Ax Vergaberecht

Gleichwertigkeit bei Produktbezogenheit in der Ausschreibung

Gleichwertigkeit bei Produktbezogenheit in der Ausschreibung

von Thomas Ax

Nach § 31 Abs. 6 VgV darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

Der öffentliche Auftraggeber hat gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 VgV die Leistungsbeschreibung in einer Weise zu fassen, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt. In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.

Solche Verweise sind nur zulässig, wenn dieser Verweis durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 6 S. 1 letzter Halbsatz VgV) oder wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann (§ 31 Abs. 6 S. 2, 1. HS VgV).

Herstellerverweise sind durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (Senatsbeschluss vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15 – juris, Rn. 23).

Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005, VII-Verg 26/05 – juris, Rn. 6; Traupel in Müller-Wrede, VgV/UVgO Kommentar, 2017, VgV § 31 Rn. 69; Prieß/Simonis in Kulartz/Kus/Marx/Protz/Prieß, VgV Kommentar, 2017, § 31 Rn. 48).

Die Entscheidung muss aber nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein; wenngleich eine vorherige Markterkundung nicht erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 1. August 2012, Verg 10/12; ebenso OLG München, Beschluss vom 9. September 2010, Verg 10/10 und OLG Jena, Beschluss vom 25. Juni 2014, 2 Verg 1/14; Prieß/Simonis in Kulartz/Kus/Marx/Protz/Prieß, VgV Kommentar, 2017, § 31 Rn. 50 ff.). Die Darlegungslast für die Notwendigkeit einer herstellerbezogenen Leistungsbeschreibung liegt beim öffentlichen Auftraggeber (Prieß/Simonis in Kulartz/Kus/Marx/Protz/Prieß, VgV Kommentar, 2017, § 31 Rn. 58).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Vergabesenat Düsseldorf eine sachliche Rechtfertigung für eine Produktvorgabe aus technischen Gründen bejaht, wenn bspw im Interesse der Systemsicherheit und Funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotentialen (Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen) bewirkt wird (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016, VII-Verg 47/15; vom 22. Mai 2013, VII-Verg 16712 und vom 31. Mai 2017, VII-Verg 36/16).

Sachliche Gründe sind im Einzelnen zu prüfen und zu belegen und zu dokumentieren.

Der Auftraggeber muss dokumentieren, ob und weshalb alternative Produkte hinter den an den Auftragsgegenstand gestellten Anforderungen zurückbleiben. Er muss außerdem ein gewisses Maß an Mehraufwand in Kauf nehmen, um die Kompatibilität von verschiedenen Systemen herzustellen oder Mitarbeiter im Umgang mit anderen Systemen zu schulen.

Selbstverständlich kann sich ergeben, dass die Vorgabe eines Herstellers gerechtfertigt ist.

Vorgaben können durch das Leistungsbestimmungsrecht der Vergabestelle gerechtfertigt sein, selbst wenn es sich um wettbewerbsbeschränkende Vorgaben handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitgehend frei. Nach welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist, ist ihm auch in einem Nachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben. Dem Auftraggeber steht hierbei ein – letztlich in der Privatautonomie wurzelndes – Beurteilungsermessen zu, dessen Ausübung im Ergebnis nur darauf kontrolliert werden kann, ob seine Entscheidung sachlich vertretbar ist (OLG Düsseldorf, B. v. 03.03.2010 – Az.: VII-Verg 46/09; B. v. 17.02.2010 – Az.: VII-Verg 42/09).

Hintergrund dafür ist, dass das Vergaberecht nicht regelt, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Die danach im jeweiligen Fall vorgenommene Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen im Ausgangspunkt nicht zu kontrollieren (OLG München, Beschluss vom 28.7.2008 – Verg 10/08; Beschluss vom 9.9.2010 – Verg 10/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.2.2010 – VII-Verg 42/09; Beschluss vom 3.3.2010 – VII-Verg 46/09; Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12).

Allerdings ist die Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstandes nicht schrankenlos (OLG Düsseldorf, B. v. 22.05.2013 – Az.: VII-Verg 16/12; B. v. 01.08.2012 – Az.: VII-Verg 105/11; B. v. 25.04.2012 – Az.: VII-Verg 7/12; OLG Karlsruhe, B. v. 15.11.2013 – Az.: 15 Verg 5/13; OLG Naumburg, B. v. 14.03.2013 – Az.: 2 Verg 8/12; B. v. 20.09.2012 – Az.: 2 Verg 4/12; 2. VK Bund, B. v. 09.05.2014 – Az.: VK 2 – 33/14; 2. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 19.10.2012 – Az.: 2 VK LSA 17/12). Der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand sind im Interesse der von der Richtlinie 2004/18/EG (nunmehr Richtlinie 2014/24/EU) angestrebten Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb, aber auch der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit wegen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.5.2012 – C-368/10) durch das Vergaberecht Grenzen gesetzt.

Sie wird begrenzt durch die Verpflichtung, den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (OLG Karlsruhe, B. v. 15.11.2013 – Az.: 15 Verg 5/13; B. v. 21.07.2010 – Az.: 15 Verg 6/10; OLG Naumburg, B. v. 14.03.2013 – Az.: 2 Verg 8/12; B. v. 20.09.2012 – Az.: 2 Verg 4/12). Darüber hinaus sind die Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV zu beachten, der vorschreibt, dass, soweit dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, der Auftraggeber in technischen Anforderungen (in einem weit zu verstehenden Sinn) nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen darf, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte ausgeschlossen oder begünstigt werden.

Wie das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12.02.2014, VII-Verg 29-13 ausführte, sind die dem Auftraggeber gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des § 8 Abs. 7 EG VOL/A eingehalten, wenn

– die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

– vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,

– solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind

– und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt (OLG Düsseldorf, B. v. 12.02.2014 – Az.: VII-Verg 29/13; B. v. 22.05.2013 – Az.: VII-Verg 16/12; OLG Karlsruhe, B. v. 04.12.2013 – Az.: 15 Verg 9/13; B. v. 15.11.2013 – Az.: 15 Verg 5/13; VK Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2013 – Az.: 1 VK 15/13; 2. VK Bund, B. v. 09.05.2014 – Az.: VK 2 – 33/14).

Zu beachten ist dann weiter, dass nunmehr Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU verbietet, ein Vergabeverfahren mit der Absicht zu konzipieren, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt danach als gegeben, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

Zudem lässt Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV die Wahl einer Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen nicht vorhandenem Wettbewerb aus technischen Gründen zu, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

Es spricht viel dafür die Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV auch dann heranzuziehen sind, wenn zwar (pro forma) ein offenes Verfahren durchgeführt wird, durch die Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung aber nur ein Bieter ein ausschreibungskonformes Angebot abgeben kann.

Wird eine solche Leistungsbestimmung vorgenommen, dann sollte die Leistungsbestimmung auch dokumentiert sein.

Die zunächst fehlenden Teile der Dokumentation der Leistungsbestimmung können allerdings im Nachprüfungsverfahren begrenzt nachgeschoben werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (B. v. 08.02.2011 – Az. X ZB 4/10) kann der Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren nicht kategorisch mit allen Aspekten und Argumenten präkludiert werden, die nicht im Vergabevermerk zeitnah niedergelegt worden sind. In Anlehnung an § 114 Satz 2 VwGO können unter Umständen die für eine bestimmte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen bzw. deren Dokumentation auch noch im Verlaufe der Nachprüfungsverfahrens bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden können (OLG Düsseldorf B. v. 08.09.2011 – Az.: VII-Verg 48/11, OLG Düsseldorf B. v. 23.03.2011 – Az.: VII-Verg 63/10, siehe auch Vergabekammer Südbayern B. v. 08.10.2013 – Az.: Z3-3-3194-1-26-08/13).

Es erscheint nicht sachgerecht, eine inhaltlich vertretbare Entscheidung nur deshalb aufzuheben, weil es insoweit an einer nachvollziehbaren Dokumentation fehlt, wenn die Vergabestelle nach einer etwaigen Rückversetzung oder Aufhebung des Vergabefahrens dieselbe Entscheidung auf der Basis einer ausreichenden Dokumentation erneut treffen könnte.

Die Dokumentation ist kein Selbstzweck. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben (OLG München B. v. 02.11.2012 – Verg 26/12; B. v. 13.6.2006 – Verg 6/06).

Das ist im Einzelfall auszutarieren.

Verweise sind weiter ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Das ist im Einzelnen zu prüfen und zu belegen und zu dokumentieren.

Diese Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen. Andere Zusätze sind unzulässig.

Zudem ist zu überlegen ob jeweils sog Gleichwertigkeitsparameter mitgeteilt werden (müssen).

Die Forderung von Gleichwertigkeitsparametern wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9. Januar 2013 – Az.: Verg 33/12 –; VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. Januar 2015 – Az.: 1 VK 59/14 –; Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß-ders./Simonis, a.a.O., § 31 Rn. 60; wohl auch Heiermann/Zeiss/Summa-Zimmermann, a.a.O., § 31 VgV Rn. 66: „weitere generische Merkmale über das Leitfabrikat hinaus […]“).

Die Leistungsbeschreibung muss klar und eindeutig bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Produkte anderer Hersteller, die von den im LV vorgeschlagenen Herstellern und Produkten abweichen, als gleichwertig zu betrachten sind.

Das Gebot zur produktneutralen Ausschreibung ist Ausdruck des Wettbewerbsgrundsatzes, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbotes nach § 97 Absätze 1 Satz 1, 2 GWB (VK Bund, Beschluss vom 27.08.2012, Az.: VK 2-65/12). Es verlangt im vorliegenden Zusammenhang nach § 31 Abs. 6 VgV, dass in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden darf, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen.

Wenn der AG in den entsprechenden Positionen des LV Richt- und Leitfabrikate lediglich beispielhaft vorschlägt und mit dem Zusatz oder gleichwertig versieht, um den Bietern bei der Angebotserstellung eine Hilfestellung zu geben, die anhand der angeführten Richt- und Leitfabrikate die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses besser und plastischer verstehen sollen, dann hat der AG mit dieser sog. unechten Produktorientierung keine offene oder verdeckte Festlegung auf ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers vornehmen wollen. Allerdings hat dann der AG in der Leistungsbeschreibung nicht klar und deutlich angegeben, hinsichtlich welcher Leistungsmerkmale Gleichwertigkeit gefordert und nach welchen Parametern diese zu bestimmen ist.  Der Auftraggeber muss auch im Falle einer sog. unechten Produktorientierung in der Leistungsbeschreibung klar und deutlich angeben, was er als gleichwertig einstuft.  Dabei muss er vorgeben, was er als eine wesentliche und unbedingt zu liefernde Produkteigenschaft verlangt, von der nicht abgewichen werden darf.  Der Auftraggeber muss weiter konkret bezeichnen, von welchen Leistungsmerkmalen und -anforderungen er Abweichungen zulässt.  Wenn der Auftraggeber die Gleichwertigkeit in diesem Sinne nicht näher definiert, besteht die Gefahr der Willkür des Auftraggebers im Hinblick auf die Bewertung der Gleichwertigkeit eines angebotenen alternativen Produktes eines anderen Herstellers. Der Bieter liefe dann schnell Gefahr, mit seinem Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen zu werden, wenn er anstelle der in der Leistungsbeschreibung angeführten Richt- und Leitfabrikate alternative Produkte anderer Hersteller anbieten will.  Die Bieter müssen daher wissen, auf welche Eigenschaften und Maßstäbe es für die Erreichung des angestrebten Qualitätsniveaus ankommt, wenn sie anstelle der in der Leistungsbeschreibung angeführten Richt- und Leitfabrikate alternative Produkte anderer Hersteller anbieten wollen.

Die pauschale Forderung des Auftraggebers nach einer Gleichwertigkeit alternativer Produkte anderer Hersteller reicht jedenfalls nicht aus.  Der Auftraggeber hat gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB die Pflicht, die Leistung so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Vergleichbare Angebote liegen bei der Ausschreibung eines Richt- und Leitfabrikates mit dem Zusatz oder gleichwertig aber nur dann vor, wenn der Auftraggeber bereits in der Leistungsbeschreibung klar und deutlich angibt, was er als gleichwertig einstuft, insbesondere was er als eine wesentliche und unbedingt zu liefernde Produkteigenschaft verlangt, von der nicht abgewichen werden darf, und von welchen Leistungsmerkmalen und -anforderungen abgewichen werden darf (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss von 09.01.2013, Az.: Verg 33/12; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2015, Az.: 1 VK 59/14; VK Nordbayern, Beschluss vom 06.07.2016, Az.: 21.VK-3194-04/16; sehr anschaulich NK-BGB, 3. Aufl., 2016, Anhang II zu §§ 631-651 BGB, Rdn. 71; Burgi/Dreher, Vergaberecht, VgV-SektVO-KonzVgV-VSVgV,-VOB/A-EUVOB/A-VS, 3. Aufl., § 31 VgV, Rdn. 119 f.; Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht, a.a.O., § 31 VgV, Rdn. 63; Reichling/Scheumann, GewArch 2019, S. 58 ff.). Der Auftraggeber muss klar und eindeutig festlegen, welche der in den entsprechenden Positionen des LV genau benannten Leistungsmerkmale (Maße, Konstruktion, Materialien, Ausführung) als wesentlich und unbedingt zu liefern einzustufen sind und inwiefern er für die in den entsprechenden Positionen des LV genau genannten Leistungsmerkmale und -anforderungen Abweichungen zulässt. Es darf nicht unklar bleiben, wann eine Abweichung der Produkte anderer Hersteller von den vorgeschlagenen Richt- und Leitfabrikaten die Beschaffenheit und Funktion nicht beeinträchtigt und wann eine solche Abweichung als gering einzustufen ist. Auch muss der Wertungsmatrix des AG, insbesondere den zum Zuschlagskriterium Technischer Wert aufgestellten Bewertungsmaßstäben, klar und eindeutig entnommen werden können, was der AG als wesentliche und unbedingt zu liefernde Produkteigenschaften verlangt, von denen nicht abgewichen werden darf, und von welchen Leistungsmerkmalen und -anforderungen der AG in welchem Ausmaß Abweichungen zulässt.  Auch muss den vom AG definierten Ausschlusskriterien (Angaben/Nachweise) klar und eindeutig entnommen werden können, was der AG als gleichwertig einstuft. Der AG muss mit den Ausschlusskriterien vorgegeben, was er im Hinblick auf Maße, Konstruktion, Materialien und Ausführung als wesentliche und unbedingt zu liefernde Produkteigenschaften verlangt, von denen nicht abgewichen werden darf, und von welchen Leistungsmerkmalen und -anforderungen er Abweichungen zulässt.  Andernfalls verstößt der AG gegen seine aus § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB folgende Pflicht, die Leistung (im Hinblick auf die von ihm zugelassenen gleichwertigen Produkte) so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können, VK Thüringen, Beschluss vom 21.11.2019 –  250-4003-15123/2019-E-021-EF.

Dagegen lässt sich einwenden, dass diese Ansicht nicht dem Wortlaut von § 31 Abs. 6 Satz 2 VgV entspricht, weil darin allein von dem Erfordernis eines Gleichwertigkeitszusatzes die Rede ist – hingegen nicht von weiteren Angaben, die über diesen Zusatz hinaus gehen. Zum zweiten läuft sie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zuwider, die dem Wettbewerb dienen bzw. unnötige Wettbewerbsbeschränkungen verhindern soll (Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß-ders./Simonis, a.a.O., § 31 Rn. 36, 39, 59, s. Rn 66) – würde doch ein Gleichwertigkeitsparameter ebenso produktspezifische Angaben enthalten wie ein Leitfabrikat. Damit wäre der Wettbewerb gleichermaßen, wenn nicht sogar doppelt eingeschränkt.

Außerdem wird von vorgenannten Meinungsvertretern eingeräumt, dass es insbesondere im technischen Bereich denkbar ist, dass die Anforderungen, die an ein Produkt gestellt werden, eindeutiger und präziser durch die Nennung eines bestimmten Fabrikats beschrieben werden können (Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß-ders./Simonis, a.a.O., § 31 Rn. 63).

Das ist im Einzelfall auszutarieren.

Zu klären ist weiter Folgendes:

Die Angabe eines Leitfabrikats mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ berechtigt zur Abgabe mehrerer Hauptangebote. Nur wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit der abweichenden Leistung zusammen mit der Angebotsabgabe erfolgt, handelt es sich um ein zulässiges Hauptangebot. Zudem muss das angegebene Schutzniveau der vorgeschlagenen Alternative den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.

Das ist im Einzelfall auszutarieren.

OLG Düsseldorf: Im Vergabevermerk enthaltene Angaben und mitgeteilte Gründe für getroffene Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind

OLG Düsseldorf: Im Vergabevermerk enthaltene Angaben und mitgeteilte Gründe für getroffene Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind

vorgestellt von Thomas Ax

Mündliche Ausführungen der Bieter im Verhandlungs- oder Bietergespräch dürfen bei der Angebotswertung berücksichtigt werden. Mündliche Angaben der Bieter sind zu dokumentieren. Es muss in Bezug auf die Bewertung der mündlichen Ausführungen der Bieter nachvollziehbar sein, aus welchem Grund welche Note vergeben worden ist. Die Qualität des Projektteams kann bei der Angebotswertung berücksichtigt werden. Wenn die Vergabestelle mitteilt, sie werde die Qualität des Projektteams unter Berücksichtigung der Erfahrungen und der Qualifikation der Teammitglieder bewerten, kann sie sich nicht auf die Betrachtung nur eines Aspekts beschränken.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2021 – Verg 34/20

Gründe

I.

Mit europaweiter Bekanntmachung vom 18. Oktober 2019 schrieb der Abfallentsorgungsbetrieb des Kreises Minden-Lübbecke (nachfolgend: AML) – hierbei handelt es sich um einen Eigenbetrieb des Antragsgegners – die Beschaffung von Planungsleistungen für die Erweiterung und Umplanung einer DK-II-Deponie (Deponieerweiterung Pohlsche Heide) im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus (2019/S 202-4906). Die zu erbringenden Planungsleistungen umfassen sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß Anlage 12.1 HOAI sowie zusätzlich als Besondere Leistung die örtliche Bauüberwachung. Der Wert der Planungsleistungen ist durch ein externes Ingenieurbüro auf der Grundlage der Höchst- und Mindestsätze der HOAI auf ca. 1,65 Mio. Euro geschätzt worden. Nach Ziff. II.2.7) der Auftragsbekanntmachung war eine Vertragslaufzeit von 4 Jahren und 3 Monaten beginnend ab dem 2. März 2020 vorgesehen. Zuschlagskriterien sind der Preis und die Qualität gewichtet mit jeweils 50 %, wobei das qualitative Zuschlagskriterium in die Unterkriterien „Projektteam“ und „Leistungskonzept“ mit einer Gewichtung von jeweils 25 % unterteilt ist (Ziff. II.2.5) Auftragsbekanntmachung). Ziff. 3.10.2.1 Qualitätsbewertung (Seite 17 und 18 der Vergabeunterlagen) lautet auszugsweise wie folgt:

Gegenstände der Qualitätsbewertung sind das vom Bieter benannte Projektteam sowie das von ihm unterbreitete Leistungskonzept:

Bewertung Projektteam (Qualifikation und Erfahrung)

In der Qualitätsbewertung erfolgt zunächst eine Beurteilung des für die Leistungserbringung benannten Projektteams hinsichtlich der nachzuweisenden spezifischen Qualifikation und Erfahrung der Teammitglieder anhand der Angaben aus dem Bewerbungsbogen und der ergänzenden Unterlagen (Darstellung des beruflichen Werdegangs; einschlägiger Studien- und Fortbildungsnachweise; persönliche Referenzen).

(….)

Bewertung Leistungskonzept

Mit seinem Angebot hat der Bieter ein Leistungskonzept zu unterbreiten, in dem er – orientiert an den Zielen des Auftraggebers und den Rahmenbedingungen des Projekts – die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Planungsleistungen darzustellen und aufzuzeigen hat, wie er die ihm gestellten Planungsaufgaben erfolgreich zu bearbeiten gedenkt. In dem Konzept ist insbesondere auf folgende Punkte einzugehen:

(….)

Die Darstellung erfolgt in Form eines Kurzkonzepts (max. 10 DIN A4-Seiten), das im Rahmen des Bietergespräches durch das Projektteam in Form einer Präsentation vorzustellen ist. (…)

Anhand des eingereichten Kurzkonzepts sowie dessen Präsentation im Bietergespräch wird sich der Auftraggeber einen Gesamteindruck von dem bietenden Planungsbüro und dessen Angebot verschaffen. Das Leistungskonzept wird dahingehend bewertet, ob eine Leistungserbringung zu erwarten ist, die den Anforderungen und Zielen des Auftraggebers entspricht.

Es wird insbesondere gewürdigt, ob es eine schlüssige Darstellung der Leistungserbringung hinsichtlich aller relevanten Aspekte des Projekts enthielt, gut nachvollziehbar war sowie fachlich und konzeptionell fundiert erscheint.

Bei der Bewertung der Bieterpräsentation liegt ein besonderes Augenmerk darauf, ob und wie das Projektteam in der Lage war, auf Fragen und Eingaben des Auftraggebers zum Leistungskonzept zu reagieren.

(…)„.

Innerhalb der am 15. November 2019 ablaufenden Frist gaben insgesamt fünf Unternehmen, darunter auch die Antragstellerin und die Beigeladene, einen Teilnahmeantrag ab.

Nach Ausschluss von zwei Teilnahmeanträgen forderte der Antragsgegner die drei verbleibenden Bewerber unter dem 20. November 2019 zur Abgabe eines indikativen Erstangebots bis zum 20. Dezember 2019 auf. Dabei stellte er den Bewerbern jeweils ein Preisblatt zur Verfügung, in das die Pauschalpreise der jeweiligen Leistungsphasen einzutragen und zu einer Zwischensumme zu addieren waren.

Gleichzeitig forderte er die Bieter auf, ein schriftliches Leistungskonzept gemäß Ziff. 3.10.2.1 der Vergabeunterlagen einzureichen. Innerhalb der Frist gaben die Antragstellerin, die Beigeladene und ein dritter Bieter ein indikatives Angebot ab.

Nach Öffnung der Angebote am 20. Dezember 2019 erfolgte am 04. Februar 2020 5 eine Einladung zu einem Bietergespräch, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird. Zur Vorbereitung der Bietergespräche und der anschließenden qualitativen Bewertung des Leistungskonzepts hatte der AML einen Bewertungsbogen gefertigt. Bewertet werden sollten danach das schriftliche Leistungskonzept, gewichtet mit 6 % das mündlich präsentierte Kurzkonzept, gewichtet mit 30 % und die Beantwortung von insgesamt neun vorbereiteten Fragen im Rahmen eines Fachgesprächs, gewichtet mit 64 %.

Jedes Mitglied des aus insgesamt sieben Personen bestehenden Wertungsgremiums sollte die Bewertung der im einzelnen aufgelisteten Unterpunkte anhand einer nach Punkten in den Stufen 0, 2, 5 und 10 festgelegten Wertungsmethode vornehmen, wobei die Wertung mit 0 Punkten „ungenügend, entspricht nicht den Vorstellungen des Auftraggebers“ und mit 10 Punkten „sehr gut, entspricht in vollen Maßen den Wünschen und Vorstellungen des Auftraggebers“ bedeutete. In dem Wertungsbogen war auch eine Rubrik für die qualitative Wertung des Projektteams vorgesehen.

Bewertet werden sollten danach anhand einer Punkteskala zwischen 0 und 4 Punkten die Professionalität der Gestaltung der Präsentation, das Auftreten des Projektteams und die Vollständigkeit des Projektteams. Im Anschluss an das jeweilige Bietergespräch trugen die Mitglieder des Bewertungsgremiums ihre Wertungspunkte jeweils in den Bewertungsbogen ein, aus denen sodann ein Mittelwert gebildet wurde. Eine weitere Dokumentation fand nicht statt.

Mit Schreiben vom 03. März 2020 forderte der Antragsgegner zur Abgabe eines zweiten indikativen Angebots auf, das die Möglichkeit eröffnete, einen ggf. überarbeiteten und neu kalkulierten Preis zu unterbreiten. In dem Schreiben behielt er sich ausdrücklich den Verzicht auf ein finales Angebot und die Zuschlagserteilung auf das präzisierte zweite indikative Angebot vor.

Nach Eingang der zweiten indikativen Angebote ergab die Angebotswertung nach Punkten unter Anwendung der festgelegten relativen Bewertungsmethode und einer auf die Rüge der Antragstellerin vorgenommenen Überprüfung des Wertungsvorgangs folgendes Ergebnis:

 BeigeladeneAntragstellerinDritter
Projektteam22,05500
Leistungskonzept14,50500
Preis5017,680
Summe86,5567,680

Zuvor hatte der AML die Beigeladene um Aufklärung ihres Angebotspreises gemäß § 60 Abs. 2 VgV gebeten, weil die Mindestsätze der HOAI um etwa die Hälfte unterschritten waren und die Auskömmlichkeit des Angebots zweifelhaft erschien. Mit Schreiben vom 20. März 2020 bestätigte die Beigeladene die Auskömmlichkeit ihres Angebots, durch Unterzeichnung der vom AML vorformulierten Erklärungen.

Anschließend erbat der AML mit Schreiben vom 02. April 2020 weitere Aufklärung und die Mitteilung der Kalkulationsgrundlagen. Dieser Bitte kam die Beigeladene unter dem 14. April 2020 mit einem mehrseitigen Antwortschreiben nebst Vorlage von Kalkulationstabellen nach, auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird.

Nach Prüfung der Angaben bestanden beim AML keine durchgreifenden Zweifel mehr an der Auskömmlichkeit des Angebots und einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung (Vergabevermerk vom 06.05.2020, Seite 12).

Mit Bieterinformation vom 23. April 2020 teilte der Antragsgegner sodann den übrigen Bietern mit, dass die Beigeladene den Zuschlag auf ihr Angebot erhalten soll. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2020, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, rügte die Antragstellerin die mitgeteilte Zuschlagsentscheidung unter mehreren Gesichtspunkten als vergaberechtsfehlerhaft und beantragte einen Tag später Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer mit dem Ziel, die Wertungsentscheidung des Antragsgegners für rechtswidrig zu erklären. Der Antragsgegner und die Beigeladene sind dem Vorbringen entgegengetreten und haben die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags beantragt.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2020 hat die Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Zwar läge ein Verstoß gegen § 127 Abs. 5 GWB, § 58 Abs. 3 VgV vor, weil in dem Wertungsbogen mehrere Unterkriterien mit eigener Gewichtung zu dem Zuschlagskriterium Qualität und den Unterkriterien Leistungskonzept und Projektteam gebildet worden seien, ohne dass sie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zuvor veröffentlicht worden seien. Die Unterkriterien und ihre Gewichtung seien weder aus den Vergabeunterlagen noch aus der Einladung zum Bietergespräch herauszulesen gewesen. Die Antragstellerin habe durch diesen Vergaberechtsverstoß jedoch keinen Schaden erlitten, da sie in der Qualitätsbewertung die Höchstpunktzahl von 25 Punkten erreicht habe. Weder die Wertungsmethode noch die Vornahme der Wertung sei vergaberechtswidrig. Auch läge kein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 S. 2 VgV vor, da der Antragsgegner aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 04.07.2019 – Rs. C-377/17) nicht verpflichtet gewesen sei, die Mindestsätze der HOAI für das Vergabeverfahren anzuwenden und den Bietern verbindlich vorzugeben. Auch einen Verstoß gegen § 60 VgV und § 8 VgV hat die Vergabekammer verneint.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, in der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 15. Februar 2021 hat der Antragsgegner die qualitative Bewertung des Projektteams erneut vorgenommen.

Dabei hat er in einem ersten Schritt die Berufserfahrung aller Teammitglieder sowie zusätzlich die Projektleitungserfahrung des Projektleiters und dessen Stellvertreter gestaffelt nach Jahren bewertet. In der Regel konnten maximal zwei Wertungspunkte erreicht werden; nur für die Projektleitungserfahrung des stellvertretenden Projektleiters konnten zwischen 1 und 3 Wertungspunkte vergeben werden. In einem zweiten Schritt hat der Antragsgegner unter der Überschrift „Gemeinsame Projektleitungserfahrung der Mitglieder des Projektteams“ mit jeweils maximal 3 Punkten bewertet, ob sie an einem, zwei oder drei der genannten Referenzprojekte beteiligt waren. Die am . Februar 2021 von dem technischen Leiter des AML vorgenommene Wertung kam zu dem Ergebnis, dass alle drei Bieter 24 Punkte erzielt haben, so dass die Qualität des Projektteams nach der festgelegten Interpolationsmethode (höchste Qualitätsbewertung = 25 Punkte; niedrigste Qualitätsbewertung = 0 Punkte; dazwischen lineare Interpolation) entweder mit jeweils 25 oder 0 Wertungspunkten in die Gesamtbewertung einfließe.

Auch diese Bewertung beanstandet die Antragstellerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 05. März 2021, auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, unter mehreren Gesichtspunkten als vergaberechtsfehlerhaft.

Die Antragstellerin beantragt,

die Entscheidung der Vergabekammer Münster vom 24.07.2020 – Az. VK 2 VK 13/20 – aufzuheben und festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.

Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Sowohl die qualitative Wertung des Projektteams als auch die qualitative Wertung des Leistungskonzepts sind vergaberechtlich zu beanstanden, so dass das Vergabeverfahren in den Stand vor der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zurückzuversetzen ist.

1. Die vom Antragsgegner nach dem rechtlichen Hinweis des Senats am . Februar 2021 durchgeführte qualitative Wertung des Projektteams hält einer vergaberechtlichen Prüfung nicht stand.

a. Allerdings hat der Antragsgegner – anders als die Antragstellerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 5. März 2021 meint – der qualitativen Bewertung des Projektteams kein von der Leistungsbeschreibung abweichendes und damit ein vergaberechtsfehlerhaft zuvor nicht bekannt gemachtes Unterkriterium „gemeinsame Projekterfahrung des Projektteams“ zu Grunde gelegt. Nach den Angaben in den Vergabeunterlagen (dort Seite 17) soll in der Qualitätswertung „eine Beurteilung des für die Leistungserbringung benannten Projektteams hinsichtlich der nachzuweisenden spezifischen Qualifikation und Erfahrungen der Teammitglieder anhand der Angaben aus dem Bewerbungsbogen und der ergänzenden Unterlagen (Darstellung des beruflichen Werdegangs; einschlägiger Studien- und Fortbildungsnachweise; persönliche Referenzen)“ erfolgen. Von einer qualitativ zu bewertenden gemeinsamen Projekterfahrung der Mitglieder des Teams ist dort nicht die Rede. Eine solche gemeinsame Erfahrung hat der Antragsgegner seiner Wertung aber auch nicht zu Grunde gelegt. Zwar findet sich auf Seite 2 des Wertungsbogens die Überschrift „Gemeinsame Projekterfahrung der Mitglieder des Projektteams„. Diese Überschrift gibt die anschließende Wertung aber nicht richtig wieder, wie auch 9 die Antragstellerin erkannt hat. In die Wertung ist allein eingeflossen, ob das jeweilige Teammitglied an einem oder mehreren und zwar maximal drei Referenzprojekten beteiligt war.

b. Die vom Antragsgegner gewählte Wertungsmethode ist aber deshalb vergaberechtswidrig, weil die Qualifikation der Teammitglieder nicht anhand der in den Vergabeunterlagen benannten ergänzenden Unterlagen bewertet worden ist.

aa. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner die nun angewandte Wertungsmethode für die Qualität des Projektteams erst im Nachhinein entwickelt hat.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, die Bewertungsmethode in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben, wenn die Bewertungsmethode die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung nicht verändert (EuGH, Urteil v. 14.07.20, Rs C-6/15 – Dimarso – NZBau 20, 772, 775). Dass die Wertungsmethode das qualitative Zuschlagskriterium Projektteam selbst oder die Gewichtung mit 25 % verändert, macht die Antragstellerin nicht geltend. Zudem dürfte es hier auch ausnahmsweise unschädlich gewesen sein, dass der Antragsgegner die Wertungsmethode erst zu einem Zeitpunkt festgelegt hat, als die indikativen Angebote bereits vorlagen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin hierdurch ein Schaden entstanden ist. Der Antragsgegner hat die bereits im Bewerbungsbogen als Mindestanforderungen nach Jahren abgefragte Berufserfahrung und Tätigkeit im Zusammenhang mit den genannten Referenzprojekten in die Wertungsmethode übertragen, indem er in der Regel eine längere als die mindestens geforderte Berufserfahrung mit einer höheren Punktzahl bewertet hat. Anhaltspunkte für eine Manipulation zum Nachteil der Antragstellerin liegen nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Projektmitarbeiter 1 (Soundy) der Antragstellerin lediglich 1 von 2 Wertungspunkten erhalten hat, weil er nach den Angaben im Bewerbungsbogen über eine Berufserfahrung von (nur) fünf Jahren im Bereich Deponieplanung, -sanierung und -ertüchtigung verfügt, während der Projektmitarbeiter 1 der Beigeladenen in demselben Bereich eine Berufserfahrung von 31 Jahren und damit mehr als sechs Jahre vorweisen kann und demzufolge die Höchstpunktzahl erzielt hat, reicht hierfür nicht aus. Je länger ein Mitarbeiter in einem 10 bestimmten Bereich tätig war, umso mehr berufliche Erfahrungen konnte er sammeln. Dies bietet Gewähr für eine qualitativ hochstehende Leistungserbringung.

Vor diesem Hintergrund hat auch die Tatsache, dass der Antragsgegner das Erreichen der Höchstpunktzahl gerade von einer Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren abhängig gemacht hat und infolgedessen weniger Jahre an Berufserfahrung nicht für ausreichend hielt, ihre sachliche Rechtfertigung. Dies gilt unabhängig von dem Vorbringen des Antragsgegners in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12. März 2021. Darin führt er aus, dass er sich bei der Festlegung der zeitlichen Zäsur daran orientiert habe, dass nach dem sechsten Berufsjahr die Gehälter eines Ingenieurs signifikant ansteigen würden.

bb. Die vom Antragsgegner angewandte Wertungsmethode ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die nach Jahren bewertete Berufserfahrung aller Teammitglieder und die Projektleitungserfahrung des Projektleiters mit einem oder zwei Wertungspunkten, hingegen allein die Projektleitungserfahrung des stellvertretenden Projektleiters mit maximal drei Wertungspunkten bewertet werden kann.

Es unterfällt dem – nur auf Einhaltung der rechtlichen Grenzen kontrollierbaren – Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggeber, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.03.2017, Verg 39/; Müller-Wrede in Müller-Wrede, GWB § 127 Rn. 23; Lausen in Burgi/Dreher, 3. Aufl., VgV § 58 Rn. 22). Allerdings darf die Methode unter Beachtung des Transparenz- und Wettbewerbsgrundsatzes nicht zu einer Abweichung von den zuvor festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung führen. Der Auftraggeber darf daher insbesondere keine untaugliche Methode anwenden, seine Bewertungsmethode nicht auf sachwidrige Erwägungen stützen oder unzulässige Kriterien verwenden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07.07.2010, Verg 22/10; Gnittke/Hattig in Müller Wrede, VgV § 58 Rn. 209). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat seinen weiten Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Wertungsmethode nicht überschritten. Insbesondere ist die vorgesehene Bewertung nach Punkten in sich widerspruchsfrei. Er hat eine nachvollziehbare Begründung dafür angegeben, warum für ihn die Projektleitungserfahrung des stellvertretenden Projektleiters von mehr als sieben Jahren nach Studienabschluss von besonderer Bedeutung und daher in drei Wertungsstufen aufgeteilt worden ist. Nach den Erfahrungen des Antragsgegners in der Vergangenheit nimmt der stellvertretende Projektleiter bei einem komplexen 11 Deponiebauprojekt eine zentrale Funktion ein und ist der Hauptansprechpartner im operativen Geschäft (GA Bl. 200), so dass seine individuelle Projektleitungserfahrung für den Projekterfolg entscheidend sein kann.

cc. Die Wertungsmethode ist aber deshalb als vergaberechtsfehlerhaft zu kritisieren, weil der Antragsgegner die Qualifikation der Teammitglieder, also ihre berufliche Befähigung zur Erbringung der ausgeschriebenen Planungsleistungen entgegen seiner Bekanntmachung in den Vergabeunterlagen nicht gesondert anhand des persönlichen beruflichen Werdegangs, der Fort- und Weiterbildung sowie persönlicher Referenzen bewertet hat.

In den Vergabeunterlagen (dort Seite 17) hat der Antragsgegner ausgeführt, dass für die qualitative Bewertung des Projektteams neben der Erfahrung auch die Qualifikation maßgeblich ist. Die Qualifikation ist die berufliche Befähigung des Personals, die nachgefragte Leistung auszuführen (Gnittke/Hattig in Müller-Wrede, VgV § 58 Rn. 9; Lausen in Burgi/Dreher, Vergaberecht, VgV § 58 Rn. 78). Bei der Erfahrung geht es hingegen darum, ob das bei der Leistungsausführung konkret einzusetzende Personal bereits in der Vergangenheit vergleichbare Leistungen erbracht hat (vgl. Pauka NZBau 2015, 18, 21). Beides soll vorliegend anhand der Angaben aus dem Bewertungsbogen und ergänzender Unterlagen, namentlich des beruflichen Werdegangs, einschlägiger Studien- und Fortbildungsnachweise und persönlicher Referenzen erfolgen. Dass der Antragsgegner nun lediglich die Angaben im Wertungsbogen zur Grundlage der qualitativen Wertung des Projektteams gemacht hat und nicht auch die Angaben in den ergänzenden Unterlagen, verstößt gegen den Transparenzgrundsatz und ist vergaberechtswidrig.

d. Ob dem Antragsgegner zudem ein individueller Wertungsfehler unterlaufen ist, weil er die Berufserfahrung und Projektleitungserfahrung des Projektleiters der Beigeladenen (Herr Lesny) mit der maximalen Wertungspunktzahl von jeweils 2 Punkten bewertet hat, bedarf letztlich keiner Entscheidung, ist aber im Ergebnis zu verneinen. Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass dieser Mitarbeiter über eine Berufserfahrung von mehr als neun Jahren (nach Studienabschluss) im Bereich Deponieplanung, -sanierung und -ertüchtigung sowie von acht und mehr Jahren als Projektleiter verfügt. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Auflistung der Gesellschafter der Ingenieurkammer Bau NRW (Anl. BF 15) geltend macht, dass Herr Lesny von 2010-2017 Geschäftsführer der Limes GmbH war, so ist dies zutreffend. Allerdings folgt hieraus nicht, so wie die Antragstellerin meint, dass er erst ab 2017 planerische Erfahrungen im Deponiebereich erlangt haben kann. Zwar liegt der Tätigkeitsschwerpunkt der Limes GmbH in ihrer Tätigkeit als Prüflabor sowie in der Durchführung von Inspektionen und der Erstellung von Sachverständigengutachten, so dass Herr Lesny insoweit tatsächlich keine Berufs- und Projektleitungserfahrung im Bereich Deponieplanung, -sanierung und -ertüchtigung erlangt haben dürfte. Ausweislich seines bei den Akten befindlichen Lebenslaufs war der als Projektleiter benannte Herr Lesny in der Zeit von 1998-2006 jedoch als Oberbauleiter für die Heilit Umwelttechnik GmbH in Düsseldorf tätig. Zudem ist Herr Lesny nicht erst seit 2017 für die Beigeladene tätig, sondern bereits seit 2013, also parallel zu seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Limes GmbH.

2. Auch die qualitative Wertung des Leistungskonzepts ist nicht vergaberechtskonform.

a. Der Auftraggeber hat gegen § 127 Abs. 5 GWB, § 58 Abs. 3 S. 1 VgV verstoßen, weil er die Gewichtung der Unter-Unterkriterien zu dem qualitativen Unterkriterium Leistungskonzept in den Vergabeunterlagen nicht bekannt gegeben hat. Jedoch ist der Antragstellerin – wie auch die Vergabekammer zutreffend angenommen hat – hierdurch kein Schaden durch Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen entstanden. aa. Nach ständiger Rechtsprechung hat der öffentliche Auftraggeber nicht nur die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekannt zu geben, sondern auch die zur Ausfüllung eines Zuschlagskriteriums aufgestellten Unterkriterien und deren konkrete Gewichtung (EuGH, Urteil v. 24.01.2008, C-532/06, Lianakis, Rn. 36-38; Beschluss vom 20.12.2017, C-677/15; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.06.2013, Verg 8/13; Beschluss v. 22.12.2010, Verg 40/10; Beschluss v. 14.11.2007, Verg 23/07; OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.05.2013, 11 Verg 6/13; Lausen in Burgi/Dreher, VgV, § 58 Rn. 102). Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die Gewichtung von Unterkriterien erst im Nachhinein aufgestellt hat und nicht auszuschließen ist, dass, wären diese bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen, sie die Vorbereitung hätten beeinflussen können (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.12.2010, Verg 40/10).

Aus Ziff. II.2.5) der Auftragsbekanntmachung und Seite 17 der Vergabeunterlagen (Planungsleistungen Deponieerweiterung Pohlsche Heide) folgt, dass das mit 50 % gewichtete Zuschlagskriterium Qualität in das jeweils mit 25 % gewichtete Unterkriterium Bewertung Projektteam (Qualifikation und Erfahrung) und Bewertung Leistungskonzept unterteilt ist. Darüber hinaus ist das Unterkriterium Bewertung Leistungskonzept in drei weitere Unter-Unterkriterien ausdifferenziert worden. Den Ausführungen auf Seite 17 und 18 der Vergabeunterlagen ist aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven mit der Ausschreibung von Planungsleistungen vertrauten Bieterkreises gemäß §§ 133157 BGB zu entnehmen, dass das schriftliche mit dem Angebot einzureichende Leistungskonzept bewertet wird, aber auch die Bieterpräsentation im Rahmen eines Bietergesprächs, bei dem ein Kurzkonzept des schriftlichen Leistungskonzepts vorzustellen und ein Fachgespräch zu führen ist. Es fehlt aber an der erforderlichen Bekanntmachung der Gewichtung dieser Unterkriterien, die nach dem erstellten Wertungsbogen wie folgt bewertet worden sind:

6 % schriftliches Leistungskonzept

30 % Präsentation des Kurzkonzepts im Bietergespräch

64 % Fachgespräch.

