Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

AxProjects: Stadtwerke Braunfels Klärschlammentsorgung 2023 (2024): EU-Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach GWB und VgV

AxProjects: Stadtwerke Braunfels Klärschlammentsorgung 2023 (2024): EU-Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach GWB und VgV

Erneut haben die Stadtwerke Braunfels AxProjects gerne mit der kompletten Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt.  

Gegenstand des Verfahrens ist die Erbringung der vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung bestehend aus Verladung, Transport, Verwiegung und thermischer Entsorgung des Klärschlamms als Mitverbrennung. Für den Bedarfsfall zur Unterstützung von Forschungsvorhaben werden von den zu behandelnden 516 t/a bis zu 77 t/a in einer Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage behandelt. Zu der vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung gehören alle insbesondere mit der Verladung, dem Transport, der Verwiegung und der thermischen Entsorgung des Klärschlamms verbundenen logistischen Arbeiten und die damit verbundenen Genehmigungen sowie die lückenlose Dokumentation insbesondere

  • die Einholung aller behördlichen Genehmigungen für Verladung, Transport, Zwischenlagerung und die thermische Entsorgung des Klärschlammes,
  • die lückenlose Dokumentation und der jährliche Nachweis der entsorgten Klärschlammmengen unter Angabe der Behandlungsstelle/n inkl. Entsorgung/Entsorgung der Reststoffe (z.B. Aschen), die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften,
  • die Nennung der Nachunternehmer und
  • die Angabe der Entsorgungsstelle/en.

    Vertragslaufzeit ist 1 Jahr plus Option 1 weiteres Jahr.

 

Durchgeführt wird ein Verhandlungsverfahren mit TW.

In dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die interessierten Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber Stadtwerke Braunfels geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) ergibt sich aus dem Zeitplan. Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber Stadtwerke Braunfels nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Die Frist für den Eingang der Erstangebote ergibt sich aus dem Zeitplan. Der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber Stadtwerke Braunfels in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und überarbeitete Angebote einzureichen. Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Die Frist ergibt sich aus dem Zeitplan für das Vergabeverfahren. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.

Der Zeitplan für das Vergabeverfahren ist wie folgt:

1. Teilnahmewettbewerb
01.03.2022 Ausreichung Bekanntmachung, Bereitstellung Vergabeunterlagen
05.04.2022 Eingang Teilnahmeanträge

2. Angebote 1
19.04.2022 Aufforderung zur Abgabe Erst-Angebote
24.05.2022 Eingang Erst-Angebote

3. Verhandlungen
25.05. – 01.06.2022 Verhandlungen

Angebote 2
02.06.2022 Aufforderung zur Abgabe Zweit-Angebote
09.06.2022 Eingang Zweit-Angebote

Vergabevorschlag etc.
16.06.2022 Prüfung, Wertung, Vergabevorschlag und Abstimmung, auf welches Angebot der Zuschlag erteilt werden soll
Entscheidung über Auftragsvergabe
Zuschlag

Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Niedersachsen führt für eine Stadt in Niedersachsen die vergaberechtliche Beratung die Durchführung des Vergabeverfahrens zur Beauftragung eines Trägers für die Trägerschaft einer 5-gruppigen Kita betreffend durch

Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Niedersachsen führt für eine Stadt in Niedersachsen die vergaberechtliche Beratung die Durchführung des Vergabeverfahrens zur Beauftragung eines Trägers für die Trägerschaft einer 5-gruppigen Kita betreffend durch

A

Ausgangslage/ Zielprojektion

Die Stadt beabsichtigt die Vergabe einer Trägerschaft für eine 5-gruppige Kindertagesstätte in einer ehemaligen Jugendherberge. Das Gebäude wird bis voraussichtlich Juni 2023 zu einer 5-gruppigen Kita umgestaltet. Diese wird die Möglichkeit umfassen, zwei Krippen- und drei Kindergartengruppen unterzubringen.

B

I

1

Auftrag

Unser Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Niedersachsen erbringt alle für die Vorbereitungs-, Ausschreibungs- und Vergabeleistungen und die anschließenden Vertragsabschlussarbeiten notwendigen Leistungen.

durch.

Die einzelnen Arbeitsschritte beschreiben wir wie folgt.

Das Leistungsbild VergMan ® Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber – Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren nach VgV umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen, insbesondere:

  1. Teilnahmewettbewerb

1.1 Vorbereitung des Verfahrens

– Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens,

– Schwellenwertberechnung mit Dokumentation,

– Prüfung der Anwendbarkeit von EU-Recht mit Addition der Schwellenwerte mit Dokumentation,

– Erstellung eines Vergabeterminplans.

1.2 Verfahrensdurchführung bis Bekanntmachung

– Klärung der Aufgabenstellung und Festlegung der Maßnahmendefinition und Projektinhalte,

– Erstellung der aussagekräftigen Maßnahmen- und Projektbeschreibung unter Mitwirkung des AG,

– Beratung zur grundsätzlichen Konzeption der Leistungen,

– Erarbeitung der Veröffentlichungstexte der Bekanntmachung,

– Erarbeitung der Bewerbungsformulare und Bewertungsmatrizes für das Auswahlverfahren.

1.3 Elektronische Bekanntmachung

– Veröffentlichung der Bekanntmachungstexte in den entsprechenden Fachforen (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) und den Foren der Auftraggeberstruktur,

– Durchführen des Beschaffungsverfahrens mittels eines elektronischen Beschaffungsportals,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bewerber,

– Gemeinsame Eröffnung der Teilnahmeanträge.

1.4 Auswertung Teilnahmewettbewerb

– Prüfung der eingegangenen Bewerbungen,

– Nachforderung von ggf. fehlenden Unterlagen unter Nachfristsetzung,

– Vorschlag und Beratung zur Festlegung derjenigen Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden,

– Information an nicht berücksichtigte Bewerber mit Begründung über das elektronische Beschafferportal.

  1. Verhandlungsverfahren

2.1 Angebotsaufforderung

– Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung, der Anforderung an das einzureichende Angebot und die Angebotsauswertung (Bewertungsmatrix) für das Verhandlungsverfahren,

– Zusammenstellung der Unterlagen für die Angebotsaufforderung,

– Aufforderung der ausgewählten Bieter zur Angebotsabgabe über das elektronische Beschafferportal,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bieter,

– Gemeinsame Eröffnung der Angebote.

2.2 Auswertung der Angebote

– Prüfung und Auswertung der elektronisch eingegangenen Angebotsunterlagen,

– Rangfolge nach Bewertungsbogen,

– Aufforderung zur Vergabeverhandlung und Koordinierung des Präsentationstermins (Einladen und Instruieren des Wertungsgremiums),

– Führen und Protokollieren der Verhandlungsgespräche mit Dokumentation der Ergebnisse,

– Führen, Fortschreiben und Erstellen des Vergabevermerks.

2.3 Zuschlag und Verfahrensabschluss

– Information an die nicht berücksichtigten Bieter über das elektronische Beschafferportal nach den Vorgaben von GWB und VgV,

– Mitwirkung bei der Zuschlagserteilung mit Koordinierung des Vertragsabschlusses,

– Erfüllung der Bekanntmachungs-, Melde- und Berichtspflichten.

2

ZEITPLAN

Die Vergabe wird zügig vorbereitet, eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen. Die Stadt kann mit dem Abschluss des Betreibervertrages rechnen in folgenden verkürzten und vorgezogenen Zeitläufen:

Entwurf

Vorbereitung, Abstimmung der Vergabe (Bekanntmachung, Vergabeunterlagen): März bis April 22.

Tag der Absendung der Bekanntmachung: 1.5.22

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge: 1.6.22

Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Erst-

Angebotsabgabe: 15.6.22

Schlusstermin für den Eingang der Erst-Angebote: 15.7.22

Verhandlungen: 20.7.-30.7.22

Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Zweit-

Angebotsabgabe: 1.8.22

Schlusstermin für den Eingang der Zweit-Angebote: 15.8.22

Prüfung, Wertung, Vergabevorschlag bis: 30.8.22  

Politische Befassung: 9/22

Vorinformation § 134 GWB: 10 Tage Wartefrist

Abschluss des Betreibervertrages: 1.11.22

Bindefrist des Angebots: Das Angebot muss gültig bleiben bis: 1.11.22

Unser Team KITA-Betreiber-Ausschreibung NIEDERSACHSEN

Dr. jur. Thomas Ax

Rechtsanwalt, Seniorpartner und Kanzleiinhaber Ax Rechtsanwälte

Das von Ax entwickelte und stark nachgefragte VergMan® -Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber- führt für öffentliche Auftraggeber fachlich und vergaberechtlich komplett und umfassend komplexe und anspruchsvolle Vergabeverfahren durch.

Ax blickt -1996 in Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen- auf mehr als 25 Jahre erfolgreiches bauvergabe- und -vertragsrechtliches anwaltliches Tun insbesondere für öffentliche Auftraggeber zurück.

Viele Jahre erfolgreiche Lehrtätigkeit als Professor in Karlsruhe und Heidelberg insbesondere im Europäischen (Bau-)vergabe- und -vertragsrecht runden die fachliche Expertise ab. Seit 1993: mehr als 5000-fach durchgehend erfolgreiche Begleitung und Durchführung von Vergabeverfahren, erfolgreiche Vertretung in von öffentlichen Auftraggebern in Nachprüfungsverfahren, mehr als 1000 Fachbeiträge in Fachzeitschriften zu vergaberechtlichen, baurechtlichen und architektenrechtlichen Praxisproblemen; mehr als 120 Handbücher, Leitfäden sowie Kommentare; Herausgeber von Fachzeitschriften.

n.n.

Rechtsanwalt 3 Jahre Berufserfahrung Fachanwalt Vergaberecht

n.n.

Kaufmännische Mitarbeiterin 3 Jahre Berufserfahrung

n.n.

Rechtsanwaltsfachangestellte 3 Jahre Berufserfahrung

Ihr Projektleiter

Dr. jur. Thomas Ax

Lange Gesamtberufserfahrung des Projektleiters

Erhebliche Anzahl bereits durchgeführter Verfahren  

II

EG-Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb

Vorgesehen ist ein EG-Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb.

Mit der Vergaberechtsreform 2016 hat der Gesetzgeber die Wahl eines Verhandlungsverfahrens für öffentliche Aufraggeber erleichtert. Zugleich hat er das Verhandlungsverfahren im Detail geregelt. Dadurch werden die Vergabestellen in ihrer bis dahin bestehenden Möglichkeit, den Ablauf eines Verhandlungsverfahrens weitgehend frei gestalten zu können, regulatorisch eingeschränkt.

Verhandlungsverfahren sind grundsätzlich zweistufig strukturiert: An den zunächst veröffentlichten Teilnahmewettbewerb schließt sich die eigentliche Verhandlungsphase mit den ausgewählten Unternehmen an:

Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen zur Prüfung der Eignung. Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot abgeben.

VERHANDLUNGSVERFAHREN OHNE VERHANDLUNG

Ein Auftrag kann auf der Grundlage der Erstangebote sogar ohne Verhandlungen vergeben werden. Diese Möglichkeit muss sich der Auftraggeber allerdings in der Auftragsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Interessenbestätigung ausdrücklich vorbehalten haben.

KEINE VERHANDLUNG OHNE ANGEBOT

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und in Abgrenzung zum Wettbewerblichen Dialog dürfen Verhandlungen nur auf der Grundlage von zuvor eingereichten Erstangeboten erfolgen. Es ist daher bspw. nicht möglich, Verhandlungen mit den Unternehmen über die ausgeschriebenen Leistungen zu führen, ohne dass diese ein erstes Angebot abgegeben hätten. Zu verhandeln sind auch alle Folgeangebote, wohingegen die endgültigen Angebote nicht verhandelt werden dürfen. Verhandelbar ist generell der gesamte Angebotsinhalt einschließlich der Preise und Vertragsklauseln, mit Ausnahme der physischen, funktionellen und rechtlichen Mindestanforderungen, die jedes Angebot erfüllen muss. Nicht verhandelbar sind zudem die Zuschlagskriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.

ANGEBOTSFRIST KANN VEREINBART WERDEN

Die Angebotsfrist kann mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind oberste Bundesbehörden. Allen Bewerbern muss dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt werden. Erfolgt keine ausdrückliche Einigung mit den Bewerbern, dann gilt mindestens eine zehntägige Angebotsabgabefrist. Ansonsten beträgt die Frist für die Erstangebote mindestens 30 Tage. Diese Frist kann um 5 Tage verkürzt werden, wenn – was heute die Regel ist – die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert wird. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung, muss er alle im Vergabewettbewerb befindlichen Bieter hierüber unterrichten und ihnen ausreichend Zeit einräumen, um ein geändertes oder überarbeitetes Angebot abgeben zu können.

ABLAUF EINES VERHANDLUNGSGESPRÄCHES

Verhandlungsgespräche sollten für alle Bewerber weitgehend gleich ablaufen. Dies betrifft sowohl den zeitlichen Rahmen als auch die inhaltlichen Themen. Je nach Art und Umfang des Ausschreibungsgegenstandes bietet sich ein 2 bis 3-stündiges Verhandlungsgespräch mit jedem Bewerber an. Grob untergliedern lässt sich dies in die folgenden Punkte: Vorstellung des Erstangebotes (bzw. des Folgeangebotes), Aussprache zur Leistung, Aussprache zum Vertrag.

