Ax Vergaberecht

INNOVATION 2025: Interessenbekundungsverfahren zum Neubau und Betrieb einer Kindertageseinrichtung

INNOVATION 2025: Interessenbekundungsverfahren zum Neubau und Betrieb einer Kindertageseinrichtung

vorgestellt von Thomas Ax

In einem gekoppelten Interessenbekundungsverfahren wird ein Investor und damit Bauherr und Betreiber für die KiTa Musterstadt als sog. Paket ausgeschrieben. Das gesamte Investitionsvorhaben (Planung, Erschließung, Bau, Ausstattung und Außengestaltung) erfolgt in eigener Verantwortung und auf Kosten des späteren Betreibers. Die Stadt Musterstadt übernimmt keine Kosten. Die Bauunterhaltung und die Unterhaltung der baulichen und technischen Anlagen sowie der Außenanlagen erfolgen durch den Träger unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen und Unfallverhütungsvorschriften. Das Grundstück für die Kindertageseinrichtung wird dem Investor im Erbbaurecht über die Laufzeit über die Betriebsdauer überlassen.

Kommunalpolitisches Ziel ist beim weiteren Platzausbau den Grundsatz der Subsidiarität zu berücksichtigen und das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bei der Profilwahl zu stärken; die Trägerlandschaft soll eine weitere Ausdifferenzierung erfahren. Dabei strebt Musterstadt eine neue Vorgehensweise an: in einem gekoppelten Interessenbekundungsverfahren wird ein Investor und damit Bauherr und Betreiber für die KiTa Musterstadt als sog. Paket ausgeschrieben. Das gesamte Investitionsvorhaben (Planung, Erschließung, Bau, Ausstattung und Außengestaltung) erfolgt in eigener Verantwortung und auf Kosten des späteren Betreibers. Die Stadt Musterstadt übernimmt keine Kosten. Die Bauunterhaltung und die Unterhaltung der baulichen und technischen Anlagen sowie der Außenanlagen erfolgen durch den Träger unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen und Unfallverhütungsvorschriften. Das Grundstück für die Kindertageseinrichtung wird dem Investor im Erbbaurecht über die Laufzeit über die Betriebsdauer überlassen.

Vorgesehen ist ein Betreiben der Kindertageseinrichtung nach der gesetzlichen Anforderung, über eine Laufzeit von 20 Jahren. An diesem Verfahren können sich alle Träger der freien Jugendhilfe beteiligen, welche die unten genannten Kindertageseinrichtung bauen und betreiben wollen. Denkbar ist auch, dass eine Investorin oder ein Investor die Kindertageseinrichtung errichtet und dann an einen Träger vermietet, d.h. alternativ können sich Investorinnen bzw. Bauträger und Bauherren zusammen mit Trägern der freien Jugendhilfe als Tandem beteiligen. Bei diesem Interessensbekundungsverfahren handelt es sich nicht um ein Vergabeverfahren nach VgV oder VOB. Das Verfahren ist für mögliche Interessenten/innen sowie für die Stadt Musterstadt unverbindlich.

INNOVATION 2025: Planung und Bau einer Kita mit anschließender Vermietung

INNOVATION 2025: Planung und Bau einer Kita mit anschließender Vermietung

Der Rechtsanspruch auf Bereitstellung entsprechender Kindertagesstätten bzw. Kinderkrippenplätze stellt auch die Stadt Musterstadt vor finanzielle und personelle Herausforderungen. Um ihren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden, beschreitet die Stadt Musterstadt daher einen alternativen Weg beschreiten. Für die Entwicklung des dortigen Kindergartens soll ein vorhandenes städtische Grundstück an einen Investor veräußert werden, welcher danach das Kindergartengebäude sowie die Außenanlagen nach Vorgaben der Stadt plant, errichtet und anschließend an die Stadt langfristig vermietet. Die Mindestmietdauer beträgt 25 Jahre. Nach Fertigstellung des Bauprojektes wird die Stadt den Betrieb der Kindertagesstätte in Eigenregie übernehmen oder an einen Dritten übergeben. Der Investor (Konzessionsnehmer) erhält grundsätzlich keine direkte Kostenerstattung durch die Stadt für die von ihm für die Planung und den Bau aufgewendeten Mittel. Eine Refinanzierung aller Aufwendungen findet ausschließlich durch den von der Stadt über den Mietzeitraum entrichteten Mietzins statt. Aufgrund der vorgegebenen Formel zur Ermittlung der Miethöhe steht fest, dass eine vollständige Refinanzierung der Aufwendungen innerhalb der Mindestmietzeit a u s g e s c h l o s s e n ist; abhängig von der Höhe der Investitionssumme, die Grundlage für die Berechnung des Mietzinses ist, wird nach Ablauf der Mindestmietzeit erwartungsgemäß eine Unterdeckung in der Refinanzierung in einem s i e b e n s t e l l i g e n Bereich verbleiben. Das Risiko einer sinnvollen Anschlussverwendung nach Ablauf der Mietzeit liegt beim Investor.

Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren
Zentrale Elemente des Verfahrens: Vergabeverfahren in A n l e h n u n g an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Es handelt sich um eine Konzession, sodass sich die Vergabe nach den Vorschriften der KonzVgV richtet. Die hiesige Auswahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb gemäß VOB/A erfolgt aus rein technischen Gründen, weil die Vergabeplattform die KonzVgV nicht abbildet. Es besteht k e i n Anspruch auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften der VOB/A.

Art des Auftrags: Bauleistung
Haupteinstufung (cpv): 45214100 Bauarbeiten für Kindergärten

Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück samt Bauverpflichtung sowie eines aufschiebend bedingten Mietvertrages. Zur Regelung der Einzelheiten der Bauverpflichtung wird zudem eine als Planungs- und Bauvertrag bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen; hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Werkvertrag im engeren Sinne. Wie bereits eingangs dieser Bekanntmachung erläutert, findet zugunsten des Konzessionsnehmers innerhalb der Mindestmietzeit kein vollständiger Ausgleich der von ihm getätigten Aufwendungen statt. Da die Vergabestelle nicht einschätzen kann, ob es sich hierbei um eine marktgängige Vertragskonstruktion handelt, die für gewinnorientierte Unternehmen attraktiv ist, dies aber auch nicht ausschließen kann, sollen die Leistungen im Rahmen des hiesigen Verfahrens einem Wettbewerb unterstellt werden. Um einen möglichst breiten Wettbewerb zu ermöglichen, wird dabei auch eine Beteiligung von Unternehmen zulässig sein, die nicht selbst in der Bau- bzw. Planungsbranche tätig sind. Das vom Investor errichtende Gebäude muss in seinen Dimensionen ausreichend Raum für eine 4-gruppige Nutzung (2x Ganztagesgruppen U3, 2x Ganztages-gruppen Ü3) bieten. Das Gebäude soll vorzugsweise als funktionaler Bau errichtet werden, dies in einem mittleren Standard. Der Baukörper und die Gestaltung des Geländes sollen in nachhaltiger Bauweise ausgeführt werden und die ökologischen, sozialen und ökonomischen Aspekte im Gleichklang abdecken. Der Bau soll in seiner Unterhaltung energetisch weitgehend CO2-neutral sein. Bei der Planung und Realisierung ist höchster Wert auf eine wirtschaftliche Bauweise in dem Sinne zu legen, das ein optimales Verhältnis von Bau- zu sonstigen Lebenszykluskosten (insb. Folge- und Betriebskosten) erreicht wird. Die Entwicklung der Zielvorstellungen aus den funktional beschriebenen Vorgaben an das Projekt, deren Fortschreibung sowie die Entwicklung von Lösungsvorschlägen und Entwürfen auf dieser Grundlage wird unter enger Einbindung und in Abstimmung mit der Stadt Musterstadt erfolgen. Nach ordnungsgemäßer Fertigstellung des Projektes wird die Stadt Musterstadt die ausgeführten Objekte für mindestens 25 Jahre anmieten und den Betrieb vollständig übernehmen. Die Stadt wird dabei im Grundsatz sämtliche Betriebskosten im Sinne von § 2 BetrKV übernehmen. Ferner trägt die Stadt die Kosten für Schönheitsreparaturen sowie die Instandhaltung bis zu einer Höhe von 10.000 EUR brutto/Kalenderjahr.

Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Projektablauf
Beschreibung: Die Vergabestelle bewertet, wie der Bieter vorhat, den Ablauf von Planung und Bau zu organisieren, sowohl für den “Normalfall”, als auch im Fall von Krisensituationen (z.B. Mängelthemen, Verzögerungen im Planungsablauf, Verzögerungen im Bauablauf u.ä.). Ferner spielt für die Bewertung eine Rolle, wie der Bieter vorhat, den Auftraggeber in den Planungsprozess und den Bauablauf einzubinden (Planungsabstimmungen, Entscheidungsvorlagen u.ä.).
Fester Wert (insgesamt): 1 000
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Qualifikation des Projektteams
Beschreibung: Hier bewertet die Vergabestelle die Qualifikationen und Erfahrungen der vorgesehenen Projektleitung, wobei insbesondere die Aspekte der Berufserfahrung und der Erfahrung mit vergleichbaren Projekten eine Rolle spielen. Relevant sind neben der Berufserfahrung auch die Art des Hochschulabschlusses sowie persönliche Projektreferenzen und etwaige Zusatzqualifikationen.
Fester Wert (insgesamt): 1 500
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Qualifikation der Planungsleistungen
Beschreibung: Die Vergabestelle bewertet hier, wie der Bieter Planung und Bau in Bezug auf den Aspekt Qualität der Projektarbeit in Bezug auf Kitagebäude oder vergleichbare Bildungsbauten einerseits und den Aspekt Qualität der Bauausführung in Bezug auf Ökologie, energetische Eigenschaften und wirtschaftlichen Betrieb nach Fertigstellung anderseits organisiert und mit welchen planerischen und baulichen Ergebnissen die Vergabestelle rechnen darf. Hierzu können die Bieter erste Vorschläge, Anregungen und Ideen einreichen. Planungsleistungen sind im Vergabeverfahren nicht gefordert. Die Vorschläge der Bieter werden umso besser bewertet, je mehr sie die Anforderungen an das Gebäude und die Nutzungsmöglichkeiten aus der Projektbeschreibung erfüllen.
Fester Wert (insgesamt): 1 500
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Vertrag
Beschreibung: Beim Vertrag wird bewertet, ob und in welchem Umfang der Bieter im Zuge des Verhandlungsverfahrens Änderungen an den vorgelegten Vertragsentwürfen verlangt. Da die Änderungen verschiedener Art sein können, erfolgt hier keine Bewertung nach einzelnen Paragrafen, sondern es wird das Verhandlungsergebnis einer Gesamtbetrachtung unterzogen.
Fester Wert (insgesamt): 1 000
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Grundstückskaufpreis
Beschreibung: Die Vergabestelle bewertet den vom jeweiligen Bieter angebotenen Grundstückskaufpreis. Hierfür wird eine Punkteskala von 0 bis 2.000 Punkten festgelegt. 2.000 Punkte erhält das Angebot mit dem höchsten Kaufpreis. 0 Punkte erhält ein Angebot mit dem Mindestkaufpreis. Angebote unterhalb des Mindestkaufpreises werden aus dem Verfahren ausgeschieden. Die Punktebewertung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation ohne Nachkommastellen.
Fester Wert (insgesamt): 2 000
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Selbstkostenanteil
Beschreibung: Die Vergabestelle bewertet ferner den vom jeweiligen Bieter angebotenen Selbstkostenanteil. Hierfür wird eine Punkteskala von 0 bis 3.000 Punkten festgelegt. 3.000 Punkte erhält das Angebot mit dem höchsten Selbstkostenanteil. 0 Punkte erhält ein Angebot mit dem 0,5-fachen des höchsten Selbstkostenanteils. Alle Angebote darunter erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktebewertung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation ohne Nachkommastellen.
Fester Wert (insgesamt): 3 000

Nachrichten: Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg soll saniert werden

Nachrichten: Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg soll saniert werden

Es ist eines der größten Bauvorhaben in der Bundesrepublik – Die Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg soll saniert werden, und dafür stellen Bundeswehr und Bundesbau ein Bauvolumen von etwa einer Milliarde Euro zur Verfügung. Damit soll nahezu der gesamte Campus der Douaumont-Kaserne (DOK) in Hamburg-Jenfeld neu entwickelt werden: Eine Fläche von 205.000 m² mit Neubauten und Bestandssanierung, sowie der zugehörigen Infrastruktur und Freianlagen. Der denkmalgeschützte architektonische Charakter des Gesamtensembles soll dabei erhalten bleiben. Das Ziel: ein klimaneutraler, innovativer und moderner Wissenschaftsstandort, der alle zurzeit ausgegliederten Fachbereiche der Universität auf dem Campus wieder zusammenführt.
Forschung und Lehre werden während des voraussichtlich bis 2035 andauernden Bauprozesses weiterlaufen. Deshalb gehen die Bauherren im Verfahren neue Wege, um einen zügigen und effizienten Bauprozess zu gewährleisten: Das Projekt soll in einer Integrierten Projektabwicklung (IPA) geplant und gebaut werden. Die ersten Allianzpartner sollen nun gefunden werden: Im ersten Vergabepaket wurde Ende 2024 bereits ein Planungsbüro für die Erweiterte Objektplanung Gebäude gesucht. Seit Januar 2025 laufen die Vergaben für Planungsbüros der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) im Bereich Elektrotechnik sowie im Bereich HLSM (Heizung, Lüftung, Sanitär und Maschinentechnik). Anschließend soll die Erweiterte Objektplanung Freianlagen/Ing.-Bau folgen. Ab Februar beginnen sukzessive die Vergabeverfahren für die ausführenden Unternehmen (HLSM; ELT; Ausbau und Labor; Abbruch, erweiterter Rohbau und Fassade; Tiefbau, Abbruch, Außenanlagen und Verkehrsanlagen).

