Ax Vergaberecht

„Ungeachtet dieser vorsorglichen Rüge werden wir unser Angebot fristwahrend einreichen“

„Ungeachtet dieser vorsorglichen Rüge werden wir unser Angebot fristwahrend einreichen“

von Thomas Ax 

Dieser Satz bedeutet, dass ein Unternehmen trotz Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Ausschreibung (z. B. fehlerhafte Unterlagen, diskriminierende Anforderungen) sein Angebot einreicht, um sich die Chance auf den Auftrag zu erhalten

Vorsorgliche Rüge: Der Bieter weist den Auftraggeber auf einen potenziellen Vergaberechtsverstoß hin, um zu verhindern, dass er später (bei einem Nachprüfungsverfahren) mit dem Argument ausgeschlossen wird, er hätte den Fehler früher beanstanden müssen.

Fristwahrend einreichen: Das Angebot wird innerhalb der gesetzten Angebotsfrist abgegeben, um nicht aufgrund von Verspätung ausgeschlossen zu werden. 

Durch dieses Vorgehen sichert sich das Unternehmen ab:

Es hält sich durch die Angebotsabgabe die Zuschlagschance offen.

Es wahrt durch die Rüge seine Rechte, falls die Ausschreibung später für ungültig erklärt wird (Rügeobliegenheit). 

Eine vorsorgliche Rüge (oft auch als bedingte Rüge bezeichnet) ist ein spezielles Instrument, bei dem ein Bieter einen möglichen Vergaberechtsverstoß gegenüber dem Auftraggeber beanstandet, ohne dass dieser Verstoß zum Zeitpunkt der Rüge bereits feststeht oder sich final ausgewirkt hat. Sie dient der Wahrung der Rügefristen. 

Zweck: Rügen müssen gemäß § 160 Abs. 3 GWB innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis erhoben werden. Um diese Frist nicht zu versäumen, wenn ein Fehler vermutet, aber noch nicht zweifelsfrei bewiesen ist, wird “vorsorglich” gerügt.

Problematik: Vorsorgliche oder bedingte Rügen werden von Vergabekammern nicht immer als ordnungsgemäße Rüge anerkannt. Eine Rüge muss klar erkennen lassen, welche Punkte der Ausschreibung als fehlerhaft angesehen werden. Reine Vermutungen oder Zweifel reichen in der Regel nicht aus.

Form: Eine Rüge kann formlos erfolgen, schriftlich ist jedoch aufgrund der Beweisbarkeit zu empfehlen.

Risiko: Eine zu vage formulierte “vorsorgliche Rüge” kann dazu führen, dass die Rügeobliegenheit nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde und der Bieter im Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen wird.

Hinweis 1: Eine “vorsorgliche” Rüge auf Verdacht ist rechtlich unzulässig, zumindest schwierig, da Rügen im Vergaberecht konkret und zeitnah nach Kenntnis des Mangels erfolgen müssen:

Eine Rüge auf bloßen Verdacht (“ins Blaue hinein”) bei Vergabeverfahren ist unzulässig und unbeachtlich

Sie muss substantiiert sein, also konkrete Tatsachen oder Indizien für einen Vergaberechtsverstoß nennen. Eine willkürliche Rüge führt nicht zur Prüfung durch die Vergabestelle, Rügen müssen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis erfolgen. 

Keine “Verdachts-Rüge”: Reine Vermutungen ohne Anhaltspunkte sind unzulässig.

Substantiierung erforderlich: Der Bieter muss darlegen, welcher Verstoß vorliegt (z.B. Verletzung von § 160 GWB).

Fristen: Rügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes erhoben werden.

Form: Keine bestimmte Form (mündlich, schriftlich, E-Mail), aber aus Beweisgründen ist die Schriftform dringend empfohlen.

Konsequenz: Ohne Rüge ist ein späterer Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer in der Regel unzulässig. 

Die Rüge dient dazu, dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Korrektur zu geben, bevor ein teures Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird.

Hinweis 2: Eine Rüge mit dem Angebot ist unzulässig:

