Ax Vergaberecht

Ihr Planungswettbewerb in unseren besten Händen

Ihr Planungswettbewerb in unseren besten Händen

Planungswettbewerbe

Definition nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013, §1)

Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber (in der Regel der Bauherr) einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen erfolgt. Wettbewerbe können sich zum Beispiel auf folgende Aufgabenfelder erstrecken und sollen in geeigneten Fällen interdisziplinär sein:

  • Städtebau, Stadtplanung und Stadtentwicklung
  • Landschaft- und Freiraumplanung
  • Planung von Gebäuden und Innenräumen
  • Planung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
  • Technische Fachplanungen und Detailgestaltung (u.a. Leitsysteme, Kleinarchitekturen)
  • Kunst

Die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) ist eine bundesweite Regelung, um die Qualität der Planungsverfahren einheitlich zu sichern. Öffentliche Bauherren sind an die Regelung gebunden.

Wettbewerbsverfahren (nach RPW 2013, §3)

Entsprechend der Planungsaufgabe gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen, wie ein Wettbewerb konzipiert werden kann.

Realisierungs- und Ideenwettbewerb

Einem Realisierungswettbewerb liegt die Realisierungsabsicht zugrunde. Finanzielle Mittel für die Planung und Umsetzung des Projektes stehen zur Verfügung. Das Baugrundstück ist gesichert. Ein Raumprogramm liegt bei Hochbauabsichten vor.

Um eine konzeptionelle Lösung zu finden, kann ein Ideenwettbewerb ohne Realisierungsabsicht durchgeführt werden. Besteht anschließend eine Realisierungsabsicht, muss ein weiteres Vergabeverfahren für die Planungsleistung erfolgen.

offener einphasiger Wettbewerb

Offener Wettbewerb

Der Planungswettbewerb wird öffentlich bekanntgegeben (meist EU-weit). Planungsbüros oder Teams, welche die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Teilnahme erfüllen, können einen Lösungsvorschlag einreichen. Der Wettbewerb wird anonymisiert durchgeführt.

nichtoffener einphasiger Wettbewerb

Nichtoffener Wettbewerb

Interessierte Planungsbüros oder Teams, welche die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Teilnahme erfüllen, werden öffentlich aufgefordert, sich zu bewerben.

Innerhalb eines Auswahlverfahrens wird die geplante Anzahl von Planungsbüros ausgewählt. Nach dem Teilnahmewettbewerb wird der Planungswettbewerb anonymisiert durchgeführt. Offene und Nichtoffene Wettbewerbe können in zwei Phasen durchgeführt werden.

offener zweiphasiger Wettbewerb

Zweiphasiger Wettbewerb

Die erste Phase ist für alle interessierten Planungsbüros oder Teams, welche die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Teilnahme erfüllen, offen. Grundsätzliche Lösungsansätze werden in dieser Konzeptphase eingereicht. Das Preisgericht, welches für beiden Phasen konstituiert wird, beurteilt und entscheidet, welcher Lösungsansatz in die zweite Phase kommt. Auch dieses Verfahren wird über eine Internetplattform und mit Unterstützung eines Notariats anonymisiert durchgeführt.

Wettbewerblicher Dialog nach Vergabeverordnung (VgV, § 18 Abs. 6)

Wettbewerblicher Dialog

Die VgV ist Teil des Rechtsrahmens der EU für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb des EU-Schwellenwertes. Der Wettbewerbliche Dialog ist eine Verfahrensart der VgV für besonders komplexe Aufgabenstellungen.

Zur Durchführung eines Wettbewerblichen Dialogs beschreibt der Bauherr seine Anforderungen an eine Planungsleistung. Gleichzeitig nennt er seine Zuschlagskriterien. In der Dialogphase sollen die Planungsteams Lösungsvorschläge für ein Konzept erarbeiten. Anschließend bewertet ein Gremium, beratend für den Bauherrn, die Konzepte vergleichend.

