Ax Vergaberecht

Für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sind nach Auffassung des BGH die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich

Für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sind nach Auffassung des BGH die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich

von Thomas Ax

Wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zustande kommt, ist in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu treffenden Vereinbarung über den neuen Preis Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Die VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung, durch die etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt werden soll, damit in die Hände der Vertragsparteien, die unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen. Abgesehen von der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vorgesehenen Einigung auf einen neuen Einheitspreis können die Vertragsparteien sowohl bei Vertragsschluss für den ungewissen Fall, dass Mengenmehrungen im Sinne dieser Bestimmung eintreten, als auch nachträglich, sobald aufgrund konkret eingetretener Mehrmengen ein neuer Einheitspreis verlangt wird, sich über einzelne Teilelemente der Preisbildung verständigen. Sie können etwa einen bestimmten Maßstab beziehungsweise einzelne Kriterien oder Faktoren festlegen, nach denen im konkreten Fall der neue Einheitspreis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmt werden soll.

Haben sich die Parteien nicht insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Elemente der Preisbildung geeinigt, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Dabei entspricht es der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen im von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmten Umfang keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nach Treu und Glauben ergibt, dass – wenn nichts anderes vereinbart ist – für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind.

BGH, Urteil vom 8. August 2019 – VII ZR 34/18

Intransparente Grundstücksgeschäfte – Überlegungen zur Geltendmachung eines Informationsanspruchs nach IFG NRW

Intransparente Grundstücksgeschäfte - Überlegungen zur Geltendmachung eines Informationsanspruchs nach IFG NRW

vorgestellt von Thomas Ax

Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster

Sehr geehrter …,
sehr geehrte Damen und Herren,

anwaltlich Vollmacht versichernd zeigen wir an, dass wir … vertreten.

Namens und in Auftrag unseres Mandanten stellen wir den folgenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW.

Wir beantragen die Beantwortung der folgenden Fragen:

Trifft es zu: Die Stadt … hat die Liegenschaft … an die Firma … veräußert.

Trifft es zu: Die Stadt … hat … den Besitz übertragen. Miete zahlt er nicht.

Trifft es zu: Allein die Stadt und ihr Wohnungsunternehmen … haben den vollen Zugriff auf Planung und Entwicklung des Areals zur „…“.

Trifft es zu: Die Stadt duldet, dass sich die Firma … Stück für Stück Flächen des … einverleibt und sich ins Gelände fräst.

Trifft es zu: Ist der Stadtrat dem Vorschlag der Stadtverwaltung gefolgt, der Firma, die bereits ein Nachbargrundstück neben ihrem Firmensitz bebaut, auch das so genannte „Erstandienungsrecht“ für das gegenüberliegende städtische Areal zu gewähren?

Trifft es zu: Unterzeichnete der … eine Dringlichkeitsentscheidung, damit der Investor schnell „mit der komplexen und kostenintensiven Planung“ beginnen kann?

Trifft es zu: Firma … bekam bis Ende Mai 2021 Zeit, Ideen zu entwickeln, um danach in direkte Verkaufsverhandlungen einzusteigen.

Trifft es zu: Ohne politischen Beschluss wurde Firma … auch der Besitz der Liegenschaften übertragen.

Trifft es zu: So wurde sie zum Besitzer der ….

Trifft es zu: Auch ein städtisches Grundstück, auf dem ein Gebäude der Firma … steht, gehört zum übertragenen Gelände.

Trifft es zu: Die Frist für das Erstandienungsrecht ist seit Monaten abgelaufen.

Trifft es zu: Eigentlich hätte die Verwaltung den Stadtrat über den Stand der Dinge informieren müssen.

Trifft es zu: Das geschah nicht.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Wird das Auskunftsersuchen zurückgewiesen, so sind wir schon jetzt beauftragt, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.

Wir beantragen weiter die Gewährung von Einsicht in die

Unterlagen zur Entwicklung des Grundstücks,
das Exposé,
Anfragen von Interessenten, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden sind,
den Kaufvertrag,
Namen und Adressen von Interessenten, Bietern und Erwerbern

nicht aber

in die internen Vermerke,
die Angebote der Bieter,
den auf die Verkaufsverhandlungen bezogenen Schriftverkehr mit den Bietern,
sämtliche Vertragsentwürfe,
die Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags.
Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Bei der Veräußerung von Liegenschaften ist das fiskalische Interesse der Stadt … dadurch gekennzeichnet, dass die Stadt wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und ihre wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater; da sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Informationen nicht gerechtfertigt (BTDrucks 15/4493 S. 11). Diese Ausführungen erläutern lediglich den Schutzzweck des IFG; damit soll der Informationszugang nicht unabhängig von Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung fiskalischer Interessen schon dann ausgeschlossen sein, wenn die Stadt erwerbswirtschaftlich tätig wird. Auch wenn sich beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags die Stadt und der Käufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, unterliegt die Stadt als Behörde öffentlich-rechtlichen Bindungen und damit auch dem IFG. Insoweit besteht von vornherein ein wesentlicher Unterschied zwischen der Stadt und einem Privaten. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kontrollbedürfnis gegenüber der Stadt bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geringer als bei hoheitlichem Handeln sein sollte. Durch die Offenlegung von Informationen über die Veräußerung von Liegenschaften können fiskalische Interessen der Stadt beeinträchtigt werden. Die Stadt soll aber nicht als Marktteilnehmer generell vor Informationsansprüchen geschützt werden, sondern nur u.a. davor, eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen. Es geht darum, dass wenn die Stadt als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt, nicht Transparenz verhindert, sondern ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden soll (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 169; Roth, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2013, § 3 Rn. 140). Die Stadt muss zwar nicht nur während laufender Veräußerungsverfahren vor Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter geschützt werden; nach Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags darf aber nicht im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der Stadt geschaffen werden. Eine etwaige allgemeine Befürchtung, die Attraktivität der Stadt als Geschäftspartner könne leiden, wenn potentielle Vertragspartner nicht von vornherein ausschließen könnten, dass aufgrund von Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz geschäftliche Informationen gegen ihren Willen bekannt würden, kann hiernach für die Bejahung eines Ausschlussgrundes nicht genügen. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ihrer Geschäftspartner darf die Stadt nur gewähren, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Der Schutz ist auch verfahrensrechtlich gesichert. Das IFG schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner der Stadt jedoch nicht weitergehend als das IFG deren eigenes Geheimhaltungsinteresse. Nichts anderes gilt für eine etwaige allgemeine Befürchtung, die Vertraulichkeit der Verhandlungssituation und damit die Attraktivität der Stadt als Geschäftspartnerin werde beeinträchtigt, wenn ihre Verhandlungspartner damit rechnen müssten, dass Verhandlungsunterlagen mit den Mitteln des Informationsfreiheitsgesetzes in die Hände der Konkurrenz gelangen könnten. Wenn die Verhandlungsunterlagen zugunsten der betroffenen Dritten weder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch als personenbezogene Daten noch aus einem sonstigen Grund geschützt sind, kann auch die Stadt über das IFG keinen weitergehenden Vertraulichkeitsschutz geltend machen. Die Stadt beruft sich möglicherweise auf den abschreckenden Effekt, den bereits die Möglichkeit des Bekanntwerdens des Vertragsinhalts auf potentielle Erwerber entfalte. Sie befürchtet möglicherweise außerdem, dass im Fall des Bekanntwerdens des Vertragsinhalts bei künftigen Verkäufen eine günstige Vertragsgestaltung auch von zukünftigen Erwerbern eingefordert und vorausgesetzt werde. Hiergegen ist einzuwenden, dass derartige Vertragsgestaltungen in einer engen Relation zum Preis und damit zur jeweiligen Grundstücks- und Marktsituation stehen. Die in der Verkaufsakte enthaltenen internen Vermerke sind aus unserer Sicht auszunehmen, weil dort das Vorgehen der Stadt insbesondere mit kaufmännischen Kalkulationen und rechtlichen Standpunkten begründet wird und sich so insbesondere bei Einsicht in eine Vielzahl von Verkaufsakten die Vorgehensweise der Stadt in bestimmten Situationen unmittelbar ersehen lässt. Mit derselben Begründung sind auszunehmen die Angebote von Bietern, der Schriftverkehr mit ihnen, die Vertragsentwürfe sowie die Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrags. Einen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG behalten wir uns vor. Der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eröffnet, obwohl der Verkauf eines Grundstücks auf der Grundlage eines Bieterverfahrens durch die Stadt grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit darstellt, sondern ein privatrechtlicher Vorgang ist (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 3 O 58/07 – juris; Geulen, LKV 2011, 63). Vorliegend kommt aber die Aufspaltung des Verkaufsvorgangs in eine vorgelagerte öffentlich-rechtliche Entscheidung, mit wem der Kaufvertrag geschlossen wird, und eine nachgelagerte privatrechtliche Abwicklung in Betracht, weil die Stadt bei einer solchen Grundstücksveräußerung spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindungen unterliegt. Allein die Bindung der Stadt an das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, das Verhältnis zwischen ihr und den Bietern als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Angesichts der umfassenden Bindung der öffentlichen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG wäre andernfalls nahezu jedes Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Bürger als öffentlich-rechtlich anzusehen; für die Annahme privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand bliebe letztlich kein Raum (Beschluss vom 2. Mai 2007 – BVerwG 6 B 10.07 – BVerwGE 129, 9 <Rn. 10> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298 Rn. 10).

Wir beantragen die Beantwortung der folgenden Fragen:

Trifft es zu: Die Stadt … hat kein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahl- bzw. Bieterverfahren zur Auswahl der Käufer durchgeführt?

Trifft es zu: Die Stadt … hat die Durchführung des Bieterverfahrens und die Bedingungen für die Auswahlentscheidung nicht hinreichend publik gemacht?

Trifft es zu: Die Stadt … hat sich nicht während des Bieterverfahrens nicht an die von ihr selbst aufgestellten Bedingungen gehalten und nicht die Gleichbehandlung der Kaufinteressenten gewährleistet?

Nach den Vorgaben des kommunalen Haushaltsrechts können Kommunen Vermögensgegenstände veräußern, soweit sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigen. Das kommunale Haushaltsrecht verpflichtet die Gemeinde zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und zur Veräußerung von Vermögensgegenständen zum vollen Wert. Der Wert von Grundstücken wird in der Regel durch ein Verkehrswertgutachten ermittelt. Beschränkt sich die Rolle der Gemeinde ausschließlich auf die Rolle eines Grundstücksverkäufers, wird sie jedenfalls wenn die Initiative zur Grundstücksveräußerung von ihr selbst ausgeht aufgrund ihrer Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahl- bzw. Bieterverfahren zur Auswahl der Käufer durchführen müssen. Insbesondere müssen die Durchführung des Bieterverfahrens und die Bedingungen für die Auswahlentscheidung hinreichend publik gemacht werden. Während des Bieterverfahrens muss sich die Kommune an die von ihr selbst aufgestellten Bedingungen halten und die Gleichbehandlung der Kaufinteressenten gewährleisten.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Wird das Auskunftsersuchen zurückgewiesen, so sind wir schon jetzt beauftragt, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.

Wir beantragen die Beantwortung der folgenden Fragen:

Trifft es zu: Liegt in der Grundstücksveräußerung quasi eine eingekapselte Beschaffung von Leistungen durch die Stadt?

