Ax Vergaberecht

VertragsMan Bau – Bekanntes zur Pflicht eines Architekten, dem Bauherrn bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen

VertragsMan Bau - Bekanntes zur Pflicht eines Architekten, dem Bauherrn bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen

Es gehört zu den Pflichten eines Architekten, dem Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das gilt auch dann, wenn die Mängel ihre Ursache auch in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Architekten haben. Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 133/04, Tz. 10 – NJW 2007, 365).

OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 – 8 U 96/20

VertragsMan Bau – Bauprozeß: OLG Braunschweig zur Hemmung der Verjährung

VertragsMan Bau – Bauprozeß: OLG Braunschweig zur Hemmung der Verjährung

von Thomas Ax

Gemäß § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2009 – XI ZR 18/08, Tz. 16 – BGHZ 182, 76). Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar (weitere) Verhandlungen ablehnt (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 194/05, Tz. 10 – BauR 2007, 380). Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner Vergleichsbereitschaft oder ein Entgegenkommen in Aussicht stellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2009 – XI ZR 18/08, Tz. 16 – BGHZ 182, 76; BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 194/05, Tz. 10 – BauR 2007, 380). Es genügt jede Erklärung, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigt, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (vgl. BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 194/05, Tz. 10 – BauR 2007, 380). Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der Schuldner erklärt, er werde zur Aufklärung des dem Anspruch zugrunde liegenden Sachverhaltes beitragen, falls der Gläubiger den Sachverhalt näher darlege (vgl. BGH, Urteil vom 8. 5. 2001 – VI ZR 208/00, Tz. 24 – VersR 2001, 1255). Die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen muss wegen ihrer Bedeutung für die Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2018 – XII ZR 116/17, Tz. 38 – MDR 2019, 294 f.; BGH, Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 594/15, Tz.18 – MDR 2017, 86). Erforderlich ist in der Regel ein doppeltes “nein“, nämlich die Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen und eine endgültige Ablehnung der Leistung durch den Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16, Tz. 15 – BGHZ 213, 213 ff.).

OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 – 8 U 96/20

VergMan ® – Nachprüfung: Bei „schweren“ Rechtsfragen darf der Auftraggeber einen Anwalt hinzuziehen

VergMan ® - Nachprüfung: Bei „schweren“ Rechtsfragen darf der Auftraggeber einen Anwalt hinzuziehen

von Thomas Ax

Die Kosten eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich war. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex ante Prognose zu entscheiden. Gemäß § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG sind die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich war. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex ante Prognose zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2006, X ZB 14/06 -; Senat, Beschluss vom 11.07.2011, a.a.O. -; Beschluss vom 10.03.2015, a.a.O.; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-VergabeR, 5. Aufl. 2016, § 182 GWB (Stand: 24.11.2020) Rn. 84). Entscheidend ist Folgendes: Warf der Sachverhalt nicht einfach gelagerte Rechtsfragen auf? Betraf die Verteidigung nicht allein auftragsbezogene Sachfragen, sondern spezifisch vergaberechtliche Fragen, die einer rechtlichen Beratung bedurften? Gesichtspunkte wie die Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, die Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen, aber auch die Möglichkeit, aufgrund der sachlichen und personellen Ausstattung Fragen des Vergaberechts sachgerecht zu bearbeiten, können eine Rolle spielen. Konzentriert sich die Problematik eines Nachprüfungsverfahrens auf schlichte auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörenden Vergaberegeln, spricht im Allgemeinen mehr dafür, dass der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse im Rahmen seines originären Aufgabenkreises selbst organisieren und aufbringen kann, es im Nachprüfungsverfahren eines anwaltlichen Beistands also nicht bedarf (Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, a.a.O., Rn. 95). Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Auftraggeber sich in seinem näheren Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu verschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, gegebenenfalls externen Rechtsrat einholen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.2011, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 10.03.2015, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 24.01.2012 – Verg 16/11 -).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2021 – 15 Verg 7/21

VertragsMan Bau: Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung

VertragsMan Bau: Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung

Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis – der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist – setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 – 22 U 113/22

AxProjects: Etablieren Sie ein übergreifendes IT-Service Management für Ihr Klinikum

AxProjects: Etablieren Sie ein übergreifendes IT-Service Management für Ihr Klinikum

Mit einem modernen IT-Service Management, das Teil eines zukünftigen Enterprise Service Managements (ESM) ist, kommen Sie den Anforderungen Ihres Digitalisierungs-Zielbildes nach. Insbesondere zahlt das IT-Service Management auf die gesetzten Prioritäten aus der Digital- und IT-Transformationsstrategie ein. Spezifizieren Sie die Anforderungen an die IT-Lösungen, die eigesetzt werden. Stellen Sie sicher, dass der Lösungsanbieter die Anforderungen zur angebotenen IT-Lösung vollständig erfüllt.

