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Arbeitshilfen für die Praxis: Neubau Projektbezeichnung, Nachhaltiges Bauen in Baden Württemberg (NBBW), Version 2017, Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben für Bekanntmachung EU VOB/A in BaWü

Arbeitshilfen für die Praxis: Neubau Projektbezeichnung, Nachhaltiges Bauen in Baden Württemberg (NBBW), Version 2017, Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben für Bekanntmachung EU VOB/A in BaWü

Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben

Stand: 03.07.2018

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
2 Allgemeine Vorbemerkungen
3 Nachhaltigkeitskriterium 3 – Nachhaltige Ressourcenverwendung bei Holz und Betonbauteilen
3.1 Ziel
3.2 Leistungsinhalte
4 Nachhaltigkeitskriterium 4 – Gesundheits- und umweltverträgliche Baustoffe
4.1 Ziel
4.2 Leistungsinhalte
4.3 Erläuterungen
5 Nachweispflicht, Dokumentation
5.1 Nachweisunterlagen und Produktdeklaration
6 Anlagen
6.1 Anlage 1 – Kriterienmatrix
6.2 Anlage 2 – Prozess der Nachweisführung

1 Einleitung

Im Rahmen seiner Nachhaltigkeitsstrategie hat das Land Baden Württemberg die Förderungen im kommunalen Hochbau an die Durchführung und Anwendung des Nachhaltigen Bauens in Baden Württemberg, kurz NBBW, geknüpft.

Ziel des Bauherrn ist es, den Neubau der Projekt Bezeichnung nach den Kriterien des Nachhaltigen Bauens in Baden Württemberg in der Version 2017 zu errichten. Im Zuge der Planungs und Bauphase ist demnach die Nachhaltigkeit des Projekts nach NBBW nachzuweisen.

Die Nachweise werden nach Fertigstellung des Projektes an die Prüfstelle des NBBW übergeben. Die eingereichten Nachweise werden durch die Prüfstelle und deren Konformitätsprüfung geprüft. Sind alle Anforderungen eingehalten, so werden die Fördermittel bewilligt.

Der Auftragnehmer (AN) unterstützt den Auftraggeber (AG) bei der Erreichung und Einhaltung der Anforderungen. Dabei ist der AN bei den in seinem Leistungsumfang liegen den Bereichen für die Zielerreichung und den Erfolg mit verantwortlich.

Der NBBW Koordinator steht dem AN für Rückfragen im Hinblick auf den Nachweisprozess zur Verfügung. Für diese Arbeiten ist vom Auftragnehmer eine Person zu benennen, die diese Aufgaben eigenverantwortlich koordiniert und als Ansprechpartner für dieses Thema über die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung steht.

Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist verbindlich. Alle verwendeten Baustoffe und Produkte sind vom AN speziell auf Erfüllung der Produktanforderungen nach Punkt 2, 3 und 4 zu prüfen und durch entsprechende Nachweise zu belegen und zu dokumentieren. Die Anforderungen an die eingesetzten Produkte müssen durch Deklarationen mit technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern prüffähig vor der Bestellung nachgewiesen werden. Der NBBW Koordinator stellt dem AN Formblätter oder Checklisten zur vereinfachten Dokumentation zur Verfügung.

Die im Rahmen dieser Gewerke Ausschreibung erforderlichen Aufgaben zur Einhaltung der NBBW Vorgaben sind im Rahmen der Grundleistungen im LV einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Lieferung der Nachweisdokumente und der Produktdokumentation wie unter Punkt 5 beschrieben ist im Rahmen einer Position im Angebot zu kalkulieren.

2 Allgemeine Vorbemerkungen

Der Auftraggeber legt größten Wert auf die Verwendung von Baustoffen und Verarbeitungsweisen, die sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt unbedenklich sind.

Folgendes ist zu beachten:

Es dürfen nur chromatarme Zementprodukte mit GISCODE ZP1 (www.wingisonline.de) eingesetzt werden,

Betontrennmittel (Schalöl) müssen RAL zu 178 (www.blauer engel.de) zertifiziert sein,

Der Einbau von Mineralfaserprodukten ist nur mit RAL Gütezeichen (www.ralmineralwolle.de) zulässig. Die Verarbeitungsvorschriften sind einzuhalten,

(www.bgbau.de). Die Mineralfaserprodukte müssen frei von krebsverdacht sein, KI (Kanzerogenitätsindex) 40, RAL Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ oder Sicherheitsdatenblatt „frei von Krebsverdacht“. Der Einbau von Mineralfaserprodukten muss so erfolgen, dass keine Fasern an die Raumluft abgegeben werden.

Radioaktive Baustoffe wie z.B. Beton, Leichtbeton und Ziegel, dürfen einen Grenzwert von 10 nCi/kg nicht überschreiten.

Bau , Bauhilfs und Inhaltsstoffe, die voll oder teilhalogenierte (FCKW, H FCKW, FKW, H FKW etc.) Fluorchlorkohlenwasserstoffe, 2 Chlor Propanhaltige, geschäumte Bau stoffe oder andere klimaschädigende Stoffe enthalten bzw. unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden,

Tropenholz darf nur verwendet werden, wenn durch das FSC Zertifikat (Forest Stewardship Council) ein umweltverträglicher Holzabbau nachweisbar ist,

Die im Innenraum eingesetzten Holzwerkstoffplatten mit formaldehydhaltigen Bindemitteln dürfen eine Ausgleichskonzentration von 0,05 ppm (entspricht „E 0,5“) nicht überschreiten,

Es dürfen nur ungeschliffene OSB Platten mit PMDI Verleimung verwendet werden, die Anforderungen der RAL UZ 76 Emissionsarme Holzwerkstoffplatten (www.blauerengel.de) sind zu erfüllen und nachzuweisen,

Bei nichttragenden Bekleidungen sind soweit technisch möglich Produkte mit stark formaldehydbindenden Leimen (Phenolharzleim) oder formaldehydfreie Leime (PMDI, PU/PUR; PVAc) einzusetzen. Chemische Holzschutzmittel sind zu vermeiden.

