Ax Vergaberecht

NW: Mustersatzung

NW: Mustersatzung

Nach § 75a Absatz 2 dürfen die Kommunen eigene Vergaberegelungen erlassen, die örtlich ein höheres Anforderungsniveau festlegen. Eine solche Selbstbeschränkung habe im Wege des Satzungsbeschlusses zu erfolgen.
Schon im Rahmen einer Sachverständigenanhörung bei dem Ausschuss für Heimat und Kommunales des nordrhein-westfälischen Landtags kündigten Vertreter der kommunalen Spitzenverbände eine Mustersatzung an, die Vergabeerleichterungen und schlanke Verfahren vorsehen sollte.
Die inzwischen vorliegende Mustersatzung wurde mit Praktikerinnen und Praktikern aus dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW und dem Städte- und Gemeindebund NRW entwickelt. Sie versteht sich als eine Möglichkeit zur Umsetzung des § 75a GO NRW.
Mustersatzung über die Vergabe von Aufträgen
S a t z u n g über die Vergabe von Aufträgen der Stadt … / Gemeinde … unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB Der Rat der Stadt / Gemeinde hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f, 75 a Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Auftragswertbestimmung Diese Satzung regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen der Gemeinde/Stadt …, deren geschätzte Auftragswerte die gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) ohne Umsatzsteuer nicht erreichen. Zur Bestimmung des geschätzten Auftragswertes ist § 3 der Vergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Diese Satzung gilt nicht a) für Eigenbetriebe (und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen) der Gemeinde sowie b) kommunalbeherrschte juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

§ 2 Anwendung von Vergaberegeln Die Gemeinde vergibt Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Satzung. Aufträge über Bauleistungen sind Verträge über Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren. Dienstleistungsaufträge sind Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Sätze 2 und 3 fallen. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. Bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sollen folgende Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angewendet werden: a) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der jeweils geltenden Fassung und b) Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU- Schwellenwertes soll die VOL Teil B vereinbart werden, soweit keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt entsprechend für freiberufliche Leistungen. (4) Ausgenommen von der Anwendung dieser Satzung sind, a) Aufträge an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, an der die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, b) Verträge zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, c) die Vergabe sozialer Dienstleistungen nach SGB VIII und IX. Bei Drittmittel- oder Fördermittelprojekten gelten vorrangig die jeweils anzuwendenden Vorschriften der Mittelgeber.

§ 3 Grundsätze der Vergabe Die Gemeinde hat ihre Aufträge gemäß § 75a GO wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu vergeben. Bei der Anforderung von Angeboten soll zwischen den Unternehmen gewechselt werden. Eine örtliche Beschränkung des Wettbewerbs ist unzulässig. Die Wertgrenzen dieser Satzung und Schwellenwerte dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass ein sachlich zusammenhängender Bedarf durch getrennte Aufträge geteilt bzw. gestückelt wird (Stückelungsverbot). Die Interessen kleinerer und mittlerer Unternehmen sind angemessen (z.B. durch Fach- bzw. Teillosbildung) zu berücksichtigen. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen ganz oder teilweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische, zeitliche oder personelle Gründe dies rechtfertigen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. Wenn für den Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse im Sinne einer Binnenmarktrelevanz besteht, ist eine angemessene Veröffentlichung der Auftragsvergabe sowie der gleichberechtigte Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen.

§ 4 Dokumentation Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Die Dokumentation sowie die Angebote, Teilnahmeanträge und ihre Anlagen sind mindestens für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren. Anderweitige Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.

§ 5 Direktauftrag und Arten der Vergabe Ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens ist unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zulässig bei a) der Vergabe von Bauleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von einschließlich … Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk und b) bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert je Vertrag von einschließlich … Euro (ohne Umsatzsteuer). c) bei Leistungen, die nur von Personen mit einer gesetzlich festgelegten Qualifikation erbracht werden dürfen und deren Vergütung gesetzlich verbindlich geregelt ist. d) die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann; die Gründe der Ausschließlichkeit sind zu dokumentieren. e) Freiberufliche Leistungen. Das Vergabeverfahren kann frei gewählt werden. Bei allen Verfahren kann mit den Bietern über den Angebotsinhalt und die Preise verhandelt werden. Der Verfahrensablauf ist den Bietern von Beginn an mitzuteilen. Die Vergabe von Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb der nach Absatz 1 festgelegten Wertgrenzen kann beispielsweise nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen. Mit einem Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. a) Bei Öffentlichen Ausschreibungen werden Leistungen nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. b) Bei Beschränkten Ausschreibungen (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Leistungen nach Aufforderung einer beschränkten Anzahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben (mindestens drei). c) Bei Verhandlungsvergaben (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Leistungen nach Aufforderung von mindestens drei Bietern vergeben. Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei Teilnahmewettbewerben sind Auftragsbekanntmachungen auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen.

§ 6 Markterkundung und Rahmenvereinbarung Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über die Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchgeführt werden. Es können mit den Unternehmen vor Einleitung des Wettbewerbs Vorschläge zur Optimierung des Beschaffungsbedarfs erörtert werden. Für einen wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einkauf können z.B. Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden. Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Sie sollten eine Laufzeit von sechs Jahren nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.

§ 7 Eignung und Ausschluss Die Anforderungen an die Eignung der Bieter sind vor Beginn eines Verfahrens festzulegen. Hierbei kann der Auftraggeber im Hinblick auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen. Bieter sind von der Teilnahme auszuschließen, wenn zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können Bieter von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB soll durch Eigenerklärungen erbracht werden. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen können im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

§ 8 Kommunikation und Korruptionsprävention Der Versand der Vergabeunterlagen und der Eingang der Angebotsunterlagen sowie sämtliche Kommunikation bei Vergabeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 erfolgen grundsätzlich auf digitalem Wege in Textform (§ 126b BGB) über eine elektronische Vergabeplattform. Bei Direktaufträgen nach § 5 Abs. 1 ist eine Kommunikation per E-Mail möglich bis zu einer Wertgrenze … Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bewerber und jeden Bieter über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens. Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots oder die Aufhebung des Verfahrens. Organmitglieder oder Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

§ 9 Vergabeunterlagen und Zuschlagskriterien In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Leistungsbeschreibungen sind produktneutral zu formulieren. Abweichungen sind zulässig, soweit ihre Notwendigkeit sachlich begründet und dokumentiert wird. Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Aufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden (funktionale Ausschreibung). Bei der Markterkundung sowie in allen Phasen des Vergabeverfahrens können Aspekte der Qualität, der Nachhaltigkeit und der Innovation sowie umweltbezogene und soziale Kriterien integriert werden. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zuschlagskriterien können insbesondere Qualität, Zweckmäßigkeit, Zeit, Nachhaltigkeit, Lebenszyklus- und Betriebskosten sowie der Preis sein. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Es ist auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
§ 10 Fristen Binde-, Teilnahme- und Angebotsfristen sind an der Komplexität der zu vergebende Leistung zu orientieren und angemessen festzulegen. Die Verlängerung von Fristen ist zulässig.

