Ax Vergaberecht

AxProjects. Wir. Vermeiden. Probleme bei Bauprojekten – Wir sorgen für eine sachgerechte Bauprojektvorbereitung und -durchführung

AxProjects. Wir. Vermeiden. Probleme bei Bauprojekten - Wir sorgen für eine sachgerechte Bauprojektvorbereitung und -durchführung

Aufbau der Organisationsstruktur

Für jedes Bauvorhaben ist eine eigenständige Projektorganisation zu entwickeln. In der Aufbauorganisation ist die Organisationsstruktur mit personifizierter Verantwortung geregelt. In der Ablauforganisation wird der technisch und wirtschaftlich optimale Projektablauf organisiert. Die Gesamtaufgabe wird in Teilaufgaben zerlegt und deren zeitliche Abfolge sowie die entsprechenden Zuständigkeiten werden definiert. Erforderlich ist eine klare und konstruktive Rollenverteilung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich.

Dynamische Architektenverträge ja, …

Architektenverträge liegen im Baualltag in der Regel dynamischen Prozessen zugrunde. Ein funktionierendes Änderungsmanagement dient der Organisation von Anpassungen bereits geplanter und erledigter Aufgaben, wenn Vorgaben durch den Auftraggeber geändert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen anzuordnen. Das Änderungsanordnungsrecht umfasst insbesondere den Leistungsumfang und die Leistungsziele. Der Auftraggeber kann ferner Änderungen des Entwurfs anordnen. Der Architekt ist verpflichtet, diese Änderungen nach Maßgabe dieses Vertrages auszuführen, soweit sein Betrieb hierauf eingerichtet ist und dies nicht unzumutbar ist. Ist die Anordnung eine Leistungsänderung, ist das Honorar unter den folgenden Voraussetzungen anzupassen.

… aber mit Änderungsmanagement auch in kostenmäßiger Hinsicht

Verlangt der Auftraggeber zusätzliche, nach diesem Vertrag nicht geschuldete Leistungen oder Wiederholungen von bereits vertragskonform fertiggestellten und freigegebenen Leistungen oder sonstige Änderungen zu den in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen (nachfolgend zusammen auch „Leistungsänderungen”) und führt dies zu einem Mehraufwand des Auftragnehmers, ist das Honorar unter Saldierung von Mehr- und Minderaufwand und unter Fortschreibung der in diesem Vertrag vereinbarten Honorare entsprechend angemessen anzupassen. Änderungen werden nur dann vergütet, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Beginn der Ausführung der geänderten Leistungen auf die zusätzliche Vergütungspflicht nach diesem Vertrag, den Umfang der Abweichung vom bislang geschuldeten Planungssoll sowie den voraussichtlichen Umfang des zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwandes schriftlich hinweist. Kommt es nicht zu einer Einigung über die zusätzliche Vergütung, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Auftragnehmer ist aber verpflichtet, auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers seine Leistung auch dann sach- und fachgerecht zu erbringen, wenn eine Einigung über die Höhe der geänderten Vergütung noch nicht erfolgt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an der geforderten weiteren Leistung steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn der Auftraggeber sich abschließend weigert, berechtigte zusätzliche Vergütungsansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Verlängern sich die vertraglich vorgesehenen Planungszeit und Bauzeit über die Vertragsfristen hinaus wesentlich und unvorhersehbar durch Umstände von ungewisser Dauer, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind die Parteien verpflichtet, eine Anpassung der Vergütung an die veränderten Umstände zu vereinbaren. Jedenfalls kann der Auftragnehmer dann verlangen, dass ihm der nachgewiesene Mehraufwand ersetzt wird. Wird die Durchführung des Vertrages wegen fehlender Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers unterbrochen, und hat der Auftragnehmer den Auftraggeber fruchtlos zur Mitwirkung aufgefordert, so steht dem Auftragnehmer für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Entschädigung zu. Das gilt nicht für den Fall, dass die rechtlichen Voraussetzungen des Verzugs des Auftraggebers erfüllt sind. Es wird klargestellt, dass für Leistungen, die durch einen Mangel oder eine sonstige Vertragsverletzung des Auftragnehmers erforderlich werden (insbesondere Wiederholungen von Leistungen), von dem Auftragnehmer eine Honoraranpassung nicht verlangt werden kann. Es wird klargestellt, dass im Zusammenhang mit Anpassungen der Leistungen oder der Leistungsziele, die sich aus dem dynamischen Planungsprozess ergeben, eine Honoraranpassung von dem Auftragnehmer nicht verlangt werden kann. Eine Anpassung des Honorars wegen etwaiger Verlängerungen der in diesem Vertrag festgelegten Leistungszeiten kann der Auftragnehmer nur verlangen, wenn sich die Gesamtleistungszeit für die Leistungen um mehr als 6 Monate gegenüber der vorgesehenen Gesamtleistungszeit verlängert, ohne dass dies von dem Auftragnehmer zu vertreten ist. Verzögert sich der Leistungsbeginn, begründen die sich daraus ergebenden Terminverschiebungen keine Verlängerung der Gesamtleistungszeit im vorstehenden Sinne. Hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf eine Anpassung der Vergütung wegen Verlängerungen der Leistungszeiten, berechnet sich diese nach dem durch die Verlängerung entstandenen nachgewiesenen Mehraufwand.

Kostenschätzung und Kostenberechnung müssen differenziert und angemessen erfolgen

Die Kostenschätzung und die Kostenberechnung sind gemäß DIN 276 und bereits mit Aufstellung von Mengengerüsten zu erstellen. Die Kostenberechnung ist bis in die dritte Ebene aufzugliedern. Bei der Kostenberechnung sind die kostenrelevanten Hauptbestandteile (z.B. Leistungsbereiche / Gewerke) nach Mengen und dazugehörigen Kosten zu untergliedern, um die Auswirkung von Änderungen der Ausstattungs- und Konstruktionsvorgaben nachvollziehen zu können. Die in der Kostenschätzung/Kostenberechnung angesetzten Kosten müssen nachweislich aktuellen Marktpreisen im Zeitpunkt der Erstellung der Kostenschätzung/Kostenberechnung entsprechen. Etwaige Baukostenrisiken – jedoch ohne allgemeine Preissteigerungen – sind in die Kostenschätzungen und Kostenberechnungen mit aufzunehmen. Die Beiträge der Fachplaner und Gutachter sind in die Kostenschätzung und Kostenberechnung zu integrieren. Die der Kostenberechnung nachlaufenden Planungen der Genehmigungsplanung dürfen nicht zu einer Änderung der Kostenberechnung führen. Es wird klargestellt, dass die Kostenobergrenzen Planungsvorgaben für die Leistungen des Architekten definieren und der Architekt hieraus und aus etwaigen Änderungen dieser Planungsvorgaben keinen Anspruch auf Anpassung des Honorars herleiten kann.

Kostenobergrenzen sind durch den Architekten einzuhalten

Der Architekt führt für seinen Bereich eine ständige Kostenkontrolle durch. Der Architekt hat sich mit allen Fachplanern und Gutachtern in jeder Leistungsphase stets eng hinsichtlich der Kosten abzustimmen, die Kostenplanungsbeiträge zu koordinieren und die Ergebnisse in der von ihm zu erstellenden Kostenschätzung und Kostenberechnung eigenverantwortlich zusammenzuführen. Der Architekt hat den Auftraggeber umfassend bezogen auf die Planung der Kosten zu beraten. Der Architekt hat den Auftraggeber über jede absehbare Kostenveränderung unverzüglich und schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten und geeignete Varianten vorzuschlagen, durch die absehbare Kostenerhöhungen vermieden werden können.

Dem Projektziel der Einhaltung der Kostenobergrenzen sind alle weiteren Projektziele unterzuordnen …

Ergibt sich im Laufe der Planung eine Überschreitung der Kostenobergrenze-Objektplanung, ist der Architekt ohne gesonderte Vergütung verpflichtet, diejenigen Umplanungen vorzunehmen, die die Einhaltung der Kostenobergrenze-Objektplanung ermöglichen, es sei denn, der Architekt kann darlegen, dass die Kostenüberschreitung auf Anordnungen des Auftraggebers zurückzuführen ist, über deren wirtschaftliche Auswirkungen der Architekt den Auftraggeber schriftlich aufgeklärt hat oder wenn Kostenerhöhungen aus von dem Architekten nicht zu vertretenden Umständen resultieren, die von dem Architekten im Rahmen seiner Planung trotz umfassender, intensiver Kostenplanung/ -kontrolle und ständiger Abstimmung mit allen Fachplanern und Gutachtern nicht berücksichtigt werden konnten.

Entscheidungen des Auftraggebers auf der Basis ausreichender, bewerteter Entscheidungsalternativen mit begründeten Empfehlungen

Müssen Entscheidungen des Auftraggebers eingeholt werden, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich ausreichende, bewertete Entscheidungsalternativen mit begründeten Empfehlungen vorzulegen und ihn bei der Entscheidungsfindung zu beraten. Erhält der Auftragnehmer Unterlagen oder Auskünfte vom Auftraggeber, insbesondere auch Planungsleistungen von im Auftrag des Auftraggebers tätigen Planern, so hat er diese auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen, insbesondere darauf, ob sie vollständig und zutreffend sind. Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Als unabhängiger Sachverwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine konkurrierenden Interessen, insbesondere von Unternehmern oder Lieferanten, vertreten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Verlangen über nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen sowie beeinträchtigende Ereignisse regelmäßig und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber darüber hinaus unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge, insbesondere wenn damit finanzielle Folgen verbunden sein können, unaufgefordert schriftlich zu informieren. Der Auftragnehmer hat die Anregungen und/ oder Anordnungen des Auftraggebers zu beachten. Hält der Auftragnehmer solche Anregungen oder Anordnungen für falsch oder nicht sachdienlich, so hat er dies dem Auftraggeber unter Darlegung seiner Gründe schriftlich mitzuteilen. Auftraggeber und Auftragnehmer werden sich bemühen, Einvernehmen herzustellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, regelmäßige Planungs- und Projektbesprechungen zu organisieren, an denen die maßgeblichen Subplaner teilnehmen sollen. Der Auftraggeber ist dazu einzuladen.

Das Projektteam des Architekten ist unveränderlich …

Der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter müssen für die Leistungen aus diesem Vertrag umfassend zu Verfügung stehen, während der Arbeitszeiten ständig erreichbar sein und die Arbeiten tatsächlich selbst leiten. Der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter sind die vorrangigen Ansprechpartner des Auftraggebers, soweit dieser nicht etwas anderes bestimmt. Sie sind für den Auftragnehmer jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der Auftragnehmer darf den Projektleiter oder den stellvertretenden Projektleiter nur mit Zustimmung des Auftraggebers ablösen. Der Auftraggeber ist zur Zustimmung nur verpflichtet, wenn für die Ablösung ein wichtiger Grund besteht und eine nachweislich mindestens ebenso qualifizierte Person an dessen Stelle tritt. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages sowie zur Geltendmachung weitere Ansprüche berechtigt.
Wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, kann der Auftraggeber die unverzügliche Ersetzung des Projektleiters oder des Vertreters des Projektleiters verlangen. Der Auftragnehmer hat für dieses Projekt auch über die vorstehenden Leitungsmitglieder hinaus stets qualifiziertes Personal in dem erforderlichen Umfang einzusetzen.

Der Architekt ist zur umfassenden Koordination in seinem Leistungsbereich verpflichtet …

Seine Koordinationspflicht umfasst insbesondere die zeitliche und inhaltliche Koordination der eigenen Leistungen mit den Leistungen der weiteren Planungsbeteiligten, sowie die Koordination der Leistungen der weiteren Planungsbeteiligten untereinander. Der Auftragnehmer hat alle Schnittstellen vorausschauend und pro-aktiv zu organisieren, zu kontrollieren und dafür Sorge zu tragen, dass sich aus Schnittstellen zwischen den Planungsbeteiligten keine terminlichen, kostenmäßigen oder sonstigen negativen Auswirkungen ergeben, die durch eine ordnungsgemäße Koordination vermieden werden können. Der Auftragnehmer hat die Terminplanung in seinem Leistungsbereich so zu erstellen und mit den weiteren Planungsbeteiligten und dem Auftraggeber abzustimmen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Termine eingehalten werden können. Der Auftragnehmer erstellt eine Planung der Planung, stimmt diese mit allen Planungsbeteiligten ab und schreibt diese kontinuierlich fort. Er entwickelt aus dem Planungsterminplan detaillierte Planlieferlisten und legt diese dem Auftraggeber kontinuierlich vor. Bei Abweichungen zu dem Planungsterminplan oder den Planlieferlisten sind von dem Auftragnehmer entsprechende Anpassungsmaßnahmen in Abstimmung mit den Beteiligten zu entwickeln. Im Rahmen seiner Koordinationspflicht hat der Auftragnehmer bei Bedarf stets unverzüglich und im Übrigen mindestens wöchentlich Planungsbesprechungen mit allen von den jeweils als nächstes anstehenden Leistungen betroffenen weiteren Planungsbeteiligten zu organisieren, abzuhalten und zu leiten und zu dokumentieren. Hierzu ist der Auftraggeber jeweils rechtzeitig schriftlich einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Der Auftraggeber kann verlangen, dass einzelne oder alle Planungsbesprechungen in den Räumen des Auftraggebers stattfinden. Der Auftragnehmer schuldet die Teilnahme an sämtlichen, von dem Auftraggeber, den weiteren Planungsbeteiligten oder Dritten einberufenen, seinen Leistungsbereich berührenden Besprechungen. Soweit der Auftragnehmer Besprechungen mit Behörden und in deren Auftrag tätiger Institutionen (z.B. TÜV, Gewerbeaufsicht, DEKRA, vorbeugender Brandschutz u.a.) durchführt, wird er den Auftraggeber hierüber rechtzeitig informieren und ihm die Teilnahme an diesen Besprechungen ermöglichen. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Koordinationsverpflichtung berechtigt, die weiteren Planungsbeteiligten nach Maßgabe der von dem Auftraggeber mit diesen getroffenen Vereinbarungen anzuweisen. Weist der Auftragnehmer einen weiteren Planungsbeteiligten an oder wird einer Weisung des Auftragnehmers keine Folge geleistet, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren und den Auftraggeber umfassend schriftlich über den Sachverhalt aufzuklären. Weisungen des Auftragnehmers an weitere Planungsbeteiligte sind unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass die zwischen dem Auftraggeber und dem weiteren Planungsbeteiligten vereinbarten Leistungen hierdurch nicht geändert werden.

Der Architekt muss wirklich mit dem Auftraggeber zusammenarbeiten …

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit projektbezogene Auskünfte schriftlich zu erteilen. Unvorhergesehene Ereignisse sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat aus seiner Sicht notwendige Entscheidungen des Auftraggebers bei dem Auftraggeber rechtzeitig in Form einer schriftlichen Entscheidungsvorlage einzuholen und den Auftraggeber darüber hinaus bei seiner Entscheidungsfindung zu beraten. Entscheidungsvorlagen müssen alle Informationen zu Kosten, Terminen, Qualitäten sowie die Auswirkungen auf den Betrieb enthalten und dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen vor dem Termin für die Entscheidung zugehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an allen von dem Auftraggeber einberufenen Planungsbesprechungen mit seinem Projektleiter – oder in begründeten Ausnahmefällen mit dem Vertreter des Projektleiters – teilzunehmen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ständig über den Leistungsfortschritt zu unterrichten. Die Ergebnisse der Leistungen jeder Leistungsphase gemäß § 34 HOAI sind nach Abschluss sämtlicher Leistungen der jeweiligen Leistungsphase und bei Bedarf zusätzlich nach Anforderung des Auftraggebers schriftlich vorzustellen. Eine Teilabnahme ist damit nicht verbunden. Die Ergebnisse der Leistungen jeder Leistungsphase gemäß § 34 HOAI müssen von dem Auftragnehmer mit den weiteren Planungsbeteiligten den Behörden, Nachbarn und sonstigen Beteiligten abgestimmt sein. Dasselbe gilt für alle von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber mitgeteilten wesentlichen Zwischenstände, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass eine entsprechende Abstimmung noch nicht erfolgt ist; in diesem Fall ist die Abstimmung bis zum Abschluss der jeweiligen Leistungsphase herbeizuführen.
Der Auftragnehmer hat alle Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich zu befolgen, es sei denn das Verlangen des Auftraggebers wäre unbillig. Ist die Anordnung eine Leistungsänderung, ist das Honorar nach den Regeln des Vertrags anzupassen. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Anregungen, Anordnungen oder Zustimmungen des Auftraggebers nicht eingeschränkt. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, im Hinblick auf sämtliche ihm zugänglichen Kenntnisse und Informationen über das Bauvorhaben Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkung des Auftragnehmers bei Vermietung und Verkauf des Objektes sowie an der Vorbereitung der Vergabe und am Vergabeverfahren. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, den Vertretern der Medien für Interviews zur Verfügung zu stehen. Sofern Medienvertreter sich direkt an den Auftragnehmer wenden, verweist der Auftragnehmer diese an den Auftraggeber. Interviews oder Erklärungen werden erst nach Abstimmung mit dem Auftraggeber gewährt bzw. abgegeben. Der Auftragnehmer hat auch insoweit strikte Vertraulichkeit zu wahren.

