Ax Vergaberecht

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Kurz belichtet: AB 1.10.2024: Die neue Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) Vom 23. Juli 2024, – Az.: WM17-02-134/171 –

Kurz belichtet: AB 1.10.2024: Die neue Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) Vom 23. Juli 2024, - Az.: WM17-02-134/171 -

Hintergrund

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die entgeltliche Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen im Sinne der Definition des § 103 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils geltenden Fassung (öffentlicher Auftrag).

Diese Verwaltungsvorschrift findet keine Anwendung in den Fällen, die in §§ 102, 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 GWB geregelt sind.

Diese Verwaltungsvorschrift ist von allen Behörden, Betrieben und Einrichtungen des Landes sowie den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden, die § 55 LHO unmittelbar (öffentliche Auftraggeber) oder nach § 105 LHO (Auftraggeber) zu beachten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushalts bewirtschaften. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, findet Nummer 3 der VV zu § 55 LHO Anwendung.

Diese Verwaltungsvorschrift ist anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 GWB unterschreitet; die vorgenannte Einschränkung gilt nicht für die Gemeinsame Beschaffung nach Nummer 14.

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern diese Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.

Neue Regeln zur angemessenen Beteiligung des Mittelstandes

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Entsprechend der Definition der Empfehlung 2003/361/EG in der jeweils geltenden Fassung, gehören zur mittelständischen Wirtschaft kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die weniger als 250 Beschäftigte haben und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft (4.1).

Pilotprojekt für innovationsfreundliche Vergabe an Start-ups

Abweichend von § 14 UVgO und Nummer 7.2 dieser Verwaltungsvorschrift können Liefer- und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO ohne ein Vergabeverfahren an Start-ups vergeben werden, wenn der Auftragswert unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gemäß § 106 Absatz 2 GWB liegt.

Sofern in der UVgO nicht abweichend geregelt, sind Start-ups junge innovative Unternehmen mit Wachstumsambitionen. Sie zeichnen sich durch ein innovatives Geschäftsmodell, ein innovatives Produkt oder eine innovative Dienstleistung aus. Außerdem haben sie Skalierungspotenzial, das heißt das Potenzial zu wachsen und sich zu entwickeln. Es empfiehlt sich, eine Markterkundung vorab durchzuführen und zu dokumentieren. Die Vertragsbedingungen nach Nummer 12 sind zu nennen.

Diese Ausnahme gilt nicht für die Gegenstände, die der gemeinsamen Beschaffung unterliegen (siehe Nummer 14)

Das Pilotprojekt endet drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift.

Die Auswirkungen des Pilotprojekts werden zum Ende des Jahres 2026 evaluiert. Dabei ist darzustellen, inwieweit das Pilotprojekt Wirkung entfaltet und, soweit notwendig, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Beteiligung von Start-ups an der Vergabe öffentlicher Aufträge weiter zu stärken (4.2).

Neue Regel zur Kommunikation und Informationsübermittlung (6)

Die elektronische Kommunikation einschließlich Angebotsabgabe kann bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen per E-Mail erfolgen, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. § 7 Absatz 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO finden hierauf keine Anwendung. Die Auftraggeber haben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden (zum Beispiel durch Einrichtung einer Funktions-E-Mail Adresse für die Angebotseinreichung, auf die nur Beschäftigte Zugriff haben, die nicht der Bedarfsstelle angehören).

Neue Regel zur Zulässigkeit der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (7.1)

Zusätzlich zu den in § 8 Absätze 3 und 4 UVgO geregelten Voraussetzungen dürfen Beschaffungen unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gemäß §106 Absatz 2 GWB auch im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Neue Regel zum Direktauftrag (7.2)

§ 14 UVgO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einem Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist. Dies gilt auch für die Beschaffung freiberuflicher Leistungen.

Hinweis zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel nach Formblatt 225a

Hinweis zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel nach Formblatt 225a

Wenn den Vergabeunterlagen das Formblatt 225a „Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“ beigefügt ist: Die Klausel verteilt das Risiko für Stoffpreisänderungen der im Formblatt aufgeführten Stoffe in den im Formblatt genannten Teilleistungen (LV-Positionen) auf beide Parteien. Umfasst sind sowohl Preissteigerungen als auch Preissenkungen. Bitte beachten Sie: Bei Vereinbarung der „Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“ beruht die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung auf dem von Ihnen zur jeweiligen GP-Nummer kalkulierten und im Formblatt einzutragenden Stoffpreis(anteil). Die Stoffpreisanteile sind zu jeder GP-Nummer bei Angebotsabgabe anzugeben. Diese Angaben werden NICHT nachgefordert. Angebote, bei denen die Bieterangaben des Stoffpreisanteils (Formblatt 225a, Spalte 4) zu einer oder mehreren GP-Nummer(n) fehlen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Für die Abrechnung ist es nicht relevant, was Sie tatsächlich für den betreffenden Stoff bezahlen müssen, sondern hierfür ist allein die statistische Entwicklung dieses von Ihnen angegebenen jeweiligen Stoffpreises maßgebend. Der von Ihnen angegebene Stoffpreis(anteil) ist als Basiswert 2 Ausgangsgröße der Berechnung. Zu dem gem. Formblatt 225a vereinbarten Abrechnungszeitpunkt (Einbau/Lieferung/Verwendung) wird Ihr Basiswert 2 zum Basiswert 3 fortgeschrieben, unter Verwendung der im statistischen Bericht – Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) und in Code 61241-0004 der Datenbank Genesis-Online beim Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes. Für die Berechnung der Mehr-/Mindervergütung ist dann – nach Überschreitung der Bagatellgrenze – die Differenz der jeweiligen Basiswerte 3 und 2 multipliziert mit der in der jeweiligen (Abschlags)Rechnung abgerechneten Menge unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung maßgebend.

Qualifizierte Rechtsgutachten – zuverlässig und wirtschaftlich

Qualifizierte Rechtsgutachten – zuverlässig und wirtschaftlich

Nehmen Sie uns beim Wort! Wir begutachten rechtliche Sachverhalte sehr qualifiziert, zuverlässig und wirtschaftlich. Vertraglich verabreden wir uns hierzu verbindlich wie folgt:

1. Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung eines Rechtsgutachtens …. (2) Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage … zum Vertrag) und dem Angebot der Auftragnehmerin vom [wird nach Zuschlagserteilung ergänzt]. (3) Für die zu erbringende Leistung stehen Haushaltsmittel in Höhe von maximal … Euro brutto zur Verfügung.

2. Pflichten der Auftragnehmerin (1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen fach- und termingerecht sowie vollständig auszuführen. (2) Die Auftragnehmerin benennt der Bedarfsträgerin eine kompetente, fließend deutschsprachige Ansprechperson, die für die gesamte Vertragslaufzeit die Koordination der Aufgaben und die Abstimmungen mit der Bedarfsträgerin übernimmt. Für den Fall des Ausfalls der benannten Ansprechperson stellt die Auftragnehmerin sicher, dass diese Leistung durch eine mindestens gleichwertig qualifizierte Vertretung erbracht wird. Die Bedarfsträgerin ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren. (3) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, fachlich qualifizierte und erfahrene Personen mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Sie stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher und informiert die Bedarfsträgerin unverzüglich über alle leistungsbezogenen personellen Änderungen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbeiter bei mehrfach angezeigten Verstößen gegen vertragliche, organisatorische und/oder inhaltliche Pflichten auf Verlangen der Auftraggeberin zu ersetzen. (4) Wird eine von der Auftragnehmerin zur Erfüllung des Vertrages eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so hat die Auftragnehmerin die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

