Ax Vergaberecht

OLG Schleswig zu der Frage welche Vorsichtsmaßnahmen bei der Demontage einer Siebanlage beim Einsatz von Schneidbrennern zu ergreifen sind

BGH zu der Frage, wann ein Architekt wegen unerlaubter Rechtsberatung haftet

vorgestellt von Thomas Ax

1. Wird ein Unternehmer mit der Demontage einer Siebanlage beauftragt, hat er die Zerlegungsarbeiten mittels Schneidbrennern so durchzuführen, dass Brände vermieden werden.
2. Beim Einsatz von Schneidbrennern sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Die Bereitstellung von Feuerlöschern reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn bei der Durchführung der Arbeiten solche Teile der Anlage in Brand geraten können, die nicht ungehindert zugänglich sind.
3. Zur Schadensberechnung bei der Beschädigung einer gebrauchten Maschine.
OLG Schleswig, Urteil vom 27.10.2022 – 11 U 23/20
vorhergehend:
LG Kiel, 31.01.2020 – 10 O 88/19
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 30.08.2023 – VII ZR 218/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Schäden an einer Anlage zum Sieben von Kies.

Der Kläger ist Inhaber verschiedener Einzelunternehmen, die sich mit Kiesabbau und den hierfür erforderlichen Maschinen und Anlagen beschäftigen. Außerdem ist er u.a. Geschäftsführer des Unternehmens Kieswerke x GmbH. Der Kläger beauftragte den Beklagten, einen Maschinenbauer, eine auf dem Gelände der y GmbH & Co. KG in B. stehende Doppelsiebanlage für Kies abzubauen. Die Anlage aus dem Jahr 1992 war bis 2002 in dem dortigen Kieswerk genutzt worden. An den Arbeiten beteiligten sich der Sohn des Beklagten und der vom Kläger beauftragte Transportunternehmer F., wobei streitig ist, welche Rolle diese bei den Arbeiten einnahmen. Der Beklagte setzte bei den Zerlegungsarbeiten einen Brennschneider ein. Dabei geriet die Anlage in Brand und wurde schwer beschädigt. Überreste der Anlage wurden später nach S. gebracht.

Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer der Anlage. Die x GmbH habe etwaige Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten. Er habe die Anlage im Jahr 2002 durch Vermittlung des Dipl.-Ing. B1 von der y GmbH & Co. KG durch mündliche Vereinbarungen gekauft und übereignet erhalten. Es sei vereinbart worden, dass die Anlage zunächst auf dem Gelände der Verkäuferin stehen bleiben solle. Die Anlage sei seit dem Jahr 2002 in den Büchern seines Einzelunternehmens geführt worden.

Der Kaufpreis der Anlage habe unter 100.000,00 Euro gelegen. Für die Wiederbeschaffung einer solchen Anlage müsse er jetzt 450.000,00 Euro aufwenden.

Die Beklagte hat behauptet, die Anlage sei für 58.000,00 Euro brutto gekauft worden. Eigentümerin sei die x GmbH & Co. KG oder ein Unternehmen J1 GmbH aus T.. Gegenüber Schadensersatzansprüchen der x GmbH & Co. KG hat sich der Beklagte auf Verjährung berufen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keine Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Anlage in Brand geraten sei, weil der Beklagte Sorgfaltspflichten verletzt habe. Der Kläger habe jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass er die Anlage im Jahr 2002 von der ursprünglichen Eigentümerin oder auch später erworben habe, da er weder einen schriftlichen Kaufvertrag vorgelegt noch im einzelnen vorgetragen habe, unter welchen Umständen und zu welchen konkreten Bedingungen, insbesondere zu welchem Preis er die Anlage gekauft habe. Es sei nicht gemäß § 164 Abs. 1 BGB anzunehmen, dass der Wille der Beteiligten dahin gegangen sei, ihn als Einzelunternehmer des durch Vermittlung geschlossenen Vertrages zum Vertragspartner zu machen. Zwar solle bei unternehmensbezogenen Geschäften im Zweifel der Betriebsinhaber verpflichtet werden. Dies gelte aber nur im Verhältnis zwischen Unternehmen und handelndem Vertreter.

Aus den vom Kläger vorgelegten Buchungsunterlagen gehe ebenfalls nicht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger die Anlage in seinem Einzelunternehmen verbucht und den Kaufpreis an die y GmbH & Co. KG entrichtet habe. Zwar würden dort unter anderem zwei Doppeldeckersiebmaschinen genannt. Dass es sich dabei um die streitgegenständliche Maschine handeln könne, sei aber nicht ersichtlich. Da bei allen weiteren genannten Buchungen Preise entfernt worden seien, bleibe unklar, ob sich die Buchung auch auf diese Anlage bezögen.

Der Kläger habe auch nicht ausreichend dargelegt, dass er die Anlage im Wege eines Insichgeschäfts von der Kieswerke x GmbH erworben habe. Er habe weder schriftliche Unterlagen vorgelegt, die einen Eigentumsübergang belegten, noch ergebe sich ein Vorgang aus den eingereichten Buchungsunterlagen.

Im ersten Polizeibericht vom Brandtag werde die Kieswerke x GmbH als Geschädigte aufgeführt. Der Sohn des Klägers habe in seiner polizeilichen Vernehmung ebenfalls auf Frage nach den Eigentumsverhältnissen ausdrücklich die Kieswerke x GmbH als Käuferin bezeichnet. Gleiches gelte für den Transportunternehmer F..

Mögliche abgetretene Schadensersatzansprüche der Kieswerke x GmbH seien verjährt. Die Abtretung sei erst im Jahr 2019 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei Verjährung bereits eingetreten. Die durch den Kläger im eigenen Namen erhobene Klage habe die Verjährung nicht gehemmt.

Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht seinen Sachverhaltsaufklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Seine – des Klägers – Beweisantritte seien nicht gewürdigt worden. Er habe mit Vermittlung des Dipl.-Ing. B1 den Anlagenkauf mit der y GmbH & Co. KG abgemacht. Weiter habe man die Vereinbarung getroffen, dass er die bezahlte und zu Eigentum erworbene Anlage notfalls auch für längere Dauer in B. bei y stehen lassen dürfe. Dieser Sachvortrag reiche zur Schlüssigkeit der Begründung des Eigentumserwerbs aus.

Der Kaufpreis, den er gezahlt habe, habe unterhalb des Wiederbeschaffungswertes gelegen. Die y GmbH & Co. KG habe auch von ihm den Abtransport der Anlage verlangt. Hierfür habe er Beweis angeboten. Soweit das Landgericht Zweifel darauf gestützt habe, dass ein schriftlicher Kaufvertrag nicht vorliege und Detailschilderungen zum Kaufabschluss und zu den konkreten Bedingungen, insbesondere zum Preis fehlten, sei dies unverständlich. Ein schriftlicher Kaufvertrag existiere nicht. Er habe auch Beweis durch Vernehmung seines Steuerberaters, des Herrn N., dafür angeboten, dass die Anlage nicht in den Jahresabschlüssen sowie Bilanzen und Steuererklärungen als Aktivbestand der Gesellschaften des Klägers berücksichtigt worden sei. Der Dipl.-Ing. B1, der den Kaufvertrag vermittelt habe, habe von der Existenz einer x GmbH oder einer anderen vom Kläger geleiteten GmbH zurzeit des Kaufvertrages keine Kenntnis gehabt. Die y KG habe deshalb nur mit ihm – dem Kläger – den Vertrag schließen können. Der Steuerberater habe die Anlage und auch den vom Kläger bezahlten Kaufpreis in den Büchern des Einzelhandelsunternehmens des Klägers im Jahr 2002 unmittelbar nach dem Kauf notiert und diese Buchung unverändert bis zum heutigen Tag für den Kläger als Eigentümer von Jahresabschluss zu Jahresabschluss fortgeführt, niemals aber einer der Rohstoffgesellschaften zugeschrieben. Dass der Zeuge H. J1 in seiner polizeilichen Vernehmung die x GmbH als Eigentümerin genannt habe, liege daran, dass er nicht gewusst habe, dass diese GmbH kein eigenes Gelände und keine eigenen Maschinen zu ihrem Betriebsvermögen zähle.

