Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Qualität der angebotenen Planungs- und Bauzeit / Bauzeitenplan und Qualität des angebotenen Planungskonzepts mit Visualisierung zur Herstellung der Baugrube als Zuschlagskriterien

Qualität der angebotenen Planungs- und Bauzeit / Bauzeitenplan und Qualität des angebotenen Planungskonzepts mit Visualisierung zur Herstellung der Baugrube als Zuschlagskriterien

von Thomas Ax

Qualität der angebotenen Planungs- und Bauzeit / Bauzeitenplan

Mit dem Angebot ist eine schriftliche / grafische Darstellung des Terminplans für Planung, Bauausführung und Inbetriebnahme als verknüpfter Balkenplan vorzulegen. Der Terminplan muss mindestens folgende Angaben (hier nicht in chronologischer Reihenfolge genannt) in Kalendertagen enthalten. Für die Erteilung der Baugenehmigung ist ein Zeitfenster von mindestens x Kalendertagen zu berücksichtigen: Beginn Werk- und Montageplanung x Kalendertage nach rechtsverbindlicher Beauftragung (= Zuschlagserteilung), daran unmittelbar anschließend Ausführung in weiteren x Kalendertagen.

Folgende Merkmale führen zu einer hohen Bewertung:

• Der Bauzeitenplan weist einen frühen Fertigstellungstermin aus.
• Der Bauzeitenplan ist plausibel und realistisch.
• Die einzelnen Arbeitsschritte sind klar und eindeutig dargestellt.

Die Bewertung erfolgt anhand der nachfolgend aufgeführten Maßgaben. Eine Bewertung zwischen den nachfolgend angegebenen, beispielhaften Bewertungsstufen ist im Zahlenspektrum von 1 bis 100 möglich: 100 Punkte: Der Bauzeitenplan weist einen sehr frühen und optimalen Fertigstellungstermin aus. Der Bauzeitenplan ist vollständig plausibel und realistisch. Alle Arbeitsschritte sind klar und eindeutig dargestellt. 70 Punkte: Der Bauzeitenplan weist einen mittleren Fertigstellungstermin aus. Der Bauzeitenplan ist mit Einschränkungen in Teilbereichen plausibel und realistisch. Die meisten Arbeitsschritte sind klar und eindeutig dargestellt. 30 Punkte: Der Bauzeitenplan weist einen eher späten, aber noch akzeptablen Fertigstellungstermin aus. Der Bauzeitenplan ist mit erheblichen Einschränkungen noch plausibel und realistisch. Nicht alle Arbeitsschritte sind klar und eindeutig dargestellt. 0 Punkte: Der Bauzeitenplan weist einen dem Projekt unangemessenen und inakzeptablen späten Fertigstellungstermin aus. Oder: Der Bauzeitenplan ist insgesamt nicht plausibel und nicht realistisch. Oder: Die Arbeitsschritte sind insgesamt nicht klar und eindeutig dargestellt. Die Bewertung mit 0 Punkten führt zum Ausschluss des Angebotes.

Qualität des angebotenen Planungskonzepts mit Visualisierung zur Herstellung der Baugrube

Mit dem Angebot ist ein schriftliches und grafisches Planungskonzept, welches den Umfang von 10 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten darf, mit Visualisierung (Film / Video, Länge max. 3 min.) zur Herstellung der Baugrube einschl. Verbau mit Rückverankerung vorzulegen. Das Planungskonzept soll insbesondere folgendes enthalten: -LiDAR – Scan (dreidimensionaler Laserscan vor Ort -Visualisierung in Form von Film / Video zur Herstellung von Verbau und Baugrube -Erläuterungsbericht zum Planungskonzept -Plausible Darstellung der gewählten Verbauvariante -Plausible Darstellung der Rückverankerung -Angabe zur Planungszeit für den Verbau -Angabe zur Ausführungszeit den Verbau und die Erstellung der Baugrube

Folgende Merkmale führen zu einer hohen Bewertung:

• Die Aufgabenstellung wurde vollständig verstanden.
• Der Erläuterungsbericht und die Visualisierung berücksichtigen alle Anforderungen des konkreten Projekts, sind detailreich und vollständig nachvollziehbar.
• Die gewählte Verbauart ist plausibel.
• Der rechnerische Nachweis wurde erbracht.
• Der angesetzte Zeitrahmen für die Leistung ist plausibel.
• Die Gestaltung der Rückverankerung ist plausibel.

Die Bewertung erfolgt anhand der nachfolgend aufgeführten Maßgaben. Eine Bewertung zwischen den nachfolgend angegebenen, beispielhaften Bewertungsstufen ist im Zahlenspektrum von 1 bis 100 möglich: 100 Punkte: Die Aufgabenstellung wurde vollständig verstanden. Der Erläuterungsbericht und die Visualisierung berücksichtigen alle Anforderungen des konkreten Projekts, sind detailreich und vollständig nachvollziehbar. Die gewählte Verbau variante, der angesetzte Zeitrahmen und die Gestaltung der Rückverankerung sind plausibel. 70 Punkte: Die Aufgabenstellung wurde überwiegend verstanden. Der Erläuterungsbericht und die Visualisierung berücksichtigen die meisten Anforderungen des konkreten Projekts, sind mit gewissen Einschränkungen detailreich und vollständig nachvollziehbar. Die gewählte Verbauart, der angesetzte Zeitrahmen und die Gestaltung der Rückverankerung sind mit Einschränkungen plausibel. 30 Punkte: Die Aufgabenstellung wurde nur teilweise verstanden. Der Erläuterungsbericht und die Visualisierung berücksichtigen nicht alle Anforderungen des konkreten Projekts, sind aber mit erheblichen Einschränkungen noch nachvollziehbar. Die gewählte Verbauvariante, der angesetzte Zeitrahmen und/oder die Gestaltung der Rückverankerung sind nur teilweise plausibel. 0 Punkte: Die Aufgabenstellung wurde nicht verstanden. Oder: Der Erläuterungsbericht und die Visualisierung berücksichtigen die Anforderungen des konkreten Projekts nicht und/oder sind nicht nachvollziehbar. Oder: Die gewählte Verbauvariante, der angesetzte Zeitrahmen und/oder die Gestaltung der Rückverankerung sind nicht plausibel. Die Bewertung mit 0 Punkten führt zum Ausschluss des Angebotes.

VergabePraxis in RhPf: Aufbau und Inhalt der Vergabeakte

VergabePraxis in RhPf: Aufbau und Inhalt der Vergabeakte

von Thomas Ax

In der nachfolgenden Übersicht sind die Unterlagen genannt, aus denen in der Regel eine Vergabeakte besteht. Die Auflistung ist nicht abschließend. Ihre Vergabeakte kann weitere Unterlagen enthalten, die hier nicht genannt sind. Ferner ist es möglich, dass Ihre Vergabeakte nicht alle der genannten Unterlagen umfasst. Wurde beispielsweise für die Ausschreibung kein Baugrundgutachten erstellt, bleibt dieser Teil der Vergabeakte unbelegt.

Übersicht zum Aufbau der Vergabeakte

I. Unterlagen zur Auftragswertschätzung

 Bepreistes Leistungsverzeichnis

 Vergleichsangebote

 ggf. Kommunikation mit dem beauftragten Architekten- und Ingenieurbüro oder Verfahrensbevollmächtigten oder Verfahrensbetreuer/in

 Weitere Unterlagen zur Auftragswertschätzung

II. Sonstige Unterlagen zur Vorbereitung des Vergabeverfahrens

III. Einleitung des Vergabeverfahrens

 Bekanntmachung (Formblatt 121 VHB Bund 2019)

 Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 211/631 VHB Bund 2019)

IV Vergabeunterlagen

 Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis

 Angebotsschreiben (Formblatt 213/633 VHB Bund 2019)

 Bewerbungsbedingungen / Teilnahmebedingungen (Formblatt 212 VHB Bund 2019)

 Besondere Vertragsbedingungen (Formblatt 214/634 VHB Bund 2019)

 Eigenerklärung Eignung (Formblatt 124 VHB Bund 2019)

 Tariftreue/Mindestentgelt LTTG

 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (Formblatt 234 VHB Bund 2019)

 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (Formblatt 233 VHB Bund 2019)

 Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation (Formblatt 221 VHB Bund 2019)

 Angaben zur Kalkulation über die Endsumme (Formblatt 222 VHB Bund 2019)

 Aufgliederung der Einheitspreise (Formblatt 223 VHB Bund 2019)

 ggf Planerunterlagen, Baugrundgutachten

 ggf Sonstige Vergabeunterlagen

V. Angebotsphase

 Angebot Bieter/Bieterin, der / die den Zuschlag erhalten soll

 Angebot Bieter/Bieterin zwei

 Angebot Bieter/Bieterin drei

 Angebot Bieter/Bieterin vier

 Angebot Bieter/Bieterin …

 Niederschrift über die (Er-)Öffnung der Angebote (Formblatt 313 VHB Bund 2019) / Submissionsergebnis

VI. Unterlagen zur Prüfung und Auswertung der Angebote

 Preisspiegel

 Bewertung durch Architekten- und Ingenieurbüro / Verfahrensbevollmächtigten / Verfahrensbetreuer/in

 Ergebnis der Wertung und Prüfung der Angebote

 Dokumentation der Wertung und Prüfung der Angebote

ggf VII. Absageschreiben / Vorabinformationen nach § 4 NachprV

ggf VIII. Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens

IX. Vergabedokumentation / Vergabevermerke

X. Bieterkommunikation

 Sämtliche Kommunikation, die über die Vergabeplattform, per E-Mail oder anderweitig mit den Bietern und Bewerbern erfolgte.

 ggf. Rügen, Bieterfragen

XI. Sonstige Unterlagen der Vergabeakte

OLG Frankfurt zu der Frage der Ermessensentscheidungen gemäß § 56 Abs. 2 VgV über das Nachfordern von Unterlagen

OLG Frankfurt zu der Frage der Ermessensentscheidungen gemäß § 56 Abs. 2 VgV über das Nachfordern von Unterlagen

vorgestellt von Thomas Ax

Die Ermessensentscheidung ist von den Nachprüfungsinstanzen nur beschränkt und zwar analog § 114 VwGO daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Neben einem Ermessensnichtgebrauch (Ermessensausfall) und einer Ermessensüberschreitung kommt dabei – hier allein relevant – ein Ermessensfehlgebrauch in Betracht. Hierher gehören zum einen die Fälle, in denen die Behörde nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt oder nicht alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen ermittelt hat. Zum anderen handelt es sich um die Fälle, in denen die Behörde den Zweck der Ermächtigung verkannt hat. Schließlich geht es um die Fälle, in denen die Behörde bewusst aus unsachlichen Motiven gehandelt hat. Ein Ermessensfehlgebrauch führt auch dann zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung, wenn die gewählte Rechtsfolge im Ergebnis auch auf der Grundlage vollständiger und fehlerfreier Ermessenserwägungen hätte angeordnet werden können. Denn beim Ermessensfehlgebrauch geht es um einen Verstoß gegen die “inneren” Grenzen des Ermessens, während die Ermessensüberschreitung die “äußeren” Grenzen des Ermessens betrifft und voraussetzt, dass die angeordnete Rechtsfolge nicht von der Ermessensermächtigung gedeckt ist, im Ergebnis also unabhängig von den zugrunde liegenden Ermessenserwägungen nicht angeordnet werden durfte (BeckOK VwVfG/Aschke, 52. Ed. 1.7.2021, § 40 VwVfG, Rn. 85 f., 87). Bei Ermessensentscheidungen gemäß § 56 Abs. 2 VgV über das Nachfordern von Unterlagen bedarf es der Abschätzung der konkret zu erwartenden Verzögerung und deren Auswirkungen auf das Verfahren. Es ist auch zu berücksichtigen, ob die Vergabestelle diese Auswirkungen durch eine frühere Nachforderung hätte abmildern oder vermeiden können. Bei der Ermessensentscheidung ist es besonders zu berücksichtigen, wenn bei Ausschluss eines Bewerbers nur noch ein einziger Bewerber übrigbleiben wird.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Ausschluss ihres Angebots von einem vom Hessischen Competence Center für neue Verwaltungssteuerung (Vergabestelle) des beschwerdeführenden Landes und Antragsgegners durchgeführten Vergabeverfahren, an dem neben ihr nur die Beigeladene beteiligt war. Gegenstand des zuletzt als Verhandlungsverfahren ohne Teilnehmerwettbewerb betriebenen Vergabeverfahrens (Vergabenr. …) ist die “Anmietung einer gasbetriebenen mobilen Brandsimulationsanlage zur Ausbildung von Atemschutzgeräteträgern inklusive Ausbildung für die hessische Landesfeuerwehrschule”.

Die Vergabekammer hat den Sachverhalt und die bei ihr gestellten Anträge wie folgt festgestellt:

Der Antragsgegner schrieb mit europaweiter Bekanntmachung vom 29. November 2019 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der Ausschreibungsnummer … die Ausbildung von Atemschutzgeräteträgern durch Nutzung einer mobilen Brandsimulationsanlage nach DIN 14097 Teil 1 und 2 – Mai 2018 zunächst im offenen Verfahren aus. Unter Ziffer II.2.4) der Auftragsbekanntmachung hieß es wie folgt:

“Ausbildung von Atemschutzgeräteträgern durch Nutzung einer mobilen Brandsimulationsanlage nach DIN 14097 Teil 1 und 2 -Mai 2018. Das Land Hessen beabsichtigt zur Ausbildung der Atemschutzgeräteträger der Feuerwehren eine mobile gasbetriebene Brandsimulationsanlage anzumieten. Die Anlage soll in den Jahren 2021 und 2022 für jeweils 15 Wochenangemietet und an wechselnden Standorten jeweils für etwa eine Woche zur Verfügung gestellt werden. Die Ausbildung soll in beiden Jahren im Zeitraum von April bis September durchgeführt werden. Die Betriebszeit pro Woche beträgt 54 Stunden.” (Blatt 116 der Vergabeakte Bd. I).

Hinsichtlich der Teilnahmebedingungen hatten die Bieter im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung eine Eigenerklärung bezüglich des Nichtvorliegens einer Vergabesperre vorzulegen. Bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hatte der Antragsgegner keine Anforderungen formuliert. Als Nachweis für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit hatten die Bieter eine Liste mit geeigneten Referenzen der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen mit folgenden Angaben vorzulegen: Art und Umfang, Erbringungszeitpunkt, Angabe des Wertes, öffentlicher oder privater Empfänger mit den jeweiligen Kontaktdaten, wobei Referenzen dann geeignet sind, wenn diese in Art und Umfang dem hier zu vergebenden Auftrag entsprechen (Blatt 114 der Vergabeakte Bd. I).

Antragstellerin und Beigeladene reichten als einzige Bieter jeweils fristgerecht ein Angebot ein. Der Antragsgegner hob mit Schreiben vom 16. März 2020 (Blatt 318 bis 324 der Vergabeakte Bd. I) das Vergabeverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV auf.

Grund hierfür war, dass das Angebot der Beigeladenen erheblich über der Kostenschätzung lag, das Angebot der Antragstellerin der Leistungsbeschreibung nicht entsprach. Gleichzeitig teilte der Antragsgegner den Bietern mit, die ausgeschriebene Leistung solle in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV vergeben werden.

In der Folgezeit überarbeitete der Antragsgegner die Vergabeunterlagen (Blatt 1 bis 96 der Vergabeakte Bd. I). Unter dem 24. August 2020 (Blatt 102 der Vergabeakte Bd. I) forderte der Antragsgegner nur die beiden im offenen Verfahren beteiligten Bieter, die Antragstellerin und die Beigeladene, zur Abgabe eines Angebotes auf. Beide Bieter reichten bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 21. September 2020 indikative Angebote ein. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 forderte der Antragsgegner sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene zur Preisaufklärung auf, da der jeweilige Angebotspreis die Kostenschätzung des Antragsgegners teilweise um

mehr als 30 % überstieg bzw. um mehr als 20 % unterschritt. Gleichzeitig lud der Antragsgegner in den jeweiligen Schreiben vom 13. Oktober 2020 die beiden Bieter zu einem Verhandlungsgespräch, das jeweils am 28. Oktober 2020 stattfinden sollte, ein. Beide Bieter erhielten jeweils eine individuelle Agenda für den Verhandlungstermin, die ebenfalls mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2020 übersandt wurde (Blatt 249 bis 258 der Vergabeakte Bd. II). Diese Agenda enthält folgende Einleitung:

“Gemäß dem “Hinweis zu Verhandlungsrunden” aus der “Ergänzung zur Angebotsaufforderung”, kann sich der Bieter in den Verhandlungsterminen präsentieren und Anregungen zu den Vergabeunterlagen geben. Vor der Aufforderung zur Einreichung der endgültigen Angebote gemäß § 17 Abs. 14 VgV wird der Auftraggeber entscheiden, ob und welche Änderungen er an den Vergabeunterlagen vornimmt und dies den Bietern mitteilen.” (Blatt 256,250 der Vergabeakte Bd. Il).

Ausweislich der Vergabeakte (Blatt 255 bis 256 der Vergabeakte Bd. Il) sollte mit der Antragstellerin vor allen Dingen über den Neubau des von ihr angedachten Brandübungscontainers und des Neubaus bzw. der Neukonzeption des Orientierungsraumes in dem Verhandlungstermin gesprochen werden.

Mit Zusatzschreiben vom 20. September 2020, ihrem Angebot beigefügt, teilte diese mit, im Falle einer Auftragserteilung käme ein neuer Brandübungscontainer zum Einsatz, der gleichermaßen alle in der Ausschreibung geforderten Kriterien erfülle (Blatt 180 der Vergabeakte Bd. II). Zu diesem von der Antragstellerin angedachten neuen Brandübungscontainer lagen aus Sicht des Antragsgegners keine weiteren Informationen vor. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2020 (Blatt 277 bis 278 der Vergabeakte Bd. II) legte die Antragstellerin eine Übersicht ihrer Kalkulation vor, die Beigeladene mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 (Blatt 270 bis 272 der Vergabeakte Bd. Il). In dem Verhandlungsgespräch vom 28. Oktober 2020 (Blatt 291 bis 292 der Vergabeakte Bd. II) erläuterte die Antragstellerin, dass der Neubau des Brandübungscontainers durch die Firma B, Stadt1, erfolgen solle. Des Weiteren erläuterte sie mündlich Ideen und verschiedene Möglichkeiten der technischen Umsetzung. Zur technischen Umsetzung des Orientierungsraumes konnte die Antragstellerin aus Sicht des Antragsgegners ebenfalls nur Ideen präsentieren. Hinsichtlich des Logistikkonzeptes gebe es nach Auffassung des Antragsgegners lediglich Vermutungen zu einer möglichen Umsetzung. Nach dem Protokoll des Verhandlungsgespräches soll die Antragstellerin gesagt haben:

“Das muss ich dann noch mal prüfen, ob der Spediteur das leisten kann.” (Blatt 291 der Vergabeakte Bd. II).

