Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Ax Projects: Mehr ausgezeichnete Projektmanagement-Kompetenz (2)

Ax Projects: Mehr ausgezeichnete Projektmanagement-Kompetenz (2)

In und im Zusammenhang mit dem genau bezeichneten Bereich erbringt AP durch einen oder mehrere Berater in Abstimmung mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“).

Wir halten selbstverständlich ein die Nachhaltigkeitsstandards (NHS) des Auftraggeber-Kunden (AG):

AP verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers«.

Wir schlagen im Zweifel folgende NACHHALTIGKEITSSTANDARDS (NHS) FÜR LIEFERANTEN DER … (AG) vor:

1. Allgemeines

1.1 Diese NHS formulieren die Anforderungen an Lieferanten (=gleichlautend Zulieferer Auftragnehmer, Geschäftspartner, Dienstleister etc.) der … (AG), die sie bei ihren geschäftlichen Transaktionen mit AG (Leistungsanbahnung bis Auftragsausführung), und im geschäftlichen Umgang mit ihren eigenen Mitarbeitenden, Lieferanten und anderen Interessengruppen einzuhalten haben.

1.2 Die in diesen NHS formulierten Anforderungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Institutionen mit Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und anderen Geschäftspartnern, die an der Erbringung von Liefer- und Dienstleistungen für AG beteiligt sind.

1.3 Der Lieferant stellt sicher, dass die in dem NHS festgelegten menschrechtsbezogenen, umweltbezogenen und sonstigen (Mindest-)Anforderungen und Pflichten, einschließlich der Regelungen in Ziff. 5, entlang seiner Lieferkette angemessen adressiert werden. Er verpflichtet seine Zulieferer dabei durch geeignete vertragliche Regelungen zur Einhaltung des NHS und zur vertraglichen Weitergabe der Vorgaben in der Lieferkette. Der Lieferant händigt dem Zulieferer spätestens bei Vertragsschluss eine Kopie des NHS aus.

2. Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen

2.1 Der Lieferant, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit AG tätig ist, hat die nationalen Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Sollten sich die nationalen Gesetze und Verordnungen der relevanten Länder widersprechen, so rangieren gesetzliche Normen vor untergesetzlichen Normen. Im Falle sich widersprechenden Rechts auf gleicher Stufe resultiert kein Vertragsbruch aus der Einhaltung einer der Normen und dem daraus resultierenden Verstoß gegen eine andere. Der Lieferant verpflichtet sich, durch sorgfältige Auswahl seiner unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten und deren zumutbarer Überwachung darauf hinzuwirken, dass auch durch diese im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit AG keine Rechtsverstöße begangen werden.

2.2 Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung folgender Gesetze und Verordnungen:

(1) Der Lieferant stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie zur Verhinderung von Beschleunigungszahlungen im Ausland und Zuwendungen an Interessengruppen getroffen werden.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die in den ILO-Kernarbeitsnormen (www.ilo.org) festgelegten Mindeststandards einzuhalten.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich das Mindestlohngesetz einzuhalten.

3. Menschen- und Arbeitsrechte

3.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung der Menschenrechte, wie sie im Global Compact der Vereinten Nationen, der Internationalen Menschenrechtscharta, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit vom 18. Juni 1998, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vom 16. Juni 2011 und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 („LkSG“) und den in der Anlage zum LkSG erwähnten Übereinkommen festgelegt sind.

3.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten menschenrechtsbezogenen Vorgaben einzuhalten und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden Verbote durch Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren:

(1) Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf.

(2) Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren (z. B. alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, Kinderhandel , Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, gesundheitsschädliche Arbeiten)

(3) Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft, Menschenhandel.

(4) Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen.

(5) Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen.

(6) Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (bspw. Gründung, Beitritt, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft).

(7) Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit.

(8) Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes.

(9) Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs.

(10) Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert.

(11) Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte z. B. Leib oder Leben verletzt werden.

(12) Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

3.3 Der Lieferant verpflichtet sich die menschenrechtsbezogenen Vorgaben entlang seiner Lieferkette angemessen wie folgt zu adressieren:

(1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Menschenrechte etablieren mit dem Ziel, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte innerhalb seiner Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beenden.

(2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der Menschenrechte verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um die Übernahme von sozialer Verantwortung und dem Schutz von Menschenrechten systematisch zu gewährleisten.

(3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu minimieren oder zu vermeiden.

(4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur Erlangung der Selbstreinigung, teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6).

4. Umwelt- und Klimaschutz

4.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung grundlegender Umweltstandards und zur Minimierung eines von ihm oder in seiner Lieferkette ausgehenden umweltbezogenen Risikos, wie sie im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 festgelegt sind.

4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten Verbote und Gebote einzuhalten und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden Verbote und Gebote durch Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren:

(1) Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten

(2) Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum.

(3) Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens.

(4) Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe.

(5) Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen.

(6) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

(7) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind.

(8) Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).

4.3 Der Lieferant verpflichtet sich die umweltbezogenen Vorgaben entlang seiner Lieferkette angemessen wie folgt zu adressieren:

(1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Umwelt etablieren mit dem Ziel, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Umwelt innerhalb seiner Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beenden.

(2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der Umweltstandards verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um den Schutz der Umwelt systematisch zu gewährleisten.

(3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu minimieren oder zu vermeiden.

(4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur Erlangung der Selbstreinigung, teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6).

5. Transparenz und Kontrolle

5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, über die in seinem Unternehmen etablierten Prozesse, Systeme, Regelungen und Maßnahmen zu menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten auskunftsfähig zu sein und, auf Verlangen der AG, Auskunft darüber zu erteilen.

5.2 AG ist berechtigt, die vom Lieferanten etablierten Prozesse zu menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten, einschließlich der von ihm ergriffenen Sorgfaltsmaßnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltstandards, sowie die fristgemäße Umsetzung eines Präventionsprogramms oder Abhilfemaßnahmenplans zu kontrollieren, auditieren oder durch einen von AG beauftragten Dritten kontrollieren oder auditieren zu lassen.

5.3 Der Lieferant verpflichtet sich die Nichteinhaltung dieser NHS an AG zu melden, indem er das Hinweisgebersystem der AG nutzt.

5.4 Der Lieferant gewährleistet den ungehinderten Zugang der bei ihm beschäftigten Mitarbeitenden zu dem Hinweisgebersystem der AG. Er unternimmt insbesondere keine Handlungen, die den Zugang zu dem Hinweisgebersystem der AG versperren oder erschweren.

5.5 Der Lieferant verpflichtet sich seine Geschäftspartner, Lieferanten und andere Interessengruppen von AG über die Möglichkeit zu informieren vermutete Verstöße (anonym und vertraulich) zu melden, indem sie das Hinweisgebersystem der AG nutzen.

6. Abhilfemaßnahmen beim Verursacher

6.1 Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur Erlangung der Selbstreinigung, teilzunehmen.

(1) Der Lieferant verpflichtet sich zur gemeinsamen Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung des Missstandes

(2) Der Lieferant akzeptiert ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.

6.2 Der Lieferant akzeptiert den Abbruch einer Geschäftsbeziehung sofern

(1) die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,

(2) die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,

(3) der AG keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens der AG nicht aussichtsreich erscheint.

Ax Projects: Mehr ausgezeichnete Projektmanagement-Kompetenz (1)

Ax Projects: Mehr ausgezeichnete Projektmanagement-Kompetenz (1)

Wir werden tätig auf der Grundlage des folgenden Projektmanagement-Vertrages (Entwurf) – selbstverständlich unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards (NHS) des Auftraggeber-Kunden:

In und im Zusammenhang mit dem genau bezeichneten Bereich erbringt AP durch einen oder mehrere Berater in Abstimmung mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“)

Die Beratungsleistungen umfassen insbesondere die in einer Leistungsbeschreibung nicht abschließend aufgeführten Leistungen. Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, dass der zeitliche Umfang der Beratungsleistungen eine maximale Stundenanzahl Stunden pro Monat betragen soll. AP erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand von Technologie und Forschung. Besondere Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers werden von AP selbstverständlich berücksichtigt. AP bestimmt seinen Tätigkeitsort, seine Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen selbstverständlich mit Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers. Sofern im Einzelfall die persönliche Anwesenheit des Beraters/der Berater in den Räumen des Auftraggebers erforderlich sein sollte, steht der Berater/stehen die Berater hierfür selbstverständlich nach vorheriger Terminabsprache auch kurzfristig zur Verfügung. AP wird als freier Mitarbeiter für den Auftraggeber tätig. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.