Die Erfüllung der Rügeobliegenheit ist für jeden geltend gemachten Vergabefehler gesondert zu prüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VII-Verg 28/14). § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB bestimmt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Dies muss erst recht gelten, wenn ein vermeintlicher Fehler nicht nur erkennbar ist, sondern wenn der Bieter diesen weitergehend sogar positiv erkennt. Hat der Bieter den zum Gegenstand der Nachprüfung gemachten Vergabefehler auf der Basis der Vergabeunterlagen bereits positiv erkannt, hat das die Rügeobliegenheit binnen der Angebotsfrist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ausgelöst. Voraussetzung für den Zugang einer Rüge beim Adressaten ist, dass die Rüge bis zum Ablauf der Angebotsfrist so in den Machtbereich des Auftraggebers gelangt, dass der Auftraggeber unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (grundlegend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr. 29 – zit. nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, sub II.1.b), Rdnr. 17 – zit. nach juris). Unzulässig ist, die Rüge zusammen mit dem Angebot bei dem Auftraggeber einzureichen. Es ist aus Gründen der Sicherstellung des Geheimwettbewerbs und zwecks Vermeidung von kollusivem Zusammenwirken von Vergabestellen und Bietern ein zentraler Grundsatz im vergaberechtlichen Wettbewerb, dass keines der eingegangenen Angebote vor Ablauf der Angebotsfrist geöffnet und inhaltlich zur Kenntnis genommen werden darf. Dies normiert § 55 Abs. 1 VgV ausdrücklich. Eine Angebotsöffnung vor Ablauf der Angebotsfrist wäre ein schwerer Fehler des Auftraggebers. Darf der Inhalt aus rechtlichen Gründen aber erst nach Ablauf der Angebotsfrist zur Kenntnis genommen werden, so ist auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit der Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf der Angebotsfrist gegeben (grundlegend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr.29 – zit. nach juris, noch zu § 17 Abs. 1 S. 1 EG VOL/A, der dem § 55 VgV inhaltlich in vollem Umfang entsprach; bestätigend: Wiese, in: Kulartz/Kuß/Portz/Prieß (Hrsg.), Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 160 Rdnr.153). Die Rüge gerade vor Ablauf der Angebotsfrist soll dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, bei Fehlern in den Vergabeunterlagen, die er erst mithilfe der Rüge erkennt, gegenzusteuern, und zwar bevor alle Bieter ihre Angebote erstellt und eingereicht haben. Die dargelegten Grundsätze zur Funktion der Rügeobliegenheit zeigen auch, dass auf dieses Erfordernis grundsätzlich nicht als Zulässigkeitskriterium im Nachprüfungsverfahren verzichtet werden kann (vgl. zur Bedeutung der Rügeobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2015 – VII-Verg 4/15 und vom 21. Oktober 2015 – VII-Verg 28/14). Eine aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ableitbare Ausnahme wäre allenfalls „dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle von vornherein eindeutig zu erkennen gegeben hätte, dass sie unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten wird, sie also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines der Bieter hin, gewillt ist, einen vorliegenden Verfahrensverstoß abzustellen“ (OLG Koblenz, Beschluss vom 18: September 2003, Az.: 1 Verg 4/03, Rdnr. 59 m.w.N. – zit nach juris; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2005, Az.: V-Verg 74/04, Rdnr. 48 – zit. nach juris). Das ist jedoch nur selten der Fall.

Schiecentrale – Rotterdam: Kreative Nutzung im Bestand

Schiecentrale – Rotterdam: Kreative Nutzung im Bestand

Die Schiecentrale im Rotterdamer Stadtteil Lloydkwartier ist ein Beispiel dafür, wie ehemalige Infrastrukturbauten schrittweise zu wirtschaftlich tragfähigen Kreativstandorten mit strategischer Offenheit werden können.

Vom Kraftwerk zum Standort mit Profil

Die Schiecentrale wurde 1993 als Teil der städtischen Energieversorgung stillgelegt. Statt den industriellen Bestand aufzugeben, öffnete die Stadt Rotterdam ab den frühen 2000er-Jahren Teilflächen für kreative und unternehmerische Zwischennutzungen.

Mit minimalen Eingriffen wurden erste Räume für Start-ups, Medienproduktionen und Architekturbüros verfügbar gemacht. Die industrielle Substanz – hohe Decken, rohe Materialien, flexible Grundrisse – wurde zum Alleinstellungsmerkmal.

Nutzung statt Planung

Die Stadt setzte auf ein entwicklungsorientiertes Nutzungskonzept:

– Keine vollumfängliche Umnutzung, sondern schrittweise Öffnung,

– gezielte Ansprache der Kreativwirtschaft,

– Fokus auf Belebung des Standortes und langfristige Ansiedlung.

Diese frühe Aktivierung trug wesentlich zur Transformation des ehemaligen Hafengeländes bei. Heute ist die Schiecentrale ein verankerter Baustein des Quartiers Lloydkwartier, das sich rund um das Projekt dynamisch weiterentwickelt hat.

Heute: Ein funktionierender Medien- und Designstandort

Inzwischen beherbergt die Schiecentrale rund 80 Unternehmen – von Produktionsfirmen über Bildungsangebote bis hin zu Kreativagenturen. Die frühere Zwischennutzung ist zur dauerhaften Struktur geworden.

Die Schiecentrale zeigt, wie industrieller Bestand mit kluger Öffnung zum Ausgangspunkt einer neuen Quartiersidentität werden kann – wirtschaftlich tragfähig, architektonisch eigenständig und flexibel in der Entwicklung.

Quelle:

Transiträume Berlin e.V.: Transiträume Berlin e.V. verfolgt das Ziel, kulturelle Zwischennutzung für leerstehende Immobilien zum (Berliner) Standard zu machen und so die Lebensqualität unserer Stadt nachhaltig zu fördern.

