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OLG Dresden zu der Frage des Schadensersatzes wegen Baukostenüberschreitung

OLG Dresden zu der Frage des Schadensersatzes wegen Baukostenüberschreitung

vorgestellt von Thomas Ax

1. Der planende Architekt hat die Vorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks und dessen ihm bekannte Kostenvorstellungen bei der Erstellung der Planung zu berücksichtigen.
2. Macht der Auftraggeber eines Architektenvertrags Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung geltend, muss er die tatsächlich entstandenen Baukosten substanziiert darzulegen.
3. An einem Schaden des Auftraggebers fehlt es, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.
4. Der Versender eines Telefax-Schreibens weist dessen Zugang hinreichend nach, wenn er das versendete Schreiben mit Faxkennung und einem Sendebericht mit OK-Vermerk vorlegt. Die pauschale Behauptung des Empfängers, das Telefax-Schreiben sei nicht bei ihm eingegangen, reicht als Einwand nicht aus.
OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 1092/20
vorhergehend:
OLG Dresden, 11.01.2022 – 10 U 1092/20
LG Dresden, 29.04.2020 – 4 O 1963/18
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 219/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ### und ### (nachfolgend Insolvenzschuldnerin und Insolvenzschuldner genannt) Schadensersatz aus einem Architektenvertrag wegen Baukostenüberschreitung.

Die Insolvenzschuldner erwarben im Jahr 2006 das Grundstück ###-Straße ### in ### und beabsichtigten, darauf eine Pension/ein Hotel mit 65 Gästebetten und einer Wohneinheit im Dachgeschoss zu errichten. Zu diesem Zwecke wandten sie sich an den beklagten Architekten, mit dem sie bereits in den Jahren 1996/97 gemeinsam den Umbau und die Einrichtung einer in der ###-Allee ### in ### betriebenen Pension durchgeführt hatten und baten diesen, Architektenleistungen zu übernehmen. Der Beklagte, der bereits im Jahr 2004 im Alter von 69 Jahren in den Ruhestand getreten war, stimmte dem nach längeren Verhandlungen zu, wobei die Einzelheiten der Vertragsgrundlagen zwischen den Parteien streitig sind.

Es liegt ein schriftlicher, von beiden Insolvenzschuldnern und dem Beklagten unterzeichneter Architektenvertrag vom 09.05.2011 (Anlage B 2) vor, der einen handschriftlich ergänzten Nachtrag, datiert auf den 21.02.2012 trägt. Mit dem Vertrag wurden dem Beklagten unter anderem die Leistungsphasen 1 – 7 des § 15 HOAI zur Bauplanung des Neubauobjektes der Pension ###-Straße ### in ### übertragen. Ausweislich § 1 des Architektenvertrages war als Grundlage des Honorars eine Kostenschätzung vom 19.03.2007 vereinbart. Die Übernahme der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) sollte nach Anforderung der Auftraggeber erfolgen, wobei für die Abrechnung dieser Leistung Stundensätze zur Anwendung kommen sollten (§ 3, Ziffer 3.2 des Vertrages). Der handschriftliche Nachtrag lautete:

“Im Schadensfall wird die Haftungsinanspruchnahme von ### nur bis zu den versicherten Höchstsummen – bei Personenschäden bis 1,5 Mio Euro und bei Sach- und Vermögensschäden bis 250.000,00 Euro vereinbart.”.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts des Architektenvertrags wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.

Darüber hinaus wurde durch den Kläger ein nicht datierter, allein vom Beklagten unterzeichneter Architektenvertrag (Anlage K 1) vorgelegt. Dieser enthält keine handschriftlichen Ergänzungen.

Weiter wurden von den Parteien insgesamt 4 Kostenschätzungen vorgelegt.

Eine vom Beklagten (Anlage B 14) vorgelegte Kostenschätzung vom 12.02.2007 weist Gesamtkosten für das Bauvorhaben in Höhe von 2.147.500,00 Euro aus, worin Eigenleistungen in Höhe von 450.000,00 Euro enthalten sind. Diese Eigenleistungen der Insolvenzschuldner beruhten auf einer Aufschlüsselung der Insolvenzschuldner vom 12.02.2007 (Anlage B 12).

Vom Kläger wurde eine Kostenschätzung (Anlage K 2) vom 19.03.2007 vorgelegt, die Gesamtkosten in Höhe von 1.946.100,00 Euro auswies, worin Eigenleistungen der Insolvenzschuldner in Höhe von 246.100,00 Euro enthalten sind und die einen Kreditrahmen in Höhe von 1,7 Mio Euro vorsah. Diese Kostenschätzung enthielt eine Brutto-Grundfläche von 397 m² und eine Netto-Grundfläche von 1.680 m² sowie eine Nutzfläche von 1.378 m² sowie einen Brutto-Rauminhalt von 5.327 ³.

Vom Kläger wurde eine weitere Kostenschätzung (Anlage K 5) vom 31.07.2008 vorgelegt. Diese wies ebenfalls Gesamtkosten in Höhe von 1.946.100,00 Euro aus. Auch die weiteren angegebenen Einzelbeträge stimmen mit der Kostenschätzung vom 19.03.2007 überein.

Darüber hinaus legte der Beklagte eine als “11/09” bezeichnete Kostenschätzung (ohne Datum, jedoch mit Faxbericht vom 17.11.2009) vor (Anlage B1), die Gesamtkosten in Höhe von 2.326.000,00 Euro netto sowie 2.768.000,00 Euro brutto aufwies.

Den am 18.07.2007 gestellten Bauantrag (Anlage B 15) genehmigte die Landeshauptstadt … mit Bescheid vom 30.07.2008 (Anlage B 16) unter Erteilung verschiedener Auflagen. Die Finanzierung des Bauvorhabens, um die sich die Insolvenzschuldner vor Beginn der Planung bemüht hatten, gestaltete sich schwierig. Im Mai 2009 lehnte unter anderen die ###-Bank eine Finanzierung des Bauvorhabens ab. Die Insolvenzschuldner wandten sich anschließend mit der Kostenschätzung des Beklagten vom 31.05.2008 (Anlage K 5) an die ###-Bank ### – ### e.G., in deren Folge sie zur Finanzierung des Bauvorhabens unter dem 23.11./28.11.2011 ein oder auch mehrere Darlehensverträge über insgesamt 1.817.000,00 Euro abschlossen (diese Darlehensverträge wurden vom Kläger jedoch nicht vorgelegt).

Mit den Bauarbeiten wurde im Jahr 2011 begonnen, wobei das Ausheben der Baugrube vor Abschluss des Darlehensvertrages im November 2011 erfolgte. Ende 2012 traten die Insolvenzschuldner in Vertragsverhandlungen mit der ###-Bank, in deren Folge diese den Insolvenzschuldnern eine Umschuldung des bei der B3 valutierten Darlehens über 290.000,00 Euro (Objekt ###-Allee) und eine Nachfinanzierung für das streitbefangene Bauvorhaben anbot.

Im Ergebnis schlossen die Insolvenzschuldner die als Anlage K 7 vorgelegten, insgesamt drei Darlehensverträge, welche alle auf den 21.06./24.06.2013 datieren.

– Der Darlehensvertrag mit der Nr. … beinhaltete ein Darlehen über 364.000,00 Euro zu einem Zinssatz von 6,9 %, wobei als Verwendungszweck “Nachfinanzierung erhöhter Baukosten für den Hotelneubau ###-Straße ###, ###” angegeben war.

– Der Darlehensvertrag der Nr. … über den Betrag von 50.000,00 Euro diente ausweislich des Verwendungszwecks der “anteiligen Umfinanzierung der Kreditinansprüche auf dem Konto-Nr. ###“, wobei ebenfalls ein jährlicher Zinssatz von 6,9 % vereinbart war.

– Der Darlehensvertrag unter Nr. … über einen Betrag von 167.000,00 Euro diente ausweislich des angegebenen Verwendungszwecks als “Betriebsmittellinie zur Vorfinanzierung der Investitionszulage und der Vorsteuererstattung“, wobei ein Sollzinssatz von 10,93 % vereinbart war.

Das Bauvorhaben wurde im Jahr 2013 fertiggestellt und in Betrieb genommen. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens gerieten die Insolvenzschuldner zu Beginn des Jahres 2014 mit Ratenzahlungen in Verzug. Zum 31.07.2014 kündigte die ###-Bank sämtliche Darlehen mit den Insolvenzschuldnern (insgesamt 8) und stellte einen Rückzahlungsbetrag von 2.339.000,00 Euro fällig (Anlage K 8). In der Folge schlossen die Insolvenzschuldner mit der ###-Bank eine Vergleichsvereinbarung, in der sich die Insolvenzschuldner verpflichteten, an die Bank bis zum 30.09.2016 eine Zahlung von 2,3 Mio Euro zu erbringen. Dies gelang den Insolvenzschuldnern nicht. Am 06.07.2017 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldner.

Der Kläger beansprucht vorliegend als Insolvenzverwalter Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Architektenvertrages, da die vom Beklagten erstellten Kostenschätzungen vom 19.03.2017 und 31.08.2018 grob fehlerhaft sei. Die Kostengruppen hätten keine Kosten für das Herrichten und Erschließen des Grundstücks enthalten. Außerdem habe der Beklagte die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in seine Kostenermittlung eingestellt. Auch habe er unzutreffende, weil veraltete Baupreise sowie eine unzutreffende Bruttogrundfläche zugrunde gelegt. Den Schaden beziffert der Kläger mit angefallenen Verzugszinsen im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.08.2018 in Höhe von 277.657,70 Euro, mit entstandenen Rechtsanwaltskosten in den beiden Insolvenzverfahren in Höhe von 12.950,77 Euro sowie mit einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 317.507,16 Euro (in der Summer: 608.115,63 Euro).

Mit Antrag vom 29.12.2017, dem Beklagten zugestellt am 08.01.2018, leitete der Kläger ein außergerichtliches Güteverfahren bei der ### GmbH, einer staatlich anerkannten Gütestelle, ein. Dies endete erfolglos am 19.03.2018 (Anlage K 15).

Der Kläger trägt vor, die Insolvenzschuldner hätten dem Beklagten einen Finanzierungsrahmen von 1,7 bis 1,8 Mio Euro vorgegeben. Sie hätten dem Beklagten deutlich gemacht, dass ein Finanzierungsbetrag von über 1,8 Mio Euro nicht überschritten werden dürfte. Andernfalls hätten sie von dem Vorhaben Abstand genommen. Die Insolvenzschuldner hätten vom Beklagten nur die beiden Kostenschätzungen vom 19.03.2007 (Anlage K 2) und vom 31.07.2008 (Anlage K 5) erhalten. Eine Kostenschätzung hätten sie im Jahr 2009 nicht erhalten vom Beklagten. Ein Verkauf des Grundstücks mit dem nicht fertiggestellten Gebäude wäre nur mit großem Verlust möglich gewesen. Außerdem sei der Verlust ihrer in der ###-Allee betriebenen Pension zu befürchten gewesen. Hätten sie um die tatsächlich entstehenden Baukosten gewusst, hätten sie von dem Vorhaben Abstand genommen. Das Bauvorhaben selbst sei im Mai 2013 fertiggestellt worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 608.115,63 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.01.2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung und trägt darüber hinaus vor, dass die Insolvenzschuldner im Jahr 2006 an ihn mit dem Wunsch herangetreten wären, eine (weitere) Pension errichten zu wollen. Sie hätten angegeben, lediglich Teilleistungen aus dem Leistungsbild der HOAI zu benötigen und sehr viel Eigenleistungen erbringen zu wollten. Es sei Vorstellung der Insolvenzschuldner gewesen, ca. 1,8 Mio Euro Kredit für das Objekt aufzunehmen. Darüber hinaus wollten sie erhebliche Eigenleistungen erbringen. Sie hätten bereits in den Jahren 2007 und 2008 um die erhöhten Baukosten gewusst. Bei den Kostenschätzungen aus 2007 und 2008 habe es sich um Nettokosten gehandelt. Dies sei den Insolvenzschuldnern auch bewusst gewesen als erfahrene Geschäftsleute. In die Finanzierung des Bauvorhabens selbst sei er nicht eingebunden gewesen. Die Insolvenzschuldner hätten die offenkundigen Finanzierungslücken bewusst in Kauf genommen, um überhaupt einen Kredit zu erhalten, um die Baumaßnahmen auszuführen unter der gleichzeitigen Hoffnung, das fehlende Kapital durch Eigenleistungen zu ersetzen. Der Beklagte habe den Insolvenzschuldnern am 17.11.2009 die als Anlage B 1 vorgelegte Kostenschätzung, die Gesamtkosten in Höhe von 2.768.000,00 Euro brutto ausweise, per Telefax übersandt. Bereits zuvor habe der Beklagte in Vorbereitung eines Gesprächs bei der ###-Bank am 25.05.2009 den Insolvenzschuldnern eine nahezu idenitische Kostenschätzung übergeben. Bereits im Mai 2009, spätestens jedoch ab November 2009 sei den Insolvenzschuldnern bewusst gewesen, dass die geplante Pension bzw. das geplante Hotel nicht zu den Beträgen finanzierbar gewesen sei, die in den Kostenschätzungen 2007 und 2008 angegeben waren. Einen schriftlichen Architektenvertrag hätten sie und der Beklagte erstmals am 09.05.2011 geschlossen. Das vorherige, vom Beklagten unterzeichnete Vertragsangebot (Anlage K 1) hätten die Insolvenzschuldner nicht angenommen. In der Nachtragsvereinbarung vom 21.12.2011 hätte sich der Beklagte mit dem Insolvenzschuldner auf eine Haftungsbegrenzung geeinigt. Das im Ergebnis errichtete Gebäude sei auf Wunsch der Insolvenzschuldner auch im erheblichen Maße abweichend vom Bauantrag und den ursprünglichen Planungen gebaut worden. Anstelle der ursprünglich geplanten Errichtung einer Frühstückspension mit 65 Betten hätten sie sich entschieden, ein 3-Sterne-Plus-Hotel mit 80 Betten zu bauen. Außerdem hätten sie einen erweiterten Wellnessbereich mit einer Schwimmhalle sowie Glasanbauten, einen Wintergarten und eine erhöhte überbaubare Grundfläche geplant und errichten lassen. Hierauf habe der Beklagte auf die Erforderlichkeit einer Ergänzung des Bauantrags, die Einholung einer gesonderten Genehmigung sowie die Entstehung erheblicher Zusatzkosten hingewiesen. Die Insolvenzschuldner hätten ihm im Rahmen der Bauausführung auch wesentliche Informationen vorenthalten. In den Abschluss der Werkverträge und die Rechnungsprüfung sei er nicht eingebunden gewesen. Letztlich hätten sie ihm den Auftrag entzogen, nachdem es immer wieder zu Differenzen bei der Vertragserfüllung gekommen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, dass es unzulässig sei, die tatsächlich entstandenen Kosten des Bauvorhabens mit seinen Kostenschätzungen aus den Jahren 2007 und 2008 zu vergleichen, da das vorhandene Bauwerk von der ursprünglichen Baugenehmigung abweiche und sämtliche nach der DIN 276 aufzustellenden Kostenschätzungen grundsätzlich als Nettobetrag zu erfolgen hätten. Hätten die Insolvenzschuldner eine Frühstückspension mit 65 Betten errichten lassen, wären die tatsächlichen Baukosten im Rahmen seiner Kostenschätzung aus den Jahren 2007 und 2008 geblieben. Außerdem hätten sie durch das Eingehen der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ###-Bank selbst zu ihrer finanziellen Überforderung beigetragen. Im Übrigen sei die Schadenshöhe nicht hinreichend vorgetragen. Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einer offenen Honoararforderung in Höhe von 15.271,03 Euro aus seiner Schlussrechnung vom 26.07.2014 (Anlage B 7) unter Berücksichtigung der in den Jahren 2007 bis 2010 enthaltenen Abschlagszahlungen (Anlage K 18).

Mit Urteil vom 29.04.2020 hat das Landgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben, den Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach jedoch beschränkt auf einen Betrag von 250.000,00 Euro. Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Kostenermittlung und der ungenügenden Kontrolle der Kostenentwicklung gemäß § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB zustehen würde. Dieser Schadensersatz sei jedoch aufgrund von Mitverschulden zu reduzieren und im Übrigen durch eine wirksame Haftungsbegrenzung begrenzt. Der Anspruch sei nicht verjährt. Schadensersatzansprüche wegen Baukostenüberschreitung würden nach 5 Jahren verjähren. Der Kläger habe vorgetragen, das Bauwerk sei im Mai 2013 fertiggestellt worden. Der Beklagte habe dies bestritten, einen früheren Fertigstellungs- und Abnahmezeitpunkt jedoch nicht vorgetragen. Über seine Leistung legte er unter dem 26.07.2014 Schlussrechnung. Die Verjährungsfrist sei im Übrigen durch das außergerichtliche Güteverfahren gehemmt gewesen. Die Verjährungsfrist sei durch die am 04.09.2018 bei Gericht eingegangene und dem Beklagten alsbald im Sinne von § 167 ZPO am 25.09.2018 zugestellte Klageschrift erneut gehemmt worden. Den Beklagten treffe eine objektive Pflichtverletzung des Architektenvertrags. Der Beklagte habe es den Insolvenzschuldnern geschuldet, aus dem Architektenvertrag die voraussichtlich entstehenden Baukosten zutreffend zu ermitteln, die Kosten zu kontrollieren und die Insolvenzschuldner auf Kostenüberschreitung rechtzeitig hinzuweisen. Diese hätten dem Beklagten einen erkennbaren Kreditrahmen in Höhe von 1,7 bis 1,8 Mio Euro als Vertragsgrundlage vorgegeben. Diesen Finanzierungsbedarf in Höhe von 1,7 Mio Euro habe der Beklagte in seiner Kostenschätzung vom 19.03.2007 auch angenommen. Der Beklagte habe schon die voraussichtlich entstehenden Baukosten nicht zutreffend ermittelt. Bei den Kostenschätzungen vom 19.03.2007 und 31.07.2008 handele es sich jeweils um Bruttobeträge. Dies ergebe sich aus dem Klammerzusatz “inklusive Umsatzsteu“, womit unzweifelhaft das Wort “Umsatzsteuer” gemeint sei. Dass der Beklagte im Nachgang im Jahr 2009 eine Kostenschätzung über voraussichtliche Baukosten in Höhe von 2.768.000,00 Euro an die Insolvenzschuldner übermittelt habe, sei nicht bewiesen. Die als Zeugen vernommenen Insolvenzschuldner hätten den Zugang dieses Faxes bestritten. Ein technischer Defekt bei der Übermittlung des Faxes sei nicht auszuschließen. Auch habe der Beklagte ihnen nicht bewiesen, dass eine erhöhte Kostenschätzung bei einer Besprechung am 25.05.2009 bei der ###-Bank Gegenstand gewesen sei. Der vom Beklagte benannte Zeuge ### habe nicht gehört werden können, da der Beklagte keine ladungsfähige Anschrift von diesem beigebracht habe. Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten sei darin zu sehen, dass er die Insolvenzschuldner nicht über die tatsächliche Kostensteigerung aufgeklärt habe. Daran ändere nichts, dass sie das Bauwerk nach Vorlage der Kostenschätzung abweichend von der ursprünglichen, im Jahr 2008 vorgesehenen Plan errichtet hätten. Der Beklagte hätte die Kläger auf durch Abweichungen verursachte Kostensteigerungen hinweisen müssen. Die Insolvenzschuldner müssten sich jedoch ein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden an der eingetretenen Baukostenüberschreitung anspruchsmindernd anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB). Sie hätten sich im Streitfall bewusst in die Rolle des klassischen Bauherrn begeben. Sie hätten eigenmächtig Abweichungen von der ursprünglichen Bauplanung veranlasst und trotz der Beauftragung des Beklagten mit der Leistungsphase 7 unmittelbar Aufträge an Drittunternehmen vergeben. Auch die Insolvenzschuldner hätten erkennen können und müssen, dass die beabsichtigte Änderungen, die immerhin einen Nachtragsantrag zur bereits erteilten Baugenehmigung erforderlich gemacht hätten, zu einer Verteuerung des gesamten Bauvorhabens führen würden. Die Pflichtverletzung des Beklagten sei auch ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen. Der Kläger habe einen Schaden in Höhe der angefallenen Verzugszinsen, den im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehenden Rechtsanwaltskosten sowie der entstandenen Vorfälligkeitsentschädigung. Dieser Betrag sei auf die Summe von 250.000,00 Euro zu begrenzen, da im Rahmen der Nachtragsvereinbarung eine wirksame Haftungsbegrenzung vereinbart worden wäre. Dies stehe aufgrund der vorgelegten Vertragsurkunde sowie der Einvernahme des Insolvenzschuldners fest. Der Behauptung des Beklagten komme die vorgelegte Vertragsurkunde zugute. Dass es sich hierbei um eine Fälschung handele, habe der Kläger nicht bewiesen. Dem Zeugen sei das Original der Vertragsurkunde zur Einsicht vorgelegt worden. Dieser habe nicht in Abrede gestellt, den Nachtrag unterschrieben zu haben. Ohne Belang für die vereinbarte Haftungsbegrenzung sei, ob es dem Beklagten tatsächlich gelungen sei, die avisierte Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Dem Beklagten stehe kein aufrechnungsfähiger Anspruch aus seiner Schlussrechnung vom 26.07.2014 zu (§§ 631, 387, 389 BGB). Der Beklagte beanspruche in der Schlussrechnung vom 26.07.2014 zusätzliches Honorar für die Erarbeitung der Nachgenehmigungsunterlagen sowie für nachträglich beauftragte bauliche Veränderungen und Erweiterung auf Grundlage erhöhter anrechenbarer Kosten. Der auf die Nichteinhaltung einer Baukostenobergrenze gestützte Schadensersatzanspruch des Auftraggebers führe dazu, dass der Architekt den sich aus der HOAI ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreite, welcher sich ergebe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 09.04.2020 neuen Sachvortrag unterbreitet habe, sei dieser gemäß § 296a ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen. Das Urteil des Landgerichts wurde dem Kläger am 05.05.2020 zugestellt.

Gegen das am 05.05.2020 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 04.06.2020 eingegangenen und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05.08.2020 am 05.08.2020 begründeten Berufung. Das Landgericht habe sich mit wesentlichem Vortrag und wesentlichen Aspekten nicht auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis der Insolvenzschuldner von der Kostenschätzung im Jahr 2009, sei unzutreffend. Eine Kostenobergrenze für das Bauvorhaben sei ihm von den Insolvenzschuldnern zu keinem Zeitpunkt vorgegeben gewesen. Neben der Sache liege das Urteil mit der Bestimmung tatsächlicher Baukosten auf 2.616.259,00 Euro. Derartige Baukosten habe der Kläger selbst nie behauptet. Das Landgericht ignoriere, dass die Insolvenzschuldner keinen Rahmen für die Baukosten vorgegeben hätten. Es sei ihnen einzig darum gegangen, vom Beklagten eine grobe Kostenschätzung zu erhalten, welche einen Kreditbedarf von 1,7 Mio Euro ausweise. Im Übrigen beruhe die Erhöhung der Baukosten auf den Umstand, dass die Insolvenzschuldner anders gebaut hätten als geplant. Genehmigt sei eine Bruttogrundfläche von 397 m² gewesen. Errichtet worden sei eine Grundfläche von 476 m². Die genehmigte Nettogrundfläche habe 1.480 m² betragen. Ausgeführt worden seien 1.820 m². Der Bruttorauminhalt sei von genehmigten 4.784 ³ auf ausgeführte 5.741 ³ gestiegen. Darüber hinaus habe das Landgericht keine Toleranzgrenze berücksichtigt und auch die tatsächlichen Baukosten nicht in Ansatz gebracht. Diese seien bisher weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte habe auch keine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass er nicht über die tatsächliche Kostensteigerung aufgeklärt habe. Zum einen habe der Beklagte im Zusammenhang mit den Änderungsanordnungen der Insolvenzschuldner während der Bauzeit keine Kostenkontrolle gehabt. Diese hätten eine Kostenkontrolle des Beklagten bewusst unterbunden. Die gesamte Auftragsvergabe einschließlich Angebotsabgabe, Auftragsbestätigung, Rechnungsprüfung und Rechnungsausgleich hätten sie bewusst am Beklagten vorbei organisiert. Im Übrigen habe das Landgericht die Aussagen der Zeugin ###, die ersichtlich ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, unzutreffend gewürdigt. Grundsätzlich unbeachtet gelassen habe das Landgericht die Kostensteigerungen aufgrund der Änderungsanordnungen der Insolvenzschuldner. Aufgrund der Vielzahl der Änderungsanordnungen sei ihnen bewusst gewesen, dass die Errichtung des Bauwerks nicht zu den Beträgen aus den Kostenschätzungen aus den Jahren 2007 und 2008 zu realisieren gewesen sei. Auch seien die Ausführungen des Landgerichts unzutreffend dahingehend, dass der Kläger Bruttokosten ermittelt hätte. Tatsächlich habe es sich jedoch um Nettowerte gehandelt. Aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit der Insolvenzschuldner mit dem Beklagten sei jenen bekannt gewesen, dass es sich sämtlichst um Nettobeträge gehandelt habe. Selbst wenn ein Verschulden des Beklagten gegeben sein sollte, wäre ein Mitverschulden der Insolvenzschuldner von mehr als 50 % zu berücksichtigen. Im Übrigen gehe der Beklagte weiterhin davon aus, dass kein Schaden eingetreten sei. Zwar könne grundsätzlich auch ein Finanzierungsschaden geltend gemacht werden. Dabei sei ebenfalls eine Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, dies auch unter Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Vorteile. Zeitpunkt für die Schadensberechnung sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das Landgericht habe es unterlassen festzustellen, welche tatsächlichen Kosten entstanden wären, wenn die Insolvenzschuldner entsprechend der ursprünglichen Planungen auch gebaut hätten. Diese Kosten seien vorliegend, wie auch die tatsächlichen Baukosten, nicht bekannt. Das Landgericht hätte richtigerweise dazu Sachverständigenbeweis erheben müssen. Dies habe es nicht getan. Weiterhin sei entgegen der Ausführungen des Landgerichts die Schadenshöhe nicht schlüssig dargelegt. Der geltend gemachte Zinsschaden sowie die Vorfälligkeitsentschädigung würden unter anderem auch das Objekt in der ###-Allee betreffen. In der Vergleichsvereinbarung mit der ###-Bank wären somit Darlehensbeträge enthalten, welche nicht das Bauvorhaben in der ###-Straße betrafen. Darüber hinaus habe das Objekt in der ###-Straße durch die kostenerhöhenden Änderungen zu einer erheblichen Wertsteigerung geführt. Diese Wertsteigerung habe das Landgericht ebenfalls nicht ermittelt. Es werde daher bestritten, dass den Insolvenzschuldnern überhaupt ein Schaden entstanden sei. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass und welche Eigenleistungen durch die Insolvenzschuldner tatsächlich erbracht wurden. Im Ergebnis sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte für deren gesamte Bankverbindlichkeiten haften solle. Da die Insolvenzschuldner von den Kostensteigerungen gewusst hätten, sei die Schlussrechnung des Beklagten auch berechtigt und die Hilfsaufrechnung sei vom Landgericht unzutreffend abgelehnt worden. Im Übrigen sei der neue Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 09.04.2020 zu Unrecht wegen Verspätung zurückgewiesen worden. Der Beklagte habe erstmals durch die Zeugenvernehmung der Insolvenzschuldnerin am 17.03.2020 erfahren, dass der Zeuge ### in die Finanzierung des Bauvorhabens durch die Insolvenzschuldner eingebunden war. Zwar habe er den Zeugen ### zuvor bereits einmal gesehen. Jedoch habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass dieser die Finanzierung für die Insolvenzschuldner vermittelt habe. Das Landgericht habe dem Beklagten eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf das Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt. Innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist sei der Vortrag erfolgt. Eine Zurückweisung habe daher nicht erfolgen dürfen.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des am 29.04.2020 verkündeten Urteils des LG Dresden, Az.: 4 O 1963/18, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29.04.2020 – Az.: 4 O 1963/18 – wird zurückgewiesen.

Darüber hinaus legte der Kläger mit Schriftsatz vom 19.10.2020 Anschlussberufung ein und beantragt,

auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 29.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden, Az.: 4 O 1963/18 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 608.115,63 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. seit dem 09.01.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt zur Begründung aus, dass das Landgericht Dresden fehlerfrei eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten aus dem Architektenvertrag festgestellt habe. Soweit das Landgericht den Beklagten lediglich zu einer Zahlung in Höhe von 250.000,00 Euro verurteilt habe, sei das Urteil des Landgerichts abzuändern, weil es insoweit auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts beruhe. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Architektenvertrag in zweierlei Hinsicht verletzt habe. Zum einen habe er die voraussichtlich entstehenden Baukosten nicht zutreffend ermittelt und zum anderen habe er die Insolvenzschuldner nicht über die tatsächlichen Kostensteigerungen aufgeklärt. Ebenso gehe das Landgericht zutreffend davon aus, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Auch habe das Landgericht den Vortrag des Beklagten aus seinem Schriftsatz vom 09.04.2020 wegen Verspätung zutreffend zurückgewiesen. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Kostenschätzungen vom 19.03.2007 und 31.07.2008 Bruttokosten enthalten hätten. Die vom Landgericht angegebenen Gesamtkosten in Höhe von 2.616.259,00 Euro brutto stellten zwar nicht die tatsächlichen Baukosten dar, sondern beziehen sich auf die nach der unteren Grenze der allgemein gültigen Kostenkennwert ermittelten Baukosten Stand 2008 aus der baufachlichen Stellungnahme des SV1 vom 04.01.2014 (Anlage K 13). Im Übrigen habe der Beklagte selbst angegeben, dass eine realistische Kostenschätzung Kosten in Höhe von 2.768.000,00 Euro ausgewiesen hätte. Bereits daraus ergebe sich, dass seine Kostenschätzung von 2007 und 2008 unrealistisch zu niedrig gewesen seien. Es sei richtig, dass die Insolvenzschuldner im November 2011 ein originäres Darlehen über 1.817.000,00 Euro aufgenommen hätten. Dieser finanzierte Betrag enthalte jedoch auch die Ablösung eines Kredites bei der B3 für die Renovierung der Pension in der ###-Allee über noch 297.000,00 Euro. Der restliche Finanzierungsbetrag für das Objekt ###-Straße mit 1.520.000,00 Euro entspreche zusammen mit dem geplanten Leasing für Teile der Ausstattung des Hotels durchaus dem vorgegebenen Kreditrahmen, den die Insolvenzschuldner bereits zu Beginn gegenüber dem Beklagten kommuniziert hätten. Dieser finanzierte Betrag zzgl. der 100.000,00 Euro aus Leasingverträgen habe vielmehr ihren Vorstellungen entsprochen und sich mit den bekannten Kostenschätzungen des Beklagten gedeckt. Sofern den Insolvenzschuldnern bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen wäre, dass eine Nachfinanzierung unumgänglich werden würde, hätten sie die Kreditverträge im November 2011 nicht geschlossen. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht fehlerhaft. Auch habe das Landgericht die Schadenshöhe mit insgesamt 608.115,63 Euro zutreffend festgestellt. Die einzelnen Schadenspositionen seien weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung bestritten worden. Ein Vorteilsausgleich sei auch nicht vorzunehmen, da die Insolvenzschuldner keinen Vermögensvorteil erlangt hätten. Vielmehr hätten sie ihr gesamtes Vermögen verloren und würden sich nunmehr im noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren befinden. Unzutreffend habe das Landgericht jedoch ein Mitverschulden der Insolvenzschuldner bejaht sowie eine Haftungsbegrenzung auf einen Betrag von 250.000,00 Euro angenommen. Die von ihnen beauftragten Änderungen hätten im Ergebnis nicht zu Mehrkosten im Vergleich zu den ursprünglichen Planungen geführt. Soweit Mehrkosten an einer Seite entstanden wären, wären diese auf anderen Positionen eingespart worden. Darüber hinaus habe der Insolvenzschuldner die Haftungsbegrenzung nicht mit dem Beklagten vereinbart. Der Insolvenzschuldner habe diese Haftungsbegrenzung nicht unterschrieben. Das vom Kläger dazu angebotene Sachverständigengutachten sei vom Landgericht nicht eingeholt worden.

Am 11.01.2022 hat der Senat einen Hinweisbeschluss erlassen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Auf den Hinweisbeschluss hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass bis zum 30.04.2013 am Bauvorhaben ###-Straße Baukosten in Höhe von 2.367.249,27 Euro entstanden wären und nach einer Kostenschätzung für die Fertigstellung des Bauvorhabens noch ein weiterer Betrag in Höhe von 777.000,00 Euro angefallen wäre. Insgesamt wären Baukosten in Höhe von 3.144.249,27 Euro entstanden, was eine Baukostenüberschreitung in Höhe von 1.198.149,27 Euro begründe. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldner trägt der Kläger auf den Hinweisbeschluss des Senats vor, dass für den Insolvenzschuldner ### Forderungen i.H.v. 7.785.259,86 Euro und für die Insolvenzschuldnerin ### Forderungen i.H.v. 7.656.151,22 Euro zur Tabelle angemeldet worden seien (Anlagen K 33 und K 34). Nach Verkauf der Immobilien und Rücknahme der Forderungen i.H.v. 3.001.694,44 Euro durch die Bürgschaftsbank und den Freistaat Sachsen hätten sich noch Forderungen i.H.v. 4.784.565,42 Euro bei ### und 4.654.456,78 Euro bei ### ergeben (Anlagen K 35 und K 36).

Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Prozessvortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.10.2022 durch Einvernahme des Zeugen ### in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.10.2022 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 636 i.V.m. § 280 BGB.

Dem Beklagten kann bereits keine Pflichtverletzung des Architektenvertrages nachgewiesen werden. Im Übrigen ist die Klage teilweise auch unschlüssig.

1. Die Parteien haben unstreitig am 09.05.2011 einen schriftlichen Architektenvertrag (Anlage B2) geschlossen. Der vom Kläger als Anlage K1 mit der Bezeichnung “Projekt ###” vorgelegte schriftliche Vertrag wurde von den Insolvenzschuldnern nicht unterschrieben. Da jedoch vom Beklagten unstreitig bereits in den Jahren 2007 bis 2011 Architektenleistungen für die Insolvenzschuldner und das in der ###-straße ### in ### geplante Objekt erbracht wurden, bestand zumindest in diesem Zeitraum ein mündlicher Architektenvertrag.

2. Der Kläger konnte zur Überzeugung des Senats nicht nachweisen, dass eine Baukostenüberschreitung vorlag, welche auf einer fehlerhaften Kostenschätzung des Beklagten beruhte.

a) Denn die Kostensteigerung des Objekts in der ###-Straße ### in ### beruhten ausweislich der fundierten und glaubhaften Angaben des Zeugen ### auf dem Umstand, dass die Insolvenzschuldner offensichtlich nicht nach den ursprünglichen Planungen und den Kostenschätzungen aus den Jahren 2007 und 2008 gebaut hatten. Es war vielmehr so, dass die finanzierende Bank und der Finanzierungsvermittler ### erst gegen Ende des Bauvorhabens erfahren haben, dass eine andere Kubatur gebaut als geplant und von der Bank genehmigt wurde. Im Übrigen wich nach der Aussage des Zeugen ### die Ausstattung des Bauvorhabens auch von den ursprünglichen Planungen und Kostenschätzungen ab, da die Insolvenzschuldner mit einer besseren Ausstattung gebaut hatten. Dies war dann Ende 2012/Anfang 2013 auch der Grund dafür, dass eine Nachfinanzierung erforderlich war. Die Darlehensnehmer, vorliegend die Insolvenzschuldner, hätten gegenüber ihm und der finanzierenden Bank auch eingeräumt und von sich aus mitgeteilt, dass sie anders, nämlich größer und auch höherwertig ausgestattet gebaut hatten, als bei der ursprünglichen Finanzierung angegeben war. Der Senat folgt den Ausführungen des Zeugen ### vollumfänglich auch deshalb, da dessen Aussagen durch Unterlagen gestützt werden, die dieser in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gereicht hat und aus denen ersichtlich ist, dass erheblich abweichend von der ursprünglichen Planung gebaut wurde, mit der Folge, dass beispielsweise die Bruttogrundfläche um 72 qm, die Bruttogeschossfläche um 304 qm und der Bruttorauminhalt um 1.198 ³ abweichend von der ursprünglichen Planung erweitert wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kostenschätzungen aus den Jahren 2007 und 2008 unter anderem wegen fehlender Umsatzsteuer unzutreffend waren, denn es wurde gerade nicht nach diesen Kostenschätzungen von den Insolvenzschuldnern gebaut. Im Übrigen hat der Zeuge ### angegeben, dass die Kostenschätzungen der Jahre 2007 und 2008, die von den Insolvenzschuldnern bei der Finanzierung im Jahr 2011 vorgelegt wurden, von einem unabhängigen Gutachter der finanzierenden Bank geprüft wurden und es auch Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehensbeträge war, dass die Kostenschätzungen durch entsprechende Angebote von bauausführenden Firmen unterlegt waren, so dass eine Fehlerhaftigkeit dieser Kostenschätzungen auch nicht sicher festgestellt werden kann.

b) Darüber hinaus ist die auf ein vermeintliche Baukostenüberschreitung gestützte Klage auch deshalb unschlüssig, da vom Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die tatsächlich entstandenen Baukosten des im Jahr 2013 fertiggestellten Objektes nicht substantiiert dargelegt wurden. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.01.2022 trug der Kläger lediglich vor, dass Stand 30.04.2013 Kosten in Höhe von 2.367.249,27 Euro angefallen wären und verweist auf eine Tabelle (Anlage K27). Darüber hinaus verweist der Kläger auf eine Kostenschätzung für noch weitere Kosten (Anlagen K28 und K29) in Höhe von 777.000,00 Euro. Dies allein ist nicht ausreichend, um die tatsächlich angefallenen Baukosten zu belegen. Zum einen handelt es sich teilweise um Kostenschätzungen. Zum anderen enthalten die Aufstellungen nicht die Eigenleistungen, welche unbestritten von den Insolvenzschuldnern in erheblichen Umfang hätten erbracht werden sollen.

c) Darüber hinaus hat der Kläger keinen kausalen Schaden für die von ihm behauptete Baukostenüberschreitung vorgetragen. Bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar ein Schaden in den überschießenden Baukosten bestehen. Der Bauherr erleidet insoweit jedoch keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat. Um einen dementsprechenden kausalen Schaden festzustellen, ist die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne Pflichtverletzung des Architekten zu vergleichen (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2015 – VII ZR 190/14, Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 14. Aufl., Einleitung Rn. 280). Angaben des Klägers zum Wert des im Ergebnis errichteten Objektes hat dieser nicht gemacht. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Landgerichts können demnach ein Zinsaufwand und die Vorfälligkeitsentschädigung sowie Anwaltskosten für das Insolvenzverfahren nicht ohne weiteres als Schaden angesehen werden.

d) Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen, dass eine mögliche Baukostenüberschreitung im Objekt ###-Straße tatsächlich zur Kündigung der Darlehensverträge durch die ###-Bank und die darauf folgende Insolvenz geführt hat. Aus dem Vortrag des Klägers nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 11.01.2022 ergibt sich ein kausaler Zusammenhang zwischen Baukostenüberschreitung und den geltend gemachten Schadensbeträgen als Folge der Insolvenz nicht. Vielmehr ergibt sich aus diesem Vortrag, dass für den Insolvenzschuldner ### Forderungen in Höhe von 7.785.249,86 Euro und für die Insolvenzschuldnerin ### Forderungen in Höhe von 7.656.151,22 Euro zur Tabelle angemeldet wurden (Anlage K33 und K34). Nach Verkauf der Immobilien und Rücknahme der Forderung in Höhe von 3.100.694,44 Euro durch die Bürgschaftsbank und den Freistaat Sachsen ergeben sich noch Forderungen in Höhe von 4.784.565,42 Euro bei ### und 4.654.456,78 Euro bei ### (Anlagen K35 und K36). Selbst wenn es, wie vom Kläger vorgetragen, eine Baukostenüberschreitung in Höhe von 1.198.149,27 Euro gegeben hätte, wäre dies allein nicht ausreichend, um die Insolvenz der beiden Personen zu erklären. Denn die noch offenen Forderungen gegen die Insolvenzschuldner waren etwa viermal so hoch. Die geltend gemachten Schadensbeträge können demnach nicht als kausaler Schaden in einer behaupteten Baukostenüberschreitung angesehen werden.

e) Im Übrigen trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass der Beklagte die Insolvenzschuldner nicht über Kostensteigerungen informiert hat (vgl. OLG München, Endurteil vom 27. September 2016 – 9 U 1161/15 Bau). Diesen Nachweis hat der Kläger jedoch nicht erbracht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Beklagte (gegenbeweislich) nachgewiesen hat, dass er die Insolvenzschuldner vor Baubeginn auf die anfallenden höheren Kosten hingewiesen hat, mithin dass die Insolvenzschuldner von der Kostenschätzung (Anlage B1) aus dem Jahr 2009, die Bruttokosten in Höhe von 2.768.000,00 Euro ausgewiesen hatte, Kenntnis hatten. Der Beklagte hat durch Vorlage der Kostenschätzung mit Faxkennung vom 17.11.2009, die unstreitig die Faxnummer der Insolvenzschuldner trägt und ausweislich des Sendeberichts auch ordnungsgemäß versandt wurde, den Zugang des Faxschreibens hinreichend nachgewiesen. Die pauschale Behauptung der Insolvenzschuldner, dass sie keine Kenntnis von dem Fax gehabt hätten, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2010 – 19 U 213/09). Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, welches Gerät die Insolvenzschuldner an der Gegenstelle betrieben haben, ob die Verbindung im Speicher des Geräts enthalten ist, ob und auf welche Weise sie eine Dokumentation des Empfangsjournals führten etc.. Der pauschale Hinweis, dass das Fax nicht eingegangen sei und man nunmehr nicht mehr sagen könne, wo sich das Faxgerät befinde, reicht insoweit nicht aus. Zudem spricht aus Sicht des Senats dafür, dass die Insolvenzschuldnerin Kenntnis von dem Fax hatte, der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin vor dem Landgericht selbst angegeben hatte, dass ihr ein Gesamtbetrag in Höhe von 2,76 Mio Euro im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben durchaus bekannt war, auch wenn sie meinte, dass dies den Gesamtwert des Gebäudes samt Grundstück nach Fertigstellung betreffen sollte. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht nachgewiesen.

