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Die besondere Entscheidung: OLG Düsseldorf: In puncto Baugrund erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären

Die besondere Entscheidung: OLG Düsseldorf: In puncto Baugrund erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären

vorgestellt von Thomas Ax

Schließt der Auftragnehmer einen Vertrag auf der Grundlage einer Schlussfolgerung, die gegenüber dem Vertragspartner vor Vertragsschluss nicht offen gelegt und auch nicht Vertragsbestandteil wurde, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist.

Der Fall: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschreibung des Beklagten demgegenüber hinsichtlich der Beschreibung der Bohrbarkeit nicht erschöpfend war und somit den formellen Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung nach der VOB/A nicht genügt haben mag. Weder das in Bezug genommene Baugrundgutachten noch die Ausschreibung selbst enthielten explizite Angaben zur Bohrbarkeit.

Das OLG Düsseldorf: Fehlen solche, kann der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer von einer bestimmten Bohrbarkeit ausgehen darf.

Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den von der Klägerin im ihrem Schriftsatz vom 06.01.2015 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2013, 1957; NJW 2013, 3511; jeweils zitiert nach juris).

Werden Bodenarbeiten ohne Hinweis auf eine Kontamination des Aushubmaterials ausgeschrieben, obwohl diese nach der einschlägigen DIN anzugeben gewesen wäre, und lässt sich diese auch nicht aus sonstigen Umständen entnehmen, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass keine Kontamination besteht und nur der Aushub schadstofffreien Bodens geschuldet war (vgl. BGH NJW 2013, 1957; zitiert nach juris). Fehlt ein Hinweis auf eine nur zeitweise bestehende Baufreiheit, kann der Unternehmer davon ausgehen, dass diese durchgängig gegeben ist, auch wenn sich dies nicht eindeutig aus der Ausschreibung ergibt (vgl. BGH NJW 2013,3511; zitiert nach juris). Beiden Entscheidungen ist gemein, dass mangels eindeutiger abweichender Angaben der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag so auszulegen war, dass der Unternehmer mit den jeweiligen Erschwernissen (Bodenkontamination, Hochspannungsleitung) nicht zu rechnen brauchte. Anders liegt der Fall jedoch bei der Bohrbarkeit eines Bodens. Fehlen hierzu Angaben, kann nicht unterstellt werden, dass zwischen den Parteien nach ausschreibungskonformer Auslegung ein bestimmter Grad der (einfachen) Bohrbarkeit vereinbart werden sollte.

Glaubt der Auftragnehmer, wie hier die Klägerin, aufgrund seiner Erfahrung anhand der ihm bekannten Feststellungen eines Baugrundgutachtens von diesen auch auf die Bohrbarkeit schließen zu können, übernimmt er damit zugleich das Risiko, das in dieser Schlussfolgerung, die nicht Vertragsbestandteil wurde, liegt.

Schließt der Auftragnehmer einen Vertrag auf der Grundlage einer Schlussfolgerung, die gegenüber dem Vertragspartner vor Vertragsschluss nicht offen gelegt und auch nicht Vertragsbestandteil wurde, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist.

Der Wirksamkeit eines Vertragsschlusses steht dies nicht entgegen, denn der Auftragnehmer ist nicht gehindert, ein Risiko zu übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ergibt (vgl. BGH NJW 2008, 2106, zitiert nach juris). Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung so nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen (BGH, aaO; m.w.N.). Solche Fälle können insbesondere dann vorliegen, wenn für die Kalkulation notwendige Angaben fehlen (vgl. BGH, aaO unter Verweis auf BGH BauR 1997, 464 = ZfBR 1997, 197).

Dieses Ergebnis kann der Auftragnehmer dadurch vermeiden, dass er ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnimmt, sondern entsprechend seiner vorvertraglichen Obliegenheit sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klärt. Aufkommende Zweifel hat er vor Abgabe des Angebots auszuräumen, wenn sich das mit zumutbarem Aufwand machen lässt (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Unterlässt der Unternehmer diese Aufklärung einer unklaren Leistungsbeschreibung, kann dies zur Folge haben, dass die Auslegung des Vertrages zu einem anderen Ergebnis kommt, als er es seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat. So liegt der Fall hier. Das Leistungsverzeichnis war zwar hinsichtlich fehlender expliziter Angaben zur Bohrbarkeit lückenhaft. Die von der Klägerin geschuldete Leistung war ansonsten jedoch funktional unter Verweis auf das Baugrundgutachten ausreichend beschrieben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – I-21 U 136/14

Gründe

I.

Die Klägerin als Auftragnehmerin und der Beklagte als Auftraggeber streiten um die Folgen eines seitens des Beklagten gekündigten Bauvertrages zu dem Bauvorhaben Klärwerk R… Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Werklohn in Höhe von 3.107.215,24 € nebst Zinsen sowie 7.134,90 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht und darüber hinaus die Feststellung, dass sie vom Beklagten die Umsatzsteuer bezogen auf einen Betrag von 2.448.764,89 € nachverlangen könne, wenn sich hierfür eine Umsatzsteuerpflicht durch Europarecht ergebe, begehrt. Der Beklagte hat demgegenüber im Wege der Widerklage Mehrkostenerstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.330.309,20 € nebst Zinsen geltend gemacht. Neben Vergütungsfragen ist Hauptstreitpunkt der Parteien die Vertragsgemäßheit des Bodens, bzw. des Felsens und dessen Bohrbarkeit.

Vor Erstellung des Leistungsverzeichnisses beauftragte der Beklagte seine Streithelferin zu 1, der die Streithelfer zu 2 und 3 angehören, mit der Erstattung eines Bodengutachtens, das sie nach Kernbohrungen, Rammkernsondierungen und schweren Rammsondierungen unter dem 09.01.2003 erstellte. Das Gutachten beschreibt vier Bodenschichten. Unter 3.6 Bodenkenwerte wird zur Schicht 4 Fels ein Raumgewicht von 22 kN/m3 und eine Bodenklassifikation nach DIN 18300 mit 6-7 benannt. Zu “4. Gründung” heißt es für eine Gründungstiefe von ca. 197 m ü. NN:

“Nach Südosten hin steigt die Felsoberkante bis auf 203 m ü. NN an. Der Fels aus Ton- und Silitstein ist gut geklüftet und kann mit modernem Gerät vermutlich ohne Lockerungssprengungen gelöst werden.”

“5. Hinweise zur Bauausführung” empfiehlt als Gründungsvariante eine Baugrubensicherung mittels verankerter Bohrpfahlwand. In den Schichtenverzeichnissen des Baugrundgutachtens ist für die Schicht Fels durchweg als Beschaffenheit nach Bohrvorgang aufgeführt: “Schwer zu bohren”. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Baugrundgutachten vom 09.01.2003 wird auf die Anlage B 76 verwiesen.

Die Streithelferin zu 4 des Beklagten stellte das Leistungsverzeichnis (Anlage B79) auf, das unter “4. Verbau”, an verschiedenen Stellen auf das Bodengutachten Bezug nimmt. Der 1. Bauabschnitt wird dort wie folgt beschrieben:

“1. Bauabschnitt

4.1.1. Verbau als überschnittene Bohrpfahlwand aus Stahlbeton, als Normalbeton DIN 1045, mind. B25, jeder zweite Pfahl wird bewehrt, Ausführung gemäß DIN 4124 sowie DIN 18303

Verbautiefe und Bodenarten gemäß Bodengutachten bzw. beigefügten Planunterlagen.Verbaulänge: ca. 70,0 mDurchmesser der Pfähle gemäß der durch den AN vorgelegten und geprüften Statik.Die statisch erforderliche Bewehrung ist einzukalkulieren.Die Bohrpfahlwand verbleibt für spätere Grundwasserabsenkungen im Baugrund. Über eine separate Position werden Anpassungsarbeiten an den Köpfen der Bohrpfahlwand separat vergütet.

Bohrschablone, Aussteifungen, Verankerungen und dafür erford. Kernbohrungen sowie zugehörige Baustelleneinrichtungen sind einzukalkulieren.”

Im Rahmen der Ausschreibung machte die Klägerin am 02.02.2004 ein Angebot (Anlage K 1). Am 23.03.2004 und 25.03.2004 fanden zwischen den Parteien protokollierte Bietergespräche statt. Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 26.04.2004 den Auftrag zu einer Angebotssumme in Höhe von 5.180.273,72 €, einschließlich 16 % USt (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 14.05.2004 teilte die Klägerin dem Beklagten eine korrigierte Auftragssumme in Höhe von 5.183.315,12 € mit (Anlage K 9). Sodann hinterlegte die Klägerin bei dem Beklagten ihre Urkalkulation (Anlage K 10). Am 24.06.2004 überreichte die Klägerin dem Beklagten einen Bauzeitenplan, der als Vertragsfrist für den Beginn der Verbauarbeiten den 07.06.2004 vorsah (Anlage B 3). In dem Bauzeitenplan ist als tatsächlicher Beginn die 26. KW vermerkt. Am 23.06.2004 unterbereitete die Klägerin ein Nachtragsangebot zum Verbau (Anlage K 15). Mit Schreiben vom 02.06.2004 teilte die Klägerin dem Beklagten die Ergebnisse der Bodenuntersuchung mit.

Mit Schreiben vom 28.06.2004 (Anlage K8) machte die Klägerin eine Behinderung und Unterbrechung der Ausführung gemäß § 6 VOB/B geltend und teilte mit, der ausgeschriebene Verbau mit Bohrpfahlwänden im Bereich des Nachklärbeckens I sei nicht – jedenfalls nicht ohne weiteres – möglich. Der Beklagte wies die Behinderungsanzeige der Klägerin vom 28.06.2004 unter Verweis auf eine Stellungnahme seiner Streithelferin zu 4 zurück (Anlagen K 16 und 17). Am 02.07.2004 gab der Beklagte den von der Klägerin aufgestellten Detailterminplan frei (Anlage B 5).

In der Folgezeit verzögerten sich die Arbeiten wegen Auseinandersetzungen der Parteien im Zusammenhang mit der Verbaustatik des ersten Bauabschnittes, weiteren Behinderungsanzeigen und deren Zurückweisung, der Berechtigung von Nachtragsangeboten und deren Vergütung, wobei wegen der Einzelheiten auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen wird.

Am 26.10.2004 schloss die Klägerin mit ihrer Streithelferin einen Nachunternehmervertrag (Anlage B 46), nach dessen Leistungsverzeichnis im Einheitspreis das Abteufen der Bohrung mit einem Durchmesser von 90 cm im Boden der Bodenklasse 3-7 (FD4 über 100 MN/m2) gemäß Baugrundgutachten, enthalten war. Weiter heißt es dort in der Anlage 1 zum Vertrag:

“Falls Bohrungen im Festgestein angeboten sind, gilt der Preis für einaxiale Druckfestigkeiten bis 120 MN/m2. Gutachten ist Vertragsbestandteil.”

Am 10.11.2004 begann die Streithelferin der Klägerin mit den Bohrarbeiten an dem Pfahl Nr. 317. Mit Schreiben vom 11.11.2004 (Anlage K 43) gab die Streithelferin der Klägerin dieser gegenüber eine Behinderungsanzeige ab, da sie bereits bei einer Bohrtiefe von 6,5 m Fels angetroffen habe, der nach den Angaben des Bodengutachtens normalerweise mindestens 3 m tiefer liegen sollte; die Festigkeit des Gesteins habe sehr schnell zugenommen und aus den erbohrten Gesteinsbrocken in der Tiefenlage von 6,5 – 9,5 m ließe sich keine mäßige bis stark geklüftete Zusammensetzung erkennen. Erste Auswertungen hätten eine einaxiale Druckfestigkeit im Bereich von über 250 N/mm² ergeben. Die Bohrung sei bei einer Tiefe von ca. 13,90 m unter Geländeoberkante abgebrochen worden, da ein weiterer Bohrfortschritt nicht zu erzielen gewesen sei. Am gleichen Tag meldete die Klägerin ihrerseits dem Beklagten “Baustillstand gemäß § 6 VOB/B”. Die nach Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2004 (Anlage K 44a) konkretisierte Behinderung wies der Beklagte am 15.11.2004 (Anlage K 45) unter Bezugnahme auf das Bodengutachten der Streithelferin zu 1 als unbegründet zurück, das den Fels als zum Teil schwer bohrbar beschrieben habe. Nach den anerkannten Regeln der Technik sei mit dem angewandten Trockendrehbohrverfahren ein Bohrfortschritt im Fels der Bodenklasse 7 nicht möglich. In diesen Fällen sei das Bohrverfahren mit dem Schlagbohrer und schweren Kreuz- und Ringmeißel zu ergänzen. Eine Grenze für eine einaxiale Druckfestigkeit des Felsens sei nicht vereinbart worden.

Am 19.11.2004 stellte die Klägerin bzw. ihre Streithelferin die Bohrtätigkeit ein.

Die Klägerin rügte mit Schreiben vom 23.11.2004 (Anlage K 46) gegenüber dem Beklagten u.a., dass im Baugrundgutachten zwingende Angaben über die Gesteinsfestigkeit fehlten. Auch seien die Bodenkennwerte lediglich gemäß der DIN 18300 angegeben worden, diese DIN gelte aber nur für Erdarbeiten. Da nach dem Baugrundgutachten das beschriebene Gestein problemlos zu bohren sei, habe sie mit einer einaxialen Druckfestigkeit von 50 – 100 MN/m² kalkuliert. Die neuesten Prüfergebnisse hätten aber ergeben, dass es sich bei dem Gestein um eine feinkörnige quarzitische Grauwacke mit Druckfestigkeiten zwischen 140 und 150 MN/m ² handele.

Die Streithelferin zu 1 des Beklagten wies mit Schreiben vom 26.11.2004 (Anlage K 50) gegenüber dem Streithelfer zu 4 des Beklagten die klägerischen Rückschlüsse aus dem Baugrundgutachten zurück.

Es folgte weiterer Schriftwechsel der Parteien bzw. ihrer Streithelfer, wobei wegen

der Einzelheiten auf das landgerichtliche Urteil verwiesen wird. Sodann wies der Beklagte mit Schreiben vom 01.12.2004 (Anlage K 47) gegenüber der Klägerin die angemeldete Baubehinderung weiter als unbegründet zurück.

In der 13. Baubesprechung vom 02.12. 2004 bestätigten die Vertreter der Klägerin, in den Bereichen, wo mit der Felsbohrschnecke ein Bohrfortschritt nicht mehr erzielt werden könnte, bestünden weitere technische Möglichkeiten zur Fortsetzung der notwendigen Bohrarbeiten durch Einsatz eines Imlochhammers oder durch Lockerungssprengungen (Anlage B 13).

Die Klägerin übermittelte mit Schreiben vom 10.12.2004 dem Beklagten ein Nachtragsangebot Nr. 3 im Wesentlichen bezogen auf Lockerungssprengungen in Höhe von netto 408.421,12 € (Anlage K 53 und 54). Der Beklagte lehnte die Erteilung von Nachträgen ab und veranlasste weitere Baugrunduntersuchungen.

Mit Schreiben vom 28.01.2005 (Anlage K 58) äußerte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Bedenken dagegen, dass dieser überlege, die Sprengungen selbst durchzuführen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 08.02.2005 (Anlage K 62) mit, aus seiner Sicht sei die seitens der Klägerin mehrfach nachgefragte Probesprengung entbehrlich, da durch eine vorlaufende Bohrung auch die Tiefenlage und Härte eines anstehenden Felsens ermittelt werden könne. Damit ließe sich dann vor Ort kurzfristig die Entscheidung über im Einzelfall notwendige Sprengarbeiten treffen. Der entsprechende Vorlauf der Bohrung und der Sprengarbeiten sei durch eine gemeinsame Festlegung sicherzustellen. Weiter überreichte der Beklagte mit diesem Schreiben einen Vergleichsvorschlag als Diskussionsgrundlage, den die Klägerin am 10.02.2005 (Anlage K63) ablehnte.

Mit einem weiteren Schreiben vom 10.02.2005 gab die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Auftragsbestätigung für Probepfähle ab (Anlage K 64). Der Beklagte wies die Auftragsbestätigung in Teilen durch Schreiben vom 15.02.2005 (Anlage K 65) zurück.

Mit Schreiben vom 17.02.2005 übermittelte die Klägerin dem Beklagten ein Angebot für Probesprengungen der Firma Bohr- und Sprengtechnik W..W.. (Anlage K 66). Der Beklagte beauftragte die Firma W… mit Schreiben vom 23.02.2005 und teilte dies unter demselben Datum der Klägerin mit (Anlage K 67). Die Klägerin fragte mit Schreiben vom 14.03.2005 bei dem Beklagten nach dem Stand der Probesprengungen an. Weiter wies die Klägerin darauf hin, nach ihren Informationen habe das Sprengunternehmen die Probesprengungen nicht erfolgreich durchführen können (Anlage K 68). Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2005 (Anlage K 69) darauf hin, eine umfassende Einigung im Rahmen eines Gesamtvergleichs sei nicht erreicht worden und es werde nunmehr weiter die Auffassung vertreten, dass die Klägerin zu Unrecht Behinderung angezeigt habe und daher etwaig erforderliche Sprengungen allein in ihrem Verantwortungsbereich lägen. Weiter führte der Beklagte aus:

“Für die dauerhafte Wiederaufnahme der vertraglich geschuldeten Leistungen, hier insbesondere im Verbau Gewerk, einschließlich des Beginns von etwa erforderlichen Sprengarbeiten setzen wir Ihnen hiermit letztmalig eine Frist bis zum Mittwoch, den 30.03.2005, 9:00 Uhr. Sollten Sie die vorstehende Frist abermals fruchtlos verstreichen lassen, wird Ihnen der WV den Auftrag gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B entziehen.”

Die Klägerin widersprach der Kündigungsandrohung mit Schreiben vom 23.03.2005 (Anlage K 70). Der Beklagte selbst habe die Lockerungssprengungen bei der Sprengfirma W… beauftragt. Zudem hätten sich die ursprünglichen Grundlagen wegen veränderter Geländehöhen wesentlich verändert und die Anweisung, statt eines temporären einen dauerhaften Verbau durchzuführen, beinhalte unstreitig Mehrleistungen. Mit Schreiben vom 31.03.2005 (Anlage K 71) blieb der Beklagte bei seiner Auffassung, etwaig erforderliche Lockerungssprengungen seien von der Klägerin hauptvertraglich geschuldet. Er kündigte in diesem Schreiben den Auftrag teilweise beschränkt auf das Gewerk der Einbringung der Bohrpfähle und hier bezogen auf erforderliche Lockerungssprengungen. Die Lockerungssprengarbeiten sowie deren Nebenarbeiten würden nun unmittelbar und umgehend durch ein Drittunternehmen auf Kosten der Klägerin nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausgeführt werden. Die Klägerin widersprach der Teilkündigung mit Schreiben vom 04.04.2005 (Anlage K 72) und wies darauf hin, dass durch die Sprengarbeiten die Bohrschablone zerstört werde. Der Beklagte beauftragte die Firma R… Sprengtechnik aus Wuppertal, die ab dem 13.04.2005 mit den Sprengarbeiten begann. Mit Schreiben vom 25.04.2005 (Anlage K73) setzte der Beklagte der Klägerin u.a. eine Frist für die Wiederaufnahme der Leistungen spätestens zum 09.05.2005, verbunden mit der Androhung, danach den Vertrag ohne weitere Nachfristsetzung insgesamt zu kündigen. Mit Schreiben vom 26.04.2005 (Anlage K 74) ging der Beklagte auf das Nachtragsangebot 1b ein und teilte wiederholt mit, dieses Angebot sei nicht prüffähig, jedoch sei er bereit, die bereits in dem Schreiben vom 25.04.2005 erwähnten 83.956,26 € zu zahlen. Die Klägerin wies die mangelnde Prüfbarkeit des Nachtragsangebots Nr. 1b zurück und widersprach danach mit Schreiben vom 03.05.2005 (Anlage K 76) den Kürzungen des Nachtragsauftrages.

Mit Schreiben vom 11.05.2005 (Anlage K 78) meldete die Klägerin erneut eine Baubehinderung an, da die Firma R… die Bohrschablonen und das bereits erstellte Planum beschädigt habe. Sie plane die erneute Baustelleneinrichtung zum 13.05.2005 durchzuführen. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 11.05.2005 (Anlage K 79) die Behinderungsanzeige zurück. Weiter heißt es dort:

“Nach alledem ist eine Behinderung Ihres Unternehmens beim besten Willen nicht erkennbar und wird seitens des W… auch nicht akzeptiert. Sofern Sie mitteilen, dass das Bohrgerät nunmehr am 13.05.2005 antransportiert werden soll, machen wir nochmals auf die mit heutigem Telefax letztmalig auf den 18.05.2005 bestimmte Nachfrist zur Wiederaufnahme der Bautätigkeit in Form des Beginns der Bohrtätigkeit aufmerksam. Sofern eine längere Einrichtungszeit des Bohrgeräts einzuplanen wäre, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse für eine frühere Disposition des Geräts Sorge tragen, um die Einhaltung des vorgenannten Termins nicht zu gefährden. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, wird der bestehende Bauvertrag bei Ausbleiben einer namhaften Bohrtätigkeit ohne weitere Diskussion am 18.05.2005 gekündigt.”

Mit einem weiteren Schreiben vom 11.05.2005 (Anlage K 80) zeigte der Beklagte gegenüber der Klägerin auf, sie habe die Frist von 09.05.2005 fruchtlos verstreichen lassen, da das Bohrgerät ihrer Streithelferin immer noch nicht angeliefert worden sei. Der Bauvertrag sei damit kündigungsreif, es werde aber eine letztmalige Nachfrist zum 18.05.2005 gesetzt.

Die Klägerin nahm gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2005 (Anlage K 81) nochmals zu dem Thema der Nachträge Stellung.

Am 13.05.2005 richtete die Klägerin die Baustelle erneut ein und am 17.05.2005 wurden die Bohrarbeiten wieder aufgenommen. Die Streithelferin der Klägerin teilte dieser mit, die erste Bohrung sei bei dem Pfahl Nr. 360 auf dem hohen Plateau angesetzt und in einer Tiefe von ca. 7,00 m unter Bohransatz sei der Felshorizont angetroffen worden. Die Bohrdauer bis dahin habe 0,50 Stunden betragen. Für die Bohrung bis 0,50 m über planmäßiger Sollunterkante seien 2,00 Stunden benötigt worden, die Bohrtiefe im Fels betrage ca. 6,20 m. Die Streithelferin äußerte zudem, der durch die Lockerungssprengungen aufbereitete Fels entspreche in seiner Bohrbarkeit nicht den zu erwartenden Eigenschaften gemäß dem vertraglichen Bodengutachten, weshalb die Behinderung der Bauarbeiten angemeldet werde und man bitte um kurzfristige Mitteilung, wie weiter verfahren werden solle (Anlage K 82).

Die Klägerin informierte den Beklagten über diese Behinderungsanzeige mit Schreiben vom 19.05.2005 (Anlage K 83). Weiter heißt es dort:

“Wir können von uns derzeit nicht beurteilen, ob der Sachverhalt so richtig ist. Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie von sich aus den Vorgang prüfen würden, um ggf. auch Gegenargumente zu einer solchen Baubehinderungsanzeige formulieren zu können.

Auch wir müssen der Form halber Baubehinderung gemäß VOB/B § 6 anmelden.”

Der Beklagte kündigte gegenüber der Klägerin den Bauvertrag mit Schreiben vom 20.05.2005 insgesamt außerordentlich und fristlos, da sie sich über die Nachfristsetzung hinaus im Leistungsverzug befinde und das vertragliche Vertrauensverhältnis zerrüttet sei. Die vertraglich begründeten Kooperationspflichten seien von der Klägerin sowohl im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Arbeiten als auch in den zurückliegenden Monaten nicht nur permanent verletzt worden, vielmehr sei für den Beklagten nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt kooperieren wolle. Sie habe keine ordnungsgemäße Bauleitung betrieben, insbesondere sei die Baustelle nicht permanent besetzt gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 12.2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.05.2005 (Anlage K 84) widersprach die Klägerin der Kündigung.

Ein gemeinsames Aufmaß scheiterte. Die Klägerin nahm ein eigenes Aufmaß vor.

Die Klägerin legte unter dem 15.07.2005 eine Schlussrechnung Nr. 116/05 für erbrachte Leistungen in Höhe von netto 679.239,35 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 108.678,30 €, mithin in Höhe von brutto 787.917,65 € (Anlage K 85). Ebenfalls unter dem 15.07.2005 legte die Klägerin Schlussrechnung für nicht erbrachte Leistungen aus dem Los 1 abzgl. ersparter Aufwendungen in Höhe von netto 1.470.551,04 € (Anlage K 86). Schließlich berechnete die Klägerin dem Beklagten ebenfalls unter dem 15.07.2005 für die Lose 2 und 3 für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen netto 978.213,85 € (Anlage K 87).

Die Klägerin beauftragte sodann die Firmen M…, D… und HochTief, die das Bauvorhaben zu Ende führten. Die Drittfirmen erstellten sodann Rechnungen entsprechend den Anlagen B 58a ff.

Vor dem Landgericht Bielefeld klagte die Streithelferin der Klägerin gegen die Klägerin auf Zahlung einer Vergütung für erbrachte Leistungen und nicht erbrachte Leistungen nach § 649 BGB. Die Streithelferin begehrte die Freigabe eines hinterlegten Betrages in Höhe von 98.000 € und die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 209.728,88 €. Der Beklagte trat in diesem Prozess, LG Bielefeld, Az. 16 O 1/06, der Klägerin als Nebenintervenient bei und verkündete darüber hinaus den Streit ihr gegenüber. Das LG Bielefeld wies die Klage ab, da im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Streithelferin das Bohren bis zu einer Druckfestigkeit von bis 120 MN/m² vereinbart gewesen sei und die Streithelferin nicht nachgewiesen habe, dass solche Druckfestigkeiten überschritten worden wären. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm erklärten die dortigen Parteien übereinstimmend – unter Widerspruch des hiesigen Beklagten – nur das Bohren in Ton- und Silit-Gestein sei vereinbart gewesen. Die etwaige Erhöhung der Obergrenze der Festigkeit auf 120 MN/m² habe sich nur auf die konkrete Gesteinsart Ton- und Silit-Gestein bezogen. Auf dieser Grundlage änderte das OLG Hamm das Urteil des LG Bielefeld am 23.03.2012 durch Urteil vom 23.03.2012, 26 U 135/08, teilweise ab und verurteilte, unter jeweiliger Abweisung der Klage und der Widerklage im Übrigen, die Klägerin zu einer Freigabe von 61.678,88 € zu Gunsten der Streithelferin und umgekehrt die Streithelferin zur Freigabe der restlichen 36.321,12 € zu Gunsten der Klägerin.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Bauverzögerungen gingen zu Lasten des Beklagten, da der Fels nicht vertragsgemäß gewesen sei, was auch aus dem Urteil des OLG Hamm folge. Der Beklagte habe daher ihre prüffähige Schlussrechnung zu begleichen.

Der Beklagte hat entgegnet, die Klägerin könne nur prüffähig abgerechnete erbrachte Leistungen vergütet verlangen, da das Baugrundgutachten für die Klägerin erkennbar keine Aussagen über die Bohrbarkeit getroffen habe. Er könne daher die Klägerin auf die ihm entstandenen Mehrkosten und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten und die Vernehmung von Zeugen.

Mit Urteil vom 04.07.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 209.062,10 € nebst Zinsen verurteilt. Die darüber hinausgehende Widerklage wurde abgewiesen.

Ungeachtet der rechtlichen Einordnung der Kündigung des Beklagten vom 20.05.2005 stehe der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 191.312,52 € zu. Weitergehende Vergütungsansprüche für noch nicht erbrachte Leistungsteile hat das Landgericht verneint, da der Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB analog berechtigt gewesen sei. Diese Kündigung löse auch im VOB – Vertrag, wobei hier die VOB/B (2002) zugrundezulegen sei, die Kündigungsfolgen einer nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gerechtfertigten Kündigung aus. Dem Beklagten sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar gewesen, da die Klägerin gegen die ihr obliegende Kooperationspflicht verstoßen habe. Auch im Falle einer berechtigten Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B und berechtigtem Nachtragsverlangen könne der Auftragnehmer gehalten sein, diese mit erhöhten eigenen Anstrengungen zu überwinden und Vergütungsfragen dann hintenanzustellen, wenn er schon vor Vertragsschluss das Aufkommen von Behinderungen und Nachträgen, also die Störungsanfälligkeit des Bauablaufes, hätte erkennen müssen. Dies sei hier der Fall, da die Klägerin es maßgeblich und überwiegend mitzuverantworten habe, dass durch die Festigkeit des Felsens massive Behinderungen des Bauablaufs eingetreten seien. Ungeachtet der Frage, welche Druckfestigkeit nach dem der Ausschreibung zu Grunde liegenden Baugrundgutachten noch vertragsgerecht gewesen wäre, hätte die Klägerin erkennen und den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass die Erkenntnisse des Bodengutachtens für die Bohrbarkeit des unter den meterdicken Aufschüttungen liegenden Felsens keine sichere Grundlage liefern könne. Da das Gutachten auf die entsprechende DIN 18301 nicht Bezug nehme, habe es sich offensichtlich nicht zur Bohrbarkeit des Felsens verhalten. Belastbare Angaben zur Bohrbarkeit ließen sich weder dem textlichen Teil des Baugrundgutachtens noch den Anlagen entnehmen. Hätte sich die Klägerin, wie es daher ihre Pflicht gewesen wäre, über allgemein zugängliche Quellen weiter informiert, hätte sie diesen nach den Ausführungen des Sachverständigen H…-B… entnehmen können, dass im streitgegenständlichen Bohrgebiet mit vereinzelten Grauwacke – Sandsteinbänken, also sehr festem Gestein, zu rechnen sei. Als Fachunternehmen hätten der Klägerin die fehlenden Angaben nach der DIN 18301 regelrecht ins Auge springen müssen. Hierauf habe die Klägerin selbst auch mit Schreiben vom 23.11.2004 den Beklagten hingewiesen und eine unzureichende Beschreibung des Baugrundes reklamiert. Ob man angesichts der Ungeklärtheit der Bohrbarkeit unter Heranziehung der so genannten “Frivol -Rechtsprechung” von einer vertraglichen Risikoübernahme der Klägerin ausgehen könne, jegliche Gesteinshärte zu bohren, könne dahinstehen, da jedenfalls die aufgetretenen Probleme absehbar gewesen seien. Hätte die Klägerin rechtzeitig auf eine ungenügende Erkundung des Baugrundes hingewiesen, hätten die nachfolgenden Streitigkeiten vermieden werden können. Selbst wenn die Ansicht des Beklagten falsch sei, dass die Bohrbarkeit allein in die Risikosphäre der Klägerin fiele, wäre dieser gleichwohl zuzumuten gewesen, die Behinderung zunächst ohne Klärung der Verantwortlichkeit zu überwinden und sich auf einen späteren reinen Vergütungsstreit einzustellen.

Auf eine Interventionswirkung des Urteils des OLG Hamm vom 23.03.2012, Az. 26 U135/08, könne sich die Klägerin nicht berufen, da dort entsprechend den Erklärungen der dortigen Hauptparteien zugrundegelegt worden sei, dass nur Bohrungen in Ton- und Silit-Gestein geschuldet sei.

Der klägerische Vergütungsanspruch sei allerdings infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit der ihm in einer Höhe von insgesamt 400.374,61 € zustehenden Mehrkostenerstattungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen entsprechend § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B erloschen. Hinsichtlich der die Vergütungsforderung überschreitenden Gegenforderung des Beklagten sei die Widerklage berechtigt, mithin in Höhe von 209.062,10 €.

Mit ihren form – und fristgerecht eingelegten Rechtsmitteln verfolgen die Klägerin im Wege der Berufung und der Beklagte im Wege der Anschlussberufung ihre erstinstanzlichen Klageziele jeweils im Wesentlichen weiter, die Klägerin allerdings unter Ausnahme des von ihr im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 12.11.2007, BGH NJW 2008,1522, für erledigt erklärten Feststellungsantrags. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Klägerin hält die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 20.05.2005 für unwirksam. Abgesehen davon, ob § 314 BGB überhaupt auf den Bauvertrag anwendbar sei und dass der Beklagte seine Kündigung ausdrücklich auf § 8 Nr. 3 i.V.m. § 5 Nr. 4 VOB/B gestützt habe, hätte das Landgericht im Rahmen der Klärung einer “Unzumutbarkeit” nicht nur auf das fehlerhafte Baugrundgutachten abstellen dürfen, sondern hätte sich auch mit den weiteren Behinderungsanzeigen der Klägerin auseinandersetzen müssen. Dies könne jedoch dahinstehen, da im Rahmen des § 314 BGB die die Kündigung stützenden Umstände dem Risikobereich des Kündigungsgegners zugeordnet werden müssten, hier hingegen die Fehler im Baugrundgutachten allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fielen. Die dort beschriebenen Bodenverhältnisse seien zum Leistungsinhalt erhoben worden. Dies habe zur Folge, dass der Auftraggeber Mehrkosten zu tragen habe, die wegen seiner vom Bodengutachten abweichenden Anordnungen entstünden. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstelle, dass das Baugrundgutachten für sie erkennbar unzureichend und fehlerhaft gewesen sei, lasse sich daraus nicht folgern, dass sie das Baugrundrisiko übernommen habe.

Darüber hinaus habe sie die Fehler im Baugrundgutachten nicht erkennen müssen. Insbesondere sei dieses nicht erkennbar lückenhaft gewesen. Der Sachverständige Dr. H… – B… habe bejaht, dass ein sorgfältiger Bieter mit entsprechendem branchenspezifischen Fachwissen aus den Angaben des Baugrundgutachtens auf einen leicht bohrbaren Boden habe schließen dürfen. Dies decke sich mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. He… im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld. Bei seiner Argumentation zur Erkennbarkeit der Fehler des Bodengutachtens habe das Landgericht die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H… – B… ignoriert. Dieser habe im Rahmen seiner Anhörung – inhaltlich deckungsgleich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. He… – bekräftigt, dass das Bodengutachten zwar keine direkten Angaben zur Bohrbarkeit enthalte, allerdings Angaben, mit denen auf die Bohrbarkeit zurückgeschlossen werden könne. Sie habe auch nicht weiter nachforschen müssen, sondern sich vielmehr auf die Angaben des von einem Sonderfachmann erstellten Baugrundgutachtens und des Leistungsverzeichnisses verlassen dürfen. Andernfalls hätte der Beklagte nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis anordnen dürfen, dass die Klägerin bei dem Baugrubenverbau das Bodengutachten berücksichtigen musste. Zudem habe sie in 1. Instanz unbestritten vorgetragen, dass auch alle anderen Bieter keine Nachfragen zum Bodengutachten in Bezug auf die DIN 18301 gehabt hätten, folglich dieses ebenso wie sie interpretiert hätten. Zudem habe ihre Streitverkündete direkt für den Beklagten Bohrarbeiten auf dem Gelände an anderer Stelle ausgeführt, die problemlos möglich gewesen seien.

Das Landgericht habe auch verkannt, dass ihr wegen der beim Bohren durch die härtere Gesteinsart anfallenden Mehrkosten ein Mehrvergütungsanspruch zustehe. Der Beklagte hätte daher zwingend einen Nachtragsauftrag erteilen müssen, was er jedoch stets abgelehnt habe, obwohl diese Kosten als Sowieso – Kosten auch dann angefallen wären, wenn das Bodengutachten Angaben zur DIN 18301 enthalten hätte. Denn dann hätte jeder Bieter die zusätzlichen Kosten von vornherein in den Preis einkalkuliert.

Nicht sie, sondern der Beklagte habe sich vertragswidrig verhalten, weil er die Erteilung von Nachträgen abgelehnt habe. Ohne schriftlichen Auftrag sei es ihr nach den Vertragsbedingungen untersagt gewesen, Arbeiten auszuführen. Völlig unberücksichtigt habe das Landgericht gelassen, dass sie aus den in ihrer Behinderungsanzeige vom 19.05.2005 dargestellten Gründen an der Fortsetzung der Arbeiten gehindert gewesen sei. Die Einstellung der Arbeiten sei lediglich vorübergehend erfolgt, um dem Beklagten die Möglichkeit zu verschaffen, durch weitere Lockerungssprengungen einen den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Zustand herbeizuführen. Die Feststellungen im Urteil des OLG Hamm, denen zufolge der erforderliche Bohraufwand die Kalkulationsgrundlage verlassen habe, so dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, auf dieser Basis weiter zu arbeiten, müsse sich der Beklagte schon aufgrund der Interventionswirkung entgegenhalten lassen. Darüber hinaus hätte das Landgericht bei ausreichender Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag zu demselben Ergebnis kommen müssen.

Zudem habe das Bodengutachten weitere gravierende Fehler enthalten, indem es beispielsweise von einem temporären Verbau ausgegangen sei, obwohl unstreitig in Teilbereichen ein dauerhafter Verbau errichtet werden musste. Der Vorwurf des Beklagten, sie habe eine frivole Kalkulation aufgestellt, sei absurd, da sie das Bodengutachten so wie alle anderen Bieter und sämtliche damit befassten Sachverständigen verstanden habe.

Das Landgericht hätte darüber hinaus auch berücksichtigen müssen, dass der Beklagte seine Kündigung ausdrücklich auf § 8 Nr. 3 i.V.m. § 5 Nr. 4 VOB/B gestützt habe, obwohl dessen Voraussetzungen unstreitig nicht vorgelegen hätten. Sie habe sich nicht mit Ausführungsfristen in Verzug befunden. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dem Grunde nach zur Vergütung bereit zu sein bzw. eine Mindestvergütung zu beziffern. Zur Darstellung der verursachten Behinderungen verweise sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Darüber hinaus hätte er ihr mit seinem Mahnschreiben Anfang Mai 2005 eine angemessene Nachfrist setzen müssen, was nicht geschehen sei. Die begründete Behinderungsanzeige rechtfertige keine Kündigung. Dass eine solche Behinderung tatsächlich vorgelegen habe, stehe nach dem Urteil des OLG Hamm fest. Da ein Kündigungsgrund nach der spezielleren Regelung der VOB/B nicht bestanden habe, lasse sich die Kündigung auch nicht aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 314 BGB herleiten.

Entgegen dem landgerichtlichen Urteil stehe ihr für die Positionen 1.1.3, 1.2.1, 1.2.23.1.6, 4.1, 17.3 17.4.1, 17.4.2, 17.4.3, 17. 4.4, 17.4.5, 17.4.6, 17.4.7, 17.4.8, sowie 1b.13 die Vergütung in voller Höhe zu. Von dem sich hiernach errechnenden Betrag von 481.817,04 € sei ein vierprozentiger Nachlass abzuziehen, und eine 19-prozentige Umsatzsteuer hinzuzurechnen, so dass sich ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 550.427,78 € ergebe, zuzüglich des vom Landgericht ermittelten Betrages in Höhe von 191.312,52 €, mithin von 741.740,40 €.

Sie habe auch einen Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistungen unter Abzug der ersparten Aufwendungen in Höhe von 887.117,65 € sowie 1.470.551,04 €, da es sich bei der ausgesprochenen Kündigung um eine freie Kündigung gehandelt habe.

Gegenansprüche des Beklagten bestünden bereits dem Grunde nach nicht, auch der Höhe nach sei das Urteil unrichtig. Auch bestehe ein Anspruch auf Umsatzsteuer nicht, da der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.099.408,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2005 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.134,90 € zu zahlen

sowie

die Widerklage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte und seine Streithelfer beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt darüber hinaus im Wege der Anschlussberufung,

die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 04.07.2014 abzuändern und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an den Beklagten 1. 242.582,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt der klägerischen Berufung entgegen.

Schon allein die konkreten Umstände auf der Baustelle im Mai 2005 und das hierbei von der Klägerin gezeigte vertragswidrige und unkooperative Verhalten rechtfertigten für sich alleine genommen eine außerordentliche Kündigung, insbesondere sei ihm angesichts der gesamten Vertragschronologie wegen einer Zerrüttung des Vertragsverhältnisses dessen Fortsetzung nicht zuzumuten gewesen.

