Ax Vergaberecht

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VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (2), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Vertrags über Straßenausbauleistungen

VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (2), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Vertrags über Straßenausbauleistungen

Die Mandantin hat sich mit einem wertbaren Angebot an der gegenständlichen Ausschreibung beteiligt. Das Angebot der Mandantin ist ohne Einbeziehung der Nebenangebote der Wettbewerberin, die sich ebenfalls mit einem Angebot an der gegenständlichen Ausschreibung beteiligt hat, für die Auftragserteilung vorzusehen, weil es sich um das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot handelt. Durch Einschaltung der VOB-Stelle ist sicherzustellen, dass die vergaberechtswidrige Einbeziehung der Nebenangebote der Wettbewerberin unterbleibt. Durch die Zulassung von Nebenangeboten besteht die Gefahr von Vergabemanipulationen, weshalb an solche Angebote bestimmte formale Anforderungen gestellt werden, die durch Rechtsprechung und Schrifttum noch wesentlich erweitert bzw. erschwert worden sind.

Als Nebenangebot wird ein Zusatz-/Änderungsangebot eines bauausführenden Unternehmers bezeichnet, das größere Abweichungen von einem Hauptangebot bzw. von den Verdingungsunterlagen enthält, beispielsweise Vorschläge für andere Bauweisen oder Systeme. Der AG selbst hat formalinhaltliche Anforderungen an Nebenangebote in Ziffer 5 der beigefügten Bewerbungsbedingungen vorgegeben. Nebenangebote müssen wegen des Verhandlungsverbots im Zeitpunkt der Angebotsabgabe inhaltlich klar und eindeutig sein, wenn sie in die Wertung kommen wollen. Das Verbot von Vergabemanipulationen und der Gleichheitsgrundsatz im Vergabeverfahren verbietet die Annahme solcher Nebenangebote und Sondervorschläge, deren Inhalte auch nach objektiven Auslegungsversuchen zweifelhaft bleiben und dem Bieter durch verschiedene Auslegungsmöglichkeiten Wettbewerbsvorteile verschaffen können. Erfahrungsgemäß genügen die allermeisten Nebenangebote diesen Anforderungen nicht.
Ist das geprüft worden?

Ist positiv festgestellt worden, dass die Nebenangebote im Zeitpunkt der Angebotsabgabe inhaltlich klar und eindeutig waren? Oder muss aufgeklärt werden, was eigentlich konkret wie inhaltlich klar und eindeutig angeboten werden soll? Sinn und Zweck der Zulassung von Nebenangeboten ist, auch andere als die ausgeschriebenen Leistungen anbieten zu dürfen bzw. dadurch den Kreativwettbewerb zu eröffnen. Andererseits gilt aber auch der Ausschreibungsgrundsatz, dass ein Auftraggeber sich über Nebenangebote und Sondervorschläge nicht solche Leistungen aufdrängen lassen muss, die er nicht bestellt bzw. gewollt hat (z.B. minder- bzw. höherwertigere Leistungen oder funktionell oder gestalterisch völlig andere Leistungen). Ein  Auftragnehmer, der ein Nebenangebot oder einen Sondervorschlag abgibt und dabei von der ausgeschriebenen Leistung völlig abweicht, muss demnach stets damit rechnen, dass sein Nebenangebot unberücksichtigt bleibt. Nebenangebote müssen sich noch in einem gewissen Rahmen innerhalb der ausgeschriebenen Leistung bewegen. Es kann über Nebenangebote nicht ein  völlig anderer Wettbewerbsgegenstand in das Wertungsverfahren einfließen. Davon abgesehen wären solche unterschiedlichen Angebote auch nicht mehr vergleichbar. In Gerichtsentscheidungen und in der Literatur wird für ein Nebenangebot, das/der inhaltlich völlig abweicht, meist der Begriff „Aliud“ verwendet.
Ist das geprüft worden?

Ist positiv festgestellt worden, dass über Nebenangebote nicht ein völlig anderer Wettbewerbsgegenstand in das Wertungsverfahren einfließen? Es gibt den Vergabegrundsatz, dass Nebenangebote, die vom Eintritt einer Bedingung abhängig sind, zunächst grundsätzlich zulässig sind. Allein die Aufnahme einer Bedingung in ein Nebenangebot ist noch unschädlich. Nebenangebote sind aber dann nicht mehr zulässig, wenn sie eine Bedingung enthalten, deren Eintritt vom Verhalten des Bieters abhängig ist.
Ist das geprüft worden?

Nebenangebote, deren technische Realisierung von unsicheren Prognoseentscheidungen abhängig ist (z.B. von geeigneten Witterungsverhältnissen im Ausführungszeitraum oder von unsicheren, noch einzuholenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen), sind grundsätzlich auszuschließen, schon wegen der Gefahr von Vergabemanipulationen. Dem Auftraggeber kann nicht zugemutet werden, dass er im Vergabeverfahren selbst spekulative Entscheidungen trifft.
Ist das geprüft worden?

In Rechtsprechung und Schrifttum wird einhellig die Auffassung vertreten, dass Nebenangebote zusammen mit den Hauptangeboten letztlich nur dann in die engere Wahl kommen können, wenn Gleichwertigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht mit den Hauptangeboten nachgewiesen wird bzw. objektiv gegeben ist (vgl. u.a. Motzke/Pietzcker/Prieß, Rdnr. 141 zu 8 25 VOB/A; Heiermann/Riedl/Rusam, Rdnr. 96 zu $ 25 VOB/A ; BayObLG, Beschl. v. 18.06.2002, VergabeR 657; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2002, NZBau 2002, 694; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2002, NZBau 2002, 692; OLG Rostock, Beschl. v. 05.03.2002, NZBau 2002, 696; OLG Naumburg, ZVgR 2000, 68; OLG Celle, NZBau 2000, 105; BkartA, NZBau 2001, 232; OLG Koblenz, Beschl, v. 05.09.2002, VergabeR 2003, 72; OLG Bremen, Beschl. v. 04.09.2003, VergabeR 2003, 695). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit wird hergeleitet aus allgemeinen Vergabegrundsätzen wie „Vermeidung von Vergabemanipulation und Wettbewerbsverzerrung”, „Transparenz im Vergabeverfahren“ oder „Gleichbehandlung im Wettbewerb“.
Ist das geprüft worden?

Bei der Wertung von Nebenangeboten ist besonders auf die Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen Leistung zu achten. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Nebenangebot oder Sondervorschlag nur dann zum Zuge kommen kann, wenn es unter Abwägung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte wirtschaftlicher ist als der Auftraggebervorschlag. Bei der Wirtschaftlichkeit sind auch die Folgekosten (z.B. Unterhaltungskosten, Betriebskosten, Lebensdauer) zu beurteilen. VK B-W, Beschl. v. 20.09.2001, Vergaberechts-Report 11/2001, 1.
Ist das geprüft worden?