Wichtig sind neben fachlicher Expertise viel Erfahrung beim Thema Bauen im laufenden Betrieb und beim Denkmalschutz. Alle Infos und Links zu den Vergabeverfahren sind auf der Projektwebsite hinterlegt. Dort können sich interessierte Unternehmen über das Bauvorhaben informieren: bundesbau.hamburg/campus-dok

In einer Allianz bilden die Planer, die Baupartner und der Auftraggeber ein gleichberechtigtes Team. Dazu schließen alle Partner miteinander einen Mehrparteienvertrag ab und gehen in die gemeinsame Verantwortung für die Planung und Ausführung. Teil der Vereinbarung ist auch, Chance und Risiko zu teilen, so dass auch ein möglicher Gewinn ebenso wie ein Verlust (begrenzt) von allen getragen wird. Mit der recht langen Laufzeit von zehn Jahren ist darüber hinaus eine langfristige Auslastung für alle Partner gegeben.

Das Bauprojekt umfasst eine Fläche von 205.000 m² mit Neubauten und Bestandssanierung, sowie der zugehörigen Infrastruktur und Freianlagen. | Foto: h4a Gessert + Randecker

„Wir wollen gemeinsam neue Wege gehen und haben uns deshalb mit IPA für einen sehr innovativen Ansatz in der Projektabwicklung entschieden“, so Donald Appel, Leiter der Bundesbauabteilung Hamburg. „Dies soll zu einem Kulturwandel im Bau beitragen, hin zu einem Mit- statt Gegeneinander, mit dem Ziel ‚best for project‘ und damit eine Realisierung des Projekts im Kosten- und Zeitplan in den Fokus nehmen. Besonders wichtig ist uns Partnerschaftlichkeit und eine Allianz auf Augenhöhe. Wir suchen gezielt nach Partnern, die nicht durch das günstigste Angebot, sondern durch ihre Eignung und Kompetenz für dieses spezielle Bauprojekt überzeugen.“
In der Allianz werden insgesamt neun Partner (vier Planungspartner und fünf Ausführungspartner) von Projektbeginn an gemeinsam mit dem Team des Auftraggebers die Lösungen für Planung und Ausführung entwickeln. Dazu gehören:
• – die Erweiterte Objektplanung Gebäude,
• – die Erweiterte Objektplanung Freianlagen / Ingenieurbau,
• – die Fachplanung der Technischen Ausrüstung im Bereich Elektrotechnik,
• – die Fachplanung der Technischen Ausrüstung in den Bereichen Heizung, Lüftung, Sanitär sowie Maschinentechnik,
• – die Ausführung der Technischen Ausrüstung im Bereich Elektrotechnik,
• – die Ausführung der Technischen Ausrüstung in den Bereichen Heizung, Lüftung, Sanitär sowie Maschinentechnik,
• – die Ausführung von Abbruch, erweitertem Rohbau und Fassade,
• – die Ausführung von Ausbau und Laborbau,
• – die Ausführung von Tiefbau, Abbruch, Außen- und Verkehrsanlagen.

Im Vorfeld der Ausschreibungen wurde vom Gewinner des 2022 durchgeführten Städtebaulich-Freiraumplanerischen Wettbewerbs (1. Platz h4a Gessert + Randecker) ein Masterplan entwickelt, der die grundsätzliche Machbarkeit der Umsetzung des Siegerentwurfs bei gleichzeitigem Forschungs- und Lehrbetrieb belegt.

Kontakt: Projektleitungsteam CAMPUS DOK, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau – Bundesbauabteilung, Nagelsweg 47, 20097 Hamburg, campus-dok@bba.hamburg.de
Quelle: Freie und Hansestadt Hamburg

NRW: Reform des kommunalen Vergaberechts

NRW: Reform des kommunalen Vergaberechts

NRW hat den Gesetzentwurf zur Reform des Vergaberechts beschlossen. Am 11. Februar 2025 verabschiedete das Landeskabinett den Entwurf. Die zuständige Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, Ina Scharrenbach (CDU), übersandte den Gesetzentwurf zur Reform des Vergaberechts am 13. Februar an den Landtagspräsidenten.

Vergabevorschriften werden vereinfacht

Die Reform soll das Vergaberecht erheblich vereinfachen. Der Gesetzentwurf hebt alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren auf. Kommunen müssen künftig erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte eine förmliche Ausschreibung durchführen. Der neue § 75a der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung legt fest, dass Kommunen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam handeln müssen. Sie sollen die Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz beachten. Weitere landesrechtliche Vorschriften zur Vergabe entfallen mit der Reform des Vergaberechts. Nordrhein-westfälische Kommunen bekommen denselben Handlungsspielraum wie ihre Tochtergesellschaften. Die Reform reduziert bürokratische Hürden. Kommunen können gemäß § 75a Absatz 2 eigene Vergaberegelungen festlegen, wenn sie dies per Satzungsbeschluss tun.

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Kein Ausschluss von Bietern aus China

Kein Ausschluss von Bietern aus China

Art. 3 Abs. 1 e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft i.S.v. Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU (…) geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.
EuGH, Urteil vom 13.03.2025 – Rs. C-266/22
vorhergehend:
Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 – Rs. C-266/22

In der Rechtssache C 266/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 23. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2022, in dem Verfahren CRRC Qingdao Sifang Co. Ltd, Astra Vagoane Cltori SA gegen Autoritatea pentru Reform Feroviar, Alstom Ferroviaria SpA

erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters S. Rodin und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen (…) nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2023 folgendes

Urteil
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 13, Art. 18 Abs. 1, Art. 25 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Konsortium, das aus der CRRC Qingdao Sifang Co. Ltd und der Astra Vagoane Cltori SA (im Folgenden zusammen: Konsortium) besteht, auf der einen Seite und der Autoritatea pentru Reform Feroviar (Behörde für die Eisenbahnreform, Rumänien) (im Folgenden: ARF) und der Alstom Ferroviaria SpA auf der anderen Seite über die Entscheidung der ARF, dieses Konsortium von einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags über die Lieferung von elektrischen Triebwagenzügen und die Erbringung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen für diese Triebwagenzüge mit der Begründung auszuschließen, dass CRRC Qingdao Sifang, das federführende Unternehmen des Konsortiums, eine in China ansässige Gesellschaft sei.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2014/24
In den Erwägungsgründen 1 und 17 der Richtlinie 2014/24 heißt es:

“(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird.

(17) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates [vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1)] wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (‚Agreement on Government Procurement‘, im Folgenden ‚GPA‘) genehmigt. Ziel des GPA ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, sollten die öffentlichen Auftraggeber die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen erfüllen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.”
Art. 2 (“Begriffsbestimmungen”) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

“Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

10. ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;

13. ‚Auftragsunterlagen‘ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformationen, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen Auftragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen seitens der Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen; …”
In Art. 7 (“Aufträge im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste”) der Richtlinie heißt es:

“Diese Richtlinie gilt [nicht] für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die gemäß der Richtlinie 2014/25/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243)] von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 8 bis 14 der genannten Richtlinie ausüben, vergeben oder durchgeführt werden und der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen …”
Art. 18 (“Grundsätze der Auftragsvergabe”) der Richtlinie 2014/24 bestimmt in seinem Abs. 1 Unterabs. 1, dass die öffentlichen Auftraggeber alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nicht diskriminierender Weise behandeln und transparent und verhältnismäßig handeln.
Art. 25 (“Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen”) dieser Richtlinie lautet wie folgt:

“Sofern durch die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen abgedeckt, wenden die öffentlichen Auftraggeber auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union.”
Art. 27 (“Offenes Verfahren”) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

“Bei einem offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abgeben. …”
Art. 49 (“Auftragsbekanntmachungen”) der Richtlinie sieht vor:

“Auftragsbekanntmachungen werden unbeschadet des Artikels 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 und des Artikels 32 als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet. Auftragsbekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang V Teil C und werden gemäß Artikel 51 veröffentlicht.”

Richtlinie 2014/25
In den Erwägungsgründen 2 und 27 der Richtlinie 2014/25 heißt es:

“(2) Um zu gewährleisten, dass die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird, sollten Bestimmungen für eine Koordinierung von Aufträgen, die über einen bestimmten Wert hinausgehen, festgelegt werden. Eine solche Koordinierung ist erforderlich, um den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen Geltung zu verschaffen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. …

(27) Mit dem Beschluss [94/800] wurde insbesondere das [GPA] genehmigt. Ziel des GPA ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter die Anhänge 3, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen [zu] Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, sollten die Auftraggeber die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen erfüllen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.”
Art. 11 (“Verkehrsleistungen”) dieser Richtlinie sieht vor:

“Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.”
Art. 43 (“Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen”) der Richtlinie lautet:

“Soweit sie durch die Anhänge 3, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen [zu] Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen erfasst sind, wenden die Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union.”
Art. 45 (“Offenes Verfahren”) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

“Bei einem offenen Verfahren können alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abgeben. …”

Rumänisches Recht
Art. 3 Abs. 1 Buchst. jj der Legea nr. 98/2016 privind achiziiile publice (Gesetz Nr. 98/2016 über das öffentliche Auftragswesen) vom 19. Mai 2016 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 390 vom 23. Mai 2016) in der am 3. April 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: Gesetz über das öffentliche Auftragswesen) definierte den Begriff “Wirtschaftsteilnehmer” als

” jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts oder Gruppe oder Vereinigung solcher Personen, die auf dem Markt rechtmäßig die Ausführung von Bauleistungen und/oder die Errichtung eines Bauwerks, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbietet, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses zweier oder mehrerer solcher Einheiten”.

15 Art. 236 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen sieht vor:

“(1) Dieses Gesetz findet auf Vergabeverfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet werden.

(2) Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Vergabeverfahren findet das Gesetz Anwendung, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens gilt.

(3) Dieses Gesetz findet auf öffentliche Aufträge/Rahmenvereinbarungen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten geschlossen werden.

