Ax Vergaberecht

AP: Partner der Sicherstellung der Entsorgung der Klärschlämme: strategische Partnerschaften

AP: Partner der Sicherstellung der Entsorgung der Klärschlämme: strategische Partnerschaften

Lösung: strategische Partnerschaften.

Vorschlag: Errichtung einer KVA mit einem Strategischen Partner (SP) für die Sicherstellung der Entsorgung der Klärschlämme. SP muss über ein geeignetes Grundstück für die Errichtung einer KVA verfügen, um dort eine vollständige, alle Komponenten umfassende, funktionsfähige, zukunftsfähige und einen sicheren und wartungsfreundlichen Betrieb gewährleistende Gesamtanlage neu zu errichten und anschließend zu betreiben. Für die gemeinsame Nutzung der KVA gründen SP und ET ein gemeinsames Unternehmen (Tochterunternehmen oder TU) in der Rechtsform einer GmbH, an der SP und ET als Gesellschafter beteiligt sind. Die Beteiligung des SP erfolgt in einer Bandbreite von 50,0 % bis 74,9 % und der ET von 50,0 % bis 25,1 %. ET behält sich vor, die Beteiligungshöhe des SP mit der Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote (oder früher) einheitlich festzulegen. Die Leistungsbeschreibung gibt vor, dass der SP die KVA im Auftrag und in Abstimmung mit dem TU auf dem Grundstück plant und errichtet. Hierfür wird ein Generalübernehmervertrag zwischen SP und TU abgeschlossen. Der SP muss im Rahmen des Generalübernehmervertrags eine KVA errichten, die den Anforderungen entspricht. Das TU wird SP und ET mit spezifisch zugeordneten Aufgaben der Betriebsführung beauftragen. Nicht Gegenstand des Auftrages ist die ab 01.01.2029 gemäß Abfallklärschlammverordnung verpflichtend durchzuführende Phosphorrückgewinnung. ET nimmt die in der KVA anfallende Asche aus der Klärschlammverbrennung vom TU anteilig der von ihr gelieferten Mengen Klärschlamm zurück und wird diese entsprechend den Vorgaben der Abfallklärschlammverordnung entsorgen. Soweit der SP das TU ebenfalls mit eigenen Mengen beliefert, trifft ihn diese Pflicht anteilig für seine Mengen. Der Transport der Klärschlämme von den Anfallorten zur KVA ist ebenso nicht Teil des Gegenstands. Der Entsorgungsvertrag (zwischen ET und TU) läuft mind. bis zum 31.12.2058. In der rechtlichen Konzeption ist er unbefristet. Er kann alle fünf Jahre zum 31.12. ordentlich gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2058, anschließend zum 31.12.2063, anschließend zum 31.12.2068, usw.. Die weiteren Verträge (Gesellschaftervereinbarung zwischen ET und SP, Betriebsführungsvertrag zwischen TU, SP und ET) werden ebenso auf unbefristete Zeit geschlossen und sind nach der gleichen zeitlichen Vorgabe kündbar wie der Entsorgungsvertrag.

Der Generalübernehmervertrag kann vom SP nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Interesse?

Praxistipp: Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen

Praxistipp: Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen

von Thomas Ax

Der Antragsteller darf, wenn er keine eigene Kenntnis hat und haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller muss, um substanzlose, auf bloßen Verdacht erfolgende und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfende Nachprüfungsanträge zu vermeiden, aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 11 Verg 3/23 -). Der Antragsteller muss insoweit die Anhaltspunkte vortragen, die die Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit; der Vortrag darf nicht willkürlich “ins Blaue hinein” erfolgen (vgl. BGH NZBau 2006, 800 Rn. 39; OLG München 7.8.2007 – Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; OLG Düsseldorf 8.12.2008 – Verg 55/08, BeckRS 2009, 6214 unter 2a; Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel, VergabeR, 5. Auflage, § 160 Rn. 18). Macht der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel aaO Rn. 19).

VK Sachsen zur Frage der Verdrängung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Einzelbedingungen eines Bieters durch Abwehrklauseln

VK Sachsen zur Frage der Verdrängung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Einzelbedingungen eines Bieters durch Abwehrklauseln

vorgestellt von Thomas Ax

1Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV werden Angebote von Unternehmen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, von der Wertung ausgeschlossen. Ziel der Regelung ist es sicherzustellen, dass die Angebote aller Bieter im Verfahren den Vergabeunterlagen vollständig entsprechen. Die Regelung dient damit dem Grundsatz der Transparenz und der Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB; vgl. Pauka/Krüger Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022 Rn. 22 zu § 57 VgV). Der zwingend vorzunehmende Ausschluss soll darüber hinaus zum einen sicherstellen, dass dem Auftraggeber für den Wertungsvorgang nur vergleichbare Angebote vorliegen (BGH zu § 16 EG Abs. 4 VOL/A, Urteil vom 1. August 2006 – X ZR 115/04). Zum anderen bezwecken diese Vorschriften, das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages mit übereinstimmenden Willenserklärungen zu gewährleisten (VK Niedersachsen, Beschluss vom 18. August 2023 – VgK-23/2023; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 02. Dezember 2014 – 11 Verg 7/14).
Der öffentliche Auftraggeber braucht sich nicht auf einen Streit über den Inhalt des Angebots bzw. des gegebenenfalls abgeschlossenen Vertrages einzulassen. Gleichermaßen betrifft diese Regelung jedoch auch die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung der Bieter: Dadurch, dass jeder Bieter nur das anbieten darf, was der öffentliche Auftraggeber auch tatsächlich nachgefragt hat, und sich keinen Wettbewerbsvorteil dadurch verschaffen darf, dass er von den Ausschreibungsvorgaben abweicht (Ausnahme: Nebenangebot), ist gewährleistet, dass nur solche Angebote gewertet werden, die in jeder sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Hinsicht miteinander vergleichbar sind. Andernfalls wäre es dem Auftraggeber nicht möglich, unter sämtlichen Angeboten dasjenige zu ermitteln, dass im Vergleich zu den anderen das wirtschaftlichste im Sinne der §§ 16d EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A, 58 Abs. 2 VgV, 127 GWB ist (vgl. Dittmann in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 57 VgV, Rn. 50, m. w. N.).
Der Begriff der Änderung der Vergabeunterlagen ist weit auszulegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 11 Verg 12/). Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn das Unternehmen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht, im Ergebnis also ein Aliud, also eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet (Pauka/Krüger a.a.O. Rn. 23 zu § 57 VgV). Der Begriff der Änderung setzt dabei nicht voraus, dass das Unternehmen formell den Wortlaut der Vergabeunterlagen abändert, etwa durch Ergänzungen oder Streichungen. Ob eine Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist dabei anhand einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots zu ermitteln. Es ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, abzustellen, wobei es nicht auf das Verständnis des einzelnen Bieters ankommt, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Vergabeunterlagen versteht. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot eines Bieters eine Vorgabe der Vergabeunterlagen nicht einhält bzw. wenn der Bieter den Umfang der ausgeschriebenen Leistungen einschränkt oder erweitert, er also inhaltlich eine andere Leistung anbietet als der Auftraggeber fordert.
Grundlegende Voraussetzung, um eine Änderung im Sinne einer Abweichung zwischen Vertragsunterlagen und Angebot anzunehmen, ist aber zunächst, dass die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind (VK Sachsen, Beschlüsse vom 15. März 2022 – 1/SVK/001-22 und 25. Juni 2019- 1/SVK/013-19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Mai 2005 – Verg 19/05). Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt daher nur dann vor, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters vermeintlich abweicht, eindeutig sind. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche beziehungsweise mehrdeutige Angaben genügen hingegen nicht, da Zweifel an der Auslegung und fehlende eindeutige Vorgaben grundsätzlich zulasten des Auftraggebers gehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 11 Verg 9/16).
2Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text ist dahingegen nicht von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst.
Abwehrklauseln des Auftraggebers verdrängen nur Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bieters, nicht jedoch Einzelbedingungen, die willentlich speziell für das streitbefangene Angebot formuliert worden sind und sich als einzelne Vertragselemente in das Gesamtangebot integrieren.
VK Sachsen, Beschluss vom 23.02.2026 – 1/SVK/049-25

Gründe:

I.

Mit Bekanntmachung vom x. Oktober 2025 veröffentlichte die Auftraggeberin die beabsichtigte Vergabe des Lieferauftrages “Fertigungssystem zur Verarbeitung von thermoplastischen Tapes zur Realisierung endkonturnaher Lagenpakete und Wickelkörpern” im offenen Verfahren. Als Frist für den Eingang der Angebote war der 2. Dezember 2025 festgesetzt worden. Die Anforderungen an die Eignung des Bieters waren unter Ziffer 5.1.9 der Bekanntmachung ausführlich erläutert. Einziges Zuschlagskriterium war ausweislich Ziffer 5.1.10 der Bekanntmachung der Preis.

Die Antragstellerin beteiligte sich fristgemäß mit einem eigenen Angebot an dem Vergabeverfahren. Insgesamt gingen im Verfahren mehrere Angebote ein.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 wandte sich die Auftraggeberin an die Antragstellerin und teilte dieser gemäß § 134 GWB mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle. Der Grund dafür liege darin, dass das Angebot nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden musste. Weiter wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am 16. Dezember 2025 auf das Angebot des Bieters A… GmbH zu erteilen. Zur näheren Begründung des Angebotsausschlusses wurde darauf verwiesen, dass dieses in materieller Hinsicht von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweiche, die zwingend forderten, dass neben den Bedingungen der Ausschreibung keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollten. Entgegen dieser Vorgabe habe die Antragstellerin in ihrem Angebotsschreiben unter Nr. 6 die Geltung ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wissentlich zum Bestandteil ihres Angebotes erklärt und diese als Anhang D dem Angebot beigefügt. Die vorsätzliche Geltendmachung eigener, von den Vergabeunterlagen abweichender Vertragsbedingungen stelle eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar. Das Angebot entspreche damit nicht den Anforderungen der Ausschreibung.

Am 9. Dezember 2025 wandten sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin an die Auftraggeberin und rügten den beabsichtigten Ausschluss aus dem Vergabeverfahren als rechtswidrig. Hierzu führte sie aus, dass von der Antragstellerin keine Änderung an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sei. Die Beifügung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bieters führten in den Fällen, in denen vom Auftraggeber eine Abwehrklausel verwendet werde, nicht zu einer Änderung der Vergabeunterlagen. Dem Angebot der Antragstellerin seien als Anlage A die Auftragsbedingungen der Auftraggeberin beigefügt gewesen. Diese Auftragsbedingungen seien von der Antragstellerin unterzeichnet worden, wodurch eindeutig zum Ausdruck gebracht werde, dass diese Bedingungen anerkannt würden. Die Antragstellerin verwies darauf, dass der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe (Urteil vom 18. Juni 2019, X ZR 86/17), dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bieters keine Wirkungen entfalteten, wenn den Vergabeunterlagen seitens des Auftraggebers eine Abwehrklausel beigefügt sei, da dann dem Angebot vom Bieter beigefügte AGB auf ein Missverständnis hindeuteten. Jedenfalls aber sei bei Zweifeln der Inhalt des Angebotes aufzuklären. Ein Ausschluss des Angebots wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen sei insoweit nicht erforderlich und nicht zulässig. Die Antragstellerin forderte deshalb die Auftraggeberin abschließend unter Fristsetzung auf, den Ausschluss zurückzunehmen und ihr Angebot wieder in die Angebotswertung einzubeziehen.

Am 16. Dezember 2025 reagierte die Auftraggeberin auf das Rügeschreiben und teilte der Antragstellerin mit, dass sie im Ergebnis der Prüfung der Rüge dieser nicht abhelfen und an der beabsichtigten Vergabeentscheidung festhalten werde. Der Ausschluss sei rechtmäßig erfolgt, da die Antragstellerin die Vergabeunterlagen im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV unzulässig geändert habe, indem sie dem Angebot eigene AGB beigefügt und darüber hinaus von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweichende Angaben gemacht habe. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des BGH vom 18. Juni 2019 (Az. X ZR 86/17) lasse sich in diesem Zusammenhang aus mehreren Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, so dass es beim bereits erfolgten Ausschluss bleibe. Im BGH-Verfahren seien lediglich eine einzelne Klausel an abgelegener Stelle des KurzLeistungsverzeichnisses angefügt worden, deren materielle Relevanz zweifelhaft erschien.

Der vorliegende Fall gestalte sich jedoch anders.

Vorliegend habe die Antragstellerin die Abweichungen von den Vorgaben der Auftraggeberin bewusst und sichtbar in das Angebot integriert und zudem äußerst prominent platziert. Dies belege eine Absicht, die eigenen Bedingungen zum Angebotsbestandteil zu machen. Ein Versehen mache sie selbst nicht geltend.

Die Antragstellerin habe die Vergabeunterlagen jedoch nicht nur im Hinblick auf die Einfügung der eigenen AGB, sondern auch in anderer Hinsicht abgeändert, indem sie auch hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung eine von den Vergabeunterlagen abweichende Angabe gemacht habe. Während die AGB der Auftraggeberin ausdrücklich den Gerichtsstand CX festlegten, habe die Antragstellerin in ihrem Angebot (S. 16, Nr. 8) abweichend den Gerichtsstand AX benannt. Eine solche Abweichung stelle ebenfalls eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar. Für die formelle Prüfung komme es nicht darauf an, ob die Abweichung wesentlich oder geringfügig sei, maßgeblich sei allein, dass der Bieter eine Erklärung abgebe, die von den verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers abweiche.

Zudem habe die Antragstellerin den Gewährleistungsumfang in den Angebotsunterlagen einseitig eingeschränkt und damit eine gravierende, individuelle Änderung der Vergabeunterlagen vorgenommen. Im Angebot (S. 16, Nr. 5) habe sie erklärt, dass die angeblichen Verschleißteile “Schneidmesser-Einheit” und “Andruckrolle” nicht vom Gewährleistungsumfang umfasst seien. Diese einseitige Herausnahme einzelner Teile aus der Gewährleistungspflicht stelle unzweifelhaft eine Abweichung von den Vergabeunterlagen dar, die aus Sicht der Auftraggeberin auch gravierende wirtschaftliche Folgen haben könne. Eine Aufklärung o.ä. scheide insoweit von vornherein aus.

Am 17. Dezember 2025 hinterlegte die Auftraggeberin – um eine geplante Zuschlagserteilung am 19. Dezember 2025 sowie eine fristgerechte Mittelverwendung bis zum 31. Dezember 2026 nicht zu gefährden – bei der Vergabekammer eine Schutzschrift, aus der sich Zweifel an der Begründetheit des Vergabenachprüfungsantrag ergeben sollten.

Nach Nichtabhilfe beantragte die Antragstellerin mit Antragsschriftsatz vom 18. Dezember 2025 die Einleitung eines Vergabenachprüfungsantrages.

Die Vergabekammer übermittelte zunächst der Antragstellerin die bei ihr hinterlegte Schutzschrift und forderte die Antragstellerin auf, hierzu binnen einer Frist von drei Stunden Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin fristgerecht nach. Die Antragstellerin beantragte im Nachprüfungsantrag u.a.: die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gem. § 160 Abs. 1 GWB wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften bei der Durchführung des Vergabeverfahrens “Fertigungssystem zur Verarbeitung von thermoplastischen Tapes zur Realisierung endkonturnaher Lagenpakete und Wickelkörpern” – Vergabenummer …/25, Weiter beantragte sie sinngemäß, der Auftraggeberin zu untersagen, in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag auf das Angebot des Bieters A… zu erteilen, sowie der Auftraggeberin aufzugeben, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

Zur Begründung des Vergabenachprüfungsantrag trug die Antragstellerin im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie in ihrem Rügeschreiben, so insbesondere, dass der Ausschluss ihres Angebots sowie die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot des Bieters A… GmbH die Antragstellerin in ihren Rechten, § 97 Abs. 6 GWB verletze.