Darüber hinaus habe die Antragstellerin mitgeteilt, sie plane mittelfristig wahrscheinlich mit der Firma B zusammenzuarbeiten und gehe deshalb davon aus, für den Neubau des Brandübungscontainers bessere Konditionen als andere Kunden bekommen zu können. Ausweislich des Protokolls zu dem Verhandlungsgespräch (Blatt 291 der Vergabeakte Bd. Il) habe die Antragstellerin zu den Anschaffungskosten auch auf mehrmalige Nachfrage keine Aussage treffen können. Ein neuer Container habe für sie, die Antragstellerin, Vorteile. Sie habe sowieso einen Neubau geplant und alles sei überschaubar.

Aus dem Protokoll des Verhandlungsgespräches mit der Beigeladenen vom 28. Oktober 2020 (Blatt 287 bis 288 der Vergabeakte Bd. Il) geht unter der Überschrift zu 3) – Neubau bzw. Neukonzeption Orientierungsraum – hervor, dass diese einen Bau des Orientierungsraumes plane und einen Bauzeitenplan vorgelegt hat. Zudem resultiere ein hoher Kostenanteil aus dem Bau und der Implementierung der beiden Zusatzcontainer, mit Unterkonstruktion sowie Verbindung (mechanisch und steuerungstechnisch) an den Brandübungscontainer.

Nach dem Verhandlungsgespräch vom 28. Oktober 2020 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin nach § 134 Abs. 1 GWB über die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und teilte ihr mit, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilen zu wollen (Blatt 314 bis 316 der Vergabeakte Bd. Il). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, das Angebot der Antragstellerin müsse nach Abschluss der Verhandlungen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV ausgeschlossen werden, da das Angebot noch immer unvollständig, aber auch gemäß § 60 Abs. 3 VgV abzulehnen sei (Blatt 315 bis 316 der Vergabeakte Bd. 11).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 11. November 2020 rügte die Antragstellerin den Angebotsausschluss und die im November 2020 beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene (Blatt 331 bis 348 der Vergabeakte Bd. Il). Der Antragsgegner nahm mit Schreiben vom gleichen Tag die ergangene Vorabinformation nach § 134 Abs. 1 GWB zurück (Blatt 408 der Vergabeakte Bd. Il). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 (Blatt 409 bis 414 der Vergabeakte Bd. Il) half der Antragsgegner der Rüge der Antragstellerin ab, da die Antragstellerin die Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebotes erwarten durfte und setzte das Verhandlungsverfahren in den Zeitpunkt vor Abschluss der Verhandlungen zurück. Die Bieter sollten unter Einbeziehung der sich aus den Verhandlungsgesprächen vom 28. Oktober 2020 ergeben – den Erkenntnissen zu einem finalen Angebot aufgefordert werden. Die Vergabeunterlagen sollten insoweit eine Anpassung erfahren. Sowohl die bisher geltenden Mindestanforderungen als auch die Zuschlagskriterien sollten unverändert fortgelten. Die Einreichung eines neuen, endgültigen (modifizierten) Angebotes sei erforderlich, zuvor eingereichte Angebote seien erloschen. Hierbei soll es sich sodann um das endgültige (finale) Angebot handeln. Die endgültigen Angebote seien auch nicht mehr nachverhandelbar.

In der Folgezeit überarbeitete der Antragsgegner die Vergabeunterlagen. Ausweislich der “Ergänzung zur Angebotsaufforderung” (Version 2) und dort Ziffer 2.3 ff. sind Unterlagen aufgeführt, die vollständig – soweit erforderlich – ausgefüllt mit dem elektronischen Angebot einzureichen sind (Blatt 521 der Vergabeakte Bd. Il). Die Ziffern 2.3.3 (Verpflichtungserklärung Tariftreue/Mindestentgelt), 2.3.4 (Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen) und 2.3.5 (Erklärung über die Unternehmensdaten) werden wie folgt eingeleitet: “Entfällt/liegt mit Erstangebot schon vor…” (Blatt 520 bis 521

der Vergabeakte Bd. II). Bei den Ziffern 2.3.3 und 2.3.4 findet sich der Zusatz, dass bei geplantem Einsatz von Unterauftragnehmern diese durch den Bieter zusätzlich von jedem Unterauftragnehmer einzureichen sind, bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft (Blatt 520 bis 521 der Vergabeakte Bd. Il). Bei geplanten Einsatz von Nachunternehmern (Blatt 518 der Vergabeakte Bd. Il) ist gemäß Ziffer 2.3.31 ein Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmer vorzulegen, die Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen erst auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle (2.3.32, Blatt 518 der Vergabeakte Bd. Il). Darüber hinaus seien bei geplantem Einsatz von Nachunternehmern die Ziffern 2.3.3, 2.3.4 und 4 zu beachten (Blatt 518 der Vergabeakten Bd. II). Gemäß Ziffer 3.2 (Blatt 518 der Vergabeakte) erfolgt die Nachforderung, Vervollständigung, Berichtigung von Unterlagen bzw. Aufklärung in diesem Ausschreibungsverfahren, sofern dies vergaberechtlich zulässig und geboten ist. Unter Ziffer 7 der Ergänzung zur Angebotsaufforderung (Blatt 515 der Vergabeakte Bd. II) wird den Bietern mitgeteilt, dass mit der hier ergehenden Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes die Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebotes nach Maßgabe dieser Vergabeunterlage ergehe. Die endgültigen Angebote seien nicht mehr nachverhandelbar. Die im Laufe des Verfahrens zuvor eingereichten Angebote seien erloschen und die Möglichkeit eines Rückgriffs auf vorangegangene Angebote bestünde nicht. Ausgenommen hiervon seien

die vorstehenden Ziffern 2.3.3, 2.3.4 und 2.3.5.

Nach der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 1. “Allgemeines” (Blatt 482 der Vergabeakte Bd. II) beabsichtigt der Antragsgegner zur Ausbildung der Atemschutzgeräteträger der Feuerwehren eine mobile gasbetriebene Brandsimulationsanlage anzumieten. Die Anlage soll in den Jahren 2022 und 2023 für jeweils 15 Wochen angemietet und an wechselnden Standorten jeweils für etwa eine Woche zur Verfügung gestellt werden. Die Betriebszeit pro Woche beträgt 54 Stunden.

Die Anlage soll durch den Bieter an die von der zuständigen Behörde vorgesehenen Stellen transportiert und dort von den Mitarbeitern des Auftragnehmers bedient werden. Eine autarke Versorgung der Anlage mit Betriebsmitteln durch den Bieter ist erforderlich. Die gasbetriebene Brandsimulationsanlage soll durch ein zusätzliches Übungsobjekt erweitert und mit diesem baulich verbunden werden. Im Vorfeld der Ausbildung ist es notwendig, vom Auftraggeber benannte Personen zu Multiplikatoren auszubilden. Diese sollen den Bieter beim späteren Betrieb der Anlage unterstützen und die Ausbildung der örtlichen Atemschutzausbilder durchführen. Alle organisatorischen Belange liegen im Verantwortungsbereich der zuständigen Behörde. Der Preis für die bereitgestellte Brandsimulationsanlage muss als Stundenpreis, für tatsächlich geleistete Stunden, inklusive aller geforderten Leistungen, angegeben werden. Ausweislich der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 2.1.”Technische Anforderungen” (Blatt 481 der Vergabeakte Bd. Il) kann mit den finalen Angeboten optional eine Brandsimulationsanlage angeboten werden, die noch nicht nach der geforderten Art vorhanden ist, was bislang so noch nicht in den Vergabeunterlagen formuliert war. Nach Ziffer 2.2 “Organisatorische Anforderungen” der Leistungsbeschreibung (Blatt 477 der Vergabeakte Bd. Il) haben eventuell erforderliche Wartungsarbeiten außerhalb der Betriebszeiten durch den Auftragnehmer zu erfolgen. Weitere Anforderungen an die Wartungsarbeiten lassen sich den Vergabeunterlagen nicht entnehmen.

Der Transport der Brandsimulationsanlagen sowie des Orientierungsraumes zu den verschiedenen Veranstaltungsorten hat durch den Auftragnehmer nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde in eigener Regie und auf eigene Kosten zu erfolgen. Weitere Anforderungen an den Transport der Brandsimulationsanlage sowie des Orientierungsraumes sind in den Vergabeunterlagen nicht enthalten, auch finden sich im Leistungsverzeichnis hierzu keinerlei Angaben bzw. Preispositionen.

Hinsichtlich der Organisation der Ausbildung (Ziffer 3.1 der Leistungsbeschreibung, Blatt 476 der Vergabeakte Bd. Il) muss das vom Auftragnehmer eingesetzte Bedienpersonal die Anlage in Absprache mit den vor Ort gestellten Ausbildern bedienen, in die besonderen Gefahren der Anlage eingewiesen sein sowie lebensrettende Sofortmaßnahmen sicher beherrschen. Die Qualifikation des Bedienpersonales ist nachzuweisen. Der Nachweis über die Ausbildung der lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf bei der Durchführung der Ausbildung nicht älter als 12 Monate sein.

Die vom Auftraggeber benannten Multiplikatoren sind durch den Auftragnehmer so zu unterweisen, dass diese beim Betrieb der Anlage unterstützend tätig werden können. Im Leistungsverzeichnis finden sich hinsichtlich der Preiskalkulation noch die Angaben, dass hierin auch 2 Multiplikatoren-Schulungen an der an der Hessischen Landesfeuerwehrschule und Abstimmungstermine zur Festlegung der Ausbildungsinhalte enthalten sein müssen.

Am 4. Januar 2021 forderte der Antragsgegner die Bieter zur finalen Angebotsabgabe auf (Blatt 530 der Vergabeakte Bd. Il). Die zunächst systembedingte fehlerhafte Angabe der Angebotsabgabe auf den 12. Januar 2021 korrigierte der Antragsgegner auf den 19. Januar 2021, 12:00 Uhr. Aufgrund der Rüge der Antragstellerin vom 14. Januar 2021, die Angebotsfrist für das finale Angebot sei zu kurz bestimmt und nicht angemessen, verlängerte der Antragsgegner die Angebotsfrist auf den 2. Februar 2021, 12:00 Uhr. Die Beigeladene rügte die Verlängerung der Angebotsfrist mit Schreiben vom 21. Januar 2021 und forderte die Rücknahme der Verlängerung der Angebotsfrist, wobei der Antragsgegner dieser Rüge mit Schreiben vom 22. Januar 2021 nicht abhalf.

Die Antragstellerin reichte am 2. Februar 2021 ihr Angebot ein. In dem beigefügten Schreiben vom 13. Januar 2021 (Blatt 777 bis 778 der Vergabeakte Bd. Il) nimmt sie Bezug auf das im Oktober erfolgte Verhandlungsgespräch und die Kosten einer neuen Brandsimulationsanlage, was sie weiter ausführt. Des Weiteren teilte sie mit, die Erhöhung des Stundenpreises komme insbesondere auch durch die Ausführung aller Arbeiten durch die Firma B GmbH zustande. Darüber hinaus fügte sie ihr Ausbildungskonzept bei (Blatt 719 bis 776 der Vergabeakte Bd. Il). Ebenfalls mit dem Angebot legte sie, so wie in den Vergabeunterlagen verlangt, eine Liste der notwendigen Einzelgewerke und der ausführenden Firmen gemäß Ziffer 2.3.13 in Verbindung mit 2.1.2 der Leistungsbeschreibung für den Fall, dass die Brandsimulationsanlage noch nicht in der geforderten Art vorhanden sein sollte, vor (Blatt 481 und 520 der Vergabeakte Bd. Il).

Die Antragstellerin legte ihrem Angebot auch ein Schreiben vom 10. Januar 2021 bei, indem sie ausführt, dass das Bedienpersonal durch den Hersteller der Brandsimulationsanlage umfassend geschult werde, um neben der Möglichkeit, die Anlage korrekt bedienen zu können, auch ein umfassendes technisches Verständnis zu vermitteln. Dies gelte auch für alle sicherheitsrelevanten Belange. Dadurch werde das Bedienpersonal auch in die Lage versetzt, kleinere Reparaturen, wie das Wechseln von Zündkerzen oder Temperatursensoren, selbstständig ohne Hinzuziehung eines Servicemonteurs durchführen zu können. Darüber hinaus werde das Bedienpersonal regelmäßig vom Betreiber der Anlage geschult. Es sei auch in Erster Hilfe ausgebildet (Blatt 717 bis 718 der Vergabeakte Bd. Il).

Die Beigeladene und Zuschlagsprätendentin reichte mit ihrem Angebot unter anderem das Formblatt 235 (Verzeichnis über Art und Umfang der Leistungen, für die sich der Bieter der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen wird, Blatt 1066 der Vergabeakte Bd. Il) ein, in welchem sie angab, sich hinsichtlich Transport, Aufbau und Inbetriebnahme der Brandübungsanlage am jeweiligen Standort und der trainingsbegleitenden Bedienung der Brandübungsanlange der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen zu wollen. Gleichzeitig benannte sie ausführende Firmen für die Durchführung notwendiger Einzelgewerke (Blatt 816 der Vergabeakte Bd. Il).

Ausweislich der Vergabeakte (Blatt 1.126 der Vergabeakte Bd. Il) entschied sich der Antragsgegner aufgrund des schwierigen Verfahrensverlaufes dazu, einen Fachanwalt für Vergaberecht hinzuzuziehen. Dieser wurde anschließend beauftragt, aufgrund seiner bisherigen Einschätzung den notwendigen Vergabevermerk zu formulieren. Dieser sollte dann umgehend an die Vergabestelle weitergeleitet und umgesetzt werden (Blatt 1.125 der Vergabeakte Bd. Il). Ausweislich dieses fachanwaltlich gefertigten Vergabevermerkes ohne Datum (Blatt 1.115 bis 1.124 der Vergabeakte Bd. Il) hat die Beigeladene ihrem finalen Angebot die Verpflichtungserklärung Tariftreue/Mindestentgelt, Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen und die Erklärung Unternehmensdaten nicht beigefügt, was jedoch unschädlich sei, da sie sie bereits im offenen Verfahren bzw. mit dem indikativen Angebot diese Unterlagen vorgelegt habe und auch eine Firma als Unterauftragnehmer für die Leistungsbereiche Logistik und Bedienung angegeben habe (Blatt 1.123 der Vergabeakte Bd. Il).

Des Weiteren finden sich auf Seite 1.122 der Vergabeakte Bd. II in diesem Vergabevermerk folgende Ausführungen zu dem Angebot der Beigeladenen:

“Da die Anlage inklusive des weiteren Übungsobjektes (Orientierungsraum) noch nicht in geforderter Art vorhanden ist, legt der Bieter, wie unter Ziffer 2.3.13 der Ergänzung zur Angebotsaufforderung gefordert, technische Zeichnungen entsprechend En ISO 7200 /ISO 128/ ISO 5455, den Fertigungszeitplan vom Rohbau bis zur Abnahme durch einen Sachverständigen (Bauzeitenplan im Ausbildungskonzept vorgelegt) sowie die Namen der Unternehmen vor, die die notwendigen Einzelgewerke ausführen. Da es sich bei den Unternehmen, die den Orientierungsraum als Anbau für die bereits bestehende Brandsimulationsanlage des Bieters herstellen lediglich um Lieferanten und nicht um Unterauftragnehmern handelt, waren die Unternehmen […] nicht als Unterauftragnehmer zu benennen.”

Hinsichtlich des Angebotes der Antragstellerin wird in dem fachanwaltlichen Vergabevermerk ausgeführt, dass der Bieter mit dem finalen Angebot erstmals angab, dass die “Ausführung aller Arbeiten durch die B GmbH” erfolgen solle, er also ein Unterauftragnehmer nach § 36 VgV einsetzen wolle und sodann mit seinem Angebot das Formblatt 235 (Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen), die Verpflichtungserklärung Mindestentgelt/Tariftreue für Unterauftragnehmern sowie die Erklärung betreffend den Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen für Unterauftragnehmern (Fa. B GmbH) hätte vorlegen müssen. Diese Unterlagen/Erklärungen fehlten jedoch in dem finalen Angebot (Blatt 1.120 der Vergabeakte Bd. Il). Des Weiteren findet sich auf Blatt 1.120 der Vergabeakte Bd. Il folgender Absatz in dem Vergabevermerk:

“Da die Anlage inklusive des weiteren Übungsobjektes (Orientierungsraum) noch nicht in geforderter Art vorhanden ist, legt der Bieter, wie unter Ziffer 2.3.13 der Ergänzung zur Angebotsaufforderung gefordert, technische Zeichnungen entsprechend En ISO 7200 /ISO 128/ ISO 5455, den Fertigungszeitplan vom Rohbau bis zur Abnahme durch einen Sachverständigen vor. Weiterhin wird der Name des Unternehmens angegeben, dass die notwendigen Einzelgewerke ausführen soll (Fa. B GmbH).”

Mit Vorabinformationsschreiben nach § 134 GWB vom 26. März 2021 (Blatt 1.132 bis 1.136 der Vergabeakte II) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, sie sei gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV vom weiteren Verfahren auszuschließen. Der Antragsgegner führte unter anderem aus, gemäß §§ 122 Abs. 1, 2 GWB in Verbindung mit § 17 Abs. 5 VgV könnten in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb dabei überhaupt nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, die aufgrund der notwendigen Fachkunde und Leistungsfähigkeit die erforderliche Eignung aufwiesen. Maßstab für die Auswahl der aufzufordern Unternehmen zur Abgabe der Angebote sei im Verhandlungsverfahren dabei die bereits zuvor im aufgehobenen offenen Verfahren (…) festgestellte Eignung. Insoweit prüfe der Auftraggeber die erforderliche Eignung der Bewerber/Bieter nicht lediglich einmal, sondern fortlaufend. Diese müsse mithin im gesamten Vergabeverfahren gegeben sein. Insbesondere stünde es dem Auftraggeber zu, im Falle von nachträglichen Zweifeln an der Eignung des Bewerbers/Bieters nach den §§ 42ff. VgV erneut die Eignung des Bewerbers/Bieters zu prüfen. Weil die Antragstellerin mit dem finalen Angebot erstmalig angegeben habe, die Ausführung aller Arbeiten solle nunmehr ausschließlich durch die Firma B GmbH erfolgen, und sie weder das erforderliche Formblatt 235 EU noch die für unter Auftragnehmer erforderliche Verpflichtungserklärung “Mindestentgelt/Tariftreue oder die ebenfalls für jeden Unterauftragnehmer zwingend erforderliche Erklärung “Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen” mit dem finalen Angebot nicht beigefügt habe, bestünden ernsthaft Zweifel an der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, sodass von der erforderlichen Eignung nichtmehr ohne weiteres ausgegangen werden könne (Blatt 1.133 bis 1.134 der Vergabeakte Bd. II). Eine Nachforderung der fehlenden Unterlagen gemäß § 56 Abs. 2 VgV sei vorliegend weder geboten noch erforderlich, denn nach Ausübung des Ermessens unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit würde eine Nachforderung zu einer weiteren, unzumutbaren Verzögerung des Vergabeverfahrens führen. Darüber hinaus habe er, der Antragsgegner, auf Bitten der Antragstellerin die Angebots- und Ausschlussfrist zur Abgabe der finalen Angebote bereits um zehn Kalendertage verlängert. Insoweit würde eine entsprechende Nachforderung auch zu einer Besserstellung der Antragstellerin und damit zu einer unzulässigen Diskriminierung anderer Verfahrensteilnehmer führen (Blatt 1.133 der Vergabeakte Bd. Il).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 30. März 2021 rügte die Antragstellerin ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren (Blatt 1.145 bis 1.152 der Vergabeakte Bd. Il). Zum einen sei das Unternehmen B GmbH kein Nachunternehmer der Antragstellerin, vielmehr sei es lediglich damit beauftragt, die bereitzustellenden Komponenten zu fertigen. In dem vom Antragsgegner zitierten Anschreiben ging es um die Erläuterung des nunmehr erhöhten Angebotspreises. Die Anmerkung “Ausführung aller Arbeiten durch die Firma B GmbH” beziehe sich ausschließlich auf die Fertigung der gesamten Anlage und ausdrücklich nicht auf die zu erbringende Leistung gemäß der Ausschreibung, die die Bereitstellung und den Betrieb des Brandübungscontainers nebst Orientierungsraumes vorsehe. Insofern sei die Einreichung der Unterlage 235 EU überhaupt nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen habe es dem Auftraggeber oblegen, dieses vermeintliche Missverständnis aufzuklären. Dies gelte vor allem deshalb, weil ein Ausschluss eines Angebotes regelmäßig nur das “letzte Mittel” sei. Darüber hinaus sei ein Ausschluss nach § 56 Abs. 2 GWB regelmäßig die Ausnahme und nicht die Regel. Der Antragsgegner habe hier gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 GWB in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen nicht festgelegt, dass er keine Unterlagen nachfordern werde.

