Ax Vergaberecht

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (7)

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Ax Rechtsanwälte empfehlen sich für die Durchführung von komplexen Konzeptvergaben


Mit mehr oder weniger Vergaberecht

Klärung, ob die jeweilige Konzeptvergabe dem und wenn ja welchem Vergaberecht unterworfen ist

Zunächst ist eine Klärung erforderlich, ob die jeweilige Konzeptvergabe dem und wenn ja welchem Vergaberecht unterworfen ist.

Beschränkt sich die Rolle der Gemeinde ausschließlich auf die Rolle eines Grundstücksverkäufers, wird sie jedenfalls wenn die Initiative zur Grundstücksveräußerung von ihr selbst ausgeht aufgrund ihrer Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahl- bzw. Bieterverfahren zur Auswahl der Käufer durchführen müssen. Insbesondere müssen die Durchführung des Bieterverfahrens und die Bedingungen für die Auswahlentscheidung hinreichend publik gemacht werden. Während des Bieterverfahrens muss sich die Kommune an die von ihr selbst aufgestellten Bedingungen halten und die Gleichbehandlung der Kaufinteressenten gewährleisten.

Zwar gilt grundsätzlich, dass das GWB-Vergaberecht auf einen reinen Veräußerungsvorgang wie den Verkauf eines städtischen Grundstücks nicht anwendbar ist, weil keine Beschaffung der öffentlichen Hand vorliegt. Auch die Ausübung städtebaulicher Regelungszuständigkeiten wie der Erlass eines Bebauungsplans stellt keine Beschaffung dar.

Vergaberecht kommt aber dann ins Spiel, wenn in der Grundstücksveräußerung quasi eine eingekapselte Beschaffung von Leistungen durch die Kommune liegt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mit der Grundstücksveräußerung eine Bauleistung verbunden ist, die der Stadt unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und bei der die Stadt einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat (§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB). Von einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse eines öffentlichen Auftraggebers an einer Bauleistung ist nach der Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rechtssache Helmut Müller (Urt. v. 25.3.2010 C-451/08) dann auszugehen, wenn der öffentliche Auftraggeber

– Eigentümer der Bauleistung oder des zu errichtenden Bauwerks werden soll,

– über einen Rechtstitel verfügen soll, der ihm die Verfügbarkeit der Bauwerke, die Gegenstand des Auftrags sind, im Hinblick auf die öffentliche Zweckbestimmung sicherstellt,

– wirtschaftliche Vorteile aus der zukünftigen Nutzung oder Veräußerung des Bauwerks ziehen kann,

– an der Erstellung des Bauwerks finanziell beteiligt ist (etwa in Form eines Baukostenzuschusses) oder

– Risiken im Fall eines wirtschaftlichen Fehlschlags des Bauwerks trägt.

Beihilfenrechtlich kann die Veräußerung kommunaler Liegenschaften unter ihrem Marktwert eine rechtswidrige Beihilfe zugunsten des kaufenden Unternehmens darstellen. Ausschließen lässt sich der Beihilfetatbestand grundsätzlich durch die Durchführung eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfrei ausgestalteten Bieterverfahrens.

Bedingungsfrei in diesem Sinne ist eine Ausschreibung nach Auffassung der EU-Kommission allerdings nur dann, wenn grundsätzlich jeder potenzielle Bieter teilnehmen und den zum Verkauf stehenden Vermögenswerte für eigene Zwecke zu nutzen kann. Verknüpft die öffentliche Hand die Grundstücksveräußerungen mit bestimmten Bedingungen, kann das potenzielle Bieter abschrecken oder sich negativ auf die Höhe des Angebots auswirken.

Ein Höchstgebot in einem solchen Ausschreibungsverfahren würde dann nicht notwendigerweise den Marktpreis widerspiegeln. Allerdings kann der Marktwert eines Grundstücks u.U. auch anders nachgewiesen werden. Ein vor Abschluss des Kaufvertrags eingeholtes Wertgutachten kann dafür ein geeignetes Mittel sein.

Wenn die Veräußerung eine Binnenmarktrelevanz aufweist, kann eine Gemeinde einer Verpflichtung zur Durchführung eines transparenten Bieterverfahrens mit sachgerechten Vergabekriterien und verfahrensmäßigen Mindeststandards unterliegen. Von einer Binnenmarktrelevanz ist dann auszugehen, wenn an dem Erwerb ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse seitens Unternehmen aus anderen EU-Staaten besteht. Dabei spielen grundsätzlich Faktoren wie der Wert oder der Ausführungsort (Grenznähe) eine Rolle. Ist danach ein Bieterverfahren erforderlich, so muss die Kommune ihre Veräußerungsabsicht ausreichend publik machen (z.B. in der überregionalen Presse, Immobilienanzeigern, u.U. auch als freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der EU). Die Auswahl des Investors bzw. des Angebots hat anhand transparenter Anforderungen an die Eignung des Unternehmens und die Auswahl des Angebots (Preis, zweckmäßigerweise aber auch anhand von Konzepten, z.B. zu Aspekten der Nachhaltigkeit oder der Architektur) zu erfolgen.

Verfahrensarten bei nationaler und europaweiter Vergabe der Baukonzession

Die Erfahrungen bisheriger Konzeptvergaben zeigen, dass häufig ein Erörterungsbedarf und zumeist auch ein Anpassungsbedarf bei den jeweiligen Konzepten bestehen. Insoweit kommt national die freihändige Vergabe analog § 3 Abs. 3 VOB/A zur Anwendung. Bei einer europaweiten Vergabe ist die Kommune bei der Ausgestaltung des Verfahrens als Konzessionsgeber nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KonzVgV frei. Danach bietet es sich an, entweder das Verfahren in Form eines Verhandlungsverfahrens in Orientierung an § 3b EU Abs. 3 VOB/A oder in Form des wettbewerblichen Dialoges nach § 3b EU Abs. 4 VOB/A durchzuführen. Andere Verfahrensarten, also das offene oder das nicht offene Verfahren nach § 3b EU Abs. 2 VOB/A, können ebenfalls herangezogen werden, sind aber nicht auf einen Konzeptwettbewerb ausgelegt.

Konzeptvergaben außerhalb des formalen Vergaberechts

Unterfällt der Grundstücksverkauf nicht dem formalen Vergaberecht, insbesondere weil mit dem Verkauf keine Bauverpflichtung verbunden ist, kann der Verkauf ohne konkrete vergaberechtliche formale Vorgaben ausgestaltet werden. Es können dann eigene, nicht den formalen Zwängen des Europäischen Vergaberechts unterliegende Verfahrensgestaltungen gewählt werden. Eine dieser Möglichkeiten, die sich in der Praxis bereits etabliert hat, ist die sog. Anhandgabe. Hierbei bewerben sich Kaufinteressierte oder eine Kaufinteressiertengruppe (dies kann auch eine Wohnprojektgruppe sein) bei der Kommune mit ihrem wohnungs- oder städtebaulichen Konzept. Bei Auftreten mehrerer Interessenten wählt die Kommune unter Beachtung sozialer, städtebaulicher oder anderer von ihr selbst entwickelter Kriterien eine interessierte Gruppe aus. Dieser wird das Grundstück in der Regel für ein Jahr „anhand“ gegeben. Während dieser Zeit kann sie ihre Planung konkretisieren, die Finanzierung klären und die Baugenehmigung beantragen. Liegt nach Ablauf des Jahres kein schlüssiges, umsetzbares Konzept mit einer soliden Finanzplanung vor oder distanziert sich die Interessengruppe von ihrer ursprünglichen Idee, endet die Anhandgabe und die Kommune kann wieder frei über ihr Grundstück verfügen. Anhandgaben können durch die Kommunen kostenlos gewährt werden oder mit der Regelung, dass ein bestimmter Prozentsatz des Kaufpreises zu zahlen ist, der dann im Falle des Grundstückserwerbs auf den Kaufpreis angerechnet wird. Auch bei der Anhandgabe erfolgt der Zuschlag an denjenigen, der das beste Konzept vorstellt, nicht aber an den, der den höchsten Preis offeriert.

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (6)

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Als externe Vergabestelle für die Durchführung der Vergabeverfahren!

Wie es bei kommunalen Grundstücksverkäufen und vergaberechtlichen Entscheidungen regelmäßig der Fall ist, sollte externer Sachverstand möglichst frühzeitig einbezogen werden. Wir erfüllen die umschriebenen Anforderungen. Je nach zu integrierenden Themen sind die entsprechenden Fachstellen innerhalb der Kommune in die Vorbereitung mit einzubeziehen. Die kommunalen Fachverwaltungen decken häufig nicht alle Themen umfassend ab oder besitzen im Alltag zu wenig freie Ressourcen. In den frühen Phasen werden meist Beratungsdienstleistungen aus den Themenfeldern Stadtplanung, Recht und Architektur benötigt. Wir können entsprechende vorbereitende Machbarkeitsstudien, Analysen, Kostenermittlungen sowie Einschätzungen zum Terminablauf und dem Vergaberecht erstellen.

Wir sind auch bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen für potenzielle Interessenten behilflich. Nach der Entscheidung für eine Konzeptvergabe und bei genauer Zieldefinition stehen wir, wenn wir nicht das Verfahren durchführen, der Kommune weiterhin beratend bei der Begleitung des Verfahrens zur Seite. Für die Auswertung von im Rahmen einer laufenden Konzeptvergabe eingereichten Lösungsvorschlägen ist das Projektteam um zusätzliche Beratende zu ergänzen, die besondere Expertise in den Themen der Bewertungskriterien aufweisen. Dieses verhilft zu einer neutralen und unvoreingenommenen Bewertung der Lösungsvorschläge. Die Entscheidungsvorlage ist dann eine nachvollziehbare, verfahrensrechtlich relevante (Vergabeakte) und anhand der Bewertungsmatrix durchgeführte, bepunktete Bewertung, die der Stadtverordnetenversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.

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Wertungskriterien (Zuschlagskriterien)

Wird die Eignung angenommen, erfolgt mit der Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebotes oder eines Angebotes der Beginn der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Konzeptvergabe. Möglich, aber bei Konzeptvergaben unüblich, ist die Beschränkung der Höchstzahl derjenigen geeigneten Bewerbenden bzw. Bewerbendengemeinschaften, die zur Angebotsangabe aufgefordert werden müsste. In einem solchen Fall, müsste mitgeteilt werden, nach welchem objektiven Verfahren die Auswahl unter den geeigneten Bewerbenden erfolgt. Die Bewertung eines im Wettbewerb eingereichten Konzeptes erfolgt über die Wertungskriterien. Die Beschreibung der Wertungskriterien bildet die Inhalte der Aufgabenstellung ab. Die Gewichtung der Wertungskriterien weist auf die Bedeutsamkeit der Inhalte innerhalb der Wertungskriterien und auf eine dem Projekt innewohnende Hierarchie einzelner Aspekte hin. Die Zusammenfassung aller Wertungskriterien erfolgt in einer übersichtlichen Tabelle, der Bewertungsmatrix. Mit Bekanntmachung der Wertungskriterien und dem Start des Interessenbekundungsverfahrens dürfen diese Wertungskriterien nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen verändert werden. Öffentlich Auftragsvergebende sind an die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung gebunden. Bei der Wertung der Angebote dürfen mithin nur die bekannt gemachten Zuschlagskriterien herangezogen werden. Eine nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Im Umkehrschluss bedeutet dies eine im Vorfeld der Vergabe abgeschlossene inhaltliche Auseinandersetzung mit der Benennung und Beschreibung der zu wertenden Kriterien einerseits und der Art und Weise der Bewertung andererseits. Die Wertungskriterien für Konzeptvergaben im Bereich der Architektur und des Städtebaus leiten sich inhaltlich aus der Leipzig-Charta von 2007 ab.

Gefordert wurde:

→ Herstellung und Sicherung qualitätsvoller öffentlicher Räume

→ Modernisierung der Infrastrukturnetze und Steigerung der Energieeffizienz

→ Aktive Innovations- und Bildungspolitik

→ Städtebauliche Aufwertungsstrategien verstetigen

→ Stärkung der lokalen Wirtschaft und der lokalen Arbeitsmarktpolitik

→ Aktive Bildungs- und Ausbildungspolitik für Kinder und Jugendliche

→ Leistungsstarken und preisgünstigen Stadtverkehr fördern

Soll eine Konzeptvergabe durchgeführt werden, ist eine Orientierung an den übergeordneten Zielen der Leipzig-Charta von 2007 zu empfehlen. Der Leipzig-Charta von 2007 nicht zuordenbare Wertungskriterien bezogen sich auf das Vertragswerk (Kaufpreisangebot, Realisierungszeitraum, Marketing, Vertragsrisiken, Vertragswerk).

