Ax Vergaberecht

  • Uferstraße 16, 69151 Neckargemünd
  • +49 (0) 6223 868 86 13
  • mail@ax-vergaberecht.de

Aktuelle Entscheidungen im Volltext (1) OLG Düsseldorf zu der Frage, dass die Auftragsänderung nicht zu einer Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags führen darf

Aktuelle Entscheidungen im Volltext (1) OLG Düsseldorf zu der Frage, dass die Auftragsänderung nicht zu einer Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags führen darf

vorgestellt von Thomas Ax

Nur wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.
Eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist jedenfalls dann zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags, der Wert der Änderungen die jeweiligen Schwellenwerte nicht übersteigt und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beträgt.
Die Auftragsänderung darf auch nicht zu einer Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags führen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt vor, wenn die zu beschaffenden Bauleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2022 – Verg 30/21
vorhergehend:
OLG Düsseldorf, 02.06.2021 – Verg 30/21
VK Bund, 06.05.2021 – VK 2-29/21

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 21. Dezember 2020 im offenen Verfahren Sicherungsmaßnahmen für Gleisbauarbeiten im Bereich zwischen L. und E. für die Zeit vom 27. März 2021 bis zum 24. Juni 2022 EU-weit aus (Referenznummer der Bekanntmachung: …). Einziges Zuschlagskriterium war der Preis (Ziff. II.2.5. der Bekanntmachung).

Das Leistungsverzeichnis enthielt bezüglich der das weiterbefahrene Betriebsgleis betreffenden Gruppe 02 “Bauaffine Dienstleistungen” unter Position 02.01.0010 die Anforderung 7.000 Stück “Schutzhaltsignal (Sh2) auf- und abbauen”, unter Position 02.01.0190 500 Stück “Langsamfahrsignale (Satz) außer/in Betrieb setzen” sowie unter Position 02.01.0195 3.000 Stück “Langsamfahrsignal (zus. Lf1, Lf1 Wiederholer, Lf2 oder Lf3) außer/in Betrieb setzen. Nach Anlage 8 der Vergabeunterlagen, “Vorbemerkungen mit allgemeinen und technischen Angaben”, Punkt 6, waren die Langsamfahrstellen “innerhalb von 20 Minuten nach Sperrung des Gleises sicherzustellen”, wobei sich die Aufstellorte der LF-Signale nicht in direkter Nähe der Einsatzstellen befinden und die Fahrwege und -zeiten in den Einheitspreisen zu berücksichtigen waren.

Auf die hierauf bezogene Bieterfrage 5, welche Sicherungsmaßnahme für die Inbetriebnahmearbeiten der Langsamfahrsignale am weiterbefahrenen Betriebsgleis durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS) vorgesehen sei und welche Sicherungsmaßnahme dementsprechend zu kalkulieren sei, antwortete die Antragsgegnerin, die Sicherungsmaßnahme werde nach Einreichung durch das Sicherungsunternehmen bei der BzS durch die selbige festgelegt. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung der BzS auf Grund der Einreichung, weshalb hierzu im Voraus keine endgültige Aussage getroffen werden könne. Es werde jedoch aktuell davon ausgegangen, dass mit UV-Sperrungen (Sperrung aus Unfallverhütungsgründen) zu sichern sei. Auf die diesbezügliche Nachfrage, Bieterfrage 7, ob als Alternative zu UV-Sperrungen und den damit verbundenen betrieblichen Einflüssen Einsätze von ATW-Systemen zur Inbetriebnahme der Lf-Signale vorgesehen und damit eine ATWS-Sicherung (Automatic Track Warning Systems = Automatische Warnsysteme) an jedem Signalstandort zur Sicherung der Inbetriebnahme zu kalkulieren sei, erklärte die Antragsgegnerin, die Kalkulation der Nebenleistung obliege dem Auftragnehmer, es seien UV-Sperrungen vorgesehen.

Die Antragstellerin, die sich wegen des von ihr zur Umstellung der Vielzahl von Signalen an weit auseinanderliegenden Einsatzorten angenommenen Personalbedarfs als Bietergemeinschaft von fünf Unternehmen zusammengefunden hatte, gab fristgerecht ein Angebot ab. Dabei hatte sie für die Position 02.01.0010, 02.01.0190 und 02.01.0195 zusammen circa 1,6 Millionen Euro angesetzt, weshalb auf diese über 20 Prozent ihres Angebotspreisen entfielen. Unter anderem hatte sie auch den Einsatz einer ATWS-Sicherung kalkuliert, nachdem ihre vertretungsberechtigte Gesellschafterin es im Rahmen des seinerzeit laufenden Sicherungsauftrags erlebt hatte, dass die erforderlichen Sperrpausen von der Antragsgegnerin nicht beigestellt werden konnten, woraufhin die Sicherung doch mittels eines automatischen Warnsystems erfolgen musste. Die Antragsgegnerin informierte die Antragstellerin, dass eine Beauftragung der Beigeladenen als preislich günstigste Bieterin beabsichtigt sei. Rügen innerhalb der Wartefrist wurden nicht erhoben, der Zuschlag erfolgte am 5. Februar 2021 an die Beigeladene.

Nach Zuschlagserteilung erfuhr die Antragstellerin von Änderungen an der Auftragsdurchführung. Der am 12. Januar 2021 erstellte und am 26. Januar 2021 geprüfte Formbogen zur Planung der vorübergehenden Langsamfahrstellen auf dem weiterbefahrenen Betriebsgleis war am 26. Februar 2021 geändert worden. Danach sollten die Langsamfahrstellen nicht mehr vom 9. April 2021 bis zunächst zum 21. Mai 2021 täglich lediglich von 21.05 Uhr bis 4.55 Uhr des Folgetages, sondern vom 9. April 2021 bis zum 9. April 2022 durchgehend bestehen (Anlage ASt 5). Am 4. März 2021 erfolgte eine nochmalige Abänderung, der Formbogen sah nunmehr durchgehende Langsamfahrstellen vom 4. Juni 2021, 21.05 Uhr, bis zum 2. Juli 2021, 04.55 Uhr, vor.

Nach erfolgloser Rüge vom 9. März 2021, das Angebot der Beigeladenen hätte vor Bezuschlagung im Hinblick auf Auskömmlichkeit und Gewährleistung des Mindestlohns aufgeklärt werden müssen, hat die Antragstellerin am 12. März 2021 einen Nachprüfungsantrag gestellt. Zu dessen Begründung führte sie aus, dass entweder vor Zuschlagserteilung der Auftrag ohne die erforderliche Transparenz für alle Bieter wesentlich geändert und so letztlich ohne entsprechende Bekanntmachung vergeben worden sei, oder der Auftrag nach Zuschlagserteilung wesentlich geändert worden und deshalb ein erneutes Vergabeverfahren erforderlich gewesen sei. Während die nahezu täglich In- beziehungsweise Außerbetriebsetzung einer Vielzahl von Signalen an teilweise weit auseinander liegenden Standorten in einem Korridor von nur 20 Minuten einen außergewöhnlichen Personalaufwand erfordere, da nahezu an jedem Signalstandort Personal vorgehalten werden müsse, sei dies bei der nunmehr vorgesehenen durchgehenden Sperrung nicht mehr erforderlich. Den nach der Ausschreibung erforderlichen Personalaufwand habe die Beigeladene im Gegensatz zur ihr nicht entsprechend kalkuliert, weshalb ihr Angebot auf Auskömmlichkeit hätte geprüft werden müssen. Durch die Änderung ändere sich der Charakter des Auftrags, da diese mehr als 10 Prozent des Gesamtwerts ausmache; auch hätte der nunmehr wesentlich geringere Personalaufwand die Beteiligung weiter Bieter ermöglicht.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. die Unwirksamkeit des Vertrags festzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein erneutes förmliches Vergabeverfahren einzuleiten; hilfsweise, festzustellen, dass die Zuschlagserteilung vergaberechtswidrig erfolgte;

2. der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren;

3. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären;

4. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin und hilfsweise die Beigeladene, die den Nachprüfungsantrag vorrangig bereits für unzulässig erachtet, haben beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen;

2. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für notwendig zu erklären;

3. die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie habe hinsichtlich der beabsichtigten UV-Sperrung nach einer einwöchige Testphase vom 1. bis 8. Februar 2021 feststellen müssen, dass kein positiver Effekt auf die erforderliche Dauer beim Einrichten der Langsamfahrstelle erzielt werde und zudem eine erhebliche Mehrbelastung der Fahrdienstleister entstehe, die auf Dauer nicht tragbar sei. Im Rahmen einer den seinerzeit noch laufenden, zeitlich vorgelagerten Sicherungsauftrag betreffenden Baubesprechung am 8. Februar 2021, an der auch das für die Antragstellerin vertretungsberechtigte Mitgliedsunternehmen als damalige Auftragnehmerin teilgenommen habe, sei erstmals der Vorschlag diskutiert worden, eine Prüfung vorzunehmen, ob die Langsamfahrstelle nicht durchgehend eingerichtet werden könne. Ihre interne Abstimmung habe bis zum 2. März 2021 gedauert. Am 4. März 2021 habe der Leitstellen-Anlagenverantwortliche die Zustimmung zu durchgehenden Langsamfahrstellen erteilt, allerdings nicht zu der am 26. Februar 2021 erfolgten Änderung in durchgehende Langsamfahrstellen über 365 Tage, sondern nur vom 4. Juni 2021, 21.05 Uhr, bis zum 2. Juli 2021, 04.55 Uhr. Die Auswirkungen auf den am 5. Februar 2021 geschlossenen Vertrag beschränkten sich auf die Positionen 02.01.0190 und 02.01.0195. Es entfielen zwischen 75 und 90 Prozent der Sperrpausen. Ausgehend von einem maximalen Entfallen der Leistungen der beiden genannten Positionen in Höhe von 90 Prozent bedeute dies auf Grundlage des mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrags eine Reduzierung des Angebotspreises um eine niedrige einstellige Prozentzahl. Die Leistungen der Position 02.01.0010 seien von den Änderungen nicht betroffen.

