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Vertragsman ® Bau: Die Hervorzuhebende Entscheidung

Vertragsman ® Bau: Die Hervorzuhebende Entscheidung

BGH: Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam

vorgestellt von Thomas Ax

Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden, hält § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam.

Tatbestand

Die Beklagte war Hauptauftragnehmerin hinsichtlich eines Teils des Ausbaus der Stadtbahnlinie der S. GmbH. Mit den entlang der Stadtbahntrasse durchzuführenden Straßen- und Tiefbauarbeiten beauftragte die Beklagte im Jahr 2004 die Klägerin als Nachunternehmerin. Die Parteien unterzeichneten hierzu im Oktober 2004 ein Verhandlungsprotokoll, durch das unter anderem auch die VOB/B in der jeweils geltenden Fassung in den Vertrag einbezogen wurde. Die Auftragssumme belief sich auf 3.031.527,96 € netto.

In dem Leistungsverzeichnis, das von der S. GmbH stammte und von der Beklagten an die Klägerin weitergereicht wurde, heißt es in Bezug auf den Straßenbord unter anderem “Rückenstütze aus Beton B 25 nach Zeichnung herstellen” und “Unterbeton B 25 liefern und nach Zeichnung herstellen”. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die geschuldete Betonfestigkeitsklasse B 25 (entspricht der neuen Bezeichnung C 20/25) auf den Beton im angelieferten (Auffassung der Klägerin) oder im verbauten Zustand (Auffassung der Beklagten) bezieht.

Während der Bauausführung rügte die Beklagte am 3. August 2006 die Qualität des verbauten Betons an einem bestimmten Straßenabschnitt und verlangte von der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 11. August 2006 Mangelbeseitigung. Mit weiteren Schreiben vom 4., 8., 10. und 11. August 2006 wiederholte und konkretisierte die Beklagte die Mängelrügen, setzte der Klägerin Fristen zur Mangelbeseitigung bis zum 16. beziehungsweise 18. August 2006 (jeweils 10 Uhr) und drohte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die außerordentliche Kündigung des ganzen oder eines Teils des Auftrags sowie die Mangelbeseitigung auf Kosten der Klägerin an. Am 14. August 2006 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Gutachten, aus dem hervorging, dass mit dem gelieferten Beton der Festigkeitsklasse C 20/25 eine Endfestigkeit von B 15 beziehungsweise C 12/15 erreicht werden könne. Die Beklagte übersandte ihrerseits der Klägerin am 17. August 2006 ein Gutachten, wonach der Beton in sieben Fällen nur die Festigkeitsklasse C 12/15 und in vier Fällen die Festigkeitsklasse C 8/10 erreichte, somit die Endfestigkeit der Klasse C 20/25 nicht entspreche.

Die Klägerin kam dem Verlangen nach Beseitigung der behaupteten Mängel, welche mit einem Aufwand von ca. 6.000 € bei laufendem Baubetrieb in zwei bis drei Arbeitstagen hätte erledigt werden können, nicht nach. Die Beklagte kündigte nach Fristablauf am 18. August 2006 den Bauvertrag hinsichtlich aller zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Arbeiten.

Die Klägerin begehrt in dem Rechtsstreit Restwerklohn in Höhe von 2.465.744,23 €. Die Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung von 4.152.902,75 € als Kosten der Ersatzvornahme, ferner die teilweise Rückzahlung von Abschlagszahlungen (387.332,31 €), Schadensersatz (90.729,80 €), Ersatz von Avalgebühren (40.500 €) und – bezogen auf weitere von ihr behauptete Mängel – Ausgleich von Mängelbeseitigungskosten (209.382,83 €) sowie die Feststellung, dass die von ihr behaupteten Mängel vorliegen. Weiter haben die Parteien wechselseitig beantragt, durch Zwischenfeststellungsurteil festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B (2002) (Antrag der Klägerin) beziehungsweise eine “berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund (Entziehung des Auftrags gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B a.F.)” (Antrag der Beklagten) gewesen sei.

Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B (2002) gewesen sei. Die Widerklage der Beklagten hinsichtlich der kündigungsbedingten Ersatzvornahmekosten sowie ihre Zwischenfeststellungswiderklage hat es abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Teilurteil des Landgerichts abgeändert. Es hat die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin abgewiesen und auf die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten festgestellt, dass es sich bei der Kündigung um eine “Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B handelt”. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Widerklage bezogen auf die Ersatzvornahmekosten in Höhe von 4.152.902,75 € dem Grunde nach begründet ist. Im Übrigen hat es das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils.

Gründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin als vertragliches Leistungssoll Beton der Festigkeitsklasse B 25 (C 20/25) im eingebauten Zustand geschuldet, aber nicht erreicht habe, weshalb die Beklagte den Bauvertrag nach Ablauf der unter Kündigungsandrohung gesetzten und angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung mit Schreiben vom 18. August 2006 gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 7 VOB/B (2002) wirksam habe kündigen können.

Eine von der Klägerin angeführte Unwirksamkeit von § 4 Nr. 7 VOB/B (2002) wegen Verstoßes gegen AGB-Recht stehe der Kündigung nicht entgegen. Im Grundsatz gelte, dass dann, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart worden sei, eine isolierte Inhaltskontrolle einzelner VOB/B-Bestimmungen auf der Grundlage der §§ 305 ff. BGB nicht in Betracht komme. Diesen Grundsatz habe der Bundesgerichtshof dahingehend eingeschränkt, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führe, dass diese nicht als Ganzes vereinbart sei und eine Inhaltskontrolle möglich werde. Werde die VOB/B gegenüber einem Unternehmer verwendet, stelle sich seit dem Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes zum 1. Januar 2009 im Hinblick auf § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB die Frage, wann von einer substanziellen Änderung der VOB/B auszugehen sei, nicht mehr. Der streitgegenständliche Bauvertrag datiere allerdings aus der Zeit vor dem 1. Januar 2009.

Es sei nicht zu erkennen, dass die VOB/B in Bezug auf den streitgegenständlichen Vertrag substanziell abgeändert worden sei. Die Klägerin verweise zwar auf die Regelung der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche in Nr. 19 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen. Eine solche Änderung der Frist unterstellt, stünde dies der Annahme nicht entgegen, dass die VOB/B als Ganzes vereinbart worden sei. Nehme man das an, dann gelte auch vor dem 1. Januar 2009 der allgemeine Grundsatz, dass eine Inhaltskontrolle einzelner Klauseln nicht stattfinde, ohne dass es auf die Frage ankommen würde, ob die Beklagte überhaupt Verwenderin der VOB/B (2002) gewesen sei. Soweit in der Literatur der Standpunkt vertreten werde, dass gerade die § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3 VOB/B einer AGB-Inhaltskontrolle nicht standhielten, sei eine schlüssige Begründung für diese Annahme nicht erkennbar. Lasse sich nicht erkennen, dass durch den streitgegenständlichen Vertrag die VOB/B auch nur in Einzelpunkten substanziell habe geändert werden sollen, bestünden gegen die Wirksamkeit von § 8 Nr. 3, § 4 Nr. 7 VOB/B (2002) keine Bedenken.

II.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine wirksame Kündigung des Vertrags durch die Beklagte nach § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) nicht angenommen werden. Deshalb können weder die Entscheidung über die wechselseitigen Zwischenfeststellungsklagen noch das Grundurteil betreffend die Ersatzvornahmekosten Bestand haben.

1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte Verwenderin der VOB/B ist. Die Verwendereigenschaft der Beklagten ist daher revisionsrechtlich zu unterstellen.

2. Danach hat das Berufungsgericht die Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB rechtsfehlerhaft abgelehnt.

a) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht für die Eröffnung der Inhaltskontrolle eine substanzielle Änderung der VOB/B durch zwischen den Parteien vereinbarte vertragliche Regelungen verlangt.

aa) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1982 (VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135) unterlagen die Klauseln der VOB/B, die als vorformulierte Vertragsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 1 Satz 1 BGB sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 – VII ZR 55/07 Rn. 10 m.w.N., BGHZ 178, 1), keiner Inhaltskontrolle, wenn der Verwender die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkung übernommen hatte. Begründet wurde das damit, dass die VOB/B im Gegensatz zu anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur die Interessen einer Vertragspartei verfolge, sondern im Ganzen einen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 – VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135, juris Rn. 27 ff.). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Januar 2004 dahingehend modifiziert, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist, unabhängig davon, welches Gewicht der Eingriff hat. Damit ist die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen. Ob eventuell benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere Regelungen “ausgeglichen” werden, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 – VII ZR 419/02, BGHZ 157, 346, juris Rn. 11).

bb) Danach ist – anders als vom Berufungsgericht angenommen – für die Eröffnung der Inhaltskontrolle eine substanzielle Abänderung der VOB/B nicht erforderlich. Dies gilt auf Grund der vorgenannten Rechtsprechung ungeachtet des Umstands, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag aus der Zeit vor dem 1. Januar 2009 und damit vor Einführung von § 310 1 Satz 3 BGB datiert.

b) Die Inhaltskontrolle nach § 307 1 Satz 1 BGB ist eröffnet, weil nach dem zugunsten der Revision zu unterstellenden Sachverhalt die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart war. Das Berufungsgericht hat – wie die Revision zu Recht rügt – entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, obwohl er für die Beurteilung, ob die VOB/B (2002) als Ganzes zwischen den Parteien vereinbart worden ist, erheblich war. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 vorgetragen, dass in den ursprünglich zwischen der S. GmbH und der Beklagten vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen, die auch in das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten einbezogen worden seien, mehrere im einzelnen benannte Regelungen von denen der VOB/B (2002) abweichen. So weicht, was die Klägerin zutreffend aufgezeigt hat, Ziffer II. 2. Abs. 3, wonach die Einheitspreise fest und unveränderbar sind, von § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) ab. Die Regelung in Ziffer II. 11. Abs. 1, der zufolge der Auftraggeber Abschlagszahlungen bis zu 90 % der nachgewiesenen Leistungen zu leisten hat, modifiziert § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002), da hiernach Abschlagszahlungen in Höhe von 100 % des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu gewähren sind.

Unter Berücksichtigung dieses Vortrags ist die VOB/B nicht mehr als Ganzes zwischen den Parteien vereinbart, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage ankommt, welche Bedeutung der Regelung der Verjährungsfrist in Ziffer Nr. 19 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen zukommt.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) dar.