AP verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers«

AP ist verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Bei Verstößen von AP gegen den NHS ist der Auftraggeber berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird.

Beratervertrag

Zwischen … – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt – und AxProjects – im Folgenden „Berater“ genannt –

Präambel

Der Auftraggeber beabsichtigt die Steuerung zum Projektmanagement im Projekt …

Der Berater verfügt über relevante Kenntnisse, Erfahrungen und Referenzen. Dies vorausgeschickt schließen die Parteien einen Beratervertrag gemäß den folgenden Bedingungen:

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Beratervertrags ist die Beratung und Unterstützung des Auftraggebers durch den Berater im Bereich des Projektmanagements im Projekt …

§ 2 Leistungen des Beraters

(1) In und im Zusammenhang mit dem in § 1 bezeichneten Bereich erbringt der Berater in Abstimmung mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“). Die Beratungsleistungen umfassen insbesondere die in Anlage 1 (LV) nicht abschließend aufgeführten Leistungen. (2) Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, dass der zeitliche Umfang der Beratungsleistungen maximal [Stundenanzahl] Stunden pro Monat betragen soll. (3) Der Berater erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand von Technologie und Forschung. Besondere Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers hat der Berater gegebenenfalls zu berücksichtigen. (4) Der Berater bestimmt seinen Tätigkeitsort, seine Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen mit Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers. Sofern im Einzelfall die persönliche Anwesenheit des Beraters in den Räumen des Auftraggebers erforderlich sein sollte, steht der Berater hierfür nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung. (5) Der Berater wird als freier Mitarbeiter für den Auftraggeber tätig. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.

§ 3 Befugnisse des Beraters

(1) Der Berater ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (2) Der Berater ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Dritte zu beauftragen, ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen. Sofern der Berater Dritte zu seiner Unterstützung einsetzt, stehen diese ausschließlich in vertraglicher Beziehung zu ihm.

§ 4 Vergütung und Aufwendungsersatz

(1) Der Berater erhält für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von EUR [Stundensatz] pro Stunde. (2) Soweit der Berater umsatzsteuerpflichtig ist, ist das Honorar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Die Umsatzsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Berater nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat er dem Auftraggeber die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer unverzüglich zu erstatten. Der Berater führt anfallende Steuern selbst an die zuständigen Behörden ab. (3) Mit dem Honorar sind sämtliche Vergütungsansprüche des Beraters im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Dienstleistung und der Einräumung der Rechte gem. § 6 dieses Vertrags, abgegolten. (4) Reise- und Unterbringungskosten des Beraters werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Der Ersatz anderer Aufwendungen ist ausgeschlossen. (5) Das angefallene Honorar und nach Abs. 4 zu ersetzende Aufwendungen stellt der Berater dem Auftraggeber am Ende eines jeden Monats in Rechnung. Jede Rechnung enthält eine Aufstellung und Erläuterung der in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten und deren jeweiligen zeitlichen Umfang. Bei der Abrechnung von zu ersetzenden Aufwendungen sind die entsprechenden Belege beizufügen. (6) Der Auftraggeber überweist den zu zahlenden Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung gem. Abs. 5 auf das in der Rechnung angegebene Konto des Beraters.

§ 5 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag beginnt am [Datum] und endet am [Datum]. (2) Während der Vertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. (3) Der Berater hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Materialien nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben; selbst angefertigte Kopien sind zu übergeben oder zu vernichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Soweit solche Unterlagen oder Materialien in Form von elektronischen Daten überlassen wurden, sind sie vollständig zu löschen. Ausgenommen von der Pflicht zur Rückgabe und/oder Löschung sind solche Unterlagen, Materialien und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch längstens bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Berater hat dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die vollständige Rückgabe und/oder Löschung schriftlich zu bestätigen.

§ 6 Rechteeinräumung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche durch die Tätigkeit des Beraters im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Unterlagen, Projektskizzen, Präsentationen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Berichte, Aufstellungen etc. („Arbeitsergebnisse“) zu verwenden und hierüber frei zu verfügen. Der Auftraggeber kann jederzeit die Herausgabe von Arbeitsergebnissen verlangen. (2) Soweit die Arbeitsergebnisse durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, räumt der Berater dem Auftraggeber an diesen Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der Berater dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein. (3) Die Veröffentlichung oder Verbreitung eines Arbeitsergebnisses des Beraters in geänderter Form unter namentlicher Nennung des Beraters durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Beraters. Dasselbe gilt, soweit der geänderte Text Bezug auf ein Arbeitsergebnis des Beraters nimmt und dadurch die Aussagen des geänderten Textes dem Berater zugeordnet werden können. Der Berater darf die Zustimmung in beiden Fällen nicht unbillig verweigern. (4) Sofern eine auf dem Beratungsgegenstand und auf erfindungswesentlichen Informationen des Auftraggebers basierende Entwicklung des Beraters eine schutzrechtsfähige Erfindung darstellt, ist dieser verpflichtet, die schutzrechtsfähige Erfindung bzw. angemeldete oder erteilte Schutzrechte zu angemessenen Bedingungen auf Verlangen des Auftraggebers an diesen zu übertragen.

§ 7 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen des Auftraggebers, die als vertraulich gekennzeichnet oder aufgrund der Umstände als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie sämtliche Arbeitsergebnisse des Beraters. (2) Der Berater verpflichtet sich, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort. (3) Der Berater wird vertrauliche Informationen sorgfältig und sicher verwahren und vor Einsichtnahme Dritter schützen. (4) Von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, a) die dem Berater bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Berater den Auftraggeber vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. (5) Der Berater wird nur solchen dritten Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Unter seinen Mitarbeitern wird der Berater nur denjenigen Personen vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und solche Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 8 Publikationen

In Publikationen des Beraters im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand gem. § 1 ist in angemessener Weise auf die Mitwirkung des Auftraggebers hinzuweisen. Die Publikationen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 9 Loyalitätspflicht

Der Berater verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Beratervertrags nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für eine Einrichtung oder ein Unternehmen tätig zu werden, die/das mit dem Auftraggeber in direktem Wettbewerb steht. Der Berater wird dem Auftraggeber die Aufnahme einer Tätigkeit rechtzeitig vorher anzeigen, wenn Zweifel bestehen, ob diese Tätigkeit mit der Beratertätigkeit für den Auftraggeber zu vereinbaren ist oder zu einem Interessenkonflikt führen kann.

§ 10 Nachhaltigkeitsstandards (NHS)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers«. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen den NHS ist der Auftraggeber berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine etwaige Aufhebung dieser Schriftformklausel. (2) Erfüllungsort ist …. Erfüllungsort für Zahlungen ist …. (3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der international-privatrechtlichen Bestimmungen. (4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder während seiner Durchführung unwirksam oder nichtig werden, so bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung von den Parteien übereinstimmend gewollt war.

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (11): Klimaneutrale Einrichtungen

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (11): Klimaneutrale Einrichtungen

Öffentliche Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kläranlagen usw sind energieintensiv.

Im Rahmen des “Green Deals” formulierte die EU erstmals das Ziel der Klimaneutralität. Die Bundesregierung hat die Treibhausgasneutralität im Klimaschutzgesetz bis 2045 verankert und die Allianz der Wissenschaftsorganisationen möchte bis spätestens 2035 Klimaneutralität erreichen. Diese Zielstellung ist über eine tatsächliche CO2-Einsparung und nicht über sog. “Greenwashing” zu erreichen. Für energieintensive Einrichtungen stellt diese Zielstellung eine große Herausforderung dar. Gleichzeitig gefährden die signifikant gestiegenen Energiekosten, die sich auch mittel- bis langfristig auf deutlich höherem Niveau als in der Vergangenheit bewegen werden, den wirtschaftlichen Betrieb. Anhand der Anforderungen der energieintensiven Einrichtungen sollen Konzepte und geeignete Modelle zur Konzeptentwicklung zur klimaneutralen Energieversorgung zur Deckung eines überwiegenden Teils des Strombedarfs aus eigenen bzw. der Beteiligung an erneuerbaren Quellen und Anlagen, wie z. B. Wind, Photovoltaik, Biogas, Geo-/ Solarthermie entwickelt werden. Dabei sollen explizit die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der beteiligten Einrichtungen, wie Gesamtenergiebedarf, geografische Lage, Anforderung an Versorgungssicherheit und Einbindung in die örtliche öffentliche Energieversorgung, berücksichtigt werden. Die erarbeiteten technologischen Ansätze und Betreibermodelle bilden die Grundlage für die konkrete Umsetzung der erarbeiteten Konzepte an den jeweiligen Einrichtungen.

