­te des Auf­trag­ge­bers; un­wirk­sa­me Auf­stel­lung von Eig­nungs­kri­te­ri­en bei Ver­weis in der Auf­trags­be­kannt­ma­chung auf die Auf­trags­un­ter­la­gen

07.06.2022

Nach­prü­fungs­an­trag statt­ge­ge­ben

VK1-45-22

Be­wa­chung

03.06.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK2-52-22

Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens; Rechts­un­si­cher­heit auf­grund ei­ner Bie­ter­rü­ge als sach­li­cher Grund; Auf­he­bung wirk­sam, aber rechts­wid­rig bei Kor­rek­tur ei­ge­ner Feh­ler

02.06.2022

Nach­prü­fungs­an­trag teil­wei­se statt­ge­ge­ben

VK1-49-22

Ak­ti­vie­rungs­hil­fen für Jün­ge­re

01.06.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK2-56-22

Nicht­über­mitt­lung we­gen of­fen­sicht­li­cher Un­zu­läs­sig­keit des Nach­prü­fungs­an­tra­ges; kei­ne Statt­haf­tig­keit des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens trotz mög­li­cher­wei­se dis­kri­mi­nie­ren­der Zu­gangs­vor­aus­set­zun­gen zum Open-Hou­se-Ver­fah­ren; kein Aus­wahl­ent­schei­dung; Zu­stän­dig­keit der So­zi­al­ge­rich­te

25.05.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird ver­wor­fen

VK2-30-22

Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­an­trag; kei­ne Schlech­ter­be­wer­tung ei­nes Bal­ken­plans nur we­gen Feh­lens von Text; in­halt­li­che, nicht for­ma­le Be­wer­tung ist ge­schul­det; Do­ku­men­ta­ti­ons­be­darf um­so hö­her je of­fe­ner der Be­wer­tungs­maß­stab, Zu­ord­nung von An­ge­bots­de­fi­zi­ten zur kor­rek­ten War­tungs­stu­fe wg. un­ter­schied­li­cher Rechts­fol­gen

02.05.2022

Nach­prü­fungs­an­trag statt­ge­ge­ben

VK1-33-22

Kauf und Lie­fe­rung von Bü­ro­ver­brauchs­mit­teln

02.05.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK2-34-22

Kei­ne An­trags­be­fug­nis ei­ner Be­wer­ber­ge­mein­schaft bei Teil­nah­me ei­nes Ein­zel­bie­ters am Wett­be­werb; Ru­brums­be­rich­ti­gung; sub­jek­ti­ve Kla­ge­än­de­rung auf An­trag­stel­ler­sei­te; Rü­ge­prä­ku­la­si­on in­fol­ge Er­kenn­bar­keit von Eig­nungs­an­for­de­rung aus der Be­kannt­ma­chung; öf­fent­li­che Zu­gäng­lich­keit von La­de­säu­len als zu­läs­si­ge Vor­aus­set­zung für Er­rich­tungs­ver­fah­ren

26.04.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK1-31/22

Ob­jekt­pla­nung Sa­nie­rung

13.04.2022

Un­ter­sa­gung

VK2-26-22

Re­fe­ren­zen aus der Präqua­li­fi­ka­ti­on rei­chen zum Nach­weis der Eig­nung, wenn der Auf­trag­ge­ber kei­ne Re­fe­renz­vor­la­ge von präqua­li­fi­zier­ten Bie­tern ver­langt hat.

06.04.2022

Nach­prü­fungs­an­trag statt­ge­ge­ben

VK2-24-22

Kei­ne Über­schrei­tung des Be­ur­tei­lungs­spiel­raums bei Kon­zept­be­wer­tung

04.04.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK2-10-22

Wirk­sa­me, aber rechts­wid­ri­ge Ab­sen­kung von Eig­nungs­an­for­de­rung wäh­rend des lau­fen­den Ver­ga­be­ver­fah­ren.

25.03.2022

Nach­prü­fungs­an­trag teil­wei­se statt­ge­ge­ben

VK1-23/22

Neu­bau, Putz- und Stuck­ar­bei­ten

11.03.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK1-19-22

Ver­sand von Schrei­ben aus Fach­ver­fah­ren

10.03.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK2-16-22

Wett­be­w­erb­sein­schrän­ken­de bzw. pro­dukt­s­pe­zi­fi­sche Vor­ga­ben ge­recht­fer­tigt durch sach­li­chen, auf­trags­be­zo­ge­nen Grund; Leis­tungs­be­stim­mungs­recht des öf­fent­li­chen Auf­trag­ge­bers

08.03.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK1-15/22

Rah­men­ver­trag über die Durch­füh­rung der As­sis­tier­ten Aus­bil­dung

03.03.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK1-13-22

Zi­vil-ge­werb­li­che Über­wa­chung

02.03.2022

Sons­ti­ges

VK2-2-22

Zu­ge­las­se­ner Bie­ter­kreis für Trans­port und La­ge­rung von Arz­nei­mit­teln; Aus­le­gung der Eig­nungs­an­for­de­run­gen vor dem Hin­ter­grund des be­kannt ge­mach­ten CPV-Codes

03.02.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK2-137-21

IT-War­tung und Al­lein­stel­lungs­merk­mal; Ur­he­ber­recht; Er­werb des Nut­zungs­rechts; Mit­nah­me von Re­fe­ren­zen durch frü­he­re Ar­beit­neh­mer

27.01.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK2-131/21

Prä­klu­si­on der Rü­ge von Wer­tungs­kri­te­ri­en nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB nach En­de der An­ge­bots­frist; Min­dest­be­din­gun­gen als Teil der Wirt­schaft­lich­keits­prü­fung auf der vier­ten Wer­tungs­ebe­ne; Zu­läs­sig­keit von Min­dest­an­for­de­run­gen in Form von Punk­te­schwel­len bei der Be­wer­tung von Kon­zep­ten; ein­ge­schränkt über­prüf­ba­rer Be­ur­tei­lungs­spiel­raum der Auf­trag­ge­be­rin; Vor­auf­trag­neh­mer kein vor­be­fass­tes Un­ter­neh­men i.S.v. § 7 VgV

21.01.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird ver­wor­fen

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK2-135/21

Rü­ge­prä­klu­si­on ge­mäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB bei Ein­zela­bruf bzgl. der schon in der Rah­men­ver­ein­ba­rung fest­ge­leg­ten Wer­tungs­vor­ga­ben; Not­wen­dig­keit der An­wen­dung al­ler be­kannt ge­mach­ter Wer­tungs­kri­te­ri­en; kei­ne Pflicht zur Preis­prü­fung nach § 60 VgV bei Preis­ab­stand un­ter 20 %

20.01.2022

Nach­prü­fungs­an­trag teil­wei­se statt­ge­ge­ben

VK1-138/21

Be­trieb des Ge­wäs­ser­be­hand­lungs­schif­fes

19.01.2022

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK1-124/21

Lie­fe­rung und Mon­ta­ge von Per­so­nen­auf­zü­gen

23.12.2021

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK2-125-21

„Kei­ne „Rü­ge ins Blaue hin­ein“ bei Vor­lie­gen kon­kre­ter An­halts­punk­te für das Ab­wei­chen des Kon­kur­renz­an­ge­bots von den Vor­ga­ben der Leis­tungs­be­schrei­bung; kein Auf­klä­rungs­be­darf bzgl. des An­ge­bots, auch wenn das Stan­dard­pro­gramm ei­nes Bie­ters von den Vor­ga­ben der Leis­tungs­be­schrei­bung ab­weicht; le­gi­ti­mes Ver­trau­en der Auf­trag­ge­be­rin auf das mit dem An­ge­bot ab­ge­ge­be­ne Leis­tungs­ver­spre­chen“

22.12.2021

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK1-122/21

Kampf­mit­tel­räu­mung

08.12.2021

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK2-119/21

Zu­läs­sig­keit der Er­gän­zung von Do­ku­men­ta­ti­on durch Vor­trag im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren; Gren­zen bei der Än­de­rung for­mel­ler Ein­tra­gungs­feh­ler; ar­beits­zeit­recht­li­che Fra­gen im Rah­men der Be­wer­tung

07.12.2021

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VK1-104/21

Ra­batt­ver­trag Soft­wa­re­kom­po­nen­ten

02.12.2021

Nach­prü­fungs­an­trag wird ver­wor­fen

VK1-116/21

Be­sei­ti­gung von Öl­ve­run­rei­ni­gun­gen

01.12.2021

Nach­prü­fungs­an­trag wird zu­rück­ge­wie­sen

VertragsManagement Bau – VertragsMan ® Bau

VertragsManagement Bau – VertragsMan ® Bau

von Thomas Ax

VertragsManagement Bau – VertragsMan ® Bau regelt die Rechtsbeziehungen zwischen allen am Bau Beteiligten

Das von Thomas Ax entwickelte und seit Jahren praxiserprobte VertragsManagement Bau – VertragsMan ® Bau umfasst den weitläufigen Bereich der Rechtsbeziehungen der Baubeteiligten. Es erfasst in Abgrenzung zum verwaltungsrechtlichen/ öffentlich-rechtlichen Rechtsgebiet das private Baurecht. Es bedeutet also nicht etwa eine Beschränkung auf den privaten Sektor, sondern gilt auch für den öffentlichen Auftraggeber oder Firmen.

Bauverträge nach BGB oder VOB/B, Vertragserstellung und Vertragsprüfung

Grundlage für VertragsManagement Bau – VertragsMan ® Bau sind die Vertragsbeziehungen zwischen den an einem Bau Beteiligten, also dem Auftraggeber (Bauherrn), dem Bauunternehmer (Auftragnehmer) und dessen Subunternehmern und Lieferanten sowie auch den planenden und bauüberwachenden Architekten und Ingenieuren sowie eine Vielzahl von weiteren an einem Entstehen oder an Änderungen eines Bauwerks Beteiligten, wie Projektsteuerern, Finanzierern, Bauträgern und Bauvermittlern. VertragsManagement Bau – VertragsMan ® Bau betrifft überwiegend erfolgsbezogene Werkverträge, welche auf dem BGB oder der VOB/B basieren. VertragsManagement Bau – VertragsMan ® Bau begleitet Auftraggeber, Auftragnehmer, Architekten und Ingenieure und alle anderen Baubeteiligten von der Idee bis zur Realisierung und Abwicklung des gesamten Bauvorhabens während der Gewährleistungsfristen und auch danach, wenn sich Fragen der Vermietung oder des Verkaufs anschließen.

Projektbezogene Ausschreibungsvorbereitung und -betreuung für öffentliche Auftraggeber

VertragsManagement Bau – VertragsMan ® Bau entwickelt spezielle Bau- und Architekten-/ Ingenieurverträge, Bauträger- und Projektsteuererverträge. VertragsManagement Bau – VertragsMan ® Bau entwickelt und begleitet für den öffentlichen Auftraggeber projektbezogene Ausschreibungsvorbereitungen für die im Vergabeverfahren gegenständlichen Verträge mit den Bietern.

Vertretung im Bauprozess, Streitschlichtung, Schiedsverfahren

Natürlich läuft es an Baustellen nicht immer glatt, so dass natürlich auch die Rechtsvertretungen in Klageverfahren, Selbständigen Beweisverfahren und Schiedsverfahren durchgeführt werden.

VergMan ® – Beratung für Unternehmen

VergMan ® - Beratung für Unternehmen

Ax Rechtsanwälte begleiten Unternehmen in allen Phasen eines Vergabeverfahrens.

Projektbegleitende Beratung von Unternehmen
  • Strategische Unterstützung bei der Beteiligung an Vergabeverfahren
  • Beratung bei der Vereinbarung von Kooperationen 
  • Unterstützung bei der Angebotserstellung
  • Strategische Unterstützung und Beratung bei fehlerhaften Leistungsbeschreibungen und anderen Vergabefehlern/-verstößen
  • Rügemanagement
  • Beratung  bei Aufklärungs- und Verhandlungsgesprächen
  • Beratung und Unterstützung bei Vertragsschluss
  • Anwaltliche Vertretung von Unternehmen bei Vergabekammer /-senat


Rügemanagement

Erforderlich ist eine anforderungsgerechte Rüge.

Durch die Rügeobliegenheit soll nach der Intention des Gesetzgebers die Einleitung unnötiger Nachprüfungsverfahren und die taktische Spekulation mit Vergabefehlern zur Verzögerung von Auftragserteilungen verhindert werden. In § 160 Abs. 3 GWB heißt es nunmehr wörtlich:

„Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB bestimmt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Dies muss erst recht gelten, wenn ein vermeintlicher Fehler nicht nur erkennbar ist, sondern wenn der Bieter diesen weitergehend sogar positiv erkennt. Hat der Bieter den zum Gegenstand der Nachprüfung gemachten Vergabefehler auf der Basis der Vergabeunterlagen bereits positiv erkannt, löst das die Rügeobliegenheit binnen der Angebotsfrist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB aus. Jeder Vergabefehler ist gesondert zu rügen.

Die Erfüllung der Rügeobliegenheit wird sodann von der Vergabekammer für jeden geltend gemachten Vergabefehler gesondert geprüft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VII-Verg 28/14).

Ein Hinweisschreiben kann Rügequalität haben, wenn der Bieter damit nicht nur sein Erkennen eines vermeintlichen Fehlers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dokumentiert, sondern darüber hinaus auch tatsächlich eine Rüge ausgesprochen hat. Das Schreiben muss nur die inhaltlichen Anforderungen erfüllen, die an eine Rüge zu stellen sind. Die Vergabestelle muss danach erkennen können, um welchen Verstoß es sich handelt und dass die Beseitigung des gerügten Vergabefehlers geltend gemacht wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr. 25 – zit. nach juris; ferner: Wiese, in: Kulartz/Kuß/Portz/Prieß (Hrsg.), Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 160 Rdnr.171 m.w.N.).

 

Nicht ausreichend ist es, wenn allein Fragen an die Vergabestelle mit der Aufforderung der Aufklärung bis zu einem bestimmten Termin gestellt werden. Es müssen Verstöße an sich und die Aufforderung an die Vergabestelle, vermeintliche Verstöße abzustellen, zu erkennen sein.