1. Ist die Beklagte Verwenderin der VOB/B und ist diese nicht als Ganzes vereinbart, kann die Beklagte die von ihr am 18. Juni 2006 ausgesprochene Kündigung nicht auf § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) stützen. § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) hält ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002), die inhaltlich den derzeit geltenden § 4 Abs. 7 Satz 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2016) entspricht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam.

a) Nach § 8 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn im Falle des § 4 Nr. 7 VOB/B (2002) die dem Auftragnehmer gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Klausel in § 4 Nr. 7 VOB/B (2002), auf die sich dieses Kündigungsrecht bezieht, sieht in Satz 1 vor, dass der Auftragnehmer Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen hat. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, kann ihm gemäß Satz 3 der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3). § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) enthält mithin nicht selbst einen Kündigungsgrund, sondern greift rückbeziehend das in § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) tatbestandlich geregelte Kündigungsrecht unter den dort niedergelegten Voraussetzungen auf. Die derart wechselbezüglich miteinander verknüpften Regelungen stellen allgemeiner Auffassung zufolge einen Anwendungsfall des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund dar (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Lederer, 8. Aufl. 2023, VOB/B § 8 Rn. 93).

b) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob § 4 7 Satz 3 VOB/B (2002) wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (für die Unwirksamkeit Ingenstau/Korbion/Sienz, VOB Teile A und B, 22. Aufl., Anh. 3 Rn. 72; Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 15. November 2021, § 648a Rn. 89 ff.; Bolz/Jurgeleit/Karczewski, ibr-online Kommentar VOB/B, Stand: 24. August 2022, § 4 Rn. 368, 372; Bedenken an der Wirksamkeit äußernd Gartz in Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, 5. Aufl., § 4 Rn. 209 f.; Messerschmidt/Voit/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl., § 4 VOB/B Rn. 38; Glöckner/v. Berg/Vogelheim, Bau- und Architektenrecht, 2. Aufl., Teil III, § 4 Rn. 28; Leinemann/Kues/Geheeb, BGB-Bauvertragsrecht, 1. Aufl., § 648a Rn. 92; Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp/Schmidt, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 48. EL. März 2022, “Bauvertrag”, Rn. 22; Schenke, BauR 2008, 1972, 1977; für die Wirksamkeit OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2020 – 4 U 1282/17, juris Rn. 87 ff.; LG Bremen, Zwischenurteil vom 20. Juni 2019 – 2 O 2021/10, juris Rn. 122 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Juni 2007 – 3 U 31/07, juris Rn. 15 ff.; Schrader, jurisPR-PrivBauR 5/2020 Anm. 3).

c) Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass § 4 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen einer Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Klauseln benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

aa) Nach § 307 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 – VII ZR 170/16 Rn. 17, BauR 2017, 1202). Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit für die Bestimmung der für die Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung heranzuziehenden wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2014 – VIII ZR 344/13 Rn. 31 m.w.N., BGHZ 201, 363). Entscheidend sind die durch die Klausel konkret verdrängten gesetzlichen Vorschriften, die im Streitfall auf das vertraglich begründete Rechtsverhältnis anwendbar wären (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 – VII ZR 185/86, BGHZ 102, 41, juris Rn. 20). Die “gesetzlichen Regelungen” im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfassen dabei nicht nur Gesetze im materiellen Sinn, sondern auch ungeschriebenes Recht, wozu auch das Richterrecht sowie die von der Rechtsprechung und Rechtslehre durch Auslegung, Analogie oder Rechtsfortbildung aus den allgemeinen Grundgedanken eines Rechtsgebiets oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus der Natur eines Schuldverhältnisses erarbeiteten und anerkannten Rechtssätze gehören (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 – XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, juris Rn. 23). Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessensabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 Rn. 24 m.w.N., BGHZ 229, 344).

bb) Die Regelung in § 4 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) unterliegt uneingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Sie sind aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – VII ZR 171/15 Rn. 41, BGHZ 210, 206; Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12 Rn. 25, BGHZ 200, 362; Urteil vom 13. November 2012 – XI ZR 500/11 Rn. 15, BGHZ 195, 298).

cc) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich. Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die VOB/B (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – VII ZR 5/15 26 m.w.N., BGHZ 206, 203).

Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2021 – VIII ZR 97/19 Rn. 22, RdE 2022, 23). Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klausel sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2021 – VIII ZR 97/19 Rn. 23, RdE 2022, 23; Urteil vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19 Rn. 30, MDR 2020, 1047, jeweils m.w.N.). Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – VII ZR 176/20 Rn. 30, NJW 2022, 2467; Urteil vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16 Rn. 19, BauR 2017, 1995; Urteil vom 5. November 2015 – VII ZR 59/14 Rn. 21 m.w.N., NJW 2016, 242). Nach diesen Grundsätzen ist auch im Individualprozess gemäß § 305c Abs. 2 BGB die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, wenn diese im Rahmen einer vorzunehmenden Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dadurch den Vertragspartner des Verwenders begünstigt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – VII ZR 171/15 Rn. 42, BGHZ 210, 206, jeweils m.w.N.).

dd) Nach diesen Grundsätzen ist für § 4 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) von einem Klauselverständnis auszugehen, wonach bei ganz geringfügigen und unbedeutenden Vertragswidrigkeiten oder Mängeln die Kündigung aus wichtigem Grund eröffnet ist.

(1) Nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, wenn eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung in der Ausführungsphase aufgetreten ist, die der Auftragnehmer trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht beseitigt hat. Weitere Voraussetzungen im Hinblick darauf, dass die Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) eine solche aus wichtigem Grund ist, enthalten weder § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) noch § 8 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002).

Die Sanktion der Kündigung aus wichtigem Grund kann danach einschränkungslos in jedem denkbaren Fall festgestellter Vertragswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit ausgesprochen werden. Diese Möglichkeit besteht losgelöst davon, welches Gewicht der Vertragswidrigkeit oder dem Mangel im Hinblick auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zukommt. § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) differenziert nicht nach der Ursache, der Art, dem Umfang, der Schwere oder den Auswirkungen der Vertragswidrigkeit oder des Mangels, so dass selbst unwesentliche Mängel, die den Auftraggeber nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigen würden, zur Kündigung aus wichtigem Grund führen können.

Die Fristsetzung und die Auftragsentziehungsandrohung sind lediglich als einzuhaltende Förmlichkeiten formuliert, so dass der Auftraggeber den Vertrag auch dann aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Fristsetzung kein anerkennenswertes eigenes Interesse an der fristgerechten Beseitigung der vertragswidrigen oder mangelhaften Leistung zugrunde liegt oder die Auftragsentziehung angedroht wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsbeendigung besteht.

(2) Aus der systematischen Stellung und dem Regelungszusammenhang der Klauseln ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ganz geringfügige und unbedeutende Vertragswidrigkeiten oder Mängel kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund begründen könnten. § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) knüpft an das dem Auftraggeber in § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B (2002) ausbedungene Recht an, bereits während der Ausführung die Beseitigung als vertragswidrig oder mangelhaft erkannter Leistungen fordern zu können. § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B (2002) differenziert seinerseits ebenfalls nicht nach der Ursache, der Art, dem Umfang, der Schwere oder den Auswirkungen der Vertragswidrigkeit oder des Mangels.

(3) Bei anderem Klauselverständnis (vgl. zur Mehrdeutigkeit der Regelung von Kiedrowski, Festschrift für Leupertz (2021), S. 333, 350 f.), wonach ein Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag nur bei Vertragswidrigkeiten oder Mängeln entziehen darf, welche so gewichtig sind, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, wäre aufgrund der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB der Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1, 2 BGB gleichwohl die Auslegung zugrunde zu legen, wonach die Kündigung als Reaktion auch auf eine nur geringfügige, unbedeutende oder unwesentliche Vertragswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit in der Ausführungsphase möglich ist.

ee) Ausgehend von dem hiernach maßgeblichen Klauselverständnis widerspricht § 4 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) dem gesetzlichen Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

(1) Die Kündigungsregelung nach § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) ist anhand der richterrechtlich entwickelten Grund-sätze zu messen, nach denen der Auftraggeber einen Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann.

Das Recht eines Auftraggebers, einen Werkvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, ist für ab dem 1. Januar 2002, aber vor Einführung von § 648a BGB geschlossene Verträge – wie dem streitgegenständlichen – richterrechtlich anerkannt und folgt aus dem Rechtsgedanken des § 314 BGB (BGH, Urteil vom 7. April 2016 – VII ZR 56/15 Rn. 40 m.w.N., BGHZ 210, 1).

(2) Voraussetzung einer Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass der Auftragnehmer durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten die vertragliche Vertrauensgrundlage zum Auftraggeber derart erschüttert hat, dass diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – VII ZR 1/19 Rn. 23, 31, BGHZ 223, 260; Urteil vom 8. März 2012 – VII ZR 118/10 Rn. 22, BauR 2012, 949 = NZBau 2012, 357).

Eine vertragswidrige oder mangelhafte Werkleistung in der Ausführungsphase kann im Hinblick auf die zu berücksichtigende Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers nur dann ein wichtiger Grund sein, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber begründen. Solche können sich im Einzelfall aus Umständen ergeben, die einen Bezug zu der potenziell mangelhaften oder vertragswidrigen Leistung aufweisen, sofern diese in der Gesamtabwägung so schwer wiegen, dass sie zu einer tiefgehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauensbeziehung geführt haben. Ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers, die Fertigstellung durch den Auftragnehmer nicht mehr abwarten zu müssen, kann etwa aus der Ursache, der Art, dem Umfang, der Schwere oder den Auswirkungen der Vertragswidrigkeit oder des Mangels folgen.

(3) Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) weicht nach dem maßgeblichen Klauselverständnis von diesen wesentlichen Grundgedanken ab. Hiernach kann der Auftraggeber die Kündigung losgelöst von diesen Kriterien und – bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs – selbst bei Geringfügigkeit der Vertragswidrigkeiten oder Mängel während der Ausführungsphase aussprechen.

(4) Diese Abweichung von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn die Vermutung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht widerlegt. Weder wird die unangemessene Benachteiligung durch andere der Klägerin von der Beklagten gewährte Vorteile kompensiert noch rechtfertigen besondere Umstände bezogen auf die Durchführung und Abwicklung von Bauleistungen diese.

ff) § 8 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002) behält im Übrigen – soweit die Bestimmung nicht auf § 4 Nr. 7 VOB/B (2002) rückbezogen ist – seine Wirksamkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 295/20 Rn. 45 m.w.N., NJW 2022, 1944).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erstreckt sich die Unwirksamkeit der ersten in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002) geregelten Variante nicht auf die übrigen Kündigungstatbestände. Der Passus in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002), der die Bezugnahme auf den Kündigungsgrund des § 4 Nr. 7 VOB/B (2002) enthält, kann gestrichen werden, ohne dass die Klausel des § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002) insgesamt ihren Sinn einbüßt.

2. Der Senat kann nicht entscheiden, ob die Beklagte außerhalb des Anwendungsbereichs von § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002) nach dem gemäß § 306 Abs. 1 BGB zu prüfenden dispositiven Recht ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund hatte. Dazu, ob die Beklagte den Vertrag nach den richterrechtlich entwickelten Grundsätzen zur Kündigung aus wichtigem Grund kündigen konnte, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

IV.

