Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Klinisches Informationssystem – Lieferung, Einführung und Pflege eines Krankenhausinformationssystems (KIS) per VV ohne TW?

Klinisches Informationssystem – Lieferung, Einführung und Pflege eines Krankenhausinformationssystems (KIS) per VV ohne TW?

von Thomas Ax

Aufgabe:
Lieferung, Einführung und Pflege eines Krankenhausinformationssystems (KIS) mit Patientenabrechnung (stat., amb. teilstat. etc.), med. Dokumentation, Kodierung, Auftrags-/Befundkommunikation, Anamnese, Briefschreibung, OP- und Anästhesiemodul, Kardiologiemodul, Anbindung Telematikinfrastruktur, Pflegeplanung- und Pflegedokumentation, Medikation, etc.:
Das System muss in mehreren deutschen Universitätskliniken im produktiven Betrieb sein, da der kurze Einführungshorizont keine Entwicklungsverzögerungen zulässt. Das System muss eine komplette Patientenabrechnung für den stationären und ambulanten Bereich einer deutschen Universitätsklinik abdecken können und auch dies soll bei anderen Unikliniken im produktiven Betrieb sein. Der Prozess der medizinischen Dokumentation, der möglichst automatisierten Ableitung abrechnungsrelevanter Informationen, der Kodierung und letztendlich der Abrechnung muss durchgehend ohne Systembrüche bereitgestellt werden. – Das System muss vom Anbieter strategisch und langfristig weiter unter Wartung / Softwarepflege gestellt sein.

Lösung:
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb als Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe:
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Aufgrund der notwendigen sehr zeitnahen Ablösung derzeitigen Systems und der Abbildung aller gesetzlicher Anforderungen im Rahmen der TI-Einführung muss das System sehr schnell eingeführt werden können. Der derzeitige Anbieter/Vertragspartner, welcher im Rahmen einer EU-Ausschreibung ausgewählt wurde, ist nicht mehr in der Lage, die geforderte Leistung zu erbringen. Für die Auswahl eines Nachfolgesystems sind unter anderem die folgenden drei wesentlichen Kriterien zu berücksichtigen: Das System muss in mehreren deutschen Universitätskliniken im produktiven Betrieb sein, da der kurze Einführungshorizont keine Entwicklungsverzögerungen zulässt. Das System muss eine komplette Patientenabrechnung für den stationären und ambulanten Bereich einer deutschen Universitätsklinik abdecken können und auch dies soll bei anderen Unikliniken im produktiven Betrieb sein. Der Prozess der medizinischen Dokumentation, der möglichst automatisierten Ableitung abrechnungsrelevanter Informationen, der Kodierung und letztendlich der Abrechnung muss durchgehend ohne Systembrüche bereitgestellt werden. Das System muss vom Anbieter strategisch und langfristig weiter unter Wartung / Softwarepflege gestellt sein.

Die durchgeführte Markterkundung hat ergeben:
Es gibt nur ein System am Markt, welches die obigen unabdingbar notwendigen Kriterien erfüllt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 lit. 2b VgV erfüllt.

Kurz belichtet Wer nur Gerät überlässt, ist kein Nachunternehmer!

Kurz belichtet - Wer nur Gerät überlässt, ist kein Nachunternehmer!

VK Bund, Beschluss vom 05.02.2025 – VK 2-119/24
1. Auch wenn sich der Auftraggeber auf die Forderung vergleichbarer Referenzen beschränkt und darüber hinaus keine weiteren Spezifikationen zum Vergleichbarkeitsmaßstab vorgibt, ist der Umfang des Referenzauftrags stets ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.
2. Es genügt nicht, dass ein Bieter Erfahrungen in der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen hat; hinzu kommen muss vielmehr, dass der Bieter über die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Kapazitäten in personeller und sachlicher Hinsicht verfügt.
3. Die Regelung, wonach Bieter keine Nachweise vorlegen müssen, wenn der Auftraggebers bereits im Besitz dieser Nachweise ist, bietet keine Rechtsgrundlage dafür, bieterseitig nicht benannte Referenzen durch eigene Kenntnis des Auftraggebers hiervon zu ersetzen.
4. Die selbständige Ausführung eines Teils des in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungsumfangs ist das Differenzierungskriterium, welches die Unterauftragnehmerschaft abgrenzt von der bloßen Zurverfügungstellung von Gerät.

