Ax Vergaberecht

Kurz belichtet – Öffentliche Auftraggeber sind nicht verpflichtet, aber berechtigt eingereichte Referenzen zu überprüfen

Kurz belichtet - Öffentliche Auftraggeber sind nicht verpflichtet, aber berechtigt eingereichte Referenzen zu überprüfen

vorgestellt von Thomas Ax

Zwar sind öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, aber berechtigt eingereichte Referenzen zu überprüfen. Wenn die Kontaktaufnahme mit dem Referenzauftraggeber allerdings ergibt, dass die Kontaktperson dem Auftraggeber wie im Fall der Referenz Nr. 3 trotz wiederholter Versuche der Kontaktaufnahme nicht antwortet, liegt dieses Risiko nicht im Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin und kann keinen Ausschluss begründen (vgl. auch Hölzl, in: MüKoEu-WettbR, § 46 VgV Rz. 19, 4. Auflage 2022). Das gilt umso mehr dann, wenn der Auftraggeber nicht sämtliche zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, den Referenzgeber zu erreichen. Anders könnte der Fall möglicherweise zu beurteilen sein, wenn die mangelnde Überprüfbarkeit aus dem Einflussbereich des Bieters folgt, z.B. wenn wissentlich Kontaktpersonen genannt werden die nicht existieren oder nicht mehr bei dem Referenzgeber beschäftigt sind oder aber der Antragsgegner den Bietern in den Vergabeunterlagen aufgegeben hat, für eine Überprüfbarkeit zu sorgen (vgl. zu letzterer Konstellation etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2015 – 11 Verg 11/14). All dies war vorliegend allerdings nicht der Fall.

VK Berlin, Beschluss vom 19.07.2024 – VK B 1-19/23

Kurz belichtet – Maßgeblich sind allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise

Kurz belichtet - Maßgeblich sind allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise

vorgestellt von Thomas Ax

Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer anhand der festgesetzten Eignungskriterien die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Beurteilung der Eignung ein Spielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zu Grunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (statt vieler OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.08.2021 – Verg 27/21).
Maßgeblich sind insoweit allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise (KG Berlin, Beschluss vom 25.04.2022 – Verg 2/22). Das folgt für die Eignungskriterien aus § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und für die Nachweise aus § 48 VgV. Gefordert werden kann danach allein, was sich der Ausschreibung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) aus Sicht der angesprochenen Unternehmen entnehmen lässt (KG Berlin, Beschluss vom 25. 04.2022 – Verg 2/22). Kern der Eignungsprüfung ist die Feststellung, ob die bekannt gemachten Eignungskriterien erfüllt wurden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.12.2021 – 11 Verg 6/21).

VK Berlin, Beschluss vom 19.07.2024 – VK B 1-19/23

Kurz belichtet – Kein Ausschluss ohne vorherige Anhörung

Kurz belichtet - Kein Ausschluss ohne vorherige Anhörung

vorgestellt von Thomas Ax

Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kommt ein Ausschluss eines Bieters bei pflichtgemäßem Ermessen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Daraus folgt die Pflicht des Auftraggebers, dem Unternehmen vor seinem Ausschluss rechtliches Gehör zu verschaffen, damit es unter anderem die Möglichkeit erhält, die Vorwürfe zu widerlegen oder mögliche Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB darzulegen (OLG München, Beschluss vom 29.01.2021 – Verg 11/20; EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – Rs. C-267/18, Tz. 37). Die vorherige Anhörung ist auch im Hinblick auf die erforderliche Prognoseentscheidung von erheblicher Bedeutung (OLG München, a.a.O.).

VK Berlin, Beschluss vom 19.07.2024 – VK B 1-19/23

Kurz belichtet – Voraussetzung für einen Ausschluss gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (2)

Kurz belichtet - Voraussetzung für einen Ausschluss gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (2)

vorgestellt von Thomas Ax

Zunächst verlangt die Verfahrensregelung auf Tatbestandsebene allein eine subjektive Unzufriedenheitswertung eines Referenzgebers. Demgegenüber verlangt § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB auf Tatbestandsseite für einen Ausschluss, dass ein Unternehmen “eine wesentliche Anforderung” bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags “erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat” und “dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat”. Zudem unterliegt die Prüfung des öffentlichen Auftraggebers der Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB – wie oben dargestellt – der (eingeschränkten) Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen auf Beurteilungsfehler.
Zweitens schreibt § 124 Abs. 1 GWB für eine Ausschlussentscheidung eine Ermessensentscheidung des öffentlichen Auftraggebers vor und unterwirft auch insoweit die Entscheidung des Auftraggebers der (eingeschränkten) Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen auf Ermessensfehler. Demgegenüber sieht die Verfahrensregelung des Antragsgegners bei Vorliegen der subjektiven Unzufriedenheitswertung eines Referenzgebers einen zwingenden Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren vor.
Drittens erfordert § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB eine eigene Wertungsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers, wenn er sich auf frühere Schlechtleistungen bei der Ausführung eines Auftrags für einen Dritten bezieht. Demgegenüber sieht die Regelung des Antragsgegners mit der zwingenden Ausschlussfolge auch vor, dass der Antragsgegner an die subjektive Zufriedenheitswertung des dritten Auftraggebers gebunden ist.