Die Beigeladene erachtet den Nachprüfungsantrag wegen des erfolgten Zuschlags bereits für unzulässig, eine Änderung i. S. des § 132 Abs. 1 GWB liege nicht vor.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 6. Mai 2021 zurückgewiesen. Der Antrag sei zwar zulässig. Weder bei der von der Antragstellerin beanstandeten Vergabe ohne entsprechende Bekanntmachung noch bei der alternativ von ihr angenommen erheblichen Änderung nach Zuschlag bedürfe es einer Rüge. Er sei jedoch unbegründet. Den auf die Kalkulation der Beigeladenen gerichteten Beanstandungen stehe bereits die Erteilung des Zuschlags entgegen. Dass die Änderung des Leistungsumfangs erst nach dem Zuschlag am 5. Februar 2021 erfolgt sei, sei im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt worden. Soweit die Antragstellerin diese Änderung als wesentliche moniere, greife ihre Beanstandung nicht durch. Bei der Ermittlung der prozentualen Abweichung sei vom Angebot der Beigeladenen auszugehen, nach dem diese gering sei. Dies gelte im Übrigen auch für das Angebot des zweitplatzierten Bieters. Hingegen habe die Antragstellerin – entgegen der Antworten auf die Bieterfragen 5 und 7 – mit einer ATWS-Sicherung kalkuliert. Zudem hätte deren Angebot im Übrigen selbst bei einem vollständigen Entfallen der Positionen 02.01.0190 und 02.01.0195 nicht den Zuschlag erhalten. Auch der potenzielle Bieterkreis habe sich nicht verändert.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Nach der Ausschreibung hätten beinahe täglich eine Vielzahl von Signalen an weit auseinanderliegenden Standorten fast zeitgleich außer Betrieb genommen beziehungsweise in Betrieb gesetzt werden müssen. Dies erfordere eine extrem hohe Personaldecke, weshalb sie sich als Bietergemeinschaft um den Auftrag beworben habe. Erforderlich sei eine Arbeitskraft je Signalstandort und zudem eine Sicherung mittels ATWS, da sich 2020 die Unmöglichkeit der Gewährung pünktlicher UV-Sperrungen gezeigt habe. Die Beigeladene habe dies hingegen bei ihrer Kalkulation schlicht nicht berücksichtigt; entweder habe sie es nicht verstanden oder es liege eine unzulässige Mischkalkulation vor. Gleichwohl sei die gebotene Prüfung auf Auskömmlichkeit unterblieben. Hinsichtlich der Prüfung unlauterer Wettbewerbshandlungen stehe der Vergabestelle kein Ermessen zu. Durch die Änderung reduziere sich der zur Erbringung der Positionen 02.01.0190 und 02.01.0195 erforderliche Personalbedarf erheblich und zwar um 90 Prozent. Es stelle sich die Frage, warum eine solch gravierende, für den Bieter kostensparende Maßnahme erst nach Zuschlagserteilung erfolgt sei. Diese stelle eine unzulässige nachträgliche Änderung i.S. von § 132 GWB dar, da sich der Charakter des Auftrags geändert habe und der Wert der Änderung mehr als 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts betrage. Wegen des Wegfalls des personellen Spitzenbedarfs hätten sich andere Bieter beteiligen können, darunter auch die ihrer Bietergemeinschaft angehörenden. Das unauskömmliche und zu Unrecht nicht ausgeschlossene, grob wettbewerbswidrige Angebot der Beigeladenen könne nicht Maßstab für den Grad der Änderung sein.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes vom 6. Mai 2021, VK 2-33/21 aufzuheben;

2. die Unwirksamkeit des Vertrages festzustellen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein erneutes förmliches Vergabeverfahren einzuleiten;

3. hilfsweise, die Vergabekammer zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden;

4. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten durch die Beschwerdeführerin für notwendig zu erklären;

5. der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

1. die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 6. Mai 2021 (VK 2-33/21) zurückzuweisen;

2. die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene verteidigen die Entscheidung der Vergabekammer. Die Antragsgegnerin trägt vor, eine wesentliche Änderung sei nicht gegeben. Schon bei Betrachtung des Angebots der Antragstellerin sei zu berücksichtigen, dass die von ihr zur Begründung eines Anteils am Gesamtauftrag von einem Fünftel mit herangezogene Position 02.01.0010 gar nicht betroffen sei, auf die allein 700.000,00 Euro entfielen. Hinsichtlich der Positionen 02.01.0190 und 02.01.0195 habe die Antragstellerin zudem entgegen den Vorgaben ein automatisches Warnsystem (ATWS) einkalkuliert. Hätte sie korrekt mit UV-Sperrungen kalkuliert, wäre jeweils nur ein Signalmonteur erforderlich, die Spiegelstriche zwei bis sechs ihrer in der Beschwerdeschrift dargelegten Kalkulation entfielen.

Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juni 2021 als unzulässig verworfen. Nach Erteilung des Zuschlags sei für die von § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB beabsichtigte Aufrechterhaltung des Zuschlagsverbots kein Raum mehr.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 hat die Antragstellerin den zuvor unstreitigen und von ihr selbst noch in der Beschwerdebegründung (dort Seite 10 unten, Bl. 10 GA.) vertretenen Vertragsschluss mit der Beigeladenen am 5. Februar 2021 in Zweifel gezogen. Dass die mit Datum vom 26. Februar 2021 erfolgte Änderung von täglich lediglich von 21.05 Uhr bis 4.55 Uhr des Folgetages bestehenden Langsamfahrstellen in vom 9. April 2021 bis zum 9. April 2022 durchgehend bestehende erst nach dem Zuschlag erfolgt sei, sei keinesfalls unstreitig. Davon, dass für täglich lediglich von 21.05 Uhr bis 4.55 Uhr des Folgetages bestehenden Langsamfahrstellen zusätzliches Personal benötigt werde und sie dies als einzige kalkuliert habe, während die übrigen Bieter eine Mischkalkulation vorgenommen hätten, sei die Antragsgegnerin in ihrer fachtechnischen Stellungnahme vom 19. Januar 2021 selbst ausgegangen, ohne jedoch die Angebote der fraglichen Bieter der gebotenen Überprüfung zu unterziehen und diese vom Vergabeverfahren auszuschließen.

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und ausgeführt. Der Zuschlag sei ausweislich der Vergabeakte am 5. Februar 2021 und damit vor der Änderung erfolgt. Prüfungsmaßstab, ob die Änderung ein neues Vergabeverfahren erfordere, sei vorrangig § 132 Abs. 3 GWB. Danach sei eine Änderung zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter nicht ändere und der Umfang der Änderung weder den Schwellenwert übersteige noch mehr als zehn Prozent des Auftragswerts betrage. Vorliegend ändere sich der Gesamtcharakter nicht und auch die Wertgrenzen seien nicht überschritten. Insoweit komme es nach § 132 Abs. 1 GWB auf den erteilten öffentlichen Auftrag und somit allein auf das bezuschlagte Angebot an. Ein eventueller Verstoß gegen § 60 VgV könne nach Zuschlag nicht mehr geltend gemacht werden. Die Antragstellerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, es sei nicht auf die formelle Änderung, sondern auf den 26. Januar 2021 abzustellen, weil es zu diesem Zeitpunkt bereits Überlegungen zu einer Änderung gegeben habe. Durch die Umstellung auf durchgehende Langsamfahrstellen ändere sich kalkulatorisch viel. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Am 26. Januar 2021 habe die ursprüngliche Version noch Gültigkeit gehabt, es wären lediglich ergebnisoffene Überlegungen angestellt worden. Die von ihr zur Vermeidung einer ATWS-Sicherung gewollte UV-Sperrung habe sich als machbar, aber schwierig erwiesen. Die Idee durchgehender Langsamfahrstellen sei erstmals in der Besprechung am 8. Februar 2021 aufgekommen und dann intern abgestimmt worden.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die erforderliche Beschwer der Antragstellerin ist nach § 171 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben, weil sie am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt war und die Vergabekammer ihren Nachprüfungsantrag zurückgewiesen hat.

2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist statthaft. Zwar ist ein Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 1 GWB grundsätzlich nur solange der statthafte Rechtsbehelf, wie ein Vergabeverfahren noch nicht durch einen wirksamen Zuschlag abgeschlossen ist. Das ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Der vergaberechtliche Primärrechtsschutz hat nach § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB das Ziel, eine Rechtsverletzung im noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren zu beseitigen. Ist es – infolge eines wirksamen Zuschlags – zu einer definitiven Rechtsverletzung im Vergabeverfahren gekommen, so sind gemäß § 13 GVG für die sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten unmittelbar die ordentlichen Gerichte zuständig (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00NJW 2001, 1492 f.). Ist der Zuschlag einmal wirksam erteilt, ohne dass zuvor ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eingeleitet worden ist, kann eine Zuständigkeit der Vergabekammern nicht mehr begründet werden. Das zeigt auch § 168 Abs. 2 GWB, insbesondere sein Satz 2, wonach aus Gründen der Prozessökonomie nur dann eine Zuständigkeit der Vergabekammer (fort)besteht, eine Rechtsverletzung trotz Zuschlags festzustellen, wenn das Nachprüfungsverfahren zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits eingeleitet war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00NJW 2001, 1492 f; Senatsbeschluss vom 19. April 2017, Verg 38/16, BeckRS 2017, 116312 Rn. 18).