Die Dialogphase besteht aus mehreren Dialogrunden. Meistens wird innerhalb der Dialogphase die Anzahl der Planungsteams reduziert. Die Angebotsphase der ausgewählten Planungsteams erfolgt in der Regel mit einem Zuschlag.

Werkstattverfahren

Werkstattverfahren

Bei einem Werkstattverfahren werden mehrere Planungsbüros oder Teams gleichzeitig beauftragt für ein Vorhaben Konzepte zu entwickeln und diese in Kolloquien vorzustellen.

Bei einem Werkstattverfahren handelt es sich um ein Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Oft sind, anders als zum Beispiel bei einem Wettbewerb, die Inhalte der Planung noch nicht von Anfang an präzise festgelegt, sondern werden im Dialog mit den Beteiligten gemeinsam entwickelt. Eine Jury bewertet die Konzepte und wählt das beste Konzept als Leitlinie für die künftige Entwicklung aus.

Werkstattverfahren liefern aufgrund ihrer Prozesshaftigkeit in der Regel keine abschließenden planerischen Konzepte. Vielmehr handelt es sich um Lösungsansätze, welche die Grundlage für weitere fachliche und politische Abstimmungen oder folgende Wettbewerbsverfahren bilden.

 

Bsp

Planungswettbewerb zur Vergabe der Objektplanung Gebäude sowie Beratungsleistungen Energieberatung gem. RPW/VgV/HOAI in unseren besten Händen

Der Planungswettbewerb wird als nicht-offener Realisierungswettbewerb nach RPW 2013 durchgeführt.

VK Nordbayern zu der Frage der Willkürlichkeit einer Aufhebung einer Vergabe und der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kostenschätzung

VK Nordbayern zu der Frage der Willkürlichkeit einer Aufhebung einer Vergabe und der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kostenschätzung

vorgestellt von Thomas Ax

Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund eines einmal eingeleiteten Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Auch dann, wenn kein gesetzlich normierter Aufhebungsgrund vorliegt, kann er von einem Vergabeverfahren Abstand nehmen. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden. Das ist der Fall, wenn die Aufhebungsentscheidung willkürlich ist oder wenn die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren. Willkürlich ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm in eklatanter Weise nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in eklatanter Weise missdeutet wird.

Die fehlende Wirtschaftlichkeit stellt ein grundsätzlich anerkennenswertes Motiv dar. Ein unwirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung aufgrund eines Angebots, das den ordnungsgemäß ermittelten Auftragswert deutlich übersteigt, stellt einen schwerwiegenden Grund dar, der den Auftraggeber zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt. Die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit erfordert eine aktuelle und ordnungsgemäße Ermittlung des Auftragswerts. Auch mit angemessener Sorgfalt durchgeführte Schätzungen sind nur Prognoseentscheidungen. Bei der Ordnungsgemäßheit der Kostenschätzung geht es nicht vorrangig darum, dass die Preise tatsächlich den Marktpreisen entsprechen. Es kommt darauf an, dass die Methodik der Kostenermittlung grundsätzlich geeignet ist, Marktpreise im Voraus zu schätzen.

VK Nordbayern, Beschluss vom 08.12.2023 – RMF-SG21-3194-8-25

BayObLG zu der Frage, dass ein eingereichter Beispielspeiseplan als qualitatives Zuschlagskriterium bewertet werden soll

BayObLG zu der Frage, dass ein eingereichter Beispielspeiseplan als qualitatives Zuschlagskriterium bewertet werden soll

vorgestellt von Thomas Ax

Ein qualitatives Zuschlagskriterium, wonach ein eingereichter Beispielspeiseplan bewertet werden soll, verstößt mangels Auftragsbezugs gegen § 127 Abs. 3 GWB, wenn im Vertragsvollzug wöchentlich neue Speisepläne eingereicht werden müssen und für die Auftragsdurchführung der Inhalt des Beispielspeiseplans völlig irrelevant ist.