Dazu vermittelt Transiträume zwischen Kreativen, Inhabern von Immobilien und der Politik.

Wir tun dies ehrenamtlich, weil wir unsere Stadt lieben und ihre bunte, wilde Kultur leben.

Neu gedacht Neuperlach – München: Kulturelle Stadtentwicklung im Großwohnsiedlungsbestand

Neu gedacht Neuperlach – München: Kulturelle Stadtentwicklung im Großwohnsiedlungsbestand

Neuperlach, im Münchner Südosten gelegen, ist eine der größten zusammenhängenden Großwohnsiedlungen Deutschlands. In den letzten Jahren wird das Quartier zunehmend als Experimentierraum für kreative Stadtentwicklung, Beteiligung und kulturelle Zwischennutzung verstanden.

Ein Quartier mit Potenzial und Herausforderungen

Errichtet in den 1960er und 70er Jahren als Großsiedlung, ist Neuperlach heute ein Stadtteil mit rund 60.000 Einwohner:innen, funktionaler Infrastruktur und heterogenen Sozialstrukturen. Die baulichen Grundlagen bleiben – der Bedarf nach sozialer, kultureller und gestalterischer Erneuerung wächst.

Mit dem Programm „Neu gedacht Neuperlach“ startete die Stadt München 2021 eine kooperative, kulturell getragene Transformationsstrategie. Ziel war es, Leerstände zu aktivieren, kulturelle Impulse zu setzen und neue Formen der Mitgestaltung zu erproben.

Leerstände als Möglichkeitsräume

Im Zentrum des Programms steht die kulturelle Zwischennutzung von leerstehenden Ladenlokalen, Erdgeschosszonen und Gemeinschaftsflächen. Künstler:innen, Stadtteilinitiativen und soziale Träger bespielen diese Räume mit Ateliers, Workshops, Bildungsangeboten und Ausstellungen. Ein eigens eingerichtetes Stadtteillabor diente als öffentlicher Ort für Begegnung, Austausch und Co-Kreation.

Die Nutzer:innenstruktur ist breit: lokale Gruppen, Schulen, Initiativen und Kulturschaffende arbeiten gemeinsam an der Weiterentwicklung des Quartiers – mit einem Fokus auf Alltag, Nähe und langfristiger Wirkung.

Verstetigung statt Symbolik

„Neu gedacht Neuperlach“ ist als prozessorientierte Strategie gedacht. Erste Erkenntnisse flossen in die Fortschreibung des integrierten Stadtteilentwicklungskonzepts ein. Auch neue Förderinstrumente, Beteiligungsformate und Kooperationsmodelle wurden durch das Projekt praktisch erprobt.

Neuperlach zeigt exemplarisch, wie kulturelle Zwischennutzung zum Teil integrierter Stadtentwicklung werden kann – besonders in großmaßstäblichen Quartieren mit hohem Transformationsbedarf.

Quelle:

Transiträume Berlin e.V.: Transiträume Berlin e.V. verfolgt das Ziel, kulturelle Zwischennutzung für leerstehende Immobilien zum (Berliner) Standard zu machen und so die Lebensqualität unserer Stadt nachhaltig zu fördern.

Dazu vermittelt Transiträume zwischen Kreativen, Inhabern von Immobilien und der Politik.

Wir tun dies ehrenamtlich, weil wir unsere Stadt lieben und ihre bunte, wilde Kultur leben.

Kulturelle Zwischennutzung in New York City und ihre Bedeutung für die Stadtentwicklung

Kulturelle Zwischennutzung in New York City und ihre Bedeutung für die Stadtentwicklung

New York City, die Stadt, die niemals schläft, hat im Laufe der Jahrzehnte immer wieder bewiesen, dass sie nicht nur eine der faszinierendsten Städte der Welt ist, sondern auch eine Stadt, die sich ständig verändert und anpasst. Eine der spannendsten Entwicklungen, die in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat, ist die kulturelle Zwischennutzung. Dieser Blogbeitrag widmet sich dem Thema, was kulturelle Zwischennutzung in New York City bedeutet hat und wie sie die Stadtentwicklung geprägt hat.

Was ist kulturelle Zwischennutzung?

Kulturelle Zwischennutzung bezieht sich auf die temporäre Nutzung von Leerstand oder ungenutzten Räumen für kulturelle und soziale Aktivitäten. Das können Kunstausstellungen, Konzerte, Workshops, Gemeinschaftsgärten oder Pop-up-Restaurants sein. Diese Form der Nutzung ist oft vorübergehend und ermöglicht es den Menschen, kreativ und flexibel mit städtischem Raum umzugehen.