Sind sie erforderlich, müssen sie frei von Schwermetallen (z.B. Chromat, Arsen) sein;

es ist möglichst auf Borsalzpräparate zurückzugreifen,

Akustikplatten aus Melaminharzschaum dürfen nicht verwendet werden,

Kein Einsatz von Dichtstoffen auf Oxim Basis (Butanonoxim), vorzugsweise sind silanmodifizierte Dichtstoffe auf MS Polymere Basis zu verwenden, Dichtstoffe aus Alkoxy Basis können ebenso wie RAL UZ zertifizierte Acetatsysteme verwendet werden,

Es dürfen nur textile und elastische Bodenbeläge mit einem GUT Siegel (www.prodis.info) RAL UZ Zertifizierung (www.blauer engel.de) oder gleichwertig zum Einsatz kommen,

Sofern umweltfreundlichere Ersatzstoffe möglich sind (z.B. Polyethylen, Polypropylen), ist auf PVC zu verzichten (z.B. bei Zu und Abwasserleitungen, Abdichtungen, Folien, Bodenbelägen, Kleinbauteile Innenausbau),

Bauteile, die aus Gründen des Materialschutzes keine umweltfreundlichen Anstriche oder Beschichtungen erhalten können, sind werkseitig (z. B. durch Pulverbeschichtung) zu beschichten und vor dem Einbau im Objekt ausreichend abzulüften.

Neubau Projektbezeichnung
Nachhaltiges Bauen in Baden Württemberg (NBBW), Version 2017
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Der Bauherr wird die Einhaltung der Zielwerte Innenraumluftqualität, Luftdichtheit des Gebäudes, Wärmebrücken (Thermografie), Luftschallschutz und Trittschallschutz durch Messungen überprüfen.

Zielwert TVOC 1000

Zielwert Formaldehyd 100

3 Nachhaltigkeitskriterium 3 – Nachhaltige Ressourcenverwendung bei Holz und Betonbauteilen

3.1 Ziel

Ziel ist es, die Ressource Holz durch die Verwendung von nachhaltig gewachsenen Hölzern zu schonen. Holzprodukte, bei denen die Lieferkette von der Einschlagung bis zum Einbau die EU Holzhandelsverordnung erfüllt, fördern die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder.

Ziel ist es, die Ressourcen Holz und Betonbestandteile durch die Verwendung von nachhaltig gewachsenen Hölzern bzw. Verwendung von Beton mit rezyklierten Gesteinskörnungen zu schonen:

Holzprodukte, bei denen die Lieferkette von der Einschlagung bis zum Einbau die EU Holzhandelsverordnung erfüllen, fördern die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder

Betonrecycling erlaubt eine Zweitnutzung der Gesteinskörnungen, wodurch die Deponierung von Bauschutt und der Abbau mineralischer Ressourcen für die Betonherstellung reduziert werden können

3.2 Leistungsinhalte

3.2.1 Holzherkunft

Es dürfen nur Holzprodukte eingebaut werden, deren Holzrohstoffe aus legalem Einschlag stammen. Die Lieferkette vom einschlagenden bis zum einbauenden Unternehmer muss die Anforderungen der EU Holzhandelsverordnung (EUTR) erfüllen. Die Erfüllung der Anforderungen kann auf folgende Weisen gewährleistet werden:

Verwendung von Holzprodukten, bei denen die Marktteilnehmer eigene Sorgfaltspflichtregelungen und die Händler eigene Regelungen zur Rückverfolgbarkeit gemäß EU Holzhandelsverordnung anwenden,

Verwendung von Holzprodukten, die nach dem Standard des FSC (Forest Stewardship Council), des PEFC (Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes) oder nach gleichartigen Standards anderer Organisationen (z.B. SGS, Naturland) zertifiziert sind und bei denen zusätzlich die Lieferkette durch ein sogenanntes CoC Zertifikat (Chain of Custody) nachgewiesen ist. Das CoC Zertifikat ist produktbezogen und wird von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt.

Verwendung von Holzprodukten mit FLEGT Genehmigungen (Forest Law Enforcement, Governance and Trade) oder CITES Genehmigungen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) im Sinne der EU Holzhandelsverordnung.

Holzprodukte, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus bereits abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall entsorgt würden, unterliegen nicht der EU Holzhandelsverordnung.

Es sind alle Holzprodukte aufzuführen, die dauerhaft im Gebäude eingebaut werden. Die während des Bauprozesses temporär eingesetzten Bauteile und Konstruktionshilfen aus Holz, z.B. Schalhölzer, werden nicht betrachtet.

Die verbauten Holzprodukte sind hinsichtlich Art, Menge und Grundlage für den Nachweis der Holzherkunft in einer Tabelle, siehe Anlage 1, zu erfassen:

Quantifizierung des verwendeten Holzes über das Volumen,

Angabe der Holzart der verbauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe,

Handelszertifikat (CoC) des Lieferanten, bei Produktlabeln kann dies auch in Formeines technischen Datenblattes erfolgen,

Lieferschein oder Rechnung des Lieferanten (Bestätigung Herkunft und Zertifikat des Holzes und Namen des zu zertifizierenden Projektes),

Nachweis der Registrierungsnummer des PEFC Forstzertifikates in Lieferdokumenten (bei Prozentsatzmethode in CoC Zertifikat).