(4) Öffentliche Aufträge/Rahmenvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, unterliegen in Bezug auf ihren Abschluss sowie ihre Änderung, Auslegung, Wirkungen, Ausführung und Beendigung den Bestimmungen des zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltenden Gesetzes.”
Mit der Ordonana de urgen a Guvernului nr. 25/2021 privind modificarea i completarea unor acte normative în domeniul achiziiilor publice (Dringlichkeitsverordnung Nr. 25/2021 der Regierung zur Änderung und Ergänzung bestimmter normativer Rechtsakte im Bereich des öffentlichen Auftragswesens) vom 31. März 2021 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 346 vom 5. April 2021) (im Folgenden: OUG Nr. 25/2021), die am 5. April 2021 in Kraft trat, wurden mehrere Vorschriften des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen geändert.
Art. V der OUG Nr. 25/2021 lautet:

“Vergabeverfahren, bei denen Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser [Dringlichkeitsverordnung der Regierung] Angebote abgegeben haben, unterliegen den Rechtsvorschriften, die zu dem Zeitpunkt galten, als diese Verfahren begannen.”
Art. 3 Abs. 1 Buchst. jj des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen in der durch die OUG Nr. 25/2021 geänderten Fassung definiert den Begriff “Wirtschaftsteilnehmer” als ” jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts oder Gruppe oder Vereinigung solcher Personen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses zweier oder mehrerer solcher Einheiten, die bzw. der auf dem Markt rechtmäßig die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbietet, und ansässig ist in

i) einem Mitgliedstaat der [Union];

ii) einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);

iii) Drittländern, die das [GPA] ratifiziert haben, soweit der vergebene öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich der Anhänge 1, 2, 4 und 5, 6 und 7 der Anlage I der [Union] [zum GPA] fällt;

iv) Drittländern, die sich im Stadium des Beitritts zur [Union] befinden;

v) Drittländern, die nicht in den Anwendungsbereich von Ziffer iii fallen, aber Unterzeichner anderer internationaler Übereinkommen sind, die die [Union] verpflichten, freien Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge zu gewähren”.
Art. 49 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen in der durch die OUG Nr. 25/2021 geänderten Fassung bestimmt:

“(1) Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nicht diskriminierender Weise zu behandeln und transparent und verhältnismäßig zu handeln.

(2) Sofern durch die Anhänge 1, 2, 4 und 5, 6 und 7 der Anlage I … zum GPA sowie die anderen internationalen für die [Union] rechtsverbindlichen Übereinkommen abgedeckt, wenden die öffentlichen Auftraggeber auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen gleiche Bedingungen an wie auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der [Union].”
Art. 53 Abs. 11 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen in der durch die OUG Nr. 25/2021 geänderten Fassung bestimmt:

“Der öffentliche Auftraggeber schließt vom Vergabeverfahren natürliche oder juristische Personen aus, die die Eigenschaft eines Einzelbieters/bietenden Gesellschafters/Bewerbers/Drittunterstützers/Unterauftragnehmers haben und nicht der Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. jj entsprechen …”

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Am 3. April 2020 leitete die ARF im Wege einer offenen Ausschreibung ein Vergabeverfahren für den “Erwerb von 20 neuen überregionalen elektrischen Triebwagenzügen mit der Bezeichnung RE IR und den Erwerb der für den Betrieb der betreffenden Züge erforderlichen Wartungs- und Reparaturdienstleistungen” ein.
Am 19. April 2021 gaben zwei Wirtschaftsteilnehmer, nämlich das Konsortium und Alstom Ferroviaria, Angebote ab.
Am 2. November 2021 veröffentlichte die ARF den endgültigen Bericht über das fragliche Vergabeverfahren, mit dem sie das Konsortium ausschloss und den Auftrag an Alstom Ferroviaria vergab. Als Grund für den Ausschluss wurde angeführt, dass das federführende Unternehmen des Konsortiums, CRRC Qingdao Sifang, nicht unter den Begriff “Wirtschaftsteilnehmer” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. jj des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen in der durch die OUG Nr. 25/2021 geänderten Fassung falle, da sich ihr satzungsmäßiger Sitz in China befinde.
Am 11. November 2021 legte das Konsortium beim Consiliul Naional de Soluionare a Contestaiilor (Nationaler Rat für Beschwerdeentscheidungen, Rumänien, im Folgenden: CNSC) gegen seinen Ausschluss Beschwerde ein. Im Rahmen dieser Beschwerde machte das Konsortium geltend, der auf der rückwirkenden Anwendung der OUG Nr. 25/2021 beruhende Ausschluss verstoße gegen die rumänische Verfassung und gegen das Unionsrecht.
Mit Entscheidung vom 31. Januar 2022 wies der CNSC die Beschwerde aus den folgenden Gründen zurück.
Erstens wies dieses Gremium darauf hin, dass die Volksrepublik China keine der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. jj Ziff. i bis v des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen in der durch die OUG Nr. 25/2021 geänderten Fassung genannten Voraussetzungen erfülle.
Zweitens stellte der CNSC fest, dass das Konsortium sein Angebot am 19. April 2021, also nach Inkrafttreten der OUG Nr. 25/2021 am 5. April 2021, abgegeben habe.
Drittens wies dieses Gremium darauf hin, dass nach Art. V der OUG Nr. 25/2021 nur Vergabeverfahren, bei denen Wirtschaftsteilnehmer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dringlichkeitsverordnung der Regierung Angebote abgegeben hätten, den Rechtsvorschriften unterlägen, die zu dem Zeitpunkt gegolten hätten, als diese Verfahren eingeleitet worden seien. Hingegen unterlägen Vergabeverfahren, bei denen bis zum 5. April 2021, dem Tag des Inkrafttretens der OUG Nr. 25/2021, kein Angebot abgegeben worden sei, dieser OUG.
Am 14. Februar 2022 erhob das Konsortium bei der Curtea de Apel Bucureti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen die Entscheidung des CNSC.
Im Rahmen seiner Klage macht das Konsortium geltend, die Änderung der Vorschriften eines Vergabeverfahrens während dieses Verfahrens stelle einen Verstoß gegen mehrere Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, des Rückwirkungsverbots, der Transparenz und der Gleichbehandlung, dar.
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass mit der OUG Nr. 25/2021 der Rechtsrahmen für öffentliche Aufträge geändert und bestimmte allgemeine Regeln für die Teilnahme an Vergabeverfahren gemäß Art. 25 der Richtlinie 2014/24 neu festgelegt worden seien, der vorsehe, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Gleichbehandlung mit Wirtschaftsteilnehmern der Mitgliedstaaten sicherzustellen, nur für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern gelte, die in dieser Vorschrift genannte Übereinkommen unterzeichnet hätten.
In der Präambel der OUG Nr. 25/2021 habe die rumänische Regierung darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren die Zahl der an Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter aus Drittländern, die geringere Garantien für die Einhaltung bestimmter Anforderungen wie zertifizierte Qualitätsstandards, Standards für Umwelt und nachhaltige Entwicklung, Anforderungen an die Arbeitsbedingungen und Sozialschutz sowie Wettbewerbspolitik böten, tendenziell gestiegen sei.
Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Art. 25 der Richtlinie 2014/24 bei der Behandlung der von dieser Vorschrift betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht danach unterscheide, wann sie ihre Angebote in den öffentlichen Vergabeverfahren, an denen sie teilnähmen, abgegeben hätten.
Diesem Gericht stellt sich die Frage, inwieweit die Einhaltung zum einen der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wie sie im Unionsrecht verankert sind, sowie zum anderen der in Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24 verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist, wenn ein Bieter aufgrund eines normativen Rechtsakts mit Gesetzeskraft, der die Definition des Begriffs “Wirtschaftsteilnehmer” im nationalen Recht nach Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung ändert, ausgeschlossen wird.
Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Bucureti (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer nationalen Regelung entgegen, mit der Art. 25 der Richtlinie 2014/24 mit Wirkung vom 5. April 2021 umgesetzt wurde und die vorsieht, dass Wirtschaftsteilnehmer, die diesen Unionsvorschriften nicht unterliegen, nur dann weiterhin an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen können, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung Angebote abgegeben haben?

2. Stehen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24 dem Ausschluss eines Bieters auf der Grundlage eines von der Regierung des Mitgliedstaats erlassenen normativen Rechtsakts mit Gesetzeskraft entgegen, der nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens, an dem der Wirtschaftsteilnehmer teilnimmt, eine neue Regelung zur Änderung der Definition des Wirtschaftsteilnehmers festlegt?

Verfahren vor dem Gerichtshof
Mit Entscheidung des Präsidenten der Vierten Kammer vom 28. September 2023 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C 652/22, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, ausgesetzt worden.
Am 23. Oktober 2024 ist das Verfahren im Anschluss an das Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret (C 652/22, EU:C:2024:910), wieder aufgenommen worden.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
Die ARF und Alstom Ferroviaria machen geltend, der Gerichtshof sei für die Prüfung der Vorlagefragen nicht zuständig, da diese in Wirklichkeit nicht die Auslegung des Unionsrechts beträfen, sondern die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften und die Würdigung des Sachverhalts, was in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts falle.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 AEUV im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet.
Im vorliegenden Fall ist unbestreitbar, dass die Vorlagefragen die Auslegung von Bestimmungen und Grundsätzen des Unionsrechts betreffen.
Daher ist der Gerichtshof für die Beantwortung dieser Fragen zuständig.

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
Die ARF und Alstom Ferroviaria machen geltend, die Vorlagefragen seien unzulässig, da sie für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich seien. Hierzu weist die ARF darauf hin, dass CRRC Qingdao Sifang, die von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei, im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China ansässig sei, die keine internationale Übereinkunft mit der Union über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen habe. Daraus ergebe sich, dass dieses Unternehmen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24 falle.
Nach ständiger Rechtsprechung hat im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Entscheidungserheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Januar 2025, Banco de Santander [Vertretung einzelner Verbraucher], C 346/23, EU:C:2025:13, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, die den Gerichtshof veranlassen können, eine Entscheidung über die Vorlagefragen abzulehnen, nicht erfüllt.
Das vorlegende Gericht möchte nämlich wissen, ob das Unionsrecht dem Ausschluss des Konsortiums von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergabeverfahren in Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, mit denen der Begriff “Wirtschaftsteilnehmer” geändert wurde, um Art. 25 der Richtlinie 2014/24 umzusetzen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist.
Es ergibt sich zwar aus den Rn. 45, 51 und 67 des Urteils vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret (C 652/22, EU:C:2024:910), dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, wenn er an einem Vergabeverfahren in der Union teilnimmt, nicht auf die in den Unionsrechtsvorschriften, etwa in Art. 18 der Richtlinie 2014/24, enthaltenen Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge berufen kann. Da die in diesen Richtlinien enthaltenen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht auf das Angebot eines Wirtschaftsteilnehmers eines solchen Drittlands anwendbar sind, kann ihre Auslegung für die Entscheidung eines Rechtsstreits, den dieser Wirtschaftsteilnehmer angestrengt hat, um die Art und Weise zu beanstanden, in der diese Vorschriften im fraglichen Vergabeverfahren angewandt worden seien, nicht relevant sein. Daher ist im Rahmen eines solchen Rechtsstreits ein Vorabentscheidungsersuchen, mit dem das vorlegende Gericht um eine solche Auslegung ersucht, unzulässig.
Betrifft der Rechtsstreit jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Frage, nach welchen Modalitäten ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das mit der Union keine internationale Übereinkunft über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der Union ausgeschlossen werden kann, kann die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung von Bestimmungen oder Grundsätzen des Unionsrechts, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts diese Frage regeln könnten, für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erheblich sein.
Daraus folgt, dass die in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen zulässig sind.

Zu den Vorlagefragen
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen sind, dass es ihnen zuwiderläuft, dass ein Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union kein internationales Übereinkommen im Sinne von Art. 25 dieser Richtlinie geschlossen hat, von einem in einem Mitgliedstaat durchgeführten Vergabeverfahren auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ausgeschlossen wird, die nach Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, aber bevor dieser Wirtschaftsteilnehmer sein Angebot abgegeben hat, in Kraft getreten sind.

Einleitende Bemerkungen
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags in Anbetracht seines Gegenstands, nämlich der Beschaffung von Triebwagenzügen für den Schienenverkehr sowie Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, möglichweise nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24, auf die sich das Vorabentscheidungsersuchen bezieht, sondern in jenen der Richtlinie 2014/25 fällt.
Die Richtlinie 2014/24 gilt nämlich nach ihrem Art. 7 nicht für öffentliche Aufträge im Bereich der Verkehrsleistungen im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2014/25 (Urteil vom 1. August 2022, Roma Multiservizi und Rekeep, C 332/20, EU:C:2022:610, Rn. 64).
Art. 11 (“Verkehrsleistungen”) der Richtlinie 2014/25 bestimmt in Abs. 1, dass unter diese Richtlinie die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen u. a. per Eisenbahn fällt. Nach Abs. 2 dieses Artikels ist ein Netz vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das Verfahren zur Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags nach Art. 11 der Richtlinie 2014/25 in deren Anwendungsbereich fällt; in diesem Fall fiele dieses Verfahren gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/24 nicht in deren Anwendungsbereich.
Allerdings hat Art. 25 der Richtlinie 2014/24 einen dem Wortlaut von Art. 43 der Richtlinie 2014/25 entsprechenden Wortlaut.
Daher kann sich der Umstand, dass dieses Verfahren möglicherweise nicht unter die Richtlinie 2014/24, sondern unter die Richtlinie 2014/25 fällt, nicht auf die Prüfung der Vorlagefragen auswirken. Diese Prüfung, die anhand von Art. 25 der Richtlinie 2014/24 vorzunehmen ist, muss nämlich als auch im Hinblick auf Art. 43 der Richtlinie 2014/25 erfolgt angesehen werden, wenn das vorlegende Gericht entscheidet, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vergabeverfahren unter letztere Richtlinie fällt.