Darüber hinaus sind Anforderungen an eine sozialgerechte Wohnungsbaupolitik, an den Ressourcenschutz o.ä. als Wertungskriterien empfehlenswert. Jedes Grundstück, jede Aufgabenstellung weist eigene Rahmenbedingungen und Ansprüche auf, die individuell definiert werden müssen. Dennoch lässt sich eine übergeordnete Empfehlung aussprechen: Sollen die Inhalte eines Konzepts maßgeblich sein, muss die Bewertung der Dimension Preisgebot eine spürbar nachrangige Gewichtung erhalten. Dies meint eine Gewichtung von deutlich unter 50 % Gewichtungsanteilen. In den untersuchten Beispielen variierte die Gewichtung des finanziellen Aspektes zwischen 30 % als Höchstwert und 0 % im Rahmen von fixierten Preisen als fester Wert. Dennoch kann der finanzielle Aspekt trotz niedriger Gewichtung entscheidend für die Zuschlagentscheidung sein. Eine definitive Sicherheit für rein inhaltliche Konzeptvergaben ist nur mit der Fixierung des Bodenpreises möglich. Die Frage, wie für eine Konzeptvergabe die richtigen Wertungskriterien identifiziert, beschrieben und wie diese anschließend gewichtet werden, muss die Kommune eigenständig beantworten bzw. entscheiden, kann aber auch hier extern beraten und unterstützt werden. Die Benennung der Bewertungskriterien kann innerhalb eines Arbeitsgremiums entstehen. Ein übergeordnetes Ziel, wie die Schaffung bezahlbaren Wohnraums, sollte vorliegen. Ein Arbeitsgremium sollte dann festlegen, wie die Konzeptvergabe inhaltlich zu gestalten ist, um das Ziel „Schaffung bezahlbaren Wohnraums“ als Wertungskriterium oder in Form eine Bündels mehrerer Wertungskriterien zu transformieren. Die Wertungskriterien müssen sich folglich aus der Projektbeschreibung ableiten lassen. Die genaue Benennung der Wertungskriterien hingegen ist der eigenen Sprachschöpfung und dem jeweiligen Anliegen anzupassen. Weichen Projektbeschreibung und Wertungskriterien voneinander ab, kann es zu unterschiedlichen Interpretationen kommen, die im Zweifelsfall zu Lasten der Auftragsvergebenden gehen. Stehen die Bewertungskriterien fest, können die einzelnen Kriterien untereinander gewichtet werden. Gibt die Benennung der Wertungskriterien eine Vorstellung davon, was der Vergabestelle wichtig ist, so klärt die Gewichtung über die Bedeutung einzelner Bewertungskriterien untereinander auf. Wird der Preis mit 30 % gewichtet, ist dies eine andere Aussage, als würde er mit 15 % gewichtet. Werden in einer Konzeptvergabe Preis und Realisierungsdauer abgefragt, muss der mathematisch berechenbare Abstand zwischen den Preisen oder den Realisierungszeiträumen untereinander beachtet werden. Die Abstände können untereinander interpoliert werden. Diese Art der Bewertung findet sich jedoch nur an wenigen Stellen innerhalb der Konzeptvergabe. Wesentlich häufiger werden Inhalte abgefragt, die den Städtebau, wohnungswirtschaftliche Aspekte oder die Architektur betreffen. Das Hinzuziehen von Experten in der Bewertung ist daher empfehlenswert. Zu überlegen ist auch, ob innerhalb eines Wertungskriteriums Grenzen gezogen werden sollen, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen und bei einem Verstoß zu einem Ausschluss des Angebots führen (Benennung von K.O.-Kriterien bzw. Mindestanforderungen). Die Bewertung ist zeitnah in der Vergabeakte zu dokumentieren (s. § 20 EU VOB/A).

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (4)

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Eignungskriterien

Eignungskriterien werden zur Feststellung aufgestellt, ob Bewerbende als Einzelpersonen oder als bewerbende Gemeinschaft geeignet sind, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen. Im Zuge von Interessensbekundungsverfahren wird ausschließlich geprüft, ob eine Eignung besteht. Bei nationalen Vergaben von Baukonzessionen gibt § 6a VOB/A den Rahmen vor, welche Eignungsnachweise verlangt werden können. Soweit europaweite Verfahren durchzuführen sind, bietet es sich an, über § 12 KonzVgV die Regelungen von §§ 6, 6a und 6b EU VOB/A aufzugreifen.

Danach sollten folgende Angaben gemacht werden:

→ Name, Anschrift

→ Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als 6 Monate)

→ Bescheinigungen zur Bauvorlageberechtigung

→ Unternehmensbeschreibung → Bonitätsauskunft

→ Umsatzahlen der letzten drei Jahre

→ Berufshaftpflichtversicherung

→ vergleichbare Referenzen inklusive aussagekräftigen Bildern, Kontaktadressen und maximal zweiseitiger Beschreibung der Bieterleistungen Anpassungen sind möglich, eine Aufstellung der Eignungskriterien ist dem Serviceteil zu entnehmen. Die einzureichenden Unterlagen sind dahingehend zu prüfen, ob den Eignungskriterien entsprochen wird und ob sich hieraus eine Eignung als Bietender ableitet. In den meisten Eignungskriterien wird nur ihr Vorhandensein geprüft. Ausnahmen können Umsatzzahlen durch die Forderung nach einen Mindestumsatz (siehe § 6a EU Nr. 2 c) VOB/A und die Angabe einer Mindestanzahl an Referenzen (zwei) sein, in denen die Passgenauigkeit in Bezug auf die Aufgabenstellung geprüft wird. Bietergemeinschaften müssen je Partner die Unterlagen einreichen. Ein/e Investor/in kann sich hausinterner Architekten und Architektinnen bedienen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Referenzen sind dann vom Investor oder von der Investorin nachzuweisen. Sollte der/die Investorin mit einem Architekten oder einer Architektin als Bewerbergemeinschaft auftreten, sind die Eignungsanforderungen von beiden Partnern der Bewerbergemeinschaft zu erfüllen. Maßgeblich für die finanzielle Leistungsfähigkeit ist dann jene des/ der Investor/in. Dies gilt auch, wenn der Architekt im Wege der Eignungsleihe aufgenommen wird. Nach positiver Feststellung der Eignung im Rahmen einer vorgeschalteten Interessenbekundung beschränkt § 16b EU Abs. 3 VOB/A die Prüfung nach Aufforderung zur Angebotsabgabe auf Umstände, die Zweifel an der Eignung begründen. Gesetzliche Ausschlussgründe können die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Bietenden, zurechenbare strafrechtliche Verurteilungen oder unzulässige Wettbewerbsabsprachen sein.

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (3)

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Projektbeschreibung

Die Projektbeschreibung ist das zentrale Dokument zur Durchführung der Konzeptvergabe. Mittels der Projektbeschreibung soll der Bietende in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob er an dem Vergabeverfahren überhaupt teilnehmen will. Mit Hilfe von Rückfragen können Bewerbende und Interessierte weitere Informationen zum Verfahren erlangen. Sind diese Rückfragen allgemeiner Natur und alle Bewerbenden und Interessierten hiervon betroffen, ist die Frage zu anonymisieren, von der Vergabestelle zu beantworten und allen Teilnehmern zukommen zu lassen. Im Zweifel sollte man dabei die Fragen von Bewerbenden und Interessierten und deren Antworten stets allen Teilnehmern zugänglich machen. Je nach Verfahrensgegenstand kann die Projektbeschreibung unterschiedlich umfangreich sein. Sie sollte jedoch einen Mindestumfang an Informationen aufweisen:

→ Der Verfahrensgegenstand, das gewählte Vergabeverfahren und die kommunalen Zielsetzungen sind präzise zu beschreiben.

→ Informationen zum Grundstück bzw. welche Grundstücke hierfür vorgesehen sind, inklusive der rechtlichen Rahmenbedingungen, sind notwendig. Das Grundstück muss eindeutig über die Flurstücknummern identifizierbar sein. Zu ergänzen sind Aussagen aus dem Grundbuch und dem Baulastenverzeichnis mit Hinweisen zu Grundstückseigentümer (Abteilung 1), Lasten und Beschränkungen (Abteilung 2) und Grundpfandrechten, Grundschulden (Abteilung 3). Die bereitzustellenden Informationen sollten Aussagen zur Regionalplanung (sofern vorhanden), zum Flächennutzungsplan und zum Baurecht haben. Liegt kein Bebauungsplan vor, sind Aussagen notwendig, welche Alternativen dem Verfahren für alle Bietende gleich zugrunde gelegt werden sollen.

→ Die Beschreibung der Aufgabenstellung sollte detailliert darlegen, welche Nutzungen und damit einhergehende Aufgaben zwingend zu berücksichtigen sind (Pflichtaufgaben). In einem solchen Abschnitt einer Projektbeschreibung sind auch jene Inhalte zu hinterlegen, die mit den Nutzungen einhergehen. Diese können z.B. Vorgaben zum Klimaschutz, zum Anteil geförderten Wohnraums, zu Grünflächen oder zu alternativen Stellplatzkonzepten etc. sein.

→ Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Organisation des Verfahrens sind unabdingbare Informationen. Zu beschreiben sind der rechtliche Rahmen und die Verfahrensart, der Ablauf des Verfahrens, die Teilnahmeberechtigung und ihre Anforderungen, Form und Frist der Teilnahme inklusive der Angebotsbestandteile, Adresse der einzureichenden Unterlagen, eine kommunale Kontaktadresse und der angestrebte Zeitplan.

→ Zuletzt ist zu beschreiben, welches Gremium die Konzepte bewertet, welche Eignungs- und Bewertungskriterien bestehen und wie die Kriterien gewichtet werden. Die Art und Weise der Bewertung, insbesondere die Gewichtung der Kriterien sollte rechtlich geprüft oder begleitet werden und sind nach Veröffentlichung in der Regel nicht mehr veränderbar.

→ Die Projektbeschreibung endet im Idealfall mit einem umfangreichen Anhang relevanter Dokumente zum Verfahren, die den Investorinnen und Investoren bestmögliche Orientierung bieten. Der Anhang muss auch hier an die Verfahrensgegenstände angepasst werden. Unabdingbar ist eine vermessene, georeferenzierte, elektronische Datengrundlage im DWG- oder DXF-Format. Ohne diese Grundlage können die Bietenden keine exakte Planung vornehmen.

→ Je nach Verfahrensgegenstand ist die Projektbeschreibung zu präzisieren und anzupassen. Je dichter die Informationen vorliegen, desto klarer ergibt sich ein Gesamtbild der Anforderungen an die Bietenden. Je später eine Information dem Verfahren zur Verfügung gestellt wird, umso geringer sind die Reaktionszeiten der Bietenden auf diese neue Informationslage und damit auch mögliche notwendige Überarbeitungen oder Anpassungen der jeweiligen Bieterkonzepte. Die Einbeziehung eines beratenden Gremiums für die Projektbeschreibung (Beirat, Kommission, Expertenausschuss) ist unbedingt zu empfehlen. Ob und wie dies erfolgt, liegt in den Händen der Vergabestelle. In zahlreichen Beispielen wurde sich dieses Instruments bedient. In Friedrichsdorf wurde im Vorfeld eine Kommission eingerichtet, deren Aufgabe in der Festlegung der Aufgabenstellung und der Bewertungskriterien lag. Diese Kommission bestand aus Bürgern, Seniorenbeirat, Ausländerbeirat, Naturschutzbund Deutschland (NABU), Bund für Umwelt u. Naturschutz Deutschland (BUND), Familienzentrum Friedrichsdorf e.V., Politikern, Fachverwaltung, einem Rechtsanwalt und dem Projektsteuerer. Eine frühzeitige Einbindung lokaler Experten steigert die Akzeptanz der angestrebten Konzeptvergabe. Eine besondere Stellung in der Projektbeschreibung nehmen Bodengutachten ein oder Aussagen hierzu. Die Vergabestelle sollte im Idealfall den Baugrund betreffende Informationen so zeitnah wie möglich dem Verfahren zur Verfügung stellen. Dies betrifft die Prüfung der Grundstücke hinsichtlich Altlasten, Kampfmittel, Tragfähigkeit und mögliche archäologische Bodendenkmäler sowie Gutachten zum Schutz seltener Flora und Fauna. Diese Themen können ein Bauvorhaben verzögern, wenn diese im laufenden Vergabeverfahren oder bei Durchführung der Baumaßnahme nach Zuschlagsentscheidung angetroffen werden. Bei Kampfmittelsondierungen ist angesichts aktueller langwieriger Wartezeiten zu prüfen, ob die Kommune als Verkäufer die Prüfungen im Vorfeld veranlasst. Wie eine mögliche Projektbeschreibung aufgebaut werden kann, ist zur Orientierung dem Serviceteil im Anhang zu entnehmen. Die dort aufgezählten Gliederungselemente dienen nur als Anhaltspunkte und bieten keine abschließende Aufzählung. Sie sind je nach Vergabegegenstand projektspezifisch anzupassen. Die Projektbeschreibung ist frühzeitig im Verfahren zu erstellen. Ein Beschluss durch die politischen Gremien ist zu empfehlen. Mit Start des Verfahrens sollte die Projektbeschreibung den interessierten Bewerbenden zur Verfügung gestellt werden. Mit einer qualifizierten Projektbeschreibung werden so die Anforderungen an Transparenz und Gleichbehandlung bei kommunalen Grundstücksveräußerungen oder -verpachtungen unterstützt.

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (2)

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Haushaltsrechtliche Aspekte der Konzeptvergabe

Seit einigen Jahren kommt verstärkt insbesondere in der kommunalen Praxis der Grundstückveräußerung das Instrument der Konzeptvergabe zur Anwendung.