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AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Zubereitung, Verpackung, Anlieferung und Ausgabe der warmen Mittagsverpflegung perfekt organisiert

AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Zubereitung, Verpackung, Anlieferung und Ausgabe der warmen Mittagsverpflegung perfekt organisiert

Vergeben Sie per Ausschreibung die Zubereitung, Verpackung und Anlieferung der warmen Mittagsverpflegung sowie die Essensausgabe für Ihre Schulen. Unser Modell: Für alle Schulen werden die Menüs in der Küche einer Schule frisch zubereitet und von dort an die anderen Schulen ausgeliefert. Gleichzeitig beinhaltet die Ausschreibung die Reinigung der Mensen und Küchen an den Schulen durch den Auftragnehmer (Fußböden sind ausgenommen). Während der Schulferien und an sonstigen schulfreien Tagen findet keine Zubereitung, Lieferung und Bestellung von Mittagessen statt (ca. 4 bewegliche Ferientage und 3 Studientage). 

Auftragsvolumen / Lieferorte
Die der Ausschreibung zugrundeliegende Anzahl der Essen kann nur geschätzt werden, da sich diese jährlich ändert. Eine Änderung der wöchentlichen Essenstage ist aus schulorganisatorischen Gründen möglich. Die Menüs müssen in entsprechender Anzahl für die Schulen frisch zubereitet und an die Schüler/Innen ausgegeben bzw ausgeliefert werden.

Vertragslaufzeit
Die Laufzeit des Vertrages über die Zubereitung und Lieferung der Schulmahlzeiten bezieht sich auf die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 mit der Option der Verlängerung um ein weiteres Schuljahr. Das Vertragsverhältnis beginnt nach Ende der Sommerferien 2023. Erster Auslieferungstag für die Essen ist der erste Schultag, sofern die Schule keine Änderung des Termins mitteilt. Der Vertrag endet mit Ablauf der Laufzeit automatisch. Einer besonderen Kündigung bedarf es nicht.

Option auf Vertragsverlängerung
Sie behalten sich eine Option auf den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Schulmahlzeiten zu den Konditionen dieser Ausschreibung für ein weiteres Schuljahr vor. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dauerhaft unter Beweis stellt. Die Ausübung der Option auf die Weiterbelieferung in dem Schuljahr 2025/2026 wird dem Auftragnehmer frühzeitig schriftlich mitgeteilt.

Zeitpunkt der Bestellungen / Bestellverfahren
Die Essensbestellung erfolgt nach Absprache mit der Schule grundsätzlich monatlich für den kommenden Monat. Um-, Nach- und Abbestellungen können vom Schulsekretariat am Ausgabetag bis 9.00 Uhr erfolgen. Die monatliche Bestellung erfolgt durch die Schulsekretariate per E-Mail.

Abrechnung Elternbeitrag
Die pauschale Abrechnung der Essensbeträge mit den Eltern erfolgt durch die Kommune.

Leistungsumfang; Anlieferung
Die Anlieferung muss in Abstimmung mit der Schulleitung der Schule und ohne Beeinträchtigung des laufenden Schulbetriebes erfolgen. Flexibilität auf räumliche, sachliche und zeitliche Veränderung wird vorausgesetzt. Die Warmhaltezeit von der Fertigstellung bis zur Anlieferung der Mahlzeit darf 30 Minuten nicht überschreiten (inklusive Anlieferung). Mit dem Angebot sind Angaben über die zeitliche Planung unter Darstellung der Warmhaltezeiten für die täglichen Lieferungen zur Schule (u.a. Kilometerangabe/Fahrzeugart etc.) zu machen. Der Auftragnehmer liefert die Schulmahlzeit in temperaturstabilen Thermophoren bis zur Ausgabeküche der jeweiligen Schule. Konvektomaten und beheizbare Speisetransportbehälter mit geeigneten Fahr-/Transportgestellen sind vom Auftragnehmer kostenfrei zu stellen. Die Wärmebehälter sind durch den Auftragnehmer täglich abzuholen und zu reinigen. Dem Auftragnehmer obliegt die fachgerechte tägliche Entsorgung der Essensreste und der weiteren Verpackungs- und Küchenabfälle auf eigene Rechnung.

Preise
Es ist ein einheitlicher Angebotspreis anzugeben, der sowohl für Normalkost als auch für Sonderkost gilt (einschließlich Essensausgabe). Bei dem Angebotspreis handelt es sich um einen Festpreis für die Dauer des gesamten Vertragszeitraumes. Die Konditionen gelten auch bei Vertragsverlängerung. Ein Preisvorbehalt wird lediglich für die Mehrwertsteuer vereinbart.