 

Für die Entstehung der Rügeobliegenheit ist eine zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Bieters erforderlich, dass die betreffenden Punkte rechtlich zu beanstanden sind. Die Rügeobliegenheit besteht nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Verstoß gegen Vergabevorschriften erlangt; ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Eine positive Kenntnis wird regelmäßig auch dann angenommen, wenn sich ein redlich Denkender nicht der Überzeugung verschließen würde, die der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Umstände zu Grunde liegt.

 

Nach diesen Maßstäben kann von einer Kenntnis des Verstoßes grundsätzlich gesprochen werden, wenn dem Bieter einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und andererseits diese Tatsachen bei objektiver Wertung aus der Sicht des Bieters so offensichtlich einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen, dass der Bieter sich dieser Überzeugung schlechterdings nicht verschließen kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. September 2008 – Verg W 13/08 – juris, Rn. 70; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 1 Verg 3/06 – juris Rn. 41).

Ist hierfür eine rechtliche Wertung erforderlich, muss diese jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung oder einer Parallelwertung in der Laiensphäre zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen (vgl. Summa in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 107 GWB, Rn. 215). Nicht erforderlich ist, dass der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergaberechtsfehler erlangt.

Solche für den Bieter eindeutige Vergaberechtsfehler liegen eher selten vor. Meist lässt sich aus Sicht des Bieters vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nicht sicher beurteilen, ob ein Verstoß gegeben ist, weil der Bieter – abgesehen von Unwägbarkeiten der juristischen Bewertung – die näheren tatsächlichen Hintergründe für das Handeln des Auftraggebers nicht kennt. Deshalb bedeutet Kenntnis im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, dass der Antragsteller die Tatsachen kennt, die einen Vergaberechtsverstoß begründen können, und dass er hieraus den Schluss gezogen hat, dass ein Vergaberechtsfehler gegeben sei. Bloße Vermutungen oder ein Verdacht lösen die Rügeobliegenheit demgegenüber nicht aus (so OLG Celle, Beschluss vom 05. Juli 2007 – 13 Verg 8/07 – juris, Rn. 11).

Wesentlicher Zweck der Vorschrift des § 160 Abs. 3 GWB ist es, dass der Auftraggeber durch eine Rüge die Möglichkeit erhält, etwaige Vergaberechtsfehler zu korrigieren. Was die inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge angeht, fordert § 160 Abs. 3 GWB lediglich die Angabe von Verstößen gegen Vergabevorschriften. Im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind an die Rüge daher nur geringe Anforderungen zu stellen (Brandenburgisches OLG, B. v. 14.01.2013 – Az.: Verg W 13/12; OLG Düsseldorf, B. v. 20.02.2013). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Bewerber explizit das Wort „Rüge“ verwendet (OLG Frankfurt, B. v. 02.03.2007 – Az.: 11 Verg 15/06).

Die Rüge muss jedoch objektiv und vor allem auch gegenüber dem Auftraggeber (in der Rolle eines „verständigen Dritten“ – OLG Düsseldorf, B. v. 31.10.2007 – Az.: VII – Verg 24/07; 1. VK Sachsen, B. v. 04.09.2014 – Az.: 1/SVK/26-14) deutlich sein und von diesem so verstanden werden, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Verstoß angesehen wird und dass es sich nicht nur um die Klärung etwaiger Fragen, um einen Hinweis, eine Bekundung des Unverständnisses oder der Kritik z. B. über den Inhalt der Ausschreibung oder Verfahrensabläufe und Entscheidungen o.ä. handelt, sondern dass der Bieter von der Vergabestelle erwartet und bei ihr erreichen will, dass der (vermeintliche) Verstoß behoben wird (VK Südbayern, B. v. 16.04.2014 – Az.: Z3-3-3194-1-05-02/14; Thüringen, B. v. 01.08.2008 – Az.: 250-4003.20-1952/2008-015-GRZ).

Der Bieter bzw. Bewerber muss den Vergabeverstoß und die Aufforderung an den öffentlichen Auftraggeber, den Verstoß abzuändern, konkret darlegen.

Beide Tatsachenvorträge sind – auch bei wenig restriktiver Auslegung – unverzichtbare Bestandteile der Rüge (OLG Frankfurt, B. v. 09.07.2010).

Auf den Zugang der Rüge finden die Vorschriften bzw. Grundsätze über den Zugang von Willenserklärungen entsprechende Anwendung. Voraussetzung für den Zugang einer Rüge beim Adressaten ist somit, dass die Rüge bis zum Ablauf der Angebotsfrist so in den Machtbereich des Auftraggebers gelangt, dass der Auftraggeber unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (grundlegend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr. 29 – zit. nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, sub II.1.b), Rdnr. 17 – zit. nach juris).

Es reicht nicht aus, die Rüge zusammen mit dem Angebot im verschlossenen Umschlag bei dem Auftraggeber einzureichen. Es ist aus Gründen der Sicherstellung des Geheimwettbewerbs und zwecks Vermeidung von kollusivem Zusammenwirken von Vergabestellen und Bietern ein zentraler Grundsatz im vergaberechtlichen Wettbewerb, dass keines der eingegangenen Angebote vor Ablauf der Angebotsfrist geöffnet und inhaltlich zur Kenntnis genommen werden darf. Dies normiert § 55 Abs. 1 VgV ausdrücklich. Die Angebote müssen daher seitens der Bieter in einem verschlossenen Umschlag eingereicht werden, § 53 Abs. 5 VgV. Eine Angebotsöffnung vor Ablauf der Angebotsfrist wäre ein schwerer Fehler des Auftraggebers. Darf der Inhalt des verschlossenen Umschlags aus rechtlichen Gründen aber erst nach Ablauf der Angebotsfrist zur Kenntnis genommen werden, so ist auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit der Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf der Angebotsfrist gegeben (grundlegend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr.29 – zit. nach juris, noch zu § 17 Abs. 1 S. 1 EG VOL/A, der dem § 55 VgV inhaltlich in vollem Umfang entsprach; bestätigend: Wiese, in: Kulartz/Kuß/Portz/Prieß (Hrsg.), Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 160 Rdnr. 153). Eine Rüge ist nur selten als „bloße Förmelei“ entbehrlich.

Die Rüge gerade vor Ablauf der Angebotsfrist soll dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, bei Fehlern in den Vergabeunterlagen, die er erst mithilfe der Rüge erkennt, gegenzusteuern, und zwar bevor alle Bieter ihre Angebote erstellt und eingereicht haben. Die Grundsätze zur Funktion der Rügeobliegenheit zeigen auch, dass auf dieses Erfordernis grundsätzlich nicht als Zulässigkeitskriterium im Nachprüfungsverfahren verzichtet werden kann (vgl. zur Bedeutung der Rügeobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2015 – VII-Verg 4/15 und vom 21. Oktober 2015 – VII-Verg 28/14). Eine aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ableitbare Ausnahme ist ggf „dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle von vornherein eindeutig zu erkennen gegeben hätte, dass sie unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten wird, sie also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines der Bieter hin, gewillt ist, einen vorliegenden Verfahrensverstoß abzustellen“ (OLG Koblenz, Beschluss vom 18: September 2003, Az.: 1 Verg 4/03, Rdnr. 59 m.w.N. – zit nach juris; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2005, Az.: V-Verg 74/04, Rdnr. 48 – zit. nach juris).

Diese Ausnahme kann etwa dann angenommen werden, wenn genau der von einem Bieter erkannte Vergaberechtsverstoß schon Gegenstand einer ordnungsgemäßen Rüge eines anderen Bieters war und die Vergabestelle diese bereits argumentativ und erkennbar endgültig als unberechtigt zurückgewiesen hat. Die bloße Vermutung, eine Rüge werde erfolglos sein, genügt demgegenüber nicht (vgl. Summa in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 107 GWB, Rn. 155). In Fällen drohenden Verlustes des Primärrechtsschutzes, beispielsweise, wenn ein Antragsteller erst einen Tag vor der möglichen Zuschlagserteilung positive Kenntnis von einem Vergabeverstoß erlangt, kann eine Rüge gegenüber der Vergabestelle noch am selben Tag ausnahmsweise nicht erwartet werden, weil ansonsten effektiver Rechtsschutz nicht erlangt werden könnte (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 07. August 2007 – Verg 8/07 –, juris, Rn. 15 und 16, wo ein „Zeitdruck“ bestand; Weyand a.a.O. Rn. 409 mwN; Kadenbach, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 3. Aufl. 2014, § 107 GWB Rn. 51).

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Bei Nichtabhilfe ist erforderlich Stellung eines Nachprüfungsantrages bei der Vergabekammer.

Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer (am Bsp der Vergabekammer Südbayern)

Gemäß § 2 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV) ist bei der Regierung von Oberbayern die Vergabekammer Südbayern eingerichtet worden.

Sie ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Öffentlichen Auftraggebern nach § 99, Sektorenauftraggebern nach § 100 und Konzessionsgebern nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), die ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben haben, soweit nicht die Vergabekammern des Bundes zuständig sind.

Dies gilt nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EG-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.

Nachprüfungsverfahren für Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jeder Wirtschaftsteilnehmer, der ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Wirtschaftsteilnehmer durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Nachprüfung wird auf § 160 GWB verwiesen.

Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer Südbayern einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten.

Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, hat einen Empfangsbevollmächtigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.

Anträge auf Nachprüfung von Vergabeverfahren, die unter die BayNpV fallen, sind an folgende Adresse zu richten:

Regierung von Oberbayern
Vergabekammer Südbayern

80534 München

Telefon  +49 89 2176-2411
Telefax  +49 89 2176-2847

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Mein Hausbau – Schwerpunkt Nachbarrecht (10)

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OLG Stuttgart – Az.: 3 U 60/13 – Urteil vom 12.10.2016: Wärmepumpe – Kaltluftabfuhr zum Nachbargrundstück

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27.02.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, die Geräuschimmissionen ihrer Wärmepunkte einzuschränken. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens (Amtsgericht Heilbronn 8 H 22/10) tragen die Kläger zu 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 7.000 €

Gründe

A.

Die Parteien sind Nachbarn. Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Zuführung von Kaltluft aus einer von den Beklagten betriebenen Wärmepumpe sowie gegen die Geräuschimmissionen durch diese Pumpe. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, es zu unterlassen, an der Grenze ihres Grundstücks (G… Straße …, H…, Flurstück Nr. …) Abluft der Wärmepumpe mittels der angebrachten Umlenkhaube auf das Grundstück der Kläger (… …, H…, Flurstück Nr. …) zuzuführen. Überdies hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, die Geräuschimmissionen der Wärmepumpe dahingehend einzuschränken, dass die Geräusche im Terzband 50 Hz um 5 dB reduziert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage weiter.

Die Beklagten haben Anschlusseinberufung eingelegt mit dem Begehren, das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Geräuschbelastung von ihrem Grundstück zu den Grundstücken der Kläger mit der von ihnen betriebenen Wärmepumpe zu verhindern, wobei für den Fall der Zuwiderhandlung den Beklagten ein angemessenes Ordnungsgeld angedroht werden soll.

Hilfsweise haben die Kläger im Wege der Anschlussberufung beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Geräuschbelastung der von ihnen betriebenen Wärmepumpe an der Grenze ihres Grundstücks zu mindern, indem sie eine Reduzierung des Schalldruckpegels der Wärmepumpe durch Minderungsmaßnahmen von mindestens 13,8 dB im Bereich des 50 Hertz-Terzbands für den im Gutachten vom 08.08.2011 vom Ingenieurbüro Dr. D…, …, in der Tabelle 4 auf Blatt 15 festgestellten Wert für die Überschreitung der Hörschwelle am IO2/2 („Baulinie fern“) herbeiführen.

Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Anschlussberufung.

Von der weiteren Darlegung des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird gemäß § 540 Abs. 2 iVm § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, die Anschlussberufung der Kläger ist nicht begründet.

I. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, soweit sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung wenden, die Zuführung von Abluft mittels der Umlenkhaube auf das Klägergrundstück zu unterlassen.

1. Das Landgericht hat gemeint, die durch die Umlenkhaube an der Garagenwand der Beklagten ausströmende Kaltluft gehöre zu den unwägbaren Stoffen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei handele es sich bei der Umlenkhaube um eine besondere Leitung im Sinne des § 906 Abs. 3 BGB, welche unzulässig sei, ohne dass es darauf ankomme, ob das Grundstück der Kläger wesentlich beeinträchtigt werde.

Die Beklagten bringen mit ihrer Berufung vor, die Zuführung von Luft, deren Temperatur unterhalb der Umgebungstemperatur liege, gehöre schon mangels Schädlichkeit nicht zu den Stoffen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch liege keine gezielte Zuführung durch eine besondere Leitung im Sinne des § 906 Abs. 3 BGB vor. Die Umlenkhaube blase die Luft lediglich auf dem Grundstück der Beklagten nach unten; dass die Luft sich sodann auf dem Klägergrundstück ausbreite, weil wegen der Garagenwand und des Erdbodens eine Ausbreitung auf dem Beklagtengrundstück nicht möglich sei, stelle eine nur mittelbare Zuführung dar. Überdies hätten die Beklagten nach Erlass des landgerichtlichen Urteils die Ausblasöffnung der Umlenkhaube reduziert und zwischen der Haube und dem Klägergrundstück eine Palisadenwand aufgestellt, weshalb jedenfalls aufgrund dieser Maßnahmen keine gezielte Zuführung von Luft mehr vorliege. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.09.2016 haben die Beklagten noch geltend gemacht, nach dem Ortstermin des Senats sei diese Palisadenwand noch verbessert und namentlich mit Styropor ausgekleidet worden, um den Austritt von Kaltluft auf das Grundstück der Kläger zu verhindern.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist weiterhin zutreffend und die Berufung der Beklagten daher insoweit zurückzuweisen.

a) Die Regelung des § 906 Abs. 1 BGB erfasst neben den ausdrücklich genannten Einwirkungen – wozu namentlich Wärme gehört – auch „ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen“. Hierzu gehört auch künstlich erzeugte starke Kälte (Staudinger/Roth, BGB, 2016, § 906 Rn. 173). Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die aus der Umlenkhaube ausströmende Luft ca. 10° C kälter als die Umgebungstemperatur. Diese Abkühlung ist so erheblich, dass die Einwirkung mit den enumerativ aufgeführten Fällen „Wärme“ oder „Dämpfe“ vergleichbar ist und damit als „ähnliche Einwirkung“ unter § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.

b) Zutreffend ist das Landgericht auch von einer besonderen Leitung im Sinne des § 906 Abs. 3 BGB ausgegangen.

Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass sich die Öffnung der Umlenkhaube bereits auf dem Klägergrundstück befindet. Die Umlenkhaube ist nach den Feststellungen des Sachverständigen 50,6 cm tief und der Grenzabstand der Garage zur Grundstücksgrenze beträgt ca. 50 cm, so dass die Öffnung der Umlenkhaube sich noch auf dem Beklagtengrundstück befindet. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Eine besondere Leitung im Sinne des § 906 Abs. 3 BGB muss nicht bis zur Grundstücksgrenze reichen, sie muss lediglich das Eindringen durch ihre Beschaffenheit und Richtung vermitteln (BeckOGK-Klimke, Stand 01.05.2016, BGB § 906 Rn. 200 mwN). Entscheidend ist dabei die Zweckgerichtetheit der Einrichtung wie etwa bei der Ableitung von Essensgerüchen und Dämpfen durch eine Außenlüftungsanlage (BayObLG, NJW-RR 2005, 385, 386; BeckOGK-Klimke, aaO Rn. 198). Die Umlenkhaube verteilt hier zielgerichtet die kalte Luft auf das Grundstück der Kläger, weil die Luft sich nur in diese Richtung ungehindert ausbreiten kann, während zum Grundstück der Beklagten hin die Garagenwand entgegensteht. Dass sich die ausströmende Luft zum größten Teil auf dem Klägergrundstück ausbreitet, hat der Sachverständige dabei durch einen Rauchpatronenversuch festgestellt.

Handelt es sich damit um eine besondere Leitung, so ist die Zuführung von Kaltluft auf diesem Wege gemäß § 1004 Abs. 1 iVm § 906 Abs. 3 BGB zu unterlassen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.

c) Die nach Erlass des landgerichtlichen Urteils von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen lassen den Unterlassungsanspruch der Kläger nicht entfallen.

Ein Unterlassungsanspruch setzt nicht notwendig voraus, dass der gegenwärtige Zustand rechtswidrig ist. Vielmehr begründet ein Verstoß in der Vergangenheit grundsätzlich die Vermutung der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, NJW 1999, 356, 358). Anders als ein Beseitigungsanspruch setzt ein Unterlassungsanspruch daher nicht notwendig voraus, dass eine gegenwärtige Störung vorliegt. Der Einwirkende darf aber dann nicht mehr zur Unterlassung verurteilt werden, wenn er beweist, dass Einrichtungen getroffen worden sind, die nach menschlicher Voraussicht die schädliche Einwirkung auf ein Maß zurückführen, das nach § 906 BGB ertragen werden muss, und dass eine Beseitigung der Schutzeinrichtung nach Lage der Verhältnisse nicht in Frage kommen kann (BGH, NJW 1995, 132, 134).

Einen solchen Nachweis haben die Beklagten nicht geführt.

Wie der Senat bei seinem Augenschein festgestellt hat, trat trotz der von den Beklagten angebrachten Palisadenwand sowie der Verkleinerung der Öffnung in der Umlenkhaube durch Abkleben noch ein Kaltluftstrom auf das Grundstück der Kläger aus. Dass diese Defizite der von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren aufgrund weiterer Veränderungen beseitigt worden sind – wie die Beklagten erstmals im Verhandlungstermin vorgebracht haben – mag zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden. Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass es sich hierbei um eine dauerhafte Schutzeinrichtung handelt, deren künftige Beseitigung praktisch ausgeschlossen erscheint. Nach dem Eindruck des Senats beim Ortstermin, welchen auch der Sachverständige Dr. D… in seiner Anhörung geteilt hat, vermittelt die von den Beklagten angebrachte Palisadenwand mehr den Eindruck eines Provisoriums. Unabhängig davon, ob der gegenwärtige bauliche Zustand rechtswidrig ist, hat damit jedenfalls der Unterlassungsanspruch weiterhin Bestand, welcher aufgrund des in der Vergangenheit bestandenen rechtswidrigen Zustands entstanden ist.

II. Mit Recht wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung durch das Landgericht, die Geräuschimmissionen der Wärmepumpe zu reduzieren. Soweit die Kläger mit der Anschlussberufung weitergehende Lärmschutzmaßnahmen verlangen, bleibt dies ohne Erfolg.

I. Der Sachverständige Dr. D… hat im Berufungsverfahren erneute Messungen zum Immissionssummenpegel vorgenommen. Neu gegenüber der früheren Untersuchung ist, dass der Sachverständige nun eine Messung bei einer Außentemperatur von rund 0° C vorgenommen hat und damit auch den Enteisungsbetrieb messtechnisch erfassen konnte. Während des Enteisungsbetriebs ergab sich eine Erhöhung im 50 Hz-Terzband, nicht aber im A-bewerteten Summenpegel. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den A-bewerteten Summenpegel konnte der Sachverständige zu keinem Zeitpunkt feststellen.

Auch im Hinblick auf niederfrequente Geräusche im Terzband 50 Hz konnte der Sachverständige keine Überschreitungen der Grenzwerte nach der TA Lärm feststellen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, kommt dem Außenwohnbereich nach der TA Lärm kein besonderer Schutz zu. Entscheidend ist vielmehr die Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum. Nach der TA Lärm, Punkt 7.3, können durch niederfrequente Geräusche dann schädliche Umwelteinwirkungen auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die Differenz zwischen C-bewertetem und A-bewertetem Summenpegel den Wert 20 dB überschreitet.

In seinem früheren Gutachten vor dem Landgericht hatte der Sachverständige im Hinblick auf die Innenraumgeräusche nur eine überschlägige Schätzung aufgrund seiner Messungen im Außenbereich vorgenommen. Im Berufungsverfahren hat der Sachverständige nun erstmals Messungen im Haus der Kläger vorgenommen, und zwar im Kaminzimmer (Messpunkt IO 3) und im Treppenhaus (Messpunkt IO 4). Der Sachverständige hat festgestellt, dass an beiden Messorten im Innenraum die Hörschwelle für tieffrequente Geräusche deutlich unterschritten war. Die Differenz von C-bewertetem zu A-bewertetem Summenpegel betrug im Treppenhaus 16,6 dB und im Kaminzimmer 10,3 dB. Der Enteisungsbetrieb konnte in den Innenräumen messtechnisch nicht erfasst werden. Erhebliche Belästigungen der Kläger durch tieffrequente Geräusche sind damit nicht nachweisbar.

Soweit die Kläger gegen die Messergebnisse des Sachverständigen vorbringen, dass die von den Beklagten betriebene Wärmepumpe über unterschiedliche Leistungsstufen verfüge, bleibt dabei außer Betracht, dass der Senat gerade verdeckte Messungen durch den Sachverständigen – d. h. ohne Unterrichtung der Beklagten – angeordnet hatte. Selbst wenn die Wärmepumpe der Beklagten verschiedene Leistungsstufen besitzen sollte – was sich bereits nicht feststellen lässt – so spricht nichts dafür, dass die Beklagten die Pumpe gerade während der Messungen durch den Sachverständigen abgeregelt haben, nachdem ihnen der Messzeitpunkt gar nicht bekannt gewesen ist.

Sind demnach die maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm durch die Wärmepumpe der Beklagten eingehalten, soweit das Wohnhaus der Kläger betroffen ist, so ist nach § 906 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung anzunehmen, welche Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 iVm § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht trägt. Umstände, weshalb trotz der eingehaltenen Grenzwerte ausnahmsweise von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sein sollte, liegen nicht vor.

I. Das Landgericht hat seine Verurteilung, die Geräuschimmissionen durch die Wärmepumpe im Bereich des Terzbands 50 Hz zu senken, darauf gestützt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Überschreitung der Grenzwerte der TA Lärm im Falle einer Bebauung des bislang unbebauten Grundstücks der Kläger, Flurstück …, nicht ausgeschlossen werden könne. Hierauf kommt es aber aus Rechtsgründen nicht an.

Die Frage, ob die Benutzung eines Grundstücks durch eine Einwirkung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlich oder unwesentlich beeinträchtigt ist, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung und Beschaffenheit des gestörten Grundstücks (BGH, NJW 1984, 2207, 2208; NJW 1993, 925, 930 OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 204 f.; MünchKomm-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 906 Rn. 55; Staudinger/Roth, BGB, 2016, § 906 Rn. 177; BeckOK-BGB/Fritzsche, Stand 01.08.2016, § 906 Rn. 37; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 906 Rn. 17 vgl. auch Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 22. Kap. Rn. 51). Es ist folglich auf die gegenwärtige Nutzung des Flurstücks … durch die Kläger als Gartengrundstück abzustellen. Dass die Gartennutzung der Kläger durch tieffrequente Geräusche der Wärmepumpe wesentlich beeinträchtigt würde, kann nicht festgestellt werden. Denn die TA Lärm stellt gerade auf den Geräuschpegel im Innenraum ab und schützt die Außennutzung nicht in besonderer Weise.

Die mögliche Bebauung des Grundstücks … ist auch nicht deshalb im Rahmen des § 906 Abs. 1 BGB von Bedeutung, weil nach der TA Lärm bei unbebauten Grundstücken auf die baurechtlich zulässige Bebauung abzustellen ist.

Zwar handelt es sich bei der TA Lärm um eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG, welche gemäß § 906 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 2 BGB Indizwirkung für die Frage der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung hat. Über den Wortlaut des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus indiziert dabei nicht lediglich die Unterschreitung von Grenzwerten eine unwesentliche Beeinträchtigung, sondern es indiziert auch das Überschreiten von Grenzwerten eine wesentliche Beeinträchtigung (BGH, NJW-RR 2006, 235 Rn. 18; BeckOGK/Klimke, Stand 01.05.2016, § 906 BGB Rn. 129). Von der indiziellen Bedeutung der Richtwertüberschreitung nach § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB ist aber abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten (BGH, NJW 2008, 1810 Rn. 24). Eine schematische Bindung des Zivilrichters an die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen besteht nicht.

Im vorliegenden Fall liegen die besonderen Umstände darin, dass zivilrechtlich auf die konkrete Nutzung des betroffenen Grundstücks abzustellen ist, während öffentlich-rechtlich nach der TA Lärm die potentielle Benutzung einzubeziehen ist. Die durch § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB angestrebte Teilharmonisierung des privaten und des öffentlichen Nachbarrechts gibt keinen Anhaltspunkt dafür her, auch privatrechtlich auf eine nur mögliche Beeinträchtigung im Falle der Nutzungsänderung abzustellen. Denn öffentlich-rechtlich muss die potentielle Nutzung deshalb berücksichtigt werden, weil die Bestandskraft einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht dadurch entfiele, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sich geändert haben, unter welchen die Genehmigung erteilt wurde. Zivilrechtlich kann hingegen die Zulässigkeit einer Nutzung dadurch wegfallen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Maßgeblich für die Beurteilung, ob Immissionen die Benutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, ist zivilrechtlich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, während die zeitliche Priorität des Störers gegenüber dem Gestörten keine rechtfertigende Wirkung hat (BGH, NJW 2001, 3119, 3120).

Die Kläger sind daher nicht genötigt, bereits jetzt die Geräuschimmission der (öffentlich-rechtlich genehmigungsfreien) Wärmepumpe im Hinblick auf eine mögliche Bebauung ihres Grundstücks anzugreifen, um sich dieses Recht für den Fall zu erhalten, dass tatsächlich eine Bebauung stattfinden sollte. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass den Klägern andernfalls Verjährung drohte. Zwar betrifft die Unverjährbarkeit nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nur das aus dem Grundbuch ersichtliche dingliche Stammrecht, nicht aber aus diesem Recht folgende Ansprüche aus § 1004 BGB (BGH, NJW 2011, 1068 Rn. 7). Abgesehen davon, dass eine fortdauernde Störung durch Geräuschimmissionen ohnehin jeweils neu verjährende Unterlassungsansprüche auslöste (BGH, NJW-RR 2015, 781 Rn. 8 ff.), droht den Klägern auch deshalb keine Verjährung eines im Falle der Bebauung bestehenden Unterlassungsanspruchs, weil dieser Anspruch gegenwärtig gerade (noch) nicht besteht und daher auch nicht verjähren kann.

I. Beeinträchtigen die Geräuschimmissionen durch die Wärmepumpe der Beklagten die Kläger daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wesentlich, weil die Grenzwerte der TA Lärm in den insoweit maßgeblichen Innenräumen des klägerischen Hauses nicht überschritten werden, so sind die Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verpflichtet, weitergehende Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen. Etwaige Unterlassungsansprüche der Kläger für den Fall, dass sie ihr unbebautes Grundstück bebauen oder eine anderweitige Nutzungsänderung vornehmen sollten, werden dadurch nicht berührt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind und lediglich die Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtsanwendung im Einzelfall in Frage steht.

Mein Hausbau – Schwerpunkt Nachbarrecht (9)

Mein Hausbau - Schwerpunkt Nachbarrecht (9)

OLG Düsseldorf – Az.: I-5 U 46/16 – Urteil vom 22.12.2016: Schäden an Nachbargebäude durch Abrissarbeiten, Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.03.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abriss eines alten Sparkassengebäudes auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Jahr 1910 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks R.straße in D. Die Beklagte zu 1) betreibt ihre Hauptgeschäftsstelle auf der gegenüberliegenden Straßenseite, der F.Straße in D. und beabsichtigte dort ein neues Sparkassengebäude zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 2) mit den Abbrucharbeiten des alten Teils der Sparkasse.

Vor Beginn der Abrissarbeiten im März 2010 ließ die Beklagte zu 2) durch das Sachverständigenbüro G. eine Bauzustandsbesichtigung der straßenseitigen Fassade des Hauses der Klägerin durchführen, wobei an der straßenseitigen Fassade mehrere Risse, Abplatzungen und Kantenausbrüche festgestellt wurden.

Nach Beendigung der Abrissarbeiten wurde am 17.06.2010 durch das Sachverständigenbüro eine weitere Begutachtung des Hauses der Klägerin durchgeführt und Veränderungen dokumentiert. Der Zustand der straßenseitigen Fassade stellte sich für den Sachverständigen nahezu unverändert dar. An der rechten unteren Fensterbankkante des 2. Fensters von links im 1. OG war ein ca. 40 cm langer Riss im Außenputz hinzugekommen.