Das Verhandlungsgespräch ist grundsätzlich zu protokollieren und sollte im Anschluss durch die Verhandlungsparteien unterzeichnet werden.

III

Grundlage ist unser erprobtes Ausschreibungskonzept

1

AKTUELLE Referenzen über erfolgreich durchgeführte und abgeschlossene EINSCHLÄGIGE Vergabeverfahren

sind

Lorsch

Bad Wildungen

Bad Schlangenbad

Uvm.

in Hessen,

zahlreiche weitere in BaWü, Bayern und dem Saarland.

Die Bieter legen ihren Angeboten entsprechende Konzepte zugrunde. Die Qualität der Konzepte wird bewertet.

Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Konzepte.

Die Bewertung ist ua Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.

Die eingereichten Konzepte werden Vertragsbestandteil in der Weise, dass sich die Bieter verpflichten, die geschuldete Leistung als AN, so wie von ihnen angeboten unter Zugrundelegung der von ihnen angebotenen Konzepte zu erbringen.

Der Vertragsentwurf ist Bestandteil der Vergabeunterlagen, beschreibt die zu erbringenden Leistungen, genauer: die Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bieter bzw AN gegenüber der AG verpflichtet. Die Erbringung der konzeptgerechten Leistung ist damit primäre Vertragspflicht. Die Nichterbringung ist Verstoß gegen die primäre Vertragspflicht und führt zu den üblichen Sanktionen.

Spezielle Kündigungsregelungen sichern die Ordnungsgemäßheit der Erbringung der geschuldeten Leistungen.

Der Vertrag ist Entwurf und kann verhandelt werden.

Grundlage der letztverbindlichen Angebotsabgabe ist einheitlich für alle Bieter ein einheitlicher endverhandelter Vertragsentwurf.

2

LAUFZEIT DES VERTRAGES

Eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren ist möglich.

Das ist gut möglich und üblich. Zu definieren sind Grundlaufzeit und optionale Verlängerungszeiträume.

Wir beziehen uns auf vergleichbare betreute Ausschreibungen.

Sonderkonstellationen wie Interimsbeauftragungen

Teilweise gibt es Sonderkonstellationen wie Interimsbeauftragungen.

Hier sind die Laufzeiten deutlich kürzer.

Bsp.

Ausschreibung einer Trägerschaft zum Betreiben einer Übergangskindertagesstätte

Die Stadt Erftstadt schreibt den Betrieb einer befristeten „Interims-Kindertagesstätte“ in Erftstadt-Friesheim entsprechend der Bestimmung des SGB VIII in Verbindung mit dem Kinderweiterbildungsgesetz NRW (KiBiz) aus. Die Vertragslaufzeit soll im Rahmen eines Trägervertrages für den Betrieb einer zunächst 3-gruppigen „Interims-Kita“ für U3 – und Ü3-Kinder (mit Erweiterungsoption auf bis zu 5 Gruppen) zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für die Dauer von 26 Monaten ab dem 1.5.2020 befristet bis zum 31.7.2022 erfolgen. Hierbei soll die Option der jährlichen Verlängerung bis zu insgesamt sechs Jahren längstens jedoch bis zum 31.7.2026 bestehen.

Diese spielen im Rahmen der vorliegenden Betrachtung keine Rolle.

Errichtung und Trägerschaft

Teilweise geht es um Errichtung und Trägerschaft.

Hier sind die Laufzeiten deutlich länger, als wenn es nur um die Trägerschaft geht.

Bsp.

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2020, VgK – 04 / 2020

Die Antragsgegnerin hat mit EU-Vergabebekanntmachung vom XXX 2020 den Betrieb der Kindertagesstätte (Kita) XXX in XXX europaweit im offenen Verfahren nach Maßgabe der VgV ausgeschrieben. Nach Ziffer II.2.4) der Bekanntmachung sollte das Kitagebäude durch die Antragsgegnerin errichtet und durch einen Träger der freien Jugendhilfe betrieben werden. Ziel der Ausschreibung war der Abschluss eines Betreibervertrages mit einer Laufzeit von zunächst 10 Jahren ab Beginn des Vollbetriebs mit einer einseitigen Verlängerungsoption seitens der Antragsgegnerin von zweimal 5 Jahren.

Diese spielen im Rahmen der vorliegenden Betrachtung keine Rolle.

Reine Trägerschaft durchaus tendenziell längere Grundlaufzeiten und in Relation zu der Grundlaufzeit tendenziell kürzere Verlängerungsoptionen

Üblich sind bei reiner Trägerschaft durchaus tendenziell längere Grundlaufzeiten und in Relation zu der Grundlaufzeit tendenziell kürzere Verlängerungsoptionen:  

Bsp.

Betriebsträgerschaft Kinderkrippe im Kinderhaus Plus der Gemeinde Unterhaching

Die Gemeinde Unterhaching sucht einen Träger für den Betrieb einer Kinderkrippe im Kinderhaus Plus in Form einer Ausschreibung.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/09/2021

Ende: 31/08/2027

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft Kita Stickgras Referenznummer der Bekanntmachung: 120-2021

Trägerschaft einer Kindertagesstätte in der Delmenhorst-Stickgras. Gesucht wird der Träger für eine Kindertagesstätte mit 4 Kindergartengruppen und 1 Krippengruppen.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/06/2022

Ende: 31/05/2032

Verlängerung um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht von einem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende eines Kindergartenjahres gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft für die Kindertagesstätte „Duvendahl“ mit 6 Gruppen (2 Krippen- und 4 Elementargruppen) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021.0459

Beschreibung der Beschaffung:

Ziel ist der Abschluss eines Betriebsführungsvertrages. Der Betriebsbeginn soll schnellstmöglich nach Fertigstellung der Baumaßnahme erfolgen. Der Betriebsführungsvertrag sieht zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren vor. Nach Ablauf dieses Zeitraumes verlängert sich der Betriebsführungsvertrag stillschweigend, wenn dieser nicht fristgerecht gekündigt wird. Jede Vertragspartei ist berechtigt nach der 10-jährigen Laufzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli) zu kündigen.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/07/2022

Ende: 30/06/2032

Der Betriebsführungsvertrag sieht zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren vor. Nach Ablauf dieses Zeitraumes verlängert sich der Betriebsführungsvertrag stillschweigend, wenn dieser nicht fristgerecht gekündigt wird. Jede Vertragspartei ist berechtigt nach der 10-jährigen Laufzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli) zu kündigen.

Bsp.

Stadt Rodgau – Trägerschaft von 2 Kindestagesstätten Referenznummer der Bekanntmachung: 5630/19

Gegenstand dieses Auftrags ist die Übernahme der Trägerschaft für die Kita 16 (Luise-Hensel-Weg 2-4) in Rodgau, voraussichtlich ab dem 1.11.2021.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/11/2021

Ende: 31/12/2026

Der Betreibervertrag kann im Anschluss von der Stadt Rodgau einseitig zweimal um jeweils 2 Jahre verlängert werden.

Gegenstand dieses Auftrags ist die Übernahme der Trägerschaft für die Kita 17 (Hauptstraße 177) in Rodgau voraussichtlich ab dem 1.11.2021.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/11/2021

Ende: 31/12/2026

Der Betreibervertrag kann im Anschluss von der Stadt Rodgau einseitig zweimal um jeweils 2 Jahre verlängert werden.

Bsp.

Landkreis Aschaffenburg – Betriebskrippe Referenznummer der Bekanntmachung: 177-2021

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten: 60

Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende der Grundlaufzeit von 60 Monaten gekündigt, verlängert er sich um jeweils zwei weitere Jahre, sofern er nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von 9 Monaten zum 31.08. des Folgejahres gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft für den Betrieb einer 7-gruppigen Kindertagesstätte in Mering über einen Zeitraum von 10 Jahren, mit Verlängerungsoption

Aufgrund der wachsenden Betreuungsquote wird im Markt Mering von Seiten der Gemeinde eine neue 7-gruppige Kindertagesstätte (3 Kindergartengruppen, 4 Kinderkrippengruppen) am Mühlanger errichtet. Die Trägerschaft soll extern vergeben werden.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/09/2024

Ende: 31/08/2034

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Der Vertrag verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 9 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

Bsp.

1/DLII5/LS039 Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita „Lazarett-Zwerge“ der Bundeswehr in Koblenz über einen Zeitraum von sechs Jahren

Referenznummer der Bekanntmachung: 6002156852-BAIUDBw Inland

Am Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz (BwZKrhs Koblenz) besteht seit April 2014 die Kindertageseinrichtung „Lazarett-Zwerge“ für die Betreuung von Kindern von Beschäftigten des BwZKrhs Koblenz sowie für Kinder von sonstigen Bundeswehrangehörigen am Standort Koblenz. Der Auftragnehmer stellt ab dem 01.09.2022 den pädagogischen Betrieb der Kindertageseinrichtung „Lazarett-Zwerge“ mit insgesamt 54 Kinderbetreuungsplätzen in drei Gruppen auf dem Gelände des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz sicher. Dabei sollen 46 Kinderbetreuungsplätze für Kinder über 2 Jahren bis zum Schuleintritt bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollen weitere 8 Kinderbetreuungsplätze für Kinder von 0 Jahren (ab 10. Woche) betreut werden. Die Räumlichkeiten werden dem Auftragnehmer durch die Auftraggeberin nach Maßgabe des Liegenschaftsüberlassungsvertrages (LÜV) zur Verfügung gestellt.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kindertageseinrichtung „Lazarett-Zwerge“ der Bundeswehr in Koblenz über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend am 01.09.2022.

Bsp.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita Regenbogenhaus der Bundeswehr in Bonn über einen Zeitraum von zehn Jahren Referenznummer der Bekanntmachung: 1/DLII5/KV258

Am Standort Bonn soll die bestehende Kindertageseinrichtung Regenbogenhaus durch die Vergabe der Trägerschaft neu ausgerichtet werden.

Die Bundeswehrliegenschaft „Bonn-Hardthöhe“ verfügt derzeit über eine Kindertageseinrichtung, die seit 1971 in eigener Trägerschaft und in eigenen Räumlichkeiten betrieben wird und nicht Teil des öffentlichen Fördersystems der Stadt Bonn oder des Landes Nordrhein-Westfalen ist.

Im Rahmen der Neuorganisation soll die Betriebsträgerschaft an einen externen Träger vergeben werden. Zukünftig wird dafür eine öffentliche Förderung gemäß dem Fördermodell der Stadt Bonn für betriebliche Kindertagesstättenplätze angestrebt, wie es in dem „Konzept zur Finanzierung betrieblicher Kindertagesstättenplätze in Bonn, nebst Vereinbarung über die Bereitstellung und Finanzierung von Betriebsplätzen“ des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn vom Januar 2009 (nachfolgend „Bonner Modell“) vorgesehen ist. Die Kindertageseinrichtung dient primär der Betreuung der Kinder von Bundeswehrangehörigen sowie der Kinder von Angehörigen anderer Bundesressorts im Alter von 0 bis 6 Jahren. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 100 Kinderbetreuungsplätze in sieben Gruppen, davon vier Gruppen mit jeweils 10 Plätzen – für die Betreuung von Kindern im Alter unter drei Jahren (U3) – und drei Gruppen mit jeweils 20 Plätzen – für die Betreuung von Kindern im Alter von über drei Jahren (Ü3) – aufrecht zu erhalten.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita Regenbogenhaus der Bundeswehr in Bonn über ein Zeitraum von zehn Jahren.

Wir empfehlen eine Grundlaufzeit von 5 – 10 Jahren mit einseitigen ggf anzahlmäßig begrenzten Verlängerungsoptionen seitens der Gemeinde von jeweils 1 oder 2 ggf 5 Jahren.

Keine gesetzliche Regelung zu zeitlichen Höchstgrenzen bei der Vergabe von Leistungsverträgen

Es gibt keine gesetzliche Regelung zu zeitlichen Höchstgrenzen bei der Vergabe von Leistungsverträgen. Die Festlegung obliegt der autonomen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Laufzeiten werden regelmäßig nur durch den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt.

Der Sinn und Zweck der Festlegung der Laufzeit von Verträgen ist vielschichtiger Natur. Durch die Festlegung von Vertragslaufzeiten soll bewirkt werden, dass andere Bieter nicht über einen sehr langen Zeitraum oder gar auf unbegrenzte Zeit von der Leistung und dem Wettbewerb ausgeschlossen werden. Daneben soll die regelmäßige Ausschreibung von Leistung auch deren Wirtschaftlichkeit gewährleisten. Außerdem soll durch die begrenzte Vertragslaufzeit ein Ausgleich der Kosten der Vergabe erreicht werden. Hinsichtlich der dynamischen Preisentwicklung sorgen begrenzte Vertragslaufzeiten für eine stetige Anpassung an die haushaltsrechtlichen Vorgaben. Die Festlegung von Laufzeitgrenzen ist demnach an die Umstände des Einzelfalles anzupassen und die vergaberechtliche Grenze für jede Beschaffung gesondert festzulegen.

