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VK Bund zu der Frage, dass eine Aufgliederung der Einheitspreise ausdrücklich auch in Bezug auf diejenigen Teilleistungen vorzunehmen ist, für deren Ausführung Nachunternehmer vorgesehen sind

VK Bund zu der Frage, dass eine Aufgliederung der Einheitspreise ausdrücklich auch in Bezug auf diejenigen Teilleistungen vorzunehmen ist, für deren Ausführung Nachunternehmer vorgesehen sind

vorgestellt von Thomas Ax

1. Der öffentliche Auftraggeber kann sich in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Anforderung des Formblatts 223 nach Angebotsabgabe vorbehalten. Dass eine Aufgliederung der Einheitspreise ausdrücklich auch in Bezug auf diejenigen Teilleistungen vorzunehmen ist, für deren Ausführung Nachunternehmer vorgesehen sind, macht die Anforderung nicht unverhältnismäßig und damit nicht unwirksam.
2. Wird ein nachgefordertes Formblatt in weiten Teilen nicht ausgefüllt, fehlen die geforderten Angaben bzw. Erklärungen. Ein Fehlen ist auch im Fall von nicht vollständig vorgenommenen Eintragungen gegeben.
3. Die Möglichkeit der Nachforderung besteht nur in Bezug auf Unterlagen, die mit dem Angebot einzureichen sind.
VK Bund, Beschluss vom 19.10.2023 – VK 2-78/23

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) veröffentliche am […] die im Rubrum genannte unionsweite Auftragsbekanntmachung für die Durchführung eines nichtoffenen Vergabeverfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Leistungen […] Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.

In der Aufforderung zu Angebotsabgabe (Ziff. D) war die Vorgabe enthalten, dass die Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend Formblatt 223 auf Verlangen der Vergabestelle ausgefüllt vorzulegen ist. Das elektronische Formular für das FB 223 enthielt im pdf-Format 81 Seiten und u.a. eine Fußnote 2, die für die u.a. zu befüllenden Spalten Zeitansatz, Lohn, Material, Geräte und sonstige Kosten Folgendes vorgab:

“Ist bei allen Teilleistungen anzugeben, unabhängig davon ob sie der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer erbringen wird.”

Die Ag stellte bei der Prüfung des preisgünstigsten Angebotes der ASt eine erhebliche Abweichung des Angebotspreises von der Schätzung des Angebotspreises in Höhe von […] bzw. von weiteren eingegangenen Angebote von […] bzw. […] fest. Im Hinblick auf die von der Ag zugrunde gelegten internen Richtlinien nach Ziff. 5.3 zu 321 VHB (Vergabehandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes) stellte sie Zweifel an der Angemessenheit der Preise fest und entschied, gemäß den Vorgaben dieser internen Richtlinien, von der ASt das Formblatt 223 zur Aufgliederung der Einheitspreise anzufordern.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 teilte die Ag der Antragstellerin (ASt) daher mit, ihr Angebot komme für den Zuschlag in Betracht und bat die ASt, für ihr Unternehmen und ggf. für von ihr eingesetzte Nachunternehmer oder für Mitglieder einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft spätestens bis einschließlich zum 17. Juli 2023 folgende Unterlagen vorzulegen: – FB 223 – Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend FB 223 – FB 236 – Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (EU).

Die Ag wies in dem Schreiben an die ASt darauf hin, dass das Angebot ausgeschlossen werde, wenn die angeforderten Unterlagen “nicht vollständig innerhalb der Frist vorgelegt” würden; es erfolge keine weitere Nachforderung.

Die ASt übermittelte die vorgenannten Unterlagen der Ag fristgemäß. Für das FB 223 verwendete die ASt ein von den Formatvorgaben der von der Ag mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellten pdf-Formulars zu einzelnen Passagen abweichendes Formular mit insgesamt 25 Seiten, datierend vom 17. Juli 2023; u.a. enthielt das FB 223 der ASt eine Spalte “Stoffe” (statt wie von der Ag in ihrem Formular an dieser Stelle vorgegeben “Material”). Die ASt machte in diesem Formular im Einzelnen Angaben zu den Ordnungsziffern des Leistungsverzeichnisses. Überwiegend, so auf den Seiten 1 bis 20 zu den Ordnungsziffern 01.01.0010 bis 04.01.0070, füllte die ASt nur die Spalten “Stoffe” und “Angebotener Einheitspreis” aus. Der angebotene Einheitspreis entsprach dort jeweils den Stoffkosten. Entsprechend ausgefüllt waren u.a. die Zeilen zu den LV-Positionen der Kapitel 2.1 (Anschlussarbeiten), 2.4 (Demontage und Entsorgung), 2.6 (Arbeiten an Bestandsanlagen) sowie 3.5 und 3.6, die u.a. Installations- und Nachrüstarbeiten enthielten.

Das Ergebnis der Prüfung des von der ASt eingereichten ausgefüllten FB 223 dokumentierte die Ag in ihrem Vergabevermerk (Stand: 28. August 2023) bzw. dem Vermerk Arbeitshilfe Angebotsprüfung Teil 2, dort Ziff. 2.2 und 2.3 (Stand: 21. August 2023). Die Ag stellte nach Prüfung des von der ASt eingereichten ausgefüllten FB 223 fest, dass die ASt darin keine Angaben zum Zeitansatz sowie zu Lohn-, Material-, Geräte- und sonstigen Kosten für die Nachunternehmerleistungen getätigt habe, weshalb eine Prüfung der Einheitspreise nur für die Arbeiten der ASt selbst, nicht aber für die von ihr beabsichtigten Nachunternehmer möglich sei. Die im FB 223 der ASt gemachten Angaben genügten daher nicht den auftraggeberseitig angeforderten Informationen. Nach interner Befragung des Justitiariats der Ag hielt die Vergabestelle der Ag fest, das von der ASt eingereichte ausgefüllte FB 223 sei unvollständig und daher so zu behandeln, als sei es nicht vorgelegt worden. Bei dem FB 223 handele es sich um eine erst auf Verlangen der Ag vorzulegende Erklärung, woraus letztlich folge, dass das Angebot der ASt wegen Nichtvorlage nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A und wegen einer verweigerten Auskunft nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A auszuschließen sei.

Mit Schreiben vom 14. August 2023 übermittelte die Ag auch der Bg eine Aufforderung zur Vorlage der Formblätter FB 223 und FB 236 bis zum 21. August 2023. Die Bg übermittelte diese Unterlagen der Ag fristgemäß und vollständig ausgefüllt auch in Bezug auf die Nachunternehmerleistungen. Die Ag hielt hierzu im Vergabevermerk fest, auch der Angebotspreis der Bg weiche von der Schätzung der Ag um […] ab, weshalb Zweifel an der Angemessenheit des Preises bestünden und gemäß Ziff. 5.3 der Richtlinien zu 321 VHB die Aufgliederung der Einheitspreise gemäß FB 223 auch von der Bg anzufordern gewesen sei. Die Prüfung des von der Bg fristgemäß eingereichten ausgefüllten FB 223 hätten keine Auffälligkeiten ergeben. die auf eine unangemessen niedrige Kalkulation hindeuteten. Weiterhin sei festzustellen, dass die Angebote der drei verbliebenen Bieter nicht mehr als +/- 10% von der mittleren Angebotssumme abwichen, so dass auch dieser Umstand den Rückschluss auf eine ordnungsgemäße Gesamtkalkulation zulasse. Die Bg und die von ihr eingesetzten Nachunternehmer seien zudem geeignet. Im Ergebnis werde empfohlen, der Bg den Zuschlag zu erteilen.

Mit Schreiben vom 4. September 2023 informierte die Ag die ASt über den an den Bieter […] beabsichtigten Zuschlag. Die Ag teilte ferner mit, das Angebot der ASt werde von der Wertung ausgeschlossen, weil “die nachgeforderte Aufgliederung der Einheitspreise im Formblatt 223 unvollständig ausgefüllt eingereicht wurde und es somit nicht die auftraggeberseitig geforderten Informationen enthielt, die zur Preisprüfung notwendig gewesen wären.”

Mit Schreiben vom 6. September 2023 rügte die ASt gegenüber der Ag den Ausschluss ihres Angebotes

“aus folgenden Gründen: Die mit Nachricht vom 11.07.2023 nachgeforderten Unterlagen wurden von […] am 14.07.2023 fristgerecht und vollständig nachgereicht. Darüber hinaus enthielt die Aufforderung vom 11.07.2023 keinen Hinweis, dass weitere Unterlagen/Informationen für eine Preisprüfung benötigt werden. (…)”

Die Ag half der Rüge der ASt nicht ab und wies sie mit Schreiben vom 13. September 2023 zurück. Die Ag führte darin aus, es sei bei der Prüfung des Angebots der ASt festgestellt worden, dass es erheblich von der Kostenschätzung der Ag und den Preisen anderer Angebote abweiche und daher möglicherweise ein Angebot mit unangemessen niedrigem Preis sei. Da auf ein solches Angebot nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VOB/A kein Zuschlag erteilt werden dürfe, sei im Hinblick auf die bei der Ag aufgekommenen Zweifel das ausgefüllter Formblatt 223 anzufordern gewesen. Die Ag sei aufgrund ihrer internen Richtlinien dazu angehalten gewesen. Dies sei vorgeschrieben bei Abweichungen des Angebotspreises in Höhe von zehn Prozent und mehr im Vergleich zur Preisermittlung des Auftraggebers. In einem solchen Fall sei von Zweifeln an der Angemessenheit niedriger Preise auszugehen. Die Ag habe sich dementsprechend in der Aufforderung zur Angebotsabgabe auch die Anforderung des Formblattes 223 vorbehalten, die hinsichtlich der ASt daher auch geboten gewesen und erfolgt sei. Zwar habe die ASt die Aufgliederung fristgemäß eingereicht, bei Prüfung der Vollständigkeit sei aber festzustellen gewesen, dass diese nicht alle geforderten Angaben enthalten habe, was zum Ausschluss des Angebots der ASt geführt habe. Die ASt habe im Formblatt 223 keine Angaben zum geforderten Zeitansatz sowie zu Lohn-, Material- Geräte- und sonstigen Kosten gemacht. Das Angebot der ASt sei ferner nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A auszuschließen gewesen, da die ASt binnen der von der Ag zur Nachreichung gesetzten Frist eine nur unvollständige Aufgliederung der Einheitspreise übermittelt habe. Vor diesem Hintergrund scheide eine weitere Nachforderung der fehlenden Angaben aus.

2. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20. September 2023, eingegangen bei der Vergabekammer des Bundes und von dieser an die Ag übermittelt an demselben Tag, beantragt die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

a) Die ASt hält den Ausschluss ihres Angebots nach § 16 EU Abs. 4 S. 1 VOB/A bzw. § 15 EU Abs. 2 VOB/A für fehlerhaft. Für einen Ausschluss des Angebotes nach § 16 EU Nr. 4 S. 1 VOB/A fehle es an der zentralen Voraussetzung, dass die ASt die hier geforderte Unterlage des FB 223 nicht eingereicht habe. Das FB 223 sei von der ASt gerade eingereicht worden; eine körperlich vorhandene Unterlage könne nicht als fehlend deklariert und nach § 16 EU Nr. 4 S. 1 VOB/A ausgeschlossen werden. Entsprechendes habe die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur gleichlautenden Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV bereits entschieden. In jedem Fall sei die Ag vor einem Ausschluss des Angebots aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verpflichtet gewesen, die ASt zu einer Vervollständigung aufzufordern. Dies folge aus den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH vom 18. Juni 2019 (X ZR 86/17).

Auch ein Ausschluss nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A scheide aus. Die Vorschrift setze ein Aufklärungsverlangen voraus, die der betroffene Bieter unbeantwortet habe verstreichen lassen. Ein solches Aufklärungsverlangen seitens der Ag liege allerdings nicht vor. Das erstmalige Anfordern des FB 223 sei schon begrifflich kein Aufklärungsverlangen im Sinne von § 15 VOB/A-EU.

Auch nach § 16d EU Abs. 1 VOB/A dürfe das Angebot der ASt nicht ausgeschlossen werden. Nach dieser Vorschrift sei eine Aufklärung über die Ermittlung der Preise oder Kosten in Textform bei der ASt geboten gewesen, die aber nicht erfolgt sei. Der öffentliche Auftraggeber dürfe das Angebot nicht ohne eine solche Aufklärung unberücksichtigt lassen. Die Ag habe der ASt aber nicht einmal zu erkennen gegeben, die Angemessenheit des Angebotspreises der ASt prüfen zu wollen und der ASt auch keine Möglichkeit eingeräumt, eine etwaige Unangemessenheit des Angebotspreises zu widerlegen. Die Ag habe das nachgeforderte und nachgereichte Formblatt bereits in vorherigen Ausschreibungen eingereicht, ohne dass dies von der Ag beanstandet worden sei.

Schließlich trägt die ASt vor, die Preise ihrer Nachunternehmer hätten keiner Aufklärung durch die Ag unterliegen dürfen. Insofern seien deren Kosten aus deren Angeboten an den Bieter zu bestimmen. Die Nachunternehmerangebote seien, ohne dass es zum Auftragsfalle komme, für den Auftraggeber aber nur beschränkt aussagekräftig. Es sei daher ausreichend, wenn ein Bieter die in sein Angebot übernommenen Nachunternehmerpreise übernehme, ohne diese aufzuschlüsseln. Er könne im Rahmen der Preisaufklärung zudem nicht verpflichtet werden, die Urkalkulationen der Nachunternehmer offenzulegen. Die von der Ag bemängelten Positionen im FB 223 beträfen aber gerade allesamt Nachunternehmerleistungen. Eine weitere Aufgliederung dieser Nachunternehmerpreise sei gegenüber der Ag weder sinnvoll noch vergaberechtlich geboten gewesen. Die ASt habe zudem nunmehr im Nachprüfungsverfahren als Anlage 6 ein vollständig ausgefülltes FB 223 zur Akte des Nachprüfungsverfahrens eingereicht. Dies sei die Ag zu berücksichtigen verpflichtet, um ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der ASt zu genügen. Ohne eine solche Aufklärung dürfe die Ag das Angebot der ASt nicht ausschließen.

Überdies befürchtet die ASt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da auch die Angebote der anderen Bieter deutlich von der Kostenschätzung der Ag abwichen. Die Ag müsse daher sicherstellen, auch insofern die Angemessenheit der Preise zu prüfen.

Hinsichtlich des nach § 134 GWB den unterlegenen Bietern mitzuteilenden Namens des Zuschlagsdestinatärs sei die Ag dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen. Die Ag habe im Informationsschreiben nach § 134 GWB nur eine ersichtlich unvollständige Firma mitgeteilt.

Des Weiteren führt die ASt im Antragsschriftsatz vom 20. September 2023 (a.a.O., Seite 6) aus, die ASt habe das von ihr eingereichte Formblatt zur Aufgliederung der Einheitspreise in gleicher Weise bereits in vorherigen Ausschreibungen eingereicht, ohne dass die Ag dies beanstandet bzw. dies zu einem Ausschluss ihres Angebotes geführt gehabt habe. Sie hat hierauf in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen und ist der Ansicht, die Ag habe diesen Aspekt, da sie nicht widersprochen habe, zugestanden. Die ASt beteilige sich regelmäßig an Vergabeverfahren der Ag. Der ASt sei bekannt, dass die Ag das Formblatt 223 regelmäßig von allen Bietern abfordere, das die ASt sodann regelmäßig in einer wie auch in diesem Vergabeverfahren übermittelten ausgefüllten Fassung eingereicht habe, ohne dass die Ag daran Anstoß genommen und das Angebot der ASt ausgeschlossen habe. Bei Bedarf habe die Ag entsprechend bei der ASt nachgefragt bzw. entsprechende Vervollständigungen zu Aufgliederungen der Nachunternehmerleistungen verlangt.

Die ASt beantragt,

1. ein Nachprüfungsverfahren nach §§ 160 ff. GWB über die im Rubrum aufgeführte Ausschreibung der Ag einzuleiten und der Ag diesen Nachprüfungsantrag gemäß § 163 Abs. 2 S. 3 GWB zu übermitteln,

2. der Ag aufzugeben, das Angebot der ASt wieder in die Wertung aufzunehmen und über die Vergabe erneut zu entscheiden,

3. der ASt gemäß § 165 GWB Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren,

4. der Ag die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der ASt aufzuerlegen, und

5. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten durch die ASt für notwendig zu erklären.

b) Die Ag beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag mit allen Einzelanträgen abzuweisen,

2. der ASt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

3. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Ag für notwendig zu erklären.

Die Ag ist der Ansicht, das Angebot der ASt sei zu Recht nach § 16 EU Nr. 4 S. 1 VOB/A und § 15 EU Abs. 2 VOB/A auszuschließen. Die ASt habe das von der Ag zu Recht angeforderte FB 223 nicht innerhalb der von der Ag gesetzten Frist vollständig eingereicht. Die ASt habe für den überwiegenden Teil der Positionen des Leistungsverzeichnisses keine Aufgliederung von Einheitspreisen vorgenommen, sondern den Einheitspreis mit den Material- bzw. Stoffkosten gleichgesetzt. Jedenfalls bei den Positionen, die eindeutig zu erbringende Arbeiten wie Installationen oder Demontagen beträfen, fehle eine solche Aufgliederung im von der ASt eingereichten ausgefüllten FB 223, da bei den entsprechenden Positionen notwendigerweise Lohnkosten anfielen, die aber nicht aufgegliedert worden seien. Das FB 223 der ASt sei somit nicht nur unvollständig, sondern damit nicht eingereicht worden.

Das FB 223 sei bei der ASt rechtmäßig angefordert worden. Die Ag habe sich die Anforderung in der Angebotsaufforderung ausdrücklich vorbehalten gehabt. Hintergrund der Anforderung seien erhebliche Abweichungen des Angebotspreises der ASt vom Schätzwert der Ag bzw. von den übrigen Angeboten gewesen, die nach den Richtlinien der Ag eine Preisaufklärung nach sich gezogen habe, wonach die Aufgliederung der Einheitspreise anzufordern gewesen sei, was danach auch bei der ASt erfolgt sei. Die im Hinblick auf § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A anerkannten und in den Verwaltungsrichtlinien der Ag zugrunde gelegten Aufgreifschwellen von mindestens 10% Abstand zwischen dem hier betroffenen Angebot der ASt und der Schätzung der Ag bzw. den anderen Angebotspreisen sei erreicht gewesen.

Die Vorlage der aufgegliederten Einheitspreise sei der ASt auch zuzumuten gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob die ASt entsprechende LV-Positionen selbst oder durch Nachunternehmer ausführen lassen wolle. Die ASt habe sich bereits nicht darauf berufen, dass ihr Angaben für ihre Nachunternehmer unmöglich bzw. nicht zumutbar seien. Überdies sei die entsprechende Maßgabe bereits mit den Vergabeunterlagen, nämlich im damit zur Verfügung gestellten Formular 223, dort in der Fußnote 2, klar und unmissverständlich vorgegeben worden. Diese Maßgabe habe die ASt rügelos akzeptiert. Die Ag habe der ASt zudem eine angemessene Frist zur Einreichung des ausgefüllten FB 223 gegeben; die mit Schreiben der Ag vom 11. Juli 2023 der ASt bis zum 17. Juli 2023 gesetzte Frist habe die ASt mit ihrer Antwort vom 14. Juli 2023 sogar noch unterschritten.

Soweit die ASt meine, die Ag hätte das FB 223 nur mit einem expliziten Hinweis auf die anstehende Angemessenheitsprüfung des Preises der ASt verknüpft anfordern dürfen, gehe die ASt fehl. § 16 EU Nr. 4 S. 1 VOB/A setze nicht voraus, dass der Auftraggeber darlege, warum eine Unterlage angefordert werde. Bei dem FB 223 zur Aufgliederung der Einheitspreise sei einem fachkundigen Unternehmen wie der ASt überdies ohnehin klar, dass sich die über die Zusammensetzung der Einheitspreise nach den im entsprechenden Formblatt genannten Kategorien informieren wolle, mithin über die Preisbestandteile der Einheitspreise. Das FB 223 solle eine Prüfung ermöglichen, die über die mit dem Angebot eingereichten FB 221 bzw. 222 hinausgingen. Die ASt habe aus dem übermittelten Submissionsspiegel außerdem gewusst, bestplatziert zu sein und die deutlichen Abstände zwischen den eingegangenen Angeboten erkennen können. Als erfahrener Bieterin habe ihr somit klar sein müssen, dass die Ag zu einer Prüfung der Angemessenheit der Preise gehalten sei.

Eine nochmalige Nachforderung gegenüber der ASt komme nicht in Betracht. Die Ag habe sich im Anforderungsschreiben bereits klar positioniert und eine weitere Nachforderung bei Unvollständigkeit ausgeschlossen. Soweit die ASt meine, die Ag habe entgegen § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 S. 1 VOB/A die Angemessenheitsprüfung nicht in Rücksprache mit dem Bieter durchgeführt, gehe sie fehl. Die Maßgabe bezwecke jedenfalls nicht, eine unvollständige Aufklärungsantwort eines Bieters auf ein insofern zuvor eindeutig gestelltes Aufklärungsverlangen durch weitere Nachforderungen zu vervollständigen. Dadurch solle nur ermöglicht werden, dass der Auftraggeber die Plausibilität einer vollständigen Preisaufklärung ggf. gemeinsam mit dem Bieter aufzuklären habe. Die ASt habe hier allerdings das von ihr eingereichte FB 223 unvollständig ausgefüllt, weil sie für weite Bereiche gar keine Aufgliederung der benannten Einheitspreise in die verschiedenen Kategorien angegeben habe. Dies betreffe insbesondere die Bereiche, in denen notwendigerweise Lohnkosten anfielen, zu denen die ASt in weiten Teilen nur Material- bzw. Stoffkosten eingetragen habe.

Nach allem komme der Ausschluss auch nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A in Betracht, da das von der ASt eingereichte unvollständig ausgefüllte FB 223 zugleich eine Verweigerung der Aufklärung sei. Die Angaben seien für die erforderliche Prüfung der Angemessenheit des Preises der ASt nicht verwertbar.

Der Zuschlag dürfe an die ASt zudem auch gem. § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nicht ergehen. Der Preis erscheine unangemessen niedrig, ohne dass dies aber zufriedenstellend nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A habe aufgeklärt werden können.

Soweit die ASt bemängelt habe, die Ag habe im Vorabinformationsschreiben nach § 134 GWB die Firma der Bg nicht korrekt benannt, habe die ASt diesen Umstand zu spät gerügt. Die ASt habe bereits in ihrem Rügeschreiben vom 6. September 2023 die Bg, wenn auch unvollständig, benannt, ohne aber die Unvollständigkeit zu beanstanden. Die Unvollständigkeit der Angabe im Absageschreiben der Ag sei der ASt somit bekannt gewesen; sie habe davor mutwillig die Augen verschlossen. Überdies habe die ASt einen Nachprüfungsantrag stellen können und sei durch die unvollständige Benennung der Bg nicht in ihrem Recht auf primären Vergaberechtsschutz beschnitten worden. Daher könne ihrem Antrag insofern auch in der Sache kein Erfolg beschieden sein.

Soweit die ASt sich darauf berufe, die Ag habe eine Verwaltungspraxis zugestanden, wonach die Ag bereits in vergangenen Vergabeverfahren das Formblatt zur Aufgliederung der Einheitspreise in einer Weise akzeptiert, hat die Ag in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Vortrag der ASt sei insofern wegen Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz unbeachtlich. Die im Nachprüfungsantrag enthaltene Äußerung der ASt, die ASt habe schon in anderen Vergabeverfahren das nachgereichte Formblatt 223 in selbiger Weise wie im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren eingereicht, habe die Ag dahin verstanden, dass die ASt die von ihr selbst erstellte Fassung des Formblattes schon immer bei entsprechenden Einreichungen verwendet habe. Dass die ASt damit auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Ag habe rekurrieren wollen, wonach angeblich nicht vollständig ausgefüllte Formblätter 223 nicht zum Angebotsausschluss führten, gehe aus dem Nachprüfungsantrag nicht hervor. Auch habe die ASt diesen Vortrag nicht substantiiert.

Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Ag sei erforderlich. Die Ag unterhalte zwar ein Justitiariat, allerdings sei es ihr zuzubilligen, sich in einem gerichtsförmlichen Nachprüfungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen, hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der anwaltlich vertretenen ASt.

3. Die Vergabekammer hat der ASt nach Anhörung der Ag Einsicht in die Vergabeakte erteilt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach Abs. 165 Abs. 2 GWB nicht betroffen waren. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Vergabeakte, soweit sie der Vergabekammer in elektronischer Form vorgelegen hat, sowie auf die Verfahrensakte der Vergabekammer wird verwiesen.

Die mündliche Verhandlung hat am 5. Oktober 2023 stattgefunden.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

1. Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags begegnet keinen Bedenken. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 155, 106 Abs. 1 GWB, ein der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnender öffentlicher Auftrag mit einem oberhalb der für die europaweite Vergabe angesiedelten Auftragsschwellenwert, sind eindeutig erfüllt und bedürfen vor diesem Hintergrund keiner näheren Darlegung. Die Antragsbefugnis, § 160 Abs. 2 GWB, ist in Bezug auf die ASt als Teilnehmerin am Wettbewerb ebenfalls erfüllt. Ihren Ausschluss, der am 4. September 2023 kommuniziert wurde, hat die ASt am 6. September 2023 und damit binnen der Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB gerügt, so dass das Nachprüfungsverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Rügeobliegenheit eröffnet ist.

2. Das Angebot der ASt ist jedoch zu Recht nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A ausgeschlossen worden, so dass der Nachprüfungsantrag unbegründet ist.

a) Die Ag hat sich in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Anforderung des Formblatts 223 nach Angebotsabgabe vorbehalten.

Dieser Vorbehalt ist wirksam. Dass laut Fußnote 2 des Formblatts eine Aufgliederung der Einheitspreise ausdrücklich auch in Bezug auf diejenigen Teilleistungen vorzunehmen ist, für deren Ausführung Nachunternehmer vorgesehen sind, macht die Anforderung nicht etwa unverhältnismäßig und damit möglicherweise unwirksam. Zwar ist es mit Aufwand für Bieter wie Nachunternehmer verbunden, die Einheitspreise des Angebots aufschlüsseln zu müssen; denkbar sind Fälle, in denen ein Bieter bei seinen Nachunternehmern aufgrund des Aufwands auf Schwierigkeiten stoßen könnte, eine entsprechende Zuarbeit zu erhalten. Der Bieter muss jedoch auch vergaberechtlich dem Auftraggeber gegenüber für seinen Nachunternehmer einstehen, denn nur der Bieter selbst befindet sich in einem Vertragsanbahnungsverhältnis zum Auftraggeber, nicht der Nachunternehmer. Wenn ein Bieter Nachunternehmer in die Auftragsausführung einzubinden beabsichtigt, so hat der Auftraggeber mangels einer direkten Beziehung zum Nachunternehmer keine Möglichkeit, bei diesem eine Preisaufklärung über das Formblatt 223 für dessen Teilleistungen einzufordern; die Nachunternehmerleistung ist vielmehr der Sphäre des Bieters zuzurechnen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Nachunternehmer seinerseits ein wirtschaftliches Interesse hat, die Zuarbeit zu leisten, da der Erhalt des Nachunternehmerauftrags von der Zuschlagserteilung an den Bieter abhängig ist. Wird das Angebot wegen unvollständiger Ausfüllung des Formblatts 223 ausgeschlossen, so geht auch der Nachunternehmer leer aus. Den mit der Ausfüllung des Formblatts 223 verbundenen Aufwand hält die Ag so gering wie möglich, indem lediglich der für den Zuschlag vorgesehene Bieter die Aufschlüsselung der Einheitspreise auf konkrete Anforderung beizubringen hat; genau so ist sie hier vorgegangen, eine standardmäßige Abforderung dieses Formblatts schon mit Angebotsabgabe ist gerade nicht gefordert. Ganz abgesehen davon, dass die ASt keine Probleme mit einer fristgerechten Erlangung der Angaben durch die Nachunternehmer geltend gemacht hat, weder der Ag gegenüber im Vergabeverfahren noch im Nachprüfungsverfahren, ist die im Formblatt 223 geforderte Einheitspreisaufschlüsselung auch bezüglich Nachunternehmerleistungen wirksam (zur Zumutbarkeit einer Preisaufschlüsselung im Formblatt 223 auch bezüglich Nachunternehmerleistungen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2021 – Verg 13/21).

b) Die Anforderung bei der ASt war nicht willkürlich, sondern erfolgte ebenfalls zulässigerweise. Da die ASt das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hatte und dieser sowohl deutlich unter der Auftragswertschätzung der Ag lag als auch unter dem nachfolgenden Angebot, ist die Ag zu Recht davon ausgegangen, dass eine Preisprüfung nach § 16d EU Abs. 1 VOB/A erforderlich ist. Dieser rechtlichen Verpflichtung ist die Ag nachgekommen, indem sie von der ASt als Bestbieterin das Formblatt 223 anforderte, um die nötigen Daten für die materielle Preisprüfung zu erhalten. Die Ausübung der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorbehaltenen Anforderung des Formblatts 223 war damit sachlich indiziert bzw. notwendig, die Frist war angemessen und seitens der ASt unbeanstandet.

Die Anforderung wurde nicht etwa deswegen unwirksam oder in anderer Weise unbeachtlich für die ASt, weil die Ag im Rahmen der Anforderung das Stichwort “Preisprüfung” nicht explizit als Motivation für die Anforderung erwähnt hat. Fraglich ist schon im Ansatz, ob es rechtlich gefordert ist, einen Grund anzuführen, wenn ein Auftraggeber Angaben anfordert, deren Anforderung er sich in der Angebotsaufforderung vorbehalten hatte. Aus fachkundiger Bietersicht, und die ASt als erfahrene Teilnehmerin an Vergabeverfahren prägt diesen relevanten Horizont mit, war hier auch ohne Nennung des Begriffs Preisprüfung deutlich, dass das Anfordern des Formblattes 223 zu diesem Zweck erfolgte. Die Ag hatte im Anforderungsschreiben angeführt, dass das Angebot der ASt für den Zuschlag in Betracht käme; daraus ergibt sich, dass die Ag vor Zuschlagserteilung noch eine preisliche Prüfung anhand der Preisaufschlüsselung im Formblatt 223 vorzunehmen beabsichtigte.

c) Unstreitig ist, dass die ASt das Formblatt 223 zwar fristgemäß, jedoch in weiten Teilen unausgefüllt eingereicht hat. Die Formularspalten “Zeitansatz/Stunden, Löhne, Geräte, Sonstiges” wurden nicht ausgefüllt, soweit die ASt eine Leistungserbringung mit Nachunternehmern vorgesehen hat. Das Formblatt 223 fordert aber in seiner Fußnote 2 ausdrücklich, dass die Angaben auch in Bezug auf Teilleistungen vorzunehmen sind, die durch Nachunternehmer erbracht werden sollen. Von den insgesamt 25 eingereichten Seiten wurden ca. 20,5 Seiten diesbezüglich nicht ausgefüllt. Das eingereichte Formular ist mithin in weiten Teilen unvollständig.

Infolge der Nicht-Eintragung der geforderten Angaben bzw. Erklärungen fehlen diese i.S.v. § 16 EU Nr. 4 S. 1 VOB/A, denn ein Fehlen ist nicht nur dann gegeben, wenn ein gefordertes Dokument, hier das Formblatt 223, in Gänze nicht eingereicht wird, sondern auch im Falle von nicht vollständig vorgenommenen Eintragungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2021, a.a.O.). Nicht das gesamte Formblatt 223 ist die abzugebende Erklärung, sondern dieses besteht aus einer Vielzahl einzutragender Einzelerklärungen. Soweit die ASt auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18. September 2019 zum Aktenzeichen Verg 10/19 Bezug nimmt und daraus ableitet, lediglich unvollständige Erklärungen fielen nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 16 Nr. 4 S. 1 S. 1 VOB/A, so ist der dortige Sachverhalt ein anderer als vorliegend. In der Entscheidung vom 18. September 2019 ging es anders als vorliegend nicht um ein auszufüllendes Formular, sondern um eine Darlegung in Form eines Fließtextes, in welchen der betroffene Bieter auf einen Gebäudereinigungsauftrag darzulegen hatte, mit welchen besonderen Methoden der Durchführung der Reinigungsdienstleistung Einsparpotentiale generiert werden sollten. Thema dieser Entscheidung war nicht eine unvollständige, sondern eine vollständige, inhaltlich aber – vermeintlich – unzureichende Erklärung. Die Entscheidung beinhaltet keine Aussage dahin, dass ein unvollständig ausgefülltes Formblatt 223 nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 16 EU Nr. 4 S. 1 VOB/A fällt.

