Ax Vergaberecht

Berliner Parlament beschließt Änderungen für Gaststätten und bei Auftragsvergabe

Berliner Parlament beschließt Änderungen für Gaststätten und bei Auftragsvergabe

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat neue gesetzliche Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge an Unternehmen beschlossen.

Auftragsvergabe neu geregelt

Darüber hinaus hat das Landesparlament das Vergabegesetz geändert. So dürfen öffentliche Aufträge bis zu einer bestimmten Summe demnächst ohne Ausschreibung vergeben werden. Außerdem müssen Unternehmen künftig bei allen öffentlichen Aufträgen bereits ab 1.000 Euro nach Tarif zahlen.

Die Schwellenwerte wurden bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von 10.000 auf 75.000 Euro angehoben, für Bauleistungen sogar von 50.000 auf 500.000 Euro. Damit will die schwarz-rote Regierungskoalition die Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtern und beschleunigen. Für kleine und mittlere Unternehmen soll es so leichter werden, öffentliche Aufträge zu bekommen.

Stettner: Vergaberecht war bisher wirtschaftsfeindlich

Wirtschaftssenatorin Franziska Giffey (SPD) sagte, die Anhebung der Wertgrenzen sei ein wichtiger Schritt – genau wie die Berücksichtigung der Tariftreue. “Starke Wirtschaft und gute Arbeit gehören zusammen. Das haben wir mit der Reform des Vergabegesetzes berücksichtigt.”

Der CDU-Fraktionsvorsitzende Dirk Stettner kritisierte, das Vergaberecht in Berlin sei bisher das wirtschaftsfeindlichste Deutschlands gewesen. Künftig müsse es Unternehmen möglichst leicht gemacht werden, öffentliche Aufträge zu bekommen.

Während die Koalitionsfraktionen SPD und CDU die neue Regelung als Bürokratieabbau lobten, gab es von Seiten der Opposition auch Kritik: Der Linken-Politiker Damiano Valgolio kritisierte etwa, dass die Änderung soziale Vergabekriterien wie den Vergabemindestlohn aushebele.

IHK-Präsident: Gut gemeint nicht gleich gut gemacht

Kritik gab es auch aus der Wirtschaft: “Die Überarbeitung des Vergabegesetzes ist leider erneut ein Beispiel dafür, dass gut gemeint und gut gemacht nicht zwangsläufig dasselbe sind”, monierte der Präsident der Berliner Industrie- und Handelskammer (IHK), Sebastian Stietzel.

Mit der verabschiedeten Novelle werde die Situation verschärft – vor allem durch die Absenkung der Wertgrenze für die Anwendung der Tarifbindung bei Liefer- und Dienstleistungen von 10.000 auf 1.000 Euro. “Das wird im Ergebnis 80 Prozent der Berliner Unternehmen faktisch von öffentlichen Aufträgen ausschließen”, warnte Stietzel. Die Nicht-Tarifbindung sei Ausdruck der kleingewerblich und mittelständisch geprägten Berliner Wirtschaftsstruktur, nicht mangelnder Fairness.

Quelle Sendung: rbb24 Inforadio, 19.06.2026, 9:20 Uhr

Tarifentgeltsicherungsgesetz NRW: Neue Regeln

Tarifentgeltsicherungsgesetz NRW: Neue Regeln

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat den Gesetzentwurf zum Tarifentgeltsicherungsgesetz beschlossen. Künftig sollen Aufträge des Landes nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, mindestens die in den jeweiligen Branchentarifverträgen festgelegten Entgelte zu zahlen. So sollen Beschäftigte fair entlohnt und tariflich zahlende Betriebe gestärkt werden. Der Gesetzentwurf wurde am 21. April 2026 vom Kabinett beschlossen und soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Minister Laumann: Gute Löhne sichern

Arbeitsminister Karl-Josef Laumann betonte, dass die Landesregierung Wettbewerb nicht über untertarifliche Bezahlung austragen lassen wolle. Zugleich solle die Umsetzung bürokratiearm und digital erfolgen. Mit dem Gesetz wolle die Landesregierung ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und die Tarifbindung fördern.

Wirtschaftsministerin Neubaur: Nachhaltiger Wettbewerb durch faire Entlohnung

Wirtschaftsministerin Mona Neubaur sieht in der Bindung an Tarifentgelte Vorteile für die Wirtschaft. Faire Löhne sicherten Fachkräfte, stärkten die Kaufkraft vor Ort und förderten nachhaltigen Wettbewerb. Öffentliche Aufträge des Landes sollen stärker an tarifliche Entlohnung geknüpft werden.

Anwendung und digitale Umsetzung

Die neuen Regelungen sollen für Aufträge des Landes Nordrhein-Westfalen und der seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro für Dienstleistungen und 100.000 Euro für Bauleistungen gelten. Ein digitales Portal soll Unternehmen die Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung erleichtern. Die Kontrolle erfolgt durch eine Prüfstelle der Deutschen Rentenversicherung, die bereits bestehende Strukturen nutzt.

Tarifbindung sinkt bundesweit – NRW will gegensteuern

Bundesweit arbeiten aktuell 49 Prozent der Beschäftigten für tarifgebundene Unternehmen. Nordrhein-Westfalen liegt zwar noch über der 50-Prozent-Marke, verzeichnet aber ebenfalls einen Rückgang: 2018 profitierten dort noch 60 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einer Tarifbindung. Mit dem neuen Gesetz soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden.

Bürokratieabbau bei Vergaben erleichtert Infrastrukturprojekte

Parallel zum Tarifentgeltsicherungsgesetz vereinfacht die Landesregierung das Vergaberecht. Ab 2026 entfallen die bisherigen Wertgrenzen für kommunale Unterschwellenvergaben. Zudem wurden die Wertgrenzen für Direktaufträge der Landesverwaltung auf 50.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen sowie 100.000 Euro netto für Bauleistungen angehoben. Dies soll die Umsetzung von Infrastrukturprojekten beschleunigen und die bürokratische Belastung senken.

Quelle: Land Nordrhein-Westfalen, „Tarifentgeltsicherungsgesetz bei Aufträgen des Landes: Beschäftigte angemessen entlohnen und tariflich zahlende Betriebe stärken“, 28. April 2026.

Hessen verabschiedet neues Vergabe- und Tariftreuegesetz

Hessen verabschiedet neues Vergabe- und Tariftreuegesetz

Der Hessische Landtag hat die Novelle des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes beschlossen. Ziel der Landesregierung ist es, öffentliche Investitionen schneller umzusetzen, Bürokratie abzubauen und faire Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen zu stärken.

Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori erklärte, mit dem neuen Gesetz sorge Hessen dafür, dass öffentliche Investitionen schneller bei den Menschen ankommen. Die Reform sei ein wichtiger Schritt, um Verfahren zu vereinfachen und Kommunen sowie Unternehmen von unnötigem Aufwand zu entlasten.

