Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (8): Kommunale Wärmepläne

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (8): Kommunale Wärmepläne

Gegenstand der von Ax Projects aktuell für Kommunen durchgeführten Ausschreibungen ist die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich organisatorischem Rahmen.

Der kommunale Wärmeplan bildet die Grundlage für die zukünftige CO2-neutrale Wärmeversorgung der Stadt.

Ziel des Wärmeplans ist es, die vorhandenen Potentiale aufzuzeigen, um das vorhandene Fernwärmenetz zielgerichtet ausbauen zu können, evtl. neue Netze zu etablieren und Lösungen für Bereiche ohne zukünftige Wärmenetze zu finden. Aus dem Wärmeplan soll die individuelle Wärmeversorgung der Zukunft für die Stadt ablesbar sein. Der kommunale Wärmeplan zeigt dafür den aktuellen Sachstand der Wärmeversorgung sowie verschiedenste Perspektiven der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme und KWK auf. Über Zwischenstände für die Jahre 2030 und 2035 ist daraus das klimaneutrale Zielszenario 2040 zu entwickeln.

Wir verwenden versierte und erprobte Vergabeunterlagen.

Bestandteil ist u.a.:

Werkvertrag zur Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung …

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen …
§ 2 Leistungsumfang des AN …
§3 Pflichten des AN …
§4 Mitwirkung des AG …
§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen …
§ 6 Vertragsfristen, Terminvorgaben und Terminplanung/ -überwachung …
§ 7 Honorar …
§ 8 Zahlungen und Sicherheiten …
§ 9 (Mängel-)Haftung, Verjährung und Haftpflichtversicherung …
§ 10 Kündigung …
§ 11 Urheber- und Nutzungsrecht …
§ 12 Verantwortliche Ansprechpartner des AN / Projektteam / Subplanereinsatz …
§ 13 Schlussbestimmungen …

Vorbemerkung

Der kommunale Wärmeplan bildet die Grundlage für die zukünftige CO2-neutrale Wärmeversorgung der Stadt Musterstadt. Ziel des Wärmeplans ist es, die vorhandenen Potentiale aufzuzeigen, um das vorhandene Fernwärmenetz zielgerichtet ausbauen zu können, evtl. neue Netze zu etablieren und Lösungen für Bereiche ohne zukünftige Wärmenetze zu finden. Aus dem Wärmeplan soll die individuelle Wärmeversorgung der Zukunft für die Stadt Musterstadt ablesbar sein. Der kommunale Wärmeplan zeigt dafür den aktuellen Sachstand der Wärmeversorgung sowie verschiedenste Perspektiven der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme und KWK auf. Über Zwischenstände für die Jahre 2030 und 2035 ist daraus das klimaneutrale Zielszenario 2040 zu entwickeln.

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt einschließlich des organisatorischen Rahmens. 1.2 Maßgebend für die vertrags- und honorarrechtlichen Regelungen sind in nachstehender Rang- und Reihenfolge folgende Bestimmungen: 1.2.1 Regelungen dieses Vertrages 1.2.2 Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 05. August 2003. Die VOL/B-Fassung vom 05. August 2003 bleibt auch dann maßgebend, wenn die VOL/B novelliert werden sollte, es sei denn, der Verordnungsgeber bestimmt mit seiner Novellierung zwingend eine abweichende Übergangsregelung 1.2.3 Vorschriften des BGB, insbesondere die Bestimmungen zum Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB 1.3 Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausfolgenden Vertragsbestandteilen: 1.3.1 diesem Vertrag 1.3.2 Projektexposé kWp (Anhang A) 1.3.3 Leistungsverzeichnis zur Vergabe und Ausschreibung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt (Anlage x) 1.3.4 Vorschlag zum Zeitplan und Projektabwicklung (Anhang C_Zeitplan und Projektabwicklung) 1.3.5 Vorschlag zur Herangehensweise an die Aufgabenstellung (Anhang C_Herangehensweise an die Aufgabenstellung) 1.3.6 Vorschlag zur Sicherstellung der Projektabläufe (Anhang C_Sicherstellung der Projektabläufe) 1.3.7 den anerkannten Regeln der Technik Sind in einer der vorgenannten Vertragsunterlagen Leistungen oder Leistungsstandards nicht oder anders erwähnt als in einer der anderen Vertragsunterlagen, ist zu prüfen, ob die widersprüchlichen Angaben auf einer Fortentwicklung oder Änderung der zu 5 erbringenden Leistungen (unechter Widerspruch) beruhen. In diesem Fall ist Gegenstand der Leistungspflicht die insoweit fortentwickelte oder geänderte Leistung und die sie betreffenden Vertragsunterlagen. Nur dort, wo sich widersprechende Angaben nicht aus solchen geänderten oder fort[1]entwickelten Angaben der Unterlagen ergeben, die Vertragsbestandteile sind, liegt ein echter Widerspruch vor. Solche echten Widersprüche sind vom AN im Zuge der von ihm übernommenen Planung in Abstimmung mit dem AG aufzulösen. Gleiches gilt für Lücken oder etwaige Fehler in den Vertragsunterlagen.

§ 2 Leistungsumfang des AN

Der Leistungsumfang des AN erfasst sämtliche erforderlichen Planungs-, Beratungs-, Koordinierungsleistungen, wie sie im Leistungsverzeichnis beschrieben sind und die für die mangelfreie und vertragsgerechte Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich des organisatorischen Rahmens erforderlich sind sowie die Erfüllung aller Aufgaben und Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben.

§ 3 Pflichten des AN

3.1 PLANUNGSVORGEHEN / PLANUNGSPFLICHTEN / PLANUNGSTECHNIK 3.1.1 Der AN hat den AG zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich organisatorischem Rahmen und allen damit verbundenen Fragen umfassend zu beraten und gegebenenfalls sinnvolle Planungs- bzw. Alternativvorschläge zu unterbreiten. Der AN ist verpflichtet, sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung gesetzliche, behördliche und/oder privatrechtliche, insbesondere nachbarrechtliche, Hindernisse entgegenstehen. Etwaige Hindernisse hat er dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ebenso ist der AN verpflichtet, frühzeitig auf etwaige Bedenken gegen Planungsvorgaben oder Entscheidungen des AG, die Einfluss auf die Planung und die Planungsergebnisse des AN haben können, hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten. Der AN hat in jeder Phase der Projektabwicklung rechtzeitig schriftlich auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und/oder Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungsvorschläge zur Einhaltung der vom AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine zu unterbreiten. Sollten Regelwerke oder gesetzliche Vorgaben in Überarbeitung sein, die Einfluss auf die Planung und die Planungsergebnisse haben können, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren und eine Empfehlung abzugeben, wie den in Überarbeitung befindlichen Regelwerken und gesetzlichen Vorgaben planerisch sinnvoll Rechnung zu tragen ist. Die Verpflichtung des AN, mindestens eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung zu erstellen, bleibt unberührt. 3.1.2 Die sich aus der öffentlichen Auftraggebereigenschaft des AG ergebenden besonderen vergaberechtlichen Anforderungen an Planung, Ausschreibung, Vergabe sowie Ausführung, Überwachung und Abrechnung der Planung sind vom AN bei seiner Aufgabenerfüllung zwingend zu beachten. Auf mögliche Vergabeverstöße hat der AN frühzeitig hinzuweisen und den AG bei der Vermeidung / Abhilfe beratend zu unterstützen. Ebenso gehört es zu den Aufgaben des AN, den AG bei der Inanspruchnahme und Abrechnung der Fördermittel des Bundes zu unterstützen und für die Einhaltung der Förderbestimmungen und Auflagen Sorge zu tragen. 3.2 PROJEKTBESPRECHUNGEN / PLANUNGSBERICHTE 3.2.1 Der AN hat regelmäßig, mindestens gemäß des zu erarbeitenden Vorschlags zur Prozessorganisation (Anhang C_Zeitplan und Projektabwicklung) und auf Verlangen des AG jederzeit Projektbesprechungen mit dem AG durchzuführen sowie an Jour fixe[1]Terminen des AG teilzunehmen. An den Projektbesprechungen / muss zwingend mindestens der zuständige Projektleiter des AN anwesend sein. Die Projektbesprechungen dienen der inhaltlichen und terminlichen Abstimmung, nicht der rechtsgeschäftlichen Vertragsänderung. Die zu den Planungsbesprechungen entsandten Vertreter des AG sind nicht zum Abschluss rechtsgeschäftlicher Vertragsänderungen bevollmächtigt. Die Besprechungen können sofern die Bearbeitung des Projektes hierdurch nicht beeinträchtigt wird in digitaler Form erfolgen. In regelmäßigen Abständen oder jederzeit auf Verlangen des AG müssen die Termine in Musterstadt stattfinden. 3.2.2 Der AN hat dem AG regelmäßig (mindestens alle 3 Monate), auf begründetes Verlangen auch jederzeit schriftliche Projektberichte zu übergeben, in denen detaillierte Angaben über den Projektstand bzw. die Terminsituation unter Berücksichtigung der Vertragsfristen und Terminplanung gemäß § 8 des Vertrages enthalten sein müssen. 3.3 MITWIRKEN BEI DER ERSTELLUNG VON SITZUNGSVORLAGEN Der AN hat den AG bei der Erstellung von Sitzungsvorlagen für die Gremienarbeit zu unterstützen bzw. durch die Bereitstellung von Informationen entsprechende Zuarbeit zu leisten. 3.4 VERSCHWIEGENHEIT/ INTEGRITÄT UND SOZIALE BESTIMMUNGEN 3.4.1 Der AN ist zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten hinsichtlich aller ihm bekannt gewordener oder bekanntwerdender Kenntnisse oder Informationen über das Projekt verpflichtet, soweit diese Kenntnisse nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen und soweit die Weitergabe von Informationen oder Kenntnissen nicht zur Durchführung des Vertrages zwingend erforderlich ist.

