Ax Vergaberecht

Ordnungsgemäße Rüge im Sinne von § 160 Abs. 3 S. 1 GWB

Ordnungsgemäße Rüge im Sinne von § 160 Abs. 3 S. 1 GWB

von Thomas Ax

Zwar ist an Rügen ein großzügiger Maßstab anzulegen (OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 2002, WVerg 4/02 – juris, Rn. 19; OLG München, Beschluss vom 7. August 2007, Verg 8/07 – juris, Rn. 11 f.; Senatsbeschluss 13. April 2011, VII-Verg 58/10 – juris, Rn. 53). Da ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines – oft nur beschränkten – Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergabeverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen (Senatsbeschluss vom 13. April 2011, VII-Verg 58/10 – juris, Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 2010, 11 Verg 5/10 – juris Rn. 51; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2002, WVerg 4/02 – juris Rn. 18 f.). Der Antragsteller muss aber – wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht – zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (Senatsbeschluss vom 16. August 2019, VII-Verg 56/18; OLG München, Beschluss vom 11. Juni 2007, Verg 6/07 – juris, Rn. 31). Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2012, Verg W 5/12 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 20. November 2012, Verg W 10/12 – juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 2. August 2007, Verg 7/07, juris Rn. 15 f.). Da die Rüge einerseits den öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen soll, einen etwaigen Vergaberechtsverstoß zeitnah zu korrigieren (Beschleunigung des Vergabeverfahrens, Selbstkontrolle des öffentlichen Auftraggebers), und andererseits Zugangsvoraussetzung zum Nachprüfungsverfahren ist, ist es unabdingbar, dass der Antragsteller – um unnötige Verzögerungen des Vergabeverfahrens zu vermeiden und einem Missbrauch des Nachprüfungsverfahrens vorzubeugen – bereits frühzeitig diejenigen Umstände benennt, aufgrund derer er vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes ausgeht. Aus Gründen der Beschleunigung wie auch zur Vorbeugung gegen den Missbrauch der Rüge bzw. des Nachprüfungsverfahrens ist dem öffentlichen Auftraggeber in der Regel nicht zuzumuten, auf gänzlich unsubstantiierte Rügen hin in eine (ggf. erneute) Tatsachenermittlung einzutreten. Ähnlich dem dem Untersuchungsgrundsatz des § 163 GWB zugrunde liegenden Gedanken kann er sich vielmehr auf das beschränken, was von den Bietern vorgebracht wird oder ihm sonst bekannt sein muss. Daher ist der Antragsteller gehalten, schon bei Prüfung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß zu rügen ist, Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die ihm ohne großen Aufwand zur Verfügung stehen. Zudem muss er, um eine Überprüfung zu ermöglichen, angeben, woher seine Erkenntnisse stammen (siehe zur Berufung auf Branchen- und Marktkenntnis Senatsbeschluss, aaO., Rn. 53 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2012, Verg W 10/12 – juris, Rn. 5). Formulierungen wie “nach unserer Kenntnis” oder “nach unserer Informationslage” genügen in der Regel nicht (Senatsbeschlüsse vom 16. August 2019, VII-Verg 56/18, und vom 12. Juni 2019, VII-Verg 54/18, S. 16 f.).

Rüge ausnahmsweise entbehrlich

Rüge ausnahmsweise entbehrlich

von Thomas Ax

Die Rügeobliegenheit entfällt ausnahmsweise, wenn eine Rüge ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und daher “reine Förmelei” wäre. Ihren Zweck, dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstkontrolle zu geben, Rechtsverstöße ohne Durchführung eines zeitverzögernden Vergabenachprüfungsverfahrens zu korrigieren (Senatsbeschluss vom 22. August 2000, Verg 9/00; BayObLG, Beschluss vom 20. August 2001, Verg 9/01, NZBau 2002, 348; OLG Brandenburg Beschluss vom 10. Januar 2012, Verg W 18/11, VergabeR 2012, 521, 522; OLG Celle Beschluss vom 11. Februar 2010, 13 Verg 16/09, VergabeR 2010, 669, 674; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. Juni 2016, 1 Verg 2/16; Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage 2018, § 160 GWB Rn. 37; Jaeger in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2018, § 160 GWB Rn. 3), kann eine Rüge dann nicht erfüllen, wenn der öffentliche Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhält und auch auf eine Rüge unter keinen Umständen von seiner Entscheidung abrücken wird (Senatsbeschlüsse vom 16. August 2019, VII-Verg 56/18, und vom 11. Januar 2012, VII-Verg 67/11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. Juni 2016, 1 Verg 2/16 – juris, Rn. 85 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2000, 2 Verg 5/00, NZBau 2001, 462; Jaeger in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2018, § 160 GWB Rn. 67; Hofmann in Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, Kommentar, 2016, § 160 Rn. 86 f.).

Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB

Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB

von Thomas Ax

Die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist objektiv zu bestimmen. Eine die Rügeobliegenheit auslösende Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist – immer bezogen auf den konkreten Einzelfall – zu bejahen, wenn der Verstoß von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 3. April 2019, VII-Verg 49/18 – juris, Rn. 183; vom 26. Juli 2018, VII-Verg 23/18; und vom 28. März 2018, VII-Verg 54/17 – juris, Rn. 17). Im Hinblick auf Vergabeunterlagen wird damit als Voraussetzung einer Rügepräklusion gefordert, dass der Inhalt der Unterlagen bei laienhafter rechtlicher Bewertung, also ohne Bemühung besonderen Rechtsrats, auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wird, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören (Senatsbeschluss vom 26.Juli 2018, VII-Verg 23/18; OLG München, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Verg 5/15 – juirs, Rn. 43). Einer exakten rechtlichen Einordnung des Vergaberechtsverstoßes durch den Bieter bedarf es nicht (OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Januar 2019, 54 Verg 3/18, BeckRS 2019, 590, Rn. 48).

Auftraggeber darf sich grundsätzlich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen

Auftraggeber darf sich grundsätzlich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen

von Thomas Ax

Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot verbindlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten werden. Vielmehr darf er sich grundsätzlich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015, VII-Verg 11/15 – juris, Rn. 51; OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2007, Verg 4/07, NJOZ 2008, 2351, 2356; Opitz in Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage 2017, § 127 Rn. 116). Eine Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers ergibt sich aber dann, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015, VII-Verg 11/15 – juris, Rn. 51; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Juni 2015, 11 Verg 3/15 – juris, Rn. 82 bei der Entscheidung über die Eignung). In diesen Fällen muss aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter (§ 97 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GWB) der öffentliche Auftraggeber bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen der Bieter effektiv zu verifizieren (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2003, C-448/01 – juris, Rn. 50 Wienstrom für die Erfüllung von Zuschlagskriterien; Kulartz/Opitz/Steding, Vergabe von IT-Leistungen, 2. Auflage 2015, 157 f.; Dreher/Aschoff, NZBau 2006, 144, 147 ff.; Opitz in Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage 2017, § 127 Rn. 115).

Der öffentliche Auftraggeber ist in der Wahl seiner Überprüfungsmittel grundsätzlich frei (OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2007, Verg 4/07, NJOZ 2008, 2351, 2356; OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 16. Juni 2015, 11 Verg 3/15 – juris, Rn. 82 zur Eignungsbeurteilung). Er ist im Interesse einer zügigen Umsetzung der Beschaffungsabsicht und einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens und aus Gründen seiner begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2012, VII-Verg 13/12 – juris, Rn. 13; Wagner in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, § 56 VgV Rn. 29 ff.; Dreher/Aschoff, NZBau 2006, 144, 147; für eine niederschwellige Prüfung Pauka in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2018, § 56 VgV Rn. 11 f.). Das vom Auftraggeber gewählte Mittel zur Überprüfung muss jedoch geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein. Der öffentliche Auftraggeber ist nur dann auf ein bestimmtes Mittel der Verifizierung zu verweisen, wenn dieses das einzige geeignete Mittel der Überprüfung der Bieterangaben darstellt und dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung steht (Dreher/Aschoff, NZBau 2006, 144, 147).