Wir verwenden versierte und erprobte Vergabeunterlagen.
Wir sind erfolgreich unterwegs.
Sprechen Sie uns bei Interesse an.

AxProjects: Versorgungssicherheit organisieren (2)

AxProjects: Versorgungssicherheit organisieren (2)

Wir beschaffen für unsere Öffentliche Auftraggeber – Kunden nach wie vor Heizöl

Beschafft wird bspw Heizöl.

1. Alle Angebotspreise sind in €/100 Ltr. ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Mit den Angebotspreisen sind auch Bevorratungsbeiträge und dergl. abgegolten.

2. Die Lieferbindung umfasst den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024.

2.1 Hauptlieferung nach Leistungsbeschreibung Als Ausführungsfrist ist der Zeitraum vom 01. Oktober bis 17. November 2023 vorgesehen. Ein evtl. während der Hauptlieferung auftretender Mehrbedarf wird vom Auftraggeber mitgeteilt. Die Tankanlagen sind vollständig, d. h. bis zur jeweils zulässigen Füllhöhe, zu befüllen.

2.2 Im Ausnahmefall – Eilbestellung – erfolgt die Haupt-/oder Nachlieferung innerhalb von 24 Stunden.

2.3 Der einzelne Liefertermin ist vor Lieferung rechtzeitig mit der jeweiligen Anlieferungsstelle abzustimmen.

2.4 Neu hinzukommende Abnahmestellen des Auftraggebers werden zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen beliefert. Mit Stilllegung, Änderung, Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung können einzelne Abnahmestellen aus der Lieferungsmasse herausgenommen werden. Hinzukommende oder abgehende Abnahmestellen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schnellstmöglich mit.

3. Preise 3.1 Für die Hauptlieferung während des Lieferzeitraumes wird vereinbart, dass diese auf der Basis des angebotenen Lieferpreises ab- bzw. zuzüglich der sich am Tage des Ablaufs der Bindefrist für Süd-West ergebenden Preisdifferenz zwischen der OMR/FS-Notierung (mittlerer Preis) und der Notierung (mittlerer Preis) am Tag des Ablaufs der Bindefrist erfolgt. Zum Zwecke der Preisermittlung ist deshalb der mittlere Tagespreis der OMR/FS-Notierung für Süd- West zum Tag des Angebots und zur Ablauf der Bindefrist im Falle der Zuschlagserteilung nachzureichen. 3.2 Für die Nachlieferung siehe Nr. 2.2.

4. Es ist nur Heizöl EL schwefelarm gemäß der DIN 51603 – 1 und dem DIN-Spezifikationsblatt laut EVM oder gleichwertiger Art anzubieten und zu liefern. Die Gleichwertigkeit ist mit Abgabe des Angebots nachzuweisen.

5. Die Lieferfahrzeuge müssen einen geeichten, temperaturkompensierten – Basis 15°C – Messzähler (Zähluhr) mit Bondrucker besitzen. Die Bondrucker müssen vor jedem Tankvorgang einen Nulldruck auf der Bondruckkarte aufweisen, bevor mit der Betankung begonnen wird. Auf den Lieferscheinen ist jeweils die Druck-Nummer anzugeben.

6. Zur Prüfung und Überwachung der Heizölqualität kann der Auftraggeber vor jeder Lieferung im Beisein des Tankwagenfahrers aus dem Dom des Tankwagens eine Probe von 2,5 l entnehmen. Das Probegefäß (Kanister) ist von der jeweiligen Empfangsdienststelle zu stellen und vom Tankwagenfahrer zu verplomben. Die Probe ist chemisch-technisch untersuchen zu lassen. Der Auftraggeber hat das Recht, Mängel der Heizöllieferung innerhalb der gesetzlichen Frist, gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung an, geltend zu machen. Die Kosten für die chemisch-technischen Untersuchungen der Proben hat bei vertragstreuer Lieferung der Auftraggeber, bei negativem Untersuchungsergebnis die Lieferfirma zu tragen.

7. Die Rechnungen über die Lieferungen aller Kreise sind prüfbar und nach Gebäuden getrennt einzureichen (Lieferschein mit Bondruck sowie Lieferbestätigung der Dienststelle, bei Nachlieferung Nachweis Tagesnotierung OMR/FS).

8. Zahlungen 8.1 Die Auszahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung.

Leistungen Für die Lieferung von Heizöl zu den nachstehend aufgeführten Gebäuden sind die geforderten Preise als Nettovergütungen anzubieten.

Hinweis: Beim Einheitspreis handelt es sich um den Nettopreis pro 100 Liter. Der Gesamtbetrag ist die Multiplikation des Einheitspreises mit der jeweils angegebenen Menge der Hauptlieferung. Wir bitten Sie, sämtliche geforderten Preise einzutragen, da Ihr Angebot ansonsten von der Wertung ausgeschossen werden muss. 1.1.  … 1.1.10. *** Leitbeschreibung … Hauptlieferung: ca. … Liter Nachlieferung: ca. … Liter Notstrombetankung: ca. … Liter bei Hauptlieferung

Vermeidbare Fehler bei der Bewertung von Konzepten vermeiden

Vermeidbare Fehler bei der Bewertung von Konzepten vermeiden

von Thomas Ax

Gemäß § 127 Abs. 4 GWB müssen Zuschlagskriterien so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

Der Auftraggeber muss die Zuschlagskriterien mit Regelungen verknüpfen, die eine wirksame Überprüfung ermöglichen, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Die Zuschlagskriterien müssen mit „Spezifikationen einhergehen, […], damit überprüft werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen“ (vgl. Art. 67 Abs. 4 Satz 2 der RL 2014/24/EU).

Soweit erforderlich, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Zuschlagskriterien inhaltlich auszufüllen und durch sog. Unterkriterien zu konkretisieren. Der Auftraggeber muss die Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten informieren, anhand derer er die Angebotswertung vollziehen wird. Die Bieter müssen erkennen, worauf es dem Auftraggeber ankommt (Wagner in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 127 GWB, Rn 62 ff).

Eine wirksame Überprüfung der Angebote setzt im Einzelfall voraus, dass der öffentlicheAuftraggeber den Zuschlagskriterien ein Wertungssystem zugrunde legt, welches einen wirksamen sowie fairen Wettbewerb gewährleistet und eine willkürliche Angebotswertung ausschließt. Mit Blick auf das Wettbewerbs-Transparenzprinzip besteht diese Verpflichtung unabhängig davon, ob die den Zuschlagskriterien zugrunde liegenden Wertungssysteme den Bietern in ihrer Gänze im Vorfeld der Angebotserstellung bekannt gemacht werden müssen oder nicht. Während die Frage nach der Bekanntmachungspflicht des Wertungssystems die ex-ante-Transparenz betrifft, geht es bei der verpflichtenden Erstellung eines die Zuschlagskriterien flankierenden Wertungssystems um die Gewähr eines fairen Wettbewerbs und die ex-post-Transparenz im Sinne der Nachvollziehbarkeit der Wertungsentscheidung (Wagner in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 127 GWB, Rn 65 ff). Zwar ist die Vergabestelle nicht verpflichtet, ihre Erwartungen an die Konzepte im Einzelnen vorab darzustellen (BGH, 4.4.2017 – X ZB 3/17). Sie muss jedoch Zuschlagskriterien bekannt geben, welche im Nachhinein die Wertungsentscheidung überprüfbar machen.

