Ax Vergaberecht

VK Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage, dass durch eine vorgeschaltete Eignungsprüfung und anschließende Zulassung der geeigneten Bieter zum Verhandlungsverfahren ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet wird

VK Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage, dass durch eine vorgeschaltete Eignungsprüfung und anschließende Zulassung der geeigneten Bieter zum Verhandlungsverfahren ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet wird

vorgestellt von Thomas Ax

Durch eine vorgeschaltete Eignungsprüfung und anschließende Zulassung der geeigneten Bieter zum Verhandlungsverfahren wird ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet. Sie müssen in der Regel nicht mehr damit rechnen, dass der durch die Angebotserstellung und die Teilnahme am Wettbewerb entstandene Aufwand deshalb nachträglich nutzlos wird, weil der Auftraggeber ihre Eignung später abweichend beurteilt und sie vom Verhandlungsverfahren ausschließt.
Ein Vertrauenstatbestand wird nicht in jedem Fall, sondern nur dann begründet, wenn die Tatsachengrundlage, auf die der Auftraggeber seine positive Eignungsprüfung gestützt hat, nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs unverändert geblieben ist.
An einem Vertrauenstatbestand fehlt es auch dann, wenn noch keine abschließende Eignungsprüfung stattgefunden hat, etwa weil der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs (noch) nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
Dem öffentlichen Auftraggeber ist die Korrektur eigener Fehler nicht abgeschnitten, sollte er nach Abschluss des Teilnehmerwettbewerbs erkennen, dass er die Eignung eines Teilnehmers trotz Kenntnis des kompletten Sachverhalts aufgrund eigenen Verschuldens vergaberechtsfehlerhaft bejaht hat. Ihm steht es in jeder Phase eines Vergabeverfahrens frei, dieses aufzuheben oder zurückzuversetzen.
Dem Auftraggeber hat bei der Abforderung zusätzlicher Leistungsnachweise einen Beurteilungsspielraum. Grundsätzlich darf er auf Leistungsfähigkeit der Bieter vertrauen.
Eine Überprüfungspflicht ergibt sich allerdings, wenn das Leistungsversprechen des Bieters aufgrund konkreter Tatsachen nicht plausibel erscheint. Dabei ist der Auftraggeber in der Wahl seiner Überprüfungsmittel frei, soweit das gewählte Mittel zur Überprüfung geeignet ist und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen wurde.

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.03.2026 – 1 VK 19/25

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb am 23. Januar 2025 im Wege des Verhandlungsverfahrens mit öffentlichem Teilnehmerwettbewerb gemäß SektVO zur “Umgestaltung Werftbecken, … – maritimer Gewerbepark für nachhaltige Energietechnologien, Projekt …: Landseitige Altlastensanierung” aus. Die Antragstellerin nahm am Teilnehmerwettbewerb teil und wurde zur finalen Angebotsabgabe aufgefordert; sie hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.

Der Schwerpunkt der Leistung liegt auf der Sanierung von landseitigen, im Baugrund befindlichen Altlasten.

Gemäß der Vergabebekanntmachung heißt es unter Nummer 2.1:

Es liegen z.T. massive Kontaminationen vor allem mit PAK, aber auch MKW, Schwermetallen, LHKW und Phenolen im Boden und Grundwasser vor. Es wurden drei Sanierungsschwerpunkte identifiziert, die im Rahmen dieser Maßnahmen durch Bodenaustauschmaßnahmen zu sanieren sind.

Weiter wird unter 5.1 der Titel detaillierter wie folgt beschrieben:

Gegenstand ist die Herstellung von teilweise verbauten Baugruben bis 7 m Tiefe in Spundwandbauweise, die Grundwasserhaltung und Reinigung während der Bauzeit mittels einer Grundwasserreinigungsanlage, die Herstellung einer Bereitstellungsfläche, die Bildung von Haufwerken aus dem ausgebauten Material, sowie die Separierung und Entsorgung des belasteten Bodenmaterials. Es sind ca. 72.000 ³ Boden und 8.000 ³ Bauschutt auszuheben. Die Baugruben sind mit geeignetem Füllboden wieder zu verfüllen und zu verdichten. Die Verbaumaßnahmen und die Bereitstellungsfläche sind zurückzubauen.” (vgl. …).

Zuschlagskriterien sind der Preis zu 70 Prozent und der technische Wert zu 30 Prozent. Der technische Wert wird gemäß Verfahrensbrief unter Nummer 4.7.3, 2) mit nachfolgenden Kriterien bestimmt:

Entsorgungskonzept, Arbeitsschutz- und Emissionskonzept, Terminsicherheit / Bauzeitplan sowie Organisation der Baustelle“.

Zur Bewertung des “Technischen Wertes” sind vier Unterkriterien gebildet worden.

Jedes Unterkriterium wird durch fünf bis zehn Anforderungen bestimmt.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 GWB darüber, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne. Dies rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2025. Am 15. Dezember 2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen.

Mit Schriftsatz an die Vergabekammer vom 18. Dezember 2025 stellt die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag nach § 160 Absatz 1 GWB. Der Beiladungsbeschluss ist auf den 19. Dezember 2025 datiert. Die mündliche Verhandlung erfolgte am 12. Februar 2026.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Verfahren in das Stadium vor der Zuschlagserteilung zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Maßgabe der Vorgaben der Vergabekammer insbesondere ohne Berücksichtigung des aktuell für den Zuschlag vorgesehenen Nebenangebots der Beigeladenen zu wiederholen.

2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin gegen Vergabevorschriften verstoßen hat und die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die … rechtswidrig ist.

3. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Anwalts für die Antragstellerin notwendig war.

Ferner beantragt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026

Einsicht in die Vergabeakte.

Der Akteneinsichtsbeschluss datiert auf den 28. Januar 2026.

Hierzu trägt sie vor: Die Rügen der Antragstellerin seien substantiiert. Sie habe die Rügen mit konkreten Tatsachen und nachvollziehbaren Erwägungen untermauert.

Der Ausschluss des Angebots sei vergaberechtswidrig, indem die Antragsgegnerin beabsichtigte, den Zuschlag an eine nicht geeignete Bieterin zu erteilen, denn die Angebote seien fehlerhaft bewertet und deshalb sei ein nicht zuschlagfähiges Angebot für den Zuschlag ausgewählt.

1. Referenzen

Die Beigeladene sei für den streitgegenständlichen Auftrag ungeeignet. Die beigeladene Bietergemeinschaft sei als Abbruchfirma bekannt. Bei der Teilnahme an Ausschreibungen und nachfolgenden Abwicklungen großer Altlastensanierungen seien beide Firmen der Beigeladenen bislang nicht in Erscheinung getreten. Gemäß den Teilnehmerkriterien seien mindestens zwei und bis zu fünf Referenzen vom Bewerber aus den letzten fünf Jahren einzureichen gewesen, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar seien. Die auf den Internetseiten der beigeladenen Unternehmen veröffentlichten Referenzobjekte würden sich auf Schadstoffsanierung von Altgebäuden vor Abbruchmaßnahmen beziehen. Diese Schadstoffsanierung sei mit einer Bodensanierung kontaminierter Altstandorte nicht vergleichbar. Fehlende Referenzen auf der eigenen Internetseite seien ein objektives Indiz, dass Projekte nicht durchgeführt worden wären oder zumindest nicht die behauptete Bedeutung hätten. Es sei nicht bekannt, dass eine der beiden Firmen oder beide zusammen jemals eine Altlastensanierung mit einem Auftragsvolumen von mehr aus 5 Mio. Euro durchgeführt habe.