Ist dies der Fall, weil mit der Grundstücksveräußerung eine Bauleistung verbunden ist, die der Stadt unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und bei der die Stadt einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat (§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB).?

Ist von einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der Stadt an der Bauleistung gemäß der Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rechtssache Helmut Müller (Urt. v. 25.3.2010 C-451/08) auszugehen, weil die Stadt

– Eigentümer der Bauleistung oder des zu errichtenden Bauwerks werden soll,

– über einen Rechtstitel verfügen soll, der ihm die Verfügbarkeit der Bauwerke, die Gegenstand des Auftrags sind, im Hinblick auf die öffentliche Zweckbestimmung sicherstellt,

– wirtschaftliche Vorteile aus der zukünftigen Nutzung oder Veräußerung des Bauwerks ziehen kann,

– an der Erstellung des Bauwerks finanziell beteiligt ist (etwa in Form eines Baukostenzuschusses) oder

– Risiken im Fall eines wirtschaftlichen Fehlschlags des Bauwerks trägt?

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Wird das Auskunftsersuchen zurückgewiesen, so sind wir schon jetzt beauftragt, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.

Wir beantragen die Beantwortung der folgenden Frage:

Trifft es zu: Stellt die Veräußerung dieser kommunalen Liegenschaft unter ihrem Marktwert eine rechtswidrige Beihilfe zugunsten des kaufenden Unternehmens dar?

Ausschließen lässt sich der Beihilfetatbestand grundsätzlich durch die Durchführung eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfrei ausgestalteten Bieterverfahrens. Bedingungsfrei in diesem Sinne ist eine Ausschreibung nach Auffassung der EU-Kommission allerdings nur dann, wenn grundsätzlich jeder potenzielle Bieter teilnehmen und den zum Verkauf stehenden Vermögenswerte für eigene Zwecke zu nutzen kann. Verknüpft die öffentliche Hand die Grundstücksveräußerungen mit bestimmten Bedingungen, kann das potenzielle Bieter abschrecken oder sich negativ auf die Höhe des Angebots auswirken. Ein Höchstgebot in einem solchen Ausschreibungsverfahren würde dann nicht notwendigerweise den Marktpreis widerspiegeln. Allerdings kann der Marktwert eines Grundstücks u.U. auch anders nachgewiesen werden. Ein vor Abschluss des Kaufvertrags eingeholtes Wertgutachten kann dafür ein geeignetes Mittel sein.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Wird das Auskunftsersuchen zurückgewiesen, so sind wir schon jetzt beauftragt, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.

Wir beantragen die Beantwortung der folgenden Frage:

Trifft es zu: Hat die Veräußerung eine Binnenmarktrelevanz?

Ist die Stadt verpflichtet zur Durchführung eines transparenten Bieterverfahrens mit sachgerechten Vergabekriterien und verfahrensmäßigen Mindeststandards?

Von einer Binnenmarktrelevanz ist dann auszugehen, wenn an dem Erwerb ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse seitens Unternehmen aus anderen EU-Staaten besteht. Dabei spielen grundsätzlich Faktoren wie der Wert oder der Ausführungsort (Grenznähe) eine Rolle. Ist danach ein Bieterverfahren erforderlich, so muss die Kommune ihre Veräußerungsabsicht ausreichend publik machen (z.B. in der überregionalen Presse, Immobilienanzeigern, u.U. auch als freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der EU). Die Auswahl des Investors bzw. des Angebots hat anhand transparenter Anforderungen an die Eignung des Unternehmens und die Auswahl des Angebots (Preis, zweckmäßigerweise aber auch anhand von Konzepten, z.B. zu Aspekten der Nachhaltigkeit oder der Architektur) zu erfolgen.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Mit der Verabschiedung des IFG NRW wurde dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen.

Der freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht.

Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es darüber hinaus, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Transparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung des Gemeinwesens setzen voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen möglichst originär, direkt und unverfälscht sind.

Das Informationsfreiheitsrecht steht jeder natürlichen Person zu, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden sollen.

Wird das Auskunftsersuchen zurückgewiesen, so sind wir schon jetzt beauftragt, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.

MfG

Fahrrad-Leasing in aller Munde (2)

Fahrrad-Leasing in aller Munde (2)

vorgestellt von Thomas Ax

Fortsetzung des Beitrags: Fahrrad-Leasing in aller Munde (1)

III. Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird unter Berücksichtigung aller Kriterien auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes werden die nachfolgenden Zuschlagskriterien zugrunde gelegt:

Preis: 70%
Qualität: 30%

Die Bewertung des Kriteriums “Preis” erfolgt anhand von drei beispielhaften Fahrradkaufpreisen mit einer folgenden Verteilung der kalkulierten Stückzahl von 300 Fahrrädern:

1.500 EUR = 10 Stück
3.500 EUR = 200 Stück
5.000 EUR = 90 Stück

Bewertet wird der Preis auf Basis der im Preisblatt zur Berechnung des Kriteriums Preis angegebenen Preisbestandteile:

Diese sind im Bewertungsblatt zum Kriterium Qualität und mit Vorlage allgemeiner Erläuterungen an entsprechender Stelle einzutragen. Weitere Informationen zur Bewertung sind dem Preisblatt „Kriterium Preis“ und dem Bewertungsblatt „Kriterium Qualität“ zu entnehmen.

Die Angaben im Bewertungsblatt zum Kriterium Qualität und die Angaben in den drei Preisblättern werden in einem Wertungsblatt „Gewichtung der Zuschlagskriterien“ zusammengeführt.

Schlussbestimmungen

Datenschutz

Mit Abschluss des Rahmenvertrages bzw. der Einzel-Leasingverträge finden für die Dauer der jeweiligen Vertragslaufzeiten die einschlägigen Regelungen zum Datenschutz, hier insbesondere die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und ggf. weiterer Gesetze entsprechend Anwendung.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.

Personenbezogene Daten dürfen daher von dem Auftragnehmer nur zweckgebunden im Rahmen der vertraglichen Aufgabenerfüllung verwendet und genutzt werden und er muss dabei für die Richtigkeit der Daten Sorge tragen.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeitenden vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zu Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. B und Art. 29 DSGVO).

Nachunternehmer

Nachunternehmer sind zugelassen. Mit dem Angebot sind die Teile des Auftrages, die im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte vergeben werden sollen, sowie, falls zumutbar, die vorgesehen Nachunternehmer zu benennen. Der Bezirk Niederbayern behält sich vor, sofern die Nachunternehmer nicht bereits mit Angebot benannt wurden, vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zu verlangen, die Nachunternehmer zu benennen sowie nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Nachunternehmer zur Verfügung stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass sein Nachunternehmer für die von ihm zu übernehmenden Teile der Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen zu genügen hat, wie der Bietende für jenen Leistungsteil.

Fahrradfachhändler werden nicht als Nachunternehmer angesehen.

Schriftformerfordernis

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Einzel-Leasingvertrags oder des Rahmenvertrags bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur in Schriftform verzichtet werden.

Fahrrad-Leasing in aller Munde (1)

Fahrrad-Leasing in aller Munde (1)

vorgestellt von Thomas Ax

Inhalt des Fahrrad-Leasings

Der Interessierte öffentliche Auftraggeber strebt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Nutzung eines Fahrrad-Leasings an.

Das Angebot eines Fahrrad-Leasings soll neben der Gesundheitsfürsorge außerdem auch zu einer erhöhten Zufriedenheit der Mitarbeitenden sowie zur Förderung des Betriebsklimas beitragen.

Zudem fördert das Angebot eines Fahrrad-Leasings die Attraktivität des Interessierten öffentlichen Auftraggebers als Arbeitgeber und leistet einen aktiven Beitrag für den Klimaschutz.

Im Rahmen einer Fahrradüberlassung stellt der Interessierte öffentliche Auftraggeber seinen bestellberechtigten Mitarbeitenden in all seinen Einrichtungen auf Wunsch ein Fahrrad ohne oder mit Motorunterstützung bis 25 km/h zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Eine Pflicht zur dienstlichen Nutzung besteht dabei aber nicht, d.h. das Fahrrad kann auch ausschließlich privat genutzt werden.

Die Finanzierung erfolgt durch eine Entgeltumwandlung. Zur Umsetzung des Fahrrad-Leasings schließt der Interessierte öffentliche Auftraggeber einen Rahmen- und verschiedene Einzel-Leasingverträge ab. Eine interne Umfrage bei den Tarifbeschäftigten hat einen voraussichtlichen Bedarf ergeben. Der Gesamtbedarf wird mit einer bestimmten Anzahl von Fahrrädern in verschiedenen Preiskategorien angesetzt. Bei diesem Gesamtbedarf handelt es sich jedoch nicht um eine Mindestabnahmemenge, sondern um einen (groben) Orientierungswert zur Planung und Vergleichbarkeit der Angebote. Die tatsächliche Bedarfsmenge kann daher am Ende durchaus noch variieren. Es wird somit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Mindestabnahmemenge vereinbart wird; zu liefern ist der tatsächliche Bedarf.

Rahmenbedingungen und Durchführung

Vertragsgegenstand Fahrrad-Leasing

Der Interessierte öffentliche Auftraggeber als Auftraggeber schließt einen Rahmenvertrag über zu erbringende Dienstleistungen und die damit verbundene Zurverfügungstellung des Fahrrades. Dieser Rahmenvertrag umfasst die Schaffung und das Management der Leistungsprozesse wie Bearbeitung aller Anfragen, Bestellung bis Beendigung eines jeden Einzel -Leasingvertrages, Rücknahme und Schadensabwicklung nach den Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung und der übrigen Vertragsunterlagen. Der Auftragnehmende ermöglicht die Bereitstellung der Fahrräder in einem Händlernetz. Nach den geltenden Vergaberegelungen darf kein (Fahrrad)Anbieter vor Ort ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmende ermöglicht daher die Bereitstellung der Fahrräder über einen Dienstleister. Beispiele für mögliche Dienstleister sind: zB JobRad, EURORAD oder Lease-a-Bike. Dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber sind alle Leistungen wie das Leasinggeschäft, die Bereitstellung der Fahrräder, die Versicherung der Fahrräder, Serviceleistungen wie Wartung/Reparatur sowie die Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmende koordiniert und managt diese Beziehungen und Leistungen oder nutzt dafür einen Partner/Unterauftragnehmenden und sorgt für die kontinuierliche Leistungserbringung (im Folgenden: der Anbietende).

Als Ansprechperson für die Mitarbeitenden des Interessierten öffentlichen Auftraggebers, die an einem Leasing – Fahrrad interessiert sind oder im weiteren Verlauf bereits ein Leasing-Fahrrad nutzen, steht in Vertrags-, Versicherungs- und Wartungsfragen der Anbietende auf verschiedenen Kommunikationskanälen wie E- Mail und Telefon zur Verfügung. Diese Kanäle sind werktags (montags bis freitags) mindestens von zB 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr erreichbar. Eine umgehende Bearbeitung der Anliegen ist sicherzustellen. Darüber hinaus schließt der Interessierte öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Vorgaben der Leistungsbeschreibung und der übrigen Vertragsunterlagen einen Leasing-Rahmenvertrag mit dem Anbietenden ab, in welchem die Rahmenbedingungen für alle künftigen Einzel-Leasingverträge festgelegt werden.