Eine Nebeninterventionswirkung des Urteils des OLG Hamm bestehe nicht, da die dortigen Streitparteien eine Reduzierung des vertraglichen Leistungssolls unstreitig gestellt hätten, eine solche Beschränkung im hiesigen Verfahren jedoch nicht vorliege. Die Klägerin habe vielmehr auf funktionaler Basis die Planung und Herstellung eines Baugrubenverbaus geschuldet.

Entgegen der Berufungsbegründung habe das Landgericht die Frage, ob das Baugrundrisiko bei der Klägerin wegen der Erkennbarkeit der Lückenhaftigkeit des Baugrundgutachtens liege, ausdrücklich offen gelassen, und dieser vielmehr eine Vorleistungspflicht auferlegt, was mit einem Baugrundrisiko nichts zu tun habe. Entgegen der klägerischen Darstellung belegten die Angabe der Gesteinsart und deren Klüftigkeit im Baugrundgutachten nicht die Bohrbarkeit. Aus der dortigen Bezeichnung als “Tonschiefer der Remscheider Schichten” hätte man anhand geologischer Karten entnehmen können, dass Grauwackeeinschlüsse vorliegen können. Entgegen der klägerischen Darstellung habe auch der Sachverständige Dr. He… bestätigt, dass das Baugrundgutachten keine verlässliche Grundlage zur Kalkulation von Bohrarbeiten sei und ein Unternehmer, der auf Basis dieses Gutachtens Bohrarbeiten anbiete, stets ein Risiko eingehe. Darüber hinaus hätten sämtliche Sachverständigen festgestellt, dass das Baugrundgutachten nicht nur keine DIN 18301-konforme Baugrundbeschreibung enthalte, sondern auch die durchgeführten Sondierbohrungen unzureichend gewesen seien. Ausweislich des klägerischen Schreibens vom November 2004 habe die Klägerin dies auch selbst erkannt. Das Landgericht habe zu Gunsten der Klägerin eine Behinderung im Mai 2005 sogar unterstellt, die Klägerin jedoch als vorleistungspflichtig zur Überwindung dieser Behinderung angesehen. Darüber hinaus sei eine solche Behinderung von der Klägerin jedoch keinesfalls nachgewiesen und werde weiterhin bestritten. Selbst wenn die Bodenverhältnisse im Mai 2005 ungünstig gewesen wären, wäre die Klägerin gehalten gewesen, weitere Lockerungssprengungen durchzuführen oder effektiveres Bohrgerät einzusetzen bzw. die Bohrarbeiten an anderer Position durchzuführen. Darüber hinaus folge aus allen Sachverständigengutachten, dass grundsätzlich jeder Baugrund bohrbar sei, und dies allein eine Frage des Aufwandes und der Mittel sei. Im Rahmen der Ersatzvornahme habe sich auch gezeigt, dass die Errichtung einer Bohrpfahlwand keineswegs objektiv unmöglich gewesen sei, da diese in fast gleicher Weise und im gleichen Bereich des Baufeldes errichtet werden konnte.

Abgesehen davon, dass er als Körperschaft des öffentlichen Rechtes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, stelle diese Behauptung neuen und damit präkludierten Sachvortrag dar.

Einen Anspruch auf Vergütung nichterbrachter Leistungen habe die Klägerin nicht. Die Berufungsbegründung sei insoweit bereits unzulässig, da sich die Klägerin unzulässigerweise auf eine bloße Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag beschränke. Auch der Sache nach bestehe ein solcher Anspruch nicht, da keine freie Kündigung vorliege.

Mit seiner Anschlussberufung wendet sich der Beklagte gegen die Berechnung des Landgerichts, die den Werklohnanspruch der Klägerin für erbrachte Leistungen zu hoch ansetze, sowie gegen die Teilzurückweisung der ihm zustehenden Fertigstellungsmehrkosten und des Schadensersatzanspruches.

Soweit das Landgericht der Klägerin einen Vergütungsanspruch zuerkannt habe, greife er dies aus prozessökonomischen Gründen nur hinsichtlich der Positionen 1.1.1, 1.1.4 und 3.1.1, an. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend im geschehenen Umfang die klägerischen Ansprüche zurückgewiesen.

Hilfsweise weise er, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, darauf hin, dass keine schlüssige Kalkulation vorliege. Die Umsatzsteuer sei in Höhe von 16 % hinzuzurechnen, da es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung und dem zu diesem geltenden Mehrwertsteuersatz ankäme.

Seine erstattungsfähigen Mehrkosten habe das Landgericht teilweise unzutreffend berechnet. Entgegen den dortigen Feststellungen habe er einen Anspruch auf Ersatz der unter den Titeln 1, 4 und 5 geltend gemachten Bautechnikkosten sowie den Kosten der Ausrüstungstechnik, so dass sich unter entsprechender Berücksichtigung des Nachlasses und einer Umsatzsteuer von 18,79 % ein Gesamtbetrag von 1.139.075,69 € ergebe.

Entgegen dem landgerichtlichen Urteil stünden ihm auch die für die Bauüberwachung und Projektleitung geltend gemachten Mehrkosten in voller Höhe zu, so dass sich seiner Berechnung nach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 202.858,96 € ergebe.

Die Streithelfer zu 1. bis 3. führen aus, dass in einer Baubesprechung am 23.08.2004 ihr Vorschlag zur Sicherung der Baugrube wieder aufgegriffen worden sei und mit der Planung einer Bohrpfahlwand begonnen worden sei. Die Klägerin habe auf die fehlende Untersuchung nach DIN 18301 hingewiesen und die Streithelferin zu 1. um eine Abschätzung der Bestandsfestigkeit nach DIN 18301 gebeten. Daraufhin habe sie die Gesteinshärte mit 30-100 MN/m² abgeschätzt. Die Klägerin habe daraufhin am 27.08.2004 ein Nachtragsangebot (Bl. 1978 GA) abgegeben. Mit Schreiben vom 03.09.2004 (Bl. 1979 GA) habe der Beklagte sie um eine schriftliche Bestätigung der Gesteinshärte gebeten, weshalb sie noch vor Beginn der Bohrarbeiten schriftlich am 06.09.2004 (Bl. 1981) die Druckfestigkeit von 30-100 MN/m” bestätigt habe. Ihre Einschätzung sei später durch das Erdbaulaboratorium Herdecke bestätigt worden.

Die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, die ihr ohne weiteres mögliche Untersuchung nach DIN 18301 bis zur geplanten Endtiefe zu veranlassen.

Der Streithelfer zu 4. hält die Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB grundsätzlich für zulässig und vorliegend auch für berechtigt. Die massive Behinderung des Bauablaufs liege im Verantwortungsbereich der Klägerin. Die Äußerungen des Sachverständigen H…-B… stelle die Klägerin nur verkürzt dar, da dieser im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich bestätigt habe, dass man aus dem Bodengutachten keine Schlussfolgerungen zur Druckfestigkeit oder Bohrbarkeit ziehen konnte, wohl aber mögliche Grauwackeeinschlüsse.

Die Akten Landgericht Bielefeld, Az. 16 O 1/06 = OLG Hamm 26 U 135/08 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als dass ihr entgegen dem landgerichtlichen Urteil auch der geltend gemachte Anspruch für die Position 1.1.3 Baustromverteilung in Höhe 1.721,52 € zusteht, so dass sich ihr Vergütungsanspruch unter Berücksichtigung des vierprozentigen Nachlasses und 16-prozentiger Umsatzsteuer auf insgesamt 193.229,61 € erhöht.

Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten führt dazu, dass zu seinen Gunsten Mehrvergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 332.651,58 € zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen bleibt es bei dem landgerichtlichen Urteil.

A)

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet die VOB/B (2002) Anwendung, die im Folgenden zugrundegelegt wird.

B)

Der Beklagte war zur Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages gemäß § 314 BGB analog berechtigt.

1.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können auch VOB – Verträge grundsätzlich nach § 314 BGB analog gekündigt werden, insbesondere schließen die weitergehenden Regelungen der VOB/B zur außerordentlichen Kündigung das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht aus (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen/Vygen VOB/B,18. Auflage, vor §§ 8, 9 VOB/B, Rn. 26).

2.Die von der Klägerin geltend gemachten formalen Bedenken stehen der Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 314 BGB analog nicht entgegen.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe seine Kündigung ausdrücklich auf § 8 Nr. 3 i.V.m. § 5 Nr. 4 VOB/B gestützt, trifft dies zwar für den Anfang des Kündigungsschreibens zu. Im Weiteren begründet der Beklagte diese auf Seite 4 aber auch ausdrücklich mit der Zerrüttung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien, da die Klägerin die ihr obliegenden Kooperationspflichten permanent verletzt habe, und untermauert dies mit mehreren Beispielen.

3.Ein wichtiger zur Kündigung berechtigender Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 314 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Im Allgemeinen müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen, wobei zur Abgrenzung der Risikobereiche Vertrag und Vertragszweck heranzuziehen sind (vgl. Münchner Kommentar zum BGB/Gaier, 6. Auflage, § 314 Rn. 10).

a)

Der Beklagte war zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das Landgericht hat diese Berechtigung darin gesehen, dass für den Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar war, da die Klägerin gegen die ihr obliegende Kooperationspflicht verstoßen hat. Selbst wenn die Behinderungsanzeigen und Nachtragsverlangen der Klägerin berechtigt gewesen wären, hätte die Klägerin diese Störungen zunächst mit erhöhten eigenen Anstrengungen überwinden und Vergütungsfragen zurückstellen müssen, weil sie aufgrund des unzureichenden Baugrundgutachtens die Störungsanfälligkeit des Bauablaufes hätte erkennen können und müssen.

Dies begegnet keinen Bedenken.

Es kann in der Tat dahinstehen, aus welchem sonstigen Grund die Arbeiten seit ihrem Beginn nicht gemäß dem Bauzeitenplan bzw. der Detail – Terminplanung vonstatten gingen, sondern die Klägerin Behinderungen anzeigte, über deren Bestehen und denkbare Abhilfemöglichkeiten zwischen den Parteien Streit herrschte. Bereits die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bohrbarkeit des Bodens bilden eine ausreichende Grundlage für die ausgesprochene fristlose Kündigung.

b)

Das Landgericht hat in seinem Urteil ausführlich dargestellt, warum das Baugrundgutachten keine expliziten Aussagen zur Bohrbarkeit enthielt. Hierauf wird zunächst verwiesen. Dass das Baugrundgutachten keinerlei Angaben zu der insoweit einschlägigen DIN 18301 enthielt, ist offensichtlich. Nach den auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen getroffenen Feststellungen des Landgerichts ließ sich daher dem Baugrundgutachten nur entnehmen, dass zwar Bodenarbeiten nicht auf besondere Schwierigkeiten stoßen dürften, sich diese Aussage jedoch wegen der abweichenden Ausführungsart nicht auf Bohrarbeiten übertragen lässt. Diese Feststellungen sind gemäß § 529 ZPO für den Senat bindend und werden auch von der Berufung nicht tragfähig angegriffen.

In ihrer Berufungsbegründung stellt die Klägerin letztlich darauf ab, das Baugrundgutachten sei für sie deshalb nicht lückenhaft oder ergänzungsbedürftig gewesen, weil sie aufgrund ihrer branchenspezifischen Fachkenntnisse aus den im Baugrundgutachten enthaltenen Angaben auf einen leicht bohrbaren Boden habe schließen dürfen. Sie begründet dies insbesondere mit den Ausführungen des Sachverständigen H…-B… im Rahmen seiner Anhörung (Bl. 1145 GA), denen zufolge das Bodengutachten keine direkten Angaben zur Bohrbarkeit enthalte, aus den enthaltenen Angaben allerdings nur mit einer Festigkeit von um die 50 MN/m² habe gerechnet werden müssen.

Dies geht aus mehreren Gründen fehl.

Zum einen hat der Sachverständige zwar bestätigt, dass die von ihm so bezeichneten “Indizien oder Anzeichen” des Gutachtens eine Schlussfolgerung auf eine Festigkeit um die 50 MN/m² zulassen. Andererseits hat er jedoch auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Gutachten letztlich keine belastbaren Angaben zur Bohrbarkeit enthält. Diese könnten weder aus der Beschreibung der Klüftigkeit des Felsens noch aus der Angabe der Felsklassen 6-7 nach DIN 18300 gefolgert werden. Diese seien für die Lösbarkeit eines Bodens aussagekräftig, nicht jedoch für seine Bohrbarkeit. Ausdrücklich bestätigt der Sachverständige, dass das Bodengutachten im direkten Sinne nichts zur Bohrbarkeit aussage.

Darüber hinaus lässt sich der im Gutachten enthaltenen Angabe einer ” Remscheider Schicht” nach der vom Sachverständigen beigezogenen geologischen Karte, die allgemein erhältlich ist, entnehmen, dass mit Grauwacke – Sandsteinbänken, also mit sehr festem Gestein, zu rechnen ist.

Zudem ist bei der Bewertung der nach dem Sachverständigen möglichen Schlussfolgerungen aus dem Baugrundgutachten zu berücksichtigen, dass dem Sachverständigen offensichtlich das Baugrundgutachten nur in der von der Klägerin vorgelegten (Text-) Version (Anlage K 11) vorlag, die keinerlei Anlagen enthielt. Aus den Anlagen des Baugrundgutachtens (Anlage B 76) lässt sich entnehmen, dass die jeweiligen Schichten im Bereich ab 5 m (Talkies) bzw. ab 9 m (Fels) nahezu durchgängig als “schwer zu bohren” beschrieben wurden.

Ob dies den von der Klägerin ihrer Behauptung nach gezogenen Schlussfolgerungen entgegen stehen musste, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn bei allen Angaben, die die Klägerin zur Bohrbarkeit dem Baugrundgutachten entnommen haben will, handelt es sich nicht um explizite Aussagen, sondern um Schlussfolgerungen der Klägerin, die sie anhand ihrer Erfahrungen mit bestimmten Gesteinsarten gezogen haben will.

Zwar darf ein Bieter die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A an die Ausschreibung entsprechen will (vgl. BGH NJW 2013, 1957; zitiert nach juris, unter Verweis auf BGHZ 192, 172 Rn. 15; BauR 1999, 897, 898 = ZfBR 1999, 256; BGHZ 134, 245, 248; BGHZ 124, 64, 68). Danach sind die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, wie z.B. Bodenverhältnisse, so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschreibung des Beklagten demgegenüber hinsichtlich der Beschreibung der Bohrbarkeit nicht erschöpfend war und somit den formellen Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung nach der VOB/A nicht genügt haben mag. Weder das in Bezug genommene Baugrundgutachten noch die Ausschreibung selbst enthielten explizite Angaben zur Bohrbarkeit. Fehlen solche, kann der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer von einer bestimmten Bohrbarkeit ausgehen darf. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den von der Klägerin im ihrem Schriftsatz vom 06.01.2015 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2013, 1957; NJW 2013, 3511; jeweils zitiert nach juris). Werden Bodenarbeiten ohne Hinweis auf eine Kontamination des Aushubmaterials ausgeschrieben, obwohl diese nach der einschlägigen DIN anzugeben gewesen wäre, und lässt sich diese auch nicht aus sonstigen Umständen entnehmen, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass keine Kontamination besteht und nur der Aushub schadstofffreien Bodens geschuldet war (vgl. BGH NJW 2013, 1957; zitiert nach juris). Fehlt ein Hinweis auf eine nur zeitweise bestehende Baufreiheit, kann der Unternehmer davon ausgehen, dass diese durchgängig gegeben ist, auch wenn sich dies nicht eindeutig aus der Ausschreibung ergibt (vgl. BGH NJW 2013,3511; zitiert nach juris). Beiden Entscheidungen ist gemein, dass mangels eindeutiger abweichender Angaben der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag so auszulegen war, dass der Unternehmer mit den jeweiligen Erschwernissen (Bodenkontamination, Hochspannungsleitung) nicht zu rechnen brauchte. Anders liegt der Fall jedoch bei der Bohrbarkeit eines Bodens. Fehlen hierzu Angaben, kann nicht unterstellt werden, dass zwischen den Parteien nach ausschreibungskonformer Auslegung ein bestimmter Grad der (einfachen) Bohrbarkeit vereinbart werden sollte.

Glaubt der Auftragnehmer, wie hier die Klägerin, aufgrund seiner Erfahrung anhand der ihm bekannten Feststellungen eines Baugrundgutachtens von diesen auch auf die Bohrbarkeit schließen zu können, übernimmt er damit zugleich das Risiko, das in dieser Schlussfolgerung, die nicht Vertragsbestandteil wurde, liegt. Schließt der Auftragnehmer einen Vertrag auf der Grundlage einer Schlussfolgerung, die gegenüber dem Vertragspartner vor Vertragsschluss nicht offen gelegt und auch nicht Vertragsbestandteil wurde, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist. Der Wirksamkeit eines Vertragsschlusses steht dies nicht entgegen, denn der Auftragnehmer ist nicht gehindert, ein Risiko zu übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ergibt (vgl. BGH NJW 2008, 2106, zitiert nach juris). Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung so nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen (BGH, aaO; m.w.N.). Solche Fälle können insbesondere dann vorliegen, wenn für die Kalkulation notwendige Angaben fehlen (vgl. BGH, aaO unter Verweis auf BGH BauR 1997, 464 = ZfBR 1997, 197). Dieses Ergebnis kann der Auftragnehmer dadurch vermeiden, dass er ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnimmt, sondern entsprechend seiner vorvertraglichen Obliegenheit sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klärt. Aufkommende Zweifel hat er vor Abgabe des Angebots auszuräumen, wenn sich das mit zumutbarem Aufwand machen lässt (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Unterlässt der Unternehmer diese Aufklärung einer unklaren Leistungsbeschreibung, kann dies zur Folge haben, dass die Auslegung des Vertrages zu einem anderen Ergebnis kommt, als er es seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat. So liegt der Fall hier. Das Leistungsverzeichnis war zwar hinsichtlich fehlender expliziter Angaben zur Bohrbarkeit lückenhaft. Die von der Klägerin geschuldete Leistung war ansonsten jedoch funktional unter Verweis auf das Baugrundgutachten ausreichend beschrieben.

Es geht hier auch nicht darum, ob sich die Klägerin auf die Feststellungen im Bodengutachten deshalb verlassen durfte, weil dieses von einem Sonderfachmann erstellt worden war, sondern darum, dass dieses keine direkten Aussagen zu der hier maßgeblichen Bohrbarkeit enthielt. Inwieweit es im Hinblick auf die vorgesehene Art des Verbaus mangelhaft war, kann dahinstehen, da die damit im Zusammenhang stehenden Unstimmigkeiten zwischen den Parteien weder zulasten der einen noch zulasten der anderen Seite so sehr ins Gewicht fallen, dass dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage einer fristlosen Kündigung nach § 314 BGB entgegenstünde.

Soweit die Klägerin meint, das Landgericht hätte bei der Frage der Kündigungsberechtigung des Beklagten die Gesamtumstände nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere die von ihr vorgetragenen weiteren Pflichtverletzungen des Beklagten außer Acht gelassen, steht dies der Wirksamkeit der Kündigung nach § 314 BGB analog nicht entgegen. Ob sich die Klägerin bereits zuvor, insbesondere im Jahr 2014, mit Leistungen im Verzug befunden hat, kann insoweit dahinstehen, da der Senat auch ohne einen Rückgriff auf diese Geschehnisse die Kündigung allein aufgrund der Ereignisse im Mai 2005 für gerechtfertigt hält. Die Klägerin nimmt in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.02.2015 noch einmal Bezug auf ihr vorangegangenes Vorbringen, demzufolge die Bauausführung wegen ihrer Ansicht nach aus der Sphäre des Beklagten stammenden Umstände behindert worden sei und sich dadurch verzögert habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, und zudem entsprechende Nachträge vertragswidrig vom Beklagten nicht beauftragt worden wären, führen diese im wesentlichen im Jahre 2004 liegenden Ereignisse nicht dazu, dass die Kündigung im Mai 2005 ungerechtfertigt wäre. Selbst wenn diese, wovon der Senat nicht ausgeht, die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ihrerseits zu einer Kündigung berechtigt hätten, lässt allein der Umstand, dass sie diese unterließ, nicht das Recht des Beklagten entfallen, seinerseits wegen späterer Geschehnisse fristlos zu kündigen. Die Grenze dessen, was der Beklagte auch in Anbetracht der von der Klägerin noch einmal dargestellten, aus ihrer Sicht bedeutsamen Gesamtumstände hinzunehmen hatte, war zum Kündigungszeitpunkt nach Auffassung des Senates überschritten.

c)

Die Unvollständigkeit des Baugrundgutachtens, das sich nicht zur Bohrbarkeit verhält, geht zulasten der Klägerin.

Das dem Auftrag zu Grunde liegende Leistungsverzeichnis (Anlage K 12) nimmt unter “4. Verbau” auf das streitgegenständliche Baugrundgutachten wie folgt Bezug:

“4.1 Baugrubenverbau

(…)Für die jeweiligen Bauabschnitte ist eine Kombination aus verankerter, überschnittene Bohrpfahlwand und Berliner Verbau gemäß Bodengutachten vorgesehen.Die Bohrpfahlwand soll gemäß Bodengutachten mit einer Einbindetiefe von mind. 3 m in den gewachsenen Fels geführt werden. Gewählte Einbindetiefe nach Statik des AN.Der Berliner Verbau soll bis zum gewachsenen Fels geführt werden.Hierbei ist das beigefügte Bodengutachten des Büros D..& SCHADE. zu berücksichtigen.Statische und konstruktive Auslegung des Verbaus erfolgt durch den AN auf der Grundlage des beigefügten Baugrundgutachtens. Die geprüften statischen Nachweise sind vom AN zu erbringen und dem AG rechtzeitig vor Bauausführung vorzulegen. (…)”

Die nachfolgende Beschreibung der Bauabschnitte verweist zur Verbautiefe und Bodenarten jeweils auf das Bodengutachten bzw. beigefügte Planunterlagen.

Das Baugrundgutachten (Anlage B 76) war ausweislich des klägerischen Angebots vom 03.02.2004 (Anlage K2) in Verbindung mit dem Auftragsschreiben des Beklagten vom 26.04.2004 (Anlage K8) Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für die Protokolle der Bietergespräche vom 23. und 25.03.2004 (Anlage K5, K6) in denen die Klägerin jeweils bestätigte, dass keine Unklarheiten zum Leistungsverzeichnis bestünden und sie sich über die Lage der Baustelle und den Lieferumfang der Bauleistungen im vorhandenen, eingeschränkten Baufeld im Klaren sei. Des Weiteren führte der Beklagte im Auftragsschreiben noch einmal aus, dass die Klägerin mit der Auftragsbestätigung erkläre, sich ausreichend über die Gegebenheiten informiert zu haben und dass die angebotenen Leistungen zur Fertigstellung der ausgeschriebenen Maßnahme ausreichend seien. Meint die Klägerin, aufgrund ihrer Fachkunde aus der im Baugrundgutachten vorhandenen Beschreibung der Bodenqualität ausreichende Rückschlüsse auf eine Bohrbarkeit ziehen zu können, obwohl sich das Gutachten hierzu nicht verhält, und unterlässt sie deshalb weitere Nachfragen oder Hinweise auf weiteren Aufklärungsbedarf, geht dies zu ihren Lasten.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung aus dem Umstand, dass auch alle anderen Bieter keine Nachfragen zum Bodengutachten in Bezug auf die DIN 18301 gehabt hätten, folgert, dass diese es folglich genauso wie die Klägerin interpretiert hätten, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Relevant wäre dieser Einwand nur dann, wenn nach dem Baugrundgutachten der falsche Eindruck erweckt worden wäre, dass Bohrarbeiten möglich sind, diese jedoch tatsächlich technisch unmöglich sind. Kommt es hingegen – wie hier – bei der Frage der Bohrbarkeit nur darauf an, welcher technische Aufwand hierfür zu treiben ist, können sich fehlende Nachfragen anderer Bieter auch dadurch erklären, dass diese bei ihrer Kalkulation vom größtmöglichen Aufwand ausgegangen sind. Darüber hinaus kann eine unzureichende Prüfung anderer Bieter die Klägerin von der ihr als Vertragspartnerin obliegenden Prüfungs – und Hinweispflicht nicht entlasten.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass ungeachtet der Frage, welche Druckfestigkeit nach dem der Ausschreibung zu Grunde liegenden Baugrundgutachten noch vertragsgerecht gewesen wäre, die Klägerin erkennen und den Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, dass die Erkenntnisse des Bodengutachtens für die Bohrbarkeit des unter den meterdicken Aufschüttungen liegenden Felsens keine sichere Grundlage liefern kann. Die Klägerin hätte sich daher als Fachfirma weiter informieren müssen, wobei es nahe gelegen hätte, zunächst die nach den Ausführungen des Sachverständigen allgemein zugänglichen geologischen Karten einzusehen. Hätte sie dies getan, hätte sie diesen entnehmen können, dass im streitgegenständlichen Bohrgebiet mit vereinzelten Grauwacke – Sandsteinbänken, also sehr festen Gestein, zu rechnen war.

Soweit die Klägerin den Eindruck zu erwecken versucht, für Fachfirmen wie sie seien die Angaben im Baugrundgutachten völlig ausreichend gewesen, jedenfalls habe sie auf diese vertrauen dürfen, steht dies im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten nach Vertragsschluss. Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Streithelfer zu 1. bis 3. in ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 27.11.2014 (Bl. 1974 GA) hatte die Klägerin bereits in einem sehr frühen Stadium, nämlich anlässlich einer Baubesprechung am 23.08.2004, auf die fehlende Untersuchung nach DIN 18301 hingewiesen und die Streithelferin zu 1. um eine Abschätzung der Bestandsfestigkeit nach DIN 18301 gebeten. Auch mit ihrem Schreiben vom 23.11.2004 (Anlage K 46) rügte die Klägerin die unzureichende Beschreibung des Baugrundes im Hinblick auf Bohrarbeiten im Baugrundgutachten, da Angaben zur DIN 18301 fehlten. Hierauf hätte die Klägerin allerdings bereits vor Vertragsschluss hinweisen können und müssen.

d)

Die Klägerin hat während der Bauausführung und auch noch jetzt die Ansicht vertreten, die nur wesentlich aufwändiger als von ihr bzw. ihrer Subunternehmerin veranschlagt durchzuführenden Bohrarbeiten gingen wegen der Mangelhaftigkeit des Baugrundgutachtens zulasten des Beklagten und seien von diesem zu vergüten. Dies hat im Hinblick auf die Lockerungssprengungen, die der Beklagte als von der Klägerin vertraglich geschuldet angesehen hat, am 31.03.2005 (Anlage K 71) zu einer teilweisen Kündigung geführt, um diese durch ein Drittunternehmen ausführen zu lassen.

Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin auf der Grundlage der funktionalen Leistungsbeschreibung ihres Gewerkes verpflichtet war, die dafür erforderlichen Bohrarbeiten ungeachtet des damit für sie verbundenen Aufwandes durchzuführen, ohne insoweit Mehrvergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen zu dürfen.

Zwar darf sich ein Werkunternehmer in der Regel auf Erkenntnisse des Bodengutachters als Sonderfachmann verlassen. Gleichwohl hat er das Bodengutachten auf Plausibilität und etwaige Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten zu überprüfen und auf diese den Auftraggeber hinzuweisen. Maßgeblich ist, ob dem Unternehmer bei der von ihm als Fachmann zu erwartenden Prüfung Bedenken hätten kommen müssen, wobei sich die ihm obliegende Prüfungspflicht verstärkt, wenn es sich beim Unternehmer um eine Fachfirma mit Spezialkenntnissen handelt (vgl. OLG Köln, BauR 2007, 887; zitiert nach juris). Enthält eine Ausschreibung Unklarheiten, ist der Auftragnehmer gehalten, diese aufzuklären, unterlässt er dies, stehen ihm keine Mehrvergütungsansprüche zu (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2005, 1106; zitiert nach juris; OLG Celle IBR 2005, 520; OLG Rostock IBR 2009, 3336). Kalkuliert der Unternehmer auf der Grundlage eines erkennbar widersprüchlichen Gutachtens, kann er dadurch verursachte Mehrkosten nicht vom Auftraggeber ersetzt verlangen (vgl. OLG Celle BauR 2004, 1302, zitiert nach juris).

Obwohl das Baugrundrisiko grundsätzlich in die Risikosphäre des Auftraggebers fällt, kann gleichwohl ein Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers bei Verwirklichung des Baugrundrisikos dann entfallen, wenn die eingetretenen Erschwernisse vom Auftragnehmer als Fachunternehmen aufgrund einer lückenhaften Ausschreibung bereits erkennbar gewesen waren (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.09.2007, Az. 12 U 214/06 sowie Urteil vom 16.07.2008, Az. 4 U 187/07; beide zitiert nach juris).

Allen zitierten Entscheidungen lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass das Risiko eines Vertragsschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung bzw. dieser zu Grunde liegender Gutachten beim Unternehmer liegt.

e)Jedenfalls begründen diese Umstände eine erhöhte Kooperationspflicht der Klägerin.

Die gesamte Ausführung lag im Mai 2005 erheblich hinter dem Zeitplan zurück. Ungeachtet der Frage, in wessen Verantwortungsbereich die einzelnen Verzögerungen fielen, war jedenfalls für die Klägerin erkennbar, dass für den beklagten Vertragspartner ein Interesse an einer nunmehr schnellstmöglichen Fortführung der erforderlichen Arbeiten bestand. Dieses Interesse ließ sich auch dem gesamten Verhalten des Beklagten, der jeweils umgehenden Reaktion auf klägerische Behinderungsanzeigen und die jeweiligen Aufforderungen zur Fortführung der Arbeiten, entnehmen. Es ist auch nicht zutreffend, dass der Beklagte hierbei kategorisch jedwede Kostenübernahme verweigerte. Vielmehr lässt sich dem Protokoll der 13. Baubesprechung vom 02.12.2004 (Anlage B 13), deren Richtigkeit von der Klägerin nicht angezweifelt wurde, entnehmen, dass die Klägerin bestätigte, “dass weitere technische Möglichkeiten zur Fortsetzung der notwendigen Bohrarbeiten durch Einsatz eines Imlochhammers oder die Lockerungssprengungen bestehen in den Bereichen, wo mit der Felsbohrschnecke ein Bohrfortschritt nicht mehr erzielt werden kann”. Weiter heißt es im Protokoll, dass, soweit bei der Ausführung der Leistung gemäß LV nachgewiesene berechtigte Mehrkosten anfallen, diese vom Beklagten getragen werden. Zwar enthält das Protokoll damit keine ausdrückliche unbedingte Kostenzusage des Beklagten, jedoch auch keine kategorische Verweigerung der Kostenübernahme.

War, wie ausgeführt, die Klägerin gehalten, das Baugrundgutachten vor Vertragsschluss zu überprüfen und auf die von ihr später monierten Unzulänglichkeiten bereits zu diesem frühen Zeitpunkt hinzuweisen, hat sie dies aber unstreitig unterlassen, hätte sie jedenfalls, wie das Landgericht zu Recht ausführt, den vor Ort vorgefundenen Umständen schnellstmöglich Rechnung tragen müssen, indem sie auf der Grundlage der grundsätzlichen Vergütungsbereitschaft für Mehrarbeiten das Erforderliche zunächst durchführt, und die Vergütungsfrage zurückstellt.

Aus der Sicht des Beklagten konnte zudem jedenfalls das klägerische Verhalten kurz vor der Kündigung den Eindruck erwecken, dass sich die Klägerin nicht in der gebotenen Art und Weise um die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen kümmerte. Die Klägerin hatte mit den streitgegenständlichen Bohrarbeiten ihre Streithelferin als Subunternehmerin beauftragt. Deren letzte Behinderungsanzeige gegenüber der Klägerin vom 17.05.2005 (Anlage K 82) basierte darauf, dass der durch die Lockerungssprengungen aufbereitete Fels in seiner Bohrbarkeit nicht den zu erwartenden Eigenschaften gemäß Vertrags-Bodengutachten entspreche und daher gebeten werde, die entsprechende Aufbereitung des Baugrundes umgehend zu veranlassen. Ausweislich ihres Schreibens an den Beklagten vom 19.05.2005 (Anlage K 83) nahm die Klägerin diese Behinderungsanzeige ihrer Subunternehmerin jedoch nicht zum Anlass, sich in irgendeiner Art und Weise selbst zu kümmern, sondern fragte zunächst beim Beklagten nach, ob der Sachverhalt so richtig sei und bat um Prüfung des Vorgangs, damit gegebenenfalls Gegenargumente zur Baubehinderungsanzeige formuliert werden könnten. Weiter meldete die Klägerin gleichwohl selbst Baubehinderung gemäß § 6 VOB/B mit diesem Schreiben an. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Klägerin zwar erst vom Beklagten geklärt haben möchte, ob überhaupt eine Behinderung vorliegt, andererseits eine solche Behinderung aber trotzdem schon einmal selbst geltend macht. Zwar behauptet die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21.05.2005 (Anlage K 84), dass seit Wiederaufnahme der Arbeiten am 17.05.2005 ihre Bauleitung permanent vor Ort gewesen sei, wozu die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen auch verpflichtet war. Unverständlich ist dann jedoch, warum sich nicht die klägerische Bauleitung selbst um die Behinderungsanzeige der klägerischen Subunternehmerin kümmerte, sondern die Klägerin diese zur Prüfung an den Beklagten weiter leitete.

f)Soweit die Klägerin meint, das Landgericht hätte sich mit ihrer Behinderungsanzeige nicht ausreichend auseinandergesetzt, da es andernfalls die Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit hätte bejahen müssen, da die Arbeiten deshalb vorübergehend eingestellt worden seien, um dem Beklagten die Möglichkeit zu verschaffen, durch weitere Lockerungssprengungen einen Zustand gemäß den vertraglichen Vorgaben herbeizuführen, lässt sich dies der klägerischen Behinderungsanzeige nicht entnehmen. Zwar wies die Streitverkündete der Klägerin in ihrer Behinderungsanzeige darauf hin, dass der durch die Lockerungssprengungen aufbereitete Fels in seiner Bohrbarkeit nicht den “zu erwartenden Eigenschaften gemäß Vertrags – Bodengutachten” entspreche und deshalb eine Behinderung angemeldet werde. Dies machte, wie ausgeführt, sich die Klägerin in ihrer eigenen Behinderungsanzeige vom 19.05.2005 gegenüber den Beklagte jedoch so nicht zu eigen, sondern bat diesen vielmehr um Prüfung des Sachverhaltes. Zur Vornahme weiterer Lockerungssprengungen oder anderer die Weiterarbeit ermöglichender Maßnahmen wurde der Beklagte von der Klägerin nicht aufgefordert.

Zudem existieren auch keine nach dem Baugrundgutachten “zu erwartenden Eigenschaften” der Bohrbarkeit , da diesem, wie bereits dargestellt, nicht mit hinreichender Sicherheit entsprechende vertragliche Vorgaben entnommen werden können.

g)Auf eine zu ihren Gunsten wirkende Interventionswirkungen der Feststellungen des Urteils des OLG Hamm im Verfahren zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen.

Zwar ist der Beklagte dort auf Seiten der Klägerin beigetreten. Eine Bindungswirkung besteht gemäß § 68 ZPO jedoch insoweit nicht, als der Nebenintervenient durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei gehindert wurde, Angriffsoder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Demzufolge kann der Nebenintervenient im neuen Verfahren noch das vorbringen, was er im Vorprozess nicht geltend machen konnte, weil er sich damit in Widerspruch zur unterstützten Hauptpartei gesetzt hätte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 68 Rn. 12).

Die in der Berufungsbegründung herangezogenen Feststellungen im Urteil des OLG Hamm, wonach der erforderliche Bohraufwand die Kalkulationsgrundlage verlassen habe, so dass die dortige Klägerin und jetzige Streithelferin der Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, auf dieser Basis weiterzuarbeiten, beruhte nach den Entscheidungsgründen darauf, dass der Senat nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien seiner Entscheidung zugrundezulegen hat, dass nur Bohren in Ton – und Silitgestein, wie im Textteil des Bodengutachtens beschrieben, vereinbart worden war. Ausdrücklich führt das dortige Urteil jedoch weiter aus, dass, soweit der jetzige Beklagte und dortige Streithelfer dieser Bestimmung des Vertragsinhaltes entgegentrete, er damit in diesem Verfahren nicht gehört werden könne, da er sich insoweit in Widerspruch zu dem Vorbringen der von ihm unterstützten Partei setzen würde, § 67 letzter Halbsatz ZPO.

C)Wird – wie hier – eine Kündigung nach § 314 BGB darauf gestützt, dass dem Kündigungsgegner die Verletzung einer Vertragspflicht zur Last gelegt wird, ist die Kündigung gemäß § 314 Abs. 2 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig.

Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.

Mit Schreiben vom 25.04.2005 (Anlage K 73) hatte der Beklagte die Klägerin zur Wiederaufnahme der Arbeiten bis zum 09.05.2005 aufgefordert und zugleich angedroht, den Auftrag bei fruchtlosem Fristablauf ohne weitere Nachfristsetzung insgesamt zu entziehen. Mit Schreiben vom 11.05.2005 (Anlage K 80) verlängerte der Beklagte diese Frist bis zum 18.05.2005 und drohte bei fruchtlosem Fristablauf die Kündigung gemäß §§ 5 Nr. 4/ 8 Nr. 3 VOB/B an. Diese Androhung wurde mit weiterem Schreiben vom 11.05.2005 (Anlage K 79) durch den Beklagten nochmals wiederholt. Unter Bezugnahme auf den fruchtlosem Fristablauf kündigte der Beklagte dann am 20.05.2005 (Anlage K 12.2) den Bauvertrag.

Zwar hat das Landgericht in erster Linie auf eine Berechtigung der Kündigung wegen Verstoßes gegen Kooperationspflichten abgestellt, und nicht auf die Voraussetzungen des § 8 Nr. 3 VOB/B. Dies ist jedoch unschädlich, da die Kooperationspflicht auch umfasst, für eine zügige Wiederaufnahme/Fortführung der geschuldeten Leistungen zu sorgen, was hier nicht geschehen ist. Die gesetzte Frist war auch nicht zu kurz bemessen, da lediglich die Wiederaufnahme der Bauarbeiten gefordert worden war, nicht deren Abschluss.

D)

Die nach § 8 Nr. 5 VOB/B erforderliche Schriftform einer Kündigung eines VOB/B Bauvertrages ist gewahrt.

E)Eine nach § 314 BGB gerechtfertigte Kündigung löst auch im VOB-Vertrag die Kündigungsfolgen einer nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gerechtfertigten Kündigung aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2008, 22 U 69/08, zitiert nach juris). Der Klägerin steht daher nur ein Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen zu, nicht hingegen für nicht erbrachte Leistungen. Dieser beläuft sich auf 193.229,61 €.

Auf die klägerische Berufung hin war der Klägerin zusätzlich zu dem vom Landgericht bereits gewährten Vergütungsanspruch der für die Position Baustromverteilung geforderte Betrag abzgl. 4 % Nachlass zuzüglich 16 % Umsatzsteuer zuzusprechen. Die weitergehende Berufung blieb hingegen ebenso wie die Anschlussberufung insoweit ohne Erfolg, so dass es hinsichtlich der weiteren Positionen beim landgerichtlichen Urteil verbleibt.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Position 1.1.1, Baustelleneinrichtung, 52.428,57 € netto, vormals 55.000 €

Der Klägerin steht auf der Grundlage ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 11.10.2006 der dort für diese Position geltend gemachte reduzierte Betrag von 52.428,57 € entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der Anschlussberufung zu.

Richtig ist der Ausgangspunkt der Anschlussberufung, demzufolge bei einem Pauschalpreis das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen ist. Dem trägt der klägerische Vortrag ausreichend Rechnung. Die Klägerin hat den von ihr pauschal gebildeten Preis von 55.000 € für die Position 1.1.1 in die einzelnen Bestandteile aufgespalten, diese mit entsprechenden Teilbeträgen beziffert und, soweit sie ihrer Behauptung nach vollständig angefallen sind, auch in voller Höhe eingerechnet.