Gebäudeabbruch und Bodensanierung seien zwei Gewerke, die hinsichtlich ihrer Anforderungen an die auszuführenden Firmen sehr unterschiedlich veranlagt seien. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, welche konkreten Referenzprojekte von der Beigeladenen vorgelegt wurden und inwiefern diese mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar seien. Trotz Vertrauensschutz müsse die Eignungsprüfung einer Nachprüfung zugänglich sein. Vertrauensschutz sei nicht schrankenlos, wenn die Eignungsprüfung von Beginn an fehlerhaft gewesen sei. Der Vergabeverstoß sei erst in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens passiert, weil die Antragsgegnerin die Beigeladene erst hier für den Zuschlag vorgesehen habe.

2. Eignung

Unmittelbar im Rahmen der Ausarbeitung des Nachprüfungsantrags habe die Antragstellerin Kenntnis davon erlangt, dass gegen die Firma … wegen Umweltgefährdung und illegalem Müllexport strafrechtlich ermittelt worden sei. Dieser Umstand begründe Zweifel an der Eignung der Beigeladenen. Auch ein ruhendes oder noch laufendes Ermittlungsverfahren würde Zweifel an der ässigkeit der Beigeladenen begründen. Die Vorwürfe würden schwer wiegen und würden unmittelbar die Kernkompetenz, die für die streitgegenständliche Altlastensanierung erforderlich seien, betreffen. Das Wettbewerbsregister erfasse nur rechtskräftige Verurteilungen und bestimmte bestandskräftige Bußgeldentscheidungen. Die Antragsgegnerin hätte eine Erklärung bei der Beigeladenen abfordern müssen. Die Beigeladene hätte wegen des Ermittlungsverfahrens nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GWB ausgeschlossen werden müssen. § 126 Nr. 2 GWB greife nicht, da das nach § 126 GWB benannte “betreffende Ereignis” die rechtskräftige Feststellung der Verfehlung sei.

3. Entsorgungskonzept

Es sei davon auszugehen, dass die Beigeladene kontaminierte Boden- und Bauschuttmassen in deren Nebenangebot vorwiegend einer Deponie zur Beseitigung zuführen möchte und damit nicht das von der Antragsgegnerin vorgesehene Entsorgungs- und Verwertungskonzept beachtet habe. Dies widerspreche auch dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Antragstellerin bezweifelt, dass die Beigeladene das Material zu den zwei in … vorhandenen Abfallbehandlungsanlagen bringen möchte. Die Beigeladene habe bei beiden Abfallbehandlungsanlagen keine Anfrage gestellt und kein Angebot eingeholt. Weiter entfernte Anlagen würden Wirtschaftlichkeit und Ökologie nicht angemessen berücksichtigen. Das Konzept der Beigeladenen lasse nicht erkennen, dass eine ernsthafte, einzelfallbezogene Prüfung von Behandlungsoptionen tatsächlich erfolgt sei. Das Konzept beschränke sich im Ergebnis weitgehend auf die Darstellung von Deponierungswegen, ohne belastbar darzulegen, warum vorgeschaltete Behandlungsmaßnahmen technisch oder wirtschaftlich ausgeschlossen sein sollten. Geplante Entsorgungswege sowie Annahmekriterien der vorgesehenen Entsorgungsanlagen für die gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle bei der Angebotsabgabe vom Bewerber seien im Sinne eines Entsorgungskonzeptes abzugeben gewesen. Ohne diese Angaben habe die Beigeladene kein zureichendes Angebot vorgelegt. Eine eigene Anfrage der Antragstellerin bei der Deponie … ergab, dass diese keine gefährlichen Abfälle aus dem Projekt aufnehme. Da die … selber ein Angebot abgegeben habe, geht die Antragstellerin davon aus, dass sie nicht mit der Beigeladenen zusammenarbeiten werde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

2. der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

3. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für notwendig zu erklären.

Hierzu trägt sie vor: Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet.

1. Referenzen

Die Eignungsprüfung sei einer Nachprüfung nicht mehr zugänglich. Die Eignung aller Bewerber sei durch die Antragsgegnerin bereits vorab in der 1. Stufe des Verfahrens, also im Rahmen des vorgeschalteten Teilnehmerwettbewerb, überprüft worden. Nur die Bewerber, welche nach Abschluss des Teilnehmerwettbewerbes eine positive Eignungsprüfung gehabt hätten, seien zum Verhandlungsverfahren zugelassen und zur Angebotsabgabe aufgefordert (2. Stufe) worden. Insofern gelte im Anwendungsbereich der SektVO nichts anderes als nach der VgV (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2021 – VII Verg 50/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2025 – Verg 33/24). Die bestandene Eignungsprüfung und Zulassung zur 2. Stufe würden einen Vertrauenstatbestand für den Bieter begründen. Gründe, die gegen die Annahme eines Vertrauenstatbestandes sprechen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene habe fünf Referenzen eingereicht; alle Referenzen hätten die mindestens drei aufgeführten Leistungsarten erfüllt. Dies sei auch auf Nachfrage der Antragsgegnerin von den benannten Referenzgebern bestätigt worden.

Auf der Internetseite der Beigeladenen seien nicht alle von der Firma realisierten Projekte aufgeführt. Der Internetauftritt der Bieter sei kein Gegenstand der Bewertung gewesen.

2. Eignung

Die Antragsgegnerin habe Auszüge aus dem Wettbewerbsregister angefordert. Zu beiden Unternehmen der Beigeladenen seien keine Einträge vorhanden gewesen. Unmittelbar nach Bekanntgabe des Vorhalts habe die Antragsgegnerin sich zur Tatsachenaufklärung an die Beigeladene gewandt. Die Beigeladene habe der Antragsgegnerin erklärt, dass, selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt wären, die Ausschlussgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GWB nach § 126 GWB verfristet seien. Das “betreffende Ereignis” sei – selbst wenn es sich bewahrheiten würde – entweder der Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen oder die Begehung einer schweren Verfehlung. Die Ermittlungen gegen … würden sich auf grenzüberschreitenden Baustoffhandel und nicht auf die Ausführung öffentlicher Aufträge beziehen. Laufende Ermittlungsverfahren würden für eine Nachweisbarkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht genügen.

Gleiches gelte für § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB. Es fehle an konkreten, nachweisbaren objektivierten Anhaltspunkten.

Im Übrigen habe der Zeitungsartikel keine Beweiskraft.