Zu den Vorlagefragen
Die Union ist gegenüber bestimmten Drittländern durch internationale Übereinkünfte, u. a. das GPA, gebunden, die den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer der Union zu öffentlichen Aufträgen in diesen Drittländern und den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer dieser Drittländer zu öffentlichen Aufträgen in der Union in wechselseitiger und gleicher Weise gewährleisten. Art. 25 der Richtlinie 2014/24 spiegelt diese internationalen Verpflichtungen der Union wider, indem er bestimmt, dass die Auftraggeber der Mitgliedstaaten, soweit sie durch das GPA oder andere internationale für die Union rechtsverbindliche Übereinkommen erfasst sind, auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die ein solches Übereinkommen unterzeichnet haben, keine ungünstigeren Bedingungen anwenden als auf Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 41 und 42).
Andere Drittländer haben mit der Union bislang keine solche internationale Übereinkunft geschlossen. Dazu zählt die Volksrepublik China.
Das durch Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 “jede[m] interessierte[n] Wirtschaftsteilnehmer” eingeräumte Recht, bei einem offenen Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der Union auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abzugeben, erstreckt sich nicht auf Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Drittländern, die keine derartige internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben. Würde diese Bestimmung anders ausgelegt und damit der persönliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie unbegrenzt ausgeweitet, liefe dies, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 65 bis 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darauf hinaus, Wirtschaftsteilnehmern aus diesen Drittländern einen gleichen Zugang zu den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union zu gewährleisten. Dies würde bewirken, dass ihnen unter Verstoß gegen Art. 25 dieser Richtlinie, der die Inanspruchnahme dieses Rechts auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die mit der Union eine internationale Übereinkunft wie jene im Sinne dieses Artikels geschlossen haben, beschränkt, ein Recht auf eine nicht ungünstigere Behandlung verliehen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 46 und 47).
Daraus folgt, dass die Richtlinie 2014/24 dahin zu verstehen ist, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils genannten Drittländer zu Vergabeverfahren in der Union nicht gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass diese Wirtschaftsteilnehmer entweder von diesen Verfahren ausgeschlossen oder dazu zugelassen werden können, dass sie sich dabei aber nicht auf diese Richtlinie berufen und nicht eine Gleichbehandlung ihres Angebots mit den Angeboten fordern können, die Bieter aus den Mitgliedstaaten und Bieter aus Drittländern im Sinne von Art. 25 dieser Richtlinie abgegeben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 45 und 47).
Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der speziell den Zweck hat, für die Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands diese Ausschluss- oder Zugangsmodalitäten festzulegen, fällt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik. Dies ist bei Rechtsakten der Fall, die in Ermangelung einer Übereinkunft zwischen der Union und einem Drittland einseitig festlegen, ob und gegebenenfalls nach welchen Modalitäten die Wirtschaftsteilnehmer aus diesem Drittland an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union teilnehmen können. Wie diese Übereinkünfte wirken sich diese einseitigen Rechtsakte nämlich direkt und sofort auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen diesem Drittland und der Union aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 57).
Daher ist ausschließlich die Union zuständig, einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung zu erlassen, der den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern eines Drittlands, das keine internationale Übereinkunft mit der Union über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, zu den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft, indem sie entweder eine Regelung einführt, die diesen Wirtschaftsteilnehmern den Zugang zu den betreffenden Verfahren gewährt, oder eine Regelung, die diese Wirtschaftsteilnehmer ausschließt oder die eine Bewertungsanpassung bei ihren Angeboten im Vergleich zu jenen, die andere Wirtschaftsteilnehmer abgegeben haben, vorsieht (Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 61).
Denn gemäß Art. 2 Abs. 1 AEUV kann in den Bereichen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden oder um Rechtsakte der Union durchzuführen. Die Union hat die Mitgliedstaaten jedoch nicht ermächtigt, gesetzgeberisch tätig zu werden oder verbindliche Rechtsakte über den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen hat, zu den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu erlassen. Die Union hat bisher auch keine derartigen Rechtsakte erlassen, die die Mitgliedstaaten durchführen könnten (Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 62).
In Ermangelung von Rechtsakten der Union ist es Sache des öffentlichen Auftraggebers, zu beurteilen, ob Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft mit der Union über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, zu einem Verfahren für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zuzulassen sind und, falls er dies bejaht, ob eine Bewertungsanpassung bei den Angeboten dieser Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu jenen, die andere Wirtschaftsteilnehmer abgegeben haben, vorzusehen ist (Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 63).
Im vorliegenden Fall gab es keine unionsrechtliche Bestimmung, nach der Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das mit der Union keine internationale Übereinkunft über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, zu Vergabeverfahren zugelassen oder davon ausgeschlossen werden mussten. In Anbetracht der in den Rn. 60 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Regeln, wonach es den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Ermächtigung durch die Union oder eines Rechtsakts der Union, der durchgeführt werden kann, untersagt ist, im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gesetzgeberisch tätig zu werden, durften die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften, die den öffentlichen Auftraggeber verpflichten, diese Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, nicht angewandt werden. Es war Sache des öffentlichen Auftraggebers, unter den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob das Konsortium zuzulassen oder auszuschließen war.
Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass diese nationalen Rechtsvorschriften nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, aber bevor der chinesische Wirtschaftsteilnehmer sein Angebot abgegeben hat, in Kraft getreten sind.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es, da Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die keine internationale Übereinkunft mit der Union über die Gewährleistung des gleichen und wechselseitigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen geschlossen haben, kein Recht auf eine nicht ungünstigere Behandlung nach Art. 25 der Richtlinie 2014/24 genießen, dem öffentlichen Auftraggeber freisteht, in den Auftragsunterlagen Behandlungsmodalitäten aufzuführen, die den objektiven Unterschied zwischen der Rechtsstellung dieser Wirtschaftsteilnehmer einerseits und der Rechtsstellung der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und aus den Drittländern, die eine solche Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24 geschlossen haben, andererseits widerspiegeln sollen. Zwar ist denkbar, dass diese Behandlungsmodalitäten bestimmten Grundsätzen und Anforderungen, wie den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, entsprechen müssen, doch kann ein Rechtsbehelf, mit dem gerügt wird, dass der öffentliche Auftraggeber solche Grundsätze nicht beachtet habe, nur anhand des nationalen Rechts und nicht anhand des Unionsrechts geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C 652/22, EU:C:2024:910, Rn. 64 und 66).
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24 geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

Auch öffentliche Auftraggeber müssen sich nicht alles gefallen lassen … wir vertreten seit Jahren ERFOLGREICH öffentliche Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer Niedersachsen

Auch öffentliche Auftraggeber müssen sich nicht alles gefallen lassen … wir vertreten seit Jahren ERFOLGREICH öffentliche Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer Niedersachsen

… wir wehren Rügen und Nachprüfungsanträge erfolgreich ab …

von Thomas Ax

Ziel ist die Abwehr der etwaigen Rüge.

Ziel ist die Vermeidung eines Nachprüfungsverfahrens.
Und wenn es gar nicht anders geht: Ziel ist die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages.

Wir klären folgende Fragen:

Handelt es sich um eine Rüge?
Erfolgt die Rüge rechtzeitig?
Ist die Rüge begründet?
Ist abzuhelfen?
Kann abgeholfen werden?
Droht ein Nachprüfungsantrag?
Welche Wirkungen hätte der Nachprüfungsantrag?
Wäre der Nachprüfungsantrag erfolgreich?
Wie kann das Nachprüfungsverfahren erfolgreich gestaltet werden?

Vergabekammer Niedersachsen
Für Nachprüfungsanträge bei öffentlichen Auftragsvergaben, die oberhalb der EU-Schwellenwerte liegen, ist die Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung zuständig.
Es gelten folgende EU-Schwellenwerte (jeweils ohne Umsatzsteuer):
Bauaufträge (VOB/A-EU, SektVO, VSVgV),
Bau- und Dienstleistungskonzessionen (KonzVgV)
ab 01.01.2024:
5.538.000 Euro
bis 31.12.2023:
5.382.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VgV)
ab 01.01.2024:
221.000 Euro
bis 31.12.2023:
215.000 Euro

Dienstleistungsaufträge betreffend soziale
u. andere Dienstleistungen (VgV)
750.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge für
Sektorenauftraggeber (SektVO) und im Bereich VSVgV
ab 01.01.2024:
443.000 Euro
bis 31.12.2023:
431.000 Euro
Dienstleistungsaufträge betreffend soziale
u. andere Dienstleistungen für
Sektorenauftraggeber (SektVO) 1.000.000 Euro

Vergabenachprüfungen erfolgen auf der Grundlage des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und den Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB/A) sowie der Sektorenverordnung (SektVO) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).
Die Antragsbefugnis ist in § 160 Absatz 2 Satz 1 GWB geregelt. Danach kann jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, einen Nachprüfungsantrag stellen.

Die Höhe des Schwellenwertes wird alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission neu festgesetzt und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Die konkreten Schwellenwerte (jeweils netto) lauten für:

Bauaufträge (VOB/A-EU, SektVO, VSVgV),
Bau- und Dienstleistungskonzessionen (KonzVgV)
seit 01.01.2024:
5.538.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VgV)
Seit 01.01.2024:
221.000 Euro
Dienstleistungsaufträge betreffend soziale
u. andere Dienstleistungen (VgV) 750.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge für
Sektorenauftraggeber (SektVO) und im Bereich VSVgV
Seit 01.01.2024:
443.000 Euro
Dienstleistungsaufträge betreffend soziale
u. andere Dienstleistungen für
Sektorenauftraggeber (SektVO)
1.000.000 Euro

Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.
Die Rügepflicht ergibt sich aus § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller
 den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt),
 Vergabeverstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zur benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat oder
 Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, bis zur benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat.
Ferner ist der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bei der Vorschrift des § 160 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügen sind nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Wegen der besseren Nachweisbarkeit ist jedoch die Schriftform zweckmäßig.