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Kurz belichtet: Achtung Hochbau-Planer: Bei Mitwirkung an Vergabeverfahren haftet der Planer bei Rückforderung von Fördermitteln

Kurz belichtet: Achtung Hochbau-Planer: Bei Mitwirkung an Vergabeverfahren haftet der Planer bei Rückforderung von Fördermitteln

Im Ergebnis einer Prüfung über die Fördermittelverwendung widerrief der Zuwendungsgeber den zu Gunsten der Stadt erteilten Zuwendungsbescheid für die Erneuerung des Dachs des Dorfgemeinschaftshauses unter Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem EU-Programm Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig. Der Widerruf wurde mit verschiedenen vergaberechtlichen Verstöße bei der Vergabe aller drei Lose begründet (u. a. unzureichend bereitgestellte Formblätter, Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot, unzureichende Dokumentation von Nachforderungen, Ignorieren einer unzulässigen Abänderung der Vergabeunterlagen). Zur Unterstützung der Maßnahme band die Stadt ein Architektenbüro ein. Konkret wurde das Büro im Leistungsbild „Objektplanung für Gebäude“ im Sinne von § 34 HOAI 2013 mit den Grundleistungen entsprechend der LPh 1 bis 3 (Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung) und 5 bis 9 (Ausführungsplanung, Vorbereitung der und Mitwirkung bei der (Bau-) Vergabe, Objektüberwachung, Objektbetreuung) beauftragt. Das Architektenbüro erstellte die Leistungsverzeichnisse sowie die weitere Vergabeunterlagen, bereitete die Veröffentlichung über eine Vergabeplattform vor, prüfte die eingegangenen Angebote und erstellte schließlich einen „Wertungsbericht“, in dem es auf der Grundlage einer von ihm vorgenommenen förmlichen, rechnerischen und inhaltlichen Prüfung der Angebote eine Vergabeempfehlung aussprach. Entsprechend dieser Vergabeempfehlung erteilte die Stadt jeweils losweise die Zuschläge.

Hierzu das OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2022 – 7 U 40/22: Schuldet ein Planer einem öffentlichen Auftraggeber sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 6 “Vorbereitung der Vergabe” und 7 “Mitwirkung bei der Vergabe” des Leistungsbildes des § 34 HOAI können sich aus dem Ingenieurvertrag Regressansprüche ergeben, wenn die Auftragsvergabe fehlerhaft war. Die Übernahme der Organisation und Abwicklung des Vergabeverfahrens ist grundsätzlich eine zulässige rechtsberatende Nebenleistung des Planers.

Architekten- und natürlich auch Ingenieurbüros sollten im Zusammenhang des öffentlichen Beschaffungswesens wie bisher, so auch fortgesetzt äußerst vorsichtig sein und die Grenzen ihrer fachlichen Qualifikation gut kennen. Nicht selten zeigt die Praxis, dass – oft mit „guter Absicht“ – Auftraggebern „geholfen“ wird. Wie z. B. Das Urteil des OLG Naumburg zeigt, geht das schnell schief. Für vergaberechtliche Fragen gibt es Spezialisten. Denn schon die Frage, inwieweit Architekten und Ingenieure überhaupt berechtigt sind, im Rahmen von Vergabeverfahren Rechtsberatungsleistungen zu erbringen, bildet immer wieder Anlass zu Streitigkeiten. Denn zulässig sind für Angehörige dieser Berufsgruppen lediglich „rechtsberatende Nebenleistungen“. „Echte“ Rechtsberatung dürfen dagegen nur solche Personen erbringen, die über eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfügen. Und die Grenzen zwischen „rechtsberatender Nebenleistung“ und „echter Rechtsberatung“ sind fließend. Ungeachtet schon dieses sehr problematischen Streitpunkts zeigt das vorliegende Urteil des OLG Naumburg einmal mehr deutlich, wie wichtig es für Planer, die (Bau-) Vergabeverfahren „begleiten“, ist, ihre eigenen Fähigkeiten und Kapazitäten im Bereich des zunehmend komplexen, für Laien nicht selten unüberschaubaren Vergaberechts realistisch einzuschätzen. Bestehen Zweifel darüber, ob das Vergaberecht in all seinen Ausprägungen und Auswirkungen vollumfassend beherrscht wird, müssen im Planervertrag unbedingt klare Regelungen zur Reichweite und zu den Grenzen der vom Planer übernommenen Rechtsdienstleistungen und Verantwortlichkeiten getroffen werden. Außerdem sollte das Planungsbüro unbedingt den Auftraggeber/ Bauherren klar und unmißverständlich auf etwaige Kompetenzgrenzen im Bereich des Vergaberechts hinweisen. Und unter Umständen empfiehlt es sich auch, Bedenken mitzuteilen bzw. auch Behinderung anzuzeigen oder auch auf die Inanspruchnahme zusätzlicher (interner oder externer) vergaberechtlicher Expertise in Form kompetenter Rechtsberatung hinwirken. Andernfalls droht den Planungsbüros eine Haftung für finanzielle Schäden, die der Auftraggeber durch etwaige Vergabefehler erleidet. Dies kann nicht nur Schäden durch Rückforderungen von Fördermitteln betreffen, sondern z. B. auch Schäden durch Verzögerungen bei der Auftragserteilung. Und bei allem sollten die Architekten und Ingenieure nicht übersehen, dass durch fehlerhafte Anwendung vergaberechtlicher „Spielregeln“ verursachte Schäden durch die eigene Haftpflichtversicherung regelmäßig nicht gedeckt sind, der betroffene Planer also den Schaden selbst regulieren muss.

Kostenschätzung bei späterer Aufhebung und wie sich hier Preisgleitklauseln auswirken

Kostenschätzung bei späterer Aufhebung und wie sich hier Preisgleitklauseln auswirken

In der Sache 3194.Z3-3_01-22-33 geht es um Fragen der Kostenschätzung bei späterer Aufhebung und wie sich hier Preisgleitklauseln auswirken.

In der Sache 3194.Z3-3_01-22-42 geht es um die derzeit stark diskutierte Thematik der Einbindung von europäischen Tochterunternehmen US-amerikanischer Clouddienstleister in datenschutzrechtlich sensible Aufträge. Der von der VK Südbayern zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von den breit diskutierten Entscheidungen der VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2022 – 1 VK 23/22 und des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022 – 15 Verg 8/22 dadurch, dass hier der Auftraggeber das Angebot eines Bieters wegen der Einbeziehung eines europäischen Tochterunternehmens eines US-amerikanischen Clouddienstleisters als Nachunternehmer nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausschließen wollte.

Beschluss_12.12.2022 22_33
LS zu 22-33

Beschluss_28.02.2023 22_42
LS zu 22-42

 

Hinfälligkeit eines Vertragsstrafeversprechens in Fällen eines sogenannten umgeworfenen Terminplans

Hinfälligkeit eines Vertragsstrafeversprechens in Fällen eines sogenannten umgeworfenen Terminplans

von Thomas Ax

Hängt der Verfall einer Vertragsstrafe von der Überschreitung eines in dem Vertrag fest benannten Datums ab, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Frage, wie sich von dem Auftraggeber zu vertretende Zeiten der Verzögerung auf den Verfall der Vertragsstrafe auswirken, falls der für ihren Verfall vereinbarte Termin zugleich in jedem Falle auch schon allein wegen von dem Auftragnehmer zu vertretender Verzögerungen überschritten worden wäre, wie folgt zu unterscheiden:

Nur solange es sich um nicht sonderlich ins Gewicht fallende Abweichungen vom Fristplan handelt, kommt grundsätzlich eine Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung in Betracht, dass der mit der Vertragsstrafenvereinbarung bewehrte Fertigstellungstermin unter Aufrechterhaltung im Übrigen um den nicht von dem Auftragnehmer zu vertretenden Zeitraum verlängert wird (vgl. BGH NJW 1966, 971). Eine solche Auslegung ist jedenfalls dort ohne weiteres möglich, wo die Vertragsstrafenklausel keinen festen Verfalltermin benennt, sondern abstrakt auf die Überschreitung der Fertigstellungsfrist abstellt und damit etwa dem Unternehmer aufgrund Behinderung zustehende Verlängerungen automatisch mit einbezieht (vgl. BGH NJW 1999, 1108). Liegt der Fall allerdings so, dass die von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstände seinen gesamten Zeitplan umgeworfen haben und er zu einer durchgreifenden Neuordnung gezwungen ist, kommt eine solche bloße Verschiebung des Verfalltermins nicht mehr in Betracht. Vielmehr wird der Vertragsstrafenregelung in einem solchen Fall insgesamt die Grundlage entzogen (vgl. BGH NJW 1966, 971).

Es handelt sich dabei um einen zur Geltendmachung einer Fristenverschiebung etwa nach § 6 Abs. 2, Abs. 4 VOB/B selbständigen, davon unabhängigen Einwand (vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 2020, Teil 6 Rn. 139; BeckOK-VOB/B/Oberhauser, 2022, § 11 VOB/B Rn. 9-10). Er ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auch mit Blick darauf entwickelt worden, dass der insbesondere bei VOB/B-Verträgen bestehende Anspruch des Bestellers auf behinderungsbedingte Verlängerung der Vertragsfristen nur dann für eine Aufrechterhaltung des Vertragsstrafeversprechens bei hinausgeschobenem Termin in Betracht kommt, wenn es sich um eine nicht sonderlich ins Gewicht fallende Abweichung handelt (vgl. BGH NJW 1966, 971; gleichfalls ebenso für eine VOB/B-Vertrag BGH WM 1969, 1069).

Ein “Umwerfen” des Terminplans als Voraussetzung für einen Wegfall des Vertragsstrafeversprechens kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb auch für solche Fallgestaltungen in Betracht, bei denen es der Besteller gewesen war, der dem Unternehmer die Einhaltung des Terminplans unmöglich gemacht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1973 – VII ZR 205/71), und dem Auftragnehmer deshalb bei Vereinbarung von § 6 VOB/B oder einer dazu vergleichbaren Regelung im Grundsatz ein vertraglicher Anspruch auf Verlängerung der vereinbarten Fertigstellungsfristen zusteht.