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2024 – Verg 7/24

BayObLG zu der Frage, dass Sonderwissen nicht schadet

BayObLG zu der Frage, dass Sonderwissen nicht schadet

vorgestellt von Thomas Ax

Für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB gilt ein objektiver Maßstab. Rechtliches Spezialwissen, das ein Bieter aufgrund der Beteiligung an einem ähnlich gelagerten, anderen Vergabeverfahren erlangt hat, ist nicht zu berücksichtigen.

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2024 – Verg 7/24

VK Bund zu der Frage, dass Eignungskriterien eindeutig bekannt zu machen sind

VK Bund zu der Frage, dass Eignungskriterien eindeutig bekannt zu machen sind

vorgestellt von Thomas Ax

Auch im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung (SektVO) sind Angebote, die nicht den Vorgaben der Vergabeunterlagen entsprechen, im Rahmen der Wertung auszuschließen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 VgV, wonach der öffentliche Auftraggeber von den Bietern Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen kann, findet im Anwendungsbereich der SektVO entsprechend Anwendung. Der Ausschluss eines Angebots wegen der Nichterfüllung von Anforderungen an die Eignung setzt voraus, dass diese Anforderungen im Vergabeverfahren wirksam aufgestellt wurden. Eignungskriterien sind, in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen. Die wirksame Aufstellung von Eignungskriterien erfordert ihre eindeutige Bekanntmachung. Wird in der Bekanntmachung explizit nur auf die Anforderungen im Musterteilnahmeantrag verwiesen, sind die im Text der ebenfalls – allerdings nur in einem größeren Konvolut – beigefügten Angebotserklärung genannten zusätzlichen Präqualifikationsbereiche hiervon nicht in der notwendigen Bestimmtheit erfasst.

VK Bund, Beschluss vom 25.10.2024 – VK 1-88/24

VK Südbayern zu der Frage, dass bei Objektplanungsleistungen die Bewertung eines mündlichen Vortrags hinsichtlich der Vortragsfähigkeiten des Referenten den gem. § 127 Abs. 3 GWB geforderten Auftragsbezug eines Zuschlagskriteriums haben, wenn die Tätigkeit der referierenden Personen im zu vergebenden Auftrag gerade auch das Präsentieren bzw. Vortragen beinhaltet

VK Südbayern zu der Frage, dass bei Objektplanungsleistungen die Bewertung eines mündlichen Vortrags hinsichtlich der Vortragsfähigkeiten des Referenten den gem. § 127 Abs. 3 GWB geforderten Auftragsbezug eines Zuschlagskriteriums haben, wenn die Tätigkeit der referierenden Personen im zu vergebenden Auftrag gerade auch das Präsentieren bzw. Vortragen beinhaltet

vorgestellt von Thomas Ax

Wird der Entwurf eines Nachprüfungsantrags kurz vor Einreichung des Nachprüfungsantrags an den öffentlichen Auftraggeber als Rüge übermittelt, so genügt dies der Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Wird sofort nach der Rüge ein Nachprüfungsantrag gestellt, ohne dem Auftraggeber irgendeine Reaktionszeit einzuräumen, so ist dies über eine Kostentragungspflicht des Antragstellers zu lösen, wenn der Auftraggeber sofort einlenkt.

Bei Objektplanungsleistungen kann die Bewertung eines mündlichen Vortrags hinsichtlich der Vortragsfähigkeiten des Referenten den gem. § 127 Abs. 3 GWB geforderten Auftragsbezug eines Zuschlagskriteriums haben, wenn die Tätigkeit der referierenden Personen im zu vergebenden Auftrag gerade auch das Präsentieren bzw. Vortragen beinhaltet.

Werden die Vortrags- bzw. Präsentationsfähigkeiten von künftigen Auftragnehmern im Rahmen der Zuschlagskriterien bewertet, so muss der öffentliche Auftraggeber sicherstellen, dass die bewerteten Personen dann bei der Leistungserbringung auch die entsprechenden Vortrags- bzw. Präsentationstätigkeiten übernehmen.