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (10): Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen zur Vorbereitung von Baufeldern; Reptilienschutzzaunbau, Brutvogelkartierung, Abfangen und Wiederaussetzen von zB Zauneidechsen (ZE) und Kreuzkröten (KK)

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (9): Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen zur Vorbereitung von Baufeldern; Reptilienschutzzaunbau, Brutvogelkartierung, Abfangen und Wiederaussetzen von zB Zauneidechsen (ZE) und Kreuzkröten (KK)

Gegenstand der von Ax Projects aktuell für Kommunen durchgeführten Ausschreibungen ist die Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen zur Vorbereitung von Baufeldern; Reptilienschutzzaunbau, Brutvogelkartierung, Abfangen und Wiederaussetzen von zB Zauneidechsen (ZE) und Kreuzkröten (KK)

Artenschutzmaßnahmen zur Vorbereitung eines Baufeldes

Die Gesamtmaßnahme umfasst folgende Aufgabenbereiche: 1. Vorbereitung der Fläche für den Abfang von Zauneidechsen und Kreuzkröten, indem eine fachgerechte Teilmahd der Fläche erfolgt. 2. Vorbereitung der Fläche für den Abfang von Zauneidechsen und Kreuzkröten, indem die Fläche mit einem Reptilienschutzzaun umzäunt wird. Im Vorfeld des Abfangs muss der Artenschutzzaun gesetzt werden, um ein ein- bzw. auswandern der geschützten Tiere zu verhindern. 3. Aufwertung von Randbereichen (Waldabstand) als Habitatverbesserung für Zauneidechsen und Kreuzkröten, damit ein Teil der abgefangenen Tiere vor Ort umgesiedelt werden kann. 4. Abfangen von Zauneidechsen und Kreuzkröten und Wiederaussetzen der im Industriepark abgefangenen Tiere auf den aufgewerteten Flächen. 5. Ist die Kapazität der aufgewerteten Flächen erreicht, werden die restlichen Tiere in eine Zwischenhälterung verbracht, bis weitere Flächen fertiggestellt sind. 6. Kartierung und Umsiedlung der Artengruppe Großbranchiopoden 7. Kartierung der Brutvögel 8. Dokumentation

zu 1.) Mahd der Fläche: 1. Die Mahd der Flächen erfolgt händisch per Freischneider in ost-westlicher Ausrichtung 2. Es werden Fangtrassen mit einer Breite von ca. 10m und einer Vegetationshöhe von 10cm hergestellt 3. An die Fangtrassen anschließend wird die Vegetation in einer Breite von ca. 2m auf eine Höhe von 30cm gemäht. 4. An diese Bereiche anschließend bleibt in einer Breite von ca. 2m die gesamte Vegetationshöhe erhalten (Terassierung der Vegetation. 5. Das Mahdgut ist einzusammeln und fachgerecht zu entsorgen.

zu 2.) Errichten eines Reptilienschutzzaunes: 1. Aufbau des Zaunes; senkrecht, glatte Oberfläche, 70 cm hoch, davon 20 cm tief in den Boden, Einbindung einer anerkannten Munitionsbergungsfirma für das Setzen der Zaunpfähle (obligat). 2. Kontrolle der Funktionsfähigkeit des Zaunes, berechnet auf einen Zeitraum von einem Quartal sollen 3 Kontrollen (somit monatlich) stattfinden, Durchführung einer Mahd am Zaun falls erforderlich. 3. Abbau des Zaunes nach Abschluss der Baumaßnahme 4. Materialkosten Reptilienschutzzaun zum Einfassen der Fläche von ca. 8,5ha mit den der Länge von ca. 1200m. 5. Materialkosten Reptilienschutzzaun zur Teilung der Fläche in zwei Bauabschnitte. Die Zaunlänge beträgt ca. 260 m. 6. Materialkosten Reptilienschutzzaun zum einseitigen Abgrenzen der Zuwegung von ca. 1ha mit den der Länge von ca. 600m.

zu 3.) Aufwertung der Randbereiche: 1. Aufwertung der Randbereiche (Waldabstandsbereiche, ca. 1,5 ha) als habitatverbessernde Maßnahme für Zauneidechsen und Kreuzkröten 2. Festlegung der Kapazität der aufgewerteten Flächen (wie viele Tiere können dorthin umgesiedelt werden), Absprache mit den zuständigen Fachbehörden 3. Materialeinsatz: Ca. 30m³ Totholz und/oder Rindenmaterial heimischer Arten, ca. 10m³ Kiessteine, je kleinräumiger, für die Zielarten geeigneter Einsatz der Materialien, Pflanzung von geeigneten Gehölzen Hinweis: Vom Bieter sind Referenzen zur Erfahrung mit Ausgleichsmaßnahmen auf potentiell munitionsbelasteten Flächen vorzulegen. Dies stellt ein Eignungskriterium dar.

zu 4.) Abfang der Zauneidechsen und Kreuzkröten: 1. Abfang der Zauneidechsen von der vorbereiteten Fläche sobald und solange Witterungsumstände für die Aktivität begünstigend sind (Mai bis ca. Ende Oktober) und bis keine Nachweise auf Individuen mehr geführt werden können (an mindestens drei Fangtagen optimaler Bedingungen dürfen keinen Zauneidechsen mehr vorhanden sein). 2. Abfang der Kreuzkröten in Tag- und Nachtfang auf der eingezäunten Fläche, bis keine Nachweise auf Individuen mehr geführt werden können (an mindestens drei Fangtagen optimaler Bedingungen dürfen keine Kreuzkröten vorhanden sein). Hinweis: Vom Bieter sind mindestens drei Referenzen zu Abfangmaßnahmen beider Arten vorzulegen. Die Einbindung von externen Fachgutachtern erfolgt nur in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

zu 5.) Zwischenhälterung der Zauneidechsen und Kreuzkröten: 1. Sobald die Kapazität der aufgewerteten Flächen erreicht ist oder diese noch nicht fertiggestellt sind: Artgerechtes Hältern von Zauneidechsen und Kreuzkröten in Freilandterrarien unter Vorlage einer behördlichen Genehmigung sowie Vorlage von min. 3 Referenzen, die Zwischenhälterung erfolgt bis zur Verfügbarkeit weiterer Flächen und soll zunächst 1 Jahr betragen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, da von den Fangergebnissen abhängig (je angefangene 100er Einheit beider Arten). 2. Dokumentation der aufgenommenen Zauneidechsen und Kreuzkröten tagaktuell. Monatlich ist die Untere Naturschutzbehörde Schwerin über den Zustand der Tiere in der Zwischenhälterung zu informieren (je angefangene 100er Einheit beider Arten). Hinweis: Die Verfügbarkeit einer Zwischenhälterung ist durch den Bieter schon im Rahmen des Angebotes sicherzustellen.

zu 6.) Kartierung um Umsiedlung Großbranchiopoden: 1. Beprobung und Sicherung von Großbranchiopoden an mindestens 20 fachlich gewählten Probepunkten. Bei Positivbefund Sicherung der Individuen und Entwicklungsstadien. 2. Umsiedlung der gesicherten Individuen auf geeignete, fachlich gewählte Standorte im Waldabstandsbereich. Sofern nicht vorhanden, müssen diese Standorte hergestellt werden. In diesem Fall erfolgt eine Abrechnung nach Aufwand. Hinweis: Vom Bieter sind mindestens 2 Beispielprojekte oder andere plausible Nachweise zur Erfahrung mit Großbranchiopoden vorzulegen. Die Erfahrung mit der Artengruppe stellt ein Eignungskriterium dar.

zu 7.) Kartierung von Brutvögeln: 1. Erfassung und Verortung der Brutvogelreviere auf der gesamten 10ha Fläche (min. 4 Begehungen oder Orientierung an gängigen Methodenstandards).

zu 8.) Dokumentation: 1. Kartendarstellung (aktuelle Luftbilder) mit GPS Punkten von: Fangstandorten der Zauneidechsen und Kreuzkröten, der Großbranchiopodenbeprobungspunkte sowie der Brutvogelreviere. 2. Übergabe der georeferenzierten GIS-Daten im Shape-Format (Lage[1]Bezugssystem ETRS89). 3. Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (AFB) inkl. Protokollierung der Maßnahmen: Begehungstermine und Angaben zur Umsetzung aller vorangehenden Posten Optionale Posten: 1. Aufstellen von 260m Reptilienschutzzaun (vgl. Posten 2) zur Teilung der Fläche 2. Herstellung der Zuwegung: – 1150m Reptilienschutzzaun (vgl. Posten 2) – Mahd von ca. 2800m² (vgl. Posten 1) – Abfang von ca. 2800m² (vgl. Posten 4)

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (9): Liegenschaftsenergiekonzepte für Liegenschaften

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (9): Liegenschaftsenergiekonzepte für Liegenschaften

Gegenstand der von Ax Projects aktuell für Kommunen durchgeführten Ausschreibungen ist die Erstellung eines Liegenschaftsenergiekonzepts

Der ökologischen, wirtschaftlichen und sicheren Energiebereitstellung und -verwendung kommt für den Betrieb der Gebäude und Liegenschaften eine besondere Bedeutung zu.

Mit dem LEK müssen die jeweiligen definierten Ziele der Klimaneutralität für die Liegenschaft erreicht werden.

Die Erreichung dieser Ziele ist im LEK nachzuweisen

Die CO2-Emissionen der Gebäude und Liegenschaften sind definiert zu reduzieren.