Im Falle des Fehlens der Gleichwertigkeit scheidet die Berücksichtigung des Sondervorschlags aus. In diesem Falle kann die Klägerin Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen“, OLG Frankfurt, Urt. v. 14.04.2000, BauR 2000, 1746. Die v.g. Defizite können auch mit einem Bietergespräch nicht vergaberechtskonform bereinigt werden. Die VOB/A erlaubt nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots. Eine Verhandlung über den Aussagegehalt einer Bietererklärung ist nicht zulässig. Dieser ist im Wege der normativen Auslegung zu ermitteln. Das Verhandlungsverbot der VOB/A beruht auf den wesentlichen vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbsprinzips, der Verfahrenstransparenz und des Diskriminierungsverbots. Einen unklaren Angebotsinhalt kann der Auftraggeber aufklären. Erlaubt ist jedoch grds. nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots (BayObLG, Beschl. vom 16.09.2002 — Verg 19/02, VergabeR 2002, 644, mit Anm. Hartung). Wird die Gleichwertigkeit eines Nebenangebots mit der geforderten Leistung nicht mit dem Angebot nachgewiesen, so ist fraglich, ob und in welchem Umfang Nachweise nachgereicht und/oder skizzenhafte Änderungsvorschläge und Nebenangebote nachträglich detailliert dargelegt werden können. Ein solches Verhalten ist unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Berücksichtigung des Änderungsvorschlags über die Wertung des Angebots an erster Stelle entscheidet. Soweit erforderliche Präzisierungen und Konkretisierungen von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten dazu führen, dass der Bieter den Leistungsumfang ändern und im Rahmen der so genannten Aufklärung eine in seinem Angebot so nicht enthaltene Leistung anbieten kann, entstehen Manipulationsmöglichkeiten. Außerdem wird der zu solchen Angaben veranlasste Bieter gegenüber anderen Bietern unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bevorzugt (Beck’scher VOB-Komm./Jasper, $ 24 VOB/A, Anm. 26 und 27). Die Vergabestelle ist auch nicht verpflichtet, eine so genannte „Übereinstimmungserklärung“ zu akzeptieren, mit der der Bieter darlegen will, dass seine Alternativlösung den in der Leistungsbeschreibung vorgeschriebenen Merkmalen entspricht (Heiermann/Ried! /Rusam, VOB-Komm. 824 VOB/A, Anm. 26).

Entscheidend in diesem Sinne ist, ob das streitige Nebenangebot – wäre es inhaltlich bestimmt – den vertraglich vorausgesetzten Zweck unter allen technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfüllt und daher für den Auftraggeber geeignet ist. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob das Nebenangebot die Mindestanforderungen, die sich aus der Leistungsbeschreibung ausdrücklich oder im Wege der Auslegung ergeben, einhält oder unterschreitet. Die Verbindlichkeit von Festlegungen muss in irgendeiner Weise aus den Vergabeunterlagen selbst hervorgehen oder im Wege der Auslegung der Vergabeunterlagen zu entnehmen sein.

Zugelassene Nebenangebote müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestbedingungen erfüllen, die aus der Ausschreibung hervorgehen und den Nachweis der Gleichwertigkeit enthalten und auch tatsächlich gleichwertig sein. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden (BGH, Urteil vom 07.01.2003 – X ZR 50/01; !BR 2003, 264). Der Bieter wäre der Willkür des Auftraggebers ausgeliefert, wenn dieser nachträglich die als bindend festgelegten Anforderungen des LV ändern könnte. Ein Verzicht auf zuvor festgelegte Mindeststandards ist unzulässig (Beck’scher VOB Komm. /Brinker/ Ohler $ 25VOB/A, Rn. 143; ferner Heiermann/Riedl/Rusam, 9. Auflage, $ 25 VOB/A, Rn. 96).

Grundsätzlich kann es erwünscht sein, dass Bieter im Blick auf den geforderten Leistungsumfang hinsichtlich von Kosten und Nutzen Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten, die eine andere Ausführung der Bauleistung abweichend von der Ausschreibung vorschlagen. Im Blick auf die Konkurrenzsituation im Wettbewerb der Bieter sind diesem Verhalten jedoch Grenzen gesetzt, die der Auftraggeber bei der Wertung beachten muss. Eine Grenze und eine einsetzende Wettbewerbsverzerrung kann gegeben sein, wenn durch einen Bieter Standards der Leistung verändert werden und die dadurch veränderte Leistung der Konkurrenzsituation der anderen Bieter entzogen wird, also nicht festgestellt werden kann, welche Angebote die Konkurrenten bei von vornherein geänderten Standards abgegeben hätten. Eine Zulassung solcher Abweichungen von den Standards würde zu einem willkürlichen Verhalten, d. h. einer freien Entscheidung des Auftraggebers führen, die zu einer Ungleichbehandlung der Teilnehmer am Vergabeverfahren führen würde. Hinsichtlich der Gleichbehandlung der Angebote ist von einem Vertrauen der Bieter auszugehen, dass gerade im Blick auf Nebenangebote bestimmte Festlegungen unverändert bleiben und damit ein ordnungsgemäßer Wettbewerb bestehen bleibt.

VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (1), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Rahmenvertrags über Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungen

VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (1), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Rahmenvertrags über Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungen

Die Antragsgegnerin hat einen Rahmenvertrag über Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungen ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat gegen die Ausschreibung mehrere Rügen erhoben, die die Antragsgegnerin zurückgewiesen hat. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen reklamiert, dass die Antragsgegnerin das Eignungsanforderungsprofil sachwidrig zu niedrig angesetzt habe, so dass sich auch an sich nicht geeignete Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungsanbieter am Verfahren beteiligen könnten und absehbar auch würden.

Die Antragsgegnerin hat die Eignungsanforderungen teilweise korrigiert und die Angebotsfrist verlängert. Teilweise nicht.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag teilweise zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt. Der Senat teilt nunmehr mit, dass die Antragstellerin als einzige innerhalb der nach Verlängerungen im Juli abgelaufenen Angebotsfrist ein Angebot abgegeben habe. Damit wird deutlich, dass nunmehr keine weiteren Angebote eingegangen sind und Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin erfolgen kann und absehbar auch wird. Ein schöner Erfolg.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (8): Kommunale Wärmepläne

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (8): Kommunale Wärmepläne

Gegenstand der von Ax Projects aktuell für Kommunen durchgeführten Ausschreibungen ist die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich organisatorischem Rahmen.

Der kommunale Wärmeplan bildet die Grundlage für die zukünftige CO2-neutrale Wärmeversorgung der Stadt.