Mit Schreiben vom 1. April 2021 (Blatt 1.183 bis 1.194 der Vergabeakte Bd. II) teilte der Antragsgegner mit, der Rüge nicht abzuhelfen, da die Firma B GmbH Unterauftragnehmer sei, das finale Angebot der Antragstellerin im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV nicht alle geforderten Unterlagen enthalte und keine Nachforderungspflicht bestehe.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 1. April 2021 beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Zur Begründung nimmt sie zunächst im wesentlichen Rückgriff auf ihr Rügeschreiben vom 30. März 2021. Die Leistung des Unternehmens B GmbH stelle eine reine Zuliefererleistung dar. Die Antragstellerin habe eine neue Brandsimulationsanlage in Auftrag gegeben die unter anderem auch im Rahmen der hier ausgeschriebenen Leistung zum Einsatz kommen solle. Eingesetzt werde diese neue Brandsimulationsanlage von der Antragstellerin selbst.

Wesentlicher Vertragsbestandteil sei die Anmietung und Gestellung der Brandsimulationsanlage in den Jahren 2022 und 2023 für jeweils 15 Wochen und die Bereitstellung der Anlage an verschiedenen Standorten einschließlich ihres Betriebes durch Mitarbeiter des Auftragnehmers.

Die Antragstellerin erwerbe die Brandsimulationsanlage von dem Unternehmen B GmbH, sodass es sich insoweit um eine bloße Hersteller- bzw. Zulieferleistung handele.

Auch die Tatsache, dass der Hersteller bei Auslieferung bzw. vor Erstinbetriebnahme eine umfassende Schulung des Bedienpersonales, also des Personals der Antragstellerin, vornehme, führe auch nicht zu einer Nachunternehmerschaft. Diese Vorgehensweise sei nicht ungewöhnlich, denn gerade bei Spezialmaschinen und Spezialfahrzeugen, die besondere Kenntnisse bei deren Einsatz fordern, sei es Gang und Gäbe, dass das hierauf eingesetzte Personal häufig auch vom Hersteller besonders geschult und eingewiesen werde.

Auch der Transport der Anlage werde von der Antragstellerin selber vorgenommen. Das Unternehmen B GmbH sei und bliebe lediglich Hersteller der neuen Anlage und nicht mehr. Dass die Brandsimulationsanlage regelmäßig, so wie auch gesetzlich vorgesehen, durch das Unternehmen B GmbH gewartet und geprüft werde, führe ebenfalls nicht zu einem Unterauftrag, denn diese Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an der Anlage selbst hätten nichts mit der ausgeschriebenen Leistung im engeren Sinne zu tun.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. den Antragsgegner zu verpflichten, den Zuschlag unter Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin zu erteilen;
  2. der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, bei der Firma B GmbH handle es sich um einen Unterauftragnehmer im Sinne des § 36 VgV. Da sich die Antragstellerin in ihrem finalen Angebot eindeutig auf die Einbindung einer Unterauftragnehmerin festgelegt habe, habe sie das Formularschreiben “235” ausfüllen müssen. Weiterhin fehlten die Verpflichtungserklärung Tariftreue/Mindestentgelt und die Erklärung betreffend “Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen”. Nach objektiver Auslegung des Angebotes der Antragstellerin wolle diese alle ausgeschriebenen Leistungen durch die Firma B GmbH ausführen lassen. Aus der Leistungsbeschreibung ergebe sich, dass neben der Anmietung einer mobilen Brandschutzsimulationsanlage, diese Anlage an verschiedenen Standorten der Feuerwehr des Antragsgegners auf- und abzubauen sei. Hierbei handele es sich nicht lediglich um Hilfs- oder Lieferleistungen, sondern um eine Leistung, bei der der werkvertragliche Erfolg geschuldet sei und die eindeutig Bestandteil der ausschreibungsgegenständlichen Leistung sei.

Zudem ergäben sich aus der Leistungsbeschreibung weitere Leistungen, die zu erbringen seien. So seien im Vorfeld der Ausbildung vom Auftraggeber benannte Personen zu Multiplikatoren vom Auftragnehmer auszubilden. Überdies sei die Anlage von Mitarbeitern des Auftragnehmers zu den zuständigen Behörden/Dienststellen des Auftraggebers zu transportieren und zu bedienen. Weiterhin sei die zu liefernde Anlage vom Auftragnehmer mit den erforderlichen Betriebsmitteln zu versorgen. Auch die Wartung der Anlage falle in den Aufgabenbereich des Auftragnehmers. Überdies sei der Preis der Anlage als Stundenpreis, “inklusive aller geforderter Leistungen” von den Bietern anzugeben gewesen. Eine Nachforderungspflicht aus § 56 Abs. 2 VgV ergebe sich nicht. Vielmehr habe der Antragsgegner ermessensfehlerfrei entschieden, von einer Nachforderung abzusehen.

Außerdem sei ein Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin auch nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV gerechtfertigt, weil ihr Angebot nicht nur vollständig, sondern auch inhaltlich zweifelsfrei sein müsse, was dieses aber nicht sei. Eine Aufklärung habe nicht stattzufinden. Gleiches gelte auch für eine Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV.

Im Übrigen seien auch die vorhergehenden Angebote aus dem Verhandlungsverfahren nicht erloschen. Die Mitteilung des Antragsgegners habe sich eindeutig auf die Angebote im offenen Verfahren bezogen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin habe mit ihrem finalen Angebot vom 2. Februar 2021 klar und unmissverständlich erklärt, dass die Ausführung der gegenständlichen Leistungen nicht durch sie selbst, sondern durch die B GmbH erfolgen solle. Die widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren würden sich nicht mit den Angaben in ihrem Angebot decken. Diese Widersprüchlichkeiten ließen sich auch nicht mit den tatsächlichen Unternehmensverhältnissen der Antragstellerin in Einklang bringen. Sie verfüge ausweislich der eingeholten Creditreform-Auskunft über nur einen Mitarbeiter, einen Jahresumsatz von ca. 80.000 € und einer Bilanzsumme von ca. 50.000 €. Es handele sich um ein Einmann-Unternehmen des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers C.

Zu dem Auftragsgegenstand gehöre nicht nur die Vermietung der Brandsimulationsanlage, sondern auch die Ausbildung für die Hessische Landesfeuerwehrschule. Die Antragstellerin könne den gegenständlichen Auftrag vertragsgemäß nicht mit eigenem Personal ausführen. Sie könne ohne Einsatz eines weiteren Unternehmens weder den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit noch den Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit erbringen. Angebote mit mehrdeutigen Angaben, mit Mehrdeutigkeiten und Widersprüchen führten zum Angebotsausschluss. Die von der Antragstellerin erzeugten Widersprüche ließen sich nicht ohne weiteres aufklären, sodass dieses “non liquet” zu ihren Lasten ginge. Im Übrigen nimmt die Vergabekammer Bezug auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 25. Juni 2021 nebst Anlagen.

Hinsichtlich dieser Feststellungen der Vergabekammer ist klarzustellen, dass der Antragstellerin durch das Schreiben vom 26.03.2021 nicht nur mitgeteilt wurde, dass sie auszuschließen sei, sondern dass der Ausschluss erfolgt und nunmehr beabsichtigt sei, den Zuschlag am 06.04.2021 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

In den nach dem Verhandlungstermin im HMdIS aktualisierten Vergabeunterlagen heißt es in Nr. 6 der (ergänzenden) Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen (Bl. 513 Vergabeakte II, Unterstreichungen durch den Senat):

6 Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)

Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrags im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, die gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen vorzulegen.

(…)

Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.

Der “fachanwaltliche Vergabevermerk”, Bl. 1124 der Vergabeakte II, ist in dieser Form nicht von der Vergabestelle umgesetzt worden. Der Vergabeakte lässt sich nicht entnehmen, dass die Vergabestelle sich entschlossen hätte, den “fachanwaltlichen Vergabevermerk” so in ihren Willen aufzunehmen; vielmehr hat sie einen eigenen Vermerk erstellt (Bl. 1208 ff Vergabeakte II).

Die Vergabekammer hat den Antragsgegner verpflichtet, die Wertung der Angebote einschließlich des Angebotes der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen.

Zur Begründung, für deren Einzelheiten auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen wird, hat sie ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet. Der Ausschluss der Antragstellerin wegen fehlender Unterlagen sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin keine Unterauftragnehmer im Sinne des § 36 VgV einsetze und somit dem finalen Angebot das Formular 235, die Verpflichtungserklärung Tariftreue/Mindestentgelt und die Erklärung betreffend den Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen für Unterauftragnehmer nicht habe beifügen müssen. Weder habe die Antragstellerin erklärt, Unterauftragnehmer einsetzen zu wollen, noch handele es sich bei dem Neubau der Brandsimulationsanlage einschließlich des Orientierungsraums durch die B GmbH (nachfolgend B genannt) und dem Transport dieser Anlagen ggfls. durch einen Spediteur zu verschiedenen Veranstaltungsorten um Nachunternehmerleistungen im Sinne des § 26 VgV.

Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Zurückweisungsantrag weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen vor der Vergabekammer und macht außerdem geltend, die Antragstellerin sei auch deshalb als ungeeignet auszuschließen, weil sie keine ausreichenden Referenzen vorgelegt habe. Da die Antragstellerin – was hinsichtlich des Unternehmensträgers unbestritten ist – erst am 07.02.2017 gegründet worden sei, sei ihr die erste der sechs angegeben Referenzen wegen des Ausführungszeitraums “2009” nicht zuzuordnen. Sie falle auch aus der Dreijahresfrist, gerechnet vom Schluss der Angebotsfrist, heraus. Die übrigen Referenzen seien nicht geeignet, die Eignung nachzuweisen. Sie seien zwar zu prüfen, sie erreichten aber den gegenständlichen Auftragswert nicht einmal annähernd. Sie seien daher mit dem Auftragsgegenstand nicht vergleichbar.

Der Antragsgegner beantragt nunmehr

den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 01.07.2021, Az. 69d-VK2-16/2021 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 01.04.2021 zurückzuweisen;

hilfsweise, die Vergabekammer zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts über die Sache erneut zu entscheiden;

die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Nachprüfungsverfahrens (69d-VK2-16/2021) einschließlich der jeweiligen notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners der Antragstellerin aufzuerlegen;

die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner für notwendig zu erklären.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen;

die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin dem Antragsgegner aufzuerlegen;

die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Antragstellerin und die Beigeladene wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen vor der Vergabekammer.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, § 172 GWB.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Die Beschwerde ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Vergabestelle nunmehr an die Rechtsauffassung des Senats gebunden wird und sie das Angebot der Antragstellerin – auch hinsichtlich der Eignungsanforderungen an etwaige Subunternehmer – neu zu prüfen hat.

a) Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Insoweit wird auf die unangefochtenen Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen.

b) Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Die Vergabestelle hat den Anspruch der Antragstellerin auf ein bestimmungsgemäß durchgeführtes Vergabeverfahren aus § 97 VI GWB verletzt.

aa) Die Vergabestelle hat das Angebot der Antragstellerin gem. § 57 I Nr. 2 VgV mangels Erfüllung der Eignungsanforderungen aufgrund fehlender Unterlagen ausgeschlossen (Bl. 1136, 1134 Vergabeakte II). Diese Begründung des Ausschlusses hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit kann dahinstehen, ob B nach dem Angebot der Antragstellerin überhaupt – wie von dem Antragsgegner angenommen – Subunternehmer hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistungen sein sollte.

(1) Allerdings darf die Vergabestelle die Eignung eines Bewerbers jedenfalls dann neu beurteilen, wenn die Zweifel an der Eignung nachträglich, also nach einer vorherigen Prüfung und Bejahung der Eignung, aufgrund eines geänderten Sachverhaltes entstanden sind (vgl. Opitz in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage, § 122 GWB, Rn. 25). Die Prüfung, ob die erstmalige Erklärung der Antragstellerin im Begleitschreiben vom 13.01.2021, alle Arbeiten würden durch B erbracht, Einfluss auf die Erfüllung der Eignungskriterien hatte, war daher zulässig.

(2) Nach der unter I. wiedergegebenen, an § 36 V VgV anknüpfenden Regelung unter Nr. 6. der (ergänzenden) Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen (Bl. 513 Vergabeakte II) hätte die Vergabestelle bei Verneinung der Eignung von B als Subunternehmerin oder bei Annahme eines diese betreffenden Ausschlussgrundes nicht die Eignung der Antragstellerin verneinen dürfen, sondern diese zur Ersetzung des Subunternehmers binnen zu bestimmender Frist auffordern müssen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Eignung wegen des Inhalts vorgelegter Unterlagen oder wegen fehlender Unterlagen nicht als gegeben angenommen werden kann.

bb) Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin rechtfertigt sich auch nicht aus § 57 I Nr. 2, § 53 VII VgV. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Annahme der Vergabestelle, die Antragstellerin wolle alle ausgeschriebenen Leistungen durch B als Subunternehmerin ausführen lassen, zutrifft.

(1) Nach § 53 VII 2 VgV müssen die Angebote vollständig sein, und alle geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Dazu gehört bei Einsatz von Subunternehmern nach Abschnitt B der Angebotsaufforderung Bl. 526 Vergabeakte II und gem. Nr. 2.3.31 der Ergänzung zur Angebotsaufforderung das Formular 235 (Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen), das bei Annahme einer Subunternehmerstellung der B fehlen würde.

Demgegenüber war die Verpflichtungserklärung Tariftreue/Mindestentgelt sowohl nach Nr. 2.3.32 der Ergänzung zur Angebotsaufforderung, als auch nach Nr. 6 der ergänzenden Bewerbungsbedingungen noch nicht mit dem Angebot, sondern erst auf Aufforderung vorzulegen. Soweit die ursprüngliche Auftragsbekanntmachung vom Dezember 2019 (Bl. 1158 f. Vergabeakte I) die Vorlage der Verpflichtungserklärung für schon bekannte Nachunternehmer bereits mit dem Angebot vorsah (S. 3, Bl. 114 Vergabeakte I unter III.2.2), ist dies durch die überarbeiteten Vergabebedingungen des neuen Vergabeverfahrens überholt.

Hinsichtlich der Erklärung betreffend den Ausschluss der Subunternehmer wegen schwerer Verfehlungen fehlt zwar eine entsprechende ausdrückliche Regelung unter 2.3.32, insoweit ergibt sich jedoch aus Nr. 6 der ergänzenden Bewerbungsbedingungen, dass die Eignung der Subunternehmer erst auf Aufforderung nachzuweisen ist, d.h. die Erklärung als Subunternehmer-Eignungsnachweis ebenfalls noch nicht mit dem Angebot vorzulegen war.

(2) Auf Grundlage des von der Vergabestelle angenommenen Angebotsinhalts hatte diese daher unter dem Gesichtspunkt des § 57 VgV eine Ermessensentscheidung gem. § 56 II VgV über ein Nachfordern der fehlenden Unterlage 235 zu treffen. Bezüglich der beiden anderen vorgenannten Unterlagen greift § 56 II VgV nicht ein. Das erstmalige Anfordern von Unterlagen, deren spätere Anforderung sich der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zunächst vorbehalten hat, ist kein “Nachfordern” im Sinne der Norm (MüKoEuWettbR/Pauka, 2. Aufl. 2018, § 56 VgV, Rn. 30).

Soweit es unter 3.2 der Ergänzung zur Angebotsaufforderung heißt, eine Aufforderung betreffend Nachforderung, Vervollständigung, Berichtigung von Unterlagen bzw. eine Aufklärung erfolge, wenn dies “vergaberechtlich zulässig und geboten” sei (Bl. 518 der Vergabeakte II), folgt daraus weder eine von § 57 VgV abweichende Rechtsfolge, noch eine Änderung hinsichtlich der im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Umstände. Vielmehr ist – etwas anderes macht auch der Antragsgegner nicht geltend – das Merkmal der Zulässigkeit der Nachforderung auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 II VgV und das Merkmal der Gebotenheit auf das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 56 II VgV zu beziehen.

(3) Die Ermessensentscheidung der Vergabestelle hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

(a) Die Vergabestelle hat den Ausschluss der Antragstellerin damit begründet, dass die erforderliche Eignung der Antragstellerin – die während des gesamten Verfahrens zu prüfen sei – nicht festgestellt werden könne, weil sie für alle Arbeiten die Fa. B GmbH als Subunternehmerin einsetzen wolle und hinsichtlich dieser die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Eine Nachforderung dieser Unterlagen sei weder geboten noch erforderlich. Dabei findet sich die Wendung zur Ausführung aller Arbeiten durch B nicht in den Angebotsunterlagen selbst, sondern in einem Begleitschreiben vom 13.01.2021, Bl. 777 der Vergabeakte II, und lautet wörtlich (Unterstreichung durch den Senat):

“(…) Aufgrund der neuen Version der Unterlagen wurde unsere Kalkulation entsprechend angepasst. Die Erhöhung des Stundenpreises kommt insbesondere zustande durch:

– Ausführung aller Arbeiten durch die Firma B GmbH

– Neubewertung der Inflationsgefahren für die kommenden Jahre

– Konkretisierung der geplanten Ausführung des Orientierungsraumes durch den Auftraggeber

(…)”

In dem Ausschlussschreiben heißt es zur Ermessensausübung (Bl. 1133 der Vergabeakte II, Hervorhebung im Original):

“Eine Nachforderung der fehlenden Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 VgV ist vorliegend weder geboten noch erforderlich. Ergibt die Prüfung auf Vollständigkeit wie vorliegend, dass Unterlagen fehlen, unvollständig oder (bei unternehmensbezogenen Unterlagen) fehlerhaft sind, können diese nach den Regelungen des § 56 Abs. 2 und Abs. 3 VgV bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist grundsätzlich nachgefordert werden. Es besteht insoweit jedoch keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Nachforderung.