Zwar hat der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ausgeführt, dass bei der Bewertung der Bieterpräsentation ein besonderes Augenmerk darauf liegt, ob und wie das Projektteam in der Lage war, auf Fragen und Eingaben des Auftraggebers zum Leistungskonzept zu reagieren. Auch heißt es in der Einladung zum Bietergespräch, dass die Eindrücke des Auftraggebers aus dem Bietergespräch den Schwerpunkt der abschließenden Qualitätsbewertung bilden. Dass das schriftliche Leistungskonzept aber nur mit 6 % bzw. maximal 6 von insgesamt 100 zu erzielenden Punkten in die Bewertung einfließt, hingegen die Bieterpräsentation bestehend aus der Vorstellung des Kurzkonzepts und einem Fachgespräch mit insgesamt 94 % bzw. maximal 94 von 100 zu erzielenden Punkten, ergibt sich daraus nicht.

Die unterlassene Bekanntgabe der Gewichtung dieser Unter-Unterkriterien war auch nicht ausnahmsweise vergaberechtsgemäß. Denn die nachträglich festgelegten Gewichtungskoeffizienten sind ihrer Art nach geeignet, die Präsentation des Leistungskonzepts im Bietergespräch zu beeinflussen.

bb. Durch den festgestellten Vergaberechtsverstoß droht der Antragstellerin indes kein Schaden durch Beeinträchtigung ihrer Aussichten auf den Erhalt des Zuschlags. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Nachprüfungsantrag nicht begründet, wenn durch den Vergaberechtsverstoß die Zuschlagschancen des Antragstellers nicht feststellbar geschmälert worden sind, so dass ihm tatsächlich weder ein Schaden entstanden ist noch ein solcher wahrscheinlich, zumindest nicht ausschließbar zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.01.2018, Verg 39/17; Beschluss v. 15.06.2010, Verg 10/10). Die vergaberechtsfehlerhaft unterbliebene Bekanntgabe der Gewichtung der Unterkriterien zum Wertungskriterium Leistungskonzept hat – worauf die Vergabekammer zutreffend abgestellt hat – die Zuschlagschancen der Antragstellerin nicht feststellbar geschmälert. Die Antragstellerin hat die beim Leistungskonzept zu erzielende Höchstpunktzahl von 25 Punkten erlangt, während die Beigeladene zunächst 19,87 Punkte und nach anschließender Überprüfung des Bewertungsvorgangs aufgrund der Rüge der Antragstellerin 14,50 Punkte erreicht hat.

Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden und widerspricht im Übrigen jeglicher Lebenserfahrung, dass die Beigeladene, wenn ihr die Gewichtung der Unter-Unterkriterien vor Erstellung des schriftlichen Leistungskonzepts und vor der Präsentation im Bietergespräch bekannt gewesen wäre, noch schlechter als ohne Bekanntgabe abgeschnitten hätte und zusätzlich dazu das Leistungskonzept des dritten Bieters besser bewertet worden wäre als ihr eigenes. Wäre den Bietern vielmehr bekannt gewesen, dass das schriftliche Leistungskonzept in die Wertung nur mit 6 % einfließt, während die Präsentation des Kurzkonzepts mit 30 % und das Fachgespräch mit 64 % gewichtet wird, ist nach den Grundsätzen allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr umgekehrt davon auszugehen, dass sie auf die Präsentation und das Bietergespräch deutlich mehr Wert gelegt, hierauf ihr Angebot eingerichtet und eher besser als bisher abgeschnitten hätten. Allein die von der Antragstellerin aufgezeigte theoretische Möglichkeit einer die Bieterreihenfolge zu ihren Gunsten abändernden Bewertung reicht nicht aus, zumal auch rein theoretisch möglich ist, dass die Antragstellerin bei Bekanntgabe der Gewichtung nicht die Höchstpunktzahl, sondern deutlich weniger Punkte erzielt hätte.

b. Ein weiterer Vergaberechtsverstoß ist darin begründet, dass der Antragsgegner die qualitative Bewertung des Unterkriteriums Leistungskonzept nicht ausreichend dokumentiert und damit gegen § 8 VgV verstoßen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Dabei sind die Anforderungen an den Detaillierungsgrad aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.09.2019, Verg 10/19; OLG München, Beschluss v. 02.11.2012, Verg 26/12). Jedoch kann ein Bieter nur dann seinen Nachprüfungsantrag mit Erfolg auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sie sich auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt hat (OLG München, Beschluss v. 02.11.2012, Verg 26/12; Goede/Hänsel in Ziekow/Völlink, aaO. VgV § 8 Rn. 12 jeweils m.w.Nachw.).

Die Dokumentation des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, welche Gründe für die Bewertung mit mangelhaft, befriedigend oder sehr gut maßgeblich waren. Die Bieterpräsentation ist von jedem einzelnen Mitglied des Gremiums anhand des Bewertungsbogens mit Punkten bewertet worden. Vergeben werden konnten 0, 2, 5 und 10 Punkte, wobei für die einzelnen Punkte eine Umschreibung hinterlegt war, also zum Beispiel „ungenügend, entspricht nicht den Wünschen und Vorstellungen des Auftraggebers“ bis hin zu „sehr gut, entspricht in vollen Maßen den Wünschen und Vorstellungen des Auftraggebers„. Allerdings ergibt sich weder aus dem Wertungsbogen selbst, in dem die von jedem einzelnen Gremiumsmitglieder vergebene Punktzahl eingetragen ist, noch aus den handschriftlichen Aufzeichnungen der Gremiumsmitglieder (Anl. 15a der Vergabeakte), aus welchem Grund sie die jeweilige Note bzw. Punktzahl vergeben haben. Darüber hinaus ist auch nicht dokumentiert, welche Antworten die Bieter auf die im Fachgespräch gestellten neun Fragen gegeben haben. Sind die Antworten aber unbekannt, kann nicht überprüft werden, ob die Bewertung der Antworten nachvollziehbar ist. Da – wie bereits ausgeführt – auch die qualitative Wertung des Projektteams unter einem Vergaberechtsverstoß leidet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die unzureichende Dokumentation nachteilig auf die Rechtsstellung der Antragstellerin ausgewirkt hat.

3. Ist somit das Verfahren aus den oben genannten Gründen in den Stand vor Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zurückzuversetzen, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob der Antragsgegner zu Recht davon abgesehen hat, das Angebot der Beigeladenen von der Wertung auszuschließen, obwohl der Angebotspreis die in der HOAI in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung für die ausgeschriebenen Leistungsphasen 1-9 vorgesehenen Mindestsätze unterschreitet.

III.

Die Entscheidung über die Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf § 182 Abs. 3 und 4 GWB. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 175 Abs. 2 GWB iVm § 71 Satz 1 GWB. Da sich die Beigeladene zwar nicht mit einem Antrag aber mit einem mehrseitigen Schriftsatz an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, die Beigeladene mit 50 % an den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.

OLG Brandenburg: Betriebe der öffentlichen Hand sind den kaufmännisch geführten Gewerbebetrieben zuzuordnen

OLG Brandenburg: Betriebe der öffentlichen Hand sind den kaufmännisch geführten Gewerbebetrieben zuzuordnen

vorgestellt von Thomas Ax

Betriebe der öffentlichen Hand sind den kaufmännisch geführten Gewerbebetrieben zuzuordnen, wenn sich der öffentlich-rechtliche Rechtsträger wie ein Privatunternehmen am Geschäftsverkehr beteiligt. Ein Zweckverband betreibt jedenfalls dann keinen Gewerbebetrieb, wenn er seine Leistungen nicht in privatrechtlichen Verträgen vereinbart, sondern sich ausschließlich hoheitlicher, öffentlich-rechtlich bestimmter Handlungsformen bedient.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2020 – 7 W 51/17
vorhergehend:
AG Neuruppin, 24.02.2017 – 65 AR 57/15

Zum Sachverhalt:

Der Bf., ein Zweckverband, wendet sich im Zwangsgeldverfahren gegen die seinem Verbandsvorsteher auferlegte Verpflichtung, ihn zum Handelsregister anzumelden. Der Bf. ist ein von mehreren Gemeinden gebildeter Zweckverband zur Zusammenarbeit bei der Wasserversorgung sowie der Schmutzwasserableitung und -behandlung. Das AG hat den Verbandsvorsteher des Bf. aufgefordert, den von ihm vertretenen Bf. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Unterlasse er die Anmeldung und rechtfertige diese Unterlassung nicht, werde ein Zwangsgeld von 1.000 EUR festgesetzt werden. Das AG hat ausgeführt, der Bg. betreibe ein Handelsgewerbe. Gewinnerzielungsabsicht sei dafür nicht erforderlich. Auch auf einen Anschluss- und Benutzungszwang bei der Erfüllung der dem Bf. obliegenden Aufgaben komme es nicht an. Entscheidend sei, dass die Wasserversorgung auch durch private Unternehmen erfolgen könne. Ob tatsächlich Konkurrenzunternehmen bestünden, sei unbeachtlich. Der Verbandsvorsteher hat Einspruch erhoben. Er hat gemeint, der Bf. sei kein Gewerbebetrieb, weil er Gewinne nicht anstreben dürfe und weil er wegen des seinen Leistungsempfängern auferlegten Anschluss- und Benutzungszwanges nicht im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Einspruch verworfen und von einer Festsetzung des Zwangsgeldes bis zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgesehen.

Aus den Gründen:

I.

Die Beschwerde (§§ 391 Abs. 1, 58 FamFG) ist zulässig.

1. Der Bf. ist durch die angefochtene Verwerfung des Einspruchs beschwert (§ 59 Abs. 1 FamFG). Im Einspruchsverfahren ist neben dem gesetzlichen Vertreter, gegen den sich die Androhung des Zwangsgeldes richtet (§§ 388, 389 Abs. 1, 390 Abs. 4 S. 1 FamFG), auch die von ihm vertretene Körperschaft beteiligt, und auch sie wird durch die Verwerfung beschwert (Keidel/Heinemann FamFG, 20. Aufl., § 388 Rn. 33, § 391 Rn. 6a; MüKoFamFG/Krafka, 3. Aufl., § 391 Rn. 8; BeckOK FamFG/Schlögel, Stand Jan. 2020, § 391 Rn. 12). Da das AG bei der angefochtenen Verwerfung des Einspruchs von der Festsetzung des Zwangsgeldes abgesehen hat, reicht es aus, dass allein der Bf. diesen Beschluss angefochten hat. Einer Beschwerde auch seines Vorstehers bedurfte es nicht, um eine vollständige Beseitigung der Einspruchsverwerfung zu erreichen.

2. Ob die Zulässigkeit der Beschwerde allein gegen die Verwerfung eines Einspruches vom Erreichen des Beschwerdewertes abhängt (§ 61 FamFG), braucht nicht entschieden zu werden (vgl. Keidel/Heinemann FamFG, 20. Aufl., § 391 Rn. 6; BeckOK FamFG/Schlögel, Stand Jan. 2020, § 391 Rn. 10). Wenn es sich bei der Durchsetzung der Handelsregisteranmeldung um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handeln sollte, wäre der Wert des Beschwerdegegenstandes in Bezug auf die Einspruchsverwerfung zu bemessen und richtete sich nicht allein nach der Höhe des Zwangsgeldes. Der Betrag von 600 EUR wäre hier jedenfalls überstiegen, zumal ein Zwangsgeld von 1.000 EUR angedroht ist.

II.

Die Beschwerde und der Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung sind begründet.

Der Verbandsvorsteher ist nicht verpflichtet, den von ihm vertretenen Bf. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 2933 Abs. 1 HGB), weil der Bf. nicht Kaufmann ist.

1. Er ist einerseits nicht Formkaufmann, weil er als Zweckverband nicht zu den Handelsgesellschaften zählt (§ 6 HGB). Andererseits ist er als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 10 Abs. 2 S. 1 GKGBbg) seit der Aufhebung des § 36 aF HGB nicht mehr generell von der Handelsregisterpflicht ausgenommen. Seine Registerpflicht richtet sich nach den allgemeinen Regeln, ist also anhand der Frage zu beurteilen, ob der Bf. ein Handelsgewerbe, also einen kaufmännisch einzurichtenden Gewerbebetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB), betreibt (vgl. MüKoHGB/Krafka, 4. Aufl., § 33 Rn. 1; Baumbach/Hopt HGB, 38. Aufl., § 33 Rn. 1).

2. Das von dem Bf. betriebene Unternehmen ist in keiner Hinsicht als Gewerbetrieb zu beurteilen – weder in der Sparte der Wasserversorgung noch der Schmutzwasserbeseitigung.

a) Dafür kommt es nicht darauf an, die Gewinnerzielungsabsicht des Bf. zu prüfen. Dieses Merkmal ist lange für entscheidend gehalten worden, um eine karitative oder sonstwie selbstlose Marktteilnahme von derjenigen eines Kaufmannes abzugrenzen. Inzwischen wird es allgemein für untauglich gehalten und durch die Anforderung ersetzt, die Absicht müsse sich darauf richten, laufende Einnahmen zu erzielen, also ein als Vergütung für die am Markt angebotenen Waren oder Leistungen ernstgemeintes Entgelt (MüKoHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1 Rn. 31; Koller/Kindler/Roth/Drüen HGB, 9. Aufl., § 1 Rn. 10; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Kindler HGB, 4. Aufl., § 1 Rn. 27).

b) Auch auf eine etwaige Monopolstellung des Bf. braucht nicht näher eingegangen zu werden. Ob eine rechtlich gesicherte Stellung als Monopolist der Kaufmannseigenschaft entgegensteht, wird – anders als die Ersetzung der Gewinnerzielungsabsicht durch die Entgeltlichkeit – noch als umstritten gelten können. Auch die anbietende Tätigkeit an einem engen, ja monopolistischen Markt wird für ausreichend gehalten (MüKoHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1 Rn. 28), während andererseits im Wettbewerb mit Privatunternehmen die entscheidende Anforderung erkannt wird, um die Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Gewerbebetrieb charakterisieren zu können (Baumbach/Hopt HGB, 38. Aufl., § 1 Rn. 15, 27). Der Senat braucht zur Entscheidung über die hier eingelegte Beschwerde auch dies nicht zu entscheiden.

c) Der Bf. betreibt – unabhängig von den bereits genannten Abgrenzungskriterien – einen Gewerbebetrieb jedenfalls deshalb nicht, weil er seine Leistungen nicht in privatrechtlichen Verträgen vereinbart, sondern sich ausschließlich hoheitlicher, öffentlich-rechtlich bestimmter Handlungsformen bedient. Dieses Abgrenzungsmerkmal ist einerseits unangefochten, und die Einordnung der Tätigkeit des Bf. ist andererseits eindeutig.

Betriebe der öffentlichen Hand sind den kaufmännisch geführten Gewerbebetrieben zuzuordnen, wenn sich der öffentlich-rechtliche Rechtsträger wie ein Privatunternehmen am Geschäftsverkehr beteiligt. Ohne Rücksicht auf die nachfragenden Geschäfte der Bedarfsdeckung ist es für einen Gewerbebetrieb typisch und erforderlich, die Leistungen auf der Angebotsseite des Geschäftsbetriebes rechtsgeschäftlich anzubieten. Privatrechliche Vertragsvereinbarungen kennzeichnen einen Kaufmann, während gebührenpflichtige Staatstätigkeit in vollständig öffentlich-rechtlich ausgestalteter Handlungsform auch dann nicht gewerblich erbracht wird, wenn die öffentliche Einrichtung nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wird (MüKoHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1 Rn. 29; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Kindler HGB, 4. Aufl., § 1 Rn. 30).

Allein der Anschluss- und Benutzungszwang schließt den Bf. mithin nicht aus dem Kreis der Kaufleute aus. Der Bf. hat auf der Rechtsgrundlage der §§ 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GKGBbg, 3 Abs. 1, 12 Abs. 2 BbgKVerf für alle Sparten seiner Aufgabenerfüllung, sowohl für die Wasserversorgung als auch für die Schmutzwasserbeseitigung, die Pflicht normiert, Leistungen nur von ihm zu beziehen und zu diesem Zweck Anschlüsse an die von ihm vorgehaltenen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 4 Schmutzwasserbeseitigungssatzung, §§ 5 Abs. 1, 7 Wasserversorgungssatzung; alle Satzungen des Bf. abgerufen am 28.1.2020 unter http://….de/downloads-satzungen/). Dies allein kennzeichnet die öffentlich-rechtlich erbrachte Staatstätigkeit nicht, denn der Anschluss- und Benutzungszwang könnte als Kontrahierungspflicht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge ausgestaltet sein (vgl. BGH NVwZ 1991, 606 (607)): Wählt der Verwaltungsträger für das Rechtsverhältnis, das auf Grund des Anschluss- oder des Benutzungszwanges einzugehen ist, die Handlungsform des Privatrechts, so ist der Verpflichtete gezwungen, mit dem Verwaltungsträger privatrechtliche Verträge abzuschließen (BGHZ 115, 311 (313 f.); BGHZ 195, 144 Rn. 21; BGH NJW 2018, 46 Rn. 17; OLG Brandenburg Urt. v. 17.11.2015 – 2 U 36/14BeckRS 2015, 20001; OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 22.2.2012 – OVG 9 B 50.11BeckRS 2012, 50862; Erman/Armbrüster BGB, 15. Aufl., vor § 145 Rn. 31). Der Verwaltungsträger betriebe ein Handelsgewerbe, wenn – wie oben unter b dargelegt – das von ihm selbst kraft seiner Normsetzungsbefugnis geschaffene Monopol dem nicht entgegensteht.

Aber so liegt der hier zu entscheidende Fall nicht. Der Bf. verlangt auf Grund des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht den Abschluss privatrechtlicher Verträge, sondern er hat die Rechtsverhältnisse zu den Anschluss- und Benutzungsverpflichteten vollständig öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Der Bf. schließt über den Anschluss an seine Ver- und Entsorgungssysteme und über den Bezug und die Nutzung seiner Leistungen nicht Verträge, die ein Entgelt vorsehen, sondern er erhebt Beiträge, Kostenersatz und Benutzungsgebühren (§§ 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GKGBbg, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6, 8, 10 KAG, 24 Wasserversorgungssatzung, 21 Schmutzwasserbeseitigungssatzung), die er durch Bescheide festsetzt (§§ 8 Abs. 1 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung, 10 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, 5 Kostenerstattungssatzung, 8 Schmutzwassergebührensatzung, 10 Beitragssatzung Schmutzwasser, 10 Gebührensatzung für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung). Die Durchsetzung der dadurch entstehenden Zahlungsansprüche des Bf. geschieht in einem Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren unter weitgehender Anwendung der Abgabenordnung (§§ 12 ff. KAG).

OLG Stuttgart: Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung nur gerechtfertigt, wenn Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt

OLG Stuttgart: Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung nur gerechtfertigt, wenn Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt

vorgestellt von Thomas Ax

Verlegt der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte statt der vereinbarten XPS-Dämmung eine EPS-Dämmung, ist seine Leistung mangelhaft. Durch die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten wird eine Materialabweichung nicht nachträglich genehmigt. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik wird durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Mangelbeseitigung führt nicht dazu, dass der Auftraggeber im Rahmen der Nacherfüllung ein vertraglich nicht geschuldetes Werk akzeptieren muss. Kann mangelhaftes Dämmmaterial unter der Kellerbodenplatte nur durch einen vollständigen Rückbau und die Neuerrichtung des Gebäudes ausgetauscht werden, ist die Mängelbeseitigung jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zum Einbau des vertraglich vereinbartes grob fahrlässig verletzt hat. Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt durch eine Kontrolle der Bauarbeiten zu gewährleisten, dass diese entsprechend der Baugenehmigung, den planerischen Vorgaben und dem Inhalt der Leistungsbeschreibungen sowie nach den Weisungen des Auftraggebers ausgeführt werden. Der Architekt hat – zumindest stichprobenartig – die gelieferten bzw. verwendeten Materialien und die Arbeiten der einzelnen Bauunternehmer zu überprüfen. Der Umfang dieser Kontrolle richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt muss keine „handwerklichen Selbstverständlichkeiten“ überwachen. Ihn trifft jedoch eine gesteigerte Überwachungspflicht für besonders wichtige Bauabschnitte mit typischen Gefahren, bei besonderen Anhaltspunkten für drohende Mängel und bei erkennbarer Unzuverlässigkeit der die Arbeiten ausführenden Handwerker. Abdichtungs-, Dämmungs- und Isolierungsarbeiten, die Ausführung eines Kellers als „weiße Wanne“ und alle Bereiche der Bauphysik sind besonders überwachungspflichtig.
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 – 10 U 14/19
vorhergehend:
LG Stuttgart, 05.10.2018 – 22 O 175/15
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 164/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Mangelbeseitigung und Schadensersatz aus Werkverträgen.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten 2) am 09./12.12.2011 einen Architektenvertrag, der die Leistungsphasen 1 bis 8 nach HOAI umfasste (Anl. K1).

Am 16.05.2012 schlossen die Kläger sodann mit der Beklagte 1) einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport in der N. straße xx in K. (Anl. K2), in dem die Geltung der VOB/B vereinbart wurde. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung war der Keller als „WU-Keller„, also wasserundurchlässig als „weiße Wanne“ auszuführen (vgl. Vergabeprotokoll, Anl. K3). Laut Pos. 6.3 des Leistungsverzeichnisses (Anl. K5) ist unter der Bodenplatte des teilunterkellerten Hauses und seitlich an den Fundamenten eine Dämmung aus geschlossenzelligem, extrudiertem Polystyrol (XPS) zu liefern und mit Stufenfalz lückenlos einzubauen. Nach dem Bauvertrag sollte der Rohbau bis spätestens Kalenderwoche 30/2012 (28.07.2012) fertiggestellt sein. Nach einem gemeinsamen Abnahmetermin am 08.11.2012 wurde klägerseits am 29.11.2012 die Abnahme erklärt.

In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedentlich weitere Mängel, jeweils unter Aufforderung zur Beseitigung mit Fristsetzung (Anl. K8-K13), so insbesondere nach Wassereinbruch im Keller infolge von Starkregen mit Schreiben vom 07.05.2013 (Anl. K9), dass die „weiße Wanne“ wasserdurchlässig sei, mit Schreiben vom 12.06.2013 (Anl. K10), dass unter der statisch tragenden Bodenplatte und im Streifenfundament sich keine XPS-Dämmung befinde, und mit Schreiben vom 11.12.2013 (Anl. K13), dass es sich bei der doppellagig verlegten EPS-Dämmung unter der statisch tragenden Bodenplatte um das falsche Material handele.

Tatsächlich hatte die Beklagte 1) unter der Bodenplatte eine Dämmung aus expandiertem Polystyrol (EPS) eingebaut, nämlich das Produkt swisspor Peridämm 3000, für das laut dem Datenblatt des Herstellers keine bauaufsichtliche Zulassung für die Verwendung unter tragenden Bodenplatten sowie bei drückendem Wasser vorliegt (Anl. 1 zum Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S. vom 27.07.2015 im selbständigen Beweisverfahren = Anl. B1/3). Die für das Produkt vorliegende allgemeine bauaufsichtliche Zulassung mit der Nr. Z-23.33-1371 (Anl. 2 zum Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S. vom 27.07.2015 im selbständigen Beweisverfahren = Anl. B1/9, Bl. 743) schließt in Ziff. II.1.2 eine Verwendung des Produktes unter statisch tragenden Bauteilen und im Bereich von drückendem Wasser ausdrücklich aus.

Mit Antrag vom 05.07.2013 strengten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Stuttgart an (22 OH 12/13), in dem sie 101 Mängel rügten, u.a. auch die Verwendung eines falschen Dämmmaterials unter der Bodenplatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

1. Das Landgericht hat der auf Kostenvorschuss für Mangelbeseitigung in Selbstvornahme, Schadensersatz für Mangelfolgeschäden, Verzugs-, Zins- und Nutzungsausfallschäden, sowie auf Feststellung entsprechender Schadensersatzverpflichtungen für die Zukunft gerichteten Klage weitgehend stattgegeben. Im Einzelnen hat das Landgericht die Beklagten – jeweils nebst Zinsen – zur Zahlung eines Bruttobetrages in Höhe von 108.619,41 Euro als zweckgebundenen abzurechnenden Vorschuss (Urteilsausspruch Ziff. 1 und 2) sowie zur Zahlung von 39.635,20 Euro vergeblicher Aufwendungen für Nebengewerke verurteilt, die aufgrund des erforderlichen Rückbaus erneut ausgeführt werden müssten (Urteilsausspruch Ziff. 3). Ferner hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 73.164,81 Euro nebst Zinsen wegen Sachverständigen- und Rechtsverfolgungskosten, Verzugsschäden ab Februar 2013 bis einschließlich Mai 2018 sowie Nutzungsausfall verurteilt (Urteilsausspruch Ziff. 3 bis 6). Außerdem hat es Zinsen für die von Klägerseite im selbständigen Beweisverfahren verauslagten erstattungsfähigen Kosten zugesprochen (Urteilsausspruch Ziff. 7). Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten allgemein zur Zahlung von darüber hinausgehendem Schadensersatz und Ersatz von künftigem Mietschaden in Höhe von 440 Euro pro Monat sowie Nutzungsentschädigung in Höhe von 609,00 Euro pro Monat verpflichtet sind aufgrund des im Zuge der Mangelbeseitigung abzubrechenden und neu zu errichtenden streitgegenständlichen Einfamilienhauses mit Garage und Carport (Urteilsausspruch Ziff. 8 bis 10). Die Sachverständigen- und Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht dabei unter Abweisung der Klage im Übrigen nur in Höhe von 4.706,66 Euro statt erstinstanzlich beantragter 10.142,97 Euro zugesprochen, den Verzugsschaden in Höhe von 29.482,15 Euro statt 50.648,53 Euro, die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 38.976,00 Euro statt 64.000,00 Euro, die künftige Nutzungsausfallentschädigung ab Mai 2018 in Höhe von 609,00 Euro statt 1.000,00 Euro monatlich.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Rohbau des streitgegenständlichen Hauses sei mangelhaft, da entgegen der vertraglichen Vereinbarung im Leistungsverzeichnis unter der Bodenplatte nicht eine XPS-Perimeterdämmung, sondern eine EPS-Perimeterdämmung angebracht worden sei. Ob eine EPS-Dämmung in gleicher Weise funktionstauglich sei, sei nicht bewiesen, im Übrigen aber auch unerheblich, da die Kläger eine von der Vereinbarung abweichende Ausführung auch dann nicht dulden müssten, wenn eine solche gleichartig oder besser sein sollte. Vorliegend sei die verwendete EPS-Dämmung weder nach den Herstellerrichtlinien noch bauaufsichtlich für die fragliche Verwendung zugelassen. Die verbaute EPS-Dämmung sei daher auch deshalb mangelhaft, weil die Ausführung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoße. Ob – wie von Beklagtenseite behauptet – eine bauaufsichtliche Zulassung des Materials im Einzelfall erfolgen könne, sei unerheblich, eine solche habe jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen.

Zur Mangelbeseitigung sei entsprechend den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein vollständiger Rückbau und eine Neuerrichtung des Gebäudes erforderlich. Eine von Beklagtenseite vorgeschlagene Sanierung sei nicht in gleicher Weise wirksam und ebenso teuer wie eine Neuerrichtung. Auf die weiteren von Klägerseite geltend gemachten Mängel brauche daher nicht eingegangen zu werden, weil diese im Zuge der Neuerrichtung ohnehin mit beseitigt würden. Für Abriss und Neuerrichtung in Selbstvornahme stünde den Klägern ein entsprechender Kostenvorschussanspruch zu.

Beim Abbruch des Hauses würden auch bereits errichtete Nebengewerke teilweise vernichtet. Den Klägern stehe daher diesbezüglich ein Schadensersatzanspruch zu, soweit die auszubauenden Materialien für die Neuerrichtung nicht wiederverwendet werden könnten.

Die Kosten für den von den Klägern eingeschalteten Privatsachverständigen B. seien bis zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 05.07.2013 als Schaden in dem Umfang ersatzfähig, wie sich die behaupteten Mängel bestätigt hätten. Das Landgericht hat die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten gem. § 287 ZPO insgesamt auf 2.000,00 Euro geschätzt.

Den Klägern stehe zudem ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden zu. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung sei der Rohbau nicht bis zum 28.07.2012 mangelfrei fertiggestellt gewesen, was die Beklagte 1) zumindest in fahrlässiger Weise auch verschuldet habe. Ab Februar 2013 bis zur mangelfreien Fertigstellung des Hauses stehe den Klägern ein Anspruch auf Ersatz der Mietaufwendungen für die derzeitige Mietwohnung der Klägerin in Höhe von 440,00 Euro pro Monat zu. Daneben hätten die Kläger auch einen Anspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfalls des zu errichtenden Hauses in Höhe von 609,00 Euro bis zur mangelfreien Fertigstellung des Hauses, da dieses höherwertig als die bisherige Mietwohnung sei.

Von den klägerseits als Verzugsschaden geltend gemachten Zinsschäden seien nur die Strafzinsen (wegen nicht erfolgter Fertigstellung innerhalb von drei Jahren) für das geförderte KfW-Darlehen i.H.v. 1.322,15 Euro ersatzfähig. Dass die darüber hinaus geforderten Bereitstellungs- und Schuldzinsen kausal auf der eingetretenen Verzögerung beruhten, sei nicht nachvollziehbar und substantiiert dargetan.

Den Klägern stehe schließlich auch ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.706,66 Euro sowie ein Anspruch auf Verzugszinsen hinsichtlich der beklagtenseits im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungspflichtigen, von den Klägern als Vorschuss im selbständigen Beweisverfahren eingezahlten Beträge zu.

Die Beklagten 2) bis 4) hafteten ebenso wie die Beklagte 1) und mit dieser als Gesamtschuldner, da die Beklagte 2) ihre Bauüberwachungspflichten aus dem Architektenvertrag verletzt habe, was sich in einem Mangel im Bauwerk niedergeschlagen habe. Hinsichtlich der Kosten für die Beseitigung des Mangels schuldeten die Beklagten 2) bis 4) im Rahmen des Schadensersatzanspruchs die Zahlung eines abzurechnenden Vorschusses zur Vorfinanzierung.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger insoweit, als sie die Verurteilung der Beklagten zu weiteren Schadensersatzzahlungen nebst Zinsen wie bereits in erster Instanz begehren, soweit vom Landgericht die Klage abgewiesen worden ist.

Die Kosten des Privatsachverständigen B. seien in voller Höhe von 7.015,05 Euro ersatzfähig, da die Tätigkeit der Vorbereitung von Erweiterungen des Antrags im selbständigen Beweisverfahren und zur erforderlichen Begleitung im selbständigen Beweisverfahren gedient hätten. Jedenfalls sei der vom Landgericht für seine Schätzung der erstattungsfähigen Kosten zugrunde gelegte Anteil der Höhe nach nicht nachvollziehbar.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Kläger auf Schadensersatz für geleistete Bereitstellungszinsen sowie geleistete Schuldzinsen verneint. Ein Abruf des KfW-Darlehens habe nur nach Vorlage von Rechnungen für förderfähige Maßnahmen erfolgen können, die jedoch nach dem Baustopp nicht mehr vorgelegen hätten. Für die XXX-Darlehen sei Abrufvoraussetzung ebenfalls die Vorlage von weiteren Rechnungen gewesen. Ein vollständiger Abruf ohne diese Voraussetzungen sei ebenso wie eine vorzeitige Kündigung der XXX-Darlehen nicht möglich gewesen. Eine Kündigung der Darlehen sei den Klägern im Hinblick auf die damit verbundenen Unwägbarkeiten nicht zuzumuten gewesen. Ein Verstoß der Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht liege nicht vor.

Die Berechnung der zugesprochenen Nutzungsausfallentschädigung im angefochtenen Urteil sei fehlerhaft. Die ermittelten Nutzwerte der aktuellen Mietwohnung und des zu errichtenden Hauses hätten nicht saldiert werden dürfen. Der angenommene Nutzwert des zu errichtenden Hauses sei vom gerichtlichen Sachverständigen aufgrund unzutreffender Vorgaben des Landgerichtes falsch ermittelt worden.

Eine Anmietung eines Wohnmobilstellplatzes im Winter sei erforderlich gewesen, weil das Wohnmobil über die Wintermonate jeweils abgemeldet werde. Die Kosten für Steuern und Versicherung hätten sich im Winter 2013/2014 auf monatlich ca. 60 Euro belaufen, die für den Stellplatz auf ca. 53,00 Euro, so dass die Anmietung des Stellplatzes wirtschaftlich günstiger gewesen sei. Der Carport des neuen Hauses habe nicht zur Verfügung gestanden, da im Rahmen eines angesetzten Ortstermins im selbständigen Beweisverfahren darunter Schürfungen durchgeführt worden seien. Im Winter 2014/2015 sei nicht klar gewesen, ob ein weiterer Ortstermin für den Carport angesetzt werden würde. Der Vermieter des Wohnmobilstellplatzes habe kurzfristig die Preise erhöht, so dass sie geringfügig teurer als Steuer und Versicherung gewesen seien. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, kurzfristig einen anderen sicheren überdachten Stellplatz zu finden. Im Winter 2015/2016 habe ein anderer Stellplatzvermieter mit günstigeren Preisen gefunden werden können. Auf einen gebotenen richterlichen Hinweis wäre bereits in erster Instanz entsprechend substantiiert vorgetragen worden.

Die Kläger beantragen:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.18, Az. 22 O 175/15, wird abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: [inhaltliche Abweichungen vom angefochtenen Urteil im Fettdruck]

1. Die Beklagten Ziff. 1-4 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 91.276,80 Euro als Vorschuss nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagten Ziff. 1-4 werden verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 17.342,61 Euro als Vorschuss – die Umsatzsteuer auf den mit Ziff. 1 geltend gemachten Betrag – nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagten Ziff. 1-4 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 39.635,20 Euro für die Ausbaugewerke nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2015 zu zahlen.

4. Die Beklagten Ziff. 1-4 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger vorgerichtliche Sachverständigen- und Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 9.020,21 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.09.2015 der Klage zu zahlen.

5. Die Beklagten Ziff. 1-4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 50.648,53 Euro (Miete, Zinsschaden, Strafzins) nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.238,44 Euro seit Rechtshängigkeit der Klage, aus weiteren 1.322,15 Euro seit 05.12.2015, aus weiteren 8.818,75 Euro seit 11.10.2017 und aus weiteren 14.269,19 Euro seit 23.05.2018 zu bezahlen.

6. Die Beklagten Ziff. 1-4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 57.856,00 Euro (Nutzungsausfallentschädigung bis einschließlich Mai 2018) nebst Verzugszinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.120,00 Euro seit Rechtshängigkeit der Klage und aus weiteren 30.736,00 Euro seit 23.05.2018 zu bezahlen.

7. Die Beklagten Ziff. 1-4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 14.790,19 Euro für die Zeit vom 05.12.2015 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags der Kläger für dieses Verfahren erster Instanz beim Landgericht Stuttgart zu bezahlen.

8. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1-4 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubiger als Schadensersatz alle notwendigen Aufwendungen und Kosten zu erstatten, die über die in den Ziffern 1-3 genannten Beträge hinausgehen und den Klägern dadurch entstehen, dass das auf dem Grundstück N. straße xx in K. errichtete Einfamilienhaus mit Garage und Carport zum Zwecke der Mangelbeseitigung abgerissen werden und im Hinblick auf den Umfang der erbrachten Werkleistung wieder in den Zustand vor dem Abriss versetzt werden muss.

9. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1-4 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubigern auch ab Mai 2018 so lange die von den Klägern zu bezahlende monatliche Miete i.H.v. 440,00 Euro zu zahlen, solange die Kläger die Wohnung der R. xx in L. zur Wohnnutzung mieten und bis das auf dem Grundstück N. straße xx in K. mangelhaft errichtete Einfamilienhaus mit Garage und Carport ohne Verstoß der Kläger gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht abgebrochen, wieder neu errichtet und fertiggestellt ist.

10. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1-4 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubiger ab Mai 2018 so lange eine monatliche Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 904,00 Euro zu zahlen, solange die Kläger die Wohnung in der R. xx in L. zur Wohnnutzung mieten und bis auf das auf dem Grundstück N. straße xx in K. mangelhaft errichtete Einfamilienhaus mit Garage und Carport ohne Verstoß der Kläger gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht abgebrochen, wieder neu errichtet und fertiggestellt ist.

11. Die Beklagten Ziff. 1-4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.094,33 Euro nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Schriftsatzes vom 11.10.2017 zu bezahlen.

Hilfsweise bzgl. Ziff. 7:

Die Beklagten Ziff. 1-4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Euro 1.742,59 (Verzugszinsen auf geleistete Gerichtsvorschüsse) zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten jeweils,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Streithelfer schließt sich den Anträgen der Beklagten 2) – 4) an.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Das Landgericht habe die Privatsachverständigenkosten zu Recht teilweise nicht zuerkannt; der neue Sachvortrag in der Berufungsbegründung der Kläger sei nicht zu berücksichtigen. Ein Anspruch der Kläger auf Zinsen im Zusammenhang mit den Darlehen bestehe nicht. Es handele sich um Sowieso-Kosten. Die Kläger hätten im Zuge der Schadensminderung zudem die Darlehen vollständig in Anspruch nehmen und sogleich mit Guthaben tilgen oder durch Nachverhandlungen Konditionenänderungen erreichen müssen, zumal die Bauzinsen dramatisch gesunken seien. Die Kläger hätten den Baustopp selbst veranlasst, obwohl ihnen mit Anlegung der Drainage ein vernünftiger Vorschlag von Beklagtenseite unterbreitet worden sei. Ihr Wohnmobil hätten die Kläger über den Winter im bereits errichteten Carport des neuen Hauses abstellen können. Das Gebiet sei bewohnt; ggf. hätten sie den Carport durch einen Stacheldrahtzaun sichern können, wenn sie Sicherheitsbedenken gehabt hätten.

3. Mit ihren Berufungen erstreben die Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, hilfsweise die vollständige Abweisung der Klage.

a) Die Beklage 1) führt zur Begründung ihrer Berufungsanträge an: Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der verwendeten Dämmplatten habe vorgelegen. Die Sachaufklärung und Beweiserhebung durch das Landgericht sei unzureichend gewesen, da kein Sachverständiger für Statik, Tragwerksplanung und Materialkunde zur dauerhaften Druckfestigkeit der verwendeten EPS-Dämmplatten gehört worden sei und auch der Sachverständige Professor Dr.-Ing. F. von der TU H. nicht als sachverständiger Zeuge dazu vernommen worden sei, dass die verwendeten EPS-Dämmplatten den erforderlichen Langzeittest für eine Genehmigung der Verwendung im Einzelfall bestanden hätten, welche die Beklagte 1) beantragt habe. Die Einzelfallgenehmigung wäre auch längst erteilt worden, wenn die Kläger dies gegenüber dem Regierungspräsidium T. nicht laufend sabotiert hätten.

Das Landgericht habe außerdem nicht berücksichtigt, dass die Kläger vertreten durch die Beklagten Ziff. 2-4 die verwendeten EPS-Dämmplatten abgenommen und damit genehmigt hätten; das Handeln der Beklagten Ziff. 2-4 im Zuge der Prüfung der ersten Abschlagsrechnung der Beklagten 1) müssten sich die Kläger nach § 278 BGB zurechnen lassen. Ferner sei die Fundament- und Gründungsabnahme durch den befassten Statiker der Kläger, Herrn M. , als mangelfrei erfolgt und damit auch die verwendete Dämmung, da diese zuvor eingebracht und sichtbar gewesen sei, wie das angefochtene Urteil selbst feststelle (dort Rn. 117 und 127 ff.).

Schließlich habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Abbruch und die Neuerstellung des Bauwerks gegen § 635 Abs. 3 BGB verstoße, da sogenanntes drückendes Wasser, dessen Vorliegen hier ohnehin nicht nachgewiesen sei, rein vorsorglich durch eine Ringdrainage ordnungsgemäß abgeführt werden könne, was kostengünstiger als der Abbruch und die Neuerrichtung des Gebäudes sei. Auf den verwendeten EPS-Dämmplatten laste nicht das Gebäude, da dessen Last über die Streifenfundamente aufgenommen und abgefangen werde. Auf den Dämmplatten ruhe lediglich teilweise der Keller. Hierzu sei eine Einzelfallgenehmigung zu erteilen gewesen.

Das Gebäude stehe nunmehr über 6 Jahre lang ohne Setzungen, wodurch nachgewiesen sei, dass das verwendete Material die erforderliche Druckfestigkeit aufweise, für den verwendeten Zweck geeignet sei und die Bausicherheit gewährleistet sei.

Die Schadenspositionen Nutzungsausfall und Mietkosten für die aktuelle Wohnung könnten nicht nebeneinander verlangt werden.

Die Beklagte 1) beantragt:

Das Urteil vom 05.10.18 und das Verfahren des Landgerichts Stuttgart, Az. 22 O 175/15, werden aufgehoben und der Rechtsstreit wird an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Hilfsweise:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2018, Az. 22 O 175/15, wird abgeändert und die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen der Beklagten 1) – 4) sowie des Streithelfers der Beklagten zurückzuweisen.

b) Die Beklagten 2) – 4) führen an, das angefochtene Urteil leide an wesentlichen Rechts- und Verfahrensmängeln. Das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Vortrag und Beweisantritte der Beklagten unzulässigerweise übergangen habe; eine Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme sei unterblieben, weshalb die Beklagten 2) – 4) das nunmehr in der Berufungsbegründung gemachte Vorbringen nicht erstinstanzlich hätten geltend machen können. Es liege zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor, da der erkennende Einzelrichter den gerichtlichen Sachverständigen nicht selbst vernommen und nur nach dem Akteninhalt entschieden habe. Das Landgericht habe schließlich unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO den Klägern etwas anderes zugesprochen, als diese beantragt hätten.

Das Landgericht habe sich mit der von den Beklagten 2) – 4) erhobenen Einrede der Verjährung (vgl. Schriftsatz vom 30.10.2017, S. 4) nicht auseinandergesetzt. Die Kläger hätten ihre Klageanträge nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 erhöht und geändert, nämlich durch die im Schriftsatz vom 11.10.2017 angekündigten und im Termin am 23.03.2018 gestellten sowie im Schriftsatz vom 18.05.2018 angekündigten und im Termin am 13.09.2018 gestellten neuen Anträge.

