Ax Vergaberecht

Team KITA Investor und Betreiber für Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte

Team KITA Investor und Betreiber für Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte

Aufgabe:

Die Stadt sucht für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstädte einen Investor und einen Betreiber. Das Grundstück bleibt in städtischer Hand. Der Inverstor kann die Kita selbst betreiben oder geht mit einem Träger für Kindertagesstätten eine Bietergemeinschaft ein. Die Einrichtung soll 6 altersgemischte Gruppen vorsehen. Die Gruppen sind so zu planen, dass eine größtmögliche Flexibilität in der Belegung gegeben ist. Die Räume müssen sich demensprechend auch für Elementargruppen eignen. Grundsätzlich sind die formulierten Anforderungen von der AG Kitabedarfsplanung zu berücksichtigen. Der zukünftige Investor/Träger begleitet alle erforderlichen Baumaßnahmen nach vorhandenen und mit den politischen Gremien abgestimmten Plänen. Veränderungen sind nur dann zulässig, wenn keine Mehrkosten entstehen.

Lösung:

II.2.4) Beschreibung der Beschaffung:

Die neu errichtete Kindertagesstätte benötigt einen Betreiber, der die Zulassung als freier Träger der Jugendhilfe nachweisen kann und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erfüllt. Die Stadt stellt für den Bau und den Betrieb der Kita das Grundstück zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt über den Mietzins. Die Zweckbindungsfrist läuft mind. 25 Jahre. Es ist vorgesehen Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Die Finanzierung geht mit Qualitätsansprüchen einher, die von den Bietern eingehalten werden müssen.

II.2.5) Zuschlagskriterien

Die nachstehenden Kriterien

Qualitätskriterium – Name: Zusammensetzung und Erfahrung des vorgesehenen Projektteams / Gewichtung: 10

Qualitätskriterium – Name: Herangehensweise an die im Auftrag formulierte Aufgabe / Gewichtung: 30

Qualitätskriterium – Name: Gesamteindruck / Qualität der Präsentationsunterlagen, Beantwortung von Rückfragen / Gewichtung: 10

Kostenkriterium – Name: Finanzierungskonzept / Gewichtung: 50

II.2.7) Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten: 300

Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja

Beschreibung der Verlängerungen:

Der Vertrag über den Betrieb der Kindertagesstätte kann verlängert werden.

II.2.9) Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden

Geplante Mindestzahl: 3

Höchstzahl: 5

Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Alle Bewerber, die einen Teilnahmeantrag fristgerecht eingereicht haben und die formellen Mindestkriterien/anforderungen erfüllen, sind für die Wertung zugelassen. Der Auftraggeber wählt anhand der erteilten Auskünfte unter den Bewerbern, die nicht ausgeschlossen wurden und die die genannten Anforderungen erfüllen, diejenigen aus, die er zur Verhandlung auffordert.

Technische und Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:

– Anzahl Beschäftigte im Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (§ 46 Abs. 3 Nr. 8) (max. 3 Pkt.):

— Anzahl Beschäftigte über 5 1 Punkt,

— Anzahl Beschäftigte über 15 2 Punkte,

— Anzahl Beschäftigte über 30 3 Punkte,

– Eigenerklärung des Bieters zur Qualifikation des Projektleiters § 46 (3) Nr. 2 VgV zwecks Qualitätskontrolle (max. 2 Pkt.):

— 0 bis 7 Jahre 0 Punkt,

— 7 bis 15 Jahre 1 Punkte,

— Mehr als 15 Jahre 2 Punkte,

– Eigenerklärung des Bieters zur Qualifikation des stellvertretenden Projektleiters § 46 (3) Nr. 2 VgV zwecks Qualitätskontrolle (max. 2 Pkt.):

— 0 bis 7 Jahre 0 Punkt,

— 7 bis 15 Jahre 1 Punkte,

— Mehr als 15 Jahre 2 Punkte,

– Eigenerklärung in Listenform gem. § 46 (3) 1 VgV über die wesentlichen in den letzten 10 Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen (Errichtung/Betrieb Kindertageseinrichtung):

— Keine Angaben/ unzureichende Übereinstimmung 0 Punkte,

— 1 Projekt 1 Punkt,

— 2 bzw. 3 Projekte 2 Punkte,

– Eigenerklärung über den spezifischen Umsatz der 3 letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren gemäß § 45 (1) Nr. 1 VgV (max. 3 Pkt.):

— < 500 000 = 0 Punkte,

— 999 999 – 500 000 = 1 Punkt,

— 1 000 000 – 1 999 999= 2 Punkte,

— >2 000 000 = 3 Punkte,

– Gesamtkosten (butto) des/ der Referenzprojekt/e (je eingereichtes, vergleichbares Projekt):

— >[Betrag gelöscht] EUR = 2 Punkte,

— 4 999 999 – [Betrag gelöscht] EUR = 1 Punkt,

— < [Betrag gelöscht] EUR = 0 Punkte.

Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, behält sich die Vergabestelle vor, gemäß § 75(6) Vergabeverordnung (VgV) unter den verbliebenen Bewerbern zu losen oder die Anzahl der zur Angebotsaufforderung vorgesehenen Teilnehmer zu erhöhen.

Für den Fall, dass ausgewählte Bieter ihre Teilnahme am Verhandlungsverfahren absagt, behält sich die Auftraggeber vor, Nachrücker zu benennen.

II.2.14) Zusätzliche Angaben

Der Investor/ Träger beteiligt sich mit mindestens 5 % an den nach Abzug aller Förderzuschüsse ungedeckten Investitionskosten (Neubau Gebäude, Einrichtung und Ausstattung sowie Außengelände mit Spielgeräten).

Der Investor/ Bauträger errichtet die Kindertagesstätte in enger Abstimmung mit dem Träger und der Stadt in Eigenregie und finanziert die Investitionskoten nach Abzug der Fördermittel vor. Die Beantragung der Fördermittel erfolgt gemäß den Richtlinien durch den zukünftigen Träger der Kita-Einrichtung (Zweckbindungsfrist 25 Jahre). Dieser leitet die Fördermittel an den Investor/ Bauträger weiter. Eine Refinanzierung der Erstellungskosten erfolgt über eine Mietzahlung des Trägers der Kita-Einrichtung an den Investor/ Bauträger. Eine Refinanzierung des Trägers erfolgt über einen mit der Stadt abzuschließenden Finanzierungsvertrag über die laufenden Betriebskosten ab Inbetriebnahme der Einrichtung.