Ziel des Wärmeplans ist es, die vorhandenen Potentiale aufzuzeigen, um das vorhandene Fernwärmenetz zielgerichtet ausbauen zu können, evtl. neue Netze zu etablieren und Lösungen für Bereiche ohne zukünftige Wärmenetze zu finden. Aus dem Wärmeplan soll die individuelle Wärmeversorgung der Zukunft für die Stadt ablesbar sein. Der kommunale Wärmeplan zeigt dafür den aktuellen Sachstand der Wärmeversorgung sowie verschiedenste Perspektiven der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme und KWK auf. Über Zwischenstände für die Jahre 2030 und 2035 ist daraus das klimaneutrale Zielszenario 2040 zu entwickeln.

Wir verwenden versierte und erprobte Vergabeunterlagen.

Bestandteil ist u.a.:

Werkvertrag zur Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung …

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen …
§ 2 Leistungsumfang des AN …
§3 Pflichten des AN …
§4 Mitwirkung des AG …
§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen …
§ 6 Vertragsfristen, Terminvorgaben und Terminplanung/ -überwachung …
§ 7 Honorar …
§ 8 Zahlungen und Sicherheiten …
§ 9 (Mängel-)Haftung, Verjährung und Haftpflichtversicherung …
§ 10 Kündigung …
§ 11 Urheber- und Nutzungsrecht …
§ 12 Verantwortliche Ansprechpartner des AN / Projektteam / Subplanereinsatz …
§ 13 Schlussbestimmungen …

Vorbemerkung

Der kommunale Wärmeplan bildet die Grundlage für die zukünftige CO2-neutrale Wärmeversorgung der Stadt Musterstadt. Ziel des Wärmeplans ist es, die vorhandenen Potentiale aufzuzeigen, um das vorhandene Fernwärmenetz zielgerichtet ausbauen zu können, evtl. neue Netze zu etablieren und Lösungen für Bereiche ohne zukünftige Wärmenetze zu finden. Aus dem Wärmeplan soll die individuelle Wärmeversorgung der Zukunft für die Stadt Musterstadt ablesbar sein. Der kommunale Wärmeplan zeigt dafür den aktuellen Sachstand der Wärmeversorgung sowie verschiedenste Perspektiven der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme und KWK auf. Über Zwischenstände für die Jahre 2030 und 2035 ist daraus das klimaneutrale Zielszenario 2040 zu entwickeln.

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt einschließlich des organisatorischen Rahmens. 1.2 Maßgebend für die vertrags- und honorarrechtlichen Regelungen sind in nachstehender Rang- und Reihenfolge folgende Bestimmungen: 1.2.1 Regelungen dieses Vertrages 1.2.2 Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 05. August 2003. Die VOL/B-Fassung vom 05. August 2003 bleibt auch dann maßgebend, wenn die VOL/B novelliert werden sollte, es sei denn, der Verordnungsgeber bestimmt mit seiner Novellierung zwingend eine abweichende Übergangsregelung 1.2.3 Vorschriften des BGB, insbesondere die Bestimmungen zum Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB 1.3 Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausfolgenden Vertragsbestandteilen: 1.3.1 diesem Vertrag 1.3.2 Projektexposé kWp (Anhang A) 1.3.3 Leistungsverzeichnis zur Vergabe und Ausschreibung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt (Anlage x) 1.3.4 Vorschlag zum Zeitplan und Projektabwicklung (Anhang C_Zeitplan und Projektabwicklung) 1.3.5 Vorschlag zur Herangehensweise an die Aufgabenstellung (Anhang C_Herangehensweise an die Aufgabenstellung) 1.3.6 Vorschlag zur Sicherstellung der Projektabläufe (Anhang C_Sicherstellung der Projektabläufe) 1.3.7 den anerkannten Regeln der Technik Sind in einer der vorgenannten Vertragsunterlagen Leistungen oder Leistungsstandards nicht oder anders erwähnt als in einer der anderen Vertragsunterlagen, ist zu prüfen, ob die widersprüchlichen Angaben auf einer Fortentwicklung oder Änderung der zu 5 erbringenden Leistungen (unechter Widerspruch) beruhen. In diesem Fall ist Gegenstand der Leistungspflicht die insoweit fortentwickelte oder geänderte Leistung und die sie betreffenden Vertragsunterlagen. Nur dort, wo sich widersprechende Angaben nicht aus solchen geänderten oder fort[1]entwickelten Angaben der Unterlagen ergeben, die Vertragsbestandteile sind, liegt ein echter Widerspruch vor. Solche echten Widersprüche sind vom AN im Zuge der von ihm übernommenen Planung in Abstimmung mit dem AG aufzulösen. Gleiches gilt für Lücken oder etwaige Fehler in den Vertragsunterlagen.

§ 2 Leistungsumfang des AN

Der Leistungsumfang des AN erfasst sämtliche erforderlichen Planungs-, Beratungs-, Koordinierungsleistungen, wie sie im Leistungsverzeichnis beschrieben sind und die für die mangelfreie und vertragsgerechte Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich des organisatorischen Rahmens erforderlich sind sowie die Erfüllung aller Aufgaben und Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben.