Im Rahmen der Konzeptvergabe steht nicht die Preiserzielung im Vordergrund, sondern die von dem Veräußerer definierten und dem Erwerber zu erfüllenden Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Entwicklung des zu veräußernden Grundstücks. Mit der Grundstücksvergabe nach Konzeptqualität werden Wohnungs-, Umwelt- oder Stadtentwicklungspolitische Ziele verfolgt und zugleich eine Kaufpreisdämpfung bei Grundstücken angestrebt.

Haushaltsrechtlich relevant ist die Konzeptvergabe insoweit, als die Grundstücksveräußerung unter dem Verkehrswert erfolgt. Die Veräußerung von Grundstücken ist weitestgehend inhaltsgleich für den Bund und die Länder in den §§ 63, 64 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnungen geregelt.

Für die Kommunen gelten hier die einschlägigen Regelungen der Gemeindeordnungen der Länder. Wegen des kommunalen Bezugs der Konzeptvergabe werden nachfolgend die diesbezüglichen haushaltsrechtlichen Aspekte am Beispiel des kommunalen Haushaltsrechts des Landes Rheinland-Pfalz betrachtet. Die Veräußerung von Vermögen ist in § 79 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO Rh-Pf) geregelt. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 GemO Rh-Pf dürfen von der Gemeinde nicht benötigte Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem Verkehrswert veräußert werden.

Hierunter ist der Preis zu verstehen, der zur Zeit der Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach dem Inhalt und Ausgestaltung des Rechts ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

In dem Verkehrswertprinzip kommt der dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zugrundeliegende Gedanke zum Ausdruck, dass das mit öffentlichen Mitteln erworbene Grundvermögen nicht zulasten der Allgemeinheit veräußert werden darf.

Die vorstehend genannte Vorschrift beinhaltet allerdings kein absolutes, sondern nur ein grundsätzliches Gebot. Die Worte „in der Regel“ lassen in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zu. Liegt der mit der Veräußerung beabsichtigte Zweck im öffentlichen Interesse, kann eine Durchbrechung des Verkehrswertprinzips durchaus gerechtfertigt sein.

Zu den Bereichen, in denen Abweichungen vom Verkehrswertprinzip zulässig sein können, zählen beispielsweise die Wirtschaftsförderung in Form der Gewerbe- und Industrieansiedlung, die Förderung sozialer und kulturellen Einrichtungen, der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die Sportförderung und die Förderung des sozialen Wohnungsbaus.

Einen weiteren zulässigen Ausnahmefall stellt die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung durch die Förderung des Wohneigentumserwerbs durch Ortsansässige (sog. Einheimischenmodell) dar, sofern bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen vorgesehen werden und die Ortsansässigkeit zu höchstens 50 % in die Bewertung einbezogen wird.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht trifft die Gemeinde die Pflicht, eine Abwägung zwischen ihren fiskalpolitischen Interessen an einem möglichst hohen Ertrag und dem öffentlichen Interesse an der verbilligten Überlassung des Grundstücks durchzuführen.

Die Abwägung muss nachvollziehbar sein und dokumentiert werden.

Die Anerkennung einer Ausnahme begegnet grundsätzlich umso größeren rechtlichen Bedenken, je stärker die Abweichung der Gegenleistung von dem Verkehrswert des zu veräußernden Vermögensgegenstandes zugunsten eines Erwerbers ist.14

1 Vgl. Architektenkammer Rheinland-Pfalz/Städtetag Rheinland-Pfalz/Gemeinde- und Städtebund RheinlandPfalz/Landkreistag Rheinland-Pfalz (Hrsg.), Mehr Konzept, Orientierungshilfe zur Vergabe öffentlicher Grundstücke nach Konzeptqualität, Hessischer Landtag/Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (Hrsg.), Orientierungshilfe zur Vergabe öffentlicher Grundstücke nach Konzeptqualität.

2 Ebenda, S. 6.

3 Vom 19.8.1969, BGBl. I S. 1284, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 14.8.2017, BGBl. I. S. 3122.

4 Vgl. z. B. Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz vom 20.12.1971, GVBl. 1972, 2, Gl.-Nr. 63 – 1, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7.3.2018, GVBl. S. 22.

5 Vgl. Rabenschlag, in: Heuer/Schelle, Kommentar zum Haushaltsrecht, September 2009, § 63 BHO Rn 28.

6 In der Fassung vom 31.1.1994, GVBl. 1994, 153, Gl-Nr. 2020 – 1, zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 19.12.2018, GVBl. S. 448.

7 Das Verkehrswertprinzip ist ebenfalls auf Bundes- und Landesebene in § 63 BHO bzw. LHO verankert.

8 Vgl. § 194 Baugesetzbuch für die Wertermittlung von Grundstücken.

9 Vgl. Nebel, in Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 51. Erg.-Lfg. Februar 2018, § 63 BHO Rn 7. 10 Vgl. Dazert, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 79 GemO Rh-Pf Anm. 2.3; Ausnahmen vom Verkehrswertprinzip sehen auch die Vorschriften des § 63 BHO und z.B. LHO Rheinland-Pfalz durch entsprechende Haushaltsvermerke im Haushaltsplan oder bei Vorliegen eines dringenden Bundes- bzw. Landesinteresses vor. 11 Vgl. Dazert, a.a.O.

12 Vgl. Hessischer Landtag/Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (Hrsg.), Orientierungshilfe zur Vergabe öffentlicher Grundstücke nach Konzeptqualität, a.a.O., Gliederungspunkt 4 m.w.N.

13 Vgl. Rabenschlag, a.a.O., § 63 BHO Rn 20.

14 Vgl. Rabenschlag, a.a.O.; Dazert a.a.O.

Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (1)

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Ax Rechtsanwälte empfehlen sich für die Durchführung von komplexen Konzeptvergaben

Konzeptvergabe statt Höchstpreisvergabe: Grundstücke dürfen weder vom Bund, noch von Ländern und Kommunen nur nach dem Höchstpreis veräußert werden, sondern sollten nach der Qualität von ganzheitlichen, quartiersbezogenen und sozialen Konzepten vergeben werden.

Grundstücksveräußerungen, die Einfluss nimmt auf Art und Maß der Nutzung und Gestaltung

Bei Konzeptvergaben handelt es sich zumeist um Grundstücksveräußerungen der öffentlichen Hand, die dabei Einfluss nimmt auf Art und Maß der Nutzung und Gestaltung ohne dabei selbst die Rolle des Bauherrn oder Investors einzunehmen Dabei werden kommunale Grundstücke gerade nicht ausschließlich zum Höchstpreis, sondern im Rahmen von wettbewerblichen Verfahren nach der Qualität des von den Bewerbern geforderten Konzeptes in Erbpacht vergeben oder veräußert. Das Konzept kann dabei sowohl einen Nutzungsvorschlag als auch die hochbauliche Gestaltung oder beides beinhalten. Bewertet werden etwa die Erfüllungsgrade der vorgegeben ökologischen, sozialen sowie städtebauliche und architektonische Kriterien oder auch quantitative oder qualitative Programmvorgaben.

Konzeptvergabe und Vergaberecht

Soweit bei der Veräußerung oder Verpachtung des kommunalen Grundstücks nicht die von dem Europäischen Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für ein formales Vergabeverfahren betroffen sind, also die Kommune vor allem selbst keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Grundstücksnutzung erzielt, kann die Kommune das Grundstück vergaberechtsfrei veräußern oder verpachten. Sie kann in diesen Fällen aber durchaus die geplante Veräußerung oder Verpachtung in Anlehnung an formale Vergabeverfahren öffentlich oder beschränkt ausschreiben. Etabliert hat sich in diesen Fällen die Anhandgabe.

Vorteil der Konzeptvergabe

Konzeptvergaben zur Veräußerung kommunaler Grundstücke sind hervorragend geeignet, um lebendige, gemischte Quartiere in hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität zu entwickeln. Bei diesen Verfahren wird ein kommunales Grundstück nicht nach Höchstpreis vergeben, sondern nach dem besten Konzept.

Konzeptqualität zur Umsetzung wohnungspolitischer, sozial- und umweltpolitischer Ziele und zur Garantie einer qualitätsvollen Stadtentwicklung bei der Grundstücksvergabe

Über das Konzept kann die gewünschte Nutzungsmischung ebenso definiert und überprüft werden wie auch städtebauliche und gestalterische Qualitäten wie Dichte, städtebauliche Einfügung, Außenraumbildung und architektonische Gestaltung.

Gute Prozessqualität für die Kommune und das Quartier

Neben dem Mehrwert der Konzeptqualität ist auch eine gute Prozessqualität für die Kommune und das Quartier wichtig. Zudem wird einem überzogenen Preiswettbewerb entgegengewirkt.

Kaufpreisdämpfung (Grundstück) zur Erschließung von Potentialen

Dies führt zu einer Kaufpreisdämpfung (Grundstück), wodurch Potentiale erschlossen werden, die letztendlich der Projektqualität zu Gute kommen. Vom Käufer sind im Gegenzug Kriterien zu erfüllen, die den Verzicht auf den Höchstpreis rechtfertigen.

Vergabe von städtischen Grundstücken nach Konzeptqualität

Die Kriterien kann die Kommune nach ihren Zielen aufstellen und gewichten. Über die Vergabe von städtischen Grundstücken nach Konzeptqualität können vertiefende wohnungspolitische Vorgaben für Standorte formuliert werden.

Gewinnung unterschiedlicher Akteure für die Wohnungsbauentwicklung

Ziel ist auch, unterschiedliche Akteure für die Wohnungsbauentwicklung zu gewinnen und in die Standortentwicklung zu integrieren. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Stadtgestalt und Architekturqualität.

Haushalterische Aspekte zur Konzeptvergabe

Seit einigen Jahren kommt verstärkt insbesondere in der kommunalen Praxis der Grundstückveräußerung das Instrument der Konzeptvergabe zur Anwendung. Im Rahmen der Konzeptvergabe steht nicht die Preiserzielung im Vordergrund, sondern die von dem Veräußerer definierten und dem Erwerber zu erfüllenden Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Entwicklung des zu veräußernden Grundstücks.

Verfolgung wohnungs-, umwelt- oder stadtentwicklungspolitischer Ziele  

Mit der Grundstücksvergabe nach Konzeptqualität werden wohnungs-, umwelt- oder stadtentwicklungspolitische Ziele verfolgt und zugleich eine Kaufpreisdämpfung bei Grundstücken angestrebt. Haushaltsrechtlich relevant ist die Konzeptvergabe insoweit, als die Grundstücksveräußerung unter dem Verkehrswert erfolgt.

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Unsere Teams stellen sich vor – Aufgabe der externen Vergabestelle auch für Auftraggeber im Gesundheitssektor

Unsere Teams stellen sich vor – Aufgabe der externen Vergabestelle auch für Auftraggeber im Gesundheitssektor

Auftraggeber, Verbände und Unternehmen als Marktteilnehmer des Gesundheitssektors gehören zu unserem Mandantenportfolio. Das Spektrum unserer Mandate reicht von der Unterstützung beim Einkauf von Medizinprodukten (Investitions- und Verbrauchsgüter) sowie Arznei- und Hilfsmitteln und verschiedensten Dienstleistungen bis hin zur umfassenden Beratung beim Neubau von Krankenhäusern und Universitätsklinika.

Unsere Bauexpertise im Gesundheitssektor haben wir zudem in einem rechtsgebietsübergreifend zusammengesetzten Kompetenzteam gebündelt. Damit können wir unsere Mandanten aus einer Hand zu allen relevanten Rechtsfragen beraten.

Unser VergMan ® Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber übernimmt die komplette operative Abwicklung des Vergabeprozesses im Sinne einer externen Vergabestelle.

Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, sich zur Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe einer externen Vergabestelle zu bedienen, die über qualifizierten Sachverstand verfügen.

Externe Vergabestellen können den Auftraggeber weitestgehend unterstützen.

Nicht zulässig ist es, die Verantwortung für die Vergabe komplett auf diese übertragen. Der Auftraggeber muss das Vergabeverfahren eigenverantwortlich durchführen, also auch die Angebote prüfen und eigenverantwortlich über mögliche Ausschlussgründe und den Zuschlag entscheiden.

Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf die Vergabeentscheidung genügt der Auftraggeber aber, wenn er die Wertung durch eine externe Vergabestelle und deren Zuschlagsvorschlag genehmigt. Diese Genehmigung soll zumindest durch einen billigenden Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck kommen.

Unser Motto ist: das Verfahren in die Hand nehmen, nicht aber dem Auftraggeber völlig aus der Hand nehmen.

Das Leistungsbild Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren nach VgV (> 215 T€ netto, ab 01.01.2022) (am Beispiel von Planungsleistungen) umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen, insbesondere:

1. Teilnahmewettbewerb

1.1 Vorbereitung des Verfahrens

– Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens,

– Schwellenwertberechnung aller für das Projekt maßgeblichen Planungsdisziplinen mit Dokumentation,

– Prüfung der Anwendbarkeit von EU-Recht mit Addition der Schwellenwerte mit Dokumentation,

– Erstellung eines Vergabeterminplans.

1.2 Verfahrensdurchführung bis Bekanntmachung

– Klärung der Aufgabenstellung und Festlegung der Projektinhalte und Maßnahmendefinition,

– Erstellung der aussagekräftigen Maßnahmen- und Projektbeschreibung unter Mitwirkung des AG,

– Beratung zur grundsätzlichen Konzeption der Leistungen, Aufteilung in (Fach-)Lose bzw. Bauabschnitte,

– Erarbeitung der Veröffentlichungstexte der Bekanntmachung,

– Erarbeitung der Bewerbungsformulare und Bewertungsmatrizes für das Auswahlverfahren.