Klare Identifikation und Formulierung der Bauaufgabe

Dreh- und Angelpunkt des eigentlichen Bauvorhabens sind vor allem die definierten Bauaufgaben. Die Identifikation und Formulierung der Bauaufgabe obliegt dem Bauherrn und seinen Planern. Umso klarer diese gleich zu Beginn definiert sind, umso genauer kann ein Auftragnehmer die voraussichtlichen Baukosten kalkulieren und in sein Angebot aufnehmen. Erforderlich ist eine fundierte Ausschreibung. Eine fundierte Ausschreibung kann aber erst nach einer sorgfältigen Vorplanung erstellt werden. Eine mangelhafte Vorplanungsphase führt zu Problemen. Je detaillierter eine Vorplanung ausgestaltet ist, umso näher wird man an den Kostenschätzungen liegen. Eine detaillierte Vorplanung ist zwar mit höheren Vorkosten verbunden; was aber nicht geht ist, dass das Bauprojekt zu früh und zu niedrig budgetiert ausgeschrieben wird. Beauftragungen dürfen erst dann stattfinden, wenn die Planung abgeschlossen ist.

Was für eine Ausschreibung benötigt wird …

Anhand der VOB/A:

Welche Eignungsnachweise werden gefordert?

(1) Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit werden Selbstreinigungsmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 6f EU Absatz 1 und 2 berücksichtigt.

(2) Der Nachweis umfasst die folgenden Angaben:

1. den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen,

2. die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der Auftraggeber darauf hinweisen, dass auch einschlägige Bauleistungen
berücksichtigt werden, die mehr als fünf Jahre zurückliegen,

3. die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahres
durchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal,

4. die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes, sowie Angaben,

5. ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,

6. ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet,

7. dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt,

8. dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde,

9. dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.

(3) Andere, auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Angaben können verlangt werden.

(4) Der Auftraggeber wird andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er feststellt,
dass stichhaltige Gründe dafür bestehen.

Wie erfolgt die Nachweisführung?

(1) Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.

(2) Die Angaben können die Bewerber oder Bieter auch durch Einzelnachweise erbringen. Der Auftraggeber kann dabei vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend sind. Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, oder von den in Frage kommenden Bewerbern durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.

(3) Der Auftraggeber verzichtet auf die Vorlage von Nachweisen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.

(4) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird. Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist zu verlangen, dass die Eigenerklärungen oder Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden.

(5) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Unternehmen zu prüfen. Dabei sind die Unternehmen auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

Komplette Vergabeunterlagen …

Die Vergabeunterlagen bestehen aus

1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabegemäß Absatz 2 Nummer 1 bis3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und

2. den Vertragsunterlagen (§§ 7 bis 7c und 8a).

(2) 1. Das Anschreiben muss alle Angaben nach §12 Absatz 1 Nummer 2 enthalten, die außer den Vertragsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind, sofern sie nicht bereits veröffentlicht wurden.

2. In den Vergabeunterlagen kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmen zu vergeben beabsichtigen.

3. Der Auftraggeber hat anzugeben:

a) ob er Nebenangebote nicht zulässt,

b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Es ist dabei auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt.

5. Der Auftraggeber hat an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle Unterlagen im Sinne von §16a Absatz 1 mit Ausnahme von Produktangaben anzugeben.

6. Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Unternehmen bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Teilnahmebedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.

Vernünftige Vertragsbedingungen …

In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen.

(2) 1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

2. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

(3) Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.

(4) 1. In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:

a) Unterlagen (§ 8b Absatz 3; § 3 Absatz 5 und 6 VOB/B),

b) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Absatz 4 VOB/B),

c) Weitervergabe an Nachunternehmen (§ 4 Absatz 8 VOB/B),

d) Ausführungsfristen (§ 9; § 5 VOB/B),

e) Haftung (§ 10 Absatz 2 VOB/B),

f) Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§9a; 11 VOB/B),

g) Abnahme (§ 12 VOB/B),

h) Vertragsart (§§ 4, 4a), Abrechnung (§ 14 VOB/B),

i) Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B),

j) Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B),

k) Sicherheitsleistung (§ 9c; § 17 VOB/B),

l) Gerichtsstand (§ 18 Absatz 1 VOB/B),

m) Lohn- und Gehaltsnebenkosten,

n) Änderung der Vertragspreise (§ 9d).

2. Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie deren Verjährung (§ 9b; § 13 Absatz 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von §9b gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden.

Klare Fristenregelungen …

(1) 1. Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen; Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen. Für die Bauvorbereitung ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zu gewähren.

2. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

3. Soll vereinbart werden, dass mit der Ausführung erst nach Aufforderung zu beginnen ist (§ 5 Absatz 2 VOB/B), so muss die Frist, innerhalb derer die Aufforderung ausgesprochen werden kann, unter billiger Berücksichtigung der für die Ausführung maßgebenden Verhältnisse zumutbar sein; sie ist in den Vergabeunterlagen festzulegen.

(2) 1. Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

2. Wird ein Bauzeitenplan aufgestellt, damit die Leistungen aller Unternehmen sicher ineinandergreifen, so sollen nur die für den Fortgang der Gesamtarbeit besonders wichtigen Einzelfristen als vertraglich verbindliche Fristen (Vertragsfristen) bezeichnet werden.

(3) Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden. 

(4) Der Auftraggeber darf in den Vertragsunterlagen eine Pauschalierung des Verzugsschadens (§ 5 Absatz 4 VOB/B) vorsehen; sie soll fünf Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zuzulassen.

Regelungen zu Vertragsstrafen, Beschleunigungsvergütung

Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur zu vereinbaren, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten. Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind nur vorzusehen, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.

Regelungen zur Verjährung der Mängelansprüche

Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Absatz 4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen
Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

Regelungen zur Sicherheitsleistung

(1) Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftrags-
summe 250000 Euro ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auf Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche zu verzichten. Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.

(2) Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll fünf Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten. Die Sicherheit für Mängelansprüche soll drei Prozent der Abrechnungssumme nicht überschreiten.

Möglichst keine Inanspruchnahme des einseitigen Änderungsrechts durch den Auftraggeber

Sind die genauen Anforderungen und Ansprüche an ein Bauvorhaben in der Vorplanung noch nicht definiert worden, so wird dies zwangsweise während der Planungsphase oder spätestens während der Bauausführung geschehen. Dies bedeutet, dass neue Anforderungen in neue Planungen umgesetzt werden müssen. Je nach der Größe der neuen Anforderung, hat die Planungsänderung unter Umständen erheblichen Einfluss auf die Gesamtkosten des Bauprojekts und ebenfalls immensen Einfluss auf vereinbarte Fertigstellungstermine. Die Änderungen haben massive Umplanungsmaßnahmen zur Folge. Das Verfehlen der Projektziele ist vorprogrammiert.

Und führt zu Auslegungsdiskussionen …

Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an (BGH, Urt. v. 27.07.2006 – VII ZR 2002/04). Welche Leistungen von dieser umfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln (BGH a.a.O.; KG, Urt. v. 09.05.2017 – 21 U 97/15.). Bei einem Widerspruch zwischen LV und beigefügten Plänen gibt es keine allgemeine Regel, wonach dieser zu Lasten einer bestimmten Vertragspartei zu lösen ist (Kammergericht, Urteil vom 27.08.2019 – 21 U 160/19). Weder kann gesagt werden, dass jede Unklarheit einen Verstoß gegen die Pflicht des AG zu umfassender Leistungsbeschreibung darstellt und deshalb zu seinen Lasten zu lösen ist. Noch ist es richtig, eine allgemeine Pflicht des AN zu fordern, auf jede Unklarheit im LV hinzuweisen, so dass offene Punkte zu seinen Lasten gehen (Kammergericht, Urteil vom 27.08.2019 – 21 U 160/19). Der Plan geht dem LV dann vor, wenn aus Sicht einer objektiven Vertragspartei dem Plan eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der vertraglichen Leistung und ihrer Vergütung zukommt (Kammergericht, Urteil vom 27.08.2019 – 21 U 160/19). Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer der bei der Erstellung seines Angebots das LV durchgeht, sich nicht darauf beschränkt, den Text der Einzelpositionen zu bepreisen, sondern dass er dabei auch die Pläne zu Rate zieht (Kammergericht, Urteil vom 27.08.2019 – 21 U 160/19). Es liegt in der Funktionsverantwortung des AG, eindeutige Unterlagen zu erstellen. Es besteht daher kaum ein Anlass diesen zu begünstigen wenn er es nicht schafft, in sich widerspruchsfreie Unterlagen vorzulegen. Sind die Pläne eindeutig i.S.v. § 7b Abs. 2 VOB/A, muss der Bieter davon ausgehen, dass sie für die Ausführung maßgebend sind. Bei Unstimmigkeiten gelten die Auslegungsregeln. Sind die Pläne nicht eindeutig i. S. d. § 7b Abs. 2 VOB/A, sind sie zwar Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen, jedoch kann der Bieter davon ausgehen, dass sie nicht für die Ausführung maßgebend sind. Nur dann gilt in der Tat Text vor Plan.

Auftragnehmer kann das Leistungsverzeichnis in diesem VOB/A-konformen Sinne verstehen …

Kann ein Leistungsverzeichnis, das einer Ausschreibung nach VOB/A zugrunde liegt, auch so ausgelegt werden, dass es den Anforderungen von § 7 VOB/A entspricht, so darf der Auftragnehmer das Leistungsverzeichnis in diesem VOB/A-konformen Sinne verstehen (BGH BauR 1997, 466). Eine Berufung auf § 7 VOB/A ist somit nur möglich bei Auslegungszweifeln. Gelangt man über die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu dem Ergebnis, dass zwei Auslegungsvarianten möglich sind, wobei eine dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis zumutet, dann ist letztere Auslegung maßgeblich. § 7 VOB/A ist jedenfalls für öffentliche Ausschreibungen zu entnehmen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Zweifel kein ungewöhnliches Wagnis auferlegen will (BGH BauR 1994, 236 („Wasserhaltung II“)). Ein Verstoß gegen § 7 VOB/A hat somit nur mittelbare, nicht aber unmittelbare Auswirkungen. Lediglich im vorstehend genannten Ausnahmefall, wenn auch nach Auslegung zwei Auslegungsvarianten möglich sind, wobei eine dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis zumutet, so kann der Auftragnehmer dies im Sinne einer VOB/A-konformen Auslegung verstehen. Der Grundsatz der VOB/A-konformen Auslegung führt somit zu einer Einschränkung des Auslegungsgrundsatzes nach dem objektiven Empfängerhorizont. In diesem Fall wird diese mit einem ungewöhnlichen Wagnis verbundene Auslegungsvariante gar nicht Bau-Soll. Tritt dieses ungewöhnliche Wagnis dennoch ein, so liegt eine Bau-Soll-/Bau-Ist-Abweichung vor mit einem entsprechenden nachtragsrelevanten Sachverhalt. Es ist stets zu prüfen, ob in einem derartigen Fall dem Auftragnehmer Vergütungsansprüche zustehen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann es Schadenersatzansprüche aus „Verschulden bei Vertragsschluss“ geben, wenn der Bieter deshalb Nachteile erleidet, weil er – im Ergebnis zu Unrecht – auf die Einhaltung der VOB/A vertraut hat (BGH BauR 1992, 759).

Besonderheiten des VOB/B-Vertrags …

Eine der Besonderheiten eines VOB/B-Vertrags besteht darin, dass der Auftragnehmer auch Leistungen ausführen muss, die vom Auftraggeber „nur“ angeordnet wurden. Der Auftraggeber kann also Leistungen einseitig anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Bauleistungen (nach Maßgabe der § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B) auszuführen. Wenn aber eine Partei eine Leistung einseitig anordnen kann, dann muss der anderen Partei gezwungenermaßen das Recht zustehen, dafür eine Vergütung zu verlangen. Dieses Recht ist in § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B für den Auftragnehmer verbrieft. Es besteht also ein Automatismus: Ordnet der Auftraggeber eine Änderungsleistung oder eine zusätzliche Leistung an, dann muss er sie auch vergüten. Dagegen hängt ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bei einem VOB/B-Vertrag nicht davon ab, dass auch ein Vertrag über die Nachtragsleistung zustande kommt. Insbesondere bedarf es keines „Auftrags“ des Auftraggebers. Eine bloße Anordnung genügt.

Und dann geht die Diskussion erst los …

Im Fall von Nachträgen kann der Auftragnehmer beim VOB/B-Vertrag nicht frei kalkulieren. Er muss die Nachtragsvergütung auf Basis der Ursprungskalkulation ermitteln (§ 2 Abs. 5 und 6 Nr. 2 VOB/B). Dazu muss er insbesondere die Kalkulationsbestandteile der Ursprungskalkulation fortschreiben (z.B. die Höhe der Umlage für die allgemeinen Geschäftskosten). Ob der Auftragnehmer diese Grundsätze einhält, kann der Auftraggeber nur bei Vorlage der Ursprungskalkulation prüfen. Der Auftragnehmer muss die Urkalkulation daher spätestens bei einem Streit über die Höhe der Nachtragsvergütung offenlegen. Indes eröffnet der Auftraggeber dem Auftragnehmer erhebliche „Gestaltungsspielräume“, wenn er die Vorlage der Ursprungskalkulation erst dann fordert, wenn tatsächlich Nachträge im Raum stehen. Dann nämlich kann der Auftragnehmer versuchen, die Ursprungskalkulation nachträglich möglichst so anzupassen, dass sich daraus ein möglichst hoher Nachtrag ergibt. Deshalb sollte der Auftraggeber unbedingt schon im Bauvertrag vereinbaren, dass der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss (oder kurz danach) seine Ursprungskalkulation zu hinterlegen hat. Dabei mag die Hinterlegung zunächst in einem geschlossenen Umschlag erfolgen, um den Geheimhaltungsinteressen des Auftragnehmers gerecht zu werden. Im Vertrag sollte aber das Recht des Auftraggebers geregelt sein, den Umschlag im Streitfall über die Höhe von Nachträgen zu öffnen.

Kooperationskultur etablieren

Bauprojekte gehen häufig mit Konflikten zu Terminen, entstehenden Kosten und Qualität einher. Gerade Auftragnehmer in GU-Projekten sind oftmals gut auf solche Situationen eingestellt und agieren auf Augenhöhe mit dem Auftraggeber. Wichtig ist zunächst, dass eine Kooperationskultur etabliert wird, etwa durch eine gemeinsam entwickelte und unterschriebene Projektcharta und gemeinsame Kick-off-Termine der beteiligten Personen. Einige Konflikte lassen sich dadurch vermeiden, dass das bauausführende Unternehmen möglichst frühzeitig in die Planung einbezogen wird. Durch vertragliche Anreizmodelle wie Beschleunigungs- und Kostenoptimierungsprämien können die Interessen des Generalunternehmers sowie des Auftraggebers besonders wirkungsvoll in Einklang gebracht werden. Da eine schnelle baubegleitende Konfliktlösung in aller Regel kostengünstiger und besser für den Projekterfolg ist, ist es zielführend, außergerichtliche Konfliktlösungsmöglichkeiten festzulegen. Die Parteien können insbesondere interne Streitbeilegungsmechanismen, Schlichtungsverfahren, Adjudikation durch einen unabhängigen sachverständigen Experten oder letztlich eine Schiedsklausel vereinbaren.