Es gilt die folgende Strategie:

a) Steigerung der Energieeffizienz

Die CO2-Emissionen sind durch Maßnahmen, die die energetische Effizienz steigern sowie durch den Einsatz regenerativer Energien zu senken. Maßnahmen zur Steigerung der energetischen Effizienz sind primär Maßnahmen zur Reduzierung der Lasten und des Energieverbrauches.

b) Kompensation

Wenn die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz gemäß a) nicht ausreichen, können CO2-Emissionen an anderer Stelle kompensiert werden.

Im Rahmen des LEK sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu erarbeiten.

Maßnahmen zur Kompensation gem. b) sind nicht Gegenstand des LEK.

Zur Steigerung der Energieeffizienz sind Maßnahmen zur Reduzierung der thermischen und elektrischen Lasten und des Verbrauches sowie zum Einsatz regenerativer Energien zu betrachten. Elektrische regenerative Energien, insbesondere Photovoltaik, können über den in der Liegenschaft erforderlichen Bedarf hinaus vorgesehen werden, da eine bilanzielle Verrechnung von Überschussstrom mit dem Bedarf anderer Liegenschaften des BLB im Rahmen eines sog. Landkraftwerkes möglich ist.

Die technische Umsetzbarkeit, die Sinnhaftigkeit und das Verhältnis von Aufwand und Nutzen sind bei der Erarbeitung der Maßnahmen zu berücksichtigen.

Für das Liegenschaftsenergiekonzept gilt folgendes Primärziel:

Reduzierung der CO2-Emissionen um eine definierte Größenordnung.

Im LEK ist der Nachweis zu führen, dass dieses Ziel mit den im LEK entwickelten Maßnahmen erreicht wird.

Folgende weitere Ziele gelten daher für das LEK:

a) Reduzierung der Wärme-, Kälte- und Stromlasten [in kW],
b) Reduzierung des End- und Primärenergiebedarfs [in kWh/a] und der CO2-Emissionen [in t CO2eq/a],
c) Integration von thermischen und elektrischen Energien zur Deckung der Lasten,
d) Ermittlung eines wirtschaftlichen, ökologischen, zukunftsfähigen, funktions- und betriebssicheren Energiebereitstellungs- und -erzeugungssystems,
e) numerische Bestimmung der wesentlichen Entscheidungsparameter, Parameter siehe,
f) Ermittlung von Auslegungs- und Dimensionierungsgrößen der Systemkomponenten als verbindliche Planungsvorgaben.

Elemente der Voruntersuchung

Zur Erfassung und Bestimmung des Ist-Zustandes und als Basis für alle weiteren Betrachtungen ist eine energetische Bestandsaufnahme durchzuführen. Die wesentlichen, für die energetische Beurteilung und Berechnung notwendigen Parameter und Daten der bauphysikalischen Bauteile, der Wärme, Kälte und Strom erzeugenden und verbrauchenden Systeme sind zu erarbeiten bzw. zu erheben.

Bei der energetischen Bestandsaufnahme sind

a)  der architektonische und funktionale Aufbau,
b)  die bauphysikalischen und baukonstruktiven Grundlagen und Kenndaten, insbesondere U-Werte, Flächen, Volumina, Speichermassen,
c)  die Anlagen und Systeme zur Erzeugung, Bereitstellung und Verwendung von Wärme, Kälte und Strom,
d)  die Nutzungskonzepte und -profile mit Berücksichtigung der Geräteausstattung zu berücksichtigen bzw. zu integrieren.

Die Anlagen und Informationen, die dem AN zur Verfügung gestellt werden, sind zugrunde zu legen.

Auf dieser Grundlage sind für Wärme, Kälte und Strom

a)  die Lastverläufe der einzelnen Gebäude und der gesamten Liegenschaft,
b)  die geordneten Jahresdauerlinien der einzelnen Gebäude und der gesamten Liegenschaft,
c)  die angegebenen Kenngrößen zu bestimmen,
d)  Berechnung des Primärenergiefaktors für Wärme und Kälte (insbesondere bei Kraftwärmekopplung oder Abwärmenutzung) zu ermitteln.

Weiterhin ist für die gesamte Liegenschaft

a)  eine raumscharfe Heizlastberechnung nach DIN 12831 als Basis für einen späteren hydraulischen Abgleich durchführen,

b)  Im Rahmen der Berechnung des Effizienzgebäudestandards ist ein bedarfsorientierter

Gebäudeenergieausweis nach aktuellem GEG zu erstellen.

Für Wärme, Kälte und Strom sind sowohl alle anlagentechnischen Komponenten Heizung, Lüftung, Kühlung, Trinkwarmwasserbereitung, Beleuchtung nach DIN V 18599 als auch alle weiteren anlagentechnischen Komponenten (in DIN V 18599 als Nutzeranwendung bezeichnet) aufzunehmen, zu bewerten und in der Ermittlung zu o.g. Auswertungen zu berücksichtigen.

Des Weiteren hat der AN die avisierte Liegenschaftsentwicklung zu berücksichtigen und eine Abschätzung des zukünftigen Energiebedarfs unter Berücksichtigung des EG 40 Standards für Neubauten vorzunehmen, sofern Neubauten am Standort geplant sind. Zur Definition der Liegenschaftsentwicklung sind Gespräche mit dem AG zu führen, seitens AN zu protokollieren und vom AG gegenzeichnen zu lassen. Es sind alle zukünftigen energetisch relevanten Eigentumsverpflichtungen nach aktuellen rechtlichen Gegebenheiten (bspw.: GEIG, GEG 2024, …) zu berücksichtigen.

Elemente der Hauptuntersuchung

Auf der Grundlage der Hinweise und Vorgaben und unter Berücksichtigung der energetischen Bestandsaufnahme ist ein Liegenschaftsenergiekonzept zu erarbeiten. Zunächst sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu betrachten. Es ist eine Ausarbeitung von energetisch sinnvollen alternativen Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ziels einer Liegenschaft im Standard EG 55 durchzuführen. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen sind kostenmäßig sowie zeitlich zu erfassen. Die Kostenermittlung wird gemäß Din 276 (min. Ebene 2) aufgestellt. Alle Maßnahmen müssen bezüglich ihrer Planungs- und Bauzeit vorbemessen werden um eine Einteilung in kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen vornehmen zu können. Die zu erwartende CO2-Einsparung ist ebenfalls je Einzelmaßnahme auszuweisen. Aufbauend auf den ausgearbeiteten Einzelmaßnahmen sind mind. drei Maßnahmenpakete je Gebäude bzw. sinnvolle Gebäudegruppe auszuarbeiten, die mindestens den Standard EG 100 erreichen. Mindestens ein Maßnahmenpaket muss den Standard EG 55 erreichen.

Darauf aufbauend sind die sich ergebenden geänderten Lastverläufe und geordneten Jahresdauerlinien für Wärme, Kälte und Strom für die gesamte Liegenschaft zu ermitteln bzw. zu bestimmen.

Darauf aufbauend sind Maßnahmen zur Deckung der Wärme-, Kälte- und Stromlasten und -energiebedarfe zu entwickeln und zu untersuchen. Regenerative Energien sind besonders zu berücksichtigen.

Nach abschließender Festlegung der Maßnahmen sind die Kenngrößen zu bestimmen. Die Entwicklung der vorgesehenen Maßnahmen zur Deckung der Lasten und Energieverbräuche ist als iterativer Prozess zu verstehen. Wesentliche technische, wirtschaftliche und ökologische Parameter sind bereits bei der Entwicklung der zu untersuchenden Maßnahmen zu bestimmen, um beurteilen zu können, ob die untersuchten Maßnahmen sinnvoll und technisch realisierbar sind und weiter untersucht werden bzw. zur Realisierung vorgeschlagen werden sollen.

Unter Berücksichtigung der ermittelten Kenngrößen ist gemeinsam mit dem AG festzulegen, welche Maßnahmen zur Realisierung vorgeschlagen werden.

Die Gesamtkosten und die Gesamt-CO2-Reduzierung sind zu bestimmen.

In Abstimmung mit dem AG sind statische sowie dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach VDI 2067 zu erstellen.

Die zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit notwendigen Energiekosten werden vom AG zur Verfügung gestellt. Es sind keine pauschalen Ansätze oder geschätzten Energiekosten zu nutzen. Die anzusetzenden Energiepreise sind mit dem AG abzustimmen. Es ist eine enge Abstimmung mit der Planung und dem Auftraggeber erforderlich.

Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz

Nachfolgend sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Deckung der Lasten und Bedarfe aufgeführt, die im LEK zu betrachten sind. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Sie ist vom AN zu prüfen und kann von ihm in Abstimmung mit dem AG ergänzt, geändert oder reduziert werden. Sollen Maßnahmen nicht betrachtet werden, ist dies schriftlich und im Schlussbericht zu begründen. Nach näherer technischer und/oder rechnerischer Untersuchung kann sich ergeben, dass Maßnahmen nicht zur Umsetzung vorgeschlagen werden. Es ist eine kontinuierliche Abstimmung mit dem AG durchzuführen.

Bauphysikalische Maßnahmen

a) Dämmung der obersten Geschossdecken gegen unbeheizte Dachräume oder gegen Außenluft (vgl. GEG),
b) Dämmung der Dachschrägen gegen Außenluft,
c) Dämmung der Fassade von außen (z.B. WDVS, Ausblasen der Luftschicht),
d) Dämmung der Kellerwände von außen oder innen,
e) Dämmung der Kellerfußböden,
f) Erneuerung/Sanierung von Außenfenstern und -türen, Beseitigung von Undichtigkeiten,
g) Beseitigung von Wärmebrücken,
h) Dämmung und Abdichten von Rollladenkästen,
i) Anbringung von äußerem Sonnenschutz,
j) Dämmung von Heizkörpernischen,
k) Materialien zur bauphysikalischen Nutzung von physikalischen Phasenwechseln (Phase-Change-Materials – PCM),
l) bauphysikalische Speichermassen.

Wärmeerzeugungsanlagen, Warmwasserbereitung

a) Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen,
b) Sanierung oder Erneuerung von schadhaften und/oder schlecht gedämmten erdverlegten Heizungsleitungen,
c) Optimierung, und/oder Sanierung oder Stilllegung von zentralen WW-Bereitungssystemen und/oder Änderung des Energieträgers,
d) hydraulischer Abgleich,
e) Reduzierung der Systemtemperaturen der Wärmeversorgungsanlagen,
f) Erneuerung von Wärmeerzeugern,
g) Anpassung der Heizmittel-Volumenströme,
h) Erneuerung von Pumpen,
i) Optimierung der Regelgruppen und Gebäude-Übergabestationen,
j) Optimierung der zentralen Fernwärmeübergabestationen einschließlich Druckhaltung und Sicherheitseinrichtungen,
k) Optimierung und/oder Erneuerung von Dampf- oder Heißwassererzeugern einschließlich eventueller Änderung des Energieträgers, ggf. Systemwechsel zu einer dezentralen Versorgung
l) Blockheizkraftwerke (in Verbindung mit regenerativen, gasförmigen Energieträgern).

RLT- und Kälteanlagen

a) Sanierung oder Erneuerung von nicht energieeffizienten RLT- und Kälteerzeugungsanlagen,
b) Prüfung, ggf. Änderung des Kältemittels von kälteerzeugenden Anlagen,
c) Anpassung und Optimierung von Luft-Volumenströmen,
d) Steigerung der Energieeffizienz von Wärme-, Kälte- und/oder Feuchterückgewinnungssystemen,
e) Anpassung und Optimierung der Luftaufbereitungsstufen und -systeme,
f) Frequenzumformer an elektrischen Antrieben,
g) adiabatische Kühlung in RLT-Anlagen

Betriebsoptimierung

a) Optimierung der Einstellungen der MSR-Technik,
b) Erneuerung der MSR-/GA-Technik,
c) Nutzerschulung zum energieeffizienten Nutzen, Betreiben, Bedienen,
h) Sanierung oder Erneuerung von nicht energieeffizienten RLT- und Kälteerzeugungsanlagen,
i) Prüfung, ggf. Änderung des Kältemittels von kälteerzeugenden Anlagen,
j) Anpassung und Optimierung von Luft-Volumenströmen,
k) Steigerung der Energieeffizienz von Wärme-, Kälte- und/oder Feuchterückgewinnungssystemen,
l) Anpassung und Optimierung der Luftaufbereitungsstufen und -systeme
m) Frequenzumformer an elektrischen Antrieben,
n) Steigerung der Gesamt-Energieeffizienz durch Mehrfachnutzung von Energie (z. B. Fortluft von Küchen, Wäschereien o. ä.),
o) LED-Beleuchtungsanlagen in Verbindung mit präsenz- und außenlichtabhängigen Beleuchtungssteuerungen,
p) Reduzierung der elektrischen Verluste.

Regenerative Energien

a)  Holzpellet- oder Holzhackschnitzel-Wärmeerzeuger,
b)  Luft-Wasser-Wärmepumpen,
c)  Luft-Luft-Wärmepumpen,
d)  Geothermie-Wärmepumpen,
e)  Flächenkollektoren für Erdwärme,
f)  Photovoltaik (Aufdach, Indach, fassadenintegriert, Freiland),
g)  Windenergieanlagen,
h)  Thermische Solarenergienutzung,
i)  Geothermie-Nutzung zur Vorkühlung und/oder Erwärmung von Außenluft in RLT-Anlagen,
j)  Systeme zur Nutzung von physikalischen Phasenwechseln (Phase-Change-Materials – PCM), insbesondere Eis- oder Paraffinspeicher in technischen Anlagen, z. B. in RLT-Anlagen,
k)  Energiegewinnung aus Abwasser.

Dokumentation der Ergebnisse

Der AN hat seine Leistungen in allen Bearbeitungsphasen zu dokumentieren. Zwischenergebnisse sind dem AG vorzustellen und mit ihm abzustimmen.

Es ist ein Abschlussbericht, in dem alle Zwischen-, Teil- und Gesamtschritte sowie die Festlegungen und Grundlagen der Bearbeitung, alle relevanten Schritte, Ergebnisse, Methoden, Daten und Darstellungen enthalten sein müssen. Es ist ein maximal zweiseitiges Abstract zu erstellen.

Es ist eine Abschlusspräsentation zu erstellen und dem AG vorzustellen.

Alle Berichte, Präsentationen, Protokolle, Notizen, Berechnungen, Skizzen und Zeichnungen sind in digitaler Form zu übergeben. Alle relevanten Feststellungen, Entscheidungen und Vorgänge sind vom AN zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, die Berichte zu prüfen und freizugeben.

Weitere Informationen, Grundlagen, Kenngrößen

Termine

Der AN hat einen verantwortlichen Projektleiter und dessen Stellvertreter zu benennen.

Es finden regelmäßige Besprechungen zum Energiekonzept statt, an denen der AN teilzunehmen hat. Der AN hat die Besprechungen detailliert zu protokollieren. Die Protokolle sind dem AG spätestens am dritten Tag nach der Besprechung zur Prüfung, ggf. Korrektur oder Änderung, und zur Freigabe vorzulegen.

Der AN hat mit dem AG mindestes folgende Termine in der Angebotslegung zu berücksichtigen

1. Kickoff-Termin

Vorstellung der Projektbeteiligten, der Liegenschaft und ggf. der Besonderheiten am Standort

2. Ortstermin

z.B. zur Ermittlung von Informationen, die nicht im Vorfeld, z.B. aufgrund fehlender Unterlagen, zur Verfügung gestellt werden können.

3. Abstimmungstermin zur Festlegung der zu untersuchenden Maßnahmen z.B. zur Ermittlung von Informationen die nicht im Vorfeld, z.B. aufgrund fehlender Unterlagen, zur Verfügung gestellt werden können.

4. Kurzdarstellung von Zwischenergebnis

Termin zur Darstellung erster Ergebnisse und ggf. Möglichkeit zur Anpassung unklarer oder strittiger Details

5. Abschlusstermin

Präsentation der Ergebnisse und ggf. Ausblick auf weiteres Vorgehen.

Parameter zur Wirtschaftlichkeitsberechnung

Für die vorläufige Betrachtung gelten folgende Parameter zur Bestimmung der dynamischen Amortisationszeiten und zur Ermittlung des Kapitalwerts:

” Kalkulationszinssatz i: 2,0%,

” Steigerungsrate Energiekosten: 2,0 %,

” Preissteigerungsrate (Indexierung) allg.: 2,0 %,

” Risikobeitrag auf Instandhaltung: 1,5 %,

” Betrachtungszeitraum: 30 a

Für die abschließende Berechnung sind die entsprechenden Parameter mit dem AG abzustimmen.

Wir verwenden versierte und erprobte Vergabeunterlagen.
Wir sind erfolgreich unterwegs.
Sprechen Sie uns bei Interesse an.