1.3 Elektronische Bekanntmachung

– Veröffentlichung der Bekanntmachungstexte in den entsprechenden Fachforen (z.B. Hessische Ausschreibungsdatenbank und Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) und den Foren der Auftraggeberstruktur,

– Durchführen des Beschaffungsverfahrens mittels eines elektronischen Beschaffungsportals,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bewerber,

– Gemeinsame Eröffnung der Teilnahmeanträge.

1.4 Auswertung Teilnahmewettbewerb

– Prüfung der eingegangenen Bewerbungen,

– Nachforderung von ggf. fehlenden Unterlagen unter Nachfristsetzung,

– Vorschlag und Beratung zur Festlegung derjenigen Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden,

– Information an nicht berücksichtigte Bewerber mit Begründung über das elektronische Beschafferportal.

2. Verhandlungsverfahren

2.1 Angebotsaufforderung

– Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung, der Anforderung an das einzureichende Angebot und die Angebotsauswertung (Bewertungsmatrix) für das Verhandlungsverfahren,

– Zusammenstellung der Unterlagen für die Angebotsaufforderung,

– Aufforderung der ausgewählten Bieter zur Angebotsabgabe über das elektronische Beschafferportal,

– Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Bieter,

– Gemeinsame Eröffnung der Angebote.

2.2 Auswertung der Angebote

– Prüfung und Auswertung der elektronisch eingegangenen Angebotsunterlagen,

– Rangfolge nach Bewertungsbogen,

– Aufforderung zur Vergabeverhandlung und Koordinierung des Präsentationstermins (Einladen und Instruieren des Wertungsgremiums),

– Führen und Protokollieren der Verhandlungsgespräche mit Dokumentation der Ergebnisse,

– Rangfolge nach preislicher Wertung (Zwei-Umschlag-Verfahren),

– Führen, Fortschreiben und Erstellen des Vergabevermerks.

2.3 Zuschlag und Verfahrensabschluss

– Information an die nicht berücksichtigten Bieter über das elektronische Beschafferportal nach den Vorgaben von GWB und VgV,

– Mitwirkung bei der Zuschlagserteilung mit Koordinierung des Vertragsabschlusses,

– Erfüllung der Bekanntmachungs-, Melde- und Berichtspflichten.

Wir bereiten Entscheidungen so vor, dass diese von Ihrer Seite getroffen werden können.

Gerne können wir zügig anpacken.

Wir haben Kapazitäten.

Gerne hören wir von Ihnen (wenn Sie mögen).

Team KITA Planungsleistungen und die Begleitung der Umsetzung für den Neubau einer KiTa (Planungsleistungen des Leistungsbildes Freianlagen gemäß §§ 38-40 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 HOAI sowie besondere Leistungen)

Team KITA Planungsleistungen und die Begleitung der Umsetzung für den Neubau einer KiTa (Planungsleistungen des Leistungsbildes Freianlagen gemäß §§ 38-40 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 HOAI sowie besondere Leistungen)

Aufgabe:

Es sollen Planungsleistungen und die Begleitung der Umsetzung für den Neubau einer KiTa (Planungsleistungen des Leistungsbildes Freianlagen gemäß §§ 38-40 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 HOAI sowie besondere Leistungen) vergeben werden. Die KiTa soll 5-zügig geplant werden. Dabei sind 3 Krippengruppen (U3) sowie 2 Elementargruppen (Ü3) vorzusehen. Die Krippengruppen sollen flexibel zu gemischten Familiengruppen oder Elementargruppen umfunktioniert werden können und umgekehrt. Es ist das Ziel, die KiTa im Ganztagsbetrieb zu betreiben, so dass auch Verpflegungs- sowie Ruhemöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Auf Grundlage eines von der Verfahrensbetreuung erstellten vorläufigen Raumprogramms wird von einer Nutzungsfläche von rund 700 m2 und einer BGF von rund 1 000 m2 ausgegangen. Bei den Außenanlagen wird mit einer Außenspielfläche von mindestens 800 m2 sowie Flächen für die Zuwegung und Stellflächen für Fahrräder und PKW (ca. 175 m2) gerechnet. Diese Angaben sind im Rahmen der Freianlagenplanung (mit Bezug auf die Außenspielfläche, Zuwegung, Stellflächen und sonstige Flächen) zu überprüfen und zu konkretisieren. Für die Außenspielfläche (mind. 800 m2) sind die Bedürfnisse von Krippen wie auch Elementarkindern zu beachten. Gegebenenfalls sind dabei auch 2 Außenspielbereiche einzuplanen. Für beide Teilbereiche sind Abstellräume für Außenspielmaterial wie Kinderfahrzeuge, Schaufeln usw. angedacht. Das Außengelände muss eingezäunt (mind. 1,5 m Höhe) sowie die Tore abschließbar sein. Für den KiTa-Neubau ist bei der Planung von Maßnahmen zur Reduzierung des Regenwassereintrags in die umliegende Kanalisation auszugehen, z. B. über eine Regenwasserzisterne zur Gartenbewässerung oder ähnliches. Die neue KiTa soll barrierefrei geplant werden. Eine nachhaltige Bauweise in Bezug auf den Flächenverbrauch, Ressourcen und die weitere Bewirtschaftung ist bei der Planung, z. B. in Form einer 2-Geschossigkeit, zu berücksichtigen. Der Neubau ist mindestens als Niedrigstenergiegebäude gemäß GebäudeEnergieGesetz (GEG) zu konzipieren.

Lösung:

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags:

Freianlagen

II.1.2) CPV-Code Hauptteil

71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

II.1.3) Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4) Kurze Beschreibung:

II.1.5) Geschätzter Gesamtwert

II.1.6) Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.2) Beschreibung

II.2.2) Weitere(r) CPV-Code(s)

71222000 Dienstleistungen von Architekturbüros bei Freianlagen

II.2.3) Erfüllungsort

II.2.4) Beschreibung der Beschaffung:

Gegenstand des Projekts ist der Neubau einer KiTa mit Außenanlagen.

Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens werden die erforderlichen Planungsleistungen des Leistungsbildes Freianlagen für den Neubau der KiTa ausgeschrieben.

Die KiTa soll 5-zügig geplant werden. Dabei sind 3 Krippengruppen (U3) sowie 2 Elementargruppen (Ü3) vorzusehen. Die Krippengruppen sollen flexibel zu gemischten Familiengruppen oder Elementargruppen umfunktioniert werden können und umgekehrt. Es ist das Ziel, die KiTa im Ganztagsbetrieb zu betreiben, so dass auch Verpflegungs- sowie Ruhemöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

Auf Grundlage eines von der Verfahrensbetreuung erstellten vorläufigen Raumprogramms wird von einer Nutzungsfläche von rund 700 m2 und einer BGF von rund 1 000 m2 ausgegangen. Bei den Außenanlagen wird mit einer Außenspielfläche von mindestens 800 m2 sowie Flächen für die Zuwegung und Stellflächen für Fahrräder und PKW (ca. 175 m2) gerechnet. Diese Angaben sind im Rahmen der Freianlagenplanung (mit Bezug auf die Außenspielfläche, Zuwegung, Stellflächen und sonstige Flächen) zu überprüfen und zu konkretisieren.

Für die Außenspielfläche (mind. 800 m2) sind die Bedürfnisse von Krippen wie auch Elementarkindern zu beachten. Gegebenenfalls sind dabei auch 2 Außenspielbereiche einzuplanen. Für beide Teilbereiche sind Abstellräume für Außenspielmaterial wie Kinderfahrzeuge, Schaufeln usw. angedacht. Das Außengelände muss eingezäunt (mind. 1,5 m Höhe) sowie die Tore abschließbar sein.

Für den KiTa-Neubau ist bei der Planung von Maßnahmen zur Reduzierung des Regenwassereintrags in die umliegende Kanalisation auszugehen, z. B. über eine Regenwasserzisterne zur Gartenbewässerung oder ähnliches.

Die neue KiTa soll barrierefrei geplant werden. Eine nachhaltige Bauweise in Bezug auf den Flächenverbrauch, Ressourcen und die weitere Bewirtschaftung ist bei der Planung, z. B. in Form einer 2-Geschossigkeit, zu berücksichtigen. Der Neubau ist mindestens als Niedrigstenergiegebäude gemäß GebäudeEnergieGesetz (GEG) zu konzipieren.

Zur Finanzierung der KiTa sollen neben Eigenmitteln der Gemeinde Fördermittel zum Einsatz kommen. Die Abrechnung dieser Fördermittel muss bis Ende 2025 erfolgen.

Unter Berücksichtigung dieses Aspekts wird ein Abschluss des KiTa-Neubaus gemäß der vorläufigen Zeitschiene für das Projekt bis Ende 2024 angestrebt.

Die zu vergebenden Planungsleistungen umfassen die Grundleistungen des Leistungsbildes Freianlagen gemäß §§ 38-40 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 HOAI sowie besondere Leistungen für den Neubau der KiTa.

II.2.5) Zuschlagskriterien

Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt

II.2.9) Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden

Geplante Mindestzahl: 3

Höchstzahl: 5

Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Sofern mehr als 5 Bewerber/Bewerbergemeinschaften – die einen Teilnahmeantrag abgegeben haben – in einem ersten Schritt anhand der unter den Ziffern III.1.1 bis III.1.3 genannten Eignungskriterien auf Grundlage der unter den vorgenannten Ziffern der EU-Auftragsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweise als geeignet bewertet werden, erfolgt in einem zweiten Schritt eine Bewertung anhand der nachfolgend dargestellten Teilnahmebegrenzungskriterien/Auswahlkriterien. Hierbei werden Punkte vergeben. Die Anzahl der Punkte, die im Rahmen der Bewertung der Teilnahmeanträge von den Bewerbern/Bewerbergemeinschaften erreicht werden, ist dann entscheidend dafür, welche Bewerber/Bewerbergemeinschaften zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und damit an der zweiten Phase des Vergabeverfahrens (Angebots- und Verhandlungsphase) teilnehmen können. Es werden die 5 Bewerber/Bewerbergemeinschaften mit der höchsten Punktzahl aufgefordert. Besteht Punktgleichheit auf Rang 5, behält sich die Vergabestelle vor, die Teilnehmerzahl gemäß § 75 Abs. 6 VgV unter den Bewerbern mit gleicher Punktzahl zu losen.

Teilnahmebegrenzungskriterium 1 – Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Maximal 30 Punkte erreichbar.

Bewertet wird der Umsatz entsprechend dem Leistungsbild gemäß § 39 HOAI (Freianlagen). Maßgeblich für die Bewertung ist der gemittelte Umsatz über die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.

Die Berechnung der Punktzahl erfolgt nach Interpolation. Die volle Punktzahl (30 Punkte) erhält die Bewerbung mit dem höchsten Umsatz. Die gemittelten Umsätze aus den übrigen Bewerbungen werden im Verhältnis zur Abweichung vom höchsten gemittelten Umsatz proportional geringer mit Punkten bewertet. Es erfolgt eine Rundung auf volle Zahlen. Beispiel: Ein Bewerber mit 10 % weniger gemitteltem Umsatz als der Bewerber mit dem höchsten anerkannten gemittelten Umsatz erhält 10 % weniger Punkte und erreicht somit 27 Punkte.

Teilnahmebegrenzungskriterium 2 – Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Insgesamt maximal 70 Punkte erreichbar.

Unterkriterium 1 – Anzahl der Ingenieure/Architekten mit einer Büro-/Firmenzugehörigkeit von mindestens 3 Jahren.

Maximal 15 Punkte erreichbar.

Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 1

— 15 Punkte Ab 3 Ingenieure,

— 9 Punkte 2 Ingenieure,

— 3 Punkte 1 Ingenieur,

Unterkriterium 2 – Anzahlt der Personen mit einschlägigem Universitäts- bzw. Hochschul- oder Fachschulabschluss (z. B. Dipl.-Ing Landschaftsarchitektur, Bachelor/Master of Landscape Architecture) sowie technische Mitarbeiter (z. B. technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen).

Maximal 15 Punkte erreichbar.

Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 2

— 15 Punkte >6 Mitarbeiter,

— 9 Punkte 5-6 Mitarbeiter,

— 3 Punkte 3-4 Mitarbeiter,

— 0 Punkte 1-2 Mitarbeiter,

Unterkriterium 3 – Referenzen für realisierte vergleichbaren Leistungen entsprechend dem Leistungsbild gemäß § 39 HOAI (Freianlagen) mindestens Lph 1-8 für Freianlagen von Kindertagesstätten, Familienzentren sowie vergleichbare Einrichtungen (inkl. Grundschulen) oder Spielplätze.

Bewertet werden die Referenzen für realisierte vergleichbare Leistungen/Projekte in den letzten 6 Jahren. Maßgeblich für die Bewertung ist die Anzahl der Referenzen.

Maximal 40 Punkte erreichbar.

Bewertungsmatrix für das Unterkriterium 4

— 40 Punkte >4 Referenzen,

— 30 Punkte 4 Referenzen,

— 20 Punkte 3 Referenzen,

— 10 Punkte 2 Referenzen,

— 0 Punkte 1 Referenz.