3. Da der Kläger nach alledem keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Architektenvertrag über das Objekt ###-Straße ### in ### hat, war auch die Anschlussberufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die weiteren Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2022 führen nicht zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO). Es liegen weder zwingende Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO vor noch ist der Senat gemäß § 156 Abs. 1 ZPO gehalten, die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – IX ZR 341/98NJW 2000, 142; BGH, Beschluss vom 18. September 2006 – II ZR 10/05NJW-RR 2007, 412; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – V ZR 151/12NJW-RR 2014, 177). Im Ergebnis ist es unerheblich, wann die sogenannte “Abweichungsanalyse” erstellt wurde, die der Zeuge ### zur Akte gereicht hat. Auch hat der Senat keinen Anlass, an der Aussage des Zeugen ### zu zweifeln. Allein der Vortrag, dass die Insolvenzschuldner bestimmte Unterlagen nicht kennen würden oder diese in ihren Unterlagen nicht finden würden, ist nicht ausreichend, um die glaubhafte und umfassende Aussage des Zeugen ### in Zweifel zu ziehen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Revisionsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt; die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls.

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.

OLG Köln zu der Frage, ob ein vom Auftraggeber ausgesprochenes Hausverbot zum Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses führt

OLG Köln zu der Frage, ob ein vom Auftraggeber ausgesprochenes Hausverbot zum Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses führt

vorgestellt von Thomas Ax

1. Einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch bedarf es nicht bedarf, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern er etwa wegen Mängeln nur noch auf Zahlung gerichtete Ansprüche oder lediglich Gegenansprüche geltend macht. Dadurch wird das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt.
2. Ein Abrechnungsverhältnis tritt auch ein, wenn die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wird, der Auftraggeber also – aus welchen Gründen auch immer – erklärt, er werde die Werkleistung des Unternehmers überhaupt nicht (also nie) abnehmen.
3. Die Frage, ob ein vom Auftraggeber ausgesprochenes Hausverbot zum Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses führt, ist differenziert zu beantworten. Das Hausverbot darf nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem dieses Hausverbot ausgesprochen wurde.
4. Auch die Veräußerung des Objekts lässt das Erfordernis der Abnahme nicht entfallen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber durch die Veräußerung weitere Nachbesserungen verhindert und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er nur noch an einer abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses interessiert ist.
5. Der Auftragnehmer kann trotz fehlender Abnahme Ansprüche aus seiner Schlussrechnung geltend machen, wenn der Auftraggeber sich in Verzug mit der Annahme der Mängelbeseitigung befindet.
OLG Köln, Urteil vom 31.01.2019 – 3 U 125/15
vorhergehend:
OLG Köln, 29.06.2012 – 3 U 47/11
LG Aachen, 28.07.0205 – 7 O 165/11
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – VII ZR 37/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe:

I.

Die Klägerin macht nach Erteilung der Schlussrechnung vom 04.12.2010 restlichen Werklohn in Höhe von 152.031,32 EUR aus einem mit dem zwischenzeitlich verstorbenen früheren Beklagten (der jetzige Beklagte führt den Rechtsstreit als dessen Testamentsvollstrecker fort) am 29.01./ 23.02.2010 geschlossenen VOB-Bauvertrag betreffend “Umbau Verbraucherzentrum G.” geltend. Aufgrund dieses Vertrages erbrachte die Klägerin Zimmer- und Holzbauarbeiten, Dachdeckungs- und Dachabdeckungsarbeiten sowie Klempnerarbeiten; auch brachte sie vorgehängte hinterlüftete Fassaden an.

Unter dem 04.10.2010 zeigte die Klägerin die Fertigstellung ihrer Arbeiten an. Der frühere Beklagte verweigerte unter Bezugnahme auf eine umfangreiche Mängelliste die Abnahme und setzte Fristen zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung. Die Klägerin trat unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Sachverständigen J. vom 07.03.2011 den Mängeln entgegen. Sie hat Mangelfreiheit behauptet und dazu ausgeführt, bestimmte Abweichungen von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses seien mit der Bauleitung des Auftraggebers abgesprochen gewesen. Der Beklagte hat sich auf fehlende Abnahme und fehlende Abnahmereife berufen.

Mit Urteil vom 23.08.2011 hat das Landgericht die Klage wegen fehlender Abnahme und Abnahmereife als derzeit unbegründet abgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 29.06.2012 (Az.: 3 U 47/11), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Landgericht zwar zu Recht davon ausgegangen sei, dass eine Abnahme bisher nicht stattgefunden habe; die Frage, ob der Beklagte zur Abnahme verpflichtet sei, weil das Werk nicht an einem wesentlichen Mangel leide, bedürfe aber weiterer Prüfung. Was die mangelhafte Befestigung der Fallrohre anbelange, handele es sich nicht um einen wesentlichen Mangel. Hinsichtlich der beiden anderen vom Landgericht angenommenen Mängel habe dieses es versäumt, der Klägerin Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben, sodass der ergänzende Vortrag im Berufungsverfahren zu der behaupteten einvernehmlichen Abänderung der Ausführungsart zu berücksichtigen sei. Diesem Vorbringen müsse die Kammer nunmehr durch Zeugenvernehmung nachgehen. Gelinge der Klägerin der Nachweis einer abweichenden Vereinbarung, müsse die Kammer der Frage nachgehen, ob die weiter geltend gemachten zahlreichen Mängel vorlägen und es sich insoweit um – gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit – wesentliche, einer Abnahmereife entgegenstehende Mängel handele. Gelinge der Klägerin der Nachweis einer abweichenden Vereinbarung nicht, müsse die Kammer ebenfalls durch Sachverständigengutachten klären, ob es sich bei der dann vorliegenden Abweichung der Ausführung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in Bezug auf diese zwei Punkte (Entfernung Wandanschluss; Zerschneiden Dachabdichtung) um wesentliche Mängel handele. Hiervon dürfte nicht auszugehen sein, wenn die von der Klägerin gewählte Ausführung den Regeln der Technik entspreche. Sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von Abnahmereife auszugehen, seien die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Klägerin zu prüfen. Könne die Klägerin die Abnahmereife nicht beweisen, sei zu prüfen, ob der Klägerin der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Betrages aus der 3. Abschlagsrechnung vom 20.09.2010 über 147.168,12 EUR zustehe, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung, wobei insoweit der Beklagte beweisen müsse, welche der in der 3. Abschlagsrechnung enthaltenen Teilleistungen mangelhaft seien.

Mit Urteil vom 28.07.2015, auf das wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe eines Betrages von 98.228,41 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.780,20 EUR stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung des zugesprochenen Zahlungsanspruchs hat die Kammer in ihrer nun zur Überprüfung stehenden Entscheidung vom 28.07.2015 ausgeführt, die Parteien befänden sich in einem Abrechnungsverhältnis, nachdem der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26.03.2014 ein Hausverbot ausgesprochen habe; das Hausverbot stelle nämlich eine endgültige Ablehnung von Nachbesserungsarbeiten dar. Die Klägerin habe Werkleistungen erbracht in Höhe von 207.667,65 EUR netto = 247.124,50 EUR brutto. Unstreitig seien Positionen aus der Schlussrechnung in Höhe von insgesamt 153.048,00 EUR netto; soweit Positionen zwischen den Parteien streitig seien, ergebe sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L., denen die Kammer folge, ein weiterer Betrag von 54.619,65 EUR netto, insgesamt also eine Summe von 207.667,65 EUR netto; von dem Bruttobetrag von 247.124,50 EUR seien nach dem Vertrag abzuziehen 0,5% für Strom- und Wasseranteil (1.235,62 EUR) und 5% für einen Gewährleistungseinbehalt (12.346,23 EUR); ferner die bereits gezahlten Beträge von 73.014,16 EUR sowie 35.978,08 EUR sowie die vom Sachverständigen L. mit 23.392,00 EUR netto ermittelten Kosten für die erforderliche Mängelbeseitigung sowie ein Betrag von 2.920,00 EUR an Minderwerten. Damit verbleibe ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 98.228,41 EUR.

Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 30.08.2013 erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe von 24.554,24 Euro greife nicht durch, denn dem Beklagten stünden Schadensersatzansprüche wegen Feuchtigkeitsschäden kurz vor der Eröffnung des Verbraucherzentrums im September 2010 nicht zu. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Arbeiten der Klägerin für den Feuchtigkeitseintritt ursächlich gewesen seien. Vielmehr kämen auch Mängel an anderen Gewerken, wie etwa den durch ein Drittunternehmen gefertigten Fugen oder Mängel an der Baukonstruktion als Ursachen in Betracht. Der Beklagte habe auch nicht bewiesen, dass die Klägerin sich damit einverstanden erklärt habe, eine von der Firma R. geleistete Hilfe zur rechtzeitigen Eröffnung des Verbraucherzentrums zu vergüten. Auch stehe nicht fest, dass die Firma R. eine solche Hilfe überhaupt geleistet habe, denn die ebenfalls vor Ort anwesenden Dachdecker der anderen Firma hätten die Arbeiten der Klägerin nach mehreren Zeugenaussagen lediglich überprüft. 18.600,00 EUR entgangene Mieteinnahmen könne der Beklagte ebenfalls nicht verlangen. Insoweit sei bereits kein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Klägerin hinsichtlich des Schadensverursachung ersichtlich. Zudem stehe nicht hinreichend sicher fest, dass der Mieter A. das Objekt nur übernommen hätte, wenn ihm drei Monatsmieten erlassen worden wären.

Gegen dieses Urteil führen beide Parteien Berufung.

Die Klägerin greift mit ihrer Berufung und der vorsorglich eingelegten Anschlussberufung das Urteil insoweit an, als sie über den titulierten Betrag hinaus die Zahlung folgender weiterer Beträge – jeweils nebst Zinsen – begehrt: 12.356,23 EUR, 31.023,68 EUR sowie 1.235,62 EUR, insgesamt also 44.615,53 EUR. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 12.356,23 EUR in Abzug gebracht. Dieser sei nicht mehr gerechtfertigt, nachdem die Gewährungsfrist von 5 Jahren abgelaufen sei. Das Werk sei mit Fertigstellung im September 2010 jedenfalls konkludent abgenommen worden. Zudem sei die vertragliche Regelung unklar. Es bestehe auch kein Grund für einen Gewährleistungseinbehalt, nachdem das Landgericht für festgestellte Mängel im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses einen Abzug vorgenommen habe. Auch meint sie, dem Landgericht sei ein Rechenfehler unterlaufen, denn bei zutreffender Berechnung ergebe sich über den ausgeurteilten Betrag hinaus eine Mehrforderung von 31.028,68 EUR. Diese Mehrforderung resultiere zum einen daraus, dass die Summe der unstreitigen Positionen nicht wie vom Landgericht angenommen 153.048,00 EUR netto betrage, sondern 167.696,59 EUR netto. Zum anderen habe das Landgericht zu Unrecht Abzüge für Strom/ Wasser in Höhe von 1.235,62 EUR sowie für einen Gewährleistungseinbehalt (12.356,23 EUR) vorgenommen. Derartige Abzüge seien nämlich schon in der Schlussrechnung der Klägerin vom 04.12.2010 berücksichtigt worden, sodass die Abzüge von der Kammer nicht erneut (und damit doppelt) hätten vorgenommen werden dürfen. Tatsächlich habe die Kammer nämlich keinen Gewährleistungseinbehalt abgezogen, sondern den Werklohnanspruch zu Unrecht gekürzt. Ferner macht die Klägerin mit der Berufung ausdrücklich nochmals den ihrer Ansicht nach zu Unrecht doppelt abgezogenen Betrag von 1.235,26 EUR für Strom/ Wasser geltend.

Was die vom Beklagten eingelegte Berufung anbelangt, verteidigt sie die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung. Es liege aufgrund des Hausverbots ein Abrechnungsverhältnis vor. Jedenfalls verhalte sich der Beklagte treuwidrig, weil er eine Mängelbeseitigung nicht ernsthaft wolle, vielmehr er das Objekt (unstreitig) im Januar 2015 veräußert habe. Dazu behauptet die Klägerin, die behaupteten Mängel hätten sich auf den Kaufpreis nicht ausgewirkt. Der Beklagte könne Einwendungen im Verhältnis zur Klägerin nicht mehr geltend machen. Klargestellt hat die Klägerin zudem, dass sie ihren Anspruch hilfsweise auf die 3. Abschlagszahlung vom 20.09.2010 stützt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 28.07.2015 (Az.: 7 O 164/11) zu verurteilen, an sie weitere

1. 12.356,23 EUR nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2010,

2. 31.023,68 EUR nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2010,

3. 1.235,62 EUR nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2010

zu zahlen und

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 28.07.2015 (Az.: 7 O 164/11) abzuweisen und die Berufung sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen;

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren zur neuen Verhandlung an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Nachbesserung nicht mehr verlangt werde und die Parteien sich nunmehr in einem Abrechnungsverhältnis befänden. Insoweit liege auch eine Überraschungsentscheidung vor. Das Hausverbot sei nur für einen ganz bestimmten Fall ausgesprochen worden; es habe sich gerade nicht um ein Grundstücksbetretungsverbot zur Nacherfüllung/ Mängelbeseitigung gehandelt. Für die Fälligkeit der Werklohnforderung sei es damit entscheidend auf die Abnahmereife der Werkleistung angekommen; diese liege schon deshalb nicht vor, weil die Werkleistung der Klägerin unstreitig nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspreche, was einen Mangel begründe. So habe die Klägerin vertragswidrig unstreitig die alten Wandanschlüsse nicht abgerissen, die alte Dachbahn nicht zerschnitten sowie eine andere als die vertraglich vereinbarte Dachbahn verwendet. Dabei seien – was die Kammer auch unberücksichtigt gelassen habe – die entsprechenden vertraglichen Vorgaben mit Bedacht gemacht worden, um eine Ausführung zu gewährleisten, die über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehe; auch habe die Klägerin – was die Kammer im Urteil überhaupt nicht berücksichtigt habe – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Metalllisenen nicht – wie beauftragt – aus 3 mm starkem Blech, sondern nur aus 0,9 – 1,5 mm starkem Blech hergestellt und zudem nicht hinreichend hinterfüttert aufgehängt. Insoweit müsse schon wegen der Beschaffenheitsvereinbarung ein Austausch erfolgen, die Einstufung als lediglich optischer Mangel (im Hinblick auf die fehlende Kantung der Lisenen) sei nicht ausreichend; was den unterlassenen Abriss der alten Wandanschlüsse anbelange, habe das Gericht zudem den Vortrag nebst Beweisantritten unberücksichtigt gelassen, dass insoweit ein Verstoß gegen die Flachdachrichtlinien vorliege; in Bezug auf das unterlassene Zerschneiden der alten Dachbahnen habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass ein Verstoß gegen die Herstellervorgaben des Dachbahnherstellers vorliege; was die Verwendung der Dachbahn eines anderen Herstellers anbelange, habe die Kammer das ausgeschriebene und das verwendete Produkt zu Unrecht und ohne die gebotene abschließende Klärung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens als gleichwertig angesehen. Insoweit habe sich die Kammer überhaupt nicht mit dem Vortrag des Beklagten dazu befasst, dass sich das vorgelegte Prüfzeugnis nicht auf das verwendete Material beziehe. Entgegen der Ansicht der Kammer müsse auch nicht der Beklagte darlegen, dass in Bezug auf die vom Vertrag abweichende Ausführung ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik vorliege, vielmehr müsse die Klägerin den Nachweis der Funktionstauglichkeit des Werks sowie der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik führen. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Grundsätzlich verkannt habe das Landgericht in Bezug auf die oben genannten Positionen auch, dass es allein Sache des Auftraggebers sei, zu bemessen, was er als zur fachgerechten Ausführung notwendig ansehe. Werde das Vereinbarte nicht ausgeführt, liege ein Mangel vor, und zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob die Abweichung einen Nachteil für den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit mit sich bringe.

Rechtsfehlerhaft habe die Kammer zudem die vom Beklagten in den Schriftsätzen vom 21.11.2013 und 24.06.2014 unter Beweisantritt vorgetragenen Mängel überhaupt nicht berücksichtigt, nämlich mangelhaftes Hinwegführen der neuen Dichtungsbahn über die Wandanschlussschienen hinaus, Mangel der Attikaabdeckung und Dachbeschichtung durch senkrecht statt parallel aufeinander treffende Bleche, mangelhafte Ausführung der sogenannten mittleren Durchdringungen (und nicht nur den sogenannten kleinen Durchdringungen) sowie Mangel der eingebauten, “gerade unsachgemäß nicht unbrennbaren” Mineralfaserdämmung. Soweit das Landgericht die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche wegen des Feuchtigkeitseintritts zurückgewiesen habe, habe es zu Unrecht das Vorbringen des Beklagten nebst Beweisantritten dazu, dass die Bauteilfugen entgegen der Behauptung der Klägerin nicht undicht, sondern dicht gewesen seien, sowie dazu, dass die Dachundichtigkeit auf einer mangelhaften Leistung der Klägerin beruhe, nicht berücksichtigt. Auch die Abweisung des hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs aus entgangenen Mieteinnahmen sei zu Unrecht erfolgt. Wer – wie die Klägerin – bei Ausführung der Dacharbeiten nicht dafür Sorge trage, dass es nicht während der Arbeit zur Wassereinbrüchen komme, handele grob fahrlässig. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte als Folgeschaden der erheblichen Fehlleistungen der Klägerin einen Mietverlust in Höhe von 18.000,00 EUR erlitten habe. Verzugszinsen habe das Landgericht zu Unrecht zuerkannt. Selbst ausgehend von der falschen Annahme des Vorliegens eines Abrechnungsverhältnisses könne Verzug frühestens ab Eintritt des Abrechnungsverhältnisses angenommen werden, mithin keinesfalls ab dem 07.10.2010. Allerdings sei auch insoweit noch eine Mahnung nach Fälligkeit erforderlich, die es vorliegend nicht gebe. Mangels Verzugs bei Beauftragung des Rechtsanwalts der Klägerin bestehe auch kein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Zu Unrecht nicht berücksichtigt habe das Landgericht zudem den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 25.08.2014 zu der von ihm gestellten Bürgschaft als Sicherheit gem. § 648a BGB.

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 darauf hingewiesen, dass die Werkleistung aus seiner Sicht diverse Mängel aufweise. Die Klägerin hat dem Beklagten daraufhin im Nachgang zu dem Verhandlungstermin mit außergerichtlichem Schreiben vom 02.06.2016 (Bl. 2715 d.A.) die Nachbesserung angeboten. Wegen der Einzelheiten – auch was die Reaktion des Beklagten auf das Nachbesserungsangebot anbelangt – wird auf die zwischen den Parteien im Juni 2016 gewechselten Schreiben verwiesen (Bl. 2715 – 2735 d.A.).

Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.11.2016 (Bl. 3012 d.A.) verwiesen. Die sich an diesen Termin anschließenden Vergleichsbemühungen zur Nachbesserung durch die Klägerin unter Begleitung eines von den Parteien einvernehmlich zu bestimmenden Sachverständigen scheiterten.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 (Bl. 3186 d.A.) hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem weiteren Anspruch auf Erstattung der Kosten der Bauhandwerkersicherung in Höhe von 20.603,53 EUR erklärt.

Mit Beschluss vom 26.04.2018 (Bl. 3272 d.A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Beklagte sich im Hinblick auf den außergerichtlichen Schriftwechsel aus Juni 2016, mit dem die Klägerin Nachbesserung angeboten habe, hinsichtlich der Mängelbeseitigung in Annahmeverzug befinden dürfte und die Klägerin daher nach Maßgabe des § 322 Abs. 2 BGB aus der Schlussrechnung vorgehen dürfte und Werklohn nach Empfang der Gegenleistung verlangen könne.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 07.06.2018 (Bl. 3321 d.A.) forderte der Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 10.09.2018 auf, sämtliche Mängel zu beseitigen. Wegen des genauen Wortlauts wird auf das Schreiben vom 07.06.2018 (Bl. 3321 d.A.) Bezug genommen.

Im Hinblick auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.04.2018 haben die Parteien ergänzend vorgetragen:

Der Beklagte ist der Einschätzung des Senats entgegengetreten. Er ist der Ansicht, der Senat könne sich bereits deswegen nicht mit einem möglichen Annahmeverzug seinerseits befassen, weil der außergerichtliche Schriftwechsel der Parteien im Juni 2016 nicht Gegenstand des Urteils erster Instanz gewesen sei und das Berufungsverfahren nur der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung des erstinstanzlichen Urteils diene und keine zweite Tatsacheninstanz darstelle. Darüber hinaus stammten die fraglichen Schreiben der Klägerin aus einer Zeit nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.05.2016 und seien auch aus diesem Grund verspätet. Inhaltlich seien die Schreiben der Klägerin aber auch nicht ernst gemeint im Sinne des § 118 BGB und damit nichtig, jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie in unüberbrückbarem Widerspruch zu den sonstigen Erklärungen und zum sonstigen Verhalten der Klägerin stünden. Dies folge unter anderem daraus, dass die Klägerin von ihrer Ansicht, eine vollständig mangelfreie Werkleistung erbracht zu haben, nie – auch nicht im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 – abgerückt sei. Die Erklärungen der Klägerin in den fraglichen Schreiben könnten zudem auch deshalb keinen Annahmeverzug begründen, weil sich die Klägerin selbst bereits in Verzug mit der Mängelbeseitigung befunden habe und befinde. Sie habe daher schon vor langer Zeit das Vornahmerecht zur eigenen Mängelbeseitigung verloren. Im Übrigen sei ein rein wörtliches Angebot auch gar nicht ausreichend, vielmehr hätte die Klägerin gem. § 294 BGB die Leistung tatsächlich anbieten, also “anleisten” müssen. Dies sei unstreitig nicht geschehen. Abgesehen davon könne ein Annahmeverzug allenfalls vorliegen im Hinblick auf die Mängel “Zerschneiden der alten Dachbahn“, “Abreißen der alten Wandanschlüsse” sowie “Verlegung der Dachbahn Thermofol statt Rhenofol“. Hinsichtlich der übrigen Mängel, wie der Attikaabdeckung, der verbeulten Lisenen, der Dachanschlüsse, des mangelhaften Hinwegführens der neuen Dichtungsbahn über die Wandanschlussschienen hinaus, des Mangels der Attikaabdeckung und Dachbeschichtung durch senkrecht statt parallel aufeinandertreffende Bleche, der unsachgemäß eingebrachten Mineralfaserdämmung, der vertragswidrig fehlenden Vorlage der Werkplanung, der vertragswidrig fehlenden Prüfzeugnisse zu den auf der Baustelle von der Klägerin verwendeten Materialien, der mangelhaften Ausführung der sogenannten mittleren Durchdringungen sowie der notwendigen und geschuldeten Windlastberechnung durch die Klägerin, fehle es an jeglichem Angebot der Klägerin; diese verweigere vielmehr unberechtigterweise die Leistung. Davon abgesehen habe die Klägerin keinen tauglichen, vollständigen und zumutbaren Bauablaufplan vorgelegt. Es sei insgesamt, wenn man überhaupt von einem Angebot der Klägerin ausgehen wolle, für ihn unzumutbar, dieses Angebot anzunehmen. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen des § 322 Abs. 2 BGB auch deswegen nicht vor, weil beide Parteien am Vertrag festhalten wollten und nicht etwa der Beklagte die (Nach-)Erfüllung abgelehnt hätte.

Die Klägerin behauptet, sich nach der Aufforderung des Beklagten zur Mängelbeseitigung mit Schreiben vom 07.06.2018 mehrfach zum Verbraucherzentrum zur Vorbereitung von Nachbesserungsarbeiten begeben zu haben; allerdings sei weder der Filialleiter des A. Marktes, noch der Hausmeister des Objekts über anstehende Mängelbeseitigungsarbeiten informiert gewesen. Dies zeige, dass der Beklagte eine Mängelbeseitigung, so er sie überhaupt im Verhältnis zum Käufer noch veranlassen könne, nicht ernsthaft wolle bzw. die Nachbesserung vereitele. Insofern liege spätestens jetzt Abrechnungsreife vor, wobei die fiktiven Kosten einer Mängelbeseitigung mangels Absicht zur Mängelbeseitigung nicht gegenzurechnen seien, sondern allenfalls eine geringe Minderung in Abzug zu bringen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbeteiligten eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg; die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar sind die mit der Berufung erhobenen Rügen der Klägerin teilweise begründet und führen zunächst zu einem höheren verbleibenden Werklohnanspruch; aufgrund der weiteren vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung mit den Kosten der Bauhandwerkersicherung in Höhe von 20.603,53 EUR steht ihr jedoch im Ergebnis nur noch ein geringerer als vom Landgericht zugesprochener Werklohn zu. Im Einzelnen: :

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 96.564,96 EUR gem. § 2213 BGB i.V.m. §§ 631 Abs. 1, 322 Abs. 2 BGB, § 16 Abs. 3 VOB/B 2009 nach Empfang folgender Mangelbeseitigungsmaßnahmen:

– Abdichtung und Einfassung der senkrechten Durchdringungen der Scheinfassade durch die Attikaabdeckung;

– Austausch sämtlicher Lisenen am gesamten Gebäude;

– Unzureichende Aufkantungshöhe der Blechkehle am Anschluss an die Giebelwand des Elektrofachmarktes;

– Austausch der verwendeten Dachbahnen “Z. Thermofol M” und Aufbringung einer Dachabdichtung aus RHENOFOL-Hochpolymerbahn (PVC-P) 1,5 mm dick, Farbei grau, mit Faservlieseinlage verstärkt, Typ CV, mit Verstärkung aus Synthesefäden;

– Zerschneiden der alten Abdichtungsbahnen in Quadrate von ca. 1,50 m x 1,50 m;

– Abriss der alten Wandanschlüsse im Bestandsbereich.

a) Ebenso wie das Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker des Erblassers und ehemaligen Beklagten W. T. gem. § 2213 Abs. 1 BGB passivlegitimiert ist, da der Anspruch wahlweise gegen ihn oder den/ die Erben geltend gemacht werden kann. Diesbezüglich wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts auf S. 5 des Urteils Bezug genommen. Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des W. T. sprechen, hat der Beklagte vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Soweit er im Schriftsatz vom 02.01.2019 anführt, es sei keine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, ist der Einwand zudem ohne Substanz in Bezug auf eine Beendigung seiner Stellung als Testamentsvollstrecker.

b) Zwischen der Klägerin und dem Erblasser ist ein wirksamer VOB-Werkvertrag über Zimmer- und Holzarbeiten, Stahlbauarbeiten, Dachdeckungs- und Dachabdeckungsarbeiten sowie Klempnerarbeiten zustande gekommen. Die Klägerin hat auch bereits im Herbst 2010 die Fertigstellung angezeigt und unter dem 04.12.2010 die Schlussrechnung erstellt.

c) der Beklagte rügt zu Recht, dass das Landgericht ein Abrechnungsverhältnis angenommen und von der Fälligkeit der Forderung der Klägerin aus der Schlussrechnung ausgegangen ist. Vielmehr befindet sich der Vertrag mangels Abnahme oder eines die Abnahme ersetzenden Tatbestandes nach wie vor im Erfüllungsstadium. Allerdings darf die Klägerin aufgrund des zwischenzeitlich begründeten Verzuges des Beklagten mit der Annahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen aus der Schlussrechnung vorgehen und gem. § 322 Abs. 2 BGB deren Zahlung – soweit sie noch Gegenstand der klägerischen Berufung ist – nach Empfang der Mängelbeseitigungsmaßnahmen verlangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa) Im Grundsatz zutreffend ist die Kammer davon ausgegangen, dass es einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch nicht bedarf, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung des Vertrages verlangt, sondern er etwa wegen Mängeln nur noch Ansprüche geltend macht, die auf Zahlung gerichtet sind, oder er lediglich noch Gegenansprüche geltend macht, denn damit wird das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt (vgl. Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 1848, 1787). Gleiches gilt, wenn die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt wird (vgl. Werner/ Pastor, a.a.O., Rn. 1803), also wenn der Auftraggeber aus welchen Gründen auch immer erklärt, er werde die Werkleistung des Unternehmers überhaupt nicht – also nie – abnehmen (vgl. Oppler in Ingenstau/ Korbion, VOB, 20. Auflage 2017, § 12 Abs. 3 VOB/B Rn. 6).

Nicht zu teilen vermag der Senat jedoch die Ansicht der Kammer, im Hinblick auf das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 26.03.2014 ausgesprochene Hausverbot (Bl. 1388 d.A.) sei vom Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses auszugehen. Das vom Beklagten ausgesprochene Hausverbot darf nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem dieses Hausverbot ausgesprochen wurde. Grund für das Hausverbot war vorliegend, dass die Klägerin mit ihren Mitarbeitern nur drei Tage vor dem mit dem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Ortstermin, der dazu dienen sollte, das Vorliegen von Mängeln festzustellen sowie die Verantwortlichkeit hierfür zu klären, unangemeldet auf dem Dach Arbeiten vorgenommen hatte, was der Beklagte sodann erst durch den Hausverwalter des Objekts erfahren hatte. Wenn der Beklagte in einer solchen Situation ein Hausverbot ausspricht, kann aus Sicht des Senats hieraus nicht hergeleitet werden, dass er grundsätzlich nicht mehr an einer Nacherfüllung durch die Klägerin interessiert ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte das Hausverbot nicht uneingeschränkt und generell erteilt hat, sondern er der Klägerin lediglich verboten hat, das Grundstück “unangemeldet und sogar heimlich und heimtückisch versteckt zu betreten, insbesondere um dort zum Zwecke der Beweisvereitelung und Veränderung der Beweislage irgendwelche Arbeiten an den ursprünglichen Leistungen oder Änderungen an ihren ursprünglichen Leistungen vorzunehmen” (Bl. 1388 d.A.). Im Gesamtkontext betrachtet konnte dieses Verhalten auch aus Sicht der Klägerin nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte keine Nacherfüllung mehr begehrte, vielmehr war offensichtlich, dass der Beklagte sich lediglich dagegen wehren wollte, dass unangemeldet und heimlich Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt werden mit der Folge, dass der Sachverständige einen Mangel sodann nicht feststellen kann. Insofern ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit demjenigen, welcher der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (BauR 2013, 825) zugrunde lag, denn im Fall des Oberlandesgerichts Dresden hatte der Besteller mit der Kündigung dem Bauhandwerker Hausverbot erteilt und zugleich erklärt, dass Mangelbeseitigung und Fertigstellung der nicht vollendeten Leistung im Wege der Ersatzvornahme erfolgen werde; zudem hatte er einen Großteil der behaupteten Mängel durch einen Nachunternehmer bereits beseitigen lassen.

Ein sonstiges Verhalten, welches eine – unstreitig nicht vorliegende – Abnahme entbehrlich machen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Soweit der Beklagte erstinstanzlich Gegenansprüche geltend gemacht hat, geschah dies ausdrücklich im Wege der Hilfsaufrechnung, sodass hierdurch deshalb ein Abrechnungsverhältnis nicht begründet worden ist (vgl. nur Werner/ Pastor, a.a.O., Rn. 1787).

Auch die zwischenzeitliche Veräußerung des Objekts lässt das Erfordernis der Abnahme nicht entfallen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Beklagte durch die Veräußerung weitere Nachbesserungen verhindert und damit zum Ausdruck gebracht hätte, dass er nur noch an einer abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses interessiert ist (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 883; Werner/ Pastor, a.a.O., Rn. 1835). Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, denn ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Kaufvertrages (Bl. 2623 f. d.A.) ist der Beklagte gegenüber seinem Käufer in der Pflicht, die Mängel am Dach zu beseitigen (vgl. u.a. § 8.1 lit. c) des Kaufvertrages, Bl. 2876 d.A.). Auch hat der Beklagte nach seinem nicht widerlegten Vorbringen lediglich provisorische Maßnahmen ergriffen, um das weitere Eindringen von Feuchtigkeit zu verhindern, sodass die Nachbesserung durch eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme nicht unmöglich geworden ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin greift hier auch nicht die Abnahmefiktion gem. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB. Zwar ist diese Vorschrift auch beim VOB-Bauvertrag anwendbar (Ingenstau/ Korbion/ Oppler, a.a.O., § 12 VOB/B Rn. 23), die fiktive Abnahme gem. § 640 Abs. 1 S. 3 setzt aber ein abnahmereifes Werk voraus, an dem es hier fehlt, wie nachstehend näher dargelegt wird.

Eine Durchgriffsfälligkeit entsprechend § 641 Abs. 2 BGB scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht als Subunternehmerin des Beklagten, sondern unmittelbar für den Beklagten als Bauherrn tätig geworden ist. Darauf, ob die Mieter des Beklagten im Rahmen des Mietverhältnisses den Mietgegenstand vorbehaltlos übernommen haben, kommt es insoweit nicht an.

bb) Allerdings kann die Klägerin trotz fehlender Abnahme Ansprüche aus der Schlussrechnung geltend machen, weil der Beklagte sich jedenfalls aufgrund seines Verhaltens ab Juni 2016 hinsichtlich der Mängelbeseitigung im Annahmeverzug befindet.

Gem. § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gläubigerverzug liegt vor, wenn die Verzögerung der Leistung des Schuldners darauf beruht, dass der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt oder eine zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt (Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 293 Rn.1). Der Schuldner muss die Leistung zur rechten Zeit und am rechten Ort anbieten.

Mit Schreiben vom 02.06.2016 (Anlage BK 3, Bl. 2715 d.A.) hat die Klägerin Nachbesserung hinsichtlich der Attikaabdeckung, der verbeulten Lisenen, des Dachrandanschlusses, des Zerschneidens der alten Dachhaut in Quadrate 1,50 Meter x 1,50 Meter, des Abreißens der alten Wandanschlüsse und der Verwendung der Dachbahn Thermofol statt Rhenofol “fachgerecht und wie im Gutachten L. beschrieben” bzw. “im vertraglichen Umfang“, angeboten. Sie hat in diesem Schreiben auch konkret mitgeteilt, dass sie plane, mit den Arbeiten am 13.06.2016 zu beginnen. Dieses Angebot hat sie in Beantwortung des Schreibens des Beklagten vom 08.06.2016 (Bl. 2718 d.A.) durch das Schreiben vom 22.06.2016 (Bl. 2724 d.A.) weiter konkretisiert. Insbesondere enthält dieses Schreiben Ausführungen zu den geplanten Mängelbeseitigungsarbeiten an der Attikaabdeckung bzw. den Lisenen sowie einen Bauablaufplan, aus dem sich – bei Baufreiheit – eine Leistungszeit vom 01.08.2016 bis 15.12.2016 ergab.

Das in diesen beiden Schreiben (02.06./ 22.06.2016) enthaltene Angebot zur Mängelbeseitigung war ein ordnungsgemäßes Angebot im Sinne des § 293 BGB.

(1) Zunächst hat die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Teile der Werkleistung Nachbesserung angeboten, die auch aus Sicht des Senats mangelbehaftet sind.

(a) Nach dem insoweit von der Klägerin nicht angegriffenen Urteil des Landgerichts liegen folgende Mängel vor:

– Abdichtung und Einfassung der senkrechten Durchdringungen der Scheinfassade durch die Attikaabdeckung

Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die von der Klägerseite nicht angegriffenen Ausführungen der Kammer in der angefochtenen Entscheidung.

– Austausch Lisenen

In Bezug auf die Lisenen der Fassadenverkleidung (vgl. Pos. 0.18, 0.27 und 0.28 des LVZ Fassadenarbeiten, Bl. 183ff. d.A.) an den Achsen V/J-N, N/II-V, J/II-V und D/I-VI liegt ebenfalls ein Mangel vor, denn sämtliche Lisenen sind nach den Feststellungen des Sachverständigen L. verbeult. Wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt hat, erfordert die ordnungsgemäße Erstellung der Lisenen durchgehend die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Stärke von 3 mm nebst der dort vorgesehenen Befestigungsart. Diese Vorgaben sind unstreitig nicht eingehalten. Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte sich mit einer Ausführung in der hier gewählten Stärke von ca. 0,9 mm bei anderer Befestigungsart einverstanden erklärt hat, denn dieses Einverständnis hat der Beklagte nur unter der Voraussetzung erklärt, dass bei Auftreten von Ausbeulungen oder Verwerfungen während der Gewährleistungszeit die betreffenden Bleche ausgetauscht und gegen geeignete Bleche ersetzt werden; hiermit hat sich die Klägerin einverstanden erklärt (Bl. 328 f. d.A.), sodass sie angesichts der nunmehr aufgetretenen Verbeulungen die gesamten Lisenen gegen Lisenen in 3 mm bei der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Befestigungsart auszutauschen hat.

Die Pflicht zum Austausch bezieht sich dabei auf sämtliche Lisenen am gesamten Gebäude, also nicht nur auf die Lisenen in den vom Sachverständigen L. beschriebenen Achsen; zwar hat der Sachverständige nur die Bereiche in Augenschein genommen, die ihm im Beweisbeschluss genannt worden waren, die Klägerin hat jedoch eingeräumt, dass auch in den anderen Bereichen die Lisenen eine vergleichbare Dicke haben und sie in gleicher Art und Weise angebracht sind. Damit aber müssen schon zur Erhaltung eines einheitlichen Erscheinungsbildes auch diese Lisenen ausgetauscht werden, selbst wenn die Verbeulungen in dem nicht vom Sachverständigen in Augenschein genommenen Bereich nicht so ausgeprägt sind wie im übrigen Teil. Sie hat auch im Schreiben vom 22.06.2016 ausdrücklich ausgeführt, dass sich das Nachbesserungsangebot zusätzlich zu den im Gutachten L. aufgeführten Lisenen auf alle nicht vertragsgemäß hergestellten Lisenen beziehe (Bl. 2726 d.A.).

– Unzureichende Aufkantungshöhe der Blechkehle am Anschluss an die Giebelwand des Elektrofachmarktes

Hinsichtlich dieses Mangels nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen der Kammer.

(b) Über diese vom Landgericht bereits festgestellten Mängel hinaus weist die Werkleistung der Klägerin weitere erhebliche Mängel auf. So liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Mangel auch darin, dass

– die Klägerin die Dachbahnen eines anderen Herstellers verwendet hat,

– sie die alten Abdichtungsbahnen nicht in Quadrate von 1,50 m x 1,50 m zerschnitten hat, und

– die alten Wandanschlüsse im Bestandsbereich nicht abgerissen worden sind.

Für die Frage nach dem Vorliegen eines Werkmangels kommt es in erster Linie auf die vereinbarte Beschaffenheit an. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.07.2015, Az.: VII ZR 70/14, ausdrücklich klargestellt hat, liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werks oder der Gebrauchstauglichkeit führt. Wirkt sich eine Abweichung nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Bestellers der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig; an dem Vorliegen eines Mangels ändert dies allerdings nichts.