Der Wandel in New York City

New York City war schon immer ein Schmelztiegel der Kulturen und Ideen, aber die ständige Nachfrage nach Immobilien und die hohen Mieten haben dazu geführt, dass viele Räume leer standen. Dies führte zu einem Problem, das in vielen städtischen Gebieten auftritt: Leerstand und Brachflächen, die zu einem Stadtbild des Verfalls führen können. In den letzten Jahren haben jedoch innovative Projekte und Initiativen die Stadtverwaltung und die Bürger dazu inspiriert, diese Leerstände für kulturelle Zwischennutzung zu nutzen.

Paradebeispiel: The High Line

Ein hervorragendes Beispiel für die kulturelle Zwischennutzung in New York City ist die High Line, ein stillgelegter Güterzugpfad, der in einen Park umgewandelt wurde. Dieser Park bietet nicht nur Grünflächen und Spazierwege, sondern auch Kunstinstallationen, öffentliche Veranstaltungen und Märkte. Die High Line hat dazu beigetragen, eine neue Lebensader für
die Umgebung zu schaffen und Investitionen anzuziehen.

Industriebrachen als Kulturzentren

In einigen Stadtvierteln, wie DUMBO in Brooklyn, wurden verlassene Industriegebäude in lebendige Kulturzentren verwandelt. Hier gibt es Galerien, Studios und Veranstaltungsräume, die die kreative Gemeinschaft anziehen und die Gegend zu einem Anziehungspunkt für Kunstliebhaber gemacht haben.

Pop-up-Märkte und Festivals

New York City ist auch Heimat vieler Pop-up-Märkte und Festivals, die Leerstände in belebte Märkte verwandeln. Beispiele sind der Smorgasburg Food Market und der Renegade Craft Fair. Diese Veranstaltungen bieten nicht nur einzigartige Einkaufsmöglichkeiten, sondern fördern auch die Vernetzung und die Gemeinschaftsbindung.

Die Auswirkungen auf die Stadtentwicklung

Die kulturelle Zwischennutzung hat erhebliche Auswirkungen auf die Stadtentwicklung in New York City gehabt. Diese temporären Nutzungen haben nicht nur die Attraktivität und Lebensqualität in verschiedenen Stadtvierteln verbessert, sondern auch zu wirtschaftlichem Wachstum beigetragen. Leerstehende Immobilien wurden wiederbelebt, und die Kreativität der Menschen hat neue Perspektiven für die Stadt eröffnet.

Darüber hinaus haben diese Initiativen die Nachbarschaften diversifiziert und zu einer größeren sozialen Integration beigetragen. Die kulturelle Zwischennutzung fördert die Begegnung und den Austausch zwischen den Bewohnern und Besuchern der Stadt.

Quelle:

Transiträume Berlin e.V.: Transiträume Berlin e.V. verfolgt das Ziel, kulturelle Zwischennutzung für leerstehende Immobilien zum (Berliner) Standard zu machen und so die Lebensqualität unserer Stadt nachhaltig zu fördern.

Dazu vermittelt Transiträume zwischen Kreativen, Inhabern von Immobilien und der Politik.

Wir tun dies ehrenamtlich, weil wir unsere Stadt lieben und ihre bunte, wilde Kultur leben.

Inhaltlich mangelhafte Referenzen fehlen nicht und können nicht nachgefordert werden

Inhaltlich mangelhafte Referenzen fehlen nicht und können nicht nachgefordert werden

vorgestellt von Thomas Ax

Der öffentliche Auftraggeber kann dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, die mit dem Angebot vorzulegen waren, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, es sei denn, er hat eine Nachforderung ganz oder teilweise ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Nachforderung scheidet aus, wenn ein Nachweis oder eine geforderte Erklärung nicht körperlich fehlen, sondern lediglich inhaltlich hinter dem Geforderten zurückbleiben. Unternehmensbezogene Unterlagen wie Referenzen “fehlen”, wenn sie (körperlich) nicht im Angebot enthalten sind, nicht rechtzeitig vorgelegt wurden oder in formaler Hinsicht mangelhaft sind. Bleiben eingereichte Referenzen hinter den Mindestanforderungen zurück, sind also nicht vergleichbar, stellt dies kein physisches Fehlen der Unterlagen dar, sondern einen inhaltlichen Mangel, VK Bund, Beschluss vom 23.07.2024 – VK 1-64/24.

Bundesbildungsministerin Karin Prien hat angekündigt, mehr als 200 zivilgesellschaftliche Projekte aus dem Bundesprogramm “Demokratie leben!” zum Jahresende auslaufen zu lassen.