Risiko- und Änderungsmanagement umsetzen

Das Projektmanagement muss gewünschte Änderungen sorgfältig hinsichtlich der Technik, des Budgets und des Zeitplans analysieren. Änderungen dürfen erst freigegeben werden, wenn diese auf alle möglichen Einflussfaktoren untersucht wurden. Zusätzlich muss es dem Projektmanagement möglich sein, die Anordnung von Änderungen zu stoppen, sollten sich noch ungeklärte Fragen ergeben, wie zum Beispiel ungeklärte Kostenübernahmen oder Unklarheiten bei technischen Details.

Koordination der Schnittstelle Planung/ Bau

Ein weiteres Problem bei der Durchführung von Großbauprojekten stellt die mangelnde Koordination der Schnittstelle zwischen der Planung und der Bauausführung dar. In der Baupraxis wird Größtenteils eine baubegleitende Planung angewendet. Dies bedeutet nicht, dass das Gesamtprojekt zuerst komplett zu Ende geplant wird und dann mit der Bauausführung begonnen wird; es wird vielmehr etwas zeitversetzt mit der Ausführung begonnen.

Abstimmung zwischen TGA und Rohbau

TGA und Rohbau sind aufeinander abzustimmen. Schnittstellen sind genau zu bestimmen. Mängel ergeben sie sich aus dem Fehlen vorher definierter Schnittstellen.

APINNOVATION: Über eine Rahmenvereinbarung mit qualifizierten Planungsbüros für die Übernahme von Bebauungsplanverfahren erhebliche Beschleunigung und Reduzierung des Aufwandes erreichen

APINNOVATION: Über eine Rahmenvereinbarung mit qualifizierten Planungsbüros für die Übernahme von Bebauungsplanverfahren erhebliche Beschleunigung und Reduzierung des Aufwandes erreichen

Es ist für öffentliche Auftraggeber – Kommunen vergaberechtsmäßig nicht nur sinnvoll, sondern zulässig und umsetzbar, über eine Rahmenvereinbarung mit qualifizierten Planungsbüros für die Übernahme von Bebauungsplanverfahren erhebliche Beschleunigung und Reduzierung des Aufwandes zu erreichen. Ziel der Rahmenvereinbarung kann und soll sein, aus einem Pool qualifizierter Planungsbüros, die mit geringem auftraggeberseitigem und standardisiertem Steuerungs- und Beauftragungsaufwand die jeweils anstehenden Verfahren zügig und kostengünstig bearbeiten können.

Das Instrument der Rahmenvereinbarung kann nach unserer Erfahrung auch für die Beschaffung von Planungsleistungen nutzbar gemacht werden. Hierdurch kann der Auftraggeber idealerweise auch bei größeren Maßnahmen aus einem vorher nach sorgfältig ausgearbeiteten Eignungskriterien ausgewählten Pool von Planungsbüros zurückgreifen, die in einem weniger aufwendigen Verfahren über einen Einzelabruf mit einem objektkonkreten Vertrag ausgestattet werden. Gerade die Kriterien für den Einzelabruf kann der Auftraggeber flexibel gestalten, solange diese Kriterien bekannt gemacht sind und im Rahmenvertrag festgelegt werden. Sie dürfen natürlich keinen Beteiligten benachteiligen und müssen transparent sein. Ansonsten steht es dem Auftraggeber frei, aus dem Pool der Rahmenvertragspartner über vorgegebene Abrufkriterien direkt einen Partner auszuwählen oder nach einer Kapazitätsabfrage zwischen einzelnen oder allen Beteiligten einen Miniwettbewerb durchzuführen.

Gerade bei preisgebundenen Leistungen bietet es sich ein Rahmenvertrag geradezu an, weil die Preise ohnehin – bis auf wenige festzulegende Parameter, wie etwa Umbauzuschlag oder besondere Leistungen – feststehen und keiner Bestätigung im Wettbewerb mehr bedürfen. Daher kann der Auftraggeber unter zuvor als geeignet ausgewählten Büros auch nach kapazitativen Kriterien auswählen, ohne die Wirtschaftlichkeit dieses Vorgehens beim Rechnungsprüfungsamt oder der Förderbehörde gesondert zu rechtfertigen.

Auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen kann der Auftraggeber sein Planer-Team zügig zusammenstellen und auch auf späteren, aus haushalterischen Gründen aber noch ungewissen Bedarf spontan reagieren.

Viele kleinere Vergabeverfahren werden durch ein großes Verfahren zur Ermittlung der Rahmenvertragspartner ersetzt. Das spart erheblichen Personaleinsatz im Vergabeverfahren und führt zu einer längerfristigen Bindung der Projektpartner, was zu einer insgesamt qualitätvolleren Projektdurchführung beitragen kann.

Wir führen versiert und störungsfrei VgV-Verfahren, auch und insbesondere Planungsleistungen betreffend durch.

Mit uns kann man über alles reden und wir sind kreativ und passgenau in der Handhabung etwaiger vergaberechtlicher etc Notwendigkeiten, ohne das Interesse des Kunden aus den Augen zu verlieren.

Wir schlagen vor die Durchführung eines EG-weiten Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach GWB und VgV.

Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 VgV begrenzen.

Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.

Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat.

Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten Bietern vorhanden war.

Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.

Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.

Wir würden das gesamte Vergabeverfahren für Sie durchführen, ohne Ihnen aber das Verfahren aus der Hand zu nehmen. Wir bereiten vor Aufgabenbeschreibung/ Leistungsbeschreibung, Eignungsanforderungen, Eignungskriterien, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrizes, die notwendige elektronische Bekanntmachung des Verfahrens, alle Bestandteile der Vergabeunterlagen mit Vertragsentwurf, Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen, Bewerbungsbedingungen und Angebotsbedingungen, die Vorabinformation über die beabsichtigte anderweitige Auftragserteilung, das heißt alle Dokumente, die erforderlich sind, um das Verfahren anforderungsrecht durchzuführen.

Wir stellen Ihnen die entworfenen Dokumente vor, stimmen die entworfenen Dokumente mit Ihnen ab und reichen die mit ihnen abgestimmten Dokumente anforderungsgerecht an die zuständigen Stellen aus. Wir organisieren und wickeln ab die Beantwortung von Bewerberfragen. Wir organisieren und wickeln ab die Beantwortung von Bieterfragen. Wir erfüllen die elektronischen Bekanntmachungsanforderungen und organisieren die elektronische Kommunikation mit den Bewerbern und Bietern. Wir organisieren die Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten. Wir organisieren und führen durch die Verhandlungen mit den Bietern. Wir organisieren die Aufforderung zur Abgabe von Zweitangeboten. Wir prüfen und werten Bewerbungen, Erstangebote und Zweitangebote aus. Wir unterbreiten Ihnen Auswertungs- und Vergabevorschläge, stellen Ihnen diese Vorschläge vor, erläutern Ihnen und den politischen Gremien diese Vorschläge und vollziehen diese dann.                

Wir haben Interesse und freie Kapazitäten für die Durchführung des Verfahrens.

Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

AP-Innovationsoffensive (1) Funktionale Leistungsbeschreibung als Motor für Innovation

AP-Innovationsoffensive (1) Funktionale Leistungsbeschreibung als Motor für Innovation

In der Leistungsbeschreibung ist gemäß § 121 Abs. 1 GWB der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013, X ZR 155/10 – juris, Rn. 7, und Urteil vom 3. April 2012, X ZR 130/10 – juris, Rn. 9; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017, VII-Verg 19/17 – juris, Rn. 54).

Bei funktionalen Leistungsbeschreibungen geht es dem Auftraggeber darum, die technisch, gestalterisch, ökologisch oder wirtschaftlich beste Lösung dadurch zu finden, dass er den Bietern die konkrete Art und Weise der Lösung eines gestellten Problems zu ihrer kreativen Beurteilung überlässt (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014, VII-Verg 26/13 – juris, Rn. 38; Lampert in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 1: GWB 4. Teil, 3. Auflage 2017, § 121 Rn. 105). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass in dieser nur der Zweck und die zu erreichenden Ziele verbindlich vorgegeben werden. Der jeweilige Anbieter erhält die Möglichkeit, den Weg dorthin eigenständig zu beschreiten. Insoweit gilt in solchen Fällen der Bestimmtheitsgrundsatz, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist, eingeschränkt, da eine funktionale Leistungsbeschreibung den Auftragsgegenstand per se nicht gleichermaßen detailliert festlegen kann wie eine konventionelle Beschreibung (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014, VII-Verg 26/13; OLG Naumburg v. 16.9.2002 – 1 Verg 02/02; Kadenbach in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 121 GWB Rn. 56 f.).

Mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung nimmt die Zahl der angebotenen Alternativen in preislicher und qualitativer Hinsicht zu. Die Möglichkeit einer besonders wirtschaftlichen und gleichzeitig innovativen Beschaffung wächst. Der Auftraggeber verzichtet auf eine detaillierte Formulierung einer Beschaffungslösung. Der Bieter selbst hat Raum für die Art und Weise der Lösung des ausgeschriebenen Beschaffungsbedarfs.

Es handelt sich um eine Umkehr der Verhältnisse. Nicht der Auftraggeber beschreibt exakt die allein in Betracht kommende Lösung, sondern der Auftraggeber: Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das außer der Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung – gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung – umfasst. Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, dass er die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Vergabeunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt, und dass er etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z. B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten) – erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen – begründet.

Technische Entwicklungen sowie innovative Lösungsmöglichkeiten können auf diese Weise im Vergabeverfahren auch ohne konkrete Lösungsvorgabe des Auftragsgebers berücksichtigt werden, sofern dieser die Wertungsparameter für die Bieter transparent gemacht hat. Bei Liefer- und Dienstleistungen können gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 VgV die Merkmale des Auftragsgegenstandes in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe definiert werden, sodass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln.

Bauleistungen können abweichend hiervon bereits zusammen mit der Planung dem Wettbewerb unterstellt werden, um so die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln (§ 7c Abs. 1 VOB/A-EU – Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm). Bei einer funktionalen Beschreibung der Liefer-, Dienst- oder Bauleistung erfolgt somit ein Konzeptwettbewerb zwischen den Bietern, der neben den reinen Preiswettbewerb tritt. Diese Art der Ausschreibung ist grundsätzlich zulässig (§ 7 Abs. 13-15 VOB/A, sog. Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm). Sie stellt aber eine Ausnahme vom Regelfall der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis dar (§ 7 Abs. 9 VOB/A).

Die funktionale Ausschreibung muss aber zweckmäßig sein, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung zu ermitteln. Eine Zweckmäßigkeit in diesem Sinne ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn (bau-)unternehmerisches Wissen lediglich deshalb bemüht werden soll, um einen eigenen Architekten oder Sonderfachmann sparen zu können. Es muss das objektiv als berechtigt anzusehende Anliegen des Auftraggebers sein, unternehmerisches Wissen und unternehmerische Erfahrung bei der Planung des Bauvorhabens mit einzusetzen.

Die Vorarbeit des Bieters löst die Entschädigungspflicht nach § 8b Abs. 2 Nr. 1 VOB/A aus. Die einheitlich festzusetzende Entschädigung umfasst allgemein den Aufwendungsersatz ohne Gewinnanteil. Geeigneter Maßstab sind die üblicherweise für die Angebotsbearbeitung als Teil der allgemeinen Geschäftskosten kalkulierten Aufwendungen, die für die überobligationsmäßig erbrachten Leistungen unter normalen Umständen anzusetzen sind. Hierzu sind der voraussichtliche durchschnittliche Zeitaufwand für die geforderte Ausarbeitung sowie die normalerweise kalkulierten Personal- und Materialkosten zu ermitteln.

Vorteil 1: Umfassende Unterbreitung eigener Gestaltungs- und Lösungsvorschläge durch die Bieter: Neben der Einbringung des unternehmerischen Know-hows können hier Ideen etwa in gestalterischer oder funktionaler Hinsicht zum Tragen kommen, die die Vorstellungen des Auftraggebers übertreffen.

Vorteil 2: Der Auftraggeber muss keine eigene detaillierte Planung erstellen.

Vorteil 3: Die Einbindung des Auftragnehmers in die Planungsphase zu einer erhöhten Kosten- und Terminsicherheit während der Ausführungsphase.

Sprechen Sie uns gerne an, wir sind erfahren in der Handhabung und der Umsetzung der funktionalen Leistungsbeschreibung.

 

Der Gegenstand öffentlicher Aufträge sowie die Kriterien für ihre Vergabe müssen von Beginn des Vergabeverfahrens an klar bestimmt sein. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung müssen die Leistungsbeschreibung und die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung so formuliert sein, dass die Bieter erkennen können, was der Auftraggeber von ihnen erwartet. Dies gilt insbesondere bei (teil-)funktionalen Leistungsbeschreibungen, bei denen die Bieter Konzepte für die Erfüllung von Qualitäts-Unterkriterien schriftlich darstellen sollen (BGH, Urteil vom 4. April 2017, X ZB 3/17 – juris, Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. März 2017, VII-Verg 39/16 – juris, Rn. 43). Gegenstand der Angebotswertung ist in diesem Fall in einem ersten Schritt die prognostische Beurteilung, ob bzw. inwieweit die aus den Konzepten ersichtlichen Maßnahmen zur Erfüllung der gestellten Aufgabe beitragen können. Je nachdem, in welchem Maße die Lösungsvorschläge aus Sicht des Auftraggebers insoweit Erfolg versprechen, erhält das jeweilige Konzept in einem zweiten Schritt eine entsprechende Benotung und die nach dem Schlüssel in den Vergabeunterlagen zu errechnende Punktzahl. Dergestalt kann mit einem transparenten Wertungsmaßstab und eindeutig bestimmbaren Wertungskriterien eine transparente und diskriminierungsfreie Ermittlung und Beauftragung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgen.   

AxProjects: Vergabe Architektenleistung (LPH 1 – 5 sowie LPH 6 – 9) für Jungviehstall

AxProjects: Vergabe Architektenleistung (LPH 1 – 5 sowie LPH 6 – 9) für Jungviehstall

Die Bayerischen Staatsgüter in Grub (Zentrale) möchten einen Jungviehstall errichten. Ziel ist es, einen arbeitswirtschaftlichen Versuchsstall zu schaffen, in dem zwei Einstallsysteme gegenübergestellt werden. Hierfür soll die Architektenleistung (LPH 1 – 5 sowie LPH 6 – 9) in einem zweistufigen Verfahren ausgeschrieben werden. Geplante Baukosten: 2,0 Mio. EUR.

Die Bayerischen Staatsgüter (BaySG) sind ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaats Bayern, mit Sitz in Grub/Poing bei München. Mit 7 Schwerpunktzentren an ca. 25 Standorten in Bayern sind sie Dienstleister im Versuchs- und Bildungswesen für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; die landwirtschaftlichen Betriebe an den einzelnen Standorten der Staatsgüter bilden hierfür die Basis.
Die Bayerischen Staatsgüter bündeln alle landwirtschaftlichen Betriebe des Landwirtschaftsressorts. Als Nettostaatsbetrieb mit den drei Geschäftsfeldern Landwirtschaft, Versuch und Bildung sind sie kaufmännisch aufgestellt und betriebswirtschaftlich ausgerichtet. Sie sind Dienstleister im Versuchswesen für die angewandte Forschung der LfL und Dritte, des Weiteren im Bildungswesen verantwortlich für die überbetriebliche Aus-, Fort- und Weiterbildung im Agrarbereich.

Sowohl im Versuchswesen als auch in der Bildung werden eine effiziente Aufgabenerledigung und eine stetige Weiterentwicklung angestrebt. Die landwirtschaftlichen Betriebe sollen in allen Belangen Vorbildcharakter haben und kompetenter Ansprechpartner in der konventionellen und ökologischen Tierhaltung und Landbewirtschaftung sein.
Insgesamt finden sich unter dem Dach der BaySG neben der Zentrale in Grub sieben Zentren, davon drei mit dem Schwerpunkt Bildung und vier mit dem Schwerpunkt Versuch.

AxProjects: Vergabe Planungsleistungen für einen neuen Schweinemaststall am Standort Schwarzenau der Bayerischen Staatsgüter

AxProjects: Vergabe Planungsleistungen für einen neuen Schweinemaststall am Standort Schwarzenau der Bayerischen Staatsgüter

Die Bayerischen Staatsgüter (BaySG) sind ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaats Bayern, mit Sitz in Grub/Poing bei München. Mit sieben Schwerpunktzentren an ca. 25 Standorten in Bayern sind sie Dienstleister im Versuchs- und Bildungswesen für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; die landwirtschaftlichen Betriebe an den einzelnen Standorten der Staatsgüter bilden hierfür die Basis.