Die Feststellungsanträge seien wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Ein Überwachungsfehler der Beklagten 2) – 4) liege nicht vor, da die Verlegung der Dämmung eine handwerkliche Selbstverständlichkeit gewesen sei und zudem eine Kontrollmöglichkeit nur für wenige Stunden bestanden habe. Ein Architekt dürfe sich darauf verlassen, dass das, was vertraglich vereinbart sei, vom Bauunternehmer auch eingebaut werde.

Der vom Landgericht angenommene Mangel der Leistung der Beklagten 1) bestehe nicht. Die verwendeten EPS-Dämmplatten hätten zum Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistung und bis zum 16.03.2016, als das Regierungspräsidium die Zulassung zurückgenommen habe, über eine bauaufsichtliche Zulassung im Einzelfall verfügt. Die Rücknahme der Zulassung durch das Regierungspräsidium am 16.03.2016 für die Vergangenheit sei rechtswidrig gewesen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Zulassung im Einzelfall vor, was inzwischen durch Langzeittests nachgewiesen worden sei. Das Regierungspräsidium T. müsse wegen Ermessensreduzierung auf null eine Zulassung erteilen. Die Kläger hätten gegenüber dem Regierungspräsidium T. die Zulassungserteilung entgegen Treu und Glauben (vorläufig) verhindert.

Im Rahmen eines Vorschussanspruches bestehe kein Anspruch auf die voraussichtlich anfallende Mehrwertsteuer.

Es sei nicht richtig, dass ein Unterfangen des Gebäudes mit einem Streifenfundament für sich betrachtet bereits Kosten auslöse, die nicht unterhalb der Kosten für einen Rückbau und unter Berücksichtigung der Kosten für die Ringdrainage höher als die für einen Abriss und Neubau liegen würden. Der gerichtliche Sachverständige habe gerade das Gegenteil angegeben. Außer der Drainage seien zudem keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Den diesbezüglichen Beweisantritt Sachverständigengutachten habe das Landgericht übergangen.

Die Kläger müssten sich jedenfalls einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Bezüglich der Nebengewerke habe kein Anspruch auf Schadensersatz, sondern allenfalls Vorschuss für die Ersatzvornahme zuerkannt werden dürfen, weil erst nach Durchführung der Selbstvornahme überhaupt feststehe, welche Nebengewerke betroffen seien. Die Zuerkennung eines endgültigen Schadensersatzanspruches beruhe auf einer nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässigen Schadensberechnung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten.

Die Schätzung der ersatzfähigen Privatgutachterkosten sei ohne Anknüpfungstatsachen, in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne vorherigen richterlichen Hinweis erfolgt. Die Miete für die aktuelle Wohnung als materiellen Schaden könnten die Kläger nicht neben einem Nutzungsausfall als immateriellem Schaden ersetzt verlangen. Die Berechnung des Nutzungsausfalles durch das Landgericht sei falsch; dem Landgericht fehle die erforderliche Sachkunde. Der in Bezug genommene Mietspiegel für die Stadt L. sei nicht näher bezeichnet und nicht allgemeinkundig. Die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung des zu weit gefassten Klageantrags verstoße gegen § 308 ZPO. Zur beklagtenseits bestrittenen tatsächlichen Mietzahlung habe das Landgericht den angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen.

Für den vom Landgericht angenommenen Verzug der Beklagten 1) ab 29.07.2012 fehle es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Maßgeblich sei nur der vom Landgericht herangezogene Mangel der fehlenden XPS-Dämmung. Nur die Beklagte 1) sei zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden. Ein Verzug der Beklagten 2) – 4) sei nicht gegeben. Jedenfalls fehle es für einen Schadensersatzanspruch an einem Verschulden der Beklagten 2) – 4); es sei die alleinige Disposition der Kläger gewesen, das Haus nicht fertigstellen zu lassen.

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht und sei in der zugesprochenen Höhe nicht nachvollziehbar. Ein Anspruch auf Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bzgl. des selbständigen Beweisverfahrens sei nicht gegeben; die zugesprochene Höhe sei im Urteil nicht begründet und nicht nachvollziehbar.

Die Beklagten 2) – 4) beantragen:

Das Urteil vom 05.10.18 und das Verfahren des Landgerichts Stuttgart, Az. 22 O 175/15, werden aufgehoben und der Rechtsstreit wird an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Hilfsweise:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2018, Az. 22 O 175/15, wird abgeändert und die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

Der Streithelfer

schließt sich den Anträgen der Beklagten 2) ‒ 4) an.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen der Beklagten 1) – 4) sowie des Streithelfers zurückzuweisen.

c) Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil gegen die Berufungen der Beklagten, soweit der Klage vom Landgericht stattgegeben wurde. Das Landgericht sei insbesondere zu Recht von einem Mangel ausgegangen. Eine bauaufsichtliche Zulassung für die verwendeten Dämmplatten habe nie bestanden. Mit dem Abbruch und Neubau könnten alle 42 im selbständigen Beweiserfahren festgestellten Mängel beseitigt werden. Die von Beklagtenseite angebotene Nachbesserung sei untauglich, weil die Drainage aufgrund der Bodenverhältnisse keinen ausreichenden Schutz vor eindringendem Wasser biete und die nicht den Anforderungen von § 16b LBO entsprechende Dämmung unter der Bodenplatte verbleiben würde. Im Verkaufsfall sei dieser Umstand zu offenbaren, was zu einem merkantilen Minderwert führe.

Die Abnahme der Bewehrung durch den Prüfingenieur für Bautechnik sei eine technische Beurteilung, jedoch keine rechtsgeschäftliche Abnahme der Kläger.

Der Schadensersatzanspruch wegen Zerstörung der Nebengewerke im Zuge des erforderlichen Rückbaus werde hilfsweise auch als abzurechnender Vorschuss geltend gemacht (Bl. 709).

4. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart (22 OH 12/13) waren beigezogen.

II.

Alle Berufungen sind zulässig. In der Sache hat die Berufung der Kläger überwiegend Erfolg, die Berufungen der Beklagten sind dagegen nur in ganz geringem Umfang hinsichtlich der Nebenforderungen begründet.

Die Urteilsbegründung ist nach den verschiedenen Beklagten sowie den Ziffern des Urteilsausspruchs gegliedert, der sich der Übersichtlichkeit halber weitgehend am Urteilsausspruch erster Instanz orientiert.

1. Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte 1)

Die Kläger machen gegen die Beklagte 1) Ansprüche auf Vorschuss für Mangelbeseitigung in Selbstvornahme sowie auf Schadensersatz und Feststellung, insbesondere wegen verzögerter Fertigstellung des Gebäudes geltend.

a) Urteilsausspruch Ziff. 1 und 2 (Vorschuss für die Kosten der Mangelbeseitigung in Selbstvornahme)

Das Landgericht hat die Beklagte 1) zu einem Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung in Selbstvornahme in Höhe von 108.619,41 Euro (= 91.276,80 Euro zzgl. 17.342,61 Euro Umsatzsteuer) verurteilt, wobei eine nach dem klägerischen Vortrag offene Restwerklohnforderung von 18.880,60 Euro, gegen die die Kläger die Aufrechnung erklärt haben, bereits abgezogen ist (LGU, Rn. 41 ff.).

Die Entscheidung des Landgerichts ist insoweit zutreffend. Den Klägern als Gesamtgläubiger steht gegen die Beklagte 1) ein Anspruch gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B 2009 (im Folgenden VOB/B) auf Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten in der zugesprochenen Höhe zu.

aa) Mangel

Zurecht hat das Landgericht das Vorliegen eines Mangels bei Abnahme bejaht.

(1) EPS- statt XPS-Dämmung unter der tragenden Bodenplatte

Nach § 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das ist hier hinsichtlich der Dämmung unter der Bodenplatte des Kellers nicht der Fall.

(i) Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit

Die dort zur Ausführung gekommene Dämmung aus expandiertem Polystyrol (EPS) entspricht nicht der vertraglichen Vereinbarung gemäß Pos. 6.3 des Leistungsverzeichnisses. Danach war eine Dämmung aus extrudiertem Polystyrol (XPS) geschuldet.

Zu den beiden Materialien hat das Landgericht im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt (LGU, Rn. 9):

„XPS und EPS unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass EPS eine deutlich sichtbare Struktur aus gesperrten Perlen aufweist, während XPS eine deutlich höhere Druckfestigkeit sowie einen deutlich höheren Wasserdampfdiffusionswiderstand als EPS, bei welchen durch dauerhaften Druck die Struktur leicht zerstört werden kann und welches Feuchtigkeit aufnehmen kann. Aufgrund der höheren Druckbelastbarkeit und geringen Feuchtigkeitsempfindlichkeit wird XPS häufig für Situationen verwendet, bei denen der Dämmstoff hoher Feuchtebeanspruchung und mechanischen Belastungen ausgesetzt ist.“

Die Kläger haben entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten 1) die Verwendung des EPS-Dämmstoffes auch nicht durch Abnahme nachträglich genehmigt. Zwar ist es richtig, dass die Kläger auf die 1. Abschlagsrechnung der Beklagten 1) vom 19.06.2012 (Anl. K43 = Anl. B1/12, Bl. 753) eine Zahlung nach Prüfung und Freigabe durch die Beklagte 2) geleistet haben, auch enthält der von der Beklagten 2) als „fachtechnisch und rechnerisch richtig“ festgestellte Betrag den Posten „Dämm. Bodenpl. 2.500,-„. Eine konkludente nachträgliche Genehmigung der Materialabweichung durch die Kläger kann hierin jedoch nicht gesehen werden. Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Rechnung eines Unternehmers ist eine Wissenserklärung des Architekten seinem Auftraggeber gegenüber, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. Der Prüfvermerk ist in der Regel keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers Dritten gegenüber (BGH, Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 241/00NJW-RR 2002, 661). Vorliegend ist kein Erklärungswille dahingehend erkennbar, dass statt des ursprünglich vereinbarten nunmehr ein anderes Dämmmaterial – noch dazu ein bauaufsichtlich für die vorliegende Verwendung nicht zugelassenes (dazu sogleich) – vertragsgemäß sein soll, nachdem aus der Abschlagsrechnung noch nicht einmal hervorgeht, welches Dämmmaterial verwendet wurde.

Auch in der beklagtenseits behaupteten Tatsache, dass für die „Bewehrungsabnahme“ vor dem Betonieren der Bodenplatte der Fachingenieur (Statiker) anwesend gewesen sei und keine Einwendungen gegen den noch sichtbaren Dämmstoff erhoben habe, kann eine rechtsgeschäftliche Genehmigung der Kläger nicht gesehen werden. Es fehlt insoweit bereits an einer entsprechenden Bevollmächtigung des Statikers wie der Beklagten 2) bzw. des Streithelfers als deren Unterauftragnehmer, was auch Nr. 12.4 der Zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen klarstellt. Zudem erscheint es fraglich, ob die „Bewehrungsabnahme“ den Dämmstoff überhaupt betraf.

Dass die Kläger bei der Abnahme den Mangel gekannt haben ‒ und damit gem. § 640 Abs. 2 BGB a.F. einen Teil ihrer Mängelrechte verloren hätten ‒, ist nicht ersichtlich. Dass sie die verwendeten falschen Platten ‒ ohne freilich zu wissen, dass es sich um das falsche Material handelte ‒ während des Bauverlaufs gesehen und fotografiert hatten, bedeutet noch keine positive Kenntnis des Mangels.

(ii) Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik

Im Verbau der EPS-Dämmplatte swisspor Peridämm 3000 unter der Kellerbodenplatte liegt außerdem ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie der gerichtliche Sachverständige S. festgestellt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Verwendung gegen die Herstellerrichtlinien und ohne entsprechende bauaufsichtliche Zulassung erfolgt. Auch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall gem. § 20 LBO – die bisher nicht vorliegt und mit der auch nicht mehr zu rechnen ist (vgl. Anl. BB5) – würde daran nichts ändern, da die Verwendung des Materials damit noch nicht automatisch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Anerkannte Regeln der Technik sind nämlich diejenigen Regeln für die Ausführung baulicher Leistungen, die sich nach Meinung der Mehrheit der maßgeblichen Fachleute in der Praxis bewährt haben oder deren Eignung von ihnen als nachgewiesen angesehen wird (Kapellmann/Messerschmidt/Merkens, VOB-Kommentar, 6. Aufl. 2018, VOB/B § 4, Rn. 55). Davon kann bei einer bauaufsichtlichen Zustimmung zur Verwendung im Einzelfall noch nicht ohne Weiteres und quasi automatisch ausgegangen werden.

Durch die – von Beklagtenseite unter Beweis gestellten – Langzeittest der Druckfestigkeit des Materials könnte allenfalls die Eignung zur Verwendung unter statisch tragenden Bauteilen belegt werden, nicht jedoch eine Eignung zur Verwendung bei drückendem Wasser (s.o.), so dass – jedenfalls ohne den Einbau einer Ringdrainage mit Hebeanlage, die vertraglich nicht vorgesehen ist – in jedem Fall ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt. Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht.

Im Ergebnis liegt damit in der Verwendung der EPS-Dämmplatten unter der Bodenplatte ein Mangel gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B, da sowohl ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik als auch Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gegeben sind.

(2) weitere Mängel

Im selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige S. zahlreiche weitere, teils gravierende Mängel am Werk der Beklagten 1) festgestellt (vgl. Gutachten vom 13.01.2015 und tabellarische Übersicht in der Klageschrift, S. 10 ff., Bl. 10 ff.), welche die Kläger auch zum Gegenstand ihrer Klage gemacht haben (vgl. z.B. Bl. 245 f.). Darauf kommt es jedoch nicht weiter an, weil zur Beseitigung des in der falschen Dämmung unter der Bodenplatte liegenden Mangels ohnehin ein vollständiger Rückbau und eine Neuerrichtung des Gebäudes erforderlich sind und in diesem Zuge auch die sonstigen Mängel beseitigt werden (können), wie das Landgericht gestützt auf die Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S. (näher dazu unten cc)) zu Recht festgestellt hat.

Die weiteren gerügten Mängel bedürfen daher hier keiner näheren Betrachtung. Auch die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die zweilagige statt der vertraglich vereinbarten einlagigen Verlegung der (falschen) Dämmung unter der Bodenplatte (vgl. Mangel Nr. 85) für sich genommen einen Mangel darstellt, der einen vollständigen Abbruch des Gebäudes erforderlich macht – Letzteres hat der Sachverständige S. verneint (Bl. 200) -, kann dahingestellt bleiben.

bb) fruchtlose Fristsetzung zur Mangelbeseitigung

Die Kläger haben mit Schreiben vom 07.05.2013 (Anl. K9) gerügt, dass die sogenannte „weiße Wanne“ wasserdurchlässig ist. Mit Schreiben vom 12.06.2013 (Anl. K 10) haben sie u.a. gerügt, dass sich unter der statisch tragenden Bodenplatte keine XPS-Dämmung befindet. Mit Schreiben vom 11.12.2013 (Anl. K 13) haben sie schließlich u.a. gerügt, dass die EPS-Dämmung, welche unter der statisch tragenden Bodenplatte verwendet wurde, in doppelter Lage verlegt wurde und es sich dabei um das falsche Material handelt. Die Mängelrügen erfolgten jeweils unter Aufforderung zur Mangelbeseitigung und Setzung einer Frist hierfür. Diese Fristen sind fruchtlos abgelaufen. Damit ist das Recht der Kläger, das mangelhafte Werk durch Neuherstellung auf Kosten der Beklagten 1) herzustellen, entstanden.

Dieselben Mängel wurden später auch im selbstständigen Beweisverfahren zur Begutachtung gestellt. Der Vortrag der Beklagten (Bl. 717 ff.), dass im selbständigen Beweisverfahren nur Ausführungsfehler der EPS-Dämmung, nicht aber die Verwendung falschen Materials gerügt worden sei, trifft nicht zu.

Die Frage, ob für den hier vorliegenden Einsatzzweck die EPS-Dämmplatten über eine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 LBO verfügen, ist im vorliegenden Zusammenhang demnach unerheblich.

cc) Unverhältnismäßigkeit der Neuerrichtung (§ 13 Abs. 6 VOB/B bzw. § 635 Abs. 3 BGB)

Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung, der Voraussetzung für den Kostenvorschuss für die Selbstvornahme ist, besteht gem. § 13 Abs. 6 VOB/B bzw. § 635 Abs. 3 BGB dann nicht, wenn die Mangelbeseitigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Das kann dann der Fall sein, wenn Mängel nur durch Neuherstellung des Werkes zu beseitigen sind und das Interesse des Auftraggebers an der Neuherstellung im Verhältnis zu den durch die Neuherstellung entstehenden Kosten unverhältnismäßig ist (Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel/Moufang/Koos, VOB/B, 4. Aufl. 2016, VOB/B § 13, Rn. 385).

Letztlich kommt es im Rahmen der nach § 13 Abs. 6 VOB/B bzw. § 635 Abs. 3 BGB vorzunehmenden Abwägung darauf an, ob bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Interesse des Auftraggebers an der Mangelbeseitigung steht. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (BGH, Urteil vom 10.04.2008 – VII ZR 214/06NZBau 2008,575). Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hat, z.B. weil die Funktionsfähigkeit des Werkes erheblich beeinträchtigt ist (BGH, Urteil vom 10.11.2005 – VII 137/04, NZBau 2006, 177, 178; Urteil vom 10.11.2005 – VII ZR 64/04NZBau 2006, 110, Rn. 14). Bei der Interessenabwägung sind die vertragliche Risikoverteilung und das Ausmaß des Verschuldens des Auftragnehmers zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 04.07.1996 – VII ZR 24/95NJW 1996, 3269 vgl. insgesamt Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel/Moufang/Koos, VOB/B, 4. Aufl. 2016, VOB/B § 13, Rn. 382).

(1) Unstreitig (siehe unstreitiger Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, Rn. 9) unterscheiden sich XPS und EPS in ihren Eigenschaften deutlich. Vorliegend hat der Sachverständige S. (schriftliches Gutachten vom 13.01.2015, S. 204, und Anhörung im sBV vom 04.12.2015, S. 3, sBV Bl. 274) festgestellt, dass die Beseitigung des Mangels des falschen Dämmmaterials unter der Kellerbodenplatte nur durch vollständigen Rückbau und Neuerrichtung des Gebäudes möglich ist, weil das Material ausgetauscht werden müsse. Das Landgericht ist dem gefolgt (LGU, Rn. 64). Die von den Berufungen der Beklagten dagegen vorgebrachten Angriffe sind nicht stichhaltig: Eine andere Art der Mangelbeseitigung existiert nicht und die Mangelbeseitigung ist auch nicht unverhältnismäßig.

Das Landgericht durfte sich insoweit auf den Sachverständigen S. stützen, auch wenn der zuletzt erkennende Richter den Sachverständigen nicht persönlich vernommen hat. Die Gutachten und die Protokolle sind aussagekräftig. Das Landgericht musste den Sachverständigenbeweis nicht mit anderen eingeholten Beweisen abwägen und war deshalb auf einen persönlichen Eindruck des Sachverständigen nicht angewiesen. Ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt daher nicht vor. Das Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich des Sachverständigen S. wurde entgegen der Behauptung der Beklagten 2) ‒ 4) vom Landgericht mit den Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21.04.2016, S. 8 (Bl. 203), erörtert und im Anschluss streitig verhandelt.

(2) Die Beklagten behaupten, dass es anstelle des Abbruchs und der Neuerrichtung des Gebäudes eine andere Möglichkeit zur Herstellung eines funktionstauglichen Werkes gebe.

So hat die Beklagte 1) vorgetragen, dass die Dämmplatten unter der Bodenplatte keine statische Funktion hätten, weil das Gebäude seine Lasten über Streifenfundamente abtragen würde. Dies trifft allerdings auf den hier streitgegenständlichen Bereich der Bodenplatte unter dem Keller nicht zu. Damit werden die Dämmplatten statisch belastet. Die eingebaute Dämmplatte ist vom Hersteller unstreitig für die Verwendung unter tragenden Bodenplatten nicht zugelassen (unstreitiger Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Rn. 11). Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung schließt die Verwendung unter statisch tragenden Bauteilen ebenfalls ausdrücklich nicht mit ein (LGU, Rn. 12). Während für die Frage der Mangelhaftigkeit der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich ist, ist für die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz entscheidend. In diesem Zeitpunkt fehlte eine bauaufsichtliche Zustimmung im Einzelfall: Abgesehen davon, dass der vorgelegte Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 23.11.2015 nicht das verwendete Produkt von swisspor, sondern eine Rygol-Perimeterdämmplatte betrifft, ist dieser Bescheid rückwirkend durch Bescheid vom 16.03.2016 zurückgenommen worden.

Die Beklagten behaupten, das Material weise nach den Feststellungen des Privatgutachters Professor Dr.-Ing. F. von der TU H. die erforderliche Druckfestigkeit auf. Das Landgericht ist dem Angebot eines Zeugen- und Sachverständigenbeweises insoweit nicht nachgegangen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil jedenfalls die Abweichung des verwendeten von dem geschuldeten Material beim Wasserdampf-Diffusionswiderstand verbleibt (zum „Lastfall Wasser“ sogleich näher).

Die Beklagten behaupten ferner, dass ein etwaiges statisches Problem durch nachträgliche Unterfangung und Errichtung von Streifenfundamenten unter der Kellerbodenplatte gelöst werden könne. Während der gerichtliche Sachverständige S. zunächst Zweifel hatte, ob eine Unterfangung des Gebäudes technisch überhaupt möglich ist, hat er dies später als „denkbare Alternative“ bezeichnet (mündliche Anhörung im sBV, Seite 3, sBV Bl. 274 f.). Obwohl dabei die EPS-Dämmung unter der Bodenplatte verbleiben würde, könnte möglicherweise durch den Einbau von Streifenfundamenten die statisch tragende Funktion der Bodenplatte aufgehoben werden, so dass die verbaute Dämmung hinsichtlich der Druckfestigkeit grundsätzlich gebrauchstauglich wäre (Bl. 65). Allerdings verbleibt weiterhin das Problem des „Lastfalls Wasser“.

(3) Die Beklagten behaupten, die Problematik von drückendem bzw. stauendem Wasser könne durch eine Ringdrainage mit Hebeanlage gelöst werden, die über einen Notüberlauf der klägerischen Zisterne letztlich ins öffentliche Abwassernetz entwässere.

Der Sachverständige S. hat dies technisch für möglich gehalten (1. Ergänzungsgutachten vom 27.07.2017, Seite 26, SBV Bl. 212). Nicht ganz klar nach den Ausführungen des Sachverständigen S. ist, ob mit einer Drainage auch das Problem drückenden Wassers gelöst werden kann (vgl. 1. Ergänzungsgutachten vom 27.07.2015, Seite 25, Bl. 211, einerseits und S. 26, Bl. 212 andererseits). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da eine solche Drainage ohnehin keinen vertragsgemäßen Zustand herstellen würde.

Statt der vertraglich geschuldeten XPS- verbleibt nämlich eine EPS-Dämmung unter der Kellerbodenplatte (1. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S. vom 27.07.2015 im sBV, Seite 26, sBV Bl. 212). Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Unternehmer herzustellen. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Besteller grundsätzlich nicht akzeptieren (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – VII ZR 229/17 -, BauR 2019, 255). Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Unternehmer herzustellen. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Besteller grundsätzlich nicht akzeptieren (BGH, Beschluss vom 10.10.2018 ‒ VII ZR 229/17, BauR 2019, 255). Die Kläger brauchen sich also nicht auf eine Sanierung verweisen zu lassen, die nicht der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung genügt (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2006 – VII ZR 274/04NJW-RR 2006, 1311).

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Mangelbeseitigung kann nicht dazu führen, dass der Auftraggeber im Rahmen der Nacherfüllung ein vertraglich nicht geschuldetes Werk akzeptieren muss. Damit würde der Inhalt der Nacherfüllungspflicht des Auftragnehmers geändert. Hierfür gibt jedoch weder § 13 Abs. 6 VOB/B noch § 635 Abs. 3 BGB einen Anhaltspunkt. Dort ist nur von einem Verweigerungsrecht des Unternehmers die Rede, nicht von einem Anpassungsrecht im Hinblick auf eine Nacherfüllung. Nach § 13 Abs. 6 VOB/B hat der Einwand der Unverhältnismäßigkeit keine Anpassung des Vertrags auf einen anderen Leistungsgegenstand zur Folge, sondern ein Minderungsrecht des Auftraggebers.

Das Kooperationsgebot der Parteien im Rahmen eines Werkvertrags geht nicht so weit, dass anstelle des vertraglich geschuldeten Werks ein anderes Werk akzeptiert werden müsste, das gegenüber dem vertraglich geschuldeten Werk Nachteile aufweist. Selbst wenn man annehmen würde, dass auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Auftraggeber – gegebenenfalls aufgrund des Kooperationsgebots – ein anderes Werk als das vertraglich geschuldete und das mangelhaft hergestellte hinzunehmen hätte, würde vorliegend der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht eingreifen. Die Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung verlangt nämlich eine Abwägung aller Umstände.

(4) Erforderlich für eine fachgerechte Funktionsweise der beklagtenseits vorgeschlagenen Sanierung sind laut dem Sachverständigen S. eine Einleitegenehmigung der zuständigen Abwasserbetriebe, eine ausfallsichere Hebeanlage sowie die Bezahlung laufender Abwassergebühren und der Betriebs- und Wartungskosten für die Pumpe (1. Ergänzungsgutachten vom 27.07.2015, Seite 26, Bl. 212). Eine solche Drainage war nach dem Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten 1) nicht vorgesehen. Bei Einbau der vertraglich vereinbarten XPS-Dämmung und einer WU-Ausführung des Kellers wäre sie in dieser Form auch nicht erforderlich.

Offen ist schon, ob hier die Einleitung des abgepumpten Wassers ins öffentliche Abwasser-Kanalnetz genehmigt werden würde. Die öffentlich-rechtliche Planung zielt auf eine Versickerung des Wassers und keine Entsorgung des Niederschlags- und Grundwassers durch das Abwassersystem ab. Der Beklagte 3) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allerdings erklärt, dass die Beklagten 2) ‒ 4) auf eine Anfrage bei der Gemeinde die Auskunft erhalten hätten, dass eine Ringdrainage genehmigt werden würde.

Selbst wenn danach eine solche Genehmigung tatsächlich erteilt werden würde, verbliebe für die Kläger der Aufwand der Wartung für die Drainage und die Hebeanlage, das Risiko des Ausfalls der Hebeanlage, die Betriebs- und Wartungskosten für die Pumpe sowie die Bezahlung der laufenden Abwassergebühren. Die damit verbundenen Nachteile müssen die Kläger nicht hinnehmen. Darüber hinaus ist im Rahmen der Interessenabwägung auch das Ausmaß des Verschuldens des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Die Beklagte 1) hat die Verpflichtung, das vertraglich vereinbarte Material einzubauen, grob fahrlässig verletzt. Neben der eindeutigen Bezeichnung im Leistungsverzeichnis ist dabei zu berücksichtigen, dass das Material EPS mit grobporiger Struktur ohne Weiteres vom Material XPS, das geschlossenporig und glatt ist, zu unterscheiden ist. Die verbauten Dämmplatten bzw. deren Verpackung trug deutlich den Schriftzug EPS (vgl. Fotos Bl. 119).

Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Nachteile einer in der Planung nicht vorgesehenen Ringdrainage mit Hebepumpe ist der Aufwand für die Mangelbeseitigung durch Abriss und Neuerrichtung des Gebäudes ‒ trotz der damit verbundenen erheblichen Kosten ‒ nicht unverhältnismäßig.

dd) Höhe des Vorschussanspruchs

Das angefochtene Urteil beziffert den Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung in Selbstvornahme ausgehend von den vom Sachverständigen S. geschätzten Kosten für den Rückbau und die Wiederherstellung in Höhe von 170.679,32 Euro (nach Korrektur des ursprünglichen Rechenfehlers bzgl. der Baukostensteigerung, vgl. Anlage Z zum schriftlichen Sachverständigengutachten vom 13.01.2015 im selbständigen Beweisverfahren22 OH 12/13 und Vernehmung des Sachverständigen im Termin vom 21.04.2016, S. 7, Bl. 203 oben) in Übereinstimmung mit der klägerischen Berechnung (Bl. 24 und 253) auf 108.619,41 Euro, also 91.276,80 Euro netto zzgl. der voraussichtlich anfallenden Umsatzsteuer i.H.v. 17.342,61 Euro (Urteilsausspruch Ziff. 1 und 2, Entscheidungsgründe, Rn. 67 ff.). Bereits berücksichtigt als Abzugsposten ist dabei ein Restwerklohnanspruch der Beklagten 1) von 18.880,60 Euro.

Die klägerische Berechnung geht überschlägig von den sachverständigerseits ermittelten Kosten für die Neuerrichtung des Gebäudes im jetzigen Ausbauzustand von ca. 90.000 Euro aus, von denen rund 40.000 Euro an bereits geleisteten Zahlungen für andere Gewerke (s.u. b)) abgezogen werden. Die verbleibenden 50.000 Euro addieren die Kläger zu den von ihnen an die Beklagte 1) bezahlten 58.619,14 Euro, so dass sich 108.619,40 Euro ergeben (Bl. 24). Der so von den Klägern ermittelte Kostenvorschussbetrag liegt jedenfalls unterhalb der vom Sachverständigen geschätzten Mangelbeseitigungskosten und kann daher verlangt werden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten umfasst der Kostenvorschussanspruch für Mängelbeseitigung in Selbstvornahme auch die voraussichtlich anfallende Umsatzsteuer (BGH Urteil vom 22.07.2010 ‒ VII ZR 176/09BGHZ 186, 330 = NJW 2010, 3085, Rn. 16; Senat, Urteil vom 14.09.2011 ‒ 10 W 9/11NZBau 2012, 42, 43; OLG Celle, Urteil vom 20.03.2018 – 14 O 96/17, BauR 2018, 1445; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 – I-22 U 164/15; BeckOGK/Rast, Stand 01.03.2019, BGB § 637 Rn. 204; Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 637, Rn. 9). Eine Überkompensation kann hier nicht eintreten, weil der Vorschussanspruch abgerechnet werden muss.

Eine Vorteilsausgleichung in Form eines Abzugs neu für alt zu Lasten der Kläger, der hier von Beklagtenseite unter Verweis auf eine angebliche Nutzungsdauer des Neubaus von 80 Jahre bei linearer Wertabschreibung eingefordert wird, ist nicht vorzunehmen. Denn ein Vorteilsausgleich ist ausgeschlossen, wenn die Vorteile ausschließlich darauf beruhen, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verzögert hat und dem Auftraggeber bis dahin nur ein mangelhaftes Werk zur Verfügung stand (BGH, Urteil vom 17.05.1984 – VII ZR 169/82NJW 1984, 2457, 2459; Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel/Moufang/Koos, VOB/B, 4. Aufl. 2016, § 13, Rn. 301).

Der Kostenvorschuss ist wie vom Landgericht ausgesprochen ab dem 28.02.2015 gem. § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, nachdem die Beklagte 1) aufgrund des Schreibens der Kläger vom 13.02.2015 (Anl. K14) seitdem in Verzug war.

b) Urteilsausspruch Ziff. 3 (Schadensersatz für die im Zuge der Selbstvornahme zwangsläufig mit abzubrechenden Nebengewerke)

Das Landgericht hat den Klägern als Schadensersatz für die zwangsläufige Zerstörung bereits ausgeführter anderer Gewerke im Zuge des Rückbaus des Gebäudes 39.635,20 Euro zugesprochen (LGU, Rn. 70 ff.). Die Höhe des Betrages ist im Urteil nicht begründet. Tatsächlich entspricht der zugesprochene Betrag den von den Klägern behaupteten Abschlagszahlungen an Drittunternehmen für andere Gewerke (vgl. Klageschrift, Seite 17 f., Bl. 17 f.), nämlich Fenster, Elektrik und „ALSE“. An die Dachdeckerfirma W. wurden bislang unstreitig von den Klägern noch keine Zahlungen geleistet; die offenbar vorliegende Schlussrechnung ist in dem von den Klägern bezifferten und vom Landgericht zugesprochenen Betrag auch nicht enthalten. Die Kläger haben den an Drittunternehmen gezahlten Betrag beim begehrten Kostenvorschuss in Abzug gebracht (s.o. a) dd)).

Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um einen Schaden der Kläger, insbesondere nicht um frustrierte Aufwendungen. Diese Kosten wären bei mangelfreier Arbeit der Beklagten 1) in gleicher Weise angefallen. Der Schaden der Kläger besteht vielmehr darin, dass die Folgegewerke im Zuge der Mangelbeseitigung abgerissen und teilweise oder vollständig neu aufgebaut werden müssen. Insoweit liegen dann Nebenarbeiten der Mangelbeseitigung vor.

Wie dargelegt haben die Beklagten gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B die Kosten der Mangelbeseitigung in Selbstvornahme durch die Kläger zu tragen und hierfür Vorschuss zu leisten (s.o. a)). Der Mangelbeseitigungsanspruch und damit auch der Kostenvorschuss für die Selbstvornahme umfasst auch diejenigen Kosten, die notwendig sind, um nach der Mangelbeseitigung den früheren Zustand wiederherzustellen (Mansfeld, in: Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB/B, 14. Aufl. 2018, VOB/B § 13, Rn. 139). Der Sache nach begehren die Kläger mit ihrer Berechnung letztlich genau diese Mangelbeseitigungskosten. Eine Schadensberechnung anhand der fiktiven Kosten ohne tatsächliche Durchführung der Mangelbeseitigung ist nach der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht mehr zulässig (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17NJW 2018, 1463).

In der Berufungsinstanz haben die Kläger erklärt, dass sie den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 39.635,20 Euro statt als Schadensersatz hilfsweise auch als Kostenvorschussanspruch geltend machen (Bl. 709). Ein Übergang vom Schadensersatz zum Kostenvorschuss für die Selbstvornahme ist im Prozess auch in der Berufungsinstanz zulässig, da er gem. § 264 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ZPO keine Klageänderung darstellt (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17NJW 2018, 1463).

Nicht als Schadensersatz, aber als abzurechnender Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung in Selbstvornahme steht den Klägern gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B daher ein Anspruch auf Zahlung von 39.635,20 Euro zu, nachdem sich dieser zusammen mit den mit den Urteilsaussprüchen Ziff. 1 und 2 zuerkannten Beträgen von zusammen 108.619,41 Euro auf insgesamt 148.254,61 Euro beläuft und damit auch unter Berücksichtigung der klägerseits verrechneten Restwerklohnforderung der Beklagten 1) i.H.v. 18.880,60 Euro mit einer Summe von 167.135,21 Euro noch unterhalb der vom Sachverständigen S. für die Mangelbeseitigungskosten geschätzten 170.679,32 Euro bleibt.

Der Betrag ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Da ein Zahlungsverzug durch Schreiben vom 13.02.2015 (Anl. K14) nur in Höhe der geforderten 120.000,00 Euro eingetreten ist, können Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1, § 286 Abs.1 BGB seit dem 28.02.2015 nur aus einem nach Abzug der im Urteilsausspruch Ziff. 1 und 2 bereits verzinslich titulierten Beträge verbleibenden Rest von 11.380,59 Euro verlangt werden. Aus dem darüber hinausgehenden Betrag von 28.254,61 Euro können nur Zinsen ab Rechtshängigkeit seit dem 23.09.2015 verlangt werden. Insoweit haben die Berufungen der Beklagten Erfolg.

c) Urteilsausspruch Ziff. 4 (Schadensersatzanspruch bzgl. Privatgutachter- und Rechtsverfolgungskosten)

Das Landgericht hat den Klägern Privatsachverständigenkosten (i.H.v. 2.000 Euro) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (i.H.v. 2.706,66 Euro) von zusammen 4.706,66 Euro nebst Zinsen zugesprochen (vgl. LGU, Rn. 73 ff. u. 107). Mit ihrer Berufung begehren die Kläger insgesamt 9.020,21 Euro (= 6.313,55 Euro + 2.706,66 Euro) nebst Zinsen (vgl. Bl. 609 ff.).

aa) Anspruchsgrundlage

Den Klägern steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 und S. 2 a) bzw. b) VOB/B gegen die Beklagte 1) zu. Die Voraussetzungen auch von § 13 Abs. 7 S. 1 VOB/B sind erfüllt, nachdem die Beklagte grob fahrlässig und damit schuldhaft die falschen Dämmplatten eingebaut hat und dies zu einem wesentlichen Mangel geführt hat, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

bb) Ersatz von Privatsachverständigenkosten

Im Rahmen dieses Schadensersatzanspruches sind die Kosten der Mangel- bzw. Schadensfeststellung zu ersetzen. Darunter fallen auch die Kosten von privaten Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13NJW 2014, 1947; Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16NJW 2017, 1875). Jedenfalls bis zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens durch Antrag der Kläger vom 05.07.2013 war die Einschaltung des Privatgutachters B. durch die Kläger in diesem Sinne ohne Weiteres erforderlich. Diese Kosten belaufen sich auf 3.462,90 Euro (vgl. Rechnungen vom 11.06.2013 und 22.10.2013, Anl. K17).

Erstmals mit der Berufungsbegründung haben die Kläger (unter neuen Beweisantritten) näheren Vortrag dazu gehalten, was Gegenstand der nach dem 05.07.2013 vom Sachverständigen B. abgerechneten Tätigkeiten war (Bl. 609 ff.). Aus dem Vortrag in der Klageschrift (Bl. 26) und den damit vorgelegten Rechnungen (Anl. K17) ließ sich dies inhaltlich ebenso wenig entnehmen wie aus dem Vortrag in der Replik (Bl. 89). Die Kläger meinen, das Landgericht habe sie gem. § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es nur die vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens angefallenen Sachverständigenkosten als erstattungsfähig ansehe, dann hätten sie ihren Vortrag bereits in erster Instanz so substantiiert wie nunmehr in der Berufung.

Der neue Vortrag in der Berufung der Kläger ist nicht zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen gem. § 531 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Der Vortrag wurde von den Beklagten bestritten (Bl. 683 und 714). Er ist nicht gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO wegen eines verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Hinweises des Landgerichts zuzulassen. Denn die Kläger selbst hatten in der Klageschrift zunächst behauptet, die Zahlungen an den Privatgutachter seien vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt (Bl. 26). Auf die Richtigstellung in der Klageerwiderung, dass dies nicht durchgängig der Fall sei (Bl. 67), haben die Kläger sodann in der Replik eingeräumt, dass der Sachverständige B. – in „geringem Umfang – auch begleitend zum selbständigen Beweisverfahren tätig war“, die entsprechenden Rechnungspositionen benannt und mitgeteilt, dass, soweit kein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch der Kläger bestehe, die Aufwendungen im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden würden (Bl. 89). Später haben die Kläger erneut zu den Privatgutachterkosten Stellung genommen, ohne jedoch die Tätigkeit des Sachverständigen B. unter Zuordnung zu den vorgelegten Rechnungen näher zu beschreiben (Bl. 269 f.). Vor diesem Hintergrund musste das Landgericht nicht darauf hinweisen, dass es die Kosten des Sachverständigen B. grundsätzlich nur bis zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens als materiell erstattungsfähig ansehen würde.

Das Landgericht hat hinsichtlich der vor dem 05.07.2013 angefallenen Privatgutachterkosten lediglich einen Anteil von 2.000,00 Euro zugesprochen, den es unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt hat. Erstattungsfähig seien die Kosten nur, soweit sich die vom Privatgutachter B. festgestellten Mängel später im selbständigen Beweisverfahren bzw. im Prozess bestätigt hätten (LGU, Rn. 76). Letzteres ist im Ausgangspunkt zutreffend. Das Landgericht hat allerdings, was alle Parteien im Berufungsverfahren rügen, die Grundlagen seiner Schätzung nicht angegeben; diese ist daher nicht nachvollziehbar.

Die Kläger wollen für die vorzunehmende Schätzung auf den Anteil der bestätigten Mängel abstellen, soweit eine Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren stattgefunden hat, und gehen von 90 % aus (nur 5 von 47 untersuchten Mängelrügen hätten sich nicht bestätigt; Bl. 613). Die Beklagten wenden dagegen ein, es komme nicht auf die Anzahl der bestätigten Mängel, sondern die jeweiligen Mangelbeseitigungskosten an (Bl. 683).

Richtigerweise müsste im Grundsatz eine Aufteilung danach erfolgen, welcher Mangel welchen gutachterlichen Aufwand erfordert hat. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht festzustellen. Im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erscheint es angemessen, die vollständigen Sachverständigenkosten zuzusprechen, wenn ein Großteil der Mängel festgestellt wurde und der Aufwand des Sachverständigen für die nicht bestätigten Mängel nicht ausscheidbar ist. So liegt der Fall hier. Im Ergebnis steht den Klägern damit die Erstattung der vollständigen vorgerichtlichen Privatgutachterkosten B. in Höhe von 3.462,90 Euro zu. Der Betrag ist gem. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit am 23.09.2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

cc) Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Der Schadensersatzanspruch gem. § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 2 a) bzw. b) VOB/B umfasst die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Hierzu gehört vorliegend angesichts der rechtlichen Komplexität die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

Das Landgericht hat insoweit die klägerseits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.706,66 Euro (Bl. 31) zugesprochen. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 100.000 Euro ist nicht zu beanstanden. Die veranschlagte 1,5-Geschäftsgebühr ist angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles nicht ermessensfehlerhaft.

Die Beklagten haben allerdings eine tatsächliche Zahlung der Kläger an ihren früheren anwaltlichen Vertreter bestritten (Bl. 67), ohne dass von Klägerseite Beweis für die Zahlung angeboten worden wäre. Die Kläger haben daher lediglich einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.706,66 Euro. Dieser ist gem. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit am 23.09.2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

d) Urteilsausspruch Ziff. 5 (Verzögerungsschaden: Miete, Zinsschaden, Strafzins bis einschließlich Mai 2018) – klägerischer Berufungsantrag Ziff. 11 (Wohnmobilabstellkosten)

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen des infolge der Mangelhaftigkeit verzögerten Bezugs des Neubaus in Höhe von 29.482,15 Euro nebst Zinsen verurteilt. Darin enthalten ist Schadensersatz für die Weiterzahlung der Miete für die bisherige Wohnung (i.H.v. 28.160 Euro) und für angefallene Strafzinsen im Rahmen des KfW-Darlehens (i.H.v. 1.322,15 Euro). Die weitergehenden klägerseits behaupteten Ersatzansprüche wegen Zinsschäden und Stellplatzmiete für das Wohnmobil der Kläger in den Wintermonaten hat das Landgericht abgewiesen. Die Kläger verlangen mit ihrer Berufung – jeweils nebst Zinsen – einen Betrag von insgesamt 50.648,53 Euro für Mietzahlungs- und weitere Zinsschäden sowie einen Betrag in Höhe von 1.094,33 Euro für die Miete eines Wohnmobilabstellplatzes in den Wintermonaten (Berufungsantrag Ziff. 11).

aa) Anspruchsgrundlage

Die Kläger machen vorliegend einen Verzögerungsschaden durch die bis heute nicht erfolgte bezugsfertige Fertigstellung des gesamten Gebäudes geltend. Sie knüpfen zum einen an die Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins und zum anderen an die mangelhafte Erstellung bzw. die nicht erfolgte Mangelbeseitigung an. Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, dass ohne die Pflichtverletzungen der Beklagten 1) und 2) das Haus planmäßig Ende Januar 2013 hätte bezogen werden können (Bl. 31 und 477). Die Beklagten haben das nicht bestritten. Das Landgericht hat dies seinem Urteil zugrunde gelegt. Die Beklagten greifen dies mit ihren Berufungen nicht an.