§ 4 Mitwirkung des AG

4.1 Der AG wird alle erforderlichen Freigaben und Entscheidungen innerhalb angemessener Frist vornehmen bzw. treffen, wobei mit Blick auf die einzuhaltenden internen Entscheidungsabläufe beim AG als Prüf- und Entscheidungszeit 15 Werktage vereinbart sind. Die Prüf- und Entscheidungszeit bedingt, dass der AN dem AG die freizugebenden Unterlagen sowie die zur Entscheidung notwendigen Entscheidungsvorlagen jeweils mindestens 12 Werktage vorher unter näherer Bezeichnung und Erläuterung schriftlich ankündigt. Andernfalls verlängert sich die Prüfzeit mindestens um die nicht eingehaltene Ankündigungsfrist. 4.2 Die Prüfung und Freigabe von Planungsleistungen durch den AG sowie Entscheidungen des AG auf Grundlage von Entscheidungsvorlagen des AN lassen die Haftung und Einstandspflicht des AN für seine ordnungsgemäße und vertragsgerechte Leistungserbringung in allem unberührt. Ebenso beinhalten Freigabevermerke des AG weder irgendwelche rechtsgeschäftliche Änderungsanordnungen noch die Beauftragung von Zusatzleistungen noch eine rechtsgeschäftliche Abnahme oder sonstige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen.

§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen

Der AG ist jederzeit berechtigt, Änderungs- und Zusatzleistungen anzuordnen. Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht allerdings nur, wenn das Planungsbüro des AN auf solche Leistungen eingestellt ist und sie im sachlichen Zusammenhang mit der Vertragsausführung stehen. Ordnet der AG Änderungs- oder Zusatzleistungen an, steht dem AN ein Anspruch auf Anpassung der Honorarberechnungsgrundlagen für die Grundleistungen und 8 gegebenenfalls Besonderen Leistungen zu, es sei denn, die Änderungs- und Zusatzleistungen sind vom AN zu verantworten oder die Änderungen betreffen lediglich Überarbeitungen und/oder Wiederholungen erbrachter Leistungen innerhalb einer noch nicht vom AG freigegebenen Leistungsphase, ohne dass sich der Vertragsgegenstand oder die Beschaffenheitsanforderungen grundlegend verändert haben.

§ 6 Vertragsfristen, Terminvorgaben und Terminplanung/ -überwachung

6.1 Alle für die kommunale Wärmplanung einschließlich organisatorischem Rahmen erforderlichen Leistungen müssen aufgrund der Frist des Fördermittelgebers innerhalb von 12 Monaten vom AN erbracht werden. Der Bearbeitungszeitraum beginnt am XX.XX.XXXX, sofern der Fördermittelgeber dieser Verschiebung des Förderzeitraumes entsprechend zustimmt. 6.2 Der AN hat unter zwingender Beachtung und Einhaltung der vorgenannten Vertragsfrist den Projektablauf detailliert terminlich zu planen und rechtzeitig alle Handlungen vorzunehmen, um drohende Fristüberschreitungen auszuschließen. 6.3 Im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Überschreitung der vereinbarten Vertragsfristen oder der Terminvorgaben hat der AN in seinem gesonderten Abschnitt des Projektstandberichts im Einzelnen aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Vermeidung / Aufholung der drohenden bzw. bereits eingetretenen Fristüberschreitung getroffen wurden und noch getroffen werden sollen.

§ 7 Honorar

Das Honorar für die beauftragten Leistungen richtet sich nach dem Honorarangebotsblatt des AN vom XX.XX.XXXX (Anhang C_Honorarangebotsblatt).

§ 8 Zahlungen und Sicherheiten

8.1 Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen für erbrachte und nachgewiesene Leistungen. Die Fälligkeit der einzelnen Abschlagszahlungen tritt 21 Kalendertage nach Eingang einer prüffähigen Abschlagsrechnung beim AG ein. 8.2 Die Schlussrechnung ist innerhalb von 13 Monaten nach Beginn der Leistung (Datum gemäß § 6.1 dieses Vertrages) zu stellen, um die vom Fördermittelgeber gesetzten Abrechnungsfristen einhalten zu können. 8.3 Sämtliche Rechnungen sind vom AN beim AG in digitaler Form einzureichen. 8.4 Der Anspruch des AN aus§ 648 BGB wird ausgeschlossen.

§ 9 (Mängel-)Haftung, Verjährung und Haftpflichtversicherung

9.1 (Mängel-)Haftung und Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des vom AN nach diesem Vertrag geschuldeten Werkerfolgs (Gesamt- und Teilerfolge) und Pflichten. 9.2 Der AN ist verpflichtet, eine für das übernommene Risiko ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und bis zum Ablauf sämtlicher Mängelhaftungsfristen aus diesem Vertrag aufrechtzuerhalten. Die Deckungssumme der Versicherung muss pro Verstoß für Personen-, Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden mindestens 1.000.000,00ș betragen. Die Versicherungspolice hat eine Nachhaftung von mindestens 5 Jahren vorzusehen. Der AN ist auf jederzeitiges Verlangen des AG verpflichtet, innerhalb von 1 Woche eine aktuelle Bestätigung seines Haftpflichtversicherers mit der Versicherungsnummer und den vorgenannten Mindestbedingungen vorzulegen. Sofern der AN den vereinbarten Versicherungsschutz trotz Nachfristsetzung nicht nachweist, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Unabhängig davon werden ohne Nachweis des mit dem AG vereinbarten Versicherungsschutzes Honoraransprüche des AN nicht fällig.

§ 10 Kündigung

10.1 Kündigung und Kündigungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den nachfolgenden Klarstellungen und Ergänzungen. 10.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn beispielsweise · der AN Vertragsfristen schuldhaft überschreitet und er auch innerhalb einer Nachfrist mit Kündigungsandrohung die innerhalb der Vertragsfrist geschuldeten Leistungen nicht vollständig erbringt; · der AN trotz Fristsetzung und Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung keine Beschleunigungsmaßnahmen ergreift, um eine drohende schuldhafte Überschreitung einer Vertragsfrist zu verhindern; · der AN – gegebenenfalls trotz Abmahnung – gegen seine Pflichten aus § 3 des Vertrages schuldhaft verstößt mit der Folge, dass dem AG ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. 10.3 Der AG ist berechtigt, Kündigungen gleich ob aus wichtigem Grund oder als freie Kündigungen nach § 649 BGB, auf einzelne, abgrenzbare Teilleistungen zu beschränken, auch wenn die Teilleistungen keine in sich abgeschlossenen Teile der vertraglichen Leistung darstellen.

§ 11 Urheber- und Nutzungsrecht

11.1 Soweit Leistungen des AN urheberrechtlich geschützt sind, verbleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte beim AN. Der AN räumt dem AG hiermit jedoch das ausschließliche, unwiderrufliche, unbeschränkte und übertragbare Recht ein, alle Planungen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das vertragsgegenständliche Projekt sowie das ausgeführte Werk ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des AN zu nutzen. 11.2 Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung über die von dem AN erarbeitete kommunale Wärmeplanung unter dessen Namensangabe.

§ 12 Verantwortliche Ansprechpartner des AN / Projektteam / Subplanereinsatz

12.1 Der AN benennt verbindlich für die Gesamtdauer der Projektzeit als verantwortlichen Projektleiter die von ihm im Teilnahmeantrag (Anhang B_Formblatt Teilnahmeantrag) angeführte Person. Ein Austausch bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Ein Anspruch auf Zustimmungserteilung besteht nur im Fall eines wichtigen Grundes. Im Übrigen ist der AN verpflichtet eine Projektplanung und Projektabwicklung nebst Einsatz seines Projektteams zu gewährleisten, der mindestens dem vom AN mit seinem Angebot eingereichten Unterlagen nebst Personaleinsatzplan und Erläuterungen im Bietergespräch entspricht (Anlage x). 12.2 Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem eigenen Büro zu erbringen. Die Einschaltung von Subplanern ist nur für Teilleistungen und auch nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Für den vom AN mit dem Angebot mitgeteilten beabsichtigten Subplanereinsatz wird hiermit vom AG Zustimmung erteilt. Mit der Subplanerbeauftragung hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass der Subplaner seine Leistungen gemäß den Bedingungen dieses Vertrages ordnungsgemäß und termingerecht erfüllt und sämtliche einschlägigen Bestimmungen einhält. Der Subplanereinsatz lässt die Einstandspflicht des AN gegenüber dem AG unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Projektunterlagen ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Fertigstellung und Abnahme der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig. 13.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen und undurchführbaren möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages. 13.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Musterstadt. 13.5 Mit seiner Unterschrift hält sich der AN bis zur Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden, auf Basis dieses Vertrages nebst Anlagen die kommunale Wärmeplanung einschließlich organisatorischem Rahmen durchzuführen. Anlagen zu diesem Vertrag zu ergänzen: · Teilnahmeantrag, inkl. aller Bestandteile · Angebot, inkl. aller Bestandteile 13.6 Im Falle der Zuschlagserteilung wird der AG dem AN mit dem Zuschlagsschreiben auch eine von ihm gegengezeichnete Ausfertigung dieses Vertrages nebst Anlagen überlassen.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (7)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (7)

Thermalbad Schlangenbad GmbH, Aeskulap Therme: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte führen durch Verfahren zur Vergabe der Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen. Das Verfahren startet zeitnah.

Die Aeskulap Therme liegt mitten im Schlangenbader Kurpark. Sie ist an das Gebäude der MEDIAN Reha-Klinik angebaut. Beabsichtigt ist die Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen:

Leistungen gem. HOAI

Gebäude

§ 34 (1) Leistungsbild Gebäude
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 35
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG I – Wasser-, Abwasser- und Gasanlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG IV – Starkstromanlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG V – Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG VII – Nutzungsspezifische Anlagen (BWT)

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Ingenieurbauwerke

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 44
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Tragwerksplanung

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 52
Leistungsphasen 1, 2, 3, 4, 5, 6

Die beabsichtigte Beauftragung eines Generalplaners basiert auf Überlegungen, größtmögliche Kosten- und Terminsicherheit für die Sanierungsmaßnahme zu gewährleisten.

Die Vergabe an einen Generalplaner ist zulässig, weil bei dem anstehenden komplexen Vorhaben die anstehenden Planungsleistungen eng miteinander verbunden sind.

Die GP-Vergabe erfolgt vorliegend auch und insbesondere auch zu dem Zweck, den eigenen aufwendigen, aber nicht und zwar unter keinen Umständen selbst darstellbaren und deshalb gesondert zu beschaffenden und zu organisierenden Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden.

Die GP-Vergabe gewährleistet hier ganzheitliche Lösungsansätze ohne Schnittstellen und Reibungsverluste.