Am Standort Schwarzenau der Bayerischen Staatsgüter wird ein neuer Schweinemaststall geplant, es sollen hier 1248 Mastplätze nach dem Tierwohllabel Stufe 3 entstehen. Der Bauherr wünscht eine integrierte Gesamtplanung aus einer Hand. Die Verantwortlichkeit der Gesamtplanung wird durch den Generalplaner übernommen. Hierdurch ist ein reibungsloses Ineinandergreifen der unterschiedlichen Planungsaufgaben gegeben.

AxProjects: Kläranlagenbetreiber können sich zulässig auf eine rein thermische Entsorgung des Klärschlamms festlegen

AxProjects: Kläranlagenbetreiber können sich zulässig auf eine rein thermische Entsorgung des Klärschlamms festlegen

Die thermische Klärschlammentsorgung hat in Deutschland sowie anderen Ländern zunehmend an Bedeutung gewonnen. Aktuelle Statistiken belegen, dass bereits mehr als fünfzig Prozent des in Deutschland anfallenden Klärschlammes thermisch verwertet werden. Nicht zuletzt wegen steigender Entsorgungs- und Transportkosten, dem Verlangen nach Ressourcenschonung bzw. der Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlammasche, gewinnt diese Entsorgungsform immer mehr an Stellenwert.

Die thermische Entsorgung von Klärschlamm gewinnt angesichts der folgenden Tatsachen zunehmend an Bedeutung:

Aufgrund der Kontaminierung mit Schwermetallen und pharmazeutischen Reststoffen, die das Grundwasser verschmutzen können, ist die Entsorgung von Schlamm auf landwirtschaftlichen Feldern nicht mehr uneingeschränkt zulässig. Die Entsorgung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, die weder beeinflussbar noch steuerbar sind.

Die traditionellen Entsorgungswege (Kompostierung, Mitverbrennung oder Landschaftskultivierung) sind mit wachsenden Kosten verbunden.

Der Schlamm muss im regionalen Einzugsgebiet beseitigt werden, wo er anfällt; nur so kann eine Umweltbelastung durch unnötige Transporte vermieden werden.

Die Mitverbrennung von Klärschlämmen erfolgt vor allem in Kohlekraftwerken (Stein- und Braunkohle), Abfallverbrennungsanlagen und Zementwerken. 2016 wurden insgesamt knapp 570.000 t TM mitverbrannt, wovon die Kohlekraftwerke mit etwa 401.000 t TM den Hauptteil aufnahmen. Zur Mitverbrennung in Zementwerken wurden etwa 125.000 t TM kommunaler Klärschlamm genutzt, in Hausmüllverbrennungsanlagen kamen etwa 42.000 t TM zum Einsatz.

Die Klärschlammentsorgung durch die Zementindustrie bietet neben der Nutzung des energetischen Potenzials auch den Vorteil der Rohstoffsubstitution (Eisenerz bzw. Sand) durch die Klärschlammmineralik. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass ein zu hoher P-Anteil die Produktqualität des Zementes beeinträchtigen kann. Die Zementproduktion ist ein sehr energieintensiver Prozess, weswegen vorrangig vollgetrocknete Klärschlämme zum Einsatz kommen, die z. T. am Produktionsstandort selbst durch Abwärmenutzung des Produktionsprozesses getrocknet werden. Die in der Zementproduktion verwerteten Klärschlammmengen haben sich von 2004 (etwa 13.000 t TM) bis heute (rund 125.000 t TM) annähernd verzehnfacht. Die in den Abfallverbrennungsanlagen behandelte Klärschlammmenge lag in den letzten Jahren auf einem nahezu konstanten Niveau und betrug 2016 etwa 42.000 t TM pro Jahr (rund 3 % des Gesamtaufkommens).

Phosphor als Grundkomponente von Düngemitteln ist eine endende Ressource. Es ist daher sinnvoll, dieses Mineral in der Zukunft aus dem Schlamm rückzugewinnen. Eine mögliche Quelle ist die Asche aus Mono-Verbrennungsanlagen.

Die Kombination aus Trocknung und Mono-Verbrennung zeichnet sich durch folgende Vorteile aus: Es kommt zu einer bedeutenden Reduktion von Masse (auf 1/7 bis 1/8) und Volumen (auf 1/4 bis 1/5) des entwässerten Schlamms bei Trockenrestgehalten von 25 bis 30 %. Dies führt zu einer Senkung der Material-, Lagerungs- und Förderkosten.

Die im Schlamm gespeicherte Energie wird für die weitere Trocknung verwendet. Hierdurch wird ein thermisch unabhängiger Betrieb ermöglicht. Durch die landwirtschaftliche Verwertbarkeit der Asche stellen Trocknung und Verbrennung einen wichtigen Schritt bei der Reduktion von Boden- und Grundwasserverschmutzung dar.

Aus der Mono-Asche kann Phosphor rückgewonnen werden.

Aufgrund beschränkter Kapazitäten wird die Mitverbrennung von Schlamm in der Zukunft nicht weiter ausgebaut werden. Speziell bei der Mitverbrennung in Kohle- und Müllkraftwerken ist keine Rückgewinnung von Phosphor aus der Asche möglich.

Wegen der teilweise hohen Gehalte an Schwermetallen und pharmazeutischen Reststoffen wird die Verwendung von entwässertem Schlamm als Düngemittel zukünftig eingeschränkt werden.

Autarke Entsorgungsprozesse – wie die Kombination aus Trocknung und Mono-Verbrennung – werden gefördert, da die hierbei anfallenden Kosten exakt berechnet werden können.

Da Phosphaterze aus Nordafrika, die derzeit noch als Basismaterial für mineralischen Dünger verwendet werden, mit Uran belastet sind, ist es essenziell, in naher Zukunft wirtschaftlich tragbare Prozesse zur Rückgewinnung von Phosphor zu entwickeln. Größere Städte in Europa haben bereits damit begonnen, Asche aus Mono-Verbrennung auf speziellen Deponien zu lagern, bis geeignete Verfahren zur Phosphorgewinnung verfügbar sind.

Der in Deutschland anfallende kommunale Klärschlamm wird bereits zu gut zwei Dritteln thermisch behandelt, wobei die genutzte Monoverbrennungskapazität etwas mehr als ein Viertel an der Gesamtklärschlammmenge ausmacht. Mit etwa 401.000 t TM pro Jahr bieten Kohlekraftwerke eine vergleichbare thermische Behandlungskapazität. Zur thermischen Behandlung der Klärschlammmengen, die aufgrund der neuen Gesetzeslage künftig nicht mehr bodenbezogen verwertet werden dürfen, bedarf es mittelfristig weiterer Kapazitäten, d. h. zusätzlicher Verbrennungsanlagen. Der Ausbau dieser Kapazitäten findet derzeit bereits statt, allerdings resultiert die Motivation eher in den durch das veränderte Düngerecht gestiegenen Hindernissen der bodenbezogenen Entsorgung. Durch geplante Kraftwerksstilllegungen werden die Mitverbrennungskapazitäten zusätzlich eingeschränkt.

Die P-Rückgewinnung muss in den nächsten Jahren großtechnisch umgesetzt werden. Aufgrund der aktuellen Rechtslage ist zu erwarten, dass Verfahren, die P aus der thermisch vorbehandelten Klärschlammasche zurückgewinnen (in Form von z. B. P-Säure, DCP) oder nutzbar machen (direkte Aufbereitung zu Düngemitteln mit oder ggf. ohne Schwermetallentfrachtung), am ehesten sowohl die Vorgaben der Klärschlammverordnung einhalten als auch aus wirtschaftlicher Sicht rentabel sind. Technologien die kein als Düngemittel oder anderweitig stofflich verwertbares Produkt erzeugen, werden langfristig gesehen, am Markt kaum Chancen haben sich zu etablieren.

Durch die finale Entsorgung der Klärschlämme in einer Verbrennungsanlage sind die Auftraggeber haftungsrechtlich optimal entlastet.

Mit der Klärschlammverbrennung leisten die Auftraggeber einen Beitrag zu Umweltschutz und Ressourcenschonung.

Die Markterkundung ergibt regelmäßig, dass es am besten und am wirtschaftlichsten ist, vorrangig die Klärschlammentsorgung als vorrangig Monoverbrennung zu vergeben.

Hier wird auch geprüft und festgestellt, welche am Markt agierenden Dienstleistungserbringer anforderungsgerecht anbieten können.

Dabei ergibt sich, dass es sich um Anlagenbetreiber oder Dienstleister handelt, die sich bei Anlagenbetreibern Verbrennungskontingente gesichert haben.

Angestrebt wird eine langfristige Auslastung der erstellten oder zu erstellenden Anlageninfrastruktur oder Abruf der bei einem Anlagenbetreiber gesicherten Kontingente.

Aktuell sind 22 Klärschlammverbrennungsanlagen und eine -vergasungsanlage mit einer kumulierten, genehmigten Behandlungskapazität von rund 670.000 t TM/a sowie sieben betriebliche Klärschlammverbrennungsanlagen (Kapazität 210.000 t TM/a) installiert. Die Auslastung der theoretisch verfügbaren Anlagenkapazitäten liegt dabei bei gut 70 % für kommunale Klärschlämme bzw. bei etwa 80 % für industrielle Klärschlämme.

AxProjects: Stadtwerke Braunfels Klärschlammentsorgung 2023 (2024): EU-Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach GWB und VgV

AxProjects: Stadtwerke Braunfels Klärschlammentsorgung 2023 (2024): EU-Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach GWB und VgV

Erneut haben die Stadtwerke Braunfels AxProjects gerne mit der kompletten Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt.  

Gegenstand des Verfahrens ist die Erbringung der vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung bestehend aus Verladung, Transport, Verwiegung und thermischer Entsorgung des Klärschlamms als Mitverbrennung. Für den Bedarfsfall zur Unterstützung von Forschungsvorhaben werden von den zu behandelnden 516 t/a bis zu 77 t/a in einer Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage behandelt. Zu der vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung gehören alle insbesondere mit der Verladung, dem Transport, der Verwiegung und der thermischen Entsorgung des Klärschlamms verbundenen logistischen Arbeiten und die damit verbundenen Genehmigungen sowie die lückenlose Dokumentation insbesondere

  • die Einholung aller behördlichen Genehmigungen für Verladung, Transport, Zwischenlagerung und die thermische Entsorgung des Klärschlammes,
  • die lückenlose Dokumentation und der jährliche Nachweis der entsorgten Klärschlammmengen unter Angabe der Behandlungsstelle/n inkl. Entsorgung/Entsorgung der Reststoffe (z.B. Aschen), die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften,
  • die Nennung der Nachunternehmer und
  • die Angabe der Entsorgungsstelle/en.

    Vertragslaufzeit ist 1 Jahr plus Option 1 weiteres Jahr.

 

Durchgeführt wird ein Verhandlungsverfahren mit TW.

In dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die interessierten Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber Stadtwerke Braunfels geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) ergibt sich aus dem Zeitplan. Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber Stadtwerke Braunfels nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Die Frist für den Eingang der Erstangebote ergibt sich aus dem Zeitplan. Der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber Stadtwerke Braunfels in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und überarbeitete Angebote einzureichen. Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber Stadtwerke Braunfels, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Die Frist ergibt sich aus dem Zeitplan für das Vergabeverfahren. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.

Der Zeitplan für das Vergabeverfahren ist wie folgt:

1. Teilnahmewettbewerb
01.03.2022 Ausreichung Bekanntmachung, Bereitstellung Vergabeunterlagen
05.04.2022 Eingang Teilnahmeanträge

2. Angebote 1
19.04.2022 Aufforderung zur Abgabe Erst-Angebote
24.05.2022 Eingang Erst-Angebote

3. Verhandlungen
25.05. – 01.06.2022 Verhandlungen

Angebote 2
02.06.2022 Aufforderung zur Abgabe Zweit-Angebote
09.06.2022 Eingang Zweit-Angebote

Vergabevorschlag etc.
16.06.2022 Prüfung, Wertung, Vergabevorschlag und Abstimmung, auf welches Angebot der Zuschlag erteilt werden soll
Entscheidung über Auftragsvergabe
Zuschlag

Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Niedersachsen führt für eine Stadt in Niedersachsen die vergaberechtliche Beratung die Durchführung des Vergabeverfahrens zur Beauftragung eines Trägers für die Trägerschaft einer 5-gruppigen Kita betreffend durch

Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Niedersachsen führt für eine Stadt in Niedersachsen die vergaberechtliche Beratung die Durchführung des Vergabeverfahrens zur Beauftragung eines Trägers für die Trägerschaft einer 5-gruppigen Kita betreffend durch

A

Ausgangslage/ Zielprojektion

Die Stadt beabsichtigt die Vergabe einer Trägerschaft für eine 5-gruppige Kindertagesstätte in einer ehemaligen Jugendherberge. Das Gebäude wird bis voraussichtlich Juni 2023 zu einer 5-gruppigen Kita umgestaltet. Diese wird die Möglichkeit umfassen, zwei Krippen- und drei Kindergartengruppen unterzubringen.

B

I

1

Auftrag

Unser Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Niedersachsen erbringt alle für die Vorbereitungs-, Ausschreibungs- und Vergabeleistungen und die anschließenden Vertragsabschlussarbeiten notwendigen Leistungen.

durch.

Die einzelnen Arbeitsschritte beschreiben wir wie folgt.

Das Leistungsbild VergMan ® Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber – Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren nach VgV umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen, insbesondere:

  1. Teilnahmewettbewerb

1.1 Vorbereitung des Verfahrens

– Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens,

– Schwellenwertberechnung mit Dokumentation,

– Prüfung der Anwendbarkeit von EU-Recht mit Addition der Schwellenwerte mit Dokumentation,

– Erstellung eines Vergabeterminplans.

1.2 Verfahrensdurchführung bis Bekanntmachung

– Klärung der Aufgabenstellung und Festlegung der Maßnahmendefinition und Projektinhalte,

– Erstellung der aussagekräftigen Maßnahmen- und Projektbeschreibung unter Mitwirkung des AG,

– Beratung zur grundsätzlichen Konzeption der Leistungen,

– Erarbeitung der Veröffentlichungstexte der Bekanntmachung,

– Erarbeitung der Bewerbungsformulare und Bewertungsmatrizes für das Auswahlverfahren.

1.3 Elektronische Bekanntmachung

– Veröffentlichung der Bekanntmachungstexte in den entsprechenden Fachforen (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) und den Foren der Auftraggeberstruktur,

– Durchführen des Beschaffungsverfahrens mittels eines elektronischen Beschaffungsportals,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bewerber,

– Gemeinsame Eröffnung der Teilnahmeanträge.

1.4 Auswertung Teilnahmewettbewerb

– Prüfung der eingegangenen Bewerbungen,

– Nachforderung von ggf. fehlenden Unterlagen unter Nachfristsetzung,

– Vorschlag und Beratung zur Festlegung derjenigen Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden,

– Information an nicht berücksichtigte Bewerber mit Begründung über das elektronische Beschafferportal.

  1. Verhandlungsverfahren

2.1 Angebotsaufforderung

– Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung, der Anforderung an das einzureichende Angebot und die Angebotsauswertung (Bewertungsmatrix) für das Verhandlungsverfahren,

– Zusammenstellung der Unterlagen für die Angebotsaufforderung,

– Aufforderung der ausgewählten Bieter zur Angebotsabgabe über das elektronische Beschafferportal,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bieter,

– Gemeinsame Eröffnung der Angebote.

2.2 Auswertung der Angebote

– Prüfung und Auswertung der elektronisch eingegangenen Angebotsunterlagen,

– Rangfolge nach Bewertungsbogen,

– Aufforderung zur Vergabeverhandlung und Koordinierung des Präsentationstermins (Einladen und Instruieren des Wertungsgremiums),

– Führen und Protokollieren der Verhandlungsgespräche mit Dokumentation der Ergebnisse,

– Führen, Fortschreiben und Erstellen des Vergabevermerks.

2.3 Zuschlag und Verfahrensabschluss

– Information an die nicht berücksichtigten Bieter über das elektronische Beschafferportal nach den Vorgaben von GWB und VgV,

– Mitwirkung bei der Zuschlagserteilung mit Koordinierung des Vertragsabschlusses,

– Erfüllung der Bekanntmachungs-, Melde- und Berichtspflichten.