(1) Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins

Die Kläger und die Beklagte 1) haben im Bauvertrag eine Fertigstellung bis spätestens KW 30/2012, also spätestens 28.07.2012, vereinbart (Anl. K2). Mangels näherer Definition ist unter „Fertigstellung“ die abnahmereife Herstellung der vertraglich geschuldeten Leistung zu verstehen (allg. Meinung; vgl. OLG Dresden BauR 2001, 949Kapellmann/Messerschmidt/Sacher, VOB-Kommentar, 6. Aufl. 2018, VOB/B § 5, Rn. 96 m.w.N.). Die Fertigstellungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn der Auftraggeber trotz wesentlicher Mängel und / oder Restarbeiten innerhalb der Frist die Abnahme erklärt hat (Kapellmann/Messerschmidt/Sacher, a.a.O.).

Vorliegend hatte die Beklagte 1) ihre Arbeiten nicht bis zum vereinbarten Termin fertiggestellt. Aufgrund der kalendermäßigen Bestimmtheit der Fertigstellungsfrist befand sich die Beklagte 1) gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 29.07.2012 in Verzug. Allerdings endete der Verzug mit der Abnahme des Werks durch die Kläger am 29.11.2012 und damit vier Monate nach Verzugseintritt.

Für Schäden wegen dieser Verzögerung steht den Klägern grundsätzlich ein Anspruch gem. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 6 VOB/B zu. Dieser kann jedoch – mangels näheren Vortrags – allenfalls Verzögerungsschäden von vier Monaten umfassen, unter Zugrundelegung einer planmäßigen Gesamtfertigstellung im Januar 2013 also die Zeit von Februar bis Mai 2013. Die Verzögerung der Fertigstellung der Leistung der Beklagten 1) kann zwar nicht ohne Weiteres mit der Verzögerung der Fertigstellung des Gesamtbauwerks, die für Januar 2013 geplant war, gleichgesetzt werden. Eine Vermutung der Fortdauer einer bestimmten Verzögerung während der Errichtung eines Bauwerks bis zur Gesamtfertigstellung gibt es nicht. Allerdings haben die Beklagten den Vortrag der Kläger zur Verzögerung nicht bestritten. Die Kläger mussten dazu daher nicht weiter vortragen und Beweis antreten.

(2) Verzögerung der Fertigstellung infolge der Mangelhaftigkeit

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzögerungsschäden kommt daneben noch für die infolge der Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten 1) eingetretene Verzögerung der bezugsfertigen Gesamtfertigstellung in Betracht.

Nach welcher Anspruchsgrundlage sich der Schadensersatzanspruch wegen mangelbedingter Verzögerungsschäden richtet, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. zum BGB-Vertrag BeckOGK/Kober, Stand 01.03.2019, BGB § 636, Rn. 371 f.). Wenn man auf die Pflicht des Auftragnehmers zur mangelfreien Erstellung der Werkleistung abstellt, bedarf es nicht des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen gem. § 286 BGB, es genügt im Rahmen von § 13 Abs. 7 VOB/B allein das Vorliegen eines Mangels, der zur verzögerten Fertigstellung geführt hat. Knüpft man an die trotz Nachfristsetzung nicht erfolgte Mangelbeseitigung an, dann könnte sich daneben ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 286 BGB ergeben (vgl. zum VOB/B-Vertrag z.B. Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel/Moufang/Koos, VOB/B, 4. Aufl. 2016, § 13 Rn. 464). Auch letzterer stellt allerdings einen Mangelfolgeschaden dar, der von § 13 Abs. 7 VOB/B mitumfasst ist.

Nach zutreffender Ansicht kommt es daher auf das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen nicht an: Beruht die Verzögerung auf Mängeln, dann ist beim VOB/B-Vertrag § 6 Abs. 6 VOB/B nicht anwendbar. Vielmehr ist der Schaden vor Abnahme gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 und nach Abnahme gem. § 13 Abs. 7 VOB/B zu ersetzen. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Schaden für den Zeitraum der Mängelbeseitigung geltend gemacht wird, als auch für den Fall, dass der Schaden dadurch entsteht, dass ein Mangel nicht beseitigt wird (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 7. Teil, Rn. 56). Die zusätzlichen Verzugsvoraussetzungen müssen dann nicht vorliegen, wenn ein Werk zwar rechtzeitig, aber mit einem behebbaren Mangel behaftet erstellt wird und durch eine verzögerte Mängelbeseitigung Mangelfolgeschäden entstehen (vgl. BeckOGK/Kober, Stand 01.03.2019, BGB § 636 Rn. 372).

Die Voraussetzungen von § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 und S. 2 a) bzw. b) VOB/B liegen vor, mangelbedingte Verzögerungsschäden sind demnach als Mangelfolgeschäden grundsätzlich ersatzfähig. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass sie kausal auf den Mangel zurückzuführen sind. Die Baueinstellung, die vorliegend zur Verzögerung geführt hat, geht auf den Mangel der falschen Dämmung unter der Kellerbodenplatte zurück. Die Beklagten haben diesen Mangel erstmals mit Schreiben vom 12.06.2013 (Anl. K10) gegenüber der Beklagten 1) gerügt unter Setzung einer Beseitigungsfrist bis 12.07.2013. Frühestens am 12.06.2013 ist es daher zu einer Baueinstellung (auch) aufgrund des streitgegenständlichen Mangels gekommen. Nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen S. ist dieser Mangel auch der einzige, der einen vollständigen Rückbau samt Neuerrichtung des Gebäudes notwendig macht (s.o. 1. a) aa) (2)). Gemäß § 287 ZPO ist damit die gesamte Verzögerung vom 12.06.2013 bis heute der Beklagten 1) zuzurechnen. Alle dadurch entstandenen Schäden sind von ihr zu ersetzen.

bb) Miete für die derzeitige Wohnung

Die Kläger begehren den Ersatz der von ihnen im Zeitraum Februar 2013 bis Mai 2018 gezahlten Miete für ihre derzeitige Wohnung, die sie aufgrund der Verzögerung der Bezugsfertigkeit des neuen Hauses länger als geplant weiter nutzen mussten und bis heute müssen. Ein ersatzfähiger kausaler Schaden liegt wie soeben dargelegt für die Zeit Februar bis Mai 2013 (gem. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 6 VOB/B) und für die Zeit seit 12.06.2013 (gem. § 13 Abs. 7 VOB/B) vor. Damit ist ein Zeitraum von 63,5 Monaten (Juni 2013 nur zur Hälfte) und nicht wie vom Landgericht zugesprochen 64 Monaten ersatzfähig.

Was die Höhe der monatlichen Mietaufwendungen angeht, so hat das Landgericht in nicht zu beanstandender und damit für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in bindender Weise festgestellt, dass die Kläger gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 440 Euro pro Monat verpflichtet waren und diese Zahlungen – jeweils hälftig – auch tatsächlich geleistet haben. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestehen nicht. Durch die vorgelegten Unterlagen (Zahlungsbelege, Kontoauszüge des Vaters der Klägerin als Vermieter und Bescheinigungen des Finanzamtes, dass dieser die entsprechenden Mieteinnahmen in seiner Steuererklärung angegeben und sie dort berücksichtigt wurden) ist bewiesen, dass die vertraglich vereinbarte Miete tatsächlich gezahlt wurde. Der Einwand der Beklagten 1), der Beweis sei nicht geführt, weil ja Rückzahlungen denkbar seien, hat zu keiner Beweiserhebung geführt. Insoweit müssten, nachdem Erfüllung eingetreten war, die Beklagten eine Rückzahlung der Mieten beweisen. Ein wirksamer Beweisantritt der Beklagten 1 lag insoweit nicht vor. Die Beklagte 1) hatte lediglich weiteren Aufklärungsbedarf dahingehend angemeldet, „ob die Kläger nicht Pflege- oder Versorgungsleistungen zugunsten des Vaters bzw. Schwiegervaters erbringen, welche im Mietzins enthalten sind“ (Bl. 419). Insoweit liegt keine Tatsachenbehauptung vor, sondern es wurde ein Ausforschungsbeweis formuliert.

Insgesamt steht den Klägern damit als Gesamtgläubiger ein Schadensersatz wegen Mietaufwendungen in Höhe von 27.940,00 Euro (= 63,5 Monate à 440 Euro) zu. Dieser Betrag ist gem. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Rechtshängigkeit zu verzinsen aus einem Betrag von 13.200 Euro seit dem 23.09.2015 und aus einem Betrag von 14.520 Euro seit dem 13.09.2018 (Bl. 494).

cc) Stellplatzmiete für das Wohnmobil

Die Kläger machen mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 11 den Ersatz von Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes für ihr Wohnmobil in den Wintermonaten 2013/2014, 2014/2015 und 2016/2017 in Höhe von insgesamt 1.094,33 Euro geltend (Bl. 430 und 627 f.). Insoweit hatte das Landgericht die Klage abgewiesen (LGU, Rn. 94 ff.).

Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Ein Schadensersatzanspruch steht den Klägern nicht zu. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum das Wohnmobil nicht in einem belebten – und durchaus gehobenen – Neubaugebiet in dem bereits errichteten Carport des streitgegenständlichen Hauses abgestellt werden konnte. Die Gefahr von Vandalismus und Einbruch besteht immer, egal ob die Kläger im danebenliegenden Haus wohnen oder nicht. Sie besteht im Übrigen auch bei den angemieteten Stellplätzen. Soweit es sich dabei um geschlossene Hallen bzw. Scheunen gehandelt haben sollte, wären entsprechende Mietaufwendungen ohnehin nicht ersatzfähig, da den Klägern eine vergleichbare Abstellmöglichkeit auch bei planmäßigem Bezug des Neubaus mit dem dortigen Carport nicht zur Verfügung gestanden hätte. Im Übrigen zeigt die Tatsache, dass die Kläger den Carport zeitweise tatsächlich zum Abstellen des Wohnmobils benutzt haben (vgl. Bl. 398 und 466 mit Anl. StrV1 nach Bl. 466), dass auch sie die Gefahr des Vandalismus bzw. Einbruchs für tragbar hielten.

Dass im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens im Winter 2013/2014 bei einem Ortstermin Schürfungen unter dem Carport durchgeführt wurden, rechtfertigt es jedenfalls nicht, das Wohnmobil für fünf Monate anderweitig abzustellen (Bl. 686). Hier hätte das Fahrzeug für die kurze Zeit, während der der Carport tatsächlich nicht zur Verfügung stand, notfalls wieder zugelassen werden können und müssen. Vortrag dazu, ob und wie lange der Carport aufgrund der durchgeführten Schürfungen tatsächlich konkret nicht für das Abstellen des Wohnmobils zur Verfügung stand, haben die Kläger nicht gehalten.

dd) Zinsen für Darlehen der Kläger

Zur Finanzierung ihres Bauvorhabens haben die Kläger drei Darlehen bei der XXX-Bank aufgenommen, wobei es sich bei einem davon um ein durchgereichtes KfW-Förderdarlehen mit besonders günstigem Zinssatz handelte.

Laut sämtlicher vorgelegter Darlehensverträge (Anl. K18 bis K20) haften die Kläger als Gesamtschuldner. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen verzögerungsbedingter Zinsmehraufwendungen stehen ihnen daher grundsätzlich als Gesamtgläubiger zu.

(1) „Strafzinsen“ für KfW-Darlehen

Zurecht hat das Landgericht den Klägern den Ersatz der für das KfW-Darlehen mit der Nr. …………60 angefallenen Zinszuschlag („Strafzinsen„) i.H.v. 1.322,15 Euro zugesprochen. Der Zinszuschlag ist nach Ziff. 14 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW (Anl. K47) i.V.m. dem Darlehensvertrag (Anl. K19) deshalb angefallen, weil die zweckgebundenen Fördermittel in Form der Kreditsumme nicht innerhalb von drei Jahren zur Fertigstellung eines „Effizienzhauses 70“ eingesetzt wurden. Eine Verlängerung der Abruffrist über 36 Monate hinaus war nicht möglich, wie sich aus Ziff. 5 des Kreditvertrages (Anl. K19) ergibt. Der Zinszuschlag wurde angefordert (Anl. K29 und K30) und von den Klägern bezahlt (Anl. K30). Der Berücksichtigung des von den Klägern erstmals mit der Replik im Berufungsverfahren vorgelegten Schreibens der XXX-Bank, mit dem das Ende der Abruffrist angekündigt wurde (Anl. K73, Bl. 732), bedarf es für die Beweisführung nicht.

Den Klägern steht daher gem. § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B ein Anspruch auf Ersatz der „Strafzinsen“ in Höhe von 1.322,15 Euro zu. Dieser Betrag ist gem. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 05.12.2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, weil sich die Beklagte 1) seither infolge der Zahlungsaufforderung im klägerischen Schriftsatz vom 26.11.2015, S. 8 (Bl. 92), in Verzug befindet.

(2) Bereitstellungszinsen

Das Landgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Erstattung von bezahlten Bereitstellungszinsen verneint, weil eine Kausalität der Bauverzögerung nicht substantiiert dargelegt sei (LGU, Rn. 101). Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen angeblich verzögerungsbedingt bezahlter Bereitstellungszinsen in Höhe von 1.803,11 Euro für das KfW-Darlehen und in Höhe von 19.487,28 Euro für die XXX-Darlehen weiter (Bl. 615 f.).

Grundsätzlich sind Bereitstellungszinsen vom Bauherrn als Darlehensnehmer zu tragende Sowieso-Kosten. Ein Schadensersatzanspruch wegen (mangelbedingter) Bauverzögerung kann allerdings in Betracht kommen, wenn die Bereitstellungszinsen nur (noch) aufgrund der vom Auftragnehmer zu vertretenden Bauverzögerung anfallen. Das behaupten die Kläger hier, weil seit der mangelbedingten Baueinstellung im Sommer 2013 keine weiteren Rechnungen für das Bauvorhaben mehr produziert worden seien, mit denen Kreditbeträge hätten abgerufen werden können.

Dabei bedarf es für einen schlüssigen Vortrag der Kläger keiner Ausführungen dazu, wann welches der drei Darlehen in welchem Umfang in Anspruch genommen werden sollte und konnte. Ein Gesamtfinanzierungsplan muss nicht aufgestellt werden. Auch zum vorrangig in Anspruch zu nehmenden Eigenkapital musste nicht mehr vorgetragen werden. Insoweit ist zu differenzieren zwischen dem Abbruch eines Bauvorhabens oder wie im vorliegenden Fall der mangelbedingten Verschiebung eines Bauvorhabens. Bei der Verschiebung eines Bauvorhabens fallen später gleiche oder ähnliche Kosten zu gleichen oder ähnlichen Zeitpunkten in der Abwicklung des Bauvorhabens an. Nachdem die Kläger hier Vorschuss für die Mangelbeseitigung verlangen und die Feststellungsanträge eine Verwirklichung des Bauvorhabens voraussetzen, ist zu erwarten, dass das ursprünglich geplante Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt noch errichtet werden wird. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass aufgrund künftiger Umstände die Kläger ihre Bauabsicht aufgeben. Immerhin war jedenfalls in dem Zeitraum, für den jetzt mit dem Zahlungsantrag und dem Feststellungsantrag (s.u.) Schadensersatz begehrt wird, eine Bauabsicht durch die Einlassungen der Kläger und deren Anträge nach außen manifestiert. Der Schaden wäre dann erst für die Zukunft ab dem Zeitpunkt, in dem die Aufgabe der Bauabsicht erkennbar wird, auf der Grundlage des Abbruchs des Bauvorhabens abzurechnen, während der davor entstandene Verzögerungsschaden unberührt bliebe.

Bei der Verschiebung eines Bauvorhabens wie hier genügt es daher, die allein auf die Verschiebung entfallenden Kosten darzulegen. Die Verschiebung steht nach den oben gemachten Ausführungen nach Januar 2013 fest. Lediglich für die erste Junihälfte 2013 fehlt eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von verzögerungsbedingten oder mangelbedingten Bereitstellungszinsen.

Bei der Höhe ist zu beachten, dass die Kläger Bereitstellungszinsen i.H.v. 1.803,11 Euro für das KfW-Darlehen und für die anderen XXX-Darlehen 19.487,28 Euro geltend machen. Es werden die Zinsberechnungen Anl. K22, K59 und K68 vorgelegt. Danach belaufen sich die Bereitstellungszinsen für das KfW-Darlehen insgesamt auf 1.803,11 Euro. Dieser Betrag wird dann in die Zwischensumme auf Seite 2 von Anl. K68 übertragen und geht in die Endsumme für alle drei Darlehen von 19.487,28 Euro ein. Der Betrag von 1.803,11 Euro wird damit doppelt verlangt. Die Klage ist insoweit unschlüssig.

Die übrigen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Von einer Auszahlung der Darlehen nur bei Vorlage entsprechender Rechnungen ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Üblichkeit bei Darlehen zur Baufinanzierung auszugehen. Wie die Kläger durch Nachverhandlungen mit der XXX-Bank Konditionenverbesserungen hätten erreichen können, ist nicht ersichtlich. Ein Widerruf der Darlehensverträge war ihnen nach der negativen Auskunft eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht (vgl. Anlage A 66) nicht zumutbar.

Grundsätzlich ist eine Vorteilsanrechnung in Höhe der ersparten Kreditzinsen infolge eines nicht erfolgten Kreditabrufs möglich. Dies greift jedoch dann nicht ein, wenn wie hier das Bauvorhaben später tatsächlich durchgeführt werden soll und dann die Kredite abgerufen werden, weil damit die Kreditzinsen anfallen werden. Etwaige Steuervorteile sind von den Beklagten nicht hinreichend vorgetragen.

Danach haben die Kläger einen Anspruch auf Ersatz von Bereitstellungszinsen mit Ausnahme eines Teils des Juni 2013. Konkret ergeben sich anhand der Anlage K68 folgende Beträge:

– für das XXX-Darlehen Nr. -001: 4.505 Euro – 5 Euro – (150 Euro / 2) + 4.350 Euro + 750 Euro = 9.525 Euro

– für das XXX-Darlehen Nr. -002: 3.829,17 Euro – 6,67 Euro – (125 Euro / 2) + 3.625 Euro + 625 Euro = 8.010 Euro

– für das KfW-Darlehen: 1.803,11 Euro – 33,33 Euro – (211,78 / 3 / 2) = 1.734,48 Euro

In Summe belaufen sich die zu ersetzenden Bereitstellungszinsen damit auf 19.269,48 Euro. Gem. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB schuldet die Beklagte 1) zudem Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.919,48 Euro (vgl. Anl. K22) seit 23.09.2015, aus weiteren 6.875 Euro (vgl. Anl. K59) seit 17.10.2017 (Zustellung der Klageerweiterung Bl. 428) sowie aus weiteren 2.475 Euro seit 05.06.2018 (Zugang Klageerweiterung Bl. 473).

(3) Schuldzinsen

Die Kläger machen als Verzögerungsschaden Schuldzinsen für das XXX-Darlehen mit der Endnummer -002 geltend, das die Kläger in Höhe von 30.000 Euro in Anspruch genommen haben. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (LGU, Rn. 104 ff.). Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.679,10 Euro weiter.

Grundsätzlich sind Schuldzinsen vom Bauherrn zu tragende Sowieso-Kosten. Sie können als Verzögerungsschaden jedoch dann ersatzfähig sein, wenn aufgrund der Bauverzögerung erst später mit der Tilgung begonnen werden konnte und dadurch höhere Zinsen als bei normalem Tilgungsverlauf angefallen wären; die Differenz stellt dann einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. Mansfeld, in: Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., VOB/B § 13, Rn. 202). Hier war die Tilgung des Darlehens erst nach vollständiger Inanspruchnahme möglich. Aufgrund der Verzögerung des Bauvorhabens konnten die Kläger das Darlehen nicht vollständig in Anspruch nehmen und damit nicht durch Tilgungen ihre Zinslast senken. Dadurch ist ihnen ein Schaden entstanden.

Für die Schadenshöhe gilt § 287 ZPO. Maßgebliche Parameter sind insoweit der Beginn von Tilgungsleistungen ohne das Schadensereignis und die Höhe der Tilgungsleistungen. Da offen ist, wann die Kläger dieses Darlehen vollständig in Anspruch genommen hätten, ist davon auszugehen, dass spätestens bis Gesamtabnahme des Bauwerks die Handwerker ihre Leistungen fertig gestellt und zeitnah danach ihre Rechnungen gestellt hätten. Für das Stellen der Rechnung, deren Prüfung und deren Bezahlung durch Abruf von Darlehensbeträgen kann im Wege der Schätzung ein Zeitraum von 3 Monaten angesetzt werden. Bei einer Fertigstellung im Januar 2013 konnte damit mit der Tilgung des Darlehens im Mai 2013 begonnen werden. Bei der Höhe der Tilgungsleistungen ist von den monatlich vereinbarten Annuitäten / Tilgungsleistungen auszugehen. Die Kläger berufen sich zwar darauf, dass sie auch die vereinbarten Sondertilgungen erbracht hätten. Offen ist jedoch, in welchem Umfang die Kläger zur Verwirklichung ihres Bauvorhabens Eigenkapital verwenden mussten und in welchem Umfang sie Eigenkapital bzw. freies Einkommen ‒ auch nach Eintritt von Unwägbarkeiten (noch) ‒ zur Verfügung hatten / haben. Eine Überzeugung davon, dass zur Tilgung wie von den Klägern vorgetragen auch Eigenkapital eingesetzt worden wäre, kann der Senat insoweit nicht zu gewinnen.

Die Kläger haben einen Schaden i.H.v. 1.679,10 Euro geltend gemacht (vgl. Anl. K67). Im Hinblick auf den Zeitraum der Tilgungsleistungen und die Tilgung ohne Sondertilgungen ist eine Neuberechnung vorzunehmen. Unter Verwendung desselben Online-Tilgungsrechners, wie ihn die Kläger für die Anl. K67 verwendet haben, und unter Zugrundelegung eines Tilgungsbeginns im Mai 2013 ohne Sondertilgungen ergibt sich damit bis einschließlich April 2018 ein Zinsbetrag von 4.363,39 Euro, der tatsächliche angefallene Zinsbetrag ohne Tilgung bis dahin beläuft sich auf 4.665 Euro (= 60 Monate à 77,75 Euro). Damit ergibt sich ein Schaden bzgl. der Schuldzinsen von 301,61 Euro.

Dieser Schadensbetrag ist gem. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017 (Zustellung der Klageerweiterung Bl. 428) zu verzinsen.

e) Urteilsausspruch Ziff. 6 (Nutzungsausfallentschädigung bis einschließlich Mai 2018)

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil den Klägern aufgrund der verzögerten und bis heute nicht hergestellten Bezugsfertigkeit des streitgegenständlichen Hauses einen Nutzungsausfallersatz für die entgangenen Gebrauchsvorteile des Hauses für die Zeit von Februar 2013 bis Mai 2018 in Höhe von 38.976 Euro (= 64 Monate à 609 Euro) nebst Zinsen zugesprochen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihren weitergehenden erstinstanzlichen auf Zahlung von insgesamt 57.856 Euro (= 64 Monate à 904 Euro) gerichteten Antrag weiter, machen also noch eine Differenz von 18.880 Euro geltend.

Grundsätzlich kann einem Auftraggeber wegen der mangelbedingt verzögerten Errichtung eines selbst zu nutzenden Einfamilienhauses der Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B zustehen (vgl. BGH GSZ, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86; BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13), wie das Landgericht unter Heranziehung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zutreffend ausgeführt hat (LGU, Rn. 77 ff.); auf diese Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Bauverzögerung gem. § 5 Abs. 7 i.V.m. § 6 Abs. 6 VOB/B ist das ebenso der Fall; der dort enthaltene Ausschluss von entgangenem Gewinn greift nicht, weil die entgangene Eigennutzungsmöglichkeit keinen entgangenen Gewinn, sondern Kompensation für die entgangenen Gebrauchsvorteile darstellt (vgl. BGH GSZ, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Aufl. 2013, Rn. 1852 f.).

Nach der zitierten Rechtsprechung kommt es darauf an, ob der Geschädigte durch die Vorenthaltung der Gebrauchsmöglichkeit in seiner zentralen Lebensführung fühlbar beeinträchtigt ist. Das ist nicht der Fall, wenn er eine in etwa gleichwertige Wohnung zur Verfügung hat, nicht dagegen bei deutlich minderwertigerem Wohnraum, z.B. einer deutlich kleineren Wohnung; lediglich wenn eine besonders luxuriöse Wohnung entzogen oder vorenthalten wird, die nach der Verkehrsauffassung nicht mehr allein dazu dient, die jeweiligen, individuellen Wohnbedürfnisse zu befriedigen, sondern Ausdruck einer Liebhaberei oder eines besonderen Luxus ist, kann nach der Rechtsprechung eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13).

Die grundlegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls hat das Landgericht fehlerfrei bejaht. Bei dem neu zu errichtenden Haus handelt es sich nicht um eine Luxusimmobilie im Sinne der Rechtsprechung. Auch stellt das Einfamilienhaus im Vergleich zur derzeitigen Mietwohnung deutlich höherwertigen Wohnraum dar, was sich aus einem Vergleich der Wohnflächen sowie der sonstigen Ausstattung ergibt (vgl. Bl. 28 ff.). Die Berücksichtigungsfähigkeit des dort als Wohnraum einkalkulierten Hobbyraums im Rahmen der Wohnflächenberechnung ist zwischen den Parteien allerdings streitig. Laut Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen K. vom 22.12.2016 beträgt die Wohnfläche in dem Haus ca. 140 m², die Wohnfläche der Mietwohnung beträgt 90 m² (Bl. 28). Daran ändert auch nichts, dass sich die Mietwohnung in der R. xx, laut der Beklagten 1) in der Top-Lage von L. , befindet (vgl. Bl. 696; Anl. B1/6 – B1/8); das größere und deutlich besser ausgestattete Einfamilienhaus befindet sich nach dem Gutachten des Sachverständigen K. ebenfalls in guter Lage, S. 6 (Bl. 302).

Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Nutzungswertes des Hauses ist im Ansatz nicht zu beanstanden: Im Rahmen einer Schätzung gem. § 287 ZPO kann von einem üblichen Mietzins für das vorenthaltene Haus ausgegangen werden, von dem ein Vermietergewinn und die bei der privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten abzuziehen sind (Thüringer OLG, Urteil vom 29.05.2013 – 7 U 660/12; Palandt-Grüneberg, 78. Auflage 2019, § 249, Rn. 52). Letztere schätzt das Landgericht auf 30 % der üblichen Miete, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. Thüringer OLG, a.a.O.).

Hinsichtlich der üblichen Miete für das Haus legt das Landgericht den vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Betrag von 1.650 Euro pro Monat zugrunde (vgl. schriftliches Gutachten vom 22.12.2016, S. 8, Bl. 302). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe verfangen nicht. So wurde entgegen der Behauptung der Beklagten das Beweisergebnis vom Landgericht nach der ergänzenden mündlichen Vernehmung des Sachverständigen im Termin vom 19.05.2017 mit den Parteien erörtert (Protokoll, S. 5 unten; Bl. 385). Soweit die Kläger behaupten, die ortsübliche Netto-Kaltmiete des zu errichtenden Hauses sei vom Sachverständigen deshalb zu niedrig bestimmt worden, weil die Vorgabe eines mittleren Wohnstandards durch das Gericht falsch gewesen sei (Bl. 623 f.), so trifft das nicht zu. Wie sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom 21.02.2017 (Bl. 322) und den Angaben bei seiner mündlichen Vernehmung am 19.05.2017 (Bl. 382 ff.) ergibt, hat der Sachverständige keine mietwirksamen Abschläge / Rückstufungen des Gebäudes oder einzelner Bestandteile vorgenommen im Hinblick auf die gerichtliche Vorgabe, dass von einem mittleren Wohnstandard auszugehen sei. Der Sachverständige hat vielmehr für die Mietwertermittlung eine sehr gute Ausstattung zugrunde gelegt, die freilich in Relation zu vergleichbaren neu errichteten Einfamilienhäusern als üblicher Standard anzusehen ist. Die Ermittlung der üblichen Miete für die eigentliche Wohnung durch den Sachverständigen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein Zuschlag für den Erstbezug von 10 % ist nicht vorzunehmen; der Sachverständige hat diesen bei dem nach Mietspiegel ermittelten Mietwert berücksichtigt (vgl. schriftliches Gutachten vom 22.12.2016, S.7, Bl. 302).

Der in der ortsüblichen Miete mit 30 Euro berücksichtigte Carport ist abzuziehen, da eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Carports gegeben war. Die Kläger haben zeitweise (jedenfalls für drei Monate im Sommer 2016) ihr Wohnmobil dort abgestellt (Bl. 481 f.). Soweit die Kläger den Carport nicht selber nutzen wollten, hätte gegebenenfalls auch eine separate Vermietung an Dritte erfolgen können. Die kurzfristige Nichtnutzbarkeit wegen des Ortstermins im selbständigen Beweisverfahren ist nicht relevant (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2011 – 4 U 91/10BeckRS 2011, 27537).

Ob der Nutzungsausfall für eine Garage überhaupt ersatzfähig ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.1993 – V ZR 87/91NJW 1993, 1793 einerseits und BGH, Urteil vom 10.10.1985 – VII ZR 292/84NJW 1986, 427 andererseits). Es sprechen allerdings vorliegend die besseren Gründe dafür, auch insofern einen Nutzungsausfall zu gewähren, da angesichts der begrenzten Parkmöglichkeiten in dem Gebiet (vgl. Bl. 327 ff. mit Fotos) ihre ständige Verfügbarkeit jedenfalls in Verbindung mit dem dort befindlichen Haus für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Die Garage ist daher zu berücksichtigen, gemäß den Angaben des Sachverständigen K. bei seiner Vernehmung im Termin vom 19.05.2017 (Bl. 385) sind 60 Euro pro Monat (anstatt bisher 45 Euro) zu veranschlagen.

Es ergibt sich damit folgende Rechnung (vgl. schriftliches Gutachten des Sachverständigen K. vom 22.12.2016, S. 7, Bl. 302): 1.650 Euro – 30 Euro (Carport) + 15 Euro (Garage) = 1.635 Euro. Hiervon 70 % ergibt 1.144,50 Euro. Davon sind nach übereinstimmender und zutreffender Ansicht der Parteien die separat eingeklagten Aufwendungen für die Mietwohnung in Höhe von 440 Euro pro Monat in Abzug zu bringen, um eine Überkompensation der Kläger zu vermeiden (vgl. Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Aufl. 2013, Rn. 1852). Damit resultieren 704,50 Euro pro Monat.

Dass das Landgericht statt der tatsächlich gezahlten Miete auch insoweit eine höhere (selbst ermittelte) ortsübliche Vergleichsmiete für die bisherige Mietwohnung in Abzug gebracht hat, ist nicht richtig. Der Abzug der tatsächlich weitergezahlten anderweitigen Miete dient nämlich nicht der Berechnung des zu entschädigenden Gebrauchsvorteils, sondern im Wege der Vorteilsausgleichung nur der Vermeidung einer Überkompensation, so dass für fiktive Ansätze, die über die tatsächliche gezahlte Miete hinausgehen, kein Raum ist.

Soweit die Beklagten einwenden, dass die Kläger sich im Zuge der Vorteilsausgleichung anspruchsmindernd die Grundsteuer für das neue Grundstück anrechnen lassen müssten, fehlt es trotz der Offenlegung der entsprechenden Daten seitens der Kläger (vgl. dazu Bl. 365), an substantiiertem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb v § 249, Rn. 75 m.w.N.) Kläger. Die Grundsteuer für unbebaute Grundstücke ist niedriger als für bebaute Grundstücke. Hier liegt ein noch unbebautes Grundstück vor. Die Kläger haben vorgetragen, in welcher Höhe sie Grundsteuer zahlen. Die Beklagten hätten daher vortragen müssen, wie hoch die Differenz zur Grundsteuer für ein bebautes Grundstück ist. Zumindest hätten sie vortragen müssen, wie hoch der Steuersatz für ein bebautes Grundstück in dieser Lage ist.

Ähnliches gilt für den von Beklagtenseite geforderten Abzug neu für alt (Bl. 316 und 366). Zwar ist es richtig, dass über die Zeit der Wert des Gebäudes nachlässt. Dies schlägt jedoch nicht automatisch und linear auf den Gebrauchswert der darin befindlichen Wohnungen durch. Einen zwingenden Schluss vom Baujahr eines Gebäudes auf seinen monetären Wohnwert gibt es nicht, erst recht nicht in den ersten zehn Jahren nach Errichtung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Rn. 85).

Im Ergebnis haben damit die Kläger als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte 1) einen Schadensersatzanspruch für eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 44.735,75 Euro (= 704,50 Euro * 63,5), nachdem für die erste Junihälfte 2013 kein Verzögerungsschadensersatzanspruch besteht (s.o. 1. d) aa)). Der Betrag ist gem. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und zwar aus einem Betrag von 18.270 Euro seit 23.09.2015 und aus einem Betrag von 26.465,75 seit dem 13.09.2018 (Bl. 494).

f) Urteilsausspruch Ziff. 7 (Verzugszinsen für Prozesskostenvorschüsse der Kläger im selbständigen Beweisverfahren)

Das Landgericht hat den Klägern Verzugszinsen auf die im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 VOB/B grundsätzlich zustehende Erstattung der im selbständigen Beweisverfahren verauslagten Sachverständigenvorschüsse für den Zeitraum bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zugesprochen. Dies ist zutreffend.

Unstreitig haben die Kläger im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens Kostenvorschüsse für die Tätigkeit des Sachverständigen in Höhe von 12.000 Euro geleistet. Ferner haben sie den Privatsachverständigen R. eingeschaltet, um im selbständigen Beweisverfahren ein Privatgutachten vorlegen zu können, in dessen Folge der gerichtliche Sachverständige seine zunächst falsche Aussage, es handele sich bei dem Dämmstoff um XPS, korrigiert hat. An den Sachverständigen R. haben die Kläger 2.790,19 Euro gezahlt (vgl. Bl. 89 f. und Bl. 710 f.). Mit Schriftsatz vom 04.12.2015, S. 6 (Bl. 90), haben die Kläger die Beklagten zur Erstattung dieser Beträge unter Fristsetzung bis zum 04.12.2015 aufgefordert.

Der Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 bzw. S. 2 VOB/B umfasst nach ganz herrschender Ansicht auch die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zur Schadens- / Mangelfeststellung, jedenfalls dann, wenn dieses nicht zu einem Hauptverfahren führt und daher keine Kostengrundentscheidung ergeht (vgl. BeckOK VOB/B/Koenen, 34. Ed. 31.10.2019, VOB/B § 13 Abs. 7, Rn. 77). Auch neben einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch besteht im Rahmen eines gegebenen Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung allerdings grundsätzlich auch ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch, dessen klagweiser Geltendmachung allerdings das Rechtschutzbedürfnis fehlen kann, wenn mit dem Kostenfestsetzungsverfahren ein effektiverer Weg zur Durchsetzung besteht (vgl. insgesamt Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 249, Rn. 56; BeckOK VOB/B/Koenen, 34. Ed. 31.01.2019, VOB/B § 13 Abs. 7, Rn. 81).

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens kann eine Verzinsungspflicht gem. § 104 Abs. 1 ZPO erst ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags ausgesprochen werden. Für die Zeit bis dahin kommt eine Verzinsung nur über den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unter Verzugsgesichtspunkten in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2015 – XII ZR 199/13NJW-RR 2015, 690 – dort inhaltlich nicht entschieden; allgemein OLG München, Urteil vom 30.11.2016 – 7 U 2038/16; Saenger/Uphoff, MDR 2014, 192).

Im vorliegenden Fall ist ab dem 05.12.2012 Verzug der Beklagten mit der Erstattung eingetreten, so dass der geforderte Betrag von insgesamt 14.790,19 Euro seitdem gem. § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Die Kläger hatten eine Leistungsklage auf teilweise zukünftige Leistung bis zum Eingang ihres Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht erhoben. Dieses Datum steht nach der erstinstanzlichen Entscheidung nunmehr fest: Es ist der 13.10.2018.

g) Urteilsausspruch Ziff. 8 (Feststellung der Schadensersatzpflicht allgemein)

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Kläger gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden haben, die sich aus dem zur Mangelbeseitigung notwendigen Rückbau und der Neuerrichtung des Hauses ergeben. Gemeint sind damit nur die für die Mangelbeseitigung selbst anfallenden Kosten, da im Urteilsausspruch entsprechend dem Antrag auf die den Urteilsausspruch Ziff. 1 bis 3 übersteigenden Kosten abgestellt wird. Solche Schäden sind etwa denkbar für die Kosten zur Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Baugenehmigung (Mangelschäden). Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 und S. 2 a) bzw. b) VOB/B liegen vor, weshalb die Feststellung durch das Landgericht zu Recht erfolgte.

h) Urteilsausspruch Ziff. 9 (Feststellung bzgl. Miete für aktuelle Wohnung und Nutzungsausfallentschädigung)

Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern ab Mai 2018 die von diesen für die bisherige Wohnung bezahlte Miete in Höhe von 440 Euro pro Monat zu ersetzen (Urteilsausspruch LG Ziff. 9) ebenso wie eine monatliche Nutzungsausfallentschädigung (Urteilsausspruch LG Ziff. 10).

Dem diesbezüglichen Feststellungsantrag der Kläger fehlt wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage nicht das erforderliche Interesse an einer Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Eine Klage auf künftige Entrichtung wiederkehrender Leistungen ist gem. § 258 ZPO nur zulässig, wenn die Entrichtung allein vom Zeitablauf und nicht von weiteren Voraussetzungen abhängt. Letzteres ist hier jedoch mit dem Erfordernis des Fortbestehens des Mietvertrages der Fall.

Wie ausgeführt haben die Kläger hinsichtlich der Miete für die bisherige Wohnung einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 440 Euro pro Monat und hinsichtlich der entgangenen Nutzung des zu errichtenden Hauses einen Anspruch auf 704,50 Euro pro Monat. Eine entsprechende Feststellung für die Zukunft war auf den Antrag der Kläger auszusprechen, wobei jedoch der Urteilsausspruch des Landgerichts insoweit zu weit geht, als dort der Monat Mai 2018 einbezogen ist, der bereits beim Zahlungsantrag berücksichtigt wurde. Bedenken bestehen auch bzgl. der Formulierung im Hinblick auf die Reichweite der Feststellung, weil möglicherweise auch nicht mehr adäquat kausale Folgen der Mangelhaftigkeit abgedeckt wären, soweit kein „Verstoß der Kläger gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht“ vorliegt.

Den Feststellungsanträgen der Kläger war daher unter Abweisung der Klage im Übrigen in der in diesem Urteil ausgesprochenen Form (Urteilsausspruch Ziff. 9) stattzugeben. Die Umformulierung stellt dabei keinen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, sondern lediglich eine Teil-Stattgabe unter Klageabweisung im Übrigen.

2. Ansprüche gegen die Beklagten 2) bis 4)

Das Landgericht hat die Beklagten 2) bis 4) im gleichen Umfang verurteilt wie die Beklagte 1).

Bei der Beklagten 2) handelt es sich um eine Architektengesellschaft in Form einer (teilrechtsfähigen Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten 3) und 4) sind. Im selbständigen Beweisverfahren (22 OH 12/13) hatten die Parteien übereinstimmend einer Rubrumsberichtigung dahingehend zugestimmt, dass bei der dortigen Antragsgegnerin 2), der hiesigen Beklagten 2), der Zusatz „GbR“ hinzugefügt wird, was dann vom Gericht so beschlossen wurde (Beschluss vom 04.12.2015, sBV Bl. 273).

Als Gesellschafter der Beklagten 2) haften die Beklagten 3) und 4) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nebeneinander und neben der Gesellschaft „wie Gesamtschuldner“ akzessorisch (BGH, Urteil vom 29.01.2001 ‒ II ZR 331/00BGHZ 146, 341; Urteil vom 08.02.2011 − II ZR 263/09NJW 2011, 2040; vgl. im Einzelnen Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 705 BGB, Rn. 11 ff.).

Die Haftung der Beklagten 2) hat das Landgericht zu Recht auf mangelhafte Bauüberwachung gestützt.

Im Einzelnen:

a) Urteilsausspruch Ziff. 1 und 2 (Vorfinanzierung für die Kosten der Mängelbeseitigung in Selbstvornahme)

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Klägern als Gesamtgläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten 2) bis 4) wegen eines Bauüberwachungsmangels zugesprochen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU, Rn. 111 ff.) wird Bezug genommen.

Demnach steht den Klägern gemäß der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17NJW 2018, 1463, Rn. 67 f.) nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags für die Mangelbeseitigung eines Überwachungsfehlers zu, der sich im Bauwerk in Form der falschen unter der Kellerbodenplatte eingebauten Dämmung verwirklicht hat.