Er habe auch den Steuerberater angewiesen, die Anlage als sein Eigentum im Einzelunternehmen zu verbuchen. Selbst wenn die x GmbH Eigentümerin geworden sein sollte, so sei die Anlage spätestens dadurch auf ihn übertragen worden. Er habe hierzu auch die Dokumente aus der Buchhaltung vorgelegt. Dabei habe er zwar die Geldsummen abgedeckt. Diese seien aber nicht prozessentscheidend. Er habe ein schutzwürdiges Interesse daran, die in seinem Maschinenhandel und Besitzunternehmen verbuchten Preise und Jahresverkehrszahlen nicht öffentlich zu machen. Dass die Anlage niemals bei dem Handels- und Speditionsunternehmen J1 GmbH oder der x GmbH verbucht worden sei, habe er durch Benennung der Zeugen N1, H1 und W1 untermauert. Hierzu habe er auch einen Buchungsauszug vom 06.10.2002 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 450.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zugang des Ablehnungsschreibens der z Nord AG vom 09.03.2016 zu zahlen, also ab 10.03.2016,

den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche und im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähige rechtsanwaltliche Gebühren in Höhe von 2.404,34 Euro nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil. Die Anhörung des Klägers im Verhandlungstermin vom 01.11.2019 habe offengelassen, wer Partei des Kaufvertrags geworden sei. Der Kläger sei nicht in Beweisnot. Er verfüge über Unterlagen, lege diese aber nicht vor. Verträge zwischen den unterschiedlichen Firmen müssten im einzelnen dokumentiert werden. Buchungsanweisungen ersetzten keine Vertragsschlüsse.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2021 verwiesen. Weiter hat der Senat ein Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. (FH) L1 zum Wert der verbrannten Anlage eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 06.09.2021 und 09.05.2022 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2022 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 125.389,33 Euro wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem Werkvertrag gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte hat fahrlässig bei Demontagearbeiten an der Siebanlage das Eigentum des Klägers verletzt.

1. Der Beklagte hatte bei den Arbeiten an der Anlage so vorzugehen, dass Brände vermieden werden. Da die Anlage wegen der Siebe und der Abdeckungen erkennbar teilweise aus Kunststoffen bestand, herrschte grundsätzlich Brandgefahr. Zudem waren nicht alle Teile der Anlage ungehindert zugänglich. Dort konnten sich brennbare Materialien befinden, die davor zu schützen waren, dass Funken und glühende Eisenteile sie in Brand setzen. Sicherungsmaßnahmen hiergegen hat der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen nicht ergriffen.

Sein Vorbringen, Feuerlöscher bereitgestellt zu haben, reicht zur Entlastung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus. Die zuerst in Brand geratenen Teile konnten unter anderem deshalb nicht gelöscht werden, weil sie nicht zugänglich waren. Deshalb nutzten auch die Feuerlöscher nichts.

Auf die Frage, ob auch die Zeugen F. und J1 vom Kläger beauftragt worden waren, die Anlage zu zerlegen, und deshalb möglicherweise ebenfalls haften, kommt es für die Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht an. Sollten die diese drei Personen gemeinsam beschlossen haben, den Schneidbrenner einzusetzen und dabei auf Vorsichtsmaßnahmen zu verzichten, hafteten sie alle drei nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB als Gesamtschuldner. Dadurch würde der Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht entlastet. Dass der Beklagte an den Schneidarbeiten nicht beteiligt war, behauptetet er selbst nicht.

2. Durch den Brand ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden. Die in seinem Eigentum stehende Anlage ist von dem vom Beklagten ausgelösten Feuer zerstört worden.

2.1. Der Kläger war Eigentümer der Anlage.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass er Eigentümer der Anlage geworden ist. Er hat dies auch bewiesen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Veräußerin der Maschine, die y GmbH & Co. KG, habe sich mit ihm über den Eigentumsübergang geeinigt, und zwar durch den Vermittler des Geschäfts als Boten oder Vertreter, und mit ihm ein Besitzkonstitut vereinbart, hier die Verwahrung der Maschine auf dem Gelände der y GmbH & Co. KG. Auch wenn Details zu dem Geschäft fehlen -so wird der Preis nicht genannt, es wird nicht mitgeteilt, wer wann welche Willenserklärung abgegeben hat, eine schriftliche Rechnung fehlt – erfüllt dieser Sachverhalt den Tatbestand der §§ 929 S. 1, 930 BGB. Auch der Umstand, dass der Kläger den Kaufpreis der Maschine nicht nennt, macht den Vortrag zum Eigentumserwerb nicht unschlüssig, denn ein bestimmter Preis ist keine Voraussetzung für eine Übereignung.

Der Kläger hat auch bewiesen, dass ihm selbst die Anlage übereignet worden ist.

Der Senat hat den Zeugen N., Steuerberater des Klägers, zu der Behauptung des Klägers vernommen, dass die durch den Brand beschädigte Doppelsiebanlage in den Jahren 2002-2015 in der Buchführung des Unternehmens J1 Naturkies und nicht in der Kieswerk x GmbH mit den Erwerbskosten und dem Anlagevermögen berücksichtigt worden ist. Dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass dem Kläger die Anlage übereignet worden ist.

Die Aussage des Zeugen war hierzu ergiebig. Der Zeuge hat bekundet, dass die Maschine seit 2002 bei der Einzelfirma Maschinenhandel J1 erfasst und eigentumsrechtlich zugeordnet worden und nur die Bezahlung über die Firma Kieswerke x GmbH erfolgt sei. Dass die Firma Kieswerke x GmbH gezahlt habe, konnte der Zeuge plausibel dadurch erläutern, dass üblicherweise das Unternehmen zahle, das gerade Geld habe. Die Grundkonzeption habe so ausgesehen, dass die Firmengruppe aufgespalten sei. Die GmbH habe aktiv die Geschäfte betrieben, die Sachwerte sein dagegen der Vermögensverwaltung oder auch der Besitzfirma zugeordnet, die habe diese Werte gehalten. Dies habe Haftungsgründe für den Fall gehabt, dass Ansprüche gegen die GmbH geltend gemacht würden. Der Maschinenhandel des Klägers habe die Funktion gehabt, Maschinen zu halten, die eingekauft worden seien und bei denen unklar gewesen sei, welcher Firma sie zugeordnet werden oder die möglicherweise auch weiterverkauft werden sollten. Der Zeuge konnte sich zwar nicht an Gespräche darüber erinnern, wem die Anlage habe gehören sollen. Aus seinen Unterlagen ergebe sich aber eindeutig, dass die Maschine so gebucht worden sei, wir er es beschrieben habe. Aus der Art und Weise der Buchung schließe er, dass auch in diesem Fall die einzelnen Maschinen für das Jahr 2002 durchgegangen worden seien. Bei einer Besprechung aus dem Jahr 2003 sei die Maschine von dem Besitzunternehmen x, einem Einzelunternehmen des Klägers, für das sie zunächst eingebucht worden sei, in das Einzelunternehmen Maschinenhandel umgebucht worden. Die Maschinen seien in einer Liste aufgeführt, die er und der Kläger jedes Jahr abhakten und besprächen. Die Besprechungen erfolgten in der Weise, dass der Zeuge persönlich mit dem Kläger die Liste durchgehe.

Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Zwar konnte sich der Zeuge an einzelne Details im Rahmen der Buchung der Maschine schon wegen des Zeitablaufs nicht erinnern. Er konnte sich aber auf den Ausdruck des von ihm geführten EDV-Protokolls und Ausdrucke der für die Unternehmen des Klägers geführten Konten stützen. Der Zeuge wusste auch noch, dass die Maschine im Jahr 2015 abgebrannt ist. Erinnerungslücken hat der Zeuge eingeräumt, er war ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Darstellung bemüht. Seine Aussage wirkte nicht mit dem Kläger abgesprochen.

Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegten Kontounterlagen, in denen “y div. u.a. 2 Doppeld” und “2 Doppeldeckersiebmaschinen” verbucht sind, falsch sind, hat der Senat nicht. Diese stützen die Darstellung des Zeugen. Dass dort zwei Maschinen aufgeführt sind, konnte der Zeuge plausibel damit erklären, dass es sich um zwei Maschinen in einer Anlage gehandelt habe. Dass der Kläger im Jahr 2002 andere Doppeldeckersiebmaschinen von einem mit “y” – immerhin Namensbestandteil der Verkäuferin – bezeichneten Unternehmen erworben hat, ist zudem ganz unwahrscheinlich. Denn aus dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen L1 ist ersichtlich, dass der Markt für Doppelsiebmaschinen sehr klein ist (Seite 12 des Gutachtens vom 06.09.2022). Andere Käufe von derartigen Anlagen durch den Kläger hat der Sachverständige nicht ermittelt.