Sowohl im europäischen als auch im nationalen Vergaberecht hat der Gesetzgeber keine Regelung in Bezug auf eine verbindliche Grenze für die Dauer der Vertragslaufzeit bei Leistungsverträgen erlassen. Daraus folgt, dass es keine „starre“ Grenze gibt, bis zu welcher Aufträge vergeben werden dürfen. Es obliegt also dem öffentlichen Auftraggeber zu bestimmen, welche Vertragslaufzeit aus seiner autonomen Entscheidung heraus als notwendig für seinen Bedarf anzusehen ist.

Als ungeschriebene Grenze kann lediglich der Wettbewerbsgrundsatz gesehen werden. Ein Verstoß gegen diesen ist dann anzunehmen, wenn die künftige Vergabe durch eine lange Vertragslaufzeit vermieden werden soll. Aus praktischer Sicht scheint ein Verstoß jedoch schwer nachweisbar.

Keine allgemeine Grenze aus der Dienstleistungsfreiheit

In der Literatur wird eine Ansicht vertreten, nach der der EuGH der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV eine allgemeine Grenze für Vertragslaufzeiten entnommen habe. Diese Ansicht basiert allerdings auf einer Einzelfallentscheidung und lässt sich daher nicht allgemein gültig vertreten. Entnommen werden kann der Entscheidung aber, dass das Erbringen der Dienstleistung durch ein in einen anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen nicht behindert oder unmöglich gemacht werden darf.

Besonders lange Laufzeiten können nur gerechtfertigt werden, wenn sie zwingenden Gründen des Gemeinwohls dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Der Begründungsaufwand und die Dokumentationspflicht stehen dabei proportional zur Länge der Vertragslaufzeit. Nach der Rechtsprechung sind diese Grundsätze auch auf andere Grundfreiheiten übertragbar. In Bezug auf unbefristete Verträge äußerte der EuGH in einer anderen Entscheidung Bedenken. Er machte jedoch deutlich, dass dem Abschluss von öffentlichen Dienstleistungsverträgen in unbestimmter Dauer kein aus dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmendes Verbot entgegensteht.

Im Übrigen gibt es festgelegte Laufzeiten nur für bestimmte, im Gesetz normierte Fälle. Ein solcher ist beispielsweise bei Rahmenverträgen gegeben. Diese sind Aufträge, die an ein oder mehrere Unternehmen vergeben werden, um die Bedingungen für Einzelaufträge festzulegen, die während eines Zeitraumes vergeben werden sollen. In der Vergabeordnung legt § 21 Abs. 4 VgV fest, dass Rahmenvereinbarungen eine Höchstlaufzeit von 4 Jahren haben dürfen. Bei Rahmenvereinbarungen für Bauleistungen legt § 4 Abs. 1 S. 4 VOB/A ebenfalls eine Höchstlaufzeit von 4 Jahren fest. Daneben legt § 15 Abs. 4 UVgO fest,  die Höchstlaufzeit höchstens 6 Jahre betragen darf.

Es gibt keine gesetzliche Grenze bezüglich der Laufzeit bei der Vergabe von Leistungsaufträgen. Diese sind entsprechend des Bedarfs des öffentlichen Auftraggebers auszurichten und müssen sich lediglich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Neben den vergaberechtlichen Bestimmungen ist stets auch das Haushaltsrecht zu beachten

In den Fällen der Vertragsverlängerung stehen die Interessen öffentlicher Auftraggeber gegen diejenigen potenzieller Auftragnehmer. Einerseits kann es kaum sinnvoll sein, bei jeder Fortsetzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses ein erneutes Ausschreibungsverfahren durchzuführen, andererseits muss eine Zementierung bestehender Vertragsverhältnisse unter Ausschluss von Mitbietern unterbleiben. Durch länger andauernde Verträge darf jedenfalls der Wettbewerb nicht behindert oder gar ausgeschlossen werden. Hier kann sich ein Handlungsbedarf aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften ergeben. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 77 Abs. 2 GemO) verlangt nämlich, dass für Leistungen nur marktgerechte Preise gezahlt werden. Wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht mehr dem Wettbewerb unterworfen wurden, muss der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Leistung als nicht (mehr) erbracht angesehen werden, mit der Folge, dass (erneut) ein Wettbewerb durchzuführen ist. Die Befürchtungen, die mancherorts vorgetragen werden, dass bei einem erneuten Wettbewerb schlechtere Konditionen zu erwarten sind, erweisen sich regelmäßig als unzutreffend. Üblicherweise haben die Firmen einen sehr genauen Überblick über ihre Kosten und beenden bei (drohender) Unrentierlichkeit schon von sich aus das Vertragsverhältnis oder es werden nicht alle vereinbarten Leistungen erbracht. Die Öffnung des Wettbewerbs birgt oftmals sogar die Chance einer Verbesserung.

Eine allgemeingültige Empfehlung zur Laufzeit von Verträgen kann nicht gegeben werden.

In jedem Einzelfall müssen die Vorteile gegen die Nachteile abgewogen werden. Für kurze Vertragslaufzeiten spricht insbesondere, dass die Verträge problemlos an veränderte Verhältnisse angepasst werden können und den Leistungen aufgrund der regelmäßigen Durchführung des Wettbewerbs gültige Marktpreise zugrunde liegen. Dagegen spricht der jeweils mit der Durchführung eines Wettbewerbs verbundene (personelle und finanzielle) Aufwand.

Der jetzt betriebene Ausschreibungsaufwand kann nicht zu häufig betrieben werden.

Auch die Kosten eines Anbieterwechsels werden oft unterschätzt: Bei den „auslaufenden“ Leistungserbringern entstehen bisweilen Probleme und dem Nachfolger muss zunächst eine „Einarbeitungszeit“ zugestanden werden. Gegenüber einem befristeten Vertrag hat ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit den Vorteil, dass er nicht zu einer vorbestimmten Zeit endet und deshalb insgesamt flexibler gehandhabt werden kann. Dies fordert allerdings auch Disziplin bei der (regelmäßigen) Überprüfung der Angemessenheit, um die vorgenannten Schwierigkeiten zu vermeiden.

Es macht Sinn, auf Grundlage einer qualitätvollen Ausschreibung jetzt eher mittel- bis längerfristig qualitätvoll zu beauftragen und solide Verhältnisse zu etablieren.

In jedem Fall sollte der Vertrag sich automatisch verlängern bei Nichtgebrauchmachen von einer Kündigungsmöglichkeit.  

Sie sind nicht auf Gedeih und Verderb an den AN gebunden.

Vertragspflichtverletzungen des AN können sanktioniert werden.

Gravierende Vertragspflichtverletzungen können zur außerordentlichen Kündigung führen.

Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch die Vertragsparteien ist nur aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB möglich, sofern eine Anpassung ausscheidet. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn Umstände, die nicht aus der Risikosphäre der Vertragspartner stammen, dazu führen, dass ihnen nach billigem Ermessen die Aufrechterhaltung des Vertrages mit den ursprünglichen Bestimmungen oder mit angepassten Bestimmungen auf Dauer nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der AN seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnungen durch den AG bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Betreiber die Betriebserlaubnis entzogen wird oder wenn ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr sichergestellt ist.

Der Vertrag bleibt begrenzt flexibel.

Unwesentliche Anpassungen des Vertrages sind ohne Ausschreibung möglich.  

Vertragsabweichungen erfordern immer nur dann eine Neuvergabe, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen, als der ursprüngliche Auftrag und damit das Interesse und Bedürfnis der Parteien erkennen lassen, auch wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags neu zu verhandeln (vgl. EuGH, VPRRS 2008, 0166).

Wesentliche Vertragsänderungen nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB sind solche, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich vom ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Das ist dann der Fall, wenn neue Bedingungen eingeführt werden, die möglicherweise die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Unternehmen oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wäre (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2016, 184).

Eine neue Vergabe wird deshalb erforderlich, wenn die essentiellen Vertragsbestimmungen, wie Leistung, Gegenleistung und die Vertragsparteien selbst geändert werden.

Eine wesentliche Vertragsänderung liegt auch vor, wenn das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zu Gunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war (EuGH, Rs. C-454/06). Darüber hinaus ist auch die erhebliche Ausweitung des Auftragsumfangs wesentlich (EuGH, Rs. C-160/08).

Als wesentliche Änderung wurden zuletzt bei einer Ausschreibung für Schülerbeförderung z. B. die geänderte Anzahl der zu befördernden Schüler, die Modifikation der zu fahrenden Touren, die Änderung der Anzahl der Kilometer sowie die geänderten Preise angesehen (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2016, 184). Bei einer ausgeschriebenen Planung einer Kindertagesstätte, wurde die Erweiterung der Planungsaufgaben auf eine Ganztagesbetreuung als wesentliche Änderung angesehen (VK Baden-Württemberg, VPR 2018, 182).

Bieter haben einen Anspruch darauf, dass die Vergabestelle die Leistungen in einem transparenten Vergabeverfahren vergibt. Da es eines der Hauptziele des Vergaberechts ist, einen Wettbewerb zu schaffen und zu erhalten, müssen gewichtige Vertragsanpassungen als Neuvergabe ausgeschrieben werden, damit jeder potenzielle Bieter die Gelegenheit hat, sich für diesen Neuauftrag zu den entsprechenden Bedingungen anzubieten.

Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Bayern führt für eine Gemeinde in Bayern Vergabeverfahren zur Beauftragung eines Trägers mit dem Betreiben einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung (2 Kinderkrippengruppen mit 24 Betreuungsplätzen und 4 Kindergartengruppen mit 100 Betreuungsplätzen) durch

Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Bayern führt für eine Gemeinde in Bayern Vergabeverfahren zur Beauftragung eines Trägers mit dem Betreiben einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung (2 Kinderkrippengruppen mit 24 Betreuungsplätzen und 4 Kindergartengruppen mit 100 Betreuungsplätzen) durch

A

I

Ausgangslage

Um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erfüllen zu können, erfolgt die Errichtung einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung (2 Kinderkrippengruppen mit 24 Betreuungsplätze und 4 Kindergartengruppen mit 100 Betreuungsplätzen).

II

Zielprojektion

Bis zur Fertigstellung des geplanten Neubaus soll der Betrieb baldmöglichst (spätestens zum September 2023) in einem noch zu errichtenden Gebäude in Container- oder Modulbauweise in Betrieb gehen. Die Gemeinde beabsichtigt mit einem Betreiber sowohl den Betrieb der vorübergehenden Kindertageseinrichtung als auch der endgültigen Kindertageseinrichtung zu vereinbaren. Die zu schließende Betreibervereinbarung soll alle Pflichten und Rechte der Vertragsparteien regeln. Die Vertragsparteien müssen sich zur kooperativen Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten, die Kindertageseinrichtung in der endgültigen sowie in der vorübergehenden Form betreffend verpflichten. Die Eigenständigkeit des Betreibers wird anerkannt. Die pädagogische Ausgestaltung des Betreuungsangebotes obliegt grundsätzlich dem Betreiber, der die Einrichtung entsprechend seinem Angebot entsprechend führen wird.

III

Anforderungen an die Ausschreibung

Die Betreiberausschreibung und die abzuschließenden Verträge müssen alle gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Betriebs einer Kindertageseinrichtung im genannten Umfang berücksichtigen.

B

I

Auftrag

Unser Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Bayern führt das Vergabeverfahren zur Beauftragung eines Trägers mit dem Betreiben der sechsgruppigen Kindertageseinrichtung (2 Kinderkrippengruppen mit 24 Betreuungsplätze und 4 Kindergartengruppen mit 100 Betreuungsplätzen) durch.

Die einzelnen Arbeitsschritte beschreiben wir wie folgt.

Das Leistungsbild VergMan ® Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber – Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren nach VgV umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen, insbesondere:

1. Teilnahmewettbewerb

1.1 Vorbereitung des Verfahrens

– Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens,

– Schwellenwertberechnung mit Dokumentation,

– Prüfung der Anwendbarkeit von EU-Recht mit Addition der Schwellenwerte mit Dokumentation,

– Erstellung eines Vergabeterminplans.

1.2 Verfahrensdurchführung bis Bekanntmachung

– Klärung der Aufgabenstellung und Festlegung der Maßnahmendefinition und Projektinhalte,

– Erstellung der aussagekräftigen Maßnahmen- und Projektbeschreibung unter Mitwirkung des AG,

– Beratung zur grundsätzlichen Konzeption der Leistungen,

– Erarbeitung der Veröffentlichungstexte der Bekanntmachung,

– Erarbeitung der Bewerbungsformulare und Bewertungsmatrizes für das Auswahlverfahren.

1.3 Elektronische Bekanntmachung

– Veröffentlichung der Bekanntmachungstexte in den entsprechenden Fachforen (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) und den Foren der Auftraggeberstruktur,

– Durchführen des Beschaffungsverfahrens mittels eines elektronischen Beschaffungsportals,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bewerber,

– Gemeinsame Eröffnung der Teilnahmeanträge.