Nach Ausübung des Ermessens und unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Abs. 1 S. 2 GWB ist vorliegend keine Nachforderung geboten. Insoweit würde eine Nachforderung zu einer weiteren, unzumutbaren Verzögerung des Vergabeverfahrens führen. Weiterhin wurde auf Bitten Ihres Unternehmens die Angebots- und Ausschlussfrist zur Abgabe der finalen Angebote bereits um 10 Kalendertage verlängert. Insoweit würde eine entsprechende Nachforderung nicht nur zu einer Besserstellung Ihres Unternehmens und damit zu einer unzulässigen Diskriminierung anderer Verfahrensteilnehmer führen. Dies ist jedoch mit den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GWB nicht zu vereinbaren.”

Im Nichtabhilfeschreiben vom 01.04.2021, Bl. 1194 ff. Vergabeakte II, wird die Ermessensentscheidung verteidigt. Im Zuge allgemeiner Rechtsauführungen zum Ermessen, zur Auslegung des § 56 II VgV und den Grenzen gerichtlicher Kontrolle heißt es, das Gleichbehandlungsgebot zwinge dazu, von einer Nachforderungsmöglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Regelung sei nicht als Soll-Vorschrift zu lesen. Im Übrigen wird für den vorliegenden Fall ausgeführt, es habe keine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen. Es werden Ermessenserwägungen aus dem Ausschlussschreiben wiederholt. Ergänzend wird ausgeführt, sofern die Antragstellerin trotz der verlängerten Angebots- und Ausschlussfrist “nicht Willens oder faktisch nicht in der Lage” sei, die “geforderten Unterlagen bis zum Fristablauf entsprechend den transparent und diskriminierungsfrei aufgestellten Anforderungen beizubringen”, sei es “nicht an der Vergabestelle, diese Versäumnisse zu Lasten der anderen Wettbewerbsteilnehmer zu heilen”. Vielmehr würde eine entsprechende “Bevorzugung” der Antragstellerin “gegen die Grundpfeiler des (Kartell-)Vergaberechts in Form der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verstoßen” (S. 10, Bl. 1185 Vergabeakte II).

(b) Die Ermessensentscheidung ist von den Nachprüfungsinstanzen nur beschränkt und zwar analog § 114 VwGO daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Neben einem Ermessensnichtgebrauch (Ermessensausfall) und einer Ermessensüberschreitung kommt dabei – hier allein relevant – ein Ermessensfehlgebrauch in Betracht.

Hierher gehören zum einen die Fälle, in denen die Behörde nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt oder nicht alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen ermittelt hat. Zum anderen handelt es sich um die Fälle, in denen die Behörde den Zweck der Ermächtigung verkannt hat. Schließlich geht es um die Fälle, in denen die Behörde bewusst aus unsachlichen Motiven gehandelt hat. Ein Ermessensfehlgebrauch führt auch dann zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung, wenn die gewählte Rechtsfolge im Ergebnis auch auf der Grundlage vollständiger und fehlerfreier Ermessenserwägungen hätte angeordnet werden können. Denn beim Ermessensfehlgebrauch geht es um einen Verstoß gegen die “inneren” Grenzen des Ermessens, während die Ermessensüberschreitung die “äußeren” Grenzen des Ermessens betrifft und voraussetzt, dass die angeordnete Rechtsfolge nicht von der Ermessensermächtigung gedeckt ist, im Ergebnis also unabhängig von den zugrunde liegenden Ermessenserwägungen nicht angeordnet werden durfte (BeckOK VwVfG/Aschke, 52. Ed. 1.7.2021, § 40 VwVfG, Rn. 85 f., 87).

(c) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Ermessensentscheidung der Vergabestelle keinen Bestand haben.

Zum einen ist die Ermessensausübung schon deshalb defizitär, weil sie die Nachforderung der Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des Ausschlusses des Angebots wegen fehlenden Eignungsnachweises der Subunternehmer und nicht (nur) der Nichteinhaltung der Anforderungen des § 53 VII VgV prüft. Das Formular 235 ist selbst kein Eignungsnachweis, sondern gibt nur Auskunft darüber, ob die Eignungs- und Ausschlussprüfung auf Subunternehmer erstreckt werden kann oder gar muss.

Die Ermessensentscheidung berücksichtigt auch nicht, dass eine zeitliche Verzögerung bei jeder Nachforderung gegeben ist, Nachforderungen aber gleichwohl grundsätzlich zulässig sind und der pauschale Hinweis auf Verzögerungen allein daher keine tragfähige Erwägung darstellen kann. Grundsätzlich bedarf es vielmehr der Abschätzung der konkret zu erwartenden Verzögerung und deren Auswirkungen auf das Verfahren und ist auch zu berücksichtigen, ob die Vergabestelle diese Auswirkungen durch frühere Nachforderung hätte abmildern oder vermeiden können. Dabei wäre vorliegend eine Nachreichung des Formulars 235 auch ohne besondere Eile binnen weniger Tage, bei Eilbedürftigkeit notfalls auch binnen weniger Stunden möglich gewesen. Ebenso ist unberücksichtigt geblieben, dass die im Formular vermisste Information auf Grundlage der Auslegung der Vergabestelle – Erbringung aller Leistungen durch B – schon vorlag, so dass die Vergabestelle noch innerhalb der Angebotsfrist informiert, der Fehler also rein formal war. Die Vergabestelle hat ferner nicht berücksichtigt, dass es – wie oben ausgeführt – auch bei Vorlage eines in ihrem Sinne ausgefüllten Formulars weiterer Nachfragen bedurft hätte, das Verfahren im Vergleich zu einem Angebot ohne den angenommenen Fehler also nicht verzögert wurde, da die weiteren Nachweise mit dem Formular gemeinsam hätten angefordert werden können.

Rechtsfehlerhaft ist die Erwägung der Vergabestelle, gegen die Nachforderung sprächen frühere “Verzögerungen” sowie die Verlängerung der Angebots- und Ausschlussfrist zur Abgabe der finalen Angebote um 10 Kalendertage. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der Verlängerungen eine die Nachforderung infrage stellende Eilbedürftigkeit eingetreten wäre. Soweit das Vergabeverfahren insgesamt länger gedauert hat, als bei Beginn erwartet, beruht dies auf Entscheidungen der Vergabestelle bzw. darauf, dass diese Rügen der Antragstellerin abgeholfen hat. Hilft die Vergabestelle aber einer Rüge ab, ohne dass dies von anderen Bietern erfolgreich angefochten wird, ist für das weitere Verfahren von einer berechtigten Rüge auszugehen, deren Erheben kein Kriterium bei einer zu Lasten der Antragstellerin gehenden Ermessensentscheidung sein kann.

Ferner hat die Vergabestelle bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, dass bei Ausschluss der Antragstellerin nur noch die Beigeladene als einzige Bewerberin übrigbleiben wird und damit der Zweck des Vergabeverfahrens, die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers zu den bestmöglichen Konditionen zu befriedigen (EuG, Urteil vom 13. September 2011 – T-8/09 -, juris), allenfalls unzulänglich erreicht werden kann. Unberücksichtigt ist auch geblieben, dass § 56 II VgV auf eine möglichst weitgehende Berücksichtigung von Bieterangeboten zielt (Dieckmann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 2. Auflage, § 15 VgV, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 – Verg 35/15 “Traggerüst”, Rn. 35 zur VOB/A-EG). Die Vorschrift bezweckt, im Interesse eines umfassenden Wettbewerbs den Ausschluss von Angeboten aus vielfach nur formalen Gründen zu verhindern und die Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht unnötig zu reduzieren (BGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – X ZR 100/16 “Uferstützmauer”, juris, Rn. 11 = BGHZ 219, 108).

Soweit § 56 II VgV auf die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung abstellt, ist dies nicht dahin zu verstehen, andere Gesichtspunkte und insbesondere der Zweck des Vergabeverfahrens seien unerheblich. Vielmehr sind die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung bei der unter Einbeziehung anderer Gesichtspunkte zu treffenden Entscheidung zu beachten.

cc) Das Angebot der Antragstellerin war auch nicht deshalb wegen unklarer Angaben gem. § 57 I VgV auszuschließen, weil die Antragstellerin entgegen § 53 VII VgV mehrdeutige Angaben gemacht hat.

(1) Zwar führt 57 VgV unter Nr. 3 nur wegen Änderungen und Ergänzungen an den Bietereintragungen in den Vergabeunterlagen nicht zweifelsfreie Angebote als insbesondere auszuschließende Angebote auf. Ausschlussgrund ist bei Nr. 3 jedoch die Unsicherheit über den Angebotsinhalt, die auch auf den unveränderten – für sich genommen klaren – Vergabeunterlagen beigefügten weiteren Erklärungen – hier dem Begleitschreiben vom 13.01.2021 – beruhen kann.

(2) Das Angebot der Antragstellerin ist unter Einbeziehung des Begleitschreibens vom 13.01.2021 widersprüchlich und unklar. Es lässt sich weder eindeutig dahin auslegen, dass die Antragstellerin sämtliche ausgeschriebenen Leistungen durch die B als Subunternehmerin erbringen will, noch dass B nur als Lieferantin und für Hilfsdienste einbezogen würde (wie die Vergabekammer angenommen hat).

Zwar deutet der Wortlaut “Ausführung aller Arbeiten durch die Firma B GmbH” für sich genommen auf eine Einschaltung der B als Subunternehmerin hinsichtlich des gesamten Auftragsgegenstandes hin, dessen genaue Abgrenzung insoweit dahinstehen kann. Dagegen spricht jedoch das Nichtausfüllen des Formblatts 235 sowie der Umstand, dass eine solch weitgehende Befassung der B in den erst am 02.02.2021 (vgl. Bl. 810 Vergabeakte II) abschließend erstellten Angebotsunterlagen nicht berücksichtigt worden ist. Auch kann die Wendung im weiteren Begleitschreiben vom 10.01.2021, der Hersteller werde das Bedienpersonal schulen, dahin gedeutet werden, es handele sich nicht um Personal des Herstellers B selbst, sondern um solches der Antragstellerin. Gegen ein Verständnis der Wendung im Begleitschreiben vom 13.01.2021 im Sinne einer umfassenden Subunternehmerstellung von B spricht auch, dass sie nicht im Zusammenhang mit den Leistungsumfang betreffenden Fragen steht, sondern nur die Preisdifferenz zum vorangegangenen indikativen Angebot erläutern soll. Dies drängt aber entgegen der Auffassung der Vergabekammer gleichwohl nicht hinreichend eindeutig zu einer Auslegung dahingehend, B solle nur die Herstellung der Brandsimulationsanlage als Lieferantin erbringen (VKB20). Denn die Antragstellerin hatte im Verhandlungsgespräch im HMdIS bereits ausgeführt, der Brandübungscontainer solle von B gebaut werden (Bl. 292 Vergabeakte II). Sie gehe davon aus, dass sie für den Neubau bessere Konditionen bekomme als andere Kunden, da sie wahrscheinlich mittelfristig mit B zusammenarbeiten werde (Bl. 291 Vergabeakte II). Es sei ohnehin ein Neubau geplant, alles sei überschaubar und sie habe wegen ihrer schlanken Unternehmensstruktur praktisch keine fixen Kosten. Der Preis scheine gering zu sein, sei aber auskömmlich. Vor diesem Hintergrund kann die Erläuterung der Preiserhöhung dahingehend, alle Arbeiten würden durch B ausgeführt, auch so verstanden werden, B mache nun mehr, als noch im Verhandlungsgespräch zu Grunde gelegt.

Danach lässt sich dem Angebot der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Begleitschreibens nur sicher entnehmen, dass B Hersteller der Simulationsanlage sein soll, nicht aber, ob und in welchem Umfang B weitere Tätigkeiten verrichten wird; insoweit ist das Angebot widersprüchlich.

(3) Diese Widersprüchlichkeit rechtfertigt jedoch den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin nicht.

Da das Angebot nicht eindeutig war, kam eine Aufklärung nach §§ 16 IX, 15 V 1 VgV in Betracht (vgl. Dieckmann aaO, § 15 VgV, Rn. 23). Es kann dahinstehen, ob die Vergabestelle bei widersprüchlichen Angeboten vor einem Ausschluss zum Versuch einer Aufklärung verpflichtet ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 – Verg 33/1 “Personalkonzept”, Rn. 94; Beschluss vom 21.10.2015 – Verg 35/15 “Traggerüst” Rn. 35 f.; allgemein Diekmann aaO, § 15 VgV, Rn. 24) oder nur eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob und inwieweit sie Aufklärung betreiben will (so wohl Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06. September 2011 – 6 U 2/11, juris, Rn. 49, Pünder/Klafki in Pünder/Schellenberg, VergabeR, 3. Auflage, § 15 VgV, Rn. 32). Denn die Vergabestelle, die rechtsfehlerhaft angenommen hat, das Angebot sei eindeutig, hat insoweit kein Ermessen ausgeübt; es läge ggfls. ein Ermessensausfall vor.

(4) Hätte die Antragstellerin im Zuge einer Aufklärung klargestellt, dass B nur mit der Herstellung der Brandsimulationsanlage beauftragt werden solle, wie sie im Nachprüfungsverfahren geltend macht, wäre von keiner Nachunternehmerstellung der B auszugehen und das Formular 235 nicht auszufüllen gewesen. Das Angebot hätte dann nicht unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen werden dürfen.

Nachunternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die im Auftrag und auf Rechnung des Auftragnehmers eine Teilleistung des öffentlichen Auftrags erbringt und dabei in keiner vertraglichen Verbindung zu dem öffentlichen Auftraggeber steht. Der Nachunternehmer schuldet gegenüber dem (Haupt-) Auftragnehmer einen vertraglichen Erfolg und deckt damit einen Teil der vom (Haupt-) Auftragnehmer gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber übernommenen Primärleistung selbständig ab (Scharf in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal/Scharf, 2. Aufl. 2019, VgV § 36 Rn. 7). Die Unterauftragsleistung ersetzt als Teilleistung die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nach Außen (Peshteryanu in BeckOK VergabeR, 21. Ed. 31.1.2021, § 36 VgV, Rn. 3). Damit unterscheidet sich der Nachunternehmer von Lieferanten, Verleihern von Personal und Geräten, Transportunternehmern und Erbringern von sonstigen Hilfsleistungen, die selbst keinen Teil der Primärleistung übernehmen (Scharf aaO).

Gegenstand des ausgeschriebenen öffentlichen Auftrags ist, wie die Vergabekammer zu Recht angenommen hat, die Vermietung und Zurverfügungstellung der Brandsimulationsanlage an wechselnden Standorten sowie die Mitwirkung an der Ausbildung. Der Aufragnehmer schuldet dem Aufraggeber nicht unmittelbar den Bau der Anlage oder Instandhaltungsarbeiten an dieser, weshalb der Hersteller nicht Subunternehmer des Auftragnehmers ist, auch nicht, soweit er Wartungen und Reparaturen ausführt. Dies gilt auch, soweit der Hersteller oder ein sonstiger Dritter die Mitarbeiter der Antragstellerin (!) schult.

Ob im vorliegenden Einzelfall die Übernahme des Transports oder anderer zur Auftragserfüllung notwendiger Leistungen eine Subunternehmerstellung begründen würde, bedarf keiner Entscheidung.

dd) Das Angebot der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht deshalb mangels Eignung der Antragstellerin gem. § 122 I GWB auszuschließen, weil die Antragstellerin keine vergleichbaren Referenzobjekte benannt hatte.

Zwar nimmt die überarbeitete Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, Bl. 526 ff. Vergabeakte II, unter 3.1 auf die ursprüngliche Auftragsbekanntmachung vom 02.12.2019, Bl. 104 ff. Vergabeakte I, Bezug und verlangt diese unter III.3 zur technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

“eine Liste mit geeigneten Referenzen der in den letzten drei Jahren im wesentlichen erbrachten Leistungen mit folgenden Angaben: Art und Umfang, Erbringungszeitpunkt, Angabe des Wertes, öffentlicher oder privater Empfänger mit jeweiligen Kontaktdaten (Referenzen sind dann geeignet, wenn diese in Art und Umfang dem hier zu vergebenden Auftrag entsprechen.)”.

Entsprechende Angaben finden sich auch in der damaligen Angebotsaufforderung Bl. 64 ff. Vergabeakte I bei der Auflistung der Angebotsbestandteile unter 2.3.5.

Damit sind zwar keine Eignungskriterien – die systematisch von den Eignungsnachweisen zu unterscheiden sind – ausdrücklich formuliert. Sie können aber aus dem geforderten Nachweis insofern abgeleitet werden (vgl. Opitz in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage, § 122 GWB, Rn. 52), als dass die Bewerber durch frühere vergleichbare Projekte über hinreichende Erfahrungen verfügen sollen.

Trotz der Bezugnahme auf die Angebotsaufforderung durfte ein verständiger Bieter jedoch davon ausgehen, dass dieses Erfordernis nach Überarbeitung der Ausschreibungsunterlagen durch die Vergabestelle nicht mehr aufrechterhalten worden ist. Denn die hier maßgebliche überarbeitete Angebotsaufforderung Bl. 526 ff. Vergabeakte II enthält in der Liste der Angebotsbestandteile keine Referenzliste mehr. Die hiesige Nr. 2.3.5 betrifft die Erklärung Unternehmensdaten (Nr. 2.3.6 der ursprünglichen Angebotsaufforderung Bl. 64 ff. Vergabeakte I). Die Passage zur Referenzliste aus der früheren Angebotsaufforderung Bl. 64 ff. Vergabeakte I ist ersatzlos weggefallen. Dies ist nicht so zu verstehen, dass damit nur dem Umstand Rechnung getragen würde, dass eine Referenzliste bereits vorgelegt worden war. Denn bei anderen Unterlagen, die nur wegen der schon erfolgten früheren Einreichung nicht mehr verlangt werden, ist dies jeweils vermerkt worden; sie wurden nicht ersatzlos aus dem Text gestrichen.

Deshalb kann dahinstehen, ob überhaupt neue Erkenntnisse vorliegen, die bei einem Verhandlungsverfahren eine nachträgliche Verneinung der Eignung ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Januar 2014 – X ZB 15/13 “Stadtbahnprogramm Gera”, juris, Rn. 33 = BGHZ 199, 327; Opitz in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage, § 122 GWB, Rn. 25). Die erste Referenz lag von Anfang an und unabhängig vom Gründungszeitpunkt der Antragstellerin außerhalb des Referenzzeitraums und die Auftragswerte der übrigen Referenzen waren ebenfalls von Anfang an bekannt. Neu ist lediglich, dass die übrigen Referenzprojekte bereits vor Gründung der Antragstellerin begonnen, aber nach ihrer Gründung abgeschlossen wurden.

c) Hinsichtlich der Kosten vor der Vergabekammer verbleibt es bei der dortigen Kostengrundentscheidung, die der Antragsgegner für den Fall eines Unterliegens in der Hauptsache ebenso wenig angreift, wie die dortige Kostenfestsetzung. Dies gilt auch, soweit die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gem. § 1824 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 S. 2 VwVfG für notwendig erklärt worden ist.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 175 II, 71 GWB. Da die sofortige Beschwerde im Wesentlichen erfolglos geblieben ist, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem beschwerdeführenden Antragsgegner vollumfänglich aufzuerlegen. Hinsichtlich der – nicht § 71 S. 2 GWB unterfallenden – Kosten des Beigeladenen, der an den sonstigen Verfahrenskosten nicht zu beteiligen ist (Bechtold/Bosch in dies., GWB, 10. Aufl. 2021, § 71 Rn. 9), entspricht es billigem Ermessen, dass diese vom Beigeladenen, der die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen erfolglos verteidigt hat, selbst getragen werden.