Bundesbildungsministerin Karin Prien hat angekündigt, mehr als 200 zivilgesellschaftliche Projekte aus dem Bundesprogramm “Demokratie leben!” zum Jahresende auslaufen zu lassen

Initiativen gegen Rechtsextremismus, für politische Bildung, Vielfalt und demokratische Teilhabe verlieren damit ihre finanzielle Grundlage. Über tausend Organisationen haben bereits protestiert und warnen vor einem schweren Schaden für die demokratische Infrastruktur unseres Landes. Dies ist ein nicht hinnehmbarer Schlag ins Gesicht der Zivilgesellschaft. Wir stehen solidarisch an der Seite der und unterstützen solche Organisationen, deren Arbeit jetzt bedroht ist.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

NW: Mustersatzung

NW: Mustersatzung

Nach § 75a Absatz 2 dürfen die Kommunen eigene Vergaberegelungen erlassen, die örtlich ein höheres Anforderungsniveau festlegen. Eine solche Selbstbeschränkung habe im Wege des Satzungsbeschlusses zu erfolgen.
Schon im Rahmen einer Sachverständigenanhörung bei dem Ausschuss für Heimat und Kommunales des nordrhein-westfälischen Landtags kündigten Vertreter der kommunalen Spitzenverbände eine Mustersatzung an, die Vergabeerleichterungen und schlanke Verfahren vorsehen sollte.
Die inzwischen vorliegende Mustersatzung wurde mit Praktikerinnen und Praktikern aus dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW und dem Städte- und Gemeindebund NRW entwickelt. Sie versteht sich als eine Möglichkeit zur Umsetzung des § 75a GO NRW.
Mustersatzung über die Vergabe von Aufträgen
S a t z u n g über die Vergabe von Aufträgen der Stadt … / Gemeinde … unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB Der Rat der Stadt / Gemeinde hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f, 75 a Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Auftragswertbestimmung Diese Satzung regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen der Gemeinde/Stadt …, deren geschätzte Auftragswerte die gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) ohne Umsatzsteuer nicht erreichen. Zur Bestimmung des geschätzten Auftragswertes ist § 3 der Vergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Diese Satzung gilt nicht a) für Eigenbetriebe (und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen) der Gemeinde sowie b) kommunalbeherrschte juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

§ 2 Anwendung von Vergaberegeln Die Gemeinde vergibt Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Satzung. Aufträge über Bauleistungen sind Verträge über Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren. Dienstleistungsaufträge sind Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Sätze 2 und 3 fallen. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. Bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sollen folgende Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angewendet werden: a) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der jeweils geltenden Fassung und b) Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU- Schwellenwertes soll die VOL Teil B vereinbart werden, soweit keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt entsprechend für freiberufliche Leistungen. (4) Ausgenommen von der Anwendung dieser Satzung sind, a) Aufträge an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, an der die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, b) Verträge zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, c) die Vergabe sozialer Dienstleistungen nach SGB VIII und IX. Bei Drittmittel- oder Fördermittelprojekten gelten vorrangig die jeweils anzuwendenden Vorschriften der Mittelgeber.

§ 3 Grundsätze der Vergabe Die Gemeinde hat ihre Aufträge gemäß § 75a GO wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu vergeben. Bei der Anforderung von Angeboten soll zwischen den Unternehmen gewechselt werden. Eine örtliche Beschränkung des Wettbewerbs ist unzulässig. Die Wertgrenzen dieser Satzung und Schwellenwerte dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass ein sachlich zusammenhängender Bedarf durch getrennte Aufträge geteilt bzw. gestückelt wird (Stückelungsverbot). Die Interessen kleinerer und mittlerer Unternehmen sind angemessen (z.B. durch Fach- bzw. Teillosbildung) zu berücksichtigen. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen ganz oder teilweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische, zeitliche oder personelle Gründe dies rechtfertigen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. Wenn für den Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse im Sinne einer Binnenmarktrelevanz besteht, ist eine angemessene Veröffentlichung der Auftragsvergabe sowie der gleichberechtigte Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen.

§ 4 Dokumentation Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Die Dokumentation sowie die Angebote, Teilnahmeanträge und ihre Anlagen sind mindestens für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren. Anderweitige Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.

§ 5 Direktauftrag und Arten der Vergabe Ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens ist unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zulässig bei a) der Vergabe von Bauleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von einschließlich … Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk und b) bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert je Vertrag von einschließlich … Euro (ohne Umsatzsteuer). c) bei Leistungen, die nur von Personen mit einer gesetzlich festgelegten Qualifikation erbracht werden dürfen und deren Vergütung gesetzlich verbindlich geregelt ist. d) die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann; die Gründe der Ausschließlichkeit sind zu dokumentieren. e) Freiberufliche Leistungen. Das Vergabeverfahren kann frei gewählt werden. Bei allen Verfahren kann mit den Bietern über den Angebotsinhalt und die Preise verhandelt werden. Der Verfahrensablauf ist den Bietern von Beginn an mitzuteilen. Die Vergabe von Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb der nach Absatz 1 festgelegten Wertgrenzen kann beispielsweise nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen. Mit einem Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. a) Bei Öffentlichen Ausschreibungen werden Leistungen nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. b) Bei Beschränkten Ausschreibungen (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Leistungen nach Aufforderung einer beschränkten Anzahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben (mindestens drei). c) Bei Verhandlungsvergaben (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Leistungen nach Aufforderung von mindestens drei Bietern vergeben. Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei Teilnahmewettbewerben sind Auftragsbekanntmachungen auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen.