Planungsleistungen freihändig vergeben: Schwerer Vergaberechtsverstoß
OVG Sachsen, Urteil vom 25.09.2024 – 6 A 118/20
1. Wird der Zuwendungsempfänger dazu verpflichtet, eine bestimmte Verdingungsordnung anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, hat er die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation nachzuweisen.
2. Der Zuwendungsgeber darf den Zuwendungsbescheid (teilweise) widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt hat.
3. Die Unterlassung einer EU-weiten Ausschreibung trotz Überschreiten des Schwellenwerts ist ein schwerer Vergaberechtsverstoß. Gleiches gilt für die Durchführung einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen.

Kein Vertragsschluss bei Zuschlag mit Änderungen!
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2024 – 6 Verg 2/24
1. Vergaberechtsschutz wird grundsätzlich nur in einem bereits begonnenen und noch laufenden Vergabeverfahren gewährt. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsinstanz nicht aufgehoben werden. Die Bieter können jedoch die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags feststellen lassen.
2. Ein Zuschlagsschreiben, dem als Anlage eine (hier: Rahmen-)Vertragsvereinbarung mit Änderungen gegenüber dem Entwurf beigefügt ist, führt nicht zum Vertragsschluss. Ein solches Schreiben ist als Ablehnung des Angebots verbunden mit der Unterbreitung eines neuen Angebots zu verstehen (sog. modifizierter Zuschlag), das wiederum vom Bieter anzunehmen ist.
3. Die Erteilung eines modifizierten Zuschlags ist vergaberechtswidrig, weil Verhandlungen über den Inhalt der abzuschließenden Vereinbarung nach der Vorlage des endgültigen Angebots nicht mehr zulässig sind. Dieser Vergabeverstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses.

Bei Rahmenvertrag ist (nur) die maximale Abnahmemenge bekannt zu geben
VK Bund, Beschluss vom 30.12.2024 – VK 2-103/24
1. Aus den Abgabemengen aus dem vergangenen Referenzzeitraum kann belastbar auf die zukünftigen Abgabemengen geschlossen werden. Die Kalkulierbarkeit ist weder unmöglich noch unzumutbar.
2. Einer exakten Mengenangabe bedarf es bei Rahmenverträgen nicht. Ein öffentlicher Auftraggeber bei Rahmenverträgen lediglich die maximalen Abnahmemengen bekannt geben.

Wie ist die Preisprüfung eines Unterkostenangebots zu dokumentieren?
VK Westfalen, Beschluss vom 27.05.2024 – VK 1-10/24
1. Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ab welcher Schwelle er einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis als gegeben ansieht. Von einer Unangemessenheit des Verhältnisses kann in aller Regel gesprochen werden, wenn der Endpreis zum Wert der angebotenen Leistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht.
2. Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dahingehend, dass ab gewissen Aufgreifschwellen eine Preisprüfung zwingend zu erfolgen hat.
3. Zwar ist die konkrete Höhe der absoluten Aufgreifschwelle von den Nachprüfungsinstanzen nicht abschließend festgelegt. Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass ab einer Abweichung von 20% des Angebotspreises zum maßgeblichen Referenzwert eine Prüfpflicht besteht.
4. Der Auftraggeber muss so dokumentieren, dass die abschließende Entscheidung und die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nachvollziehbar sind und dass erkennbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Insgesamt muss die Begründung alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können.

Gutes Personal ist zulässiges Zuschlagskriterium
VK Bund, Beschluss vom 13.12.2024 – VK 2-101/24
1. Bei der Wertung von Konzepten kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Nachprüfungsinstanzen können die Angebotswertung nur daraufhin überprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden.
2. Soweit eine Bewertung nach einem offenen Bewertungsmaßstab erfolgt (“Schulnotenprinzip”), ist es erforderlich, dass aus fachkundiger Bietersicht den gesamten Vergabeunterlagen nebst Auftragsbekanntmachung entnommen werden kann, worauf es dem Auftraggeber ankommt, um die Angebote anhand dieses Maßstabs optimieren zu können. Dabei ist ein Quervergleich aller Angebot nicht zwingend geboten.
3. Gegen ein Zuschlagskriterium, das maßgeblich auf die beruflichen Erfahrungen und die Qualifikation des für die Auftragsausführung vorgesehenen Personals abstellt, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Darf der (interne) Vorauftragnehmer am Vergabeverfahren teilnehmen?
EuGH, Urteil vom 13.02.2025 – Rs. C-684/23
Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 1370/2007 (…) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (…) ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren (…) teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.