Ihr Angebot sei bei der Wertung zu berücksichtigen, der auftraggeberseits angeführte Ausschlussgrund, dass ihr Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden müsste, weil sie auf Seite 16 Punkt 6 des Angebotes ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Angebotsbestandteil gemacht und als Anhang D dem Angebot beigefügt habe, nicht vorliege.

Die Beifügung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Bieter stelle insbesondere dann keine Änderung des Angebots dar, wenn der Auftraggeber eine Abwehrklausel verwendet habe. Dem Angebot seien als Anlage A die Auftragsbedingungen der Auftraggeberin unterzeichnet beigefügt gewesen. Durch diese Unterschrift sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Bedingungen durch die Antragstellerin anerkannt würden.

In Anlage B habe sie mithin folgende, von der Antragsgegnerin vorgegebene Erklärung abgegeben: “Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er neben den oben genannten Angebotsinhalten keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderslautenden Vertragsbedingungen zum Bestandteil des Angebotes macht.

Insoweit sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bieters keine Wirkungen entfalteten, wenn den Vergabeunterlagen seitens des Auftraggebers eine Abwehrklausel beigefügt sei. Dennoch bieterseits dem Angebot beigefügte AGB deuteten auf ein Missverständnis hin. Der Bieter sei von unzutreffenden Bindungen des Öffentlichen Auftraggebers bei der Öffentlichen Auftragsvergabe ausgegangen. Bei Zweifeln ist der Inhalt des Angebotes jedenfalls aufzuklären. Gleiches gelte für die Nennung des Gerichtsstandes und die Ausführungen unter dem Punkt “Gewährleistung” in Bezug auf den Punkt “Übersicht Verschleißteile” – auch diese jeweiligen Ausführungen stellten keinen Ausschlussgrund dar. Es gelte das zuvor Ausgeführte.

Die Vergabekammer stellte den Vergabenachprüfungsantrag der Auftraggeberin noch am 18. Dezember 2025 zu.

Nach Auseinandersetzung mit den übermittelten Angebotsunterlagen wandte sich die Vergabekammer am 22. Dezember 2025 mit einem ersten, vorläufigen rechtlichen Hinweis an die Antragstellerin und äußerte Zweifel an den Erfolgsaussichten des Vergabenachprüfungsantrages.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 nahm die Antragstellerin zum Hinweis der Vergabekammer Stellung und verwies darauf, dass sich die angebliche Widersprüchlichkeit ihres Angebotes zu den Ausschreibungsunterlagen aus verwendeten eigenen Klauseln ergeben würden, die jedoch von ihr verwendete Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellten. Als Nachweis dafür, dass die streitbefangenen Klauseln Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin darstellen würden verwies sie auf Angebotsunterlagen aus zwei anderen Vergabeverfahren, bei denen sie sich erfolgreich am Wettbewerb beteiligt hatte. Vor dem Hintergrund diese Dokumente vertiefte und wiederholte sie ihren bisherigen Vortrag dazu, dass ein Ausschluss ihres Angebotes aus dem Wettbewerb vergaberechtswidrig sei, jedenfalls aber eine Aufklärung zur Ausräumung etwaiger Missverständnisse hätte stattfinden müssen. Die Vergabekammer hat sämtliche Ausführungen, auch sofern sie hier nicht einzeln wiedergegeben werden, vollumfänglich zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt.

Am 12. Januar 2026 nahm die Auftraggeberin zum Hinweis der Vergabekammer sowie insgesamt zur Sach- und Rechtslage Stellung und beantragte u.a.:

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Akteneinsicht wird versagt.

Weiterhin beantrage sie, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Zur Begründung des Abweisungsantrages verwies die Auftraggeberin im Wesentlichen darauf, dass die Antragstellerin ihrem Angebot unter anderem eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt habe, was nach ihrer Auffassung eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen darstelle und zwingend den Ausschluss des Angebots nach sich ziehen musste. Die Antragstellerin habe insbesondere sowohl die Gewährleistungsdauer als auch den Gewährleistungsumfang modifiziert, ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Bestandteil des Angebots gemacht und zudem einen abweichenden Gerichtsstand angegeben. Diese Änderungen stünden in klarem Widerspruch zu den verbindlichen Ausschreibungsunterlagen und begründeten nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV den zwingenden Ausschluss des Angebots.

Dezidiert führte sie aus, dass die Antragstellerin unter Ziffer 5 ihres Angebots (S. 16) erklärte habe, dass die Komponenten “Schneidmesser-Einheit” und “Andruckrolle” nicht vom Gewährleistungsumfang umfasst seien. Eine solche Einschränkung der Gewährleistung sei jedoch in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen, diese hätten vielmehr ausdrücklich eine Gewährleistungsfrist von mindestens zwölf Monaten für das gesamte Fertigungssystem einschließlich der Komponenten verlangt. Die Herausnahme einzelner Teile stelle eine klare Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen dar und könne zudem erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Auftraggeber nach sich ziehen. Die Schneidmessereinheit sei kein “Verschleißteil“. Dies könnte allenfalls für das schneidende Element gelten, nicht jedoch für die gesamte Einheit. Unabhängig davon sei jedoch eine Einschränkung der Gewährleistung für Verschleißteile nicht vorgesehen gewesen. Zudem habe die Antragstellerin die Gewährleistungseinschränkung ausdrücklich in ihr individuelles Angebot aufgenommen. Die von ihr unterzeichnete Abwehrklausel ändere daran nichts, denn sie habe durch die Aufnahme der Einschränkung unter Ziffer 5 in das Angebot eine abweichende Angebotsstruktur geschaffen.

Die Ausschlusspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV diene nicht nur formalen Zwecken, sondern der Sicherung von Transparenz, Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit der Angebote. Würden Bieter eigene Vertragsbedingungen beifügen dürfen, wäre dies mit erheblichen Risiken für die Vertragsdurchführung und einer Verzerrung des Wettbewerbs verbunden. Anders als im BGH-Fall, in dem lediglich eine einzelne Klausel an entlegener Stelle eingefügt worden wäre, habe die Antragstellerin ihre AGB ausdrücklich in das Angebot integriert, unter eigener Gliederungsziffer und als Anhang B bzw. als Anhang D bezeichnet – versehen mit der individuellen Angebotsnummer. Dies belege ihre Absicht, eigene Bedingungen verbindlich einzuführen. Ein bloßes Missverständnis scheide mithin aus.

Die Abwehrklausel in Anlage B führe auch nicht weiter, denn diese unterscheide zwischen ‘oben genannten Angebotsinhalten’ und daneben eingefügten eigenen Bedingungen. Nach der Angebotsgestaltung der Antragstellerin fielen die beigefügten AGB eindeutig unter diese Kategorie. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch ihre Unterschrift unter Anlagen A und B die entgegenstehenden Bedingungen der Auftraggeberin ausdrücklich anerkannt habe. Die Unterschrift beziehe sich pauschal auf die Anlagen, nicht auf einzelne abweichende Regelungen.

Auch hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung habe die Antragstellerin eine von den Vergabeunterlagen abweichende Angabe abgegeben. Während die AGB der Auftraggeberin ausdrücklich den Gerichtsstand CX festlegten, habe die Antragstellerin in ihrem Angebot als Gerichtsstand AX benannt. Auch dies stelle eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. März 2018 – VK 1-38/17).

Eine nachträgliche Aufklärung der angesprochenen Widersprüche sei vergaberechtlich ausgeschlossen. Nach § 15 Abs. 5 VgV seien Verhandlungen über Änderungen des Angebots unzulässig. Vorliegend müssten jedoch mindestens drei Vertragsziffern geändert werden, um die Widersprüche zu den Vergabeunterlagen zu beseitigen – dies sei unzulässig.

Insgesamt sei also das Angebot der Antragstellerin zwingend nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen. Der Nachprüfungsantrag sei deshalb unbegründet, da der Ausschluss rechtmäßig erfolgte.

Die Frist zur Entscheidung wurde von der Vorsitzende der Vergabekammer gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 GWB verlängert.

Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die vorgelegte Vergabeakte wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig (A.), aber im Ergebnis unbegründet (B.).

A.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

1. Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) für den Antrag zuständig.

2. Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet den maßgeblichen Schwellenwert, § 106 Abs. 1 GWB i. V. m. Artikel 4 c) der RL 2014/24/EU.

Streitgegenständlich ist vorliegend die Lieferung von Fertigungssystem zur Verarbeitung von thermoplastischen Tapes zur Realisierung endkonturnaher Lagenpakete und Wickelkörpern.

Der Auftragswert des Lieferauftrags beläuft sich ausweislich des Beschaffungsantrages auf einen Auftragswert über 900.000 Euro, mithin einen Wert, der den maßgeblichen Schwellenwert für öffentliche Bauaufträge gemäß § 106 Abs. 1 GWB i. V. m. Artikel 4 c) der RL 2014/24/EU unproblematisch überschreitet.

3. Die Antragstellerin ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt.

Nach § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag zulässig, wenn ein Unternehmen ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB geltend macht.

Diesem Erfordernis ist genügt, wenn mit dem Nachprüfungsantrag eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften schlüssig vorgetragen wird. Darüber hinaus ist es gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag auch dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin.

Sie legte im Nachprüfungsantrag und in ihrer Rüge vom 9. Dezember 2025 dar, dass sie durch den beabsichtigten Ausschluss aus dem Vergabeverfahren keine Chance mehr habe, den Zuschlag zu erhalten. Sie beruft sich sinngemäß darauf, dass die auftraggeberseits beanstandeten Punkte weder unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen darstellten noch einen rechtmäßigen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen würden.

Durch ihren Vortrag hat die Antragstellerin schlüssig dargelegt, dass sie in ihren Rechten verletzt sei und ihr durch den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren ein Schaden zu entstehen droht.

4. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt und geltend gemacht.

Soweit sich die Antragstellerin mit dem Vergabenachprüfungsantrag gegen den Ausschluss ihres Angebots wendet, so hat sie diesen auf das entsprechende Informationsschreiben vom 5. Dezember 2025 binnen vier Tagen am 9. Dezember 2025 gerügt, mithin rechtzeitig i.S.d. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB.

Danach ist ein Antrag unzulässig, soweit ein Antragsteller einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Diese Frist ist unstreitig eingehalten. Ebenso wurde der Antrag auch innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB eingereicht. Die Auftraggeberin hat die Rüge mit Nichtabhilfeschreiben vom 16. Dezember 2025 zurückgewiesen. Die Antragstellerin leitete das Vergabenachprüfungsverfahren mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 bei der erkennenden Vergabekammer ein. Die Frist von fünfzehn Tagen ist unproblematisch eingehalten.

5. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

Der Antrag entspricht insbesondere den Anforderungen an Form und Inhalt nach § 161 GWB.

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.

Im Ergebnis der Überprüfung des Vergabeverfahrens hat die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin zu Recht aufgrund von unzulässigen Änderungen an den Vergabeunterlagen von der weiteren Wertung und damit vom weiteren Verfahren gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen. Die Nichtberücksichtigung des Angebotes stellt sich nach Auffassung der Vergabekammer als vergaberechtskonform dar.

Die Antragstellerin wehrt sich mit dem vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag dagegen, dass ihr Angebot vom Wettbewerb ausgeschlossen wurde. Zur Begründung des Ausschlusses hatte die Auftraggeberin darauf verwiesen, dass nach Prüfung und Wertung das Angebot wegen mehreren Änderungen an den Vergabeunterlagen zwingend auszuschließen war. Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin wegen einer unzulässigen Änderung der Vergabeunterlagen ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV werden Angebote von Unternehmen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, von der Wertung ausgeschlossen. Ziel der Regelung ist es sicherzustellen, dass die Angebote aller Bieter im Verfahren den Vergabeunterlagen vollständig entsprechen. Die Regelung dient damit dem Grundsatz der Transparenz und der Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB; vgl. Pauka/Krüger Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022 Rn. 22 zu § 57 VgV). Der zwingend vorzunehmende Ausschluss soll darüber hinaus zum einen sicherstellen, dass dem Auftraggeber für den Wertungsvorgang nur vergleichbare Angebote vorliegen (BGH zu § 16 EG Abs. 4 VOL/A, Urteil vom 1. August 2006 – X ZR 115/04). Zum anderen bezwecken diese Vorschriften, das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages mit übereinstimmenden Willenserklärungen zu gewährleisten (VK Niedersachsen, Beschluss vom 18. August 2023 – VgK-23/2023; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 02. Dezember 2014 – 11 Verg 7/14).

Der öffentliche Auftraggeber braucht sich nicht auf einen Streit über den Inhalt des Angebots bzw. des gegebenenfalls abgeschlossenen Vertrages einzulassen. Gleichermaßen betrifft diese Regelung jedoch auch die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung der Bieter: Dadurch, dass jeder Bieter nur das anbieten darf, was der öffentliche Auftraggeber auch tatsächlich nachgefragt hat, und sich keinen Wettbewerbsvorteil dadurch verschaffen darf, dass er von den Ausschreibungsvorgaben abweicht (Ausnahme: Nebenangebot), ist gewährleistet, dass nur solche Angebote gewertet werden, die in jeder sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Hinsicht miteinander vergleichbar sind. Andernfalls wäre es dem Auftraggeber nicht möglich, unter sämtlichen Angeboten dasjenige zu ermitteln, dass im Vergleich zu den anderen das wirtschaftlichste im Sinne der §§ 16d EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A, 58 Abs. 2 VgV, 127 GWB ist (vgl. Dittmann in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 57 VgV, Rn. 50, m. w. N.).

Der Begriff der Änderung der Vergabeunterlagen ist weit auszulegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 11 Verg 12/). Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn das Unternehmen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht, im Ergebnis also ein Aliud, also eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet (Pauka/Krüger a.a.O. Rn. 23 zu § 57 VgV). Der Begriff der Änderung setzt dabei nicht voraus, dass das Unternehmen formell den Wortlaut der Vergabeunterlagen abändert, etwa durch Ergänzungen oder Streichungen. Ob eine Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist dabei anhand einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots zu ermitteln. Es ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, abzustellen, wobei es nicht auf das Verständnis des einzelnen Bieters ankommt, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Vergabeunterlagen versteht. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot eines Bieters eine Vorgabe der Vergabeunterlagen nicht einhält bzw. wenn der Bieter den Umfang der ausgeschriebenen Leistungen einschränkt oder erweitert, er also inhaltlich eine andere Leistung anbietet als der Auftraggeber fordert.

Grundlegende Voraussetzung, um eine Änderung im Sinne einer Abweichung zwischen Vertragsunterlagen und Angebot anzunehmen, ist aber zunächst, dass die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind (VK Sachsen, Beschlüsse vom 15. März 2022 – 1/SVK/001-22 und 25. Juni 2019- 1/SVK/013-19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Mai 2005 – Verg 19/05). Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt daher nur dann vor, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters vermeintlich abweicht, eindeutig sind. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche beziehungsweise mehrdeutige Angaben genügen hingegen nicht, da Zweifel an der Auslegung und fehlende eindeutige Vorgaben grundsätzlich zulasten des Auftraggebers gehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 11 Verg 9/16).

Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Auftraggeberin die Vergabeunterlagen dergestalt strukturiert, dass Sie vom Bieter auszufüllende Unterlagen zur Verfügung stellte, in die die angebotenen Preise einzutragen waren, sowie in weiteren Anlagenkonvoluten im Ankreuzverfahren Angaben zu den technischen Mindestanforderungen des Fertigungssystems zu tätigen hatten. In der Anlage A waren dabei die Auftragsbedingungen, in der Anlage B zudem die Besonderen Vertragsbedingungen der T… aufgenommen. Die Vergabeunterlagen waren nach Auffassung der Vergabekammer eindeutig und klar.

