Ax Vergaberecht

Vergabe Rahmenvertrag für Fällmittel gestartet

Vergabe Rahmenvertrag für Fällmittel gestartet

MWB Gießen – Rahmenvertrag über die Beschaffung von Fällmittel-Produkten

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

24310000 Anorganische Grundchemikalien

II.1.3)Art des Auftrags

Lieferauftrag

II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die MWB beabsichtigen Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Fällmitteln für das Klärwerk Gießen.

Sicherzustellen ist die regelmäßige verstetigte sichere und zuverlässige Belieferung des Klärwerks Gießen mit unterschiedlichen Fällmitteln.

Beim Klärwerk stehen begrenzte Zwischenlagerkapazitäten zur Verfügung.

Die Fällmittel werden in Tranchen abgerufen.

Zurzeit werden hierzu jeweils Einzelvergaben durchgeführt.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert

II.1.6)Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: ja

Angebote sind möglich für alle Lose

II.2)Beschreibung

II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Eisenhaltige, kristalline Fällmittel (Salz)

Los-Nr.: 1

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)

24313125 Ferrosulfat = Eisen(II)-sulfat

II.2.3)Erfüllungsort

NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Eisenhaltige, kristalline Fällmittel (Salz)

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich zur Lieferung der Fällmittel unter Einhaltung der nachfolgend geschilderten Anforderungen in der Lage.

1.

Für die Elimination von Phosphat aus dem Abwasser werden auf dem Klärwerk Gießen eisenhaltige, kristalline Fällmittel eingesetzt.

Der Auftragnehmer (AN) hat das Produkt auf Abruf bei dem Auftraggeber (AG) anzuliefern und in den Salz-Bunker (Lösebunker) abzuladen. Für den Entladevorgang steht das Personal des Klärwerks für Einweisung und Überwachung des Entladevorganges bereit. Ohne Anwesenheit des Klärwerkspersonal darf nicht entladen werden.

Der AN hat sich vor der ersten Anlieferung über die Örtlichkeit und die Gegebenheiten der Abladestelle zu informieren und seine Fahrzeuge hierauf anzupassen.

Die Anlieferung des Produktes hat ausschließlich in Fahrzeugen mit Schubbodenentladung (Walking Floor) mit mindestens 20 t Nutzlast zu erfolgen.

Gesamtbedarf an eisenhaltigen, kristallinen Fällmitteln: bis zu 350 t/a

Das anzuliefernde eisenhaltige, kristalline Fällmittel muss folgende Anforderungen erfüllen:

– Wirksubstanzgehalt > 170 g/kg

– Wirksubstanzgehalt > 3,0 mol/kg

– Material darf nicht klumpen

– Salz muss gut vom Schubboden rutschen

– das angelieferte Salz darf keine Fremd- oder Störstoffe enthalten

– das angelieferte Salz darf keine Verunreinigungen enthalten Einzuhaltende Spurengehalte:

Ca max. 7 mg/kg

Cd max. 0,3 mg/kg

Cr max. 45 mg/kg

Cu max. 5 mg/kg

Hg max. 0,1 mg/kg

Mn max. 470 mg/kg

Ni max. 45 mg/kg

Pb max. 2 mg/kg

Zn max. 8 mg/kg

II.2.5)Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien

Preis

II.2.6)Geschätzter Wert

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten: 48

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: nein

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)Zusätzliche Angaben

II.2)Beschreibung

II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Flüssige Fällmittel

Los-Nr.: 2

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)

24300000 Anorganische und organische Grundchemikalien

24312122 Eisenchlorid

24312121 Aluminiumchlorid

II.2.3)Erfüllungsort

NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Flüssige Fällmittel

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich zur Lieferung der Fällmittel unter Einhaltung der nachfolgend geschilderten Anforderungen in der Lage.

1.

Für die Elimination von Phosphat aus dem Abwasser werden auf dem Klärwerk Gießen flüssige Fällmittel eingesetzt.

Der Auftragnehmer (AN) hat das Produkt auf Abruf bei dem Auftraggeber (AG) anzuliefern und über die Befüll-Leitung (Steigleitung) in den vom Klärwerkspersonal zugewiesenen Lagertank zu drücken. Für den Entladevorgang steht das Personal des Klärwerks für Einweisung und Überwachung des Betankungsvorganges bereit. Ohne Anwesenheit des Klärwerkspersonal darf nicht entladen werden.

Der AN / Lieferant hat sich vor der Anlieferung über die Örtlichkeit und die technischen Gegebenheiten der Entladestelle zu informieren und seine Fahrzeuge hierauf auszurüsten.

Die Anlieferung des Produktes hat in geeigneten Tankfahrzeugen mit mindestens 16 m³ Nutzvolumen (ca. 22 t Nutzlast) zu erfolgen.

Gesamtbedarf an flüssigen Fällmitteln: bis zu 650 t/a

Die anzuliefernden flüssigen Fällmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Eisen-III-chlorid-Lösung

– Lieferform: 38 bis 42 %ige wässrige Lösung

– Wirksubstanzgehalt bezogen auf Fe3+ : 13 % bis 15 %

– Wirksubstanzgehalt im Bereich 2,2 mol/kg bis 2,7 mol/kg

– Freigabe zum Einsatz in der Abwasserreinigung

– darf keine Verunreinigungen enthalten

Kombiprodukte Fe/Al

– Lieferform: Lösung

– Wirksubstanzgehalt Al: 2% bis 5%

– Wirksubstanzgehalt Fe3+: 7 % bis 10 %

– Freigabe zum Einsatz in der Abwasserreinigung

– darf keine Verunreinigungen enthalten

Einzuhaltende Spurengehalte für beide Produkte:

Cd max. 0,5 mg/kg

Cr max. 35 mg/kg

Cu max. 35 mg/kg

Hg max. 0,1 mg/kg

Ni max. 50 mg/kg

Pb max. 12 mg/kg

Zn max. 60 mg/kg

II.2.5)Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien

Preis

II.2.6)Geschätzter Wert

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten: 48

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: nein

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

A) Vorlage mit der Bewerbung:

a) Erklärung zu bestehenden Ausschlussgründen gemäß § 123 oder § 124 GWB und zu ggf. ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen im Sinne des § 125 GWB,

b) Erklärung, dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist,

c) Erklärung, die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt zu haben,

d) Erklärung zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft,

e) Erklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation,

f) Erklärung zu bestehenden Eintragungen im Berufs-/ Handelsregister, in die Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer,

g) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt).

B) Vorlage auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist:

a) Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (wenn zutreffend),

b) Gewerbeanmeldung, Berufs-/ Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der

Industrie- und Handelskammer oder anderweitige sonstige Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

A) Vorlage mit der Bewerbung:

a) Erklärung, dass im Auftragsfall der Nachweis einer Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit De-ckungssummen für Personenschäden in Höhe von mindestens 1 000 000,00 EUR, für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von mindestens 500 000,00 EUR vorgelegt wird,

b) Angabe des Umsatzes, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.

B) Vorlage auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist:

Zusicherung des Versicherers, die geforderte Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen bzw. Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

A) Vorlage mit der Bewerbung:

a) Angabe, welche Teile des Auftrags der Bieter als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,

b) Erklärung, in den letzten 3 Kalenderjahren vergleichbare Leistungen ausgeführt zu haben,

c) Drei Referenznachweise zu A) (b) mit mindestens Angaben zu Ansprechpartner, Art der ausgeführten Leistung, Auftragssumme, Ausführungszeitraum,

d) Angabe der durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren,

B) Vorlage auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist:

a) Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer

b) Nachweis der durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

AxProjects: Vergabe KITAs Babenhausen gestartet

AxProjects: Vergabe KITAs Babenhausen gestartet

Die Stadt Babenhausen hat den mit dem ASB bestehenden Betreibervertrag zum Betrieb der acht ausschreiungsgegenständlichen Kindertagesstätten gekündigt.

Die Leistungen sollen zum 01.08.2023 neu vergeben werden.

Es werden 9 Lose gebildet:

Los 1.1: Kita “Wuselkiste” (Babenhausen, Stadtteil Harreshausen)

Los 1.2: Kita “Kunterbunt” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 1.3: Kita “Wichtelwald” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 1.4: Kita “Harpertshausen” (Babenhausen, Stadtteil Harpertshausen)

Los 2.1: Kita “Danziger Straße” (Babenhausen, Kernstadt)

Los 2.2: Kita “Hergershausen” (Babenhausen, Stadtteil Hergershausen)

Los 2.3: Kita “Regenbogenland” (Babenhausen, Stadtteil Langstadt)

Los 2.4: Kita “Sickenhofen” (Babenhausen, Stadtteil Sickenhofen)

Los 3: Kita NEU

VK Berlin: Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Wertung der Angebote diskriminierungsfrei nach den Regeln des Gesetzes und der von ihm selbst aufgestellten Vorgaben zu handeln

VK Berlin: Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Wertung der Angebote diskriminierungsfrei nach den Regeln des Gesetzes und der von ihm selbst aufgestellten Vorgaben zu handeln

vorgestellt von Thomas Ax

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Wertung der Angebote diskriminierungsfrei nach den Regeln des Gesetzes und der von ihm selbst aufgestellten Vorgaben zu handeln und dies entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren. Selbstverständlich gilt deshalb insbesondere im Rahmen einer Qualitätswertung von Konzepten, dass der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren muss, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen in diesem Rahmen insbesondere auch darauf hin überprüfbar, ob diese im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben sind. Die Angebotswertung ist von den Nachprüfungsinstanzen nämlich nach den allgemeinen Maßstäben zur Überprüfung von Beurteilungsspielräumen dahingehend zu kontrollieren, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.
VK Berlin, Beschluss vom 14.03.2022 – VK B 2-40/21

Nach § 127 Abs. 1 S. 1 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste beziehungsweise nach § 152 Abs. 3 S. 1 GWB auf ein wirtschaftlich vorteilhaftes Angebot erteilt. Grundlage dafür ist nach § 127 Abs. 1 S. 2 GWB und § 152 Abs. 3 S. 4 GWB eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise Konzessionsgebers (im Folgenden nur: Auftraggeber), ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Wertung der Angebote diskriminierungsfrei nach den Regeln des Gesetzes und der von ihm selbst aufgestellten Vorgaben zu handeln und dies entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren (vgl. etwa Knauff, in: Säcker/Ganske/Knauff, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 3, VergabeR I, 4. Auflage 2022, § 97 GWB, Rn. 28). Selbstverständlich gilt deshalb insbesondere im Rahmen einer Qualitätswertung von Konzepten, dass der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren muss, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind (vgl. schon VK Berlin, Beschlüsse vom 13. März 2020 – VK B 1-36/19; vom 22. Februar 2019 – VK B 1-33/18). Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen in diesem Rahmen insbesondere auch darauf hin überprüfbar, ob diese im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – X ZB 3/17, ZfBR 2017, 607, 612). Die Angebotswertung ist von den Nachprüfungsinstanzen nämlich nach den allgemeinen Maßstäben zur Überprüfung von Beurteilungsspielräumen dahingehend zu kontrollieren, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (vgl. etwa Opitz, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 1: GWB 4. Teil, 3. Auflage 2017, § 127 GWB, Rn. 88 m.w.N.).

Diesen Maßstäben wird die Wertung des Antragsgegners nicht gerecht. Denn zum anderen fehlt es auch bei der (nach-)dokumentierten Entscheidung des Auswahlgremiums an einer transparenten und willkürfreien Bewertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen. Die Kammer legt insoweit die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegende Dokumentation, d.h. einschließlich der vom Antragsgegner im Lauf des Verfahrens nachgereichten Dokumente, insbesondere des Vergabevermerks vom 28. Januar 2022 zugrunde.

Neben dem mit 45% gewichteten Kriterium “Städtebau, Architektur, Freiraum” hat der Antragsgegner im “Exposé” die ebenfalls mit 45% gewichteten “Nutzungen” und zu 10% die “Ökologie” der zu erbringenden Leistung als Zuschlagskriterium festgelegt. Der Bewertung der Angebote zu diesen Zuschlagskriterien (“Themen”) sollten im “Exposé” weiter genannte Unterkriterien (“Kriterien”) zugrunde gelegt werden. Aus dem “Exposé” ergaben sich zudem in einer Aufzählung jeweils konkretisierende Stichpunkte zu den jeweiligen Unterkriterien. Aus der entsprechenden Tabelle ergab, dass die jeweilige Konzeptqualität mit einer Schulnote beziehungsweise einer der Wichtung entsprechenden Punktzahl beurteilt werden sollten. Im Anschluss an die Tabelle erläuterte das Exposé, was unter den benannten Konzeptqualitäten zu verstehen ist. Danach sollte beispielsweise eine “gute” Konzeptqualität vorliegen, wenn die “Qualität der Konzepte bzw. der Umsetzung der Anforderungen […] bezogen auf das Konzeptkriterium insgesamt mit gut bewertet [wird]. Insbesondere im Vergleich zu den übrigen Angeboten lässt das Angebot bezogen auf das Konzeptkriterium eine überdurchschnittlich hohe Konzeptqualität zur Zielerreichung erwarten.” Diese Vorgaben sind aus Sicht der Kammer vor dem Hintergrund der sog. Schulnotenrechtsprechung zur Qualitätswertung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – X ZB 3/17, NZBau 2017, 366; Stein/Wolters, NZBau 2020, 339) weder grundsätzlich zu kritisieren, noch von der Antragstellerin rechtzeitig gerügt worden.

Die Kammer kann jedoch weder aus den vom Antragsgegner zum Verfahren gereichten und der Vergabeakte zu entnehmenden Vermerken noch aus den übrigen Teilen der Vergabeakte oder den Einlassungen des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren ersehen, dass eine diskriminierungsfreie Wertung anhand dieser Vorgaben durchgeführt worden ist. Dem für die Beurteilung insbesondere maßgeblichen Vermerk vom 28. Januar 2021 kann zwar entnommen werden, dass das Auswahlgremium den Angeboten der Verfahrensbeteiligten sowohl zu den jeweiligen Stichpunkten als auch sodann zu den Unterkriterien Schulnoten und damit einhergehende Punkte zugeschrieben und im Ergebnis die Angebote anhand der Zusammenrechnung der Unterkriterien verglichen und das Angebot der Beigeladenen auf dieser Grundlage für den Zuschlag ausgewählt hat. Es fehlt jedoch an einer hinreichend dokumentierten Rückkoppelung zwischen den für die Stichpunkte und Unterkriterien im Ergebnis vergebenen Werten mit den vom Antragsgegner aufgestellten Bewertungsvorgaben.
Dies lässt sich an zwei beispielhaften Punkten veranschaulichen:
Erstens ist nach dem Vermerk vom 28. Januar 2022 das Konzept der Antragstellerin zum Stichpunkt “Aufwertung des Eingangs zur Halbinsel ###” mit gut = 11,25 Punkten und zum Unterkriterium “Städtebauliche Qualität” insgesamt mit 9,375 Punkten bewertet worden. Zur Begründung führt der Vermerk lediglich an, die Eingangssituation zur Halbinsel ### werde durch eine … aufgewertet. Das Konzept der Beigeladenen erhält in diesem Punkt die gleiche Benotung versehen mit der Begründung, das … .

Damit ist keine an den Wertungsvorgaben des Antragsgegners oder §§ 127 Abs. 1, 152 Abs. 3 GWB orientierte Begründung erfolgt. So kann daraus schon nicht ersehen werden, wie das Auswahlgremium zu der konkreten Benotung der Konzepte in diesem Punkt gekommen ist. Denn weder werden Erwartungen formuliert, die die als “gut” (“überdurchschnittlich hohe Konzeptqualität”) bewerteten Konzepte hätten erfüllen müssen, um eine sehr gute Bewertung (“herausragende Konzeptqualität”) zu erreichen, noch wird dargestellt, inwieweit sich die Konzepte an dieser Stelle beispielsweise von einem als “befriedigend” (“durchschnittliche Konzeptqualität”) zu bewertenden Konzept unterschieden. Aus den Begründungen ist auch nicht ersichtlich, dass der nach den Bewertungsvorgaben des Antragsgegners vorgesehene “Vergleich zu den übrigen Angeboten” bezogen auf dieses Kriterium erfolgt wäre. Beide Begründungen enthalten zwar mit der Feststellung, der Eingangsbereich / die Eingangssituation würde aufgewertet, vergleichbare Formulierungen. Dem kann aber nicht entnommen werden, dass die Angebote tatsächlich einander gegenübergestellt worden wären und ein direkter Vergleich der erwarteten Zielerreichung erfolgt wäre. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Antragsgegners kann es insofern auch nicht genügen, dass das Auswahlgremium sich beide Konzepte angesehen hat, weil daraus quasi zwangsläufig eine vergleichende Bewertung folge. Der Antragsgegner hat vielmehr den Vergleich zu dokumentieren und zwar nicht nur als generelle Feststellung, sondern konkret bezogen auf die einzelnen Kriterien, Unterkriterien und Stichpunkte.