2.2. Dem Kläger ist durch den Brand ein Schaden in Höhe von 125.389,33 Euro entstanden.

Der Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei pflichtgemäßem Zerlegen der Anlage gestanden hätte. Ohne den Brand wäre er Eigentümer einer Anlage im Wert von 122.139,33 Euro. Dies ist zur Überzeugung des Senats der Wiederbeschaffungswert der Anlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der Senat legt seiner Feststellung das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L1 zugrunde.

Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert für die Gesamtanlage für das Jahr 2015 auf 104.571,34 Euro beziffert. Nach dem nach Angabe des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung letzten für das Jahr 2022 vorliegenden Preisindexfaktor von 116,8 errechnet sich ein Wiederbeschaffungswert von 122.139,33 Euro (104.571,34*116,8/100).

Der Senat ist von der Richtigkeit der vom Sachverständigen ermittelten Werte überzeugt. Der Sachverständige hat den Markt für Siebanlagen untersucht. Er hat aus Angeboten für Neu- und Gebrauchtmaschinen und -anlagen errechnet, welche Preise für einen Quadratmeter Siebfläche im Markt erzielt werden. Der Sachverständige ist dabei so vorgegangen, dass er aus einer Auswertung von Preisen für Siebmaschinen aus den Jahren 1992-2021 ermittelt hatte, inwieweit die Preise sich in Abhängigkeit vom Baujahr verändern. Er hat dabei errechnet, dass für eine 23 Jahre alte Siebmaschine der Wert rund 1.580,28 Euro je Quadratmeter Siebfläche beträgt (Seite 14 des Gutachtens). Der Sachverständige hat seinen Berechnungen dabei auch das vom Kläger vorgelegte Angebot der A. GmbH zugrunde gelegt (Seite 11 des Gutachtens). Er hat dabei den Wert für den Quadratmeter Siebfläche auf der Grundlage von zwei Angeboten nämlich der A. GmbH und der Siebtechnik GmbH gemittelt und diesen auf das Jahr 2020 indexiert. Bei 12 qm Siebfläche ergibt sich daraus ein Wert von netto 18.219,36 Euro je Siebmaschine oder 36.438,72 Euro für 2 Siebmaschinen. Der Wert der Siebmaschinen macht 33,7 % des Angebotspreises der A. GmbH aus. Dieser Prozentsatz errechnet sich aus einem Nettopreis von 534.200,00 Euro bei Kosten der Siebmaschinen von netto 179.760,00 Euro. Beim Nettopreis des Angebots der A. GmbH hat er zutreffend die Installationskosten herausgerechnet, da diese auch bei der Neuinstallation der zerlegten Anlage auf einer Liegenschaft des Klägers angefallen wären, der Kläger diese also erspart hat. Daraus hat der Sachverständige einen Wert in Höhe von 108.126,77 für das Jahr 2020 errechnet (36.438,72 Euro *100/33,7).

Diese Berechnungen des Sachverständigen überzeugen und es waren entgegen der Auffassung des Klägers keine weiteren sachverständigen Ermittlungen zu Menge und Sorte des Stahls anzustellen. Die Berechnungen des Sachverständigen erfolgten auf Grundlage des auch vom Kläger als Referenz herangezogenen Angebots der A. GmbH vom 27.01.2016. Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift entspricht die darin angegebene Konstruktion derjenigen der zerstörten Anlage (Schriftsatz des Klägers vom 24.08.2018, Blatt 47 der Akte). Auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die Auffassung des Sachverständigen zutrifft, dass ein anderes Angebot der W2 GmbH in Höhe von netto 394.800,00 Euro für den Stahlbau (Blatt 55 und 56 der Akte) überhöht ist, kommt es nicht an. Der Sachverständige hat an dem Angebot bemängelt, dass es von einer Masse der Stahlkonstruktion von 60 t ausgehe, tatsächlich die erforderliche Stahlmasse aber ca. 30 t betrage. Aber auch der Kläger stützt seinen bezifferten Schaden auf das von ihm für zutreffend gehaltene und als Referenz herangezogene Angebot der A. GmbH. Dieses Angebot hält auch der Sachverständige für realistisch. Es mag sein, dass es teurere Angebote wie das der W2 GmbH gibt. Zu beschaffen ist eine Anlage indessen schon zum Preis der A. GmbH. Dies sieht auch der Kläger so.

Der Sachverständige hat auch zutreffend Abschläge wegen des Alters der Anlage vorgenommen. Abschläge sind nicht deshalb zu unterlassen, weil die Maschinen und Anlage besonders langlebig, extrem wirksam und langanhaltend vor Witterung geschützt waren. Der Kläger hat gegen das Gutachten soweit eingewandt, es habe keine Reparaturschweißungen gegeben, die Lebensdauer betrage mehr als die vom Sachverständigen angenommenen 30-40 Jahre. Die Stahlteile seien aufgrund der Verzinkung dauerhaft vor Korrosion geschützt. Lager seien gekapselt und könnten nicht fest gehen, korrodieren oder Stillstandsschäden erleiden.

Entscheidend für die Berechnungen des Sachverständigen war indessen nicht die durchschnittliche technische Nutzungsdauer. Die Wertminderung aufgrund des Alters der Anlage hat der Sachverständige verständlich auf Grund der von ihm gebildeten Mittelpreise für derartige Anlagen über einen Zeitraum von 1992 bis 2021 am Markt errechnet. Die Werte stammten aus konkreten Marktangeboten für neue und gebrauchte Siebmaschinen, auch wenn es sich dabei nicht um Doppelsiebmaschinenen handelte. Der Ansatz des Sachverständigen für die Vergleichbarkeit auf den Preis pro Quadratmeter Siebfläche abzustellen, leuchtet ein. Andere Vergleichsmaßstäbe benennt auch der Kläger nicht und sind für den Senat nicht ersichtlich. Auch die Ausführungen des Sachverständigen, dass aufgrund der Spezialisierung dieser Anlagen eine Wertermittlung ohne die Bildung von Mittelwerten als Richtwerte nicht verständlich möglich gewesen wäre, überzeugen, da offensichtlich der Markt für derartige Anlagen sehr klein ist. Als Maßstab für den Vergleich die Siebfläche und nicht andere Faktoren zu nehmen, erscheint dem Senat richtig. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass Umfang und Größe der Versorgung und Umgebungsperipherie für Siebanlagen nach dem vorgesehenen Durchsatz des Siebgutes dimensioniert wird. Je durchsatzstärker eine solche Siebanlage ist, desto umfangreicher müssen Transport-, Sammel-, Bedien- und Tragekonstruktion sein. Der Schluss des Sachverständigen, dass deshalb die Gesamtgröße der Anlage zur Größe der Siebfläche in einer Korrelation steht, ist verständlich.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch nicht deshalb weniger überzeugend, weil er noch nie zuvor Doppelsiebanlagen begutachtet hat. Der Sachverständige ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Maschinen, Anlagen und technische Betriebseinrichtung, Bewertung und Schadenverstellung und als Dipl.-Ing. Maschinenbau fachlich in der Lage, Werte von Maschinen und Anlagen zu ermitteln. Der Sachverständige hat das einschlägige Marktsegment ermittelt und die Preise für Maschinen ähnlicher Funktion, davon immerhin zwei vom Hersteller der beschädigten Anlage, in der Vergangenheit verglichen. Diese Methode erscheint dem Senat wegen der Besonderheit der betreffenden Anlagen und Maschinen und des kleinen Marktsegments geeignet. Schließlich fehlen über den berücksichtigten Zeitraum Marktangebote für eine Anlage, die genau der des Klägers entspricht.

Das Ergebnis des Sachverständigen, dass die Anlage nicht den vom Kläger behaupteten hohen Wert von mindestens 450.000,00 Euro hatte, wird im Übrigen durch weitere Indizien gestützt.