Kein sachlicher Aufhebungsgrund: Vergabeverfahren ist fortzusetzen
VK Bund, Beschluss vom 03.07.2024 – VK 2-51/24
1. Nach den Grundsätzen über die Aufhebung von Vergabeverfahren ist im Ausgangspunkt zu klären, ob der öffentliche Auftraggeber einen fortbestehenden Beschaffungsbedarf hat oder nicht.
2. Besteht die Beschaffungsabsicht grundsätzlich fort, ist die Wirksamkeit der Aufhebung anhand des Vorliegens eines sachlichen Grundes zu prüfen (hier verneint für Verzögerungen bei einem anderen Los und bloße Zweifel am Vorhandensein von Haushaltsmitteln).
3. Die Fortführung des Vergabeverfahrens begründet keine Pflicht zur Zuschlagserteilung, sondern führt (hier) nur dazu, dass das Vergabeverfahren zwecks Wahrung der Zuschlagschance des Bieters sowie zwecks Vermeidung von Schadensersatzforderungen aufrecht zu erhalten ist. Bei den Bietern ist nachzufragen, ob Einverständnis mit einer Bindefristverlängerung besteht.

Welche öffentlichen Auftraggeber sind Sektorenauftraggeber?

Welche öffentlichen Auftraggeber sind Sektorenauftraggeber?

von Thomas Ax

Sektorenauftraggeber sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit ausüben.

(1) 1Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,

2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

2Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. 3Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.

(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,

2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,

a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und

b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,

2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,

a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und

b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.

(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

1. der Förderung von Öl oder Gas oder

2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff “Einspeisung” die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. 2Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.

Die Vergabe öffentlicher Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit (hier: Beschaffung von Energie) unterfällt nicht dem allgemeinen Vergaberecht.

Die Sektoreneigenschaft bestimmt sich stets nach den einzelnen Tätigkeiten eines Auftraggebers und ist deshalb teilbar (sog. relative Sektorentätigkeit).

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2017 – 1 VK 47/17 Öffentliche Auftraggeber, die Aufträge nicht im Rahmen ihrer Sektorentätigkeit vergeben, sind dem allgemeinen Vergaberecht unterworfen, selbst wenn sie auch oder vornehmlich eine Sektorentätigkeit ausüben. Eine “Infizierung” aller Tätigkeitsfelder der betreffenden Einheit durch die Sektorentätigkeit findet nicht statt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2008 Rs. C-393/06, IBRRS 2008, 1138 = VPRRS 2008, 0102). Maßgeblich ist insoweit, ob eine Beschaffung einer in § 102 GWB aufgeführten Tätigkeit im engeren Sinne der Sektorentätigkeit dient (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2006 – Rs. C-462/03). Es genügt nicht, dass die Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und dessen Rentabilität erhöhen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 – Rs. C-521/18, IBRRS 2020, 3214 = VPRRS 2020, 0322).

VK Westfalen, Beschluss vom 21.10.2021 – VK 2-41/21 Wird neben einer Trinkwasserkonzession gleichzeitig auch eine damit “im Zusammenhang stehende” Abwasserkonzession vergeben, so ist der diesbezügliche Beschaffungsvorgang gem. § 149 Nr. 9 b) bb) GWB vom Vergaberecht ausgenommen. Eine Zuständigkeit der Vergabekammer hierfür ist nicht gegeben.

Es gibt keinen rechtlichen Grund, der dafür spricht, dass der Ausnahmetatbestand des § 149 Nr. 9 b) bb) GWB einzig greifen würde, sofern ein baulichtechnischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Abwasserbeseitigung und der Tätigkeit der Bereitstellung oder des Betreibens fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser besteht.

Vielmehr kann das Vorliegen von organisatorischen oder unternehmerischen Zusammenhängen zwischen der Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser und der Abwasserbeseitigung reichen um einen i.S.d. § 149 GWB notwendigen Zusammenhang zu begründen.