VK Berlin, Beschluss vom 19.07.2024 – VK B 1-19/23

Kurz belichtet – Voraussetzung für einen Ausschluss gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (1)

Kurz belichtet - Voraussetzung für einen Ausschluss gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (1)

vorgestellt von Thomas Ax

Voraussetzung für einen Ausschluss gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB sind (kumulativ) eine erhebliche oder fortdauernde mangelhafte Erfüllung einer wesentlichen Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags, die zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Nach dem Wortlaut der Norm genügt es nicht, dass der Auftraggeber gekündigt, einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht oder eine Maßnahme ergriffen hat, die eine vergleichbare Rechtsfolge nach sich zieht. Die Konsequenzen müssen auch zu Recht gezogen worden sein. Da es sich dabei um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, müssen Auftraggeber eine entsprechende Rechtsprüfung (eingehend) dokumentieren, wozu neben der rechtlichen Würdigung auch der zu Grunde gelegte Sachverhalt gehört. Der Ausschlusstatbestand erfasst zwar auch Leistungsstörungen bei öffentlichen Aufträgen anderer Auftraggeber. Dies entbindet aber nicht von der Dokumentation einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der hieraus vom anderen Auftraggeber gezogenen Konsequenzen. Der Verweis auf eine erfolgte Kündigung oder auf vergleichbare Sanktionen Dritter genügt dem nicht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Unternehmen vor seinem Ausschluss rechtliches Gehör zu verschaffen, damit es unter anderem die Möglichkeit erhält, die Vorwürfe zu widerlegen oder mögliche Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB darzulegen. Der Antragsgegner hat eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen und zu dokumentieren, ob von dem fraglichen Bieter unter Berücksichtigung der festgestellten früheren Schlechtleistung im Hinblick auf die Zukunft zu erwarten ist, dass er den nunmehr zu vergebenden Auftrag nicht gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführen werde.

VK Berlin, Beschluss vom 19.07.2024 – VK B 1-19/23

Kurz belichtet – Streitgegenständliche Kosten eines Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten erstattungsfähig?

Kurz belichtet - Streitgegenständliche Kosten eines Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten erstattungsfähig?

vorgestellt von Thomas Ax

Die Frage, ob die streitgegenständlichen Kosten eines Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten erstattungsfähig sind, richtet sich nach § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1, 2 und 3 S. 2 VwVfG. Danach sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren erstattungsfähig, wenn die Hinzuzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Die Prüfung dieser Frage erfolgt nicht pauschal, sondern einzelfallbezogen aufgrund der Gesamtumstände im jeweiligen konkreten Verfahren (BGH, Beschluss vom 26.9.2006 – X ZB 14/06, Senat, aaO., 11 Verg 8/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2014 – Verg 37/13).
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung hängt davon ab, ob der jeweilige Verfahrensbeteiligte nach den Umständen des Falls auch selbst in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt aufgrund der bekannten bzw. erkennbaren Tatsachen zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung bzw. Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26.9.2006 – X ZB 14/06).
Für die Beurteilung der Notwendigkeit können neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen auch rein persönliche Umstände bestimmend sein, wie etwa die sachliche und personelle Ausstattung des Beteiligten, also beispielsweise, ob er über eine Rechtsabteilung oder andere Mitarbeiter verfügt, von denen erwartet werden kann, dass sie gerade oder auch Fragen des Vergaberechts sachgerecht bearbeiten können, oder ob allein der kaufmännisch gebildete Geschäftsinhaber sich des Falls annehmen muss (BGH, aaO – X ZB 14/06).
Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. In seinem originären Aufgabenkreis muss der Auftraggeber sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen und bedarf daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten (OLG Düsseldorf, aaO – Verg 37/13, Senat, aaO – 11 Verg 8/17).
Schließlich kann der Gesichtspunkt der so genannten prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung dieser Rechtsfrage einfließen (Senat, aaO – 11 Verg 8/17 und Beschluss vom 20. 1.2016 – 11 Verg 11/15).

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2024 – 11 Verg 2/24

Schwerpunkt Strafrecht und Vergabe – Tatbeendigung bei wettbewerbsbeschränkender Absprache?