Der Interessierte öffentliche Auftraggeber schließt für jedes von einer/einem Mitarbeiter/in bestellte Fahrrad einen Einzel-Leasingvertrag über maximal 36 Monate mit dem Anbieter ab. Für jeden Einzel- Leasingvertrag schließt der Interessierte öffentliche Auftraggeber zudem einen Überlassungsvertrag mit der/dem jeweiligen Mitarbeitet/in ab, in welchem deren/dessen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Fahrrad und insbesondere die Entgeltumwandlung geregelt werden. Das Abschließen der vorgenannten Verträge wird bei dem Interessierten öffentliche Auftraggeber verortet. Die Laufzeit des Überlassungsvertrages und die Laufzeit des Einzel-Leasingvertrages müssen dabei einander entsprechen.

Das geleaste Fahrrad ist gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Hierzu wird zu jedem Einzel-Leasingvertrag eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, die der Anbieter obligatorisch in seinem Dienstleistungsangebot mit einzubeziehen hat.

Schließlich soll die Möglichkeit bestehen, mit dem Anbieter gemäß den oben genannten Voraussetzungen für die Fahrräder weitere Inspektions- und Instandhaltungsdienstleistungen zu vereinbaren/abzuschließen.

Darüber hinaus sind Lösungen bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages (z.B. bei längerfristiger Krankheit, Todesfall, vorzeitiger Kündigung der/des Mitarbeiter/in des Interessierten öffentlichen Auftraggebers) bereitzustellen.

Adressaten / Bestellberechtigte

Das Angebot richtet sich an alle Dienstkräfte beim Interessierten öffentlichen Auftraggeber, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit bzw. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und unter den Geltungsbereich des jeweiligen Besoldungsgesetzes bzw. des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen. Mit oder ohne Sachgrund befristete Beschäftigte können das Angebot im Rahmen der Laufzeit der befristeten Beschäftigung ebenfalls bis maximal 36 Monate in Anspruch nehmen. Das Angebot gilt jedoch nicht für Auszubildende, Schüler/innen, Dual Studierende, Praktikant/innen, geringfügig Beschäftigte sowie Beamte/ Beamtinnen und Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.

Fahrrad

Bei dem zu leasenden Fahrrad muss es sich um ein Fahrrad im Sinne des § 63a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) handeln. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge mit mindestens zwei Rädern, die ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihnen befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden. Nach § 63a Abs. 2 StVZO gelten als Fahrräder in diesem Sinne auch Fahrzeuge, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn die/der Fahrende mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Eine Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln der/des Fahrenden ermöglicht, ist zulässig.

Fahrzeuge/Fahrräder, die z.B.:

– eine Motorunterstützung auch oberhalb von 25 km/h vorsehen (sog. S-Pedelecs) oder

– ab einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung (Treten oder Kurbeln) fahren (im ursprünglichen Wortsinn sog. „E-Bikes“), sind dagegen keine Fahrräder im Sinne des § 63a StVZO und können daher auch nicht geleast werden.  

Zusammen mit dem in § 63a StVZO definierten eigentlichen Fahrrad kann das Entgelt auch zum Leasing von etwaigen Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Anbietenden und für fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör umgewandelt werden.

Anzahl der Fahrräder

Jeder/jedem Mitarbeitenden kann nur ein Fahrrad überlassen werden.

Preis

Aus dem Angebot des Anbietenden bzw. der/des von ihm beauftragten Fahrradhändler/s kann der/die Mitarbeitende ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs und Zusatzleistungen wie z.B. die Vollkaskoversicherung den Wert von zB 7.000 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für den Höchstwert des Fahrrads ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer. Auch bei der Bemessung des Wertes des leasingfähigen Zubehörs ist in analoger Anwendung auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers o.ä. abzustellen.

Rechnungserstellung und Zahlungsvarianten

Der Anbietende unterstützt den Interessierten öffentlichen Auftraggeber bei der Abrechnung gegenüber dessen Mitarbeitenden dahingehend, indem er sicherstellt, dass die monatlich anfallenden Abrechnungsdaten aufgeschlüsselt nach einzelnen Mitarbeitenden in Form einer Sammelrechnung oder Einzelrechnungen nachvollziehbar und ausfallsicher und unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzvorgaben in der Form übermittelt werden, dass das Lohnabrechnungsprogramm (derzeit OK.PWS der AKDB) des Interessierte öffentliche Auftraggebers Niederbayern mit allen notwendigen Daten zur vollumfänglichen Weiterverarbeitung abrechnungsrelevanter Informationen bedient werden kann. Der Interessierte öffentliche Auftraggeber kann dabei erforderliche Vorgaben der Inhalte angeben (wie z.B. Kostenstelle, Verwendungszweck).

Der Interessierte öffentliche Auftraggeber überweist die Leasingraten monatlich zum Ende des Monats an den Auftragnehmende.

Anforderung an die Fahrräder

Die Fahrräder müssen entsprechend der jeweils geltenden Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) verkehrssicher ausgestattet sein. Um als verkehrssicher zu gelten, müssen die Fahrräder zwingend über folgende Mindestausstattung verfügen:

– eine helltönende Klingel

– zwei voneinander unabhängige Bremsen

– zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei gelben Rückstrahlern

– ein weißer Frontscheinwerfer

– ein rotes Rücklicht

(Front- und Rücklicht können auch batteriebetrieben sein und müssen tagsüber nicht zwingend mitgeführt werden. Sie müssen jedoch das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes tragen.)

– für gute Sichtbarkeit von der Seite sind wahlweise Reflektorstreifen an den Reifen oder gelbe Speichenreflektoren (jeweils zwei pro Rad) vorgeschrieben

– ein weißer Reflektor vorn und ein roter Großrückstrahler hinten

– ein von der für das Fahrrad abgeschlossenen Versicherung als ausreichend akzeptiertes Sicherheitsschloss

Darüber hinaus können die Fahrräder von der/dem Mitarbeitenden individuell zusammengestellt als auch mit entsprechendem Zubehör ausgestattet werden, soweit es sich hierbei um leasingfähiges Zubehör im Sinne des TV-Fahrradleasing handelt und die Gesamtsumme von Fahrrad, Zubehör und Zusatzleistungen wie z.B. die Vollkaskoversicherung den Gesamtwert von 7.000 Euro einschl. Umsatzsteuer nicht überschreitet.

Zubehör sind nach § 97 Abs. 1 BGB „bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird“. Vor diesem Hintergrund können die Teile des Fahrrads als Zubehör angesehen werden, die nicht Bestandteil des Fahrrads in der vom Anbietenden vorgegebenen (Grund)Ausstattungsvariante sind, die also von der/dem Mitarbeitenden zusätzlich ausgesucht wurden. Es fällt jedoch nur solches Zubehör unter das Fahrrad-Leasing, das mit dem Fahrrad fest verbunden ist. „Fest verbunden“ sind Dinge nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dann, wenn sie miteinander verbunden sind und sich diese Verbindung nicht nur einfach, z.B. mit einem Handgriff, wieder lösen lässt. Fest verbundenes Zubehör eines Fahrrades ist daher typischerweise mit diesem verschraubt oder verschweißt; dies können z.B. (besondere) Gepäckträger, Gepäckkörbe, Sicherheitsschlösser oder elektronisches Zubehör (z.B. zur Geschwindigkeits- und Entfernungsmessung) sein.

Bei offenkundigen Mängeln am Leasinggegenstand (Fahrrad und/oder leasingfähiges Zubehör) finden für den betroffenen Mitarbeitenden die Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB entsprechende Anwendung. Es gilt dabei der Vorrang der Nacherfüllung nach § 439 BGB.

Das zu leasende Fahrrad muss über eine CE-Kennzeichnung verfügen.

Leasingprozess – Preisgleitklausel

Auf Grundlage dieses Rahmenvertrages erfolgt die Generierung eines Einzel-Leasingvertrages. Diese sollen für die Dauer von 36 Monaten geschlossen werden. Der Auftragnehmende bindet zur Finanzierung des Dienstradleasings eine Leasinggesellschaft ein, sofern er selbst keine Leasinggesellschaft ist.

Es gilt folgende Preisgleitklausel:  

Als Ausgangspunkt der Kalkulation des Leasingfaktors dient der von der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über zwei bis drei Jahren (=Referenzzinssatz).

Ab dem Tag des Angebotszuschlages erfolgt zunächst eine Festschreibung des Leasingfaktors für alle Kaufpreise für 12 Monate. Als Basis ist der am Tag der Festschreibung des Leasingfaktors geltende Referenzzinssatz heranzuziehen. Die Festschreibung des Leasingfaktors verlängert sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate, wenn sich der oben genannte Referenzzinssatz um nicht mehr als 0,5 % zum Betrachtungszeitraum des letzten Jahres (12 Monate – 24 Monate – 36 Monate) nach oben oder unten verändert hat. Die so mögliche Preisanpassung ist durch den Auftragnehmenden durchzuführen und gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen.

Zum Zeitpunkt einer Anpassung bereits aktivierte Einzel-Leasingverträge sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Leasingfaktor eines Einzel-Leasingvertrages ist für die gesamte Vertragslaufzeit von 36 Monaten festgeschrieben.

Versicherung

Voraussetzung für den Abschluss des Rahmenvertrags bzw. der Einzel-Leasingverträge ist eine gültige Vollkaskoversicherung unter Ausschluss eines Selbstbehaltes für den Leasingnehmer und den Fahrradnutzenden. Diese Vollkaskoversicherung wird vom Anbietenden unter Einbeziehung einer Versicherungsgesellschaft gestellt und läuft während der gesamten Laufzeit des Einzel-Leasingvertrages. Der Versicherungsschutz muss jeweils spätestens ab Gefahrübergang auf den Interessierten öffentlichen Auftraggeber und/oder die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden bestehen. Der Versicherungsschutz besteht für die Nutzung des Fahrrades durch die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden und aller im Haushalt der/des Mitarbeitenden lebenden und gemeldeten Personen (Nutzung durch Dritte). Der Auftraggeber muss durch die Versicherung zusätzlich geschützt sein.

Folgende Punkte müssen über die Vollkaskoversicherung mindestens abgedeckt sein:

– Diebstahl/Vandalismus

– Neuraddeckung bei Diebstahl und wirtschaftlichem Totalschaden. Das neue Fahrrad muss 1:1 in den bestehenden Einzelvertrag eingesetzt werden können

– Keine Selbstbeteiligung

– Keine Bagatellschadensgrenze

– Schäden und Folgeschäden durch defekte Akkus sind versichert

– Keine Zeitwertabzüge

– Eigenverschulden versicherbar

– Weltweiter Versicherungsschutz und europaweite Mobilitätsgarantie inkl. Pick-Up-Service

– Schadenabwicklung nur über den Fachhändler (keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung des Interessierten öffentlichen Auftraggebers Niederbayern als Arbeitgeber/Dienstherr)

Der Versicherungsbeginn ist identisch mit dem Beginn des Einzel-Leasingvertrags. Das Versicherungsverhältnis endet zeitgleich mit Ablauf des jeweiligen Einzel-Leasingvertrags und bedarf keiner gesonderten Kündigung. 7

Der Versicherungsschutz Diebstahl sollte keine Einschränkungen für den Fall enthalten, dass das Fahrrad nachts nicht in einem verschlossenen Raum aufbewahrt oder an einem festen mit dem Erdboden verbundenen Gegenstand angeschlossen wurde, da dies bei im Nachtdienst tätigen Personal nicht stets sichergestellt werden kann.