Rechnungslegung
Die Rechnungen sind an die Schulverwaltung der Kommune je Schule zu richten. Die Rechnung ist grundsätzlich mit den Bruttobeträgen auszustellen. Die in der Endsumme der Bruttobeträge enthaltene Mehrwertsteuer ist am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert auszuweisen. Die Rechnungen müssen leicht nachprüfbar sein. Es muss sich aus der Rechnung ergeben:

  • die Anzahl der gelieferten Essen je Monat
  • die Gesamtsumme
  • die Servicekosten pro Monat


Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrix
Folgende Kriterien dienen als Grundlage der Ermittlung des wirtschaftlichen Angebotes. Für die Zuschlagskriterien werden bei 100 % insgesamt maximal 100 Punkte vergeben. Diese werden vom Auftraggeber im Wertungsverfahren zu einer Gesamtpunktzahl addiert.

Preis 50% = max. 50 Punkte

Frisch zubereitete Mahlzeiten 30% = max. 35 Punkte

Qualität 20% = max. 15 Punkte

Preis
Der Anbieter, der das Angebot mit dem geringsten Preis vorlegt, erhält die maximale Bewertung von 50 Punkten. Alle preislich nachfolgenden Bieter erhalten ihre Punktzahl im Verhältnis ihres Preises zum Preis des Bieters mit dem niedrigsten Gesamt-preis.

Frisch zubereitete Mahlzeiten:
Der Auftraggeber legt großen Wert auf frisch zubereitete Mahlzeiten. Hier kann eine maximale Punktzahl von 30 Punkten erreicht werden. Die Wertung wird vermindert, wenn nicht alle aufgelisteten Komponenten voll erfüllt werden

  • Es wird eine große Abwechslung im Speisenplan ermöglicht. Alle Speisenkomponenten können problemlos hergestellt werden.
  • Durch Zubereitung der Speisen vor Ort lassen sich kurze Warmhaltezeiten realisieren. Vitaminverluste und Einbußen im sensorischen Bereich (Farbe, Geruch, Geschmack, Textur) sind im Vergleich zu anderen Verpflegungssystemen gering.
  • Dadurch wird eine hohe Flexibilität ermöglicht. Individuelle Lebensmittelunverträglichkeiten oder verschiedene kulturelle Essgewohnheiten können auch kurzfristig noch in die tägliche Zubereitung einfließen.
  • Der „direkte Draht“ zum Koch oder zur Köchin vereinfacht den Austausch von Informationen. Durch ein sofortiges Feedback der Tischgäste an die Küchenkräfte, z. B. zur Auswahl oder zum Geschmack der Speisen, kann das Speisenangebot optimiert werden. Auskünfte des Küchenpersonals, die freundlich an die Tischgäste weitergegeben werden, können helfen, die Akzeptanz der Mittagsverpflegung zu steigern.
  • Die Umsetzung und die Gestaltung von Aktionstagen, z. B. “Ein Tag ohne Fleisch”, ist am besten umzusetzen.


Qualität:
Für die Qualität werden maximal 20 Punkte vergeben. Folgende Merkmale liegen zugrunde:

  • Die Verwendung von raffiniertem Zucker soll vermieden werden und zum Beispiel durch Honig oder Ahornsirup ersetzt werden.
  • Verzicht auf industriell hergestellten Geschmacksverstärker.
  • Kochen mit frischen saisonalen Obst- und Gemüsesorten und Verwendung von regionalen Produkten.
  • Die Verwendung von Vollkornprodukten wird bevorzugt.


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AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Rahmenvereinbarung über die Wartung und Instandsetzung an Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Anbaugeräten und Winterdiensttechnik

AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Rahmenvereinbarung über die Wartung und Instandsetzung an Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Anbaugeräten und Winterdiensttechnik

Mit einer Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Maßnahmen zur Havariebeseitigung sowie Prüfungen bzw. Untersuchungen an Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Anbaugeräten und der Winterdiensttechnik können Kommunen die Einsatzbereitschaft ihres Fuhrparkes sicherstellen. Die Rahmenvereinbarung gilt für 2 Jahre und beinhaltet eine Verlängerungsoption für ein weiteres Jahr.

Durchgeführt wird ein Offenes Verfahren nach VgV bzw eine Öffentliche Ausschreibung nach UVgO.

Voraussetzung für die Wertung ist, dass alle im Rahmen der Leistungsbeschreibung gestellten Anforderungen bzw. Bedingungen erfüllt sind und ein wertungsfähiges Angebot vorliegt.

Die Erteilung des Zuschlages erfolgt jeweils auf den Bieter, der das wirtschaftlichste wertungsfähige Angebot abgegeben hat.

 

Die Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Bewertungsmatrix erfolgt nach dem folgenden Schema:

1. Arbeitskosten pro Stunde (60 min) (60%)

(Durchschnittswert der Einzelkriterien)

2. Ersatzteilabschlag bezogen auf Ersatzteilpreise (10%)

(Durchschnittswert aller Hersteller und Einzelkriterien)

3. Kosten für Schmier- und Betriebsstoffe (10%)

(Durchschnittswert aller Hersteller und Einzelkriterien)

4. Kosten für Prüfungen und Untersuchungen (10%)

(Durchschnittswert der Einzelkriterien)

5. Kosten für Hol- und Bringservice per Achse (10%)  

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VergMan ® Nordrhein-Westfalen: Aktuelle Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

VergMan ® Nordrhein-Westfalen: Aktuelle Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
– eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
– eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
– einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der
Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.