VK Südbayern, Beschluss vom 22.10.2024 – 3194.Z3-3_01-24-38

VK Südbayern zu der Frage, ob sich aus der Summe vorgelegter Teilreferenzen die Eignung für den Gesamtauftrag ergeben kann

VK Südbayern zu der Frage, ob sich aus der Summe vorgelegter Teilreferenzen die Eignung für den Gesamtauftrag ergeben kann

vorgestellt von Thomas Ax

Wird ein präqualifizierter Bieter von einem bei den Eignungskriterien verlinkten Formblatt weder explizit angesprochen, weil sich dieses nur an nicht-präqualifizierte Bieter richtet, noch weist die Gestaltung des Formblatts darauf hin, dass hier eine Mindestanforderung hinsichtlich der Nachweise an die Eignung aufgestellt wird, die auch für präqualifizierte Bieter einschlägig sein soll, darf ein präqualifizierter Bieter bereits aufgrund der Überschrift davon ausgehen, dass dieses Formblatt keine für ihn relevanten Informationen enthält. Er ist insbesondere nicht gehalten es nach versteckten Hinweisen auf Mindestanforderungen, die auch für ihn gelten könnten, zu durchsuchen.

Fehlen für präqualifizierte Bieter aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits wirksam aufgestellte Eignungsanforderungen oder Nachweise, muss das Vergabeverfahren in den Stand vor Bekanntmachung zurückversetzt werden, wenn der Zuschlag auf das Angebot eines ungeeigneten Bieters droht. Ein präqualifizierter Bieter wäre dann als ungeeignet anzusehen, wenn er die für nicht-präqualifizierte Bieter aufgestellten Eignungsanforderungen nicht mit den von ihm im PQ-Verzeichnis hinterlegten Angaben und Nachweisen erfüllen kann.

Die von einer Vergabestelle geforderten vergleichbaren Referenzen müssen nicht zwingend Referenzen für die Komplettleistung sein, sondern eine Vergabestelle kann die technische Leistungsfähigkeit eines Bieter auch anhand von Referenzen für einzelne Leistungsbereiche bejahen, wenn die Einzelreferenzen über Leistungen erteilt wurden, welche mit den ausgeschriebenen Teilleistungen vergleichbar sind und die Vergabestelle in einer fehlerfreien Prognoseentscheidung festgestellt hat, dass die Summe der Einzelreferenzen die ordnungsgemäße Erfüllung der Gesamtmaßnahme erwarten lässt.

Da zur Vergleichbarkeit einer Leistung jedoch auch der Umfang der erbrachten Leistung gehört, erscheint es im Regelfall jedoch ausgeschlossen, dass mehrere Teilleistungen hinsichtlich des Umfangs einer der Art vergleichbaren Leistung vom selben Bieter zusammengenommen werden können, um eine nach Art und Umfang vergleichbare (Teil-)Leistung nachzuweisen.

VK Südbayern, Beschluss vom 08.05.2024 – 3194.Z3-3_01-24-10

OLG Düsseldorf zu der Frage des Wissensvorsprungs eines vorbefassten Unternehmens

OLG Düsseldorf zu der Frage des Wissensvorsprungs eines vorbefassten Unternehmens

vorgestellt von Thomas Ax

Die Teilnahme eines Unternehmens am Vergabeverfahren, das den Auftraggeber bereits in dessen Vorfeld beraten oder unterstützt hat, kann grundsätzlich als Gefährdung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs angesehen werden. Trotz dieser Gefahren ist die Teilnahme vorbefasster Unternehmen an dem Vergabeverfahren grundsätzlich zulässig. Dem Auftraggeber obliegt dabei die Verpflichtung, den Wissensvorsprung des einen Bieters durch Information aller anderen Bieter auszugleichen. Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, welche Maßnahmen er zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs ergreift und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten, ob bei einer Beteiligung des Projektanten der Grundsatz des fairen Wettbewerbs gewahrt wird. Da der öffentliche Auftraggeber dafür Sorge zu tragen hat, dass dem Projektanten im Vergleich zu seinen Wettbewerbern kein überlegenes Angebot ermöglicht wird, dürfen dem Projektanten aufgrund seines Wissensvorsprungs auch durch die festgelegten Eignungs- und Zuschlagskriterien keine Wertungsvorteile entstehen. Der rügende Bieter als derjenige, die eine unzureichende Mitteilung gesammelter Informationen durch vorbefasste Personen geltend macht, hat darzulegen, welche Informationen dies sein sollen und jedenfalls im Ansatz darzutun, dass diese Informationen wettbewerbsrelevant sind.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2024 – Verg 24/24