Am 09.09.2010 teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit, dass es bei dem Abriss des Altbaus und dem Einbringen der Pfähle in den Untergrund durch starke Erschütterungen zu Rissen in ihrem und benachbarten Häusern gekommen sei. Etwa zwei Wochen später, am 22.09.2010, kam es zu einer weiteren Bauzustandsbesichtigung durch das Sachverständigenbüro G. Der Sachverständige beurteilte die vorhandenen und dokumentierten Rissbildungen als unverändert, nahm aber zwei weitere Punkte über neue Rissbildungen in seine Begutachtung auf. Nachdem die Beklagte zu 1) eine Aufstellung der Beschädigungen gefordert hatte, übersandte die Klägerin ihr am 04.10.2010 eine Übersicht der von ihr festgestellten Beschädigungen im Inneren des Hauses und im Außenbereich.

Im Dezember 2010 wurden hinter dem Grundstück der Klägerin an der W.straße sieben Einzelgaragen abgerissen.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1), die P., erstattete der Klägerin im Dezember 2012 unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverständigen M. vom 02.04.2012 und ein Angebot des Malerbetriebes W. vom 27.09.2011 einen anteiligen Betrag von 5.202,50 €, der sich ausschließlich auf die Beseitigung von Rissen im Innenbereich des Hauses bezog.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 2) habe bei den mehrwöchigen Abbrucharbeiten schwerstes Gerät eingesetzt. Durch die Abbruch- und anschließenden Verdichtungsarbeiten mit schweren Rüttelplatten sei es zu Schwingungen und Vibrationen gekommen, die Schäden an ihrem Haus verursacht hätten. Die einzelnen Risse an der Fassade hat sie mit Schriftsatz vom 20.12.2012 beschrieben ( Bl.106 ff. d.A. ). Sämtliche – vor dem Abriss des Sparkassengebäudes nicht vorhandenen – Beschädigungen seien durch die Bauarbeiten der Beklagten zu 2) verursacht worden. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) habe bei der Schadensberechnung nicht alle Risse berücksichtigt. Für die notwendigen Verpressungsarbeiten an der Außenfassade fielen Kosten in Höhe von 4.949,41 € an. Die Aufstellung eines Arbeits- und Schutzgerüstes sei mit Kosten in Höhe von 1.248,- € verbunden. Schließlich seien aus dem Angebot des Malermeisters W. noch Positionen in Höhe von 1.380,- € offen.

Der Abriss der sieben Garagen sei nicht mit den Abbrucharbeiten der Sparkasse zu vergleichen gewesen und habe keine Auswirkungen auf ihr Haus gehabt.

Die Beklagte zu 1) hat behauptet, durch die Abrissarbeiten der Beklagten zu 2) seien keine Risse an der Fassade des Gebäudes der Klägerin entstanden. Lediglich ein Riss im Kellergeschoss, der bei einer Ortsbesichtigung des Sachverständigen M. im Jahr 2010 festgestellt worden sei, könne auf die Abbrucharbeiten zurückzuführen sein. Aus diesem Grund sei nur eine anteilige Schadensregulierung durch die Versicherung erfolgt.

Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, bei den Abbrucharbeiten Bagger und Abbruchhämmer eingesetzt zu haben. Zudem seien Bohrpfahlarbeiten im Drehbohrverfahren durchgeführt worden. Der Abbruch sei mit Beißzangen erfolgt und habe keine Schwingungen erzeugt. Nach dem Einbringen von Schottermaterial für die Drainageschicht sei mit einer normalen Rüttelplatte gerüttelt worden. Bei diesen Arbeiten seien die Schwingungen auf der anderen Straßenseite normalerweise nicht spürbar.

Die den Kostenvoranschlägen der Klägerin zugrundeliegenden Risse seien schon vor den Abbrucharbeiten vorhanden gewesen. Die Vibrationen und Schwingungen, die bei Verwendung des Pressluftmeißels bei dem Abriss der Garagen entstanden und in den Räumen der Sparkasse zu spüren gewesen seien, seien geeignet gewesen, Schäden an dem Gebäude der Klägerin zu verursachen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Abriss der Garagen die von der Klägerin behaupteten Beschädigungen verursacht habe. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass sich das Haus der Klägerin – unstreitig – in einem ehemaligen Bergwerksgebiet befinde und der Untergrund ständigen Bewegungen ausgesetzt sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet seien. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu 1). Ein Anspruch aus § 831 BGB sei nicht gegeben, da Unternehmer und Handwerker keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn seien. Auch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB könne die Klägerin von der Beklagten zu 1) keinen Schadensersatz verlangen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die von den Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) ausgehenden Einwirkungen ihr Eigentum beschädigt hätten. Nach der Beweisaufnahme stehe nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit fest, dass die von den Klägerin beanstandeten Risse in ihrem Haus kausal auf die auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) durchgeführten Arbeiten zurückzuführen seien. Der Sachverständige F. habe dies nicht bestätigt. Es könne dahinstehen, ob ein Anscheinsbeweis eingreife. Ein solcher wäre jedenfalls erschüttert, da konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Schadensursachen vorhanden seien. Jedenfalls die Risse an den Seiten und der Rückseite des Gebäudes seien nach den Ausführungen des Sachverständigen auf andere Ursachen zurückzuführen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Risse an der Vorderfront auf anderen, etwa witterungsbedingten Einwirkungen beruhten.

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) bestehe ebenfalls nicht. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB fehle es an einem Verschulden. Zum Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sei die Beklagte nicht verpflichtet, weil sie nicht “Benutzer” des benachbarten Grundstücks sei.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Dieses habe verkannt, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises hätten zu Anwendung kommen müssen. Zwischen den durchgeführten Abrissarbeiten als möglicher Schadensverursacher und den Rissbildungen in ihrem Wohngebäude bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang. Für den Anscheinsbeweis spreche zudem, dass die Schäden die zur Zeit der Bauarbeiten im Inneren des Wohngebäudes entstanden seien, reguliert worden seien. Entscheidend sei jedoch das Fehlen von vernünftigen Anhaltspunkten für andere Ursachen.

Der Umstand, dass der Sachverständige H. aus Kostengründen nur eine straßenseitige Bauzustandsbesichtigung vorgenommen habe, könne nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 11.03.2016 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.577,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen, die darauf resultieren, dass die Beklagten am alten Sparkassengebäude im Jahr 2010 auf dem Grundstück F.Straße 31-37 in D. Abbrucharbeiten vorgenommen haben.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar seien. Es gäbe keinen allgemeinen Grundsatz, der besagen würde, dass Risse an Wohngebäuden zwingend durch Abbrucharbeiten in mehreren Metern Entfernung entstehen würden. Der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises stünde entgegen, dass gerade kein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den durchgeführten Abrissarbeiten und den Rissbildungen bestehe. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass an dem alten Gebäude der Klägerin schon vor den Abbrucharbeiten Risse dokumentiert worden seien. Nach den Gesamtumständen sei kein typischer Geschehensablauf gegeben. Für diese Frage sei unerheblich, ob die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung bereits eine anteilige Regulierung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgenommen habe.

Die Beklagte zu 2) verteidigt ebenfalls das Urteil des Landgerichts und verweist auf die Ausführungen des Sachverständigen F.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat nicht bewiesen, dass es bedingt durch die Abrissarbeiten der Beklagten zu 2) zu Rissbildungen an ihrem Haus gekommen ist. Die Klägerin war hierfür darlegungs- und beweispflichtig, da die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nicht begründet worden sind.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) kein Schadensersatzanspruch zu.

Nach der Berufungsbegründung der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie sich nicht gegen die Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 831 BGB durch das Landgericht wenden will, da sich ihr Berufungsvorbringen ausschließlich mit der Frage des Anscheinsbeweises im Rahmen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB befasst.

Unabhängig davon hat das Landgericht Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB zu Recht verneint. Zwar hat der Bauherr, der auf seinem Grundstück Baumaßnahmen veranlasst, eine eigenverantwortliche Pflicht zu Überprüfung, ob von dem Bauvorhaben Gefahren ausgehen (KG Berlin, Urteil vom 18.10.2012, 22 U 226/09, juris Rd. 43). Jedoch genügt nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung regelmäßig dadurch, dass er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßer Durchführung betraut (BGH, Urteil vom 04.07.1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262). Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung befassten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn und Grundstückseigentümers nur dann nicht aus, wenn auch für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder wenn Anlass zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maß den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würden ( BGH, Urteil vom 04.07.1997, aaO. ). Derartige Umstände hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.

Eine Haftung nach §§ 823, 831 BGB scheidet aus, da die Beklagte zu 2) keine Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 1) ist. § 831 BGB ist auf den selbständigen Bauunternehmer nicht anwendbar (Werner / Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rd. 2627M KG Berlin, Urteil vom 18.10.2012, 22 U 226/09).

a)

Einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 7.577,41 € kann die Klägerin auch nicht auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stützen.

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach der Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden müssen, der betroffene Eigentümer jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden und die dadurch entstehenden Nachteile das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten (BGH, Urteil vom 02.03.1984, V ZR 54/83, NJW 1984, 2207; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2012, 9 U 138/11, BauR 2012, 1979;). Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die Zuführung unabwägbarer Stoffe beschränkt, sondern hat auch andere Störungen, etwa die Entstehung von Rissen an Gebäuden zum Gegenstand.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nicht allein die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, da § 906 BGB keine Beschränkungen auf das Nachbarverhältnis der Grundstückseigentümer vorsieht. Die als ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten zu 1) einzustufenden Bauarbeiten musste die Klägerin nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dulden, da unterstellt werden kann, dass eine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung für den Neubau der Sparkassenfiliale vorgelegen hat.

Die Klägerin war für die Entstehung der in ihrem Schriftsatz vom 20.12.2012 aufgeführten Risse an der Außenfassade ihres Hauses kausal bedingt durch die Abrissarbeiten der Beklagten zu 2) darlegungs- und beweispflichtig. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins berufen.

Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlagen, sondern auf Grund von Erfahrungssätzen. Hierfür muss zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Dieser Sachverhalt muss entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, Vor § 284 Rd. 29). Der behauptete Vorgang muss zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägtem “Muster” (BGH, Urteil vom 03.07.1990, VI ZR 239/89, NJW 1991, 230) abzulaufen pflegen. Hierbei ist der Sachverhalt in seiner gesamten Breite, nicht etwa nur in einem typische Züge aufweisenden Sachverhaltskern zu betrachten. In der Bewertung des Geschehens als typisch sind also alle bekannten Umstände – sei es, dass der Kläger sie selbst vorträgt oder, dass sie unstreitig oder vom Gericht festgestellt sind – einzubeziehen; dies ist keine Frage der Entkräftung, sondern der Begründung des Anscheinsbeweises.

Allein die Wahrscheinlichkeit, dass Abrissarbeiten auf einem benachbarten Grundstück zu Erschütterungen führen, die wiederum Rissbildungen an benachbarten Grundstücken verursachen können, reicht unter Berücksichtigung der weiteren Umstände dieses Rechtsstreits nicht aus, einen Anscheinsbeweises zu begründen.

Unstreitig ist das Haus der Klägerin 100 Jahre alt und ist seit Jahren den täglichen Klima- und Umwelteinflüssen ausgesetzt. Die Fassade des Hauses befand sich schon vor den Abrissarbeiten in keinem einwandfreien Zustand, sondern wies bei der ersten Bauzustandsbesichtigung am 05.03.2010 an der straßenseitigen Fassade unterschiedlich lange ( 30 – 70 cm ) Risse, Abplatzungen und Kantenbrüche auf. Der Sachverständige F. hat in die alte Zeichnung der Straßenansicht des Hauses mit roten Ziffern die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.12.2012 vorgetragenen Risse eingezeichnet. Diese Risse waren fast alle schon in der Bilddokumentation des Sachverständigenbüros G. vom 05.03.2010 sichtbar. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass an den nicht in Augenschein genommen anderen Fassadenteilen des Hauses vor den Abrissarbeiten ebenfalls Risse vorhanden gewesen sind.

Hinzukommt, dass sich das Haus der Klägerin unstreitig in einem Bergwerksgebiet befindet, in dem Erdbewegungen stattfinden können, die Risse erzeugen können. Berücksichtigt werden muss weiterhin, dass es Ende des Jahres 2010 zu Abrissarbeiten von sieben Garagen auf der Rückseite des klägerischen Hauses gekommen ist. Da die in dem Schreiben der Klägerin vom 04.10.2010 beschriebenen Risse in Anzahl und Art nicht mit denen im Schriftsatz vom 20.12.2012 beschriebenen Risse korrespondieren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Abrissarbeiten der Garagen ursächlich oder mitursächlich für die Risse geworden sind.

In dem Angebot des Malermeisters W. vom 27.09.2011 ist unter Position 3 von “alten” Rissen die Rede. Das Angebot der Firma K. vom 09.02.2012 weist als Schadensursache eine “Bodensenkung” aus, die auch durch den Bergbau hätte ausgelöst werden können. Schließlich ist der Sachverständige F. aufgrund seiner Prognoseberechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass es aus technischer Sicht sehr unwahrscheinlich sei, dass die durch die Baumaßnahmen aufgetretenen Erschütterungen die Anhaltswerte der DIN 4150-3 überschritten hätten. Bei den Rissen im seitlichen und vor allem hinteren Bereich des Hauses sei ein auslösender Einfluss der aufgetretenen Erschütterungen als unwahrscheinlich anzusehen.

In der Gesamtschau dieser einzelnen Umstände reicht daher die bloße Wahrscheinlichkeit, dass Erschütterungen zu Rissbildungen führen können, nicht aus, die Voraussetzungen des Vorliegens eines Anscheinsbeweises zu begründen.

Die Darlegungs- und Beweislast verblieb in vollem Umfang bei der Klägerin.

Den Beweis, dass die von ihr im Schriftsatz vom 20.12.2012 dargelegten Risse ausschließlich auf die Abrissarbeiten der Beklagten zu 2 ) zurückzuführen sind, hat sie nicht geführt. Bei den folgenden Ausführungen wird nach Hausseiten differenziert:

Das Gutachten des Sachverständigen F. befasst sich unter den Punkten 7.7., 7.8. und 7.9. mit Rissen an der straßenseitigen Hausfassade.