Im Angebot sind die Kosten der Vollkaskoversicherung für ein Fahrrad inkl. Zubehör mit einem Bruttowert von zB 1.500 Euro, von zB 3.500 Euro und von zB 5.000 Euro anzugeben. Diese Angaben fließen über das Zuschlagskriterium “Preis” entsprechend in die Wertung ein.

Es muss im Angebot eine Möglichkeit bestehen, dass eine Übernahme der Kosten für Vollkaskoversicherung durch den Interessierten öffentlichen Auftraggeber erfolgt.

Darüber hinaus bietet der Auftragnehmende nach Möglichkeit den Abschluss einer

Haftpflichtversicherung für die Mitarbeitenden mit einer Mindestdeckungssumme von zB 10 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden an. Versicherungsbeginn und -ende sind identisch mit der Laufzeit des Einzel-Leasingvertrages.

Die Haftpflichtversicherung ist nicht wertungsrelevant und ist daher nachrichtlich in die Preisblätter aufzunehmen. Bietet der Auftragnehmende keine Haftpflichtversicherung an, ist das Feld im Preisblatt freizulassen.

Um Versicherungen anbieten zu können, kann der Auftragnehmende Nachunternehmer (z. B. Versicherungsunternehmen) einbeziehen.

Inspektion

Da der Interessierte öffentliche Auftraggeber seinen Mitarbeitenden das jeweils geleaste Fahrrad im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlässt und damit nicht ausschließen kann, dass dieses damit auch im Arbeitskontext genutzt wird, trifft den Interessierte öffentliche Auftraggeber die Pflicht, das „Arbeitsmittel Fahrrad“ während der Nutzungsdauer durch Instandhaltungsmaßnahmen in einem sicheren Zustand zu halten.

Aus diesem Grund hat der Anbietende ein Inspektionspaket anzubieten, welches folgende Leistungen enthält:

– mindestens einmal jährlich eine dem Schutzniveau der DGUV Vorschrift 70 (Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge) entsprechende Untersuchung für jedes Fahrrad, das unter § 2 der DGUV Vorschrift 70 fällt

– mindestens einmal jährlich eine Inspektion für jedes Fahrrad

Die Durchführung der Inspektionsleistungen muss während der Vertragslaufzeit bundesweit möglich sein. Die Verkehrssicherheit der Räder ist vom durchführenden Fachhändler zu dokumentieren; die Dokumentation ist der/dem Mitarbeitenden zu übergeben.

Für jedes Fahrrad ist der Abschluss eines Inspektionspaketes obligatorisch.  

Die monatlichen Kosten für das Inspektionspaket werden von den Mitarbeitenden im Rahmen der Entgeltumwandlung getragen. Wird der Ersatz von Verschleißteilen beauftragt, so trägt die/der Mitarbeitende hierfür unmittelbar die Kosten.

Im Angebot sind die Kosten der Inspektion für ein Fahrrad inkl. Zubehör mit einem Bruttowert von zB 1.500 Euro, von zB 3.500 Euro und von zB 5.000 Euro anzugeben.

Diese Angaben fließen über das Zuschlagskriterium “Preis” entsprechend in die Wertung ein.

Die Inspektion und Wartung sollte idealerweise bei dem Fachhändler möglich sein, von dem das Fahrrad ursprünglich bezogen wurde. Alternativ sollten andere Fahrradwerkstätten vor Ort als Kooperationspartner für Inspektionen zur Verfügung stehen.

Es muss im Angebot eine Möglichkeit bestehen, dass eine Übernahme der Kosten für den Inspektionsvertrag durch den Interessierten öffentlichen Auftraggeber erfolgt.

Verschleißreparaturen

Der Anbietende hat zudem die Möglichkeit anzubieten, je Fahrrad ein Servicepaket über Leistungen für Verschleißreparaturen abzuschließen. Dieses hat zum Inhalt, bundesweit Verschleißreparaturen in einem vorher festgelegten finanziellen Rahmen zu erhalten. Der Abschluss eines solchen Servicepakets ist optional und fließt deshalb nicht in die Wertung des Angebots ein.

Die monatlichen Kosten für dieses Paket werden von den Mitarbeitenden im Rahmen der Entgeltumwandlung getragen. Sofern Leistungen beauftragt werden, die nicht Gegenstand des Verschleißreparaturenpakets sind, so trägt auch hierfür die/der Mitarbeitende unmittelbar die Kosten.

Versteuerung

Der Anbietende sorgt dafür, dass das vorliegende Fahrradleasingmodell stets mit den gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere den steuerrechtlichen Regelungen im Einklang steht und dem Zweck entsprechend durchgeführt werden kann. Sollte dies nicht oder nicht mehr möglich sein, informiert er den Interessierten öffentlichen Auftraggeber unverzüglich und schlägt eine Anpassung des Modells vor, um das Modell gesetzeskonform entsprechend der angestrebten Ziel– und Zweckbestimmung fortzusetzen. Nach Abstimmung und Freigabe durch den Interessierten öffentlichen Auftraggeber passt er das Modell an und wirkt dabei mit den übrigen Vertragspartnern des Fahrradleasingmodells zusammen.

Aufgrund der möglichen Privatnutzung des Fahrrades entsteht der/dem Mitarbeitenden ein geldwerter Vorteil. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt durch den Interessierten öffentlichen Auftraggeber entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Rückgabe vor Ablauf der Leasinglaufzeit

Eine vorzeitige Beendigung der Nutzungsüberlassung durch die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden und eine Rückgabe des Fahrrads während des vorab definierten Nutzungszeitraums ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Rückgabe möglich. Diese „Störfälle“ (insbesondere die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, langfristige Erkrankungen, Beurlaubungen ohne Entgeltfortzahlung sowie Eltern- und Pflegezeiten) werden zwischen dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber und dem Anbietenden geregelt.

Der Anbietende muss eine anzahl- bzw. mengenmäßig nicht begrenzte, kostenlose Rückgabemöglichkeit in den sog. „Störfällen“ anbieten. In diesen Fällen ist das Fahrrad von Anbietenden zurückzunehmen.

Die/der Mitarbeitende trägt die Kosten des Störfallmanagements, z.B. in Form einer Störfallversicherung, im Rahmen der Entgeltumwandlung.

Im Angebot sind die Kosten des Störfallmanagements für ein Fahrrad inkl. Zubehör mit einem Bruttowert von zB 1.500 Euro, von zB 3.500 Euro und von zB 5.000 Euro anzugeben.

Rückgabe nach Ablauf der Leasingzeit

Sollte der Anbietende der/dem Mitarbeitenden nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ein Angebot zur Übernahme des Fahrrads machen, sorgt der Anbietende für die Übermittlung dieses Angebots an die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden. Der Interessierte öffentliche Auftraggeber ist in dem Prozess zum Laufzeitende nicht involviert.

Der Anbietende sichert die gesetzeskonforme Versteuerung des geldwerten Vorteils zu und übernimmt alle dadurch anfallenden Kosten (Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG).

Wird das Leasingobjekt nicht von der/dem Mitarbeitenden zum Ende des Leasingvertrages gegen eine Restwertzahlung übernommen, gibt die/der Mitarbeitende das Fahrrad zurück. Hierfür dürfen bei dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber und dem Mitarbeitenden keine zusätzlichen Kosten für die Abwicklung der Rückgabe (z.B. Fracht- und Transportkosten, Bearbeitungsgebühren) entstehen. Die Einzelheiten des Rückgabevorgangs ergeben sich aus dem Umsetzungskonzept des Anbietenden, das Gegenstand seines Angebotes ist.

Kaufoption

Ein Anspruch auf Kaufoption des Fahrrades durch den Interessierten öffentlichen Auftraggeber oder die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden nach Ende der Einzel -Vertragslaufzeit wird nicht im Voraus vereinbart.

Da die Entscheidung der Mitarbeitenden für oder gegen das Fahrradleasing durch die voraussichtliche Höhe der Restwertzahlung beeinflusst werden kann, fließt dieser Wert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Wertung des Angebots mit ein und ist deshalb anzugeben.

Kommunikation

Die Kommunikation des Angebots gegenüber den Mitarbeitenden des Interessierten öffentlichen Auftraggebers Niederbayern in Form einer Info-Veranstaltung und/oder der Zurverfügungstellung von Informationsmaterial ist vom Anbietenden sicherzustellen. In der Infoveranstaltung soll den Mitarbeitenden des Interessierten öffentlichen Auftraggebers Niederbayern der genaue Ablauf des Fahrrad-Leasings erläutert werden. Eine Einführung in das Online-Portal ist ebenfalls Teil dieser Infoveranstaltung. Die Veranstaltung findet mit Beginn des Fahrrad-Leasings statt und danach nach Bedarf (maximal einmal im Halbjahr). Die Veranstaltung soll online durchgeführt werden.

Online-Portal

Es muss ein digitales, personalisierbares Kundenportal im Rahmen einer Onlineplattform (browserbasiert) und für Mobilgeräte mit den gängigen Betriebssystemen (IOS, Android) optimiert bereitgestellt werden. Die Plattform muss für die Mitarbeitenden personalisiert vorgehalten werden, d.h. dass nur nach Registrierung auf Inhalte für Mitarbeitende des Interessierten öffentlichen Auftraggebers Niederbayern zugegriffen werden kann.

Voraussetzungen

Das Portal muss mit Beginn der Laufzeit des Rahmenvertrages nutzbar sein und folgende Kriterien erfüllen:

– der Bestellprozess für ein Fahrrad soll im Verhältnis zwischen dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber und dem Anbietenden komplett papierlos erfolgen

– personalisierter Zugang zum Portal nach Registrierung

– Informationen über und vom Dienstleistenden/Anbietenden

– mindestens einen Vergleichsberechner für Leasingmodelle, die an die Belange des öffentlichen Dienstes angepasst sind

– personalisierter Zugang zu Vertragsdetails mit der Möglichkeit, die das Vertragsverhältnis betreffenden Punkte einzusehen und ggf. zu ändern, soweit nicht vorbehalten

– personalisierter Zugang zum Schadensmanagement

– personalisierter Zugang zum Inspektionsmanagement

– Informationen zur Hotline im Schadensfall

– Informationen zum Händlernetzwerk

Arbeitgeber-Bereich

Das Portal bietet zudem für den Auftraggebenden die Möglichkeit sämtliche Vorgänge,

insbesondere Leasingverträge, mit allen dazugehörigen Daten und Unterlagen

jederzeit einzusehen und zu administrieren. Das Portal generiert automatisch Unterlagen wie den Überlassungsvertrag, den Einzel-Leasingvertrag sowie die Übernahmebestätigung. Des Weiteren muss das Portal die Möglichkeit bieten, bestimmte Grundeinstellungen vornehmen zu können (welche Fahrradtypen erlaubt sind, Preisspanne etc.). Auf Anforderung des Interessierten öffentlichen Auftraggebers ändert der Anbietende die Parameter kostenlos. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit für den Interessierte öffentliche Auftraggeber, die Vorlagen für den Überlassungsvertrag abändern zu können oder durch den Anbietenden abändern zu lassen.