Höhere Wertgrenzen erleichtern Direktvergaben

Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die deutliche Anhebung der Wertgrenzen für Direktvergaben. Liefer- und Dienstleistungen können künftig bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro direkt vergeben werden. Bei Bauleistungen liegt die Grenze künftig bei 750.000 Euro. Bislang lag die Wertgrenze nach Angaben des Wirtschaftsministeriums einheitlich bei 10.000 Euro.

Damit erhalten öffentliche Auftraggeber, insbesondere Kommunen, mehr Handlungsspielraum. Projekte sollen schneller vergeben und umgesetzt werden können. Gerade bei hohen Investitionsbedarfen, etwa in der kommunalen Infrastruktur, sollen öffentliche Mittel nicht durch langwierige Verfahren gebunden werden. Laut WELT/dpa sollen die neuen Regeln auch dabei helfen, Mittel aus dem schuldenfinanzierten Sondervermögen des Bundes schneller in dringende Infrastrukturprojekte zu bringen.

Direktvergaben sollen dabei mit Vergleichsangeboten möglich sein, jedoch ohne ein formales Vergabeverfahren. Das soll die Abläufe vereinfachen und gleichzeitig ein Mindestmaß an Wettbewerb sicherstellen.

Tariftreue bleibt zentrale Säule

Neben der Beschleunigung der Vergabeverfahren stärkt die Novelle die Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen. Unternehmen, die öffentliche Aufträge erhalten, sollen die Vorgaben zur Tariftreue und zu fairen Arbeitsbedingungen einhalten. Vereinfachte Präqualifizierungsverfahren sollen die Nachweispflichten erleichtern und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen reduzieren.

Mansoori betonte, faire Löhne dürften kein Nachteil im Wettbewerb sein. Öffentliche Aufträge sollten dort ankommen, wo gute Arbeit geleistet und fair bezahlt werde. Die Reform verbindet damit das Ziel schnellerer Verfahren mit sozialpolitischen Vorgaben für faire Arbeitsbedingungen.

Bestbieterprinzip: Weniger Nachweise, mehr Vertrauen

Mit dem neuen Bestbieterprinzip wird der bürokratische Aufwand für Unternehmen reduziert. Künftig müssen Nachweise grundsätzlich nur noch von dem Unternehmen vorgelegt werden, das den Zuschlag erhalten soll. Unternehmen, die sich an einem Verfahren beteiligen, müssen dadurch nicht bereits zu Beginn umfangreiche Unterlagen einreichen.

Gleichzeitig sollen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten erhalten bleiben, um Missbrauch, Lohndumping und Verstöße gegen Vergabevorgaben zu verhindern. Die Landesregierung setzt damit auf eine Kombination aus vereinfachten Verfahren und gezielter Kontrolle.

Politische Bewertung nach dem Beschluss

Die Novelle wurde im Landtag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und SPD verabschiedet. Die Koalition sieht in dem Gesetz einen wichtigen Schritt, um öffentliche Investitionen schneller anzustoßen und öffentliche Auftraggeber zu entlasten.

Aus der SPD-Fraktion wurde die Reform als Paradigmenwechsel eingeordnet. Besonders kleine und mittlere Unternehmen könnten von den höheren Freigrenzen profitieren, weil sie sich mit weniger Aufwand an öffentlichen Aufträgen beteiligen können. Zugleich soll die Begrenzung von Subunternehmerketten auf maximal drei Glieder Kontrollen erleichtern und unseriöse Geschäftsmodelle eindämmen.

Kritik kam laut WELT/dpa aus der Opposition. FDP-Fraktionschef Stefan Naas sprach von einem Gesetz mit zwei Gesichtern: Die höheren Wertgrenzen seien richtig, würden aus seiner Sicht aber durch neue Tariftreuepflichten, Nachweispflichten, Kontrollrechte und Vorgaben zu Nachunternehmern relativiert. Auch die AfD begrüßte zwar die höheren Schwellenwerte, kritisierte die Tariftreueregelungen jedoch als zusätzlichen bürokratischen Eingriff.

Reaktionen von Gewerkschaften, Wirtschaft und Kommunen

Auch außerhalb des Landtags fielen die Reaktionen gemischt aus. Verdi sieht in der Reform laut WELT/dpa einen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Gesetz, verweist aber auf offene Fragen bei der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen. Die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände warnte dagegen, neue Tarif-, Kontroll- und Haftungspflichten könnten Unternehmen abschrecken und die angestrebte Beschleunigung öffentlicher Aufträge wieder entwerten. Der Hessische Städte- und Gemeindebund begrüßte die Novelle als Erleichterung, mahnte aber, die Tariftreueprüfung dürfe kleine Gemeinden nicht überfordern.

Umsetzung in der Praxis entscheidend

Mit dem Beschluss des Gesetzes rückt nun die Anwendung in den Kommunen und bei öffentlichen Auftraggebern in den Mittelpunkt. Sie erhalten mehr Flexibilität, müssen die neuen Spielräume aber rechtssicher und verantwortungsvoll nutzen. Für Unternehmen kann die Reform weniger Bürokratie und schnellere Verfahren bedeuten. Gleichzeitig wird sich erst in der Praxis zeigen, ob die Modernisierung die erhoffte Beschleunigung bringt.

Quellen: Landtag beschließt neues Vergabe- und Tariftreuegesetz | HESSEN Landesregierung

Neue Vergaberegeln sollen Investitionen in Schwung bringen – WELT

BDI kritisiert höhere Wertgrenzen im Vergaberecht

BDI kritisiert höhere Wertgrenzen im Vergaberecht

Die Föderale Modernisierungsagenda soll Verwaltung und öffentliche Organisation in Deutschland grundlegend erneuern und verschlanken. Von insgesamt 237 Maßnahmen betreffen 14 das öffentliche Auftragswesen. Der BDI hat die geplanten vergaberechtlichen Maßnahmen in einem Positionspapier bewertet.

BDI fordert praxistaugliche Vereinfachungen statt pauschaler Erleichterungen

Im Mittelpunkt des BDI-Papiers stehen die 14 vergaberechtlichen Maßnahmen der Föderalen Modernisierungsagenda. Der Verband bewertet, welche Vorschläge aus Sicht der Industrie zu einer echten Entlastung beitragen können – und wo Nachbesserungsbedarf besteht.

Dabei betont der Verband, dass Vereinfachungen im Vergaberecht nicht allein an formalen Erleichterungen gemessen werden sollten. Entscheidend ist, ob die öffentliche Beschaffung dadurch tatsächlich schneller, einheitlicher und praxistauglicher wird, ohne Transparenz und Wettbewerb zu schwächen.

Höhere Wertgrenzen stehen im Fokus der Kritik

Ein zentraler Diskussionspunkt sind höhere Wertgrenzen für Direktaufträge und vereinfachte Vergabeverfahren. Der BDI lehnt eine weitere pauschale Erhöhung bereits teilweise sehr hoher Wertgrenzen ab. Stattdessen fordert der Verband eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern und eine Rückführung auf ein angemessenes Maß. Direktaufträge seien aus Sicht des BDI keine regulären Vergabeverfahren und würden häufig ohne Wettbewerb und Transparenz vergeben. Zu hohe Wertgrenzen könnten daher Transparenz, Marktzugang und Wettbewerb schwächen.