§ 11 Vertrags- und Auftragsänderungen Vertrags- und Auftragsänderungs-, insbesondere etwaige Vertragsverlängerungsoptionen sind ausdrücklich und eindeutig in den Vergabeunterlagen zu regeln. Für die Änderung eines öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gilt § 132 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Darüber hinaus ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich. Vertragsänderungen nach der VOB/B erfordern kein neues Vergabeverfahren; ausgenommen davon sind Vertragsänderungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B.

§ 12 Angebote Der Auftraggeber kann Neben- und weitere Hauptangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Neben- und weitere Hauptangebote zugelassen. Bei der Öffnung ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen sind. Der Niederschrift ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben beizufügen: a) Name und Anschrift der Bieter, b) die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose, c) Preisnachlässe ohne Bedingungen, d) Anzahl der jeweiligen Neben- und weiteren Hauptangebote. Vor der Auftragsvergabe ist eine formale und inhaltliche Plausibilitätsprüfung der Angebote durchzuführen. Angebote, bei denen Zweifel an der Plausibilität oder Preisauffälligkeiten bestehen, sind aufzuklären und zu dokumentieren. Angebote, die nicht wertbar sind, sind auszuschließen. Angebote, die nicht in der vorgegebenen Frist eingegangen sind, sollen ausgeschlossen werden. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.

§ 13 Aufhebung Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Im Übrigen ist der Auftraggeber berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben.

§ 15 Bietergemeinschaften und Nachunternehmen Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sind Bietergemeinschaften zugelassen, sofern sie sich im Zuschlagsfall gesamtschuldnerisch verpflichten und eine bevollmächtigte Person als Vertretung benennen. Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der Einsatz von Nachunternehmen ist zulässig. Die Gemeinde kann sich vorbehalten, den Einsatz von Nachunternehmen auszuschließen. Die vorgesehenen Unteraufträge sind mit dem Angebot anzugeben. Der Auftraggeber kann sich die Zustimmung zu späteren Änderungen vorbehalten. Die Eignung der Nachunternehmen ist im gleichen Umfang nachzuweisen, wie die der Hauptbietenden. Für Bauleistungen gilt, dass Bietergemeinschaften Einzelbietern gleichzusetzen sind, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 16 Inkrafttreten/Übergangsregelungen Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Für Vergabeverfahren, die bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wurden, gelten die Kommunalen Vergabegrundsätze NRW vom 28. August 2018 in der zuletzt geltenden Fassung fort.

NW: Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge

NW: Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge

Die öffentliche Beschaffung der Landesbehörden und -einrichtungen in Nordrhein-Westfalen steht angesichts der tiefgreifenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Transformationsprozesse vor erheblichen Herausforderungen. Um die staatliche Handlungs- und Reaktionsfähigkeit gegenüber den gegenwärtigen großen und dringlichen Herausforderungen, wie insbesondere der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes, der Erneuerung und Modernisierung der Infrastruktur sowie der beschleunigten Digitalisierung, zu sichern, ist eine umfassende Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung in der Beschaffungspraxis unerlässlich.

In Anbetracht der vorgetragenen Gründe ist eine zeitnahe Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge sowie die Vornahme von damit einhergehenden Straffungen in den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) erforderlich. Angesichts der Dringlichkeit werden diese Änderungen vorläufig im Erlasswege vorgezogen. Den Erlass finden Sie dieser Neuigkeit beigefügt.

Es gelten somit ab dem 1. Februar 2026 folgende Wertgrenzen für Direktaufträge:

  • Bei Liefer- und Dienstleistungen: 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer
  • Bei Bauleistungen: 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer

Die Regelungen entsprechen inhaltlich der künftigen Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW und dienen der Entbürokratisierung sowie Effizienzsteigerung in der öffentlichen Beschaffung.

Wenn Brücken nicht gebaut, Schulen nicht saniert und Bahnstrecken nicht modernisiert werden, liegt das nicht immer am fehlenden Geld, sondern teils auch an zeitintensiven Vergabeverfahren.

Wenn Brücken nicht gebaut, Schulen nicht saniert und Bahnstrecken nicht modernisiert werden, liegt das nicht immer am fehlenden Geld, sondern teils auch an zeitintensiven Vergabeverfahren.

Öffentliche Aufträge sind das Rückgrat unserer Infrastruktur, doch ihre Umsetzung gleicht häufig einem Marathon durch Formulare, Fristen und Vorschriften.

Mit dem „Vergabebeschleunigungsgesetz“ will die Bundesregierung Bürokratie abbauen, Verfahren digitalisieren und Investitionen schneller auf den Weg bringen. Bundesministerin Katherina Reiche betont: „Wir machen die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler – und das mittelstandsfreundlich.“ Insgesamt erwartet die Bundesregierung Einsparungen von rund 380 Millionen Euro pro Jahr – davon 280 Millionen Euro für die Verwaltung und knapp 100 Millionen Euro für die Wirtschaft. Tatsächlich wird die Bürokratie nicht merklich abgebaut und ist sie bislang nicht merklich abgebaut worden. Dies scheint vor dem Hintergrund der Vielzahl der vergaberechtlichen Regelungen auch überhaupt nicht möglich, geschweige denn zu bewerkstelligen zu sein. Entbürokratisierungsvorhaben waren bisher meist nur ein Tropfen auf einem heißen Stein – vor dem Hintergrund des Vergabebeschleunigungsgesetzes gilt nichts anderes. Die Verantwortlichen haben es grundsätzlich verpasst, wirkungsvolle Maßnahmen zu treffen, die Vergabestellen und Bieter im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren spürbar entlasten. Der Flickenteppich zwischen Bund und Bundesländern sowie zwischen den Bundesländern und Kommunen untereinander wird ausgeweitet. Von einer bundesweiten Vereinheitlichung entfernt man sich weiter. Die Vergabestellen und Bieter brauchen aber Entlastung von Verwaltungsaufwand sowie Bürokratie durch Einheitlichkeit. Kaum ein Bereich zeigt den Reformstau so deutlich wie das öffentliche Vergabewesen. Wer heute für Bund, Länder oder Kommunen beschafft, hat es mit einem Dschungel aus Verfahrensregeln, Schwellenwerten, Ausnahmen und landes- und kommunalspezifischen Sonderwegen zu tun. Das kostet Zeit, Geld, und Start-ups und innovationsfreudige Unternehmen bleiben oft außen vor. Das ist genau das, was wir jetzt nicht brauchen! Gerade in Zeiten großer Zukunftsaufgaben – Infrastruktur, Digitalisierung, Energiewende – darf der Staat sich nicht selbst im Weg stehen. Ein einheitliches Bundesvergabegesetz könnte hier den entscheidenden Durchbruch bringen und sämtliche bundesweit relevanten Vergaberegelungen implementieren: klare Regeln, einheitliche Verfahren, digitale Standards und echte Planbarkeit für Auftraggeber wie Auftragnehmer. Österreich hat die Vereinheitlichung mit einem Bundesvergabegesetz vorgemacht. Wir würden uns keinen Zacken aus der Krone brechen, wenn wir dem guten Beispiel folgten.