3. Entsorgungskonzept

Der Vortrag der Antragstellerin sei nicht hinreichend substantiiert. “Ins Blaue hinein” erhobene Behauptungen zu dem Umgang mit dem Material und zu den Entsorgungswegen würden nicht ausreichen. Das Entsorgungskonzept der Beigeladenen sei zureichend und verstoße nicht gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Tatsächlich konkrete Angebote von Entsorgungsstellen oder Verpflichtungserklärungen seien bei der Abforderung des Entsorgungskonzeptes von der Antragsgegnerin nicht verlangt worden. Etwaige Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Bestimmungen des Abfallrechts hätten sich nicht ergeben. Auch die jeweils geplanten Entsorgungswege seien in der Anlage zum Entsorgungskonzept tabellarisch aufgeführt worden und seien nach Angaben der Beigeladenen auch mit den jeweiligen Entsorgungsstellen abgestimmt und genehmigt. Es sei mitnichten so, dass die Beigeladene kontaminierte Boden- und Bauschuttmassen vorwiegend einer Deponie zur Beseitigung zuführen möchte. Durch die Beigeladene seien im Konzept für die jeweiligen Positionen Verwerter und Entsorger genannt, die auch unmittelbar im Umkreis von … berücksichtigt seien. Für das Konzept seien Abfallbehandlungsanlagen im zumutbaren Umkreis der Baustelle von der Beigeladenen eingebunden worden. Es sei daher von normalen Transportentfernungen auszugehen.

Es würden sich keine Zweifel an der Plausibilität des Konzeptes und dessen Rechtskonformität ergeben. Dies ergebe sich auch aus einem Verhandlungsgespräch mit der Beigeladenen am 12. November 2025.

Die Beigeladene beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Im Einzelnen: Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Die Antragstellerin habe die Schriftform nicht gewahrt. Die ihr zugesendete Antragsschrift enthalte keine Unterschrift des Bevollmächtigten.

Die Antragstellerin habe “ins Blaue hinein” fehlende Eignungsanforderungen und einen Verstoß gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz gerügt. Solche Rügen seien gemäß § 160 Abs. 3 GWB unbeachtlich.

Formulierungen wie “nach unserer Kenntnis” oder “nach unserer Informationslage” seien unsubstantiiert.

Der Nachprüfungsantrag sei auch unbegründet.

1. Referenzen

Die Beigeladene würde über hinreichende Referenzen verfügen. Die Antragsgegnerin habe diese geprüft.

Die Antragsgegnerin habe die Eignungsprüfung nach Abschluss des Teilnehmerwettbewerbs bereits vollständig geprüft. Bei einem zweistufigen Verfahren – auch nach der SektVO – bestünde bei positiver Feststellung der Eignung ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen.

Die Beigeladene verweist auf die o.g. Entscheidung des OLG Düsseldorf. Gründe, die diesen Vertrauenstatbestand erschüttern könnten, wären nicht ersichtlich. Die beigeladenen Unternehmen hätten nicht alle Referenzen auf der Internetseite veröffentlicht. Hierzu sei die Beigeladene auch nicht verpflichtet.

Die Antragstellerin füge selber keine Referenzen auf eigener Internetseite auf, die ein konkretes Auftragsvolumen anzeigen würden. Der Handelsregisterauszug der Antragstellerin zeige, dass diese nicht im Bereich Abbrucharbeiten und Erdbauleistungen ihre Haupttätigkeit innehabe.

2. Eignung

Es wird auf den Vortrag der Antragsgegnerin verwiesen. Im Übrigen reiche für beide Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 und 3 GWB die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht.

3. Entsorgungskonzept

Das Entsorgungskonzept der Beigeladenen sei hinreichend und entspreche den Vorgaben der Antragsgegnerin. Es läge kein Verstoß gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder andere gesetzliche Bestimmungen vor. Ein öffentlicher Auftraggeber dürfe sich auf das Leistungsversprechen eines Bieters und die Einhaltung der mit dem Angebot verbindlich eingegangenen Verpflichtungen verlassen. Die Beigeladene habe ordnungsgemäß die Entsorgungswege unter Angaben der Entsorgungsstellen/ -anlagen in ihrem Konzept aufgeführt. Die Antragstellerin kenne das Entsorgungskonzept sowie die Entsorgungswege der Beigeladenen nicht. Konkrete Angebote von Entsorgungsstellen oder Verpflichtungserklären seien nicht mit dem Angebot einzureichen gewesen; das Entsorgungskonzept sollte nur die “geplanten” Entsorgungswege aufzeigen, nicht die endgültigen.

II.

Der zulässige Nachprüfungsantrag ist unbegründet.

Insbesondere ist die Schriftform des Antrags gemäß § 161 Abs. 1 S. 1 GWB gewahrt. Die Vergabekammer erhielt am 18.12.2025 einen vom Bevollmächtigten der Antragstellerin unterschriebenen Nachprüfungsantrag.

Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet.

1. Referenzen

Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Antragstellerin gemäß § 160 Abs. 3 GWB bereits präkludiert ist, denn jedenfalls prüft der öffentliche Auftraggeber im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb vorab (1. Stufe) die Eignung der Bewerber. Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und positiver Eignungsprüfung lässt der öffentliche Auftraggeber die Bewerber zum Verhandlungsverfahren zu. Insoweit gilt im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung nichts anderes als in dem der Vergabeverordnung. Dies ist in § 42 Abs. 2 S. 1 und § 52 Abs. 1 i. V. m. § 51 VgV ausdrücklich geregelt. Die Eignungsprüfung ist auch nach dem Verständnis der SektVO beim Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb Bestandteil des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs.

So liegt es hier. Der Antragsgegner hat im vorgeschalteten Teilnehmerwettbewerb die Eignung der Bieter überprüft und nur diejenigen Bieter zur Abgabe eines Angebots zugelassen, deren Eignungsprüfung positiv aufgefallen ist.

Durch die vorgeschaltete Eignungsprüfung und anschließende Zulassung der geeigneten Bieter zum Verhandlungsverfahren wird ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet. Sie müssen in der Regel nicht mehr damit rechnen, dass der durch die Angebotserstellung und die Teilnahme am Wettbewerb entstandene Aufwand deshalb nachträglich nutzlos wird, weil der Auftraggeber ihre Eignung später abweichend beurteilt und sie vom Verhandlungsverfahren ausschließt.

Ein solcher Vertrauenstatbestand wird nicht in jedem Fall, sondern nur dann begründet, wenn die Tatsachengrundlage, auf die der öffentliche Auftraggeber seine positive Eignungsprüfung gestützt hat, nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs unverändert geblieben ist. Die eingereichten Unterlagen im Teilnahmewettbewerb der Beigeladenen wurden geprüft und positiv bewertet. Die Tatsachen, auf die sich die Eignungsunterlagen stützen, haben sich im laufenden Verfahren nicht verändert.

An einem Vertrauenstatbestand fehlt es auch dann, wenn noch keine abschließende Eignungsprüfung stattgefunden hat, etwa weil der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs (noch) nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat. Wer weiß, dass dem öffentlichen Auftraggeber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zum Verhandlungsverfahren die Grundlage für eine abschließende Prüfung seiner Eignung fehlte, kann legitimerweise kein Vertrauen in die Beurteilung seiner Eignung haben.

Die Unterlagen der Beigeladenen für die Eignungsprüfung waren vollständig. Ob eine weitere Ausnahme dann anzunehmen ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fehlerhafte Bejahung der Eignung auf sachfremden, manipulativen Erwägungen beruht, die mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung unvereinbar sind, kann dahinstehen und bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls hat auch die Vergabekammer die bisherige Sach- und Rechtslage geprüft und kann keine sachfremden oder manipulativen Erwägungen aus den Unterlagen der Beigeladenen erkennen.