Auch eine Anhebung der EU-Schwellenwerte für Bau-Liefer- und Dienstleistungsaufträge sieht der BDI kritisch. Der Verband begründet dies damit, dass höhere EU-Schwellenwerte die Marktöffnung und den effektiven Vergaberechtsschutz auf europäischer und globaler Ebene schwächen könnten.

Beschaffung soll schneller und einheitlicher werden

Für eine spürbare Modernisierung braucht es aus Sicht des BDI mehr als höhere Wertgrenzen. Entscheidend seien einheitlichere Regeln, standardisierte Formulare, digitale Verfahren und eine bessere Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Nur wenn Verfahren einfacher und berechenbarer werden, kann die öffentliche Beschaffung schneller zur Umsetzung von Investitionen beitragen.

Quelle: BDI, „Föderale Modernisierungsagenda: Vergaberechtliche Maßnahmen auf dem Prüfstand“, 22.06.2026.

VK Bund zu der Frage, dass wertungsrelevante Erklärungen nicht nachgefordert werden dürfen

VK Bund zu der Frage, dass wertungsrelevante Erklärungen nicht nachgefordert werden dürfen

vorgestellt von Thomas Ax

Wertungsrelevante Erklärungen dürfen nicht nachgefordert werden – fehlen sie im Angebot, ist der Ausschluss zwingend, ein Ermessen besteht für den Auftraggeber nicht. Im entschiedenen Fall hatte ein Bieter zwar Personen benannt, aber keine zugehörigen Projektangaben zum wertungsrelevanten Zuschlagskriterium eingereicht – die nachträgliche Erklärung im Rahmen der Aufklärung kam zu spät. Alle geforderten Unterlagen müssen daher bereits mit dem Angebot vollständig eingereicht werden – nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich.

VK Bund, Beschl. v. 25.06.2025 – VK 1-36/25

BVerwG zu der Frage, dass einer Bekanntgabe der allein auf das eigene Angebot bezogenen Dokumentation der Wertung und deren Gründe eine Wettbewerbsrelevanz nicht zukommt

BVerwG zu der Frage, dass einer Bekanntgabe der allein auf das eigene Angebot bezogenen Dokumentation der Wertung und deren Gründe eine Wettbewerbsrelevanz nicht zukommt

vorgestellt von Thomas Ax

Weder die Unterrichtungspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV und nach § 134 GWB noch das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach § 1 Abs. 3 IFG gegenüber einem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangig. Die Vertraulichkeitsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dient allein dem Schutz von am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen vor einer Weitergabe ihrer als vertraulich gekennzeichneten Informationen an Dritte nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Informationsanspruch des Bieters im Hinblick auf ausschließlich sein eigenes Angebot betreffende Informationen steht sie nicht entgegen.

BVerwG, Urteil vom 17.12.2025 – 10 C 5.24

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Einsichtnahme in die Bewertung von ihr abgegebener Angebote in einem Vergabeverfahren der Beklagten.

Sie beteiligte sich 2019 mit der Einreichung von Angeboten zu zwei Losen an einem offenen Verfahren mit europaweiter Ausschreibung für den Abschluss von Rahmenverträgen über die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die Beklagte teilte der Klägerin nach Bewertung der eingegangenen Angebote mit, ihre Angebote kämen nicht für einen Zuschlag in Betracht, weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllten. Ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren strengte die Klägerin nicht an. Der Aufforderung der Klägerin, ihr die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen, kam sie nicht nach. Eine differenzierte Mitteilung der Bewertungsergebnisse über die bereits erteilte Auskunft nach § 134 GWB hinaus werde nicht erfolgen.

Auf den Antrag der Klägerin auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu den Dokumenten über die Bewertung ihrer eigenen Angebote teilte die Beklagte ihr die Einzelbewertungen in den Wertungsbereichen mit. Eine Bekanntgabe der Wertungsbegründungen lehnte sie unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angebote und deren Bewertung im Vergabeverfahren ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung zu den von ihr eingereichten Konzeptangeboten zu gewähren. Die Vertraulichkeitsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV stehe dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegen, weil sie nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe. Sie bezwecke eine zeitliche Ausdehnung des in seiner inhaltlichen Schutzrichtung gegenüber Dritten unveränderten Vertraulichkeitsschutzes der Informationen des jeweiligen Bieters, etwa von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Schutz der Dokumente des öffentlichen Auftraggebers über die Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote leite sich aus deren vertraulichem Charakter und damit ebenfalls aus Umständen aus der Sphäre des einreichenden Unternehmens ab. Auch die wettbewerbsschützende Intention der Regelung beschränke sich auf den Schutz vertraulicher Bieterinhalte gegenüber Dritten. Die Einsichtnahme in Bewertungsdetails zum eigenen Angebot begründe keinen vergaberechtlich missbilligten Wettbewerbsvorteil, weil sie jedem Wettbewerber zustehe.

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Revision geltend, ein Informationsanspruch der Klägerin sei nach § 1 Abs. 3 IFG wegen Vorrangs der Regelung in § 165 GWB über den Zugang zu Informationen des öffentlichen Auftraggebers in der Vergabeakte ausgeschlossen. Voraussetzung für den Informationszugang sei danach die Beteiligung in einem Nachprüfungsverfahren. Daran fehle es hier. Außerhalb der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens sei die Dokumentation der Wertung der Angebote nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV sowohl im Interesse des einzelnen Unternehmens als auch im allgemeinen öffentlichen Interesse zu Gunsten des Wettbewerbs vor einer Einsichtnahme geschützt. Es liege nahe, dass die Bewertung Angaben enthalte, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewertet werden könnten und Rückschlüsse auf die Inhalte des Angebots eines Mitbewerbers zuließen, auch wenn dies vorliegend nicht der Fall sei. Der Schutz der Vertraulichkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV erstrecke sich deshalb auch auf die Begründung der Wertung des eigenen Angebots.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2024 zu ändern und die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Das Informationsfreiheitsgesetz werde nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch vergaberechtliche Vorschriften verdrängt. Unerheblich sei, ob zuvor ein Nachprüfungsverfahren angestrengt worden sei. § 3 Nr. 4 IFG beschränke den Informationszugangsanspruch in Verbindung mit § 5 VgV lediglich insoweit, als Bieterinformationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln seien. Sie begehre ausdrücklich keine Informationen über konkurrierende Angebote Dritter. Dass derartige Informationen in anderen Fällen mit den begehrten Informationen über die Wertung der eigenen Angebote verbunden sein könnten, stehe ihrem eigenen Informationsanspruch nicht entgegen. Gegebenenfalls erforderliche Schwärzungen seien allein auf der nachgelagerten Ebene der Erhebung von Gebühren zu berücksichtigen.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klägerin im Einklang mit Bundesrecht einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer zu den Losen 3 und 6 des Vergabeverfahrens der Beklagten eingereichten Konzepte zuerkannt.

1. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme zutreffend am Maßstab des Informationsfreiheitsgesetzes gemessen. Weder Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 39), noch solche des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GwB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347), gehen dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegend nach § 1Abs. 3 IFG vor.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. Sowohl ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 3 IFG als auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung, den Vorrang des Fachrechts gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsrecht zu gewährleisten, ist hierfür maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist. Die anderweitige Regelung muss dem Einzelnen allerdings keinen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleihen (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 – BVerwGE 168, 280 Rn. 9 ff., vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 – NVwZ 2021, 642 Rn. 21, vom 28. Oktober 2021 – 10 C 5.20 – BVerwGE 174, 72 Rn. 14 und vom 30. April 2025 – 10 C 2.24 – BVerwGE 185, 331 Rn. 18).

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, gehen vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, dem Informationsfreiheitsgesetz nicht vor. § 5 2 Satz 2 VgV bezieht sich auf die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens und regelt nicht den Zugang zu Informationen, sondern schließt ihn aus. Nach dieser Bestimmung sind die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Demnach begründet § 5Abs. 2 Satz 2 VgV gerade keine behördliche Informationspflicht, sondern ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 – NVwZ 2021, 642 Rn. 22; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 409 f.).

b) Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren erstmals geltend gemacht hat, § 62 2 Nr. 2 VgV sei gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangig, folgt der Senat dem nicht. Nach dieser Norm unterrichtet der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen des Bieters unverzüglich jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots. Die Regelung weist, auch im Zusammenhang mit den übrigen Ziffern des Abs. 2, keinen mit § 1Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt auf, sondern begründet eine verfahrensbegleitende punktuelle Unterrichtungspflicht mit einem auf spezifische Informationen begrenzten Informationsgehalt und einem eingeschränkten Adressatenkreis der jeweiligen Unterrichtung. Sie weist auch kein abgeschlossenes Regelungskonzept auf, das seinen Sinn verlöre, wenn daneben ein Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz eröffnet würde (hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 – BVerwGE 168, 280 Rn. 21). Dem Zweck der unmittelbar nach Ablehnung eines Angebots vorzunehmenden Unterrichtung der Bieter über die Gründe der Ablehnung, zeitnah Transparenz über diese Umstände zu gewährleisten, läuft ein allgemeiner Informationsanspruch ohne diese zeitliche und sachliche Eingrenzung nicht konzeptionell zuwider.

c) Schließlich genießen entgegen der Auffassung der Beklagten weder die Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 134 1 GWB noch das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten gemäß § 165GWB im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Vorrang gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz.

aa) Ungeachtet etwaiger abweichender Zeitpunkte einer Unterrichtungspflicht entsprechen die nach § 134GWB mitzuteilenden Informationsinhalte weitgehend denjenigen, die auch nach § 62 2 VgV mitzuteilen sind (vgl. dazu etwa Dreher/Hoffmann, in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 134GWB Rn. 90; Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 62 VgV Rn. 10). Ein gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangiger, diesen verdrängender Regelungsgehalt ist § 134 GWB deshalb ebenso wenig zuzuerkennen wie § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV. Dazu wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen.

bb) Auch dem Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 165GWB kommt jedenfalls für den hier allein in Rede stehenden Zeitraum nach Abschluss eines Vergabeverfahrens kein Vorrang nach § 1 3 IFG gegenüber einem Anspruch aus § 1Abs. 1 IFG zu. Das gilt unabhängig davon, ob ein Nachprüfungsverfahren stattgefunden hat oder noch zulässigerweise (vgl. § 160 Abs. 3, § 135 Abs. 2 GWB) eingeleitet werden könnte. Das Recht auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren gestaltet § 165 GWB nicht, wie die Beklagte meint, als geschlossenes System aus, das einen Informationszugang ausschließlich während des laufenden Nachprüfungsverfahrens unter den dort geregelten Voraussetzungen zuließe. Dass der Gesetzgeber den Informationszugang zu den Akten “nur dann” gewähren und für den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens einschließlich eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens ausschließen wollte, lässt sich der Regelung nicht entnehmen und folgt auch nicht aus den Versagungsgründen des § 165 Abs. 2 GWB (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 413; Vavra/Willner, in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 165 GWB Rn. 41). Die dort aufgeführten wichtigen Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sind im Regelungskontext des Informationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe der Ausschlussgründe nach §§ 3 bis 6 IFG zu berücksichtigen. Gegen eine Verdrängung des allgemeinen Informationszugangsanspruchs spricht auch, dass § 1 Abs. 3 IFG die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechte nach § 29 VwVfG und § 25 SGB X ausdrücklich von der Vorrangregelung für andere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen ausnimmt und somit von einer Parallelität allgemeiner verfahrensbegleitender Akteneinsichtsrechte und des Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG ausgeht.

2. Das angegriffene Berufungsurteil geht ohne Bundesrechtsverstoß davon aus, dass dem Informationsanspruch der Klägerin in Bezug auf die bei der Beklagten vorhandenen Informationen kein Ausschlussgrund nach dem hier allein in Betracht kommenden § 3Nr. 4 IFG i. V. m. § 5Abs. 2 Satz 2 VgV entgegensteht.

a) Nach § 3 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang unter anderem nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 22.15 – NVwZ 2018, 179 Rn. 11). § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 – NVwZ 2021, 642 Rn. 22).

b) § 5 2 Satz 2 VgV schreibt die vertrauliche Behandlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vor. Aus dem systematischen Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vertraulichkeitsregelung wird deutlich, dass sie allein dem Schutz der genannten Informationen gegenüber Dritten dient, jedoch nicht dem jeweiligen Bieter im Hinblick auf Informationen entgegengehalten werden kann, die sein eigenes Angebot betreffen. Der systematische Aufbau des § 5VgV verdeutlicht, dass die zu wahrende Vertraulichkeit an die Kennzeichnung von Informationen als vertraulich nach Abs. 1 der Regelung durch die Unternehmen nach deren eigener Einschätzung anknüpft (hierzu etwa Ganske, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 5 VgV Rn. 9; Dieckmann, in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 8). Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VgV bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dehnt den Schutz der Vertraulichkeit der in den vorgenannten Regelungen bezeichneten Daten auf den Zeitraum “auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens” aus und schließt in diesen Vertraulichkeitsschutz die Dokumentation des öffentlichen Auftraggebers über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote ein. Schon dieser Regelungszusammenhang legt nahe, dass es sich hierbei um eine verstärkende und ergänzende Gewährleistung des in den vorangehenden Regelungen angeordneten Schutzes der Unternehmensdaten vor einer Kenntnisnahme Dritter handelt.