Allerdings gilt eine Ausnahme von diesem Grundsatz in den beiden in § 135 Abs. 1 GWB genannten Fällen, wobei die Vorschrift gemäß § 142 GWB auch für die Vergabe von Sektorentätigkeiten gilt. In diesen Fällen führt der Zuschlag zunächst nur zu einem schwebend wirksamen Vertrag. Binnen der in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen kann deshalb noch vor der Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden mit dem Ziel, dass einer der beiden im Gesetz genannten Vergaberechtsverstöße festgestellt wird. In dem Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, ist der mit dem Zuschlag zunächst schwebend wirksame Vertrag von Anfang an unwirksam. § 135 GWB regelt damit den Spezialfall der Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags trotz eines bereits erteilten Zuschlags (Senatsbeschluss vom 19. April 2017, Verg 38/16, BeckRS 2017, 116312 Rn. 19).

Für die Frage der Statthaftigkeit des auf § 160 Abs. 1 i.V.m. § 135 GWB gestützten Nachprüfungsantrags kommt es nicht darauf an, ob einer der in § 135 Abs. 1 GWB aufgeführten Vergaberechtsverstöße im Ergebnis zu bejahen ist. Die Frage eines Verstoßes gegen § 135 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB betrifft sowohl die Statthaftigkeit als auch die Begründetheit des Nachprüfungsantrags (sog. doppelrelevante Tatsache). In solchen Fällen ist eine rechtliche Argumentation, nach der ein Verstoß gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB zu bejahen ist, nicht schon im Rahmen der Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs, sondern erst im Rahmen der Begründetheit zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 19. April 2017, Verg 38/16, BeckRS 2017, 116312 Rn. 19; OLG Celle, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 13 Verg 9/19, NZBau 2020, 535 Rn. 17).

Dementsprechend ist auch hier nicht schon die Statthaftigkeit des Nachprüfungsantrags zu verneinen, sondern vom Vortrag der Antragstellerin auszugehen, die sich auf einen Verstoß gegen die  § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB  beruft und geltend macht, dass die Antragsgegnerin den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben habe, weil der am 21. Dezember 2020 ausgeschriebene Auftrag nachträglich wesentlich geändert worden und eine zulässige Änderung nach § 132 Abs. 3 GWB nicht gegeben sei, weshalb es gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB eines neuen Vergabeverfahrens bedurft hätte.

Der von der Antragstellerin verfolgte Nachprüfungsantrag ist auch im Übrigen zulässig. Der maßgebliche Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. Art. 15 der Sektorenrichtlinie 2014/25/EU ist unzweifelhaft überschritten. Auch ist die Antragstellerin gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Ihr Nachprüfungsantrag ist ferner fristgerecht eingereicht worden und auch nicht nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB präkludiert.

Die in § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB formulierte Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit ist gewahrt. Nach § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB muss die Unwirksamkeit innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Da die Änderung des Auftrags nicht vor dem 4. März 2021 erfolgt ist, zu dem nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die Zustimmung des Leitstellen-Anlagenverantwortlichen erteilt worden ist, hat der am 12. März 2021 eingereichte Nachprüfungsantrag diese Fristen in jedem Fall gewahrt. Auch der Rüge vom 9. März 2021 hätte es nicht bedurft. Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB gilt die Rügeobliegenheit nach Satz 1 nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines ohne die gebotene Ausschreibung vergebenen Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.

b) Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Vertrag der Antragsgegnerin mit Beigeladenen ist nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB i. V. m. § 142 GWB unwirksam. Eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ist nicht gegeben. Die Sicherungsleistung ist von der Antragsgegnerin mit Bekanntmachung vom 21. Dezember 2020 ordnungsgemäß ausgeschrieben worden. Die nach Auftragsvergabe vorgenommene Änderung erforderte kein neues Vergabeverfahren, sie war keine wesentliche im Sinne des § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB.

Die vom Oberlandesgericht Celle offengelassene Frage, ob § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB auf Änderungen vor Zuschlagserteilung entsprechend anzuwenden ist (Beschluss vom 24. Oktober 2019, 13 Verg 9/19, NZBau 2020, 535 Rnrn. 22 ff), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Ausweislich der Vergabeakte ist der Zuschlag am 5. Februar 2021 und damit vor der Änderung des Vertrags erteilt worden. Wie aus Anlagen Ast 5 und AG 5 ersichtlich, ist die Änderung in durchgehende Langsamfahrstellen im Formbogens erstmals am 26. Februar 2021 und abschließend erst am 4. März 2021 erfolgt.

Der Umstand, dass erste Überlegungen zu einer Änderung bereits vor der Zuschlagserteilung angestellt worden sind, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die ausgeschriebene Leistung stellt nur selten die einzig gangbare Möglichkeit dar. Beim öffentlichen Auftraggeber werden daher oftmals Überlegungen existieren, ob der zu erteilende Auftrag nicht doch hätte optimiert werden können. Die Vorschrift des § 132 GWB, der auf die Änderung des erteilten Auftrags und damit gerade auf den Rechtsakt Vertragsänderung abstellt, würde weitgehend leerlaufen, ließe man die bloße Existenz derartiger Überlegungen für die Verneinung der Nachträglichkeit der Änderung ausreichen.

Es ist auch nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin zur Änderung der für die Leistungspositionen 02.01.0190 und 02.01.0195 maßgeblichen Langsamfahrstellen von täglich 21.05 Uhr bis 04.55 Uhr zu durchgehend bereits bei Zuschlagserteilung am 5. Februar 2021 entschlossen war. Im Rahmen des zeitlich vorangegangen, im Zeitpunkt der Ausschreibung noch laufenden Sicherungsauftrag hatte sich nachträglich die Notwendigkeit einer Sicherung mittels ATWS gezeigt, die die Antragsgegnerin nie wollte, weshalb sie beim ausgeschriebenen Auftrag zu UV-Sperrungen überzugehen wünschte. Nach ihrem unwiderlegten und in sich stimmigen Vortrag hat sich in der einwöchige Testphase vom 1. bis 8. Februar 2021 gezeigt, dass sich hierdurch kein positiver Effekt auf die erforderliche Dauer beim Einrichten der Langsamfahrstelle erzielen lässt und zudem eine erhebliche Mehrbelastung der Fahrdienstleister entsteht. Erst danach kam in der Baubesprechung am 8. Februar 2021 erstmals die Idee durchgehender Langsamfahrstellen auf. Abgesehen davon, dass der erstmalige Einfall eines Mitarbeiters nicht mit der am Ende einer Überlegung stehenden Auftragsänderung gleichgesetzt werden kann, war zu diesem Zeitpunkt der Zuschlag bereits erteilt.

aa) Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB erfordern nur wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren. Nach § 132 Abs. 3 GWB ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens jedenfalls dann zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert, der Wert der Änderungen die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. § 132 Abs. 3 GWB normiert eine “de-minimis-Grenze” für Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit, wonach geringfügige Änderungen des Auftragswerts bis zu einer bestimmten Höhe grundsätzlich zulässig sind, ohne dass ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss (Hüttinger in Burgi/Dreher, Beck`scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, GWB § 132 Rn. 74).

Neben den zwei Geringfügigkeitsgrenzen, die kumulativ eingehalten werden müssen, darf die Auftragsänderung auch nicht zu einer Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags führen. Die Elemente, die einem konkreten öffentlichen Auftrag sein Gepräge geben, die wie die Auftragsart, die Art der Refinanzierung des Auftragnehmers oder die Laufzeit, die zentral für die Marktansprache sind, dürfen sich nicht ändern, weil Änderungen dieser zentralen Elemente dazu führen, dass es sich nicht mehr um den geänderten ursprünglichen, sondern um einen anderen Vertrag handelt: So darf die Änderung nicht dazu führen, dass über die Anwendung des § 110 GWB aus einem Dienstleistungsauftrag ein Bauauftrag wird, aus einem befristeten Auftrag ein unbefristeter oder wegen einer Änderung des Modus der Refinanzierung des Auftragnehmers aus einem öffentlichen Auftrag eine Konzession wird. Dies entspricht Erwägungsgrund 109 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU, wonach eine Veränderung des Gesamtcharakters vorliegt, wenn “beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert” (s. auch Ziekow in Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, GWB § 132 Rn. 41)

bb) Bezugspunkt der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 GWB erfüllt sind, ist der ursprünglich vergebene öffentliche Auftrag und damit allein das Angebot, welches den Zuschlag erhalten hat. Nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB sind wesentlich nur solche Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Dies gilt selbstverständlich auch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 GWB, nach dessen Nummer 2 der Wert der Änderung gerade auf den ursprünglichen Auftragswert bezogen ist.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 4. März 2021 zur Vermeidung der mit täglichen UV-Sperrungen einhergehenden erheblichen Mehrbelastung ihrer Fahrerdienstleister die Langsamfahrstellen nicht mehr vom 9. April 2021 bis zum 21. Mai 2021 lediglich täglich von 21.05 Uhr bis 4.55 Uhr des Folgetages, sondern vom 4. Juni 2021 bis zum 2. Juli 2021 durchgehend bestehend zu lassen, führt nur zu einer marginalen Änderung des der Beigeladenen erteilten Auftrags. Zwar führt dies zu einem Wegfall von bis zu 90 Prozent der unter den Positionen 02.01.0190 und 02.01.0195 erfassten Leistungen des In- beziehungsweise Außerbetriebsetzen der Langsamfahrsignale. Diese Positionen machen beim Angebot der Beigeladenen jedoch weit weniger als zehn Prozent des ursprünglichen Auftragswerts aus und erreichen auch den Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. Art. 15 lit. a der Sektorenrichtlinie 2014/25/EU bei weitem nicht.