Die Beklagte 2) war vorliegend durch den Architektenvertrag (Anl. K2) von den Klägern mit den Leistungsphasen 1 ‒ 8 der HOAI beauftragt worden und demnach auch zur Bauüberwachung verpflichtet. Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt durch eine Kontrolle der Bauarbeiten zu gewährleisten, dass diese entsprechend der Baugenehmigung, den planerischen Vorgaben und dem Inhalt der Leistungsbeschreibungen sowie nach den Weisungen des Auftraggebers ausgeführt werden (BGH, Urteil vom 10.03.1977 ‒ VII ZR 278/75BGHZ 68, 169; Urteil vom 22.10.1981 ‒ VII ZR 310/79BGHZ 82, 100; Urteil vom 22.10.1998 ‒ VII ZR 91/97NJW 1999, 427). Der Architekt hat – zumindest stichprobenartig – die gelieferten bzw. verwendeten Materialien und die Arbeiten der einzelnen Bauunternehmer zu überprüfen (BGH, Urteil vom 10.11.1977 ‒ VII ZR 321/75BGHZ 70, 12). Der Umfang dieser Kontrolle richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Als Richtschnur kann gelten, dass der Architekt keine „handwerklichen Selbstverständlichkeiten“ überwachen muss (BGH, Urteil vom 11.03.1971 ‒ VII ZR 132/69NJW 1971, 1130Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil, Rn. 735), ihn jedoch eine gesteigerte Überwachungspflicht für besonders wichtige Bauabschnitte mit typischen Gefahren, bei besonderen Anhaltspunkten für drohende Mängel und bei erkennbarer Unzuverlässigkeit der die Arbeiten ausführenden Handwerker trifft (BGH, Urteil vom 10.03.1977 ‒ VII ZR 278/75BGHZ 68, 169; Urteil vom 10.02.1994 ‒ VII ZR 20/93BGHZ 125, 111Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn. 734 f.). Letzteres gilt insbesondere für Abdichtungs-, Dämmungs- und Isolierungsarbeiten, Ausführung eines Kellers als „Weiße Wanne“ und alle Bereiche der Bauphysik (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn. 736 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Die Beklagte 2) war daher vorliegend verpflichtet, die Verlegung der richtigen – tragfähigen – XPS-Dämmung unter der Kellerbodenplatte vor Ort zu überprüfen. Dies musste sie rechtzeitig vor oder bei Einbau der Bodenplatte tun, um eine gegebenenfalls notwendige Nachbesserung ohne zu großen Aufwand zu ermöglichen. Nachdem die Dämmung unter der Bodenplatte angesichts der Wasserbelastung und der Belastung aus der Statik besondere Eigenschaften aufweisen musste, musste in diesem Zusammenhang auch die Qualität der Dämmung überprüft werden. Hierfür hätte die Beklagte 2) gegebenenfalls einen Termin mit der Beklagten 1) vereinbaren müssen, der ihr eine solche Überprüfung auf der Baustelle ermöglichte. Wie lange nach Ausführung der Dämmung das verwendete Dämmmaterial zeitlich noch sichtbar war, ist deshalb letztlich nicht entscheidend. Auch insoweit überzeugen jedoch die Ausführungen im angefochtenen Urteil, dass, wenn es den Beklagten als Laien möglich war, das verlegte Dämmmaterial nach dem Einbau – vor und nach dem Betonieren – fotografisch identifizierbar zu dokumentieren (Bl. 698 ff.), der Beklagten 2) eine Überprüfung vor Ort ebenfalls möglich gewesen wäre. Dass statt der vertraglich vereinbarten XPS- eine EPS-Dämmung verlegt war, war nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen S. anhand der grobporigen Struktur von EPS im Vergleich zur geschlossenporigen Struktur von XPS ohne weiteres erkennbar. Auf den vorgelegten Lichtbildern (z.B. Bl. 702) ist das selbst für einen Laien, der den Unterschied kennt, ohne Weiteres festzustellen. Hinzu kommt, dass die auf der Baustelle vorhandenen Verpackungen der Dämmplatten den großen und leicht erkennbaren Aufdruck „EPS“ trugen (Bl. 118 f.).

Dass der gerichtliche Sachverständige S. die reine Verlegung der Dämmplatten als „handwerkliche Selbstverständlichkeit“ eingestuft und angegeben hat, dass das Anschauen der verbauten Materialien durch den Bauleiter heute nicht mehr üblich und keine allgemein anerkannte Regel der Technik sei (Protokoll v. 21.04.2016, S. 7, Bl. 202), ist für die rechtliche Beurteilung der Reichweite der Überwachungspflichten eines Architekten im konkreten Einzelfall nicht maßgeblich. Im Rahmen der Bauüberwachung hat ein Architekt, hier also die Beklagte 2), eine Kontrolle der Bauarbeiten zu gewährleisten, so dass diese entsprechend der Baugenehmigung, den planerischen Vorgaben und dem Inhalt der Leistungsbeschreibungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Weisungen des Auftraggebers ausgeführt werden. Die vertraglich versprochene Bauüberwachung bezieht sich auf das ganze Bauvorhaben und nicht nur auf besonders gefahrenträchtige Bauabschnitte, insoweit ist die Überwachungspflicht lediglich intensiver. Der Architekt hat zumindest stichprobenartig die gelieferten bzw. verwendeten Materialien und die Arbeiten der einzelnen Bauunternehmer zu überprüfen. Der Umfang dieser Kontrolle richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht intensiv überwachen. Für besonders wichtige Bauabschnitte mit typischen Gefahren gilt eine gesteigerte Überwachungspflicht. Hier hat der Sachverständige S. selbst darauf hingewiesen, dass es auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten in kritischen Bereichen wie z.B. der Bewehrung nicht ohne Überwachung gehe (ebenda). Bei der Verwendung des richtigen Dämmmaterials unter der tragenden Bodenplatte ging es vorliegend letztlich um die Standsicherheit des Gebäudes!

Für die Mangelbeseitigung haften die Beklagten 2) bis 4) neben der Beklagten 1) gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH BauR 2006, 337, 339; BauR 2001, 630BauR 1995, 231, 232; NJW 1965, 1175BGHZ 43, 227, 230 f.) besteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem bauüberwachenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer, wenn letzterer einen Ausführungsmangel verursacht hat, hinsichtlich dessen den Architekten ein Überwachungsfehler trifft (Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn. 1003 f. m.w.N.). Daran hat sich auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17NJW 2018, 1463) nichts geändert, denn dort verweist der Bundesgerichtshof in Rn. 67 auf die hergebrachte Rechtsprechung zur Gesamtschuldnerschaft, wenn er davon spricht, dass Architekt und Bauunternehmer gegenüber dem Besteller gemeinsam für die Mängel des Bauwerks und den hierdurch entstandenen Schaden einzustehen haben, ohne ausdrücklich Gesamtschuldnerschaft zu erwähnen (kritisch Reichert, BauR 2019, 1 ff.).

Da es sich letztlich um einen Vorschussanspruch zur Vorfinanzierung des durch die Mangelbeseitigung entstehenden Schadens handelt, kann ebenso wie beim Vorschussanspruch gegen den Unternehmer gemäß § 637 BGB bzw. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B vom Architekten die voraussichtlich anfallende Mehrwertsteuer verlangt werden.

b) Urteilsausspruch Ziff. 3 (Schadensersatz für die im Zuge der Selbstvornahme zwangsläufig mit abzubrechenden Nebengewerke)

Ebenso wie hinsichtlich der Beklagten 1) steht den Klägern gegen die Beklagten 2) bis 4) ein Anspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB wiederum nur als Vorschuss zur Vorfinanzierung des Schadens zu.

c) Urteilsausspruch Ziff. 4 (Schadensersatzanspruch bzgl. Privatgutachter- und Rechtsverfolgungskosten)

Bei den Privatgutachter- und Rechtsverfolgungskosten handelt es sich – in dem für die Beklagte 1) dargelegten Umfang – um einen Mangelfolgeschaden, welchen die Beklagten 2) bis 4) zu ersetzen haben, nachdem die Kläger die Einschaltung des Privatgutachters B. und eines Rechtsanwaltes angesichts der Komplexität und rechtlichen Schwierigkeit auch gegenüber den Beklagten 2) bis 4) für erforderlich halten durften.

d) Urteilsausspruch Ziff. 5 (Verzögerungsschaden: Miete, Zinsschaden, Strafzins bis einschließlich Mai 2018)

Hinsichtlich der Schäden wegen Bauverzögerung besteht kein vollständiger Gleichlauf der Ansprüche gegen die Beklagte 1) einerseits und gegen die Beklagten 2) bis 4) andererseits.

Ein Anspruch gegen die Beklagten 2) bis 4) wegen der mangelunabhängigen viermonatigen Bauverzögerung ist nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Beklagte 2) für die Überschreitung des Fertigstellungstermins durch die Beklagte 1) (mit-) verantwortlich sein könnte. Eine mangelbedingte Verzögerung, die kausal auf den Überwachungsmangel der Beklagten 2) zurückzuführen ist, liegt dagegen ab dem 12.06.2013 nach der Feststellung des entscheidenden Baumangels vor.

Der Zurechnungszusammenhang des hier geltend gemachten Schadens aufgrund mangelhafter Bauüberwachung der Beklagten 2) wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Beklagte 1) innerhalb der gesetzten Frist sich geweigert hat, die einzig mögliche Art der Mangelbeseitigung in Form des Rückbaus und der Neuerrichtung durchzuführen. Die Verweigerung der Nacherfüllung durch den Bauunternehmer ist nicht so ungewöhnlich, dass diese Weigerung den Zurechnungszusammenhang zwischen Verzögerung der Mangelbeseitigung und der Pflichtverletzung der Beklagten 2) unterbrechen würde. Nach der gebräuchlichen Formel der Adäquanztheorie, wonach das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein muss, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (BGH NJW 2018, 541NJW 2018, 944), kann der Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden: Wenn das falsche Dämmmaterial direkt beim Einbau oder kurz danach von der Beklagten 2) erkannt worden wäre, dann hätte eine Mangelbeseitigung sehr viel kostengünstiger erfolgen können und die Beklagte 1) hätte sich dann auch eher dazu bereitgefunden. Dass ein Unternehmer versucht, eine Mangelbeseitigung in Form eines vollständigen Rückbaus samt Neuerrichtung des Gebäudes aufgrund der hohen Kosten, wenn irgend möglich, zu vermeiden und dem daher (ohne gerichtlichen Zwang) nicht nachkommt, ist demgegenüber nicht fernliegend.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm erscheint es gerechtfertigt, die Beklagte 2) für die volle ab Juni 2013 eingetretene Verzögerung haften zu lassen, nachdem die Bauüberwachung durch einen Architekten gerade deshalb beauftragt wird, um eine reibungslose und ordnungsgemäße Erstellung innerhalb der vorgesehenen zeitlichen Planung zu erreichen.

Im Ergebnis steht den Klägern gegen die Beklagten 2) bis 4) daher ein Anspruch auf Ersatz der verzögerungsbedingten Mangelfolgeschäden für die Zeit ab Juni 2013 zu.

e) Urteilsausspruch Ziff. 6 (Nutzungsausfallentschädigung bis einschließlich Mai 2018)

Gleiches gilt für den Nutzungsausfallschaden. Die Beklagten 2) bis 4) haften hier für den Zeitraum ab Juni 2013.

f) Urteilsausspruch Ziff. 7 (Verzugszinsen für Kostenvorschüsse der Kläger im selbständigen Beweisverfahren)

Wie bei den sonstigen Rechtsverfolgungskosten (vgl. Urteilsausspruch Ziff. 4) besteht auch bzgl. der Verzugszinsen für die Erstattung der von den Klägern geleisteten Kostenvorschüsse aus dem selbständigen Beweisverfahren ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagten 2) bis 4) im gleichen Umfang wie gegen die Beklagte 1) (s.o. 1. f)).

g) Urteilsausspruch Ziff. 8 und 9 (Feststellung der Schadensersatzpflicht)

Im gleichen Umfang wie für die Beklagte 1) ist auch für die Beklagten 2) bis 4) die Verpflichtung zum Ersatz aller bei Durchführung der Mangelbeseitigung adäquat kausal entstehenden weiteren Schäden ab Juni 2018 auszusprechen.

h) Verjährung

Die Ansprüche gegen die Beklagten 2) bis 4) sind nicht verjährt.

Im Schriftsatz vom 30.10.2017, Seite 4 (Bl. 441), haben die Beklagten 2) bis 4) die Einrede der Verjährung erhoben. Damit hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt.

Die Beklagten 2) bis 4) tragen vor, die Kläger hätten ihre Klageanträge nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 erhöht und geändert, nämlich durch die im Schriftsatz vom 11.10.2017 angekündigten und im Termin am 23.03.2018 gestellten und im Schriftsatz vom 18.05.2018 angekündigten und im Termin am 13.09.2018 gestellten neuen Anträge (Bl. 587).

In § 6.2 des Architektenvertrags haben die Parteien vereinbart, dass vertragliche Ansprüche des Auftraggebers nach Ablauf von 5 Jahren verjähren, sofern gesetzlich keine anderen Verjährungsfristen vorgesehen sind. Fraglich ist, ob damit auch die gesetzliche Verjährungsfrist nach dem §§ 195199 BGB maßgeblich sein soll.

Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht nach den §§ 195199 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis. Es ist offen, ob dies in gleicher Weise für die Ansprüche gegen einen Architekten gilt, der nach Abnahme für Mängel 5 Jahre nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu haften hat. Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, dass vor Abnahme gemäß § 634a BGB analog eine Hemmung der Verjährungsfrist für 5 Jahre eintritt, um dem Willen des Gesetzgebers, dass angesichts der Gefahr später Erkennbarkeit von Mängeln bei Bauwerken eine lange Verjährungsfrist notwendig ist, gerecht zu werden (Senat, Urteil vom 30.3.2010, Az. 10 U 87/09). Dies kann letztlich dahingestellt bleiben, weil selbst die kurze Verjährung von 3 Jahren hier nicht eingetreten wäre.

Der streitgegenständliche Mangel ist den Klägern im Juni 2013 bekannt geworden und deshalb am 12.06.2013 gegenüber der Beklagten 1) gerügt worden. Damit begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagte 2) aus diesem Mangel nach dem 31.12.2013. Damit endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2016.

Bereits am 08.07.2013 ging der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte 2) beim Landgericht Stuttgart ein. Dort wurde als Mangel Nr. 40 gerügt, dass sich unter der statisch tragenden Bodenplatte keine XPS-Dämmung befindet. Damit wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung der sich aus diesem Mangel ergebenden Ansprüche gehemmt. Das selbständige Beweisverfahren endete mit Anhörung des Sachverständigen und Festsetzung des Streitwerts am 04.12.2015. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endete damit die Hemmung 6 Monate später, also am 04.06.2016.

Nachdem die Verjährungsfrist vor Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens noch nicht zu laufen begonnen hatte, begann sie damit am 05.06.2016 zu laufen und dauert folglich bis 05.06.2019. Damit sind sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche einschließlich der Klageerweiterungen in unverjährter Zeit erhoben worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 1 u. 3, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote richtet sich nach dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen, wobei zwischen den Beklagten 1) einerseits und 2) bis 4) andererseits nicht unterschieden wird, nachdem die Verurteilung insoweit lediglich um einen Betrag von 6.121,60 Euro differiert, der verhältnismäßig geringfügig ist (jeweils nur ca. 2 % des Streitwerts der Berufung der Beklagten sowie des Berufungsverfahrens insgesamt) und im Wege der Rundung letztlich außer Betracht bleibt.

Folgende Streitwerte wurden angesetzt:

– 1. Instanz: 352.428,13 Euro

Klageanträge erster Instanz:

Ziff. 191.276,80 Euro 
Ziff. 217.342,61 Euro 
Ziff. 3– Euro 
Ziff. 439.635,20 Euro 
Ziff. 520.000,00 Euro 
Ziff. 65.000,00 Euro 
Ziff. 77.436,31 Euro(= 10.142,97 Euro – 2.706,66 Euro)
Ziff. 850.648,53 Euro 
Ziff. 964.000,00 Euro 
Ziff. 1041.472,00 Euro(=1.440 Euro * 12 * 3 * 0,8)
Ziff. 11– Euro 
Ziff. 121.742,59 Euro 
Klagerücknahme13.874,09 Euro(= 17.342,16 Euro * 0,8; Bl. 467 R)
______________________________________________________________ 352.428,13 Euro

– 2. Instanz: 312.323,47 Euro (= Berufung der Kläger 53.950,26 Euro + Berufung der Beklagten 258.373,21 Euro)

Berufungsanträge der Kläger:

Ziff. 44.313,55 Euro(= 9.020,21 Euro – 4.706,66 Euro)
Ziff. 521.166,38 Euro(= 50.648,53 – 29.482,15 Euro)
Ziff. 618.880,00 Euro(= (904 Euro – 609 Euro) * 12 * 3 * 0,8)
Ziff. 108.496,00 Euro(= 57.856 Euro – 38.976 Euro)
Ziff. 111.094,33 Euro 
__________________________________________________________ 53.950,26 Euro

Eine Verurteilung erfolgt in folgendem Umfang:

Ziff. 191.276,80 Euro 
Ziff. 217.342,61 Euro 
Ziff. 339.635,20 Euro 
Ziff. 46.133,56 Euro 
Ziff. 548.833,24 Euro 
Ziff. 644.795,75 Euro 
Ziff. 71.742,59 Euro 
Ziff. 85.000,00 Euro 
Ziff. 912.672,00 Euro(= 440 Euro * 12 * 3 * 0,8)
Ziff. 920.289,60 Euro(= 704,50 Euro * 12 * 3 * 0,8)
______________________________________________________ 287.721,35 Euro

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 u. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

Verkündet am 09.07.2019

LG Stuttgart: In der staatlich angeordneten Schließung bzw. Zugangsbeschränkung liegt kein Mangel der Mietsache und auch kein Fall der Unmöglichkeit vor

LG Stuttgart: In der staatlich angeordneten Schließung bzw. Zugangsbeschränkung liegt kein Mangel der Mietsache und auch kein Fall der Unmöglichkeit vor

vorgestellt von Thomas Ax 

Die Schließungsanordnung und die weiteren behördlichen Maßnahmen stellen eine Störung der Geschäftsgrundlage dar und § 313 BGB ist anwendbar. Eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, wenn dem Mieter ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Mietzahlung unter Abwägung aller Umstände unzumutbar ist. Dies kann nur bejaht werden, wenn dem Mieter existenziell bedeutsame Folgen drohen (hier verneint).
LG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2021 – 2 O 246/20

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Gewerberaummiete vor dem Hintergrund der „Corona-Pandemie„.

Mit Mietvertrag vom 17.12.1996/19.12.1996 sowie dessen Nachträgen vom 03.02.2002, 17.10.2007, 12.11.2010 und 27.12.2013 (bereits durch den Kläger als Erbe unterzeichnet) mietete die Beklagte die streitgegenständlichen Gewerberäume in der ###straße 1### zum Betrieb eines Schuhgeschäfts von der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter des Klägers an. Der Kläger ist Alleinerbe. Auf die Vertragsunterlagen wird Bezug genommen (Anlagen K1-K5). Die monatliche Miete einschließlich des Betriebskostenvorschusses und der Umsatzsteuer betrug zuletzt 10.930,15 Euro. Die Mietfläche befindet sich in einem alten Fachwerkhaus verteilt über mehrere Ebenen.

Die Beklagte musste aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVO) vom 17.03.2020 in Verbindung mit der 5. Verordnung zur Änderung der CoronaVO ihre Filiale vom 18.03.2020 bis mindestens zum 19.04.2020 schließen. Die Wiedereröffnung erfolgte aufgrund personeller und logistischer Koordination erst am 02.05.2020. Pandemiebedingte Einschränkungen, wie z.B. Maskenpflicht, Abstandsregeln und Einhaltung eines Hygienekonzeptes (begrenzte Kundenanzahl/Quadratmeter) bestanden auch nach der Wiedereröffnung für die Monate Mai, Juni und Juli 2020 fort.

Die Miete für März 2020 wurde von der Beklagten durch Überweisung am 04.03.2020 in gesamter Höhe gezahlt. Die Beklagte behielt die Miete (angekündigt in ihrem Schreiben vom 20.03.2020 – Anlage K 23) für den Monat April 2020 vollständig ein. In den Monaten Mai, Juni und Juli 2020 wurden lediglich die Nebenkosten bezahlt, so dass im Mai und Juni jeweils ### Euro und im Juli ### Euro offen blieben Für den Monat August 2020 ging wieder die volle Miete ein.

Der Kläger mahnte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2020 die offene Miete mit Frist zum 03.08.2020 an.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Miete ohne Rechtsgrund nicht gezahlt. Insbesondere sei kein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB gegeben. Die staatlichen Maßnahmen beeinträchtigten nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters und würden in dessen Risikobereich fallen. Eine Anpassung über § 313 BGB käme schon vom Anwendungsbereich nicht in Betracht; jedenfalls liege keine Unzumutbarkeit für die Beklagte vor. Soweit sich die Beklagte bemühe, die streitbefangenen Mieträume schlechtzumachen, verfange dies nicht. Das Objekt könne ausreichend be- und quergelüftet werden. Die Beklagte nutze die dafür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (Fenster und Türen) nicht aus.

Die von der Beklagten vorgetragenen Umsatzeinbußen seien nicht allein auf die Pandemie zurückzuführen. Die Beklagte habe bereits zuvor finanziellen Schwierigkeiten gehabt und über erhebliche Umsatzeinbußen sowie die Notwendigkeit, ihr Filialnetz zu bereinigen, geklagt.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird zur Zahlung von Euro ### nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger verurteilt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro ### zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede und behauptet, die Schließungsanordnung habe bis zum 26.04.2020 angedauert. Dabei ist sie der Auffassung, dass wahrend dieses Zeitraums ein Mietanspruch nicht bestehe, hilfsweise ein solcher zumindest um mindestens 50 % gemindert wäre. Für den Zeitraum nach der Schließungsanordnung im April, Mai bis Juli 2020 sei der Anspruch ebenfalls um 50 % gemindert, da die Nutzung der Ladenfläche auch nach Wiedereröffnung nur in eingeschränktem Maße möglich gewesen sei. Außerdem ist sie der Ansicht, die Mietsache sei seit dem 18.03.2020 mit einem zur Minderung fuhrenden Mangel behaftet, da die vorhandenen Lüftungsmöglichkeiten der Mietsache nicht ausreichen würden, um im Wege einer natürlichen oder technischen Lüftung einer Verdünnung der Virenkonzentration in ausreichendem Maße zu erreichen.

Die Beklagte behauptet ferner, ihre Umsätze seien im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen erheblich eingebrochen; der Umsatzrückgang liege in der Zeit der pandemiebedingten Schließungsanordnung um 100 %, im Mai 2020 um 60 %, im Juni 2020 um 38 % und im Juli 2020 um 11 %. Die Beklagte habe keine öffentlichen oder sonstigen Zuschüsse erhalten, welchen diese Umsatzausfälle infolge der staatlichen Beschränkungen jedenfalls teilweise hätten kompensieren können. Es seien lediglich Aufwendung aufgrund der Anmeldung von Kurzarbeit in der Zeit vom 17.03 bis 31.03.2020 und teilweise im Mai 2020 erspart worden.

Der Anspruch auf Mietzins entfallen nach Ansicht der Beklagten entweder, da ein Sachmangel der Mietsache, eine Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung oder ein Fall der Anpassung des Mietvertrages im Rahmen Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage vorlagen.

Sie erklärt zudem die Aufrechnung mit einer behaupteten Forderung i.H.v. ### Euro. Sie meint, dass ihr in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch wegen der von ihr für den Monat März 2020 entrichteten Miete zustehe, da das Mietobjekt – was unstreitig ist – auch im März 2020 aufgrund der staatlich verordneten Schließung an 14 von 31 Tagen nicht geöffnet gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erteilt; der Tag der dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichstand wurde bestimmt auf den 16.12.2020.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger ist vorliegend aktivlegitmiert.

Soweit die Beklagte dies in Abrede stellt, dringt sie damit nicht durch. Der Kläger begründet seine Klage auf den – zwischen den Parteien unstreitig bestehenden – Mietvertrag. Mithin kann die Frage, ob es sich bei den vorgelegten Grundbuchauszügen, um solche der Mietsache handele, dahingestellt bleiben.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die geltend gemachte Mietzinszahlung für die Monate April 2020 bis Juli 2020 in Höhe von 40.524,55 Euro, sowie auch Rechtshängigkeitszinsen ab dem 03.09.2020 (hierzu unter 3.).

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses (April 2020-Juli 2020) aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag i.V.m. § 535 Abs. 2 BGB zu.

Die Beklagte kann weder die Miete aufgrund eines Sachmangels an der Mietsache nach § 536 Abs. 1 BGB mindern (hierzu unter a)) noch liegt eine Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung nach § 275 BGB vor (hierzu unter b)). Auch dringt die Beklagte mit ihrer gem. § 313 BGB geltend gemachten Vertragsanpassung nicht durch (hierzu unter d)).

a) Die Beklagte ist nicht gemäß § 536 Abs. 1 S. 1 BGB von der Entrichtung der Miete befreit oder gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB zur Entrichtung nur einer herabgesetzten Miete verpflichtet.

aa) Insbesondere kann die Beklagte kann die Miete für den Zeitraum der Filialschließung vom 18.03.2020 bis 19.04.2020 (unstreitig) nicht nach § 536 Abs. 1 BGB mindern.

In der staatlich angeordneten Schließung liegt kein Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ein Sachmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht Der vertraglich geschuldete Zustand bestimmt sich in erster Linie nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien, die auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung können dabei auch Umstände sein, die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken (sog. Umweltfehler) denen die Mietsache ausgesetzt ist. Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben nach der Verkehrsanschauung bestimmt (BGH, Urt. v. 19.12.2012, VIII ZR 152/12NJW 2013, 680). Auch öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen können die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindern und damit einen Sachmangel darstellen. Insbesondere bei der Vermietung von Gewerberäumen können privat- oder öffentlich-rechtliche Hindernisse zu einem Mangel führen. Voraussetzung ist aber, dass die Beschränkungen der konkret vermieteten Sache ihre Ursache gerade in deren Beschaffenheit und Beziehung zur Umwelt haben und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters (BGH, Urt. v. 02.03.1994, XII ZR 175,92, BeckRS 2009, 20713, Urt. v. 13.07.2011, XII ZR 181/09, NJW 2011, 3151). Durch hoheitliche Maßnahmen bewirkte Gebrauchsbeschränkungen können deshalb nur dann einen Mangel begründen, wenn sie unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der konkreten Mietsache in Zusammenhang stehen. Maßnahmen, die nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters beeinträchtigen, fallen in dessen Risikobereich. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet den Vermieter nur, die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der dem Mieter die vertraglich vorgesehene Nutzung ermöglicht, das Verwendungsrisiko trägt hingegen der Mieter allein (LG Heidelberg, Urt. v 30.07.2020, 5 O 66/20).

Ausgehend davon liegt im vorliegenden Fall kein Sachmangel vor. Bei der hoheitlichen Maßnahme handelt es sich um eine flächendeckende generelle Schließungsanordnung zum Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen gesundheitlichen Gefahren. Sie knüpft nicht unmittelbar an die konkrete Beschaffenheit der Mietsache an, sondern allgemein an die Nutzungsart sowie den Umstand, dass in den betroffenen Flächen Publikumsverkehr stattfindet und dadurch Infektionen begünstigt werden (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2020, 5 O 66/20).

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nach dem Inhalt des Mietvertrages „zum Betrieb eines Schuhgeschäfts“ vermietet worden sind Die Mietsache als solche ist zu diesem Zweck vielmehr weiterhin in gleicher Weise geeignet wie vor den hoheitlichen Maßnahmen hierbei darf auch nicht verkannt werden, dass die Beklagte auch während der Schließungsanordnung die Räumlichkeiten z.B. für die Lagerung ihre Gegenstande und Schuhe genutzt haben dürfte. Mithin ist lediglich der Betrieb und zwar losgelöst von Fragen der Beschaffenheit oder Lage der konkreten Mietsache untersagt. Dieser Umstand fällt jedoch in den Risikobereich des Mieters Der Vermieter trägt dagegen lediglich das Risiko der Gebrauchstauglichkeit (vgl. LG Heidelberg, a.a.O., LG Zweibrücken, a.a.O.).

Soweit die Beklagte im Verfahren zahlreiche gerichtliche Entscheidungen vorgelegt hat, ist vorliegend anzuerkennen, dass bis dato keine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt.

Zudem hat das erkennende Gericht nicht verkannt, dass die Beklagte eine Schließungsanordnung bis zum 26.04.2020 vorgetragen hat. Im Hinblick auf die zugrundeliegenden Regelungen der CoronaVO und der 5. Änderungs-Verordnung ist dies nicht nachvollziehbar. Soweit Einzelhandelsgeschäfte von mehr als 800 qm zunächst von der Wiederöffnung ausgeschlossen waren, dürfte die Beklagte nicht hierunter zu zählen sein. Letztlich kann diese Frage vorliegend aber dahingestellt bleiben, da ein Mangel der Mietsache – mithin eine Minderung der Miete – auch für diesen Zeitraum ausscheidet.

bb) Die Beklagte kann die Miete auch nicht für den Zeitraum nach der Schließung bis Juli 2020 nach § 536 Abs. 1 BGB mindern. Die unstreitigen Beschränkungen sowie die behauptete unzureichenden Querlüftungsmöglichkeiten des Mietobjekts stellt keinen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar.

Wie bereits dargestellt können auch öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindern und damit einen Sachmangel darstellen, wenn die Beschränkungen unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der konkreten Mietsache in Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang schließt sich im Hinblick auf die staatliche veranlassten Beschränkungen (Maskenpflicht, Abstandsgebot) aus. Hierfür trägt die Beklagte das Verwendungsrisiko. Die Beschränkungen haben ihre Ursache nicht in der konkret angemieteten Flache sowie deren Beschaffenheit und Beziehung zur Umwelt, sondern dienen im Allgemeinen dem Gesundheitsschutz. Dass die Beklagte, aufgrund der von ihr angemieteten Flächen im besonderen Maße beschränkt wurde, hat sie weder vorgetragen noch hinreichend dargelegt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die behaupteten unzureichenden Belüftungsmöglichkeiten Dabei war zu berücksichtigen, dass nach Kenntnis des Gerichts, die Frage der ausreichenden Lüftung, nur ein Teil eines Hygienekonzepts sein konnte. Insoweit hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass ihr infolge einer unzureichenden Lüftung der Betrieb nicht möglich bzw. nur eingeschränkt war.

Soweit die Beklagte im Wesentlichen auf die veraltete Lüftungsanlage abstellt, verfängt dieser Einwand nicht. Zwar müssen bei der Betrachtung des Mangelbegriffs neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Veränderungen des vertragsgemäßen Standards berücksichtigt werden. Jedoch liegen selbst bei dieser Betrachtung ausreichend Lüftungsmöglichkeiten vor. Es darf auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass es sich bei den Räumlichkeiten offensichtlich um einen Altbau handelt und die beanstandete Lüftungsanlage schon seit Vertragsschluss eingebaut und bekannt ist; die Beklagte durfte daher nicht mit den modernsten Lüftungsanlagen rechnen. Die Gefahr einer Übertragung über Aerosole ausgesetzt zu sein, ist derzeit in geschlossenen Räumlichkeiten nicht auszuschließen, sondern nur zu reduzieren. Diese Gefahr liegt bei jedem Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts zugrunde.

Ein effektiver Luftaustausch kann grundsätzlich auch durch natürliche Lüftung erreicht werden. Dazu müssen zum einen ausreichende Möglichkeiten in den Räumlichkeiten geboten werden, und auf der anderen Seite liegt es in der Verantwortung des Mieters diese auch so zu nutzen, dass die Gefahr minimiert wird. Es mag stimmen, dass die derzeitig genutzte Lüftung nicht ausreicht, um eine Verdünnung der Virenkonzentration zu erreichen. Jedoch nutzt die Beklagte auch nicht alle Möglichkeiten, die ihr zur Verfügung stehen. Der Kläger legt zahlreiche Lüftungsmöglichkeiten (Anlage K 28-K 32) dar, die offensichtlich bisher nicht genutzt wurden. Zumindest hat die Beklagte sich hierzu in keiner Weise verhalten. So liegt es im Verantwortungsbereich der Beklagten, die Eingangstür zu Lüftung offen zu lassen, sowie erstellte und verschlossene Fenster wieder zugänglich zu machen.

b) Der Mietvertrag ist weiterhin auch nicht temporär für die Zeit der Schließungsanordnung vom 18.03.2020 bis 19.04.2020 gemäß § 134 BGB nichtig wegen des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz.

§ 134 BGB ist vorliegend nicht unmittelbar, sondern nur als Auslegungsregel anzuwenden. Zwar enthielt § 4 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVO) ein Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels, von dem auch das Schuhgeschäft der Beklagten umfasst war. Dieses trat jedoch erst am 17.03.2020 in Kraft und somit nach Vertragsschluss.

Der Vertragszweck, ein Schuhgeschäft zu betreiben, widerspricht damit zwar grundsätzlich der Anordnung, den Einzelhandel zu schließen, jedoch muss diese Verbotsvorschrift nach Sinn und Zweck ausgelegt werden. Die Annahme einer temporären Teilnichtigkeit hätte eine Aussetzung der wechselseitigen Hauptleistungspflichten für den jeweiligen Zeitraum zur Folge. Eine solche Suspendierung scheint nicht dem Zweck der Verordnung zu entsprechen. Untersagt wurde lediglich die Öffnung des Geschäfts, nicht aber das gesamte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Es handelt sich bei dem Verbot nicht um Maßnahmen, die sich gegen die Mietsache als solche richten, sondern gegen den Mieter als Betriebsinhaber. Die Betriebsuntersagungen betreffen das Verwendungsrisiko des Mieters. Dem Mieter verbleibt weiterhin das Mietobjekt, dass er anderweitig zur Überbrückung des kurzen Zeitraums, beispielsweise zur Lagerung, Lieferung und Abholung von Waren nutzen kann. Dies ist erst Recht nach der Wiedereröffnung unter Auflagen anzunehmen. Es war der Beklagten auch trotz der hoheitlichen Anordnungen weiterhin möglich, die Mieträume anderweitig zu nutzen. Die Aufhebung der wechselseitigen Leistungspflichten würde im Widerspruch zu den speziellen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB und der Risikoverteilung im Mietrecht stehen.

c) Ein Wegfall der Verpflichtung zur Mietzinszahlung ergibt sich hingegen nicht aus § 326 Abs. 1 BGB.

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 326 BGB neben § 536 BGB Anwendung findet, denn jedenfalls ist der Kläger seiner Leistungspflicht, der Gebrauchsüberlassung der Mietsache, nachgekommen, so dass keine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB vorliegt. Zwar konnten die Räumlichkeiten während der behördlich angeordneten Schließung nicht entsprechend des Vertragszwecks als Schuhgeschäft genutzt werden. Der Kläger trägt als Vermieter jedoch lediglich das Verwendungsrisiko und schuldet somit nur die Bereitstellung der Mietsache in gebrauchstauglichem Zustand. Dies ist nicht unmöglich geworden. Das betroffene Verwendungsrisiko hat die Beklagte zu tragen. Der Umstand, dass die Nutzung für die Beklagte nicht wie beabsichtigt möglich war, liegt nicht an der Sache selbst.

d) Die Beklagte hat schließlich keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB.

aa) Die Schließungsanordnung und die weiteren behördlichen Maßnahmen stellen zunächst jedoch eine Störung der Geschäftsgrundlage dar und § 313 BGB ist anwendbar. Zwar ist § 313 BGB als Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Privatautonomie besonders eng auszulegen, im vorliegenden Fall greift jedoch die gesetzliche Vermutung nach Art. 240 § 7 EGBGB. Demnach wird vermutet, dass sich mit den behördlichen Pandemiemaßnahmen, hier die Schließungsanordnung, ein Umstand wesentlich geändert hat, der zur Grundlage des Mietverhältnisses geworden ist.

bb) Es steht jedoch bereits nicht fest, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie sich bewusstgemacht hätten, dass es für die Dauer eines Monats zu einer staatlich verordneten Schließung und weiteren Einschränkungen des Einzelhandels kommen würde.

cc) Eine Vertragsanpassung kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Mietzahlung unter Abwägung aller Umstände zumutbar ist.

Maßgebliches Kriterium bei der anzustellenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist das der vertraglichen Risikoverteilung. Im vorliegenden Mietvertrag sind keine spezifischen Regelungen enthalten, die auf eine Risikoverteilung die den vorliegenden Fall treffen schließen lassen. Aus dem Vertragstext ergibt sich lediglich § 10 der vom Untergang und Wiederaufbau von Gebäudeteilen und Einrichtungen spricht. Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein altes Fachwerkhaus handelt, ist in einem solchen Fall das Risiko auf den Vermieter übertragen worden Diese Risikoverteilung ist aber nicht auf die vorliegende staatliche Schließungsanordnung zu übertragen.

Maßstab dürfte, wie oben ausgeführt, sein, dass die Beklagte als Mieterin das Verwendungsrisiko der Mietsache trägt, also das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können Eine solche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für den Betroffenen – abgesehen von extremen Ausnahmefällen, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung mit unter Umständen existentiell bedeutsamen Folgen für eine Partei eintritt – regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Dass die erzwungene Schließung und die darauffolgenden Beschrankungen im Einzelhandel vorliegend die Beklagte in ihrer eigenen Existenz gefährdet oder jedenfalls in einem solchen Ausmaß wirtschaftlich betroffen ist, dass ein weiteres Festhalten am unveränderten Mietvertrag unzumutbar erscheinen lässt ist nicht hinreichend dargelegt.

Die Beklagte legt ihre Umsatzeinbußen für die Monate April-Juni 2020 im Vergleich zu den Jahren 2017-2019 dar. Aufgrund der Schließung im gesamten April minderte sich der Umsatz im Vergleich zu den Vorjahren um 100 %. Nach der Wiedereröffnung hatte die Beklagte einen Umsatz von ca. 60 % der Vorjahre und im Juni 2020 pendelte sich der Umsatz wieder ein. Eine Schwankung um etwa 10 % ist scheint üblich zu sein (siehe Anlage B2). Natürlich handelt es sich dabei im Ergebnis um hohe Umsatzeinbußen für die Beklagte, was wirtschaftliche Schwierigkeiten nach sich ziehen kann. Solchen Liquiditätsengpässen trägt jedoch unter anderem Art. 240 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB Rechnung, der den Mieter vor der Kündigung schützt, soweit er, bedingt durch die Corona-Pandemie, seine Miete vorübergehend nicht pünktlich zu leisten im Stande war. Unter Abwägung aller Umstände, ist das dargelegte nicht ausreichend für eine Existenzgefährdung. Die Beklagte hatte schon vor der Pandemie Vertragsverhandlungen mit dem Kläger über eine Mietzinssenkung geführt, da sie in den letzten Jahren Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatte und einige Filialen geschlossen werden sollten (siehe K21). Die Umsatzrückgänge sind daher nicht allein auf die Corona Krise zurückzuführen.

Schließlich erklärte sich der Kläger zu einer Stundung der Mietzahlung oder auch einer Nachmieterlosung und anderen Maßnahmen wie beispielsweise einer Reduzierung der Mieträume um Kosten einzusparen bereit (siehe K 22).

Hinzu kommt, dass die Zeit der Schließung zunächst nur einen Monat betrug. In dieser Zeit hat die Beklagte Kurzarbeit beantragt. Weiterhin konnte die Beklagte sich im Zeitraum der Schließung anderweitige Einnahmequellen verschaffen wie beispielsweise durch Onlinehandel oder Abholservices. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit ab der Wiedereröffnung des Einzelhandels; die Betreibe zeigten sich in dieser Hinsicht als sehr kreativ. Solche Bemühungen wurden vorliegend nicht dargelegt.

Entscheidend gegen eine Unzumutbarkeit spricht vorliegend aber nicht nur der begrenzte Zeitraum der Schließung sowie die bereits bestehenden finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten, sondern auch der Umstand, dass die Beklagte trotz ihrer finanziellen Schwierigkeiten noch im Januar 2020 eine erhebliche Verlängerung des Mietvertrages bis zum 31.12.2025 (Anlage K 21) begehrte; mithin war die Gefahr von Umsatzeinbußen teilweise miteinkalkuliert. Auch ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte als Mieterin gemäß dem ursprünglichen Mietvertrag ausweislich des § 14 (außerordentliche Kündigung) das Recht hat, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die geschäftliche Grundlage entzogen bzw. entfallen ist (z.B. Entzug der behördlichen Genehmigung). Dies zeigt auf, dass grundsätzlich die Beklagte das Verwendungsrisiko zu tragen hatte, in einem solchen Fall aber das Recht auf eine außerordentliche Kündigung zuteilwerden sollte.

Nach alledem erscheint das Festhalten am Mietvertrag für die Beklagte nicht als unzumutbar.

2. Die Verzinsung folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB.

3. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht infolge der Aufrechnung untergegangen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der anteiligen zuviel gezahlten Märzmiete 2020 dringt nicht durch. Ihr steht hinsichtlich der Miete für März 2020 kein Erstattungsanspruch zu, da sie die Märzmiete aus oben genannten Gründen in vollem Umfang schuldete.

III.

Auch der Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.414,40 Euro ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens. Dadurch, dass die Beklagte angekündigt hat die Mietzahlungen einzustellen, war es für den Kläger erforderlich und zweckmäßig aufgrund der unsicheren und schwierigen Rechtslage Rechtsanwalt aufzusuchen, um Rechtsrat einzuholen

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

OLG Celle: Unterzeichnet ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll mit „i.A.“ übernimmt er keine Verantwortung für den Inhalt des Abnahmeprotokolls

OLG Celle: Unterzeichnet ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll mit „i.A.“ übernimmt er keine Verantwortung für den Inhalt des Abnahmeprotokolls

vorgestellt von Thomas Ax

Unterzeichnet ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll mit „i.A.“, bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er keine Verantwortung für den Inhalt des Abnahmeprotokolls übernimmt. In einem solchen Fall erfolgt die Abnahme erst durch die Abnahmeerklärung bzw. -bestätigung des Auftraggebers. Wird der Auftragnehmer lediglich mit der Lieferung und Installation einer Wärmepumpe („erster Baustein“) beauftragt, liegt trotz unzureichender Heizleistung kein Mangel vor, wenn dem Auftragnehmer die für eine funktionstauglichen Heizungsanlage erforderlichen weiteren Komponenten nicht in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung von Ersatzvornahmekosten setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat.
OLG Celle, Urteil vom 19.09.2019 – 6 U 37/19
vorhergehend:
LG Lüneburg, 05.02.2019 – 9 O 277/13
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 226/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe:

A)

Die Klägerin, die von der Beklagten mit verschiedenen Bauleistungen für den Neubau von vier Produktionshallen in B., P., unter Einbeziehung der VOB/B beauftragt wurde, verlangt restlichen Werklohn aus drei Schlussrechnungen:

I.