Das Angebot der Antragstellerin umfasst insgesamt 64 Seiten. Auf den Seiten 3-16 enthielt es das Angebot selbst, das sie in insgesamt acht Inhaltsziffern untergliedert hatte. Diese waren, beginnend mit “Gegenstand des Angebotes (1)” hintereinander gereiht.

Dem Gegenstand des Angebotes folgten die Lieferzeit (2), die Angebotspositionen (3), der Zahlungsplan (4), die Gewährleistung (5), die Angebotsbestandteile (6), die Angebotsgültigkeit (7) und schließlich der Gerichtsstand (8) die jeweils explizit erläutert wurden. Ziffer 6 des Vertrages lautete dabei wie folgt:

6 Angebotsbestandteile

Die technischen Spezifikationen, die Preisliste (Anhang A) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von C… (Anhang B) sind Bestandteil dieses Angebots.

Das Angebot enthielt auf Seite 16 die Unterschriften der beiden Geschäftsführer. Auf den Seiten 17 ff. folgten sodann weitere Anhänge, wie: Anhang A: Preisliste – Anhang B: Groblayout mit Angaben zu Position, notwendigen Aufstellflächen und Platzbedarf aller Anlagenkomponenten […] – Anhang C: Anschrift der Hersteller für die Zubehörkomponenten – Anhang D: Allgemeine Geschäftsbedingungen der C… GmbH (Seiten 24-27) sowie weiter die Anlage A Auftragsbedingungen der T…, die Anlage B Besonderen Vertragsbedingungen, die Anlage C Leistungsbeschreibung für ein Fertigungssystem, und weitere Anlagen D-

I. Aufgrund dieser Konstellation ergeben sich mithin für verschiedenste Vertragsaspekte wie die Lieferzeit, die Gewährleistung oder den Gerichtsstand jeweils zwei oder drei unterschiedliche Aussagen:

– Lieferzeit

Beispielsweise hat die Auftraggeberin für die Lieferzeit in Ziffer 5.1 Lieferung, Aufstellort und Aufbau der Anlage C folgendes vorgegeben:

Die Lieferung hat im Zeitraum vom 01.10.2026 bis 18.12.2026 zu erfolgen (voraussichtliche Zuschlagserteilung in KW 51/2025). Eine genaue Abstimmung zum Liefertermin zwischen Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) erfolgt spätestens zum 31.07.2026.

Ergänzend ergibt sich aus der auftraggeberseitig vorgegebenen Leistungsbeschreibung unter Ziffer 6. Preisübersicht folgende Festlegung:

Lieferzeit: (Hinweis: bitte beachten Sie hierzu Punkt 5.1) 45 Wochen Weiter ergibt sich aus Ziffer 2 / Seite 5 des Angebots folgende Aussage:

Die Lieferung erfolgt im Zeitraum vom 1.10.2026 bis 18.12.2026 und beträgt 45 Wochen. [Hervorhebungen durch die Vergabekammer] “, ohne dass der Bezugspunkt für die 45 Wochen konkretisiert wurde.

Und schließlich ergibt sich aus den Anhang D: Allgemeine Geschäftsbedingungen der C… GmbH (Seiten 25) Folgendes zur Lieferzeit:

Lieferzeit 6.1.

Beginn der Lieferzeit ist der Tag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen mit dem Auftraggeber für die Erfüllung des Auftrages geklärt, vom Auftraggeber zu beschaffende Unterlagen bei der C… GmbH eingegangen, allenfalls erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen einem Bankkonto der C… GmbH gutgeschrieben sind. 6.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf – die Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Vertragspflichten vorausgesetzt – der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. 6.3. – 6.4. […].

– Gewährleistung

Auch für die Gewährleistung ergeben sich unterschiedliche Aussagen. Der Anlage C der auftraggeberseitig vorgegebenen Leistungsbeschreibung war unter Ziffer 6. Preisübersicht zu entnehmen: “Gewährleistungsfrist 24 Monate

Der Ziffer 5 / Seite 16 des Angebotes der Antragstellerin ist zunächst folgende Aussage zu entnehmen:

5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate.

Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Tag der Abnahme.

Übersicht Verschleißteile (nicht im Gewährleistungsumfang enthalten)

– Schneidmesser-Einheit

– Andruckrolle (Die Ausführung der elastomerbeschichteten flexiblen Andruckrolie kann nach Verschleiß erneuert werden, indem eine neue Beschichtung aufgebracht wird. Dies kann seitens C… separat angeboten werden).

Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C… GmbH ergibt sich zudem:

§ 9 Gewährleistung/Sachmängel

9.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der C… GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Gewährleistung der C… GmbH beschränkt sich dabei auf diejenigen Mängel, die nachweisbar ihre Ursache in Materialfehlern, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafter Ausführung seitens der C… GmbH haben.

9.2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. […]

9.3. – 9.9. […]

– Gerichtsstand Zum Gerichtsstand ergibt sich schließlich aus den Geschäftsbedingungen der T… unter Ziffer 12 folgende Festlegung: “Als ausschließlicher Gerichtsstand wird C… vereinbart.

Dahingegen legen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C… GmbH folgendes fest:

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

3.1. Das gesamte Rechtsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.

13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist AX, Deutschland.

Diese Festlegung wird in Ziffer 8 Seite 16 des Angebotes der Antragstellerin wie folgt wiederholt: “Der Gerichtsstand ist AX, Deutschland.

Ähnliche Vergleiche ließen sich für § 5 Zahlungsbedingungen anfügen.

Auf Basis dieser Analyse ist die Vergabekammer zunächst der festen Überzeugung, dass es sich bei den, im 16-seitigen Vertrag inkludierten Bedingungen unter den Ziffern Lieferzeit (2), Angebotspositionen (3), Zahlungsplan (4), Gewährleistung (5), Angebotsbestandteile (6), und schließlich Gerichtsstand (8) um enumerierte, individuelle Vertragsbedingungen zur weiteren Ausgestaltung des Vertrages und nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Nach § 305 Abs. 1 S.1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text ist dahingegen nicht von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB erfasst (BGH NJW-RR 2002, 13; Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 305 Rn. 9).

Den zitierten Angebotsbedingungen auf den Seiten 3-16 des Angebotes ist zu entnehmen, dass es sich um eine individuelle Formulierung der Antragstellerin für den hier ausgeschriebenen Auftrag und nicht für eine Vielzahl von Verträgen handelt. Dafür spricht, zunächst, dass die Bedingungen sich nicht abstrakt an den allgemeinen Rechtsverkehr, sondern sich individuell an die hier beteiligte Auftraggeberin richteten, da ihnen auf Seite 1 folgende Anrede vorangestellt ist:

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Bezug auf Ihre Ausschreibung “Fertigungssystem zur Verarbeitung von thermoplastischen Tapes zur Realisierung endkonturnaher Lagenpakete und Wickelkörpern (Vergabe-Nr.: …/25)” erhalten Sie hiermit unser Angebot “Fertigungssystem zur Verarbeitung von thermoplastischen Tapes zur Realisierung endkonturnaher Lagenpakete und Wickelkörpern”. Angebotsnummer: […] Inhalt: – Angebot.

Weiter waren die Bedingungen zur Lieferzeit, zur Gewährleistung, zu den inkludierten Angebotsbestandteilen oder auch zum Gerichtsstand mit fortlaufender Nummer in das Gesamtdokument integriert. Das Vertragsdokument schließt sodann mit einer Orts- und Datumsangabe und der handschriftlichen Signatur beider Geschäftsführer der Antragstellerin ab. Angefügt folgen sodann die weiteren Anhänge und Anlagen, insbesondere abermals mit Anhang D die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin. Mit einem solchen Aufbau eines Vertragsdokumentes gibt der Erklärende nach Auffassung der Vergabekammer zu erkennen, dass alle zuvor stehenden Vertragsinhalte von seinem Willen umfasst sind. Mit den handschriftlichen, doppelten Signaturen wurde nach Überzeugung der Vergabekammer bewusst die Authentizität, Originalität und Finalität des Dokuments bestätigt und gleichzeitig erklärt, dass alles zuvor Stehende des Dokumentes Angebotsinhalt sein soll.

Damit war, insbesondere mit Blick auf Ziffer 6 des Vertrages nach Auffassung der Vergabekammer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass Angebotsbestandteil die technischen Spezifikationen, die Preisliste, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin sein sollten. Die Formulierung “Die technischen Spezifikationen, die Preisliste (Anhang A) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von C… (Anhang B) sind Bestandteil dieses Angebots.” sind insoweit unbedingt und unmissverständlich.

Gerade weil die Antragstellerin zusätzlich zu ihren individuellen Regelungen zur Gewährleistung und zum Gerichtsstand noch explizit die eigenen, allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Bestandteil des Angebotes erklärte und als Anlage D dem Angebot beifügte, konnte dieses nur so verstanden werden, dass es selbst in Gänze – und nicht reduziert um einzelne Angebotsziffern offeriert werden sollte. Bei den von der Unterschrift mitumfassten Angebotsziffern zwei, fünf, sechs und acht handelt es sich unzweifelhaft und offensichtlich um individuell formulierte Angebotsbedingungen. Allein die abweichende Vorgabe eines anderen Gerichtsstandes erfüllt bereits für sich genommen eine Änderung an den Vergabeunterlagen und führt zum Angebotsausschluss (vgl. VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. März 2018, VK 1-38/17).

Gegen diese Rechtsauffassung sprich auch nicht, dass die Antragstellerin ähnlich konstruierte Angebote schon erfolgreich in anderen Wettbewerben platziert hat. Denn zum einen entfalten Rechtsfehler anderer öffentlicher Auftraggeber keine Rechtswirkung zu Lasten der hiesigen Auftraggeberin. Zum anderen waren die dortigen Formulierungen nicht wirklich deckungsgleich mit den hiesigen Vertragsziffern, sondern wichen mit Blick auf die Lieferzeit (dort sechs Monate), oder die aus der Gewährleistung herausgenommenen Einzelbestandteilte (dort zudem noch -Gegenplatte für Schneidemesser, -Tape-Führungskomponente etc.) von den im hiesigen Wettbewerb formulierten Bedingungen ab.

Mit den streitgegenständlichen Erklärungen zur Gewährleistung, oder auch zum Gerichtsstand, insbesondere aber durch das bewusste Beifügen eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat sich die Antragstellerin in Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin gesetzt. Es müssten nun mindestens zwei oder drei Vertragsziffern im Angebot gestrichen werden, um diese Widersprüche zu den Vergabeunterlagen aufzulösen.

Entgegen der wiederholt vorgetragenen Rechtsauffassung der Antragstellerin können diese Änderungen in ihrem Angebot auch nicht -bspw. im Wege eines Aufklärungsgespräches – inhaltlich geändert oder nachgebessert werden, denn ein solches Vorgehen verstieße unzweifelhaft gegen das Nachbesserungsverbot des § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV. Die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärung des Angebotsinhaltes nach § 15 EG Abs. 5 VgV würden durch die Einräumung einer Möglichkeit, die widersprüchlichen Vertragsziffern nachträglich noch aus dem Angebot herauszulösen, verletzt.

Gemäß § 15 Absatz 1 VgV darf der Auftraggeber bei Ausschreibungen nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung über das Angebot und deren Eignung verlangen. Verhandlungen hingegen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft. Zudem würde eine Aufklärung des Angebots der Antragstellerin mit dem (von der Antragstellerin gewünschten) Ergebnis, dass ihre Bedingungen gestrichen oder angepasst werden, ihr Angebot entgegen § 145 BGB nach Ablauf der Angebotsfrist abändern. Solche nachträglichen Angebotsänderungen oder Nachbesserungen sind unstatthaft und wären daher eine unzulässige Nachbesserung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2021, Verg 24/21 m.w.N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. November 2020, 54 Verg 2/20; vgl. auch BayObLG, 17. Juni 2021, Verg 6/21).

Würden zudem, wie vielleicht von der Antragstellerin angedacht, einzelne Vertragsziffern wie z.B. “Nr. 6 Angebotsbestandteile” im Aufklärungsgespräch gestrichen werden, wäre sodann fraglich, ob die Preisliste – die in der sprachlichen Auflistung explizit mitumfasst ist, von der Herausnahme wiederum ausgenommen werden müsste. Diese Preisliste aber enthält die essentialia negotii des Vertrages – nämlich die Angebotspreise. Allein diese Kontrollüberlegung zeigt, dass die Vertragsziffern des Angebotes individuelle Vertragsinhalte beinhalten – nicht allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei Hinwegdenken der Ziffer 6 des Angebotes würde mithin gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegen.

Nach Auffassung der erkennenden Vergabekammer steht auch die von der Antragstellerin wiederholt in Bezug genommene Entscheidung des BGH (Urteil vom 18. Juni 2019, X ZR 86/17) dem Ausschluss des Angebots der Antragstellerin nicht entgegen. Denn etwaige “Abwehrklausel” i.S.d. BGH-Entscheidung, wie sie hier ggf. in der Anlage B formuliert – und von der Antragstellerin durch Unterschrift akzeptiert waren, verdrängen ausdrücklich nur Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bieters, also nicht solche willentlich in das Angebot aufgenommene Einzelbedingungen, die wie hier speziell für diese streitgegenständliche Ausschreibung formuliert worden sind und sich als einzelne Vertragselemente in das Gesamtangebot integrieren.

Zusammenfassend war also festzustellen, dass der Ausschluss des Angebotes aus dem Wettbewerb aufgrund der individuellen Formulierungen in den Angebotsziffern zwei, fünf, sechs und acht als vergaberechtskonform zu bewerten war und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten aus § 97 GWB verletzte.

Im Ergebnis aller Untersuchungen und Abwägungen war eine Rechtsverletzung zu Lasten der Antragstellerin nicht erkennbar, ihr Angebot war zu Recht von der Auftraggeberin vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen worden, weshalb der Antrag der Antragstellerin als unbegründet abzuweisen war.

III.

1. Die Antragstellerin hat gem. § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten des Vergabenachprüfungsverfahren zu tragen.

Die Antragstellerin hat als Unterliegende die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB zu tragen.

Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR und soll den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreiten (§ 182 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens (§ 182 Abs. 2 GWB). Dabei ist vorrangig vom Wert des Verfahrensgegenstandes auszugehen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – X ZB 5/10).

Die Vergabekammern des Bundes haben dazu eine Gebührentabelle erarbeitet, welche die erkennende Vergabekammer im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung anwendet.

Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses wird hier, wie in der Regel auf den Bruttoangebotswert des Angebotes des Antragstellers abgestellt. Ausgehend hiervon ergibt sich nach der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes eine Gebühr in Höhe von x…. EUR.

Dieser Betrag kann gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1, 2. HS GWB ermäßigt werden, ggf. bis auf ein Zehntel. Als Gründe einer Ermäßigung sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Im vorliegenden Fall hat die Vergabekammer ihre Entscheidung nach Lage der Akten getroffen – § 166 Ab. 1. S. 3 GWB, so dass eine mündliche Verhandlung weder vorbereitet noch durchgeführt werden musste. Die dadurch entstandene Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird zugunsten des Antragstellers in der Gebührenermittlung mit einer Gebührenreduzierung von 10% berücksichtigt. Damit reduziert sich die von der Antragstellerin zu entrichtende Gebühr um … EUR auf schlussendlich x…. EUR. Eine weitergehende Reduzierung war nicht angezeigt. Auslagen, die nicht mit der Gebühr abgegolten wären, sind nicht angefallen.