Dem öffentlichen Auftraggeber ist die Korrektur eigener Fehler nicht abgeschnitten, sollte er nach Abschluss des Teilnehmerwettbewerbs erkennen, dass er die Eignung eines Teilnehmers trotz Kenntnis des kompletten Sachverhalts aufgrund eigenen Verschuldens vergaberechtsfehlerhaft bejaht hat. Ihm steht es nach § 57 SektVO in jeder Phase eines Vergabeverfahrens frei, dieses aufzuheben oder zurückzuversetzen. Der Antragsgegner hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, da aus seiner Sicht keine Fehler aufgetreten sind.

2. Eignung

Die Zweifel an der Eignung der Beigeladenen sind nicht bestätigt. Eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Vorwurfs, die Beigeladene habe illegal Müll exportiert und die Umwelt gefährdet, liegt der Vergabekammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Es gilt die Unschuldsvermutung, welche aus Art. 6 Abs. EMRK, Art. 48 Charta der Grundrechte der Europäische Union und als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet wird. Ein Schweigen der Beigeladenen führt zu keiner anderen Beurteilung.

3. Entsorgungskonzept

Das Entsorgungskonzept der Beigeladenen entspricht den Anforderungen der Ausschreibung und ist hinreichend ausgeführt.

Verpflichtungserklärungen anderer Unternehmen sind gemäß Formblatt 221 “auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle” einzureichen. Bei der Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebots hat die Vergabestelle die Einreichung des Formblattes 236 – “Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen” – nicht angekreuzt. In dem vom Antragsgegner vorbereiteten Angebotsschreiben war das Formblatt 236 nicht genannt. Für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist maßgebend, wie diese nach dem objektiven Empfängerhorizont des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte zu verstehen sind (§§ 133, 157 BGB).

Die Auslegung der Willenserklärungen hat also jeweils mit Rücksicht auf die Verständnismöglichkeiten des Empfängers der Erklärung zu erfolgen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Erklärungsempfänger der Erklärung einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen darf. Er ist vielmehr nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat.

Aus Sicht eines objektiven, verständigen Dritten ist nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte klar und unmissverständlich zu erkennen, dass die Bieter bei Angebotsabgabe kein ausgefülltes Dokument im Sinne des Formblattes 236 mit einschicken müssen. Verpflichtungserklärungen anderer Unternehmen mithin also nicht abzugeben waren. Daran ändert auch nicht, dass die Aufforderung in der Baubeschreibung unter 3.9.4 vorschrieb:

(…) Mit Angebotsabgabe hat der Bieter Annahmeerklärungen der Entsorgungsunternehmen vorzulegen, in denen die Entsorgungsunternehmen zusichern, dass die Anlage und das Verfahren für die fachgerechte Entsorgung der hier beschriebenen gefährlichen Abfälle geeignet sind und die Beseitigung ordnungsgemäß ausgeführt wird.

Es kann dahinstehen, ob nach Auslegung gemäß des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) die in der Baubeschreibung genannte Annahmeerklärung einer Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen inhaltlich gleichkommt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin weder in dem Formblatt 221 noch in dem Angebotsschreiben eine Verpflichtungserklärung abgefordert. Beide Dokumente wurden von der Antragsgegnerin nach der Baubeschreibung versandt. Die Bieter durften daher davon ausgehen, dass das zuletzt Geforderte, also das Angebotsschreiben, gilt. Damit ist objektiv das Formblatt 236 nicht verpflichtend von den Bietern zum finalen Angebot gefordert worden. Hätte die Antragsgegnerin eine Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen bei Angebotsabgabe erhalten wollen, hätte sie dies gemäß den Unterlagen gesondert abfordern müssen.

Dem Antragsgegner obliegt bei der Abforderung zusätzlicher Leistungsnachweise ein Beurteilungsspielraum.

Grundsätzlich darf er auf Leistungsfähigkeit der Bieter vertrauen. Eine Überprüfungspflicht ergibt sich allerdings, wenn das Leistungsversprechen des Bieters aufgrund konkreter Tatsachen nicht plausibel erscheint. Dabei ist der öffentliche Auftraggeber in der Wahl seiner Überprüfungsmittel frei, soweit das gewählte Mittel zur Überprüfung geeignet ist und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen wurde.

Die Antragsgegnerin hat das Entsorgungskonzept überprüft und entsprechend gewertet (siehe Angebotsauswertung Teil 2). Bieter haben nicht bereits bei Angebotsabgabe, sondern erst bei vertraglichem Leistungsbeginn die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Konkrete Tatsachen, die das Leistungsversprechen unplausibel erscheinen lassen, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Prüfung nicht erkennen können. Dies ist der Angebotsauswertung der Antragsgegnerin zu entnehmen. Insbesondere hat sich die Beigeladene an die Ausschreibungsunterlagen gehalten und geplante Entsorgungswege aufgeführt. Die Abfrage der Antragstellerin bei der Deponie besitzt hinsichtlich der Verwertung keine Aussagekraft für die Verwertung ungefährlicher Abfälle.

Selbst wenn man die Auslegung der Vergabeunterlagen nach der Sicht der Antragstellerin vornimmt, wonach die Verpflichtungserklärung bereits mit dem Angebot vorzulegen gewesen wäre, verhilft das der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Denn dann hätte die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Begründung für die Entsorgung selber für die von ihr vorgesehenen externen Entsorgungsunternehmen eine Verpflichtungserklärung abgeben müssen. Deshalb muss – auch wenn die Antragsbefugnis als “Grobfilter” bejaht wird – ein Nachprüfungsantrag letztlich ohne Erfolg bleiben, wenn sich im Rahmen einer eingehenden Prüfung ergibt, dass der Antragsteller auf sein konkretes beziehungsweise potentielles Angebot einen Zuschlag zweifelsfrei gar nicht erhalten könnte.

III.

Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei nach § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten zu tragen. Für die Amtshandlungen der Vergabekammern werden nach § 182 Abs. 1 S. 1 GWB grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Nach § 182 Abs. 1 S. 2 GWB ist das Verwaltungskostengesetz – VwKostG – vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Festsetzung der Gebühren wird die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes angewendet. Diese knüpft an den Auftragswert an. Dieser Begriff ist in gleicher Weise wie der Begriff des Auftragswerts im Rahmen des § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Maßgeblich ist daher im Regelfall die Angebotssumme des Antragstellers.

Die Angebotssumme liegt zwischen. und Euro. Die Höhe der Gebühr beträgt nach der Tabelle Euro. Die Gebühr kann gemäß § 182 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 GWB aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei (nur) solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen.

Billigkeitsgründe, die vorliegend zu einer Ermäßigung führen würden, liegen nicht vor.

Der Antragsgegnerin sind die notwendigen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen (§ 182 Abs. 4 Sätze 1 und 4 GWB). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers kann grundsätzlich nicht schematisch entschieden werden, sondern bedarf einer differenzierenden Betrachtung im Einzelfall.