2

ZEITPLAN

Die Vergabe wird zügig vorbereitet, eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen. Die Stadt kann mit dem Abschluss des Betreibervertrages rechnen in folgenden verkürzten und vorgezogenen Zeitläufen:

Entwurf

Vorbereitung, Abstimmung der Vergabe (Bekanntmachung, Vergabeunterlagen): März bis April 22.

Tag der Absendung der Bekanntmachung: 1.5.22

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge: 1.6.22

Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Erst-

Angebotsabgabe: 15.6.22

Schlusstermin für den Eingang der Erst-Angebote: 15.7.22

Verhandlungen: 20.7.-30.7.22

Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Zweit-

Angebotsabgabe: 1.8.22

Schlusstermin für den Eingang der Zweit-Angebote: 15.8.22

Prüfung, Wertung, Vergabevorschlag bis: 30.8.22  

Politische Befassung: 9/22

Vorinformation § 134 GWB: 10 Tage Wartefrist

Abschluss des Betreibervertrages: 1.11.22

Bindefrist des Angebots: Das Angebot muss gültig bleiben bis: 1.11.22

Unser Team KITA-Betreiber-Ausschreibung NIEDERSACHSEN

Dr. jur. Thomas Ax

Rechtsanwalt, Seniorpartner und Kanzleiinhaber Ax Rechtsanwälte

Das von Ax entwickelte und stark nachgefragte VergMan® -Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber- führt für öffentliche Auftraggeber fachlich und vergaberechtlich komplett und umfassend komplexe und anspruchsvolle Vergabeverfahren durch.

Ax blickt -1996 in Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen- auf mehr als 25 Jahre erfolgreiches bauvergabe- und -vertragsrechtliches anwaltliches Tun insbesondere für öffentliche Auftraggeber zurück.

Viele Jahre erfolgreiche Lehrtätigkeit als Professor in Karlsruhe und Heidelberg insbesondere im Europäischen (Bau-)vergabe- und -vertragsrecht runden die fachliche Expertise ab. Seit 1993: mehr als 5000-fach durchgehend erfolgreiche Begleitung und Durchführung von Vergabeverfahren, erfolgreiche Vertretung in von öffentlichen Auftraggebern in Nachprüfungsverfahren, mehr als 1000 Fachbeiträge in Fachzeitschriften zu vergaberechtlichen, baurechtlichen und architektenrechtlichen Praxisproblemen; mehr als 120 Handbücher, Leitfäden sowie Kommentare; Herausgeber von Fachzeitschriften.

n.n.

Rechtsanwalt 3 Jahre Berufserfahrung Fachanwalt Vergaberecht

n.n.

Kaufmännische Mitarbeiterin 3 Jahre Berufserfahrung

n.n.

Rechtsanwaltsfachangestellte 3 Jahre Berufserfahrung

Ihr Projektleiter

Dr. jur. Thomas Ax

Lange Gesamtberufserfahrung des Projektleiters

Erhebliche Anzahl bereits durchgeführter Verfahren  

II

EG-Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb

Vorgesehen ist ein EG-Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb.

Mit der Vergaberechtsreform 2016 hat der Gesetzgeber die Wahl eines Verhandlungsverfahrens für öffentliche Aufraggeber erleichtert. Zugleich hat er das Verhandlungsverfahren im Detail geregelt. Dadurch werden die Vergabestellen in ihrer bis dahin bestehenden Möglichkeit, den Ablauf eines Verhandlungsverfahrens weitgehend frei gestalten zu können, regulatorisch eingeschränkt.

Verhandlungsverfahren sind grundsätzlich zweistufig strukturiert: An den zunächst veröffentlichten Teilnahmewettbewerb schließt sich die eigentliche Verhandlungsphase mit den ausgewählten Unternehmen an:

Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen zur Prüfung der Eignung. Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot abgeben.

VERHANDLUNGSVERFAHREN OHNE VERHANDLUNG

Ein Auftrag kann auf der Grundlage der Erstangebote sogar ohne Verhandlungen vergeben werden. Diese Möglichkeit muss sich der Auftraggeber allerdings in der Auftragsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Interessenbestätigung ausdrücklich vorbehalten haben.

KEINE VERHANDLUNG OHNE ANGEBOT

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und in Abgrenzung zum Wettbewerblichen Dialog dürfen Verhandlungen nur auf der Grundlage von zuvor eingereichten Erstangeboten erfolgen. Es ist daher bspw. nicht möglich, Verhandlungen mit den Unternehmen über die ausgeschriebenen Leistungen zu führen, ohne dass diese ein erstes Angebot abgegeben hätten. Zu verhandeln sind auch alle Folgeangebote, wohingegen die endgültigen Angebote nicht verhandelt werden dürfen. Verhandelbar ist generell der gesamte Angebotsinhalt einschließlich der Preise und Vertragsklauseln, mit Ausnahme der physischen, funktionellen und rechtlichen Mindestanforderungen, die jedes Angebot erfüllen muss. Nicht verhandelbar sind zudem die Zuschlagskriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.

ANGEBOTSFRIST KANN VEREINBART WERDEN

Die Angebotsfrist kann mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind oberste Bundesbehörden. Allen Bewerbern muss dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt werden. Erfolgt keine ausdrückliche Einigung mit den Bewerbern, dann gilt mindestens eine zehntägige Angebotsabgabefrist. Ansonsten beträgt die Frist für die Erstangebote mindestens 30 Tage. Diese Frist kann um 5 Tage verkürzt werden, wenn – was heute die Regel ist – die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert wird. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung, muss er alle im Vergabewettbewerb befindlichen Bieter hierüber unterrichten und ihnen ausreichend Zeit einräumen, um ein geändertes oder überarbeitetes Angebot abgeben zu können.

ABLAUF EINES VERHANDLUNGSGESPRÄCHES

Verhandlungsgespräche sollten für alle Bewerber weitgehend gleich ablaufen. Dies betrifft sowohl den zeitlichen Rahmen als auch die inhaltlichen Themen. Je nach Art und Umfang des Ausschreibungsgegenstandes bietet sich ein 2 bis 3-stündiges Verhandlungsgespräch mit jedem Bewerber an. Grob untergliedern lässt sich dies in die folgenden Punkte: Vorstellung des Erstangebotes (bzw. des Folgeangebotes), Aussprache zur Leistung, Aussprache zum Vertrag.

Das Verhandlungsgespräch ist grundsätzlich zu protokollieren und sollte im Anschluss durch die Verhandlungsparteien unterzeichnet werden.

III

Grundlage ist unser erprobtes Ausschreibungskonzept

1

AKTUELLE Referenzen über erfolgreich durchgeführte und abgeschlossene EINSCHLÄGIGE Vergabeverfahren

sind

Lorsch

Bad Wildungen

Bad Schlangenbad

Uvm.

in Hessen,

zahlreiche weitere in BaWü, Bayern und dem Saarland.

Die Bieter legen ihren Angeboten entsprechende Konzepte zugrunde. Die Qualität der Konzepte wird bewertet.

Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Konzepte.

Die Bewertung ist ua Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.

Die eingereichten Konzepte werden Vertragsbestandteil in der Weise, dass sich die Bieter verpflichten, die geschuldete Leistung als AN, so wie von ihnen angeboten unter Zugrundelegung der von ihnen angebotenen Konzepte zu erbringen.

Der Vertragsentwurf ist Bestandteil der Vergabeunterlagen, beschreibt die zu erbringenden Leistungen, genauer: die Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bieter bzw AN gegenüber der AG verpflichtet. Die Erbringung der konzeptgerechten Leistung ist damit primäre Vertragspflicht. Die Nichterbringung ist Verstoß gegen die primäre Vertragspflicht und führt zu den üblichen Sanktionen.

Spezielle Kündigungsregelungen sichern die Ordnungsgemäßheit der Erbringung der geschuldeten Leistungen.

Der Vertrag ist Entwurf und kann verhandelt werden.

Grundlage der letztverbindlichen Angebotsabgabe ist einheitlich für alle Bieter ein einheitlicher endverhandelter Vertragsentwurf.

2

LAUFZEIT DES VERTRAGES

Eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren ist möglich.

Das ist gut möglich und üblich. Zu definieren sind Grundlaufzeit und optionale Verlängerungszeiträume.

Wir beziehen uns auf vergleichbare betreute Ausschreibungen.

Sonderkonstellationen wie Interimsbeauftragungen

Teilweise gibt es Sonderkonstellationen wie Interimsbeauftragungen.

Hier sind die Laufzeiten deutlich kürzer.

Bsp.

Ausschreibung einer Trägerschaft zum Betreiben einer Übergangskindertagesstätte

Die Stadt Erftstadt schreibt den Betrieb einer befristeten „Interims-Kindertagesstätte“ in Erftstadt-Friesheim entsprechend der Bestimmung des SGB VIII in Verbindung mit dem Kinderweiterbildungsgesetz NRW (KiBiz) aus. Die Vertragslaufzeit soll im Rahmen eines Trägervertrages für den Betrieb einer zunächst 3-gruppigen „Interims-Kita“ für U3 – und Ü3-Kinder (mit Erweiterungsoption auf bis zu 5 Gruppen) zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für die Dauer von 26 Monaten ab dem 1.5.2020 befristet bis zum 31.7.2022 erfolgen. Hierbei soll die Option der jährlichen Verlängerung bis zu insgesamt sechs Jahren längstens jedoch bis zum 31.7.2026 bestehen.

Diese spielen im Rahmen der vorliegenden Betrachtung keine Rolle.

Errichtung und Trägerschaft

Teilweise geht es um Errichtung und Trägerschaft.

Hier sind die Laufzeiten deutlich länger, als wenn es nur um die Trägerschaft geht.

Bsp.

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2020, VgK – 04 / 2020

Die Antragsgegnerin hat mit EU-Vergabebekanntmachung vom XXX 2020 den Betrieb der Kindertagesstätte (Kita) XXX in XXX europaweit im offenen Verfahren nach Maßgabe der VgV ausgeschrieben. Nach Ziffer II.2.4) der Bekanntmachung sollte das Kitagebäude durch die Antragsgegnerin errichtet und durch einen Träger der freien Jugendhilfe betrieben werden. Ziel der Ausschreibung war der Abschluss eines Betreibervertrages mit einer Laufzeit von zunächst 10 Jahren ab Beginn des Vollbetriebs mit einer einseitigen Verlängerungsoption seitens der Antragsgegnerin von zweimal 5 Jahren.

Diese spielen im Rahmen der vorliegenden Betrachtung keine Rolle.

Reine Trägerschaft durchaus tendenziell längere Grundlaufzeiten und in Relation zu der Grundlaufzeit tendenziell kürzere Verlängerungsoptionen

Üblich sind bei reiner Trägerschaft durchaus tendenziell längere Grundlaufzeiten und in Relation zu der Grundlaufzeit tendenziell kürzere Verlängerungsoptionen:  

Bsp.

Betriebsträgerschaft Kinderkrippe im Kinderhaus Plus der Gemeinde Unterhaching

Die Gemeinde Unterhaching sucht einen Träger für den Betrieb einer Kinderkrippe im Kinderhaus Plus in Form einer Ausschreibung.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/09/2021

Ende: 31/08/2027

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft Kita Stickgras Referenznummer der Bekanntmachung: 120-2021

Trägerschaft einer Kindertagesstätte in der Delmenhorst-Stickgras. Gesucht wird der Träger für eine Kindertagesstätte mit 4 Kindergartengruppen und 1 Krippengruppen.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/06/2022

Ende: 31/05/2032

Verlängerung um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht von einem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende eines Kindergartenjahres gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft für die Kindertagesstätte „Duvendahl“ mit 6 Gruppen (2 Krippen- und 4 Elementargruppen) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021.0459

Beschreibung der Beschaffung:

Ziel ist der Abschluss eines Betriebsführungsvertrages. Der Betriebsbeginn soll schnellstmöglich nach Fertigstellung der Baumaßnahme erfolgen. Der Betriebsführungsvertrag sieht zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren vor. Nach Ablauf dieses Zeitraumes verlängert sich der Betriebsführungsvertrag stillschweigend, wenn dieser nicht fristgerecht gekündigt wird. Jede Vertragspartei ist berechtigt nach der 10-jährigen Laufzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli) zu kündigen.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/07/2022

Ende: 30/06/2032

Der Betriebsführungsvertrag sieht zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren vor. Nach Ablauf dieses Zeitraumes verlängert sich der Betriebsführungsvertrag stillschweigend, wenn dieser nicht fristgerecht gekündigt wird. Jede Vertragspartei ist berechtigt nach der 10-jährigen Laufzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli) zu kündigen.

Bsp.

Stadt Rodgau – Trägerschaft von 2 Kindestagesstätten Referenznummer der Bekanntmachung: 5630/19

Gegenstand dieses Auftrags ist die Übernahme der Trägerschaft für die Kita 16 (Luise-Hensel-Weg 2-4) in Rodgau, voraussichtlich ab dem 1.11.2021.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/11/2021

Ende: 31/12/2026

Der Betreibervertrag kann im Anschluss von der Stadt Rodgau einseitig zweimal um jeweils 2 Jahre verlängert werden.

Gegenstand dieses Auftrags ist die Übernahme der Trägerschaft für die Kita 17 (Hauptstraße 177) in Rodgau voraussichtlich ab dem 1.11.2021.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/11/2021

Ende: 31/12/2026

Der Betreibervertrag kann im Anschluss von der Stadt Rodgau einseitig zweimal um jeweils 2 Jahre verlängert werden.

Bsp.

Landkreis Aschaffenburg – Betriebskrippe Referenznummer der Bekanntmachung: 177-2021

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten: 60

Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende der Grundlaufzeit von 60 Monaten gekündigt, verlängert er sich um jeweils zwei weitere Jahre, sofern er nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von 9 Monaten zum 31.08. des Folgejahres gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft für den Betrieb einer 7-gruppigen Kindertagesstätte in Mering über einen Zeitraum von 10 Jahren, mit Verlängerungsoption

Aufgrund der wachsenden Betreuungsquote wird im Markt Mering von Seiten der Gemeinde eine neue 7-gruppige Kindertagesstätte (3 Kindergartengruppen, 4 Kinderkrippengruppen) am Mühlanger errichtet. Die Trägerschaft soll extern vergeben werden.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/09/2024

Ende: 31/08/2034

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Der Vertrag verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 9 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

Bsp.

1/DLII5/LS039 Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita „Lazarett-Zwerge“ der Bundeswehr in Koblenz über einen Zeitraum von sechs Jahren

Referenznummer der Bekanntmachung: 6002156852-BAIUDBw Inland

Am Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz (BwZKrhs Koblenz) besteht seit April 2014 die Kindertageseinrichtung „Lazarett-Zwerge“ für die Betreuung von Kindern von Beschäftigten des BwZKrhs Koblenz sowie für Kinder von sonstigen Bundeswehrangehörigen am Standort Koblenz. Der Auftragnehmer stellt ab dem 01.09.2022 den pädagogischen Betrieb der Kindertageseinrichtung „Lazarett-Zwerge“ mit insgesamt 54 Kinderbetreuungsplätzen in drei Gruppen auf dem Gelände des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz sicher. Dabei sollen 46 Kinderbetreuungsplätze für Kinder über 2 Jahren bis zum Schuleintritt bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollen weitere 8 Kinderbetreuungsplätze für Kinder von 0 Jahren (ab 10. Woche) betreut werden. Die Räumlichkeiten werden dem Auftragnehmer durch die Auftraggeberin nach Maßgabe des Liegenschaftsüberlassungsvertrages (LÜV) zur Verfügung gestellt.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kindertageseinrichtung „Lazarett-Zwerge“ der Bundeswehr in Koblenz über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend am 01.09.2022.

Bsp.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita Regenbogenhaus der Bundeswehr in Bonn über einen Zeitraum von zehn Jahren Referenznummer der Bekanntmachung: 1/DLII5/KV258

Am Standort Bonn soll die bestehende Kindertageseinrichtung Regenbogenhaus durch die Vergabe der Trägerschaft neu ausgerichtet werden.

Die Bundeswehrliegenschaft „Bonn-Hardthöhe“ verfügt derzeit über eine Kindertageseinrichtung, die seit 1971 in eigener Trägerschaft und in eigenen Räumlichkeiten betrieben wird und nicht Teil des öffentlichen Fördersystems der Stadt Bonn oder des Landes Nordrhein-Westfalen ist.