1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

2. Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.

b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

3. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe

3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,

a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt,

b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder

c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

Pressemitteilung

Pressemitteilung

Die Stadt Babenhausen hat den mit dem ASB bestehenden Betreibervertrag zum Betrieb der acht ausschreibungsgegenständlichen Kindertagesstätten gekündigt.

Kita „Wuselkiste“ (Babenhausen, Stadtteil Harreshausen)

o Betreuungsplätze: 48

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 2

 

Kita „Kunterbunt“ (Babenhausen, Kernstadt)

o Betreuungsplätze: 130

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 7

 

Kita „Wichtelwald“ (Babenhausen, Kernstadt)

o Betreuungsplätze: 96

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 4

 

Kita „Harpertshausen“ (Babenhausen, Stadtteil Harpertshausen)

o Betreuungsplätze: 16

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 1

 

Kita „Danziger Straße“ (Babenhausen, Kernstadt)

o Betreuungsplätze: 95

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 5

 

Kita „Hergershausen“ (Babenhausen, Stadtteil Hergershausen)

o Betreuungsplätze: 94

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 4

 

Kita „Regenbogenland“ (Babenhausen, Stadtteil Langstadt)

o Betreuungsplätze: 46

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 2

 

Kita „Sickenhofen“ (Babenhausen, Stadtteil Sickenhofen)

o Betreuungsplätze: 60

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 3

 

Kita „NEU“ (Babenhausen)

Für eine neue Kita ergibt sich folgende Einteilung in folgenden Jahren:

2024: Eröffnung mit 2 Gruppen U3 und 1-2 Gruppen Ü3

2025: Erweiterung um zusätzlich 3 Gruppen U3 und 2 Gruppen Ü3

2026: aktuell, keine Erweiterungen geplant, sind aber je nach Bezug möglich.

Die maximale Kapazität der Kita beträgt 10-12 Gruppen insgesamt.

Somit ergibt sich eine Kita mit insgesamt

5 U3 Gruppen und 4 Ü3 Gruppen.

 

Die Stadt Babenhausen hat professionell dh wettbewerblich, transparent und diskriminierungsfrei ohne irgendwelche Beanstandungen ein anforderungsgerechtes EG-Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt.

 

In das Ausschreibungsverfahren wurden die Gremien der Stadt Babenhausen sowie der Gesamtelternbeirat einbezogen.

 

Es wurden 9 Lose gebildet:

 

Lospaket 1

 

Los 1.1: Kita “Wuselkiste” (Babenhausen, Stadtteil Harreshausen)

Los 1.2: Kita “Kunterbunt” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 1.3: Kita “Wichtelwald” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 1.4: Kita “Harpertshausen” (Babenhausen, Stadtteil Harpertshausen)

 

Lospaket 2

Los 2.1: Kita “Danziger Straße” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 2.2: Kita “Hergershausen” (Babenhausen, Stadtteil Hergershausen)

Los 2.3: Kita “Regenbogenland” (Babenhausen, Stadtteil Langstadt)

Los 2.4: Kita “Sickenhofen” (Babenhausen, Stadtteil Sickenhofen)

 

Los 3: Kita NEU

 

An dem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb haben sich zahlreiche Fachanbieter mit Bewerbungen beteiligt.

Aus dem Kreis der sich bewerbenden Fachanbieter sind geeignete Fachanbieter ausgewählt und zur erstverbindlichen Angebotsabgabe, zur Beteiligung an strukturierten Verhandlungen und zur zweitverbindlichen Angebotsabgabe aufgefordert worden.

Das Wertungsgremium hat in einem transparenten Wertungsverfahren das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.

Es handelt sich um das jeweils unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte wirtschaftlichste Angebot.

 

Die Bieter sind aufgefordert worden, ihre Konzepte für den Betrieb zu beschreiben.

Die Bieter haben ihre Konzepte erläutert.

Die Konzepte sind bewertet worden.

 

Bewertet wurde die Qualität des Inklusions – Konzepts 1.

Es wurde gewertet, ob und wie weit das Konzept des Trägers Chancengerechtigkeit, Antidiskriminierung, soziale Gerechtigkeit, Barrierefreiheit und Teilhabe in der Einrichtung herstellt

Bewertet wurde die Qualität des Inklusions – Konzepts 2.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die von dem Träger gebotenen strukturellen Voraussetzungen ein angemessenes Lernen aller Kinder, unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, Lernbiografie, Interessen und individuellen Merkmalen ermöglichen.

Bewertet wurde die Qualität des Sprache – Konzepts 1.

