Ax Vergaberecht

Nachprüfungspraxis: Mit einem auf Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung gerichteten Hauptantrag Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung verbinden

Nachprüfungspraxis: Mit einem auf Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung gerichteten Hauptantrag Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung verbinden

von Thomas Ax

Nach der Aufhebung einer Ausschreibung ist ein Nachprüfungsverfahren insoweit statthaft, als die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Aufhebung der Aufhebung und Fortsetzung des Vergabeverfahrens begehrt wird. Dieser Antrag kann mit einem Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung verbunden werden.

Zwar ist gemäß § 160 Abs. 1 GWB der Nachprüfungsantrag grundsätzlich nur so lange der statthafte Rechtsbehelf, wie ein Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. für den Zuschlag: BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00, NJW 2001, 1492/93; OLG Bremen, Beschluss vom 4. November 2022, 2 Verg 1/22, BeckRS 2022, 38741 Rn. 14). Das ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Der vergaberechtliche Primärrechtsschutz hat nach § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB das Ziel, eine Rechtsverletzung im noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren zu beseitigen

(Senatsbeschluss vom 19. April 2017, Verg 38/16, BeckRS 2017, 116312 Rn. 18). Das Nachprüfungsverfahren dient dem Schutz der unberücksichtigten Bieter und muss folglich darauf gerichtet sein, als Bieter berücksichtigt zu werden (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, C-275/08, NZBau 2010, 63 Rn. 36). Sobald das Ziel der Beeinflussung der Auftragsvergabe nicht mehr erreicht werden kann, findet daher ein Primärrechtsschutz nicht mehr statt (BGH, Beschluss vom 12. November 2019, XIII ZB 120/19, NZBau 2020, 179 Rn. 21, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 2006, Verg 8/06, BeckRS 2006, 7160 Rn. 27; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Mai 2000, 11 Verg 1/99, NZBau 2001, 101, 102).

Die Vorschrift des § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ordnet allerdings nicht an, dass die Aufhebung der Ausschreibung das durch diese eingeleitete Vergabeverfahren endgültig beendet. Die Aufhebung der Ausschreibung kann ohne Zustimmung Dritter rückgängig gemacht werden, indem der Ausschreibende das Verfahren wieder aufnimmt und fortführt. Dementsprechend gehört auch eine hierauf gerichtete Anordnung zu den Maßnahmen, welche die Vergabekammer nach § 168 Abs. 1 GWB treffen kann. Durch diese Möglichkeiten unterscheidet sich die Aufhebung der Ausschreibung von der Erteilung des Zuschlags. Aus diesem Grund ist ein nach Aufhebung des Vergabeverfahrens eingereichter Nachprüfungsantrag dann zulässig, wenn der Antragsteller die Aufhebung der Ausschreibung nicht hinnehmen will und eine auf Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung gerichtete Anordnung der Vergabekammer begehrt (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02, NZBau 2003, 293, 294; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021, Verg 3/21, BeckRS 2021, 56909 Rn. 28), weil dieses Begehren auf die Fortsetzung des Vergabeverfahrens abzielt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2013, 15 Verg 9/13, BeckRS 2014, 7327; insoweit bestätigt durch BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13, NZBau 2014, 310 Rn. 17; Mehlitz in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2019, VgV § 63 Rn. 76). Ein solcher Nachprüfungsantrag ist darauf gerichtet, nach Aufhebung der Aufhebung im Rahmen des dann fortgesetzten Vergabeverfahrens als Bieter doch noch berücksichtigt zu werden, womit er der Zielsetzung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes, eine Rechtsverletzung im noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren zu beseitigen, dient. Der Umstand, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein Ausschreibungsverfahren nicht mit einem Zuschlag an einen geeigneten Bieter beenden muss, steht daher der Zulässigkeit eines erst nach Aufhebung der Ausschreibung angebrachten Nachprüfungsantrags, der sich gegen die Aufhebung wendet, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Aufhebung der Ausschreibung nicht Ausdruck eines unabänderlichen Willens des Ausschreibenden ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02, NZBau 2003, 293, 294).

Mit einem auf Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung gerichteten Hauptantrag kann ein Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung verbunden werden. Ein hilfsweise gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB beziehungsweise § 178 Satz 3 und 4 i.V.m. § 168 Abs. 2 GWB ist dann zulässig, wenn der damit verbundene Hauptantrag darauf gerichtet ist, die Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens zu erreichen (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021, Verg 3/21, BeckRS 2021, 56909 Rn. 34; OLG Celle, Beschluss vom 10. März 2016, 13 Verg 5/15, NZBau 2016, 385 Rn. 9; Herrmann in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 63 VgV Rn. 60). In Fällen, in denen der Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtsschutzes die Aufhebung des ausgeschriebenen Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung macht, ist die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Antragstellers auf dessen Antrag auch zur Feststellung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, wenn sich herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes auf Grund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann, obwohl der Fall eines nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrags nicht vorliegt, weil die trotz Rechtswidrigkeit wirksame Aufhebung bereits erfolgt war, bevor der Nachprüfungsantrag gestellt wurde. Denn die Vergabekammer ist in diesen Fällen bereits im Rahmen der Gewährung primären Rechtsschutzes mit der Kernfrage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung befasst. Aus Gründen der Prozessökonomie muss ein Bieter die Möglichkeit haben, im Falle einer rechtswidrigen, aber wirksamen Aufhebung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen (OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2019, 13 Verg 1/19, BeckRS 2019, 4741 Rn. 15). Auch der Bundesgerichtshof geht offensichtlich von der Zulässigkeit eines hilfsweise zu einem Antrag, die Aufhebungsentscheidung der Vergabestelle zu kassieren, gestellten Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung aus, da er andernfalls dessen Begründetheit nicht geprüft hätte (BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13, NZBau 2014, 310 Rn. 17, Rn. 23).