Die sich durch eine gemeinsame Vergabe ergebenen Synergieeffekte sind offensichtlich. Ohne jedes – auch in zeitlicher Hinsicht aufwändige – Koordinierungserfordernis kann demnach der GP zeitgleich Arbeiten durchführen. Würden dagegen mehrere Planungsbüros Arbeiten ausführen müssen, wäre nach hiesiger Auffassung das Risiko von Zeitverlusten durch notwendige Abstimmungen und Koordination der Leistungen relativ hoch. Durch eine Aufteilung des Auftrags würde die Überwachung und Verfolgung von Mängelansprüchen in diesem Einzelfall ungewöhnlich erschwert. Es können Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Verantwortlichkeit der beteiligten Planer für einen Mangel an dem integralen Bauwerk auftreten. Dies muss die Thermalbad Schlangenbad GmbH nach hiesiger Auffassung im Interesse seiner Pflicht zur Mittelstandsförderung nicht hinnehmen (vgl. zur Problematik der Gewährleistung (nach altem Recht): OLG München, B. v. 28.09.2005, l, Verg 19/05 1. VK Sachsen, B. v. 27.6.2003, 1/SVK/063-03; VK Hessen, B. v. 12.9.2001, 69 d VK- 30/2001).

Es ist deshalb begründbar und zu akzeptieren, weil plausibel, dass die Thermalbad Schlangenbad GmbH zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem erfahrenen Generalplaner kommen will.

Die Thermalbad Schlangenbad GmbH will zu dem Zweck, den eigenen Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden, bei ihrem komplexen Vorhaben zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem speziell erfahrenen Architekturbüro und Generalplaner kommen.

Als maßgeblicher Aspekt für die Wahl einer Generalplanervergabe besteht vorliegend insbesondere das berechtigte Interesse, „ganzheitliche“ fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium bewerten zu wollen. Der Wunsch solche fachplanungsübergreifenden Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, erscheint nachvollziehbar und sachgerecht. Der Normzweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben, kann so gut erreicht werden.

Die Absicht, fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium verwenden zu wollen, darf bei der Abwägung des Für- und Wider einer Losvergabe berücksichtigt werden. Bei der Abwägung dürfen nämlich die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele wie Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 11 Verg 4/18). Zwar ist die Absicht, solche Zuschlagskriterien zu verwenden, ebenso wie die Beschaffungsautonomie kein Freibrief für eine Gesamtvergabe (OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 – Verg 10/18), allerdings können sich aus einem derartigen zulässigen und nachvollziehbar gewählten Zuschlagskriterium Belange ergeben, die die Thermalbad Schlangenbad GmbH bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann.

Bei dem vorliegenden Projekt (Sanierung eines Hallenbades) kommt es zu besonderen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen gestalterischen, konstruktiven, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten.

Die Lösungsvorschläge entfalten nach Auffassung der Thermalbad Schlangenbad GmbH auch nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wertungserhebliche Aussagekraft. Eine isolierte Bewertung von losbezogenen Ideenskizzen (Lösungsvorschlägen) birgt die Gefahr eines Musters ohne Wert.

Derartige fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge kann die Thermalbad Schlangenbad GmbH im Stadium der Vergabe nur im Wege einer Generalplanervergabe erhalten. Würden die Planungsleistungen im vorliegenden Fall in Fachlosen oder Losgruppen vergeben, fände die übergreifende Abstimmung der Planungsdisziplinen erst nach den Zuschlägen im Zuge der Vertragsausführung statt und die Thermalbad Schlangenbad GmbH könnte fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Zuschlagswertung kaum erhalten.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (6)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (6)

Umsetzung der Erweiterung der Sternschnuppe durch Neubau KITA: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen die FaTZ gGmbH bei der Umsetzung der Erweiterung der Sternschnuppe im RNK. GP ist beauftragt. Baugenehmigung ist erteilt. Beauftragung GU steht bevor. Vorgesehen ist die Erweiterung der Sternschnuppe durch einen Neubau.

Baubeginn soll kurzfristig erfolgen.  

Das Familientherapeutische Zentrum (FaTZ) betreibt bereits die KITA Sternschnuppe an einem etablierten Standort.

Das FaTZ bietet integrierte tagesklinische Therapie für psychisch kranke Kinder mit Eltern und/oder psychisch kranke Eltern mit Kindern an (v.a. dann, wenn beide psychisch erkrankt sind). Es handelt sich um akute kinder- und jugendpsychiatrische und psychiatrische Therapie.

Das übergeordnete Ziel des FaTZ-Konzeptes ist die Förderung bzw. Entwicklung einer gesunden, tragfähigen Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern/ihrem Kind durch eine ganzheitliche Therapie im Familienkontext.

In Deutschland gibt es bisher nur sehr wenige Einrichtungen/Kliniken, die eine integrierte psychiatrische/psychotherapeutische Therapie von Eltern(teil) und Kind anbieten – sprich Eltern und Kindern gemeinsam zu behandeln. Psychiatrische Störungen betreffen das gesamte Familiensystem und führen vor allem durch Interaktionsstörungen zwischen Eltern und Kind zu oft schweren und chronischen Erkrankungen der Kinder und durch „elterliche Hilflosigkeit“ auch zu einer Symptomverstärkung und Chronifizierung der Erkrankung der Eltern.

Im Mittelpunkt steht die bindungsfördernde Arbeit mit Eltern(teil) und Kind. Das Konzept umfasst die Behandlung des „Symptomträgers“ und die Behandlung der Familienangehörigen, bei mehreren „Symptomträgern“ in der Familie werden diese ebenfalls im Familienkontext behandelt, wobei im Rahmen des Gesamtkonzepts auch, sofern nötig, individuelle Therapien der „Symptomträger“ zusätzlich erfolgen.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (5)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (5)

Waldkindergarten: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen die FaTZ gGmbH bei der Umsetzung eines Waldkindergartens der Sternschnuppe im RNK.

Das Familientherapeutische Zentrum (FaTZ) betreibt bereits die KITA Sternschnuppe.

Das FaTZ bietet integrierte tagesklinische Therapie für psychisch kranke Kinder mit Eltern und/oder psychisch kranke Eltern mit Kindern an (v.a. dann, wenn beide psychisch erkrankt sind). Es handelt sich um akute kinder- und jugendpsychiatrische und psychiatrische Therapie.

Das übergeordnete Ziel des FaTZ-Konzeptes ist die Förderung bzw. Entwicklung einer gesunden, tragfähigen Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern/ihrem Kind durch eine ganzheitliche Therapie im Familienkontext.

In Deutschland gibt es bisher nur sehr wenige Einrichtungen/Kliniken, die eine integrierte psychiatrische/psychotherapeutische Therapie von Eltern(teil) und Kind anbieten – sprich Eltern und Kindern gemeinsam zu behandeln. Psychiatrische Störungen betreffen das gesamte Familiensystem und führen vor allem durch Interaktionsstörungen zwischen Eltern und Kind zu oft schweren und chronischen Erkrankungen der Kinder und durch „elterliche Hilflosigkeit“ auch zu einer Symptomverstärkung und Chronifizierung der Erkrankung der Eltern.

Im Mittelpunkt steht die bindungsfördernde Arbeit mit Eltern(teil) und Kind. Das Konzept umfasst die Behandlung des „Symptomträgers“ und die Behandlung der Familienangehörigen, bei mehreren „Symptomträgern“ in der Familie werden diese ebenfalls im Familienkontext behandelt, wobei im Rahmen des Gesamtkonzepts auch, sofern nötig, individuelle Therapien der „Symptomträger“ zusätzlich erfolgen.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (4)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (4)

Klinikerweiterung: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen die FaTZ gGmbH bei der Umsetzung eines großen Klinikerweiterungsprojekts im RNK. Die GU-Vergabe ist erfolgt. Baubeginn ist Mitte August.

Das Familientherapeutische Zentrum (FaTZ) bietet integrierte tagesklinische Therapie für psychisch kranke Kinder mit Eltern und/oder psychisch kranke Eltern mit Kindern an (v.a. dann, wenn beide psychisch erkrankt sind). Es handelt sich um akute kinder- und jugendpsychiatrische und psychiatrische Therapie.

Das übergeordnete Ziel des FaTZ-Konzeptes ist die Förderung bzw. Entwicklung einer gesunden, tragfähigen Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern/ihrem Kind durch eine ganzheitliche Therapie im Familienkontext.

In Deutschland gibt es bisher nur sehr wenige Einrichtungen/Kliniken, die eine integrierte psychiatrische/psychotherapeutische Therapie von Eltern(teil) und Kind anbieten – sprich Eltern und Kindern gemeinsam zu behandeln. Psychiatrische Störungen betreffen das gesamte Familiensystem und führen vor allem durch Interaktionsstörungen zwischen Eltern und Kind zu oft schweren und chronischen Erkrankungen der Kinder und durch „elterliche Hilflosigkeit“ auch zu einer Symptomverstärkung und Chronifizierung der Erkrankung der Eltern.

Im Mittelpunkt steht die bindungsfördernde Arbeit mit Eltern(teil) und Kind. Das Konzept umfasst die Behandlung des „Symptomträgers“ und die Behandlung der Familienangehörigen, bei mehreren „Symptomträgern“ in der Familie werden diese ebenfalls im Familienkontext behandelt, wobei im Rahmen des Gesamtkonzepts auch, sofern nötig, individuelle Therapien der „Symptomträger“ zusätzlich erfolgen.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (2)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (2)

Seilbahn in der Technologiewelt „Techno Ruhr International“: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen Stadt Herne bei Planung und Umsetzung der Seilbahn in der Technologiewelt „Techno Ruhr International“.  

31 Jahre nach der Stilllegung der Zeche General Blumenthal in Herne kommt wieder Bewegung auf das Areal. Auf der Brache, die so groß wie 40 Fußballfelder ist, sollen Forschung, Entwicklung und Produktion einen Anziehungspunkt für Unternehmen und Hochschulen bieten und so den regionalen Wissenstransfer anschieben. Auf diese Weise soll die Technologiewelt „Techno Ruhr International“ eine qualitätsvolle Zukunftsentwicklung der Stadt und der Region ermöglichen. Zentrum der Anlage soll die runde Tech Hall werden. Daneben wird ein 600 Meter langer Gebäude-Komplex sowie ein Turm das Gelände prägen. So sollen Hochschulen, Unternehmen, Start-ups, Institute zum einen und das lokale Handwerk zum anderen Platz finden. Wohnen, Gastronomie, Kongresse und Co-Working sind dabei ebenfalls mitgedacht. Zukunftsträchtig ist auch die Verkehrsanbindung, die nach den derzeitigen Plänen über eine Seilbahn klimafreundlich mit dem nahegelegenen Hauptbahnhof Wanne-Eickel verbunden werden soll – und das Gelände an den ÖPNV anschießt. Es wird mit insgesamt zehn Jahren Bauzeit gerechnet, bis die Technologiewelt „Techno Ruhr International“ vollständig entwickelt ist.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (1)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (1)

KLIMAHAUS Bremerhaven: Ax Rechtsanwälte unterstützen unterlegenen Bieter im Nachprüfungsverfahren gegen beabsichtigte anderweitige Auftragserteilung.