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3.2.2 Einsatz von ressourcenschonendem Beton (RC Beton)

Stahlbeton im Hochbau ist je nach Anwendungsbereich verschiedenen Umgebungsbedingungen bzw. Korrosions oder Angriffsrisiken ausgesetzt. Für den Einsatz von RC Beton eignen sich vorrangig Bauteile ohne Korrosions und ohne Angriffsrisiko sowie Bauteile mit einem geringen ausschließlich durch Karbonatisierung ausgelösten Korrosionsrisiko.

RC Beton kann unter Beachtung der bauaufsichtlichen Bestimmungen bis zu einer Druckfestigkeitsklasse C30/37 insbesondere für folgende Einsatzbereiche und zu lässige Anteile rezyklierter Gesteinskörnungen > 2 mm verwendet werden:

Es sind alle Bauteile aus RC Beton aufzuführen. Der Anteil des RC Betons muss sich dabei auf die Bauteilmenge des jeweiligen Einbauortes beziehen.

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4 Nachhaltigkeitskriterium 4 – Gesundheits und umweltverträgliche Baustoffe

4.1 Ziel

Ziel ist es, alle gefährdenden oder schädigenden Bauprodukte, Zubereitungen und Werkstoffe, die den Menschen und seine Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigen oder schädigen können zu vermeiden, zu ersetzen oder zu reduzieren.

4.2 Leistungsinhalte

Zur Vermeidung bzw. Reduzierung von gefährlichen Substanzen wird im vorliegenden Nachhaltigkeitskriterium für Bauprodukte teilweise ein Ausschluss von Inhaltsstoffen oder eine prozentuale Beschränkung von gefährlichen Inhaltsstoffen vorgegeben.

Risikoreiche Material und Stoffgruppen werden im NBBW einzeln und produktbezogen abgefragt und bewertet. Berücksichtigt werden derzeit unter anderen folgenden Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen):

Halogenierte und teilhalogenierte Kältemittel,

Schwermetalle,

VOC (volatile organic compounds): Flüchtige organische Stoffe, z. B. in Lösungsmitteln,

Farben und Lacken,

Stoffe, die unter die Biozid Richtlinie fallen,

Gefahrstoffe gemäß CLP Verordnung (1272/2008/EG) oder REACH Richtlinie,

Organische Lösungsmittel

SVHC (substances of very high concern)

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen. Es sind alle Produkte, die unter die Kategorien A G fallen, zu deklarieren und nachzuweisen sowie in Tabellen zu erfassen.

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4.3 Erläuterungen

Grundsätzlich gilt für alle Nachweise: Sicherheitsdatenblätter (SDB), Technische Merkblätter (TM), Umweltproduktdeklarationen (EPD) Typ I oder III mit entsprechenden Nachweisen, oder Umweltzertifikate wie RAL UZ 12a (Blauer Engel), EC1PLUS, usw. gelten als Erfüllungsnachweise. Ansonsten sind äquivalente Herstellernachweise oder erklärungenvorzulegen.

Für die im Rahmen des Kriteriums NAKR 4 abzufragenden stofflichen Eigenschaften sinddie geeignetsten Quellen im Normalfall Folgende:

VOC Gehalt bei Farben / Lacken: Technische Informationen, Sicherheitsdatenblätter, Etiketten (Deklaration des VOC Gehaltes nach Richtlinie 2004/42/EG). Angabe in g/l,

VOC Gehalt bei anderen Produkten: Herstellererklärung,

GISCODE/Produktcode: Sicherheitsdatenblatt, Technische Information, www.wingisonline.de,

SVHC Stoffe in Zubereitungen: Sicherheitsdatenblatt,

SVHC Stoffe in Erzeugnissen: Technische Information, Herstellermerkblätter (Bringschuld des Herstellers),

Einzelstoffe (Schwermetalle etc.): Herstellerdeklaration.

5 Nachweispflicht, Dokumentation

5.1 Nachweisunterlagen und Produktdeklaration

Es dürfen nur Produkte zum Einsatz kommen, die die Anforderungen unter Punkt 2, 3 und 4 erfüllen. Für alle verwendeten Baustoffe und Produkte müssen die notwendigen Nachweise zu den Inhaltsstoffen bereitgestellt werden.

Alle Materialien oder Produkte sind vom Auftragnehmer vor der Materialdisposition, jedoch spätestens gemäß der im anliegenden Prozessablauf vereinbarten Fristen vor Produktlieferung auf die Baustelle, bezüglich ihrer Inhaltstoffe und Eigenschaften durch ge eignete Nachweisdokumente zu deklarieren. Für diese Arbeiten ist vom Auftragnehmer

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nach Beauftragung eine Person zu benennen, die diese Aufgaben eigenverantwortlich koordiniert und als Ansprechpartner für dieses Thema zur Verfügung steht. Werden Leistungen an Subunternehmer vergeben verpflichtet sich der Auftragnehmer den Nachunternehmer entsprechend zu unterweisen, die notwendigen Informationen und Unterlagen über einen zentralen Ansprechpartner des AN zur Verfügung zu stellen und die Dokumentation zu koordinieren und gesammelt einzureichen. Alle Dokumente sind digital zur Verfügung zu stellen. In jedem Falle ist eine zusammengehörige Schlussdokumentation aller Dokumente zu übergeben.

Zu diesem Zweck werden dem AN Formblätter oder Checklisten zur vereinfachten Dokumentation zur Verfügung gestellt.

6 Anlagen

6.1 Anlage 1 – Materialdeklaratioin

Kriterienmatrix – Übersicht Materialdeklaration

6.2 Anlage 2 –Prozess Materialdeklaration

Nachweisprozess

Arbeitshilfen für die Praxis: Weitere besondere Vertragsbedingungen für Bekanntmachung EU VOB/A in BaWü

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11. Abnahme

☒ Es wird eine förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B verlangt.

