Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung
von Thomas Ax
§ 650g Abs. 4 Satz 2 BGB formuliert Anforderungen an die Prüffähigkeit. Danach ist die Schlussrechnung prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Nach der in § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB geregelten Fiktion der Prüffähigkeit gilt die Schlussrechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang der Schlussrechnung beim Besteller (BeckOGK/Kögl, 1.4.2023, BGB § 650g Rn. 191). Inhaltlich hat der Gesetzgeber sich vor dem Hintergrund, dass die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung je nach Art und Komplexität der vertraglich geschuldeten Leistung unterschiedlich ausfallen können, auf eine generalklauselartige Formulierung beschränkt. Maßgebend ist letztlich – wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat – das Informations- und Kontrollinteresse des Bestellers, welches davon geleitet wird, die Schlussrechnung nachvollziehen und nachprüfen zu können. Diese Interessen bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt (statt vieler BGH, Urteil vom 29.04.1999 – VII ZR 127/98 -). Bei der Abrechnung von Einheitspreisverträgen ist es dabei regelmäßig erforderlich, die erbrachten Einzelleistungen nach Zahl und Menge konkret zu bezeichnen. In Abhängigkeit von Art und Umfang der Leistung kann der Unternehmer auch gehalten sein, der Schlussrechnung Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstige Belege beizufügen oder zu deren Erstellung ein Aufmaß durchzuführen. Ist dies aufgrund objektiver Umstände nicht (mehr) möglich, müssen die erbrachten Leistungen in anderer Weise dokumentiert werden. Pauschale Angaben reichen nicht aus (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 650g Rn. 14). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schlussrechnung prüffähig ist, gilt es schließlich stets zu beachten, dass die Prüfbarkeit der Schlussrechnung kein Selbstzweck ist, sondern allein dem vorgenannten Informations- und Kontrollinteresse des Bestellers dient.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2023 – 4 U 102/22