§ 3 Pflichten des AN

3.1 PLANUNGSVORGEHEN / PLANUNGSPFLICHTEN / PLANUNGSTECHNIK 3.1.1 Der AN hat den AG zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich organisatorischem Rahmen und allen damit verbundenen Fragen umfassend zu beraten und gegebenenfalls sinnvolle Planungs- bzw. Alternativvorschläge zu unterbreiten. Der AN ist verpflichtet, sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung gesetzliche, behördliche und/oder privatrechtliche, insbesondere nachbarrechtliche, Hindernisse entgegenstehen. Etwaige Hindernisse hat er dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ebenso ist der AN verpflichtet, frühzeitig auf etwaige Bedenken gegen Planungsvorgaben oder Entscheidungen des AG, die Einfluss auf die Planung und die Planungsergebnisse des AN haben können, hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten. Der AN hat in jeder Phase der Projektabwicklung rechtzeitig schriftlich auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und/oder Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungsvorschläge zur Einhaltung der vom AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine zu unterbreiten. Sollten Regelwerke oder gesetzliche Vorgaben in Überarbeitung sein, die Einfluss auf die Planung und die Planungsergebnisse haben können, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren und eine Empfehlung abzugeben, wie den in Überarbeitung befindlichen Regelwerken und gesetzlichen Vorgaben planerisch sinnvoll Rechnung zu tragen ist. Die Verpflichtung des AN, mindestens eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung zu erstellen, bleibt unberührt. 3.1.2 Die sich aus der öffentlichen Auftraggebereigenschaft des AG ergebenden besonderen vergaberechtlichen Anforderungen an Planung, Ausschreibung, Vergabe sowie Ausführung, Überwachung und Abrechnung der Planung sind vom AN bei seiner Aufgabenerfüllung zwingend zu beachten. Auf mögliche Vergabeverstöße hat der AN frühzeitig hinzuweisen und den AG bei der Vermeidung / Abhilfe beratend zu unterstützen. Ebenso gehört es zu den Aufgaben des AN, den AG bei der Inanspruchnahme und Abrechnung der Fördermittel des Bundes zu unterstützen und für die Einhaltung der Förderbestimmungen und Auflagen Sorge zu tragen. 3.2 PROJEKTBESPRECHUNGEN / PLANUNGSBERICHTE 3.2.1 Der AN hat regelmäßig, mindestens gemäß des zu erarbeitenden Vorschlags zur Prozessorganisation (Anhang C_Zeitplan und Projektabwicklung) und auf Verlangen des AG jederzeit Projektbesprechungen mit dem AG durchzuführen sowie an Jour fixe[1]Terminen des AG teilzunehmen. An den Projektbesprechungen / muss zwingend mindestens der zuständige Projektleiter des AN anwesend sein. Die Projektbesprechungen dienen der inhaltlichen und terminlichen Abstimmung, nicht der rechtsgeschäftlichen Vertragsänderung. Die zu den Planungsbesprechungen entsandten Vertreter des AG sind nicht zum Abschluss rechtsgeschäftlicher Vertragsänderungen bevollmächtigt. Die Besprechungen können sofern die Bearbeitung des Projektes hierdurch nicht beeinträchtigt wird in digitaler Form erfolgen. In regelmäßigen Abständen oder jederzeit auf Verlangen des AG müssen die Termine in Musterstadt stattfinden. 3.2.2 Der AN hat dem AG regelmäßig (mindestens alle 3 Monate), auf begründetes Verlangen auch jederzeit schriftliche Projektberichte zu übergeben, in denen detaillierte Angaben über den Projektstand bzw. die Terminsituation unter Berücksichtigung der Vertragsfristen und Terminplanung gemäß § 8 des Vertrages enthalten sein müssen. 3.3 MITWIRKEN BEI DER ERSTELLUNG VON SITZUNGSVORLAGEN Der AN hat den AG bei der Erstellung von Sitzungsvorlagen für die Gremienarbeit zu unterstützen bzw. durch die Bereitstellung von Informationen entsprechende Zuarbeit zu leisten. 3.4 VERSCHWIEGENHEIT/ INTEGRITÄT UND SOZIALE BESTIMMUNGEN 3.4.1 Der AN ist zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten hinsichtlich aller ihm bekannt gewordener oder bekanntwerdender Kenntnisse oder Informationen über das Projekt verpflichtet, soweit diese Kenntnisse nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen und soweit die Weitergabe von Informationen oder Kenntnissen nicht zur Durchführung des Vertrages zwingend erforderlich ist.

§ 4 Mitwirkung des AG

4.1 Der AG wird alle erforderlichen Freigaben und Entscheidungen innerhalb angemessener Frist vornehmen bzw. treffen, wobei mit Blick auf die einzuhaltenden internen Entscheidungsabläufe beim AG als Prüf- und Entscheidungszeit 15 Werktage vereinbart sind. Die Prüf- und Entscheidungszeit bedingt, dass der AN dem AG die freizugebenden Unterlagen sowie die zur Entscheidung notwendigen Entscheidungsvorlagen jeweils mindestens 12 Werktage vorher unter näherer Bezeichnung und Erläuterung schriftlich ankündigt. Andernfalls verlängert sich die Prüfzeit mindestens um die nicht eingehaltene Ankündigungsfrist. 4.2 Die Prüfung und Freigabe von Planungsleistungen durch den AG sowie Entscheidungen des AG auf Grundlage von Entscheidungsvorlagen des AN lassen die Haftung und Einstandspflicht des AN für seine ordnungsgemäße und vertragsgerechte Leistungserbringung in allem unberührt. Ebenso beinhalten Freigabevermerke des AG weder irgendwelche rechtsgeschäftliche Änderungsanordnungen noch die Beauftragung von Zusatzleistungen noch eine rechtsgeschäftliche Abnahme oder sonstige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen.

§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen

Der AG ist jederzeit berechtigt, Änderungs- und Zusatzleistungen anzuordnen. Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht allerdings nur, wenn das Planungsbüro des AN auf solche Leistungen eingestellt ist und sie im sachlichen Zusammenhang mit der Vertragsausführung stehen. Ordnet der AG Änderungs- oder Zusatzleistungen an, steht dem AN ein Anspruch auf Anpassung der Honorarberechnungsgrundlagen für die Grundleistungen und 8 gegebenenfalls Besonderen Leistungen zu, es sei denn, die Änderungs- und Zusatzleistungen sind vom AN zu verantworten oder die Änderungen betreffen lediglich Überarbeitungen und/oder Wiederholungen erbrachter Leistungen innerhalb einer noch nicht vom AG freigegebenen Leistungsphase, ohne dass sich der Vertragsgegenstand oder die Beschaffenheitsanforderungen grundlegend verändert haben.

§ 6 Vertragsfristen, Terminvorgaben und Terminplanung/ -überwachung

6.1 Alle für die kommunale Wärmplanung einschließlich organisatorischem Rahmen erforderlichen Leistungen müssen aufgrund der Frist des Fördermittelgebers innerhalb von 12 Monaten vom AN erbracht werden. Der Bearbeitungszeitraum beginnt am XX.XX.XXXX, sofern der Fördermittelgeber dieser Verschiebung des Förderzeitraumes entsprechend zustimmt. 6.2 Der AN hat unter zwingender Beachtung und Einhaltung der vorgenannten Vertragsfrist den Projektablauf detailliert terminlich zu planen und rechtzeitig alle Handlungen vorzunehmen, um drohende Fristüberschreitungen auszuschließen. 6.3 Im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Überschreitung der vereinbarten Vertragsfristen oder der Terminvorgaben hat der AN in seinem gesonderten Abschnitt des Projektstandberichts im Einzelnen aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Vermeidung / Aufholung der drohenden bzw. bereits eingetretenen Fristüberschreitung getroffen wurden und noch getroffen werden sollen.

§ 7 Honorar

Das Honorar für die beauftragten Leistungen richtet sich nach dem Honorarangebotsblatt des AN vom XX.XX.XXXX (Anhang C_Honorarangebotsblatt).

§ 8 Zahlungen und Sicherheiten

8.1 Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen für erbrachte und nachgewiesene Leistungen. Die Fälligkeit der einzelnen Abschlagszahlungen tritt 21 Kalendertage nach Eingang einer prüffähigen Abschlagsrechnung beim AG ein. 8.2 Die Schlussrechnung ist innerhalb von 13 Monaten nach Beginn der Leistung (Datum gemäß § 6.1 dieses Vertrages) zu stellen, um die vom Fördermittelgeber gesetzten Abrechnungsfristen einhalten zu können. 8.3 Sämtliche Rechnungen sind vom AN beim AG in digitaler Form einzureichen. 8.4 Der Anspruch des AN aus§ 648 BGB wird ausgeschlossen.