Im Rahmen der Neuorganisation soll die Betriebsträgerschaft an einen externen Träger vergeben werden. Zukünftig wird dafür eine öffentliche Förderung gemäß dem Fördermodell der Stadt Bonn für betriebliche Kindertagesstättenplätze angestrebt, wie es in dem „Konzept zur Finanzierung betrieblicher Kindertagesstättenplätze in Bonn, nebst Vereinbarung über die Bereitstellung und Finanzierung von Betriebsplätzen“ des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn vom Januar 2009 (nachfolgend „Bonner Modell“) vorgesehen ist. Die Kindertageseinrichtung dient primär der Betreuung der Kinder von Bundeswehrangehörigen sowie der Kinder von Angehörigen anderer Bundesressorts im Alter von 0 bis 6 Jahren. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 100 Kinderbetreuungsplätze in sieben Gruppen, davon vier Gruppen mit jeweils 10 Plätzen – für die Betreuung von Kindern im Alter unter drei Jahren (U3) – und drei Gruppen mit jeweils 20 Plätzen – für die Betreuung von Kindern im Alter von über drei Jahren (Ü3) – aufrecht zu erhalten.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita Regenbogenhaus der Bundeswehr in Bonn über ein Zeitraum von zehn Jahren.

Wir empfehlen eine Grundlaufzeit von 5 – 10 Jahren mit einseitigen ggf anzahlmäßig begrenzten Verlängerungsoptionen seitens der Gemeinde von jeweils 1 oder 2 ggf 5 Jahren.

Keine gesetzliche Regelung zu zeitlichen Höchstgrenzen bei der Vergabe von Leistungsverträgen

Es gibt keine gesetzliche Regelung zu zeitlichen Höchstgrenzen bei der Vergabe von Leistungsverträgen. Die Festlegung obliegt der autonomen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Laufzeiten werden regelmäßig nur durch den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt.

Der Sinn und Zweck der Festlegung der Laufzeit von Verträgen ist vielschichtiger Natur. Durch die Festlegung von Vertragslaufzeiten soll bewirkt werden, dass andere Bieter nicht über einen sehr langen Zeitraum oder gar auf unbegrenzte Zeit von der Leistung und dem Wettbewerb ausgeschlossen werden. Daneben soll die regelmäßige Ausschreibung von Leistung auch deren Wirtschaftlichkeit gewährleisten. Außerdem soll durch die begrenzte Vertragslaufzeit ein Ausgleich der Kosten der Vergabe erreicht werden. Hinsichtlich der dynamischen Preisentwicklung sorgen begrenzte Vertragslaufzeiten für eine stetige Anpassung an die haushaltsrechtlichen Vorgaben. Die Festlegung von Laufzeitgrenzen ist demnach an die Umstände des Einzelfalles anzupassen und die vergaberechtliche Grenze für jede Beschaffung gesondert festzulegen.

Sowohl im europäischen als auch im nationalen Vergaberecht hat der Gesetzgeber keine Regelung in Bezug auf eine verbindliche Grenze für die Dauer der Vertragslaufzeit bei Leistungsverträgen erlassen. Daraus folgt, dass es keine „starre“ Grenze gibt, bis zu welcher Aufträge vergeben werden dürfen. Es obliegt also dem öffentlichen Auftraggeber zu bestimmen, welche Vertragslaufzeit aus seiner autonomen Entscheidung heraus als notwendig für seinen Bedarf anzusehen ist.

Als ungeschriebene Grenze kann lediglich der Wettbewerbsgrundsatz gesehen werden. Ein Verstoß gegen diesen ist dann anzunehmen, wenn die künftige Vergabe durch eine lange Vertragslaufzeit vermieden werden soll. Aus praktischer Sicht scheint ein Verstoß jedoch schwer nachweisbar.

Keine allgemeine Grenze aus der Dienstleistungsfreiheit

In der Literatur wird eine Ansicht vertreten, nach der der EuGH der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV eine allgemeine Grenze für Vertragslaufzeiten entnommen habe. Diese Ansicht basiert allerdings auf einer Einzelfallentscheidung und lässt sich daher nicht allgemein gültig vertreten. Entnommen werden kann der Entscheidung aber, dass das Erbringen der Dienstleistung durch ein in einen anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen nicht behindert oder unmöglich gemacht werden darf.

Besonders lange Laufzeiten können nur gerechtfertigt werden, wenn sie zwingenden Gründen des Gemeinwohls dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Der Begründungsaufwand und die Dokumentationspflicht stehen dabei proportional zur Länge der Vertragslaufzeit. Nach der Rechtsprechung sind diese Grundsätze auch auf andere Grundfreiheiten übertragbar. In Bezug auf unbefristete Verträge äußerte der EuGH in einer anderen Entscheidung Bedenken. Er machte jedoch deutlich, dass dem Abschluss von öffentlichen Dienstleistungsverträgen in unbestimmter Dauer kein aus dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmendes Verbot entgegensteht.

Im Übrigen gibt es festgelegte Laufzeiten nur für bestimmte, im Gesetz normierte Fälle. Ein solcher ist beispielsweise bei Rahmenverträgen gegeben. Diese sind Aufträge, die an ein oder mehrere Unternehmen vergeben werden, um die Bedingungen für Einzelaufträge festzulegen, die während eines Zeitraumes vergeben werden sollen. In der Vergabeordnung legt § 21 Abs. 4 VgV fest, dass Rahmenvereinbarungen eine Höchstlaufzeit von 4 Jahren haben dürfen. Bei Rahmenvereinbarungen für Bauleistungen legt § 4 Abs. 1 S. 4 VOB/A ebenfalls eine Höchstlaufzeit von 4 Jahren fest. Daneben legt § 15 Abs. 4 UVgO fest,  die Höchstlaufzeit höchstens 6 Jahre betragen darf.

Es gibt keine gesetzliche Grenze bezüglich der Laufzeit bei der Vergabe von Leistungsaufträgen. Diese sind entsprechend des Bedarfs des öffentlichen Auftraggebers auszurichten und müssen sich lediglich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Neben den vergaberechtlichen Bestimmungen ist stets auch das Haushaltsrecht zu beachten

In den Fällen der Vertragsverlängerung stehen die Interessen öffentlicher Auftraggeber gegen diejenigen potenzieller Auftragnehmer. Einerseits kann es kaum sinnvoll sein, bei jeder Fortsetzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses ein erneutes Ausschreibungsverfahren durchzuführen, andererseits muss eine Zementierung bestehender Vertragsverhältnisse unter Ausschluss von Mitbietern unterbleiben. Durch länger andauernde Verträge darf jedenfalls der Wettbewerb nicht behindert oder gar ausgeschlossen werden. Hier kann sich ein Handlungsbedarf aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften ergeben. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 77 Abs. 2 GemO) verlangt nämlich, dass für Leistungen nur marktgerechte Preise gezahlt werden. Wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht mehr dem Wettbewerb unterworfen wurden, muss der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Leistung als nicht (mehr) erbracht angesehen werden, mit der Folge, dass (erneut) ein Wettbewerb durchzuführen ist. Die Befürchtungen, die mancherorts vorgetragen werden, dass bei einem erneuten Wettbewerb schlechtere Konditionen zu erwarten sind, erweisen sich regelmäßig als unzutreffend. Üblicherweise haben die Firmen einen sehr genauen Überblick über ihre Kosten und beenden bei (drohender) Unrentierlichkeit schon von sich aus das Vertragsverhältnis oder es werden nicht alle vereinbarten Leistungen erbracht. Die Öffnung des Wettbewerbs birgt oftmals sogar die Chance einer Verbesserung.

Eine allgemeingültige Empfehlung zur Laufzeit von Verträgen kann nicht gegeben werden.

In jedem Einzelfall müssen die Vorteile gegen die Nachteile abgewogen werden. Für kurze Vertragslaufzeiten spricht insbesondere, dass die Verträge problemlos an veränderte Verhältnisse angepasst werden können und den Leistungen aufgrund der regelmäßigen Durchführung des Wettbewerbs gültige Marktpreise zugrunde liegen. Dagegen spricht der jeweils mit der Durchführung eines Wettbewerbs verbundene (personelle und finanzielle) Aufwand.

Der jetzt betriebene Ausschreibungsaufwand kann nicht zu häufig betrieben werden.

Auch die Kosten eines Anbieterwechsels werden oft unterschätzt: Bei den „auslaufenden“ Leistungserbringern entstehen bisweilen Probleme und dem Nachfolger muss zunächst eine „Einarbeitungszeit“ zugestanden werden. Gegenüber einem befristeten Vertrag hat ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit den Vorteil, dass er nicht zu einer vorbestimmten Zeit endet und deshalb insgesamt flexibler gehandhabt werden kann. Dies fordert allerdings auch Disziplin bei der (regelmäßigen) Überprüfung der Angemessenheit, um die vorgenannten Schwierigkeiten zu vermeiden.

Es macht Sinn, auf Grundlage einer qualitätvollen Ausschreibung jetzt eher mittel- bis längerfristig qualitätvoll zu beauftragen und solide Verhältnisse zu etablieren.

In jedem Fall sollte der Vertrag sich automatisch verlängern bei Nichtgebrauchmachen von einer Kündigungsmöglichkeit.  

Sie sind nicht auf Gedeih und Verderb an den AN gebunden.

Vertragspflichtverletzungen des AN können sanktioniert werden.

Gravierende Vertragspflichtverletzungen können zur außerordentlichen Kündigung führen.

Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch die Vertragsparteien ist nur aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB möglich, sofern eine Anpassung ausscheidet. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn Umstände, die nicht aus der Risikosphäre der Vertragspartner stammen, dazu führen, dass ihnen nach billigem Ermessen die Aufrechterhaltung des Vertrages mit den ursprünglichen Bestimmungen oder mit angepassten Bestimmungen auf Dauer nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der AN seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnungen durch den AG bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Betreiber die Betriebserlaubnis entzogen wird oder wenn ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr sichergestellt ist.

Der Vertrag bleibt begrenzt flexibel.

Unwesentliche Anpassungen des Vertrages sind ohne Ausschreibung möglich.  

Vertragsabweichungen erfordern immer nur dann eine Neuvergabe, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen, als der ursprüngliche Auftrag und damit das Interesse und Bedürfnis der Parteien erkennen lassen, auch wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags neu zu verhandeln (vgl. EuGH, VPRRS 2008, 0166).

Wesentliche Vertragsänderungen nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB sind solche, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich vom ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Das ist dann der Fall, wenn neue Bedingungen eingeführt werden, die möglicherweise die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Unternehmen oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wäre (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2016, 184).

Eine neue Vergabe wird deshalb erforderlich, wenn die essentiellen Vertragsbestimmungen, wie Leistung, Gegenleistung und die Vertragsparteien selbst geändert werden.

Eine wesentliche Vertragsänderung liegt auch vor, wenn das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zu Gunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war (EuGH, Rs. C-454/06). Darüber hinaus ist auch die erhebliche Ausweitung des Auftragsumfangs wesentlich (EuGH, Rs. C-160/08).

Als wesentliche Änderung wurden zuletzt bei einer Ausschreibung für Schülerbeförderung z. B. die geänderte Anzahl der zu befördernden Schüler, die Modifikation der zu fahrenden Touren, die Änderung der Anzahl der Kilometer sowie die geänderten Preise angesehen (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2016, 184). Bei einer ausgeschriebenen Planung einer Kindertagesstätte, wurde die Erweiterung der Planungsaufgaben auf eine Ganztagesbetreuung als wesentliche Änderung angesehen (VK Baden-Württemberg, VPR 2018, 182).

Bieter haben einen Anspruch darauf, dass die Vergabestelle die Leistungen in einem transparenten Vergabeverfahren vergibt. Da es eines der Hauptziele des Vergaberechts ist, einen Wettbewerb zu schaffen und zu erhalten, müssen gewichtige Vertragsanpassungen als Neuvergabe ausgeschrieben werden, damit jeder potenzielle Bieter die Gelegenheit hat, sich für diesen Neuauftrag zu den entsprechenden Bedingungen anzubieten.

Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Bayern führt für eine Gemeinde in Bayern Vergabeverfahren zur Beauftragung eines Trägers mit dem Betreiben einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung (2 Kinderkrippengruppen mit 24 Betreuungsplätzen und 4 Kindergartengruppen mit 100 Betreuungsplätzen) durch

Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Bayern führt für eine Gemeinde in Bayern Vergabeverfahren zur Beauftragung eines Trägers mit dem Betreiben einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung (2 Kinderkrippengruppen mit 24 Betreuungsplätzen und 4 Kindergartengruppen mit 100 Betreuungsplätzen) durch

A

I

Ausgangslage

Um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erfüllen zu können, erfolgt die Errichtung einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung (2 Kinderkrippengruppen mit 24 Betreuungsplätze und 4 Kindergartengruppen mit 100 Betreuungsplätzen).

II

Zielprojektion

Bis zur Fertigstellung des geplanten Neubaus soll der Betrieb baldmöglichst (spätestens zum September 2023) in einem noch zu errichtenden Gebäude in Container- oder Modulbauweise in Betrieb gehen. Die Gemeinde beabsichtigt mit einem Betreiber sowohl den Betrieb der vorübergehenden Kindertageseinrichtung als auch der endgültigen Kindertageseinrichtung zu vereinbaren. Die zu schließende Betreibervereinbarung soll alle Pflichten und Rechte der Vertragsparteien regeln. Die Vertragsparteien müssen sich zur kooperativen Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten, die Kindertageseinrichtung in der endgültigen sowie in der vorübergehenden Form betreffend verpflichten. Die Eigenständigkeit des Betreibers wird anerkannt. Die pädagogische Ausgestaltung des Betreuungsangebotes obliegt grundsätzlich dem Betreiber, der die Einrichtung entsprechend seinem Angebot entsprechend führen wird.

III

Anforderungen an die Ausschreibung

Die Betreiberausschreibung und die abzuschließenden Verträge müssen alle gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Betriebs einer Kindertageseinrichtung im genannten Umfang berücksichtigen.

B

I

Auftrag

Unser Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Bayern führt das Vergabeverfahren zur Beauftragung eines Trägers mit dem Betreiben der sechsgruppigen Kindertageseinrichtung (2 Kinderkrippengruppen mit 24 Betreuungsplätze und 4 Kindergartengruppen mit 100 Betreuungsplätzen) durch.

Die einzelnen Arbeitsschritte beschreiben wir wie folgt.

Das Leistungsbild VergMan ® Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber – Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren nach VgV umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen, insbesondere:

1. Teilnahmewettbewerb

1.1 Vorbereitung des Verfahrens

– Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens,

– Schwellenwertberechnung mit Dokumentation,

– Prüfung der Anwendbarkeit von EU-Recht mit Addition der Schwellenwerte mit Dokumentation,

– Erstellung eines Vergabeterminplans.

1.2 Verfahrensdurchführung bis Bekanntmachung

– Klärung der Aufgabenstellung und Festlegung der Maßnahmendefinition und Projektinhalte,

– Erstellung der aussagekräftigen Maßnahmen- und Projektbeschreibung unter Mitwirkung des AG,

– Beratung zur grundsätzlichen Konzeption der Leistungen,

– Erarbeitung der Veröffentlichungstexte der Bekanntmachung,

– Erarbeitung der Bewerbungsformulare und Bewertungsmatrizes für das Auswahlverfahren.

1.3 Elektronische Bekanntmachung

– Veröffentlichung der Bekanntmachungstexte in den entsprechenden Fachforen (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) und den Foren der Auftraggeberstruktur,

– Durchführen des Beschaffungsverfahrens mittels eines elektronischen Beschaffungsportals,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bewerber,

– Gemeinsame Eröffnung der Teilnahmeanträge.

1.4 Auswertung Teilnahmewettbewerb

– Prüfung der eingegangenen Bewerbungen,

– Nachforderung von ggf. fehlenden Unterlagen unter Nachfristsetzung,

– Vorschlag und Beratung zur Festlegung derjenigen Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden,

– Information an nicht berücksichtigte Bewerber mit Begründung über das elektronische Beschafferportal.

2. Verhandlungsverfahren

2.1 Angebotsaufforderung

– Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung, der Anforderung an das einzureichende Angebot und die Angebotsauswertung (Bewertungsmatrix) für das Verhandlungsverfahren,

– Zusammenstellung der Unterlagen für die Angebotsaufforderung,

– Aufforderung der ausgewählten Bieter zur Angebotsabgabe über das elektronische Beschafferportal,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bieter,

– Gemeinsame Eröffnung der Angebote.