Mündliche Verhandlung im Nachprüfungsverfahren bei der VK Bremen ist auf den 17.8. terminiert. Die Einrichtung ist eine weltweit einzigartige Wissens- und Erlebniswelt zu den Themen Klimaschutz und Energiewende, Klimawandel und Wetter und als Klimaerlebniswelt globaler Vorreiter. Seit der Eröffnung 2009 verzeichnet das Klimahaus bis heute über 6 Mio Besucher. Die Ausstellungsfläche ist 11.500 m². In der Einrichtung sind derzeit ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt. Die Vergabestelle ist Eigentümerin des Klimahauses in Bremerhaven. Der Betrieb der Einrichtung einschließlich der Gastronomie und des Museumsshops obliegen dem privaten Betreiber.

Nach den ersten 15 Jahren des Betriebs wird dieser nun erneut vergeben.

Aufgabe des Betreibers ist es, den Betrieb unter besonderer Berücksichtigung der mit der Einrichtung verbundenen Ziele fortzuführen. Dieses Ziel ist es, Wissen zu den Themen Klimaschutz und Energiewende, Klimawandel und Wetter zu vermitteln und ein Schaufenster für Energiewende und Forschung zu bilden. Aufgaben des Betreibers sind insbesondere die Durchführung des Besucherverkehrs einschließlich der Kassen, der Führungen, der Aufsicht und sämtlicher damit verbundener Aufgaben, das Marketing und die Durchführung von Sonderausstellungen und sonstigen Events sowie die Wartung und Instandhaltung der Einrichtung (die Unterhaltung von Dach und Fach obliegen dem Eigentümer). Gewünscht ist dabei insbesondere, dass die Einrichtung auch einen Beitrag zur Bildung und der Wissenschaft im Bereich Klimaschutz und Energiewende, Klimawandel und Wetter leistet.

Die Einzelheiten werden im abzuschließenden Betreibervertrag geregelt. Der Vertrag wird eine Verlängerungsoption enthalten. Die vorhandenen Mitarbeiter (ca. 100) haben nach § 613a BGB einen Anspruch auf Übernahme. Es sind weitere öffentliche Investitionen zur Reattraktivierung geplant. Laufende Verträge bis Ende 2024 sind zu übernehmen. Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Konzeption von neuen Ausstellungsinhalten und Außenexponaten, der ständigen Aktualisierung von Bestandsausstellungen sowie Technologie-Demonstratoren wird vorausgesetzt.

Verhandeln im wettbewerblichen Dialog?

Verhandeln im wettbewerblichen Dialog?

von Thomas Ax

Die Dialogphase kann erfolgreich abgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber (AG) nach seinem subjektiven Ermessen in dem vorgestellten und erarbeiteten Lösungsvorschlag des Dialogpartners seine Bedürfnisse und Anforderungen befriedigt sieht. Die Dialogphase hat dann ihren Zweck erfüllt, das Verfahren kann zur Angebotsphase fortschreiten. Hier sind alle im Dialogverfahren verbliebenen Teilnehmer von der Beendigung zu informieren. Gleichzeitig sind die verbliebenen Teilnehmer aufzufordern, auf Basis der vorgelegten Projektlösungen ein Angebot zu legen. Nach Abschluss des Dialogs fordert der AG den Dialogpartner auf, ein endgültiges Angebot auf Basis der entwickelten Lösungen einzureichen.

Hier gelten folgende Besonderheiten:

I

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe gibt dem Auftraggeber nochmals die Gelegenheit, die Beschreibung den Ergebnissen der Dialogphase anzupassen, andernfalls die Dialogphase, mit der Möglichkeit der umfassenden Verhandlung über den Auftragsgegenstand, ins Leere laufen würde. Die Anpassung hat jedoch ihre Grenzen darin, dass keine grundlegenden Elemente der Bekanntmachung oder der Beschreibung geändert werden dürfen.

II

Möglich ist auch eine Vervollständigung bzw. Anpassung der Zuschlagskriterien. Aus den Geboten der Gleichbehandlung der Teilnehmer und der Transparenz ergibt sich jedoch, dass die Kontinuität der Zuschlagskriterien gewahrt bleiben muss und daher unter Vervollständigung und Anpassung wohl auch beim wettbewerblichen Dialog keine grundlegende Änderung der Gewichtung und Reihung der Zuschlagskriterien zu verstehen ist. Diese Gebote setzen somit der Flexibilität des wettbewerblichen Dialoges diesbezüglich Schranken. Bei der Vervollständigung und Anpassung der Zuschlagskriterien ist vor allem an die, jedoch nur in engen Grenzen zulässige, Aufstellung von Unterkriterien zu denken.

Zulässig ist es auch, sofern die Zuschlagskriterien bislang nur nach ihrer Bedeutung gereiht wurden, eine Gewichtung im Sinne dieser Reihung vor Einholung der Angebote vorzunehmen und alle Teilnehmer davon zu informieren. Sämtliche Änderungen gegenüber der Bekanntmachung oder der Beschreibung müssen sich auf die Verhandlungen im Dialog beziehen. Dies bedeutet, dass Aspekte des Projektes, die in der Dialogphase nicht erörtert wurden, einer Änderung unzugänglich sind. Unzulässig ist schließlich auch eine Änderung der Beschreibung,  welche zur Folge hätte, dass in der Dialogphase ausgeschiedene Lösungsvorschläge, nun als bestgeeignete Lösung anzusehen wären.

III

Auch am Ende der Dialogphase werden somit keine Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber erstellt, sondern werden allenfalls die Bedürfnisse und Anforderungen an das Vorhaben den Ergebnissen der Dialogphase im Zuge der  Aufforderung zur Angebotslegung ergänzt und angepasst.

IV

Festzuhalten ist weiter, dass am Ende der Dialogphase mehrere Lösungen und Konzepte zur Durchführung des Projektes nebeneinander existieren können. Das Ergebnis am Ende der Dialogphase besteht also nicht zwingend in der Ausarbeitung der ultimativ besten Lösung.

V

Die aus dem Dialogverfahren mit ihren Vorschlägen „erfolgreich“ gebliebenen Teilnehmer können nur auf der Grundlage ihres eigenen Lösungsvorschlages ein Angebot legen. Bei den verschiedenen Angeboten handelt es sich, da sie auf einer jeweils anderen Grundlage basieren, um inhaltlich unterschiedliche Angebote. Die Angebote müssen gemäß den allgemeinen Grundsätzen sämtliche zur Ausführung des Projektes erforderlichen Elemente detailgenau enthalten.

VI

Die Verfahrensart des wettbewerblichen Dialoges wurde mit der Intention eingeführt, dem Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge zur Verfügung zu stellen, welches ein höheres Maß an Flexibilität aufweisen soll als die klassischen Vergabeverfahren. Der Kernbereich dieser starken Flexibilität soll vor allem durch den größtmöglichen Verhandlungsspielraum in der Dialogphase erreicht werden. Da es sich jedoch bei den im wettbewerblichen Dialog zu vergebenden Projekten um definitionsgemäß besonders komplexe handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausführung des Projektes in allen Einzelheiten und bis ins letzte Detail in der Dialogphase besprochen und ausverhandelt wird. Dies würde sogar diesen weit abgesteckten Rahmen sprengen. Demgegenüber haben jedoch die auf den Ergebnissen der Dialogphase basierenden Angebote alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Angaben, also sämtliche Details zu enthalten.

VII

Um dem Vergabeverfahren des wettbewerblichen Dialoges auch in der Angebotsphase Flexibilität zu verleihen, wäre es sinnvoll, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einzuräumen, auch über die Angebote der Bieter – und nicht nur über die Lösungsvorschläge während der Dialogphase -, verhandeln zu können. Dies würde zwar dem Grundsatz des Verhandlungsverbots widersprechen, doch wird dieser bereits im Verhandlungsverfahren, in dem Verhandlungen über Angebote statthaft sind, durchbrochen. Demgegenüber ist das Verhandlungsverbot beim offenen und nicht offenen Verfahren durchgezogen. Bei diesen Verfahren ist nach Einreichung der Angebote zu beachten, dass diese im Zuge von zulässigen Aufklärungsgesprächen und Erörterungen in ihren Hauptpunkten nicht verändert werden, es also nicht zu einer Nachbesserung der Angebote kommen darf.

VIII

Zusammenfassend muss man zu dem Schluss kommen, dass sich beim wettbewerblichen Dialog kein Spielraum für Verhandlungen nach Einreichung der endgültigen Angebote der Bieter eröffnet. Hätte diese Möglichkeit eröffnet werden sollen, wäre ein ausdrückliches Festlegen die logische Konsequenz gewesen. Andererseits reicht die Erlaubnis zur Präzisierung, Klarstellung und Ergänzung nicht aus, um ein Verhandeln über Angebote zu rechtfertigen. Unter Präzisierung ist nämlich die nähere Bestimmung von bereits ausgeführten Inhalten zu verstehen. Durch Klarstellungen sollen wiederum mehrdeutige Verständnismöglichkeiten vermieden werden und das Ergänzen soll lediglich Feinjustierungen zulassen.

KanalBauVergabe

KanalBauVergabe

VK München u.a. zu der Frage, ob für den maßgeblichen Zugangszeitpunkt eines Angebots über Leistungen des Kanalbaus auf die Abrufbarkeit (bzw. Öffnungsmöglichkeit) der Angebotsdatei durch den Auftraggeber oder auf den vollständigen Upload der übermittelten Angebotsdaten auf den Server der genutzten Vergabeplattform abzustellen ist

vorgestellt von Thomas Ax

Ist der Schlusstermin für den Eingang der Angebote mit einem Datum und z.B. 10:00 Uhr Ortszeit angegeben, endet die Angebotsfrist “Punkt” 10 Uhr, d.h. um 10:00:00 Uhr, und nicht erst um 10:00:59 Uhr, d.h. mit Umspringen der Uhr auf 10:01(:00) Uhr (VK Bund, Beschluss vom 26.10.2016 – VK 1-92/16).