1.4 Auswertung Teilnahmewettbewerb

– Prüfung der eingegangenen Bewerbungen,

– Nachforderung von ggf. fehlenden Unterlagen unter Nachfristsetzung,

– Vorschlag und Beratung zur Festlegung derjenigen Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden,

– Information an nicht berücksichtigte Bewerber mit Begründung über das elektronische Beschafferportal.

2. Verhandlungsverfahren

2.1 Angebotsaufforderung

– Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung, der Anforderung an das einzureichende Angebot und die Angebotsauswertung (Bewertungsmatrix) für das Verhandlungsverfahren,

– Zusammenstellung der Unterlagen für die Angebotsaufforderung,

– Aufforderung der ausgewählten Bieter zur Angebotsabgabe über das elektronische Beschafferportal,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bieter,

– Gemeinsame Eröffnung der Angebote.

2.2 Auswertung der Angebote

– Prüfung und Auswertung der elektronisch eingegangenen Angebotsunterlagen,

– Rangfolge nach Bewertungsbogen,

– Aufforderung zur Vergabeverhandlung und Koordinierung des Präsentationstermins (Einladen und Instruieren des Wertungsgremiums),

– Führen und Protokollieren der Verhandlungsgespräche mit Dokumentation der Ergebnisse,

– Führen, Fortschreiben und Erstellen des Vergabevermerks.

2.3 Zuschlag und Verfahrensabschluss

– Information an die nicht berücksichtigten Bieter über das elektronische Beschafferportal nach den Vorgaben von GWB und VgV,

– Mitwirkung bei der Zuschlagserteilung mit Koordinierung des Vertragsabschlusses,

– Erfüllung der Bekanntmachungs-, Melde- und Berichtspflichten.

Unser Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Bayern

Dr. jur. Thomas Ax

Rechtsanwalt, Seniorpartner und Kanzleiinhaber Ax Rechtsanwälte

Das von Ax entwickelte und stark nachgefragte VergMan® -Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber- führt für öffentliche Auftraggeber fachlich und vergaberechtlich komplett und umfassend komplexe und anspruchsvolle Vergabeverfahren durch.

Ax blickt -1996 in Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen- auf mehr als 25 Jahre erfolgreiches bauvergabe- und -vertragsrechtliches anwaltliches Tun insbesondere für öffentliche Auftraggeber zurück.

Viele Jahre erfolgreiche Lehrtätigkeit als Professor in Karlsruhe und Heidelberg insbesondere im Europäischen (Bau-)vergabe- und -vertragsrecht runden die fachliche Expertise ab. Seit 1993: mehr als 5000-fach durchgehend erfolgreiche Begleitung und Durchführung von Vergabeverfahren, erfolgreiche Vertretung in von öffentlichen Auftraggebern in Nachprüfungsverfahren, mehr als 1000 Fachbeiträge in Fachzeitschriften zu vergaberechtlichen, baurechtlichen und architektenrechtlichen Praxisproblemen; mehr als 120 Handbücher, Leitfäden sowie Kommentare; Herausgeber von Fachzeitschriften.

n.n.

Rechtsanwalt 3 Jahre Berufserfahrung Fachanwalt Vergaberecht

n.n.

Kaufmännische Mitarbeiterin 3 Jahre Berufserfahrung

n.n.

Rechtsanwaltsfachangestellte 3 Jahre Berufserfahrung

Ihr Projektleiter

Dr. jur. Thomas Ax

Lange Gesamtberufserfahrung des Projektleiters

Erhebliche Anzahl bereits durchgeführter Verfahren  

II

Verfahrensgestaltung

1

EG-Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb

Vorgesehen ist ein EG-Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb.

Mit der Vergaberechtsreform 2016 hat der Gesetzgeber die Wahl eines Verhandlungsverfahrens für öffentliche Aufraggeber erleichtert. Zugleich hat er das Verhandlungsverfahren im Detail geregelt. Dadurch werden die Vergabestellen in ihrer bis dahin bestehenden Möglichkeit, den Ablauf eines Verhandlungsverfahrens weitgehend frei gestalten zu können, regulatorisch eingeschränkt.

Verhandlungsverfahren sind grundsätzlich zweistufig strukturiert: An den zunächst veröffentlichten Teilnahmewettbewerb schließt sich die eigentliche Verhandlungsphase mit den ausgewählten Unternehmen an:

Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen zur Prüfung der Eignung. Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot abgeben.

VERHANDLUNGSVERFAHREN OHNE VERHANDLUNG

Ein Auftrag kann auf der Grundlage der Erstangebote sogar ohne Verhandlungen vergeben werden. Diese Möglichkeit muss sich der Auftraggeber allerdings in der Auftragsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Interessenbestätigung ausdrücklich vorbehalten haben.

KEINE VERHANDLUNG OHNE ANGEBOT

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und in Abgrenzung zum Wettbewerblichen Dialog dürfen Verhandlungen nur auf der Grundlage von zuvor eingereichten Erstangeboten erfolgen. Es ist daher bspw. nicht möglich, Verhandlungen mit den Unternehmen über die ausgeschriebenen Leistungen zu führen, ohne dass diese ein erstes Angebot abgegeben hätten. Zu verhandeln sind auch alle Folgeangebote, wohingegen die endgültigen Angebote nicht verhandelt werden dürfen. Verhandelbar ist generell der gesamte Angebotsinhalt einschließlich der Preise und Vertragsklauseln, mit Ausnahme der physischen, funktionellen und rechtlichen Mindestanforderungen, die jedes Angebot erfüllen muss. Nicht verhandelbar sind zudem die Zuschlagskriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.

ANGEBOTSFRIST KANN VEREINBART WERDEN

Die Angebotsfrist kann mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind oberste Bundesbehörden. Allen Bewerbern muss dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt werden. Erfolgt keine ausdrückliche Einigung mit den Bewerbern, dann gilt mindestens eine zehntägige Angebotsabgabefrist. Ansonsten beträgt die Frist für die Erstangebote mindestens 30 Tage. Diese Frist kann um 5 Tage verkürzt werden, wenn – was heute die Regel ist – die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert wird. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung, muss er alle im Vergabewettbewerb befindlichen Bieter hierüber unterrichten und ihnen ausreichend Zeit einräumen, um ein geändertes oder überarbeitetes Angebot abgeben zu können.

ABLAUF EINES VERHANDLUNGSGESPRÄCHES

Verhandlungsgespräche sollten für alle Bewerber weitgehend gleich ablaufen. Dies betrifft sowohl den zeitlichen Rahmen als auch die inhaltlichen Themen. Je nach Art und Umfang des Ausschreibungsgegenstandes bietet sich ein 2 bis 3-stündiges Verhandlungsgespräch mit jedem Bewerber an. Grob untergliedern lässt sich dies in die folgenden Punkte: Vorstellung des Erstangebotes (bzw. des Folgeangebotes), Aussprache zur Leistung, Aussprache zum Vertrag.

Das Verhandlungsgespräch ist grundsätzlich zu protokollieren und sollte im Anschluss durch die Verhandlungsparteien unterzeichnet werden.

2

ZEITPLAN

Die Vergabe wird zügig vorbereitet, eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen.

Wir teilen gerne mit, dass Sie mit dem Abschluss des Betreibervertrages rechnen können in folgenden Zeitläufen:

Vorbereitung, Abstimmung der Vergabe (Bekanntmachung, Vergabeunterlagen):

Tag der Absendung der Bekanntmachung:

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge:

Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Erst-

Angebotsabgabe:

Schlusstermin für den Eingang der Erst-Angebote:

Verhandlungen:

Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Zweit-

Angebotsabgabe:

Schlusstermin für den Eingang der Zweit-Angebote:

Prüfung, Wertung, Vergabevorschlag bis:

Politische Befassung:

Vorinformation § 134 GWB:

Abschluss des Betreibervertrages:

Bindefrist des Angebots: Das Angebot muss gültig bleiben bis:

III

Grundlage ist unser erprobtes Ausschreibungskonzept

1

AKTUELLE Referenzen über erfolgreich durchgeführte und abgeschlossene EINSCHLÄGIGE Vergabeverfahren

sind

Lorsch

Bad Wildungen

Bad Schlangenbad

Uvm.

in Hessen,

zahlreiche weitere in BaWü, Bayern und dem Saarland.

Die Bieter legen ihren Angeboten entsprechende Konzepte zugrunde. Die Qualität der Konzepte wird bewertet.

Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Konzepte.

Die Bewertung ist ua Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.

Die eingereichten Konzepte werden Vertragsbestandteil in der Weise, dass sich die Bieter verpflichten, die geschuldete Leistung als AN, so wie von ihnen angeboten unter Zugrundelegung der von ihnen angebotenen Konzepte zu erbringen.

Der Vertragsentwurf ist Bestandteil der Vergabeunterlagen, beschreibt die zu erbringenden Leistungen, genauer: die Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bieter bzw AN gegenüber der AG verpflichtet. Die Erbringung der konzeptgerechten Leistung ist damit primäre Vertragspflicht. Die Nichterbringung ist Verstoß gegen die primäre Vertragspflicht und führt zu den üblichen Sanktionen.

Spezielle Kündigungsregelungen sichern die Ordnungsgemäßheit der Erbringung der geschuldeten Leistungen.

Der Vertrag ist Entwurf und kann verhandelt werden.

Grundlage der letztverbindlichen Angebotsabgabe ist einheitlich für alle Bieter ein einheitlicher endverhandelter Vertragsentwurf.

3

LAUFZEIT DES VERTRAGES

Eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren ist möglich.

Das ist gut möglich und üblich. Zu definieren sind Grundlaufzeit und optionale Verlängerungszeiträume.

Wir beziehen uns auf vergleichbare betreute Ausschreibungen.

Sonderkonstellationen wie Interimsbeauftragungen

Teilweise gibt es Sonderkonstellationen wie Interimsbeauftragungen.

Hier sind die Laufzeiten deutlich kürzer.

Bsp.

Ausschreibung einer Trägerschaft zum Betreiben einer Übergangskindertagesstätte

Die Stadt Erftstadt schreibt den Betrieb einer befristeten „Interims-Kindertagesstätte“ in Erftstadt-Friesheim entsprechend der Bestimmung des SGB VIII in Verbindung mit dem Kinderweiterbildungsgesetz NRW (KiBiz) aus. Die Vertragslaufzeit soll im Rahmen eines Trägervertrages für den Betrieb einer zunächst 3-gruppigen „Interims-Kita“ für U3 – und Ü3-Kinder (mit Erweiterungsoption auf bis zu 5 Gruppen) zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für die Dauer von 26 Monaten ab dem 1.5.2020 befristet bis zum 31.7.2022 erfolgen. Hierbei soll die Option der jährlichen Verlängerung bis zu insgesamt sechs Jahren längstens jedoch bis zum 31.7.2026 bestehen.

Diese spielen im Rahmen der vorliegenden Betrachtung keine Rolle.

Errichtung und Trägerschaft

Teilweise geht es um Errichtung und Trägerschaft.

Hier sind die Laufzeiten deutlich länger, als wenn es nur um die Trägerschaft geht.

Bsp.

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2020, VgK – 04 / 2020

Die Antragsgegnerin hat mit EU-Vergabebekanntmachung vom XXX 2020 den Betrieb der Kindertagesstätte (Kita) XXX in XXX europaweit im offenen Verfahren nach Maßgabe der VgV ausgeschrieben. Nach Ziffer II.2.4) der Bekanntmachung sollte das Kitagebäude durch die Antragsgegnerin errichtet und durch einen Träger der freien Jugendhilfe betrieben werden. Ziel der Ausschreibung war der Abschluss eines Betreibervertrages mit einer Laufzeit von zunächst 10 Jahren ab Beginn des Vollbetriebs mit einer einseitigen Verlängerungsoption seitens der Antragsgegnerin von zweimal 5 Jahren.

Diese spielen im Rahmen der vorliegenden Betrachtung keine Rolle.

Reine Trägerschaft durchaus tendenziell längere Grundlaufzeiten und in Relation zu der Grundlaufzeit tendenziell kürzere Verlängerungsoptionen

Üblich sind bei reiner Trägerschaft durchaus tendenziell längere Grundlaufzeiten und in Relation zu der Grundlaufzeit tendenziell kürzere Verlängerungsoptionen:  

Bsp.