§ 9 (Mängel-)Haftung, Verjährung und Haftpflichtversicherung

9.1 (Mängel-)Haftung und Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des vom AN nach diesem Vertrag geschuldeten Werkerfolgs (Gesamt- und Teilerfolge) und Pflichten. 9.2 Der AN ist verpflichtet, eine für das übernommene Risiko ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und bis zum Ablauf sämtlicher Mängelhaftungsfristen aus diesem Vertrag aufrechtzuerhalten. Die Deckungssumme der Versicherung muss pro Verstoß für Personen-, Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden mindestens 1.000.000,00ș betragen. Die Versicherungspolice hat eine Nachhaftung von mindestens 5 Jahren vorzusehen. Der AN ist auf jederzeitiges Verlangen des AG verpflichtet, innerhalb von 1 Woche eine aktuelle Bestätigung seines Haftpflichtversicherers mit der Versicherungsnummer und den vorgenannten Mindestbedingungen vorzulegen. Sofern der AN den vereinbarten Versicherungsschutz trotz Nachfristsetzung nicht nachweist, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Unabhängig davon werden ohne Nachweis des mit dem AG vereinbarten Versicherungsschutzes Honoraransprüche des AN nicht fällig.

§ 10 Kündigung

10.1 Kündigung und Kündigungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den nachfolgenden Klarstellungen und Ergänzungen. 10.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn beispielsweise · der AN Vertragsfristen schuldhaft überschreitet und er auch innerhalb einer Nachfrist mit Kündigungsandrohung die innerhalb der Vertragsfrist geschuldeten Leistungen nicht vollständig erbringt; · der AN trotz Fristsetzung und Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung keine Beschleunigungsmaßnahmen ergreift, um eine drohende schuldhafte Überschreitung einer Vertragsfrist zu verhindern; · der AN – gegebenenfalls trotz Abmahnung – gegen seine Pflichten aus § 3 des Vertrages schuldhaft verstößt mit der Folge, dass dem AG ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. 10.3 Der AG ist berechtigt, Kündigungen gleich ob aus wichtigem Grund oder als freie Kündigungen nach § 649 BGB, auf einzelne, abgrenzbare Teilleistungen zu beschränken, auch wenn die Teilleistungen keine in sich abgeschlossenen Teile der vertraglichen Leistung darstellen.

§ 11 Urheber- und Nutzungsrecht

11.1 Soweit Leistungen des AN urheberrechtlich geschützt sind, verbleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte beim AN. Der AN räumt dem AG hiermit jedoch das ausschließliche, unwiderrufliche, unbeschränkte und übertragbare Recht ein, alle Planungen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das vertragsgegenständliche Projekt sowie das ausgeführte Werk ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des AN zu nutzen. 11.2 Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung über die von dem AN erarbeitete kommunale Wärmeplanung unter dessen Namensangabe.

§ 12 Verantwortliche Ansprechpartner des AN / Projektteam / Subplanereinsatz

12.1 Der AN benennt verbindlich für die Gesamtdauer der Projektzeit als verantwortlichen Projektleiter die von ihm im Teilnahmeantrag (Anhang B_Formblatt Teilnahmeantrag) angeführte Person. Ein Austausch bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Ein Anspruch auf Zustimmungserteilung besteht nur im Fall eines wichtigen Grundes. Im Übrigen ist der AN verpflichtet eine Projektplanung und Projektabwicklung nebst Einsatz seines Projektteams zu gewährleisten, der mindestens dem vom AN mit seinem Angebot eingereichten Unterlagen nebst Personaleinsatzplan und Erläuterungen im Bietergespräch entspricht (Anlage x). 12.2 Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem eigenen Büro zu erbringen. Die Einschaltung von Subplanern ist nur für Teilleistungen und auch nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Für den vom AN mit dem Angebot mitgeteilten beabsichtigten Subplanereinsatz wird hiermit vom AG Zustimmung erteilt. Mit der Subplanerbeauftragung hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass der Subplaner seine Leistungen gemäß den Bedingungen dieses Vertrages ordnungsgemäß und termingerecht erfüllt und sämtliche einschlägigen Bestimmungen einhält. Der Subplanereinsatz lässt die Einstandspflicht des AN gegenüber dem AG unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Projektunterlagen ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Fertigstellung und Abnahme der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig. 13.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen und undurchführbaren möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages. 13.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Musterstadt. 13.5 Mit seiner Unterschrift hält sich der AN bis zur Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden, auf Basis dieses Vertrages nebst Anlagen die kommunale Wärmeplanung einschließlich organisatorischem Rahmen durchzuführen. Anlagen zu diesem Vertrag zu ergänzen: · Teilnahmeantrag, inkl. aller Bestandteile · Angebot, inkl. aller Bestandteile 13.6 Im Falle der Zuschlagserteilung wird der AG dem AN mit dem Zuschlagsschreiben auch eine von ihm gegengezeichnete Ausfertigung dieses Vertrages nebst Anlagen überlassen.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (7)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (7)

Thermalbad Schlangenbad GmbH, Aeskulap Therme: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte führen durch Verfahren zur Vergabe der Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen. Das Verfahren startet zeitnah.

Die Aeskulap Therme liegt mitten im Schlangenbader Kurpark. Sie ist an das Gebäude der MEDIAN Reha-Klinik angebaut. Beabsichtigt ist die Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen:

Leistungen gem. HOAI

Gebäude

§ 34 (1) Leistungsbild Gebäude
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 35
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG I – Wasser-, Abwasser- und Gasanlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG IV – Starkstromanlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG V – Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG VII – Nutzungsspezifische Anlagen (BWT)

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Ingenieurbauwerke

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 44
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Tragwerksplanung

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 52
Leistungsphasen 1, 2, 3, 4, 5, 6

Die beabsichtigte Beauftragung eines Generalplaners basiert auf Überlegungen, größtmögliche Kosten- und Terminsicherheit für die Sanierungsmaßnahme zu gewährleisten.

Die Vergabe an einen Generalplaner ist zulässig, weil bei dem anstehenden komplexen Vorhaben die anstehenden Planungsleistungen eng miteinander verbunden sind.

Die GP-Vergabe erfolgt vorliegend auch und insbesondere auch zu dem Zweck, den eigenen aufwendigen, aber nicht und zwar unter keinen Umständen selbst darstellbaren und deshalb gesondert zu beschaffenden und zu organisierenden Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden.

Die GP-Vergabe gewährleistet hier ganzheitliche Lösungsansätze ohne Schnittstellen und Reibungsverluste.