Es wurde gewertet, ob und wie weit der von dem Träger bevorzugte und umgesetzte Sprachförderansatz die Sprache angemessen fördert.

Bewertet wurde die Qualität des Sprache – Konzepts 2.

Es wurde gewertet, ob und wie weit Eltern/Familien umfassend in die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder einbezogen werden.

Bewertet wurde die Qualität des Elternarbeits – Konzepts 1.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die Interaktion zwischen Fachkräften und Eltern umfassend ist.

Bewertet wurde die Qualität des Elternarbeits – Konzepts 2.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es umfassende Angebote von Trägerseite zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Elternarbeits – Konzepts 3.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die Eltern an Entscheidungsprozessen umfassend beteiligt werden.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 1.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es erfolgreiche Strategien im Umgang mit dem Problem des Fachkräftemangels gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 2.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle Kriterien zur Auswahl von Leitungs- und Fachkräften gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 3.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle Kriterien und erfolgversprechende Maßnahmen zur Qualifizierung der Fachkräfte gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 4.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle Maßnahmen und erfolgversprechende Strategien zur Teambildung gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 5.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle und erfolgversprechende Strategien zur Förderung der Mitarbeitermotivation und Arbeitszufriedenheit gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 6.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die Fachkräfte des Trägers überdurchschnittlich vergütet werden.

Bewertet wurde die Qualität des Qualitätsmanagement – Konzepts.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die Strategien im Umgang mit Beschwerden zur Abhilfe und zur Beseitigung des Beschwerdeanlasses führen.

Bewertet wurde die Qualität des Auslastungsmanagement – Konzepts.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die Strategien zur Auslastung der Einrichtung zu einer überdurchschnittlichen Auslastung der Einrichtung führen.

Bewertet wurde die Qualität des Verpflegungs – Konzepts.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle und erfolgversprechende Strategien zur Gewährleistung einer abwechslungsreichen Verpflegung gibt.

 

Die von den Bietern beschriebenen Konzepte werden Vertragsbestandteil.

Die Bieter sind also verpflichtet und haben sich gegenüber der Stadt Babenhausen verpflichtet, den Betrieb wie in den Konzepten beschrieben durchzuführen.

 

Die Bieter haben mit ihrem Angebot folgende Erklärungen abgegeben:

1) Schriftliche Erklärung, dass die Qualifikation des pädagogischen Personals mindestens den gesetzlichen Vorgaben des HKJGB entspricht;

2) Schriftliche Erklärung der Bereitschaft zur Betreuung aller (Vorschul-)Kinder unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Lernbiografie, Interessen und sonstigen individuellen Merkmalen;

3) Schriftliche Erklärung über die Einhaltung der wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer Kindertageseinrichtung;

4) Schriftliche Erklärung über die Bereitschaft die Kindertageseinrichtung als inklusive Einrichtung zu führen.

Inklusion ist der Maßstab des pädagogischen Konzeptes. Dieses folgt der inklusiven Pädagogik, die Kinder mit und ohne Behinderung gleichermaßen einschließt und folglich im Kita-Alltag zusammenbringt.

Dass dies mit einigen Herausforderungen einhergeht und neben Erzieher/innen mitunter weitere Fachkräfte, wie zum Beispiel Inklusionshelfer/innen, erfordert, zeigt sich so immer wieder in den alltäglichen Abläufen eines inklusiven Kindergartens. Eltern, die darüber nachdenken, ihren Nachwuchs in einen solchen Kindergarten zu schicken, sollten die Besonderheiten kennen und sich vorab gut informieren.

Die Inklusion lässt sich grundsätzlich als gesellschaftliches Konzept definieren, das alle Menschen gleichermaßen umfasst. Ausgrenzung soll hier nicht stattfinden, denn stattdessen wird die gesellschaftliche Diversität als Normalzustand angenommen. Es geht also darum, die Unterschiedlichkeit der Menschen zu akzeptieren und wertzuschätzen. Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht in der Inklusion ein Menschenrecht.

Davon abzugrenzen ist aber die Integration, die sich dadurch auszeichnet, dass sie Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufnimmt. Das bereits vorhandene System passt sich dabei nicht an, lässt diese aber teilhaben. Im Gegensatz dazu erkennt die Inklusion die Unterschiedlichkeit aller Menschen an und geht auf die individuellen Bedürfnisse ein. Ganz ähnlich sieht es bei der inklusiven Pädagogik aus, die das Konzept der Inklusion auf die Bereiche Bildung und Erziehung überträgt.

Das Ziel der Inklusion im Kindergarten besteht darin, Kinder mit Behinderung nicht auszuschließen. Alle Kinder sollen im Kita-Alltag mit der Diversität der Gesellschaft konfrontiert werden und auf diese Art und Weise den Umgang mit unterschiedlichsten Menschen lernen. So besteht erst gar nicht das Risiko, dass etwaige Berührungsängste aufgebaut werden, die dann oftmals ein Leben lang Bestand haben.