Den Betrag (x…. EUR) hat die Antragstellerin binnen zweier Wochen nach Bestandskraft dieser Entscheidung einzuzahlen.

2. Die Antragstellerin hat die notwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin zu tragen, § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB.

Gemäß 182 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen seines Gegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Vorliegend ist die Antragstellerin in diesem Verfahren die Unterlegene. Daher hat sie die zur Rechtverfolgung notwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin nach § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Auftraggeberin war gemäß § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i. V. m. § 1 SächsVwVfZG und § 80 Abs. 2 VwVfG notwendig.

Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und die hieraus entstandenen Kosten damit zu den notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle i. S. d. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gehören, ist nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen (OLG Dresden, Beschluss vom 22. Februar 2010 – WVerg 1/10 -). Es kommt mithin darauf an, ob die Auftraggeberin nach den Umständen des Falls auch selbst, ohne Beistand eines Anwalts, in der Lage gewesen wäre, den streitgegenständlichen Sachverhalt zu erfassen, hieraus die notwendigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen und sich dementsprechend im Verfahren vor der Vergabekammer zu verteidigen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – X ZB 14/06 -, OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – Verg 36/19 -). Aspekte, die in diesem Zusammenhang relevant sein können, sind die Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, die Schwierigkeit der Rechtsfragen, aber auch persönliche Umstände, wie z. B. die sachliche und personelle Ausstattung des Auftraggebers (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2020 – Verg 43/18 -).

Vorliegend stellten sich im Nachprüfungsantrag komplexe Rechtsfragen, bspw. dazu, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Abwehrklauseln gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bieters auf den vorliegenden Streitfall anwendbar war oder nicht. Es handelt sich insgesamt um einen nicht einfachen Sachverhalt, dessen Rechtsfragen schwierig zu beantworten sind. Zudem handelt es sich bei dem Vergaberecht allgemein aufgrund vielfältiger europarechtlicher Überlagerungen um ein wenig übersichtliches und zudem stetigen Veränderungen unterworfenes, überdurchschnittlich kompliziertes Rechtsgebiet, dass wegen des gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens bei der Vergabekammer bereits prozessrechtliche Kenntnisse verlangt, einem hohen Zeitdruck unterliegt und für das in vielen Bereichen gesicherte Rechtsprechungsergebnisse noch nicht vorhanden sind.

Die Auftraggeberin war nach Würdigung dieser Umstände nicht selbst, ohne Beistand eines Anwalts, in der Lage, sich im Nachprüfungsverfahren zu verteidigen. Dementsprechend war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Auftraggeberin notwendig.

OLG Düsseldorf zur Frage der zulässigen Änderung eines Auftrags

OLG Düsseldorf zur Frage der zulässigen Änderung eines Auftrags

von Thomas Ax

1Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GWB ist Voraussetzung für eine Ausnahme von der sich aus Absatz 1 ergebenden Ausschreibungspflicht, dass die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte (1), sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (2) und sich der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht (3). Dies entspricht den Regelungen in Art. 43 Abs. 1 Buchstabe c der Konzessionsrichtlinie (RL 2014/23/EU). “Erforderlich” wird eine Änderung nur, wenn die unvorhersehbaren Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erforderten, um sicherzustellen, dass die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterhin ordnungsgemäß erfüllt werden können (EuGH, aaO., Rn. 75).

2 Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ist die Änderung der ursprünglichen Konzession ohne Durchführung eines (neuen) Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in dem ursprünglichen Vertrag vorgesehen waren, und ein Wechsel des Konzessionsnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann (a) und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Konzessionsgeber verbunden wäre (b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Vorausgesetzt wird eine technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit, die dann gegeben ist, wenn die Beschaffung der benötigten Leistung von einem anderen Unternehmen unmöglich ist. Diese Unmöglichkeit kann beispielsweise bezüglich der Austauschmöglichkeit oder Kompatibilität mit ursprünglich geschaffenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen liegen (vgl. Art. 72 lit. b) i) RL 2014/24/EU).
Technische Gründe sind etwa dann anzunehmen, wenn eine technische Unvereinbarkeit des Systems anderer Unternehmen mit dem bereits integrierten System des derzeitigen Auftragnehmers vorliegt oder der Gebrauch bzw. Wartung des Systems mit unverhältnismäßig großen technischen Schwierigkeiten verbunden ist (Erwägungsgrund 108 RL 2014/24/EU). Wirtschaftliche Gründe können eine Nachtragsbeauftragung ohne Neuausschreibung insbesondere dann rechtfertigen, wenn zwar in technischer Hinsicht keine Inkompatibilität besteht, jedoch die zusätzliche Leistung eines Dritten aus anderen Gründen unwirtschaftlich ist.
3 Da das Wesentlichkeitsmerkmal des § 132 Abs. 1 S. 1 GWB durch den weiteren unbestimmten Rechtsbegriff der Erheblichkeit im Sinne von § 132 Abs. 1 S. 2 GWB definiert wird, ist durch eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu ermitteln, ob eine erhebliche Abweichung vorliegt. Hierbei sind insbesondere die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in den Blick zu nehmen. Betrifft die Änderung wesentliche Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) wie den Preis, Art und Umfang der Leistung und die Laufzeit, wird grundsätzlich eine wesentliche Änderung angenommen (von Engelhardt/Kaelble in Müller-Wrede, GWB, 2. Aufl., § 132 Rn. 16; Gesetzesbegründung zu § 132 Abs. 1 GWB VergRModG 2016, BT-Drs. 18/6281, 119).
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs kann dann von einer wesentlichen Änderung ausgegangen werden, wenn wesentliche Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags geändert werden sollen (EuGH, Urt. v. 19.06.2008 – C-454/06 Rn. 34 – pressetext) oder der ursprüngliche Auftrag in großem Umfang auf bisher nicht vorgesehene (Dienst-)Leistungen erweitert wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2010 – C-160/08 Rn. 99 – Rettungsdienstleistungen unter Bestätigung des Urt. v. 19.06.2008 – C-454/06 Rn. 36 – pressetext). Hieran anknüpfend hat das Oberlandesgericht Schleswig bei Vereinbarung einer automatischen Verlängerungsklausel für einen befristet geschlossenen Vertrag eine erhebliche Ausweitung des Auftragsgegenstandes bejaht (Beschluss vom 09.12.2021, 54 Verg 8/21).

4 Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die objektive Geschäftsgrundlage eines Vertrags bilden diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinne der Intention beider Vertragsparteien noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 313 Rn. 4).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2026 – Verg 29/22
vorhergehend:
EuGH, 29.04.2025 – C-452/23

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Vergabe von Konzessionen für Schnellladesäulen an Bundesautobahnen, welche die Antragsgegnerin wirksam den Beigeladenen erteilt zu haben glaubt. Dagegen meint die Antragstellerin zu 1, solche Konzessionen könnten nur nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erteilt werden, von dem nach ihrer Auffassung rechtswidrig abgesehen wurde.

Die vormals bundeseigenen Beigeladenen betreiben an den Bundesautobahnen etwa 90% der Raststätten und Tankstellen als Nebenbetriebe im Sinne von § 15 Abs. 1 FStrG. Die Konzessionen dazu erhielten sie im Wesentlichen vor ihrer Privatisierung. Nur eine sehr geringe Zahl ihrer insgesamt 361 verfahrensgegenständlichen Konzessionen erhielten sie aufgrund durchgeführter Vergabeverfahren.

Die Konzessionsverträge wurden abgeschlossen entsprechend den vom Bundesministerium für Verkehr am 23.10.1997 erlassenen Richtlinien für Bau und Betrieb von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen sowie für die Erteilung einer Konzession. Die Beigeladenen wurden 1998 privatisiert. Soweit zu diesem Zeitpunkt noch keine Konzessionsverträge geschlossen waren, geschah dies alsdann auf der Basis eines Rahmenvertrags vom 29.10.1998. In diesem heißt es in § 5 Abs. 2 Satz 2, die Beigeladene zu 1 werde sicherstellen, dass die in ihrem Betriebs- bzw. Konzessionsrecht stehenden Nebenbetriebe so eingerichtet und geführt werden, dass die Verkehrsteilnehmer im Rahmen eines bundesweiten Nebenbetriebsnetzes an Autobahnen die Möglichkeit haben zu tanken und zu rasten, ohne die Autobahn zu verlassen.

Die Konzessionsverträge betrafen Tankstellen, Raststätten und Hotels. Die Richtlinien schreiben vor, dass für jeden Nebenbetrieb ein gesonderter Vertrag abzuschließen ist (Teil III Ziffer 1.2). Wolle der Konzessionsnehmer die Nutzung des Nebenbetriebs gegenüber der Betriebsbeschreibung bzw. dem vereinbarten Konzept ändern, könne ihm dies nur gestattet werden, wenn die Änderung sich im Rahmen der Konzession hielte (Teil III Ziffer 5.3).

In den Konzessionsverträgen ist unter § 1 die Konzession als Recht festgelegt, einen Nebenbetrieb an einer bestimmten Stelle der Bundesautobahn gemäß dem in Bezug genommenen Betriebskonzept und Lageplan zu errichten. Beabsichtigt der Konzessionsnehmer, einen bestehenden Nebenbetrieb durch einen Neubau zu ersetzen oder wesentlich zu ändern, hat er nach § 5 Abs. 2 der Straßenbauverwaltung die Unterlagen für die Baufreigabe vorzulegen. § 9 regelt “Folgepflichten”. Dabei konstituiert Abs. 1 Satz 1 eine Unterrichtungspflicht über geplante Vorhaben “zum Bau oder zur wesentlichen Änderung ihrer Anlagen”. Satz 2 erwähnt im ersten Halbsatz eine “Einigung über erforderliche Änderungs- und Anpassungsmaßnahmen” und regelt im zweiten Halbsatz das Vorgehen, wenn eine solche Einigung nicht zustande komme. § 10 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, der Nebenbetrieb dürfe bei Bau oder wesentlicher Änderung erst nach Zustimmung der Straßenbauverwaltung in Betrieb genommen werden.

Die Verträge haben unterschiedliche Laufzeiten und enden in der Regel nicht vor 2038, vielfach auch erst in den 2040er Jahren.

Ab 2015 trafen die Beigeladenen mit der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung anknüpfend an bestimmte Konzessionen einzelne Bauvereinbarungen über die Errichtung einer “Schnellladeinfrastruktur” auf bestimmten bewirtschafteten Rastanlagen. Diese Bauvereinbarungen wurden als “Einigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2” des jeweils betroffenen Konzessionsvertrags bezeichnet. Es handle sich jeweils um eine “gemeinsame Maßnahme der Straßenbauverwaltung und des Konzessionärs zur Erweiterung oder Ergänzung” der Versorgungsinfrastruktur und Gewährleistung der Verkehrssicherheit” auf der betroffenen Bundesautobahn.

Das Schnellladegesetz vom 25.06.2021 (nachfolgend SchnellLG) verpflichtete das zuständige Bundesministerium, die “flächendeckende und bedarfsgereichte Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge” zu gewährleisten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) und den Bedarf dafür zu ermitteln (§ 3 Abs. 2). Nach § 2 Nr. 2 SchnellLG ist ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt geladen werden kann. In § 5 Abs. 1 ordnete das SchnellLG an, zur Erfüllung dieser Aufgabe werde im Rahmen des ermittelten Bedarfs auch an geeigneten Flächen der Bundesautobahnen Schnellladeinfrastruktur bereitgestellt. § 5 Abs. 3 Satz 1 traf eine Regelung für den Fall, dass die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur nach Absatz 1 nicht bereits Inhalt des nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes abgeschlossenen Konzessionsvertrags sei. In diesem Falle biete die – im Gesetz umschriebene – Antragsgegnerin “dem Inhaber einer Konzession zum Betrieb eines Nebenbetriebs mit Tankstelle unter Berücksichtigung der Gewinnaussichten die eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der an diesem Standort geplanten Schnellladepunkte an, soweit

1. dies nach dem Zweck der Konzession geboten ist oder andernfalls schutzwürdige Rechte des Konzessionsnehmers verletzt würden und

2. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht entgegensteht.

Ein solches Angebot unterbreitete die Antragsgegnerin den Beigeladenen mit Schreiben vom 06.04.2022. In dem Anschreiben heißt es:

auf Grundlage des Gesetzes über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (SchnellLG) bieten wir Ihnen als Konzessionsinhaber hiermit den Abschluss einer Vereinbarung über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur auf bewirtschafteten Rastanlagen von Bundesautobahnen mit Konzessionen über Nebenbetriebe mit Tankstellen an.

Die Beigeladenen nahmen das Angebot am 28.04.2022 an.

In der Präambel zu dem Vertrag werden die Vorgaben des SchnellLG aufgegriffen, vor deren Hintergrund die Parteien eine Vereinbarung “zur eigenwirtschaftlichen Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Standorten von Nebenbetrieben mit Bundesautobahntankstelle” anstrebten. Ziffer 1.1 bestimmt, dass der Konzessionsnehmer sich verpflichtet, an den im Realisierungsplan genannten Standorten die betriebsfertige Errichtung der Schnelladeinfrastruktur vorzunehmen. Ziffer 2.1 verpflichtet den Konzessionsnehmer zum Betrieb der errichteten Ladepunkte samt technischer Nebenanlagen für die Restlaufzeit des jeweiligen Konzessionsvertrags. In der als Realisierungsplan bezeichneten Anlage zu der Vereinbarung ist tabellarisch der Ist-Bestand zum 07.02.2022 an Ladesäulen
Die geschlossene Vereinbarung machte die Antragsgegnerin am 06.05.2022 bekannt.

In der Transparenzbekanntmachung hieß es:

Die A. GmbH des Bundes hat mit dem Inhaber einer Konzession über einen Nebenbetrieb mit Tankstelle eine Ergänzungsvereinbarung zur Errichtung, Bereitstellung und Betrieb von funktionsfähiger Schnellladeinfrastruktur geschlossen.

Diese Beschaffung wird wie folgt beschrieben:

Die A. GmbH des Bundes (“A. GmbH”) bietet nach § 5 Abs. 3 SchnellLG den Inhabern einer Konzession über einen Nebenbetrieb mit Tankstelle unter Berücksichtigung der Gewinnaussichten die eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der an diesem Standort geplanten Schnellladeinfrastruktur an […] Es ist von besonderer Bedeutung für das Gesamtprojekt “Schnellladeinfrastruktur auf Bundesautobahnen”, dass im Zeitraum bis 2025 eine hinreichende Anzahl an Ladepunkten entlang der Bundesautobahn realisiert wird.

Vor diesem Hintergrund hat die A. GmbH mit den unten genannten Konzessionären eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen, die einheitlich jeden einzelnen mit diesem geschlossenen einschlägigen Konzessionsvertrag um die eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Bereitstellung und Betrieb von funktionsfähiger Schnellladeinfrastruktur, die den technischen Vorgaben der A. GmbH entsprechen muss, ergänzt. […]

Weiter wird erläutert, weshalb eine vergaberechtliche Ausschreibung des Beschaffungsgegenstands nicht geboten gewesen sei:

Es ist hierbei bereits keine wesentliche Änderung des einzelnen bestehenden Konzessionsvertrages als öffentlicher Auftrag bzw. Konzession im Sinne der Regelbeispielen aus § 132 Abs. 1 S. 3 GWB gegeben. […] Selbst wenn eine wesentliche Änderung vorliegen würde, wäre diese […] zulässig.