Innovative Zukunftsprojekte: Kommunale Kooperation am Beispiel eines vernetzten und elektronischen Kassen- und Zutrittskontrollsystem für einen Anlagenverbund

Innovative Zukunftsprojekte: Kommunale Kooperation am Beispiel eines vernetzten und elektronischen Kassen- und Zutrittskontrollsystem für einen Anlagenverbund

vorgestellt von Thomas Ax

Der Anlagenverbund der kommunalen Eigenbetriebe Stadtwerke Göppingen und der Stadtwerke Geislingen setzt ein vernetztes und elektronisches Kassen- und Zutrittskontrollsystem um: Bei dem Kassen-, Kontroll- und Managementsystem handelt es sich um das zentrale Instrument zur Umsetzung des Betriebskonzeptes und der damit einhergehenden betrieblichen Abläufe für die Anlagen. Angestrebt wird die die systemseitige Zusammenführung der beiden aktuell im Einsatz befindlichen Systeme der Firmen Scheidt& Bachmann und ticos in einer einheitlichen Systemlösung. Als Tochterunternehmen der beiden zuvor genannten Eigenbetriebe bildet die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG neben der Buchhaltung und anderen administrativen Themen auch die Bereitstellung des Rechenzentrums ab. Anlagenübergreifende Themenfelder (Bsp. Verbundadministration, Webshop, Gutscheine, Wertkarte etc.) werden zukünftig durch die kommunalen Eigenbetriebe Stadtwerke Göppingen abgebildet. Die anlagenspezifischen Parameter (Bsp. Tarife, Preise, Leistungsangebote etc.) werden weiterhin durch die Vorgaben der Entscheidungsgremien der zuvor genannten Eigenbetriebe definiert und durch die Mitarbeiter des Bades bzw. des jeweiligen Betreibers systemseitig betreut und umgesetzt. Neben der Abwicklung des kompletten baren und bargeldlosen Zahlungsverkehrs obliegt diesem System die Steuerung der Zugangskontrolle mittels Transponder- und Barcode Technologie. Somit bildet dieses System die Grundlage für die Verwaltung und Pflege der Stammdaten (Tarife, Berechtigungen, Benutzer, Tastatur- und Touchbelegungen, Geräteeinstellungen, Drucklayouts etc.), das Gästemanagement und die damit verbundenen Wert- oder Punktekonten, sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung und die entsprechende buchhalterische Aufbereitung der Einnahmen ab.

Kassen- und Zutrittssystem:

  • Kasse
  • Bereitstellung und Verwaltung von Zutrittsmedien
  • Zutritts- und Zeitkontrolle
  • Check-In/Check-Out
  • Tarifverwaltung
  • Verwaltung von Rollen und Berechtigungen
  • Kunden- und Adressverwaltung
  • Artikelverwaltung
  • Verwaltung/ Verkauf von Gutscheinen
  • Verwaltung/ Verkauf von Wert- und Rabattkarten
  • Verwaltung/ Verkauf von Dauer- und Mehrfachkarten
  • Verwaltung/ Verkauf und Buchung von Kursen
  • Verwaltung/ Verkauf und Buchung von Events
  • Wasserflächenmanagement
  • Shopverwaltung
  • Debitoren- Rechnungsverwaltung
  • Schul- und Vereinsmanagement
  • Berichtswesen und Controlling
  • Datenexport Fibu (Wilken)
  • Softwaresteuerpult
  • Fernwartung

Webshop:

  • Basismodul
  • Kundenaccount
  • Gutscheinverkauf
  • Kursbuchung
  • Anwendungsbuchung
  • Eventbuchung
  • Handyticket
  • Resellershop

Die bestehenden anlagenspezifischen Tarifsysteme Barbarossa Thermen und Freibad und 5-Täler Bad und die damit einhergehenden Betriebsabläufe werden beibehalten und optimiert. Damit ist insbesondere die „Weiterentwicklung“ der beiden bestehenden Wertkarten Göppingen und Geislingen (Geldbörse) in eine anlagenübergreifende Wertkarte mit Tarifkopplung gemeint. Gleiches gilt für die Optimierung der unterschiedlichen und betreiberspezifischen Dauer- und Punktekarten.

Ansonsten sollen die Abläufe, Funktionalitäten und Geschäftsbereiche sollen ohne schnittstellenbasierte Anbindung von Drittsystemen in einer All-in-One Lösung über entsprechende Softwaremodule der Systemlösung des AG in einem „Gesamtdatenpool“ abgebildet werden. Es soll ein Besuchermanagementsystem installiert werden, welches speziell auf die Anforderungen des AG abgestimmt ist und den Ansprüchen der Gäste und des Betreibers gerecht wird. Alle Anlagen werden zukünftig mit einer einheitlichen Systemlösung (Kassensystem/ Webshop) ausgestattet, die durch den AG zentral verwaltet und administriert wird. Mit der Systemumstellung und der damit einhergehenden Anpassung der Medienkonzepte werden Gäste auch zukünftig medienbasiert und anlagenspezifisch Zutritt erhalten, die Spinde nutzen können. Eine zentrale Zielsetzung ist dabei die Zusammenführung und Abbildung aller in diesem Dokument beschriebenen Geschäftsfelder und Leistungsangebote (Bsp. Wellness, Kurse, Events etc.) in der gewünschten Systemlösung.

Was gebraucht wird: „Stark im Beruf“

Was gebraucht wird: „Stark im Beruf“

vorgestellt von Thomas Ax

Die Maßnahme „Stark im Beruf“ ist eine Maßnahmekombination aus § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3 und Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Präsenzmaßnahme. Die Maßnahme hat das vorrangige Ziel, arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLB) in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Bei arbeitsmarktfernen Teilnehmenden hat die Maßnahme das Ziel, eine Annäherung an den Arbeitsmarkt zu erreichen und individuelle Vermittlungshemmnisse abzubauen. Dies soll vor allem durch eine intensive Betreuung und Aktivierung erreicht werden. Zur Zielerreichung sollen alle regional maßgeblichen Akteure miteinbezogen werden, die ei nen Erfolg der Gesamtstrategie unterstützen. Arbeitslose weisen eine höhere Kranken- und Sterblichkeitsrate auf, sind wesentlich höheren gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt und verfügen über deutlich geringere gesundheitliche Ressourcen als Erwerbstätige: Arbeitslose sind rund doppelt so häufig krank wie Erwerbs tätige (DGB 2010). Laut BKK Gesundheitsreport 2018 weisen Arbeitslose die meisten Arbeitsunfähigkeitstage aller Gruppen auf. Zudem sind sie im Durchschnitt in etwa dreimal so lange krank wie Erwerbstätige. Krankenkassendaten zur Arbeitsunfähigkeit zeigen, dass mehr als ein Drittel der Versicherten im SGB II-Leistungsbezug innerhalb eines Jahres mindestens eine psychiatrische Diagnose aufwies (IAB 2013). Deshalb soll künftig der Fokus auch auf die Förderung der Gesundheit gelegt werden. Um eine zeitnahe Aktivierung und Unterstützung der Teilnehmenden zu ermöglichen, sind ein flexibler Einstieg und eine auf die individuellen Belange der Teilnehmenden abgestimmte Förderung sicher zu stellen. Die Maßnahme beinhaltet folgende Elemente: · Heranführung der Teilnehmenden an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III) · Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III) · Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III). Diese Maßnahme kann alle Aktivitäten umfassen, die auf die dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III gerichtet sind. Bei der Durchführung der Maßnahme hat der Auftragnehmer insbesondere den Grundsatz des § 36 SGB III zu beachten. Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters und muss auf die individuellen Bedürfnisse der zugewiesenen Teilnehmenden zugeschnitten sein. Eine Konzeptberatung an Bieter im Vorfeld der Angebotsabgabe durch den Auftraggeber er folgt nicht. Der Auftraggeber erwartet, dass innerhalb der Maßnahme mindestens 20 % der Teilnehmen den in versicherungspflichtige Teil- oder Vollzeittätigkeiten vermittelt werden (Integrationsquote). Die Teilnehmenden sollen durch individuelle Beratung Schwächen im bisherigen Bewerberverhalten erkennen und beseitigen, sowie sich optimal auf vorhandene Stellen bewer ben können. Zusätzlich sollen die Motivation, die Vermittlungsfähigkeit und die Eigenbemühungen der Teilnehmenden gefördert werden. Zielgruppe Die Maßnahme richtet sich an vom Auftraggeber zugewiesene erwerbsfähige männliche Leistungsberechtigte (eLB) nach dem SGB II mit ausgeprägten Vermittlungshemmnissen. Diese umfassen insbesondere persönliche und soziale Problemlagen, fehlende berufliche Orientierung oder Qualifikation, geringe Selbstwirksamkeit und Motivation, instabile Beschäftigungsbiografien sowie psychosoziale Beeinträchtigungen. Infolge dieser Einschränkungen ist die Arbeitslosigkeit häufig langfristig verfestigt, und es mangelt an realistischen beruflichen Perspektiven.