Sie ist in der Regel nur dann notwendig, wenn die sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen nicht mit den Rechtskenntnissen, die von dem öffentlichen Auftraggeber als Betreiber des Vergabeverfahrens zu erwarten sind, angemessen zu bewältigen sind.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin war notwendig. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Rechtsfragen, die nicht lediglich einfacher Natur – als solche des Nachprüfungsverfahrens oder des materiellen Vergaberechts – sind. Es waren gerade nicht nur Missverständnisse, die sich bei der Auslegung der Vergabeunterlagen für andere Teilnehmer an der Ausschreibung ergeben hätten, oder maßgebliche Rechtsfragen, welche zum vergaberechtlichen Basiswissen gehören, die bei jedem öffentlichen Auftraggeber vorhanden sein muss. Die Antragsgegnerin musste sich umfassend mit dem Geheimschutzinteresse der Beigeladenen im Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin befassen sowie mit außerhalb des Vergaberechts -stehenden rechtlichen Sachverhalten. Der Sachverhalt war auch insbesondere wegen der Bedeutung des Auftrags und dem hohen Auftragswert komplex. Hinzu kommt ein hoher Zeitdruck der Antragsgegnerin, da die Vergabe des Auftrags durch den nunmehr zweiten Nachprüfungsantrag erheblich verzögert wurde.

Auch mangels offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlicher Begründetheit des Nachprüfungsantrags war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Antragsgegnerin notwendig.

Zu erstatten sind ebenso die Aufwendungen der notwendigen Verteidigerkosten der Beigeladenen. Nach § 182 Abs. 4 Satz 2 GWB sind die Aufwendungen eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Bei der Billigkeitsprüfung ist zunächst die Zielsetzung der Beteiligten im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen. Soweit sich der Antragsteller bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, bei Unterliegen des Antragstellers dem Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch für seine notwendigen Verteidigungsmaßnahmen zuzuerkennen. Entscheidend ist dabei, inwieweit sich der Beigeladene aktiv in das Verfahren eingebracht und dieses durch substantiellen Vortrag gefördert hat. Stellt ein Beigeladener eigene Anträge, wird daraus in der Praxis meist abgeleitet, dass er das Verfahren aktiv gefördert hat und ihm dementsprechend ein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen ist. Das ist jedoch eine Frage des Einzelfalls.

In diesem Fall hat die Beigeladene nicht nur eigene Anträge gestellt, sondern sich auch am Verfahren aktiv beteiligt und im Verfahren inhaltlich eingehend Stellung genommen.

Allgemeine Personalkosten, die bei einem Beteiligten entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig. Voraussetzung für einen Aufwendungsersatz ist ein durch das Vergabenachprüfungsverfahren konkret verursachtes Vermögensopfer. Für einen Verlust an Zeit für die Abfassung und Begründung von Schreiben im Zusammenhang mit dem Verfahren kann ein Beteiligter keinen Ersatz verlangen, weil die allgemeinen Personalkosten für einen Mitarbeiter keinen konkreten Bezug zu einem bestimmten Nachprüfungsverfahren haben.

IV.

(…)

OLG Dresden zu der Frage, dass wenn ein Angebot für ein bestimmtes Fachlos unter einer bestimmten Internetadresse zu einer bestimmten Uhrzeit hochgeladen werden muss, es auch dann als verspätet auszuschließen ist, wenn der Bieter das Angebot zwar rechtzeitig, aber unter einer anderen – für ein anderes Fachlos bestimmten – Internetadresse hochgeladen hat

OLG Dresden zu der Frage, dass wenn ein Angebot für ein bestimmtes Fachlos unter einer bestimmten Internetadresse zu einer bestimmten Uhrzeit hochgeladen werden muss, es auch dann als verspätet auszuschließen ist, wenn der Bieter das Angebot zwar rechtzeitig, aber unter einer anderen - für ein anderes Fachlos bestimmten - Internetadresse hochgeladen hat

vorgestellt von Thomas Ax

Sehen die Vergabeunterlagen vor, dass ein Angebot für ein bestimmtes Fachlos unter einer bestimmten Internetadresse zu einer bestimmten Uhrzeit hochgeladen werden muss, ist es auch dann als verspätet auszuschließen, wenn der Bieter das Angebot zwar rechtzeitig, aber unter einer anderen – für ein anderes Fachlos bestimmten – Internetadresse hochgeladen hat.
OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2025 – Verg 4/25

Gründe:

I.

Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens war die Ausschreibung der Antragsgegnerin betreffend die Vergabe für das “Stadt-/Landlabor & Gründerzentrum” in (…) und dort das Los 14 “Dachdeckungs-/Dachabdichtungsarbeiten, Dachbegründung“, welches die Antragsgegnerin im offenen Verfahren nach den Regelungen der VOB/A ausgeschrieben und am 19.02.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht hat.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin – während des laufenden Beschwerdeverfahrens – am 01.09.2025 der D. GmbH aus (…) den Zuschlag für das Los 14 erteilt. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin übereinstimmend das Vergabenachprüfungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragstellerin verfolgt nunmehr einen Fortsetzungsfeststellungsantrag.

Parallel zum Los 14 schrieb die Antragsgegnerin im offenen Verfahren nach VOB/A mit Veröffentlichung am 19.02.2025 im Amtsblatt der EU auch das Los 15 “Dach-/Metallklempner- und Fassadenarbeiten” aus.

Zu Los 15 hieß es im Leistungsverzeichnis des Loses 14: “Parallel zu diesem LV wird das Los 15 zu Klempner-/Dachklempner- und VH-Fassadenarbeiten veröffentlicht mit “Nachfolgeleistungen” im Kontext zu diesem LV.

Es wird empfohlen, das Los 15 und die darin enthaltenen Leistungen bei der Angebotserstellung für dieses LV mit zu berücksichtigen.

Sofern es die Fachkompetenzen und Kernleistungen ermöglichen, ist es erwünscht, dass der Bieter auch für das Los 15 anbietet – als “Gesamtpaket” Los 14 und 15.

Im Kontext zu den Dachabdichtungs-, Dachdeckungsarbeiten (auch Dachbegrünung) sind enge Abstimmungen mit dem Gewerk zu Los 14 notwendig“.

Die Angebotsfrist wurde für das Los 14 auf den 26.03.2025 um 12.30 Uhr und für das Los 15 auf den 26.03.2025 um 13.00 Uhr festgesetzt. In der Ausschreibung wurde für das Los 14 einerseits und das Los 15 andererseits eine unterschiedliche Internetadresse als “Adresse für die Einreichung” angegeben, unter welcher das Angebot auf die Vergabeplattform “www.e…de” hochgeladen werden konnte. Für die genaue Bezeichnung dieser Internetadressen wird auf Seite 2 des Beschlusses der Vergabekammer vom 01.08.2025 Bezug genommen.

Die Antragstellerin erstellte am 26.03.2025 ein Angebot für Los 14, welches sie unter der Internetadresse für die Einreichung von Angeboten für das Los 15 am 26.03.2025 um 9.55 Uhr auf die Vergabeplattform “www.e…de” hochlud (vgl. Eingangsbestätigung vom 26.03.2025; Anlage SNP 09).

Am 26.03.2025 fand zwischen 12.30 Uhr und 12.37 Uhr der Eröffnungstermin für Los 14 statt, in welchem nur ein Angebot festgestellt wurde, nämlich das Angebot der D. GmbH aus (…) vom 25.03.2025.

Am 26.03.2025 von 13.00 bis 13.12 Uhr fand der Eröffnungstermin für Los 15 statt, bei welchem vier Angebote festgestellt wurden, darunter das Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025, welches für Los 14 bestimmt war.