II.2.11) Angaben zu Optionen

Optionen: ja

Beschreibung der Optionen:

Es soll ein Stufenvertrag vereinbart werden:

Bei Abschluss des Vertrages werden die Leistungsphasen 1-4 und ein Teil der vorgesehen besonderen Leistungen beauftragt (Leistungsstufe 1), die Leistungsphasen 5-9 sowie die restlichen der vorgesehen besonderen Leistungen sollen optional in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen beauftragt werden.

Der Abruf einer oder mehrerer weiterer Leistungsstufen erfolgt nach Vorliegen erforderlicher Gremienbeschlüsse, behördlicher Zustimmungen und Fördermittelbescheide. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung der Leistungsphasen 5-9 sowie der restlichen der vorgesehen besonderen Leistungen bzw. weiterer Leistungsstufen und weiterer Arbeiten, über diese Leistungen hinaus, besteht nicht.

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1) Teilnahmebedingungen

III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

  1. Nachweis der Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung gemäß § 44 VgV: Eine Eintragung in die Liste der entsprechenden Architekten- und Ingenieurkammer bzw. Berufs- oder Handelsregister des Heimatstaates liegt vor. Ein entsprechender Nachweis ist der Vergabestelle mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Die Kopie ist ausreichend. (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 4),
  2. Für Bewerbergemeinschaften: Von sämtlichen Mitgliedern in Textform gekennzeichnete Erklärung zur Bildung einer Bewerbergemeinschaft. Das als Vertreter bevollmächtigte Büro ist mit der Bewerbung zu benennen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist zu erklären. (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 2 und Anhang 1.4),
  3. Im Fall der Eignungsleihe (vgl. § 47 VgV): Verpflichtungserklärung zur Eignungsleihe (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 3 und Anhang 1.6),
  4. Eigenerklärung gemäß § 73 Abs. 3 VgV (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 3 und Anhang 1.1).

III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

  1. Aktueller Nachweis der Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung. (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 5),
  2. Angaben zum gemittelten Umsatz entsprechend dem Leistungsbild gemäß § 39 HOAI (Freianlagen) der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre. (vgl. Teilnahmeantragsformular Seite 6).

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Zu 1) Mindestanforderung für die Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung: Deckungssummen von 1,5 Mio. für Personenschäden und 0,3 Mio. für sonstige Schäden. Sollte momentan eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer geringeren Deckungssumme bestehen, ist neben dem Nachweis der bestehenden Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung eine Erklärung beizufügen, dass im Auftragsfall die Versicherungssumme wie gefordert erhöht wird.

III.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

  1. Erklärung zu der Anzahl der Ingenieure/Architekten mit einer Büro-/Firmenzugehörigkeit von mindestens 3 Jahren.
  2. Erklärung zu den Personen mit einschlägigem Universitäts- bzw. Hochschul- oder Fachschulabschluss (z. B. Dipl.-Ing Landschaftsarchitektur, Bachelor/Master of Landscape Architecture) sowie technische Mitarbeiter (z. B. technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen).
  3. Angaben zur Verfügbarkeit geforderter technischer Ausstattung.
  4. Referenzen der realisierten vergleichbaren Leistungen der letzten 6 Jahre entsprechend dem Leistungsbild gemäß § 39 HOAI (Freianlagen) mindestens Lph 1-8 für Freianlagen von Kindertagesstätten, Familienzentren sowie vergleichbare Einrichtungen (inkl. Grundschulen) oder Spielplätze.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Zu 1) Mindestens 1 Ingenieur/Architekt mit einer Büro-/Firmenzugehörigkeit von mindestens 3 Jahren.

Zu 3) Mindestens gefordert wird neben der Standardausstattung des Büros mit zeitgemäßer EDV-Technik, einschließlich der entsprechenden Bürosoftware (Office) – die neben dem Datenaustausch im PDF Format auch einen Datenaustausch im DOC Format, im XLS Format und im MPP Format (Terminplanung) ermöglichen -, dass der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft über die nachfolgend aufgeführte technische Ausstattung verfügt: Mindestens ein CAD-Arbeitsplatz zum Erstellen digitaler Pläne und Zeichnungen, der einen Datenaustausch über das DXF-Format bzw. das DWG-Format gewährleistet. Eine Verfügbarkeit durch den Bewerber/die Bewerbergemeinschaft ist auch gegeben, wenn die geforderte Ausstattung angemietet wird, sofern deren Bedienung durch Personal des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft vorgesehen ist.

Zu 4) Es muss mindestens 1 Referenz vorgelegt werden, welche die unter 4) genannten Anforderungen erfüllt.

III.2) Bedingungen für den Auftrag

III.2.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten

Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:

Architekt/-in (in EWR-Mitgliedstaaten und Schweiz)

III.2.3) Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.5) Angaben zur Verhandlung

Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen

VI.3) Zusätzliche Angaben:

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verfahrensanforderungen zu gewährleisten:

Kommunikation mit der Vergabestelle sind ausschließlich über die verwendete Vergabeplattform zu führen. Mündliche, persönliche oder auch Anfragen per E-Mail sind unzulässig. Dies gilt auch für die unter Ziffer I bezeichnete E-Mailadresse. Diese darf zur Kommunikation nur verwendet werden, wenn es technische Probleme mit der Verwendung der Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform gibt.

VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Team KITA Verschiedenheit möglicher pädagogischer Konzepte bei dem Betrieb einer Kindertagesstätte führt nicht zur teilfunktionalen Ausschreibung

Team KITA Verschiedenheit möglicher pädagogischer Konzepte bei dem Betrieb einer Kindertagesstätte führt nicht zur teilfunktionalen Ausschreibung

Eine funktionale oder teilfunktionale Ausschreibung liegt vor, wenn Bieter den Leistungsgegenstand zunächst selbst im Detail ermitteln oder sogar selbst planen müssen. Allein die Verschiedenheit möglicher pädagogischer Konzepte bei dem Betrieb einer Kindertagesstätte führt nicht dazu, dass, bei ansonsten detailliert vorgegebenen Anforderungen auf einem hohen Qualitätsniveau, eine teilfunktionale Ausschreibung vorliegt. Der Preis ist als alleiniges Zuschlagskriterium zulässig.

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2020, VgK – 04 / 2020

Begründung:

I.

Die Antragsgegnerin hat mit EU-Vergabebekanntmachung vom XXX 2020 den Betrieb der Kindertagesstätte (Kita) XXX in XXX europaweit im offenen Verfahren nach Maßgabe der VgV ausgeschrieben. Nach Ziffer 11.2.4) der Bekanntmachung sollte das Kitagebäude durch die Antragsgegnerin errichtet und durch einen Träger der freien Jugendhilfe betrieben werden. Ziel der Ausschreibung war der Abschluss eines Betreibervertrages mit einer Laufzeit von zunächst 10 Jahren ab Beginn des Vollbetriebs mit einer einseitigen Verlängerungsoption seitens der Antragsgegnerin von zweimal 5 Jahren. Nach Ziffer 11.2.5) der Bekanntmachung war das einzige Zuschlagskriterium der Preis. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote war nach Ziffer IV.2.2) der Bekanntmachung zunächst der XXX 2020 vorgesehen, diese Frist wurde im weiteren Verfahrensverlauf auf den XXX 2020 und sodann als Reaktion auf das Nachprüfungsverfahren auf den XXX 2020 verlängert.

Die zu den Vergabeunterlagen gehörende Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen) enthielt unter den Buchstaben A. bis D. verschiedene qualitative und quantitative Vorgaben bzw. Anforderungen an den Betrieb der Kita:

– So war im Abschnitt C.I. der Leistungsbeschreibung die Anzahl und die Größe der zu betreibenden Krippen- und Kindergartengruppen geregelt.

– In Abschnitt C.II war hinsichtlich der Ausgestaltung des Pädagogischen Konzepts geregelt, dass dieses den inhaltlichen Anforderungen des KiTaG und den konkretisierenden Empfehlungen des Kultusministeriums zu entsprechen habe.

– In Abschnitt C.IV. der Leistungsbeschreibung waren detailliert die einzuhaltenden Öffnungszeiten je Gruppe und die vom Betreiber bei Bedarf zu ermöglichenden Randzeitenbetreuungen geregelt. Im Weiteren waren dort die Schließzeiten in den Sommerferien, zwischen Weihnachten und Neujahr und für Aus- und Fortbildungszwecke geregelt.

* In Abschnitt C.V. war hinsichtlich des Mittagessens geregelt, dass dieses dem Qualitätsstandard der Deutschen Gesellschaft für Ernährung in Tageseinrichtungen für Kinder (DGE-Standard) zu entsprechen habe und dass die Kosten von den Erziehungsberechtigten zu tragen und vom Betreiber von diesen einzuziehen seien.

* In Abschnitt C.VI. war geregelt, dass der Einsatz des Personals durch den Betreiber nach den Mindestvorgaben des nds. KiTaG und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung zu erfolgen habe.

Hinsichtlich der in der Leistungsbeschreibung festgelegten qualitativen und quantitativen Anforderungen enthielt der abzuschließende Betreibervertrag (Anlage B01 zur Leistungsbeschreibung) verschiedene Regelungen zu deren Kontrolle bzw. Sanktionierung bei deren Nichteinhaltung. So behielt sich die Antragsgegnerin nach § 21 Abs. 1 und 2 des Betreibervertrages vor, unangekündigte Kontrollen vor Ort vorzunehmen. Das von dem Betreiber verfolgte pädagogische Konzept, welches nach den Vorgaben des Abschnitts C.II der Leistungsbeschreibung aufzustellen war, konnte von der Antragsgegnerin nach § 7 des Betreibervertrages regelmäßig überprüft werden. Zudem hatte der Betreiber nach § 20 Abs. 5 und 6 des Betreibervertrages jährlich über den Stand der Umsetzung seines pädagogischen Konzepts und den Vorgängen hinsichtlich seines Qualitäts- und Beschwerdemanagements zu berichten. Und schließlich waren nach § 21 Abs. 4 des Betreibervertrags verschiedene Verstöße, u. a. zum Betrieb gemäß der Leistungsbeschreibung und zur Personalbereitstellung im erforderlichen Umfang vertragsstrafenbewehrt.

Zu den Vergabeunterlagen gehörte u. a. ein Personaleinsatzplan (Anlage C05) und ein Preisblatt (Anlage C06). Diese waren von den Bietern nach näherer dortiger Maßgabe zu befüllen und mit dem Angebot einzureichen. Aus dem Preisblatt ergaben sich die monatlichen Kosten pro betreuter Gruppe bzw. für die Kita-Leitung. Die Kosten setzten sich aus den Personalkosten laut Personaleinsatzplan und den sonstigen Kosten wie Betriebsmaterialien und Verwaltungskosten zusammen, die getrennt auszuweisen waren.

Nach § 17 Abs. 2 des Betreibervertrages („Deckelung der Personalkosten“) sollten die angegebenen Personalkosten pro Monat und Gruppe als Maximalbetrag für das Haushaltsjahr 2021 festgesetzt, d. h. gedeckelt werden. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Betreibervertrages sollte eine Erhöhung dieses Maximalbetrages ab dem Haushaltsjahr 2022 ausnahmsweise u. a. dann möglich sein, wenn es zu einem Tarifvertragswechsel des Betreibers kommt (Nr. 3) oder eine Tariferhöhung des vom Betreiber angewandten Tarifvertrages erfolgt (Nr. 4).

Während der Angebotsfrist wurden zahlreiche Bieterfragen gestellt, die von der Antragsgegnerin beantwortet und allen Bietern in Form eines laufend aktualisierten Frage- und Antwortkatalogs zur Verfügung gestellt wurde.

Nachdem der Antragsteller zunächst im Rahmen der Bieterfragen geklärt wissen wollte, wie bei nicht planbaren Personalausfällen mit höher eingruppierten Nachbesetzungen im Zusammenhang mit der Personalkostendeckelung des § 17 Betreibervertrags umgegangen werden solle (Bieterfrage 6 vom 25. Februar 2020), stellte er am 9. März 2020 die folgende Bieterfrage 10: „Bezugnehmend auf Ihre Erläuterungen zur tariflichen Eingruppierung des Personals sowie der Kalkulation stellt sich hier die generelle Frage, inwieweit ein Unternehmen mit Tarifbindung bei der Abgabe eines Angebots nicht gegenüber Unternehmen OHNE Tarifbindung faktisch benachteiligt wird.

Selbst die Stadt XXX unterliegt in ihrer eigenen Tarifkultur dem TVÖD und wäre bei einem Eigenbetrieb tariflicher Steigerungen und eben auch tariflicher Eingruppierungen (in Stufen) ausgesetzt, im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen sowie des Betreibervertrags wird dies aber bewusst ausgeschlossen. Insofern betrachten wir hier Bieter mit einem Tarifvertrag im Rahmen der Kalkulation und der Maßgabe, dass 100 % Kriterium der Preis ist, als benachteiligt, vor allem bei einer Laufzeit von 10 Jahren.

Wie kann dieser faktische Nachteil im Rahmen der Ausschreibung dargelegt und durch das Kriterium „Preis“ berücksichtigt werden?“

Auf die Bieterfrage hin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2020 mit, dass sie die Bieterfrage als Verfahrensrüge i. S. v.
§160 GWB aufgefasst habe und wies diese zurück.