Dass das Landgericht der Klägerin folgend eine Bauzeit von 14 Monaten zugrundegelegt hat, steht nicht im Widerspruch dazu, dass für das Bauschild nur 1/3 der Bauzeit angesetzt wurde. Denn Letzteres basierte darauf, dass die Klägerin der Behauptung des Beklagten, das Bauschild sei nur 1/3 der Bauzeit aufgestellt gewesen, nicht entgegengetreten war, so dass sie als unstreitig zu Grunde gelegt werden musste. Eine irgendwie geartete Bemessung der vertraglichen Bauzeit war damit nicht verbunden.

Maßgeblich ist zudem eine ex ante Betrachtung. Unter Berücksichtigung des Leistungsverzeichnisses ist die anfängliche Annahme einer Bauzeit von 14 Monaten als Kalkulationsgrundlage plausibel. Spätere Verzögerungen haben hier, ungeachtet von wem sie zu vertreten sind, außer Betracht zu bleiben.

2. Position 1.1.3, Aufstellen, Vorhalten und Abbauen eines Baustromverteilers mit Zwischenzähler für weitere Auftragnehmer des Beklagten, 1.721,52 €

Die klägerische Berufung hat insoweit Erfolg, als entgegen dem landgerichtlichen Urteil der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch für das Aufstellen, Vorhalten und Abbauen eines Baustromverteilers mit Zwischenzähler für weitere Auftragnehmer des Beklagten für zwölf Monate à 143,46 € mithin netto 1.721,52 €, zusteht.

Das Landgericht hatte seine entgegenstehende Entscheidung darauf gestützt, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass der Baustromverteiler allein für Drittunternehmer vorzuhalten gewesen sei, diese aber gar nicht angeschlossen hätten. Diese Annahme findet jedoch im maßgeblichen Leistungsverzeichnis der Parteien keine ausreichende Stütze. Diesem lässt sich nicht entnehmen, dass es für den Vergütungsanspruch darauf ankommen soll, ob der Baustrom durch Dritte tatsächlich benötigt oder benutzt wird, da nur die Vorhaltung geschuldet war. Da die Klägerin auch nur mit einem Teilbereich beauftragt war, konnte und musste sie auch nicht wissen, wann welche Drittunternehmer tätig werden würden und hierfür den von ihr vorzuhaltenden Strom benötigen würden. Dass die streitgegenständliche Position 1.1.3. unter der Oberposition 1.1. “Baustelleneinrichtung” aufgeführt wurde, spricht ebenfalls für die Interpretation der Klägerin, derzufolge der Baustrom gleichzeitig mit der eigentlichen Baustelleneinrichtung nach 1.1.1 zu erfolgen hatte. Dass erst ein Leistungsabruf des Dritten bzw. des Beklagten die Vorhaltezeit und damit den klägerischen Vergütungsanspruch auslösen sollte, lässt sich dem Leistungsverzeichnis nicht entnehmen.

Auch die vom Landgericht angeführte vertragliche Vereinbarung einer Abrechnung nach Vorhaltezeit in Wochen ist kein ausreichender Beleg dafür, dass allein die tatsächliche Bereitstellung und Inanspruchnahme durch dritte Unternehmer maßgeblich sein sollte. Denkbar ist auch, dass hierdurch zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass bei einer die zugrundegelegten 12 Monate überschreitenden Vorhaltung gegebenenfalls Mehrvergütungsansprüche ausgelöst werden sollen.

Der Einwand des Beklagten, der Zweck der geschuldeten Vorhaltung der Baustromverteilung, der mögliche Anschluss von Drittunternehmern, sei durch die Klägerin vereitelt worden, da die Drittunternehmer wegen der von der Klägerin verschuldeten Verzögerungen ihre Leistungen noch nicht erbringen und daher den Baustrom nicht nutzen konnten, ist nicht ausreichend substantiiert. Zwar kam es unstreitig zu Verzögerungen im Bauablauf, dem Vortrag der Parteien, insbesondere des Beklagten, lässt sich jedoch nicht entnehmen, wie die ursprüngliche Planung der von Drittunternehmern zu erbringenden Arbeiten war, und inwieweit diese durch die – unstreitige – Verzögerung der klägerischen Leistungen nicht erbracht werden konnten.

3. Position 1.1.4, Mechanische Straßenreinigung, 8.828,17 €, vorher 10.299,53 €

Die Klägerin hat den zunächst für diese Position geltend gemachten Betrag von 10.299,53 € netto nach der Rüge des Beklagten, die Schlussrechnung sei nicht ausreichend prüffähig und grenze erbrachte und nicht erbrachte Teile nicht ausreichend voneinander ab, in ihrem Schriftsatz vom 11.10.2006 auf 8.828,17 reduziert. Sie habe vom 14.05.2004 bis zum 20.05.2005 die Straßenreinigung täglich erbracht, also für 12 von 14 Monaten kalkulierter Bauzeit, so dass 12/14 der Vergütung zu zahlen seien. Das Landgericht ist dieser Neuberechnung zu Recht gefolgt, da sie den Bedenken des Beklagten ausreichend Rechnung trage und der Beklagte ihr nicht mehr entgegengetreten sei.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Anschlussberufung entsprechen inhaltlich denjenigen, die gegenüber der Berechtigung der Position 1.1.1 vorgebracht wurden, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

4. Position 1.2.1, Behelfsmäßige Baustraße, 9.256,49 €

Das Landgericht hatte der Klägerin hinsichtlich der Position 1. 2.1, behelfsmäßige Baustraße, von der für 1.048,300 m² bei einem Einheitspreis von 8,83 € geltend gemachten Nettovergütung in Höhe von 9.256,49 € nur die vom Beklagten anerkannten 3.161,14 € zugesprochen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur eine Fläche von 358 m² entsprechend dem Aufmaßblatt 27 unter diese Position falle.

Die Berufung bleibt insoweit ohne Erfolg.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung ist, dass das Ersturteil nicht überzeugt. Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, B. v. 08.02.2011, VIII ZR 108/08; BGH, U. v. 18.10.2005, VI ZR 270/04, BGH, U. v. 12.03.2004, V ZR 257/03, alle zitiert nach juris). Gemessen an diesen Maßstäben hält die vom Landgericht vorgenommene Beweiserhebung und Beweiswürdigung den Berufungsangriffen der Klägerin in diesem Punkt stand.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung zunächst die Aussage der Zeugin F… zugrundegelegt, derzufolge der Baustelleneinrichtungsplan letztlich nur die das Aufmaßblatt Nr. 27 betreffende Fläche vorgesehen habe, nicht aber die Fläche unmittelbar in dem Bereich, wo die Bohrpfahlwände errichtet werden sollten. Dies deckt sich mit der Aussage der Zeugin. Weiterhin hat das Landgericht sein Ergebnis damit begründet, dass die Zeugin F… auch zutreffend auf die Vordersätze verwiesen habe. In dem Leistungsverzeichnis seien nämlich 500 m² angeführt. Würde man auch die seitens der Klägerin hinzu genommenen Flächen ansetzen wollen, würde sich diese Fläche verdoppeln. Hinzu komme, dass angesichts der in Position 1.1.1 enthaltenen Beschreibung der Baustelleneinrichtung das Anlegen etwa notwendiger weiterer Arbeitsplätze, Lagerplätze und Zufahrtswege enthalten sei, so dass ohnehin kein Raum mehr für die Berechnung von Baustraßen über den Baustelleneinrichtungsplan hinaus bestehe. Auch der Sachverständige Dr. K… habe die streitige Fläche richtigerweise der Position 4.1.1 zugeordnet. Soweit der Sachverständige der rechtlichen Auffassung sei, dass die strittige Fläche irgendwo angesetzt werden müsse, handele es sich ausdrücklich um eine generelle Überlegung und gehe hier fehl. Maßgeblich sei vorliegend, dass das Leistungsverzeichnis ausdrücklich für die Position 1.2.1. auf einen Baustelleneinrichtungsplan verweise, was insoweit bindend sei.

Hiergegen macht die Berufung geltend, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen S… nicht berücksichtigt, derzufolge die Klägerin davon ausgegangen sei, dass die Baustraße unter Position 4.1 nicht ausdrücklich erwähnt werden musste. Zudem habe die Klägerin den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch im Bereich der Position 4.1 Baustraßen anzulegen seien. Dies habe der Beklagte ohne Widerspruch hingenommen, so dass zwischen den Parteien Einigkeit über die Vergütung aller Baustraßen bestanden habe. Die unter Position1 .1.1 vorgesehene Baustelleneinrichtung habe nicht die Baustraße umfasst.

Dies verkennt jedoch, dass, selbst wenn zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden hätte, dass im Rahmen der Position 4.1 Baustraßen anzulegen gewesen wären, die Klägerin solche dann auch unter dieser Position prüfbar hätte abrechnen müssen. Dies ist hier insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es sich bei der Position 4.1 um eine Pauschalposition handelt, über die nach der Kündigung, wie ausgeführt, die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung hätte abgerechnet werden müssen, was unterblieben ist. Unzulässig ist in diesem Zusammenhang die hier erfolgte Abrechnung nach Einheitspreisen einer anderen Position.

5. Position 1.2.2, Filtervlies, 4.332,71 €

Der Entscheidung über die Position 1.2.1 korrespondiert diejenige über Position 1.2.2, dem Liefern und Einbauen von Filtervlies unter der Baustraße. Der von der Klägerin hierfür geltend gemachte Anspruch in Höhe von 4.332,71 € für Filtervlies gemäß Aufmaßblatt Nr. 14,18 sowie Nr. 27 besteht nur für Aufmaßblatt 27, mithin 358 m² für einen Einheitspreis von 4,42 €, so dass sich ein Vergütungsanspruch von 1.582,36 € errechnet. Aus den gleichen Erwägungen wie oben bleibt die Berufung auch hier ohne Erfolg.

6. Position 3.1.1, Boden für Baugruben (Auffüllung) profilgerecht lösen, laden und fördern, 36.400,27 €

Das Landgericht hat der Klägerin den von ihr für die Position 3.1.1, Boden für Baugruben (Auffüllung) profilgerecht lösen, laden und fördern, geltend gemachten Vergütungsanspruch von 36.400,27 € nach durchgeführter Beweisaufnahme in voller Höhe zuerkannt.

Hiergegen richtet sich – vergeblich – die Anschlussberufung des Beklagten, der, wie bereits erstinstanzlich, die volle Leistungserbringung bestreitet und daher meint, der Klägerin stehe nur in dem von ihm anerkannten Umfang von 2.120,578 m³ ein Vergütungsanspruch zu, mithin in Höhe von 15.077,31 €.

Das Landgericht hatte seine Entscheidung in 1. Linie auf die Aussage des Zeugen Schade geschützt, der detailliert und glaubhaft bekundet habe, dass die von der Klägerin berechneten Massen insgesamt durch deren Subunternehmerin erbracht worden seien, die entsprechende Lieferscheine und Annahmebestätigungen der Deponie vorgelegt habe. Die Plausibilität des Volumens sei auch durch die Klägerin überprüft worden. Dass der Sachverständige Dr. K… in seinem Gutachten nicht habe ausschließen können, dass sich die digital aufgenommene Masse teilweise mit den zusätzlich aufgenommenen Massen überschneide, sei in Anbetracht der Zeugenaussage unbeachtlich. Dass die Zeugin F… nur einen geringeren Umfang bei ihrer Prüfung angesetzt habe, da ihr nur insoweit prüfbare Unterlagen vorgelegen hätten, sei angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen S… nicht mehr von Bedeutung.

Dies begegnet gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch unter Berücksichtigung der Anschlussberufung des Beklagten keinen Bedenken.

Der Beklagte macht gegenüber der für das Landgericht maßgeblichen Aussage des Zeugen Schade geltend, dass diese sowohl der Urkundenlage als auch den Angaben des Sachverständigen widerspreche.

Dies ist nicht zutreffend. Der Sachverständige hatte in beiden Gutachten lediglich verdeutlicht, allein anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Beweisfrage, ob die genannten Mengen tatsächlich erbracht worden seien, nicht im Sinne der Klägerin beantworten zu können, diese jedoch auch nicht verneint, sondern vielmehr zur Klärung auf die von der Klägerin angebotene Zeugenvernehmung verwiesen. Nach der Vernehmung der Zeugen hat der Sachverständige in seiner nachfolgenden Anhörung zu diesem Komplex keine weiteren Ausführungen gemacht.

Auf die Zeugenaussage stützt das Landgericht dann auch maßgeblich sein Ergebnis und nicht auf klägerseits unterzeichnete Aufmaßblätter.

Mit dem Einwand der Anschlussberufung, die Erklärung des Zeugen erläutere nicht, warum das digitale Geländemodell und die handschriftlichen Aufzeichnungen gleiche Höhenkoordinaten aufwiesen, wurde dieser bei seiner Vernehmung bereits konfrontiert. Der Zeuge hat hierzu erklärt, dass er die durch die Subunternehmerin insgesamt berechneten Massen deswegen als bestätigt angesehen habe, weil ihm entsprechende Abnahmebestätigungen der Deponien vorgelegt worden waren, die sich auch mit seiner eigenen Massenberechnung anhand der eingesetzten LKWs deckten. Hält der Sachverständige Überschneidungen lediglich für möglich, stellt diese jedoch nicht als sicher fest, sind die auf der Grundlage der Zeugenaussage getroffenen Feststellungen des Landgerichts, die damit nicht in Widerspruch stehen, ausreichend tragfähig im Sinne des § 529 ZPO.

7. Position 3.1.6 Abtrennung der nicht verwendbaren Mauerbzw. Betonbrocken über 0,01 m³ Rauminhalt laden, fördern, beseitigen, 1.611,13 €

Das Landgericht hatte der Klägerin für die unter Position 3.1.6, Abtrennung der nicht verwendbaren Mauer – bzw. Betonbrocken über 0,01 m³ Rauminhalt laden, fördern beseitigen statt der von dieser geltend gemachten 1.611,13 € nur einen Anspruch in Höhe von 1.044,29 € zuerkannt. Hierbei bleibt es.

Zur Begründung hatte das Landgericht ausgeführt, dass lediglich die im Aufmaßblatt 17 dokumentierten und unstreitigen 31,54 t maßgeblich seien, nicht hingegen die im Aufmaßblatt 16 dokumentierten weiteren 17,12 t. Diese habe die Klägerin selbst auch zunächst zu der Position 2.3.2 gerechnet und dort die Leistung mit “Pflaster aufbrechen und entsorgen” bezeichnet. Dies bedeute, wie der Sachverständige zutreffend in seinem Gutachten vom 30.05.2012 ausgeführt habe, dass auch die Klägerin bestätige, dass es vorliegend um Pflastersteine ging. Sofern sie auf Erschwernisse bei der Pflasteraufnahme hinweise (Altpflaster im Baugrund), sei es gleichwohl nicht möglich, die dortigen Leistungen ohne Einbeziehung des Auftraggebers in eine andere Position zu verschieben. Vielmehr hätte sie diese Erschwernisse anzeigen und mit dem Beklagten die weitere Vorgehensweise abstimmen müssen.

Dies trifft zu.

Auch zweitinstanzlich beschränkt sich die Klägerin letztlich darauf, an ihrer Ansicht festzuhalten, dass ihr die im Hinblick auf das im Baugrund vorhandene Pflaster erbrachte Zusatzleistung entsprechend zu vergüten sei. Dies ist nicht geeignet, die Ausführungen des Landgerichts zu entkräften.

8. Position 4.1 Baugrubenverbau, 54.924,59 € netto

Das Landgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin für teilweise erbrachte Leistungen beim Baugrubenverbau, Position 4.1, verneint, da auch die klägerseits nachgebesserte Herleitung der verlangten Vergütung (vgl. Bl. 1432 GA) nicht den entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung erbrachter Teilleistungen im Falle der Vereinbarung einer pauschalen Vergütung entspreche. Dies ist richtig.

Die Parteien vereinbarten zur Position 4.1.1 des Leistungsverzeichnisses, die den 1. Bauabschnitt des Baugrubenverbaus betraf, eine Teilpauschale in Höhe von 183.920,13 € netto. Nach dem Leistungsverzeichnis gehörte hierzu der Verbau als überschnittene Bohrpfahlwand aus Stahlbeton, Normalbeton DIN 1045, mindestens B 25, jeder zweite Pfahl bewehrt, wobei eine verbaute Länge von ca. 70,0 m angenommen wurde. Bohrschablone, Aussteifungen, Verankerungen und dafür erforderliche Kernbohrungen sowie zugehörige Baustelleneinrichtungen sollten einkalkuliert werden.

In ihrer Schlussrechnung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hatte die Klägerin die von ihr ihrer Behauptung nach zu dieser Position erbrachten Leistungen mit Einheitspreisen versehen und hieraus den geltend gemachten Gesamtbetrag errechnet. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts auf die Unschlüssigkeit des klägerischen Vortrages hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.09.2012 (Bl. 1432 GA) ihre Berechnung mit ihrer Urkalkulation (Anlage K 10) erklärt, derzufolge sie Subunternehmerleistungen ihrer Kalkulation mit einen Aufschlag von 20 % allgemeine Geschäftskosten und 6 % Risiko zu Grunde gelegt habe. Das Angebot ihrer Subunternehmerin, der klägerischen Streithelferin, vom 22.01.2004 (Anlage K 104) beinhalte für die Position 4.1.1 einen Gesamtpreis von 144.591,30 €. Diese habe, wie aus der Anlage K134 ersichtlich, für sich einen “EP” von 2.065,78 € für alle Wandabschnitte ermittelt, woraus sich bei zugrundegelegten 70 m der oben genannte Angebotspreis ergebe. Hieraus habe sie nach den entsprechenden Aufschlägen ihren geforderten Pauschalpreis ermittelt. Abgerechnet habe die klägerische Streithelferin wie aus der Anlage K 105 ersichtlich, deren einzelne Positionen der klägerischen Schlussrechnung korrespondieren. Auf die dortigen Positionen habe sie jeweils entsprechend ihrer Kalkulation die einzelnen Aufschläge vorgenommen.

Eine solche Abrechnung genügt nicht den Anforderungen der Abrechnung eines Pauschalvertrages mit teilweise erbrachten Leistungen nach Kündigung des Vertrages. Für eine solche hat der Auftragnehmer zunächst die erbrachten Leistungen festzustellen und von dem nicht erbrachten Teil abzugrenzen. Für die erbrachten Leistungen ist dann ein entsprechender anteiliger Werklohn anzusetzen, wobei die Höhe dieser Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen ist. Darzustellen ist daher das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teillieferung zum Pauschalpreis (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage, Rn. 1554 mit weiteren Nachweisen).

Das Landgericht hat zutreffenderweise einen Rückgriff auf Einheitspreise zur Erläuterung der Bildung des Pauschalpreises für zulässig gehalten, deren Herleitung jedoch zu Recht für nicht nachvollziehbar erachtet. Auf die landgerichtliche Begründung wird insoweit verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin diesen Anspruch in voller Höhe von brutto 54.924,59 € weiter, da sie ihre Schlussrechnung in diesem Punkt für ausreichend prüffähig hält. Die ist aber nach wie vor nicht der Fall.

Soweit die Klägerin weiter daran festhält, auf der Grundlage ihrer Urkalkulation im Zusammenspiel mit der Kalkulation der klägerische Streithelferin abrechnen zu können, geht dies fehl.

Es kann dahinstehen, ob der Rückgriff auf eine Kalkulation des Subunternehmers die eigene Kalkulation ersetzen kann. Denn selbst wenn man dies zuließe, lässt sich der Berechnung der klägerischen Streithelferin nicht entnehmen, wie diese die von ihr gegenüber der Klägerin mit Schlussrechnung vom 01.07.2005 (Anlage K 105) berechneten Teilleistungen ins Verhältnis zu ihrem pauschalierten Angebot setzt. Falls, wie von der Klägerin behauptet, das pauschalierte Angebot ihrer Streithelferin auf der Grundlage der Anlage K134 errechnet wurde, korrespondiert deren Schlussrechnung dieser nicht. Denn dort wird nicht nach einem bestimmten Wandpreis abgerechnet, sondern vielmehr, wie es dann später auch die Klägerin tut, nach einzelnen aufgegliederten Leistungen. Zwar entsprechen diese einzelnen Punkte den unter diesem Titel zu erbringenden Leistungen, es fehlen jedoch jegliche Angaben dazu, aus welchem Leistungsumfang der einzelnen Unterpositionen sich der gebildete Pauschalpreis errechnete. Darüber hinaus korrespondieren die von der klägerische Streithelferin in ihrer Rechnung zugrundelegten Einheitspreise auch nicht denjenigen, die in der Kalkulation als deren Einheitspreise genannt sind. Zwar sind die jeweiligen Unterschiede nicht besonders hoch, stehen aber gleichwohl einem Rückgriff hier, käme es darauf noch an, entgegen.

Die Klägerin verkennt, dass sie nicht nur die von ihr ihrer Behauptung nach erbrachten Leistungen zu beziffern hat, sondern diese in ein entsprechendes Verhältnis zu dem Leistungsumfang zu setzen hat, den sie bei der Bildung ihres Pauschalpreises zugrundelegte. Hat sie diesen anhand eines Pauschalpreises ihrer Subunternehmerin gebildet, entbindet sie dies im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber, dem Beklagten, nicht davon, ihrerseits nach den dargelegten Anforderungen abzurechnen, selbst wenn die Abrechnung ihrer Subunternehmerin diesen nicht genügen sollte.

Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, sie habe mindestens 30 % der geschuldeten Leistungen erbracht, so dass ihr jedenfalls der geforderte Vergütungsanteil von 29,89 % der pauschalierten Vergütung zustehe, vermag auch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Denn auch hierzu müsste die Klägerin weiter vortragen, welchen Umfang die jeweiligen Einzelleistungen nach dem Leistungsverzeichnis gehabt hatten, und in welchem sie diese erbracht haben will. Will sie an der Aufgliederung ihrer Schlussrechnung festhalten, müsste sie vortragen, in welchem Umfang die dort genannten Teilleistungen ursprünglich geschuldet waren, und diese deutlich abgrenzen.

Die Ermittlung der geschuldeten Vergütung über die Entwicklung von Einheitspreisen dergestalt, dass bei einer Gesamtlänge von 70 m zu errichtenden Verbauarbeiten, von denen 33,0 m ausgeführt wurde, die vereinbarte Pauschalsumme von 183.920,13 € durch 70 m geteilt und dann der so gefundene “Einheitspreis” mit 33 m erbrachter Leistung multipliziert wird, kommt hier nicht in Betracht. Die Position 4.1.1 des Leistungsverzeichnisses beinhaltet nicht nur die Errichtung von 70 m Bohrpfahlwand, sondern auch die Erstellung einer entsprechenden Statik, Bohrschablonen, Aussteifungen, Verankerungen, Kernbohrungen und die Baustelleneinrichtung. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang umfasst damit nicht nur ein genau beziffertes Volumen, dass nur zu einem ebenfalls genau bezifferbaren Teil erbracht werden kann, sondern daneben auch “unteilbare” Leistungen.

Da, wie ausgeführt, die Klägerin ihren für diese Position geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, ist die von ihr gestellte Schlussrechnung in diesem Punkt nicht nur nicht prüffähig, sondern die Klage unschlüssig. Dies hat zur Folge, dass es entgegen der Berufung bei der landgerichtlichen Abweisung als endgültig unbegründet verbleibt.

9. Position 17.3, Baustofflieferungen, 47.036,27 €

Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts steht der Klägerin für die unter Titel 17.3 aufgeführten Baustofflieferungen die geforderte Vergütung von 47.036,27 € nicht zu.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB analog gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B nur dann ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht, wenn der Auftraggeber die angelieferten Stoffe auch in Anspruch nimmt. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin diese auf Verlangen des Beklagten wieder abgeholt hat.

Soweit die Klägerin hiergegen geltend macht, ein Recht zur fristlosen Kündigung habe nicht bestanden, geht dies, wie bereits ausgeführt, fehl.

Weiter wendet die Klägerin ein, die in Rechnung gestellten Baustoffe hätten sich im Wesentlichen auf gesondert für das Bauvorhaben des Beklagten gefertigte Rohrleitungen bezogen, so dass es nicht darauf ankomme, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei oder ob es sich um eine freie Kündigung gehandelt habe. Der Beklagte hätte auf jeden Fall die gesondert für sein Bauvorhaben hergestellten Rohrleitungen abnehmen müssen, so dass er diese auch bezahlen müsse.

Dies trifft nicht zu.

Die Kündigung eines VOB/B – Vertrages nach § 314 BGB analog löst die Folgen des § 8 Nr. 3 VOB/B aus, der dem Auftraggeber in Abs. 3 zwar die Möglichkeit einräumt, die angelieferten Stoffe und Bauteile gegen eine angemessene Vergütung weiter zu nutzen, nicht jedoch eine entsprechende Pflicht. Zwar kann der Auftraggeber zwecks Schadensminderung nach §§ 242, 254 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, die bereits angelieferten Stoffe und Bauteile weiter zu verwenden, wenn sie uneingeschränkt für die ausstehenden Arbeiten tauglich sind, der gekündigte Auftragnehmer keine Verwendungsmöglichkeit hat und keine Einwendungen erhebt. Dies soll erst recht gelten, wenn der gekündigte Unternehmer deren Verwendung ausdrücklich anbietet, der Nachfolgeunternehmer hiergegen keine Bedenken hat und dem Auftraggeber die Verwendung unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen/Vyugen, § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 75). Mit Schreiben vom 25.05.2005 (Anlage B 39) hatte der Beklagte die Klägerin zur Entfernung sämtlicher Materialien aufgefordert. In seiner Klageerwiderung führt der Beklagte hierzu ergänzend aus, dass er erstmals durch die Klageschrift erfahren habe, dass die Klägerin ihm diese Materialien, die sie unmittelbar nach der Kündigung auf seine Aufforderungen von der Baustelle entfernt habe, nach wie vor anbiete. Weiterer Vortrag der Klägerin hierzu ist erstinstanzlich nicht erfolgt. Die damit allein feststehenden Eckpunkte, Entfernung der Materialien nach Aufforderung durch den Beklagten, erster Hinweis auf die fehlende anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Rahmen der Klageschrift, rechtfertigen keine Verpflichtung des Beklagten, diese aus Schadensminderungsgesichtspunkten weiter zu verwenden. Dies setzt zumindest eine entsprechende Reaktion der Klägerin auf die Aufforderung zur Entfernung voraus, die dem Beklagten die möglichen Folgen hätte verdeutlichen können. Darüber hinaus wäre die Klägerin auch gehalten gewesen, bei ihrer Abrechnung zwischen bereits verbauten und vor Ort zu Verfügung gestellten, aber noch nicht eingebauten Materialien zu unterscheiden.

10. Position 17.4.1, Stellungnahmen, Gutachten etc., pauschal 32.000 €

Für zusätzliche baubegleitende Maßnahmen, die im Wesentlichen die weitere Klärung der Bodenbeschaffenheit beinhalteten, begehrt die Klägerin einen Pauschalbetrag in Höhe von 32.000 €, von denen sie durch die Anlage K139 mindestens 31.074,53 € nachgewiesen habe. Die Klägerin hat hierzu die Auffassung vertreten, der Beklagte habe weitere Aufwendungen für die Untersuchung des Bodens erspart, so dass er einen entsprechenden Betrag zu erstatten habe.

Das Landgericht hat einen entsprechenden Vergütungsanspruch zu Recht verneint.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, ihr Anspruch ergebe sich entweder aus § 2 Nr. 5 VOB/B oder als Schadensersatzanspruch, weil der Beklagte durch einen Ausschreibungsfehler die ihm ihr gegenüber obliegenden Pflichten verletzt hat.

Diese Argumentation vermag jedoch nicht durchzugreifen, da, wie ausgeführt, die Ausschreibung nicht fehlerhaft war, sondern im Hinblick auf die Bohrbarkeit lediglich unvollständig, was die Klägerin jedoch hätte erkennen können und müssen. Verpflichtet sie sich gleichwohl zu den streitgegenständlichen Bohrarbeiten, gehen jegliche Folgen etwaiger Fehleinschätzungen oder eigener – unrichtiger – Schlussfolgerungen aus den Angaben des Baugrundgutachtens zu den Bodenverhältnissen zu ihren Lasten. Hierzu gehören auch die geltend gemachten Gutachterkosten, wobei die Klägerin zudem der Feststellung des Landgerichts, dass diese in erster Linie dazu dienen sollten, dem Beklagten nachzuweisen, dass der Fels nicht vertragsgerecht bohrbar gewesen sei, letztlich nicht entgegengetreten ist.

11. Position 17.4.3, Änderungen der Statik, 2.925,60 €

Nach dem landgerichtlichen Urteil scheiterte der klägerische Anspruch im Zusammenhang mit Änderungen der Statik, Position 17.4.3, in Höhe von 2.925,60 € bereits daran, dass die Klägerin diesen nicht nach dem vereinbarten Preisgefüge errechnete.

Das Landgericht führt hierzu aus, dass zwar grundsätzlich ein Auftragnehmer einen Anspruch auf Preisanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B habe. Grundlage für den neuen Preis sei bei allen Preistypen des Bauvertrages die ursprüngliche Preisvereinbarung, auf die dann die vorauskalkulierten bzw. vorauskalkulierbaren Mehrund Minderkosten in angemessener Weise hinzuzurechnen seien. Dies habe die Klägerin nicht beachtet, sondern den Preis anhand der Statikrechnungen Rüter (Anlage K 141) zuzüglich 20 % allgemeine Geschäftskosten und 6 % für Risiko und Gewinn errechnet.

Hiergegen wendet die Klägerin in der Berufung ein, sie habe diese zusätzlichen Kosten nicht von vornherein kalkulieren können. Deshalb sei ihre Berechnung auch im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B sachgerecht.

Dies ist unzutreffend.

Entscheidet sich die Klägerin im Rahmen des geschlossenen Vertrages gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B Mehrleistungen abzurechnen, kann dies nur in der vom Landgericht dargestellten Art und Weise geschehen. Maßgebend für die Mehr – und Minderkostenermittlung im Rahmen des § 2 Abs. 5 VOB/B ist, wie der Unternehmer die Preise kalkuliert hätte, wenn ihm die Leistungsänderung von Anfang an bekannt gewesen wäre. Der kalkulatorische Ansatz für alle Mehr – und Minderkosten ist deshalb fortzuschreiben, wofür gegebenenfalls die gesamte Angebotskalkulation offen zu legen ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB, 18. Auflage, § 2 Abs. 5 VOB/B Rn. 34). Grundlage für den neu zu bildenden Preis ist bei allen Preistypen des Bauvertrages die ursprüngliche Preisvereinbarung mit dem Auftragnehmer (vgl. Ingenstau/Korbion/Keldungs a.a.O. Rn. 43).

12. Position 17.4.4, Baustelleneinrichtung und Räumung, 8.268,00 €

Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob der von der Klägerin unter Position 17.4.4, Baustelleneinrichtung und Räumung, geltend gemachte Vergütungsanspruch von 8.268 € bereits daran scheitert, dass die Klägerin selbst maßgeblich die Verzögerungen und Unterbrechungen wegen der Bodenbeschaffenheit (Bohrbarkeit) zu verantworten hat oder ob ihr vielmehr ein Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B zustehe. Denn jedenfalls habe sie ihren Anspruch der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Kalkulation entsprechend Anlage K 142 nehme keine Rücksicht auf das bisher vereinbarte Preisgefüge. Die Klägerin entwickle die Vergütung nicht aus der zwischen den Parteien vereinbarten Teilpauschale zur Baustelleneinrichtung, sondern nehme lediglich Bezug auf das Zusatzblatt eines Angebots ihrer Streithelferin, wo das Einrichten und Räumen der Baustelle für einen zusammenhängenden ununterbrochenen Bohreinsatz mit netto 6.400 € angegeben ist, auf die sie ihre Zuschläge von insgesamt 26 % erhebt. Dies trifft zu und steht dem klägerischen Anspruch nach wie vor entgegen.

Selbst wenn, wie die Klägerin mit der Berufung geltend macht, es sich hierbei um eine zusätzliche Leistung gehandelt hat, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Vertrages gewesen sei entbindet dies sie nicht davon, einen etwaigen Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B auf der Grundlage des bisher vereinbarten Preisgefüges abzurechnen. Macht die Klägerin geltend, hierzu lediglich vortragen zu können, dass sie die bei ihr angefallenen Kosten ihrer Streithelferin zuzüglich der vereinbarten Aufschläge weitergegeben habe, geht dies zu ihren Lasten.

Die Klägerin hätte darlegen müssen, wie sie den Pauschalpreis für die Baustelleneinrichtung unter 1.1.1 kalkuliert hatte und hieraus die nunmehr geltend gemachten Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung entwickeln müssen. Dies kann nicht durch eine reine Bezugnahme auf die ihr von ihrem Subunternehmer in Rechnung gestellten Kosten ersetzt werden. Auch hier gilt, wie bereits oben, dass selbst dann, wenn die Klägerin ihren Pauschalpreis anhand der Kosten ihrer Subunternehmerin gebildet hat, sie gleichwohl gegenüber ihrem Auftraggeber nach den dargelegten Anforderungen abzurechnen hat, selbst wenn ihre Subunternehmerin dies ihr gegenüber unterlassen haben sollte.

13. Position 17.4.5, Einsatz der Bohrkolonne, 19.525,41 €

Das Landgericht hat den für den Einsatz einer Bohrkolonne geltend gemachten Anspruch der Klägerin in Höhe von 19.525,41 € bereits mangels ersichtlicher Anspruchsgrundlage verneint.

Dies ist zutreffend. Mit der Klageschrift erläuterte die Klägerin die Notwendigkeit der von der Bohrkolonne durchgeführten Probebohrungen damit, dass diese zur Ermittlung der Baugrundbeschaffenheit erforderlich gewesen sei. Dies greift sie auch in der Berufungsbegründung wieder auf. Damit im Zusammenhang stehende Kosten können jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht mit Erfolg gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden. Der klägerische Anspruch ist daher unbegründet.

Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass er auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargestellt ist. Die Schlussrechnung beinhaltet 4,5 Tage à 4.338,98 €, mithin insgesamt 19.525,41 €. Die Anlage K 143, die Position 17.4.5 erläutern und belegen soll, weist für den Einsatz der Bohrkolonne (für Probebohrungen) solche Beträge an keiner Stelle aus. Schon das Deckblatt zur Anlage K 143 ist so aufgebaut, dass für den Einsatz der Bohrkolonne pro Tag 4.350,00 € angesetzt werden zuzüglich 20 % allgemeine Geschäftskosten zzgl. 6 % Risiko und Gewinn mithin pro Tag 5.533,20 €. Keiner dieser Beträge findet sich in der Rechnung wieder.

Mit ihrer Berufungsbegründung macht die Klägerin geltend, dass das OLG Hamm ihrer Streitverkündeten 4.350 € zuerkannt habe, so dass ihr zzgl. 26 % Aufschläge netto 5.533,20 € zustünden. Zwar hatte die Klägerin dies in der Tat bereits erstinstanzlich vorgetragen, verkennt aber, dass es auch hier nicht darauf ankommt, in welcher Höhe ein Anspruch der klägerischen Streithelferin gegenüber der Klägerin gerechtfertigt war, sondern wie diese Leistung im Vertragsverhältnis der hiesigen Parteien abzurechnen war. Diese Abrechnung wird auch inhaltlich zu Recht vom Landgericht beanstandet, da sie sich nicht in der Schlussrechnung wieder findet, die einen völlig anderen Betrag ausweist. Wie die Klägerin diesen ermittelt hat, bleibt damit völlig offen.

14. Position 17.4.6, Abtransport Bewehrungskörbe, 1.200 €

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung für den Abtransport der auf der Baustelle befindlichen Bewehrungskörbe in Höhe von 1.200 €.

Das Landgericht hatte einen solchen Anspruch ebenfalls bereits mangels Anspruchsgrundlage verneint. Hierauf geht die Berufungsbegründung nicht weiter ein, sondern macht lediglich geltend, dass die Klägerin selbst entsprechende Kosten an ihre Streithelferin in Höhe von 750 € gezahlt hätte. Da die Klägerin diese Position selbst im Zusammenhang mit der vorstehenden Position sieht, mangelt es aus den bereits ausgeführten Gründen auch hier bereits an einer Anspruchsgrundlage.

Darüber hinaus ist der Anspruch auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Nach der von der Klägerin vorgelegten Urkalkulation Anlage K 144 ergab sich aus den Kosten ihrer Streithelferin zuzüglich des klägerischen Aufschlages ein Betrag von 954 €, zu dem die Klägerin jedoch noch eigene Leistungen als Stundenlohnarbeiten hinzugerechnet hatte, und so auf einen Gesamtbetrag von 1.197,90 € kam. Die Differenz ist zwar nur gering, aber dieser Betrag entspricht nicht dem in Rechnung gestellten. Darüber hinaus lässt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung bei der Herleitung der Höhe des Anspruchs diese Stundenlohnarbeiten außer Betracht, so dass die Berufungsbegründung damit auch rechnerisch nicht mehr nachvollziehbar ist. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, eine Abrechnung allein auf der Grundlage der Kosten ihrer Subunternehmerin nicht ausreichend.

Die klägerische Berufung bleibt damit auch hinsichtlich dieser Position ohne Erfolg.

15. Position 17.4.7, Bewehrungsabnahme, 1.200 € /

Position 17.4.8, Prüfung der Statik, 3.888,50 €

Das Landgericht hatte einen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Position 17.4.7, Bewehrungsabnahme, 1.200 €, sowie Position 17.4.8, Prüfung der Statik, 3.888,50 €, verneint, da weder eine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei noch die Höhe weiter erläutert werde.

Die Klägerin verweist zweitinstanzlich zur Berechtigung dieser Position zunächst darauf, dass sie der Beklagte aufgefordert habe, die ihm auftragsgemäß übergebene Statik zusätzlich überprüfen und die Bewehrung abnehmen zu lassen, weshalb er die hierfür entstandenen Kosten zu tragen habe. Diese seien ihr von dem beauftragten Ingenieurbüro ausweislich der jetzt erstmals vorgelegten Rechnungen (Bl. 1835 ff. GA) entstanden.

Soweit das Landgericht der Auffassung gewesen sei, dass der klägerische Vortrag hierzu nicht ausreichend substantiiert gewesen sei, hätte es eines entsprechenden Hinweises bedurft, auf den die Klägerin dann, wie jetzt geschehen, vorgetragen hätte.

Auch dieser Vortrag vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Soweit die Klägerin erstinstanzlich die unter Titel 17.4 geltend gemachten Kosten für zusätzliche Maßnahmen insgesamt in einen Zusammenhang mit der zu klärenden Baugrundbeschaffenheit gestellt hat, sind diese, wie dargestellt, nicht dem Beklagten zu berechnen.

Weiter macht die Klägerin in der Berufung geltend, obwohl sie pflichtgemäß dem Beklagten eine prüffähige Statik zur Verfügung gestellt habe, habe dieser sie aufgefordert, die Statik zusätzlich prüfen zu lassen, wofür Kosten in Höhe von 3.888,12 € entstanden seien. Diese Zusatzleistung sei vom Beklagten zu vergüten.

Der Beklagte hingegen hatte bereits mit der Klageerwiderung bestritten, irgendeine der unter Titel 17.4 genannten zusätzlichen Maßnahmen gegenüber der Klägerin angeordnet zu haben.

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen lässt sich nur entnehmen, dass im Rahmen der Baubesprechung vom 02.08.2004 (Anlage K 25) der Beklagte die Klägerin aufgefordert hatte, eine Statik vorzulegen, die dem Angebot und einem im Protokoll festgelegten Ausführungsvorschlag zu Grunde liege. Mit Schreiben vom 09.08.2004 (Anlage K 27) sagte die Klägerin dann die Erstellung einer neuen Statik unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben erwähnten Punkte zu. Legt man dies zu Grunde, hatte der Beklagte die Klägerin jedenfalls seiner Auffassung nach nicht mit der Überprüfung einer von ihm als vertragsgemäß entgegengenommen klägerischen Statik beauftragt, sondern vielmehr die zunächst überreichte Statik als unzureichend zurückgewiesen und deren Überarbeitung gefordert. Nach der eigenen Darstellung in der Klageschrift hatte die Klägerin die zunächst vorgelegte Statik auf der Grundlage eines abweichenden Verbaus erstellt, wobei der Beklagte seinerseits am ausgeschriebenen Verbau festhielt.