Aufgrund des Umfangs der fehlenden Einzelangaben gibt es vorliegend keinen Anlass, darüber zu entscheiden, ob eine geringfügige Auslassung möglicherweise dazu führen könnte, von einem Angebotsausschluss absehen zu können. Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor.

d) Eine Nachforderung der unterbliebenen Angaben kommt nicht in Betracht. Die Nachforderungsmöglichkeit ist nur eröffnet in Bezug auf Unterlagen, die mit dem Angebot einzureichen sind, denn im Rahmen der Angebotserstellung stehen die Bieterunternehmen regelmäßig unter hohem Zeitdruck, so dass typischerweise versäumt werden kann, alle geforderten Unterlagen und Erklärungen mit dem Angebot einzureichen. Eine Situation erhöhten Zeitdrucks besteht indes nicht mehr, wenn der Auftraggeber erst nach Angebotsabgabe Erklärungen anfordert (grundlegend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2016 – Verg 37/14). Dieser Rechtsgedanke hat Eingang gefunden in die vergaberechtlichen Vorschriften, hier in § 16 EU Nr. 4 S. 1 VOB/A, wonach es keine Nachforderung gibt, wenn die Erklärungen erst auf gesondertes Anfordern nach Angebotsabgabe einzureichen sind. Ebenso wenig kommt eine Aufklärung nach § 15 EU Abs. 3 VOB/A in Betracht, denn um den Fehler zu heilen, müsste das Formblatt 223 ergänzt werden um die fehlenden Preisangaben. Eine Vervollständigung einer unvollständigen Preisaufschlüsselung geht über eine bloße Aufklärung hinaus.

3. Neben § 16 EU Nr. 4 S. 1 VOB/A ist der Ausschluss des Angebots der ASt auch nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A erforderlich, wonach ein Angebot u.a. dann auszuschließen ist, wenn ein Bieter geforderte Angaben nicht binnen der hierfür gesetzten angemessenen Frist erteilt. Aus obigen Darlegungen (sub II.2.) ergibt sich zwanglos, dass diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen zu verweisen ist (zu § 15 EU Abs. 2 VOB/A ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2021, a.a.O.).

4. Dem Ausschluss des Angebots der ASt stehen keine Vertrauensschutzgesichtspunkte infolge einer etwaigen anderen Verwaltungspraxis in der Vergangenheit entgegen. Das Vorhandensein einer derartigen bisherigen Praxis der Ag hat die ASt nicht dargelegt. Die ASt hat hierzu lediglich pauschal und ohne hieraus rechtliche Folgen zu benennen in ihrem Nachprüfungsantrag vorgetragen, dass das nachgereichte Formblatt “in selbiger Weise in vorherigen Ausschreibungen eingereicht” worden sei, ohne dass dies jemals von der Ag beanstandet worden sei, geschweige denn zu einem Ausschluss des Angebots der ASt geführt habe. Auf diesen Passus hat die ASt sich in der mündlichen Verhandlung berufen und sinngemäß geltend gemacht, dass daher auch im vorliegenden Vergabeverfahren kein Ausschluss vorgenommen werden dürfe.

Hier stellt sich abgesehen von der Frage nach der materiellen Berechtigung dieses Vortrags das formelle Problem, dass die Ag ihr beabsichtigtes Vorgehen in Fällen, in denen auf Anforderung nach Angebotsabgabe Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden, der ASt gegenüber schon bei Anforderung des Formblattes 223 unmissverständlich transparent gemacht hatte. Die Ag wies nämlich in dem Schreiben an die ASt vom 11. Juli 2023, mit dem das Formblatt 223 angefordert wurde, darauf hin, dass das Angebot ausgeschlossen werde, wenn die angeforderten Unterlagen “nicht vollständig innerhalb der Frist vorgelegt” würden; es werde keine Nachforderung erfolgen. Auch wenn man zugunsten der ASt unterstellt, dass hier mangels Beschwer der ASt zu diesem Zeitpunkt – sie hatte noch kein unvollständiges Formblatt 223 eingereicht, ihr Angebot war noch nicht ausgeschlossen worden – noch keine Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB bestand, so hätte die ASt den ihres Erachtens gegebenen Aspekt einer entgegenstehenden Verwaltungspraxis in der Vergangenheit in der gegen ihren Angebotsausschluss gerichteten Rüge adressieren müssen. Da dies nicht geschehen ist, kam die Ag weder auf die Idee noch musste sie auf die Idee kommen, dass die ASt sich auf eine entgegenstehende Praxis berufen könnte, und war damit auch nicht in der Lage, sich in Aufarbeitung der Rüge mit diesem Punkt auseinanderzusetzen.

Der Vortrag der ASt ist zudem nicht substantiiert. Wenn – was schon im Ansatz problematisch wäre – ein Angebot, das nach den vergaberechtlichen Vorschriften zwingend ausgeschlossen werden muss, aus Gründen des Vertrauensschutzes doch in der Wertung verbleiben soll, so könnte es sich nur um einen ganz besonderen Ausnahmefall handeln. Wenn die ASt meint, dem Ausschluss stehe hier eine bisherige andere Verwaltungspraxis entgegen, so wäre die Benennung und Darlegung konkreter Vergabeverfahren erforderlich gewesen, in denen bei einer gleichgelagerten Konstellation kein Ausschluss vorgenommen wurde. Der Vergabekammer sind Grenzen bezüglich der Überprüfbarkeit von anderen, abgeschlossenen und in der Vergangenheit liegenden Vergabeverfahren gesetzt. Konkrete Vergabeverfahren hat die ASt aber auch in der mündlichen Verhandlung nicht benannt. Eine telefonische Rückfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Ag in einer Verhandlungspause im Justitiariat der Ag erbrachte jedenfalls spontan keine Erkenntnis dahin, dass es eine solche abweichende Verwaltungspraxis gegeben hätte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 und 5 sowie Abs. 4 S. 1, 3 und 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 VwVfG (Bund). Danach hat die ASt als unterliegende Partei die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen. Gleiches gilt für die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Ag. Die Bg ist nicht als mit der Ag obsiegende Partei anzusehen, denn sie hat sich nicht am Nachprüfungsverfahren beteiligt und damit auch kein Kostenrisiko auf sich genommen. Folglich hat sie ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Hinzuziehung des anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Ag war notwendig. Zwar ging es inhaltlich lediglich um eine nicht besonders schwierige oder komplexe materielle Rechtsfrage, der Ausschlussbedürftigkeit des Angebots der ASt infolge unvollständiger Angaben im nach Angebotsabgabe angeforderten Formblatt 223. Mit dieser Rechtsfrage musste die Ag schon im Vergabeverfahren umgehen. Es ergaben sich jedoch ungewöhnliche verfahrensrechtliche Fragestellungen, indem die ASt in der mündlichen Verhandlung überraschend den Vertrauensschutzaspekt angeführt hat. Hierauf war durch die Ag spontan prozessual zu reagieren, indem verspätetes Vorbringen geltend gemacht wurde. Angesichts dieser prozessualen Besonderheit, die für die Notwendigkeit der Anwaltshinzuziehung spricht, gibt die prozessuale Waffengleichheit den letztendlichen Ausschlag, denn auch die ASt war im Nachprüfungsverfahren anwaltlich vertreten.

IV.

(…)

OLG Frankfurt zu der Frage, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren verletzt, wenn er die Referenzen eines Bieters aufgrund einer intransparenten Bestimmung in den Ausschreibungskriterien als ausreichenden Eignungsnachweis akzeptiert

OLG Frankfurt zu der Frage, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren verletzt, wenn er die Referenzen eines Bieters aufgrund einer intransparenten Bestimmung in den Ausschreibungskriterien als ausreichenden Eignungsnachweis akzeptiert

vorgestellt von Thomas Ax

1. Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden. Der Auftraggeber hat die Eignung anhand von bekanntgemachten Eignungskriterien zu prüfen.
2. Die im Vorhinein bekanntgemachten Eignungskriterien sind der Maßstab für die Eignungsprüfung. Kern der Eignungsprüfung ist die Feststellung, ob die bekanntgemachten Eignungskriterien erfüllt wurden.
3. In Bezug auf die technische und berufliche Eignung aufgestellte Regelungen müssen hinreichend transparent sein (hier verneint). Der Auftraggeber verletzt die Bestimmungen über das Vergabeverfahren, wenn er die Referenzen eines Bieters aufgrund einer intransparenten Bestimmung in den Ausschreibungskriterien als ausreichenden Eignungsnachweis akzeptiert.
4. Das Verständnis eines durchschnittlich erfahrenen Bieters von Referenzanforderungen basiert auf der Annahme, dass sich die Vergabestelle vergaberechtskonform verhält. Die Bieter dürfen die Vergabeunterlagen im Zweifel so verstehen, dass sie vergaberechtlichen Anforderungen entsprechen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.2023 – 11 Verg 2/23
vorhergehend:
OLG Frankfurt, 22.06.2023 – 11 Verg 2/23
VK Hessen, 15.05.2023 – 96e 01.02/14-2023

Gründe

I.

Mit europaweiter Bekanntmachung vom 3. Februar 2023 hat der Antragsgegner die Übernahme und Verwertung von Bioabfällen aus dem Kreis1 mit den Abfallschlüsselnummern 20 02 01 (Abfallbezeichnung: biologisch abbaubare Abfälle) und 20 03 01 (Abfallbezeichnung: gemischte Siedlungsabfälle; hier: getrennt erfasste Bioabfälle, Biotonne aus Haushaltungen, im Folgenden: Bio-Abfälle) im Umfang von ca. 9000 Mg pro Jahr im offenen Verfahren ausgeschrieben.

In der Auftragsbekanntmachung sind keine eigenständigen Eignungskriterien aufgestellt und bekannt gemacht. Die Eignungsprüfung soll ausweislich der Ausschreibung ausschließlich anhand der geforderten Referenzen erfolgen.

Hinsichtlich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit heißt es unter Ziffer III.1.3) – Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien – der Bekanntmachung:

“Es sind zwei unternehmensbezogene Referenzen über vergleichbare, für kommunale Auftraggeber erbrachte Leistungen an entsprechender Stelle in der EEE (siehe jeweils den nachfolgenden Hinweis in den eckigen Klammern) anzugeben:

– Auftraggeber (Firma) [Empfänger]

– Zuständige Abteilung/Bereich [Empfänger]

– Umfang der erbrachten Leistung [Betrag in EUR]

– Ausführungszeitraum [Anfangsdatum; Enddatum]

– Kurze Beschreibung der erbrachten Leistung [Beschreibung]

– Die Referenzen müssen jeweils mindestens folgende Kriterien erfüllen, dazu hat der Bieter für jede Referenz den Leistungszeitraum und den Umfang (Tonnage) im Feld “Beschreibung” mit anzugeben:

– Die erbrachten Leistungen müssen in Bezug auf die Leistungsgegenstände Tonnage ein ähnliches Volumen (mindestens jedoch 50 % der Tonnage) aufweisen,

– über mindestens drei Jahre erbracht worden sein und

– aus den letzten fünf Jahren stammen.

Einzelne Referenzen können in Summe betrachtet werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren eine zeitliche Überlappung von mindestens drei Jahren haben und in der Summe mindestens 50 % der ausgeschriebenen Tonnage erreichen, sofern die Mindestkriterien nicht von einer einzigen Referenz erfüllt werden.

– Sofern Sie noch nicht oder nicht über hinreichende Referenzen im Bereich abfallwirtschaftlicher Leistungen verfügen, können Sie weitere Angaben machen, warum Sie sich/Ihr Unternehmen für ausreichend fachkundig und leistungsfähig für die Erbringung der abgefragten Leistungen halten. Bitte schildern Sie dies ausführlich, da Sie mit Ihren Angaben Ihre Fachkunde nachweisen müssen. Sie können daher auch als Anlage weitere geeignete Unterlagen, Bescheinigungen etc. einreichen. In jedem Fall müssen dann aber die für die Durchführung des Auftrages verantwortlichen Personen über persönliche Referenzen verfügen, die die Referenzen des Bieters zu ergänzen oder zu ersetzen geeignet sind […]”.

Vertragsbeginn ist der 1. Januar 2024, Vertragsende der 31. Dezember 2026. Eine zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr durch den Auftraggeber ist vorgesehen. Ausweislich der Vergabeunterlagen – Block A – wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dies ist jenes mit dem niedrigsten Angebotspreis, wie er sich aus den Eintragungen des Bieters im Preisblatt ergibt.

In dem in Block B der Vergabeunterlagen enthaltenen Vertrag wird der Leistungsgegenstand des Auftragnehmers wiederholt und näher konkretisiert (§ 4 Abs. 2.2 des Vertrags). Auf die Begriffsdefinitionen zum Vertragsgegenstand “Bioabfall”, der “Verwertung” und des “Nachtransports bzw. Transports” in § 4 Abs. 1 des Vertrags wird ebenfalls verwiesen. § 4 Abs. 2.3 des Vertrages bestimmt die Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen. In Bezug auf die Verwertung der Bioabfälle heißt es dort im 3. Absatz:

“… Der AG überlässt dem AN die Auswahl der Anlagentechnik bzw. die Auswahl des technischen Verfahrens zur Verwertung der Bioabfälle (technikoffenes Verfahren). Ausgeschlossen ist jedoch eine offene Mietenkompostierung. Dies bedeutet, dass der Intensivrotteprozess eingehaust erfolgen muss…”

In § 4 Abs. 3 des Vertrags wird der Leistungsgegenstand der Übernahme und Verwertung der Bioabfälle nochmals weiter festgelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Die Antragstellerin, die Bestandsauftragnehmerin ist, die Firma ### GmbH sowie andere Unternehmen haben sich an der Ausschreibung beteiligt. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. April 2023 darüber informiert, dass er beabsichtigt, den Zuschlag frühestens am 14. April 2023 dem Angebot der Fa. ### GmbH (im Folgenden: Beigeladene) zu erteilen.

Nach erfolgloser Rüge hat die Antragstellerin das hiesige Nachprüfungsverfahren eingeleitet, mit dem sie das Ziel verfolgt, den Antragsgegner zu verpflichten, die eingegangenen Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu bewerten. Sie hat dazu vorgetragen, das Angebot der Beigeladenen müsse zwingend gemäß § 57 Abs. 1, 1. HS VgV ausgeschlossen werden, weil diese ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit nicht durch Vorlage geeigneter Referenzen nachgewiesen habe.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 15. Mai 2023, auf dessen tatsächliche Feststellungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat die 2. Vergabekammer des Landes Hessen den Nachprüfungsantrag abgelehnt. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Aus den in der Ausschreibung geforderten Referenzen ließen sich Rückschlüsse auf die gestellten Eignungskriterien ziehen. Daher müsse geprüft werden, welche konkludent verlangten Eignungskriterien mit den Referenzforderungen verbunden seien. Dazu müsse die Ausschreibung aus Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters beurteilt werden.

Bei dieser Sichtweise sei die Übernahme der gesammelten Bio-Abfälle an der Übernahmestelle sowie der Transport dieser Bio-Abfälle bis zu einer vom Bieter selbst gewählten Verwertungsanlage Hauptgegenstand (wesentliche Dienstleistung) des Auftrags. Die Beigeladene habe insoweit geeignete Referenzen vorgelegt, nämlich den Nachweis, dass sie in den geforderten Zeiträumen und mit dem geforderten Volumen für unterschiedliche Auftraggeber sog. Grünschnitt entsorgt habe.

Die Beigeladene beabsichtige im Übrigen, die Bio-Abfälle durch einen geeigneten Unterauftragnehmer zu verwerten. Dieser habe die beiden hier ausgeschriebenen Abfallschlüssel in seinem Genehmigungsbestand und habe eine Eigenerklärung vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass er Eigentümer einer entsprechenden Verwertungsanlage sei und dass der Beigeladenen diese Anlage im Vertragszeitraum für die vorgesehene Abfallmenge zur Verfügung stehe. Selbst wenn man annehme, dass sich die geforderten Referenzen auch auf die Verwertung des Bio-Abfalls beziehen müssten, so könne von einer konkludenten Eignungsleihe i.S. von § 47 VgV ausgegangen werden, was zur Folge habe, dass die Beigeladene nicht ausgeschlossen werden dürfe.

Der Beschluss der Vergabekammer ist der Antragstellerin am 25. Mai 2023 zugestellt worden. Mit dem am 9. Juni 2023, dem Tag nach Fronleichnam, beim Senat eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde dagegen eingelegt.

Die Antragstellerin trägt vor, die Beigeladene müsse schon deshalb mit ihrem Angebot ausgeschlossen werden, weil die von ihr vorgelegten drei Referenzen die vorgeschriebene Mindesttonnage nicht erfüllen würden. Der Antragsgegner habe in der Ausschreibung vorgegeben, dass die Bieter zwei Referenzen für vergleichbare Dienstleistungen vorlegen müssten, die jeweils mindestens 50 % der streitgegenständlichen Tonnage, also jeweils 4.500 Mg/a umfassen müssten. Ein verständiger Bieter entnehme dem weiteren Text der Ausschreibung, dass die beiden geforderten Referenzen jeweils durch einzelne Referenzen ersetzt werden könnten, die den gestellten Anforderungen entsprechen, was aber an der nachzuweisenden Mindesttonnage im Umfang von insgesamt 9.000 Mg/a nichts ändere. Die Beigeladene habe einen solchen Nachweis nicht erbringen können.

Neben dem Transport des Bio-Abfalls von der Übergabestelle bis zur Verwertungsanlage stelle im Übrigen auch die Verwertung selbst eine Kernleistung des Auftrags dar. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Auftragsbekanntmachung und ferner aus einer Zusammenschau der Vergabeunterlagen (Block A) und des ebenfalls auf der Vergabeplattform zum Download bereitgestellten Vertrags (Block B). Dementsprechend habe die Beigeladene auch Referenzen in Bezug auf die Kernleistung “Verwertung des Bio-Abfalls” vorlegen müssen. Dies sei allerdings ausweislich der ihr vom Auftraggeber auf ihre Rüge bekannt gemachten Informationen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht der Fall. Hinreichende Eigenreferenzen lägen daher nicht vor.

Die Beigeladene habe zwar eine Nachunternehmerin benannt, die sie für die Verwertung des Abfalls einsetzen wolle. Daraus habe die Vergabekammer aber keine Eignungsleihe ableiten dürfen und es sei mit Rücksicht auf das Transparenzgebot im Vergabeverfahren auch nicht zulässig, dass die Beigeladene nachträglich eine Eignungsleihe vornehme, in dem sie sich auf Referenzen ihres unterbeauftragten Unternehmens berufe.

Die Antragstellerin beantragt,

1. Den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 15. Mai 2023, Aktenzeichen: 96e 01.02/14-2023, aufzuheben.

2. Den Antragsgegner zu verpflichten, die Wertung der eingegangenen Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.

3. Dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten des Antragsgegners zu gewähren.

4. Dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Antragstellerin in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

5. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären.

Hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit der Anträge zu den Z. 1 und 2:

Den Beschluss der Vergabekammer dahin abzuändern, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Antragsgegner nicht notwendig war.

Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und

1. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners aufzuerlegen,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für den Antragsgegner für notwendig zu erklären

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Vergabekammer habe zu Recht aus einer wertenden Betrachtung der Vergabeunterlagen geschlossen, dass Hauptgegenstand der Ausschreibung der Transport der Bioabfälle sei. Diese Anforderung sei hier durch die eingereichten Referenzen belegt worden. Hinsichtlich des quantitativen Umfangs der Referenzen sei lediglich eine Mindesttonnage von 4.500 Mg/a vorgegeben worden, was hier von der Beigeladenen erreicht worden sei.

Soweit man die Eigenreferenzen der Beigeladenen in Bezug auf die Verwertung des Mülls nicht als ausreichend betrachte, müsse im vorliegenden Fall durch die Benennung des für die Verwertung des Bio-Abfalls vorgesehenen Nachunternehmers eine Eignungsleihe angenommen werden. Es bliebe dann noch die Möglichkeit, das Angebot der Beigeladenen durch Abfrage entsprechender Referenzen der Nachunternehmerin aufzuklären.

Der Senat hat dem ursprünglich ebenfalls gestellten Eilantrag durch Beschluss vom 22. Juni 2023 stattgegeben, die Zuschlagsprätendentin beigeladen (im Folgenden als Beigeladene bezeichnet) und der Antragstellerin Einsicht in verschiedene Unterlagen des Vergabeverfahrens, darunter die Einheitliche Europäische Erklärung (EEE) der Beigeladenen sowie die von ihr der Bewerbung beigefügte Eigenerklärung der Fa. ### gewährt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Eilentscheidung verwiesen.

Die Beigeladene beantragt,

1. die sofortige Beschwerde der Antragstellerin kostenpflichtig zurückzuweisen und

2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Beigeladene trägt vor, sie habe hinreichende eigene Referenzen zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorgelegt. Die Ausschreibung verlange insoweit lediglich die Vorlage von zwei unternehmensbezogenen Referenzen über vergleichbare Leistungen, die im vorgegebenen Zeitraum für kommunale Auftraggeber erbracht worden seien, wobei Mindestanforderungen lediglich an die Tonnage und an den Zeitraum gestellt wurden. Die in den Ausschreibungsbedingungen eröffnete Möglichkeit der Summierung von Einzelreferenzen könne so verstanden werden, dass damit auch eine Reduzierung der zu referenzierenden Mindesttonnage auf 4.500 Mg/a verbunden sei. Diese Anforderung sei von der Beigeladenen dadurch erfüllt worden, dass sie folgende 3 Referenzen benannt habe:

– “Verwertung/Transport von Grünabfällen (Jahresmenge 4.000 to)” im Auftrag des Landkreises Stadt1

– “Verwertung/Transport von Grünabfällen inklusive Führung Wertstoffhof (Jahresmenge 1.200 to)” im Auftrag der Stadt2

– “Verwertung/Transport von Grünabfällen inklusive Führung Wertstoffhof (Jahresmenge 500 to) im Auftrag der Gemeinde1.

Der Transport und die Verwertung von Grünabfällen sei eine dem Auftragsgegenstand vergleichbare Leistung. Grünabfälle seien nämlich eine Teilfraktion der hiesigen “Bioabfälle” und es würden für den Transport und die Verwertung keine Besonderheiten gelten. Für beide Abfallarten sei die Kompostierung möglich. Da die Ausschreibungsbedingungen keine Mindestanforderungen in Bezug auf die Spezifizierung der Abfallart vorsähen, könnten die Referenzen in qualitativer Hinsicht als Beleg ausreichen, in Bezug auf die Tonnage reiche es aus, wenn die Einzelleistungen in der Summe die Hälfte des Auftragsgegenstands erreichten.

Der Ausschreibung zeige weiter, dass noch nicht einmal unternehmensbezogene Referenzen verlangt würden, da im letzten Absatz von Z. III. 1.3 der Ausschreibung auch persönliche Fachkunde- und Leistungsnachweise genügten. Daher spiele es keine Rolle, dass die Beigeladene bei der Erfüllung der referenzierten Aufträge lediglich die Vorsortierung und den Transport durchgeführt, die Verwertung aber durch eine Nachunternehmerin habe ausführen lassen. So sei das auch im vorliegenden Fall vorgesehen. Mit einer Referenz unter Einsatz von Nachunternehmern werde daher die unternehmerische Leistungsfähigkeit der Beigeladenen hinreichend belegt.

Wenn man nicht von einer hinreichenden Eigenreferenz ausgehen würde, dann sei zumindest anzunehmen, dass die Beigeladene durch Benennung ihrer für die Verwertung vorgesehenen Nachunternehmerin, die Fa. ### GmbH, durch deren Eigenerklärung und durch die Vorlage von deren Zertifizierungen konkludent eine Eignungsleihe in Bezug auf die Verwertung der Bioabfälle erklärt habe. Die überobligatorische Vorlage der Eignungsnachweise Ihrer Nachunternehmerin sein ein hinreichendes Indiz dafür.

Die Antragstellerin tritt dem entgegen und vertieft ihren Vortrag wie folgt:

Eine hinreichende eigene Referenz der Beigeladenen sei sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht nicht gegeben.

Die oben wiedergegebene Passage aus den Ausschreibungsbedingungen verlange explizit zwei Referenzen mit einer Tonnage von jeweils 4.500 Mg/a. Die Summe der transportierten und verwerteten Abfälle müsse daher das Auftragsvolumen von 9.000 Mg/a erreichen. Dies sei hier bei den Referenzen der Beigeladenen nicht gegeben. Unabhängig davon dürften die vermeintlichen Aufträge der Gemeinden Stadt2 und Gemeinde1 nicht berücksichtigt werden, weil die Verwertung von Abfällen in Hessen alleinige Aufgabe der kreisfreien Städte und Landkreise sei, die als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gälten (§ 1 Abs. 3 KAKrW).

Die Verwertung von Grünabfällen unterscheide sich erheblich von der Verwertung von Bioabfällen, denn Letztere müssten zwingend in Anlagen in geschlossener Bauweise kompostiert werden, während Grünschnitt auf Freiflächen kompostiert werden könne. Bei der hiesigen Ausschreibung werde dementsprechend auch eine “eingehauste Intensivrotte” vorgeschrieben, was im Übrigen von der Nachunternehmerin der Beigeladenen (Fa. ### GmbH) am vorgesehenen Ort nicht bewerkstelligt werden könne.

Die Beigeladene betreibe unstreitig keine eigenen Verwertungsanlagen und dürfe sich in Bezug auf ihre technische Leistungsfähigkeit zur Verwertung von Abfällen auch nicht auf Referenzen berufen, bei denen insoweit Nachunternehmer zum Einsatz gekommen seien. Die Zurechnung der Eignung eines Nachunternehmers könne nur in den Fällen der so genannten Eignungsleihe erfolgen.

Man könne im vorliegenden Fall auch nicht annehmen, dass die Beigeladene eine Eignungsleihe ihrer Nachunternehmerin habe in Anspruch nehmen wollen. Dem stehe die ausdrückliche Erklärung der Beigeladenen in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in Teil II unter C entgegen, wo sie die Frage, ob sie zur Erfüllung der Eignungskriterien die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehme mit “nein” beantwortet habe.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung der Vergabekammer beschwert, weil diese ihren Nachprüfungsantrag zurückgewiesen hat.

Die sofortige Beschwerde hat auch Erfolg, denn der Antragsgegner hat es vergaberechtswidrig versäumt, transparente Regelungen in Bezug auf die technische und berufliche Eignung aufzustellen. Das Vergabeverfahren muss daher aufgehoben und in den Stand vor der Ausschreibung zurückversetzt werden. Da es der Antragstellerin in diesem Nachprüfungsverfahren darum geht, einen Zuschlag an die Beigeladene zu verhindern, ist ihr Rechtsschutzziel von diesem Ausspruch umfasst. An den Antrag zu 2.), mit dem die Antragstellerin eine Rückversetzung des Ausschreibungsverfahrens vor die Wertung der Angebote bezweckt, ist der Senat nicht gebunden (§ 168 Abs. 1 S. 2 GWB)

1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, der sich auf eine Neubewertung der Angebote unter Ausschluss desjenigen der Beigeladenen richtet, ist zulässig. Dies hat die Vergabekammer bereits zutreffend festgestellt und begründet, so dass auf die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, weil der Antragsgegner die Bestimmungen über das Vergabeverfahren dadurch verletzt hat, dass er die Referenzen der Beigeladenen aufgrund einer intransparenten Bestimmung in den Ausschreibungskriterien als ausreichenden Eignungsnachweis akzeptiert hat (§§ 97 Abs. 1, Abs. 6, 122 Abs. 4 GWB).

Aufträge dürfen gemäß § 122 Abs. 1 GWB grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden. Der Auftraggeber hat die Eignung gem. § 122 Abs. 2 GWB anhand von bekanntgemachten Eignungskriterien zu prüfen. Die im Vorhinein bekanntgemachten Eignungskriterien sind der Maßstab für die Eignungsprüfung (Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 122 Rn. 13). Kern der Eignungsprüfung ist die Feststellung, ob die bekanntgemachten Eignungskriterien erfüllt wurden (Ziekow a.a.O. Rn. 13).

Ausweislich Ziffer III.1.3.) der Ausschreibungsbedingungen mussten die Bieter zum Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zwei unternehmensbezogene Referenzen über vergleichbare Leistungen angeben, die sie für kommunale Auftraggeber erbracht haben.

Der Antragsgegner hat insoweit keine eigenständigen Eignungskriterien aufgestellt und die Eignungsprüfung nach den Vorgaben der Ausschreibung ausschließlich anhand der geforderten Referenzen vorgenommen. Dies war hier nach den zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zulässig, weil aus den geforderten Referenzen Rückschlüsse auf mittelbar gestellte Eignungskriterien möglich sind. Daher muss aus der Sicht eines verständigen, durchschnittlich erfahrenen Bieters beurteilt werden, welche Mindestanforderungen die vorgelegten Referenzen erfüllen müssen bzw. ob, und wenn ja welche Eignungskriterien mit der Referenzforderung verbunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2021 – 11 Verg 6/21 – Videokonferenzsystem, m.w.N.).

Der verständige, durchschnittlich erfahrene Bieter entnimmt den oben zitierten Eignungskriterien, dass er Referenzen vorlegen muss, die eine das Auftragsvolumen nicht unterschreitende Mindesttonnage in Bezug auf die Abholung, den Transport und die Verwertung vergleichbarer Abfälle abdeckten (unter a.). Soweit der Antragsgegner bei der Eignungsprüfung der Beigeladenen eine Unterschreitung dieser Anforderungen für zulässig gehalten hat, führt dieses offensichtlich zur Intransparenz der Vergabeunterlagen, weil das Begriffsverständnis des Antragsgegners von dem des durchschnittlichen Bieters abweicht (unter b.). Letztendlich kommt es daher nicht mehr darauf an, ob die Beigeladene hinreichende Referenzen in Bezug auf die Kernleistung “Verwertung des Bio-Abfalls” vorgelegt bzw. sich in zulässiger Weise auf eine Eignungsleihe ihrer Nachunternehmerin, der Fa. ### GmbH berufen hat (unter c.). Das Vergabeverfahren musste demnach in den Zustand vor Ausschreibung zurückversetzt werden, da der Senat nicht anstelle der Vergabestelle Eignungskriterien für den hiesigen Auftrag aufstellen kann (unter d.).

a. Aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen, durchschnittlich erfahrenen Bieters ging aus der Ausschreibung deutlich hervor, dass er grundsätzlich zwei unternehmensbezogene Referenzen vorzulegen hatte, die “jeweils mindestens 50 % der Tonnage” umfassten, so dass in der Summe die streitgegenständliche Tonnage von 9.000 to/a erreicht wird. Diese Mindesttonnage war auch dann gefordert, wenn der Bieter von der im Folgeabsatz (“… Einzelne Referenzen können in Summe betrachtet werden…”) gewährten Privilegierungsmöglichkeit einer Summierung von Einzelreferenzen Gebrauch machen wollte. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Ausschreibung, zum anderen aus deren erkennbarer Zielsetzung.

Der unmissverständlichen Vorgabe, dass die grundsätzlich vorzulegenden beiden Referenzen jeweils mindestens 50 % der Auftragstonnage erreichen müssen, entnimmt der verständige Bieter, dass der Antragsgegner ein zu referenzierendes Mindestauftragsvolumen verlangt, das den hiesigen Auftrag erreicht. Da Eignungskriterien objektiv dazu dienen, die Leistungsfähigkeit des Bieters für den konkret ausgeschriebenen Auftrag nachzuweisen (Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., Rn 13 zu § 122 GWB), wird der Bieter daher erkennen, dass der Auftraggeber im Hinblick auf das Auftragsvolumen (also in quantitativer Hinsicht) nur solche Bieter zulassen will, die durch ihre Referenzen gezeigt haben, dass sie in der Lage sind, pro Jahr ein dem hiesigen Auftrag mindestens gleich hohes Volumen zu übernehmen und zur Verwertungsstelle transportieren. Hieraus geht auch hervor, dass der Bieter über eine entsprechend große personelle und betriebliche Ausstattung einschließlich der Transportfahrzeuge verfügen muss, um dieses Volumen bewältigen zu können.

Auch der Wortlaut des oben zitierten Folgeabsatzes zeigt auf, dass der Antragsgegner aus der Sicht eines verständigen Bieters von dieser Voraussetzung nicht abweichen wollte und eine Summierung von “kleineren” Einzelreferenzen aus dem dort genannten Zeitraum nur ersatzweise zugelassen hat, wenn eine oder die beiden geforderten Referenzen das geforderte Volumen von mindestens 50 % der Auftragstonnage nicht erreichen.