Hinsichtlich des in Bieterfrage 6 angesprochenen Risikos, dass eventuelle Nachbesetzungen nicht zu den Konditionen erfolgen könnten, die der Angebotskalkulation zu Grunde gelegen hätten, finde eine Benachteiligung tarifgebundener Unternehmen nicht statt. Denn tariflich nicht gebundene Unternehmen würde dieses Risiko gleichermaßen treffen. Tarifgebundene Unternehmen hätten allerdings insoweit einen Vorteil, dass tarifliche Gehaltssteigerungen oder Steigerungen bei einem Tarifvertragswechsel nach § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 u. 4 ausdrücklich zu einer Erhöhung der ansatzfähigen Personalkosten führen können. Nicht tarifgebundenen Unternehmen stünde diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Vielmehr resultiere aus den genannten Regelungen gerade eine im Rahmen von § 127 Abs. 1 GWB zulässige Besserstellung von Unternehmen, die tarifvertraglich geregelte Gehälter zahlen würden. Sie habe insoweit auch keine Veranlassung, die Vergabeunterlagen bezüglich der Wertungssystematik zu ändern.

Nachdem der Antragsteller das Vergabeverfahren – nunmehr mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. März 2020 – erneut rügte und die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin diese am darauf folgenden Tag zurückwies, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. März 2020 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig.

Alle formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Insbesondere sei der hier relevante Schwellenwert für den Auftrag von 750.000 € überschritten. Die Antragsgegnerin selbst habe den Gesamtauftragswert in der Vergabebekanntmachung mit XXX € beziffert. Der Antragsteller sei auch antragsbefugt. Er betreibe Kindertagesstätten und beabsichtige, ein Angebot in dem noch laufenden Ausschreibungsverfahren abzugeben. Damit sei das erforderliche Interesse an dem Auftrag gemäß § 160 Abs. 2 GWB nachgewiesen. Und schließlich habe der Antragsteller die von ihm geltend gemachten Vergabeverstöße auch innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Nr.4 GWB gerügt.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der hier gegenständlichen Ausschreibung gegen § 127 GWB verstoßen, weil im vorliegenden Verfahren das wirtschaftlichste Angebot nicht allein anhand des Angebotspreises ermittelt werden dürfe. Dies verletze die Rechte des Antragsstellers gemäß § 97 Abs. 6 GWB.

Der streitgegenständliche Auftrag beruhe auf einer funktional beschriebenen Leistung. Der Betrieb einer Kindertageseinrichtung könne aufgrund seiner individuellen Konzeption grundsätzlich nur funktional beschrieben werden. Die Bestimmung des niedrigsten Preises als einziges Zuschlagskriterium sei vergaberechtlich nur dann zulässig, wenn die ausgeschriebene Leistung in allen für die Zuschlagsentscheidung in Betracht kommenden Punkten in der Leistungsbeschreibung und den übrigen Ausschreibungsunterlagen hinreichend genau definiert worden sei. Liege eine funktionale oder teilfunktionale Ausschreibung vor, dürfe der Zuschlag nicht allein anhand des Preises erteilt werden.

Der Betrieb der streitgegenständlichen Kindertagestätte wurde vorliegend ausweislich der Vergabeunterlagen funktional ausgeschrieben. Funktionale Ausschreibungen zeichneten sich im Gegensatz zu Ausschreibungen mit konstruktiver Leistungsbeschreibung dadurch aus, dass der Auftraggeber dem Bieter bestimmte Aufgaben der Planung und Konzeptionierung überträgt, weil die zu beschaffende Leistung nicht näher beschrieben werden kann. Das Betreiben einer Kindertagesstätte sei eine komplexe und organisatorisch geprägte Aufgabe. Generell genieße der Betreiber einen gestalterischen Freiraum bei der Erstellung eines Konzeptes, während der Auftraggeber lediglich Mindestvorgaben festsetze. Es handele sich um eine Kreativleistung, die einer Beschreibung in Einzelschritten nicht zugänglich sei. Der Umgang mit Kindern, die Umsetzung eines pädagogischen Konzeptes erforderten von den beteiligten Personen das spontane Eingehen auf die konkrete Situation. Die Aufgabe des Kita-Betriebs entspreche damit viel eher dem Auftrag zur Planung eines Bauwerks als demjenigen der Bauausführung.

Vor diesem Hintergrund sehe die Leistungsbeschreibung zum Betrieb der Kita zur Entwicklung des pädagogischen Konzepts unter C.II nur Mindestinhalte vor, die Teil des Konzepts sein sollen. Die Entscheidung, wie das pädagogische Konzept ausgestaltet werden soll und damit die detaillierte Lösung mit Methoden, Techniken u. Ä. obliege jedoch dem Betreiber. Diesbezüglich argumentiere die Antragsgegnerin in ihrer Rügeerwiderung vom 23. März 2020 damit, dass das pädagogische Konzept den gesetzlichen Normierungen in den §§ 2 und 3 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) entsprechen müsse und den „Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen“ berücksichtigen müsse. Dies ändere jedoch nichts an dem gestalterischen Freiraum des Betreibers. § 2 KiTaG gebe lediglich die Aufgaben und Ziele von Tageseinrichtungen und damit die Rahmenbedingungen vor, während § 3 KiTaG insbesondere die Verantwortung der Gemeinden in diesem Bereich statuiere. Die Verantwortung des Betreibers für die Ausarbeitung eines konkreten Konzepts bleibe jedoch davon unberührt.

Gleiches gelte bezüglich der Erstellung eines Konzeptes für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen, die vom Betreiber ausweislich Ziffer C.V der Leistungsbeschreibung geschuldet werde. Ziel sei es danach, eine gesunde und abwechslungsreiche Ernährung zu gewährleisten. Die konkrete Ausgestaltung, die unter anderem Organisation und Bestandteile der Mahlzeiten betreffe, obliege aber dem Betreiber selbst. Diesbezüglich genieße er weitreichende planerische Gestaltungsspielräume.

Aufgrund des Mangels an jeglichen qualitativen Zuschlagskriterien werde mit der Festsetzung des niedrigsten Preises als alleiniges Zuschlagskriterium der vergaberechtliche Grundsatz, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß
§127 GWB zu erteilen, verletzt.

Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin die Wertung des Preises fast vollständig auf die Personalkosten der Bieter reduziere. Alle übrigen Aufwendungen, die der Betreiber neben den Personalkosten zu tragen habe, würden entweder keine Differenzierung in der Höhe der Kosten zulassen oder aber eine Differenz jedenfalls in der Gesamtbetrachtung keinen Ausschlag geben, da die Personalkosten ca. 90 % sämtlicher Kosten ausmachten.

Die Reduktion des Wertungspreises auf die Personalkosten habe zur Folge, dass nicht tarifgebundene Bieter einen uneinholbaren Vorsprung in der Bewertung gegenüber tarifgebundenen Bietern erhielten. Es sei allgemein bekannt, dass nicht tarifgebundene Betreiber von Kindertagestätten ca. 15 % geringere Personalkosten hätten als tarifgebundene Betreiber wie der Antragsteller. Da der Antragsteller den höheren Preis nicht durch höhere Qualität ausgleichen könne, sei es auf Grundlage des streitgegenständlichen Bewertungssystems ausgeschlossen, dass der Antragsteller oder ein anderer tarifgebundener Bieter den Auftrag erhalten könne. Dies verstoße allerdings eklatant gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 17. April 2020 in diesem Zusammenhang vorgetragen habe, der Antragssteller habe sich bei einer vergleichbaren Ausschreibung, nämlich der Kita XXX, bei der der Zuschlag ebenfalls auf das preislich günstigste Angebot erteilt worden sei, durchgesetzt und könne schon deshalb nicht benachteiligt sein, greife dies nicht durch. Denn die Antragsgegnerin verschweige, dass es in dieser Ausschreibung keinen Wettbewerb gegeben habe, da der Antragsteller der einzige Bieter gewesen sei, der ein Angebot abgegeben habe. Aus diesem Grund habe dort kein preislicher Wettbewerb stattgefunden, in dem sich die offensichtliche Benachteiligung des Antragstellers hätte zeigen können.

Der Antragsteller beantragt,

  1. die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 160 ff. GWB,
  2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die im Amtsblatt der Europäischen Union am XXX 2020 bekannt gemachte Ausschreibung zu der Referenznummer XXX aufzuheben, und die Antragsgegnerin bei fortbestehender Beschaffungsabsicht zu verpflichten, die Leistungen in einem vergaberechtskonformem Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu vergeben,
  3. dem Antragsteller gemäß § 165 GWB Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren,
  4. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des Antragstellers für notwendig zu erklären,
  5. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
  2. dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen,
  3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin für notwendig zu erklären.

Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet.

Der Nachprüfungsantrag sei schon deshalb unbegründet, weil der Antragsteller irrigerweise davon ausgehe, es handele sich um eine funktionale Leistungsbeschreibung.

Eine funktionale Leistungsbeschreibung im Sinne einer zu lösenden Aufgabe gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. VgV liege nach allgemein anerkanntem Verständnis des Begriffs vor, wenn der Auftraggeber lediglich das Ziel vorgebe, das mit den zur Vergabe anstehenden Leistungen erreicht werden solle, nicht jedoch den Weg zur Zielerreichung. Die Antragsgegnerin habe aber in den Vergabeunterlagen bis ins Detail Vorgaben definiert und insbesondere die Anzahl und Größe der Gruppen, die Öffnungs- und Schließzeiten sowie die Personalausstattung vorgegeben. Dabei handele es sich ausnahmslos um Zahlenangaben, mithin Leistungsanforderungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt. VgV.

Soweit der Antragsteller zutreffend darauf verweise, dass dem Betreiber Spielräume bei der Ausgestaltung des pädagogischen Konzeptes und des Mittagessensangebots verbleiben würden, führe dies ebenfalls nicht zu der Annahme einer funktionalen Leistungsbeschreibung. Die Antragsgegnerin habe diesbezüglich in den Abschnitten C.II und C.V der Leistungsbeschreibung hinreichend detaillierte Vorgaben an die Ausgestaltung dieser Leistungsbestandteile aufgenommen. Diesbezüglich handele es sich um Funktionsanforderungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt. VgV.

Eine reine Preisbewertung sei per se und auch im konkreten Fall zulässig.

Aus dem seit 18. April 2016 gültigen Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 4 GWB gehe diesbezüglich eindeutig hervor, dass zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses neben dem Preis „auch“ qualitative, soziale oder umweltbezogene Aspekte berücksichtigt werden „können“. Danach müssen diese zusätzlichen Aspekte vom Auftraggeber nicht verwendet werden. Somit sei grundsätzlich der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium zulässig. Die von dem Antragsteller zur Begründung seiner Auffassung angeführte Rechtsprechung bezöge sich aber ausnahmslos auf Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Regelung eingeleitet worden seien, d. h. noch unter Geltung der Regelungen des GWB a. F. Und im Weiteren beträfen, soweit ersichtlich, alle angeführten Entscheidungen Bauleistungen und nicht – wie hier – Dienstleistungen. Und drittens gehe es in diesen Entscheidungen jeweils um Leistungsbeschreibungen, die funktional ausgestaltet waren, was hier nicht der Fall sei.

Selbst wenn man vorliegend von einer teilfunktionalen Ausschreibung ausgehen wollte, habe die Antragsgegnerin sichergestellt, dass vergleichbare Angebote zu erwarten seien. Denn die von dem Antragssteller angeführten Spielräume hinsichtlich des pädagogischen Konzeptes und des Mittagessens hätten keine Auswirkungen auf die zu kalkulierende Personalausstattung und damit auf die Personalkosten, die zutreffend vom Antragsteller als dominierender Faktor im Rahmen der Angebotswertung identifiziert worden seien.

Ganz offensichtlich werde der nicht gegebene Zusammenhang hinsichtlich der Regelungen bezüglich des Mittagessens. Wie aus dem Abschnitt C.V der Leistungsbeschreibung hervorgehe, handele es sich dabei um einen „durchlaufenden Posten“, denn der Betreiber sei verpflichtet, die Kosten für das Mittagessen vollständig über Beiträge von den Eltern der betreuten Kinder zu decken. Gleiches gelte auch für die verbleibenden Spielräume hinsichtlich der Ausgestaltung des pädagogischen Konzeptes, die keine Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Angebote hätten. Jeder Bieter müsse die Besetzung der Gruppen entsprechend der ausführlichen Vorgaben des KiTaG hinsichtlich der Qualifikation und des zeitlichen Umfangs einplanen und anbieten. Die daraus resultierenden Personalkosten seien aber unabhängig davon, welches pädagogische Konzept die jeweiligen Personen im Betrieb der Einrichtung umsetzen würden. Zusammengefasst habe die Antragsgegnerin auch bezüglich der verbleibenden konzeptionellen Spielräume die einzuhaltenden Standards klar definiert. Sie habe sich mithin dafür entschieden, Qualität nicht auf der Wertungsebene zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Definition des Leistungssolls bzw. der Vertragsbedingungen. Angebote, die auf der Grundlage dieser Standards kalkuliert worden seien, seien per se vergleichbar.

Es liege auch keine Benachteiligung des Antragstellers aufgrund angeblich höherer Personalkosten vor.