☐ Es wird keine förmliche Abnahme verlangt.

12. Baustelleneinrichtungsplan

☐ Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten einen Baustelleneinrichtungsplan zur Freigabe vorzulegen, der die für sein Gewerk erforderlichen Aufstellplätze für Geräte, Lagerplätze etc. enthält. Der Plan ist spätestens …… Werktage vor Ausführungsbeginn dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Bei Änderungen ist der Plan zu überarbeiten und dem AG unaufgefordert zu übergeben.

13. Baufristenplan

☒ Der Auftragnehmer hat einen verbindlichen Baufristenplan aufzustellen und spätestens 3 Wochen nach Auftragserteilung dem Auftraggeber zu übergeben. Nach Zustimmung des Auftraggebers wird dieser Baufristenplan Vertragsbestandsteil.

Bei Änderungen der Vertragsfristen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten und 2- fach

☒ digital als PDF
☐ in Papierform dem AG zu übergeben.

14. Bautagesbericht

☒ Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber oder der Objektüberwachung des Auftraggebers spätestens wöchentlich zu übergeben. Hierin sind Datum, Eckdaten zur Witterung, Anzahl am Bau tätiger Mitarbeiter, Arbeitszeiten, ausgeführte Tätigkeiten, Eingang von Baustoffen, -teilen, Einsatz von Geräten, besondere Vorkommnisse, ggf. Anordnungen der Objektüberwachung und für die Arbeiten relevante Ereignisse durch den AN aufzuführen.

15. Ausführungsunterlagen

☐ Dem AN werden die Ausführungsunterlagen in …- facher Ausführung zur Verfügung gestellt.

☒ Dem AN werden die Ausführungsunterlagen ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Plots und Ausdrucke sind vom AN selbst herzustellen.

☐ Der AG stellt für das Bauvorhaben unentgeltlich einen Projektserver zum Datenaustausch bereit. Der Austausch aller projektrelevanten Dokumente (wie z.B. Protokolle, Pläne) erfolgt ausschließlich elektronisch über den Projektserver.

Die freigegebenen Ausführungspläne werden vom Auftraggeber über den Projektserver digital als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Plots und Ausdrucke sind vom AN selbst herzustellen.

Maßgeblich für den Übergabezeitpunkt von Dokumenten und Planunterlagen ist der Upload auf den Projektserver.

☒ Alle für die Ausführung maßgebenden Pläne und Zeichnungen müssen vom AN jederzeit auf der Baustelle in der aktuellsten Fassung/ mit aktuellem Index zur Verfügung gehalten werden.

16. Elektronische Rechnungsstellung

☒ Eine elektronische Rechnungsstellung ist nicht zulässig.

☐ Elektronische Rechnungsstellung ist auf Wunsch des AN zulässig.

☐ Die Rechnungen sind elektronisch zu stellen.

☐ Bei elektronischer Rechnungsstellung sind folgende Regelungen zu beachten:

17. Aufmaßunterlagen

☐ Die Aufmaßunterlagen sind im gültigen GAEB Format vorzulegen.

Arbeitshilfen für die Praxis: Eignungskriterien für Bekanntmachung EU VOB/A in BaWü

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Eignungskriterien

Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung: Eintragung Berufs- oder Handelsregister, Nachweis zur Eignung
Beschreibung: Bieter mit Firmensitz in Deutschland haben bei zulassungspflichtigen Handwerken nach Anlage A HwO (Gesetz zur Ordnung des Handwerkes) die Eintragung in der Handwerksrolle nachzuweisen. Bei zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben kann alternativ zur Eintragung in die Handwerkerrolle auch eine Eintragung im Handelsregister vorgelegt werden. Staatsangehörige eines Herkunftstaates, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, haben die EU/EWR- Handwerk- Verordnung vom 18.März 2016 (BGBl. I S. 509) zu beachten. Für die hier ausgeschriebenen Leistungen sind Qualifikationen für folgende Handwerke nachzuweisen: Handwerkskarte o. glw. Im Zweifelsfall entscheidet die Handwerkskammer Stuttgart über die Gleichwertigkeit. Darüberhinausgehende weitere auftragsbezogene Anforderungen des AG: keine
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet

Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Geforderte Nachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
Beschreibung: Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind. – Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal; – Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt; – Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt. In diesem Fall ist ein Nachweis vorzulegen, dass die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorgelegt werden. Der Nachweis kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Möglicherweise geforderte Mindeststandards: keine Konkrete auf den Auftrag bezogene Eignungsnachweise oder Mindestanforderungen des AG: keine
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet

Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Geforderte Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
Beschreibung: Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen. Der Nachweis kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Möglicherweise geforderte Mindeststandards: keine Konkrete auf den Auftrag bezogene Eignungsnachweise oder Mindestanforderungen des AG: keine
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet

Arbeitshilfen für die Praxis: Ausschlussgründe für Bekanntmachung EU VOB/A in BaWü

Arbeitshilfen für die Praxis: Ausschlussgründe für Bekanntmachung EU VOB/A in BaWü

2.1.6.

Ausschlussgründe

Korruption: Entsprechend § 6e EU VOB/A Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Betrugsbekämpfung: Entsprechend §6e EU VOB/A Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Entsprechend §6e EU VOB/A Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle Vereinigungen im Ausland). Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Entsprechend §6e EU VOB/A Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (terroristische Vereinigungen im Ausland) Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 2 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Entsprechend §6e EU VOB/A Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 2 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 5 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Entsprechend §6e EU VOB/A Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 2 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Die Bedingungen entsprechend Tariftreuegesetz des Landes Baden-Württemberg sind zu bestätigen.

Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 3 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 8 und Nr. 9 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Entsprechend §6e EU VOB/A erfolgt ein Ausschluss, wenn – das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder – der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann. Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat, erfolgt kein Ausschluss. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann grundsätzlich eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Entrichtung von Steuern: Entsprechend §6e EU VOB/A erfolgt ein Ausschluss, wenn – das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder – der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann. Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat, erfolgt kein Ausschluss. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben kann grundsätzlich eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 4 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 6 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Zahlungsunfähigkeit: Entsprechend § 6e EU Abs. 6 Nr. 2 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden: – durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. – eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124 – als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Erfolgreiche Vergabe der Klärschlammentsorgung einer Vielzahl von Auftraggebern

Erfolgreiche Vergabe der Klärschlammentsorgung einer Vielzahl von Auftraggebern

Ein von AX Vergaberecht begleitetes Verfahren einer Vielzahl von Auftraggebern zur Vergabe der Klärschlammentsorgung nähert sich seinem erfolgreichen Abschluss.

Zusammenschluss mehrerer Auftraggeber

Die Auftraggeber hatten sich zur Koordinierung der Vergaben in einem gemeinsamen Verfahren zusammengeschlossen. Besondere Bedeutung kam der Konzeption der Ausschreibung in einem weiterhin schwierigen Marktumfeld im Umbruch angesichts der Änderungen der Abfallklärschlammverordnung zu. AX Vergaberecht hat die Auftraggeber unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Ausganglagen und Anforderungen bei der Ausschreibung der Leistungen von der Übernahme über den Transport bis hin zur Verwertung des Klärschlamms beraten.

Wichtig: Fundierte Verständigung auf Rahmenbedingungen, Abwägungen

Ein wichtiger Baustein lag in der gemeinsamen Erarbeitung der konzeptionellen Eckpunkte hinsichtlich Laufzeiten, Losbildung, Leistungsumfang und Anforderungen zur Sicherung der Entsorgung einschließlich Berücksichtigung von zu erwartenden Änderungen zusammen mit den Auftraggebern. Im Ergebnis erweist sich das entwickelte Konzept der Ausschreibung zur Sicherung einer gesetzes- und verordnungskonformen Entsorgung jetzt als sehr sinnvoll.

AX Vergaberecht Unterlagen: Vermeidung von Fragen/Rügen und Erzielung guter Angebote

Die von AX Vergaberecht auf der Grundlage des Konzeptes erarbeiteten Vergabeunterlagen sichern die maßgeblichen Anforderungen entsprechend ab und sind zugleich anschaulich und nutzerfreundlich abgefasst. Der Umstand, dass keine Bewerberfragen eingingen, spricht für sich. Die Wirtschaftlichkeit der Ergebnisse des Vergabeverfahrens wird sehr zufriedenstellend sein.

Die Dokumentationsverpflichtung des § 6 Abs. 1 UVgO ist umfassend

Die Dokumentationsverpflichtung des § 6 Abs. 1 UVgO ist umfassend

von Thomas Ax

Danach ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend in Textform nach § 126b BGB zu dokumentieren, so dass Einzelstufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

Es handelt sich dabei um die sogenannte ex-post Transparenz, die eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens ermöglicht und aus diesem Grunde für die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes essentiell ist. Alle Fakten, Umstände und Überlegungen, auf deren Grundlage die Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, sind vollständig und wahrheitsgemäß in der Dokumentation aufzuführen. In zeitlicher Hinsicht stellt die Formulierung “von Anbeginn” klar, dass die Dokumentation bereits auf der ersten Stufe mit der Bekanntmachung zu beginnen hat. Die Verpflichtung zur fortlaufenden Dokumentation setzt überdies voraus, dass der Auftraggeber vor und nach jeder relevanten Entscheidung bzw. Stufe entsprechende Feststellungen zu den Akten bringt, die den Verlauf des Verfahrens nachvollziehbar und überprüfbar machen. Die Dokumentation hat zeitnah zur entsprechenden Entscheidung zu erfolgen. Die Erstellung einer Dokumentation bei Abschluss des Vergabeverfahrens genügt nicht. Denn gerade die zeitnahe Führung des Vergabevermerks sichert die notwendige Transparenz des Verfahrens und wirkt Manipulationen entgegen. Vielmehr muss das Vergabeverfahren Schritt für Schritt und in den einzelnen Stufen vorgehensgetreu und nachvollziehbar beschrieben werden. Die Vergabestelle ist an die Dokumentation gebunden. Der Auftraggeber kann sich im Nachhinein nicht auf andere Erwägungen berufen. Die Dokumentation muss so ausführlich geführt werden, dass ein fachkundiger Dritter das gesamte Verfahren einschließlich aller Entscheidungen und Ergebnisse nachvollziehen kann (Petersen in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VOL/A, 1. Aufl. 2013, § 20 Rn. 2, 7 ff.; Weiner in Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Aufl. 2017, § 1 Rn. 37).

Der Auftraggeber erfüllt seine Dokumentationspflicht, wenn der förmliche Verfahrensablauf und der materielle Inhalt der im Laufe des Verfahrens getroffenen Entscheidungen nebst Begründung aus der Vergabeakte erkennbar sind. Dabei ist die Dokumentation chronologisch (“fortlaufend”) aufzubauen. Zum Zwecke der Beweissicherung sind die einzelnen relevanten Schritte mit einem Datum zu versehen, gegebenenfalls auch mit der Uhrzeit, soweit es darauf ankommt. Weiter sollte aus der Dokumentation auch erkennbar sein, welcher Entscheidungsträger gehandelt hat. Alle wesentlichen Verfahrensschritte von der Beschaffungsentscheidung über die Bekanntmachung bis hin zur Öffnung der Angebote und der Entscheidung über den Zuschlag sind in der Vergabeakte zu dokumentieren. Einzelheiten und Ergänzungen oder Erläuterungen zu den einzelnen Unterlagen sind dann Teil des Vergabevermerks (Langenbach in Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2 (Hrsg. Burgi/Dreher), 3. Auflage 2019, § 8 VgV Rn. 12 ff.).