Für ein erweiterndes Verständnis dahingehend, dass dieser Vertraulichkeitsschutz auch gegenüber dem jeweiligen Bieter im Hinblick auf sein eigenes Angebot zu wahren wäre, bieten weder der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV noch dessen Entstehungsgeschichte und sein Sinn und Zweck Anhaltspunkte. Die Begründung der Verordnung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV nimmt allein auf die zeitliche Verlängerung des Vertraulichkeitsschutzes über das Ende des Vergabeverfahrens hinaus Bezug und führt aus, dies diene dem Schutz eines ungestörten Wettbewerbs (BT-Drs. 18/7318 S. 150). Auf die im Verordnungstext ergänzend aufgeführten Unterlagen der Dokumentation über Öffnung und Wertung der Anträge und Angebote geht sie nicht ein. Die Einbeziehung dieser Informationen in den Vertraulichkeitsschutz auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens erklärt sich nach Sinn und Zweck der Norm daraus, dass der vom Verordnungsgeber bezweckte Schutz gegenüber Dritten ohne die im Verfahrensverlauf hinzugekommenen behördlichen Unterlagen, die regelmäßig ebenfalls Rückschlüsse auf die vom jeweiligen Unternehmen als vertraulich gekennzeichneten Informationen zulassen werden, nicht vollständig gewährleistet würde.

c) Der Auffassung der Beklagten, § 5 2 Satz 2 VgV diene über den Schutz vor einer Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte hinaus dem Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Wettbewerb und schließe deshalb eine Bekanntgabe der Dokumentation der Wertung des eigenen Angebots gegenüber dem betreffenden Bieter aus, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die Regelung schützt einen ungestörten Wettbewerb (BT-Drs. 18/7318 S. 150), weil sich teilnehmende Unternehmen auf ihrer Grundlage darauf verlassen können, dass vertrauliche Unterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht anderen Marktteilnehmern offenbart werden. Einer Bekanntgabe der allein auf das eigene Angebot bezogenen Dokumentation der Wertung und deren Gründe kommt dagegen weder generell noch im vorliegenden Fall eine Wettbewerbsrelevanz zu. Eine Wettbewerbsverfälschung durch Kenntnis der Wertungsdetails und darin enthaltener Kritik am eigenen Angebot hat das Berufungsgericht durch seine für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen (UA S. 9 f.), nachdem die Beklagte zuletzt mitgeteilt hatte, die von der Klägerin begehrte Wertungsbegründung nehme nicht auf Angebote anderer Bieter Bezug. Eine Wettbewerbsverzerrung hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch nicht in der naheliegenden Motivation eines Bieters gesehen, anhand der Kenntnis der Gründe für die Wertung des eigenen Angebots die Qualität künftiger Angebote verbessern zu können. Damit kann aus rechtlicher Sicht schon deshalb kein Wettbewerbsvorteil begründet werden, weil ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang auch anderen teilnehmenden Unternehmen zustünde.

d) Die Begrenzung des Vertraulichkeitsschutzes nach § 5 2 Satz 2 VgV auf den Schutz vor einer Weitergabe von Unternehmensinformationen an Dritte entspricht, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, der unionsrechtlichen Rechtslage. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 S. 65) schließt – vorbehaltlich abweichender rechtlicher Vorgaben – die Weitergabe von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelter und von diesen als vertraulich eingestufter Informationen aus. Den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen der Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie – dem systematisch § 5Abs. 2 VgV entspricht – versteht der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich als Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor einer Weitergabe ihrer Informationen an Dritte (vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 2022 – C-54/21 [ECLI:EU:C:2022:888], Antea Polska u. a. – juris Rn. 49 m. w. N.). Einen Vertraulichkeitsschutz zu Gunsten öffentlicher Auftraggeber sieht dagegen Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie vor, der es öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, den Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellter Informationen vorzuschreiben. In Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drs. 18/7318 S. 150) erlaubt es § 5 Abs. 3 VgV dem öffentlichen Auftraggeber, Anforderungen zum Vertraulichkeitsschutz vorzuschreiben, insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung durch Unternehmen, welche Informationen vom Auftraggeber erhalten. Auch diese systematische Unterscheidung im Aufbau sowohl der unionsrechtlichen als auch der nationalen Regelungen spricht dagegen, den Vertraulichkeitsschutz von Informationen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV über die Weitergabe an Dritte hinaus auf die Übermittlung von Informationen mit Bezug allein auf das eigene Angebot an den Bieter selbst zu erstrecken.

e) Ein öffentliches Interesse, welches die Berufung auf Vertraulichkeit gegenüber dem Bieter bezüglich der Wertung seines eigenen Angebots tragen könnte, hat die Beklagte im Übrigen auch im Revisionsverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit sie ergänzend geltend gemacht hat, eine Bekanntgabe der Dokumentation der Bewertung des eigenen Angebots müsse nach § 5 2 Satz 2 VgV ausgeschlossen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Erstellung dieser Unterlagen zu begrenzen, belegt gerade der vorliegende Fall, dass die Trennung von Informationen über Angebote verschiedener Bieter im Rahmen der Dokumentation möglich ist und in der Verwaltungspraxis im Einzelfall auch erfolgt. Im Übrigen hat die Klägerin ihren Antrag auf die nur sie betreffenden Informationen unter Schwärzung von Informationen über andere Bieter begrenzt.

An ihrem – für den Senat nicht überzeugenden – Argument, dem Begehren der Klägerin stehe ein aus § 17 Abs. 13 VgV abzuleitender allgemeiner Rechtsgedanke des Schutzes vor diskriminierender Weitergabe von Informationen entgegen, hat die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr festgehalten.

Öffentlicher Auftraggeber kann auch ohne Aufhebungsgrund von Vergabe Abstand nehmen

Öffentlicher Auftraggeber kann auch ohne Aufhebungsgrund von Vergabe Abstand nehmen

von Thomas Ax

Unabhängig davon, ob ein Aufhebungsgrund vorliegt, kann ein öffentlicher Auftraggeber von einem Vergabeverfahren Abstand nehmen.

Er kann von den Nachprüfungsinstanzen nicht gegen seinen Willen verpflichtet werden, trotz der ausdrücklich erklärten Aufhebung das Verfahren fortzusetzen und damit den Auftrag zu erteilen. Grundsätzlich bleibt es der Vergabestelle unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2013, VII-Verg 16/13).

Denn es kann unabhängig von den in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbeständen verschiedene Gründe geben, die den öffentlichen Auftraggeber daran hindern, eine einmal in die Wege geleitete Ausschreibung ordnungsgemäß mit der Erteilung eines Zuschlags an einen Bieter zu beenden. Notwendige Voraussetzung für die Aufhebung einer Ausschreibung ist deshalb nur, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder lediglich zum Schein erfolgt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2010, VII-Verg 28/10).