Soweit der Antragsteller vortrage, es sei allgemein bekannt, dass nicht tarifgebundene Betreiber von Kindertagessstätten stets ca. 15 % geringere Personalkosten als tarifgebundene Betreiber hätten, sei dies jedenfalls der Antragsgegnerin in dieser Allgemeinheit nicht bekannt. Allgemein bekannt dürfte hingegen sein, dass pädagogische Fachkräfte derzeit einen Mangelberuf darstellen würden und sich entsprechend ausgebildete Personen ihren Arbeitsplatz regelmäßig unter diversen Angeboten aussuchen könnten. Mithin könne man davon ausgehen, dass nicht tarifgebundene Unternehmen ihre Gehaltsstrukturen an diejenigen der tarifgebundenen anpassen müssten, um überhaupt Personal in ausreichenden Umfang rekrutieren zu können.

Aber selbst wenn ein Gehaltsgefälle in dem behaupteten Umfang bestünde, läge darin zwar ein Nachteil des Antragstellers gegenüber anderen Unternehmen, jedoch keine unzulässige Benachteiligung. Es gebe kein Gebot, wonach öffentliche Auftraggeber ihre Vergabeverfahren so konstruieren müssten, dass Unternehmen mit strukturell höheren Personalkosten stets die gleichen Zuschlagschancen hätten wie solche mit niedrigeren Personalkosten. Das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot verbiete es lediglich, Gleiches ungleich zu behandeln, was vorliegend nicht der Fall sei. Dass es im Übrigen per se ausgeschlossen sein solle, dass der Antragsteller oder ein anderes tarifgebundenes Unternehmen den Zuschlag erhalte, müsse mit Hinblick auf das Vergabeverfahren zur Vergabe des Betriebs der Kita XXX bestritten werden. Seinerzeit hatte der Antragsteller bei einem identischen Wertungssystem und nahezu identischer Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen den Zuschlag erhalten.

Und schließlich habe die Antragsgegnerin auch nicht die politische Beschlusslage missachtet. Die Verwaltung der Antragsgegnerin habe von Anfang an beabsichtigt, hinsichtlich der Angebotswertung so zu verfahren wie in dem zuletzt von ihr durchgeführten Verfahren zur Vergabe des Betriebs der Kita XXX. Auch dort sei der Zuschlagsempfänger allein anhand des Preises ausgewählt worden. Es habe zwar zwischenzeitlich den Antrag einer Ratsfraktion gegeben, wonach die Verwaltung weitere, qualitative Zuschlagskriterien hinzuziehen sollte. Schließlich sei dieser Antrag aber in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom XXX 2019 mehrheitlich abgelehnt worden. Mithin könne von einer Missachtung des politischen Willens durch die Verwaltung keine Rede sein. Ein ohnehin allenfalls kommunalrechtlich relevanter Rechtsverstoß sei damit vorliegend nicht gegeben.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Lage der Akten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB zugestimmt.

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Vergabeakte Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragsgegnerin hat mit den detaillierten Anforderungen in der Leistungsbeschreibung sowie im Betreibervertrag für den Betrieb der Kindertagesstätte XXX und dem Zuschlagskriterium „Preis“ einen vergaberechtmäßigen Weg gefunden, das wirtschaftlichste Angebot i. S. d. § 127 GWB zu ermitteln. Auch hat sie nicht den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB verletzt, denn eine dem Vergaberecht widersprechende Benachteiligung von tarifgebundenen Bietern liegt nicht vor. Der Antragsteller ist durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Betrieb der Kindertagesstätte in einem reinen Preiswettbewerb auszuschreiben, nicht in seinen Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber i. S. d. § 99 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweiligen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die nach den EU-Richtlinien festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um soziale Dienstleistungen i. S. d. § 103 Abs. 4 GWB, für die gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWBi. V. m. Art. 4 S. 1 Ziffer d) der Richtlinie 2014/24/EU in der seit 01.01.2020 geltenden Fassung zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Auftragsvergabe ein Schwellenwert von 750.000 € (netto) gilt. Der von der Antragsgegnerin gemäß § 3 VgVlaut Auftragsbekanntmachung geschätzte Auftragswert von XXX € (netto) überschreitet den Schwellenwert deutlich.

Der Antragsteller ist auch gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da er ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem er beanstandet, dass die Antragsgegnerin entgegen den Vorgaben des § 127 GWB das wirtschaftlichste Angebot für den streitgegenständlichen Betrieb der Kindertagesstätte allein anhand des Angebotspreises ermitteln werde. Wegen der komplexen pädagogischen Aufgabe sieht er in den Vergabeunterlagen eine funktionale Ausschreibung, bei der der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium nicht geeignet sei, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Zudem sei das vergaberechtliche Gebot der Gleichbehandlung aus § 97 Abs. 2 GWB verletzt, da bei einem Anteil an Personalkosten von 90 % das Bewertungssystem ihn als tarifgebundenen Bieter gegenüber seinen nicht tarifgebundenen Wettbewerbern benachteilige. Die Antragsgegnerin bezwecke eine Flucht aus der Tarifbindung, um Kosten zu sparen.

Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107 GWB, Rdnr. 52). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 – 2 BvR 2248/04; Möllenkamp in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, § 107, Rdnr. 35 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – X ZB 14/06, zitiert nach VERIS). Der Antragsteller hat sein Interesse am Betrieb der Kindertagesstätte bekundet und eine mögliche Beeinträchtigung seiner Chancen auf den Zuschlag durch den Verzicht auf qualitative Zuschlagskriterien und damit einen möglichen Schaden schlüssig dargelegt.

Der Antragsteller hat auch seiner Pflicht genügt, die geltend gemachten Verstöße gegen die Vergaberechtsvorschriften gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags rechtzeitig zu rügen.

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB muss der Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind bzw. erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber rügen.

Der Antragsteller rügte den Verzicht auf qualitative Zuschlagskriterien sowie die Bevorzugung von Bietern ohne Tarifbindung mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2020. Die Rügen des Antragstellers erfolgten damit jedenfalls vor Ablauf der damaligen Frist zur Angebotsabgabe am XXX 2020. Der Antragsteller selbst hatte schon zuvor ohne Hinzuziehung seiner Verfahrensbevollmächtigten die Ungleichbehandlung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Bietern moniert. Diese Rüge hatte die Antragsgegnerin bereits am 10. März 2020 zurückgewiesen. Der Antragsteller erhob seinen Nachprüfungsantrag am 25. März 2020 und damit innerhalb einer Frist von fünfzehn Kalendertagen nach Mitteilung der Antragsgegnerin, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, damit also auch rechtzeitig i. S. d. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB.

Der Nachprüfungsantrag ist somit zulässig.

  1. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet.

Die Antragsgegnerin hat mit den detaillierten Anforderungen in der Leistungsbeschreibung sowie im Betreibervertrag für den Betrieb der Kindertagesstätte XXX und dem Zuschlagskriterium „Preis“ einen vergaberechtmäßigen Weg gefunden, das wirtschaftlichste Angebot i. S. d. § 127 GWB zu ermitteln. Auch hat sie nicht den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB verletzt, denn eine dem Vergaberecht widersprechende Benachteiligung von tarifgebundenen Bietern liegt nicht vor. Der Antragsteller ist durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Betrieb der Kindertagesstätte in einem reinen Preiswettbewerb auszuschreiben, nicht in seinen Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt.

In seiner neuen Fassung – in Kraft seit dem 18.04.2016 – stellt § 127 Abs. 1 GWB ausdrücklich klar, dass das alleinige Zuschlagskriterium „Preis“ dem Vergaberecht entspricht. Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Auftraggeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Zuschlagskriterien haben.

Nach den §§ 127 Abs. 1 Satz 1 GWB, 58 Abs. 1 VgV ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Nach den §§ 127 Abs. 1 Satz 3 GWB, 58 Abs. 2 Satz 1 VgV bestimmt sich das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Nach den §§ 127 Abs. 1 Satz 4 GWB, 58 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VgV können zu dessen Ermittlung neben dem Preis auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. Die Formulierung, dass neben dem Preis auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden können, aber nicht zwingend müssen, bringt zum Ausdruck, dass der Preis grundsätzlich alleiniges Zuschlagskriterium sein kann. Die Möglichkeit, allein den Preis als Zuschlagskriterium vorzusehen, gilt gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 VgV sogar dann, wenn der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen hat und demzufolge jedenfalls nicht vollständig zu vergleichende Angebote der Bieter zu erwarten sind. Auch dem Erwägungsgrund (90), Satz 3, der Richtlinie 2014/24/EU ist zu entnehmen, dass eine Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots allein auf der Grundlage des Preises durchgeführt werden könnte. Nach Artikel 67 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber nicht den Preis allein als einziges Zuschlagskriterium verwenden dürfen, oder sie können dessen Verwendung auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder bestimmte Arten von Aufträgen beschränken. Auch dem Erwägungsgrund (90), Satz 5, der Richtlinie 2014/24/EU ist zu entnehmen, dass es den Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, die Anwendung des alleinigen Preiskriteriums zur Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu untersagen oder einzuschränken, sofern sie dies für zweckmäßig halten, um eine stärkere Ausrichtung der öffentlichen Auftragsvergabe auf die Qualität zu fördern. Der Gesetz-Nerordnungsgeber hat in Deutschland von dieser Ermächtigung nur in wenigen Fällen Gebrauch gemacht. So sind in den §§ 19 Abs. 7 Satz 2, 35 Abs. 2 Satz 3 und 76 Abs. 1 Satz 1 VgV sowie in den §§ 3b EU Abs. 5 Nr. 6 Satz 2, 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A ausdrücklich Festlegungen getroffen worden, in welchen Fällen eine Zuschlagsentscheidung allein nach dem niedrigsten Preis ausgeschlossen oder zulässig ist. Auch diese (Richtlinien-) Bestimmungen zeigen im Umkehrschluss die grundsätzliche Zulässigkeit des Preises als alleiniges Zuschlagskriterium. Der Preis ist als alleiniges Zuschlagskriterium jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um standardisierte oder homogene Lieferungen oder Leistungen handelt oder der Auftraggeber Qualitätsanforderungen an die Lieferung oder Leistung in der Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis detailgenau, erschöpfend und lückenlos festlegt. Denn in diesen Fällen sind ohne weiteres zu vergleichende Angebote der Bieter zu erwarten. Damit sind ein fairer Wettbewerb und eine Gleichbehandlung der Bieter grundsätzlich gewährleistet, und der Auftraggeber kann dann im haushaltsrechtlichen Interesse eines sparsamen und effizienten Einsatzes öffentlicher Mittel auf den Preis als alleiniges Zuschlagskriterium abstellen (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 31.01.2020, Az. 250-4003-15476/2019-E-010-EA).

Der Auftraggeber ist im Rahmen seines Gestaltungspielraumes bei der Festlegung der Zuschlagskriterien allerdings an die allgemeinen Grundsätze nach § 97 GWB, insbesondere an das Transparenz- und an das Gleichbehandlungsgebot, sowie an die allgemeinen Vorgaben des § 127 GWB gebunden (Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht, Band 3, Vergaberecht I, 2. Aufl., 2018, § 58 VgV, Rdnr. 13). Nach § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB müssen die Zuschlagskriterien unter anderem so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird und der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann. Dem Erwägungsgrund (90), Satz 1, der Richtlinie 2014/24/EU ist unter anderem zu entnehmen, dass Aufträge auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden sollten, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten, um einen objektiven Vergleich des relativen Werts der Angebote sicherzustellen, damit unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs ermittelt werden kann, welches das wirtschaftlich günstigste Angebot ist. Sachwidrige Erwägungen sind bei der Auswahl der Zuschlagskriterien jedenfalls unzulässig (Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht, a.a.O.; VK Thüringen, Beschluss vom 31.01.2020, Az. 250-4003-15476/2019-E-010-EA).

Die Antragsgegnerin hat sorgfältig abgewogen, ob sie einen reinen Preiswettbewerb vornehmen oder auch qualitative Zuschlagskriterien in die Ausschreibung hereinnehmen würde. In den städtischen Gremien bestand Einigkeit, dass eine höhere Personalstärke zwar wünschenswert, aber – auch vor dem Hintergrund des wachsenden Bedarfs an Kindertagesstätten und der Ausweitung der Beitragsfreiheit – nicht finanzierbar sei. Die Antragsgegnerin hat sich gegen die Aufnahme weiterer Qualitätsanforderungen (z. B. Gesundheitsförderung) in die Zuschlagskriterien, die über die umfangreichen gesetzlichen Regelungen und die ohnehin hohe Qualifikation des Personals hinausgehen, entschieden. Um sicher zu sein, hat sie entsprechende Szenarien durchgespielt, dabei auch Erfahrungen eines anderen Landkreises mit einem abweichenden Ausschreibungsmodell einbezogen, aber letztlich festgestellt, dass jede zusätzliche Qualitätsanforderung auch mit Mehrkosten einherginge. Sie hat vielmehr ihren Gestaltungsspielraum dahin ausgeübt, dass sie die zu erbringende Leistung detailliert und erschöpfend beschreibt und sich Kontrollrechte vorbehält, dies auch vor dem Hintergrund guter Erfahrungen mit der in 2018 von ihr mit vergleichbarem Modell ausgeschriebenen Kindertagesstätte XXX. Ihr zufolge handele es sich bei der streitbefangenen Ausschreibung quasi um eine Blaupause, da es sich bei beiden Kindertagesstätten um Neubauten mit insgesamt 80 Plätzen (50 Kindergarten- und 30 Krippenplätzen in insgesamt 4 Gruppen) handele.