3. Leistungsbedingungen (1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich zu erbringen. Als einzuhaltende Ausführungstermine gelten die unter Ziffer … der Leistungsbeschreibung (Anlage …) festgelegten Termine. Bedarfsträgerin und Auftragnehmerin können abweichende Leistungstermine vereinbaren. (2) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Leistungsfrist nicht einhalten kann, so hat sie der Bedarfsträgerin die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erbringung der Leistung bleiben unberührt. (3) Leistungsort (Erfüllungsort) ist [wird bei Zuschlagserteilung ergänzt]. § 4. Vergütung (1) Die Vergütung ergibt sich aus den im Angebot der Auftragnehmerin vom Angebotsdatum wird nach Zuschlag ergänzt (Anlage …) genannten Einzelpreisen. (2) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten, Kosten für Reisezeiten, Reisekosten und anderer Nebenkosten. (3) Die Auftragnehmerin erhält nach Vorstellung der Zwischenergebnisse im … (nach ca. … Monaten: Abschluss der Prüfungs- und Bewertungsphase und Vorstellung der Zwischenergebnisse gemäß Punkt … der Leistungsbeschreibung) eine Abschlagszahlung in Höhe von 50% des Gesamtbetrages. Die Zahlung des Restbetrags in Höhe von weiteren 50% wird nach Vorstellung der Endergebnisse im … (nach spätestens 9 Monaten) und Abnahme des Rechtsgutachtens durch die Bedarfsträgerin fällig. (4) Die im Angebot genannten Einzelpreise behalten über die gesamte Vertragslaufzeit ihre Gültigkeit. (5) Zuzüglich zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Nettopreisen schuldet der Rechnungsempfänger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. § 5. Zahlungsbedingungen (1) Rechnungsempfänger ist die Bedarfsträgerin … (2) Bei Zahlung innerhalb von … Angabe wird nach Zuschlag ergänzt Tagen gewährt die Auftragnehmerin Angabe wird nach Zuschlag ergänzt … % Skonto. § 6. Geheimhaltung (1) Die Auftraggeberin, die Bedarfsträgerin und die Auftragnehmerin sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrags erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu Zwecken der Vereinbarung zu verwerten. (2) Vertrauliche Informationen sind Angaben, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. (3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Vertrag zur Vertraulichkeit verpflichtet hat wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin. (4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin und der Auftragnehmerin bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb der Rahmenvereinbarung ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. (5) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form. (6) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten 2 Jahre über das Vertragsende hinaus. § 7. Datenschutz (1) Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistung betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist der Bedarfsträgerin auf Verlangen nachzuweisen. (2) Die in dem vorstehenden Absatz geregelten Verpflichtungen zum Datenschutz gelten über das Vertragsende hinaus. § 8. Nutzungsrechte (1) Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche, dauerhafte und unwiderrufliche Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Arbeitsergebnisse zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu nutzen. (2) Die Auftragnehmerin überträgt insbesondere das Recht zur Nutzung in körperlicher Form (einschließlich insbesondere des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung) sowie das Recht zur Nutzung in unkörperlicher Form (einschließlich insbesondere des Vortragsrechts sowie des Rechts zur Aufnahme in Informations- und Dokumentationssysteme) an den geschaffenen Arbeitsergebnissen mit ihrer Entstehung ohne zusätzliche Vergütung auf die Auftraggeberin. (3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Leistungen für die jeweiligen Nutzungen unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Auftragnehmerin zu bearbeiten und bearbeiten zu lassen. (4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Im Übrigen ist die Auftraggeberin unter Beachtung ihrer Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten zum Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt. (5) Die Auftragnehmerin versichert, dass durch die Leistungen, einschließlich der von ihr gelieferten Bild- und Textvorlagen, die Rechte Dritter nicht verletzt werden, dass sie allein berechtigt ist, über die vereinbarungsgegenständlichen Rechte uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen, und dass sie keine den vereinbarungsgegenständlichen Rechtseinräumungen zuwider laufende Verfügung über die Rechte getroffen hat und treffen wird. (6) Setzt die Auftragnehmerin bei der Erstellung der Leistungen Mitarbeitende oder sonstige Dritte ein, so garantiert die Auftragnehmerin die vorgenannten Rechtseinräumungen durch sämtliche Beteiligte an die Auftraggeberin und wird der Auftraggeberin auf Verlangen Bestätigungen dieser Rechtseinräumungen vorlegen. (7) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin im Hinblick auf Ausübung der vorgenannten Nutzungsrechte von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei. (8) Wenn und soweit Nutzungsrechte von der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin übertragen werden, fallen diese Rechte mit Ende der Rahmenvereinbarung an die Auftraggeberin zurück. § 9. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags beginnt am [mit Zuschlagserteilung] und endet mit Erbringung der geschuldeten Leistung, spätestens jedoch am …. § 10. Kündigung Während der Laufzeit des Vertrages ist lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. § 11. Form Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.

Ansprechpartner der Auftragnehmerin:

Ansprechpartner der Auftraggeberin:

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber: Prüfung und Wertung der Angebote

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber: Prüfung und Wertung der Angebote

Unser erprobter und versierter Vorschlag: Nach Ablauf der Angebotsfrist und Angebotsöffnung werden die Angebote einer Prüfung und Wertung unterzogen. Nach der formalen Prüfung des Angebotes gem. §§ 41 ff. UVgO wird geprüft, ob ein Bieter die für die Durchführung des Auftrags notwendige Eignung besitzt und nicht nach den §§ 123, 124 GWB, nach § 42 UVgO oder aus anderen Gründen ausgeschlossen werden muss.

Angemessenheit der Preise Gemäß § 44 Abs. 1 UVgO verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung, wenn die Preise oder die Kosten des Angebotes im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Kann der Auftraggeber die ungewöhnlich niedrige Höhe der angebotenen Preise bzw. Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, kann der Bieter ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt zwingend, wenn Verpflichtungen nach § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UVgO i. V. m. § 128 Abs. 1 GWB nicht eingehalten werden oder der Bieter an der Aufklärung nicht mitwirkt.

Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste bedingungsgemäße Angebot erteilt.

Die Vergabestelle wendet folgende Zuschlagskriterien an:

● Gesamtleistungspunktzahl bzw. voraussichtliche Qualität der Leistung (erreichter Punktwert für die Konzepte zur Leistungserbringung gewichtet zu 75 %)

● Gesamtangebotspreis (Wertungspreis gewichtet zu 25 %) Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wird auf Grundlage der Gesamtleistungspunktzahl im Verhältnis zum Gesamtangebotspreis eine Rangliste erstellt. Gesamtleistungspunktzahl und Gesamtangebotspreis werden dabei wie folgt berechnet:

Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt die Addition der jeweils erzielten Gesamtleistungspunktzahl und dem erzielten Gesamtangebotspreis.

Der/die Bieter/in, dessen/deren Angebot hierbei die höchste Punktzahl erreicht, erhält den Zuschlag.

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit gem. § 31 UVgO – wie werden Referenzen richtig gefordert?

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit gem. § 31 UVgO – wie werden Referenzen richtig gefordert?

Unser erprobter und versierter Vorschlag: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit reichen Sie bitte eine Liste mit mindestens drei geeigneten Referenzen in Bezug zur gegenständlichen Leistung ein. Stellen Sie Ihre Leistungsfähigkeit für den Auftragsgegenstand und Ihre hierfür relevanten Erfahrungen anhand der Referenzen dar.

Zu den Referenzen sind folgende Angaben zu machen:

● Beschreibung der ausgeführten Leistungen, 

● Wert des Auftrages,

● Zeitraum der Leistungserbringung,

● Angabe der zuständigen Kontaktstelle bei der Auftraggeberin der Referenz mit Anschrift und Kontaktdaten.

Darüber hinaus gelten die folgenden Anforderungen an die benannten Referenzen:

● Die Referenzen dürfen nicht älter als drei Jahre sein (maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung – gerechnet bis zum Ende der Angebotsfrist).

● Als gleichwertig werden Referenzen angesehen, die folgende Merkmale aufweisen:

● Alle Referenzen müssen Erfahrungen des Bieters in dem ausschreibungsgegenständlichen Bereich aufweisen.

● Sofern es sich um Referenzen handelt, die noch nicht abgeschlossen wurden, ist der bisher erreichte Leistungsstand anzugeben. Der Auftraggeber entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung dieser Referenz. Noch nicht realisierte Leistungsstände können nicht berücksichtigt werden.

● Für die Referenzen ist das Formular „Vordruck Referenzen“ zu verwenden. Nutzen Sie das Formular sofern erforderlich bitte mehrfach.

● Es sind nur drei Referenzen gefordert. Es ist Ihnen unbenommen, weitere Referenzen zu benennen. Da das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Ende der Angebotsfrist nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bieters nach sich zieht, empfiehlt der Auftraggeber, eine Liste von weiteren als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu verifizieren. Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Sofern Sie aus berechtigten Geheimhaltungsgründen geforderte Angaben nicht machen können, teilen Sie diese Gründe mit dem Angebot dem Auftraggeber mit und legen Sie einen anderen geeigneten Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor. Der Auftraggeber entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung des Alternativnachweises.

Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen (geeigneteren) Nachweises ist nach dem Ende der Angebotsfrist aus vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich.

Bitte berücksichtigen Sie in jedem Fall, dass Sie bei einer Mindestanforderung an den Wert des Auftrags auch Margen angeben können (bspw. > … € oder zwischen … und … €).

Unser Gold-Standard-was wir für Sie als Auftraggeber tun können

Unser Gold-Standard-was wir für Sie als Auftraggeber tun können

  • von Thomas Ax

I

Sie benötigen für Ihre Ausschreibung qualifizierte Ausschreibungsunterlagen?


Dann beauftragen Sie uns mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.

Die Vorbereitung und Umsetzung des Projektes erfolgt fortlaufend in enger Abstimmung mit Ihnen, dem Auftraggeber. Alle wesentlichen Schritte und Entscheidungen sowie der Terminplan werden mit Ihren Verantwortlichen abgestimmt.

Die Vorbereitung zur Erstellung der Ausschreibungsunterlagen erfolgt in gemeinsamen Gesprächen und Workshops mit Ihren handelnden und entscheidungsberechtigten Personen. Die Erfahrungen und Änderungswünsche durch die bisherige Leistungserbringung werden gemeinsam analysiert und mit in die Leistungsverzeichnisse eingearbeitet. Die Ausschreibungsunterlagen werden in Dateiform erstellt und nach der Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Damit soll sichergestellt werden, dass der tatsächliche bzw. gewünschte Bedarf mit der geforderten Qualität durch externe Dienstleister gewährleistet werden kann und die Zufriedenheit des internen Kunden gesteigert wird.

Als Auftraggeber stellen Sie uns als Ihrem Dienstleister die vorhandenen Unterlagen und Dokumente (wie z. B. Verträge, Leistungsverzeichnisse, Grundrisspläne, Flächenaufstellungen etc.) zur Prüfung zur Verfügung. Beide Parteien verpflichten sich zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Das bedeutet insbesondere, dass Sie uns als Ihrem Dienstleister die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und ggf. Zugangsberechtigungen zur Verfügung stellen.

Die gesamten Vorgänge werden stets protokolliert und dokumentiert und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Durch die Komplexität können sich unvorhersehbare Fragestellungen etc. ergeben.