Die sich durch eine gemeinsame Vergabe ergebenen Synergieeffekte sind offensichtlich. Ohne jedes – auch in zeitlicher Hinsicht aufwändige – Koordinierungserfordernis kann demnach der GP zeitgleich Arbeiten durchführen. Würden dagegen mehrere Planungsbüros Arbeiten ausführen müssen, wäre nach hiesiger Auffassung das Risiko von Zeitverlusten durch notwendige Abstimmungen und Koordination der Leistungen relativ hoch. Durch eine Aufteilung des Auftrags würde die Überwachung und Verfolgung von Mängelansprüchen in diesem Einzelfall ungewöhnlich erschwert. Es können Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Verantwortlichkeit der beteiligten Planer für einen Mangel an dem integralen Bauwerk auftreten. Dies muss die Thermalbad Schlangenbad GmbH nach hiesiger Auffassung im Interesse seiner Pflicht zur Mittelstandsförderung nicht hinnehmen (vgl. zur Problematik der Gewährleistung (nach altem Recht): OLG München, B. v. 28.09.2005, l, Verg 19/05 1. VK Sachsen, B. v. 27.6.2003, 1/SVK/063-03; VK Hessen, B. v. 12.9.2001, 69 d VK- 30/2001).

Es ist deshalb begründbar und zu akzeptieren, weil plausibel, dass die Thermalbad Schlangenbad GmbH zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem erfahrenen Generalplaner kommen will.

Die Thermalbad Schlangenbad GmbH will zu dem Zweck, den eigenen Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden, bei ihrem komplexen Vorhaben zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem speziell erfahrenen Architekturbüro und Generalplaner kommen.

Als maßgeblicher Aspekt für die Wahl einer Generalplanervergabe besteht vorliegend insbesondere das berechtigte Interesse, „ganzheitliche“ fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium bewerten zu wollen. Der Wunsch solche fachplanungsübergreifenden Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, erscheint nachvollziehbar und sachgerecht. Der Normzweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben, kann so gut erreicht werden.

Die Absicht, fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium verwenden zu wollen, darf bei der Abwägung des Für- und Wider einer Losvergabe berücksichtigt werden. Bei der Abwägung dürfen nämlich die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele wie Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 11 Verg 4/18). Zwar ist die Absicht, solche Zuschlagskriterien zu verwenden, ebenso wie die Beschaffungsautonomie kein Freibrief für eine Gesamtvergabe (OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 – Verg 10/18), allerdings können sich aus einem derartigen zulässigen und nachvollziehbar gewählten Zuschlagskriterium Belange ergeben, die die Thermalbad Schlangenbad GmbH bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann.

Bei dem vorliegenden Projekt (Sanierung eines Hallenbades) kommt es zu besonderen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen gestalterischen, konstruktiven, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten.

Die Lösungsvorschläge entfalten nach Auffassung der Thermalbad Schlangenbad GmbH auch nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wertungserhebliche Aussagekraft. Eine isolierte Bewertung von losbezogenen Ideenskizzen (Lösungsvorschlägen) birgt die Gefahr eines Musters ohne Wert.

Derartige fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge kann die Thermalbad Schlangenbad GmbH im Stadium der Vergabe nur im Wege einer Generalplanervergabe erhalten. Würden die Planungsleistungen im vorliegenden Fall in Fachlosen oder Losgruppen vergeben, fände die übergreifende Abstimmung der Planungsdisziplinen erst nach den Zuschlägen im Zuge der Vertragsausführung statt und die Thermalbad Schlangenbad GmbH könnte fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Zuschlagswertung kaum erhalten.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (6)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (6)

Umsetzung der Erweiterung der Sternschnuppe durch Neubau KITA: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen die FaTZ gGmbH bei der Umsetzung der Erweiterung der Sternschnuppe im RNK. GP ist beauftragt. Baugenehmigung ist erteilt. Beauftragung GU steht bevor. Vorgesehen ist die Erweiterung der Sternschnuppe durch einen Neubau.

Baubeginn soll kurzfristig erfolgen.  

Das Familientherapeutische Zentrum (FaTZ) betreibt bereits die KITA Sternschnuppe an einem etablierten Standort.

Das FaTZ bietet integrierte tagesklinische Therapie für psychisch kranke Kinder mit Eltern und/oder psychisch kranke Eltern mit Kindern an (v.a. dann, wenn beide psychisch erkrankt sind). Es handelt sich um akute kinder- und jugendpsychiatrische und psychiatrische Therapie.

Das übergeordnete Ziel des FaTZ-Konzeptes ist die Förderung bzw. Entwicklung einer gesunden, tragfähigen Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern/ihrem Kind durch eine ganzheitliche Therapie im Familienkontext.

In Deutschland gibt es bisher nur sehr wenige Einrichtungen/Kliniken, die eine integrierte psychiatrische/psychotherapeutische Therapie von Eltern(teil) und Kind anbieten – sprich Eltern und Kindern gemeinsam zu behandeln. Psychiatrische Störungen betreffen das gesamte Familiensystem und führen vor allem durch Interaktionsstörungen zwischen Eltern und Kind zu oft schweren und chronischen Erkrankungen der Kinder und durch „elterliche Hilflosigkeit“ auch zu einer Symptomverstärkung und Chronifizierung der Erkrankung der Eltern.

Im Mittelpunkt steht die bindungsfördernde Arbeit mit Eltern(teil) und Kind. Das Konzept umfasst die Behandlung des „Symptomträgers“ und die Behandlung der Familienangehörigen, bei mehreren „Symptomträgern“ in der Familie werden diese ebenfalls im Familienkontext behandelt, wobei im Rahmen des Gesamtkonzepts auch, sofern nötig, individuelle Therapien der „Symptomträger“ zusätzlich erfolgen.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (5)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (5)

Waldkindergarten: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen die FaTZ gGmbH bei der Umsetzung eines Waldkindergartens der Sternschnuppe im RNK.

Das Familientherapeutische Zentrum (FaTZ) betreibt bereits die KITA Sternschnuppe.

Das FaTZ bietet integrierte tagesklinische Therapie für psychisch kranke Kinder mit Eltern und/oder psychisch kranke Eltern mit Kindern an (v.a. dann, wenn beide psychisch erkrankt sind). Es handelt sich um akute kinder- und jugendpsychiatrische und psychiatrische Therapie.

Das übergeordnete Ziel des FaTZ-Konzeptes ist die Förderung bzw. Entwicklung einer gesunden, tragfähigen Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern/ihrem Kind durch eine ganzheitliche Therapie im Familienkontext.

In Deutschland gibt es bisher nur sehr wenige Einrichtungen/Kliniken, die eine integrierte psychiatrische/psychotherapeutische Therapie von Eltern(teil) und Kind anbieten – sprich Eltern und Kindern gemeinsam zu behandeln. Psychiatrische Störungen betreffen das gesamte Familiensystem und führen vor allem durch Interaktionsstörungen zwischen Eltern und Kind zu oft schweren und chronischen Erkrankungen der Kinder und durch „elterliche Hilflosigkeit“ auch zu einer Symptomverstärkung und Chronifizierung der Erkrankung der Eltern.