Ist der Schlusstermin für den Eingang der Angebote mit einem Datum und z.B. 10:00 Uhr Ortszeit angegeben, endet die Angebotsfrist “Punkt” 10 Uhr, d.h. um 10:00:00 Uhr, und nicht erst um 10:00:59 Uhr, d.h. mit Umspringen der Uhr auf 10:01(:00) Uhr (VK Bund, Beschluss vom 26.10.2016 – VK 1-92/16).

Bei einer Angebotsabgabe mit elektronischen Mitteln über eine eVergabeplattform ist für den maßgeblichen Zugangszeitpunkt eines Angebots nicht auf die Abrufbarkeit (bzw. Öffnungsmöglichkeit) der Angebotsdatei durch den Auftraggeber abzustellen, sondern auf den vollständigen Upload der übermittelten Angebotsdaten auf den Server der von der Antragsgegnerin genutzten Vergabeplattform.

Verzögerungen durch Bearbeitungsschritte der bereits eingegangenen Angebotsdaten wie Verschlüsselung und Umspeichern in den gesicherten Auftraggeberbereich auf der eVergabeplattform führen nicht zu einer faktischen Verkürzung der Angebotsfrist.

§ 312i Abs. 1 Satz 2 BGB ist für den Zugang des Angebots in einem elektronisch durchgeführten Vergabeverfahren nicht entsprechend anzuwenden.

Der Betreiber der eVergabeplattform ist auch hinsichtlich des Empfang der Angebotsdaten als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers nach § 278 BGB anzusehen.

Vergabekammer München, Beschluss v. 15.11.2021 – 3194.Z3-3_01-21-20

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin schrieb Leistungen des Kanalbaus, Wasserleitungsbaus, sowie Trassen für Lichtwellenleiter und Straßenbau in den Stadtteilen R…/ U… der Stadt P… im offenen Verfahren EUweit nach den Bestimmungen der VOB/A aus (Suppl. ABI. 2021/S …). In der Auftragsbekanntmachung vom 10.02.2021 wurde der Schlusstermin für den Eingang der Angebote auf den 11.03.2021, 10:00 Uhr bestimmt. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis.

2

Die Antragstellerin hat am 11.03.2021 ein Angebot abgegeben, für welches die Angebotsabgabe im System der Vergabeplattform mit 10:00:03 Uhr verzeichnet wurde. Dieses Angebot war preislich das Günstigste.

3

Mit Schreiben vom 19.03.2021 rügte die Antragstellerin das Submissionsergebnis, in welchem ihr Angebot als verspätet eingegangen geführt wurde, und gab an, dass die früheren Upload-Versuche auf Grund der Dateigröße von der Vergabeplattform zurückgewiesen worden seien. Die Vergabeunterlagen hätten jedoch keine Größenbeschränkung für die hochzuladenden Dateien enthalten. Auch bedeute die Abgabefrist 10:00 Uhr, dass erst der Eingang um 10:01 Uhr verspätet sei.

4

Am 22.03.2021 stellte die Antragsgegnerin eine Nachfrage an die Vergabeplattform, ob dieser für die Zeit des 11.03.2021 zwischen 09:30 Uhr und 10:00 Uhr Schwierigkeiten beim Hochladen von Daten bekannt seien und baten um Stellungnahme zu den Aktivitäten der Antragstellerin auf der Plattform in diesem Zeitraum sowie zu möglichen Problemen beim Upload von Daten. Mit Schreiben vom 23.03.2021 antwortete die Vergabeplattform, dass ihr zum fraglichen Zeitpunkt keine Probleme bekannt seien oder gemeldet worden wären, auch nicht von der Antragstellerin. Ferner gäbe es keine Größenbeschränkung für Angebotsdateien, der erste und einzige Zeitpunkt eines Eingangs eines Angebots der Antragstellerin sei in der Datenbank in ihrem System am 11.03.2021 um 10:00:03 Uhr vermerkt worden.

5

Mit Schreiben vom 26.03.2021 wurde die Antragstellerin gemäß § 134 GWB darüber informiert, dass ihr Angebot von der Wertung ausgeschlossen werde, da es nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sei.

6

Nachdem der Rüge der Antragstellerin nicht abgeholfen wurde, stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.04.2021 einen Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 1 GWB.

7

Die Antragstellerin trägt vor, dass der Nachprüfungsantrag zulässig und begründet sei.

8

Die Antragstellerin habe um 09:34 Uhr erstmals versucht ihr Angebot mit einer Dateigröße von 160 MB auf die Vergabeplattform hochzuladen. Dieser erste Versuch sei jedoch gescheitert, die Vergabeplattform habe die Fehlermeldung ausgegeben, dass die Datei zu groß sei. Danach habe man das Leistungsverzeichnis in drei Teile aufgeteilt und eine neue ZIP-Datei mit 160 MB erstellt und um 09:53 Uhr einen zweiten Versuch gestartet die Datei auf die Vergabeplattform hochzuladen. Auch dieser Versuch sei gescheitert und von der Vergabeplattform erneut mit der Fehlermeldung, dass die Datei zu groß sei, zurückgewiesen worden. Laut Log der Firewall der Antragstellerin sei diese Datei um 09:57 auf dem Vergabeportal eingegangen, denn nur bei vollständiger Übertragung, wenn alle Datenpakete von der empfangenden Stelle quittiert worden seien, würde von der Firewall der Antragstellerin wie hier der Status mit „OK“ vermerkt.

9

Um 09:59 Uhr sei ein dritter Versuch erfolgt, hierfür habe man eine Datei mit einer Größe von etwa 32 MB erstellt. Die Firewall der Antragstellerin habe den Zugang auf der Vergabeplattform um 10:00:08 Uhr vermerkt. Der Zugang sei damit fristgerecht erfolgt.

10

Die Antragstellerin trägt vor, dass in der Bekanntmachung unter Ziffer IV.2.2) zum Schlusstermin für den Eingang der Angebote nur der Tag und als Zeitpunkt „Ortszeit:10:00 Uhr“ angegeben gewesen sei. Eine Vorgabe, dass die Angebote um Punkt 10:00 Uhr und 00 Sekunden eingegangen sein müssten, sei damit nicht erfolgt. Aus Sicht eines objektiven Bieters wäre damit erst ein Angebot, das um 10:01 Uhr einging, verspätet gewesen.

11

Zudem seien in den Vergabeunterlagen und der Auftragsbekanntmachung keinerlei Hinweise zu Beschränkungen bei den hochzuladenden Dateien enthalten gewesen. Über etwaige notwendige technische Parameter hätte die Antragsgegnerin jedoch gem. § 11a EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A die Bieter informieren müssen, da gerade im Bereich der Vergabe von Bauleistungen umfangreiche Unterlagen mit der Angebotsabgabe einzureichen seien. Entsprechende technische Einschränkungen seien der Antragstellerin auch aus den bisherigen Angebotsabgaben über dieses Vergabeportal nicht bekannt, so dass etwaige auf solchen technischen Einschränkungen beruhende Fehler nicht mehr dem Übermittlungsrisiko des Bieters zuzuordnen seien.

12

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.10.2021 nahm die Antragstellerin zu der Frage Stellung, zu welchem Zeitpunkt das Angebot zugegangen ist und damit als abgegeben zählt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass für den Zugang die zivilrechtlichen Grundsätze zur Abgabe einer Willenserklärung zugrunde zu legen seien. Gemäß § 130 BGB werde eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang wirksam. Zugegangen sei eine Willenserklärung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei und nach gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen sei, dass sie zur Kenntnis genommen werden könne. Gemäß § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB sei für den Zugang entscheidend, dass der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen die Erklärung abrufen könne. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass das Angebot der Antragsgegnerin fristgerecht zugegangen sei und etwaige Verzögerungen nicht der Antragstellerin zugewiesen werden können. Der Upload der 32 MB großen Datei sei von der Antragstellerin um 09:59:35 Uhr gestartet worden und vor 10:00:00 Uhr vollständig auf den Servern der Antragsgegnerin eingegangen, da die Verarbeitung auf der Plattform nach Ende des Uploads bei einem Test der sachverständigen Zeugin mit einer etwa gleich großen Datei 7 Sekunden gedauert hätte. Unter Zugrundelegung der Ausführungen der sachverständigen Zeugin stehe daher fest, dass das Angebot der Antragstellerin, die Bestzeit aus dem Testsystem zugrunde gelegt, spätestens um 09:59:56 Uhr (= 10:00:03 Uhr abzüglich 7 Sekunden) die Firewall der Vergabeplattform passiert haben müsse und auf dem Webserver gespeichert worden sei. Damit sei das Angebot der Antragstellerin in den Machtbereich der Antragsgegnerin gelangt und damit zugegangen. Auf die weiteren Verarbeitungsschritte nach dem mit dem Speichern auf dem Webserver abgeschlossenen Upload käme es nicht an, insbesondere seien die Verschlüsselung und die Einstellung in die Datenbank zur Angebotseröffnung nicht mehr der Sphäre der Antragstellerin zuzuordnen.

13

Die Antragstellerin beantragt

1. Ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1 GWB wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften bei der Ausschreibung der Antragsgegnerin zur Vergabe des Auftrags „Bauarbeiten Kanal-WV-LWL- Straße R…/U…“, gemäß Bekanntmachung vom 10.02.2021, Suppl. Zum EU-ABl. 2021/S …, wird eingeleitet.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin zurückzunehmen und die Angebotswertung unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin zu wiederholen.

3. Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung abzuschließen.

4. Der Antragstellerin wird Akteneinsicht gewährt.

5. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin.

6. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

14

Die Antragsgegnerin beantragt

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

15

Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Ausschluss gerechtfertigt gewesen sei, da das Angebot der Antragstellerin um 10:00:03 Uhr verspätet eingegangen sei, die Frist sei um 10:00:00 Uhr abgelaufen. Die Vergabeplattform habe keine Größenbeschränkung für Dateien und könne die von der Antragstellerin behauptete Fehlermeldung nicht ausgeben. Wenn ein Bieter eine Angebotsdatei mit einer Dateigröße von knapp 32 MB in der allerletzten Minute vor dem Ablauf der Angebotsfrist auf die Vergabeplattform hoch lädt, dann müsse er damit rechnen, dass die Übertragungsdauer mehr als eine Minute betragen kann.

16

Auch der „OK“ Vermerk im Firewall-Log der Antragstellerin für den zweiten Versuch, das Angebot hochzuladen, sei kein Nachweis des früheren Zugangs der Daten auf der Vergabeplattform, sondern belege lediglich, dass ein Datenpaket mit einer Gesamtgröße von 160 MB die Firewall der Antragstellerin passiert habe. Der Betreiber der Vergabeplattform selbst habe dazu auf Nachfrage der Antragsgegnerin angeben, dass der Status „OK“ aus dem Firewall-Log der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden könne, er sei jedenfalls keine Rückmeldung der Vergabeplattform und scheine ein interner Vermerk der Netzwerkarchitektur der Antragstellerin zu sein.

17

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.11.2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie nach der mündlichen Verhandlung der Auffassung sei, dass es den von der Antragstellerin behaupteten ersten Abgabeversuch gegen 09:34 Uhr nie gegeben habe. Damit habe die Antragstellerin erst gegen 09:57 Uhr den ersten Abgabeversuch gestartet. Die im Nachprüfungsantrag getroffenen Aussagen zum Abgabeversuch um 09:34 Uhr und den vermeintlichen Fehlermeldungen sollten wohl dazu dienen, den Eindruck zu vermeiden, die Antragstellerin habe ihre Obliegenheiten verletzt und erst zu spät mit der Angebotsabgabe begonnen. Der OK-Vermerk der Firewall der Antragstellerin belege jedoch lediglich, dass diese Daten die Sphäre der Antragstellerin verlassen hätten, nicht jedoch, dass sie ordnungsgemäß und vollständig bei der Vergabeplattform angekommen seien und dort hätten weiterverarbeitet werden können. Die von der Antragstellerin behauptete angezeigte Fehlermeldung, dass die übertragene Datenmenge zu groß sei, sei im System gar nicht angelegt und könne daher so gar nicht ausgegeben worden sein.

18

Der Zugang eines Angebots richte sich nach § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB zudem nicht nach dem Eingang einer Datei auf irgendwelchen Servern von Providern, die ein Unternehmer benutzt, um elektronischen Geschäftsverkehr abzuwickeln. Auch wenn der Provider unstreitig als Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB anzusehen sei, käme es darauf jedoch gar nicht entscheidend an. Diese Erfüllungsgehilfen seien nicht mit einer Empfangsvollmacht dergestalt ausgestattet, dass der Zugang der Willenserklärung auf ihren Servern dem Unternehmer i.S.d. § 166 BGB zugerechnet werden könne. Sie fungierten als rein technische Boten, sodass der Zugang jedweder Bestellungserklärung erst mit der Kenntnisnahmemöglichkeit des Unternehmers angenommen werden kann. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Unternehmer seine Serviceprovider selbst ausgewählt habe und die bestellenden Kunden keine andere Möglichkeit hätten, als diese Provider zu benutzen. Rechtlich streng zu unterscheiden sei die Frage des Zugangs in den Machtbereich von der Frage einer schuldhaften Zugangsvereitelung. Die herrschende Meinung sieht ganz klar vor, dass die abrufbare Speicherung den maßgeblichen Zugangszeitpunkt darstellt. Eben dieser Zeitpunkt werde von der Plattform völlig korrekt als Zugangszeitpunkt mit einem Zeitstempel versehen. Um die Anforderungen des § 10 VgV an die elektronischen Mittel erfüllen zu können, schreibe der öffentliche Auftraggeber zudem die Regel vor, dass die Bieter eine bestimmte Plattform verwenden müssten und dass die Angebote verschlüsselt zu übermitteln seien. Die Verschlüsselung solle den vorfristigen Zugriff auf die Angebote einerseits ausschließen und andererseits den ausschließlich berechtigten Zugriff sicherstellen. Der Auftraggeber habe also gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 VgV die Kompetenz, diese Vorgaben den Bietern innerhalb des Vergabeverfahrens zu machen. Mit der Verschlüsselung erfüllten die Bieter lediglich eine Vorgabe des Auftraggebers, wenn dieser vorschreibe, dass Angebote ausschließlich in elektronischer Form über eine vorgegebene Plattform einzureichen seien. Die Vorgabe der Verschlüsselung durch die Plattform sei hier lediglich ein „Service“ für die Bieter, da die Verschlüsselung quasi „automatisch“ für die Bieter mit erledigt werde, ohne dass die Bieter dies eigenhändig bewerkstelligen müssten, was die meisten Bieter auch technisch überfordern dürfte.

19

Mit Beiladungsbeschluss vom 14.04.2021 wurde die Beigeladene beigeladen.

20

Die Beigeladene beantragt

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen wird für notwendig erklärt.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen werden der Antragstellerin aufgegeben.

4. Es wird beantragt der Beigeladenen Akteneinsicht nach § 165 GWB zu gewähren.

21

Die Beigeladene trägt vor, dass das Angebot der Antragstellerin zu spät eingegangen sei und deshalb zwingend ausgeschlossen werden musste. Aus der objektiven Empfängerperspektive könne die Vorgabe, wonach um 10:00 Uhr das Angebot spätestens einzureichen war, keinesfalls dahingehend interpretiert werden, dass auch ein Angebotseingang um 10:00:03 Uhr noch fristgerecht wäre. Die Vorgabe 10:00 Uhr bezeichne präzise einen Zeitpunkt und nicht einen Zeitraum von 10:00:00 Uhr bis 10:00:59 Uhr.

22

Zudem sei es der Antragstellerin selbst zuzuschreiben, wenn sie sehr große Dateien mit 160 MB erst wenige Minuten vor Ende der Angebotsfrist beginnt hoch zu laden. Auch bei schnellem Internetzugang sei nicht ausgeschlossen, dass es bei der Übertragung solch großer Datenmengen zu Problemen kommen könne, dass Verbindungen abbrechen oder eine Übertragung unvollständig oder gar nicht vollzogen werden könne.

23

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.11.2021 erklärte die Beigeladene, dass die nach § 54 Satz 1 VgV notwendige Kennzeichnung des elektronisch übermittelten Angebots durch die Vergabeplattform bei der Angebotsabgabe automatisch mit ausgeführt werde. Damit seien Datum und Uhrzeit des Datenempfangs durch den qualifizierten Zeitstempel genau bestimmbar und könnten manipulationssicher bestätigen, dass bestimmte Daten zum angegebenen Zeitpunkt vorgelegen hätten und das elektronische Dokument danach nicht mehr verändert worden sei. Zudem könnten Verzögerungen im Datenübertragungsprozess immer passieren, was sich die Antragstellerin hier zurechnen lassen müsse, da sie durch eine geordnete und rechtzeitige Übertragung hätte sicherstellen müssen, dass ihr Angebot verschlüsselt und öffnungsbereit bei der Vergabestelle vorliegt.

24

Mit rechtlichem Hinweis vom 16.06.2021 teilte die Vergabekammer mit, dass sie nach derzeitiger Rechtsauffassung davon ausgehe, dass es der Antragsgegnerin obliege darzulegen, dass das verspätete Hochladen des Angebots auf einem Nutzungsfehler und nicht auf einer Fehlfunktion der Vergabeplattform beruhe, sie sei gehalten dem Vortrag der Antragstellerin konkret und ausführlich entgegenzutreten. Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin nach. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergaben sich weitere Fragen für die Vergabekammer. Mit Schreiben vom 17.08.2021 forderte sie die Antragstellerin daher auf, zu bestimmten technischen Punkten Stellung zu nehmen. Die Aufklärung seitens der Antragstellerin erfolgte fristgerecht. Dennoch konnten nicht alle Fragen der Vergabekammer abschließend geklärt werden, weshalb die sachverständige Zeugin S., eine Mitarbeitern der Vergabeplattform, zur mündlichen Verhandlung geladen wurde.

25

In der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2021 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert und die geladene sachverständige Zeugin vernommen. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zum Vortrag und zur Stellungnahme.

26

Insbesondere wurde erörtert, zu welchem Zeitpunkt, das im dritten Versuch erfolgreich hochgeladene Angebot der Antragstellerin tatsächlich im Machtbereich der Antragsgegnerin eingegangen sei. Dabei wurde diskutiert, inwiefern die Vergabeplattform Erfüllungsgehilfe der Antragsgegnerin sei und ob der vollständige Zugang auf der Vergabeplattform deshalb maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs sei, und nicht der Zeitpunkt, ab welchem die Antragsgegnerin Zugriff darauf habe. Die sachverständige Zeugin sagte aus, dass sie dazu einen Test auf ihrem Testsystem durchgeführt habe. Der Upload einer 32 MB Zip-Datei habe 4 Sekunden gedauert, die Verschlüsselung 1 Sekunde und die Bereitstellung der Datei im Sicherheitsbereich der Anwendung, worauf auch die Antragsgegnerin Zugriff habe, hätte 6 Sekunden gedauert. Insgesamt habe der Vorgang also 11 Sekunden gedauert. Die Vergabeplattform würde den Zeitpunkt des Zugangs aus praktischen Gründen erst dann verzeichnen, wenn das Angebot im Sicherheitsbereich der Anwendung bereitgestellt wurde und nicht schon nach dem Hochladen der Datei. Die sachverständige Zeugin bestätigte ferner, dass der Beginn des dritten Versuchs der Antragstellerin, das Angebot hochzuladen auf der Vergabeplattform, mit einem Eintrag aus dem Log der Vergabeplattform um 09:59:35 Uhr übereinstimmen könnte. Eine genaue Zuordnung, ob dieser Eintrag tatsächlich mit den Aktivitäten der Antragstellerin übereinstimmt und Angaben zum genauen Zeitpunkt, wann der Upload des Angebots abgeschlossen war, seien nicht mehr möglich. Darüber könnten lediglich die Prozesslogs Auskunft geben, diese lägen aber für den fraglichen Zeitpunkt nicht mehr vor, da sie routinemäßig nach fünf bis sieben Tagen gelöscht würden.