Fußbodenheizung und Sanitär

Mit Angebot 2120187 vom 8. Mai 2012 (Anlage K 1, Bl. 9 – 23 d. A.) bot die Klägerin der Beklagten Sanitär- und Heizungsarbeiten für netto 540.431,21 Euro nach Einheitspreisen an. Mit „Bestellung“ vom 28. Juni 2012 (Anlage K 2, Bl. 24 – 42 d. A.) erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag für Flächenheizungssystem, Medienversorgung und Sanitärinstallation gemäß vorgenannten Angebots zum „Festpreis, pauschal ohne Aufmaß“ von netto 520.000 Euro (Bl. 26 d. A.), worauf die Klägerin der Beklagten die Auftragsbestätigung vom 20. Juli 2012 (Anlage K 3, Bl. 43 d. A.) erteilte. Die Parteien vereinbarten noch einen Nachtrag für den Duschplatz mit Duschrinne (Anlagen K 4 bis K 6, Bl. 44 – 49 d. A.). Mit Endrechnung vom 21. August 2013 (Anlage K 10, Bl. 56 – 76 d. A.) verlangte die Klägerin von der Beklagten für diesen Teil der Arbeiten 620.246,84 Euro (= 521.215,83 Euro + 19 % Umsatzsteuer) und nach Abzug der geleisteten Abschläge Zahlung von noch 94.266,84 Euro brutto.

II.

Zu- und Abluft Meisterbüro Halle 3

Für die Zu- und Abluft-Führung im Meisterbüro der Halle 3 schlossen die Parteien im August 2012 den „Nachtrag zum Hauptauftrag“ für brutto 7.497,00 Euro (Anlagen K 14 – K 16, Bl. 82 – 89 d. A.), wofür die Klägerin mit Endrechnung vom 18. Juni 2013 (Anlage K 17, Bl. 90 d. A.) von der Beklagten 7.497,00 Euro verlangte.

III.

Wärmepumpe

Die Klägerin unterbreitete der Beklagten das Angebot vom 5. September 2012 (Anlage K 20, Bl. 93 – 99 d. A.) für

Titel 2 Wärmepumpe

Titel 3 Multifunktionsspeicher als Puffer und Warmwasserbereiter,

Titel 5 Verteiler und Pumpen sowie

Titel 6 Rohrleitung und Isolierung

zum Festpreisangebot 162.435,00 Euro brutto (Bl. 93 d. A.). Mit Bestellung vom 7. September 2012 (Anlage K 21, Bl. 100 f. d. A.) erteilte die Beklagte der Klägerin unter Einbeziehung des unstreitigen (LGU 5 unter Hinweis auf Bl. 1607 Bd. IX d. A.) Gesprächsprotokolls vom 31. August 2012 (Anlagen K 26 und 35, Bl. 114 und 219 d. A.) den Auftrag als „Nachtrag zum Hauptauftrag … Erstellung einer kompletten, funktionsfähigen Heizungsanlage für den 1. Bauabschnitt, inklusive Lieferung einer Schnittstelle zum übergeordneten Leitstand gemäß Schnittstellenbeschreibung PL 1006“ zum Festpreis von brutto 162.435,00 Euro, worauf die Klägerin der Beklagten die Auftragsbestätigung vom 19. Oktober 2012 übersandte (Anlage K 22, Bl. 102 d. A.). Mit Endrechnung vom 26. März 2013 (Anlage K 23, Bl. 103 f. d. A.) verlangte die Klägerin von der Beklagten für diesen Teil der erbrachten Arbeiten brutto 162.435,00 Euro und nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen restliche 19.635,00 Euro brutto. Hierauf zahlte die Beklagte am 12. April 2013 Euro 7.735,00, sodass ein Restbetrag in Höhe von 11.900,00 Euro offen ist.

Nachdem die Parteien festgestellt hatten, dass der Wärmeplattentauscher der im November 2012 in Betrieb genommenen Wärmepumpe defekt war, tauschte die Klägerin diesen aus. Die Beklagte, die aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Bedenkenanzeigen der Klägerin vom 11. Dezember 2014, 18. Dezember 2014, 2. Februar 2015 und 6. Februar 2015 (Bl. 611, 613, 615 und 621 Bd. IV d. A.) Schäden an der Wärmepumpe befürchtete, ließ die Wärmepumpe im Februar 2015 – nach Austausch des Wärmeplattentauschers – durch die Streithelferin abschalten. Die Beheizung der Produktionshallen erfolgt seitdem mit einem zwischenzeitlich von der Beklagten installierten Gasbrennwertkessel.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (Bl. 632 – 634 Bd. IV d. A.) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die

„Teilkündigung in Bezug auf die

– Teilleistung Wärmepumpenanlage

– Teilleistung Erbringung eines Energiekonzeptes

hiermit aus wichtigem Grund bzw. unter Hinweis auf den bestehenden Verzug mit der Vertragserfüllung wie auch betreffend der Nacherfüllung. Wir halten ausdrücklich fest, dass es sich hierbei nicht um eine ordentliche freie Kündigung handelt“

Mit der Klage vom 17. Oktober 2013 hat die Klägerin von der Beklagten restlichen Werklohn nebst Zinsen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Mahnkosten nach folgender Berechnung verlangt:

Fußbodenheizung und Sanitär 94.266,84 Euro

Zu- und Abluft Meisterbüro Halle 3 7.497,00 Euro

Wärmepumpe 11.900,00 Euro

Summe 113.663,84 Euro

Sie hat geltend gemacht, die installierte Wärmepumpe sei nur eine Teilleistung einer funktionsfähigen Anlage, welche die Winterbeheizung 2012/2013 habe sicherstellen sollen, u. a. damit der Bau der Produktionshallen während der Wintermonate habe fortschreiten können. Die Produktion habe frühestens 2014 aufgenommen werden sollen (Bl. 2684 d. A.). Es habe noch ein Energiekonzept entwickelt werden sollen, bei dem u. a. die Abwärme der Produktion habe genutzt werden sollen. Vom zusätzlichen Erfordernis eines Spitzenlastkessels sei selbst die Beklagte ausgegangen, was sich aus ihrer E-Mail vom 10. Januar 2012 (Bl. 224 R Bd. II d. A.) ergebe. Ein Anschluss für ein Pufferspeichersystem sei unstreitig in dem Rohrleistungssystem vorgesehen gewesen, installiert und mit Absperrventilen versehen (Bl. 320 Bd. II d. A.). Die weitere Ausbauphase sei deshalb nicht begonnen worden, weil die Beklagte die entsprechenden Daten nicht geliefert und den Auftrag nicht erteilt habe. Entsprechende Angebote, u. a. für einen Pufferspeicher, seien der Beklagten unstreitig unterbreitet worden. Sie, die Klägerin, habe ihre Leistungen – soweit beauftragt – ordnungsgemäß erbracht und die Beklagte habe die Leistungen gemäß Protokoll vom 29. August 2013 insgesamt abgenommen. Die in dem Abnahmeprotokoll angezeigten Mängel habe sie, die Klägerin, vollständig am gleichen Tag nachgebessert. Die Heizungsanlage sei nicht fertiggestellt, weil die Beklagte an der Erstellung des weiteren Konzepts nicht mitgewirkt und die weiteren Komponenten nicht abgerufen habe. Die gelieferte Anlage sei mängelfrei. Ein Gewährleistungseinbehalt stehe der Beklagten nicht zu. Die unter § 13 AGB der Beklagten getroffene Regelung zum Gewährleistungseinbehalt sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, hilfsweise mit Gegenansprüchen in Höhe von 2.154,59 Euro (Kosten der Spülung), 3.895,40 Euro (Abschaltkosten für Wärmepumpe), 25.514,00 Euro Planungskosten, 302.062,00 Euro Mängelbeseitigungskosten und 50.000 Euro wegen einer Geheimhaltungsvereinbarung aufgerechnet sowie im Wege der Hilfswiderklage 58.529,06 Euro nebst Zinsen verlangt (= 50.000 Euro Geheimhaltungsvereinbarung + 8.529,06 Euro Kosten für Sachverständigen H.).

Sie hat geltend gemacht, das Heizkonzept der Klägerin sei fehlerhaft und unbrauchbar. Die installierte Heizung sei nicht geeignet, die geschuldete Beheizung der Produktionshallen sicherzustellen. Es sei ein zusätzlicher Schichtspeicher erforderlich, der auf der Wärmeerzeugerseite die vorhandene Wärmepumpe sinnvoll einbinde. Auch sei die von der Klägerin ermittelte Heizlast fehlerhaft. Der für den Betrieb der Wärmepumpe benötigte Mindestvolumenstrom könne bei deren derzeitiger Anbindung nicht dauerhaft sichergestellt werden. Die Klägerin habe einen ungeeigneten monovalenten Einsatz der Wärmepumpe geplant. Sie müsse mehr Volumen an Warmwasser erzeugen und durch Rohrleitungen pumpen, als benötigt werde. Dies führe dazu, dass die Wärmepumpe in kurzen Abständen große Wassermengen in Bewegung setze und danach wieder zum Stillstand komme. Die Taktung sei Auslöser des Schadens an dem Wärmeplattentauscher. Die Klägerin habe keine Versuche zur Nacherfüllung unternommen, sondern lediglich die Wärmepumpe repariert. Aufgrund der fehlerhaften Heizungsanlage sei eine völlige Neuherstellung erforderlich. Sollte das Gericht von der Fälligkeit der Werklohnforderung ausgehen, stünde ihr, der Beklagten, ein Vorschussanspruch zur Mängelbeseitigung zu, der von der Klageforderung in Abzug zu bringen sei. Zur vollständigen Herstellung eines geeigneten Heizungskonzeptes seien Gesamtkosten in Höhe von 302.260,00 Euro erforderlich (Aufstellung vom 5. Dezember 2013, Bl. 155 Bd. I d. A.) und Planungskosten in Höhe von 24.514,00 Euro (Bl. 154 Bd. I d. A.). Der Nacherfüllungsversuch der Klägerin sei gescheitert. Da die Reparatur der Wärmepumpe das Problem nicht löse und der Schaden erneut aufzutreten drohe, habe sie die reparierte Wärmepumpe von der Streithelferin vom Netz nehmen lassen, was Kosten in Höhe von 3.895,40 Euro brutto verursacht habe, womit sie hilfsweise aufrechne. Die Leistung der Klägerin sei nicht abnahmereif wegen der 13 Mängel, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU 9 – 11) aufgelistet seien. Ihr stehe ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 39.508,94 Euro (= 5 % von 790.178,80 Euro) zu, den die Klägerin auf ihrem Formular vorgeschlagen habe. Sie, die Beklagte, rechne zudem mit einem Anspruch aus einem Vertragsstrafenversprechen in Höhe von 50.000 Euro auf. Die Klägerin habe gegen eine Geheimhaltungsverpflichtungserklärung vom 23. Januar 2012 verstoßen (Bl. 623 Bd. IV d. A.). Hilfsweise für den Fall, dass der Klägerin keinerlei Ansprüche zuständen, mache sie diesen Betrag in Höhe von 50.000 Euro im Wege der Widerklage nebst Zinsen geltend und verlange Zahlung von 8.529,06 Euro nebst Zinsen wegen der Hinzuziehung einer sachverständigen Beratung.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen T. R. vom 8. Oktober 2015, 13. November 2015 und 26. April 2017 sowie durch dessen persönliche Anhörung in den mündlichen Verhandlungen vom 16. März 2016 und 17. Oktober 2017.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen und unter Klagabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 109.989,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 8.225,19 Euro ab dem 27. April 2013,

auf 7.497,00 Euro ab dem 19. Juli 2013 und

auf 94.266,84 Euro ab dem 22. September 2013 zu zahlen.

Den zuerkannten Betrag hat es wie folgt errechnet:

Fußbodenheizung/Sanitär 94.266,84 Euro

Meisterbüro 7.497,00 Euro

Wärmepumpe 11.900,00 Euro

Summe 113.663,84 Euro

Mehr-/Minderleistung gem. Gutachten R. vom

26. April 2017 -3.674,81 Euro

berechtigte Klageforderung 109.989,03 Euro

Gegen dieses – durch Beschluss des Landgerichts vom 15. April 2019 berichtigte – Urteil, auf das der Senat zur näheren Sachdarstellung verweist, wendet die Beklagte sich mit der Berufung.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und hilfsweise die Klägerin auf Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 50.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

B)

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB restlichen Werklohn in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 109.989,03 Euro (s. o.) verlangen.

1. Der Werklohn ist fällig.

a) Im vereinbarten Termin für eine förmliche Abnahme der Arbeiten (Anlage K11, Bl. 77 d. A.) wurde am 29. August 2013 ein Abnahmeprotokoll erstellt, das aus 5 Blättern bestand, deren Vorderseiten jeweils mit Seiten 1 – 5 nummeriert wurden:

„Seite 1 von 5“ mit Rückseite (Anlage K12, Bl. 78 und 79 d. A.) betreffend die „Gesamtabnahme“ für Hauptauftrag mit Nachtrag Duschrinnen mit angekreuzter Rubrik: „Die Abnahme erfolgt mit nachstehend aufgeführten Mängeln„.

„Seite 2 von 5“ (Anlage K24, Bl. 105 d. A.) betreffend Gesamtabnahme für Be- und Entlüftung Sozialräume mit angekreuzter Rubrik: „Die Abnahme erfolgt mit nachstehend aufgeführten Mängeln“.

„Seite 3 von 5“ (Anlage K19, Bl. 92 d. A.) betreffend die Gesamtabnahme zum Auftrag Zu- und Abluft Meisterbüro Halle 3 mit angekreuzter Rubrik: „Die Abnahme erfolgt mit nachstehend aufgeführten Mängeln“.

„Seite 4 von 5“ (Anlage K25, Bl. 106 d. A.) mit Rückseite (Bl. 107 d. A.) betreffend die Gesamtabnahme Heizungsanlage für ersten BA EGV 400021 mit angekreuzter Rubrik: „Die Abnahme wird verweigert.“

„Seite 5 von 5“ (Bl. 108 d. A.) betreffend Mängelliste: „Die installierte Wärmepumpenanlage ist zur Beheizung des Gebäudes ohne weitere Installation nicht geeignet. Grundsätzlich ist eine Beheizung nur bei Außentemperaturen bis ca. -10 °C gewährleistet. Zudem muss laut J. ein entsprechender Pufferspeicher nachgerüstet werden (Angebot liegt vor).

Die Seiten 1 bis 5 sind von den Parteien unterzeichnet, für die Beklagte jeweils von deren Mitarbeiter R. mit dem Zusatz „i. A.“.

Mit der Erklärung, Herr R. sei zur Abnahme nicht zeichnungsberechtigt gewesen, übersandte der Geschäftsführer B. B. der Beklagten mit Schreiben vom 30. September 2013 (Bl. 210 – 213 d. A.) der Klägerin die von ihm unterzeichneten Abnahmeprotokolle, in denen er handschriftliche Änderungen gegenüber der Unterzeichnung am 29. August 2013 vorgenommen hatte. Die Bezeichnungen „Gesamtabnahme“ hatte er gestrichen und die Rubriken „Teilabnahme“ angekreuzt.

b) Die Arbeiten für das Gewerk Fußbodenheizung und Sanitär hat die Beklagte am 29. August 2013 abgenommen (Anlage K 12, Bl. 78 f. Bd. I d. A.).

Ihr Mitarbeiter R. hat diesen Teil des Abnahmeprotokolls mit der vorgedruckten Erklärung „Die Abnahme erfolgt mit nachstehend aufgeführten Mängeln …“ und dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet.

Gegen diese Abnahmeerklärung hat der damalige Geschäftsführer der Beklagten B. B. mit Schreiben vom 30. September 2013 (Bl. 210 R Bd. II d. A.) keine Einwendungen erhoben, sondern diesen Teil der Abnahme bestätigt.

c) Gleiches gilt für die Abnahme vom 29. August 2013 des Gewerks Zu- und Abluft Meisterbüro Halle 3, die der Mitarbeiter R. der Beklagten gleichlautend unterzeichnet hat (Anlage K 19, Bl. 92 Bd. I d. A.), wogegen der Geschäftsführer B. B. der Beklagten keine Einwendungen erhoben hat (Bl. 212 Bd. II d. A.).

d) Der restliche Werklohn für die Wärmepumpe in Höhe von 8.225,19 Euro (= 11.900,00 Euro – 3.674,81 Euro Minderleistung gemäß Gutachten, siehe oben) ist spätestens seit der Teilkündigung vom 9. Februar 2015 fällig, weil die Beklagte insoweit keine Erfüllung durch die Klägerin mehr verlangt, sondern ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (Bl. 632 – 634 Bd. IV d. A.) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Darstellung des Sachverhalts (insbesondere zu den erfolgten Bedenkenanzeigen, zu der Nichterstellung des geschuldeten Energiekonzeptes trotz fruchtloser Fristsetzung der Beklagten und zu funktionellen Mängel der Heizung)

„ausdrücklich in Anbetracht der Tatsache, dass die Werkleistung bzw. Planungsleistung noch nicht erbracht und abgenommen worden ist – die Teilkündigung in Bezug auf die

– Teilleistung Wärmepumpenanlage

– Teilleistung Erbringung eines Energiekonzeptes

hiermit aus wichtigem Grund bzw. unter Hinweis auf den bestehenden Verzug mit der Vertragserfüllung wie auch betreffend der Nacherfüllung.

Wir halten ausdrücklich fest, dass es sich hierbei nicht um eine ordentliche freie Kündigung handelt.“

Dementsprechend hat die Geschäftsführerin K. B. in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2016 (Bl. 1497 Bd. VIII d. A.) erklärt:

„Ich möchte diese Anlage nicht mehr in Betrieb nehmen. Mir wäre am liebsten, wenn die Klägerin die Wärmepumpe wieder zurücknimmt. Ich habe auch von meinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht.“

Danach steht fest, dass die Beklagte die Leistungen Wärmepumpenanlage und Erbringung eines Energiekonzeptes von der Klägerin nicht mehr haben will, sondern insoweit eine Abrechnung des Vertrages zu erfolgen hat.

e) Im Übrigen gelten die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Fälligkeit des Werklohns, insbesondere war und ist die Beklagte nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigt, weil allenfalls noch geringfügige Mängel vorlagen.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil unter überzeugender Beweiswürdigung über alle Mängeleinreden mit dem Ergebnis entschieden, dass die von der Klägerin gelieferte und installierte Wärmepumpe den ersten Teil eines technisch und wirtschaftlich sinnvollen Konzeptes einer Heizungsanlage darstellt, die insoweit lediglich ein beauftragter Teil des Gesamtkonzeptes ist und keine wesentlichen Mängel aufweist. Die dagegen mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.

aa) Zum einen trifft der Berufungseinwand der fehlerhaften Vertragsauslegung nicht zu. Das Landgericht ist nicht von einem Provisorium für eine Winterbeheizung ausgegangen, sondern hat zutreffend darauf abgestellt, dass die „Erstellung einer kompletten, funktionsfähigen Heizungsanlage für den 1. Bauabschnitt geschuldet war“, also die Lieferung und Installation einer Wärmepumpe der erste Baustein für eine komplette Heizungsanlage sein sollte (LGU 16), also die Installation der Wärmepumpe lediglich ein Teil der noch mit/nach Produktionsbetrieb fertig zu stellenden Heizungsanlage sein sollte (LGU 18).

Der erteilte Auftrag umfasste noch nicht die restlichen Bausteine, was das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt wird. Erster Baustein bedeutet nicht Provisorium für die Winterbeheizung. Die Beklagte hat den ersten Schritt für die Beheizung in Auftrag gegeben und den zweiten Schritt verweigert, indem sie der Klägerin nicht die erforderlichen Informationen gegeben und den erforderlichen weiteren Auftrag nicht erteilt hat. Ein erheblicher Mangel der für den ersten Schritt erbrachten Arbeiten liegt nicht vor und wird von der Berufungsbegründung auch nicht aufgezeigt.

Die Anhörung der Geschäftsführerin B. und des Geschäftsführers J. der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2019 vor dem Senat hat die Feststellungen des Landgerichts zum Vertragsinhalt bestätigt, insbesondere dass die Beauftragung der Wärmepumpe „lediglich ein erster Baustein für eine komplette Heizungsanlage sein sollte“. (LGU 16). Die Parteien waren sich einig, dass die erfolgte Beauftragung noch nicht den zweiten Baustein für die angedachte komplette Heizungsanlage der vier Hallen umfasste. Insbesondere fehlte noch die „Einbeziehung von Prozesswärme aus der Produktion“, der „zusätzliche Energieerzeuger“ (Bl. 2684 f. Bd. XIII d. A.) und der für das „noch zu erstellende Wärmekonzept“ passende Pufferspeicher. Der beauftragte „Multifunktionsspeicher als Puffer und Warmwasserbereiter“ war Teil des ersten Bausteins. Der erforderliche weitere Pufferspeicher hing vom zu erstellenden Wärmekonzept aufgrund der Einbeziehung von Prozesswärme aus der Produktion ab. Insoweit war es erforderlich, dass die Beklagte der Klägerin die erforderlichen Informationen für die Erstellung des Wärmekonzepts erteilt und die weiteren Bausteine der Heizungsanlage beauftragt. Beides hat die Beklagte verweigert.

Die Ausführungen der Beklagten zu ihrem Verständnis der Formulierung „1. Bauabschnitt“ im Schriftsatz vom 30. August 2019 sind daher unerheblich.

Auch der Sachverständige hat die Unterlagen dahingehend verstanden, dass eine Heizungsanlage „Schritt für Schritt erstellt“ werden sollte, die Wärmepumpe, um die es vorliegend geht, mithin nur ein Teil dieser – letztlich nicht vereinbarten – Gesamtleistung sein sollte.

Für die Beweiswürdigungen des Landgerichts sprechen auch folgende Feststellungen:

In der „Anlage zum Auftrag an Firma J.“ (Bl. 25 – 29 d. A.) heißt es unter Nr. 10 (Bl. 29 d. A.):

„Folgende Zusätze werden vereinbart: Die angebotenen Leistungen sind nur Teilleistungen (Teilauftrag) zur Erbringung einer funktionsfähigen Anlage. Kostenlose Erstellung eines Energiekonzepts als Grundlage für die weitere Ausführungsplanung …“

In dem Gesprächsprotokoll vom 31. August 2012 heißt es unter Nr. 2 (Bl. 114 f. d. A.):

„Gesprächsinhalt

1. Es erfolgte eine Durchsprache des Konzepts für die Wärmepumpe. Folgendes kann dazu festgehalten werden:

Für die erste Heizperiode Winter 2012/13 ist nur die Abnahme von Wärme vorgesehen. …

2. Angebot:

Die Wärmepumpe ist der größte Investposten des gesamten Klimakonzepts.

Alternativposition 4.3, Kupferrohreinlage als Wärmetauscher für die Direktverflüssigung wird derzeit nicht beauftragt. Eine Nachrüstung kann problemlos durchgeführt werden, wenn die Pufferspeicher kommen.

In der derzeitigen Angebotssumme sind Montagekosten bis zur fertigen Übergabe, Kran- und Fundamentkosten enthalten. Ebenso ist die Schnittstelle zum übergeordneten Leitstand gemäß Schnittstellenbeschreibung PLC 06 zu liefern und im Angebotspreis enthalten …“

Dem Gespräch vom 31. August 2012 ging eine Kommunikation der Parteien voran, wie aus dem E-Mail-Verkehr ersichtlich (Bl. 228 – 238 Bd. II d. A.).

Kurz nach der Auftragserteilung erläuterte die Klägerin in einem Schreiben vom 24. Oktober 2012 noch einmal das Heizungskonzept. In diesem Schreiben heißt es (Bl. 116 d. A.):

„Bezugnehmend auf unser Gespräch vom 23.10.2012 möchte ich Ihnen kurz die Beheizung des Objektes für die Winterperiode 2012/2013 bis zur Weiterführung bzw. Start der Produktion darstellen. Die Aufgabenstellung bestand darin, die Beheizung der Produktionshalle für die Wintermonate sicherzustellen. Die Nutzung des Gebäudes mit Sozialtrakt wird sich voraussichtlich auf die Lagerung von Produkten auf Paletten sowie die weiteren Montagen beschränken. Aufgrund noch zu klärender Schnittstellen zu den heizungsrelevanten Maschinen (Halle 1 und 2 sowie Kältetechnik Halle 3 und Abluft) haben wir auf jegliche Form von Pufferspeichern verzichtet. Ebenfalls haben wir auch keine Form eines Spitzenlastkessels berücksichtigt, welche nur bei laufendem Betrieb erforderlich werden könnten. Demzufolge kann es unter folgenden Bedingungen zu Einschränkung bei der Raumtemperatur in diesem Zeitraum führen.

„Außentemperaturen unter -12°C (Normaußentemperatur) über mehrere Tage:

Ca. 30 % der Heizkreise sind permanent geöffnet, um ein Mindestvolumenstrom für die WB zu gewährleisten.

Das Heizsystem ist so ausgelegt, dass wir bis -12°C eine Raumtemperatur in allen Bereichen von 20°C erreichen können, was als Lagerhalle sicherlich nicht ausgeschöpft werden muss. …“

bb) Zum anderen sind die mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwände zu den Mängeln vor der Kündigung unerheblich, weil die Beklagte die Fertigstellung der Anlage nicht ermöglicht hat und keine Mängel vorlagen, die einen Wechsel des Heizungskonzepts auf eine Heizung ohne Wärmepumpe oder eine andere Wärmepumpe rechtfertigten. Nach der Teilkündigung ist ein Abrechnungsverhältnis insoweit entstanden und die Beklagte kann konkrete Gegenrechte geltend machen.

2. Die von der Beklagten erklärte Teilkündigung hat nicht zur Folge, dass der Werklohnanspruch der Klägerin für die Wärmepumpe entfallen ist. Denn die Beklagte war nicht zur Kündigung berechtigt, weil – wie vom Landgericht ausgeführt – weder ein Verzug der Klägerin noch wesentliche Mängel der Anlage vorlagen. Vielmehr hatte es die Beklagte zu vertreten, dass eine Fertigstellung des Heizungskonzepts nicht erfolgt ist:

Die Wärmepumpe wurde Ende November 2012 in Betrieb genommen. Anschließend fragte die Beklagte mit E-Mail vom 30. November 2012 bei der Klägerin an, wie nunmehr rückgewonnene Wärme in das Heizkonzept eingebunden werden könne und was für eine Installation hierfür erforderlich sei (Bl. 228 Bd. II d. A.). Im weiteren Verlauf forderte die Klägerin von der Beklagten erfolglos Unterlagen für die weitere Erarbeitung des Energiekonzepts u. a. mit E-Mail vom 20. März 2013 (Bl. 215- 218 Bd. II d. A.). Nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe kam es zu Störungen. Die Klägerin wies die Beklagte mehrfach darauf hin, dass die dauerhafte Inbetriebnahme der Wärmepumpe ohne Installation eines Pufferspeichers nicht geeignet ist, u. a. am 29. September 2013. Sie forderte die Beklagte zudem mehrfach vergeblich auf, diverse Daten, u. a. zur Abwärme pp. zu ermitteln, um ein Konzept zur Fertigstellung der Anlage zu erstellen.

3. Ersparte Aufwendungen der Klägerin aufgrund einer freien Teilkündigung sind nicht dargelegt.

4. Die Berechnung der Werklohnforderung in Höhe von restlichen 113.663,84 Euro ist nicht im Streit.

5. Gegen die vom Landgericht abgezogenen Mehr-/Minderleistungen gemäß Gutachten R. vom 26. April 2017 in Höhe von 3.674,81 Euro werden von der Berufungsbegründung keine Einwendungen erhoben.

6. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Gewährleistungseinbehalt vorzunehmen.

Zum einen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die von der Beklagten gestellte AGB-Regelung unwirksam ist.

Zum anderen kommt es auf den Einwand des „Prinzips der Kongruenzgeltung“ (S. 47 der Berufungsbegründung, Bl. 2557 d. A. i. V. m. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 305 Rn. 54) nicht an, weil die fünfjährige Gewährleistungsfrist – soweit wirksam vereinbart (Bl. 38 d. A.) – inzwischen abgelaufen ist, nachdem die Klägerin hinsichtlich der berechtigten Mängelrügen nachgebessert hat und im Übrigen keine berechtigten Mängeleinreden erhoben sind.

Im Hinblick auf den Gewährleistungseinbehalt hat der Senatsvorsitzende durch Schreiben vom 29. August 2019 (Bl. 2663 – 2665 Bd. XIII d. A.) auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist hingewiesen, wogegen die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. August 2019 keine Einwendungen erhoben hat (Bl. 2678 – 2683 Bd. XII d. A.).

II.

Die danach verbliebene Restwerklohnforderung in Höhe von 109.989,03 Euro ist nicht durch Hilfsaufrechnungen der Beklagten ganz oder teilweise erloschen.

1. Die Beklagte kann von der Klägerin keine Zahlung aus der Grobkostenschätzung in Höhe von 302.260,00 Euro verlangen (Bl. 399 Bd. III d. A.). Wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt (LGU 32), wogegen die Berufungsbegründung keine erheblichen Einwendungen erhebt, handelt es sich nicht um Kosten der Mängelbeseitigung, sondern um Kosten, die von der Beklagten im Rahmen der erforderlichen weiteren Beauftragung ohnehin allein zu tragen waren. Die Grobkostenschätzung enthält Beträge für Lieferung und Montage des Pufferspeichers und des Brennwertkessels mit Änderung der Regelkreise und Neuanbindung der Wärmepumpe, also ausschließlich Arbeiten, die zur Vervollständigung des ursprünglichen Heizungskonzepts erforderlich sind.

2. Die Beklagte kann von der Klägerin keine Zahlung für Planungskosten verlangen, die sie in Höhe von 25.514,00 Euro geltend macht.

Zwar sah der Vertrag der Parteien die kostenlose Erstellung eines Energiekonzepts als Grundlage für die weitere Ausführungsplanung durch die Klägerin vor (Bl. 29 d. A.), was nicht mehr umgesetzt worden ist.

Doch ist diese fehlende Umsetzung nicht an der Klägerin gescheitert, sondern daran, dass die Beklagte der Klägerin nicht die erforderlichen Daten geliefert hat, wie bereits ausgeführt.

3. Die Beklagte kann von der Klägerin keine Zahlung wegen der Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung verlangen, welche die Beklagte i. H. v. 50.000 Euro geltend macht.

a) Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Geheimhaltungsvereinbarung nicht mit der Beklagten geschlossen worden ist (LGU 32).

b) Hiergegen enthält die Berufungsbegründung keinen erheblichen Einwand.

Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, sie handele insoweit in Prozessstandschaft (S. 48 der Berufungsbegründung, Bl. 2558 Bd. XIII d. A.).

Doch hat die Beklagte insoweit in der Berufungsbegründung nur ausgeführt, dass sie, wenn ein rechtzeitiger Hinweis des Landgerichts erfolgt wäre, zum Sachverhalt der Prozessstandschaft ergänzend vorgetragen und erforderlichenfalls auch die abgeschlossenen Abtretungs- bzw. Ermächtigungserklärung vorgelegt hätte (Bl. 49 der Berufungsbegründung, Bl. 2559 d. A.). Solche Erklärungen hat sie aber mit der Berufungsbegründung weder vorgetragen noch vorgelegt.

c) Mit Schreiben vom 29. August 2019 hat der Senatsvorsitzende die Beklagte darauf hingewiesen, dass es zur Prozessstandschaft weiterhin an Vortrag fehlt und Unterlagen nicht vorgelegt worden sind. Weder mit Schriftsatz vom 30. August 2019 noch in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2019 ist hierzu weiterer Vortrag erfolgt.

4. Die Beklagte kann von der Klägerin keine Zahlung wegen der Spülung der Trinkwasserleitungen verlangen, wofür sie 2.154,59 Euro geltend macht.

a) Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die Beklagte nicht mit Substanz vorgetragen hat, inwieweit die Klägerin eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat, zudem fehle es an einer Fristsetzung vor Beauftragung der Drittfirma (LGU 33).

b) Die Beklagte macht mit der Berufungsbegründung geltend (S. 45, Bl. 2555 d. A.), dass sie mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 vorgetragen habe, sie habe die Klägerin wegen der von ihr nicht ordnungsgemäß ausgeführten Spülung und der Verstopfung der Eckventile unter Fristsetzung bis zum 9. Mai 2014 zur Nachbesserung aufgefordert, und dazu vorgetragen, die Kaltwasserleitung sei nicht wie in den Zeichnungen ausgewiesen als Ringleitung, sondern als Stichleitung ausgeführt worden, so dass nach dem ersten Spülvorgang noch Verschmutzungen bzw. Verstopfungen der Eckventile zurückgeblieben seien, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2014 (Bl. 267 Bd. II d. A.) die Nachbesserung und die hierfür erforderliche weitere Spülung ausdrücklich verweigert habe.

c) Die Kosten für diese weitere Spülung hat die Klägerin schon deshalb nicht zu tragen, weil die Beklagte vor der Aufforderung an die Klägerin durch Beauftragung eines Drittunternehmens in dieses Gewerk eingegriffen hat und daher Verschmutzungen oder Verstopfungen nicht der Klägerin zugerechnet werden können (Schreiben der Klägerin vom 8. Mai 2014, Anlage E 6, Bl. 266 d. A.).

5. Die Beklagte kann von der Klägerin keine Zahlung wegen der in Höhe von 3.895,40 Euro geltend gemachten Abschaltungskosten verlangen.

a) Das Landgericht hat ausgeführt (LGU 34), dass eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Beklagten an die Streithelferin wegen der Abschaltung der Wärmepumpe nicht ersichtlich sei. Die Beklagte habe die Wärmepumpe nach dem Austausch des Wärmeplattentauschers aus eigenem Entschluss außer Betrieb nehmen lassen, weil sie deren Einsatz nicht mehr gewünscht habe und zwischenzeitlich ein anderes Heizkonzept verfolge.

b) Mit der Berufungsbegründung (S. 46, Bl. 2556 d. A.) wendet die Beklagte ein, die Beklagte habe die Abschaltung der Anlage nicht aus eigenem Entschluss durchführen lassen, sondern infolge der bereits oben erwähnten unstreitigen Anzeige von Bedenken seitens der Klägerin. Die Kosten der Abschaltung seien nach der verweigerten Nachbesserung seitens der Klägerin als Schadensersatz ersatzfähig.

c) Diese Schadensersatzforderung ist nicht berechtigt, weil, wie bereits ausgeführt, die Beklagte die Vervollständigung des Heizungskonzepts nicht in Auftrag gegeben hat.

III.

Über die Hilfswiderklage in Höhe von 50.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Geheimhaltungsvereinbarung hatte der Senat nicht zu entscheiden, weil diese Widerklage nur für den Fall erhoben ist, dass der Senat nicht bereits im Rahmen der Klage aufgrund Hilfsaufrechnung über diesen Anspruch zu entscheiden hatte.

Wie bereits ausgeführt, hatte der Senat vorrangig über die Hilfsaufrechnung zu entscheiden. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin ist insoweit nicht gegeben und daher nicht mehr über die Hilfswiderklage zu entscheiden.

IV.

Die Widerklage hinsichtlich der Kosten H. in Höhe von 8.529,06 Euro hat das Landgericht abgewiesen. Dies wird von der Berufungsbegründung nicht angegriffen.

V.

Gegen die Zinsentscheidung des Landgerichts werden von der Berufungsbegründung keine Einwände erhoben.

VI.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

VII.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 301.542,05 Euro festzusetzen (= 109.989,03 Euro Klage + 191.553,02 Euro Hilfsaufrechnungen).

1. Für den hier vorliegenden Fall, dass die beklagte Partei „hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend (macht), erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht“ (§ 45 Abs. 3 GKG). Danach erhöhen die Hilfsaufrechnungen den Streitwert in folgendem Umfang:

a) Grobkostenschätzung in Höhe von 302.260,00 Euro 109.989,03 Euro

b) Planungskosten 25.514,00 Euro

c) Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung 50.000,00 Euro

d) Spülung der Trinkwasserleitung 2.154,59 Euro

e) Abschaltungskosten 3.895,40 Euro

Summe 191.553,02 Euro

2. Die Hilfswiderklage hat den Streitwert des Berufungsverfahrens nicht erhöht, weil, wie bereits ausgeführt, über die Hilfswiderklage keine Entscheidung ergangen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Verkündet am 19.09.2019

BGH: Haben die Parteien eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens Anspruchsvoraussetzung ist

BGH: Haben die Parteien eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens Anspruchsvoraussetzung ist

vorgestellt von Thomas Ax

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen die Beklagte aus einem Prozessvergleich Zahlungsansprüche zwecks Abgeltung von Mängeln in Höhe von 212.221,52 EUR sowie Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 10.574,88 EUR geltend. Ferner begehrt sie Ersatz eines im Zuge von Mängelbeseitigungsmaßnahmen verursachten Schadens an den Grünflächen der Wohnungseigentumsanlage in Höhe von 2.856 EUR.

In einem vor dem Landgericht M. geführten Rechtsstreit (5) schlossen die Parteien am 15. Februar 2012 folgenden, nicht widerrufenen

„widerruflichen Vergleich:

I. Die Beklagte verpflichtet sich am streitgegenständlichen Anwesen sämtliche Mängel, die der Sachverständige B. im selbstständigen Beweisverfahren 10 bzw. 4 in seinem Gutachten vom 30.03.2009 und 30.03.2010 festgestellt hat – mit Ausnahme … – gemäß dem Gutachten bis zum 31.10.2012 zu beseitigen.

II. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mangelbeseitigung baubegleitend und überwachend durch den Sachverständigen W. auf Kosten des Beklagten erfolgt.

III. Die Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten hat durch den Sachverständigen B. zu erfolgen.

Die Kosten (Bruttobetrag) für die Abnahme durch den Sachverständigen werden von der Beklagten getragen.

IV. Die Parteien sind sich darüber einig, dass etwaige Mängel an den Nachbesserungsarbeiten bzw. nicht nachgebesserte Mängel, die vom Sachverständigen B. bei der Abnahme festgestellt werden von diesem bewertet werden und der Betrag den der Sachverständige feststellt von der Beklagten an die Klägerin als Abgeltung bezahlt wird. Beide Parteien unterwerfen sich den Feststellungen des Sachverständigen B. .

VII. Mit diesem Vergleich sind sämtliche streitgegenständliche wechselseitige Ansprüche der Parteien untereinander abgegolten und erledigt. …

…“

Der gemäß Ziffer II des Prozessvergleichs vorgesehene Sachverständige W. wurde in der Folge einvernehmlich durch den Sachverständigen B., den Streithelfer der Klägerin, ersetzt.

Die Mängelbeseitigungsmaßnahmen der Beklagten wurden sachverständigenseits begleitet und einer Abnahmebegehung unterzogen. Mit Gutachten vom 16. Mai 2013, unterzeichnet von dem Streithelfer und dessen Mitarbeiter S., wurde unter anderem Folgendes festgestellt:

„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass noch eine erhebliche Anzahl von Mängeln aus meinen Gutachten … vorhanden ist und dass die Mangelbeseitigungsarbeiten z.T. nicht fachgerecht ausgeführt wurden Aus technischer Sicht kann einer Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten insgesamt nicht zugestimmt werden.

Die Kosten für die durchzuführenden Mängelbeseitigungsarbeiten einschl. der erforderlichen Rückbauarbeiten der mangelhaft ausgeführten Leistungen werden durch mich grob überschlägig auf ca. 88.000 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer geschätzt. In der geschätzten Summe nicht enthalten sind Kosten für die Beseitigung von Mängeln, welche erst im Zuge von weiteren Bauteilöffnungen oder nach Zugänglichkeit von bisher nicht zugänglichen Bereichen erkannt werden, wie z.B. bei den Balkonen. …“

Nach der am 27. September 2013 durchgeführten Bauteilöffnung wurde unter dem 24. Oktober 2013 ein weiteres – wiederum von dem Streithelfer und dessen Mitarbeiter S. unterzeichnetes – Gutachten erstellt. Darin werden die Feststellungen zu den Mängeln und der nicht fachgerechten Ausführung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen sowie zur fehlenden Abnahmefähigkeit der Mängelbeseitigungsmaßnahmen aus technischer Sicht wiederholt. Ferner werden die Kosten für die durchzuführenden Mängelbeseitigungsarbeiten einschließlich Rückbauarbeiten nunmehr „grob überschlägig auf ca. 170.000 EUR bis 200.000 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ geschätzt. Schließlich wurde unter dem 11. Juli 2014 eine neuerliche Sachverständigenbewertung der festgestellten Mängel mit Kostenschätzung der Mängelbeseitigung in Höhe von 212.221,52 EUR brutto vorgenommen.

Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte nicht.

Mit der Klage hat die Klägerin den vom Streithelfer angegebenen Betrag zur Abgeltung der Mängel, die Sachverständigenkosten und Schadensersatz wegen eines im Zuge der Mängelbeseitigungsmaßnahmen verursachten Schadens an den Grünanlagen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.

Gründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch zur Abgeltung der Mängel in Höhe von 212.221,52 EUR aus dem Prozessvergleich zu.

a) Ein Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus Ziffer IV des Prozessvergleichs, da keine tauglichen schiedsgutachterlichen Feststellungen des Streithelfers vorlägen.

Ziffer IV des Prozessvergleichs sei als Schiedsgutachtenvereinbarung im Sinne des § 317 BGB einzuordnen. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass der Streithelfer die nach Ziffer I des Prozessvergleichs geschuldete Mängelbeseitigung habe überprüfen und bei fehlerhafter Durchführung die Beseitigungskosten ermitteln sollen. Mit den Formulierungen in Ziffer IV des Prozessvergleichs sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Feststellungen des Streithelfers endgültig sein und in eine Zahlungspflicht der Beklagten münden sollten. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass der in Ziffer II des Prozessvergleichs für die Begleitung und Überwachung der Mängelbeseitigung zunächst vorgesehene Sachverständige W. später einvernehmlich durch den Streithelfer ersetzt worden sei, ergebe sich das besondere Vertrauen, das die Parteien in die Person des Streithelfers gesetzt hätten. Der in Ziffer IV des Prozessvergleichs vereinbarte Zahlungsautomatismus unterstreiche dies. Denn letztlich könnten die Parteien nach der Konzeption der vergleichsweise getroffenen Regelungen nur noch offenbare Unrichtigkeiten gegen das Gutachten des Streithelfers einwenden, während andere Einwände abgeschnitten seien.