Natürlich stehen wir als Ihr qualifizierter Dienstleister während der gesamten Ausschreibungsphase und darüber hinaus als Ansprechpartner zur Verfügung.

Was beinhaltet die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen?
  • Erstellung eines Terminplanes zum Ablauf der Ausschreibung unter Berücksichtigung der vergaberechtlichen sowie seitens des Auftraggebers vorgegebenen Fristen und Verantwortlichkeiten
  • Aufnahme, Analyse, Abgleich und Definition über den Umfang und Inhalt der Ausschreibung bzw. der Leistungsbeschreibungen der fraglichen Leistung im Rahmen eines Gespräches – Das Projektstartgespräch beim Auftraggeber wird in der Regel von unseren zwei projektverantwortlichen Mitarbeitenden vorbereitet und begleitet
  • Erarbeitung der verfahrenstechnischen Spezifikationen wie Angebotsgrundlagen, Bietererklärungen, Leistungsbeschreibungen, Definitionen, Vorlage zur Kalkulation der Stundenverrechnungssätze etc.
  • Entwicklung eines leistungsorientierten Leistungsverzeichnisses nach den Vorgaben des Auftraggebers
  • Erstellung der Preisblätter. Die Preisblätter können vom Auftraggeber nach der Ausschreibung auch als Grundlage für die Abwicklung der Leistung genutzt werden.
  • Entwicklung eines marktüblichen Rahmenvertrages unter Berücksichtigung des vorhandenen Vertragswerkes inklusive Berücksichtigung besonderer objekt- oder nutzerspezifischen Anforderungen
  • Anfertigen einer Vorkalkulation und Kostenschätzung auf Grundlage des definierten Leistungsumfangs inkl. Vergleich der ermittelten Werte mit einschlägigen und anerkannten Referenzwerten
  • Abstimmung und Definition der Eignungs- und Zuschlagskriterien für das Ranking (zur objektiven Bewertung der verschiedenen Angebote)
  • Versand der Ausschreibungsunterlagen als Entwurf an den Auftraggeber zur Prüfung und Abstimmung bzgl. Änderungswünschen
  • Anpassung und Änderung der Ausschreibungsunterlagen auf Grundlage der vorher abgestimmten Vorgaben des Auftraggebers
  • Vorlage der Ausschreibungsunterlagen zur Freigabe und Veröffentlichung beim Auftraggeber
  • Ermittlung der objektspezifischen Besonderheiten mittels Fragebogen, zur Bereitstellung der kalkulationsrelevanten Objektinformationen für die Bieter

während der Angebotsphase

Wie kann es dann weiter gehen? Durchführung der Ausschreibung und Auswertung der Angebote:

Was beinhaltet die Durchführung der Ausschreibung und Auswertung der Angebote?
  • Die Bereitstellung der Ausschreibungsunterlagen und Durchführung der Ausschreibung gemäß den vergaberechtlichen Vorschriften
  • Beantwortung von Fragen zur Ausschreibung (Antwortvorschläge werden dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, mit ihm abgestimmt und von ihm zur Weiterleitung freigegeben.)
  • Die Durchführung von Objektbesichtigungen zusammen mit interessierten Bietern während der Angebotsphase erfolgt durch den Auftragnehmer in Absprache mit den objektverantwortlichen Hausmeistern
  • Die elektronische Angebotsöffnung. Die eingegangenen Angebote werden dem Auftraggeber im Anschluss digital zur Verfügung gestellt.

Prüfung und Auswertung der Angebote und Erstellung eines Bieterspiegels mit begründetem Vergabevorschlag – in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Die Auswertung erfolgt in folgenden Schritten:

1. Prüfung auf formale und sachliche Mängel
2. Prüfung der Eignung der Bieter (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit)
3. Prüfung der Auskömmlichkeit / Preis-Leistungs-Verhältnis
4. Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots

  • Beteiligung der politischen Gremien des Auftraggebers
  • Die Vorbereitung der Zuschlagserteilung erfolgt durch die Vergabestelle des Auftraggebers
  • Das Führen der Vergabeakte erfolgt durch die Vergabestelle des Auftraggebers

Und danach? Vertrauen Sie unserem Service und Betreuung.

Was beinhaltet Service und Betreuung? (während der gesamten Leistungsphase)

  • Begleitung bei der Projekteinführung und der Unterzeichnung der Verträge
  • Begleitung bei der Abnahme bzw. Übergabe der Objekte zusammen mit dem bisherigen sowie dem neuen Dienstleister inkl. Dokumentation z. B. auch der Mängel.
  • Organisation der Mängelbeseitigung inkl. Abnahmen in Abstimmung mit dem Auftraggeber (wenn nötig Organisation der Ersatzbeschaffung)
  • Unterstützung bei der Dienstleistersteuerung
  • Bereitstellung und Unterstützung bei der Implementierung eines eigenen Qualitätsmesssystems

Das Wichtigste. Unsere Qualitätskontrolle

Was beinhaltet unsere Qualitätskontrolle?

Stichprobenartige Qualitätskontrolle der Leistung durch einen Sachverständigen und Erstellung der entsprechenden Begehungsberichte.

Grundlagen zur Zusammenarbeit
Projektabwicklung

Für das Projekt werden dem Auftraggeber zwei projektverantwortliche Mitarbeiter (Projektleitung und Stellvertretung) als zentraler Ansprechpartner vorgestellt.

Leistungsbeginn

Der Beginn der Leistungserbringung erfolgt nach Auftragserteilung entsprechend individueller Terminvereinbarung.

Haftung

Die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beschränkt sich auf die Höhe der Summen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch wird ein entsprechender Versicherungsnachweis dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

Geheimhaltungsverpflichtung

Wir verpflichten uns selbstverständlich, über alle Informationen, die uns im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt gleichermaßen für Informationen, die sowohl den Auftraggeber selbst als auch seine Geschäftsverbindungen betreffen.

Und was kostet das?

Fordern Sie gerne ein Angebot an! 

Effektive UVgO-Dienstleistungsverträge (2)

Effektive UVgO-Dienstleistungsverträge (2)

Vorzusehen ist eine Regelung zu Mängelansprüchen. Wir schlagen die folgenden Regelungen vor: „Mängelansprüche

1. Bei Mängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Der AG ist beim Empfang der Ware nicht verpflichtet, diese auf Mängel zu untersuchen. Ist der Leistungsgegenstand verpackt, genügt für den Fall, dass die Verpackung unversehrt oder unwesentlich versehrt ist, die unverzügliche Mitteilung von offensichtlichen Mängeln nach dem Öffnen der Verpackung.

3. Zeigt sich ein Mangel, kann der AG wahlweise die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erfüllungsort ist beim AG, Etwaige Aus- und Einbaukosten trägt der AN. 

4. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer vom AN gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.

5. Im Übrigen ist der AG bei einem Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Darüber hinausgehender Anspruch des AG auf Schadens- und Aufwendungsersatz bleibt unberührt.

Effektive UVgO-Dienstleistungsverträge (1)

Effektive UVgO-Dienstleistungsverträge (1)

Vorzusehen ist eine Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichti[1]gem Grund. Wir schlagen die folgenden Regelungen vor:

„1. Der AG kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gelten für den AG insbesondere:

a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertragliche Datenschutzvorschrift

b) die schuldhafte Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat

c) die Feststellung des AG nach Unterzeichnung der Vereinbarung, dass vom AN Änderung(en) oder Ergänzung(en) in den Unterlagen vorgenommen wurden

2. Als wichtiger Grund gelten auch Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) i. V. m. §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere: a) eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung, die feststellt, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB). b) eine schwere Verfehlung des AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Der schweren Verfehlung stehen ähnliche Handlungen außerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheiten gleich. c) eine schwerwiegende Täuschung des AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien oder die Zurückhaltung von Auskünften sowie das Unvermögen, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB) d) die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen e) die Ablehnung eines Insolvenzverfahrens beim AN mangels Masse, die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens oder die Einstellung der Tätigkeit des AN.

3. Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung aus wichtigem Grund entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

4. Im Fall der Ausübung des Kündigungsrechtes gemäß § Abs. 1 und Abs. 2 stehen dem AN keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadensersatz zu. Ausgenommen hiervon ist die Vergütung für die vom AN zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vertragsgerecht erbrachten Leistungen.“

VergMan ® – Ausschreibung der Postdienstleistungen 2024 – Wir führen Ihre Ausschreibung der Postdienstleistungen durch:

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Erprobte und gut funktionierende Bestandteile der Vergabeunterlagen sind ua:

Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren

Anlagen zur Leistungsbeschreibung

I.0 Vorbemerkung Der Auftraggeber … beabsichtigt zum 01.01.2025 Postdienstleistungen neu zu ver[1]geben. Als öffentlicher Auftraggeber ist der Auftraggeber … verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu beauftragen. Der Auftraggeber … ist für die ausgeschriebenen Leistungen sowohl Auftraggeber als auch ausschreibende Stelle. Die Vergabeunterlagen bestehen ausfolgenden Dokumenten: • Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes • Bewerbungs- und Angebotsbedingungen • Erklärung zur Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen • Erklärung der Bieter- und Bewerbergemeinschaft • Erklärung zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung • Referenznachweis • Erklärung zu zwingenden Ausschlussgründen • Erklärung zu fakultativen Ausschlussgründen • Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutz[1]grundverordnung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) • Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU 2022/576) • Vordruck Angebotsschreiben • Leistungsbeschreibung • Mustervertrag Sofern vom Bieter ein Angebot abgegeben wird, ist von den von der ausschreibenden Stelle zum Download bereitgestellten Vergabeunterlagen lediglich • der ausgefüllte Angebotsvordruck – unterschreiben • incl. der Referenznachweis, • Eintragungsnachweis im Anbieterverzeichnis der Bundesnetz-Agentur, • Sofern Subunternehmen gesamt oder von Teilen der ausgeschriebenen Dienstleistung be[1]auftragt werden, muss auch hier ein Nachweis aus dem Anbieterverzeichnis vorliegen, • die Eigenerklärung zu Artikel 5 – unterschreiben • Erklärung der Bieter- und Bewerbergemeinschaft – nur bei Bietergemeinschaften unterschreiben • und das ausgefüllte Preisblatt. – separate Excel Datei auf der Vergabeplattform dem Angebot beizufügen. Für die Bearbeitung des Angebotes werden keine Kosten erstattet. Die kompletten Vergabeunterlagen sind vom Bieter ausschließlich elektronisch über die Vergabe[1]plattform Deutsche eVergabe einzureichen.