So hat nach den vom Kläger vorgelegten Jahreskonten die Anlage bei der Übernahme von der Verkäuferin einen Preis von 58.000,00 Euro brutto gehabt, ist im Maschinenhandel des Klägers dann zunächst mit 50.000,00 Euro, später dann nach der Aussage des Zeugen N. nach Ausbuchung einer kleinen Entwässerungsmaschine und einer Pumpe mit 45.000,00 Euro für die Zeit ab 2009 verbucht worden. Der geringe Kaufpreis, den der Kläger für die Maschine aufwenden musste und der in der Buchhaltung berücksichtigten niedrige Wert von nur einem Zehntel des behaupteten Wertes spricht dafür, dass der tatsächliche Wert jedenfalls nicht höher als der vom Sachverständigen ermittelte Wert der Anlage war. Ebenso ist auffällig, dass der Kläger die Anlage ohne eine Dokumentation seines Eigentumserwerbs und auf fremden Grund hat stehen lassen. Wäre die Verkäuferin in finanzielle Schwierigkeiten geraten, hätte die Gefahr der Pfändung durch Dritte auf dem Gelände bestanden. Dem Kläger wäre dann ein Nachweis des Eigentumserwerbs nur schwer möglich gewesen. Auch der Umstand, dass der Kläger erst dann Veranlassung gesehen hat, die Anlage zu sich nach S. zu holen, als er von der Veräußerin dazu aufgefordert worden ist, spricht gegen eine hohe Wertschätzung der Anlage durch den Kläger. Zwar ist nicht völlig auszuschließen, dass der Kläger einerseits die Anlage zu einem besonders niedrigen Preis erworben hat, andererseits auf die Sicherung seines Betriebsvermögens nur geringen Wert lege, eher lassen diese Umstände indessen an dem vom Kläger behaupteten besonders hohen Wert der Anlage zweifeln.

2.3 Der Kläger kann auch nicht deshalb die Kosten der Herstellung einer neuen Anlage verlangen, weil derzeit eine gebrauchte Anlage, die der verbrannten gleicht, auf dem Markt nicht erhältlich ist. Würde die gebrauchte Anlage des Klägers durch eine neue ersetzt, käme dem Kläger eine Werterhöhung zugute. Da aus den oben genannten Gründen die Anlage derzeit deutlich weniger wert wäre als eine neu errichtete Anlage, träte eine messbare Vermögensmehrung ein, die durch einen Abzug neu für alt zu berücksichtigen ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Vorbemerkung vor § 249, Rn. 98).

2.4 Dass für den Wiederbeschaffungswert nur der Nettopreis berücksichtigt werden kann, folgt aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.

2.5 Von dem Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist der Restwert der Anlage, den der Sachverständige mit 13.750,00 Euro ermittelt hat. Der Sachverständige hat hierzu ein Angebot für den Ankauf von Stahlschrott eingeholt. Zu addieren sind die Kosten der Räumung der Lagerfläche, die der Senat auf der Grundlage des Gutachtens auf 2.000,00 Euro schätzt.

Die Transportkosten hat der Sachverständige auf netto 7.000,00-15.000,00 Euro eingeschätzt. Aufgrund der allgemein Preissteigerungen schätzt der Senat, dass die Transportkosten aktuell den höheren Wert erreichen, mithin 15.000,00 Euro im Jahr 2022 betragen.

Der Gesamtschaden zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beträgt damit 125.389,33 Euro (122.139,33 + 15.000,00 + 2.000,00 – 13.750,00).

3. Der Kläger muss sich kein Mitverschulden gemäß §§ 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 278 BGB deshalb anrechnen lassen, weil möglicherweise sein von ihm beauftragter Sohn oder der Frachtunternehmer F. bei dem Abbau der Anlage Sorgfaltspflichten verletzt haben. Der Beklagte war als Maschinenbauer derjenige, der die für den Abbau erforderliche Fachkenntnis besaß und musste deshalb auch Vorsichtsmaßnahmen gegen Feuer treffen. Er hätte in dieser Rolle F. und J1 auf mögliche Gefahren hinweisen müssen, bevor diese Arbeiten durchführten. Der Zeuge J1 musste als Kaufmann, der Zeuge F. als Transportunternehmer die Gefahren nicht in dem Maße kennen wie der Beklagte.

4. Der Anspruch auf Erstattung der hälftigen nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

Bei einem Gegenstandswert von 125.389,33 Euro entstehen nach RVG-Sätzen bis 2020 eigene Anwaltskosten in Höhe von 2.611,93 Euro. Diese errechnen sich aus

1,3 Geschäftsgebühr Nummer 2300 2.174,90 Euro

Auslagenpauschale 20,00 Euro

Mehrwertsteuer, 19 % 417,03 Euro

Summe 2.611,93 Euro

davon die Hälfte 1.305,97 Euro

5. Der Zinsanspruch folgt gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr 3, 288 Abs. 1 BGB aus Verzug.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Klägers boten keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Kurz belichtet: KG zu der Frage ob vor Vertragsschluss über eine Vorstrafe wegen Bestechlichkeit ungefragt aufzuklären ist

BGH zu der Frage, wann ein Architekt wegen unerlaubter Rechtsberatung haftet

vorgestellt von Thomas Ax

1. Ein Architekt/Ingenieur muss vor Vertragsschluss ungefragt über eine Vorstrafe aufklären, wenn diese berechtigten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass der Architekt/Ingenieur den Planungsvertrag entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber dem Auftraggeber durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.

2. Ein Architekt/Ingenieur täuscht den Auftraggeber arglistig, wenn er den Auftraggeber vor Vertragsschluss nicht auf den Umstand hinweist, dass er wegen Bestechlichkeit rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er zur Zeit des Vertragsabschlusses im offenen Verzug verbüßt.

KG, Urteil vom 13.01.2023 – 21 U 74/22

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zur Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zur Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht

Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers. Erkennbar sind somit Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden (vgl. Summa in: Heiermann/ Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160 GWB Rn. 266 ff.; Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 GWB Rn. 157 f.)” (OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2020, 13 Verg 5/19).

Was ist der Maßstab für die Erkennbarkeit?

Es muss zunächst die Möglichkeit bestehen, von den Tatsachen Kenntnis zu nehmen, die dem Vergaberechtsverstoß zugrunde liegen. Weiterhin muss es dem Laien möglich sein, diese Tatsachen als rechtswidrig zu bewerten. Sodann hat der Bieter bis zum Ende der Angebotsfrist den Verstoß zu rügen. Es ist klar zwischen der Erkennbarkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden.

Was soll dadurch bewirkt werden?

Es soll dadurch bewirkt werden, dass sich die Bieter mit den Vergabeunterlagen auseinandersetzen und den Auftraggeber auf mögliche Verstöße rechtzeitig hinweisen. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Bieter einen Verstoß zwar erkennt, aber erst nach einer für ihn ungünstigen Angebotswertung nach Ablauf der Angebotsfrist den Vergaberechtsverstoß rügt, weil er auf eine andere Wertung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens hofft.

Worauf bezieht sich die Erkennbarkeit?

Erkennbar sind solche Verstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen eines durchschnittlich mit Vergabeverfahren vertrauten Unternehmens auffallen können. Die Erkennbarkeit bezieht sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und deren rechtliche Beurteilung. Dies betrifft vor allem die Kenntnis der vergaberechtlichen Mindestanforderungen an die Vergabeunterlagen. Weiterhin muss der Bieter den Text der aktuellen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nehmen (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 VK 19/19).

Ist ein subjektiver Maßstab anzulegen?

Das bloße Lesen der Vergabeunterlagen löst keinen Fristbeginn aus, sofern der Vergaberechtsverstoß nicht bereits aus dieser Lektüre offensichtlich ist. Es bedarf einer objektiven Erkennbarkeit; ein subjektiver Maßstab ist nicht anzulegen (vgl. EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 12. März 2015, C-538/13; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 160 Rn. 51).

Sind mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse zu erwarten?

Bei einer EU-weiten Ausschreibung seitens einer öffentlichen Vergabestelle entsteht zunächst der Rechtsschein, dass dieses Verfahren vergaberechtmäßig abgelaufen ist. Vom Bieter kann keine bessere Rechtskenntnis verlangt werden, als sie die Vergabestelle durch ihr Handeln nach außen für sich beansprucht. Mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse sind nach der Rechtsprechung nicht zu erwarten, Verstöße müssten vielmehr auf den ersten Blick erkennbar sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 13 Verg 3/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. September 2017 – Verg 9/17: “Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter auffallen muss”). Das wäre etwa dann der Fall, wenn sich der Verstoß bereits aus einem Gesetzestext ergibt, der von Bietern für gewöhnlich heranzuziehen ist (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2020 – 1 VK 55/2020).

Muss ein Bieter externen Rechtsrat einholen?

Ebenso wenig muss ein Bieter externen Rechtsrat einholen und das Vorliegen von Vergabefehlern prüfen lassen oder selbst sonstige Nachforschungen anstellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – Verg 35/06; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 160 Rn. 49).

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Präklusion eingetreten ist?