Durch die Änderung hat sich auch nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Eine Änderung des Gesamtcharakters ist nur gegeben, wenn sich zentrale Elemente wie die Auftragsart ändern. Das Kriterium der Veränderung des Gesamtcharakters ist mit dem der wesentlichen Änderung nach § 132 Abs. 1 GWB gerade nicht identisch (Ziekow in Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, GWB § 132 Rn. 41). Eine Änderung der Auftragsart oder der Laufzeit ist jedoch nicht gegeben. Der Auftrag bleibt ein Auftrag zur Sicherung von konkreten Gleisbauarbeiten. Kalkulatorische Änderungen, selbst wenn diese – was in Bezug auf das Angebot der Beigeladenen ohnehin nicht gegeben ist – erheblich sind, ändern nicht den Gesamtcharakter des Auftrags als einer befristeten Sicherung von Gleisbauarbeiten. Kalkulatorische Änderungen sind allein für die vorgenannten Schwellenwerte relevant.

cc) Soweit die Antragstellerin für die Beurteilung des Grades der Änderung nicht auf das Angebot der Beigeladenen, sondern auf ihr Angebot abstellen möchte, bei dem ein Wegfall von 90 Prozent der unter den Positionen 02.01.0190 und 02.01.0195 erfassten Leistungen zu einer Wertänderung von mehr als 10 Prozent und zu einer Überschreitung der Schwellenwerte führen würde, was sie mit einer verfehlten Kalkulation der Positionen 02.01.0190 und 02.01.0195 seitens der Beigeladenen, die zu einer entgegen § 60 VgV nicht aufgeklärten Unauskömmlichkeit von deren ursprünglichen Angebots geführt hätte, begründen will, hat ihr Vorbringen keinen Erfolg.

Die Regelung in § 135 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 132 GWB erfasst allein nachträgliche Änderungen. Der Gesetzgeber hat den Zielkonflikt zwischen Bieterschutz und Rechtssicherheit, dahingehend gelöst, dass der in § 168 Abs. 2 S. 1 GWB normierte Grundsatz der Bestandskraft der Verträge allein in den gesetzlich normierten Fällen durchbrochen werden kann (Braun in Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, GWB § 135 Rn. 3). Die Bestimmung dient nicht dazu, Vergaberechtsverstöße, die bereits den Zuschlag gehindert und die nach ordnungsgemäßer Information innerhalb der Wartefrist nach § 134 GWB hätten gerügt werden können, trotz des formal ordnungsgemäßen Zuschlags doch noch zu berücksichtigen. Die Zufälligkeit einer nachträglichen Änderung vermag eine Überprüfung des bereits erteilten ursprünglichen Auftrags nicht, auch nicht inzidenter zu begründen. Was ohne die beanstandete Änderung des Auftrags aufgrund des erteilten Zuschlags nicht mehr im Vergabeverfahren hätte überprüft werden können, bleibt der Prüfungskompetenz der Nachprüfungsinstanzen entzogen. Gegenstand der Überprüfung im Rahmen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 132 GWB kann allein die Änderung des ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrags sein, bezüglich dessen es bei dem in § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB normierten Grundsatz zu verbleiben hat, dass ein wirksam erteilter Zuschlag nicht wieder aufgehoben werden kann.

dd) Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass im Übrigen selbst eine vom Angebot der Beigeladenen gelöste Betrachtung nicht zur Überschreitung der in § 132 Abs. 3 GWB normierten Geringfügigkeitsgrenzen führen würde.

Neben der Antragstellerin und der Beigeladenen hat noch ein dritter Bieter ein wertungsfähiges Angebot eingereicht. Auch bei diesem machen die unter den Positionen 02.01.0190 und 02.01.0195 erfassten Leistungen weit weniger als zehn Prozent des ursprünglichen Auftragswerts aus und erreichen auch den Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. Art. 15 lit. a der Sektorenrichtlinie 2014/25/EU bei weitem nicht.

Soweit die Antragstellerin auf ihr eigenes Angebot verweist, ist zu berücksichtigen, dass sie ausweislich ihres eigenen Beschwerdevorbringens neben den Einsatzstunden des Signalmonteurs auch Einsatzstunden für Betrieb und Schaltung eines Automatischen Warnsystems (ATWS) und dessen Aufbau und Vorhaltung entsprechend den auf die Arbeitsstellensicherung, Gruppe 01, bezogenen Positionen 01.06.0010, 01.06.0040, 01.06.0050, 01.06.0090 und 01.06.0100 auch für den vorliegend relevanten Bereich der bauaffinen Dienstleistungen, Gruppe 02, kalkuliert hat.

Die Antragsgegnerin hatte jedoch spätestens mit der Beantwortung der Bieterfrage 7 klargestellt, dass UV-Sperrungen vorgesehen sind. Mit dieser hätte die Antragstellerin daher kalkulieren müssen. Ein nachtäglicher Übergang zu einem Automatischen Warnsystem dürfte zwar im Bereich des Möglichen gelegen haben, da auch hierdurch die zur Begründung des Übergangs zur durchgehenden Langsamfahrstelle angeführte erhebliche Mehrbelastung der Fahrdienstleiter zu vermeiden gewesen wäre. Gleichwohl hätte vor diesem Hintergrund der nachtägliche Übergang zu einem Automatischen Warnsystem eine Änderung des erteilten öffentlichen Auftrags dargestellt, die dann im Rahmen einer Auftragsanpassung zu kalkulieren gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Bieters, mögliche nachträgliche Änderungen des Auftrags vorwegzunehmen und vorsorglich bereits mit einzupreisen.

Nach der eigenen Darstellung der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift entfällt drei Viertel der in Bezug auf die Positionen 02.01.0190 und 02.01.0195 kalkulierten Arbeitszeit auf das Automatische Warnsystem. Hinzutreten die Kosten für dessen Aufbau und Vorhaltung. Rechnet man diese Positionen raus, sinkt der Anteil der Positionen 02.01.0190 und 02.01.0195 am Angebotspreis der Antragstellerin drastisch. Die dann noch verbleibenden Beträge, die zudem lediglich entsprechend der Arbeitsreduktion um 90 Prozent zu kürzen sind, unterschreiten die in § 132 Abs. 3 GWB normierten Geringfügigkeitsgrenzen. Hinsichtlich des Kriteriums des Auftrags-charakters gilt auch hier das zuvor Ausgeführte.

ee) Da die nachträgliche Auftragsänderung jedenfalls nach § 132 Abs. 3 GWB ohne erneutes Vergabeverfahren zulässig war, kann dahinstehen, ob es auch an einer wesentlichen Änderung i. S. d. § 132 Abs. 1 GWB fehlt. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, bei Ausschreibung unter der Bedingung einer durchgehenden Langsamfahrstelle hätten sich aufgrund des reduzierten Personalbedarfs auch andere Teilnehmer interessiert, unter anderem die in ihr zusammengeschlossenen Unternehmen jedes für sich, könnte allerdings ohnehin nicht auf den für ein Automatisches Warnsystem in Ansatz gebrachten Mehrbedarf abgestellt werden. Dass auch der bei Annahme einer UV-Sperrung verbleibende Personalbedarf Unternehmen an der Teilnahme gehindert hätte, ist nicht dargetan.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 175 Abs. 2 i.V.m. § 71 GWB. Demnach trägt die Antragstellerin die Kosten ihres unbegründeten Rechtsmittels einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.

Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beigeladenen ist nicht veranlasst. Ein Beigeladener ist nur dann kostenrechtlich wie der Antragsteller oder Antragsgegner eines Nachprüfungsverfahrens zu behandeln, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung im Beschwerdeverfahren auch nutzt, indem er sich an diesem Verfahren beteiligt. Hierfür bedarf es einer sachlichen Stellungnahme zur sofortigen Beschwerde (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06, NZBau 2006, 800 Rn. 63). Es bedarf folglich einer aktiven Beteiligung am Verfahren, in deren Rahmen der Beigeladene nicht nur erfolgreich eigene Anträge gestellt, sondern diese begründet oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2004, Verg 12/03, BeckRS 2005, 3569; OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2012, 13 Verg 9/11, BeckRS 2012, 1456). Es bedarf eines substantiellen eigenen Vorbringens (Krohn in Burgi/Dreher, Beck`scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017 § 182 Rn. 67). Diesem Erfordernis hat die Beigeladene nicht genügt. Zwar hat sie eigene Anträge gestellt, zu deren Begründung hat sie jedoch lediglich auf den Vortrag der Antragsgegnerin und ihren eigenen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Dies reicht zur Begründung nicht. Es bedarf einer eigenständigen Begründung. Ein bloßer Verweis auf das Vorbringen der Antragsgegnerin oder auf das eigene Vorbringen erster Instanz genügt dem Begründungserfordernis nicht (vgl. zur Berufungsbegründung BGH, NJW 2013, 174 Rn. 10).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Demnach beträgt der Gegenstandswert fünf Prozent des Bruttoauftragswerts des Angebots der Antragstellerin (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021, Verg 22/20, BeckRS 2021, 8801 Rn. 56).

Von der Redaktion VergabePrax Heft 5/2024

Von der Redaktion VergabePrax Heft 5/2024

Sie haben angesichts der vielen Regelungen und der täglich neuen Entscheidungen im Vergaberecht den Überblick verloren? Sie wünschen eine schnelle turnusmäßige Orientierung und Einordnung? Sie wollen stets auf dem neusten Stand sein und bei Ihren Ausschreibungen keine Überraschungen erleben? Dann sind Sie bei uns und unserer Zeitschrift VergabePrax richtig: Sie erhalten einen komprimierten praxisbezogenen Überblick zu den neuesten praxisrelevanten Entscheidungen für Ihre Praxis im Anwendungsbereich der VOB/A-EU, VgV, KonzVgV, SektVO und VSVgV.

Die Entscheidung darüber, ob und wann Bewerber, Bieter und deren Bewerbungen, Angebote ausgeschlossen werden dürfen oder müssen, führt regelmäßig zu Unsicherheit und vor allem zu rechtlicher Angreifbarkeit des Verfahrens. Wir vermitteln die rechtlichen Grundlagen und geben Ihnen damit Rechtssicherheit für die von Ihnen in Sorgfalt zu treffende Entscheidung. Wir erläutern und besprechen aktuelle Fälle, Beschlüsse, Urteile.