Ungeachtet dessen, wessen Ansicht zur Ausführung des Verbaus zutreffend war, wäre die Klägerin gehalten gewesen, diesen jetzt von ihr erstmals in der Berufungsbegründung hergestellten Zusammenhang auch erstinstanzlich darzulegen, und zwar auch ohne einen expliziten Hinweis des Landgerichts. Dies gilt insbesondere zu der von ihr auch jetzt nur unsubstantiiert behaupteten ausdrücklichen Beauftragung durch den Beklagten mit Statik und Bewehrungsabnahme. Darüber hinaus hatte sie auf das entsprechende Bestreiten des Beklagten erstinstanzlich eine entsprechende Leistungsanordnung nur im Hinblick auf die Bodenuntersuchung behauptet, eine Erstattungspflicht hinsichtlich der weiteren Kosten jedoch ausdrücklich gerade nicht mit einer entsprechenden Anordnung des Beklagten begründet (Bl. 181 GA). Ihr jetziges Vorbringen ist damit nicht nur neu, sondern widerspricht im übrigen der eigenen erstinstanzlichen Darstellung.

Zur Höhe des Vergütungsanspruchs kann auf die oben stehenden Ausführungen zur unzureichenden Herleitung aus dem Pauschalvertrag verwiesen werden.

Es verbleibt damit auch insoweit beim landgerichtlichen Urteil.

16. Position. 1b.13, Stillstandzeiten der Bohrkolonne, 313.741,92 €

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Stillstandzeiten der Bohrkolonne in Höhe von 313.741,92 € verneint.

Die Klägerin hatte die geltend gemachten Stillstandskosten erstinstanzlich damit begründet, dass sie diese Stillstandskosten gegenüber ihrer Streithelferin zu tragen gehabt habe und diese mit entsprechendem Aufschlag folglich dem Beklagten weiterberechnet habe. Tatsächlich aber hat das OLG Hamm einen Anspruch der Streithelferin auf Ersatz von Stillstandszeiten gegenüber der Klägerin aus allen rechtlichen Gesichtspunkten verneint (vgl. Seite 11 des Urteils, Anlage K 132). Begründet die Klägerin eine Inanspruchnahme des Beklagten damit, dass ihr selbst Kosten in dieser Höhe entstanden seien, und steht rechtskräftig fest, dass dies nicht der Fall ist, ist ihr auch ohne dass es auf eine entsprechende Interventionswirkung ankäme, eine Inanspruchnahme des Beklagten schon aus diesem Grunde verwehrt. Dem Einwand des Beklagten, dass ein eigener Stillstand der Klägerin nicht entstanden sei, weil sie alle damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten durch ihre Streithelferin habe durchführen lassen, ist die Klägerin in ihren nachfolgenden Schriftsätzen nicht entgegengetreten. In ihrem Schriftsatz vom 06.01.2015 verweist die Klägerin vielmehr lediglich darauf, dass Grundlage ihres auf § 2 Nr. 5 VOB/B gestützten Vergütungsanspruchs sei, dass sie die gesamte Baustelleneinrichtung und die Maschinen während der Stillstandszeiten durchgängig vorgehalten habe, so dass sie unabhängig davon, welchen Betrag sie an ihre Streitverkündete gezahlt habe, eine Vergütung verlangen könne. Dies trifft nicht zu. Die Klägerin verkennt, dass es hierfür bereits nach ihrem eigenen Vortrag an einer Berechnungsgrundlage fehlt. Die vom Beklagten für durch Subunternehmer erbrachte Arbeiten geforderte Vergütung hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Urkalkulation anhand ihres Einkaufspreises nebst Zuschlägen berechnet. Hier fehlt es jedoch bereits an einem solchen “Einkaufspreis”, weil eine entsprechende Subunternehmerforderung gegenüber der Klägerin nach der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Hamm nicht besteht.

17. Umsatzsteuer

Das Landgericht hatte auf die der Klägerin zustehende Nettovergütung zutreffend 16 % Umsatzsteuer in Ansatz gebracht.

Die klägerischen Leistungen wurden bereits im Jahre 2005 abgeschlossen, in dem auch die klägerische Schlussrechnung erstellt wurde. Es lässt sich der klägerischen Berufung mangels Begründung auch nicht entnehmen, warum hingegen der dort zugrundegelegte Umsatzsteuersatz von 19 % Berücksichtigung finden sollte.

D)

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist der klägerische Vergütungsanspruch von 193.229,61 € gemäß § 389 BGB durch die vom Beklagten mit Mehrkostenerstattungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen erklärte Aufrechnung erloschen.

Entgegen der Berufung stehen dem Beklagten diese Ansprüche dem Grunde nach zu, da die Kündigung nach § 314 BGB analog gerechtfertigt war. Wie bereits ausgeführt, entsprechen die Folgen einer nach § 314 BGB analog gerechtfertigten Kündigung eines Bauvertrages denjenigen einer nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gerechtfertigten Kündigung.

E)

Nach einer Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ist der Auftraggeber gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zulasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.

Der Auftraggeber kann daher von seinem gekündigten Auftragnehmer den Betrag ersetzt verlangen, den er wegen der Beauftragung eines weiteren Unternehmers über den Preis des bisherigen Bauvertrages hinaus, orientiert an dessen vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt, ausgeben muss, wobei es maßgeblich auf die Differenz zwischen der bei vollständiger Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung geschuldeten Vergütung und dem Betrag ankommt, den der Auftraggeber an den gekündigten Auftragnehmer für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und zusätzlich an den Dritten für die von diesem aufgeführten, aber ursprünglich vom gekündigten Unternehmer geschuldeten Leistung gezahlt hat oder zu zahlen gehalten ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen/Vyugen § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 38). Maßgeblich hierbei sind die tatsächlich angefallenen Mehrkosten bei unveränderter Bauausführung entsprechend dem ursprünglich geschuldeten Leistungsinhalt (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen/Vyugen a.a.O.).

Die Anschlussberufung des Beklagten hat insoweit Erfolg, als dass ihm entgegen dem landgerichtlichen Urteil ein höherer Mehrkostenerstattungsanspruch in Höhe von brutto 332.651,58 € zusteht.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Titel 1, Erschließung des Baugeländes/Baustelleneinrichtung, 445.124,31 €

Die Anschlussberufung des Beklagten hat insoweit teilweise Erfolg, als dass der Senat hier Kosten in Höhe von 80.000 € zu Gunsten des Beklagten in Ansatz bringt, während hingegen das Landgericht den Anspruch insgesamt verneint hatte.

Das Landgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Leistungsidentität zwischen der von der Klägerin zu erbringenden Leistung und der durch das Drittunternehmen M… erbrachten Leistung bestehe.

Hieran ist der Senat nach den dargestellten Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise auf die entsprechenden plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. K… in seinen Gutachten Bezug genommen, denen zufolge es an der grundlegenden Prämisse der Identität des Leistungssolls fehle, da die Darstellungen der durchzuführenden Arbeiten in den Leistungsverzeichnissen nicht identisch seien, die Leistungsverzeichnisse unterschiedliche Vorhaltedauern zu Grunde legten (Klägerin 470 Kalendertage, Firma M… 590 Kalendertage) und auch eine Summationsbetrachtung gegen eine Leistungsidentität spreche. Zwar habe der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung eingeräumt, die in den Gutachten erwähnten Änderungen in den Leistungsverzeichnissen seien eher nicht umfangreich. Nachvollziehbar und überzeugend habe er aber darauf hingewiesen, dass zu der Position 1 ca. 10 % der Kosten für die Einrichtung, 80 % für die Vorhaltung und 10 % für die Räumung anzusetzen sind. Dementsprechend sei auch nachvollziehbar, dass sich unterschiedliche Vertragszeiten auch maßgeblich auswirken.

Die Erstattungsfähigkeit entstandener Mehrkosten setzt grundsätzlich, wie bereits ausgeführt, eine unveränderte Bauausführung entsprechend dem ursprünglich geschuldeten Leistungsinhalt voraus. Diese war nach den Ausführungen des Sachverständigen hier nicht gegeben. Neue, vom Sachverständigen nicht bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 05.09.2013 berücksichtigte Umstände, die gleichwohl eine Identität hier hätten begründen können, sind von der Anschlussberufung nicht dargelegt worden.

Der Senat folgt der Argumentation des Beklagten jedoch insoweit, als dass die Feststellungen des Sachverständigen hier zumindest eine Schätzung der entstandenen Mehrkosten gemäß § 287 ZPO ermöglichen. Die Ansicht der Klägerin, dass eine Schätzung der insoweit angefallenen Mehrkosten nicht in Betracht komme, weil bislang nicht festgestellt werden könne, ob diese überhaupt angefallen seien, teilt der Senat nicht. Unstreitig bedurfte es hier einer neuen Baustelleneinrichtung, die mit entsprechenden Kosten verbunden war. Zwar bilden die vom Beklagten geforderten Mehrkosten für die Tätigkeit der Firma M… hier mangels Identität keine ausreichende Schätzungsgrundlage. Eine solche findet sich jedoch in dem von den Parteien in dem geschlossenen Vertrag hierfür in Ansatz gebrachten Pauschalpreis von 55.000 €, den auch der Sachverständige als Vergleichsgrundlage herangezogen hatte. Da senatsbekannt bei einer nach Kündigung erforderlichen kurzfristigen Beauftragung eines Unternehmers höhere Vergütungen zu zahlen sind, schätzt der Senat die insoweit entstandenen Mehrkosten auf 80.000 €.

2. Titel 2, Abbrucharbeiten, 11.760,41 €

Das Landgericht hat dem Beklagten die unter Titel 2 geltend gemachten Mehrkosten für Abbrucharbeiten entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K… zutreffend in voller Höhe zuerkannt.

Der Sachverständige Dr. K… war davon ausgegangen, dass die Erwähnung und die Übernahme der Reinigung der Betonflächen im Protokoll zum Bietergespräch vom 23.03.2004 (Anlage K 5) nicht durchgreife, da die Klägerin dagegen vorbringe, dieses Zugeständnis sei ausdrücklich nur gegen entsprechende zusätzliche Vergütung erfolgt. Dies verkennt jedoch, dass der von der Klägerin behauptete Vergütungsvorbehalt sich nicht im Protokoll zum Bietergespräch findet. Wäre ein solcher, wie von der Klägerin behauptet, vereinbart worden, hätte sie dem Fehlen des Kostenvorbehalts im Protokoll zum Bietergespräch widersprechen müssen, da dieses entgegen der klägerischen Berufung unmittelbar Vertragsbestandteil geworden ist. Mangels klägerischen Widerspruchs ist das Protokoll in der vorliegenden Form Vertragsbestandteil geworden. Hieraus folgt die Übernahme der streitgegenständlichen Reinigungsarbeiten ohne gesonderte Vergütung. Im Protokoll findet sich unter dem Punkt “Abbruch” lediglich der Satz “die Betonflächen werden von der Firma U… gereinigt.”. Im nachfolgenden Auftragsschreiben des Beklagten vom 26.04.2004 (Anlage K8) wird das Protokoll des Bietergesprächs ausdrücklich als Vertragsbestandteil genannt. Die dort enthaltenen Angaben sind damit als Festlegung weiterer Einzelheiten zum Leistungsverzeichnis anzusehen, so dass beispielsweise hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Abbrucharbeiten, die vom Leistungsverzeichnis mitumfasst waren, klargestellt wird, dass die Reinigung der Betonflächen zu diesen gehört. War diese Leistung folglich vom Pauschalpreis mitumfasst, ist es der Klägerin verwehrt, nunmehr einzuwenden, sie habe diese nur gegen zusätzliche Vergütung erbringen wollen.

3. Titel 4, Baugrubensicherung, 71.984,30 €

Einen Anspruch des Beklagten auf Mehrkosten im Zusammenhang mit einer Baugrubensicherung, Titel 4, in Höhe von 71.984,30 €, hat das Landgericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. K… zu Recht verneint.

In seiner Anschlussberufung, mit der der Beklagte diese Mehrkosten in voller Höhe weiterverfolgt, räumt er ein, dass er seine diesbezügliche Forderung anhand des ursprünglichen Hauptleistungsverzeichnisses der Firma M… berechnet habe, und nicht auf der Grundlage deren Schlussrechnung, in der diese Position nur mit 312.000,00 € abgerechnet worden sei. Der Beklagte begründet dies damit, dass er zur Beschleunigung des Bauvorhabens die Leistungen nicht in der ursprünglich bei der Klägerin beauftragten Art und Weise, die auch dem Hauptleistungsverzeichnis der Firma M… entspreche, habe beauftragen können, sondern sich mit einer zwar günstigeren, aber technisch minderwertigen Leistungserbringung habe zufrieden geben müssen. Dass er zur Kündigung gezwungen gewesen wäre und deshalb nicht die vollwertige Leistung habe halten können, dürfe der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen. Deshalb stehe ihm die Differenz zwischen der vergleichbaren ausgeschriebenen Ersatzvornahmeleistung und der Ursprungsleistung als Kompensation für den durch die Kündigung hinzunehmenden Minderwert infolge minderwertiger Ausführung zu.

Dies trifft nicht zu.

Der Beklagte verkennt, dass im Rahmen der Mehrkostenberechnung des § 8 Nr. 3 VOB/B nur diejenigen Kosten erstattet verlangt werden können, die vom danach beauftragten Dritten gegenüber dem Auftraggeber tatsächlich abgerechnet wurden (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen/Vygen § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 38). Diese sind auf der Grundlage der tatsächlichen Schlussrechnung zu ermitteln, nicht anhand sich auf andere Leistungen beziehender Leistungsverzeichnisse. Liegen sie unterhalb der ursprünglichen Kosten, sind Mehrkosten nicht angefallen.

Da Grundlage des geltend gemachten Mehrkostenanspruchs folglich nicht das Leistungsverzeichnis der Firma M… sein kann, kann es dahinstehen, ob dem geltend gemachten Mehrkostenanspruch auch eine fehlende Identität zwischen diesem und dem klägerischen Leistungsverzeichnis entgegenstünde.

4. Titel 5, Wasserhaltung, 90.838,38 €

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die vom Beklagten unter dem Titel 5, Wasserhaltung, geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von 90.838,38 €. Auch diese hat das Landgericht zutreffend als nicht berechtigt angesehen.

Deren Geltendmachung scheitert daran, dass diese sich aus Titel 5 des Angebotsleistungsverzeichnisses der Firma M… ergebenden Leistungen weder erbracht noch berechnet wurden. Wie bereits dargestellt, kann der Beklagte nur diejenigen Mehrkosten mit Erfolg gegenüber der Klägerin geltend machen, die ihm tatsächlich entstanden sind.

Ob eine Geltendmachung auch an einer fehlenden Leistungsidentität beider Leistungsverzeichnisse scheitern würde, bedarf auch hier keiner weiteren Vertiefung.

5. Titel 6, Nachklärung, 43.076, 93 €

Die unter Titel 6, Nachklärung, geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von 43.076,93 € hat das Landgericht dem Beklagten hingegen unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K… richtigerweise in voller Höhe zuerkannt. Auf die zutreffende landgerichtliche Begründung wird insoweit Bezug genommen.

Der Senat versteht den an dieser Stelle von der Klägerin vorgebrachten Einwand so, dass sie mit diesem nicht gezielt die unter Titel 6 geltend gemachten Mehrkosten angreifen will, sondern allgemein rügt, Minderkosten sei nicht ausreichend als Abzugspositionen berücksichtigt worden. Hierauf wird später noch eingegangen.

Mangels weiterer durchgreifender Angriffe ist diese Position zu zuerkennen.

6. Titel 7, Provisorien, 23.419,53 €

Das Landgericht hatte dem Beklagten den unter Titel 7, Provisorien, geltend gemachten Mehrkostenanspruch in Höhe von 23.41 9,53 € nur in Höhe von netto 12.790,28 € zuerkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Die – zweitinstanzlich zu diesem Titel allein noch im Streit befindliche – Mehrkostenforderung des Beklagten zur Position 7.1.3, Provisorische Bachverrohrung, ist berechtigt. Entgegen der klägerischen Auslegung lässt sich dem Leistungsverzeichnis nicht entnehmen, dass sie keine Rohre liefern musste, weil diese, so die Klägerin, nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits hätten vorhanden sein müssen. Der Senat geht vielmehr mit dem Landgericht davon aus, dass das Leistungsverzeichnis der Klägerin dahingehend auszulegen ist, dass für die provisorische Bachverrohrung auch Rohre geliefert werden müssen. Überzeugend hat das Landgericht ausgeführt, dass aus bautechnischen Gründen vor der Umlegung des vorhandenen Baches zunächst ein Provisorium (also mit neuen Rohren) gelegt werden muss, in das der Bach umgelegt werden kann. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Bach zwischen dem Abbau der Rohre im alten Leitungsweg und dem Aufbau der (alten) Rohre im neuen Leitungsweg zumindest vorübergehend in die Baugrube fließen könnte.

Eine Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung von Rohren folgt auch aus der Position 7.1.13 des Leistungsverzeichnisses (Anlage B 79), in der es heißt:

“Provisorische Umlegung der vorhandenen Bachverrohrung DN 800 vom vorhandenen Schacht bis zur Auslaufstelle in der Wupper, Anzahl der Rohrleitungen mit Nennweiten können von Bieter frei gewählt werden, der Gesamt-Querschnitt muss der Fläche einer Rohrleitung DN 800 entsprechen”.

Dieses damit der Klägerin eingeräumte Wahlrecht hinsichtlich der Anzahl der zu verwendenden Rohre kann nur bei der Lieferung neuer Rohre zum Tragen kommen, da bei Verwendung der vorhandenen Rohre deren Anzahl ja bereits feststeht. Nach der Vorbemerkung des Leistungsverzeichnisses hatte die Klägerin das Material in die Einheitspreise einzukalkulieren, so dass es von ihrem Leistungsumfang mit umfasst war.

7. Titel 8, Rücklaufschlammpumpwerk, 14.437,32 €;

Titel 9, RS-Regelschächte, 40.027,87 €;

Titel 10, Verteilerbauwerk, 29.700,80 €;

Titel 12, Ablaufmengenmessung, 11.463,00 €;

Titel 14, Bauleistungen Kabelanlagen, 19.523,85 €;

Titel 16, Erschwernisse, Sicherungen, 16.394,67 €;

Mehrkosten durch Beauftragung des Drittunternehmens D…, Lose 1-3, 19.1554,69 €

Die geforderten Mehrkosten für Titel 8, Rücklaufschlammpumpwerk, in Höhe von netto 14.437,32 €, Titel 9, RS-Regelschächte, in Höhe von netto 40.027,87 €, Titel 10, Verteilerbauwerk, in Höhe von netto 29.700,80 €, Titel 12, Ablaufmengenmessung, in Höhe von netto 11.463,00 €, Titel 14, Bauleistungen Kabelanlagen, in Höhe von netto 19.523,85 € sowie Titel 16, Erschwernisse, Sicherungen, in Höhe von netto 16.394,67 €, hat das Landgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens mit zutreffender Begründung vollständig für berechtigt erachtet;

gleiches gilt für die geforderten Mehrkosten durch die Beauftragung des Drittunternehmens D…, Lose 1-3, in Höhe von 19.1554,69 €, die das Landgericht jedoch nur in einer Höhe von 9.461,61 € anerkannt hat. Dies hat der Beklagte akzeptiert.

Die Klägerin rügt insoweit lediglich die unterbliebene Anrechnung von Minderkosten, auf die an späterer Stelle noch eingegangen wird.

8. Mehrkosten Ausrüstungstechnik, Anlage B 68,129.401,84 €

Die vom Beklagten für das Gewerk Ausrüstungstechnik in Höhe von 129.401,84 € geltend gemachten Mehrkosten hat das Landgericht insgesamt als nicht erstattungsfähig angesehen, da es an einer (annähernden) Leistungsidentität zwischen den mit der Klägerin vereinbarten Leistungen und den mit den Drittunternehmen beauftragten Leistungen nach den sachverständigen Feststellungen fehle. Hierbei verbleibt es.

Die Erstattung kündigungsbedingter Mehrkosten setzt nicht nur voraus, dass diese tatsächlich angefallen sind, sondern darüber hinaus, dass ihnen eine unveränderte Bauausführung entsprechend dem ursprünglich geschuldeten Leistungsinhalt des gekündigten Vertrages zu Grunde lag.

Soweit der Beklagte mit der Anschlussberufung geltend macht, der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es zu diesem Punkt deshalb nicht bedurft, weil die Leistungssollidentität zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, geht dies aus mehreren Gründen fehl.

Zum einen hat die Klägerin, worauf sie in ihrem Schriftsatz vom 06.01.2015 auch noch einmal ausdrücklich hinweist, die Leistungssollidentität bereits erstinstanzlich bestritten. Bei der Anlage B 68, auf die der Beklagte die behauptete Leistungssollidentität im Wesentlichen stützt, handelt es sich mangels Vorlage der zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnisse um bloßen Parteivortrag.

Selbst wenn das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin, wie der Beklagte meint, nicht ausreichend substantiiert und damit unbeachtlich gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass der Senat gemäß § 529 ZPO an die erstinstanzlichen Feststellungen gleichwohl gebunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates kann eine Berufung nicht damit begründet werden, das Erstgericht habe Ergebnisse einer Beweisaufnahme verwertet, die nach dem Sach- und Streitstand nicht erforderlich gewesen war (vgl. zuletzt Urteil vom 27.01.2015 Az.: I-21 U 114/13 unter Bezugnahme auf KG Berlin, Beschluss vom 03.06.2010, Az. 12 U 40/10, zitiert nach Juris). Solange die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen, ist das Berufungsgericht im Rahmen des § 529 ZPO an die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts gebunden (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 01.08.2011, Az. 7 Sa 1878 /10, zitiert nach juris). Ein Beweisergebnis ist nicht schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil es unter Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts gewonnen wurde. Die Beweisverwertung ist immer nur dann verboten, wenn die Beweiserhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht einer Partei verletzt, ohne dass dies zur Gewährleistung eines im Rahmen der Güterabwägung als höherwertig einzuschätzenden Interesses der anderen Partei oder eines anderen Rechtsträgers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH NJW 2006, 1657,1659). Etwas anderes kann gegebenenfalls dann gelten, wenn der Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften die Güte des Beweisergebnisses beeinträchtigen kann (BGH a.a.O.).

Dies ist hier nicht der Fall.

Der gerügte Verfahrensfehler betrifft allein die Anordnung der Beweisaufnahme, nicht aber die Art und Weise ihrer Durchführung. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht des Beklagten, das durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens verletzt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Beweiswürdigung des Landgerichtes begegnet nach Maßgabe des § 529 ZPO keinen Bedenken.

Die erforderliche Identität des Leistungssolls konnte der Sachverständige hier anhand der Aufstellung des Beklagten (Anlage B 68) nicht feststellen, da die jeweiligen Leistungsverzeichnisse der auf mehrere Drittunternehmer aufgeteilten Leistungen des Loses “Ausrüstungstechnik” nicht vorlagen. Den bei den Akten befindlichen ausgefüllten Angeboten und Auftragsschreiben konnte der Sachverständige lediglich die allgemeinen vertraglichen Rahmendaten entnehmen, nicht jedoch eine vollständige Positionsbeschreibung aller beauftragten Hauptvertragspositionen. Ohne die Vorlage der Leistungsverzeichnisse sah sich der Sachverständige daher außer Stande, das Bestehen einer Leistungsidentität zu überprüfen oder eine übliche Kostensteigerung zu schätzen. Allein dass sich die vom Beklagten geltend gemachten Mehrkosten in dem Rahmen der vom Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung bestätigten Teuerungsrate der Fertigstellungskosten durch einen Drittunternehmer zwischen 5 und 10 % bewegt, reicht weder zum Nachweis deren Berechtigung aus noch erlaubt dies eine entsprechende Schätzung, solange die erforderliche Vergleichbarkeit der Leistungen nicht dargetan ist.

9. Abzug weiterer Minderkosten

Weitere Minderkosten sind nicht in Abzug zu bringen.

Die klägerische Berufung hat den Abzug der vom Sachverständigen bei seinen Ausführungen zur Wasserhaltung (Titel 5) ermittelten Minderkosten in Höhe von 26.752 € und beim Titel 4 (Baugrubensicherung) ermittelten Minderkosten in Höhe von 139.783,70 € dann für gerechtfertigt gehalten, wenn der Beklagte trotz fehlender Leistungsidentität Schadensersatz verlangen könne. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ebenso wie die erfolgreiche Geltendmachung entstandener Mehrkosten die Identität zwischen ursprünglich beauftragter und nachträglich durch Drittunternehmen erbrachter Leistungen voraussetzt, gilt dies spiegelbildlich auch für den Abzug von Ersparnissen infolge der kostengünstigeren Erbringung der Leistungen durch den nachträglich beauftragten Drittunternehmer. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn Leistungssollidentität besteht. Hiervon ist nach den auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen getroffenen Feststellungen des Landgerichts, die von der klägerischen Berufung nicht angegriffen werden, hinsichtlich des Titels 4, Baugrubensicherung, und Titel 5, Wasserhaltung, nicht auszugehen, § 529 ZPO.

Eine Identität zwischen tatsächlich erbrachter und ursprünglich beauftragter Leistung behauptet auch der Beklagte nicht. Vielmehr macht er insoweit ja gerade geltend, dass er nicht die ursprünglich beauftragte höherwertige Leistung erhalten habe, sondern sich mit einer minderwertigeren habe zufrieden geben müssen. In diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar, dass er deshalb für beide Titel auch geringere Aufwendungen hatte als im Rahmen der ursprünglichen Beauftragung veranschlagt worden waren.

10. Nachlass

Zutreffend hat das Landgericht bei der Berechnung der dem Beklagten zustehenden Mehrkosten einen vierprozentigen Nachlass auf die fiktive Vergütung der Klägerin berücksichtigt.

Die Parteien hatten vertraglich einen vierprozentigen Nachlass auf die klägerische Vergütung vereinbart, falls, wie geschehen, die gesamte Leistung des Auftragsschreibens vom 26.04.2004 vergeben werden sollte. Dies ist auch in den handschriftlichen Änderungen auf dem Auftragsschreiben des Beklagten vom 26.04.2004, die zu dem in der Angebotsbestätigung der Klägerin vom 14.05.2004 (Anlage K9) genannten Endpreis führen, entsprechend berücksichtigt worden, da auch dort ein vierprozentiger Nachlass von der korrigierten Auftragssumme abgezogen worden war. Da für die Ermittlung der Mehrkosten die bei Fortführung des Vertrages an die Klägerin zu zahlende fiktive vertragsgemäße Vergütung maßgeblich ist, ist bei deren Ermittlung auch der vertraglich vereinbarte vierprozentige Nachlass zu berücksichtigen, wie es das Landgericht getan hat. Selbst wenn sowohl Folgeunternehmer als auch Klägerin identische Preise abgerechnet hätten, wäre allein aufgrund des nur mit der Klägerin vereinbarten vierprozentigen Nachlasses die Fertigstellung um eben jene 4 % teurer geworden.

Die Ermittlungen des Sachverständigen Dr. K… in der Anlage 5 seines Gutachtens vom 30.05.2012 können, entgegen dem landgerichtlichen Urteil, nur mit den jeweiligen Einzelwerten, nicht jedoch mit dem vom Sachverständigen errechneten Gesamtergebnis der fiktiven Vergütung von netto 1.507.502,99 € zu Grunde gelegt werden.

Dies führt zu einer höheren fiktiven Vergütung und mithin auch zu einem höheren Nachlass. In die Berechnung der fiktiven Vergütung sind diejenigen Positionen einzubeziehen, für die dem Beklagten ein entsprechender Mehrkostenanspruch zuerkannt wurde. Das landgerichtliche Urteil hatte entgegen den sachverständigen Ausführungen zutreffend einen Mehrkostenanspruch des Beklagten auch im Hinblick auf Titel 2, Abbrucharbeiten, sowie Titel 7, Provisorien, zuerkannt. Dies hat zur Folge, dass auch für diese beiden Titel die fiktive Vergütung der Klägerin, wie sie sich der vorgenannten Anlage 5 entnehmen lässt, in die Berechnung einzustellen ist. Gleiches gilt für die vom Senat für Titel 1 geschätzten Kosten für die Einrichtung der Baustelle. Dies führt dazu, dass zu der vom Sachverständigen berechneten fiktiven Vergütung ein weiterer Betrag von 163.788,52 € hinzuzusetzen ist, so dass sich eine fiktive Vergütung in Höhe von insgesamt 1.671.291,51 € ergibt. 4 % hiervon sind 66.851,66 €, die zum Gegenanspruch des Beklagten hinzuzurechnen sind.

11. Umsatzsteuer

Zu dem sich hiermit errechnenden Gesamtnettobetrag von 280.033,22 € ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine durchschnittliche Umsatzsteuer von 18,79 % zu addieren, mithin 52.618,26 €, so dass sich ein Bruttobetrag von 332.651,58 € ergibt. Die Berechnung dieses durchschnittlichen Umsatzsteuersatzes auf der Grundlage der Schlussbetrachtung in der Anlage B 67 des Beklagten ist plausibel und nachvollziehbar und wird von den Parteien mit ihren Rechtsmitteln auch nicht angegriffen.

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung behauptet, der Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, weil er vorsteuerausgleichsberechtigt sei, verkennt dies zum einen, dass es sich bei dem Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes handelt. Zum anderen ist dieser klägerische Vortrag auch neu, bestrittenen und damit gemäß § 531 ZPO präkludiert.

G)

Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe.

Insoweit bleiben sowohl Berufung als auch Anschlussberufung ohne Erfolg.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Kosten der Mehrkostenberechnung

Das Landgericht hat die Klägerin als verpflichtet angesehen, dem Beklagten die von ihm für die Erstellung der Mehrkostenberechnung aufgewandten Kosten in voller Höhe von insgesamt 13.619,2 € zu erstatten.

Entgegen der klägerischen Berufung sind diese Kosten von der Klägerin zu tragen. .

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, sind auch diejenigen Kosten nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B erstattungsfähig, die für die Erstellung eines Preisspiegels zur Berechnung der Mehrkosten anfallen, da auch diese kündigungsbedingt sind und ohne die Kündigung nicht angefallen wären (vgl. BGH NJW 2000, 1116, 1117).

Auch die weitere Rüge der Klägerin, die Mehrkostenberechnung sei offenkundig grundlegend falsch gewesen, da sie sowohl vom Sachverständigen als vom Landgericht überwiegend als nicht gerechtfertigt angesehen worden sei, greift nicht durch.

Der Beklagte war berechtigt, auf Kosten der Klägerin eine Mehrkostenberechnung zu beauftragen. Diese Mehrkostenberechnung hat der Beklagte dann zur Berechnung seiner Gegenforderungen verwendet. Selbst wenn diese Mehrkostenberechnung teilweise unzutreffend gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die hierfür entstandenen Kosten vollständig von der Klägerin zu tragen sind. Im Rahmen des Schadensersatzrechtes ist es anerkannt, dass die Kosten von Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung auch dann vom Schädiger zu ersetzen sind, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 249 Rn. 58 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt im übertragenen Sinne auch hier.

Soweit die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Rechnungen überhaupt beglichen habe, ist dieser Vortrag neu, streitig und damit nach § 531 ZPO präkludiert. Erstinstanzlich hatte die Klägerin die geltend gemachten Gegenansprüche, soweit sie Schadensersatzforderungen umfassten, nur pauschal bestritten. Dies beinhaltet nicht zugleich das Bestreiten, dass die vom Beklagten angeführten Rechnungen von diesem beglichen wurden.

Selbst wenn der klägerische Vortrag zuzulassen wäre, bliebe es gleichwohl insoweit beim landgerichtlichen Ergebnis. Sollte der Beklagte die Rechnungen nicht beglichen haben, bestünde zwar der Nachteil des Beklagten zunächst nur in der Belastung mit einer Verbindlichkeit. In diesem Fall wäre sein Anspruch nur auf Schuldbefreiung gerichtet. Jedoch kann ein Befreiungsanspruch nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergehen, wenn der Gläubiger unter Setzung einer Frist mit Ablehnungsandrohung den Ersatzpflichtigen erfolglos zur Erfüllung aufgefordert hat. Das Erfordernis einer entsprechenden Fristsetzung entfällt, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Befreiung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung verweigert, was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann (vgl. BGH NJW-RR 2011, 910, 912, 913 m.w.N.). Hier liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung zum Ersatz der kündigungsbedingten Aufwendungen des Beklagten nicht nur der Höhe nach, sondern auch dem Grunde nach in Abrede gestellt.

2. Kosten der Neuausschreibung

Das Landgericht hat die Erstattung der Kosten für die Neuausschreibung in Höhe von brutto 44.741,86 € für gerechtfertigt erachtet.

Ausgegangen war es hierbei von der Auflistung von Kosten für die Erstellung neuer Ausschreibungsunterlagen in der Anlage B 66d unter 6.4, aus der sich für die dort aufgeführten Positionen 6.4.1 – 6.4.4 ein Nettobetrag in Höhe von 35.470,00 € ergibt. Zu diesem hat das Landgericht eine vereinbarte Nebenkostenpauschale in Höhe von 6 %, mithin 2.128,20 €, und 19 % Umsatzsteuer, mithin 7.143,66 € addiert und so einen Gesamtbetrag von 44.741,86 € errechnet.

Auch diese Position greift die Klägerin erfolglos dem Grunde und der Höhe nach an.

Sie macht geltend, da sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K… ergebe, dass die von dem Beklagten neu ausgeschriebenen Leistungen in weiten Teilen nicht identisch mit den zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Leistungen gewesen seien, könne er nicht Ersatz der gesamten Ausschreibungskosten verlangen, sondern nur Ersatz derjenigen Kosten, die auf den Teil der Ausschreibung entfielen, der mit dem Leistungssoll der Klägerin identisch gewesen sei. Der hierin liegende Einwand der teilweise untauglichen Ausschreibung steht, wie ausgeführt, dem Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht entgegen.

Weiter macht die Klägerin gelten, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen nach einer entsprechenden Überarbeitung hätten verwendet werden können. Der Beklagte verteidigt die gewählte Vorgehensweise damit, dass die Überarbeitung der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits Leistungen erbracht habe, letztlich den gleichen zeitlichen Aufwand bedeutet hätte wie die Erstellung neuer Ausschreibungsunterlagen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass, wie sich aus der dieser Position zu Grunde liegenden Aufstellung der Streithelferin zu 4. des Beklagten ergibt, die unter dieser Position berechneten Stunden nicht nur die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, sondern auch die Prüfung von Angeboten beinhaltet, die auch bei Verwendung des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses in abgeänderter Form angefallen wäre.

Der Sache nach rügt die Klägerin hier einen Verstoß gegen die dem Beklagten obliegende Schadensminderungspflicht, § 254 Abs. 2 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei der Klägerin. Die Klägerin hat jedoch auch in ihrem Schriftsatz vom 06.01.2015 nicht substantiiert dargelegt, dass die Überarbeitung der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen mit einem geringeren Aufwand möglich gewesen wäre, als die gewählte Vorgehensweise der Erstellung neuer Ausschreibungsunterlagen. Hiervon ist in Anbetracht der Umstände auch nicht ohne weiteres auszugehen.

Der klägerische Einwand, die Berechtigung einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 6 % sei nicht ersichtlich, ist unbeachtlich.

Schriftsätzlich hatte der Beklagte behauptet, dass eine vereinbarte Nebenkostenpauschale auch bei den Mehrkosten der neuen Ausschreibung anzusetzen sei. Zwar hatte er diese erstmals mit Schriftsatz vom 30.12.2009 (dort Bl. 975 GA) geltend gemachten Mehrkosten der neuen Ausschreibung nicht wie die anderen Leistungen seiner Streithelferin zu 4. durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung belegt, sondern nur durch Überreichung einer Aufstellung (Anlage B 66d). Aus den für die vorgenannte Position vorgelegten Rechnungen seiner Streithelferin zu 4. (Anlagen B 66a, 66b) ergibt sich jedoch, dass diese jeweils einen Aufschlag von 6 % für Nebenkosten zu dem berechneten Zeithonorar geltend gemacht hatte.

Erstinstanzlich hatte die Klägerin, soweit ersichtlich, die geltend gemachten Kosten zwar insgesamt pauschal, hinsichtlich dieser Position aber nicht mehr gesondert bestritten. Die Behauptung des Beklagten, eine entsprechende Nebenkostenpauschale sei vereinbart, war damit unstreitig.

3. Kosten der Prüfung der Montageplanung

Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten auch einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der nunmehr entstandenen Mehraufwendungen seiner Streithelferin zu 4 hinsichtlich der Prüfung der Montage- und Werkplanungen in Höhe von zutreffend berechneten 15.212,48 € zuerkannt, da auch diese Kosten durch die Kündigung veranlasst wurden.

Darauf, ob, wie von der Klägerin in der Berufungsbegründung bestritten, der Beklagte den in Rechnung gestellten Betrag tatsächlich gezahlt hat, kommt es, wie ausgeführt, nicht an.

Weiter bestreitet die Klägerin, dass alle abgerechneten Leistungen tatsächlich für die Prüfung der Montageplanung erforderlich gewesen seien. Abseits dessen, ob dieses pauschale Bestreiten überhaupt ausreichend substantiiert ist, ist es jedenfalls verspätet und damit präkludiert, da auch dieser Gesichtspunkt nicht vom pauschalen erstinstanzlichen Bestreiten umfasst war.

Zu der von der Klägerin auch hier infrage gestellten Berechtigung einer sechsprozentigen Nebenkostenpauschale wird ebenfalls auf die obenstehenden Ausführungen Bezug genommen.

4. Kosten für die verlängerte Bauüberwachungszeit sowie für die Projektleitung

Das Landgericht hat die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für eine verlängerte Bauüberwachungszeit und zusätzlicher Projektleitung nur in Höhe von jeweils drei Vierteln anerkannt und demzufolge dem Beklagten statt der geforderten 84.000 € netto nur 79.254,00 € bzw. statt netto 23.613,41 € nur 17.710,06 € zuerkannt. Dies hält den Angriffen von Berufung und Anschlussberufung stand.

Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht in Wege der Schätzung, § 287 ZPO, den vom Beklagten angesetzten zehnmonatigen Verzugszeitraum vom 28.06.2004 bis zur Kündigung am 20.05.2005 nicht voll zu Lasten der Klägerin berücksichtigt hat, sondern nur in Höhe von drei Vierteln. Entgegen der Anschlussberufung hat das Landgericht seine Schätzung nicht ohne jede Begründung vorgenommen, sondern diese darauf gestützt, dass die Statik für den Verbau geändert wurde. Im Ergebnis lastet das Landgericht damit eine Bauzeitverzögerung von 7,5 Monaten der Klägerin an. Zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Kündigung am 20.05.2005 läge der Stichtag damit in der ersten Novemberwoche 2004. Der Streit der Parteien während der Bauausführung lässt sich zum einen auf die Ausführung des Verbaus zurückführen, zum anderen auf die von der Klägerin nach dem Baugrundgutachten anders erwarteten Bodenverhältnisse bzw. leichtere Bohrbarkeit. Während Letzteres in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt, gilt dies für die Ausführung des Verbaus nicht. Selbst wenn man aber unterstellt, dass frühere Bohrarbeiten vor der Klärung dessen Ausführung nicht möglich oder sinnvoll waren, beauftragte die Klägerin ihre Streithelferin erst am 26.10.2004. Die Unterzeichnung des ihm übersandten Bohrfreigabeprotokolls der klägerischen Streithelferin verweigerte der Beklagte am 10.11.2004 zu Recht, da diese nicht seine Vertragspartnerin war. Die Bohrarbeiten begannen dann schließlich am 10.11.2004, die erste Behinderungsanzeige wegen mangelnder Bohrbarkeit folgte bereits am nächsten Tag. Wesentliche Bohrarbeiten erfolgten bis zur Kündigung des Beklagten nicht mehr. Zieht man weiter in Betracht, dass es der Gesetzgeber bei der Einräumung einer Schätzungsmöglichkeit in § 287 ZPO bewusst in Kauf genommen hat, dass diese nicht die tatsächlichen Verhältnisse trifft, ist die vom Landgericht vorgenommene Verteilung der Bauzeitverzögerung den tatsächlichen Umständen ausreichend angemessen.