Rechtsprechungsübersicht
VK Niedersachsen
• VK Niedersachsen, 25.09.2024 – VgK-19/24
Kein Interesse am Auftrag: Nachprüfungsantrag unzulässig!
• VK Niedersachsen, 08.08.2024 – VgK-14/24
Ausschreibung der Erbringung von Verkehrsleistungen; Anforderungen an die Prüfung …
• VK Niedersachsen, 04.07.2024 – VgK-13/24
Eignungsanforderung nicht erfüllt: Ausschluss zwingend!
• VK Niedersachsen, 25.06.2024 – VgK-12/24
Ausschreibung zum Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft; Rechtmäßigkeit einer …
• VK Niedersachsen, 19.06.2024 – VgK-11/24
Durch einen Fördermittelbescheid wird man kein öffentlicher Auftraggeber!
• VK Niedersachsen, 14.05.2024 – VgK-6/24
Wie ist das Vergabeverfahren zu dokumentieren?
• VK Niedersachsen, 14.05.2024 – VgK-06/24
• VK Niedersachsen, 21.03.2024 – VgK-4/24
Übertriebener Ehrgeizverdirbt den Wettbewerb (frei nach Shakespeare)!
• VK Niedersachsen, 21.03.2024 – VgK-04/24
• VK Niedersachsen, 13.03.2024 – VgK-3/24
Auch nachträglich aufgestellte Unterkriterien sind bekanntzumachen!
• VK Niedersachsen, 13.03.2024 – VgK-2/24
Auch Unterkriterien und deren Gewichtung sind bekannt zu machen!
• VK Niedersachsen, 13.03.2024 – VgK-03/24
• VK Niedersachsen, 13.03.2024 – VgK-02/24
• VK Niedersachsen, 15.11.2023 – VgK-32/23
• VK Niedersachsen, 14.11.2023 – VgK-31/23
Erkennbarkeit > Erkenntnis!
• VK Niedersachsen, 27.10.2023 – VgK-29/23
Formblatt nicht an zentraler Stelle benannt: Vorlage wirksam gefordert?
• VK Niedersachsen, 28.09.2023 – VgK-26/23
Was tun bei Fehlern in den Vergabeunterlagen?
• VK Niedersachsen, 05.09.2023 – VgK-20/23
Auftraggeber hat die Wahl unter verschiedenen Bewertungsmethoden!
• VK Niedersachsen, 22.08.2023 – VgK-22/23
Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bleibt der Preis geheim!
• VK Niedersachsen, 21.08.2023 – VgK-18/23
Auf die Leistungsversprechen der Bieter darf sich der Auftraggeber verlassen!
• VK Niedersachsen, 18.08.2023 – VgK-23/23
Wann darf der Auftraggeber “produktscharf” ausschreiben?
• VK Niedersachsen, 15.08.2023 – VgK-18/23
• VK Niedersachsen, 21.07.2023 – VgK-16/23
Kostenschätzung ist zu dokumentieren!
• VK Niedersachsen, 08.05.2023 – VgK-8/23
An eine mitgeteilte Stillhaltefrist ist der Auftraggeber gebunden!
• VK Niedersachsen, 08.05.2023 – VgK-08/23
Mitgeteilte Stillhaltefrist schafft Vertrauenstatbestand!
• VK Niedersachsen, 03.05.2023 – VgK-08/23
• VK Niedersachsen, 28.04.2023 – VgK-9/23
Alle Bieter sind über die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu informieren!
• VK Niedersachsen, 28.04.2023 – VgK-09/23
Keine Bieterinformation an die Unterlegenen: Vertrag unwirksam!
• VK Niedersachsen, 02.03.2023 – VgK-2/23
Wann ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar?
• VK Niedersachsen, 02.03.2023 – VgK-02/23
• VK Niedersachsen, 02.03.2023 – VgK-02-2023
• VK Niedersachsen, 01.03.2023 – VgK-3/23
Auftraggeber darf Zertifizierung vertrauen!
• VK Niedersachsen, 01.03.2023 – VgK-03/23

Auch öffentliche Auftraggeber müssen sich nicht alles gefallen lassen … wir vertreten seit Jahren ERFOLGREICH öffentliche Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer Hessen

Auch öffentliche Auftraggeber müssen sich nicht alles gefallen lassen … wir vertreten seit Jahren ERFOLGREICH öffentliche Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer Hessen

… wir wehren Rügen und Nachprüfungsanträge erfolgreich ab …

von Thomas Ax

Ziel ist die Abwehr der etwaigen Rüge.

Ziel ist die Vermeidung eines Nachprüfungsverfahrens.
Und wenn es gar nicht anders geht: Ziel ist die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages.

Wir klären folgende Fragen:

Handelt es sich um eine Rüge?
Erfolgt die Rüge rechtzeitig?
Ist die Rüge begründet?
Ist abzuhelfen?
Kann abgeholfen werden?
Droht ein Nachprüfungsantrag?
Welche Wirkungen hätte der Nachprüfungsantrag?
Wäre der Nachprüfungsantrag erfolgreich?
Wie kann das Nachprüfungsverfahren erfolgreich gestaltet werden?

Die Vergabekammern des Landes Hessen sind für die Nachprüfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen auf Landes- und Kommunalebene in Hessen zuständig.
Grundlage für die Nachprüfungsverfahren sind die §§ 97 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBL. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203).
Nachprüfungsverfahren nach dem GWB finden nur für solche Vergabeverfahren statt, deren geschätzte Auftrags- oder Vertragswerte (netto) die durch europäisches Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Auftragswerte (sogenannte Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten.
Nachprüfungsverfahren werden von den Vergabekammern nur auf Antrag eines Unternehmens eingeleitet, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in eigenen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Die Vergabekammern sind gerichtsähnlich organisiert. Sie entscheiden durch den/die Vorsitzende(n) sowie eine(n) hauptamtliche(n) und eine(n) ehrenamtliche(n) Beisitzer(in). Die Entscheidungen der Vergabekammern ergehen unabhängig und frei von Weisungen in eigener Verantwortung allein aufgrund der Gesetze.
Gegen die Entscheidungen der Vergabekammern können die Beteiligten sofortige Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.

Rechtsprechungsübersicht
VK Hessen

• VK Hessen, 30.07.2024 – 96 e 02.02/18-2024/1
• VK Hessen, 30.07.2024 – 96 e 02
• VK Hessen, 25.06.2024 – 96e 01.02/26-2023/1
• VK Hessen, 04.06.2024 – 96e 01.02/10-2024
• VK Hessen, 04.06.2024 – 96 e 01.02/8-2024
• VK Hessen, 16.04.2024 – 96e 01.02/4-2024/1
• VK Hessen, 16.04.2024 – 96e 01
• VK Hessen, 29.09.2023 – 96e 01.02/25-2023/1
• VK Hessen, 29.09.2023 – 96e 01
• VK Hessen, 11.07.2023 – VK VOB-96e 01.02/13-2023/1
• VK Hessen, 11.07.2023 – RPDA-III Stab VK VOB-96 e 01.02/13-2023/1
• VK Hessen, 11.07.2023 – RPDA-III Stab VK VOB-96 e 01
• VK Hessen, 26.06.2023 – 96 e 01.02/23-2023
Rüge “ins Blaue” hinein: Nachprüfungsantrag unzulässig!
• VK Hessen, 26.06.2023 – 96 e 01
• VK Hessen, 25.05.2023 – VK VOB-96e01.02/14-2023/1
• VK Hessen, 15.05.2023 – 96e 01.02/14-2023>
• VK Hessen, 15.05.2023 – 96e 01.02/14-2023
• VK Hessen, 15.05.2023 – 96e 01
• VK Hessen, 27.01.2023 – 96e 01.02/41-2022/1
• VK Hessen, 27.01.2023 – 96 e01.02/41-2022/1
• VK Hessen, 27.01.2023 – 96 e01.02/41
• VK Hessen, 27.01.2023 – 96 e01

Auch öffentliche Auftraggeber müssen sich nicht alles gefallen lassen … wir vertreten seit Jahren ERFOLGREICH öffentliche Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren bei den beiden Vergabekammern Bayerns

Auch öffentliche Auftraggeber müssen sich nicht alles gefallen lassen … wir vertreten seit Jahren ERFOLGREICH öffentliche Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren bei den beiden Vergabekammern Bayerns

… wir wehren Rügen und Nachprüfungsanträge erfolgreich ab …

von Thomas Ax

Ziel ist die Abwehr der etwaigen Rüge.

Ziel ist die Vermeidung eines Nachprüfungsverfahrens.
Und wenn es gar nicht anders geht: Ziel ist die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages.

Wir klären folgende Fragen:

Handelt es sich um eine Rüge?
Erfolgt die Rüge rechtzeitig?
Ist die Rüge begründet?
Ist abzuhelfen?
Kann abgeholfen werden?
Droht ein Nachprüfungsantrag?
Welche Wirkungen hätte der Nachprüfungsantrag?
Wäre der Nachprüfungsantrag erfolgreich?
Wie kann das Nachprüfungsverfahren erfolgreich gestaltet werden?

Gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV) vom 1. Januar 1999 nehmen die Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern – und die Regierung von Mittelfranken – Vergabekammer Nordbayern – die Aufgaben der Vergabekammern wahr, bei denen die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen in erster Instanz überprüft werden kann.
Die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern in München ist zuständig für den Bereich der Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.
Für den Bereich der Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz wurde die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken in Ansbach eingerichtet.
Die Vergabekammern entscheiden auf Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers in einem kostenpflichtigen gerichtsähnlichen Verfahren, ob dieser aufgrund von Verstößen gegen Vergabevorschriften in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist. Gegenstand der Nachprüfung sind Aufträge und Konzessionen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, bzw. in Art. 15 der Richtlinie 2014/25/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 sowie in Art. 8 der Richtlinie 2014/23/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (EU-Schwellenwerte) veröffentlicht sind. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer können die vor der Vergabekammer unterlegenen Parteien den Vergabesenat am Bayerischen Obersten Landesgericht anrufen. Mit der Entscheidung dieses Gerichts ist das Verfahren abgeschlossen.
Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte
o der Staatlichen Bauämter (Landesmaßnahmen ohne Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung),
o der Wasserwirtschaftsämter,
o aller kommunalen Auftraggeber, ausgenommen der Bezirke,
o der Sozialversicherungsträger, deren Verbände und der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
o sowie privater Auftraggeber, soweit diesen im Zuwendungsbescheid die Einhaltung der Vergabebestimmungen auferlegt wurde und die VOB-Stelle als Nachprüfstelle in der Bekanntmachung angegeben ist,
und für die Beratung sowohl ober- als auch unterhalb der EURO-Schwellenwerte bestehen neben den Vergabekammern Nord- und Südbayern bei allen sieben Regierungen die „VOB- bzw. VOL-Stellen“.
Die Vergabekammern entscheiden jeweils durch den Vorsitzenden sowie einen hauptamtlichen und einen ehrenamtlichen Beisitzer. Die ehrenamtlichen Beisitzer werden aus einer gemeinsamen Vorschlagsliste der Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der freien Berufe durch den Bayerischen Industrie- und Handelskammertag berufen.
Die Vergabekammer Nordbayern ist örtlich zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 6 GWB, deren Vergabestelle ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken hat sowie für die Vergaben des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg.

Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer
Gemäß § 2 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV) ist bei der Regierung von Oberbayern die Vergabekammer Südbayern eingerichtet worden.
Sie ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Öffentlichen Auftraggebern nach § 99, Sektorenauftraggebern nach § 100 und Konzessionsgebern nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), die ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben haben, soweit nicht die Vergabekammern des Bundes zuständig sind.
Dies gilt nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EG-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.
Nachprüfungsverfahren für Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jeder Wirtschaftsteilnehmer, der ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Wirtschaftsteilnehmer durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Nachprüfung wird auf § 160 GWB verwiesen.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer Südbayern einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten.
Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, hat einen Empfangsbevollmächtigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.

Hier können Sie sehen, nach welchen Gesichtspunkten die Vergabekammer die Zulässigkeit eines Antrages beurteilt.
1. Liegt ein schriftlicher Antrag gem. § 160 Abs. 1; § 161 Abs. 1 GWB vor?
2. Wurde der Antrag unverzüglich begründet gem. § 160 Abs. 1 GWB?
o Begründung gem. § 160 Abs. 2 GWB
o Bezeichnung des Antragsgegners
o Bezeichnung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
o Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel
o Darlegung, daß die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist
o Benennung sonstiger Beteiligter
3. Ist der Antragsteller antragsbefugt gem. § 160 Abs. 2 GWB?
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB (Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den Auftraggeber) durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
4. Hat der Antragsteller dargelegt, dass durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht gem. § 160 Abs. 2 GWB?
5. Enthält der Antrag ein bestimmtes Begehren § 161 Abs. 1 GWB?
o Welches Begehren?
6. Ist der Antrag zulässig gem. § 160 Abs. 3 GWB (Erfüllung der Rügeobligenheit) ?
o Waren Vergabeverstöße gegen Vergabevorschriften aufgrund der Bekanntmachung erkennbar (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB)?
o War der gerügte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren zu erkennen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB)?
o Wurden diese Vergabeverstöße bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt?
o Wurde ein sonstiger erkannter Verstoß vom Antragsteller gegenüber dem Auftraggeber fristgemäß innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB)?
7. Entscheidung über Einleitung des Nachprüfverfahrens durch die Vergabekammer
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 172 GWB), die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, die sofortige Beschwerde (§ 171 GWB) schriftlich beim Bayerischen Obersten Landesgericht – Vergabesenat – eingelegt werden.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
1. Die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