Berichtswesen

Über das Online-Portal muss für die zentrale Ansprechstelle des Interessierten öffentlichen Auftraggebers ein Berichtswesen zur Verfügung stehen, welches mindestens die folgenden Daten zur Verfügung stellt:

– Anzahl und Geschlecht (m/w/d) der Teilnehmenden am Leasingmodell

– Preissegmente der geleasten Fahrräder

– Fahrradantrieb manuell/E-Bike

– Versicherungs- und Wartungspakete

– Herkunft der Bestellung (Portal/Fachhändler)

– Standorte der in Anspruch genommenen Händler

– Datum Beginn Leasing/Ende Leasing

– Suchfunktion nach aktiv laufenden Leasingverträgen

Mitarbeitenden-Bereich

Neben der internen Verwaltung der geleasten Fahrräder muss das Online-Portal auch die Funktion erfüllen, die Mitarbeitenden über das Fahrradleasingmodell zu informieren. Darüber hinaus sollen die Mitarbeitenden über das Portal den Bestellvorgang selbständig anstoßen können. Der Anbietende stellt dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber hierfür einen Zugang zu einer auf den Interessierten öffentlichen Auftraggeber zugeschnittenen Teil des Online-Portals zur Verfügung. Dies kann über einen Link erfolgen, den der Interessierte öffentliche Auftraggeber in sein Intranet einbindet.

Die/der Mitarbeitende registriert sich im System, lädt sich die im Online-Portal hinterlegte Nutzungs-Überlassung herunter und leitet die unterzeichnete Nutzungsüberlassung an den Arbeitgeber weiter. Der Arbeitgeber prüft online im Portal die gemachten Angaben und erteilt die Freigabe. Die/der Mitarbeitende sucht sich bei einem Fachhändler das Fahrrad ihrer/seiner Wahl aus, welches den Vorgaben dieses Vertrages entspricht. Der Fachhändler stellt das Angebot ins Portal ein. Die/der Mitarbeitende bestätigt nach Prüfung des Angebots die Richtigkeit und löst die Bestellung über ihren/seinen Account aus. Der Fachhändler erhält die Freigabe für das Fahrrad und kann dieses an die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden direkt übergeben bzw. einen Abholtermin vereinbaren.

Das Online-Portal muss eine Händlersuche enthalten.

Qualitätskriterien an das Online–Portal

Folgende Qualitätskriterien muss das vom Anbietenden bereit gestellte Online-Portal zB mindestens enthalten:  

– die Webseite ist übersichtlich gestaltet und klar strukturiert gegliedert

– die Navigation im Portal ist nachvollziehbar (Bedienung und Benutzerfreundlichkeit)

– es können die gängigen Webbrowser verwendet werden

– die Webseite und die Navigation entsprechen den Vorgaben der Barrierefreie- Informations-technik-Verordnung (BITV) in der jeweils geltenden Fassung (Stichwort: barrierefreie Gestaltung von Webseiten)

– die Webseite lässt sich ohne Probleme auch bei verschiedenen Bildschirmauflösungen und auf den gängigen mobilen Endgeräten wie Smartphone, Tablet, Laptop darstellen

Das Online-Portal ist bis zur Beendigung des letzten Einzel-Leasingvertrages zur Verfügung zu stellen.

Das Online-Portal und alle damit im Zusammenhang stehenden Anwendungen müssen den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen. Allgemeine Anforderungen zur IT-Sicherheit müssen erfüllt sein. Der Anbietende hat alle zumutbaren und geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die einen unbefugten und missbräuchlichen Zugriff auf das Online-Portal, zugehörige Komponenten sowie zugehörige Daten unterbinden. Dies gilt insbesondere für die Abwehr von Bedrohungen, die die Integrität, die Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit des Online – Portals gefährden oder eine Gefährdung (z.B. durch Exploits, Malicious Software) Dritter (z.B. Nutzende des Online-Portals) darstellen.

Die getroffenen Maßnahmen müssen dabei dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Ferner ist generell bei der Erstellung und Pflege sowie beim Hosting die Verwendung von Techniken zu vermeiden, die bekanntermaßen hohe Sicherheitsrisiken bzw. Sicherheitslücken enthalten, welche nicht durch entsprechende flankierende Maßnahmen geschlossen werden können.

Der Anbietende gewährleistet, dass alle Bestandteile des Online-Portals frei von Computeranomalien (Computerviren, -würmer, Exploits usw.) sind. Der Anbietende führt diese Überprüfung regelmäßig mit einem marktgängigen, aktuellen Scanner oder anderen gleichwertig oder höhereingestuften Technologien durch.

Nichtöffentliche Daten müssen verschlüsselt übertragen werden. Dies gilt insbesondere, wenn mit dem Request oder Response personenbezogene Daten oder Benutzereingaben übermittelt werden. Hierfür ist soweit möglich – das SSL-Übertragungsprotokoll zu verwenden. Das Server-Zertifikat muss vom Anbietenden beschafft und dem Auftraggebenden in Kopie übergeben werden.

Das Online-Portal wird im Rahmen einer Schulungsveranstaltung vorgestellt. Bei Beendigung des Rahmenvertrages hat der Auftragnehmende dem Interessierten öffentlichen Auftraggeber sämtliche Daten in einer für den Interessierten öffentlichen Auftraggeber geeigneten Form/einem geeigneten Format zur Verfügung zu stellen.

Auswertungsmöglichkeit Kundenzufriedenheit

Der Auftragnehmende stellt nach Möglichkeit Auswertungsmöglichkeiten (anonymisiert) zur Erhebung der Kundenzufriedenheit (Abfrage von Service, Preis, etc.) zur Verfügung. Die Mitarbeitenden können ihr Einverständnis zur Datenverarbeitung abgeben oder auch verweigern. Die Möglichkeit der Auswertung fließt über das Zuschlagskriterium “Qualität” entsprechend in die Wertung ein.

Leistungszeitraum

Rahmenvertrag

Beginn: zB 01.07.2023 (Den Mitarbeitenden soll es ab dem zB 10.06.2023 möglich sein, mit dem Abruf der Leistung zu beginnen.)

Ende: Der Vertrag wird für die Dauer von 36 Monaten geschlossen.

Einzel-Leasingverträge

Beginn: Die Laufzeit der Einzel-Leasingverträge beginnt jeweils zum Ersten des auf die Übernahme des Leasinggegenstands folgenden Kalendermonats. Dessen ungeachtet beginnen die Rechte und Pflichten aus den Einzel-Leasingverträgen bereits mit der Übernahme des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmenden.

Ende: Die Laufzeit der Einzel-Leasingverträge gilt unabhängig von der Laufzeit des Rahmenvertrags. Auch wenn der Rahmenvertrag gekündigt ist, gelten dessen Bestimmungen für die dann noch laufenden Einzel-Leasingverträge bis zu deren Ablauf ohne Einschränkung weiter. Die Laufzeit der Einzel-Leasingverträge beträgt maximal 36 Monate.

Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages

Beide Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne die Einhaltung von Fristen zu kündigen (außerordentliche Kündigung).

Ein wichtiger Grund für den Auftraggebenden ist insbesondere gegeben, wenn

– der Vertrag unter Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen ist

– der Anbietende die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt

– der Anbietende die ihm vertraglich auferlegten Leistungen wiederholt mangelhaft erbringt bzw. der daraus resultierenden Verpflichtung zur Nacherfüllung (auch nach mehrmaliger Aufforderung durch den Auftraggebenden) nicht entsprechend nachkommt

Bei einer Kündigung mit sofortiger Wirkung ist der Auftraggebende berechtigt, vom Anbietenden Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

Umfang und Mengen

Der Anbietende legt keine Mindestabnahmemenge an zu leasenden Fahrrädern fest.  

Das Erreichen einer verbindlich vorgegebenen Höchstmenge von zB xxx Fahrrädern gilt als ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf.

Die Einzelaufträge bleiben hiervon unberührt. Sie sind auch nach Auslaufen der Rahmenvereinbarung ordnungsgemäß und unverändert durchzuführen.

Fortsetzung Teil 2

VergMan ® Nachprüfungsrecht – erstmalige Beiladung im Beschwerdeverfahren: Vergabesenat – OLG Koblenz Beschluss vom 27.2.23 – Verg 1/23

VergMan ® Nachprüfungsrecht – erstmalige Beiladung im Beschwerdeverfahren: Vergabesenat - OLG Koblenz Beschluss vom 27.2.23 – Verg 1/23

Die Beiladung kann auch erstmalig im Beschwerdeverfahren erfolgen. Die Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 162 Satz 1 GWB.

Danach sind unter anderem diejenigen Unternehmen, deren Interessen durch die antragstellerseits begehrte Entscheidung über den Nachprüfungsantrag schwerwiegend berührt werden, beizuladen und am (Nachprüfungs-)Verfahren zu beteiligen. Dabei ist – was bereits aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten ist – nicht nur die Vergabekammer, sondern auch das Beschwerdegericht berechtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 BGB sogar verpflichtet, im Beschwerdeverfahren erstmals Beiladungen zu beschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2020 – Verg 4/20 -; Beschluss vom 23. November 2004 – 1 Verg 6/04 -, juris, Rdnr. 14 ff.; KG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Verg 8/11 -, juris, Rdnr. 2, m.w.N.; Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 2 Verg 10/09 -, juris, Rdnr. 2,. m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 1 Verg 21/04 -, juris, Rdnr. 6, m.w.N.; OLG Düsseldorf, NZBau 2002, 639, 639, m.w.N.; MünchKomm-von Werder, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 174 GWB, Rdnr. 7, m.w.N.; Burgi/Dreher/Opitz- Vavra/Willner, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 174 GWB, Rdnr. 9, m.w.N.; Ziekow/Völlink-Frister, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 174 GWB, Rdnr. 2 f., m.w.N.; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl. 2022, Stand: 15. September 2022, § 174 GWB, Rdnr. 5 ff.).

Die Voraussetzungen des § 162 Satz 1 GWB liegen hier in Bezug auf die im Tenor genannten Unternehmen vor. Denn deren Interessen würden schwerwiegend durch die von der Antragstellerin beantragte Entscheidung berührt. Die Positionen der hier in Rede stehenden Unternehmen sind im vorliegenden Nachprüfungsverfahren antragstellerseits direkt angegriffen worden (vgl. insoweit MünchKomm-Jaeger, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 162, Rdnr. 5).

Darauf, ob der Senat dem im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehenden Rechtsmittel (hinreichende) Erfolgsaussichten beimisst, kommt es im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht an (vgl. insoweit auch Senat, Beschluss vom 24. Juni 2020 – Verg 4/20 -). Denn § 162 GWB gebietet eine Beiladung wohl immer schon dann, wenn die Entscheidung über den Vergabenachprüfungsantrag nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen des Beizuladenden haben kann. Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Vergabenachprüfungsverfahrens kann nämlich naturgemäß nicht abschließend ermessen werden, wie die Entscheidung letztlich ausfallen wird und ob sowie welche Auswirkungen sie auf Dritte haben wird.

Die Beiladung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn der betreffende Mitbewerber erklärt hat, am Verfahren nicht teilnehmen zu wollen und sich auch ohne Beiladung an eine für ihn gegebenenfalls ungünstige Nachprüfungsentscheidung zu halten (vgl. zu allem Vorstehenden Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 – Verg 06/19 -, juris, Rdnr. 18; Beschluss vom 27. Mai 2019 – Verg 4/19 -, juris, Rdnr. 32 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 1 Verg 21/04 -, juris, Rdnr. 5; Ziekow/Völlink-Dicks, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 162 GWB, Rdnr. 6 f; Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 162 GWB, Rdnr. 10, m.w.N.).