Im Mittelpunkt steht die bindungsfördernde Arbeit mit Eltern(teil) und Kind. Das Konzept umfasst die Behandlung des „Symptomträgers“ und die Behandlung der Familienangehörigen, bei mehreren „Symptomträgern“ in der Familie werden diese ebenfalls im Familienkontext behandelt, wobei im Rahmen des Gesamtkonzepts auch, sofern nötig, individuelle Therapien der „Symptomträger“ zusätzlich erfolgen.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (4)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (4)

Klinikerweiterung: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen die FaTZ gGmbH bei der Umsetzung eines großen Klinikerweiterungsprojekts im RNK. Die GU-Vergabe ist erfolgt. Baubeginn ist Mitte August.

Das Familientherapeutische Zentrum (FaTZ) bietet integrierte tagesklinische Therapie für psychisch kranke Kinder mit Eltern und/oder psychisch kranke Eltern mit Kindern an (v.a. dann, wenn beide psychisch erkrankt sind). Es handelt sich um akute kinder- und jugendpsychiatrische und psychiatrische Therapie.

Das übergeordnete Ziel des FaTZ-Konzeptes ist die Förderung bzw. Entwicklung einer gesunden, tragfähigen Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern/ihrem Kind durch eine ganzheitliche Therapie im Familienkontext.

In Deutschland gibt es bisher nur sehr wenige Einrichtungen/Kliniken, die eine integrierte psychiatrische/psychotherapeutische Therapie von Eltern(teil) und Kind anbieten – sprich Eltern und Kindern gemeinsam zu behandeln. Psychiatrische Störungen betreffen das gesamte Familiensystem und führen vor allem durch Interaktionsstörungen zwischen Eltern und Kind zu oft schweren und chronischen Erkrankungen der Kinder und durch „elterliche Hilflosigkeit“ auch zu einer Symptomverstärkung und Chronifizierung der Erkrankung der Eltern.

Im Mittelpunkt steht die bindungsfördernde Arbeit mit Eltern(teil) und Kind. Das Konzept umfasst die Behandlung des „Symptomträgers“ und die Behandlung der Familienangehörigen, bei mehreren „Symptomträgern“ in der Familie werden diese ebenfalls im Familienkontext behandelt, wobei im Rahmen des Gesamtkonzepts auch, sofern nötig, individuelle Therapien der „Symptomträger“ zusätzlich erfolgen.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (2)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (2)

Seilbahn in der Technologiewelt „Techno Ruhr International“: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen Stadt Herne bei Planung und Umsetzung der Seilbahn in der Technologiewelt „Techno Ruhr International“.  

31 Jahre nach der Stilllegung der Zeche General Blumenthal in Herne kommt wieder Bewegung auf das Areal. Auf der Brache, die so groß wie 40 Fußballfelder ist, sollen Forschung, Entwicklung und Produktion einen Anziehungspunkt für Unternehmen und Hochschulen bieten und so den regionalen Wissenstransfer anschieben. Auf diese Weise soll die Technologiewelt „Techno Ruhr International“ eine qualitätsvolle Zukunftsentwicklung der Stadt und der Region ermöglichen. Zentrum der Anlage soll die runde Tech Hall werden. Daneben wird ein 600 Meter langer Gebäude-Komplex sowie ein Turm das Gelände prägen. So sollen Hochschulen, Unternehmen, Start-ups, Institute zum einen und das lokale Handwerk zum anderen Platz finden. Wohnen, Gastronomie, Kongresse und Co-Working sind dabei ebenfalls mitgedacht. Zukunftsträchtig ist auch die Verkehrsanbindung, die nach den derzeitigen Plänen über eine Seilbahn klimafreundlich mit dem nahegelegenen Hauptbahnhof Wanne-Eickel verbunden werden soll – und das Gelände an den ÖPNV anschießt. Es wird mit insgesamt zehn Jahren Bauzeit gerechnet, bis die Technologiewelt „Techno Ruhr International“ vollständig entwickelt ist.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (1)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (1)

KLIMAHAUS Bremerhaven: Ax Rechtsanwälte unterstützen unterlegenen Bieter im Nachprüfungsverfahren gegen beabsichtigte anderweitige Auftragserteilung.

Mündliche Verhandlung im Nachprüfungsverfahren bei der VK Bremen ist auf den 17.8. terminiert. Die Einrichtung ist eine weltweit einzigartige Wissens- und Erlebniswelt zu den Themen Klimaschutz und Energiewende, Klimawandel und Wetter und als Klimaerlebniswelt globaler Vorreiter. Seit der Eröffnung 2009 verzeichnet das Klimahaus bis heute über 6 Mio Besucher. Die Ausstellungsfläche ist 11.500 m². In der Einrichtung sind derzeit ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt. Die Vergabestelle ist Eigentümerin des Klimahauses in Bremerhaven. Der Betrieb der Einrichtung einschließlich der Gastronomie und des Museumsshops obliegen dem privaten Betreiber.

Nach den ersten 15 Jahren des Betriebs wird dieser nun erneut vergeben.

Aufgabe des Betreibers ist es, den Betrieb unter besonderer Berücksichtigung der mit der Einrichtung verbundenen Ziele fortzuführen. Dieses Ziel ist es, Wissen zu den Themen Klimaschutz und Energiewende, Klimawandel und Wetter zu vermitteln und ein Schaufenster für Energiewende und Forschung zu bilden. Aufgaben des Betreibers sind insbesondere die Durchführung des Besucherverkehrs einschließlich der Kassen, der Führungen, der Aufsicht und sämtlicher damit verbundener Aufgaben, das Marketing und die Durchführung von Sonderausstellungen und sonstigen Events sowie die Wartung und Instandhaltung der Einrichtung (die Unterhaltung von Dach und Fach obliegen dem Eigentümer). Gewünscht ist dabei insbesondere, dass die Einrichtung auch einen Beitrag zur Bildung und der Wissenschaft im Bereich Klimaschutz und Energiewende, Klimawandel und Wetter leistet.

Die Einzelheiten werden im abzuschließenden Betreibervertrag geregelt. Der Vertrag wird eine Verlängerungsoption enthalten. Die vorhandenen Mitarbeiter (ca. 100) haben nach § 613a BGB einen Anspruch auf Übernahme. Es sind weitere öffentliche Investitionen zur Reattraktivierung geplant. Laufende Verträge bis Ende 2024 sind zu übernehmen. Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Konzeption von neuen Ausstellungsinhalten und Außenexponaten, der ständigen Aktualisierung von Bestandsausstellungen sowie Technologie-Demonstratoren wird vorausgesetzt.