Geben Sie Ihre Spezialbeförderung in beste Hände

Geben Sie Ihre Spezialbeförderung in beste Hände

Träger der Schülerbeförderung sind verantwortlich für die Organisation der Schülerspezialbeförderung.

Eine Beförderung mit der Schülerspezialbeförderung ist erforderlich, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund von physischen oder psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Schulweg eigenständig (ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß) zu bewältigen.

Träger der Schülerbeförderung benötigen vielfach qualifizierte Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung (unterstützende Begleitung) oder zur Durchführung der Vergabe.

Unser versiertes AxProjects – Angebot:

Vorbereitung,

unterstützende Begleitung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens oder Durchführung des Vergabeverfahrens,

Prüfung und Wertung der Angebote sowie

Aktualisierung und Kontrolle der Vertragserfüllung

für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen durch Schülerspezialbeförderung

1. Vorbereitungsarbeiten

AxProjects führt kurzfristig nach Zuschlagserteilung ein Eröffnungsgespräch mit dem Auftraggeber bzw dessen Fachbereich durch, um das Vorgehen, die Ausschreibung sowie alle relevanten Ausschreibungsthemen zu besprechen, vorzubereiten und abzustimmen.

AxProjects benötigt folgende Unterlagen:

– Liste aller Schulen, die von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen besucht werden

– Übersicht der Unterrichtszeiten der Schulen, die derzeit von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die mit der Schülerspezialbeförderung befördert werden

– Schulentwicklungsplanung des Auftraggebers

– Schülerbeförderungssatzung in der aktuellen Fassung

– Sonstige Festlegungen und Bestimmungen

– Aktuelle Liste aller Beförderungsunternehmen, die sich aktuell im Besitz einer gültigen Personenbeförderungsberechtigung befinden

– Liste der Schülerinnen und Schüler und besuchte Schule, die voraussichtlich mit der Schülerspezialbeförderung befördert werden müssen, mit Hinweisen auf Anforderungen, die sich aus den Beeinträchtigungen der zu befördernden Schülerinnen und Schüler ergeben sowie auf die technische Ausstattung der Fahrzeuge für Rollstuhlfahrer, der Einsatz von – bei Bedarf – geschulten Begleitpersonen u.a.

Nach dem Gespräch erstellt AxProjects kurzfristig einen terminbezogenen Arbeitsplan und leitet diesen dem Auftraggeber zu.