Neben der Kommunikation mit den Bietern erfasst die Dokumentationspflicht auch interne Beratungen, um das Vergabeverfahren auf jeder Stufe nachvollziehbar und transparent zu machen (Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, VgV § 8 Rn. 5 u. 9).

Wenn der Vergabevermerk Auslassungen enthält oder bestimmte Vorgänge nur ungenau dokumentiert, kann eine solche unvollständige Dokumentation zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Bieters führen. Enthalten die Vergabeakten etwa keinen Vermerk über einen Prüfungsvorgang, ist daher davon auszugehen, dass dieser Vorgang nicht stattgefunden hat (Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § VgV 8 Rn. 10). Liegen Dokumentationsmängel bzgl. des Mindestinhalts vor, können diese nach herkömmlicher Ansicht grundsätzlich nicht durch nachträgliche Erstellung eines Vergabevermerks behoben werden. Allerdings ist der Vortrag von Umständen und Gesichtspunkten, mit denen die sachliche Richtigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung nachträglich verteidigt werden soll, möglich (Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 8 VgV, Rn. 13).

Dokumentationspflichten sind indes kein Selbstzweck. Wegen der besonderen Bedeutung der Dokumentation zur Gewährleistung von Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb im Vergabeverfahren sowie zur Korruptionsbekämpfung kommt eine Heilung von Dokumentationsmängeln grundsätzlich nicht in Betracht, soweit Entscheidungen überhaupt nicht dokumentiert worden sind. Dagegen ist eine Heilung von Dokumentationsmängeln im Einzelfall möglich, soweit es um das “Wie” der Dokumentation geht. Gemeint ist die nachträgliche Ergänzung einer unzureichenden Begründung mit Umständen oder Gesichtspunkten, mit denen die sachliche Richtigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung nachträglich verteidigt werden soll. In diesen Fällen ist abzuwägen zwischen dem Sinn und Zweck der Dokumentation, durch die zeitnahe Führung des Vergabevermerks die Transparenz des Vergabeverfahrens zu schützen und Manipulationsmöglichkeiten entgegenzuwirken, auf der einen Seite und dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz auf der anderen Seite (Schneider in Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 6. Aufl. 2017, § 8 VgV Rn. 7 ff.).

Zwar ist die Dokumentationspflicht kein Selbstzweck. Unter gewissen Umständen mag auch eine Heilung möglich sein. Jedoch scheint ein völliges Unterbleiben der Dokumentation bspw des Abweichens von einer Regelvergabe bzw. nur mit einer dürftigen Begründung in einem Satz in einem Aktenvermerk äußerst fraglich.

Ein vorbefasstes Unternehmen darf nicht den Zuschlag erhalten

Ein vorbefasstes Unternehmen darf nicht den Zuschlag erhalten

von Thomas Ax

Relevant ist jede vorbereitende Tätigkeit, die geeignet ist, das Vergabeverfahren zu beeinflussen. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und der Firma ist nicht erforderlich. Es reicht jede sonstige Tätigkeit im Vorfeld und jede Unterstützungshandlung im Vorfeld. Ausreichend ist ein tatsächliches Tätigwerden, wobei es ausreicht, dass das Unternehmen die Umstände der Vergabe zu seinen Gunsten beeinflusst haben kann.

Besonders schwerwiegend ist der Verstoß, wenn der Auftrag auf das Leistungsspektrum des Unternehmens zugeschnitten wäre, weil dieses bei der Erarbeitung der Auftragsunterlagen mitgewirkt hat (Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 7 VgV, Rn. 5; Baumann/Mutschler-Siebert in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 7 VgV, Rn. 1, 12 u. 15; Mager in Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2 (Hrsg. Burgi/Dreher), 3. Auflage 2019, § 7 VgV, Rn. 5 ff.).

Der Ausschluss des vorbefassten Unternehmens ist indes Ultima Ratio; zuvor sind verhältnismäßige mildere wettbewerbssichernde Maßnahmen zu ergreifen (Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, UVgO § 5 Rn. 4; Baumann/Mutschler-Siebert in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 7 VgV, Rn. 1 u. 13).

Oft ergreifen Auftraggeber zwar wettbewerbssichernde Maßnahmen in der Form, als sie die anderen angefragten Firmen sowohl schriftlich über den Aufgabenumfang informieren, als auch mit diesen Begehungen durchführen. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht ausreichend, wenn die bestimmte Firma aufgrund des Zuschnitts der Aufgaben Vorteile hat, während die anderen Firmen unter den Vorgaben der mit der bestimmten Firma vorab vorgeschlagenen Maßnahmen von einer endgültigen Angebotsabgabe abgesehen hätten.

VergabePraxis: Nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge verlangen

VergabePraxis: Nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge verlangen

von Thomas Ax

Nach § 46 Abs. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass der Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügt, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

Nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge verlangen.