§ 6 Markterkundung und Rahmenvereinbarung Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über die Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchgeführt werden. Es können mit den Unternehmen vor Einleitung des Wettbewerbs Vorschläge zur Optimierung des Beschaffungsbedarfs erörtert werden. Für einen wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einkauf können z.B. Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden. Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Sie sollten eine Laufzeit von sechs Jahren nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.

§ 7 Eignung und Ausschluss Die Anforderungen an die Eignung der Bieter sind vor Beginn eines Verfahrens festzulegen. Hierbei kann der Auftraggeber im Hinblick auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen. Bieter sind von der Teilnahme auszuschließen, wenn zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können Bieter von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB soll durch Eigenerklärungen erbracht werden. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen können im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

§ 8 Kommunikation und Korruptionsprävention Der Versand der Vergabeunterlagen und der Eingang der Angebotsunterlagen sowie sämtliche Kommunikation bei Vergabeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 erfolgen grundsätzlich auf digitalem Wege in Textform (§ 126b BGB) über eine elektronische Vergabeplattform. Bei Direktaufträgen nach § 5 Abs. 1 ist eine Kommunikation per E-Mail möglich bis zu einer Wertgrenze … Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bewerber und jeden Bieter über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens. Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots oder die Aufhebung des Verfahrens. Organmitglieder oder Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

§ 9 Vergabeunterlagen und Zuschlagskriterien In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Leistungsbeschreibungen sind produktneutral zu formulieren. Abweichungen sind zulässig, soweit ihre Notwendigkeit sachlich begründet und dokumentiert wird. Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Aufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden (funktionale Ausschreibung). Bei der Markterkundung sowie in allen Phasen des Vergabeverfahrens können Aspekte der Qualität, der Nachhaltigkeit und der Innovation sowie umweltbezogene und soziale Kriterien integriert werden. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zuschlagskriterien können insbesondere Qualität, Zweckmäßigkeit, Zeit, Nachhaltigkeit, Lebenszyklus- und Betriebskosten sowie der Preis sein. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Es ist auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
§ 10 Fristen Binde-, Teilnahme- und Angebotsfristen sind an der Komplexität der zu vergebende Leistung zu orientieren und angemessen festzulegen. Die Verlängerung von Fristen ist zulässig.

§ 11 Vertrags- und Auftragsänderungen Vertrags- und Auftragsänderungs-, insbesondere etwaige Vertragsverlängerungsoptionen sind ausdrücklich und eindeutig in den Vergabeunterlagen zu regeln. Für die Änderung eines öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gilt § 132 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Darüber hinaus ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich. Vertragsänderungen nach der VOB/B erfordern kein neues Vergabeverfahren; ausgenommen davon sind Vertragsänderungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B.

§ 12 Angebote Der Auftraggeber kann Neben- und weitere Hauptangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Neben- und weitere Hauptangebote zugelassen. Bei der Öffnung ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen sind. Der Niederschrift ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben beizufügen: a) Name und Anschrift der Bieter, b) die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose, c) Preisnachlässe ohne Bedingungen, d) Anzahl der jeweiligen Neben- und weiteren Hauptangebote. Vor der Auftragsvergabe ist eine formale und inhaltliche Plausibilitätsprüfung der Angebote durchzuführen. Angebote, bei denen Zweifel an der Plausibilität oder Preisauffälligkeiten bestehen, sind aufzuklären und zu dokumentieren. Angebote, die nicht wertbar sind, sind auszuschließen. Angebote, die nicht in der vorgegebenen Frist eingegangen sind, sollen ausgeschlossen werden. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.

§ 13 Aufhebung Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Im Übrigen ist der Auftraggeber berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben.

§ 15 Bietergemeinschaften und Nachunternehmen Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sind Bietergemeinschaften zugelassen, sofern sie sich im Zuschlagsfall gesamtschuldnerisch verpflichten und eine bevollmächtigte Person als Vertretung benennen. Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der Einsatz von Nachunternehmen ist zulässig. Die Gemeinde kann sich vorbehalten, den Einsatz von Nachunternehmen auszuschließen. Die vorgesehenen Unteraufträge sind mit dem Angebot anzugeben. Der Auftraggeber kann sich die Zustimmung zu späteren Änderungen vorbehalten. Die Eignung der Nachunternehmen ist im gleichen Umfang nachzuweisen, wie die der Hauptbietenden. Für Bauleistungen gilt, dass Bietergemeinschaften Einzelbietern gleichzusetzen sind, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 16 Inkrafttreten/Übergangsregelungen Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Für Vergabeverfahren, die bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wurden, gelten die Kommunalen Vergabegrundsätze NRW vom 28. August 2018 in der zuletzt geltenden Fassung fort.