Ausgeschrieben worden ist unstreitig für die gesamte Dachfläche eine “Dachabdichtung aus RHENOFOL-Hochpolymerbahn (PVC-P) 1,5 mm dick, Farbe: grau, mit Faservlieseinlage verstärkt, Typ CV, mit Verstärkung aus Synthesefäden” (vgl. etwa LVZ Pos. 02.15, Bl. 157 d.A. und Pos. 05.13, Bl. 170 f. d.A.). Da der Werkvertrag auf Grundlage dieser Ausschreibung zustande gekommen ist, hätte die Klägerin genau dieses Produkt verwenden müssen. Tatsächlich verlegt hat sie allerdings die Dachbahnen des Herstellers Z. Thermofol M. Damit liegt eine Abweichung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit vor, sodass ein Mangel zu bejahen ist. Der Austausch kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, weil die Dachbahnen nicht als vollkommen gleichwertig und gleichermaßen geeignet angesehen werden können. Denn der Beklagte hat unter Bezugnahme auf das Privatgutachten P. unwidersprochen vorgetragen, dass der Einkaufspreis der verwendeten Dachbahnen 15 bis 20 % unter dem Einkaufspreis der vereinbarten Dachbahnen steht und zudem der Hersteller gerade wegen seiner langjährigen Erfahrung gewählt worden ist.

Die Klägerin ist ferner unstreitig nicht der in Bezug auf die Dachfläche des Altbestandes vorgesehenen Art und Weise der Ausführung gem. Pos. 05.1 des LVZ gefolgt (Bl. 169 d.A.: “Dachfläche, vorhandene alte Dachhaut perforieren und in Quadrate von ca. 1,50 m x 1,50 m Größe zerschneiden“). Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, es habe im Vorfeld der Ausführung eine Vereinbarung mit dem Beklagten gegeben, von der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Ausführungsart abzuweichen, hat das Landgericht eine derartige Vereinbarung mangels positiv ergiebiger Zeugenaussagen zu Recht als nicht bewiesen angesehen. Damit liegt schon wegen der Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit ein Mangel vor. Auch insofern trägt der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht, da ein positiver Effekt des Einschneidens nicht ausgeschlossen werden kann (auch der Sachverständige L. hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat das Zerschneiden als notwendig angesehen, wenn auch in deutlich größere Quadrate, als im Leistungsverzeichnis angegeben). Zudem steht der Unverhältnismäßigkeit entgegen, dass die Klägerin das Zerschneiden gem. Leistungsverzeichnis nunmehr angeboten hat.

Gleiches gilt, soweit die Klägerin vertragswidrig (vgl. Pos. 05.6 des LVZ, Bl. 170 d.A.) den Abriss der alten Wandanschlüsse unterlassen hat. Auch insoweit ist der Klägerin der Beweis einer Vereinbarung nicht gelungen, dass der Abriss nicht erfolgen sollte. Die Aussage der dahingehend in der Sitzung vom 13.11.2012 (Bl. 955 ff. GA) vor dem Landgericht vernommen Zeugen D. und C. war hinsichtlich einer Vereinbarung nicht ergiebig, da sie an Vertragsgesprächen nicht teilgenommen haben; der Zeuge F. hat die von der Klägerin behauptete Abrede verneint. Der Unverhältnismäßigkeitseinwand trägt aus den zuvor genannten Gründen nicht.

Auch hinsichtlich dieser drei weiteren Mängel hat die Klägerin ausdrücklich die Nachbesserung angeboten.

(c) Soweit der Beklagte sich im Berufungsverfahren auf weitere Mängel berufen hat, haben sich diese nicht bestätigt bzw. betreffen Bauteile, die im Zuge der Nachbesserung der vorstehend unter b) genannten Mängel ohnehin neu eingedichtet werden. So hat der Sachverständige L. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat dargelegt, dass von ihm in Bezug auf die Attikaabdeckung ein weiterer Mangel nicht erkannt werden konnte, der von ihm festgestellte Mangel sich vielmehr auf die Rüge der senkrecht statt parallel aufeinandertreffenden Bleche beziehe. Eine nähere Konkretisierung des behaupteten Mangels war dem Beklagten im Termin vom 24.11.2016 nicht möglich. Was die angeblich mangelhafte Ausführung der sogenannten “mittleren Durchdringungen” angeht, bedarf die Frage, ob insoweit ein Mangel vorliegt, keiner Vertiefung, da diese Durchdringungen im Rahmen der Sanierung ohnehin neu eingefasst und eingeschweißt werden müssen. Keiner weiteren Aufklärung bedurfte es auch, ob in den Sicken des Daches eine brandschutzsichere Dämmung vorhanden ist, denn die Sicken sind im Zuge der Neuherstellung der Dachflächen mit einem entsprechenden Material zu befüllen, was durch abschließendes Prüfzeugnis zu belegen sein wird (vgl. hierzu die Ausführungen des Sachverständigen L. im Ergänzungsgutachten vom 22.10.2014, dort S.37, 39, 70, Bl. 1553, 1555, 1586 sowie anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016, Bl. 3004 d.A.). Soweit der Beklagte die Ansicht vertreten hat, es sei nicht möglich, die Wärmedämmung nach Entfernung der ursprünglich verwendeten Dachbahn wieder zu verwenden, hat der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat am 24.11.2016 ausdrücklich bestätigt, dass bei sorgfältiger Aufnahme und ordnungsgemäßer Lagerung kein Zweifel daran bestünde, dass die Wärmedämmung wieder verwendet werden könne (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016, dort S. 4, Bl. 3000 d.A.). Soweit der Beklage unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Privatsachverständigen P. behauptet, die im Altbestand von der Klägerin im Wege des Nachtrags angebotene und beauftragte Dämmung von 40 mm sei ohnehin nicht stark genug, um den Brandschutzanforderungen zu genügen, so ist zu sehen, dass der Privatsachverständige eine generelle Eignung nicht verneint, sondern einen Einzelnachweis der Klägerin für möglich hält (Gutachten P. vom 14.02.2017, S. 3083 ff. d.A.). Inwiefern die von der Klägerin für das Dach des Altbestandes erstellte Windlastberechnung bei Verwendung der (ausgeschriebenen) Dachbahnen eines anderen Herstellers mit derselben Stärke bei gleichbleibender Dämmung und Befestigungsart nicht ausreichend sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

(2) Die Klägerin hat hinsichtlich sämtlicher vorstehenden unter a) und b) genannter Mängel mit Schreiben vom 02.06.2016 (Bl. 2715 d.A.) und 22.06.2016 (Bl. 2724ff. d.A.) Nachbesserung angeboten. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht war dieses Angebot weder unvollständig noch aus anderen Gründen nicht ausreichend.

So musste die Klägerin keine Nachbesserung weiterer Mängel anbieten. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte überhaupt berechtigt gewesen wäre, eine Nachbesserung, die sich auf einzelne Mängel bezieht, abzulehnen, liegen weitere als die von der Klägerin im Schreiben vom 02.06.2016 genannten Mängel auch aus Sicht des Senats nicht vor. Insbesondere haben sich die vom Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren Mängel nicht bestätigt (s.o.).

Die Klägerin hat auch die vollständige Beseitigung der Mängel angeboten. Hierzu hat sie insbesondere in dem Schreiben vom 22.06.2016 klargestellt, dass zum einen der Austausch sämtlicher Lisenen vom Angebot umfasst sei und zum anderen die Beseitigung des Mangels an der Attikaabdeckung so, wie vom Sachverständigen L. im Ausgangsgutachten beschrieben, angeboten werde (vgl. Gutachten des Sachverständigen L. vom 16.08.2013, dort S. 31, Bl. 1087 d.A.). Hierzu hat der Sachverständige auch anlässlich seiner Anhörung ausgeführt, dass weitere Mängel nicht hätten festgestellt werden können (vgl. Protokoll der Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016, Bl. 2897, 2899). Auch der Beklagte selbst konnte weder beim Ortstermin mit dem Sachverständigen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeben, welche weiteren Mängel die Attikaabdeckung haben sollte (vgl. Gutachten S. 23, Bl. 1068 d.A.; Protokoll, a.a.O.).

Es ist ferner keine Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Angebots auf Nachbesserung, dass der Auftragnehmer ausdrücklich erklärt, es handele sich insoweit auch aus seiner Sicht um die Beseitigung von Werkmängeln. Erforderlich ist lediglich, dass er die ernsthafte Bereitschaft zur Nachbesserung der vom Auftragnehmer als mangelhaft gerügten Leistungen erklärt. Dies ist hier der Fall; soweit der Beklagte bemängelt, dass die Klägerin die Leistungen “ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage” angeboten hat, kommt es hierauf nicht an, da maßgeblich allein die Bereitschaft zur Beseitigung der vom Beklagten berechtigterweise gerügten Mängel ist.

Entgegen der im Schriftsatz vom 02.01.2019 vom Beklagten vertretenen Ansicht reichte das wörtliche Angebot der Klägerin auch aus. Richtig ist zwar, dass gem. § 294 BGB grundsätzlich ein tatsächliches Angebot des Unternehmers erforderlich ist, d.h. dieser die geschuldete Leistung so, wie sie tatsächlich zu bewirken ist, anbieten muss (BGHZ 116, 244; OLG München, Beschluss vom 12.12.2007, Az.: 34 Wx 118/07: “zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der geschuldeten Art und Weise“). Die bloße Leistungsbereitschaft ohne das Angebot genügt nicht. Das tatsächliche Angebot ist keine zusätzlich zur Leistung zu erbringende Handlung des Schuldners, sondern der Beginn der Leistung (“Anleistung“). Der Schuldner muss die ihm obliegenden Leistungshandlungen so weit vornehmen, dass der Gläubiger durch seine Annahme den Leistungserfolg herbeiführen kann (BGHZ 116, 244; BGHZ 132, 6). Allerdings sieht § 295 BGB von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme vor, wenn entweder der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn um die Mängel am Dach des Verbraucherzentrums beseitigen zu können, benötigte die Klägerin die Zustimmung der neuen Eigentümerin und deren Abstimmung mit den von der Sanierungsmaßnahme betroffenen Verbrauchermärkten bzw. Shopeinheiten. Diese Zustimmung einzuholen war eine Pflicht des Beklagten, da er als Besteller verpflichtet ist, den Zugang zur Baustelle zu ermöglichen (vgl. Wirth in Ingenstau/ Korbion, a.a.O., § 13 Abs. 5 VOB/B, Rn. 104). Insofern liegt der Fall anders als in den vom Beklagten zitierten Urteilen (OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1991, Az.: 26 U 23/91; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2001, Az.: 5 U 91/00), denen Fälle zugrunde lagen, bei denen die Gebäude, an denen die Nachbesserungsarbeiten stattfinden sollten, jeweils im Eigentum des Bestellers standen. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin, wenn sie im Sinne eines tatsächlichen Angebots die Nachbesserungsarbeiten angeboten hätte, gegenüber dem neuen Eigentümer keinerlei Anspruch darauf gehabt, auf das Dach zu gelangen oder ein Gerüst aufzubauen. Hierauf weist der Beklagte selbst hin, wenn er ausführt, die seitens der Klägerin behaupteten Anfragen bei der Verwaltung des Objekts und dem Hausmeister seien untauglich, unzulässig und unerheblich, vielmehr habe sie sich an ihn als den Besteller der Werkleistungen zu wenden (Schriftsatz des Beklagten vom 02.10.2018, S.3, Bl. 3366 d.A.; Schriftsatz des Beklagten vom 13.11.2018, S. 2, Bl. 3393 d.A.). Demzufolge wäre, wenn die Klägerin – wie der Beklagte im Schriftsatz vom 02.01.2019 fordert – mit entsprechendem Werkzeug, Materialien und Fachpersonal am streitgegenständlichen Gebäude erschienen wäre, um die Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen, gar keine Situation eingetreten, in der der Beklagte nur noch hätte “zugreifen” müssen. Es war nach alledem der Klägerin nicht zuzumuten, ohne vorherige Zusage des neuen Eigentümers, dass die Nachbesserungsarbeiten ausgeführt werden dürfen, “auf gut Glück” die Nachbesserungsarbeiten tatsächlich anzubieten.

Der Beklagte durfte die Nacherfüllung auch nicht deswegen ablehnen, weil der von der Klägerin vorgelegte Bauablaufplan unzureichend gewesen wäre. Es mangelt bereits an einer Pflicht der Klägerin, einen detaillierteren Plan als den mit Schreiben vom 22.06.2016 (Anlage BK 5, Bl. 2724 d.A.) vorgelegten zu überreichen. Der Nacherfüllungsanspruch ist wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch auf die Herstellung des vertraglich vereinbarten, mangelfreien Werkes gerichtet. Der Unternehmer hat dabei das Wahlrecht, auf welche Weise er den Mangel beseitigen will. Da der Unternehmer das Risiko des Fehlschlagens seiner Handlungen trägt, muss er auch in der Wahl der Mittel zur Erreichung des mit dem Besteller vereinbarten Ziels grundsätzlich frei sein. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verdichtet sich nur dann zu einem Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Erfüllung, wenn der Mangel nur auf eine bestimmte Art und Weise beseitigt werden kann; auf eine nicht zum Erfolg führende Art der Nacherfüllung muss sich der Besteller nicht einlassen (vgl. zum Ganzen mit umfangreichen Nachweisen: Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2018, § 635 Rn. 10 f.). Dass der Mangel nur auf eine bestimmte Weise beseitigt werden kann, legt der Beklagte nicht schlüssig dar. Vielmehr gibt es auch nach den von ihm in Bezug genommenen Stellungnahmen des Privatsachverständigen P. vom 14.02.2017 und 09.05.2017 mehrere Sanierungsalternativen, die ggfs. einen Einzelnachweis erfordern.

Die vom Beklagten im Hinblick auf die angebotene Nachbesserung aufgestellten Forderungen nach “Kooperation und Koordination” (vgl. etwa Schreiben des Beklagten vom 08.06.2016, S.3, Bl. 2720 d.A. und Schreiben vom 29.06.2016, S. 2, Bl. 2729 d.A.) stellen überzogene Anforderungen an die Klägerin dar. Der Beklagte selbst informierte weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Schreiben der Klägerin die neue Eigentümerin des Hauses von den konkret ab 13.06.2016 bzw. 01.08.2016 geplanten Nachbesserungsarbeiten, obwohl er selbst in seinen Schreiben an die Klägerin mehrfach darauf hinwies, dass die Arbeiten nur in Absprache mit der neuen Eigentümerin ausgeführt werden könnten und es zwingend erforderlich sei, den Geschäftsbetrieb des Eigentümers und der Mieter möglichst wenig zu stören und das Weihnachtsgeschäft für den gesamten Verbrauchermarkt von jedweder Beeinträchtigung frei zu halten. Nachdem die Klägerin ein ordnungsgemäßes Angebot zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten abgegeben hatte, hätte es dem Beklagten oblegen, dieses anzunehmen und die notwendigen Mitwirkungshandlungen – wie das Zur-Verfügung-Stellen der Baustelle (s.o.) – vorzunehmen. Indem er dies nicht tat, sondern – wie dargestellt – durch nicht gerechtfertigte Forderungen die Durchführung der Arbeiten verhinderte, befand er sich spätestens ab dem 02.08.2016 in Annahmeverzug.

Das auf den Hinweis des Senats vom 26.04.2018 hierzu erfolgte weitere Vorbringen des Beklagten führt nicht zu einer anderen Bewertung. Soweit er meint, der Senat sei aus berufungsrechtlichen Gründen gehindert, den Schriftwechsel zwischen den Parteien aus Juni 2016 zu berücksichtigen, geht dies fehl. Die Zulässigkeit des weiteren Vorbringens der Klägerin folgt – unabhängig davon, dass sie auch gem. §§ 529, 531 ZPO zulässig wäre – bereits daraus, dass die Tatsachen, die die Klägerin vorgetragen hat, unstreitig sind. Auch der Beklagte bestreitet den Schriftwechsel an sich nicht; er misst ihm nur eine andere Bedeutung zu. Unstreitige neue Tatsachen sind stets, auch in der zweiten Instanz, zu berücksichtigen (allgemeine Ansicht, vgl. nur Ball in Musielak/ Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 531 Rn. 16; BGH NJW 2005, 291; BGH NJW-RR 2005, 437). Soweit der Beklagte geltend macht, dass der Vortrag nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.05.2016 erfolgte, ergibt sich hieraus nichts anderes; § 296a ZPO ist nicht anwendbar, da der Senat im Anschluss an diese mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 07.07.2016 (Bl. 2737 d.A.) einen Fortsetzungstermin bestimmte, sodass die mündliche Verhandlung vom 24.05.2016 nicht den Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 296a ZPO darstellte (s. Prütting, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 296a Rn. 4).

Entgegen der Ansicht des Beklagten war das Nachbesserungsangebot der Klägerin auch nicht nichtig im Sinne des § 118 BGB. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Angebot der Klägerin nicht ernst gemeint war; der Beklagte trägt hierzu auch keine neuen Gesichtspunkte vor. Soweit er erneut darauf verweist, dass die Klägerin weder mit ihrem Angebot noch später ein Anerkenntnis im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit ihrer Werkleistung abgegeben hat, kommt es hierauf, wie oben dargestellt, nicht an. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die Klägerin sich zuvor mit der Mängelbeseitigung in (Schuldner-)Verzug befand. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte die Klägerin den Verzug durch das Angebot der Mängelbeseitigung beendet. Soweit der Beklagte meint, die Klägerin habe durch den Verzug das Recht verloren, an dem von ihr hergestellten Werk die Mängel zu beseitigen, setzt er sich hiermit in einen unlösbaren Widerspruch zu der von ihm zugleich vertretenen Ansicht, dass sich der Vertrag mangels Abnahme oder endgültiger Verweigerung der Erfüllung noch im Erfüllungsstadium befinde. Auf den ursprünglich bestehenden Verzug kann er sich nicht berufen, wenn er sogleich Nachbesserung von der Klägerin verlangt.

Anderseits vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte eine Nacherfüllung treuwidrig vereitelt. Zwar erscheint die im Nachgang zum Hinweisbeschluss des Senats mit Schreiben vom 07.06.2018 erfolgte erneute Aufforderung zur Mängelbeseitigung insbesondere vor dem Hintergrund nicht stringent und damit nicht ernst gemeint, dass der Beklagte, obwohl er eine äußerst knappe Frist (bis zum 10.09.2018, vgl. Bl 2730 d.A.) zur Mängelbeseitigung setzte, weder die Eigentümerin noch die Hausverwaltung hinsichtlich der potentiell unmittelbar bevorstehenden Sanierungsmaßnahmen informierte bzw. anfragte, ob eine Sanierung in diesem Zeitraum möglich sei. Vor dem Hintergrund jedoch, dass der Beklagte – wenn auch rechtlich nicht zutreffend – nach sachverständiger Beratung ein neues Sanierungskonzept forderte und aufgrund dessen das bisherige Angebot der Klägerin für nicht ausreichend erachtete, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Mängelbeseitigung überhaupt nicht mehr durchführen lassen will und die Klägerin lediglich hinhält.

Der Annahmeverzug des Beklagten dauert auch bis heute an. Zwar hat der Beklagte die Klägerin mit dem bereits oben genannten außergerichtlichen Schreiben vom 07.06.2018 (Bl. 3321 d.A.) erneut zur Mängelbeseitigung aufgefordert; hierin ist jedoch kein Ende des Annahmeverzugs zu sehen. Die Klägerin hat ein annahmefähiges Angebot zur Mängelbeseitigung abgegeben, solange der Beklagte nicht bereit ist, hierauf einzugehen, hält sein Annahmeverzug an. Die Tatsache, dass er die Klägerin zur Abgabe eines neuen Angebots auffordert, lässt eher den Schluss zu, dass er nach wie vor die Ansicht vertritt, das Angebot der Klägerin aus 2016 sei nicht ausreichend gewesen. Dies ist jedoch, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, nicht der Fall.

d) Entgegen der vom Landgericht getroffenen Feststellung, aber auch entgegen der Berechnungen der Klägerin in der Berufung, hat die Klägerin jedoch aus der Schlussrechnung nur noch einen Anspruch auf Zahlung von 96.564,96 EUR.

aa) Zwar rügt die Klägerin mit ihrer Berufung zu Recht, dass das Landgericht in seinem Urteil unstreitige Positionen der Schlussrechnung vom 04.12.2010 lediglich in Höhe von 153.048,00 EUR berücksichtigt hat. Richtigerweise betragen die unstreitigen Positionen bei Zugrundelegung der Schlussrechnung gem. Anlage K 11, Bl. 68ff. d.A. 167.530,77 EUR. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung von 167.696,59 EUR ausgeht, hat sie die handschriftliche Änderung in der Position N 3.01 von 5.527,49 EUR auf 5.361,67 EUR nicht berücksichtigt (vgl. S. 15 der Schlussrechnung, Anlage K11, Bl. 82 d.A.).

Zu Recht rügt die Klägerin weiter, dass das Landgericht die Abzüge für den Gewährleistungseinbehalt (5%) sowie den Abzug für Strom/ Wasser (0,5%) nach der Bruttorechnungssumme berechnet hat. Laut Vertrag werden diese Abzüge nach der Nettoschlussrechnungssumme berechnet (vgl. §§ 9, 11 des VOB-Vertrages der Parteien, Anlage K1, Bl. 5, 7 d.A.).

Soweit die Klägerin mit der Berufung die Ansicht vertreten hat, die Vereinbarung des Gewährleistungseinbehalts sei unklar und deswegen nichtig, folgt der Senat dem nicht. Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit der Klausel bestehen nicht, die Regelung in § 9 des Bauvertrages ist eindeutig. Auch ist die fünfjährige Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt nämlich erst mit Abnahme bzw. Umwandlung des vertraglichen Erfüllungsanspruchs in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis. Hier liegt weder eine Abnahme vor noch befinden sich die Parteien in einem Abrechnungsverhältnis (s. ausführlich oben).

Soweit die Klägerin in ihren Berufungsbegründungen vom 02.11.2015 (Bl. 2462 ff. d.A.) und 03.11.2015 (Bl. 2466ff. d.A.) die fehlerhafte Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts in Höhe von 12.356,23 EUR durch das Landgericht doppelt gerügt (und eine entsprechende Abänderung des landgerichtlichen Urteils doppelt beantragt) hat, verfängt dies nicht. Die Klägerin übersieht, dass die Kammer eine vollständig eigene Berechnung der abzurechnenden Rechnungspositionen aufgestellt hat (vgl. S. 7ff. des landgerichtlichen Urteils), von der dann richtigerweise die genannten Abzüge vorzunehmen zu waren. Eine doppelte Berücksichtigung liegt nicht vor.

Die von der Kammer vorgenommenen Abzüge in Höhe von 23.060,00 EUR (Mängelbeseitigungskosten, vgl. S. 10ff. des Urteils, dort fehlerhaft mit 23.392,00 EUR beziffert) sowie 2.920,00 (Minderwert, vgl. S. 17 des landgerichtlichen Urteils) hat die Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen, so dass hierüber gem. § 528 ZPO keine Entscheidung zu treffen war. Zu einer Abänderung des landgerichtlichen Urteils zugunsten der Klägerin hätte es einer Anschlussberufung bedurft, die im Hinblick auf die Berücksichtigung von Mängelbeseitigungskosten bzw. einer Minderung im Wege der Verrechnung durch das Landgericht nicht erfolgt ist.

Die noch offene Forderung der Klägerin berechnet sich wie folgt:

Unstreitige Positionen

167.530,77 EUR

Vom Landgericht zugesprochene streitige Positionen

54.619,65 EUR

Zwischensumme netto

222.150,42 EUR

Mehrwertsteuer

42.208,58 EUR

Zwischensumme brutto

264.359,00 EUR

./. 5% Abzug Gewährleistungseinbehalt netto

./. 11.107,52 EUR

./. 0,5% Abzug Strom/ Wasser

./. 1.110,75 EUR

Summe

252.140,73 EUR

abzgl. Zahlung

./. 73.014,16 EUR

abzgl. Zahlung

./. 35.978,08 EUR

abzgl. Kosten Mängelbeseitigung gem. Urteil LG

./. 23.060,00 EUR

abzgl. Minderung gem. Urteil LG

./. 2.920,00 EUR

Noch offen

117.168,49 EUR

Damit folgt aus der Schlussrechnung grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von 117.168,49 EUR.

bb) Dieser Anspruch ist in Höhe von 20.603,53 EUR gem. § 389 BGB aufgrund der Hilfsaufrechnung des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 10.10.2017 erklärt hat (Bl. 3186 d.A.), erloschen. In dieser Höhe hat der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Bauhandwerkersicherung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 VOB/B, § 650f Abs. 3 (früher § 648a) BGB. Der Beklagte hat diese Kosten unwidersprochen für den Zeitraum von 2010 bis einschließlich 2017 mit 20.603,53 EUR beziffert. Dem Vortrag des Beklagten, dass sich diese Kosten auf jährlich 2% belaufen, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die geltend gemachten Kosten bewegen sich mit 2% auch innerhalb des Rahmens des § 650f Abs. 3 BGB. Soweit die Klägerin meint, sie sei zur Kostenerstattung nicht verpflichtet, da die Sicherheit nur deshalb habe aufrecht erhalten werden müssen, da der Beklagte unberechtigte Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin erhoben habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen, denn die Werkleistung weist, wie dargestellt, eine Vielzahl von Mängeln auf. Auch entfällt die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Bauhandwerkersicherheit nicht mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet. Denn die Werklohnforderung bleibt einredebehaftet (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17.02.2004, 16 U 141/03).

Es verbleibt somit ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 96.564,96 EUR.

cc) Weitere Kürzungen waren nicht vorzunehmen. Insbesondere war der weitere Betrag in Höhe von 25.554,24 EUR, der vom Beklagten ebenfalls hilfsweise zur Aufrechnung gestellt worden ist, nicht in Abzug zu bringen. Insoweit folgt der Senat uneingeschränkt den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, mit denen das Landgericht das Vorliegen der geltend gemachten Ansprüche, die auf Wassereinbrüche im Jahr 2010 gestützt werden, verneint hat. Die Berufungsangriffe geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – X ZR 31/13, GRUR 2015, 768 Rn. 25; BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 326/14, NJW-RR 2015, 1200; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZR 217/14, NJW-RR 2015, 944, jeweils m.w.N). Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Senats an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich unter anderem aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797, m.w.N.). Zweifel im Sinne der Regelung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen aber auch schon dann vor, wenn aus der für den Senat maßgeblichen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Ist dies der Fall, obliegt dem Senat nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteil ungeachtet einer entsprechenden Berufungsbegründung (vgl. BGH, NJW 2014, 2797). Dabei handelt es sich bei der Berufungsinstanz um eine zweite, wenn auch eingeschränkte Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Die Prüfungskompetenz des Senats hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist nicht auf Verfahrensfehler und damit in dem Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2015 – VI ZR 67/15, NJW 2016, 713).

Hier fehlt es aber bereits an konkreten Anhaltspunkten, die im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung seitens des Berufungsgerichts gebieten.

Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich nicht, dass dem Landgericht bei seiner Beweiserhebung Verfahrensfehler unterlaufen sind bzw. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung ersichtlich sind. Derartige Anhaltspunkte können etwa sein ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses (z.B. Lückenhaftigkeit oder Widersprüche), bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht.

Der Senat vermag hier insbesondere nicht zu erkennen, dass das Landgericht Vortrag und Beweisantritte des Beklagten übergangen hätte; hierauf ist der Beklagte im Termin vom 24.05.2016 hingewiesen worden (wobei die Protokollierung dieses Hinweises versehentlich unterblieben ist), eine Konkretisierung der Berufungsangriffe ist in der Folgezeit gleichwohl nicht erfolgt. Was die Feuchtigkeitseintritte kurz vor Eröffnung des Verbraucherzentrums anbelangt, hat der Beklagte selbst durch Vorlage des Gutachtens des Privatgutachters P. vom 20.03.2015 eingeräumt, dass “die Dachabdichtung auch in Bereichen undicht ist, die mit dem Leistungsbild der Firma K. nicht überall zu tun hat. Hier sind insbesondere Teile im Bereich der Betonfertigteilkonstruktion zu nennen, an denen es immer wieder zu Undichtigkeiten kommt” (Bl. 1907 d.A.). Es gab somit unstreitig weitere Fehlstellen (z.B. nicht ordnungsgemäß abgedichtete Fugen) am Dach, die ein Eindringen von Niederschlag, insbesondere bei den offenbar im August/September 2010 stattgefundenen Starkregenereignissen, in die darunter liegenden Geschäftsräume möglich erscheinen lassen. Das Landgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für den Anspruch auf entgangenen Gewinn ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin ist, für das hier auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (§ 6 Abs. 6 VOB/B).

2. Da eine Abnahme nach wie vor nicht vorliegt und auch nicht aus anderen Gründen ein Abrechnungsverhältnis angenommen werden kann (s.o.), ist die Klägerin nach wie vor vorleistungspflichtig. Aufgrund des Annahmeverzuges des Beklagten im Hinblick auf die Mängelbeseitigungsmaßnahmen (s.o.) war jedoch gem. § 322 Abs. 2 BGB auf Leistung nach Erbringung der im Tenor aufgeführten Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu erkennen.

3. Auf die Berufung des Beklagten war das landgerichtliche Urteil schließlich hinsichtlich der zugesprochenen Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) abzuändern. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht befand sich der Beklagte nicht bereits ab dem 07.10.2010 in Verzug mit der Zahlungspflicht, da ihm im Hinblick auf die festgestellten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Da der Fälligkeit der Forderung aus der Schlussrechnung die Erbringung der im Tenor genannten Mängelbeseitigungsarbeiten entgegensteht, ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ein Schuldnerverzug eingetreten.

Auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Wie dargelegt, lag kein Schuldnerverzug vor. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

4. Über die mit Schriftsatz vom 08.12.2015 (Bl. 2546ff.) “vorsorglich” erhobene Anschlussberufung der Klägerin brauchte nicht entschieden zu werden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2018 (s. Protokoll Bl. 3232 d.A.) klargestellt hat, dass die Anschlussberufung nur für den Fall der Unzulässigkeit der zuvor eingelegten Berufung eingelegt worden ist und diese Bedingung nicht eingetreten ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Dabei waren die Kosten der ersten Instanz gem. § 92 Abs. 1 ZPO überwiegend der Klägerin aufzuerlegen, da diese bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in diesem Umfang verloren hätte. Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten: Zum einen hätte die Klägerin, den obigen Ausführungen folgend, in der ersten Instanz mangels erfolgter Abnahme oder Vorliegens eines Abrechnungsverhältnisses nicht aus der Schlussrechnung vorgehen dürfen. Sie hätte ihren Anspruch zwar auf die 3. Abschlagsrechnung vom 20.09.2010 stützen können; der Beklagte hätte diesem Anspruch – abgesehen davon, dass er ohnehin nur teilweise, nämlich in Höhe von 120.788,40 EUR (90% des Auftragswertes, vgl. den zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag) entstanden wäre – aufgrund der festgestellten Mängel in vollem Umfang erfolgreich ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB entgegen halten können. Für die Höhe des Zurückbehaltungsrechts wäre jedenfalls die doppelte Höhe der Mängelbeseitigungskosten anzusetzen gewesen. Denn dem Beklagten hätte, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug mit der Annahme der Mängelbeseitigungsarbeiten befunden hat – noch ein sog. Druckzuschlag zugestanden (vgl. Werner/ Pastor, a.a.O., Rn. 3003 f.; s. auch OLG Köln, Urteil vom 17.05.2013, Az.: 19 U 193/11). Die einfachen Mängelbeseitigungskosten betragen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen L. insgesamt 76.104,07 EUR brutto (Austausch Lisenen: 18.320,00 EUR, Attika: 3.984,00 EUR, Dachbahn entfernen: 11.592,00 EUR, Dachbahn zerschneiden: 1.100,00 EUR, neue Dachbahn verlegen: 12.400,00 EUR, Wandanschlüsse entfernen: 1.725,00 EUR, Aufkantung: 756,00 EUR, Arbeiten am neuen Dach: 12.996,00 EUR und 1.080,00 EUR, insgesamt 63.953,00 EUR netto, zzgl. 12.151,07 EUR Mehrwertsteuer, vgl. die Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 22.10.2014, Bl. 1520ff. d.A. sowie anlässlich seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 24.11.2016, Bl. 2897ff. d.A.). Die Höhe des Zurückbehaltungsrechts (152.208,14 EUR) hätte somit die Höhe der klägerseits maximal begründeten Forderung (120.788,40 EUR) überschritten.

Es wäre somit in der ersten Instanz lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht gekommen (vgl. Werner/ Pastor, a.a.O., Rn. 3015). Diese stellt gegenüber dem unbedingten Zahlungsantrag ein “Weniger” im Sinne des § 92 ZPO dar (vgl. nur Flockenhaus in Musielak/ Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 92 Rn. 2). Für die Frage der Kostenquotierung wäre im Rahmen der in einem solchen Fall gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Zahlungsanspruch der Klägerin das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten entgegenzusetzen, der Zahlungsanspruch von 120.788,40 Euro wäre also um mehr als die Hälfte (konkret um ca. 63 %) gemindert gewesen (vgl. zur Zug-um-Zug-Verurteilung Hensen, NJW 1999, 395ff.). Zu berücksichtigen wäre ferner gewesen, dass die Klägerin in Höhe von 25.554,24 EUR obsiegt hätte, da die – bereits in erster Instanz erhobene – Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erfolglos geblieben wäre (s.o.). Bei Berücksichtigung eines Teilunterliegens in Höhe von 107.340 EUR (76.097 EUR + 31.243 EUR) und einem Gesamtstreitwert in der ersten Instanz von 177.585,56 EUR, entsprach es daher der Billigkeit, der Klägerin die Kosten der ersten Instanz in Höhe von 60 Prozent und dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zu 40 Prozent aufzuerlegen.

Für die zweite Instanz war zu berücksichtigen, dass auch die erfolgte Verurteilung des Beklagten gem. § 322 Abs. 2 BGB ein “weniger” im Verhältnis zu dem unbedingten Zahlungsantrag der Klägerin darstellt (vgl. H. Schmidt in BeckOK BGB, Bamberger/ Roth/ Hau/ Poseck, 48. Edition, Stand 01.11.2018, § 322 Rn. 6; Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO, 39. Auflage 2018, § 92 Rn. 4). Auch hier ist mithin für die Beurteilung des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens eine wirtschaftliche Betrachtung erforderlich, wobei maßgeblich wiederum der auf Seiten der Klägerin zu erwartende Kostenaufwand für die Mängelbeseitigung (76.104,07 EUR) ist. Da jedoch, im Gegensatz zu der ersten Instanz, sich der Beklagte nunmehr im Verzug mit der Annahme der Mängelbeseitigungskosten befindet (s.o.), erschien es angemessen, für die Frage der Kostenquotierung 50% der Mängelbeseitigungskosten ins Verhältnis zur zugesprochenen Klageforderung zu setzen. Zu Lasten der Klägerin war weiter zu berücksichtigen, dass die zweite Hilfsaufrechnung des Beklagten in Höhe von 20.603,53 EUR erfolgreich war. Zu Lasten des Beklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass die erste Hilfsaufrechnung in Höhe von 25.554,24 EUR ohne Erfolg blieb, sowie, dass die von ihm eingelegte Berufung in Höhe von 98.228,41 EUR in Bezug auf die Hauptforderung lediglich insoweit erfolgreich war, als die Verurteilung gem. § 322 Abs. 2 BGB erfolgte. Bei einem Berufungsstreitwert von insgesamt 189.001,71 EUR entsprach daher eine Kostenquote von 45 Prozent (Klägerin) zu 55 Prozent (Beklagter) dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere handelt es sich bei der Auslegung der Streitverkündungsschrift um eine Einzelfallfrage, die keine Auswirkung auf weitere Fälle hat.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 189.001,71 EUR festgesetzt (Berufung der Klägerin: 44.615,53 EUR; Berufung des Beklagten: 98.228,41 EUR, Hilfsaufrechnung I: 25.554,24 EUR; Hilfsaufrechnung II: 20.603,53 EUR).

OLG Dresden zu der Frage, ob der Auftraggeber dazu verpflichtet ist, den Auftragnehmer nach Wegfall einer Behinderung zur Fertigstellung der Leistung aufzufordern

OLG Dresden zu der Frage, ob der Auftraggeber dazu verpflichtet ist, den Auftragnehmer nach Wegfall einer Behinderung zur Fertigstellung der Leistung aufzufordern

vorgestellt von Thomas Ax

1. Eine unvollständige Ausführungsplanung kann die nicht fristgerechte Leistung nicht zu rechtfertigen, wenn nicht ersichtlich ist, was an der Ausführungsplanung fehlt und warum dies zu einer Verzögerung führt. Der Auftragnehmer muss Angaben dazu machen, bis wann der Auftraggeber die Ausführungsplanung vorlegen musste und wie sich eine verspätete Planvorlage auf die Leistungserbringung konkret ausgewirkt hat.
2. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, den Auftragnehmer nach Wegfall einer Behinderung zur Fertigstellung der Leistung aufzufordern. Vielmehr hat der Auftragnehmer seinen Verzug zu beenden und die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anzubieten.
3. Die Leistung des Auftragnehmers ist nicht abnahmereif, wenn fehlende oder mangelhafte Arbeiten (hier: fehlende Geländer der Dachterrasse) sicherheitsrelevant sind.
4. Auch anderen Unternehmern zuzurechnende Mängel an der Leistung des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber zur Abnahmeverweigerung. Wenn zwei Umstände einen Schaden verursachen und jeder für sich allein ausgereicht hätte, den ganzen Schaden zu verursachen, sind beide Umstände als ursächlich zu behandeln.
5. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und – falls nichts anderes nicht vereinbart ist – eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
6. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau von Schaufensterscheiben beauftragt, gehört es zu nach der vom Vertrag vorausgesetzten bzw. gewöhnlichen Verwendungseignung, dass die Schaufensterscheiben mit Folien, etwa zu Informations- und Werbezwecken oder als Sichtschutz, beklebt werden können.
7. Können die eingebauten Schaufensterscheiben im Grundsatz beklebt werden, wenn auch im Einzelfall die Gefahr von Rissbildungen besteht, erfüllen sie ihre gewöhnliche Funktion.
OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2021 – 13 U 1583/18
vorhergehend:
LG Dresden, 31.08.2018 – 41 HK O 252/15
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 – VII ZR 823/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe:

A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten der Höhe nach unstreitige Vergütung aus zwei Werkverträgen. Die Beklagte rechnet mit einem Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der Z. GmbH (künftig: Zedentin) auf und macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen mangelhafter Schaufensterscheiben geltend. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt, in Höhe von 1.600,00 Euro allerdings nur Zug um Zug gegen Beseitigung eines Mangels an einem Fensterelement. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Die Beklagte meint, sie habe zu dem zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch ausreichend vorgetragen. Den Vortrag im Schriftsatz vom 20.02.2018 habe das Landgericht komplett ignoriert. Bei den fehlenden Geländern habe es sich unstreitig um sicherheitsrelevante Mängel gehandelt, die zur Abnahmeverweigerung berechtigt hätten. Hätte hingegen die Klägerin ihre Leistung vertragsgemäß fertiggestellt, wäre die Abnahmeverweigerung unberechtigt gewesen und der Zedentin hätte deswegen ein Schadensersatzanspruch gegen die Erwerberin zugestanden. Die Höhe wäre mit dem hier geltend gemachten Schaden identisch gewesen. Der Verlust dieses Schadensersatzanspruchs stelle einen Verzugsschaden dar, den die Beklagte aus abgetretenem Recht geltend machen könne.

Außerdem stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des vollen Klagebetrags zu, da die gesamte von der Klägerin gelieferte und montierte Schaufensterverglasung mangelhaft sei und sich die Mangelbeseitigungskosten auf 35.000,00 Euro beliefen. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schaufensterverglasung höheren Temperaturunterschieden auf Dauer nicht standhalte. Dass es bislang nur zu dem kleinen streitgegenständlichen Riss gekommen sei, habe er als pures Glück bezeichnet. Es habe der Klägerin oblegen, eine für die angestrebte Verwendung geeignete Glasqualität vorzuschlagen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, dazu eine Fachplanung einzuholen. Die Leistung der Klägerin sei nur frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eigne und eine Beschaffenheit aufweise, die bei Werken gleicher Art üblich sei und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten könne. Jedenfalls habe die Klägerin Bedenken gegen die Ausführungsqualität anmelden müssen, selbst wenn diese vertraglich vorgegeben gewesen wäre.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dresden – 41 HK O 252/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht Dresden unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Schaufensterverglasung sei funktionsgerecht und für die gewöhnliche Verwendung geeignet. Eine direkte Sonneneinstrahlung über mehrere Stunden sei durch die gegenüberliegende Bebauung ausgeschlossen. LKWs dürften in dem Bereich nur kurzfristig parken. Dass Schaufensterscheiben vollflächig mit Fensterfolie beklebt würden, sei unüblich. Die Klägerin habe zudem von einer Fachplanung ausgehen dürfen, da die von der Beklagten beauftragte Architektin die Vorgabe für die Verglasung übermittelt habe. Das untergeordnete Aufbringen von Klebefolien zu Werbezwecken führe zu keiner thermischen Rissbildung. Die Höhe der Mangelbeseitigungskosten stellt die Klägerin in Abrede.