B-Kunden (Arbeits-/Ausbildungsmarktintegration mit leichten Vermittlungshemmnissen, maßnahmefähig)

C-Kunden (Arbeits-/Ausbildungsmarktintegration mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, maßnahmefähig)

D-Kunden (Arbeits-/Ausbildungsmarktintegration längerfristig möglich, maßnahmefähig)

Das Ziel der Maßnahme ist, männliche erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II mit multiplen Vermittlungshemmnissen nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren und im Erwerbs leben zu stabilisieren. Zur Erreichung der genannten Ziele ist eine kontinuierliche psychosoziale Stabilisierung der Teilnehmenden erforderlich. Diese umfasst insbesondere die Stärkung der Eigenverantwortung, des Selbstwertgefühls sowie der Problemlösekompetenz zur Bearbeitung individueller Blockaden und Vermittlungshemmnisse. Dar über hinaus erfolgt die Entwicklung realistischer beruflicher Perspektiven sowie die Stabilisierung der Teilnehmenden in der sensiblen Phase nach Aufnahme einer Beschäftigung. Ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahme stellt die betriebliche Erprobung dar. Sie dient der beruflichen Orientierung, der Feststellung und Erprobung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der nachhaltigen Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden.

Zukunftsweisende Hochschulen brauchen einen modernen Website-Relaunch

Zukunftsweisende Hochschulen brauchen einen modernen Website-Relaunch

vorgestellt von Thomas Ax

In einer komplexen und sich dynamisch wandelnden Welt braucht es Institutionen, die Orientierung geben und Zukunft aktiv mitgestalten. Hochschulen für Angewandte Wissenschaften übernehmen diese Verantwortung. Mit regionaler Verankerung sowie Expertise in Lehre, Forschung und Transfer eröffnen sie Perspektiven für Menschen und Organisationen. Sie stärken Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten und fördern eine Gemeinschaft, die Zuversicht und Gestaltungskraft vermittelt. Durch eine zukunftsorientierte akademische Ausbildung und eine problem- sowie transferorientierte Forschung befähigen sie ihre Absolventinnen und Absolventen, gesellschaftliche und wirtschaftliche Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Wer dort studiert, macht seinen Weg.

Ziele des Relaunchs

Das Primärziel des Relaunches ist die Conversion von Studieninteressierten zu Studierenden der Hochschule durch Steigerung der Bewerbungsquote und Verbesserung der Bewerbungsprozesse.

Der Relaunch soll darüber hinaus:

  • Eine konsistente Navigation für die Nutzer statt Navigationsleisten-Überangebot bieten.
  • Einheitliche Erscheinung der Hochschul-Startseite und des Studienangebots gewährleisten
  • Trennung von internen und externen Informationen schaffen.
  • Spezifische Informationsangebote für die weiteren Zielgruppen Berufstätige, Lehrer, Schulen und Unternehmen bieten Nutzen und Mehrwert
  • Studieninteressierte: bessere Orientierung, höhere Bewerberzahlen.
  • Studierende: leichterer Zugang zu Services, insbesondere mobil.
  • Mitarbeitende: vereinfachte Prozesse, effizientere Pflege.
  • Berufstätige: bessere Orientierung, höhere Bewerberzahlen
  • Lehrer: bessere Orientierung, stärkere Interaktion
  • Schulen: bessere Orientierung, mehr Kooperationsverträge und Kooperation
  • Unternehmen: bessere Orientierung, mehr Kooperation in Forschung und Innovation und gezielter Nachwuchssicherung
  • Reputation: zeitgemäßer Auftritt, bessere Positionierung gegenüber Wettbewerbern.


Paradigmenwechsel: Continuous Relaunch

Mit diesem Projekt soll zugleich ein Wechsel der Vorgehensweise erfolgen: weg von aufwändigen Relaunch-Projekten im Abstand mehrerer Jahre, hin zu einem kontinuierlichen Relaunch-Modus. Das bedeutet, benötigt wird ein qualitativ hochwertiges, wartungsarmes und updatefreundliches System.

Nachgefragt bei … Thomas Ax – Planungswettbewerb oder Verhandlungsverfahren?

Nachgefragt bei … Thomas Ax - Planungswettbewerb oder Verhandlungsverfahren?

Antwort

Der Planungswettbewerb eignet sich besonders für Projekte mit hohem gestalterischem Anspruch oder öffentlicher Bedeutung. Das Verhandlungsverfahren mit Lösungsvorschlag stellt eine Alternative dar, insbesondere bei klar definierten Aufgabenstellungen oder engerem Zeitrahmen. Es gibt Vorhaben und Leistungen, bei denen ein “konventionelles” Vergabeverfahren ohne Lösungsvorschlag sinnvoll ist, z.B. wenn eher technische Aspekte im Vordergrund stehen.

Die Abwägung, ob es für Ihr konkretes Projekt besser ist, einen Planungswettbewerb oder Verhandlungsverfahren durchzuführen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Es gibt viele gute Gründe, die für Planungswettbewerbe sprechen, und es gibt je nach Art des Projekts auch gute Gründe, dies nicht zu tun.

Ist ein Wettbewerb sinnvoll und wie beurteile ich das?

Antwort

Ob ein Wettbewerb sinnvoll ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Art von Planungsleistungen benötigt werden, um zum Ziel zu kommen.
Bei manchen Projekten ist es verfrüht, direkt mit Architekten- und Ingenieurleistungen zu beginnen. Das gilt insbesondere dort, wo erst einmal die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um das Grundstück bzw. die Grundstücke überhaupt bebauen zu können. In diesem Fall kann es sein, dass klassische Flächenplanungen benötigt, werden, also z.B.
• Informelle städtebauliche Planung
• Flächennutzungspläne
• Bebauungspläne
• Spezielle Umwelt- und Landschaftsplanungen.