Entscheidend ist, dass die vom Auftraggeber dargelegten Argumente zur Begründung eines Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit der Abwasserbeseitigung und der Tätigkeit der Trinkwasserversorgung insgesamt als nachvollziehbar, objektiv und willkürfrei zu bewerten sind.

Sind verschiedene Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar, wird der Auftrag gem. § 111 Abs. 4 Nr. 1 GWB nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Bei der Beurteilung, ob eine objektive Trennbarkeit der einzelnen Auftragskomponenten vorliegt, ist darauf abzustellen, ob diese selbstständig bestehen können oder aber kraft Zusammenhangs als ein untrennbares Ganzes anzusehen sind.

VK Sachsen, Beschluss vom 12.04.2017 – 1/SVK/003-17

Projektmanagement aus Auftraggebersicht

Projektmanagement aus Auftraggebersicht

Anspruchsvolle Bauprojekte unterliegen zahlreichen Anforderungen an Planung, Genehmigung, Finanzierung und Umsetzung in einem technisch und rechtlich schwierigen Umfeld. Kein Bauvorhaben gleicht dem anderen und man realisiert “Prototypen”, die nie in Serie gehen. Der Projektstart als Beginn des Bauvorhabens ist für den Projekterfolg von ausschlaggebender Bedeutung. Zu Beginn sollte man Ziele beschreiben, diese vereinbaren, fixieren und umsetzen, um Risiken zu vermeiden und den Erfolg des Projekts zu sichern.

INTENSIVSCHULUNG – Projektmanagement aus Auftraggebersicht

Themen

1. Einführung und Hinführung zum Thema

    • Überblick Grundsätze der Projektabwicklung (z.B. Werkvertrag, DIN 18205)
    • Überblick Technisches und juristisches Projektmanagement
    • Herausforderungen für die Auftraggeberseite


2. Definitions-/Initiierungsphase

  • Technisches Projektmanagement
          – Bedarfsplanung nach DIN 18205
  • Juristisches Projektmanagemen
          – Ableitung der Planungs- und Überwachungsziele aus der Bedarfsplanung


3. Konzeptionsphase

          • Technisches Projektmanagement 
  1. Machbarkeitskonzept 
  2. Leistungsbeschreibungen (Festlegungen von Qualitäten im Projekt)
  3. Kostenprognose (Festlegungen von Kostenvorgaben)
  4. Terminprognose (Festlegungen von Bauzeit)
  5. Risikomanagement (Erkennen und Festlegen von Risiken)
          • Juristisches Projektmanagement
  1. Vertragsbedarfsanalyse
  2. Zuordnung der Planungs- und Überwachungsziele zu den Verträgen
  3. Regelungen zum Leistungsinhalt
  4. Regelungen zu Kosten
  5. Regelungen zu Terminen
  6. Regelungen zu besonderen Risiken
  7. Ableitungen für die Projektkommunikation

INTENSIVSCHULUNG – Projektmanagement aus Auftraggebersicht

Wir bringen Sie kurz und bündig und kompakt auf den neuesten Stand und machen Sie so richtig fit für aktuell anstehende Bauprojekte. Wir vermitteln eingängig und ohne langes Geschwafel, was Sie wissen müssen.

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Intensivschulungsleiter ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

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17.4. 9 Uhr

Dauer jeweils 90 min, plus 30 min Diskussion.

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Teilnehmerzahl (Gruppe) bis 10 Personen.

Preis 400 Euro zzgl MWSt.. für die Gruppe als Teams/ in Präsenz. In Präsenz zzgl Reisekosten.

Typische Fehler bei der Abwicklung von VOB/B-Verträgen erkennen und vermeiden

Typische Fehler bei der Abwicklung von VOB/B-Verträgen erkennen und vermeiden

Die VOB/B gilt als insgesamt ausgewogenes Vertragswerk und ist seit über 90 Jahren der Musterbauvertrag für die öffentliche Hand. Der öffentliche Auftraggeber schreibt seine Verträge weiterhin auf Basis der VOB/B aus. Sie enthält jedoch zahlreiche in der Baupraxis oft übersehene Tücken und Fallstricke. Hinzu kommen richtungsändernde Urteile des BGH, die der bisherigen Praxis ein Ende setzen. Sei es hinsichtlich der Mängelrechte vor der Abnahme, der Kalkulation von Nachträgen oder den Anforderungen an die Darstellung von Bauzeitenansprüchen.