Das geht bei verständiger, gründlicher Betrachtung bereits aus dem Ausschreibungstext hinreichend deutlich hervor, wird aber noch klarer, wenn der letzte Teil dieses Satzes an den Anfang gestellt wird (“… Sofern die Mindestkriterien nicht von einer einzigen Referenz erfüllt werden, …[können] einzelne Referenzen in Summe betrachtet werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren eine zeitliche Überlappung von mindestens drei Jahren haben und in der Summe mindestens 50 % der ausgeschriebenen Tonnage erreichen …“). Daraus wird aus Sicht der Bieter deutlich, dass der Auftraggeber eine Summierung nur “innerhalb” der geforderten Referenzen erlauben wollte, ohne dass damit eine Verringerung des nachzuweisenden Gesamtvolumens einhergehen sollte.

Das entgegenstehende Verständnis der Beigeladenen vom Inhalt der Ausschreibungsbedingungen findet sich aus der maßgeblichen Bietersicht nicht in dieser Form wieder. Die Beigeladene teilt zwar die Einschätzung der Antragstellerin, wonach grundsätzlich zwei Referenzen mit einer Mindesttonnage von 50 % des Auftragsvolumens vorgelegt werden müssen, vertritt aber die Auffassung, dass die Summierungsmöglichkeit zu einer Absenkung der zu referenzierenden Mindesttonnage auf 50 % der Auftragstonnage führt.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Auslegung der Beigeladenen entspricht aus den o.g. Gründen nicht dem Wortlaut und sie entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck dieses Eignungskriteriums. Vielmehr wäre eine solche Vorgabe widersprüchlich, weil der Antragsgegner damit der grundsätzlich verlangten Mindesttonnage von 9.000 to/a teilweise die Grundlage entzogen hätte und zum anderen wäre damit ein intransparentes und nicht diskriminierungsfreies Eignungskriterium aufgestellt worden. Dies hat die Antragstellerin mit Recht in ihrem Schriftsatz vom 4. August 2023 hervorgehoben und klargestellt, dass es eine offensichtliche Ungleichbehandlung darstellen würde, wenn ein Bieter, der zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit zwei Referenzen benennt, nur dann die vom Antragsgegner gestellten Mindestanforderungen erfüllt, wenn jede der Referenzen sich über die Verwertung von 4.500 to/a verhält (und so beispielsweise mit zwei Referenzen mit einer Tonnage von je 4.000 to/a aus dem relevanten Zeitraum insgesamt also 8.000 to/a. ausgeschlossen wäre), während ein Bieter wie die Beigeladene, der in demselben Zeitraum nur mehrere “kleinere” Referenzen nachweisen kann, insgesamt nur die Verwertung von 4.500 to/a belegen müsste.

Das Verständnis des durchschnittlich erfahrenen Bieters von den Referenzanforderungen basiert aber auf der Annahme, dass sich die Vergabestelle vergaberechtskonform verhält (vgl. Lampert in: Burgi/Dreher, Beck´scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rn 80 zu § 122 GWB). Die Bieter dürfen die Vergabeunterlagen daher im Zweifel so verstehen, dass sie den vergaberechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies ist letztlich nur dann der Fall, wenn man die Eignungsanforderung so versteht, wie vom Senat dargelegt.

Die Blickweise der Beigeladenen lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Antragsgegner in Ziffer III.1.3., letzter Teilstrich die Möglichkeit eröffnet, anstatt unternehmensbezogener Referenzen auch den Nachweis persönlicher oder unternehmensbezogener Fachkunde zu erbringen und auf diese Weise “Newcomern” eine Chance der Bewerbung offeriert (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 1.10.2020 – 11 Verg 9/20 = NZBau 2021, 127 – Rheingau Taunus Kreis). Wenn die Vergabestelle durch den Nachweis persönlicher oder unternehmensbedingter Fachkunde eine anders ausgestaltete und zu bewertende Alternative zur Vorlage von Referenzen offeriert, so bedeutet das nicht, dass sie zugleich ihre Mindestanforderung an die Referenzen abändern will.

Ohne Erfolg verweist die Beigeladene darauf, dass andere Ausschreibungen für Entsorgungsdienstleistungen, die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners formuliert worden seien, ähnliche Formulierungen wie das hier streitgegenständliche Eignungskriterium enthalten (Anlage Bgl 1), denn hieraus lässt sich das Bieterverständnis in Bezug auf das bei zugelassener Summierung von Einzelreferenzen verlangte Mindestvolumen nicht ableiten.

Der Senat kann der Beigeladenen im Ergebnis auch nicht darin folgen, dass die Anforderung an die zu referenzierende Mindesttonnage in ihrem Sinne hätte verstanden werden können, weil der Senat in seinem Eilbeschluss zu der vorläufigen Bewertung gelangt war, der quantitative Mindestumfang der Referenzen dürfte erreicht sein, weil eine Aufsummierung der Tonnage erlaubt werde. Dies ist schon deshalb kein maßgebliches Indiz, weil diese Frage für den Senat bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde keine Rolle gespielt hat, es damals vielmehr darauf ankam, welche qualitativen Mindestanforderungen an die Referenzen gestellt waren und weil naturgemäß ein verständiger Bieter, der sichergehen will, dass er mit seinem Betrieb die geforderten fachlichen und technischen Anforderungen erfüllt, auch die quantitativen Mindestanforderungen mit besonderer Sorgfalt zur Kenntnis nimmt.

b. Die Beigeladene hat die gestellten Mindestanforderungen nicht erfüllt, weil sie aus dem relevanten Zeitraum lediglich Referenzen für die Übernahme, den Transport und die Verwertung von 5.700 to/a vorlegen konnte. Dies führt hier aber nicht zu ihrem Ausschluss, sondern vielmehr zu einer Aufhebung des Vergabeverfahrens, weil die “Summierungsmöglichkeit” in Ziffer III.1.3. der Ausschreibungsbedingungen im Ergebnis intransparent aufgestellt worden ist.

Der Antragsgegner hat seinen eigenen Angaben zu Folge angenommen, mit der Wahl einer Aufsummierung von kleineren Referenzen sei eine Herabsetzung des Mindestvolumens von 9.000 to/a auf 4.500 to/a verbunden gewesen, was allerdings in Bezug auf die Zielrichtung dieses quantitativen Mindestkriteriums von ihm nicht begründet wurde und darauf hindeutet, dass sich der Antragsgegner bei Abfassung der Ausschreibung keine näheren Gedanken über die Bedeutung und den Anwendungsbereich der Summierungsoption gemacht hat.

Das Verständnis des Antragsgegners war aus Sicht der Bieter bei der Ermittlung der zu referenzierenden Leistung nicht anzunehmen, da es in Ermangelung des nach § 122 Abs. 4 GWB geforderten Auftragsbezugs und der im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlichen Eignung, die Prognoseentscheidung zu stützen, aus den bereits dargelegten Gründen im Ergebnis zu einer unzulässigen Referenzforderung geführt hätte. Sie hätte keine Rückschlüsse auf die Vergleichbarkeit der Angebote und damit auch auf die Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistung ermöglicht. Es liegen damit unklare Vergabeunterlagen vor.

c. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es aus diesen Gründen auch nicht mehr darauf ankommt, ob die Beigeladene vom Vergabeverfahren auszuschließen war, weil sie keine hinreichenden Referenzen in Bezug auf die ebenfalls zum Auftragsgegenstand gehörende “Verwertung des Bio-Abfalls” vorgelegt hat. Der Senat hat in der Eilentscheidung ausführlich begründet, warum er zu der Auffassung gelangt ist, dass auch die Verwertung des Abfalls zu den Kernelementen der ausgeschriebenen Leistung gehört und damit neben der Übernahme und dem Transport Hauptgegenstand (wesentliche Dienstleistung) des hier im Streit stehenden Vergabeverfahrens ist.

Die Beteiligten haben ausführlich darüber gestritten, ob die Ausschreibung in Bezug auf die Referenzangaben eine operative Eigenleistungspflicht in Bezug auf sämtliche Kernleistungen des Auftrags verlangt hat. Dies scheint in den aktuellen Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig ausgeschlossen zu sein. Der Senat bezweifelt auch, ob sich die Beigeladene einer Eignungsleihe ihrer Nachunternehmerin Y Recycling bedienen darf, sofern nicht sichergestellt ist, dass dieses Unternehmen im Zeitpunkt des Auftragsbeginns überhaupt in der Lage ist, die zwingenden Anforderungen einer “eingehausten Intensivrotte” des Bio-Abfalls zu erfüllen. Auch insoweit stehen sich die unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten unvereinbar gegenüber.

d. Das Verfahren ist aus den o.g. Gründen in den Stand vor Bekanntmachung der Ausschreibung zurückzuversetzen. Die Regelung in Ziffer III.3. der Ausschreibungsbedingungen war in Bezug auf die den Bieter angebotene Summierungsoption aus den o.g. Gründen intransparent.

Vor dem Hintergrund der Beschaffungsautonomie des öffentlichen Auftraggebers unterfällt die Definition von Eignungskriterien ausschließlich der Vergabestelle. Der Senat ist nicht berechtigt, der Vergabestelle Eignungskriterien vorzugeben. Er ist allein aufgerufen, gewählte Regelungen zur Eignung – wie hier die Referenzforderung – auf ihre Konformität mit dem Vergaberecht hin zu überprüfen. Ausgehend davon kommt die primär beantragte Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand nach Angebotsabgabe – und damit unter Aufrechterhaltung der Regelungen zum Eignungsnachweis mit den damit verbundenen ausführlich geschilderten Problemen – nicht in Betracht.

Ein Ausschluss der Beigeladenen auf Basis intransparenter Vergabeunterlagen ist ebenfalls nicht möglich.

Dem Antragsgegner verbleibt im Rahmen der neuen Ausschreibung die Möglichkeit, durch entsprechende Formulierungen der Vergabeunterlagen und insbesondere der Eignungskriterien die von ihm erstrebte Marktöffnung zu erreichen.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 175 Abs. 2, 71 GWB. Da die sofortige Beschwerde im Ergebnis erfolgreich war, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsgegner vollumfänglich aufzuerlegen. Hinsichtlich der – nicht § 71 S. 2 GWB unterfallenden – Kosten der Beigeladenen, die an den sonstigen Verfahrenskosten nicht zu beteiligen ist, entspricht es billigem Ermessen, dass diese von ihr selbst getragen werden. Sie hat die angefochtene Entscheidung erfolglos verteidigt.

Die Kosten des Verfahrens im Sinne von § 71 GWB umfassen dabei sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Parteien.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.

BayObLG zu der Frage, dass Eignungs- und Preisprüfung originäre Aufgaben der Vergabestelle sind und es insoweit nicht ohne weiteres eines anwaltlichen Beistands bedarf

BayObLG zu der Frage, dass Eignungs- und Preisprüfung originäre Aufgaben der Vergabestelle sind und es insoweit nicht ohne weiteres eines anwaltlichen Beistands bedarf

vorgestellt von Thomas Ax

Sowohl die Eignungsprüfung als auch die Preisprüfung gehören zu den originären Aufgaben der Vergabestelle, sodass es zur Beantwortung der damit verbundenen typischen Fragestellungen und zur Rechtsverteidigung im Nachprüfungsverfahren nicht ohne weiteres eines anwaltlichen Beistands bedarf.
BayObLG, Beschluss vom 06.06.2023 – Verg 8/23
vorhergehend:
VK Südbayern, 30.03.2023 – 3194.Z3-3_01-22-65

Gründe:

I.

In der Bekanntmachung zur europaweiten Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags über verschiedene abfallwirtschaftliche Dienstleistungen im Landkreis ### ist als Auftraggeber der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises ### angegeben. Die Ausschreibung erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Der Auftrag ist in mehrere Lose aufgeteilt. Gegenstand des streitgegenständlichen Loses, zu dem die Antragstellerin und die Beigeladene jeweils fristgerecht ein Angebot einreichten, ist nach Ziffer II.2.4) der Bekanntmachung:

“Los : Altpapier

• Übernahme von Altpapier aus dem Hol- und Bringsystem

• Ggf. Herausgabe an duale Systeme

• Vermarktung von Altpapier zur ordnungsgemäßen Verwertung”

Zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ist in Ziffer III.1.3) der Bekanntmachung festgelegt:

“Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien …

Los ### – Altpapier:

– Benennung (Standort) und Beschreibung des Betriebs der Übernahmestelle im Gebiet des Landkreises bzw. der Stadt “

Nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 darüber informiert hatte, dass er beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, rügte die anwaltlich vertretene Antragstellerin die Vergabeentscheidung als vergaberechtswidrig. Sie habe angesichts ihres Marktüberblicks erhebliche Zweifel, dass die Beigeladene über eine Übernahmestelle im Landkreis ### oder der Stadt ### verfüge bzw. auf eine solche Übernahmestelle Zugriff habe, die über hinreichende Kapazitäten verfüge und die immissionsschutzrechtlich für die erheblichen Umschlagsmengen (13.000 Mg p.a.) nach Ziffer 8.12. des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigt sei. Sie bezweifele außerdem, dass das Angebot der Beigeladenen wirtschaftlicher sein könne als ihr eigenes, denn sie gehe davon aus, dass die Beigeladene das Altpapier zur Sortierung an ihren Betriebsstandort in ### verbringe. Demzufolge müsse sie deutlich höhere Umschlagskosten kalkulieren.

Nach Zurückweisung der Rügen durch den Antragsgegner zuletzt mit anwaltlichen Schreiben vom 20. Dezember 2022 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt und ihre Argumentation vertieft. Das Angebot der Beigeladenen sei auszuschließen, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie die Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit erfülle. Sie, die Antragstellerin, gehe davon aus, dass die Beigeladene den Betriebshof der ### GmbH als Übernahmestelle benannt habe. Dieser entspreche hinsichtlich der Öffnungszeiten nicht den in den Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen. Aus den Antworten des Antragsgegners auf ihre Rügen sei nicht ersichtlich, ob er die Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen der Beigeladenen tatsächlich und effektiv überprüft habe. Der Antragsgegner habe nur entgegnet, die Beigeladene und ihr Nachunternehmer hätten die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachgewiesen. Dass die Genehmigung auch die zusätzlichen Mengen des streitgegenständlichen Auftrags erfasse, sei jedoch nicht bestätigt worden. Die Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 20. Dezember 2022 gäben ferner Anlass zur Sorge, dass die Preisaufklärung auf der Basis falscher Annahmen erfolgt sei.

Die Antragstellerin hat beantragt:

1. gegen den Antragsgegner das Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe “abfallwirtschaftlicher Dienstleistungen im Landkreis “, Los ### (Altpapier), einzuleiten,

2. dem Antragsgegner aufzugeben, das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt:

1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 21. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner wird für notwendig erklärt.

Der Nachprüfungsantrag sei angesichts der lediglich ins Blaue hinein erhobenen Rügen unzulässig. Er sei außerdem offensichtlich unbegründet. Die Beigeladene sei geeignet. Auf die Rüge der Antragstellerin hin sei aufgeklärt worden, ob die Mengen von Papier, Pappe und Karton (PPK) aus dem Sammelsystem des Antragsgegners neben den abzuwickelnden Mengen anderer Auftraggeber an der Übernahmestelle verarbeitet werden könnten. Weiterhin sei die Beigeladene aufgefordert worden, die einschlägigen BImSchG-Genehmigungen einschließlich etwaiger Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG und Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG vorzulegen. Die Beigeladene sei auch der Aufforderung nachgekommen, die Auskömmlichkeit ihrer angebotenen Einheitspreise aufzuklären. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten sei schon aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit gegenüber “der anwaltlich vertretenen Antragstellerin und Antragsgegner” geboten. Der Abfallwirtschaftsbetrieb verfüge als Eigenbetrieb des Antragsgegners über keine eigene Rechtsabteilung, geschweige denn über auf das Vergaberecht spezialisierte Volljuristen. Auch “der Antragsgegner selbst” verfüge (Anmerkung des Senats gemeint: verfüge nicht) über eine spezialisierte Vergaberechtsabteilung.

Die Beigeladene hat beantragt,

den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie hat sich den Ausführungen des Antragsgegners angeschlossen.

Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag nach Gewährung von Akteneinsicht zurückgenommen.

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 20. März 2023, der den Landkreis ### als Antragsgegner ausweist und der dem Antragsgegner am 4. April 2023 zugestellt worden ist, die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen der Antragstellerin auferlegt und in Ziffer 4. Satz 2 des Tenors ausgesprochen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner nicht notwendig war.

Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters werde nicht als notwendig i. S. v. § 182 Abs. 4 Sätze 1 und 4 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG angesehen. Über die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, sei nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sei danach zu fragen, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falls auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung sei, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16. März 2020, Verg 38/18). Bei durchschnittlich schwierigen Nachprüfungsverfahren werde bei einem öffentlichen Auftraggeber, der regelmäßig mit Vergabeverfahren betraut sei und eine eigene Vergabestelle unterhalte, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht in jedem Fall bejaht werden können. So liege der Fall hier. Das Vergabeverfahren sei vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Antragsgegners durchgeführt worden, der ausweislich der im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union ersichtlichen Auftragsbekanntmachungen regelmäßig mit der Vergabe abfallwirtschaftlicher Dienstleistungen befasst sei und bei dem insofern der für die Bewertung der Rügen der Antragstellerin notwendige Sachverstand vorhanden sein müsse. Die Rügen der Antragstellerin bezögen sich auf einen überschaubaren Sachverhalt und beträfen rechtliche Gesichtspunkte der Angebots- sowie Preisprüfung, welche dem Kernbereich der Durchführung des Vergabeverfahrens zuzuordnen seien.

Dagegen richtet sich die unter der Bezeichnung “Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises ” eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17. April 2023, die am selben Tag bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist. Der Antragsgegner rügt, die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten sei auch für ihn als notwendig zu erklären. Er handele als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen (Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, “Art. 88 Abs. 1 BayGO”). Der Abfallwirtschaftsbetrieb verfüge weder über einen eigenen Juristen noch über eine mit Vergabespezialisten besetzte, zentrale Beschaffungsstelle. Er habe in den letzten drei Jahren neben der streitgegenständlichen Ausschreibung lediglich eine weitere europaweite Ausschreibung durchgeführt und zudem keinerlei vergabeprozessuale Erfahrung. Auch wenn man wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit des Abfallwirtschaftsbetriebs auf das Landratsamt abstelle, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Landratsamt verfüge zwar über eine erfahrene Juristin, die allgemeine zivilrechtliche und bauvertragsrechtliche Erfahrung vor Gericht, allerdings keine vergaberechtliche forensische Berufserfahrung habe. Diese Juristin sei für sämtliche Rechtsangelegenheiten des Landkreises zuständig und in Teilzeit (30 Stunden pro Woche) tätig. Ohne anwaltliche Unterstützung wäre sie nicht in der Lage, die kurzfristigen Belastungsspitzen durch Vergabenachprüfungsverfahren, die unter sehr hohem Zeitdruck stattfänden, zu bewältigen. Die durch Fachanwälte für Vergaberecht vertretene Antragstellerin habe in ihrem Nachprüfungsantrag nicht nur vergaberechtliche, sondern auch immissionsschutzrechtliche Fragestellungen aufgeworfen. Für die Überprüfung der BImSchG-Genehmigungen des eignungsleihenden Nachunternehmers und der Anzeigen nach § 16 BImSchG seien spezialisierte Rechtskenntnisse erforderlich. Auch die Beigeladene habe sich durch einen Fachanwalt für Vergaberecht vertreten lassen.

Der Antragsgegner beantragt,

1. die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern vom 30. März 2023, Az. 3194.Z3-3_01-22-65, zugestellt am 4. April 2023, aufzuheben, soweit in Ziffer 4 Satz 2 des Tenors die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seite des Antragsgegners für nicht notwendig erklärt wird,

2. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner für notwendig zu erklären.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die sofortige Beschwerde scheitere bereits an der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers. Das Nachprüfungsverfahren sei gegen den Landkreis ### geführt worden. Beschwerdeführer sei dagegen der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises ### der zudem nicht parteifähig sei. Die Beschwerde habe auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Der Antragsgegner – der Landkreis ### – veröffentliche regelmäßig europaweite Ausschreibungen und verfüge über fachkundiges Personal. Die Rügen der Antragstellerin beträfen ausschließlich Fragen der Angebotsprüfung und somit Aspekte, die in jeder Ausschreibung eine Rolle spielten und deren Bewertung durch eigenes Personal abzudecken sei. Aus diesem Grund erfordere auch nicht ein Gebot der Waffengleichheit die Beauftragung eines externen Bevollmächtigten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Senat kann über die sofortige Beschwerde, die sich nur gegen eine Nebenentscheidung richtet, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 20. Oktober 2022 – Verg 1/22, NZBau 2023, 347 Rn. 14 m. w. N.).

2. Die nach § 171 Abs. 1 GWB statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2005 – X ZB 26/05) Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere von dem prozessfähigen Antragsgegner, dem Landkreis ### form- und fristgerecht eingelegt. ###

In der Beschwerdeschrift wurde als Beschwerdeführer zwar der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises ### genannt, aus den gesamten Umständen ergibt sich jedoch, dass damit die hinter der Vergabestelle stehende juristische Person gemeint ist. ###

In der Rechtsprechung der Vergabesenate ist anerkannt, dass gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen ist, gegen wen sich das Nachprüfungsverfahren bzw. die Beschwerde richtet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Oktober 2019 – Verg 13/19, NZBau 2020, 670; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Dezember 2014 – 11 Verg 7/14, NZBau 2015, 448; OLG Celle, Beschl. v. 24. September 2014 – 13 Verg 9/14, NZBau 2014, 784; OLG München, Beschl. v. 31. Mai 2012 – Verg 4/12). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den entschiedenen Fällen zwar dadurch, dass die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zutreffend nicht gegen die Vergabestelle, sondern gegen die dahinterstehende juristische Person gerichtet hat, während die sofortige Beschwerde nicht im Namen des unterlegenen Antragsgegners, sondern im Namen der nicht rechtsfähigen Vergabestelle eingelegt wurde. Auch die Erklärung, wer Rechtsmittelführer ist, ist jedoch der Auslegung fähig (vgl. zu § 519 ZPO: BGH, Beschl. v. 15. März 2022, VI ZB 20/20, ZIP 2022, 2573 Rn. 11 m. w. N.).

Hier steht bei verständiger Würdigung fest, dass Beschwerdeführer der Landkreis ist. Der Beschwerdeschrift war der Beschluss der Vergabekammer beigefügt, die den Landkreis ### als Antragsgegner ausweist. Es wird ausgeführt, dass der Abfallwirtschaftsbetrieb als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werde. Letzteres ergibt sich aus Art. 76 Abs. 1 LKrO. Beschwerdeführer ist somit nicht der Eigenbetrieb, der gemäß § 50 Abs. 1 ZPO nicht parteifähig wäre, sondern der Landkreis (vgl. OLG Celle, NZBau 2014, 784 Rn. 11 f.; Lück in BeckOK Kommunalrecht Bayern, 18. Ed. Stand: 1. Mai 2023, GO Art. 88 Rn. 4; Lindl BayVBl 2002, 298). Aus der vorgelegten Betriebssatzung ergibt sich zudem, dass der Landkreis ### in Angelegenheiten des Eigenbetriebs unter dem Namen “Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Augsburg” auftritt.

3. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

a) Nach § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 BayVwVfG sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Diese Frage ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Abzustellen ist darauf, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine (angebliche) Missachtung vergaberechtlicher Bestimmungen von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzutragen. Hierfür können neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen auch rein persönliche Umstände in der Person des Beteiligten maßgeblich sein, wie etwa seine sachliche und personelle Ausstattung (BGH, Beschl. v. 26. September 2006 – X ZB 14/06, BGHZ 169, 131 Rn. 61). Die Einzelfallentscheidung ist auf der Grundlage objektiv anzuerkennender Erfordernisse im Rahmen einer ex-ante Prognose zu treffen (OLG Celle, Beschl. v. 5. November 2020 – 13 Verg 7/20), wobei ergänzend auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung einfließen kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24. März 2021 – Verg 10/20; Beschl. v. 16. März 2020 – Verg 38/18 m. w. N.).

Dementsprechend wird von der Rechtsprechung die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber regelmäßig nicht für notwendig erachtet, wenn eine vergaberechtliche Angelegenheit lediglich einfache, auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen auf der Grundlage geklärter Rechtsgrundsätze aufwirft, deren Darlegung und Vertretung im Nachprüfungsverfahren von der Vergabestelle ohne Weiteres erwartet werden kann. Stehen dagegen nicht einfache, insbesondere rechtlich noch ungeklärte oder nicht dem klassischen Vergaberecht zuzurechnende Rechtsfragen im Streit, spricht dies tendenziell für die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. Weitere Faktoren, die im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sprechen können, sind der typische Zeitdruck im Nachprüfungsverfahren und eine besondere Bedeutung bzw. ein erhebliches Gewicht des zu vergebenden Auftrags (vgl. BayObLG, NZBau 2023, 347 Rn. 17 m. w. N.).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle nicht notwendig.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung war weder wegen der Komplexität des Sachverhalts noch wegen der Schwierigkeit der Rechtsfragen erforderlich. Der (nur) 16-seitige Nachprüfungsantrag beschränkte sich auf zwei Themenkomplexe. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 10. Januar 2023 ausgeführt, das Nachprüfungsverfahren lasse sich auf zwei eng umgrenzte Rechtsfragen reduzieren (Seite 2). Sowohl die Eignungsprüfung (§ 42 Abs. 1 VgV) als auch die Preisprüfung (§ 60 VgV) gehören zu den originären Aufgaben der Vergabestelle, sodass es zur Beantwortung der damit verbundenen typischen Fragestellungen und zur Rechtsverteidigung im Nachprüfungsverfahren nicht ohne weiteres eines anwaltlichen Beistands bedarf. Spezifische immissionsschutzrechtliche Probleme stellten sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners im Rahmen der Eignungsprüfung nicht. Sie werden vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung auch nicht dargestellt. Der Antragsgegner hatte lediglich anhand der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen (Anlagen Ag 7 bis Ag 11) zu überprüfen, ob die benannte Übernahmestelle über eine Genehmigung für die umzuschlagenden Altpapiermengen verfügte. Die Angaben der Beigeladenen und ihres Nachunternehmers können bei sorgfältiger Lektüre der vorgelegten Unterlagen ohne weiteres nachvollzogen werden. Spezifischer immissionschutzrechtlicher Kenntnisse bedarf es dazu nicht. Dass der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises ### ohne anwaltliche Unterstützung nicht in der Lage gewesen wäre, den Inhalt der Unterlagen zu erfassen und hieraus die für die Rechtsverteidigung vor der Vergabekammer nötigen Schlüsse zu ziehen, ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners rechtfertigten es hier weder der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit noch die personelle Ausstattung der Vergabestelle, die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten zu bejahen. Diese Gesichtspunkte können nur ergänzend herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16. März 2020 – Verg 38/18 m. w. N.; Beschl. v. 16. November 2018 – Verg 60/17). Beschränkt sich das Nachprüfungsverfahren auf schlichte auftragsbezogenene Sach- und Rechtsfragen, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich die Vergabestelle im Rahmen ihres originären Aufgabenkreises vor der Vergabekammer zweckentsprechend verteidigen kann. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind vorliegend nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 175 Abs. 2 i. V. m. § 71 GWB.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht nicht auf § 50 Abs. 2 GKG, da sich die Beschwerde nur gegen eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung richtet (vgl. KG, Beschl. v. 14. Dezember 2022 – Verg 10/22), sondern auf einer entsprechenden des § 3 ZPO.

(…)

OLG Köln zu der Frage der Durchführung von Erkundigungsmaßnahmen, wenn sich beim Baugrund Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung ergeben und zu der Frage, dass die Leistungsbeschreibung grundsätzlich eine Bestätigung enthalten muss, aus der sich ergibt, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundigungs- und Räumungspflichten erfüllt wurden

OLG Köln zu der Frage der Durchführung von Erkundigungsmaßnahmen, wenn sich beim Baugrund Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung ergeben und zu der Frage, dass die Leistungsbeschreibung grundsätzlich eine Bestätigung enthalten muss, aus der sich ergibt, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundigungs- und Räumungspflichten erfüllt wurden

vorgestellt von Thomas Ax

1. Zu den Anforderungen an eine durch den Auftraggeber erklärte Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der mit der Gestaltung von Außenanlagen beauftragte Auftragnehmer unter Berufung auf eine ungeklärte Kampfmittelfreiheit der Baustelle die Ausführung der Arbeiten verweigert.
2. Für den (hier: öffentlichen) Auftraggeber bestehen hohe Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Erkundigungsmaßnahmen, wenn sich beim Baugrund Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung ergeben. Verdachtsflächen sind auf Kampfmittelbelastung zu untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu räumen. Auf entsprechende Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn in dem betroffenen Bereich der Luftkrieg stattgefunden hat und die geschuldeten Arbeiten in einem Bereich bis 0,8 m unterhalb der Geländeoberkante 1945 oder in nach dem Krieg erfolgten Aufschüttungen stattfinden und erschütterungsarm durchgeführt werden sollen.
3. Der Auftraggeber, der das Vergaberecht zu beachten hat, muss schon bei der Ausschreibung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2019 die wesentlichen Bodenverhältnisse beschreiben. Aus § 8a Abs. 3 Satz 1 VOB/A 2019, ATV DIN 18299 Abschnitt 0.1.17 folgt, dass die Leistungsbeschreibung grundsätzlich eine Bestätigung enthalten muss, aus der sich ergibt, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundigungs- und Räumungspflichten erfüllt wurden. Das Fehlen dieser Bestätigung berechtigt den Auftragnehmer nicht schlechthin zur Leistungsverweigerung, soweit die Kampfmittelfreiheit durch andere Umstände hinreichend nachgewiesen wird.
4. In Nordrhein-Westfalen steht der zuständigen Ordnungsbehörde die maßgebliche Entscheidungskompetenz zu, ob und welche Untersuchungsmaßnahmen im Einzelfall erfolgen.
5. Wenn ein Auftraggeber seiner Pflicht zur Klärung der Kampfmittelfreiheit des Baugeländes nahezu vollständig nachgekommen ist (hier: mindestens 85 % des zu bearbeitenden Bereichs), verletzt der Auftragnehmer seine bauvertragliche Kooperationspflicht, wenn er seine Leistung vollständig verweigert, obwohl ihm Arbeiten in wesentlichen Teilbereichen gefahrlos möglich wären.
OLG Köln, Urteil vom 25.10.2023 – 16 U 130/22
vorhergehend:
LG Bonn, 13.07.2022 – 13 O 207/21

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem infolge unterschiedlicher Ansichten zur Kampfmittelsituation des Baugrunds gekündigten Bauvertrag.

Unter der Vergabenummer ### betrieb die Beklagte im Jahr 2019 eine öffentliche Ausschreibung bezüglich der Erstellung der Außen-/Freianlagen rund um die bereits errichtete Dreifachturnhalle des Schul- und Sportparks ### in ###, gelegen an der E-straße zwischen der sich im Norden befindenden ### und dem südöstlich gelegenen Theater ###. Inhalt der ausgeschriebenen Baumaßnahme war die Anlage von Wegen, Stellplätzen und Anpflanzungen sowie eine Geländeaufschüttung auf der nordöstlichen Seite zum Haupteingang und die Errichtung einer Treppenanlage auf der Südseite. Die Ausschreibung umfasste u.a. die Aushebung von 19 Baum-Pflanzgruben mit einer Tiefe von 100 bis 140 cm (LV-Pos. 04.00.0004).

Kanalarbeiten waren nicht Gegenstand der Ausschreibung, vielmehr hatte die Fa. ### die für die Errichtung des Regenwasserkanals bis zu einer Tiefe von 4 Metern erforderlichen Ausgrabungen bereits durchgeführt und dabei an den vorgesehenen Stellen Ableitungen des Kanals bis ca. 1 Meter unterhalb der Geländeoberfläche geführt und diese mit Anschlussstutzen versehen. Zu der Erstellung der Außen-/Freianlagen gehörte aber die Entwässerung etwa der herzustellenden Pflasterflächen, wofür die Aushebung von Rohrleitungsgräben mit einer durchschnittlichen Tiefe von 80 bis 125 cm (LV-Pos. 04.00.007) ausgeschrieben und die entsprechenden Entwässerungsleitungen an den seitens der Fa. ### errichteten Regenwasserkanal anzuschließen waren.