Das erforderliche Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021, Verg 54/20, NZBau 2022, 605 Rn. 26, vom 29. Januar 2014, Verg 28/13, BeckRS 2014, 4285, vom 11. Mai 2011, Verg 8/11, und vom 4. Mai 2009, Verg 68/08, m. w. N.). Ein solches Feststellungsinteresse kann insbesondere gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient. In geeigneten Fällen kann mit einem Feststellungsantrag auch der Gefahr einer Wiederholung begegnet werden. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass dem Antragsteller die Früchte des von ihm angestrengten Nachprüfungsverfahrens nicht verloren gehen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021, Verg 54/20, NZBau 2022, 605 Rn. 26, vom 29. Januar 2014, Verg 28/13, BeckRS 2014, 4285, vom 11. Mai 2011, Verg 8/11, und vom 4. Mai 2009, Verg 68/08, m. w. N.). Dabei genügt für ein auf die Vorbereitung einer Schadensersatzforderung gestütztes Feststellungsinteresse die Absicht, Schadensersatzansprüche gegen den öffentlichen Auftraggeber geltend zu machen (Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl. 2022, § 168 Rn. 144). Es reicht aus, dass eine Klageerhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V)).

Der beabsichtigten Geltendmachung der Schadensersatzansprüche steht auch nicht die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Klage entgegen. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Vergabenachprüfungsinstanzen, die Erfolgsaussichten eines Schadensersatzbegehrens zu prüfen, dies obliegt dem mit der Schadensersatzklage befassten ordentlichen Gericht (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2008, Verg 25/08, NZBau 2008, 727, 729). Für die Bejahung des Feststellungsinteresses reicht es aus, dass die geltend zumachenden Schadensersatzansprüche möglich sind (Senatsbeschluss vom 7. August 2019, Verg 9/19, NZBau 2020, 190 Rn. 17; Steck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, GWB § 168 Rn. 40). Nur dann, wenn die Schadensersatzansprüche, deren Geltendmachung der Antragsteller beabsichtigt, ausgeschlossen oder völlig aussichtlos sind, vermögen diese ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021, Verg 43/20, und vom 7. August 2019, Verg 9/19, NZBau 2020, 190 Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2012, Verg 8/12, ZfBR 2012, 715, 718).

Aufhebungspraxis: Aufhebungsgrund kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind

Aufhebungspraxis: Aufhebungsgrund kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind

von Thomas Ax

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A-EU kann die Ausschreibung aufgehoben werden, wenn die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen.

Dieser Aufhebungsgrund kann aber nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind, ohne dass eine vorherige Unkenntnis auf mangelhafter Vorbereitung beruhte (OLG Köln, Urteil vom Juni 2010, 19 U 98/09, BeckRS 2011, 4163 unter II.2.a; Kapellmann/Messerschmidt/ Glahs, VOB-Kommentar, 8. Aufl. 2023, VOB/A § 17 Rn. 15; Mehlitz in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2019, VgV § 63 Rn. 36).

Dies folgt vor allem aus dem in § 2 Abs. 6 VOB/A-EU genannten Grundsatz, wonach der Auftraggeber erst dann ausschreiben soll, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann (OLG Köln, Urteil vom 18. Juni 2010, 19 U 98/09, BeckRS 2011, 4163 unter II.2.a; Hermann in Ziekow/Völlink Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, VgV § 63 Rn. 40). Die Aufhebungsgründe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nach § 17 VOB/A beziehungsweise § 17 VOB/A-EU können zum Schutz des von den Bietern entgegen gebrachten Vertrauens, eine realistische Chance auf den Zuschlag und auf Amortisation ihrer Aufwendungen für ein sorgfältig ausgearbeitetes Angebot zu haben, nur eingreifen, wenn sie erst nach Beginn der Ausschreibung eingetreten sind oder dem Auftraggeber vorher nicht bekannt sein konnten. Bei der Aufhebungsentscheidung ist die Heranziehung von Gründen, die dem Auftraggeber bekannt waren und/oder mit deren Vorliegen oder Eintritt er bei der Vergabeentscheidung rechnen musste, ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2013, Verg 2/13, ZfBR 2014, 88, 91). Auch darf der öffentliche Auftraggeber den Aufhebungsgrund nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben (OLG München, Beschluss vom 6. Dezember 2012, Verg 25/12, BeckRS 2012, 25589; Senatsbeschluss vom 16. November 2010, Verg 50/10, BeckRS 2011, 1602). Die beteiligten Interessen wären nicht angemessen berücksichtigt, wenn der Verursacher von den Folgen seines eigenen Handelns freigestellt und diese den Bietern aufgebürdet würden (BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13, NZBau 2014, 310 Rn. 26).

Berliner Parlament beschließt Änderungen für Gaststätten und bei Auftragsvergabe

Berliner Parlament beschließt Änderungen für Gaststätten und bei Auftragsvergabe

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat neue gesetzliche Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge an Unternehmen beschlossen.

Auftragsvergabe neu geregelt

Darüber hinaus hat das Landesparlament das Vergabegesetz geändert. So dürfen öffentliche Aufträge bis zu einer bestimmten Summe demnächst ohne Ausschreibung vergeben werden. Außerdem müssen Unternehmen künftig bei allen öffentlichen Aufträgen bereits ab 1.000 Euro nach Tarif zahlen.

Die Schwellenwerte wurden bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von 10.000 auf 75.000 Euro angehoben, für Bauleistungen sogar von 50.000 auf 500.000 Euro. Damit will die schwarz-rote Regierungskoalition die Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtern und beschleunigen. Für kleine und mittlere Unternehmen soll es so leichter werden, öffentliche Aufträge zu bekommen.

Stettner: Vergaberecht war bisher wirtschaftsfeindlich

Wirtschaftssenatorin Franziska Giffey (SPD) sagte, die Anhebung der Wertgrenzen sei ein wichtiger Schritt – genau wie die Berücksichtigung der Tariftreue. “Starke Wirtschaft und gute Arbeit gehören zusammen. Das haben wir mit der Reform des Vergabegesetzes berücksichtigt.”

Der CDU-Fraktionsvorsitzende Dirk Stettner kritisierte, das Vergaberecht in Berlin sei bisher das wirtschaftsfeindlichste Deutschlands gewesen. Künftig müsse es Unternehmen möglichst leicht gemacht werden, öffentliche Aufträge zu bekommen.

Während die Koalitionsfraktionen SPD und CDU die neue Regelung als Bürokratieabbau lobten, gab es von Seiten der Opposition auch Kritik: Der Linken-Politiker Damiano Valgolio kritisierte etwa, dass die Änderung soziale Vergabekriterien wie den Vergabemindestlohn aushebele.