Der Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Klägerin bestreitet sicherheitsrelevante Mängel ihrer Leistung. Selbst wenn es solche gegeben hätte, habe die Zedentin wegen der Verletzung anderer Vertragspflichten die Abnahmeverweigerung hinnehmen müssen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich im Nachgang herausgestellt habe, dass einzelne Abnahmemängel unberechtigt gerügt worden seien. Letztlich habe die Zedentin mit ihrem Auftraggeber eine Einigung abgeschlossen, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob wegen einzelner Mängel eine Abnahme berechtigt gewesen sei oder nicht. Aus dem Beklagtenvortrag ergebe sich nicht, dass die nicht aus dem Leistungsbereich der Klägerin stammenden Mängel nicht zur Abnahmeverweigerung hätten führen dürfen. Die Folgen der Einigung mit der Auftraggeberin könne die Beklagte nicht bei der Klägerin geltend machen.

Hätte die Zedentin nach dem Abnahmetermin der Klägerin die Möglichkeit gegeben, die Restleistungen auszuführen, hätte sie die nächste Kaufpreisrate erhalten. Im Übrigen sei von der Auftraggeberin keine fehlende Absturzsicherung gerügt worden, sondern lediglich eine zu ergänzende. Diese Restleistung sei nicht als besonders wesentlich oder gravierend gerügt worden.

Der tatsächliche Vermietungsstand des Objekts sei für die Zeit vor März 2015 nicht belegt. Damit hätten die Fälligkeitsbedingungen der dritten Kaufpreisrate vor März 2015 nicht vorgelegen, so dass die Zahlungsverweigerung der Auftraggeberin gerechtfertigt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie auf die schriftlichen Sachverständigengutachten Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte kann dem nach Grund und Höhe unstreitigen Werklohnanspruch der Klägerin weder eine aufrechenbare Forderung entgegenhalten noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, das über das in dem angefochtenen Urteil bereits berücksichtigte hinausginge.

I.

Der Beklagten steht ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der Z. GmbH (künftig: Zedentin) nicht zu. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Abtretung. Der behauptete Schaden wurde jedoch nicht zur Überzeugung des Senats durch die Klägerin verursacht.

1. Die Abtretung an die Beklagte ist zulässig.

a) Der abgetretene Anspruch ist hinreichend bestimmt.

Gemäß der Abtretungserklärung (Anlage B 4) trat die Zedentin die ihr gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche aus dem Bauvertrag über das Bauvorhaben …-Straße … teilweise, nämlich in Höhe von 46.410,00 Euro ab. Welche Schadensersatzansprüche erfasst sein sollen, ergibt sich aus dem Gesamttext der Abtretungsurkunde. Aus diesem erschließt sich, dass es um den Schaden geht, der der Zedentin dadurch entstand, dass die Klägerin “ihre Leistungen zum einen mangelhaft und zum anderen nicht fristgemäß fertig gestellt hat“. Weiter konkretisiert wird die Abtretung im Folgenden, indem auf den Schaden abgestellt wird, der “der Unternehmensgruppe … letztlich durch die gescheiterte Abnahme am 15.12.2014” entstand. Zudem ist näher erläutert, dass der Schaden darin begründet liegt, dass die Zedentin ihrer Verpflichtung, der Beklagten ein Darlehen auszureichen, nicht nachkommen konnte und die Beklagte wiederum zur Erfüllung ihrer Kaufpreiszahlungsverpflichtung aus einem Grundstückskaufvertrag nicht in der Lage war und deswegen Verzugszinsen und einen pauschalen Schadensersatz von 40.000,00 Euro an die Veräußerin zu zahlen hat. Diese beiden Schadenspositionen sind unselbständige Rechnungsposten des Verzugsschadens der Veräußerin, so dass auch der Beklagten aus der Nichterfüllung des Darlehensvertrags ein einheitlicher, betragsmäßig teilbarer Schadensersatzanspruch gegen die Zedentin erwuchs.

b) Dieser konnte teilweise an die Beklagte abgetreten werden.

Der behauptete Schaden der Zedentin besteht in ihrer eigenen Schadensersatzpflicht gegenüber der Beklagten, die ihr daraus entstand, dass sie mit der Ausreichung des Darlehens, zu der sie sich für den 30.12.2014 verpflichtet hatte (Anlage B 2), aber wegen der ausbleibenden dritten Kaufpreisrate für das Bauvorhaben …-Straße … nicht in der Lage war, in Verzug geriet. Da die Zedentin keine Zahlungen an die Beklagte auf deren Schadensersatzanspruch leistete, stand ihr zunächst gegen die Klägerin – deren Einstandspflicht unterstellt – (nur) ein Freistellungsanspruch zu. Diesen konnte sie an die Beklagte als Gläubigerin der Verbindlichkeit, von der sie zu befreien ist, teilweise abtreten, weil damit keine Inhaltsänderung des Anspruchs verbunden ist, die nach § 399 BGB der Abtretung entgegenstünde. Der Befreiungsanspruch wandelte sich, soweit er abgetreten wurde, in einen Zahlungsanspruch (BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – VII ZB 9/15).

2. Der abgetretene Schadensersatzanspruch besteht indes nicht.

a) Die Klägerin geriet allerdings gegenüber der Zedentin in Verzug.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen hatte sie ihre Leistungen bis zum 06.12.2014 zu erbringen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Geländer der Dachterrasse, insbesondere die Eckausbildungen der Attika nicht montiert und das Parkplatzgeländer entsprach nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen, weil die Mindesthöhe teilweise unterschritten war. Damit war die Leistung der Klägerin nicht abnahmefähig ausgeführt, da die fehlenden oder mangelhaften Arbeiten sicherheitsrelevant waren und sich daraus ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential für die Nutzer und Besucher des Objekts ergab, so dass der Zedentin im Schadensfall drohte, als Verkehrssicherungspflichtiger in Anspruch genommen zu werden (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2003 – 12 U 112/02). Bezüglich des zu niedrigen Parkplatzgeländers hat der Sachverständige SV1 im Vorprozess zwischen der Klägerin und der Zedentin in seinem Gutachten, das die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit selbst vorgelegt (Anlage K 54) und nicht in Zweifel gezogen hat, die Sicherheitsrelevanz des Mangels ausdrücklich festgestellt. Dass die fehlenden Eckausbildungen der Attikageländer, die auf der Dachterrasse einen Abstand von ca. 60 cm zwischen Geländer und Mauerwerk ausfüllen sollten, eine Sicherungsfunktion gegen Abstürze haben, liegt auf der Hand (s. Bild 1 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2019, GA 398).

Umstände, die einen Verzug gehindert hätten, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht schlüssig vorgebracht.

aa) Eine Änderung des Bauentwurfs, die die Ausführungsfrist obsolet gemacht hätte, trägt die Klägerin nicht hinreichend vor. Es lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, was für Änderungen die Zedentin vornahm und wie sich diese auf den Bauablauf auswirkten.

bb) Auch der Vortrag zu einer Behinderung wegen einer unvollständigen Ausführungsplanung vermag die nicht fristgerechte Leistung nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, was an der Ausführungsplanung fehlte und warum dies zu einer Verzögerung führte. Dazu hätte die Klägerin insbesondere vortragen müssen, bis wann die Zedentin die Ausführungsplanung vorlegen musste und wie sich eine verspätete Planvorlage auf die Leistungserbringung der Klägerin konkret auswirkte.

cc) Soweit die Klägerin am Aufmaß zu einer bestimmten Leistungsposition gehindert gewesen sein will, ist nicht ersichtlich, warum dies Auswirkungen auf den vereinbarten Fertigstellungstermin gehabt haben soll, nachdem die Klägerin selbst vorträgt, dass die Zedentin diese Leistung schließlich entfallen ließ.

dd) Am bereits mit Ablauf des 06.12.2014 eingetretenen Verzug ändert nichts, dass die Klägerin am 13.12.2014 in der Ausführung ihrer Leistung teilweise behindert gewesen sein mag, weil mittlerweile die Hülsen zur Befestigung der Geländerelemente zugeschüttet worden waren. Zwar hätte der Verzug geendet, wenn die Zedentin in Annahmeverzug geraten wäre. Dies war indes nicht der Fall, weil die Klägerin das Zuschütten der Hülsen durch ihren Verzug verursacht hatte und deswegen gehalten gewesen wäre, die Hülsen selbst – wenn auch möglicherweise gegen Vergütung – wieder freizulegen. Im Hinblick auf das mangelhafte Parkplatzgeländer war die Behinderung durch die verschütteten Hülsen ohnehin irrelevant.

ee) Der streitige Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 02.05.2019, die Eckausbildungen des Attikageländers seien nicht ausgeführt worden, weil die Zedentin die Klägerin aufgefordert habe, die Arbeiten einzustellen und die Baustelle zu verlassen, ist erstmals in der Berufungsinstanz gehalten worden und kann nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Erstinstanzlich war unstreitig, dass die Klägerin die sicherheitsrelevanten Leistungen bis zum 13.12.2014 erbringen und nur im Übrigen die Arbeiten einstellen sollte. Zu den sicherheitsrelevanten Leistungen gehörten ersichtlich auch die Eckausbildungen der Attikageländer, die der Absturzsicherung dienen. Diese baute die Klägerin laut ihrem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 12.09.2016 (dort S. 8) nicht ein, weil die Hülsen verschüttet waren. Eine – zu dieser Darstellung im Widerspruch stehende – Anordnung der Zedentin, den Einbau sicherheitsrelevanter Teile nicht bis zum 13.12.2014 vorzunehmen, die Arbeiten einzustellen und die Baustelle zu verlassen, lässt sich dem erstinstanzlichen Vortrag nicht entnehmen. Da die Klägerin ersichtlich Anlass gesehen hat, zu den Umständen des Fehlens der Eckausbildungen vorzutragen, besteht kein Grund, die abweichende Darstellung in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, auch wenn der Sachverhalt aus der Sicht des Landgerichts letztlich nicht entscheidungserheblich gewesen ist.

ff) Irrelevant ist für die Fortdauer des Verzugs, dass die Zedentin die Klägerin im Januar 2015 nicht zur Fertigstellung ihrer Leistung aufforderte. Es war an der Klägerin, ihren Verzug zu beenden und die Leistung so, wie sie zu bewirken war, tatsächlich anzubieten, § 294 BGB. Ein solches Angebot trägt die Klägerin nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Zedentin die Fertigstellung der Leistung durch die Klägerin im für die Schadensentstehung maßgeblichen Zeitraum verweigerte.

b) Der Verzug der Klägerin rechtfertigte die Abnahmeverweigerung der Käuferin.

Nach Nr. 10.5.1 des Kaufvertrags zwischen der Zedentin und der Käuferin (Anlage B 4) war die Abnahmefähigkeit jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sicherheitsrelevante Mängel vorliegen. Dies war, wie oben unter a) ausgeführt, im Hinblick auf die fehlenden Eckausbildungen des Attikageländers und das mangelhafte Parkplatzgeländer der Fall.

c) Es steht indes nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass hierdurch der geltend gemachte Schaden entstand.

aa) Die Kausalität des klägerischen Verzugs für den Schaden der Zedentin kann allerdings nicht mit der Begründung des Landgerichts verneint werden.

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Käuferin die Abnahme auch dann verweigert hätte, wenn die Klägerin ihre Leistung rechtzeitig und mangelfrei erbracht hätte. Der kausale Zusammenhang entfällt dadurch jedoch nicht. Sollten auch andere, nicht der Klägerin, sondern anderen Subunternehmern zuzurechnende Mängel zur Abnahmeverweigerung berechtigt haben, entlastet das die Klägerin nicht. Wenn zwei Umstände einen Schaden verursachen und jeder für sich allein ausgereicht hätte, den ganzen Schaden zu verursachen, sind beide Umstände als ursächlich zu behandeln (sog. Doppelkausalität, BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12). Hätte die Käuferin hingegen bei rechtzeitiger und mangelfreier Leistung der Klägerin die Abnahme zu Unrecht verweigert, hätte die Zedentin einen Anspruch auf Verzugsschadensersatz gegen die Käuferin gehabt. So war diese aber wegen der nicht rechtzeitig erbrachten Leistungen der Klägerin berechtigt, die Abnahme zu verweigern, so dass sich die Zedentin nicht bei der Käuferin schadlos halten kann. Unerheblich ist dabei, ob die Käuferin die Abnahmeverweigerung tatsächlich auf Mängel der Leistung der Klägerin stützte, da sie nicht daran gehindert war, diese Gründe nachträglich zur Rechtfertigung vorzubringen.

bb) Der Kausalzusammenhang besteht indes nur, wenn die dritte Kaufpreisrate nicht aus von der Zedentin zu verantwortenden Gründen nicht fällig geworden wäre (BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12). Dies hat die Beklagte nicht beweisen können.

Nach Nr. 13.1.2 (c) des Kaufvertrags zwischen der Zedentin und der Käuferin war Voraussetzung für die Fälligkeit der dritten Kaufpreisrate unter anderem, dass die Zedentin “schriftlich einen Vermietungsstand in Höhe von mindestens 90,5 % der nach diesem Vertrag prognostizierten tatsächlichen Fläche von 9.392 qm … nachweist“. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass dies der Fall war.
Der Senat hat hierzu insbesondere den Zeugen Z1 vernommen, der Mehrheitsgesellschafter der Beklagten, deren leitender Angestellter und der Verlobte der Geschäftsführerin der Beklagten ist und zum maßgeblichen Zeitpunkt noch selbst Geschäftsführer der Zedentin war. Aufgrund einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt kann er derzeit nicht Geschäftsführer sein. Er hat als einziger der vernommenen Zeugen zum Vermietungsstand etwas sagen können. Seine Aussage vermag indes dem Senat – auch nicht unter Berücksichtigung weiterer Umstände – eine vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Gewissheit, dass der erforderliche Vermietungsstand erreicht war, nicht zu vermitteln.

In seiner ersten Vernehmung hat der Zeuge zwar zunächst als ihm erinnerliche Tatsache behauptet, dass der erforderliche Vermietungsstand überschritten gewesen sei. Auf Nachfragen hat er aber eingeräumt, dies nicht recherchiert zu haben, sondern (nur) davon auszugehen, dass eine entsprechende Liste existiert habe. Diese Annahme hat er aus einer üblichen Vorgehensweise abgeleitet. Entgegen seiner anfänglichen Darstellung hat dieser also kein konkretes Wissen zugrunde gelegen.

In seiner zweiten Vernehmung, die aufgrund eines Wechsels in der Besetzung des Senats erforderlich geworden ist, hat er sich auf die als Anlage B 10 eingereichte Vermietungsliste, die er nach seiner ersten Vernehmung in den Unterlagen der Beklagten gefunden hat, berufen und erläutert, diese komme in der Weise zustande, dass seine Verlobte die Mietverträge prüfe, die sodann von Mitarbeiterinnen der Beklagten in die Vermietungsliste eingepflegt würden. Er selbst habe durch Aufaddition überprüft, ob der notwendige Vermietungsstand damit erreicht gewesen sei. Dies sei der Fall gewesen. Zu seiner Verlobten und deren Mitarbeiterinnen habe er Vertrauen. Es habe im Nachhinein seitens der Erwerberin des Objekts keine Monierungen gegeben, sodass er davon ausgehe, dass die Liste korrekt gewesen sei.

Auf der Grundlage dieser Darstellung hat der Senat nicht die notwendige Gewissheit erlangt, dass der für die Fälligkeit der dritten Kaufpreisrate vorausgesetzte Vermietungsstand rechtzeitig erreicht war. Der Zeuge hat keine eigenen Kenntnisse der Vermietungssituation wiedergeben können, sondern hat sich lediglich darauf verlassen, dass die von Dritten erstellte Liste inhaltlich richtig ist, ohne diesbezüglich irgendwelche – auch nicht stichprobenartige – Überprüfungsmaßnahmen vorgenommen zu haben. Die Zuverlässigkeit der Personen, die die Liste erstellten, vermag der Senat anhand der Aussage des Zeugen nicht zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Mehrheitsgesellschafter und leitender Angestellter der Beklagten ein starkes Interesse an der Klageabweisung hat und außerdem der derzeitigen Geschäftsführerin der Beklagten in besonderer Weise persönlich verbunden ist. Hinzu kommt, dass das Aussageverhalten des Zeugen dessen Intention hat erkennen lassen, das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen für die dritte Kaufpreisrate zu bestätigen, obwohl er eigene Erkenntnisse dazu gar nicht gehabt hat. Eine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit der Vermietungsliste kann der Zeuge dem Senat unter diesen Umständen nicht bieten.

Das rechtzeitige Erreichen des notwendigen Vermietungsstands wird nicht etwa dadurch bestätigt, dass die Käuferin dies zu keinem Zeitpunkt beanstandet haben mag. Zu dem fehlgeschlagenen Abnahmetermin am 15.12.2014, bei dem die die Vermietung betreffenden Unterlagen übergeben worden sein sollen, hatte die Käuferin keinen Anlass, den Vermietungsstand eingehend zu prüfen und ein Nichterreichen zu monieren, da sie ohnehin die Abnahme wegen Mängeln verweigerte und es für sie daher auf die anderen Voraussetzungen für die Fälligkeit der dritten Kaufpreisrate zu diesem Zeitpunkt nicht entscheidend ankam. Dass sie Anfang März 2015 die dritte Kaufpreisrate zahlte, besagt nichts darüber, ob sie die vorgelegten Vermietungsnachweise schon im Dezember 2014 für ausreichend hielt.

Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz als weitere Zeugin Z2 zum Beweis angeboten hat, ist dieses neue Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Der Vermietungsstand war schon im ersten Rechtszug thematisiert und streitig, so dass die Beklagte die erforderlichen Beweismittel hätte benennen müssen. Auch wenn für das erstinstanzliche Gericht die Frage bei der Urteilsfindung letztlich nicht erheblich gewesen ist, ist die Beklagte nicht etwa durch die Prozessleitung vom Beweisantritt abgehalten worden. Vielmehr hat das Landgericht mit Verfügung vom 09.01.2018 die Beklagte darauf hingewiesen, zum Vermietungsstand nicht hinreichend substantiiert vorgetragen zu haben, wodurch es hat erkennen lassen, dass es hierauf durchaus ankommen könne. Dies hat die Beklagte auch so verstanden, da sie sodann im Schriftsatz vom 20.02.2018 auf Seite 3 (GA 181) für das Erreichen des Vermietungsstands Zeugen, nämlich Herrn Z1 und Frau Z3 (auf die Vernehmung Letzterer hat die Beklagte in der Berufungsinstanz verzichtet), nicht aber Frau Z2 benannt hat.

II.

Der Beklagten steht gegen die Werklohnforderung der Klägerin kein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht zu, als es in dem angefochtenen Urteil berücksichtigt worden ist. Die Schaufensterscheiben sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht deswegen mangelhaft, weil sie nicht einschränkungslos mit Folien beklebbar sind.

1. Die Leistung ist nach § 13 Abs. 1 VOB/B zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht, und, falls die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. Dabei kann nicht allein die Vereinbarung der Ausführungsart Grundlage für die Beurteilung sein, inwieweit die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten ist (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05). Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 203/11, Rn. 14; Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05).

2. Die vertraglich geschuldete Qualität der Schaufenster richtet sich demnach nicht nach der vereinbarten und von der Architektin der Beklagten freigegebenen Ausführungsart, wenn diese für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist. Da eine besondere nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht ersichtlich ist, ist maßgeblich auf die gewöhnliche abzustellen.

3. Der Senat geht aufgrund eigener Lebenserfahrung davon aus, dass es heutzutage wie auch schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien üblich ist und war, Schaufensterscheiben mit Folien etwa zu Informations- und Werbezwecken, als Sichtschutz o.ä. zu bekleben. Die Möglichkeit, dies zu tun, gehört mithin zur Funktionstauglichkeit für den gewöhnlichen Gebrauch und war daher von der Klägerin geschuldet, auch wenn die Beklagte der Klägerin keine Vorgaben hinsichtlich eines Beklebens mit Folien machte.

4. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die von der Klägerin eingebauten Schaufensterscheiben für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen SV2 können die Schaufensterscheiben im Grundsatz beklebt werden, wenn auch mit einer Planung im Einzelfall der Gefahr von Rissbildung zu begegnen ist. Diese Einschränkung ist vor dem Hintergrund, dass ein jegliche Beklebung zulassendes Glas gegenüber dem hier eingebauten nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Mehrfaches an Kosten verursacht hätte, zumutbar. Damit erfüllen die eingebauten Fensterelemente ihre gewöhnliche Funktion als Schaufensterscheiben.

5. Darüber hinaus müssen die Fensterelemente die Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann. Ein Mangel läge somit vor, wenn Schaufensterscheiben üblicherweise in größerem Umfang oder mit geringeren Einschränkungen beklebt werden können, als es bei den eingebauten der Fall ist. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit Beklebungen mit Folien – möglicherweise ohne Prüfung der Eignung der jeweiligen Scheibe – faktisch vorgenommen werden. Eine verbreitete Nutzung ist nicht als für die übliche Beschaffenheit von Werken der gleichen Art maßgeblich anzusehen, wenn diese für eine solche Nutzung nicht geeignet sind.

Die Beklagte hat ihre Behauptung, Schaufensterscheiben seien üblicherweise so beschaffen, dass sie ohne jegliche Einschränkungen beklebt werden können, nicht bewiesen. Das hierzu eingeholte Gutachten des Sachverständigen SV2 hat vielmehr zur Überzeugung des Senats ergeben, dass bei den meisten Schaufensterscheiben, insbesondere den nach Süden ausgerichteten, die Gefahr besteht, dass sich durch thermische Einwirkungen Risse bilden, wenn Beklebungen mit Folien vorgenommen werden, ohne deren Auswirkungen auf die thermische Belastung des Glases zu berücksichtigen. Zwar hat der Sachverständige keine statistische Erhebung bezüglich der tatsächlich eingebauten Schaufensterscheiben vorgenommen, sondern lediglich aus seiner langjährigen Berufserfahrung als Unternehmer im Glaserrei- und Metallbau geschätzt, dass 95 % der geplanten und verbauten Schaufensterisolierglaseinheiten im Bundesgebiet für eine Beklebung jeglicher Art nicht geeignet sind. Diese Schätzung hat er indes mit den Ausführungen unterlegt, dass lediglich stark gehärtete Gläser voll und frei beklebbar seien, solche jedoch selten verwendet würden. In der Industrie würden wegen des erheblichen Preisgefälles ganz überwiegend weniger harte Gläser hergestellt. Harte Gläser kämen nur dort zum Einsatz, wo dies zwingend notwendig sei, etwa aus Gründen des Unfallschutzes. Diese fachkundige Darstellung begründet, ohne dass es auf die Richtigkeit der vom Sachverständigen genannten Prozentzahl ankäme, die Überzeugung des Senats, dass uneingeschränkt beklebbare Schaufensterscheiben jedenfalls nicht die Regel und damit nicht als üblich anzusehen sind. Auch ohne statistische Erhebung ist nachvollziehbar, dass der Einsatz von stark gehärteten Gläsern, die gegenüber weniger harten erheblich teurer sind, nur ausnahmsweise erfolgt, wie der Sachverständige ausgeführt hat. Eine solche Übung entspricht der von den Bauherren regelmäßig beachteten Wirtschaftlichkeit. Es ist daher fernliegend, dass die überwiegende Menge der als Schaufenster dienenden Fensterelemente aus so hartem Glas bestehen, dass eine uneingeschränkte Beklebung ohne die Gefahr eines Glasbruchs möglich ist.

Ob möglicherweise eine Pflichtverletzung der Klägerin darin liegt, dass sie die Beklagte auf die Einschränkungen in der Beklebbarkeit nicht hinwies, ist für die Frage der Mangelhaftigkeit der Scheiben und damit für das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht relevant. Einen gegebenenfalls aus einer solchen Pflichtverletzung resultierenden Schadenersatzanspruch verfolgt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

OLG Braunschweig zu der Frage, wann ein Bauvertrag notariell beurkundet werden muss, weil er mit einem Grundstückskaufvertrag verbunden ist

OLG Braunschweig zu der Frage, wann ein Bauvertrag notariell beurkundet werden muss, weil er mit einem Grundstückskaufvertrag verbunden ist

vorgestellt von Thomas Ax

1. Ein Bauvertrag muss notariell beurkundet werden, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet und wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander “stehen und fallen” sollen.
2. Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht von ihm, ist er nicht gem. § 313b BGB zu beurkunden (Anschluss an BGH, IBR 2002, 461).
3. Ein etwaiger Formverstoß wird durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch geheilt. Das gilt auch für die Heilung eines nicht mitbeurkundeten, an sich formfreien und nur wegen des Verknüpfungswillens formbedürftigen Bauvertrags.
4. Auf einen Bauträgervertrag finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung, auch wenn er von den Parteien als “Bauträger-Kaufvertrag” bezeichnet worden ist.
5. Ein Bauträger darf nur Zahlungen entgegennehmen, die den jeweiligen Raten der MaBV entsprechen. Eine von den Vorschriften der MaBV abweichende Vereinbarung zwischen einem Bauträger und einem Erwerber ist nichtig.
6. Die Nichtigkeit erfasst ausschließlich die Zahlungsvereinbarung und berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung tritt die Vorschrift des § 641 Abs. 1 BGB, so dass die Zahlungsverpflichtung des Erwerbers erst mit der Abnahme fällig wird.
7. Die Klausel in einem vom Bauträger vorformulierten Vertrag, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch durch die Hausverwaltung erfolgen kann, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam, weil jeder Erwerber einen individuellen Anspruch auch auf Abnahme es Gemeinschaftseigentums hat.
8. Der Begriff “schlüsselfertig” ist die funktionale Beschreibung des Leistungsinhalts. Daher gehen konkrete Leistungsbeschreibungen vor. Nur soweit diese Lücken aufweisen, können diese durch die Schlüsselfertigklausel gefüllt werden. Eine Lücke liegt aber nicht vor, wenn ausdrücklich bestimmte Leistungen herausgenommen werden.
OLG Braunschweig, Urteil vom 16.01.2020 – 8 U 2/17
vorhergehend:
LG Göttingen, 06.12.2016 – 8 O 203/14
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 02.11.2022 – VII ZR 22/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe

A.

Die Parteien machen gegenseitige Ansprüche aus einem Kaufvertrag (Angebot vom 13.05.2013 – UR-Nr. …./2013 des Notars Dr. K. – Anlage K 1 und Annahme vom 25.06.2013 – UR-Nr. …/2013 des Notars Dr. K. – Anlage K 2) und einem Bauträger-Kaufvertrag (fortan nur Bauträgervertrag) vom 07.10.2013 (UR-Nr. …/2013 des Notars Dr. K. – Anlage K 3) geltend.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von 306.900,00 Euro. Dies betrifft zum einen eine Zahlung in Höhe von 216.900,00 Euro, die in dem Kaufvertragsangebot vom 13.05.2013 für Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten erwähnt wird, sowie zum anderen einen Betrag in Höhe von 90.000,00 Euro, der als 1. Rate auf den Bauträgervertrag vom 07.10.2013 von der Klägerin an die Beklagte gezahlt worden ist. Ferner macht sie die Zahlung auf einen Beitragsbescheid der Stadt N. für die Ablösung eines Stellplatzes geltend.

Die Beklagte macht im Wege der Widerklage geltend, dass der Bauträgervertrag wirksam und daher die Klägerin verpflichtet sei, die noch offenen Raten des “Kaufpreises” für zwei Eigentumswohnungen, zwei Tiefgaragenplätze und eine Gewerbefläche Zug-um-Zug gegen Übergabe dieser Objekte zu zahlen. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass sich die Klägerin mit der Abnahme der vorgenannten Wohnungs- und Teileigentume in Verzug befinde. Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass die Klägerin den Schaden aus der nicht erfolgten Übergabe der Wohnungs- und Teileigentume zu ersetzen habe.

Wegen des Sach- und Streitstands und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU S. 1 bis 8, Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaufpreisanteile in Höhe von 306.900,00 Euro aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe, weil der Bauträgervertrag vom 07.10.2013 nicht formunwirksam zustande gekommen sei. So ergebe sich aus der Beweisaufnahme nicht, dass der seitens der Klägerin an die Beklagte gezahlte Betrag von 216.900,00 Euro ganz oder teilweise eine versteckte Zahlung eines weiteren Kaufpreises sei. Vielmehr habe die Klägerin ihren Sachvortrag in der Anhörung dahingehend geändert, dass dieser Betrag für Anbindungsarbeiten geleistet worden sei und man vereinbart habe, dass der insoweit nicht verbrauchte Rest mit dem Kaufpreis zu verrechnen sei. Diese Verrechnung sei keine zusätzliche, versteckte Kaufpreiszahlung. Die Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches seien daher nicht verletzt. Soweit ein Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorliege, führe dieser lediglich dazu, dass die Vergütung nach § 641 Abs. 1 BGB mit der Fertigstellung zu erbringen, die Abschlagszahlungsvereinbarung dagegen nichtig sei. Das Vorbringen der Klägerin zur Verrechnung entspreche auch ihrem weiteren Vortrag, wonach der Geschäftsführer der Beklagten eine Anschubfinanzierung gewollt habe. Der sogenannte “Zettel” (Anlagen K 17-18), auf dem der Geschäftsführer der Beklagten im Zuge der Vertragsverhandlungen verschiedene Preise notiert habe, sei daher unbeachtlich. Der Formzwang des § 311 b BGB erstrecke sich zwar auf die Verrechnung mit Gegenforderungen. Die Klägerin habe aber für die von ihr behauptete Verrechnung, welche die Beklagte in Abrede gestellt habe, keinen Beweis angeboten.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Zahlung von 191.900,00 Euro (216.900,00 Euro abzüglich 25.000,00 Euro als unstreitige Kosten für Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten) aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil die Klägerin selbst nunmehr einen Rechtsgrund für die Zahlungen vorgetragen habe. Soweit die Parteien über den Umfang dieser Arbeiten stritten, betreffe dieser Streit nicht den Rechtsgrund der Zahlung.

Der Klägerin stehe weiter auch kein Anspruch auf Ausgleich der Zahlung zu, die sie aufgrund der an sie gerichteten Ablösungsbeitragsbescheide der Stadt N. in Höhe von 3.783,00 Euro geleistet habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach Ziffer III. 4. des Anbietungsvertrages vom 13.05.2013 (Anlage K 1) eventuelle Ablösungsbeträge von der Klägerin zu leisten seien.

Mangels Bestehens einer Hauptforderung bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten.

Die Zwischenfeststellungswiderklage sei dagegen zulässig und begründet. Letzteres folge aus den vorangegangenen Ausführungen. Die weitergehende Widerklageforderung auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Wohnungs- und Teileigentume sei nicht fällig. Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 28.08.2016 (Blatt 153 d. A.) unter Bezugnahme auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.2016 vorgetragen, dass das Blockheizkraftwerk des Hauses nicht in der Lage sei, das Objekt ausreichend mit Warmwasser zu versorgen. Diesem Vortrag sei die Beklagte nicht entgegengetreten. Daher habe die Klägerin zu Recht die Abnahme verweigert. Eine Wohnung, die nicht ausreichend mit Warmwasser versorgt werden könne, sei nur eingeschränkt nutzbar. Daher befinde sich die Klägerin auch nicht mit der Abnahme des Werkes in Verzug. Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten seitens der Beklagten scheide mithin ebenso aus.

Gegen dieses der Klägerin am 07.12 2016 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 03.01.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht am 06.01.2017, Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 03.03.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tage, begründet, nachdem die Frist für die Begründung der Berufung auf den am 06.02.2017 eingegangenen Antrag bis zum 07.03.2017 verlängert worden war.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 09.12 2016 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 04.01.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht am 06.01.2017, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03.02.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht am 06.02.2017, begründet.

Die Klägerin greift das Urteil, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, in vollem Umfang an. Sie ist hinsichtlich des Betrages von 216.900,00 Euro der Auffassung, dass sie ohne Rechtsgrund gezahlt habe.

Das Angebot (Anlage K 1), das die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 25.06.2013 (Anlage K 2) angenommen habe, stelle nur eine Absichtserklärung hinsichtlich der Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten dar. Dies ergebe sich aus den entsprechenden vertraglichen Formulierungen. Die Klägerin habe u.a. entsprechend der Vorbemerkung des Angebotes (S. 2 der Anlage K 1) nicht den Willen zu einem Vertragsschluss gehabt. Auf S. 3 des Angebots sei z. B. weiter ausdrücklich geregelt, dass “mit diesem Vertrag” keine rechtlich verbindliche Bauverpflichtung begründet werde. Die in der Urkunde vom 13.05.2013 (Anlage K 1) angesprochenen Kaufpreise für die Wohnungs- und Teileigentume seien lediglich unverbindliche Absprachen nach der Art eines “letters of intent” gewesen. Verpflichtungen zum Erwerb der zwei Eigentumswohnungen und der Nebenanlagen sollten erst nach Herstellung und Fertigstellung der gesamten Wohnungseigentumsanlage erfolgen. Zu diesen unverbindlichen Absprachen habe es auch gehört, dass die Klägerin bei Baubeginn 216.900,00 Euro als eigenen Leistungsanteil für Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten in der K. Straße 9 zu zahlen gehabt habe. Eine nähere Konkretisierung der geschuldeten Leistung sei aber gerade ausdrücklich nicht vorgenommen worden. Vielmehr seien lediglich Bauabsichten bekundet worden. Eine nähere Konkretisierung der Bauverpflichtung sei auch nicht aus den Plänen zu entnehmen. Der Ablauf der verschiedenen Verträge spreche auch für diese Auslegung. So ergebe sich aus dem Zahlungsplan, dass zunächst die Grundstücke in der H.-straße von der Beklagten erworben werden sollten. Anschließend seien die Teilungserklärung und schließlich der Abschluss des Bauträgervertrages vereinbart worden. Daraus folge, dass die Dachanbindung nur sinnvoll vereinbart werden könne, wenn die Grundstücke in der H.-straße erworben und die Bauausführung verbindlich festgelegt seien. Erst aufgrund dieser Unterlagen könne die Dachanbindung konkret vereinbart werden. Auch die Annahmeurkunde verweise nicht auf einen Bauträgervertrag. Erst der spätere Bauträgervertrag (Anlage K 3) zeige, dass allein in diesem Vertrag entsprechende Herstellungsverpflichtungen vereinbart worden seien.

Es habe auch keine abschließende Einigung der Parteien über die zu leistenden Arbeiten vorgelegen. Man habe sich insofern noch in einer Vertragsanbahnungsphase befunden. Die Parteien seien sich lediglich einig gewesen, dass die Zahlung der 216.900,00 Euro nur eine “Finanzspritze” sein sollte, um der Beklagten die Realisierung des Projekts zu ermöglichen. Die in dem Angebot (Anlage K 1) erwähnten 216.900,00 Euro seien als Anschubfinanzierung zwecks Durchführung des Bauvorhabens gezahlt worden, was der Zeuge B. W. auch bestätigt und die Beklagte selbst im Schriftsatz vom 20.11.2014 (Blatt 51 f d. A.) eingeräumt habe. Die Klägerin und ihre Familie hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht verschiedene Punkte angesprochen und dabei die Zahlung als Anschubfinanzierung betrachtet. Wofür am Ende das Geld Verwendung finden sollte oder ob eine Verrechnung mit dem späteren Kaufpreis für die Wohnungen erfolgen sollte, sei offen gewesen. Man habe darauf vertraut, dass alle Verbindungsarbeiten zwischen dem Alt- und dem Neubau von diesem Betrag geleistet werden und der Restbetrag mit dem Kaufpreis verrechnet werde. Einen entsprechenden separaten Vertrag habe die Beklagte nicht abschließen wollen. Welche Arbeiten auszuführen seien, sei daher nie festgehalten worden. Der Begriff der Anschubfinanzierung setze im Übrigen voraus, dass der Betrag zurückzuzahlen sei. Mit dem von der Feuerversicherung gezahlten Betrag habe die Verbindung der H.-straße mit der K. Straße inklusive der Stellplätze, des Rolltores und des Daches erstellt werden und, soweit nach Erledigung dieser Arbeiten noch ein Betrag übriggeblieben wäre, dieser mit dem Kaufpreis für die Wohnungen verrechnet werden sollen. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich einer Verrechnungsvereinbarung stehe zu der unstreitigen Anschubfinanzierung im Widerspruch. Eine versteckte Kaufpreiszahlung liege darin, dass die 216.900,00 Euro für die Erstellung des gemeinsamen Treppenhauses und für die geforderte Anbindung an die H.-straße 1/2 zu zahlen gewesen seien, die den künftigen Wohnungs- und Teileigentümern nicht hätten auferlegt werden können, so dass – wie die Beklagte selbst einräume – diese Kosten die Nutznießerin habe übernehmen müssen. Die Klägerin habe für ihre Tochter die 216.900,00 Euro gezahlt und damit auch Leistungen und Bauarbeiten in der H.-straße 1/2 bezahlt, obwohl dieser Kaufpreisanteil nicht im Vertrag erwähnt sei. Noch vor dem Notartermin sei es am 06.05.2013 zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Klägerin gekommen, in dem jener den als Anlagen K 17/18 überreichten Notizzettel gefertigt habe. Auf der Vorderseite seien die veranschlagten Preise aufgeführt, die wesentlich höher als die auf der Rückseite genannten Preise seien, die wiederum Niederschlag in den notariellen Urkunden gefunden hätten.

Es fehle auch an einer ausreichenden Bestimmtheit der etwaig vereinbarten Leistungen. Zum Zeitpunkt des Angebots und der Annahme sei unbestimmt gewesen, welche Gegenleistungen zu erbringen gewesen seien oder mit welchen Zahlungen ein eventuell verbleibender Restbetrag habe verrechnet werden sollen. Das Bauvorhaben sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend geplant gewesen. So sei offen geblieben, welche Arbeiten aufgrund der Verbindung der Wohnhäuser in der H.-straße 1/2 ausgeführt werden sollten. Die Beklagte habe nicht ansatzweise dargetan, wie sich der Betrag von 216.900,00 Euro zusammensetze, obwohl sie hierzu vom Gericht aufgefordert worden sei. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Leistung sei an den unterschiedlichen Äußerungen der Beklagten erkennbar. In der Email vom 19.02.2014 (Anlage K 5) stelle die Beklagte darauf ab, dass der Betrag von 216.900,00 Euro Gegenleistung für alle Unterfangungsarbeiten an den gesamten Nachbargebäuden sein sollte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe der Geschäftsführer der Beklagten erklärt, dass der Betrag benötigt worden sei, um das Treppenhaus und den Fahrstuhl zu errichten. Die mangelnde Einigung zeige sich auch daran, dass die Beklagte mit Rechnung vom 08.07.2013 (Anlage K 6) die Klägerin zur Zahlung für Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten in Höhe von 216.900,00 Euro unter Angabe des Objekts “Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage in der H.-straße/O. Straße in N.” aufgefordert habe. Erst später, nämlich nach Bildung von Wohnungseigentum und dem Vorliegen der Teilungserklärung (Anlage B 1), habe die Beklagte mit Vertrag vom 07.10.2013 (Anlage K 3) die Wohnungen und Nebenanlagen zum Kaufpreis von 390.500,00 Euro verkauft. Dass die Parteien sich eines Einigungsmangels bewusst gewesen seien, folge aus dem Absatz nach Ziff. VIII. 3. des Angebotes (Anlage K 1). Weiter habe der Geschäftsführer der Beklagten unterschiedliche Erklärungen hinsichtlich des Inhalts der Gegenleistung abgegeben. In der Email vom 18.03.2014 (K 5) seien Unterfangungsarbeiten der Nachbargebäude usw. genannt worden. In der Anhörung vor dem Senat habe der Geschäftsführer der Beklagten die Kosten als Mehrkosten für die Anbindung des Altbaus an den Neubau bezeichnet. Wenn nach den bereits bestehenden Plänen des Architekten G. gebaut werden sollte, dann könne es aber keine Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Bauziel geben, weil alle Baumaßnahmen Bestandteil des Neubaus seien. Im Laufe des Berufungsverfahrens legt die Klägerin ein Schreiben der M. GmbH vom 04.06.2012 (Anlage BB 7) vor, deren Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Beklagten ist. Dort werde ausgeführt, dass die Kosten für die Dachanbindungsarbeiten noch zu ermitteln seien und in den Kaufvertrag als Festbetrag aufgenommen werden sollten. Weiter legt die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens Teile eines notariellen Vertragsentwurfes vor (Anlage BB 8). Dort sei für die Anbindungsarbeiten ein Betrag von 100.000,00 Euro vorgesehen gewesen. Weiter legt die Klägerin ein Schreiben ihrer Tochter vom 17.11.2013 (Anlage BB 9) vor. Nach deren Auffassung seien diverse Arbeiten mit den Kosten für die Dachanbindung kostenmäßig abgegolten. Ferner fordert die Klägerin nunmehr hilfsweise mit Schreiben vom 12.11.2018 (Anlage BB 14) die Fertigstellung der Dachanbindungsarbeiten. Weiter legt die Klägerin eine ergänzende Aufstellung des Architekten G. vor, wonach die erbrachten Arbeiten lediglich einen Wert von 33.287,76 Euro hätten. Unter Bezugnahme auf diese neu vorgelegten Urkunden und den bereits überreichten Zettel (Anlage K 17) führt die Klägerin nunmehr aus, dass die Einzelbeträge auf diesem Zettel für die Dachanbindungsarbeiten und die neuen Wohnungen nur verschoben worden seien. Ohne das Teileigentum an dem Tiefgarageneinstellplatz sei es stets um den Betrag von 607.400,00 Euro gegangen. Daraus folge, dass der Betrag, der über die ursprünglich vereinbarten 100.000,00 Euro hinausgehe, als Vorauszahlung auf die Bauträgerleistung gedient habe. Weiter legt die Klägerin – ebenfalls neu – ein Schreiben der Fa. M. vor, indem ausgeführt wird, dass die Kosten für die Dachanbindung und Unterfangung bei 120.000,00 Euro liegen würden, woran sich die Familie der Klägerin mit 90.000,00 Euro beteiligen solle.