Zweitens hat die Antragstellerin unstreitig eine Abstimmung mit lokalen Akteuren vor Angebotsabgabe durchgeführt, was auch in der Bewertung zum Stichpunkt “Konzeptentwicklung mit lokalen Akteuren” im Vermerk vom 28. Januar 2022 Erwähnung findet. Die Begründung für die Bewertung des Angebots der Antragstellerin, die in diesem Punkt mit gut = 15 Punkten vermerkt ist, erschöpft sich allerdings in der genannten Feststellung. Bei der Beigeladenen, deren Entwurf in diesem Stichpunkt mit sehr gut = 20 Punkten bewertet wird, heißt es hingegen, der Entwurf biete strukturell hervorragende Voraussetzungen, um bedarfsgerecht auf differenzierte Anforderungen reagieren zu können. Es sei ablesbar, dass konkret dargelegte umfangreiche Erfahrungen mit der Vermietung an soziokulturelle Nutzungen (Kunst, Kultur, Soziales) vorlägen, die als plausibel und sehr gut umsetzbar eingeschätzt würden.
Abgesehen davon, dass auch in diesem Stichpunkt wiederum nicht ersichtlich ist, warum die Konzepte mit “sehr gut” und “gut” und nicht beispielsweise “befriedigend” bewertet werden, und es zudem an dem gebotenen Vergleich der Angebote fehlt, dürfte die Bewertung in diesem Punkt auch deshalb beurteilungsfehlerhaft sein, weil sie eine willkürfreie Berücksichtigung des Umstands, dass die Beigeladene keine vorherige Abstimmung durchgeführt hat, nicht erkennen lassen.

VK Berlin: Nicht zulässig ist es, die Verantwortung für die Vergabe an Dritte vollständig zu übertragen

VK Berlin: Nicht zulässig ist es, die Verantwortung für die Vergabe an Dritte vollständig zu übertragen

vorgestellt von Thomas Ax

Der Auftraggeber ist zwar nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es dagegen, die Verantwortung für die Vergabe an Dritte vollständig zu übertragen.
VK Berlin, Beschluss vom 14.03.2022 – VK B 2-40/21

Der Antragsgegner ist zwar nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es dagegen, die Verantwortung für die Vergabe an Dritte vollständig zu übertragen. Die Regelungen des Vergaberechts verpflichten unmissverständlich den Antragsgegner selbst zu einer Wertungsentscheidung (§ 127 Abs. 1 S. 2 GWB: “eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers”; § 31 Abs. 3 KonzVgV: “Der Konzessionsgeber überprüft”). Die Vergabeakte muss dementsprechend erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden und nicht etwa von einem mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beauftragten Ingenieurbüro oder sonstigen Sachverständigen oder Dritten (vgl. dazu insgesamt VK Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2018 – VgK-40/2018, IBRRS 2019, 0228 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist sehr fraglich, ob der Antragsgegner vorliegend die erforderliche eigene Wertungsentscheidung getroffen hat. So hat er sich etwa im Absageschreiben vom 5. Oktober 2021 darauf bezogen, dass “sich das Auswahlgremium einstimmig […] entschieden” habe. Auch der im Verfahren vorgelegte Vermerk des Antragsgegners vom 28. Januar 2022 führt zu der Bewertung der Arbeiten nur unter der Überschrift “Bewertung durch das Auswahlgremium” aus. Besonders prägnant sind insofern allerdings die Ausführungen des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren selbst, in dem er mit Schriftsatz vom 12. November 2021 ausgeführt hat “Das Auswahlgremium hat eine Ermessensentscheidung getroffen, die nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und die von der Antragsgegnerin auch nicht weiter zu begründen oder zu kommentieren ist”. Dies deutet im besonderen Maße darauf hin, dass sich der Antragsgegner vorliegend möglicherweise überhaupt nicht bewusst gewesen ist, eine eigene Wertungsentscheidung treffen zu müssen. Bereits dies könnte die Vergaberechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung begründen. Die Kammer braucht dies allerdings nicht abschließend zu entscheiden.

VK Berlin: Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden

VK Berlin: Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden

vorgestellt von Thomas Ax

Die Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden und nicht etwa von einem mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beauftragten Ingenieurbüro oder sonstigen Sachverständigen oder Dritten.
VK Berlin, Beschluss vom 14.03.2022 – VK B 2-40/21

Fehlt es an einer hinreichenden Dokumentation im Vergabevermerk, so geht dies zulasten des Antragsgegners (vgl. nur Opitz, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 1: GWB 4. Teil, 3. Auflage 2017, § 127 GWB, Rn. 165 m.w.N.). Denn die als Ausfluss des Transparenzprinzips niedergelegten Dokumentationspflichten dienen gerade der Überprüfbarkeit des diskriminierungsfreien Vorgehens des Auftraggebers (vgl. schon EuGH, Urteil v. 29. April 2004 – Rs. C-496/99, BeckRS 2004, 77487, Rn. 109 m.w.N.). Bei fehlender oder unzureichender Dokumentation kann daher die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht festgestellt werden (vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 12. Mai 2016 – 13 Verg 10/15, NZBau 2016, 711, 716 f.).
Der Antragsgegner hat es auch nicht vermocht, noch im Nachprüfungsverfahren darzulegen, dass seine Wertung vergaberechtmäßig erfolgt ist. Die nachgereichte Vergabedokumentation genügt dem eben nicht. Da auch seinen Schriftsätzen oder seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Begründung für die konkreten Punktvergaben entnommen werden kann, geht dies zu seinen Lasten.
Kann danach im Ergebnis eine vergaberechtskonforme Angebotswertung nicht festgestellt werden, verletzt dies die Antragstellerin in ihrem dahingehenden Anspruch aus § 97 Abs. 6 GWB.

VK Berlin: Vergabeverfahren zur Bestellung eines Erbbaurechts ist ein öffentlicher Bauauftrag bzw. eine Baukonzession

VK Berlin: Vergabeverfahren zur Bestellung eines Erbbaurechts ist ein öffentlicher Bauauftrag bzw. eine Baukonzession

vorgestellt von Thomas Ax

Ein Vergabeverfahren zur Bestellung eines Erbbaurechts ist ein öffentlicher Bauauftrag bzw. eine Baukonzession, wenn der Auftraggeber entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des zu errichtenden Bauwerks nimmt und die Nutzung des Bauwerks dem Auftraggeber unmittelbar zugute kommt.

VK Berlin, Beschluss vom 14.03.2022 – VK B 2-40/21

Der Anwendungsbereich des Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist vorliegend eröffnet. Dies beruht allerdings nicht bereits auf einer Selbstbindung des Antragsgegners durch die Bekanntmachung. Die Vergabekammer ist vielmehr verpflichtet, die Eröffnung des Anwendungsbereichs und ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (vgl. auch Dittmann, in: Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, § 155 GWB, Rn. 19 m.w.N.). Der Antragsgegner ist unzweifelhaft öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 1 GWB beziehungsweise Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB.

Bei dem streitgegenständlichen Auftrag handelt es sich zudem um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Abs. 1, 3 GWB beziehungsweise um eine Baukonzession im Sinne von § 105 GWB. Insbesondere handelt es sich hier nicht um ein bloßes Erbpachtgeschäft ohne eingekapselte Beschaffung. Der Antragsgegner nimmt vielmehr durch die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens sowie die vorgesehenen vertraglichen Vereinbarungen entscheidenden Einfluss auf die Art und Planung des zu errichtenden Bauwerks. So sieht Ziff. 5.3 des “Exposé” unter anderem Folgendes vor:
“Angedacht ist in diesem Zusammenhang die Errichtung von Arbeitsräumen zur künstlerischen und/ oder kulturellen Nutzung (z.B. Ateliers, Proberäume für Musik) in einem Umfang von mindestens 400 m² BGF. Die Flächen für diese Nutzungsart müssen über die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages zur Verfügung gestellt werden”.

Abgesichert wird diese Einwirkung des Antragsgegners auf die Art und Planung des Bauwerks durch entsprechende vertragliche Abreden im Erbbaurechtsvertrag, insbesondere durch die Verpflichtungen zum Bau und zur Nutzung entsprechend des vorgelegten Konzepts in §§ 5, 7 Abs. 1 des Vertrages, die wiederum im Fall der Missachtung mit Vertragsstrafen sanktioniert und mit Rücktrittsmöglichkeiten belegt werden. Damit handelt es sich im Ergebnis um eine eindeutig einklagbare Bauverpflichtung (dazu etwa EuGH, Urteil vom 25. März 2010 – Rs. C-451/08, NZBau 2010, 321, 325) entsprechend der Vorgaben des Antragsgegners. Die Zielerreichung der vom Antragsgegner definierten Planungsziele ist zudem Gegenstand der Wertungsentscheidung. Die Errichtung des geplanten Bauwerks und dessen Nutzung kommen dem Antragsgegner auch unmittelbar zugute (zur Auslegung dieses Merkmals vgl. etwa Mädler, in: Säcker/Ganske/Knauff, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 3, VergabeR I, 4. Auflage 2022, § 103 GWB, Rn. 147 ff. m.w.N.). Abgesehen von dem Umstand, dass das Bauwerk nach Ablauf der Erbbaupacht in das Eigentum des Antragsgegners übergeht, befreit es ihn insbesondere davon, der von ihm im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrgenommenen Aufgabe der Stellung von Räumen für Kunst und Kulturschaffende selbst nachkommen zu müssen. Damit geht die Einwirkung des Antragsgegners deutlich über diejenige im Rahmen bloßer städtebaulicher Vorgaben hinaus.
Angesichts der vorliegend nur beschränkten Erkenntnisse der Vergabekammer insbesondere zur Refinanzierung des Erbbaurechtsnehmers, des wirtschaftlichen Wertes des Erbbaurechts etc. bleibt im Ergebnis offen, um welche Art von Auftragsverhältnis – öffentlicher Auftrag oder Konzession – es sich hier konkret handelt. Dies ist aber unschädlich, da dies für die weitere rechtliche Bewertung nicht streitentscheidend ist. Dies gilt auch für die notwendige Gegenleistung des Antragsgegners. Diese kann etwa sowohl in der Überlassung des Grundstücks und der Einräumung des Nutzungsrechts, gegebenenfalls im Hinblick auf die Regelungen zum Erbbauzins auch zu einem verminderten Satz, als auch in der Ermöglichung der Refinanzierung des Vertragspartners durch Mieteinnahmen auf dem angespannten Berliner Immobilienmarkt gesehen werden.

Sowohl der für Bauaufträge maßgebliche Schwellenwert des § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 lit. a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG als auch der für Konzessionen nach § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe werden erreicht. So hat etwa die Antragstellerin mit Investitionskosten in Höhe von rund … Mio. EUR kalkuliert. Der Wert der Bauleistung beziehungsweise Konzession überschreitet damit die relevanten Schwellenwerte bei Weitem. Die angerufene Vergabekammer des Landes Berlin ist danach zuständig.

 

OLG München: konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt

OLG München: konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt

vorgestellt von Thomas Ax

Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen, wobei die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist vom Einzelfall abhängt. Wird der Auftragnehmer mit der Installation einer Heizungsanlage beauftragt, ist jedenfalls in den Wintermonaten eine Prüffrist von drei Monaten ausreichend und angemessen.
OLG München, Beschluss vom 17.05.2021 – 28 U 744/21 Bau

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von den Beklagten die Erstattung von Ersatzvornahmekosten und Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Heizungsinstallation.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.01.2021 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Unabhängig von der Frage nach der jeweiligen Passivlegitimation der Beklagten und der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses seien die hier gegenständlichen Gewährleistungsansprüche jedenfalls spätestens mit Ablauf des 31.01.2013 verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar, § 214 Abs. 1 BGB. Die Verjährung richte sich hinsichtlich der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche aus dem im Raum stehenden Werkvertrag zwischen dem Zeugen M. Z. und dem Beklagten zu 2) nach § 634 a Abs. 1 Ziff. 2 Alt. 1 BGB, wonach die Gewährleistungsansprüche in 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistung verjährten. Der Zeuge M. Z. habe das Werk des Beklagten zu 2) spätestens Ende Januar 2008 stillschweigend abgenommen.

Das insoweit maßgebliche Leistungssoll ergebe sich ausschließlich aus dem in der Auftragsbestätigung vom 11.08.2006 (Anlage K2) enthaltenen Leistungsverzeichnis. Es sei vorliegend nicht von einem einheitlichen Vertragsverhältnis hinsichtlich aller Leistungen, mit denen der Zeuge Z. den Beklagten zu 2) beauftragt habe, auszugehen. Die über das in Anlage K2 festgelegte Leistungssoll hinausgehenden Aufträge seien vielmehr als jedenfalls im Verhältnis zur Anlage K2 eigenständige Werkverträge anzusehen.

Spätestens mit dem Anschluss der Heizungsanlage an den bauseits gelieferten Holzofen sei die gemäß Auftragsbestätigung vom 11.08.2006 geschuldete Leistung bei der Inbetriebnahme der Heizung im Oktober 2007 im Wesentlichen vollständig und vertragsgemäß erbracht und damit abnahmereif gewesen. Der Abnahmereife stehe es nicht entgegen, dass die bei der Installation verbauten Stahlteile nicht mit dem an sich erforderlichen Rostschutzanstrich und einer fachgerechten Isolierung versehen worden seien, da diese keine Auswirkung auf die unmittelbare Funktionalität des Gesamtsystems hätten. Zudem sei die Heizung unstreitig und einvernehmlich in Betrieb genommen worden. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass das Werk nach Dafürhalten beider Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt vollständig fertiggestellt und gebrauchsfähig gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe spätestens Ende Januar 2008 davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge Z. das Werk nach Inbetriebnahme und Ablauf einer angemessenen Prüfungszeit gebilligt habe.

Die Prüffrist habe vorliegend spätestens Mitte November 2007 zu laufen begonnen, da der Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt die unstreitig mit E-Mail vom 29.10.2007 (Anlage K4) monierten Nachbesserungen als abschließend erledigt ansehen durfte, so dass diese der Billigung des Werkes nicht mehr im Wege stehen konnten. Die dem Zeugen Z. einzuräumende Prüfungsfrist sei spätestens Ende Januar 2008 abgelaufen. Mit Ablauf des Monats Januar 2008 habe der Zeuge Z. seit Erledigung seiner Monierung vom 29.10.2007 mehr als zwei Monate Zeit gehabt, das Werk des Beklagten zu 2) einer gründlichen Prüfung seiner Funktionstauglichkeit zu unterziehen. Diese Zeitspanne sei dafür jedenfalls während der Heizperiode auch bei einer vergleichsweise komplexen Heizungsanlage im Hinblick auf die Erkennbarkeit etwaiger Leistungs- oder sonstiger Funktionsmängel ausreichend und angesichts des berechtigten Interesses des Unternehmers an einer möglichst zeitnahen konkludenten Abnahme auch angemessen.

Die 5-jährige Gewährleistungsfrist des § 634 a Abs. 1 Ziff. 2 Alt. 1 BGB habe somit spätestens am 01.02.2008 zu laufen begonnen, so dass mit Ablauf des 31.01.2013 die Verjährung der hier geltend gemachten Ansprüche eingetreten sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung im vollen Umfang der Klageabweisung. Begehrt wird weiterhin die vollständige Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den Anträgen 1. Instanz.

Das Landgericht habe unter Verkennung der Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigenden Abnahme und aufgrund der unzutreffenden Annahme, dass für die Auftragserteilung der Heizungs- und Sanitärinstallation jeweils einzelne Werkverträge geschlossen worden seien, rechtsfehlerhaft eine stillschweigende Abnahme und damit rechtsfehlerhaft den Eintritt der Verjährung für die Mängelansprüche der Klägerin angenommen.

Gerügt wird insbesondere:

– Voraussetzung einer konkludenten Abnahme sei, dass die geschuldete Werkleistung vollständig erbracht worden sei.

Dies sei vorliegend entgegen der Auffassung des Landgerichts deshalb nicht der Fall, weil ein einheitlicher Werkvertrag vorliege, der nicht nur über den Einbau einer Heizungsanlage geschlossen worden sei, sondern über weitere Sanitär- und Heizungsinstallationen, die zu dem vom Landgericht angenommenen Zeitpunkt November 2007 bzw. im Jahr 2008 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Das Landgericht habe übersehen, dass sich die Auftragsinhalte der Anlage K2 mit den anderen beauftragten Leistungen teilweise überschnitten. Tatsächlich liege ein Gesamtauftrag über funktional zusammengehörende Leistungen zur Herstellung der Bewohnbarkeit eines im Bau befindlichen Neubauvorhabens vor, dem lediglich teils eine mündliche Auftragserteilung und teils eine schriftliche Auftragsbestätigung, die wiederum mündlich beauftragt wurde, zugrunde gelegen hätten. Daraus sei gerade nicht zu entnehmen, dass unterschiedliche und getrennte Bauverträge abgeschlossen werden sollten. Die Annahme, dass ein einheitlicher Auftrag vorgelegen habe, werde auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Anhörung der Parteien und Zeugenaussagen, bestätigt.