Rechtsprechungsübersicht
VK Südbayern

• VK Südbayern, 28.01.2025 – 3194.Z3-3_01-24-60
Antragsgegner, Nachprüfungsverfahren, Vergabeverfahren, Nachprüfungsantrag, …
• VK Südbayern, 15.01.2025 – 3194.Z3-3_01-24-60
• VK Südbayern, 22.10.2024 – 3194.Z3-3_01-24-38
Der “Vorsänger” muss auch mitplanen!
• VK Südbayern, 09.08.2024 – 3194.Z3-3_01-24-22
• VK Südbayern, 06.08.2024 – 3194.Z3-3_01-24-26
Sowohl Formvorgaben als Sanktionen bei einem Verstoß dagegen müssen eindeutig …
• VK Südbayern, 06.08.2024 – 3194.Z3-3 _ 01-24
• VK Südbayern, 06.08.2024 – 3194.Z3-3 _ 01
• VK Südbayern, 23.07.2024 – 3194.Z3-3_01-24-27
• VK Südbayern, 18.07.2024 – 3194.Z3-3_01-24-27
Preisbewertungsmethode muss vor der Wertung feststehen!
• VK Südbayern, 21.05.2024 – 3194.Z3-3_01-24-8
Aufhebung, Bieter, Vergabeverfahren, Vergabekammer, Ermessensentscheidung, …
• VK Südbayern, 08.05.2024 – 3194.Z3-3_01-24-10
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren, Entscheidungen der …
• VK Südbayern, 08.05.2024 – 3194.Z3-3 _ 01-24
• VK Südbayern, 08.05.2024 – 3194.Z3-3 _ 01
• VK Südbayern, 29.04.2024 – 3194.Z3-3_01-24-4
Antragsgegner, Verhandlungsverfahren, Entscheidungen der Vergabekammer, …
• VK Südbayern, 04.04.2024 – 3194.Z3-3_01-23-68
Auftraggeber muss Schlechtleistung beweisen!
• VK Südbayern, 11.03.2024 – 3194.Z3-3_01-23-59
• VK Südbayern, 11.03.2024 – 3194. Z3-3_01
• VK Südbayern, 04.03.2024 – 3194.Z3-3_01-23-58
Bayerisches Oberstes Landesgericht, unrichtige Preisangabe, …
• VK Südbayern, 27.02.2024 – 3194.Z3-3_01-23-61
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren, Entscheidungen der …
• VK Südbayern, 20.02.2024 – 3194.Z3-3_01-23-68
• VK Südbayern, 08.02.2024 – 3194.Z3-3_07-4
Aufhebung des Vergabeverfahrens, Beiladungsbeschluß, Laufendes …
• VK Südbayern, 08.02.2024 – 3194.Z3-3_01-23-64
Genehmigung fehlt: Zuschlag unwirksam!
• VK Südbayern, 06.02.2024 – 3194.Z3-3_01-23-58
Bayerisches Oberstes Landesgericht, unrichtige Preisangabe, …

Auch öffentliche Auftraggeber müssen sich nicht alles gefallen lassen … wir vertreten seit Jahren ERFOLGREICH öffentliche Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren bei den beiden Vergabekammern Nordrhein-Westfalens

Auch öffentliche Auftraggeber müssen sich nicht alles gefallen lassen … wir vertreten seit Jahren ERFOLGREICH öffentliche Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren bei den beiden Vergabekammern Nordrhein-Westfalens

… wir wehren Rügen und Nachprüfungsanträge erfolgreich ab …

von Thomas Ax

Vergabekammern sind zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber. Sie kontrollieren, ob öffentliche Auftraggeber bei einer laufenden, europaweiten Auftragsausschreibung gegen das Vergaberecht verstoßen haben. Außerdem prüfen sie, ob in einem solchen Fall Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben, in ihren Rechten verletzt worden sind.

Eine Vergabekammer ist vergleichbar mit einem Gericht, weshalb insbesondere auch Gebühren erhoben werden. Sie wird immer dann tätig, wenn ein Unternehmen, das sich für einen Auftrag oder eine Konzession interessiert, einen Nachprüfungsantrag stellt.

In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Vergabekammern, die bei den Bezirksregierungen angesiedelt sind. Die Zuständigkeit bestimmt sich danach, in welchem Regierungsbezirk der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz hat. Die Vergabekammer bei Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Arnsberg, Detmold und Münster.

Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber mit Sitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln ist die Vergabekammer Rheinland zuständig.

Die Vergabekammern sind sachlich zuständig, wenn
• ein öffentlicher Auftrag europaweit ausgeschrieben wurde (Auftragswert überschreitet bestimmte Schwellenwerte)
• eine Vergabestelle keine Ausschreibung macht, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (De-facto-Vergabe).

Für öffentliche Aufträge des Bundes sind die Vergabekammern des Bundes zuständig.

Eine Vergabekammer darf nicht beraten und keine Rechtsauskunft erteilen.

Öffentlicher Auftraggeber
Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. In § 100 GWB und in § 101 GWB wird bestimmt, wer „öffentlicher Auftraggeber“ im Sektorenbereich und im Bereich der Konzessionsvergaben ist.
Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören in erster Linie die Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen. Zum Beispiel das Land Nordrhein-Westfalen, die Kreise und die Städte.

Öffentlicher Auftrag
Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Konzessionsauftraggeber und Unternehmen.
Er hat Dienstleistungen-, Liefer- oder Bauleistungen zum Gegenstand bzw. Aufträge im Bereich der Sektorentätigkeiten. Mit dem Inkrafttreten des neuen GWB sind auch die Konzessionsaufträge erfasst. Die Wettbewerbe sind in § 103 Abs. 6 GWB genannt.
Bei den Wettbewerben handelt es sich um Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen. Die bisherige VOF ist aufgehoben; die Planungswettbewerbe und die Besonderen Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen finden sich nunmehr in den Abschnitten 5 und 6 der Vergabeverordnung.
Schwellenwert

Die Vergabekammer prüft Aufträge, deren Auftragswert jeweils einen bestimmten Schwellen-wert erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB). Auftraggeber müssen Aufträge, die einen bestimmten Schwellenwert erreichen oder überschreiten, europaweit ausschreiben.
Gemäß § 106 Abs. 3 GWB gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die geltenden Schwellenwerte, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.
Der Schwellenwert errechnet sich nach der vorab geschätzten Nettoauftragssumme. Bei mehreren Losen sind für die Berechnung des Schwellenwertes alle Lose zu berücksichtigen. Das führt bei umfangreichen Baumaßnahmen häufig dazu, dass das einzelne Gewerk zwar nicht den oben genannten Auftragswert erreicht, aber die Gesamtbaumaßnahme über dem Schwellenwert liegt.
Bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen ist darauf zu achten, dass auch alle Optionsrechte (beispielsweise einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit durch die Vergabestelle) mitberücksichtigt werden.

Weitere Einzelheiten zu den Schwellenwerten und der Berechnung finden Sie in § 3 Vergabeverordnung.

Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Erreicht der Nachprüfungsantrag die Vergabekammer, wenn der Zuschlag bereits erteilt ist, kann er nicht mehr aufgehoben werden. Ein Nachprüfungsverfahren wäre dann unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vergabestelle zuvor vergaberechtswidrig keine Ausschreibung vorgenommen hat. Das kann ebenfalls auf Antrag eine Vergabekammer überprüfen.

Checkliste Nachprüfungsantrag
Die Vergabekammer prüft anhand der §§ 160, 161 GWB, ob der Antrag zulässig ist.
1. Das Nachprüfungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus
2. Der Antrag ist unverzüglich wie folgt zu begründen:
o Bezeichnung des Antragsgegners
o Bezeichnung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
o ggf. Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel
o Darlegung, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist
o Benennung sonstiger Beteiligter, soweit bekannt
3. Die Antragsbefugnis ist darzulegen.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
4. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten, also eine nachvollziehbare Darstellung, wo aus Sicht des Antragstellers das Problem liegt.
5. Dem Antrag ist eine Kopie der Rüge beizufügen.
6. Darüber hinaus ist es zweckmäßig,
o dem Nachprüfungsantrag eine Kopie der Vergabebekanntmachung beizufügen
o Angaben zu dem vom Auftraggeber geschätzten Auftragswert zu machen.
7. Ein Kostenvorschuss wird durch die Vergabekammer nicht erhoben. Die Kosten werden erst nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt.

Nachprüfungsantrag
Einen Antrag auf Nachprüfung darf jedes Unternehmen stellen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und sich in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verletzt sieht. Ein Interesse am Auftrag wird in der Regel angenommen, wenn das Unternehmen sich beworben oder ein Angebot abgegeben hat. Aber auch dann, wenn kein Angebot abgegeben wurde, weil die Vergabeunterlagen bereits beanstandet werden, kann ein Antrag gestellt werden. Ein Schaden droht, wenn das Unternehmen reelle Chancen auf den Zuschlag hat. In dem Antrag muss das Unternehmen darlegen, inwiefern der Auftraggeber die Vergabevorschriften verletzt hat. Außerdem muss es angeben, welcher Schaden ihm damit entstanden ist oder zu entstehen droht.

Rüge
Bevor der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer einreichen kann, muss er den Vergabeverstoß gegenüber dem Auftraggeber rügen. Die Rüge muss möglichst frühzeitig beim Auftraggeber eingereicht werden. Die Rüge ist formlos möglich. Im Einzelnen ist der Antrag unzulässig, wenn (siehe § 160 Abs. 3 GWB):
• der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß erkannt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat
• aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden
• mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Nichtabhilfe-Mitteilung des Auftraggebers vergangen sind.
• In der Begründung des Nachprüfungsantrags muss der Antragsteller darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist.
Verspätete Rügen sind zurückzuweisen …
Berechtigte Rügen sind zu bearbeiten …

Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens
Nachdem ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer eingegangen ist, prüft sie zunächst, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei überprüft die Vergabekammer nur summarisch die Zugangsvoraussetzungen für ein Nachprüfungsverfahren. In der Regel prüft sie, ob eine Rüge vorliegt und der Schwellenwert überschritten ist. Das reicht aus, um den Nachprüfungsantrag an den öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. Diese Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb von wenigen Stunden, weil in vielen Fällen der Zuschlag unmittelbar bevorsteht. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, informiert die Vergabekammer den öffentlichen Auftraggeber über den Antrag.

Zuschlagsverbot
Die Vergabekammer übermittelt den Antrag in Kopie an den öffentlichen Auftraggeber. Der Zugang der Antragsschrift löst ein Zuschlagsverbot aus. Das heißt, der öffentliche Auftraggeber darf dann den Zuschlag so lange nicht erteilen, bis die Vergabekammer über den Antrag entschieden hat. Ein dennoch erteilter Zuschlag wäre unwirksam.

Vergabeakten
Zeitgleich mit der Übermittlung der Antragskopie fordert die Vergabekammer die Ausschreibungsunterlagen beim Auftraggeber an. Dies sind die sogenannten Vergabeakten, die das Vergabeverfahren dokumentieren.
Nachdem die Vergabeakten eingegangen sind, ermöglicht es die Vergabekammer den am Verfahren Beteiligten auf Antrag, die Akten einzusehen. Die Vergabekammer hat allerdings die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

Beiladung
Die Vergabekammer prüft die Vergabeakten darauf, ob die Interessen eines anderen Unternehmens von der Entscheidung der Kammer schwerwiegend berührt sein könnten. Ein solches Unternehmen wird zu dem Nachprüfungsverfahren beigeladen. Üblich ist es, einen Bieter beizuladen, für den im Vergabeverfahren bereits ein Zuschlag vorgesehen ist, denn das Nachprüfungsverfahren könnte sich auf seine Position negativ auswirken. Für ihn könnte sich das Nachprüfungsverfahren negativ auf seine Position auswirken. Seine Beiladung gewährleistet, dass er sich am Verfahren beteiligen und eigene Rechte wahrnehmen kann.

Aufklärung des Sachverhalts
Die Vergabekammer überprüft den Sachverhalt vorrangig auf die Punkte, die die Parteien als vergaberechtswidrig beanstandet haben. Die Parteien sollten deshalb alles vortragen, was für die Aufklärung des Sachverhaltes relevant sein könnte. Darüber hinaus überprüft die Vergabekammer auch anhand der Ausschreibungsunterlagen, ob grundsätzliche Vergabeverstöße festzustellen sind.