Ferner fehle es nach Ansicht der Klägerin selbst bei einer unterstellten wirksamen Einigung der Parteien an der notwendigen Beurkundung der Vereinbarung. Die notarielle Form sei nach Ziff. X. 6. des Angebots (Anlage K 1) vereinbart worden. Sie folge aber auch daraus, dass die Dachanbindungsarbeiten untrennbar mit dem Grundstückskauf und dem Erwerb der beiden Eigentumswohnungen verbunden gewesen seien. Die Gegenleistung für die Zahlung der 216.900,00 Euro erschöpfe sich nicht in reinen Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten. Diese weiteren Arbeiten seien im Rahmen der Herstellung des Gemeinschaftseigentums der Wohnanlage H.-straße 1/2 erbracht worden. In dem Bauträgervertrag seien diese Arbeiten aber nicht beurkundet worden. Eine Verrechnung bzw. Rückführung der Anschubfinanzierung sei vorgesehen gewesen, aber nicht im Notarvertrag vereinbart worden. Hierzu führt die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens aus, dass eine nicht beurkundete Vorfinanzierungsabrede vorliege. Es fehle an der Beurkundung der Einigung über die Anrechnung der Vorauszahlung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauträgervertrages (Anlage K 3) am 07.10.2013 seien die über den Betrag von 100.000,00 Euro hinausgehenden Zahlungen Vorauszahlungen auf diesen späteren Vertrag gewesen. Eine Abrede über die Anrechnung der Vorauszahlung fehle in beiden Verträgen. Die Beklagte habe dadurch, dass sie einen Teil des Erwerbspreises zu den Anbindungs- und Unterfangungsarbeiten gezogen habe, verschleiert, dass sie nicht berechtigt sei, Vermögenswerte entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entgegenzunehmen. Die fehlende Beurkundung führe zur Unwirksamkeit des Bauträgervertrages und damit des gesamten Rechtsgeschäftes. Auch liege darin ein Verstoß gegen das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG).

Weiter verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Amtsgerichts Northeim vom 02.02.2017. Auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft H.-straße 2 sei die Tochter der Klägerin, Frau P. W., zur Bewilligung der Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit verurteilt worden. Es fehle – so das amtsgerichtliche Urteil – an den Voraussetzungen für die Entstehung der Grunddienstbarkeit, weil es zu keiner dinglichen Einigung gekommen sei. P. W. sei lediglich bei der Beurkundung des Kaufvertragsangebotes anwesend gewesen, wo jedoch nur die Absicht beurkundet worden sei, eine dingliche Absicherung zu schaffen. Erst im Rahmen der Beurkundung des Teilungsplanes sei die Einräumung der Grunddienstbarkeit geregelt worden. Hieran sei aber P. W. nicht beteiligt gewesen. Als Gegenleistung für die gezahlten 216.900,00 Euro sei der Klägerin dieses Verfahrens unter anderem die Nutzung des Treppenhauses im Nachbarhaus durch ihre Tochter sowie eine dingliche Absicherung dieser Nutzung versprochen worden. Diese sei aber nicht wirksam erfolgt, so dass gemäß § 139 BGB eine Teilnichtigkeit im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit des Bauträgervertrages führe.

Hilfsweise stellt die Klägerin darauf ab, dass die Vereinbarung sittenwidrig sei. Die Kosten für die Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten würden unstreitig lediglich 25.000,00 Euro betragen. Die Beklagte habe nicht dargetan, welche weitere Gegenleistung sie darüber hinaus habe erbringen sollen. Daher liege im Verhältnis zur Zahlung von 216.900,00 Euro ein auffälliges Missverhältnis vor, das den Einwand der Sittenwidrigkeit rechtfertige. Auf jeden Fall liege eine Pflichtverletzung darin, dass die Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Wert der Arbeiten entsprechend der ursprünglichen Abrede nur 100.000,00 Euro betrage.

Unter Vorlage der Zeichnungen und Pläne, die Anlage zum Angebot vom 13.05.2013 seien (Anlage K 1), hebt die Klägerin weiter hervor, an welchen Stellen die Durchbrüche zwischen den beiden Häusern geplant gewesen, aber nicht ausgeführt worden seien. Die Dachanbindung der K. Straße 9 sei als Torso hinterlassen worden, weil der untere Teil des errichteten Daches mangels ausreichender Höhe nicht als Wohnraum genutzt werden könne. Die Klägerin habe sich auch nicht mit der Dachanbindung, wie sie tatsächlich erfolgt sei, einverstanden erklärt. Sie habe auch nicht auf den Durchbruch im Keller verzichtet. Vielmehr habe die Beklagte selbstherrlich gehandelt. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Gegenseite vom 18.03.2014 (Anlage K 5), wonach eingeräumt werde, dass ein Teil des Betrages von 216.900,00 Euro dazu gedient habe, andere Nachbargebäude, nämlich das Objekt H.-straße 3, zu unterfangen und die Erschließung der Eigentumsanlage vorzunehmen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe in einem späteren Termin beim Aussuchen der Türen und Fliesen weitere Arbeiten abgelehnt, weil die Unterfangungsarbeiten im Nachbargebäude H.-straße 3 und die Arbeiten in der O. Straße teurer geworden seien, als es geplant gewesen sei. Richtig sei, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, alle insgesamt erforderlichen Umbaumaßnahmen im Haus K. Straße 9 (insbesondere auch die Anbindung des Treppenhauses) auszuführen. Letztlich trägt die Klägerin im Berufungsverfahren neu vor, dass nach § 4 Abs. 7 der Anlage K 3 eine schlüsselfertige Leistung versprochen worden sei. Nach Ziff. 15 der Leistungsbeschreibung (Anlage B 1) seien aber keine Bodenbeläge in den Wohnräumen und Fluren vereinbart worden, obwohl dies zu einer schlüsselfertigen Ausführung gehören würde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 06.12.2016 – Az.: 8 O 203/14 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin 216.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2013,

2. der Klägerin 90.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2013,

3. der Klägerin 3.783,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2013 sowie

4. der Klägerin eine Nebenforderung in Höhe von 6.654,24 Euro zu zahlen sowie schließlich

5. die Widerklage, soweit ihr stattgegeben worden ist, abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezögen sich die Leistungsvorbehalte in der notariellen Urkunde vom 13.05.2013 (Anlage K 1) allein auf den unter dem 07.10.2013 abgeschlossenen Bauträgervertrag (Anlage K 3). Gerade dies ergebe sich aus den Formulierungen unter Abschnitt VIII. der erstgenannten Urkunde. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin bei Baubeginn zu zahlenden 216.900,00 Euro. Wenn sich die Klägerin geweigert hätte, die von ihr in der Urkunde vom 13.05.2013 übernommene Kaufverpflichtung zu erfüllen, hätte dies keinen Einfluss auf die ebenso übernommene Verpflichtung zur Zahlung der 216.900,00 Euro bei Baubeginn gehabt. Es hätte ggf. der Beklagten freigestanden, die Eigentumswohnungen und Nebenanlage anderweitig zu veräußern. Deshalb sei es auch nicht notwendig gewesen, die Zahlung der 216.900,00 Euro nochmals im Bauträgervertrag zu erwähnen. Der von der Klägerin eingebrachte Begriff der “Anschubfinanzierung” sei kein Synonym für ein Darlehen und erfordere daher auch keine Rückzahlung. Vereinbart worden sei eine Zahlung für eine Leistung und kein Darlehen. Daher gebe es auch keine wie auch immer geartete Verrechnung.

Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beklagte die aus den Zeichnungen der Anlage K 1 zu entnehmenden Öffnungen, soweit sie sich auf die zum Grundstück H.-straße 1/2 gehörende Wand beziehen, nicht hergestellt habe. Soweit es die korrespondierenden Öffnungen in der zum Objekt K. Straße 9 gehörenden Wand anbelange, seien diese von der Eigentümerin des Objekts K. Straße 9 selbst herzustellen. Dies ergebe sich aus Ziffer VIII. Nr. 4 des Angebots vom 13.05.2013. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei es unerheblich, ob die Beklagte der Eigentümerin des Objekts K. Straße 9 im Hinblick auf die Anbindung ihres Objekts noch weitere Leistungen schulde. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Eigentumsverschaffungs- und Leistungspflicht der Beklagten aus dem Bauträgervertrag allein auf die Herstellung und Verschaffung des Eigentums am Gemeinschafts- und Sondereigentum beziehe. Diese Pflicht sei auch erfüllt worden. Soweit die Klägerin den Notizzettel (Anlagen K17/K18) erwähne, könne es darauf nicht ankommen, weil es nicht ersichtlich sei, ob die dort enthaltenen Informationen in den beurkundeten Vertrag mit eingeflossen seien. Es habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 13.05.2016 keine Planung zur Sanierung bzw. zum Ausbau des Objekts K. Straße 9 gegeben. Da es immer noch an Plänen gefehlt habe, habe die Beklagte die Dachanbindung an die vorhandenen Gegebenheiten anpassen müssen. Zwischen den Parteien bestehe über die vereinbarten Zahlungen und den Inhalt der Leistungspflichten eigentlich kein Streit. Lediglich die Tochter der Klägerin vertrete als nunmehrige Eigentümerin des Objekts K. Straße 9 in Bezug auf die Leistungspflichten eine andere Rechtsauffassung. Erkennbar sei dieses an dem Schreiben der Zeugin P. W. vom 17.11.2013 (Anlage BB 9). In diesem habe sie deutlich gemacht, welche Umbauarbeiten an ihrem Objekt anfallen, ohne dass sie sich über deren Kosten vorab Gedanken gemacht habe. Diese Arbeiten bezögen sich nicht auf Dachanbindungsarbeiten und seien nicht vereinbart gewesen. Es läge entgegen dem Schreiben der Klägerin und ihrer Tochter vom 12.11.2018 (Anlage BB 14) auch keine unfertige Leistung vor, mithin auch kein “Torso“, wie von der Gegenseite behauptet. Die von der Beklagten herzustellende Dachanbindung habe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Schaffung von Wohnraum im Bestandsgebäude führen sollen. So enthalte der Plan (Anlage BB3) für das Bestandsgebäude die Eintragung “Boden und Bodenraum“. Auch der Anlage BB5 seien keine Dachflächenfenster zu entnehmen. Dem als Anlage BB 14 vorgelegten Schreiben vom 12.11.2018 sei als Anlage 2 der als Anlage BE 1 beigefügte Grundriss angehängt gewesen. Dieser Grundriss weiche von der Anlage BB3 ab und sei der Beklagten erst mit Schreiben vom 12.11.2018 bekannt geworden. Diese Zeichnung sei nicht Gegenstand der Planung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewesen. Die Tochter P. W. habe im Juli 2014 Bauantragsunterlagen für einen völlig anderen Dachausbau durch den Architekten G. erstellen lassen (Anlage BE 2), die nichts mit den Unterlagen der Anlagen BB3 und BB5 gemein hätten. Die Zeugin W. habe in kurzen Abständen unterschiedliche Pläne für den Umbau des Dachgeschosses vorgelegt. Bereits im November 2013 habe die Beklagte die klägerische Familie hinsichtlich der Ausführung der Dachanbindung kontaktiert. Im Januar und April 2014 seien die Arbeiten mit der Zeugin W. und dem Architekten G. abgestimmt worden. Wenn anschließend die Zeugin W. ihren Plan für den Dachgeschossausbau verändere, gehe dies zu ihren Lasten. Die Leistungspflichten der Beklagten hinsichtlich Unterfangung und Dachanbindung seien in dem Vertrag vom 13.05./25.06.2013 jedenfalls ausreichend formuliert. Alles was dort beurkundet worden sei, könne man nicht nachträglich aus dieser Urkunde herauslösen und in eine andere Urkunde implizieren. Eine Verrechnungsabrede sei nicht abgesprochen worden. Sie sei auch nicht zu beurkunden gewesen. Diese Behauptung sei auch erst im Laufe des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin aufgestellt worden. Die Zeugen hätten ebenfalls keine Verrechnungsabrede bekundet. Die Beklagte habe die von ihr geschuldeten Leistungen auch erbracht. Das Rolltor sei weder in den Vertragsurkunden noch in den Zeichnungen dargestellt. Gleiches gelte für die Belichtung und Belüftung des Objekts K. Straße 9. Die Dachanbindung sei ausgeführt worden. Die Schaffung von neuem Wohnraum im Dachgeschoss K. Straße 9 sei von der Beklagten nicht geschuldet gewesen. Weiter ergebe sich aus dem Vertrag, dass man sich darüber einig gewesen sei, dass jede Partei die auf ihrem Grund und Boden notwendigen Aufwendungen selbst zu tragen habe. Der Kaufvertrag sei wirksam geworden, weil die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Dachanbindung sollte entsprechend den mit dem Kaufvertrag beurkundeten Plänen und Ansichten erfolgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe man in dem Vertrag gerade nicht auf den Plan Anlage BB 20 verwiesen, obwohl dieser bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen habe. Die Beklagte habe von diesem Plan auch erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages (13.5/25.06.2013) Kenntnis erlangt. Der Grundriss gemäß Anlage BB 20 sei auch keine geeignete Planunterlage für die Dachanbindung und zu diesem Zwecke auch nicht vom Architekten G. erstellt worden. Dieser Plan weiche auch von der Anlage BE 1 ab. Bei den Planunterlagen Anlage BE 2 sei die Nutzung des Treppenhauses des Neubaus als zweiter Rettungsweg vorgesehen gewesen. Man habe auch der Vorstellung der klägerischen Familie entsprochen, indem das Bestandgebäude barrierefrei über den Neubau zugänglich gemacht worden sei. Weitere Vorstellungen der Tochter über die Nutzung und Ausgestaltung des Dachgeschosses seien nicht besprochen worden und auch nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Es gebe daher auch keinen Dissens über den Umfang der Leistungspflichten. Soweit die Tochter der Klägerin weitere Leistungen gefordert habe, komme es auf deren Vorstellung nicht an. Sie sei nicht Vertragspartnerin des Kaufvertrages. Der Umbau des Dachgeschosses K. Str. 9 sei auch nicht Bedingung für den Grundstückskauf gewesen. Die im Laufe des Berufungsverfahrens von der Klägerin vorgelegten Kostenschätzungen des Architekten G. (Anlagen BB16 – BB18) werden der Höhe nach bestritten und seien verspätet in den Rechtsstreit eingeführt worden.

Die Beklagte führt weiter aus, dass das Amtsgericht Northeim keine Teilnichtigkeit des Vertrages angenommen habe. Vielmehr fehle es an der notwendigen dinglichen Einigung zwischen ihr und der Tochter der Klägerin. Jene habe die Einigung verweigert, obwohl in der ebenfalls unterzeichneten Notarurkunde vom 13.05.2013 für die Beklagte zumindest eine vorvertragliche Bindung eingetreten gewesen sei. Die Klägerin könne sich daher nach Treu und Glauben nicht auf eine Unwirksamkeit der Abrede berufen, nachdem die Eintragung der Grunddienstbarkeit zu Gunsten ihrer Tochter zunächst erfolgt sei. Letztlich sei die Entscheidung des Amtsgerichts Northeim allein eine Folge des irrationalen Verhaltens der Tochter der Klägerin.

Weiter greift die Beklagte das Urteil im Wege einer eigenen Berufung insoweit an, als die Widerklage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises aus dem Bauträgervertrag mangels fehlender Fälligkeit abgewiesen worden ist. Das Landgericht habe zu Unrecht sowohl das Fehlen der nach § 5 Ziffer 5 des Bauträger-Kaufvertrages erforderlichen schriftlichen Bestätigung über den Baufortschritt gerügt als auch das Vorliegen eines wesentlichen Mangels in Form einer unzureichenden Wärmeversorgung durch das Blockkraftheizwerk angenommen. Hinsichtlich beider Tatsachen fehle es an dem notwendigen Hinweis des Landgerichts an die Beklagte auf die vermeintlich fehlende Schlüssigkeit ihres Sachvortrages. Auf den angenommenen ungenügenden Sachvortrag in Bezug auf § 5 Ziffer 5 des Bauträger-Kaufvertrages habe das Landgericht nicht hingewiesen, sondern vielmehr im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 03.05.2016 zu den mit der Widerklage verfolgten Zahlungsansprüchen lediglich auf die Unschlüssigkeit der von der Klägerin erhobenen Einwendung hingewiesen, was wiederum den Schluss darauf zulasse, dass der eigene Sachvortrag schlüssig gewesen sei. Weiter seien sehr wohl mit den Abschlagsrechnungen, die bereits mit Schriftsatz vom 16.09.2014 vorgelegt worden seien, die entsprechenden Anforderungen aus § 5 Ziffer 5 des Bauträgervertrages erfüllt worden. Die Bestätigung des jeweiligen Bautenstandes ergebe sich aus den einzelnen Rechnungen. Die vertragliche Regelung erfordere nicht, dass ein Dritter eine entsprechende schriftliche Bestätigung zu erteilen habe. Auch die weiteren Anlagen B 11 und B 12 würden jeweils die Angabe enthalten, dass das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum fertiggestellt seien, so dass damit die formellen Voraussetzungen für eine schriftliche Bestätigung des Bautenstandes erfüllt seien. Weiter habe das Landgericht unbeachtet gelassen, dass bereits aus dem vorgelegten Schreiben vom 03.06.2014 (Anlage K 9) ersichtlich sei, dass die Klägerin endgültig und ernsthaft die Zahlung verweigere, indem sie auf die Nichtigkeit des Bauträgervertrages hingewiesen und die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen gefordert habe. Daher sei das formale Erfordernis einer schriftlichen Bestätigung des Bautenstandes entsprechend den Grundsätzen über die Hinfälligkeit des Erfordernisses einer Mahnung zum Eintritt des Verzuges nicht erforderlich.

Der Kaufpreisforderung stehe auch kein die Abnahme der Leistung hindernder Mangel entgegen. Soweit sich das Landgericht auf den klägerischen Schriftsatz vom 31.08.2016 (Blatt 153 d. A.) stütze, sei dieser dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zugegangen. Die Klägerin habe mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.08.2016 beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Mit Hinweisbeschluss vom 13.09.2016 sei das Landgericht dem nicht nachgekommen. Vielmehr sei nur Gelegenheit gegeben worden, zu der von der Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2016 abgegebenen Erklärung Stellung zu nehmen. Der dem Gericht bereits vorgelegene Schriftsatz der Klägerin vom 31.08.2016 sei in dem Hinweisbeschluss nicht erwähnt worden. Auch die Klägerin sei in den nachfolgenden Schriftsätzen nicht auf ihre Behauptung aus dem Schriftsatz vom 31.08.2016 zurückgekommen. Mit Beschluss vom 18.10.2016 sei die mündliche Verhandlung auch nicht wiedereröffnet worden, sondern lediglich die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und den Parteien eine abschließende Frist zur Sacherklärung gesetzt worden. Jedenfalls sei der neue Sachvortrag nicht prozessual rückwirkend im Sinne des § 296a ZPO “legitimiert” worden. Das Landgericht hätte zumindest darauf hinweisen müssen, dass dieser neue Sachvortrag für die Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sei. Die Leistung der Beklagten sei auch abnahmefähig. Sämtliche Wohnungen seien nach der Fertigstellung hinreichend mit Warmwasser versorgt. Dies erfolge über ein Blockheizkraftwerk in Kombination mit einem gasbetriebenen Brennwertkessel. Die Anlage funktioniere einwandfrei. Soweit in dem Beschluss der Wohnungseigentümer ausgeführt werde, dass Warmwasser in nicht ausreichender Menge zur Verfügung stehe, beruhe dies auf dem Nutzungsverhalten eines einzelnen Wohnungseigentümers, der die Angewohnheit habe, nachts zu baden. Aufgrund der üblichen Nachtabsenkung erfolge aber nur eine reduzierte Warmwasserversorgung. Die Einstellung der Warmwasserversorgung sei daraufhin geändert worden. Die vom Sachverständigen gerügte unzureichende Einstellung des Strangventils koste jedenfalls weniger als 100,00 Euro. Soweit die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat Mängel behauptet habe, die einer Abnahme des Gemeinschaftseigentums des Objekts H.-straße 1/2 entgegenstünden, sei der Vortrag verspätet, aber auch unbeachtlich. Es handele sich insofern nicht um Leistungen, die im Rahmen der Errichtung des Gemeinschaftseigentums zu erbringen gewesen seien. Hierzu legt sie noch die Abgeschlossenheitsbescheinigung für das Objekt (Anlage BB 22) vor. Auch habe die Tochter der Klägerin nach der Beurkundung vom 13.05.2013 auf die Herstellung der Anbindung im Kellergeschoss verzichtet, so dass die anschließende Teilungserklärung nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Öffnung der Außenwand des Kellergewölbes enthalten habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 06.12.2016 – Az.: 8 O 203/14 – teilweise abzuändern und auf die Widerklage

1. die Klägerin zu verurteilen, an die Kreis-Sparkasse N. auf das dort für die Klägerin geführte Konto Nr. …. einen Betrag in Höhe von 302.151,79 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 und zusätzlich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf 21.150,00 Euro vom 26.11.2013 bis zum 10.11.2014,

auf weitere 109.340,00 Euro vom 20.12.2013 bis zum 10.11.2014,

auf weitere 21.430,00 Euro vom 31.01.2014 bis zum 10.11.2014,

und auf weitere 50.765,00 Euro vom 07.03.2013 bis zum 10.11.2014

zu zahlen

und zwar Zug-um-Zug gegen

Übergabe der im Objekt H.-straße 1/2 in 3… N. gelegenen

Eigentumswohnung Aufteilungsplan Nr. 1 (1.OG),

Eigentumswohnung Aufteilungsplan Nr. 2 (1.OG),

Tiefgaragenstellplatz Aufteilungsplan Nr. 14,

Tiefgaragenstellplatz Aufteilungsplan Nr. 15

und der Gewerbefläche Aufteilungsplan Nr. 10 (EG);

2. festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Übernahme der von ihr im Objekt H.-straße 1/2 in 3… N. erworbenen

Eigentumswohnung Aufteilungsplan Nr. 1 (1.OG),

Eigentumswohnung Aufteilungsplan Nr. 2 (1.OG),

Tiefgaragenstellplatz Aufteilungsplan Nr. 14,

Tiefgaragenstellplatz Aufteilungsplan Nr. 15

und der Gewerbefläche Aufteilungsplan Nr. 10 (EG)

seit dem 02.09.2014 in Verzug befindet und seit dem in dem durch den Bauträgervertrag vom 07.10.2013 (UR-Nr. … der Urkundenrolle für 2013 des Notars Dr. K.) zwischen den Streitparteien geschaffenen Rechtsverhältnis für das Gemeinschaftseigentum und für das Sondereigentum der von der Klägerin gekauften Wohnungs- und Teileigentume die Wirkungen einer Abnahme eingetreten sind;

3. weiter festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten jedweden aus der nicht erfolgten Übernahme der im Objekt H.-straße 1/2 in 3… N. gelegenen

Eigentumswohnung Aufteilungsplan Nr. 1 (1.OG),

Eigentumswohnung Aufteilungsplan Nr. 2 (1.OG),

Tiefgaragenstellplatz Aufteilungsplan Nr. 14,

Tiefgaragenstellplatz Aufteilungsplan Nr. 15

und der Gewerbefläche Aufteilungsplan Nr. 10 (EG)

entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen hat;

4. die Klägerin weiter zu verurteilen, der Beklagten 2.792,90 Euro zzgl. in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2014 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, es fehle sehr wohl an der Fälligkeit des Werklohnes, weil nach § 5 Ziffer 5 des Bauträgervertrages (Anlage K 3) eine Bestätigung über den Baufortschritt vorliegen müsse. An einer solchen fehle es aber. Es liege auch keine Abnahmereife vor. Die Zeugen B. und P. W. hätten bekundet, dass hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums versprochene Leistungen durch die Beklagte nicht ausgeführt worden seien. Dies betreffe das nicht fertiggestellte Dach, nicht vorhandene Durchbrüche und das nicht vorhandene Rolltor. Hinsichtlich des Blockkraftheizwerkes sei von permanenten Störungen aller Wärmetauscher, von einer Leckstelle und mangelnder Funktionsfähigkeit der Lichtanlage auszugehen. Daher liege sehr wohl keine abnahmereife Werkleistung vor. Dies beziehe sich nicht nur auf eine Wohnung, sondern auf eine Vielzahl von Wohnungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trägt die Klägerin vor, dass das Gemeinschaftseigentum bezüglich des Objekts H.-straße 1/2 nicht vertragsgerecht erstellt worden sei, weil die Anbindung im Keller und Dach nicht erfolgt sei. Das Gemeinschaftseigentum der neu errichteten Wohnungseigentumsanlage sei nicht mangelfrei erstellt worden, weil – so in ihrem nicht nach gelassenen Schriftsatz vom 19.12.2019 (Bl. 427 ff. d. A.) – die Vorteile in ihrem Gemeinschaftseigentum (Nutzung Treppenhaus und des Aufzuges, Nutzung des Keller- und Tiefgaragenbereichs und Dachanbindung) nicht vorliegen würden. Es bestehe daher keine Abnahmeverpflichtung hinsichtlich der Wohnungs- und Teileigentume. Jedenfalls lägen wesentliche Mängel vor, die eine Abnahme hindern würden.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29.03.2018 (Bl. 321, 321 R d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. M. vom 22.02.2019 (Gutachtenband) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B.

Beide Berufungen – mit Ausnahme der Berufung der Klägerin hinsichtlich des Klageantrages zu 3. – sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist mit Ausnahme eines weitergehenden Zinsanspruchs (Widerklageantrag zu 2.) und des Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Widerklageantrag zu 5.) begründet.

I. Berufung der Klägerin

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der insgesamt geleisteten 306.900,00 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Diese Summe setzt sich aus einem Teilbetrag in Höhe von 216.900,00 Euro (Klageantrag zu 1.), der auf die Rechnung vom 08.07.2013 (Anlage K 6) für Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten gezahlt worden ist, sowie aus einer Zahlung auf die 1. Abschlagsrechnung (Anlage K 7) über insgesamt 90.000,00 Euro (Klageantrag zu 2.) zusammen. Hinsichtlich des Betrages für die Stellplatzablösung in Höhe von 3.783,00 Euro (Klageantrag zu 3.) ist die Berufung unzulässig.

1. Klageantrag zu 1. (Zahlung eines Teilbetrages von 216.900,00 Euro)

Der Klägerin steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund zu.

a. Die Beklagte hat “etwas” im Sinne des § 812 BGB erlangt, nämlich die Zahlung von 216.900,00 Euro.

b. Diese Zahlung hat die Klägerin – entgegen ihrer Auffassung – nicht in Erfüllung des Bauträgervertrages (Anlage K 3), sondern in Erfüllung des Kaufvertrages (Anlagen K 1 und K 2) geleistet.

aa. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB muss der Bereicherungsgegenstand, also das Erlangte, durch Leistung eines anderen erlangt worden sein. Leistung ist jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.1999 – III ZR 56/98NJW 1999, 1393, Tz. 20). Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (vgl. BGH, a.a.O.).

bb. Die Zahlung des Betrages von 216.900,00 Euro ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zum Zwecke der Erfüllung des (etwaig nichtigen) Bauträgervertrages vom 07.10.2013 (Anlage K 3) erfolgt.

(1) Die Klägerin hat diesen Betrag nicht als Gegenleistung für den Kauf der Wohnungs- und Teileigentume gezahlt. Der Bauträgervertrag vom 07.10.2013 bestimmt, dass die Klägerin für die Übertragung der Miteigentumsanteile und des Sondereigentums verpflichtet ist, einen Betrag von 390.500,00 Euro zu zahlen. In dieser vertraglichen Regelung findet sich keine Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 216.900,00 Euro.

(2) Die Zahlung ist auch im Rahmen des Bauträgervertrages keine Vorauszahlung auf einen um 216.900,00 Euro höheren, aber nicht beurkundeten Kaufpreis. Die Klägerin hat diesen Betrag vielmehr als Gegenleistung für Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten in der K. Straße 9 gezahlt. Dies folgt aus Ziff. VIII. 1.5 des Grundstückskaufvertrages vom 13.5/25.06.2013 (Anlagen K1/K2). Diese Zahlung bildet aber nicht nur die Gegenleistung für diese Arbeiten, sondern sie ist darüber hinaus Gegenleistung für die Vorteile, die das Grundstück “K. Str. 9” erhält. So bestimmt Ziff. VIII. Nr. 2, dass ein Treppenhaus nebst Aufzug auf dem Grundstück H.-str. 1/2 gebaut und von den Eigentümern der K. Str. 9, der Tochter der Klägerin, genutzt werden kann. Als weiterer Vorteil sollte ein Zugang von der Tiefgarage zur K. Straße 9 angelegt werden (Ziff. VIII. Nr. 3). Für diese Auslegung spricht neben dem Wortlaut auch der Umstand, dass die klägerische Familie ursprünglich das gesamte Bauvorhaben selbst ausführen wollte. So sollte das Haus H.-straße 1/2 wieder aufgebaut werden und das bestehende Objekt K. Straße 9 in seinem Wert verbessert werden. Die Zeugin W. hat dies in ihrer Vernehmung zutreffend als “Synergieeffekte” bezeichnet. Es käme zu einer “Aufwertung” ihres Objekts. Sie wäre in “gewissem Maße Nutznießerin” (S. 6 des Protokolls vom 11.07.2016). So hätten für die Fleischerei (K. Straße 9) getrennte Eingänge für Mitarbeiter und Mieter des Hauses geschaffen werden können, um die Auflagen des Veterinäramtes zu erfüllen. Die klägerische Familie hatte daher auch eine Planung durch den Architekten G. erstellen lassen. Diese sollte zunächst in Eigenregie durch die klägerische Familie umgesetzt werden. Dies ist aber nach der Aussage des Zeugen W. (S. 6 des Protokolls vom 11.07.2016) an der Finanzierung gescheitert. Daher sollte der Betrag von 216.900,00 Euro dazu dienen, dass die Vorteile auch dem Objekt K. Straße 9 zufließen. Für die Beklagte hat jedenfalls kein Anlass bestanden, ihr Objekt genau so zu planen, d.h. mit angrenzendem Treppenhaus und Durchbrüchen zur K. Straße 9. Vielmehr erfolgte die Planung auch entsprechend den Interessen des Eigentümers der Immobilie K. Straße 9.

cc. Die Zahlung der Klägerin ist vielmehr in Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag (Anlagen K1 und K 2) erfolgt.

(1) Die vereinbarten Leistungen sollten der bestehenden Bebauung (K. Straße 9) dienen und dort erbracht werden. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten auf dem Grundstück H.-straße 1/2 vorzunehmen seien (so Bl. 8 d. A.), ist das unzutreffend. Die Klägerin wollte nicht eine Anbindung des neuen Hauses an den Altbestand, sondern umgekehrt eine Anbindung des Altbaus an den Neubau. So wird in Ziff. VIII. 1.5 des Grundstückskaufvertrages ausgeführt, dass die Arbeiten “in der K. Str. 9” ausgeführt werden. Weiter heißt es im selben Absatz, dass “die über die Dachdecker- und Zimmererarbeiten und die statischen Erfordernisse des Bestandsgebäudes hinausgehenden Arbeiten nicht Grundlage und Gegenstand dieses Leistungsanteils sind“. Mithin sollten mit dem gezahlten Leistungsanteil Arbeiten am Bestandsgebäude durchgeführt werden. Dies deckt sich mit Ziff. IX. Nr. 3. des Grundstückkaufvertrages, wonach die Dachanbindungsarbeiten zwischen den Gebäuden auf dem Flurstück …/.., also dem Grundstück K. Straße 9, erfolgen sollten. Letztlich bleibt nur eine indirekte Beeinflussung. Die Zahlung des Leistungsanteils führte lediglich dazu, dass das Objekt H.-straße 1/2 letztlich so geplant und gebaut werden sollte, dass die Eigentümerin des Hauses K. Str. 9 auch einen Vorteil erhält. Ansonsten hätte die Beklagte das neue Haus auch anders erstellen können, nämlich ohne Anpassung an die bereits bestehende Bebauung der Tochter der Klägerin.

Die Zahlung der Klägerin hat hier mithin dem Zweck gedient, sich von der Verpflichtung zur Zahlung gemäß Ziff. VIII. 1.5. des Angebots vom 13.05.2013 (Anlage K 1) i. V. m. der Annahmeerklärung vom 25.06.2013 (Anlage K 2) zu befreien. Innerhalb des Kaufvertrages (Anlagen K 1/K2) hatte sich die Klägerin verpflichtet, einen Kostenanteil an den Dach- und Unterfangungsarbeiten zu zahlen. Diese Verpflichtung setzt aber nur als Bedingung (und nicht als Frist) voraus, dass es zum Baubeginn kommt. Es heißt insofern unter Ziff. VIII. 1.5., dass die Zahlung “bei Baubeginn” zu erfolgen hat. Ziff. I. der Anlage K 1 bestimmt ausdrücklich, dass eine Bauverpflichtung der Beklagten durch diese Abrede nicht erfolge.

(2) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Zahlung auf eine Rechnung vom 08.07.2013 (Anlage K 3) erfolgt ist, die als Zahlungsgrund “Objekt 731402/Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage in der H.-straße/O. Straße in N.” angibt. Das folgt schon daraus, dass die Rechnung vor dem Abschluss des Bauträgervertrages (Anlage K 3) und noch vor Vereinbarung der Teilungserklärung (Anlage B 1) gestellt worden ist. Folglich hat als Rechtsgrund nur der Grundstückskaufvertrag (Anlagen K 1 und K 2) dienen können. Darauf bezieht sich die Rechnung auch ausdrücklich, indem auf Ziff. VIII. 1.5. des Angebots vom 13.05.2013 Bezug genommen wird.

(3) Soweit die Klägerin weiter vorträgt, dass der Betrag von 216.900,00 Euro eine Anschubfinanzierung gewesen sei (so Bl. 63 d. A.), so dass Grundlage der Zahlung jedenfalls nicht der Kaufvertrag (Anlagen K1 und K 3) sei, kann dem nicht gefolgt werden. Insofern handelt es sich bei dem Begriff der Anschubfinanzierung um keine rechtliche Kategorie. Vielmehr hat dieser Betrag dazu gedient, dass die Beklagte so bauen sollte, dass der Eigentümerin des Hauses K. Straße 9 auch Vorteile aus dem neuen Objekt H.-straße 1/2 zufließen können. Dass dieser Betrag von der Beklagten genutzt worden ist, um das Objekt zu finanzieren – also eine Art Anschub zu leisten – macht ihn nicht zur Gegenleistung der Klägerin. Die Klägerin hat keine Finanzierungsleistung im Sinn einer Kreditvergabe an die Beklagte erbracht. Von einer Verzinsungspflicht und einer Rückzahlung eines Kredits ist an keiner Stelle im Vertrag die Rede. Die Ausführungen der Klägerin dahin, dass die Finanzierungsleistung unstreitig sei, so dass sich daraus zwangsläufig eine Rückzahlungspflicht ergebe, sind abwegig. Der Umstand, dass die Beklagte den erhaltenen Betrag von 216.900,00 Euro in ihre Gesamtkalkulation eingebracht hat, führt nicht dazu, den Zweck dieser Zahlung in einer Finanzierung zu sehen. Die Klägerin wollte nicht Kreditgeberin der Beklagten sein.

c. Die Zahlung ist auch mit Rechtsgrund erfolgt. Ziff. VIII. 1.5. des Angebots vom 13.05.2013 (Anlage K 1), in dem die Klägerin angedient hatte, 216.900,00 Euro für Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten in dem Objekt K. Straße 9 an die Käuferin zu zahlen, hat die Beklagte unter dem 25.06.2013 (Anlage K 2) angenommen. Diese Abrede ist auch wirksam zustande.

aa. Soweit die Klägerin meint, dass ihrer Erklärung in dem Angebot der Rechtsbindungswille fehle, ist dem nicht zu folgen.

(1) Willenserklärungen müssen auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sein (vgl. Backmann in juris PK-BGB, 8. Aufl., § 145 Rn. 11). Daran fehlt es bei Gefälligkeiten. Um eine solche geht es hier aber nicht. Die Klägerin hat ihre Erklärungen im Rahmen eines notariellen Vertrages über den Verkauf eines Grundstücks abgegeben. Die daran anknüpfenden Rechtsfolgen waren von der Klägerin auch so gewollt.

(2) Wie die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und in dem Schriftsatz vom 19.03.2018 deutlich gemacht hat, ist sie der Auffassung, dass es bezüglich der Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten noch nicht zu einem endgültigen Vertragsschluss gekommen sei. Vielmehr habe man sich insofern noch in einer Vertragsanbahnungsphase (Bl. 313 d.A.) befunden. Es seien lediglich Absichtserklärungen abgegeben worden. Folglich sei von einem “letter of intent” auszugehen. Diese Rechtsauffassung überzeugt nicht. Das Gegenteil folgt unter Berücksichtigung aller Umstände aus der Auslegung der Erklärungen der Klägerin in dem Angebot vom 13.05.2013 (Anlage K 1). Dazu:

(aa) Die Erklärung in der Vorbemerkung (I.) auf Seite 3 des Angebots, lautet:

“Der Notar wies die Erschienenen ausdrücklich darauf hin, dass “eine rechtlich verbindliche Bauverpflichtung der Angebotsempfängerin/Käuferin, der H. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, mit dieser Bauabsicht und mit diesem Vertrag nicht begründet wird und insoweit seitens der Anbietenden/Verkäuferin kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung der geplanten Baumaßnahmen (Ausbau des Objektes, Herstellung der Wohnungen und Aufteilung in Wohnungseigentum etc. auf der Grundlage eines konkreten Leistungsverzeichnisse mit mengen- und Qualitätsangaben) nicht besteht und mit dieser Urkunde nicht begründet wird.

Diese Vorbemerkung ist allein auf die Erstellung des Neubaus gerichtet. Die vorgenannte Bauverpflichtung bezieht sich erkennbar allein auf das erst noch zu erstellende Objekt auf dem Grundstück H.-straße 1/2 und nicht auf das Bestandsgebäude. So werden die noch geplanten Baumaßnahmen näher im Klammerzusatz beschrieben. Dieser Klammerzusatz enthält keinen Hinweis darauf, dass das Objekt K. Straße 9 betroffen ist.

(bb) Diese Auslegung deckt sich mit dem Inhalt der weiter auf S. 3 des Angebots getroffenen Aussage:

Eine rechtsverbindliche Bauverpflichtung soll ggf. zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage konkreter Baubeschreibungen und Leistungsverzeichnisse mit der Angebotsempfängerin/Käuferin vereinbart und notariell beurkundet werden.

Eine Baubeschreibung war für das Bestandsgebäude nicht erforderlich, sondern allein für den Neubau. Die Bauverpflichtung für das neu zu erstellende Objekt sollte im Rahmen des später auch geschlossenen Bauträgervertrages (Anlage K 3) durch Baubeschreibungen und Leistungsverzeichnisse noch konkretisiert werden. Genau dieses ist dann durch § 4 Abs. 2 des Bauträgervertrages geschehen, der auf die Teilungserklärung vom 31.07.2013 (UR …./13 des Notars Dr. K. – Anlage B 1) als Bezugsurkunde verweist. Mithin ist auch die Klägerin davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten eine nähere Konkretisierung nicht mehr erfolgen wird. Sie ist jedenfalls nicht in dem Bauträgervertrag vorgenommen worden, was aber folgerichtig wäre, wenn man der Auffassung der Klägerin im Berufungsverfahren folgen würde. Es bestand entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein Anlass, erst die Bauausführung des Neubaus “verbindlich” festzulegen, bevor die Anbindungsarbeiten hätten vereinbart werden können. Die Beklagte wollte das Objekt nach den bereits vorliegenden Plänen des Architekten G. bauen. Es kommt nicht darauf an, ob sie mit dem jeweiligen Erwerber eines Wohnungseigentums erst später im Rahmen eines Bauträgervertrages eine verbindliche Leistungsbeschreibung vereinbart. Die Dachanbindung betrifft allein das Bestandsgebäude. Sollte ein einzelner potentieller Erwerber eine andere Art der Verbindung der Häuser wünschen, was lebensfremd ist, dann hätte die Beklagte dem ggfs. nicht zugestimmt. Es ist daher nicht richtig, dass die Dachanbindung nur nach endgültiger Festlegung der Bauausführung des Neubaus erfolgen kann.