Bei Punkt 7.7. dürfte es sich um die in der 2. Nachbegehung vom 23.09.2010 neu festgestellten Risse handeln. Hierzu hat der Sachverständige F. ausgeführt, dass zumindest der Riss Bild 33 schon bei der Bestandsdokumentation vom 05.03.3010 sichtbar gewesen sei ( dort Bild 7 ). Aufgrund der Symmetrie der beiden Risse ( 33, 34 ) müsse davon ausgegangen werden, dass der Riss 34 in ähnlicher Ausprägung auf der linken Seite bereits vorhanden gewesen sei und bei der Bestandsdokumentation, wie der Riss 33, lediglich übersehen worden sei. Aufgrund der Konstruktion und des vorgefundenen Rissverlaufs direkt unter den hoch belasteten Mittelpfetten sei zu vermuten, dass es sich um typische baukonstruktiv bedingte Risse handele. Ein alleiniger Zusammenhang zur Baumaßnahme sei aufgrund seiner Prognoseberechnung nicht herstellbar. Nach dieser Berechnung müsse davon ausgegangen werden, dass die durch die Baumaßnahme aufgetretenen Erschütterungen die Anhaltswerte der DIN 4150-3 nicht überschritten hätten.

Die Risse zu den Punkten 7.8. und 7.9. an der straßenseitigen Fassade konnte der Sachverständige ebenso wenig eindeutig auf die Abrissarbeiten zurückführen. Der mit Ziffer 37 bezeichnete Riss schien schon bei der Vorbesichtigung am 05.03.2010 vorhanden gewesen zu sein. Auch die verschmierte Fuge Ziffer 41 sei auf dem Foto 4 der Bestandsdokumentation erkennbar gewesen.

Die Punkte 7.1., 7.2., 7.3. und 7.4. betreffen die ersten 4 Risse, die im Schriftsatz der Klägerin vom 20.12.2012 genannt sind und die sich sämtlich auf der baustellenabgewandten Rückseite des Gebäudes befinden. Dieser Fassadenteil wurde vor den Bauarbeiten nicht in Augenschein genommen. Zu Punkt 7.1. hat der Sachverständige F. ausgeführt, dass die begründete Vermutung bestehe, dass es sich um typische baukonstruktive Risse handele. Ein alleiniger Zusammenhang zur Baumaßnahme sei nicht feststellbar. Diese These wird durch das Angebot W. gestützt. Dort ist nämlich hinsichtlich des aus zwei Ebenen bestehenden Balkons von “alten Rissen” die Rede.

Der Riss unter Punkt 7.2. sei im Jahr 2005, mithin lange vor den streitgegenständlichen Arbeiten, bereits einmal verschlossen worden und sei somit in den Grundzügen vorhanden gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen F. sei dieser Riss lediglich verspachtelt und nicht fachgerecht saniert worden. Dass sich der Riss im Laufe der Zeit wieder öffnen würde, sei bei der gewählten “Sanierungsmethode” zu erwarten gewesen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit den Abrissarbeiten sei nicht feststellbar.

Auch bezüglich der unter den Punkten 7.3. und 7.4. beschriebenen Mängel hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich um baukonstruktiv bedingte Risse handele. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Entfernung der Rückseite des Hauses zu der Baustelle etwa 30 Meter betrage. Die Risse unter denn Stützpfeilern könnten schon aufgrund ihrer Breite von über 1 mm nicht durch Erschütterungen verursacht worden sein.

Mit einem Riss an der von der Straßenseite aus gesehen rechten Hausfassade befasst sich Punkt 7.5. des Gutachtens ( Riss 30 ). Hier hat der Sachverständige festgestellt, dass aufgrund der Tatsache, dass sich der Riss unter dem Fenster fortsetze und vor der Baumaßnahme schon einmal verschlossen worden sei, die begründete Vermutung bestehe, dass ein Zusammenhang zu den Erschütterungen im Zuge der Baumaßnahmen nicht herstellbar sei.

An der Hauseingangsseite ( linke Hausfassade ) befinde sich der unter Punkt 7.6. beschriebene Riss. Die Rissseite betrage 1 mm und die Rissflanken seien stark erodiert und verschmutzt. Es handele sich um einen Mauerwerksbereich, der aufgrund seiner Lage als sehr rissanfällig bezeichnet werden müsse. Auch hier sei zu vermuten, dass es sich um typische baukonstruktiv bedingte Risse handele.

Die Punkte 7.10. und 7.11. beschreiben schließlich Risse im mittleren Keller. Die zu Punkt 7.10. von dem Sachverständigen festgestellte Hohllage des Putzes könne nicht durch Erschütterungen verursacht worden sein. Hierfür müssten andere Gründe verantwortlich sein, die nicht im Zusammenhang mit der Baumaßnahme stünden. Allein ursächlich für den Riss sei die Hohllage.

Zu Punkt 7.11. hat der Sachverständige ausgeführt, dass anhand der Putzstruktur deutlich zu erkennen gewesen sei, dass dieser Riss schon mindestens einmal provisorisch verschlossen worden sei und sich danach wieder geöffnet habe. Der Putz im oberen Bereich liege hohl. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Riss sich im Zuge der Baumaßnahmen wieder geöffnet habe, aber eine zur Risssanierung erforderliche Rissaufweitung habe wohl nicht stattgefunden.

Zusammenfassend konnte der Sachverständige nicht feststellen, dass ein alleiniger Zusammenhang zwischen den durch die Abrissarbeiten der Beklagten zu 2) entstandenen Erschütterungen und den Rissbildungen geben ist. Allein die Vermutung einer Mitursächlichkeit der Erschütterungen für die Entstehung einzelnen Risse an der straßenseitigen Vorderfront reicht nicht aus, eine kausale Rissbildung konkret zu beweisen. Diese Feststellungen sind zudem nicht für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO geeignet. Die Klägerin hat einen kausalen Schadenseintritt nicht bewiesen und kann von der Beklagten zu 1) keinen Schadenersatz verlangen.

b)

Aus diesem Grund kann auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.

2.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) sind die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin hat eine schuldhafte Eigentumsverletzung durch die Beklagte zu 2) nicht schlüssig dargelegt.

Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 Satz 2 BGB besteht – unabhängig von dem Beweisergebnis – gegenüber dem Bauunternehmer nicht. Der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen Bauherrn auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zu dem Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausgleich verpflichtet ist ( BGH, Urteil vom 16.07.2010, V ZR 217/09, NJW Spezial 2010, 588 ).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 11.077,41 €

Mein Hausbau – Schwerpunkt Nachbarrecht (8)

Mein Hausbau - Schwerpunkt Nachbarrecht (8)

LG Duisburg – Az.: 3 O 381/15 – Urteil vom 17.10.2016: Videoaufnahmen des gegen Grillrauch protestierenden Nachbarn zulässig?

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Videoaufnahmen oder sonstige Bildnisse von dem Kläger zu 1. anzufertigen.

2. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Videoaufnahmen oder sonstige Bildnisse von der Klägerin zu 2. anzufertigen.

3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die zwei am 18.05.2014 angefertigten Videos, welche den Kläger auf dem Garagendach zeigen, und etwaige vorhandene digitale Kopien zu löschen, und dem Kläger zu 1. vor der Löschung diese beiden Videos in digitaler Kopie zur Verfügung zu stellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 38 %, die Klägerin zu 2. zu 44 % und der Beklagte zu 1. zu 18 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte zu 1. 23%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt der Beklagte zu 1. 12%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 1. 26% und die Klägerin zu 2. 38%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen der Kläger zu 1. zu 50% und die Klägerin zu 2. zu 50%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 1.-3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 €. Wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit und die Folgen der Anfertigung angeblicher Videoaufnahmen.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im L-Weg …, die Beklagten sind Eigentümer des Hauses L-Weg … in E. In der Zeit von August 2013 bis Juni 2015 waren am Haus der Beklagten zwei Geräte angebracht, welche das äußerliche Erscheinungsbild sogenannter “Dome-Kameras” hatten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um funktionsfähige Überwachungskameras handelte, oder um bloße Kameraattrappen.

Am 18.05.2014 fühlte sich der Kläger zu 1. von den Beklagten gestört, welche auf ihrem Grundstück grillten. Er kletterte daraufhin von seinem Balkon auf das Dach, der unter dem Balkon liegenden Garage, welche zu dem von den Klägern bewohnten Haus gehört. Auf diesem Vordach stehend, wedelte der Kläger zu 1. mit seinem T-Shirt, welches er zuvor ausgezogen hatte, nach seiner Behauptung vorhandenen, Rauch davon. Anschließend kletterte er zurück auf seinen Balkon. Diesen Vorgang hielt der Beklagte zu 1. in zwei Videos, welche er mittels seines Handys filmte, fest.

Dieses Video zeigte der Beklagte zu 1. wenige Tage später dem, ebenfalls in dem Haus L-Weg … wohnenden, E2.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E vom 05.03.2015, Az. 34 C 47/14 wurden die Beklagten verurteilt, die vorgenannten Geräte zu entfernen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung mit dem von diesen Geräten ausgehenden Überwachungsdruck begründet, der auch dann von diesen Ausgehe, wenn es sich lediglich um Kameraattrappen handele. Die Frage, ob es sich um funktionsfähige Kameras handelte, hat es hierbei ausdrücklich offengelassen.

Mit Anwaltsschreiben vom 09.10.2015 machten die Beklagten Auskunftsansprüche gegen die Beklagten geltend, und forderten diese zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung auf. Diese Aufforderung ließen die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2015 zurückweisen.

Die Kläger behaupten, es handle sich bei den angebrachten Geräten um funktionsfähige Überwachungskameras, mittels derer die Beklagten Videoaufnahmen von ihnen (den Klägern) angefertigt hätten.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, ob, wie oft und wie lange sie die Kläger gefilmt haben und in welchen Situationen dies geschehen ist. Ferner werden sie verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Videos über die Kläger gefilmt haben und in welchen Situationen dies geschehen ist. Ferner werden sie verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Videos über die Kläger gespeichert haben, wem sie etwaige Videos über die Kläger vorgeführt oder zugänglich gemacht haben und ob sie Videos über die Kläger an Dritte weitergegeben haben.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

3. Die Beklagten werden verurteilt, etwaige Videos über die Kläger an die Kläger herauszugeben und bei sich zu löschen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, einen noch näher zu beziffernden Schadensersatz an die Kläger zu zahlen.

5. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 haben sie ihre Klage erweitert und beantragen nunmehr wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Videoaufnahmen oder sonstige Bildnisse von den Klägern anzufertigen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, ob, wie oft und wie lange sie die Kläger gefilmt haben und in welchen Situationen dies geschehen ist. Ferner werden sie verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Videos über die Kläger gefilmt haben und in welchen Situationen dies geschehen ist. Ferner werden sie verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Videos über die Kläger gespeichert haben, wem sie etwaige Videos über die Kläger vorgeführt oder zugänglich gemacht haben und ob sie Videos über die Kläger an Dritte weitergegeben haben.

3. Die Beklagten werden verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

4. Die Beklagten werden verurteilt, etwaige Videos über die Kläger an die Kläger herauszugeben und bei sich zu löschen.

5. Die Beklagten werden verurteilt, einen noch näher zu beziffernden Schadensersatz an die Kläger zu zahlen.

6. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, es handle sich bei den in Rede stehenden Geräten lediglich um Kameraattrappen, welche der Abschreckung von Einbrechern dienten. Videoaufnahmen könnten mit diesen nicht hergestellt werden. Im Übrigen hätten die Kläger erst nach einem Jahr Einwände gegen die Kameras erhoben.

Die am 18.05.2014 entstandenen Videoaufnahmen rechtfertigten sich dadurch, dass der Kläger zu 1. eine drohende Haltung gegenüber den Beklagten eingenommen habe. Die Beklagten seien hierdurch lediglich “zum Gegenangriff” übergegangen. Bei dem Sprung des Klägers zu 1. auf das Garagendach, habe es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten gehandelt, welches die Beklagten daher rechtmäßig hätten dokumentieren dürfen. Der Kläger zu 1. habe in die Aufnahmen eingewilligt, da er in der streitgegenständlichen Situation die Aussage: “Ja – machen se ruhig Fotos, hab auch schon jede Menge gemacht” getätigt habe.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Aufnahmen beträfen lediglich die Sozialsphäre des Klägers zu 1., welcher sich durch sein Verhalten selbst in der gefilmten Situation exponiert habe, weshalb ein etwaiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedenfalls nicht als rechtswidrig anzusehen sei.

Das Gericht hat die Parteien im Termin vom 26.09.2016 angehört und Beweis durch Inaugenscheinnahme der durch die Beklagten vorgelegten Kameraattrappen und der beiden streitgegenständlichen Videos erhoben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage des Klägers zu 1. ist teilweise begründet. Die Klage der Klägerin zu 2. ist nur in geringem Umfang begründet.

Klage des Klägers zu 1. gegen den Beklagten zu 1.:

Die zulässige Klage des Klägers zu 1. gegen den Beklagten zu 1. ist nur teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Soweit die Klage auf angeblich mittels sogenannter “Dome-Kameras” gemachte Aufnahmen gestützt wird, existieren solche nicht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Das Gericht hat mit den Parteien die von der Beklagtenseite vorgelegten Kameras in Augenschein genommen. Hierbei ist eindeutig klar geworden, dass es sich hierbei um bloße Kameraattrappen handelte, wie sie zur Abschreckung von Einbrechern vielfach eingesetzt werden. Die Kläger hatten umfänglich die Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, dass mittels dieser Geräte, auf deren Rückseite sich allein ein Batteriefach zum Betrieb der roten Leuchtdiode, welche den Anschein der Echtheit der Attrappen unterstützen soll, keine Aufnahmen angefertigt werden können.

Zweifel daran, dass es sich bei den Attrappen um diejenigen Geräte handelt, welche die Beklagten an ihrem Haus installiert hatten, bevor sie durch das Amtsgericht E verurteil wurden, diese zu entfernen, hat das Gericht nicht. Die Attrappen wiesen eindeutige Gebrauchsspuren und Verwitterungen auf. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten den Aufwand betrieben hätten, sich derartige Kameras zu besorgen, um diese zur Täuschung des Gerichts im Termin vorlegen zu können, sind nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1. hat nach Inaugenscheinnahme der Attrappen eingeräumt, dass es sich wohl um diejenigen Geräte handle, welche am Haus der Beklagten montiert waren. Sofern er Zweifel daran geäußert hat, ob diese über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum dort gehangen hätten, da er das rote Blinklicht eine gewisse Zeit lang nicht wahrgenommen habe, hat der Beklagte zu 1. überzeugend erläutert, dass zwischenzeitlich die Batterien entladen gewesen seien. Umstände, welche geeignet wären, in Zweifel zu ziehen, dass es sich nicht durchgängig um Attrappen gehandelt hat, sind durch die darlegungsbelasteten Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Der durch die Beklagten Angebotene Gegenbeweis, in Form der Vernehmung des Zeugen C, war daher nicht zu erheben.