– Jedenfalls sei von den Eheleuten Z. als Auftraggeber zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, einzelne Teile des Gesamtgewerks “Heizung und Sanitär” als gesonderte Aufträge zu erteilen.

Es seien keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ein Parteiwille dahingehend vorgelegen habe, die Leistungen, die in der Auftragsbestätigung gemäß Anlage K2 nicht enthalten gewesen seien, als eigenständige und gesonderte Werkverträge zu betrachten.

– Die Anlage K2 stelle nicht einen zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag dar, sondern lediglich eine Auftragsbestätigung, der ein Kostenangebot über unterschiedliche Leistungsteile an dem Anwesen vorausgegangen sei.

Zeitgleich mit der Auftragsbestätigung vom 11.08.2006 seien sodann die in den Rechnungen B1.8 und B1.6 enthaltenen sanitären Einrichtungsgegenstände und Armaturen ebenfalls nur mündlich beauftragt worden. Es spreche somit nichts für die Annahme, dass die gesamte Herstellung der Versorgung des Neubauvorhabens mit allen erforderlichen Einrichtungen für “Heizung und Sanitär” von den Parteien als getrennte Werkverträge aufgefasst worden seien. Es handle sich somit nicht um eine nachträgliche andere Bewertung des Vertrages, sondern die Einheitlichkeit des Vertragsverhältnisses ergebe sich bereits von vornherein.

– Zudem seien die Beklagten für die Begründetheit der Einrede der Verjährung beweisbelastet.

Die Beklagten seien damit auch für die vertragliche Konstellation, also dafür, dass trotz zeitgleicher Beauftragung aller Installationsmaßnahmen an einem Neubauvorhaben gesonderte und einzelne Werkverträge vorliegen sollen, beweisbelastet. Eine solche Beweisführung sei angesichts der dem widersprechenden Zeugenaussagen und der eigenen Erklärung des Beklagten zu 2) nicht gegeben.

– Ferner seien die Beklagten beweisbelastet für die Abnahme, mithin für diejenigen Umstände, aus denen sich eine stillschweigende Abnahme ergeben soll.

– Schließlich seien die von den Beklagten zu erbringenden Werkleistungen nicht in dem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen, in dem die Beklagten durch E-Mail vom 29.10.2007 aufgefordert worden seien, Mängel zu beseitigen und weitere Fertigstellungsleistungen zu erbringen.

Mit diesem Schreiben sei auch die Aufforderung verbunden gewesen, verschiedene Sanitärinstallationsgegenstände in beiden Bädern zu installieren sowie weitere Leistungen zu erbringen, zu denen die Beklagten zur Fertigstellung ihres Gesamtauftrages aufgefordert worden seien. Diese Leistungen seien nicht mehr erbracht worden, daher habe der Beklagte zu 2) auch nicht von einer stillschweigenden Abnahme durch den Auftraggeber ausgehen können.

– Selbst wenn man einen gesonderten Werkvertrag in Bezug auf die Heizungsinstallation annehmen wolle, könne nicht von einer stillschweigenden Abnahme ausgegangen werden.

Denn in dem Schreiben vom 29.10.2007 sei auch die Anbringung von Stellmotoren der Thermostate als Fertigstellungsleistung gefordert sowie die Einweisung in den Umgang mit der Heizungsanlage verlangt worden. Es seien jedoch weder die Stellmotoren der Thermostate angebracht worden, noch sei eine Einweisung erfolgt.

– Ferner liege gerade kein Verhalten vor, aus dem sich der Abnahmewille für den Auftraggeber eindeutig und schlüssig ergeben hätte können.

– Zudem könne nicht von einer stillschweigenden Abnahme ausgegangen werden, da die Gesamtleistung nicht fertiggestellt gewesen sei.

Unstreitig seien die Leistungen für den Erweiterungsbau nicht mehr ausgeführt worden. Die Behauptung des Landgerichts, der Erweiterungsbau sei nicht mehr realisiert worden, sei falsch. Vielmehr sei die Fertigstellung dieses Gebäudeteils erfolgt, die fehlenden Teile der Fußbodenheizung seien durch andere Firmen eingebaut worden.

– Schließlich komme die Abnahme einer Heizungsanlage durch schlüssiges Verhalten erst nach einer Heizperiode in Betracht.

Diese sei vorliegend im März/April 2008 abgelaufen. Von diesem Zeitpunkt an bis zu dem weiteren Schreiben mit Mängelrüge vom 18.09.2008 habe es zwischen den Parteien kein tatsächliches Verhalten der Eheleute Z. gegeben, aus dem die Beklagten eine Billigung ihrer Werkleistungen in Bezug auf die Heizung hätten entnehmen können. Die Mängelbeanstandung mit Schreiben vom 18.09.2008 stehe der Annahme einer konkludenten Abnahme entgegen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 65.460,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 52.524,76 seit Zustellung der Klage vom 29.06.2015 und aus Euro 8.091,34 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30.06.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1)

stellt im Berufungsverfahren keinen gesonderten Antrag.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 23.03.2021 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu dem Hinweis ging eine inhaltliche Stellungnahme der Beklagten zu 1) vom 19.04.2021, des Beklagten zu 2) vom 19.04.2021 sowie der Klägerin vom 03.05.2021 ein.

Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.01.2021, Aktenzeichen 52 O 1009/15 Bau, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 23.03.2012 Bezug genommen.

Die Ausführungen der Berufungsführerin in der Gegenerklärung vom 03.05.2021 geben weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Anlass zu einer Änderung der Ansicht des Senats, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Ergänzend ist zu den Einwänden im Schriftsatz vom 03.05.2021 noch Folgendes auszuführen:

1. Soweit die Gegenerklärung rügt, der Senat habe außer Acht gelassen, dass die Auslegung des Erstgerichts nicht nur daraufhin zu überprüfen sei, ob sie mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen in Einklang stehe, nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich sei und nicht auf Rechtsfehlern beruhe, sondern gerade auch daraufhin, ob diese unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit überzeugt, beruht dies offensichtlich auf einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Senats im Hinweis vom 23.03.2021.

Dort hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

“Die Auslegung des Vertrages als solche ist Sache des Tatrichters und ist nur auf Verfahrensfehler sowie dahin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und im Ergebnis auch sachlich überzeugend ist (… ). Die oben wiedergegebene Auslegung der Auftragsbestätigung (Anlage K2) durch das Landgericht ist in dem dargelegten Sinn frei von Rechtsirrtum und daher für den Senat bindend. Sie steht mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen in Einklang und ist nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich. Sie lässt keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt und überzeugt den Senat im Ergebnis auch sachlich. (…) Die Schlussfolgerung des Landgerichts ist denkgesetzlich möglich, zwingend braucht sie gerade nicht zu sein (…). Sie lässt keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt und überzeugt den Senat auch sachlich.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass das Gewerk der Heizung und Rohinstallation zwanglos von der Lieferung und Montage später einzubauen der Sanitäreinrichtungsgegenstände getrennt werden kann, ist auch aus Sicht des Senats die Annahme gerechtfertigt, dass ein Vertrag betreffend das Gewerk Heizung und Rohinstallation geschlossen wurde und hinsichtlich der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungsgegenständen davon getrennte Einzelverträge.“

Weitere Ausführungen hierzu sind hierzu nicht veranlasst.

2. Ohne Erfolg wird in der Gegenerklärung vorgebracht, der Begriff der stillschweigenden konkludenten Abnahme sei vorliegend seitens des Senats rechtsfehlerhaft angewendet worden.

Letztlich erschöpft sich das Vorbringen in der Wiederholung des Vorbringens in der Berufungsbegründung und lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Senats im Hinweis vom 23.03.2021 nicht erkennen.

a) Eine stillschweigende, konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt, mithin der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist.

Aufgrund der Gesamtumstände muss das Verhalten des Bestellers so gedeutet werden können, dass ein konkreter werkbezogener Abnahmewille vorliegt. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen, wobei die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist vom Einzelfall abhängt (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 3. Teil Rn 52; MüKo/Busche, BGB, 8. Aufl., § 640 Rn 17).

b) Der Einwand in der Gegenerklärung, ein solches Verhalten ließe sich angesichts des Schreibens vom 29.10.2007 (Anlage K4) gerade nicht feststellen, verfängt nicht und beruht offensichtlich auf einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Senats im Hinweis vom 23.03.2021.

aa) Die Gegenerklärung verkennt insoweit schon, dass weder das Landgericht, noch der Senat das Schreiben vom 29.10.2007 als stillschweigende konkludente Abnahme gewertet haben.

Die Ausführungen in der Gegenerklärung, aus welchem Grunde das Schreiben vom 29.10.2007 nicht als stillschweigende Abnahme gewertet werden könne, gehen daher an der Sache vorbei.

bb) Dass mit dem Schreiben vom 29.10.2007 Nachbesserungen gefordert wurden, ist unstrittig.

Jedoch hat das Landgericht, wie bereits im Hinweis ausgeführt, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte zu 2) innerhalb einer Woche nach Erhalt der E-Mail vom 29.10.2007 auf der Baustelle erschienen ist und das monierte “Gurgeln” durch Entlüftung der Heizung abgestellt hat sowie, dass die Versorgung des Pufferspeichers bereits vorher im Rahmen der Inbetriebnahme überprüft wurde und der Zeuge Z. bereits vor dem 29.10.2007 mehrfach in den Umgang mit der Heizungsanlage eingewiesen wurde.

cc) Die weitere Schlussfolgerung des Landgerichts, dass vorliegend die Prüffrist des Bestellers Mitte November 2007 zu laufen begonnen hat, da ab diesem Zeitpunkt der Beklagte 2) habe davon ausgehen dürfen, die mit E-Mail vom 29.10.2007 monierten Nachbesserungen seien abschließend erledigt und das Werk damit im Wesentlichen vollständig und vertragsgerecht hergestellt, ist, wie bereits im Hinweis dargelegt, ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme des Landgerichts, dass die anzusetzende Prüffrist vorliegend spätestens Ende Januar 2008 abgelaufen war, da dieser Zeitraum zur Überprüfung des Werks des Beklagten zu 2) auf seine Funktionstauglichkeit hin, nämlich Erbringung der geschuldeten Heizungsleistung und Warmwasserbereitung, ausreichend erscheint.

3. Soweit in der Gegenerklärung erneut vorgebracht wird, eine Trennung der Aufträge in unterschiedliche Gewerke sei aus Anlage K2 nicht herzuleiten, dort seien Heizungs- und Abwasserinstallationen gerade gemeinsam beauftragt und gemeinsam abgerechnet worden, ist erneut eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Endurteil und des Senats im erteilten Hinweis nicht festzustellen.

a) Weder das Landgericht noch der Senat haben festgestellt, dass sich aus Anlage K2 eine Trennung der Aufträge in unterschiedliche Gewerke ergebe.

Vielmehr gibt die Anlage K2 den Inhalt des im August 2006 geschlossenen Werkvertrags zwischen dem Zeugen Z. und dem Beklagten zu 2) wieder. Da die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende und den Senat im Ergebnis auch sachlich überzeugende Auslegung der Gesamtumstände durch das Landgericht gerade nicht ergeben hat, dass von den Vertragsparteien einvernehmlich der ursprünglich vereinbarte, sich aus der Anlage K2 ergebende Vertragsinhalt dahin abgeändert wurde, dass auch die später beauftragten weiteren Leistungen hiervon umfasst werden sollten und nur ein einheitliches Vertragsverhältnis gewollt war, richtet sich die Frage der Abnahme vorliegend nach dem in der Anlage K2 ermittelten Leistungssoll.

b) Ohne Erfolg rügt die Gegenerklärung, der Senat habe in seinem Hinweis den Einwand der Berufung, aus der Anlage K2 ergäben sich doch Überschneidungen der Auftragsinhalte mit anderen beauftragten Leistungen – zum Beispiel enthalte die Rechnung B1.6 vom 28.11.2006 eine KSB Schmutzwasserhebeanlage, wie sie sich als KSB Fäkalienhebeanlage schon in der Auftragsbestätigung K2 befinde – zu Unrecht zurückgewiesen.

aa) In der Berufung wurde diesbezüglich ausgeführt, aus der Rechnung B1.6 ergebe sich gerade, dass nicht mehrere Einzelverträge geschlossen worden seien, sondern ein einheitliches Vertragsverhältnis vorliege, weil neben Teilen der Weißinstallation gerade auch eine KSB Schmutzwasserhebeanlage abgerechnet worden sei, die schon in der Auftragsbestätigung K2 enthalten gewesen sei.

Wörtlich findet sich in der Berufungsbegründung hierzu Folgendes:

“Zutreffend verweist das Gericht demgegenüber im Tatbestand auf die Anlagen B1.4 bis B1.9, in denen die Abrechnung der Weißinstallation enthalten ist und führt aus, dass die Beklagte zu 2) “seit September 2006 mindestens bis Mitte 2007 immer wieder u. a. mit Teilen der Weißinstallation” beauftragt worden sei, die dann jeweils separat in Rechnung gestellt und entsprechend bezahlt wurden.

Die Rechnung B1.6 vom 28.11.2006 enthält die Abrechnung einer Duschanlage, der WC-Anlage, Waschtisch, Urinal mit Zubehör, enthält aber auch eine “KSB Schmutzwasserhebeanlage”, wie sie als “KSB Fäkalienhebeanlage” auch schon in der Auftragsbestätigung gemäß Anlage K2 enthalten war. Hier überschneiden sich schon die Auftragsinhalte von K2 mit den anderen beauftragten Leistungen.“

bb) Der Senat hat hierzu in seinem Hinweis Folgendes ausgeführt:

“Auch der Einwand der Berufung, die Rechnung B1.6 vom 28.11.2006 enthalte eine KSB Schmutzwasserhebeanlage, wie sie sich als KSB Fäkalienhebeanlage schon in der Auftragsbestätigung Anlage K2 finde, sodass sich hieraus doch Überschneidungen der Auftragsinhalte mit den anderen beauftragten Leistungen ergäben, verfängt letztlich nicht.

In der Anlage K2 ist eine Fäkalienhebeanlage KSB mini-Compacta für einen Einzelpreis von 3.212,50 Euro als Eventualposition aufgeführt, in der Rechnung Anlage B1.6 hingegen eine KSB Schmutzwasser-Hebeanlage Ama-Drainer-Box O21 für einen Einzelpreis von 549,00 Euro. Schon anhand der Bezeichnung und des Preises ist ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um die in der Anlage K2 aufgeführte Fäkalienhebeanlage handelt.“

cc) Nunmehr wird in der Gegenerklärung Folgendes vorgetragen:

“Die zuletzt genannte Schmutzwasserhebeanlage zum Einzelpreis Euro 549,00 ist nur eine weitere Hebeanlage im Anwesen der Klägerin, also nicht eine andere als diejenige, die in Anlage K2 als Auftrag bestätigt worden ist; diese in der Auftragsbestätigung ausgeführte größere Hebeanlage ist in der Schlussrechnung vom 05.05.2007, K6, Position 09.01 – 09.09 abgerechnet und von den Auftraggebern bezahlt worden. Damit bestätigt sich die in der Berufung vorgetragene Überschneidung der verschiedenen für die Heizungs- und Sanitärinstallation des Anwesens der Klägerin erforderlichen Gewerke.“

dd) Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen in der Gegenerklärung schon in sich unschlüssig ist, wenn zum einen vorgetragen wird, es sei eine weitere Hebeanlage im Anwesen der Klägerin, aber nicht eine andere als diejenige – größere – Hebeanlage, die in Anlage K2 als Auftrag bestätigt worden ist, wird erneut verkannt, dass für die Frage einer Abnahme und damit für die Frage, ob bzw. wann vorliegend Verjährung der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche eingetreten ist, durch das Landgericht rechtsfehlerfrei und für den Senat sachlich überzeugend festgestellt wurde, dass sich das für das hier streitgegenständliche Werk der Beklagten maßgebliche Leistungssoll ausschließlich aus dem in der Auftragsbestätigung vom 11.08.2006, Anlage K2, enthalten Leistungsverzeichnis ergibt. Die in der Anlage K2 genannte KSB Fäkalienhebeanlage ist eben nicht die Hebeanlage, die in der separaten Rechnung B1.6 abgerechnet wurde.

ee) Soweit nunmehr in der Gegenerklärung vorgetragen wird, jedenfalls bestätige sich aber doch die in der Berufung vorgetragene Überschneidung der verschiedenen für die Heizungs- und Sanitärinstallation des Anwesens der Klägerin erforderlichen Gewerke, geht dies erneut an der Sache vorbei.