Erfolgreiche Projekte AP: Hallenbad in Kastellaun

Erfolgreiche Projekte AP: Hallenbad in Kastellaun

Neubau an altem Standort In den nächsten Jahren erhält Kastellaun ein neues Hallenbad. Kürzlich wurde der Vertrag zur Generalplanung unterzeichnet. Den Zuschlag hat das Architekturbüro Krieger erhalten. Damit schließt sich ein Kreis, denn das heutige Aquafit gehörte zu den ersten Bädern, die von Michael Krieger (Gründer des Architekturbüros) gebaut wurden. Uns hat die Entwurfsplanung angesprochen«, sagte Bürgermeister Christian Keimer bei der Vertragsunterzeichnung. Zudem haben wir mit Krieger Architekten nun einen Partner, der sich auf Hallenbäder spezialisiert hat. Sebastian Neuhaus vom Architekturbüro stellte den Entwurf vor. Im Zentrum stehen drei Becken: Das Eltern-Kind-Becken mit Attraktionen (Tiefe: 45 Zentimeter) soll zur Gewöhnung ans Wasser für die Jüngsten dienen. Dazu gesellt sich ein Lernschwimmbecken (Tiefe: 0,75 bis 1,3 Meter) und ein großes 25-Meter-Becken (Tiefe: 3,5 Meter) mit Turm und Sprungbrett. Auch ein Bistro gehört dazu und – in der aktuellen Planung – ein Cabriodach, das im Sommer ein Freibad-Feeling bringen könnte. Ganz wichtig: Es wird auch weiter einen direkten Zugang zum benachbarten Gesundheitszentrum Hunsrück geben, um die bestehnden Synergien weiter zu nutzen. Dabei wird der Neubau ein paar Meter weiter südlich errichtet (Richtung Wiese am Schwarzen Weiher), um Raum für mehr Parkplätze zu schaffen. Die finale Planung des neuen Hallenbades wird in den nächsten Monaten zusammen mit dem Verbandsgemeinderat beraten. So sind auch die Kosten noch nicht fix. Die Entwurfsplanung wird mit rund 22 Millionen Euro veranschlagt. Unklar sind aktuell die genauen Fördermöglichkeiten, mit denen man sich ebenfalls in den nächsten Monaten beschäftigen wird. Für die Planung und Ausschreibung veranschlagt Neuhaus gut ein Jahr. Der Abriss des Altbaus und die anschließenden Bauarbeiten für den Neubau werden rund zwei Jahre beanspruchen. Es folgen zwei Monate für die Inbetriebnahme. Der Neubau ist erforderlich, denn trotz guter Pflege und einer großen Sanierung im Jahr 2000, bei dem der DLRG-Schulungsraum eingerichtet wurde, ist das bisherige Hallenbad (Baujahr 1969/70) in die Jahre gekommen. Genutzt wird das Bad von rund 60 000 Gästen jährlich, darunter auch Schülern der Kastellauner Schulen und Soldaten der Kaserne.

Erfolgreiche Projekte Schlitz: Baufachliche und energetische Sanierung des Freibades

Erfolgreiche Projekte Schlitz: Baufachliche und energetische Sanierung des Freibades

Das Freibad Schlitz weist aufgrund seiner langjährigen Nutzung und des Nutzungsdrucks der Besuchenden einen erheblichen Sanierungsbedarf auf. Im Fokus des Vorhabens stehen die Modernisierung von drei Becken sowie die Ertüchtigung der technischen Anlagen. Das Freibad Schlitz wurde von 1936 bis 1937 als Flussbadeanstalt errichtet und letztmals 1976 grundlegend saniert. Im Freibad wurden in den letzten 25 Jahren lediglich Erhaltungsreparaturen durchgeführt, weswegen nun ein erheblicher Sanierungsbedarf besteht: Becken sind undicht, die Badewasseraufbereitungstechnik veraltet und die Filteranlage ungenügend. Die Bedeutung des Freibades hat mit Schließung des Hallenbades 2011 zugenommen und der Nutzungsdruck durch die Bevölkerung vor Ort hat sich deutlich erhöht. Im vorliegenden Projekt soll das Freibad Schlitz saniert und modernisiert werden. Im Fokus stehen die Sanierung der Nichtschwimmer-, Sprung- und Kinderplanschbecken. Die Barrierefreiheit soll in der gesamten Anlage umgesetzt werden. Hierzu zählt die Anpassung der Eingänge, der sanitären Anlagen, der Umkleiden, der Wegeführungen zu den Becken und der Einstieg in die Becken. Dadurch leistet die Sanierung des Freibades einen besonderen Beitrag zur Inklusion. Durch die verbesserte Beckenauskleidung und die neuen technischen Anlagen zur Wasseraufbereitung werden außerdem Energieverbrauch und Wasserverluste reduziert. Somit werden ein ressourcenschonender und energieeffizienter Betrieb ermöglicht und die Umwelt- und Klimaschutzziele des Bundes unterstützt und umgesetzt.