INTENSIVSCHULUNG – Typische Fehler bei der Abwicklung von VOB/B-Verträgen erkennen und vermeiden

  • Vertraglicher Leistungsumfang
  • Bedenken- und Hinweispflichten
  • Behinderungen des Bauablaufs
  • Vertragsstrafe
  • Nachträge
  • Abnahme
  • Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen


INTENSIVSCHULUNG – Typische Fehler bei der Abwicklung von VOB/B-Verträgen erkennen und vermeiden

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Anti-Nachtrags-Management für Auftraggeber

Anti-Nachtrags-Management für Auftraggeber

Nicht zuletzt durch teilweise massive Kostensteigerungen und Verzögerungen bei aktuellen Bauprojekten und die Professionalisierung der Auftragnehmer im Nachtrags-Management ist die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Anti-Nachtrags-Management verstärkt in das Bewusstsein der auftraggeberseitigen Baubeteiligten gerückt. Ein ganzheitliches Anti-Nachtrags-Management sorgt dafür, dass Nachtragsauslöser vermieden werden und das Konfliktpotenzial im Projekt reduziert wird. Das Aufkommen von Nachtragsleistungen im Projekt ist zu verringern. Nachtragsleistungen sind sachgerecht zu prüfen. Die Projektabwicklung ist mit Blick auf Nachtragsrisiken ganzheitlich zu optimieren. Nachträge sind nicht nur zu prüfen;  Nachträge sind zu vermeiden.

INTENSIVSCHULUNG – Anti-Nachtrags-Management für Auftraggeber

1. Präventives Anti-Nachtrags-Management

  • Festlegung der Vergabestrategie
  • Auswahl der Vertragspartner
  • Gestaltung der Planerverträge
  • Gestaltung der Bauverträge
  • Prüfung der Ausschreibungsunterlagen
  • Prüfung eingegangener Angebote
  • Wahl der Projektorganisation
  • Einsatz von BIM, Lean Construction und Partnering


2. Proaktives Anti-Nachtrags-Management

  • Vorbereitende und anlassbezogene Dokumentation
  • Termincontrolling
  • Störungs- und Behinderungsmanagement
  • Anordnungsmanagement


3. Reaktives Anti-Nachtrags-Management

  • Prüfung von Sachnachträgen
  • Prüfung von Nachträgen aus gestörtem Bauablauf
  • Management auftraggeberseitiger Forderungen / Belastungen
  • Konfliktmanagement


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Kreislaufwirtschaftskriterien in der öffentlichen Bau von Gebäuden und Infrastruktur-Beschaffung

Kreislaufwirtschaftskriterien in der öffentlichen Bau von Gebäuden und Infrastruktur-Beschaffung

Über den Inhalt der Intensivschulung

Der Bau- und Gebäudebereich gehört zu den ressourcenintensivsten Sektoren in Deutschland und stellt eine erhebliche Herausforderung für den Umweltschutz dar. Etwa 40 Prozent des gesamten Rohstoffverbrauchs in Deutschland entfallen auf den Bau von Gebäuden und Infrastruktur. Diese intensive Nutzung von Rohstoffen verursacht wiederum erhebliche Umwelt- und Klimaauswirkungen: allein die Herstellung, Verarbeitung und Entsorgung von Baustoffen tragen zu 30 bis 40 Prozent des weltweiten Biodiversitätsverlusts bei und verursachen 8 Prozent der deutschen CO2-Emissionen. Trotz dieser Auswirkungen wird das Entlastungspotential welches Kreislaufwirtschaft bietet, im Bau- und Gebäudebereich noch immer völlig unzureichend ausgeschöpft. So dominiert der ressourcen- und flächenintensive Neubau, während ressourcenschonende Alternativen wie Bauen im Bestand, Umnutzungen oder Sanierungen viel seltener in Betracht gezogen werden. Ein Großteil wertvoller Materialien aus dem Rückbau werden verbrannt, deponiert oder minderwertig verfüllt. Ein Problem was beispielsweise auf Gips- und Beton zutrifft. Trotz hervorragendem Recyclingpotenzial liegt die Recyclingrate von Gips bei nur fünf Prozent und der Einsatz von Recycling-Beton im Hochbau bei unter einem Prozent.