Zu den Ausschreibungsunterlagen gehörte ein “1. Bericht zum Baugrund” der ### GmbH – verfasst von deren Geschäftsführer Dipl.-Geol. ### – vom 07.03.2017, in dem es auf Seite 27 (LG-173) u.a. heißt:

“Beim Landesbetrieb Kampfmittel in ### ist über das Ordnungsamt der Stadt ### eine Anfrage bezüglich des Kampfmittelverdachts und des weiteren Vorgehens bei Aushub/Baugrubensicherung gestellt worden. [Die betroffene Stadt] war im II. Weltkrieg als Verkehrsknotenpunkt wiederholt Ziel von Luftangriffen, die sich auf den Bahnhofsbereich konzentrierten. Nach der Besprechung im Februar 2017 ist ein Blindgängerverdacht vorhanden. Ggf. empfiehlt sich eine Beräumung im Zuge der Kanalbauarbeiten vorzunehmen, da evtl. eine Verbau erforderlich wird. Die Erkundung des Blindgängers ist in Abstimmung mit einer Fachfirma für Kampfmittelräumung (z. B. Fa.###, die auch beim Neubau Mensa gearbeitet hatte) vorzunehmen.”

Der in dem Bericht genannte Blindgängerverdacht beruhte auf einer Luftbildauswertung, wurde im Rahmen der Kanalarbeiten der Fa. ### seitens der Beklagten überprüft und dabei der Verdacht ausgeräumt.

Die Klägerin gab mit Schreiben vom 12.04.2019 ein Angebot mit der Auftragssumme 674.650,74 Euro ab (LG-32 ff.). Mit Schreiben vom 28.05.2019 erteilte die Beklagte der Klägerin unter Einbeziehung der VOB/B den Auftrag, wobei der Baubeginn am 08.07.2019 und die Fertigstellung bis zum 31.10.2019 erfolgen sollte.

Nach dem Vertragsschluss kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über den Umfang der notwendigen Aufklärung über die aus dem II. Weltkrieg resultierende Kampfmittelbelastung der von der Klägerin zu bearbeitenden Flächen und der dazu abgegebenen Erklärungen der Beklagten. Dabei besteht indes ein grundsätzliches Einvernehmen der Parteien dahingehend, dass bei Arbeiten bis zu einer Tiefe von 0,8 m GOK 1945 (= zum Kriegsende 1945 bestehende Geländeoberkante) die Kampfmittelbelastung keine Rolle spielt, wenn die Erdarbeiten nicht mit erheblichen mechanischen Belastungen verbunden sind.

Im Einzelnen ergaben sich insbesondere folgende Ereignisse:

27.06.2019: In einer Baubesprechung vor Ort bestätigt Herr ### vom Bauamt der Beklagten der Klägerin, es bestehe eine Kampfmittelfreiheit (s. das Besprechungsprotokoll vom 01.07.2019, LG-62).

15.07.2019: Die Klägerin richtet die Baustelle ein.

16.07.2019: Herr ### erklärt in einer Baubesprechung vor Ort, in Korrektur der Erklärung vom 27.06.2019 könne eine Kampfmittelfreiheit nicht bescheinigt werden, der Bauherr sei aber in Rücksprache mit den zuständigen Ordnungsbehörden seiner erforderlichen Sorgfaltspflicht nachgekommen (s. das Besprechungsprotokoll vom 17.07.2019, LG-65).

18.07.2019: Die Klägerin übersendet der Beklagten eine Behinderungsanzeige, da keine Kampfmittelfreiheit bestehe (LG-69 f.) und stellt die Arbeiten vollständig ein. Die Beklagte weist die Behinderung mit Schreiben vom gleichen Tag zurück, zum Thema Kampfmittel habe man die unternommenen Schritte mehrfach erläutert (LG-71 f.).

19.07.2019: Die Klägerin weist die Beklagte schriftlich darauf hin, dass ihre Behinderungsanzeige aufrecht erhalten bleibt (LG-74).

22.07.2019: Die Beklagte fordert die Klägerin schriftlich zur Aufnahme der Arbeiten zum 23.07.2019 sowie zur fristgerechten Fertigstellung der Arbeiten auf (LG-76). Die Klägerin wiederholt schriftlich ihre Behinderungsanzeige wg. “Fehlende(r) Bestätigung der Kampfmittelfreiheit” (LG-77 f.) und erklärt der Beklagten in einem weiteren Schreiben, dass diese in Verzug gesetzt werde (LG-79 f.).

23.07.2019: Die Beklagte schreibt der Klägerin u.a. (LG-81):

“Im Protokoll vom 16.07.2019 wurde festgehalten, dass eine Kampfmittelfreiheit nicht bestätigt werden kann. Dieses bezieht sich aber gemäß der fortgeführten Erläuterung in dem Protokoll und der Klarstellung im Schreiben vom 18.07.2019 auf die Luftbildauswertung. Die Luftbildauswertung kann in der Tat keine Aussagen über die Bestandteile der nachweislich, nach Abschluss der Kriegshandlungen erfolgten Aufschüttungen machen. Gemäß geltender Erlasslage, einschlägigen Hinweisen zur Verfahrensweise wurden Recherchen zu der Zeit der Aufschüttung getätigt. Damit ist auch der Bereich des Aufbaues der bereits bebauten Flächen (Aufschüttung und Bodenbelagsaufbau) als “kampfmittelfrei” zu bewerten. Bereits mit Schreiben vom 18.07.2019 haben wir Ihnen dies mitgeteilt und erläutert, dass alle notwendigen Schritte im Sinne der “Kampfmittelfreiheit” in Rücksprache mit den für die “Kampfmittelfreiheit” zuständigen Fachbehörden erfolgt sind und das Baufeld für die vorgesehenen, planerisch dokumentierten Arbeiten als “kampfmittelfrei” – nach Stand der Technik und der einschlägigen Richtlinien – zu bewerten ist. Dies gilt umso mehr, da sich die Eindringtiefe im Ostbereich der Halle – aufgrund des guten Untergrundes – nunmehr verringern wird. Hierzu werden Sie noch gesonderte Informationen durch unsere Bauleitung erhalten.”

24.07.2019: Schreiben der Beklagten an die Klägerin (LG-1381), u.a. mit folgendem Inhalt:

“entsprechend unserer heutigen Besprechung führen Sie noch einige oberflächennahe Arbeiten aus, zudem sind Sie … morgen zum Zwecke der Erstellung von Probeschürfungen um ca. 07:00 Uhr auf der Baustelle. Nach diesen Arbeiten wird die Ausführung bis zur Vorlage der erforderlichen Deklarationen bis einschließlich Montag, den 29.07.2019 ruhen. Im Zeitraum von Dienstag-Freitag von 07:30 bis 16:30 steht für die Arbeiten begleitend ein Fachkundiger nach § 20 Sprengstoffgesetz (Befähigungsschein) zur Verfügung. Den entsprechenden Anweisungen des Sachkundigen muss, mit begleitender Information der Bauleitung, Folge geleistet werden.”

31.07.2019: In einem Schreiben der Bezirksregierung ### (OLG-209) an das Ordnungsamt der Beklagten nimmt die Bezirksregierung auf ein Schreiben des Ordnungsamtes vom 24.07.2019 Bezug und empfiehlt diesem, wegen Luftbilder-Hinweisen auf vermehrte Bombenabwürfe (s. insoweit den Plan der Bezirksregierung, LG-1259) einen Antrag auf Kampfmitteluntersuchung zu stellen.

05.08. bis ###: Briefwechsel der vorprozessual für die Klägerin tätigen Rechtsanwälte

08.08.2019: ### (verfasst von dem nunmehr für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin tätigen Rechtsanwalt ###) mit dem für die Beklagte bereits vorprozessual beauftragten Rechtsanwalt ###.

14.08.2019###Im Anschluss an eine Baubesprechung übersendet der Beklagten-Vertreter dem Kläger-Vertreter gemäß E-Mail vom selben Tag (LG-128) insbesondere folgende Unterlagen [s. auch den Tatbestandsberichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 27.07.2022 (LG-1590) iVm S. 14 der Klageerwiderung (LG-380)]:

– Schreiben der ### GmbH vom 15.07.2019, verfasst von Dipl.-Geol. ### (LG-396 f.),

– Merkblatt für Baugrundeingriffe (LG-391-395),

– Lageplan mit Angabe der Auffüllhöhen [dabei handelt es sich um den Plan “Kampfmitteluntersuchung” (= Anlage B8, LG-1297), s. die Zuordnung in der Klageschrift (LG-16 f.) und in der Klageerwiderung (LG-373)]

– Bestätigung der ### GmbH vom 01.08.2019 über das Ergebnis der Störkörpersuche (LG-403 f.),

– Farbig markiertes Luftbild der Störkörpersondierung (LG-405),

– Schreiben des Ordnungsamtes vom 14.08.2019 an den “Stadtbetrieb Zentrales Immobilienmanagement ZIM Im Hause” (LG-398 f.),

– Schema zur Lage der GOK 1945 und Auffüllungen (LG-437)

15.08.2019: Unter Bezugnahme auf die übermittelten Unterlagen verweigert die Klägerin gemäß Schreiben der Rechtsanwälte M. weiterhin die Fortsetzung der Arbeiten (LG 442-445).

16.08.2019: Der Beklagten-Vertreter erklärt wegen Verletzung der Kooperationspflichten eine Teilkündigung des Vertrags (LG 446-449).

04.09.2019: Herr ### (Bauamt der Beklagten) wendet sich per E-Mail mit Unterlagen an das Ordnungsamt der Beklagten und bittet u.a. um eine Handlungsempfehlung für die weiteren Maßnahmen im nachkriegsaufgeschütteten Bereich (OLG-205 f.)

09.09.2019: Das Ordnungsamt der Beklagten stellt einen “Antrag auf Kampfmitteluntersuchung” an die Bezirksregierung für eine Fläche “gem. LBA 8.100 m². Arbeitsbereiche – nur im aufgeschüttetem Bereich ca. 1200 m²” (OLG-200 f.) mit einer Begleit-Mail “mdB um eine konkrete Handlungsempfehlung” (OLG-208) sowie einem Plan (Anlage B25 = LG-453) mit Angaben zur Luftbildauswertung und Arbeitsbereichen im nachkriegsaufgeschütteten Bereich. In der E-Mail-Antwort der Bezirksregierung vom gleichen Tag (OLG-207) heißt es:

“In den übersendeten Unterlagen werden Aufschüttungen von bis zu 4 Metern bekannt gegeben. Ohne die Entfernung dieser Aufschüttungen ist eine Kampfmittelräumung ab der Oberfläche (GOK 1945) nicht möglich. Im Zuge der Arbeitssicherheit ist es mir nicht mehr möglich Ihnen eine Handlungsempfehlung zu geben, somit obliegt dieses Ihnen oder dem Bauherren.”

02.10.2019: Mit anwaltlichem Schreiben teilt die Beklagte der Klägerin die Ergebnisse weiterer interner Prüfungen mit und fordert diese bis zum 18.10.2019 zur Wiederaufnahme der (nach Teilkündigung noch geschuldeten) Arbeiten auf und kündigt die Entziehung des Gesamtauftrags an (LG-1397 ff.).

04.10.2019: Das Ordnungsamt teilt dem “Stadtbetrieb Zentrales Immobilienmanagement ZIM Im Hause” u.a. schriftlich mit (OLG-636), die beabsichtigten Bauarbeiten in nach 1945 erfolgten Aufschüttungen könnten unter Beachtung der üblichen Vorkehrungen ohne weitere Kampfmittelüberprüfungen durchgeführt werden.

25.10.2019: Die Beklagte kündigt den Bauvertrag wegen fruchtlosen Fristablaufs (LG-459).

Allein auf diese Kündigung vom 25.10.2019 hat die Klägerin ihre Zahlungsklage gestützt. Sie hat für bereits erbrachte Leistungen und “Stillstandsvergütung” einen auf Basis ihrer von der Beklagten teilweise gekürzten Rechnung vom 28.12.2019 (LG-176 ff.) im Einzelnen berechneten Restvergütungsanspruch iHv 340.019,66 Euro brutto (vgl. LG-25 f.) und als “Kündigungsvergütung” einen weiteren, gemäß Schreiben vom 31.12.2019 (LG-245 ff.) berechneten Zahlungsanspruch iHv 295.703,39 Euro netto geltend gemacht sowie Privatgutachterkosten iHv insgesamt 2.562,83 Euro brutto (Berechnung s. LG-28 f.) sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv 5.514,50 Euro netto (Berechnung s. LG-30) begehrt. Vorprozessual hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2020 die Beklagte bezüglich der beiden Rechnungen sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum Zahlungsausgleich bis zum 31.03.2020 aufgefordert (LG- 334 f.).

Die Beklagte hat gegenüber einem unstreitigen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 10.672,81 Euro die Aufrechnung mit anwaltlichen Gebühren in Höhe von 6.736,35 Euro, Maßnahmen zur Störkörperdetektion in Höhe von 3.748,50 Euro und Architektenkosten in Höhe von 5.337 Euro erklärt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es liege eine freie Kündigung der Beklagten vor, denn diese habe keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Bauvertrages gehabt. Ihr – der Klägerin – habe ein Recht zur Leistungsverweigerung zugestanden, weil die Beklagte zu der Frage der Kampfmittelbelastung des Baugeländes nur unzureichende Auskünfte erteilt habe und sie deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, auf Basis der von der Beklagten übersandten Informationen die Arbeiten fortzuführen. Insbesondere seien die Bereiche des Baufeldes ohne Luftbildauswertung insgesamt mehr als 100 qm groß (LG-652).

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie

1.) 340.019,66 Euro,

2.) 295.703,39 Euro und

3.) 2.562 83 Euro,

dies jeweils nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 sowie

4.) 5.514,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, ihre Kündigung sei als außerordentliche Kündigung aus wichtigen Grund gemäß §§ 8 Ziff. 3 Abs. 1, 5 Nr. 4 VOB/B wirksam, da die zuständigen Behörden nach entsprechender Überprüfung die Kampfmittelgefahr verneint hätten und die Klägerin keine weitergehenden Informationen habe verlangen können, als diejenigen, welche sie erhalten habe.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe der Klägerin zugestanden, die Entwässerungsleitungen dort, wo im westlichen Bereich keine Luftbildauswertung vorgelegen habe, oberhalb des frostfreien Bereiches von 0,8 m – und damit objektiv mangelhaft – anzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils in der Fassung des Tatbestandsberichtigungs-Beschluss vom 27.07.2022 (LG-1590 ff.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nur iHv 15.023,75 Euro nebst Zinsen teilweise stattgegeben und sie im Übrigen in weit überschießender Höhe abgewiesen.

Im Hinblick auf die Klagezusprechung seien ein gemäß § 631 BGB berechtigter Vergütungsanspruch der Klägerin für erbrachte Leistungen iHv 10.672,81 Euro brutto als unstreitig sowie die Einwände der Beklagten gegen die Berechtigung der Position 09.0 iHv 4.350,94 Euro brutto als unsubstantiiert und damit unbeachtlich anzusehen. Verzug sei erst durch die Fristsetzung im Schreiben vom [zutreffend:] 06.03.2020 zum 01.04.2020 eingetreten.

Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche stünden der Klägerin indes nicht zu, da die Gesamtkündigung der Beklagten vom 25.10.2019 gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 4 VOB/B wirksam erfolgt sei. Es habe ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorgelegen, da der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständliche Kampfmittelgefahr jedenfalls kein Leistungsverweigerungsrecht in einem Umfang zugestanden habe, der die vollständige Einstellung und Nichtwiederaufnahme der Arbeiten hätte rechtfertigten können.

Eine generell abzuklärende Kampfmittelgefahr habe von vornherein nur für die zwei Konstellationen bestanden, dass die Arbeiten (1.) unterhalb von 0,8 m GOK oder (2.) in den Aufschüttungen oberhalb der GOK 1945 und dies mit erheblichen mechanischen Belastungen erfolgen sollten. Die Klägerin unterliege einem entscheidenden Missverständnis sowie einer Fehlinterpretation der Schreiben des Ordnungsamtes und der Bezirksregierung, wenn sie meine, dass auch bei den Arbeiten, die ausschließlich im Bereich der nach 1945 erfolgten Aufschüttungen vorgenommen werden sollten, generell eine Luftbildauswertung bzw. weitergehende Sondierungsmaßnahmen erforderlich seien.

Die Beklagte habe ihre gegenüber der Klägerin bestehende Aufklärungspflicht spätestens mit den am 14.08.2019 übersandten Unterlagen und Erläuterungen hinreichend erfüllt. Sie habe dadurch hinreichend dargelegt, dass zumindest der überwiegende Teil der Arbeiten in Bereichen vorzunehmen sein würde, in welchen keine relevante Gefahr durch Kampfmittel bestehe. Die Verweigerung der Arbeiten auf dem gesamten Baugelände seitens der Klägerin sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die damit verbundene Komplettverweigerung stelle eine erhebliche Pflichtverletzung der Klägerin dar, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die Zusprechung der abgewiesenen Zahlungsanträge – mit Ausnahme der Privatgutachterkosten – sowie Verzugsbeginn bereits ab dem 01.02.2020.

Die Klägerin rügt im Einzelnen, das Landgericht habe den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Weise fehlerhaft entschieden:

So habe das Landgericht ausser acht gelassen, dass die Beklagte ihr – der Klägerin – nicht alle notwendigen Informationen vorgelegt habe. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte als Bauherrin eine Erklärung zur Kampfmittelfreiheit des Baufeldes in Form einer Erklärung nach ATV DIN 18299, Abschnitt 0.1.17 der VOB/C schuldete, die nicht vorgelegt worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts reiche es nicht aus, dass der Bauherr nach Einschaltung der zuständigen Behörden dem Auftragnehmer lediglich Unterlagen zusendet und Argumente vorbringt, aus denen dieser ableiten soll, dass Kampfmittelfreiheit vorliegen könnte.

Das Landgericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Bezirksregierung in der E-Mail vom 09.09.2019 darauf verwiesen habe, ihr sei ohne die Entfernung der festgestellten Aufschüttungen eine Kampfmittelräumung ab der Oberfläche (GOK 1945) nicht möglich. Die Beklagte habe bis heute keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass aufgrund ihres Antrages vom 09.09.2019 eine notwendige Kampfmitteluntersuchung durchgeführt worden sei. Es treffe zudem weder zu, dass nach 1945 entstandene Aufschüttungen nicht entfernt werden müssten, wenn nur in den Aufschüttungen Baumaßnahmen erfolgten, noch, dass Bereiche überbaut werden dürften, unter denen ungeklärte Kampfmittelverdachtsflächen liegen.

In Bezug auf die frostfrei zu verlegenden Rohrleitungen habe das Landgericht übersehen, dass wegen der Rohrdicke und des Bettungsmaterials eine Bearbeitungstiefe bis zu 130 cm unter GOK und im Hinblick auf das gebotene Gefälle sogar eine Tiefe von bis zu 200 cm unter GOK erforderlich gewesen wäre.

Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Kündigung gewusst, dass sie keine Erklärung zur Kampfmittelfreiheit gegenüber der Klägerin abgeben konnte, weil der größte Teil des Baugrunds weder von der Ordnungsbehörde der Beklagten, noch von der Bezirksregierung ### jemals auf Kampfmittelfreiheit überprüft worden sei. Insoweit vertieft die Klägerin ihr Vorbringen im Einzelnen um Erkenntnisse, die sie aufgrund von Akteneinsichten nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW bei der Bezirksregierung ### und auch bei der Beklagten erlangt hat. Dabei führt die Klägerin im Zusammenhang mit der Darstellung der von der Beklagten veranlassten Luftbildauswertungen u.a. auch aus, dass die Gesamtfläche des von ihr zu bearbeitenden Baugrundes sich auf [ca. 7.160 qm (s. OLG-156 f. unter Bezugnahme auf Anlage K47) bzw 8.100 qm (s. OLG-161, 163 unter Bezugnahme auf die Anlagen K49 f.) abzüglich ca. 3.000 qm für die Dreifachturnhalle (s. OLG-158 unter Bezugnahme auf Anlage K48) =] ca. 4.160 bis 5.100 qm belief. Schließlich trägt die Klägerin noch vor, ein von ihr bei der Luftdatenbank Dr. ### GmbH eingeholtes Auswertungsprotokoll vom 05.04.2023 habe ergeben, dass es zahlreiche Bombenabwürfe auf das Baufeld gegeben habe und fünf Blindgängerverdachtspunkte vorhanden seien (s. insoweit die Abbildung OLG-478), die von der Beklagten nicht untersucht worden seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des am 13.07.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn – 13 O 207/21 – die Beklagte zu verurteilen, an sie

1.) einen weiteren Betrag iHv 324.995,91 Euro und

2.) einen Betrag iHv 295.703,39 Euro,

jeweils nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 sowie

3.) einen Betrag iHv 5.514,50 Euro nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und im Wege der Anschlussberufung,

das Urteil des Landgerichtes Bonn abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte über einen Betrag von Euro 3.935,98 zuzüglich Zinsen hinaus verpflichtet wurde.

Die Klägerin beantragt insoweit,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt zur Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zu den rechtlichen und tatsächlichen Hintergründen der Kampfmittelbelastung des Baugrundes vor und verteidigt insoweit das erstinstanzliche Urteil gegen die Rügen der Klägerin. Grundsätzlich meint die Beklagte, die Klägerin verkenne generell die Anforderungen an die Kampfmitteluntersuchung und gehe daher von einem tatsächlich nicht bestehenden Anspruch auf Abgabe einer Kampfmittelfreiheitsgarantie durch die Beklagte aus. Tiefbauarbeiten bis 0,8 m unter Geländeoberkante 1945 und in Aufschüttungen oberhalb der Geländeoberkante 1945 seien ohne weitere Kampfmittelabklärung zugelassen, soweit nicht mechanische Arbeiten mit erheblichem Erschütterungspotenzial ausgeführt würden. Auch seien Aufschüttungen oberhalb GOK 1945 nicht zwecks Sondierung der Kampfmittellage abzutragen, wenn bauliche Eingriffe in den Bereich unterhalb GOK 1945 gar nicht vorgesehen seien.

Mit ihrer Anschlussberufung moniert die Beklagte, das Landgericht habe den im Urteil erwähnten Hinweis auf die fehlende Substantiierung ihres Einwandes zur Position 09.0 tatsächlich nicht erteilt. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte sie vorgetragen, dass die Abrechnung der Lieferung und Verarbeitung von 275 ³ Baumsubstrat je Euro 65,00 netto teilweise zu Unrecht erfolgt sei, da lediglich 225 ³ Baumsubstrat geliefert und dieses Material überhaupt nicht verarbeitet worden sei. Die fehlende Verarbeitung habe sie mit 25 % der Position in Abzug gebracht und den Vergütungsanspruch der Klägerin bei vollständig ausgeführter Leistung demzufolge mit 14.625,00 Euro sowie den nicht erbrachten Teil der Leistung mit 3.656,25 Euro ermittelt. Da sie ihre Aufrechnung nunmehr auf die ihr entstandenen anwaltlichen Gebühren in Höhe von 6.736,35 Euro beschränke, verbleibe eine Restvergütung der Klägerin von 3.935,98 Euro.

Die Klägerin erklärt sich zur Anschlussberufung bzgl der Position 09.0 ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung mit einem Forderungsabzug iHv 2.000 Euro einverstanden. Die Aufrechnung der Beklagten mit eigenen Anwaltskosten scheitere daran, dass sie – die Klägerin – sich nicht in Verzug befunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen und die Anschlussberufung der Beklagten nur teilweise Erfolg.

A.

Berufung der Klägerin

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, denn der Klägerin stehen die mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Im Einzelnen:

I.

Die mit den Anträgen zu 1. und 2. im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Vergütungsansprüche für aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht erbrachte Leistungen (abzüglich ersparter Aufwendungen) sind nicht berechtigt, denn die von der Beklagten am 25.10.2019 ausgesprochene Kündigung ist keine freie Kündigung, die der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B einen Vergütungsanspruch belässt. Die Kündigung seitens der Beklagten erfolgte vielmehr aus wichtigem Grund, so dass die Klägerin keine Vergütung für die von ihr noch nicht erbrachten Leistungen verlangen kann (vgl. BeckOK-Brüninghaus, VOB/B-Kommentar, Stand 31.07.2023, § 8 Abs. 3, Rz. 20).

1. Die außerordentliche Kündigung vom 25.10.2019 ist gemäß den §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 iVm 5 Abs. 4 VOB/B aus wichtigem Grund erfolgt. Nach diesen Vorschriften kann der Auftraggeber den Auftrag kündigen (entziehen), wenn Arbeitskräfte, Geräte etc so unzureichend sind, dass Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, der Auftragnehmer einem Abhilfeverlangen des Auftraggebers nicht nachkommt und dieser dem Auftragnehmer fruchtlos eine Frist mit Androhung der Auftragsentziehung gesetzt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ist die Einstellung der Arbeiten der Extremfall der unzureichenden Ausstattung einer Baustelle mit Arbeitskräften im Sinn des § 5 Abs. 3 VOB/B (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 28.04.2020 – 10 U 294/19, NJW 2020, 3526, Rz. 70). Es stand auch fest, dass die vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten werden konnte, denn nach den vereinbarten Zeiten des Baubeginns (08.07.2019) und der Fertigstellung (31.10.2019) war ein Bauzeitraum von 3 Monaten und 3 Wochen vorgegeben, so dass im Zeitpunkt der seitens der Beklagten am 02.10.2019 erfolgten Fristsetzung eine Baufertigstellung bis zum 31.10.2019 ausgeschlossen war. Zudem hatte die Beklagte in ihrem Fristsetzungsschreiben vom 02.10.2019 auch im Sinne von § 5 Abs. 4 a.E. VOB/B die Entziehung des Gesamtauftrages angekündigt.

2. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin sich auch nicht im Hinblick auf eine ungeklärte Kampfmittelbelastung des Baugrundes auf ein der außerordentlichen Kündigung entgegenstehendes (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 27.09.2016 – 6 U 564/16; auch OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 70, 80) Leistungsverweigerungsrecht berufen. Denn während die Beklagte ihrer Pflicht zur Klärung der Kampfmittelbelastung des Baugrundes nahezu vollständig nachgekommen ist (dazu a.), hat die Klägerin durch ihre auf die teilweise ungeklärte Kampfmittelsituation gestützte vollständige Leistungsverweigerung ihre bauvertragliche Kooperationspflicht verletzt (dazu b.).

a. Die Beklagte war als Bauherrin grundsätzlich verpflichtet, der Klägerin zu bestätigen, dass die Anforderungen zu Erkundigungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden [dazu (1)], dieser Verpflichtung ist sie nahezu vollständig nachgekommen [dazu (2)].

(1) Bei Bauvorhaben im Bundesgebiet besteht die generelle Problematik, dass Kampfmittel, insbesondere Bomben verschiedenster Art und Größe, auch nach dem Ende des II. Weltkrieges im Jahr 1945 immer noch im Zuge von Bauarbeiten aufgefunden werden, so dass im Vorfeld einer Baumaßnahme mit Erdbewegungen der Prävention ein großes Augenmerk zu widmen ist (s. das u.a. von der BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Gesetzliche Unfallversicherung) herausgegebene Merkblatt “Kampfmittelfrei bauen”, LG-84-119).

(a) Als öffentliche Auftraggeberin schuldete die Beklagte eine sach- und fachgerechte Kampfmittelerkundung (vgl. etwa Englert/di Pierro/Katzenbach in Beck`scher VOB- und Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2021, ATV 18299, Rz. 50; Englert, NZBau 2018, 641). Denn die Beklagte hat gemäß den §§ 97 ff. GWB zwingend das Vergaberecht zu beachten. Aus der damit verpflichtend einschlägigen VOB/A ergibt sich, dass die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z.B. Boden- und Wasserverhältnisse, so zu beschreiben hat, dass das (Bau-)Unternehmen ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. Da gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 VOB/A die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (= ATV) grundsätzlich unverändert bleiben, ist die einschlägige ATV DIN 18299 anwendbar. Darin ist im Abschnitt 0.1.17 geregelt, dass in der Leistungsbeschreibung nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere die Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundigungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden, anzugeben ist.

Das bereits erwähnte Merkblatt “Kampfmittelfrei bauen” enthält bezüglich der Bestätigung nach ATV DIN 18299 folgende Differenzierung (LG-106):

“Bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung, z. B. aufgrund der historischen Erkundung durch Rückfrage beim zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst, … so genügt die schriftliche Bestätigung durch den öffentlichen Auftraggeber selbst. … Denn dann besteht für eine qualifizierte Bestätigung “im Einzelfall” kein Anlass. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, … dann muss die Bestätigung der Kampfmittelsuche von einer zugelassenen Kampfmittelbeseitigungs-/räumfirma ausgestellt werden.”

(b) Da gemäß ATV DIN 18299 die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen maßgeblich sind, bestimmen sich Inhalt und Umfang der Kampfmittelerkundung im Streitfall nach dem in NRW einschlägigen öffentlichen Recht:

[1] Insoweit ist zunächst in den §§ 13 Satz 2, 52 BauO NW 2018 geregelt, dass Baugrundstücke für bauliche Anlagen geeignet sein müssen und der Bauherr für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Gemäß § 58 Abs. 1 und 2 BauO NW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

[2] Die im Hinblick auf die Kampfmittelbelastung eines Baugrundstücks maßgeblichen Einzelheiten ergeben sich aus der “Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst” (Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 08.05.2006) [LG-387 ff.]. Darin heißt es u.a.:

“1 Allgemeines

Kampfmittelbeseitigung ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und gemäß § 1 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden. Zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden unterhält das Land NRW einen Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Dezernat 22 der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirke: Arnsberg, Detmold und Münster) und Düsseldorf (Bezirke: Düsseldorf und Köln), der auf Anforderung der örtlichen Ordnungsbehörde Verdachtsflächen auf Kampfmittelbelastung untersucht, bewertet und räumt. … Auslöser für Flächenüberprüfungen sind in der Regel Bauvorhaben. …

2 Kampfmittelbelastung

Baugrundstücke müssen auch im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein. Dies ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Den örtlichen Ordnungsbehörden ist in der Regel bekannt, wo Kriegshandlungen (Art und Ausmaß) stattgefunden haben und wo eine Kampfmittelbelastung existiert. …

3 Beteiligung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes

Zum Schutz von Baumaßnahmen bei Bodeneingriffen werden die Grundstücke in kampfmittelbelasteten Bereichen gemäß § 16 Landesbauordnung (BauO NRW [Zusatz des Senats: in der damals gültigen Fassung]) nur dann überprüft, wenn die örtliche Ordnungsbehörde dies als erforderlich erachtet. …

Der KBD [Zusatz des Senats: = Kampfmittelbeseitigungsdienst] der Bezirksregierung ist die fachkundige Stelle, welche die von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren ermittelt und bewertet und daraus abgeleitet das staatliche Handlungserfordernis festlegt. …

Die Aufgabenwahrnehmung durch die Bezirksregierung bei der Kampfmittelbeseitigung ist in der Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung im Land Nordrhein-Westfalen … geregelt.

4 Entfall einer Beteiligung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes

Um die Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Ordnungsbehörden und den Bezirksregierungen möglichst effektiv und effizient zu gestalten, sollten den Bezirksregierungen nur solche Anträge auf Überprüfung zugeleitet werden, bei denen es sich um Flächen mit Kriegsbeeinflussung handelt und bei denen Baugrundeingriffe anstehen. In denjenigen Fällen, in denen es zu keinen oder nur unerheblichen Baugrundeingriffen kommt, kann auf eine Beteiligung der Kampfmittelbeseitigungsdienste verzichtet werden.

Für die Entscheidung der örtlichen Ordnungsbehörde über die Einschaltung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes (Antrag an die Bezirksregierung / KBD) kommt es darauf an, dass der jeweilige Antrag von der auslösenden Bauaufsichtsbehörde hinreichend aussagekräftig der örtlichen Ordnungsbehörde zugeleitet wird. ….

Die Anträge auf Flächenüberprüfung sind durch die örtliche Ordnungsbehörde (basierend auf § 1 Abs. 1 OBG) beim Kampfmittelbeseitigungsdienst vorzulegen.

In den folgenden Fällen kann auf die Vorlage der Anträge an den Kampfmittelbeseitigungsdienst verzichtet werden: …

• in Bereichen, in denen ausschließlich der Luftkrieg stattfand, kann beim Bau ebenerdiger Nebenanlagen (Bodeneingriff allenfalls bis 0,8 m Tiefe bei Fundamenten, wenn hierbei das “Merkblatt für Baugrundeingriffe auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete Gefahr” angewendet wird) auf die Beteiligung verzichtet werden. …”

[3] Das vorstehend erwähnte “Merkblatt für Baugrundeingriffe auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete Gefahr” ist die Anlage 1 zu der ebenfalls vorstehend unter Ziffer “3” genannten Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung im Land Nordrhein-Westfalen (s. LG 391-395). Diese hat u.a folgenden Inhalt:

“1. Thematik und Anwendungsbereich

Die örtliche Ordnungsbehörde ist für die Gefahrenabwehr und somit auch für den Schutz vor den von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren zuständig. Zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden unterhält das Land NRW bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst, der auf Anforderung der örtlichen Ordnungsbehörde Verdachtsflächen auf Kampfmittelbelastung untersucht, bewertet und räumt. Der Bedarfsträger (z.B. Bauherr, Architekt, Unternehmer usw.) wendet sich daher grundsätzlich an die örtliche Ordnungsbehörde.