Soweit die Klägerin darüber hinaus auch hier die Zahlung der geltend gemachten Beträge durch den Beklagten bestreitet, ist dies gemäß § 531 ZPO präkludiert, darüber hinaus aber auch unbeachtlich, da die Klägerin auch insoweit die Berechtigung dem Grunde nach in Abrede stellt. Es wird insoweit auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.

G)

Die der Klägerin noch zustehende Vergütung ist durch die Aufrechnung des Beklagten aufgezehrt. Dem Beklagten verbleibt nach Aufrechnung ein restlicher Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin in Höhe von 309.959,07 €, der entsprechend dem landgerichtlichen Urteil zu verzinsen ist. In diesem Umfang ist die Widerklage erfolgreich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 101 ZPO.

Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrag der Klägerin sind nach billigem Ermessen gemäß § 91 a ZPO von dieser zu tragen. Da der Klägerin die von ihr geltend gemachte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nicht zusteht, war ihr Antrag, festzustellen, dass sie gegebenenfalls die hierauf anfallende Umsatzsteuer vom Beklagten verlangen könne, von Anfang an unbegründet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

IV.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 4.350.000 €

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (5) – OLG Jena, Urteil vom 30.04.2002 – 3 U 1144/01

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (5) - OLG Jena, Urteil vom 30.04.2002 - 3 U 1144/01:

Der Fall:

Ein Hang soll durch eine Nagelwand gesichert werden. Unerkannt und unerkennbar befindet sich im Hang eine Grundbruch-Schicht. Nach der Vernagelung kommt es zum Abgleiten des Hanges. Der Auftraggeber kündigt daraufhin den Vertrag. Im Beweisverfahren wird festgestellt, dass der Auftragnehmer bei der Ausführung alles richtig gemacht hatte. Das Landgericht spricht deshalb dem Auftragnehmer die volle Vergütung für die nicht mehr verwendbare Hangsicherung zu.

Die Lösung:

Das OLG weist die Klage jedoch ab: Zwar habe die Klägerin richtig gearbeitet, sie habe jedoch erkennen müssen, dass das Baugrundgutachten nicht vollständig gewesen sei, weil es sich nicht auch auf den Geländeausschnitt bezogen habe, für den der Geländebruchnachweis zu führen gewesen wäre.

Der Unternehmer hat ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Baugrundgutachten dahin zu prüfen, ob es vollständig und für die Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist. Er muss dabei nicht alle Details prüfen. Handelt es sich beim Auftragnehmer um eine “Spezialfirma”, bestehen gesteigerte Anforderungen an die Prüfpflicht etwa dahingehend, ob die Grundlagen des Gutachtens fachlich richtig angenommen wurden.

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (4) – OLG Hamm NJW-RR 1994, 406=IBR 1994,95

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (4) - OLG Hamm NJW-RR 1994, 406=IBR 1994,95:

Der Fall:

Eine Leistungsbeschreibung enthält in den einzelnen Positionen klare Vorgaben zu den Bodenklassen: 3 – 5. Ein Bodengutachten fehlt, der Bieter und spätere Auftragnehmer fragt auch nicht nach. Er verlässt sich auf die Ausschreibung. Vor Ort werden schwierigere Bodenverhältnisse angetroffen, die zu höheren Bearbeitungskosten führen.

Die Lösung:

Der Auftragnehmer bekommt die Mehrvergütung zugesprochen: “… Auf diese Ausschreibung aber konnte die Klägerin vertrauen. Das gilt unabhängig davon, ob die Geltung der VOB/A vereinbart war oder nicht. … Die Ausschreibung gibt dem Unternehmer seine Kalkulationsgrundlage…. In den Grenzen der Ausschreibung kann und muss der Unternehmer bei der Kalkulation seiner Preise seine Risikoabwägung vornehmen…. Eine Verpflichtung zur Bodenuntersuchung hätte die Erkundigungspflicht des Unternehmers, die ihm grundsätzlich obliegt, bei weitem überschritten.”

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (3) – OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2000, Az: 4 U 126/99

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (3) - OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2000, Az: 4 U 126/99:

Der Fall:

Ein Hang soll im Zuge eines Gymnasiumbaus gesichert werden. Dazu sind Bodennägel erforderlich, die über eine Spritzbetonwand den Hanganschnitt “halten” sollen. Die Bodennägel müssen mit Zementsuspension “verpresst” werden. Es kommt bei dem Verfüllen sog. Bodennägel zu der mehrfachen Menge an Verfüllmaterial als ausgeschrieben, weil dieses in unerwartet angetroffene große Klüfte abfließt.

Die Lösung:

Es liegt keine Leistungsänderung, § 2 Nr. 5 VOB/B, vor, sondern eine Mengenmehrung nach § 2 Nr.3 VOB/B

Soweit die Beklagte (= Auftraggeberin) Hinweispflichten der Klägerin (= Auftragnehmerin) wegen der Klüftigkeit des Baugrunds und der Gefahr von Mehrmengen verletzt sieht, verkennt sie die vertraglichen Bestimmungen und die Verteilung des Mehrmengenrisikos. … Das Gutachten … weist ausdrücklich und mehrfach auf die Klüftigkeit des Untergrunds, sogar auf Großklüfte, hin. Unter 3. (S. 2 des Gutachtens) ist bemerkt, dass beim Wiederverfüllen der Bohrungen im Buntsandstein mit Zementsuspension erhebliche Suspensionsverluste aufgetreten seien, dies werde auf Großklüfte (wahrscheinlich Hangzerreißungsspalten) zurückgeführt. Der Beklagten war somit die

Problematik des Baugrunds und die Gefahr des Mehrverbrauchs an Verfüllmaterial bekannt …
Soweit die Beklagte … die Auffassung vertritt, von der Klägerin als fachkundiger Firma hätte die örtliche Situation vor Ausführungsbeginn mit einer Videokamera wegen der Klüftigkeit des Gesteins geprüft werden müssen, verkennt sie zunächst die Bedeutung des § 9 VOB/A. … Nach Nr. 2 dieser Regelung darf dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus abschätzen kann. Dazu zählt das Baugrundrisiko, das nach allgemeiner Einschätzung dem Auftraggeber obliegt.”

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (2) – BGH, Urteil vom 28.01.2016 Az. I ZR 60/14

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (2) - BGH, Urteil vom 28.01.2016 Az. I ZR 60/14:

Der Fall:

Auf Grundlage einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers, wie in Ziffer 20 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der AGB-BSK Kran und Transport 2008 soll dem Auftraggeber einschränkungslos und ohne Festlegung von Mitwirkungspflichten des Kranunternehmers die Verantwortlichkeit für die Eignung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz und die Verpflichtung, auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Hohlräumen am Einsatzort unaufgefordert hinzuweisen, auferlegt werden:

„Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.“

Die Lösung:

Eine derartige Regelung benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Ein Vertrag über die entgeltliche Überlassung eines Krans bei gleichzeitiger Gestellung von Bedienungspersonal kann je nach Ausgestaltung der Vertragsbeziehung im Einzelfall als Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, als Mietvertrag verbunden mit einem Dienst- oder Werkvertrag oder in vollem Umfang als Mietvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag anzusehen sein. Maßgeblich ist, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1984 – VIII ZR 240/83, juris Rn. 8, insoweit nicht in BGHZ 93, 64 und NJW 1985, 798 abgedruckt; Urteil vom 26. März 1996 – X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203, 1204). Ein mit einem Mietvertrag verbundener Dienstverschaffungsvertrag liegt vor, wenn die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller liegt und das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Bestellers unterworfen ist (BGH, NJW-RR 1996, 1203, 1204). Dieser Vertragstyp wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1, ebenso wie in den AGB-BSK Kran und Transport 2008, als Krangestellung bezeichnet (Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Ziffer 2.1 AGB-BSK Kran und Transport 2008 Rn. 1). Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor (BGH, NJW-RR 1996, 1203, 1204; vgl. auch OLG Stuttgart, TranspR 1998, 488, 490; KG, BauR 2010, 470 f.). Verträge über Kranarbeiten, die auf den Erfolg einer Ortsveränderung von Gütern gerichtet sind, sind Frachtverträge (Koller aaO § 407 HGB Rn. 10 Fn. 25). Sie werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1, ebenso wie in den AGB-BSK Kran und Transport 2008, als Kranarbeit bezeichnet (Koller aaO Ziffer 2.2 AGB-BSK Kran und Transport 2008 Rn. 1).

Im Streitfall stellt der Vertrag der Klägerin zu 1 und der Beklagten daher einen Frachtvertrag dar. Zwar lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen, dass die Klägerin zu 1 den abzubrechenden Ofen in ihre Obhut nehmen und vor Schäden bewahren sollte, wie dies im Regelfall für einen Frachtvertrag typisch ist. Geht es jedoch wie im Streitfall darum, durch Kranarbeit eine Last von einem Ort zum anderen zu bringen, handelt es sich um ein Frachtgeschäft als Unterart des Werkvertrages (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – I ZR 196/92, NJW-RR 1995, 415; Koller aaO § 407 HGB Rn. 10, 35; vgl. auch Ziffer I. 4. AGB-BSK Kran und Transport 2008).

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des Krans und der durch den Unfall verursachten Lohnersatzleistungen für den bei der Klägerin zu 1 beschäftigten Kranführer grundsätzlich aus § 280 BGB ergeben können.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden. Eine Schadensersatzpflicht resultiert nicht aus der in Ziffer 20 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 statuierten Verantwortlichkeit für die Eignung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz und aus der dort festgelegten Verpflichtung der Beklagten, auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Hohlräumen am Einsatzort unaufgefordert hinzuweisen. Diese Regelungen, auf die das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gestützt hat und die zu einer einschränkungslosen Verpflichtung der Beklagten führen, den Grund und Boden am Kraneinsatzort auf für Schwerfahrzeuge gefährliche Hohlräume zu überprüfen, benachteiligen die Beklagte unangemessen und sind deshalb unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).

Die Sätze 1, 2 und 4 des ersten Absatzes von Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, der gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer Anwendung findet, nicht stand. Ziffer 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 weisen dem Auftraggeber das Risiko der Tragfähigkeit des Bodens beim Kraneinsatz zu. Sie sehen eine Verantwortlichkeit des Auftraggebers dafür vor, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort und am Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Satz 4 der Regelung bestimmt, dass der Auftraggeber insoweit auf Gefahren unaufgefordert hinzuweisen hat. Diese Regelungen benachteiligen die Beklagte unangemessen, soweit sie ihr uneingeschränkt und ohne Festlegung von Mitwirkungspflichten der Klägerin zu 1 Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Grund und Bodens und einschränkungs- und anlasslos Hinweispflichten auferlegen.

Allerdings ist es grundsätzlich nicht unangemessen, dem Auftraggeber die Verantwortlichkeit für die Bodenbeschaffenheit im Verhältnis zu einem von ihm beauftragten, auf einer Baustelle tätigen Unternehmer aufzuerlegen.

Die Zuordnung des Risikos der Bodenverhältnisse auf den Besteller stellt allerdings eine Ausnahme dar. Nach § 644 Abs. 1 BGB trägt grundsätzlich der Unternehmer die (Vergütungs-)Gefahr bis zur Abnahme des Werks. Der Werkunternehmer erhält keine Vergütung, wenn die Ausführung des Werks vor der Abnahme unmöglich wird oder das Werk sich verschlechtert oder untergeht. Hieraus folgt, dass der Werkunternehmer selbst dafür verantwortlich ist, wenn seine für die Herstellung oder die Ausführung des Werks eingesetzten Gerätschaften zu Schaden kommen. Dies entspricht der Billigkeit, weil der Einsatz der Geräte in der Sphäre des Werkunternehmers erfolgt. Dies gilt auch bei der Beauftragung von Kranarbeiten. Dem Auftragnehmer sind die spezifischen Merkmale der Fahrzeuge, wie etwa die Achslasten, die Gesamtgewichte und die Stützdrücke bekannt, die in seinen Risikobereich fallen. Er kennt die auftretenden und vom Fahrzeug ausgehenden Bodenbelastungen und ist deshalb in der Lage, die Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Kranbetrieb einzuschätzen. Aus diesem Grund hat der Kranunternehmer als Auftragnehmer eines Werkvertrags die Frage der Tragfähigkeit des Grund und Bodens des Standplatzes in eigener Verantwortung zu prüfen (OLG München, TranspR 1996, 312, 315). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Kranunternehmer durch den Kraneinsatz – ebenso wie ein Abbruchunternehmer, der mit schwerem Gerät ein Gebäude abbricht – neue, vom Auftraggeber nicht beherrschbare Gefahren schafft (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1978 – VI ZR 150/77, NJW 1979, 309, 310).

Ziffer 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 weichen von der gesetzlichen Risikoverteilung in den §§ 644, 645 BGB insoweit ab, als sie das Risiko des Kranunternehmers infolge typischerweise durch den Kraneinsatz verursachter Mehrbelastungen des Bodens auf den Auftraggeber verlagern. Damit wird die auf einer Ausnahmeregelung beruhende Zuordnung der Eignung des Grund und Bodens für die Ausführung des Auftrags auf den Auftraggeber ausgeweitet. In der hier zur Überprüfung stehenden Form benachteiligt eine solche Risikoverlagerung den Besteller unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

Nach den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 ist es Sache des Auftragnehmers, das für die Durchführung des konkreten Auftrags geeignete Gerät auszuwählen (Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1, entspricht Ziffer 14 AGB-BSK Kran und Transport 2008). Eine Verpflichtung des Kranunternehmers, den Auftraggeber in die Auswahl des Krans einzubeziehen und ihn vor dem Arbeitseinsatz des Geräts über die dabei auftretenden Bodenbelastungen und die hieraus resultierenden Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit aufzuklären, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 nicht vor. Insbesondere wird die Risikoverlagerung für die Stabilität des Baugrunds durch die Beanspruchung durch den Kran nicht von einer vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber abhängig gemacht. Wird dem Auftraggeber mit einer vertraglichen Vereinbarung die Verantwortlichkeit für eine zur Ausführung des Auftrages ausreichende Bodenstabilität auch insoweit aufgebürdet, als es um die beim Betrieb eines Krans typischerweise auftretenden erhöhten und im Einzelfall extremen Bodenbelastungen geht, wird ihm damit ein durch ihn weder beherrschbares noch beeinflussbares Risiko auferlegt. Dies wird im Streitfall besonders deutlich. Ausweislich des von der Beklagten erteilten Auftrags waren die abzubrechenden beiden Stahlkonstruktionen jeweils 45 Tonnen schwer, der auszuhebende Ofen hatte ein Gewicht von 80 Tonnen. Der von der Klägerin zu 1 eingesetzte Kran hatte ein Eigengewicht von 350 Tonnen, er trug außerdem ein Kontergewicht von 105 Tonnen. Das Gesamtgewicht des Krans einschließlich Traglast betrug zum Unfallzeitpunkt mithin rund 500 Tonnen. Wird dem Besteller bei solchen außergewöhnlichen Bodenbelastungen eine einseitige, durch keine Mitwirkungspflichten des Kranbetreibers gemilderte Verantwortlichkeit für die Bodenstabilität auferlegt, widerspricht dies einerseits dem Haftungsgefüge des Werkvertragsrechts, andererseits der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise angenommenen Haftung des Bestellers für in seiner Sphäre liegende Umstände.

Ziffer 20 Abs. 1 Satz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 erlegt dem Auftraggeber die Verantwortlichkeit für das Vorhandensein von Hohlräumen im Boden an der Einsatzstelle des Krans und die Pflicht auf, auf deren Vorhandensein unaufgefordert hinzuweisen. Auch diese Regelung benachteiligt die Beklagte als Auftraggeberin unangemessen.

Ankündigung von Baugrunduntersuchungen und weiteren bauvorbereitenden Maßnahmen

Ankündigung von Baugrunduntersuchungen und weiteren bauvorbereitenden Maßnahmen

Die Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW GmbH und TenneT TSO GmbH planen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen den Bau der erdverlegten Gleichstrom-Verbindung SuedLink. Aktuell läuft für den Abschnitt D2 von SuedLink in Bayern (Bundeslandgrenze Thüringen/Bayern bis Konverterstation Bergrheinfeld/West bzw. bis Landkreisgrenze Schweinfurt/Bad Kissingen) und den Abschnitt E1 von SuedLink in Bayern (Landkreisgrenze Schweinfurt/Bad Kissingen bis Landesgrenze Bayern/Baden-Württemberg) das Planfeststellungsverfahren. Die Bundesnetzagentur hat hierzu den Untersuchungsrahmen nach § 20 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) festgelegt. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens finden unter anderem Untersuchungen zum Baugrund statt.

Die Baugrunduntersuchungen dienen dazu, einen Leitungsverlauf zu finden, der die Belange von Mensch, Natur und Umwelt bestmöglich berücksichtigt. Mithilfe der Untersuchungen vertiefen wir deshalb unsere Kenntnisse der jeweiligen lokalen Voraussetzungen des Baugrunds. Die gewonnenen Daten und deren fachliche Bewertung sind Bestandteil der sogenannten Unterlagen nach § 21 NABEG. Erst mit der Einreichung dieser Unterlagen erfolgt der Vorschlag für einen konkreten Leitungsverlauf. Mit den geplanten Untersuchungen ist keine Festlegung für einen Leitungsverlauf verbunden.

Umfang der Untersuchungen
Zu den geplanten Untersuchungen zählen neben den eigentlichen Baugrunduntersuchungen baubegleitende Maßnahmen wie die ökologische, bodenkundliche und archäologische Baubegleitung, Vermessungsarbeiten oder bei Bedarf Kampfmitteluntersuchungen durch Flächen- oder Bohrlochsondierung. Für den An- und Abtransport aller für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien müssen öffentliche und private Straßen und Wege in Anspruch genommen werden. Die nachfolgend  dargestellten Arbeiten sind möglicherweise nicht in vollem Umfang auf jedem betroffenen Grundstück erforderlich. Art und Umfang der zum Einsatz kommenden Bohrverfahren und -geräte richten sich nach den individuellen Zielsetzungen und Anforderungen vor Ort.

Informationen zu den Baugrunduntersuchungen
Für die Baugrunduntersuchungen werden mit einem Bohrgerät (Bohrungen mit einem Durchmesser von bis zu 320 mm) Bodenproben von ca. 1 Meter Länge in 2 bis 70 Meter Tiefe entnommen. Dabei wird ein Lkw mit einklappbarem Bohrturm und separatem Bohrgestänge eingesetzt. Die Bohrungen werden an möglichst gut zugänglichen Stellen mit geringstmöglicher Störung der Flächennutzung erfolgen. Nach Abschluss der Bohrarbeiten werden die Bohrlöcher wieder fachgerecht verfüllt. Zeitlich parallel und in unmittelbarer Nähe zu den Kernbohrungen werden Drucksondierungen durchgeführt. Hierbei wird ein Messkopf an einem Gestänge (Durchmesser ca. 3,5 cm) bis zu 20 Meter in den Boden eingebracht. Für die Zuwegung zu den einzelnen Baugrund-Aufschlüssen werden außerhalb von befestigten Wegen Lastverteilerplatten und ggf. Schotteranschüttungen mit Geotextilunterlage ausgelegt bzw. eingebaut, welche nach Fertigstellung des jeweiligen Aufschlusses wieder rückgebaut werden. Auf einzelnen Flurstücken werden Schürfgruben mit bis zu 2 Meter Tiefe zur Entnahme von Bodenproben ausgehoben und im Anschluss wieder fachgerecht verfüllt. Bei Verdacht auf Kampfmittel ist eine Kampfmitteluntersuchung notwendig (dies wird vom verantwortlichen Feuerwerker nach § 20 SprengG festgelegt). Sondierungen und Kampfmitteluntersuchungen dauern nur wenige Stunden; für die Ausführung der Bohrungen sind pro Untersuchungsstelle ein bis zwei Tage Dauer zu erwarten. Pro Untersuchungsstelle sind mehrere Kernbohrungen (DIN EN ISO 22475-1) und Drucksondierungen (DIN EN ISO 22476-1 oder 22476-2) möglich.

Bodenkunde
Zur Erkundung des Bodenaufbaus und zur Entnahme von Bodenproben werden fachspezifische Untersuchungen mittels kleinkalibriger Kleinrammbohrungen durchgeführt (Bohrdurchmesser <10 cm). Diese bodenkundlichen Baugrunduntersuchungen werden ergänzend zu den geologisch-geotechnischen Baugrunduntersuchungen durchgeführt, und je nach angetroffenen Bodenverhältnissen ca. 2 bis 3 m tief abgeteuft und das gewonnene Bohrgut bodenkundlich dokumentiert. Die Kleinrammbohrungen werden an möglichst gut zugänglichen Stellen mit geringstmöglicher Störung der Flächennutzung erfolgen. Je nach Geländeverhältnissen wird der Bohrpunkt entweder mittels Kombi-Pkw bzw. Kleinlieferwagen angefahren oder zu Fuß erreicht. Nach Abschluss der Bohrarbeiten werden die Bohrlöcher fachgerecht verfüllt.

Wasserwirtschaftliche Beweissicherung
Ziel der wasserwirtschaftlichen Beweissicherung ist die qualitative und quantitative Dokumentation des Grundwasservorkommens. Es handelt sich hierbei um eine nichtinvasive Maßnahme.

Baubegleitungen
Bei den ausgewählten Querungsbereichen werden die Baugrunduntersuchungen von ökologischen, bodenkundlichen sowie archäologischen Baubegleitungen überwacht. Diese sorgen für die Einhaltung der umweltgerechten, bodenkundlichen und archäologischen Standards und Auflagen mit dem Ziel, unnötige Eingriffe in Natur und Landschaft und in den Boden auszuschließen sowie Schäden an archäologischen Denkmälern und Objekten zu vermeiden.

Eventuelle Schäden
Im Rahmen der Baubegleitungen sind Mitarbeitende mit Pkw, per Rad oder zu Fuß unterwegs und werden ggf. zeitlich begrenzt Markierungen setzen, wodurch keine Schäden an den Grundstücken entstehen. Baumaschinen werden bei diesen Maßnahmen nicht eingesetzt. Bei den Baugrunduntersuchungen sind die oben beschriebenen Geräte im Einsatz. Sollte es trotz aller Vorsicht bei der Ausführung der Baugrunduntersuchungen und weiteren bauvorbereitenden Maßnahmen zu Schäden oder unmittelbaren Vermögensnachteilen kommen, werden diese durch die TransnetBW GmbH oder den von ihr beauftragten Firmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen in § 44 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angemessen entschädigt.

Bekanntmachung und Termine
Die Berechtigung zur Durchführung dieser Vorarbeiten ergibt sich aus § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit § 18 Absatz 5 NABEG. Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung werden den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten mitgeteilt. Der zeitliche Ablauf der Untersuchungen hängt von äußeren Umständen ab, z. B. von örtlichen Gegebenheiten und von den wetterbedingten Bodenverhältnissen. Die betroffenen Grundstücke ergeben sich aus der entsprechenden Flurstückliste und den zugehörigen Planunterlagen, die öffentlich zur Verfügung gestellt werden (genauer Auslageort: siehe Infokasten unten). Aufgrund der Größe des Untersuchungsgebiets und Vielzahl der Eigentümer und Nutzungsberechtigten wird es leider nicht möglich sein, jeden Eigentümer und Nutzungsberechtigten persönlich vor dem Betreten ihrer Grundstücke bzw. Wege einzeln über die Zuwegungen zu informieren

Quelle TransnetBW GmbH

Anforderungen an Baugrundgutachten für Gründungen von Windenergieanlagen und deren Kranstellflächen und Zuwegungen

Anforderungen an Baugrundgutachten für Gründungen von Windenergieanlagen und deren Kranstellflächen und Zuwegungen

1 Gründung: Fundament als Flachgründung
· Zulässige Bodenpressung als mittlere Bodenpressung.
· Angaben der Steifemodule „Es statisch“ und „Es dynamisch“ gemäß „Betonkalender 1978, Seite 848 ff“. (Anlage 1). Mit diesen Werten und der Fundamentgrundfläche wird die Drehfedersteifigkeit ermittelt.
· Angabe des Reibungswinkels zwischen Stahlbetonfundament und Boden.
· Angabe des Bemessungswasserstandes, der am Standort zu erwarten ist.
· Vorschlag von Bodenverbesserungsmaßnahmen, wenn abzusehen ist, dass diese erforderlich sind
· Angaben über die Aggressivität des Bodens und des Grundwassers.
· Zu erwartende Setzungen aus ständiger Belastung und aus den wechselnden Belastungen aus der Windenergieanlage und dem Fundamentkörper.
· Angaben über die Neigung der Böschung der Baugrube.
· Angaben über die Trockenhaltung der Baugrube während der Bauzeit.
· Angaben zur Verwendung des Erdaushubs zur Wiederanfüllung, auch für die Schnittstelle zwischen Fundamentarbeitsraum und Kranstellfläche.

2 Gründung: Fundament als Pfahl-/ Tiefgründung
· Angaben über die im Baugebiet üblichen Pfahlsysteme.
· Angaben über die äußere Tragfähigkeit der Pfähle bei Druck- und Zugbelastungen für die Extremlastfälle und für zyklische und dynamische Einwirkungen, auch bei der Wahl von Pfahlgruppen.
· Angaben über die dazugehörigen Pfahllängen, bezogen auf Oberkante Gelände in Fundamentmitte.
· Angaben über die Bodenschichtdicken mit den dazugehörigen horizontalen Steifemoduli „Es statisch“ und „Es dynamisch“ zur Ermittlung der „Horizontalfedersteifigkeit“ und „Drehfedersteifigkeit“ des räumlichen Tragsystems „Fundament und Pfähle“.
· Angaben über die zulässigen minimalen Pfahlabstände am Pfahlkopf und am Pfahlfuß.
· Angaben über möglichen Pfahlneigungen.
· Angaben über die zu erwartenden zugehörigen Pfahlkopfsetzungen bei den o.g. Pfahllasten.
· Angaben über den niedrigsten und höchsten Grundwasserstand, der am Standort zu erwarten ist.
· Angaben über die Aggressivität des Bodens und des Grundwassers.
· Angaben darüber, ob der Baugrund das Frischbetongewicht des Fundamentes aufnehmen kann, oder welche Betonierlast für den Boden unter dem Fundament aufnehmbar ist, damit die Dicke der Betonierabschnitte bestimmt werden kann.
· Angaben über die Neigung der Böschung der Baugrube.
· Angaben über die Trockenhaltung der Baugrube während der Bauzeit.
· Angaben zur Verwendung des Erdaushubs zur Wiederanfüllung, auch für die Schnittstelle zwischen Fundamentarbeitsraum und Kranstellfläche.

3 Bemessung: Montage-Kranstellflächen und Zuwegung
· Allgemeine Angaben zum Standort und Bemessung
– Lageplan, Geländemodell, Grabensysteme, Vornutzung
– Grundwasseranalyse (pH-Wert)
– Anforderungen an die Behandlung des Mutterbodens (kann der Mutterboden unter den Verkehrsflächen verbleiben oder muss er abgeschoben werden?)
· Angabe des verfügbaren Tragschichtmaterials (Kornverteilung, Kornfestigkeit, Kornform oder Eignungsprüfung nach z.B. TL SoB 04)
· Angaben zum Schichtenmodell und Beschreibung je Standort mit zugehörigen Aufschlüssen. Für die Planung der Kranstellflächen und Transportwege sind folgende Aufschlüsse durchzuführen:
– je Streckenstrang (≤ 650 m) eine indirekte Erkundung z. B. in Form einer Drucksondierung (CPT) bis auf die Einflusstiefe der Lasten unter Geländehöhe abzuteufen.
– je Streckenstrang (≤ 650 m) eine direkte Erkundung z. B. in Form einer Kleinrammbohrung. bis in die Einflusstiefe der Lasten unter Geländehöhe abzuteufen.
– je Bodenschicht- und/ oder Bodeneigenschaftswechsel oder Tiefenmeter mindestens eine Bodenprobe zu entnehmen.
– die Auswertung der gewonnen Bodenproben im Baugrundlabor zur Ermittlung der Bodenparameter (Rechenwerte) bzw. zur Bestätigung der in den Normen genannten Rechenwerte vorzunehmen.

V-CEU Dokument Nr.: 0019-5727.V03
Anforderungen an Baugrundgutachten für Gründungen von Vestas-Windenergieanlagen und deren Kranstellflächen und Zuwegungen
Geotechnisches Gutachten
Datum: 2017-11-13
Issued by: V-CEU/PM/ARDYC Class 1 Typ: T05
Vestas Central Europe · www.vestas.com Eingetr. Firmenname: Vestas Deutschland GmbH
Technische Änderungen vorbehalten

· Zuordnung von charakteristischen Kennwerten je Standort in engen Grenzen, ggf. je Aufschluss falls mehrere Aufschlüsse an einem Standort, für das maßgebende Spannungsniveau (im Fall einer Kranaufstandsfläche ca. 260 kPa):
– undrainierte Scherfestigkeit ju [°], cu [kN/m²]
– drainierte Scherfestigkeit j [°], c [kN/m²
– Wichte bei normaler Bodenfeuchte g [kN/m³], Wichte unter Auftrieb g ́[kN/m³]
– Verformungsverhalten anstehender Bodenschichten (E-Modul E [MPa] oder Steifemodul Es [MPa])
– Kennwerte zur Berücksichtigung des zeitabhängigen Verhaltens
– (Konsolidierungsbeiwert cv, ersatzweise Durchlässigkeitskoeffizient kf)
– ggf. Kohäsion infolge Bindemittelstabilisierung c [kN/m²])

4 Geotechnische Untersuchungen
Nach der „Richtlinie für Windkraftanlagen“, Fassung März 2004, Deutsches Institut für Bautechnik – DIBt – Berlin, Ziffer 11.2.1, 2. Absatz, und der „Richtlinie für die Zertifizierung von Windenergieanlagen; Ausgabe 2003 mit Ergänzung 2004“ der Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, Kapitel 6.7, Ziffer 6.7.2.3, sind die geotechnischen Untersuchungen für die Gründungen von Windenergieanlagen der Geotechnischen Kategorie 2 (GK 2) zuzuordnen. Die geotechnischen Untersuchungen des Baugrundes und Lieferung der geotechnischen Daten sind im „Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik – Teil 1: Allgemeine Regeln; Deutsche Fassung EN 1997-1:2004 + AC:2009“*, Ziffer 3, geregelt und genau beschrieben. Abweichend von dieser Norm sollten für jeden Windenergiestandort 3 Baugrunduntersuchungen, eine Sondierbohrung (z.B. RKS) sowie zwei Drucksondierungen (CPT), ausgeführt werden.

5 Geotechnisches Gutachten
Die Einzelheiten der „Geotechnischen Untersuchungen“ sind gemäß „„Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik – Teil 1: Allgemeine Regeln; Deutsche Fassung EN 1997-1:2004 + AC:2009“1, Ziffer 2.8 in einem „Geotechnischen Gutachten“ darzustellen. In diesem Gutachten sollten alle unter Punkt 1, 2 und 3 geforderten Angaben zur Bemessung der Gründung, Montage-, Kranstellfächen und Zuwegung von Windenergieanlagen enthalten sein.

6 Weitere Hinweise
Baugrunderkundungen sind grundsätzlich nach nationalen Normen und Vorschriften durchzuführen.. Die Anforderungen incl. der angegebenen Baugrundkennwerte in diesem Dokument ersetzen nicht bestehende Normen, Richtlinien und den Stand der Technik. Weiterhin ersetzen die Anforderungen aus diesem Dokument nicht die fachkundige Bewertung durch einen Baugrundgutachter, der idealerweise mit den geotechnischen Gegebenheiten am Standort vertraut ist. Wird aufgrund örtlicher Gegebenheit nach fachkundlicher Abwägung von den Anforderungen in diesem Dokument abgewichen, so ist dies im Gutachten entsprechend kenntlich zu machen.

7 Grundlagen
Eurocode 7
DIN 1997-2
DIN 4020
DIN 1054
DIN-Taschenbuch 113 (Baugrunderkundung, geotechnischen Untersuchung von Bodenproben, Grundlagen der Messtechnik)

Quelle: Anforderungen an Baugrundgutachten für Gründungen von Vestas-Windenergieanlagen und deren Kranstellflächen und Zuwegungen

V-CEU Dokument Nr.: 0019-
5727.V03

Wann ist eine wie geartete Baugrunduntersuchung notwendig?

Wann ist eine wie geartete Baugrunduntersuchung notwendig?

Eine Baugrunduntersuchung ist eine Maßnahme zur Erkundung von Baugrund. Über verschiedene Verfahren zur Baugrunduntersuchung wird die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Baugrunds ermittelt. Die Ergebnisse werden analysiert und in einem Bodengutachten festgehalten. Baugrunduntersuchungen sind bei neuen Bauvorhaben erforderlich, um die Eignung als Baugrund und die Art der Gründung zu bestimmen. Bei Bestandsgebäuden mit Gründungs- oder Baugrundschäden sind Baugrunduntersuchungen zwar optional, dennoch unverzichtbar.

Warum ist eine Baugrunduntersuchung notwendig?

Ein wesentlicher Bestandteil der Sanierung einer Gründung ist das Erkennen der Schadensursache und das sichere Verhindern weiteren Einwirkens eben dieser Ursache. Und die ist nicht notwendig allein aus den Symptomen, bspw. Risse im Mauerwerk erkennbar. Eine klare Aussage ergibt sich oft erst aus dem Auswerten der Schadensbilder in Kombination mit den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen. Außerdem ist es für die notwendigen Baugrundverbesserungsarbeiten selbst wichtig zu wissen, wie der Boden aufgebaut ist, wo die zu verbessernden oder zu ersetzenden Bodenschichten liegen und woraus sie bestehen. Auch in welcher Tiefe gegebenenfalls das Grundwasser steht, ist eine wichtige Angabe. Deshalb sind die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung als Voraussetzung für eine Gründungssanierung zu fordern. Die Baugrunderkundungen werden in einfachen Fällen, wenn nicht tief gebohrt werden muss, als Kleinrammbohrungen ausgeführt. Diese Erkundungen sind auch unter beengten Verhältnissen möglich.

Baugrunduntersuchung gibt Auskunft über geeignete Sanierungsverfahren

Für jede Bodenart werden die Ergebnisse unterschiedlicher bodenmechanischer Versuche benötigt. Die Analyse der festgestellten Schäden kann dann an Hand der Versuchsergebnisse erfolgen. Sie sollte, ebenso wie Hinweise auf geeignete Sanierungsverfahren, im Bodengutachten des Geotechnikers enthalten sein. Nicht in allen Fällen wird dies möglich sein. Dann sollten jedoch die Analyse und die geeigneten Sanierungsverfahren fachübergreifend von den am Projekt Beteiligten und jedenfalls unter Einschluss des Geotechnikers erarbeitet werden.

Was ist ein Bodengutachten?

Ein Bodengutachten, auch bodenmechanisches Gutachten genannt, ist ein geotechnischer Bericht, der von einem Sachverständigen für Geotechnik (Bodengutachter) erstellt wird. Das Bodengutachten dokumentiert die Ergebnisse aus der Baugrunduntersuchung. In der Regel enthält jedes Bodengutachten eine abschließende Beurteilung mit Handlungsempfehlungen zur bspw. Gründung einer geplanten Baumaßnahme.

Wann ist ein Bodengutachten Pflicht?

Grundsätzlich ist es erforderlich, für jedes Bauvorhaben ein Bodengutachten zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Jedem Architekten und Bauingenieur muss klar sein, dass er die Verantwortung für die zu schaffenden Grundlagen der Planung trägt. Es ist also in seinem Interesse zur Begrenzung dieser Verantwortung in einem für ihn fachfremden Gebiet, den Bauherrn auf die Notwendigkeit eines Bodengutachtens (schriftlich) hinzuweisen und die Beauftragung eines Bodengutachters durch den Bauherrn zu veranlassen.

Was wird bei einem Bodengutachten gemacht?

Die für das Bodengutachten erforderlichen geotechnischen Untersuchungen umfassen alle zur bautechnischen Beurteilung der auf dem Grundstück vorhandenen Böden notwendigen ingenieurgeologischen, hydrogeologischen, bodenmechanischen, umwelttechnischen und chemischen Untersuchungen.

Was beinhaltet ein Bodengutachten?

Das Bodengutachten enthält die Ergebnisse aller durchgeführten Untersuchungen und die sich aufgrund der Untersuchungen für das Bauvorhaben ergebenden Folgerungen. Wesentliche Inhalte eines Bodengutachtens sind die Hinweise für die Art und Bemessung der Gründung. Die Interaktion von Bauwerk und Boden muss mit der Wahl der Gründung und mit den Standsicherheitsnachweisen erfasst sein. Die Lage des höchsten Grundwasserstandes und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen Vernässung müssen angegeben sein. Für die Herstellung einer Baugrube notwendige Hinweise für Aushub, Sicherung der Baugrube, erforderlicher Wasserhaltung sowie die mögliche Verwertung bzw. notwendige Entsorgung des Aushubbodens müssen ebenfalls einem Bodengutachten zu entnehmen sein.

Wer macht ein Bodengutachten?

Bodengutachten werden von einem Sachverständigen für Geotechnik, umgangssprachlich Bodengutachter genannt, durchgeführt. Bodengutachter sind je nach der zu lösenden Aufgabe Geologen oder Bauingenieure. Der Bodengutachter legt nach Recherche in bekannten Unterlagen wie Geologischen Karten oder Bohrarchive und einer Geländebegehung die erforderlichen geotechnischen Untersuchungen fest. Im Fall der Beurteilung bestehender Gründungen, die insbesondere für das Bauen im Bestand entscheidend ist, wird vom Bodengutachter neben den Kenntnissen in Bodenmechanik und Gründungstechnik auch eine zutreffende Beurteilung der vorhandenen Konstruktion gefordert. So muss beispielsweise die Zulässigkeit der Beanspruchungen alter Konstruktionen meist ohne vorhandene Berechnungen beurteilt werden, um notwendige Maßnahmen ergreifen und nicht notwendige Maßnahmen vermeiden zu können. Häufig muss auf alten Industriegrundstücken oder anderen kontaminierten Grundstücken gebaut werden. In solchen Fällen muss der Bodengutachter aufgrund der durchgeführten bodenmechanischen und chemischen Untersuchungen angeben, welche Maßnahmen zu treffen sind.

Was kostet ein Bodengutachten?

Die Kosten für ein Bodengutachten variieren sehr stark. Je nach Anwendungsfall liegen die Kosten für bspw. ein Einfamilienhaus normaler Größe zwischen 600 und 2.000 Euro. Die Preisunterschiede ergeben sich hauptsächlich aus der Intensität der Untersuchung. Muss im Rahmen eines Schadenfalls, wie das Absacken eines Gebäudes ein Bodengutachten erstellt werden, können sich die Kosten auf bis zu 2.500 Euro und mehr belaufen, da die Baugrunduntersuchung und die zusätzliche Analyse der Schadensursache deutlich aufwendiger sind.