Vergaberecht in Österreich – Ein Überblick – Vergabeverfahren und Rechtschutz

Vergaberecht in Österreich - Ein Überblick - Vergabeverfahren und Rechtschutz

Öffentliche Ausschreibungen und Pflichten von Auftraggebern und Angebotstellern

Das Vergaberecht regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu marktgerechten Preisen. Es folgt dem Grundsatz eines freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter.

Vergabeverfahren

Das Vergaberecht regelt mit dem Bundesvergabegesetz die Vergaben öffentlicher Auftraggeber für folgende Auftragsarten: Lieferaufträge, Dienstleistungs- und Dienstleistungskonzessionsaufträge, Bau- und Baukonzessionsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben.

Laut Bundesvergabegesetz gibt es elf verschiedene Arten von Vergabeverfahren. Bei der Wahl des Vergabeverfahrens kommt es auf Art und Umfang des Auftrages an. Eine Direktvergabe ist beispielsweise bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100.000 Euro nicht erreicht. Auch die Teilnahmebestimmungen hängen von der Art des Verfahrens ab.

Man unterscheidet Verfahren im Unter- und Oberschwellenbereich, je nach Wert des Auftrages. Dafür wurden Schwellenwerte definiert. Auftragsvergaben oberhalb der festgesetzten Schwellenwerte müssen EU-weit ausgeschrieben werden. Seit Oktober 2018 müssen Auftraggeber Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich zudem elektronisch abwickeln.

Informationen zu öffentlichen Ausschreibungen

Öffentliche Auftraggeber sind gemäß Bundesvergabegesetz (kurz: BVergG) verpflichtet, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen. Ausschreibungsunterlagen sind vom öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich kostenlos zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungspflicht in gewissen Medien gibt es auch private kostenpflichtige Anbieter, die Unternehmer als Service über relevante Ausschreibungen aktiv informieren.

Ein Verzeichnis von Unternehmen und ihrer Leistungsfähigkeit bietet der Auftragnehmerkataster Österreich mit seiner Liste geeigneter Unternehmen (kurz LgU).

Aufgaben des Auftraggebers

Das Bundesvergabegesetz unterscheidet öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Sektorenauftraggebern, wie etwa ÖBB oder Wiener Linien, unterliegen einem eingeschränkten Anwendungsbereich.

Prinzipiell müssen die Ausschreibungsunterlagen eine neutrale Leistungsbeschreibung enthalten. Sie müssen so ausgearbeitet werden, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist. 

Wenn es sich bei einer Ausschreibung um geistige Dienstleistungen handelt, wie etwa bei Forschungsleistungen oder Werbekonzepten, so empfiehlt es sich meist, diese Leistungen in einem Verhandlungsverfahren zu vergeben.

Der Auftraggeber muss formale oder inhaltliche Mängel von Angeboten feststellen und bewerten, ob sie zu einem Ausscheiden aus dem Bieterverfahren führen. Dabei wird zwischen behebbaren und unbehebbaren Angebotsmängeln unterschieden.

Auch Rechenfehler in Vergabeverfahren sind vom Auftraggeber zu prüfen.

Aufgaben des Angebotstellers

Beim Verfassen eines Angebotes gibt es vieles zu beachten. Wichtig ist es auf jeden Fall die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers genau durchzulesen und zu beachten, sonst droht das Ausscheiden. Als Angebotsleger muss man die in der Ausschreibung angeführten Kriterien erfüllen. Die Unterscheidung von Auswahl-, Eignungs- und Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren ist dabei oft problematisch.

Bezüglich der Legung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten sind immer die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zu beachten. 

Wenn mehrere Unternehmer gemeinsam ein Angebot einbringen, können sie eine Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren bilden.

Widerruf, Nachprüfung oder Berichtigung von Ausschreibungen

Ein Widerruf einer Ausschreibung verursacht oft vergebliche Aufwendungen der Bieter. Zu deren Schutz ist daher im Bundesvergabegesetz genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf möglich oder notwendig ist.

Bewerber können ein Nachprüfungsverfahren oder ein Feststellungsverfahren beantragen, wenn sie einen Verstoß des Auftraggebers gegen das Vergaberecht vermuten. Für diese Vergabekontrolle sind, je nach Ebene, das Bundes- oder Landesverwaltungsgericht zuständig. Für die  Nachprüfungsantragstellung auf Berichtigung einer Ausschreibung aber auch für alle anderen Nachprüfungs- oder Feststellungsanträge im Rahmen eines  Vergabekontrollverfahrens müssen die vorgesehenen Fristen eingehalten werden.