Ermittelt der staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst anhand seiner Luftbilder, Räumdokumentation oder sonstigen Unterlagen einen hinreichenden Indikator für eine Kampfmittelbelastung, so überprüft er diesen Verdacht durch Erkundung, Detektion und feststellenden Bodeneingriff vor Ort. Wird hierdurch die Kampfmittelbelastung bestätigt, so leitet der Kampfmittelbeseitigungsdienst in Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde die Räumung ein. …

Liegen dem Kampfmitteibeseitigungsdienst für die betreffende Fläche zwar keine hinreichenden Indikatoren für eine konkrete, jedoch für eine diffuse Kampfmittelbelastung vor, so teilt er dieses der örtlichen Ordnungsbehörde in seiner Stellungnahme mit; gegebenenfalls mit weiteren Empfehlungen. Die örtliche Ordnungsbehörde entscheidet dann darüber, ob und welche Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind.

Für diesen Fall einer nicht verortbaren Kampfmittelbelastung ohne konkreten Indikator kann der Kampfmittelbeseitigungsdienst der örtlichen Ordnungsbehörde die Anwendung der im vorliegenden Merkblatt festgelegten Regeln und Maßnahmen empfehlen. Folgt die örtliche Ordnungsbehörde der Empfehlung, so ordnet sie deren Anwendung an. Zweck dieses Merkblatts ist es, den untersuchenden Stellen und Firmen eine relativ sichere, eigenverantwortliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, ohne dabei von Beginn an den Kampfmittelbeseitigungsdienst beteiligen zu müssen. Es sollen sowohl der Verwaltungs- als auch der Organisationsaufwand begrenzt werden. …

2. Gefährdung

… Kampfmittel werden entweder oberflächennah ausgelegt, von erdgebundenen Waffen ausgebracht oder von Luftfahrzeugen abgeworfen. Bereits während des Krieges und hauptsächlich nach Kriegsende wurden Kampfmittel auch in Vertiefungen (Gräben, Krater, Gewässer usw.) verkippt. Oftmals sind sie auch in nicht geräumten Trümmerbereichen und Halden unerkannt verblieben. Die Endlage der Kampfmittel im Boden bestimmt sich daher aus ihrer Art, ihrer Form, ihrer Eindringgeschwindigkeit und der verzögernden Wirkung des Bodens. Da diese Parameter bei Fundmunition nicht bekannt sind, ist grundsätzlich bis zu einer Tiefe von 8m unterhalb der Geländeoberkante (GOK) mit Kampfmitteln zu rechnen (Gefährdungsband). Bezugsebene für die Bewertung der Kampfmittelbelastung ist die GOK zum Zeitpunkt des Kriegsendes (08.Mai 1945).

3. Grundsätze

Bei den nach Kriegsende vorgenommenen Geländeaufhöhungen (Aufschüttungen, Auffüllungen) ist deren Schichtdicke vorab zumindest abzuschätzen und mit den ersten Sondierungen zu ermitteln. Bei der Festlegung der Tiefe des Baugrundeingriffs ist diese Schichtdicke zu berücksichtigen. Das Gefährdungsband (8m) beginnt unterhalb der nach Kriegsende angelegten Aufhöhung. Liegt durchgängig anstehender Fels in einer Tiefe von weniger als 8m unter GOK, so endet das Gefährdungsband dort. … Alle Arbeiten des Baugrundeingriffs sind grundsätzlich ohne Gewaltanwendung und erschütterungsarm durchzuführen. …”

(c) Aus den unter den Ordnungspunkten (a) und (b) im Einzelnen zitierten Regelungen ergeben sich in der Gesamtschau folgende grundsätzlichen Anforderungen, die von der Beklagten als öffentliche Bauherrin bei der Klärung der Kampfmittelbelastung des Baugrundstücks zu beachten waren:

– Der öffentliche Bauherr hat die Kampfmittel-Lage bereits vor Baubeginn zu klären.

– Die Kampfmittelfreigabe des Baubereichs ist schriftlich zu dokumentieren, sie stellt aber keine Garantie dar.

– Da der Schutz vor den von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt, sind diese sowohl der zuständige Ansprechpartner, als auch der maßgebliche Entscheidungsträger für die Fragen, ob und welche Untersuchungsmaßnahmen im Einzelnen erforderlich sind.

– Führt die historische Erkundung seitens der örtlichen Ordnungsbehörden, insb. anhand von Luftbildauswertungen, aber auch anhand sonstiger Archiv- oder allgemein erlangter Erkenntnisse, zu dem Ergebnis, dass kein Verdachtsfall vorliegt, sind keine weiteren Maßnahmen geboten. In diesem Fall kann die schriftliche Bestätigung durch den öffentlichen Auftraggeber selbst genügen.

– Können die vorstehend genannten Ermittlungen einen Kampfmittel-Verdacht nicht sicher ausschließen, wendet sich die örtliche Ordnungsbehörde grundsätzlich an die Bezirksregierung, die über einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst verfügt, der auf Anforderung der örtlichen Ordnungsbehörde Verdachtsflächen auf Kampfmittelbelastung untersucht, bewertet und ggfs. räumt.

– Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf die Vorlage entsprechender Anträge an den Kampfmittelbeseitigungsdienst ausnahmsweise dann verzichten, wenn in Bereichen, in denen ausschließlich der Luftkrieg stattfand, Erdarbeiten allenfalls bis 0,8 m unterhalb der GOK 1945 und dies erschütterungsarm erfolgen sollen.

(2) Die Beklagte hat die genannten Anforderungen – bezogen auf die gesamte Baugrundstücks-Fläche – weitgehend dadurch erfüllt, dass sie der Klägerin am 14.08.2019 im Anschluss an eine Baubesprechung zur Kampfmittellage per E-Mail die im Tatbestand einzeln aufgeführten schriftlichen Unterlagen übersandt hat.

Der Senat folgt der Ansicht des Landgerichts, wonach sich aus diesen Schriftstücken für die Klägerin eindeutig ergab, dass zumindest der weit überwiegende Teil der Arbeiten in Bereichen vorzunehmen war, in welchen gemäß den unter dem vorstehenden Ordnungspunkt (c) festgehaltenen Leitlinien keine Kampfmittelgefahr bestand. Dies folgt daraus, dass nahezu für alle Bereiche des Baugebiets entweder Luftbildauswertungen vorlagen [s. nachfolgend (a)] und/oder Arbeiten in nachkriegsaufgeschütteten Erdschichten bis zu einer Tiefe von 0,8 m und ohne erhebliche mechanische Belastung vorgesehen waren [s. nachfolgend (b)]. Die von der Klägerin erhobenen grundsätzlichen Einwendungen stehen dieser Beurteilung nicht entgegen [s. nachfolgend (c)].

(a) Auf einer geschätzten Fläche von 50% des Baugrundes war die Kampfmittelbelastung durch Luftbildauswertungen geklärt.

Der Klägerin war mit E-Mail vom 14.08.2019 der Plan “Kampfmitteluntersuchung” (Anlage B8, LG-1297) übersandt worden, aus dem sich hinsichtlich der erfolgten Luftbildauswertung (dargestellt mittels einer durchgehenden Quer-Schraffierung) des Baugrundes (dargestellt mittels einer gestrichelten Linie, s. die Legende zu “Bearbeitungsgrenze Baugebiet”) für die Klägerin, die gegen die Richtigkeit der Planeintragungen keine Einwände erhebt, folgende – nach den Himmels-/Windrichtungen im Uhrzeigersinn geordnete – Erkenntnisse ergaben:

– Im nördlichen Bereich zur ### hin war insgesamt eine Luftbildauswertung bis hin zu dem östlich seitens der Fa. ### angelegten Regenwasserkanal (gekennzeichnet durch eine breite blaue Linie, s. die Legende zu “Kanal wird bauseitig erstellt (Fa. ###)”) erfolgt.

– Auch der Bereich östlich neben der Dreifachturnhalle bis zu dem genannten Regenwasserkanal war luftbildausgewertet.

– Das gleiche gilt für eine südöstlich von der Dreifachturnhalle zum Theater ### hin gekennzeichnete, teilweise über das Baugebiet hinausgehende Fläche.

– Ab dieser Fläche war der Bereich südlich der Dreifachturnhalle bis zu dem westlich der Dreifachturnhalle eingezeichneten zweiten Parkplatzbereich luftbildausgewertet.

– Der sich Richtung Norden anschließende Bereich an der Westseite der Dreifachturnhalle war bis etwa zur Hälfte der Dreifachturnhalle – mit Ausnahme des zweiten Parkplatzbereichs und der sich westlich daran anschließenden Freifläche – luftbildausgewertet.

– Ab der angesprochenen Hälfte der Dreifachturnhalle bis hin zur nördlich gelegenen ### war für ca. ein Drittel der Fläche eine Luftbildauswertung erfolgt.

Gemäß den obigen Angaben war somit die Kampfmittelbelastung insgesamt auf einer geschätzten Fläche von 50% des Baugrundes und dies auch durchaus in zusammenhängenden Teilstücken durch Luftbildauswertungen geklärt.

(b) Hinsichtlich der verbleibenden hälftigen Baugrundfläche war die Kampfmittelbelastungssituation bezüglich einer weiteren, auf mindestens 35% des Baugrundes zu schätzenden Fläche dadurch geklärt, dass der Baugrund in einem Bereich liegt, in dem im II. Weltkrieg ausschließlich der Luftkrieg stattgefunden hatte, weiter nach Kriegsende Erdaufschüttungen vorgenommen worden waren, und in diesen nachkriegsaufgeschütteten Erdschichten nunmehr Arbeiten bis zu einer Tiefe von 0,8 m und ohne erhebliche mechanische Belastung vorgesehen waren.

[1] Dass bei Arbeiten bis zu einer Tiefe von 0,8 m GOK 1945 (= die zum Kriegsende 1945 bestehende Geländeoberkante) die Kampfmittelbelastung bei fehlendem konkreten Verdacht keiner Aufklärung bedarf, wenn die Erdarbeiten nicht mit erheblichen mechanischen Belastungen verbunden sind, sieht grundsätzlich auch die Klägerin so. Dieser Grundsatz ergibt sich – mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass das Bauvorhaben in einem Bereich liegt, in dem ausschließlich der Luftkrieg stattgefunden hatte – aus dem Zusammenspiel folgender Vorschriften: In Ziffer 4 der “Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst” ist festgehalten, dass in Bereichen, in denen ausschließlich der Luftkrieg stattgefunden hatte, bei einem Bodeneingriff von allenfalls bis 0,8 m Tiefe, wenn hierbei das “Merkblatt für Baugrundeingriffe auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete Gefahr” angewendet wird, auf die Einschaltung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verzichtet werden kann. Das zitierte Merkblatt sieht unter Ziffer 3. vor, dass alle Arbeiten des Baugrundeingriffs grundsätzlich ohne Gewaltanwendung und erschüterungsarm durchzuführen sind.

[2] Die vorstehenden Voraussetzungen sind in Bezug auf eine weitere Baufläche von mindestens ca. 35% des gesamten Baugrundstücks erfüllt:

– Das Gebiet des heutigen Baugrundes war im II. Weltkrieg ausschließlich von Luftkriegsaktionen betroffen. Auch nach dem von der Klägerin vorgelegten Luftbild-Auswertungsprotokoll vom 05.04.2023 liegen für das Projektareal keine Hinweise auf Bodenkampfhandlungen vor (OLG-488).

– Das der Klägerin am 14.08.2019 überlassene E-Mail-Schreiben des Bodengutachters Dipl.-Geol. ### vom 15.07.2019 (LG-396 f.) enthält maßgebliche Aussagen zu dem Thema der Erdaufschüttungen, die zusammen mit den Ergebnissen der bereits erörterten Luftbildauswertung zu nachfolgend dargestellten Endresultaten der erneut nach den Himmels-/Windrichtungen im Uhrzeigersinn geordneten Bauflächen führen:

Die Auffüllung des Geländes erfolgte weitgehend in den 70er Jahren, also nach Kriegsende.

Die Auffüllungsunterkanten im Nordbereich der Dreifachturnhalle liegen erheblich tiefer als die Bau-Planhöhen, so dass der gesamte Nordbereich des Baugrundstücks unproblematisch ist. Insoweit ist der Nordbereich zusätzlich auch durch die diesbezüglich vorliegende Luftbildauswertung abgedeckt.

Im Ostbereich sind die Auffüllungsunterkanten ebenfalls erheblich tiefer als die Bau-Planhöhen, auch der gesamte Ostbereich des Baugrundstücks ist unproblematisch. Insoweit werden also hier die bei der Luftbildauswertung verbliebenen Lücken vollständig geschlossen.

Bezüglich des Südbereichs besteht die Einschränkung, dass im Südwestbereich die Sohlen der Entwässerungsleitungen z.T. etwas tiefer als die Unterkante der Auffüllung liegen. Da zu diesem Südwestbereich auch keine Luftbildauswertung vorliegt, verbleibt insoweit eine ungeklärte Teil-Fläche.

Im übrigen Westbereich liegen ein Teil der Sohlen der Entwässerungsleitungen (0,8 m unter Planhöhen) sowie die Gruben für die Bäume nur wenig unterhalb der Auffüllungsunterkante, hier ergibt sich also eine weitere ungeklärte Teil-Fläche.

– Dass die in den Aufschüttungen vorzunehmenden Erdarbeiten nicht mit erheblichen mechanischen Belastungen verbunden gewesen wären, hat bereits das Landgericht auf den Seiten 10 f. des angegriffenen Urteils auf Basis eines als unsubstantiiert bewerteten Vorbringens der Klägerin festgestellt – was diese mit der Berufung nicht angreift. Gegen eine mit erheblichen mechanischen Belastungen verbundene Vorgehensweise spricht im Übrigen auch, dass in dem E-Mail-Schreiben des Bodengutachters Dipl.-Geol. B. vom 15.07.2019 mehrfach bezogen auf die Arbeiten davon die Rede ist, diese seien unproblematisch.

– Anhand des der Klägerin am 14.08.2019 vorliegenden Planes (Anlage B8, LG-1297) addieren sich die zusätzlich zu den Resultaten der Luftbildauswertung geklärten Flächen auf geschätzte weitere mindestens 35%, so dass im Hinblick auf den Südwest- und Westbereich als Endergebnis eine ungeklärte Baugrund-Fläche von 15% verblieb.

– Dafür, dass die vorstehende Schätzung jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin ausfällt, sprechen auch Aspekte des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin. Erstinstanzlich hat die Klägerin erklärt, die Bereiche des Baufeldes ohne Luftbildauswertung seien insgesamt mehr als 100 qm groß gewesen, im Berufungsverfahren hat sie – wie im Tatbestand näher dargelegt – die Größe des von ihr zu bearbeitenden Baugrundes mit ca. 4.160 bis 5.100 qm angegeben. Selbst bei großzügiger Interpretation der Bezeichnung “mehr als 100 qm” und Verdopplung dieser Flächenangabe auf 200 qm betrug der Anteil der unzureichenden Kampfmittelaufklärung an der zugunsten der Klägerin angenommenen geringeren Baugrundfläche von 4.160 qm lediglich gerundete 5 %.

(c) Die von der Klägerin auf Basis der Berufungsrügen und ihrer Stellungnahme zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2023 grundsätzlich gegen die rechtliche Beurteilung des Landgerichts und des Senats vorgebrachten Einwendungen überzeugen insgesamt nicht:

[1] Soweit die Klägerin meint, es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihr nicht alle notwendigen Informationen vorgelegt habe, trifft dieser Vorwurf gemäß den vorstehenden Ausführungen zu dem Umfang der geklärten Kampfmittellage des Baugrundstücks [s. Ordnungspunkt A. I. 2. a. (2)] bereits tatsächlich nicht zu.

[2] Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe eine Bestätigung zur Kampfmittelfreiheit des Baufeldes in Form der Erklärung nach ATV DIN 18299, Abschnitt 0.1.17 der VOB/C geschuldet, aber nicht vorgelegt, ist ebenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin darauf abstellen will, dass das in dem Merkblatt “Kampfmittelfrei bauen” enthaltene Musterformular (LG-106 f.) nicht verwendet wurde, ist dieses bereits nach den Angaben in diesem Merkblatt lediglich eine unverbindliche Vorlage, wie sich aus der am oberen Rand befindlichen Angabe “Der Freigabe-Text kann lauten:” ergibt. Hinzu kommt, dass sich nach dem Wortlaut der ATV DIN 18299 die Aufnahme der einzelnen Angaben zur Leistungsbeschreibung insgesamt “nach den Erfordernissen des Einzelfalls” richtet (s. den 5. Absatz zum Gliederungspunkt “0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung”), was dann folgerichtig auch für Art und Inhalt der Erklärung selbst gilt.

[3] Die Klägerin vertritt auch zu Unrecht die Ansicht, es reiche generell nicht aus, dass der Bauherr nach Einschaltung der zuständigen Behörden dem Auftragnehmer lediglich Unterlagen zusendet und Argumente vorbringt, aus denen dieser ableiten soll, dass Kampfmittelfreiheit vorliegen könnte.

Insoweit ist zum einen erneut auf die in der ATV DIN 18299 angegebenen “Erfordernisse(n) des Einzelfalls” zu verweisen, die dem Bauherrn einen großen Spielraum zur Erfüllung seiner Pflichten lässt. In diese Richtung geht auch das Merkblatt “Kampfmittelfrei bauen”, wenn dort festgehalten ist, dass eine Bestätigung auch durch den öffentlichen Auftraggeber selbst erfolgen kann (LG-106).

Zum anderen ergibt sich auch aus der bauvertraglichen Kooperationspflicht, dass die Klägerin sich hinsichtlich der die Beklagte treffenden Kampfmittelaufklärung nicht auf eine formelle Rechtsposition zurückziehen durfte. Die Vertragsparteien eines VOB/B-Vertrags sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet (BGH, Urt. v. 28.10.1999 – VII ZR 393/98, NJW 2000, 807, 808; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 13. Teil Rz. 81). Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information (BGH, Urt. v. 23.05.1996 – VII ZR 245/94, BGHZ 133, 44, 47). Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrags an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden (BGH, Urt. v. 28.10.1999, a.a.O.). Dementsprechend war die Klägerin gehalten, die in Form der am 14.08.2019 übersandten Unterlagen erfolgte Aufklärung über die Kampfmittellage als ausreichend entgegen zu nehmen. Dass dies eine Auswertung der überlassenen Unterlagen voraussetzte, war zwischen den Parteien so vereinbart, denn die Übersendung erfolgte dem Inhalt der E-Mail vom 14.08.2019 zufolge im Anschluss an eine Baubesprechung vom gleichen Tag gerade zwecks Stellungnahme seitens der Klägerin.

[4] Die Rügen der Klägerin, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Bezirksregierung in der E-Mail vom 09.09.2019 darauf verwiesen habe, ihr sei ohne die Entfernung der festgestellten Aufschüttungen eine Kampfmittelräumung ab der Oberfläche (GOK 1945) nicht möglich, und weiterhin, dass die Beklagte bis heute keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass aufgrund ihres Antrages vom 09.09.2019 eine notwendige Kampfmitteluntersuchung durchgeführt worden sei, verkennen insgesamt, dass weder die Beklagte noch die Bezirksregierung das genaue Vorgehen zur Kampfmittelermittlung bestimmen. Die maßgebliche Entscheidungskompetenz, ob und welche Untersuchungsmaßnahmen im Einzelnen erfolgen, steht allein dem Ordnungsamt zu [vgl. obige Ausführungen zu A. I. 2. a. (1) (c)].

Die Mitteilung der Bezirksregierung vom 09.09.2019 ist aber auch deshalb ohne Belang, weil diese die Entfernung der Aufschüttungen zur Räumung von Kampfmitteln anspricht, es aber im Verhältnis der Parteien zunächst einmal nur darum ging, ob überhaupt Anlass zu weiteren Kampfmittelerkundungen bestand. Aufgrund der zu Nachkriegs-Aufschüttungen bestehenden Regeln (s. die Ausführungen zu A. I. 2. a. (1) (d) [2] [a]) war im Streitfall aber gerade keine weitere Kampfmittelaufklärung bezüglich der von der Bezirksregierung angesprochenen Aufschüttungen erforderlich.

b. Auf Basis der seitens der Beklagten in einem Umfang von mindestens 85% des Baugrunds geklärten Kampfmittelbelastung hat die Klägerin durch ihre vollständige Leistungsverweigerung erneut ihre bauvertragliche Kooperationspflicht verletzt.

Wie dargelegt soll die Kooperationspflicht gerade gewährleisten, dass Meinungsverschiedenheiten der Bauvertragsparteien nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden. Dem steht aber die Haltung der Beklagten, trotz der für mindestens 85% des Baugrundes geklärten Kampfmittelsituation keinerlei Leistungen vorzunehmen, diametral entgegen. Arbeiten im Bereich der geklärten Bauflächen waren der Beklagten insbesondere auch deshalb zumutbar, weil es sich – jedenfalls in weitem Umfang – um zusammenhängende Flächen handelte. Bezüglich der sich im Norden, Osten und Süden befindlichen Baubereiche war die Kampfmittellage komplett geklärt. Die teilweise ungeklärten Flächen befanden sich allein im Westen der Dreifachturnhalle und hätten – jedenfalls zunächst – unbearbeitet gelassen werden können, zumal es unmittelbar entlang der Dreifachturnhalle einen weiteren zusammenhängend kampfmittelgeklärten und damit bearbeitbaren Baugrundstücksstreifen gab. Dass die komplette Einstellung der Arbeiten bei nur in Teilbereichen ungeklärter Kampfmittelsituation die bauvertraglichen Kooperationspflichten verletzt und deshalb kein Leistungsverweigerungsrecht besteht, hat auch das OLG Dresden (Urt. v. 27.09.2016 – 6 U 564/16) so entschieden.

II.

Wie das Landgericht bereits zutreffend – und von der Berufung nicht angegriffen – ausgeführt hat, kann die Klägerin ihre streitgegenständlichen Vergütungsansprüche schon deshalb nicht auf die seitens der Beklagten am 16.08.2019 ausgesprochene Teilkündigung stützen, weil insoweit substantiierter Vortrag fehlt.

III.

Soweit die Klägerin mit der Berufung die vom Landgericht erst ab dem 01.04.2020 zuerkannten Verzugszinsen angreift und insoweit den bereits erstinstanzlich beantragten Zinszeitpunkt 01.02.2020 begehrt, ist die Berufung ebenfalls unbegründet, da bezüglich des 01.02.2020 keine verzugsauslösenden Tatsachen vorgebracht worden sind.

IV.

Schließlich stehen der Klägerin auch die mit der Berufung weiter verfolgten vorprozessualen Anwaltskosten nicht zu. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 631, 280 Abs. 1, 249 BGB unter dem Gesichtspunkt der Abwehr einer unberechtigten Kündigung, denn gemäß den Ausführungen zu Ziffer I. war die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 25.10.2019 berechtigt.

B.

Anschlussberufung der Beklagten

Die zulässige Anschlussberufung ist nur teilweise begründet.

Das Landgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen über 10.672,81 Euro liegenden Zahlungsanspruch von insgesamt 15.023,75 Euro zugesprochen, in Höhe von 4.350,94 Euro hat die Klägerin keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte.

I.

Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien stand der Klägerin gemäß den Ausführungen auf Seite 5 des angegriffenen Urteils ein offener Vergütungsanspruch (§ 631 BGB) in Höhe von 10.672,81 Euro zu.

Der darüber hinaus vom Landgericht als berechtigt bewertete Vergütungsanspruch in Höhe von weiteren 4.350,94 Euro brutto für die Pos. 09.0 der Rechnung vom 28.12.2019 (LG-178 f.) steht der Klägerin jedoch nicht zu. Wie von der Beklagten ausgeführt, hatte die Klägerin entgegen der in der Pos. 09.0 erfolgten Abrechnung der Lieferung und Verarbeitung von 275 ³ Baumsubstrat je Euro 65,00 netto lediglich 225 ³ Baumsubstrat geliefert und dieses Material insgesamt nicht verarbeitet, so dass unter Berücksichtigung der geminderten Masse sowie eines Abzugs von 25% wegen der fehlenden Verarbeitung zurecht 4.350,94 Euro brutto von der geltend gemachten Vergütung abgezogen wurden.

Das erstmalig im Berufungsverfahren erfolgte vorstehend geschilderte Vorbringen der Beklagten ist unabhängig von den in § 531 Abs. 2 ZPO geregelten Zulassungsgründen zu berücksichtigen, denn der Vortrag ist unstreitig und damit nicht im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO neu, sondern stets zuzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.06.2008 – GSZ 1/08, BGHZ 177, 212). Die Klägerin hat die dargestellten Umstände nicht bestritten, sondern lediglich einen geringeren Abzug iHv 2.000 Euro für angebracht gehalten. Insoweit hat sie aber keine tatsächlichen Einwände gegen die von der Beklagten vorgetragenen Berechnung erhoben, so dass auch diese als unstreitig zu behandeln ist.

II.

Die der Klägerin zustehende Vergütungsforderung von 10.672,81 Euro ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung iHv 6.736,35 Euro nach § 389 BGB erloschen.

Der Beklagten steht keine Gegenforderung iHv 6.736,35 Euro gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB im Hinblick darauf zu, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der seitens der Beklagten am 06.08.2019 erfolgten Beauftragung des vorprozessual tätigen Rechtsanwalts im Verzug befand. Gemäß den Ausführungen unter Ziffer A. I. ist die seitens der Beklagten zu erbringende Bestätigung über die Kampfmittelsituation auf dem Baugrundstück erst am 14.08.2019 erfolgt, so dass die Klägerin bei der Anwaltsbeauftragung noch nicht mit ihrer Leistungserbringung in Verzug war.

C.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägervertreters vom 02.10.2023 und 04.10.2023 wurden berücksichtigt und geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Rechtsstreit auf der Grundlage der in NRW bestehenden Grundsätze zur Aufklärung des Kampfmittelrisikos bei Bauvorhaben alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts entschieden.

Unsere Schulen müssen moderner und digitaler werden – Digitale Tafeln für unsere Schulen

Unsere Schulen müssen moderner und digitaler werden - Digitale Tafeln für unsere Schulen

vorgestellt von Thomas Ax

Wie können für die Schulen interaktive Anzeige-/Tafelsysteme mit Zubehör angeschafft werden?

Die Tafeln sollen auf mobile, elektrisch höhenverstellbare Halterungen montiert werden, damit die Tafeln räumlich flexibel eingesetzt werden können.

Bsp.:

Gerät: Kindermann TD1186 Art.-Nr. 3050 000046 Menge: … Stück

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• Betriebssystem: Android 11
• Kompatibilität mit Windows, MAC OS, Chrome OS, Android
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• Erforderliche Kabel für die Installation

Eine Autarke Bedienung des Displays muss ohne OPS möglich sein. Eine Tafelsoftware mit verschiedenen Linien- und Kachelstrukturen und Auswahl von Stiften in Farben und Größe muss ohne Nutzungslizenzen (Folgekosten) installiert sein.

OPS – Modul (Einschubrechner) Gerät: Kindermann OPS-PC i5-1135G Art.-Nr. 3051 000052 Menge: … Stück

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Mobile elektrisch höhenverstellbare Halterung Menge: … Stück • Passend für 86“ Display

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Schulung: Es ist eine Einführungsschulung in einem Stundenumfang von mind. 4 Stunden für die Lehrkräfte durchzuführen. Der Termin ist mit der Schulleitung der Schule abzustimmen. Nach 2 Jahren ist eine „Nachschulung“ im gleichen Umfang anzubieten. Hierzu ist der Termin ebenfalls mit der Schulleitung der Schule abzustimmen.

Ax: kommunale Wärmeplanung mit uns aktiv beauftragen

Ax: kommunale Wärmeplanung mit uns aktiv beauftragen

Die Städte in Deutschland verfolgen ehrgeizige Ziele.

Vielfach soll die Klimaneutralität bis spätestens 2040 erreicht werden. Vielfach soll das CO2-Äquivalent der Treibhausgasemissionen pro Einwohner signifikant gesenkt werden. Man will die Wärmewende aktiv gestalten und einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. Gleichzeitig erstellt man ein integriertes Klimaschutzkonzept. Die städtischen Energieversorger beginnen mit der Entwicklung eines Transformationsplans für ihre Wärmenetze. Ein bereits aufgestellter Wärmeatlas muss aktualisiert werden. Die Inhalte des integrierten Klimaschutzkonzeptes und des Transformationsplans müssen eng mit denen des kommunalen Wärmeplans abgestimmt, bzw. einzelne Inhalte nachrichtlich übernommen werden. Die parallele Entstehung der verschiedenen Konzepte erlaubt zwar gewisse Synergieeffekte, es ist jedoch dadurch von einem erhöhten Abstimmungsbedarf auszugehen. Wo immer möglich, ist im Zuge des kommunalen Wärmeplans auf bereits vorhandene, bzw. auf im Rahmen des integrierten Klimaschutzkonzeptes und der Transformationsplanung vorliegende Daten zurückzugreifen.

1. Der notwendige Leistungsumfang für eine Vergabe orientiert sich an dem aktuell in der Finalen Abstimmung befindlichen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur kommunalen Wärmeplanung und berücksichtigt ebenso die Anforderungen der Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutz Initiative für kommunale Wärmeplanungen.

2. Untersuchungsgebiet

Das für die kommunale Wärmeplanung relevante Untersuchungsgebiet erstreckt sich über den gesamten Stadtbereich. Es beinhaltet sämtliche, im Stadtgebiet vorhandenen Verbraucherbereiche.

3. Vorbemerkung

Die Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt muss nach den Maßgaben der Bundesförderung zur kommunalen Wärmeplanung bspw. entsprechend der Kommunalrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung vom 22.11.2012 mit Änderung vom 18.10.22 erfolgen. Entsprechend dieser Richtlinien ist für die Erstellung des kommunalen Wärmeplans ein externer Dienstleister zu ermitteln und zu beauftragen, der die erforderlichen Planungs-, Koordinierungs- und Beratungsleistungen übernimmt – immer in Abstimmung mit der Stadt.

Liegen zum Zeitpunkt des Projektstartes gesetzliche Grundlagen zur kommunalen Wärmeplanung vor (Bundes- oder Landesgesetzgebung bzw. deren Entwürfe), muss die Ausarbeitung des kommunalen Wärmeplans nach deren Vorgaben erfolgen (Etwaige zusätzliche Anforderungen werden, sofern vergaberechtlich im Rahmen einer Auftragserweiterung möglich per Nachberechnung beglichen). Zudem muss den Anforderungen des Fördergebers entsprochen werden. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt möglich, wurden die auf Bundesebene diskutierten Vorgaben des Gesetzes für kommunale Wärmeplanungen in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt.

Die Ausschreibung der Leistungen erfolgt vorbehaltlich der Fördermittelzusage. Alle erforderlichen Leistungen müssen aufgrund der Bearbeitungsfrist des Fördermittelgebers innerhalb von 12 Monaten erbracht werden.

4. Leistungsumfang

4.1. Projektorganisation und Zeitplan

Zu Beginn des Auftrags ist ein Zeitplan zu entwickeln und mit der Stadt abzustimmen.

Dieser Zeitplan soll die wesentlichen Projektabschnitte und Meilensteine, wie zum Beispiel Arbeitstreffen und Jour Fixe, Zwischenberichte und Veranstaltungen für Stakeholder und Öffentlichkeit beinhalten. Im Prozessverlauf soll der Zeitplan kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls in Abstimmung mit der Stadt angepasst werden.

4.2. Eignungsprüfung und Bestandsanalyse

Vor der Bestandsanalyse soll eine Eignungsprüfung durchgeführt werden, die Teilgebiete definiert, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz eignen (nach Maßgaben des Gesetzgebers). Dieses Teilgebiet wird im Rahmen der Wärmeplanung als voraussichtliches Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung klassifiziert und unterliegt entsprechend der Gesetzgebung der verkürzten Wärmeplanung. Im Rahmen der späteren Potentialanalyse müssen für diese Gebiete nur die Potentiale für dezentrale Versorgung ermittelt werden.