Vergman ® Frankreich – Service : Commande publique : les changements au 1er janvier 2023

Vergman ® Frankreich - Service : Commande publique : les changements au 1er janvier 2023

Publié le 18 janvier 2023 – Direction de l’information légale et administrative (Premier ministre) Un décret du 28 décembre 2022 apporte différentes modifications relatives aux marchés publics au 1er janvier 2023. Il prolonge notamment la procédure de dispense de publicité et de mise en concurrence pour les marchés de travaux allant jusqu’à 100 000 € et revalorise le taux minimal de l’avance accordée au titulaire pour les marchés conclus par l’État avec une PME.

Prolongation de la dispense de publicité et de mise en concurrence pour les marchés de travaux de moins de 100 000 euros

Mise en place par la loi d’accélération et de simplification de l’action publique (ASAP) du 7 décembre 2020, la possibilité pour les acheteurs de conclure un marché de travaux répondant à un besoin dont la valeur estimée est inférieure à 100 000 € HT : sans publicité ni mise en concurrence est prolongée jusqu’au 31 décembre 2024. Elle devait initialement prendre fin le 31 décembre 2022. Cette prolongation s’applique également aux lots portant sur des travaux dont le montant est inférieure à 100 000 € HT : . Le montant cumulé de ces lots ne doit cependant pas dépasser 20 % de la valeur totale estimée de tous les lots.

Marché public passé par l’État avec une PME : revalorisation du taux minimal de l’avance accordée au titulaire

Le décret n°2022-1683 du 28 décembre 2022 relève également le montant minimum de l’avance accordée au titulaire d’un marché public à 30 % du montant initial toutes taxes comprises (TTC) du marché lorsque celui-ci est passé par l’État avec une PME : Entreprise employant moins de 250 salariés, réalisant soit un chiffre d’affaires annuel inférieur à 50 millions d’euros, soit un total de bilan inférieur à 43 millions d’euros. Un dépassement de seuil n’a d’effet qu’après 2 exercices consécutifs.. Ce taux était auparavant fixé à 20 %. De plus, il est instauré (dans le silence du marché) un échelonnement dans le remboursement de l’avance en tenant compte du montant de cette avance ainsi que des sommes restant dues au titulaire. Ce remboursement dit « par précompte » s’effectue sur les sommes dues au titulaire. Il débute :

  • pour les avances inférieures ou égales à 30 % du montant TTC du marché, quand le montant des prestations exécutées atteint 65 % du montant TTC du marché ;
  • pour les avances supérieures à 30 % du montant TTC du marché, à la première demande de paiement.

Davantage de dématérialisation

Depuis le 1er janvier 2023, les candidats ou soumissionnaires à un marché public peuvent transmettre à l’acheteur une copie de sauvegarde des documents transmis par voie électronique lors de la procédure de passation du marché. Il faut toutefois respecter le délai prescrit par le dépôt, selon le cas, des candidature ou des offres. Les modalités de transmissions seront bientôt communiquées par arrêté.

VergMan ® – Arbeitshilfen: Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume

VergMan ® - Arbeitshilfen: Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume

Unbenanntes Dokument

 Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume

Inhaltsverzeichnis


§ 1

Gegenstand des Vertrages

§ 2

Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

§ 3

Übergabe von Vertragsunterlagen

§ 4

Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

§ 5

Allgemeine Leistungspflichten

§ 6

Spezifische Leistungspflichten

§ 7

Fachlich Beteiligte

§ 8

Personaleinsatz des Auftragnehmers

§ 9

Baustellenbüro

§ 10

Honorar

§ 11

Nebenkosten

§ 12

Umsatzsteuer

§ 13

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 14

Ergänzende Vereinbarungen



§ 1
Gegenstand des Vertrages

1.1

Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Objektplanung für

 

  Gebäude

 

  und/oder Innenräume

 

gemäß § 34 HOAI, mit denen

 

  in der Liegenschaft

 

     

 

      (Straße)        (Ort)

 

  auf dem/den Grundstück/en        (Fl.st. Nr.      )

 

Flur/e         Größe       

 

Gesamtfläche aller Flurstücke:         m²

 

  eine bauliche Anlage (Gebäude)    eine Baumaßnahme, bestehend aus mehreren Gebäuden (s. Anlage zu § 1 Nummer 1.1)
       mit einer Nutzungsfläche (NUF) nach DIN 277-1:2016-01 von         m2
       mit einer Brutto-Grundfläche (BGF) nach DIN 277-1:2016-01 von         m2
       mit einer Geschossfläche von         m2
       mit einer Anzahl Nutzeinheiten (NE) von         m2
            

 

  neu hergestellt,    umgebaut,    erweitert,   modernisiert,   instand gesetzt oder instand gehalten werden soll.

 

 

1.2

Die bauliche Anlage/die Baumaßnahme ist für         als         bestimmt.

 

 

 1.3

Die Leistungen umfassen auch Grundleistungen für Freianlagen mit weniger als 7 500 Euro anrechenbaren Kosten (§ 37 Absatz 1 HOAI).

 

 

 1.4

Die Baumaßnahme ist Teil des Gesamtvorhabens      


 

 

§ 2
Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1

Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteile:

 

  VI.1

Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

 

  VII.10.2 Land

Anlage zu § 6 (Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume)

 

  III.16.2a-10

Anlage zu §§ 8, 10 und 11 (Honorarangebot für Objektplanung – Gebäude und Innenräume)

 

  formlos

Anlage zu § 1 Nummer 1.1 (Objektverzeichnis)

 

  VI.3

Anlage zu § 6 Nummer 6.4.3 (ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungs-vermerke)

 

  VI.4.H

ZVB Pflichtenheft

 

  VI.4.1.H

Datenaustauschbogen (Anhang zu VI.4)

 

  VI.5

ZVB Austauschplattform

 

  VI.10

ZVB Regelungen zur Datenverarbeitung

 

  VI.11

Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (Formblatt Verpflichtungserklärung)

 

  VI.15

VOB/B-Konformität

 

  VI.16

ZVB Kostenkontrollinstrument

 

  VI.17

Erklärung Masernschutzgesetz

 

 

2.2

Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke und Erlasse zu beachten:

 

  Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen – öAUmwR

 

       

 

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

 

 

2.3

Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen:

 

  die gebilligte Bedarfsbeschreibung gemäß Abschnitt B RLBau vom      

 

  das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt B RLBau

 

  den amtlichen Lageplan vom       

 

  die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom       

 

  das Bodengutachten        vom       

 

 

2.3.1

Für das Aufstellen der

 

  Projektunterlage (PU)

 

  Bauunterlage

 

       

 

sind zu Grunde zu legen:

 

  der genehmigte Projektantrag vom       

 

 

2.3.2

Für die weitere Bearbeitung (§ 6 Nummern 6.2 bis 6.5) sind zu Grunde zu legen:

 

  die baufachlich genehmigte und freigegebene PU

 

  die gebilligte Bauunterlage

 

  die baufachlich festgesetzte und haushaltsrechtlich genehmigte Projektplanung (PP)

 

 

2.4

Die Baumaßnahme ist

 

  ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO

 

  genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO

 

 

 

Die Baumaßnahme unterliegt

 

  dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO

 

  dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO

 

  dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BayBO

 

  dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 Abs. 4 BayBO

 

       

 

 

§ 3
Übergabe von Vertragsunterlagen

 

Dem Auftragnehmer werden mit Vertragsabschluss folgende vertragliche Unterlagen übergeben:

 

  VI.14  Anlage zu § 7 (Liste der fachlich Beteiligten)

 

  die gebilligte Bedarfsbeschreibung vom       

 

  der genehmigte Projektantrag vom       

 

  die baufachlich genehmigte und freigegebene PU vom       

 

  das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt B RLBau

 

  der amtliche Lageplan vom       

 

  die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom       

 

  in Papierform

 

  digital

 

  gemäß beigefügter Planliste

 

  das Bodengutachten        vom       

 

 

§ 4
Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

4.1

Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

 

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:

 

  • Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen.

 

  • Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.

 

 

4.2

Stufenweise Beauftragung

 

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft.

 

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

 

 

4.2.1

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss

 

  mit der Erbringung der Leistungsstufe(n)  1A und 1B gemäß § 6 Nummer(n)  6.1.1 bis 6.1.2

 

  mit der Erbringung der Leistungsstufe(n)        gemäß § 6 Nummer(n)       

 

  Die Beauftragung ist beschränkt auf den Bauabschnitt       

 

       

 

 

4.2.2

Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 6 Nummern       bis       abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen. Bei der Entscheidung über den Abruf der weiteren Leistungsstufen kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen Planungsergebnisse die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 gewährleistet ist.

 

 

4.2.3

Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend § 4 Nummer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach § 6 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach § 4 Nummer 4.2.4, § 14 Nummer 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden.

 

 

4.2.4

Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; Auf das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 14 Nummer 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer  stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

 

 

§ 5
Allgemeine Leistungspflichten

5.1

Planungs- und Überwachungsziele

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der §§ 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme (s. § 1 Nummer 1.1) gemäß den Vorgaben nach § 5 Nummern 5.2 bis 5.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Absatz 1 BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.

 

 

5.2

Quantitäten/Qualitäten

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Bedarfsbeschreibung/im genehmigten Projektantrag vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Diese hat der Auftragnehmer für die Grundflächen und Bauteile nach Kostenkennwerten (Euro/Bezugseinheit) zu belegen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu präzisieren. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten (z. B. NUF, BGF, GF, BRI) sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen.
Die Vorgaben dieser genehmigten Unterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform (Art. 24 und 54 BayHO).

 

 

5.3

Kosten

5.3.1

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze für die Baumaßnahme von        Euro brutto nicht überschritten wird. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1:2008-12. Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.

 

 

5.3.2

Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

 

 

5.3.3

Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276-1:2008-12 – und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten /vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE), – zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. Hierfür kann vom Auftragnehmer Muster 16 RBBau verwendet werden.

 

 Zusätzlich ist im Rahmen der Kostenkontrolle ein vom Auftraggeber vorgegebenes Kostenkontrollinstrument (siehe Anlage VI.16) einzusetzen.

 

 

5.3.4

Die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach § 5.5 vorzugehen.

 

 

5.4

Termine

5.4.1

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:

 

  Baubeginn:       

 

  Fertigstellungstermin:       

 

  Beginn der Inbetriebnahmephase:       

 

  Übergabetermin nach Abschnitt F RLBau:       

 

        (Leistung):        (Datum)

 

 

5.4.2

Auf der Grundlage der Termine gemäß Nummer 5.4.1 erarbeitet

 

  der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte

 

  der Auftragnehmer

 

in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

 

 

5.4.3

Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw.
-fristen vorgegeben:

 

Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß Anlage zu § 6, gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume:

 

 

Leistungen

Datum

Leistungszeitraum

  Vorlage der Projektunterlage (PU):

am      

      Wochen

  Vorlage der Bauunterlage:

am      

      Wochen

  sämtliche Leistungen der Leistungsstufe(n) – Anlage zu § 6:

am      

      Wochen, ab      

       

am      

      Wochen, ab      

       

am      

      Wochen, ab      

 

 

5.5

Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

5.5.1

Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen.

 

 

5.5.2

Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach § 5 Nummer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele nach § 5 Nummer 5.7 anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10 Nummer 10.10. Lässt der Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.

 

 

5.5.3

Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigungvon Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

 

 

5.5.4

Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

 

 

5.6

Besprechungen

5.6.1

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

 

 

5.6.2

Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.