I.1 Beschreibung der Leistung Leistungsgegenstand ist die Abholung der Briefsendungen und Paketen (einschließlich förmlicher Zustellungen und Werbesendungen) sowie die Frankierung und die Aufbereitung der Sendungen. Zudem muss eine Einlieferung der gesamten Ausgangspost bei einem Logistikzentrum, eines selbst beauftragten Beförderungs- und Zustellunternehmens, für die Weiterbeförderung und Zustellung an den jeweiligen Empfänger erfolgen. Alternativ können die Beförderung und Zustellung durch den Bieter selbst erfolgen. Dies beinhalten im Einzelnen die folgenden Leistungen: – Werktägliche Abholung der Briefsendungen beim Auftraggeber – Bereitstellung der erforderlichen Transportbehälter durch den Auftragnehmer – Frankierung durch den Auftragnehmer – Vorsortierung und Zusammenführung (Konsolidierung) der Briefsendungen mit Briefsendun[1]gen anderer Kunden einschließlich ggf. teilleistungsfähiger Aufbereitung durch den Auftrag[1]nehmer gemäß den Bestimmungen des selbst beauftragten Beförderungs- und Zustelldiens[1]tes in der jeweils gültigen Fassung. – Einlieferung der Sendungen am Abholtag bei einem Logistikzentrum eines selbst beauftrag[1]ten Beförderungs- und Zustellunternehmens zur Weiterbeförderung einschließlich Zustellung an die bestimmungsgemäßen Empfänger. Alternativ kann die Beförderung und Zustellung durch den Bieter selbst erfolgen. – Monatliche produktbezogene Erfassung und Abrechnung der Mengen nach Kostenstelle.

I.2 Sendungsarten und Volumen Der Auftraggeber geht von folgenden Volumina für die Jahre 2025 -2027 aus.

Ca. 0,4 % der Briefsendungen werden ins Ausland und mehr als 90 % der nationalen Briefsendun[1]gen werden im regionalen Einzugsbereich des Auftraggebers versendet. Die Sendungen werden adressiert übergeben. Die Adressierung erfolgt in ca. 90% der Sendungen maschinengeschrieben. Für die Kalkulation ist von den bei der jeweiligen Position angegebenen Mengen auszugehen. Diese wurden auf Basis der Monate Januar 2023 bis Dezember 2023 ermittelt und bilden die Men[1]gen der monatlichen Volumina ab. Sie dienen lediglich als Kalkulationshilfe. Sie begründen keine Abnahmeverpflichtung durch den Auftraggeber. Die Mengen können über- oder unterschritten wer[1]den.

I.3 Abholung der Postsendungen und Postversand Bestandteil der Ausschreibung ist die Beförderung von Postsendungen. Hierzu hat der Auftragnehmer täglich (montags – freitags) den Auftraggeber … anzufahren und die Postsendungen abzuholen. Ausgeschlossen hiervon sind gesetzliche Feiertage (Bundesland Niedersachsen). Die Abholung hat regelmäßig im Zeitfenster bis spätestens 15 Uhr; freitags bis 13 Uhr zu erfolgen.

I.4 Weiterleitung von Postsendungen Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mind. 95 % der eingesammelten Briefpost an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einliefe[1]rungstag folgenden Werktag (siehe § 18, (1) PostG). zugestellt wird.

I.5 Frankierung Die Sendungen sind anforderungsgerecht zu frankieren. Es ist nicht vorgesehen, ein Logo des Auftraggebers anzubringen. Neben den erforderlichen Kennzeichnungen gemäß möglicher Einlie[1]ferungsbedingungen des Beförderungs- und Zustellunternehmens bzw. einer Kodierung zur Sen[1]dungsverarbeitung ist der Auftragsnehmer nicht berechtigt, die Briefsendungen mit einem Hinweis auf das eigene Zustellunternehmen zu versehen.

I.6 Besonderheiten – Vertragskonforme Sendungen Bei Sendungen mit unvollständiger Anschrift hat die Rückgabe an den Auftraggeber kos[1]tenfrei, spätestens am übernächsten auf die Abholung folgenden Werktag (ausgenommen samstags), zu erfolgen. – Unzustellbare Postsendungen Werden Postsendungen als unzustellbar deklariert sind sie dem Auftraggeber unverzüglich zurückzugegeben.

I.7 Wertung der Angebote Die Wertung der Angebote erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Punkte.

1. Formale und inhaltliche Prüfung der Angebote Im Rahmen der Prüfung werden die wegen formeller oder inhaltlicher Mängel auszuschließenden Angebote ermittelt. Dabei werden Angebote gemäß § 57 VgV von der Wertung ausgeschlossen. Es werden Angebote von Bietern, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht alle geforderten Unterlagen enthalten, nicht zwingend von der Wertung ausgeschlossen. Die ausschreibende Stelle behält sich gemäß § 56 Abs. 2 VgV vor, Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehler[1]hafte unternehmensbezogene Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen, zu ver[1]vollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterla[1]gen, sofern sie nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen (§ 56 Abs. 3 VgV), innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen oder zu vervollständi[1]gen. Ein Ausschluss von der Wertung erfolgt, wenn durch die vorgelegten Unterlagen nicht sicher[1]gestellt ist, dass die Leistung vertragsgemäß erfüllt wird.

2. Eignungsnachweise und Eignungsprüfung Bei der Auswahl der Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, werden entsprechend § 122 GWB nur die Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) besitzen, bei denen keine zwingenden Ausschlussgründe vorliegen und keine fakultativen Ausschlussgründe zum Tragen kommen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit können z.B. auch Unterauftragnehmer oder konzernver[1]bundene Unternehmen berücksichtigt werden. Anbieter für die die Übergangsregelung nach § 112 PostG zutrifft, müssen nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen nach § 4 ff. PostG erfüllen. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit wird gemäß § 46 VgV auf Grundlage der vorgelegten Referenzen (Anlage) und Lizenz (Nachweis Anbieterverzeichnis) geprüft: • Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung nach § 4 PostG • Mindestens drei Referenzen über die Abholung, Beförderung und Zustellung von Briefsendungen für öffentliche Auftraggeber. Die Referenzen müssen für mindestens zwei Jahre aus den Kalenderjahren 2022 bis 2023 stammen (es gilt die Summe der Referenzen).

Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Das Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen wird entsprechend den Nachweisen ge[1]prüft. In diesen ist vom Bieter das Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 124 Abs. 1 und 4 GWB sowie das Nichtvorliegen von fakultativen Ausschlussgründen gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 GWB zu bestätigen. Sofern der Bieter das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 Abs. 1 und 4 GWB oder gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht bestätigt und zudem gemäß § 125 Abs. 1 GWB bzw. aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht von einem Ausschluss abgesehen werden kann, wird das Angebot des Bieters zwingend von der Wertung ausgeschlossen. Sofern der Bieter das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1,3 und GWB nicht bestätigt, behält sich der Auftraggeber – unter Berücksichtigung des Grundsatzes 13 der Verhältnismäßigkeit – den Ausschluss des Angebotes des Bieters ausdrücklich vor. § 125 GWB gilt entsprechend. Die ausschreibende Stelle behält sich die Prüfung der weiteren fakultativen Ausschlussgründe ge[1]mäß § 124 Abs. 1 GWB ausdrücklich vor. Soweit vorliegend oder bekannt, werden auch weitere Erkenntnisse berücksichtigt, welche die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellen. Dies sind u. a. Eintragungen in das Wettbewerbsregister, Strafverfahren, Verstöße gegen die Zahlung von Mindestlöhnen oder Ähnliches. Ob ein entsprechender Ausschlussgrund vorliegt, wird im Einzelfall geprüft. Ein Unternehmen kann, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis der wirtschaftli[1]chen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Es muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem es beispielsweise eine entsprechende Ver[1]pflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt (§ 47 Abs. 1 VgV). Dabei kann ein Unternehmen für den Nachweis der erforderlichen beruflichen Leistungsfähigkeit (hier: Referenzen zum Nachweis der einschlägigen Berufserfahrung) die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 S. 3 VgV). Unternehmen, deren Kapazitäten für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch genommen werden, haben zusätzlich das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß den Regelungen der Vergabeunterlagen nachzuweisen (§ 47 Abs. 2 VgV). Bei Bietergemeinschaften werden Nachweise zur Leistungsfähigkeit in technischer und beruflicher sowie in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht kumulativ gewertet und sind somit nicht zwingend von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen, während der Nachweis zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Bietererklärung D1) von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen ist.

3. Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise In diesem Prüfpunkt werden die Angebote inhaltlich auf Angemessenheit ihrer Angebotspreise überprüft. Grundlage für die Beurteilung, ob ein Preis angemessen ist, ist neben den Angebotsent[1]gelten der Ausschreibung auch der Marktpreis. Der Auftraggeber behält sich zudem im Rahmen der Angebotsprüfung die Anforderung der Kalkulation vor. Die Entscheidung, ob ein Angebot in der Wertung verbleibt, wird in jedem Einzelfall gesondert getroffen werden.

4. Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt unter den Angeboten, die in den vorange[1]gangenen Prüfpunkten nicht ausgeschlossen wurden. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Für das alleinige Zuschlagskriterium Angebotspreis erfolgt die Bewertung wie folgt: Die preisliche Auswertung erfolgt durch einen Vergleich der angebotenen Preise (inklusive der zu zahlenden Mehrwertsteuer) für die gesamte Vertragslaufzeit von drei Jahren (ohne Verlängerungsoptionen) auf Basis des ausgeschriebenen Leistungsverzeichnis. Möglicherweise angebotene optionale Leistungen des Bieters werden nicht gewertet.

5. Aufklärungsgespräche Im Rahmen der Angebotsprüfung behält sich der Auftraggeber vor, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung Aufklärungsgespräche zu führen, um eventuelle Zweifel über die Eignung der Bieter oder der Angebote im Interesse der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes zu beseitigen (vgl. § 15 Abs. 5 VgV). Nachverhandlungen finden nicht statt.

6. Information an die Bieter Der Auftraggeber wird entsprechend § 134 Abs. 2 GWB erst zehn Kalendertage nach der elektronischen Absendung der Information über die Nichtberücksichtigung der Angebote an die jeweiligen Bieter den Zuschlag auf das Angebot des Bestbieters erteilen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.

Vertrag zur Ausschreibung der Postdienstleistungen 2024 des Auftraggebers …. zwischen: dem Auftraggeber … Vertreten durch … -nachstehend als Auftraggeber bezeichnet[1]und Firma Muster XX Musterstr.1 11111 Musterhausen vertreten durch Herr/Frau Muster -nachstehend als Auftraggeber bezeichnet-

§ 1 Vertragsgegenstand Der Auftragnehmer hat die Postdienstleistung für den Auftraggeber zu erbringen. Dies umfasst die Zu[1]stellung der Briefe und Pakete entsprechend der Leistungsbeschreibung.

§ 2 Vertragsbestandteil Nach Vertragsabschluss werden die folgenden Regelungen in der nachstehenden Reihenfolge Vertragsbestandteil: • Die Vergabeunterlagen • Das vom Bieter vorgelegte Angebot • Das aktuell gültige Postgesetz Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen und wer[1]den nicht Vertragsbestandteil.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers • Abholen von Postsendungen • Frankierung und Konsolidierung • Weiterleitung von Postsendungen an ein Logistikzentrum eines selbst beauftragten Beförde[1]rungs- und Zustellunternehmen bzw. eigene Beförderung und Zustellung • Die nicht vertragskonformen Sendungen und unzustellbaren Postsendungen sind wie im Leis[1]tungsverzeichnis unter I.6 zu behandeln.

§ 4 Personal Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, nur eigenes, fachkundi[1]ges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich entsprechende Nachweise der eingesetzten Arbeitskräfte zeigen zu lassen.

§ 5 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der zu erbringenden Postdienste zur Wahrung des Postgeheim[1]nisses gemäß Abschnitt 2, § 64 bis § 66 PostG verpflichtet. Außerdem unterliegt er den datenschutz[1]rechtlichen Regelungen des am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), die durch die Vorschrif[1]ten der Abschnitt 3, § 67 bis 71 Postgesetz (PostG) ergänzt werden. Er verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der Regelungen der EU-DSGO und des BDSG bezüglich der Verschwiegenheit und des Sozialdatenschutzes. (2) Der Auftraggeber stellt eine Verpflichtungserklärung zur Verfügung, welche vor Aufnahme der Ar[1]beit zu unterschreiben ist. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln, insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Kenntnisse anderen Personen, außer den mit der Ausführung Beauftragten, nicht bekannt werden. (4) Er hat ferner die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b) 2. Var. EU-DSGVO auf die Vertraulichkeit zu verpflichten. Dies kann auch durch eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß § 53 BDSG bewirkt werden. In beiden Fällen ist eine schriftliche Erklä[1]rung zu verlangen.

§ 6 Entgelte (1) Die vereinbarten Entgelte lt. Preisblatt gelten als Festpreise; sie können frühestens nach einem Jahr und nur mit Zustimmung des Auftraggebers erhöht werden, wenn – der Abschluss neuer Lohn- und Rahmenverträge, die für den Auftragnehmer gelten, dies er[1]forderlich machen sollte. – eine Anpassung der Portokosten erfolgt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber rechtzeitig, mindestens jedoch 4 Wochen vor[1]her, schriftlich von einer derartigen Änderung zu unterrichten. Eine rückwirkende Anpassung kann nicht erfolgen. Änderungen der Entgelte bedürfen der schriftlichen Vereinbarungen. (2) Werden Leistungen durch den Auftragnehmer nicht oder nur als Teilleistung erbracht, ist der Auf[1]traggeber berechtigt, die Vergütung angemessen herab zu setzen.

§ 7 Abholung Die Abholung beim Auftraggeber … hat wie folgt zu erfolgen: – Von Montag bis Freitag muss die Post täglich einmal abgeholt werden. – Ausgeschlossen hiervon sind gesetzliche Feiertage (Bundesland Niedersachsen). – Zeitfenster: bis spätestens 15 Uhr; freitags bis 13 Uhr.

§ 8 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers Mängel und Schäden, die während der Dienste festgestellt oder verursacht werden, sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden.

§ 9 Zahlungen (1) Der Auftraggeber zahlt nach Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfba[1]ren Rechnung bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt als gewahrt, wenn der Auftraggeber sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überwei[1]sen. (2) Die Rechnungslegung des Auftragnehmers erfolgt monatlich nachträglich, bis spätestens zum 10. des Folgemonats. Die Rechnung beinhaltet eine detaillierte Übersicht in der nachgewiesen werden muss, welche Leistungen des Auftragnehmers erbracht wurden. (3) Die tatsächlichen Mengenangaben ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis. Die vom Auftrag[1]geber übergebene Mengenübersicht wird vom Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen überprüft. Sie wird verbindlich, wenn sie von beiden Seiten akzeptiert wird. (4) Mehr- oder Minderforderungen werden grundsätzlich mit einer neuen, korrigierten Rechnung aus[1]gewiesen.

§ 10 Haftung Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder sein Personal sowie durch Dritte an[1]lässlich seines Betriebes verursacht werden. Er ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,00 € für Sachschäden abzuschließen und dem Auftragge[1]ber den Abschluss der Versicherung innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsunterzeichnung nachzu[1]weisen.

§ 11 Kündigung des Vertrages (1) Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn, a. der Auftragnehmer Dienstkräften der Verwaltung Geschenke und andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff StGB und § 12 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb anbietet, verspricht oder gewährt. b. dem Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes zur Wettbewerbsbeschränkung zu[1]stande gekommen ist. c. der Auftragnehmer Personal einsetzt, welches nicht sozialversichert ist. d. der Auftragnehmer die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt und seine Leis[1]tungen nach zweimaliger Abmahnung nicht ordnungsgemäß erbringt, bzw. den Forderungen des Auf[1]traggebers nicht nachkommt. e. der Auftragnehmer gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz verstößt. f. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man[1]gels Masse abgelehnt wurde. g. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nicht binnen der in § 10 genannte Frist nach einer Mah[1]nung unverzüglich nachgewiesen wird. (2) Bei der Kündigung mit sofortiger Wirkung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Er[1]satz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

§ 12 Vertragsdauer Dieser Vertrag beginnt mit Zuschlag ab 01.01.2025 und endet- unter Beachtung des § 11 – mit Ablauf des 31.12.2027. Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Innerhalb der Probezeit kann der Auftraggeber ohne Angabe von Gründen und mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag bis zu vier Monate vor Vertragsende um ein weiteres Jahr zu verlängern. In jedem Falle endet der Vertrag nach einer Vertragsdauer von vier Jahren am 31.12.2028.

§ 13 Sonstiges Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte zu übertra[1]gen. Der Auftraggeber darf Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden, um die Einhaltung der vergaberechtlichen Verpflichtungen nach §14 NTVergG zu überprüfen, die sich auf die Beschäftigten beziehen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Erfüllungsort ist der in der Leistungsbeschreibung genannte Standort. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftraggebers …

§ 15 Schriftform (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam wer[1]den, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

BGH zu der Frage, dass § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass die Tatsachen durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden und da das „Corona-Virus-Soforthilfeprogramm 2020“ kein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne ist und Haushaltsgesetze jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen enthalten, nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes – in Betracht kommt und pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen dabei nicht ausreichen; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen durch den Subventionsgeber dargelegt werden

BGH zu der Frage, dass § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass die Tatsachen durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden und da das „Corona-Virus-Soforthilfeprogramm 2020“ kein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne ist und Haushaltsgesetze jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen enthalten, nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - in Betracht kommt und pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen dabei nicht ausreichen; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen durch den Subventionsgeber dargelegt werden

von Thomas Ax

1. Eine Scheinhandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 SubvG liegt nur vor, wenn über die Falschangabe hinaus ein gegenüber dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachter tatsächlicher Akt vorgenommen wird, der geeignet ist, den Anschein eines in Wahrheit nicht existierenden Sachverhalts zu vermitteln.

2. Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber den Begriff der Subventionserheblichkeit bewusst restriktiv gefasst. Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die – im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende – Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war.

3. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Tatsachen durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden. Da das „Corona-Virus-Soforthilfeprogramm 2020“ kein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne ist und Haushaltsgesetze jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen enthalten, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes – in Betracht. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen dabei nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen durch den Subventionsgeber dargelegt werden. Der Subventionsnehmer muss vor Antragsstellung von allen subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber Kenntnis erlangen.

4. Nach § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB sind auch Tatsachen subventionserheblich, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention gesetzlich abhängig sind. In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber sonst einem Gesetz mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird.

5. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG ist in den Fällen, in denen ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung einen anderen Sachverhalt verdeckt, der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Mithin sind solche Tatsachen grundsätzlich subventionserheblich, die durch eine Scheinhandlung oder ein Scheingeschäft verdeckt werden und von denen die Bewilligung und Gewährung sowie das Belassen der Subvention abhängig sind.

6. Ein Scheingeschäft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt.

7. Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) geht zwar demjenigen des Betrugs (§ 263 StGB) als lex specialis vor und stellt diesem gegenüber im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine abschließende Sonderregelung dar; eine Strafbarkeit nach § 263 StGB lebt jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines versuchten oder vollendeten Betrugs bei Unanwendbarkeit des § 264 StGB wieder auf.

BGH 2 StR 243/22 – Beschluss vom 12. Oktober 2023 (LG Wiesbaden)

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in neun Fällen sowie wegen Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Nach den Feststellungen beantragte der Angeklagte im März und April 2020 in drei Bundesländern in insgesamt zehn Fällen entweder für sich als Einzelunternehmer oder für zuvor erworbene Gesellschaften im Bereich Immobilien- und Baugewerbe Corona-Hilfen aus den jeweiligen Soforthilfeprogrammen der Länder. In den Fällen II. 1 bis 8 der Urteilsgründe beantragte er Hilfen aus dem „Corona-Virus-Soforthilfeprogramm 2020“, im Fall II. 9 eine Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige aus der“ -Soforthilfe 2020“ und im Fall II. 10 eine Hilfe beim Land . Die beantragten Gelder kamen in sechs Fällen (Fälle II. 1 bis 3, 5, 6 und 8) zur Auszahlung.

3

Im Einzelnen hat die Strafkammer – soweit es die Fälle II. 1 bis 8 der Urteilsgründe betrifft – folgende Feststellungen getroffen:

4

Das Regierungspräsidium stellte ein online-Portal zur Verfügung, über welches von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen Hilfen aus dem Soforthilfeprogramm des Landes („Corona-Virus-Soforthilfeprogramm 2020“) beantragen konnten. Das online-Portal war derart gestaltet, dass man zunächst auf eine Informationsseite gelangte. Unter anderem stand dort die zugrundeliegende zweiseitige „Richtlinie des Landes zur Durchführung eines Soforthilfeprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbständige, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind – (Corona-Virus-Soforthilfeprogramm 2020) vom 23.03.2020“ zum Herunterladen bereit. Darin ist unter Ziffer 4 unter anderem ausgeführt, dass die Angaben zum Unternehmen (Sitz und Größe), zu dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch, zu möglicherweise erhaltenen oder beantragten vergleichbaren staatlichen Hilfen sowie Regelungen nach der vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) als subventionserheblich nach § 264 StGB anzusehen sind.

5

Auf der Informationsseite wurde ferner darauf hingewiesen, dass „der Zuschuss eine einmalige Soforthilfe aufgrund einer existenzbedrohenden Lage durch die Corona-Virus-Pandemie“ darstellt und „die Soforthilfe ausschließlich für Unternehmen gedacht ist, die aufgrund der Corona-Pandemie unverschuldet in eine existenzbedrohende Lage oder in massive Zahlungsschwierigkeiten geraten sind“. Nachdem eine Zustimmung zu dieser Erklärung erfolgt war, gelangte man zu einer Eingabemaske, auf welcher die Daten des Unternehmens sowie die benötigten Mittel einzugeben waren. Anschließend wurde daraus ein automatisierter Antrag im pdf-Format erstellt, der zu unterschreiben und anschließend an das Regierungspräsidium zu senden war. Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts war darin „eine ausdrückliche Bezeichnung der Tatsachen als subventionserheblich oder mittels einer gleichwertigen Bezeichnung […] nicht […] enthalten“. Enthalten war jedoch eine „Formulierung unter Ziff. 8.6. der Anträge, dass dem Antragssteller bekannt sei, dass vorsätzliche oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben zu den Ziffern 1 bis einschließlich 8.16/8.17 (…) die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs zur Folge haben können“.

6

Der Angeklagte beantragte im Zeitraum vom 31. März bis 13. April 2020 in insgesamt acht ähnlich gelagerten Fällen (Fälle II. 1 bis 8 der Urteilsgründe) entweder für sich als Einzelunternehmer oder für zuvor erworbene Gesellschaften Hilfen aus dem Soforthilfeprogramm des Landes („Corona-Virus-Soforthilfeprogramm 2020“) und gab jeweils unter anderem bewusst wahrheitswidrig an, dass er unternehmerisch tätig sei, seine Unternehmen pandemiebedingt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien, in den letzten Wochen 90% seiner Aufträge storniert worden wären und sich seine Unternehmen nicht in einem Insolvenzverfahren befunden hätten. Tatsächlich war der Angeklagte, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet war, in den maßgeblichen Zeiträumen nicht bzw. nicht mehr unternehmerisch tätig.

7

Im Fall II. 2 reichte der Angeklagte zudem auf Nachfrage des Regierungspräsidiums zur Plausibilisierung seiner laufenden Ausgaben einen fingierten Mietvertrag über Büroräume nach. Ebenfalls auf Nachfrage erstellte der Angeklagte im Fall II. 5 ergänzend zu den vorgenannten Falschangaben als Nachweis für vermeintlich laufende Kosten eine betriebswirtschaftliche Auswertung für die von ihm geführte Bausanierungs-GmbH, obgleich diese keinen Geschäftsbetrieb unterhielt.

8

Aufgrund der unrichtigen Angaben des Angeklagten wurden dessen Förderanträge bewilligt, wobei dem Land folgende Schäden entstanden sind: Im Fall II. 1 7.788,10 €, in den Fällen II. 2 und 5 jeweils 10.000 €, im Fall II. 3 8.000 € sowie in den Fällen II. 6 und 8 jeweils 9.000 €. In den Fällen II. 4 und 7 wurden die Anträge des Angeklagten abgelehnt, sodass es zu keinen Auszahlungen kam.

II.

9

1. Die Schuldsprüche in den Fällen II. 9 und 10 der Urteilsgründe hinsichtlich der Coronahilfen aus den Bundesländern und weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, weil im Fall II. 9 eine ausdrückliche Bezeichnung der Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB im Antragsformular des enthalten und im Fall II. 10 lediglich eine Verurteilung wegen Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB erfolgt ist, die rechtlich nicht zu beanstanden war. Auch gegen die jeweiligen Strafaussprüche ist rechtlich nichts zu erinnern.

10

2. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der beantragten Hilfen aus dem Corona-Virus-Soforthilfeprogramm führt zur Korrektur des Schuldspruchs wegen Subventionsbetrugs in den Fällen II. 1, 3, 4 sowie 6 bis 8 der Urteilsgründe, weil die – rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen zwar eine Verurteilung wegen Betrugs (Fälle II. 1, 3, 6 und 8) bzw. versuchten Betrugs (Fälle II. 4 und 7) tragen, nicht jedoch eine solche wegen Subventionsbetrugs. In den weiteren Fällen II. 2 und II. 5 der Urteilsgründe hingegen hat die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs Bestand (s. dazu im Einzelnen unter II. 3).

11

a) Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass es sich bei den beantragten Soforthilfen um Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB handelt, da sie als verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung vom Land aus öffentlichen Mitteln nach Landesrecht als sog. Billigkeitsleistung (§ 53 LHO) Betrieben oder Unternehmen gewährt wurden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienten.

12

b) Hingegen wird die rechtliche Wertung, der Angeklagte habe bei seinen Anträgen gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegenüber dem Subventionsgeber für ihn vorteilhafte unrichtige Angaben über aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 Variante 2 StGB) gemacht, von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Auf die Subventionserheblichkeit der Tatsachen ist vom Subventionsgeber im Antragsformular nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden.

13

aa) Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; Beschlüsse vom 22. August 2018 – 3 StR 449/17, wistra 2019, 369, 371; vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115, 117; s. auch BT-Drucks. 7/5291, S. 13). Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber den Begriff der Subventionserheblichkeit bewusst restriktiv gefasst. Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die – im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende – Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 264 Rn. 13; SSW-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 264 Rn. 17). § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB setzt deshalb voraus, dass die Tatsachen durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden. Da das „Corona-Virus-Soforthilfeprogramm 2020“ kein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne ist und Haushaltsgesetze jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen enthalten, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes – hier § 2 SubvG in Verbindung mit § 1 SubvG HE (s. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 – 3 StR 449/17, NStZ-RR 2019, 147, 149) – in Betracht. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen dabei nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen durch den Subventionsgeber dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 264 Rn. 73; MüKo-StGB/Ceffinato, 4. Aufl., § 264 Rn. 62). Der Subventionsnehmer muss vor Antragsstellung von allen subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber Kenntnis erlangen (MüKo-StGB/Ceffinato, 4. Aufl., § 264 Rn. 63).