4.2.1. Systematische und qualifizierte Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs oder -verbrauchs und der daraus resultierenden Treibhausgasemissionen

Der Stadt bzw. deren Energieversorger liegen bereits folgende Daten vor:

  • leitungsgebundene Wärmeverbrauchsdaten,
  • Daten zu Wärmenetzen und Wärmeerzeugern (Wärmeatlas des Energieversorgers),
  • Daten zu Stromnetzen,
  • Gebäudedaten
  • Daten zum Abwassernetz,
  • das solare Einstrahlungspotenzial für das gesamte Stadtgebiet,
  • gebäudescharfe Daten zu für Photovoltaik und Solarthermie geeigneten Dachflächen (Solarpotenzialkataster),
  • Treibhausgasbilanzierung nach BISKO-Standard für das gesamte Stadtgebiet bis einschließlich zum Jahr 2022.

Weitere Daten können über die Schornsteinfegerinnung und aus dem Wärmeatlas des Energieversorgers übernommen werden.

Ein Fragebogen für Unternehmen zur Erhebung von vorhandenen Potenzialen bzgl. deren Prozesswärme soll durch den Auftragnehmer erstellt und ausgewertet werden, Druck und Versand erfolgen durch die Stadt.

4.2.1.1 Analyse der adressbezogenen jährlichen Endverbräuche leitungsgebundener Energieträger der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr (Mehrfamilienhäuser: adressgenau, Einfamilienhäuser: aggregiert für mind. 5 Hausnummern).

4.2.1.2 Ermittlung und Analyse der adressbezogenen Informationen zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen (nur Verbrennungstechnik, Mehrfamilienhäuser: adressgenau, Einfamilienhäuser: aggregiert auf mind. 3 Hausnummern)

  • Art des Wärmeerzeugers
  • eingesetzter Energieträger
  • Jahr der Inbetriebnahme und thermische Leistung in kW

    4.2.1.3 Analyse der Gebäudeinformationen (Mehrfamilienhäuser: adressgenau, Einfamilienhäuser: aggregiert für mind. 5 Hausnummern)

  • Lage,
  • Nutzung
  • Nutzfläche
  • Baujahr
  • Information zu geschützter Bausubstanz

4.2.1.4 Ermittlung und Analyse von Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, hierzu liegenschaftsscharfe Informationen

a) zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in GWh/a
b) zu den eingesetzten Energieträgern
c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen
d) internen und externen Nutzung der Abwärme
e) zur geplanten Transformationen die Prozesswärmeversorgung betreffend und den hierzu vorgesehen Maßnahmen

4.2.1.5 Informationen zu bestehenden, geplanten oder genehmigten

a) Wärmenetzen

  • Lage, straßenbezogen
  • Art (Dampf oder Wasser)
  • Jahr der Inbetriebnahme, straßenbezogen
  • gesamte Wärmenachfrage in KW/h, sowohl jährlich als auch im Jahresgang
  • gesamte Anschlussleistung in KW
  • Auslastung bei Spitzenlast in Prozent
  • Vor- und Rücklauftemperaturen in °C, gemessen am Wärmeerzeuger
  • gesamte Trassenlänge in km
  • Gesamtzahl der Anschlüsse
  • Höhe der Wärmeverteilverluste


b) Wärmeerzeugern

  • Lage
  • Art
  • Energieträger (Art und eingesetzte Menge)
  • thermische Leistung in KW
  • eingespeiste Wärmemenge der letzten 3 Jahre in KW/h pro Jahr
  • vorliegende Transformationspläne nach Bundesförderung für effiziente Wärmenetze


c) Gasnetzen

  • Lage, straßenbezogen
  • Art (Methan oder Wasserstoff)
  • Jahr der Inbetriebnahme, straßenbezogen
  • Gasnachfrage nach Druckebene
  • gesamte Anschlussleistung nach Druckebene in KW
  • Auslastung bei Spitzenlast in Prozent
  • gesamte Trassenlänge nach Druckebenen in km
  • Gesamtzahl der Anschlüsse nach Druckebenen


d) Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene, einschließlich der 
Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung

  • Lage
  • Höhe der freien Netzanschlusskapazität
  • im Fall geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben Infos zum
  • voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme


e) Optimierungs- und Ausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz (geplant)

  • f1. Abwassernetzen (mind. DN 800)
  • Lage, straßenbezogen
  • Nennweite, straßenbezogen
  • Jahr der Inbetriebnahme, straßenbezogen
  • Trockenwetterabfluss
  • f2. Kläranlagen, die für Abwasserwärmenutzung relevant sind


4.2.1.6 wirksame und in Aufstellung befindliche B-Pläne, andere städtebauliche Planungen und Konzepte und Planungen öffentlicher Bauträger, die Auswirkungen auf die kWP haben könnten

4.2.2. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse textlich oder grafisch

a) jährlicher Endenergieverbrauch Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in kWh und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten
b) Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch Wärme nach Energieträgern in %
c) Jährliche Spitzenlasten Strom und Wärme in kW
d) jährlicher Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in kWh
e) Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in %
f) Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen nach Art

4.2.3. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse kartographisch unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen

a) Wärmeverbrauchsdichten in MWh pro ha und Jahr (baublockscharf)
b) Wärmeliniendichten in kWh pro m und Jahr (straßenabschnittscharf)
c) Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme (baublockscharf)
d) Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen nach Art
e) überwiegender Gebäudetyp (baublockscharf)
f) überwiegende Baualtersklasse der Gebäude (baublockscharf)
g) Kunden und Letztverbraucher (mit Wärmeverbrauch > 500MWh/a) (standortscharfe Darstellung)
h) bestehende, geplante und genehmigte

– Wärmenetze und -leitungen (Lage, Art, Jahr der Inbetriebnahme, Temperatur, Trassenlänge, Gesamtzahl Anschlüsse)
– Gasnetze und -leitungen (flächenhafte Lage, Art, Jahr der Inbetriebnahme, Temperatur, Trassenlänge, Gesamtzahl Anschlüsse)
– Stromnetze der Mittel- und Hochspannungsebene und Umspannstationen auf Mittel- und Niederspannung)
– Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss

i) bestehende, geplante und genehmigte Wärmeerzeugungsanlagen, einschließlich KWK Anlagen, und thermische Kraftwerke mit Informationen zu Nennleistung, Jahr der Inbetriebnahme und Energieträger (standortscharf)
j) bestehende, geplante und genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases (standortscharf)
k) bestehende, geplante und genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen (standortscharf)

4.3. Potentialanalyse

Die Potentialanalyse dient der Ermittlung und Dokumentation von Potentialen zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung. Daneben sollen Potentiale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und industriellen und gewerblichen Prozessen (Darstellung als aggregierte Potentiale) identifiziert werden. Bestehende Potentiale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion werden ebenfalls abgeschätzt.

Die Ergebnisse sind quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartographisch auszuweisen. Sie dienen dazu, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie genauer untersuchen sollten. Ausschlussgebiete (z.B. Wasserschutzgebiete) sind räumlich differenziert aufzuweisen. Bekannte räumliche, technische, rechtliche oder wirtschaftliche Restriktionen für die Nutzung von Wärmeerzeugungspotentialen sind zu berücksichtigen. Potentielle Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter Kommunen werden, soweit vorhanden, aufgenommen.

Relevante Daten zu Umweltwärme, Kanalisation, Kläranlage und Solarthermie kann die Stadt liefern. Hinweise über vorhandene Geothermiepotentiale liefert beispielsweise der Energieatlas Bayern sowie der Grundwasserbericht der Stadt.

Ermittelt werden für die Wärmeversorgung nutzbare Energiemengen in kWh/a für unten stehende Potentiale. Sollten zum Zeitpunkt des Projektbeginns laut dann aktueller Gesetzeslage weitere Energiequellen gefordert werden, müssen diese in die Potentialanalyse aufgenommen werden (per Nachberechnung sofern vergaberechtlich im Rahmen einer Auftragserweiterung möglich).

– oberflächennahe Geothermie
– tiefe Geothermie
– Umweltwärme
– Abwasser aus Kläranlagen
– Abwasser aus Kanalisation (Ermittlung für einzelne Leitungsabschnitte oder Messpunkte, die für Einbau eines Wärmetauschers geeignet sind)
– Solarthermie
– Biomasse
– Großwärmespeicher
– unvermeidbare Abwärme

Ebenso sind erneuerbare Stromquellen für Wärmeanwendungen (PV, Windkraft, Wasserkraft) zu quantifizieren und im räumlichen Kontext darzustellen.

4.4. Zielszenario

4.4.1. Entwicklung eines Szenarios zur zukünftigen Entwicklung des Wärme- und Energiebedarfs für 2030, 2035, 2040 für folgende Indikatoren

Hier ist eine Beschreibung auf Basis der nachfolgenden Indikatoren erforderlich, die darlegt wie das Ziel einer auf erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basierten Wärmeversorgung erreicht werden soll. Der unter Punkt 4.2.1 genannte Wärmeatlas des Energieversorgers bietet hierbei eine gute Datenbasis, die vom Auftragnehmer dann evaluiert werden muss. Einzelne Parameter (z.B. Sanierungsrate) können nachträglich angepasst werden.

a) jährliche Emissionen von Treibhausgasen im Sinne von §2 Nummer 1 des Bundesklimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung in Tonnen CO2-Äquivalent
b) Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in kWh/a (differenziert nach Endenergiesektoren und Energieträgern)
c) jährlicher Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in kWh und der Anteil der Energieträger am Gesamtverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in %
d) Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am Gesamtenergieverbrauch der Wärmeversorgung in %
e) Anzahl Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im Stadtgebiet
f) jährlicher Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträgern in kWh und der Anteil der Energieträger am Gesamtverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in %
g) Anzahl Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im Stadt

Die Darstellung des sich daraus ergebenden Wärmebedarfs für alle Zieljahre soll kleinräumlich aufgelöst dargestellt werden, unter Berücksichtigung von Sanierungsraten und auf Basis des in der Bestandsanalyse ermittelten Wärmebedarfs. Für die öffentliche Darstellung muss eine datenschutzkonforme Zusammenfassung der gebäudescharfen Informationen erfolgen Weiterhin muss eine Berechnung der Energieeinsparung nach Sektoren für alle Zieljahre erfolgen.

4.4.2. Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete (Versorgung über Wärme- oder Wasserstoffnetz)

4.4.2.1 Es werden Teilgebiete dargestellt, die bis zum jeweiligen Betrachtungszeitraum durch eine bestimme Wärmeversorgungsart erschlossen sein sollen, und zwar möglichst kosteneffizient. Besonders geeignet sind Wärmeversorgungsarten, die vergleichsweise geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungskosten, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum jeweiligen Zieljahr aufweisen. Sofern sich ein Teilgebiet nicht für die Versorgung über ein Wärmenetz eignet, wird es als Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung dargestellt. Theoretisch könnte man analog zum Gasnetz in der Verteilstufe ein Wasserstoffnetz ausbauen. Da dies aber aus heutiger Sicht für den Energieversorger absolut nicht abschätzbar ist, soll von der Einteilung des Gebietes in Wasserstoffversorgungsgebiete abgesehen werden.

Zusätzlich zu den Wärmegebieten sollen Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotential dargestellt werden (z.B. Gebiete mit einem hohen Anteil an Gebäuden mit hohem Endenergieverbrauch oder Gebiete, die als Sanierungsgebiete im städtebaulichem Sinne geeignet erscheinen).

Die Einteilung erfolgt für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035, und 2040, die Darstellung textlich und kartographisch.

4.4.2.3 Einteilung der Planungsgebiete auf Basis folgender Eignungsstufen

a) die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich geeignet
b) …wahrscheinlich geeignet
c) …wahrscheinlich ungeeignet
d) …sehr wahrscheinlich ungeeignet

4.5. Kommunale Wärmewendestrategie mit Maßnahmenkatalog

4.5.1. Formulierung möglicher Handlungsstrategien

Zusammen mit den Akteuren aus Punkt 4.6 werden Handlungsstrategien und ein Maßnahmenkatalog entwickelt, mit dem Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr.

Die Maßnahmen beinhalten dabei:

a) die Steigerung der Energieeffizienz
b) den Wärmenetzausbau und alternative, regenerative Lösungen wo kein Ausbau möglich
c) die Reduktion des Wärmeenergiebedarfs
d) die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung

4.5.2. Darstellung der Maßnahmen mit räumlicher Verortung

Die Maßnahmen müssen räumlich dargestellt werden, mit folgenden Bestandteilen:

a) Luftbild, Lageplan
b) Beschreibung der Situation im Gebiet
c) Eignungsgebiete für zentrale und dezentrale Wärmeversorgung
d) Maßnahmenvorschläge (notwendige Schritte zur Umsetzung und Darstellung des potentiellen Zeitpunktes des Maßnahmenabschlusses)
e) mögliche Treibhausgasminderung
f) geschätzte Kosten und Finanzierung (Kostenträger) und die Ermittlung der Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen und deren Gewichtung
g) weiteres Vorgehen, Prioritäten, Verantwortlichkeit

4.5.3. Fokusgebiete

Es soll eine Strategie zur Minderung von Verbräuchen von zwei Fokusgebieten entwickelt werden, die mit kurz- bzw. mittelfristiger Priorität zu behandeln sind und für die zusätzlich konkrete und räumlich verortete Umsetzungspläne zu entwickeln sind (nach Maßgabe der Mindestanforderungen im technischen Annex der Kommunalrichtlinie).

4.6. Partizipationsstrategie

Innerhalb des Beteiligungsprozesses der Stakeholder-Gruppe sollen Maßnahmen mit ausgewählten Vertreterinnen und Vertretern der lokalen Energieversorgung, aus Wirtschaft, Wissenschaft und (Wohnbau-)Verbänden erarbeitet und priorisiert werden. Diese Maßnahmen sollen dabei von allen Teilnehmenden der Gruppe getragen werden. Die Teilnehmenden der Stakeholder-Gruppe sind in Abstimmung mit der Auftraggeberin zu definieren, wobei die Vorgaben des Gesetzgebers bei der Auswahl der Personen beachtet werden müssen. Durch den Auftraggeber wurde bereits eine erste Übersicht der relevanten Stakeholder im Stadtgebiet erstellt, die es ggf. im Prozessverlauf weiter zu ergänzen gilt. Insgesamt soll es mindestens drei Präsenztermine á 2–4 Stunden geben. Teilnehmen werden etwa 40 Personen. Ein Workshop soll nach der Bestandsanalyse stattfinden, einer nach der Potentialanalyse und einer vor der Bearbeitung des Maßnahmenkataloges. Die Planung, Umsetzung, Moderation und Ergebnissicherung der jeweiligen Beteiligungsformate sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit der Stadt durchzuführen. Optional soll die Möglichkeit bestehen, im Projekt weitere Termine hinzuzubuchen. (vgl. Optionalposition im Preisblatt).

4.7. Verstetigungs- und Kommunikationsstrategie

4.7.1. Konzept zur Fortschrittsanalyse und Erfolgskontrolle

Für eine erfolgreiche Umsetzung der Maßnahmen und der kontinuierlichen Kontrolle der Zielkonformität in Bezug auf die Ziele des KWP ist die Einführung einer Fortschritts- und Erfolgskontrolle notwendig. Diese soll neben den übergeordneten Zielen der Treibhausgaseinsparung auch den Fortschritt einzelner Maßnahmen und deren Wirksamkeit erfassen und bewerten. Der Auftragnehmer hat in Abstimmung mit der Auftraggeberin ein Konzept zu entwickeln, welches es der Auftraggeberin ermöglicht, eigenständig und mit vertretbarem Aufwand eine jährliche Erfolgskontrolle fortzuschreiben. Hierfür stellt der Auftragnehmer ein Tool (webbasierte Kartenversion) zur Verfügung (mind. für 3 Jahre nach Beendigung des Projektes). Dieses Tool soll mit Angabe eines Preises – auch für die Verwendung in den Folgejahren – definiert werden, so dass nach Abschluss des Projekts Planungssicherheit bezüglich des Preises für das Hosting der Anwendung besteht.

4.7.2. Kommunikationskonzept

Darüber hinaus ist ein Konzept zur Kommunikation und Verbreitung der Konzeptergebnisse und -zwischenergebnisse mit anschließender Motivation der Stadtbevölkerung zu erstellen. Dabei soll die gesamte Stadtgesellschaft erreicht werden. Das Konzept soll Elemente für die Gesamtstadt, aber auch für die Ansprache auf Quartiersebene enthalten. Hier ist zwischen der Privatbevölkerung und gewerblichen Akteuren zu differenzieren.

4.8. Präsentation und Ergebnisdokumentation

Der Entwurf des Zwischen- und Endberichts ist mit der Auftraggeberin in einem gemeinsamen Termin abzustimmen. Mögliche Änderungen sind im Anschluss  einzuarbeiten. Der Zwischenbericht soll die Erkenntnisse der Bestands- und Potentialanalyse zusammenfassen, ebenso wie das im weiteren Projektverlauf zu entwickelnde Zielszenario.

Es soll sowohl eine fachlich umfassende Version erstellt werden, als auch eine leicht verständliche Version, die wesentliche Inhalte darstellt (z.B. für die Öffentlichkeit).

Der Endbericht der kommunalen Wärmeplanung ist in einer Langfassung sowie einer Kurzfassung je als Textdokument mit den erforderlichen Anlagen zu erstellen. Er fasst die ermittelten Ergebnisse aus den einzelnen Projektabschnitten in einem Planwerk zusammen.

Die Endergebnisse der kommunalen Wärmeplanung sind im Rahmen einer Präsentation dem Stadtrat vor Ort durch den Auftragnehmer vorzustellen. Danach ist das Konzept im Rahmen einer Abendveranstaltung vor Ort ausgewählten Vertreterinnen und Vertretern der am Prozess beteiligten  Interessensgruppen sowie der Presse zu präsentieren.

5. Datenübergabe

Das Konzept der kommunalen Wärmeplanung ist in der Langfassung sowie Kurzfassung je als Textdokument in detaillierter Berichtsform digital im Format PDF und zusätzlich in einem für die Auftraggeberin in weiter bearbeitbarem Format bereitzustellen (z.B. „.docx“) zu übergeben.

Die Datengrundlagen und weiterführenden Berechnungen, Erhebungen, Analysen, Bewertungen sind an die Auftraggeberin unter Einhaltung des Datenschutzes in den Ursprungsdatentypen (in nachvollziehbarer, editierter und fortschreibungsfähiger Form, z.B. Excel) zu übergeben. Erstellte Karten auf Basis von Geodaten, wie Beispielsweise die energetische Infrastruktur, sind in einem Datenformat kompatibel mit der Bayerischen Landesverwaltung beizustellen (z.B. „Shape“).

Sämtliche Quellen sind dem Konzept beizufügen. Weitere nicht genannten Datenformate sind mit der Auftraggeberin für eine Kompatibilitätsprüfung abzustimmen.

Die Hoheit und das Eigentum aller Daten liegt ausschließlich bei der Auftraggeberin.

6. Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch. Alle Dokumente, Ausführungen, Präsentationen etc. müssen, außer es wird aus bestimmten Gründen anders verlangt, auf Deutsch angefertigt werden.

7. Arbeits- und Terminplan

Zu Beginn des Projektes ist der Arbeits- und Terminplan mit der Auftraggeberin abzustimmen. Dabei sind Meilensteine für die Fertigstellung der jeweiligen Arbeitsschritte und das Projektende zu terminieren. Abweichungen während des Projektverlaufs sind mit der Auftraggeberin abzustimmen.

8. Inhaltliche Abstimmung im Projektverlauf

Für die inhaltliche Abstimmung während des Projektverlaufs ist eine regelmäßige Abstimmung zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer unerlässlich. Hierfür sind die folgenden Termine bzw. Abstimmungsformate vorgesehen:

– Kick-Off-Termin (Präsenztermin, 3-4 Std.) mit der Steuerungsgruppe (relevante Akteure der Stadtverwaltung)

– Jour Fixe Steuerungsgruppe: Alle zwei Monate (2-3 Std., online per MS Teams)

– Projekt Jour Fixe: Monatlich (ca. 1-2 Std., online per MS Teams)

Darüber hinaus ist seitens des Auftragnehmers jederzeit auch eine kurzfristige Erreichbarkeit und ein regelmäßiger Austausch zwischen der Projektleitung bei der Auftraggeberin und des Auftragnehmers sicherzustellen.

9. Projektteam

Für die Erstellung des kommunalen Wärmeplans sind ausreichende personelle Kapazitäten einzuplanen. Alle Mitarbeiter/innen des Projektteams sind verbindlich unter Angabe von Namen, Status, Qualifikation und beruflicher Erfahrung sowie der vorgesehenen Aufgabenschwerpunkte im Rahmen der Bearbeitung zu benennen.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass während der Vertragslaufzeit mit Ausnahme von Krankheit/Arbeitsunfähigkeit oder Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, immer dieselben Mitarbeiter/innen für die zu erbringenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden.

Wechsel im Projektteam sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die Auftraggeberin möglich. Bei der Projektdurchführung kommt nur qualifiziertes Fachpersonal mit entsprechender Eignung zum Einsatz.

Für die Erstellung des kommunalen Wärmeplans sind sowohl wissenschaftlich-technische Kompetenzen in den Bereichen Energie und Klimaschutz als auch methodische Kompetenzen im Bereich Öffentlichkeitsbeteiligung und Moderation unerlässlich.

Unsere Polizei mit uns in die Zukunft – Beschaffung von vollelektrischen Funkstreifenwagen

Unsere Polizei mit uns in die Zukunft - Beschaffung von vollelektrischen Funkstreifenwagen

vorgestellt von Thomas Ax

Sie beabsichtigen die Vergabe eines Vertrages zur Lieferung von reinen Elektrofahrzeugen (aus dem KBA Segment Utilities) mit polizeilicher Sonderausstattung für die Polizei? Aufgeteilt auf Funkstreifenwagen in polizeilicher Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung und zivilen Funkstreifenwagen in neutraler Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung. Die für die Vergabe maßgeblichen Bedingungen und Leistungen werden nachfolgend detailliert beschrieben (Vorschlag).

1 Leistungsbeschreibung Kommerzieller Teil (Vorschlag)

Vorbemerkungen Bitte lesen Sie die Unterlagen sorgfältig durch, um Fehler bei der Erstellung und Abgabe des Angebots zu vermeiden. Fehler können zum Ausschluss Ihres Angebots führen! Achten Sie besonders auf Anforderungen und Fristen. Soweit in diesem Dokument, als auch in den Anlagen, Personen und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der maskulinen Form angegeben werden, gelten diese für Frauen gleichermaßen.

1.1 Ausschreibungsgegenstand / Auftraggeber / Ansprechpartner

Das Land … beabsichtigt die Vergabe eines Vertrages zur Lieferung von … reinen Elektrofahrzeugen (aus dem KBA Segment Utilities) mit polizeilicher Sonderausstattung für die … Polizei. Aufgeteilt auf … Funkstreifenwagen in polizeilicher Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung und … zivilen Funkstreifenwagen in neutraler Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung. Die für die Vergabe maßgeblichen Bedingungen und Leistungen werden nachfolgend detailliert beschrieben. Ansprechpartner für das Vergabeverfahren:

1.2 Fragen zum Vergabeverfahren / Ergänzung der Anforderungen

Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform/ Bietercockpit einzureichen. Der Bieter erhält jeweils keine Eingangsbestätigung auf seine Fragen. Mündlich bzw. telefonisch gestellte Fragen werden nicht beantwortet. Die Vergabestelle behält sich vor, nur solche Fragen zu beantworten, mit denen der Bieter sachdienliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen erbittet. Werden zusätzliche sachdienliche Auskünfte oder wichtige Aufklärungen erteilt, werden diese zusammen mit den Bieterfragen allen Bietern, die auf der Vergabeplattform … registriert sind, bis spätestens … als zusätzliche Auskunft zu den Vergabeunterlagen übermittelt. Die Identität der Fragesteller wird nicht preisgegeben. Bieterfragen bitte ich bis spätestens … über das Bietercockpit einzureichen. Unternehmen, die sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren nicht registriert haben erhalten diese Informationen nicht automatisiert, sondern müssen diese selbst überprüfen/ abrufen. Der Bieter ist mit dieser Form der Verfahrenskommunikation und -gestaltung ausdrücklich einverstanden, wenn er dagegen nicht binnen 48 Stunden nach Erhalt der Vergabeunterlagen schriftlich Einwendungen erhebt. Enthalten die dem Bieter übergebenen Unterlagen Unklarheiten, die sich nicht – insbesondere nicht durch Fragen und Auskünfte – aufklären lassen, so hat der Bieter diese Unklarheiten als von ihm zu tragende Risiken zu übernehmen und in sein Angebot einzukalkulieren. Der Bieter ist verpflichtet, bei Fragen oder Unklarheiten zu dem Vergabeverfahren oder den Vergabeunterlagen Fragen gemäß dem oben beschriebenen Verfahren zu stellen.

1.3 Ausschlusskriterien

Anforderungen, deren Nichterfüllung zum Ausschluss des Angebotes aus dem weiteren Bewertungsverfahren führen, sind als Ausschlusskriterien (A) gekennzeichnet.

1.4 Verwenden der Vordrucke / Ergänzende Angaben / Angebotsform / Angebotsmuster

Für das Angebot sind, mit Ausnahme der Referenzliste (s. Vordruck), zwingend die vorgesehenen Vordrucke zu verwenden (A). Keinesfalls dürfen im Leistungsverzeichnis zusätzliche Eintragungen abweichend von den geforderten Preisen oder Preisbestandteilen gemacht werden (A). Erläuterungen und ergänzende Angaben können unter Bezug auf die jeweilige Gliederungsziffer in einer gesonderten Anlage vorgenommen werden. Das Angebot ist digital mittels Bietercockpit einzureichen. Ausführliche Informationen zur digitalen Angebotsabgabe finden Sie in der Anlage 7. Das Angebotsschreiben ist elektronisch in Textform zu zeichnen oder mit fortgeschrittener Signatur zu versehen. Zudem ist die … elektronisch in Textform zu unterzeichnen. Für die übrigen Eigenerklärungen ist das Befüllen mit den geforderten Angaben ausreichend, eine Unterzeichnung dieser Dokumente ist nicht zwingend erforderlich. Bei der Wertung der Angebote können nur die Angebote berücksichtigt werden, die über die Vergabeplattform (Bietercockpit) eingereicht werden. Vorab per E-Mail, oder über die Nachrichtenfunktion der E-Vergabe eingereichte Angebote müssen von der Wertung zwingend ausgeschlossen werden und werden gelöscht.

1.5 Ändern / Ergänzen der Vergabeunterlagen

Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen sind nicht zulässig und bewirken den Ausschluss des Angebots (A).

1.6 Zurückziehen/ Ergänzen des Angebots

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot digital geändert oder zurückgezogen werden. Danach ist der Bieter bis zum Ende der Bindefrist an sein Angebot gebunden.

1.7 Sprache

Sämtliche Angebotsbestandteile sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Soweit die Verwendung von fremdsprachigen Fachbegriffen/Textpassagen/Dokumenten unvermeidbar ist, ist deren Gebrauch erlaubt.

1.8 Technische Normen

Für alle in diesen Vergabeunterlagen und den Technischen Lieferbedingungen(TL)/ Richtlinien genannten nationalen oder EU-Normen wird bezüglich der Anforderungen auch die gleichwertige Art zugelassen. Die Gleichwertigkeit hat der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachzuweisen. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. Sofern in den Technischen Lieferbedingungen oder den Technischen Richtlinien Normen genannt sind, die zwischenzeitlich durch neuere Fassungen ersetzt wurden, so gilt jeweils die aktuellste Fassung der genannten Norm.

1.9 Gewerbliche Schutzrechte

Der Bieter hat unverzüglich nach Erhalt der Vergabeunterlagen, spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebotes gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder von anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten. Der Vordruck „Erklärung über gewerbliche Schutzrechte“ ist dem Angebot beizufügen. Die wahrheitswidrige Nicht- bzw. Falschangabe oder das Verschweigen von bestehenden oder beabsichtigten/ beantragten Schutzrechten kann zum Ausschluss des Angebots aus dem Vergabeverfahren führen.

1.10 Preise
• Alle Preise sind Endpreise in Euro (A).
• Alle Preise sind Festpreise (A).
• Die Preise sind in das beigefügte Leistungsverzeichnis einzutragen.
• Das Leistungsverzeichnis ist vollständig auszufüllen.

1.11 Angebotsfrist

Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist (siehe Aufforderung zur Abgabe des Angebots) eingegangen sein (A). Ein Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingeht, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten (§ 57 Abs. 1 Nr.1 VgV). Der Bieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit, Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Angebots. Die Vergabestelle behält sich vor, die Angebotsfrist zu verlängern, wenn der Verfahrensverlauf dies sachlich erfordert.

1.12 Bindefrist

Mit Abgabe des Angebots bindet sich der Bieter an das von ihm eingereichte verbindliche Angebot und ist hieran bis zum Ablauf der Bindefrist (siehe Aufforderung zur Abgabe des Angebots) unwiderruflich und unbedingt gebunden. Die Vergabestelle behält sich vor, im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern, die Bindefrist zu verlängern, wenn der Verfahrensverlauf dies sachlich erfordert.

1.13 Eignung

Der Zuschlag wird nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen worden sind. Zur Prüfung der Eignung des Bieters sind mit Abgabe des Angebotes nachfolgend benannte Unterlagen vorzulegen:
• Referenzliste über vergleichbare Lieferungen bevorzugt an andere öffentliche Bedarfsträger mit Angaben zu den Ansprechpartnern inkl. Telefonnummer (beigefügter Vordruck) Der Auftraggeber behält sich vor, eine Begutachtung der Referenzen/Referenzobjekte ohne Benachrichtigung des Bieters durchzuführen.
• Eigenerklärung gemäß §§ 123 und 124 GWB (beigefügter Vordruck).
• Erklärung zu „Gütesicherungsmaßnahmen/Qualitätssicherungssystemen“. Darin ist anzugeben, welche Gütesicherungsmaßnahmen während der Produktion, welche Maßnahmen zur Gütesicherung bei der Endprüfung, welches Qualitätsüberwachungssystem angewandt wird/werden. Vorhandene Qualitätsmanagement-Zertifikate, z.B. gemäß DIN EN ISO 9001, sind vorzulegen; dies gilt auch für Vorlieferanten sowie Subunternehmer (beigefügter Vordruck).
• Darstellung des „Firmenprofils“ mit Angaben zu Mitarbeiteranzahl, Fertigungsstätten, technischer Ausrüstung sowie Anzahl und Qualifikation der mit dem Lieferauftrag verantwortlich betrauten Mitarbeiter (beigefügter Vordruck).
• Erklärung über den „Gesamtumsatz“ des Unternehmens und über seinen Umsatz bei der Herstellung bzw. Lieferung von Waren, die Gegenstand der Ausschreibung sind, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (beigefügter Vordruck).

Zur Prüfung der Eignung des/der Nachunternehmer (sofern diese zum Einsatz kommen):
• Darstellung des Nachunternehmers (beigefügter Vordruck)
• Eigenerklärung des Nachunternehmers gemäß §§ 123, 124 GWB (beigefügter Vordruck)
• Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn (beigefügter Vordruck) Anstatt der angegebenen Unterlagen kann der Bewerber auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorlegen. Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem beteiligten Unternehmen vorzulegen.

1.14 Sonstige Unterlagen
• Eigenerklärung zum „EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine“ (beigefügter Vordruck).

1.15 Prüfung und Wertung der Angebote

Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt nach §§ 56 ff. VgV. Stellt sich bei der Angebotsprüfung/-wertung heraus, dass eine als Ausschlusskriterium (A[1]Kriterium) festgelegte Anforderung/Leistungsmerkmal nicht erfüllt ist, wird das Angebot zwingend ausgeschlossen. Angebote, die auch nur eine als A-Kriterium geforderte Anforderung/ Leistungsmerkmal nicht vollständig erfüllen, kommen für einen Zuschlag nicht in Betracht. Eine Gewichtung oder Bewertung findet bei A-Kriterien nicht statt. A-Kriterien sind mit “Ja” bzw. “Nein” zu beantworten; bedingte Antworten („Ja, aber …“) sind nicht zulässig. Auf Angebote, bei denen auch nach entsprechender Aufklärung/Überprüfung bei dem Bieter durch die Vergabestelle der Preis ungewöhnlich niedrig bzw. hoch im Verhältnis zur angebotenen Leistung ist oder deren Preise in einem offenbaren Missverhältnis zu der Leistung stehen, wird der Zuschlag nicht erteilt (§ 60 Abs. 3 VgV).

1.16 Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Angebots

Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots erfolgt anhand des Bewertungspreis (100 %) = Angebotsnettopreis + (Einfuhr-/) Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Steuerschuldnerschaft Anmerkung: Gemäß § 1 der zusätzlichen Vertragsbedingungen enthalten die vereinbarten Preise auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen. Ebenso sind zusätzliche Frachtkosten im Angebotspreis enthalten.