Mündliche Verhandlung
Nachdem sich die Parteien schriftlich ausgetauscht haben, findet die mündliche Verhandlung statt. Hierzu lädt die Vergabekammer Antragsteller, Antragsgegner und Beigeladene ein und gibt allen Beteiligten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Die Parteien können zur Unterstützung weitere Teilnehmer zur mündlichen Verhandlung mitbringen. Dies sind häufig Vertreter von Ingenieurbüros, die mit der Ausschreibung befasst waren oder Sachverständige, die von den Parteien beauftragt wurden. Diese Teilnehmer bekommen keine Kosten ersetzt, wenn sie nicht von der Vergabekammer geladen wurden. Sie werden auch nur dann vor der Kammer gehört, wenn diese es für erforderlich hält.
Die mündliche Verhandlung ist vergleichbar mit einer Gerichtsverhandlung. Zunächst wird der Sachverhalt vorgetragen. Die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte werden mit allen Beteiligten erörtert. Soweit erforderlich, führt die Vergabekammer auch eine Beweisaufnahme durch.

Beschluss
Anschließend entscheidet die Vergabekammer mit einem Beschluss, der für alle Beteiligten bindend ist. Innerhalb einer Frist von fünf Wochen, nachdem der Antrag eingegangen ist, trifft und begründet die Vergabekammer in der Regel ihre Entscheidung. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nachdem er zugestellt wurde, Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Rechtsprechungsübersicht
VK Westfalen

• VK Westfalen, 26.12.2024 – VK 3-42/24
Dokumentationspflicht besteht trotz Ministerialerlass!
• VK Westfalen, 12.09.2024 – VK 2-23/24
Sind Referenzen eines verbundenen Unternehmens zurechenbar?
• VK Westfalen, 09.07.2024 – VK 2-17/24
Bauzeitverschiebung ist kein Aufhebungsgrund!
• VK Westfalen, 27.05.2024 – VK 1-10/24
Wie ist die Preisprüfung eines Unterkostenangebots zu dokumentieren?
• VK Westfalen, 17.05.2024 – VK 3-9/24
Unzureichende Vorabinformation bringt Bieter nicht näher an den Zuschlag!
• VK Westfalen, 23.02.2024 – VK 2-44/23
Gleichwertige Gütezeichen ≠ identische Gütezeichen!
• VK Westfalen, 22.02.2024 – VK 2-45/23
Keine Chance auf den Zuschlag: Nachprüfungsantrag unzulässig!
• VK Westfalen, 21.02.2024 – VK 3-42/23
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung nur mit Schätz-/Höchstmenge!
• VK Westfalen, 16.02.2024 – VK 3-47/23
Wer wird denn so nachtragend sein?
• VK Westfalen, 21.12.2023 – VK 1-37/23
Nachforderungsschreiben muss eindeutig und vollständig sein!
• VK Westfalen, 27.10.2023 – VK 3-30/23
Schwerwiegende Vergaberechtsverstöße werden von Amts wegen aufgegriffen!
• VK Westfalen, 27.10.2023 – VK 1-31/23
Vorgabe einer Nutzschichtdicke: Keine produktneutrale Ausschreibung!
• VK Westfalen, 15.08.2023 – VK 3-18/23
Keine Änderung der Vergabeunterlagen bei unklarer Ausschreibung!
• VK Westfalen, 07.08.2023 – VK 1-22/23
Wann erfüllt ein Angebot die geforderte Textform?
• VK Westfalen, 19.07.2023 – VK 3-15/23
Bewertungsnote muss plausibel vergeben werden!
• VK Westfalen, 03.07.2023 – VK 1-19/23
Aufgreifschwelle nicht überschritten: Keine Preisaufklärung erforderlich!
• VK Westfalen, 17.02.2023 – VK 3-48/22
Auch bei funktionaler Ausschreibung: Angebote müssen vergleichbar sein!
• VK Westfalen, 01.02.2023 – VK 1-49/22
Konzeptbewertung ist nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren!
• VK Westfalen, 09.11.2022 – VK 3-42/22
Grafik-Karte kann nicht, was sie können soll: Angebot wird ausgeschlossen!
• VK Westfalen, 19.08.2022 – VK 2-29/22
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht!
• VK Westfalen, 12.07.2022 – VK 3-24/22
Preissteigerungen wegen Ukraine-Krieg sind ungewöhnliches Wagnis!
• VK Westfalen, 15.06.2022 – VK 1-20/22
Bereichsausnahme für Rettungsdienst richtet sich nach Landesrecht!
• VK Westfalen, 15.06.2022 – VK 1-10/22
Im Verhandlungsverfahren sind die Bieter gefordert!
• VK Westfalen, 16.03.2022 – VK 2-7/22
Vergabe von Bodenbelagsarbeiten – Vergabekammer überprüft ästhetische Erwägungen …
• VK Westfalen, 09.02.2022 – VK 3-1/22
• VK Westfalen, 09.02.2022 – VK 2-59/21
Preiserläuterung ist keine Änderung an den Vergabeunterlagen!
• VK Westfalen, 17.12.2021 – VK 2-47/21
Vergabeunterlagen unklar: Kein Ausschluss widersprüchlicher Angebote!
• VK Westfalen, 29.11.2021 – VK 1-43/21
Bewachungsdienstleistungen sind weder sozial noch besonders!
• VK Westfalen, 21.10.2021 – VK 2-41/21
Sektorenvergabe nur im Rahmen der Sektorentätigkeit!
• VK Westfalen, 19.08.2021 – VK 1-33/21
Mangelhafte Referenzen “fehlen” nicht!
• VK Westfalen, 13.08.2021 – VK 3-26/21
Erhöhter Koordinierungsaufwand rechtfertigt keine Gesamtvergabe!
• VK Westfalen, 14.07.2021 – VK 2-20/21
Alte Referenzen sind keine Referenzen!
• VK Westfalen, 05.05.2021 – VK 1-12/21
Zwei Firmen, ein Geschäftsführer: Angebote können ausgeschlossen werden!
• VK Westfalen, 05.05.2021 – VK 1-11/21
Zwei Firmen, ein Geschäftsführer: Angebote können ausgeschlossen werden!
• VK Westfalen, 05.05.2021 – VK 1-10/21
Leistung funktional beschrieben: Preis als alleiniges Zuschlagskriterium …
• VK Westfalen, 29.04.2021 – VK 1-6/21
Beschaffung von Entsorgungsleistungen, Leistungsbestimmungsrecht, funktionale …
• VK Westfalen, 31.03.2021 – VK 1-9/21
Auf Vergabeplattform eingestellte Nachrichten gelten als zugegangen!
• VK Westfalen, 31.03.2021 – VK 1-09/21
• VK Westfalen, 16.03.2021 – VK 2-1/21
Preise vergleichbarer LV-Positionen müssen nicht gleich kalkuliert werden!
• VK Westfalen, 24.02.2021 – VK 1-53/20
Rahmenvereinbarung birgt höhere Kalkulationsrisiken!
• VK Westfalen, 17.02.2021 – VK 1-52/20
Wertung der Eignung: Nur für das Personal, das den Auftrag durchführen soll!
• VK Westfalen, 27.01.2021 – VK 1-51/20
Bieter erläutert Angebot nicht fristgerecht: Auftraggeber muss nicht nachfragen!
• VK Westfalen, 02.10.2020 – VK 3-25/20
Konkretes Produkt abgefragt: Mehrfachnennungen unzulässig!
• VK Westfalen, 29.09.2020 – VK 1-28/20
Wirklichkeitsnahe Auftragswertschätzung auch für Interimsaufträge!
• VK Westfalen, 29.09.2020 – VK 1-24/20
• VK Westfalen, 29.09.2020 – VK 1
• VK Westfalen, 18.09.2020 – VK 1-28/20
Bieterrechte gefährdet: Vergabekammer kann Vertragsschluss untersagen!
• VK Westfalen, 21.08.2020 – VK 1-24/20
Interimsauftrag geschlossen: Keine Vorabgestattung des Zuschlags!
• VK Westfalen, 20.08.2020 – VK 3-19/20
Kein Ausschluss des Bestbieters ohne Aufklärung des Angebots!
• VK Westfalen, 24.07.2020 – VK 2-VK 13/20
Maximalpunktzahl erhalten: Einführung von Unterkriterien bleibt folgenlos!
• VK Westfalen, 22.07.2020 – VK 1-17/20
Grundstücksbeschaffung ist Bietersache!
• VK Westfalen, 25.06.2020 – VK 1-14/20
Referenzen müssen vergleichbar, nicht identisch sein!
• VK Westfalen, 12.03.2020 – VK 1-1/20
Höhe des Auftragswerts bei gemischten Aufträgen?
• VK Westfalen, 12.03.2020 – VK 1-01/20
• VK Westfalen, 20.02.2020 – VK 1-41/19
• VK Westfalen, 18.12.2019 – VK 1-34/19
Planungsleistungen sind wertmäßig zu addieren!
• VK Westfalen, 15.11.2019 – VK 2-30/19
Festgelegt ist festgelegt!
• VK Westfalen, 09.10.2019 – VK 1-3/19
• VK Westfalen, 04.09.2019 – VK 2-22/19
Gesamtvergabe setzt umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange voraus!
• VK Westfalen, 04.09.2019 – VK 2-20/19
Gesamtvergabe setzt umfassende Abwägung voraus!
• VK Westfalen, 19.07.2019 – VK 2-13/19
Bieter muss (mit-)versichert sein!
• VK Westfalen, 02.07.2019 – VK 1-17/19
Wann ist eine Vergabe ohne Bekanntmachung zulässig?
• VK Westfalen, 27.05.2019 – VK 2-6/19
Keine freihändige Vergabe oberhalb des EU-Schwellenwerts!
• VK Westfalen, 27.05.2019 – VK 2-06/09
• VK Westfalen, 25.04.2019 – VK 2-41/18
Wer nach Kartellbeteiligung wieder mitbieten will, muss umfassend aufklären!
• VK Westfalen, 03.04.2019 – VK 1-9/19
Zeitvorgaben sind einzuhalten!
• VK Westfalen, 03.04.2019 – VK 1-09/19
• VK Westfalen, 07.03.2019 – VK 1-4/19
Planungsleistungen gefordert: Honorar nach HOAI!
• VK Westfalen, 22.02.2019 – VK 1-40/18
• VK Westfalen, 20.02.2019 – VK 1-40/18
Probleme bei E-Vergabe: Organisationsverschulden des Auftraggebers?
• VK Westfalen, 14.02.2019 – VK 1-44/18
Dokumentation der Angebotswertung: Reichen Stichpunkte aus?
• VK Westfalen, 23.01.2019 – VK 1-39/18
Was tun bei unklaren Mindestanforderungen?
• VK Westfalen, 03.12.2018 – VK 1-37/18
Bereichsausnahme ist Recht, keine Pflicht!
• VK Westfalen, 01.08.2018 – VK 1-24/18
“Schadstoffklassen bei eingesetzten Transportmitteln” ist zulässiges …
• VK Westfalen, 25.07.2018 – VK 2-19/18
• VK Westfalen, 19.06.2018 – VK 1-10/18
Wann ist eine Direktvergabe durch eine “Gruppe von Behörden” möglich?
• VK Westfalen, 18.06.2018 – VK 1-18/18
Interimsvereinbarung ist europaweit auszuschreiben!
• VK Westfalen, 23.05.2018 – VK 1-13/18
Forderung nach Referenz “Bewachung von Asylbewerberunterkünften” ist zulässig!
• VK Westfalen, 08.05.2018 – VK 1-12/18
Nur vertragsuntypische und branchenunübliche Praktiken sind unzumutbar!
• VK Westfalen, 02.05.2018 – VK 1-6/18
Vergleichbar heißt nicht identisch!
• VK Westfalen, 02.05.2018 – VK 1-06/18
• VK Westfalen, 26.03.2018 – VK 1-47/17
Nicht offenes Verfahren: Nur vorhandene Vergabeunterlagen sind bereitzustellen!
• VK Westfalen, 26.03.2018 – VK 1-1/18
Nicht offenes Verfahren: Nur vorhandene Vergabeunterlagen sind bereitzustellen!
• VK Westfalen, 20.03.2018 – VK 1-37/17
Scheinaufhebung führt zur Fortsetzung des Vergabeverfahrens!
• VK Westfalen, 15.03.2018 – VK 1-46/17
Kalkulationshinweise sind keine Änderung der Vergabeunterlagen!
• VK Westfalen, 01.02.2018 – VK 1-39/17
Können Dokumentationsmängel im Nachprüfungsverfahren geheilt werden?
• VK Westfalen, 30.01.2018 – VK 1-42/17
Personalwechsel zwischen Wettbewerbern: Verstoß gegen den Geheimwettbewerb?
• VK Westfalen, 25.01.2018 – VK 1-43/17
Errichtung und Betrieb eines Breitbandinfrastrukturnetzes: Bauauftrag oder …
• VK Westfalen, 23.01.2018 – VK 1-29/17
Unternehmensbezogene Zuschlagskriterien sind bei Planungsleistungen zulässig!
• VK Westfalen, 21.12.2017 – VK VOL 23/17
• VK Westfalen, 21.12.2017 – VK 1-40/17
Nachprüfungsverfahren auch für Interims-Direktvergaben!
• VK Westfalen, 20.12.2017 – VK 1-41/17
Was bedeutet “rechtsverbindliche” Unterzeichnung?
• VK Westfalen, 20.12.2017 – VK 1-32/17-VK 1-41/17
• VK Westfalen, 20.12.2017 – VK 1-32/17
Was bedeutet “rechtsverbindliche” Unterzeichnung?
• VK Westfalen, 04.12.2017 – VK 1-31/17
Unerfüllbare Leistungsbeschreibung: Auftragserteilung unmöglich!
• VK Westfalen, 29.11.2017 – VK 1-33/17
“Wissensmitnahme” ist kein Vergaberechtsverstoß!
• VK Westfalen, 28.11.2017 – VK 1-28/17
Ehemaliger Mitarbeiter nimmt Wissen mit: Verstoß gegen den Geheimwettbewerb?
• VK Westfalen, 28.11.2017 – VK 1-27/17
Vergebene Punktzahl für Konzepte muss sachlich nachvollziehbar sein!
• VK Westfalen, 27.11.2017 – VK 1-28/17
Wissen ehemaliger Mitarbeiter: Verstoß gegen Geheimwettbewerb?
• VK Westfalen, 26.10.2017 – VK 1-21/17
Produktneutrale Ausschreibung: Auftraggeber darf Datenblätter anfordern!
• VK Westfalen, 09.06.2017 – VK 1-12/17
Geforderte Herstellerangabe kann nicht nachgeholt werden!
• VK Westfalen, 07.04.2017 – VK 1-7/17
Zweifel bei der Auslegung des Angebots gehen zulasten des Bieters!
• VK Westfalen, 07.04.2017 – VK 1-07/17
• VK Westfalen, 28.02.2017 – VK 1-2/17
“Ansichten” sind inhaltlich voll überprüfbar!
• VK Westfalen, 28.02.2017 – VK 1-1/17
Auch Ingenieurleistungen sind möglichst vollständig zu beschreiben!
• VK Westfalen, 15.02.2017 – VK 1-51/16
Keine Bereichsausnahme für qualifizierte Krankentransportfahrten!
• VK Westfalen, 07.02.2017 – VK 1-50/16
Keine Chance auf den Zuschlag: Keine Wiederholung der Wertung!
• VK Westfalen, 31.01.2017 – VK 1-49/16
Auch Abfallrecht ist in die Vergabenachprüfung einzubeziehen!
• VK Westfalen, 25.01.2017 – VK 1-47/16
Ausschreibung darf Unternehmen nicht zum Monopolisten machen!
• VK Westfalen, 25.11.2016 – VK 1-42/16
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist nicht als Notarzt geeignet!
• VK Westfalen, 11.11.2016 – VK VOL 14/16
• VK Westfalen, 28.10.2016 – VK 1-33/16
Wann liegt eine Aufgabe “nichtgewerblicher Art” vor?
• VK Westfalen, 25.10.2016 – VK 1-36/16
“Fabrikatsabfrageliste” nicht selbsterklärend: Kein Ausschluss!
• VK Westfalen, 21.09.2016 – VK 1-30/16
Privatschule e.V. ist öffentlicher Auftraggeber!
• VK Westfalen, 08.09.2016 – VK 1-27/16
“Plausibilität der Kalkulation” ist kein Eignungsnachweis!
• VK Westfalen, 01.09.2016 – VK 2-28/16
Keine Beschreibung technischer Anforderungen ohne Zusatz “oder gleichwertig”!
• VK Westfalen, 16.08.2016 – VK 1-29/16
Berechnungsmethode nicht offen gelegt: Wertung muss wiederholt werden!
• VK Westfalen, 29.07.2016 – VK 2-25/16
Nicht wertungsrelevante Preise können nachgefordert werden!
• VK Westfalen, 28.07.2016 – VK 2-24/16
Grenzüberschreitende Vergabe: Gerichtsstandsvereinbarung ist zulässig!
• VK Westfalen, 17.06.2016 – VK 1-21/16
Überprüfung einer Aufhebungsentscheidung setzt Erreichen des Schwellenwerts …
• VK Westfalen, 29.04.2016 – VK 2-14/16
Tariftreueverpflichtung ist zusätzliche Anforderung an die Auftragsausführung!
• VK Westfalen, 28.04.2016 – VK 1-16/16
• VK Westfalen, 19.04.2016 – VK 1-12/16
• VK Westfalen, 14.04.2016 – VK 1-9/16
Systemanforderungen müssen sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben!
• VK Westfalen, 01.03.2016 – VK 1-2/16
Beschaffung von Software-Lizenzen: Kein Ausschluss von Gebrauchtlizenzen!
• VK Westfalen, 29.02.2016 – VK 1-5/16
Abwendung nachteiliger Auslagenerstattung ist berechtigtes Interesse für …
• VK Westfalen, 29.02.2016 – VK 1-05/16
• VK Westfalen, 26.01.2016 – VK 1-44/15
Quersubventionierung muss aufgeklärt werden!
• VK Westfalen, 21.01.2016 – VK 2-36/15
• VK Westfalen, 27.10.2015 – VK 1-29/15
Rüge mit Angebot im verschlossenen Umschlag abgegeben: Nachprüfungsantrag …
• VK Westfalen, 27.10.2015 – VK 1-28/15
Was ist der Unterschied zwischen Kalkulationstabellen und Kalkulationsvorgaben?
• VK Westfalen, 26.10.2015 – VK 2-27/15
Auftraggeber muss negative Referenz nicht überprüfen!
• VK Westfalen, 26.10.2015 – VK 2-17/15
• VK Westfalen, 20.10.2015 – VK 2-26/15
Zeitgleicher Rückbau gefordert, sukzessiver Rückbau angeboten: Angebot ist …
• VK Westfalen, 14.10.2015 – VK 2-24/15
• VK Westfalen, 26.08.2015 – VK 2-23/15
Preisanpassung ist kein Neuabschluss!
• VK Westfalen, 05.08.2015 – VK 2-16/15
Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation sind keine Bauarbeiten!
• VK Westfalen, 01.06.2015 – VK 2-9/15
• VK Westfalen, 01.06.2015 – VK 2-7/15
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind ausschreibungspflichtig!
• VK Westfalen, 01.06.2015 – VK 2-07/15
• VK Westfalen, 22.05.2015 – VK 2-14/15
Auftrag über Bauarbeiten an der “BAB 30 NU Bad Oeynhausen 4. BA
• VK Westfalen, 06.05.2015 – VK 1-11/15
Wann muss eine Aufhebung entschädigungslos hingenommen werden?
• VK Westfalen, 22.04.2015 – VK 1-12/15
Angebote konzernverbundener Unternehmen: Wie ist die Vertraulichkeit sicher zu …
• VK Westfalen, 22.04.2015 – VK 1-10/15
Wie ist die Auskömmlichkeitsprüfung vorzunehmen?
• VK Westfalen, 16.04.2015 – VK 2-9/15
Umbau eines erheblich schadstoffkontaminierten Gebäudes: Anforderungen an die …
• VK Westfalen, 16.04.2015 – VK 2-09/15
• VK Westfalen, 18.03.2015 – VK 1-6/15
Eignungskriterien können nachträglich noch geändert werden!
• VK Westfalen, 18.03.2015 – VK 1-06/15
• VK Westfalen, 12.03.2015 – VK 1-5/15
Vorabinformationsschreiben stellt keinen Zuschlag dar!
• VK Westfalen, 12.03.2015 – VK 1-05/15
• VK Westfalen, 25.02.2015 – VK 23/14
Wertungskriterium nicht qualitativer Art von 1%-Gewicht ist ungeeignet
• VK Westfalen, 13.02.2015 – VK 2-2/15
Unzureichender Nachweis kann nicht ersetzt werden!
• VK Westfalen, 13.02.2015 – VK 2-02/15
• VK Westfalen, 03.02.2015 – VK 1-1/15
“Schadstoffemissionen und Energieverbrauch” ist zulässiges Zuschlagskriterium!
• VK Westfalen, 03.02.2015 – VK 1-01/15
• VK Westfalen, 26.01.2015 – VK 24/14
Widersprüchliche Erklärungen = fehlende Erklärungen!
• VK Westfalen, 21.01.2015 – VK 18/14
Verpflichtungserklärung zum Tarif- bzw. Mindestlohn ist kein Eignungsnachweis!