Soweit gefordert wird, dass sich die Referenz über eine Leistung verhalten muss, die mit der zu vergebenden Leistung “vergleichbar” ist, liegt ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz nicht vor (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2018, 13 Verg 8/17, BeckRS 2018, 18361 Rn. 31). Bei dem Begriff “vergleichbare Leistung” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines mit solchen Ausschreibungen vertrauten Bieterkreises auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB). Dabei bedeutet die Formulierung “vergleichbar” bereits nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass die referenzierten Leistungen mit der ausgeschriebenen Leistung nicht “gleich” oder gar “identisch” sein müssen, sondern ausreichend ist, dass sie in Bezug auf ihren Umfang und ihre Komplexität in technischer oder organisatorischer Art einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen müssen (ebenso OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. April 2014, 11 Verg 1/14, NZBau 2015, 51 Rn. 58). Dabei ist aus Sicht der angesprochenen Bieterkreise offenkundig, dass Bezugspunkt der Vergleichsbetrachtung nur der konkret ausgeschriebene Auftrag sein kann und zwar so wie er in der Bekanntmachung kurz beschrieben und in den weiteren Vergabeunterlagen konkretisiert ist. Hierfür spricht bereits § 46 Abs. 1 VgV. Die Referenzen dienen als Beleg für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters. Anhand von Referenzen will der Auftraggeber feststellen, ob der potentielle Auftragnehmer Erfahrungen auf dem Gebiet der nachgefragten Leistung hat und ob er in der Lage sein wird, den Auftrag auch tatsächlich auszuführen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. Juli 2010, 11 Verg 5/10, BeckRS 2010, 19010, unter II.2.). Dafür muss die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet (OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2018, 13 Verg 8/17, BeckRS 2018, 18361 Rn. 31; OLG München, Beschluss vom 12. November 2012, Verg 23/12, BeckRS 2012, 23578, unter II.B.1.b.cc.; Goldbrunner in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, VgV § 46 Rn. 14). Dies erfordert einen Vergleich zwischen der referenzierten und der ausgeschriebenen Leistung. Dabei ist nicht allein auf die Beschreibung des Auftrags in der Auftragsbekanntmachung abzustellen, sondern auch auf die den Auftrag konkretisierenden Ausführungen in den Vergabeunterlagen, denn anderenfalls kann nicht festgestellt werden, ob beide Leistungen vergleichbar sind. Darin liegt kein Widerspruch zu dem in § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB normierten Grundsatz, wonach sämtliche Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen sind (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 – Verg 24/18, NZBau 2019, 64 Rn. 30). Die genannte Vorschrift verlangt nur, dass das Eignungskriterium selbst in der Bekanntmachung aufgeführt wird. Ein potenzieller Bieter ersieht so bereits aus der Bekanntmachung, dass der Nachweis einer vergleichbaren Referenzleistung gefordert ist; damit ist dem Zweck des § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB genügt. Sinn und Zweck der Bekanntmachung ist es, Interessenten auf das Vergabeverfahren aufmerksam zu machen und sie in knapper Form über dessen wesentlichen Inhalt und die insoweit grundsätzlich bestehenden Anforderungen zu informieren. Eine vollständige Entscheidungsgrundlage soll und kann die Bekanntmachung nicht bieten. Für seine abschließende Entscheidung, ob er ein Angebot abgibt, muss sich ein potenzieller Bieter ohnehin mit den Vergabeunterlagen befassen, da nur diese ein vollständiges Bild über die ausgeschriebene Leistung vermitteln. Es ist daher vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Bieter in Bezug auf die geforderte Referenz eines “vergleichbaren” Dienstleistungsauftrags eine nähere Beschreibung der Leistung erst im Zusammenhang mit den Auftragsunterlagen entnehmen kann (OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2018, 13 Verg 8/17, BeckRS 2018, 18361 Rn. 36) und sich damit die an die Referenz zu stellenden Anforderungen auch aus der Auftragsbeschreibung ergeben (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. April 2014, 11 Verg 1/14, NZBau 2015, 51 Rn. 77).

Das Bayerische Oberste Landesgericht verlangt bei der Forderung einer vergleichbaren Referenzleistung, dass diese der “ausgeschriebenen Leistung” so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet (BayObLG, Beschluss vom 9. November 2021, Verg 5/21, NZBau 2022, 308 Rn. 82). Vergleichsmaßstab ist folglich auch hier der konkrete Auftrag, so wie er sich aus der Bekanntmachung und den übrigen Vergabeunterlagen ergibt. Nur wenn der öffentliche Auftraggeber sicherstellen möchte, dass der Bieter “exakt die zu beschaffende Leistung” schon einmal früher erfolgreich durchgeführt hat, reicht die Forderung nach einer “vergleichbaren” Referenzleistung in der Bekanntmachung nicht aus, sondern es sind – so das Bayerische Oberste Landesgericht – entsprechende konkretisierende Vorgaben in der Bekanntmachung festzulegen.

Die Entscheidung des Kammergerichts vom 10. Mai 2022, Verg 2/22, enthält ebenfalls keinerlei Ausführungen dazu, ob Bezugspunkt für eine Vergleichsbetrachtung zwischen der ausgeschriebenen und der referenzierten Leistung allein die Angaben in der Bekanntmachung sein dürfen oder ob eine Konkretisierung des ausgeschriebenen Auftrags in den Vergabeunterlagen zulässig ist. Der Entscheidung ist nur zu entnehmen, dass bei der Eignungsprüfung allein auf die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise abzustellen ist (NZBau 2023, 69 Rn. 19).
Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann. Dem öffentlichen Auftraggeber steht ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019 – Verg 52/18, NZBau 2020, 258 Rn. 32).

Der Auftraggeber überschreitet danach seinen Beurteilungsspielraum, wenn er ausdrücklich benannte Eignungskriterien unberücksichtigt lässt und Bieter, die die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, nicht zwingend wegen fehlender Eignung ausschließt (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2019 – Verg 36/18, NZBau 2019, 737 Rn 36; vom 2. Januar 2006 – Verg 93/05; BeckRS 2006, 2917, und vom 18. Juli 2001 – Verg 16/01, BeckRS 2001, 17504; Stolz in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, VgV § 42 Rn 8).