Die Förderung der laufenden Betriebskosten erfolgt zurzeit in Form einer „Defizitfinanzierung“ (Stadt 95 %, Träger 5 %, Verwaltungskostenbeitrag 5 % der Betriebskosten). Die Platzvergabe erfolgt durch den Träger in Zusammenarbeit mit der Stadt. Hierzu besteht bei der Stadt eine zentrale Anmeldestelle zur Warteliste für alle Kita-Einrichtungen.

Öffnungszeiten ergeben sich aus dem Anmeldeverhalten und dem pädagogischen Konzept.

Die derzeitige Betriebskostenförderung sieht eine Jahresöffnungszeit von grundsätzlich 48 Wochen vor.

Die Elternbeiträge werden derzeit einheitlich durch die Stadt festgelegt und sind bindend. Im Rahmen der zukünftigen Kita-Finanzierung werden einheitliche Elternbeiträge festgelegt, die ebenfalls bindend sind.

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1) Teilnahmebedingungen

III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

Es sind nur Bewerbungen mit vollständig ausgefülltem Bewerbungsbogen sowie der beigefügten Vordrucke und den darin geforderten Angaben und Anlagen einzureichen.

Mehrfachbeteiligungen in personell identischer Form sind nicht zugelassen.

Bewerbungen per E-Mail oder auf dem Postwege sind nicht zulässig.

Die Bewerbungsfrist ist zwingend einzuhalten.

Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist möglich. Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat die geforderten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise vorzulegen, wobei jedes Mitglied seine Eignung für die Leistung nachweisen muss, die es übernehmen soll. die Aufteilung ist anzugeben.

Der AG behält sich vor, fehlende bzw. nicht ausreichend ausgefüllte Unterlagen nachzufordern.

Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen einzureichen:

– Erklärung der Bewerber- / Bietergemeinschaft,

– Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und §§ 124 GWB,

– Nachweis über die Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschrift,

– Nachweis der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII),

– Nachweis der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.

III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

– Eigenerklärung über den spezifischen Umsatz der 3 letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren gemäß § 45 (1) Nr. 1 VgV (max. 3 Pkt.),

– Berufshaftpflichtversicherung gem. § 45 (1) Nr. 3 bzw. § 45 (4) VgV und der Bereitschaft zur Anpassung von Deckungssumme u.

– Versicherungsbedingungen gem. den Projekterfordernissen im Auftragsfall ([Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden, über [Betrag gelöscht] EUR für sonstige Schäden),

– Bedienung Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe) § 47 VgV

– Anzahl Beschäftigte im Mittel der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV) für die Erbringung von mit dem ausgeschriebenen Leistungsbild vergleichbaren Leistungen. (Führungskräfte/festangestellte Mitarbeiter/innen),

– Eigenerklärung des Bieters zur Qualifikation des Projektleiters § 46 (3) Nr. 2 VgV zwecks Qualitätskontrolle. Die Berufserfahrung des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters ist jeweils durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen.

– Angaben zu Unteraufträgen § 36 VgV (wenn beabsichtigt),

– Angabe von Referenzen gem. § 75 Abs. 5 VgV (Gemeinsame Liste bei Bewerbergemeinschaft).

Je Bieter/ Bewerbergemeinschaft sind in Summe maximal 3 in den letzten 7 Jahren fertiggestellte Referenzprojekte zulässig.

Der Referenzzeitraum muss zwischen 2012-2018.

Zudem sind die Referenzprojekte anschaulich zu präsentieren.

Der Umfang der Präsentation darf nicht mehr als 4 DIN A4 Seiten je Projekt umfassen. Die Auswahl des Inhalts sollte eine Beurteilung des Projekts ermöglichen.

Bei einer Referenz, deren Urheberschaft bei anderen liegt, sind die Urheber und der Anteil der eigenen Leistung anzugeben.

Bewerbergemeinschaften geben an, welches Mitglied die Leistung erbracht hat.

Vergleichbare Leistungen sind Neubauprojekte von Kindertagesstätten mit einem ähnlichen Umfang (inkl. Erweiterungsoptionen) und der Betrieb von Kindertagesstätten ähnlicher Größenordnung. Die unterschiedlichen Leistungen sind in mind. jeweils einem der oben genannten Referenzprojekten nachzuweisen.

III.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

 

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.4) Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs

IV.1.5) Angaben zur Verhandlung

Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen

 

VI.3) Zusätzliche Angaben:

1) Teilnahmeantrag (Bewerbung) in elektronischer Form;

2) Anlagen der EU-Bekanntmachung:

– A_ Bewerbungsbogen,

– A_Liste der Anlagen,

– A_Erklärung der Bewerber- /Bietergemeinschaft,

– A_Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB,

– A_Referenzprojekte,

– A_Übersicht Bedienung Kapazitäten andere Unternehmen,

– B_Bewertungsmatrix Auswahlverfahren,

– B_Bewertungsmatrix Zuschlagskriterien,

– C_Vertragsentwurf Kindertagesstättenvertrag,

– C_KiTa-Reform Zusammenfassung – Anlage Eckpunkte,

– C_KiTa_Reform Zusammenfassung.

3) Sämtliche Vergabeunterlagen einschl. Bewerberbogen und Anlangen sowie im laufenden Bewerbungsverfahren eingestellte Hinweise/Anfragen/Korrekturen sind kostenlos abrufbar unter:

4) Interessierte Unternehmen sind verpflichtet, sich laufend über Änderungen und Fragen/Antworten zum Verfahren auf der Vergabeplattform zu unterrichten.

5) Änderungen des Bewerbungsbogens sind nicht zulässig.

6) Bewerbergemeinschaften gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter sind zugelassen. Mehrfachbeteiligungen, d. h. parallele Beteiligung einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft sind grundsätzlich unzulässig und können zur Nichtberücksichtigung sämtlicher betroffenen Bewerbergemeinschaften im weiteren Verfahren führen. Im Zweifelsfall haben die Bewerber nachzuweisen, dass der Wettbewerb durch die Mehrfachbeteiligungen nicht beeinträchtigt wird.