Denn auch im Vergabeverfahren gilt der Grundsatz der Privatautonomie, nach dem der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages ausschließlich in der Entscheidungsgewalt des Ausschreibenden liegt. Eine Verpflichtung zur Vergabe von Aufträgen durch die Nachprüfungsinstanzen wäre zudem mit dem auch das Vergaberecht beherrschenden Grundsatz der Sparsamkeit und Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel nicht zu vereinbaren (so schon: BGH, Urteil vom 8. September 1998, X ZR 48/97).

Ein sachlicher Grund für die Aufhebung liegt vor, wenn das einzige eingegangene Angebot die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Ag erheblich übersteigt.

Dass die Ag den Fehler, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führte, möglicherweise selbst zu vertreten hat, weil ihre Kostenschätzung nicht ordnungsgemäß erfolgte und sie deshalb zu wenig Mittel eingeworben hat, steht einer wirksamen Aufhebung nicht entgegen. Auch in diesem Fall ist das Interesse des Bieters hinreichend dadurch geschützt, dass er Schadensersatz dafür verlangen kann, dass er vergeblich ein Angebot auf eine fehlerhafte Ausschreibung hin erstellt haben (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 8. September 1998, X ZR 48/97; BGH, Urteil vom 5. November 2002, X ZR 232/00; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 12. Dezember 2014, 1 U 498/13).

SPD, stoppt den Angriff auf die Informationsfreiheit – Mehr Transparenz, weniger Korruption

SPD, stoppt den Angriff auf die Informationsfreiheit - Mehr Transparenz, weniger Korruption

Am 2. Juli haben die Spitzen von CDU, CSU und SPD beschlossen, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) faktisch abzuschaffen – ein Frontalangriff auf unsere Informationsfreiheit und Demokratie. Dabei versprach sie im Koalitionsvertrag noch das Gegenteil: eine Reform des IFG „mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger“. Diesen Angriff müssen wir stoppen. Es ist nicht das erste Mal, dass die Union versucht, die Informationsfreiheit abzuschaffen. Immer wieder fielen vor allem Unionspolitiker*innen wie Jens Spahn, Philipp Amthor und Katherina Reiche durch Intransparenz, Lobbyismus und andere Skandale auf, die nur dank des IFG aufgedeckt werden konnten. Der Informationsanspruch der Bürger*innen ist ihnen ein Dorn im Auge. Darum wollen sie das Recht auf Information abschaffen. Doch Informationsrechte sind ein Grundpfeiler unserer Demokratie. Sie ermöglichen, Missstände aufzudecken und Politiker*innen und Verwaltung zur Verantwortung zu ziehen. Gerade angesichts der zunehmenden Macht antidemokratischer Kräfte gilt es, Transparenz und demokratische Kontrolle zu stärken – statt sie über Bord zu werfen.

„Wir alle haben das Recht auf staatliche Informationen. Seit 2006 müssen Behörden auf Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Dokumente herausgeben – seien es Verträge, interne Weisungen oder E-Mails. Mehr als 300.000 Anfragen wurden seitdem über FragDenStaat gestellt. Das IFG ist eine zentrale Säule der Demokratie in Deutschland geworden.

Es ist eines der wirksamsten Transparenzwerkzeuge für Bürger*innen, Journalist*innen und zivilgesellschaftliche Organisationen. Nun soll es faktisch abgeschafft werden.

Statt dem im Koalitionsvertrag versprochenen Mehrwert, kündigten die Spitzen von CDU, CSU und SPD enorme Einschränkungen an: Anfragen wären nur noch nach Nachweis eines ‚berechtigten Interesses‘ möglich – und damit ein Großteil bisheriger Anfragen unzulässig. Die Kosten für Anfragen könnten sich künftig auf Zehntausende Euro belaufen – das Recht auf Information könnten sich so nur noch die Reichsten leisten. Zivilgesellschaftliche Organisationen oder Pressevertreter*innen dürften offenbar gar keine Anfragen mehr stellen.

Ebenfalls ausgeschlossen werden sollen Menschen, die zwar in Deutschland leben, aber keine Staatsbürgerschaft aus Deutschland oder einem anderen EU-Land besitzen. Die Namen von Behördenmitarbeiter*innen und politischem Führungspersonal, sollen immer geschwärzt werden. Wer die Verantwortung für politische Entscheidungen trägt, wäre so nicht mehr nachvollziehbar. Zusätzlich sollen zahlreiche Ausnahmetatbestände, nach Vorbild der Aushöhlung des Berliner IFG, hinzugefügt werden.

Jede dieser Änderungen für sich genommen würde das IFG bereits vollständig zersetzen. In Summe stellen sie einen Frontalangriff auf die Informationsfreiheit und unsere Demokratie dar. Kommen die Koalitionsspitzen mit ihren Plänen durch, ist dies ein Türöffner für Amtsmissbrauch, Korruption und Desinformation.

Die Union fühlt sich offenbar bedroht von Transparenz und öffentlicher Kontrolle. Schon im Rahmen der Koalitionsverhandlungen 2025 forderte sie, das IFG zu kippen. Federführend war damals Philipp Amthor, dem die Informationsfreiheit ebenfalls ein Dorn im Auge ist. Schon damals haben wir eine Petition gestartet, um die SPD-Spitze aufzufordern, die Informationsfreiheit zu verteidigen – mit Erfolg. Doch jetzt geht der Versuch, das IFG abzuschaffen, in die nächste Runde. Das dürfen wir nicht zulassen!

In Zeiten des Erstarkens von autoritären und antidemokratischen Kräften ist die Abschaffung des IFG ein fatales Zeichen. Statt die Demokratie zu stärken, untergräbt es das Vertrauen in die Politik. Es liegt jetzt an der SPD-Fraktion, das zu verhindern!“

Kreative Ausschreibungen – Rahmenvereinbarung Essenversorgung der Kindertageseinrichtungen der Stadt

Kreative Ausschreibungen - Rahmenvereinbarung Essenversorgung der Kindertageseinrichtungen der Stadt

von Thomas Ax

Bsp

Bewirtschaftungssystem

Bewirtschaftungsform: Mischbewirtschaftung

Die Speisen (Vollverpflegung, einzelne Mahlzeiten, Einzelkomponenten) werden von dem Auftragnehmer geliefert.

Das für die Leistungserbringung erforderliche Personal sowie die Küche und sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Utensilien (z. B. Geschirr, Reinigungsmittel etc.) werden vollständig durch den Auftraggeber gestellt.

Dies umfasst sowohl das Küchen- als auch das Servicepersonal sowie die Bereitstellung aller erforderlichen Räumlichkeiten, Geräte und Arbeitsmittel.

Bsp

Verpflegungssystem

Folgende Verpflegungssysteme sind aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten in der Einrichtung realisierbar:

Warmverpflegung, kochen und warmhalten (Cook & Hold)

Als Cook & Hold bezeichnet man ein Verpflegungssystem, bei dem die fertigen Speisen meist in einer Zentralküche zubereitet und unter Heißhaltung und Kühlung an den Ort der Ausgabe, z.B. einer Kita oder Schule geliefert und ausgegeben werden. Bei der Zubereitung ist darauf zu achten, dass vorwiegend

frische, tiefgekühlte, saisonale und ökologisch erzeugte Produkte verwendet werden. Genetisch

veränderte Lebensmittel sind entsprechend zu kennzeichnen.