IHK-Präsident: Gut gemeint nicht gleich gut gemacht

Kritik gab es auch aus der Wirtschaft: “Die Überarbeitung des Vergabegesetzes ist leider erneut ein Beispiel dafür, dass gut gemeint und gut gemacht nicht zwangsläufig dasselbe sind”, monierte der Präsident der Berliner Industrie- und Handelskammer (IHK), Sebastian Stietzel.

Mit der verabschiedeten Novelle werde die Situation verschärft – vor allem durch die Absenkung der Wertgrenze für die Anwendung der Tarifbindung bei Liefer- und Dienstleistungen von 10.000 auf 1.000 Euro. “Das wird im Ergebnis 80 Prozent der Berliner Unternehmen faktisch von öffentlichen Aufträgen ausschließen”, warnte Stietzel. Die Nicht-Tarifbindung sei Ausdruck der kleingewerblich und mittelständisch geprägten Berliner Wirtschaftsstruktur, nicht mangelnder Fairness.

Quelle Sendung: rbb24 Inforadio, 19.06.2026, 9:20 Uhr

Tarifentgeltsicherungsgesetz NRW: Neue Regeln

Tarifentgeltsicherungsgesetz NRW: Neue Regeln

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat den Gesetzentwurf zum Tarifentgeltsicherungsgesetz beschlossen. Künftig sollen Aufträge des Landes nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, mindestens die in den jeweiligen Branchentarifverträgen festgelegten Entgelte zu zahlen. So sollen Beschäftigte fair entlohnt und tariflich zahlende Betriebe gestärkt werden. Der Gesetzentwurf wurde am 21. April 2026 vom Kabinett beschlossen und soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Minister Laumann: Gute Löhne sichern

Arbeitsminister Karl-Josef Laumann betonte, dass die Landesregierung Wettbewerb nicht über untertarifliche Bezahlung austragen lassen wolle. Zugleich solle die Umsetzung bürokratiearm und digital erfolgen. Mit dem Gesetz wolle die Landesregierung ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und die Tarifbindung fördern.

Wirtschaftsministerin Neubaur: Nachhaltiger Wettbewerb durch faire Entlohnung

Wirtschaftsministerin Mona Neubaur sieht in der Bindung an Tarifentgelte Vorteile für die Wirtschaft. Faire Löhne sicherten Fachkräfte, stärkten die Kaufkraft vor Ort und förderten nachhaltigen Wettbewerb. Öffentliche Aufträge des Landes sollen stärker an tarifliche Entlohnung geknüpft werden.

Anwendung und digitale Umsetzung

Die neuen Regelungen sollen für Aufträge des Landes Nordrhein-Westfalen und der seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro für Dienstleistungen und 100.000 Euro für Bauleistungen gelten. Ein digitales Portal soll Unternehmen die Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung erleichtern. Die Kontrolle erfolgt durch eine Prüfstelle der Deutschen Rentenversicherung, die bereits bestehende Strukturen nutzt.

Tarifbindung sinkt bundesweit – NRW will gegensteuern

Bundesweit arbeiten aktuell 49 Prozent der Beschäftigten für tarifgebundene Unternehmen. Nordrhein-Westfalen liegt zwar noch über der 50-Prozent-Marke, verzeichnet aber ebenfalls einen Rückgang: 2018 profitierten dort noch 60 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einer Tarifbindung. Mit dem neuen Gesetz soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden.

Bürokratieabbau bei Vergaben erleichtert Infrastrukturprojekte

Parallel zum Tarifentgeltsicherungsgesetz vereinfacht die Landesregierung das Vergaberecht. Ab 2026 entfallen die bisherigen Wertgrenzen für kommunale Unterschwellenvergaben. Zudem wurden die Wertgrenzen für Direktaufträge der Landesverwaltung auf 50.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen sowie 100.000 Euro netto für Bauleistungen angehoben. Dies soll die Umsetzung von Infrastrukturprojekten beschleunigen und die bürokratische Belastung senken.

Quelle: Land Nordrhein-Westfalen, „Tarifentgeltsicherungsgesetz bei Aufträgen des Landes: Beschäftigte angemessen entlohnen und tariflich zahlende Betriebe stärken“, 28. April 2026.

Hessen verabschiedet neues Vergabe- und Tariftreuegesetz

Hessen verabschiedet neues Vergabe- und Tariftreuegesetz

Der Hessische Landtag hat die Novelle des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes beschlossen. Ziel der Landesregierung ist es, öffentliche Investitionen schneller umzusetzen, Bürokratie abzubauen und faire Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen zu stärken.

Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori erklärte, mit dem neuen Gesetz sorge Hessen dafür, dass öffentliche Investitionen schneller bei den Menschen ankommen. Die Reform sei ein wichtiger Schritt, um Verfahren zu vereinfachen und Kommunen sowie Unternehmen von unnötigem Aufwand zu entlasten.

Höhere Wertgrenzen erleichtern Direktvergaben

Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die deutliche Anhebung der Wertgrenzen für Direktvergaben. Liefer- und Dienstleistungen können künftig bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro direkt vergeben werden. Bei Bauleistungen liegt die Grenze künftig bei 750.000 Euro. Bislang lag die Wertgrenze nach Angaben des Wirtschaftsministeriums einheitlich bei 10.000 Euro.

Damit erhalten öffentliche Auftraggeber, insbesondere Kommunen, mehr Handlungsspielraum. Projekte sollen schneller vergeben und umgesetzt werden können. Gerade bei hohen Investitionsbedarfen, etwa in der kommunalen Infrastruktur, sollen öffentliche Mittel nicht durch langwierige Verfahren gebunden werden. Laut WELT/dpa sollen die neuen Regeln auch dabei helfen, Mittel aus dem schuldenfinanzierten Sondervermögen des Bundes schneller in dringende Infrastrukturprojekte zu bringen.

Direktvergaben sollen dabei mit Vergleichsangeboten möglich sein, jedoch ohne ein formales Vergabeverfahren. Das soll die Abläufe vereinfachen und gleichzeitig ein Mindestmaß an Wettbewerb sicherstellen.

Tariftreue bleibt zentrale Säule

Neben der Beschleunigung der Vergabeverfahren stärkt die Novelle die Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen. Unternehmen, die öffentliche Aufträge erhalten, sollen die Vorgaben zur Tariftreue und zu fairen Arbeitsbedingungen einhalten. Vereinfachte Präqualifizierungsverfahren sollen die Nachweispflichten erleichtern und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen reduzieren.