Die Frage ist nicht, ob sich die Gewerke der Heizungs- und Sanitärinstallation überschneiden, sondern von welchem Leistungssoll vorliegend für die Frage der Abnahme auszugehen ist. Dieses Leistungssoll ergibt sich, wie bereits mehrfach dargelegt, vorliegend aus der Auftragsbestätigung Anlage K2. Dass nach Abschluss des Werkvertrags, dessen Inhalt sich aus der Anlage K2 ergibt, zwischen den Parteien noch weitere Verträge über weitere Leistungen zustande gekommen sind, führt nicht dazu, dass sich das ursprünglich vereinbarte Leistungssoll auf diese später vereinbarten Leistungen erstrecken würde. Es ist der Klagepartei insofern gerade nicht gelungen nachzuweisen, dass beide Parteien einvernehmlich nur ein einheitliches Vertragsverhältnis wollten, dessen Inhalt sich jeweils durch später beauftragte Leistungen erweitern sollte.

4. Auch die Auffassung in der Gegenerklärung, das Vorbringen, die Anbringung von Stellmotoren der Thermostate sei unterblieben, sei nicht präkludiert, verfängt nicht und lässt wiederum eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Hinweis des Senats vermissen.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen präkludiert ist, da es der Berufung, selbst wenn es nicht präkludiert wäre, nicht zum Erfolg verhelfen würde. Das fehlende Anbringen von Stellmotoren der Thermostate hindert schon augenscheinlich nicht die Annahme, dass das Werk im Wesentlichen vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde, und kann daher der Abnahmereife nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Dies hat der Senat bereits in seinem Hinweis ausgeführt.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

5. Eine Entscheidung durch Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zulässig, da sich vorliegend schon aus der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen, und daher auch eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgewinn führen könnte (Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rn. 36).

Auch kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Die in der Gegenerklärung behauptete Sachverhaltskonstellation, ob eine stillschweigende Abnahme anzunehmen ist, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers ein gegenteiliger Wille ergibt, weil der Auftraggeber erkennbar einen Gesamtauftrag an den Auftragnehmer in Bezug auf unterschiedliche Leistungsbereiche angenommen hat und sich aus dem Verhalten des Auftraggebers ergibt, dass er die Leistung des Auftragnehmers insgesamt nicht als vertragsgemäß ansieht, ist vorliegend schon nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3, ZPO, 47, 48 GKG bestimmt.

AP: Qualitätvolle Vergabe qualitätvoller Reinigungsleistungen für Kommunen

AxProjects: Qualitätvolle Vergabe qualitätvoller Reinigungsleistungen für Kommunen

Mit unserem Vertrag über die Erbringung von Reinigungsleistungen setzen wir einen anspruchsvollen Maßstab für anstehende Ausschreibungen. Der Vertrag ist als Entwurf Bestandteil der von uns bereit gestellten und verwendeten Vergabeunterlagen.

In der Präambel regeln wir als „Ziele der vertragsgegenständlichen Leistungen“ den Werterhalt der zu pflegenden Reinigungsobjekte und die Sicherung eines zuverlässigen Hygieneniveaus in den Reinigungsobjekten. D.h., für den AG ist es von maximaler Bedeutung, dass vom AN nicht nur die vertraglich vereinbarten Leistungsstunden, sondern diese auch in der vertraglich vereinbarten Qualität erbracht werden. Der AG geht davon aus, dass das nur erreicht werden kann, wenn der AN für diese Leistungen eine adäquate Vergütung erhält, die ihn in die Lage versetzt, seine Mitarbeiter so zu vergüten, dass diese motiviert und engagiert die vertraglich vereinbarten Leistungen in der vertraglich vereinbarten Qualität erbringen. Darauf legt der AG allerhöchsten Wert. Des Weiteren erwartet der AG vom AN eine hohe Flexibilität in Bezug auf Inhalt und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen. Das ist der Tatsache geschuldet, dass es im Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekte durch Mitarbeiter des AG oder durch Dritte, notwendig sein kann, dass Reinigungsobjekte um- oder ausgebaut bzw. nicht mehr genutzt werden oder neue Reinigungsobjekte dazu kommen. Den Zielen des AG, dem Werterhalt der Immobilien und der Sicherung eines zuverlässigen Hygieneniveaus, sollen auch die vertragsgegenständlichen Reinigungsleistungen Rechnung tragen. Dazu hat der AN die vertraglich vereinbarten Leistungsstunden und die vereinbarten Leistungen in der vereinbarten Qualität zu erbringen. D.h., der AN hat die Leistungen ergebnisorientiert zu erbringen (Hauptleistungspflicht) und jedenfalls die vereinbarten (Mindest-)Leistungsstunden zu erbringen (Hauptleistungspflicht). Der AG geht davon aus, dass der vom AN geschuldete Erfolg nur erreicht werden kann, wenn der AN mindestens die geschuldeten Leistungsstunden erbringt. Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung hat der AN darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass Dritte im Zusammenhang mit der Leistungserbringung geschädigt werden. Zur Erfüllung vorbenannter Ziele bedient sich der AG der Fachkompetenz und der Leistungsfähigkeit des AN. Dieser verpflichtet sich, die ihm übertragenen Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen und ggf. alles nach den konkreten Umständen Erforderliche zu tun, das zur Erreichung der vertraglichen Ziele notwendig ist. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien diesen Vertrag. 

Es folgen übliche Vertragsbestandteile wie:

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Vertragsbestandteile

…

Unter § 4 Art und Weise der Zusammenarbeit legen wir fest:

(1) Die Parteien verpflichten sich, zur Erreichung der vertraglichen Ziele jederzeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Demgemäß werden sie   sich gegenseitig und rechtzeitig informieren und sich zu notwendigen Maßnahmen abstimmen, die den Regelungsbereich dieses Vertrages berühren.

Das gilt auch für Fälle höherer Gewalt. Demgemäß werden die Parteien über notwendige Maßnahmen beraten und eine einvernehmliche Vorgehensweise, die den Interessen der Parteien im Sinne der Kooperationspflicht angemessen Rechnung trägt, schriftlich vereinbaren.

(2) Während der Implementierungsphase werden AG und AN eine vorläufige Verteilung der in den Preisblättern benannten notwendigen Reinigungsstunden je Reinigungsobjekt und Monat vornehmen. Diese werden neben der Kontrolle der Erbringung des geschuldeten Erfolgs Grundlage der Kontrolle der vertraglich zu erbringenden Stunden sein.

(3) Nach Abschluss des Vertrages und vor Beginn der Leistungen werden AG und AN gemeinsam einen Qualitätsmessprozess definieren, der die Grundlage für die Überprüfung der Reinigungsergebnisse bildet. Dieser Prozess hat die Maßgaben der Leistungsbeschreibung Ziffer … Gemeinsame Qualitätskontrolle/Qualitätsmesssystem zu berücksichtigen. Zur Dokumentation der Ergebnisse im Rahmen des Qualitätsmessprozesses wird das vom AN im Angebot benannte und vorgestellte Qualitätsmesssystem eingesetzt, es sei denn, der AG hat ein eigenes Qualitätsmesssystem festgelegt (vgl. § 5 Abs.11). Das Qualitätsmesssystem wird vom AN mit den erforderlichen Stammdaten und Bewegungsdaten befüllt, sodass für den AG keine zusätzlichen Kosten entstehen. Das Befüllen des Qualitätsmesssystems durch den AN hat auch dann zu erfolgen, wenn kein elektronisches Qualitätsmesssystem zum Einsatz kommt.

(4) Zur Sicherstellung der Qualität der beauftragten Reinigungsleistungen werden die Parteien nach Aufforderung durch den AG Begehungen einzelner Reinigungsobjekte durchführen. Die Kosten für eine Begehung zur Qualitätskontrolle tragen die Parteien jeweils selbst.

§ 5 regelt Rechte und Pflichten des AG:

(1) Der AG stellt dem AN für die Unterbringung der im Rahmen der Vertragserfüllung benötigten Geräte, Maschinen und Materialien, sowie z.B. des Objektordners, sofern möglich, unentgeltlich abschließbare Räume (Putzmittelräume) zur Verfügung. Darüber hinaus stellt er für das Reinigungspersonal nach Möglichkeit geeignete Umkleideräume nebst Waschgelegenheit bereit. Das gilt nicht, wenn in den Preisblättern etwas anderes beschrieben ist.

Für die in den Räumen vom AN abgestellten Gegenstände übernimmt der AG keine Haftung.

(2) Der AG stellt dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (Strom und Wasser) unentgeltlich kostenlos zur Verfügung.

(3) Der AG gewährt dem AN im Rahmen der Erfüllung der beauftragten Leistungen den dafür notwendigen Zutritt zu den Reinigungsobjekten.

Zu diesem Zweck übergibt der AG dem AN objektbezogen Schlüssel/Karten/Chips, so dass der AN, unter Beachtung der rechtlichen und sonstigen Belange der Nutzer, ungehinderten Zugang zu den vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekten hat. Hierbei sind vom AN etwaig vom AG aufgestellte Sicherheitsvorschriften, wie z.B. die Brandschutzordnung und die Hausordnung zu beachten.

(4) Der AG wird den AN rechtzeitig, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, und in Textform über von ihm beabsichtigte Änderungen oder Erweiterungen der Nutzung der vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekte oder über sonstige Änderungen, die die vertragsgerechte Erbringung der vom AN vertraglich geschuldeten Leistungen beeinflussen können, unterrichten.

(5) Der AG ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, auch temporär, zu minimieren, wenn er ein oder mehrere Reinigungsobjekte oder Teile davon, deren Flächen vertragsgegenständlich sind, nicht mehr bzw. zeitweise nicht nutzt. In Bezug auf die Vergütung wird auf § 17 Vergütung, Abrechnung, Zahlung verwiesen.

Sofern der AG über die beauftragten Leistungen hinaus Leistungen benötigt, die auch nicht auf Grundlage der vereinbarten Konditionen abgerufen werden können, wird er den AN auffordern ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

(6) Die Untersagung der Nutzung bestimmter Reinigungsverfahren oder der Verwendung bestimmter Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie von Reinigungsgeräten bleibt dem AG vorbehalten. Sofern damit für den AN Mehrkosten verbunden sein sollten, hat diese der AN nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu treffen.

(7) Der vom AG in der Implementierungsphase für ein Reinigungsobjekt als jeweils verantwortlicher benannter Mitarbeiter (z. B. Hausmeister, KITA-Leitung) ist befugt, gegenüber dem jeweiligen Vorarbeiter des AN bzw. gegenüber der vom AN benannten verantwortlichen Person Konkretisierungen in Bezug auf die täglich zu erbringenden Leistungen zu erklären. In diesem Rahmen ist er u.a. befugt, den AN aufzufordern einzelne Arbeitsgänge durch andere Arbeitsgänge zu ersetzen. Das gilt jedoch nur dann, wenn diese Arbeitsgänge innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten erbracht werden können.

(8) Der AG ist berechtigt, das Personal des AN auf Zuverlässigkeit zu prüfen und ggf. für die in seinen Reinigungsobjekten beschäftigten Mitarbeiter des AN auf dessen Kosten Gesundheitszeugnisse zu verlangen.

(9) Ergeben sich aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben bzw. aus anderen Gründen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einzelner oder mehrerer Mitarbeiter des AN, so ist der AG berechtigt, den unverzüglichen Austausch dieser Mitarbeiter gegen Mitarbeiter zu verlangen, die den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

(10) Der AG ist berechtigt, den Einsatz des Aufsichtspersonals des AN (Vorarbeiter und Objektleiter) in Textform zurückzuweisen bzw. den Austausch zu verlangen, wenn das Personal nicht die geforderten fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen besitzt oder aus persönlichen oder anderen Gründen nicht zuverlässig ist. Auf begründetes Verlangen des AG in Textform hat der AN das entsprechende Personal innerhalb von 10 Arbeitstagen auszutauschen.

(11) Der AG behält sich vor, ein eigenes Qualitätsmesssystem einzusetzen, das nach entsprechender Aufforderung durch den AG durch den AN auch für Eigenkontrollen des AN zu verwenden ist. Das bis dahin vom AN bereitgestellte und eingesetzte Qualitätsmesssystem wird dementsprechend abgelöst. Die Bereitstellung des Systems inklusive Datenimplementierung erfolgt durch den AG auf seine Kosten.

Vor dem Einsatz eines Qualitätsmesssystems des AG erfolgt eine Schulung von bis zu drei Mitarbeitern des AN durch den AG. Die Erstschulung ist für den AN kostenlos. Eine Vergütung des Schulungsaufwandes an den AN erfolgt nicht. Im Gegenzug wird auf eine Anpassung der Vergütung auf Grund der Ablösung des Qualitätsmesssystems des AN vom AG verzichtet.

(12) Der AG ist berechtigt, ein Dienstleistungs- oder Beratungsunternehmen mit einer Fremdüberwachung des AN zu beauftragen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der AG. Der AN ist vor Einsatz und Beauftragung einer Fremdüberwachung durch den AG zu informieren.

§ 6 befasst sich mit Inhalt, Umfang sowie Art und Weise der Leistungserbringung durch den AN:

(1) Der AN ist verpflichtet alles zu tun, dass notwendig ist, um die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß zu erfüllen.

Das erfordert auch, dass die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften, den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung ggf. bestehender behördlicher Auflagen und Bedingungen erfolgt. Eine wichtige Voraussetzung für die vertragsgerechte Leistungserbringung durch den AN ist, dass sich dieser spätestens nach Aufnahme der Tätigkeit mit den jeweiligen Gegebenheiten der Reinigungsobjekte vollumfänglich vertraut macht.

Der AN hat jedenfalls die vertraglich vereinbarten (Mindest-)Leistungsstunden zu erbringen und die vereinbarten Leistungen auf einem gleichbleibend hohen Qualitätsniveau zu erbringen. AG und AN sind sich einig, dass das insbesondere durch Personalauswahl, Personaleinsatzzeiten, Einweisungen und Schulungen, eingesetzte Maschinen und Gerätschaften, Reinigungs- und Pflegemittel gewährleistet werden muss.

In (2) wird das und dann weiter geregelt:

Sofern der AN innerhalb der Vertragslaufzeit die Möglichkeit sieht, die vertraglich vereinbarten (Mindest- )Leistungsstunden, z.B. durch den Einsatz von Technik, zu minimieren, ohne das vertraglich vereinbarte Qualitätsniveau zu gefährden, kann er dem AG einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Der AG entscheidet, ob er diesem Vorschlag zustimmt. Eine Unterschreitung der vereinbarten (Mindest-) Leistungsstunden ohne schriftliche Zustimmung des AG ist ausnahmslos nicht zulässig.

(3) Die vom AN zu reinigenden Flächen, die Reinigungsintervalle, die Art und Weise der Ausführung der Reinigungsleistungen sowie die geschuldete Qualität werden grundsätzlich in den in § 2 benannten Vertragsbestandteilen beschrieben.

In Bezug auf die Unterhaltsreinigung ist eine Qualität anzustreben, die grundsätzlich geeignet ist, dass eine Grundreinigung möglichst nicht erforderlich ist. Der AG vertraut darauf, dass die vom AN als Fachunternehmer in den Preisblättern objektbezogen benannten Stunden für ein Jahr für die Unterhaltsreinigung ausreichend sind, um die vertraglich vereinbarte Qualität der Reinigungsleistungen tatsächlich erreichen zu können. Das gilt gleichermaßen für die vom AN in den Preisblättern benannten Stunden für den Einsatz des jeweils verantwortlichen Objektleiters des AN. Die vom AN in den Preisblättern benannten Stunden für die Unterhaltsreinigung sowie für den Einsatz des jeweils verantwortlichen Objektleiters hat der AN jedenfalls zu erbringen. Sie gehören neben dem vom AN geschuldeten Erfolg zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.

In (4) wird das und dann weiter geregelt:

Der AN hat den Umfang der erbrachten Leistungen durch vom AN geführte Zeiterfassungen dem AG zu belegen. Sofern der AN die vereinbarte Qualität der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht innerhalb der in den Preisblättern benannten Stunden erreicht, ist das ein Indiz für nicht vollständig richtige Annahmen des AN. Der AN ist demgemäß verpflichtet, mehr Zeit zu investieren. Ein Anspruch auf Mehrvergütung für diesen Aufwand besteht seitens des AN nicht.

(5) Auf Verlangen des AG hat der AN die von ihm verwendeten Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel für Qualitätsprüfungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) Sofern das Ergebnis einer solchen Qualitätsprüfung ergibt, dass die vom AN verwendeten Reinigungs-, Pflege- oder Desinfektionsmittel nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, trägt der AN die Kosten der Qualitätsprüfung. Mögliche Schadensersatzansprüche des AG bleiben davon unberührt.