Es kann nämlich von vornherein nicht angenommen werden, dass die Beteiligten auch eine Situation von dem Vertragsstrafeversprechen erfasst sehen wollten, bei der sich der Auftragnehmer durch nicht von ihm zu vertretende Umstände sodann zu einer grundlegenden Neuordnung seines Terminplans gezwungen gesehen hatte. Ein solches Ergebnis würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen. Denn grundlegende Änderungen des Terminplans ziehen erfahrungsgemäß weitere Folgen nach sich, die nicht mehr in das ursprüngliche Vertragsbild einzuordnen sind, sondern zur Folge haben, dass die Berechnung der neuen Frist in einer für an Vertragsfristen anknüpfende Vertragsstrafeversprechen nicht mehr hinzunehmenden Weise unsicher wird (vgl. BGH NJW 1966, 971). Eine Berufung des Unternehmers auf Hinfälligkeit der Vertragsstrafenabrede wegen eines sogenannten “umgeworfenen” Terminplans kommt deshalb auch bei solchen Vertragswerken in Betracht, die dem Unternehmer einen vertraglichen Anspruch auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist einräumen (vgl. BGH NJW 1999, 1108).

Den vertraglichen Regelungen kann nach diesen Grundsätzen nicht schon deshalb entnommen werden, dass diese Grundsätze von den Vertragsparteien abbedungen worden sind, weil dem Unternehmer ein vertragliches Recht auf Bauzeitverlängerung zusteht und die Vertragsstrafenregelung terminneutral formuliert ist, also zumindest im Wege einer Auslegung auch die Überschreitung eines aufgrund eines solchen Anspruchs auf Bauzeitverlängerung nach hinten verschobenen Vertragsstrafentermins pönalisiert. Denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass der Unternehmer auch aus dem objektiven Empfängerhorizont des Bestellers jedenfalls dann nicht für die Einhaltung des Vertragsstrafentermins einstehen will, wenn dessen Nichteinhaltung auf der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als “Umwerfen” des Terminplans charakterisierten Situation beruht, dass die Berechnung des neuen Fertigstellungstermins nach Ausmaß und Umfang der bestellerseits zu vertretenden Einwirkungen auf den Bauablauf des Unternehmers zu unsicher geworden ist, um noch von einem Fortbestand der Vertragsstrafenbewehrung ausgehen zu können.

Es steht zwar zur Darlegungs- und Beweislast des Bestellers, dass der gesamte Zeitplan durch solche nicht von ihm zu vertretende Umstände in einer Weise gestört worden war, die zum Wegfall des Anspruchs auf Vertragsstrafe führt (vgl. BGH NJW 1999, 1108). Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Schuldner sein Nichtvertretenmüssen beweisen muss. Dafür bedarf es einer nachvollziehbaren Darstellung, in welcher Weise und in welchem Umfang sich als im Sinne der genannten Grundsätze erhebliche zeitliche Verschiebungen ergeben hatten (vgl. BGH NJW 1999, 1108).

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfigur der Hinfälligkeit eines Vertragsstrafeversprechens in Fällen eines sogenannten umgeworfenen Terminplans liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass grundlegende Änderungen des Terminplans erfahrungsgemäß weitere Folgen nach sich ziehen, die nicht mehr in das ursprüngliche Vertragsbild einzuordnen sind, sondern zur Folge haben, dass die Berechnung der neuen Frist in einer für an Vertragsfristen anknüpfende Vertragsstrafeversprechen nicht mehr hinzunehmenden Weise unsicher wird (vgl. BGH NJW 1966, 971). Damit hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere auf die Erfahrungstatsache reagiert, dass es dem Unternehmer bei komplexen Bauablaufstörungen vielfach nicht gelingen wird, die unter Umständen beiderseits verursachten Bauablaufstörungen so in eine Gegenüberstellung von Ist- und Sollablauf einzuordnen, dass sich die kostenmäßigen Auswirkungen der vom Besteller verursachten Störungen in einer Weise nachvollziehen lassen, die zumindest die Schätzung eines Mindestbetrags nach § 287 ZPO ermöglicht. Es ist dann zwar wertungsmäßig sachgerecht, dem Unternehmer in dieser Situation eine Zusatzvergütung zu versagen. Denn damit wird nur dem allgemeinen Grundsatz Rechnung getragen, dass es zu Lasten des Unternehmers geht, wenn er die Voraussetzungen eines von ihm gegen den Besteller geltend gemachten Vergütungs- oder Schadenersatzanspruchs nicht nachzuweisen vermag. Nicht gesagt ist damit jedoch, dass er zugleich den vermögensmäßigen Nachteil zu tragen hat, der mit der Zubilligung einer Vertragsstrafe an die Gegenseite verbunden ist.

Für die Feststellung, dass die Überschreitung eines vertragsstrafenbewehrten Fertigstellungstermins in maßgeblichem Umfang durch Umstände aus dem Bereich des Bestellers verursacht worden ist, kann dabei schon die Konzentration der Betrachtung auf wenige vom Auftraggeber zu vertretende bauzeitverlängernde Störungen ausreichend sein (vgl. Vygen/Joussen/Lang/Rasch, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 2021, Teil B Rn. 89 = S. 705). Denn es genügt die Feststellung, dass die Auftragnehmerin schon allein wegen der von dem Auftraggeber zu vertretenden Umstände zu einer erheblichen, die Bewertung als “umgeworfen” rechtfertigenden Umstellungen des Terminplans gezwungen worden war (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.03.2006 – 1 U 48/04). Entscheidend ist somit, ob sich die von dem Besteller zu vertretende Einwirkung auf den Bauablauf des Unternehmers im Zeitpunkt ihrer Einwirkung auf dessen Bauablauf als so erhebliche Störung darstellt, dass sie schon für sich genommen wegen der mit ihr verbundenen Umstellungen des Arbeitsablaufs die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins oder seine Verschiebung um einen nur unerheblichen, für den Verfall der Vertragsstrafe noch unschädlichen Zeitraum als ausgeschlossen erscheinen lässt.

VergMan ® – Ausschreibungshilfe Ausschreibung UVgO NW (3)

VergMan ® - Ausschreibungshilfe Ausschreibung UVgO NW (3)

Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – der Stadt Xxx

INHALTSÜBERSICHT
1. Mitteilung von unvollständigen und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
2. Kommunikation/Anfragen
3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen und wettbewerbsbeschränkende Absprachen
4. Angebot
5. Nebenangebote
6. Bietergemeinschaften
7. Unterauftragnehmer
8. Bevorzugte Bewerber
9. Eignungsnachweis
10. Angebotsfrist/Eröffnungstermin
11. Kosten

Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – Gesetzliche Grundlagen

Der Auftraggeber verfährt nach dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW) sowie bei nationalen Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) und bei europaweiten Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) sowie den hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten Bedingungen

1. Mitteilung von unvollständigen und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Nach Erhalt der Vergabeunterlagen hat der Bieter diese auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sollte er unvollständige Unterlagen erhalten haben oder der Auffassung sein, dass die Unterlagen inhaltliche Unstimmigkeiten aufweisen, so hat er unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe über die Vergabestelle der Stadt Xxx darauf hinzuweisen. Nachteile, die sich daraus ergeben, dass ein Angebot auf Grundlage unvollständiger Unterlagen abgegeben wurde, gehen zu Lasten des Bieters. Diese Hinweispflicht besteht auch, wenn der Bewerber nach einem Ortstermin der Auffassung ist, dass das Leistungsverzeichnis nicht oder nicht vollständig die erforderlichen Leistungen enthält. Erkennbare Verstöße in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen müssen unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist gerügt werden.

2. Kommunikation/Anfragen
Fragen zu den Bewerbungs-/Vergabeunterlagen oder zum Verfahren sowie die sonstige Kommunikation während des Verfahrens werden vor der Submission ausschließlich über die verwendete Vergabeplattform der Stadt Xxx abgewickelt. Nach erfolgter Submission ist eine Kommunikation auch über E-Mail möglich. Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen, auch ohne zuvor verhandelt zu haben.

3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen und wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich oder rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind unzulässig (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung – GWB) und führen zum Ausschluss des Angebots. Die Stadt Xxx ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass gegen vorstehende Regelungen verstoßen wurde.

4. Angebot

4.1 Sofern sowohl die digitale als auch die postalische Angebotsabgabe zugelassen ist, bevorzugt die Stadt Xxx die digitale Angebotsabgabe.

4.2 Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Es ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.

4.3 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegeben Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

4.4 Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist; bis zu ihrem Ablauf ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

4.5 Die Registrierung auf der Verwendeten Vergabeplattform der Stadt Xxx ist für eine Angebotsabgabe und die Kommunikation zwingend erforderlich.

4.6 Die Bestandteile des Papierangebotes sind zu lochen und auf einen Einhängestreifen (Häring) oder ähnliches zu heften. Das Klammern oder Tackern der Unterlagen ist unzulässig.

4.7 Digitale Angebote mit Signatur können nur über die Verwendete Vergabeplattform der Stadt Xxx abgegeben werden. Für die Einhaltung der Textform nach § 126 b BGB ist es ausreichend, sich mit den Pflichtangaben zur Firma auf der Verwendeten Vergabeplattform registriert zu haben. Hierzu sind die im Bietercockpit die Firmendaten vollständig auszufüllen. Darüber hinaus wird darum gebeten, im Bietercockpit alle Unterlagen in der Rubrik „Angebotsunterlagen zur Bearbeitung“ vollständig auszufüllen. Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote, zum Beispiel über E-Mail oder die Bieterkommunikation sind nicht zugelassen.

4.8 Ist bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform die Registrierung auf der Verwendeten Vergabeplattform nicht vollständig erfolgt oder ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben, wird das Angebot ausgeschlossen.

4.9 Ist bei nationalen Vergabeverfahren die Angebotsabgabe in Papierform ausdrücklich zugelassen, gilt die auf dem Angebotsschreiben erfolgte Unterschrift für alle Bestandteile des Angebotes, dazu gehören auch die beigefügten Anlagen. Bei digitaler Angebotsabgabe werden die auf der Verwendeten Vergabeplattform zur Verfügung gestellten Urschriften der Ausschreibungsunterlagen als alleinverbindlich anerkannt. Die digitalen Signaturen sowie die Autorisierung in Textform gelten für das gesamte Angebot, einschließlich des Angebotsvordrucks. Das Angebot ist in der von der Vergabestelle vorgegebenen Form und Frist einzureichen. Bei öffentlichen Ausschreibungen werden nur die Angebote gewertet, die mit dem zugelassenen Verfahren eingereicht wurden. Diese werden in der jeweiligen Ausschreibung bekannt gemacht. Bei Postbeförderung trägt der Bieter das Risiko, dass das Angebot rechtzeitig bei der zuständigen Stelle eingeht. Fristwahrend ist die persönliche Abgabe der Angebote in Papierform nur bei Nutzung des Briefkastens … bei der oben genannten Vergabestelle! Der Einwurf in andere Briefkästen mit der Aufschrift „Fristwahrende Schriftstücke“ ist nicht ausreichend! Für das Angebot sind die vom Auftraggeber auf der Verwendeten Vergabeplattform zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen und Abschriften sowie Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein (z. B. sind Eintragungen mit Bleistift unzulässig). Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz “oder gleichwertiger Art” verwendet worden und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots für erforderlich gehalten werden, sind diese auf besonderen Anlagen beizufügen. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einzelpreis, so ist der Einzelpreis maßgebend.