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Präklusion eingetreten ist, liegt beim Antragsgegner bzw. der Beigeladenen. Dass die Antragstellerin den Vergaberechtsverstoß im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennen konnte oder sogar Kenntnis hatte, wurde nicht substantiiert dargelegt. Im Urteil des OLG Celle vom 27. Februar 2020 – 13 Verg 5/19 hatte der Antragsgegner vorgetragen, dass die dortige Antragstellerin in einem anderen Verfahren das Verbot negativer Preise gerügt hatte. Dies hatte die Antragstellerin nicht bestritten. Damit war eindeutig, die Problematik war für die dortige Antragstellerin nicht nur erkennbar, sondern überdies bekannt. Da sie lediglich über die Reichweite der Ausnahmen von diesem Verbot einem Rechtsirrtum unterlegen war, wurde die Präklusion bejaht.

BGH zu der Frage, wann ein Architekt wegen unerlaubter Rechtsberatung haftet

BGH zu der Frage, wann ein Architekt wegen unerlaubter Rechtsberatung haftet

vorgestellt  von Thomas Ax

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.
BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22
vorhergehend:
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2022 – 10 U 12/22
LG Tübingen, 23.12.2021 – 7 O 426/20

Tatbestand: 

Die Klägerin verlangt vom dem beklagten Architekten Schadensersatz.

Anfang 2010 beauftragte M. V. e.K., der Rechtsvorgänger der Klägerin (nachfolgend einheitlich: Klägerin), den Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 33 HOAI (2009) hinsichtlich des Neubaus eines Fabrikations- und Verwaltungsgebäudes. Der Beklagte stellte der Klägerin unter anderem einen Bauvertragsentwurf mit einer von ihm formulierten Skontoklausel zur Verfügung, den diese bei der Beauftragung von zumindest vier bauausführenden Unternehmern verwandte.

Unter Verwendung dieses Bauvertragsentwurfs beauftragte die Klägerin im März 2011 auch die J. & J. Bau GmbH mit Erd- und Kanalisations- sowie Rohbauarbeiten. Dieser Vertrag enthält unter “E. Auftragsbestätigung” folgende Vereinbarung: “Die Fa. J. gewährt … ein Skonto von 3 % bei Zahlungen der durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlagszahlungen bzw. Schlussrechnung innerhalb 10 Arbeitstagen nach Eingang bei der Bauherrschaft.”

Von der Schlussrechnung der J. & J. Bau GmbH behielt die Klägerin einen 3 %-igen Skontoabzug von 105.125,00 Euro netto (entsprechend 125.098,75 Euro brutto) ein.

In einem Rechtsstreit der Klägerin gegen die J. & J. Bau GmbH erhob diese Widerklage auf Zahlung von 125.098,75 Euro mit der Begründung, die Skontoklausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, so dass die Klägerin zu Unrecht von der Schlussrechnung 125.098,75 Euro einbehalten habe. In diesem Prozess schlossen die Klägerin und die J. & J. Bau GmbH einen Vergleich, in dem sich die Klägerin den von der Schlussrechnung zurückbehaltenen Betrag auf die von ihr gegen die J. & J. Bau GmbH geltend gemachten Ansprüche anrechnen ließ.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei der auf die Schlussrechnung der J. & J. Bau GmbH vorgenommene Skontoabzug nur deshalb nicht verblieben, da die vom Beklagten vorgeschlagene Skontoklausel unwirksam gewesen sei. Der Beklagte sei deshalb zum Schadensersatz in Höhe von 125.098,75 Euro verpflichtet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (IBR 2023, 28) im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Anspruch der Klägerin aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht.

Zwar habe der Beklagte mit der Skontoklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorgeschlagen, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalte. Denn nach der Skontoklausel beginne die Skontofrist erst nach der Prüfung der Rechnung durch den Architekten und der Weiterleitung der geprüften Rechnung mit dem Eingang beim Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer auf diesen Zeitraum vom Eingang der Rechnung beim Architekten bis zu deren Eingang beim Auftraggeber irgendeinen Einfluss hätte. Damit könne der Beginn der Skontofrist von Seiten des Auftraggebers auf einen vom Auftragnehmer nicht beherrschbaren Zeitraum verschoben werden, der unter Umständen Monate nach Rechnungseingang beim Architekten liege. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar.

Der Beklagte habe mit dem Vorschlag zur Verwendung der Skontoklausel jedoch keine Pflicht verletzt. Nach Anlage 11 zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) gehöre zur Leistungsphase 7 gemäß Buchst. h) die Mitwirkung bei der Auftragserteilung. Unter Mitwirkung bei der Auftragserteilung sei die Vorbereitung und Anpassung der Verträge zu verstehen. Damit komme jedoch nicht zum Ausdruck, dass der Beklagte einen juristisch geprüften, rechtlich einwandfreien Vertragsentwurf geschuldet habe. Ein Architekt würde wie ein Rechtsanwalt behandelt werden, wenn man ihm die Pflicht auferlegte, jede selbst entworfene oder aus einen ihm zur Kenntnis gelangten Bauvertrag entnommene Klausel einem Anwalt zur Überprüfung vorzulegen. Anderenfalls könnte der Architekt einer Haftung im Bereich der Vertragsgestaltung nur entgehen, wenn er sich selbst anwaltlich beraten lassen würde. Das Architektenhonorar decke jedoch grundsätzlich die Leistung des Architekten ab und nicht zusätzliche Anwaltskosten. Ein Bauherr könne auch von seinem Architekten angesichts von dessen Ausbildung bei der Vertragsgestaltung keine vertieften juristischen Kenntnisse erwarten.

Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung einer – beschränkten – Pflicht des Beklagten zur juristischen Kontrolle der von ihm vorgeschlagenen Skontoregelung nicht festzustellen. Eine nähere Prüfung oder die Anregung einer rechtlichen Überprüfung einer Vertragsbestimmung in einem Bauvertrag müsse der mit der Leistungsphase 7 beauftragte Architekt nur vornehmen oder veranlassen, wenn es hierfür einen konkreten Anlass gebe, was hinsichtlich der hier verwendeten Skontoklausel nicht der Fall sei. Eine eigene AGB-rechtliche Kontrolle der Klausel habe der Beklagte nicht vornehmen können und müssen.

Den Beklagten habe des Weiteren keine Hinweispflicht auf nur begrenzte Rechtskenntnisse getroffen, da auch ohne einen solchen Hinweis jedem klar sei und damit auch der Klägerin hätte klar gewesen sein müssen, dass von einem Architekten als Nicht-Juristen keine vertieften Rechtskenntnisse zu erwarten seien und auch nicht zu erwarten sei, dass der Architekt alle Verträge auf eigene Kosten rechtlich prüfen lasse.

In der Berufungsinstanz habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe die Skontoklausel entworfen und diese Fassung mit einem inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt abgestimmt. Die Klägerin habe diesen Vortrag des Beklagten bestritten, aber nicht widerlegt. Damit habe der Beklagte seine Pflichten zur Mitwirkung an der Vertragsgestaltung dadurch vertragsgemäß erfüllt, dass er die Skontoklausel einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt habe, der keinen Grund gesehen hätte, diese Klausel zu beanstanden.

Mangels Pflichtverletzung des Beklagten könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und die J. & J. Bau GmbH die Skontoklausel individualvertraglich vereinbart hätten und ob der Klägerin tatsächlich ein Schaden entstanden sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.

Zwar hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB verneint. Der Revision kann aber gleichwohl der Erfolg nicht versagt werden, weil das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung den Streitstoff nicht ausgeschöpft hat. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kommt nämlich ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG in Betracht, weil der Beklagte durch die Zurverfügungstellung der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft und deshalb eine hierauf gestützte Haftung des Beklagten in seine Erwägungen nicht einbezogen.

1. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte einen Vertragstext mit der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel der Klägerin zu deren Verwendung in ihren eigenen Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat diese Klausel in der Annahme, dass sie ihrer Interessenlage gerecht wird, bei Vertragsabschlüssen mit zumindest vier bauausführenden Unternehmern – darunter der Beauftragung der J. & J. Bau GmbH im März 2011 – verwendet. Dieser Erwartung der Klägerin wollte der Beklagte auch entsprechen, da er nach seinem Vortrag die von ihm entworfene Skontoklausel vor ihrer Verwendung einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt hat.

b) Auf dieser Grundlage kann eine Haftung des Beklagten – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht damit abgelehnt werden, “jedem” habe klar sein müssen, dass der Beklagte als Architekt nicht über entsprechende juristische Kenntnisse verfüge. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht. Dem Besteller als im Regelfall Laien auf dem Gebiet des Bauens und des Rechts erschließt sich grundsätzlich nicht, was von der Kompetenz des Architekten noch umfasst wird oder ausschließlich zum Aufgabenbereich der Anwaltschaft gehört.

c) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Parteien mit der Zurverfügungstellung der Skontoklausel durch den Beklagten, damit die Klägerin diese zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern verwenden konnte, eine gemäß § 3 RDG unzulässige Rechtsdienstleistung zum Gegenstand ihres Architektenvertrages gemacht haben (dazu unter 2.). Der Verstoß gegen § 3 RDG entzieht zwar einem Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB die erforderliche vertragliche Grundlage, da er jedenfalls insoweit zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB führt, als dieser die unerlaubte Rechtsdienstleistung umfasst. Er schließt aber eine Haftung des Beklagten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG nicht aus (dazu unter 3.).

2. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Die Voraussetzungen von § 3 RDG liegen vor. Der Beklagte erbrachte eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG (a), die weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 RDG (b) noch durch Anlage 11 Leistungsphase 7 Buchstabe h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) erlaubt wird (c) und für die es auch sonst keine Rechtfertigung gibt (d).

a) Der Beklagte hat eine Rechtsdienstleistung erbracht, indem er der Klägerin eine vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung gestellt hat.

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst diese Vorschrift jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15 Rn. 23, NJW 2016, 3441).

Nach diesen Maßstäben erforderte die Zurverfügungstellung der Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern eine Prüfung im Einzelfall, ob die Regelung der Interessenlage der Klägerin entspricht.

b) Die Rechtsdienstleistung des Beklagten war nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG erlaubt. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Ziel dieser Regelungen ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits, den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15 Rn. 32, NJW 2016, 3441; BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Auf dieser Grundlage handelte es sich bei der vom Beklagten übernommenen Pflicht, der Klägerin eine ihrer Interessenlage entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, nicht um eine Nebenleistung, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten gehört.

aa) Der Architekt hat die Pflicht, die Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die mit dem Besteller vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Dieses Aufgabengebiet und damit das Berufsbild des Architekten hat in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen. So kann es zum Erreichen der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele notwendig sein, über Kenntnisse des öffentlichen und privaten Baurechts zu verfügen und diese in der Beratung des Bauherrn umzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Architekt als geschäftlicher Oberleiter, sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des BGB und der entsprechenden Vorschriften der VOB/B besitzen (BGH, Urteil vom 26. April 1979 – VII ZR 190/78, BGHZ 74, 235, 238). Die Tätigkeit des Architekten kann zudem erfordern, dem Bauherrn das planerische, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Vorhabens zu erläutern und in diesem Zusammenhang öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht in seine Beratung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19 Rn. 52, BauR 2021, 990 = NZBau 2021, 259). Insoweit soll der Architekt in seiner Berufsausübung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht behindert werden.

bb) Der Architekt ist jedoch nicht einem Rechtsberater des Bauherrn gleichzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19 Rn. 53, BauR 2021, 990 = NZBau 2021, 259; Urteil vom 25. Oktober 1984 – III ZR 80/83, NJW 1985, 1692, 1693 zu 2). Eine allgemeine Rechtsberatung wird von dem Berufsbild des Architekten nicht erfasst, da es insoweit an einer hinreichenden juristischen Qualifikation fehlt. Insoweit greift der Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten.

cc) Die Zurverfügungstellung einer der Interessenlage der Klägerin entsprechenden Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern geht über die typischerweise mit der Verwirklichung von Planungs- und Überwachungszielen verbundenen Aufgaben und damit über das Berufsbild des Architekten hinaus. Denn die Erfüllung einer solchen Pflicht erfordert qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur in der Anwaltschaft vorhanden sind. Es bedarf deshalb des Schutzes des Bauherrn als Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rat (vgl. Keldungs, Festschrift Ulrich Werner, S. 81, 86; Rath, Festschrift Koeble, S. 457, 460). Demgegenüber wird der Architekt in seiner Berufsausübung nicht behindert, da er die mit dem Bauherrn vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele erreichen kann, ohne selbst eine Skontoklausel zur Verfügung zu stellen, die die Interessenlage des Bauherrn im Verhältnis zu den bauausführenden Unternehmern abbildet. Der Architekt muss den Bauherrn nur darauf hinweisen, dass ihm eine solche Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Bauherr insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat (vgl. schon zum Rechtsberatungsgesetz Kniffka, ZfBR 1994, 253, 256; vgl. des Weiteren Kniffka/Jurgeleit/Zahn, Bauvertragsrecht, 4. Aufl., § 650p Rn. 152). Die vom Senat getroffene Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes verletzt deshalb den Beklagten nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

c) Die von dem Beklagten übernommene Rechtsdienstleistung war des Weiteren durch Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) weder unmittelbar noch mittelbar erlaubt.

aa) Nach dieser Regelung erhält ein Architekt ein Entgelt für das “Mitwirken bei der Auftragserteilung”. Insoweit wird vertreten, der Architekt sei verpflichtet, Verträge zu entwerfen bzw. sämtliche Vertragsunterlagen zusammenzustellen, die auf die Interessen des Bauherrn abgestellt sind (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 12 U 63/02, BauR 2003, 1751 = NZBau 2003, 684; Locher/Koeble/Frik-Koeble, Kommentar zur HOAI, 15. Aufl., § 34 Rn. 205; Langen, AnwBl. 2009, 436, 438; Bruns, NZBau 2007, 737, 738; Preussner, Architektenrecht, 2. Aufl., Teil D Rn. 84 f.; ähnlich Korbion in Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., § 34 HOAI Rn. 239; a.A. Scholtissek, HOAI, 2. Aufl., § 34 Rn. 297; Keldungs, Festschrift Ulrich Werner, S. 81, 85 f.; Rath, Festschrift für Koeble, S. 457, 460). Soweit der Verordnungsgeber insbesondere für rechtsbesorgende Tätigkeiten im Rahmen der HOAI eine Vergütung vorgesehen habe, sei damit ein Erlaubnistatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG geschaffen, weil ansonsten eine Leistung vergütet werde, die wegen § 134 BGB nicht wirksam vereinbart werden könne (Locher/Koeble/Frik-Locher, Kommentar zur HOAI, 15. Aufl., Einl. Rn. 209; vgl. zudem Langen AnwBl. 2009, 436, 438).

bb) Ein Erlaubnistatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG kann unmittelbar aus Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) bereits deshalb nicht abgeleitet werden, weil der Verordnungsgeber durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 § 1 MRVG nicht ermächtigt wurde, Erlaubnistatbestände für die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 3 RDG zu regeln.

Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung in dem ermächtigenden Gesetz bestimmt werden. Beachtet die Verordnung diese Grenzen der Ermächtigung nicht, ist sie insoweit unwirksam (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90, BVerfGE 101, 1; BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13 Rn. 13 ff., BGHZ 201, 32). Mit Art. 10 § 1 MRVG hat der Gesetzgeber die Bundesregierung ausschließlich ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen. Art. 10 § 1 MRVG enthält dagegen über die reinen Honorarregelungen hinaus keine Ermächtigung, das Architekten- und Ingenieurrecht zu gestalten und beispielsweise Erlaubnistatbestände für grundsätzlich unzulässige Rechtsdienstleistungen zu normieren. Dementsprechend ist Anlage 11 Leistungsphase 7 zu § 33 HOAI Satz 3 (2009) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese Regelung keinen Erlaubnistatbestand im Sinne von § 3 RDG enthält.

cc) Aus Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) kann daher auch nicht mittelbar geschlossen werden, eine Vereinbarung über die Zurverfügungstellung einer Skontoklausel, die die Interessen des Bauherrn berücksichtigt, zur Verwendung in den Verträgen mit bauausführenden Unternehmern sei vom Berufsbild des Architekten gedeckt. Eine solche Auslegung verkennt zudem das Verhältnis von formellen und materiellen Gesetzen wie dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu bloß materiellen Gesetzen wie der HOAI als Rechtsverordnung.

Die HOAI steht als Rechtsverordnung im Rahmen der Normenhierarchie unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz als formellem Gesetz, das deshalb Vorrangwirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 – 1 BvR 413/80, 768/80, 820/80, BVerfGE 56, 216). Dementsprechend ist nicht das Rechtsdienstleistungsgesetz unter Heranziehung der Honorarregelungen der HOAI auszulegen. Vielmehr ist umgekehrt bei der Frage der Auslegung von Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 HOAI Satz 3 (2009) zu berücksichtigen, dass es keine Vergütung für eine Verpflichtung geben kann, die nach § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist.

d) Schließlich ist die von dem Beklagten übernommene unzulässige Rechtsdienstleistung nicht deshalb gerechtfertigt, weil er sich nach seinem Vortrag hinsichtlich der Skontoklausel der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient hat. Die Einbeziehung eines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfen zur Erbringung der Rechtsdienstleistung ändert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts an der Unzulässigkeit der Rechtsdienstleistung und der Nichtigkeit der entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung (BGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – VI ZR 486/18 Rn. 21 m.w.N., NJW-RR 2019, 1524).