(7) Der AN verpflichtet sich, auf Ersuchen des AG Versuche mit Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln oder dergleichen durchzuführen.  Über das Ergebnis hat der AN den AG in Textform zu informieren. In diesem Zusammenhang hat der AN zu bewerten, ob er den Einsatz im Rahmen der weiteren Leistungserbringung empfiehlt und das für den AG, als Nichtfachmann nachvollziehbar, entsprechend in Textform zu   begründen.

Zu den mit diesen Versuchen verbundenen Kosten ist vor deren Durchführung eine Vereinbarung zwischen AG und AN zu treffen. Eine Weiterverwendung der Reinigungs-, Pflege- oder Desinfektionsmittel durch den AN ist nur nach ausdrücklicher Freigabe in Textform durch den AG zulässig. Die Freigabe basiert ausschließlich auf den Angaben des AN und beinhaltet keine fachliche Prüfung durch den AG. Sofern mit der Weiterverwendung durch den AN Mehrkosten verbunden sein sollten, ha! dieser der AN dem AG nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Schlüssel und die Handhabung von Schlüsseln sind ein wichtiges Thema:

(8) Dem AN werden vom AG notwendige Schlüssel für Reinigungsobjekte übergeben. Hierüber wird vom AG je Reinigungsobjekt ein Protokoll erstellt, welches der AN jeweils zu unterzeichnen hat.

(9) Der AN stellt sicher, dass vom AG übergebene Schlüssel ausschließlich nach aktenkundiger Belehrung zur Verwendung und Aufbewahrung der Schlüssel und nach Unterschrift an vertrauenswürdige Mitarbeiter des AN, ausgehändigt werden. Eine Übersichtsliste, welcher MA Schlüssel für welche Objekte hat, ist dem AG unaufgefordert vorzulegen und bei Änderungen sind diese dem AG schriftlich mitzuteilen. Im Rahmen der Belehrung sind die Mitarbeiter insbesondere darauf hinzuweisen, dass Schlüssel diebstahlsicher aufzubewahren sind und damit auch nicht ohne Aufsicht, z.B. in Fahrzeugen, gelagert werden dürfen. Des Weiteren sind diese Mitarbeiter auch zu verpflichten, die ihnen übergebenen Schlüssel nicht ohne aktenkundigen Nachweis und nur auf Anweisung des jeweiligen Vorgesetzten an Dritte, z.B. im Falle einer notwendigen Vertretung, zu übergeben. D.h., auch die Weitergabe von Schlüsseln insbesondere an Familienangehörige ist untersagt.

(10) Die Verwendung von Nachschlüsseln oder die Beschaffung von Nachschlüsseln ist dem AN untersagt. Bei Verlust von Schlüsseln ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen. Der AG kann bei zwingender Notwendigkeit, z.B. bei Verlust von Schlüsseln, die entsprechenden Zylinder, bzw. die gesamte Schließanlage zu Lasten des AN auswechseln lassen.

(11) Der AN hat sicherzustellen, dass jeder Verlust von Schlüsseln und jede Art von Schäden an Schließanlagen unverzüglich dem AG gemeldet wird.

Weiter zu bedenken und zu regeln sind auch:

(12) Beabsichtigt der AN, innerhalb der Reinigungsobjekte Leistungen für Dritte, wie Nutzer, Mieter oder vom AG beauftragte Unternehmen zu erbringen, bedarf das vor Leistungserbringung der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung in Textform durch den AG. Den Mitarbeitern des AN ist es in diesem Zusammenhang nicht gestattet, persönlich finanzielle Zuwendungen entgegenzunehmen.

(13) Der AN darf die an ihn zur Nutzung überlassenen oder von ihm in den Reinigungsobjekten aufgestellten Waschmaschinen ausschließlich zur Reinigung von Sachen, die im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungen für den AG anfallen, benutzen. Diese Regelung gilt   nicht, sofern das Aufstellen und die Nutzung von Waschmaschinen nicht gestattet ist.

(14) Vom AG ggf. bereitgestellte Räume sind vom AN regelmäßig auf eigene Kosten zu reinigen. Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel sind in den vorgesehenen Räumen ordnungsgemäß zu lagern und in einem ordentlichen und gereinigten Zustand zu halten. Die Räume sind abzuschließen und der Schlüssel darf nicht in den Türen stecken bleiben.

(15) Der vom AN eingesetzte Objektleiter hat sich in jedem Reinigungsobjekt, sofern in der Leistungsbeschreibung oder den Preisblättern nicht anders angegeben, mindestens einmal pro Monat von der vertragsgerechten Leistungsausführung, einschließlich der Einhaltung der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen, durch das von ihm bzw. ggf. von seinen Nachunternehmern eingesetzte Personal persönlich zu überzeugen (Eigenkontrolle).

Ziel der Eigenkontrolle ist die Überwachung der vertragsgerechten Leistungserbringung und die Sicherstellung der Betreuung des Reinigungspersonals. Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind im Objektordner zu dokumentieren und von dem vom AG in der Implementierungsphase benannten Vertreter des AG (z. B. Hausmeister, KITA-Leitung) nach Durchführung vor Ort durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Mit der Bestätigung durch den Vertreter des AG wird ausschließlich bestätigt, dass eine Eigenkontrolle stattgefunden hat. Zur Dokumentation der Eigenkontrollen ist die mit der Ausschreibung zur Verfügung gestellte Bescheinigung Unterhaltsreinigung zu verwenden. Alternativ kann der AN dem AG unverzüglich nach Vertragsbeginn einen Vorschlag zur Dokumentation unterbreiten. Der zwischen AG und AN abgestimmte Vorschlag ist für die Vertragslaufzeit verbindliches Muster zur Dokumentation der Eigenkontrolle.

(16) Der AN und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Gegenstände und sonstigen Sachen, die in einem Reinigungsobjekt gefunden werden, unverzüglich dem von dem AG in der Implementierungsphase benannten Vertreter des AG (z.B. Hausmeister, KITA-Leitung) gegen Quittung zu übergeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.

(17) Kleidungsstücke, die in Lehrer- und Verwaltungszimmern sowie in Sporthallen vorgefunden werden, sind dort zu belassen.

(18) Erkennt oder vermutet der AN Gefahren, die die Betriebsbereitschaft oder die Sicherheit im Verantwortungsbereich des AG beeinträchtigen können, hat er den AG unverzüglich zu informieren. Jedenfalls wird er den AG über besondere Ereignisse wie Unfälle, Hausbesetzungen, kriminelle Ereignisse, Brände, Vandalismus und Attentatsdrohungen unterrichten; das gilt insbesondere dann, wenn daraus Schäden sowie möglicherweise resultierende Ansprüche gegen Dritte resultieren können. Die Information hat zunächst telefonisch und nachfolgend jedenfalls in Textform an den gemäß § 3 Abs.3 benannten jeweiligen Ausführungsverantwortlichen des AG zu erfolgen.

(19) Der AN ist bei Feststellung solcher Gefahren verpflichtet, unverzüglich alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, die notwendig sind, um drohende Schäden abzuwenden.

(20) Stellt der AN während der Vertragslaufzeit Änderungsmöglichkeiten und Verbesserungspotenziale in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Leistung fest, ist er verpflichtet diese unverzüglich dem AG mitzuteilen und diese nach entsprechender Vereinbarung mit dem AG umzusetzen.

Sofern damit Mehrkosten verbunden sein sollten, hat diese der AN dem AG vor erstmaliger Ausführung nachzuweisen und es ist eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu treffen.

(21) Sofern der AN im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für den AG Kontakt zu Behörden und Berufsgenossenschaften hat, ist er verpflichtet den AG unverzüglich in Textform über die Gründe und den für den AG relevanten Gegenstand und Inhalt zu informieren.

(22) Beabsichtigt der AN im Zusammenhang mit diesem Vertrag Veröffentlichungen oder eine werbliche Nutzung, ist er verpflichtet, vorab die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen.

Leistungsänderungen sind nur unter den in § 7 beschriebenen Voraussetzungen möglich:

(1) Der AG ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang zu minimieren, wenn er ein oder mehrere Bereiche in Reinigungsobjekten bzw. ganze Reinigungsobjekte, deren Flächen vertragsgegenständlich sind, nicht mehr nutzt bzw. temporär nicht mehr   nutzt. Die Anpassung der vereinbarten Vergütung erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen in § 17.

(2) Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, soweit zumutbar, über die im Rahmen des Vertrages hinaus beauftragten Leistungen weitere Leistungen zu erbringen sowie Änderungen in Bezug auf die vereinbarten Leistungen auszuführen.

(3) Hat der AN Bedenken gegen eine Leistungsänderung, so hat er diese dem AG, unverzüglich in Textform mitzuteilen. Teilt der AG die Bedenken des AN nicht, so bleibt der AG für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich.

(4) Werden durch Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistung die Grundlagen des Preises für die vertraglich vereinbarte Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen; insbesondere auf die Termine der Leistungserbringung, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich schriftlich und jedenfalls vor Leistungsbeginn zu treffen.

(5) Unabhängig von einer neuen Vergütungsvereinbarung ist der AN verpflichtet, die geänderten oder zusätzlichen Leistungen auszuführen, sofern er auf die Art der Leistungen eingerichtet ist.

(6) Einigen sich die Parteien hinsichtlich der geänderten oder zusätzlichen Leistungen nicht auf einen neuen Preis, kann der AN die marktübliche Vergütung verlangen.

(7) Der AN darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch den AG keine Änderungen hinsichtlich der beauftragten Leistungen vornehmen. Die Genehmigung ist jedenfalls vor der geänderten Ausführung einzuholen.

(8) Eine Leistungsänderung durch eine ggf. lange, gleichmäßige und stetige Übung in Bezug auf die Art und Weise sowie den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ist ausgeschlossen. Der AN darf sich nicht auf eine Leistungsänderung auf Grund von Gewohnheitsrecht berufen.

Transparenz und Dokumentation sind wichtiger Baustein, weshalb wir unter § 8 Dokumentationspflichten, Unterlagen, Berichtswesen Folgendes fordern:

(1) Der AN hat dem AG innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Aufforderung durch den AG die von diesem jeweils angeforderten vertraglich vereinbarten Dokumente und auf Wunsch des AG auch digital als pdf-Dokument vorzulegen.

Zu den vertraglich geschuldeten Dokumenten gehören insbesondere:

– aktuelle Einsatz-/Revierpläne mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten,

– Objektordner mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten,

– die Ergebnisse der Eigenkontrollen und der gemeinsam von AG und AN durchgeführten Kontrollen,

– Aufzeichnungen über die eingesetzten Personen, die gereinigten Flächen/Gegenstände und die Reinigungszeit (Auszüge aus Arbeitsstundenbüchern).

– Nachweise über notwendige und vereinbarte Qualifikationen,

die Nachweise für erbrachte Sonderleistungen (Zeitnachweise oder Nachweise über gereinigte Fläche),

Darüber hinaus wird auf die einschlägigen Regelungen dieses Vertrages verwiesen.

(2) Vor Vertragsbeginn (ausgenommen b) und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres -spätestens bis zum 15. Januar – und auf besondere Aufforderung des AG hat der AN dem AG folgende Bescheinigungen/Erklärungen unaufgefordert vorzulegen:

a) Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Zahlung von Steuern und Abgaben.

b) Für jede im Verlauf des Vorjahres beim AG eingesetzte Arbeitskraft die Jahres­/Abmeldung nach § 28 a SGB IV oder eine Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Stelle für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge.

Die Bescheinigung muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Beitragsgruppe und Beschäftigungszeitraum des Mitarbeiters enthalten. Die Jahresmeldung oder Abmeldung kann auf diese Daten beschränkt werden, sofern dies der Arbeitnehmer nach Belehrung über die Möglichkeit der Beschränkung wünscht. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer, die für die Übersendung der Jahres-/Abmeldung oder für die Erteilung der Mitgliedsbescheinigung die erforderlich􀀋 Einwilligung im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung abgeben.

c) Verschwiegenheitsverpflichtungen des Reinigungspersonals gern. § 11 Abs. 3.

d) Erklärung, dass

– in seinem Unternehmen die Vorschriften über Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer und die versicherungsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen über Vollzeit- und Teilzeitkräfte eingehalten werden,

– die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) eingehalten werden,

– die Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk eingehalten werden (insbesondere Zahlung des Tariflohns zzgl. eventueller Zuschläge, Zulagen, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) oder gesetzliche Bestimmungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (sofern dieser höher liegt, als der für allgemeinverbindlich erklärte Tariflohn)

– die Brandschutzordnung und die Hausordnung für die jeweiligen Reinigungsobjekte den im jeweiligen Reinigungsobjekt beschäftigten Personal bekanntgegeben worden sind.

Der entscheidende Faktor ist das eingesetzte Personal. Qualifikation und Kontinuität stellen wir durch folgende Regelungen in § 9 Personal sicher:

(1) Der AN hat zur Erfüllung des Vertrages stetig geeignetes Personal in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu halten. Das gilt auch für das Aufsichtspersonal des AN (Vorarbeiter und Objektleiter bzw. die vom AN benannte sonstige verantwortliche Person), das u.a. eine anforderungsgerechte Eigenkontrolle für den AN durchzuführen hat.

Der vom AG für ein Reinigungsobjekt als jeweils Verantwortlicher benannter Mitarbeiter (z.B. Hausmeister, KITA-Leitung) darf in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu dem vom AN eingesetzten Personal stehen.

(2) Ausfälle des eingesetzten Personals, z.B. bei Krankheit und Urlaub, sind durch den AN unverzüglich zu kompensieren. Jedenfalls stellt der AN sicher, dass durch Personalausfälle das Ergebnis der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der AN gewährleistet im Rahmen seiner Möglichkeiten Personalkontinuität. Demgemäß soll ein Wechsel/Austausch des konkret eingesetzten Personals möglichst vermieden werden und nur bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub durch geeignete Vertreter temporär ersetzt werden. Der AN hat bei einem Personalwechsel sicherzustellen, dass die Qualität der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des AN nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Personalwechsel durch den AG veranlasst wurde.

(4) Der AN sollte die Personalanzahl und -struktur je Reinigungsobjekt so gering wie möglich halten, um somit hauptsächlich sozialversicherungspflichtiges Personal einzusetzen und so den Kontroll- bzw. Steuerungsaufwand auf Seiten des AG so gering wie möglich halten zu können.

(5) Der AN hat die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen in Bezug auf das von ihm für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzte Personal einzuhalten. Sofern der AN im Zuge der Angebotserstellung einen produktiven Stundenlohn ausweist, der eine übertarifliche Vergütung seines Personals ausweist, hat der AN sicherzustellen, dass die Vergütung des Personals entsprechend seiner Angaben im Angebot tatsächlich erfolgt. Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass er die sonstigen von ihm im Zuge seines Angebotes angegebenen Vorteile, die er seinem Personal gewährt, tatsächlich gewährt.

(6) Auf Anforderung des AG, wird der AN die tarifliche oder übertarifliche Vergütung seines Personals bzw. sonstige von ihm im Zuge seines Angebotes angegebenen Vorteile, die er seinem Personal gewährt, nachweisen. Der AG ist z.B. berechtigt, vom AN die übergab􀀍    anonymisierter einschlägiger Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen.

(7) Der AG ist berechtigt, durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit Verpflichteten, Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen des AN zu nehmen, um die Angaben des AN in Bezug auf sein Personal zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist der AG auch berechtigt zu prüfen, ob die in den Arbeitsstundenbüchern ausgewiesenen Stunden mit denen in den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesenen Stunden in Übereinstimmung stehen.

Der AN ist verpflichtet sicherzustellen, dass dann, wenn er Unterauftragnehmer einsetzt; mit diesen vereinbart, dass der vom AG zur Einsichtnahme Verpflichtete auch beim Unterauftragnehmer Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen darf.

(8) Die Einsichtnahme durch den im Auftrag des AG tätigen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann objektbezogen, nach Wahl des AG, und auch wiederholte Male erfolgen.

(9) Stellt der vom AG zur Einsichtnahme Verpflichtete fest, dass der AN einschlägige tarifvertragliche Regelungen nicht einhält, dass der AN die in seinem Angebot angegebenen produktiven Stundenlöhne tatsächlich und unbestritten nicht zahlt oder andere Angaben, die dieser im Rahmen der Auftragsvergabe gemacht hat, nicht den Tatsachen entsprechen, ist der AG berechtigt, die Kosten für die beauftragte Prüfung gegen den Vergütungsanspruch des AN aufzurechnen. Das gilt auch für den Fall, dass solche Abweichungen beim Unterauftragnehmer des AN oder bei Leiharbeitnehmern festgestellt werden.

(10) Sofern der Einsatz von Unterauftragnehmern für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zulässig ist, ist der AN verpflichtet, die Einhaltung der vorstehend benannten einschlägigen Regelungen zur Vergütung des eingesetzten Personals, insbesondere der des Abs.5, durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit diesem Unterauftragnehmer sicherzustellen. Demgemäß hat der AN vertraglich auch zu vereinbaren, dass der vom AG Verpflichtete berechtigt ist, Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen eines vom AN beauftragten Unterauftragnehmers zu nehmen, um zu prüfen, ob dieser die im Angebot des AN angegebenen Tariflöhne bzw. produktiven Stundenlöhne tatsächlich zahlt.