Mansoori betonte, faire Löhne dürften kein Nachteil im Wettbewerb sein. Öffentliche Aufträge sollten dort ankommen, wo gute Arbeit geleistet und fair bezahlt werde. Die Reform verbindet damit das Ziel schnellerer Verfahren mit sozialpolitischen Vorgaben für faire Arbeitsbedingungen.

Bestbieterprinzip: Weniger Nachweise, mehr Vertrauen

Mit dem neuen Bestbieterprinzip wird der bürokratische Aufwand für Unternehmen reduziert. Künftig müssen Nachweise grundsätzlich nur noch von dem Unternehmen vorgelegt werden, das den Zuschlag erhalten soll. Unternehmen, die sich an einem Verfahren beteiligen, müssen dadurch nicht bereits zu Beginn umfangreiche Unterlagen einreichen.

Gleichzeitig sollen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten erhalten bleiben, um Missbrauch, Lohndumping und Verstöße gegen Vergabevorgaben zu verhindern. Die Landesregierung setzt damit auf eine Kombination aus vereinfachten Verfahren und gezielter Kontrolle.

Politische Bewertung nach dem Beschluss

Die Novelle wurde im Landtag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und SPD verabschiedet. Die Koalition sieht in dem Gesetz einen wichtigen Schritt, um öffentliche Investitionen schneller anzustoßen und öffentliche Auftraggeber zu entlasten.

Aus der SPD-Fraktion wurde die Reform als Paradigmenwechsel eingeordnet. Besonders kleine und mittlere Unternehmen könnten von den höheren Freigrenzen profitieren, weil sie sich mit weniger Aufwand an öffentlichen Aufträgen beteiligen können. Zugleich soll die Begrenzung von Subunternehmerketten auf maximal drei Glieder Kontrollen erleichtern und unseriöse Geschäftsmodelle eindämmen.

Kritik kam laut WELT/dpa aus der Opposition. FDP-Fraktionschef Stefan Naas sprach von einem Gesetz mit zwei Gesichtern: Die höheren Wertgrenzen seien richtig, würden aus seiner Sicht aber durch neue Tariftreuepflichten, Nachweispflichten, Kontrollrechte und Vorgaben zu Nachunternehmern relativiert. Auch die AfD begrüßte zwar die höheren Schwellenwerte, kritisierte die Tariftreueregelungen jedoch als zusätzlichen bürokratischen Eingriff.

Reaktionen von Gewerkschaften, Wirtschaft und Kommunen

Auch außerhalb des Landtags fielen die Reaktionen gemischt aus. Verdi sieht in der Reform laut WELT/dpa einen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Gesetz, verweist aber auf offene Fragen bei der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen. Die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände warnte dagegen, neue Tarif-, Kontroll- und Haftungspflichten könnten Unternehmen abschrecken und die angestrebte Beschleunigung öffentlicher Aufträge wieder entwerten. Der Hessische Städte- und Gemeindebund begrüßte die Novelle als Erleichterung, mahnte aber, die Tariftreueprüfung dürfe kleine Gemeinden nicht überfordern.

Umsetzung in der Praxis entscheidend

Mit dem Beschluss des Gesetzes rückt nun die Anwendung in den Kommunen und bei öffentlichen Auftraggebern in den Mittelpunkt. Sie erhalten mehr Flexibilität, müssen die neuen Spielräume aber rechtssicher und verantwortungsvoll nutzen. Für Unternehmen kann die Reform weniger Bürokratie und schnellere Verfahren bedeuten. Gleichzeitig wird sich erst in der Praxis zeigen, ob die Modernisierung die erhoffte Beschleunigung bringt.

Quellen: Landtag beschließt neues Vergabe- und Tariftreuegesetz | HESSEN Landesregierung

Neue Vergaberegeln sollen Investitionen in Schwung bringen – WELT

BDI kritisiert höhere Wertgrenzen im Vergaberecht

BDI kritisiert höhere Wertgrenzen im Vergaberecht

Die Föderale Modernisierungsagenda soll Verwaltung und öffentliche Organisation in Deutschland grundlegend erneuern und verschlanken. Von insgesamt 237 Maßnahmen betreffen 14 das öffentliche Auftragswesen. Der BDI hat die geplanten vergaberechtlichen Maßnahmen in einem Positionspapier bewertet.

BDI fordert praxistaugliche Vereinfachungen statt pauschaler Erleichterungen

Im Mittelpunkt des BDI-Papiers stehen die 14 vergaberechtlichen Maßnahmen der Föderalen Modernisierungsagenda. Der Verband bewertet, welche Vorschläge aus Sicht der Industrie zu einer echten Entlastung beitragen können – und wo Nachbesserungsbedarf besteht.

Dabei betont der Verband, dass Vereinfachungen im Vergaberecht nicht allein an formalen Erleichterungen gemessen werden sollten. Entscheidend ist, ob die öffentliche Beschaffung dadurch tatsächlich schneller, einheitlicher und praxistauglicher wird, ohne Transparenz und Wettbewerb zu schwächen.

Höhere Wertgrenzen stehen im Fokus der Kritik

Ein zentraler Diskussionspunkt sind höhere Wertgrenzen für Direktaufträge und vereinfachte Vergabeverfahren. Der BDI lehnt eine weitere pauschale Erhöhung bereits teilweise sehr hoher Wertgrenzen ab. Stattdessen fordert der Verband eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern und eine Rückführung auf ein angemessenes Maß. Direktaufträge seien aus Sicht des BDI keine regulären Vergabeverfahren und würden häufig ohne Wettbewerb und Transparenz vergeben. Zu hohe Wertgrenzen könnten daher Transparenz, Marktzugang und Wettbewerb schwächen.

Auch eine Anhebung der EU-Schwellenwerte für Bau-Liefer- und Dienstleistungsaufträge sieht der BDI kritisch. Der Verband begründet dies damit, dass höhere EU-Schwellenwerte die Marktöffnung und den effektiven Vergaberechtsschutz auf europäischer und globaler Ebene schwächen könnten.

Beschaffung soll schneller und einheitlicher werden

Für eine spürbare Modernisierung braucht es aus Sicht des BDI mehr als höhere Wertgrenzen. Entscheidend seien einheitlichere Regeln, standardisierte Formulare, digitale Verfahren und eine bessere Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Nur wenn Verfahren einfacher und berechenbarer werden, kann die öffentliche Beschaffung schneller zur Umsetzung von Investitionen beitragen.