Quelle: URETEK Deutschland GmbH, Weseler Str. 110, 45478 Mülheim an der Ruhr

Baugrundrisiko

Jeder Bauherr trägt das Risiko, dass an seinem Neubau oder an Nachbargebäuden Schäden auftreten oder Personen beeinträchtigt werden. Diese Schäden und Beeinträchtigungen können vielfältige Ursachen haben:

  • Überbauung wenig tragfähiger Schichten: Torf, weicher Lehm, Altablagerungen, u.a.
  • Instabilitäten des Baugrunds: Rutschung, Erdfall, Schwellen, Schrumpfen
  • nicht standsichere Baugrundböschungen
  • fehlerhafte Gründungen infolge unzulässiger Setzung, Sackung, Senkung, Schiefstellung oder Grundbruch
  • unwirtschaftliche Gründung
  • ungenügende Berücksichtigung von Sicker- und Grundwasser oder Schadstoffen (BBodSchG, LAGA)
  • fehlende Sicherung bestehender Gebäude, z.B. durch Unterfangung


Pflicht zur Baugrunderkundung

Eine Pflicht zur Baugrunderkundung besteht nach:

  • den Landesbauordnungen
  • der Verdingungsordnung für Bauleistungen
  • Bundesbodenschutz-Gesetz
  • den von den Ländern baurechtlich eingeführten Normen, in der exakte Anforderungen an den Untersuchungsaufwand gestellt werden


Baugrund – Untersuchung

Angaben zur Beschaffenheit und zum Aufbau des Untergrundes sind zu erhalten durch:

  • Auswertung topographischer und Sondierungen geowissenschaftlicher Karten und Fachliteratur (Ramm-, Flügel-, Drucksondierungen)
  • Baggerschürfe
  • Bohrungen (Kleinrammbohrungen, Kernbohrungen)
  • geophysikalische Erkundungen (Seismik, Geoelektrik, Georadar)

Mit Hilfe dieser Angaben wird ein Baugrundgutachten erstellt. Durch bodenmechanische Versuche im Feld und an ausgewählten Proben im Labor werden charakteristische Rechenwerte ermittelt, die zum Rechenmodell des Baugrundes führen, das Grundlage der Gründungsberatung ist.

Vorteile

Ein Baugrund- und Gründungsgutachten…

  • gibt dem Bauherrn Planungssicherheit
  • verhindert baugrundbedingte Baustillstände
  • ermöglicht eine sichere und wirtschaftliche Gründung – viele schadensfreie Gebäude sind unwirtschaftlich gegründet
  • erspart in der Regel mehr als es kostet


Quelle: BDG – Berufsverband Deutscher Geowissenschaftler e.V.: Flyer: „Baugrundgutachten sind immer die richtige Entscheidung – Informationen für Bauherren“.

Baugrundrecht – Entscheidungen im Volltext (3): OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2017 – 14 U 88/16

Baugrundrecht – Entscheidungen im Volltext (3): OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2017 - 14 U 88/16

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn wegen einer Hangsanierung in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend die Kostenerstattung für eine Hangteilsicherung im Wege der Ersatzvornahme sowie die Feststellung, dass die Klägerin verpflichtet ist, alle etwaigen künftigen Nachbesserungsaufwendungen für die weitere Hangsanierung zu tragen.

Die Beklagte errichtete im Jahr 2011 in Stadt1 ein Logistikzentrum. Um eine ebene Baufläche für den Bau einer Halle herzustellen, musste der Boden hangseitig abgetragen und talseitig aufgeschüttet werden.

Dem Streithelfer zu 1) oblag die Planung. Die Streithelferin zu 2) erstellte unter dem 20.10.2008 ein Baugrundgutachten (Bd. I, Bl. 73 – 97 d.A.) und nachfolgend einen geotechnischen Bericht (Baugrundnachbegutachtung) vom 15.09.2010 (Bd. I, Bl. 47 – 72 d.A.). Die Streithelferin zu 3) ist der Versicherer für die Bauleistung der Beklagten.

Die Parteien schlossen am 26.11.2010 (Anlage K 2, Bd. I, Bl.12 d.A.) einen Werkvertrag nach VOB/B über das Gewerk “Erdarbeiten (Erdabtrag, Erdauftrag, Erdabfuhr/Herstellung Baufeld)”. Vertragsgrundlagen wurden unter Ziffer 2 des Bauvertrages die “beiliegenden Angebots- und Vertragsbedingungen”, das Angebot der Klägerin vom 12.11.2010 (K 1, Bd. I, Bl.11 d.A.), die Pläne Nr. E-2, P-1 bis P-5 (Bd. I, Bl.44 ff., Bd. V, Bl. 1212 – 1215 d.A.), das Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2010 sowie das Bodengutachten des X. Die von der Klägerin über diesen Auftrag erstellte Schlussrechnung vom 05.03.2011 (K 25, Bd. II, Bl. 276 f. d.A.) über 428.804,19 € netto wurde von der Beklagten am 04.04.2012 und am 24.04.2012 in voller Höhe beglichen.

Nach dem Lösen und dem Abtransport des Bodens durch die Klägerin bis Mitte des Jahres 2011 verblieb hangseitig eine Abtragsböschung am Südrand des Bauplatzes, die die Beklagte durch eine Drittfirma begrünen ließ.

Mit weiterem Auftrag vom 28.10.2011 wurde die Klägerin beauftragt, Außenanlagen-, Pflaster- und Asphaltarbeiten sowie Arbeiten zur Auffüllung am Fuße der Böschung zur Herstellung des Baugrundes vorzunehmen.

Am 15.12.2011 rutschte der obere Teil der hangseitigen Böschung auf einer Länge von ca. 10 bis 20 m teilweise ab. Die Beklagte schaltete daraufhin die Streithelferin zu 2) zwecks Ursachenforschung und Erstellung eines Lösungsvorschlags ein, woraufhin die Streithelferin zu 2) am 24.01.2012 (K 4, Bd. I, Bl. 14 ff. d.A.) eine schriftliche Stellungnahme für die Sanierung der aufgetretenen Rutschung an der hangseitigen Abtragsböschung erstellte. Die Klägerin führte die vorgegebenen Arbeiten bis Anfang Februar aus. Im Zuge der Erdarbeiten nach dem Entfernen der abgerutschten Bodenmassen erstellte die Streithelferin zu 2) am 31.01.2012 eine 2. Stellungnahme zur Sanierung der hangseitig aufgetretenen Böschungsrutschung und stellte fest, dass der untere Teil der Böschung, der von standfestem Sandsteinfels bzw. Felsersatz aufgebaut wird, augenscheinlich nicht erfasst wurde (K 5, Bd. I, Bl.17 d.A.). Am 06.02.2012 reichte die Klägerin ihr Angebot, vordatiert auf den 09.01.2012, für die Baumaßnahme Böschungsrutsch über 47.782,07 € (K 6, Bd. I, Bl. 19 d.A.) an die Beklagte nach und stellte über die Arbeiten zur Hangsanierung die Rechnung vom 29.02.2012 über 48.972,07 € (K 7, Bd. I, Bl. 20 d.A.).

Wenige Wochen nach Abschluss der Arbeiten zur Böschungssanierung kam es an gleicher Stelle zu einer erneuten Rutschung, diesmal ab der Sohle der Böschung. Mit Schreiben vom 22.06.2012 (B 7, Bd. I, Bl. 179 ff. d.A.) forderte die Beklagte die Klägerin zur Beseitigung der Hangrutschung bis zum 29.06.2012 auf. Die Frist verlief fruchtlos.

Die Beklagte beauftragte sodann die Firma Y mit der Hangsicherung, die der Beklagten die Arbeiten mit der Schlussrechnung vom 06.12.2012 mit 124.826,41 € (B 9, Bd. I, Bl. 184 f. d.A.) in Rechnung stellte. Im Januar 2013 kam es erneut zu einem Hangrutsch. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 04.01.2013 (B 10, Bd. I, Bl. 228 f. d.A.) erneut erfolglos zur Beseitigung auf. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14.01.2013 die Verantwortung für den erneuten Hangrutsch zurückgewiesen. Weitere Hangrutsche ereigneten sich im Januar 2014 und im März 2015.

Die Klägerin hat vorgetragen, die in Rechnung gestellten Arbeiten zur Hangsanierung seien vom Prokuristen der Beklagten, dem Projektleiter A, nach dem ersten Böschungsrutsch am 27.01.2012 mündlich in Auftrag gegeben worden. Nach Fertigstellung dieser Arbeiten sei die sanierte Böschung am 06.02.2012 von der Streithelferin zu 2) als vertragsgemäß hergestellt abgenommen worden. Die Abnahme dieser Arbeiten sei jedenfalls stillschweigend durch die Inbetriebnahme der Halle erfolgt. Die Klägerin sei auch nicht schon aus dem Vertrag vom 26.11.2010 zur Herstellung einer standhaften Böschung verpflichtet gewesen. Ihre Verpflichtung aus diesem Vertrag habe in dem Lösen, Abtransportieren und Abladen bestimmter Erdmassen zur Herstellung des Planums bestanden. Seitens der Beklagten habe bei dieser Auftragsvergabe auch kein Anlass dahingehend bestanden, die Herstellung einer standhaften Böschung mit zu beauftragen, da nach den Baugrunderkundungen der Streithelferin zu 2) davon auszugehen gewesen sei, dass der Baugrund aus stand- und rutschfestem Material bestünde. Die Klägerin habe demgemäß keinen Auftrag erteilt bekommen, die Abtragsböschung nach erfolgtem Lösen auf Standsicherheit zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzunehmen. Dies sei auch nicht Nebenpflicht des mit dem Erdaushub beauftragten Unternehmers. Die Klägerin sei lediglich zur Einhaltung der Vorgabe aus dem Baugutachten hinsichtlich der Generalneigung (1:1,5) verpflichtet gewesen. Darüber hinausgehende Sicherungsmaßnahmen seien nicht beauftragt gewesen. Die versteckte Problematik der Bodenstruktur des Baugrundes gehe zu Lasten der Beklagten, die das Baugrundrisiko allein zu tragen habe.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass sie an die Klägerin einen gesondert zu vergütenden Auftrag zur Sanierung hinsichtlich des ersten Hangrutsches erteilt habe. Vielmehr sei die Klägerin zur Vornahme der in Rechnung gestellten Arbeiten im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet gewesen. Die Herstellung der Standfestigkeit der Böschung (Verfestigung des Erdhangs) sei bereits aus dem Vertrag über Erdarbeiten vom 26.11.2010 geschuldet gewesen. Aus den einbezogenen Plänen E-2 und P-1 bis P-5 ergebe sich, dass eine Berme mit einem Böschungswinkel von 1:1,5 herzustellen gewesen sei. Zudem sei in dem Baugrundgutachten der Streithelferin zu 2) vom 20.10.2008 darauf verwiesen, dass die Böschung gemäß DIN 4142 (Baugrube und Graben) zu errichten gewesen sei. Aus der Baugrundnachbegutachtung vom 15.09.2010 ergebe sich, welche Sicherungsmaßnahmen bei dem Hangabtrag zu ergreifen gewesen seien. Die Klägerin habe den vorgegebenen Böschungswinkel nicht eingehalten und die im geotechnischen Bericht vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (Einfügung von Steinkeilen u.ä. am Böschungsfuß) nicht ausgeführt. Ursächlich für die Hangrutschungen seien eine fehlerhafte Planung des Streithelfers zu 1) und die fehlerhafte Bauausführung der Klägerin. Zumindest hätte die Klägerin Bedenken hinsichtlich der fehlerhaften Planung des Streithelfers zu 1) anmelden müssen. Weil die Klägerin die Nachbesserung wegen Schlechterfüllung verweigere, könne die Beklagte auch hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Beklagte erklärte ferner hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 19.04.2016 gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO (Bd. IV, Bl. 1071 – 1087 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Es hat zur Begründung ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass der mit Prokura versehene Bauleiter der Beklagten, der Zeuge A, die Klägerin am 27.01.2012 mit der Durchführung der Sanierungsarbeit der Böschung beauftragt habe. Dies folge aus der glaubhaften Aussage des Zeugen B, der bekundet habe, am 27.01.2012 von dem Zeugen A nach dem Böschungsrutsch auf der Baustelle mit der Herstellung der Böschung beauftragt worden zu sein. Das schriftliche Angebot vom 9.1.2012 sei sodann auf weitere Anforderung des Herrn A nachträglich erstellt worden. Der Preis habe am 27.1.2012 schon festgestanden. Der Zeuge habe weiter bekundet, dass die Sicherungsmaßnahmen der Böschung hangseitig durch die Streithelferin zu 2) überwacht und die Sicherungsmaßnahmen in Form der Beseitigung des Hangrutsches nach deren Vorgaben durchgeführt worden seien. Nach Beendigung der Arbeiten habe eine Begehung durch Herrn C stattgefunden und er habe die Sicherungsmaßnahmen als abgenommen angesehen. Auch der Zeuge A habe im Ergebnis bestätigt, dass die Klägerin nach dem Hangrutsch mit der Beseitigung der Erde beauftragt worden sei, ohne dass auf das vorhergehende Auftragsverhältnis zur Herstellung der Baugrube Bezug genommen worden sei. Der Zeuge habe auch bestätigt, dass auf seine Anforderung später ein Angebot von der Klägerin erstellt worden sei. Weil die Beklagte dem Angebot vom 9.1.2012 mit den darin enthaltenen Preisen nicht widersprochen habe, seien diese Preise jedenfalls als übliche Vergütung anzusehen.

Die Werklohnforderung sei auch ohne Abnahme fällig. Weil das Werk der Klägerin durch die eingetretenen weiteren Hangbrüche nicht mehr abgenommen werden könne und der Untergang des Werkes der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen sei, könne die Klägerin gemäß § 645 BGB ihre volle Vergütung verlangen. Ein Baugrundrisiko habe die Klägerin vertraglich nicht übernommen. Die Klägerin habe die Sicherungs- und Stabilisierungsmaßnahmen nach Vorgaben des X durchgeführt. Ein Baugrundrisiko, das sich u.a. dadurch verwirklicht habe, dass entgegen der weiteren Stellungnahme des Baugrundlabors am 31.01.2012 der untere Teil der Böschung nicht ausreichend standfest gewesen sei und es deshalb zu weiteren Böschungsbrüchen gekommen sei, habe die Klägerin nicht zu tragen.

Die von der Klägerin im Rahmen der Klageforderung geltend gemachten Arbeiten seien vergütungspflichtig, denn die Klägerin sei auch nicht zur Durchführung dieser Arbeiten gemäß Rechnung vom 05.06.2012 im Wege der Nacherfüllung aus dem ursprünglichen Bauvertrag vom November 2010 verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe auf Grundlage des Vertrages vom 26.11.2010 nicht die dauerhafte Herstellung der Standfestigkeit einer im Zuge der Arbeiten entstehenden Böschung geschuldet. Gemäß dem Angebot der Klägerin vom 12.11.2010, das Vertragsgrundlage geworden sei, habe die Klägerin Arbeiten in Form des Lösens, Ladens und des Transportes von Boden und dem Einbringen von Bindemitteln geschuldet. Eine Verpflichtung der Klägerin, die durch das Lösen von Erdmassen entstehende Abschlagsböschung standfest und dauerhaft zu errichten, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Arbeiten zur endgültigen Herstellung und Befestigung der Böschung seien in dem Vertrag vom 26.11.2010 nicht vorgegeben worden. Dies habe auch der bestellte Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt. Auch ergebe sich eine Verpflichtung, die hangseitige Böschung mit allen erforderlichen Verfestigungsmaßnahmen als Dauerböschung anzulegen, nicht aus dem geotechnischen Bericht vom 15.09.2010, da sich schon dem Wortlaut nicht entnehmen lasse, wer zur Errichtung der Dauerböschung verpflichtet sein solle. Der Begriff der “Dauerböschung” beziehe sich erkennbar nur auf den Errichtungswinkel für den nachbauzeitigen Zustand. Auch die weiteren dortigen Ausführungen unter 5.1., wonach Sicherungsmaßnahmen zur Fassung örtlicher Hang-, Stau- bzw. Schichtwasseraustritte zu berücksichtigen seien (Steinkeile, lokal aufliegende Steinwürfe, Sickerkeile am Böschungsfuß o.ä.) seien zu unbestimmt, um eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung von Böschungssicherungsmaßnahmen zu begründen. Auch den Plänen E-2, P-1 bis P-5 des Streithelfers zu 1) seien keine Sicherungsmaßnahmen, sondern nur die Herstellung einer Berme mit der Generalneigung 1:1,5 zu entnehmen.

Dass die Beklagte die Schlussrechnung vom 24.04.2012 vollständig beglichen habe und der Nachtrag vom 08.03.2011 auf Aufforderung der Beklagten für die talseitige Böschung und einen Teil des Baufeldes erstellt worden sei, zeigten, dass die Beklagte selbst von einer Vergütungspflicht weiterer Maßnahmen zur Hangsicherung und -sanierung ausgegangen sei und die Parteien keine Überwälzung des Baugrundrisikos auf die Klägerin vornehmen wollten. Nichts anderes folge aus dem Baugrundgutachten vom 20.10.2008, in dem es heiße, dass bei allen Bodeneingriffen die einschlägigen Bestimmungen der DIN 4124 zu beachten seien. Die DIN 4124 beziehe sich auf Böschungen und Gräben, die während der Bauzeit entstünden. Sie sei auf Dauerböschungen nicht anwendbar. Diese seien nach der DIN 4084 zu beurteilen.

Selbst wenn die Klägerin im Rahmen des Vertrages vom 26.11.2010 zur Errichtung der Böschung verpflichtet gewesen wäre, wären die Böschungsarbeiten jedenfalls gesondert zu vergüten gewesen, denn im Rahmen des Vertrages und des zu Grunde liegenden Angebotes seien der Umfang und die Vergütung für die 4 vereinbarten Leistungspositionen festgelegt gewesen. Spezielle Sicherungsmaßnahmen für die Böschung seien den Leistungspositionen nicht zu entnehmen gewesen. Der vereinbarte Pauschalpreis beziehe sich nur auf die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen. Die Erstellung der standfesten Böschung sei – für die Beklagte erkennbar – gesondert zu vergüten. Der Unternehmer habe einen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, wenn im Zuge der Nacherfüllung Leistungen erforderlich würden, die er nach dem Vertrag nicht zu erfüllen habe, die er aber erbringen müsse, weil sie zur ordnungsgemäßen Ausführung nötig seien.

Die Hangsicherungs- und Sanierungsarbeiten seien auch nicht deshalb als Nacherfüllung anzusehen, weil die Klägerin die Erdarbeiten gemäß Bauvertrag vom 26.11.2011 mangelhaft ausgeführt und hierdurch den 1. Hangrutsch herbeigeführt hätte. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer voll umfänglich anschließe, liege der Grund für den ersten Böschungsbruch nicht in einer mangelhaften Ausführung der Arbeiten der Klägerin. Danach habe die Klägerin die vorgeschriebene Neigung von 1:1,5 ausgeführt. Soweit die Klägerin die Böschungsneigung in dem Bereich, in dem Fels anstand, nicht mit der Neigung von 1:1,5, sondern senkrecht ausgeführt habe, habe der Sachverständige dargelegt, dass dies für die Sicherheit in diesem Bereich keine Rolle spiele. Zudem seien die Pläne so zu verstehen, dass die Neigung im Bereich der Bermen so herzustellen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war es nicht die Klägerin, sondern der Fachplaner und Gutachter, die umfassende Kenntnis von der Heterogenität des Baugrundes hatten und aus dieser Erkenntnis nicht die nötigen Schlüsse für die Standsicherheit der Böschung gezogen hätten.

Dass die Böschungsbruchberechnungen unterblieben seien, sei nicht der Klägerin anzulasten. Diese sei zur Erstellung der Böschungsbruchberechnungen nicht verpflichtet. Es obliege dem Unternehmer nicht, die Gutachten der Fachplaner zu überprüfen und eigene Berechnungen anzustellen. Die im Baugrundgutachten beschriebenen Risiken seien durch die vorgeschlagene Generalneigung von 1:1,5 abgedeckt gewesen.

Der Beklagten stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Nacherfüllungsanspruches wegen fehlerhafter Sanierungsarbeiten nach dem 1. Böschungsbruch zu, weil der Nacherfüllungsanspruch mit der Geltendmachung von Schadensersatz im Wege der Widerklage erloschen sei.

Die Widerklage sei unbegründet, weil der Klägerin weder ein Ausführungsfehler noch ein Verstoß gegen eine ihr obliegende Bedenkhinweispflicht (§ 4 Nr.3 VOB/B) angelastet werden könne. Nach der Einholung des Sachverständigengutachtens stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der erste Hangbruch im Januar 2012 seinen Grund nicht in einer mangelhaften Ausführung der Arbeiten der Klägerin im Rahmen des Vertrages vom Oktober 2011 hatte. Auch die Arbeiten der Klägerin im Januar 2012 zur Sanierung nach dem ersten Hangrutsch seien nicht mangelhaft gewesen. Der Sachverständige habe dargelegt, dass der Baugrundgutachter in seinem Gutachten auf die Problematik des stark wechselnden Baugrundes (Heterogenität) hingewiesen habe, ohne hieraus aber die nötigen Schlüsse für die Standsicherheit der 7 – 9 m hohen Böschung zu ziehen, nämlich die Vornahme der erforderlichen Böschungsbruchberechnungen nach DIN 4084 zur Ermittlung des sog. worst case. Eine Generalneigung von 1:1,5 sei fälschlicherweise pauschal als zulässig beurteilt worden. Auch fehle es im Hinblick auf den Hinweis des Bodengutachtens auf das Erfordernis lokaler Entwässerungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Fassung örtlicher Hang-, Stau- bzw. Schichtwasseraustritte an der entsprechenden Umsetzung in der Planung des Streithelfers zu 1). Im Hinblick auf die Klägerin habe der Sachverständige festgestellt, dass die Klägerin keine anderen als die beschriebenen Verhältnisse habe feststellen können und wegen der Erfassung der beschriebenen Risikoformulierungen habe davon ausgehen müssen, dass alle Risiken über die als zulässig beschriebene Generalneigung von 1:1,5 gesichert würden, nachdem der unterschiedliche Bodenaufbau im Bodengutachten umfassend beschrieben worden sei. Die Kammer folge der Auffassung des Sachverständigen, dass das Fehlen von Böschungsbruchberechnungen jedenfalls nicht der Klägerin als ausführendes Unternehmen anzulasten sei.

Es habe für die Klägerin keinen Grund gegeben, von einem Fehler oder einer Unvollständigkeit der Feststellungen zur Abdeckung der Risiken über die vorgesehene Generalneigung auszugehen und diese Vorgabe zu überprüfen. Bei der Einbeziehung eines Fachplaners, wie vorliegend der Streithelferin zu 2) als Baugrundgutachterin, sei gegenüber dem Kenntnisstand der Klägerin ein höheres Fachwissen vorauszusetzen. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, das Bodengutachten zu überprüfen. Offenkundige Fehler oder Unrichtigkeiten habe keine der Partei vorgetragen. Solche seien auch unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erkennen. Es sei ferner nicht zu erkennen, dass für die Klägerin als Fachfirma für Straßen-, Tief- und Ingenieurbau ein Anknüpfungspunkt für eine Prüfpflicht wegen veränderter Umstände während der Bauausführung bestanden hätte. Der Sachverständige habe dargelegt, dass die Klägerin während der Bauausführung keine anderen als die beschriebenen Verhältnisse habe feststellen können. Auch der Streithelfer zu 1) habe ausgeführt, dass die im Bodengutachten für die Ausführungsphase beschriebenen Risiken und die im Zuge der Ausführung der Böschung zu beachtenden Risiken im Zuge der Arbeiten der Klägerin nicht eingetreten seien. Soweit der Streithelfer zu 1) darauf hingewiesen habe, dass im Zuge der Ausführungen auf eine Problemzone im Baufeld hingewiesen worden sei und daraufhin in einem bestimmten Bereich Boden ausgetauscht und Schotter verfüllt worden sei, betreffe dies nicht die streitgegenständliche hangseitige Böschung, sondern die talseitige Böschung. Unter den gegebenen Umständen sei mithin auch von der Klägerin als Fachfirma für Tiefbau nicht zu erwarten gewesen, dass sie das Risiko eines Böschungsbruches erkenne.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ein funktionsfähiges Werk entstehen zu lassen. Weder aus der ursprünglichen Beauftragung für die Erdarbeiten noch aus dem Angebot vom 09.01.2012 zur Beseitigung des Böschungsbruches folge, dass die Klägerin zu Herstellung einer dauerhaften funktionstauglichen Böschung verpflichtet gewesen wäre. Dies sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sanierung nach dem ersten Böschungsbruch anzunehmen, da diese Arbeiten unter der Leitung und auf Anweisung der Streithelferin zu 2) in deren Stellungnahmen vom 24.01.2012 und 31.01.2012 erfolgten, ohne dass der Klägerin eine funktionale Leistungsbeschreibung vorgegeben worden sei.

Die Beklagte hat gegen das am 26.04.2016 zugestellte Urteil mit am 19.05.2016 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten (Bd. IV, Bl. 1099 f. d.A.) Berufung eingelegt und hat diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.07.2016, mit am 14.07.2016 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten (Bd. IV, Bl. 1116 ff. d.A.) begründet.

Die Beklagte verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihre erstinstanzlichen Anträge, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, weiter.

Die Klägerin habe keine fällige Werklohnforderung, weil der Werkerfolg nicht eingetreten sei. Das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin ein funktionsfähiges Werk geschuldet habe. Nach BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, bestimme sich der werkvertraglich geschuldete Erfolg nicht alleine nach der zu seiner Erreichbarkeit vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ein Werk sei fehlerhaft, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck zur Herstellung eines Werkes nicht erreicht werde und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfülle. In dem Bauvertrag vom 26.10.2010 seien unter Ziffer 2 ausdrücklich Unterlagen als Vertragsgrundlagen einbezogen worden. Ausweislich der Pläne E-2, P-1 bis P-5 habe der Streithelfer zu 1) vorgegeben, dass eine Berme mit einem Böschungswinkel von 1:1,5 an der Grundstücksgrenze “Z” herzustellen sei. Die Klägerin habe mithin den Auftrag gehabt, den Hang zu modellieren, so dass eine Herstellung und Befestigung der Böschung in dem Vertrag vom 26.10.2010 vorgegeben worden sei. Es seien gerade auch die Pläne, welche die Böschung sowie die Herstellung des gesamten Baufeldes zum Gegenstand haben, Grundlage des Vertrages geworden. Wenn ein Hang herzustellen sei, müsse der Hang auch funktionstauglich sein. Deshalb sei die Klägerin vertraglich verpflichtet gewesen, einen standsicheren Hang zu errichten. Es komme nicht darauf an, dass aus dem geotechnischen Bericht nicht zu entnehmen sei, wer die “Dauerböschung” erbauen sollte, weil sich dies aus dem Vertrag vom 26.10.2010 ergebe.

Das Werk sei nicht zufällig untergegangen oder verschlechtert worden, sondern dies sei die Folge handwerklicher Fehler gewesen. Ob diese im Bereich der Planung oder der Bauausführung zu suchen seien, sei für diesen Rechtsstreit irrelevant, da eine alternative und nicht eine kumulative Haftung der Klägerin mit den Streithelfern bestehe. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Untergang des Werkes sei der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen, führe dazu, dass sich der Werkunternehmer bei Mängeln auf einen zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung des Werkes berufe, sodass er gemäß § 326 BGB nicht mehr zu leisten brauche. Dies widerspreche sämtlichen baurechtlichen Gepflogenheiten und der Rechtsprechung des BGH zum funktionalen Mangelbegriff.

Dass die Beklagte trotz des ersten Böschungsbruchs die Schlussrechnung der Klägerin vom 24.04.2012 vollständig gezahlt habe, sei auch kein Indiz dafür, dass die Beklagte die Vergütungspflicht weiterer Maßnahmen zur Hangsicherung und -sanierung angenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien sowohl die Klägerin als auch die Beklagte noch davon ausgegangen, dass es sich bei der Hangrutschung um ein versichertes Baugrundrisiko handele. Erst aus dem von der Streithelferin zu 3) beauftragten Gutachten habe sich dann ergeben, dass eine mangelhafte Bauplanung und -ausführung vorliege.

Die Parteien hätten zudem die VOB/B vereinbart. Gemäß § 1 der VOB/B gelten als Bestandteil des Vertrages auch die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C. Im Rahmen der VOB/C seien ebenfalls die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Erdarbeiten gem. DIN 18300 zu berücksichtigen. Die DIN 18300 nehme Bezug auf die DIN 1054 (Baugrund). Dementsprechend hätten die DIN 4084 als auch die DIN 4124 durch die Klägerin mitberücksichtigt werden müssen. Die Klägerin habe durch die Gegenzeichnung des Bauvertrages eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Verfestigungsmaßnahmen für eine Dauerböschung übernommen. Die DIN 4124 als auch die DIN 4084 seien damit über die DIN 18300 als ATV Vertragsbestandteil geworden.

Auch hätte die Klägerin als Fachunternehmen die fehlende Böschungsbruchberechnung gem. DIN 4084 oder einen Standsicherheitsnachweis eines Statikers bzw. Tragwerksplaners einfordern müssen. Die Klägerin habe aufgrund des Gutachtens des X die Heterogenität des Baugrundes gekannt und hätte daraus die notwendigen Schlüsse für die Standsicherheit der Böschung ziehen müssen. Aus der Aussage des Zeugen B gehe hervor, dass die Klägerin den Hangrutsch billigend in Kauf genommen habe, weil eine Gefährdung von Gebäuden nicht bestanden habe. Die Beklagte habe den Hangrutsch aber nicht billigend in Kauf nehmen wollen, sondern habe die Herstellung eines funktionsfähigen Werkes vereinbart. Bei ihrer funktionalen Leistungsbeschreibung habe die Beklagte keinen detaillierten Leistungskatalog vorgegeben, sondern die zu erbringende Leistung nach dem zu erreichenden Ziel definiert. Sie habe im Wesentlichen nur die durch den angestrebten Nutzungszweck vorgegebenen Anforderungen eines Bauwerkes beschrieben und die technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionalen Rahmenbedingungen definiert. Die Klägerin habe sich somit viel mehr Gedanken über die konkrete Art und Weise der Bauausführung machen müssen, als sie es tatsächlich getan habe. Sie hätte, falls die Unterlagen nicht vollständig gewesen wären oder aber weitere Unterlagen notwendig gewesen wären, entsprechende Bedenken anmelden müssen.

Der vereinbarte Pauschalpreis beziehe sich deshalb auch nicht nur auf die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen, sondern vergüte die geschuldete Herstellung des funktionsfähigen Werkes einschließlich des standsicheren Hanges. Wenn die Klägerin gemeint habe, dass für die Standsicherheit der Böschung noch weitergehende und kostenpflichtige Maßnahmen notwendig gewesen wären, dann hätte sie dies im Pauschalpreis mitberücksichtigen müssen. Im Nachhinein über “Sowieso-Kosten” eine Eintrittspflicht der Klägerin abzulehnen, gehe fehl und entspreche nicht der vertraglichen Vereinbarung.

Auch habe das Landgericht aufgrund einer falschen Beweiswürdigung angenommen, dass der Zeuge A als mit Prokura versehener Bauleiter der Beklagten der Klägerin einen Auftrag erteilt habe. Dies sei fehlerhaft, weil die Bauleitung ausschließlich bei dem Streithelfer zu 1) gelegen habe. Der Zeuge A sei nicht offiziell beauftragt worden, die Bauleitung zu übernehmen. Der Zeuge A habe die Prokura für die W Beteiligungsgesellschaft mbH Stadt2 und sei Niederlassungsleiter in Stadt1. Er sei vor Ort gewesen und habe deshalb in engem Kontakt mit dem Geschäftsführer der Beklagten gestanden. Bei der Bewertung der Zeugenaussagen habe das Landgericht die Aussage des Zeugen B, der als Geschäftsführer der Klägerin ein maßgebliches Interesse an einem vergütungspflichtigen Auftrag der Klägerin habe, als wahr unterstellt und sich mit der Aussage des Zeugen A nicht auseinandergesetzt. Der Zeuge A habe ausgesagt, dass keinerlei Gespräche über Preise für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen mit der Klägerin geführt worden seien. Es mache keinen Sinn, einen Auftrag ohne vorherige Preisverhandlungen zu erteilen. Die Klägerin habe nicht von einer kostenpflichtigen Beauftragung ausgehen können, wenn nicht festgestanden habe, was die Arbeiten überhaupt kosten sollen. Dass noch ein Angebot im Februar 2012 von der Klägerin nachgeschoben wurde, mache keinen Sinn, wenn die Auftragserteilung schon am 27.01.2012 an der Baustelle stattgefunden haben soll. Im Übrigen dürfte die Klägerin Kenntnis über Mängelgewährleistungsansprüche der Beklagten gehabt haben. Selbst wenn eine Beauftragung vorgelegen habe, so sei diese Beauftragung im Rahmen der Mängelgewährleistung als Mängelbeseitigungsaufforderung zu interpretieren und es sei nicht von einer stillschweigenden Vergütung gemäß § 632 Abs.1 BGB auszugehen. Der Zeuge A habe eindeutig eine Nachbesserungsforderung gegenüber der Klägerin artikuliert.

Der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch gem. § 13 Abs.7 Nr.3 VOB/B zu, weil ein Ausführungsfehler und ein Verstoß der Klägerin als Fachfirma mit Spezialkenntnissen gegen die obliegende Bedenkhinweispflicht vorliege, denn die Klägerin hätte ggf. fehlende Unterlagen wie die Böschungsbruchberechnung nach DIN 4084 oder den vom Gutachter geforderten Standsicherheitsnachweis eines Tragwerkplaners einfordern müssen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 14.07.2016 (Bd. IV, Bl. 1116 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 05.12.2016 (Bd. V, Bl. 1173 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 19.04.2016, Aktenzeichen 4 O 497/12, abzuändern und die Klage abzuweisen,

sowie die Klägerin im Rahmen der Widerklage zu verurteilen,

an die Beklagte im Wege des Schadensersatzes einen Betrag in Höhe von 124.826,41 € nebst 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,an die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.166,50 € zu zahlen,und festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten aufgrund der fehlerhaften Herstellung der Böschung die über die eingeklagten Mängelbeseitigungskosten hinausgehenden Nachbesserungsaufwendungen wegen der fehlerhaften Böschung zu ersetzen,hilfsweise,für den Fall, sollte die Klägerin Mängelbeseitigungsarbeiten selbst vornehmen wollen, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten aufgrund der fehlenden Funktionsfähigkeit der Böschung des Gewerbegrundstückes der W Grundstücks GmbH & Co. KG in Stadt1, Straße1, Stadt2, eine funktionsfähige und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellte Böschung herzustellen.Die Streithelfer zu 1), zu 2) und zu 3) schließen sich den Anträgen der Beklagten an.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Es wird die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung im Hinblick auf § 520 Abs.3 S.2, Nr.2 ZPO gerügt.

Eine funktionelle Ausschreibung habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Die DIN 4084 sei nicht Vertragsgegenstand geworden. Verfestigungsmaßnahmen für eine Dauerböschung seien nicht vereinbart worden. Es handele sich vielmehr um einen Planungsfehler, für den die Beklagte als Auftraggeberin der Planung die Verantwortung trage. Die Erdarbeiten aus dem Vertrag vom 26.11.2010 seien vorbehaltlos abgenommen worden und ein Nachbesserungsverlangen habe es danach gegenüber der Klägerin nicht gegeben. Über den genannten Angebotspreis für die Hangsanierung sei nicht mehr diskutiert worden, weil der Zeuge A zu diesem Zeitpunkt auch davon ausgegangen sei, dass die Versicherung der Beklagten die Kosten übernehmen werde. Die bloße Behauptung einer Bedenkhinweispflicht der Klägerin reiche nicht aus.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 29.08.2016 (Bd. V, Bl. 1148 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Es sind die Anforderungen, welche § 520 Abs.3 ZPO an die Berufungsbegründung stellt, vorliegend erfüllt worden. In der Berufungsbegründungsschrift vom 14.07.2016 sind die Umstände bezeichnet, aus denen sich nach Ansicht der Berufungsklägerin die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Es wird im Gesamtzusammenhang deutlich, dass die Berufungsklägerin bemängelt, dass das Landgericht Fulda den nach dem Vertrag vom 26.11.2010 geschuldeten Werkerfolg falsch bestimmt habe und dass es unter falscher Beweiswürdigung einen neuen Vertragsabschluss am 27.01.2012 angenommen habe. Es habe deshalb verkannt, dass die Klägerin nach dem Vertrag vom 26.11.2010 einen Hang mit dauerhafter Standfestigkeit habe herstellen müssen. Weil sie dies nicht getan habe, hätte die Beklagte einen Anspruch auf vergütungsfreie Nachbesserungsarbeiten gehabt. Auch auf Grund der Verletzung einer der Klägerin obliegenden Bedenkhinweispflicht bestünden die widerklagend geltend gemachten Ansprüche. Daraus geht eindeutig hervor, welche Teile des Urteils angegriffen werden. Die Berufungsbegründung ist auch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten und beschränkt sich nicht auf die bloße Wiedergabe formularmäßiger Sätze oder allgemeiner Redewendungen oder gar auf den Verweis des Vorbringens erster Instanz. Die einzelnen unabhängigen, selbständigen, tragenden Erwägungen des Urteils werden angegriffen. Da Klage und Widerklage gegensätzlich auf demselben Sachverhalt beruhen, war es auch nicht erforderlich, jeden einzelnen Streitgegenstand gesondert durch wiederholende Ausführungen in der Berufungsbegründung zu behandeln. Es ist von der Berufungsklägerin ausreichend klar gestellt worden, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Ersturteil angegriffen wird. Aus den Ausführungen der Berufungsklägerin lässt sich erkennen, in welchen Streitpunkten sie die Ansicht des Erstrichters bekämpft.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 47.782,07 € gemäß §§ 631 Abs.1, letzter Halbsatz, 632 BGB aus dem am 27.01.2012 geschlossenen Werkvertrag.

Soweit die Parteien darüber streiten, ob der Zeuge A die Klägerin anlässlich des gemeinsamen Ortstermins am 27.01.2012 namens der Beklagten mit der Durchführung der nach der Stellungnahme der Streithelferin zu 2) notwendigen Sanierungsarbeiten im Rahmen eines vergütungspflichtigen Werkvertrages beauftragt hat, ist der Senat gemäß § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO an die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten, zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Solche liegen auch nicht vor.

Unstreitig war die Böschung im Januar 2012 auf einer Länge von 10 bis 20 m teilweise abgerutscht. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Streithelferin zu 2) als Bodengutachterin, welche auch schon am 20.10.2008 ein Bodengutachten erstellt hatte, die Ursache dieses Böschungsrutsches zu untersuchen und Vorschläge zur Behebung zu machen, woraufhin die Stellungnahme vom 24.01.2012 erstellt wurde. Es gab sodann am 27.01.2012 einen Ortstermin auf der streitgegenständlichen Baustelle an dem jedenfalls der Zeuge A für die Beklagte, der Zeuge B für die Klägerin und der Streithelfer zu 1) teilgenommen haben.

Auf der Grundlage seiner Beweisaufnahme ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge A am 27.01.2012 die Klägerin mit der Durchführung der Sanierungsarbeit der Böschung beauftragt hat.

Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts in seinen Entscheidungsgründen im Urteil vom 19.04.2016 verwiesen werden (S.9 f.; Bd. IV, Bl. 1078 d.A.), wonach der Zeuge B glaubhaft ausgesagt habe, am 27.1.2012 von dem Zeugen A nach dem Böschungsrutsch auf der Baustelle mit der Herstellung der Böschung beauftragt worden zu sein und der Zeuge A dies im Ergebnis bestätigt habe.

Die darauf gestützte Überzeugungsbildung des Landgerichts ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Der Zeuge A hat ausgesagt, dass er im Gespräch mit dem Streithelfer zu 1) und dem Zeugen B diesen gegenüber gesagt habe, dass die Erde beseitigt werden müsse. Speziell Bezug genommen auf das Auftragsverhältnis zur Herstellung der Baugrube habe er jedoch nicht. Mithin hat der Zeuge A die Klägerin zweifellos aufgefordert, die Sanierungsarbeiten für die Böschung durchzuführen.

Der Zeuge A handelte dabei auch mit Vertretungsmacht für die Beklagte.

Allerdings hat das Landgericht fälschlich angenommen, dass der Zeuge A als mit Prokura versehener Bauleiter der Beklagten tätig geworden sei. Tatsächlich hat die Bauleitung ausschließlich bei dem Streithelfer zu 1) gelegen.