Aus den oben genannten Gründen, kann sich der Kläger zu 1. nicht auf eine Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung durch Aufnahmen berufen, die mittels angeblicher “Dome-Kameras” angefertigt worden sein sollen.

Da der Kläger zu 1. seine Klage darüber hinaus lediglich auf die zwei unstreitig existenten Videoaufnahmen vom 18.05.2014 stützt, wird die Begründetheit der Klageanträge 1.-6. nur unter diesem Gesichtspunkt erörtert.

A. Klageantrag zu 1.:

Nach dieser Maßgabe hat der Kläger zu 1. mit dem Klageantrag zu 1. Erfolg. Insoweit steht ihm ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog) zu. Der Kläger konnte sich hierbei nicht auf die spezielleren Vorschriften des KUG berufen, da dessen § 22 die bloße Anfertigung von Bildaufnahmen nicht umfasst (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 -, juris, Rn. 15). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Video dem Nachbarn E2 gezeigt wurde. Hierin ist weder ein öffentliches zur Schau stellen, noch eine (körperliche) Verbreitung zu sehen.

Der Beklagte zu 1. hat durch die Anfertigung der Videoaufnahmen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1. eingegriffen. Hiernach besteht die Vermutung, dass dem Kläger eine weitere Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes durch den Beklagten zu 1. droht, der diese Vermutung nicht widerlegt hat.

1.

Der Beklagte zu 1. hat, durch die Anfertigung der im Termin vom 26.09.2016 in Augenschein genommenen Videos, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.

a)

Die Anfertigung von Videoaufnahmen als solches, berührt grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Vgl. nur Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 22 KUG/§ 60 Rn. 11, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 22 KUG Rn. 13). Da es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedoch um ein sogenanntes Rahmenrecht handelt, erkennt die h.M., und so auch das erkennende Gericht, keinen allgemeinen, grenzenlosen Schutz vor jeglicher Form von Bildaufnahmen an. Die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt ist, ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 -, juris, Rn. 15).

b)

Für den Kläger zu 1. stellt sich die Videoaufnahme als Eingriff in seine Sozialsphäre dar. Dieser hat sich jedenfalls durch das Verlassen seines Balkones aus seiner Privatsphäre heraus begeben, um mit dem Beklagten zu 1. in einen kommunikativen Kontakt, über das ihm unliebsame Grillen zu treten.

Die Videos, welche das Gericht gemeinsam mit den Parteien in Augenschein genommen hat, zeigen den Kläger zu 1. mit freiem Oberkörper auf dem Dach, der zu seinem Grundstück gehörenden Garage. Dieser schwenkt dort stehend sein T-Shirt in der Luft, um angeblich von dem Beklagtengrundstück ausgehende Rauchimmissionen zu vertreiben. Hierbei bezeichnet er die Beklagten als “Muppetshow”, um anschließend wieder seinen Balkon zu erklettern. Hierbei hört man die von ihm ausgesprochenen Worte: “Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von ihnen auch schon welche gemacht.”

Nach dem Eindruck, welchen das Gericht im Rahmen der informatorischen Anhörung von dem Kläger zu 1. gewinnen konnte, ist diesem die Existenz dieser Videos in hohem Maße peinlich und unangenehm. Das Gericht hält nach Inaugenscheinnahme des Videos für absolut verständlich, dass der Kläger sich durch diese Videos lächerlich gemacht fühlt. Der Kläger wird dort in exponierter Stellung, mit freiem Oberkörper, abgebildet. Er ist nicht etwa zufällig Teil der streitgegenständlichen Aufnahmen geworden, sondern gewissermaßen deren Protagonist.

Durch die Anfertigung der Videoaufnahme seitens des Beklagten zu 1., hat der Kläger zu 1. jegliche Verfügungsmacht über die Darstellung seiner eigenen Person verloren. Der Beklagte zu 1. hat sich auf diese Weise in eine Position gebracht, in welcher er frei über die angefertigte, den Kläger lächerlich machende, bildliche Darstellung verfügen, und diese nunmehr selbst oder mit anderen, jederzeit betrachten und potentiell verbreiten kann.

c)

Wägt man hiergegen das Interesse des Beklagten zu 1. an der Anfertigung dieser Videoaufnahmen ab, führt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts zur Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass an die Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs keine hohen Anforderungen zu stellen sind, wenn lediglich die Sozialsphäre des Abgebildeten betroffen ist.

Der Beklagte zu 1. sah sich, nach eigenen Angaben, durch das Verhalten des Klägers zu 1., zu einer Gegenreaktion in Form der Anfertigung der Videoaufnahmen herausgefordert. Ihm ist zuzugeben, dass er sich mit dem oben beschriebenen Verhalten des Klägers zu 1. konfrontiert sah, welches nur als ungewöhnlich bezeichnet werden kann. Fraglos ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. sich bewusst entscheiden hat, gegenüber den Beklagten das beschriebene Verhalten an den Tag zu legen. Er hatte also gewissermaßen in der Hand, ob überhaupt die Möglichkeit bestand, ihn in der gegenständlichen exponierten Haltung abzulichten, oder nicht. Diese Umstände konnten sich zu Gunsten des Beklagten zu 1. jedoch nur dann niederschlagen, wenn dieser überhaupt ein schützenswertes Interesse an der Anfertigung der Aufnahmen gehabt hätte.

Ein schützenswertes Interesse des Beklagten zu 1. kann jedoch gerade nicht festgestellt werden. So mag es zwar nachvollziehbar erscheinen, dass der Beklagte zu 1. sich auf Grund des Verhaltens des Klägers zu 1., welches man als sozial inadäquat bezeichnen mag, zu einer Gegenreaktion herausgefordert fühlte. Diese hätte jedoch vernünftiger Weise anders ausfallen müssen und können. So hat eine verbale Kommunikation zwischen den Parteien in der streitgegenständlichen Situation offenbar nicht stattgefunden. Der Beklagte zu 1. hätte, sofern er sich durch das Verhalten des Klägers zu 1. gestört fühlte, darum bitten können, dass er dieses unterlässt. Ein solch vernünftiges Verhalten, auch im Rahmen des offenbar bereits seit längerem zwischen den Parteien schwelenden Nachbarschaftsstreit, an den Tag zu legen, war ihm hier ohne weiteres zuzumuten. Das beschriebene Verhalten des Klägers dauerte allenfalls wenige Minuten an. Das Vorhaben den Kläger hierbei gegebenenfalls zu filmen, hat der Beklagte zu 1. diesem, nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägers zu 1. im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, nicht angekündigt. Der Kläger zu 1. ging vielmehr zunächst davon aus, er werde möglicherweise fotografiert. Konnte sich in seiner Lage jedoch auch hiergegen nicht zur Wehr setzen.

Soweit die Beklagten das Anfertigen der Aufnahmen mit einer angeblichen Einwilligung des Klägers zu 1. zu rechtfertigen versuchen, greift dieser Einwand nicht durch. Der Kläger hat zwar unstreitig geäußert, der Beklagte zu 1. möge ihn “ruhig fotografieren”. Eine Einwilligung in die Fertigung eines Videoclips ist damit allerdings bereits inhaltlich nicht erklärt. Der Kläger zu 1. hat in seiner informatorischen Anhörung überdies überzeugend geäußert, er habe diese Äußerung lediglich getätigt, da er wütend gewesen sei. Auch dem Video ist zu entnehmen, dass diese Äußerung seitens des Klägers zu 1. offenbar “im Eifer des Gefechts” getätigt wurde, sodass erhebliche Zweifel an deren Ernsthaftigkeit bestehen, was dem Beklagten ohne weiteres erkennbar war. Dass der Kläger zu 1. die Aufnahmen damit nachträglich genehmigen wollte, denn zu Beginn der Aufnahmen lag unstreitig keine Einwilligung vor, sieht das Gericht damit nicht als erwiesen an. Beweis haben die Beklagten hierzu, abgesehen von der durchgeführten Inaugenscheinnahme der Videos, nicht angetreten.

Das Verhalten des Klägers hatte, auf Grund seiner kurzen zeitlichen Dauer, auch noch keine Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Beklagten in einem Ausmaß erreicht, dass diese gewissermaßen in Form der Notwehr oder Selbsthilfe zum “Gegenangriff” in der beschriebenen Form übergehen durften. Ungeachtet der Frage der Geeignetheit der Anfertigung solcher Aufnahmen, zur Abwehr der in Rede stehenden Beeinträchtigung, hätten hier mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Die von dem Beklagten zu 1. beschriebene Bedrohungslage, konnte das Gericht auf dem Video nicht erkennen.

Auch der Einwand, die Aufnahmen seien zum Zwecke der Beweissicherung erforderlich gewesen, überzeugt nicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers ist bereits nicht dargetan. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Kläger zu 1. ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, welches geeignet gewesen sein könnte, die Integrität des Garagendaches zu beeinträchtigen. Ein Hausfriedensbruch kann in dem Besteigen des Garagendaches auch nicht ohne weiteres gesehen werden, da diese noch zu dem Grundstück gehört, auf welchem sich das von den Klägern bewohnte Haus befindet. Sofern sich im Termin herausgestellt hat, dass der Kläger zu 1. die Beklagten als “Muppetshow” bezeichnet hat, erreicht dies auch nicht das Maß einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB. Der Beklagte zu 1. hat sich hiervon offenbar auch nicht derart beleidigt gefühlt, dass er sich gehalten sah, den nötigen Strafantrag zu stellen. Dies ist jedenfalls nicht vorgetragen.

Hat der Kläger aus den vorstehenden Gründen jedoch kein schützenswertes Interesse an der Anfertigung der Aufnahmen, wird der Kläger durch die Fertigung der Aufnahmen, welche seine Sozialsphäre berühren, zweifelsohne in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Filmen der eigenen Person, ohne schützenswertes Eigeninteresse des Filmenden, braucht dieser nicht zu dulden. Aus denselben Gründen stellt sich dieser Eingriff auch als rechtswidrig dar.

2.

Der Beklagte zu 1. ist als derjenige, welcher die Videos angefertigt hat, Handlungsstörer und damit Anspruchsgegner des Klägers zu 1.

3.

Die gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr, ist durch die unter 1. festgestellte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1. vermutet. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er sich im Hinblick auf die Dome-Kameras einsichtig gezeigt, und das Urteil des Amtsgerichts E offenbar bereitwillig umgesetzt hat. Hieraus ergibt sich jedoch keine hinreichende Gewissheit, dass er in Zukunft davon absehen wird, erneut Abwehrreaktionen, in dem offenbar (nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung) nach wie vor schwelenden Nachbarschaftsstreit, zu ergreifen. Zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung hat er sich jedenfalls bereits vorgerichtlich nicht bereitgefunden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite nach wie vor die Auffassung vertreten, es liege durch die Anfertigung solcher Aufnahmen bereits keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor (zu den Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung: Staudinger/Gursky, § 1004 BGB Rn. 220).

B. Klageantrag zu 2.:

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2. unbegründet. Der Kläger zu 1. hat einen Auskunftsanspruch lediglich betreffend den Umgang mit den Videos vom 15.08.2014. Dieser Anspruch ist indes durch Erfüllung erloschen.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat derjenige, der gegen einen anderen materiell-rechtliche Leistungsansprüche hat, einen Anspruch auf Auskunft, solange der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, während der Verletzer die geforderte Auskunft unschwer erteilen kann (Vgl. Wandtke/Bullinger § 22 KUG Rn. 39). So liegt die Sache hier. Der Kläger zu 1. ist durch die Videoaufnahme in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Wissen, wie der Beklagte zu 1. mit der angefertigten Aufnahme umgegangen ist, ist der Kenntnis des Klägers zu 1. jedoch naturgemäß entzogen.

Dieser Anspruch auf Auskunft über Art und Ausmaß der Rechtsverletzung ist jedoch gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der Beklagte zu 1. hat, bereits vorgerichtlich schriftlich und im Termin ergänzend mündlich, Auskunft über den Umgang mit den Videoaufnahmen erteilt. Es ist unstreitig, dass dieser die Inhaberschaft über das Video ausübt und dieses dem Zeugen E2 gezeigt hat. An der Richtigkeit der weiteren Auskunft, es existierten keine Videos, die mit etwaigen Überwachungskameras angefertigt worden seien, und die Videos vom 18.05.2014 seien auch sonst nicht weiter verbreitet worden, bestehen nach dem Stand der Sache keine Zweifel. Umstände, die eine Unvollständigkeit der Auskunft begründen könnte, sind von der Klägerseite nicht dargetan.

C. Klageantrag zu 3.:

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 3. Unbegründet. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zu 1. die getätigten Auskünfte an Eides statt versichert.

Nach dem Rechtsgedanken der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB besteht ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der erteilten Auskunft nur dann, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getätigten Auskunft bestehen. Solche Zweifel sind von der Klägerseite nicht dargetan. Insbesondere ist allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1. die Videos dem Zeugen E2 vorgeführt hat, kein hinreichendes Indiz, welches zu der Annahme führen müsste, der Beklagte zu 1. habe das Video noch anderweit umher gezeigt oder gar verbreitet. Er hat dies vielmehr plausibel damit begründet, dass er annahm der Zeuge E2 hätte ein Interesse daran zu erfahren, dass der Kläger zu 1. dessen Garagendach bestiegen hat.

D. Klageantrag zu 4.:

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 4., beschränkt auf die beiden streitgegenständlichen Videos, begründet. Der Antrag auf Löschung bestimmter Videos, ist als Minus in dem allgemeinen Antrag auf Löschung sämtlicher vorhandener Videos enthalten (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14 -, juris Rn. 17), sodass das Gericht den Löschungsantrag in dem erkannten Umfang zusprechen durfte.