Dem Konzept der Inklusion im Kindergarten folgend soll hier jedes Kind mit seinen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen Anerkennung und Wertschätzung erleben. Für die pädagogischen Fachkräfte bedeuten di-verse Kindergartengruppen aber eine besonders große Herausforderung, denn trotz aller Unterschiede soll jedes Kind individuell gefördert werden.

Vielfach sind die Erzieher/innen aber auch als Beobachter/innen gefordert und stellen mitunter zu ihrer Überraschung fest, dass die Kinder vor allem voneinander lernen. Ob es nun um motorische Fähigkeiten oder die sprachliche Entwicklung geht, zeigen sich allein schon durch das Zusammensein der Kinder im Kindergarten die großen Vorteile der Inklusion.

Die Inklusion im Kindergarten zeichnet sich dadurch aus, dass sie Kinder mit Behinderung integriert und ihnen trotz ihrer individuellen Beeinträchtigungen eine Teilhabe ermöglicht.

In der Praxis bedeutet dies, dass gemischte Gruppen bestehen, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gleichermaßen betreut werden. Dabei stehen vielfach mehr pädagogische Fachkräfte zur Verfügung, um den teils speziellen Bedürfnissen der Kinder sowie der besonderen Gestaltung des Alltags gerecht zu werden.

Kindergärten, in denen die Inklusion gelebt wird, werden als integrativ bezeichnet, weil sie Kinder mit Beeinträchtigungen integrieren und so innerhalb der Einrichtung die Vielfalt der Gesellschaft abbilden. Dass vor allem Eltern behinderter Kinder offensiv nach integrativen Kindertagesstätten suchen, um ihrem Nachwuchs abseits spezieller Behinderteneinrichtungen eine umfassende Förderung zu ermöglichen, ist nur allzu verständlich.

Das Besondere an integrativen Kindergärten besteht aber darin, dass dort auch Kinder ohne Behinderung herzlich willkommen sind. Diese profitieren von dem besonderen Betreuungsangebot und lernen zudem gegenseitige Rücksichtnahme.

Eltern von Kindern mit Behinderung haben häufig ein großes Interesse daran, ihren Nachwuchs in einem integrativen Kindergarten betreuen zu lassen. Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann dies allerdings schwierig werden, da die Erzieher/innen allen Kindern gleichermaßen gerecht werden müssen und wollen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass das Kind nicht doch einen integrativen Kindergarten besuchen kann.

Möglich machen dies vor allem Integrationshelfer/innen, die zusätzliche Betreuungskräfte darstellen und sich speziell um das Kind kümmern, für das die Integrationshilfe beantragt wurde. Kinder, die eine individuelle Unterstützung benötigen, um aktiv am Kindergartenalltag teilzuhaben, profitieren demnach von einem Integrationshelfer in der Kita.

Ein wesentliches Merkmal der inklusiven Kita ist, dass sie noch über den integrativen Ansatz hinausgeht. Im Sinne der Inklusion werden gemischte Gruppen gebildet, in denen Kinder ohne und mit besonderem Förder-bedarf gemeinsam lernen und spielen. Jedes Kind wird angenommen und in seiner Individualität gefördert. Im Zuge dessen zeigt sich immer wieder, dass sich die Kinder vorurteilsfrei begegnen und viel voneinander lernen können.

Dass ein inklusiver Ansatz Kindern mit besonderem Förderbedarf zugutekommt und ihnen eine Teilhabe am Kita-Alltag ermöglicht, liegt auf der Hand. Die positiven pädagogischen Effekte betreffen aber jedes Kind, unabhängig davon, ob es eine Behinderung hat oder nicht. Die Kinder lernen, dass die Menschen unterschiedlich sind und Rücksichtnahme essenziell ist.

Zudem entstehen keine Berührungsängste mit Menschen mit Behinderung. Kinder werden so zu Offenheit und Toleranz erzogen. In einer inklusiven Kita lernen somit alle Kinder fürs Leben und wachsen zu verantwortungs-vollen Mitgliedern der Gesellschaft heran. Dies geht über die Lerneffekte eines normalen Kindergartens hin-aus, denn abgesehen von der pädagogischen Förderung erlangen die Kinder wichtige soziale Kompetenzen.

Zudem wird das Selbstwertgefühl der Kinder mit Behinderung gestärkt, indem sie trotz ihrer Beeinträchtigungen wichtige Mitglieder ihrer Kindergartengruppen sind. Das Anderssein wird hier als Normalität gelebt, so dass sich niemand ausgeschlossen fühlen muss.

Die Inklusion betrachtet die Diversität der Gesellschaft als Normalität und erklärt die Unterschiedlichkeit der Menschen zur Norm. Hier geht es darum, flexible Rahmenbedingungen zu schaffen, die der gesellschaftlichen Vielfalt gerecht werden.

In inklusiven Einrichtungen geht es somit darum, dass die Kinder gemeinsam lernen.