Soweit in Ziff. I. des Kaufvertrages (Anlagen K1/K2) ausgeführt wird, dass verbindliche Ansprüche mit dieser Urkunde nur hinsichtlich des Verkaufs des Grundstücks und des Ankaufs der Eigentumswohnungen vereinbart werden sollen, ist das zutreffend und steht dem gewonnenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch auf Erstellung des Werkes. Vielmehr ergibt sich aus Ziff. I. (S. 3 oben der Anlage K 1), dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, ein Gebäude zu errichten. Vielmehr kann die Klägerin einen Anspruch auf Durchführung der Dachanbindung nur unter der Bedingung geltend machen, dass mit den Bauarbeiten für den Neubau begonnen wird. Insoweit liegt lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Seiten der Klägerin und damit kein “verbindlicher Anspruch” im Sinne dieses Vertrages vor.

(cc) Soweit in der Vorbemerkung auf S. 3 des Angebots weiter ausgeführt wird,

Rechtlich verbindliche Ansprüche werden mit dieser Urkunde nur hinsichtlich des Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden im bisherigen Zustand und hinsichtlich der von der Verkäuferin zu erwerbenden zwei Wohnungen (Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum etc.) begründet“,

führt dies nicht dazu, hinsichtlich der Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten von einer bloßen Absichtserklärung der Parteien auszugehen. Vielmehr bezieht sich die Vorbemerkung nur auf den Kern der Abreden, nämlich den Kauf der Grundstücke H.-straße 1/2 und den Vorvertrag für den Erwerb zweier Wohnungen im neu zu erstellenden Objekt. Die nähere Ausgestaltung der Pflichten ist vielmehr in den nachfolgenden beurkundeten Erklärungen zu sehen. Außerdem verweist der vorgenannte Absatz auf die zu erwerbenden Wohnungen und damit auch auf Ziff. VIII. des Angebotes und daher auch auf die Zahlungspflicht unter Ziff. 1.5. des erwähnten Abschnitts.

(dd) Auch die Formulierungen in Ziff. VIII. 1. sind dahin auszulegen, dass keine bloße Absichtserklärung bzgl. der Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten vorliegt. Der Abschnitt lautet:

1. Nach Herstellung und Fertigstellung der vorbeschriebenen Wohnungseigentumsanlage verpflichtet sich die Anbietende/Verkäuferin im Zusammenhang mit der Abgabe dieses Kaufangebots, von der erwerbenden H. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH zwei Eigentumswohnungen und Nebenanlagen wie folgt käuflich zu erwerben:

1.1 …

1.5 Weiterhin zahlt die Erschiene zu 1 bei Baubeginn 216.900,00 Euro als eigenen Leistungsanteil (Kostenanteil) an den Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten in der “K. Str. 9”. Die über die Dachdecker- und Zimmerarbeiten und der statischen Erfordernis des Bestandsgebäudes hinausgehenden Arbeiten sind nicht Grundlage und Gegenstand dieses Leistungsanteils.

Zwar wird in Ziff. VIII. 1. in der oberen Gliederungsebene davon ausgegangen, dass die nachfolgenden Verpflichtungen erst nach Herstellung des neuen Objekts entstehen; gleichwohl soll aber nach Ziff. VIII. 1.5. der unteren Gliederungsebene der Kostenanteil bereits bei Baubeginn gezahlt werden. Dieser Widerspruch ist nach objektiver Auslegung dahingehend aufzulösen, dass die speziellere Regelung, nämlich Ziff. VIII. 1.5., der generellen Abrede vorgeht. Die Zahlung des Leistungsanteils sollte unstreitig deshalb erfolgen, um aus dem Neubau auch Vorteile für das Bestandsgebäude zu ziehen. Dies setzt aber voraus, dass der Neubau auch entsprechend geplant wird. Diese Auslegung wird durch den nachfolgenden Satz in Ziff. VIII. 1.5 bestätigt. Dort wird ausgeführt:

Der Notar belehrte eingehend über die Risiken dieser Zahlungsweise und belehrte intensiv über die Möglichkeiten der Sicherung dieser Zahlung (Vorleistung), z.B. Bankbürgschaft.

Die Bezeichnung als Vorleistung macht deutlich, dass zunächst eine Zahlung und erst anschließend die entsprechende Bauleistung zu erbringen war. Daher sollte der Leistungsanteil nicht erst nach der Erstellung des Neubaus gezahlt werden, sondern vorab. Die Klägerin hat dies selbst daher zutreffend wirtschaftlich als eine Anschubfinanzierung betrachtet. Dies setzt gerade voraus, dass eine Vorleistung zu erbringen war.

(ee) Die weitere Erklärung auf S. 11 des Angebots lässt ebenso nicht auf eine bloße Absichtserklärung schließen.

Dort heißt es:

Eine nähere Konkretisierung der geschuldeten Leistungen kann und soll nicht vorgenommen werden. … Die Parteien erklären ausdrücklich, dies nur so im persönlichen Vertrauen zwischen den Parteien so vereinbaren zu wollen und nehmen die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken vollumfänglich in Kauf.”

Dies bedeutet nicht, wie die Klägerin meint (so Bl. 304 d. A.), dass später noch eine Vereinbarung geschlossen werden sollte. Vielmehr wird das Modalverb “wollen” hier nicht in dem Sinn gebraucht, eine Maßnahme zu beabsichtigen, also in der Zukunft umzusetzen, sondern eine Rechtsfolge ausdrücklich zu wünschen, also zu wollen. Die Aussage bezieht sich auf die Gegenwart und die vorherigen Erklärungen, auf das “dies” in dem Satz. Hätten die Parteien erst später verbindliche Erklärungen abgeben wollen, so wäre es unverständlich, dass sie schon bei Abschluss der Vereinbarung vom 13.05/ 25.06.2013 Risiken in Kauf nehmen wollten, die noch nicht erkennbar waren.

Soweit in Ziff. VIII. des Angebots (Seite 11 der Anlage K 1) steht, dass eine nähere Konkretisierung der geschuldeten Leistung erst später erfolgen solle, bezieht sich dieser Passus nicht auf die vereinbarte Werkleistung, sondern auf den Inhalt der Bauverpflichtung. Ziff. VIII. 1. betrifft in der Überschrift die Kaufverpflichtung der Verkäuferin. Die Beschreibung der Werkleistung betrifft keine Verpflichtung der Klägerin, sondern die Pflicht der Beklagten. Der Passus steht zwar unter 1.6. der Ziff. VIII., gehört aber nicht zu den dortigen Ausführungen. Diese betreffen allein den Fall, dass die Eigentumswohnungen nur schleppend verkauft werden. Das hat nichts mit der Konkretisierung der Leistung zu tun. Deutlich wird dies dadurch, dass der entsprechende Absatz auch nicht wie Ziff. 1.6. eingerückt ist. Vielmehr handelt es um Ergänzungen zu der Kaufverpflichtung bzgl. der zu erwerbenden Eigentumswohnungen, worauf Ziff. 1. des Abschnitts VIII. verweist. Weitere zwei Absätze später wird im gleichen Abschnitt auch nur auf den noch abzuschließenden Kaufvertrag bzgl. der neu zu erstellenden Wohnungen und nicht auf den Werkvertrag verwiesen.

(ff) Auch die weitere Passage auf Seite 11 des Angebots lässt nicht auf eine bloße Vertragsanbahnung schließen. Dort heißt es:

“Nach Annahme durch die H. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH und der Anlage von Wohnungsgrundbüchern ist der Kaufvertrag (mit Teilungserklärung und Baubeschreibung -Leistungsverzeichnis -) für die Kaufgegenstände notariell zu beurkunden und ein Zahlungsplan (ggf. nach MaBVO) verbindlich zu vereinbaren.

Diese Formulierung bezieht sich erkennbar auf den geplanten Neubau. Nur für diesen waren Wohnungsgrundbücher anzulegen und die MaBVO einschlägig. Für die Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten am Bestandsgebäude ist kein Kaufvertrag abzuschließen gewesen. Vielmehr hat sich das Objekt K. Straße 9 bereits im Eigentum der Familie der Klägerin befunden. Es ist auch kein Zahlungsplan zu vereinbaren gewesen, weil nach Ziff. VIII. 1.5. eine Vorleistung vereinbart worden ist.

(gg) Auch die weitere Regelung auf Seite 12 des Angebots, wonach

erst mit diesen Kaufverträgen rechtlich verbindliche, konkretisierte und durchsetzbare Ansprüche gegen die H. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH entstehen und begründet werden (…).“,

bezieht sich nur auf die in der Zukunft abzuschließenden Kaufverträge für die neu zu bauenden Wohnungen und damit nicht auf die Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten am Bestandsgebäude. Dies wird auch dadurch erkennbar, dass in dem Klammerzusatz erneut die Fälligkeit des Kaufpreises und die MaBVO erwähnt wird. Für die vorgenannten Arbeiten wäre das aber nicht erforderlich gewesen.

(hh) Auch die übrigen Formulierungen, wie sie von der Klägerin im Schriftsatz vom 19.03.2018 hervorgehoben werden, sprechen nicht für eine bloße Vertragsanbahnung. So wird in Ziff. VIII. 2. (S. 12 des Angebots) ausgeführt, dass eine gemeinschaftliche Nutzung des Treppenhauses nebst Aufzug auch zugunsten der Eigentümerin des Hauses K. Straße 9 erfolgen soll. Die nachfolgende Ziffer legt eine Verpflichtung für einen Zugang vom Bestandsgebäude zur neu zu erstellenden Tiefgarage fest. In dem nachfolgenden Absatz werden die künftigen Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten für die gemeinsame Nutzung festgelegt. Auch bestimmt Ziff. VIII. 4., dass es der Eigentümerin des Objekts K. Straße 9 freistehe, die entsprechenden Zugänge auch zu nutzen. Die weitere Regelung in Ziff. VIII. 4. (“Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstücks …/.. alle Aufwendungen, die sich auf Grund und Boden oder Gebäudeteile des Flurstücks …/.. beziehen trägt.“) macht ebenfalls deutlich, dass feste und verbindliche Absprachen getroffen werden sollten. Zudem ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden, welche weiteren Regelungen noch getroffen werden sollten.

(ii) Vielmehr ergibt sich aus Ziff. IX. 3., dass die am Vertrag Beteiligten feste Vereinbarungen schließen und nicht bloße Absichten erklären wollten. Dort heiß es:

Die Erschienen zu1.). 2.) und 3.) sind sich einig, dass eine Dachanbindung zwischen den Gebäuden auf dem Flurstück …/.. von der H. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH erfolgt und hergestellt wird.

Die Kosten für diese Dachanbindung (lt. zeichnerischer Darstellung gem. Anlage Nr. 5 bis 8) sind bereits in dem von der Erschienen zu 1.) gem. Zif. VIII. Nr. 1.5 zu zahlenden Leistungsanteil in Höhe von 216.900,00 Euro enthalten.

Damit hat die Klägerin eindeutig abschließende Erklärungen abgegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass und ggfs. welche weiteren Erklärungen insoweit, in Bezug auf die Anbindung Alt- zum Neubau, noch abzugeben gewesen wären.

(jj) Im Ergebnis haben die Parteien unter Berücksichtigung der gesamten Vertragswerke durch die in dem Grundstückskaufvertrag (Anlagen K 1 und K 2) enthaltenen Erklärungen eine weitere werkvertragliche Abrede mit dem Inhalt getroffen, dass die Beklagte entsprechend bereits vorliegender Pläne, nämlich die des Architekten G. (vgl. Ziff. IX. 3.), Bauleistungen erbringt, um der Tochter der Klägerin die Vorteile für das Bestandsgebäude zu sichern. Die Klägerin ihrerseits hat damit korrespondierend die Verpflichtung übernommen, die entsprechenden Kosten zu tragen. Der spätere Bauträgervertrag (Anlage K 3) betrifft allein die Leistungspflichten der Beklagten gegenüber den Erwerbern der Eigentumswohnungen und nicht das Verhältnis zur Nachbarin bzw. deren Mutter.

bb. Ein Dissens zwischen den Erklärungen der Parteien liegt nicht vor. Ob die Willenserklärungen der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zu einer Übereinstimmung führen, ist ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln. Gegenstand der Willenseinigung müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile sein, die “essentialia negotii” (vgl. Backmann in jurisPK-BGB, a.a.O., § 145 Rn. 15). Beim Werkvertrag gehören hierzu Art und Umfang der Leistung und der damit vom Unternehmer konkret geschuldete Erfolg, wenngleich nach der Verkehrssitte grundsätzlich auch eine Einigung über die Vergütung erwartet wird (vgl. OLG München, Urteil vom 12.04.2011 – Az.: 9 U 4323/09NZBau 2011, 487, Tz. 44.) Diese muss jedenfalls objektiv bestimmbar sein (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 631 Rn. 2).

Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind hier hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Die Parteien haben hier eine Werkleistung vereinbart, nämlich eine bestimmte Anbindung des Bestandsgebäudes an den Neubau. Hier wird die Leistung durch die beigefügten Pläne bestimmt.

(1) Die Verpflichtung der Beklagten, Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten zu erbringen und das Haus so zu bauen, dass die Möglichkeit von Zugängen zum Treppenhaus geschaffen werden kann, ergibt sich aus dem Kaufangebot (Anlage K 1), welches die Beklagte angenommen hat (Anlage K 2). Wie bereits oben ausgeführt, bestimmt Ziff. VIII. 1.5. des Angebots, dass die Beklagte Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten am Objekt K. Straße 9 ausführt. Weiter wird dort geregelt, dass die über die Dachdecker- und Zimmerarbeiten und “der statischen Erfordernis des Bestandsgebäudes hinausgehende Arbeiten” nicht Gegenstand des Vertrages sind. Dies bedeutet, dass die vorgesehenen Arbeiten dazu dienen sollten, die Statik des Gebäudes zu erhalten. Weiter bestimmt Ziff. VIII. 1.6., dass die bisherigen Planunterlagen des Architektenbüros G. der Beklagten zur Verfügung gestellt werden. Nach diesen Unterlagen sollte gebaut werden. Auf die der Urkunde beiliegenden Pläne wird auch in Ziff. VIII.5. Bezug genommen. Ziff. VIII. 2. und 3. verweisen darauf, dass ein Treppenhaus mit Aufzug und ein Zugang zur Tiefgarage zu erstellen sind. In Ziff. IX. 3. des Angebots wird ausgeführt, dass die Dachanbindung für das Bestandsgebäude durch die Beklagte zu erfolgen hat. Ferner heißt es dort:

Die Kosten für diese Dachanbindung (lt. zeichnerischer Darstellung gem. Anlage Nr. 5 bis 8) sind bereits in dem von der Erschienenen zu 1.) gem. Ziff. VIII Nr. 1.5 zu zahlenden Leistungsanteil von 216.900,00 Euro enthalten.

Mit dieser Regelung haben die Parteien die für den Abschluss eines Werkvertrages erforderlichen wesentlichen Vertragsbestandteile bestimmt. Sie haben sich letztlich darauf geeinigt, dass die Beklagte ein Haus nach den bereits vorliegenden Plänen baut, um so für das Bestandsgebäude entsprechende Vorteile (Treppenhaus, Zugang, Fahrstuhl) zu schaffen. Soweit die Klägerin eine gesonderte Regelung zu den Kosten für Arbeiten, die aufgrund der Verbindung der Wohnhäuser in der H.-straße 1/2 entstehen, vermisst, ist das unbeachtlich. Die Kosten des Neubaus sollten zunächst durch die Beklagte aufgebracht werden und sind Teil ihrer gesamten Kalkulation. Sie waren daher auch nicht gesondert auszuweisen und nicht Teil der Gegenleistung. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang selbst aus (Bl. 402 d. A.), dass die Pläne (Anlagen BB20/BE 1) Eingang in den Vertrag (Anlagen K1/K2) gefunden hätten. Sie verweist auf S. 11 dieser Abrede und trägt vor, dass die Pläne dem Vertrag als Anlage beigefügt gewesen sind. Auch die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.07.2013 (Anlage B 18) selbst eingeräumt, die Pläne erhalten zu haben. Das folgt auch aus der dem Schreiben der Beklagten vom 05.07.2012 (Anlage BB 19) beigefügten Zustimmungserklärung. Das kann nicht anders verstanden werden, als dass hinsichtlich der Leistungspflicht der Beklagten eine ausreichende Einigung vorliegt. Für die Frage der Einigung kommt es mithin nicht darauf an, dass die Beklagte nunmehr behauptet, die Anlage BE 1 nicht zu kennen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Pläne Anlagen BE 1 und BB 20 gleich sind und ob die Beklagte den Plan Anlage BB 20 erst nach dem Vertragsschluss erhalten hat. Entscheidend für die Frage der Einigung ist allein, dass die Pläne nach Ziff. VIII. 5. mitbeurkundet worden sind. Diese zeichnerische Darstellung ist Teil und damit Inhalt der Einigung der Parteien. Die Regelung auf S. 11 des Angebots (vorletzter Absatz) dient in diesem Zusammenhang nicht der Beschreibung der Leistungsverpflichtung, sondern allein der Pflicht der Klägerin zur kostenfreien Überlassung der Planunterlagen des Architekten an die Beklagte. Damit sind nicht sämtliche Pläne des Architekten G. Gegenstand der Leistungsverpflichtung der Beklagten geworden. Eine Einigung fehlt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Grund, dass die faktische Umsetzung der Dachanbindungsarbeiten nicht den Plänen entspreche. Derartige etwaige Abweichungen ziehen allenfalls Gewährleistungsansprüche nach sich.

(2) Soweit die Klägerin meint, dass Gegenleistung für die 216.900,00 Euro auch alle Umbauarbeiten auf dem Grundstück K. Straße 9 sein sollten (so Klage – Bl. 7 d.A.), ist das nicht zutreffend. Denn nach dem Anbietungsvertrag (Anlage K 1) ist unter Ziff. VIII. 4. vorgesehen, dass die Eigentümerin der Immobilie K. Straße 9 die Aufwendungen für die Herstellung des Zugangs auf dem eigenen Grundstück (Durchbruch Brandmauer) auf eigene Kosten zu zahlen hat. Gleiches gilt für den Zugang zum Treppenhaus. Unter der gleichen Gliederungsziffer wird ausgeführt, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass “alle Aufwendungen, die sich auf Grund und Boden oder Gebäudeteile des Flurstücks …/.. (Anm.: K. Straße 9) beziehen,” von dem Eigentümer dieses Grundstücks auch getragen werden. Damit sind die Umbauarbeiten am Grundstück der Tochter nicht Gegenstand der vertraglichen Abrede geworden, soweit es sich nicht um die Dachanbindung und die Unterfangung handelt.

(3) Soweit die Klägerin vorträgt, dass die von ihr gezahlten 216.900,00 Euro auch noch als Gegenleistung für weitere Leistungen (wie Errichtung eines Rolltores) vorgesehen gewesen seien (Bl. 82 d. A.), ist das unzutreffend. Die Gegenleistung bestimmt sich aus den notariellen Vereinbarungen. Für die Beklagte streitet dabei die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde (BGH, Urt. v. 05.07.2002 – V ZR 143/01NJW 2002, 3164, Tz.7). Denn die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist bereits dann begründet, wenn der Urkundentext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt (BGH, a.a.O., Tz.7). Die außerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde und anderes bleiben hierbei außer Betracht (BGH, a.a.O., Tz.7). Sie sind lediglich Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts (BGH, a.a.O., Tz. 7). Letztlich sind die von der Klägerin geschilderten Gespräche mit dem Geschäftsführer der Beklagten so nicht in dem Vertrag umgesetzt worden. Danach ist nicht ersichtlich, dass ein Rolltor zu erstellen war.

(4) Auch die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt sei, sondern vielmehr eine Verrechnung vereinbart worden sei, was sich aus dem unstreitigen Sachvortrag ergebe, wonach sie der Beklagten eine Anschubfinanzierung gewährt habe, ist nicht zu folgen. Die Klägerin hat eine Zahlung geleistet, die nicht auf den Kaufpreis zu “verrechnen” gewesen ist. Der Wortlaut der Abrede (Anlagen K 1 und K 3) enthält keinen Hinweis auf eine Verrechnung. Eine Verrechnung wäre gar nicht notwendig gewesen. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Teil- und Wohnungseigentume. Die Klägerin sollte nicht ihrerseits Leistungen erbringen, die dann auf diesen von der Beklagten geforderten Kaufpreis zu verrechnen gewesen wären. Vielmehr wurde eine konkrete Zahlung verabredet. Die Parteien streiten nur darüber, welche Leistungen die Beklagte für den Betrag zu erbringen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass Teile des “Kostenanteils” (Zif. VIII. 1.5.) darlehensweise der Beklagten überlassen worden sind, sind dem Vertrag nicht zu entnehmen. Der Begriff der “Anschubfinanzierung” betrifft nur die wirtschaftlichen Folgen der Zahlung, nicht aber die vertraglichen Pflichten zwischen den Parteien.

(5) Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass man vereinbart habe, dass der Restbetrag nach den Verbindungsarbeiten mit den Wohnungen verrechnet werden sollte (so Bl. 310 d. A.). Dies kann man dahin verstehen, dass die Klägerin den Betrag von 216.900,00 Euro zunächst leistet, anschließend über diesen abzurechnen ist und der Rest dann an die Klägerin ausgekehrt wird, die davon wiederum den Kaufpreis für die Eigentumswohnungen mitbegleichen kann. Eine Abrechnungspflicht hat die Beklagte dagegen bestritten und eine Pauschalsumme behauptet (Bl. 145 d. A.).

Zunächst hatte die Klägerin allerdings vorgetragen, dass der Betrag von 216.900,00 Euro “gesetzt” gewesen sei (Bl. 41 d. A.). Das spricht gegen eine Abrechnungspflicht und damit gegen einen noch abzurechenden Vorschuss. Der Ehemann der Klägerin hat ebenso vor dem Landgericht in seiner Vernehmung als Zeuge zunächst bekundet (Bl. 128 d. A.), dass der Betrag von 216.900,00 Euro seitens der Beklagten gesetzt gewesen sei. Er wisse auch nicht, wie sich diese Summe zusammensetze. Weiter hat er lediglich erklärt, dass das “vielleicht noch mit den Wohnungen verrechnet werden” sollte. Dabei ist er wohl davon ausgegangen, dass für die Durchbrüche knapp 200.000,00 Euro zu bemessen wären. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Beklagten ihr gegenüber erklärt habe, dass in dem Falle, wenn was übrig bleibe würde, der Betrag mit den Wohnungen verrechnet würde (Bl. 135 d. A.). Nach dem Wortlaut der Abrede in Ziff. VIII. 1.5. wird der Betrag als “Leistungsanteil (Kostenanteil)” bezeichnet. Von einer Abrechnungspflicht steht nichts in dem Vertrag. Der Betrag wird im nächsten Absatz nur als “Vorleistung” bezeichnet. Das lässt offen, ob abzurechnen ist oder nicht. In Ziff. IX. 3. der Anlage K 1 wird ausgeführt, dass die Dachanbindungskosten in dem zu zahlenden Leistungsanteil gemäß Ziff. VIII. 1.5 in Höhe von 216.900,00 Euro bereits enthalten sind. Auch diese Abrede enthält keine Regelung für eine Abrechnung. Der Begriff “Anteil” spricht vielmehr für einen festen und nicht einen variablen Betrag, der der Höhe nach noch offen ist. Auch fehlt es an Hinweisen, wie abzurechnen wäre. So bliebe offen, ob die Beklagte nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten (Selbstkosten) weitergeben oder sie einen Aufschlag für ihre eigenen Aufwendungen erheben dürfte. Ungeregelt bliebe auch der Fall, dass die Kosten für die Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten höher gewesen wären als der vereinbarte Betrag. Letztlich hat die Klägerin nicht bewiesen, dass abweichend vom Wortlaut der zu zahlende Betrag als ein noch (abzurechnender) Vorschuss vereinbart worden ist.

cc. Es liegt auch kein Scheingeschäft, § 117 Abs. 1 BGB, vor. Soweit die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens neu vorgetragen hat, dass sich die Parteien auf einen anderen Kostenbetrag für die Anbindungsarbeiten verständigt hätten, ist diese Behauptung unbeachtlich.

Unter Bezugnahme auf den Urkundenentwurf (Anlage BB 8) sei nach klägerischem Vortrag von “ursprünglich vereinbarten Kosten i.H.v. 100.000,00 Euro” auszugehen. Soweit damit gemeint sei, dass ein solcher Betrag zwar vereinbart, aber nicht gewollt gewesen sei, läge hierin nur dann ein Scheingeschäft, wenn die Parteien übereinstimmend einen anderen Betrag beurkundet hätten, als er letztlich gewollt gewesen ist. Allerdings hat die Klägerin dies selbst so erstinstanzlich nicht vorgetragen. Auch in ihrer Anhörung vor dem Landgericht findet sich nicht die Erklärung, dass in Wahrheit statt 216.900,00 Euro ein Betrag von 100.000,00 für die Werkleistung vereinbart worden sei. Allein die Bezugnahme auf den Vertragsentwurf ist unerheblich. Auch wenn der Geschäftsführer der Beklagten den Vorschlag gemacht hat, dass ein Kostenanteil von 90.000,00 Euro zu zahlen sei (Anlage BB 19), so bezieht sich diese Erklärung auf einen Zeitpunkt im Juli 2012, während die Vereinbarung aus Mai/Juni 2013 stammt. Es fehlt auch an einem entsprechenden Beweisantritt. Der vorgelegte Zettel (Anlage K 18) besagt hierzu nichts. Im Übrigen hat die Klägerin keine Gründe dafür vorgetragen, dass dieser neue Vortrag nach §§ 529, 531 ZPO im Berufungsverfahren noch zu berücksichtigen wäre.

dd. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Vereinbarung zwischen den Parteien der Formvorschrift des § 311 b BGB unterfällt. Diese Frage bedarf keiner Entscheidung Ein etwaiger Verstoß gegen Formvorschriften ist jedenfalls geheilt.

(1) Grundsätzlich unterfällt eine schuldrechtliche Vereinbarung über eine Bauleistung keiner gesetzlichen Formvorschrift.

(2) Es kann offen bleiben, ob diese Vereinbarung aufgrund des Zusammenhangs mit dem Grundstückskaufvertrag (Anlagen K 1 und K2) dem Beurkundungserfordernis des § 311 b BGB unterliegt.

(aa) Unmittelbar bezieht sich § 311b Abs. 1 BGB nur auf die vertragliche Verpflichtung zur Veräußerung und zum Erwerb eines Grundstücks. Beurkundet werden müssen alle Vereinbarungen, aus denen nach dem Willen der Beteiligten der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag gebildet wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1983 – V ZR 150/82NJW 1984, 974, Tz. 10). Bei Grundstücksgeschäften unterliegen nach gefestigter Rechtsprechung dem Beurkundungserfordernis (hier nach § 313 BGB aF) nicht nur die Verpflichtung des Veräußerers zur Grundstücksübertragung, sondern alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; dabei spielt es keine Rolle, inwieweit die einzelnen Ansprüche aus dem Vertrag nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1979 – V ZR 72/74 -, BGHZ 74, 346, Tz. 16). Das Formerfordernis gilt ferner nicht nur für objektiv wesentliche Bestandteile des Vertrages (“essentialia negotii“), sondern auch für dessen an sich nicht wesentliche Bestandteile (“accidentalia“), sofern es sich um eine Regelung handelt, mit der Rechtswirkungen verbunden sind (vgl. Grziwotz in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 311b Rn. 43). Gleiches gilt, wenn weitere, nicht zum Grundstücksgeschäft gehörende Vereinbarungen mit diesem eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist dann der Fall, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Vertragschließenden derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander “stehen und fallen” sollen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2002 – VII ZR 321/00NJW 2002, 2559, Tz. 12). Dies setzt nicht voraus, dass die Abhängigkeit der Verträge wechselseitig ist. Auch bei einseitiger Abhängigkeit stehen und fallen beide Geschäftsteile mit dem Vertrag, von dem der andere abhängt (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 13). So gebietet allein eine wirtschaftliche Verknüpfung eines Bauvertrages mit einem Grundstückskaufvertrag nicht, das Formerfordernis des § 311 b BGB auf den Bauvertrag zu erstrecken. Erst bei einer Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts vom Bauvertrag besteht Anlass, zur Wahrung der Funktionen des § 311 b BGB (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion) das Formgebot auf den Bauvertrag zu erstrecken (vgl. BGH, a.a.O., Tz.13).

(bb) Ausgangspunkt ist, dass beide Verträge, nämlich der Erwerb des Grundstücks H.-straße 1/2 und der Abschluss eines Werkvertrages, auch selbstständig in sich schlüssig und sinnvoll sind. Insoweit geht es nicht um einen gemischten Vertrag, sondern um zusammengesetzte Rechtsgeschäfte. In diesen Fällen kann nur die rechtliche Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts von einem oder mehreren weiteren Verträgen zur Beurkundungspflicht auch dieser weiteren Verträge führen, nicht aber die bloße Abhängigkeit weiterer Verträge vom Abschluss eines Grundstücksgeschäfts (vgl. MK-Ruhwinkel, BGB, 8. Aufl., § 311 b Rn. 58). Es kommt darauf an, ob das Grundstücksgeschäft auch ohne das weitere Geschäft (hier Werkvertrag) geschlossen worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2010 – VII ZR 246/08 – DNotZ 2011, 197, Tz. 11).

Der Kaufvertrag für das Objekt H.-straße 1/2 und der Werkvertrag “stehen und fallen” nicht miteinander. Die Abschlüsse des Kaufvertrages und des Werkvertrages sind zwar in einer Urkunde erfolgt, aber unabhängig voneinander. Dies folgt daraus, dass sich die Beklagte zwar verpflichtet hat, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben, sich aber nicht verpflichtet hat, dort ein Haus zu bauen. Aus Ziff. I. des Kaufvertrages (Anlagen K1/K2) folgt, dass kein Anspruch der Klägerin auf die Bauleistung besteht. Baut die Beklagte auf dem Grundstück H.-straße 1/2 kein Haus, dann hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Dachanbindungsarbeiten. Es besteht zwar ein wirtschaftlicher, aber kein rechtlicher Zusammenhang. Der Kaufvertrag bleibt auch bestehen, wenn die Beklagte das Grundstück nicht bebaut.

(cc) Letztlich kann die Frage der Einhaltung der Form dahinstehen, weil ein etwaiger Formverstoß nach § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt wäre. Die wirksame Auflassung und die wirksame Eintragung im Grundbuch zusammen haben die heilende Wirkung (Staudinger/Schumacher, BGB, Bearb. 2018, § 311 b Rn. 264). Das gilt auch für die Heilung eines nicht mitbeurkundeten, an sich formfreien und nur wegen des Verknüpfungswillens formbedürftigen Vertrages. Die Heilung tritt nicht bereits durch Erfüllung dieses an sich formfreien Vertrages ein (Schumacher, a.a.O.).

Die Auflassung ist bereits in der Urkunde über die Annahme des Grundstückskaufvertrages (Anlage K 2) erklärt worden. In dem Bauträgervertrag (Anlage K 3) wird ausgeführt, dass die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks wird und der Eigentumsumschreibungsantrag gestellt worden ist, § 2 Abs. 2. Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben, ist die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks H.-.straße 1/2 eingetragen worden. Daher ist eine Heilung eines etwaigen Formverstoßes eingetreten.

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin bilden die Werkvertragsverpflichtung und der Bauträgervertrag (Anlage K 3) auch keine Einheit. Auch hier kommt es darauf an, ob der Bauträgervertrag auch ohne den Werkvertrag abgeschlossen worden wäre. Die Klägerin hat sich in dem Bauträgervertrag verpflichtet, den Grundstücksanteil und die Bauleistung zu einem einheitlichen Preis zu erwerben. Daher ist dieser Vertrag formbedürftig. Dieser Erwerb hängt nicht davon ab, dass die Klägerin zuvor einen Werkvertrag bezüglich Leistungen am Nachbarhaus, dem Bestandsgebäude, schließt. Der Werkvertrag war nur Anlass dazu, den Bauträgervertrag abzuschließen. Die Klägerin hat nicht bei Abschluss des Werkvertrages eine Verpflichtung zum Erwerb von Wohnungs- und Teileigentumen übernommen. Vielmehr hat die Klägerin in diesem Vertrag, wie jeder beliebige Dritte, die entsprechenden Wohnungen erworben. Auch ohne den Erwerb dieser Wohnungen durch die Klägerin wäre die Beklagte verpflichtet, die entsprechenden Bauleistungen gegenüber der Eigentümerin des Bestandsgebäudes, also der Tochter der Klägerin, zu erbringen.

(4) Die vertragliche Regelung in Zif. X. 6. des Angebots (Anlage K 1) führt letztlich nicht dazu, einen Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte Formvorschrift annehmen zu können. Wie bereits ausgeführt, ist die zu erbringenden Werkleistung durch die Pläne hinreichend beschrieben und damit auch beurkundet.

ee. Die schuldrechtliche Vereinbarung ist auch nicht nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Die Begründung der Klägerin (Bl. 65 d.A.), dass die Bauarbeiten einen Wert von maximal 25.000,00 Euro brutto hätten, die Klägerin dafür aber 216.900,00 Euro gezahlt habe, verfängt nicht. Sie ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unstreitig. Die Klägerin hat nicht nur eine “reine Bauleistung” auf dem Grundstück ihrer Tochter erhalten, sondern durch die versprochenen Anpassungen (Durchbrüche, Nutzung des Treppenhauses und des Aufzuges) eine Aufwertung ihres eigenen Grundstücks. Die Gegenleistung bezieht sich daher auf weit mehr als die Kosten für die Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten. Ein entsprechendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist daher nicht mit Substanz vorgetragen worden.

ff. Ob die erbrachte Leistung der Beklagten hinsichtlich der Dachanbindungs- und Unterfangungsarbeiten mangelhaft ist, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Insofern hat die Klägerin keine Mängelrechte geltend gemacht. Ob das Werk abnahmefähig ist, kann auch dahinstehen, weil die Klägerin hier die Rückzahlung einer Vorauszahlung begehrt. Auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn kommt es daher nicht an.

d. Soweit die Zahlung der 216.900,00 Euro auch zur Absicherung der Nutzungsmöglichkeiten am Grundstück H.-straße 1/2 von der Klägerin geleistet worden ist und schließlich die Zeugin P. W. zur Löschung der Grunddienstbarkeit verurteilt wurde, folgt daraus ebenfalls kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

(1) Eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB in der Variante des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes für die Leistung liegt nicht vor. Rechtsgrund für die Zahlung war u.a. die Verpflichtung zur Verschaffung einer dinglichen Absicherung gewesen. Diese Verpflichtung besteht weiter; sie ist nur nicht zutreffend umgesetzt worden. Die Grunddienstbarkeit ist nach dem Urteil des Amtsgerichts Northeim nur nicht wirksam vereinbart worden.

(2) Es liegt auch kein Fall der Zweckverfehlungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, vor. Diese Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn ein nach dem Inhalt des Vertrages bezweckter Erfolg nicht eintritt, wobei dieser Erfolg nicht durch eine vertragliche Vereinbarung erzwingbar sein darf. Es darf keine vertragliche Verpflichtung bestehen. Das ist hier aber gerade der Fall. Die Verpflichtung ist nur nicht wirksam umgesetzt worden.

e. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren die Auffassung vertritt, dass ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 216.900,00 Euro nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 MaBV oder i.V.m. § 1 BauFordSiG zustehe, kann dem nicht gefolgt werden. So ist die Zahlung nicht im Rahmen eines Bauträgervertrages erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zweckwidrig Baugeld verwendet hat,

2. Klageantrag zu 2. (Zahlung eines Teilbetrages von 117.150,00 Euro)

Der Klägerin steht ebenso kein Anspruch auf Rückzahlung dieses Teilbetrages aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB, oder aus einem anderen Rechtsgrund zu.

Dieser Betrag ist als Leistung auf den Bauträgervertrag (Anlage K 3) gezahlt worden. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Der Bauträgervertrag ist formwirksam zustande gekommen. Aus den obigen Ausführungen (zum Klageantrag zu 1.) folgt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Kaufpreis zutreffend beurkundet worden ist.

3. Klageantrag zu 3. (Stellplatzablösung)

Die Klägerin begehrt nach Änderung des Antrages aufgrund eines Schreibfehlers weitere 3.783,00 Euro für die Ablösung des Stellplatzes.

a. Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 3. unzulässig.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung derjenigen Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser – zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich – diejenigen Punkte rechtlicher und tatsächlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – III ZB 24/12MDR 2012, 1362, Tz.11). Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung der Berufung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 26. 01.2006 – I ZR 121/03GRUR 2006, 429, Tz. 21; BGH, Urteil vom 29.11.2017 – XII ZB 414/17NJW-RR 2018, 386, Tz. 9; Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rn. 37), so auch hier.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Ablösebetrages für die Stellplätze aufgrund eines behaupteten nichtigen Bauträger-Kaufvertrages. Die Berufung verhält sich zu der Abweisung des Klageantrages durch das Landgericht nicht. Man kann allenfalls vermuten, dass die Klägerin die Auffassung vertritt, dass der Bauträgervertrag (Anlage K 3) formunwirksam sei, so dass dieser nicht Rechtsgrund für die Ablösung der Stellplätze sein könne. Das Landgericht hat aber in seiner Entscheidung nicht nur ausgeführt, dass der Bauträgervertrag wirksam sei, sondern auch, dass der Anspruch aus dem Ziff. III. 4. des Kaufvertrages (Anlage K 1) herrühre. Dazu verhält sich die Berufung nicht. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2018 hingewiesen. Die Klägerin hat gleichwohl ihren Vortrag nicht ergänzt.

b. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Dies folgt daraus, dass der Bauträgervertrag (Anlage K 3) gerade nicht unwirksam ist.

4. Klageantrag zu 4. (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten)

Der Antrag zu 4. auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist mangels Hauptforderung unbegründet.

5. Widerklage

Das Landgericht hat im Wege der Widerklage festgestellt, dass der Bauträgervertrag vom 07.10.2013 formwirksam zustande gekommen ist. Die dagegen erhobene Berufung ist unbegründet. Klarstellend hat der Senat den Ausspruch antragsgemäß neu gefasst.

a. Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig.

aa. Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde (§ 256 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 16.09.2014 (Bl. 16 d. A.) einen Zwischenfeststellungsantrag angekündigt. Danach sollte festgestellt werden, dass der Bauträgervertrag vom 07.10.2013 formwirksam zustande gekommen ist. Dieser Antrag wurde von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2016 (Bl. 110 d. A.) gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ihren Antrag dahingehend klargestellt, festzustellen, dass der Bauträgervertrag nicht nur formwirksam, sondern insgesamt wirksam geschlossen worden sei.

bb. Der Antrag richtet sich auch auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO.

(1) Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Darunter fallen auch einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte, nicht dagegen einzelne Vorfragen. So kann die Wirksamkeit eines Vertrages festgestellt werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 4). Daher war abweichend vom Urteilsausspruch nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018 (Bl. 295 d. A.) antragsgemäß die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages nicht auf die Frage der Einhaltung der Form zu reduzieren.

(2) Entsprechend diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Frage der Wirksamkeit einer Abrede um ein – zwischen den Parteien streitiges – Rechtsverhältnis, weil hiervon abhängt, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Wohnungs- und Teileigentume abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Ebenso hängt davon ab, ob sich die Klägerin in Annahmeverzug befindet und insoweit Schadensersatz zu leisten hat.

(3) Weiter muss sich nach § 256 Abs. 2 ZPO die begehrte Feststellung grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11NJW 2013, 1744, Tz. 19). Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 19). Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 19). Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bundesgerichtshof auf den Fall übertragen, dass die Parteien mit Klage und Widerklage mehrere selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 19).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Klage und Widerklage betreffen die Verpflichtung zur Zahlung der Gegenleistung im Rahmen des Bauträgervertrages und alle damit zusammenhängenden Ansprüche. Für alle diese Ansprüche kommt es auf die Vorfrage der Wirksamkeit des Bauträgervertrages an, die ansonsten nicht im Wege eines Teilurteils geklärt werden kann (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 20).

b. Die Widerklage ist auch begründet, weil nicht ersichtlich ist, dass der Bauträgervertrag unwirksam ist. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

II.

Berufung der Beklagten

1. Widerklageantrag zu 2. (Antrag auf Zahlung von 302.151,79 Euro nebst Zinsen)

Der Widerklageantrag ist weitgehend begründet. Der Beklagten stehen lediglich keine Zinsen auf die Abschlagsrechnungen zu.