NW: Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge

NW: Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge

Die öffentliche Beschaffung der Landesbehörden und -einrichtungen in Nordrhein-Westfalen steht angesichts der tiefgreifenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Transformationsprozesse vor erheblichen Herausforderungen. Um die staatliche Handlungs- und Reaktionsfähigkeit gegenüber den gegenwärtigen großen und dringlichen Herausforderungen, wie insbesondere der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes, der Erneuerung und Modernisierung der Infrastruktur sowie der beschleunigten Digitalisierung, zu sichern, ist eine umfassende Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung in der Beschaffungspraxis unerlässlich.

In Anbetracht der vorgetragenen Gründe ist eine zeitnahe Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge sowie die Vornahme von damit einhergehenden Straffungen in den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) erforderlich. Angesichts der Dringlichkeit werden diese Änderungen vorläufig im Erlasswege vorgezogen. Den Erlass finden Sie dieser Neuigkeit beigefügt.

Es gelten somit ab dem 1. Februar 2026 folgende Wertgrenzen für Direktaufträge:

  • Bei Liefer- und Dienstleistungen: 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer
  • Bei Bauleistungen: 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer

Die Regelungen entsprechen inhaltlich der künftigen Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW und dienen der Entbürokratisierung sowie Effizienzsteigerung in der öffentlichen Beschaffung.

Wenn Brücken nicht gebaut, Schulen nicht saniert und Bahnstrecken nicht modernisiert werden, liegt das nicht immer am fehlenden Geld, sondern teils auch an zeitintensiven Vergabeverfahren.

Wenn Brücken nicht gebaut, Schulen nicht saniert und Bahnstrecken nicht modernisiert werden, liegt das nicht immer am fehlenden Geld, sondern teils auch an zeitintensiven Vergabeverfahren.

Öffentliche Aufträge sind das Rückgrat unserer Infrastruktur, doch ihre Umsetzung gleicht häufig einem Marathon durch Formulare, Fristen und Vorschriften.

Mit dem „Vergabebeschleunigungsgesetz“ will die Bundesregierung Bürokratie abbauen, Verfahren digitalisieren und Investitionen schneller auf den Weg bringen. Bundesministerin Katherina Reiche betont: „Wir machen die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler – und das mittelstandsfreundlich.“ Insgesamt erwartet die Bundesregierung Einsparungen von rund 380 Millionen Euro pro Jahr – davon 280 Millionen Euro für die Verwaltung und knapp 100 Millionen Euro für die Wirtschaft. Tatsächlich wird die Bürokratie nicht merklich abgebaut und ist sie bislang nicht merklich abgebaut worden. Dies scheint vor dem Hintergrund der Vielzahl der vergaberechtlichen Regelungen auch überhaupt nicht möglich, geschweige denn zu bewerkstelligen zu sein. Entbürokratisierungsvorhaben waren bisher meist nur ein Tropfen auf einem heißen Stein – vor dem Hintergrund des Vergabebeschleunigungsgesetzes gilt nichts anderes. Die Verantwortlichen haben es grundsätzlich verpasst, wirkungsvolle Maßnahmen zu treffen, die Vergabestellen und Bieter im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren spürbar entlasten. Der Flickenteppich zwischen Bund und Bundesländern sowie zwischen den Bundesländern und Kommunen untereinander wird ausgeweitet. Von einer bundesweiten Vereinheitlichung entfernt man sich weiter. Die Vergabestellen und Bieter brauchen aber Entlastung von Verwaltungsaufwand sowie Bürokratie durch Einheitlichkeit. Kaum ein Bereich zeigt den Reformstau so deutlich wie das öffentliche Vergabewesen. Wer heute für Bund, Länder oder Kommunen beschafft, hat es mit einem Dschungel aus Verfahrensregeln, Schwellenwerten, Ausnahmen und landes- und kommunalspezifischen Sonderwegen zu tun. Das kostet Zeit, Geld, und Start-ups und innovationsfreudige Unternehmen bleiben oft außen vor. Das ist genau das, was wir jetzt nicht brauchen! Gerade in Zeiten großer Zukunftsaufgaben – Infrastruktur, Digitalisierung, Energiewende – darf der Staat sich nicht selbst im Weg stehen. Ein einheitliches Bundesvergabegesetz könnte hier den entscheidenden Durchbruch bringen und sämtliche bundesweit relevanten Vergaberegelungen implementieren: klare Regeln, einheitliche Verfahren, digitale Standards und echte Planbarkeit für Auftraggeber wie Auftragnehmer. Österreich hat die Vereinheitlichung mit einem Bundesvergabegesetz vorgemacht. Wir würden uns keinen Zacken aus der Krone brechen, wenn wir dem guten Beispiel folgten.