Nachrichten – Die Stadt Meinerzhagen plant, das Kanalnetz an den Ruhrverband zu übertragen – sie rechnet mit Einnahmen von über 55 Millionen Euro.

Nachrichten - Die Stadt Meinerzhagen plant, das Kanalnetz an den Ruhrverband zu übertragen – sie rechnet mit Einnahmen von über 55 Millionen Euro.

Die Stadt Meinerzhagen plant, das Kanalnetz an den Ruhrverband zu übertragen – sie rechnet mit Einnahmen von über 55 Millionen Euro.
Dabei erhofft man sich auch Synergieeffekte bei der Betriebsführung, die in die dezentrale regionale Struktur des Ruhrverbandes integriert werde, sowie durch ein Angebot, das sich „in einer Hand“ befinde. Der Betrieb bestehender sowie Planung und Bau neuer Anlagen und Erneuerungsmaßnahmen könnten dann laut Stadt „optimal aufeinander abgestimmt werden“. So sollen Kosten reduziert werden. „Zudem ist durch das Know-how des Ruhrverbandes eine hohe Qualität der Aufgabenerfüllung gewährleistet.“

Hinzu kämen aber auch aus technischer Sicht positive Effekte. Die Verwaltung nennt unter anderem die Bewirtschaftung von Kläranlagen und vorgelagertem Kanalsystem durch einheitliches Personal, einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst, der von der Kommune wirtschaftlich kaum darstellbar sei, sowie die Beteiligung an Preisvorteilen durch zentralisierten Einkauf oder grundsätzlich größere Personalkapazitäten.
„Für die Bürger ändert sich infolge einer Übertragung nichts Erkennbares“, schreibt dazu die Stadtverwaltung. Denn die Stadt bleibe nicht nur für die Kalkulation und die Erhebung der Abwasserbeseitigungsgebühren weiterhin verantwortlich, sondern auch für die Abfuhr von Klärschlamm sowie die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken. Die Stadt werde also auch künftig als Ansprechpartner gegenüber den Bürgern zur Verfügung stehen, heißt es.

Laut Verwaltungsvorlage rechnet sie mit einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 55,2 Millionen Euro, den der Ruhrverband auf das Stadtkonto überweisen müsste. Fix ist die Höhe jedoch noch nicht, da die Berechnung dieser Summe bereits Ende 2023 erfolgte und auch noch Investitionen der Jahre 2024 und 2025 in die Ermittlung des Betrags einfließen können.

Auch die vier Gruppenkläranlagen in Ebberg, Hardenberg, Lengelscheid und Worbscheid sollen dem Ruhrverband übertragen werden. Die Übergabe dieser Anlagen für weniger als 500 Einwohner kann aufgrund gesetzlicher Vorgaben jedoch nicht mit der jetzt zu beschließenden Übertragung des Kanalnetzes erfolgen. Die Möglichkeit, dies zu regeln, ergebe sich aber aus der sogenannten Zugriffsregelung, die sich aus dem Ruhrverbandsgesetz ergibt (§7 Abs. 3). „Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der keinem behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Gleichwohl ist für diesem eine Zustimmung des Verbandsrates des Ruhrverbandes notwendig“, heißt es dazu vonseiten der Stadtverwaltung. Ähnlich wie bei der Kanalnetzübertragung erwerbe der Ruhrverband auch hier für die Dauer der unbefristet angelegten Aufgabenübertragung das wirtschaftliche Eigentum der Anlagen und werde wasserrechtlich für ihren Betrieb zuständig sein.
Angesichts einer prekären Finanzlage ein willkommener Geldregen, dessen Verwendung aber noch nicht geklärt sei, wie es heißt.

Ax Vergaberecht
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