Die fehlerhafte Zuordnung des Angebotes der Antragstellerin für das Los 14 zur Internetadresse für das Los 15 fiel am Nachmittag des 26.03.2025 dem Planungsbüro der Antragsgegnerin auf. Mit Schreiben des Rechtsanwalts G. H. aus Leipzig für die Antragstellerin vom 03.04.2025 wies diese auf die versehentlich fehlerhafte Zuordnung des Angebotes hin und erklärte, dies führe aus seiner Sicht nicht zu einem Ausschlussgrund für das Angebot der Antragstellerin. Auf Bitte der Antragsgegnerin stimmte die Antragstellerin einer Bindefristverlängerung für das Los 14 bis zum 20.05.2025 zu. Die Antragsgegnerin antwortete der Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt H., mit Schreiben vom 06.05.2025 und erklärte, sie werde das Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 dem Los 15 zuordnen, es unter Los 14 aber nicht werten. Zugleich teilte sie gemäß § 134 GWB mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag für das Los 14 an die D. GmbH aus Markranstädt zu erteilen.

Mit Schreiben ihres nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 12.05.2025 rügte die Antragstellerin die vergaberechtswidrige Nichtberücksichtigung ihres Angebotes beim Los 14. Die Antragsgegnerin half der Rüge mit Schreiben vom 22.05.2025 nicht ab.

Mit dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.05.2025 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer. Sie machte geltend, die Antragsgegnerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen § 14 Abs. 5 S. 1 VOB/A-EU, denn das Angebot der Antragstellerin sei mit dem Hochladen auf den Server der Vergabeplattform “www.e…..de” am 26.03.2025 um 9.55 Uhr der Antragsgegnerin so rechtzeitig zugegangen, dass es im um 12.30 Uhr eröffneten Eröffnungstermin für das Los 14 habe berücksichtigt werden können. Hinsichtlich der Unklarheit, welche sich daraus ergebe, dass das Angebot für Los 14 abgegeben worden sei, während es unter der Internetadresse für Los 15 hochgeladen wurde, habe die Antragsgegnerin eine Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU vornehmen müssen. Zudem müsse sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen, dass sie durch die Gestaltung der Ausschreibung eine Verwechslungsgefahr zwischen den Losen 14 und 15 heraufbeschworen habe, welche sich in dem versehentlichen Hochladen des Angebotes der Antragstellerin für Los 14 unter der Adresse für Los 15 verwirklicht habe.

Die Antragsgegnerin ist dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin entgegengetreten und hat ausgeführt, § 14 Abs. 5 S. 1 VOB/A-EU sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, und es liege angesichts der Eindeutigkeit des Angebotsinhaltes auch kein Fall für eine Angebotsaufklärung vor. Die Folgen des versehentlichen Hochladens des Angebotes für Los 14 unter der Adresse von Los 15 seien allein der Antragstellerin zuzurechnen.

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 01.08.2025 den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es läge weder ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 14 Abs. 5 S. 1 VOB/A-EU vor, noch könne dieser die Verletzung einer Aufklärungspflicht i.S.v. § 15 VOB/A-EU vorgeworfen werden. Der Antragsgegnerin sei auch nicht die Schaffung verwirrender Umstände zu Lasten der Antragstellerin bei der Ausgestaltung der Ausschreibung vorzuwerfen.

Gegen den ihr am 01.08.2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit dem am 15.08.2025 beim Senat eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB hat die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift vom 15.08.2025 nicht gestellt.

Sie hat, wie im Nachprüfungsantrag, den Vorwurf vergaberechtswidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin damit begründet, dass ein rechtzeitiger Zugang des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 für Los 14 i.S.v. § 14 Abs. 5 S. 1 VOB/A-EU gegeben gewesen sei, die Unklarheit des Angebotes im Hinblick auf den das Los 14 bezeichnenden Angebotstext einerseits und die Adressierung an die Adresse für Los 15 andererseits durch eine Angebotsaufklärung der Antragsgegnerin nach § 15 VOB/A-EU hätte aufgelöst werden können und die Antragsgegnerin einen Anteil an der versehentlichen Einreichung des Angebotes für Los 14 unter der Adresse des Loses 15 infolge der fehleranfälligen Gestaltung der Ausschreibung habe.

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 1. August 2025 (1/SVK/025-25) es der Antragsgegnerin zu untersagen, das Vergabeverfahren zum Los 14 des Bauvorhabens Stadt-/Landlabor & Gründerzentrum, durch Zuschlagserteilung an die D. GmbH, (…) abzuschließen und der Beschwerdegegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren zum Los 14 auf den Zeitpunkt vor Beginn der Wertung der Angebote zurückzuversetzen und sodann das Angebot der Beschwerdeführerin vom 26.03.2025 mit der Nr. (…) einschließlich aller ihr eingereichten Unterlagen zu werten.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 01.09.2025 den Zuschlag für das Los 14 auf das Angebot der D. GmbH aus (…) vom 25.03.2025 erteilt.

Beide Verfahrensbeteiligte haben daraufhin das Nachprüfungsverfahren für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin verfolgt nunmehr einen Fortsetzungsfeststellungsantrag und trägt zum schützenswerten Interesse an der beantragten Feststellung vor, es liege zu ihren Gunsten ein rechtliches Interesse vor, denn § 179 Abs. 1 S. 1 GWB binde ordentliche Gerichte, die wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften über Schadensersatzansprüche zu entscheiden hätten, an bestandskräftige Entscheidungen der Vergabekammern respektive der Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten. Allein dadurch sei das Interesse der Antragstellerin an einer Feststellung des rechtswidrigen Handelns der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren begründet.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass in dem von der Antragsgegnerin initiierten und durchgeführten Vergabeverfahren mit der Vergabe-ID (…) zum Los 14 (Dachdeckungs-/Dachabdichtungsarbeiten, Dachbegrünung) des Bauvorhabens Stadt-/ Landlabor & Gründerzentrum (…) die Rechte der Antragstellerin als Bieterin verletzt wurden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, weil es am notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Weder habe die Antragstellerin zur Begründung eines besonderen Feststellungsinteresses vorgetragen, noch ergäben sich aus dem übrigen Vorbringen hierfür konkrete Anhaltspunkte. Ein besonderes Feststellungsinteresse ergebe sich insbesondere weder aus einer Wiederholungsgefahr, noch aus einem Rehabilitationsinteresse oder einem denkbaren Schadensersatzanspruch der Antragstellerin. Am Wiederholungsinteresse fehle es, weil weder die Gefahr der Durchführung eines ähnlichen Vergabeverfahrens in der nahen Zukunft gegeben sei, noch davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin erneut im falschen Vergabeverfahren ein Angebot abgeben werde. Sachvortrag zu einem Rehabilitationsinteresse der Antragstellerin fehle. Konkreter Vortrag zu einem denkbaren Schadensersatzanspruch der Antragstellerin fehle.

Im Ergebnis sei der Feststellungsantrag aber auch unbegründet, weil der Nachprüfungsantrag seinerseits unbegründet gewesen sei.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, denn der von ihr nunmehr gestellte Feststellungsantrag hat keinen Erfolg.