2.2 Auswertung der Angebote

– Prüfung und Auswertung der elektronisch eingegangenen Angebotsunterlagen,

– Rangfolge nach Bewertungsbogen,

– Aufforderung zur Vergabeverhandlung und Koordinierung des Präsentationstermins (Einladen und Instruieren des Wertungsgremiums),

– Führen und Protokollieren der Verhandlungsgespräche mit Dokumentation der Ergebnisse,

– Führen, Fortschreiben und Erstellen des Vergabevermerks.

2.3 Zuschlag und Verfahrensabschluss

– Information an die nicht berücksichtigten Bieter über das elektronische Beschafferportal nach den Vorgaben von GWB und VgV,

– Mitwirkung bei der Zuschlagserteilung mit Koordinierung des Vertragsabschlusses,

– Erfüllung der Bekanntmachungs-, Melde- und Berichtspflichten.

Unser Team KITA-Betreiber-Ausschreibung Bayern

Dr. jur. Thomas Ax

Rechtsanwalt, Seniorpartner und Kanzleiinhaber Ax Rechtsanwälte

Das von Ax entwickelte und stark nachgefragte VergMan® -Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber- führt für öffentliche Auftraggeber fachlich und vergaberechtlich komplett und umfassend komplexe und anspruchsvolle Vergabeverfahren durch.

Ax blickt -1996 in Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen- auf mehr als 25 Jahre erfolgreiches bauvergabe- und -vertragsrechtliches anwaltliches Tun insbesondere für öffentliche Auftraggeber zurück.

Viele Jahre erfolgreiche Lehrtätigkeit als Professor in Karlsruhe und Heidelberg insbesondere im Europäischen (Bau-)vergabe- und -vertragsrecht runden die fachliche Expertise ab. Seit 1993: mehr als 5000-fach durchgehend erfolgreiche Begleitung und Durchführung von Vergabeverfahren, erfolgreiche Vertretung in von öffentlichen Auftraggebern in Nachprüfungsverfahren, mehr als 1000 Fachbeiträge in Fachzeitschriften zu vergaberechtlichen, baurechtlichen und architektenrechtlichen Praxisproblemen; mehr als 120 Handbücher, Leitfäden sowie Kommentare; Herausgeber von Fachzeitschriften.

n.n.

Rechtsanwalt 3 Jahre Berufserfahrung Fachanwalt Vergaberecht

n.n.

Kaufmännische Mitarbeiterin 3 Jahre Berufserfahrung

n.n.

Rechtsanwaltsfachangestellte 3 Jahre Berufserfahrung

Ihr Projektleiter

Dr. jur. Thomas Ax

Lange Gesamtberufserfahrung des Projektleiters

Erhebliche Anzahl bereits durchgeführter Verfahren  

II

Verfahrensgestaltung

1

EG-Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb

Vorgesehen ist ein EG-Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb.

Mit der Vergaberechtsreform 2016 hat der Gesetzgeber die Wahl eines Verhandlungsverfahrens für öffentliche Aufraggeber erleichtert. Zugleich hat er das Verhandlungsverfahren im Detail geregelt. Dadurch werden die Vergabestellen in ihrer bis dahin bestehenden Möglichkeit, den Ablauf eines Verhandlungsverfahrens weitgehend frei gestalten zu können, regulatorisch eingeschränkt.

Verhandlungsverfahren sind grundsätzlich zweistufig strukturiert: An den zunächst veröffentlichten Teilnahmewettbewerb schließt sich die eigentliche Verhandlungsphase mit den ausgewählten Unternehmen an:

Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen zur Prüfung der Eignung. Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot abgeben.

VERHANDLUNGSVERFAHREN OHNE VERHANDLUNG

Ein Auftrag kann auf der Grundlage der Erstangebote sogar ohne Verhandlungen vergeben werden. Diese Möglichkeit muss sich der Auftraggeber allerdings in der Auftragsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Interessenbestätigung ausdrücklich vorbehalten haben.

KEINE VERHANDLUNG OHNE ANGEBOT

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und in Abgrenzung zum Wettbewerblichen Dialog dürfen Verhandlungen nur auf der Grundlage von zuvor eingereichten Erstangeboten erfolgen. Es ist daher bspw. nicht möglich, Verhandlungen mit den Unternehmen über die ausgeschriebenen Leistungen zu führen, ohne dass diese ein erstes Angebot abgegeben hätten. Zu verhandeln sind auch alle Folgeangebote, wohingegen die endgültigen Angebote nicht verhandelt werden dürfen. Verhandelbar ist generell der gesamte Angebotsinhalt einschließlich der Preise und Vertragsklauseln, mit Ausnahme der physischen, funktionellen und rechtlichen Mindestanforderungen, die jedes Angebot erfüllen muss. Nicht verhandelbar sind zudem die Zuschlagskriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.

ANGEBOTSFRIST KANN VEREINBART WERDEN

Die Angebotsfrist kann mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind oberste Bundesbehörden. Allen Bewerbern muss dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt werden. Erfolgt keine ausdrückliche Einigung mit den Bewerbern, dann gilt mindestens eine zehntägige Angebotsabgabefrist. Ansonsten beträgt die Frist für die Erstangebote mindestens 30 Tage. Diese Frist kann um 5 Tage verkürzt werden, wenn – was heute die Regel ist – die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert wird. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung, muss er alle im Vergabewettbewerb befindlichen Bieter hierüber unterrichten und ihnen ausreichend Zeit einräumen, um ein geändertes oder überarbeitetes Angebot abgeben zu können.

ABLAUF EINES VERHANDLUNGSGESPRÄCHES

Verhandlungsgespräche sollten für alle Bewerber weitgehend gleich ablaufen. Dies betrifft sowohl den zeitlichen Rahmen als auch die inhaltlichen Themen. Je nach Art und Umfang des Ausschreibungsgegenstandes bietet sich ein 2 bis 3-stündiges Verhandlungsgespräch mit jedem Bewerber an. Grob untergliedern lässt sich dies in die folgenden Punkte: Vorstellung des Erstangebotes (bzw. des Folgeangebotes), Aussprache zur Leistung, Aussprache zum Vertrag.

Das Verhandlungsgespräch ist grundsätzlich zu protokollieren und sollte im Anschluss durch die Verhandlungsparteien unterzeichnet werden.

2

ZEITPLAN

Die Vergabe wird zügig vorbereitet, eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen.

Wir teilen gerne mit, dass Sie mit dem Abschluss des Betreibervertrages rechnen können in folgenden Zeitläufen:

Vorbereitung, Abstimmung der Vergabe (Bekanntmachung, Vergabeunterlagen):

Tag der Absendung der Bekanntmachung:

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge:

Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Erst-

Angebotsabgabe:

Schlusstermin für den Eingang der Erst-Angebote:

Verhandlungen:

Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Zweit-

Angebotsabgabe:

Schlusstermin für den Eingang der Zweit-Angebote:

Prüfung, Wertung, Vergabevorschlag bis:

Politische Befassung:

Vorinformation § 134 GWB:

Abschluss des Betreibervertrages:

Bindefrist des Angebots: Das Angebot muss gültig bleiben bis:

III

Grundlage ist unser erprobtes Ausschreibungskonzept

1

AKTUELLE Referenzen über erfolgreich durchgeführte und abgeschlossene EINSCHLÄGIGE Vergabeverfahren

sind

Lorsch

Bad Wildungen

Bad Schlangenbad

Uvm.

in Hessen,

zahlreiche weitere in BaWü, Bayern und dem Saarland.

Die Bieter legen ihren Angeboten entsprechende Konzepte zugrunde. Die Qualität der Konzepte wird bewertet.

Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Konzepte.

Die Bewertung ist ua Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.

Die eingereichten Konzepte werden Vertragsbestandteil in der Weise, dass sich die Bieter verpflichten, die geschuldete Leistung als AN, so wie von ihnen angeboten unter Zugrundelegung der von ihnen angebotenen Konzepte zu erbringen.

Der Vertragsentwurf ist Bestandteil der Vergabeunterlagen, beschreibt die zu erbringenden Leistungen, genauer: die Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bieter bzw AN gegenüber der AG verpflichtet. Die Erbringung der konzeptgerechten Leistung ist damit primäre Vertragspflicht. Die Nichterbringung ist Verstoß gegen die primäre Vertragspflicht und führt zu den üblichen Sanktionen.

Spezielle Kündigungsregelungen sichern die Ordnungsgemäßheit der Erbringung der geschuldeten Leistungen.

Der Vertrag ist Entwurf und kann verhandelt werden.

Grundlage der letztverbindlichen Angebotsabgabe ist einheitlich für alle Bieter ein einheitlicher endverhandelter Vertragsentwurf.

3

LAUFZEIT DES VERTRAGES

Eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren ist möglich.

Das ist gut möglich und üblich. Zu definieren sind Grundlaufzeit und optionale Verlängerungszeiträume.

Wir beziehen uns auf vergleichbare betreute Ausschreibungen.

Sonderkonstellationen wie Interimsbeauftragungen

Teilweise gibt es Sonderkonstellationen wie Interimsbeauftragungen.

Hier sind die Laufzeiten deutlich kürzer.

Bsp.

Ausschreibung einer Trägerschaft zum Betreiben einer Übergangskindertagesstätte

Die Stadt Erftstadt schreibt den Betrieb einer befristeten „Interims-Kindertagesstätte“ in Erftstadt-Friesheim entsprechend der Bestimmung des SGB VIII in Verbindung mit dem Kinderweiterbildungsgesetz NRW (KiBiz) aus. Die Vertragslaufzeit soll im Rahmen eines Trägervertrages für den Betrieb einer zunächst 3-gruppigen „Interims-Kita“ für U3 – und Ü3-Kinder (mit Erweiterungsoption auf bis zu 5 Gruppen) zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für die Dauer von 26 Monaten ab dem 1.5.2020 befristet bis zum 31.7.2022 erfolgen. Hierbei soll die Option der jährlichen Verlängerung bis zu insgesamt sechs Jahren längstens jedoch bis zum 31.7.2026 bestehen.

Diese spielen im Rahmen der vorliegenden Betrachtung keine Rolle.

Errichtung und Trägerschaft

Teilweise geht es um Errichtung und Trägerschaft.

Hier sind die Laufzeiten deutlich länger, als wenn es nur um die Trägerschaft geht.

Bsp.

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2020, VgK – 04 / 2020

Die Antragsgegnerin hat mit EU-Vergabebekanntmachung vom XXX 2020 den Betrieb der Kindertagesstätte (Kita) XXX in XXX europaweit im offenen Verfahren nach Maßgabe der VgV ausgeschrieben. Nach Ziffer II.2.4) der Bekanntmachung sollte das Kitagebäude durch die Antragsgegnerin errichtet und durch einen Träger der freien Jugendhilfe betrieben werden. Ziel der Ausschreibung war der Abschluss eines Betreibervertrages mit einer Laufzeit von zunächst 10 Jahren ab Beginn des Vollbetriebs mit einer einseitigen Verlängerungsoption seitens der Antragsgegnerin von zweimal 5 Jahren.

Diese spielen im Rahmen der vorliegenden Betrachtung keine Rolle.

Reine Trägerschaft durchaus tendenziell längere Grundlaufzeiten und in Relation zu der Grundlaufzeit tendenziell kürzere Verlängerungsoptionen

Üblich sind bei reiner Trägerschaft durchaus tendenziell längere Grundlaufzeiten und in Relation zu der Grundlaufzeit tendenziell kürzere Verlängerungsoptionen:  

Bsp.

Betriebsträgerschaft Kinderkrippe im Kinderhaus Plus der Gemeinde Unterhaching

Die Gemeinde Unterhaching sucht einen Träger für den Betrieb einer Kinderkrippe im Kinderhaus Plus in Form einer Ausschreibung.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/09/2021

Ende: 31/08/2027

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft Kita Stickgras Referenznummer der Bekanntmachung: 120-2021

Trägerschaft einer Kindertagesstätte in der Delmenhorst-Stickgras. Gesucht wird der Träger für eine Kindertagesstätte mit 4 Kindergartengruppen und 1 Krippengruppen.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/06/2022

Ende: 31/05/2032

Verlängerung um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht von einem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende eines Kindergartenjahres gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft für die Kindertagesstätte “Duvendahl” mit 6 Gruppen (2 Krippen- und 4 Elementargruppen) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021.0459

Beschreibung der Beschaffung:

Ziel ist der Abschluss eines Betriebsführungsvertrages. Der Betriebsbeginn soll schnellstmöglich nach Fertigstellung der Baumaßnahme erfolgen. Der Betriebsführungsvertrag sieht zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren vor. Nach Ablauf dieses Zeitraumes verlängert sich der Betriebsführungsvertrag stillschweigend, wenn dieser nicht fristgerecht gekündigt wird. Jede Vertragspartei ist berechtigt nach der 10-jährigen Laufzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli) zu kündigen.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/07/2022

Ende: 30/06/2032

Der Betriebsführungsvertrag sieht zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren vor. Nach Ablauf dieses Zeitraumes verlängert sich der Betriebsführungsvertrag stillschweigend, wenn dieser nicht fristgerecht gekündigt wird. Jede Vertragspartei ist berechtigt nach der 10-jährigen Laufzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli) zu kündigen.

Bsp.

Stadt Rodgau – Trägerschaft von 2 Kindestagesstätten Referenznummer der Bekanntmachung: 5630/19

Gegenstand dieses Auftrags ist die Übernahme der Trägerschaft für die Kita 16 (Luise-Hensel-Weg 2-4) in Rodgau, voraussichtlich ab dem 1.11.2021.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/11/2021

Ende: 31/12/2026

Der Betreibervertrag kann im Anschluss von der Stadt Rodgau einseitig zweimal um jeweils 2 Jahre verlängert werden.

Gegenstand dieses Auftrags ist die Übernahme der Trägerschaft für die Kita 17 (Hauptstraße 177) in Rodgau voraussichtlich ab dem 1.11.2021.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/11/2021

Ende: 31/12/2026

Der Betreibervertrag kann im Anschluss von der Stadt Rodgau einseitig zweimal um jeweils 2 Jahre verlängert werden.

Bsp.

Landkreis Aschaffenburg – Betriebskrippe Referenznummer der Bekanntmachung: 177-2021

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten: 60

Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende der Grundlaufzeit von 60 Monaten gekündigt, verlängert er sich um jeweils zwei weitere Jahre, sofern er nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von 9 Monaten zum 31.08. des Folgejahres gekündigt wird.

Bsp.

Trägerschaft für den Betrieb einer 7-gruppigen Kindertagesstätte in Mering über einen Zeitraum von 10 Jahren, mit Verlängerungsoption

Aufgrund der wachsenden Betreuungsquote wird im Markt Mering von Seiten der Gemeinde eine neue 7-gruppige Kindertagesstätte (3 Kindergartengruppen, 4 Kinderkrippengruppen) am Mühlanger errichtet. Die Trägerschaft soll extern vergeben werden.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01/09/2024

Ende: 31/08/2034

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Der Vertrag verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 9 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

Bsp.

1/DLII5/LS039 Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita “Lazarett-Zwerge” der Bundeswehr in Koblenz über einen Zeitraum von sechs Jahren

Referenznummer der Bekanntmachung: 6002156852-BAIUDBw Inland

Am Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz (BwZKrhs Koblenz) besteht seit April 2014 die Kindertageseinrichtung “Lazarett-Zwerge” für die Betreuung von Kindern von Beschäftigten des BwZKrhs Koblenz sowie für Kinder von sonstigen Bundeswehrangehörigen am Standort Koblenz. Der Auftragnehmer stellt ab dem 01.09.2022 den pädagogischen Betrieb der Kindertageseinrichtung “Lazarett-Zwerge” mit insgesamt 54 Kinderbetreuungsplätzen in drei Gruppen auf dem Gelände des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz sicher. Dabei sollen 46 Kinderbetreuungsplätze für Kinder über 2 Jahren bis zum Schuleintritt bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollen weitere 8 Kinderbetreuungsplätze für Kinder von 0 Jahren (ab 10. Woche) betreut werden. Die Räumlichkeiten werden dem Auftragnehmer durch die Auftraggeberin nach Maßgabe des Liegenschaftsüberlassungsvertrages (LÜV) zur Verfügung gestellt.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kindertageseinrichtung “Lazarett-Zwerge” der Bundeswehr in Koblenz über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend am 01.09.2022.