Indes war der Zeuge A nach eigenem Sachvortrag der Beklagten Gesamtprokurist der Komplementärgesellschaft der Beklagten i.S.d. § 49 HGB und als solcher schon vertretungsberechtigt, denn die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Unstreitig ist der Zeuge A als Niederlassungsleiter in Stadt1 vor Ort gewesen und hat stets in engem Kontakt mit dem Geschäftsführer der Beklagten gestanden.

Jedenfalls handelte der Zeuge A aber auch mit Duldungsvollmacht. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2002, 2325 ; BGH WM 2011, 1148 ; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage, 2017, § 172, Rn. 8). Der Zeuge A zeigte sich nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten mehrfach auf der Baustelle, weil er als Niederlassungsleiter in Stadt1 vor Ort war. Er meldete den von ihm entdeckten Böschungsrutsch persönlich telefonisch dem Zeugen B und er nahm nach seiner eigenen Zeugenaussage für die Beklagte stets allein an den Ortsterminen betreffend den ersten Hangrutsch, auch am 27.01.2012, teil. Dort erklärte er, ohne dass er auf irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich seiner Vertretungsbefugnis hingewiesen hätte, dass die Erde beseitigt werden müsse. Zuvor war auch schon das ursprüngliche Angebot vom 12.11.2010 über die Erdarbeiten an die Beklagte “z. Hd. Herrn A” gesandt worden. Die Klägerin durfte dieses Verhalten so verstehen, dass der Zeuge A zur Auftragserteilung am 27.01.2012 bevollmächtigt war. Dem steht auch nicht entgegen, dass die schriftlichen Bauverträge zwischen den Parteien nicht von dem Zeugen A auf Seiten der Beklagten unterschrieben wurden. Dies schließt nicht aus, dass der Zeuge A auch die Beklagte vertreten durfte, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass über die Sanierung des Hangrutsches eilig entschieden werden musste, ohne dass Zeit für die Abfassung eines schriftlichen Bauvertrages war. Mithin setzte der Zeuge A jedenfalls den Rechtsschein, als Vertreter der Beklagten den Auftrag für die Sanierungsarbeiten am 27.01.2012 vergeben zu dürfen.

Die Klägerin ist im Anschluss an dieses Gespräch unstreitig Ende Januar/Anfang Februar 2012 auch tätig geworden und hat die von der Streithelferin zu 2) vorgesehenen Sanierungsarbeiten durchgeführt, was der Beklagten auch bekannt war, so dass jedenfalls auch seitens der Beklagten eine Genehmigung der Beauftragung der Klägerin am 27.01.2012 durch den Zeugen A gemäß § 177 Abs.1 BGB vorliegt.

Das Landgericht konnte auch offen lassen, ob die Parteien zuvor über die Höhe der Vergütung für die Sanierungsarbeiten betreffend den Hangrutsch gesprochen hatten, nachdem die Aussagen der vernommenen Zeugen diesbezüglich widersprüchlich waren. Denn die Kammer geht zu Recht davon aus, dass § 632 Abs.1 BGB zur Anwendung kommt, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Maßgeblich für eine objektive Vergütungserwartung sind die Verkehrssitte, Art, Umfang und Dauer der Dienste sowie die Stellung der Beteiligten zueinander; auf deren persönliche Meinung kommt es nicht an (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Auflage, 2017, § 632, Rn.9, 612 Rn.4).

Durch Auslegung der Parteierklärungen nach den §§ 133, 157 BGB ist mithin zu bestimmen, ob die Beauftragung der Klägerin durch den Zeugen A als Mängelbeseitigungsaufforderung im Rahmen der Mängelgewährleistung aus dem Ursprungsbauvertrag vom 26.11.2010 zu interpretieren war, mithin nicht von einer stillschweigenden Vergütung gemäß § 632 BGB auszugehen ist, weil der Zeuge A eine Nachbesserungsforderung gestellt hat, oder sein Ansinnen als ein selbständiger, von der ursprünglich beauftragten Bauleistung unabhängiger, entgeltlicher Auftrag zu verstehen war (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008, 4 U 49/07, Tz. 17 – zitiert nach juris).

Handelt es sich um eine Leistung, die in keinem Zusammenhang mit dem Leistungsziel des ersten Vertrages steht, ist von einem selbständigen, gesondert zu vergütenden neuen Vertrag auszugehen (BGH, Urteil vom 13.12.2001, VII ZR 28/00, Tz. 14 – zitiert nach juris). Ist die Leistung aber nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und von der dort vereinbarten Vergütung mitumfasst, kann eine gesonderte Vergütung nur verlangt werden, wenn der Auftraggeber in vertragsändernder Weise sich eindeutig damit einverstanden erklärt hat, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen (BGH, Urteil vom 26.04.2005, X ZR 166/04, Rz. 26 – zitiert nach juris).

Die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin im Bauvertrag vom 26.11.2010 nur zu Erdarbeiten verpflichtet war und dass nach dem vereinbarten Leistungsziel bei der Herstellung des Baufeldes von ihr nicht auch die endgültige Böschungsherstellung mit Hangsicherung geschuldet wurde, wird vom Senat geteilt.

Insoweit kann zunächst auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Kammer auf S. 10 f. in den Entscheidungsgründen ihres Urteils vom 19.04.2016 verwiesen werden (Bd. IV, Bl. 1080 f. d.A.), die sich der Senat zu Eigen macht.

Welche Sollbeschaffenheit des Werkes die Parteien im ursprünglichen Bauvertrag vom 26.11.2010 vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung dieses Werkvertrags gemäß §§ 133, 157 BGB.

Nach dem Wortlaut der Gewerkbeschreibung im schriftlichen Bauvertrag vom 26.11.2010 soll im Gewerbegebiet “Stadt1-Mitte” für das Bauvorhaben “Neubau eines Logistikzentrums” die Erstellung des Gewerkes “Erdarbeiten (Erdabtrag, Erdauftrag, Erdabfuhr/Herstellung Baufeld)” zu einem “Pauschalpreisvertrag” geschuldet sein. Zwar ist mithin das Gewerk mit dem Oberbegriff “Erdarbeiten” beschrieben, indes befindet sich in dem Klammerzusatz die Konkretisierung “Erdabfuhr/Herstellung des Baufeldes”. Daraus könnte geschlussfolgert werden, dass alle zur dauerhaften Herstellung des Baufeldes erforderlichen Maßnahmen, ggf. auch Sicherungsmaßnahmen für die Hänge, geschuldet sein könnten. Allerdings ist dem Begriff “Baufeld” auch ein temporärer Zustand immanent, weil “Bau” die Ausführungs- und Errichtungszeit beschreibt, was sich auch dahingehend interpretieren lässt, dass endgültige Maßnahmen wie die dauerhafte Böschungssicherung der Bauzeit noch nachfolgen sollten. So differenziert auch die Streitverkündete zu 2) in ihrem Baugrundgutachten vom 15.09.2010 eindeutig zwischen Angaben zu “bauzeitigen” Böschungsneigungen (dort Seite 11) und “nachbauzeitig herzustellenden” Böschungen (dort Seite 1).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den unter Ziffer 2 des Bauvertrages einbezogenen Vertragsunterlagen, dass die Klägerin alle dort angesprochenen über die Erdarbeiten hinausgehenden Entwässerungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen für die endgültige Sicherung der Böschungshänge so durchzuführen hatte, dass es zu keinen Hangrutschungen gekommen wäre.

Das Bau-Soll kann grundsätzlich auch durch die Gesamtheit aller zum Vertragsinhalt gewordener Unterlagen bestimmt werden, sog. Totalitätsprinzip (Kues in: Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, 4. Auflage, 2016, § 2 VOB/B, Rn.4).

Die erwähnten “Verhandlungsprotokolle vom 12.11.2010” und auch eine Leistungsbeschreibung der Beklagten für das geschuldete Werk existieren unstreitig nicht.

Aus den “beiliegenden Angebots- und Vertragsbedingungen” ergibt sich unter Ziffer 1 nur die Reihenfolge, in der die Vertragsbestandteile bei etwaigen Widersprüchen gelten sollen; der vereinbarte Leistungsumfang ist darin nicht geregelt.

Im “Angebot des Auftragnehmers vom 12.11.2010”, das nicht nur ausdrücklich als Vertragsgrundlage unter Ziffer 2 des Bauvertrages aufgeführt ist, sondern auf dessen Pos. 1 – 4 auch unter Ziffer 6 des Vertrages (“Weitere Vereinbarungen”) Bezug genommen wird, werden unter Pos. 1 – 3 als Tätigkeiten beschrieben: Boden der Bodenklasse 3-7 zu lösen, zu laden, zu transportieren, abzuladen, lagenweise einzubauen und zu verdichten. Unter Pos. 4 werden die Lieferung, das Ausstreuen und das Einfräsen des Bindemittels Kalk/Zement zur Bodenverdichtung aufgeführt. Mithin ist das Angebot der Klägerin dahingehend eindeutig, dass Böschungs- und Hangsicherungsarbeiten gerade nicht aufgeführt sind. So wird – was die Kammer zutreffend anführt – auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen D ausdrücklich festgestellt, dass aus den Leistungspositionen des klägerischen Angebots vom 12.11.2010 eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung von Baugruben und Böschungen gerade nicht hervorgehe (S.9 f. des Gutachtens vom 28.05.2014).

Auch die Einbeziehung der sonstigen Planungsunterlagen in den Bauvertrag vom 26.11.2010 lässt auf keine Erweiterung des Leistungsziels über die Erdarbeiten hinaus schließen.

“Die Pläne Nr. E-2, P-1 bis P-5” sind reine Plandarstellungen, die vorgeben, dass bei den im Angebot unter Pos. 1 – 3 beschriebenen Erdarbeiten bei der Ausgestaltung des Geländeprofils eine Berme mit einer Böschungsneigung von 1:1,5 anzulegen war, was die Klägerin bei der Baufeldherstellung auch eingehalten hat. Die Pläne enthalten darüber hinaus keine Vorgaben für Maßnahmen der Absicherung der hangseitigen Böschung vor Rutschungen.

Die Einbeziehung der “Bodengutachten X” – darunter sind unstreitig das Baugrundgutachten vom 20.10.2008 und der geotechnische Bericht vom 15.09.2010 der Streithelferin zu 2) zu verstehen – ist auch für die reinen Erdarbeiten erforderlich gewesen. So waren die in den Baugrundgutachten aufgeführten unterschiedlichen Bodenklassen wichtig für die Preiskalkulationen der Erdbewegungen. Weiterhin erhielt das Gutachten vom 20.10.2008 Angaben zu den Schutthöhen und dem erforderlichen Verdichtungsaufwand, der für die Auswahl der Verdichtungsgeräte wichtig ist. Ferner ergab sich aus den Baugrundgutachten, dass während der Erdarbeiten der Erdaushub zu beobachten war, um der Streithelferin zu 2) Abweichungen von den Feststellungen in den Gutachten sofort mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls das Gutachtenergebnis an die veränderten Bodenverhältnisse anpassen konnte.

Die unbestimmten Formulierungen in den beiden Bodenbewertungen hinsichtlich der Festlegung der genauen Böschungssicherungsmaßnahmen, der Person ihres Schuldners, aber insbesondere auch der Zeit ihrer Vornahme, spricht dafür, dass durch ihre Vorlage nur die Erdarbeiten vorbereitet werden sollten, während die konkrete Befestigung der Böschungen erst danach beauftragt werden sollte.

Es sind in dem Gutachten vom 20.10.2008 und dem Bericht vom 15.09.2010 Entwässerungs- und Sicherungsmaßnahmen von der Streithelferin zu 2) bereits angesprochen und Beispiele (Steinkeile, lokal aufliegende Steinwürfe, Sickerkeile am Böschungsfuß o.ä.) benannt worden, ohne aber eine konkrete Auswahl nach Art und Umfang zu treffen, so dass die Klägerin dies für eine Umsetzung in ihrem Werk selbst hätte konkretisieren und festlegen müssen. Dabei handelt es sich – wie der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.05.2014 festgestellt hat (S.10) – bei der Herstellung von Böschungen gemäß DIN 4124 bzw. nach DIN 4084 grundsätzlich um zusätzliche Arbeiten, die von den Leistungsbeschreibungen im Angebot der Klägerin vom 12.11.2010 gerade nicht erfasst waren. Es sei auch – so der Sachverständige – eindeutig erkennbar gewesen, dass die unter Pos. 1 – 4 angebotenen Erdarbeiten Maßnahmen zur Böschungssicherung gerade nicht beinhalteten, solche Planungsleistungen in den Pos. 1 – 4 der Leistungsbeschreibung also gerade nicht als zusätzliche Arbeiten aufgenommen waren und mithin nach dem eindeutigen Wortlaut des Angebotes vom 12.11.2010 eben nicht vertraglich vereinbart wurden.

Die Formulierung im geotechnischen Bericht vom 15.09.2010 (S.11; Bd. I, Bl. 58 d.A.): “(…) Angaben zu bauzeitig zulässigen Böschungsneigungen sind im vorliegenden Fall nicht notwendig, da davon auszugehen ist, dass alle hangseitigen Abtragsböschungen gleich als Dauerböschungen für den nachbauzeitigen Zustand angelegt werden müssen. (…)” zeigt, dass die durch die Pläne Nr. E-2, P-1 bis P-5 und die beiden Gutachten vorgegebenen Böschungsneigungen und -höhen bereits zusammen mit den im Angebot vom 12.11.2010 aufgeführten Erdarbeiten dauerhaft erstellt werden sollten, weshalb bei den diesbezüglichen Vorgaben nicht zwischen bauzeitigen und nachbauzeitigen Böschungsneigungen unterschieden wurde. Dies hat die Klägerin auch beachtet.

Wenn im selben Bericht vom 15.09.2010 von “nachbauzeitig herzustellenden Böschungen” (S. 1; Bd. I, Bl. 48 d.A.) die Rede ist, zeigt dies in der Textgesamtheit, dass die endgültige, also dauerhafte Böschungsgestaltung offensichtlich erst nach der Bauausführung erfolgen sollte, mithin die Klägerin bei den nach den Pos. 1 – 4 ihres Angebotes geschuldeten Leistungen nur die bereits für den Dauerzustand der Böschung vorgegebene Geländeneigung 1:1,5 einzuhalten hatte.

Dafür spricht auch, dass im Baugrundgutachten vom 20.10.2008 nur darauf hingewiesen wird, dass bei allen Bodeneingriffen die einschlägigen Bestimmungen der DIN 4124 zu beachten seien (dort S.16, Bd.I, Bl.89 d.A.). Diese DIN 4124 bezieht sich aber – worauf das Landgericht zutreffend hinweist – nach den Ausführungen des gerichtliche bestellten Sachverständigen nur auf Böschungen und Gräben, die während der Bauzeit, also nicht nachbauzeitig als Dauerböschungen errichtet werden. Diese sind nämlich nach der nicht erwähnten DIN 4084 zu beurteilen.

Dass die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Es gelten gemäß § 1 der VOB/B als Bestandteil des Vertrages auch die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C und im Rahmen der VOB/C sind die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Erdarbeiten gem. DIN 18300 zu berücksichtigen. Aus der DIN 18300, Ziffer 3.8 (Herstellen der Böschungen von Erdbauwerken) ergibt sich gerade keine Festlegung des geschuldeten Leistungsumfangs bei der Herstellung von Böschungen, sondern es wird bereits danach unterschieden, ob der Auftragnehmer mit der endgültigen Befestigung der Böschung beauftragt wurde (Ziffer 3.8.1) oder nicht (Ziffer 3.8.2). Ist dem Auftragnehmer die endgültige Befestigung nicht übertragen worden, so sind die in der Bauzeit bis zur endgültigen Böschungsbefestigung erforderlichen Maßnahmen gemeinsam mit dem Auftraggeber festzulegen, wobei ausdrücklich geregelt ist, dass es sich dann um besondere Leistungen ergänzend zur ATV DIN 18299 handelt (DIN 18300 Ziffer 4.2) und um nicht bereits aus dem Ursprungsvertrag geschuldete Leistungen.

Der Bauvertrag vom 26.11.2010 wurde auch nicht auf der Grundlage einer nur funktionalen Leistungsbeschreibung abgeschlossen, welche der Klägerin auferlegt hätte, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für die hangseitige Böschung selbst festzulegen. Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist nur die Bauaufgabe als solche und die an diese aus der Sicht des Auftraggebers zu stellenden technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen zur Festlegung des Bau-Solls benannt (Kues in: Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, 4. Auflage, 2016, § 2 VOB/B, Rn.6). Im Übrigen obliegt es dem Auftragnehmer, auf diesen Grundlagen die Planung zu entwickeln und das Objekt entsprechend zu bauen (Kues, aaO., Rn.7). Das typische Merkmal einer solchen funktionalen Leistungsbeschreibung ist der erhebliche gestalterische Spielraum, der sich zugunsten des Auftragnehmers dadurch ergibt, dass der Auftraggeber den zu erzielenden Nutzungszweck des Bauwerkes oder dessen grundlegende Eigenschaften nur grob festlegt und dem Auftragnehmer letztlich die technische, funktionsgerechte, gestalterische und wirtschaftliche Lösung zur Erreichung des Bauzieles überlässt (Kues, aaO., Rn.9). Hier hat jedoch nicht die Klägerin die Entwurfs- und Ausführungsplanung erarbeitet, mithin selbst Planungsleistungen in erheblichem Umfang erbracht, sondern es sind ihr gerade die vorher von der Beklagten beauftragten Pläne und Gutachten als Vertragsgrundlage vorgelegt worden, so dass die Klägerin gerade nicht das Risiko der eigenen Planung übernommen hat, sondern diesbezüglich auf Weisung der Beklagten handelte. So hat sie die Böschungsneigung nicht selbst errechnet, sondern den Neigungswert 1:1,5 übernommen. Dass die Bewertung des Baugrundrisikos nicht der Klägerin, sondern der Streithelferin zu 2) überlassen werden sollte, ergibt sich aus den Gesamtumständen: Ausweislich des Angebotes des Streithelferin zu 2) vom 12.04.2010 (Bd. III, Bl. 708 ff. d.A.) an die Beklagte für die Übernahme der Baugrunderkundung, Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung wurde bei den Ingenieurleistungen für den geotechnischen Bericht auch das Ausarbeiten und die Empfehlungen zur Sicherung von Böschungen mit angeboten (Bd. III, Bl. 710 d.A.). Dass bei allen Baugrunduntersuchungen seitens der Beklagten die Streithelferin zu 2) um Stellungnahmen gebeten wurde und die Streithelferin zu 2) in den Bauvertrag vom 26.11.2010 unter Ziffer 3 als beauftragte Fachbauleiterin für die Überwachung der dortigen Arbeiten eingetragen wurde, zeigt, dass die Beklagte die planerische Umsetzung der Hangsicherung gerade nicht der Klägerin überlassen wollte.

Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit den einbezogenen Vertragsunterlagen in ihrer Berufungsbegründung der Kammer unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 08.11.2007 (Az.: VII ZR 183/05) vorwirft, verkannt zu haben, dass die Klägerin vertraglich die Herstellung eines funktionsfähigen Werkes geschuldet habe, ist dem nicht zu folgen.

Aus diesem Urteil ergibt sich, dass durch Auslegung des Werkvertrages zu bestimmen ist, welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sei anzunehmen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, Rz. 15 – zitiert nach juris).

Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin ausweislich der einbezogenen Vertragsunterlagen, den Auftrag gehabt habe, den Böschungshang zu modellieren. Wenn ein Hang herzustellen sei, müsse der Hang auch funktionstauglich sein. Deshalb sei die Klägerin vertraglich verpflichtet gewesen, einen standsicheren Hang zu errichten.

Dies vermag nicht zu überzeugen, denn die Beklagte verkennt, dass der Bundesgerichtshof es nach wie vor den Parteien überlässt, zu vereinbaren, welche Funktion das Werk nach ihrem Willen erfüllen soll und dafür auf die Auslegung des Werkvertrages abstellt. Anders als bei einem undichten Dach oder einer defekten Heizanlage, bei denen nur ein funktionstaugliches Werk (dichtes Dach, wärmende Heizanlage) einen Sinn macht, handelt es sich bei den Erdverschiebungen zur Hangmodellierung und der endgültigen Befestigung einer Böschung um trennbare Arbeiten, die mithin auch in getrennten Werkverträgen zeitlich nacheinander beauftragt werden können. So geht auch die DIN 18300, wie oben bereits dargestellt wurde, davon aus, dass bei der Herstellung der Böschungen von Erdbauwerken die endgültige Befestigung der Böschungen nicht ohne weiteres mit beauftragt ist. Auch in der Unterscheidung der DIN 4124 (betrifft Böschungen, die in der Bauzeit entstehen) von der DIN 4084 (betrifft Dauerböschungen) zeigt sich diese Trennung der sukzessiven Leistungen. Im geotechnischen Bericht vom 15.09.2010 nimmt die Streithelferin zu 2) diese Differenzierung zwischen bauzeitigen und nachbauzeitigen Maßnahmen gerade auch vor.

Zu Recht stellt die Kammer bei der Vertragsauslegung zudem darauf ab, dass die Gesamtumstände darauf hinweisen, dass auch die Parteien selbst den Bauvertrag vom 26.11.2010 so verstanden haben, dass die Klägerin über die Erdarbeiten hinaus nicht verpflichtet werden sollte, die Böschungen vor Rutschungen dauerhaft abzusichern.

Denn die dauerhafte Sicherung der talseitigen Böschung ist genauso wie die Begrünung der hangseitigen Böschung gesondert beauftragt worden. Für die talseitige Böschung hatte die Klägerin ein Nachtragsangebot vom 23.02.2011 erstellt (K 23, Bd. II, Bl. 271 d.A.), woraufhin diesbezüglich ein gesonderter Bauvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde (K 24, Bd. II, Bl. 273 f. d.A.). In der Schlussrechnung vom 05.03.2012 (K 25, Bd. II, Bl. 276 f. d.A.) sind neben den Pos. 1 – 4, die aus dem Angebot der Klägerin vom 12.11.2010 übernommen wurden, die weiteren Böschungsarbeiten aus dem Nachtragsvertrag gesondert abgerechnet und von der Beklagten beanstandungslos bezahlt worden. Diese im Nachtragsangebot vom 23.02.2011 beschriebenen Arbeiten waren bereits auf den Seiten 12 – 15 des geotechnischen Berichts vom 15.09.2010 aufgeführt und vorgeschlagen worden. Insbesondere findet sich unter Pos. N 4 in der Schlussrechnung vom 05.03.2012 jene Drainage, die am Fuß der streitgegenständlichen hangseitigen Abtragsböschung einzubauen war (Seite 11 des geotechnischen Berichts vom 15.09.2010) und für die der Bodengutachter erst nach “Lösen des Bodens” Detailangaben gemacht hat, als gesondert abgerechnete und bezahlte Arbeit. Mithin ist auch die Beklagte nicht davon ausgegangen, dass diese nunmehr gesondert vergüteten Leistungen betreffend die Böschungen bereits nach dem Bauvertrag vom 26.11.2010 geschuldet waren und von dem dort vereinbarten Pauschalpreis bereits abgedeckt waren. Es ist deshalb widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits vorträgt, dass die Klägerin bereits gemäß dem Bauvertrag vom 26.11.2010 zu diesen Böschungsarbeiten verpflichtet gewesen sein soll, die Beklagte diese dann aber andererseits gesondert beauftragt und vergütet.

Dafür, dass die Parteien von einer gesonderten Vergütungspflicht ausgegangen sind, spricht auch, dass der Zeuge A bei dem Ortstermin am 27.01.2012 die Sanierungsarbeiten gerade nicht als Nachbesserungsarbeiten des ursprünglichen Bauvertrages vom 26.11.2010 beauftragt hat. Unstreitig war bis zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Aufforderung zur Mangelbeseitigung seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin erfolgt. Dass der Zeuge A das schriftliche Angebot über die Sanierungsarbeiten bei der Klägerin anforderte, um es bei der Streithelferin zu 3) einzureichen, zeigt, dass die Beklagte nicht davon ausging, dass es sich bei dem Hangrutsch um einen Gewährleistungsfall handelte, den bei einem Anspruch auf Nachbesserungsarbeiten hätte kein Versicherungsfall vorgelegen. Die Idee, dass der Hangrutsch als mangelhafte Leistung der Klägerin aus dem Werkvertrag vom 26.11.2010 bewertet werden könnte, ist der Beklagten erst viel später nach der Einholung des Gutachtens des Sachverständigen E vom 28.03.2012, beauftragt von der Streithelferin zu 3), gekommen. Bis dahin ging die Beklagte, wie sie selbst vorträgt, davon aus, dass die Streithelferin zu 3) die Kosten der am 27.01.2012 beauftragten Arbeiten übernehmen werde. Daraus erklärt sich auch, dass dem Zeugen A die genaue Höhe der dadurch verursachten Vergütung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gleichgültig war, weil die Beklagte diese nach seiner Vorstellung nicht selbst tragen musste. Dies ändert aber nichts daran, dass er am 27.01.2012 eine vergütungspflichtige Leistung beauftragen wollte. Dass die Beklagte davon ausging, dass alle Sicherungsarbeiten an der talseitigen wie auch an der hangseitigen Böschung gesondert zu vergüten sind, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in Kenntnis von den im Bodengutachten vom 15.09.2010 beschriebenen und vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen am 11.3.2011 einen vergütungspflichtigen Nachtragsauftrag für die talseitige Böschung erteilte.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, wonach der Umstand, dass die Beklagte trotz des ersten Böschungsbruchs die Schlussrechnung der Klägerin am 24.04.2012 vollständig zahlte, als zusätzliches Indiz dafür gewertet werden kann, dass die Beklagte die Vergütungspflicht für die weiteren Maßnahmen zur Hangsicherung und -sanierung angenommen hat. Im Falle einer Nachbesserung hätte nämlich, wie bereits ausgeführt, keine Vergütungspflicht bestanden und auch kein Versicherungsfall vorgelegen. Die Vergütungszahlung damit zu begründen, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, es handele sich bei dem Hangrutsch um ein versichertes Baugrundrisiko, ist deshalb widersprüchlich.

Die Vergütungspflicht der Klägerin ist auch nicht deshalb entfallen, weil es, wie die Beklagte behauptet, infolge von mangelhaft durchgeführten Sanierungsarbeiten der Klägerin nach dem ersten Hangrutsch an gleicher Stelle zu einem 2. und 3. Hangrutsch gekommen ist.

Die Klägerin hat die Sanierung des abgerutschten Hanges nach Maßgabe der gesondert dafür von der Beklagten beauftragten Stellungnahme der Streithelferin zu 2) vom 24.01.2012 durchgeführt, welche diese Arbeiten auch überwachte. So wurde von der Streithelferin zu 2) am 31.01.2012 während der Beaufsichtigung der klägerischen Arbeiten eine weitere Stellungnahme erstellt, welche den Bodengrund und die sich daraus ergebenden notwendigen Sicherungsmaßnahmen abschließend bewertete. Dass die Arbeiten von der Klägerin plan- oder weisungswidrig durchgeführt wurden, ist seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt habe, dass alle Böschungsbrüche geotechnisch, nämlich in einer nachgewiesenen und bestätigten Inhomogenität des Baugrundes mit erheblicher Variation boden- und felsmechanischer Eigenschaften, verursacht seien (schriftliches Gutachten vom 28.05.2014, Seite 24). Die nachfolgenden Hangrutsche betrafen den unteren Teil der hangseitigen Böschung, den die Streithelferin zu 2) in der Stellungnahme am 31.01.2012 als nicht weiter sanierungsbedürftig bewertet hatte.

Die Kammer hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Werklohnforderung fällig ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Streithelferin zu 2), wie die Klägerin meint, das Werk abgenommen hat, indem sie die streitgegenständlichen Sanierungsarbeiten nach dem ersten Hangrutsch beaufsichtigte und nach ihrer Beendung beanstandungslos hinnahm.

Darauf kommt es deshalb nicht an, weil die Kammer zutreffend von einer Entbehrlichkeit der Werksabnahme ausgegangen ist.

Die Böschungsbrüche sind geotechnisch verursacht.

Grundsätzlich trägt der Unternehmer die Vergütungsgefahr bis zur Abnahme, d.h. er hat keinen Vergütungsanspruch für bisherige Arbeiten und Aufwendungen, wenn das Werk untergeht (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage, 2017, § 645, Rn.3). Das ist die Folge des Unternehmerrisikos und der Erfolgsbezogenheit des Werkvertrages. Vor der Abnahme trägt der Besteller ausnahmsweise in den Fällen des § 645 Abs.1 BGB das Vergütungsrisiko, nämlich wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat. Diese Vorschrift beruht auf der objektiven Verantwortlichkeit des Bestellers für den Eintritt des Schadens, der sich aus einer von ihm herbeigeführten Risikolage ergibt (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage, 2017, § 645, Rn.7). Der Begriff des Stoffes umfasst alle Gegenstände, aus denen, an denen oder mit deren Hilfe das Werk herzustellen ist, z.B. die stoffliche Umgebung, in oder auf der ein Werk errichtet werden soll (Palandt/Sprau, aaO.).

Teils wird dazu die Auffassung vertreten, dass der Baugrund vom Auftraggeber gestellter Baustoff i.S.d. § 645 BGB sei, für dessen Beschaffenheit der Auftraggeber stets einzustehen habe und woran auch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen und die funktionale Ausrichtung eines Werkvertrags nichts ändern könnten (OLG Bamberg, BauR 2009, 647; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2012, 8 U 1183/10, Rz. 68 – zitiert nach juris). Teilweise wird nicht auf den Stoffbegriff des § 645 BGB abgestellt, sondern darauf, wer nach dem werkvertraglichen Verpflichtungsvertrag das Baugrundrisiko tragen soll (Holzapfel, BauR 2012, 1015; OLG München, Urteil vom 10.12.2013, 28 U 732/11, Tz. 60). Nach beiden Auffassungen ergibt sich hier dasselbe Ergebnis, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in irgendeinem der abgeschlossenen Werkverträge nach dem Willen der Parteien das Baugrund- bzw. Bodenrisiko übernehmen sollte. Die Klägerin war mit keinen Bodenuntersuchungen und mit keinen Vorarbeiten dazu (z.B. Bohrungen) beauftragt worden. Ersichtlich ist auch die Beklagte nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Bodengrundrisiko prüfen sollte, denn von Beginn an wurde seitens der Beklagten die Streithelferin zu 2) mit Bodenbegutachtungen beauftragt. Auch nach dem ersten Hangrutsch erstellte diese die Stellungnahmen vom 24.01.2012 und vom 31.01.2012 im Auftrag der Beklagten. Es wurden von der Klägerin bei ihren Arbeiten stets die Weisungen aus den Gutachten und Stellungnahmen der Streithelferin zu 2) umgesetzt. Die geotechnischen Risiken sollten mithin während der Arbeiten – so auch die Schlussfolgerung des gerichtlich bestellten Sachverständigen – von der Streithelferin zu 2) überwacht werden. Aus allen werkvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin das Baugrundrisiko in irgendeiner Form vertraglich übernommen hat.

Zudem hat die Beklagte der Klägerin mit der Vorlage der Bodengutachten der Streithelferin zu 2) die konkrete Anweisung erteilt, die dort festgesetzte Böschungsneigung 1:1,5 auszuführen, wenn sich nicht während der Erdarbeiten zuvor unerkennbare Veränderungen der Bodenverhältnisse zeigten, was aber von den Parteien nicht vorgetragen wurde. Eine Anweisung i.S.d. § 645 BGB liegt vor, wenn der Besteller für eine von ihm gewünschte Modalität der Ausführung das Risiko übernimmt (Palandt/Sprau, aaO.). Wenn die Beklagte das Bodengrundgutachten zuvor selbst in Auftrag gegeben hat und es zur Vertragsgrundlage macht, ist ihr auch bewusst, dass sie für die Richtigkeit des Gutachtens einzustehen hat.

War nach alledem die streitgegenständliche Sanierung des Hanges nur gegen eine Vergütung zu erwarten, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehenen (§ 632 Abs.2, letzter Halbsatz BGB). Dass das Angebot vom 09.01.2012 (Anlage K 6, Bd. I, Bl. 19 d.A.), auf dessen Höhe die Kammer bei der Bemessung der üblichen Vergütung abstellt, vor Vertragsschluss den Parteien noch nicht schriftlich vorlag, sondern erst später – vordatiert – nachgereicht wurde, ist unerheblich, denn die übliche Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, braucht den Vertragspartnern nicht bekannt zu sein (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage, 2017, § 632, Rn.15). Dass die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Vergütung üblich und angemessen ist, wurde von der Beklagten nicht bestritten.

Der Vergütungsanspruch ist auch nicht durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung untergegangen, denn der Beklagten stehen gegen die Klägerin keine Gegenansprüche zu.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, dass ihr ein Schadensersatzanspruch gem. § 13 Abs.7 Nr.3 VOB/B zustehe, weil ein Ausführungsfehler und ein Verstoß der Klägerin als Fachfirma mit Spezialkenntnissen gegen die ihr obliegende Bedenkhinweispflicht vorliege, denn die Klägerin hätte gegebenenfalls fehlende Unterlagen wie die Böschungsbruchberechnung nach DIN 4084 oder den vom Gutachter geforderten Standsicherheitsnachweis eines Tragwerkplaners einfordern müssen, hat die Kammer dies zutreffend verneint.

Gemäß § 13 Abs.7 Nr. 3 VOB ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer u.a. nur dann zu ersetzen, wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht oder wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht.

Die Klägerin hat sowohl das Werk aus dem ursprünglichen Bauvertrag vom 26.11.2010 als auch aus dem Auftrag vom 27.01.2012 mangelfrei erfüllt.

Der Sachverständige hat festgestellt hat, dass die Bauausführung der Klägerin betreffend den Werkvertrag vom 26.11.2010 plangerecht war (die Neigung von 1:1,5 im Bereich der Bermen wurde eingehalten) bzw. dass geringfügige Abweichungen von der Ausführungsplanung auf die Standsicherheit der Böschung keinen Einfluss hatten (S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 15.12.2015, Bd. IV, Bl. 950 d.A.). Die Klägerin hat auch – wie oben bereits ausgeführt wurde – die Sanierung des abgerutschten Hanges nach den Vorgaben der Streithelferin zu 2) mangelfrei durchgeführt.

Inwieweit ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bedenkhinweispflicht nach § 4 Nr.3 VOB/B a.F., wonach sich der Auftragnehmer durch Mitteilung seiner Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer aus seiner Haftung befreien kann, überhaupt einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers zu begründen vermag, kann hier letztendlich dahingestellt bleiben, denn ein solcher Verstoß der Klägerin gegen eine Prüf- und Hinweispflicht lässt sich schon nicht feststellen.

Hinsichtlich der Prüf- und Hinweispflicht der Klägerin hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich die Klägerin habe darauf verlassen dürfen, dass die im Baugrundgutachten beschriebenen Risiken vom Baugrundgutachter bereits bei der vorgeschlagenen Generalneigung von 1:1,5 ausreichend berücksichtigt worden seien (S.5 des Protokolls, Bd. IV, Bl. 947 d.A.). So hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgesagt, dass ihm aus praktischer Sicht keine Baufirma bekannt sei, die vor der Durchführung ihrer Leistung nach der Böschungsbruchberechnung frage (S.6 des Protokolls vom 15.12.2015, Bd. IV, Bl. 948 d.A.). Der Bauunternehmer erhalte regelmäßig einen Plan, nach dem er bauen soll und in dessen Erstellung alle Unterlagen und Kenntnisse der Fachleute eingeflossen sein sollen (S. 8 des Protokolls, Bd. IV, Bl. 950 d.A.).

Diese Ansicht teilt der Senat, denn der Unternehmer hat nur zu überprüfen, ob er seine eigene Leistung ordnungsgemäß erbringen kann. Er ist nicht “Ersatzplaner” des Auftraggebers. Soweit Sonderfachleute und Architekten eingeschaltet sind, ist ein Werkunternehmer nicht verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, “ein Fehler springt ins Auge” (OLG Bamberg, Urteil vom 04.05.2016, 3 U 214/15, Rz. 153 – zitiert nach juris).

Das Planungsergebnis für die Hangneigung hat sich hier problemlos von der Klägerin in ihrer Eigenleistung umsetzen lassen. Die Klägerin hat “nur” die Verschiebung und gegebenenfalls Verdichtung von Erdmassen zur Herstellung des Baufeldes geschuldet, wie sie es in der Leistungsbeschreibung ihres Angebotes vom 12.11.2010 angegeben hatte. Für die Durchführung dieser Arbeiten war es für die Klägerin nur wichtig zu wissen, in welcher Neigung dabei die Böschungshänge aufzuschieben waren. Insoweit ergab sich aus den vorgelegten Plänen E-2, P-1 bis P-5 das eindeutige Planungsergebnis von 1:1,5, das auf sorgfältig erstellten Bodengrundbegutachtungen zu basieren schien.

Die fehlerhafte Einschätzung dieser Neigung beruhte auch nicht auf offensichtlich “ins Auge springenden” falschen Rechenfaktoren, sondern – wie der Sachverständige festgestellt hat – auf einer falschen fachlichen Schlussfolgerung aus den festgestellten heterogenen Bodenverhältnissen.

Weil die Klägerin auch nicht die endgültige Befestigung der hangseitigen Böschung schuldete, sondern davon ausgehen durfte, dass mangels der Vorgabe hinreichend bestimmter Hangbefestigungsmaßnahmen die bislang insoweit noch fehlenden Entscheidungen während der Erdarbeiten noch erfolgen und dann gegebenenfalls noch weitere Leistungen durch den Fachplaner oder die Fachgutachterin angewiesen und beauftragt werden sollten, erfolgte auch keine unzureichende Leistungsbeschreibung.

Weil der Beklagten nach alledem keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen, ist auch die Widerklage vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern; § 543 Abs. 2 BGB.

Baugrundrecht – Entscheidungen im Volltext (2): OLG München – Az.: 28 U 732/11 Bau – Urteil vom 10.12.2013

Baugrundrecht – Entscheidungen im Volltext (2): OLG München – Az.: 28 U 732/11 Bau – Urteil vom 10.12.2013

Gründe

A

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin wegen eines von der Beklagten nach Nichtziehbarkeit von Bohrrohren nicht fertiggestellten Trinkwasserbrunnens, wegen eines bei der Bohrung verursachten Ölschadens, sowie wegen der Rückzahlung von Werklohn.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 26.01.2011 wird Bezug genommen.

Ergänzend ist auf den Vortrag der Beklagten in erster Instanz zu verweisen, in dem sie der Ansicht ist, dass eine freie Kündigung durch die Klägerin gegeben sei und diese daher keinen Schadensersatzanspruch habe. Die Nichtherbeiführung des Erfolges habe im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen, weil der Baugrund nicht erkennbare Anomalien aufgewiesen habe. Im Schiedsgutachten liege keine Schuldzuweisung an die Beklagte im Sinne von § 276 BGB vor. Für den Baugrund trage allein die Klägerin die Verantwortung gem. § 13 Nr. 3 VOB/B. Den Nachweis für das Vertretenmüssen habe zudem die Klägerin zu führen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 64.121,46 € zuzüglich Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher der Klägerin durch Sanierung und Fertigstellung des Brunnens am … in …, auch im Falle einer Neubohrung, entsteht.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Das Urteil des Landgerichts sei fehlerhaft. Es handle sich um ein Überraschungsurteil, welches keinerlei Berechnung enthalte. Ein Vertretenmüssen bzw. Verschulden der Beklagten liege nicht vor. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt und es gebe keinen bindenden Schiedsgutachterausspruch. Daher sei eine Beweisaufnahme geboten. Die Feststellungen des Sachverständigen seien auch anders zu verstehen, als vom Landgericht angenommen. Eine Neubegutachtung sei zwingend erforderlich.

Ein öffentlicher Auftraggeber dürfe das Baugrundrisiko auch nicht abwälzen. Begrifflich sei bei der Verwirklichung des Baugrundrisikos jegliches Verschulden ausgeschlossen. Die vertraglichen Regelungen, insbesondere die Einbeziehung der VOB/C und damit der ATV DIN 18 301 zur Frage der Ziehbarkeit der Rohre, sei nicht berücksichtigt worden. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht nachgewiesen, zumal beim Ziehen der Rohre nichts falsch gemacht werden könne. Das Landgericht habe § 4 Nr.7 VOB/B falsch angewendet. Die gesamte Bohrung sei erbracht worden, insbesondere auch die Maßnahmen zum Ziehen des festsitzenden Rohres. Gemäß § 645 Abs. 1 BGB bestehe ein Vergütungsanspruch und infolgedessen kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin.