Quelle: BDI, „Föderale Modernisierungsagenda: Vergaberechtliche Maßnahmen auf dem Prüfstand“, 22.06.2026.

VK Bund zu der Frage, dass wertungsrelevante Erklärungen nicht nachgefordert werden dürfen

VK Bund zu der Frage, dass wertungsrelevante Erklärungen nicht nachgefordert werden dürfen

vorgestellt von Thomas Ax

Wertungsrelevante Erklärungen dürfen nicht nachgefordert werden – fehlen sie im Angebot, ist der Ausschluss zwingend, ein Ermessen besteht für den Auftraggeber nicht. Im entschiedenen Fall hatte ein Bieter zwar Personen benannt, aber keine zugehörigen Projektangaben zum wertungsrelevanten Zuschlagskriterium eingereicht – die nachträgliche Erklärung im Rahmen der Aufklärung kam zu spät. Alle geforderten Unterlagen müssen daher bereits mit dem Angebot vollständig eingereicht werden – nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich.

VK Bund, Beschl. v. 25.06.2025 – VK 1-36/25

BVerwG zu der Frage, dass einer Bekanntgabe der allein auf das eigene Angebot bezogenen Dokumentation der Wertung und deren Gründe eine Wettbewerbsrelevanz nicht zukommt

BVerwG zu der Frage, dass einer Bekanntgabe der allein auf das eigene Angebot bezogenen Dokumentation der Wertung und deren Gründe eine Wettbewerbsrelevanz nicht zukommt

vorgestellt von Thomas Ax

Weder die Unterrichtungspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV und nach § 134 GWB noch das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach § 1 Abs. 3 IFG gegenüber einem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangig. Die Vertraulichkeitsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dient allein dem Schutz von am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen vor einer Weitergabe ihrer als vertraulich gekennzeichneten Informationen an Dritte nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Informationsanspruch des Bieters im Hinblick auf ausschließlich sein eigenes Angebot betreffende Informationen steht sie nicht entgegen.

BVerwG, Urteil vom 17.12.2025 – 10 C 5.24

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Einsichtnahme in die Bewertung von ihr abgegebener Angebote in einem Vergabeverfahren der Beklagten.

Sie beteiligte sich 2019 mit der Einreichung von Angeboten zu zwei Losen an einem offenen Verfahren mit europaweiter Ausschreibung für den Abschluss von Rahmenverträgen über die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die Beklagte teilte der Klägerin nach Bewertung der eingegangenen Angebote mit, ihre Angebote kämen nicht für einen Zuschlag in Betracht, weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllten. Ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren strengte die Klägerin nicht an. Der Aufforderung der Klägerin, ihr die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen, kam sie nicht nach. Eine differenzierte Mitteilung der Bewertungsergebnisse über die bereits erteilte Auskunft nach § 134 GWB hinaus werde nicht erfolgen.

Auf den Antrag der Klägerin auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu den Dokumenten über die Bewertung ihrer eigenen Angebote teilte die Beklagte ihr die Einzelbewertungen in den Wertungsbereichen mit. Eine Bekanntgabe der Wertungsbegründungen lehnte sie unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angebote und deren Bewertung im Vergabeverfahren ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung zu den von ihr eingereichten Konzeptangeboten zu gewähren. Die Vertraulichkeitsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV stehe dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegen, weil sie nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe. Sie bezwecke eine zeitliche Ausdehnung des in seiner inhaltlichen Schutzrichtung gegenüber Dritten unveränderten Vertraulichkeitsschutzes der Informationen des jeweiligen Bieters, etwa von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Schutz der Dokumente des öffentlichen Auftraggebers über die Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote leite sich aus deren vertraulichem Charakter und damit ebenfalls aus Umständen aus der Sphäre des einreichenden Unternehmens ab. Auch die wettbewerbsschützende Intention der Regelung beschränke sich auf den Schutz vertraulicher Bieterinhalte gegenüber Dritten. Die Einsichtnahme in Bewertungsdetails zum eigenen Angebot begründe keinen vergaberechtlich missbilligten Wettbewerbsvorteil, weil sie jedem Wettbewerber zustehe.

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Revision geltend, ein Informationsanspruch der Klägerin sei nach § 1 Abs. 3 IFG wegen Vorrangs der Regelung in § 165 GWB über den Zugang zu Informationen des öffentlichen Auftraggebers in der Vergabeakte ausgeschlossen. Voraussetzung für den Informationszugang sei danach die Beteiligung in einem Nachprüfungsverfahren. Daran fehle es hier. Außerhalb der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens sei die Dokumentation der Wertung der Angebote nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV sowohl im Interesse des einzelnen Unternehmens als auch im allgemeinen öffentlichen Interesse zu Gunsten des Wettbewerbs vor einer Einsichtnahme geschützt. Es liege nahe, dass die Bewertung Angaben enthalte, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewertet werden könnten und Rückschlüsse auf die Inhalte des Angebots eines Mitbewerbers zuließen, auch wenn dies vorliegend nicht der Fall sei. Der Schutz der Vertraulichkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV erstrecke sich deshalb auch auf die Begründung der Wertung des eigenen Angebots.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2024 zu ändern und die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Das Informationsfreiheitsgesetz werde nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch vergaberechtliche Vorschriften verdrängt. Unerheblich sei, ob zuvor ein Nachprüfungsverfahren angestrengt worden sei. § 3 Nr. 4 IFG beschränke den Informationszugangsanspruch in Verbindung mit § 5 VgV lediglich insoweit, als Bieterinformationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln seien. Sie begehre ausdrücklich keine Informationen über konkurrierende Angebote Dritter. Dass derartige Informationen in anderen Fällen mit den begehrten Informationen über die Wertung der eigenen Angebote verbunden sein könnten, stehe ihrem eigenen Informationsanspruch nicht entgegen. Gegebenenfalls erforderliche Schwärzungen seien allein auf der nachgelagerten Ebene der Erhebung von Gebühren zu berücksichtigen.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klägerin im Einklang mit Bundesrecht einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer zu den Losen 3 und 6 des Vergabeverfahrens der Beklagten eingereichten Konzepte zuerkannt.

1. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme zutreffend am Maßstab des Informationsfreiheitsgesetzes gemessen. Weder Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 39), noch solche des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GwB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347), gehen dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegend nach § 1Abs. 3 IFG vor.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. Sowohl ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 3 IFG als auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung, den Vorrang des Fachrechts gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsrecht zu gewährleisten, ist hierfür maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist. Die anderweitige Regelung muss dem Einzelnen allerdings keinen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleihen (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 – BVerwGE 168, 280 Rn. 9 ff., vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 – NVwZ 2021, 642 Rn. 21, vom 28. Oktober 2021 – 10 C 5.20 – BVerwGE 174, 72 Rn. 14 und vom 30. April 2025 – 10 C 2.24 – BVerwGE 185, 331 Rn. 18).

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, gehen vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, dem Informationsfreiheitsgesetz nicht vor. § 5 2 Satz 2 VgV bezieht sich auf die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens und regelt nicht den Zugang zu Informationen, sondern schließt ihn aus. Nach dieser Bestimmung sind die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Demnach begründet § 5Abs. 2 Satz 2 VgV gerade keine behördliche Informationspflicht, sondern ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 – NVwZ 2021, 642 Rn. 22; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 409 f.).

b) Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren erstmals geltend gemacht hat, § 62 2 Nr. 2 VgV sei gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangig, folgt der Senat dem nicht. Nach dieser Norm unterrichtet der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen des Bieters unverzüglich jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots. Die Regelung weist, auch im Zusammenhang mit den übrigen Ziffern des Abs. 2, keinen mit § 1Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt auf, sondern begründet eine verfahrensbegleitende punktuelle Unterrichtungspflicht mit einem auf spezifische Informationen begrenzten Informationsgehalt und einem eingeschränkten Adressatenkreis der jeweiligen Unterrichtung. Sie weist auch kein abgeschlossenes Regelungskonzept auf, das seinen Sinn verlöre, wenn daneben ein Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz eröffnet würde (hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 – BVerwGE 168, 280 Rn. 21). Dem Zweck der unmittelbar nach Ablehnung eines Angebots vorzunehmenden Unterrichtung der Bieter über die Gründe der Ablehnung, zeitnah Transparenz über diese Umstände zu gewährleisten, läuft ein allgemeiner Informationsanspruch ohne diese zeitliche und sachliche Eingrenzung nicht konzeptionell zuwider.

c) Schließlich genießen entgegen der Auffassung der Beklagten weder die Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 134 1 GWB noch das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten gemäß § 165GWB im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Vorrang gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz.

aa) Ungeachtet etwaiger abweichender Zeitpunkte einer Unterrichtungspflicht entsprechen die nach § 134GWB mitzuteilenden Informationsinhalte weitgehend denjenigen, die auch nach § 62 2 VgV mitzuteilen sind (vgl. dazu etwa Dreher/Hoffmann, in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 134GWB Rn. 90; Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 62 VgV Rn. 10). Ein gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangiger, diesen verdrängender Regelungsgehalt ist § 134 GWB deshalb ebenso wenig zuzuerkennen wie § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV. Dazu wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen.

bb) Auch dem Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 165GWB kommt jedenfalls für den hier allein in Rede stehenden Zeitraum nach Abschluss eines Vergabeverfahrens kein Vorrang nach § 1 3 IFG gegenüber einem Anspruch aus § 1Abs. 1 IFG zu. Das gilt unabhängig davon, ob ein Nachprüfungsverfahren stattgefunden hat oder noch zulässigerweise (vgl. § 160 Abs. 3, § 135 Abs. 2 GWB) eingeleitet werden könnte. Das Recht auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren gestaltet § 165 GWB nicht, wie die Beklagte meint, als geschlossenes System aus, das einen Informationszugang ausschließlich während des laufenden Nachprüfungsverfahrens unter den dort geregelten Voraussetzungen zuließe. Dass der Gesetzgeber den Informationszugang zu den Akten “nur dann” gewähren und für den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens einschließlich eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens ausschließen wollte, lässt sich der Regelung nicht entnehmen und folgt auch nicht aus den Versagungsgründen des § 165 Abs. 2 GWB (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 413; Vavra/Willner, in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 165 GWB Rn. 41). Die dort aufgeführten wichtigen Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sind im Regelungskontext des Informationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe der Ausschlussgründe nach §§ 3 bis 6 IFG zu berücksichtigen. Gegen eine Verdrängung des allgemeinen Informationszugangsanspruchs spricht auch, dass § 1 Abs. 3 IFG die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechte nach § 29 VwVfG und § 25 SGB X ausdrücklich von der Vorrangregelung für andere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen ausnimmt und somit von einer Parallelität allgemeiner verfahrensbegleitender Akteneinsichtsrechte und des Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG ausgeht.

2. Das angegriffene Berufungsurteil geht ohne Bundesrechtsverstoß davon aus, dass dem Informationsanspruch der Klägerin in Bezug auf die bei der Beklagten vorhandenen Informationen kein Ausschlussgrund nach dem hier allein in Betracht kommenden § 3Nr. 4 IFG i. V. m. § 5Abs. 2 Satz 2 VgV entgegensteht.

a) Nach § 3 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang unter anderem nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 22.15 – NVwZ 2018, 179 Rn. 11). § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 – NVwZ 2021, 642 Rn. 22).

b) § 5 2 Satz 2 VgV schreibt die vertrauliche Behandlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vor. Aus dem systematischen Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vertraulichkeitsregelung wird deutlich, dass sie allein dem Schutz der genannten Informationen gegenüber Dritten dient, jedoch nicht dem jeweiligen Bieter im Hinblick auf Informationen entgegengehalten werden kann, die sein eigenes Angebot betreffen. Der systematische Aufbau des § 5VgV verdeutlicht, dass die zu wahrende Vertraulichkeit an die Kennzeichnung von Informationen als vertraulich nach Abs. 1 der Regelung durch die Unternehmen nach deren eigener Einschätzung anknüpft (hierzu etwa Ganske, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 5 VgV Rn. 9; Dieckmann, in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 8). Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VgV bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dehnt den Schutz der Vertraulichkeit der in den vorgenannten Regelungen bezeichneten Daten auf den Zeitraum “auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens” aus und schließt in diesen Vertraulichkeitsschutz die Dokumentation des öffentlichen Auftraggebers über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote ein. Schon dieser Regelungszusammenhang legt nahe, dass es sich hierbei um eine verstärkende und ergänzende Gewährleistung des in den vorangehenden Regelungen angeordneten Schutzes der Unternehmensdaten vor einer Kenntnisnahme Dritter handelt.