Betriebsträgerschaft Kinderkrippe im Kinderhaus Plus der Gemeinde Unterhaching

Die Gemeinde Unterhaching sucht einen Träger für den Betrieb einer Kinderkrippe im Kinderhaus Plus in Form einer Ausschreibung.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/09/2021

Ende: 31/08/2027

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft Kita Stickgras Referenznummer der Bekanntmachung: 120-2021

Trägerschaft einer Kindertagesstätte in der Delmenhorst-Stickgras. Gesucht wird der Träger für eine Kindertagesstätte mit 4 Kindergartengruppen und 1 Krippengruppen.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/06/2022

Ende: 31/05/2032

Verlängerung um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht von einem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende eines Kindergartenjahres gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft für die Kindertagesstätte “Duvendahl” mit 6 Gruppen (2 Krippen- und 4 Elementargruppen) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021.0459

Beschreibung der Beschaffung:

Ziel ist der Abschluss eines Betriebsführungsvertrages. Der Betriebsbeginn soll schnellstmöglich nach Fertigstellung der Baumaßnahme erfolgen. Der Betriebsführungsvertrag sieht zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren vor. Nach Ablauf dieses Zeitraumes verlängert sich der Betriebsführungsvertrag stillschweigend, wenn dieser nicht fristgerecht gekündigt wird. Jede Vertragspartei ist berechtigt nach der 10-jährigen Laufzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli) zu kündigen.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/07/2022

Ende: 30/06/2032

Der Betriebsführungsvertrag sieht zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren vor. Nach Ablauf dieses Zeitraumes verlängert sich der Betriebsführungsvertrag stillschweigend, wenn dieser nicht fristgerecht gekündigt wird. Jede Vertragspartei ist berechtigt nach der 10-jährigen Laufzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli) zu kündigen.

Bsp.

Stadt Rodgau – Trägerschaft von 2 Kindestagesstätten Referenznummer der Bekanntmachung: 5630/19

Gegenstand dieses Auftrags ist die Übernahme der Trägerschaft für die Kita 16 (Luise-Hensel-Weg 2-4) in Rodgau, voraussichtlich ab dem 1.11.2021.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/11/2021

Ende: 31/12/2026

Der Betreibervertrag kann im Anschluss von der Stadt Rodgau einseitig zweimal um jeweils 2 Jahre verlängert werden.

Gegenstand dieses Auftrags ist die Übernahme der Trägerschaft für die Kita 17 (Hauptstraße 177) in Rodgau voraussichtlich ab dem 1.11.2021.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/11/2021

Ende: 31/12/2026

Der Betreibervertrag kann im Anschluss von der Stadt Rodgau einseitig zweimal um jeweils 2 Jahre verlängert werden.

Bsp.

Landkreis Aschaffenburg – Betriebskrippe Referenznummer der Bekanntmachung: 177-2021

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten: 60

Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende der Grundlaufzeit von 60 Monaten gekündigt, verlängert er sich um jeweils zwei weitere Jahre, sofern er nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von 9 Monaten zum 31.08. des Folgejahres gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft für den Betrieb einer 7-gruppigen Kindertagesstätte in Mering über einen Zeitraum von 10 Jahren, mit Verlängerungsoption

Aufgrund der wachsenden Betreuungsquote wird im Markt Mering von Seiten der Gemeinde eine neue 7-gruppige Kindertagesstätte (3 Kindergartengruppen, 4 Kinderkrippengruppen) am Mühlanger errichtet. Die Trägerschaft soll extern vergeben werden.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/09/2024

Ende: 31/08/2034

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Der Vertrag verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 9 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

Bsp.

1/DLII5/LS039 Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita “Lazarett-Zwerge” der Bundeswehr in Koblenz über einen Zeitraum von sechs Jahren

Referenznummer der Bekanntmachung: 6002156852-BAIUDBw Inland

Am Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz (BwZKrhs Koblenz) besteht seit April 2014 die Kindertageseinrichtung “Lazarett-Zwerge” für die Betreuung von Kindern von Beschäftigten des BwZKrhs Koblenz sowie für Kinder von sonstigen Bundeswehrangehörigen am Standort Koblenz. Der Auftragnehmer stellt ab dem 01.09.2022 den pädagogischen Betrieb der Kindertageseinrichtung “Lazarett-Zwerge” mit insgesamt 54 Kinderbetreuungsplätzen in drei Gruppen auf dem Gelände des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz sicher. Dabei sollen 46 Kinderbetreuungsplätze für Kinder über 2 Jahren bis zum Schuleintritt bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollen weitere 8 Kinderbetreuungsplätze für Kinder von 0 Jahren (ab 10. Woche) betreut werden. Die Räumlichkeiten werden dem Auftragnehmer durch die Auftraggeberin nach Maßgabe des Liegenschaftsüberlassungsvertrages (LÜV) zur Verfügung gestellt.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kindertageseinrichtung “Lazarett-Zwerge” der Bundeswehr in Koblenz über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend am 01.09.2022.

Bsp.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita Regenbogenhaus der Bundeswehr in Bonn über einen Zeitraum von zehn Jahren Referenznummer der Bekanntmachung: 1/DLII5/KV258

Am Standort Bonn soll die bestehende Kindertageseinrichtung Regenbogenhaus durch die Vergabe der Trägerschaft neu ausgerichtet werden.

Die Bundeswehrliegenschaft “Bonn-Hardthöhe” verfügt derzeit über eine Kindertageseinrichtung, die seit 1971 in eigener Trägerschaft und in eigenen Räumlichkeiten betrieben wird und nicht Teil des öffentlichen Fördersystems der Stadt Bonn oder des Landes Nordrhein-Westfalen ist.

Im Rahmen der Neuorganisation soll die Betriebsträgerschaft an einen externen Träger vergeben werden. Zukünftig wird dafür eine öffentliche Förderung gemäß dem Fördermodell der Stadt Bonn für betriebliche Kindertagesstättenplätze angestrebt, wie es in dem “Konzept zur Finanzierung betrieblicher Kindertagesstättenplätze in Bonn, nebst Vereinbarung über die Bereitstellung und Finanzierung von Betriebsplätzen” des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn vom Januar 2009 (nachfolgend “Bonner Modell”) vorgesehen ist. Die Kindertageseinrichtung dient primär der Betreuung der Kinder von Bundeswehrangehörigen sowie der Kinder von Angehörigen anderer Bundesressorts im Alter von 0 bis 6 Jahren. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 100 Kinderbetreuungsplätze in sieben Gruppen, davon vier Gruppen mit jeweils 10 Plätzen – für die Betreuung von Kindern im Alter unter drei Jahren (U3) – und drei Gruppen mit jeweils 20 Plätzen – für die Betreuung von Kindern im Alter von über drei Jahren (Ü3) – aufrecht zu erhalten.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita Regenbogenhaus der Bundeswehr in Bonn über ein Zeitraum von zehn Jahren.

Wir empfehlen eine Grundlaufzeit von 5 – 10 Jahren mit einseitigen ggf anzahlmäßig begrenzten Verlängerungsoptionen seitens der Gemeinde von jeweils 1 oder 2 ggf 5 Jahren.

Keine gesetzliche Regelung zu zeitlichen Höchstgrenzen bei der Vergabe von Leistungsverträgen

Es gibt keine gesetzliche Regelung zu zeitlichen Höchstgrenzen bei der Vergabe von Leistungsverträgen. Die Festlegung obliegt der autonomen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Laufzeiten werden regelmäßig nur durch den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt.

Der Sinn und Zweck der Festlegung der Laufzeit von Verträgen ist vielschichtiger Natur. Durch die Festlegung von Vertragslaufzeiten soll bewirkt werden, dass andere Bieter nicht über einen sehr langen Zeitraum oder gar auf unbegrenzte Zeit von der Leistung und dem Wettbewerb ausgeschlossen werden. Daneben soll die regelmäßige Ausschreibung von Leistung auch deren Wirtschaftlichkeit gewährleisten. Außerdem soll durch die begrenzte Vertragslaufzeit ein Ausgleich der Kosten der Vergabe erreicht werden. Hinsichtlich der dynamischen Preisentwicklung sorgen begrenzte Vertragslaufzeiten für eine stetige Anpassung an die haushaltsrechtlichen Vorgaben. Die Festlegung von Laufzeitgrenzen ist demnach an die Umstände des Einzelfalles anzupassen und die vergaberechtliche Grenze für jede Beschaffung gesondert festzulegen.

Sowohl im europäischen als auch im nationalen Vergaberecht hat der Gesetzgeber keine Regelung in Bezug auf eine verbindliche Grenze für die Dauer der Vertragslaufzeit bei Leistungsverträgen erlassen. Daraus folgt, dass es keine „starre“ Grenze gibt, bis zu welcher Aufträge vergeben werden dürfen. Es obliegt also dem öffentlichen Auftraggeber zu bestimmen, welche Vertragslaufzeit aus seiner autonomen Entscheidung heraus als notwendig für seinen Bedarf anzusehen ist.

Als ungeschriebene Grenze kann lediglich der Wettbewerbsgrundsatz gesehen werden. Ein Verstoß gegen diesen ist dann anzunehmen, wenn die künftige Vergabe durch eine lange Vertragslaufzeit vermieden werden soll. Aus praktischer Sicht scheint ein Verstoß jedoch schwer nachweisbar.

Keine allgemeine Grenze aus der Dienstleistungsfreiheit

In der Literatur wird eine Ansicht vertreten, nach der der EuGH der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV eine allgemeine Grenze für Vertragslaufzeiten entnommen habe. Diese Ansicht basiert allerdings auf einer Einzelfallentscheidung und lässt sich daher nicht allgemein gültig vertreten. Entnommen werden kann der Entscheidung aber, dass das Erbringen der Dienstleistung durch ein in einen anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen nicht behindert oder unmöglich gemacht werden darf.

Besonders lange Laufzeiten können nur gerechtfertigt werden, wenn sie zwingenden Gründen des Gemeinwohls dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Der Begründungsaufwand und die Dokumentationspflicht stehen dabei proportional zur Länge der Vertragslaufzeit. Nach der Rechtsprechung sind diese Grundsätze auch auf andere Grundfreiheiten übertragbar. In Bezug auf unbefristete Verträge äußerte der EuGH in einer anderen Entscheidung Bedenken. Er machte jedoch deutlich, dass dem Abschluss von öffentlichen Dienstleistungsverträgen in unbestimmter Dauer kein aus dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmendes Verbot entgegensteht.

Im Übrigen gibt es festgelegte Laufzeiten nur für bestimmte, im Gesetz normierte Fälle. Ein solcher ist beispielsweise bei Rahmenverträgen gegeben. Diese sind Aufträge, die an ein oder mehrere Unternehmen vergeben werden, um die Bedingungen für Einzelaufträge festzulegen, die während eines Zeitraumes vergeben werden sollen. In der Vergabeordnung legt § 21 Abs. 4 VgV fest, dass Rahmenvereinbarungen eine Höchstlaufzeit von 4 Jahren haben dürfen. Bei Rahmenvereinbarungen für Bauleistungen legt § 4 Abs. 1 S. 4 VOB/A ebenfalls eine Höchstlaufzeit von 4 Jahren fest. Daneben legt § 15 Abs. 4 UVgO fest,  die Höchstlaufzeit höchstens 6 Jahre betragen darf.

Es gibt keine gesetzliche Grenze bezüglich der Laufzeit bei der Vergabe von Leistungsaufträgen. Diese sind entsprechend des Bedarfs des öffentlichen Auftraggebers auszurichten und müssen sich lediglich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Neben den vergaberechtlichen Bestimmungen ist stets auch das Haushaltsrecht zu beachten

In den Fällen der Vertragsverlängerung stehen die Interessen öffentlicher Auftraggeber gegen diejenigen potenzieller Auftragnehmer. Einerseits kann es kaum sinnvoll sein, bei jeder Fortsetzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses ein erneutes Ausschreibungsverfahren durchzuführen, andererseits muss eine Zementierung bestehender Vertragsverhältnisse unter Ausschluss von Mitbietern unterbleiben. Durch länger andauernde Verträge darf jedenfalls der Wettbewerb nicht behindert oder gar ausgeschlossen werden. Hier kann sich ein Handlungsbedarf aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften ergeben. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 77 Abs. 2 GemO) verlangt nämlich, dass für Leistungen nur marktgerechte Preise gezahlt werden. Wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht mehr dem Wettbewerb unterworfen wurden, muss der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Leistung als nicht (mehr) erbracht angesehen werden, mit der Folge, dass (erneut) ein Wettbewerb durchzuführen ist. Die Befürchtungen, die mancherorts vorgetragen werden, dass bei einem erneuten Wettbewerb schlechtere Konditionen zu erwarten sind, erweisen sich regelmäßig als unzutreffend. Üblicherweise haben die Firmen einen sehr genauen Überblick über ihre Kosten und beenden bei (drohender) Unrentierlichkeit schon von sich aus das Vertragsverhältnis oder es werden nicht alle vereinbarten Leistungen erbracht. Die Öffnung des Wettbewerbs birgt oftmals sogar die Chance einer Verbesserung.

Eine allgemeingültige Empfehlung zur Laufzeit von Verträgen kann nicht gegeben werden.

In jedem Einzelfall müssen die Vorteile gegen die Nachteile abgewogen werden. Für kurze Vertragslaufzeiten spricht insbesondere, dass die Verträge problemlos an veränderte Verhältnisse angepasst werden können und den Leistungen aufgrund der regelmäßigen Durchführung des Wettbewerbs gültige Marktpreise zugrunde liegen. Dagegen spricht der jeweils mit der Durchführung eines Wettbewerbs verbundene (personelle und finanzielle) Aufwand.

Der jetzt betriebene Ausschreibungsaufwand kann nicht zu häufig betrieben werden.