 

 

5.7

Leistungsänderungen

5.7.1

Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10 Nummer 10.10 zu ermitteln ist, ergeben.

 

 

5.7.2

Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

 

 

5.7.3

Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

 

 

5.7.4

Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

 

(a)  der Auftragnehmer ein Angebot nach § 5 Nr. 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

 

(b)  nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.3 endgültig gescheitert ist oder

 

(c)   die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

 

 

5.7.5

Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

 

 

5.8

Behandlung von Unterlagen

5.8.1

Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

 

 

5.8.2

Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind dem Auftraggeber in kopierfähiger Ausführung sowie in digitaler Form zu übergeben.

 

  Abweichend zur Anlage zu § 6 dieses Vertrages sind folgende Unterlagen

 

            fach

 

            fach

 

zu übergeben.

 

Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Werden Unterlagen in digitaler Form vorgelegt, sind Vorgaben gemäß § 2 Nummern 2.1 und 2.2 einzuhalten.

 

 

5.9

Koordination

 

Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen eingehalten werden.

 

 

§ 6
Spezifische Leistungspflichten

 

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen für die Erarbeitung der Projektunterlage (PU) gemäß Abschnitt E RLBau. Die PU dieser Baumaßnahme umfasst die Leistungsstufe(n) 1A und 1B.      

  

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen für die Erarbeitung der Projektunterlage (PU) gemäß Abschnitt E RLBau Die PU dieser Baumaßnahme ist mit einem vertieften Durcharbeitungsgrad zu erstellen und umfasst die Leistungsstufen        mit      .      

  

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen für die Erarbeitung der Bauunterlage nach Abschnitt D RLBau Die Bauunterlage dieser Baumaßnahme umfasst die Leistungsstufe(n)      . Der Auftragnehmer hat für die Bauunterlage insbesondere folgende Pläne/Unterlagen vorzulegen:      

  

     

 

 

 

Der Auftragnehmer fasst die Unterlagen zur Projektunterlage (PU)/Bauunterlage gemäß Abschnitt E 2.1/D 2.1 RLBau zusammen und übergibt die Unterlagen in zweifacher  Ausfertigung in Papier sowie in digitaler Form nach den Vorgaben gemäß § 2 Nummern 2.1 und 2.2.

 

 

 

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

 

 

6.1

Leistungsstufe 1

6.1.1

Leistungsstufe 1A – Grundlagenermittlung

6.1.1.1

Die Leistungsstufe 1A umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.

 

 

6.1.1.2

Die Leistungen der Leistungsstufe 1A sind erbracht, wenn

 

  • sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 1A gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind.

 

 

6.1.2

Leistungsstufe 1B – Vorplanung

6.1.2.1

Die Leistungsstufe 1B umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.

 

 

 

Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens die Federführung für das

 

  Führen von Vorverhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit

 

 

6.1.2.2

Die Leistungen der Leistungsstufe 1B sind erbracht, wenn

 

  • sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 1B gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

 

  • die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele, insbesondere die Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1, nachweislich eingehalten werden können,

 

  • auf ihrer Grundlage die weiteren Leistungsphasen erbracht werden können.

 

 

6.1.3

Leistungsstufe 1C – Entwurfsplanung

6.1.3.1

Die Leistungsstufe 1C umfasst alle Leistungen, die zur Durchplanung des Projektes erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.

 

 

 

Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens die Federführung für das

 

  Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit

 

 

6.1.3.2

Die Leistungen der Leistungsstufe 1C sind erbracht, wenn

 

  • sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 1C gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

 

  • die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen, insbesondere die Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1, nachweislich eingehalten werden können,

 

  • auf ihrer Grundlage die weiteren Leistungsphasen erbracht werden können.

 

 

6.1.4

Leistungsstufe 1D – Genehmigungsplanung

6.1.4.1

Die Leistungsstufe 1D umfasst alle Leistungen, die zur Genehmigung/Zustimmung des Projektes erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.

 

 

 

Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungs-/Zustimmungsverfahrens die Federführung für das:

 

  Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden

 

 

6.1.4.2

Die Leistungen der Leistungsstufe 1D sind erbracht, wenn

 

  • sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 1D gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

 

  • der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen/Zustimmungen erforderlichen Unterlagen genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat.

 

 

6.2

Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung

6.2.1

Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.

 

 

 

Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Ausführungsunterlagen vorzulegen:

 

 

6.2.2

Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn

 

  • sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leitungsstufe 2 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

 

  • die in Leistungsstufe 1 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des beschriebenen Leistungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist,

 

  • die zur Vorbereitung der Vergabe für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) aufgestellt werden können,

 

  • die Ausführungsplanung die Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 nachweislich einhält,

 

  • die fortgeschriebenen Ausführungspläne mit der tatsächlich zu realisierenden Ausführung übereinstimmen.

 

 

6.3

Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

6.3.1

Leistungsstufe 3A – Leistungen für die Vorbereitung der Vergabe

6.3.1.1

Die Leistungsstufe 3A umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.

 

 

 

Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe folgende Leistungen:

 

  • Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

 

 

6.3.1.2

Die Leistungen der Leistungsstufe 3A sind erbracht, wenn

 

  • sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 3A gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

 

  • die zur Realisierung der ausführungsreifen Planungen erforderlichen Mengen nachvollziehbar, richtig und genau ermittelt sind,

 

  • die erforderlichen Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend aufgestellt sind,

 

  • die Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse vertragsgemäß sind und der Nachweis für die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 erbracht ist.

 

 

6.3.2

Leistungsstufe 3B – Leistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe

6.3.2.1

Die Leistungsstufe 3B umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.

 

 

 

Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe folgende Leistungen:

 

  • Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

 

  • Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste,

 

  • Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern,

 

  • Einholen von Angeboten,

 

  • Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels,

 

  • Führung von Aufklärungsgesprächen mit Bietern,

 

  • Auftragserteilung,

 

 

 

 

6.3.2.2

Unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich der Ausschreibungsergebnisse

 

  mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen

 

  mit der Kostenberechnung gemäß DIN 276-1:2008-12

 

       

 

vorzulegen; das Ergebnis des Kostenvergleichs und etwaige daraus erforderlich werdende Änderungen der Planungs- und Überwachungsziele sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

 

 

6.3.2.3

Die Leistungen der Leistungsstufe 3B sind erbracht, wenn

 

  • sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 3B gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

 

  • die Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote fachlich zuschlagsreif abgeschlossen sind.

 

 

6.4

Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation

6.4.1

Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.

 

 

6.4.2

Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.

 

 

6.4.3

Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig, fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich mit entsprechender Begründung zurück zu geben.

 

Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind die Vorgaben der Abschnitte A und G der RLBau und die Anlage VI.3 (ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungsvermerke) zu beachten.

 

 

6.4.4

Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten:

 

  • Abschlagsrechnungen: 

      Kalendertage

 

  • Teil-/Schlussrechnungen:

      Kalendertage

 

 

6.4.5

Der mit der Objektüberwachung Beauftragte hat während der Bauzeit zum Nachweis aller Leistungen – ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden – die Ausführungszeichnungen entsprechend der tatsächlichen Ausführung während der Objektausführung fortzuschreiben bzw. ihre Fortschreibung durch die jeweiligen Ausführungsplanenden zu veranlassen.

 

 

6.4.6

Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn

 

  • sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 4 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

 

  • alle Leistungen der ausführenden Unternehmen zur Realisierung der genehmigten Planung und zur Erfüllung der Planungs- und Überwachungsziele vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind,

 

  • alle bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind,

 

  • die Kostenkontrolle gemäß § 6 Leistungsstufe 4 durchgeführt ist,

 

  die Kostenfeststellung vorliegt.

 

 

6.5

Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung

6.5.1

Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.

 

 

6.5.2

Die Leistungen der Leistungsstufe 5 sind erbracht, wenn sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 5 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind.

 

 

§ 7
Fachlich Beteiligte

7.1

Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

 

 

  7.2

Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.

 

Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem Auftragnehmer und den Fachplanern wahrzunehmen.

 

 

§ 8
Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1

Fachlich verantwortlich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen sind die im bezuschlagten Angebot (III.16.2a-10) mit Namen und Qualifikation benannten Personen.

 

Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach § 6 Nummer 6.4.3 und Anlage zu § 6, Leistungsstufe 4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.

 

 

8.2

Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

 

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

 

 

§ 9
Baustellenbüro

9.1

 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet,  mindestens aber an       Tag/en pro Woche.

 

 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichendzu besetzen.

 

 Der Auftragnehmer hat durch mindestens        fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.

 

 

9.2

Kostentragung

 

 Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt.

 

 Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt:

 

       Telefonanschluss

 

       Möblierung

 

       

 

       Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

 

 Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf eigene Kosten.

 

 

§ 10
Honorar

  10.1

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI) und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume (§§ 33-37 HOAI).
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar auf Grundlage der im bezuschlagten Angebot (III.16.2a-10) festgelegten Honorarparametern sowie nach dem gegebenenfalls im Honorarangebot vereinbarten Zu- oder Abschlag.

 

Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 33 und ggf. § 37 Absatz 1 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung zur Entwurfsplanung, ohne Umsatzsteuer, ermittelt.

 

Solange diese nicht vorliegt, ist die Kostenschätzung, ohne Umsatzsteuer, zu Grunde zu legen.

 

 

10.2-10.7

freigehalten

 

 

  10.8.1

Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten

 

Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 33 HOAI die Eingangstafelwerte des § 35 Absatz 1 HOAI (25 000 Euro), werden die Leistungen gemäß Nummer 10.10 dieses Vertrages und § 10 Nummer 10.3 AVB wie folgt vergütet:

 

     

 

 

  10.8.2

Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten

 

Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 33 HOAI die Tafelwerte des § 35 Absatz 1 HOAI (25 Millionen Euro), werden die Leistungen wie folgt vergütet:

 

     

 

 

10.9

Besondere Leistungen
Die Besonderen Leistungen gemäß Anlage zu § 6 werden nach dem bezuschlagten Angebot (III.16.2a-10) pauschal oder zum Nachweis nach vereinbartem Stundensatz honoriert bzw. mit den v.H.-Sätzen bezogen auf das Grundhonorar honoriert.

10.10

Honorar bei Leistungsänderungen

 

Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5 Nummer 5.7 oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

 

 

10.10.1

Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechend.

 

 

10.10.2

Stimmt der Auftraggeber in Textform alternativ einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung der im bezuschlagten Angebot (III.16.2a-10) festgelegten Stundensätze.

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

 

 

 10.11

Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:

 

     

 

 

 10.12

Pauschalierung der Vergütung

 

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar nach dem bezuschlagten Angebot als Festpreishonorar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
     

 

 

§ 11
Nebenkosten

11.1

Erstattung von Nebenkosten

 

 Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden nach den Festlegungen im bezuschlagten Angebot (III.16.2a-10) erstattet.

 

      
Werden Leistungen nach § 5 Nummer 5.7 beauftragt, gelten die Nebenkostenregelungen der jeweils zugehörigen Leistungsstufe.

 

 

11.2

Reisekosten

 

Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.

 

Antrag und Einreichung der Unterlagen richten sich nach Art. 3 BayRKG.

 

Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

 

 

11.3

Vorsteuerabzug

 

Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.