3. Vereinbarungen, die auf die Erbringung einer unerlaubten Rechtsdienstleistung zielen, sind nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 Rn. 58 m.w.N., NJW 2020, 208).

Die Nichtigkeit der Vereinbarung der Parteien zur Pflicht des Beklagten, eine der Interessenlage der Klägerin entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, führt nicht dazu, dass der streitgegenständliche Anspruch nicht besteht. Zwar ergibt sich ein solcher Anspruch, wie vom Berufungsgericht ausschließlich geprüft, nicht aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB. Er kann jedoch unter den Voraussetzungen von § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 Rn. 94, NJW 2020, 208) beziehungsweise gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – VI ZR 486/18 Rn. 19, NJW-RR 2019, 1524; OLG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2020 – 3 U 2182/19, BauR 2021, 99 = NZBau 2021, 187) zuzusprechen sein.

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Der Senat kann nicht gemäß § 563 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen weiteren Feststellungen zu einem Anspruch der Klägerin aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG zu treffen.

Sollte es für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf ankommen, ob die von dem Beklagten zur Verfügung gestellte Skontoklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, weist der Senat darauf hin, dass die Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 307 BGB rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zum Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zum Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14) sind dem Auftraggeber nach § 13 Nr. 5 VOB/B diejenigen Kosten zu erstatten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind.

Worauf ist für die Bewertung der Erforderlichkeit abzustellen?

Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.

Kann der Auftraggeber Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war?

Ja. Der Auftraggeber, der sich sachverständig beraten lassen hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14; BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10, BauR 2013, 1129 = NZBau 2013, 430; vgl. auch Kapellmann/Messerschmidt/Langen, 7. Aufl. 2020, VOB/B § 13 Rn. 341). Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer.

Dh, dieser hat deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen?

Ja. Dieser hat deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1991 – VII ZR 63/90, BauR 1991, 329, 330 = ZfBR 1991, 104, 105; Urteil vom 27.03.2003 – VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301, 305; Urteil vom 27.05.2010 – VII ZR 182/09, BauR 2010, 1583 Rn. 19 = NZBau 2010, 556 Rn. 19 = ZfBR 2010, 664).

Qualitätvolle Sicherheit für die Mitarbeitenden unserer Kommunalverwaltungen

Qualitätvolle Sicherheit für die Mitarbeitenden unserer Kommunalverwaltungen

von Thomas Ax

Mittlerweile ist leider vielfach erforderlich die Inanspruchnahme von privaten Sicherheitsdiensten für städtische Dienstgebäude. Die Stadtverwaltungen benötigen für die Sicherung von Dienstgebäuden zunehmend häufiger einen Sicherheitsdienst zum Schutz der Mitarbeitenden und zur Unterstützung bei der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes.

Hier sind regelmäßig folgende Aufgaben während des Kund*innenverkehrs wahrzunehmen: 1. Schutz der Mitarbeiter*innen vor Angriffen auf Leben und Gesundheit. 2. Eingangskontrollen der Zugangsberechtigung und Regelung des Besucherverkehrs nach den Vorgaben des Auftraggebers. 3. Abweisen und Verhinderung des Zutritts von unberechtigten Personen, ggfs. Verweis aus dem Gebäude (z.B. bei Hausverbot). 4. Schutz des Eigentums der Einrichtung vor Diebstahl, fremden Zugriffen, Beschädigung und Zerstörung. 5. Kontrollgänge (zwei Mal täglich sowie anlassbezogen) in den Gebäuden und ggf. Intervention zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit. 6. Vorbeugender Schutz, ggf. Ergreifen erster Maßnahmen, Alarmierung von Polizeikräften, Rettungsdiensten, Feuerwehr und deren Einweisung bei Eintreffen in die Lage, Evakuierung und dergleichen bei Brand, Katastrophen, Unfällen etc. 7. Deeskalierendes Einschreiten im Konfliktfall zwischen Kund*innen und Mitarbeiter*innen 8. Durchsetzung einer Maskenpflicht soweit diese für das Gebäude angeordnet wurde.

An das einzusetzende Personal sind folgende Anforderungen zu stellen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kontinuierlich qualifiziertes und zuverlässiges Personal im Ordnungs- und Sicherheitsdienst einzusetzen. Die eingesetzten Kräfte haben nachstehende Anforderungen zu erfüllen, die spätestens bei Vertragsabschluss durch den Auftragnehmer nachzuweisen sind: Ø Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate). Bei einem Personalwechsel muss das Führungszeugnis unaufgefordert vorgelegt werden. Ø Vorstrafenfreiheit (Eigenerklärung genügt und ist beizufügen (Vordruck anbei) Ø Nachweis über die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren gemäß § 34 a Gewerbeordnung (Eigenerklärung ist beizufügen, s. Vordruck) Außerdem garantiert der Auftragnehmer folgende Voraussetzungen des eingesetzten Personals bei Angebotsabgabe: Ø Vorhandene Erfahrung im Umgang mit Publikum im Objektschutz Ø Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift analog des Kompetenzniveaus B1 (Mittelstufe) des Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dies ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen Ø Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erlangten Erkenntnisse. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter*innen eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben zu lassen Ø Einhaltung des Neutralitätsgebots (keine Verbreitung von extremistischem, rassistischem, antisemitischem oder antidemokratischem Gedankengut durch Wort, Schrift und durch äußerliches Auftreten) Folgende Merkmale des eingesetzten Personals sind wünschenswert: Ø Gepflegte Umgangsformen und ein angemessenes Erscheinungsbild Ø Belastbarkeit (physisch und psychisch) bei körperlichen Anstrengungen Ø Sensibilität im Umgang mit Menschen verschiedener Kulturkreise

Weitere Aufgaben des Auftragnehmers sind: Personaleinsatzplan: Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin monatlich im Voraus einen Personaleinsatzplan auf elektronischem Wege an eine von der Auftraggeberin zu benennende Mailadresse vorzulegen. Hieraus müssen die Namen und die geplanten Dienstzeiten des Personals hervorgehen. Änderungen des Personaleinsatzplanes sind der Auftraggeberin auf gleichem Wege unverzüglich durch Übermittlung eines aktualisierten Personaleinsatzplanes mitzuteilen. Für neue Sicherheitskräfte müssen die vg Nachweise vorgelegt werden. Einhaltung der Dienstzeiten: Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm eingesetzten Sicherheitskräfte zu den oben genannten Dienstzeiten in den Dienstgebäuden anwesend sind und die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei Personalausfällen hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren und im Eintrittsfall innerhalb von zwei Stunden qualifiziertes Ersatzpersonal zu stellen. Bei wiederholten Verstößen werden die Vertragspartner in einem Clearing-Gespräch als ersten Schritt Maßnahmen festlegen, die zu einer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung führen können. Bei weiterem Verstoß wird der Vertrag durch den Auftraggeber gekündigt. Ausstattung der Sicherheitskräfte Die eingesetzten Sicherheitskräfte müssen mit einer offiziellen Dienstkleidung ausgestattet sein, aufgrund derer sie jederzeit als Mitarbeitende der Sicherheitsfirma zu erkennen sind.

Bei Angebotsabgabe sind folgende Nachweise vorzulegen: 1. Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung. Als Mindestdeckungssummen je Schadensereignis sind in der Firmenhaftpflicht Sicherheitsdienst 1 Million € bei Personenschäden, 250.000 € bei Sachschäden, 15.000 € für Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 € für Vermögensschäden vorgesehen. Die Deckungssummen eines Versicherungsjahres müssen mindestens das Doppelte dieser Beiträge erreichen. Zu erbringen ist eine entsprechende Bestätigung des Versicherungsgebers für den aktuellen Versicherungszeitraum, die Vorlage einer Beitragsrechnung ist nicht ausreichend. 2. Angabe, nach welchem Tarifvertrag (genaue Bezeichnung, Datum etc.) die eingesetzten Kräfte monatlich, termingerecht und vollständig entlohnt werden. 3. Eigenerklärung, dass keine geschäftsführend verantwortlich handelnde bzw. keine betriebsinhabende Person nach den Voraussetzungen der VEV rechtskräftig verurteilt ist. Auf Anforderung ist dies durch Vorlage von Auszügen aus dem Bundeszentralregister (erweiterte Führungszeugnisse) oder gleichwertiger Urkunden einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands nachzuweisen. 4. Abgabe der Mustererklärungen nach dem jeweils geltenden Landestariftreuegesetz.