(11) Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist zulässig. Im Falle der Besetzung von Aufsichtspersonal (Vorarbeiter oder Objektleitung) durch Leiharbeitnehmer ist dies nur zulässig, wenn diese nachweislich mindestens die Qualifikation besitzen, die im Rahmen der Ausschreibung für den Vorarbeiter bzw. für die Objektleitung gefordert sind und dieselben Arbeitsbedingungen haben wie die beim AN angestellten Personen. Leiharbeitnehmer, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des AG abzulösen.

Das Recht des AG zur Prüfung der Einhaltung der im Angebot angegebenen Tariflöhne, der produktiven Stundenlöhne sowie anderer Angaben, die der AN im Rahmen der Auftragsvergabe gemacht hat, durch einen vom AG beauftragten Verpflichteten (vgl. Abs. 5 und 6) gilt auch für den Einsatz von Leiharbeitnehmern.

(12) Im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Reinigungsleistungen stellt der AN sicher, dass die einschlägigen Anforderungen    an den Arbeitsschutz jedenfalls eingehalten werden. Der AN verpflichtet sich, die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere hinsichtlich der für die Leistungserbringung zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstung – zu beachten. Der AN hat dem von ihm eingesetzten Personal die in dem jeweiligen Reinigungsobjekt geltende Haus- und Brandschutzordnung bekannt zu geben.

(13) Der AN verpflichtet sich, soweit dies aufgrund des Einsatzgebietes erforderlich ist (z.B. für Küchen und Essenausgabebereiche) für alle die in diesem Bereich beschäftigten Personen dem AG eine Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz vorzulegen. Die Kosten dafür sind vom AN zu tragen.

(14) Der AN verpflichtet sich, Personen, die nach ärztlichem Urteil als Ausscheider einzustufen sind, die verlaust sind, an Erkrankungen leiden, wie sie in § 34 Infektionsschutzgesetz benannt sind oder an anderen meldepflichtigen Erkrankungen leiden, nicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht oder die Person in einer Wohngemeinschaft mit einem entsprechend Erkrankten lebt.

Demgemäß wird der AN, das eingesetzte Personal, einschließlich das seiner ggf. zulässigerweise eingesetzten Unterauftragnehmer, über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Inhalte des Infektionsschutzgesetzes und die daraus resultierenden notwendigen Verhaltensregeln informieren.

(15) In Bezug auf vom AN eingesetzte Personal hat dieser insbesondere folgende Anforderungen jedenfalls zu erfüllen:

– Es ist ausschließlich fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen, das in der Lage ist, die Leistungen ergebnis- und kundenorientiert zu erbringen.

– Das eingesetzte Personal muss ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild aufweisen und geeignete, optisch einheitliche sowie hygienisch einwandfreie Arbeits- und Schutzkleidung tragen.

– Das eingesetzte Personal muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift in dem Maße beherrschen, wie das für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Dazu gehört z.B. auch, die erforderliche Kommunikation mit dem AG in deutscher Sprache führen zu können, Notrufe in deutscher Sprache absetzen können; Alarm- und Notfallpläne sowie Gefahrenhinweise in deutscher Sprache lesen und verstehen zu können.

– Sofern durch den AN oder ggf. durch einen seiner Unterauftragnehmer Personal einer Nationalität außerhalb der Europäischen Union eingesetzt wird, müssen diese jederzeit über gültige Ausweis-, Arbeitserlaubnis- und Aufenthaltspapiere verfügen.

– Das gesamte vom AN bzw. ggf. von seinen Unterauftragnehmern eingesetzten Personal muss ordnungsgemäß bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern angemeldet sein.

Der AN stellt den AG von allen Forderungen Dritter, insbesondere Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltungen, in diesem Zusammenhang frei.

– Das Personal ist vor seinem erstmaligen Einsatz und danach regelmäßig (mindestens jährlich) sorgfältig in Bezug auf das jeweilige Reinigungsobjekt, insbesondere zu Themen des Arbeits- und Unfallschutzes und zum Leistungsumfang zu schulen und zu unterweisen.

– Der AN hat sein Personal und die von ihm ggf. beauftragten Unterauftragnehmer darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von sämtlichen elektrischen Geräten des AG nicht zulässig ist und stellt die Einhaltung dieser Maßgabe sicher. Bei Zuwiderhandlung kann der AG verlangen, dass das betreffende Reinigungspersonal nicht mehr in den Reinigungsobjekten des AG zur vertragsgegenständlichen Leistungserbringung eingesetzt wird.

(16) Der AN ist verantwortlich dafür, dass das vom ihm eingesetzte Personal bzw. die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer, Personen und Unternehmen, die der AG nicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bestimmt hat, keinen Zutritt zu den Reinigungsobjekten gewährt. Das gilt insbesondere für Handwerker, Lieferanten, Kinder und Tiere.

(17) Im Falle des Austausches des Aufsichtspersonals (Vorarbeiter oder Objektleiter) hat der AN die Pflicht, den jeweils neuen Mitarbeiter auf seine Kosten zielorientiert in den Vertragsgegenstand sowie die Gegebenheiten der Reinigungsobjekte einzuarbeiten. Die Einarbeitungszeit beträgt mindestens 39 Stunden, die in den ersten zwei Kalenderwochen der Aufnahme als Einarbeitungszeit unter Anleitung einer anderen Führungskraft des AN zu leisten sind.

(18) Der Austausch ist dem AG so rechtzeitig vor erstmaligem Einsatz in Textform anzumelden, dass vom AG eine Eignungsprüfung des Personals nach Vorlage von vom AN bereitgestellten Nachweisen nach Maßgabe der Ausschreibungsunterlagen vor dem erstmaligen Einsatz erfolgen kann. Das Aufsichtspersonal ist vor dem erstmaligen Einsatz; in den Reinigungsobjekten bei den gemäß § 3 Abs. 3 benannten jeweiligen Ausführungsverantwortlichen des AG sowie bei dem für ein Reinigungsobjekt als jeweils verantwortlich benannten Mitarbeiter (z. B. Hausmeister, KITA-Leitung) persönlich vorzustellen.

Der unzulässige Einsatz von Nachunternehmern wird durch § 10 Einsatz von Unterauftragnehmern verhindert:

(1) Ohne Zustimmung des AG dürfen vom AN keine Unterauftragnehmer eingesetzt werden:

(2) Der AN ist berechtigt, die Durchführung von Teilleistungen nach diesem Vertrag insoweit an Unterauftragnehmer zu vergeben, sofern er das im Rahmen der Angebotsabgabe bereits erklärt hat.

(3) Beabsichtigt der AN während der Vertragslaufzeit, über die im Angebot benannten Teilleistungen hinaus Leistungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Unterauftragnehmer zu übertragen oder beabsichtigt er einen Wechsel eines genehmigten Unterauftragnehmers bedarf es dafür der ausdrücklichen Zustimmung des AG in Textform.

Wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung des AG zum Einsatz eines Unterauftragnehmers ist der Nachweis durch den AN, dass dieser Unterauftragnehmer die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen einhält, dass dieser einen produktiven Stundenlohn zahlt, der über den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen liegt, sofern der AN einen solchen produktiven Stundenlohn im Rahmen seines Angebotes ausgewiesen hat und dass dieser auch die sonstigen von AN im Zuge seines Angebotes angegebenen Vorteile, die der AN seinem Personal gewährt, tatsächlich auch gewährt.

(4) Der AN hat dem AG die beabsichtigte Beauftragung von Unterauftragnehmern oder der Wechsel mindestens einen Monat vor deren beabsichtigten Einsatz anzuzeigen und von diesem genehmigen zu lassen. Mit dem Antrag des AN auf Genehmigung des AG zum beabsichtigten Einsatz eines Unterauftragnehmers sind die im Ausschreibungsverfahren geforderten Nachweise und Erklärungen eines Unterauftragnehmers einzureichen. Fehlende Angaben oder die Nichterfüllung der Kriterien berechtigen den AG zur Ablehnung des Unterauftragnehmers.

(5) Die Zustimmung des AG entbindet den AN nicht von seiner Pflicht, die Eignung des Unterauftragnehmers in Bezug auf die von ihm zu erbringenden Leistungen zu prüfen und auf Verlangen des AG diesem nachzuweisen.

(6) Der Unterauftragnehmer ist Erfüllungsgehilfe des AN. Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für den Unterauftragnehmer. Der AN ist demgemäß verpflichtet, Unterauftragnehmer über die Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber dem AG entsprechend zu verpflichten. Der AN hat den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise – zu stellen, als sie zwischen dem AN und dem AG vereinbart sind, Darüber hinaus hat der AN mit dem Unterauftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass dieser die ihm übertragenen Leistungen nicht an einen Unterauftragnehmer weiter vergibt.

(7) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer die zwischen AG und AN getroffenen vertraglichen Vereinbarungen jedenfalls erfüllt. Dazu gehören auch die Vereinbarungen zum Umfang geschuldeter Stunden sowie alle in diesem Vertrag vereinbarten einschlägigen Regelungen zur Entlohnung des Personals.

(8) Unterauftragnehmer müssen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht hinreichend Gewähr für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bieten. Begründete Zweifel des AG an der wirtschaftlichen oder technischen Eignung, berechtigen den AG dazu, den Austausch des Unterauftragnehmers durch den AN zu verlangen bzw. den beabsichtigten Unterauftragnehmer abzulehnen. Der AN verpflichtet sich, dem Verlangen unverzüglich Folge zu leisten.

Stellt der AN keinen geeigneten neuen Unterauftragnehmer, so ist er verpflichtet, die Leistung selbst zu erbringen.

(9) Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Unterauftragnehmer ein, hat der AG das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(10) Sämtliche Regelungen dieses Vertrages zum Einsatz von Unterauftragnehmern sind ausnahmslos gegenstandslos, wenn bereits im Zuge der Ausschreibung der Einsatz von Unterauftragnehmern ausdrücklich als nicht zulässig erklärt wurde.

Geheimhaltung und Datenschutz ergeben sich aus § 11:

(1) Der AN verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zugänglichen Informationen uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet werden oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die bei Empfang bereits nachweislich bekannt waren oder von denen der AN anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.

(2) Die Einsichtnahme oder Weitergabe vertraulicher Informationen und Unterlagen an Mitarbeiter oder Dritte, wie z.B. Unterauftragnehmer des AN, ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies zur vertraglichen Leistungserbringung erforderlich ist. Soweit eine Einsichtnahme oder Weitergabe solcher Informationen erforderlich ist, sind die jeweiligen Mitarbeiter und Dritten gleichermaßen zur Geheimhaltung nach Maßgabe dieser Regelung zu verpflichten. Das ist dem AG nachzuweisen.

(3) Vor dem ersten Einsatz im Rahmen dieses Vertrages, erneut am Anfang eines jeden neuen Kalenderjahres sowie bei Neueinstellungen ist das Personal des AN entsprechend zu belehren. Das ist durch eine Erklärung des Belehrten zu belegen. Die unterschriebenen Erklärungen des eingesetzten Personals, einschließlich des Personals ggf. eingesetzter Unterauftragnehmer, sind dem AG vom AN unverzüglich nach Vertragsschluss, bis spätestens zum 15. Januar eines jeden Kalenderjahres sowie unverzüglich nach Neueinstellung zu übergeben.     

Die Erklärung muss folgenden Wortlaut haben:

„Hiermit bestätige ich, darüber belehrt worden zu sein, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schriftstücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die in den Räumen des zu reinigenden Reinigungsobjektes/Dienstgebäudes aufbewahrt werden, und/oder davon Abschriften, Fotokopien und dergleichen zu fertigen.

Mir ist bewusst, dass ich bei Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung, ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadenersatz bleibt hiervon unberührt.

(4)  Bei groben Verletzungen der Pflicht zur Verschwiegenheit ist der AN auf Verlangen des AG verpflichtet, das betreffende Personal auszutauschen.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN hat entsprechend der einschlägigen Vorschriften zu erfolgen und darf ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden, es sei denn, der AG erteilt dem AN eine abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(6) Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über jede eingetretene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie bei Vorliegen des begründeten Verdachts, dass eine solche Verletzung einzutreten droht.

(7) Der AN stellt sicher, dass das von ihm bzw. von seinen Unterauftragnehmern eingesetzte Personal Verschwiegenheit über alle in Verbindung mit deren Tätigkeiten erlangten Kenntnisse über Sachverhalte und Obliegenheiten des AG wahrt. Das gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages.

(8) Die vorstehenden Pflichten gelten dem Grunde nach auch nach Beendigung des Vertrags fort.

(9) Der AN haftet gegenüber dem AG für alle Schäden, die diesem aus der Verletzung dieser vertraglichen Pflichten erwachsen.

§ 12 regelt die Abnahme der erbrachten Leistungen …

(1) Der AG ist nicht verpflichtet, die vom AN im Rahmen dieses Vertrages regelmäßig zu erbringenden Leistungen jeweils förmlich abzunehmen.

Leistungen gelten als abgenommen, wenn nicht binnen 3 Arbeitstagen nach Ausführung der Reinigungsleistungen eine Mängelrüge des AG in Textform beim AN eingeht.

(2) Bei Leistungen, wie z. B. Sonderreinigungen, Bauendreinigungen, also solchen Leistungen, die nicht regelmäßig durchgeführt werden, ist der Zeitpunkt der Abnahme durch den AN vor der Ausführung der Leistungen mit dem AG zu vereinbaren. Ein entsprechender Vorschlag ist vom AN in Textform an den AG zu versenden. Jedenfalls ist nachfolgend der Termin zur Abnahme zwischen AN und AG zu vereinbaren. Kommt der AG der Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins zur Abnahme nicht nach oder erscheint er zum vereinbarten Abnahmetermin nicht, gilt das Werk an dem Tag der vorgeschlagenen bzw. vereinbarten Abnahme als abgenommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AG das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen wird er den AN unverzüglich benachrichtigen und mit ihm einen Ersatztermin vereinbaren.

… und § 13 regelt Ansprüche des AG wegen nicht vertragsgerechter Leistungserbringung:

(1) Stellt der AG in Bezug auf die vom AN geschuldeten Leistungen Abweichungen in Bezug auf die geschuldete Qualität fest (Mangel) und/oder hat der AN die vereinbarten (Mindest­)Leistungsstunden nicht erbracht, hat er das dem AN unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen und den AN unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern, sofern eine Nacherfüllung möglich ist.

Eine Nacherfüllung ist z.B. nicht möglich, wenn die Leistung am nächsten Tag nach der Mitteilung erneut geschuldet ist (z.B. bei täglicher Reinigung/Fixgeschäft).

(2) Der AN hat dem AG den Eingang der Aufforderung zur Nacherfüllung unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(3) Verlangt der AG Nacherfüllung, hat der AN diese unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag nachzuholen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AG dem AN eine andere Frist benannt hat oder ein anderer Zeitpunkt zwischen AG und AN in Textform vereinbart wurde.

(4) Der AN hat den AG unverzüglich über die Erledigung der Nacherfüllung bzw. zu den Gründen der Nichterfüllung zu informieren.

(5) Sofern die Nacherfüllung nicht zum Erfolg führt oder nicht möglich ist (Abs. 1), ist der AG zur anteiligen Herabsetzung der Vergütung auf der Basis der im Preisblatt ausgewiesenen Preise berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel aus dem Risikobereich des AG stammt.

(6) Verletzt der AN seine Pflicht zur Nacherfüllung oder verweigert er diese ausdrücklich, ist der AG berechtigt, diese Leistungen zu Lasten des AN durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der AN. Diese hat der AG dem AN innerhalb von drei Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen.

(7) Unterlässt der AN nachweislich die Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungsstunden, steht es dem AG frei vom AN zu fordern, die vereinbarten Leistungsstunden zeitnah, auch außerhalb der vereinbarten Leistungszeiten, zu erbringen oder die Vergütung des AN um die Vergütung zu kürzen, die der AG dem AN bei vertragsgerechter Leistungserbringung für diese Leistungsstunden geschuldet hätte (vgl. die in den Preisblättern ausgewiesenen Stunden).

Das gilt auch für die in diesem Vertrag vereinbarte Einsatzzeit für Vorarbeiter und Objektleitung.

§ 14 regelt selbstverständlich Haftung und Versicherung.

§ 15 Höhere Gewalt hat durch Corona eine besondere Bedeutung erlangt:

(1) Als Höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar sind, auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt und technisch sowie wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht verhindert werden können und deren Dauer und deren Auswirkungen im Detail nicht vorhersehbar sind. Dazu gehören z.B. Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte sowie Terroranschläge. Streiks und Inflation sind keine Ereignisse höherer Gewalt.