Einerseits sind die Ergänzungen am einzelnen bestehenden Konzessionsvertrag aufgrund von zusätzlichen Dienstleistungen erforderlich. Die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur ist als zusätzliche Dienstleistung im Rahmen der Konzessionen erforderlich geworden. Diese Leistung war in dem jeweiligen ursprünglichen Konzessionsvertrag nicht vorgesehen. Gleichzeitig ist jedoch aus wirtschaftlichen und technischen Gründen eine Einbeziehung des bisherigen Konzessionsnehmers unabdingbar. Dies folgt maßgeblich aus der bereits auf dem Betriebsgelände oder in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Nebenbetriebes bestehenden Netzanschlusses, der diesbezüglich vorhandenen Kapazitäten, der notwendigen Mitnutzung durch den Nebenbetrieb und damit verbundenen Rechtsbeziehungen zwischen Konzessionsgeber, Konzessionsnehmer und den Netzbetreibern sowie aus möglichen Ausschließlichkeitsrechten des “Bestandskonzessionärs”. Mithin wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen rechtlichen Risiken, möglichem Zeitverzug und damit erwartbar nicht unerheblichen Zusatzkosten für die A. GmbH verbunden.

Andererseits sind die Ergänzungen am einzelnen bestehenden Konzessionsvertrag aufgrund von Umständen erforderlich, die für die A. GmbH im Rahmen ihrer Sorgfalt nicht vorhersehbar war. Das Erfordernis von Bau und Betrieb einer Schnelladeinfrastruktur war zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses des Konzessionsvertrages nicht absehbar, da Schnellladeinfrastruktur technologisch noch nicht verfügbar war, und sie insofern nicht Bestandteil der Verpflichtungen im jeweiligen Konzessionsvertrag über den Nebenbetrieb zur autobahnnahen Versorgung der Verkehrsteilnehmer sein konnte.

Eine Änderung des Gesamtcharakters der Vertragsbeziehungen auf Grundlage des bestehenden Konzessionsvertrages tritt hierbei nicht ein […].

Die Antragstellerinnen hielten dieses Vorgehen für vergaberechtswidrig und wollten die Unwirksamkeit der Vereinbarungen feststellen und die Antragsgegnerin verpflichten lassen, ein Vergabeverfahren durchzuführen.

Ihren Nachprüfungsantrag hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch Beschluss vom 15.06.2022 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen (BeckRS 2022, 55349).

Dagegen wandten sich die Antragstellerinnen mit ihrer sofortigen Beschwerde. Der Senat legte die Sache mit Beschluss vom 16.06.2023 dem EuGH vor. In dem Vorlagebeschluss erläuterte er, er sehe in der Ergänzungsvereinbarung eine wesentliche Änderung im Sinne des § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB. Gestattet wäre eine solche nur unter den Voraussetzungen einer Ausnahmevorschrift wie § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB.

Dessen Voraussetzungen hielt der Senat bei der inhaltlichen Ergänzung der ohne vorangegangenes Vergabeverfahren geschlossenen Konzessionsverträge für erfüllt, sah jedoch unionsrechtlich die Frage nach der Anwendbarkeit der Vorschrift aufgeworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vorlagebeschluss Bezug genommen (VergabeR 2024, 28 ff. = NZBau 2024, 307 ff.).

Nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) nahm die Antragstellerin zu 2 ihren Nachprüfungsantrag zurück.

Mit Urteil vom 29.04.2025 (C-452/23, veröffentlicht u.a. in VergabeR 2025, 562 ff. und NZBau 2025, 447 ff.) hat die Große Kammer des EuGH die Vorlagefrage beantwortet und ergänzende Hinweise gegeben. Auch darauf wird Bezug genommen. Zu dieser Entscheidung haben die Beteiligten ausführlich Stellung genommen.

Die Antragstellerin zu 1 ist nach wie vor der Auffassung, die bekanntgemachten Ergänzungsvereinbarungen seien nach § 135 GWB unwirksam. Die Antragsgegnerin müsse ihr die Chance geben, sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen.

Sie beantragt,

1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

2. festzustellen, dass sämtliche zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen über die Errichtung, Bereitstellung und Betrieb von funktionsfähiger Schnelladeinfrastruktur, die mit der im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 2022/S. 809-245969 veröffentlichten Transparenzbekanntmachung in Verbindung stehen, nach § 135 GWB unwirksam sind,

3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ein Vergabeverfahren gemäß dem 4. Teil des GWB unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats durchzuführen, Ferner begehrt sie Akteneinsicht in die Vergabeakte und die Teile der Gerichtsakte, die ihr nur in geschwärzter Form überlassen wurden.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen stellen alle Beteiligten wechselseitige Kostenanträge und begehren die Feststellung der Notwendigkeit, im Verfahren vor der Vergabekammer ihre jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten hinzuzuziehen.

Dem Hauptbegehren wie auch dem Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin treten die Antragsgegnerin und die Beigeladenen entgegen. Beide vertiefen und ergänzen ihren Vortrag aus dem Verfahren vor der Vergabekammer und meinen insbesondere, die Beigeladenen seien aufgrund der ursprünglichen Konzessionsverträge zur Errichtung, Unterhaltung und zum Betrieb der Ladeinfrastruktur berechtigt gewesen.

Die Antragsgegnerin sieht eine Verpflichtung dazu, die bereits aus den Bauvereinbarungen mit den Straßenbauverwaltungen erwachsen sei. Beide meinen, die ursprünglichen Verträge seien jedenfalls nicht wesentlich geändert worden. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen vor, ausnahmsweise von der Durchführung eines Vergabeverfahrens abzusehen. Dem Urteil des EuGH sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Beide haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch ergänzend schriftsätzlich Stellung genommen.

Diese Stellungnahmen wie auch den gesamten, hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nur skizzierten Vortrag der Beteiligten hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die am 06./28.04.2022 mit den Beigeladenen geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen sind gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 154 Nr. 4 GWB von Anfang an unwirksam, denn sie sind ohne vorherige unionsweite Bekanntmachung vergeben worden, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet war. Die Ergänzungsvereinbarungen haben die zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen bestehenden Konzessionsverträge wesentlich im Sinne von § 132 Abs. 1, § 154 Nr. 3 GWB geändert (dazu unter 1). Die Änderung war nicht ausnahmsweise gemäß § 132 Abs. 2, § 154 Nr. 3 GWB ohne Durchführung eines (neuen) Vergabeverfahrens zulässig (dazu unter 2).

1. Der Inhalt der Ergänzungsvereinbarungen vom 06./28.04.2022 stellt eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Konzessionsverträge gemäß § 132 Abs. 1, § 154 Nr. 3 GWB dar.

Nach § 132 Abs. 1 S. 1 GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglichen Auftrag unterscheidet (Satz 2). Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags während seiner Geltungsdauer sind danach als Neuvergabe anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lassen (EuGH, Urt. v. 19.06.2008 – C-454/06 Rn. 34 – pressetext; Urt. v. 05.10.2000, C-337/98, Rn. 44 u. 46 – Kommission/Frankreich).

§ 132 Abs: 1 S. 3 GWB nennt darüber hinaus vier Beispiele für eine wesentliche Änderung, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist. Nach § 154 Nr. 3 GWB gilt § 132 GWB für Konzessionen entsprechend.

a. Die Regelungen des § 132 Abs. 1 GWB sind vorliegend anwendbar, obwohl die ursprünglichen Konzessionsverträge nicht in einem Vergabeverfahren vergeben, sondern “inhouse” mit den Beigeladenen geschlossen worden sind, und zum Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarungen die “inhouse“-Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in seinem Urteil vom 29.04.2025 klargestellt (EuGH, aaO, Rn. 60).

b. Die ursprünglich geschlossenen Konzessionsverträge sind während ihrer Vertragslaufzeit durch die am 06./28.04.2022 zustande gekommenen Ergänzungsvereinbarungen nachträglich wesentlich geändert worden.

aa. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gehört zum Vertragsinhalt der ursprünglichen Konzessionsverträge, die sukzessiv ab 1997/1998 auf der Basis der Richtlinien für Bau und Betrieb von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen sowie für Erteilung einer Konzession und den Vorgaben des Mustervertrags (Bekanntmachung vom 23.10.1997 VkBl. amtlicher Teil) geschlossen worden sind, nicht das Recht zur Errichtung und Betrieb von Schnellladesäulen für batteriebetriebene Fahrzeuge. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung des Mustervertrags nach §§ 133157 BGB. Nach den genannten Vorschriften sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Maßgebender Zeitpunkt für die Auslegung sind die Verhältnisse bei Abgabe der Willenserklärungen. Spätere Änderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgeblichen Umstände sind nicht zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 24.06.1988, X ZR 372/99).

Gegenstand der ursprünglichen Konzessionsverträge war nach § 1 des Musterkonzessionsvertrags das Recht der beigeladenen Konzessionsnehmer, “einen Nebenbetrieb” an den jeweiligen genau bezeichneten Standorten an den Bundesautobahnen “nach dem Betriebskonzept (Anlage 1) zu bauen und zu betreiben“. Um welchen konkreten Nebenbetrieb es sich jeweils handelt, ergib sich aus dem Betriebskonzept (Anlage 1a und 1b). Dort sind neben der genauen Bezeichnung des Standorts die einzelnen Nebenbetriebe enumerativ aufgeführt, so in Anlage 1a unter Ziffer 3 der Betrieb einer Tankstelle mit Kapazitäten für Pkw und Lkw.

Schnellladesäulen für die Versorgung von Elektrofahrzeugen mit Antriebsenergie sind dort nicht genannt. Sie sind auch nicht dem Nebenbetrieb Tankstelle zuzuordnen. Unter den Begriff Tankstelle ist nicht jedwede Form einer Versorgung von Fahrzeugen mit Antriebsenergie (fossile Kraftstoffe und anderweitige Energien) erfasst.

Wie bereits ausgeführt ist für die Auslegung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt (1997/1998) verstanden die vertragsschließenden Parteien unter einer Tankstelle eine Vorrichtung, die Pkw und Lkw mit Vergaserkraftstoff und Dieselkraftstoff versorgt. Das Tanken mit Benzin und Diesel war zu diesem Zeitpunkt unangefochtener Standard, weil serienmäßig produzierte Elektroautos frühestens ab 2009 auf dem Markt angeboten wurden. Demzufolge errechnete sich gemäß Anlage 3 zum Musterkonzessionsvertrag die Konzessionsabgabe – soweit hier von Interesse – ausschließlich nach den Kraftstoffabsatzmengen und zwar Vergaserkraftstoffmengen und Dieselkraftstoffmengen. Zudem war Ende der 1990er Jahre nicht ansatzweise absehbar, dass sich die Elektromobilität überhaupt und infolgedessen ein Versorgungsbedarf von E-Fahrzeugen mit Ladestrom in den nächsten 20 Jahren entwickeln würde. Da die Parteien bei Abschluss der Verträge somit keine Kenntnis davon hatten, wie sich die Fahrzeugindustrie und die Nachfrage nach alternativ betriebenen Fahrzeugen während der Vertragslaufzeit von 30-40 Jahren entwickeln würde, hatten sie nicht den Willen, jedwede seinerzeit überhaupt noch gar nicht absehbare Form des “Tankens” unter den Begriff des Tankstellenbetriebs zu fassen.

Aus der Zweckbestimmung des Nebenbetriebs ergibt sich nichts anderes. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Musterkonzessionsvertrags dient der Nebenbetrieb den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen. Dies bedeutet aber nicht, dass nach dem Willen der Parteien von der Konzession der Bau und Betrieb sämtlicher zukünftig denkbarer oder auch seinerzeit noch nicht vorhersehbarer Einrichtungen zum Wohl der Verkehrsteilnehmer umfasst sein soll und nicht nur die im Vertrag explizit genannten. Ein solches Verständnis der Vertragsparteien hat in dem Vertrag keinen Niederschlag gefunden oder eine Andeutung erfahren. Eine solche Vereinbarung wäre im Übrigen mit einem extrem großen Risiko für den Konzessionsnehmer verbunden und damit nicht interessengerecht. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe ihre eigene Pflicht zur “Daseinsvorsorge” im Sinne einer umfassenden Versorgung an den Bundesautobahnen (Tanken und Rasten) vollumfänglich auf die Beigeladenen übertragen. Wie bereits ausgeführt hat sie dies gerade nicht getan, sondern den Konzessionsnehmern das Recht zur Errichtung und zum Betrieb konkret bezeichneter Nebenbetriebe wie Tankstellen und Raststätten übertragen. Demzufolge ist auch das Verständnis der Beigeladenen, sie hätten einen “zentralen” Versorgungsauftrag von der Antragsgegnerin erhalten, zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit alle relevanten Leistungen anzubieten, für die ein verfestigter Bedarf bestehe, und damit auch Ladeinfrastruktur, unzutreffend.

bb. Ist in den ursprünglichen Konzessionsverträgen somit keine Regelung für die Errichtung und den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur enthalten, kann diese Lücke nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Regelung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt.v. 30.06.2017, V ZR 248/16; Urt. v. 17.05.2018, VII ZR 157/17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben bei Abschluss der ursprünglichen Konzessionsverträge keinen regelungsbedürftigen Punkt übersehen oder absichtlich offengelassen, denn niemand hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis oder eine Ahnung davon, dass die sog. Mobilitätswende eintreten und eine Nachfrage nach Ladestrom zum Betrieb von Elektrofahrzeugen entstehen würde. Überdies können die ursprünglichen Konzessionsverträge ohne eine Regelung zur Errichtung und zum Betrieb von Schnellladeinfrastruktur durchgeführt und abgewickelt werden.

cc. Die ab 1997/1998 geschlossenen Konzessionsverträge sollten durch die Ergänzungsvereinbarungen vom 06./28.04.2022 geändert werden und nicht – so das Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen – durch den Abschluss von Bauvereinbarungen für einzelne Standorte ab dem Jahr 2015 gemäß der bei den Akten befindlichen Mustervereinbarung.

Eine Vertragsänderung setzt einen dahingehenden Willen der Parteien voraus (vgl. BGH, Urteile vom 19.11.1998 – VII ZR 424/97NJW 1999, 575, 576, und vom 26.09.2024 – IX ZR 246/22). Bei Abschluss der Bauvereinbarungen hatten die vertragschließenden Parteien aber nicht den Willen, die ursprünglichen Konzessionsverträge um das Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Nebenbetriebs Schnelladeinfrastruktur zu erweitern. Sie gingen beide davon aus, dass dieses Recht bereits mit den ursprünglichen Konzessionsverträgen eingeräumt worden war. Das haben die Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 14.01.2026 ausführlich unter Berufung auf Äußerungen der Bundesregierung und des BMVI dargestellt. Dem hat die Antragsgegnerin nicht widersprochen. Wenn dies aber so ist, dann fehlte den Vertragsparteien bei Abschluss der Bauvereinbarungen ein auf Erweiterung der ursprünglichen Konzessionsverträge gerichteter Erklärungs- und Rechtsbindungswille.

dd. Die ursprünglichen Konzessionsverträge sind durch die Ergänzungsvereinbarungen vom 06./28.04.2022 wesentlich geändert worden. Der Inhalt der ursprünglichen Konzessionsverträge und ihr Inhalt unter Berücksichtigung der sie ergänzenden Regelungen unterscheidet sich erheblich im Sinne von § 132 Abs. 1 S. 2 GWB.

Da das Wesentlichkeitsmerkmal des § 132 Abs. 1 S. 1 GWB durch den weiteren unbestimmten Rechtsbegriff der Erheblichkeit im Sinne von § 132 Abs. 1 S. 2 GWB definiert wird, ist durch eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu ermitteln, ob eine erhebliche Abweichung vorliegt. Hierbei sind insbesondere die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in den Blick zu nehmen. Betrifft die Änderung wesentliche Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) wie den Preis, Art und Umfang der Leistung und die Laufzeit, wird grundsätzlich eine wesentliche Änderung angenommen (von Engelhardt/Kaelble in Müller-Wrede, GWB, 2. Aufl., § 132 Rn. 16; Gesetzesbegründung zu § 132 Abs. 1 GWB VergRModG 2016, BT-Drs. 18/6281, 119).