Wann sind klassische Architektenleistungen unerlässlich?

Antwort

Wenn Gebäude neu gebaut oder umgebaut werden sollen, sind klassische Architektenleistungen unerlässlich. Betrifft das Projekt hingegen keine Gebäude, sind andere Dienstleistungen erforderlich. Sobald die zu planenden Gebäude mehr Grünflächen im Umfeld benötigen als ein kleines Vorgartenbeet, sind Leistungen der Freianlagenplanung unerlässlich. Es ist nicht zu empfehlen, diese spezialisierten Leistungen zu unterschätzen und sie in der Ausschreibung zu vernachlässigen. Freianlagenplanungen gewinnen durch die Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes immer mehr an Bedeutung. Außerdem sollen sie gemeinsam mit der Gebäudeplanung ein Ganzes bilden. Wenn nur oder auch Verkehrsanlagen oder Ingenieurbauwerke benötigt werden, kommen die Leistungsbilder der Verkehrsanlagenplanung und der Ingenieurbauwerksplanung ins Spiel. Mit Fachplanungen sind Planungsleistungen gemeint, die die räumliche Planung nachhaltig begründen und die Objektplanungen ergänzen, damit die städtebauliche und architektonische Planung auch technisch funktionieren.

Dazu gehören insbesondere
• Arten- und naturschutzrechtlicheUntersuchungen
• verkehrstechnische Untersuchungen und Mobilitätskonzepte
• Schallschutzprognosen
• die Tragwerksplanung
• die Planung der Technischen Ausrüstung
• Brandschutzplanungen
• bauphysikalische Planungen (Schallschutz, Bauakustik, Raumakustik, Wärmeschutz, energetische Planungen)

Was ist mit Beratungsleistungen?

Antwort

Zu den Beratungsleistungen gehören weitere ergänzende Ingenieurleistungen unterhalb der Schwelle kompletter Objekt- oder Fachplanungen, z.B.
• Vermessungen
• Baugrundgutachten
• Schadstoffgutachten
• Altlastengutachten
• Bauzustandsbegutachtungen
• Bestandsaufnahmen
• Denkmalpflegerische Leistungen
• Spezielle Leistungen in der Land-
schafts- oder Freianlagenplanung

Sind Steuerungsleistungen immer notwendig?

Antwort

Je komplexer eine Maßnahme, und je kleiner die Organisationseinheit auf Auftraggeberseite, umso eher kann es sein, dass Sie mit der Steuerung des Gesamtprozesses überfordert sind. Deshalb sollten Sie sich zu Beginn eines Verfahrens Klarheit darüber verschaffen, ob Sie realistischer Weise in der Lage sind, das Projekt in all seinen Facetten selbst zu koordinieren und zu steuern oder ob Sie dafür eine Dienstleistung benötigen. Das dafür ausgegebene Geld kann gut angelegt sein, weil Sie ohne professionelle Steuerung Probleme im Projektablauf verursachen können, die zu viel höheren Kosten führen  können.

Und wenn es nur um die Steuerung der Planungsleistungen geht?

Antwort

Geht es „nur“ um die Steuerung der Planungsleistungen, nicht um das Gesamtprojekt, so können Sie entscheiden, einen Generalplaner mit der Steuerung zu beauftragen. Geht es hingegen darum, das komplexe Projekt in seiner Gesamtheit steuern zu lassen, also einschließlich aller Themen rund um das Bauprojekt und einschließlich einer etwaigen Fördermittelebene, dann kann es sinnvoller sein, echte Projektmanagementleistungen zusätzlich zu den Planungsleistungen zu beauftragen.

Solche Steuerungsleistungen werden allerdings nicht aufgrund eines Planungswettbewerbs vergeben, sondern immer im Rahmen eines üblichen Vergabeverfahrens nach VgV oder UVgO. Trotzdem ist es in der Vorbereitung wichtig, sich über das “Ob“ einer Projektsteuerung Klarheit zu verschaffen, weil sich dies auf die Zahl und die Reihenfolge der Ausschreibungen auswirkt.

Wie geht es dann vergaberechtlich weiter?

Antwort

Wer an das Vergaberecht gebunden ist, wird vom Gesetz ausdrücklich verpflichtet, die Durchführung eines Wettbewerbs zu prüfen.

Und dann muss zwingend ausgeschrieben werden?

Antwort

Nein.

Ergibt die Prüfung, dass Sie dem Vergaberecht unterliegen, so kann es trotzdem im Einzelfall erlaubt sein, Leistungen ohne Ausschreibung zu vergeben.
Gründe für eine Befreiung von einer Ausschreibungspflicht sind:
• Es geht um zusätzliche Leistungen innerhalb eines schon bestehenden Auftrags, die notwendig geworden sind und bei denen eine erneute Ausschreibung nicht sinnvoll ist; dies ist aber an Wertgrenzen und weitere inhaltliche Kriterien geknüpft, wie etwa an besondere Eile und / oder Unvorhersehbarkeit der neuen Leistung.

Dass eine Leistung einen besonderen künstlerischen Wert hat, ist nur in extrem seltenen Fällen ein Grund für einekomplette Befreiung vom Vergaberecht. Entgegen einer verbreiteten Vermutung gibt es keine prinzipiellen Befreiungen vom Vergaberecht, wenn es um Kunst geht, für die Auftraggeber Geld zahlen sollen. Nur bei der Durchführung der Verfahren zur Vergabe künstlerischer Leistungen gibt es Besonderheiten (und hier sind Wettbewerbe häufig sehr sinnvoll); aber was die grundsätzliche Vergabe angeht, ist das Vergaberecht künstlerisch „blind“.

Muss ich EU-weit ausschreiben?

Antwort

Ab dem Erreichen des EG-Auftragswerts gilt das Gesetz gegen Wettbewerbsbestimmungen (GWB) in Verbindung mit der Vergabeverordnung (VgV). Bis August 2023 wurde der Auftragswert für alle Planungsdisziplinen separat ermittelt und mit dem EU-Schwellenwert verglichen. Durch eine Änderung der VgV zum 24. August 2023 wurde die betreffende Spezialregelung gestrichen, was in der Praxis zu einer Häufung von EU-weit auszuschreibenden Vergabeverfahren geführt hat. Nicht selten bedürfte es einer solchen allerdings nicht. Um unnötig aufwändige Ausschreibungen zu vermeiden, bedarf es einer sorgfältigen und einzelfallorientierten Ermittlung des Auftragswertes. Die Auftragswerte aller Planungsleistungen, für die ein funktionaler Zusammenhang besteht, werden zusammengerechnet und mit dem EU-Schwellenwert für Dienstleistungen (Stand 2024: 221.000 Euro netto) verglichen. Liegt diese Summe über dem Schwellenwert, müssen je Fachlos EU-weite Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die VgV lässt nach § 3 (9) VgV allerdings zu, dass bei der Vergabe einzelner Lose von der EU-weiten Vergabe abgesehen werden kann, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80.000 Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

Lose oder nicht Lose?