Bei der neuen Bohrung seien unnötig hohe Kosten verursacht werden, denn es hätte ohne weiteres der Brunnen in die von der Beklagten gefertigte Bohrung eingebracht werden können. Es liege insoweit auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, weil allenfalls Kosten in Höhe von 50.000 € berechtigt wären.

Die Klägerin habe durch den Ausbau der Rohre auch den Beweis für die Ursache des Feststeckens vereitelt. Schließlich sei in der Kostenentscheidung die Teilerledigung nicht berücksichtigt worden.

Die Beklagte beantragt:

1.

Das Urteils des Landgerichts München II, Aktenzeichen 5 O 4065/10 Bau, vom 26.01.2011 wird aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen und unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens der Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Beklagte habe durch ungenügendes Arbeitsmaterial und fehlerhafte Vorgehensweise die Havarie zu vertreten.

Nach Ausbau des Brunnens und Beendigung der Arbeiten durch einen anderen Unternehmer mit Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage

beantragt sie nunmehr: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190.479,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus 64.121,46 € vom 11.8.2010 – 10.12.2011 und aus 190.479,95 € seit dem 11.12.2011 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.469,24 € zu bezahlen.

Hierzu beantragt die Beklagte, Klageabweisung.

Die Klägerin macht kündigungsbedingte Mehrkosten in Höhe von 190.479,95 € geltend. In die Berechnung hat sie auch eine Rückforderung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 64.022.- € einbezogen (zur Berechnung vgl. Anlage BB 2). Die Kündigung sei berechtigt gewesen, da die Beklagte den Brunnen nicht erstellt habe. Dies habe sie auch zu vertreten.

Der Senat hat das Schiedsgutachten für ergänzungsbedürftig erachtet. Nachdem sich herausgestellt hat, dass der Schiedsgutachter verstorben war, haben die Parteien die Schiedsgutachtenvereinbarung aufgehoben.

Der Senat hat sodann Beweis erhoben durch Beauftragung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Brunnenbauerhandwerk Dipl.-Ing. … . Auf dessen Gutachten vom 16.11.2012, 30.3.2013 sowie 08.09.2013 wird verwiesen.

Hierzu hat die Klägerin jeweils Stellungnahmen ihrer Bauleiters Dr. …, welcher öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Hydrogeologie, Erkundung, Beurteilung und Erschließung von Grundwasser ist, vom 22.01.2013, 19.02.2013, 14.05.2013 und 27.09.2013, vorgelegt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2013 wurde der Sachverständige … angehört. Auf das Protokoll wird hinsichtlich seiner Angaben verwiesen.

Die Parteien haben zur Anhörung des Sachverständigen mit Schriftsätzen vom 21.01.2013 und 11.11.2013 Stellung genommen.

B

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung, hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Lediglich hinsichtlich der unstreitigen Rechnung betreffend den Ölschaden/Dr. … ist die Klage begründet. Im Übrigen war das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen

I. Ölschaden

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch den von der Beklagten verursachten Ölschaden an der Bohrstelle gem. § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B.

2. Die Beklagte hat die entsprechende Rechnung in Höhe von 2.758,61 € anerkannt.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 291, 288 BGB.

4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, wann die Rechnung vom 07.10.2010 vor Klageerhebung angemahnt worden sein soll.

II. Mehrkosten für die Brunnenfertigstellung

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 7 VOB/B oder auf Rückzahlung des entrichteten Werklohns.

Zwar liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 Satz 2 und 3 VOB/B, nämlich Fristsetzung und Androhung der Auftragsentziehung nach fruchtlosem Fristablauf und sodann die Kündigung vor (§ 8 Nr. 3 VOB/B).

Der entstandene Schaden steht jedoch nicht adäquat kausal im Zusammenhang mit einer mangelhaften oder vertragswidrigen Leistung.

Soweit der Beklagte Pflichtverletzungen anzulasten sind, sie also vertragswidrig geleistet hat, stehen diese nicht im gebotenen Kausalzusammenhang mit dem entstandenen Schaden.

Im Übrigen hat die Beklagte den Mangel, nämlich die Nichtfertigstellung des Trinkwasserbrunnens, nicht zu vertreten.

Sie konnte insoweit das gesetzlich vermutete Verschulden nach Beweisaufnahme widerlegen.

1. Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung

a) Die Beklagte hat sich entsprechend dem Angebot (Anlage K 1) vertraglich verpflichtet, entsprechend der Leistungsbeschreibung einen Förderbrunnen zur Gewinnung von Trinkwasser mit Kurz- und Dauer-Pumpversuch für die Klägerin zu erstellen.

In den Besonderen Vertragsbedingungen ist unter Ziffer 13 bestimmt, dass Bohrungen, die aufgrund von schwierigen Untergrundverhältnissen oder aus bohrtechnischen Gründen aufgegeben werden müssen, nicht vergütet werden.

Angaben zu den zu erwarteten Untergrundverhältnissen wurden laut Besonderer Vertragsbedingung nach bestem Wissen gemacht. Sie sollen nur der Information dienen und nicht Vertragsgrundlage sein. In der Leistungsbeschreibung ist vermerkt, dass die Angaben zu den Untergrundverhältnissen bis zur Endteufe von ca. 75 m auf einer Versuchsbohrung beruhen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich um unverbindliche Schätzwerte handelt. Für die Tiefe von 73,3 m wurde dabei der Untergrund mit schluffig mit Einlagen von Sand und Nagelfluh im dm-Bereich beschrieben.

Vorgeschrieben wurde den Bietern die Art der Niederbringung des Brunnens, nämlich durch Trockenbohrung mit Hilfsverrohrung.

Im Leistungsverzeichnis ist ein Bohrdurchmesser zunächst mit mindestens 1200 mm bis ca. 52 m unter Geländeoberkante, sodann mit mindestens 900 mm bis zur Endteufe gefordert mit Hilfsverrohrung. Bei den für die Bauausführung und Abrechnung geltenden Vertragsbedingungen ist auch die DIN 18301-Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen/Bohrarbeiten genannt.

b) Die Beklagte hatte es somit übernommen, einen Trinkwasserbrunnen entsprechend der Leistungsbeschreibung und den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses bei den zu erwartenden Untergrundverhältnissen herzustellen.

Dabei war für ein Fachbauunternehmen ersichtlich, dass es sich um eine anspruchsvolle, tiefe Bohrung in schwierigen geologischen Verhältnissen handelt. Zudem musste die Beklagte mit Schichtwasserzutritt in kiesigen oder sandigen Lagen und ab der Tiefe von ca. 51 bis 52 m unter Geländeoberkante durchgehend mit Grundwasser führendem Untergrund rechnen. Auch musste sie damit rechnen, dass entsprechend der Versuchsbohrung Nagelfluh zu erwarten war.

Gleichzeitig hatte sie sich auf die geforderten Bohrlochdurchmesser einzustellen, um in der Lage zu sein, die Leistung entsprechend der Ausschreibung und damit vertragsgerecht zu erbringen.

Diesen Anforderungen entsprechend musste sie ihre Leistung kalkulieren, planen und erbringen.

Hierfür hat sie das vertragliche Risiko übernommen. Sie musste also in der Lage sein, die zu erwartenden Bodenverhältnisse zu meistern.

c) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte darüber hinaus ein unerwartetes, also von ihr nicht beeinflussbares, Risiko übernommen hat, ergeben sich weder aus dem Vertrag noch aus den Umständen.

Von einer derartigen vertraglichen Vereinbarung kann nicht ausgegangen werden.

aa) Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20.08.2009 (VII ZR 205/07; BauR 2009,1724 ff) der sogenannten Lehre vom (spezifischen) Baugrundrisiko eine Absage erteilt.

Die Auffassung, der Baugrund sei vom Auftraggeber gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit der Auftraggeber stets einzustehen habe und woran auch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen und die funktionale Ausrichtung eines Werkvertrags nichts ändern könnten, kann nicht nur keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen, sondern ist vielmehr unzutreffend.

Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von gegebenen, möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem werkvertraglichen Verpflichtungsvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen.

Ein spezifisches Baugrundrisiko, welches bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen, wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, ist nicht existent.

Entscheidend sind vielmehr der Inhalt des vereinbarte Bausolls bzw. Bauziels und der vom Auftraggeber hierfür geschuldete Werklohn, also die getroffenen, rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen und die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGH VII ZR 205/07 Rz 77, zit. nach juris, unter Hinweis auf Kuffer, NZ Bau 2006,1 ff.)

bb) Aus der Vertragsautonomie folgt, dass es den Vertragspartnern frei steht, jegliches Wagnis zu vereinbaren (Kuffer a.a.O., S. 6 unter Hinweis auf das sogenannte Kammerschleusenurteil, BGH NJW 1997,61).

Auch öffentliche Auftraggeber können Verträge abschließen, die die Überbürdung eines sogenannten Bodenrisikos beinhalten (so auch Althaus, Heindl, Der öffentliche Bauauftrag, Vergabe und Ausführung von Bauleistungen nach VOB Teile A, B und C, 2. Aufl., ibr-online, Stand 18.09.2013, Rz 77 ff). Zur Bestimmung dessen, was Vertragsinhalt ist und wie die Risikozuordnung zu sehen ist, sind alle Vertragsbestandteile heranzuziehen. Dazu gehören insbesondere auch die Regelungen der VOB/C, soweit diese, wie hier durch Vereinbarung mit der VOB/B, wirksam vereinbart worden sind.

Damit war die Beklagte zunächst zur Leistungserbringung wie oben unter II.2. dargestellt, verpflichtet.

d) Soweit in der Leistungsbeschreibung eine Klausel enthalten ist, wonach Bohrungen, die aufgrund von schwierigen Untergrundverhältnissen oder aus bohrtechnischen Gründen aufgegeben werden müssen, samt Material nicht vergütet werden, wird von der auch unter den Vorschriften unter Ziffer 5.1 der Leistungsbeschreibung genannten DIN 18 301 VOB/C abgewichen.

Die Klausel ist nicht schon wegen der Abweichung von der genannten Norm unwirksam, sondern deswegen, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt.

aa. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A hat der Auftraggeber in der Ausschreibung die Bodenverhältnisse so zu beschreiben, dass der Kreis der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. AGB-widrig sind Klauseln in Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen des Auftraggebers nur dann, wenn eine unangemessene Überwälzung auf den Bieter und späteren Auftragnehmer erfolgt (Kratzenberg in Ingenstau/Korbion VOB 18. Aufl.2013, zu § 7 VOB/A Rz 54 f).

bb. Versetzt die Klausel einen Bieter ohne weiteres in die Lage, die erkennbaren Risiken in seine Kalkulation einzupreisen, kann sie Bestand haben.

Hiervon ist im vorliegenden Fall hingegen nicht auszugehen. Es liegt eine unangemessene Benachteiligung vor.

Grundsätzlich liegt das Ausführungsrisiko beim Auftragnehmer. Die Beklagte soll nach der Vertragsbestimmung jedoch verschuldensunabhängig für Bohrungen, samt verlorenem Gerät, keine Vergütung erhalten, wenn diese aufgrund von schwierigen Untergrundverhältnissen oder aus bohrtechnischen Gründen aufgegeben werden müssen.

Eine solche Regelung widerspricht wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Normierung, von der abgewichen werden soll, also hier u.a. hinsichtlich der Vergütung (§ 645 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Gleichzeitig stellt die Klausel einen wesentlichen Eingriff in § 13 Abs. 3 VOB/B dar, so dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist und es zur AGB- Kontrolle kommen kann (Ganten in Beck‘scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl. 2013, § 13 Abs. 3 Rz 69).

e) Selbst wenn die Klausel Bestand haben sollte, würde sie lediglich eine Bestimmung enthalten, die es ermöglicht, der Beklagten den Werklohn und die Vergütung für ihr verlorenes Material zu versagen.

Sie würde hingegen nicht ein verschuldensunabhängiges Einstehen für die Fertigstellung oder Neubohrung des Brunnens enthalten.

f) Ersichtlich ist jedoch auch die Klägerin nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte vertraglich die Verwirklichung von Risiken übernommen hat, die ohne Verschulden eines Vertragspartners sich unerwartet und unbeeinflussbar aus den Verhältnissen im Boden verwirklichen.

In der Schiedsgutachtervereinbarung vom 25./27.06. 2008 (Anlage K 11) haben die Parteien vereinbart, ihre unterschiedlichen Auffassungen zur Frage, ob die Nichtziehbarkeit der Rohre auf einer Schlechtleistung beruht oder durch widrige Bodenverhältnisse veranlasst ist, klären zu lassen.

Damit ist offensichtlich auch die Klägerin davon ausgegangen, dass die Beklagte nur für Umstände einzustehen hat, die sie auch zu vertreten hätte.

g) Ein Baugrundrisiko, unter dem das Wagnis zu verstehen ist, dass ohne Verschulden eines Vertragspartners die angetroffenen, geotechnischen Verhältnisse die Leistungserbringung erschweren oder verhindern, hat die Beklagte vertraglich nicht übernommen.

2. Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang, Verschulden

Die Beklagte hat ihre Leistungen teilweise vertragswidrig erbracht und darüber hinaus mit unzureichendem Arbeitsgerät gearbeitet.

Indessen haben diese Umstände nicht kausal zur Havarie der Bohrung, der Nichtziehbarkeit der Bohrrohre, der Nichtfertigstellung des Brunnens und des daraus entstandenen Schadens geführt.

a) Der Senat stützt sich bei der Beurteilung der technischen Fragen auf die Gutachten des Sachverständigen …, der unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Schiedsbegutachtung, soweit dieses nicht mit realen Gegebenheiten in Widerspruch stand, seine Feststellungen getroffen hat.

Dabei war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige im Gegensatz zum Schiedsgutachter auch den Wissensstand nach Ziehung der havarierten Bohrrohre (Gutachten vom 16.11.2012, S. 2-5; Begutachtung der gezogenen Rohre, Auswertungen der getätigten Arbeiten samt Arbeitsberichten des weiteren Unternehmens Abt Wasser und Umwelttechnik GmbH, Feststellungen des Tauchunternehmens, Kamerabefahrung, Gutachten vom 30.03.2013, S. 22 ff) mit einbeziehen konnte.

Bei der Beurteilung der technischen Fragen waren auch die gutachtlichen Stellungnahmen des Bauleiters der Klägerin einzubeziehen und mithilfe des gerichtlichen Sachverständigen dessen Einwände zu bewerten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurden sämtliche Einwände gegen die Gutachten des Sachverständigen … erörtert.

Die Stellungnahmen der Parteien zur Anhörung des Sachverständigen waren ebenfalls zu berücksichtigen.

b) Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens … ist davon auszugehen, dass der Grund für die Nichtziehbarkeit der Bohrrohre das Verkeilen der Bohrkrone mit dem anstehenden Gebirge im Bereich des Bohrrohrschuhs war und dieser Umstand nicht ursächlich von der Beklagten zu verantworten ist.

Weiterhin war nach den Feststellungen des Sachverständigen das Feststecken der Bohrrohre weder bei der Kalkulation noch bei der Durchführung der Arbeiten vorhersehbar.

aa) Der Sachverständige hat sich mit dem Schiedsgutachten in nachvollziehbarer und überzeugender Weise auseinandergesetzt und dessen wesentliche Widersprüche zu realen Gegebenheiten aufgezeigt.

Dem Senat ist es daher verwehrt, seine Entscheidung auf das Schiedsgutachten zu stützen.

(1) Der Sachverständige … teilt die Einschätzung des Schiedsgutachters nicht, der festgestellt haben will, dass das geologische Schichtenprofil der beiden Bohrungen, bis auf wenige Zentimeter deckungsgleich ist und deshalb nicht ersichtlich sei, dass die anstehende Schichtenfolgen für das Festsitzen der Bohrrohre in Betracht kommt (Anlage K 14).

Der Sachverständige … hat darin einen Widerspruch zu den realen Gegebenheiten gesehen, weil im Bohrprofil der Brunnenbohrung zwischen 70,40 und 70,70 m die Bodenschicht Nagelfluh benannt wird, in der Versuchsbohrung die Nagelfluhschlicht jedoch zwischen 70,90 Metern und 71,0 m, sowie zwischen 71,60 und 72,0 Meter angesprochen wird.

Dieser Widerspruch ist aus der Zeichnung des Bauleiters Dr. …, beigegeben dem Schiedsgutachten (Anlage K 14, S.6), zu entnehmen.

Aus diesem Grunde könne die Nagelfluhschicht für das Festwerden der Bohrrohre tatsächlich in Betracht kommen.

(2) Der Sachverständige ist auch der Auffassung des Schiedsgutachters nicht gefolgt, wonach Beschädigungen der Verbindungsbolzen nur durch die Verrohrungsmaschine (im Folgenden: HVM) oder Lastfälle von 500 oder 720 t technisch nicht möglich seien.

Er hat festgestellt, dass dabei der tatsächlich vorliegende Lastfall für die Verbindungbolzen nicht berücksichtigt worden sei. Dem Schiedsgutachten (Anlage K 14, S. 6) ist eine Schnittdarstellung des Bauleiters Dr. … der eingebauten Bohrrohre beigegeben. Hierauf ist zu erkennen, dass mit den Bohrrohren mit 880 mm Außendurchmesser bis zur Tiefe von ca. 52 m innerhalb einer vorab eingebrachten Verrohrung mit einem Durchmesser von 1100 mm gearbeitet wurde (sogenannte teleskopierte Verrohrung). Dadurch entsteht ein freier Ringraum zwischen den 880 und den 1100 mm Rohren. Im Zuge der Bohrarbeiten wird mit der HVM von oben starker Druck bei gleichzeitiger horizontaler Drehbewegung aufgebracht. Durch die gleichzeitige, wegen des freien Ringraums mögliche Seitenbewegung, entstehen Biegedruckkräfte. Durch diesen Lastfall ist das Lösen der Schraubbolzen nur durch die HVM möglich (Gutachten vom 30.3.2013, S. 2, Gutachten vom 16.11.2012, S. 8).

(3) Der Sachverständige … hat auch folgende weitere Feststellung des Schiedsgutachters in Widerspruch zu realen Verhältnissen gesehen:

“Andererseits wird deutlich, dass von Beginn an und mit zunehmender Tiefe die technischen Schwierigkeiten beim Herstellen und Verrohren der Bohrung nicht bewältigt wurden und diese nicht ursächlich im geologischen Aufbau der Bohrung zu suchen sind,…”

Nach Auffassung des Sachverständigen steht dies in eindeutigem Widerspruch mit der ebenfalls vom Schiedsgutachter aufgeführten Darstellung, dass die Bohrung bis zur vorgesehenen Endtiefe von 75 m durchgeführt wurde (Gutachten vom 30.3.2013, S.3).

Für den Senat wiederum war diese, in sich unverständliche, nicht nachvollziehbare, vom Landgericht jedoch ungeprüft übernommene und der Entscheidung zugrunde gelegte, Aussage Anlass dafür, eine Ergänzung des Schiedsgutachtens für erforderlich zu halten.

(4) Der Sachverständige ist auch der Annahme im Schiedsgutachten entgegengetreten, dass das Festwerden der Rohre nach 2,50 m durch von in den Ringraum 800 mm / 500 mm eingebrachten Kies zuerst verdrängtes und sodann über den Rohrschuh in den Ringspalt 880 mm / 900 mm eingespültes Bohrklein, im Sinne einer Fangbirne, verursacht worden ist.

Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass der eingebrachte Kies mit der Körnung 3,15 – 5,6 mm nicht in der Lage ist, Sand oder gar Kieskörner unter Wasser mit einem derart starken Auftrieb zu verdrängen, dass diese durch den Bereich des Bohrschuhs nach oben in den Ringspalt zwischen Bohrrohr und Bohrlochwand von unten nach oben eingespült oder sogar gepresst werden. Kleinere Partikel wie Schluff oder Ton seien nicht in der Lage, in derart geringer Menge eine so starke Verkeilung des Bohrschuhs zu verursachen, dass dieser nicht mehr nach unten zu drücken gewesen sein soll (Gutachten vom 30.3.2013, S.3). Zudem wurden die Bohrrohre laut Tagesbericht vom 28.1.2008 vor dem Einbau der Brunnenrohre bewegt und ausgegreifert. Ein weitergehendes Ausschlämmen von feinen Partikeln wird nach den anerkannten Regeln der Technik (DVGW Arbeitsblätter W 115 und W123) nicht gefordert (Gutachten vom 16.11.2012, S.9/10).

bb) Somit ist von den weiteren Feststellungen des Sachverständigen …, der sich in den Ergänzungsgutachten mit den Stellungnahmen des Bauleiters der Klägerin auseinandergesetzt hat, auszugehen.

(1) Unstrittig haben sich die geschraubten Bolzenverbindungen der Rohre in erkennbar schlechten Zustand befunden. Dies hat der Sachverständige beim Ortstermin festgestellt.

(2) Dennoch fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Havarie und dem schlechten Zustand der Verbinder.

(a) Die einzelnen Bohrrohre 880 mm waren durch insgesamt zwölf Schraubbolzen miteinander verbunden. Für die Befestigung der Bolzen waren Schrauben mit unterschiedlichen Wandstärken verwendet worden. Die Passnuten und -federn waren stark ausgeschlagen. Dies erschwert den Einbau der Bohrrohre, Drehkräfte oder Zuglasten werden von ihnen aber nicht übertragen, so dass sie auch beim Ziehen nicht versagen konnten (Gutachten vom 30.3.2013, S. 9).

Die Rohrverbindungen waren, vor allem angesichts der zu erreichenden, überdurchschnittlichen Tiefe in schlechtem Zustand (Gutachten vom 16.11.2012, S. 5, Gutachten vom 30.3.2013, S. 4).

(b) Damit die Bohrkrone bei dem gegebenen Boden richtig bohren kann, ist es zwingend erforderlich, dass diese in horizontaler Richtung gedreht wird, denn dadurch fräsen die Schneidezähne den Boden ab. Bei der HVM der Beklagten besteht ein maximaler Drehwinkel von 26° bei den verwendeten Rohren mit 880 mm Außendurchmesser. Zur Übertragung der geringen waagrechten, je abwechselnd von links nach rechts oszillierenden Bewegung von maximal 200 mm Drehweg, ist es erforderlich die sehr stabilen eingesetzten doppelwandigen Bohrrohre mit Schraubbolzen zu verbinden.

(c) Die Tatsache, dass die Endtiefe erreicht wurde, beweist, dass die Rohrverbinder die Drehbewegung bis zu diesem Zeitpunkt übertragen haben mussten und somit weitestgehend intakt waren.

(d) Schließlich ergibt sich aus der Ziehbarkeit des Bohrrohrstranges auf einer Länge von ca. 2,50 Metern bis zur Verkeilung die fehlende Kausalität.

Die Zug- und Drehkraft der HVM muss längskraftschlüssig bis zur Bohrkrone übertragen worden sein, da ein Ziehen nach oben nur unter gleichzeitigem Drehen vorstellbar ist. Dies setzt voraus, dass die Bohrrohre, trotz ihres schlechten Zustandes, für die vertikale und seitliche Kraftübertragung ausreichend miteinander verbunden waren.

Weiter ergibt sich daraus, dass die Kraft der Bohranlage ausreichend bemessen war, um die Rohre aus dem höchst anzunehmenden Lastfall, nämlich dem Rückzug nach oben im Anschluss an den Filtereinbau zu bewegen und so stark zu verkeilen, dass diese nicht mehr nach unten bewegt werden konnten.

Für die Bewertung ist der Inhalt des Tagesberichts der Beklagten vom 29.1.2008, der dieses Ziehen um 2,50 m beschreibt, elementar.

Dies beweist die Funktionalität der Verbinder und der Bohranlage bis zur Havarie, auch wenn der schlechte Zustand der Bohrrohre dies nicht erwarten ließ (Gutachten vom 16.11.2012, S. 5/6, Gutachten vom 30.3.2013, S. 4) Im Augenblick des Blockierens lag ein vorangegangenes Lösen von Rohrverbindungen nicht vor (Gutachten vom 16.11.2012, S. 9).

Die Bolzenverbindungen sind im teleskopierten Bereich, hier bei 28,0 m unter GOK, gerissen. Eine anerkannte Regel der Technik, die das Verschweißen bzw. Sichern der Bolzen vorschreibt, gibt es nicht. Es ist aber unter erfahrenen Bohrleuten üblich, im teleskopierten Bereich die Bolzen zu sichern (Gutachten vom 30.3.2013, S.17). Nach der Havarie hat die Beklagte das Verschweißen vorgenommen. Eine Bergung war trotzdem nicht möglich. Infolgedessen ist auch dieser Umstand nicht kausal geworden (Protokoll vom 22.10.2013, S.5)

Ein Abriss von Bohrrohren im teleskopierten Bereich ist aufgrund von seitlichen Biegedruckspannungen auch bei gutem Zustand der Verbinder nicht auszuschließen (Gutachten vom 30. 3.2013, S. 7). Unterhalb der teleskopierten Bohrung waren nach der Kamerauntersuchung vom 1.4.2011 alle 12 Schlösser vorhanden.

Die fehlenden und lockeren Bolzenverbindungen wurden nach den fehlgeschlagenen Ziehversuchen mit Pressen festgestellt. Im Zuge dieser Ziehversuche wurden die Bolzenverbindungen deutlich über ihre zulässigen Grenzen belastet (Gutachten vom 16.11.2012, S.9).

Die Rohre wurden über Tage mit der HVM nach oben gezogen. Wären die Verbinder innerhalb der teleskopierten Verrohrung bereits beim Ziehvorgang auseinandergezogen worden, wäre eine Blockade des gesamten Rohrstrangs nicht möglich gewesen (Gutachten vom 30.3.2013, S. 8/9).

(e) Dem technischen Zustand der Rohre nach, läge die Verantwortlichkeit für die Havarie wohl unzweifelhaft bei der Beklagten.

Der Sachverständige hat aber festgestellt, dass das erfolgreiche Ziehen aus gutachterlicher Sicht nur den Schluss zulasse, dass die Funktion der Rohrverbinder bis zum Festziehen intakt war. Der Sachverständige hat das Erfüllen der Funktion bei der Bewertung der Verantwortlichkeit höher bewertet als den Zustand der mindestens 40 Jahre alten Rohre. Er hat dabei berücksichtigt, dass es keine allgemein anerkannte Regel der Technik für den Zustand oder das Höchstalter von Bolzenrohren oder deren Verbinder gibt und die Rohre trotz ihres offensichtlich schlechten Zustandes die Zugkräfte bis zum Festziehen zum Bohrschuh übertragen haben (Gutachten vom 30.3.2013, S.10/11).

Im tatsächlich festgestellten Zustand waren die Rohre daher noch geeignet, die Endtiefe zu erreichen. Die Rohre waren auch noch im elastischen Bereich belastbar, von einer Materialermüdung kann sicher nicht ausgegangen werden. Wäre der elastische Bereich überschritten worden, wäre die axiale Rohrverdrehung an den ausgebauten Rohren zu erkennen gewesen (Gutachten vom 30.3.2013 S.12).

(f) Dass ein Drehwegverlust mitursächlich geworden ist, kann nicht angenommen werden, weil bei der Bergung der Rohre nach Verschweißen und Sicherung der Verbinder von der Firma … kein Ziehversuch vor dem Abtrennen der unteren Rohrstücke durchgeführt worden ist. Hätten sich hierbei die Rohre einschließlich der Bohrkrone herausziehen lassen, wären der Dominoeffekt beim Lösen von Verschraubungen oder zu schwache Gerätschaften des Bohrunternehmers der Grund für die Havarie und damit in der Verantwortlichkeit der Beklagten gelegen.

Jedenfalls wäre ohne Drehbewegung ein Ziehen um 2,50 m keinesfalls möglich gewesen.

Die Standzeit der Rohre kann ebenfalls nicht mitursächlich für die Havarie gewesen sein, weil nach mehreren Jahren Standzeit die Bohrrohre nach Abtrennung des unteren Teils des Bohrstranges, durch die Firma … innerhalb von zwei Tagen zurückgebaut werden konnten (Gutachten vom 30.3.2013, S. 15/16). In diesem Zusammenhang hat das Sachverständige den Regiebericht der Firma … vom 18.4.2011, die Angaben der Bauleitung im Ortstermin (Gutachten vom 16.11.2012, S.5) sowie das Schreiben der Bauleitung an die Klägerin vom 23.8.2012 (Gutachten vom 30.3.2013, S. 7) bewertet.

(g) Eine erschwerte Ziehbarkeit wegen mangelnder Vertikalität des Bohrloches war nicht gegeben.

Die Vertikalitätsmessung mit der Kamera zeigt keine gravierenden Auffälligkeiten. Der Ruhewasserspiegel war bei den Kamerabefahrungen von oben gut sichtbar. Dies wäre bei einer starken Abweichung nicht der Fall gewesen. Die Firma … hat nach dem Vorfüllen mit Kies mit eigenen Bohrrohren 900 mm die Bohrung nochmals abgeteuft. Dabei ist sie exakt auf die noch im Boden verbliebenen Bohrrohre der Beklagten bei 65,50 Meter Tiefe gestoßen. Bei einer größeren Abweichung hätte die neue Bohrung seitlich an den bestehenden Rohren vorbei laufen müssen (Gutachten vom 30.3.2013, S.13, 22/23).

(h) Die Tatsache, dass die Beklagte vertragswidrig entgegen dem Leistungsverzeichnis zunächst nicht mit Bohrrohren 1200 mm, sondern mit Bohrrohren mit 1100 mm Außendurchmesser mit einem Bohrschuh 1200 mm im Bereich bis 52 m gebohrt hat, ist, wenngleich der Einsatz einer derartigen Bohrkrone unvertretbar ist (Gutachten vom 8.9.2013, S.2/3), ebenfalls nicht schadensursächlich geworden.

Ein direkter oder indirekter Zusammenhang des Einbaus der 1100 mm anstatt der 1200 mm Rohre mit dem Feststecken der Bohrrohre 800 mm ist nicht gegeben. Allerdings hätten sich hieraus extreme Komplikationen ergeben können.

Auch nur dieses Rohr kann bei dem Bedenkenschreiben des Bauleiters vom 22.11.2007 gemeint gewesen sein.

Diese Rohre haben sich aber gemäß Tagesbericht der Beklagten vom 05.02.2008 noch Drehen, Ziehen und Drücken lassen. Hieraus hat sich unterhalb von 52 m keine Gefahr des Einsandens der Bohrrohre 880 mm ergeben. Die im Bedenkenschreiben beschriebene Gefahr hat sich daher nicht realisiert (Gutachten vom 30.3.2013, S. 11, Gutachten vom 8.9.2013, S. 9).

cc) Die Einwendungen der Klägerin, vorgelegt insbesondere mit den gutachterlichen Stellungnahmen ihres Bauleiters, oben unter aa und bb berücksichtigt, greifen nicht durch.

Der Sachverständige … hat sich in den Ergänzungsgutachten und in der Anhörung überzeugend mit den Einwendungen gegen seine Gutachten auseinandergesetzt. Auf die Stellungnahmen des Bauleiters der Klägerin vom 24.1.2013, 19.2.2013, 14.5.2013, S. 22, vom 27.9.2013 ist er im Einzelnen eingegangen.

– Die Auswahl von Bohrrohren 1100 mm Außendurchmesser mit aufgeschweißten Zähnen zum Durchmesser 1200 mm bis 52 m Tiefe hat er als absolut unüblich und fehlerhaft bezeichnet, wegen des extrem großen Ringraums und der damit verbundenen Gefahr des Einsandens.

Das Rohr mit 1100 mm hat sich aber laut Tagesbericht vom 5.2.2008 noch Drehen, Ziehen und Drücken lassen. Da die Bohrrohre 880 mm ab 52 m Tiefe innerhalb der Verrohrung 1100 mm für das Abstützen der Bohrlochwand verwendet wurden, kann der Ringraum 1100 mm/1200 mm nicht mit dem Ringraum 880 mm / 900 mm derart verbunden gewesen sein, dass Bodenteile eingeschwemmt worden sind. Demzufolge bestand aus diesem Grund unterhalb von 52 m keine Gefahr des Einsandens der Bohrrohre 880 mm. Am 05.02.2008 und auch am 06.02.2008 wurden die Rohre 1100 mm bewegt, die Rohre 900 mm bewegten sich jedoch nicht mit. Dies wäre im Falle des Einsandens zwischen der Verrohrung 1100 und 880 mm nicht möglich gewesen (Gutachten vom 30.3.2013, S. 11).

– Zur Frage der Überalterung des Rohrmaterials und des Zubehörs, angesichts der hohen technischen Anforderungen und deren Kausalität für die Havarie und Nichtziehbarkeit hat sich der Sachverständige umfassend geäußert.

Demnach waren die verwendeten Materialien den Anforderungen gerade noch gewachsen. Eine Feststellung, dass die Verrohrungsmaschine zu schwach ausgelegt war, konnte nicht getroffen werden. Auch die nachfolgende Firma hat keinen Ziehversuch vor dem Abschneiden der unteren Rohre durchgeführt.

Die Tatsache, dass die Rohre zunächst etwa 2,50, also den erheblichsten Lastfall aufnehmend, gezogen werden konnten, und die daraus vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung, wurde in keiner Stellungnahme des Privatsachverständigen der Klägerin technisch widerlegt.

– Zur Frage der Abweichung von der Vertikalen hat der Sachverständige … die Kamerabefahrungen begutachtet und die Tatsache berücksichtigt, dass die nachfolgende Firma direkt auf die im Boden befindlichen abgeschnittenen Rohre gestoßen ist.

– Auch die Standzeit von 14 Tagen zur Befestigung der Schlösser hat der Sachverständige gewertet.

Das Herausfallen der Schlösser ist nicht ursächlich für das Feststecken und auch nicht für die anschließende Nichtziehbarkeit.

Soweit der Bauleiter der Klägerin darauf hinweist, dass die erfolgreichen Rettungsarbeiten im Jahr 2011 gezeigt hätten, dass ein erfolgreicher Abschluss der Arbeiten möglich gewesen wäre, ist festzustellen, dass dies ohne Ziehversuch an der gesamten Rohrtour erfolgt ist und erst nach Abschneiden des unteren Rohres samt Bohrschuh geglückt ist. Hieraus können deshalb keine Rückschlüsse auf die Verantwortlichkeit der Beklagten gezogen werden.

– Entgegen den Vorhalten des Privatsachverständigen stellt der Sachverständige … auch nicht bloße Vermutungen an.

Vielmehr folgt der Senat dessen technischen Ausführungen, weil er jeweils im Einzelnen die Anknüpfungstatsachen und damit den Ausgangspunkt seiner Überlegungen darstellt, begründet und erläutert. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar. Tatsächliche Umstände jedenfalls, wie sie z. B. auch in unstreitigen Regieberichten beschrieben werden, kann und darf das Gericht nicht unberücksichtigt lassen.

dd) Soweit die Klägerin nunmehr im Rahmen der Beweiswürdigung nach Abschluss der Anhörung vorträgt, der Sachverständige … gehe von falschen Anknüpfungstatsachen aus, ist diese Einschätzung unzutreffend.

Der Sachverständige hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Probebohrung und die Brunnenbohrung entgegen der Auffassung des Schiedsgutachters hinsichtlich der Nagelfluhlagerung voneinander abweichen und er von einer Lagerung zwischen 70,40 und 70,70 Meter entsprechend der Zeichnung des Bauarbeiters ausgehe.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich der Sachverständige auch mit dem sogenannten Dübelprinzip auseinandergesetzt. Er hat dieses als plausibel erachtet (Gutachten vom 8.9.2013, S. 4) ohne dass sich dabei an der Frage der Kausalitätseinschätzung etwas ändern würde.

Der Sachverständige … hat sich auch mit den vom Regiebericht der Firma … abweichenden Darstellungen des Bohrmeister … befasst.

Die Angaben des Bohrmeisters als wahr unterstellt, ergebe sich keine andere Bewertung, weil es sich um einen Zustand mehrerer Jahre nach der Havarie gehandelt habe. Jedenfalls trifft die Bewertung des Sachverständigen … zu, dass sich die Bohrrohre nach Abtrennen des unteren Teils der Rohre und der Bohrkrone nach über 3 Jahren Standzeit innerhalb weniger Tage haben herausziehen lassen. Dies lässt die vom Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse auf die Mantelreibung zu.

Der Sachverständige hat sich auch mit der Frage der Verzögerung durch das Sichern der Rohrverbinder befasst und hierzu auch in der Anhörung Stellung genommen.

ee) Der Senat hat im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine Zweifel an der Sachkunde des als Betriebsleiter eines Brunnenbaubetriebes tätigen Sachverständigen. Seine Gutachten sind vollständig und widerspruchsfrei. In der Anhörung war der Sachverständige erkennbar in der Lage, die technischen Sachverhalte zu erläutern. Weitere Feststellungen sind aus Sicht des Senat weder möglich noch geboten.

Soweit die Klägerin die Beauftragung eines weiteren Gutachten beantragt hat, liegen die Voraussetzungen des §412 Abs. 1 ZPO nicht vor.

Eine neues Gutachten wäre nur dann zu erholen, wenn das erste Gutachten mangelhaft, unvollständig, widersprüchlich und nicht überzeugend wäre, es von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausginge, der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht über die notwendige Sachkunde verfügte, die sogenannten Anschlusstatsachen sich durch neuen Sachvortrag geändert hätten oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrungen verfügte. Keine der genannten Voraussetzungen liegt vor.

Vielmehr hat der Sachverständige im Gutachten den Sachverhalt wie er seitens der Parteien vorgetragen worden ist, wie er sich aus den Akten ergibt und wie er ihn beim Ortstermin festgestellt hat, auch aufgrund von Angaben der Teilnehmer bei der Ortsbesichtigung, im Einzelnen dargestellt und gewürdigt.

Der gerichtliche Sachverständige ist umfassend und überzeugend auf die Darstellungen und Auffassungen des Privatsachverständigen der Klägerin eingegangen und hat diese im Einzelnen dargestellt, gewürdigt und beantwortet.

Eine Unvollständigkeit bzw. Widersprüchlichkeit kann nicht erkannt werden. Das Gutachten geht auch nicht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus.

Letztlich gibt es durch die Unzugänglichkeit des Bereichs der feststeckenden Bohrkrone auch keinerlei Möglichkeiten weiterer Erkenntnisse oder Klärung.

ff) Unabhängig von der Frage, inwieweit Pflichtverletzungen der Beklagten kausal für die Havarie geworden sind, muss im vorliegenden Fall ausgehend von der Darstellung des Sachverständigen in seiner Anhörung vor dem Senat davon ausgegangen werden, dass sich im konkreten Fall das Bodenrisiko realisiert hat, da keine andere Ursache festgestellt werden konnte und die durch die Beklagte gesetzten Umstände als Ursache nicht in Frage kamen.

Da die Beklagte, wie oben festgestellt, das Baugrundrisiko nicht, jedenfalls aber nicht wirksam, übernommen hat, kann von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten nicht ausgegangen werden.

3. Die Klägerin hat somit auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des bereits an die Beklagte ausbezahlten und in die Mehrkostenabrechnung eingestellten Werklohns.

Dieser Werklohn ist für die erbrachten Leistungen geschuldet. Wie oben dargestellt hat die Beklagte es nicht zu vertreten, dass der Brunnen durch sie nicht hergestellt werden konnte.

Infolgedessen hat sie ein Recht aus § 645 BGB zum Behaltendürfen der erhaltenen Zahlungen.

Die Berufung der Beklagten ist somit überwiegend begründet und nur in geringem Umfang zurückzuweisen.

Die Klage der Klägerin, auch mit den nunmehr in der Berufung geltend gemachten Beträgen, ist überwiegend abzuweisen.

C

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 711Nr. 10, 711 ZPO.

Anhaltspunkte, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Umständen.