Verhandeln im wettbewerblichen Dialog?

Verhandeln im wettbewerblichen Dialog?

von Thomas Ax

Die Dialogphase kann erfolgreich abgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber (AG) nach seinem subjektiven Ermessen in dem vorgestellten und erarbeiteten Lösungsvorschlag des Dialogpartners seine Bedürfnisse und Anforderungen befriedigt sieht. Die Dialogphase hat dann ihren Zweck erfüllt, das Verfahren kann zur Angebotsphase fortschreiten. Hier sind alle im Dialogverfahren verbliebenen Teilnehmer von der Beendigung zu informieren. Gleichzeitig sind die verbliebenen Teilnehmer aufzufordern, auf Basis der vorgelegten Projektlösungen ein Angebot zu legen. Nach Abschluss des Dialogs fordert der AG den Dialogpartner auf, ein endgültiges Angebot auf Basis der entwickelten Lösungen einzureichen.

Hier gelten folgende Besonderheiten:

I

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe gibt dem Auftraggeber nochmals die Gelegenheit, die Beschreibung den Ergebnissen der Dialogphase anzupassen, andernfalls die Dialogphase, mit der Möglichkeit der umfassenden Verhandlung über den Auftragsgegenstand, ins Leere laufen würde. Die Anpassung hat jedoch ihre Grenzen darin, dass keine grundlegenden Elemente der Bekanntmachung oder der Beschreibung geändert werden dürfen.

II

Möglich ist auch eine Vervollständigung bzw. Anpassung der Zuschlagskriterien. Aus den Geboten der Gleichbehandlung der Teilnehmer und der Transparenz ergibt sich jedoch, dass die Kontinuität der Zuschlagskriterien gewahrt bleiben muss und daher unter Vervollständigung und Anpassung wohl auch beim wettbewerblichen Dialog keine grundlegende Änderung der Gewichtung und Reihung der Zuschlagskriterien zu verstehen ist. Diese Gebote setzen somit der Flexibilität des wettbewerblichen Dialoges diesbezüglich Schranken. Bei der Vervollständigung und Anpassung der Zuschlagskriterien ist vor allem an die, jedoch nur in engen Grenzen zulässige, Aufstellung von Unterkriterien zu denken.

Zulässig ist es auch, sofern die Zuschlagskriterien bislang nur nach ihrer Bedeutung gereiht wurden, eine Gewichtung im Sinne dieser Reihung vor Einholung der Angebote vorzunehmen und alle Teilnehmer davon zu informieren. Sämtliche Änderungen gegenüber der Bekanntmachung oder der Beschreibung müssen sich auf die Verhandlungen im Dialog beziehen. Dies bedeutet, dass Aspekte des Projektes, die in der Dialogphase nicht erörtert wurden, einer Änderung unzugänglich sind. Unzulässig ist schließlich auch eine Änderung der Beschreibung,  welche zur Folge hätte, dass in der Dialogphase ausgeschiedene Lösungsvorschläge, nun als bestgeeignete Lösung anzusehen wären.

III

Auch am Ende der Dialogphase werden somit keine Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber erstellt, sondern werden allenfalls die Bedürfnisse und Anforderungen an das Vorhaben den Ergebnissen der Dialogphase im Zuge der  Aufforderung zur Angebotslegung ergänzt und angepasst.

IV

Festzuhalten ist weiter, dass am Ende der Dialogphase mehrere Lösungen und Konzepte zur Durchführung des Projektes nebeneinander existieren können. Das Ergebnis am Ende der Dialogphase besteht also nicht zwingend in der Ausarbeitung der ultimativ besten Lösung.

V

Die aus dem Dialogverfahren mit ihren Vorschlägen „erfolgreich“ gebliebenen Teilnehmer können nur auf der Grundlage ihres eigenen Lösungsvorschlages ein Angebot legen. Bei den verschiedenen Angeboten handelt es sich, da sie auf einer jeweils anderen Grundlage basieren, um inhaltlich unterschiedliche Angebote. Die Angebote müssen gemäß den allgemeinen Grundsätzen sämtliche zur Ausführung des Projektes erforderlichen Elemente detailgenau enthalten.

VI

Die Verfahrensart des wettbewerblichen Dialoges wurde mit der Intention eingeführt, dem Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge zur Verfügung zu stellen, welches ein höheres Maß an Flexibilität aufweisen soll als die klassischen Vergabeverfahren. Der Kernbereich dieser starken Flexibilität soll vor allem durch den größtmöglichen Verhandlungsspielraum in der Dialogphase erreicht werden. Da es sich jedoch bei den im wettbewerblichen Dialog zu vergebenden Projekten um definitionsgemäß besonders komplexe handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausführung des Projektes in allen Einzelheiten und bis ins letzte Detail in der Dialogphase besprochen und ausverhandelt wird. Dies würde sogar diesen weit abgesteckten Rahmen sprengen. Demgegenüber haben jedoch die auf den Ergebnissen der Dialogphase basierenden Angebote alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Angaben, also sämtliche Details zu enthalten.

VII

Um dem Vergabeverfahren des wettbewerblichen Dialoges auch in der Angebotsphase Flexibilität zu verleihen, wäre es sinnvoll, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einzuräumen, auch über die Angebote der Bieter – und nicht nur über die Lösungsvorschläge während der Dialogphase -, verhandeln zu können. Dies würde zwar dem Grundsatz des Verhandlungsverbots widersprechen, doch wird dieser bereits im Verhandlungsverfahren, in dem Verhandlungen über Angebote statthaft sind, durchbrochen. Demgegenüber ist das Verhandlungsverbot beim offenen und nicht offenen Verfahren durchgezogen. Bei diesen Verfahren ist nach Einreichung der Angebote zu beachten, dass diese im Zuge von zulässigen Aufklärungsgesprächen und Erörterungen in ihren Hauptpunkten nicht verändert werden, es also nicht zu einer Nachbesserung der Angebote kommen darf.

VIII

Zusammenfassend muss man zu dem Schluss kommen, dass sich beim wettbewerblichen Dialog kein Spielraum für Verhandlungen nach Einreichung der endgültigen Angebote der Bieter eröffnet. Hätte diese Möglichkeit eröffnet werden sollen, wäre ein ausdrückliches Festlegen die logische Konsequenz gewesen. Andererseits reicht die Erlaubnis zur Präzisierung, Klarstellung und Ergänzung nicht aus, um ein Verhandeln über Angebote zu rechtfertigen. Unter Präzisierung ist nämlich die nähere Bestimmung von bereits ausgeführten Inhalten zu verstehen. Durch Klarstellungen sollen wiederum mehrdeutige Verständnismöglichkeiten vermieden werden und das Ergänzen soll lediglich Feinjustierungen zulassen.