27

Der ehrenamtliche Beisitzer hat die Entscheidung über die Beiladung, den Umfang auf Akteneinsicht sowie im Falle einer Verfahrenseinstellung auf den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin übertragen.

28

Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.

II.

29

Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig.

30

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus §§ 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 2 GWB i. V. m. §§ 1 und 2 BayNpV.

31

Gegenstand der Vergabe ist ein Bauauftrag i. S. d. § 103 Abs. 3GWB. Die Antragsgegnerinist Auftraggeber gemäß §§ 98, 99 Nr. 1 GWB. Der geschätzte Gesamtauftragswert überschreitet den gemäß § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von 5.350.000 Euro erheblich.

32

Eine Ausnahmebestimmung der §§ 107 – 109 GWB liegt nicht vor.

33

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

34

Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es sein Interesse am Auftrag, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt.

35

Die Antragsgegnerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots nachgewiesen. Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, den strittigen Auftrag zu erhalten. Die Antragstellerinhat eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB insbesondere durch ihre Rüge und die Stellung dieses Nachprüfungsantrags geltend gemacht.

36

Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht auch keine Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB entgegen, da die Antragstellerin insbesondere innerhalb von 10 Tagen nach der Submission und dem dortigen Vermerk eines verspäteten Angebots gegenüber dem Auftraggeber die vermeintliche Verspätung der Angebotsabgabe gerügt hat.

37

1. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet.

38

Das Angebot der Antragstellerin ist nicht gem. § 16EU Nr. 1 VOB/A auszuschließen, da davon auszugehen ist, dass der wohl um 09:59:35 Uhr dritte Versuch der Angebotsabgabe rechtzeitig bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Auf Grund der Darstellung der sachverständigen Zeugin über den Ablauf der Angebotsabgabe muss die Vergabekammer davon ausgehen, dass der vollständige Upload und die Verschlüsselung des Angebots noch vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgten. Lediglich das notwendige Ablegen des verschlüsselten Angebots im Bereich der Antragsgegnerin auf dem Vergabesystem war erst knapp drei Sekunden nach Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossen. Diese Bereitstellung im Bereich der Antragsgegnerin ist für eine Angebotseröffnung zwar notwendig, fällt aber hinsichtlich eines rechtzeitigen Zugangs des Angebots nicht mehr in die Risikosphäre der Antragstellerin.

39

2.1. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote war in der Auftragsbekanntmachung unter Ziffer IV. 2.2.) mit 11.02.2021 und 10:00 Uhr Ortszeit angegeben. Damit endete die Angebotsfrist „Schlag“ bzw. „Punkt“ 10 Uhr, d.h. um 10:00:00 Uhr, und nicht erst um 10:00:59 Uhr, d.h. mit Umspringen der Uhr auf 10:01(:00) Uhr. Dies ergibt sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bieter. Danach ist eine Fristangabe wie hier das Ende der Angebotsfrist ein bestimmter Zeitpunkt im Sinne eines Schlusspunktes oder Termins, dessen Eintritt vorliegend den rechtzeitigen Eingang vom verspäteten Eingang eines Angebots trennt. Dieser Zeitpunkt bedarf daher einer genauen Bezeichnung, bis wann genau ein Angebotseingang noch rechtzeitig ist. Mit Bezeichnung dieses Zeitpunktes mit „10:00 Uhr“ im vorliegenden Verfahren ist dies aus Sicht eines objektiven Betrachters nur so zu verstehen, dass die Angebotsfrist bei Erreichen der Uhrzeit von „Punkt“ 10 Uhr endet (vgl. VK Bund, Beschluss vom 26.10.2016 – VK 1-92/16).

40

2.2. Für den maßgeblichen Zugangszeitpunkt des Angebots der Antragstellerin war nicht auf die Abrufbarkeit der Angebotsdatei durch die Antragsgegnerin abzustellen, sondern auf den vollständigen Upload der Angebotsdatei auf den Server der von der Antragsgegnerin genutzten Vergabeplattform.

41

2.2.1. Der Argumentation der Antragsgegnerin, es sei entsprechend § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB für den Zugang des Angebots in einem elektronisch durchgeführten Vergabeverfahren auf den Zeitpunkt abzustellen, wenn die Parteien das Angebot unter gewöhnlichen Umständen abrufen können, kann nicht gefolgt werden.

42

Der § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB regelt die allgemeinen Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr und knüpft die Frage des Zugangs an die Frage der Abrufbarkeit der Datei. Der Gesetzgeber hat damit Art. 11 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der RL 2000/31/EG (e-commerce Richtlinie) umgesetzt. Im Bereich der e-commerce Richtlinie wird der Zugang erst mit der Möglichkeit, eine eingegangene Datei abzurufen, angenommen.

43

Diese Festlegung, die der Gesetzgeber im BGB für den Zugang von elektronischen Bestellungen getroffen hat, kann auf die Angebotsabgabe im Vergaberecht nicht übertragen werden. Die Konstellation bei einer Bestellung im elektronischen Rechtsverkehr, für die der § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar ist, ist bereits nicht mit der Konstellation bei einer Vergabe vergleichbar, bei der der öffentliche Auftraggeber Leistungen ausschreibt und nicht eine Bestellung entgegennimmt und selbst eine Leistung erbringt. Auch die RL 2000/31/EG überschreibt den Artikel 11 ausdrücklich mit „Abgabe einer Bestellung“ und begrenzt ihn in Absatz 1 auf den Fall einer Bestellung.

44

Auch die drastische Rechtsfolge des zwingenden Ausschlusses eines verspäteten Angebots gem. § 16EU Nr. 1 VOB/A spricht gegen eine entsprechende Anwendung von § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB. Während der Zeitpunkt einer Bestellung und der dazu gehörigen Empfangsbestätigung insbesondere für die Dokumentation der Vorgänge von Bedeutung ist und technisch bedingte Verzögerungen im Sekundenbereich regelmäßig keine rechtlichen Nachteile für eine der Parteien nach sich ziehen, ist dies im Vergaberecht völlig anders. Hier ist ein Angebot, das eine Sekunde vor Ablauf der Angebotsfrist eingeht, wertbar, während ein Angebot das eine Sekunde nach Ablauf der Angebotsfrist eingeht zwingend auszuschließen ist. Minimale technisch bedingte Verzögerungen können hier über Wertbarkeit oder Ausschluss entscheiden.

45

2.2.2. Ein Zugang eines Angebots nach § 130 BGB setzt den Übergang des Angebots in den Machtbereich des Empfängers und dessen Möglichkeit voraus, unter normalen Umständen Kenntnis von dem Angebot erlangen zu können. Der Erklärungsempfänger trägt damit die Gefahren seines Organisations- und Machtbereichs, also das Risiko, dass eine Erklärung an ihn nicht weitergeleitet wird, dagegen muss der Erklärende neben den Risiken aus seiner Sphäre und den Transportrisiken sicherstellen, dass die Erklärung dem Empfänger so nahegebracht wird, dass es nur noch am Empfänger liegt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Im Vergaberecht zielen die Regelungen der § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 54 Satz 1 und § 55 Abs. 1 VgV gerade darauf ab, dass eine Kenntnisnahme vom Inhalt der elektronisch abgegebenen Angebote grundsätzlich erst nach Ablauf der Angebotsfrist für den Auftraggeber möglich sein darf. Ein direktes Abstellen auf die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Angebotsinhalt wäre im Vergaberecht daher nicht zielführend, da diese stets erst nach Ablauf der Angebotsfrist gegeben sein darf.

46

Für den Zugang eines Angebots auf einer Vergabeplattform ist daher auf den Eingang im Organisations- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers abzustellen. Damit erfolgte der Zugang der Angebotsdatei der Antragstellerin im vorliegenden Fall mit dem vollständigen Upload der Datei auf dem Server des Vergabeportals und dem Auslösen des Vorgangs „Angebot verschlüsseln und im jeweiligen Auftraggeberbereich auf dem Vergabeportal ablegen“. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin die Möglichkeit, dass die von ihr verwendete Plattform die notwendigen Schritte zur Bereitstellung des verschlüsselten Angebots im Bereich der Antragsgegnerin ausführt. Die Antragstellerin hat auf diese Vorgänge keinerlei Einfluss mehr.

47

Im Falle der Verwendung elektronischer Mittel sind Interessenbekundungen, Interessenbestätigungen, Teilnahmeanträge oder Angebote dem Auftraggeber bereits „übermittelt“, wenn der Auftraggeber den Inhalt der Unterlagen lesen, speichern oder ausdrucken, das heißt dauerhaft wiedergeben und reproduzieren kann (Koch in Beck‘scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2019, VgV § 53 Rn. 12). Wenn der öffentliche Auftraggeber sich einer elektronischen Plattform bedient und den Bietern vorgibt, dass Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen dort einzustellen sind, so genügt für den Zugang bereits das rechtzeitige Einstellen auf der Plattform, und zwar unabhängig davon, ob der öffentliche Auftraggeber die Erklärung ausdruckt oder auf seinem Computer speichert, unabhängig davon, ob er vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nimmt und auch unabhängig davon, ob die Plattform auf seinen Servern befindlich ist oder an ganz anderer Stelle. Entscheidend ist, dass eine Lesbarkeit, Reproduzierbarkeit und Speicher- oder Ausdrucksmöglichkeit bei dem Empfänger gegeben ist (Verfürth in Kulartz/ Kus/ Marx/ Portz/ Prieß, VgV, 1. Aufl. 2017, § 53 VgV Rn. 7).

48

Die sachverständige Zeugin S. führte in ihrem Schreiben vom 01.10.2021 und der mündlichen Verhandlung aus, wie die Angebotsabgabe auf der im streitgegenständlichen Fall verwendeten Vergabeplattform erfolgt. Für die Abgabe eines Angebots muss ein Bieter in seinem Bereich der Vergabeplattform auf die Schaltfläche „Angebot anlegen“ klicken. Im Internetbrowser des Nutzers öffnet sich daraufhin ein Fenster, in dem ihm die auf seinem persönlichen Rechner lokal gespeicherten Dateien angezeigt werden. In diesem Fenster kann der Nutzer die hochzuladende Angebotsdatei auswählen und einen Titel vergeben. Hat er dies getan, kann er auf die Schaltfläche „Angebot hochladen, verschlüsseln und abgeben“ klicken. Mit dem Klick auf diese Schaltfläche startet der Bieter das Hochladen der Datei („Upload“) von seinem persönlichen Rechner auf die Plattform.