Im Rahmen einer standortbezogenen Prüfung aller betroffenen Einrichtungen wurden alternative

Verpflegungssysteme, auf ihre technische, bauliche, personelle und wirtschaftliche Umsetzbarkeit

untersucht.

Die Prüfung hat ergeben, dass in keiner der Einrichtungen die infrastrukturellen Voraussetzungen für alternative Systeme erfüllt sind. Insbesondere fehlen geeignete Produktions- und Regenerationsflächen, Kühlkapazitäten, fachlich geschultes Personal sowie ggf. erforderlichen baulichen Genehmigungen.

Eine Anpassung der Einrichtungen zur Umsetzung alternativer Systeme würde einen unverhältnismäßig hohen finanziellen, organisatorischen und baulichen Aufwand erfordern und stünde im Missverhältnis zum Umfang des Auftrags.

Zur Sicherstellung eines einheitlichen, hygienisch kontrollierbaren und organisatorisch verlässlich umsetzbaren Betriebsablaufs wird daher ausschließlich das Verpflegungssystem Cook & Hold zugelassen.

Diese Vorgabe dient der sachgerechten, wirtschaftlichen und sicheren Umsetzung der Verpflegung in allen betroffenen Einrichtungen.

Bsp

Ausgabesystem

Folgende Ausgabesysteme werden für das Mittagessen und den Randmahlzeiten gewünscht:

􀁸 Buffetform für Frühstück, Obst/Gemüse und Vesper

Hier soll eine Komponentenlieferung erfolgen. Weitere Erläuterungen siehe Punkt 18 Verpflegungsleistungen.

􀁸 Tischgemeinschaft für das Mittagessen

Das fertige Essen wird durch die technischen Kräfte, des Auftragnehmers, ausgegeben.

Bsp

Bestell- und Abrechnungssystem

Art des Bestell- und Abrechnungssystem – Rechnungslegung

Die Rechnungslegung erfolgt durch den Auftragnehmer, die Be- und Abbestellung erfolgt durch die jeweilige Einrichtung.

Sämtliche Kosten der Verpflegung sind dem Auftraggeber getrennt nach den einzelnen Einrichtungen in Rechnung zu stellen. Es gelten die Preise gemäß dem vom Auftragnehmer beizufügenden Preisblatt.

In der Rechnungslegung sind die Verkaufspreise pro Portion sowie die Gesamtsumme wie folgt differenziert auszuweisen.

Die Rechnungslegung erfolgt in zwei getrennten Rechnungen für Vesper- und Frühstück sowie für die Mittagsversorgung. In dieser ist die Anzahl der Gesamtportionen pro Woche und Einrichtung anzugeben. Mit der Einrichtungsleitung sind vor Rechnungslegung die abzurechnenden Portionen abzugleichen.

Die täglich mitgelieferten Lieferscheine über die Anzahl der Portionen sind die Grundlage der Rechnungslegung.

Bestellsystem für die Bestellung durch die Einrichtung

Es existiert ein internetbasiertes System zur Vor- und Abbestellung per App oder Internetseite. Der Auftraggeber übermittelt tagesaktuelle Abmeldungen von der Essensversorgung automatisiert an den Auftragnehmer.

Die Übermittlung erfolgt ausschließlich über eine digitale Schnittstelle, die eine sichere, strukturierte und maschinenlesbare Datenübertragung gewährleistet.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Abmeldungen unverzüglich zu berücksichtigen und die Essensversorgung entsprechend anzupassen. Personenbezogene Daten dürfen nur in dem für die Durchführung der Essensversorgung erforderlichen Umfang übermittelt und müssen jederzeit datenschutzkonform verarbeitet

werden.

Alternativ können Ab- und Vorbestellungen telefonisch abgegeben werden. Hierzu wird den Einrichtungen eine direkte und dauerhafte besetzte Durchwahl (Geschäftszeiten 6:30 Uhr – 15:00 Uhr) bekanntgegeben.

Stornierungen erfolgt für das Mittagessen und Vesper durch die (jeweilige) Kindertageseinrichtung bis frühstens 08:00 Uhr des jeweiligen Liefertages. Im Falle von Schließtagen oder -zeiten sowie Ausflügen von Gruppen der Kita erfolgt in rechtzeitige Abmeldemitteilung durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer.

Für durch den Kita-Ausschuss beschlossene Schließzeiten erfolgt die Bekanntgabe nach deren Beschlussfassung, für alle anderen Tage mindestens 1 Woche vor Termin. Der Speiseplan wird der/den Einrichtungen vom Auftragnehmer spätestens einen Monat im Voraus zur Verfügung gestellt.

Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Planung übermittelt jede Einrichtung dem Auftragnehmer monatlich im Voraus eine unverbindliche Prognose über die voraussichtlich benötigten Portionszahlen für den Folgemonat.

Die verbindliche Mitteilung der tatsächlich benötigten Portionszahlen erfolgt für das Frühstück frühstens sieben Kalendertage vor dem jeweiligen Liefertag. Eine Mitteilung, idealerweise bis zu zwei Kalendertage vor dem Liefertag, wird angestrebt.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sowohl die prognostizierten als auch die fristgerecht verbindlich gemeldeten Mengen im Rahmen der Leistungserbringung berücksichtigt werden können. Abweichungen zwischen Prognose und tatsächlichem Bedarf sind im üblichen Rahmen zu tolerieren und dürfen nicht zu Einschränkungen der Versorgung führen.

Bsp

Lieferbedingungen

Die Anlieferungszeiten richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen der Einrichtungen und erfolgen nach entsprechender Abstimmung.

Die Anlieferung muss sich den Bedürfnissen der Kita unterordnen und hat ohne Beeinträchtigung des laufenden Kitabetriebes zu erfolgen. Die Warmhaltezeiten der Mahlzeiten vom Zeitpunkt des Abfüllens in Transportbehälter (gemäß DGE – Qualitätsstandard oder vergleichbar) bis zur Ausgabe der letzten Mahlzeit vor Ort beträgt maximal 3 Stunden (180 Minuten).

Der Transport erfolgt in Spezialbehältnissen (Thermophoren), die aktiv beheizbar oder zur Vermeidung von Wärmeverlusten gut isoliert sind. 

Bei nicht rechtzeitiger, nicht ausreichender Lieferung oder sonstiger Leistungsstörung hat der Auftragnehmer auf seine Kosten sicher zu stellen, dass die Leistungsstörung zeitnah beseitigt wird.

Die Lager-, Transport-, und Ausgabetemperatur von kalten Speisen beträgt maximal 7 Grad Celsius.

Die Lager-, Transport und Ausgabetemperatur von warmen Speisen beträgt mindestens 65 Grad Celsius.