Danach seien an das Vorliegen von Feststellungen durch den Streithelfer hohe Anforderungen zu stellen. Das bedeute zwar nicht, dass der Streithelfer sämtliche mit dem Gutachten zusammenhängenden Arbeiten selbst durchführen müsse und ihm jegliche Einschaltung von Hilfspersonen verboten sei. Die wesentlichen, tragenden Gesichtspunkte müssten aber auf persönlichen Feststellungen des Streithelfers beruhen. Hierzu reiche es nicht, dass dieser die schriftlichen Darlegungen lediglich mit seiner Unterschrift versehe und die rechtliche Verantwortung übernehme, vielmehr müssten die tragenden Gesichtspunkte auf seiner persönlichen Bewertung beruhen. Jegliche Lockerungen in diesem Kernbereich würden auf eine Auswechslung der Person des Schiedsgutachters hinauslaufen, die weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des Vergleichs gedeckt sei.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich erfolgten Beweisaufnahme seien die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs mangels tauglicher Feststellungen des Streithelfers nicht erfüllt. Die Vernehmung des Streithelfers habe ergeben, dass er bestimmte – auch wesentliche – Tatsachen nicht persönlich festgestellt und einige Streitpunkte nicht gekannt habe. Der Streithelfer habe eingeräumt, nicht alle Mängel selbst gesehen zu haben. Mit der Feststellung der Mangelhaftigkeit sei aber ein zentraler Bereich des Schiedsgutachtens betroffen. Ein Abstellen auf die Feststellungen des Mitarbeiters S. in zentralen Bereichen bewege sich nicht mehr im Rahmen von Ziffer IV des Prozessvergleichs. Mangels tauglicher schiedsgutachterlicher Feststellungen müsse über die inhaltliche Richtigkeit dieser Feststellungen – soweit im Rahmen von § 319 BGB überprüfbar – kein Beweis erhoben werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin könne dahinstehen, welche Vereinbarungen im Anschluss an den Prozessvergleich mit dem Streithelfer getroffen worden seien und ob dieser sich insoweit vertragsgemäß verhalten habe. Denn im Verhältnis zwischen den Parteien sei der Inhalt der bilateralen Vereinbarung im Prozessvergleich maßgeblich. Auch der Einwand der Klägerin, die Parteien seien im Laufe der Begutachtung mit der Einschaltung des Mitarbeiters S. einverstanden gewesen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien damit zum Ausdruck gebracht hätten, es dürften – abweichend von der Regelung im Prozessvergleich – auch wesentliche Feststellungen durch einen anderen Sachverständigen getroffen werden.

Es sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht ersichtlich, auf welcher zivilprozessrechtlichen Basis dem Streithelfer Gelegenheit zur Ergänzung seiner gutachterlichen Feststellungen habe gegeben werden müssen. Es sei allein Aufgabe der Parteien, den entscheidungsrelevanten Prozessstoff beizubringen. Hierzu habe die Klägerin hinreichend Gelegenheit gehabt.

b) Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich ferner nicht aus § 280 Abs. 1 BGB aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen der Beklagten zur Mängelbeseitigung aus Ziffer I des Prozessvergleichs. Damit mache die Klägerin einen Anspruch geltend, der Gegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits gewesen sei. Mit der Beendigung dieses Rechtsstreits durch den Prozessvergleich vom 15. Februar 2012 sei rechtstechnisch eine Novation eingetreten. Danach regele Ziffer IV des Prozessvergleichs nunmehr abschließend den Fall, dass die in Ziffer I des Prozessvergleichs vereinbarte Mängelbeseitigung scheitere.

2. Da die Klägerin keinen Anspruch gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs gegen die Beklagte habe, stehe ihr auch kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zu.

3. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der behaupteten Schäden an den Grünanlagen in Höhe von 2.856 EUR bestehe ebenfalls nicht. Dem Beweisantritt der Klägerin auf Vernehmung der Zeugen Sch., La. und Le. sei nicht nachzugehen, da es sich insoweit um einen Ausforschungsbeweis handele. Nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts, mit der sich die Berufung nicht im Einzelnen auseinandergesetzt habe, habe die Klägerin weder eine taugliche örtliche Darstellung und Einordnung der Schäden noch eine Darstellung des ursprünglichen Zustands der Grünanlagen vorgenommen. Ohne eine solche Darstellung würde erst durch die Beweisaufnahme ausgeforscht, welche Schäden wo eingetreten seien, was unzulässig sei.

 

II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Ausgehend von seinen Feststellungen hätte das Berufungsgericht die auf Ziffer IV des Prozessvergleichs gestützte Klage auf Zahlung von 212.221,52 EUR nicht endgültig abweisen dürfen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass Ziffer IV des Prozessvergleichs als Schiedsgutachtenvereinbarung auszulegen sei und der Streithelfer nach dieser Regelung als Schiedsgutachter die für den dort geregelten Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte erforderlichen wesentlichen Feststellungen selbst habe treffen müssen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

Ob die tatrichterliche Auslegung eines Prozessvergleichs im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozesshandlung handelt, die Auslegung eines Prozessvergleichs auch hinsichtlich seines materiell-rechtlichen Teils unbeschränkt überprüft und damit selbständig vorgenommen werden kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. für eine uneingeschränkte Überprüfbarkeit: BAG, Urteil vom 20. April 1983 – 4 AZR 497/80, MDR 1983, 1053 m.w.N.; dagegen: BGH, Urteil vom 4. April 1968 – VII ZR 152/65, MDR 1968, 576 m.w.N.; offenlassend z.B.: BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – VI ZB 24/16 Rn. 8, NJW 2017, 1887 (für das Rechtsbeschwerdeverfahren); BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 – VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323; BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 – VII ZR 116/94, BauR 1995, 697, jeweils m.w.N.). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil die tatrichterliche Auslegung auch bei deren voller Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden wäre.

Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf die §§ 317 ff. BGB entsprechend anwendbar sind, dienen vor allem dazu, den von den Parteien zwar objektiv bestimmten, aber nur mit einer gewissen Sachkunde feststellbaren Vertragsinhalt zu ermitteln. Es handelt sich um privatrechtlich vereinbarte Sachverständigengutachten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die der Klärung oder Feststellung von Tatsachen dienen, so beispielsweise auch der Feststellung von Mängeln und der Kosten für ihre Beseitigung. Dabei erkennen die Parteien die durch das Schiedsgutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit als verbindlich an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – III ZR 10/12 Rn. 13, NJW 2013, 1296 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22. April 1965 – VII ZR 15/65, BGHZ 43, 374; Grüneberg in: Palandt, BGB, 80. Aufl., § 317 Rn. 6).

Hiervon ausgehend ist die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der Streithelfer gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs als Schiedsgutachter im engeren Sinne die nach den Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß Ziffer I des Prozessvergleichs etwaig verbleibenden Mängel für die Parteien verbindlich feststellen und betragsmäßig bewerten sollte, zutreffend. Diese Auslegung ist vom Wortlaut der Regelung gedeckt, da sich die Parteien danach ausdrücklich den Feststellungen des Streithelfers unterwerfen und einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe des von dem Streithelfer festgestellten Betrags vereinbart haben. Auch die im Einzelnen begründete Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Streithelfer nach Ziffer IV des Prozessvergleichs zumindest die wesentlichen, die Zahlungspflicht der Beklagten begründenden Feststellungen selbst zu treffen habe, steht mit dem Wortlaut der maßgeblichen Regelung in Einklang und ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht diese Auslegung des Prozessvergleichs nicht der Interessenlage der Parteien. Angesichts der weit reichenden Folgen einer Schiedsgutachtenvereinbarung für die Parteien trägt die Auffassung, der Streithelfer habe gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs als Schiedsgutachter die wesentlichen Feststellungen selbst treffen müssen, vielmehr den Interessen beider Parteien Rechnung. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens dessen nur eingeschränkte Überprüfbarkeit auf offenbare Unrichtigkeiten entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge hat.

Die vom Berufungsgericht erwogenen Begleitumstände stützen dieses Auslegungsergebnis. Entgegen der Auffassung der Revision führt das Verhalten der Parteien im Anschluss an den Abschluss des Prozessvergleichs zu keiner anderen Beurteilung. Die Revision macht in diesem Zusammenhang erfolglos geltend, die Beauftragung des Streithelfers mit der Begleitung und Überwachung der Mängelbeseitigung gemäß Ziffer II des Prozessvergleichs habe im Einvernehmen beider Parteien die Einschaltung eines Mitarbeiters vorgesehen, woraus zu folgern sei, dass die Tätigkeit eines Mitarbeiters auch im Rahmen der schiedsgutachterlichen Feststellungen gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs habe zulässig sein sollen. Abgesehen davon, dass eine Differenzierung zwischen den Ziffern II und IV in dem Prozessvergleich angelegt ist, wird hierdurch die Würdigung des Berufungsgerichts, der Streithelfer müsse nach den vergleichsweise getroffenen Regelungen jedenfalls die wesentlichen schiedsgutachterlichen Feststellungen gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs selbst treffen, nicht in Frage gestellt.

b) Der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Parteien – zumindest nachträglich – eine Änderung der Ziffer IV des Prozessvergleichs (konkludent) insoweit vereinbart hätten, als auch der Mitarbeiter S. des Streithelfers wesentliche schiedsgutachterliche Feststellungen habe treffen dürfen, greift ebenfalls nicht durch.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat es eine dahingehende spätere Abänderung der Ziffer IV des Prozessvergleichs nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat keine hiervon abweichenden Feststellungen getroffen. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.

So ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht letztlich offen gelassen hat, welche Vereinbarungen zwischen den Parteien und dem Streithelfer bestehen. Denn es hat weder dem Umstand, dass im Verhältnis zum Streithelfer möglicherweise keine den Anforderungen der Ziffer IV des Prozessvergleichs entsprechende Schiedsgutachterabsprache getroffen worden ist, noch dem Umstand, dass die Einschaltung des Mitarbeiters S. im Laufe der Begutachtung gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Parteien erfolgt ist, eine den Prozessvergleich ändernde Bedeutung zugemessen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, hierdurch sei nicht zum Ausdruck gekommen, dass – entgegen Ziffer IV des Prozessvergleichs – wesentliche schiedsgutachterliche Feststellungen zu den die Zahlungspflicht der Beklagten begründenden Voraussetzungen von einer anderen Person als dem Streithelfer getroffen werden dürften, ist möglich und enthält keine revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler.

Die Revision zeigt darüber hinaus keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf, der den Schluss auf eine nachträgliche Änderung der Ziffer IV des Prozessvergleichs rechtfertigen würde. Die insoweit von ihr erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

c) Auf dieser Grundlage ist es ferner nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den von dem Streithelfer und seinem Mitarbeiter angefertigten Gutachten die Eigenschaft eines Schiedsgutachtens im Sinne der Ziffer IV des Prozessvergleichs nicht zuerkannt hat. Denn nach den – insoweit nicht angegriffenen – Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Streithelfer wesentliche Feststellungen zu den Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nicht selbst getroffen.

d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch insoweit als rechtsfehlerhaft, als die Klage auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen als endgültig unbegründet abgewiesen worden ist. Sie kann daher keinen Bestand haben.

aa) Haben die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, dessen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt werden sollen, ist daher nicht als endgültig, sondern allenfalls als verfrüht, also „als zur Zeit unbegründet“ abzuweisen (allg. Meinung; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 – VII ZB 76/05, BauR 2006, 555 = NZBau 2006, 173; BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 – VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405, m.w.N.; Grüneberg in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 317 Rn. 3). In einem solchen Fall liegt es darüber hinaus im Ermessen des Tatrichters, von einer sofortigen Klageabweisung „als zur Zeit unbegründet“ abzusehen und zunächst entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 – VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405).

bb) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft.

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, zurückgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist dahin auszulegen, dass es die Abweisung der Klage als endgültig unbegründet bestätigt hat. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass es die Klage nur als derzeit unbegründet angesehen hat, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen, ohne dass Tenor oder Gründe dieser Entscheidung einen Hinweis darauf enthalten, es habe – abweichend von dem Urteil des Landgerichts – eine Klageabweisung „als zur Zeit unbegründet“ aussprechen wollen.

Da auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen das von den Parteien als Anspruchsvoraussetzung vereinbarte Schiedsgutachten bislang nicht vorgelegt wurde, ist die Klage zu Unrecht als endgültig unbegründet abgewiesen worden. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, auf welcher zivilprozessrechtlichen Grundlage der Klägerin Gelegenheit hätte gegeben werden sollen, ein ergänztes und damit den Anforderungen der Ziffer IV des Prozessvergleichs genügendes Schiedsgutachten vorzulegen, erweist sich danach als unzutreffend.

e) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Eine Klageabweisung als endgültig unbegründet wäre insbesondere auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Einholung eines den Anforderungen der Ziffer IV des Prozessvergleichs genügenden Schiedsgutachtens des Streithelfers – was indes bislang nicht festgestellt ist – unmöglich geworden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine Klageabweisung (sowohl als endgültig unbegründet als auch „als zur Zeit unbegründet“) wegen Nichtvorlage eines vereinbarten Schiedsgutachtens aus, wenn im Laufe des Prozesses festgestellt wird, dass die Einholung des Schiedsgutachtens durch den von den Parteien vorgesehenen Schiedsgutachter unmöglich geworden ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist die einem Dritten übertragene Bestimmung der geschuldeten Leistung durch gerichtliches Urteil vorzunehmen, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will, oder wenn er sie verzögert. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Leistung immer dann durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 – II ZR 100/92, NJW-RR 1994, 1314; BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 – V ZR 54/70, BGHZ 57, 47).

Sofern das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu der Feststellung gelangt, dass die Erstellung eines Schiedsgutachtens gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs durch den Streithelfer unmöglich geworden ist, weil dieser das Schiedsgutachten nicht erstellen kann oder will, und ein Ersatzgutachter nach den Vereinbarungen der Parteien nicht bestimmt werden kann, wird es die Leistungsbestimmung – voraussichtlich mit Hilfe eines Sachverständigen – daher selbst zu treffen haben.

2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 10.574,88 EUR ausschließlich mit der Begründung verneint, dass der von ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs nicht bestehe. Dies führt dazu, dass wegen der Aufhebung der Entscheidung über diesen Zahlungsanspruch (dazu unter II. 1.) auch die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten keinen Bestand haben kann.

3. Das angefochtene Urteil beruht zudem hinsichtlich der Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 2.856 EUR wegen der behaupteten Schäden an den Grünflächen der Wohnungseigentumsanlage auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 4. November 2020 – VII ZR 261/18 Rn. 13, BauR 2021, 593; Beschluss vom 14. Dezember 2017 – VII ZR 217/15 Rn. 9, BauR 2018, 669; Beschluss vom 16. November 2016 – VII ZR 23/14 Rn. 8, 10, ZfBR 2017, 146, jeweils m.w.N.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 4. November 2020 – VII ZR 261/18 Rn. 13, BauR 2021, 593; Beschluss vom 26. Februar 2020 – VII ZR 166/19 Rn. 14, BauR 2020, 1035 = NZBau 2020, 293; Beschluss vom 14. Dezember 2017 – VII ZR 217/15 Rn. 9, BauR 2018, 669, jeweils m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag schlüssig, wenn der Anspruchsteller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 4. November 2020 – VII ZR 261/18 Rn. 14, BauR 2021, 593; Beschluss vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13 Rn. 22, BauR 2017, 206; Beschluss vom 6. Februar 2014 – VII ZR 160/12 Rn. 12, NZBau 2014, 221, jeweils m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben beanstandet die Klägerin zu Recht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil es die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Schäden an den Grünflächen der Wohnungseigentumsanlage deshalb für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat.

Die Klägerin hat bereits mit der Klageschrift ausgeführt, dass im Zuge der Mängelbeseitigungsarbeiten der Beklagten die Grünflächen der Wohnungseigentumsanlage, insbesondere die Gartenanteile der drei Erdgeschosswohnungen, derart beschädigt worden seien, dass diese vollständig aufbereitet werden müssten. So seien die Gartenflächen zertrampelt und Büsche zertreten und zerschnitten worden. Zur Bezifferung ihres Schadens hat die Klägerin ein Pauschalangebot über die Aufbereitung der Grünflächen eingereicht. In der Folge hat sie schriftsätzlich unter Beifügung von Lichtbildern näher dargelegt, dass durch die Aufstellung eines Baugerüsts und den Transport von Baumaterial durch die Gärten großflächige Trampelpfade entstanden und Rosenbüsche sowie Kräutergärten und weitere Pflanzen zerstört worden seien. Auch sei aufgrund großflächiger Erdaufschüttungen der darunter befindliche Rasen beschädigt worden. Es seien insbesondere die Gartenanteile der Erdgeschosswohnungen 1, 2 und 3, aber auch das gemeinschaftliche Rasengrundstück betroffen. Ergänzend hat die Klägerin auf die bereits vor dem Landgericht erfolgte Aussage des Zeugen P. verwiesen, der unter anderem die Beschädigung näher bezeichneter Gewächse und eines Frühbeets in dem von ihm genutzten Gartenanteil bestätigt hat. Für ihre Behauptungen hat die Klägerin weiteren Beweis durch Vernehmung der Zeugen Sch., La. und Le. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Schadens angeboten. Hierauf hat sie in der Berufungsbegründung erneut Bezug genommen.

Damit hat die Klägerin die behaupteten Schäden an den Grünflächen, die auch auf den Lichtbildern erkennbar sind, hinreichend deutlich beschrieben. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin und den beigefügten Lichtbildern konkret, dass neben der Rasenfläche auch bestimmte Pflanzen beschädigt worden sein sollen.

Das Berufungsgericht durfte die schlüssige Darlegung zu den Schäden an den Grünflächen und die hierzu erfolgten Beweisantritte der Klägerin daher nicht unberücksichtigt lassen.

c) Diese Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Sachvortrags und der Beweisantritte der Klägerin zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Das Berufungsurteil kann danach auch insoweit keinen Bestand haben.

III.

Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Berufungsgericht wird insbesondere zu klären haben, ob die Vorlage des vereinbarten Schiedsgutachtens noch in Betracht kommt. Hierzu ist den Parteien zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Darüber hinaus wird es die erforderlichen Feststellungen zu den behaupteten Schäden an den Grünflächen der Wohnungseigentumsanlage zu treffen haben.

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer übergibt persönlich Förderbescheide über insgesamt 14 Millionen Euro für die Erweiterung des Terminals für den Kombinierten Verkehr (KV) im bayernhafen Nürnberg und für den neuen Trailerport im bayernhafen Regensburg.

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer übergibt persönlich Förderbescheide über insgesamt 14 Millionen Euro für die Erweiterung des Terminals für den Kombinierten Verkehr (KV) im bayernhafen Nürnberg und für den neuen Trailerport im bayernhafen Regensburg.

Nürnberg / Regensburg – An zwei bayernhafen Standorten geht es jetzt in die nächste Ausbaustufe: Im bayernhafen Nürnberg wird das TriCon Container-Terminal erweitert, weil die Kapazitätsgrenze erreicht ist. Und im bayernhafen Regensburg gibt es in Bayern erstmals ein Terminal speziell für den Umschlag von Sattelaufliegern und Wechselbrücken auf die Bahn, den Trailerport. In Regensburg wird zudem die Kapazität des Containerterminals erhöht – der Förderbescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur liegt hierfür bereits vor, bewilligt wurden Bundeszuwendungen in Höhe von bis zu 14,89 Millionen Euro.

Die beiden Förderbescheide für das KV-Terminal in Nürnberg und für den Trailerport in Regensburg hat Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer heute persönlich in Nürnberg übergeben: „Mein Haus macht jeden Tag aktiven Klimaschutz. Deshalb investieren wir auch in den Kombinierten Verkehr. Heute unterstützen wir mit 14 Millionen Euro die Umschlaganlagen in Nürnberg und Regensburg. Damit können wir mehr Güter auf Schiene und Wasserstraße verlagern. Das heißt: weniger Lkw-Fahrten, weniger Stau und weniger CO2-Emmissionen.“

Förderung des BMVI ist eine „eminent wichtige Starthilfe”

„Die Förderungen sind eine eminent wichtige Starthilfe”, betont bayernhafen Geschäftsführer Joachim Zimmermann, „gemeinsam mit unseren Partnern haben wir den Kombinierten Verkehr an unseren Standorten Nürnberg, Regensburg, Bamberg und Aschaffenburg groß gemacht. Jetzt steht die nächste Ausbaustufe an. Es freut uns sehr, dass Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer die beiden Förderbescheide persönlich übergibt. Das ist ein ganz starker Anschub für den Kombinierten Verkehr. Und es stärkt uns bei unserem Ziel, Langstreckenverkehre weg von der Straße auf Bahn und Binnenschiff zu verlagern.“ Von 1999 bis zum Jahr 2022 beträgt das Gesamtinvest in KV-Infrastrukturen an den bayernhafen Standorten einschließlich der Fördermittel voraussichtlich mehr als 100 Millionen Euro.

Bereits 1998 hat der Bund entschieden, den Kombinierten Verkehr auch außerhalb der Deutschen Bahn zu fördern. Eine Entscheidung mit Weitblick. Denn die ”Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nicht bundeseigener Unternehmen” war ein Aufbruchsignal für den Kombinierten Verkehr (KV). Auch bayernhafen entwickelte auf eigenen Flächen KV-Terminals. Das erste nahm Ende 1999 in Aschaffenburg den Betrieb auf. 2006 folgten dann KV-Terminals in Nürnberg und Regensburg und 2008 in Bamberg. Die Infrastruktur dieser Terminals stellt bayernhafen, den Betrieb verantworten überwiegend Gesellschaften, an denen bayernhafen beteiligt ist. Im vergangenen Jahr wurden an den vier Standorten über 477.000 TEU (twenty foot equivalent unit) umgeschlagen. Der Anteil an der gesamten Umschlagskapazität von KV-Terminals in Bayern liegt bei rund 44 %.

KV-Terminal im bayernhafen Nürnberg: Ausbau im laufenden Betrieb

Die Kapazität des KV-Terminals Nürnberg in den Modulen 1 und 2 ist erreicht. Das Terminal wird daher auf dem vorhandenen Grundstück ausgebaut, um die vorhandene Fläche noch effektiver zu nutzen. Zudem wird die Fläche um zwei neue Abstellgleise erweitert. In Modul 1 werden u.a. zwei Abstellgleise zu Umschlaggleisen, und es wird drei neue Krananlagen geben. Die Gesamtinvestition in den Ausbau des KV-Terminals im bayernhafen Nürnberg beträgt rund 20 Millionen Euro. Die Genehmigung des Terminalausbaus durch die Regierung von Mittelfranken liegt bereits vor. Der Baubeginn ist geplant für 2020, die Inbetriebnahme für Ende 2022 / Anfang 2023.

Das KV-Terminal Nürnberg ist per Intermodalzug fahrplanmäßig verbunden mit den deutschen Seehäfen, mit Rotterdam, transalp mit Norditalien sowie mit dem chinesischen Chengdu und von dort zu weiteren chinesischen Destinationen. „Unternehmen in der gesamten Metropolregion Nürnberg profitieren vom KV-Terminal im bayernhafen Nürnberg – und dies im Import wie im Export”, sagt Alexander Ochs, Mitglied der bayernhafen Geschäftsleitung und Geschäftsführer der Betreibergesellschaft von bayernhafen Nürnberg und Roth, der Hafen Nürnberg-Roth GmbH, „jetzt steht die nächste Ausbaustufe an – die KV-Förderung des Bundes unterstützt uns dabei.”

bayernhafen Regensburg: erstes Terminal speziell für den Umschlag von Wechselbrücken und Sattelaufliegern in Bayern

Im neuen ’Trailerport’ für kontinentale Verkehre im bayernhafen Regensburg werden Wechselbrücken und Sattelauflieger auf die Bahn verladen und sparen so Transportstrecken auf der Straße. Zielverkehre für das Terminal werden zum einen innerdeutsche Relationen sein, um z.B. den Zulieferverkehr für den Automotivesektor zu optimieren. Zum anderen werden aber auch Zusatzkapazitäten für den typischen alpenquerenden Güterverkehr geschaffen, um z.B. die Brennerautobahn zu entlasten. Neu investiert wird vor allem in den Bereich Terminaldigitalisierung, um die Datenerfassung und den Ladungsdurchlauf zu beschleunigen. „Wir freuen uns, mit der Unterstützung des Bundes beschleunigt den Bedarf nach neuen Verkehrsverknüpfungen decken zu können”, sagt Klaus Hohberger, Mitglied der Geschäftsleitung bayernhafen. „Gespräche mit zukünftigen Nutzern laufen bereits.”

LG Bonn: Lieferung von Atemschutzmasken: Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung (hier: die mangelfreie Lieferung der vereinbarten Masken) nicht bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin bewirkt hat

LG Bonn: Lieferung von Atemschutzmasken: Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung (hier: die mangelfreie Lieferung der vereinbarten Masken) nicht bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin bewirkt hat

vorgestellt von Thomas Ax

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung (hier: die mangelfreie Lieferung der vereinbarten Masken) nicht bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin bewirkt hat, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung in einer für den Verkäufer erkennbaren Weise für den Käufer wesentlich ist. Einem bestehenden Fixschuldcharakter kann es zwar abträglich sein, wenn die festgelegte Lieferfrist von den Vertragsparteien nachträglich einvernehmlich verlängert wird. Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich aber ausnahmsweise auch ergeben, dass sich abgesehen von der Terminverschiebung am Fixcharakter des Geschäfts nichts ändern soll. Die öffentliche Hand betreibt kein Handelsgewerbe, wenn sie – auch als Großabnehmer – nachfragt, so dass sie auch keine kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten trifft.
LG Bonn, Urteil vom 17.03.2021 – 1 O 244/20 (nicht rechtskräftig)

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten im Rahmen der COVID-19-Pandemie geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Atemschutzmasken.

Im Rahmen eines sog. Open House Verfahrens, bei dem der Auftraggeber nicht nur mit einem oder einer von Anfang an bestimmen Anzahl von Unternehmen einen Liefer- oder Dienstleistungsvertrag abschließt, sondern zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen kontrahieren will, veröffentlichte die Beklagte am 27.03.2020 die Auftragsbekanntmachung mit der Referenznummer ###-####-#### im „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen sowie in dessen Online-Version „D“ (Anlage B1) zur Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung. Dessen Ziffer II.2.4) lautet wie folgt:

„(…) Das Vertragssystem beginnt ab sofort zu laufen und endet mit Ablauf des 08.02.2020. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass spätester Liefertermin der 30.04.2020 innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der G & Co. KG (…) ist.“

Beigefügt waren die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Angebotsformular, das Vertragsformular über die Lieferung von Schutzausrüstung, die Leistungsbeschreibung, die Teilnahmebedingungen sowie die Hinweise zum Datenschutz (jeweils Teil der Anlage B1).

Auch die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Teilnahmebedingungen enthielten unter 3.1 bzw. III. jeweils einen Hinweis auf den genannten Liefertermin zum 30.04.2020.

Die zu liefernden Masken wurden als „FFP2-Masken“ bezeichnet, wobei es in der Anlage 1 zu § 2.1 a des Vertrags heißt:

„FFP2 Masken

Beschreibung: ·

Atmungsaktives Design, das nicht gegen den Mund zusammenfällt (z.B. Entenschnabel, becherförmig) ·

Versehen mit einer Metallplatte an der Nasenspitze · Kann wiederverwendbar* (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel sein

Normen/Standards:

Atemschutzgerät „N95“ gemäß FDA Klasse II, unter 21 CFR 878.4040, und CDC NIOSH, oder „FFP2″ gemäß EN 149 Verordnung 2016/425 Kategorie III

oder gleichwertige Normen, auch KN95 (CHN)“

Der Preis war mit 4,50 EUR pro Maske angegeben.

Zudem finden sich in dem o.g. Vertragsformular insbesondere die folgenden weiteren Regelungen:

In § 3 Ziffer 3.2 heißt es zur Lieferung:

„Die Lieferung der Produkte hat an die G & Co. KG (…) während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen; (…). Die Lieferung ist der G & Co. KG in Textform mit einer Frist von mindestens drei Kalendertagen vor dem Liefertermin anzukündigen. Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S.1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft).“

§ 5 Ziffer 5.1. bestimmt in Bezug auf die Zahlung:

„Der AG zahlt die vereinbarte Vergütung bargeldlos binnen einer Woche nach erfolgter Lieferung und Eingang einer den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechenden Rechnung bei der G. & Co. KG (…) auf das von dem AN angegebene Konto.“

Unter § 6 und der Überschrift „Mängelansprüche“ finden sich in den Ziffern 6.1 und 6.2 die folgenden Regelungen:

„6.1 Für Sach- und Rechtsmängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Eine Untersuchungs-/Rügeobliegenheit des AG beschränkt sich auf Mängel, die nach der Ablieferung unter äußerlicher Begutachtung offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Eine Rüge/Mängelanzeige gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Kalendertagen beim AN eingeht.“

Ferner heißt es dort unter § 7 Ziffer 7.1 des Vertrages:

„Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung des AG auf das im Open-House-Verfahren abgegebene Angebot des AN in Kraft und endet mit Ablauf des 30.04.2020. Die durch eine innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgte Lieferung begründeten Rechte und Pflichten (…) bestehen (…) fort.“

Die Schutzmasken sollten im Anschluss an die Beschaffung durch die Beklagte an die Bundesländer und Kassenärztlichen Vereinigungen weitergegeben werden.

Die Anlieferungen der Masken wurden im Auftrag der Beklagten durch die G. & Co. KG (nachfolgend „G“) sowie die im fortgeschrittenen Stadium des Open House Verfahrens involvierte X GmbH (nachfolgend: „X“) koordiniert. Nach Ankündigung einer Anlieferung durch den Auftragnehmer wiesen die Logistiker der geplanten Anlieferung eine oder mehrere Avisierungsnummern zu und teilten die Lieferadresse mit. Dabei entsprach eine T-Nummer jeweils einem LKW-Anlieferslot, d.h. pro LKW wurde eine Avis-Nummer vergeben. Die Avis-Nummer beinhaltete oft ein Kürzel für das jeweilige Lager (z.B. „BI“ für das Lager in L). Wurde bei Ankunft eines LKW festgestellt, dass sich darin Masken unterschiedlicher Typen bzw. mit unterschiedlichen Verpackungen bzw. von unterschiedlichen Herstellern oder Produktionschargen befanden, wurden vom Y oder vom Logistikdienstleister zum Teil Teil-Avis-Nummern mit Buchstaben (Avis-Nr._A; Avis-Nr._B usw.) vergeben.

Die Klägerin bot die Lieferung von 1.000.000 Masken an und erhielt am 10.04.2020 den Zuschlag durch die Beklagte.

960.000 Masken wurden am 05.05. bzw. 06.05.2020 geliefert. Anders als im Vertrag vereinbart, sollte die Lieferung über X erfolgen und an ein Lager in Q. Die Parteien korrespondierten zwischen dem 21.04. und 05.05.2020 über einen genauen Liefertermin, bis schließlich eine Teillieferung an zwei Tagen vereinbart wurde. Weitere bezuschlagte 40.000 Masken lieferte die Klägerin nicht mit aus. Sie bot bezüglich dieser Masken mit Mail vom 07.05.2020 eine Lieferung bis 13.05.2020 an und erneuerte das Angebot am 11.05.2020 (Anlage K15). Die Klägerin lagert diese derzeit ein. Die Klägerin forderte die Beklagte, anwaltlich vertreten, zur Abnahme und Zahlung dieser Masken auf.

Die Beklagte ließ die Masken durch die Y GmbH (im Folgenden „Y“) testen.

Bei Ausbruch der COVID-Pandemie herrschte auf dem europäischen Markt enormer Mangel an zertifizierten Schutzmasken. Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, hatte die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (nachfolgend auch „ZLS“) das von der europäischen Norm EN 149 vorgesehene Prüfverfahren auf Grundlage der am 13. März 2020 von der EU-Kommission herausgegebenen „Empfehlung der Europäischen Kommission 2020/403 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung“ (Anlage B 3) angepasst und infolge dessen den Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (auch „CPA-Prüfgrundsatz“) (Anlage B 4) erstellt. Die Beklagte entschied, das Prüfverfahren auf Basis des CPA-Prüfgrundsatzes zu modifizieren. Die Modifikation des CPA-Prüfgrundsatzes erfolgte durch das BMG in Abstimmung mit dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte („BfArM“) unter dem Gesichtspunkt eines Einsatzes der Produkte im medizinisch-gesundheitlichen Bereich. Zur Durchführung der erforderlichen Prüfung benannte die Beklagte den Y; dieser war/ist einschließlich seiner Gruppengesellschaft der K. GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „K“) sowohl von der ZLS als auch dem BfArM als dafür geeignetes Prüfinstitut anerkannt.

Die Beklagte führte zunächst eine Sensorikprüfung durch, die Verpackung, Kennzeichnung, Passform und Befestigung der Bänder und Nasenbügel umfasste. Hieran schloss sich – an anderen Prüfexemplaren – eine Laborprüfung an. Diese bestand in Atemwiderstandsprüfung und Filterdurchlassprüfung. In diesen beiden Punkten unterscheiden sich die für FFP2- bzw. KN95-Masken geltenden Regularien in ihren Anforderungen. Die Beklagte ließ für KN95-Masken angepasste Testverfahren durchführen und prüfte nicht allein nach dem chinesischen Standard GB 2626, der für diese Masken gilt. Insgesamt wurden pro Lieferung so 3-10 Masken für die Testung genutzt, es wurden aber nicht an allen Exemplaren alles Tests durchgeführt.

Dabei unterscheiden sich die vereinbarten Standards der europäischen Norm EN 149 für FFP2 Masken und der chinesischen Norm GB 2626 für KN95 Masken sowohl im Hinblick auf den zulässigen Durchlassgrad, als auch die bei den Filterdurchlasstests anzuwendenden Prüfbedingungen. Während FFP2-Schutzmasken gemäß Ziffer 7.9.2 der EN 149 bei einem Luftstrom von 95 l/min einen Durchlassgrad von maximal 6 % aufweisen müssen, dürfen chinesische KN95-Schutzmasken gemäß Ziffer 5.3 und 6.3 GB 2626 bei einem Luftstrom von 85 l/min den Durchlassgrad von 5 % nicht überschreiten. Auch können FFP2-Schutzmasken sowohl mit paraffinölhaltigen Aerosolen als auch Natriumchlorid getestet werden, wohingegen bei KN95-Schutzmasken lediglich Prüfungen mit Natriumchlorid zulässig sind.

Unter dem 16.07.2020 (Anlage K19) teilte die Beklagte der Klägerin mit, bereits am 28.05.2020 per Mail vom Vertrag teilweise zurückgetreten zu sein. Diese Mail (Anlage K19) war an die Adresse ####@####-####.com gerichtet gewesen. In dieser Mail werden stichpunktartig Mängel der Masken benannt, jedoch ohne Details wie die genauen Durchlassgrade zu nennen oder Prüfunterlagen beizufügen. Dies erfolgte erst am 04.08.2020. Unter dem 04.08.2020 (Anlage K21, Bl. ###) und erneut mit der Klageerwiderung erklärte die Beklagte den Rücktritt von der Teillieferung über 40.000 Masken. Mit der Klageerwiderung erfolgte ein weiterer Teilrücktritt aufgrund eines zu hohen Durchlassgrads der unter der Avis-Nummer ### (Liefernummer: ###) gelieferten Schutzmasken. In der Folge befanden sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen. In diesem Rahmen wurde auch eine Nachuntersuchung der Masken vorgenommen.

Am 29.05.2020 leistete die Beklagte eine Teilzahlung in Höhe von 267.750,00 EUR. Am 11.08.2020, damit vor Rechtshängigkeit der hiesigen Klage, leistete sie eine weitere Teilzahlung in Höhe von 92.472,72 EUR unter dem Verwendungszweck „Verzugszinsen und RA-Kosten“. Die Klägerin verrechnet diese auf Zinsen auf offene und gezahlte Beträge sowie die ursprünglich geltend gemachten Anwaltskosten.

Die Klägerin bot der Beklagten unter dem 11.01.2021 eine Lieferung von Ersatzmasken an gegen Herausgabe der gelieferten Masken und Zahlung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises. Die Beklagte lehnte dies am 14.01.2021 ab.

Im Detail geht es um folgende Maskenlieferungen:

(…)

Die Klägerin behauptet, die von ihr gelieferten Masken seien nicht mangelhaft. Zudem habe die Beklagte ihr gegenüber nicht vorgetragen oder nachgewiesen, welche Mängel die Masken haben sollten. Die von ihr erstmals am 04.08.2020 vorgelegten Prüfberichte genügten dem nicht. Denn nach Auskunft des Y seien diese nicht von ihm erstellt und auch fehlerhaft, das der Y nicht nach FFP2/KN95 prüfen dürfe, sondern nur nach CPA. Zu kurze Kopfbänder seien kein Mangel, sondern diese Bedürfnisse seien je nach Kopfform des Trägers unterschiedlich.

Die Klägerin lässt die Mangelhaftigkeit der Masken aber insgesamt im Verfahren dahingestellt.

Die Auslieferung der weiteren 40.000 Masken habe sich verzögert durch einen Verladefehler in Z. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe die Beklagte ihr hierfür keinen Lieferslot zugewiesen. Bis zum Rücktritt habe sie auch nicht erklärt, die Masken nicht haben zu wollen.

Eine Mail vom 28.05.2020 habe sie nicht erhalten, jedenfalls erst am 16.07.2020 von dieser Kenntnis erlangt. Sie habe die Adresse, an die diese versandt wurde, auch nicht in den Unterlagen angegeben, sondern stets die Adresse ####@####-####.com.

Die Klägerin ist der Ansicht, es läge kein Fixgeschäft vor bzw. habe die Beklagte eine möglicherweise einmal bestehende Fixabrede wieder aufgehoben. Die Beklagte habe noch im Oktober und November 2020 Lieferungen angenommen und im Fall Landgericht Bonn 1 O 255/20 auch eine Rücktrittserklärung zurückgenommen. Bezüglich der Teilklagerücknahme vom 16.09.2020 seien der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Klägerin hat zunächst mit dem Antrag zu 1) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an sie einen Kaufpreis in Höhe von 4.873.050,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Mit dem Antrag zu 2) hat sie beantragt,

die Beklagte zur Abnahme von 40.000 Masken zu verurteilen, und hat im weiteren den nunmehrigen Anträge zu 4) bis 6) im Wesentlichen entsprechende Anträge gestellt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 5.087.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Ersatzlieferung von 950.000 Masken gemäß der vertraglich vereinbarten Spezifikation, wobei die Ersatzlieferung nur Zug um Zug gegen Rückübereignung der bereits gelieferten 910.000 Masken durch die Beklagte an die Klägerin durchzuführen ist;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich einer von ihr angebotenen Ersatzlieferung von 950.000 Masken gemäß der vertraglich vereinbarten Spezifikation seit dem 15.01.2021 in Annahmeverzug befindet;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich 40.000 Masken bereits seit dem 27.05.2020 in Annahmeverzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 340,00 für die Einlagerung und Versicherung der schuldhaft nicht abgerufenen 40.000 Masken nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr EUR 280,00 monatlich ab dem 01. September 2020 für die Einlagerung und Versicherung der schuldhaft nicht abgerufenen 40.000 Masken nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu ersetzen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Masken entsprechend dem Klageantrag zu 1. Abnimmt;

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf den gezahlten Teilbetrag in Höhe von 92.472,72 EUR entfallenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die gelieferten Masken seien jeweils mangelhaft. Die Atemwiderstands- und Durchlassprüfung sei anhand von zwei Prüfmustern erfolgt.

Bezüglich der weiteren 40.000 Masken habe die Klägerin den ihr zugewiesenen Lieferslot nicht eingehalten. Sie habe die Mail vom 28.05.2020 an die E-Mail-Adresse ####@####-####.com (statt: ####@####-####.com) gesendet, die die Klägerin noch heute im Impressum ihres Internetauftritts hinterlegt habe. Die Klägerin müsse sich daran festhalten lassen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Übergabe an G „frei Haus“ begründe eine Bringschuld. Eine Untersuchungs- und Rügeverpflichtung habe ihr weder aus § 6 Ziffer 6.2 des Vertrages mangels originärer Begründung noch gemäß § 377 HGB in Ermangelung eines beiderseitigen Handelsgeschäfts oblegen, und sie habe im Übrigen eine solche auch ohnehin nicht verletzt, wobei ihr Untersuchungsprogramm auch nicht an dem eines typischen Maskenbeschaffers zu messen sei, da sich dieser in der Regel auf bereits bestehende Zertifizierungen verlassen könne. Ohnehin liege insbesondere vor dem Hintergrund des unstreitigen Gesamtliefervolumens von 1,03 Mrd. Schutzmasken und 1,02 Mrd. OP-Maske eine unverzügliche Mängelrüge vor. Auch liege eine vertragliche Nebenpflichtverletzung nicht vor, die im Übrigen auch nicht die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge herbeiführe.

Sie ist zudem der Auffassung, eine Nachfristsetzung sei entbehrlich gewesen, da es sich vorliegend um ein relatives Fixgeschäft handele und im Übrigen zudem besondere Umstände vorgelegen hätten. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut sowie aus dem für die Auftragnehmer deutlich erkennbaren einmaligen und zeitlich begrenzten Beschaffungsvorgang, bei dem die Beklagte schon aus logistischen Gründen nicht in der Lage sei, bei Anlieferung mangelhafter Schutzmasken Nachlieferungen abzuwickeln und deshalb nur ein Interesse an mangelfreien, sofort verwendbaren Masken haben hätte können, und es sich bei der Beklagten im Übrigen nicht um einen klassischen Beschaffer von PSA handele, der über die Erfahrung und notwendige Infrastruktur verfüge, um die immensen Schutzmaskenlieferungen, Prüfungen und wegen Mangelhaftigkeit erfolgter Nachlieferungen zu bewältigen.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Antrag zu 1) ist unbegründet.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises für 950.000 Schutzmasken in Höhe von EUR 5.087.250,00 aus § 433 Abs. 2 BGB zu, auch nicht Zug um Zug gegen Nachlieferung anderer Schutzmasken.