4.10 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einzelpreise auf verschiedene Einzelpreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einzelpreise einzelner Leistungspositionen in “Mischkalkulationen” auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen. Werden auf der Verwendeten Vergabeplattform in den Vergabeunterlagen GAEB-Dateien gefordert, ist neben diesen auch ein aus der ausgefüllten GAEB-Datei erzeugtes pdf-Dokument

zur Angebotsabgabe vorzulegen. Kann kein pdf-Dokument erzeugt werden, ist neben der Übersendung der GAEB-Datei das Leistungsverzeichnis vollständig auszufüllen und als pdf-Dokument mit dem Angebot abzugeben. Das pdf-Dokument wird vorrangig gewertet. GAEB-Dateien sind im gängigen Standardformat entsprechend dem Ursprungsformat einzureichen.

4.11 Die vorzulegenden Dokumente sind im Bietercockpit der Verwendeten Vergabeplattform der Stadt Xxx

bei den „Angebotsunterlagen (zur Bearbeitung)“ hochzuladen. Nur die hier eingestellten Dokumente werden automatisch zum Angebot gespeichert. Dazu ist grundsätzlich kein bestimmtes Dateiformat vorgeschrieben, es sei denn es ist explizit gefordert. Es können zum Beispiel folgende Formate übersandt werden: .doc, .docx, .xls, .xlsx und .pdf. Empfohlen wird das pdf-Format. Nicht akzeptiert werden können Dokumente der Formate .pages, .numbers, .keynote und .apple.

Dateien, die mit einem Kennwort verschlüsselt oder in selbstextrahierende *.exe-Dateien umgewandelt wurden, können nicht verarbeitet werden. Das Gleiche gilt für Dateien, die automatisierte Abläufe oder Programmierungen –beispielsweise Makros- enthalten.

4.12 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben.
Die Preise (Einzelpreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss der Leistungsbeschreibung / des Leistungsverzeichnisses / des Angebots- und Preisblanketts hinzuzufügen. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen; sonst dürfen sie bei der Wertung nicht berücksichtigt werden. Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne Bedingungen oder unaufgefordert angebotene mit Bedingungen für Zahlungsfristen) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Falle der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

4.13 Bedarfspositionen werden grundsätzlich gewertet.

4.14 Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.

4.15 Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebots verwendet werden; jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der ausschreibenden Stelle nicht statthaft.

4.16 Der Bieter hat – auch nach Beendigung der Angebotsphase – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgewordenen dienstlichen Angelegenheiten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigen Mitarbeiter/-innen sowie einbezogene Unterauftragnehmer und Lieferanten zu verpflichten. Weitergehende, insbesondere datenschutzrechtliche Regelungen, sind dem Einzelfall vorbehalten.

4.17 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.

4.18 Die Unrichtigkeit abgegebener Erklärungen kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen und eine Meldung des Ausschlusses und der Ausschlussdauer an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse nach sich ziehen.

4.19 Bei Abgabe eines Angebots gilt die mit den Vergabeunterlagen übersandte „Eigenerklärung als Anlage zum Angebotsschreiben für Leistungen“ ebenfalls als abgegeben.

5. Nebenangebote

5.1 Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der geforderten Mindestkriterien bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Sonst können sie nicht berücksichtigt werden. Sie müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Anzahl von Nebenangeboten ist an der in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Der Angebotsvordruck ist wegen der Rechtsverbindlichkeit der Vertragsbedingungen auch dann unterschrieben zurückzugeben bzw. dem elektronischen Angebot beizufügen, wenn nur ein Nebenangebot abgegeben wird.

5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

5.4 Der Auftraggeber behält sich vor, Nebenangebote, die den Nrn. 5.1 – 5.3 nicht entsprechen, von der Wertung auszuschließen.

6. Bietergemeinschaften

6.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung einzureichen bzw. auf der Verwendeten Vergabeplattform der Stadt Xxx einzustellen,
– in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
– in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
– dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
– dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,
– dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Wurde die unterschriebene Bietererklärung auf der Verwendeten Vergabeplattform der Stadt Xxx eingestellt, ist das Original dem Auftraggeber auf Anforderung vorzulegen.

6.2 Bei Verträgen zwischen Mitgliedern von Bietergemeinschaften sind die Belange kleinerer und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Dies ist auf Verlangen der Stadt Xxx nachzuweisen.

6.3 Beim Nichtoffenen Verfahren werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.

6.4 Darüber hinaus sind Bietergemeinschaften oder andere gemeinschaftliche Bewerber nur zugelassen, wenn durch den Zusammenschluss der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird. Eine Einschränkung des Wettbewerbs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die beteiligten Unternehmen jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung, und zwar zur Bedienung auch nur eines Loses, mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse objektiv nicht leistungsfähig sind und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. Die Leistungsunfähigkeit aufgrund von betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnissen kann sich insbesondere aus mangelnden Kapazitäten, technischen Einrichtungen und /oder fachlichen Kenntnissen ergeben. Für die Begründung der Bildung einer Bietergemeinschaft ist ein wirtschaftlicher Vorteil, der aus dem Zusammenschluss als Bietergemeinschaft resultiert, nicht allein ausreichend. Bewerber, die sich in einer Bietergemeinschaft zusammenschließen wollen, haben mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass durch den Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft eine Einschränkung des Wettbewerbs nicht erfolgt.

7. Unterauftragnehmer
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerblichen Voraussetzungen erfüllen sowie die Vorgaben des TVgG, insbesondere über Tarif- und Mindestlöhne beachten. Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt und insbesondere das TVgG zu beachten ist. Entsprechendes gilt für den Einsatz von Verleihern von Arbeitskräften. Der Auftragnehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen und dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Der Auftragnehmer hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Bei Großaufträgen hat sich der Auftragnehmer zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. Der Bieter hat Art und Umfang der Leistung anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will.

8. Bevorzugte Bewerber
Bieter, die als bevorzugte Bewerber berücksichtigt werden sollen, müssen den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, bei der Angebotsabgabe führen; wird der Nachweis nicht bei der Angebotsabgabe geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bewerber behandelt. Bietergemeinschaften, denen bevorzugte Bewerber als Mitglieder angehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben. Dieser Nachweis ist dem Angebotsschreiben beizufügen.

9. Eignungsnachweis
Der Bieter hat seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen. Der Zeitpunkt, zu welchem die Erklärungen und Nachweise vorzulegen sind, ergibt sich aus den Vergabeunterlagen und/oder dem Vordruck „Auflistung der geforderten Nachweise und Erklärungen für die Vergabe von Leistungen“.

Werden die Unterlagen zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht, unvollständig oder fehlerhaft vorgelegt, können sie nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle innerhalb von sechs Tagen nachgereicht werden, es sei denn, die Nachforderung (Nachreichen, Vervollständigen oder Korrigieren) wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Werden die Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, wird das Angebot nicht weiter gewertet.

10. Angebotsfrist/Eröffungstermin
Die Angebotsfrist läuft zu dem in den Vergabeunterlagen genannten Termin ab. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder digital zurückgezogen werden.

11. Kosten
Für das Bearbeiten und Einreichen des Angebotes wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn dies in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich angegeben ist.

VergMan ® – Ausschreibungshilfe Ausschreibung UVgO NW (2)

VergMan ® - Ausschreibungshilfe Ausschreibung UVgO NW (2)

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Xxx für die Ausführung von Leistungen (VOL/B-ZVB)

INHALTSÜBERSICHT
1. Art und Umfang der Leistung
2. Mehr- und Minderleistungen
3. Ausführungsunterlagen
4. Ausführung der Leistung
5. Nachunternehmer
6. Verhinderung illegaler Beschäftigung
7. Art der Anlieferung und Versand
8. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
9. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
10. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrages durch den Auftragnehmer
11. Vertragsstrafe
12. Güteprüfung
13. Abnahme und Gefahrenübergang
14. Mängelansprüche und Verjährung
15. Rechnung
16. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
17. Zahlung
18. Sicherheitsleistung
19. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
20. Bürgschaften
21. Streitigkeiten
22. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

 

Hinweis:
Für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) an die Stadt Xxx als Auftraggeber gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung, ergänzt durch die nachfolgenden Regelungen. Die nachstehenden zusätzlichen allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge. Sie gelten für andere Verträge über Leistungen entsprechend. Die Paragraphen beziehen sich auf die VOL/B.

1. Art und Umfang der Leistungen (§ 1)

1.1 Leistungsbeschreibung
Ist in der Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertig” verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das in der Leistungsbeschreibung genannte Fabrikat als vereinbart. Bei Widersprüchen zwischen Leistungsbeschreibung und Zeichnungen geht die Leistungsbeschreibung vor.

1.2 Vertragsbestandteile
Anders lautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. Abweichungen von den in § 1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug, einen Nachlass sowie Rabatte. Wird die geforderte „Eigenerklärung als Anlage zum Angebotsschreiben für Leistungen“ nicht mit dem Angebot abgegeben, so wird diese dennoch Vertragsbestandteil.

1.3 Preise
Die angebotenen Preise sind feste Preise. Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts Anderes angegeben ist. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sowie die Erstellung von Betriebs-, Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auftraggeber ist nach § 9 Nr. 1 der Verordnung PR 30/53 berechtigt, vom Auftragnehmer vor Auftragsvergabe den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlage zu verlangen.

1.4 Verpackung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mitgeliefertes Verpackungsmaterial und Packstoffe bei der zu beliefernden Bedarfsstelle auf eigene Kosten zu übernehmen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzusenden sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Es sind vorzugsweise Mehrwegverpackungen zu verwenden. Sollte dies nicht möglich sein, sind wiederverwertbare Verpackungsmaterialien zu benutzen. PVC- bzw. FCKW-haltige Verpackungsmaterialien dürfen nicht verwendet werden. Darüber hinaus gilt die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mehr- und Minderleistungen (§ 2)

2.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

2.2 Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einzelpreise im Vertrag vorgesehen sind
– ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einzelpreisen zu erbringen; bei einer Mehrleistung von mehr als 10 v. H. ist ein neuer Einzelpreis zu verhandeln.
– begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einzelpreise.

3. Ausführungsunterlagen (§ 3)

3.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Abs. 1 und § 14, werden nicht eingeschränkt.

3.2 EN-Normen, DIN-Normen, VDE Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) u. ä. hat sich der Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere Vergütung selbst zu beschaffen.

3.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.

4. Ausführung der Leistung (§ 4)

4.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen
– bei öffentlicher Ausschreibung in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung,
– bei beschränkter Ausschreibung und Verhandlungsvergabe in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe über den Vergabemarktplatz der Stadt Xxx maßgeblichen Fassung zu beachten.