Auch die Kosten eines Anbieterwechsels werden oft unterschätzt: Bei den „auslaufenden“ Leistungserbringern entstehen bisweilen Probleme und dem Nachfolger muss zunächst eine „Einarbeitungszeit“ zugestanden werden. Gegenüber einem befristeten Vertrag hat ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit den Vorteil, dass er nicht zu einer vorbestimmten Zeit endet und deshalb insgesamt flexibler gehandhabt werden kann. Dies fordert allerdings auch Disziplin bei der (regelmäßigen) Überprüfung der Angemessenheit, um die vorgenannten Schwierigkeiten zu vermeiden.

Es macht Sinn, auf Grundlage einer qualitätvollen Ausschreibung jetzt eher mittel- bis längerfristig qualitätvoll zu beauftragen und solide Verhältnisse zu etablieren.

In jedem Fall sollte der Vertrag sich automatisch verlängern bei Nichtgebrauchmachen von einer Kündigungsmöglichkeit.  

Sie sind nicht auf Gedeih und Verderb an den AN gebunden.

Vertragspflichtverletzungen des AN können sanktioniert werden.

Gravierende Vertragspflichtverletzungen können zur außerordentlichen Kündigung führen.

Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch die Vertragsparteien ist nur aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB möglich, sofern eine Anpassung ausscheidet. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn Umstände, die nicht aus der Risikosphäre der Vertragspartner stammen, dazu führen, dass ihnen nach billigem Ermessen die Aufrechterhaltung des Vertrages mit den ursprünglichen Bestimmungen oder mit angepassten Bestimmungen auf Dauer nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der AN seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnungen durch den AG bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Betreiber die Betriebserlaubnis entzogen wird oder wenn ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr sichergestellt ist.

Der Vertrag bleibt begrenzt flexibel.

Unwesentliche Anpassungen des Vertrages sind ohne Ausschreibung möglich.  

Vertragsabweichungen erfordern immer nur dann eine Neuvergabe, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen, als der ursprüngliche Auftrag und damit das Interesse und Bedürfnis der Parteien erkennen lassen, auch wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags neu zu verhandeln (vgl. EuGH, VPRRS 2008, 0166).

Wesentliche Vertragsänderungen nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB sind solche, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich vom ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Das ist dann der Fall, wenn neue Bedingungen eingeführt werden, die möglicherweise die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Unternehmen oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wäre (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2016, 184).

Eine neue Vergabe wird deshalb erforderlich, wenn die essentiellen Vertragsbestimmungen, wie Leistung, Gegenleistung und die Vertragsparteien selbst geändert werden.

Eine wesentliche Vertragsänderung liegt auch vor, wenn das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zu Gunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war (EuGH, Rs. C-454/06). Darüber hinaus ist auch die erhebliche Ausweitung des Auftragsumfangs wesentlich (EuGH, Rs. C-160/08).

Als wesentliche Änderung wurden zuletzt bei einer Ausschreibung für Schülerbeförderung z. B. die geänderte Anzahl der zu befördernden Schüler, die Modifikation der zu fahrenden Touren, die Änderung der Anzahl der Kilometer sowie die geänderten Preise angesehen (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2016, 184). Bei einer ausgeschriebenen Planung einer Kindertagesstätte, wurde die Erweiterung der Planungsaufgaben auf eine Ganztagesbetreuung als wesentliche Änderung angesehen (VK Baden-Württemberg, VPR 2018, 182).

 

Bieter haben einen Anspruch darauf, dass die Vergabestelle die Leistungen in einem transparenten Vergabeverfahren vergibt. Da es eines der Hauptziele des Vergaberechts ist, einen Wettbewerb zu schaffen und zu erhalten, müssen gewichtige Vertragsanpassungen als Neuvergabe ausgeschrieben werden, damit jeder potenzielle Bieter die Gelegenheit hat, sich für diesen Neuauftrag zu den entsprechenden Bedingungen anzubieten.

Team Lösung städtebaulicher Probleme – Wir lösen für Kommunen städtebauliche Probleme!

Team Lösung städtebaulicher Probleme

Wir lösen für Kommunen städtebauliche Probleme!

Kommunen, die ein städtebauliches Problem zu lösen haben, müssen ein aufwendiges Verfahren in Gang setzen, für das in vielen Fällen personelle und zeitliche Kapazitäten fehlen. Als Dienstleister zahlreicher Städte und Gemeinden sind wir mit den besonderen Herausforderungen und Potenzialen auf kommunaler Ebene vertraut. Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme berät umfassend und kreativ. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung: Wir machen uns schnell und effizient mit Ihren spezifischen Anforderungen vertraut und entwickeln und steuern den gesamten Vergabeprozess.

Konzeptvergabe und Wettbewerblicher Dialog

Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme hat bereits zahlreiche Konzeptvergaben erfolgreich durchgeführt. Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme berät bei allem, was für die erfolgreiche Durchführung einer Konzeptvergabe erforderlich sind.

Bei der Grundstücksvergabe nach Konzeptqualität wird ein Grundstück an den Käufer vergeben, der das beste Konzept vorlegt. Die Vergabeentscheidung orientiert sich an den Kriterien der Integrierten Stadtentwicklung, z. B. der städtebaulichen Einbindung, der Architektur, der sozialen Infrastruktur, der Ökologie und der Wirtschaftlichkeit. Je nach Umfang der Maßnahme und der Beschreibbarkeit des Leistungsgegenstandes wird das Vergabeverfahren festgelegt und z. B. ein Verhandlungsverfahren oder Wettbewerblicher Dialog durchgeführt. 

Planungswettbewerbe

Unter Einbeziehung der politischen Gremien bieten Planungswettbewerbe größtmögliche Objektivität bei der Bewertung – ein sicherer Weg für Ihre Kommune. Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme übernimmt die Steuerung des Wettbewerbs unter Anwendung des Vergaberechts. 

Planungswettbewerbe bieten den Vorteil, unterschiedliche Entwürfe auf gleicher Planungsgrundlage einem direkten Vergleich unterziehen zu können. Planungsleistungen werden fair und transparent vergeben. Grundlage dafür sind Gleichbehandlung, Anonymität und – bei Realisierungswettbewerben – ein Auftragsversprechen. Die Entscheidung über die Preisträger trifft eine Jury aus Fachleuten und Vertreterinnen und Vertretern des Auslobenden unter Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen.  

Die Einbindung von Beteiligungselementen ist nicht nur im Vorfeld eines Planungswettbewerbs, sondern auch während des Verfahrens möglich.

Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme bietet hierfür maßgeschneiderte Lösungen zur Einbeziehung einer breiten Bevölkerungsschicht. Für öffentliche Auftraggeber wird die Vergabe von Leistungen im Anschluss an einen Planungswettbewerb in einem Verhandlungsverfahren durchgeführt.  

Vergabemanagement – VergMan ®

Mit der Expertise unseres Teams Lösung städtebaulicher Probleme haben deutschlandweit Kommunen Vergabeverfahren erfolgreich durchgeführt. Es geht nicht nur um die Organisation des Vergabeverfahrens oder die Beratung in bezug auf das Vergabeverfahren. Konkret führt unser Team Lösung städtebaulicher Probleme Vergabeverfahren durch.

Sie suchen ein Ingenieurbüro für Ihr Mobilitätskonzept, einen Planer für das neue Bürgerhaus oder wollen ein neues Feuerwehrhaus bauen? Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme schreibt im Auftrag der Kommunen Dienst-, Liefer- sowie Bauleistungen aus.

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (7)

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (7)

Ax Rechtsanwälte empfehlen sich für die Durchführung von komplexen Konzeptvergaben


Mit mehr oder weniger Vergaberecht

Klärung, ob die jeweilige Konzeptvergabe dem und wenn ja welchem Vergaberecht unterworfen ist

Zunächst ist eine Klärung erforderlich, ob die jeweilige Konzeptvergabe dem und wenn ja welchem Vergaberecht unterworfen ist.

Beschränkt sich die Rolle der Gemeinde ausschließlich auf die Rolle eines Grundstücksverkäufers, wird sie jedenfalls wenn die Initiative zur Grundstücksveräußerung von ihr selbst ausgeht aufgrund ihrer Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahl- bzw. Bieterverfahren zur Auswahl der Käufer durchführen müssen. Insbesondere müssen die Durchführung des Bieterverfahrens und die Bedingungen für die Auswahlentscheidung hinreichend publik gemacht werden. Während des Bieterverfahrens muss sich die Kommune an die von ihr selbst aufgestellten Bedingungen halten und die Gleichbehandlung der Kaufinteressenten gewährleisten.

Zwar gilt grundsätzlich, dass das GWB-Vergaberecht auf einen reinen Veräußerungsvorgang wie den Verkauf eines städtischen Grundstücks nicht anwendbar ist, weil keine Beschaffung der öffentlichen Hand vorliegt. Auch die Ausübung städtebaulicher Regelungszuständigkeiten wie der Erlass eines Bebauungsplans stellt keine Beschaffung dar.

Vergaberecht kommt aber dann ins Spiel, wenn in der Grundstücksveräußerung quasi eine eingekapselte Beschaffung von Leistungen durch die Kommune liegt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mit der Grundstücksveräußerung eine Bauleistung verbunden ist, die der Stadt unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und bei der die Stadt einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat (§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB). Von einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse eines öffentlichen Auftraggebers an einer Bauleistung ist nach der Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rechtssache Helmut Müller (Urt. v. 25.3.2010 C-451/08) dann auszugehen, wenn der öffentliche Auftraggeber

– Eigentümer der Bauleistung oder des zu errichtenden Bauwerks werden soll,

– über einen Rechtstitel verfügen soll, der ihm die Verfügbarkeit der Bauwerke, die Gegenstand des Auftrags sind, im Hinblick auf die öffentliche Zweckbestimmung sicherstellt,

– wirtschaftliche Vorteile aus der zukünftigen Nutzung oder Veräußerung des Bauwerks ziehen kann,

– an der Erstellung des Bauwerks finanziell beteiligt ist (etwa in Form eines Baukostenzuschusses) oder

– Risiken im Fall eines wirtschaftlichen Fehlschlags des Bauwerks trägt.

Beihilfenrechtlich kann die Veräußerung kommunaler Liegenschaften unter ihrem Marktwert eine rechtswidrige Beihilfe zugunsten des kaufenden Unternehmens darstellen. Ausschließen lässt sich der Beihilfetatbestand grundsätzlich durch die Durchführung eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfrei ausgestalteten Bieterverfahrens.

Bedingungsfrei in diesem Sinne ist eine Ausschreibung nach Auffassung der EU-Kommission allerdings nur dann, wenn grundsätzlich jeder potenzielle Bieter teilnehmen und den zum Verkauf stehenden Vermögenswerte für eigene Zwecke zu nutzen kann. Verknüpft die öffentliche Hand die Grundstücksveräußerungen mit bestimmten Bedingungen, kann das potenzielle Bieter abschrecken oder sich negativ auf die Höhe des Angebots auswirken.

Ein Höchstgebot in einem solchen Ausschreibungsverfahren würde dann nicht notwendigerweise den Marktpreis widerspiegeln. Allerdings kann der Marktwert eines Grundstücks u.U. auch anders nachgewiesen werden. Ein vor Abschluss des Kaufvertrags eingeholtes Wertgutachten kann dafür ein geeignetes Mittel sein.

Wenn die Veräußerung eine Binnenmarktrelevanz aufweist, kann eine Gemeinde einer Verpflichtung zur Durchführung eines transparenten Bieterverfahrens mit sachgerechten Vergabekriterien und verfahrensmäßigen Mindeststandards unterliegen. Von einer Binnenmarktrelevanz ist dann auszugehen, wenn an dem Erwerb ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse seitens Unternehmen aus anderen EU-Staaten besteht. Dabei spielen grundsätzlich Faktoren wie der Wert oder der Ausführungsort (Grenznähe) eine Rolle. Ist danach ein Bieterverfahren erforderlich, so muss die Kommune ihre Veräußerungsabsicht ausreichend publik machen (z.B. in der überregionalen Presse, Immobilienanzeigern, u.U. auch als freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der EU). Die Auswahl des Investors bzw. des Angebots hat anhand transparenter Anforderungen an die Eignung des Unternehmens und die Auswahl des Angebots (Preis, zweckmäßigerweise aber auch anhand von Konzepten, z.B. zu Aspekten der Nachhaltigkeit oder der Architektur) zu erfolgen.

Verfahrensarten bei nationaler und europaweiter Vergabe der Baukonzession

Die Erfahrungen bisheriger Konzeptvergaben zeigen, dass häufig ein Erörterungsbedarf und zumeist auch ein Anpassungsbedarf bei den jeweiligen Konzepten bestehen. Insoweit kommt national die freihändige Vergabe analog § 3 Abs. 3 VOB/A zur Anwendung. Bei einer europaweiten Vergabe ist die Kommune bei der Ausgestaltung des Verfahrens als Konzessionsgeber nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KonzVgV frei. Danach bietet es sich an, entweder das Verfahren in Form eines Verhandlungsverfahrens in Orientierung an § 3b EU Abs. 3 VOB/A oder in Form des wettbewerblichen Dialoges nach § 3b EU Abs. 4 VOB/A durchzuführen. Andere Verfahrensarten, also das offene oder das nicht offene Verfahren nach § 3b EU Abs. 2 VOB/A, können ebenfalls herangezogen werden, sind aber nicht auf einen Konzeptwettbewerb ausgelegt.