Das sind die Leitplanken für Ihr Tun. Wir denken aber weiter: Wir sprechen in unserer VergabePrax schwerpunktmäßig die vielfältigen Heilungsmöglichkeiten öffentlicher Auftraggeber innerhalb laufender Vergabeverfahren an. Retten, was zu retten ist, damit der bereits betriebene Aufwand nicht frustriert ist und das Verfahren neu gestartet werden muss. Unser gemeinsames Ziel ist es, Bewerbungs-/ Angebotsausschlüsse zu reduzieren. Wir zeigen auf Wege für ein Mehr an Wettbewerb. Wir unterstützen dabei, wirtschaftlichere und effizientere Vergaben durchzuführen.

Sprechen Sie uns gerne an!

Anregungen und Fragen? GERNE!

Neue Schulungen – Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen Intensivschulung: in 5 Tagen fit für die eigene Vergabe

Neue Schulungen Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen Intensivschulung: in 5 Tagen fit für die eigene Vergabe

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Die Intensivschulung hat zum Ziel, die Grundsätze des Vergabeverfahrens zu verdeutlichen, praktikable Bewertungsmethoden vorzustellen sowie Hinweise für die Vergabepraxis aufzuzeigen und damit die Arbeit der IT-Beschaffenden zu erleichtern. Die Intensivschulung bietet sowohl denjenigen, die nicht tagtäglich mit den Regelwerken der öffentlichen Vergabe arbeiten, als auch erfahrenen IT-Beschaffenden alle notwendigen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Vorgehensweisen und Methoden. Sie ermöglicht, auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsnormen für die Auftragsvergabe Vergabeverfahren erfolgreich durchzuführen und abzuwickeln. Die Intensivschulung stellt sicher, dass auch komplexe IT-Vergaben in Form, Aufbau und Inhalt kompetent rechtssicher und interessengerecht gestaltet werden können.

Zudem kann die Auswertung der Angebote objektiv, transparent und nachvollziehbar durchgeführt werden. Auf dieser Basis können Angebote der Bieter optimal miteinander verglichen und bewertet werden. Nicht zuletzt werden Verwaltungsaufwände reduziert und damit ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet. Praxistipps, Hinweise und Empfehlungen entfalten ihre Geltung nicht nur für den Bereich von IT-Beschaffungen, sondern können auch auf Beschaffungen anderer Lieferungen und Leistungen im Bereich der gesamten öffentlichen Hand übertragen werden.

Inhaltsübersicht

TAG 1

Vormittags

A. Einführung

1. Überblick – vom Bedarf bis zum Vertrag

2. Umfeld von IT-Beschaffungen
2.1. Typische Akteure im Umfeld von IT-Beschaffungen
2.1.1. Auftraggeberseitige Akteure
2.1.2. Auftragnehmerseitige Akteure
2.1.3. Sonstige Stellen
2.2. Strategische und operative Beschaffung

3. Vergaberechtliche Grundlagen
3.1. Vergaberechtliche Grundlagen
3.2. Grundsätze der Vergabe
3.3. Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte
3.4. Auftragsvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte

4. Vertragsrechtliche Grundlagen
4.1. Einführung
4.2. Musterverträge der öffentlichen Hand für IT-Beschaffungen
4.3. Vertragsschluss im Vergabeverfahren
4.3.1. Zustandekommen des Vertrages
4.3.2. Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand und deren Einbeziehung
4.3.3. Ausführungsbedingungen
4.4. Vertragsdurchführung

TAG 1  

Nachmittags

B. Planung einer Beschaffung

1. Bedarfsermittlung / -feststellung, Risikoanalyse und Zeitplanung
1.1. Bedarfsermittlung und -feststellung
1.2. Risikoanalyse
1.3. Zeitplanung für die Beschaffung

2. Markterkundung und Bedarfsstrukturierung
2.1. Markterkundung
2.1.1. Regelmäßige Markterkundung (Marktbeobachtung)
2.1.2. Anlass- beziehungsweise beschaffungsbezogene Markterkundung
2.1.3. Durchführung von Markterkundungen
2.2. Bedarfsstrukturierung (Leistungsgegenstände, Vertragstypologie)
2.2.1. Leistungsgegenstände
2.2.2. Vertragstypologische Einordnung von Bedarfen

3. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, Auftragswertschätzung und Klärung der Haushaltsmittel
3.1. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
3.2. Auftragswertschätzung (Schwellenwerte, Klärung der Haushaltsmittel)
3.2.1. Auftragswert und Auftragswertschätzung
3.2.2. Schwellenwerte
3.3. Klärung der Haushaltsmittel

4. Prüfung alternativer Beschaffungsvarianten
4.1. Rückgriff auf bestehende Verträge
4.1.1. Bestehende Einzelverträge
4.1.2. Bestehende eigene Rahmenvereinbarungen
4.1.3. Bestehende fremde Rahmenvereinbarungen mit Abrufberechtigung
4.1.4. Rahmenvereinbarungen der Bundesverwaltung / Kaufhaus des Bundes (KdB)
4.1.5. Konditionenvereinbarungen ohne Abrufberechtigung
4.2. In-House-Vergabe und öffentlich-öffentliche Kooperationen
4.3. Direktauftrag im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte

5. Beschaffungskonzeption
5.1. Aspekte der produktspezifischen Beschaffung
5.1.1. Ausnahmefall produktscharfe Ausschreibung (ohne Zusatz „oder gleichwertig“)
5.1.2. Ausnahmefall Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertig“:
5.2. Aspekte im Zusammenhang mit Open Source Software
5.3. Aspekte im Zusammenhang mit dem Gebot der losweisen Vergabe
5.4. Aspekte der Nachhaltigkeit
5.4.1. Nachhaltigkeit bei Ausführungsbedingungen
5.4.2. Nachhaltigkeit bei Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen
5.4.3. Nachhaltigkeit bei Eignungskriterien
5.4.4. Nachhaltigkeit bei Zuschlagskriterien
5.5. Vorgabe eines Selbstausführungsgebotes
5.6. Aspekte im Zusammenhang mit optionalen Leistungen
5.7. Einbeziehung von Know-how der Anbietermärkte
5.7.1. Einbeziehung von Markt-Know-how durch Nebenangebote
5.7.2. Einbeziehung von Markt-Know-how durch Nutzung von Vergabeverfahrensarten mit Verhandlungsmöglichkeiten
5.7.3. Agile Softwareentwicklung
5.8. Verhandlungsverfahren / Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
5.8.1. Dringlichkeit
5.8.2. Alleinstellungsmerkmal
5.8.3. Zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers
5.9. Festlegung von Eignungskriterien
5.10. Festlegung von Zuschlagskriterien
5.11. Mitwirkung von Externen und Maßnahmen zum unverfälschten Wettbewerb
5.11.1. Vermeidung von Interessenkonflikten
5.11.2. Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens (Projektanten)
5.11.3. Erklärung mitwirkender Personen an Vergabeverfahren
5.12. Mögliche Sicherheitsrelevanz des Auftrages

Tag 2

C. Design einer Beschaffung

1. Losbildung
1.1. Angebotslimitierung
1.2. Zuschlagslimitierung
1.3. Wertung der Angebote bei losweiser Ausschreibung

2. Wahl der Verfahrensart mit Zeitplanung
2.1. Vergabeverfahrensarten oberhalb der EU-Schwellenwerte
2.1.1. Offenes Verfahren
2.1.2. Nicht offenes Verfahren
2.1.3. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
2.1.4. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
2.1.5. Wettbewerblicher Dialog
2.1.6. Innovationspartnerschaft
2.2. Vergabeverfahrensarten unterhalb der EU-Schwellenwerte
2.2.1. Öffentliche Ausschreibung
2.2.2. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
2.2.3. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
2.2.4. Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
2.2.5. Zeitplan und Fristen

3. Besondere Methoden und Instrumente
3.1. Rahmenvereinbarungen
3.1.1. Grundsätzliches zu Rahmenvereinbarungen
3.1.2. Empfehlung zum Abschluss von IT-Rahmenvereinbarungen
3.1.3. Arten von Rahmenvereinbarungen
3.1.4. Voraussetzungen und Varianten der Vergabe von Einzelaufträgen
3.1.5. Vorgehen bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen
3.1.6. Hinweise zum Missbrauchsverbot
3.2. Dynamisches Beschaffungssystem
3.2.1. Definition und Kurzbeschreibung
3.2.2. Grundsätze des Betriebs dynamischer Beschaffungssysteme
3.2.3. Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
3.2.4. Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
3.3. Elektronische Auktion
3.3.1. Definition und Kurzbeschreibung
3.3.2. Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen
3.3.3. Durchführung elektronischer Auktionen
3.3.4. Fristen bei der Durchführung elektronischer Auktionen
3.4. Elektronischer Katalog
3.4.1. Definition und Kurzbeschreibung
3.4.2. Verwendung von elektronischen Katalogen

4. Erstellung der Vergabeunterlagen
4.1. Struktur und Übersicht der Vergabeunterlagen
4.2. Verfahrensunterlagen
4.2.1. Anschreiben
4.2.2. Bewerbungsbedingungen
4.2.3. Eignungsbewertungsmatrix und Eignungskriterien
4.2.4. Leistungsbewertungsmatrix und Zuschlagskriterien
4.3. Vertragsunterlagen
4.3.1. Leistungsbeschreibung
4.3.2. Kriterienkatalog
4.3.3. Vertragsbedingungen (Vertrag)
4.3.4. Angebotsschreiben
4.3.5. Preisblatt
4.4. Formblätter
4.5. Erstellung der Auftragsbekanntmachung
4.5.1. Auftragsbekanntmachung im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte
4.5.2. Auftragsbekanntmachung im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte

5. Verfahrensdokumentation und Entscheidung zur Durchführung des Vergabeverfahrens
5.1. Freigabe von Vergabeunterlagen und Auftragsbekanntmachung
5.2. Verfahrensdokumentation und Vergabevermerk

Tag 3

D. Durchführung des Vergabeverfahrens

1. Offenes Verfahren
1.1. Einleitungsphase
1.1.1. Bekanntmachung
1.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
1.2. Angebotsphase
1.2.1. Behandlung der Bieterfragen
1.2.2. Behandlung und Öffnung der Angebote
1.3. Prüfung und Wertung der Angebote
1.3.1. Formale Prüfung der Angebote
1.3.2. Eignungsprüfung
1.3.3. Prüfung der Angemessenheit des Preises
1.3.4. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
1.4. Zuschlagsphase
1.4.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
1.4.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
1.4.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
1.4.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
1.4.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

2. Nicht offenes Verfahren
2.1. Einleitungsphase
2.1.1. Bekanntmachung
2.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
2.2. Bewerbungsphase
2.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
2.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
2.3. Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
2.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
2.3.2. Auswahl der Bewerber
2.4. Angebotsphase
2.4.1. Aufforderung zur Angebotsabgabe
2.4.2. Behandlung der Bieterfragen
2.4.3. Behandlung und Öffnung der Angebote
2.5. Prüfung und Wertung der Angebote
2.5.1. Formale Prüfung der Angebote
2.5.2. Prüfung der Angemessenheit des Preises
2.5.3. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
2.6. Zuschlagsphase
2.6.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
2.6.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
2.6.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
2.6.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
2.6.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

3. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
3.1. Einleitungsphase
3.1.1. Bekanntmachung
3.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
3.2. Bewerbungsphase
3.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
3.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
3.3. Prüfung und Wertung Teilnahmeanträge
3.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
3.3.2. Auswahl der Bewerber
3.4. Angebotsphase
3.4.1. Aufforderung zur Angebotsabgabe
3.4.2. Behandlung der Bieterfragen
3.4.3. Behandlung und Öffnung der Erstangebote
3.5. Prüfung und Wertung der Angebote und Verhandlungen
3.5.1. Prüfung und Wertung der Erstangebote
3.5.2. Verhandlungen
3.5.3. Aufforderung zu Folgeangeboten und zum endgültigen Angebot
3.5.4. Behandlung der Bieterfragen
3.5.5. Behandlung und Öffnung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
3.5.6. Prüfung und Wertung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
3.6. Zuschlagsphase
3.6.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
3.6.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
3.6.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
3.6.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
3.6.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

4. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
4.1. Einleitungsphase
4.1.1. Auswahl der geeigneten Bieter
4.1.2. Aufforderung zur Angebotsabgabe mit der Bereitstellung der Vergabeunterlagen
4.2. Angebotsphase
4.2.1. Behandlung der Bieterfragen
4.2.2. Behandlung und Öffnung der Erstangebote
4.3. Prüfung und Wertung der Angebote und Verhandlungen
4.3.1. Prüfung und Wertung der Erstangebote
4.3.2. Verhandlungen
4.3.3. Aufforderung zu Folgeangeboten und zum endgültigen Angebot
4.3.4. Behandlung der Bieterfragen
4.3.5. Behandlung und Öffnung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
4.3.6. Prüfung und Wertung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
4.4. Zuschlagsphase
4.4.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
4.4.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
4.4.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
4.4.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
4.4.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

5. Wettbewerblicher Dialog
5.1. Einleitungsphase
5.1.1. Bekanntmachung
5.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
5.2. Bewerbungsphase
5.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
5.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
5.3. Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
5.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
5.3.2. Auswahl der Bewerber
5.4. Dialogphase
5.4.1. Eröffnung des Dialoges
5.4.2. Dialoge / Erörterungen der Lösungen
5.5. Angebotsphase
5.5.1. Aufforderung zum endgültigen Angebot
5.5.2. Behandlung der Bieterfragen
5.5.3. Behandlung und Öffnung der endgültigen Angebote
5.6. Prüfung und Wertung der Angebote
5.6.1. Formale Prüfung der endgültigen Angebote
5.6.2. Prüfung der Angemessenheit des Preises
5.6.3. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
5.7. Zuschlagsphase
5.7.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
5.7.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
5.7.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
5.7.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
5.7.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

6. Innovationspartnerschaft
6.1. Einleitungsphase
6.1.1. Bekanntmachung
6.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
6.2. Bewerbungsphase
6.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
6.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
6.3. Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
6.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
6.3.2. Auswahl der Bewerber
6.4. Angebotsphase
6.4.1. Aufforderung zur Angebotsabgabe
6.4.2. Behandlung der Bieterfragen
6.4.3. Behandlung und Öffnung der Erstangebote
6.5. Prüfung und Wertung der Angebote und Verhandlungen
6.5.1. Prüfung und Wertung der Erstangebote
6.5.2. Verhandlungen
6.5.3. Aufforderung zu Folgeangeboten und zum endgültigen Angebot
6.5.4. Behandlung der Bieterfragen
6.5.5. Behandlung und Öffnung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
6.5.6. Prüfung und Wertung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
6.6. Zuschlagsphase
6.6.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
6.6.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
6.6.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
6.6.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
6.6.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss
6.7. Forschungs- und Entwicklungsphase
6.8. Leistungsphase

7. Öffentliche Ausschreibung
7.1. Einleitungsphase
7.1.1. Bekanntmachung
7.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
7.2. Angebotsphase
7.2.1. Behandlung der Bieterfragen
7.2.2. Behandlung und Öffnung der Angebote
7.3. Prüfung und Wertung der Angebote
7.3.1. Formale Prüfung der Angebote
7.3.2. Eignungsprüfung
7.3.3. Prüfung der Angemessenheit des Preises
7.3.4. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
7.4. Zuschlagsphase
7.4.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
7.4.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
7.4.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
7.4.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
7.4.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

8. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
8.1. Einleitungsphase
8.1.1. Bekanntmachung
8.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
8.2. Bewerbungsphase
8.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
8.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
8.3. Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
8.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
8.3.2. Auswahl der Bewerber
8.4. Angebotsphase
8.4.1. Aufforderung zur Angebotsabgabe
8.4.2. Behandlung der Bieterfragen
8.4.3. Behandlung und Öffnung der Angebote
8.5. Prüfung und Wertung der Angebote
8.5.1. Formale Prüfung der Angebote
8.5.2. Prüfung der Angemessenheit des Preises
8.5.3. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
8.6. Zuschlagsphase
8.6.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
8.6.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
8.6.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
8.6.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
8.6.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

9. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
9.1. Einleitungsphase
9.1.1. Auswahl der geeigneten Bieter
9.1.2. Aufforderung zur Angebotsabgabe mit der Bereitstellung der Vergabeunterlagen
9.2. Angebotsphase
9.2.1. Behandlung der Bieterfragen
9.2.2. Behandlung und Öffnung der Angebote
9.3. Prüfung und Wertung der Angebote
9.3.1. Formale Prüfung der Angebote
9.3.2. Prüfung der Angemessenheit des Preises
9.3.3. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes / Leistungsbewertung
9.4. Zuschlagsphase
9.4.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
9.4.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
9.4.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
9.4.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
9.4.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

10. Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb
10.1. Einleitungsphase
10.1.1. Bekanntmachung
10.1.2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
10.2. Bewerbungsphase
10.2.1. Behandlung der Bewerberfragen
10.2.2. Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge
10.3. Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
10.3.1. Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung
10.3.2. Auswahl der Bewerber
10.4. Angebotsphase
10.4.1. Aufforderung zur Angebotsabgabe
10.4.2. Behandlung der Bieterfragen
10.4.3. Behandlung und Öffnung der Erstangebote
10.5. Prüfung und Wertung der Angebote und Verhandlungen
10.5.1. Prüfung und Wertung der Erstangebote
10.5.2. Verhandlungen
10.5.3. Aufforderung zu Folgeangeboten und zum endgültigen Angebot
10.5.4. Behandlung der Bieterfragen
10.5.5. Behandlung und Öffnung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
10.5.6. Prüfung und Wertung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
10.6. Zuschlagsphase
10.6.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
10.6.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
10.6.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
10.6.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
10.6.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

11. Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
11.1. Einleitungsphase
11.1.1. Auswahl der geeigneten Bieter
11.1.2. Aufforderung zur Angebotsabgabe mit der Übersendung der Vergabeunterlagen
11.2. Angebotsphase
11.2.1. Behandlung der Bieterfragen
11.2.2. Behandlung und Öffnung der Erstangebote
11.3. Prüfung und Wertung der Angebote und Verhandlungen
11.3.1. Prüfung und Wertung der Erstangebote
11.3.2. Verhandlungen
11.3.3. Aufforderung zu Folgeangeboten und zum endgültigen Angebot
11.3.4. Behandlung der Bieterfragen
11.3.5. Behandlung und Öffnung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
11.3.6. Prüfung und Wertung der Folgeangebote und der endgültigen Angebote
11.4. Zuschlagsphase
11.4.1. Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung
11.4.2. Abfrage beim Gewerbezentralregister
11.4.3. Information der nicht berücksichtigten Bieter
11.4.4. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
11.4.5. Bekanntmachungspflichten sowie Verfahrensabschluss

Tag 4

E. Vertiefung zu ausgewählten Themen

1. Zentrale Beschaffungsstellen

2. Mitwirkung von Externen
2.1. Vermeidung von Interessenkonflikten
2.2. Projektantenproblematik

3. Hauptangebote, Optionen sowie Nebenangebote
3.1. Abgrenzung
3.2. Hauptangebot
3.2.1. Zulässigkeit der Abgabe mehrerer Hauptangebote von einem Bieter
3.2.2. Praxisbeispiel für mehrere Hauptangebote
3.3. Optionen
3.4. Nebenangebote