Schwerpunkt Strafrecht und Vergabe - Tatbeendigung bei wettbewerbsbeschränkender Absprache?

vorgestellt von Thomas Ax

Eine Tat nach § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt beendet und beginnt zu verjähren, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbes. der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis vorbehaltlich etwaiger Nachträge endgültig durch Zuschlag oder Vertragsschluss bestimmt worden sind. Auf die Abwicklung des Vertrags durch Erstellen der Schlussrechnung kommt es nicht an.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2023 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtzulassung der Anklage im Strafverfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Vorstands der Dillinger Hütte AG wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen verworfen.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken wirft dem Angeschuldigten vor, sich als ehemaliges Mitglied des Vorstands der Dillinger Hütte AG in drei Fällen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) strafbar gemacht zu haben. Bei der Dillinger Hütte AG soll in den Jahren 2013 bis 2015 bei der Vergabe von Bauaufträgen ein System rechtswidriger Preisabsprachen bestanden haben. Leitende Angestellte der Neubauabteilung der Dillinger Hütte AG hätten, so die Anklage, gemeinsam mit mehreren Bauunternehmen Vergabeverfahren durch Preisverrat so manipuliert, dass die beteiligten Bauunternehmen ausgeschriebene Bauaufträge der Dillinger Hütte AG unter Ausschluss sonstiger Wettbewerber unter sich aufteilen konnten. Der Angeschuldigte habe in Kenntnis und Billigung dieses Systems darauf hingewirkt, dass im Juni und Juli 2013 eines der beteiligten Fremdunternehmen aufgrund wettbewerbsbeschränkender Absprachen die Zuschläge für drei Bauvorhaben der Dillinger Hütte AG erhalten habe. Im Gegenzug habe unter anderem ein Familienmitglied des Angeschuldigten bei dem begünstigten Bauunternehmen eine Vollzeitanstellung erhalten.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Zulassung der Anklage aus Rechtsgründen abgelehnt, weil die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten verjährt seien.

Der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 13. Oktober 2023 als unbegründet verworfen und die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten aufgezeigt habe, sei die Verfolgung der angeklagten Taten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB wegen Verjährung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung wettbewerbsbeschränkender Absprachen nach § 298 StGB betrage gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB fünf Jahre. Diese Frist beginne gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat zu laufen und sei hinsichtlich der angeklagten Taten abgelaufen.

Im Lichte europarechtlicher Rechtsprechung sei, so der Senat, anzunehmen, dass eine Tat nach § 298 StGB spätestens mit Erteilung des Zuschlags bzw. mit Vertragsschluss beendet sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien grenzüberschreitende wettbewerbsbeschränkende Absprachen nach Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise zur Europäischen Union (AEUV) in dem Zeitpunkt beendet, in dem die Parteien den Vertrag schließen. Ab diesem Zeitpunkt sei dem Auftraggeber endgültig die Möglichkeit genommen, die in Rede stehenden Güter, Bau- oder Dienstleistungen frei von unlauteren Einflüssen und unter normalen Marktbedingungen zu erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-450/19 – Rn. 35, abzurufen unter https://curia.europa.eu). Nichts Anderes könne für den nationalen Straftatbestand des § 298 StGB gelten. Ebenso wie Art. 101 AEUV schütze auch § 298 StGB vorrangig die Freiheit des Wettbewerbs vor unlauteren Einflüssen. Dabei sie die Vorschrift nicht auf den innerdeutschen Wettbewerb beschränkt, sondern erfasse auch Ausschreibungen, die in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fielen. Um Widersprüche zwischen der europarechtlichen und der nationalen Rechtsordnung zu vermeiden, sei der Zeitpunkt der Beendigung wettbewerbsbeschränkender Absprachen daher gleich zu bestimmen.

Danach habe die fünfjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten mit Erteilung der Zuschläge im Juni und Juli 2013 zu laufen begonnen. Sie sei deshalb bereits abgelaufen gewesen, als die Staatsanwaltschaft am 8. Januar 2019 aufgrund bekanntgewordener Verdachtsmomente die Ermittlungen gegen den Angeschuldigten eingeleitet habe.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2023 – 1 Ws 55/23

VergMan ® für Bieter – Muss Auftraggeber Schlechtleistung beweisen?