Konzeptvergaben außerhalb des formalen Vergaberechts

Unterfällt der Grundstücksverkauf nicht dem formalen Vergaberecht, insbesondere weil mit dem Verkauf keine Bauverpflichtung verbunden ist, kann der Verkauf ohne konkrete vergaberechtliche formale Vorgaben ausgestaltet werden. Es können dann eigene, nicht den formalen Zwängen des Europäischen Vergaberechts unterliegende Verfahrensgestaltungen gewählt werden. Eine dieser Möglichkeiten, die sich in der Praxis bereits etabliert hat, ist die sog. Anhandgabe. Hierbei bewerben sich Kaufinteressierte oder eine Kaufinteressiertengruppe (dies kann auch eine Wohnprojektgruppe sein) bei der Kommune mit ihrem wohnungs- oder städtebaulichen Konzept. Bei Auftreten mehrerer Interessenten wählt die Kommune unter Beachtung sozialer, städtebaulicher oder anderer von ihr selbst entwickelter Kriterien eine interessierte Gruppe aus. Dieser wird das Grundstück in der Regel für ein Jahr „anhand“ gegeben. Während dieser Zeit kann sie ihre Planung konkretisieren, die Finanzierung klären und die Baugenehmigung beantragen. Liegt nach Ablauf des Jahres kein schlüssiges, umsetzbares Konzept mit einer soliden Finanzplanung vor oder distanziert sich die Interessengruppe von ihrer ursprünglichen Idee, endet die Anhandgabe und die Kommune kann wieder frei über ihr Grundstück verfügen. Anhandgaben können durch die Kommunen kostenlos gewährt werden oder mit der Regelung, dass ein bestimmter Prozentsatz des Kaufpreises zu zahlen ist, der dann im Falle des Grundstückserwerbs auf den Kaufpreis angerechnet wird. Auch bei der Anhandgabe erfolgt der Zuschlag an denjenigen, der das beste Konzept vorstellt, nicht aber an den, der den höchsten Preis offeriert.

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (6)

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Als externe Vergabestelle für die Durchführung der Vergabeverfahren!

Wie es bei kommunalen Grundstücksverkäufen und vergaberechtlichen Entscheidungen regelmäßig der Fall ist, sollte externer Sachverstand möglichst frühzeitig einbezogen werden. Wir erfüllen die umschriebenen Anforderungen. Je nach zu integrierenden Themen sind die entsprechenden Fachstellen innerhalb der Kommune in die Vorbereitung mit einzubeziehen. Die kommunalen Fachverwaltungen decken häufig nicht alle Themen umfassend ab oder besitzen im Alltag zu wenig freie Ressourcen. In den frühen Phasen werden meist Beratungsdienstleistungen aus den Themenfeldern Stadtplanung, Recht und Architektur benötigt. Wir können entsprechende vorbereitende Machbarkeitsstudien, Analysen, Kostenermittlungen sowie Einschätzungen zum Terminablauf und dem Vergaberecht erstellen.

Wir sind auch bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen für potenzielle Interessenten behilflich. Nach der Entscheidung für eine Konzeptvergabe und bei genauer Zieldefinition stehen wir, wenn wir nicht das Verfahren durchführen, der Kommune weiterhin beratend bei der Begleitung des Verfahrens zur Seite. Für die Auswertung von im Rahmen einer laufenden Konzeptvergabe eingereichten Lösungsvorschlägen ist das Projektteam um zusätzliche Beratende zu ergänzen, die besondere Expertise in den Themen der Bewertungskriterien aufweisen. Dieses verhilft zu einer neutralen und unvoreingenommenen Bewertung der Lösungsvorschläge. Die Entscheidungsvorlage ist dann eine nachvollziehbare, verfahrensrechtlich relevante (Vergabeakte) und anhand der Bewertungsmatrix durchgeführte, bepunktete Bewertung, die der Stadtverordnetenversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (5)

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Wertungskriterien (Zuschlagskriterien)

Wird die Eignung angenommen, erfolgt mit der Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebotes oder eines Angebotes der Beginn der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Konzeptvergabe. Möglich, aber bei Konzeptvergaben unüblich, ist die Beschränkung der Höchstzahl derjenigen geeigneten Bewerbenden bzw. Bewerbendengemeinschaften, die zur Angebotsangabe aufgefordert werden müsste. In einem solchen Fall, müsste mitgeteilt werden, nach welchem objektiven Verfahren die Auswahl unter den geeigneten Bewerbenden erfolgt. Die Bewertung eines im Wettbewerb eingereichten Konzeptes erfolgt über die Wertungskriterien. Die Beschreibung der Wertungskriterien bildet die Inhalte der Aufgabenstellung ab. Die Gewichtung der Wertungskriterien weist auf die Bedeutsamkeit der Inhalte innerhalb der Wertungskriterien und auf eine dem Projekt innewohnende Hierarchie einzelner Aspekte hin. Die Zusammenfassung aller Wertungskriterien erfolgt in einer übersichtlichen Tabelle, der Bewertungsmatrix. Mit Bekanntmachung der Wertungskriterien und dem Start des Interessenbekundungsverfahrens dürfen diese Wertungskriterien nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen verändert werden. Öffentlich Auftragsvergebende sind an die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung gebunden. Bei der Wertung der Angebote dürfen mithin nur die bekannt gemachten Zuschlagskriterien herangezogen werden. Eine nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Im Umkehrschluss bedeutet dies eine im Vorfeld der Vergabe abgeschlossene inhaltliche Auseinandersetzung mit der Benennung und Beschreibung der zu wertenden Kriterien einerseits und der Art und Weise der Bewertung andererseits. Die Wertungskriterien für Konzeptvergaben im Bereich der Architektur und des Städtebaus leiten sich inhaltlich aus der Leipzig-Charta von 2007 ab.

Gefordert wurde:

→ Herstellung und Sicherung qualitätsvoller öffentlicher Räume

→ Modernisierung der Infrastrukturnetze und Steigerung der Energieeffizienz

→ Aktive Innovations- und Bildungspolitik

→ Städtebauliche Aufwertungsstrategien verstetigen

→ Stärkung der lokalen Wirtschaft und der lokalen Arbeitsmarktpolitik

→ Aktive Bildungs- und Ausbildungspolitik für Kinder und Jugendliche

→ Leistungsstarken und preisgünstigen Stadtverkehr fördern

Soll eine Konzeptvergabe durchgeführt werden, ist eine Orientierung an den übergeordneten Zielen der Leipzig-Charta von 2007 zu empfehlen. Der Leipzig-Charta von 2007 nicht zuordenbare Wertungskriterien bezogen sich auf das Vertragswerk (Kaufpreisangebot, Realisierungszeitraum, Marketing, Vertragsrisiken, Vertragswerk).

Darüber hinaus sind Anforderungen an eine sozialgerechte Wohnungsbaupolitik, an den Ressourcenschutz o.ä. als Wertungskriterien empfehlenswert. Jedes Grundstück, jede Aufgabenstellung weist eigene Rahmenbedingungen und Ansprüche auf, die individuell definiert werden müssen. Dennoch lässt sich eine übergeordnete Empfehlung aussprechen: Sollen die Inhalte eines Konzepts maßgeblich sein, muss die Bewertung der Dimension Preisgebot eine spürbar nachrangige Gewichtung erhalten. Dies meint eine Gewichtung von deutlich unter 50 % Gewichtungsanteilen. In den untersuchten Beispielen variierte die Gewichtung des finanziellen Aspektes zwischen 30 % als Höchstwert und 0 % im Rahmen von fixierten Preisen als fester Wert. Dennoch kann der finanzielle Aspekt trotz niedriger Gewichtung entscheidend für die Zuschlagentscheidung sein. Eine definitive Sicherheit für rein inhaltliche Konzeptvergaben ist nur mit der Fixierung des Bodenpreises möglich. Die Frage, wie für eine Konzeptvergabe die richtigen Wertungskriterien identifiziert, beschrieben und wie diese anschließend gewichtet werden, muss die Kommune eigenständig beantworten bzw. entscheiden, kann aber auch hier extern beraten und unterstützt werden. Die Benennung der Bewertungskriterien kann innerhalb eines Arbeitsgremiums entstehen. Ein übergeordnetes Ziel, wie die Schaffung bezahlbaren Wohnraums, sollte vorliegen. Ein Arbeitsgremium sollte dann festlegen, wie die Konzeptvergabe inhaltlich zu gestalten ist, um das Ziel „Schaffung bezahlbaren Wohnraums“ als Wertungskriterium oder in Form eine Bündels mehrerer Wertungskriterien zu transformieren. Die Wertungskriterien müssen sich folglich aus der Projektbeschreibung ableiten lassen. Die genaue Benennung der Wertungskriterien hingegen ist der eigenen Sprachschöpfung und dem jeweiligen Anliegen anzupassen. Weichen Projektbeschreibung und Wertungskriterien voneinander ab, kann es zu unterschiedlichen Interpretationen kommen, die im Zweifelsfall zu Lasten der Auftragsvergebenden gehen. Stehen die Bewertungskriterien fest, können die einzelnen Kriterien untereinander gewichtet werden. Gibt die Benennung der Wertungskriterien eine Vorstellung davon, was der Vergabestelle wichtig ist, so klärt die Gewichtung über die Bedeutung einzelner Bewertungskriterien untereinander auf. Wird der Preis mit 30 % gewichtet, ist dies eine andere Aussage, als würde er mit 15 % gewichtet. Werden in einer Konzeptvergabe Preis und Realisierungsdauer abgefragt, muss der mathematisch berechenbare Abstand zwischen den Preisen oder den Realisierungszeiträumen untereinander beachtet werden. Die Abstände können untereinander interpoliert werden. Diese Art der Bewertung findet sich jedoch nur an wenigen Stellen innerhalb der Konzeptvergabe. Wesentlich häufiger werden Inhalte abgefragt, die den Städtebau, wohnungswirtschaftliche Aspekte oder die Architektur betreffen. Das Hinzuziehen von Experten in der Bewertung ist daher empfehlenswert. Zu überlegen ist auch, ob innerhalb eines Wertungskriteriums Grenzen gezogen werden sollen, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen und bei einem Verstoß zu einem Ausschluss des Angebots führen (Benennung von K.O.-Kriterien bzw. Mindestanforderungen). Die Bewertung ist zeitnah in der Vergabeakte zu dokumentieren (s. § 20 EU VOB/A).

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (4)

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Eignungskriterien

Eignungskriterien werden zur Feststellung aufgestellt, ob Bewerbende als Einzelpersonen oder als bewerbende Gemeinschaft geeignet sind, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen. Im Zuge von Interessensbekundungsverfahren wird ausschließlich geprüft, ob eine Eignung besteht. Bei nationalen Vergaben von Baukonzessionen gibt § 6a VOB/A den Rahmen vor, welche Eignungsnachweise verlangt werden können. Soweit europaweite Verfahren durchzuführen sind, bietet es sich an, über § 12 KonzVgV die Regelungen von §§ 6, 6a und 6b EU VOB/A aufzugreifen.

Danach sollten folgende Angaben gemacht werden:

→ Name, Anschrift

→ Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als 6 Monate)

→ Bescheinigungen zur Bauvorlageberechtigung

→ Unternehmensbeschreibung → Bonitätsauskunft

→ Umsatzahlen der letzten drei Jahre

→ Berufshaftpflichtversicherung

→ vergleichbare Referenzen inklusive aussagekräftigen Bildern, Kontaktadressen und maximal zweiseitiger Beschreibung der Bieterleistungen Anpassungen sind möglich, eine Aufstellung der Eignungskriterien ist dem Serviceteil zu entnehmen. Die einzureichenden Unterlagen sind dahingehend zu prüfen, ob den Eignungskriterien entsprochen wird und ob sich hieraus eine Eignung als Bietender ableitet. In den meisten Eignungskriterien wird nur ihr Vorhandensein geprüft. Ausnahmen können Umsatzzahlen durch die Forderung nach einen Mindestumsatz (siehe § 6a EU Nr. 2 c) VOB/A und die Angabe einer Mindestanzahl an Referenzen (zwei) sein, in denen die Passgenauigkeit in Bezug auf die Aufgabenstellung geprüft wird. Bietergemeinschaften müssen je Partner die Unterlagen einreichen. Ein/e Investor/in kann sich hausinterner Architekten und Architektinnen bedienen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Referenzen sind dann vom Investor oder von der Investorin nachzuweisen. Sollte der/die Investorin mit einem Architekten oder einer Architektin als Bewerbergemeinschaft auftreten, sind die Eignungsanforderungen von beiden Partnern der Bewerbergemeinschaft zu erfüllen. Maßgeblich für die finanzielle Leistungsfähigkeit ist dann jene des/ der Investor/in. Dies gilt auch, wenn der Architekt im Wege der Eignungsleihe aufgenommen wird. Nach positiver Feststellung der Eignung im Rahmen einer vorgeschalteten Interessenbekundung beschränkt § 16b EU Abs. 3 VOB/A die Prüfung nach Aufforderung zur Angebotsabgabe auf Umstände, die Zweifel an der Eignung begründen. Gesetzliche Ausschlussgründe können die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Bietenden, zurechenbare strafrechtliche Verurteilungen oder unzulässige Wettbewerbsabsprachen sein.