Die Antragsgegnerin hat dabei den Anforderungen des § 121 Abs. 1 Satz 2 GWB i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. VgV an eine konstruktive Leistungsbeschreibung Genüge getan. Sie hat in der Leistungsbeschreibung, die Vertragsbestandteil ist, Anzahl und Größe der Krippen- und Kindergartengruppen sowie den jeweiligen Leistungsbeginn festgelegt. Zum pädagogischen Konzept des Betreibers ist geregelt, dass es den inhaltlichen Anforderungen des niedersächsischen KiTaG und den konkretisierenden Empfehlungen des Kultusministeriums entsprechen muss. Auch sind die im Konzept zu bearbeitenden Handlungsfelder ausdrücklich benannt. Die einzuhaltenden Öffnungszeiten je Gruppe sowie die vom Betreiber bei Bedarf zu ermöglichenden Randzeitenbetreuungen sind detailliert vorgegeben, ebenso alle Schließzeiten, die Ferien bedingten sowie die für Aus- und Fortbildungszwecke. Es ist geregelt, dass der Betreiber täglich allen Kindern ein Mittagessen anzubieten hat, die Kosten hierfür selbst bei den Eltern – kostendeckend – erheben muss und hinsichtlich der Ernährungsqualität den DGE-Qualitätsstandard verpflichtend einhalten muss.

Zur wichtigen Frage des Personaleinsatzes werden die Vorgaben des niedersächsischen KiTaG in § 4 Abs. 2, 3 und 4 KiTaG und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in Bezug genommen. Die Bereitstellung des angebotenen Personals ist mit Vertragsstrafen bewehrt. Vertragsbestandteil sind auch die Regelungen in § 5 KiTaG, die stundengenau für die verschiedenen Funktionskräfte bestimmen, welche Freistellungen von der Betreuungstätigkeit in den Gruppen zu gewähren sind, ausdrücklich ist im Betreiber-vertrag ebenfalls der Umfang der Freistellung für Fortbildungszwecke niedergelegt.

Zur Qualitätssicherung hat sich die Antragsgegnerin im Betreibervertrag ein umfassendes Kontrollrecht hinsichtlich der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen vorbehalten, dies auch mit unangekündigten Kontrollen vor Ort. Ebenso kann sie die Umsetzung des vom Betreiber verfolgten pädagogischen Konzepts überprüfen. Das Konzept ist nach Vorgaben der Leistungsbeschreibung aufzustellen, der Betreiber hat jährlich über den Stand der Umsetzung seines Konzepts zu berichten, ebenso zu seinem Qualitäts- und Beschwerdemanagement. Die Umsetzung des angebotenen pädagogischen Konzepts ist mit Vertragsstrafen bewehrt.

Die Vergabekammer vermag angesichts dieser genauen und umfangreichen Vorgaben in den Vergabeunterlagen keinen Verstoß gegen § 127 Abs. 1 GWB zu erkennen. Die Antraggegnerin hat mit gut begründeter Abwägung ihren Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Zuschlagskriterien vergaberechtsgemäß ausgeübt, sich für das Zuschlagskriterium „Preis“ entschieden und dementsprechend detailliert und erschöpfend – konstruktiv – ihre Leistungsanforderungen in den Vergabeunterlagen niedergelegt.

Sie hat dabei keines der potentiellen Bieterunternehmen benachteiligt oder bevorzugt, insbesondere nicht in der Frage der Tarifbindung. Bei den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Personalkosten rund 90 % der Kosten der streitbefangenen Ausschreibung ausmachen.

Die Antragsgegnerin hat bereits vor längerer Zeit entschieden, Kindertagesstätten nicht selbst zu betreiben, sondern den Betrieb an Dritte zu vergeben. So hat sie z. B. bereits im Jahre 2018 die Kindertagesstätte XXX unter den gleichen Bedingungen – Neubau, 80 Kinder, 2 Krippen- und 2 Kindergartengruppen – im reinen Preiswettbewerb ausgeschrieben, den Zuschlag erhielt der Antragsteller als einziger Bieter. Anders als bei einem kommunalen Eigenbetrieb sind kommunale Auftraggeber bei einer Fremdvergabe nicht für die tarifliche Situation der Bieter verantwortlich. Grundsätzlich gilt im Vergaberecht, dass strukturell ungleiche Ausgangsbedingungen verschiedener Wirtschaftsteilnehmer nicht korrigiert werden. Die Antragsgegnerin hat sich gleichwohl Gedanken dazu gemacht, dass angesichts der Knappheit von qualifiziertem Personal eher von einer Angleichung der Personalkosten bei tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen freien Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auszugehen sei. Dies ist aus Sicht der Vergabekammer eine sehr gut nachvollziehbare Annahme. Die Aussage des Antragstellers, er gehe davon aus, dass seine Personalkosten um ca. 15 % höher im Vergleich zu den nicht tariflich gebundenen Konkurrenten lägen, entspricht nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten in einem veränderten Arbeitsmarkt mit einem Fachkräftemangel hinsichtlich qualifizierten pädagogischen Personals. Davon abgesehen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass gerade und nur die tarifgebundenen Bieter laut § 17 Abs. 3 Nr. 4 des Betreibervertrags wiederum den Vorteil hätten, bei Tariferhöhungen während der Vertragslaufzeit entsprechende Anpassungen des Entgelts fordern zu dürfen. Nicht tarifgebundene Bieter müssen also bei ihrer Kalkulation größeres Augenmerk darauf legen, dass spätere Forderungen des Personals auf höhere Vergütung von Anfang an berücksichtigt werden. Zudem hat die Antragsgegnerin grundsätzlich gemäß § 17 des Betreibervertrags die Personalkosten gedeckelt, dies sorgt ebenfalls für einen Angleichung des Niveaus.

Demnach ist auch den Anforderungen des § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB Genüge getan.

Zu ergänzen ist, dass in den Gremien der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht erörtert wurde, dass die Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien – z. B. zu verschiedenen pädagogischen Konzepten – ein Stück weit subjektiv ist, dies durch einen reinen Preiswettbewerb mit hohen Qualitätsanforderungen in der Leistungsbeschreibung vermieden werde. Entgegen der Vermutung des Antragstellers ist der Wille der städtischen Gremien vollständig umgesetzt worden.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin nach Auffassung der Vergabekammer auch keine funktionale Leistungsbeschreibung vorgenommen, die gegebenenfalls einen reinen Preiswettbewerb ausschließen könnte.

Eine funktionale bzw. teilfunktionale Ausschreibung liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor. Funktionale Ausschreibungen sind weitestgehend dem Bereich der VOB vorbehalten und dadurch gekennzeichnet, dass die Bieter die Leistungen zum Zwecke der Angebotskalkulation selbst ermitteln und eventuell sogar planen müssen. Die Leistungsseite ist in diesen Fällen nicht durch und durch erschöpfend beschrieben und ohne umfangreiche Vorarbeiten kalkulierbar. Sie ist mehr oder weniger pauschal beschrieben. Der spätere Auftragnehmer trägt das Risiko dafür, dass er alle für den pauschal beschriebenen Bereich notwendigen Leistungen im Rahmen des vereinbarten Preises erbringen muss. Ein reiner Preiswettbewerb würde in diesen Konstellationen bedeuten, dass Apfel mit Birnen verglichen werden.

Der Antragsteller bleibt argumentativ in dem Bild der Ausschreibungen nach VOB und meint, dass die Aufgabe des Kita-Betriebs viel eher dem Auftrag zur Planung eines Bauwerks als demjenigen der Bauausführung entspreche, diese Kreativleistung könne nicht konstruktiv beschrieben werden.

Die Antragsgegnerin formuliert in ihrer Antragserwiderung, dass, übertragen auf den hiesigen Leistungsgegenstand, eine (rein) funktionale Leistungsbeschreibung wohl – überspitzt – etwa wie folgt lauten würde: „Betreuung von 80 Kindern im Krippen- und Kindergartenalter in einem vom Auftraggeber gestellten Gebäude.“

Für den von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Betrieb der Kindertagesstätte liegt es ganz anders. Keinesfalls müssen die Bieter den Leistungsgegenstand zunächst selbst im Detail ermitteln bzw. sogar selbst planen. Ganz im Gegenteil gibt es umfangreiche gesetzliche Vorgaben für den Betrieb von Kindertagesstätten und für das einzusetzende Fachpersonal sowie der Personalausstattung, deren Beachtung die Antragsgegnerin vollumfänglich in die Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen) übernommen und ins Detail definiert hat. Weiterhin sind die Öffnungs- und Schließzeiten festgelegt und die Antragsgegnerin hat sich Kontrollrechte vorbehalten. Die umfangreichen und detaillierten Vorgaben zum Leistungssoll stehen gerade im Gegensatz zu einer funktionalen Ausschreibung.

Offen ist der Bieter lediglich in der Wahl und Ausgestaltung des pädagogischen Konzepts und bei der Mittagessenauswahl, dieser Spielraum des Anbieters macht die Ausschreibung aber nicht zu einer teilfunktionalen.

Die Antragsgegnerin hat in den Abschnitten C.II. und C.V. der Leistungsbeschreibung hinreichend detaillierte Vorgaben an die Ausgestaltung dieser Leistungsbestandteile aufgenommen. Im Abschnitt C.II. verweist sie auf §§ 2,3 KiTaG sowie den „Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen“, zudem die Handlungsempfehlungen „Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren“ und „Sprachbildung und Sprachförderung“. Insoweit geht sie auch keinerlei Risiko ein, durch nicht erschöpfend geregelte Bereiche z. B. mit höheren Folge- oder Nebenkosten oder anderen negativen Folgen, z. B. Auflagen, zu rechnen. Typisch für (teil)-funktionale Ausschreibungen wäre nämlich, dass sich unter Preis-Leistungs-Gesichtspunkten ein preislich niedrigeres Angebot für einen Auftraggeber durchaus weniger wirtschaftlich darstellen kann, wenn das preislich höhere Angebot beispielsweise (üblicherweise im Bereich der VOB) eine Leistung zum Gegenstand hat, die eine längere Lebensdauer, einen geringeren Energieverbrauch, einen geringeren Betriebs-, Wartungs- und Reparaturaufwand oder geringere Umweltauswirkungen aufweist und dann ggf. keine oder nur geringe gesetzliche/behördliche Umweltauflagen zu erwarten sind (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 31.01.2020, Az. 250-4003-15476/2019-E-010-EA). Für einen fairen Wettbewerb ist dies in den Zuschlagskriterien einer (teil)-funktionalen Ausschreibung abzubilden. Derartige Risiken bestehen bei der streitbefangenen Ausschreibung aber eben nicht, denn die Wertung, die zu ca. 90% von Personalkosten dominiert wird, hängt weder vom pädagogischen Konzept noch von der Mittagessenauswahl ab. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Mittagessensangebot um einen durchlaufenden Posten handelt, der ausdrücklich nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren ist, sondern direkt zwischen dem zukünftigen Betreiber und den Eltern abgerechnet werden wird.

Der Antragsteller weist zu Recht auf die Verschiedenheit der möglichen pädagogischen Konzepte hin. Gleichwohl liegt es im Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin bei der Wahl ihres Wertungssystems, diese Unterschiede gerade nicht qualitativ zu bewerten. Schließlich irrt der Antragsteller, wenn er fordert, dass das spontane Eingehen auf die konkrete Situation bei der Umsetzung des jeweiligen pädagogischen Konzeptes, also jeder Durchführungsschritt, von der Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen hätte beschrieben werden müssen, um die Anforderungen an eine konstruktive Leistungsbeschreibung zu erfüllen. Es ist nicht sinnvoll und lebensfremd, jeden Schritt im „Alltagsgeschehen“ einer Kindertagesstätte konstruktiv zu beschreiben, denn die jeweiligen Reaktionen liegen so oder so in der Kompetenz und im Ermessen des gut ausgebildeten pädagogischen Fachpersonals.

Überdies lehrt die allgemeine Lebenserfahrung, dass nicht unbedingt und nur das jeweilige pädagogische Konzept – sofern es die anerkannten Vorgaben einhält – über die Qualität und die Zufriedenheit der Eltern und zu betreuender Kinder mit einer Einrichtung entscheidet, sondern auch das persönliche Engagement der jeweiligen Erzieherinnen bzw. Erzieher. Auch dies spricht dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, einen reinen Preiswettbewerb durchzuführen, dem Vergaberecht entspricht. Die Antragsgegnerin darf davon ausgehen, dass die hohen gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb von Kindertagesstätten sowie die hohe Qualifikation des einzusetzenden Fachpersonals ein hohes Qualitätsniveau unabhängig davon sichern, ob der Angebotspreis etwas niedriger ausfällt oder ggf. höher ausfällt, weil sie zusätzliche qualitative Anforderungen stellt.

Nach allem hat die Antragsgegnerin ihren Gestaltungspielraum bei der Wahl des Wertungssystems nicht überschritten. Die allein am Preis ausgerichtete Wertung der Angebote ist wegen der umfangreichen Qualitätsanforderungen vergaberechtlich nicht zu beanstanden, verhindert im Ergebnis nicht einen fairen Wettbewerb und eine Gleichbehandlung der Bieter.

Der Nachprüfungsantrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

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