2. Erstellung von Vorschlägen und Zuarbeiten für die Vergabeunterlagen

AxProjects erarbeitet die Routen, die sich ergebenden Lose, die Leistungsbeschreibungen, die Bewertungskriterien, die Bewertungsmatrix, sowie Vertragsmuster. Dabei ist das Folgende zu beachten: Auf der Grundlage der vorhandenen Angaben und Daten erfolgt durch AxProjects die Zusammenfassung zu sinnvollen, personenunabhängigen Routen und Fahreinheiten. AxProjects erstellt auf Basis dieser Zusammenfassung einen Vorschlag für entsprechende Leistungsbeschreibungen und die konkrete Losbildung. Grundsätzliche Zielstellung ist eine möglichst aufwandsgünstige Tourenplanung. Dabei werden die konkreten Beförderungsanforderungen, speziell die Anforderungen an die Fahrzeuge, maximal zulässige Fahrzeiten und Wartezeiten beachtet. Durch AxProjects werden auf der Grundlage optimierter Tourenpläne Vergabelose gebildet. Die Losbildungsprinzipien werden beschrieben und es wird mitgeteilt, ob für die Los- und Tourenbildung eine geeignete Planungssoftware eingesetzt werden kann. AxProjects nimmt in die Leistungsbeschreibung die Art der Leistung, die Vertragsdauer, die Fahrtage/ Fahrzeiten/ Ferientermine sowie Haftungs- und Versicherungsfragen auf. Die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt zu fahrenden Kinder und Jugendlichen und ihre Beeinträchtigungen sowie Besonderheiten werden genau benannt und beschrieben. Die genaue Beschreibung der Bedürfnisse ist wichtig, damit das Beförderungsunternehmen nicht Fahrzeuge anschafft und einsetzt, mit denen die geforderte Beförderungsleistung nicht erbracht werden kann. AxProjects legt zudem die Abrechnungsdaten/- modalitäten fest (Art und Weise der Kilometerermittlung, Bezahlung der Begleitpersonen, Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten). AxProjects nimmt Ausführungen zu den Personalanforderungen und den sonstigen Fahrzeuganforderungen vor. Weiterhin schlägt AxProjects vor, welche Eignungsnachweise von den Bietern erbracht werden müssen. AxProjects unterbreitet zudem einen Vorschlag zu den Bewertungskriterien unter Berücksichtigung, dass der Preis das maßgebende Zuschlagskriterium ist. Ergänzend prüft AxProjects, ob ggfs. weitere Bewertungskriterien in Hinblick auf die Qualitätssicherung während der Vertragsdauer heranzuziehen sind und nimmt diese nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in die Bewertungsmatrix auf. AxProjects erstellt zudem das Muster einer Bewertungsmatrix. AxProjects erstellt des Weiteren ein Muster für die zu verwendenden Beförderungsverträge. Beförderungsverträge sind wichtig, da die Träger der Schülerbeförderung strengere sicherheitsrelevante Regelungen in eigener Zuständigkeit festlegen können als dies z. B. in Bundesverordnungen und -gesetzen vorgesehen ist. Dabei trägt AxProjects dafür Sorge, mit welchen technischen und organisatorischen Möglichkeiten eine größtmögliche Sicherheit der Schülerinnen und Schüler garantiert werden kann. In den Vertragsvereinbarungen wird neben den Eigenschaften und Anforderungen der Fahrzeugführer und der Begleitpersonen auch festgelegt, dass ein kontinuierlicher Einsatz des Personals sichergestellt wird. Ein häufiger Wechsel des Fahrzeugpersonals sowie der Begleitpersonen verhindern eine dringend notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten. Die Vertragsvereinbarungen für die Leistungsnehmer beinhalten neben der Beförderung auch die organisatorische Abstimmung zwischen den Eltern und Schulen und sind flexibel auf Veränderungen des Beförderungsumfanges abgestimmt. Die juristische Prüfung erfolgt durch AxProjects. Die erstellten Vorschläge und Zuarbeiten (Routen, Losbildung, Leistungsbeschreibung, Bewertungskriterien, Bewertungsmatrix Beförderungsvertragsmuster, Ausführungen Abrechungsdaten/ – modalitäten, Personalanforderungen und Fahrzeuganforderungen) stimmt AxProjects mit dem Auftraggeber dh mit dessen zuständigem Fachbereich ab. Bei der Erstellung dieser Unterlagen wird auf die gesetzlichen Vorschriften und die kreislichen Vorschriften geachtet.