Denn die Beklagte ist wirksam vom Kaufvertrag vom 10.04.2020 zurückgetreten, §§ 437 Nr. 2, 439323 Abs. 1 BGB.

a) Dies gilt zum einen bezüglich der tatsächlich von der Klägerin gelieferten 910.000 Masken.

aa) Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen, auf den die Regeln der §§ 433 ff. Anwendung finden. Die von der Klägerin gelieferten bzw. zur Lieferung angebotenen 910.00 Masken sind auch mangelhaft, da sie Produktfehler aufweisen. Die Klägerin hat die von der Beklagten erhobenen Mangelrügen zugestanden. Die Kammer versteht den entsprechenden Vortrag der Klägerin (S. 6 des Schriftsatzes vom 15.01.2021 = Bl. ### d.A.) so, dass die Klägerin lediglich die Masken, bezüglich derer die Beklagte aufgrund der Y-Berichte Materialmängel rügt, als mangelhaft zugestehen will. Denn sie begründet dies damit, dass sie eine Sachverständigenbeweisaufnahme ersparen möchte. Auch im Lichte der Anträge zu 3) und 4) bezieht die Kammer dies nicht auf die nicht gelieferten bzw. nicht abgenommen 40.000 Masken, da die Anträge zu 3) und 4) bei einem zugestandenen Mangel nicht gestellt werden müssten. Zudem ist bezüglich dieser Frage eine (kosten- und zeitaufwändige) Beweisaufnahme nicht nötig, da es sich um eine Rechtsfrage handelt. Hiervon nicht erfasst sind zudem 50.000 Masken, die zur T-Nr. ### (Liefernummer: ###) am 05.05.2020 geliefert wurden. Diese sind von der Beklagten als vertragsgemäß akzeptiert und bezahlt worden und nicht streitgegenständlich.

bb) Das gemäß den §§ 437 Ziffer 1., 439 BGB grundsätzlich erforderliche Nacherfüllungsverlangen der Beklagten war ebenso wie die nach den §§ 437 Ziffer 2., 323 Abs.1 BGB hierfür vorgesehen Fristsetzung entbehrlich.

(1) Dies folgt aus § 323 Abs.2 Ziffer 2. BGB, wonach die Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Leistung – hier die mangelfreie Lieferung der vereinbarten Masken – nicht bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin bewirkt hat, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung in einer für den Schuldner erkennbaren Weise für den Gläubiger wesentlich gewesen ist. Denn schon Ziffer II.1.4) der Bekanntmachung über den Lieferauftrag (Bl.1 des Anlagenkonvolutes B1 zur Klageerwiderung) enthielt unter der Rubrik „Kurze Beschreibung“ folgende Angaben:

„Das Vertragssystem beginnt ab sofort zu laufen und endet mit Ablauf des 8.4.2020. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass spätester Liefertermin der 30.4.2020 innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (…) ist.“

Auch § 3 Ziffer 3.2 der dieser Bekanntmachung beigefügten und von den Parteien geschlossenen Verträge lautet ab Satz 3:

„Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten (…). Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft).“

Ferner heißt es dort unter § 7 Ziffer 7.1:

„Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung des AG auf das im Open-House-Verfahren abgegebene Angebot des AN in Kraft und endet mit Ablauf des 30.04.2020. Die durch eine innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgte Lieferung begründeten Rechte und Pflichten (…) bestehen (…) fort.

Schon der klare Wortlaut dieser Hinweise und Vertragsinhalte verdeutlichte jedem Vertragsinteressenten, dass die Einhaltung der genauen Leistungszeit für die Beklagte von so wesentlicher Bedeutung war, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Ziffer 2. BGB „stehen und fallen“ sollte (vgl. H.Schmidt in Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 55.Edit., 01.08.2020, § 323 Rd.28ff.; MüKo/Ernst, BGB, 8.Aufl. 2019, § 323 Rd.113 und Rd.118; Palandt/Grüneberg, BGB, 79.Aufl. 2020, § 323 Rd.20 jeweils m.w.N.). Dies gilt erst Recht in Anbetracht des konkreten Hintergrundes der Beschaffung von Schutzmasken durch die Beklagten und der Besonderheiten des hierfür gewählten Vergabeverfahrens als Open-House-Verfahren, bei dem der Auftraggeber zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen kontrahieren will. Dass gerade hierdurch die Einhaltung der vorgegebenen Lieferzeiten für die Beklagte von ganz ausschlaggebender Bedeutung war, lag auch für die Klägerin auf der Hand.

Hieran anschließend war die in § 3 Ziffer 3.2 Satz 4 der Verträge vorgesehene Vertragsgestaltung als absolutes Fixgeschäft keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs.1 BGB. Der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.01.1990 – VII ZR 292/88 – (NJW 1990, 2065ff.) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Übrigen knüpft § 323 Abs.2 Ziffer 2. BGB nicht an ein absolutes Fixgeschäft an, bei dem die Leistung mit Fristablauf unmöglich wird, sondern ermöglicht dem Gläubiger lediglich den Vertragsrücktritt ohne Fristsetzung bei einem einfachen oder relativen Fixgeschäft (vgl. H.Schmidt, aaO., § 323 Rd.31; Palandt/Grüneberg, aaO., § 323 Rd.19).

Die eingangs zitierten Regelungen sind auch nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin nach § 307 BGB unwirksam. Die sich zudem auf das absolute Fixgeschäft beziehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.01.1990 – VII ZR 292/88 – ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil diese sich auf die Rechtslage vor der sogenannten Schuldrechtsreform bezieht und diese Frage außerdem ausdrücklich offen lässt (vgl. dazu Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3.Aufl. 2015, § 376 Rd.25; Schwartze in Häublein/Hoffmann-Theinert, BeckOK-HGB, 29.Edit., 15.07.2020, § 376 Rd.5). Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit § 323 Abs.2 Ziffer 2. BGB eine ausdrückliche Regelung für das relative Fixgeschäft geschaffen, der die Vertragsklauseln der Beklagten entsprechen. Eine Unwirksamkeit kann deshalb hierauf nicht gestützt werden (arg. § 307 Abs.2 Ziffer 1. BGB; Schwartze, aaO., § 376 Rd.5).

(2) Dieser aufgrund der vertraglichen Regelung bestehende Fixcharakter der Lieferung wurde auch nicht später wieder von den Parteien aufgehoben.

Einem bestehenden Fixschuldcharakter kann es zwar abträglich sein, wenn die festgelegte Lieferfrist von den Vertragsparteien nachträglich einvernehmlich verlängert wird. Dies hängt aber von den Umständen des Falles ab, aus denen sich bei entsprechenden Anhaltspunkten ausnahmsweise auch ergeben kann, dass sich abgesehen von der Terminverschiebung am Fixcharakter des Geschäfts nichts ändern sollte (EBJS/Achilles, 4. Aufl. 2020, HGB § 376 Rn. 17).

Vorliegend haben die Parteien die Fixabrede durch eine neue individuelle Vereinbarung nicht einvernehmlich aufgehoben. In der Vergabe eines Lieferslots wenige Tage nach dem im Vertrag vorgesehenen Datum – vorliegend fünf bzw. sechs Tage später, wobei drei Tage dieses Zeitraumes, nämlich der 01.-03.05.2020 auf einen Feiertag bzw. ein Wochenende fielen – liegt noch keine Aufhebung dieser Abrede. In dem Verhalten der Beklagten ist schon kein Verzicht auf die Fixabrede zu sehen. Dadurch, dass die Verschiebung nur in geringem Maße bis maximal zum 06.05.2020 erfolgte, zeigte die Beklagte, dass sie weiterhin an der Einhaltung dieses Zeitpunkts zwingend festhalten wollte und die der Auftragserteilung vorliegenden Gründe für die Wahl des Open House Verfahrens sowie des fixen Liefertermins, nämlich insbesondere der Ausnahmecharakter der groß angelegten Beschaffung von persönlichen Schutzausrüstung zu Beginn der Pandemie, fortbestehen sollten. Die Anlieferung sollte nichtsdestotrotz zeitnah erfolgen und es war aufgrund des Volumens auch deutlich, dass die Verlängerung vor allem logistische Gründe hatte. Der Ausnahmecharakter der Situation war zudem für beide Parteien klar erkennbar, da aufgrund der plötzlich auftretenden Pandemie und des gravierenden Mangels an medizinischer Schutzausrüstung, die auch Gegenstand ausführlicher Medienberichterstattung war, die Beklagte besondere Maßnahmen ergriffen hatte, um kurzfristig große Mengen an Schutzausrüstung erwerben zu können. Dass es sich hierbei um einen besonderen und einmaligen Vorgang handelte und zudem ein Interesse der Beklagten an einer raschen Beschaffung bestand, ergibt sich schon aus dem Charakter des Open-House-Verfahrens und der gewählten sehr knappen Fristen – inklusive der die Beklagte treffenden Zahlungsfrist – die bei Aufträgen der öffentlichen Hand sonst nicht üblich sind.

Dies zeigt sich auch in der Korrespondenz der Parteien, die deutlich macht, dass beiden Seiten, also auch der Klägerin, an einer Anlieferung am 30.04.2020 oder kurz darauf gelegen war. Nachdem die Beklagte der Klägerin am 21.04.2020 mitgeteilt hatte, eine Lieferung solle über die X an ein Lager in Q erfolgen, teilte sie ebenfalls mit, dass eine Lieferung auch am 04.05.2020 noch möglich sei (Mails Anlagen K5-7). In der Folge wurde der Termin vom 04.05. auf den 05.05.2020 verlegt, in zwei Lieferungen aufgespaltet und auch noch bezüglich der Uhrzeit verschoben (Mails Anlagen K8-13). Die Parteien stellen in dieser Korrespondenz nicht in Frage, dass eine möglichst schnelle Lieferung erfolgen soll und korrespondieren sehr zeitnah und in kurzen Abständen. Dadurch wird gerade deutlich, dass beide Seiten die Anlieferung weiterhin zeitnah und möglichst rasch erledigen wollten. Gerade die kurzfristigen Reaktionen zeigen, dass der Beklagten weiterhin daran gelegen war, die Lieferungen möglichst schnell zu erhalten und sie hierzu auch bereit war, höheren logistischen Aufwand zu betreiben und sehr zeitnah Termine anzupassen, anstelle – was die Alternative gewesen wäre – zulasten einer schnellen Anlieferung die Termine weitläufiger zu entzerren. Auch die stets sehr schnellen und kooperativen Reaktionen der Klägerin zeigen, dass diese auch nachdem klar war, dass der Termin vom 30.04.2020 nicht gehalten werden konnte, weiterhin davon ausging, zu einer möglichst schnellen Anlieferung verpflichtet zu sein.

Möglicherweise gegenüber anderen Lieferanten abgegebene Erklärungen, dass diesen eine weitaus spätere und nicht nur wenige Tage nach dem vertraglich festgelegten 30.04.2020 liegende Lieferung ermöglicht wurde, spielen im Vertragsverhältnis der Parteien keine Rolle, da sich diese Erklärungen nicht an die Klägerin richten.

(3) Dieses Verhalten ist zudem auch nicht im Rahmen eines Einwandes zu berücksichtigen, da es nicht als widersprüchliches Verhalten der Beklagten zu werten ist, mit der Folge, dass sich die Beklagte aus den Gründen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber der Klägerin nicht auf die Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB bzw. den erklärten Rücktritt berufen könnte.

Grundsätzlich kann ein früheres Verhalten einer Vertragspartei, das für sich nicht zu missbilligen ist, die spätere Rechtsausübung dennoch unzulässig machen, wenn sich das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf als vorrangig schutzwürdig erscheinen (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 314). Ein solches widersprüchliches Verhalten kann sich grundsätzlich auch dadurch ergeben, dass die Beklagte nach außen zu Tage tretend gegenüber einzelnen Vertragspartnern der stets gleich gefassten Open-House-Verträge anders handelt als gegenüber der Klägerin und sich damit in Widerspruch zu ihrem Verhalten der Klägerin gegenüber setzt. Im Rahmen der Fixgeschäftsabrede käme hierbei solches Verhalten in Betracht, mit dem die Beklagte auf den Charakter als Fixgeschäft verzichtet, also etwa Lieferungen annimmt, die schon gar nicht mehr innerhalb der vertraglichen Frist avisiert wurden oder fristgerecht hätten ausgeliefert werden können.

Solch ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten, also ein Verhalten anderen Lieferanten gegenüber, das im Vergleich zum Verhalten der Klägerin gegenüber widersprüchlich erscheint, liegt vorliegend nicht vor. Im Schriftsatz vom 15.01.2021 (dort S. 9 = Bl. ### d.A.) trägt die Klägerin dazu vor, dass in anderen Vertragsverhältnissen aus dem Open House-Verfahren auch Lieferungen akzeptiert worden seien, die teilweise erst zu einem längere Zeit nach dem vertraglichen Liefertermin erfolgten, zum Teil bis in den Oktober/November 2020 hinein. Allein die Annahme von Lieferungen nach dem 30.04.2020 genügt aber, wie auch schon oben ausgeführt, nicht als Nachweis, dass die Beklagte gegenüber anderen Lieferanten von einem anderen Vertragscharakter ausging oder einen Fixcharakter gegenüber anderen Lieferanten aufgehoben hätte. Denn allein der Termin der Anlieferung der Beklagten sagt noch nichts darüber aus, aus welchem Grund dieser auf einen weit späteren Zeitpunkt gelegt wurde, wie sich also die Beklagte (und auch die jeweilige Lieferantin) inhaltlich zum Vertrag positioniert hat. Die Annahme einer späteren Lieferung an sich ist noch kein eindeutiges Erklärungsverhalten, das Dritte – auf deren Wahrnehmung es im Rahmen der Frage des widersprüchlichen Verhaltens vorliegend ankommt – nur so verstehen könne, die Beklagte wolle sich am Fixcharakter des Geschäftes nicht mehr festhalten wollen. Es wären genauso andere Erklärungen für spätere Anlieferungen denkbar, etwa Fehler bei den eingeschalteten Spediteuren, nachdem diese die Lieferung fristgerecht erhalten hatten.

Auch der Vortrag, in einem Fall habe die Beklagte nach dem Rücktritt doch noch eine Nachlieferung akzeptiert (ebd.), rechtfertigt keine andere Betrachtung. Zwar hält es die Kammer für möglich, dass ein widersprüchliches Verhalten gem. § 242 BGB in Betracht kommt, wenn die Beklagte in anderen gleich gelagerten Verträgen aus dem Open-House-Verfahren Nachlieferungen im Sinne des Mängelgewährleistungsrechtes zugelassen hat, sich in anderen Fällen aber darauf beruft, ein Recht zur Nachlieferung bestünde gerade nicht und deshalb sei ein Rücktritt ohne Fristsetzung möglich. Dass dies der Fall vorliegend war, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag aber nicht. Denn die Klägerin schildert, die Beklagte habe in dem genannten Fall nachträglich ihre Rücktrittserklärung zurückgenommen und die ursprünglich gelieferten Masken dann doch akzeptiert. Dies ist gerade keine Nachlieferung im Sinne des Mängelgewährleistungsrechtes (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB), da die ursprünglich gelieferte Ware akzeptiert wurde und der dortigen Lieferantin gerade nicht gestattet wurde, eine andere als die zunächst angebotene Ware auszuliefern. Auch eine Nachbesserung (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist hierin nicht zu sehen, da nicht die angelieferte Ware selbst verändert wurde, sondern lediglich die Bewertung der Ware durch die Beklagte.

Der Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.02.2021 ist dabei nicht zu Grunde zu legen. Dieser Schriftsatz ist nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2021 eingegangen ist. Ein Schriftsatznachlass wurde nicht beantragt oder gewährt, Hinweise im Sinne von § 139 ZPO wurden nicht erteilt. Ein Fall von § 156 ZPO liegt nicht vor.

Auch das Verhalten der Beklagten der Klägerin gegenüber im Sommer 2020 ist nicht als widersprüchlich zu beurteilen. Die Parteien haben sich in Vergleichsverhandlungen befunden. Zugeständnisse in diesem Rahmen kann die Klägerin daher nicht als rechtliche Zugeständnisse werten mit der Folge, dass die Beklagte nach der Rücktrittserklärung bereit war, die Masken erneut zu testen. Dabei handelt es sich auch nicht um ein Eingeständnis der Beklagten, es bestehe ein Recht zu Nachlieferung der Klägerin. Denn wie gerade ausgeführt, wäre eine erneute Prüfung der bereits angelieferten Ware (und möglichweise daran anschließende Akzeptanz dieser Ware) keine Nachlieferung einer anderen als der zunächst angebotenen Waren (im Sinne von § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) oder eine Nachbesserung der bereits angelieferten Ware (im Sinne von § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

cc) Das Rücktrittsrecht der Beklagten war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie den Rücktritt zu spät erklärt oder gegenüber der Klägerin Mängel zu spät angezeigt hat.

(1) Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB oblag der Beklagten nicht. Denn die Kaufverträge der Parteien waren für die Beklagte kein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 377 Abs.1, 343 HGB, da die Beklagte insoweit kein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).

Ein Handelsgewerbe bzw. eine Gewerbebetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB setzt nach herkömmlicher Auffassung eine berufsmäßige Tätigkeit in der Absicht dauernder Gewinnerzielung voraus, die bei Unternehmen der öffentlichen Hand im Einzelfall konkret festzustellen ist und festgestellt werden muss (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 39.Aufl. 2020, § 1 Rd.15 und Rd.27; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4.Aufl. 2020, § 1 Rd.26ff.; Körber/Oetker, HGB, 6.Aufl. 2019, § 1 Rd.30). Andernfalls wird angenommen, dass öffentliche Unternehmen in erster Linie auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zielen (Körber/Oetker, aaO., m.w.N. zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Entscheidend ist neben der Absicht der Erzielung eines, wenngleich bescheidenen, wirtschaftliches Erfolges, ob das Unternehmen der öffentlichen Hand nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und am Markt in einem Wettbewerb mit Privatunternehmen steht (Baumbach/Hopt, aaO., § 1 Rd.27; Kindler, aaO., § 1 Rd.29 f. jeweils m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Betrieb eines Handelsgewerbes der Beklagten schon anhand sämtlicher Abgrenzungskriterien zu verneinen. Die streitgegenständlichen Verträge wurden nicht durch ein Unternehmen der öffentlichen Hand, sondern im Anschluss an eine Ausschreibung durch die Generalzolldirektion Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung als Vergabestelle (vgl. Anlagenkonvolut B1 zur Klageerwiderung) unmittelbar mit der Beklagten als Auftraggeberin geschlossen. Weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch ein Wettbewerb mit Privatunternehmen ist bei der hier vorliegenden Beschaffung von Atemschutzmasken, um die Versorgung der Bevölkerung mit der zu Beginn der Covid-19-Pandemie knappen Maskenware sicherzustellen und den Gesundheitsschutz zu, gegeben.

Gerade die letztgenannte und erkennbare Zielsetzung der Beschaffung der Beklagten, nämlich dadurch originär dem Bundesministerium der Gesundheit obliegende öffentliche Aufgaben zu erfüllen, steht der Anwendung des HGB als Sonderrecht der Kaufleute auch nach der nicht mehr auf eine Gewinnerzielungsabsicht abstellenden neueren Auffassung (etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2020 – 7 W 51/17 = MDR 2020, 492 – indes dort für einen Wasser- und Abwasserzweckverband verneinend; Baumbach/Hopt, aaO., § 1 Rd.16 m.w.N.) entgegen. Denn diese primär auf eine Vergleichbarkeit mit Privatunternehmen in Bezug auf die betriebswirtschaftliche Unternehmensführung und eine Markttätigkeit im Wettbewerb abzielende Ansicht verneint zu Recht die Führung eines Handelsgewerbes schon dann, wenn die öffentliche Hand lediglich am Markt – auch als Großabnehmer – nachfragt (OLG Brandenburg, aaO.; Baumbach/Hopt, aaO., § 1 Rd.16 und Rd.17; generell einschränkend Körber/Oetker, aaO., § 1 Rd.31).

(2) Eine vertragliche Vereinbarung einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der Beklagten wurde mit § 6 Ziffer 6.2 der Kaufverträge nicht getroffen. Denn § 6 Ziffer 6.1 verweist für Sachmängelansprüche auf die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hieran schließt § 6 Ziffer 6.2 an, der die Beschränkung einer Untersuchungs-/Rügeobliegenheit des Auftraggebers regelt. Nach Wortlaut und Systematik dieser Regelungen begründet § 6 Ziffer 6.2 deshalb keine eigenständige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, sondern beschränkt diese lediglich im Fall ihres Bestehens. Indes begründen die gesetzlichen Vorschriften hier gerade keine derartige Obliegenheit.

Diese Regelung wäre zudem vorliegend nicht einschlägig, denn dem Wortlaut nach beschränkt sich eine Hinweispflicht „auf Mängel, die nach der Ablieferung unter äußerlicher Begutachtung offen zutage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen)“. Die hier zur Diskussion stehenden und erst durch eine Sensorik- und Laborprüfung festzustellenden Beanstandungen der Beklagten werden deshalb von dieser Hinweispflicht nicht erfasst (vgl. dazu – indes für § 377 HGB – OLG Hamm BauR 2011, 1013; LG Siegen, Urteil vom 02.05.2019 – 7 O 12/13 = RdTW 2019, 273 Rd.32 m.w.N.).

(3) Die Rücktrittserklärungen vom 16.07.2020 (betreffend 910.000 gelieferte Masken) und 04.08.2020 (betreffend 40.000 nicht gelieferte Masken) waren auch nicht in sonstiger Weise in vertragswidriger Weise verspätet. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Mail vom 28.05.2020 der Klägerin zugegangen ist bzw. als zugegangen gewertet werden muss aufgrund der Angabe einer abweichenden Mail-Adresse. Eine Verletzung von § 6 Ziffer 6.2 Satz 2 der Kaufverträge liegt, wie gerade ausgeführt, nicht vor. Auch eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten aus § 323 BGB oder den kaufrechtlichen Sondervorschriften von § 440 BGB zur Einhaltung einer Frist, binnen derer das Rücktrittsrecht auszuüben ist, besteht nicht.

b) Das gleiche Ergebnis gilt auch bezüglich der 40.000 Masken, die die Klägerin nicht an die Beklagte geliefert hat.

Die Beklagte durfte die Annahme der Masken zu Recht verweigern, da die Klägerin deren Anlieferung zu spät avisiert hatte. Denn es handelt sich bei dem Vertag der Parteien um ein Fixgeschäft, bei dem ein fester Liefertermin vereinbart war (s. o. 1.a.bb.2). Vorliegend hat die Klägerin die Auslieferung dieser Masken erst mit Mail vom 07.05.2020 angekündigt und sich für den 13.05.2020 lieferbereit erklärt. Dies liegt nach dem vertraglich vereinbarten Lieferdatum vom 30.04.2020 (§ 3.2 des Vertrages). Dass die übrigen 910.000 Masken mit Billigung der Beklagten bzw. nach der Vereinbarung der Parteien auch erst im Mai 2020 geliefert wurden, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn deren Anlieferung hatte die Klägerin bereits vor dem vertraglichen Liefertermin avisiert, das heißt, sie war bereits vor diesem Termin leistungsbereit. Dies war bezüglich der weiteren 40.000 Masken nicht der Fall.

2. Ein Anspruch gem. dem Antrag zu 1) ergibt sich auch nicht aus §§ 282 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Selbst wenn man annehmen würde, der Beklagten habe es als vertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs.2 BGB oblegen, die Klägerin jedenfalls auf offen zutage getretene Mängel hinzuweisen (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, aaO., § 241 Rd.7) und die streitgegenständlichen Mängel hierunter fallen würden, so ist der Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB jedenfalls nicht auf Erfüllung der Primärpflicht aus dem Kaufvertrag gerichtet, sondern auf Schadensersatz. Die Klägerin kann in diesem Wege geltend machen, welche Kosten ihr dadurch entstanden sind, dass eine Mangelrüge zu spät erklärt worden ist, das können zum Beispiel die Mehrkosten für einen mit der Vertragsdurchführung beauftragten Nachunternehmer sein (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 282 Rn. 5) oder Kosten, die ihr durch eine nicht mehr mögliche Rüge der Mängel gegenüber ihrem Verkäufer entstanden sind. Zu derartigen Schadenspositionen fehlt es jedoch am Vortrag der Klägerin.

II.

Mangels Anspruches ist der Hauptsache sind auch die auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Anträge zu 2) und 3) unbegründet.

III.

Da kein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Abnahme der 40.000 nicht angenommenen Masken durch die Beklagte besteht (s. unter I.1.b), besteht auch kein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Übernahme der Kosten für deren Einlagerung, die bereits entstanden sind oder in der Zukunft entstehen werden gem. den Anträgen zu 4) und 5).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Kosten bezüglich der Teilklagerücknahme wären dabei der Beklagten aufzuerlegen, da diese die Zahlung bedingungslos geleistet und damit eine Schuld eingestanden hat. Sie waren jedoch dennoch bei der Kostenquote nicht zu berücksichtigen, da sie Nebenforderungen betreffen und mit einer Höhe von 92.472,72 EUR angesichts der Höhe des Streitwertes nicht zu einer beachtenswerten Quote führen würden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: bis 5.100.000,00 EUR

Selektivvertragliche Beschaffung medizinischer Waren und Dienstleistungen durch Krankenkassen

Selektivvertragliche Beschaffung medizinischer Waren und Dienstleistungen durch Krankenkassen

von Thomas Ax

Das Vergaberecht findet sowohl auf die Beschaffung des Verwaltungsbedarfs einer Krankenkasse als auch auf ihre selektivvertragliche Beschaffung medizinischer Waren und Dienstleistungen Anwendung. Zu beachten ist schließlich: § 69 Abs. 4 SGB V n.F. (durch das 2. Buchpreisbindungsgesetz vom 31.7.2016): Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 [= Modellvorhaben] und 140a [besondere Versorgung = integrierte und besondere ambulante ärztliche Versorgung] über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 Satz 1 GWB sowie von § 14 Abs. 1 bis 3 der VgV andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 VgV darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Abs. 4 und 6 VgV vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 VgV, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder. Leider werden immer noch und immer wieder Beschaffungen ohne Einhaltung der insoweit geltenden vergaberechtlichen Maßgaben durchgeführt.

I

1
Es gilt 4. Kapitel des SGB V sowie die §§ 63, 64
§ 69 SGB V ordnet an, dass das 4. Kapitel des SGB V sowie die §§ 63, 64 die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern abschließend regelt. Abs. 3: „Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.“ (Rechtsgrundverweisung) Abs. 4: Sonderregelung für sog. hauseigene Verfahren für Selektivverträge nach dem SGB V. Das Vergaberecht findet wie bislang auch sowohl auf die Beschaffung des Verwaltungsbedarfs einer Krankenkasse als auch auf ihre selektivvertragliche Beschaffung medizinischer Waren und Dienstleistungen Anwendung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen (Eröffnung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs und Erreichen des Schwellenwertes) erfüllt sind.

2

Rechtsgrundlagen sind:
Europäisches Vergaberecht – Primärrecht: keine speziellen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen, nur allgemeine Maßstäbe wie z.B. die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Artt. 49 und 56 AEUV), das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art.18 AEUV), … à Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz – Zur Harmonisierung der Vergabeverfahren in den Mitgliedsstaaten: seit Ende der 60er Jahre vergaberechtliche Richtlinien (Sekundärrecht) Vergaberechtsreform 2014 – RL 2014/23/EU 26.2.2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsrichtlinie), – RL 2014/24/EU vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (Vergaberichtlinie) sowie – RL 2014/25/EU vom 26.2.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Sektorenrichtlinie). – Geblieben sind: Rechtsmittel-Richtlinien – Ziel: binnenmarktadäquate Weiterentwicklung des Vergaberechts, Vereinheitlichung, Vergabeverfahren sollten einfacher, flexibler und effizienter gestaltet (KMU), Öffnung des Vergaberecht für strategische (ehemals „vergabefremde“) Ziele, wie Qualität, soziale Aspekte, Ökologie und Innovationen, Rechtssicherheit durch die Kodifizierung von richterrechtlich geprägter (Ausnahme-)Bereiche

3
Umsetzung des europäischen Richtlinienpaketes in deutsches Recht ist erfolgt:
durch das VergRModG vom 17.2.2016 sowie die VergRModV vom 12.4.2016 – weitgehend 1 : 1 – unter Fortbestand der Zweiteilung in Ober- und Unterschwellenbereich – (grundsätzlich*) innerhalb des Kaskadenmodells: – Gesetz = 4. Teil GWB – Vergabeverordnungen = VgV, KonzVgV, SektVO, VergStatVO – Verdingungsordnungen = VOL/A 1. Abschn., VOB/A) – innerhalb der 24monatigen Umsetzungsfrist – Anpassung der Unterschwellenvergabe durch die (haushaltsrechtliche) UVgO vom 2.2.2017 – *soll die VOL/A 1. Abschn. ersetzen à 3stufigen Kaskadenmodells nur noch bei Bauleistungen – Muss durch Anwendungsbefehl, sog. Einführungserlasse (ganz oder teilweise) in Kraft gesetzt werden (Gefahr: Zersplitterung) durch Bund / Länder / Gemeinden – Inhaltliches Ziel: einheitliche Ausgestaltung der Regelungen für den Ober- und Unterschwellenbereich (Vermeidung von Unstimmigkeiten / Anpassung) – Strukturell: Orientierung an der VgV.

Neben den öffentlichen Auftraggebern fallen nun auch (Bau- und Dienstleistungs-)Konzessionsgeber in den persönlichen Anwendungsbereich des Vergaberechts. Öffentlicher Auftraggeber: Bei Krankenkassen handelt es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art auszuüben und die überwiegend staatlich finanziert werden – und somit um öffentliche Auftraggeberinnen i.S.v. § 99 Nr. 2 lit. a GWB (EuGH Urt. v. 11.6.2009, Rs. C-300/07 – Oymanns). Konzessionsgeber: Als öffentliche Auftraggeberinnen sind sie im Falle einer Konzessionsvergabe demnach auch Konzessionsgeberinnen i.S.v. § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB.

4
Vorliegend handelt es sich um:
eine soziale Dienstleistung – Definition (§ 130 Abs. 1 S. 1 GWB): „Dienstleistungen i.S.d. Anhangs XIV zur RL 2014/24/EU.“ – CPV-Codes (Common Procurement Vocabulary = europaweit einheitliche Klassifizierungssystem) – u.a. 75300000-9: Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung à selektivvertragliche Vertragsmodelle nach dem SGB V – keine Waren à keine Arzneimittelrabattverträge, i.d.R. keine Hilfsmittelverträge.

5
Schwellenwert für soziale und andere besondere Dienstleistungen ist:
750.000 €

6
Im Bereich Oberschwelle [Aus europäischer Sicht: Ausnahme, für die GKV: Regel] bedeutet das:
– freie Wahl zwischen den zulässigen Verfahrensarten (Ausnahme: Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb), § 130 Abs. 1 GWB, § 65 Abs. 1 VgV
– vereinfachte Auftrags- und Vergabebekanntmachungspflichten, § 66 VgV – Mindestfristen für Angebote und Teilnahmeanträge: können gekürzt werden, 15 Tage sollen nicht unterschritten werden, § 65 Abs. 4 VgV – past performance (Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals) kann Eignungs- oder Zuschlagskriterium sein, § 65 Abs. 3 VgV – Rahmenvereinbarungen: sechs (statt vier) Jahre zulässig, § 65 Abs. 2 VgV
– Auftragsänderung: neues Vergabeverfahren bei wesentlicher Änderung: Änderung Gesamtcharakter oder Wert der Änderung ab 20 (statt 10) %, § 130 Abs. 2 GWB Unterschwelle – Ggf. europäisches Primärrecht + nationales Haushaltsrecht (s.o)

Zu beachten ist schließlich: § 69 Abs. 4 SGB V n.F. (durch das 2. Buchpreisbindungsgesetz vom 31.7.2016): Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 [= Modellvorhaben] und 140a [besondere Versorgung = integrierte und besondere ambulante ärztliche Versorgung] über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 Satz 1 GWB sowie von § 14 Abs. 1 bis 3 der VgV andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 VgV darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Abs. 4 und 6 VgV vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 VgV, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.“

Bei der Vergabe sozialer Dienstleistungen im Rahmen von Modellvorhaben und besonderen Versorgungsverträgen an vertragsärztliche und andere heilberufliche Leistungserbringer, die den Schwellenwert in Höhe von 750.000 € erreichen oder überschreiten, können die Krankenkassen das Verfahren aber eben nur in diesen Grenzen und unter Berücksichtigung dieser Maßgaben grundsätzlich frei gestalten.

7
Es gilt:
Freie Verfahrensgestaltung, „nur“ vergaberechtliche Mindeststandard – (ex-post- und ex-ante-)Transparenz – Keine Bindung an die in § 14 Abs. 1 – 3 VgV genannten Verfahrensarten – Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb sind nur zulässig, soweit diese statthaft sind. – Es gelten die grundlegenden Verfahrensregelungen der §§ 1 – 13 VgV – Anwendbar bleiben u.a. (arg „sinnvolle Strukturierung des Verfahrens“): § 53 VgV (Formvorschriften), § 58 VgV (Zuschlag(-skriterien)), § 60 VgV (ungewöhnlich niedrige Angebote), § 63 VgV (Aufhebung des Vergabeverfahrens) – Die Regelungen zum Nachprüfungsverfahren sind anwendbar. à weitgehend formlose Verfahren, flexible Verfahrensfristen und Verfahrensgestaltung, bei Bedarf Wiederholung von Verfahrensschritten und die nachträgliche Erweiterung des Teilnehmerkreises (größtmögliche Freiheit) – aber nur marginale Unterschiede zum „Light-Regime“ für soziale Dienstleistungen (s.o.) à Sowohl die Bereichsausnahme selbst als auch die konkrete Ausgestaltung bewegt sich im europarechtlich zulässigem Rahmen (Art. 74-76 RL 2014/24/EU). Hauseigene Verfahren für Selektivverträge nach dem SGB V – III Hintergrund: (weitgehend) einheitliche Forderung aller Krankenkassen(-verbände) : weitgehend freie Verfahrensgestaltung, ohne förmliche Vergabeverfahren aufgrund der Besonderheiten der Selektivverträge nach dem SGB V / dieses speziellen Gesundheitsmarktes – Suchverfahren zur Erprobung neuer Versorgungsmodelle und Therapieansätze – nicht am Markt verfügbare, nicht standardisierbare Dienstleistungen – Die Versorgungsinhalte, Instrumente, Verfahren und Vergütungssysteme sollten dabei in einem ständigen und oft mehrjährigen Austausch zwischen den (häufig ärztlichen) Leistungserbringern und den Krankenkassen entwickelt, evaluiert und fortlaufend am konkreten Versorgungsprojekt angepasst werden können. – Leistungserbringer erhalten durch die Teilnahme an einem Selektivvertrag keinen Zugang zum Markt – Ausschreibung wir als innovationshemmend wahrgenommen

II
Notwendig sind die Eröffnung einer fairen und transparenten und diskriminierungsfreien Beteiligungsmöglichkeit an einem fairen und transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, das sich an den og Maßstäben orientiert.

III

Rechtsmittel

1
Möglich ist, insbesondere
die Nichtigkeit der vergaberechtswidrig mit Mitbewerbern geschlossenen Vereinbarungen und die Vergaberechtswidrigkeit der vergaberechtswidrig mit Mitbewerbern geschlossenen Vereinbarungen
klären und
im Nachprüfungsverfahren, ggf auch gerichtlich bzw durch die EU-Kommission und den EuGH feststellen zu lassen.

2

2.1
Das Nachprüfungsverfahren ist eröffnet.
Die Vergabe unterfällt nach dem Volumen dem förmlichen EG-Vergaberecht.
Es handelt sich um einen öffentlichen Auftrag.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) öffentliche Auftraggeber. Demzufolge müssen sie bei Ausschreibungen die Vergabevorschriften einhalten und diese europaweit durchführen (Urteil des EuGH vom 11. Juni, Rechtssache C-300/07).
Laut EuGH liegt eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vor, wenn die Tätigkeiten der Krankenkassen hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, berechnet und erhoben werden. „Derartige Krankenkassen sind für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts und damit als öffentliche Auftraggeber anzusehen“, heißt es im Urteil. Zudem entschied der EuGH, dass Verträge zwischen einer Krankenkasse und einem Hilfsmittelhersteller, die die Beratung der Versicherten beinhalten, laut Urteil als „Rahmenvereinbarungen“ zu werten sind.
Man kann mit dem Nachprüfungsantrag die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses gemäß § 135 GWB geltend machen.
Eine Feststellung der Unwirksamkeit der Auftragserteilung ist nicht gemäß § 135 Abs. 2 S. 1 GWB ausgeschlossen. Nach der genannten Vorschrift kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Eine anforderungsgerechte Information der betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags ist meistens nicht erfolgt. Die Unwirksamkeit des erfolgten Vertragsschlusses wäre festzustellen. Die Krankenkasse wäre zu verpflichten bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ein anforderungsgerechtes Vergabeverfahren durchzuführen und eine vergaberechtskonforme Beteiligungsmöglichkeit zu eröffnen.
Der der beizuladenden Wettbewerberin erteilte Auftrag ist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB von Anfang an unwirksam. Für die Berechtigung, ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bzw ohne Erzeugung von Wettbewerb durchzuführen, ist meistens Nichts ersichtlich. Die Unwirksamkeit kann festgestellt werden, weil sie nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Dafür, dass Sie die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht hätten und die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union endete, ist meistens Nichts ersichtlich.
Durch den fehlenden Teilnahmewettbewerb bzw die fehlende Erzeugung von Wettbewerb liegt eine Verletzung in den Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB vor. Es besteht ein Anspruch darauf, dass die Leistungen entsprechend den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB und der VgV vergeben werden. Die Krankenkasse hätte gemäß § 182 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 GWB die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu tragen.

2.2
Die EU-Kommission ist mit einer Beschwerde anzurufen und die Vergaberechtswidrigkeit der geschlossenen Verträge in einem Vertragsverletzungsverfahren feststellen zu lassen.

2.2.1
Die Kommission stellt mögliche Verstöße gegen das EU-Recht aufgrund eigener Untersuchungen oder auf Beschwerden hin fest.
Die Kommission kann ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn ein EU-Land die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung einer Richtlinie nicht mitteilt oder einen mutmaßlichen Verstoß gegen das EU-Recht nicht behebt. Das Verfahren läuft in mehreren Schritten ab, die in den EU-Verträgen festgelegt sind und jeweils mit einem förmlichen Beschluss enden:
Die Kommission übermittelt dem betreffenden Land ein Aufforderungsschreiben, in dem sie um weitere Informationen ersucht. Das Land muss innerhalb einer festgelegten Frist von in der Regel zwei Monaten ein ausführliches Antwortschreiben übermitteln.
Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das Land seinen Verpflichtungen nach dem EU-Recht nicht nachkommt, gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Dabei handelt es sich um eine förmliche Aufforderung, Übereinstimmung mit dem EU-Recht herzustellen. In der Stellungnahme erläutert die Kommission, warum sie der Auffassung ist, dass das Land gegen EU-Recht verstößt. Sie fordert es außerdem auf, sie innerhalb einer festgelegten Frist von in der Regel zwei Monaten über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Stellt das EU-Land daraufhin immer noch keine Übereinstimmung mit dem EU-Recht her, kann die Kommission den Gerichtshof mit dem Fall befassen. Die meisten Fälle werden allerdings vorher geklärt.
Teilt ein EU-Land der Kommission Maßnahmen zur fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie nicht mit, kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, damit dieser gegebenenfalls Sanktionen verhängt.
Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Land gegen EU-Recht verstoßen hat, muss dieses Maßnahmen treffen, um dem Urteil des Gerichtshofs Folge zu leisten.
Leistet ein Land dem Urteil des Gerichtshofs nicht Folge und behebt das Problem nicht, kann die Kommission den Gerichtshof erneut anrufen.
Wenn die Kommission den Gerichtshof zum zweiten Mal mit der Sache befasst, schlägt sie die Verhängung finanzieller Sanktionen in Form eines Pauschalbetrags und/oder eines täglich zu zahlenden Betrags vor.
Bei der Berechnung dieser Sanktionen berücksichtigt sie, wie wichtig die verletzten Vorschriften sind und inwieweit das Gemeinwohl oder die Interessen Einzelner durch den Verstoß beeinträchtigt werden, über welchen Zeitraum die betreffende Vorschrift nicht angewendet wurde und ob das Land in der Lage ist, die Sanktionen zu bezahlen – wobei diese durchaus eine abschreckende Wirkung haben sollen.
Der im Urteil des Gerichtshofs festgesetzte Betrag kann vom Vorschlag der Kommission abweichen.

2.2.2
Die Krankenkassen müssen vergaberechtswidrige Verträge beenden, da der Verstoß gegen Unionsrecht in diesen Fällen andauert, bis die Erfüllung der Verträge abgeschlossen ist.
Der Gerichtshof hatte in der Rechtssache C-126/03 auf den Vortrag der deutschen Regierung als beklagter Mitgliedstaat, im Falle einer Verurteilung nicht verpflichtet zu sein, bereits geschlossene Verträge zu kündigen, zunächst nur ausgeführt: „Hierzu genügt der Hinweis, dass zwar der Gerichtshof im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG nur festzustellen hat, dass eine gemeinschaftliche Vorschrift verletzt wurde, dass aber nach Art. 228 Absatz 1 EG der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.“
In einem späteren Urteil in der Rs. C-503/04 hat der Gerichtshof konkret entschieden was das für den Mitgliedstaat im Einzelnen bedeutet.
Es sei auch gerade die Sache des jeweiligen Mitgliedsstaats, die Schritte zu ergreifen, die sich nach seiner Ansicht aus der  Vertragsverletzung ergeben, sowie die Angemessenheit dieser Schritte zu rechtfertigen, wenn sie von der Kommission in Frage gestellt werden.
Vergaberechtswidrig abgeschlossene Dienstleistungsaufträge müssen dann von den öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten gekündigt bzw. aufgehoben werden.
Es wird gefolgert, dass der öffentliche Auftraggeber dann zur außerordentlichen Kündigung nach § 313 bzw. § 314 BGB (ggf. analog) berechtigt und nach Art. 260 Abs. 1 AEUV verpflichtet ist.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich der Bieter auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit berufen kann, mithin Schadensersatzansprüche gegen den Mitgliedstaat infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung möglich sind. Der Mitgliedstaat hingegen kann diese Einwände nicht geltend machen, um die Nichtdurchführung eines eine Vertragsverletzung feststellenden Urteils zu rechtfertigen und sich dadurch seiner unionsrechtlichen Verantwortung zu entziehen.

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