Der Anspruch auf Löschung der Videos folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen wird auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1. verwiesen. Dadurch, dass der Beklagte zu 1. Inhaber des Videos ist, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten fortdauernd beeinträchtigt. Die Interessenabwägung fällt hier umso deutlicher aus, als dass der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage eingeräumt hat, dass er an der weiteren Innehabung der Videos keinerlei Interesse habe. Sofern er dies nachträglich dahin eingeschränkt hat, dass er zur Löschung deshalb nicht bereit sei, weil er hiermit belegen wolle, dass der Kläger auch von ihm Aufnahmen angefertigt habe, bewegt auch er sich allein im Bereich der Mutmaßungen. Hinsichtlich der Äußerung des Klägers, der Beklagte solle ihn ruhig fotografieren, er (der Kläger zu 1.) habe auch schon Fotos von den Beklagten gemacht, gilt das oben zur Frage der Einwilligung ausgeführte. Diese Äußerung hat der Kläger zu 1. ersichtlich in erster Linie getätigt, um den Beklagten zu 1. zu diskreditieren und zu provozieren. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass solche Aufnahmen tatsächlich bestehen, sind nicht vorgetragen.

Sofern sich der Antrag auf Herausgabe richtet, war er dahingehend auszulegen, dass der Kläger Zugriff auf eine digitale Kopie der angefertigten Videos verlangt. Es ist allgemein anerkannt, dass der Beseitigungsanspruch sich nach Anfertigung körperlich greifbarer Film- und Fotoaufnahmen, sich sowohl auf die Vernichtung, als auch auf die Herausgabe des jeweiligen Materials, bspw. der Negative, erstreckt (Wandtke/Bullinger § 22 KUG Rn. 38). Nichts anderes kann für lediglich digital vorhandene Inhalte gelten. Der Kläger hat daher auch Anspruch darauf, dass ihm eine digitale Kopie der beiden Videos zur Verfügung gestellt wird. Da dieser jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe eines im Eigentum der Beklagten bestehenden Speichermediums hat, war im Tenor offen zu lassen, wie der Beklagte zu 1. dieser Herausgabepflicht nachkommt. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Schuldner des Beseitigungsanspruchs zu entscheiden hat, wie er diesen konkret erfüllen will (Staudinger/Gursky § 1004, Rn. 236).

E. Klageantrag zu 5.:

Der Klageantrag zu 5. unterliegt, auch wenn dieser als Stufenklage nach § 254 ZPO zu verstehen war, bereits jetzt der Abweisung. Denn nach der Inaugenscheinnahme der Videos steht fest, dass dem Kläger zu 1. ein Anspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB nicht zustehen kann.

Denn nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein etwaiger zugesprochener Unterlassungsanspruch den erfolgten Eingriff nicht bereits hinreichend kompensiert (Vgl. nur BGH, Urt. V. 24.05.2016, – VI ZR 496/15 – m.w.N.).

So liegt der vorliegende Fall. Der Kläger zu 1. hat den Beklagten zu 1. im hiesigen Rechtsstreit erfolgreich auf Unterlassung und Löschung in Anspruch genommen. Eine darüber hinausgehende Geldentschädigung kommt unter den zu berücksichtigenden Umständen des vorliegenden Falles nicht in Betracht.

Soweit die zu dem Klageantrag zu 1. gemachten Ausführungen dahingehend, dass der Kläger zu 1. erheblichen Eigenanteil daran hatte, dass es zu den vorliegenden Videoaufnahmen gekommen ist, nicht geeignet waren, den Vorwurf einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuräumen, mussten diese für die Frage der Geldentschädigung Berücksichtigung finden. Der Kläger hat sich den Beklagten gegenüber in einer Art und Weise verhalten, in der er damit rechnen musste, hierdurch irgendeine Form der Gegenreaktion auszulösen. Er hat sich in einer, zwar nicht drohenden, jedoch eindeutig provozierenden Haltung, auf das Garagendach gestellt und die Beklagten als “Muppetshow” bezeichnet. Eine adäquate Art, die nachbarschaftlichen Spannungen in angemessener Art aufzulösen, stellt das Verhalten des Klägers zu 1., ungeachtet der Intensität der vom Grill der Beklagten ausgehenden Immissionen, nicht dar. Sofern das Verhalten des Klägers diesem heute peinlich ist, wäre es an ihm gewesen, sich nicht in der beschriebenen Form aufzuführen. Anhaltspunkte für eine Weitergabe oder Verbreitung des Videos i.S.d. KUG sind nicht ersichtlich. Das Video wurde lediglich dem Nachbarn … aus den bereits erörterten Gründen vorgeführt. Von einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, welche eine Geldentschädigung begründen könnte, kann daher nicht die Rede sein.

F. Klageantrag zu 6.:

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Der Klägervertreter hat diesen Anspruch allein auf die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs und die Anforderung einer diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die “Dome-Kameras” gestützt. Ein solcher Anspruch bestand jedoch nicht. Die Beklagten hatten sich von Anfang an darauf berufen, dass es sich bei den “Dome-Kameras” lediglich um Attrappen handle.

Klage der Klägerin zu 2. gegen den Beklagten zu 1.:

Die zulässige Klage der Klägerin zu 2. ist nur zu einem geringen Teil begründet.

A. Klageantrag zu 1.:

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. begründet.

Die Klägerin hat einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 1. gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog).

Die Klägerin zu 2. ist Teil des zwischen den Parteien schwelenden Nachbarschaftsstreits. Da in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1. und dem Kläger zu 2. die Gefahr einer Wiederholung der eingetretenen Verletzung durch die rechtswidrige Anfertigung von Bild- und Videoaufnahmen vermutet ist, welche der Beklagte zu 1. nicht widerlegt hat, muss diese Vermutung konsequenter Weise auch im Verhältnis zu der Klägerin zu 2. eingreifen. Es ist daher anzunehmen, dass auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. die (Erstbegehungs-)Gefahr besteht, dass der Beklagte zu 1. auf bestimmt Verhaltensweisen der Klägerin zu 2. mit der Anfertigung solcher Aufnahmen reagiert.

B. Klageanträge zu 2.-5.:

Die Klage ist mit den Klageanträgen zu 2.-5. unbegründet. Die Klägerin zu 2. ist auf den Videos vom 18.05.2016 nicht, bzw. nicht identifizierbar abgebildet. Damit bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht.

C. Klageantrag zu 6.:

Der Klageantrag zu 6. ist aus den oben unter F. genannten Gründen unbegründet.

Klage der Kläger gegen die Beklagte zu 2.:

Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 2. bestehen nicht. Diese hat das Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht verletzt. Daher besteht auch keine dahingehende Begehungsgefahr. Die Beklagte zu 2. mag zwar Zugriff auf die beiden Videos vom 18.05.2016 haben, als Inhaber der Videos ist jedoch der Beklagte zu 1. anzusehen, gegen den sich daher die Löschungs- und Beseitigungsansprüche allein richten. Es bestehen auch keine dahingehenden Anhaltspunkte, dass die Beklagte zu 2. in sonstiger Weise Bild- oder Videoaufnahmen der Beklagten inne haben könnte, weshalb auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche ins Leere gehen.

Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 Abs. 1 ZPO. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt insgesamt weder eine Gesamtgläubiger- noch eine Gesamtschuldnerschaft vor. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 ZPO.

Streitwert:

Der Streitwert wird auf 13.000 € festgesetzt. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1. Unterlassung 2 x 1.500 €
  • 2. Auskunft 2 x 1.000 €
  • 3. Eidesstattliche Versicherung 2 x    500 €
  • 4. Herausgabe- und Löschungsanspruch   2 x 1.500 €
  • 5. Schadensersatz 2 x 2.000 €

Mein Hausbau – Schwerpunkt Nachbarrecht (7)

Mein Hausbau - Schwerpunkt Nachbarrecht (7)

VG Berlin – Az.: 1 K 190/20 – Urteil vom 06.12.2021: Klage auf Rückschnitt eines Baumes vor dem Grundstück

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Rückschnitt des Baumes vor ihrem Grundstück Landsberger Allee 14, 10249 Berlin. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, das mit einem viergeschossigen Haus bebaut ist. Im 3. und 4. Obergeschoss des Hauses sind Wohnräume. Vor dem Grundstück steht auf dem öffentlichen Straßenland ein Baum (Baum-Nr.: 4, Baumart: Winter-Linde/ Tilia cordata). Dieser Baum ist ca. 80 Jahre alt und hat eine Höhe von 17,00 m. Der Zustand des Baumes wird mit der Schadstufe 2 (Schädigungsgrad 11-25%) angegeben.

Mit Schreiben vom 8. August 2019 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Baum so weit zurückzuschneiden, dass der 2. Rettungsweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr gewährleistet sei. Hilfsweise verlangte sie, den 2. Rettungsweg anderweitig wiederherzustellen. Aufgrund des vor dem Grundstück befindlichen Baumes, sei ein Anleitern der Feuerwehr für Rettungszwecke nicht mehr möglich. Hierdurch sei eine erhebliche und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, weil in einem Brandfall die Rettung der Personen aus dem 3. und 4. Obergeschoss nicht gewährleistet sei. Deshalb sei ein Rückschnitt des Baumes notwendig, hilfsweise die anderweitige Herstellung eines 2. Rettungsweges.

Die Klägerin hat am 9. März 2020 Klage erhoben.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass auf das Schreiben vom 8. August 2019 sei keine Reaktion des Beklagten erfolgt, sodass jetzt die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage vorlägen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, den Baum Nr. 4 vor dem Grundstück Landsberger Allee 14 so weit zurückzuschneiden, dass der 2. Rettungsweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr gewährleistet ist, hilfsweise, den 2. Rettungsweg im Sinne des § 33 Berliner Bauordnung (BauO Bln) wiederherzustellen,

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt zur Begründung aus, dass er nicht verpflichtet sei, den Straßenbaum zurückzuschneiden, um für das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Gebäude den 2. Rettungsweg zu gewährleisten. Es sei allein Sache des Bauherrn bzw. Eigentümers sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für den 2. Rettungsweg gegeben sind. Auf einen baulichen 2. Rettungsweg dürfe der Eigentümer nur verzichten, wenn die Feuerwehr tatsächlich uneingeschränkt und ohne Behinderung an die zur Rettung vorgesehene Stelle gelangen könne. Ließen die örtlichen Gegebenheiten ein Anleitern an dieser Stelle nicht zu, obläge es dem Eigentümer, den 2. Rettungsweg auf andere Weise zu gewährleisten. Auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch könne sich die Klägerin dagegen nicht berufen. Die Duldungspflicht eines Straßenanliegers, Einwirkungen der auf öffentlichem Straßenland erfolgten Pflanzungen hinzunehmen, ende erst in besonderen Ausnahmesituationen. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund des natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht habe, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweit vorhersehbaren Schäden an privaten Nachargrundstücken führe bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten seien oder die Nutzung dieses Grundstücks in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt werde. Eine derartige Ausnahmesituation läge im vorliegenden Fall nicht vor und sei von der Klägerin auch nicht geschildert worden. Es sei der Klägerin zumutbar, anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um den 2. Rettungsweg für das in ihrem Eigentum stehende Gebäude sicherzustellen. Gegen einen Rückschnitt spreche die Schutzwürdigkeit des Baumes und des Straßenbildes sowie die Aufrechterhaltung einer möglichst großen Baumvitalität. Der Hilfsantrag könne gleichfalls keinen Erfolg haben, weil die Klägerin verpflichtet sei, durch bauliche Maßnahmen, etwa durch den Anbau einer Außentreppe oder Leiter, den zweiten Rettungsweg selbst herzustellen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet durch den Vorsitzenden als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. August 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 30. August 2021 und 3. September 2021 hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt des vor dem Grundstück Landsberger Allee 14, 10249 Berlin, stehenden Baumes Nr. 4 (dazu unter 1.). Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Folgenbeseitigungsanspruches sind nicht erfüllt. Dieser setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert und den er nicht dulden muss (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 26.88, BVerwGE 80, 178). Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Wiederherstellung des zweiten Rettungsweges gemäß § 33 Abs. 2 BauO Bln (dazu unter 2.).

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt, weil sie zur Duldung des Baumes und der von diesem ausgehenden Einwirkungen verpflichtet ist und sie die Pflicht zur (Wieder-)Herstellung des zweiten Rettungsweges trifft.

a) Die Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Berliner Straßengesetz (BlnStrG). Danach haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die unvermeidlichen Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Die Duldungspflicht bewirkt eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse des Straßenanliegers. Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) (vgl. zur vergleichbaren Regelung im Straßen- und Wegegesetz NRW, OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 11 A 1701/16, juris, Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 21. September 1999 – 23 A 875/97, juris, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 – 9 U 67/00, juris, Rn. 31).

Jedes Grundstück ist in seine Umgebung eingefügt und durch seine Lage und Beschaffenheit charakterisiert. Die straßenrechtlichen Regelungen tragen dieser Situationsgebundenheit des Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit und der Straßenanlieger Rechnung. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die straßenrechtliche Privilegierung von Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und den dazu gehörenden Nebenanlagen von vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen wird. Die Bepflanzung von Straßen dient nicht nur straßenbautechnischen und verkehrsrechtlichen Interessen. Bepflanzungen mit Bäumen in Ballungsgebieten haben eine landschaftsgestaltende und eine die Wohnqualität verbessernde Funktion. Da nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG das Eigentum zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, schlägt sich hier das Gebot nieder, über die Interessen der unmittelbaren Straßenanlieger hinaus auch solche der nicht direkt angrenzenden Wohnbevölkerung wahrzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 11 A 1701/16, a.a.O., Rn. 10.)

b) Die Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen endet erst in besonderen Ausnahmesituationen. Diese liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 11 A 1701/16, a.a.O., Rn. 12).

c) Ausgehend von diesem Maßstab lässt sich keine unzumutbare Beeinträchtigung durch die vor dem Grundstück der Klägerin stehende Winter-Linde feststellen. Dies ergibt sich insbesondere nicht durch die vermeintlich fehlende Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges in Form einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit im Sinne des § 33 Abs. 2 BauO Bln, weil es sich bei dem Erfordernis eines zweiten Rettungsweges um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung handelt (dazu unter aa) und diese Verpflichtung auch auf anderem Wege und in zumutbarer Weise von der Klägerin erfüllt werden kann (dazu unter bb). Weitere Umstände, die gegen eine Duldungspflicht der Klägerin sprechen könnten, sind nicht ersichtlich (dazu unter cc).

aa) Bei § 33 Abs. 2 BauO Bln handelt es sich um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung, welche der Klägerin keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten durch Baumrückschnitt vermittelt. Nach § 33 Abs. 1 Hs. 1 BauO Bln müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen oder selbständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen, § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln. Der zweite Rettungsweg kann nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Es handelt sich bei dem Erfordernis eines zweiten Rettungsweges um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16, juris, Rn. 24).