3. Unterstützende Begleitung/ Durchführung des Vergabeverfahrens- Bekanntmachung

Die Bekanntmachung und das Verschicken der Vergabeunterlagen erfolgt nach Zuleitung an den Auftraggeber bzw dessen Fachbereich durch die Zentrale Vergabestelle des Auftraggebers oder durch AxProjects. AxProjects erarbeitet Entwürfe von Antworten zu Bieteranfragen und ggfs. Rügen, welche die Vergabeunterlagen betreffen. AxProjects erstellt auch erforderliche Informationen an Bieter. Diese Schreiben übersendet AxProjects an den Auftraggeber. Die juristische Prüfung erfolgt durch den Auftraggeber. Oder AxProjects. Der unmittelbare Kontakt bei der Beantwortung bzw. der Zustellung von Informationen erfolgt über den Auftraggeber (Zentrale Vergabestelle). Oder AxProjects.

4. Unterstützende Begleitung des Vergabeverfahrens- Auswertung

AxProjects bereitet die Bewertung der Bieter entsprechend der Ausschreibungsbedingungen unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix vor. Unter Leitung der Zentralen Vergabestelle wird die Submission der Angebote durchgeführt. AxProjects prüft die Angebote auf Vollständigkeit, Eignung der Bieter (wirtschaftliche, finanzielle, technische Leistungsfähigkeit etc.) gemäß Bekanntmachung sowie sachliche und rechnerische Richtigkeit. AxProjects erstellt eine diesbezügliche Dokumentation, um unkorrekte Angebote auszuschließen. AxProjects wertet die Angebote unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix pro Los aus, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln und dokumentiert auch insoweit preisliche oder sonstige Fehler. Ggfs. erarbeitet AxProjects Vorschläge zur Entscheidung über Nachforderungen und andere Aufklärungsmaßnahmen. AxProjects veranlasst notwendige Maßnahmen über den Auftraggeber und überprüft und dokumentiert die Ergebnisse der Nachforderungen. AxProjects erarbeitet eine Empfehlung für die Vergabeentscheidung und Bieterbenachrichtigung nach § 134 GWB. Dieser enthält die Auswertung der gesamten Ausschreibung mit der Einzelbewertung der ausgewählten Bieter. Diese Empfehlungen unterbereitet AxProjects dem Auftraggeber (Fachbereich). AxProjects bereitet des Weiteren bei Bedarf Bietergespräche zur Aufklärung der Angebotsinhalte vor, führt diese bei Notwendigkeit in Anwesenheit des Auftraggebers vor Ort durch und erstellt das diesbezügliche Protokoll. AxProjects bereitet des Weiteren die Absageschreiben vor. AxProjects bereitet einen Textvorschlag für die Beschlussvorlage vor. AxProjects nimmt an den Ausschusssitzungen, die sich mit der Vergabe befassen, teil.

5. Mitarbeit beim Vertragsschluss

AxProjects bereitet zudem Muster für konkrete Beförderungsverträge unter Nutzung des mit dem Auftraggeber abgestimmten Musters sowie der Besonderheiten des konkreten Falls vor und leitet diese dem Auftraggeber zu. Nach juristischer Prüfung durch den Auftraggeber und Freigabe gegenüber dem Auftragnehmer leitet AxProjects die Verträge dem jeweiligen Beförderungsunternehmen zu. Nach Unterschriftsleistung leitet AxProjects den Vertrag dem Auftraggeber zu.

6. Kontrolle der Vertragserfüllung, Unterstützung bei der Mängelbeseitigung sowie Prüfung von Vertragsanpassungen

AxProjects kontrolliert jährlich die Vertragserfüllung durch die Leistungsnehmer entsprechend den aktuellen Vorschriften und unterstützt für einen definierten Zeitraum von zB 36 Monaten bei Mängeln in der Vertragserfüllung und deren Beseitigung. Die jährliche Prüfung der Vertragserfüllung wird sich vorrangig auf die Abrechnungsunterlagen beziehen. Des Weiteren prüft AxProjects erforderlich werdende allgemeine Vertragsanpassungen. Darunter sind sich bei Vertragsunternehmen ergebene, allgemeine Änderungen zu verstehen, z.B. Änderung der Anschrift, des Firmennamens, etc. Nicht gemeint, ist unter diesem Punkt die jährlich erforderlich werdende Vertragsanpassung aufgrund des Schüleraufkommens.