(2) Im Falle eines Ereignisses, das als Höhere Gewalt zu qualifizieren ist, sind die Parteien verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich nach Eintreten eines solchen Ereignisses schriftlich, auch per E-Mail, zu informieren. Soweit erkennbar, ist gleichzeitig mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sich dieses Ereignis auf die in diesem Rahmenvertrag und auf die mit Einzelaufträgen vereinbarten Leistungen auswirkt.

(3) Die Parteien werden nach entsprechender Information über ein solches Ereignis unverzüglich Kontakt aufnehmen und im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit die weitere Vorgehensweise erörtern und festlegen.

(4) Jedenfalls sind die Parteien verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch das Ereignis der höheren Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Gleichzeitig wird die Partei, die sich auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages wiederhergestellt werden.

(5) Soweit eine Partei in Folge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie für die Zeit und in dem Umfang von ihren Pflichten befreit, wie sie an der Pflichterfüllung durch das Ereignis höherer Gewalt gehindert ist. Die andere Partei wird soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn auf Grund eines Ereignisses höherer Gewalt die überwiegende Anzahl aller vom AN im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eingesetzten Personen dem AN nicht zur Verfügung stehen. Der AN hat das entsprechend nachzuweisen. Bei den eingesetzten Personen werden auch die Personen berücksichtigt, die nicht als Arbeitnehmer beim AN beschäftigt sind.

(6) Eine Haftung für Schäden auf Grund eines Ereignisses höherer Gewalt ist für die Parteien ausgeschlossen, es sei denn, sie hätten den Schaden zu vertreten. Jede Partei trägt die schädlichen Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt selbst.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AN es unterlassen hat, den AG unverzüglich über die für ihn erkennbaren Folgen des Ereignisses der höheren Gewalt aufzuklären und der AG deshalb nicht in die Lage versetzt war, Maßnahmen einzuleiten, die geeignet gewesen wären, Schaden zu minimieren. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht durch den AN stellt eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht dar. Damit macht er sich gegenüber dem AG schadensersatzpflichtig.

§ 16 ist mit Vertragsstrafen und Schadenersatzansprüchen des AG wirksames Instrument zur Durchsetzung von AG-Ansprüchen:

Der AG verfolgt die in diesem Vertrag beschriebene Ziele. Der AN hat sich mit dem Abschluss dieses Vertrages verpflichtet, diese Ziele durch Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu erreichen. Einzelne der vertraglichen Pflichten haben in Bezug auf die Erreichung dieser Ziele eine besondere Bedeutung. Deren Erfüllung ist somit für den AG von besonderem Interesse.

(1) regelt das und weiter: aus diesem Grund ist der AG berechtigt, im Falle des schuldhaften Nichterreichens des durch die vertraglich vereinbarten Leistungen herbeizuführenden Erfolgs oder auch bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Reinigungsstunden eine Vertragsstrafe geltend zu machen.

Dabei dürfen die aus diesem Vertrag vom AG insgesamt geltend gemachten Vertragsstrafen … des Vertragswertes nicht übersteigen. Der Vertragswert ermittelt sich aus dem Produkt der im Preisblatt ausgewiesenen Jahreswerte für die, gemäß der nach diesem Vertrag zu erbringenden Regelleistungen (Unterhaltsreinigung) und der Anzahl der Jahre, die der Vertrag tatsächlich läuft.

(2) Der AG ist berechtigt, für jeden Monat, in dem er Mängel bzw. nicht oder qualitativ nicht vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen in Textform an den AN meldet, eine Vertragsstrafe in Höhe von netto … EUR vom jeweiligen Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. D.h., der AG ist berechtigt, von der objektbezogenen monatlichen Rechnung einen pauschalen Betrag in vorstehend benannter Höhe als pauschalierten Schadenersatz in Abzug zu bringen. Damit wird u.a. der Verwaltungsaufwand des AG, der im Zusammenhang mit nicht vertragsgerechter Leistung des AN entsteht, pauschaliert in Abzug gebracht.

(3) Über die in Abs. 2 benannten Auslöser einer Vertragsstrafe hinaus, ist der AG berechtigt, in den nachfolgend benannten Fällen eine Vertragsstrafe geltend zu machen:

– Einsatz-/Revierplan fehlt oder ist unvollständig

Einsatz-/Revierpläne sind Grundlage für die vom AG durchzuführenden Kontrollen und haben deshalb eine besondere Relevanz für die Kontrolle der Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den AN.

Einsatz-/Revierpläne müssen die in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalte, wie z.B. raumgenauer Mitarbeitereinteilung, Reinigungszeiten je Revier mit Start- und Endzeitpunkt und geplante Reinigungszeit haben.

– Objektakte liegt nicht oder nicht mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten vor

Objektakten sind wesentliche Grundlage für eine vertragsgerechte Leistungserbringung und eine effiziente Vertragssteuerung durch den AG. Diesem Ziel können sie aber nur dann Rechnung tragen, wenn sie vollständig befüllt sind. Dazu gehören insbesondere Bedienungsanleitungen, Reinigungs- und Pflegeanweisungen sowie Produktinformations- und Sicherheitsdatenblätter.

– Qualifikationsnachweis in Bezug auf einen vom AN eingesetzten Mitarbeiter des Aufsichtspersonals (Vorarbeiter und Objektleiter) fehlt

Die Qualifikation des Aufsichtspersonals des AN ist wesentliche Grundlage für eine vertragsgerechte Leistungserbringung und eine effiziente Vertragssteuerung durch den AG.

Auf Grund der besonderen Bedeutung vorstehend benannter Dokumente für die Vertragserfüllung ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in folgenden Fällen geltend zu machen:

– in Höhe von netto … EUR pro Arbeitstag für jede fehlende bzw. unvollständige Objektakte,

– in Höhe von netto … EUR pro Arbeitstag für jeden fehlenden Qualifikationsnachweis

– in Höhe von netto … EUR pro Arbeitstag und Objekt für jeden fehlenden Einsatz-/Revierplan.

Voraussetzung dafür ist, dass der AN dem AG nicht spätestens bis zum Ende der in der Leistungsbeschreibung oder der nach Vertragsbeginn vom AG bestimmten angemessen Frist bzw. nicht mit den in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestinhalten übergeben hat und das auch nicht innerhalb der vom AG gesetzten Nachfrist von jeweils fünf Arbeitstagen nachgeholt hat. Nach Ablauf der vom AG gesetzten Nachfrist von fünf Arbeitstagen ist der AG berechtigt, die Vertragsstrafe zu ziehen. Sollte der AG von diesem Recht nicht unverzüglich Gebrauch machen, darf er seinen Anspruch auf Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als zwei Kalendermonate rückwirkend geltend machen. Die zwei Kalendermonate beginnen am Tag nach Ablauf der Nachfrist von fünf Arbeitstagen.

Der Anspruch des AG auf Ersatz eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. D.h., die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche des AG angerechnet, kann aber als Mindestbetrag geltend gemacht werden.

§ 17 regelt Vergütung, Abrechnung, Zahlung:

(1) Mit den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen sind alle Nebenkosten und Zuschläge in Verbindung mit der Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag abgegolten. Hierunter fallen insbesondere Kosten für Rüstzeiten, Einrichtungskosten, Ausstattungskosten, Fahrtkosten, Frachtkosten, Reisekosten, Wegzeitkosten, Auslösung, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Kosten für Versicherungen etc.

(2) Der AN erhält für die von ihm erbrachten Regelleistungen im Bereich der Unterhaltsreinigung pro Vertragsjahr eine Vergütung, die sich auf der Grundlage der Summe der in den Preisblättern ausgewiesenen Leistungsstunden und den tatsächlich von ihm nachgewiesenen Leistungsstunden ermittelt.

(3) Die Leistungsvergütung erfolgt monatlich nach den tatsächlich geleisteten Reinigungstagen. Die Dokumentation der Reinigungstage erfolgt im ersten Quartal wöchentlich. Nach dem ersten Quartal findet eine Dokumentation der Reinigungstage monatlich statt. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich je Reinigungsobjekt für den Vormonat. Die Rechnung ist in PDF-Format einer E-Mail anzuhängen und an den AG zu senden. Grundlage für die Rechnungslegung sind die Reinigungsintervalle, Reinigungsflächen und Leistungswerte bzw. Leistungspauschalen gemäß dem Preisblatt (siehe Anlage 2). Vereinbarte Veränderungen während der Vertragslaufzeit hinsichtlich der Raumgruppeneinteilungen, Reinigungsintervallen etc. sind bei der Rechnungslegung entsprechend zu berücksichtigen ..

(4) Die monatliche Rechnungslegung hat für jedes Reinigungsobjekt gesondert zu erfolgen Der jeweiligen monatlichen Rechnung sind als wesentliche Bedingungen ihrer Prüfbarkeit folgende Unterlagen beizufügen:

– die Kopie der Auszüge der Arbeitsstundenbücher (Zeitnachweise) in Bezug auf die Abrechnungsperiode und

– eine Kopie des vom AG unterschriebenen Beleges zum Nachweis der vom AN durchgeführten Eigenkontrollen zur Qualitätssicherung.

(5) Sonderleistungen, wie Grundreinigung, Vertretungsreinigung, Sonderreinigung auf Abruf, sowie Bauendreinigung sind vom AN objektbezogen in einer separaten Rechnung, in der keine Regelleistungen abgerechnet werden dürfen, innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung prüfbar abzurechnen.

Die abgerechnete Leistung ist mit einem vom AG unterschriebenen Nachweis für erbrachte Sonderleistungen nachzuweisen.

(6) Werden der Rechnung beizufügende Nachweise nicht mit der Rechnung übersandt, ist der AG berechtigt die Rechnung als nicht prüffähig zurückzuweisen. Eine Bezahlung der abgerechneten Leistungen erfolgt erst nach Vorliegen der vereinbarten notwendigen Nachweise, wie z.B. Zeitnachweise, Nachweise über die vom AN durchgeführten Qualitätskontrollen.

(7) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ändert sich, wenn der AG ein oder mehrere Bereiche in einem Reinigungsobjekt nicht mehr nutzt, deren Flächen vertragsgegenständlich sind. Die Vergütung wird in diesem Fall jeweils um den Betrag reduziert, den der AN auf der Grundlage der von ihm ermittelten Leistungsstunden hinsichtlich der betreffenden Flächen als monatliche Vergütung in seinem Angebot ausgewiesen hat bzw. entsprechend der ggf. getroffenen Anpassungsvereinbarung. Erfolgt die Veränderung im Laufe eines Kalendermonats, so ist der AN berechtigt, für die Tage, an denen er in diesem Monat keine Leistung mehr zu erbringen hatte, dennoch die von ihm für diese Flächen angebotenen Leistungsstunden zur Abrechnung zu bringen.

(8) Sofern vertragsgegenständliche Flächen in einem oder in mehreren Bereichen in einem Reinigungsobjekt nur temporär nicht mehr gereinigt werden sollen, ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage der in den Preisblättern ausgewiesenen Preise zu vereinbaren.

(9) Ist der AN verpflichtet, über die im Rahmen des Vertrages hinaus beauftragten Leistungen weitere Leistungen zu erbringen sowie Änderungen in Bezug auf die vereinbarten Leistungen auszuführen, haben die Parteien eine Vereinbarung in Bezug auf die Vergütung zu treffen. Das gilt insbesondere in den in den §§ 5 Abs.6, 6 Abs. 10, sowie 7 Abs. 1, 2 und 4 geregelten Fällen.

(10) Jede Partei ist berechtigt, nach Vertragsabschluss eine Neufestsetzung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, sofern es zu Änderungen der Tarifverträge im Gebäudereiniger Handwerk, zu Änderungen der gesetzlichen Lohnnebenkosten oder zu gesetzlichen Änderungen von Löhnen (z. B. Mindestlöhne) kommt.

Darüber hinaus gehende Preisanpassungen sind nicht möglich, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(11) Die Änderung der vereinbarten Vergütung kann erstmalig für den Monat geltend gemacht werden, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten sind.

(12) Die vereinbarten Preise werden auf Antrag und unter Angabe des Grundes im gegenseitigen Einvernehmen geändert. Dabei wird von einem Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis in Höhe von_ Prozent ausgegangen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der für den AN geltend􀀌 Tarifvertrag maßgebend.

(13) Kommt eine Einigung über einen neuen Vertragspreis bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung nicht zustande, so kann jede Partei nach Maßgabe dieses Vertrages kündigen. Bis zur Beendigung dieses Vertrages gilt der bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vertraglich vereinbarte Preis weiter.

(14) Die vom AN zu reinigenden Flächen wurden vom AG nach bestem Wissen ermittelt: Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vertragsbeginn ist der AN berechtigt festgestellte Abweichungen dem AG zu melden. Der AN darf nach Prüfung durch den AG einen ggf. damit verbundenen Mehrvergütungsanspruch rückwirkend in Rechnung stellen.

(15) Stellt der AN eine solche Abweichung nach Ablauf von drei Monaten fest und informiert er den AG, ist er berechtigt, einen ggf. bestehenden Mehrvergütungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Meldung an den AG in Rechnung zu stellen. Sofern der AN gegenüber den Ausschreibungsunterlagen Abweichungen in Bezug auf den Umfang der vertraglich vereinbarten Fläche feststellt, die weniger als 2% der jeweils objektbezogenen Fläche beträgt, gilt eine solche Abweichung als in der vereinbarten Vergütung berücksichtigt: Darüber hinaus gehende Abweichungen der jeweils objektbezogenen Fläche können von den Parteien jederzeit angezeigt werden. Die jeweiligen Flächen sind gemeinsam zu prüfen und gelten ab dem ersten Kalendertag des Monats, an dem die Anzeige der Abweichung erfolgte, mit der jeweils korrigierten Fläche als neue Vergütungsgrundlage.

(16) Rechnungen des AN an die vom AG, bis spätestens zum Zeitpunkt der erste􀀂 Rechnungslegung, benannte Adresse zu senden. Änderungen der Rechnungsadresse sind dem AN so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser in die Lage versetzt ist, seine Rechnungen entsprechend zu adressieren.

(17) Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang fällig. Die Zahlung erfolgt ausschließlich bargeldlos.

(18) Die Bezahlung einer Rechnung durch den AG stellt kein Anerkenntnis dar, weder dem Grunde noch der Höhe nach und ist auch kein tatsächliches Anerkenntnis hinsichtlich der Umstände und Vorgänge (z. B. Stunden, Qualität) die der jeweiligen Rechnungsposition zu Grunde liegen – insoweit ist der AN trotz Zahlung der Rechnung bei der Begründung seines Vergütungsanspruchs uneingeschränkt darlegungs- und beweisbelastet.

§ 18 regelt eine ausgewogene Vertragsdauer, Verlängerungs- und Kündigungsmöglichkeiten:

(1) Der Vertrag beginnt am … und endet am …

(2) Wird der Vertrag nicht bis acht Monate vor Vertragsbeendigung von einer der Parteien, in Textform gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, ohne dass es diesbezüglich einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. Nach Ablauf dieses Jahres gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der Vertrag kann maximal um … Jahre stillschweigend verlängert werden, so dass er spätestens am … endet. Es soll somit für maximal 4 Jahre ein Vertrag geschlossen werden. Einer gesonderten Kündigung in Textform zum … bedarf es nicht.

(4) Ungeachtet dessen, steht dem AG das Recht zur Kündigung von Teilen des Vertrages zu. Die Kündigung kann sowohl den Leistungsumfang als auch einzelne Leistungsbereiche betreffen, wenn die Leistungen für den AG nicht mehr von Interesse sind. Das ist z.B. im Falle der Schließung, der Aufgabe oder des Verkaufs eines Reinigungsobjektes der Fall (Teilkündigung).

(5) In Fällen der Teilkündigung wegen des Wegfalls des Interesses des AG aus vorgenannten und vergleichbaren Gründen, kann der AG den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende kündigen.

(6) Zu Vertragsbeginn wird eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Diese wird auf die Vertragslaufzeit angerechnet. Die Anrechnung gilt auch für eine Verlängerung der Probezeit um weitere sechs Monate (vgl. Abs.10).

(7) Sofern der AG den AN innerhalb der Probezeit abmahnt, ist der AG bis zum Ende des letzten Tages der Probezeit berechtigt, den Vertrag in Textform, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

Eine Abmahnung des AN durch den AG ist berechtigt, wenn der AN vertraglich vereinbarte Pflichten in einem Umfang verletzt, dass auch für die Zukunft nicht zu erwarten ist, dass der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen ohne Abmahnung nachkommen wird. Das ist z.B.  dann der Fall, wenn der AG innerhalb der Probezeit von seinem Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen nach §16 in einem Umfang von 0,025% des in § 16 Abs.1 ausgewiesenen Vertragswertes bzw. von seinem Recht auf pauschalierten Schadenersatz gemäß § 16 Abs.2 in mindestens acht Fällen Gebrauch machen kann.