Dis Beklagte hat aus § 631 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 des Bauträgervertrages (Anlage K 3) einen Anspruch auf Zahlung des “Kaufpreises“, soweit nicht bereits Teilerfüllung durch Zahlung der 1. Rate eingetreten ist. Dabei findet auf das Vertragsverhältnis der Parteien das Werkvertragsrecht in der Fassung bis zum 31. 12.2017 Anwendung (Art. 229 § 39 EGBGB). Auf den Bauträgervertrag finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung, §§ 631 ff. BGB, obgleich er von den Parteien als “Bauträger-Kaufvertrag” bezeichnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – VII ZR 171/15BGHZ 210, 206, Tz. 21).

a. Der Bauträgervertrag ist zwischen den Parteien wirksam geschlossen worden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

b. Soweit die Parteien eine überhöhte 3. Rate vereinbart haben, führt dies dazu, dass diese gesamte vertragliche Ratenzahlungsregelung unwirksam ist und die Zahlung erst mit der Abnahme fällig wird.

aa. Nach § 3 Abs. 1 MaBV darf ein Bauträger, § 34c Abs. 1 Nr. 3 a GewO, nur Vermögenswerte entgegennehmen, wenn die jeweiligen Raten der MaBV entsprechen. Die Beklagte ist Bauträgerin und hat der Klägerin durch den Bauträgervertrag Wohnungs- und Teileigentume verschafft, so dass der Anwendungsbereich der MaBV eröffnet ist.

bb. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 MaBV darf der Bauträger in bis zu 7 Teilbeträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen. Dabei bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 MaBV, dass 30% der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten und die restliche Vertragssumme, also die weiteren 70% des “Kaufpreises“, in bestimmten Raten verlangt werden können. Die Rate für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen (3. Rate) kann in Höhe von 8% der restlichen Vertragssumme, mithin 70% des “Gesamtkaufpreises“, entgegengenommen werden. Daher darf diese 3. Rate nur in Höhe von 5,6 % der Gesamtvertragssumme verlangt werden. § 5 Abs. 4 des Bauträgervertrages (Anlage K 3) geht aber von 6% aus. Damit liegt ein Verstoß gegen die MaBV vor.

cc. Eine solche von § 3 Abs. 2 MaBV abweichende Vereinbarung zwischen einem Bauträger und einem Auftraggeber ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2013 – VII ZR 167/11BauR 2014, 262, Tz. 14). Die Nichtigkeit erfasst ausschließlich die von § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 MaBV abweichende Vereinbarung, mithin alle Abschlagszahlungen, und berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung tritt die Regelung des § 641 Abs. 1 BGB, so dass mit der Abnahme die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers fällig wird (vgl. BGH, a.a.O.). Auf die Höhe der Abweichung kommt es nicht an. Der Schutzzeck gilt auch bei geringer Abweichung von der zulässigen Ratenhöhe. Ein Rückgriff auf den Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV oder § 632 a BGB scheidet ebenso aus (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 – VII ZR 268/05BauR 2007, 1235, Tz. 22).

dd. Dies führt hier dazu, dass die Raten nicht entsprechend dem Widerklageantrag angefallen sind, sondern die Fälligkeit des restlichen “Kaufpreises” erst mit der Abnahme zu entrichten ist.

c. Soweit das Landgericht die Fälligkeit der Abschlagsrechnungen verneint hat, weil keine nach § 5 Abs. 5 des Bauträgervertrages vorgesehene schriftliche Bestätigung über den Baufortschritt vorgelegt worden sei, kann diese Frage dahinstehen, weil – wie bereits ausgeführt – die gesamte Abschlagsregelung (Ratenzahlungsabrede) unwirksam ist, so dass die Fälligkeit des Kaufpreises erst mit der Abnahme der Wohnungs- und Teileigentume eintritt.

d. Der Gesamtkaufpreis ist auch fällig, weil das Werk abgenommen bzw. abnahmefähig ist, § 640 BGB. Hierbei ist zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden.

aa. Das Sondereigentum gilt als abgenommen.

(1) Hinsichtlich des Sondereigentums haben die Parteien nach § 8 Abs. 3 des Bauträgervertrages eine gemeinsame Abnahme vereinbart. Eine solche Abrede ist wirksam (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 11. Teil, Rn. 244). Eine solche ausdrückliche Abnahme liegt aber nicht vor, weil die Klägerin die Abnahme unstreitig verweigert hat.

(2) Soweit in § 8 Abs. 1 des Bauträgervertrages auf die Verpflichtung zur Abnahme nach bezugsfertiger Herstellung abgestellt wird, verweist diese Regelung auf § 5 Abs. 4 f) des Vertrages, wonach die vorletzte Rate zur Bezugsfertigstellung der Wohnung zu zahlen ist. Die letzte Rate ist nach Erstellung der Fassade und vollständiger Fertigstellung zu zahlen. Damit wird die Abnahme, d.h. die Billigung des Werkes als Erfüllung, auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit vorverlagert. Dies bedeutet, dass vor vollständiger Fertigstellung und bei noch fehlender Fassade bereits eine Abnahme zu erklären wäre. Die vertragliche Regelung setzt insofern die Zahlung der vorletzten Rate mit der Abnahme gleich.

Eine solche Abrede ist aber unwirksam, weil sie nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB standhält. Es handelt sich um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, so dass §§ 305 ff BGB eingreifen. Mit dem Grundgedanken des Werkvertrages ist es nicht vereinbar, wenn die Abnahme allein an die Bezugsfertigkeit anknüpft, nicht aber an die Billigung der Leistung als vertragsgerecht. So bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV, dass die drittletzte Rate bereits bei Bezugsfertigkeit des Objekts zu zahlen ist, während die letzte Rate erst nach vollständiger Fertigstellung zu leisten ist.

(3) Das Sondereigentum gilt aber – wie hier – nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB als abgenommen, weil der Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer gestellten angemessenen Frist abgenommen hat (fiktive Abnahme).

(aa) Die mit Schreiben vom 25.07.2014 gesetzte Frist zur Abnahme bis zum 31.07.2014 (Anlage B 2) war allerdings zu kurz, weil sie weniger als die nach § 12 VOB/B üblichen 12 Tage beträgt. Im Falle einer zu kurzen Frist gilt die angemessene Frist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl., § 640 Rn. 15).

(bb) Allerdings ist die Vergütung schon zum 25.07.2014 deshalb fällig gewesen, weil die Klägerin zuvor mit Schreiben vom 03.06.2014 (Anlage K 9) die Zahlung verweigert und die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge begehrt hat. Die Fristsetzung ist in diesem Fall entbehrlich. Sie wäre bloße Förmelei (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl., § 640 Rn. 10), weil die Klägerin die Abnahme verweigert und die Rückzahlung begehrt hat.

(cc) Die Klägerin ist auch zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist. Dies ist er nur, wenn das unternehmerische Werk zum Zeitpunkt der Abnahme – oder hier zum Eintritt der Abnahmefiktion – nicht mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Locher/Vygen/ Oppler, 20. Aufl., VOB, B § 12 Rn. 28). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der wesentliche Mangel zum Zeitpunkt des Eintritts der Abnahmefiktion erkennbar war bzw. gerügt worden ist, sondern ob ein solcher zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorhanden ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Locher/Vygen/Oppler, a.a.O.). Dabei hat der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen, dass sein Werk nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.

Die Klägerin hat unter Hinweis auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 21.03.2016 (Anl. K 20) vorgetragen, dass warmes Wasser nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden könne. Dies betrifft jedenfalls nicht das Sondereigentum der Klägerin, sondern das Gemeinschaftseigentum. Hintergrund soll eine Störung des Blockheizkraftwerkes sein. Dieses ist Teil des Gemeinschaftseigentums.

Soweit die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens erstmalig die fehlende Abnahmefähigkeit des Sondereigentums damit begründet hat, dass entgegen § 4 Abs. 7 des Bauträgervertrages keine schlüsselfertige Leistung vorliege, weil nach Ziff. 15 der Leistungsbeschreibung Bodenbeläge in den Wohnräumen und Fluren nicht enthalten seien, was zu einer schlüsselfertigen Erstellung gehöre, steht dieser Umstand einer Abnahme nicht entgegen. Es liegt bereits kein Mangel, § 633 BGB, vor. Der Begriff “schlüsselfertig” ist die Beschreibung einer Pauschalierung des Leistungsinhalts (Werner/Pastor,14. Aufl., Rn. 1533). Daher gehen konkrete Leistungsbeschreibungen vor. Nur soweit diese Lücken aufweisen, können diese durch die Pauschalangabe “schlüsselfertig” gefüllt werden. Eine solche Lücke liegt aber nicht vor, wenn ausdrücklich bestimmte Leistungen herausgenommen werden.

Sind keine Mängel des Sondereigentums ersichtlich, ist daher von einer Abnahmereife auszugehen.

bb. Das Gemeinschaftseigentum gilt ebenfalls als abgenommen.

(1) Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums haben die Parteien unter § 8 Abs. 5 des Bauträgervertrages vereinbart, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch durch die Hausverwaltung erfolgen kann.

Eine solche vertragliche Regelung der Abnahme ist aber als Allgemeine Geschäftsbedingung hier deshalb unwirksam, weil der Bauträger in der Teilungserklärung den Hausverwalter bestellt hat, die Abnahme zu erklären. Insoweit besteht eine Interessenkollision zwischen dem Bauträger und dem jeweiligen Erwerber (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 09. 2013 – VII ZR 308/12 – NJW 200113, 3360, Tz. 6 ff.). Die Beklagte hat im Übrigen nicht vorgetragen, dass der Hausverwalter die Abnahme erklärt hat.

(2) Die individuelle Abnahme des Gemeinschaftseigentums wird durch die vertragliche Regelung auch nicht ausgeschlossen. Vielmehr erhält der einzelne Erwerber einer Eigentumswohnung einen individuellen Anspruch auch auf Abnahme des Gemeinschaftseigentums (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – VII ZR 171/15BGHZ 210, 206, Tz. 33).

(3) Das Gemeinschaftseigentum gilt aber auch hier nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB als abgenommen, weil die Klägerin das Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist abgenommen hat (fiktive Abnahme).

Die Aufforderung zur Abnahme ist hier durch Schreiben vom 23.07.2014 zum 01.08.2014 erfolgt (Anlage B 3). Ob diese Frist zu kurz bemessen war oder nicht, kann dahinstehen, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 03.06.2014 die Zahlung verweigert und die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge begehrt hat. Auf die obigen Ausführungen zur Abnahme des Sondereigentums wird verwiesen.

Die Klägerin war auch zur Abnahme verpflichtet.

(aa) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 21.03.2016 (Anl. K 20) rügt, dass Warmwasser in dem Objekt nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden könne, liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein die Abnahme hindernder wesentlicher Mangel, § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, vor. Dazu:

(1.1.) Das Landgericht hat festgestellt, dass das Werk der Beklagten mangelhaft sei, weil keine ausreichende Warmwasserversorgung vorliege. Die Beklagte sei dem Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten. Diese Feststellung ist verfahrensfehlerhaft getroffen worden. Sie stellt eine Überraschungsentscheidung dar.

Die Klägerin hatte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erstmalig mit Schriftsatz vom 31.08.2016 (Bl. 153 d. A.) behauptet, dass eine nicht ausreichende Warmwasserversorgung einer Abnahme der Wohnungs- und Teileigentume entgegenstehe. Die Klägerin hatte bereits zuvor unter dem 24.08.2016 (Bl. 147 ff d. A.) die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.07.2016 (Bl. 144 ff d. A.) vorsichthalber beantragt. Die Frage eines Mangels und der fehlenden Abnahmereife war aber nicht Gegenstand des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.07.2016. Das Landgericht hat das Verfahren wiedereröffnet, ohne allerdings auf den Vortrag in dem Schriftsatz vom 31.08.2016 einzugehen. Vielmehr hat es im Hinblick auf die Widerklage in seinem Hinweisbeschluss vom 13.09.2016 (Bl. 155 f. d. A.) nur von einer möglichen Erfüllung gesprochen. Daher hat die Beklagte davon ausgehen können, dass der klägerische Vortrag, der ihr nach ihrem Vorbringen nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, nicht streitentscheidend ist. Die Parteien haben auch in ihren weiteren Schriftsätzen nichts mehr zu dem Mangel ausgeführt. Gleichwohl hat das Landgericht bei seiner Entscheidung auf die fehlende Abnahmefähigkeit überraschend und damit verfahrensfehlerhaft abgestellt.

Die Beklagte ist daher mit ihrem streitigen im Berufungsverfahren erstmalig gehaltenen Vortrag und Beweiserbieten, dass die Warmwasserversorgung ausreichend sei und jedenfalls kein wesentlicher Mangel vorliege, nicht nach §§ 529, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen.

Ob der neue Vortrag der Beklagten auch aus dem Grunde zuzulassen ist, dass ihr der klägerische Schriftsatz vom 31.08.2016 nicht übersandt worden sei, so dass ihr neuer Vortrag nicht auf Nachlässigkeit beruht, §531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, kann daher dahinstehen.

(1.2.) Ob ein Mangel “wesentlich” ist und deshalb zur Verweigerung der Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 2 berechtigt, bestimmt sich nach der Art des Mangels, seinem Umfang und vor allem seinen Auswirkungen, wobei dies unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1992 – VII ZR 185/90NJW 1992, 2481, Tz. 8).

Die Beklagte hat bewiesen, dass die Warmwasserversorgung ausreichend ist, jedenfalls kein wesentlicher Mangel vorliegt.

Die Warmwasserversorgung ist ausreichend. Der gerichtliche Gutachter hat festgestellt, dass hinsichtlich der Wohnung 1 im 1. OG die Warmwassertemperatur keine Mängel aufweist (S. 13 SVG). Lediglich das Strangregulierventil im Rücklauf des Heizungsanschlusses ist falsch eingestellt (S. 11, 13 SVG). Es muss hydraulisch nachgestellt werden (S. 13 SVG). Dieser Mangel kann zwar zu einer Minderversorgung der Heizleistung führen (S. 25 SVG). Der Wasserdruck ist aber ansonsten genügend (S. 14 SVG). Die Heizleistung von Q = 20 KW ist ausreichend, um den Warmwasserbedarf einer vierköpfigen Familie zu decken (S. 25 SVG). Soweit eine Minderversorgung mit Warmwasser in der Nacht vorgelegen hat, hat der Sachverständigen es als nachvollziehbar angesehen, dass im Rahmen der Einstellung der Nachtabsenkung eine Einregulierung aufgrund eines individuellen Nutzerverhaltens erforderlich war (S. 28 SVG). Die Anlage ist jedenfalls ausreichend für die ausreichende Warmwasserversorgung (S. 28 SVG). Bei den weiteren Wohnungen sind keine Mängel in der Warmwasserversorgung erkennbar.

Die fehlerhafte Einstellung eines Strangventils ist – entgegen der Einschätzung des Sachverständigen (S. 25 SVG) – kein wesentlicher Mangel. Insofern handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht der Beurteilung des Sachverständigen unterfällt. Unstreitig kann der Mangel behoben werden, indem Einstellarbeiten für unter 100,00 Euro auszuführen sind. Auch dieser Umstand ist zu bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.

(bb) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.12.2019 (Bl. 427 ff. d. A.) erstmalig vorgetragen hat, dass keine abnahmefähigen Wohn- und Teileigentume vorliegen, weil es an der erforderlichen Anbindung des Neubaus an das Bestandsgebäude fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Frage, ob das Dach, der Keller, die Tiefgarage oder das Treppenhaus mangelfrei erstellt sind, bestimmt sich gemäß § 1 des Bauträgervertrages (Anlage K 3) nach der Bezugsurkunde und damit nach der Teilungserklärung, der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Zeichnungen/Plänen und der Gemeinschaftsordnung. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass Abweichungen zu der Leistungsbeschreibung vorhanden sind, die als Anlage 3 zur Teilungserklärung (UR-Nr. …./2013 des Notars Dr. K. – Anlage B 1), vorgelegt worden ist. Vielmehr handelt es sich um Leistungen, die das der Tochter gehörende Bestandsgebäude betreffen. Das Gemeinschaftseigentum des Neubaus ist nicht durch fehlende Öffnungen oder Verbindungen betroffen.

e. Der Anspruch ist auch der Höhe nach zutreffend berechnet.

Die Klägerin hat nach § 5 des Bauträgervertrages für die von ihr erworbenen Wohnungs- und Teileigentume insgesamt 390.500,00 Euro zu zahlen. Aufgrund von Zusatzleistungen hat die Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch in Höhe von insgesamt 392.151,79 Euro. Dem Inhalt der Schlussrechnung der Beklagten vom 30.12.2014 (Anlage B 12) ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Unter Abzug der Abschlagzahlung von 90.000,00 Euro errechnet sich so eine noch offene Hauptforderung in Höhe von 302.151,79 Euro.

f. Die Zahlung hat dabei Zug-um-Zug gegen Übergabe der Wohnungs- und Teileigentume zu erfolgen, wie sie im Tenor näher bezeichnet sind.

g. Soweit die Beklagte Zinsen auf die 4. Abschlagsrechnung begehrt, kann sie damit allerdings nicht durchdringen. Wie bereits oben ausgeführt, liegt eine von § 3 Abs. 2 MaBV abweichende Ratenzahlungsvereinbarung vor, so dass die jeweiligen Abschlagsrechnungen nicht fällig gewesen sind. Ein Anspruch auf Verzugszinsen auf die Abschlagsrechnungen scheidet daher aus. Insoweit hat die Berufung keinen Erfolg.

h. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die Gesamtforderung bestimmt sich nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Einer Mahnung nach Übersendung der Schlussrechnung vom 30.10.2014 (Anlage B 12) hat es dabei nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht bedurft, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 03.06.2014 (Anlage K 9) ihre Zahlungspflicht ernsthaft und endgültig verweigert hatte.

2. Widerklageantrag zu 2. (Feststellung des Abnahmeverzuges)

Die Beklagte hat gegen die Klägerin des Weiteren einen Anspruch auf die Feststellung, dass sich die Klägerin mit der Abnahme der Wohnungs- und Teileigentume im Verzug befindet.

a. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Frage, ob eine Abnahmeerklärung erfolgt ist und deshalb die Abnahmewirkungen eingetreten sind, kann nach § 256 Abs. 1 ZPO Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Gleiches gilt für die Frage, ob die Abnahmewirkungen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB eingetreten sind, weil eine Verpflichtung zur Abnahme besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 – VII ZR 154/18NZBau 2019, 572, Tz. 22 ff.). Die Zulässigkeit der Feststellungs(wider-)klage folgt hier daraus, dass die Parteien über die Abnahmefähigkeit der Leistungen aus dem Bauträgervertrag streiten.

b. Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

Die Klägerin befindet sich jedenfalls zum 02.09.2014 in Abnahmeverzug. Mit der Pflicht zur Abnahme kann der Besteller unter den Voraussetzungen des § 286 BGB in Verzug geraten (vgl. Messerschmidt in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Aufl., § 640 BGB, Rn. 47). Weiter ist erforderlich, dass eine Pflicht zur Abnahme besteht. Wie bereits oben ausgeführt, ist das von der Beklagten erstellte Werk abnahmefähig. Es weist keine die Abnahme hindernden Mängel auf. Die Klägerin ist jedenfalls zum 02.09.2014 auch verpflichtet gewesen, die Abnahme zu erklären, nachdem sie hierzu mit Schreiben vom 05.08.2014 (Anlage B 11) aufgefordert worden war, aber ihre Bereitschaft zur Abnahme bereits durch Schreiben vom 03.06.2014 (Anlage K 9) ernsthaft verweigert hatte. Einer Mahnung hat es daher nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht bedurft. Insofern hat sich die Klägerin zum 05.09.2014 mit der Abnahme der Wohnungs- und Teileigentume in Verzug befunden.

3. Widerklageantrag zu 4. (Feststellung des Schadens)

Dieser Feststellungantrag ist ebenso zulässig und begründet.

a. Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO können ein Rechtsverhältnis aber auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs sein (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1994- II ZR 269/93 – NJW 1993,1097, Tz. 6). Auch die Verpflichtung, aufgrund einer Vertragsverletzung Schadensersatz leisten zu müssen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1991 – VII ZR 245/90NJW 1992, 697, Tz. 10).

Die Beklagte begehrt hier die Feststellung, dass ihr die Klägerin den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch die unterlassene Abnahme der Wohnungs- und Teileigentume bereits entstanden ist und noch entstehen wird. Gegenstand des Rechtsverhältnisses ist mithin eine behauptete Vertragsverletzung der Klägerin, indem sie ihrer Verpflichtung zur Abnahme nicht nachgekommen ist.

Erforderlich ist weiter ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Dies ist dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Beklagten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08NJW 2010,1877, Tz. 12). Ein Feststellungsinteresse fehlt allerdings, wenn die Beklagte ihr Ziel auch auf andere Art oder durch Erhebung einer Leistungsklage (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 8) erreichen kann.

Die Beklagte hat einen ihr für das Jahr 2014 bereits entstandenen Schaden beziffert und vorgetragen, dass sie durch die unterlassene Abnahme der Wohnungs- und Teileigentume auch für die Folgejahre das Wohngeld und die Instandhaltungsrücklage zu tragen habe. Ist wie hier die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, so kann der Anspruchssteller die Feststellung begehren, dass der Anspruchsgegner in vollem Umfang ersatzpflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14 – NJW-RR 2016, 786, Tz. 6).

b. Der Feststellungsanspruch ist auch begründet. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Klägerin zur Abnahme der Wohnungs- und Teileigentume verpflichtet und hat sich mit der Abnahme seit dem 02.09.2014 in Verzug befunden. Daher hat sie auch nach § 280 Abs. 2 BGB den durch den Verzug, § 286 BGB, entstandenen Schaden zu ersetzen.

4. Widerklageantrag zu 5. (vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten)

Die Beklagte hat gegen die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Schadensersatz bzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie ihren späteren Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, die 1. bis 4. Abschlagsrechnung bzgl. des Bauträgervertrages von der Klägerin einzufordern. Ihre späteren Prozessbevollmächtigten hätten daher mit Schreiben vom 24.03.2014 die Abschlagszahlungen eingefordert. Die Klägerin hat sich mit den begehrten Abschlagszahlungen aber nicht in Verzug, § 286 BGB, befunden. Wie bereits oben ausgeführt, ist die vertragliche Regelung, § 5 Abs. 4 des Bauträgervertrages (Anlage K 3), über die Abschlagszahlungen nichtig. Folglich hat sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderungen mangels Fälligkeit der Abschläge nicht in Verzug befunden.

OLG Schleswig zu der Frage welche Vorsichtsmaßnahmen bei der Demontage einer Siebanlage beim Einsatz von Schneidbrennern zu ergreifen sind

BGH zu der Frage, wann ein Architekt wegen unerlaubter Rechtsberatung haftet

vorgestellt von Thomas Ax

1. Wird ein Unternehmer mit der Demontage einer Siebanlage beauftragt, hat er die Zerlegungsarbeiten mittels Schneidbrennern so durchzuführen, dass Brände vermieden werden.
2. Beim Einsatz von Schneidbrennern sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Die Bereitstellung von Feuerlöschern reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn bei der Durchführung der Arbeiten solche Teile der Anlage in Brand geraten können, die nicht ungehindert zugänglich sind.
3. Zur Schadensberechnung bei der Beschädigung einer gebrauchten Maschine.
OLG Schleswig, Urteil vom 27.10.2022 – 11 U 23/20
vorhergehend:
LG Kiel, 31.01.2020 – 10 O 88/19
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 30.08.2023 – VII ZR 218/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Schäden an einer Anlage zum Sieben von Kies.

Der Kläger ist Inhaber verschiedener Einzelunternehmen, die sich mit Kiesabbau und den hierfür erforderlichen Maschinen und Anlagen beschäftigen. Außerdem ist er u.a. Geschäftsführer des Unternehmens Kieswerke x GmbH. Der Kläger beauftragte den Beklagten, einen Maschinenbauer, eine auf dem Gelände der y GmbH & Co. KG in B. stehende Doppelsiebanlage für Kies abzubauen. Die Anlage aus dem Jahr 1992 war bis 2002 in dem dortigen Kieswerk genutzt worden. An den Arbeiten beteiligten sich der Sohn des Beklagten und der vom Kläger beauftragte Transportunternehmer F., wobei streitig ist, welche Rolle diese bei den Arbeiten einnahmen. Der Beklagte setzte bei den Zerlegungsarbeiten einen Brennschneider ein. Dabei geriet die Anlage in Brand und wurde schwer beschädigt. Überreste der Anlage wurden später nach S. gebracht.

Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer der Anlage. Die x GmbH habe etwaige Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten. Er habe die Anlage im Jahr 2002 durch Vermittlung des Dipl.-Ing. B1 von der y GmbH & Co. KG durch mündliche Vereinbarungen gekauft und übereignet erhalten. Es sei vereinbart worden, dass die Anlage zunächst auf dem Gelände der Verkäuferin stehen bleiben solle. Die Anlage sei seit dem Jahr 2002 in den Büchern seines Einzelunternehmens geführt worden.

Der Kaufpreis der Anlage habe unter 100.000,00 Euro gelegen. Für die Wiederbeschaffung einer solchen Anlage müsse er jetzt 450.000,00 Euro aufwenden.

Die Beklagte hat behauptet, die Anlage sei für 58.000,00 Euro brutto gekauft worden. Eigentümerin sei die x GmbH & Co. KG oder ein Unternehmen J1 GmbH aus T.. Gegenüber Schadensersatzansprüchen der x GmbH & Co. KG hat sich der Beklagte auf Verjährung berufen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keine Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Anlage in Brand geraten sei, weil der Beklagte Sorgfaltspflichten verletzt habe. Der Kläger habe jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass er die Anlage im Jahr 2002 von der ursprünglichen Eigentümerin oder auch später erworben habe, da er weder einen schriftlichen Kaufvertrag vorgelegt noch im einzelnen vorgetragen habe, unter welchen Umständen und zu welchen konkreten Bedingungen, insbesondere zu welchem Preis er die Anlage gekauft habe. Es sei nicht gemäß § 164 Abs. 1 BGB anzunehmen, dass der Wille der Beteiligten dahin gegangen sei, ihn als Einzelunternehmer des durch Vermittlung geschlossenen Vertrages zum Vertragspartner zu machen. Zwar solle bei unternehmensbezogenen Geschäften im Zweifel der Betriebsinhaber verpflichtet werden. Dies gelte aber nur im Verhältnis zwischen Unternehmen und handelndem Vertreter.

Aus den vom Kläger vorgelegten Buchungsunterlagen gehe ebenfalls nicht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger die Anlage in seinem Einzelunternehmen verbucht und den Kaufpreis an die y GmbH & Co. KG entrichtet habe. Zwar würden dort unter anderem zwei Doppeldeckersiebmaschinen genannt. Dass es sich dabei um die streitgegenständliche Maschine handeln könne, sei aber nicht ersichtlich. Da bei allen weiteren genannten Buchungen Preise entfernt worden seien, bleibe unklar, ob sich die Buchung auch auf diese Anlage bezögen.

Der Kläger habe auch nicht ausreichend dargelegt, dass er die Anlage im Wege eines Insichgeschäfts von der Kieswerke x GmbH erworben habe. Er habe weder schriftliche Unterlagen vorgelegt, die einen Eigentumsübergang belegten, noch ergebe sich ein Vorgang aus den eingereichten Buchungsunterlagen.

Im ersten Polizeibericht vom Brandtag werde die Kieswerke x GmbH als Geschädigte aufgeführt. Der Sohn des Klägers habe in seiner polizeilichen Vernehmung ebenfalls auf Frage nach den Eigentumsverhältnissen ausdrücklich die Kieswerke x GmbH als Käuferin bezeichnet. Gleiches gelte für den Transportunternehmer F..

Mögliche abgetretene Schadensersatzansprüche der Kieswerke x GmbH seien verjährt. Die Abtretung sei erst im Jahr 2019 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei Verjährung bereits eingetreten. Die durch den Kläger im eigenen Namen erhobene Klage habe die Verjährung nicht gehemmt.

Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht seinen Sachverhaltsaufklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Seine – des Klägers – Beweisantritte seien nicht gewürdigt worden. Er habe mit Vermittlung des Dipl.-Ing. B1 den Anlagenkauf mit der y GmbH & Co. KG abgemacht. Weiter habe man die Vereinbarung getroffen, dass er die bezahlte und zu Eigentum erworbene Anlage notfalls auch für längere Dauer in B. bei y stehen lassen dürfe. Dieser Sachvortrag reiche zur Schlüssigkeit der Begründung des Eigentumserwerbs aus.

Der Kaufpreis, den er gezahlt habe, habe unterhalb des Wiederbeschaffungswertes gelegen. Die y GmbH & Co. KG habe auch von ihm den Abtransport der Anlage verlangt. Hierfür habe er Beweis angeboten. Soweit das Landgericht Zweifel darauf gestützt habe, dass ein schriftlicher Kaufvertrag nicht vorliege und Detailschilderungen zum Kaufabschluss und zu den konkreten Bedingungen, insbesondere zum Preis fehlten, sei dies unverständlich. Ein schriftlicher Kaufvertrag existiere nicht. Er habe auch Beweis durch Vernehmung seines Steuerberaters, des Herrn N., dafür angeboten, dass die Anlage nicht in den Jahresabschlüssen sowie Bilanzen und Steuererklärungen als Aktivbestand der Gesellschaften des Klägers berücksichtigt worden sei. Der Dipl.-Ing. B1, der den Kaufvertrag vermittelt habe, habe von der Existenz einer x GmbH oder einer anderen vom Kläger geleiteten GmbH zurzeit des Kaufvertrages keine Kenntnis gehabt. Die y KG habe deshalb nur mit ihm – dem Kläger – den Vertrag schließen können. Der Steuerberater habe die Anlage und auch den vom Kläger bezahlten Kaufpreis in den Büchern des Einzelhandelsunternehmens des Klägers im Jahr 2002 unmittelbar nach dem Kauf notiert und diese Buchung unverändert bis zum heutigen Tag für den Kläger als Eigentümer von Jahresabschluss zu Jahresabschluss fortgeführt, niemals aber einer der Rohstoffgesellschaften zugeschrieben. Dass der Zeuge H. J1 in seiner polizeilichen Vernehmung die x GmbH als Eigentümerin genannt habe, liege daran, dass er nicht gewusst habe, dass diese GmbH kein eigenes Gelände und keine eigenen Maschinen zu ihrem Betriebsvermögen zähle.

Er habe auch den Steuerberater angewiesen, die Anlage als sein Eigentum im Einzelunternehmen zu verbuchen. Selbst wenn die x GmbH Eigentümerin geworden sein sollte, so sei die Anlage spätestens dadurch auf ihn übertragen worden. Er habe hierzu auch die Dokumente aus der Buchhaltung vorgelegt. Dabei habe er zwar die Geldsummen abgedeckt. Diese seien aber nicht prozessentscheidend. Er habe ein schutzwürdiges Interesse daran, die in seinem Maschinenhandel und Besitzunternehmen verbuchten Preise und Jahresverkehrszahlen nicht öffentlich zu machen. Dass die Anlage niemals bei dem Handels- und Speditionsunternehmen J1 GmbH oder der x GmbH verbucht worden sei, habe er durch Benennung der Zeugen N1, H1 und W1 untermauert. Hierzu habe er auch einen Buchungsauszug vom 06.10.2002 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 450.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zugang des Ablehnungsschreibens der z Nord AG vom 09.03.2016 zu zahlen, also ab 10.03.2016,

den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche und im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähige rechtsanwaltliche Gebühren in Höhe von 2.404,34 Euro nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil. Die Anhörung des Klägers im Verhandlungstermin vom 01.11.2019 habe offengelassen, wer Partei des Kaufvertrags geworden sei. Der Kläger sei nicht in Beweisnot. Er verfüge über Unterlagen, lege diese aber nicht vor. Verträge zwischen den unterschiedlichen Firmen müssten im einzelnen dokumentiert werden. Buchungsanweisungen ersetzten keine Vertragsschlüsse.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2021 verwiesen. Weiter hat der Senat ein Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. (FH) L1 zum Wert der verbrannten Anlage eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 06.09.2021 und 09.05.2022 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2022 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 125.389,33 Euro wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem Werkvertrag gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte hat fahrlässig bei Demontagearbeiten an der Siebanlage das Eigentum des Klägers verletzt.

1. Der Beklagte hatte bei den Arbeiten an der Anlage so vorzugehen, dass Brände vermieden werden. Da die Anlage wegen der Siebe und der Abdeckungen erkennbar teilweise aus Kunststoffen bestand, herrschte grundsätzlich Brandgefahr. Zudem waren nicht alle Teile der Anlage ungehindert zugänglich. Dort konnten sich brennbare Materialien befinden, die davor zu schützen waren, dass Funken und glühende Eisenteile sie in Brand setzen. Sicherungsmaßnahmen hiergegen hat der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen nicht ergriffen.

Sein Vorbringen, Feuerlöscher bereitgestellt zu haben, reicht zur Entlastung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus. Die zuerst in Brand geratenen Teile konnten unter anderem deshalb nicht gelöscht werden, weil sie nicht zugänglich waren. Deshalb nutzten auch die Feuerlöscher nichts.

Auf die Frage, ob auch die Zeugen F. und J1 vom Kläger beauftragt worden waren, die Anlage zu zerlegen, und deshalb möglicherweise ebenfalls haften, kommt es für die Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht an. Sollten die diese drei Personen gemeinsam beschlossen haben, den Schneidbrenner einzusetzen und dabei auf Vorsichtsmaßnahmen zu verzichten, hafteten sie alle drei nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB als Gesamtschuldner. Dadurch würde der Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht entlastet. Dass der Beklagte an den Schneidarbeiten nicht beteiligt war, behauptetet er selbst nicht.

2. Durch den Brand ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden. Die in seinem Eigentum stehende Anlage ist von dem vom Beklagten ausgelösten Feuer zerstört worden.

2.1. Der Kläger war Eigentümer der Anlage.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass er Eigentümer der Anlage geworden ist. Er hat dies auch bewiesen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Veräußerin der Maschine, die y GmbH & Co. KG, habe sich mit ihm über den Eigentumsübergang geeinigt, und zwar durch den Vermittler des Geschäfts als Boten oder Vertreter, und mit ihm ein Besitzkonstitut vereinbart, hier die Verwahrung der Maschine auf dem Gelände der y GmbH & Co. KG. Auch wenn Details zu dem Geschäft fehlen -so wird der Preis nicht genannt, es wird nicht mitgeteilt, wer wann welche Willenserklärung abgegeben hat, eine schriftliche Rechnung fehlt – erfüllt dieser Sachverhalt den Tatbestand der §§ 929 S. 1, 930 BGB. Auch der Umstand, dass der Kläger den Kaufpreis der Maschine nicht nennt, macht den Vortrag zum Eigentumserwerb nicht unschlüssig, denn ein bestimmter Preis ist keine Voraussetzung für eine Übereignung.

Der Kläger hat auch bewiesen, dass ihm selbst die Anlage übereignet worden ist.

Der Senat hat den Zeugen N., Steuerberater des Klägers, zu der Behauptung des Klägers vernommen, dass die durch den Brand beschädigte Doppelsiebanlage in den Jahren 2002-2015 in der Buchführung des Unternehmens J1 Naturkies und nicht in der Kieswerk x GmbH mit den Erwerbskosten und dem Anlagevermögen berücksichtigt worden ist. Dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass dem Kläger die Anlage übereignet worden ist.

Die Aussage des Zeugen war hierzu ergiebig. Der Zeuge hat bekundet, dass die Maschine seit 2002 bei der Einzelfirma Maschinenhandel J1 erfasst und eigentumsrechtlich zugeordnet worden und nur die Bezahlung über die Firma Kieswerke x GmbH erfolgt sei. Dass die Firma Kieswerke x GmbH gezahlt habe, konnte der Zeuge plausibel dadurch erläutern, dass üblicherweise das Unternehmen zahle, das gerade Geld habe. Die Grundkonzeption habe so ausgesehen, dass die Firmengruppe aufgespalten sei. Die GmbH habe aktiv die Geschäfte betrieben, die Sachwerte sein dagegen der Vermögensverwaltung oder auch der Besitzfirma zugeordnet, die habe diese Werte gehalten. Dies habe Haftungsgründe für den Fall gehabt, dass Ansprüche gegen die GmbH geltend gemacht würden. Der Maschinenhandel des Klägers habe die Funktion gehabt, Maschinen zu halten, die eingekauft worden seien und bei denen unklar gewesen sei, welcher Firma sie zugeordnet werden oder die möglicherweise auch weiterverkauft werden sollten. Der Zeuge konnte sich zwar nicht an Gespräche darüber erinnern, wem die Anlage habe gehören sollen. Aus seinen Unterlagen ergebe sich aber eindeutig, dass die Maschine so gebucht worden sei, wir er es beschrieben habe. Aus der Art und Weise der Buchung schließe er, dass auch in diesem Fall die einzelnen Maschinen für das Jahr 2002 durchgegangen worden seien. Bei einer Besprechung aus dem Jahr 2003 sei die Maschine von dem Besitzunternehmen x, einem Einzelunternehmen des Klägers, für das sie zunächst eingebucht worden sei, in das Einzelunternehmen Maschinenhandel umgebucht worden. Die Maschinen seien in einer Liste aufgeführt, die er und der Kläger jedes Jahr abhakten und besprächen. Die Besprechungen erfolgten in der Weise, dass der Zeuge persönlich mit dem Kläger die Liste durchgehe.

Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Zwar konnte sich der Zeuge an einzelne Details im Rahmen der Buchung der Maschine schon wegen des Zeitablaufs nicht erinnern. Er konnte sich aber auf den Ausdruck des von ihm geführten EDV-Protokolls und Ausdrucke der für die Unternehmen des Klägers geführten Konten stützen. Der Zeuge wusste auch noch, dass die Maschine im Jahr 2015 abgebrannt ist. Erinnerungslücken hat der Zeuge eingeräumt, er war ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Darstellung bemüht. Seine Aussage wirkte nicht mit dem Kläger abgesprochen.

Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegten Kontounterlagen, in denen “y div. u.a. 2 Doppeld” und “2 Doppeldeckersiebmaschinen” verbucht sind, falsch sind, hat der Senat nicht. Diese stützen die Darstellung des Zeugen. Dass dort zwei Maschinen aufgeführt sind, konnte der Zeuge plausibel damit erklären, dass es sich um zwei Maschinen in einer Anlage gehandelt habe. Dass der Kläger im Jahr 2002 andere Doppeldeckersiebmaschinen von einem mit “y” – immerhin Namensbestandteil der Verkäuferin – bezeichneten Unternehmen erworben hat, ist zudem ganz unwahrscheinlich. Denn aus dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen L1 ist ersichtlich, dass der Markt für Doppelsiebmaschinen sehr klein ist (Seite 12 des Gutachtens vom 06.09.2022). Andere Käufe von derartigen Anlagen durch den Kläger hat der Sachverständige nicht ermittelt.

2.2. Dem Kläger ist durch den Brand ein Schaden in Höhe von 125.389,33 Euro entstanden.

Der Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei pflichtgemäßem Zerlegen der Anlage gestanden hätte. Ohne den Brand wäre er Eigentümer einer Anlage im Wert von 122.139,33 Euro. Dies ist zur Überzeugung des Senats der Wiederbeschaffungswert der Anlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der Senat legt seiner Feststellung das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L1 zugrunde.

Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert für die Gesamtanlage für das Jahr 2015 auf 104.571,34 Euro beziffert. Nach dem nach Angabe des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung letzten für das Jahr 2022 vorliegenden Preisindexfaktor von 116,8 errechnet sich ein Wiederbeschaffungswert von 122.139,33 Euro (104.571,34*116,8/100).

Der Senat ist von der Richtigkeit der vom Sachverständigen ermittelten Werte überzeugt. Der Sachverständige hat den Markt für Siebanlagen untersucht. Er hat aus Angeboten für Neu- und Gebrauchtmaschinen und -anlagen errechnet, welche Preise für einen Quadratmeter Siebfläche im Markt erzielt werden. Der Sachverständige ist dabei so vorgegangen, dass er aus einer Auswertung von Preisen für Siebmaschinen aus den Jahren 1992-2021 ermittelt hatte, inwieweit die Preise sich in Abhängigkeit vom Baujahr verändern. Er hat dabei errechnet, dass für eine 23 Jahre alte Siebmaschine der Wert rund 1.580,28 Euro je Quadratmeter Siebfläche beträgt (Seite 14 des Gutachtens). Der Sachverständige hat seinen Berechnungen dabei auch das vom Kläger vorgelegte Angebot der A. GmbH zugrunde gelegt (Seite 11 des Gutachtens). Er hat dabei den Wert für den Quadratmeter Siebfläche auf der Grundlage von zwei Angeboten nämlich der A. GmbH und der Siebtechnik GmbH gemittelt und diesen auf das Jahr 2020 indexiert. Bei 12 qm Siebfläche ergibt sich daraus ein Wert von netto 18.219,36 Euro je Siebmaschine oder 36.438,72 Euro für 2 Siebmaschinen. Der Wert der Siebmaschinen macht 33,7 % des Angebotspreises der A. GmbH aus. Dieser Prozentsatz errechnet sich aus einem Nettopreis von 534.200,00 Euro bei Kosten der Siebmaschinen von netto 179.760,00 Euro. Beim Nettopreis des Angebots der A. GmbH hat er zutreffend die Installationskosten herausgerechnet, da diese auch bei der Neuinstallation der zerlegten Anlage auf einer Liegenschaft des Klägers angefallen wären, der Kläger diese also erspart hat. Daraus hat der Sachverständige einen Wert in Höhe von 108.126,77 für das Jahr 2020 errechnet (36.438,72 Euro *100/33,7).