14

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die Annahme des Landgerichts in den Fällen II. 1, 3, 4 sowie 6 bis 8 der Urteilsgründe, die subventionserheblichen Taten seien ausreichend bezeichnet, als rechtsfehlerhaft.

15

Nach den Feststellungen war in dem nach Eingabe der abgefragten Daten generierten und vom Angeklagten unterzeichneten Formular weder eine ausdrückliche noch eine gleichwertige Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen im Sinne der Ziff. 4 der Förderrichtlinie enthalten. Auch im Rahmen des Eingabeprozesses erfolgte kein entsprechender Hinweis auf deren Subventionserheblichkeit. Zwar stand die Subventionsrichtlinie über das Internetportal des Regierungspräsidiums zum Herunterladen bereit. Jedoch ersetzt – was das Landgericht verkennt – eine abstrakte Möglichkeit der Kenntnisverschaffung außerhalb des Antragsformulars gerade nicht eine konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber. Ihrem Zweck entsprechend, Klarheit über die Subventionsvoraussetzungen zu schaffen, muss die Bezeichnung im konkreten Subventionsverfahren durch eine dem Subventionsnehmer zugegangene Erklärung erfolgen. Ansonsten bliebe es letztlich dem Antragssteller überlassen, sich über die Subventionserheblichkeit der Tatsachen und Angaben Klarheit zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115, 119), was dem Zweck des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Variante 2 StGB zuwiderliefe.

16

Soweit das Formular den Hinweis enthält, „dass dem Antragssteller bekannt sei, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben […] die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs zur Folge haben können“, werden auch hierdurch die subventionserheblichen Tatsachen nicht hinreichend bestimmt genug bezeichnet. Zwar stellt es eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit dar, wenn die subventionserheblichen Tatsachen im Formular nicht einzeln als solche benannt sind, der Antragsteller aber durch eine Wissenserklärung ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen handelt, da hierdurch dessen Kenntnisnahme nachgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115, 117 f.). Ebenfalls soll es im Einzelfall genügen, wenn sämtliche in einem Antrag anzugebenden Tatsachen als subventionserheblich bezeichnet sind (so BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115, 118). Ob dem vor dem Hintergrund des dargelegten Zwecks des Merkmals der Subventionserheblichkeit zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil lediglich auf eine mögliche Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs hingewiesen wurde. Ein solcher Hinweis steht einer Bezeichnung bestimmter Tatsachen als subventionserheblich aber nicht gleich. Während die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung sicherstellt, dass der Antragsteller über die Vergabevoraussetzungen umfassend ins Bild gesetzt wird, hat die Belehrung wegen einer potentiellen Strafverfolgung eine andere Zielrichtung. Ihr kommt eine bloße Warnfunktion, nicht jedoch die tatbestandlich erforderliche Informationsfunktion hinsichtlich der subventionserheblichen Umstände zu.

17

c) Die Subventionserheblichkeit ergibt sich hier auch nicht aus § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB.

18

aa) Nach § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB sind auch Tatsachen subventionserheblich, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention gesetzlich abhängig sind. In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber sonst einem Gesetz mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschlüsse vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; vom 22. August 2018 – 3 StR 449/17, NStZ-RR 2019, 147, 148). Vorliegend kommt als das die Subventionserheblichkeit zum Ausdruck bringende Gesetz alleine das Subventionsgesetz (SubvG) in Betracht, namentlich die Vorschrift über das allgemeine Verbot der Subventionierung von Scheingeschäften und Scheinhandlungen nach § 4 SubvG i.V.m. § 1 SubvG HE (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 ff.; vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 264 Rn. 17a). Die erforderliche gesetzliche Abhängigkeit (§ 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB) ergibt sich hier daraus, dass § 4 Abs. 1 SubvG ein allgemeines Verbot der „Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus“ enthält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249; vom 22. August 2018 – 3 StR 357/17, juris Rn. 23) und hierdurch die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; vgl. auch BT-Drucks. 7/5291, S. 13). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG ist in den Fällen, in denen ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung einen anderen Sachverhalt verdeckt, der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Mithin sind solche Tatsachen grundsätzlich subventionserheblich, die durch eine Scheinhandlung oder ein Scheingeschäft verdeckt werden und von denen die Bewilligung und Gewährung sowie das Belassen der Subvention abhängig sind (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 250 ff.; vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 264 Rn. 23; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 264 Rn. 124).

19

bb) Die Feststellungen belegen kein Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 339/16, juris Rn. 75; Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 250; Urteil vom 25. Oktober 1961 – V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 87 f.; BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988 – III R 194/84, BStBl. II 1989, 216; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 264 Rn. 124 mwN; MüKo-StGB/Ceffinato, 4. Aufl., § 264 Rn. 88). Da in den Fällen II. 1, 3, 4 und 6 bis 8 der Urteilsgründe der Angeklagte die falschen Angaben gegenüber dem Subventionsgeber ohne Mitwirkung eines Dritten abgegeben hat, scheidet schon aus diesen Gründen ein Scheingeschäft aus.

20

cc) Auch tragen die Feststellungen nicht die Annahme einer Scheinhandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 SubvG.

21

In den Fällen II. 1, 3, 4 sowie 6 bis 8 der Urteilsgründe machte der Angeklagte gegenüber dem Subventionsgeber falsche Angaben im Hinblick auf die im Antragsformular abgefragten personen- und unternehmensbezogenen Tatsachen. Eine bloße Falschangabe allein stellt jedoch keine Scheinhandlung dar.

22

(1) Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Scheinhandlung – soweit ersichtlich – nur in zwei Fällen im Einzelnen befasst. Dabei wurde der Begriff der Scheinhandlung jedoch nicht näher definiert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, NStZ-RR 2011, 81; vom 22. August 2018 – 3 StR 357/17 und 3 StR 449/17; sowie unten II 2. C) cc) (d)).

23

(2) Eine Auslegung des Begriffs der „Scheinhandlung“ durch den Senat ergibt, dass eine Scheinhandlung nur vorliegt, wenn über die Falschangabe hinaus ein gegenüber dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachter tatsächlicher Akt vorgenommen wird, der geeignet ist, den Anschein eines in Wahrheit nicht existierenden Sachverhalts zu vermitteln (so auch, allerdings ohne weitere Herleitung KG, Urteil vom 10. September 2021 – (4) 121 Ss 91/21 (134/21), NZWiSt 2022, 446, 449).

24

(a) Ausgehend vom Wortlaut des Begriffes „Scheinhandlung“ erfordert diese – auch in Abgrenzung zum mehrseitigen „Scheingeschäft“ – ein einseitiges Verhalten, das nach seinem äußeren Eindruck den Anschein eines in Wahrheit nicht existierenden Sachverhalts vermittelt. Welche konkreten Anforderungen an eine zum Schein vorgenommene Handlung zu stellen sind, lässt sich alleine aus dem Wortlaut aber nicht ableiten. Geht man allerdings davon aus, dass die bloße Erklärung eines Umstands in einem Antrag nicht geeignet sein kann, zugleich den Anschein zu erwecken, die erklärten Tatsachen entsprächen auch den wahren Gegebenheiten (ebenso: Tolksdorf/Schellhaas, NZWiSt 2021, 344, 347), ergibt sich für die Einordnung der Falschangabe als Scheinhandlung die Einschränkung, dass es dabei über eine bloße Mitteilung hinaus eines weiteren Umstands bedarf, der geeignet ist, einen entsprechenden Anschein überhaupt erst zu erwecken.

25

(b) Auch nach Sinn und Zweck von § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 SubvG erfordert der Begriff der Scheinhandlung über die bloße Angabe von Umständen hinaus die Vornahme eines tatsächlichen nach außen erkennbaren Tuns. Würde jede Falschangabe zugleich auch eine Scheinhandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 SubvG darstellen, läge damit in jedem Fall über § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB eine subventionserhebliche Tatsache vor, ohne dass es auf das Erfordernis des § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB ankäme, die als subventionserheblichen Tatsachen als solche zu bezeichnen.

26

Im Übrigen ist § 4 Abs. 1 SubvG der Regelung in § 41 Abs. 2 AO nachgebildet; dort wird die Scheinhandlung als ein Realakt definiert, der nur dem äußeren Anschein nach eine Sachverhaltsgestaltung bewirkt, wobei die mit der Handlung verbundenen Sachverhaltsänderungen tatsächlich nicht gewollt sind (vgl. Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl., § 41 Rn. 41). Auch dies spricht dafür, die bloße wahrheitswidrige Angabe in einem Antrag nicht als Scheinhandlung anzusehen (so auch: Tolksdorf/Schellhaas, NZWiSt 2021, 344, 347; a.A. sehr vage bzw. ohne nähere Begründung zu weitgehend vgl. MüKo-StGB/Ceffinato, 4. Aufl., § 264 Rn. 88; Matt/Renzikowski/Gaede, StGB, 2. Aufl., § 264 Rn. 33; Rau/Sleiman, NZWiSt 2020, 373, 375; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Aufl., § 264 Rn. 46).