7) Dies gilt nicht in gleicher Weise für Mehrfachbewerbungen als Nachunternehmer (NU). Der Auftraggeber behält sich bei Bewerbern oder Bewerbergemeinschaften mit demselben NU vor, diese NU aus Wettbewerbsgründen von der Teilnahme an den Bietergesprächen auszuschließen. Die NU-Leistung kann in diesem Fall dennoch zum Gegenstand des Bietergesprächs werden.

8) Sofern der Bewerber eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) einreichen möchte, muss er sicherstellen, dass die EEE sämtliche zuvor genannten Angaben/ Erklärungen/ Nachweise enthält. Die EEE muss nicht verwendet werden, wenn der Bewerbungsbogen einschließlich Anlagen vollständig ausgefüllt eingereicht wird.

Team (Unter) Strom

Team (Unter) Strom

vorgestellt von Thomas Ax

Wir bieten an die versierte Durchführung von Verfahren zur Strombeschaffung: Energie- und vergaberechtliche Beratung in der Konzeption und der Durchführung einer EU-weiten Strombeschaffung aus einem Guss.

Rechtlicher Rahmen zur europaweiten Ausschreibung von Ökostrom:

Ablauf, Konzept und Zeitplan einer europaweiten Ausschreibung von Ökostrom sind zum einen durch die Besonderheiten des Auftragsgegenstandes „Ökostrom“ bestimmt. Zum anderen ergibt sich der Verfahrensablauf, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, aus zwingenden vergaberechtlichen Vorschriften.

Durchgeführt wird ein Offenes Verfahren nach GWB/VgV.

Öffentliche Auftraggeber können nach europäischem Vergaberecht und § 14 Abs. 2 S. 1 VgV zwischen zwei Arten des Vergabeverfahrens wählen: das offene und das nicht offene Verfahren. Bei beiden Verfahren soll ein möglichst großer Wettbewerb unter den Bietern erreicht werden; das erste beginnt mit einem Aufruf, sich unmittelbar mit einem Angebot zu beteiligen, das zweite mit einem Aufruf, sich für die Angebotsabgabe zu bewerben; damit stellt sich der Bewerber einer Vorauswahl, bevor er zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Das offene Verfahren ist streng formal aufgebaut. Es läuft nach festen Vorgaben und Schritten ab. Es ist bewusst transparent und überprüfbar gestaltet. Bieter können den in den §§ 155 ff. GWB vorgesehenen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und Vergabeverfahren durch die Vergabekammern und – in zweiter Instanz – durch die Vergabesenate der Oberlandesgerichte überprüfen lassen. Die wichtigsten Verfahrensgrundsätze im offenen Verfahren sind gemäß § 97 GWB: ► Pflicht zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb ► Pflicht zur Gleichbehandlung der Bieter (Diskriminierungsverbot) ► Transparenzgebot ► Verhandlungsverbot, insbesondere über die Angebotspreise.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Auftrag europaweit ausschreiben, wenn der Auftragswert die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Deshalb muss er vor der Ausschreibung den künftigen Auftragswert der Ökostromlieferung schätzen. Bei dieser Schätzung ist von der geschätzten Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Ökostromlieferung in der gesamten Laufzeit des künftigen Vertrags auszugehen. Mögliche Optionen oder Vertragsverlängerungen sowie Prämien oder Zahlungen an den Bieter sind dabei zu berücksichtigen. Der Auftragswert ergibt sich damit vorliegend aus zwei Faktoren: ► den zu erwartenden Ökostromlieferentgelten und ► der Laufzeit des zu vergebenden Ökostromlieferauftrags.

Zunächst sind die zu erwartenden Ökostromlieferentgelte zu schätzen. Bei der Schätzung des Auftragswertes für einen All-inclusive-Stromliefervertrag (Stromlieferung einschließlich Netznutzung) sind alle Bestandteile des Strompreises einzubeziehen. Dies sind neben den Entgelten für die Lieferung und Abrechnung der Energie die Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers, die Entgelte für Messung und Zähldatenbereitstellung durch den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber, die Umlage nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), die Konzessionsabgaben gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV), die Entgelte für eventuell anfallende Blindarbeit (oberhalb der Abrechnungsfreigrenze), die Umlage gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), sowie die Stromsteuer. Soll hingegen nur die reine Ökostromlieferung ohne Netznutzung vergeben werden, sind für die Schätzung des Auftragswertes neben den Stromlieferentgelten lediglich die EEG-Umlage und die Stromsteuer zu berücksichtigen. Entgelte, die vom jeweiligen Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden, sind nicht in die Schätzung des Auftragswertes einzubeziehen, denn diese Strompreisbestandteile werden bei einer reinen Ökostromlieferung ohne Netznutzung nicht vom Stromlieferanten, sondern vom örtlichen Netzbetreiber im Rahmen eines separat abzuschließenden Netznutzungsvertrags separat abgerechnet. Für die bei der Schätzung des Auftragswertes zu berücksichtigende Vertragslaufzeit enthält die Vergabeverordnung detaillierte Regelungen: Im Rahmen einer Ausschreibung von Ökostrom muss der Bieter nicht einen Gesamtpreis anbieten, sondern einen bedarfsabhängigen Arbeitspreis in ct/kWh. Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert ist ► bei einem auszuschreibenden Ökostromliefervertrag mit einer Festlaufzeit bis zu 48 Monate (d.h. 4 Jahre) die jeweils vorgesehene Vertragslaufzeit, ► bei einem auszuschreibenden Ökostromliefervertrag mit einer Festlaufzeit von mehr als 48 Monaten bzw. mit einer kürzeren Laufzeit, aber einer vertraglich vereinbarten Verlängerungsmöglichkeit über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. Ist z.B. in einem zwei- oder dreijährigen Ökostromliefervertrag vorgesehen, dass sich dieser jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht von einem der Vertragspartner gekündigt wird, ist die Vertragsdauer nicht absehbar. Bei der Schätzung des Auftragswertes ist daher von dem geschätzten Auftragswert für möglicherweise 48 Monate (4 Jahre) auszugehen. Bei der Schätzung der Auftragswerte sind weitere Regelungen zu beachten, die alle darauf gerichtet sind, einer „Flucht aus dem Vergaberecht“ vorzubeugen: ► Bei losweiser Vergabe ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Wert aller Lose zugrunde zu legen. ► Der Auftragswert darf nicht absichtlich so geschätzt oder aufgeteilt werden, dass der Auftrag dem Vergaberecht entzogen wird, z. B. indem nur die Ökostromlieferung an bestimmte Entnahmestellen ausgeschrieben wird und die Ausschreibung der Ökostromlieferung an weitere Entnahmestellen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. ► Bei Rahmenvereinbarungen erfolgt die Schätzung des Auftragswertes auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung geplanten Einzelaufträge, d. h. sämtlicher Einzelstromlieferverträge. Der nach den vorgenannten Grundsätzen geschätzte Auftragswert ist entscheidend für die weiteren vergaberechtlichen Anforderungen an die Ausschreibung des Ökostromliefervertrages. Der für die Anwendbarkeit des EU-Kartellvergaberechts maßgebliche Schwellenwert wird bei der Ausschreibung der Ökostromlieferung, die üblicherweise für mehrere Jahre erfolgt, regelmäßig überschritten.