4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen.

4.3 Der Erfüllungs- und Leistungsort liegt beim Auftraggeber, wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angeben ist.

4.4 Die vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist ist verbindlich. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.

4.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat. § 4 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

4.6 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.

4.7 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen des Auftragnehmers geprüft und nach diesen bestellt hat.

4.8 Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.

4.9 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle entfernt werden. Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Aufforderung gegen derartige Anweisungen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

4.10 Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. und der von dem Auftraggeber beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch während der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück befinden.

5. Nachunternehmer (§ 4 Nr. 4)

5.1 Der Auftragnehmer muss grundsätzlich die Leistungen durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal ausführen (§ 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1).

5.2 Leistungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer übertragen werden. Dies gilt sowohl für die Übertragung von Leistungen durch den Auftragnehmer auf Nachunternehmer als auch für die Übertragung von Leistungen durch einen Nachunternehmer auf jeden weiteren Nachunternehmer. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass vor jeder Übertragung von Leistungen – auch durch Nachunternehmer – die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt wird. Die Zustimmung ist schriftlich unter der Angabe der Firma des neu zu beauftragenden Nachunternehmers und der Zahl seiner Beschäftigten zu beantragen.
Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage der Handwerks-/Gewerbekarte, einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder eines Führungszeugnisses sowie vom Nachweis einer gültigen Gewerbemeldung, der erforderlichen gültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, des städtischen Steueramtes, der Krankenkasse und Berufsgenossenschaft – bezogen auf den neu zu beauftragenden Nachunternehmer – abhängig gemacht werden. Im Einzelfall können weitere Unterlagen – bezogen auf den neu zu beauftragenden Nachunternehmer – wie zum Beispiel Referenzen, Angabe der Umsätze der letzten drei Jahre oder Qualifikationsnachweise gefordert werden. Jeder Nachunternehmer darf auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle erst dann tätig werden, wenn der Auftraggeber die erforderliche Zustimmung zur Beauftragung des Nachunternehmers erteilt hat. Auch jeder Nachunternehmer hat die übertragenen Leistungen grundsätzlich durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal auszuführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass dies von allen Nachunternehmern beachtet wird. Der Auftragnehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Bei Großaufträgen hat sich der Auftragnehmer zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

5.3 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen sowie die Vorgaben des TVgG, insbesondere über Tarif- und Mindestlöhne beachten. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt und insbesondere das TVgG zu beachten ist. Entsprechendes gilt für den Einsatz von Verleihern von Arbeitskräften.
Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise bleibt hiervon unberührt.

5.4 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 Satz 1 einzuholen.

5.5 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern 5.1 bis

5.4 gelten entsprechend.

6. Verhinderung illegaler Beschäftigung

6.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachunternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden,
– für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden.
– für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden.
– die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind.
– deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung von allen auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teilzeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle eingesetzten Mitarbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunternehmer arbeitstäglich geführt werden. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigen. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt.

6.2 Der Begriff „Sicherstellen“ im Sinne der Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 und 6.3 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen bedeutet, dass der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen – insbesondere durch regelmäßige Kontrollen – dafür Sorge zu tragen hat, dass die in Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 und 6.3 genannten Verpflichtungen auch von allen auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern beachtet und eingehalten werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner, in dem mit einem Nachunternehmer abzuschließenden Vertrag
– diesem die in Ziffer 5.1 bis 5.4 sowie 6.1 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und
– durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem
Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen weitergegeben werden.

6.3 Werden auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Arbeitnehmer angetroffen,
– für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden,
– für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden.
– die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind,
– deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt. Für den Fall, dass es sich um Arbeitnehmer eines Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er es unterlassen hat, sicherzustellen, dass die in Ziffer 6.1 genannten Verpflichtungen auch von diesem Nachunternehmer eingehalten werden. Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch den Auftraggeber bis zu einer Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme festgesetzt.

6.4 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung

a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird,
b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 6.1),
c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen sicherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen, nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei erstmaligem und zweitmaligem Verstoß schriftlich ab. Der Auftragnehmer hat ab dem dritten Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, die im Einzelfall bis zu einer Höhe von 3 v. H. der Auftragssumme festgesetzt wird.
Hierbei werden auch Abmahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich von Verstößen bei der Durchführung anderer Leistungen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der die anstehende Sanktion auslösende Kontrolle ausgesprochen hat. Im Fall a) und b) ist die Vertragsstrafe auf höchstens 5.000 Euro je Verstoß begrenzt. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen einer Auftragsabwicklung dürfen die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme des Auftragnehmers nicht überschreiten. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält.

6.5 Ist der Auftragnehmer nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer Straftat bestraft worden, so kann er von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann ferner von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm beauftragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ab dem 5. Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 6.4 Buchstabe a) bis c) den Auftragnehmer für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren von weiteren Aufträgen ausschließen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorgenannten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

7. Art der Anlieferung und Versand (§ 6)

7.1 Die Lieferungen sind nach den Angaben im Auftragsschreiben des Auftraggebers und auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.

7.2 Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

7.3 Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.

7.4 Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

7.5 Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.

8. Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber (§ 8 Nr. 1 und 3)

8.1 Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
a) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
b) der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 zuwiderhandelt,
c) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
d) der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen abgibt.

8.2 Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 8.1 DL_LL-ZVB vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten, werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.

8.3 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.

9. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)

9.1 Für den Fall einer nachweislich unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Abrede hat der Auftragnehmer 15 v. H. der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wurde.

9.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und
Verabredungen mit anderen Bietern über
– Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
– die zu fordernden Preise,
– Bindungen sonstiger Entgelte,
– Gewinnaufschläge,
– Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
– Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
– Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
– Gewinnbeteiligung oder andere Angaben.
sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

10. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrages durch den Auftragnehmer (§ 9)
Bei Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn nicht gefordert werden. Wenn der Auftraggeber jedoch den Kündigungsgrund zu vertreten hat, kann der Gewinnanteil beansprucht werden, der in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung
enthalten ist.

11. Vertragsstrafe (§ 11)
Der Auftragnehmer haftet für fristgerechte Erledigung des Auftrages. Im Falle des Verzuges beträgt die Vertragsstrafe für jede volle Woche 0,25 v. H. des Wertes des noch ausstehenden Teiles der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Vertragsstrafe ist auf 5 v. H. der Gesamtvergütung begrenzt. Eine entsprechende Vertragsstrafe kann der Auftraggeber auch dann fordern, wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug gerät. Dies gilt auch für Auftragserweiterungen. Der Anspruch auf Vertragsstrafe erlischt nicht bereits mit vorbehaltloser Annahme der Erfüllung, sondern erst mit der Schlusszahlung.

12. Güteprüfung (§ 12)

12.1 Die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften sowie die Eigenschaften der der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben und Muster sind für die Güte der zu liefernden Ware maßgebend und gelten als zugesichert. Hat die Leistung nicht die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften, oder entspricht sie nicht den bei der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben oder Mustern, so steht dem Auftraggeber unbeschadet weitergehender Ansprüche (z. B. aus §§ 434, 443, 437 BGB) das Recht zu, die Annahme zu verweigern. Falls der Auftraggeber sich mit einem Umtausch beanstandeter Ware einverstanden erklärt, dürfen ihm hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Für die Ermittlung und die Entscheidung über die Art der Beseitigung von Mängeln ist ausschließlich die auftraggebende Dienststelle zuständig.

12.2 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei der Güteprüfung oder Abnahme der zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers.

12.3 Der Auftraggeber kann – möglichst unter Berücksichtigung der betrieblichen Einrichtungen des Auftragnehmers – Art, Umfang, Ort und Durchführung der Güteprüfung bestimmen. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat. Ist nach dem Auftragsschreiben eine Güteprüfung vorgesehen und ist nichts anderes vereinbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und – auf Verlangen des Auftraggebers – auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereit zu stellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen. Leistungen, die bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht bedingungsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten zurückgesandt.

13. Abnahme und Gefahrenübergang (§ 13)

13.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen.

13.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abgenommen. Bei der Abnahme sich zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.

13.3 Jeder Lieferung – auch Teillieferung – ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme.

13.4 Die Abnahme der Ware erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegennahme einer Lieferung reicht hierzu nicht aus; dies gilt insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst als bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist.

13.5 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle.

13.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder – wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist – die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.

14. Mängelansprüche und Verjährung (§ 14)

14.1 Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die unter Ziffer 4.2 VOL-ZVB genannten Eigenschaften gelten als vereinbart.

14.2 Die Frist für Mängelansprüche richtet sich nach den entsprechenden Angaben im Auftragsschreiben oder in der Leistungsbeschreibung, mangels solcher Angaben nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung. Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt hat. Die Verjährung eines Mängelanspruchs beginnt erneut, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt. Für die gemäß den unter Ziffer 4.2 DL_LL-ZVB genannten Bestimmungen vorausgesetzten Eigenschaften übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr – unabhängig von einer im Übrigen geltenden Mängelhaftungsfrist – für die Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens jedoch für 5 Jahre.

15. Rechnung (§ 15)

15.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen und den zu beliefernden Dienststellen innerhalb einer Woche nach Erledigung des Auftrages in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind laufend zu nummerieren. In den Rechnungen sind Nettobeträge und Mehrwertsteuer gesondert aufzuführen.

15.2 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach Ordnungszahlen (Positionen) der Leistungsbeschreibung aufzuführen und mit Nettopreisen (Einzelpreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben.

15.3 Der Rechnung sind beizufügen: Lieferschein mit Empfangsbestätigung (Stempelabdruck, Unterschrift und Datum) sowie ggf. Abrechnungszeichnungen, Aufmaß bei Lohnarbeiten, die von der Dienststelle geprüften Zeitlohnzettel sowie Art und Umfang der Lieferung. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis.

15.4 Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten der Vertragsfristen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz wird nicht erstattet. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

16. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)
Sind in einem Vertrag Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vorgesehen, so ist die dafür angegebene Anzahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung des Auftraggebers tatsächlich geleistete Stunden. Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.
Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in dreifacher Ausfertigung zu führen. Diese müssen
– das Datum,
– die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
– die genaue Beschreibung der ausgeführten Leistung,
– die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
– die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
– die Gerätekenngrößen enthalten.
Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

17. Zahlung (§ 17)

17.1 Alle Zahlungen erfolgen bargeldlos und – soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde – bei Lieferaufträgen innerhalb von 21 Tagen nach Waren- und Rechnungseingang mit mindestens 2 % Skonto vom Nettowert; bei Dienstleistungsaufträgen gilt die Zahlungsregelung 30 Tage netto.