In diesem Kontext spielt die öffentliche Beschaffung eine zentrale Rolle. Deutschland verfügt über einen der größten öffentlichen Beschaffungsmärkte in Europa, der etwa 500 Milliarden Euro jährlich umfasst, was rund 15 Prozent des Bruttoinlandsprodukts entspricht. Davon entfallen fast 80 Prozent auf den Einflussbereich der Länder und Kommunen. Die öffentliche Hand besitzt somit ein einzigartiges Potenzial, den Markt für umwelt- und ressourcenschonendes Bauen entscheidend zu beeinflussen und kann durch ihre Lenkungswirkung weitreichende Veränderungen anstoßen. Trotz dieses enormen Einflusses wurden laut Vergabestatistik im Jahr 2021 durchschnittlich nur etwa 13 Prozent der öffentlichen Bauaufträge unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien vergeben. Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass die öffentliche Hand ihrer Rolle als Vorbild gerecht wird und hohe ökologische Standards setzt, um eine nachhaltige Transformation im Bauwesen voranzubringen. Doch leider ist häufig unklar anhand welcher Kriterien Kreislaufwirtschaft bei der öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen berücksichtigt und in verbindliche Vorgaben überführt werden kann.

INTENSIVSCHULUNG – Kreislaufwirtschaftskriterien in der öffentlichen Bau von Gebäuden und Infrastruktur-Beschaffung

Die wichtigsten Kreislaufwirtschaftskriterien werden benannt. Anhand existierender Praxisbeispiele in der öffentlichen Beschaffung wird darlegt, wie deren Berücksichtigung sichergestellt werden kann.

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Nachrichten: Großer Hebel zur Erreichung der Klimaziele: Deutsche Umwelthilfe fordert verpflichtende Vorgaben für kreislauffähiges Bauen bei öffentlichen Aufträgen

Nachrichten: Großer Hebel zur Erreichung der Klimaziele: Deutsche Umwelthilfe fordert verpflichtende Vorgaben für kreislauffähiges Bauen bei öffentlichen Aufträgen

• Mit konsequenter Kreislaufwirtschaft im Bausektor könnten bis 2045 bis zu 60 Millionen Tonnen CO2 und 66 Millionen Tonnen Ressourcen eingespart werden

• Klimaschutz durch Kreislaufwirtschaft gelingt nur mit öffentlicher Hand: Nur 13 Prozent der öffentlichen Bauaufträge berücksichtigen Nachhaltigkeitskriterien

• DUH fordert verbindliche Vorgaben für kreislauffähiges Bauen von Bund und Ländern und veröffentlicht Handlungsleitfaden für öffentliche Ausschreibungen

 Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert von Bund und Ländern mehr Kreislaufwirtschaft im Baubereich. Durch deren konsequente Umsetzung könnten im gesamten Bausektor bis 2045 bis zu 60 Millionen Tonnen CO2 und 66 Millionen Tonnen Ressourcen eingespart werden. Denn Maßnahmen wie der Bestandserhalt, die Wiederverwendung von Bauteilen oder das Recycling von Baustoffen sparen sowohl Rohstoffe als auch erhebliche Mengen des Klimagases CO2 ein. Den größten Hebel zur Umsetzung sieht die DUH in einer ökologischen öffentlichen Beschaffung. Aktuelle Zahlen der Vergabestatistik belegen jedoch, dass nur rund 13 Prozent der öffentlichen Bauaufträge Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen. Bislang fehlen entsprechende verpflichtende Vorgaben durch Bund und Länder. Die DUH hat daher einen Handlungsleitfaden für vorbildliche Ausschreibungen veröffentlicht.

Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH: „Deutschland verfügt mit etwa 500 Milliarden Euro über einen der größten öffentlichen Beschaffungsmärkte in Europa. Die öffentliche Hand hat damit ein riesiges Potenzial, den Markt für umwelt- und ressourcenschonendes Bauen zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass aufgrund von Mindesteffizienzstandards der EU-Gebäuderichtlinie eine Sanierungswelle für Nichtwohngebäude auf die öffentliche Hand zurollt. Trotzdem setzen Bund und Länder noch immer auf ressourcenintensiven Neubau mit Neumaterial und unökologischen, nicht trennbaren Baumaterialien. Wir fordern deshalb, dass ganzheitliche Ökobilanzen, Umbau statt Abriss und Neubau, Wiederverwendung und Recycling bei öffentlichen Bauaufträgen verpflichtend berücksichtigt werden müssen. Gute erste Ansätze dafür gibt es bereits in den Bundesländern Berlin und Baden-Württemberg.“

In einem neuen Leitfaden hat die DUH die wichtigsten Kreislaufwirtschaftsaspekte für öffentliche Bauaufträge benannt und Praxisbeispiele zusammengefasst. So besteht in Berlin bereits eine Begründungspflicht für die Nichteinhaltung bestimmter Kreislaufwirtschaftsanforderungen bei öffentlichen Aufträgen. Auftragnehmer werden so effizient zu mehr Nachhaltigkeit verpflichtet. Baden-Württemberg hat erfolgreich einen CO2-Schattenpreis für öffentliche Baumaßnahmen eingeführt.

Durch die Abbildung eines CO2-Preises, der auch die Umweltfolgekosten eines Neubaus realistisch einpreist, wird Recyclingmaterial oder eine Bestandssanierung im Vergleich wirtschaftlich attraktiver.

Nachrichten: DUH-Leitfaden für mehr Nachhaltigkeit bei Vergaben im Baubereich

Nachrichten: DUH-Leitfaden für mehr Nachhaltigkeit bei Vergaben im Baubereich

Die Umweltorganisation will Bund, Länder und Kommunen unterstützen, damit sie Nachhaltigkeitskriterien bei der Vergabe von Bauaufträgen stärker berücksichtigen. Dafür hat sie einen Handlungsleitfaden veröffentlicht. Ihren Angaben zufolge vergibt die öffentliche Hand nur 13 Prozent ihrer Bauaufträge unter Nachhaltigkeitsaspekten.

Laut DUH könnten mit konsequenter Kreislaufwirtschaft am Bau bis 2045 bis zu 60 Millionen Tonnen CO2 und 66 Millionen Tonnen Ressourcen eingespart werden. Das gelänge im Wesentlichen dann, wenn Gebäude erhalten, Bauteile wiederverwendet und Baustoffe recycelt würden.

In dem DUH-Leitfaden sind zentrale Punkte aufgelistet, die als Kriterien in einer Ausschreibung herangezogen werden können – zum Beispiel ein CO2-Schattenpreis. In den Praxisbeispielen der Handreichung nimmt immer wieder Berlin eine Vorreiterrolle ein. Dort etwa gibt es eine Begründungspflicht für die Nichteinhaltung bestimmter Kreislaufwirtschaftsanforderungen bei öffentlichen Aufträgen.

(Quelle: Vergabe24)

Nachrichten: Hamburg überarbeitet Vergaberecht – Fokus auf Tariftreue und faire Löhne

Nachrichten: Hamburg überarbeitet Vergaberecht - Fokus auf Tariftreue und faire Löhne

In Ergänzung zu der bereits beschlossenen Reform des Vergaberechts in Hamburg haben SPD und Grüne jetzt mit einem Zusatzantrag (Drucksache 22/17553) eingefordert, dass der Senat sich um die Berücksichtigung der Tarifbindung und Tariftreue im Vergaberecht kümmern soll. Sie erwarten einen Gesetzesentwurf, der sich an den Entwurf des Bundestariftreuegesetzes anlehnt und bestehende Regelungen wie im Saarland oder Bremen als Richtschnur nimmt. Er soll auch für Vergaben unterhalb von 100.000 Euro gelten. Die beiden Hamburger Regierungsparteien möchten damit gute Arbeitsbedingungen und Löhne fördern.

Schon im Dezember hatte die Linke einen Antrag (Drucksache 22/17394) gestellt, der Tariftreue im Hamburger Vergabegesetz verankern sollte – ebenfalls, um “gute Arbeit” zu sichern. Darin enthalten waren bereits konkrete Veränderungsvorschläge für das Gesetz. Die Bürgerschaft hat über beide Anträge in ihrer Sitzung am 15. Januar beraten und diese in den Haushaltsausschuss überwiesen.

(Quelle: Vergabe24)

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