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs kann dann von einer wesentlichen Änderung ausgegangen werden, wenn wesentliche Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags geändert werden sollen (EuGH, Urt. v. 19.06.2008 – C-454/06 Rn. 34 – pressetext) oder der ursprüngliche Auftrag in großem Umfang auf bisher nicht vorgesehene (Dienst-)Leistungen erweitert wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2010 – C-160/08 Rn. 99 – Rettungsdienstleistungen unter Bestätigung des Urt. v. 19.06.2008 – C-454/06 Rn. 36 – pressetext). Hieran anknüpfend hat das Oberlandesgericht Schleswig bei Vereinbarung einer automatischen Verlängerungsklausel für einen befristet geschlossenen Vertrag eine erhebliche Ausweitung des Auftragsgegenstandes bejaht (Beschluss vom 09.12.2021, 54 Verg 8/21).

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ergibt vorliegend eine Gesamtbetrachtung der ursprünglich vereinbarten vertraglichen Pflichten der beigeladenen Konzessionsnehmer und der Änderungen, die sie durch die Ergänzungsvereinbarungen vom 06./28.04.2022 erfahren haben, eine erhebliche und damit wesentliche Erweiterung der vertraglichen Rechte und Pflichten. Nach den ursprünglichen Konzessionsverträgen betraf die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung die Nebenbetriebe Raststätten, Tankstellen und ggf. Hotels. Durch die Ergänzungsvereinbarungen ist mit der Bereitstellung und Unterhaltung von Schnellladeinfrastruktur ein weiterer Nebenbetrieb hinzugekommen, der sich erheblich von dem Nebenbetrieb Tankstelle unterscheidet. Im Vergleich zu der Versorgung von Fahrzeugen mit fossilen Kraftstoffen erfordert die Versorgung von E-Fahrzeugen mit Ladestrom eine völlig andere, bisher nicht vorhandene Schnellladeinfrastruktur und Technologie. So ist es u.a. Sache des Konzessionsnehmers, die operative Umsetzung der Erweiterung oder Verstärkung des Netzanschlusses an den Standorten zu übernehmen und die in der Anlage 2_Qualitative Anforderungen zur Ergänzungsvereinbarung aufgeführten technischen und qualitativen Anforderungen für die Vielzahl der in der Anlage 1 aufgeführten Standorte zu erfüllen. Hinzu kommt, dass die Beigeladenen durch den Aufbau und den Betrieb von Schnellladesäulen an Bundesautobahnen in die Lage versetzt werden, als Anbieter auf einem sachlichen und räumlichen Markt aufzutreten, auf dem sie bisher nicht tätig waren. Aus der maßgeblichen Sicht der Nachfrager ist das Tanken von Benzin nicht austauschbar mit dem Tanken von Diesel oder das Laden von Strom. Es handelt sich um getrennte sachliche Märkte, wobei der Markt für das Laden von Strom noch weiter danach zu unterteilen ist, ob es sich um Schnellladesäulen oder einfache Ladesäulen handelt (vgl. z. B. Abschlussbericht des Bundeskartellamts von Oktober 2024 über die “Sektoruntersuchung zur Bereitstellung und Vermarktung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“, Seite 67 zum Ladestrommarkt).

Ohne Erfolg wenden die Antragsgegnerin und die Beigeladenen gegen die Annahme einer wesentlichen Änderung der ursprünglichen Konzessionsverträge ein, es handele sich vorliegend lediglich um eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Zwar hat der nationale Gesetzgeber für Beschaffungsvorgänge der Bundeswehr in § 17 Abs. 1 des am 14.02.2026 in Kraft getretenen Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwBBG) bestimmt, dass Vertragsanpassungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB keine wesentlichen Änderungen im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB seien. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille auch außerhalb von Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr Geltung für sich beanspruchen kann und ob der nationale Gesetzgeber überhaupt die Befugnis besitzt, die Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB, die Vorgaben der EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzt, durch eine nationale zivilrechtliche Vorschrift (§ 313 BGB) zu konkretisieren.

Jedenfalls sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht erfüllt.

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die objektive Geschäftsgrundlage eines Vertrags bilden diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinne der Intention beider Vertragsparteien noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 313 Rn. 4). Ob für den Abschluss der Konzessionsverträge aus den Jahren 1997/1998 Geschäftsgrundlage war, dass an Bundesautobahnen ausschließlich Vergaser- und Dieselkraftstoff und keine alternativen Antriebsenergien nachgefragt werden, kann dahinstehen. Jedenfalls haben die ursprünglichen Konzessionsverträge ihre Sinnhaftigkeit durch den zusätzlichen Bedarf an Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge und die verpflichtenden Regelungen des Schnellladegesetzes im Jahr 2022 nicht verloren. Die Nachfrage nach Diesel- und Benzinkraftstoff an Bundesautobahnen bestand und besteht nach wie vor. Bis heute ist die weit überwiegende Zahl der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge mit einem Benzin- oder Dieselmotor ausgestattet. Dies entspricht nicht nur der eigenen Wahrnehmung des Senats, sondern wird durch die im Internet veröffentlichte Statistik des Kraftfahrbundesamtes über den Bestand an Kfz-Zulassungen bestätigt.

Für die Jahre 2015 bis 2024 ergibt sich danach die Zahl zugelassener batterieelektrisch betriebener Personenkraftwagen wie folgt:

Um die Zahl im Kontext des Gesamtfahrzeugbestandes einschätzen zu können, kann die nachstehend auszugsweise eingerückte, ebenfalls von dem Kraftfahrtbundesamt auf seiner Internetseite veröffentlichte Übersicht herangezogen werden:

Nach diesen Zahlen machte der Bestand an Personenkraftwagen mit reinem Elektroantrieb im Jahr 2021 einen Anteil von 0,52% des Gesamtbestandes von 59.020.091 Kraftfahrzeugen aus. Im Jahr 2022 stieg der Anteil auf 1,04% und im Jahr 2024 auf 2,32%.

2. Die Änderung der ursprünglichen Konzessionsverträge durch die Ergänzungsvereinbarungen vom 06./28.04.2022 war nicht ausnahmsweise ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB (dazu unter a) oder § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB (dazu unter b) gestattet. a.

Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GWB ist Voraussetzung für eine Ausnahme von der sich aus Absatz 1 ergebenden Ausschreibungspflicht, dass die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte (1), sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (2) und sich der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht (3). Dies entspricht den Regelungen in Art. 43 Abs. 1 Buchstabe c der Konzessionsrichtlinie (RL 2014/23/EU).

Bereits das erste Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt. Es fehlt an der Erforderlichkeit. Zwar war bei Abschluss der Konzessionsverträge auf der Grundlage des Mustervertragsentwurfs aus dem Jahr 1997 die mehr als 10 Jahre später einsetzende Entwicklung der E-Mobilität in Deutschland bis hin zur gesetzlichen Verpflichtung zur flächendeckenden Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur im Jahr 2021 nicht vorhersehbar. Jedoch machte diese Entwicklung eine Veränderung der ursprünglichen Konzessionsverträge nicht erforderlich. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 29.04.2025 ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nicht schon dann erfüllt, wenn die (ursprünglichen) vertraglichen Bestimmungen die unvorhergesehene Situation nicht erfassen (EuGH aaO. Rn. 73).

Erforderlich” wird eine Änderung nur, wenn die unvorhersehbaren Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erforderten, um sicherzustellen, dass die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterhin ordnungsgemäß erfüllt werden können (EuGH, aaO., Rn. 75). Denn die dem öffentlichen Auftraggeber durch die Ausnahmeregelung eingeräumte Flexibilität diene (nur) dazu, dass weiterhin die ursprüngliche Konzession ausgeführt und die daraus resultierenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden könnten (EuGH, aaO., Rn. 74). An diese – entgegen der Ansicht der Beigeladenen unmissverständlichen und keiner Interpretation zugänglichen – Ausführungen ist der Senat gebunden und hat sie seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies hat der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, der Senat dürfe seine im Vorabentscheidungsersuchen vom 16.06.2023 zum Ausdruck gebrachte Ansicht zur Erforderlichkeit der nachträglichen Änderung nicht im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union überdenken und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mehr als 2,5 Jahre später nicht ändern, ist abwegig und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Erweiterung der bisherigen Konzessionsverträge im Jahr 2022 um die Errichtung und den Betrieb von Schnellladesäulen erforderlich war, um sicherzustellen, dass die aus den bisherigen Konzessionsverträgen folgenden Pflichten zur Errichtung und Betrieb (vor allem) der Nebenbetriebe Tankstellen und Gaststätten ordnungsgemäß erfüllt werden können. Dies geht zu Lasten der Antragsgegnerin, da sie für die Voraussetzungen des für sie günstigen Ausnahmetatbestands die Darlegungs- und Feststellungslast trifft.

aa. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Ergänzungen seien erforderlich, damit sie als Konzessionsgeberin ihr primäres Beschaffungsziel der “funktionalen Privatisierung des Systems der Nebenbetriebe” erreichen könne, denn nur dann bleibe die Rolle der Beigeladenen als Bindeglied zwischen den operativen Betreibern der Nebenbetriebe und ihr als Konzessionsgeberin erhalten, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit auszufüllen. Aus den verfahrensgegenständlichen Konzessionsverträgen zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen ergibt sich weder ausdrücklich noch konkludent eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Schaffung einer “funktionalen Privatisierung des Systems der Nebenbetriebe“, die nur dann erfüllt werden kann, wenn die Beigeladenen und kein Dritter den Nebenbetrieb Schnellladepunkte bauen und betreiben. Zwar mag sich die Antragsgegnerin eine Verringerung ihres eigenen Koordinierungs- und Verwaltungsaufwands wünschen, indem es trotz einer zusätzlichen Versorgungsaufgabe (Bereitstellung einer Ladeinfrastruktur) unverändert bei den bisherigen zwei Vertragspartnern bleibt. Der konzessionierte Betrieb von Tankstellen und Raststätten bleibt aber unberührt, wenn die Antragsgegnerin sich mit einem weiteren Unternehmen als Bindeglied zwischen ihr und den operativen Betreibern der Ladeinfrastruktur auseinanderzusetzen hat.

bb. Nicht belastbar ist des Weiteren das Vorbringen der Antragsgegnerin, ohne die Ergänzungsvereinbarung sei der Tank- und Raststellenbetrieb gefährdet, weil diese Nebenbetriebe ab 2033 nicht mehr profitabel betrieben werden könnten, wenn sie auf den Verkauf konventioneller Kraftstoffe beschränkt blieben und keine Umsätze mit dem Betrieb von Ladeinfrastruktur erzielen könnten.

Sie beruft sich auf ein betriebswirtschaftliches Szenario (Business Case), das die Beigeladenen auf Anfrage der Antragsgegnerin erstellt haben. Hierbei handelt es sich um die Anlage BG9 zum Schriftsatz vom 21.10.2025, die zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Antragstellerin nicht zugänglich gemacht worden ist.

Bei der genannten Anlage handelt es sich um eine Tabelle überschrieben mit “EBITDA aus Tankstellenbetreibersicht”. Das ausschließlich Zahlen und keine weiteren Erläuterungen beinhaltende Szenario ist als Parteivortrag zu werten, da die Beigeladenen am Verfahren beteiligt sind und infolgedessen ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Die hierauf Bezug nehmenden schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind nicht belastbar. So gehen sie bei dem Szenario von einer “fortschreitenden Elektrifizierung des Individualverkehrs” aus, ohne die ihrer Annahme zugrundeliegenden Zahlen näher zu quantifizieren. Überdies ist der Business Case nicht im Jahr 2022 – worauf vorliegend allein abzustellen ist – sondern während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens im Jahr 2025 erstellt worden.

Nach den veröffentlichten Zahlen des Kraftfahrbundesamtes betrug im Jahr 2022 der Anteil an batteriebetriebenen Personenkraftwagen am gesamten Fahrzeugbestand lediglich 1,04%. Mehr als 98% aller zugelassenen Fahrzeuge wurden daher mit konventionellem Diesel- oder Benzinkraftstoff betrieben. Ausgehend von den prognostizierten Zulassungszahlen, so wie sie sich aus der im Jahr 2020 erschienen Studie “Ladeinfrastruktur nach 2025/2030” ergeben, die im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erstellt worden ist, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der batteriebetriebenen Personenkraftwagen während der Laufzeit der bestehenden Konzessionsverträge derart ansteigen wird, dass die Nebenbetriebe Gaststätte und Tankstelle nicht mehr profitabel betrieben werden können. Aus der genannten Studie ergibt sich ein prognostizierter Bestand an E-Fahrzeugen im Jahr 2030 in Höhe von 9,6 Mio. Fahrzeugen (dort Seite 48). Dabei prognostizierte der Verband der deutschen Automobilindustrie (VDA) die Anzahl deutlich zurückhaltender mit nur 7,2 Mio. Fahrzeugen (S. 8). Ursächlich für die Annahme von 9,6 Mio. Fahrzeugen waren die Angaben der in Deutschland aktiven Autohersteller in vertraulichen CleanroomGesprächen, obwohl viele Fachleute einen deutlich geringeren Zuwachs annahmen (dort S. 4). Insoweit heißt es in der Studie auch, dass der ermittelte Bestand an E-Fahrzeugen zum Jahr 2025/2030 mit Unsicherheiten verbunden ist, da zum einen die Angaben der Hersteller auf ihren internen Prognosen beruhen, die sich infolge geänderter Rahmenbedingungen in den kommenden 10 Jahren anders entwickeln können und zum anderen der Bestand an E-Fahrzeugen nur in einer großen Spannbreite ermittelt werden konnte, da nicht alle Hersteller vollständige Angaben gemacht haben.

Aber selbst wenn zu Gunsten der Antragsgegnerin im Jahr 2022 von einem prognostizierten Zuwachs von 9,6 Mio. E-Fahrzeugen bis 2030 ausgegangen wird, so macht dies einen Anteil von deutlich unter 20% des Gesamtbestands (59,02 Mio. Fahrzeuge im Jahr 2021 mit steigender Tendenz) an Kraftfahrzeugen aus. Wenn aber im Jahr 2030 noch weit mehr als 80% aller Fahrzeuge mit Benzin- oder Dieselkraftstoff betrieben werden, dann ist nicht zu erkennen, dass die Nachfrage nach diesen Kraftstoffen so einbrechen wird, dass Tankstellen an BAB nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können.

cc. Die Ergänzung der ursprünglichen Konzessionsverträge ist auch nicht erforderlich, damit die Antragsgegnerin ihre aus dem Konzessionsverträgen folgende Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB erfüllen kann. Sie habe hiernach – so die Antragsgegnerin – alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigten könnte.

Im Sinne eines Wettbewerbsverbots sei ihr daher nicht gestattet Maßnahmen zu ergreifen, welche die Beigeladenen an den jeweiligen Nebenbetriebsstandorten einem Wettbewerb aussetzen würden.