(8) Davon unberührt bleibt das Recht den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn dem AG aus einem durch den AN zu vertretenden wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

wenn der AN

– trotz Mahnung in Textform und angemessener Fristsetzung seine vertragliche!’] Pflichten nicht erfüllt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der AN die für einen Monat vertraglich vereinbarten Leistungsstunden mindestens achtmal innerhalb eines halben Jahres, das nach der ersten Unterschreitung zu laufen beginnt, in einem Umfang von jeweils mindestens 10 % unterschreitet, die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität, nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, nicht in der vereinbarten Zeit oder der vereinbarten Art und Weise ausgeführt werden und der AN trotz Mahnung in Textform keine Abhilfe schafft.

– seine Dokumentationspflichten nicht erfüllt und er trotz Mahnung in Textform keine Abhilfe schafft,

– trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den AG bezüglich des gleichen Einzelfalls das vom AN zur Leistungserbringung einsetzte Personal nicht austauscht,

– die maximale Vertragsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 gezogen wurde,

– tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften oder Pflichten aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Mindestlohngesetz und dem Tariftreuegesetz verletzt oder den im Rahmen des Angebotes angegebenen produktiven Stundenlohn nicht zahlt. Dem gleichgestellt ist eine Abweichung der dem Personal vergüteten Leistungsstunden von den tatsächlich erbrachten Leistungsstunden, die de facto zu einer Unterschreitung des zu zahlenden Stundenlohnes führt.

– ein Wirtschaftsprüfer oder ein anderer kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit Verpflichteter feststellt, dass der AN Angaben, die im Rahmen Auftragsvergabe gemacht hat, nicht den Tatsachen entsprechen,

– Reinigungsarten, Reinigungsgeräte oder Reinigungs-, Pflege und Desinfektionsmitte! verwendet, die ihm vom AG in Textform untersagt wurden,

– umweltverträgliche Reinigungsmittel nicht mindestens in dem vertraglich vereinbarten Umfang eingesetzt werden und er trotz Mahnung in Textform keine Abhilfe schafft,

– gegen das Verbot der Beschäftigung von Personal mit ansteckenden Krankheiten verstößt,

– die Geheimhaltungspflichten verletzt,

– sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat oder beteiligt,

– der Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Beiträgen an die Berufsgenossenschaft nicht nachkommt,-

– Reinigungskräfte im Reinigungsobjekt einsetzt, für die die erforderliche Arbeitserlaubnis nicht vorliegt,

– im Angebot falsche Erklärungen abgegeben hat und/oder falsche Angaben gemacht hat,

– Versicherungen nicht mindestens im vereinbarten Umfang ständig aufrechterhält,

– Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile gewährt, verspricht oder anbietet,

– Unterauftragnehmer einsetzt, obwohl der AG keine Zustimmung erteilt hat oder nach einer angemessenen Fristsetzung der Aufforderung des AG zum Austausch des Unterauftragnehmers nicht nachgekommen ist, oder

– seine Zahlungen einstellt, das Insolvenzverfahren beantragt, insolvent wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt (9) Das Recht den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, besteht auch dann, wenn der AN dem AG zwar Anlass gegeben hat, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, der AG jedoch von diesem Recht zunächst keinen Gebrauch davon gemacht hat. Der AN kann sich dann nicht darauf berufen, dass der AG damit das Handeln des AN als vertragsgemäß anerkennt.

(10) Neben dem Recht des AG den gesamten Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen (vgl. Abs. 8 und 9), steht es dem AG zur Vermeidung einer Kündigung des gesamten Vertrages frei, die Kündigung aus wichtigem Grund auf einzelne Reinigungsobjekte zu begrenzen.

(11) Der AG ist innerhalb der Probezeit berechtigt, (vgl. Abs. 6) die Probezeit einseitig, um weitere sechs Monate zu verlängern, um eine Kündigung des AN aus wichtigem Grund möglichst zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang kann er den AN auffordern, eine Vereinbarung zur Art und Weise der Sicherstellung der Erfüllung vertraglicher Pflichten durch den AN gemeinsam zu erarbeiten. Dieses Recht steht dem AG über die Regelung in § 20 Streitbeilegung hinaus zu.

(12) Zur Erarbeitung einer in Abs. 11 genannten Vereinbarung ist der AG berechtigt, einen fachkundigen externen Dritten einzubeziehen. Die Kosten für die Einbeziehung dieses fachkundigen externen Dritten tragen der AG und der AN zu gleichen Teilen

Zur Höhe der Kosten der Einbeziehung des Dritten werden die Parteien vor Einbeziehung des Dritten eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Der AG ist berechtigt, die vereinbarten Kosten für die Beauftragung des externen Dritten gegen den Vergütungsanspruch für Leistungen des AN für den AG aufzurechnen.

(13) Die Kosten für die Überwachung des AN in Bezug auf die Erfüllung der getroffenen Vereinbarung zur Abwendung einer Kündigung trägt der AG.

(14) Der AN hat die vereinbarten Maßnahmen vereinbarungsgemäß umzusetzen. Die Kosten dafür trägt er.

(15) Sofern Leistungen aus Gründen höherer Gewalt nicht erbracht werden können, berechtigt das keine der Parteien zur Kündigung des Vertrages.

(16) Schadensersatzansprüche des AN infolge Kündigung des AG aus wichtigem Grund sind ausgeschlossen wird.

(17) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG bleibt unberührt Demgemäß ist der AG z. B. berechtigt, die als Folge der Kündigung aus wichtigem Grund entstehenden Aufwendungen für notwendige Zustandsfeststellungen durch einen öffentlich   bestellten Sachverständigen oder einen sonstigen fachkompetenten externen Berater, für evtl. notwendige Zwischen- bzw. Grundreinigungen oder für ggf. entstehende Mehrkosten für die Durchführung der weiteren Unterhaltsreinigung auf Stundenlohnbasis bis zur erneuten Vergabe bzw. bis zum Ablauf der vertragsgemäßen Kündigungsfrist als Schadenersatz gegenüber dem AN geltend zu machen.

Schlussendlich haben wir mit § 19 auch Pflichten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses …

(1) Der AN ist verpflichtet, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch am letzten Tag der Leistungserbringung, alle ihm gehörenden und von ihm eingesetzten Reinigungsmittel, Maschinen, Geräte und Materialien aus den Reinigungsobjekten zu entfernen.

(2) Sämtliche dem AN übergebene Sachen und Räume sind im Wege eines geordneten Verfahrens dem AG in einem Zustand zurückzugeben, wie er nach ordnungsgemäßer Erfüllung der vereinbarten Leistungen üblicherweise sein müsste.

(3) An den AN vom AG übergebene Schlüssel sind bei Beendigung de􀀊 Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch am letzten Tag der Leistungserbringung unaufgefordert an den AG zurückzugeben. Über die Rückgabe der Schlüssel ist vom AN je Reinigungsobjekt ein schriftliches Protokoll zu erstellen und von den Parteien vor Ort zu unterzeichnen. Jeder erhält nach Unterzeichnung sofort eine Ausfertigung.

… und mit § 20 Regelungen zur Streitbeilegung implementiert:

(1) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten in der Beurteilung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Feststellung solcher Meinungsverschiedenheiten (vgl. Abs.2) eine Klärung des Sachverhalts, der der Meinungsverschiedenheit zu Grunde liegt und eine Bewertung (einvernehmliche Streitbeilegung) herbeizuführen.

(2) Der Versuch der einvernehmlichen Streitbeilegung beginnt mit dem Tag, an dem eine Partei die andere Partei schriftlich oder per E-Mail darüber informiert, dass sie für die von ihr zu benennende Meinungsverschiedenheit eine Streitbeilegung wünscht.

(3) Sofern der Schwerpunkt der Meinungsverschiedenheit im Bereich der Ausführung liegt, sollen zunächst die Ausführungsverantwortlichen gemäß § 3 Abs. 3 an einer einvernehmlichen Streitbeilegung arbeiten. Gelingt das innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Wunsches nach Streitbeilegung (vgl. Abs.2) nicht, ist di􀀐 Streitbeilegung auf der Ebene der Vertragsverantwortlichen gemäß § 3 Abs. 2 anzustreben.

(4) Gelingt die Streitbeilegung innerhalb von 1 O weiteren Arbeitstagen auch auf der Ebene Vertragsverantwortlichen nicht, haben die Parteien ihren jeweiligen Standpunkt schriftlich oder per E-Mail innerhalb von 1 O weiteren Arbeitstagen zu formulieren. Dabei ist der Standpunkt, auch unter Bezugnahme auf die vertraglichen Vereinbarungen zu begründen.

(5) Diese Stellungnahmen sind parteiintern innerhalb von 10 weiteren Arbeitstagen zu erörtern und das Ergebnis ist spätestens nach Ablauf von weiteren fünf Arbeitstagen an die andere Partei schriftlich oder per E-Mail zu übergeben. Dabei hat sie der anderen Partei einen Vorschlag zu einer weiteren außergerichtlichen Vorgehensweise zu unterbreiten.

(6) Stimmt die andere Partei dem Vorschlag nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich, auch per E-Mail zu, werden die Parteien gemeinsam einen von der zuständigen Handwerkskammer benannten Gutachter zur Klärung folgender Fragen beauftragen:

a) Art und Umfang der nicht vertragsgemäßen Reinigungsarbeiten und

b) Höhe der angemessenen Entgeltminderung.

Die Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten des Gutachtens tragen beide Parteien zu gleichen Teilen.

(7) In Fällen des Zahlungsverzuges steht es dem AN frei, den Rechtsweg auch ohne Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens zu beschreiten.

§ 21 Gerichtsstand und § 22 Schlussbestimmungen sind selbstverständlich.

AP-Vergabe NW: Innovative Bewerbungs- und Vergabebedingungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

AP-Vergabe NW: Innovative Bewerbungs- und Vergabebedingungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

1. Allgemeines

1.1 Der Auftraggeber verfährt nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die Bestimmungen der UVgO können im Internetportal https://www.vergabe.nrw.de/vergaberechtsvorschriften eingesehen werden. Andere landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Bei der Vergabe von Leistungen, deren geschätzter Auftragswert sich wenigstens auf den Schwellenwert nach § 106 GWB beläuft (EU-Vergabeverfahren), hat der Bewerber bzw. Bieter daneben einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen diese Vergabebestimmungen kann sich der Bewerber bzw. Bieter in diesen Verfahren an die in den Vergabeunterlagen genannte Vergabekammer wenden.

2. Angebotsbedingungen

2.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber für das Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen.

2.2 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen.

2.3 Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und alle geforderten Angaben und Erklärungen enthalten; die Möglichkeit zu einer Nachforderung von Unterlagen im Sinne von § 41 UVgO bleibt unberührt. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen sind unzulässig. Das gilt insbesondere für eigene AGB des Auftragnehmers. Nebenangebote können nur abgegeben werden, wenn sie in der Angebotsaufforderung ausdrücklich zugelassen wurden. Die in den Nebenangeboten enthaltenen Leistungen sind eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gleichwertigkeit des Nebenangebotes zur geforderten Leistung ist durch den Bieter nachzuweisen. Bei elektronischer Angebotsabgabe ist das Angebot elektronisch in Textform nach § 126b BGB abzugeben oder ggf. in Ausnahmefällen auf Anforderung der Vergabestelle zu signieren. Bei Angebotsabgabe in Schriftform, sofern diese von der Vergabestelle auch zugelassen worden ist, sind das Angebotsschreiben und alle zu unterschreibenden Anlagen mit Namen (Firma) und Unterschrift des Bieters zu versehen. Bei zugelassener Angebotsabgabe per E-Mail im Rahmen der Verhandlungsvergabe kann das Angebot elektronisch in Textform nach § 126b BGB abgegeben werden, d. h. aus der E-Mail muss der Name der abgebenden Person und ggf. des Unternehmens erkennbar sein.

Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen:

Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können diese dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden. Geforderte Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein und bis zum Ablauf der Angebotsfrist auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg, soweit möglich in einem verschlossenen Umschlag, Behältnis o. ä. eingereicht werden. In der Anfrage zur Angebotsabgabe ausdrücklich zugelassene Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Nicht formgerecht eingereichte Nebenangebote können ausgeschlossen werden.

2.4 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

2.5 Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot eines Skontos bei der Wertung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Skontofrist von mindestens 14 Kalendertagen eingeräumt wird. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die beigefügten Vertragsbedingungen des … verwiesen.

2.6 Sofern im Vergabeverfahren das Angebot einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und Blindenwerkstätten sowie von Inklusionsbetrieben (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch ihre Beschäftigten mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt. Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.

2.7 Für die Angebotserstellung wird keine Vergütung gewährt, insofern in den Vergabeunterlagen keine explizit anderslautende Regelung enthalten ist.

3. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen/Mittelstandskartelle

Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen. Der Bieter verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption zu beachten. Insbesondere versichert er, dass er Mitarbeitern des Auftraggebers keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Gleiches Verbot gilt für Mitarbeiter des Bieters, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte, die nach Weisung des Bieters handeln. Stellt der Auftraggeber fest, dass der Bieter gegen einen der in der Ziffer 3 aufgeführten Standards verstößt, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den mit diesem Bieter geschlossenen Vertrag – gegebenenfalls auch außerordentlich – zu kündigen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung von Mittelstandskartellen von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freigestellt. Die Voraussetzungen können in §§ 2, 3 GWB nachgelesen werden. Eine entsprechende Erklärung ist abzugeben.

4. Bewerber- und Bietergemeinschaften

Bewerbergemeinschaften, Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Ebenso ist eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften, mit dem Angebot vorzulegen.

5. Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)

Beabsichtigt der Bieter,

– Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unterauftragnehmer) oder

– sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe),

so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Teilnahmeantrag/ Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet (nur Eignungsleihe) sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben. Entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen sind bei der Eignungsleihe mit dem Teilnahmeantrag/Angebot, bei der Unterauftragsvergabe auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vor Zuschlagserteilung vorzulegen. Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, sollen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung“ abzugeben. Sofern bei dem/n anderen Unternehmen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, muss das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter innerhalf einer von der Vergabestelle gesetzten Frist ersetzt werden. Sollten hingegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor, dass das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt wird.

6. Präqualifizierung

Unternehmen, die in den Präqualifizierungsdatenbanken https://amtliches-verzeichnis.ihk.de oder www.pq-verein.de bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages bzw. eines Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom Auftraggeber Nachweise gefordert werden, die nicht in den Präqualifizierungsdatenbanken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Ansonsten kann das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Nicht präqualifizierte Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung abgeben, sofern diese als vorläufiger Beleg von der Vergabestelle ausdrücklich zugelassen ist. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Verlangen durch Vorlage in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

6. Anfragen und Meldungen an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse

Der Bewerber/Bieter wird auf das “Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung” und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 –KorruptionsbG NRW (GVBl. NRW 2005 S. 8) hingewiesen. Im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes fragt der Auftraggeber vor der Erteilung eines öffentlichen Auftrages mit einem Wert über 25.000 Euro (Nettoauftragswert nach Abzug der Umsatzsteuer) bei der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse, eingerichtet beim Finanzministerium des Landes NRW, 40190 Düsseldorf, nach, ob Eintragungen hinsichtlich des Unternehmens vorliegen, dass den Zuschlag erhalten soll. Unterhalb der genannten Wertgrenze erfolgt eine Abfrage nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Bewerber/Bieter wird auf das “Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns” vom 11.08.2014 MiLoG (BGBl. I S 1348) hingewiesen. Im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes fragt der Auftraggeber vor Erteilung eines öffentlichen Auftrages mit einem Wert über 30.000,00 EURO (Nettoauftragswert nach Abzug der Umsatzsteuer) bei dem Gewerbezentralregister nach, ob Eintragungen hinsichtlich des Unternehmens vorliegen, dass den Zuschlag erhalten soll. Unterhalb der genannten Wertgrenze erfolgt eine Abfrage nach pflichtgemäßem Ermessen. Bewerber oder Bieter, die wegen Unzuverlässigkeit (vgl. Formular „Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit”) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind, werden von der Vergabestelle unter Nennung des Unternehmensnamens und -anschrift, der Handelsregisternummer, des Gewerbezweiges bzw. der Branche und der Ausschlussfrist der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse mitgeteilt.

8. Sonstiges

8.1 Die Preise sind in Euro anzugeben.

8.2 Der Teilnahmeantrag/das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.

8.3 Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften

8.4 Sofern nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlag bis zum Ablauf der Bindefrist keine entsprechende Information der Bewerber/Bieter erfolgt ist, wurde der Teilnahmeantrag/ das Angebot nicht berücksichtigt. Bestimmte Informationen über nicht berücksichtigte Bewerbungen oder über nicht berücksichtigte Angebote können vom Bewerber oder Bieter beim Auftraggeber beantragt werden

8.5 Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

Ax Vergaberecht
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