Bsp.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita Regenbogenhaus der Bundeswehr in Bonn über einen Zeitraum von zehn Jahren Referenznummer der Bekanntmachung: 1/DLII5/KV258

Am Standort Bonn soll die bestehende Kindertageseinrichtung Regenbogenhaus durch die Vergabe der Trägerschaft neu ausgerichtet werden.

Die Bundeswehrliegenschaft “Bonn-Hardthöhe” verfügt derzeit über eine Kindertageseinrichtung, die seit 1971 in eigener Trägerschaft und in eigenen Räumlichkeiten betrieben wird und nicht Teil des öffentlichen Fördersystems der Stadt Bonn oder des Landes Nordrhein-Westfalen ist.

Im Rahmen der Neuorganisation soll die Betriebsträgerschaft an einen externen Träger vergeben werden. Zukünftig wird dafür eine öffentliche Förderung gemäß dem Fördermodell der Stadt Bonn für betriebliche Kindertagesstättenplätze angestrebt, wie es in dem “Konzept zur Finanzierung betrieblicher Kindertagesstättenplätze in Bonn, nebst Vereinbarung über die Bereitstellung und Finanzierung von Betriebsplätzen” des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn vom Januar 2009 (nachfolgend “Bonner Modell”) vorgesehen ist. Die Kindertageseinrichtung dient primär der Betreuung der Kinder von Bundeswehrangehörigen sowie der Kinder von Angehörigen anderer Bundesressorts im Alter von 0 bis 6 Jahren. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 100 Kinderbetreuungsplätze in sieben Gruppen, davon vier Gruppen mit jeweils 10 Plätzen – für die Betreuung von Kindern im Alter unter drei Jahren (U3) – und drei Gruppen mit jeweils 20 Plätzen – für die Betreuung von Kindern im Alter von über drei Jahren (Ü3) – aufrecht zu erhalten.

Trägerschaft für den pädagogischen Betrieb der Kita Regenbogenhaus der Bundeswehr in Bonn über ein Zeitraum von zehn Jahren.

Wir empfehlen eine Grundlaufzeit von 5 – 10 Jahren mit einseitigen ggf anzahlmäßig begrenzten Verlängerungsoptionen seitens der Gemeinde von jeweils 1 oder 2 ggf 5 Jahren.

Keine gesetzliche Regelung zu zeitlichen Höchstgrenzen bei der Vergabe von Leistungsverträgen

Es gibt keine gesetzliche Regelung zu zeitlichen Höchstgrenzen bei der Vergabe von Leistungsverträgen. Die Festlegung obliegt der autonomen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Laufzeiten werden regelmäßig nur durch den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt.

Der Sinn und Zweck der Festlegung der Laufzeit von Verträgen ist vielschichtiger Natur. Durch die Festlegung von Vertragslaufzeiten soll bewirkt werden, dass andere Bieter nicht über einen sehr langen Zeitraum oder gar auf unbegrenzte Zeit von der Leistung und dem Wettbewerb ausgeschlossen werden. Daneben soll die regelmäßige Ausschreibung von Leistung auch deren Wirtschaftlichkeit gewährleisten. Außerdem soll durch die begrenzte Vertragslaufzeit ein Ausgleich der Kosten der Vergabe erreicht werden. Hinsichtlich der dynamischen Preisentwicklung sorgen begrenzte Vertragslaufzeiten für eine stetige Anpassung an die haushaltsrechtlichen Vorgaben. Die Festlegung von Laufzeitgrenzen ist demnach an die Umstände des Einzelfalles anzupassen und die vergaberechtliche Grenze für jede Beschaffung gesondert festzulegen.

Sowohl im europäischen als auch im nationalen Vergaberecht hat der Gesetzgeber keine Regelung in Bezug auf eine verbindliche Grenze für die Dauer der Vertragslaufzeit bei Leistungsverträgen erlassen. Daraus folgt, dass es keine „starre“ Grenze gibt, bis zu welcher Aufträge vergeben werden dürfen. Es obliegt also dem öffentlichen Auftraggeber zu bestimmen, welche Vertragslaufzeit aus seiner autonomen Entscheidung heraus als notwendig für seinen Bedarf anzusehen ist.

Als ungeschriebene Grenze kann lediglich der Wettbewerbsgrundsatz gesehen werden. Ein Verstoß gegen diesen ist dann anzunehmen, wenn die künftige Vergabe durch eine lange Vertragslaufzeit vermieden werden soll. Aus praktischer Sicht scheint ein Verstoß jedoch schwer nachweisbar.

Keine allgemeine Grenze aus der Dienstleistungsfreiheit

In der Literatur wird eine Ansicht vertreten, nach der der EuGH der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV eine allgemeine Grenze für Vertragslaufzeiten entnommen habe. Diese Ansicht basiert allerdings auf einer Einzelfallentscheidung und lässt sich daher nicht allgemein gültig vertreten. Entnommen werden kann der Entscheidung aber, dass das Erbringen der Dienstleistung durch ein in einen anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen nicht behindert oder unmöglich gemacht werden darf.

Besonders lange Laufzeiten können nur gerechtfertigt werden, wenn sie zwingenden Gründen des Gemeinwohls dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Der Begründungsaufwand und die Dokumentationspflicht stehen dabei proportional zur Länge der Vertragslaufzeit. Nach der Rechtsprechung sind diese Grundsätze auch auf andere Grundfreiheiten übertragbar. In Bezug auf unbefristete Verträge äußerte der EuGH in einer anderen Entscheidung Bedenken. Er machte jedoch deutlich, dass dem Abschluss von öffentlichen Dienstleistungsverträgen in unbestimmter Dauer kein aus dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmendes Verbot entgegensteht.

Im Übrigen gibt es festgelegte Laufzeiten nur für bestimmte, im Gesetz normierte Fälle. Ein solcher ist beispielsweise bei Rahmenverträgen gegeben. Diese sind Aufträge, die an ein oder mehrere Unternehmen vergeben werden, um die Bedingungen für Einzelaufträge festzulegen, die während eines Zeitraumes vergeben werden sollen. In der Vergabeordnung legt § 21 Abs. 4 VgV fest, dass Rahmenvereinbarungen eine Höchstlaufzeit von 4 Jahren haben dürfen. Bei Rahmenvereinbarungen für Bauleistungen legt § 4 Abs. 1 S. 4 VOB/A ebenfalls eine Höchstlaufzeit von 4 Jahren fest. Daneben legt § 15 Abs. 4 UVgO fest,  die Höchstlaufzeit höchstens 6 Jahre betragen darf.

Es gibt keine gesetzliche Grenze bezüglich der Laufzeit bei der Vergabe von Leistungsaufträgen. Diese sind entsprechend des Bedarfs des öffentlichen Auftraggebers auszurichten und müssen sich lediglich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Neben den vergaberechtlichen Bestimmungen ist stets auch das Haushaltsrecht zu beachten

In den Fällen der Vertragsverlängerung stehen die Interessen öffentlicher Auftraggeber gegen diejenigen potenzieller Auftragnehmer. Einerseits kann es kaum sinnvoll sein, bei jeder Fortsetzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses ein erneutes Ausschreibungsverfahren durchzuführen, andererseits muss eine Zementierung bestehender Vertragsverhältnisse unter Ausschluss von Mitbietern unterbleiben. Durch länger andauernde Verträge darf jedenfalls der Wettbewerb nicht behindert oder gar ausgeschlossen werden. Hier kann sich ein Handlungsbedarf aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften ergeben. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 77 Abs. 2 GemO) verlangt nämlich, dass für Leistungen nur marktgerechte Preise gezahlt werden. Wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht mehr dem Wettbewerb unterworfen wurden, muss der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Leistung als nicht (mehr) erbracht angesehen werden, mit der Folge, dass (erneut) ein Wettbewerb durchzuführen ist. Die Befürchtungen, die mancherorts vorgetragen werden, dass bei einem erneuten Wettbewerb schlechtere Konditionen zu erwarten sind, erweisen sich regelmäßig als unzutreffend. Üblicherweise haben die Firmen einen sehr genauen Überblick über ihre Kosten und beenden bei (drohender) Unrentierlichkeit schon von sich aus das Vertragsverhältnis oder es werden nicht alle vereinbarten Leistungen erbracht. Die Öffnung des Wettbewerbs birgt oftmals sogar die Chance einer Verbesserung.

Eine allgemeingültige Empfehlung zur Laufzeit von Verträgen kann nicht gegeben werden.

In jedem Einzelfall müssen die Vorteile gegen die Nachteile abgewogen werden. Für kurze Vertragslaufzeiten spricht insbesondere, dass die Verträge problemlos an veränderte Verhältnisse angepasst werden können und den Leistungen aufgrund der regelmäßigen Durchführung des Wettbewerbs gültige Marktpreise zugrunde liegen. Dagegen spricht der jeweils mit der Durchführung eines Wettbewerbs verbundene (personelle und finanzielle) Aufwand.

Der jetzt betriebene Ausschreibungsaufwand kann nicht zu häufig betrieben werden.

Auch die Kosten eines Anbieterwechsels werden oft unterschätzt: Bei den „auslaufenden“ Leistungserbringern entstehen bisweilen Probleme und dem Nachfolger muss zunächst eine „Einarbeitungszeit“ zugestanden werden. Gegenüber einem befristeten Vertrag hat ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit den Vorteil, dass er nicht zu einer vorbestimmten Zeit endet und deshalb insgesamt flexibler gehandhabt werden kann. Dies fordert allerdings auch Disziplin bei der (regelmäßigen) Überprüfung der Angemessenheit, um die vorgenannten Schwierigkeiten zu vermeiden.

Es macht Sinn, auf Grundlage einer qualitätvollen Ausschreibung jetzt eher mittel- bis längerfristig qualitätvoll zu beauftragen und solide Verhältnisse zu etablieren.

In jedem Fall sollte der Vertrag sich automatisch verlängern bei Nichtgebrauchmachen von einer Kündigungsmöglichkeit.  

Sie sind nicht auf Gedeih und Verderb an den AN gebunden.

Vertragspflichtverletzungen des AN können sanktioniert werden.

Gravierende Vertragspflichtverletzungen können zur außerordentlichen Kündigung führen.

Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch die Vertragsparteien ist nur aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB möglich, sofern eine Anpassung ausscheidet. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn Umstände, die nicht aus der Risikosphäre der Vertragspartner stammen, dazu führen, dass ihnen nach billigem Ermessen die Aufrechterhaltung des Vertrages mit den ursprünglichen Bestimmungen oder mit angepassten Bestimmungen auf Dauer nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der AN seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnungen durch den AG bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Betreiber die Betriebserlaubnis entzogen wird oder wenn ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr sichergestellt ist.

Der Vertrag bleibt begrenzt flexibel.

Unwesentliche Anpassungen des Vertrages sind ohne Ausschreibung möglich.  

Vertragsabweichungen erfordern immer nur dann eine Neuvergabe, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen, als der ursprüngliche Auftrag und damit das Interesse und Bedürfnis der Parteien erkennen lassen, auch wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags neu zu verhandeln (vgl. EuGH, VPRRS 2008, 0166).

Wesentliche Vertragsänderungen nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB sind solche, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich vom ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Das ist dann der Fall, wenn neue Bedingungen eingeführt werden, die möglicherweise die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Unternehmen oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wäre (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2016, 184).

Eine neue Vergabe wird deshalb erforderlich, wenn die essentiellen Vertragsbestimmungen, wie Leistung, Gegenleistung und die Vertragsparteien selbst geändert werden.

Eine wesentliche Vertragsänderung liegt auch vor, wenn das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zu Gunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war (EuGH, Rs. C-454/06). Darüber hinaus ist auch die erhebliche Ausweitung des Auftragsumfangs wesentlich (EuGH, Rs. C-160/08).

Als wesentliche Änderung wurden zuletzt bei einer Ausschreibung für Schülerbeförderung z. B. die geänderte Anzahl der zu befördernden Schüler, die Modifikation der zu fahrenden Touren, die Änderung der Anzahl der Kilometer sowie die geänderten Preise angesehen (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2016, 184). Bei einer ausgeschriebenen Planung einer Kindertagesstätte, wurde die Erweiterung der Planungsaufgaben auf eine Ganztagesbetreuung als wesentliche Änderung angesehen (VK Baden-Württemberg, VPR 2018, 182).

 

Bieter haben einen Anspruch darauf, dass die Vergabestelle die Leistungen in einem transparenten Vergabeverfahren vergibt. Da es eines der Hauptziele des Vergaberechts ist, einen Wettbewerb zu schaffen und zu erhalten, müssen gewichtige Vertragsanpassungen als Neuvergabe ausgeschrieben werden, damit jeder potenzielle Bieter die Gelegenheit hat, sich für diesen Neuauftrag zu den entsprechenden Bedingungen anzubieten.

Team Lösung städtebaulicher Probleme – Wir lösen für Kommunen städtebauliche Probleme!

Team Lösung städtebaulicher Probleme

Wir lösen für Kommunen städtebauliche Probleme!

Kommunen, die ein städtebauliches Problem zu lösen haben, müssen ein aufwendiges Verfahren in Gang setzen, für das in vielen Fällen personelle und zeitliche Kapazitäten fehlen. Als Dienstleister zahlreicher Städte und Gemeinden sind wir mit den besonderen Herausforderungen und Potenzialen auf kommunaler Ebene vertraut. Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme berät umfassend und kreativ. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung: Wir machen uns schnell und effizient mit Ihren spezifischen Anforderungen vertraut und entwickeln und steuern den gesamten Vergabeprozess.

Konzeptvergabe und Wettbewerblicher Dialog

Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme hat bereits zahlreiche Konzeptvergaben erfolgreich durchgeführt. Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme berät bei allem, was für die erfolgreiche Durchführung einer Konzeptvergabe erforderlich sind.

Bei der Grundstücksvergabe nach Konzeptqualität wird ein Grundstück an den Käufer vergeben, der das beste Konzept vorlegt. Die Vergabeentscheidung orientiert sich an den Kriterien der Integrierten Stadtentwicklung, z. B. der städtebaulichen Einbindung, der Architektur, der sozialen Infrastruktur, der Ökologie und der Wirtschaftlichkeit. Je nach Umfang der Maßnahme und der Beschreibbarkeit des Leistungsgegenstandes wird das Vergabeverfahren festgelegt und z. B. ein Verhandlungsverfahren oder Wettbewerblicher Dialog durchgeführt. 

Planungswettbewerbe

Unter Einbeziehung der politischen Gremien bieten Planungswettbewerbe größtmögliche Objektivität bei der Bewertung – ein sicherer Weg für Ihre Kommune. Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme übernimmt die Steuerung des Wettbewerbs unter Anwendung des Vergaberechts. 

Planungswettbewerbe bieten den Vorteil, unterschiedliche Entwürfe auf gleicher Planungsgrundlage einem direkten Vergleich unterziehen zu können. Planungsleistungen werden fair und transparent vergeben. Grundlage dafür sind Gleichbehandlung, Anonymität und – bei Realisierungswettbewerben – ein Auftragsversprechen. Die Entscheidung über die Preisträger trifft eine Jury aus Fachleuten und Vertreterinnen und Vertretern des Auslobenden unter Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen.  

Die Einbindung von Beteiligungselementen ist nicht nur im Vorfeld eines Planungswettbewerbs, sondern auch während des Verfahrens möglich.

Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme bietet hierfür maßgeschneiderte Lösungen zur Einbeziehung einer breiten Bevölkerungsschicht. Für öffentliche Auftraggeber wird die Vergabe von Leistungen im Anschluss an einen Planungswettbewerb in einem Verhandlungsverfahren durchgeführt.  

Vergabemanagement – VergMan ®

Mit der Expertise unseres Teams Lösung städtebaulicher Probleme haben deutschlandweit Kommunen Vergabeverfahren erfolgreich durchgeführt. Es geht nicht nur um die Organisation des Vergabeverfahrens oder die Beratung in bezug auf das Vergabeverfahren. Konkret führt unser Team Lösung städtebaulicher Probleme Vergabeverfahren durch.

Sie suchen ein Ingenieurbüro für Ihr Mobilitätskonzept, einen Planer für das neue Bürgerhaus oder wollen ein neues Feuerwehrhaus bauen? Unser Team Lösung städtebaulicher Probleme schreibt im Auftrag der Kommunen Dienst-, Liefer- sowie Bauleistungen aus.

Ax Vergaberecht
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