Die Inklusion ist ein ehrbares Ziel im Kita-Bereich, kann aber auch an ihre Grenzen stoßen. Die Herausforderungen sind teilweise so groß, dass sie nicht bewältigt werden können. Dies ist vor allem bei Kindern mit schweren Behinderungen und somit hohem Förderbedarf der Fall. Ein/e zusätzliche/r Integrationshelfer/in in der Kita reicht dann nicht aus, um dem betreffenden Kind gerecht zu werden.

Um dem Kind eine optimale Förderung zuteilwerden zu lassen und auch den anderen Kindern gerecht werden zu können, kann es ratsam sein, das betreffende Kind in einem speziellen Kindergarten für Kinder mit Behinderung unterzubringen. Dort erhält es die Betreuung und Förderung, die es braucht.

5) Die Bieter haben erklärt, dass ihr Angebot auf dem Betreibervertragsentwurf basiert und dass dieser Angebotsbestandteil ist. Bewertet wurde die Qualität der Konzepte (50%): Insgesamt 160 Punkte.

Bewertet wurde die Höhe des Zuschussbedarfs (50%): Insgesamt 160 Punkte. Die höchste Wertung mit 160 Punkten erhält das günstigste Angebot (nachgerechneter Angebotspreis).

 

Das Wertungsgremium hat in einem transparenten Wertungsverfahren das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Es handelt sich um das jeweils unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte wirtschaftlichste Angebot.

Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe statt Aufhebung als bessere weil verhältnismäßige Lösung

Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe statt Aufhebung als bessere weil verhältnismäßige Lösung

von Thomas Ax

Regeln über die Zurückversetzung des Verfahrens durch den Auftraggeber finden sich weder im GWB noch in sonstigen einschlägigen Vergabeverordnungen. Unstreitig – wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt – kann bei einer Vergabe im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts die Vergabekammer oder der Vergabesenat im Falle der Feststellung eines Vergabefehlers das Verfahren – ggf, unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer – in den Zeitpunkt vor der Vergaberechtsverletzung zurückversetzen (vgl. etwas Damaske in: Müller-Wrede, GWB, § 178 Rn. 32).

Der Auftraggeber selbst ist grundsätzlich – insbesondere im Hinblick auf seine Privatautonomie – zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens befugt; die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung ist von dieser Befugnis getrennt zu betrachten.

Die Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens stellt sich unter dem im Vergaberecht allgemein zu beachtenden
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – normiert nunmehr in § 97 Abs. 1 GWB – als geringeren Eingriff in die Bieterrechte dar als eine Aufhebung. Demnach beinhaltet die dem Auftraggeber zukommende Befugnis zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens auch die Befugnis, von dem milderen Mittel der Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens Gebrauch zu machen. Die Zurückversetzung eines Verfahrens ist damit Ihrem Wesen nach einer Teilaufhebung des Verfahrens vergleichbar (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss /1- vom 12.1.2015 – VII-Verg 29/14; Portz in: Kulartz ebenda § 17 Rn. 16).

Ist die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens einer Teilaufhebung vergleichbar, sind die Grundsätze über die Aufhebung entsprechend anzuwenden. Ausgehend hiervon ist die Entscheidung, das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen, vorliegend wirksam. Entsprechend den Grundsätzen des § 17 VOB/A ist eine Aufhebung/ Zurückversetzung wirksam und rechtmäßig, sofern einer der aufgeführten Gründe vorliegt. Selbst eine nicht § 17 VOB/A unterfallende Aufhebung/ Zurückversetzung ist grundsätzlich wirksam, wenn auch rechtswidrig, sofern sie auf einen sachlichen Grund gestützt wird (Vergabekammer Bund, Beschluss vom 04.07.2012 – VK 1 – 64/12 Rn. 69; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2010 – Verg 50/10; Portz in: Kulartz ebenda § 17 Rn. 33, letzter Spiegelstrich).

Die Zurückversetzung des Verfahrens ist selbst bei Fehlen eines Grundes nach § 17 VOB/A wirksam. Entsprechend den Grundsätzen der Aufhebung ist eine nicht von § 17 VOB/A gedeckte Zurückversetzung des Verfahrens zwar rechtswidrig, trotzdem aber grundsätzlich wirksam, sofern sie auf vernünftige, sachliche und nicht diskriminierende Gründe gestützt wird (vgl. ausf. zur Aufhebung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2010 – Verg 28/10; OLG München, Beschluss vom 4.4.2013 – Verg 4/13; Vergabekammer Bund, Beschluss vom 04.07.2012 – VK 1 – 64/12 Rn. 67; Portz in: Kulartz, Marx, Portz, Prieß, VOB/A, 2.Aufl., § 17 Rn. 4; Kadenbach in: Müller-Wrede, GWB, § 168 Rn. 29). Maßgeblich ist primär, ob der Auftraggeber sachliche Gründe angibt, d.h. die Sichtweise des öffentlichen Auftraggebers (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2010 – Verg 50/10).