17.2 Sofern der Rechnung keine prüfungsfähigen Unterlagen beigefügt sind, kann der Auftraggeber die Zahlung bis zur Einreichung der Unterlagen verweigern. Prüfungsfähige Unterlagen sind z. B. von der Empfangsstelle anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.

17.3 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können o h n e Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.
Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst,
– wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß des Formblattes des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und
– wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat:
„Ich erkenne an,
a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,
b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,
d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.

Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“ Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

17.4 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 195 BGB findet Anwendung.

18. Sicherheitsleistung (§ 18)

18.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadenersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Mängelhaftung einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

18.2 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer
a) die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
b) etwaige erhobene Ansprüche befriedigt und
c) eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
Die Urkunde über die Mängelansprüchebürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche – auch Erstattung von Überzahlungen – erfüllt sind. Durch die Rückgabe der Urkunden werden weitere Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen nicht berührt.

19. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.

20. Bürgschaften

20.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.

20.2 Die Bürgschaft ist von
– einem in der Europäischen Gemeinschaft
oder
– einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
oder
– in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.

20.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
– „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
– Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
– Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
– Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
– Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.

20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.

20.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer
– die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
– etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und
– eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.

20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.

20.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

21. Streitigkeiten (§ 19)

21.1 Gerichtsstand ist Xxx.

22. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.

VergMan ® – Ausschreibungshilfe Ausschreibung UVgO NW (1)

VergMan ® - Ausschreibungshilfe Ausschreibung UVgO NW (1)

Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung UVgO

Eintragung machen

Vergabenr.Eintragung machen
  
1. Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle, zuschlagserteilende Stelle: 
  
Name und Anschrift:Eintragung machen
Telefonnummer:Eintragung machen
Telefaxnummer:Eintragung machen
E-Mail-Adresse:Eintragung machen
Internet-Adresse:Eintragung machen
Zuschlagserteilende Stelle: 
Name und Anschrift:Eintragung machen
Telefonnummer: 
Telefaxnummer: 
E-Mail-Adresse: 
Internet-Adresse: 
  
2. Verfahrensart (§ 8 UVgO): 
  
Verfahrensart:Öffentliche Ausschreibung
3. Angebote können abgegeben werden: 
  
elektronisch in Textform  Eintragung machen 
elektronisch mit fortgeschrittener Signatur Eintragung machen 
elektronisch mit qualifizierter Signatur Eintragung machen 
Anschrift zur Einreichung schriftlicher Angebote:-ENTFÄLLT- (es sind ausschließlich elektronische Angebote zugelassen)
  
4. Zugriff auf Vergabeunterlagen: 
  
Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit und die Informationen zum Zugriff auf die Vergabeunterlagen (§ 29 Abs. 3 UVgO):Eintragung machen
  
5. Art und Umfang sowie Ort der Leistung: 
  
Art der Leistung:Eintragung machen
Menge und Umfang:Eintragung machen
Ort der Leistung:Eintragung machen
  
6. Losaufteilung: 
  
Losweise Vergabe:Eintragung machen
Angebote sind möglich für:Eintragung machen
  
7. Nebenangebote sindnicht zugelassen
  
8. Etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist: 
  
Beginn der Ausführungsfrist:Eintragung machen
Ende der Ausführungsfrist:Eintragung machen
Bemerkung zur Ausführungsfrist: 
  
9. Elektronische Adresse, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können oder die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie eingesehen werden können. Sowie der Tag, bis zu dem sie bei ihr angefordert werden können: 
  
unter (URL:)Eintragung machen
Weitere Auskünfte erteilen/erteiltSiehe oben
Stelle zur Anforderung der Vergabeunterlagen:Siehe oben
Anforderung bis spätestens:Eintragung machen
  
Anschrift der Stelle, bei der die Vergabeunterlagen eingesehen werden können:Siehe oben
  
10. Ablauf der Angebots- und Bindefrist: 
  
Angebote sind einzureichen bis:Eintragung machen
Ablauf der Bindefrist:Eintragung machen
  
11. Höhe der etwa geforderten Sicherheitsleistungen: 
  
12. Wesentliche Zahlungsbedingungen:Siehe Vergabeunterlagen
  
13. Ggf. mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen zur Eignungsprüfung des Bewerbers: 
  
14. Angabe der Zuschlagskriterien: Eintragung machenSiehe Vergabeunterlagen
  
Der niedrigste Preis 
  
15. Sonstiges: 

NRW verliert Berufung zu Corona-Hilfe

NRW verliert Berufung zu Corona-Hilfe

Das Oberverwaltungsgericht NW hat am 17.3. in drei Musterverfahren zur Corona-Hilfe für Kleinunternehmer geurteilt. Das Land wollte von vielen Geld zurück – hat nun aber die Berufung verloren.

Das Oberverwaltungsgericht hat über die Corona-Soforthilfen verhandelt. Die Rückforderungen von Corona-Soforthilfen für Soloselbständige in Nordrhein-Westfalen waren rechtswidrig. Das Land habe schon bei der Auszahlung bestimmte Bedingungen festgesetzt. An diese Vorgaben habe sich das Land auch halten müssen, als es später abgerechnet und zurückgefordert habe. Das hatte das Land aber nicht getan. Für seine finalen Abrechnungen hatte es die Bedingungen angepasst. Das war rechtswidrig. Deshalb hat das höchste Verwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen den Klägern in den drei Musterverfahren Recht gegeben. Trotzdem ist es auch für die Kläger nur einen Sieg mit Abstrichen. Sie hatten argumentiert, die Corona-Hilfen – in den drei Verfahren jeweils 9.000 Euro – seien ihnen auch für Umsatzeinbußen ausgezahlt worden. Sie wollten das Geld also behalten, wenn sie weniger Einnahmen hatten. Und zwar unabhängig davon, ob sie in der Zeit auch Ausgaben eingespart hatten, etwa für den Sprit für Fahrten zum Auftraggeber. Dem ist das OVG nicht gefolgt. Die Hilfe sei in den meisten Fällen von vorneherein nur für den echten Verlust in einer finanziellen Notsituation ausbezahlt worden – zumindest nach den Förderbedingungen, die das Land bei Auszahlung selbst aufgestellt hatte. Allerdings sei das aus den Bescheiden nur schwer herauszulesen gewesen. Für Empfänger sei es “wirklich nicht so einfach” gewesen herauszufinden, was die Vorgaben sein sollten. Und dazu seien noch Hinweise auf den Internetseiten gekommen, die auch nicht so ganz gepasst hätten. Der Staat habe hier zwar freiwillige Leistungen gewährt. Handwerklich seien die aber offenbar schlecht umgesetzt worden. Es wäre sinnvoll gewesen, wenn das Land nochmal einen Sprachwissenschaftler über den Bescheid hätte gucken lassen, bevor er über 400.000 Mal verschickt wurde, so der Vorsitzende Richter wörtlich. 

Wie kann die Bundeswehr Versorgungssicherheit sicherstellen?

Wie kann die Bundeswehr Versorgungssicherheit sicherstellen?

von Thomas Ax

Nach der Ankündigung der Zeitenwende, der Verabschiedung des Sondervermögens für die Bundeswehr mit einem Volumen von 100 Mrd. Euro und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung von Material für die Bundeswehr steht dem raschen und effizienten Einkauf von Militärgütern nichts mehr im Wege. Umfangreiche Beschaffungsmaßnahmen sorgen dafür, den Modernisierungsstau abzubauen und ein breites, modernes und innovationsorientiertes Fähigkeitsspektrum der Bundeswehr zu gewährleisten. Die betreffenden Vergaben sind durch eine Vielzahl von Besonderheiten geprägt. Die Erfahrung lehrt, dass Versorgungssicherheit über einen längeren Zeitraum auf geeignete Weise sicherzustellen ist. Das Vergaberecht bietet hier vgl § 8 VSVgV geeignete Instrumente und Ansätze als Aufhänger für eine entsprechende dann auch vertragliche Gestaltung der Zusammenarbeit mit der Industrie.

§ 8 VSVgV

(1) Auftraggeber legen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ihre Anforderungen an die Versorgungssicherheit fest.

(2) Auftraggeber können insbesondere verlangen, dass der Teilnahmeantrag oder das Angebot folgende Angaben enthält:

1. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen, dass der Bewerber oder Bieter in Bezug auf Güterausfuhr, -verbringung und -durchfuhr die mit der Auftragsausführung verbundenen Verpflichtungen erfüllen kann, wozu auch unterstützende Unterlagen der zuständigen Behörden des oder der betreffenden Mitgliedstaaten zählen;

2. die Information über alle für den Auftraggeber aufgrund von Ausfuhrkontroll- oder Sicherheitsbeschränkungen geltenden Einschränkungen bezüglich der Angabepflicht, Verbringung oder Verwendung der Güter und Dienstleistungen oder über Festlegungen zu diesen Gütern und Dienstleistungen;

3. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen, dass Organisation und Standort der Lieferkette des Bewerbers oder Bieters ihm erlauben, die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen an die Versorgungssicherheit zu erfüllen, und die Zusage des Bewerbers oder Bieters, sicherzustellen, dass mögliche Änderungen in seiner Lieferkette während der Auftragsausführung die Erfüllung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigen werden;

4. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, die zur Deckung möglicher Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krise erforderlichen Kapazitäten unter zu vereinbarenden Bedingungen zu schaffen oder beizubehalten;

5. unterstützende Unterlagen bezüglich der Deckung des zusätzlichen Bedarfs des Auftraggebers infolge einer Krise, die durch die für den Bewerber oder Bieter zuständige nationale Behörde ausgestellt worden sind;

6. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, für Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter zu sorgen;

7. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, den Auftraggeber rechtzeitig über jede Änderung seiner Organisation, Lieferkette oder Unternehmensstrategie zu unterrichten, die seine Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber berühren könnte;

8. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, dem Auftraggeber unter zu vereinbarenden Bedingungen alle speziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Herstellung von Ersatzteilen, Bauteilen, Bausätzen und speziellen Testgeräten erforderlich sind, einschließlich technischer Zeichnungen, Lizenzen und Bedienungsanleitungen, sofern er nicht mehr in der Lage sein sollte, diese Güter zu liefern.