Fordert er ausdrücklich Referenzen über “vergleichbare” Aufträge, so darf er wegen des Gebots der Gleichbehandlung und der Transparenz nur solche Referenzen berücksichtigen, die vergleichbare Leistungen nachweisen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. April 2014, 11 Verg 1/14, NZBau 2015, 51 Rn. 57; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2012, 1 Verg 2/12, NZBau 2012, 724, 275).
Die Referenzen dienen – wie bereits vorstehend ausgeführt – als Beleg für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters, wofür die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln muss, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet. Dies bedingt zwingend, dass die Geeignetheit einer Referenz nur dann gegeben ist, wenn jedenfalls ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zwischen der referenzierten und der ausgeschriebenen Leistung besteht, wobei zu den Kernelementen auch der Leistungsumfang gehört (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Dezember 2021, 11 Verg 6/21, ZfBR 2022, 295, 299, 300).

Zwar kann ein öffentlicher Auftraggeber auch bei einer fehlerhaften Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht zur Erteilung des Zuschlags gezwungen werden, da ein Kontrahierungszwang seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit zuwiderlaufen würde (BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13, NZBau 2014, 310 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 17. April 2019 – Verg 36/18, NZBau 2019, 737 Rn. 63).

Der Vergabestelle steht bei der Entscheidung über den Zuschlag ein Wertungsspielraum zu und die Nachprüfungsorgane dürfen sich nicht an die Stelle des Auftraggebers setzen. Nur in Ausnahmefällen, in denen unter Beachtung aller Beurteilungsspielräume die Erteilung des Zuschlags an den Antragsteller die einzige rechtmäßige Entscheidung ist, kann die Anweisung an die Vergabestelle in Betracht kommen, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen (Senatsbeschlüsse vom 17. April 2019 – Verg 36/18, NZBau 2019, 737 Rn. 63, vom 28. November 2018 – Verg 35/18, BeckRS 2018, 46756 Rn. 40, und vom 27. April 2005 – Verg 10/05; OLG Celle, Beschluss vom 10. Januar 2008, 13 Verg 11/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Oktober 2006, 1 Verg 7/06; Steck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, GWB § 168 Rn. 14 m.w.N.).

RügePraxis: Der rügende Bieter muss – wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht – zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen

RügePraxis: Der rügende Bieter muss - wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht - zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen

von Thomas Ax

An den Inhalt von Rügen sind im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der rügende Bieter muss aber – wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht – zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2021 – Verg 9/21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2012 – Verg W 1/12). Eine Rüge “ins Blaue hinein” liegt dann nicht vor, wenn der Bieter unter Nutzung seiner Branchen- und Marktkenntnis und unter Bezugnahme auf konkrete Umstände das Wertungsergebnis anzweifelt (VK Sachsen, Beschluss vom 17. März 2022 – 1/SVK/041-21).

Sie muss Indizien für die von ihr diesbezüglich vermuteten Vergaberechtsverstöße nennen, welche die Vergabekammer als ausreichend ansieht, um den Vortrag nicht als reine Vermutung “ins Blaue hinein” anzusehen.

RügePraxis: Die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird nur ausgelöst, wenn der Antragsteller eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende (nicht nur zu vermutende) positive Kenntnis nicht lediglich von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen (Tatsachenkenntnis), sondern aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen hat

RügePraxis: Die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird nur ausgelöst, wenn der Antragsteller eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende (nicht nur zu vermutende) positive Kenntnis nicht lediglich von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen (Tatsachenkenntnis), sondern aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen hat

von Thomas Ax

Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat.

Die Rügeobliegenheit dieser Vorschrift wird nur ausgelöst, wenn der Antragsteller eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende (nicht nur zu vermutende) positive Kenntnis nicht lediglich von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen (Tatsachenkenntnis), sondern aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen hat (OLG Dresden, Beschluss vom 23. April 2009 – WVerg 11/08). Bloße Vermutungen und selbst grob fahrlässige Unkenntnis genügen nicht. Die positive Kenntnis muss mithin zwei Komponenten umfassen. Die Rügeobliegenheit entsteht jedoch nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler erlangt.

Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aufgrund laienhafter rechtlicher Wertung des individuellen Bewerbers/Bieters den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen ergibt und es bei vernünftiger Betrachtung dann gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2000 – Verg 9/00).

Neben der tatsächlichen Kenntnis ist zusätzlich die rechtliche Kenntnis, dass ein Vergaberechtsverstoß vorliegt, erforderlich.

Von einer Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß kann regelmäßig nur gesprochen werden, wenn dem Bieter bestimmte Tatsachen bekannt sind, die bei vernünftiger Würdigung einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen. Ist hierfür eine rechtliche Wertung erforderlich, muss diese jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung oder bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre zur Annahme eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften führen (vgl. OLG Dresden a. a. O.). Dabei besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das sichere Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (OLG Düsseldorf Beschluss vom 22. August 2000 – Verg 9/00; OLG Celle, Beschluss vom 5. Juli 2007 – 13 Verg 8/07).

Gemäß § 187 Abs. 1 ZPO wird der Tag, an dem ein Unternehmen die positive Kenntnis von einem Vergabeverstoß erlangt, nicht mitgezählt. Der erste von 10 Tagen ist also der auf die Kenntniserlangung nachfolgende Tag, und zwar auch dann, wenn es sich um einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag handelt (Summa in: jurisPK, § 160 GWB, Rn. 288). Die Frist endet mit Ablauf des 10. Tages.

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