Als konkreter Ausgangspunkt für die erste Schätzung des Auftragswertes können die letzten Jahresabrechnungen der Ökostromlieferung für alle auszuschreibenden Entnahmestellen dienen. Die Ökostrombezugskosten des Vorjahres (ohne Umsatzsteuer) sind mit der geplanten Vertragslaufzeit (meist 2 oder 3 Jahre, bei vertraglicher Verlängerungsmöglichkeit 4 Jahre) zu multiplizieren. Meist übersteigt der geschätzte Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert deutlich, so dass sich eine detaillierte Schätzung des Auftragswertes erübrigt. Der öffentliche Auftraggeber hat die Schätzung des Auftragswertes in seiner Vergabeakte vor Beginn der Ausschreibung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Berücksichtigung von Umweltanforderungen im Vergabeverfahren:

Öffentlichen Auftraggebern steht es grundsätzlich frei, Umweltanforderungen an ihre Beschaffungsgegenstände zu stellen. Das gilt auch für den Beschaffungsgegenstand „Strom“. Für Klimaschutz ist der Ausbau erneuerbarer Energien unerlässlich und die Beschaffung von Ökostrom setzt eindeutige Signale für die Energiewende. Über diese Signale hinaus können öffentliche Auftraggeber den eigenen ökologischen Fußabdruck im Hinblick auf THG-Emissionen reduzieren, wenn sie ihren Strombedarf durch Ökostrom mit bestimmten Qualitätsmerkmalen decken. Bei der Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom verfügen sie über zwei vergaberechtliche Ansatzpunkte, um die Umweltfreundlichkeit der Stromerzeugung zu berücksichtigen: ► Mindestanforderungen an den Auftragsgegenstand ► Zuschlagskriterien. Öffentliche Auftraggeber können zunächst den an ihre Entnahmestellen zu liefernden Strom in der Leistungsbeschreibung explizit als Strom aus erneuerbaren Energien definieren. Auf Angebote, welche die vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

Unser Ausschreibungskonzept:

Unser Konzept zur Beschaffung von Ökostrom hat sich in mehreren Ausschreibungen praktisch bewährt und wird laufend fortentwickelt. Das Konzept stellt durch seine hohen Anforderungen an die Ökostromqualität sicher, dass es zu einem Umweltnutzen durch die Lieferung des ausgeschriebenen Ökostroms kommt. Es ► stellt hohe Anforderungen an die eingesetzten erneuerbaren Energieträger und ► verpflichtet den Auftragnehmer zur (gegebenenfalls anteiligen) Stromlieferung aus konkret zu benennenden Neuanlagen, die nur wenige Jahre alt sind. Die Erfahrung aus den bislang durchgeführten Ausschreibungen zeigt, dass die Beschaffung von Ökostrom für öffentliche Auftraggeber nur mit geringen spezifischen Mehrkosten verbunden ist. Sie ist daher mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen vereinbar.

Die bislang durchgeführten Ausschreibungen von Ökostrom führten im Vergleich zu einer Lieferung von konventionellem Strom jeweils zu spezifischen Mehrkosten für Ökostrom zwischen 0,2 und 0,3 ct/kWh zuzüglich Umsatzsteuer. Das entspricht rund 1,4 % des Gesamtstrompreises.

Unsere Arbeitsschritte:

… im Vergabeverfahren zur Lieferung von Ökostrom bis zum Lieferbeginn: ► ggf. Vorinformation im Supplement zum Amtsblatt der EU ► Erstellung eines Zeitplans sowie eines Projektablaufplans ► Konzeption des Vergabeverfahrens zur Lieferung von Ökostrom ► ggf. Kündigung bestehender Stromlieferverträge ► Datenerfassung für die auszuschreibenden Entnahmestellen ► Erstellung der Vergabeunterlagen, insbesondere Formulierung der Zuschlagskriterien und des abzuschließenden Liefervertrags ► Vergabebekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU (und eventuell zusätzlich in nationalen Bekanntmachungsmedien) ► Bereitstellung der Vergabeunterlagen an interessierte Bieter ► schriftliche Beantwortung von Anfragen, Hinweisen und Rügen einzelner Bieter, ggf. in diesem Zuge Ergänzung oder Änderung der Vergabeunterlagen mit entsprechender Information an alle Bieter, die sich gemeldet haben; dann notfalls auch Verlängerung der Angebotsfrist ► Eingang der Angebote, Registrierung der Angebote ► protokollierte Angebotsöffnung (Submission) ► dokumentierte Angebotsprüfung ► ggf. Aufklärung des Angebotsinhalts ► dokumentierte Angebotswertung ► dokumentierte Vergabeentscheidung des Auftraggebers ► Vorabinformation über das Ausschreibungsergebnis an alle nicht berücksichtigten Bieter ► Einhaltung der 15- bzw. 10 Tage Wartefrist vor Zuschlagserteilung ► Zuschlagserteilung ► Ausfertigung und Unterzeichnung des Ökostromliefervertrages ► Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag im Supplement zum Amtsblatt der EU ► Vertragsdurchführung, Lieferbeginn