4. Kriterienkatalog, Bewertungsmethoden und Bewertungsmatrizen
4.1. Kriterienkatalog
4.1.1. Kriterienklassifizierung
4.1.2. Kriteriengruppierung
4.1.3. Beispiel konkret strukturierter Kriterienkatalog (mit Klassifizierung und Gruppierung)
4.2. Bewertungsmethoden
4.2.1. Vergaberechtlicher Rahmen für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
4.2.2. Reine Preiswertung (vormals: „Vereinfachte Leistungs- / Preismethode“)
4.2.3. Einfache Richtwertmethode
4.2.4. Erweiterte Richtwertmethode
4.2.5. Gegenüberstellung der Bewertungsmethoden
4.3. Leistungsbewertungsmatrix
4.3.1. Kriterienkatalog als Grundlage der Leistungsbewertungsmatrix
4.3.2. Festlegung von Gewichtungspunkten für B-Kriterien
4.3.3. Festlegung von Bewertungsmaßstäben und Bewertungspunkten für B-Kriterien
4.4. Eignungsbewertungsmatrix
4.5. Transparenz und Dokumentation

5. Preisgestaltung
5.1. Einführung
5.1.1. Angebotspreis
5.1.2. Wertungspreis
5.1.3. Vertragspreisregelungen
5.1.4. Berücksichtigung von Kosten
5.2. Vorgaben des Auftraggebers zum Preis in den Vergabeunterlagen
5.2.1. Grundprinzipien
5.2.2. Behandlung von Nettopreisen und Bruttopreisen
5.2.3. Festpreise und Preise nach Aufwand
5.2.4. Einzel- beziehungsweise Stückpreise und Gesamtpreise
5.2.5. Preise für Optionen
5.2.6. Staffelpreise
5.2.7. Berücksichtigung von Skonti
5.2.8. Handhabung von Reisekosten
5.3. Preisverordnung
5.4. Sonstige Gestaltungsmöglichkeiten für Preismodelle
5.5. Feststellung des Angebotspreises
5.5.1. Formale Prüfung
5.5.2. Preisfeststellung
5.5.3. Berücksichtigung von Folgekosten
5.6. Preisvorbehalte
5.7. Preisfindungs- und Preisanpassungsklauseln

6. Bewerber- und Bieterkonstellationen
6.1. Kurze Einführung
6.2. Überblick zu Bewerber- und Bieterkonstellationen
6.3. Besonderheit der Eignungsleihe
6.4. Konstellation mit Einbindung von Unterauftragnehmern
6.4.1. Grundlagen zu Unterauftragnehmern
6.4.2. Regeln zur Einbindung von Unterauftragnehmern ohne Eignungsleihe
6.4.3. Ausführungsbedingungen und Mitteilungspflichten bezüglich Unterauftragnehmern
6.4.4. Regeln zur Einbindung von Unterauftragnehmern mit Eignungsleihe
6.4.5. Spezielle Haftungsregelungen aufgrund der Eignungsleihe
6.5. Konstellation Bewerber- beziehungsweise Bietergemeinschaft
6.5.1. Grundlagen zur Bewerber- beziehungsweise Bietergemeinschaft
6.5.2. Bewerber- beziehungsweise Bietergemeinschaften als Teilnehmer an
Vergabeverfahren
6.5.3. Spezielle Haftungsregelungen aufgrund einer Eignungsleihe
6.6. Festlegungen in der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise den
Vergabeunterlagen im Überblick
6.7. Eignungsprüfung bei gemeinschaftlichen Bietern
6.7.1. Eignungsprüfung bei der Einbindung von Unterauftragnehmern beziehungsweise
bei der Eignungsleihe
6.7.2. Eignungsprüfung bei Bewerber- beziehungsweise Bietergemeinschaften

7. Nachforderungen  
7.1. Einführung
7.2. Nachforderungsfähige Unterlagen
7.3. Differenzierung nachzufordernder Unterlagen nach Eignung und Leistung
7.4. Nachforderung unternehmensbezogener Unterlagen
7.5. Nachforderung leistungsbezogener Unterlagen 
7.6. Nachforderung von Preisangaben
7.7. Umfang der Nachforderung
7.8. Nachforderung mit Fristsetzung
7.9. Adressaten der Nachforderung
7.10. Entscheidung über die Nachforderung
7.11. Abgrenzungsfragen
7.12. Keine Möglichkeit der Nachforderung

8. Beispielhafter Ablauf einer Verhandlungsrunde
8.1. Vorbereitung der Verhandlungsrunde
8.2. Durchführung der Verhandlungsrunde
8.3. Nachbereitung der Verhandlungsrunde

9. Dokumentation und Vergabevermerk
9.1. Dokumentation im weiteren Sinne
9.2. Vergabevermerk und dessen Inhalt
9.3. Vergaberechtliche Aufbewahrungspflichten und Vorlagepflichten
9.4. Dokumentation und Wahrung der Vertraulichkeit
9.5. Weitergehende Zwecke ordnungsgemäßer Dokumentation

Tag 5

Vormittags

F. Vertragsdurchführung

1. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen
1.1. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen ohne erneutes Vergabeverfahren
1.1.1. Rahmenvereinbarungen mit einem Unternehmen
1.1.2. Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen bei Vergabe nach fester Verteilregel
1.1.3. Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen mit Wahlmöglichkeit
1.2. Miniwettbewerbe bei Rahmenvereinbarungen
1.2.1. Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen mit Vergabe durch Miniwettbewerb
1.2.2. Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen mit Wahlmöglichkeit

2. Vertragsänderungen während der Vertragsdurchführung
2.1. Erfordernis neuen Vergabeverfahrens bei Vertragsänderung nach § 132 GWB
2.1.1. Vertragsänderung ohne neues Vergabeverfahren nach § 132 Abs. 2 GWB
2.1.2. Vertragsänderung ohne neues Vergabeverfahren nach § 132 Abs. 3 GWB
2.1.3. Vertragsänderung ohne neues Vergabeverfahren nach § 132 Abs. 1 GWB
2.2. Bekanntmachungspflicht bei Vertragsänderungen nach § 132 GWB
2.3. Direktvergabe (Verhandlungsverfahren / Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb)
2.4. Durchführung eines Vergabeverfahrens über die Vertragsänderung

Tag 5

Nachmittags

Erarbeitung/ Vorstellung Checklisten

1. Checkliste: Bedarfsermittlung
2. Checkliste: Beschaffungskonzeption
3. Checkliste: Eignungskriterien
4. Checkliste: Zuschlagskriterien
5. Checkliste: Vertragsgestaltung
6. Checkliste: Zuschlag und Abschluss des Vergabeverfahrens

An wen richtet sich diese Intensivschulung?
Die Intensivschulung richtet sich an Führungskräfte, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
Sachbearbeiter und -innen aus Vergabestellen sowie aus betroffenen Fachabteilungen, wie
beispielsweise aus den Bereichen:
– Zentrale Vergabestelle
– Beschaffung
– Einkauf
– Lieferantenmanagement
– Materialwirtschaft
– Bau- und Liegenschaftsmanagement
– IT, IT-Management und IT-Controlling
– Finanzen, Controlling
– Kämmerei
– Interne Revision
– Organisation und zentrale Dienste

Für wen sind die Inhalte der Intensivschulung relevant?

Die Inhalte der Intensivschulung sind relevant für öffentliche Institutionen und öffentlichen Unternehmen wie:
Städte, Landkreise, Kommunen und Verbandsgemeinden, Ministerien auf Bundes- und Landesebene,
Nachgeordnete Behörden und Betriebe von Bund und Ländern, Unternehmen der öffentlichen Hand
und Betriebe gewerblicher Art (BgA), Gemeinnützige und kirchliche Einrichtungen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften, Universitäten, Fachhochschulen sowie Forschungseinrichtungen,
Vergabeprüfstellen, Landesförderbanken.

 Termine

Im Oktober/ November 2024

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

 Teilnahmegebühr

3099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person
Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?

Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Anforderungen an die Dokumentation interner Beratungen

Anforderungen an die Dokumentation interner Beratungen

von Thomas Ax

Von § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 VgV sind auch interne Beratungen über die Gründe für die Auswahlentscheidung und die Zuschlagserteilung gehandelt hat. Die Dokumentation muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2022 – 54 Verg 7/22; vgl. Fett in: BeckOK Vergaberecht, Stand 31.01.2023, § 8 VgV, Rn. 19). Hierfür muss ein öffentlicher Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, ob der öffentliche Auftraggeber den Sachverhalt umfassend ermittelt hat, welche Aspekte er letztlich bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, welches Gewicht er ihnen zugemessen hat und was seine tragenden Argumente für die Entscheidung waren. Diese vom BGH im Beschluss vom 04.04.2017 (Az.: X ZB 3/17) für die Dokumentation der Wertungsentscheidung entwickelten Grundsätze sind auch auf andere dokumentationspflichtige Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers anwendbar.

Anforderungen an die fachliche Richtigkeitsprüfung der Angebote

Anforderungen an die fachliche Richtigkeitsprüfung der Angebote

von Thomas Ax

Gem. § 56 Abs. 1 VgV sind Angebote auf Vollständigkeit sowie fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Die fachliche Richtigkeitsprüfung der Angebote bezieht sich auf den fachlichen Inhalt der von den Bietern eingereichten Unterlagen und umfasst regelmäßig die Prüfung, ob die angebotene Leistung den Anforderungen der Ausschreibung, insbesondere der Leistungsbeschreibung und den technischen Spezifikationen entspricht. (vgl. Beck VergabeR/Haak/Hogeweg, 3. Aufl. 2019, VgV § 56 Rn. 23). Ein öffentlicher Auftraggeber ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot verbindlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten werden; vielmehr darf er sich grundsätzlich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2020 – Verg 20/19 m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 – 15 Verg 2/20). Entscheidet sich ein öffentlicher Auftraggeber jedoch dazu, das Leistungsversprechen des Bieters zu überprüfen, muss der öffentliche Auftraggeber aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen des Bieters effektiv zu verifizieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2020 – Verg 20/19).