Da Sie für ein Bauvorhaben praktisch immer Planungsleistungen verschiedener Disziplinen benötigen (wie z.B. Architektenleistungen, Freianlagen-, Tragwerks-, Haustechnik-, Brandschutzplanungen etc.) müssen Sie im nächsten Schritt festlegen, wie Sie diese Planungsleistungen in der Vergabe gruppieren. Das Vergaberecht spricht dabei von „Losen“.

Unter fachlichen Gesichtspunkten sollten Sie überlegen, welche Planungsdisziplinen sinnvollerweise zusammengelegt werden sollten, und welche Sie umgekehrt besser voneinander trennen.

Gibt es technische Aspekte, die dafür sprechen, Objektplanungen und bestimmte technische Fachplanungen zusammen zu vergeben?

Antwort

Ja klar. Technische Aspekte können dafür sprechen, Objektplanungen und bestimmte technische Fachplanungen zusammen zu vergeben (z.B. Architektenleistungen und spezielle Restauratorenleistungen bei einem Denkmal; oder Architektenleistungen und Haustechnikplanungen bei einem sehr engen Zusammenhang zwischen Gebäude und Technik; oder Architektenleistungen und Tragwerksplanungen bei einem statisch anspruchsvollen Gebäude).

Was ist mit dem Steuerungs- und Koordinierungsaufwand?

Antwort

Je mehr Lose gebildet werden, umso größer der Steuerungs- und Koordinierungsaufwand auf Ihrer Seite. Kann ich das als Bauherr gewährleisten?

Wenn nein?

Antwort

Dann brauche ich eine Projektsteuerung.

Was ist noch einzustellen?

Antwort

Gibt es Vorgaben aufgrund eines Fördermittelbescheides oder aufgrund eines zwingend vorgegebenen Vergabehandbuchs?
Besteht Zeitdruck? Dann eher Zusammenfassung von Losen.
Ist das Projekt klein oder groß? Bei kleinen Projekten ist eine Aufteilung vieler Planungs-Lose aufwändig und kann außer Verhältnis zum Projekt stehen.
Was fachlich wünschenswert ist, wird aber vom Recht häufig überlagert und „überstimmt“. Es gilt im Prinzip die Pflicht zur Losbildung. Die Vorteile von Loszusammenfassungen (weniger Aufwand, alles aus einer Hand etc.) sind im Gesetz schon berücksichtigt worden, als die Pflicht zur Losbildung geregelt wurde.

Ist nicht der Einsatz eines Generalplaners sinnvoll?

Antwort

Das kommt darauf an. Die Zusammenfassung von Objektplanungen mit Teilen der Fachplanung lässt sich häufig mit fachlicher Argumentation gut begründen.
Auch die Zusammenfassung verbindlicher Bauleitplanung und der verpflichtenden Umweltprüfung (-planung) lässt sich ebenfalls häufig mit fachlicher Argumentation gut begründen. Je mehr unterschiedliche Planungsdisziplinen aber „in einen Topf geworfen“ werden, umso schwieriger wird es vergaberechtlich.

Das beliebte Modell der Generalplanung – ein:e Planer:in erbringt alle Planungsleistungen aus einer Hand und koordiniert alle Planer:innen – bedarf immer einer besonderen Rechtfertigung aus dem Projekt heraus. Die „üblichen“ Vorteile (Zeitersparnis, weniger eigener Aufwand etc.) sind aber schon verbraucht und reichen als Begründung nicht aus.

Frage
Und dann?

Antwort

Die VgV verpflichtet alle dem Vergaberecht unterliegenden Auftraggeber, vorab zu prüfen, zu entscheiden und zu dokumentieren, ob im konkreten Fall ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll (§ 78 Absatz 2 VgV): „Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung.“
Diese Prüfung zu übersehen und einfach gar keine Entscheidung hierzu zu treffen, ist ein Vergabeverstoß. Das sollte vermieden werden.

Das heißt?

Antwort

Je wichtiger die Gestaltung in dem Projekt ist, und je mehr das Projekt auch Gestaltungen erlaubt, umso mehr spricht für die Durchführung eines Planungswettbewerbs.

Klassiker?

Antwort

Die „Klassiker“ für Planungswettbewerbe sind z.B. Rathäuser, Museen, größere Verwaltungsgebäude, Schul- oder Hochschulkomplexe und große Freiraumprojekte wie Parks oder Gartenschauen. Solche Projekte stehen in der Öffentlichkeit, werden wahrgenommen und diskutiert, und die Ausgestaltung der Objekte (Gebäude, Freianlagen) hat eine langfristige Bedeutung für das Stadtbild. Bei solchen Projekten haben Planungswettbewerbe unschlagbare Vorteile: Sie erhalten eine große Zahl von qualitativ hochwertigen Entwürfen, die kompetent beurteilt werden und die im politischen Diskurs dadurch sehr gut vermittelbar sind; und die anschließende Beauftragung der Wettbewerbsgewinner ist relativ unkompliziert umzusetzen.

Das gilt adäquat für VgV mit Lösungsvorschlag?

Antwort

Der Unterschied besteht in der Regel darin, dass beim Wettbewerb gemäß RPW mehr Teilnehmer aufgefordert werden, während es beim Verhandlungsverfahren nach VgV oder UVgO mit Lösungsvorschlag 3-5 Teilnehmer sind, die aus einem vorangehenden Bewerbungsverfahren als qualifiziert ausgewählt werden, bei gleicher Qualifikation durch Los-Verfahren.

Architektur und Kunst?

Antwort

Projekte mit hohem Gestaltungsanteil bilden Bauvorhaben, bei denen Kunst und Architektur kombiniert werden und planerisch ineinandergreifen. Beispiele können Kulturparks sein, in denen Freianlagen und Skulpturen oder andere Kunstwerke kombiniert werden; oder Gebäude mit künstlerisch gestalteten Fassaden.
Solche Projekte sind in besonderem Maße für Planungswettbewerbe prädestiniert, da sie den gestalterischen Aspekt umfassend abbilden und bewerten können.

Funktionalbauten?

Antwort

Geht es hingegen um ein Projekt, bei dem die Funktion im Vordergrund steht und / oder bei dem die Gestaltungsmöglichkeiten von vornherein begrenzt sind (z.B. aufgrund von räumlichen oder rechtlichen Zwängen), dann spricht dies eher für die Durchführung konventioneller Verhandlungsverfahren anstelle eines Planungswettbewerbs.

Beispiele?

Antwort

Beispiele können sein die reine Instandsetzung von Wohngebäuden mit sehr beschränktem Budget, oder einfache Freianlagen und Verkehrsanlagen (Parkplätze).

„Techniklastige“ Projekte?

Antwort

Je mehr es in dem Projekt um reine Sanierung, Reparatur oder um rein technische Lösungen geht, umso eher wird man sich für ein konventionelles Vergabeverfahren entscheiden. Eine reine Schulsanierung ohne gestalterische Ansprüche ist also für einen Planungswettbewerb weniger geeignet. Das gleiche gilt für die reine Sanierung von Brücken, Straßen oder Ingenieurbauwerken.

Bestandsprojekte und Denkmäler?