Diese Berechnungen des Sachverständigen überzeugen und es waren entgegen der Auffassung des Klägers keine weiteren sachverständigen Ermittlungen zu Menge und Sorte des Stahls anzustellen. Die Berechnungen des Sachverständigen erfolgten auf Grundlage des auch vom Kläger als Referenz herangezogenen Angebots der A. GmbH vom 27.01.2016. Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift entspricht die darin angegebene Konstruktion derjenigen der zerstörten Anlage (Schriftsatz des Klägers vom 24.08.2018, Blatt 47 der Akte). Auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die Auffassung des Sachverständigen zutrifft, dass ein anderes Angebot der W2 GmbH in Höhe von netto 394.800,00 Euro für den Stahlbau (Blatt 55 und 56 der Akte) überhöht ist, kommt es nicht an. Der Sachverständige hat an dem Angebot bemängelt, dass es von einer Masse der Stahlkonstruktion von 60 t ausgehe, tatsächlich die erforderliche Stahlmasse aber ca. 30 t betrage. Aber auch der Kläger stützt seinen bezifferten Schaden auf das von ihm für zutreffend gehaltene und als Referenz herangezogene Angebot der A. GmbH. Dieses Angebot hält auch der Sachverständige für realistisch. Es mag sein, dass es teurere Angebote wie das der W2 GmbH gibt. Zu beschaffen ist eine Anlage indessen schon zum Preis der A. GmbH. Dies sieht auch der Kläger so.

Der Sachverständige hat auch zutreffend Abschläge wegen des Alters der Anlage vorgenommen. Abschläge sind nicht deshalb zu unterlassen, weil die Maschinen und Anlage besonders langlebig, extrem wirksam und langanhaltend vor Witterung geschützt waren. Der Kläger hat gegen das Gutachten soweit eingewandt, es habe keine Reparaturschweißungen gegeben, die Lebensdauer betrage mehr als die vom Sachverständigen angenommenen 30-40 Jahre. Die Stahlteile seien aufgrund der Verzinkung dauerhaft vor Korrosion geschützt. Lager seien gekapselt und könnten nicht fest gehen, korrodieren oder Stillstandsschäden erleiden.

Entscheidend für die Berechnungen des Sachverständigen war indessen nicht die durchschnittliche technische Nutzungsdauer. Die Wertminderung aufgrund des Alters der Anlage hat der Sachverständige verständlich auf Grund der von ihm gebildeten Mittelpreise für derartige Anlagen über einen Zeitraum von 1992 bis 2021 am Markt errechnet. Die Werte stammten aus konkreten Marktangeboten für neue und gebrauchte Siebmaschinen, auch wenn es sich dabei nicht um Doppelsiebmaschinenen handelte. Der Ansatz des Sachverständigen für die Vergleichbarkeit auf den Preis pro Quadratmeter Siebfläche abzustellen, leuchtet ein. Andere Vergleichsmaßstäbe benennt auch der Kläger nicht und sind für den Senat nicht ersichtlich. Auch die Ausführungen des Sachverständigen, dass aufgrund der Spezialisierung dieser Anlagen eine Wertermittlung ohne die Bildung von Mittelwerten als Richtwerte nicht verständlich möglich gewesen wäre, überzeugen, da offensichtlich der Markt für derartige Anlagen sehr klein ist. Als Maßstab für den Vergleich die Siebfläche und nicht andere Faktoren zu nehmen, erscheint dem Senat richtig. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass Umfang und Größe der Versorgung und Umgebungsperipherie für Siebanlagen nach dem vorgesehenen Durchsatz des Siebgutes dimensioniert wird. Je durchsatzstärker eine solche Siebanlage ist, desto umfangreicher müssen Transport-, Sammel-, Bedien- und Tragekonstruktion sein. Der Schluss des Sachverständigen, dass deshalb die Gesamtgröße der Anlage zur Größe der Siebfläche in einer Korrelation steht, ist verständlich.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch nicht deshalb weniger überzeugend, weil er noch nie zuvor Doppelsiebanlagen begutachtet hat. Der Sachverständige ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Maschinen, Anlagen und technische Betriebseinrichtung, Bewertung und Schadenverstellung und als Dipl.-Ing. Maschinenbau fachlich in der Lage, Werte von Maschinen und Anlagen zu ermitteln. Der Sachverständige hat das einschlägige Marktsegment ermittelt und die Preise für Maschinen ähnlicher Funktion, davon immerhin zwei vom Hersteller der beschädigten Anlage, in der Vergangenheit verglichen. Diese Methode erscheint dem Senat wegen der Besonderheit der betreffenden Anlagen und Maschinen und des kleinen Marktsegments geeignet. Schließlich fehlen über den berücksichtigten Zeitraum Marktangebote für eine Anlage, die genau der des Klägers entspricht.

Das Ergebnis des Sachverständigen, dass die Anlage nicht den vom Kläger behaupteten hohen Wert von mindestens 450.000,00 Euro hatte, wird im Übrigen durch weitere Indizien gestützt.

So hat nach den vom Kläger vorgelegten Jahreskonten die Anlage bei der Übernahme von der Verkäuferin einen Preis von 58.000,00 Euro brutto gehabt, ist im Maschinenhandel des Klägers dann zunächst mit 50.000,00 Euro, später dann nach der Aussage des Zeugen N. nach Ausbuchung einer kleinen Entwässerungsmaschine und einer Pumpe mit 45.000,00 Euro für die Zeit ab 2009 verbucht worden. Der geringe Kaufpreis, den der Kläger für die Maschine aufwenden musste und der in der Buchhaltung berücksichtigten niedrige Wert von nur einem Zehntel des behaupteten Wertes spricht dafür, dass der tatsächliche Wert jedenfalls nicht höher als der vom Sachverständigen ermittelte Wert der Anlage war. Ebenso ist auffällig, dass der Kläger die Anlage ohne eine Dokumentation seines Eigentumserwerbs und auf fremden Grund hat stehen lassen. Wäre die Verkäuferin in finanzielle Schwierigkeiten geraten, hätte die Gefahr der Pfändung durch Dritte auf dem Gelände bestanden. Dem Kläger wäre dann ein Nachweis des Eigentumserwerbs nur schwer möglich gewesen. Auch der Umstand, dass der Kläger erst dann Veranlassung gesehen hat, die Anlage zu sich nach S. zu holen, als er von der Veräußerin dazu aufgefordert worden ist, spricht gegen eine hohe Wertschätzung der Anlage durch den Kläger. Zwar ist nicht völlig auszuschließen, dass der Kläger einerseits die Anlage zu einem besonders niedrigen Preis erworben hat, andererseits auf die Sicherung seines Betriebsvermögens nur geringen Wert lege, eher lassen diese Umstände indessen an dem vom Kläger behaupteten besonders hohen Wert der Anlage zweifeln.

2.3 Der Kläger kann auch nicht deshalb die Kosten der Herstellung einer neuen Anlage verlangen, weil derzeit eine gebrauchte Anlage, die der verbrannten gleicht, auf dem Markt nicht erhältlich ist. Würde die gebrauchte Anlage des Klägers durch eine neue ersetzt, käme dem Kläger eine Werterhöhung zugute. Da aus den oben genannten Gründen die Anlage derzeit deutlich weniger wert wäre als eine neu errichtete Anlage, träte eine messbare Vermögensmehrung ein, die durch einen Abzug neu für alt zu berücksichtigen ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Vorbemerkung vor § 249, Rn. 98).

2.4 Dass für den Wiederbeschaffungswert nur der Nettopreis berücksichtigt werden kann, folgt aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.

2.5 Von dem Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist der Restwert der Anlage, den der Sachverständige mit 13.750,00 Euro ermittelt hat. Der Sachverständige hat hierzu ein Angebot für den Ankauf von Stahlschrott eingeholt. Zu addieren sind die Kosten der Räumung der Lagerfläche, die der Senat auf der Grundlage des Gutachtens auf 2.000,00 Euro schätzt.

Die Transportkosten hat der Sachverständige auf netto 7.000,00-15.000,00 Euro eingeschätzt. Aufgrund der allgemein Preissteigerungen schätzt der Senat, dass die Transportkosten aktuell den höheren Wert erreichen, mithin 15.000,00 Euro im Jahr 2022 betragen.

Der Gesamtschaden zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beträgt damit 125.389,33 Euro (122.139,33 + 15.000,00 + 2.000,00 – 13.750,00).

3. Der Kläger muss sich kein Mitverschulden gemäß §§ 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 278 BGB deshalb anrechnen lassen, weil möglicherweise sein von ihm beauftragter Sohn oder der Frachtunternehmer F. bei dem Abbau der Anlage Sorgfaltspflichten verletzt haben. Der Beklagte war als Maschinenbauer derjenige, der die für den Abbau erforderliche Fachkenntnis besaß und musste deshalb auch Vorsichtsmaßnahmen gegen Feuer treffen. Er hätte in dieser Rolle F. und J1 auf mögliche Gefahren hinweisen müssen, bevor diese Arbeiten durchführten. Der Zeuge J1 musste als Kaufmann, der Zeuge F. als Transportunternehmer die Gefahren nicht in dem Maße kennen wie der Beklagte.

4. Der Anspruch auf Erstattung der hälftigen nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

Bei einem Gegenstandswert von 125.389,33 Euro entstehen nach RVG-Sätzen bis 2020 eigene Anwaltskosten in Höhe von 2.611,93 Euro. Diese errechnen sich aus

1,3 Geschäftsgebühr Nummer 2300 2.174,90 Euro

Auslagenpauschale 20,00 Euro

Mehrwertsteuer, 19 % 417,03 Euro

Summe 2.611,93 Euro

davon die Hälfte 1.305,97 Euro

5. Der Zinsanspruch folgt gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr 3, 288 Abs. 1 BGB aus Verzug.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Klägers boten keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Kurz belichtet: KG zu der Frage ob vor Vertragsschluss über eine Vorstrafe wegen Bestechlichkeit ungefragt aufzuklären ist

BGH zu der Frage, wann ein Architekt wegen unerlaubter Rechtsberatung haftet

vorgestellt von Thomas Ax

1. Ein Architekt/Ingenieur muss vor Vertragsschluss ungefragt über eine Vorstrafe aufklären, wenn diese berechtigten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass der Architekt/Ingenieur den Planungsvertrag entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber dem Auftraggeber durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.

2. Ein Architekt/Ingenieur täuscht den Auftraggeber arglistig, wenn er den Auftraggeber vor Vertragsschluss nicht auf den Umstand hinweist, dass er wegen Bestechlichkeit rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er zur Zeit des Vertragsabschlusses im offenen Verzug verbüßt.

KG, Urteil vom 13.01.2023 – 21 U 74/22

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zur Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zur Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht

Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers. Erkennbar sind somit Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden (vgl. Summa in: Heiermann/ Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160 GWB Rn. 266 ff.; Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 GWB Rn. 157 f.)” (OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2020, 13 Verg 5/19).

Was ist der Maßstab für die Erkennbarkeit?

Es muss zunächst die Möglichkeit bestehen, von den Tatsachen Kenntnis zu nehmen, die dem Vergaberechtsverstoß zugrunde liegen. Weiterhin muss es dem Laien möglich sein, diese Tatsachen als rechtswidrig zu bewerten. Sodann hat der Bieter bis zum Ende der Angebotsfrist den Verstoß zu rügen. Es ist klar zwischen der Erkennbarkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden.

Was soll dadurch bewirkt werden?

Es soll dadurch bewirkt werden, dass sich die Bieter mit den Vergabeunterlagen auseinandersetzen und den Auftraggeber auf mögliche Verstöße rechtzeitig hinweisen. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Bieter einen Verstoß zwar erkennt, aber erst nach einer für ihn ungünstigen Angebotswertung nach Ablauf der Angebotsfrist den Vergaberechtsverstoß rügt, weil er auf eine andere Wertung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens hofft.

Worauf bezieht sich die Erkennbarkeit?

Erkennbar sind solche Verstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen eines durchschnittlich mit Vergabeverfahren vertrauten Unternehmens auffallen können. Die Erkennbarkeit bezieht sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und deren rechtliche Beurteilung. Dies betrifft vor allem die Kenntnis der vergaberechtlichen Mindestanforderungen an die Vergabeunterlagen. Weiterhin muss der Bieter den Text der aktuellen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nehmen (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 VK 19/19).

Ist ein subjektiver Maßstab anzulegen?

Das bloße Lesen der Vergabeunterlagen löst keinen Fristbeginn aus, sofern der Vergaberechtsverstoß nicht bereits aus dieser Lektüre offensichtlich ist. Es bedarf einer objektiven Erkennbarkeit; ein subjektiver Maßstab ist nicht anzulegen (vgl. EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 12. März 2015, C-538/13; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 160 Rn. 51).

Sind mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse zu erwarten?

Bei einer EU-weiten Ausschreibung seitens einer öffentlichen Vergabestelle entsteht zunächst der Rechtsschein, dass dieses Verfahren vergaberechtmäßig abgelaufen ist. Vom Bieter kann keine bessere Rechtskenntnis verlangt werden, als sie die Vergabestelle durch ihr Handeln nach außen für sich beansprucht. Mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse sind nach der Rechtsprechung nicht zu erwarten, Verstöße müssten vielmehr auf den ersten Blick erkennbar sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 13 Verg 3/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. September 2017 – Verg 9/17: “Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter auffallen muss”). Das wäre etwa dann der Fall, wenn sich der Verstoß bereits aus einem Gesetzestext ergibt, der von Bietern für gewöhnlich heranzuziehen ist (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2020 – 1 VK 55/2020).

Muss ein Bieter externen Rechtsrat einholen?

Ebenso wenig muss ein Bieter externen Rechtsrat einholen und das Vorliegen von Vergabefehlern prüfen lassen oder selbst sonstige Nachforschungen anstellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – Verg 35/06; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 160 Rn. 49).

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Präklusion eingetreten ist?

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Präklusion eingetreten ist, liegt beim Antragsgegner bzw. der Beigeladenen. Dass die Antragstellerin den Vergaberechtsverstoß im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennen konnte oder sogar Kenntnis hatte, wurde nicht substantiiert dargelegt. Im Urteil des OLG Celle vom 27. Februar 2020 – 13 Verg 5/19 hatte der Antragsgegner vorgetragen, dass die dortige Antragstellerin in einem anderen Verfahren das Verbot negativer Preise gerügt hatte. Dies hatte die Antragstellerin nicht bestritten. Damit war eindeutig, die Problematik war für die dortige Antragstellerin nicht nur erkennbar, sondern überdies bekannt. Da sie lediglich über die Reichweite der Ausnahmen von diesem Verbot einem Rechtsirrtum unterlegen war, wurde die Präklusion bejaht.

BGH zu der Frage, wann ein Architekt wegen unerlaubter Rechtsberatung haftet

BGH zu der Frage, wann ein Architekt wegen unerlaubter Rechtsberatung haftet

vorgestellt  von Thomas Ax

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.
BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22
vorhergehend:
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2022 – 10 U 12/22
LG Tübingen, 23.12.2021 – 7 O 426/20

Tatbestand: 

Die Klägerin verlangt vom dem beklagten Architekten Schadensersatz.

Anfang 2010 beauftragte M. V. e.K., der Rechtsvorgänger der Klägerin (nachfolgend einheitlich: Klägerin), den Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 33 HOAI (2009) hinsichtlich des Neubaus eines Fabrikations- und Verwaltungsgebäudes. Der Beklagte stellte der Klägerin unter anderem einen Bauvertragsentwurf mit einer von ihm formulierten Skontoklausel zur Verfügung, den diese bei der Beauftragung von zumindest vier bauausführenden Unternehmern verwandte.

Unter Verwendung dieses Bauvertragsentwurfs beauftragte die Klägerin im März 2011 auch die J. & J. Bau GmbH mit Erd- und Kanalisations- sowie Rohbauarbeiten. Dieser Vertrag enthält unter “E. Auftragsbestätigung” folgende Vereinbarung: “Die Fa. J. gewährt … ein Skonto von 3 % bei Zahlungen der durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlagszahlungen bzw. Schlussrechnung innerhalb 10 Arbeitstagen nach Eingang bei der Bauherrschaft.”

Von der Schlussrechnung der J. & J. Bau GmbH behielt die Klägerin einen 3 %-igen Skontoabzug von 105.125,00 Euro netto (entsprechend 125.098,75 Euro brutto) ein.

In einem Rechtsstreit der Klägerin gegen die J. & J. Bau GmbH erhob diese Widerklage auf Zahlung von 125.098,75 Euro mit der Begründung, die Skontoklausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, so dass die Klägerin zu Unrecht von der Schlussrechnung 125.098,75 Euro einbehalten habe. In diesem Prozess schlossen die Klägerin und die J. & J. Bau GmbH einen Vergleich, in dem sich die Klägerin den von der Schlussrechnung zurückbehaltenen Betrag auf die von ihr gegen die J. & J. Bau GmbH geltend gemachten Ansprüche anrechnen ließ.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei der auf die Schlussrechnung der J. & J. Bau GmbH vorgenommene Skontoabzug nur deshalb nicht verblieben, da die vom Beklagten vorgeschlagene Skontoklausel unwirksam gewesen sei. Der Beklagte sei deshalb zum Schadensersatz in Höhe von 125.098,75 Euro verpflichtet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (IBR 2023, 28) im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Anspruch der Klägerin aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht.

Zwar habe der Beklagte mit der Skontoklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorgeschlagen, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalte. Denn nach der Skontoklausel beginne die Skontofrist erst nach der Prüfung der Rechnung durch den Architekten und der Weiterleitung der geprüften Rechnung mit dem Eingang beim Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer auf diesen Zeitraum vom Eingang der Rechnung beim Architekten bis zu deren Eingang beim Auftraggeber irgendeinen Einfluss hätte. Damit könne der Beginn der Skontofrist von Seiten des Auftraggebers auf einen vom Auftragnehmer nicht beherrschbaren Zeitraum verschoben werden, der unter Umständen Monate nach Rechnungseingang beim Architekten liege. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar.

Der Beklagte habe mit dem Vorschlag zur Verwendung der Skontoklausel jedoch keine Pflicht verletzt. Nach Anlage 11 zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) gehöre zur Leistungsphase 7 gemäß Buchst. h) die Mitwirkung bei der Auftragserteilung. Unter Mitwirkung bei der Auftragserteilung sei die Vorbereitung und Anpassung der Verträge zu verstehen. Damit komme jedoch nicht zum Ausdruck, dass der Beklagte einen juristisch geprüften, rechtlich einwandfreien Vertragsentwurf geschuldet habe. Ein Architekt würde wie ein Rechtsanwalt behandelt werden, wenn man ihm die Pflicht auferlegte, jede selbst entworfene oder aus einen ihm zur Kenntnis gelangten Bauvertrag entnommene Klausel einem Anwalt zur Überprüfung vorzulegen. Anderenfalls könnte der Architekt einer Haftung im Bereich der Vertragsgestaltung nur entgehen, wenn er sich selbst anwaltlich beraten lassen würde. Das Architektenhonorar decke jedoch grundsätzlich die Leistung des Architekten ab und nicht zusätzliche Anwaltskosten. Ein Bauherr könne auch von seinem Architekten angesichts von dessen Ausbildung bei der Vertragsgestaltung keine vertieften juristischen Kenntnisse erwarten.

Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung einer – beschränkten – Pflicht des Beklagten zur juristischen Kontrolle der von ihm vorgeschlagenen Skontoregelung nicht festzustellen. Eine nähere Prüfung oder die Anregung einer rechtlichen Überprüfung einer Vertragsbestimmung in einem Bauvertrag müsse der mit der Leistungsphase 7 beauftragte Architekt nur vornehmen oder veranlassen, wenn es hierfür einen konkreten Anlass gebe, was hinsichtlich der hier verwendeten Skontoklausel nicht der Fall sei. Eine eigene AGB-rechtliche Kontrolle der Klausel habe der Beklagte nicht vornehmen können und müssen.

Den Beklagten habe des Weiteren keine Hinweispflicht auf nur begrenzte Rechtskenntnisse getroffen, da auch ohne einen solchen Hinweis jedem klar sei und damit auch der Klägerin hätte klar gewesen sein müssen, dass von einem Architekten als Nicht-Juristen keine vertieften Rechtskenntnisse zu erwarten seien und auch nicht zu erwarten sei, dass der Architekt alle Verträge auf eigene Kosten rechtlich prüfen lasse.

In der Berufungsinstanz habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe die Skontoklausel entworfen und diese Fassung mit einem inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt abgestimmt. Die Klägerin habe diesen Vortrag des Beklagten bestritten, aber nicht widerlegt. Damit habe der Beklagte seine Pflichten zur Mitwirkung an der Vertragsgestaltung dadurch vertragsgemäß erfüllt, dass er die Skontoklausel einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt habe, der keinen Grund gesehen hätte, diese Klausel zu beanstanden.

Mangels Pflichtverletzung des Beklagten könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und die J. & J. Bau GmbH die Skontoklausel individualvertraglich vereinbart hätten und ob der Klägerin tatsächlich ein Schaden entstanden sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.

Zwar hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB verneint. Der Revision kann aber gleichwohl der Erfolg nicht versagt werden, weil das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung den Streitstoff nicht ausgeschöpft hat. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kommt nämlich ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG in Betracht, weil der Beklagte durch die Zurverfügungstellung der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft und deshalb eine hierauf gestützte Haftung des Beklagten in seine Erwägungen nicht einbezogen.

1. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte einen Vertragstext mit der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel der Klägerin zu deren Verwendung in ihren eigenen Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat diese Klausel in der Annahme, dass sie ihrer Interessenlage gerecht wird, bei Vertragsabschlüssen mit zumindest vier bauausführenden Unternehmern – darunter der Beauftragung der J. & J. Bau GmbH im März 2011 – verwendet. Dieser Erwartung der Klägerin wollte der Beklagte auch entsprechen, da er nach seinem Vortrag die von ihm entworfene Skontoklausel vor ihrer Verwendung einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt hat.

b) Auf dieser Grundlage kann eine Haftung des Beklagten – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht damit abgelehnt werden, “jedem” habe klar sein müssen, dass der Beklagte als Architekt nicht über entsprechende juristische Kenntnisse verfüge. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht. Dem Besteller als im Regelfall Laien auf dem Gebiet des Bauens und des Rechts erschließt sich grundsätzlich nicht, was von der Kompetenz des Architekten noch umfasst wird oder ausschließlich zum Aufgabenbereich der Anwaltschaft gehört.

c) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Parteien mit der Zurverfügungstellung der Skontoklausel durch den Beklagten, damit die Klägerin diese zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern verwenden konnte, eine gemäß § 3 RDG unzulässige Rechtsdienstleistung zum Gegenstand ihres Architektenvertrages gemacht haben (dazu unter 2.). Der Verstoß gegen § 3 RDG entzieht zwar einem Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB die erforderliche vertragliche Grundlage, da er jedenfalls insoweit zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB führt, als dieser die unerlaubte Rechtsdienstleistung umfasst. Er schließt aber eine Haftung des Beklagten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG nicht aus (dazu unter 3.).

2. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Die Voraussetzungen von § 3 RDG liegen vor. Der Beklagte erbrachte eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG (a), die weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 RDG (b) noch durch Anlage 11 Leistungsphase 7 Buchstabe h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) erlaubt wird (c) und für die es auch sonst keine Rechtfertigung gibt (d).

a) Der Beklagte hat eine Rechtsdienstleistung erbracht, indem er der Klägerin eine vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung gestellt hat.

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst diese Vorschrift jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15 Rn. 23, NJW 2016, 3441).

Nach diesen Maßstäben erforderte die Zurverfügungstellung der Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern eine Prüfung im Einzelfall, ob die Regelung der Interessenlage der Klägerin entspricht.

b) Die Rechtsdienstleistung des Beklagten war nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG erlaubt. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Ziel dieser Regelungen ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits, den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15 Rn. 32, NJW 2016, 3441; BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Auf dieser Grundlage handelte es sich bei der vom Beklagten übernommenen Pflicht, der Klägerin eine ihrer Interessenlage entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, nicht um eine Nebenleistung, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten gehört.

aa) Der Architekt hat die Pflicht, die Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die mit dem Besteller vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Dieses Aufgabengebiet und damit das Berufsbild des Architekten hat in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen. So kann es zum Erreichen der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele notwendig sein, über Kenntnisse des öffentlichen und privaten Baurechts zu verfügen und diese in der Beratung des Bauherrn umzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Architekt als geschäftlicher Oberleiter, sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des BGB und der entsprechenden Vorschriften der VOB/B besitzen (BGH, Urteil vom 26. April 1979 – VII ZR 190/78, BGHZ 74, 235, 238). Die Tätigkeit des Architekten kann zudem erfordern, dem Bauherrn das planerische, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Vorhabens zu erläutern und in diesem Zusammenhang öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht in seine Beratung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19 Rn. 52, BauR 2021, 990 = NZBau 2021, 259). Insoweit soll der Architekt in seiner Berufsausübung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht behindert werden.

bb) Der Architekt ist jedoch nicht einem Rechtsberater des Bauherrn gleichzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19 Rn. 53, BauR 2021, 990 = NZBau 2021, 259; Urteil vom 25. Oktober 1984 – III ZR 80/83, NJW 1985, 1692, 1693 zu 2). Eine allgemeine Rechtsberatung wird von dem Berufsbild des Architekten nicht erfasst, da es insoweit an einer hinreichenden juristischen Qualifikation fehlt. Insoweit greift der Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten.

cc) Die Zurverfügungstellung einer der Interessenlage der Klägerin entsprechenden Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern geht über die typischerweise mit der Verwirklichung von Planungs- und Überwachungszielen verbundenen Aufgaben und damit über das Berufsbild des Architekten hinaus. Denn die Erfüllung einer solchen Pflicht erfordert qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur in der Anwaltschaft vorhanden sind. Es bedarf deshalb des Schutzes des Bauherrn als Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rat (vgl. Keldungs, Festschrift Ulrich Werner, S. 81, 86; Rath, Festschrift Koeble, S. 457, 460). Demgegenüber wird der Architekt in seiner Berufsausübung nicht behindert, da er die mit dem Bauherrn vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele erreichen kann, ohne selbst eine Skontoklausel zur Verfügung zu stellen, die die Interessenlage des Bauherrn im Verhältnis zu den bauausführenden Unternehmern abbildet. Der Architekt muss den Bauherrn nur darauf hinweisen, dass ihm eine solche Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Bauherr insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat (vgl. schon zum Rechtsberatungsgesetz Kniffka, ZfBR 1994, 253, 256; vgl. des Weiteren Kniffka/Jurgeleit/Zahn, Bauvertragsrecht, 4. Aufl., § 650p Rn. 152). Die vom Senat getroffene Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes verletzt deshalb den Beklagten nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

c) Die von dem Beklagten übernommene Rechtsdienstleistung war des Weiteren durch Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) weder unmittelbar noch mittelbar erlaubt.

aa) Nach dieser Regelung erhält ein Architekt ein Entgelt für das “Mitwirken bei der Auftragserteilung”. Insoweit wird vertreten, der Architekt sei verpflichtet, Verträge zu entwerfen bzw. sämtliche Vertragsunterlagen zusammenzustellen, die auf die Interessen des Bauherrn abgestellt sind (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 12 U 63/02, BauR 2003, 1751 = NZBau 2003, 684; Locher/Koeble/Frik-Koeble, Kommentar zur HOAI, 15. Aufl., § 34 Rn. 205; Langen, AnwBl. 2009, 436, 438; Bruns, NZBau 2007, 737, 738; Preussner, Architektenrecht, 2. Aufl., Teil D Rn. 84 f.; ähnlich Korbion in Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., § 34 HOAI Rn. 239; a.A. Scholtissek, HOAI, 2. Aufl., § 34 Rn. 297; Keldungs, Festschrift Ulrich Werner, S. 81, 85 f.; Rath, Festschrift für Koeble, S. 457, 460). Soweit der Verordnungsgeber insbesondere für rechtsbesorgende Tätigkeiten im Rahmen der HOAI eine Vergütung vorgesehen habe, sei damit ein Erlaubnistatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG geschaffen, weil ansonsten eine Leistung vergütet werde, die wegen § 134 BGB nicht wirksam vereinbart werden könne (Locher/Koeble/Frik-Locher, Kommentar zur HOAI, 15. Aufl., Einl. Rn. 209; vgl. zudem Langen AnwBl. 2009, 436, 438).

bb) Ein Erlaubnistatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG kann unmittelbar aus Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) bereits deshalb nicht abgeleitet werden, weil der Verordnungsgeber durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 § 1 MRVG nicht ermächtigt wurde, Erlaubnistatbestände für die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 3 RDG zu regeln.

Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung in dem ermächtigenden Gesetz bestimmt werden. Beachtet die Verordnung diese Grenzen der Ermächtigung nicht, ist sie insoweit unwirksam (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90, BVerfGE 101, 1; BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13 Rn. 13 ff., BGHZ 201, 32). Mit Art. 10 § 1 MRVG hat der Gesetzgeber die Bundesregierung ausschließlich ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen. Art. 10 § 1 MRVG enthält dagegen über die reinen Honorarregelungen hinaus keine Ermächtigung, das Architekten- und Ingenieurrecht zu gestalten und beispielsweise Erlaubnistatbestände für grundsätzlich unzulässige Rechtsdienstleistungen zu normieren. Dementsprechend ist Anlage 11 Leistungsphase 7 zu § 33 HOAI Satz 3 (2009) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese Regelung keinen Erlaubnistatbestand im Sinne von § 3 RDG enthält.

cc) Aus Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) kann daher auch nicht mittelbar geschlossen werden, eine Vereinbarung über die Zurverfügungstellung einer Skontoklausel, die die Interessen des Bauherrn berücksichtigt, zur Verwendung in den Verträgen mit bauausführenden Unternehmern sei vom Berufsbild des Architekten gedeckt. Eine solche Auslegung verkennt zudem das Verhältnis von formellen und materiellen Gesetzen wie dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu bloß materiellen Gesetzen wie der HOAI als Rechtsverordnung.

Die HOAI steht als Rechtsverordnung im Rahmen der Normenhierarchie unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz als formellem Gesetz, das deshalb Vorrangwirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 – 1 BvR 413/80, 768/80, 820/80, BVerfGE 56, 216). Dementsprechend ist nicht das Rechtsdienstleistungsgesetz unter Heranziehung der Honorarregelungen der HOAI auszulegen. Vielmehr ist umgekehrt bei der Frage der Auslegung von Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 HOAI Satz 3 (2009) zu berücksichtigen, dass es keine Vergütung für eine Verpflichtung geben kann, die nach § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist.

d) Schließlich ist die von dem Beklagten übernommene unzulässige Rechtsdienstleistung nicht deshalb gerechtfertigt, weil er sich nach seinem Vortrag hinsichtlich der Skontoklausel der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient hat. Die Einbeziehung eines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfen zur Erbringung der Rechtsdienstleistung ändert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts an der Unzulässigkeit der Rechtsdienstleistung und der Nichtigkeit der entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung (BGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – VI ZR 486/18 Rn. 21 m.w.N., NJW-RR 2019, 1524).

3. Vereinbarungen, die auf die Erbringung einer unerlaubten Rechtsdienstleistung zielen, sind nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 Rn. 58 m.w.N., NJW 2020, 208).

Die Nichtigkeit der Vereinbarung der Parteien zur Pflicht des Beklagten, eine der Interessenlage der Klägerin entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, führt nicht dazu, dass der streitgegenständliche Anspruch nicht besteht. Zwar ergibt sich ein solcher Anspruch, wie vom Berufungsgericht ausschließlich geprüft, nicht aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB. Er kann jedoch unter den Voraussetzungen von § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 Rn. 94, NJW 2020, 208) beziehungsweise gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – VI ZR 486/18 Rn. 19, NJW-RR 2019, 1524; OLG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2020 – 3 U 2182/19, BauR 2021, 99 = NZBau 2021, 187) zuzusprechen sein.

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Der Senat kann nicht gemäß § 563 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen weiteren Feststellungen zu einem Anspruch der Klägerin aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG zu treffen.

Sollte es für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf ankommen, ob die von dem Beklagten zur Verfügung gestellte Skontoklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, weist der Senat darauf hin, dass die Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 307 BGB rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zum Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zum Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14) sind dem Auftraggeber nach § 13 Nr. 5 VOB/B diejenigen Kosten zu erstatten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind.

Worauf ist für die Bewertung der Erforderlichkeit abzustellen?

Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.

Kann der Auftraggeber Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war?

Ja. Der Auftraggeber, der sich sachverständig beraten lassen hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14; BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10, BauR 2013, 1129 = NZBau 2013, 430; vgl. auch Kapellmann/Messerschmidt/Langen, 7. Aufl. 2020, VOB/B § 13 Rn. 341). Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer.

Dh, dieser hat deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen?

Ja. Dieser hat deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1991 – VII ZR 63/90, BauR 1991, 329, 330 = ZfBR 1991, 104, 105; Urteil vom 27.03.2003 – VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301, 305; Urteil vom 27.05.2010 – VII ZR 182/09, BauR 2010, 1583 Rn. 19 = NZBau 2010, 556 Rn. 19 = ZfBR 2010, 664).

Qualitätvolle Sicherheit für die Mitarbeitenden unserer Kommunalverwaltungen

Qualitätvolle Sicherheit für die Mitarbeitenden unserer Kommunalverwaltungen

von Thomas Ax

Mittlerweile ist leider vielfach erforderlich die Inanspruchnahme von privaten Sicherheitsdiensten für städtische Dienstgebäude. Die Stadtverwaltungen benötigen für die Sicherung von Dienstgebäuden zunehmend häufiger einen Sicherheitsdienst zum Schutz der Mitarbeitenden und zur Unterstützung bei der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes.

Hier sind regelmäßig folgende Aufgaben während des Kund*innenverkehrs wahrzunehmen: 1. Schutz der Mitarbeiter*innen vor Angriffen auf Leben und Gesundheit. 2. Eingangskontrollen der Zugangsberechtigung und Regelung des Besucherverkehrs nach den Vorgaben des Auftraggebers. 3. Abweisen und Verhinderung des Zutritts von unberechtigten Personen, ggfs. Verweis aus dem Gebäude (z.B. bei Hausverbot). 4. Schutz des Eigentums der Einrichtung vor Diebstahl, fremden Zugriffen, Beschädigung und Zerstörung. 5. Kontrollgänge (zwei Mal täglich sowie anlassbezogen) in den Gebäuden und ggf. Intervention zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit. 6. Vorbeugender Schutz, ggf. Ergreifen erster Maßnahmen, Alarmierung von Polizeikräften, Rettungsdiensten, Feuerwehr und deren Einweisung bei Eintreffen in die Lage, Evakuierung und dergleichen bei Brand, Katastrophen, Unfällen etc. 7. Deeskalierendes Einschreiten im Konfliktfall zwischen Kund*innen und Mitarbeiter*innen 8. Durchsetzung einer Maskenpflicht soweit diese für das Gebäude angeordnet wurde.

An das einzusetzende Personal sind folgende Anforderungen zu stellen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kontinuierlich qualifiziertes und zuverlässiges Personal im Ordnungs- und Sicherheitsdienst einzusetzen. Die eingesetzten Kräfte haben nachstehende Anforderungen zu erfüllen, die spätestens bei Vertragsabschluss durch den Auftragnehmer nachzuweisen sind: Ø Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate). Bei einem Personalwechsel muss das Führungszeugnis unaufgefordert vorgelegt werden. Ø Vorstrafenfreiheit (Eigenerklärung genügt und ist beizufügen (Vordruck anbei) Ø Nachweis über die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren gemäß § 34 a Gewerbeordnung (Eigenerklärung ist beizufügen, s. Vordruck) Außerdem garantiert der Auftragnehmer folgende Voraussetzungen des eingesetzten Personals bei Angebotsabgabe: Ø Vorhandene Erfahrung im Umgang mit Publikum im Objektschutz Ø Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift analog des Kompetenzniveaus B1 (Mittelstufe) des Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dies ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen Ø Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erlangten Erkenntnisse. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter*innen eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben zu lassen Ø Einhaltung des Neutralitätsgebots (keine Verbreitung von extremistischem, rassistischem, antisemitischem oder antidemokratischem Gedankengut durch Wort, Schrift und durch äußerliches Auftreten) Folgende Merkmale des eingesetzten Personals sind wünschenswert: Ø Gepflegte Umgangsformen und ein angemessenes Erscheinungsbild Ø Belastbarkeit (physisch und psychisch) bei körperlichen Anstrengungen Ø Sensibilität im Umgang mit Menschen verschiedener Kulturkreise

Weitere Aufgaben des Auftragnehmers sind: Personaleinsatzplan: Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin monatlich im Voraus einen Personaleinsatzplan auf elektronischem Wege an eine von der Auftraggeberin zu benennende Mailadresse vorzulegen. Hieraus müssen die Namen und die geplanten Dienstzeiten des Personals hervorgehen. Änderungen des Personaleinsatzplanes sind der Auftraggeberin auf gleichem Wege unverzüglich durch Übermittlung eines aktualisierten Personaleinsatzplanes mitzuteilen. Für neue Sicherheitskräfte müssen die vg Nachweise vorgelegt werden. Einhaltung der Dienstzeiten: Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm eingesetzten Sicherheitskräfte zu den oben genannten Dienstzeiten in den Dienstgebäuden anwesend sind und die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei Personalausfällen hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren und im Eintrittsfall innerhalb von zwei Stunden qualifiziertes Ersatzpersonal zu stellen. Bei wiederholten Verstößen werden die Vertragspartner in einem Clearing-Gespräch als ersten Schritt Maßnahmen festlegen, die zu einer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung führen können. Bei weiterem Verstoß wird der Vertrag durch den Auftraggeber gekündigt. Ausstattung der Sicherheitskräfte Die eingesetzten Sicherheitskräfte müssen mit einer offiziellen Dienstkleidung ausgestattet sein, aufgrund derer sie jederzeit als Mitarbeitende der Sicherheitsfirma zu erkennen sind.

Bei Angebotsabgabe sind folgende Nachweise vorzulegen: 1. Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung. Als Mindestdeckungssummen je Schadensereignis sind in der Firmenhaftpflicht Sicherheitsdienst 1 Million € bei Personenschäden, 250.000 € bei Sachschäden, 15.000 € für Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 € für Vermögensschäden vorgesehen. Die Deckungssummen eines Versicherungsjahres müssen mindestens das Doppelte dieser Beiträge erreichen. Zu erbringen ist eine entsprechende Bestätigung des Versicherungsgebers für den aktuellen Versicherungszeitraum, die Vorlage einer Beitragsrechnung ist nicht ausreichend. 2. Angabe, nach welchem Tarifvertrag (genaue Bezeichnung, Datum etc.) die eingesetzten Kräfte monatlich, termingerecht und vollständig entlohnt werden. 3. Eigenerklärung, dass keine geschäftsführend verantwortlich handelnde bzw. keine betriebsinhabende Person nach den Voraussetzungen der VEV rechtskräftig verurteilt ist. Auf Anforderung ist dies durch Vorlage von Auszügen aus dem Bundeszentralregister (erweiterte Führungszeugnisse) oder gleichwertiger Urkunden einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands nachzuweisen. 4. Abgabe der Mustererklärungen nach dem jeweils geltenden Landestariftreuegesetz.

Nach Auftragserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen: 1. Einverständniserklärung der Mitarbeiter*innen, dass, betreffend ihrer Person, eine Sicherheitsüberprüfung analog den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durch die Sicherheitsorgane (Polizei und Verfassungsschutz) durchgeführt wird. 2. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Zuverlässigkeitsbescheinigung des örtlichen Ordnungsamtes vorzulegen. 3. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist ein erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate) vorzulegen. 4. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Eigenerklärung vorzulegen, dass keine für die Tätigkeiten relevante Vorstrafen (Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell kein Verfahren anhängig ist. 5. Bewacherregisteridentifikationsnummer für jede*n einzelne Mitarbeiter*in.

Die Bewertungsgrundlage bilden folgende Kriterien: 100% Preis

Den Zuschlag erhält der Bieter mit dem günstigsten Preis. Anzugeben ist im Formular 633 der von der Auftraggeberin zu zahlende Stundensatz in Euro brutto.

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