Unter “Kosten” des Verfahrens im Sinne des § 71 GWB sind dabei sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Parteien zu verstehen (Bechtold/Bosch aaO, § 71 Rn. 2), einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten bedarf es insoweit nicht.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 II GKG.

AX Innovative Vergabe 2025: Vergabe von Objekt- und Fachplanungsleistungen der Leistungsphasen 1-3 als Gesamtvergabe an einen Generalplaner in Vorbereitung auf eine Generalunternehmervergabe

AX Innovative Vergabe 2025: Vergabe von Objekt- und Fachplanungsleistungen der Leistungsphasen 1-3 als Gesamtvergabe an einen Generalplaner in Vorbereitung auf eine Generalunternehmervergabe

vorgestellt von Thomas Ax

In Vorbereitung auf eine Generalunternehmervergabe umfassen die Planungsleistungen die Vor- und Entwurfsplanung und die Ausarbeitung einer Funktionalausschreibung. Das Vergabeverfahren umfasst Objekt- und

Fachplanungsleistungen der Leistungsphasen 1-3 in den Disziplinen Gebäude, Tragwerk, Elektro- und Versorgungstechnik sowie Freianlagen als Gesamtvergabe an einen Generalplaner. Durchgeführt wird ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsphase gemäß §§ 14, 17 und 73 ff VgV für Generalplanerleistungen nach HOAI Teil 3, Abschnitt 1, § 33 ff..

Gegenstand der Ausschreibung sind Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1-3 in den Disziplinen Gebäude, Tragwerk, Elektro- und Versorgungstechnik und Freianlagen als Gesamtvergabe an einen Generalplaner nach HOAI 2021.

Wertungsprüfung gemäß § 51 Abs. 1 VgV: Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, welche die Eignungskriterien erfüllen und zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden. Es sollen mindestens drei und höchstens fünf Büros/ Bewerbergemeinschaften für die 2. Stufe des Verfahrens ausgewählt werden. Die Auswahl der 3 bis 5 Bewerber_innen erfolgt in einem Bewertungsverfahren auf Basis folgender Bewertungskriterien: 1. Wertungskriterium: Referenzen (projektbezogene Erfahrungen) mit 80 % (bzw. 80 Punkte). 2. Wertungskriterium: unternehmensbezogene Leistung (Beschäftigtenzahlen) mit 20 % (bzw. 20 Punkte). Bestehen bei der Begrenzung der Bewerberhöchstzahl Punktgleichheiten bei der Gesamtpunktzahl, entscheidet zunächst die höhere Punktzahl zu den Referenzen (Kriterium 1), ansonsten erfolgt eine Auslosung entsprechend § 75 Abs. 6 VgV.

Angaben zu den nachfolgenden wertungsrelevanten Referenzenprojekten für die Generalplanerleistungen können nicht nachgereicht werden.

— 1. Wertungskriterium Referenzen (projektbezogene Erfahrungen) mit 80 % (bzw. 80 Punkte).

Es müssen zu allen folgenden Leistungsbereichen Referenzen erbracht werden:

  1. Gebäudeplanung gemäß §§ 33 ff HOAI.
  2. Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff HOAI.
  3. Technische Ausrüstung HLS (Anlagengruppen 1, 2, 3) gemäß §§ 53 ff HOAI.
  4. Technische Ausrüstung Elektro (Anlagengruppen 4, 5, 6, 8) gemäß §§ 53 ff HOAI.

– Leistungsbereich A / Gebäudeplanung gemäß § 34 HOAI.

  1. a) Referenzprojekt A1 (25%), Mindestanforderungen: ..
  2. b) Referenzprojekt A2 (25%), Mindestanforderungen: ..
  3. c) Referenzprojekt A3 (30%), Mindestanforderungen: ..

– Leistungsbereich B Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff HOAI.

  1. a) Referenzprojekt B1 (40%), Mindestanforderungen: ..
  2. b) Referenzprojekt B2 (40%), Mindestanforderungen: ..

– Leistungsbereich C Technische Ausrüstung HLS (Anlagengruppen 1, 2, 3) gemäß §§ 53 ff HOAI.

  1. a) Referenzprojekt C1 (40%), Mindestanforderungen: ..
  2. b) Referenzprojekt C2 (40%), Mindestanforderungen: ..

– Leistungsbereich D Technische Ausrüstung Elektro (Anlagengruppen 4, 5, 6, 8) gemäß §§ 53 ff HOAI.

  1. a) Referenzprojekt D1 (40%), Mindestanforderungen: ..
  2. b) Referenzprojekt D2 (40%), Mindestanforderungen: ..

— 2. Wertungskriterium – Unternehmensbezogene Leistung (20 %): Es müssen zu allen folgenden Leistungsbereichen Referenzen erbracht werden:

  1. Gebäudeplanung gemäß §§ 33 ff HOAI.
  2. Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff HOAI.
  3. Technische Ausrüstung HLS (Anlagengruppen 1, 2, 3) gemäß §§ 53 ff HOAI.
  4. Technische Ausrüstung Elektro (Anlagengruppen 4, 5, 6, 8) gemäß §§ 53 ff HOAI.

2.1 Leistungsbereich A / Gebäudeplanung: Durchschnittliche Anzahl der fachbezogenen Mitarbeitenden (inkl. Unternehmensleitung) im Leistungsbereich Gebäudeplanung (ohne freie und kaufmännische Mitarbeitende sowie Praktikanten und Hilfskräfte) in den Jahren 2022, 2023 und 2024.

2.2 Leistungsbereich B / Tragwerksplanung: Durchschnittliche Anzahl der fachbezogenen Mitarbeitenden (inkl. Unternehmensleitung) im Leistungsbereich Tragwerksplanung (ohne freie und kaufmännische Mitarbeitende sowie Praktikanten und Hilfskräfte) in den Jahren 2022, 2023 und 2024.

2.3 Leistungsbereich C / Technische Ausrüstung HLS: Durchschnittliche Anzahl der fachbezogenen Mitarbeitenden (inkl. Unternehmensleitung) im Leistungsbereich Technische Ausrüstung HLS (ohne freie und kaufmännische Mitarbeitende sowie Praktikanten und Hilfskräfte) in den Jahren 2022, 2023 und 2024.

2.4 Leistungsbereich D / Technische Ausrüstung Elektro: Durchschnittliche Anzahl der fachbezogenen Mitarbeitenden (inkl. Unternehmensleitung) im Leistungsbereich Technische Ausrüstung Elektro (ohne freie und kaufmännische Mitarbeitende sowie Praktikanten und Hilfskräfte) in den Jahren 2022, 2023 und 2024.

Nachweis besondere Berufsqualifikation gemäß § 75 VgV.

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: Teilnahmeberechtigt sind Generalplaner und entsprechende Bietergemeinschaften. Als Generalplaner wird derjenige bezeichnet, der dem Bauherrn als einziger Vertragspartner auf Planerseite gegenübertritt und der sämtliche Architektur-, Ingenieur- und Fachplanungen erbringt. Er trägt gegenüber dem Bauherrn die alleinige rechtliche Verantwortung für die Planungsleistungen. Als Verantwortliche innerhalb der Generalplanung sind Personen zugelassen, die die Berufsqualifikation des Berufs des Architekten nach § 75 Abs. 1 VgV oder die Berufsqualifikation des Berufs des Ingenieurs oder beratenden Ingenieurs nach § 75 Abs. 2 VgV erfüllen. Die Qualifikation kann vom Projektteam erfüllt werden oder einer anderen Person des Unternehmens.

Die Berufsqualifikation „Architekten“ oder „Architektin“ wird von mindestens einer Person des Unternehmens gefordert. Architekt ist, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe Nachweis besondere Berufsqualifikation gemäß § 75 VgV.

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten:

Teilnahmeberechtigt sind Generalplaner und entsprechende Bietergemeinschaften. Als Generalplaner wird derjenige bezeichnet, der dem Bauherrn als einziger Vertragspartner auf Planerseite gegenübertritt und der sämtliche Architektur-, Ingenieur- und Fachplanungen erbringt. Er trägt gegenüber dem Bauherrn die alleinige rechtliche Verantwortung für die Planungsleistungen. Als Verantwortliche innerhalb der Generalplanung sind Personen zugelassen, die die Berufsqualifikation des Berufs des Architekten nach § 75 Abs. 1 VgV oder die Berufsqualifikation des Berufs des Ingenieurs oder beratenden Ingenieurs nach § 75 Abs. 2 VgV erfüllen. Die Qualifikation kann vom Projektteam erfüllt werden oder einer anderen Person des Unternehmens. Die Berufsqualifikation „Architekten“ oder „Architektin“ wird von mindestens einer Person des Unternehmens gefordert. Architekt ist, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden. Beratender Ingenieur oder Ingenieur ist, wer nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden. Bei natürlichen Personen erfüllen die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom oder sonstigen Befähigungsnachweis für Gebäudeplanungsleistungen verfügt, dessen Anerkennung den Vorgaben von Berufsqualifikationen entspricht, die berechtigen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend als Gebäudeplaner*in tätig zu werden. Juristische Personen sind zugelassen, wenn zu ihrem satzungsgemäßen Geschäftszweck Planungsleistungen gehören, die der anstehenden Planungsaufgabe entsprechen und wenn der bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person die fachlichen Anforderungen erfüllt, die an natürliche Personen gestellt werden. Nachweis bei Bewerbern mit Sitz in einem EU-Staat durch Vorlage durch das nach dem Recht des Herkunftsstaates des Bewerbers maßgeblichen Dokuments gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Gefordert wird die Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister. Bei Einzelunternehmen, GbR, GmbH, Bewerbergemeinschaft oder andere mit Angabe der Nr. der Eintragung in einem öffentlichen Register und Registergericht oder Genehmigungsbehörde falls zutreffend.

AX Innovative Vergabe 2025: Teilnahmebedingungen Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb BW

AX Innovative Vergabe 2025: Teilnahmebedingungen Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb BW

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so ist die Vergabestelle unverzüglich vor dem Einreichungstermin in Textform darauf hinzuweisen. Dies hat grundsätzlich über das Vergabeportal (unter „Nachrichten“) zu erfolgen.

2 Unlautere Verhaltensweisen

2.1 Unlautere und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind unzulässig und führen grundsätzlich zum Ausschluss.

2.2 Auf Verlangen sind vom Unternehmen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art eine wirtschaftliche und/oder rechtliche Verbindung mit anderen Unternehmen besteht.

2.3 Wissentlich falsche Erklärungen sowie Manipulations- und Korruptionsversuche aller Art können den Ausschluss – auch von weiteren Vergabeverfahren – bzw. eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

3 Teilnahmeantrag / Bewerbung (Form, Inhalt, Einreichung, Frist)

3.1 Der Teilnahmeantrag (Bewerbung) muss entsprechend den Vergabeunterlagen (inkl. Bekanntmachung) die geforderten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise sowie vorgegebene Vordrucke/Formblätter enthalten.

3.2 Die Bewerbung sowie alle Unterlagen und Erklärungen des Unternehmens müssen in deutscher Sprache abgefasst sein, ansonsten sind Übersetzungen einzureichen. Spätestens auf Verlangen ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.

3.3 Die Bewerbung ist zwingend bis zum Ablauf der vorgegebenen Einreichungsfrist elektronisch über das Vergabeportal mit „elektronischer Unterschrift“ in Textform nach § 126b BGB einzureichen (siehe hierzu die „Allgemeinen Informationen zum Verfahren“ im Vergabeportal). Nachweise, Erklärungen und sonstige Unterlagen müssen dabei als eigene Anlagen des Unternehmens hochgeladen werden. Per Fax oder E-Mail übermittelte Bewerbungen sind nicht zugelassen.

3.4 Eine nicht form- oder fristgerechte Bewerbung wird ausgeschlossen.

4 Eignungsprüfung im Auswahlverfahren; Nachweise, Bescheinigungen,

Erklärungen; Wechsel von Projektverantwortlichen

4.1 Im Auswahlverfahren der 1. Stufe erfolgt eine Prüfung der vorliegenden Bewerbungen gemäß den in den Vergabeunterlagen (inkl. Bekanntmachung) festgelegten Eignungs- und Bewertungskriterien.

4.2 Zum Zwecke der Eignungsprüfung (zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) sind die in den Vergabeunterlagen (inkl. Bekanntmachung) verlangten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise mittels Präqualifikation, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen einzureichen, soweit nichts anderes festgelegt ist. Eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist zugelassen. Im Falle von Nachweisen per Präqualifikation ist vom Unternehmen die Nummer anzugeben, unter der es im Präqualifikationsverzeichnis eingetragen ist. Die geforderten Erklärungen und Nachweise sind vom Unternehmen bzw. allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft zu erbringen. Eigenerklärungen sind auf Verlangen durch entsprechende Bescheinigungen bestätigen zu lassen. Die Auftraggeberin fordert aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom bewerbenden Unternehmen einen Auszug aus Wettbewerbsregister von der zuständigen Bundesstelle an. Die Auftraggeberin behält sich vor, auch für vorgesehene Nachunternehmen Auszüge einzuholen. Eintragungen im Register können zum Ausschluss führen.

4.3 Fehlende Erklärungen und Nachweise sind innerhalb der festgesetzten Frist einzureichen, soweit die Nachreichung nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen oder ausdrücklich in den Unterlagen (inkl. Bekanntmachung) ausgeschlossen wurde. Werden die nachgeforderten Erklärungen und Nachweise nicht vollständig  bzw. nicht fristgerecht eingereicht, führt dies zum zwingenden Ausschluss.

5 Bewerbergemeinschaft

5.1 Die Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist zwingend mit der Abgabe der Bewerbung anzugeben. Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind nachträgliche Bildungen sowie Änderungen der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft nicht zugelassen.

5.2 Möglichst mit der Abgabe der Bewerbung, spätestens auf Verlangen, sind alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu benennen und ist die Aufgabenteilung zu beschreiben.

5.3 Spätestens auf Verlangen ist eine unterzeichnete Erklärung aller Mitglieder abzugeben. Darin sind sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft zu benennen und eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Erklärung muss angeben, dass alle Mitglieder der Gemeinschaft im Falle der Auftragserteilung als Gesamtschuldner haften, sofern sich aus den Vergabeunterlagen nichts anderes ergibt.

5.4 Die Eignungsanforderungen sind grundsätzlich von der Bewerbergemeinschaft insgesamt zu erfüllen. Sofern in den Vergabeunterlagen (inkl. Bekanntmachung) gefordert, sind Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied einzureichen. Wird von Unternehmen eine Einzelbewerbung und zugleich eine Bewerbung mit anderen Unternehmen in einer Bewerbergemeinschaft eingereicht, stellt dies i.d.R. einen Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs dar, was grundsätzlich zum Ausschluss zumindest der Einzelbewerbung führt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Kenntnisse über erhebliche bzw. wesentliche Teile des Inhalts oder zumindest der Grundlagen des Teilnahmeantrags bzw. des Angebotes der Bietergemeinschaft vorliegen. Ebenso stellt eine Mehrfachbewerbung als Mitglied mehrerer Bewerbergemeinschaften i.d.R. ein Verstoß dar, was grundsätzlich zum Ausschluss aller Bewerbergemeinschaften führt. Es obliegt in solchen Fällen dem Unternehmen bzw. der Bewerbergemeinschaft nachzuweisen, dass keine vergaberechtlich unzulässige Wettbewerbsverzerrung vorliegt.

6 Nachunternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)

6.1 Nachunternehmen können bei der Erfüllung eines Auftrages eingesetzt werden,

– zur Erhöhung der eigenen Kapazitäten (Unterauftrag gemäß § 36 VgV) und/oder

– zur Erfüllung der erforderlichen wirtschaftlichen, finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit (Eignungsleihe gemäß § 47 VgV).

Dies bedeutet, dass die Eignungsanforderungen vom bewerbenden Unternehmen nur zusammen mit dessen Nachunternehmen erfüllt werden. Eine Berufung auf eine Eignungsleihe muss mit der Einreichung der Bewerbung angegeben werden und kann nicht nachträglich erfolgen.

6.2 Beabsichtigt das bewerbende Unternehmen Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen, so müssen die hierfür vorgesehenen Leistungen und Kapazitäten benannt werden.

6.3 Soweit in den Vergabeunterlagen (inkl. Bekanntmachung) nichts anderes festgelegt ist, sind im Rahmen der Eignungsprüfung vom Nachunternehmen die gleichen Erklärungen und Nachweise vorzulegen wie vom bewerbenden Unternehmen. Dabei sind bei geforderten Referenzen nur solche anzugeben, die Art und Umfang der Teilleistungen entsprechen, die das Nachunternehmen ausführen wird.

6.4 Angaben zum vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmen in der 1. Stufe des Verfahrens bleiben Bestandteil in der 2. Stufe.

6.5 Grundsätzlich können für Teile der Leistungen, auf welches das bewerbende Unternehmen nicht eingerichtet ist, auch noch in der 2. Stufe des Verfahrens einzelne Nachunternehmen benannt oder ausgetauscht werden, sofern dies aufgrund der konkretisierten Leistungsanforderungen und Bedingungen der 2. Stufe des Verfahrens notwendig werden sollte. Ausgenommen hiervon sind Nachunternehmerleistungen die der Eignungsleihe dienen.

6.6 Nachunternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die nicht über die entsprechende Eignung verfügen, sind innerhalb einer gesetzten Frist zu ersetzen. Im Falle eines Austausches muss das neue Nachunternehmen die geforderten Eignungsvoraussetzungen gemäß der 1. Stufe erfüllen.

6.7 Spätestens auf Verlangen sind von den Nachunternehmen entsprechende Verpflichtungserklärungen vorzulegen, dass im Auftragsfalle die erforderlichen Fähigkeiten (Mittel, Kapazitäten) dieser Nachunternehmen zur Verfügung stehen.

6.8 Mit einer Zustimmung zum Nachunternehmen kann nur gerechnet werden, wenn dieses über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt.

7 Urheberrechte an den Vergabeunterlagen

An den Vergabeunterlagen können Urheberrechte des Erstellers bestehen. Eine anderweitige Verwendung der Unterlagen als für die Erstellung der Bewerbung ist unzulässig.

8 Mindestlohn

Die Bestätigung der Einhaltung der Regelungen des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in B.-W. (LTMG) ist Voraussetzung für die Beauftragung (Eignungsvoraussetzung und Ausführungsbedingung). Unabhängig von den Regelungen des LTMG sind die Mindestlohnregelungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dem Tarifvertragsgesetz (TVG) einzuhalten sowie die danach erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverbindlicherklärungen.