Die Klägerin kann aus § 33 Abs. 2 BauO Bln grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten stützen. Es entspricht dem Regelungskonzept der Bauordnung für Berlin, dass es in erster Linie Sache des Bauherrn bzw. Eigentümers ist, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu erfüllen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 24, 26). Dies gilt auch, wenn erst nach der Errichtung des Gebäudes – hier wegen des Baumwuchses – der zweite Rettungsweg nicht (mehr) über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden kann. Dabei ist unerheblich, ob das Erfordernis eines zweiten Rettungswegs bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bestand. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sich seit der Errichtung des bestandsgeschützten Gebäudes die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht verschärft haben, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Umgebungssituation dergestalt unverändert bleibt, dass der zweite Rettungsweg auch zukünftig über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden kann. Vielmehr ist dann eine Gefahrenlage neu entstanden und liegt damit eine Situation vor, wegen derer auf Grundlage der bauaufsichtlichen Generalklausel (§ 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln) gegen den Grundstückseigentümer eingeschritten werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 26). In der Rechtsprechung ist überdies anerkannt, dass beim Entfallen eines zweiten Rettungsweges aufgrund nachträglich veränderter örtlicher Gegebenheiten, den jeweiligen Grund- bzw. Gebäudeeigentümers die Verpflichtung trifft, für die Sicherstellung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu sorgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 – OVG 2 S 18.19, juris, Rn. 6 ff.).

bb) Den Anforderungen des § 33 Abs. 2 BauO Bln kann im vorliegenden Fall auch in für die Klägerin zumutbarer Weise entsprochen werden, ohne dass es hierfür des von der Klägerin begehrten Einschreitens des Beklagten bedarf.

Eine nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung im obigen Sinne, welche einer Duldungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 BerlStrG entgegenstehen und zu einem Anspruch der Klägerin auf Einschreiten durch den Beklagten führen könnte, könnte ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die Klägerin einzig durch den begehrten Baumrückschnitt ihrer Pflicht aus § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln nachkommen könnte. Dies bedarf hier jedoch keiner endgültigen Entscheidung, weil der Klägerin ausweislich des einschlägigen Bauordnungsrechts eine zumutbare Alternative zur Verfügung steht und es deshalb auch dahinstehen kann, ob ein Rückschnitt des Baumes überhaupt zu der von der Klägerin behaupteten (Wieder-)Herstellung des zweiten Rettungsweges führen würde. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauO Bln kann der zweite Rettungsweg eine „weitere notwendige Treppe“ sein. Wenn die Klägerin einwendet, ihr sei nicht gänzlich bewusst, wie ein (baulicher) zweiter Rettungsweg im vorliegen Fall sichergestellt werden könne, so greift dieser Einwand nicht durch. Die Klägerin verweist selbst auf zwei mögliche bauliche Maßnahmen, namentlich den Umbau des bestehenden Treppenraumes zu einem Sicherheitstreppenraum im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln oder den nachträglichen Anbau einer Außentreppe, welche beide ein Erfüllen der Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln sicherstellen könnten (vgl. zum Anbau einer Außentreppe auch den Hinweis des VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 30). Dies mag für die Klägerin eine wirtschaftliche Mehrbelastung darstellen, gleichwohl hat der Landesgesetzgeber die Pflicht, die Anforderungen des § 33 Abs. 2 BauO Bln herzustellen bzw. zu gewährleisten, dem Eigentümer auferlegt. Dass die Klägerin aus tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht im Stande sei, ihr zur Verfügung stehende alternative Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen, wurde nicht substantiiert dargelegt. Sie wendet lediglich pauschal ein, die Schaffung eines alternativen zweiten Rettungsweges sei „in baulicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht vertretbar und unverhältnismäßig“ (vgl. Bl. 46 d.A.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche Umstände die Klägerin diese Bewertung stützt. Dass der begehrte Baumrückschnitt – aus Sicht der Klägerin – eine für sie unter Umständen kostengünstigere Alternative im Vergleich zum eigenen Tätigwerden darzustellen mag, entbindet sie nicht ohne Weiteres von ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Eigentümerin des Gebäudes, das Erfordernis des § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln durch eigene, zumutbare Alternativmaßnahmen zu erfüllen, sofern diese, wie hier, vorhanden sind und ergriffen werden können.

Der Beklagte hat auch keine willkürlichen oder sachfremden Erwägungen angestellt. Straßenbäume sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG Zubehör der öffentlichen Straßen. Träger der Straßenbaulast für die öffentlichen Straßen ist der Beklagte (§ 7 Abs. 1 BerlStrG). Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG). Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG sind Bepflanzungen der Straße, insbesondere mit Bäumen, grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG). Soweit die Klägerin dagegen einwendet, der Beklagte habe keine bzw. ermessensfehlerhafte Erwägungen angestellt, greift dieser Einwand hier nicht durch. Die Beklagte stützt ihre Ablehnung des von der Klägerin begehrten Baumrückschnitts auf ihre Pflicht des Schutzes und der Erhaltung von Straßenbäumen. Als Baulastträgerin der öffentlichen Straßen in Berlin ist sie zur Erhaltung und Pflege der öffentlichen Straßen, also gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG auch der Straßenbäume, verantwortlich. Diese Pflicht wird in § 16 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG konkretisiert. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Erwägungen des Beklagten, bei einem weitestgehend gesunden Baum – wie hier – von mehr als den zur Verkehrssicherheit notwendigen Schnittmaßnahmen abzusehen, sachfremd oder willkürlich sein könnten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass übermäßige Rückschnitte von gesunden Bäumen sich negativ auf deren Lebensdauer auswirken können. Der Beklagte hat zudem die schützenswerten positiven Aspekte und Auswirkungen eines gesunden Altbaumes detailliert hervorgehoben und nachdrücklich begründet, weshalb er aus Umweltschutzaspekten Rückschnitten grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auch dem Schutzzweck des § 1 BaumSchV verpflichtet sieht, erscheint im Hinblick auf den Schutzauftrag gemäß § 3 Abs. 4 BaumSchV nicht sachfremd oder willkürlich. Der Beklagte weist zutreffend daraufhin, dass die von ihm anzustellenden Erwägungen sich auf die Frage konzentrieren, ob das Entfallen des zweiten Rettungsweges durch Geräte der Feuerwehr aufgrund der zwischenzeitlich erreichten Dimension des Straßenbaumes eine über das Duldungsmaß des § 16 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG hinausgehenden Belastung ergibt, die dazu führe könnte, dass die Klägerin ausnahmsweise einen Anspruch auf einen Rückschnitt oder Beseitigung des Baumes habe. Dies entspricht, wie oben bereits dargestellt, der Rechtslage hinsichtlich des Zusammentreffens der Verpflichtung des Eigentümers aus § 33 Abs. 2 BauO Bln und der Duldungspflicht aus § 16 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG. Dass der Beklagte bei der Beantwortung dieser Frage zu einer Verneinung des Anspruchs der Klägerin gelangt ist, erscheint nicht willkürlich oder sachfremd, weil der Beklagte dies mit den obigen Umwelt- und Naturschutzgründen nachvollziehbar begründet hat. Es kann hier im Übrigen dahinstehen, ob ein Rückschnitt gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 BaumSchV im dort beschriebenen Umfang vorgenommen werden darf, weil sich hieraus zumindest kein Anspruch der Klägerin auf ein Einschreiten des Beklagten ergäbe.

cc) Die Klägerin kann aus ihrem Anliegergebrauch keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt ableiten, weil keine Beeinträchtigung ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegergebrauchs, der in § 10 Abs. 3 BerlStrG auch einfachgesetzlich geregelt ist, vorliegt.

Der grundgesetzlich gewährleistete Anliegergebrauch beruht darauf, dass die Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an der Straße in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen sind. Der Umfang dieses Schutzes reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. In diesem Rahmen kann der Anliegergebrauch zwar nicht allein auf eine Nutzung der Straße zum Verkehr in dem engeren Sinne des Straßenverkehrs bezogen werden. Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt aber immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße. Dieses Angewiesensein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her. Bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern gehört zum eigentumsrechtlich geschützten Bestand auch der sogenannte „Kontakt nach außen“, der dem Grundstück über die Gewährleistung seiner Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hinaus in gewissen Grenzen die Nutzung der Straße als Kommunikationsmittel ermöglicht. Nicht zum rechtlich geschützten Anliegergebrauch zählen dagegen Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 15.75 –, juris, Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 08. September 1993 – 11 C 38.92 –, juris, Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht hat an das „Angewiesensein“ des Grundstücks auf bestimmte Nutzungsmöglichkeiten stets strenge Anforderungen gestellt und die wirtschaftliche Ausnutzung von Lagevorteilen nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterstellt. Der Anlieger muss den Gemeingebrauch Dritter sowie Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen hinnehmen, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, weil er mit dem „Schicksal“ der Straße verbunden ist, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erhalten bleibt. Bei Einhaltung dieser äußersten Grenze schützt der Anliegergebrauch nicht vor denjenigen Erschwernissen für den Zugang des Anliegergrundstücks, die sich aus dessen Lage gerade an einer Straße in einem geschäftlichen und verkehrlichen innerstädtischen Ballungsraum ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – 4 C 58.80, juris, Rn. 12 f.; vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2016 – VG 11 K 90.16, juris, Rn. 30, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2018 – OVG 1 N 10.17, juris).

Ausgehend von diesem Maßstab kann die Klägerin keine Verletzung ihres Anliegerrechtes geltend machen. Sie kann auch ohne das begehrte Einschreiten des Beklagten ihr Grundstück „angemessen“ nutzen. Nicht vom Anliegergebrauch umfasst ist eine von ihr begehrte „optimale“ Grundstücksnutzung. Das Baurecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich nicht, dass Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, bis zur Höhe dieses Grundstücks fahren können. Es lässt vielmehr in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1993 – BVerwG 8 C 33.91, juris, Rn. 13; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 11 K 90.16, a.a.O., Rn. 31, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2018 – OVG 1 N 10.17, a.a.O.). Vielmehr ist für die Einhaltung der Anforderungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln entscheidend, ob eine Stelle der Nutzungseinheit für die Feuerwehr erreichbar ist, was wiederum von den Zugängen und Zufahrten auf den Grundstücken abhängt (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 33 Rn. 3). Maßgeblich für die Bewertung des Vorliegens der Anforderungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln sind damit zuvörderst die örtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück selbst. Aus dem Anliegerrecht ergibt sich insoweit nichts anderes, sofern ein (baurechtlich) erforderliches Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge des Rettungswesens gewährleistet ist, was im vorliegenden Fall von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird.

d. Die Klägerin kann schließlich aus der straßenrechtlichen Verkehrssicherungspflicht des Beklagten keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt ableiten.

Der Beklagte ist, wie ausgeführt, Träger der Straßenbaulast und für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und deren Zubehör, wie Straßenbäume, zuständig (§ 7 Abs. 1, 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG). Er hat für die Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes zu sorgen, falls sich diese in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet (§ 7 Abs. 2 Satz 4, 5 BerlStrG). Ein nicht verkehrssicherer Zustand ist dann gegeben, wenn die Straße nicht mehr dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG). Ob eine Straße “in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand” ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung; Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind zu berücksichtigen (vgl. nur KG Berlin, Urteil vom 30. November 2018 – 9 U 22/17, juris. Rn. 21 m.w.N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass sich die Straße Landsberger Allee aufgrund der Dimension des Straßenbaumes Nr. 4 in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet. Dies ergibt sich auch nicht in Zusammenschau mit § 33 Abs. 2 BauO Bln. Hieraus lässt sich insbesondere keine Rückschnittpflicht von Bepflanzungen des öffentlichen Straßenlandes durch den Beklagten als Straßenbaulastträger derart ableiten, dass dieser verpflichtet ist dafür zu sorgen, die Anforderungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln stets einzuhalten. Hiergegen spricht zum einen der Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln, welcher eine solche Pflicht nicht nennt. Zum anderen spricht dagegen die Systematik der BauO Bln, welche die Gewährleistungspflicht eines zweiten Rettungsweges dem Eigentümer des Grundstücks bzw. Gebäudes auferlegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 24, 26), als auch die Systematik des Straßenrechts, die die Sicherungspflicht allein auf die regelmäßigen Verkehrsbedürfnisse bezieht (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG).

2. Die Klägerin hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die hilfsweise begehrte (Wieder-)Herstellung des zweiten Rettungsweges. Wie unter 1. ausgeführt, obliegt es der Klägerin als Eigentümerin den Anforderungen des Bauordnungsrechts, hier des § 33 Abs. 2 BauO Bln, zu entsprechen. Das Bauordnungsrecht eröffnet der Klägerin verschiedene Alternativmaßnahmen, welche ausweislich des Wortlautes des § 33 Abs. 2 BauO in keinem Rangverhältnis zueinanderstehen, mithin als gleichwertig anzusehen sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – VG 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Zwar sieht der Gesetzeswortlaut vor, dass ein zweiter Rettungsweg auch eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein kann. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Bauherr bzw. Eigentümer einen Anspruch darauf hätte, dass die Feuerwehr mit entsprechenden Rettungsgeräten ausgestattet ist und diese nach den örtlichen Gegebenheiten tatsächlich einsetzen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – VG 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines bereits im Vorverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Die Voraussetzungen für eine solche Erklärung liegen hier nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal „Vorverfahren“ in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezieht sich nach seinem Wortlaut und der gesetzessystematischen Stellung auf das dem gerichtlichen Verfahren im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich vorgeschalteten Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. März 2017 – 1 S 2595/16, juris, Rn. 12 sowie Beschluss vom 27.06.2006 – 11 S 2613/05, juris, Rn. 3). Das Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde stellt demgegenüber kein „Vorverfahren“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. März 2017 – 1 S 2595/16, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 162 Rn. 16 m.w.N.). Die Klägerin hat eine allgemeine Leistungsklage erhoben. Ein Vorverfahren im Sinne des §§ 68 ff. VwGO hat vorliegend zwischen den Beteiligten nicht stattgefunden, sodass für die Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO schon kein Raum besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2019 – OVG 6 A 4.17, juris, Rn. 44).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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