AxProjects: Versorgungssicherheit organisieren (1)

AxProjects: Versorgungssicherheit organisieren (1)

Wir beschaffen für unsere Öffentliche Auftraggeber – Kunden nach wie vor Erdgas

Beschafft wird bspw die Lieferung von Erdgas in den nächsten beiden Lieferjahren 2024 und 2025 mit Verlängerungsoption für die Abnahmestellen des Kunden.

Basis ist der jährliche Erdgasbedarf aller Abnahmestellen.

Die vertraglichen Energiepreise für die Lieferjahre werden in Anlehnung an die EEX-Handelspreise ermittelt.

Die Berechnung erfolgt über die nachstehende Preisformel: EnergiepreisCal= K + THE Natural Gas Year FuturesCal ct/kWh.

Die Konstante K bildet sämtliche Kosten für Kundenbetreuung, Abrechnung, Margen etc. ab. Sie ist vom Bieter frei kalkuliert und im Rahmen der Angebotsabgabe in der Einheit ct/kWh auf dem Preisblatt anzugeben. Aus dem Produkt der Konstante K und der angegebenen Bestellmenge ist die Angebotssumme zu berechnen und ebenfalls in das Preisblatt einzutragen. Diese Angebotssumme stellt zu 100 % das Bewertungskriterium für die Wirtschaftlichkeit der Angebote dar. Die Fixierung der Energiepreise erfolgt für das Lieferjahr 2024 in 4 und für das Lieferjahr 2025 in 14 strukturgleichen, horizontalen Tranchen mit jeweils gleichem Anteil der Bestellmenge. Sofern der Auftraggeber die Option zur Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Lieferjahr nutzt, erfolgt die Fixierung des Energiepreises für das zusätzliche Lieferjahr 2026 in 6 strukturgleichen, horizontalen Tranchen mit jeweils gleichem Anteil der Bestellmenge. Die jeweiligen Beschaffungszeitpunkte für die einzelnen Tranchen sind gesondert fixiert.

Maßgebend für die Preisfixierung ist der THE-Settlementpreis in ct/kWh des betreffenden Handelstages.

Nach Wahl des Auftragnehmers besteht alternativ die Möglichkeit, einen um 13 Uhr des betreffenden Handelstages im OTC-Handel festgestellten THE-Handelspreis zur Preisfixierung zu nutzen. In diesem Fall weist der Auftragnehmer den relevanten Handelspreis zum Beispiel über einen Auszug aus dem Handelssystem oder einen Screenshot nach. Nach Eindeckung aller Tranchen wird der Durchschnittspreis der erzielten Handelspreise in die obige Preisformel eingesetzt und der Energiepreis für das jeweilige Lieferjahr berechnet. Der Energiepreis wird auf 3 Stellen nach dem Komma gerundet. Neben dem vereinbarten Energiepreis wird ein Spotmarktanteil für einen täglichen Mengenausgleich zwischen der vereinbarten Bestellmenge und der tatsächlichen Abnahme berechnet. Dazu wird die Bestellmenge je Abnahmestelle gemäß der Anzahl der Liefertage in gleich große Tagesmengen aufgeteilt und jeweils tagesaktuell dem tatsächlichen Verbrauch gegenübergestellt. Die Abrechnung der Differenzmengen zwischen den bestellten Tagesmengen und dem tatsächlichen Verbrauch erfolgt auf Grundlage der EGSI[1]Spotmarktpreise für die jeweiligen Tage (veröffentlicht auf www.powernext.com). Dabei wird der Spotmarktpreis bei einem Nachkauf von Mengen um die vereinbarte Preiskonstante K erhöht, bei einem Rückverkauf von Mengen um die vereinbarte Preiskonstante K gemindert. Energiepreis und Spotmarktanteil verstehen sich zzgl. – der Netzentgelte – der Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung – der Bilanzierungsumlage – der Konzessionsabgabe – der Konvertierungsumlage – der Gasspeicherumlage – der Kosten für Emissionszertifikate gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – der Energiesteuer auf Erdgas nach dem Energiesteuergesetz – sowie der auf den Gesamtbetrag zu entrichtenden Umsatzsteuer Alle genannten Preisbestandteile verstehen sich in der jeweils während des Lieferzeitraums geltenden Höhe.

VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (2), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Vertrags über Straßenausbauleistungen

VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (2), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Vertrags über Straßenausbauleistungen

Die Mandantin hat sich mit einem wertbaren Angebot an der gegenständlichen Ausschreibung beteiligt. Das Angebot der Mandantin ist ohne Einbeziehung der Nebenangebote der Wettbewerberin, die sich ebenfalls mit einem Angebot an der gegenständlichen Ausschreibung beteiligt hat, für die Auftragserteilung vorzusehen, weil es sich um das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot handelt. Durch Einschaltung der VOB-Stelle ist sicherzustellen, dass die vergaberechtswidrige Einbeziehung der Nebenangebote der Wettbewerberin unterbleibt. Durch die Zulassung von Nebenangeboten besteht die Gefahr von Vergabemanipulationen, weshalb an solche Angebote bestimmte formale Anforderungen gestellt werden, die durch Rechtsprechung und Schrifttum noch wesentlich erweitert bzw. erschwert worden sind.

Als Nebenangebot wird ein Zusatz-/Änderungsangebot eines bauausführenden Unternehmers bezeichnet, das größere Abweichungen von einem Hauptangebot bzw. von den Verdingungsunterlagen enthält, beispielsweise Vorschläge für andere Bauweisen oder Systeme. Der AG selbst hat formalinhaltliche Anforderungen an Nebenangebote in Ziffer 5 der beigefügten Bewerbungsbedingungen vorgegeben. Nebenangebote müssen wegen des Verhandlungsverbots im Zeitpunkt der Angebotsabgabe inhaltlich klar und eindeutig sein, wenn sie in die Wertung kommen wollen. Das Verbot von Vergabemanipulationen und der Gleichheitsgrundsatz im Vergabeverfahren verbietet die Annahme solcher Nebenangebote und Sondervorschläge, deren Inhalte auch nach objektiven Auslegungsversuchen zweifelhaft bleiben und dem Bieter durch verschiedene Auslegungsmöglichkeiten Wettbewerbsvorteile verschaffen können. Erfahrungsgemäß genügen die allermeisten Nebenangebote diesen Anforderungen nicht.
Ist das geprüft worden?

Ist positiv festgestellt worden, dass die Nebenangebote im Zeitpunkt der Angebotsabgabe inhaltlich klar und eindeutig waren? Oder muss aufgeklärt werden, was eigentlich konkret wie inhaltlich klar und eindeutig angeboten werden soll? Sinn und Zweck der Zulassung von Nebenangeboten ist, auch andere als die ausgeschriebenen Leistungen anbieten zu dürfen bzw. dadurch den Kreativwettbewerb zu eröffnen. Andererseits gilt aber auch der Ausschreibungsgrundsatz, dass ein Auftraggeber sich über Nebenangebote und Sondervorschläge nicht solche Leistungen aufdrängen lassen muss, die er nicht bestellt bzw. gewollt hat (z.B. minder- bzw. höherwertigere Leistungen oder funktionell oder gestalterisch völlig andere Leistungen). Ein  Auftragnehmer, der ein Nebenangebot oder einen Sondervorschlag abgibt und dabei von der ausgeschriebenen Leistung völlig abweicht, muss demnach stets damit rechnen, dass sein Nebenangebot unberücksichtigt bleibt. Nebenangebote müssen sich noch in einem gewissen Rahmen innerhalb der ausgeschriebenen Leistung bewegen. Es kann über Nebenangebote nicht ein  völlig anderer Wettbewerbsgegenstand in das Wertungsverfahren einfließen. Davon abgesehen wären solche unterschiedlichen Angebote auch nicht mehr vergleichbar. In Gerichtsentscheidungen und in der Literatur wird für ein Nebenangebot, das/der inhaltlich völlig abweicht, meist der Begriff „Aliud“ verwendet.
Ist das geprüft worden?

Ist positiv festgestellt worden, dass über Nebenangebote nicht ein völlig anderer Wettbewerbsgegenstand in das Wertungsverfahren einfließen? Es gibt den Vergabegrundsatz, dass Nebenangebote, die vom Eintritt einer Bedingung abhängig sind, zunächst grundsätzlich zulässig sind. Allein die Aufnahme einer Bedingung in ein Nebenangebot ist noch unschädlich. Nebenangebote sind aber dann nicht mehr zulässig, wenn sie eine Bedingung enthalten, deren Eintritt vom Verhalten des Bieters abhängig ist.
Ist das geprüft worden?