Der öffentliche Auftraggeber sollte bei Lieferbeginn zum 1. Januar des Folgejahres spätestens im 2. Quartal des letzten Lieferjahres mit der Vorbereitung der europaweiten Ökostromausschreibung beginnen. Gewinnt ein Bieter die Ausschreibung, der bisher nicht Stromlieferant des öffentlichen Auftraggebers war, so hat er die Stromlieferung beim jeweiligen Netzbetreiber spätestens zehn Werktage vor Lieferbeginn anzumelden. Der jeweilige Netzbetreiber hat den Lieferantenwechsel innerhalb von maximal drei Wochen abzuwickeln, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten beim Netzbetreiber. Im Falle eines Lieferantenwechsels können bei der Anmeldung der Entnahmestellen Einzelfragen auftreten, die vor Lieferbeginn zwischen dem neuen Lieferanten und dem jeweiligen Netzbetreiber zu klären sind. Deswegen sollte der Auftraggeber dem neuen Lieferanten einen deutlich über die Mindestfrist von zehn Werktagen hinausgehenden Zeitraum für die Anmeldung der Belieferung der Entnahmestellen einräumen. Praxistipp Nach Zuschlagserteilung sollte dem erfolgreichen Bieter (d. h. dem künftigen Lieferanten) vor Lieferbeginn ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen für die Anmeldung der Belieferung der Entnahmestellen beim jeweiligen örtlichen Netzbetreiber und für Klärfälle zur Verfügung stehen. Bei Lieferbeginn zum 1. Januar eines Jahres (Regelfall) sollte der Zuschlag spätestens Anfang/Mitte November des Vorjahres erteilt werden.

Das eigentliche Vergabeverfahren beginnt mit der Versendung der Vergabebekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Sie ist mit elektronischen Mitteln vom öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. In der Vergabebekanntmachung gibt der öffentliche Auftraggeber die Absicht der Auftragsvergabe und weitere Informationen bekannt. Die Vergabebekanntmachung ist vom Auftraggeber nach dem im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster zu erstellen. In diesem Muster sind alle Informationen über den zu vergebenden Auftrag und das Vergabeverfahren vorgegeben, die der Auftraggeber mit der Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen hat. Die europäische Internetseite http://simap.ted.europa.eu/ stellt das entsprechende Formular zur Bekanntmachung der Vergabe eines öffentlichen Auftrags kostenlos zum Download zur Verfügung. Dieses Formular kann der öffentliche Auftraggeber am Computer selbst ausfüllen und direkt auf elektronischem Wege per E-Mail an das Amt für Veröffentlichungen der EU weiterleiten.

Das Vergabeverfahren ist von Anfang an fortlaufend zu dokumentieren. Die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen im Vergabeverfahren hat der Auftraggeber in einer umfassenden Vergabedokumentation, auch Vergabevermerk genannt, fortlaufend festzuhalten. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Vergabedokumentation dient auch der transparenten Gestaltung des gesamten Vergabeverfahrens. Die Vergabedokumentation soll eine Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Maßnahmen, Feststellungen und Entscheidungen gewährleisten. Darüber hinaus kommt ihr eine wesentliche Beweisfunktion zu, die in einem möglichen Nachprüfungsverfahren von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Auftraggebers sein kann.

Die Vergabeunterlagen bestehen aus ► dem Anschreiben, ► ggf. den Bewerbungsbedingungen und ► den Vertragsunterlagen. Die Vertragsunterlagen bestehen aus ► der Leistungsbeschreibung (einschließlich des Leistungsverzeichnisses), ► den Vertragsbedingungen (Muster-Ökostromliefervertrag) und ► den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Teil B (VOL/B – Ausgabe 2003).

Der Auftraggeber sollte für die Preisangebote und alle gewünschten Angaben der Bieter Formulare in den Vergabeunterlagen vorgeben, die die Bieter auszufüllen haben. Auf diese Weise ist die Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Angebote am besten gewährleistet. Folgende Formulare ergeben sich aus den Bestimmungen der VgV und haben sich in der Praxis bewährt: Checkliste zu den Formularen in den Vergabeunterlagen ► Angebot (Formblatt) ► Preisblatt ► Eigenerklärung zur Eignung ► Eigenerklärung zum Unternehmen ► Liste der Referenzen ► Ggf. Erklärung einer Bietergemeinschaft ► Ggf. Erklärung zur beabsichtigten Beauftragung von Unterauftragnehmern

Die Leistungsbeschreibung für eine europaweite Ausschreibung von Ökostrom hat in aller Regel folgenden Inhalt: ► Verzeichnis der Entnahmestellen mit den erforderlichen Daten (Leistungsverzeichnis) ► sonstige Informationen und Hinweise zur Ökostromlieferung ► Lieferumfang (ggf. bezogen auf Lose) ► Lieferzeitraum ► Preisblatt für die Strompreisangebote der Bieter ► Zuschlagskriterien ► Künftiger Stromliefervertrag

Der Auftraggeber hat bei einer europaweiten Ausschreibung von Ökostrom in den Vergabeunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben und zu gewichten. Die Kenntnis der Zuschlagskriterien ist für die Bieter zwingende Voraussetzung, ihr Angebot zu erstellen. Um die Zuschlagskriterien für die Bieter so transparent wie möglich zu machen, sollte der Auftraggeber sie sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in der Leistungsbeschreibung angeben. Das wesentliche Kriterium ist das des wirtschaftlichsten Angebotes. Dies bedeutet, dass bei der Zuschlagserteilung nicht zwingend nur der angebotene Preis zu berücksichtigen ist. Es können weitere Kriterien aufgestellt werden, nach denen das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und die Zuschlagsentscheidung getroffen werden soll. Bei der Festlegung verschiedener Zuschlagskriterien hat der öffentliche Auftraggeber zu beachten, dass der Preis der Stromlieferangebote ein wichtiges, die Vergabeentscheidung substantiell beeinflussendes Entscheidungskriterium bleiben muss und nicht marginalisiert werden darf. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Wertungsanteil des Angebotspreises nicht unter 50 % festgelegt wird. Die Festlegung der Zuschlagskriterien in der Vergabebekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen ist für den öffentlichen Auftraggeber bindend. Bei der Wertung der Angebote berücksichtigt der Auftraggeber entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die er in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt hat. Eine Änderung der Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren ist unzulässig. Im Ausschreibungskonzept wird der niedrigste Angebotspreis als einziges Zuschlagskriterium empfohlen. Unter allen Angeboten, welche die vom Auftraggeber vorgegebenen Mindestanforderungen an die Ökostromqualität erfüllen, ist in diesem Fall der Zuschlag auf das Angebot zur Ökostromlieferung mit dem niedrigsten Angebotspreis zu erteilen. Ein einfacher Preisspiegel reicht für die Angebotswertung aus. Im Rahmen der Angebotswertung wird der niedrigste Angebotspreis für die vom Bieter angebotenen Lieferung von Ökostrom ermittelt. Hinzu kommen – bei allen Angeboten einheitlich – Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern.