 

 

  11.4

Baumaßnahmen im Ausland

 

     

§ 12
Umsatzsteuer

 

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt:

 

  Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

 

  Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

 

 

§ 13
Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

 

Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach § 16 AVB müssen mindestens betragen:

 

 

Für Personenschäden

     

Euro

Für sonstige Schäden

     

Euro

 

 

§ 14
Ergänzende Vereinbarungen

  14.1

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (VI.11: „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“) und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.
Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben. (siehe Anlage zu § 14 Nummer 14.1).

 

 

  14.2

     

 

 

  14.3

     

 

 

 

 

 

– Ende des Vertrages –

VergMan ® Service: SYSTEMATIK EINER LEISTUNGSBESCHREIBUNG MIT LEISTUNGSPROGRAMM FÜR HOLZBAUPROJEKTE

VergMan ® Service: SYSTEMATIK EINER LEISTUNGSBESCHREIBUNG MIT LEISTUNGSPROGRAMM FÜR HOLZBAUPROJEKTE

Einführung
Umschreibung, die dem Anbieter die Einschätzung möglich macht, ob das Bauvorhaben für eine Angebotsabgabe geeignet ist.

1. Baubeschreibung
Nutzungsbeschreibung, Funktionsbeschreibung – gibt einen Überblick über die geplante Maßnahme
• Standort: städtebaulicher Kontext, Erschließung, Grundstück, Außenanlagen
• Konstruktive und entwurfsbestimmende Parameter: Gründung, Konstruktion, Material und entwurfsbestimmende Elemente, Funktion und Organisation
• Rechtliche Gesichtspunkte: Gebäudeklasse, Baugenehmigung
• Energiestandard
• Materialfestlegungen und Maßnahmen zur Schadensvermeidung: Holzschutz, Korrosionsschutz, Baustoffe, Blowerdoor
• Kennwerte Bruttorauminhalt (BRI) und Bruttogrundfläche (BGF) gemäß DIN 277

2. Baubeschreibung nach Bauteilen (DIN 276)
Baukonstruktive Angaben nach DIN 276 (Bauteile) mit Formulierung von spezifischen Anforderungen, Angabe von Richtqualitäten, Aufzeigen des Optimierungsrahmens des Anbieters, Schnittstellenklärung und Auflistung geschuldeter Leistungen AN – AG

2.1 KG 300 allgemein:
Baukonstruktive und bauphysikalische Anforderungen, Lastanforderungen, DIN, Normen, Richtqualitäten (Roh-/Holz-)Baukonstruktion:
Beschreibung des Konstruktionskonzepts, z. B. KG 330 Außenwände (…) KG 334 Außentüren- und Fenster (z. B. detaillierte Beschreibung gestalterischer und technischer Anforderungen und Angabe von Richtqualitäten: Beschläge etc.)
KG 337 Elementierte Außenwände
KG 338 Sonnenschutz
KG 339 Außenwände sonstiges
KG 340 Innenwände
KG 350 Decken
KG 360 Dach
KG 370 Baukonstruktive Einbauten

2.2 KG 400 allgemein:
Funktionalbeschreibung Haustechnik
Beschreibung bis zur 2. Ebene der DIN 276 (TGA-Planung)
Beschreibung bis zur 2. Ebene der DIN 276 (TGA-Planung)

3. Beschreibung Technische Bearbeitung und Sonstige Leistungen
Schnittstellenklärung und Auflistung geschuldeter Leistungen AN – AG hinsichtlich der technischen Bearbeitung
• Beschreibung der zu erbringenden Planungs- und Ingenieursleistungen
• Beschreibung der zu erbringenden Planunterlagen
• Beschreibung der zu erbringenden arbeitsschutzrechtlichen Leistungen
• Beschreibung der zu erbringenden Projektplanung

4. Abgabeleistungen durch Bieter
Abgabe von Prüfkriterien in Zusammenhang mit Wertungskriterien (siehe Kriterienmatrix)
• konkreter und verbindlicher Terminplan (Meilensteine, Planungsleistungen, Ausführungsleistungen) 
• Angabe von Richtqualitäten
• Angabe zu Konstruktion, Materialität, Detaillösungen (z. B. konstruktive Bauteilfügung), Ökologie (Vermeidung von Verbundbaustoffen), Ausführung Fensterrahmen und Laibungen

5. Preisangebot Bieter
Pauschalpreisangebot
Projektabhängig ist ein differenziertes Ausweisen der Preise sinnvoll, um die Vergleichbarkeit zu verbessern und die Auswertung zu vereinfachen,
z. B.
• Baustelleneinrichtung,
• Pauschalpreise der einzelnen Leistungen (siehe Wertungskriterien): Hochbau, Technische Gebäudeausrüstung HLS, Elektro, Extras (z. B. Aufzug) Ergebnis: Schlüsselfertig, pauschal inkl. Planungsleistungen

VergMan ® Service: ZUSCHLAGSKRITERIENMATRIX FÜR HOLZBAUPROJEKTE

VergMan ® Service: ZUSCHLAGSKRITERIENMATRIX FÜR HOLZBAUPROJEKTE

Kriterium 1: Preis (70 %) 70 Punkte

Kriterium 2: Qualität des Umsetzungskonzepts (30 %) 30 Punkte
Vorzulegen zur formalen und technischen Prüfung

Bauelementierungskonzept, Konstruktion, Bauteilfügung 10 Punkte
Beurteilungskriterien können sein:
• konstruktive Bauteilfügung (z. B. Bauteilstoß, Fügung Raummodule usw. | z. B. 2 Punkte
• Ausführungsdetails oder beispielhafte Bilder mit Darstellung der vorgesehenen Verarbeitungs- und Ausführungsqualität (Prüfkriterium angeben: z. B. Ausführung gemäß Vorgaben Regeldetails, Ausführung gemäß Beschreibung):
– z. B. Ausführung (Holz-)Fassade | z. B. 1 Punkt
– z. B. Ausführung Fensterrahmen und Laibungen | z. B. 1 Punkt
– z. B. Pfosten-Riegel-Konstruktion | z. B. 1 Punkt
– z. B. Ökologie (Vermeidung von Verbundbaustoffen | z. B. 1 Punkt
– z. B. Gründungskonzeption, Dauer der Gründung
usw. …

Berufserfahrung des Technischen Büros 5 Punkte mit Nachweis der persönlichen Referenzen als Planer, Projektleiter, Produktionsleiter oder Bauleiter bei zum Ausschreibungsinhalt vergleichbaren Bauprojekten. Bei Wechsel der fachlichen Betreuung – zum Beispiel durch Krankheit – ist für den Nachfolger die mindestens gleichwertige Qualifikation nachzuweisen und die Zustimmung des Auftraggebers vor Bearbeitungsbeginn erforderlich. Mit Angabe, ob der Planer firmenzugehörig ist oder mit Planungsleistungen beauftragt wird.
• Objektplaner › 5 Jahre 1 Punkt ; › 3 Jahre 0,75 Punkte ; < 3 Jahre 0,5 Punkte
• Projektleiter › 7 Jahre 1 Punkt ; › 3 Jahre 0,75 Punkte ; < 3 Jahre 0,5 Punkte
• Produktionsleiter › 5 Jahre 1 Punkt ; › 3 Jahre 0,75 Punkte ; < 3 Jahre 0,5 Punkte
• Bauleiter › 7 Jahre 1 Punkt ; › 3 Jahre 0,75 Punkte ; < 3 Jahre 0,5 Punkte • TGA-Planer › 5 Jahre 1 Punkt ; › 3 Jahre 0,75 Punkte ; < 3 Jahre oder Ausführungsplanung durch Firma 0,5 Punkte

Umsetzung der geforderten Qualitäten laut Leistungsverzeichnis 5 Punkte
• z. B. Bauphysik inkl. Schallschutz/Wärmebrücken | 1 Punkt
• z. B. Einschränkung Raumgeometrie durch Wandstärke | 1 Punkt
• z. B. Effizienz TGA-Planung | 1 Punkt
• z. B. Bestätigung, dass Holzbauweise zu 100 % im eigenen Unternehmen hergestellt wird | 2 Punkte

Termingerechte Umsetzung 6 Punkte
Es ist darzustellen, wie der Bieter innerhalb des vorgegebenen Terminplans das Projekt umsetzt. Hierfür sind die folgenden Meilensteine in einem Termin-
plan sowie die Umsetzung in einem Logistikkonzept aufzuzeigen.
• Ausführungsplanung | 1,5 Punkte
• Produktion | 1,5 Punkte
• Aufstellen | 1,5 Punkte
• Fertigstellen | 1,5 Punkte

Logistikkonzept 4 Punkte
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Baustelle ist ein reibungsloser Ablauf der vorproduzierten Bauelemente erforderlich. Um die Errichtung der Gebäudeteile sicherstellen zu können, sollen die Einzelmaßnahmen in einem übergeordneten Logistikkonzept zusammenfließen. Hierfür werden vom
Auftragnehmer die folgenden inhaltlichen Angaben abgefragt:
• z. B. Aufstellflächen Anlieferung
• z. B. Anzahl, Taktung, Größe Lkws
• z. B. Lagerflächen
• z. B. Kranaufstellflächen
• z. B. Containeraufstellflächenangabe zu Lärmschutzkonzept usw.

VergMan ® Service: Planung und Vergabe öffentlicher Holzbauprojekte

VergMan ® Service: Planung und Vergabe öffentlicher Holzbauprojekte

Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) gibt in einem Leitfaden einen Überblick über die Besonderheiten bei der Planung und Vergabe von öffentlichen Holzbauprojekten. Sie richtet sich an kommunale Planer, Mitarbeitende in Bauämtern und Vergabestellen sowie an Klimaschutzbeauftragte.

Im Vergleich zu herkömmlichen Baustoffen, werden durch die Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen erhebliche Mengen an Treibhausgasemissionen eingespart. Insbesondere Bund, Länder und Kommunen nehmen als größte Gebäudebesitzer eine Schlüsselrolle ein. Für deren nachhaltige Bauweise müssen bereits bei der Ausschreibung die Besonderheiten von Holzbauten in der Planungsphase, Vorfertigung und Digitalisierung berücksichtigt werden.

Der neue „Leitfaden Bauvergabe: Öffentliches Bauen & Sanieren mit Holz“ wurde in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund sowie Partnern der Charta für Holz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erstellt. Neben einem Vergleich von Holz mit klassischen Baustoffen, enthält der Leitfaden auch zahlreiche praktische Hilfestellungen.

Laut FNR können Holzbauprojekte mit den richtigen Planungs-, Vergabe- und Bauabläufen nicht nur die Baugeschwindigkeit erhöht, auch die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit können dadurch verbessert werden. So wird u. a. empfohlen von Beginn an eine ganzheitliche integrale Planung vorzusehen inklusive der damit verbundenen Änderungen in der Bauvergabe. Zudem soll die Holzbaukompetenz möglichst früh in den Planungsprozess eingebunden und alle Gewerke an einen Tisch gebracht werden.

Darüber hinaus enthält der Leitfaden Aspekte zur digitalen Planung mit BIM, zur Verschiebung von Leistungsphasen in der HOAI sowie die Zusammenlegung von Losen, funktionalen Ausschreibungen oder Qualitätssicherung mittels Gütezeichen. Die Broschüre gibt auch einen Einblick in die Praxis mit zahlreichen Beispielen aus kommunalen Bauprojekten.

Der Leitfaden Bauvergabe: Öffentliches Bauen & Sanieren mit Holz steht auf der Seite des FNR e. V. kostenfrei zum Download bereit.

Quelle: SDG media GmbH

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