Antwort

Geht es hingegen um die „Reparatur“ von Denkmälern, so liegt ein Fall vor, der in der Mitte zwischen den obigen Fallgruppen liegt: Je nach Eigenart des Projekts kann die Frage, wie Sie gestalterisch, restauratorisch und denkmalschützerisch an ein Gesamtprojekt herangehen, extrem anspruchsvoll sein.
Dies kann dann in einem Planungswettbewerb sehr gut überprüft und bewertet werden. Auch ein VgV/UVgO mit Lösungsvorschlag wäre hier denkbar. Erlaubt aber das Denkmal von vornherein praktisch keine nennenswerten Veränderungen, so sinkt der Nutzen eines Planungswettbewerbs oder  VgV/UVgO mit Lösungsvorschlägen. Das spricht dann mehr für die Durchführung von konventionellen Verhandlungsverfahren in mehreren Losen.

Brauche ich Entwürfe?

Antwort

In einem Verhandlungsverfahren ohne Lösungsvorschlag ist im Regelfall nicht vorgesehen, dass die Bieter bereits Planungsleistungen erbringen. Verhandlungsverfahren mit Lösungsvorschlag stellen insofern eine Sonderform dar, bei der konkrete Entwürfe erarbeitet und bewertet werden. Meist beschränkt sich die inhaltliche Befassung mit dem Projekt auf eine Analyse und Diskussion der Projektinhalte; aber wie der jeweilige Bieter diese Inhalte später architektonisch und technisch umsetzen wird, erfahren Sie in einem Verhandlungsverfahren im Regelfall nicht, jedenfalls nicht ohne hohe Zusatzkosten.

Was ist der Hintergrund?

Antwort

In Verhandlungsverfahren müssen Sie Entwürfe jedem Bieter/ jeder Bieterin einzeln und angemessen bezahlen (VgV/UVgO mit Lösungsvorschlägen oder sog. Mehrfachbeauftragung), während im Planungswettbewerb nur einmal ein Honorarbetrag ermittelt wird, der dann als Preisgeld auf alle Preisträger verteilt wird.

Für Projekte ohne gestalterischen Anspruch oder ohne die Möglichkeit größerer Gestaltungen ist es in Ordnung?

Ja, hier kann man sich eher für normale Verhandlungsverfahren und gegen einen Planungswettbewerb aussprechen.

Können Sie unterstützen?

Antwort

Ja klar.

Jeder Bauherr, der einen Planungswettbewerb durchführen möchte, erhält wenn er will unsere hochqualifizierte Unterstützung bei der Ausarbeitung der Auslobung und der weiteren Durchführung des Verfahrens. Wir begleiten das Verfahren von Anfang bis Ende. Diese Ausgabe lohnt sich allein schon wegen der professionellen Begleitung

AP/AR: Unsere innovativen Vergaben (1)

AP/AR: Unsere innovativen Vergaben (1)

Wir dürfen die Hochschule Albstadt-Sigmaringen in Bezug auf ein Wettbewerblicher Dialog-Verfahren unterstützen. Wir danken für das entgegen gebrachte Vertrauen und machen im Team mit den SpezialistInnen der Hochschule gemeinsam einen super Job …

Der Auftragsgegenstand ist spannend und innovativ: Planung und Konfiguration, Lieferung und Aufstellung sowie technischer Support einer anforderungsgerechten Beschichtungsanlage für Forschungszwecke

Worum geht es? Es wird eine Beschichtungsanlage für das Technikum des Sustainable Packaging Institute SPI der Hochschule Albstadt-Sigmaringen am Standort in Sigmaringen beschafft. Die Anlage soll bahnförmige Substrate z.B. Folien und Papier beschichten. Des Weiteren sollen diese Substrate kaschiert bzw. laminiert werden können. So sollen unter anderem Monofolien, Mehrschichtverbundfolien, Laminat-Barriere Folien, aktive Folien zur Anwendung als Beutel, Siegelfolien, Tiefziehfolien, Beschichtungen für Papiere und aktive Verpackungsmaterialen mit diversen Eigenschaften hergestellt werden. Diese werden mithilfe der Anlage entwickelt und hergestellt um hoch funktionale, nachhaltige, kunststofffreie Folien und Beschichtungen für Verpackungsanwendungen einer kreislauforientierten Bioökonomie zu ermöglichen.

Und das Verfahren? Ebenso spannend und innovativ …

Verfahrensart

Verfahrensart

Wettbewerblicher Dialog

Angaben zum Verfahren

Die wichtigsten Merkmale des Verfahrens

1. Einleitungsphase
Bekanntmachung 25.02.26
Bereitstellung der Vergabeunterlagen 25.02.26
2. Bewerbungsphase
Behandlung und Öffnung der Teilnahmeanträge 27.03.26
3. Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge
Prüfung der Teilnahmeanträge / Eignungsprüfung 27.03.26 bis 01.04.26
Auswahl der Bewerber 02.04.26
4. Dialogphase
Eröffnung des Dialoges 02.04.26
Aussendung Aufforderung zur Teilnahme am Dialog 02.04.26
Aufforderung zur Abgabe von Lösungsvorschlägen 02.04.26
Einreichung Lösungsvorschläge 23.04.26
Behandlung und Öffnung von Lösungsvorschlägen
Prüfung und Wertung von Lösungsvorschlägen 27.04.26
Dialogrunde 1 28.04.26
Aussendung Aufforderung zur Überarbeitung der Lösungsvorschläge gemäß Dialog 29.04.26
Einreichung Überarbeitung der Lösungsvorschläge 06.05.26
Behandlung und Öffnung von Lösungsvorschlägen
Prüfung und Wertung von Lösungsvorschlägen 07.05.26
Abschluss des Dialoges 08.05.26
5. Angebotsphase
Aufforderung zum endgültigen Angebot 11.05.26
Einreichung Angebote 25.05.26
Behandlung und Öffnung der endgültigen Angebote 25.05.26
6. Prüfung und Wertung der Angebote 26. bis 29.05.26
7. Zuschlagsphase
Zuschlagsentscheidung beziehungsweise Verfahrensaufhebung 01.06.26
Vorbereitung der Zuschlagsentscheidung 02.06. bis 05.06.26
Zuschlagsentscheidung 05.06.26
Abfrage beim Wettbewerbsregister 05.06.26
Information der nicht berücksichtigten Bieter 05.06.26
Informations- und Wartepflicht 16.06.26
Zuschlagserteilung und Vertragsschluss 16.06.26
Übermittlung Zuschlagsschreiben 16.06.26
Erstellung der Vertragsurkunde 17.06.26
Unterzeichnung der Vertragsurkunde 18.06.26

Rüge oder nicht (Rüge)?

Rüge oder nicht (Rüge)?

von Thomas Ax

Für die Frage, ob es sich um Rügen oder um Bieterfragen handelt, kommt es nicht darauf an, wie die ASt selbst ihre Schreiben verstanden wissen wollte oder dass es früher üblich gewesen sei, mit der Ag offen und kooperativ über etwaige Probleme zu diskutieren, ohne dass dies nachteilige Folgen (z.B. für einen späteren Nachprüfungsantrag) nach sich gezogen haben soll.