1.17 Vertragsschluss, Beurkundung / Vertragsänderung

Der Vertrag kommt mit Eingang des Zuschlagsschreibens beim Auftragnehmer zustande, eine besondere Beurkundung ist nicht vorgesehen. Außerdem gelten § 2 VOL/B (Änderung der Leistung) und § 132 GWB (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit). Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.18 Datenschutz

Der Auftragnehmer kennt und beachtet das Datenschutzrecht, insbesondere
• die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG in ihrer jeweils aktuellsten Fassung, im Folgenden EU-DSGVO genannt;
• das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils aktuellsten Fassung, im Folgenden BDSG genannt; die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in der jeweils aktuellsten Fassung, im Folgenden JI-Richtlinie genannt; …. Der Auftragnehmer stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und der seiner Mitarbeitenden gemäß der Datenschutzinformation für Beschaffungen des Auftraggebers in ihrer jeweils aktuellen Fassung (entsprechend der Anlage im Bietercockpit) zu. Verarbeitet und oder erhebt der Auftragnehmer personenbezogene Daten zur Erfüllung dieses Vertrages, ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 EU-DSGVO abzuschließen. Weiterhin hat der Auftragnehmer für von ihm gelieferte oder verwendete Datenverarbeitungssysteme alle datenschutzrechtlich relevanten Dokumente, insbesondere das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit gem. Art. 30 EU-DSGVO sowie die Datenschutz[1]Folgenabschätzung gem. § 35 EU-DSGVO bis zur Inbetriebnahme der DV-Systeme zu erstellen. Ebenfalls bis zur Inbetriebnahme der DV-Systeme sind – je nach Schutzbedarfsfeststellung – die entsprechenden Maßnahmen und Dokumente nach BSI-Grundschutz zu erstellen.

1.19 Ausschluss der Gewähr für Vergabeunterlagen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Vergabeunterlagen – trotz größter Sorgfalt – unbeabsichtigte, unzutreffende und/oder unvollständige Angaben enthalten können. Der Auftraggeber übernimmt hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Gewähr. Der Bieter hat die Informationen der Vergabestelle entsprechend zu überprüfen und ggf. eine Korrektur zu beantragen. Der Bieter hat etwaige Risiken aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben in ihre Angebotskalkulation einzubeziehen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben.

1.20 Ausschluss von Entschädigungsansprüchen

Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadensersatz-, Entschädigungs- und Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushälterischen Gründen (z.B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen der Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beenden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei dem Bieter kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Beschaffungsvorhabens. Ein Kontrahierungszwang für die Auftraggeber besteht nicht. Die Vergabestelle behält sich vor, das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. auf die Vergabe zu verzichten.

1.21 Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers

Der Bieter hat in seinem Angebot alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nach • Art und Umfang der Mitwirkungshandlungen und • spätestem Erledigungstermin anzugeben.

1.22 Auslandsfertigung

Auslandsfertigung ist zugelassen. Es muss sichergestellt sein, dass • ein maßgeblicher, nachgewiesener Einfluss auf Termineinhaltung und die qualitative Ausführung der zu liefernden Ware besteht, • dort die Einhaltung der in den TL geforderten Kriterien (TL- gerechte Fertigung) gewährleistet ist, • die Endkontrolle vor Auslieferung vom Betrieb des Auftragnehmers vorgenommen wird. Die beigefügte „Erklärung bzgl. Auslandsfertigung“ ist mit dem Angebot ausgefüllt einzureichen. Bei (Teil-)Auslandsfertigung/-produktion ist in dieser Erklärung die Produktionsstätte anzugeben (beigefügter Vordruck). Erhält der Bieter den Zuschlag, verpflichtet er sich, bei der Auftragsdurchführung nur solche Produkte an den Auftraggeber zu liefern, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt sind bzw. nur solche Produkte zu liefern, deren Hersteller oder Verkäufer aktive zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben. Dies bestätigt der Bieter, der seine Produkte im Ausland fertigen lässt, bereits bei Angebotsabgabe durch Einreichung der „Erklärung bezüglich Auslandsfertigung/-produktion“.

2 Leistungsbeschreibung Technischer Teil (Vorschlag)

2.1 Technische Anforderungen

Die in diesem technischen Teil und der Bewertungsmatrix (siehe Anlage …) ausgeführten technischen Anforderungen beschreiben ein Kraftfahrzeug mit polizeilichen Sonderausführungen in einzelnen Bereichen. Aus der Art der Beschreibung ergibt sich, dass nicht alle Maße, Werte und Eigenschaften verbindlich vorgeschrieben werden können. Sofern Abweichungen zugelassen werden, sind Mindest- und Maximalwerte und im Einzelfall auch innerhalb der angegebenen Werte liegende Sollwerte angegeben. In diesen Fällen hat der Bieter den firmenspezifischen Wert, der innerhalb der betreffenden Spannbreite liegt und dem ggf. angegebenen Sollwert am nächsten kommt, in das Datenblatt oder ein gesondertes Beiblatt einzutragen. Die Verwendung von polizeilichen Führungs- und Einsatzmitteln (Funkgeräte, Rundumton[1]kombination usw.) im und am Fahrzeug darf hinsichtlich der Funktionsfähigkeit und der Wirkung keine Nachteile aufweisen. Die vorliegende Angebotsanforderung richtet sich an Bewerber, die in der Lage sind, derartige Fahrzeuge in der benötigten Stückzahl fristgerecht zu liefern.

2.2 Beschaffung von Auftragsgegenständen

Einzelne Komponenten werden durch den Auftraggeber beschafft und für den Ausbau entsprechend beigestellt. Dies ist nachfolgend explizit angegeben. Alle anderen Komponenten (einschließlich der Grundfahrzeuge), Zubehörteile und Materialien sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu beschaffen, was im Folgenden grundsätzlich nicht mehr ausgeführt wird. 2.3 Grundfahrzeuge Es sind Grundfahrzeuge mit entsprechenden Spezifikationen gemäß der Ziffern

2.3 bis 2.3.27 der als Anlage … angefügten Matrix (Anlage …) anzubieten. Dem Angebot ist eine Fahrzeugkonfiguration beizulegen.

2.4 Polizeilicher Ausbau

Der Auftraggeber verweist im Zusammenhang mit dem Fahrzeugausbau an einzelnen Stellen dieses technischen Teils auf bestimmte Marken oder Typen (nicht gemeint sind an dieser Stelle die vorgegebenen Marken und Typen des Fahrzeugs). Dies geschieht, weil der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Daher ist stets der Zusatz „oder gleichwertig“ bzw. „oder vergleichbar“ angehängt.

2.4.1 Verdrahtungsarbeiten
• Alle Verdrahtungen erfolgen mit handelsüblichen, auf den speziellen Einsatzzweck abgestimmten Leitungen.
• Die Leitungsquerschnitte müssen entsprechend den auftretenden Spitzenströmen ausgelegt sein.
• Für alle Leitungsverbindungen und Anschlüsse sind handelsübliche Kfz-Crimp[1]Steckverbinder mit Steckgehäusen einzusetzen, die mit professionellen Crimp-Tools verarbeitet werden. Lüsterklemmen und Lötverbindungen sind im Leitungsbereich nicht zulässig. Im Außenbereich sind spritzwassergeschützte Steckverbindungen zu verwenden.
• Alle Leitungen sind nach Fahrzeug-Herstellervorgaben zu verlegen. Dabei ist die Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) zu beachten.
• Für alle Hochfrequenzleitungen, beispielsweise im Bereich der Antennenleitungen, kommen entsprechend den Herstellerangaben hochwertige, dämpfungsarme, abgeschirmte Koaxial-Kabel zum Einsatz. Auch hier ist der Gebrauch professioneller Werkzeuge zur Anbringung der erforderlichen Steckverbindungen zwingend erforderlich.
• Bei den Hochfrequenzleitungen ist zur Reduktion der resultierenden Signaldämpfung auf die minimal mögliche Anzahl an Steckverbindern zu achten.
• An allen Leitungen ist jeweils endseitig, Stecker nah, eine Beschriftung anzubringen.
• Die Leitungsfarben der eingesetzten Gleichstrom- und Niederfrequenzleitungen richten sich, sofern normiert, nach den üblichen Kfz-Standards. Sie sind in der technischen Dokumentation zu verzeichnen.
• Alle Leitungen sind fachgerecht mit Kabelbindern, Clipsen, o. ä. zu befestigen. Selbstklebende Clipse und Kabelschellen sind nicht zugelassen.
• Die Leitungslängen sind so zu wählen, dass der spätere Ein- und Ausbau von Systemen und Komponenten problemfrei durchgeführt werden kann. Im Regelfall sind Leitungslängen anzustreben, die zu Servicezwecken bei Herausnahme von System[1]einheiten den Betrieb auch außerhalb der Einbaulage gestatten.
• Bei Verlegung und Installation optional anzuwendender Anschlüsse sind geeignete Anschlussdosen oder Blindsteckerabdeckungen anzubringen.
• Schaltpläne und Bilder sind lediglich Anlagen zu den Beschreibungen und werden nicht bewertet.
• Falls an Ladegeräten, Wechselrichtern, Routern, etc. ein Gerätestecker montiert ist, ist dieser zu belassen und eine Schuko Steckdose zu installieren. Keinesfalls soll der Gerätestecker abgetrennt werden.

2.4.2 Elektromagnetische Verträglichkeit

Beim Einbau von Geräten für den Kfz-Betrieb sind zur Sicherung der elektromagnetischen Verträglichkeit die Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheits[1]aufgaben (BOS) sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Bestimmungen, Vorschriften, Normen, Richtlinien und Gesetze einzuhalten. Die elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Kraftfahrzeug und polizeispezifischen Einsatzmitteln, einschließlich der Sprechfunkgeräte, ist sicherzustellen. Außerdem sind die sich an der “Richtlinie über die Funkentstörung (elektromagnetischen Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt“ orientierenden „Einbauvorschriften der Fahrzeughersteller“ zu beachten. Sämtliche Kabel (außer Batterieanschlussleitungen) sind abgeschirmt zu liefern. Grundsätzlich gilt, dass die Fahrzeugfunkanlage, die sondertechnischen Einbauten und fahrzeugeigene Komponenten sich nicht gegenseitig störend beeinflussen dürfen.

2.4.3 Service- und Bedienerfreundlichkeit

Bei der Montage der technischen Komponenten wird größtmögliche Servicefreundlichkeit gefordert. Die wichtigen Komponenten wie Sprechfunkgerät, Mobilfunktechnik, müssen so montiert werden, dass bei Defekt ein schneller Austausch bei möglichst geringem Arbeitsaufwand erfolgen kann. Dies gilt auch für alle angefertigten Halterungen und Bedieneinheiten. Diese dürfen nicht verklebt werden.

2.5 Sondersignalanlage

2.5.1 Allgemeine Beschreibung

Für eine zu installierende Sondersignalanlage sind folgende Komponenten vorzusehen und mit in das Bedienkonzept des Dachbalkens bei den uniformierten Fahrzeugen (Punkt 2.5.1.1) zu integrieren:
• 4 Druckkammerlautsprecher (z. B. Haberl MAX-Power Tonfolge oder vergleichbar)
• 1 Sondersignalverstärker (z. B. Haberl Audio High oder vergleichbar)

2.5.1.1 Uniformierte Fahrzeuge

2.5.1.1.1 Dachbalken

Betriebsfertige Montage eines zugelassenen Dachbalkens in flacher Bauform (z. B. Standby W3 oder vergleichbar) mit folgenden Spezifikationen: o Elektronische Erzeugung und akustische Abstrahlung von zwei Warnsignalen (Stadt/Land-Signal) über in den Stoßfängern verbaute Lautsprecher (DIN 14610) o Sprachdurchsage mit Mikrofon über Lautsprecher
o Warnleuchte in Form von LED-Blitzleuchten, Lichtfarbe blau
o Infrarot LED (Hubschraubererkennung), Optional als externe Kennleuchte o Akustisches Anhaltesignal „Yelp“ Heulton
o Arbeitsscheinwerfer nach vorne
o Seitliche Scheinwerfer, einzeln geschaltet, rechts/links, zur Ausleuchtung des seitlichen Umfelds (bestehend aus z. B. je vier LED), um 15° nach unten gerichtet o Automatische Tag/Nacht Umschaltung
o Zulassung gemäß ECE R65 Klasse 1, ECE R65 Klasse 2, ECE 06R, ECE 07R, ECE R10, EMV, ICAO Anhang 14 R65 Klasse 2
o Handbedienteil mit mindestens 13 Schnellzugriffstasten und integriertem Sprachmikrofon

Die Aktivierung der seitlichen Scheinwerfer und des Arbeitsscheinwerfers muss unabhängig vom Zustand des Fahrzeugs bzw. der Sondersignalanlage jederzeit möglich sein. Die Zusatzblinker müssen beim Aktivieren der Warnblinkanlage a-synchron zu den hinteren Blinkleuchten blinken. Die unvermeidbaren Nachteile (z. B. erhöhter Kraftstoffverbrauch und Windgeräusche) durch den Dachbalken sind mit geeigneten Maßnahmen auf das absolute Minimum zu reduzieren. Eine feste und sichere Montage des Dachbalkens auf dem Fahrzeugdach muss gewährleistet sein. Vorhandene Dachverstärkungen für Trägersysteme oder Reling sind, wenn möglich zu nutzen, falls erforderlich sind zusätzliche Dachverstärkungen einzubauen. Montagebohrungen zur Befestigung und Kabeldurchführung sind nach Möglichkeit zu vermeiden; falls nicht anders ausführbar, so klein wie möglich zu halten. Für unvermeidbare Montagebohrungen sind Verschlussstopfen (in Wagenfarbe lackiert) und Dichtungen für eine spätere Rückrüstung der Fahrzeuge mitzuliefern.

2.5.1.1.2 Anhaltesignalgeber vorne

Hinter der Frontscheibe ist mittig verschraubt auf dem Armaturenbrett ein motorisch klappbarer LED Anhaltesignalgeber (z. B. Standby DD-100 oder vergleichbar) mit integriertem roten Anhalteblitz (Flash) zu montieren. Dieser muss nach vorne in Spiegelschrift folgende Texte Anzeigen: „STOP POLIZEI“ (wechselnd Deutsch und Englisch) „Rettungsgasse bilden“ „Stau“ „Unfall“ „Nebel“ „Oel“ „Gefahr“ „Langsam Fahren“ „Eis“ „Arzt benoetigt“ „Glaette“ „Ueberbreite“ „Achtung Kolonne“ „Nicht ueberholen“ „Sperrung“ „< < > >“

Der rote Flash im vorderen Anhaltesignalgeber ist gegen die blauen Kennleuchten zu verriegeln und muss bei deren Aktivierung automatisch deaktiviert werden. Zusätzlich muss während dem aktivierten Flash die Abgabe eines „Yelp“-Signals möglich sein.

2.5.1.1.3 Multisignalgeber hinten

Hinter der Heckscheibe ist möglichst vollflächig ein zur Sondersignalanlage passender LED Signalgeber in Matrixtechnik (z. B. Standby MSG oder vergleichbar) zu montieren. Dieser muss nach hinten in Realschrift folgende Texte Anzeigen: Hierbei sind die folgenden Anhalte-Signalgeber-Texte seitlich begrenzt in roter Schrift auszuführen:
o „STOP POLIZEI“ (wechselnd in Deutsch und Englisch)
o „POLIZEI FOLGEN“ (wechselnd in Deutsch und Englisch)

Die nachfolgenden informatorischen Texte sind seitlich unbegrenzt in gelber Schrift darzustellen: „Rettungsgasse halten“ (wechselnd Deutsch und Englisch) „Stau“ „Unfall“ „Nebel“ „Oel“ „Gefahr“ „Langsam Fahren“ „Eis“ „Arzt benoetigt“ „Glaette“ „Ueberbreite“ „Achtung Kolonne“ „Nicht ueberholen“ „Sperrung“ „< < > >“ Der LED Signalgeber ist so auszuführen, dass dieser bei geöffneter Heckklappe heruntergeklappt werden kann.

2.5.1.1.4 Dritte Kennleuchte

Eine Kennleuchte für blaues Blinklicht in LED-Technik (z. B. Standby B2 Rhodon oder vergleichbar) ist auf dem Fahrzeugheck betriebsbereit zu verbauen. Das rückwärtige Leuchten der Kennleuchten muss, z. B. für Kolonnenfahrten, deaktivierbar sein. Die Deaktivierung muss beim nächsten Einschalten oder der Aktivierung des akustischen Sondersignals zurückgesetzt werden.

2.5.1.1.5 Frontblitzer

An der vorderen Stoßstange sind Frontblitzleuchten in sehr schmaler Bauform und seitlicher Lichtaustrittsöffnung (z. B. Hänsch Typ Sputnik Hybrid oder vergleichbar) betriebsbereit zu verbauen. 2.5.1.1.6 Heckblitzer / Heckabsicherung An bzw. in der Heckklappe sind blaue Blitzleuchten zur Heckabsicherung bei geöffneter Heckklappe in sehr schmaler Bauform (z. B. Standby L54 oder vergleichbar) betriebsbereit zu verbauen. Diese dürfen nur sichtbar sein, wenn die Heckklappe geöffnet ist.

2.5.1.2 Sondersignalanlage „zivile Ausführung“

Betriebsfertige Montag von zwei Magnethaftenden (1x vorne links und 1x hinten rechts) Doppelblitzkennleuchten (z. B. Hänsch Movia SL LED oder vergleichbar) sowie verdeckter Frontblitzer hinter dem Kühlergrill (z. B. Standby L54 geraucht oder vergleichbar). Tonfolgeverstärker und Druckkammerlautsprecher sind Analog der uniformierten Fahrzeuge auszuführen (siehe hierzu Punkt 2.5.1). Der Tonfolgeverstärker ist so einzubauen, dass er bei einem Defekt schnell und mit möglichst geringem Aufwand ausgetauscht werden kann.

2.5.1.2.1 Lieferung und Einbau von Einbaubuchsen

Zum Einstecken der Doppelblitzkennleuchten werden zwei Einbaubuchsen (grundsätzlich links in Höhe A- oder B-Säule, D-Säule rechts) benötigt (z. B. Lemosa-Buchse oder identisch wegen Kompatibilität). Die Einbaubuchsen dürfen nur dann Strom führen, wenn die Doppelblitzleuchten eingeschaltet und in Betrieb sind. Es ist darauf zu achten, dass in jeder Sitzstellung die Buchsen zugänglich sind. Eine genaue Positionierung wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt. Die Buchsen sind gegen herausreißen zu sichern (z. B. mit einem Halteblech oder Sicherungsseil).

2.5.1.2.2 Aufnahmeteller für Doppelblitzkennleuchten im Innenraum

Für die Doppelblitzkennleuchten (vorne und hinten) müssen Aufnahmen angefertigt werden. Diese dienen einer sicheren Aufbewahrung der Doppelblitzkennleuchte im Innenraum. Der genaue Verbauort wird bei der Ausbaubesprechung festgelegt.

2.5.1.2.3 Schaltung der Sondersignalanlage

Folgende Funktionalitäten müssen gewährleistet sein: Das Einsatzhorn darf nur funktionieren, wenn alle Kennleuchten in Betrieb sind. Fällt eine Kennleuchte aus, muss das Einsatzhorn verstummen, jedoch müssen die zweite und/oder dritte Kennleuchte weiterhin funktionsfähig sein. Änderungen im Sondersignalverstärker dürfen hierzu nicht vorgenommen werden, nur außerhalb des Verstärkers.

2.5.1.2.4 Schalter für Sondersignalanlage

Es ist ein Schalter in Snap-in-Technik, Ausführung „Ein-Aus-Ein-2polig“, Maße 22 x 30 mm, Nr. 1839, einzubauen (z. B. Marquardt, s. Conrad-Katalog, Artikel-Nr. 700258-33, oder gleichwertig) Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.5.1.2.5 Funktions-Kontroll-LED für Doppelblitzkennleuchten

Bei eingeschalteter Sondersignalanlage ist die Funktion der Doppelblitzkennleuchte durch eine (bzw. zwei) blaue LED im Sichtbereich des Fahrers anzuzeigen. Nach Möglichkeit sind hier kleine transparente LED zu wählen. Die LED soll ohne Fassung verbaut werden und darf nicht über die Blende in der sie verbaut ist hinausragen. Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.5.1.2.6 Hupeneintastung

Bei in „Stellung 1“ befindlichem Alarmschalter (Doppelblitzkennleuchten sind eingeschaltet) muss beim Betätigen der Original-Hupentaste (bei eingeschalteter Zündung) das Einsatzhorn für zwei Tonfolgen aktiviert werden.

2.6 Sprechfunkanlagen

2.6.1 Allgemeine Beschreibung

Der Auftraggeber stellt für eine einzubauende Sprechfunkanlage folgende Komponenten bei:
• S/E-Geräte Motorola MTM 800 FuG ET
• Bediengerät (Handapparat für uniformierte Fzg., Bedienteil für ziviles Fzg.)
• Freisprechmikrofon
• Externe BOS-Sicherheitskartenlesegerät
• Programmierkabel
• Zubehörsatz digital (enthält Gerätehalterungen, Kabel, etc.)

Das zur Herstellung von mechanischen Vorrichtungen und elektrischen Anschlüssen erforderliche Montagezubehör und -material ist durch den Auftragnehmer zu beschaffen. Der Einbau der Funkgeräte ist gerätespezifisch durch den Hersteller und die Anforderungen der Autorisierten Stelle Hessen vorgegeben. Das Sende-/Empfangsgerät ist abgesetzt zu verbauen. Die erforderlichen Bediengeräte sind im vorderen Bereich sowie am hinteren Arbeitsplatz zu montieren. Zu verbinden sind die Funkgeräte mit den beigestellten speziellen Steuerkabeln. (Technischer Hinweis: Der Sprechfunkverkehr wird alternativ im Trunk-Mode bzw. Direct[1]Mode durchgeführt. Die Funkanlagen werden im Tetra-BOS-Bereich betrieben.) Die genauen Einbauorte werden in einer Ausbaubesprechung festgelegt. Alle Umverpackungen der beigestellten Funkgeräte sind in das jeweilige Fahrzeug einzulegen.

2.6.2 Stromversorgung Funk

Die Stromversorgung für die Funkanlagen ist direkt an der Spannungsquelle abzugreifen. In die Stromleitung ist, kurz hinter dem Polschuh, eine passend dimensionierte Sicherung einzubinden. Die Querschnitte der strombelasteten Leitungen sollen mindestens 2,5 mm2 betragen. Die Leitungen sollen sich (einschlägige Normen) farblich unterscheiden und in einem Verdrahtungsplan näher bezeichnet werden. Auf das fahrzeugeigene Bus-/Kabelsystem darf nur unter Beachtung der Vorgaben und Vorschriften des Fahrzeugherstellers zugegriffen werden. Hierbei muss die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs gewährleistet bleiben.

2.6.3 Radiostummschaltung

Bei Betätigung des Sendetasters für die Freisprechfunktion muss die Radiostummschaltung wirksam werden. Es dürfen (auch ohne Zündung und/oder ausgeschaltetem Radio) keinerlei optische und extern hörbare Auswirkungen auftreten, wie z. B. selbsttätiges Einschalten des Displays vom Navigationsgerät oder Autoradio.

2.6.4 Funkhauptschalter/Zeitverzögerungsrelais

Für das Ein- und Ausschalten der Funkgeräte ist jeweils ein Funkhauptschalter vorzusehen. Der Schalter muss ein zwingend notwendiges kontrolliertes Herunterfahren der Geräte gewährleisten. Dies ist mit einem geeigneten Zeitrelais zu realisieren (z. B. Zeitrelais, abfallverzögert mit Spannungswächter, Carsig GmbH, Rottweil, Artikel-Nr. MFR. 100.027.01, oder gleichwertig).

2.6.5 Programmiersteckdosen

Für das Funkgerät ist eine Programmiersteckdose USB-B mit Abdeckung (z. B. Neutrik NAUSB-W oder vergleichbar) vorzusehen. Die Anschlusskabel werden beigestellt.

2.6.6 Freisprechanlage

Funk Für das Funkgerät ist im Fahrer- und Beifahrerbereich ein Freisprechmikrofon vorzusehen.

2.6.7 Sendetaster

Zwei gut erreichbare Sendetaster (halbrund, keine Folientaster) sind im Fahrer- und Beifahrer[1]bereich zu montieren – bei Platzmangel auch an den Vordersitzen möglich.

2.6.8 Funklautsprecher und Lautstärkeregler Im Fahrzeug sind vorne (2) und hinten (1) Funklautsprecher (Radio- oder andere Lautsprecherausführungen) einzubauen. Bevorzugte Position ist vorne in der B-Säule links und rechts. Lässt sich ein Einbau in die Türen nicht vermeiden, so ist eine entsprechende Kapselung und Schalldämmung nach außen zwingend erforderlich.

2.6.9 Entstörfilter mit Spannungspuffer

Für das Funkgerät ist ein Entstörfilter mit Spannungspuffer vorzusehen (z. B. BT 36599 oder gleichwertig).

2.6.10 Antennenanlage Funk (Tetra + GPS)

Auf dem Fahrzeugdach ist eine Tetra und GPS Antenne (z. B. Antennentechnik Bad Blankenburg, ABB 3771.0x oder vergleichbar) zu montieren und mit dem S/E Gerät zu verbinden. Ggfls. kann die Tetra Funktion in die Dachantenne (Punkt 2.9.2) integriert werden. GPS-Splitter sind nicht zulässig. Für die Tetra Antenne ist ein Messprotokoll (SWR) zu erstellen.

2.6.11 Koaxialkabel für Sprechfunkgeräte

Für den Anschluss der Antennen sind hochflexible, dämpfungsarme und geschirmte Koaxialkabel zu verwenden. Die Koaxialkabel sind weiterhin so zu wählen, dass diese im verwendeten Frequenzbereich (380 – 410 MHz) eine möglichst geringe Durchgangs-Dämpfung (< 22 dB/100 m) und eine Schirmdämpfung (>70 dB bei 400 MHz) besitzen. Bei der Verlegung der Koaxialkabel ist darauf zu achten, dass die Kabel nicht unzulässig geknickt werden und maximal zulässige Biegeradien beachtet werden.

2.7. Energieversorgung

2.7.1 Zusatzbatterie

Sofern erforderlich, ist aufgrund der erhöhten Energiebedarfes beim Betrieb der Sprechfunkgeräte und anderer Verbraucher eine zweite Batterie (AGM oder LiFePO) zu liefern und einzubauen. Die Kapazität richtet sich u. a. nach der Leistungsbilanz und den gegebenen Platzverhältnissen im Fahrzeug. Alternativ sind aus Platzgründen auch parallel geschaltete Batterien zu verwenden. Die Stromversorgung der Funk- und Sondersignalanlage erfolgt (unmittelbar an der Batterie abgesichert) direkt aus der Zusatzbatterie über den Hauptschalter und über die Entstörfilter. Der Hauptschalter soll nicht über das fahrzeugeigene BUS-System geschaltet werden, sondern soll völlig unabhängig von diesem installiert werden. Verfügt das Fahrzeug über ein intelligentes Batterielademanagement, ist zu gewährleisten, dass die Zusatzbatterie mit einer konstanten Spannung geladen wird, um einen Schaden an der Batterie durch eine ungünstige Ladebilanz (Überladen) zu vermeiden. Dies kann z. B. durch den Verbau eines DC/DC Wandlers realisiert werden.

2.7.2 Tiefentladeschutz (TES)

Um eine Tiefentladung der Zusatzbatterie zu verhindern, ist ein externer Tiefentladeschutz (TES) für die zweite Batterie einzubauen (z. B. LEAB, BW 801 oder gleichwertig) – keinesfalls eine Überwachung über das fahrzeugeigene Bussystem (Steuergerät). Einstellwerte: Uein = 12,8 V, Uaus = 11,5 V, Uwarn = 11,8 V mit roter Warn-LED. Ggf. sind die Werte in einer Ausbaubesprechung individuell festzulegen. Es sollte nur die rote LED angeschlossen werden, da bei Anschluss der anderen LED die Entladung der Batterie während langer Standzeiten zu hoch ist. Die rote Warn-LED ist grundsätzlich in der Mittelkonsole zu platzieren. Die Sondersignalanlage soll nicht über den Tiefentladeschutz (TES) geschaltet werden.

2.7.3 Zusätzliche 12 V-Steckdose

Im Fahrzeug sind zwei abgesicherte große 12 V-Steckdosen zu montieren (Kl. 30, Dauerplus mit 20 A abgesichert, Powerdelivery). Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.7.4 USB-Steckdosen

Im Fahrzeug sind insgesamt fünf USB-A / USB-C Steckdosen zu verbauen. Die USB-C Steckdosen sind als Power Delivery (max. 100 Watt) auszuführen. Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.8. Innenausbau

2.8.1 Sitzplätze Fond

‘Im Fahrgastraum sind zwei fahrtzugelassene Einzelsitze, links und rechts Armlehnen, verstellbar in der Neigung (z. B. Fa. Schnierle, Volkswagen oder vergleichbar) zu verbauen. Sofern realisierbar sind in Rückenteil Aussparungen für Handfesseln vorzusehen. Zwischen den Sitzen ist ein Ablagetisch einzubringen. Die Montage kann individuell über ein Schienensystem im Fußboden erfolgen. Die genauen Einbaupositionen sowie Ausgestaltung werden in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.8.2 Beleuchtung

Über den Arbeitsplätzen sind zwei LED Einbaulampen mit dimmbaren Schaltern einzubauen. Die Lampen müssen von Weiß auf Rot umschaltbar sein (z. B. EDSC PLE oder vergleichbar). Die genauen Einbaupositionen werden in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.8.3 Tablet-Halterung

Im Fahrzeug ist mittels verstellbarer Kugelkopfhalterung eine Tablet-Halterung für ein iPad inklusive Schutzhülle (z. b. RAM Mount oder vergleichbar) zu verbauen. Die Positionierung ist so zu wählen, dass der Beifahrer an dem Tablet arbeiten kann. Der Verbauort ist des Weiteren so zu wählen, dass dieser sich nicht im Entfaltungsbereiches der Airbags befindet. Eine Befestigung mittels Saugnapf ist nicht zulässig.

2.8.4 iPhone-Halterung für Fahrer

Im Fahrzeug ist mittels verstellbarer Kugelkopfhalterung für den Fahrer eine Einhandbedienbare iPhone-Halterung für ein iPhone 13 bzw. SE inklusive Schutzhülle mit induktiver Ladefunktion (z. b. RAM Mount Tough-Charge x-Grip oder vergleichbar) zu verbauen. Die Positionierung ist so zu wählen, dass der Fahrer Informationen von dem Smartphone ablesen kann. Der Verbauort ist des Weiteren so zu wählen, dass dieser sich nicht im Entfaltungsbereiches der Airbags befindet. Eine Befestigung mittels Saugnapf ist nicht zulässig.

2.8.5 iPhone-Halterung für Beifahrer

Im Fahrzeug ist mittels verstellbarer Kugelkopfhalterung für den Fahrer eine Einhandbedienbare iPhone-Halterung für ein iPhone 13 bzw. SE inklusive Schutzhülle mit induktiver Ladefunktion (z. b. RAM Mount Tough-Charge x-Grip oder vergleichbar) zu verbauen. Die Positionierung ist so zu wählen, dass die Kamera des eingelegten Smartphones aus der Frontscheibe fotografieren bzw. videografieren kann. Der Verbauort ist des Weiteren so zu wählen, dass dieser sich nicht im Entfaltungsbereiches der Airbags befindet. Eine Befestigung mittels Saugnapf ist nicht zulässig. 2.8.6 Life-Hammer Im Fahrzeug ist ein Life-Hammer (Gurtschneider mit Scheibenzertrümmerer) mittels Halterung gut zugänglich für Fahrer- und Beifahrer zu montieren.

2.8.7 Halterung für Polizei-Anhaltestab

Im Fahrzeug ist eine Halterung für einen Polizei-Anhaltestab, Variante kurz, gut zugänglich für den Beifahrer zu montieren. Halterung für Polizeianhaltestab 950 NK (Kurze Ausführung, Länge 345 mm, Griffdurchmesser 34 mm, Plattendurchmesser ca. 198 mm) im Bereich des Beifahrers.
(Lieferanten des Polizeianhaltestab:
• Zeichentechnik Rosenbaum, Am Zehnthof 52, 45307 Essen oder
• Fassbender Einsatztechnik, Wildeberger Straße 33, 51580 Reichshof)

2.9 EDV-Technik

2.9.1 5G-Router Es ist ein WLAN fähiger Dual-SIM 5G-Router mit externer Antennenanlage für die Netzverbindung und WLAN einzubauen (z. B. TDT 5G Router G3000-ELW, Teletonica RUTX50 5G oder vergleichbar). Hierfür ist auf dem Fahrzeugdach eine Antenne zu montieren.