Bsp

Transport und Anlieferung

Der Auftraggeber sichert eine freie Zufahrt zu der/den Versorgungseinrichtung/en und stellt eine rechtzeitige Information über zeitweilige Beeinträchtigungen sicher. Das Befahren der Einrichtung/en regelt sich nach der StVO.

Bei der Anlieferung obliegt dem Auftragnehmer eine besondere Sorgfaltspflicht.

Bsp

Essensausgabe in der Einrichtung

Die Ausstattung der Räume mit den für die Essensausgabe und den Verzehr erforderlichen Mobiliar und dem Geschirr, Bestecke und Küchenhilfsmaterialien (wie Kellen etc.) obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt auch die Kosten der Instandhaltung für den normalen Verschleiß der Ausstattung.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für fahrlässige, grob fahrlässige und vorsätzliche Beschädigung der Ausstattung die im Zusammenhang mit der Anlieferung des Essens entstehen.

Bsp

Zuschlagskriterien

Im Verhandlungsverfahren sind reine Preisverhandlungen möglich

Im Verhandlungsverfahren sind reine Preisverhandlungen möglich

von Thomas Ax

Sinn und Zweck des Verhandlungsverfahrens ist es, dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit zu eröffnen, mit den Bietern über deren Angebote und die Vertragspreise zu verhandeln, um das entsprechend den Anforderungen der Vergabeunterlagen wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln (BGH, Urteil vom 10. September 2009, VII ZR 255/08 – juris, Rn. 19; Senatsbeschlüsse vom vom 3. August 2011, VII-Verg 16/11 – juris, Rn. 60, und vom 5. Juli 2006, VII-Verg 21/06; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. April 2001, 11 Verg 1/01 – juris, Rn. 56). Ziel der Verhandlungen ist es, regelmäßige und akzeptable Angebote zu erhalten (Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2014/24/EU). Dieses Ziel kann der öffentliche Auftraggeber sowohl durch Verhandlungen über den Auftragsgegenstand als auch über den Preis erreichen.

Art. 29 Abs. 3 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU gebietet keine einschränkende Auslegung des § 119 Abs. 5 GWB. Nach dieser Bestimmung verhandelt der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern über deren „Angebote“. Dies schließt Preisverhandlungen ein, weil der Preis Teil des Angebots ist. Dass die Verhandlungen dem Ziel dienen, die Angebote inhaltlich so zu verbessern, dass die zu beschaffende Leistung genau auf den Beschaffungsbedarf zugeschnitten ist (Art. 29 Abs. 3 UAbs. 1 und Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2014/24/EU), steht Verhandlungen ausschließlich über den Preis nicht entgegen. Der öffentliche Auftraggeber kann sowohl durch Verhandlungen über den Auftragsgegenstand als auch über den Preis zu dem besten Angebot gelangen, das seinen Vorstellungen entspricht. Dementsprechend führt Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2014/24/EU aus, dass sich die Verhandlungen auf „alle Merkmale“ der erworbenen Leistung beziehen. Ein Merkmal der angebotenen Leistung ist aber auch der Preis. Dass der Preis in der Aufzählung der Merkmale („Qualität, Mengen, Geschäftsklauseln sowie soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte“) nicht ausdrücklich genannt wird, ist unschädlich, weil die Aufzählung beispielhaft und nicht abschließend ist.

Reine Preisverhandlungen widersprechen auch nicht dem im Verhandlungsverfahren zu beachtenden Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung. Das Verhandlungsverfahren ist von vornherein weniger wettbewerbsintensiv und weitgehend formfrei konzipiert, weshalb es zumindest potentiell die Gefahr von Ungleichbehandlungen birgt (EuGH, Urteil vom 10. April 2003, verb. Rs. C-20/01 und C-28/01, Rn. 67; Kling in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2021, § 119 GWB Rn. 43; Ganske in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Auflage 2018, § 119 GWB Rn. 33). Dies gilt bei Verhandlungen über den Auftragsgegenstand und bei reinen Preisverhandlungen gleichermaßen. Aus diesem Grund darf das Verhandlungsverfahren nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen beschritten werden. Zudem sind die Grenzen der zulässigen Verhandlungen überschritten, wenn die Identität des Beschaffungsvorhabens nicht gewahrt ist (Senatsbeschluss vom 3. August 2011, VII-Verg 16/11 – juris, Rn. 60; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. August 2017, 11 Verg 12/17 – juris, Rn. 57; OLG Celle, Beschluss vom 16. Januar 2002, 13 Verg 1/02 – juris, Rn. 45) und wenn die Verhandlungen die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien betreffen (Art. 29 Abs. 3 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU). Dies gilt als Ausdruck der das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz (vgl. Erwägungsgrund 45 zur Richtlinie 2014/24/EU) auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (Theis in Gabriel/Mertens/Prieß/Stein in BeckOK Vergaberecht, 18. Edition, Stand: 31.10.2020, VSVgV § 11 Rn. 31). Um die Gleichbehandlung der Bieter im Verhandlungsverfahren sicherzustellen und eine Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen zu ermöglichen, sind an die Dokumentation des Verhandlungsverfahrens, einschließlich der Verhandlungsgespräche, hohe Anforderungen zu stellen (OLG Naumburg, Beschluss vom 16. September 2002, 1 Verg 2/02; Butler in Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Auflage 2017, § 10 Rn. 54).

Weitergehende Beschränkungen des Verhandlungsgegenstands, insbesondere der Ausschluss reiner Preisverhandlungen, sind zur Wahrung dieser Grundsätze nicht geboten. Reine Preisverhandlungen bergen keine über das bei Verhandlungsverfahren bestehende Maß hinausgehende Gefahr von Manipulation und „Preisdumping“. Jedem Bieterunternehmen steht es auch in reinen Preisverhandlungen frei, an den ursprünglich kalkulierten Preisen festzuhalten und keine weiteren Preisnachlässe zu gewähren.

Der öffentliche Auftraggeber ist im Verhandlungsverfahren verpflichtet, die Bieter gleich zu behandeln. Er muss allen Bietern die gleichen Informationen zukommen lassen und ihnen die Chance geben, innerhalb gleicher Fristen und zu gleichen Anforderungen Angebote abzugeben. Aus dem Gebot der Gleichbehandlung folgt auch, dass der Auftraggeber einen wirksamen Geheimwettbewerb sicherstellen muss und sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen zu enthalten hat (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. August 2017, 11 Verg 12/17; OLG Celle, Beschluss vom 16. Januar 2002, 13 Verg 1/02 – juris, Rn. 45; Butler in Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Auflage 2017, § 10 Rn. 49 ff.). Dies verlangt dem Auftraggeber ein hohes Maß an klarer Verhandlungsführung ab und untersagt ihm, Bieter gegeneinander auszuspielen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. April 2001, 11 Verg 1/01 – juris, Rn. 60; Ganske in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Auflage 2018, § 119 GWB Rn. 40).

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