Der Muster-Ökostromliefervertrag ist wie die Leistungsbeschreibung Bestandteil der Vertragsunterlagen und wird vom Auftraggeber vorgegeben. Im Ökostromliefervertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart. Die Bieter dürfen ihren Angeboten keine eigenen Vertragsbedingungen zugrunde legen, andernfalls wäre das Angebot auszuschließen.

Der Stromliefervertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: Inhalt des Stromliefervertrages ► Art und Umfang der Stromlieferung ► Pflicht des Lieferanten zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen an die Ökostromqualität im Lieferzeitraum ► Nachweispflichten des Lieferanten über die Ökostromqualität ► Anforderungen an die Stromlieferung (Wechsel- oder Drehstrom, Frequenz, bedarfsabhängige Lieferung, Herkunft und weitere besondere Anforderungen) ► Definition der Anschluss- und Übergabestellen ► Möglichkeit des Auftraggebers zur Errichtung und zum Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen ► Regelung über Netzanschluss und Netznutzung ► Messung an den Entnahmestellen ► Stromlieferpreise ► Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen ► Datenbereitstellung ► Vertragslaufzeit und Verlängerungsmöglichkeit ► Lieferunterbrechung und Haftung ► ggf. Sicherheiten (z. B. Vertragserfüllungsbürgschaft) ► ggf. Sonderkündigungsrechte und Vertragsstrafen (z. B. in Bezug auf die nachweisliche Lieferung von Ökostrom) ► Abrechnung bestimmter Strompreisanteile in der jeweiligen Höhe (z. B. EEG Umlage, Netzentgelte, Steuern etc.) ► Rechtsnachfolge ► wesentliche Vertragsbestandteile ► Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ► Schlussbestimmungen

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Unsere Referenzen

Auftraggeber
Stadt Esslingen, Firma Esslingenlive
Komplette Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Strom
2019

Auftraggeber
Abwasserverband Kronberg
Im Tries 18, 61476 Kronberg im Taunus
Komplette Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Strom
2018

Auftraggeber
Abwasserverband Main-Taunus -KöR-
Vincenzstraße 4, 65719 Hofheim am Taunus
Komplette Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Strom
2018

Auftraggeber
Abwasserverband Oberer Rheingau
Große Hub 9, 65344 Eltville
Komplette Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Strom
2018

Auftraggeber
Abwasserverband Mittlerer Rheingau
Am Rüdesheimer Hafen, 65385 Rüdesheim am Rhein
Komplette Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Strom
2018

Auftraggeber
Abwasserverband Obere Aar
Vogtlandstraße 26-28, 65232 Taunusstein
Komplette Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Strom
2018

Auftraggeber
Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal
Frankfurter Straße 28
65520 Bad Camberg
Komplette Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Strom
2018

Auftraggeber
Rhein-Hunsrück-Kreis
Komplette Durchführung einer Markterkundung zur Beschaffung eines EnergieContracting
Komplette Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung eines EnergieContracting
2018

Auftraggeber
Stadt Ludwigshafen, Mosaikschule Ludwigshafen
Komplette Durchführung einer Markterkundung zur Beschaffung eines EnergieContracting
Komplette Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung eines EnergieContracting
2017

Auftraggeber
Stadt Ettlingen
Komplette Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Strom
2017

Auftraggeber
KTI (FZK)
Unterstützung bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Strom
2006

Team Versicherungen stellt sich der Herausforderung

Team Versicherungen stellt sich der Herausforderung

Die Gebäudewirtschaft der Kommunen ist vielfach zuständig für die Vorbereitung und Durchführung Offener Verfahren nach VgV i. V. m. GWB zur Vergabe von Versicherungsleistungen für die betreuten Objekte.

Verträge sind gekündigt. Mit Wirkung zum 01.01.2022 muss neu ausgeschrieben werden.

Unser Team Versicherungen erbringt typischerweise die folgenden Beratungsleistungen:

  • Feuertechnische Besichtigung zur Risikoanalyse, Risikoanalyse des Bestandes anhand der Schadensquoten, Ermittlung der Gebäudewerte etc.
  • Erarbeitung eines adäquaten Versicherungskonzeptes, Beratung zu Optimierungsmöglichkeiten des Vertrages (Versicherungsumfang, Selbstbehalt, Höchstentschädigungen, Vertragsdauer), Prämienindikation
  • Erstellung der allgemeinen Leistungsbeschreibung
  • Erstellung des Rahmenvertrags
  • Erstellung der weiteren erforderlichen Vergabeunterlagen (u. a. Bewertungsmatrix)
  • Beantwortung von fachlichen Bieterfragen
  • Prüfung der formellen Voraussetzungen als auch der Eignung der jeweiligen Bieter
  • Prüfung und Wertung der Angebote in vier Wertungsstufen, Vorbereitung der Vergabeempfehlung
  • Veranlassung von Nachforderung fehlender Nachweise und Aufklärungen
  • Zurückweisung / Abhilfe von eventuellen Rügen
  • Begleitung der Gespräche in der Implementierungsphase (optional)

Wir stellen uns auch komplexen Ausgangslagen.

Wir stellen uns eine sorgfältig getaktete Zeitschiene vor.

Bsp.:

Auftragserteilung erfolgt am 1.3..

  • Feuertechnische Besichtigung zur Risikoanalyse, Risikoanalyse des Bestandes anhand der Schadensquoten, Ermittlung der Gebäudewerte etc. kann dann erfolgen im März/April.
  • Erarbeitung eines adäquaten Versicherungskonzeptes, Beratung zu Optimierungsmöglichkeiten des Vertrages (Versicherungsumfang, Selbstbehalt, Höchstentschädigungen, Vertragsdauer), Prämienindikation soll dann erfolgen im Mai.
  • Erstellung der allgemeinen Leistungsbeschreibung soll dann erfolgen im Juni.
  • Erstellung des Rahmenvertrags soll dann erfolgen im Juni.
  • Erstellung der weiteren erforderlichen Vergabeunterlagen (u. a. Bewertungsmatrix) soll dann erfolgen im Juni.