Nach Auftragserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen: 1. Einverständniserklärung der Mitarbeiter*innen, dass, betreffend ihrer Person, eine Sicherheitsüberprüfung analog den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durch die Sicherheitsorgane (Polizei und Verfassungsschutz) durchgeführt wird. 2. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Zuverlässigkeitsbescheinigung des örtlichen Ordnungsamtes vorzulegen. 3. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist ein erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate) vorzulegen. 4. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Eigenerklärung vorzulegen, dass keine für die Tätigkeiten relevante Vorstrafen (Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell kein Verfahren anhängig ist. 5. Bewacherregisteridentifikationsnummer für jede*n einzelne Mitarbeiter*in.

Die Bewertungsgrundlage bilden folgende Kriterien: 100% Preis

Den Zuschlag erhält der Bieter mit dem günstigsten Preis. Anzugeben ist im Formular 633 der von der Auftraggeberin zu zahlende Stundensatz in Euro brutto.

Gerne unterstützen wir Sie bei einer anstehenden Ausschreibung.

BauVertragsRechtsPowerShot: Topaktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bau- und Architektenrecht

BauVertragsRechtsPowerShot: Topaktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bau- und Architektenrecht

Teilnehmerkreis

Architekten, Bauingenieure, Projektsteuerer, öffentliche Bauherren, Bauträger, Auftraggeber und Auftragnehmer von Bauleistungen, Baujuristen.

Ziel des BauVertragsRechtsPowerShots

Die Teilnehmer werden kompakt und konzentriert über die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Bau- und Architektenrecht sowie im dazugehörigen Zivilprozessrecht informiert. Dazu werden die wichtigsten aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofs und der Oberlandes­gerichte aus diesen Rechtsgebieten vorgestellt und mit ihren Auswirkungen für die Praxis erläutert.

Themen

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

1. Allgemeines Werkvertragsrecht mit VOB/B, z. B.:

  • Inhalt des Vertrags (Auslegung)
  • Besonderheiten im öffentlichen Vergabeverfahren


2. Vergütungsrecht nach BGB und VOB/B

3. Recht der Sicherheiten, z. B.:

  • Gesetzliche Sicherheiten
  • Sicherheiten in AGB
  • Verjährung eines Anspruchs gemäß § 650f BGB


4. Sachmängelrecht – Recht der Leistungsstörungen, z. B.:

  • Verhältnis der Mängelrechte zueinander
  • Probleme der Verjährung

5. Architekten- und Ingenieurrecht

6. Bauträgerrecht/WEG

7. Prozessrecht, z. B.:

  • Selbständiges Beweisverfahren
  • Schiedsgutachtenabrede
  • Zulässigkeit von Vorbehaltsurteilen
  • Teilurteil
  • Format

    BauVertragsRechtsPowerShot als Online-Schulung


Termine: 
Januar / Februar 2024
Ihr Fachmann: Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax
Dauer: 1 Stunde
Preis: 49 Euro zzgl MWSt.

Ax unterstützt KIT bei der Durchführung öffentlicher Vergaben

Ax unterstützt KIT bei der Durchführung öffentlicher Vergaben

„Als “Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft” schafft und vermittelt das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Wissen für Gesellschaft und Umwelt. Ziel ist es, zu den globalen Herausforderungen maßgebliche Beiträge in den Feldern Energie, Mobilität und Information zu leisten. Dazu arbeiten mehr als 9 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer breiten disziplinären Basis in Natur-, Ingenieur-, Wirtschafts- sowie Geistes- und Sozialwissenschaften zusammen. Seine Studierenden bereitet das KIT durch ein forschungsorientiertes universitäres Studium auf verantwortungsvolle Aufgaben in Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft vor. Die Innovationstätigkeit am KIT schlägt die Brücke zwischen Erkenntnis und Anwendung zum gesellschaftlichen Nutzen, wirtschaftlichen Wohlstand und Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Das KIT ist eine der deutschen Exzellenzuniversitäten.“

Ax unterstützt PTKA bei Beteiligung an Vergabeverfahren zur Vergabe von Projektträgerschaften

Ax unterstützt PTKA bei Beteiligung an Vergabeverfahren zur Vergabe von Projektträgerschaften

PTKA – Vorsprung durch Forschung: „Seit über 50 Jahren betreuen wir öffentlich geförderte Forschungs- und Innovationsprojekte. Bei diesen Aufgaben des Forschungsmanagements stützen wir uns auf über 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Ingenieurs- und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, der Verwaltungswissenschaft sowie aus verschiedenen kaufmännischen Berufen. Seit jeher sind wir als Projektträger Karlsruhe eine unabhängige Organisationseinheit am Karlsruher Institut für Technologie (KIT), die mit dem Hauptstandort am Campus Nord angesiedelt ist. Dort nutzt PTKA die exzellente Infrastruktur und die Nähe zur Forschung. Weitere Standorte befinden sich im Technologiepark Karlsruhe und am KIT Standort Dresden. Hier werden laufende Fördermaßnahmen begleitet und Förderprojekte in den Kompetenzfeldern Produktion, Dienstleistung, Arbeit, Wasser, Entsorgung sowie Umwelt & Energie betreut.“

Kurz belichtet: OVG zur Frage, ob der Abschluss eines Planervertrags den vorzeitigen Maßnahmebeginn bedeutet

Kurz belichtet: OVG zur Frage, ob der Abschluss eines Planervertrags den vorzeitigen Maßnahmebeginn bedeutet

von Thomas Ax

1. Bei grundsätzlich förderfähigen Projekten, mit denen bereits vor Bewilligung von Fördermitteln begonnen wurde, entspricht es der Wahrscheinlichkeit, dass die zu fördernde Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt würde und es deshalb im Einzelfall keiner Förderung bedarf.

2. Wird in der Verwaltungspraxis einer Bewilligungsbehörde grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn gewertet, so kann es bei Vertragsschlüssen, die nur einen so geringen (förderschädlichen) Umfang haben, dass ihretwegen bei wirtschaftlicher Betrachtung ausnahmsweise nicht mit der ungeförderten Durchführung gerechnet werden kann, generell ermessensgerecht sein, trotz Abschlusses eines derartigen Vertrags (Teil-)Förderungen zu gewähren.

3. Ausgehend von der förderrechtlichen Praxis, wonach zudem bei Baumaßnahmen insbesondere die Planung nicht als Beginn des Vorhabens gilt, erscheint eine (Teil )Förderung von noch nicht ausgeschriebenen und beauftragten Bauvorhaben, über die bereits ein Ingenieur-Honorarvertrag auf der Grundlage von § 43 HOAI 2013 im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich über Planungsleistungen abgeschlossen worden ist, sachgerecht und willkürfrei. Sie steht auch im Einklang mit dem förderrechtlichen Subsidiaritätsprinzip und dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

4. Hat ein Fördermittelgeber nach seiner Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit einer Maßnahme regelmäßig nicht vollständig versagt, wenn ihm bekannt war, dass der jeweilige Antragsteller vorzeitig einen Ingenieurvertrag auch über die HOAI-Leistungsphasen 1 bis 6 sowie mindestens eine der Phasen 7 bis 9 abgeschlossen hatte, erfolgt eine dieser Verwaltungspraxis entsprechende Bewilligung nicht rechtswidrig.

5. Die Vorschriften der Haushaltsordnungen über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans entfalten lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der – den Haushaltsplan aufstellenden und den Haushaltsplan ausführenden – Staatsorgane zueinander und regeln nicht das Verhältnis zum Zuwendungsempfänger (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22.08.1986 – 3 B 47.85 –, NVwZ 1987, 55).

6. Das Verbot vorzeitigen Maßnahmebeginns ist nicht Gegenstand der Bestimmungen der §§ 23, 44 LHO-NW, sondern lediglich eine verwaltungspraktisch sinnvolle und im Haushaltsrecht übliche Richtlinienbestimmung auf der Ebene unterhalb des Gesetzesrechts, mit der die allgemeineren Vorgaben der §§ 23, 44 LHO-NW für die Ermessenspraxis konkretisiert und handhabbar gemacht werden sollen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2023 – 4 A 2549/20

Ax Vergaberecht
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