Nachdem sich das Nachprüfungsverfahren im Beschwerdeverfahren mit der Zuschlagserteilung in Bezug auf Los 14 an die D. GmbH am 01.09.2025 erledigt hat (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 31.10.2022, 11 Verg 7/21, NZBau 2023, 688 Rn. 32), und die Verfahrensbeteiligten zudem die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens übereinstimmend erklärt haben, ist vom Senat gemäß § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB, der nach § 178 Satz 4 GWB auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, auf den Antrag der Antragstellerin festzustellen, ob aufgrund des durch die Antragstellerin beanstandeten Vergaberechtsverstoßes eine Rechtsverletzung eingetreten ist, welche ohne das erledigende Ereignis zum Erfolg des Nachprüfungsantrages geführt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019, VII-Verg 9/19, NZBau 2020, 190, Rn. 12).

Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse der Antragstellerin vorliegt (dazu 1.), in der Sache aber unbegründet, weil der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte (dazu 2.).

1. Erforderlich für die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrages gemäß §§ 168 Abs. 2 Satz 2, 178 Satz 3, 4 GWB ist (als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung) das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019, a.a.O. Rn. 16 f.; Beschluss vom 25.10.2023, VII-Verg 18/23, NZBau 2024, 305, Rn. 24).

Regelmäßig genügt für das Vorliegen des besonderen Feststellungsinteresses die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches des Bieters gegen den öffentlichen Auftraggeber im Falle eines Vergaberechtsverstoßes, es sei denn ein Schadensersatzanspruch ist offensichtlich nicht gegeben und eine auf seine Durchsetzung gerichtete Klage aussichtslos (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019, a.a.O., Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 11.01.2023, Verg 2/21, NZBau 2023, 621 Rn. 113). Auch ein Feststellungsinteresse wegen möglicher Schadensersatzansprüche kann aber – entgegen offenbar der Ansicht der Antragstellerin – nicht allein aufgrund der im Schadensersatzprozess geltenden Bindungswirkung der Entscheidung der Vergabekammer und des Beschwerdegerichtes gemäß § 179 GWB ohne nähere Angaben zu den behaupteten Ansprüchen angenommen werden. Der Antragsteller hat darzulegen, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens den Zuschlag erhalten hätte oder welche sonstigen Schäden ihm entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2012, X ZR 108/10, NZBau 2013, 180 Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2023, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen besteht aber zugunsten der Antragstellerin ein (besonderes) Feststellungsinteresse für den Fortsetzungsfeststellungsantrag unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen die Antragsgegnerin, soweit diese das Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 von der Angebotswertung ausgeschlossen hat.

Wäre nämlich das Angebot der Antragstellerin in die Angebotswertung einbezogen worden, hätte die Antragstellerin gute Aussichten auf die Erteilung des Zuschlages für Los 14 gehabt. Das alleinige Zuschlagskriterium war der Preis. Im Falle der Angebotswertung des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 wäre dieses ausweislich des Eröffnungsprotokolls für das Los 14 in Konkurrenz zu lediglich einem anderen Angebot getreten, nämlich dem Angebot der D. GmbH vom 25.03.2025. Ein Vergleich der Brutto-Angebotssummen des Angebotes der D. GmbH vom 25.03.2025 einerseits und des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 andererseits, der anhand der vorliegenden Eröffnungsprotokolle für Los 14 und Los 15 vorgenommen werden kann, ergibt, dass das Angebot der Antragstellerin den geringeren Angebotspreis aufweist, nämlich (…) EUR im Vergleich zu den (…) EUR des Angebotes der D. GmbH. Es bestand danach für die Antragstellerin die konkrete Aussicht auf eine Zuschlagserteilung, während der Zuschlag tatsächlich (am 01.09.2025) auf das Angebot der D. GmbH erteilt wurde.

Im Ergebnis ist deshalb das besondere Feststellungsinteresse zugunsten der Antragstellerin und damit auch die Zulässigkeit ihres Fortsetzungsfeststellungsantrages bejahen. Auf die Frage, ob das besondere Feststellungsinteresse (auch) unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr oder eines Rehabilitierungsinteresses zu bejahen wäre, kommt es danach nicht an.

2. Der zulässige Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin ist in der Sache unbegründet, denn die Antragsgegnerin hat das für Los 14 abgegebene Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 rechtmäßig gemäß § 16 Nr. 1 VOB/A-EU von der Angebotswertung für dieses Los ausgeschlossen, weil es nicht fristgerecht eingegangen ist. Das Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 wurde nicht bis zum 26.03.2025 um 12:30 Uhr unter der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Internetadresse für das Los 14 auf die Vergabeplattform “e….de” hochgeladen.

Die Antragstellerin wendet zu Unrecht ein, mit dem Hochladen des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 auf die Vergabeplattform “e…de” unter der Internetadresse für das Los 15 am 26.03.2025 um 09:55 Uhr sei der Antragsgegnerin das Angebot im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1 VOB/A-EU zugegangen und habe deshalb bei der Angebotseröffnung für Los 14 um 12:30 Uhr berücksichtigt werden müssen (dazu 2.1).

Die Antragstellerin wendet weiterhin zu Unrecht ein, den Widerspruch zwischen dem Inhalt des auf Los 14 gerichteten Angebotes vom 26.03.2025 und dem Hochladen desselben unter der Internetadresse für Los 15 habe die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU obliegenden Aufklärungspflicht beseitigen können und müssen (dazu 2.2).

Die Antragstellerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, ihr Angebot sei unter dem Gesichtspunkt zur Angebotswertung zuzulassen, dass das versehentliche Hochladen des Angebots vom 26.03.2025 unter der Internetadresse für das Los 15 durch die Ausgestaltung der Ausschreibung von Seiten der Antragsgegnerin begünstigt worden sei (dazu 2.3).

2. 1 Die Antragstellerin argumentiert dahin, auch wenn ihr Angebot vom 26.03.2025 nicht bis 12:30 Uhr unter der für das Los 14 vorgesehenen Internetadresse auf die Vergabeplattform “e….de” hochgeladen worden sei, ergebe sich aus § 14 Abs. 5 Satz 1 VOB/A-EU, dass die Antragsgegnerin das Angebot bei der Angebotswertung berücksichtigen müsse, denn das Angebot sei jedenfalls am 26.03.2025 vor 12:30 Uhr der Antragsgegnerin im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1 VOB/A-EU dadurch zugegangen, dass es um 9:55 Uhr auf dem Server der von der Antragsgegnerin verwendeten Vergabeplattform e….de eingegangen sei, wenngleich unter der Internetadresse für das Los 15. Als zivilrechtliche Willenserklärung unter Abwesenden werde das Angebot mit Zugang bei der Antragsgegnerin gemäß § 130 Abs. 1 BGB wirksam, wofür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Zugang auf dem Server der Antragsgegnerin als der Adressatin des Angebotes genüge, weil das Angebot dann in den Machtbereich der Antragsgegnerin gelangt sei. Die Antragstellerin nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2022 (VII ZR 895/21).

An dieser Argumentation ist richtig, dass die unschädliche Verspätung des Angebotes nach § 14 Abs. 5 Satz 1 VOB/A-EU voraussetzt, dass das Angebot beim Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB zugegangen ist (vgl. etwa Planker/Linz, in Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Aufl., § 14a VOB/A, Rn. 25; Lausen, in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 14 VOB/A-EU, Rn. 34 f.). Richtig ist auch, dass der Bundesgerichtshof für den Zugang einer elektronischen Willenserklärung im unternehmerischen Geschäftsverkehr, im konkreten Fall für den Zugang einer E-Mail, in dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil vom 06.10.2022 (VII ZR 895/21, NJW 2022, 3791 Rn. 19) ausgeführt hat, die E-Mail sei dem Empfänger grundsätzlich in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf seinem Mailserver abrufbereit zur Verfügung gestellt werde.