Die Vergabeunterlagen umfassen vergaberechtlich alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus

1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,

2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und

3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.

Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen.

Aufteilung nach Losen und entsprechende Limitationen

Es wird nachzudenken sein über eine uU gebotene Aufteilung nach Losen und entsprechende Limitationen: Unbeschadet des § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen. Er kann, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose auf eine Höchstzahl beschränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.

Der öffentliche Auftraggeber gibt die Vorgaben in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt. Er gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien in den Vergabeunterlagen an, die er bei der Vergabe von Losen anzuwenden beabsichtigt, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.

In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose vergeben, wenn er in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angibt, die kombiniert werden können.

EU-weite Bekanntmachung des unterstellt Offenen Verfahrens

Das eigentliche Vergabeverfahren könnte um bei dem Bsp zu bleiben gestartet werden am 7.6. mit der EU-weiten Bekanntmachung des unterstellt Offenen Verfahrens.

Auftragsbekanntmachungen sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können. Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die der öffentliche Auftraggeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

Ablauf des Verfahrens

Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert. Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen.

Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

Fristen

Was die Fristen anbelangt wäre zusätzlich Folgendes zu beachten:

Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.

Im eigentlichen Vergabeverfahren wären dann die weiteren Leistungen zu erbringen:

  • Beantwortung von fachlichen Bieterfragen
  • Prüfung der formellen Voraussetzungen als auch der Eignung der jeweiligen Bieter
  • Prüfung und Wertung der Angebote in vier Wertungsstufen, Vorbereitung der Vergabeempfehlung
  • Veranlassung von Nachforderung fehlender Nachweise und Aufklärungen
  • Zurückweisung / Abhilfe von eventuellen Rügen

Voraussetzungen und Grundlagen schaffen

Das setzt voraus, dass die entsprechenden Voraussetzungen und Grundlagen geschaffen worden sind.

Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.

Das wäre auszugestalten.

Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen.

Das wäre auszugestalten.

Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

Das wäre auszugestalten.

Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses.

Das wäre auszugestalten.

Prüfung und Wertung der Angebote mit Vergabevorschlag

Prüfung und Wertung der Angebote mit Vergabevorschlag könnten wir uns um weiter bei dem Bsp zu bleiben vorstellen für Mitte Juli.

Vorabinformation nach § 134 GWB könnten wir uns vorstellen für Mitte August.

Zuschlagserteilung könnten wir uns vorstellen für Anfang September.

Inkludiert ist (nur der guten Vollständigkeit halber) selbstverständlich

  • Begleitung der Gespräche in der Implementierungsphase (optional)

Das Team besteht aus dem Unterzeichner, der das Projekt persönlich durchführt und selbst für folgende Leistungen zuständig ist

  • Risikoanalyse des Bestandes anhand der Schadensquoten, Ermittlung der Gebäudewerte etc.
  • Erarbeitung eines adäquaten Versicherungskonzeptes, Beratung zu Optimierungsmöglichkeiten des Vertrages (Versicherungsumfang, Selbstbehalt, Höchstentschädigungen, Vertragsdauer), Prämienindikation
  • Erstellung der allgemeinen Leistungsbeschreibung
  • Erstellung des Rahmenvertrags
  • Erstellung der weiteren erforderlichen Vergabeunterlagen (u. a. Bewertungsmatrix)
  • Beantwortung von fachlichen Bieterfragen
  • Prüfung der formellen Voraussetzungen als auch der Eignung der jeweiligen Bieter
  • Prüfung und Wertung der Angebote in vier Wertungsstufen, Vorbereitung der Vergabeempfehlung
  • Veranlassung von Nachforderung fehlender Nachweise und Aufklärungen
  • Zurückweisung / Abhilfe von eventuellen Rügen

    sowie

  • ein Mitarbeiter, der die Feuertechnische Besichtigung zur Risikoanalyse durchführt und
  • eine Mitarbeiterin, die sich um die Handhabung und Abwicklung des Vergabeverfahrens in formaler Hinsicht kümmert.

AxProjects: Beschaffung von neuen und gebrauchten Drehleitern

AxProjects: Beschaffung von neuen und gebrauchten Drehleitern

Wir sind versierte Ansprechparter für die Beschaffung von neuen und gebrauchten Drehleitern.

Problemlage: Das vorhandene Drehleiterfahrzeug der Stadt hat die UVV-Prüfung nicht mehr bestanden und musste außer Betrieb gesetzt werden. Da das Fahrzeug auch ca. 32 Jahre alt ist und nur 2004 technisch komplett überholt wurde, steht eine Neubeschaffung an. Zur Überbrückung wird ein entsprechendes Fahrzeug angemietet. Bei der Suche nach einem Neufahrzeug stößt die Stadt auf ein gebrauchtes Fahrzeug, das den Anforderungen entspricht. Die Kosten für den Kauf dieses konkreten Fahrzeuges werden in den Haushalt der Stadt für das Jahr 2021 eingestellt. Nach Genehmigung des Haushaltes durch die Aufsichtsbehörde sind die Gelder verfügbar. 

Fragestellung: Es stellt sich die Frage inwieweit der Erwerb dieses gebrauchten Fahrzeuges vergaberechtlich abzuwickeln ist. Bei einem Neufahrzeug kann man konkrete Leistungsvorgaben machen, die zu erfüllen sind und dann über den Preis entscheiden. Hierfür kann man ein LV erstellen und eine Ausschreibung machen. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist diese Vergleichbarkeit nicht so einfach gegeben. Hier ist der Preis je nach Alter sehr unterschiedlich. Braucht man mehrere Angebote von gebrauchten Fahrzeugen um dann eine Matrix mit Bewertungskriterien zu machen? Ist hier auch eine Bewertung für ein Neufahrzeug zu berücksichtigen?

Wie kann man vorgehen, um vergabekonform zu agieren?

Rahmenbedingungen: Ein Markt für gebrauchte Drehleitern mit einem ausschreibungsfähigen breiten Angebot existiert nicht. Die Stadt kann also nur passend zu dem gefundenen Fahrzeug das passende Verfahren entwickeln. Vielfach werden zum gefundenen Fahrzeug pro forma wettbewerbliche Verfahren gestaltet. Das ist weder sinnvoll noch zielführend.