Grundlage dieser Rechtsprechung ist die zu achtende Privatautonomie des Auftraggebers. Er ist nicht verpflichtet, ein einmal begonnenes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu Ende zu führen. Dies gilt auch im Bereich der Unterschwellenvergabe (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2010 ebenda). Die Wirksamkeit einer gegebenenfalls rechtswidrigen, aber wirksamen (Teil)aufhebung ist dabei auch nicht an den – hier nicht gegebenen – Wegfall der Beschaffungsabsicht gebunden. Die (Teil-)Aufhebung einer Ausschreibung kommt vielmehr auch bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in Betracht. So kann ein Verfahren aufgehoben werden, wenn das Vergabeverfahren fehlerbehaftet ist und deshalb ohnehin zurückversetzt werden müsste (vgl. Vergabekammer Bund, Beschluss vom 4.7.2012 – VK 1-64/12; auch Portz in: Kulartz ebenda § 17 Rn. 4; offengelassen vom OLG München, Beschluss vom 4.4.2013 – Verg 4/13).

Dass die fortbestehende Beschaffungsabsicht jedenfalls einer Aufhebung nicht entgegensteht, ergibt sich auch unmittelbar aus den Aufhebungsgründen in § 17 VOB/A. Sowohl das Fehlen eines ausschreibungsbedingungsgemäßen Angebots nach § 17 Nr. 1 VOB/A als auch die notwendige Änderung von Vergabeunterlagen gemäß § 17 Nr. 2 VOB/A beziehen sich auf Konstellationen, in denen die Beschaffungsabsicht an sich uneingeschränkt fortbestehen kann. Grenze der Wirksamkeitsentscheidung einer Aufhebung – entsprechend auch einer Teilaufhebung – ist lediglich eine Situation, in welcher der Vergabewille des Auftraggebers unverändert fortbesteht und die Fortsetzung des Verfahrens mit der Erteilung des Zuschlags durch die Vergabestelle an einen Bieter die einzige rechtmäßige Entscheidung wäre (vgl. Portz ebenda § 17 Rn. 6). Dies kann der Fall sein, wenn die Aufhebung nur zum Schein erfolgte, um andere Bieter zu diskriminieren, oder aber der Auftraggeber für die Aufhebung überhaupt keinen sachlichen gerechtfertigten Grund angibt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2010 ebenda; Portz ebenda § 17 Rn. 6, 8).

Gegen die Wirksamkeit der Zurückversetzung spricht auch nicht der Grundsatz des Geheimwettbewerbs. Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Aufträge im Rahmen des Wettbewerbs zu beschaffen sind und die Kenntnis von Preisen und Mitbietern die Kräfte des freien Wettbewerbs einschränken können (OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2015 – 13 Verg 4/15 Rn. 108). Der Geheimwettbewerb ist gestört, wenn ein Bieter in Kenntnis des Angebots oder Teilen des Angebotes eines anderen Bieters sein Angebot abgibt, weil er insoweit sein eigenes Angebot an diesem Angebot ausrichten kann.

Formal verstößt die zweite Angebotsrunde bereits deshalb nicht gegen diesen Grundsatz, da den Bietern bei Abgabe ihres zweiten Angebots weder bekannt war, welche Bieter des ersten Verfahrens auch an der zweiten Runde teilnehmen, noch zu welchen konkreten Angebotspreisen sie sich an dem Verfahren beteiligen (insoweit abweichend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 – VII Verg 31/12, in welcher konkrete Absprachen für die aktuelle Vergaberunde zu beurteilen waren).

Soweit den an der zweiten Angebotsrunde teilnehmenden Bietern die früheren Bieter und deren konkrete Angebotspreise bekannt waren, dürften allerdings diese Parameter bei Abgabe des zweiten Angebots Bedeutung erlangt und insoweit faktisch den Grundsatz des Geheimwettbewerbs eingeschränkt haben. Diese Einschränkung ist jedoch grundsätzlich mit der Bieteröffentlichkeit der Submission gemäß § 14 Abs. 1 VOB/A verbunden (vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 – VII Verg 31/12). Ein Vergabeverfahren kann auch nach ordnungsgemäßer Durchführung des Submissionstermins im Falle des Vorliegens anderer Vergabefehler in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen sein; auch in diesem Fall kommt es faktisch zu einer Einschränkung des Grundsatzes des Geheimwettbewerbs. Unter Abwägung des Grundsatzes der Transparenz einerseits und des Geheimwettbewerbs andererseits beinhaltet, die Regelung in § 14 Abs. 1 VOB/A folglich eine hinzunehmende Einschränkung des Grundsatzes des Geheimwettbewerbs, wenn sich nach Durchführung der Submission Vergabefehler herausstellen, die eine Zurückversetzung des Verfahrens zur Folge haben.

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