Für ein erweiterndes Verständnis dahingehend, dass dieser Vertraulichkeitsschutz auch gegenüber dem jeweiligen Bieter im Hinblick auf sein eigenes Angebot zu wahren wäre, bieten weder der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV noch dessen Entstehungsgeschichte und sein Sinn und Zweck Anhaltspunkte. Die Begründung der Verordnung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV nimmt allein auf die zeitliche Verlängerung des Vertraulichkeitsschutzes über das Ende des Vergabeverfahrens hinaus Bezug und führt aus, dies diene dem Schutz eines ungestörten Wettbewerbs (BT-Drs. 18/7318 S. 150). Auf die im Verordnungstext ergänzend aufgeführten Unterlagen der Dokumentation über Öffnung und Wertung der Anträge und Angebote geht sie nicht ein. Die Einbeziehung dieser Informationen in den Vertraulichkeitsschutz auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens erklärt sich nach Sinn und Zweck der Norm daraus, dass der vom Verordnungsgeber bezweckte Schutz gegenüber Dritten ohne die im Verfahrensverlauf hinzugekommenen behördlichen Unterlagen, die regelmäßig ebenfalls Rückschlüsse auf die vom jeweiligen Unternehmen als vertraulich gekennzeichneten Informationen zulassen werden, nicht vollständig gewährleistet würde.

c) Der Auffassung der Beklagten, § 5 2 Satz 2 VgV diene über den Schutz vor einer Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte hinaus dem Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Wettbewerb und schließe deshalb eine Bekanntgabe der Dokumentation der Wertung des eigenen Angebots gegenüber dem betreffenden Bieter aus, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die Regelung schützt einen ungestörten Wettbewerb (BT-Drs. 18/7318 S. 150), weil sich teilnehmende Unternehmen auf ihrer Grundlage darauf verlassen können, dass vertrauliche Unterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht anderen Marktteilnehmern offenbart werden. Einer Bekanntgabe der allein auf das eigene Angebot bezogenen Dokumentation der Wertung und deren Gründe kommt dagegen weder generell noch im vorliegenden Fall eine Wettbewerbsrelevanz zu. Eine Wettbewerbsverfälschung durch Kenntnis der Wertungsdetails und darin enthaltener Kritik am eigenen Angebot hat das Berufungsgericht durch seine für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen (UA S. 9 f.), nachdem die Beklagte zuletzt mitgeteilt hatte, die von der Klägerin begehrte Wertungsbegründung nehme nicht auf Angebote anderer Bieter Bezug. Eine Wettbewerbsverzerrung hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch nicht in der naheliegenden Motivation eines Bieters gesehen, anhand der Kenntnis der Gründe für die Wertung des eigenen Angebots die Qualität künftiger Angebote verbessern zu können. Damit kann aus rechtlicher Sicht schon deshalb kein Wettbewerbsvorteil begründet werden, weil ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang auch anderen teilnehmenden Unternehmen zustünde.

d) Die Begrenzung des Vertraulichkeitsschutzes nach § 5 2 Satz 2 VgV auf den Schutz vor einer Weitergabe von Unternehmensinformationen an Dritte entspricht, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, der unionsrechtlichen Rechtslage. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 S. 65) schließt – vorbehaltlich abweichender rechtlicher Vorgaben – die Weitergabe von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelter und von diesen als vertraulich eingestufter Informationen aus. Den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen der Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie – dem systematisch § 5Abs. 2 VgV entspricht – versteht der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich als Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor einer Weitergabe ihrer Informationen an Dritte (vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 2022 – C-54/21 [ECLI:EU:C:2022:888], Antea Polska u. a. – juris Rn. 49 m. w. N.). Einen Vertraulichkeitsschutz zu Gunsten öffentlicher Auftraggeber sieht dagegen Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie vor, der es öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, den Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellter Informationen vorzuschreiben. In Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drs. 18/7318 S. 150) erlaubt es § 5 Abs. 3 VgV dem öffentlichen Auftraggeber, Anforderungen zum Vertraulichkeitsschutz vorzuschreiben, insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung durch Unternehmen, welche Informationen vom Auftraggeber erhalten. Auch diese systematische Unterscheidung im Aufbau sowohl der unionsrechtlichen als auch der nationalen Regelungen spricht dagegen, den Vertraulichkeitsschutz von Informationen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV über die Weitergabe an Dritte hinaus auf die Übermittlung von Informationen mit Bezug allein auf das eigene Angebot an den Bieter selbst zu erstrecken.

e) Ein öffentliches Interesse, welches die Berufung auf Vertraulichkeit gegenüber dem Bieter bezüglich der Wertung seines eigenen Angebots tragen könnte, hat die Beklagte im Übrigen auch im Revisionsverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit sie ergänzend geltend gemacht hat, eine Bekanntgabe der Dokumentation der Bewertung des eigenen Angebots müsse nach § 5 2 Satz 2 VgV ausgeschlossen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Erstellung dieser Unterlagen zu begrenzen, belegt gerade der vorliegende Fall, dass die Trennung von Informationen über Angebote verschiedener Bieter im Rahmen der Dokumentation möglich ist und in der Verwaltungspraxis im Einzelfall auch erfolgt. Im Übrigen hat die Klägerin ihren Antrag auf die nur sie betreffenden Informationen unter Schwärzung von Informationen über andere Bieter begrenzt.

An ihrem – für den Senat nicht überzeugenden – Argument, dem Begehren der Klägerin stehe ein aus § 17 Abs. 13 VgV abzuleitender allgemeiner Rechtsgedanke des Schutzes vor diskriminierender Weitergabe von Informationen entgegen, hat die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr festgehalten.

Öffentlicher Auftraggeber kann auch ohne Aufhebungsgrund von Vergabe Abstand nehmen

Öffentlicher Auftraggeber kann auch ohne Aufhebungsgrund von Vergabe Abstand nehmen

von Thomas Ax

Unabhängig davon, ob ein Aufhebungsgrund vorliegt, kann ein öffentlicher Auftraggeber von einem Vergabeverfahren Abstand nehmen.

Er kann von den Nachprüfungsinstanzen nicht gegen seinen Willen verpflichtet werden, trotz der ausdrücklich erklärten Aufhebung das Verfahren fortzusetzen und damit den Auftrag zu erteilen. Grundsätzlich bleibt es der Vergabestelle unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2013, VII-Verg 16/13).