49

Mit dem Klick auf die Schaltfläche „Angebot hochladen, verschlüsseln und abgeben“ startet ein Bieter damit eine Vorgangskette, die sich aus mehreren Übertragungs- und Verarbeitungsschritten zusammensetzt. Im ersten Schritt lädt ein Bieter sein Angebot hoch, anschließend wird das erfolgreich hochgeladene Angebot auf der Plattform verschlüsselt und zuletzt als verschlüsseltes Angebot in den Bereich des Auftraggebers eingestellt.

50

Für den Zugang auf der Vergabeplattform der Antragsgegnerin kam es damit darauf an, dass das Angebot erstmals vollständig hochgeladen war, da ab diesem Zeitpunkt die Anwendungen der Vergabeplattform auf das abgegebene Angebot zugreifen konnten, die das Angebot dann verschlüsselten und anschließend in dem persönlichen Bereich der Antragsgegnerin speicherten, wo diese es sehen und nach Ablauf der Angebotsfrist auch öffnen konnte.

51

Damit war Lesbarkeit und Speichermöglichkeit bezüglich der Angebotsdatei der Antragstellerin für die Vergabeplattform als Erfüllungsgehilfen und Empfangsvertreter der Antragsgegnerin gegeben, da die Datei auf einem ihrer Sphäre zuzurechnendem Medium dauerhaft zur Verfügung stand. Zumindest die weiteren Schritte zur Einstellung des (verschlüsselten) Angebots in die Datenbank zur Angebotsöffnung sind nicht mehr der Sphäre der Antragstellerin zuzuordnen. Ein zur Bereitstellung und Verwahrung eines abgegebenen Angebots notwendiges „Umspeichern“ nach vollständigem Eingang auf der Vergabeplattform liegt ausschließlich in der Sphäre des öffentlichen Auftraggebers, der zu dieser Zeit bereits über die Vergabeplattform als seinen Erfüllungsgehilfen auf die Daten des abgegebenen (verschlüsselten) Angebots zugreifen kann.

52

Würde die im streitgegenständlichen Verfahren verwendete Vergabeplattform den Bietern nicht eine komfortable Lösung anbieten, mit einem Klick alles hochzuladen und abzugeben, sondern müsste das Hochladen und ggf. Verschlüsseln des Angebots vom Bieter vor einem zusätzlichen eigenen „Klick“ auf einen Button zur Abgabe des bereits hochgeladenen und ggf. verschlüsselten Angebots erfolgen, so läge die danach notwendige Zeit, der Umspeicherung zur Bereitstellung der Daten von wenigen Sekunden in den Bereich des Auftraggebers ebenfalls allein in dem Verantwortungsbereich des öffentlichen Auftraggebers.

53

2.2.3. Das Angebot der Antragstellerin ist auch als rechtzeitig eingereicht anzusehen, da es der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen darf, dass der genaue Zeitpunkt des vollständigen Uploads von der Vergabeplattform nicht gespeichert wurde bzw. die entsprechenden Logfiles nicht mehr vorhanden sind.

54

Der § 10 Abs. 1 Nr. 1 VgV ordnet für die Dokumentation des Datenempfangs ausdrücklich an, dass die verwendeten elektronischen Mittel gewährleisten müssen, dass Uhrzeit und Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind. Die von der Antragsgegnerin verwendete Vergabeplattform speichert jedoch nicht den Zeitpunkt des Datenempfangs, sondern ausschließlich den Zeitpunkt, in welchem das hochgeladene Angebot nach einer anschließenden Verschlüsselung in den Bereich des Auftraggebers eingestellt wurde.

55

Aus den Ausführungen der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung kann jedoch geschlossen werden, dass das Angebot der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor 10:00 Uhr und damit rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist vollständig hochgeladen worden ist. Bei einem Versuch auf dem Testsystem der Vergabeplattform, welchen die sachverständige Zeugin durchgeführt hat, hat der Upload einer 32 MB großen Zip-Datei ungefähr vier Sekunden gedauert, die Verschlüsselung dieser Datei eine Sekunde und die Bereitstellung der verschlüsselten Angebotsdatei im sicheren Auftraggeberbereich der Anwendung sechs Sekunden. Es ist daher davon auszugehen, dass auch bei der Angebotsabgabe der Antragstellerin die Bereitstellung auf dem stärker frequentierten Live-System der Vergabeplattform mindestens sechs Sekunden gedauert hat und danach den Zeitstempel 10:00:03 Uhr erhalten hat. Aus diesen Informationen kann geschlossen werden, dass das Angebot der Antragstellerin noch wenige Sekunden vor Ablauf der Angebotsfrist vollständig hochgeladen worden war und damit der Antragsgegnerin rechtzeitig zugegangen ist.

56

2.2.4 Die Vergabekammer Südbayern weist zudem darauf hin, dass die Antragsgegnerin – wenn sie die Annahme vertritt, dass ein Angebot ihr erst zugegangen ist, wenn es fertig verschlüsselt und im sicheren Auftraggeberbereich der Vergabeplattform abgelegt ist – nach § 11 Abs. 3 VgV darauf hinweisen hätte müssen, dass die Angebotsfrist nicht bis zur letzten Sekunde ausgeschöpft werden darf, da nach dem vollständigen Upload des elektronischen Angebots mit einem Zeitraum von einigen Sekunden für das Verschlüsseln und Ablegen gerechnet werden muss.

57

1. Kosten des Verfahrens

58

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 182 Abs. 3 S. 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Dies ist vorliegenddie Antragstellerin.

59

Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 182 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag vom 100.000 Euro erhöht werden kann.

60

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens.

61

Die Antragsgegnerinist als Gemeinde von der Zahlung der Gebühr nach § 182 Abs. 1 S. 2 GWB i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG (Bund) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung befreit.

62

Von der Antragstellerinwurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskrafterstattet.

63

Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin beruht auf § 182 Abs. 4 S. 1 GWB.

64

Die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters wird als notwendig i. S. v. § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2 BayVwVfG angesehen. Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da das Vergaberecht eine überdurchschnittlich komplizierte Materie ist. Als mittelständisches Unternehmen verfügt die Antragstellerin über kein zur zweckentsprechenden Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens rechtskundiges Personal, insbesondere wenn es wie im streitgegenständlichen Verfahren um Detailfragen zum Zugang eines elektronischen Angebots geht.

65

Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen beruht auf § 182 Abs. 4 S. 3, S. 2 GWB. Danach sind Aufwendungen der Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn die Vergabekammer sie als billig erachtet. Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit jedenfalls voraus, dass die Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010, Az.: Verg W 10/09). Vor diesem Hintergrund hat die bisherige Rechtsprechung der Vergabesenate die Beigeladene kostenrechtlich nur dann wie eine Antragstellerin oder eine Antragsgegnerin behandelt, wenn sie die durch die Beiladung begründete Stellung im Verfahren auch nutzt, indem sie sich an dem Verfahren beteiligt (BGH, Beschluss vom 26.09.2006, Az.: X ZB 14/06). Die Beigeladenehat sich im streitgegenständlichen Verfahren zwar durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag und die Stellung von Anträgen aktiv am Verfahren beteiligt, hierdurch hat sie das gegenständliche Verfahren auch wesentlich gefördert, sich jedoch nicht mit demselben Rechtsschutzziel wie die obsiegende Antragstellerin am Verfahren beteiligt. Die Vergabekammer erachtet daher die Aufwendungen der Beigeladenen nicht als erstattungsfähig.

Schwerpunktheft 8 zum Thema Kanalbau

Schwerpunktheft 8 zum Thema Kanalbau

Sehr geehrte Damen und Herren,

freuen Sie sich auf unser Schwerpunktheft 8 zum Thema Kanalbau. Der Kanalbau ist ein Teilbereich des Tiefbaus und beschäftigt sich im Fokus mit der Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen im öffentlichen und privaten Bereich. Für die Bauausführung unterscheiden wir zwischen Oberflächenentwässerung (offene Kanäle) und erdbedeckten Leitungen oder Kanälen. Der Kanalbau grenzt sich dabei vom Erdbau, dem Rohrleitungsbau und dem Tunnelbau ab. Unter Kanalbau wird im Allgemeinen der Bau von geschlossenen, unterirdisch verlegten Entwässerungsrohrleitungen für die Schmutz- und Regenwasserableitung verstanden. Besondere Tiefen, enge Bebauung und fragile Ökosysteme erfordern dabei technisches Knowhow und Fingerspitzengefühl von den Fachleuten.

In der Bevölkerung werden die Rolle und die Wichtigkeit des Kanalbaus für das Wohl der Allgemeinheit meist unterschätzt. Bereits 1985 wurde vom damals zuständigen Bundesministerium des Innern deutlich gemacht, dass der dauerhaften Dichtheit von Kanälen und Leitungen bei der Abwasserableitung erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden müsse. Die Reinhaltung von Boden und Grundwasser wäre nach Möglichkeit sowohl mit technischen und organisatorischen Maßnahmen als auch durch verbesserte Rechtsgrundlagen für den Vollzug zukünftig zu gewährleisten.

Auch die DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. hat dieses Projekt erkannt und weitere Maßnahmen ergriffen. Eine Umfrage der DWA bei Städten und Gemeinden hat die Tragweite des Problems der undichten Kanäle deutlich gemacht. Das bedeutet eine nicht bezifferbare Verunreinigung von Grundwasser und Boden durch die Schadstoffe aus versickern dem Abwasser. Noch problematischer ist die Exfiltration von gefährlichen Stoffen in Industriegebieten. Andererseits werden durch undichte Kanäle große Mengen von Grundwasser als Fremdwasser unnötigerweise der Kläranlage zugeführt.

Es liegt also im Interesse aller, ein gleichbleibend hohes Niveau des Kanalbaus zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurde beispielweise die RAL-Gütesicherung nach RAL-GZ 961 „Kanalbau“ eingeführt, um eine bessere Überwachung der Unternehmen und eine Qualitätssteigerung zu erreichen. Die rechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit dem Kanalbau sind vielfältig. Hier bieten wir mit Fachbeiträgen die entsprechende Orientierungshilfe und einen aktuellen Überblick.

Ihre Redaktion

VORSPRUNG durch Knowhow
aus der PRAXIS für die PRAXIS

Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.