Diese Auffassung ist nicht zutreffend. So sind die Beigeladenen schon in weiten Teilen keinem Wettbewerb ausgesetzt, wenn ein Dritter Schnellladeinfrastruktur an den in Frage kommenden Standorten betreiben würde. Wie bereits ausgeführt sind die Anbieter von Diesel- und Benzinkraftstoff auf getrennten sachlichen Märkten tätig. Auch die Nachfrage nach Ladestrom begründet einen eigenen sachlichen Markt, so dass die Betreiber von Tankstellen und die von Ladeinfrastruktur in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen. Dass die Antriebstechnologien aus Sicht derjenigen miteinander konkurrieren, die vor der Frage stehen, ob sie sich ein Benzin-, Diesel oder E-Fahrzeug kaufen, ist richtig. Hat der Nachfrager sich aber für eine Variante entschieden (sog. Systementscheidung), sind für ihn die verschiedenen Kraftstoffe und die Versorgung von Ladestrom nicht miteinander austauschar und daher unterschiedlichen sachlichen Märkten zuzuordnen. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, es würde insoweit eine Konkurrenzsituation eintreten, als aufgrund entsprechender Vereinbarungen schon “an fast allen Standorten” Ladeinfrastruktur errichtet worden sei (zuletzt im Schriftsatz vom 09.02.2026, S. 7), kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden. Entscheidend für eine Wettbewerbssituation der Ladestromanbieter an bewirtschafteten Raststellen ist zunächst, dass an den Standorten überhaupt Schnellladesäulen im Sinne von § 2 Nr. 2 SchnellLG betrieben werden. Wie sich aus der “Anlage 1-Realisierungplan” zur Ergänzungsvereinbarung ergibt, waren am 07.02.2022 aber nur rund die Hälfte (197) der 361 Standorte mit einer Schnellladeinfrastruktur ausgestattet, davon auch nur ein deutlich kleinerer Teil mit Ladepunkten von über 200 kW. Soweit Schnellladeinfrastruktur an einem Standort vorhanden ist, erfolgte dieser Ausbau, ohne dass die Beigeladenen hierzu berechtigt waren. Wie bereits ausgeführt war das Recht zum Aufbau und Betrieb einer Schnellladeinfrastruktur mit Abschluss der ursprünglichen Konzessionsverträge nicht an die Beigeladenen übertragen worden. Eine vor Wettbewerb zu schützende Rechtsposition der Beigeladenen erschließt sich vor diesem Hintergrund daher nicht. Aus dem gleichen Grunde ist auch die Berufung auf ein Ausschließlichkeitsrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder 4 KonzVgV unbehelflich, da die Tankstellenkonzessionen gerade nicht zum Betrieb von Schnellladeinfrastruktur berechtigten.

b. Auch der Ausnahmetatbestand des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 154 Nr. 3 GWB ist nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift ist die Änderung der ursprünglichen Konzession ohne Durchführung eines (neuen) Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in dem ursprünglichen Vertrag vorgesehen waren, und ein Wechsel des Konzessionsnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann (a) und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Konzessionsgeber verbunden wäre (b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

aa. Es kann nicht festgestellt werden, dass aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen der Aufbau und Betrieb von Schnellladeinfrastruktur auf bewirtschafteten Rastplätzen an Bundesautobahnen nicht von einem anderen Konzessionsnehmer erbracht werden kann.

Dem Vorbringen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin sind keine berücksichtigungsfähigen wirtschaftlichen oder technischen Gründe im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB zu entnehmen. Vorausgesetzt wird eine technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit, die dann gegeben ist, wenn die Beschaffung der benötigten Leistung von einem anderen Unternehmen unmöglich ist. Diese Unmöglichkeit kann beispielsweise bezüglich der Austauschmöglichkeit oder Kompatibilität mit ursprünglich geschaffenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen liegen (vgl. Art. 72 lit. b) i) RL 2014/24/EU).

Technische Gründe sind etwa dann anzunehmen, wenn eine technische Unvereinbarkeit des Systems anderer Unternehmen mit dem bereits integrierten Systems des derzeitigen Auftragnehmers vorliegt oder der Gebrauch bzw. Wartung des Systems mit unverhältnismäßig großen technischen Schwierigkeiten verbunden ist (Erwägungsgrund 108 RL 2014/24/EU). Wirtschaftliche Gründe können eine Nachtragsbeauftragung ohne Neuausschreibung insbesondere dann rechtfertigen, wenn zwar in technischer Hinsicht keine Inkompatibilität besteht, jedoch die zusätzliche Leistung eines Dritten aus anderen Gründen unwirtschaftlich ist.

Ausgehend hiervon genügt weder der Vortrag der Beigeladenen noch das Vorbringen der Antragsgegnerin den Anforderungen.

Die Beigeladenen und die Antragsgegnerin behaupten nicht, dass der Aufbau und Betrieb von Schnellladeinfrastruktur durch einen Dritten technisch unmöglich ist, weil die Beigeladenen an denselben Standorten Gaststätten, Tankstellen und teilweise Ladeinfrastruktur betreiben. Sie berufen sich daher auf wirtschaftliche Gründe. Die Beigeladenen machen insoweit “kaum lösbare Schnittstellenprobleme und Koordinierungsschwierigkeiten” geltend, wenn neben der Beigeladenen noch Dritte den vorhandenen Netzanschluss am Standort nutzen und ggf. Anträge auf Kapazitätserweiterungen beim Verteilnetzbetreiber stellen würden. Dies gelte für die Verteilung der anfallenden Kosten für die Erweiterung der Netzanschlusskapazitäten, Verzögerungen beim Netzanschluss und anderer wichtiger Maßnahmen der Beigeladenen in ihren bewirtschafteten Rastanlagen. Dem pauschalen Vorbringen der Beigeladenen ist schon nicht zu entnehmen, wie wahrscheinlich der Eintritt der behaupteten Schwierigkeiten ist, da keine Angaben dazu gemacht werden, bei wie vielen der insgesamt 361 Standorten die Kapazitäten des vorhandenen Mittelspannungsnetzes für einen Netzanschluss von Schnellladeinfrastruktur nicht ausreichen. Darüber hinaus bleibt völlig unklar, in wie vielen Fällen die Beigeladenen bereits einen Antrag auf Erweiterung der Netzkapazitäten gestellt haben, denn für die bisher von ihnen aufgrund der Bauvereinbarungen betriebenen Ladeinfrastruktur reicht ja offenbar die vorhandene Netzkapazität aus, so dass es keiner weiteren Antragstellung bedurfte. Wenn aber schon die Anzahl der bisher gestellten Anträge nicht feststeht, ist ohne Relevanz, wie realistisch die Fallkonstellation ist, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die Kapazitäten bereits weitgehend ausgeschöpft sind. Überdies ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der Weiterbetrieb der derzeit bestehenden Ladeinfrastruktur unwahrscheinlich, wenn von einem Dritten an demselben Standort Schnellladeinfrastruktur errichtet und betrieben wird. So führt sie in ihrem Schriftsatz vom 14.01.2026 auf Seite 16 aus, dass die neue Schnellladeinfrastruktur umfangreicher und leistungsstärker ist und nach ihrer Inbetriebnahme die bestehende Ladeinfrastruktur obsolet macht. Dies spricht aber gegen die von den Beigeladenen aufgezeigte Situation von konfligierenden Anträgen auf Erweiterung der Netzkapazitäten.

Auch das Vorbringen zu weiteren “erheblichen Schnittstellenproblemen” im Schriftsatz der Beigeladenen vom 14.01.2026 ab Seite 39 vermag die Annahme wirtschaftlicher Gründe nicht zu rechtfertigen. Ursächlich für die beispielhaft angeführten Probleme bei der Hinweisbeschilderung, Beleuchtung am Nebenbetrieb und dem Winterdienst sei der Umstand, dass an einem “Standort verschiedene Anbieter, die mit ihrem Angebot in einem direkten Wettbewerb stehen und daher entgegengesetzte Interessen verfolgen, dieselbe allgemein Infrastruktur nutzen müssen“. Letzteres ist aber unzutreffend. Wie bereits ausgeführt steht der Betreiber von Schnellladeinfrastruktur in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den Betreibern der Gaststätte, der Tankstelle und von leistungsschwächerer Ladeinfrastruktur.

Sie haben daher keine gegenläufigen Interessen, sondern sie sind alle gleichermaßen daran interessiert, dass die Nutzung der allgemeinen Infrastruktur auf dem Gelände zufriedenstellend geregelt ist und sie alle gleichermaßen davon profitieren. Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme der Antragstellerin an die niederländische Regierung vom 17.04.2025 bezüglich eines Gesetzgebungsvorhabens zur Vergabe von Standorten für Ladestationen und Shops an Raststätten in der Fassung, wie sie die Beigeladenen aus dem Niederländischen übersetzt haben. Die Antragstellerin spricht sich darin nicht, so wie die Beigeladenen durch die Darstellung der Übersetzung teilweise in Fettdruck suggerieren möchten, für einen Anbieter pro Raststätte und damit für einen Anbieter für alle Dienstleistungen, also sämtliche Nebenbetriebe aus, sondern für einen Anbieter pro Dienstleistung.

Soweit die Antragsgegnerin über die geltend gemachten Abstimmungs- und Koordinierungsprobleme hinaus geltend macht, ein doppeltes Vorhalten von Netzanschlusskapazitäten und investitionsintensiven technischen Einrichtungen für den Zweck des bestehenden Nebenbetriebs einerseits und andererseits einen Dritten, dem die Bereitstellung von Infrastruktur übertragen würde, sei mit beachtlichen Zusatzkosten verbunden und damit unwirtschaftlich (Beschwerdeerwiderung vom 27.07.2022, dort Seite 49 f.), bleibt dieses Vorbringen ohne Erfolg. Es ist schon nicht ersichtlich, an wie vielen Standorten überhaupt eine “Duplizierung von Netzanschlüssen” realistischer Weise in Erwägung gezogen werden kann. Darüber hinaus bedeuten notwendige ggf. auch hohe Investitionskosten des zusätzlichen Konzessionsnehmers nicht zugleich Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB, zumal sich Investitionskosten in der Regel während der Vertragslaufzeit amortisieren.

bb. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist schließlich nicht zu entnehmen, dass es für sie mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden ist, wenn sie die Konzession für den Nebenbetrieb Schellladeinfrastruktur an einen anderen Konzessionär als die Beigeladenen erteilt.

III.

Die nicht nachgelassen Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 09.02.2026 und der Beigeladenen vom 06.02.2026 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Die mündliche Verhandlung ist ordnungsgemäß geschlossen worden. Es bestand keine Verpflichtung für den Senat, die Verfahrensbeteiligten vor der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass er im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2025 zu den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Rahmen des § 123 Abs. 2 Nr. 3 GWB seine bisherigen Überlegungen überprüfen und möglicherweise diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis kommen könnte.

Zwar bezeichnet die Antragsgegnerin die in der mündlichen Verhandlung erörterte “Neubewertung” als “in jeder Hinsicht überraschend“. Tatsächlich gab es hierfür aber keinen Grund. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben die Entscheidung des EuGH genau gelesen, verstanden und auch erkannt, dass der Senat zu einer möglicherweise von seiner bisherigen Auffassung abweichenden Einschätzung gelangen kann. So hat sich insbesondere die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 21.10.2025 (dort Seite 13-17) und vom 14.01.2026 (dort Seite 12-17) mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Lichte der Ausführungen des EuGH und dem Vorbringen der Antragstellerin zu diesem Punkt befasst.

IV.

Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zu 1 ist unbegründet. Denn das Akteneinsichtsrecht, welches § 175 Abs. 2 i.V.m. § 165 GWB vermittelt, hat eine rein dienende Funktion und ist akzessorisch zum Verfahrensgegenstand (vgl. Senat, Beschluss vom 25.09.2017 – Verg 19/17, BeckRS 2017, 149861, Rn. 9 m.w.N.). Es ist nur in dem Umfang gerechtfertigt, in dem es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte der betroffenen Verfahrensbeteiligten erforderlich ist (vgl. Vavra/Willner, in: Burgi u.a., Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 165 GWB Rn. 15 m.w.N. in Fn. 22). Zur Durchsetzung ihrer Rechte benötigt die Antragstellerin aber keine Einsicht in die Akten. Weder muss sie sich ergänzend zu den Verpflichtungen aus den ursprünglichen Verträgen noch zur Frage der Wertgrenze äußern. Zu den Verpflichtungen der Beigeladenen haben die Beteiligten umfangreich vorgetragen. Die Antragstellerin hat sich dazu positioniert und benötigt keine ergänzende Akteneinsicht. Und auf die Wertgrenze kommt es für die Entscheidung nicht an. Das Begehren, effektiven Rechtsschutz zu erhalten, hat die Antragstellerin zu 1 auch ohne ergänzende Akteneinsicht erfolgreich durchgesetzt.

„Ungeachtet dieser vorsorglichen Rüge werden wir unser Angebot fristwahrend einreichen“

„Ungeachtet dieser vorsorglichen Rüge werden wir unser Angebot fristwahrend einreichen“

von Thomas Ax 

Dieser Satz bedeutet, dass ein Unternehmen trotz Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Ausschreibung (z. B. fehlerhafte Unterlagen, diskriminierende Anforderungen) sein Angebot einreicht, um sich die Chance auf den Auftrag zu erhalten

Vorsorgliche Rüge: Der Bieter weist den Auftraggeber auf einen potenziellen Vergaberechtsverstoß hin, um zu verhindern, dass er später (bei einem Nachprüfungsverfahren) mit dem Argument ausgeschlossen wird, er hätte den Fehler früher beanstanden müssen.

Fristwahrend einreichen: Das Angebot wird innerhalb der gesetzten Angebotsfrist abgegeben, um nicht aufgrund von Verspätung ausgeschlossen zu werden. 

Durch dieses Vorgehen sichert sich das Unternehmen ab:

Es hält sich durch die Angebotsabgabe die Zuschlagschance offen.

Es wahrt durch die Rüge seine Rechte, falls die Ausschreibung später für ungültig erklärt wird (Rügeobliegenheit). 

Eine vorsorgliche Rüge (oft auch als bedingte Rüge bezeichnet) ist ein spezielles Instrument, bei dem ein Bieter einen möglichen Vergaberechtsverstoß gegenüber dem Auftraggeber beanstandet, ohne dass dieser Verstoß zum Zeitpunkt der Rüge bereits feststeht oder sich final ausgewirkt hat. Sie dient der Wahrung der Rügefristen. 

Zweck: Rügen müssen gemäß § 160 Abs. 3 GWB innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis erhoben werden. Um diese Frist nicht zu versäumen, wenn ein Fehler vermutet, aber noch nicht zweifelsfrei bewiesen ist, wird “vorsorglich” gerügt.

Problematik: Vorsorgliche oder bedingte Rügen werden von Vergabekammern nicht immer als ordnungsgemäße Rüge anerkannt. Eine Rüge muss klar erkennen lassen, welche Punkte der Ausschreibung als fehlerhaft angesehen werden. Reine Vermutungen oder Zweifel reichen in der Regel nicht aus.

Form: Eine Rüge kann formlos erfolgen, schriftlich ist jedoch aufgrund der Beweisbarkeit zu empfehlen.

Risiko: Eine zu vage formulierte “vorsorgliche Rüge” kann dazu führen, dass die Rügeobliegenheit nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde und der Bieter im Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen wird.

Hinweis 1: Eine “vorsorgliche” Rüge auf Verdacht ist rechtlich unzulässig, zumindest schwierig, da Rügen im Vergaberecht konkret und zeitnah nach Kenntnis des Mangels erfolgen müssen:

Eine Rüge auf bloßen Verdacht (“ins Blaue hinein”) bei Vergabeverfahren ist unzulässig und unbeachtlich

Sie muss substantiiert sein, also konkrete Tatsachen oder Indizien für einen Vergaberechtsverstoß nennen. Eine willkürliche Rüge führt nicht zur Prüfung durch die Vergabestelle, Rügen müssen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis erfolgen. 

Keine “Verdachts-Rüge”: Reine Vermutungen ohne Anhaltspunkte sind unzulässig.

Substantiierung erforderlich: Der Bieter muss darlegen, welcher Verstoß vorliegt (z.B. Verletzung von § 160 GWB).

Fristen: Rügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes erhoben werden.