AxInnovation: Leistungsbeschreibung für die Erstellung einer Website, sowie Websitepflege und –hosting

AxInnovation: Leistungsbeschreibung für die Erstellung einer Website, sowie Websitepflege und –hosting

1. Auftraggeber

2. Auftragsgegenstand

Es soll eine moderne und benutzerfreundliche Website entwickelt, gelauncht und sodann gepflegt und gehostet werden. Die Website soll die Funktionalitäten und Anforderungen des Auftraggebers optimal abbilden, verschiedene Zwecke erfüllen und sich an unterschiedliche Zielgruppen richten. Sie soll leicht auffindbar sein und gut verständliche Informationen (Texte, Bilder, Videos) sowohl über das Zentrum selbst als auch über die Dunkelfeldstudie enthalten (Unterseite). Es soll zum einen die breite Öffentlichkeit und Presse informiert werden, zum anderen aber auch spezifische Zielgruppen.

3. Entwicklung und Weiterentwicklung der Website

3.1 Domain und Content Management System

Die Website soll über ein Content Management System – TYPO 3 – verwaltet, gepflegt und inhaltlich erweitert werden können. Das CMS soll eine konstante Entwicklung bieten. Es muss eine einfache und intuitive Bearbeitung der Inhalte ermöglichen. Eine Domain soll eingerichtet werden. Es soll den Mitarbeitenden die redaktionelle Pflege, Aktualisierung und Ergänzung von Inhalten ermöglichen. Zudem soll es folgende Funktionen bieten: • Die Möglichkeit, sowohl den Rein-Text als auch den HTML-Code anzeigen zu lassen und manuell zu bearbeiten. • Fest vordefinierte Seitentypen sollen festgelegt werden, die flexibel eingesetzt werden können und Flexibilität in der Strukturierung bieten. • Es soll die Möglichkeit einer Verschlagwortung (Tags) bieten. • Einbettung von Videos und grafischem Material. • Bild-Upload: Das CMS sollte die Dateigröße von Bildern für den Webzugriff optimieren. Folgende Rechtsgruppen mit entsprechender rollenbasierter Zugriffskontrolle und Prozesse sind vorzusehen, die im CMS berücksichtigt werden müssen: • Admin: Strukturveränderungen; Erstellen neuer Menüpunkte, Seiten, Inhalte etc.; Verändern aller Einträge und anderer Punkte; Option zum Ändern des HTML Codes • Redaktion: Erstellen und Verändern von Menüpunkten, Seiten, Inhalten etc.; Option zum Ändern des HTML-Codes

3.2 Technische Anforderungen

  • Es soll ein ansprechendes, intuitives Layout erstellt werden. Die Website muss ein modernes, benutzerfreundliches Design aufweisen, das sowohl für Desktop- als auch mobile Endgeräte optimiert ist (responsive Design). Es ist eine Touch-Optimierung zu berücksichtigen. • Die verwendeten Technologien sollen aktuelle Standards einhalten (z. B. HTML5, CSS3, JavaScript). • CMS: TYPO 3 • Browserkompatibilität: Die Website muss auf den gängigen Webbrowsern (z. B. Chrome, Firefox, Safari, Edge etc.) fehlerfrei funktionieren. • Optimierung der Ladegeschwindigkeit und Performance (maximale Ladezeit unter 3 Sekunden). • Implementierung von den für die Leistungserbringung notwendigen Sicherheitsfunktionen unter Beachtung und Berücksichtigung des BSI IT-Grundschutz-Katalogs, sowie gem. dem aktuellen Stand der Technik (z. B. HTTPS, regelmäßige Updates etc.). • Einbindung eines Downloadbereichs für Artikel und Materialien: Auf der Website sollen Dokumente (z. B. PDF-Format) für den Download bereitgestellt werden können. • Die Rechtskonformität der Webseite ist durch den Auftragnehmer sicherzustellen; ggf. erforderliche Komponenten müssen bei Bedarf erweitert/ ergänzt/ angepasst werden. So z. B. Consent Banner oder Content Blocker für Inhalte von Drittanbietern. • Optional: Suchmaschinenoptimierung (SEO) durch grundlegende On-Page-Optimierungen

3.3 Inhaltliche Anforderungen

Die Website soll mindestens folgende Seiten beinhalten: · Startseite · News/Aktuelles · Beschwerdestelle · Hilfe · Veröffentlichungen und Presse · Kontakt · Impressum und Datenschutz Die konkrete Strukturierung und Umsetzung erfolgt in Absprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber, wobei ggf. auch Vorschläge des Auftragnehmers vorgelegt und integriert werden können. Die textlichen Inhalte und Übersetzungen werden von der Auftraggeberin übermittelt. Der Auftragnehmer nimmt laufende Aktualisierungsarbeiten rechtlicher Inhalte der er stellten Seite „Datenschutz“ eigenständig vor und informiert den Auftraggeber über geplante / erfolgte Änderungen.

3.4 Kontaktformular

Für die Beschwerdestelle soll es ein Kontaktformular geben. Hier muss ausgewählt werden können, ob die Beschwerde anonym oder nicht anonym gestellt wird. Zudem ist ein Spamfilter vorzusehen, z. B. in Form einer einfachen Rechenaufgabe oder eines Captchas (barrierearme Variante). Nach Absenden der Beschwerde erfolgt eine Weiterleitung auf eine Eingangsbestätigungsseite, welche gedruckt/ gespeichert werden kann (mit und ohne Beleg des geschriebenen Textes). Im Fall einer anonymen Beschwerde dürfen keinerlei personenbezogene Daten erfasst werden. Im Fall einer nicht anonymen Beschwerde darf nur die Ombudsperson die Kontaktdaten erhalten und nicht der Auftraggeber. Unter Beachtung und Berücksichtigung der geltenden Regelungen der DSGVO und unter Einhaltung der Auftragsverarbeitungsbestimmungen, sowie entsprechend geltenden Anlagen, soll der Auftragnehmer eine technisch geeignete Lösung anbieten.

3.5 Weitere Anforderungen

  • Sprache: deutsch (geschlechtergerechte Sprache) und englisch · Barrierearme Gestaltung: Informationen sollen in leichter Sprache auf der Website bereitgestellt werden. Die Internetpräsenz soll gemäß den aktuellen Standards des W3-Consortiums Level 2 (https://www.w3.org/WAI/fundamentals/) sowie den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BITV) gestaltet werden. · Es soll eine Fehler-Seite erstellt werden, auf die Nutzer gelangen, insofern sie eine fehlerhafte oder abgelaufene URL nutzen oder Probleme auf der Server-Seite bestehen. · Wenn technisch möglich, sollte auf die Verwendung von Cookies verzichtet werden.

3.6 Weiterentwicklung der Website

Folgende Leistungen müssen ggf. erbracht werden: Entwicklung und Implementierung neuer Funktionalitäten Erweiterung bestehender Entwicklungen Anwendungsentwicklung: Technische und inhaltliche Entwicklungen, darunter Systemkonfiguration sowie grafische und redaktionelle Leistungen (u. a. Entwicklung und Überarbeitung des User-Interface-Designs, Layout-Entwicklungen, Screen-Design, u. ä.)

4 Websitepflege

Die Websitepflege soll nach dem Websitelaunch voraussichtlich bis zum … erfolgen. Folgende Leistungen sind im Rahmen der vorgenannten Arbeiten zu erbringen: · Der Auftragnehmer registriert in Absprache mit dem Auftraggeber eine Domain. Die Wartung der Software-Komponenten des Internet-Auftritts obliegt der beauftragten Agentur. Entsprechend übernimmt diese nach Launch die Website-Pflege: Behebung von Bugs, Durchführung von Updates, notwendigen Systemupgrades – CMS-Aktualisierung und Sicherheitsupdates – sowie weitere Pflegeleistung die zum reibungslosen Bedienen der Website beiträgt. Die Pflegeleistung umfasst einen Leistungsumfang i. H. v. … max. … Stunden monatlich. Die Abrechnung erfolgt in monatlichen Pauschalbeträgen. · Optional: Die Websitepflege soll – ggf. nach Beauftragung – bis zum … weitergepflegt werden. Im Falle des Bedarfs ist die Beauftragung der Option im … geplant.

5 Websitehosting

Die entwickelte Website soll sodann gehostet werden. Der Arbeitnehmer erbringt unter Beachtung des tatsächlich anfallenden Aufwands – Umfang und Inhalt der Website – die entsprechende Leistung. Wünschenswert ist, dass die Leistung energie- und ressourceneffizient erbracht wird. Es sind daher vorzugsweise Hosting-Server und Rechenzentren zu nutzen, die mit Strom aus erneuerbaren Energien – Green Hosting – wie Windkraft betrieben werden und allgemein auf einen klimafreundlichen Betrieb achten. Ein klimafreundliches Rechenzentrum nutzt beispielsweise die Abwärme der Server und reduziert CO2. Im Angebot sind Angaben zu machen, inwieweit das genutzte Rechenzentrum / die genutzten Server bei ihrem Betrieb Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen. Angaben zur Nachhaltigkeit sind für die Auftragsvergabe nicht wertungsrelevant. Das Websitehosting erfolgt nach dem Launch der entwickelten Website, voraussichtlich ab dem …. Die Website soll bis zum … gehostet werden. Optional ist eine einjährige Laufzeitverlängerung von … bis … anzubieten. Im Falle des Bedarfs ist die Beauftragung der Option im … geplant. Nach Ende der Projektlaufzeit soll die Website voraussichtlich weiterbestehen und an die UBSKM übergeben werden. Die weitere Pflege, Weiterentwicklung und das Hosting der Website wird ggf. in einem wettbewerblichen Verfahren neu ausgeschrieben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Vertragsablauf die Migration der Inhalte – sämtliche Daten der Website inkl. programmierten bzw. angepassten Erweiterungen und Änderungen im CMS sowie Design – an Dritte zu unterstützen und alle dafür notwendigen Daten und Infomationen unentgeltlich zu übergeben. Maßnahmen für eine reibungslose Übergabe an die UBSKM sind vom Auftragnehmer rechtzeitig und in Absprache mit dem Auftraggeber, vorzunehmen.

6. Datenschutz

  • Die Leistungserfüllung erfolgt grundsätzlich unter Beachtung und Berücksichtigung der geltenden DSGVO-Regelungen. · Der Auftragnehmer schließt mit dem Auftraggeber einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag ab. · Das Rechenzentrum muss mind. nach ISO 27001 zertifiziert sein. · Der Serverstandort befindet sich innerhalb der EU/ EWG.

    7. IT-Sicherheit

Die Dienstleistung wird unter Beachtung und Berücksichtigung der Sicherheitsmaßnahmen gem. der Vorgaben – § 8 Abs. 1 Satz 1 BSIG – des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für ein sicheres Bereitstellen von Web-Angeboten erbracht. Der Auftragnehmer beobachtet die Maßgaben des BSI und reagiert zeitnah auf Änderungen und Ergänzungen der Veröffentlichungen des BSI und setzt diese um: … Durch den Auftragnehmer ist zu dokumentieren, wann und wie die Aktualität der Komponenten durch Patchen sichergestellt wird. Der Betreiber ist verpflichtet, mindestens zweimal täglich für verwendete – Hardware/ Firmware -Betriebssystem -Datenbank -CMS -Programmiersprachen -ggf. weitere verwendete Produkte nach Sicherheitslücken bzw. Sicherheitswarnungen zu suchen. Dazu können auch bei vielen Anbietern Warnmeldungen von Sicherheitslücken abonniert werden. Dann sind die Anforderungen/ der Aufwand hierfür ist als gering einzustufen.

8. Schulungen

Eine Schulung des Auftraggebers zur Bedienung des CMS ist erforderlich, sowie die Erstellung eines Manuals (Handbuchs) dazu.

· 1. Schulung: ca. … Teilnehmer:innen, Dauer: ca. 3 Stunden, Zeitpunkt: nach Erstellung der Website ·

Optional:

2. Schulung, ca. … Teilnehmer:innen, Dauer ca. 3 Stunden, Zeitpunkt: vor der Website-Übergabe an UBSKM. Im Falle des Bedarfs ist die Beauftragung der Option rechtzeitig vor Vertragende geplant.

9. Protokollierung und Dokumentation

Der Auftragnehmer stellt eine vollständige Dokumentation der Website, einschließlich des Quellcodes und der verwendeten Technologien, zur Verfügung. Das Protokollieren sämtlicher Sitzungen ist durch den Auftragnehmer zu leisten und dem Auftraggeber unverzüglich nach jedem Termin zur Verfügung zu stellen. Die Form des Protokollierens ist beim Auftakttermin zwischen beiden Parteien zu bestimmen. Die Sprache der Protokolle ist Deutsch. Die Dokumentation des Entwicklungsprozesses ist durch den Auftragnehmer zu leisten. Die Dokumentation von Entscheidungsprozessen soll klar und nachvollziehbar für Dritte dargestellt werden, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen späteren Übergang der Zuständigkeit für das Projekt. Die Sprache der Dokumentation ist Deutsch.

10. Leistungsort

Die Leistungen werden remote erbracht. 

11. Leistungszeitraum

Es soll baldmöglichst nach Zuschlagserteilung mit der Leistungserbringung begonnen werden. Bis zum … erfolgt die Fertigstellung und der Launch der Website. Diese sollte bereits alle Funktionalitäten und Elemente erhalten. Eventuell sind noch nicht alle Inhalte in allen Sprachen (deutsch, englisch, leichte Sprache) vom Auftraggeber geliefert worden, diese werden sukzessive nachgeliefert. Auch die Erklärvideos zur Studienteilnahme werden vermutlich nachgeliefert. Die Implementierung der nachgelieferten Inhalte muss nach Übermittlung an den Arbeitnehmer innerhalb von 5 Tagen erfolgen.

12. Kommunikation

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber einen Hauptverantwortlichen mit, der für das gesamte Vorhaben verantwortlich und entscheidungsbefugt ist. Im Falle von Abwesenheit des Hauptverantwortlichen, soll eine Vertretungsperson, die die entsprechenden Aufgaben übernimmt, bestimmt werden. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Kommunikation zum Stand der Arbeiten via E-Mail oder Telefon. Eine Kontaktperson ist zu benennen, die zu den üblichen Geschäftszeiten – 09.00-16.00 Uhr – erreicht werden kann.

AxInnovation: Funktionale Ausschreibung zur Beauftragung der Erarbeitung eines strategischen Optimierungskonzeptes für städtische Bäder

AxInnovation: Funktionale Ausschreibung zur Beauftragung der Erarbeitung eines strategischen Optimierungskonzeptes für städtische Bäder

Funktionale Ausschreibung zur Beauftragung der Erarbeitung eines strategischen Optimierungskonzeptes für städtische Bäder, das die Zukunft der Bäder sichert und den Betrieb verbessert. In diesem Zusammenhang ist eine Beurteilung und Bewertung des Status Quo aus organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und technischer Basis vorzunehmen. Eine Inaugenscheinnahme des Gebäudes soll ergänzend zur Sichtung der Akten und Unterlagen erfolgen.

Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:

– Erklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung des Bewerbers, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder mit einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde sowie dass der Bewerber in den letzten 2 Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist.- Nachweis der Eintragung im Handelsregister (mittels Dritterklärung vorzulegen): Nachweis des Eintragung in Form einer Kopie des Handelsregisterauszuges (nur bei Einzelunternehmen [e.K.], Personengesellschaften [GmbH & Co. KG, OHG, GmbH & Co. OHG, etc.] Kapitalgesellschaften [GmbH, UG, AG, KGaA, SE, etc.] und rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereinen)

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:

– Beschäftigte/Mitarbeiter der letzten 3 Geschäftsjahre (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Aufzählung der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte der letzten 3 Geschäftsjahre- Erklärung, dass keine Insolvenz vorliegt (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.- Umsatzzahlen der letzten 3 Geschäftsjahre (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (mittels Dritterklärung vorzulegen): Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge in die Berufsgenossenschaft- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkassen (mittels Dritterklärung vorzulegen): Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge in die Sozialkassen – Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (mittels Dritterklärung vorzulegen): Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:

– 3 Referenzen aus den letzten 3 Geschäftsjahren (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Benennung von 3 dem/der Leistungsbereich/-ausführung entsprechende vergleichbarer Referenzen aus den letzten 3 Geschäftsjahren

 

Teil A. Allgemeine Hinweise

A.1 Ziele und Grundsätze der Vergabe Die Stadt … vergibt als Dienstleistung die Erarbeitung eines strategischen Optimierungskonzeptes für das städtische Bad Sauna und Außenanlagen um dadurch eine resultierende Verbesserung der Marktposition, die Sicherung des Betriebes für die Zukunft und eine Ergebnisverbesserung zu erzielen. Hierzu ist die aktuelle Ausgangsbasis festzustellen. Der Prozess mündet in einer Benennung der Optimierungsmöglichkeiten inklusive anstehender Sanierungskosten in kurz- mittel- und langfristiger Betrachtungsweise, welche als Grundlage für weitere Planungsschritte dient. Die Vergabe erfolgt in Anlehnung an die aktuellen Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Angaben beziehen sich aus Gründen der Lesbarkeit vorwiegend auf die männliche Form, welche die weibliche und diverse Form miteinschließen soll. Mit der Unterschrift unter dem Angebot bestätigt der Bieter, dass alle in diesem Vergabeverfahren dargestellten Anforderungen erfüllt werden bzw. danach verfahren wird.

A.2 Rahmenbedingungen / Ausgangslage

A.3 Auftragsgegenstand

Modul 1: Grundlagenermittlung

In der Grundlagenermittlung wird die Basis für die weitere Untersuchung erarbeitet. Dazu gehören die Prüfung der Unterlagen, Begehung und Bestandsbewertung sowie die Vorbereitung der Zusammenarbeit mit allen am Verfahren beteiligten Parteien. Es erfolgt eine Ist-Aufnahme des Bades.

1.1 Zieldefinition, Ablaufplanung und Informationsaustausch mit allen Planungsbeteiligten

Erfassung der Bestandssituation. Planung und Vorbereitung des Verfahrensablaufes sowie Formulierung der Arbeitsthemen. Klärung von Ablaufplanung und Projektbeteiligung. Abstimmung zu Kommunikationsroutinen, Meilensteinen, monatliche Jour-Fix-Termine auf Dauer der Projektzeit usw., Vorinformationen für alle Planungsbeteiligten und Startgespräch

1.2 Grundlagenermittlung: Erfassung von Bestandsunterlagen, örtliche Bestandsaufnahme und Bewertung des kurz-mittel und langfristigen Optimierungsbedarfes des Hallenbades bezogen auf organisatorische, betriebswirtschaftliche und räumlich-technische Gegebenheiten.

1.2.1. Grundlagenermittlung aus Dokumentationen:

Erfassung und Sichtung von Bestandunterlagen (Besucherstatistiken, Belegungspläne, Barrierefreiheit, Lastenheft, bestehende Machbarkeitsstudien, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen etc.). Zusätzlich die Stillstandzeiten aufgrund von Schließungen wegen Krankheit oder Reparatur hinzuziehen, Sichtung von Raum- und Nutzungsplänen zur Beurteilung von baulichen, technischen und räumlich-funktionalen Gegebenheiten.