VergMan ® für Bieter - Muss Auftraggeber Schlechtleistung beweisen?

vorgestellt von Thomas Ax

1. Im Streitfall über die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB muss die Vergabestelle den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrunds führen, nämlich dass eine erhebliche oder fortdauernde Schlechtleistung zur Kündigung oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Es genügt nicht, dass der Auftraggeber gekündigt hat, es muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass dies auch zu Recht erfolgt ist.*)

2. Im Nachprüfungsverfahren gilt der insbesondere in § 167 GWB verankerte Beschleunigungsgrundsatz. Die Vergabekammer bzw. der -senat ist daher nicht gehalten, die Rechtmäßigkeit der streitigen Kündigung selbst im Wege einer vollumfänglichen Inzidentprüfung mit unter Umständen langwieriger Beweisaufnahme wie in einem Bauprozess zu klären. Vielmehr hat die Vergabekammer anhand des Vorbringens der Beteiligten und der eingereichten Unterlagen zu prüfen, ob der öffentliche Auftraggeber den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrunds auch mit hinreichender Sicherheit führen kann.*)

3. Einem Unternehmen kann sein Verhalten bei Erfüllung eines öffentlichen Auftrags als Mitglied einer Bietergemeinschaft, an die ein Auftrag vergeben wurde, im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB zugerechnet werden, wenn ihm ein individueller Beitrag zu den während der Vertragsausführung auftretenden Mängeln zugerechnet werden kann und dieses individuelle Verhalten fehlerhaft oder fahrlässig war.*)

4. Hat ein Auftragnehmer mit rechtlichen Schritten gedroht oder solche unternommen, die er zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer noch ungeklärten Rechtslage für zulässig halten konnte, so ist bei der Prognoseentscheidung im Rahmen einer Ausschlussentscheidung vom öffentlichen Auftraggeber zu Gunsten des Auftragnehmers zu prüfen und zu berücksichtigen, ob dieser einer vertretbaren Rechtsauffassung folgte.*)

VK Südbayern, Beschluss vom 04.04.2024 – 3194.Z3-3_01-23-68

VergMan ® für Bieter – Müssen sich Bieter mit Wertungsmethoden auseinandersetzen?

VergMan ® für Bieter - Müssen sich Bieter mit Wertungsmethoden auseinandersetzen?

vorgestellt von Thomas Ax

1. Bieter müssen sich bei der Erstellung ihres Angebots mit den bekannt gemachten Wertungsmethoden auseinandersetzen. Ein sorgfältig handelnder Bieter wird verschiedene Angebotsstrategien durchdenken, um deren Erfolgsaussichten abzuschätzen. Damit sind bei konkreter Benennung aller relevanten Details zur Preis- und Qualitätswertung, die Auswirkung von verschiedenen Angebotsstrategien bei Preis und Qualität für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter erkennbar. Von einem Bieter kann insbesondere erwartet werden, dass er einfache mathematische Überlegungen anstellt.

2. Allein aus der Einstellung eines Strafverfahrens gegen Geldauflage gem. § 153a Abs. 2 StPO kann nicht geschlossen werden, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorliegen. Liegen dem öffentlichen Auftraggeber konkrete Hinweise auf Vereinbarungen oder Verhaltensweisen vor, welche zur Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs führen können, dann ist er verpflichtet, diese Erkenntnisse bei seiner Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen und kann sich nicht allein auf die Einstellung des Strafverfahrens berufen.

3. Wurden Straf- oder Kartellverwaltungsverfahren auf eine Art und Weise eingestellt, dass keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob die vorgeworfene oder untersuchte Tat begangen wurde oder ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt, so ist für den Zeitraum des § 126 Nr. 2 GWB auf die konkrete Handlung selbst und nicht auf das Datum der Einstellung abzustellen.

VK Südbayern, Beschluss vom 11.10.2023 – 3194.Z3-3_01-23-16

VergMan ® für Bieter – Dürfen Mitbewerber unter Druck gesetzt werden?

VergMan ® für Bieter - Dürfen Mitbewerber unter Druck gesetzt werden?

vorgestellt von Thomas Ax

1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

2. Als Versuch der unzulässigen Einflussnahme ist jede Kontaktaufnahme anzusehen, die nicht die in dem konkreten Vergabeverfahren vorgesehenen Wege und Mittel der Kommunikation einhält und in der ein Unternehmen versucht, Einfluss auf den Auftraggeber oder mit ihm zusammenhängende Stellen oder Personen in Bezug auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens zu nehmen.

3. Nimmt ein Unternehmen zu einem potentiellen Wettbewerber im Vorfeld einer möglichen Ausschreibung Kontakt auf, um diesen unter Hinweis auf ein bestehendes Vertragsverhältnis unter der Androhung von Nachteilen (Schadensersatz) von der der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung abzuhalten, liegt kein Versuch der unzulässigen Einflussnahme vor.

4. Eine kartellrechtswidrige Nachteilsandrohung kann eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung – die Verabredung einer Nichtbeteiligung eines Wettbewerbers an der Ausschreibung – darstellen.

VK Bund, Beschluss vom 25.07.2024 – VK 1-58/24

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