Oft ist es so, dass zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung im abwehrenden Brandschutz und der Hilfeleistung schnellstmöglich Ersatz gefunden werden muss und ausreichende Zeit für ein wettbewerbliches Verfahren als bspw Offenes Verfahren nicht zur Verfügung steht.

Oft ist es so, dass als Übergangslösung eine Drehleiter angemietet wurde und eine Verlängerung der Mietzeit durch den Vermieter abgelehnt wurde, der Vermieter aber der Möglichkeit zum Kauf des Fahrzeuges aber aufgeschlossen gegenüber stand.

Schon daraus ergibt sich vielfach, dass es in eine bestimmte Richtung laufen muss und aus vergaberechtlicher Sicht auch laufen kann.

Nach unserer Markterkundung ist zu konstatieren, dass vielfach überhaupt nur eine gebrauchte Drehleiter in Betracht kommt, weil die Angebotssituation für neue Drehleitern schwierig ist und das aus den folgenden Gründen: Nur 2 Hersteller in Deutschland und Österreich; aktuell hohe Nachfrage bei Neufahrzeugen; lange Bauzeit eines Neufahrzeuges (mind. 18 Monate).

Unsere aktuellen Nachfragen bei den Herstellern haben ergeben, dass Messefahrzeuge (junge Gebrauchte) nicht vorgehalten werden und Gebrauchtfahrzeuge zwar zum Verkauf stehen, dies aber ältere Modelle der Jahre 1998 bis 2006 betrifft.

Auch der Händlermarkt ist aufgrund des Fahrzeugtyps sehr eingeschränkt.

Lösung: Die Stadt darf sich aber unter dem Gesichtspunkt des Leistungsbestimmungsrechts auf einen bestimmten Fahrzeugtyp festlegen. Nur ein bestimmtes Fahrzeug in einer bestimmten Konfiguration entspricht den begründeten Anforderungen der Stadt, weshalb ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Wettbewerber gut begründet für zulässig gehalten werden kann.

Möchte der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchführen, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es keine Wettbewerber gibt.

Die Frage, ob ein Auftrag aus technischen Gründen oder wegen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann, hängt entscheidend von der Festlegung des Auftragsgegenstands und der Bestimmung seiner technischen Spezifikationen ab. Legt sich der Auftraggeber auf bestimmte Funktionen, Merkmale oder Verfahren fest, kann es im Ergebnis sein, dass nur noch ein einziges Unternehmen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen (Kulartz in: Kulartz / Kus / Marx / Portz / Prieß, Kommentar zur VgV, § 14 Rn. 43 f. mwN). Bereits für die Vergabe eines Auftrags innerhalb eines wettbewerblichen Verfahrens ist anerkannt, dass die – dem Vergabeverfahren grundsätzlich vorgelagerte – Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, ob und was beschafft werden soll, und damit auch die Frage, welche Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen gestellt werden dürfen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wettbewerbsoffenen Beschaffung vergaberechtlichen Grenzen unterliegt. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats gewahrt, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.09.2016, VII-Verg 13/16, juris Rn. 29-36; Beschluss v. 01.08.2012, VII-Verg 10/12, juris Rn. 40-45; Beschluss v. 27.6.2012, VII-Verg 7/12, juris Rn. 21 ff.). Führt die Bestimmung des Auftragsgegenstands durch den öffentlichen Auftraggeber dazu, dass im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 a) oder b) VgV der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, greift das Korrektiv des § 14 Abs. 6 VgV ein, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, mithin eine Vergabe außerhalb des Wettbewerbs, nur dann gelten, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers unterliegt damit engeren vergaberechtlichen Grenzen als dies bei Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens der Fall ist. Eine Leistungsbestimmung, die im Falle des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf einer wesentlich größeren Rechtfertigungstiefe als eine solche, die unter Aufrechterhaltung des Vergabewettbewerbs im Ergebnis (nur) zu einer hersteller- oder produktbezogenen Leistungsspezifikation gemäß § 31 Abs. 6 VgV führt (vgl. Kulartz aaO Rn. 46 mwN).

Eine Leistungsbestimmung, die zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf größerer Rechtfertigungstiefe als eine solche, die unter Aufrechterhaltung des Vergabewettbewerbs im Ergebnis (nur) zu einer hersteller- oder produktbezogenen Leistungsspezifikation führt.

Der Entscheidung, ob die Vergabe im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen ist, hat eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage vorauszugehen, die ordnungsgemäß zu dokumentieren ist.

Für eine nicht erfolgte europaweite Ausschreibung existiert keine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass der öffentliche Auftraggeber nur dann auf eine europaweite Ausschreibung verzichtet, wenn er den Verzicht für zulässig hält.

Zudem bietet sich vielfach mit dem Kauf des Fahrzeuges vom jetzigen Vermieter eine vorteilhafte Gelegenheit.

Das Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter könnte auf Grundlage eines attraktiven indikativen Angebotes vertretbar für zulässig gehalten werden.

Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

Der og Ausnahmetatbestand stellt zwar ab auf besonders günstige Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens usw. Diese besonderen Hintergründe liegen nun bei Bieter nicht vor.

Der der VgV vergleichbare Tatbestand in der neuen UVgO ist allerdings nicht so eng gefasst. § 8 Abs. 4 Nr. 13 UVgO nennt als Anwendungsfall der Verhandlungsvergabe die vorteilhafte Gelegenheit.

Eine vorteilhafte Gelegenheit liegt vor, wenn durch die Freihändige Vergabe offenkundig eine wirtschaftlichere Bedarfsdeckung möglich ist als dies bei Anwendung der Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung möglich wäre.

Im Abschnitt der VOL/A fand sich diese nicht ausdrücklich, sondern – gut versteckt – im Anhang IV zur VOL/A, dort unter III. bei den Bemerkungen zu § 3 Abs. 5 lit l) VOL/A, ohne dass sich die Vorteilhaftigkeit wie nach VgV zwingend aus Einstellung der Geschäftstätigkeit oder Insolvenz ergeben müsste.

Durch den baldigen Ablauf der Mietzeit der Drehleiter und die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung im abwehrenden Brandschutz und der Hilfeleistung ist vielfach eine Vergabe mit vorheriger Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zeitlich nicht möglich.

Hier kann dann zusätzlich auf besondere Dringlichkeit abgestellt werden.

Fragen? Sprechen Sie uns gerne an.

Ax Vergaberecht
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