1.2.2 Grundlagenermittlung vor Ort:

Erstgespräch mit den Vertretern des Amtes für Sport, Freizeit und Kultur, sowie dem Gebäudemanagement und dem Badpersonal. Begehung des gesamten Hallenbades. Zudem soll eine technische und energetische Inaugenscheinnahme vorgenommen werden. Weitere Gespräche mit organisierten Nutzergruppen wie der DLRG, Inklusionsbeirat, Vertreter der Schulen, Vereine und Fitnessstudios, Vertreter eines Fremdvereins. Umfrage mit nicht organisierten Nutzergruppen, wie Familien, Einzelschwimmern, Saunabesuchern. Fragen sollten auf Stärken und Schwächen des Bades sowie die Preispolitik und die Bewirtung beinhalten. Auch die gegenwärtige und zukünftige Wettbewerbssituation bezogen auf Preispolitik, Öffnungszeiten und die Angebotsausrichtung soll miteinbezogen werden. Bestehende oder zukünftig erstehende Einrichtungen im räumlichen Umfeld der Stadt …, die eine ähnliche Zielgruppe ansprechen und im direkten Einzugsbereich liegen sollen analysiert werden. Es soll nach möglichen Synergien im räumlichen Umfeld auch im Bereich für die Gastronomie gesucht werden (Neubau Schulcampus Mühlenberg)

1.2.3. Grundlagenermittlung Marktposition:

Um die eigene und zukünftige Marktposition des Bades besser beurteilen zu können ist eine Auflistung der Schwimmbäder in der Umgebung und deren jeweiligen Angebote enthalten. Die Auflistung beinhaltet Preise und Attraktionen andere Bäder.

1.2.4. Grundlagenermittlung Ergebnis:

Um eine Basis für Vorschläge zu einer Ergebnisverbesserung zu haben, sollen Kosten und Einnahmen sowie Einnahmeoptionen übersichtlich zusammengestellt werden. Betriebs- und Personalkosten, Investitionen der letzten 5 Jahre, Abschreibungen, Besuchereinnahmen und Solaranlage sollen hier berücksichtigt werden. Bezogen auf die Einnahmeoptionen soll eine Übersicht über Fördermöglichkeiten bei einer energetischen Sanierung, sowie die Einwerbung von Fremdmitteln gegeben sein.

1.2.5 Grundlagenermittlung Nutzen:

Neben den finanziellen Aspekten hat das Bad auch einen Nutzen für die Stadt … und ihre Bürger. Dieser sollte qualitativ und quantitativ herausgearbeitet werden. Der Nutzen des Schwimmbades für die Stadt und die Umgebung soll erarbeitet werden. Hierzu sollen der Anteil der … Bevölkerung, die das Bad oft, regelmäßig, selten nutzt, die Anzahl der Kinder, die im Bad schwimmen lernt, die Anzahl der Menschen, die Wassergymnastik und Reha-Sport betreiben, die Anzahl der hier stattfindenden Ausbildungslehrgänge und ausgebildeten Rettungsschwimmer und der Anteil der Schüler, die hier die Grundzüge des Schwimmens vermittelt bekommen ermittelt werden.

A.4 Auftragsgegenstand

Stärken und Schwächen sollen aufgezeigt werden. Zudem sollen Möglichkeiten dargelegt werden, wie die Stärken des Bades weiter auszubauen und besser zu nutzen sind und es sollen mögliche Schwächen beziehungsweise Problembereiche aufgezeigt und Verbesserungsmöglichkeiten benannt werden. Bezogen auf die Einzelmaßnahmen und die Vorschläge sollen Kosten und ein möglicher Zeitplan hinterlegt werden. Ergebnisse werden bis zum 3. Quartal 2025 erwartet.

Modul 2: die aus der Grundlagenermittlung resultierenden Ergebnisse interpretieren und die Situation bewerten:

Es soll ein Katalog aus den erarbeiteten Schwachstellen mit dazugehörigen Verbesserungsvorschlägen erarbeitet werden. Die Problemstellen des Bades und der Sauna sollen beschrieben werden und dafür bestimmte Gegenmaßnahmen vorgeschlagen werden. Es sollen positiv bewertete Aspekte herausgearbeitet und noch besser hervorgehoben werden und Schwachstellen abgebaut und optimiert werden. Bei Stärken sollte erwähnt werden, was getan werden muss / kann, um diese zu halten bzw. auszubauen mit Kosten- und Nutzenschätzungen (möglichst quantitativ ggf. aber auch nur qualitativ). Schwachstellen sollten Verbesserungsvorschläge mit Kosten – und Nutzenschätzungen (möglichst quantitativ ggf. aber auch nur qualitativ) enthalten. Es sollen Risiken und Chancen des Bades herausgearbeitet werden. Bei den Chancen sollte aufgezeigt werden, wie wahrscheinlich diese sind (Groß, mittel, gering) und was getan werden muss, um diese zu nutzen. Bei den Risiken sollte ebenfalls aufgezeigt werden, wie wahrscheinlich diese sind, und was getan werden muss, um diesen zu entgegnen. Empfehlungen dahingehend das städtische Bad als freiwillige Aufgabe weiter zu betreiben mit der Einbeziehung von möglichen Organisationsformen die außerhalb des städtischen Haushaltes liegen. Erforderliche Sanierungsmaßnahmen und Überlegungen der weiteren Nutzung der Außenanlage. Ziel ist es ein Optimierungskonzept, welches auf Angebot und Nachfrage ausgerichtet ist, zu erarbeiten. Zu berücksichtigen ist ein bestmögliches Kosten-Nutzen-Verhältnis. Es soll eine strategische Positionierung des Bades in der Umgebung für die kurz- mittel- und langfristige Zukunft erfolgen. Eine Optimierung soll sich auf die folgenden Punkte belaufen:

Definition der Zielgruppe: die aktuell angesprochene Zielgruppe soll sich auch weiterhin angesprochen fühlen. Zusätzlich sollen auch weitere Zielgruppen anvisiert werden und Vorschläge für die Werbung erstellt werden (Internet, Verknüpfung, Tourismus, Jugendherberge, City Management der Stadt …)

Infrastrukturelle Ausrichtungen: Eventuelle Anpassungen der Infrastruktur durch Ergänzungen sollen aufgezeigt werden. Insbesondere die große Außenfläche, durch eine mögliche Erweiterung der Sauna oder Zusatzangebote auf der Außenfläche. Zudem soll eine Integration einer gastronomischen Versorgung mit begutachtet werden. Dies soll Vorschläge beinhalten, in welcher Form eine Gastronomie vor Ort wo im Gebäude oder extern erfolgen kann. Auch die Möglichkeit von Automaten soll mitgedacht werden. Nach möglichen Synergien im räumlichen Umfeld soll gesucht werden.

Preis- und Angebotspolitik: Die bereits bestehenden Angebote sollen überprüft werden und wenn erforderlich ergänzt werden. Einen wichtigen Aspekt sollen in diesem Zusammenhang auch die Öffnungszeiten spielen. Personalbedarf mit Kosten und Einnahmen sollen berücksichtigt werden. Die gesamte Preispolitik soll auf Angemessenheit überprüft werden. Zudem soll eine Selektierung nach Tageszeiten, Nutzungsbereichen und Zielgruppen betrachtet werden. Insbesondere auch im Hinblick auf Schwimmbäder im Umkreis. Zudem soll geprüft werden, welche Gelder von Dritten im Bad für die Nutzung von Wasserzeiten angemessen wären.

Sanierung und Ergänzung: Konzept zum baulichen Sanierungs- und Ergänzungsbedarf der Gebäude-Infrastruktur mit geschätzten Kosten und Einsparungen einschließlich einer möglichen Erweiterung der Sauna und zusätzlichen Angeboten sowie Nutzungsoptionen auf der Außenfläche sollen erarbeitet werden. Die Integration der gastronomischen Versorgung soll berücksichtigt werden und eine Minderung von Barrieren für Menschen mit körperlichen Einschränkungen mitgedacht werden. Zudem sollen Optionen zur organisatorischen Verankerung des Bades und seines Betriebes in der Stadtverwaltung mit Vor- und Nachteilen herausgestellt werden. Personaleinsatz: Momentan setzt sich das Hallenbad Personal wie folgt zusammen:

Modul 3: Dokumentation und Präsentation der Inhalte

3.1 Ergebnisdokumentation und Gesamtlayout. Bericht und Empfehlungen In Textform mit Fotos, Statistiken, Landkarten etc., – optimal auch Szenarien

3.2 Projektpräsentation, Projektpräsentation von Ort für Öffentlichkeit/Vereine/politisches Gremium in Abstimmung und auf Einladung des Auftraggebers (Anzahl der Präsentationen:1)

Präsentation der Ergebnisse Die Ergebnisse sollen in verschiedenen Bereichen vorgestellt werden Für das „Kernteam“ des Auftraggebers (Politik und Verwaltung) Für den Rat Für die Öffentlichkeit Bezogen auf die Einzelmaßnahmen und die Vorschläge sollen Kosten und ein Zeitplan hinterlegt werden.

B.2. 1.Preisangebot / Festpreise

Im Preisblatt (Vordruck 1) ist vom Bieter ein Pauschalpreis für die gesamte Dienstleistung anzugeben. Dieser Pauschalpreis hat sämtliche den Preis beeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere alle Personalkosten für die vollständige und vertragsgemäße Durchführung der Dienstleistung. Aufgewendete Arbeitszeit z. B. für Besprechungen oder Ortstermine mit der Auftraggeberin bzw. mit für die sachgerechte Bearbeitung des Auftrags einzubeziehenden Dritten ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Hiervon ausgenommen sind die optionalen Leistungen gem.

Preisblatt Pos. 2. Das Pauschalhonorar erstreckt sich zudem auf alle anfallenden Leistungen inkl. sämtlicher Sach- und Nebenkosten (insbesondere Fahrt- und Aufenthaltskosten, Druck- und Versandkosten, Bürokosten, Post und Fernsprechgebühren, Versicherungsprämien) sowie sämtlicher Auslagen. Bei dem anzubietenden Pauschalpreis handelt es sich um einen Festpreis für den gesamten Vertragszeitraum. Ein Preisvorbehalt wird ausschließlich für die gesetzliche Mehrwertsteuer vereinbart, sofern diese für den Auftragnehmer anwendbar ist. Werden im Verlauf des Projektes zusätzliche, nicht vorhersehbare und im Leistungsangebot nicht enthaltene Leistungen erforderlich, ist dazu eine schriftliche Zusatzvereinbarung erforderlich. Dabei werden die im Preisblatt unter Pos. 2. anzugebenden Tagespauschalen bzw. Stundensätze zugrunde gelegt, die ebenfalls alle o. g. Auslagen und Nebenkosten enthalten und Festpreise sind. Sofern geplante Termine in Präsenz nicht stattfinden können, kann im beiderseitigen Einvernehmen eine Kürzung des Pauschalpreises erfolgen.

B.2.2 Prüfung und Wertung der Angebote

Die Angebote der Bieter gelangen in die inhaltliche Prüfung, sofern die Angebote sämtliche Anforderungen nach diesen Vergabeunterlagen erfüllen. Die Qualität der Angebote wird anhand einer Matrix (siehe Wertungsmatrix) bewertet. Es ist geplant, dass sich die Bieter Vertretern des Vergabegremiums vorstellen und ihr Konzept entsprechend präsentieren und erläutern. Mit Abgabe des Angebotes verpflichten sich daher die Bieter, kostenlos an einem entsprechenden Gespräch bzw. an einer entsprechenden Präsentation teilzunehmen. Ein Nichterscheinen zu solch einer angekündigten Präsentation führt zu einem Ausschluss von der weiteren Wertung. Die Präsentation ist von der als Projektleitung oder der als Vertretung vorgesehenen Person durchzuführen.

B.2.3 Zuschlagserteilung

Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 43 UVgO, welches unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und Wichtungen insgesamt den höchsten Punktwert erreicht.

B.2.4 Zuschlagskriterien Folgende Kriterien und Gewichtungen werden der Bewertung der Angebote zugrunde gelegt:

Der Bieter mit der höchsten Gesamtpunktzahl hat das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt und erhält den Zuschlag.

B.2.4.1 Bewertung des Gesamtpreises Maximal können über den Gesamtpreis 90 Punkte erlangt werden.

B.2.4.2 Bewertung der Konzepte

Maximal können über das Konzept bzw. den Inhalt 150 Inhaltspunkte erlangt werden. Unter Ziffer 1.1 bis 1.5 der Bewertungsmatrix (siehe Wertungskriterien und Gewichtung) erfolgt die Wertung im Hinblick auf die Erreichung der Aufgabenstellung auf einer Skala von 0 – 3 Punkten.

0 Punkte Die genannten Anforderungen werden nicht erfüllt oder das Konzept ist (in diesem Punkt/bei dieser Frage) nicht geeignet bzw. nicht schlüssig. 1 Punkt Die genannten Anforderungen werden bedingt erfüllt. Das Konzept ist für diesen Themenbereich/ für diese Problemstellung eingeschränkt geeignet. 2 Punkte Das Konzept erfüllt die Anforderungen, so dass die jeweilige Problemstellung / das jeweilige Themengebiet in geeigneter Art und Weise behandelt wird. 3 Punkte Das Konzept ist besonders überzeugend und ist auf besondere Art und Weise, wie z.B. durch die Herangehensweise, die gewählte Methodik zur Moderation und Steuerung des Prozesses der dargestellten Aufgaben-/Problemstellung dienlich.

B.2.4.3 Bewertung der Präsentation

Maximal können über die Präsentation 60 Inhaltspunkte erlangt werden. Unter Ziffer 2.1 bis 2.4 der Bewertungsmatrix erfolgt die Wertung im Hinblick auf die Erreichung der Aufgabenstellung auf einer Skala von 0 – 3 Punkten. 0 Punkte Die Anforderungen werden nicht erfüllt. Die Präsentation ist für diesen Themenbereich/ für diese Problemstellung nicht geeignet bzw. nicht schlüssig. 1 Punkt Die Anforderungen werden bedingt erfüllt. Die Präsentation ist für diesen Themenbereich/ für diese Problemstellung eingeschränkt geeignet. 2 Punkte Die Präsentation erfüllt die Anforderungen, so dass die jeweilige Problemstellung / das jeweilige Themengebiet in geeigneter Art und Weise behandelt wird. 3 Punkte Die Präsentation ist besonders überzeugend und ist auf besondere Art und Weise, wie z.B. durch eine überzeugende Kommunikation und die gewählte Art und Weise der Darstellung der Aufgaben-/Problemstellung dienlich.

B.2.5.Beginn, Laufzeit und Kündigung des Vertrages

Der Vertrag beginnt mit der Zuschlagserteilung unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Dienstleistung und endet mit Vorlage der beschriebenen Arbeitsergebnisse. Der Vertrag kann jederzeit aus dringenden Gründen gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Zu diesen dringenden Gründen zählen z.B.: • gravierende Abweichungen bei der Umsetzung des Konzeptes durch den Bieter, • unüberbrückbare Differenzen bei der gemeinsamen Arbeit zwischen der Stadt … und dem Bieter sowie • die Auflösung des Unternehmens, Entziehung seiner Rechtsfähigkeit, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit des Bieters. Vor einer außerordentlichen Kündigung muss ein Einigungsversuch der Vertragsparteien unternommen werden. Dieser ist zu dokumentieren. Die außerordentliche Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung werden nur die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Einzelleistungen vergütet, diesen Anspruch übersteigende Teilzahlungen sind zu erstatten. Ein Schadenersatzanspruch der Auftraggeberin gegen den Auftragnehmer wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das vereinbarte Festhonorar wird entsprechend gekürzt. Ein Anspruch auf Fortsetzung des Auftrags besteht nicht.

B.2.6 Inhalte des Angebotes / Konzept

Im Rahmen des Angebotes sind in einem Konzept die aufgeführten Leistungen und ihre konkrete Umsetzung näher zu entwickeln und aufzuzeigen. Ebenso sind projektspezifische Herangehensweisen darzustellen. Das Konzept muss zudem Angaben über den zeitlichen Ablauf einschließlich eines vorläufigen Terminplans enthalten. Im Konzept ist ebenfalls darzulegen, welche Unterstützungsleistungen/Informationen/Daten hier seitens der Stadt … zu erbringen sind. Erste Ergebnisse werden zum Ende des ersten Quartals in 2025 erwartet. B.2.7 Eigentums- und Urheberrechte

Sämtliche vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages für die Auftraggeberin gefertigten und beschafften Unterlagen/Materialien sind der Auftraggeberin auf Anforderung, spätestens jedoch nach Erfüllung des Auftrages herauszugeben. Der Auftragnehmer hat das Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht auf die Auftraggeberin zu übertragen. Die Ergebnisse aus diesem Vertrag gehen mit der Übergabe der vertraglich geschuldeten Leistungen an die Auftraggeberin über. Die Auftraggeberin erwirbt an den vertraglich geschuldeten Leistungen die uneingeschränkten und ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich aller Nutzungsarten, die dem von den Vertragspartnern zugrunde gelegten Vertragszweck entsprechen. Darunter fällt insbesondere das Recht, die vertraglich geschuldeten Leistungen im Ganzen oder in Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich vorzutragen/zu veröffentlichen, zu senden oder durch Bild- und Tonträger oder durch Funksendungen wieder zu geben, im Internet zugänglich zu machen oder in das Ratsinformationssystem einzustellen. Die Auftraggeberin ist ferner berechtigt, Bearbeitungen und Umgestaltungen bei den vertraglich geschuldeten Leistungen selbst vorzunehmen, diese zu nutzen und auch in bearbeiteter oder umgestalteter Form zu veröffentlichen, zu verwerten oder in sonstiger Weise zu nutzen, ohne dass es hierfür einer besonderen Einwilligung des Auftragnehmers bedarf. Soweit die Auftraggeberin oder andere Eigentümer Materialien zur Verfügung stellen, werden dadurch die Urheberrechte nicht mit übertragen. Die v. g. Materialien sind bei Schlussrechnung vom Auftragnehmer kostenlos und unverzüglich an die Auftraggeberin herauszugeben. Mittels elektronischer Post bzw. auf Datenträger übergebene Informationen sind zu löschen. Die Löschung ist unverzüglich nach deren Vollzug der Auftraggeberin zu bestätigen. Sämtliche Materialien der Auftraggeberin bzw. der anderen Eigentümer dürfen ohne Genehmigung der jeweiligen Urheber weder veröffentlicht noch vervielfältigt werden. Eine Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise oder in bearbeiteter Form, die eine Rekonstruktion des überlassenen Materials ermöglicht, auf Listen, Karten, Datenträgern u. ä. ist ausgeschlossen. Die von der Auftraggeberin bzw. den anderen Eigentümern überlassenen Materialien dürfen nur im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verwendet und nur zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen benutzt werden. Der Auftragnehmer sichert der Auftraggeberin zu, dass seine Leistungen und die von ihm beschafften Unterlagen frei von jeglichen Rechten Dritter sind (§§ 633 ff. BGB). Die Übertragung dieser Nutzungsrechte wird nicht besonders vergütet. Eine Weiterverwendung der Arbeitsergebnisse auch zu eigenen Präsentations- und Werbezwecken des Auftragnehmers bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin.