Österreich: Direktvergabe von öffentlichen Aufträgen

Österreich: Direktvergabe von öffentlichen Aufträgen

Öffentliche Auftraggeber müssen sich, wenn sie Leistungen einkaufen, an die Vorgaben im Bundesvergabegesetz halten, da sie mit öffentlichen Mitteln agieren. Sie dürfen grundsätzlich nicht so wie ein Privater einkaufen. Der Gesetzgeber hat jedoch im Bundesvergabegesetz ein Vergabeverfahren eingeführt, das dem öffentlichen Auftraggeber beim Einkaufen sehr viel Spielraum eröffnet – die sogenannte Direktvergabe.
Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
Eine Direktvergabe ist bis 31.3.2026 ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 143.000 EUR (exkl. USt.) nicht erreicht.
Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren Der öffentliche Auftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.
Die Direktvergabe ist ein formfreies Vergabeverfahren für wertmäßig relativ geringfügige Leistungsvergaben.
Das Bundesvergabegesetz ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber bis zum angegebenen Wert die Direktvergabe in Anspruch nehmen zu können (aber nicht zu müssen). Es bleibt daher dem öffentlichen Auftraggeber unbenommen, intern niedrigere Werte festzulegen, bis zu denen die Inanspruchnahme der Direktvergabe zulässig wäre.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann also immer, wenn aufgrund des geschätzten Auftragswertes eine Direktvergabe möglich wäre, ein anderes Vergabeverfahren etwa mit mehr Transparenz wie beispielsweise eine Direktvergabe mit Bekanntmachung oder ein Vergabeverfahren mit mehr Teilnehmern wie etwa das nicht offenes Vergabefahren ohne Bekanntmachung wählen. 
Bei einer Direktvergabe darf die Leistung grundsätzlich nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen.
An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
Trotz aller Formfreiheit müssen die Grundsätze des Bundesvergabegesetzes, wie etwa die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter und die Nichtdiskriminierung, eingehalten werden. Diese Punkte kommen vor allem dann zum Tragen, wenn mehrere Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte eingeholt wurden.
Der öffentliche Auftraggeber muss grundsätzlich auch sicherstellen, dass die Vergabe zu angemessenen Preisen erfolgt ist. Dies ergibt sich auch aus den Vergabegrundsätzen.

Achtung

  •  Die Direktvergabe ist laut Bundesvergabegesetz eine eigene Verfahrensart.
  • Bei der Direktvergabe sind aber im Gegensatz zu den übrigen Verfahrensarten nur bestimmte Vorschriften anzuwenden.
  • Einhaltung der Vergabegrundsätze
  • Die Direktvergabe ist zulässig bei allen Leistungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungen), wenn der geschätzte Auftragswert  143.000 EUR (exkl. USt.) nicht erreicht.
  • Allfällige Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  • Die Direktvergabe ist auch an Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden, möglich, wenn deren Leistungsfähigkeit ausreicht. 

Wie kann ich mich als Unternehmer gegen eine unzulässige Direktvergabe wehren?

Grundsätzlich empfiehlt sich stets ein Herantreten an den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber. Sollte es dennoch nicht zu einer Herstellung eines rechtskonformen Zustandes kommen, so hat der Unternehmer grundsätzlich auch rechtliche Möglichkeiten.
Vorab muss ich als Unternehmer prüfen, an welche Rechtsschutzinstanz ich mich wenden kann. Der Rechtsschutz hängt im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe immer davon ab, wer der öffentliche Auftraggeber ist. 
Ist der öffentliche Auftraggeber dem Bund zuzurechnen (z.B. Bundesministerien, Gericht, BBG, BIG, ASFINAG, ÖBB) so obliegt die Vergabekontrolle dem Bundesverwaltungsgericht.
Ist der öffentliche Auftraggeber beispielsweise ein Land oder eine Gemeinde, so ist das jeweilige Landesverwaltungsgericht zuständig. 
Bekämpft werden kann grundsätzlich nur die Wahl des Vergabeverfahrens. 
Die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde ist etwa nach Zuschlagserteilung zur Feststellung zuständig, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde.

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