7. Notwendige jährliche Vertragsanpassung aufgrund des Schüleraufkommens

Der Auftraggeber übergibt AxProjects regelmäßig zB jeweils bis zum 31.05. eine Aufstellung aller Schülerinnen und Schüler, welche zum folgenden Schuljahr im Beförderungsbestand verbleiben. Änderungsbedarf ergibt sich regelmäßig aus Entfall oder Hinzukommen von Schülerinnen und Schülern, Veränderungen der zu bedienenden Bildungseinrichtungen oder Änderung der Rahmenbedingungen der Beförderung. Diese werden von AxProjects. in Abstimmung mit den leistungserbringenden Unternehmen in der Los- und Tourengestaltung in bedarfsgerechter und wirtschaftlicher Weise berücksichtigt.Des Weiteren kann sich Anpassungsbedarf auch aus Änderungsbegehren der Auftragnehmer an wesentlich veränderte betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, die in der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sind (Wertsicherungsklausel) ergeben. Diese sind vor allem zu erwarten durch Preiserhöhungen für Kraftstoffe, Veränderungen der Vergütungstarife für Mitarbeiter, Änderungen gesetzlicher Regelungen oder sonstiger Rahmenbedingungen der Leistungsdurchführung. AxProjects bietet hierfür auch die Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie die vertragliche Umsetzung an. Zum neuen Schuljahr neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler werden durch den Auftraggeber ermittelt und wöchentlich jeweils freitags an AxProjects gemeldet. AxProjects überarbeitet die Tourenplanung auf der Grundlage der vom Auftraggeber zugearbeiteten Listen. AxProjects teilt dem Auftraggeber die Tourenplanung für das neue Schuljahr bis spätestens einen Monat vor Beginn des Unterrichts mit, damit die fristgemäße Erteilung der Verwaltungsakte durch den Auftraggeber gewährleistet ist. AxProjects kontrolliert jährlich die Vertragserfüllung durch die Leistungsnehmer (Beförderung ausführende Vertragspartner) entsprechend den aktuellen Vorschriften. AxProjects prüft während des Leistungszeitraumes Anträge des Leistungsnehmers auf seine Anspruchsberechtigung und unterbreitet dem Auftraggeber bis zum zB 31.10. Vorschläge für Vertragsanpassungen. Fortlaufend im Schuljahr sind Neuaufnahmen bzw. Abgänge von Schülern in den vergebenen Losen zu berücksichtigen. Der Kontakt mit den Eltern/ Schülerinnen und Schülern erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber. Davon unabhängig kann es erforderlich sein, dass zwischen den Eltern/ Schülerinnen und Schülern und den Beförderungsunternehmen Absprachen getroffen werden müssen.

Vorstellung sowie rechtliche Einordnung topaktueller Entscheidungen der Vergabekammer des Bundes und des Vergabesenats des OLG Düsseldorf

Vorstellung sowie rechtliche Einordnung topaktueller Entscheidungen der Vergabekammer des Bundes und des Vergabesenats des OLG Düsseldorf

Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend gerne und mit der Bitte um Kenntnisname und Prüfung ein ausgereifter Vorschlag für den möglichen Inhalt einer topaktuellen Inhouse-Schulung zu einem topaktuellen Thema/ Themenkomplex:

Vorstellung sowie rechtliche Einordnung topaktueller Entscheidungen der Vergabekammer des Bundes und des Vergabesenats des OLG Düsseldorf.

Schulungsleiter ist der Unterzeichner.
Termine können im Januar geplant werden. Terminvorschläge sind bspw 13./14. oder 20./21.01.25..
Dauer jeweils 90 min plus 30 min Diskussion.
Als Teams oder in Präsenz.
Teilnehmerzahl bis 10 Personen.
Preis 400 Euro zzgl MWSt.. als Teams/ in Präsenz. In Präsenz zzgl Reisekosten.

Haben Sie Interesse?
Sprechen Sie uns gerne an.

Ax Vergaberecht
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.