2.9.2 Dachantenne

Es ist eine Fahrzeugantenne 4×4 MiMo 4G/5G + GPS zu verbauen (Sharkfin Antenna von Panorama Antennas oder vergleichbar).

2.10 Sonstiges

2.10.1 Verbauplätze

Wenn werksmäßige Verbauplätze für Bordwerkzeug, Verbandkasten, Warndreieck, Warnwesten, Tire-Fit, etc. aufgrund der Sondereinbauten nicht mehr zur Verfügung stehen, sind anderweitig geeignete Verbauplätze zu schaffen. Nur im Ausnahmefall ist auf besondere Aufbewahrungstaschen auf dem Kofferraumboden zurückzugreifen.

2.10.2 Folienbeklebung – uniformierte Fahrzeuge

Polizeispezifische Farbgestaltung gemäß Anlagenkatalog. (Kontrastfarbgebung: verkehrsblau RAL 5017)
• „Bauchbinde“ mit Folie, verkehrsblau (z. B. 3M oder gleichwertig), an den Fahrzeugseiten und am Heck.
• Oben und unten umlaufend, auf der Folie, weiße, retroreflektierende, unterbrochene Signalstreifen (Gaps).
• Zusätzliche Folie auf der Motorhaube.
• Je ein Schriftzug „POLIZEI“, silberfarben, retroreflektierend, auf der blauen „Bauchbinde“ seitlich rechts/links, Schrifthöhe 150 mm.
• Schriftzug „POLIZEI“, silberfarben, retroreflektierend, auf der Heckklappe, Schrifthöhe nach vorhandenem Platzangebot.
• Schriftzug „POLIZEI“, silberfarben, retroreflektierend, auf der blauen Folie der Motorhaube, Schrifthöhe 150 mm.
• Allseitig Warnelemente, gelb, retroreflektierend (z. B. Oralite VC612 neongelb oder gleichwertig).
• Heckseitige Beklebung im „Chevron-Design“ (VESBA 2.0-Beklebung nach … Vorgabe)
• Je ein Schriftzug „Notruf 110“, silberfarben (z. B. Scotchlite-Folie 3290 oder gleichwertig), auf der blauen „Bauchbinde“ seitlich rechts/links und am Heck.
• Alle Folien müssen einfach und rückstandslos zu entfernen sein.
• Anbringen eines durch den Auftraggeber beizustellenden Polizeisterns.
• Endabstimmung erfolgt in einer Ausbaubesprechung.
• Die Farbechtheit ist für die Dauer von 5 Jahren zu gewährleisten.

2.10.3 Splitterschutzfolie

Alle Scheiben sind innen und außen mit einer durchwurfhemmenden Splitterschutzfolie (EN 356, Klasse P2A) zu versehen – ausgenommen ist die Frontscheibe (hier nur innen).

2.10.4 Heckregal

Im Fahrzeugheck ist ein Regalsystem zur Unterbringung der persönlichen Ausrüstung der Fahrzeugbesatzung sowie der Führungs- und Einsatzmittel einzubauen (z. B. aus Aluminium Maschinenbauprofilen).

Beispielhafte Aufteilung des Laderaumsystems:
• Ablagefach mit Antirutschboden mit Antirutschboden und Gurtsicherung
 o Staufach mit Antirutschboden für z. B. zwei Einsatzhelme (auch von innen erreichbar)
• Schublade zur Unterbringung von einer Mitteldistanzwaffe (ca. Maße BxTxH: 1000x650x200 mm)
 o Die Schublade muss gegen unbefugte Entnahme besonders gesichert sein, u. a. durch einen Schlossriegel nach DIN EN 18104-1 (z. B. Abus PR 2700 oder vergleichbar).
 o Die Schublade ist so auszukleiden (z. B. durch ein Schaumstoffinlay), dass eine Mitteldistanzwaffe sicher gelagert werden können.
• Schublade mit Antirutschmatte für z. B. Infektionsvorsorgebox, Warnleuchtensystem, Atemalkoholtestgerät, Tierchiplesegerät, Schallpegelmessgerät, Handweitleuchten
• Schublade mit Antirutschmatte für z. B. Parkkralle, Laserpistole (Riegl-FG21)
• Senkrechte Lagermöglichkeit für vier Klappwarnbaken (Fa. Horizont) Eine Beispielhafte Darstellung der Aufteilung sowie eine Beladungsliste ist dem Anlagenkatalog (Anlage …) zu entnehmen. Die Beladungsgegenstände werden dem Auftragnehmer zwecks Anpassung des Laderaumsystems zur Verfügung gestellt.

2.10.5 Digitaler Innenspiegel

Es ist ein digitaler Innenspiegel zu verbauen. Während der Fahrt ist der rückwärtige Fahrzeugbereich als Bildausschnitt darzustellen. Der rückwärtige Bereich ist auf dem gesamten Innenspiegel zu visualisieren (z. B. Fa. Gentex oder vergleichbar).

2.10.6 Klappwarnbaken rot/weiße inkl. gelber LED-Blitzleuchte

Pro Fahrzeug sind vier rot/weiße Klappwarnbaken inkl. gelber LED-Blitzleuchte, BAST[1]zugelassen, (z. B. FlashMax Syncro der Firma Horizont Group GmbH oder vergleichbar) beizulegen und im Heckregal entsprechen unterzubringen.

2.10.7 Wärmebildkamera inkl. Stativ für Dachmontage

Im Fahrzeug ist eine Wärmebildkamera (Liemke Keiler 50 Pro oder vergleichbar) unterzubringen. Zudem ist ein Stativ zum kurzzeitigen Betrieb auf dem Fahrzeugdach (Xspector T-Crow XR-II oder vergleichbar) unterzubringen. Die im Bedarfsfall erforderliche Dachmontage erfolgt mittels zusätzlicher Halterung über die C-Schiene des Fahrzeuges oder Montagematerial von Stativ. Die Wärmebildkamera muss aus dem Fahrzeuginneren bedienbar (Schwenken/Neigen) sein. Die Übertragung findet auf Benutzereigene iPad statt.

2.10.8 Lieferung und Montage eines Feuerlöschers inkl. Halterung

Lieferung und Einbau eines geeigneten Bordfeuerlöschers (2 kg). Einbau, möglichst in einer Nische des Laderaums. Eine leichte Entnahme des Löschers muss gewährleistet sein.

2.10.9 Rückfahrkamera

Visualisierung der Aufnahmen der Rückfahrkamera über Borddisplay oder in Verbindung mit dem digitalen Innenspiegel.

2.10.10 Kaffeemaschine

Lieferung und Einbau einer für Kraftfahrzeuge geeignete Kaffeemaschine (z. B. Handpresso Handcofee Auto 21000 oder vergleichbar).

2.10.11 LED-Arbeitsscheinwerfer

Lieferung eines tragbaren LED-Arbeitsscheinwerfer mit Handgriff und Magnetfuß inkl. ausfahrbarem oder klappbarem Stativ und Akku (z. B. Rosenbauer RLS200 oder Peli Rals 9490 LED oder vergleichbar). Im Heckregal eine geeignete Verstaumöglichkeit inklusive Lademöglichkeit zu schaffen. Die Lichtstärke muss mindestens 700 Lumen (effektiv) betragen.

2.11 Optionen

2.11.1 Projektionstechnologie

Lieferung und Einbau einer Projektionstechnologie (z. B. Hella Visiotech oder vergleichbar).

2.11.2 Fußboden

Sofern erforderlich ist im Fahrzeug ein Fußboden mit geeigneten Schienen (z. B. Airline Schienen oder vergleichbar) zur Befestigung von zwei Einzelsitzen und einem Arbeitstisch (siehe Punkt 2.8.1) einzulassen. Der Boden muss folgenden Eigenschaften besitzen: Antistatisch, rutschfest (R10), leichte Reinigung und Schutz gegen aggressive Flüssigkeiten. Der Boden ist an den Rändern mit Silikon abzudichten. Im Einstiegsbereich ist zum Schutz eine rutschhemmende Einstiegsverkleidung (z. B. Winkelblech) zu montieren. Die Farbe wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

3 Besondere Vertragsdurchführungsregelungen (Vorschlag)

3.1 Liefertermine

3.1.1 Mindestabnahmemenge (… uniformierte und … zivile Kfz)

Nach Zuschlagserteilung sind die Fahrzeuge inklusive polizeispezifischem Ausbau durch den Auftragnehmer spätestens nach 9 Monaten zu liefern.

3.2 Einbauvorschriften / handwerkliche Grundsätze

Der Einbau der technischen Komponenten hat nach den derzeit gültigen Vorschriften und den bestehenden handwerklichen Grundsätzen zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist eine saubere Verlegung, Fixierung und Beschriftung der Kabelenden sicherzustellen. Bindende Einbauvorschriften der Fahrzeughersteller sind einzuhalten.

3.3 Rückbau der Technik

Die Fahrzeuge der … Polizei werden nach einer gewissen Laufzeit ausgesondert und veräußert. Für die Erzielung eines hohen Verkaufserlöses nach Ablauf der Haltedauer ist die leichte Rückrüstbarkeit mit dem Ziel, den serienmäßigen Zustand möglichst unversehrt wiederherzustellen, ein wertbeeinflussender Faktor. Folglich sind die Rückrüstkosten möglichst gering zu halten. Die konzeptionelle Entwicklung des Fahrzeugausbaus muss dem Rechnung tragen. Durch den Auftragnehmer ist ein Rückrüstleitfaden zu erstellen.

3.4 Unfallverhütungsvorschriften

Die zusätzlichen Bedienelemente müssen so im Fahrzeuginneren so eingebaut werden, dass sie aus der normalen Sitzhaltung des Anwenders heraus bedient werden können. Dabei ist die aktive und passive Sicherheit uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Die einschlägigen Arbeitsplatzrichtlinien, -verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sind zu berücksichtigen bzw. einzuhalten. Das Sichtfeld des Fahrers darf nicht durch die Zusatzeinbauten eingeschränkt werden.

3.5 Ausbaubesprechung / Protokoll / Leistungsänderungen

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren unmittelbar nach der Erteilung des Zuschlags einen zeitnahen Termin für eine Ausbaubesprechung. In dieser sind die genauen Einbauorte von Funktechnik, Zusatztechnik, Zubehör und allen Bedienelementen festzulegen. Gleichzeitig ist ein voraussichtlicher Fertigstellungstermin zu verabreden. Der Auftraggeber fertigt hierüber ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll (siehe Anlage …), wovon der Auftragnehmer eine Kopie erhält. Der Auftragnehmer kann ein eigenes Protokoll fertigen, welches dem Protokoll des Auftraggebers angefügt wird. Der Auftraggeber kann nachträglich vom Auftragnehmer ein Abweichen vom Protokoll verlangen. Leistungsänderungen sind schriftlich festzuhalten und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Bei zu erwartenden Mehr- oder Minderkosten kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer ein Angebot verlangen. Der Auftragnehmer kann gegenüber dem Auftraggeber ein nach seiner Auffassung als sachgerecht erachtetes Abweichen von technischen Vertragsbestandteilen oder dem aktuellen Protokoll beantragen. Der Auftraggeber entscheidet, ob er den Antrag annimmt oder ablehnt. Antrag und Entscheidung bedürfen der Schriftform. Vertreter anderer Polizeidienststellen sind zur Genehmigung von Leistungsänderungen nicht befugt. Diese sind ggf. vom Auftragnehmer an die autorisierte Fachstelle des Auftraggebers zu verweisen.

3.6 Fertigungsüberwachung / Projektbegleitung / Güteprüfung

Beauftragte des Auftraggebers dürfen sich jederzeit nach vorheriger Anmeldung während der Geschäftszeiten in allen Werkstätten, Produktions- und Lagerräumen des Auftraggebers oder eines Nachunternehmers vom Einhalten der technischen und technisch-organisatorischen Anforderungen überzeugen und ggf. Proben nehmen, um diese mit den technischen Lieferbedingungen abzugleichen. Ihnen sind auf Wunsch erforderliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für ein Aufsuchen der vorgenannten Örtlichkeiten, um sich einen Überblick über den Fortschritt der Arbeiten zu verschaffen. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragte haben keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

3.7 Fahrzeugabnahme / Abnahmeprotokoll

Der Auftragnehmer stellt im Rahmen der Forderungen nach dieser Leistungsbeschreibung ein voll funktionsfähiges, den geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Kraftfahrzeug zur Endabnahme bereit. Die Endabnahme soll vor der Auslieferung, grundsätzlich am Firmensitz des Auftragnehmers erfolgen – auch um diesem ggf. eine zügige Mängelbeseitigung an Ort und Stelle zu ermöglichen – ansonsten an einem anderen mit dem Auftragnehmer zu vereinbarenden Ort in Deutschland. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Bereitschaft zur Endabnahme 14 Tage vor der geplanten Auslieferung anzuzeigen. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, im Rahmen der Prüfung der Funktionsfähigkeit des Kraftfahrzeugs entsprechende Tests zur Betriebsüberprüfung durchzuführen. Die Beauftragten des Auftraggebers sind bei ihrer Arbeit durch den Auftragnehmer zu unterstützen. In dieser Zeit hat der Auftragnehmer einen kompetenten Mitarbeiter und ggf. zusätzlich einen deutschsprachigen Dolmetscher als ständigen Ansprechpartner abzustellen. Der Auftraggeber erstellt über die Endabnahme ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll. Wird die Fahrzeugabnahme wegen festgestellter Mängel verweigert, so gilt die Leistung als vom Auftragnehmer nicht erbracht. Die Endabnahme hat in einer geschlossenen und angemessen beheizten Halle zu erfolgen.

3.8 Fahrzeugtransport / Auslieferung

Der Auftragnehmer hat die beim Fahrzeughersteller übernommenen Grundfahrzeuge auf seine Kosten mit einem Autotransporter oder ähnlichem zu seiner oder zur Werkstätte eines Nachunternehmers zu transportieren. Dies gilt auch für den Transport der vom Auftraggeber abgenommenen Kraftfahrzeuge an den vom Auftraggeber noch festzulegende Lieferort innerhalb von Hessen. In dem dazwischenliegenden Zeitraum (Ausbauphase) dürfen die Kraftfahrzeuge nur zu Rangier- und Testzwecken bewegt werden. Die Haftung (z. B. für Transportschäden, Verlust, etc.) erfolgt durch den Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang (Übernahme der Fahrzeuge an den Anlieferorten; unterschriebener Frachtbrief). Eventuell entstandene Transportschäden werden dem Auftragnehmer mitgeteilt, welcher im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine Instandsetzung in die Wege leitet.

3.9 Bescheinigungen / Nachweise Jedem Kraftfahrzeug sind folgende Unterlagen beizulegen:
• Zulassungsbescheinigung Teil II
• EG-Übereinstimmungsbescheinigung
• Gutachten nach § 21 StVZO für die Erteilung einer Betriebserlaubnis
• Nachweis der EMV von Kraftfahrzeugen und polizeiliche Ausstattung
• Bedienungsanleitung Serienfahrzeug in deutscher Sprache
• Zusatzbedienungsanleitung in deutscher Sprache für die polizeiliche Sonderausstattung in schriftlicher und digitaler Form
• Service- und Wartungsheft in deutscher Sprache
• Schaltplan (inkl. Einbauorte der Komponenten) und Beschreibung der Kabelverlegung zu den Sondereinbauten in schriftlicher und digitaler Form
• Leitfaden zur Rückrüstung der polizeispezifischen Umfänge
• Stückliste der verbauten Sonderausstattungen mit den Original-Artikelnummern der Hersteller in schriftlicher und digitaler Form
• Garantienachweis gegen „Durchrosten“
• Ggf. weitere Garantienachweise des Auftragnehmers

3.10 Gutachten / Prüfungen

3.10.1 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge Für den Fall, dass für die Kraftfahrzeuge ein Antrag auf Erteilung einer “Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge” zu stellen ist, hat der Auftragnehmer das nach § 21 StVZO erforderliche Gutachten erstellen zu lassen. Die erforderlichen zusätzlichen Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung Teil II hat der Auftragnehmer vornehmen zu lassen. Die Kraftfahrzeuge sind zulassungsfähig zu übergeben. Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

3.10.2 Prüfung nach DGUV 70 „Fahrzeuge“ Bei jedem Kraftfahrzeug ist eine UVV Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (alt BGV D29) durchzuführen. Eine Prüfplakette ist im Fahrerraum an geeigneter Stelle anzubringen.

3.10.3 Prüfung nach DGUV 3 Alle 230 V-Komponenten sind nach DGUV Vorschrift 3“ (alt BGV A3) zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu protokollieren und das Prüfprotokoll bei der Abnahme zu übergeben. Eine Errichter-Bescheinigung ist nicht ausreichend. Eine Prüfplakette ist im Fahrzeug an geeigneter Stelle anzubringen.

3.11 Montage-Dokumentation / Kurzanleitung

Bei der Abnahme ist den Beauftragten des Auftraggebers eine deutschsprachige Montage[1]Dokumentation in schriftlicher (2-fach) und digitaler Form mit folgenden Informationen zu übergeben:
• Einbauvorschriften der Fahrzeughersteller
• Schaltplan • Elektrische Leistungsbilanz
• Beschreibung der Einbauposition von Geräten mit Lichtbildern und Kabelführung etc.
• Nachweis der [e]–Kennzeichnung für zusätzlich eingebaute Komponenten
• Nachweis von ersatzweise durchgeführten Messungen in rechtlich prüfbarer Form
• Stückliste mit den Original-Artikelnummern der Hersteller.

Für jedes Fahrzeug ist zur leichteren Bedienung der Sprechfunk- und Sondersignalanlage eine bebilderte Kurzanleitung zu erstellen (laminiert, in DIN A5).

3.12 Rechnungsstellung

Die Zahlung ist anhand des eRechnungsverfahrens durchzuführen. Rechnungsanschrift des Auftraggebers: … Alle Rechnungen sind nur noch in elektronischer Form an folgende E-Mail: … zu senden. Bei Versendung an das o.a. Mail Postfach bitte immer nur ein pdf.-Dokument (1 Rechnung) an die E-Mail hängen. Mehrere Anhänge können nicht bearbeitet werden.

Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
• genaue Artikelbezeichnung
• Liefermenge
• SAP-Bestellnummer …

3.13 Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen können für gekaufte Grundfahrzeuge unter Vorlage der jeweiligen Rechnung und des Kraftfahrzeugbriefes (Verschaffung von Eigentum) gewährt werden.

3.14 Sachmängelhaftung

Der Auftragnehmer gewährt die gesetzliche Sachmängelhaftung für die Kraftfahrzeuge, die eingebauten Anlagen und das Zubehör inkl. der Verdrahtung für zwei Jahre. Explizit ausgenommen sind die durch den Auftraggeber beigestellten Komponenten. Die Gewährleistungsfrist beginnt erst mit der Zulassung eines abgenommenen Kraftfahrzeugs durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel (z. B. Fehler in der Elektrik, defekte Teile) im Rahmen der Nacherfüllung umgehend zu beseitigen bzw. auszutauschen. Kann die Reparatur aus nachvollziehbaren Gründen nicht beim Auftraggeber erfolgen, so hat der Auftragnehmer das Kraftfahrzeug mit einem Autotransporter oder ähnlichem in seine Firma und wieder zurück zu transportieren. Die Kraftfahrzeuge dürfen nur zu Rangier- und Testzwecken bewegt werden. Kosten gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftragnehmers. Die Inanspruchnahme von über die Nacherfüllung hinausgehender Verbraucherrechten des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. Die Haftung (z. B. für Transportschäden, Verlust, etc.) erfolgt auch hier durch den Auftragnehmer mit Gefahrenübergang (Übergabe bzw. Übernahme der Fahrzeuge an den Abholungsorten bzw. Anlieferorten; unterschriebener Frachtbrief). Eventuell entstandene Transportschäden werden dem Auftragnehmer mitgeteilt, welcher im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine Instandsetzung in die Wege leitet.

Ax unterstützt Bieter gegen vergaberechtswidrige Vergabe Rietheim-Weilheim

Ax unterstützt Bieter gegen vergaberechtswidrige Vergabe Rietheim-Weilheim

Lieferung von einem Gerätewagen-Logistik KatS (GW-L KatS) nach DIN EN 1846, E DIN 14502-2, -3

Beschaffung
Notfalleinsatzfahrzeuge
Lieferung von einem Gerätewagen-Logistik KatS (GW-L KatS) nach DIN EN 1846, E DIN 14502-2, -3
Referenznummer der Bekanntmachung: GW-L KatS / 2023 R-W

Sehr geehrter Herr …,

in der Bekanntmachung das og Vergabeverfahren betreffend teilen Sie mit:

Kommunikation

Der Zugang zu den Auftragsunterlagen ist eingeschränkt. Weitere Auskünfte sind erhältlich unter: www.rietheim-weilheim.de

Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten Kontaktstellen

Ziel der eVergabe ist es, die Beschaffungsprozesse elektronisch, interaktiv und medienbruchfrei abzuwickeln. Alle Stufen eines Vergabeverfahrens, von der Vergabebekanntmachung bis hin zur Zuschlagserteilung, sollen in elektronischer Form abgewickelt

werden. Das umfasst insbesondere auch die Bereitstellung der Vergabeunterlagen. Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Vergabeunterlagen über eine in der Auftragsbekanntmachung veröffentlichte (oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung mitgeteilte) elektronische Adresse zum unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Abruf bereitzustellen (§ 41 Abs. 1 VgV, §12a VOB/A-EU, § 29 UVgO).

Die Verpflichtung zur unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Bereitstellung der Vergabeunterlagen gilt für alle Verfahren außerhalb des Bereichs Verteidigung und Sicherheit. Die Vergabeunterlagen müssen direkt elektronisch abrufbar sein.

Das bedeutet, dass in der Auftragsbekanntmachung eine Internet-Adresse (Link) angegeben werden muss, unter der die Unterlagen zum Abruf bereitstehen. Bei Veröffentlichung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb kann die Internetadresse alternativ in der Aufforderung zur Interessenbestätigung angegeben werden. Bei der Internetadresse muss es sich um einen sog. „Deep Link“ handeln, der unmittelbar zum Speicherort der Vergabeunterlagen führt. Eine Verlinkung lediglich der Homepage oder der Startseite einer Vergabeplattform genügt nicht, wenn die konkrete Ausschreibung bzw. die Vergabeunterlagen dort dann erst noch gesucht werden müssen. Da die Vergabeunterlagen den Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen, kann von den Unternehmen insbesondere keine kostenpflichtige Registrierung bei einer kommerziellen Vergabeplattform oder der kostenpflichtige Erwerb einer speziellen App verlangt werden. Der Auftraggeber muss dafür Sorge tragen, dass den Bietern der Abruf der Vergabeunterlagen mit einem üblichen Computersystem möglich ist, ohne dass der Bieter besondere, kostenpflichtige Zusatzhardware oder -software anschaffen muss.

Im Unterschied zu früher müssen interessierte Unternehmen bei der elektronischen Vergabe die Vergabeunterlagen nicht zunächst beim Auftraggeber anfordern; der Auftraggeber muss die Unterlagen vielmehr direkt und uneingeschränkt zugänglich machen.

Von den Interessenten kann daher insbesondere nicht verlangt werden, sich vor einem Download der Unterlagen zu registrieren (§ 9 Abs. 3 Satz 2 VgV, § 10 EU Abs. 6 Satz 2 VOB/A, § 11 § 7 Abs. 3 Satz 2 UVgO). Unternehmen (aber auch interessierte Bürger) können die Unternehmen daher auch anonym downloaden. Das Angebot einer freiwilligen Registrierung ist aber zulässig.

Durch eine Registrierung erhält der Auftraggeber die notwendigen Kontaktdaten, an die er etwaige weitere Informationen (insbesondere Antworten auf Bieterfragen, geänderte Vergabeunterlagen oder sonstige Informationen) versenden kann. Es empfiehlt sich daher, die Bieter darauf hinzuweisen, dass eine Registrierung in ihrem eigenen Interesse liegt, um einen schnellen und reibungsfreien Informationsfluss gerade auch im Fall von Nachträgen zu den Unterlagen zu gewährleisten.

Da der Auftraggeber keine Möglichkeit hat, nicht registrierte Bieter auf spätere Änderungen der Vergabeunterlagen hinzuweisen, trifft diese Interessenten eine „Holschuld“ bezüglich solcher weiteren Informationen. Überprüfen nicht registrierte Unternehmen die vom Auftraggeber angegebene Internetadresse nicht selbständig auf etwaige Änderungen, riskieren sie, dass ihre auf Basis veralteter Vergabeunterlagen abgegebenen Teilnahmeanträge bzw. Angebote ausgeschlossen werden.

Die Vergabeunterlagen umfassen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VgV bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 UVgO alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Der Auftraggeber darf daher beispielsweise nicht auf Vorgaben aus externen Quellen wie beispielsweise Muster aus einem nicht in den Vergabeunterlagen enthaltenen Handbuch verweisen. Auch solche Unterlagen müssen vielmehr vom Auftraggeber direkt elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Auch Antworten auf Bieterfragen sind ein konkretisierender Bestandteilteil der Vergabeunterlagen.5 Sie müssen daher im laufenden Vergabeverfahren ebenso unter der veröffentlichten Internet-Adresse bereitgestellt werden wie die ursprünglichen Unterlagen. Insbesondere müssen auch diese ergänzenden Unterlagen ohne vorherige Registrierung abrufbar sein.

Neben den inhaltlichen Festlegungen ist zu entscheiden, in welchem elektronischen Format die Vergabeunterlagen den Bewerbern bzw. Bietern zur Verfügung gestellt werden sollen. Grundsätzlich sind allgemein verfügbare bzw. kompatible Datenformate zu verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VgV). Sind aus technischen Gründen andere Formate notwendig, muss der Auftraggeber den Interessenten die dafür notwendigen elektronischen Mittel (sog. alternative elektronische Mittel) ebenfalls direkt unentgeltlich elektronisch verfügbar machen (§ 12 Abs. 1 VgV).

Auch bei elektronischen Vergabeverfahren bestehen die Vergabeunterlagen in der Regel aus einer Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen bzw. Angeboten, den Bewerbungs- bzw. Vergabebedingungen und den Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen). Es ist zweckmäßig und üblich, dass der Auftraggeber den Bietern insbesondere für die zur

Eignungsprüfung abgefragten Angaben Vordrucke für Selbstauskünfte, Eigenerklärungen oder sonstige Angaben zur Verfügung stellt. Da die Unternehmen diese Unterlagen ausfüllen sollen, sollten sie in einem bearbeitbaren Format (z.B. docx, xls oder auch ausfüllbares PDF) zur Verfügung gestellt werden. Die Dateien können dabei teilschreibgeschützt werden, um zu gewährleisten, dass die Bieter das Dokument nur in vorgegebenen Formularfeldern vervollständigen und nicht an Stellen verändern können, an denen dies nicht gewünscht ist. Allerdings ist die Herstellung solcher Dokumente bisweilen aufwendig. Die Teile der Vergabeunterlagen, in denen keine Bietereintragungen vorzunehmen sind, können von vorneherein in einem nicht bearbeitbaren Format zur Verfügung gestellt werden (z.B. als schreibgeschütztes PDF).

Im Laufe des Verfahrens kann sich etwa anlässlich von Bieterfragen herausstellen, dass in Bezug auf den Verfahrensablauf, die Leistungsbeschreibung oder den Vertragsentwurf Änderungs- oder Ergänzungsbedarf besteht. Auch diese sind im Rahmen der E-Vergabe in elektronischer Form zu kommunizieren. Es ist empfehlenswert, dass etwaige Änderungen nicht nur über die Antworten auf Bieterfragen in das Verfahren eingeführt werden, sondern die Änderungen parallel auch in die Unterlagen eingepflegt werden. Den Bietern sind sodann die geänderten Vergabeunterlagen zur Verfügung zu stellen. Um den Bietern die Durchsicht und die Nachvollziehbarkeit der Änderungen bei der elektronischen Vergabe zu erleichtern, sind die jeweiligen Änderungen unbedingt kenntlich zu machen. Es empfiehlt sich zudem, die Dokumente (z.B. in der Fußzeile) mit einer Versionsnummer und ggf. dem Datum der Dokumentenfassung zu versehen. Wenn den Vergabeunterlagen zudem eine Versionsliste beigefügt wird, lässt sich leicht prüfen, ob die Bieter ihrem Angebot die jeweils aktuelle Fassung der Vergabeunterlagen zu Grunde gelegt haben.

Wir rügen und fordern zur Abhilfe auf bis zum 4.12.23, dass die Vergabeunterlagen nicht anforderungsgerecht insbesondere nicht elektronisch bereit gestellt werden.

Weiter unzulässig ist:

„Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“

Nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB sind die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung „anzuführen“. Geeignetes Medium ist daher grundsätzlich die Auftragsbekanntmachung. Ein Verweis auf ein später in den Vergabeunterlagen zu findendes Formular ist nur dann ausreichend, wenn eine direkte Verlinkung ohne weitere Suche durch den Bieter sichergestellt ist. Fehlt es an einem solchen Link, kann im weiteren Verfahren ein Ausschluss eines Bieters auf fehlende Eignungsnachweise nicht gestützt werden (so auch VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.08.2018, VK 2-11/18).

Nach dem OLG Düsseldorf soll die nicht ausreichend transparente Bekanntmachung der Eignungskriterien im Nachprüfungsverfahren sogar von Amts wegen geprüft werden. Die VK Rheinland-Pfalz verweist aber zutreffend darauf, dass auch ein Verfahren, in dem dies nachgeprüft wird, durch Rücknahme des Antrags beendet werden kann, soweit eine formal bestandkräftige Entscheidung noch aussteht.

Wir rügen und fordern zur Abhilfe auf bis zum 4.12.23, dass die Bekanntmachung anforderungsgerecht gestaltet wird insbesondere die Eignungsanforderungen in der Bekanntmachung mitgeteilt werden.

Ax unterstützt Bieter gegen vergaberechtswidrige Vergabe Stadt Neckargemünd

Ax unterstützt Bieter gegen vergaberechtswidrige Vergabe Stadt Neckargemünd

Stadt Neckargemünd

Zentrale Vergabe- und Beschaffungsstelle
Bahnhofstr. 54
69151 Neckargemünd
Tel.: +49 6223 804-711
Fax: +49 6223 804-9799
Mail: …

Sehr geehrter Herr …,
anwaltlich Vollmacht versichernd zeigen wir an, dass wir die …  anwaltlich zu vertreten beauftragt worden sind.

Herr … hatte unserer Mandantin Folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr …,
in dem genannten Beschaffungsverfahren bedauern wir Ihnen mitteilen zu müssen, dass der Zuschlag nicht an Sie erteilt werden konnte. Ihr Angebot konnte den Zuschlag nicht erhalten, da Sie nicht der wirtschaftlichste Bieter gemäß den im Beschaffungsprozess genannten Wertungsbedingungen waren. Wir beabsichtigen zu Beginn des nächsten Jahres in die Beschaffung einer DLAK 23/12 zu gehen. Hierzu wäre ich Ihnen über eine Rückmeldung dankbar, ob wir Sie in dem Fall ebenfalls berücksichtigen dürfen.
Vielen Dank.“

Wir dürfen nachfragen und bitten um Beantwortung bis zum 8.12. bei uns eingehend, welche „im Beschaffungsprozess genannten Wertungsbedingungen“ von Herrn … zugrunde gelegt worden sind. Auch Sie haben zuletzt mitgeteilt, dass „eine Auftragserteilung an Sie … nicht möglich (war), da Sie nicht der wirtschaftlichste Bieter waren“. Wir dürfen nachfragen und bitten um Beantwortung bis zum 8.12. bei uns eingehend, auf welcher Grundlage ermittelt und festgestellt worden ist, dass unsere Mandantin nicht (Sie meinen wohl:) das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

Teilen Sie weiter bis zum 8.12. bei uns eingehend mit, warum nicht über die Angebote verhandelt worden ist.

MfG
Ax

01.12. Ax unterstützt Groß-Bieberau bei Vergabe Ingenieurleistungen für Verkehrsanlagen der LPH 1-9

01.12. Ax unterstützt Groß-Bieberau bei Vergabe Ingenieurleistungen für Verkehrsanlagen der LPH 1-9

Die Stadt Groß-Bieberau beabsichtigt, die Straße „Jochartstraße“ im Teilstück zwischen den Einmündungen „Auf der Beune“ und „Pestalozzistraße“ grundhaft zu erneuern. Die Straße ist als Durchgangsstraße klassifiziert. Mit der Vergabe sollen die Ingenieurleistungen für Verkehrsanlagen der LPH 1-9 gemäß § 47 HOAI, und die Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke der LPH 1-9 gemäß § 43 HOAI ermittelt werden.