Form: Keine bestimmte Form (mündlich, schriftlich, E-Mail), aber aus Beweisgründen ist die Schriftform dringend empfohlen.

Konsequenz: Ohne Rüge ist ein späterer Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer in der Regel unzulässig. 

Die Rüge dient dazu, dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Korrektur zu geben, bevor ein teures Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird.

Hinweis 2: Eine Rüge mit dem Angebot ist unzulässig:

Die Erfüllung der Rügeobliegenheit ist für jeden geltend gemachten Vergabefehler gesondert zu prüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VII-Verg 28/14). § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB bestimmt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Dies muss erst recht gelten, wenn ein vermeintlicher Fehler nicht nur erkennbar ist, sondern wenn der Bieter diesen weitergehend sogar positiv erkennt. Hat der Bieter den zum Gegenstand der Nachprüfung gemachten Vergabefehler auf der Basis der Vergabeunterlagen bereits positiv erkannt, hat das die Rügeobliegenheit binnen der Angebotsfrist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ausgelöst. Voraussetzung für den Zugang einer Rüge beim Adressaten ist, dass die Rüge bis zum Ablauf der Angebotsfrist so in den Machtbereich des Auftraggebers gelangt, dass der Auftraggeber unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (grundlegend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr. 29 – zit. nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, sub II.1.b), Rdnr. 17 – zit. nach juris). Unzulässig ist, die Rüge zusammen mit dem Angebot bei dem Auftraggeber einzureichen. Es ist aus Gründen der Sicherstellung des Geheimwettbewerbs und zwecks Vermeidung von kollusivem Zusammenwirken von Vergabestellen und Bietern ein zentraler Grundsatz im vergaberechtlichen Wettbewerb, dass keines der eingegangenen Angebote vor Ablauf der Angebotsfrist geöffnet und inhaltlich zur Kenntnis genommen werden darf. Dies normiert § 55 Abs. 1 VgV ausdrücklich. Eine Angebotsöffnung vor Ablauf der Angebotsfrist wäre ein schwerer Fehler des Auftraggebers. Darf der Inhalt aus rechtlichen Gründen aber erst nach Ablauf der Angebotsfrist zur Kenntnis genommen werden, so ist auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit der Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf der Angebotsfrist gegeben (grundlegend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr.29 – zit. nach juris, noch zu § 17 Abs. 1 S. 1 EG VOL/A, der dem § 55 VgV inhaltlich in vollem Umfang entsprach; bestätigend: Wiese, in: Kulartz/Kuß/Portz/Prieß (Hrsg.), Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 160 Rdnr.153). Die Rüge gerade vor Ablauf der Angebotsfrist soll dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, bei Fehlern in den Vergabeunterlagen, die er erst mithilfe der Rüge erkennt, gegenzusteuern, und zwar bevor alle Bieter ihre Angebote erstellt und eingereicht haben. Die dargelegten Grundsätze zur Funktion der Rügeobliegenheit zeigen auch, dass auf dieses Erfordernis grundsätzlich nicht als Zulässigkeitskriterium im Nachprüfungsverfahren verzichtet werden kann (vgl. zur Bedeutung der Rügeobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2015 – VII-Verg 4/15 und vom 21. Oktober 2015 – VII-Verg 28/14). Eine aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ableitbare Ausnahme wäre allenfalls „dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle von vornherein eindeutig zu erkennen gegeben hätte, dass sie unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten wird, sie also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines der Bieter hin, gewillt ist, einen vorliegenden Verfahrensverstoß abzustellen“ (OLG Koblenz, Beschluss vom 18: September 2003, Az.: 1 Verg 4/03, Rdnr. 59 m.w.N. – zit nach juris; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2005, Az.: V-Verg 74/04, Rdnr. 48 – zit. nach juris). Das ist jedoch nur selten der Fall.

Schiecentrale – Rotterdam: Kreative Nutzung im Bestand

Schiecentrale – Rotterdam: Kreative Nutzung im Bestand

Die Schiecentrale im Rotterdamer Stadtteil Lloydkwartier ist ein Beispiel dafür, wie ehemalige Infrastrukturbauten schrittweise zu wirtschaftlich tragfähigen Kreativstandorten mit strategischer Offenheit werden können.

Vom Kraftwerk zum Standort mit Profil

Die Schiecentrale wurde 1993 als Teil der städtischen Energieversorgung stillgelegt. Statt den industriellen Bestand aufzugeben, öffnete die Stadt Rotterdam ab den frühen 2000er-Jahren Teilflächen für kreative und unternehmerische Zwischennutzungen.

Mit minimalen Eingriffen wurden erste Räume für Start-ups, Medienproduktionen und Architekturbüros verfügbar gemacht. Die industrielle Substanz – hohe Decken, rohe Materialien, flexible Grundrisse – wurde zum Alleinstellungsmerkmal.

Nutzung statt Planung

Die Stadt setzte auf ein entwicklungsorientiertes Nutzungskonzept:

– Keine vollumfängliche Umnutzung, sondern schrittweise Öffnung,

– gezielte Ansprache der Kreativwirtschaft,

– Fokus auf Belebung des Standortes und langfristige Ansiedlung.

Diese frühe Aktivierung trug wesentlich zur Transformation des ehemaligen Hafengeländes bei. Heute ist die Schiecentrale ein verankerter Baustein des Quartiers Lloydkwartier, das sich rund um das Projekt dynamisch weiterentwickelt hat.

Heute: Ein funktionierender Medien- und Designstandort

Inzwischen beherbergt die Schiecentrale rund 80 Unternehmen – von Produktionsfirmen über Bildungsangebote bis hin zu Kreativagenturen. Die frühere Zwischennutzung ist zur dauerhaften Struktur geworden.

Die Schiecentrale zeigt, wie industrieller Bestand mit kluger Öffnung zum Ausgangspunkt einer neuen Quartiersidentität werden kann – wirtschaftlich tragfähig, architektonisch eigenständig und flexibel in der Entwicklung.

Quelle:

Transiträume Berlin e.V.: Transiträume Berlin e.V. verfolgt das Ziel, kulturelle Zwischennutzung für leerstehende Immobilien zum (Berliner) Standard zu machen und so die Lebensqualität unserer Stadt nachhaltig zu fördern.

Dazu vermittelt Transiträume zwischen Kreativen, Inhabern von Immobilien und der Politik.

Wir tun dies ehrenamtlich, weil wir unsere Stadt lieben und ihre bunte, wilde Kultur leben.

Neu gedacht Neuperlach – München: Kulturelle Stadtentwicklung im Großwohnsiedlungsbestand

Neu gedacht Neuperlach – München: Kulturelle Stadtentwicklung im Großwohnsiedlungsbestand

Neuperlach, im Münchner Südosten gelegen, ist eine der größten zusammenhängenden Großwohnsiedlungen Deutschlands. In den letzten Jahren wird das Quartier zunehmend als Experimentierraum für kreative Stadtentwicklung, Beteiligung und kulturelle Zwischennutzung verstanden.

Ein Quartier mit Potenzial und Herausforderungen

Errichtet in den 1960er und 70er Jahren als Großsiedlung, ist Neuperlach heute ein Stadtteil mit rund 60.000 Einwohner:innen, funktionaler Infrastruktur und heterogenen Sozialstrukturen. Die baulichen Grundlagen bleiben – der Bedarf nach sozialer, kultureller und gestalterischer Erneuerung wächst.

Mit dem Programm „Neu gedacht Neuperlach“ startete die Stadt München 2021 eine kooperative, kulturell getragene Transformationsstrategie. Ziel war es, Leerstände zu aktivieren, kulturelle Impulse zu setzen und neue Formen der Mitgestaltung zu erproben.

Leerstände als Möglichkeitsräume

Im Zentrum des Programms steht die kulturelle Zwischennutzung von leerstehenden Ladenlokalen, Erdgeschosszonen und Gemeinschaftsflächen. Künstler:innen, Stadtteilinitiativen und soziale Träger bespielen diese Räume mit Ateliers, Workshops, Bildungsangeboten und Ausstellungen. Ein eigens eingerichtetes Stadtteillabor diente als öffentlicher Ort für Begegnung, Austausch und Co-Kreation.

Die Nutzer:innenstruktur ist breit: lokale Gruppen, Schulen, Initiativen und Kulturschaffende arbeiten gemeinsam an der Weiterentwicklung des Quartiers – mit einem Fokus auf Alltag, Nähe und langfristiger Wirkung.

Verstetigung statt Symbolik

„Neu gedacht Neuperlach“ ist als prozessorientierte Strategie gedacht. Erste Erkenntnisse flossen in die Fortschreibung des integrierten Stadtteilentwicklungskonzepts ein. Auch neue Förderinstrumente, Beteiligungsformate und Kooperationsmodelle wurden durch das Projekt praktisch erprobt.

Neuperlach zeigt exemplarisch, wie kulturelle Zwischennutzung zum Teil integrierter Stadtentwicklung werden kann – besonders in großmaßstäblichen Quartieren mit hohem Transformationsbedarf.

Quelle:

Transiträume Berlin e.V.: Transiträume Berlin e.V. verfolgt das Ziel, kulturelle Zwischennutzung für leerstehende Immobilien zum (Berliner) Standard zu machen und so die Lebensqualität unserer Stadt nachhaltig zu fördern.

Dazu vermittelt Transiträume zwischen Kreativen, Inhabern von Immobilien und der Politik.

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Kulturelle Zwischennutzung in New York City und ihre Bedeutung für die Stadtentwicklung

Kulturelle Zwischennutzung in New York City und ihre Bedeutung für die Stadtentwicklung

New York City, die Stadt, die niemals schläft, hat im Laufe der Jahrzehnte immer wieder bewiesen, dass sie nicht nur eine der faszinierendsten Städte der Welt ist, sondern auch eine Stadt, die sich ständig verändert und anpasst. Eine der spannendsten Entwicklungen, die in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat, ist die kulturelle Zwischennutzung. Dieser Blogbeitrag widmet sich dem Thema, was kulturelle Zwischennutzung in New York City bedeutet hat und wie sie die Stadtentwicklung geprägt hat.

Was ist kulturelle Zwischennutzung?

Kulturelle Zwischennutzung bezieht sich auf die temporäre Nutzung von Leerstand oder ungenutzten Räumen für kulturelle und soziale Aktivitäten. Das können Kunstausstellungen, Konzerte, Workshops, Gemeinschaftsgärten oder Pop-up-Restaurants sein. Diese Form der Nutzung ist oft vorübergehend und ermöglicht es den Menschen, kreativ und flexibel mit städtischem Raum umzugehen.

Der Wandel in New York City

New York City war schon immer ein Schmelztiegel der Kulturen und Ideen, aber die ständige Nachfrage nach Immobilien und die hohen Mieten haben dazu geführt, dass viele Räume leer standen. Dies führte zu einem Problem, das in vielen städtischen Gebieten auftritt: Leerstand und Brachflächen, die zu einem Stadtbild des Verfalls führen können. In den letzten Jahren haben jedoch innovative Projekte und Initiativen die Stadtverwaltung und die Bürger dazu inspiriert, diese Leerstände für kulturelle Zwischennutzung zu nutzen.

Paradebeispiel: The High Line

Ein hervorragendes Beispiel für die kulturelle Zwischennutzung in New York City ist die High Line, ein stillgelegter Güterzugpfad, der in einen Park umgewandelt wurde. Dieser Park bietet nicht nur Grünflächen und Spazierwege, sondern auch Kunstinstallationen, öffentliche Veranstaltungen und Märkte. Die High Line hat dazu beigetragen, eine neue Lebensader für
die Umgebung zu schaffen und Investitionen anzuziehen.

Industriebrachen als Kulturzentren

In einigen Stadtvierteln, wie DUMBO in Brooklyn, wurden verlassene Industriegebäude in lebendige Kulturzentren verwandelt. Hier gibt es Galerien, Studios und Veranstaltungsräume, die die kreative Gemeinschaft anziehen und die Gegend zu einem Anziehungspunkt für Kunstliebhaber gemacht haben.

Pop-up-Märkte und Festivals

New York City ist auch Heimat vieler Pop-up-Märkte und Festivals, die Leerstände in belebte Märkte verwandeln. Beispiele sind der Smorgasburg Food Market und der Renegade Craft Fair. Diese Veranstaltungen bieten nicht nur einzigartige Einkaufsmöglichkeiten, sondern fördern auch die Vernetzung und die Gemeinschaftsbindung.

Die Auswirkungen auf die Stadtentwicklung

Die kulturelle Zwischennutzung hat erhebliche Auswirkungen auf die Stadtentwicklung in New York City gehabt. Diese temporären Nutzungen haben nicht nur die Attraktivität und Lebensqualität in verschiedenen Stadtvierteln verbessert, sondern auch zu wirtschaftlichem Wachstum beigetragen. Leerstehende Immobilien wurden wiederbelebt, und die Kreativität der Menschen hat neue Perspektiven für die Stadt eröffnet.

Darüber hinaus haben diese Initiativen die Nachbarschaften diversifiziert und zu einer größeren sozialen Integration beigetragen. Die kulturelle Zwischennutzung fördert die Begegnung und den Austausch zwischen den Bewohnern und Besuchern der Stadt.

Quelle:

Transiträume Berlin e.V.: Transiträume Berlin e.V. verfolgt das Ziel, kulturelle Zwischennutzung für leerstehende Immobilien zum (Berliner) Standard zu machen und so die Lebensqualität unserer Stadt nachhaltig zu fördern.

Dazu vermittelt Transiträume zwischen Kreativen, Inhabern von Immobilien und der Politik.

Wir tun dies ehrenamtlich, weil wir unsere Stadt lieben und ihre bunte, wilde Kultur leben.

Inhaltlich mangelhafte Referenzen fehlen nicht und können nicht nachgefordert werden

Inhaltlich mangelhafte Referenzen fehlen nicht und können nicht nachgefordert werden

vorgestellt von Thomas Ax

Der öffentliche Auftraggeber kann dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, die mit dem Angebot vorzulegen waren, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, es sei denn, er hat eine Nachforderung ganz oder teilweise ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Nachforderung scheidet aus, wenn ein Nachweis oder eine geforderte Erklärung nicht körperlich fehlen, sondern lediglich inhaltlich hinter dem Geforderten zurückbleiben. Unternehmensbezogene Unterlagen wie Referenzen “fehlen”, wenn sie (körperlich) nicht im Angebot enthalten sind, nicht rechtzeitig vorgelegt wurden oder in formaler Hinsicht mangelhaft sind. Bleiben eingereichte Referenzen hinter den Mindestanforderungen zurück, sind also nicht vergleichbar, stellt dies kein physisches Fehlen der Unterlagen dar, sondern einen inhaltlichen Mangel, VK Bund, Beschluss vom 23.07.2024 – VK 1-64/24.

Bundesbildungsministerin Karin Prien hat angekündigt, mehr als 200 zivilgesellschaftliche Projekte aus dem Bundesprogramm “Demokratie leben!” zum Jahresende auslaufen zu lassen.

Bundesbildungsministerin Karin Prien hat angekündigt, mehr als 200 zivilgesellschaftliche Projekte aus dem Bundesprogramm “Demokratie leben!” zum Jahresende auslaufen zu lassen

Initiativen gegen Rechtsextremismus, für politische Bildung, Vielfalt und demokratische Teilhabe verlieren damit ihre finanzielle Grundlage. Über tausend Organisationen haben bereits protestiert und warnen vor einem schweren Schaden für die demokratische Infrastruktur unseres Landes. Dies ist ein nicht hinnehmbarer Schlag ins Gesicht der Zivilgesellschaft. Wir stehen solidarisch an der Seite der und unterstützen solche Organisationen, deren Arbeit jetzt bedroht ist.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

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