Ob ein konkretes Bieterverhalten eine Rüge i.S.d. § 160 Abs. 3 GWB darstellt, ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen objektiv zu beurteilen und steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten. Anderenfalls könnte ein Bieter mit dem Argument, bisher habe er nur Fragen gestellt, aber keine Rüge erhoben, mit einer „echten“ Rüge zuwarten, ob er den Zuschlag erhält oder nicht. Ein solches „Taktieren“ mit einer Rüge ist gesetzgeberisch jedoch nicht gewollt.

Denn die Rüge soll dem Auftraggeber frühzeitig Gelegenheit geben, ein vergaberechtswidriges Verhalten zu erkennen und dieses ggf. zu beseitigen, um das Vergabeverfahren möglichst rasch und ohne zeit- und kostenaufwändige Nachprüfungsverfahren zum Abschluss zu bringen (vgl. Begründung zum Entwurf des § 117 GWB-E a.F. [jetzt: § 160 GWB], BT-Drs. 13/9340, S.17). Der erforderliche Inhalt einer ordnungsgemäßen Rüge, ergibt sich aus deren bereits oben angesprochenen Zweck.

Mit einer Rüge bringt ein Bieter zum Ausdruck, dass er eine Vorgehensweise oder ein Verhalten des Auftraggebers beanstanden will. Sie soll dem Auftraggeber frühzeitig Gelegenheit geben, ein möglicherweise vergaberechtswidriges Verhalten zu erkennen und dem abzuhelfen, um die Vergabe rasch zum Abschluss zu bringen und ein zeit- und kostenaufwändiges Nachprüfungsverfahren zu vermeiden oder durch eine Nichtabhilfemitteilung zumindest die frühzeitige Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu bewirken.

Eine ordnungsgemäße Rüge setzt daher nicht nur voraus, dass die Tatsachen, auf die die Beanstandung gestützt wird, so konkret wie für die Nachvollziehbarkeit nötig benannt werden, sondern auch, dass aus der Rüge deutlich wird, dass es sich hierbei um einen Vergaberechtsverstoß handelt, dessen Abhilfe begehrt wird (1. VK Bund, Beschluss vom 20. Dezember 2016, VK 1-122/16 m.w.N.). Um das Erheben einer Rüge und damit den Rechtsschutz nicht unangemessen zu erschweren, sind die Anforderungen an deren Inhalt und die Form dabei gering (vgl. nur Dicks in: Ziekow/Völlink, zu § 160 GWB, Rz. 53). Daher braucht der Vergaberechtsverstoß nicht exakt, z.B. durch das Nennen einer bestimmten Rechtsnorm, bezeichnet zu werden. Unschädlich ist es daher auch, wenn der betreffende Bieter (wie hier) in seiner Rüge eine andere Rechtsnorm angibt, die verletzt sein soll, als sein erst später hinzugezogener Rechtsanwalt – ebensowenig kommt es darauf an, ob die von ihm genannte Norm tatsächlich verletzt oder z.B. bereits nicht einschlägig ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine ordnungsgemäße Rüge ist es vielmehr, dass der Bieter den beanstandeten Sachverhalt nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht durchdrungen hat, also aufgrund einer Parallelwertung in seiner Laiensphäre etwas nicht nur als für ihn nachteilig empfindet, sondern auch für rechtswidrig hält (vgl. dazu, dass anderenfalls schon gar keine Rügeobliegenheit besteht: nur BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017, VII-Verg 39/16).

Unerheblich für das Vorliegen einer Rüge ist ebenfalls, wenn die Beanstandungen der ASt regelmäßig mit einem Fragezeichen endeten.

Auch in einem solchen Fall handelt es sich nicht um reine Fragen, sondern um „Rügen“ i.S.d. § 160 Abs. 3 GWB, wenn sich aus dem Inhalt der „Frage“ insgesamt ergibt, dass es sich nicht nur um eine bloße (Verständnis-)Frage oder um eine reine Äußerung rechtlicher Zweifel handelt, sondern dass das Vorgebrachte als Mitteilung zu verstehen sein soll, dass der Antragsteller die derzeitige Vorgehensweise des Auftraggebers für vergabefehlerhaft hält, verbunden mit der ernstgemeinten Aufforderung an den Auftraggeber, diesen Vergaberechtsverstoß zu beseitigen (1. VK Bund, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O.).

Nichtabhilfe oder nicht (Nichtabhilfe)?

Nichtabhilfe oder nicht (Nichtabhilfe)?

von Thomas Ax

Der Wortlaut des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB gibt keine besonderen Anforderungen an Form und Inhalt einer Nichtabhilfemitteilung vor. Im Anschluss an den o.g. Zweck einer Rüge, den öffentlichen Auftraggeber auf etwaige Vergabefehler hinzuweisen und ihm so Gelegenheit zu geben, diese Fehler frühzeitig zu beseitigen, liegt eine Nichtabhilfemitteilung dann vor, wenn die Vergabestelle in ihrer Antwort auf eine Rüge eindeutig zum Ausdruck bringt, dass sie die Rüge als unzutreffend abtut und ihr endgültig nicht abhilft (vgl. Begründung zum Entwurf des § 107 Abs. 3 GWB-E a.F. [jetzt: § 160 Abs. 3 GWB], BT-Drs. 16/10117, S. 22 zu Nr. 13; OLG München, Beschluss vom 21. April 2017, Verg 2/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2010, 15 Verg 1/10).

Es kommt mithin darauf an, dass ein Auftraggeber auf die Rüge überhaupt reagiert und dass sich seiner Reaktion entnehmen lässt, dass er die Rüge nicht zum Anlass nimmt, den beanstandeten Sachverhalt einer Korrektur zu unterziehen. Insoweit reicht es aus, wenn ein Auftraggeber zu einzelnen Rügen konkret Stellung nimmt und mit seiner Stellungnahme keine Änderungen der Vergabeunterlagen in Aussicht stellt. Denn bereits dann ist einem Bieter unmissverständlich klar, dass er sein Angebot auf unveränderter Grundlage abzugeben hat, weil der Auftraggeber seinen Beanstandungen trotz ausdrücklicher Würdigung nicht nachgekommen ist.

Dass ein Auftraggeber eine „Nichtabhilfemitteilung“ ausdrücklich als solche bezeichnet, verlangt § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB nicht und scheint auch in diesem konkreten Fall angesichts der Eindeutigkeit der Antworten der Ag nicht geboten. Unabhängig hiervon kommt es für den Lauf der 15-Tage-Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB nicht darauf an, ob dem betreffenden Bieter bzw. künftigen Antragsteller eines Nachprüfungsantrags bewusst ist, dass er eine Nichtabhilfemitteilung erhalten hat und diese die Rechtsfolge nach sich zieht, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn er nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Nichtabhilfemitteilung eingereicht wird. Wie stets bei Normen, deren Tatbestandserfüllung bestimmte Rechtsfolgen auslösen, ist der Eintritt dieser Rechtsfolgen unabhängig davon, ob dem Betroffenen dies auch konkret bewusst ist. Etwas anderes gilt bei Normen, die schuldhaftes oder sonst individuell vorwerfbares Verhalten voraussetzen.

Um so eine Norm handelt es sich jedoch bei § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB offensichtlich nicht, sondern um eine Rechtsbehelfsfrist (vgl. Dicks in: Ziekow/Völlink, zu § 160 GWB, Rz. 57 m.z.N.).

Ax Vergaberecht
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.