§ 8 dient der Umsetzung von Art. 23 der RL 2009/81/EG. EG 42 der RL 2009/81/EG weist darauf hin, dass Anforderungen an die Versorgungssicherheit angesichts der Sensibilität der unter der RL 2009/81/EG fallenden Ausrüstungsgegenstände von besonders großer Bedeutung sind und die gesamte Lieferkette betreffen. Art. 23 lit. a) bis h) enthält einen beispielhaften Katalog mit einem weitem Spektrum von Beispielen zu Nachweisen oder Zusagen des Bieters, die der Auftraggeber zur Sicherstellung seiner Versorgung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit verlangen kann. Auf dieser Grundlage und im Hinblick auf die Möglichkeit des Ausschlusses von der Teilnahme am Vergabeverfahren in Art. 39 Abs. 2 lit. e) RL 2009/81/EG erscheint es sachgerecht, die möglichen Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen in der Systematik des deutschen Vergaberechts einerseits als spezifische Eignungskriterien i.S.d. § 97 Abs. 4 S. 1 GWB zu begreifen. Anderseits stellt Art. 47 Abs. 1 lit. a) der RL 2009/81/EG klar, dass die Frage, ob der potentielle Auftragnehmer die Versorgung des öffentlichen Auftraggebers sicherstellen kann, im Vergabeverfahren auch als Zuschlagskriterium zum Einsatz kommen kann. Je nach Gewicht und Bedeutung der jeweiligen Anforderung für die Versorgungssicherheit des öffentlichen Auftraggebers nach den konkreten Umständen des jeweiligen Sachverhalts kann diese entweder Eignungs- oder Zuschlagskriterium im jeweiligen Vergabeverfahren sein. Im Ergebnis ist es daher eine Frage der Verhältnismäßigkeit, ob der öffentliche Auftraggeber die jeweilige Anforderung an die Versorgungssicherheit als Eignungskriterium gewichten darf oder die Wertung aus Zuschlagskriterium ausreichend ist.

§ 8 Absatz 1 setzt Art. 23 Abs. 1 der RL 2009/81/EG um. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Anforderungen an die Versorgungssicherheit gegenüber Unternehmen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen. Im Hinblick auf Art. 39 Abs. 2 lit. e) der RL 2009/81/EG und die Umsetzung in § 24 Abs. 1 Nr. 5 kann die Nichteinhaltung von Anforderungen an die Versorgungssicherheit zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen.

§ 8 Abs. 2 übernimmt die beispielhafte Auflistung möglicher Anforderungen in Art. 23 UAbs. 2 der RL 2009/81/EG. EG 44 der RL 2009/81/EG stellt klar, dass die Anforderungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sehr unterschiedlich sein können und beispielsweise die internen Grundsätze, nach denen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte verfahren wird, oder das Vorhandensein kritischer Wartungs-, Instandhaltungs- und Überholungskapazitäten zur Gewährleistung der Unterstützung während des Lebenszyklus einer angeschafften Ausrüstung einschließen. EG 45 verdeutlicht, dass die Bedingungen für die Auftragsausführung nur die Ausführung des Auftrags selbst betreffen dürfen.

Die Bundeswehr kann und sollte ihre Anforderungen an die Versorgungssicherheit festlegen. Die Bundeswehr kann und sollte verlangen, dass der Teilnahmeantrag oder das Angebot folgende Angaben enthält:

1. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen, dass der Bewerber oder Bieter in Bezug auf Güterausfuhr, -verbringung und -durchfuhr die mit der Auftragsausführung verbundenen Verpflichtungen erfüllen kann, wozu auch unterstützende Unterlagen der zuständigen Behörden des oder der betreffenden Mitgliedstaaten zählen;

2. die Information über alle für den Auftraggeber aufgrund von Ausfuhrkontroll- oder Sicherheitsbeschränkungen geltenden Einschränkungen bezüglich der Angabepflicht, Verbringung oder Verwendung der Güter und Dienstleistungen oder über Festlegungen zu diesen Gütern und Dienstleistungen;

3. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen, dass Organisation und Standort der Lieferkette des Bewerbers oder Bieters ihm erlauben, die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen an die Versorgungssicherheit zu erfüllen, und die Zusage des Bewerbers oder Bieters, sicherzustellen, dass mögliche Änderungen in seiner Lieferkette während der Auftragsausführung die Erfüllung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigen werden;

4. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, die zur Deckung möglicher Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krise erforderlichen Kapazitäten unter zu vereinbarenden Bedingungen zu schaffen oder beizubehalten;

5. unterstützende Unterlagen bezüglich der Deckung des zusätzlichen Bedarfs des Auftraggebers infolge einer Krise, die durch die für den Bewerber oder Bieter zuständige nationale Behörde ausgestellt worden sind;

6. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, für Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter zu sorgen;

7. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, den Auftraggeber rechtzeitig über jede Änderung seiner Organisation, Lieferkette oder Unternehmensstrategie zu unterrichten, die seine Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber berühren könnte;

8. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, dem Auftraggeber unter zu vereinbarenden Bedingungen alle speziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Herstellung von Ersatzteilen, Bauteilen, Bausätzen und speziellen Testgeräten erforderlich sind, einschließlich technischer Zeichnungen, Lizenzen und Bedienungsanleitungen, sofern er nicht mehr in der Lage sein sollte, diese Güter zu liefern.

VergMan ® – Ausschreibungshilfe Ausschreibung VOB/A NW (5)

VergMan ® - Ausschreibungshilfe Ausschreibung VOB/A NW (5)

Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Stadt Xxx für die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren

Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen, Art. 13 Absatz 1 Buchstabe a) DSGVO
Bitte ausfüllen

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Art. 13 Absatz 1 Buchstabe b) DSGVO
Bitte ausfüllen

Kategorien der abgefragten personenbezogenen Daten:

Die Verantwortliche erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die Sie im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellen.

Das sind insbesondere:
• persönliche Kontaktdaten und Namen von Bietern, soweit es sich um natürliche Personen und Personengesellschaften handelt und Kontaktdaten von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Bieter
• Daten zur Qualifikation/Eignung eingesetzter Beschäftigter des Bieters
• Referenzen über in der Vergangenheit ausgeführte vergleichbare Leistungen Eine Datenerhebung darüber hinaus erfolgt nur, sofern die Verantwortliche dazu rechtlich verpflichtet ist oder Sie eingewilligt haben.

Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c) DSGVO:

Die Datenverarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken: Durchführung von Vergabeverfahren (insb.: Bereitstellen von Vergabeunterlagen, Beantwortung von Bieterfragen, Abfrage und Überprüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen, Abfrage und Überprüfung der Eignung, Erfüllen vergaberechtlicher Transparenzverpflichtungen), Pflege einer Bieterkartei, Dokumenten- und Vertragsmanagement, Vertragsabwicklung, Erfüllen datenschutzrechtlicher Verpflichtungen, Führen sachdienlicher Kommunikation. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling findet nicht statt (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f DSGVO). a) Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind die Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) DSGVO (Erfüllung des Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist) und Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) DSGVO (Verarbeitung ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in

Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) sowie § 3 DSG NRW. Die Datenverarbeitung erfolgt im Vorfeld des Vertragsschlusses im Vergabeverfahren sowie im Zuge der Durchführung von im Rahmen des Vergabeverfahrens geschlossenen Verträgen. Im Vergabeverfahren werden personenbezogene Daten insbesondere im Rahmen der Eignungsprüfung (bei unterschwelligen Vergaben nach § 26 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) in Verbindung mit den Kommunalen Vergabegrundsätzen des Landes NRW, §§ 31 ff. UVgO, §§ 6a VOB/A; bei oberschwelligen Vergaben nach § 122 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 44 ff. VgV, §§ 6a f. VOB/A; bei Konzessionsvergaben nach § 25 Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) in Verbindung mit §§ 152, 122 GWB) und der Prüfung von Ausschlussgründen nach §§ 123 ff. GWB herangezogen.
b) Weitere Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c) DSGVO (Datenverarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die Verantwortliche unterliegt, erforderlich.)
(Die Verantwortliche ist nach § 26 KomHVO NRW in Verbindung mit den Kommunalen Vergabegrundsätzen des Landes NRW, § 6 UVgO sowie § 20 VOB/A (bei unterschwelligen Vergaben) bzw. nach § 8 VgV und § 20 VOB/A EU (bei oberschwelligen Vergaben) sowie nach § 6 KonzVgV (bei Konzessionsvergaben) verpflichtet, Vergabeverfahren zu dokumentieren. Dies geschieht insbesondere in Hinblick auf Erfordernisse des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. u. a. § 97 GWB) und der Vergabeverordnung (vgl. insb. § 42 VgV). Des Weiteren besteht in den Fällen des § 30 Absatz 1 UVgO sowie gemäß § 20 Absatz 3 VOB/A und §§ 21 f. KonzVgV eine Pflicht zur Bekanntmachung des Zuschlags.

Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, Art. 13 Absatz 1 Buchstabe e) DSGVO:

Empfänger der Daten sind das Amt …

und das jeweilige Fachamt sowie gegebenenfalls weitere, in das Verfahren eingebundene Beteiligte (z. B. Fachplaner, Berater, Ratsgremien, Auftragnehmer, Vergabekammer, Kartellbehörden, Aufsichtsbehörden, Bundeszentralregister, Dritte bei nachträglicher Bekanntmachung auf der Webseite der Stadt Xxx, andere Teilnehmer des Vergabeverfahrens, externe Planungsbüros, Gerichte.).

Alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen verarbeitet werden, werden nur dann weitergegeben, wenn die Übermittlung gesetzlich zulässig ist oder Sie in die Übermittlung eingewilligt haben. Zu den Empfängern aufgrund einer gesetzlich zulässigen Übermittlung können insbesondere gehören:
• unterlegene Bieter, die einen Antrag nach § 62 Absatz 2 VGV stellen bzw. gemäß § 46 Absatz 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters zu unterrichten sind
• Besucher der Internetseite der Stadt Xxx, da dort in den Fällen des § 30 Absatz 1 UVgO sowie des § 20 Absatz 3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) über vergebene Aufträge informiert wird.

Dauer der Speicherung, Art. 13 Absatz 2 Buchstabe a) DSGVO:

Die Daten sind bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags oder der Speicherung, Art. 13 Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Absatz 2 Buchstabe Jahre ab dem Tag des Zuschlags (§ 6 Absatz 2 UVgO, § 20 VOB/A a) DSGVO und § 8 Absatz 4 VgV, § 20 VOB/A EU sowie § 6 KonzVgV).

Rechte der betroffenen Person, Art. 13 Absatz 2 Buchstabe b) DSGVO:

Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Art. 15 DSDGVO); Recht auf Berichtigung Sie betreffende unrichtige personenbezogene Daten (Art. 16 DSGVO); Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Art. 17 DSGVO); Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 18 DSGVO); Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 21 DSGVO).

Beschwerderecht, Art. 13 Absatz 2 Buchstabe d) DSGVO:

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 38424-0
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

Pflicht/Erforderlichkeit zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten, Folgen der Nichtbereitstellung, Art. 13 Absatz 2 Buchstabe e) DSGVO:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten dient der Durchführung des Vergabeverfahrens und erfolgt auf Grundlage von § 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e) DSGVO und Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b) und c) DSGVO. Sofern die personenbezogenen Daten nicht bereitgestellt werden, kann/muss gegebenenfalls ein Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren erfolgen (§ 42 UVgO, § 16 VOB/A und § 57 VgV, § 16 VOB/A EU).