Nebenangebote, deren technische Realisierung von unsicheren Prognoseentscheidungen abhängig ist (z.B. von geeigneten Witterungsverhältnissen im Ausführungszeitraum oder von unsicheren, noch einzuholenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen), sind grundsätzlich auszuschließen, schon wegen der Gefahr von Vergabemanipulationen. Dem Auftraggeber kann nicht zugemutet werden, dass er im Vergabeverfahren selbst spekulative Entscheidungen trifft.
Ist das geprüft worden?

In Rechtsprechung und Schrifttum wird einhellig die Auffassung vertreten, dass Nebenangebote zusammen mit den Hauptangeboten letztlich nur dann in die engere Wahl kommen können, wenn Gleichwertigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht mit den Hauptangeboten nachgewiesen wird bzw. objektiv gegeben ist (vgl. u.a. Motzke/Pietzcker/Prieß, Rdnr. 141 zu 8 25 VOB/A; Heiermann/Riedl/Rusam, Rdnr. 96 zu $ 25 VOB/A ; BayObLG, Beschl. v. 18.06.2002, VergabeR 657; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2002, NZBau 2002, 694; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2002, NZBau 2002, 692; OLG Rostock, Beschl. v. 05.03.2002, NZBau 2002, 696; OLG Naumburg, ZVgR 2000, 68; OLG Celle, NZBau 2000, 105; BkartA, NZBau 2001, 232; OLG Koblenz, Beschl, v. 05.09.2002, VergabeR 2003, 72; OLG Bremen, Beschl. v. 04.09.2003, VergabeR 2003, 695). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit wird hergeleitet aus allgemeinen Vergabegrundsätzen wie „Vermeidung von Vergabemanipulation und Wettbewerbsverzerrung”, „Transparenz im Vergabeverfahren“ oder „Gleichbehandlung im Wettbewerb“.
Ist das geprüft worden?

Bei der Wertung von Nebenangeboten ist besonders auf die Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen Leistung zu achten. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Nebenangebot oder Sondervorschlag nur dann zum Zuge kommen kann, wenn es unter Abwägung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte wirtschaftlicher ist als der Auftraggebervorschlag. Bei der Wirtschaftlichkeit sind auch die Folgekosten (z.B. Unterhaltungskosten, Betriebskosten, Lebensdauer) zu beurteilen. VK B-W, Beschl. v. 20.09.2001, Vergaberechts-Report 11/2001, 1.
Ist das geprüft worden?

Im Falle des Fehlens der Gleichwertigkeit scheidet die Berücksichtigung des Sondervorschlags aus. In diesem Falle kann die Klägerin Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen“, OLG Frankfurt, Urt. v. 14.04.2000, BauR 2000, 1746. Die v.g. Defizite können auch mit einem Bietergespräch nicht vergaberechtskonform bereinigt werden. Die VOB/A erlaubt nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots. Eine Verhandlung über den Aussagegehalt einer Bietererklärung ist nicht zulässig. Dieser ist im Wege der normativen Auslegung zu ermitteln. Das Verhandlungsverbot der VOB/A beruht auf den wesentlichen vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbsprinzips, der Verfahrenstransparenz und des Diskriminierungsverbots. Einen unklaren Angebotsinhalt kann der Auftraggeber aufklären. Erlaubt ist jedoch grds. nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots (BayObLG, Beschl. vom 16.09.2002 — Verg 19/02, VergabeR 2002, 644, mit Anm. Hartung). Wird die Gleichwertigkeit eines Nebenangebots mit der geforderten Leistung nicht mit dem Angebot nachgewiesen, so ist fraglich, ob und in welchem Umfang Nachweise nachgereicht und/oder skizzenhafte Änderungsvorschläge und Nebenangebote nachträglich detailliert dargelegt werden können. Ein solches Verhalten ist unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Berücksichtigung des Änderungsvorschlags über die Wertung des Angebots an erster Stelle entscheidet. Soweit erforderliche Präzisierungen und Konkretisierungen von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten dazu führen, dass der Bieter den Leistungsumfang ändern und im Rahmen der so genannten Aufklärung eine in seinem Angebot so nicht enthaltene Leistung anbieten kann, entstehen Manipulationsmöglichkeiten. Außerdem wird der zu solchen Angaben veranlasste Bieter gegenüber anderen Bietern unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bevorzugt (Beck’scher VOB-Komm./Jasper, $ 24 VOB/A, Anm. 26 und 27). Die Vergabestelle ist auch nicht verpflichtet, eine so genannte „Übereinstimmungserklärung“ zu akzeptieren, mit der der Bieter darlegen will, dass seine Alternativlösung den in der Leistungsbeschreibung vorgeschriebenen Merkmalen entspricht (Heiermann/Ried! /Rusam, VOB-Komm. 824 VOB/A, Anm. 26).

Entscheidend in diesem Sinne ist, ob das streitige Nebenangebot – wäre es inhaltlich bestimmt – den vertraglich vorausgesetzten Zweck unter allen technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfüllt und daher für den Auftraggeber geeignet ist. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob das Nebenangebot die Mindestanforderungen, die sich aus der Leistungsbeschreibung ausdrücklich oder im Wege der Auslegung ergeben, einhält oder unterschreitet. Die Verbindlichkeit von Festlegungen muss in irgendeiner Weise aus den Vergabeunterlagen selbst hervorgehen oder im Wege der Auslegung der Vergabeunterlagen zu entnehmen sein.

Zugelassene Nebenangebote müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestbedingungen erfüllen, die aus der Ausschreibung hervorgehen und den Nachweis der Gleichwertigkeit enthalten und auch tatsächlich gleichwertig sein. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden (BGH, Urteil vom 07.01.2003 – X ZR 50/01; !BR 2003, 264). Der Bieter wäre der Willkür des Auftraggebers ausgeliefert, wenn dieser nachträglich die als bindend festgelegten Anforderungen des LV ändern könnte. Ein Verzicht auf zuvor festgelegte Mindeststandards ist unzulässig (Beck’scher VOB Komm. /Brinker/ Ohler $ 25VOB/A, Rn. 143; ferner Heiermann/Riedl/Rusam, 9. Auflage, $ 25 VOB/A, Rn. 96).

Grundsätzlich kann es erwünscht sein, dass Bieter im Blick auf den geforderten Leistungsumfang hinsichtlich von Kosten und Nutzen Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten, die eine andere Ausführung der Bauleistung abweichend von der Ausschreibung vorschlagen. Im Blick auf die Konkurrenzsituation im Wettbewerb der Bieter sind diesem Verhalten jedoch Grenzen gesetzt, die der Auftraggeber bei der Wertung beachten muss. Eine Grenze und eine einsetzende Wettbewerbsverzerrung kann gegeben sein, wenn durch einen Bieter Standards der Leistung verändert werden und die dadurch veränderte Leistung der Konkurrenzsituation der anderen Bieter entzogen wird, also nicht festgestellt werden kann, welche Angebote die Konkurrenten bei von vornherein geänderten Standards abgegeben hätten. Eine Zulassung solcher Abweichungen von den Standards würde zu einem willkürlichen Verhalten, d. h. einer freien Entscheidung des Auftraggebers führen, die zu einer Ungleichbehandlung der Teilnehmer am Vergabeverfahren führen würde. Hinsichtlich der Gleichbehandlung der Angebote ist von einem Vertrauen der Bieter auszugehen, dass gerade im Blick auf Nebenangebote bestimmte Festlegungen unverändert bleiben und damit ein ordnungsgemäßer Wettbewerb bestehen bleibt.

VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (1), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Rahmenvertrags über Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungen

VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (1), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Rahmenvertrags über Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungen

Die Antragsgegnerin hat einen Rahmenvertrag über Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungen ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat gegen die Ausschreibung mehrere Rügen erhoben, die die Antragsgegnerin zurückgewiesen hat. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen reklamiert, dass die Antragsgegnerin das Eignungsanforderungsprofil sachwidrig zu niedrig angesetzt habe, so dass sich auch an sich nicht geeignete Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungsanbieter am Verfahren beteiligen könnten und absehbar auch würden.

Die Antragsgegnerin hat die Eignungsanforderungen teilweise korrigiert und die Angebotsfrist verlängert. Teilweise nicht.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag teilweise zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt. Der Senat teilt nunmehr mit, dass die Antragstellerin als einzige innerhalb der nach Verlängerungen im Juli abgelaufenen Angebotsfrist ein Angebot abgegeben habe. Damit wird deutlich, dass nunmehr keine weiteren Angebote eingegangen sind und Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin erfolgen kann und absehbar auch wird. Ein schöner Erfolg.

Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt
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