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (3)

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Ax Rechtsanwälte empfehlen sich für die Durchführung von komplexen Konzeptvergaben

Projektbeschreibung

Die Projektbeschreibung ist das zentrale Dokument zur Durchführung der Konzeptvergabe. Mittels der Projektbeschreibung soll der Bietende in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob er an dem Vergabeverfahren überhaupt teilnehmen will. Mit Hilfe von Rückfragen können Bewerbende und Interessierte weitere Informationen zum Verfahren erlangen. Sind diese Rückfragen allgemeiner Natur und alle Bewerbenden und Interessierten hiervon betroffen, ist die Frage zu anonymisieren, von der Vergabestelle zu beantworten und allen Teilnehmern zukommen zu lassen. Im Zweifel sollte man dabei die Fragen von Bewerbenden und Interessierten und deren Antworten stets allen Teilnehmern zugänglich machen. Je nach Verfahrensgegenstand kann die Projektbeschreibung unterschiedlich umfangreich sein. Sie sollte jedoch einen Mindestumfang an Informationen aufweisen:

→ Der Verfahrensgegenstand, das gewählte Vergabeverfahren und die kommunalen Zielsetzungen sind präzise zu beschreiben.

→ Informationen zum Grundstück bzw. welche Grundstücke hierfür vorgesehen sind, inklusive der rechtlichen Rahmenbedingungen, sind notwendig. Das Grundstück muss eindeutig über die Flurstücknummern identifizierbar sein. Zu ergänzen sind Aussagen aus dem Grundbuch und dem Baulastenverzeichnis mit Hinweisen zu Grundstückseigentümer (Abteilung 1), Lasten und Beschränkungen (Abteilung 2) und Grundpfandrechten, Grundschulden (Abteilung 3). Die bereitzustellenden Informationen sollten Aussagen zur Regionalplanung (sofern vorhanden), zum Flächennutzungsplan und zum Baurecht haben. Liegt kein Bebauungsplan vor, sind Aussagen notwendig, welche Alternativen dem Verfahren für alle Bietende gleich zugrunde gelegt werden sollen.

→ Die Beschreibung der Aufgabenstellung sollte detailliert darlegen, welche Nutzungen und damit einhergehende Aufgaben zwingend zu berücksichtigen sind (Pflichtaufgaben). In einem solchen Abschnitt einer Projektbeschreibung sind auch jene Inhalte zu hinterlegen, die mit den Nutzungen einhergehen. Diese können z.B. Vorgaben zum Klimaschutz, zum Anteil geförderten Wohnraums, zu Grünflächen oder zu alternativen Stellplatzkonzepten etc. sein.

→ Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Organisation des Verfahrens sind unabdingbare Informationen. Zu beschreiben sind der rechtliche Rahmen und die Verfahrensart, der Ablauf des Verfahrens, die Teilnahmeberechtigung und ihre Anforderungen, Form und Frist der Teilnahme inklusive der Angebotsbestandteile, Adresse der einzureichenden Unterlagen, eine kommunale Kontaktadresse und der angestrebte Zeitplan.

→ Zuletzt ist zu beschreiben, welches Gremium die Konzepte bewertet, welche Eignungs- und Bewertungskriterien bestehen und wie die Kriterien gewichtet werden. Die Art und Weise der Bewertung, insbesondere die Gewichtung der Kriterien sollte rechtlich geprüft oder begleitet werden und sind nach Veröffentlichung in der Regel nicht mehr veränderbar.

→ Die Projektbeschreibung endet im Idealfall mit einem umfangreichen Anhang relevanter Dokumente zum Verfahren, die den Investorinnen und Investoren bestmögliche Orientierung bieten. Der Anhang muss auch hier an die Verfahrensgegenstände angepasst werden. Unabdingbar ist eine vermessene, georeferenzierte, elektronische Datengrundlage im DWG- oder DXF-Format. Ohne diese Grundlage können die Bietenden keine exakte Planung vornehmen.

→ Je nach Verfahrensgegenstand ist die Projektbeschreibung zu präzisieren und anzupassen. Je dichter die Informationen vorliegen, desto klarer ergibt sich ein Gesamtbild der Anforderungen an die Bietenden. Je später eine Information dem Verfahren zur Verfügung gestellt wird, umso geringer sind die Reaktionszeiten der Bietenden auf diese neue Informationslage und damit auch mögliche notwendige Überarbeitungen oder Anpassungen der jeweiligen Bieterkonzepte. Die Einbeziehung eines beratenden Gremiums für die Projektbeschreibung (Beirat, Kommission, Expertenausschuss) ist unbedingt zu empfehlen. Ob und wie dies erfolgt, liegt in den Händen der Vergabestelle. In zahlreichen Beispielen wurde sich dieses Instruments bedient. In Friedrichsdorf wurde im Vorfeld eine Kommission eingerichtet, deren Aufgabe in der Festlegung der Aufgabenstellung und der Bewertungskriterien lag. Diese Kommission bestand aus Bürgern, Seniorenbeirat, Ausländerbeirat, Naturschutzbund Deutschland (NABU), Bund für Umwelt u. Naturschutz Deutschland (BUND), Familienzentrum Friedrichsdorf e.V., Politikern, Fachverwaltung, einem Rechtsanwalt und dem Projektsteuerer. Eine frühzeitige Einbindung lokaler Experten steigert die Akzeptanz der angestrebten Konzeptvergabe. Eine besondere Stellung in der Projektbeschreibung nehmen Bodengutachten ein oder Aussagen hierzu. Die Vergabestelle sollte im Idealfall den Baugrund betreffende Informationen so zeitnah wie möglich dem Verfahren zur Verfügung stellen. Dies betrifft die Prüfung der Grundstücke hinsichtlich Altlasten, Kampfmittel, Tragfähigkeit und mögliche archäologische Bodendenkmäler sowie Gutachten zum Schutz seltener Flora und Fauna. Diese Themen können ein Bauvorhaben verzögern, wenn diese im laufenden Vergabeverfahren oder bei Durchführung der Baumaßnahme nach Zuschlagsentscheidung angetroffen werden. Bei Kampfmittelsondierungen ist angesichts aktueller langwieriger Wartezeiten zu prüfen, ob die Kommune als Verkäufer die Prüfungen im Vorfeld veranlasst. Wie eine mögliche Projektbeschreibung aufgebaut werden kann, ist zur Orientierung dem Serviceteil im Anhang zu entnehmen. Die dort aufgezählten Gliederungselemente dienen nur als Anhaltspunkte und bieten keine abschließende Aufzählung. Sie sind je nach Vergabegegenstand projektspezifisch anzupassen. Die Projektbeschreibung ist frühzeitig im Verfahren zu erstellen. Ein Beschluss durch die politischen Gremien ist zu empfehlen. Mit Start des Verfahrens sollte die Projektbeschreibung den interessierten Bewerbenden zur Verfügung gestellt werden. Mit einer qualifizierten Projektbeschreibung werden so die Anforderungen an Transparenz und Gleichbehandlung bei kommunalen Grundstücksveräußerungen oder -verpachtungen unterstützt.

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (2)

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Haushaltsrechtliche Aspekte der Konzeptvergabe

Seit einigen Jahren kommt verstärkt insbesondere in der kommunalen Praxis der Grundstückveräußerung das Instrument der Konzeptvergabe zur Anwendung.

Im Rahmen der Konzeptvergabe steht nicht die Preiserzielung im Vordergrund, sondern die von dem Veräußerer definierten und dem Erwerber zu erfüllenden Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Entwicklung des zu veräußernden Grundstücks. Mit der Grundstücksvergabe nach Konzeptqualität werden Wohnungs-, Umwelt- oder Stadtentwicklungspolitische Ziele verfolgt und zugleich eine Kaufpreisdämpfung bei Grundstücken angestrebt.

Haushaltsrechtlich relevant ist die Konzeptvergabe insoweit, als die Grundstücksveräußerung unter dem Verkehrswert erfolgt. Die Veräußerung von Grundstücken ist weitestgehend inhaltsgleich für den Bund und die Länder in den §§ 63, 64 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnungen geregelt.

Für die Kommunen gelten hier die einschlägigen Regelungen der Gemeindeordnungen der Länder. Wegen des kommunalen Bezugs der Konzeptvergabe werden nachfolgend die diesbezüglichen haushaltsrechtlichen Aspekte am Beispiel des kommunalen Haushaltsrechts des Landes Rheinland-Pfalz betrachtet. Die Veräußerung von Vermögen ist in § 79 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO Rh-Pf) geregelt. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 GemO Rh-Pf dürfen von der Gemeinde nicht benötigte Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem Verkehrswert veräußert werden.

Hierunter ist der Preis zu verstehen, der zur Zeit der Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach dem Inhalt und Ausgestaltung des Rechts ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

In dem Verkehrswertprinzip kommt der dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zugrundeliegende Gedanke zum Ausdruck, dass das mit öffentlichen Mitteln erworbene Grundvermögen nicht zulasten der Allgemeinheit veräußert werden darf.

Die vorstehend genannte Vorschrift beinhaltet allerdings kein absolutes, sondern nur ein grundsätzliches Gebot. Die Worte „in der Regel“ lassen in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zu. Liegt der mit der Veräußerung beabsichtigte Zweck im öffentlichen Interesse, kann eine Durchbrechung des Verkehrswertprinzips durchaus gerechtfertigt sein.

Zu den Bereichen, in denen Abweichungen vom Verkehrswertprinzip zulässig sein können, zählen beispielsweise die Wirtschaftsförderung in Form der Gewerbe- und Industrieansiedlung, die Förderung sozialer und kulturellen Einrichtungen, der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die Sportförderung und die Förderung des sozialen Wohnungsbaus.

Einen weiteren zulässigen Ausnahmefall stellt die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung durch die Förderung des Wohneigentumserwerbs durch Ortsansässige (sog. Einheimischenmodell) dar, sofern bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen vorgesehen werden und die Ortsansässigkeit zu höchstens 50 % in die Bewertung einbezogen wird.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht trifft die Gemeinde die Pflicht, eine Abwägung zwischen ihren fiskalpolitischen Interessen an einem möglichst hohen Ertrag und dem öffentlichen Interesse an der verbilligten Überlassung des Grundstücks durchzuführen.

Die Abwägung muss nachvollziehbar sein und dokumentiert werden.

Die Anerkennung einer Ausnahme begegnet grundsätzlich umso größeren rechtlichen Bedenken, je stärker die Abweichung der Gegenleistung von dem Verkehrswert des zu veräußernden Vermögensgegenstandes zugunsten eines Erwerbers ist.14

1 Vgl. Architektenkammer Rheinland-Pfalz/Städtetag Rheinland-Pfalz/Gemeinde- und Städtebund RheinlandPfalz/Landkreistag Rheinland-Pfalz (Hrsg.), Mehr Konzept, Orientierungshilfe zur Vergabe öffentlicher Grundstücke nach Konzeptqualität, Hessischer Landtag/Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (Hrsg.), Orientierungshilfe zur Vergabe öffentlicher Grundstücke nach Konzeptqualität.

2 Ebenda, S. 6.

3 Vom 19.8.1969, BGBl. I S. 1284, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 14.8.2017, BGBl. I. S. 3122.

4 Vgl. z. B. Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz vom 20.12.1971, GVBl. 1972, 2, Gl.-Nr. 63 – 1, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7.3.2018, GVBl. S. 22.

5 Vgl. Rabenschlag, in: Heuer/Schelle, Kommentar zum Haushaltsrecht, September 2009, § 63 BHO Rn 28.

6 In der Fassung vom 31.1.1994, GVBl. 1994, 153, Gl-Nr. 2020 – 1, zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 19.12.2018, GVBl. S. 448.

7 Das Verkehrswertprinzip ist ebenfalls auf Bundes- und Landesebene in § 63 BHO bzw. LHO verankert.

8 Vgl. § 194 Baugesetzbuch für die Wertermittlung von Grundstücken.

9 Vgl. Nebel, in Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 51. Erg.-Lfg. Februar 2018, § 63 BHO Rn 7. 10 Vgl. Dazert, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 79 GemO Rh-Pf Anm. 2.3; Ausnahmen vom Verkehrswertprinzip sehen auch die Vorschriften des § 63 BHO und z.B. LHO Rheinland-Pfalz durch entsprechende Haushaltsvermerke im Haushaltsplan oder bei Vorliegen eines dringenden Bundes- bzw. Landesinteresses vor. 11 Vgl. Dazert, a.a.O.

12 Vgl. Hessischer Landtag/Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (Hrsg.), Orientierungshilfe zur Vergabe öffentlicher Grundstücke nach Konzeptqualität, a.a.O., Gliederungspunkt 4 m.w.N.

13 Vgl. Rabenschlag, a.a.O., § 63 BHO Rn 20.

14 Vgl. Rabenschlag, a.a.O.; Dazert a.a.O.

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