Der öffentliche Auftraggeber ist in der Wahl seiner Überprüfungsmittel grundsätzlich frei (OLG München, Beschluss vom 11.05.2007 – Verg 4/07; OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 16.06.2015 – 11 Verg 3/15 – zur Eignungsbeurteilung). Er ist im Interesse einer zügigen Umsetzung der Beschaffungsabsicht und einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens und aus Gründen seiner begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt. Die vorgenannten Maßstäbe gelten gleichermaßen für die zu fordernde Prüfungstiefe in Fällen, in denen die Prüfung, ob ein Angebot den Anforderungen der Vergabeunterlagen entspricht und ob die angebotenen Konzepte umsetzbar sind, die Beurteilung einer Vielzahl komplexer technischer Fragen erfordert. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2012 – Verg 13/12). Das vom Auftraggeber gewählte Mittel zur Überprüfung muss jedoch geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2020 – Verg 20/19).

Eignungsprüfung als Prognoseentscheidung

Eignungsprüfung als Prognoseentscheidung

von Thomas Ax

Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann. Dem öffentlichen Auftraggeber steht ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019, VII-Verg 52/18, NZBau 2020, 258 Rn. 32; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1. Oktober 2020, 11 Verg 9/20, ZfBr 2021, 91, 94).

Achtung! Was sind vergleichbare Referenzprojekte?

Achtung! Was sind vergleichbare Referenzprojekte?

von Thomas Ax

Bei dem Begriff “vergleichbare Referenzprojekte” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist. Dabei bedeutet die Formulierung “vergleichbar” nicht “gleich” oder gar “identisch”, sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. April 2014, 11 Verg 1/14, NZBau 2015, 51 Rn. 58, Senatsbeschluss v0m 26. November 2008, VII-Verg 54/08, BeckRS 2009, 5998).

Die ausgeschriebene Leistung muss den Referenzaufträgen soweit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. April 2014, 11 Verg 1/14, NZBau 2015, 51 Rn. 58).

Aufgepasst! Eignungsanforderungen richtig aufstellen

Aufgepasst! Eignungsanforderungen richtig aufstellen

von Thomas Ax

Gemäß § 122 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmer zu vergeben. Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch entsprechende Vorgaben in der Ausschreibung. Dort legt er auch die Nachweise fest, anhand derer er die Prüfung vornehmen will (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1. Oktober 2020, 11 Verg 9/20, ZfBr 2021, 91, 94). Nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB, der Art. 58 Abs. 5 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU in nationales Recht umsetzt, geben die öffentlichen Auftraggeber die zu erfüllenden Eignungskriterien, die in Form von Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit ausgedrückt werden können, zusammen mit den geeigneten Nachweisen in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung an. § 48 Abs. 1 VgV schreibt vor, dass in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung neben den Eignungskriterien anzugeben ist, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 VgV und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.

Eignungskriterien sind folglich nur wirksam aufgestellt und die hierzu zu erbringenden Nachweise nur wirksam gefordert, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung aufgeführt sind. Sinn und Zweck der Regelungen ist, dass potentielle Bieter bereits aus der Auftragsbekanntmachung die in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gestellten Anforderungen ersehen können, um anhand dieser Angaben zu entscheiden, ob sie sich an der Ausschreibung beteiligen können und wollen. Nur wenn diese Angaben frei zugänglich und transparent sind, können sie diesem Zweck der Auftragsbekanntmachung gerecht werden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018, VII-Verg 24/18, ZfBr 2019, 292, 294/95). Durch Antworten auf Bieterfragen, können die in der Bekanntmachung aufgestellten Anforderungen erläutert, aber keine abweichenden Eignungsanforderungen wirksam aufgestellt werden; hierzu bedarf es einer Änderungsbekanntmachung (Senatsbeschluss vom 28. März 2018, VII-Verg 40/17, ZfBr 2018, 705, 712).

Nachprüfungspraxis – wie geht die Anrufung der Vergabekammer?

Nachprüfungspraxis - wie geht die Anrufung der Vergabekammer?

von Thomas Ax

Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt nur dann der Nachprüfung durch die Vergabekammer, wenn bestimmte Auftragssummen (EU-Schwellenwerte) erreicht oder überschritten werden (§ 106 GWB). Der Schwellenwert beträgt derzeit beispielsweise bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 221.000,00 und bei Bauaufträgen 5,538 Mio. EUR netto. Je nach Fallgestaltung, etwa bei losweiser Vergabe, gelten andere Werte, vgl. § 3 VgV.

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalender-tagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).

Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Es ist auch darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 161 Abs. 1 und 2 i.V. m. § 97 Abs. 6 GWB) und dass gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 GWB). Die sonstigen Beteiligten sollen, soweit bekannt, benannt werden (§ 161 Abs. 2 GBW).

Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB. In der Regel darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information bzw. 10 Kalendertage bei Versand auf elektronischem Wege geschlossen werden.

Die Durchführung des Verfahrens löst nach § 182 GWB Gebühren aus, die in der Regel mindestens 2.500 € und höchstens 50.000 € betragen. Voraussetzung für eine Verfahrenseinleitung ist die Zahlung eines Vorschusses von mindestens 2.500,00 €. Soweit ein Verfahrensbeteiligter unterliegt, hat er die Kosten einschließlich der gegnerischen notwendigen Aufwendungen und ggf. die Kosten der Beigeladenen zu tragen. Hierzu können auch Rechtsanwaltskosten zählen, wenn die Beiziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Die Partei, die unterliegt, kann mit der sofortigen Beschwerde das Oberlandesgericht anrufen (§ 171 Abs. 3 GWB). Die Beteiligten müssen sich dort grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 172 Abs. 3 GWB).

Nachprüfungspraxis – wie komme ich an die Vergabeakte?

Nachprüfungspraxis - wie komme ich an die Vergabeakte?

von Thomas Ax

Nach § 165 Abs. 1 GWB können die Verfahrensbeteiligten die Vergabeakte sowie die Verfahrensakten der Vergabekammer bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle der Vergabekammer auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Der Wortlaut des § 165 Abs. 1 GWB („bei der Vergabekammer einsehen“) ist somit darauf gerichtet, die Akteneinsicht in den Geschäftsräumen am Ort des Sitzes der Vergabekammer durchzuführen. Das ermöglicht es den Beteiligten, die Akteneinsicht entweder vor Ort bei der Vergabekammer durchzuführen oder darauf zu verzichten. Im letzteren Fall können die Beteiligten, wie in der Praxis regelmäßig üblich, erst recht von der nach § 165 Abs. 1 GWB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und sich von der Geschäftsstelle Abschriften der Akten anfertigen lassen, insbesondere von der der Vergabekammer nach § 163 Abs. 2 Satz 4 GWB vom öffentlichen Auftraggeber vorzulegenden Vergabeakte.

Die Überlassung der Vergabeakte bzw. der Verfahrensakte der Vergabekammer an Verfahrensbeteiligte bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte durch die Vergabekammer ist von diesem gesetzlichen Rahmen des § 165 Abs. 1 GWB von vornherein nicht gedeckt, eine Verschickung der Vergabeakten an Verfahrensbeteiligte danach ohne jedweden Spielraum ausgeschlossen. Diese Regelung ist eine Konkretisierung des in § 167 GWB geregelten Beschleunigungsgebots.

Dieses verlangt, dass die Akten der Vergabekammer als Nachprüfungsinstanz durchgehend zur Verfügung stehen müssen, damit diese binnen der nach § 167 GWB begrenzten Entscheidungsfrist in der Lage ist, die Nachprüfung effektiv und zügig durchführen zu können. Das ist nicht gewährleistet, wenn die Kammer gehalten wäre, die Vergabeakte oder/und die von ihr zur laufenden Dokumentation des Nachprüfungsverfahrens zu führende Verfahrensakte, ggf. sogar an mehrere Verfahrensbeteiligte nacheinander, zum Zweck der Akteneinsicht, ggf. sogar ins Ausland, zu verschicken, damit diese die Akteneinsicht bei sich durchführen könnten. Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit vorsehen wollen, dass die Akten an die Beteiligten zu versenden sind oder auch nur – nach pflicht- gemäßer Ermessensentscheidung der Vergabekammer – darüber entschieden werden könnte, ob diese versandt werden, so wäre eine klarstellende, vom Wortlaut des § 165 Abs. 1 GWB explizit abweichende Regelung geboten gewesen, die entsprechende Ausnahmen ermöglichte.

Daran fehlt es offensichtlich. Dies zeigt der Vergleich mit § 29 Abs. 3 VwVfG (Bund), der die Akteneinsicht für das allgemeine Verwaltungsverfahren regelt. Danach erfolgt die Akteneinsicht in einem Verwaltungsverfahren grundsätzlich ebenfalls bei der Behörde, die die Akten führt, ausnahmsweise bei anderen mit der Durchführung der Akteneinsicht betrauten Behörden. § 29 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. VwVfG (Bund) stellt weitere Ausnahmen für die Durchführung der Akteneinsicht ausdrücklich in das Ermessen der aktenführenden Behörde. Eine dem § 29 Abs. 3 VwVfG (Bund) aber entsprechende Regelung fehlt bei der speziellen nachprüfungsverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 165 Abs. 1 GWB.

Der Gesetzgeber hat aus den oben dargelegten Gründen eine explizit abweichende spezielle Regelung geschaffen.