Denn es kann unabhängig von den in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbeständen verschiedene Gründe geben, die den öffentlichen Auftraggeber daran hindern, eine einmal in die Wege geleitete Ausschreibung ordnungsgemäß mit der Erteilung eines Zuschlags an einen Bieter zu beenden. Notwendige Voraussetzung für die Aufhebung einer Ausschreibung ist deshalb nur, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder lediglich zum Schein erfolgt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2010, VII-Verg 28/10).

Denn auch im Vergabeverfahren gilt der Grundsatz der Privatautonomie, nach dem der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages ausschließlich in der Entscheidungsgewalt des Ausschreibenden liegt. Eine Verpflichtung zur Vergabe von Aufträgen durch die Nachprüfungsinstanzen wäre zudem mit dem auch das Vergaberecht beherrschenden Grundsatz der Sparsamkeit und Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel nicht zu vereinbaren (so schon: BGH, Urteil vom 8. September 1998, X ZR 48/97).

Ein sachlicher Grund für die Aufhebung liegt vor, wenn das einzige eingegangene Angebot die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Ag erheblich übersteigt.

Dass die Ag den Fehler, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führte, möglicherweise selbst zu vertreten hat, weil ihre Kostenschätzung nicht ordnungsgemäß erfolgte und sie deshalb zu wenig Mittel eingeworben hat, steht einer wirksamen Aufhebung nicht entgegen. Auch in diesem Fall ist das Interesse des Bieters hinreichend dadurch geschützt, dass er Schadensersatz dafür verlangen kann, dass er vergeblich ein Angebot auf eine fehlerhafte Ausschreibung hin erstellt haben (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 8. September 1998, X ZR 48/97; BGH, Urteil vom 5. November 2002, X ZR 232/00; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 12. Dezember 2014, 1 U 498/13).

SPD, stoppt den Angriff auf die Informationsfreiheit – Mehr Transparenz, weniger Korruption

SPD, stoppt den Angriff auf die Informationsfreiheit - Mehr Transparenz, weniger Korruption

Am 2. Juli haben die Spitzen von CDU, CSU und SPD beschlossen, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) faktisch abzuschaffen – ein Frontalangriff auf unsere Informationsfreiheit und Demokratie. Dabei versprach sie im Koalitionsvertrag noch das Gegenteil: eine Reform des IFG „mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger“. Diesen Angriff müssen wir stoppen. Es ist nicht das erste Mal, dass die Union versucht, die Informationsfreiheit abzuschaffen. Immer wieder fielen vor allem Unionspolitiker*innen wie Jens Spahn, Philipp Amthor und Katherina Reiche durch Intransparenz, Lobbyismus und andere Skandale auf, die nur dank des IFG aufgedeckt werden konnten. Der Informationsanspruch der Bürger*innen ist ihnen ein Dorn im Auge. Darum wollen sie das Recht auf Information abschaffen. Doch Informationsrechte sind ein Grundpfeiler unserer Demokratie. Sie ermöglichen, Missstände aufzudecken und Politiker*innen und Verwaltung zur Verantwortung zu ziehen. Gerade angesichts der zunehmenden Macht antidemokratischer Kräfte gilt es, Transparenz und demokratische Kontrolle zu stärken – statt sie über Bord zu werfen.

„Wir alle haben das Recht auf staatliche Informationen. Seit 2006 müssen Behörden auf Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Dokumente herausgeben – seien es Verträge, interne Weisungen oder E-Mails. Mehr als 300.000 Anfragen wurden seitdem über FragDenStaat gestellt. Das IFG ist eine zentrale Säule der Demokratie in Deutschland geworden.

Es ist eines der wirksamsten Transparenzwerkzeuge für Bürger*innen, Journalist*innen und zivilgesellschaftliche Organisationen. Nun soll es faktisch abgeschafft werden.

Statt dem im Koalitionsvertrag versprochenen Mehrwert, kündigten die Spitzen von CDU, CSU und SPD enorme Einschränkungen an: Anfragen wären nur noch nach Nachweis eines ‚berechtigten Interesses‘ möglich – und damit ein Großteil bisheriger Anfragen unzulässig. Die Kosten für Anfragen könnten sich künftig auf Zehntausende Euro belaufen – das Recht auf Information könnten sich so nur noch die Reichsten leisten. Zivilgesellschaftliche Organisationen oder Pressevertreter*innen dürften offenbar gar keine Anfragen mehr stellen.

Ebenfalls ausgeschlossen werden sollen Menschen, die zwar in Deutschland leben, aber keine Staatsbürgerschaft aus Deutschland oder einem anderen EU-Land besitzen. Die Namen von Behördenmitarbeiter*innen und politischem Führungspersonal, sollen immer geschwärzt werden. Wer die Verantwortung für politische Entscheidungen trägt, wäre so nicht mehr nachvollziehbar. Zusätzlich sollen zahlreiche Ausnahmetatbestände, nach Vorbild der Aushöhlung des Berliner IFG, hinzugefügt werden.

Jede dieser Änderungen für sich genommen würde das IFG bereits vollständig zersetzen. In Summe stellen sie einen Frontalangriff auf die Informationsfreiheit und unsere Demokratie dar. Kommen die Koalitionsspitzen mit ihren Plänen durch, ist dies ein Türöffner für Amtsmissbrauch, Korruption und Desinformation.

Die Union fühlt sich offenbar bedroht von Transparenz und öffentlicher Kontrolle. Schon im Rahmen der Koalitionsverhandlungen 2025 forderte sie, das IFG zu kippen. Federführend war damals Philipp Amthor, dem die Informationsfreiheit ebenfalls ein Dorn im Auge ist. Schon damals haben wir eine Petition gestartet, um die SPD-Spitze aufzufordern, die Informationsfreiheit zu verteidigen – mit Erfolg. Doch jetzt geht der Versuch, das IFG abzuschaffen, in die nächste Runde. Das dürfen wir nicht zulassen!

In Zeiten des Erstarkens von autoritären und antidemokratischen Kräften ist die Abschaffung des IFG ein fatales Zeichen. Statt die Demokratie zu stärken, untergräbt es das Vertrauen in die Politik. Es liegt jetzt an der SPD-Fraktion, das zu verhindern!“

Ax Vergaberecht
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