B.2.8 Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen des Vertragswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für diese Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen auch anderer Vertragsbestandteile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die von den Parteien der rechtlich und wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls das zugrunde liegende Vertragswerk eine Lücke aufweisen sollte.

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Ihre Hotline zum Schulungsleiter und zur Anmeldung:

t.ax@ax-vergaberecht.de.

EuGH, URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer), 16. Januar 2025: Vorgaben zum Material einer ausgeschriebenen Ware sind (nach wie vor) im Ausnahmefall zulässig

EuGH, URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer), 16. Januar 2025: Vorgaben zum Material einer ausgeschriebenen Ware sind (nach wie vor) im Ausnahmefall zulässig

vorgestellt von Thomas Ax

Die von öffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen, Normen und technischen Spezifikationen auf dem Markt widerspiegeln, einschließlich solcher, die auf der Grundlage von Leistungskriterien im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus und der Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erstellt wurden.

Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen. Funktions- und Leistungsanforderungen sind auch ein geeignetes Mittel, um im öffentlichen Auftragswesen Innovationen zu fördern, und sollten möglichst breite Verwendung finden. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, so sollten Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Öffentliche Auftraggeber sollten bei der Bewertung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses die mit dem Gegenstand des Auftrags verbundenen wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien festlegen, die sie zu diesem Zweck heranziehen werden. Diese Kriterien sollten damit eine vergleichende Beurteilung des Leistungsniveaus jedes einzelnen Angebots gemessen am Gegenstand des Auftrags, wie in den technischen Spezifikationen festgelegt, ermöglichen (vgl Erwägungsgründe 74 und 92 der Richtlinie 2014/24).

Ausgangssachverhalt

11      Fluvius ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die in der Region Flandern im Bereich der Errichtung, Verwaltung und Wartung von mehreren Versorgungsnetzen – darunter Abwassernetzen – tätig ist.

12      Bei der Veröffentlichung von Bekanntmachungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge für den Bau oder die Erneuerung von Abwasserkanälen verlangt Fluvius die Verwendung von Rohren aus Steinzeug für die Systeme zur Ableitung von Abwasser und von Rohren aus Beton für die Systeme zur Ableitung von Regenwasser. Die Verwendung anderer Materialien wird nur unter besonderen technischen Umständen gestattet.

13      Als Hersteller und Anbieter von Abwasserrohren aus Kunststoff ist DYKA der Auffassung, dass ihr Ausschluss von den von Fluvius durchgeführten Vergabeverfahren gegen die Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe verstoße, die in den die Art. 18 und 42 der Richtlinie 2014/24 umsetzenden Art. 4, 5 und 53 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge enthalten seien.

14      Am 4. Juni 2020 forderte DYKA Fluvius auf, seine Ausschreibungen so anzupassen, dass in deren Rahmen Abwasserrohre aus Kunststoff angeboten werden könnten.

15      Im Übrigen forderte DYKA Fluvius am 7. Oktober 2020 auf, in den Unterlagen der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags zum Bau eines Abwassersystems in der Gemeinde Beringen (Belgien) die Gründe, weshalb Kunststoffrohre von diesem Auftrag ausgeschlossen seien, genauer anzugeben.

16      In ihrer Antwort vom 15. Oktober 2020 bestätigte Fluvius, dass nur Rohre aus Steinzeug (für die Ableitung von Abwasser) und Beton (für die Ableitung von Regenwasser) akzeptiert würden. Sie war der Auffassung, diese Materialwahl nicht weiter begründen zu müssen.

17      DYKA erhob Klage bei der Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent (Unternehmensgericht Gent, Abteilung Gent, Belgien), dem vorlegenden Gericht, und beantragte, Fluvius aufzugeben, dieses Vorgehen zu beenden, und sie zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen.

18      Vor diesem Gericht macht Fluvius geltend, es sei u. a. unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten legitim, standardmäßig – d. h. bei Nichtvorliegen besonderer technischer Umstände – Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton zu wählen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, eine solche Anforderung verstoße nicht gegen die in den Art. 18 und 42 der Richtlinie 2014/24 enthaltenen Grundsätze.

Was meint der EuGH?

40     Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags mit der Formulierung der technischen Spezifikationen gemäß Art. 42 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 „die für die Bauleistungen … geforderten Merkmale“ beschrieben werden sollen. Indem die technischen Spezifikationen diese Merkmale festlegen, definieren sie, wie sich aus dem 92. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, den eigentlichen Gegenstand des öffentlichen Auftrags.

41      Diese Spezifikationen können nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a dieser Richtlinie u. a. die erforderlichen Eigenschaften „eines Produkts oder einer Lieferung …, damit dieser/diese den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllt“, umfassen. Zu diesen Eigenschaften gehören u. a. alle „technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist“.

42      Zwar verfügen die öffentlichen Auftraggeber insoweit über ein weites Ermessen, das dadurch gerechtfertigt ist, dass sie die Gegenstände, die sie benötigen, und die Anforderungen, die erfüllt werden müssen, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen, am besten kennen. Jedoch setzt die Richtlinie 2014/24 gewisse Grenzen, die sie einzuhalten haben. Sie müssen gemäß Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 sicherstellen, dass die technischen Spezifikationen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Vergabeverfahren gewähren und die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C‑413/17, EU:C:2018:865, Rn. 29 bis 33).

43      Im gleichen Sinne ergibt sich aus dem 74. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags formulierten technischen Spezifikationen diesen öffentlichen Auftrag für den Wettbewerb öffnen müssen und somit die Einreichung von Angeboten ermöglichen müssen, die u. a. die Diversität der auf dem Markt vorhandenen technischen Lösungen widerspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C‑413/17, EU:C:2018:865, Rn. 36, und vom 24. Oktober 2024, Obshtina Pleven, C‑513/23, EU:C:2024:917, Rn. 36).

44      Weiter heißt es im 74. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen es in der Regel erlaubt, das Ziel der Öffnung für den Wettbewerb bestmöglich zu erreichen, und dass diese Formulierungsmethode, die im öffentlichen Auftragswesen Innovationen fördert, daher möglichst breite Verwendung finden sollte.

45      Diese in Art. 42 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Art der Formulierung technischer Spezifikationen ermöglicht es nämlich jedem Wirtschaftsteilnehmer, dessen Waren den vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Leistungs- und Funktionsanforderungen entsprechen, u. a. unabhängig vom Verfahren zur Herstellung seiner Waren und dem Material, aus dem sie bestehen, ein Angebot abzugeben.

46      Damit auch die in Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 genannte Methode der Formulierung eine angemessene Öffnung für den Wettbewerb gewährleistet, hat der Unionsgesetzgeber vorgesehen, dass die nach dieser Methode formulierten technischen Spezifikationen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen sind.

47      Da die Öffnung für den Wettbewerb somit für den Fall der Anwendung einer der in Art. 42 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie 2014/24 genannten Methoden gewährleistet ist, ist sie auch in den in Art. 42 Abs. 3 Buchst. c und d dieser Richtlinie genannten Fällen gewährleistet, bei denen es sich um eine Kombination dieser beiden Methoden handelt.

48      Dagegen ist es nach Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 grundsätzlich verboten, in die technischen Spezifikationen einen Verweis „auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert“, oder „auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion [aufzunehmen], wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden“.

49      Solche Verweise tragen nämlich keineswegs dazu bei, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen, sondern bewirken eine Einengung des Wettbewerbs.

50      Allerdings kann ein öffentlicher Auftraggeber ausnahmsweise einen Verweis nach Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 in die die technischen Spezifikationen enthaltenden Auftragsunterlagen aufnehmen, sofern – wie es im Wesentlichen Art. 42 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie vorsieht – mit gemäß Art. 42 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie angegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, gemäß Art. 42 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie angegebenen Spezifikationen oder einer Kombination der beiden Methoden der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. In einem solchen Fall muss der öffentliche Auftraggeber gemäß Art. 42 Abs. 4 Satz 3 der Richtlinie 2014/24 diesen Verweis mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.

51      Wie sich im Übrigen aus dem in Art. 42 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/24 enthaltenen Einschub „[s]oweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist“, ergibt, können die in dieser Bestimmung genannten Verweise auch verwendet werden, wenn dies im Hinblick auf den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. In Anbetracht seiner Stellung am Anfang von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie und der Verwendung des Wortes „[s]ofern“ ist dieser Fall, der sich von dem in Art. 42 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie vorgesehenen unterscheidet, als Umstand zu verstehen, der es dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, die Anwendbarkeit des Regelungsgehalts dieses Abs. 4 auszuschließen, der das grundsätzliche Verbot in Satz 1 dieses Absatzes, die Ausnahme von diesem Verbot in seinem Satz 2 und das Erfordernis in seinem Satz 3 umfasst, im Fall der Anwendbarkeit dieser Ausnahme den Zusatz „oder gleichwertig“ hinzuzufügen.

52      Ist ein Verweis wie der in Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 genannte durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, kann er folglich in die technischen Spezifikationen aufgenommen werden, ohne dass das in Satz 1 dieser Bestimmung enthaltene Verbot oder die in den Sätzen 2 und 3 dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen Anwendung fänden.

53      Dieser Fall, auf den sich die Wendung „[s]oweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist“ bezieht, ist eng auszulegen – da andernfalls das Ziel der Öffnung des öffentlichen Auftragswesens für den Wettbewerb beeinträchtigt würde –, so dass er nur Situationen erfasst, in denen sich das Erfordernis der Verwendung einer Ware eines bestimmten Typs, einer bestimmten Herkunft oder sogar einer bestimmten Marke, oder einer Ware, die auf der Grundlage eines bestimmten Patents oder Verfahrens hergestellt wurde, zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergibt.

54      Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Ausführungen zur Tragweite von Art. 42 der Richtlinie 2014/24 wird das vorlegende Gericht zu beurteilen haben, ob Fluvius mittels der technischen Spezifikationen, die sie im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge über Abwasserarbeiten formuliert, diese öffentlichen Aufträge auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken kann, die Abwasserrohre aus Steinzeug für die Ableitung von Abwasser und Betonrohre für die Ableitung von Regenwasser liefern.

55      Auch wenn es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die in Art. 42 der Richtlinie 2014/24 enthaltenen Regeln in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof anzuwenden, kann der Gerichtshof gleichwohl Hinweise für die Feststellung geben, inwieweit diese Regeln auf einen Verweis wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – der darin besteht, die Verwendung von Rohren „aus Steinzeug“ oder „aus Beton“ zu verlangen – angewandt werden können.

56      Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass das Material, aus dem eine Ware besteht, nicht als „Leistungs-“ oder „Funktionsanforderung“ im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 eingestuft werden kann. Denn ein Material kann zwar zur Leistung einer Ware oder ihrer Eignung, eine Funktionsanforderung zu erfüllen, beitragen, ist aber selbst keine „Leistungs-“ oder „Funktionsanforderung“.

57      In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – in dem es in dem betreffenden Wirtschaftssektor Waren gibt, die nach ihrer Herstellung und insbesondere dem Material, aus dem sie bestehen, unterschieden werden können – ist die Anforderung, Waren aus einem bestimmten Material zu verwenden, wie der Generalanwalt in den Nrn. 72 und 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, als Verweis auf einen „Typ“ oder eine „bestimmte Produktion“, wodurch „bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden“ im Sinne von Art. 42 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/24 einzustufen, da dieser Verweis zum Ausschluss von Unternehmen führt, die Waren aus einem anderen als dem verlangten Material liefern.

58      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass Fluvius in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs erklärt hat, sie habe die im Ausgangsverfahren in Rede stehende technische Spezifikation, wonach die Rohre für die Ableitung von Abwasser aus Steinzeug und die Rohre für die Ableitung von Regenwasser aus Beton sein müssten, nicht mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.

59      Sollte dies der Fall sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, würde daraus folgen – ohne dass geprüft zu werden bräuchte, ob gemäß Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 der Gegenstand aller im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufträge hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann – dass Fluvius sich nicht mit Erfolg auf die Ausnahme in Art. 53 § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge, der Art. 42 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie in belgisches Recht umsetzt, berufen kann, da die Anforderung in Art. 42 Abs. 4 Satz 3 dieser Richtlinie, der mit Art. 53 § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes umgesetzt wurde, nicht erfüllt wäre.

60      Was als Drittes den Fall am Anfang von Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 – der in den Rn. 51 bis 53 des vorliegenden Urteils ausgelegt und mit Art. 53 § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge in belgisches Rechts umgesetzt wurde – betrifft, ist festzustellen, dass sich das Erfordernis der Verwendung eines bestimmten Materials für einen öffentlichen Auftrag oder einen Teil davon insbesondere dann zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergeben kann, wenn es auf der vom öffentlichen Auftraggeber angestrebten Ästhetik oder der Notwendigkeit beruht, dass ein Bauwerk sich in seine Umgebung einfügt, oder wenn es im Hinblick auf eine nach Art. 42 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie formulierte Leistungs- oder Funktionsanforderung zwangsläufig erforderlich ist, aus diesem Material bestehende Waren zu verwenden. In solchen Situationen kommt nämlich keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht.

61      Abgesehen von den Fällen, in denen sich die Verwendung eines Materials zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergibt, kann der öffentliche Auftraggeber ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht die Verwendung eines bestimmten Materials verlangen. Er muss dann im Rahmen der technischen Spezifikationen davon absehen, die Verwendung eines bestimmten Materials vorzuschreiben, entweder indem er es vermeidet, ein solches Material in den Auftragsunterlagen zu erwähnen, oder indem er ein oder mehrere Materialien erwähnt und dabei aber den Zusatz „oder gleichwertig“ hinzufügt. Somit wird der öffentliche Auftraggeber entsprechend dem von der Richtlinie 2014/24 verfolgten Ziel der Öffnung für den Wettbewerb dazu veranlasst, die Zuschlagskriterien auf eine Vielzahl von Angeboten anzuwenden, die sowohl solche umfassen können, mit denen Waren angeboten werden, die aus Materialien bestehen, deren Verwendung in dem betreffenden Sektor üblich ist, als auch solche, mit denen Waren aus weniger üblichen oder sogar innovativen Materialien angeboten werden. Der öffentliche Auftraggeber gibt den interessierten Wirtschaftsteilnehmern somit die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit solcher Materialien nachzuweisen.

62      Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt.

Amokfahrten bei öffentlichen Veranstaltungen schnell durch die richtigen Maßnahmen begegnen

Amokfahrten bei öffentlichen Veranstaltungen schnell durch die richtigen Maßnahmen begegnen

Ausgangslage

Nach mehreren Amokfahrten in Deutschland müssen leider Feste – wie die Radtour „Kinzigtal Total“, das Marburger Kirschblütenfest und „Fahr zur Aar“ – wegen zu hoher Sicherheitskosten abgesagt werden.

Überfahrtaten, bei denen Fahrzeuge zur Waffe werden, sind eine schockierende Gefahr. Extremisten nutzen diese Methode, da sie wenig Planung erfordert und dennoch verheerende Folgen hat. Laut dem RAND-Institut (2022) stieg die Zahl solcher Anschläge rasant.

Nicht zuletzt auf Grund der jüngsten erneuten Überfahrt am 20. Dezember 2024 in Magdeburg müssen sich Städte und Gemeinden aus Haftungsgrundlagen zukünftig weiterhin mit dem Thema der „Zufahrtssperren“ beschäftigen. Städte und Gemeinden müssen wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen, um Teilnehmende vor Gefahren wie Überfahrtaten und Unfällen zu schützen und die Sicherheit im Rahmen von Veranstaltungen zu gewährleisten. Speziell öffentliche Orte wie Marktplätze, Innenstädte oder Stadien in Hessen erfordern eine zuverlässige, möglichst flexibel einsetzbare Absicherung.

Temporäre Schutzmaßnahmen sind insbesondere bei Großveranstaltungen wie Weihnachtsmärkten, Karnevalsumzügen oder Jahrmärkten unverzichtbar.

Die Hessische Landesregierung hatte nach der schrecklichen Tat im nordhessischen Volkmarsen ein Sonderförderprogramm für den Schutz öffentlicher Plätze aufgelegt. Mit dem Sonderförderprogramm „Zufahrtssperren gegen Fahrzeugattacken im öffentlichen Raum“ wurden zwischen 2021 und 2024 gezielt kommunale Schutzmaßnahmen gegen Fahrzeugangriffe gefördert. Dazu zählten die Neuerrichtung, die Erweiterung oder auch die Erneuerung von bereits bestehenden Schutzelementen zur Sicherung von Innenstädten oder öffentlichen Plätzen. Das Land stellte hierfür rund 900.000 Euro bereit.

Unter der Präventionsmarke „Gemeinsam Sicher in Hessen“ (GSIH) reagiert die Hessische Polizei auf die vielfältigen Bedarfe der Sicherheitsarbeit auf Großveranstaltungen und Festen in Hessen. Hierfür wurde die Teilmarke „Gemeinsam Sicher bei Veranstaltungen“ geschaffen. Die Polizei sorgt dabei bereits in der Präventionsarbeit für eine engere Verzahnung aller beteiligten Akteure, um Absprachen und ein gemeinsames Vorgehen noch besser vornehmen zu können.

Das Land Hessen hat ein Sofortprogramm mit einer Million Euro aufgelegt, um Kommunen bei der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen zu unterstützen.

Problem

Besonders bei Großveranstaltungen im öffentlichen Raum sind vielfältige Anforderungen zu erfüllen, um die Sicherheit aller Teilnehmenden zu gewährleisten. Individuelle Sicherheits- und Zufahrtsschutzkonzepte sind zu planen und umzusetzen: Schutz vor unbefugten Durchfahrten, Schutz vor gezielten Überfahrtaten, Schutz vor Unfällen, Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und Verkehrsinfrastrukturen, Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr. Zufahrtsschutz erfordert eine Mischung aus technischem Know-how und praktischer Baukompetenz.

Unzureichend geplante Schutzmaßnahmen und unqualifizierte Planer können die Wirksamkeit beeinträchtigen.

Lösung

Wir entwickeln und setzen um die Planung von Schutzmaßnahmen. Wir unterstützen bei der Beauftragung von qualifizierten Planern. Wir sorgen für die richtige Kombination aus Erfahrung und Präzision.

Wir unterstützen bei der Markterkundung zur vergaberechtskonformen Bestimmung und Umsetzung dh Beauftragung/Implementierung der geeigneten und notwendigen Schutzmaßnahmen. Je nach Anforderungsprofil stehen nämlich verschiedene zertifizierte mobile Fahrzeugsperren zur Verfügung, die entsprechend dem Konzept zum Einsatz kommen können. Wir unterstützen bei der Zusammenarbeit zwischen Kommunen – etwa durch gemeinschaftliche Nutzung von Sperranlagen, denn diese kann ein Schlüssel zur Kostenreduktion sein.

Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt
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