27

(c) Es bedarf für die Annahme einer Scheinhandlung demnach eines Aktes, der den Anschein von Umständen erweckt, die tatsächlich nicht gegeben sind. Die bloße Behauptung im Antrag – in Abgrenzung zu einer Willenserklärung oder zu einem darüberhinausgehenden Realakt – erfüllt diese Voraussetzung nicht. Eine Scheinhandlung kann beispielsweise gegeben sein, wenn der Antragsteller im Vorfeld der Antragstellung eine unternehmerische Tätigkeit vortäuscht, indem er etwa zum Schein ein Gewerbe oder auch nur einen Firmensitz anmeldet (zu diesem Bsp.: Tolksdorf/Schellhaas, NZWiSt 2021, 344, 347 f.); sie kommt weiter in Betracht, wenn z.B. im Laufe des Antragsverfahrens gefälschte Unterlagen beigebracht werden, die etwa die unternehmerische Tätigkeit oder die im Antrag behaupteten Geschäftseinbußen untermauern sollen. Als weitere Beispiele für eine Scheinhandlung werden im Schrifttum die Begründung oder Beibehaltung eines Wohnsitzes, eines Standortes oder einer Betriebsstätte (i.S.d. § 12 AO) genannt, ohne dass der Ort der räumliche Schwerpunkt der privaten Lebensverhältnisse wäre (LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 264 Rn. 127; Vogel, in: Bausteine des europäischen Wirtschaftsstrafrechts, S. 159; zust. MüKo-StGB/Ceffinato, 4. Aufl., § 264 Rn. 88) oder einen geschäftlichen Mittelpunkt der Unternehmenstätigkeit im Sinne einer „festen Geschäftseinrichtung“ bilden würde (NK-StGB/Hellmann, 5. Aufl., § 264 Rn. 84).

28

(d) Das vom Senat entwickelte Begriffsverständnis steht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.

29

Soweit der 5. Strafsenat darauf abstellt, nicht jede unrichtige oder unvollständige Angabe sei zugleich auch eine Scheinhandlung, die ohne Weiteres eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 StGB nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, NStZ-RR 2011, 81, 82), entspricht dies der hier vertretenen Ansicht. Die hierfür herangezogene Begründung, dass eine Scheinhandlung in Abgrenzung zur Falschangabe nur dann vorliege, wenn die durch die unrichtige Angabe verdeckte Tatsache zu einer anderen Entscheidung über die Subventionsgewährung führen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, NStZ-RR 2011, 81, 82), ist zutreffend, vermag allerdings eine weitergehende Konkretisierung des Begriffs der Scheinhandlung – wie sie der Senat hier vornimmt – nicht zu vermitteln, da dieses Erfordernis nicht an der Qualität der Scheinhandlung als solcher anknüpft, sondern sich unabhängig davon bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG ergibt und damit Teil des allgemeinen Maßstabs ist.

30

Auch die Rechtsprechung des 3. Strafsenats steht im Einklang mit der Rechtsansicht des Senats. Soweit dieser (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2018 – 3 StR 357/17, juris Rn. 23 und 3 StR 449/17, juris Rn. 41) allgemein ausführt, dass als Scheinhandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 SubvG auch Angaben in Betracht kommen, mit denen ein in Wirklichkeit nicht existierender Sachverhalt als gegeben dargestellt wird, besteht auch insoweit kein Widerspruch zum Begriffsverständnis des Senats. Zur Frage, wie die Angaben beschaffen sein müssen, verhält sich die Entscheidung nicht; hierfür bestand im Übrigen auch kein Anlass, da der Angeklagte im dortigen Fall manipulierte sog. „Time-Sheets“ und unzutreffende Arbeitsnachweise erstellte, um gegenüber dem Subventionsgeber den Anschein zu erwecken, die entsprechenden Leistungen seien erbracht worden. Der Angeklagte gab also nicht lediglich eine unrichtige Erklärung ab, sondern belegte die früheren Falschangaben in seinem Antrag mittels weiterer fingierter Unterlagen, mithin eines tatsächlichen Akts, der die zur Subventionserteilung maßgeblichen Umstände nach außen hin belegen sollte.

31

d) Da es in den Fällen II. 1, 3, 4 sowie 6 bis 8 der Urteilsgründe an einem dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen Akt fehlt, der geeignet ist, den Anschein eines in Wahrheit nicht existierenden Sachverhalts zu vermitteln, kommt mangels tauglicher Scheinhandlung im Ergebnis eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nicht in Betracht. Der Angeklagte hat im Rahmen der Antragsstellung lediglich der Wahrheit zuwider behauptet, unternehmerisch tätig zu sein und coronabedingt Umsatzeinbrüche erlitten zu haben. Über diese bloßen Falschangaben hinaus hat er keine diese Behauptung stützende, nach außen erkennbare Handlungen vorgenommen, etwa durch Errichtung entsprechender Unternehmenskonten, Anbringung einer Adressbeschilderung zur Herstellung eines Scheinfirmensitzes oder Vorlage von Unterlagen zum Beleg der Geschäftstätigkeit.

32

e) Hingegen tragen die Feststellungen in den Fällen II. 1, 3, 6 und 8 der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen Betrugs und in den Fällen II. 4 und 7, in denen die Fördergelder nicht ausgezahlt wurden, eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs. Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) geht zwar demjenigen des Betrugs (§ 263 StGB) als lex specialis vor und stellt diesem gegenüber im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine abschließende Sonderregelung dar; eine Strafbarkeit nach § 263 StGB lebt jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines versuchten oder vollendeten Betrugs bei Unanwendbarkeit des § 264 StGB wieder auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 – 1 StR 559/19, juris Rn. 10; vom 22. August 2018 – 3 StR 357/17, juris Rn. 26; Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 243; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 263 Rn. 236 und § 264 Rn. 54a jew. mwN).

33

Dementsprechend ändert der Senat den Schuldspruch ab. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs ermöglichen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte bereits im Eröffnungsbeschluss der Strafkammer auf eine mögliche Verurteilung wegen Betrugs hingewiesen wurde.

34

3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Taten II. 2 und 5 der Urteilsgründe tragen hingegen im Ergebnis eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB).

35

a) Zwar sind – anders als die Strafkammer annimmt – die Voraussetzungen des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Variante 2 StGB aus den unter II. 2.b) genannten Gründen nicht erfüllt, da es an einer hinreichend konkreten Bezeichnung durch den Subventionsgeber als subventionserheblich fehlt.

36

b) Allerdings täuschte der Angeklagte durch Scheinhandlungen im Sinne von § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB i.V.m. § 4 SubvG, indem er über die bloßen Angaben in seinem Antrag hinaus im Fall II. 2 einen gefälschten Mietvertrag und im Fall II. 5 eine fingierte betriebswirtschaftliche Aufstellung erstellte und dem Subventionsgeber vorlegte (vgl. II. 2. c) cc) (2) (b)). Dabei steht der Anwendbarkeit von § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB zunächst nicht entgegen, dass vorliegend eine ausdrückliche Bezeichnung von Tatsachen als subventionserheblich gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB möglich und gewollt, aber – wie vorliegend – unzureichend vorgenommen war (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249).

37

Der Angeklagte beantragte im Fall II. 2 eine Corona-Soforthilfe und erstellte, nachdem er seitens des Subventionsgebers um Plausibilisierung seiner zuvor getätigten Angaben gebeten worden war, einen fingierten Mietvertrag über Büroräumlichkeiten, mit dem er in Wahrheit nicht geschuldete Mietzahlungen nachwies. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe beantragte der Angeklagte ebenfalls eine Corona-Soforthilfe und legte – wiederum auf Nachfrage – zum Nachweis monatlich laufender Kosten ebenfalls eine fingierte Betriebsaufstellung für die von ihm geführte H. Bausanierungs GmbH vor, die eine Auflistung von Verbindlichkeiten sowie betrieblichen Aufwendungen enthielt, um dadurch den wahren Sachverhalt, dass das Unternehmen tatsächlich keinen Geschäftsbetrieb unterhielt, zu verdecken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. August 2018 – 3 StR 357/17, juris Rn. 24). Die den entsprechenden Anschein erweckenden, durch den Angeklagten fingierten Unterlagen wurden dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebracht. Die Corona-Soforthilfen waren von den jeweils durch die Scheinhandlung verdeckten Sachverhalten abhängig. Der Subventionsgeber hätte die Zuwendungen in der konkreten Höhe versagt, wenn er gewusst hätte, dass tatsächlich keine existenzbedrohende Wirtschaftslage bestanden hätte bzw. tatsächlich keine oder geringere laufenden Kosten angefallen wären. Die die Scheinhandlung ausmachenden Angaben stellen sich mithin nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB als unrichtig im Sinne von nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend dar (vgl. LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 264 Rn. 96). Maßgeblich war vielmehr der verdeckte Sachverhalt, § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG.

38

c) Da das Verhalten des Angeklagten zwar eine andere als von der Strafkammer angenommene, jedoch von den Feststelllungen getragene Tatbestandsvariante des § 264 Abs. 9 StGB erfüllte, bedurfte es insoweit keiner Schuldspruchänderung. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

39

4. Die Änderung des Schuldspruchs von Subventionsbetrug zu versuchtem Betrug hat die Aufhebung der Einzelstrafen in den Versuchsfällen (II. 4 und 7 der Urteilsgründe) sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat kann in diesen Fällen angesichts der fakultativen Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2 StGB – anders als in den Fällen II.1, 3, 6 und 8 der Urteilsgründe, bei denen es trotz Austauschs des zur Verurteilung führenden Delikts beim gleichen Strafrahmen bleibt – in diesen Fällen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

40

5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu entscheiden haben wird.