Innovative Zukunftsprojekte: Kommunale Kooperation am Beispiel eines vernetzten und elektronischen Kassen- und Zutrittskontrollsystem für einen Anlagenverbund

Innovative Zukunftsprojekte: Kommunale Kooperation am Beispiel eines vernetzten und elektronischen Kassen- und Zutrittskontrollsystem für einen Anlagenverbund

vorgestellt von Thomas Ax

Der Anlagenverbund der kommunalen Eigenbetriebe Stadtwerke Göppingen und der Stadtwerke Geislingen setzt ein vernetztes und elektronisches Kassen- und Zutrittskontrollsystem um: Bei dem Kassen-, Kontroll- und Managementsystem handelt es sich um das zentrale Instrument zur Umsetzung des Betriebskonzeptes und der damit einhergehenden betrieblichen Abläufe für die Anlagen. Angestrebt wird die die systemseitige Zusammenführung der beiden aktuell im Einsatz befindlichen Systeme der Firmen Scheidt& Bachmann und ticos in einer einheitlichen Systemlösung. Als Tochterunternehmen der beiden zuvor genannten Eigenbetriebe bildet die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG neben der Buchhaltung und anderen administrativen Themen auch die Bereitstellung des Rechenzentrums ab. Anlagenübergreifende Themenfelder (Bsp. Verbundadministration, Webshop, Gutscheine, Wertkarte etc.) werden zukünftig durch die kommunalen Eigenbetriebe Stadtwerke Göppingen abgebildet. Die anlagenspezifischen Parameter (Bsp. Tarife, Preise, Leistungsangebote etc.) werden weiterhin durch die Vorgaben der Entscheidungsgremien der zuvor genannten Eigenbetriebe definiert und durch die Mitarbeiter des Bades bzw. des jeweiligen Betreibers systemseitig betreut und umgesetzt. Neben der Abwicklung des kompletten baren und bargeldlosen Zahlungsverkehrs obliegt diesem System die Steuerung der Zugangskontrolle mittels Transponder- und Barcode Technologie. Somit bildet dieses System die Grundlage für die Verwaltung und Pflege der Stammdaten (Tarife, Berechtigungen, Benutzer, Tastatur- und Touchbelegungen, Geräteeinstellungen, Drucklayouts etc.), das Gästemanagement und die damit verbundenen Wert- oder Punktekonten, sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung und die entsprechende buchhalterische Aufbereitung der Einnahmen ab.

Kassen- und Zutrittssystem:

  • Kasse
  • Bereitstellung und Verwaltung von Zutrittsmedien
  • Zutritts- und Zeitkontrolle
  • Check-In/Check-Out
  • Tarifverwaltung
  • Verwaltung von Rollen und Berechtigungen
  • Kunden- und Adressverwaltung
  • Artikelverwaltung
  • Verwaltung/ Verkauf von Gutscheinen
  • Verwaltung/ Verkauf von Wert- und Rabattkarten
  • Verwaltung/ Verkauf von Dauer- und Mehrfachkarten
  • Verwaltung/ Verkauf und Buchung von Kursen
  • Verwaltung/ Verkauf und Buchung von Events
  • Wasserflächenmanagement
  • Shopverwaltung
  • Debitoren- Rechnungsverwaltung
  • Schul- und Vereinsmanagement
  • Berichtswesen und Controlling
  • Datenexport Fibu (Wilken)
  • Softwaresteuerpult
  • Fernwartung

Webshop:

  • Basismodul
  • Kundenaccount
  • Gutscheinverkauf
  • Kursbuchung
  • Anwendungsbuchung
  • Eventbuchung
  • Handyticket
  • Resellershop

Die bestehenden anlagenspezifischen Tarifsysteme Barbarossa Thermen und Freibad und 5-Täler Bad und die damit einhergehenden Betriebsabläufe werden beibehalten und optimiert. Damit ist insbesondere die „Weiterentwicklung“ der beiden bestehenden Wertkarten Göppingen und Geislingen (Geldbörse) in eine anlagenübergreifende Wertkarte mit Tarifkopplung gemeint. Gleiches gilt für die Optimierung der unterschiedlichen und betreiberspezifischen Dauer- und Punktekarten.

Ansonsten sollen die Abläufe, Funktionalitäten und Geschäftsbereiche sollen ohne schnittstellenbasierte Anbindung von Drittsystemen in einer All-in-One Lösung über entsprechende Softwaremodule der Systemlösung des AG in einem „Gesamtdatenpool“ abgebildet werden. Es soll ein Besuchermanagementsystem installiert werden, welches speziell auf die Anforderungen des AG abgestimmt ist und den Ansprüchen der Gäste und des Betreibers gerecht wird. Alle Anlagen werden zukünftig mit einer einheitlichen Systemlösung (Kassensystem/ Webshop) ausgestattet, die durch den AG zentral verwaltet und administriert wird. Mit der Systemumstellung und der damit einhergehenden Anpassung der Medienkonzepte werden Gäste auch zukünftig medienbasiert und anlagenspezifisch Zutritt erhalten, die Spinde nutzen können. Eine zentrale Zielsetzung ist dabei die Zusammenführung und Abbildung aller in diesem Dokument beschriebenen Geschäftsfelder und Leistungsangebote (Bsp. Wellness, Kurse, Events etc.) in der gewünschten Systemlösung.

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