Diese Entscheidung betrifft aber einen unternehmerischen Rechtsverkehr, in welchem von den Partnern der Kommunikation keine speziellen Regelungen für den Zugang der Erklärungen (an einem bestimmten Ort) aufgestellt oder vereinbart wurden. Die Entscheidung kann deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, in welchem es mit der Übersendung eines Angebotes in einem Vergabeverfahren um eine Kommunikation geht, die nach den von der Antragsgegnerin für das Vergabeverfahren aufgestellten Regelungen zur Informationsübermittlung abläuft.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Ausschreibung vom 19.02.2025 gemäß § 12 VOB/A-EU in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 11 ff. VOB/A-EU für die Einreichung der Angebote des Loses 14 nicht nur eine Angebotsfrist bis zum 26.03.2025 um 12:30 Uhr festgesetzt, sondern auch eine konkrete Internetadresse benannt, unter welcher die Angebote über die Vergabeplattform “e..e.de” einzureichen sind. Die Antragsgegnerin hat damit einen bestimmten Kommunikationsweg eröffnet, über den allein die Angebote für die Ausschreibung des Loses 14 eingereicht werden konnten. Anders als in der Sachverhaltskonstellation, welche dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2022 (a.a.O.) zugrunde lag, konnte das Angebot eines Bieters im Vergabeverfahren zu Los 14 danach der Antragsgegnerin nur über den vorgegebenen Kommunikationsweg der zutreffenden Internetadresse zugehen, nicht aber schon dann, wenn es überhaupt auf dem Server der Vergabeplattform “evergabe.de” oder einem anderen der Antragsgegnerin zugänglichen Mailserver landete. Tatsächlich lud aber die Antragstellerin ihr Angebot für Los 14 nicht bis zum 26.03.2025 um 12:30 Uhr unter der für Los 14 vorgegebenen Internetadresse auf die Vergabeplattform “evergabe.de” hoch.

Nicht einschlägig für die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2025 und im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.11.2025 zitierte Entscheidung der Vergabekammer Südbayern vom 15.11.2021 (3194.Z3-3_01-21-20, BeckRS 2021, 55182). In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ab welchem Stadium des Hochladens einer Datei auf eine Plattform im Internet ein Zugang auf dieser Plattform zu bejahen ist, nicht aber um die im vorliegenden Fall zu beantwortende (und vom Senat in Übereinstimmung mit der Vergabekammer Sachsen verneinte) Frage, ob bei dem für eine Auftragsvergabe vorgegebenen Zugangsweg einer bestimmten Internetadresse als Zugang auch der Eingang unter einer davon abweichenden Internetadresse zu werten ist.

Der Zugang des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 für das Los 14 auf der Internetplattform “ev….de” am 26.03.2025 um 9:55 Uhr ist durch die als Anlage (…) 09 vorgelegte Eingangsbestätigung belegt, allerdings unter der im Vergabeverfahren vorgegebenen Internetadresse für das Los 15.

Die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften durch die Vorgabe einer bestimmten Internetadresse der Vergabeplattform evergabe.de für die Angebote des Loses 14 kann vom Senat nicht festgestellt werden. Es liegt schon keine diesbezügliche Rüge der Antragstellerin vor. Das Rügeschreiben vom 12.05.2025 enthält eine solche Rüge nicht.

Sofern das Vorbringen der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren im Sinne einer solchen Rüge zu verstehen sein sollte, ist sie damit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert.

Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, wobei die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften objektiv zu bestimmen ist. Die entsprechende Rüge von Seiten der Antragstellerin hätte demzufolge bis zum 26.03.2025 um 12:30 Uhr erfolgen müssen, nicht aber erst im Rahmen des von der Antragstellerin mit dem Antrag vom 27.05.2025 eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens.

Unabhängig davon ist nicht erkennbar, inwieweit die Vorgabe einer konkreten Internetadresse für den Zugang eines Angebotes für das Los 14 in der Ausschreibung der Antragsgegnerin vergaberechtliche Vorschriften verletzen soll. Die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1, Abs. 2 GWB) werden damit gewahrt, und es ist nicht erkennbar, dass gegen die Bestimmungen der §§ 11 ff. VOB/A-EU verstoßen wird.

Die Antragstellerin führt zu Unrecht unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2018 (X ZR 100/16, NZBau 2018, 776) aus, das Angebot der Antragstellerin sei auch deshalb in der Angebotswertung zu berücksichtigen, weil lässliche Fehler von Bietern den Ausschluss von Angeboten aus vielfach nur formalen Gründen nicht herbeiführen sollten, um die Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht unnötig zu reduzieren. Unabhängig davon, dass die zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht den vorliegend zu beurteilenden Fall betreffen, sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nicht vollständig bepreistes Angebot gleichwohl in die Angebotswertung aufgenommen werden kann, was die Antragstellerin selbst auf Seite 2 des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08.10.2025 einräumt, geht es hier nicht um eine formalistische Einschränkung des im Vergabeverfahren angestrebten Wettbewerbes, sondern vielmehr um die dem Wettbewerb im Vergabeverfahren dienende Durchsetzung der vergaberechtskonformen Vorgaben der Antragsgegnerin als Auftraggeberin für die Form und die Kommunikationswege der Angebote. Die Verwendung einheitlicher Dateiformate und Kommunikationswege durch alle Bieter stellt eine Vergleichbarkeit der Angebote sicher und verhindert beim Auftraggeber zusätzlichen Aufwand. Eine Beschränkung des Wettbewerbes aus formalistischen Gründen ist damit nicht verbunden.

Im Ergebnis ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vergabekammer festzustellen, dass das nicht rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist auf der Internetadresse für das Los 14 eingegangene Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 nicht nach § 14 Abs. 5 Satz 1 VOB/A-EU von der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren zu Los 14 zu werten war und deshalb durch den Umstand, dass die Antragsgegnerin das Angebot von der Wertung ausgeschlossen hat, die Antragstellerin nicht in ihren Bieterrechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt wurde.

2. 2 Die Antragstellerin argumentiert dahin, es habe ein aufklärungsbedürftiger Widerspruch zwischen dem Inhalt des von ihr vorgelegten Angebotes vom 26.03.2025, der auf das Los 14 hingewiesen habe, auf der einen Seite und der Einordnung des Angebotes in das Vergabeverfahren zum Los 15 andererseits vorgelegen, den die Antragsgegnerin im Wege der Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU dahingehend habe auflösen können, dass sie das Angebot zutreffend der Ausschreibung zum Los 14 zuweise. Angesichts des drohenden Angebotsausschlusses aus formalen Gründen habe sich das Ermessen des Auftraggebers bei der Angebotsaufklärung zu einer Verpflichtung verdichtet.

Dieser Einwand der Antragstellerin ist allerdings unbegründet, wie die Vergabekammer zutreffend im angefochtenen Beschluss vom 01.08.2025 ausführt. Dem Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 von der Angebotswertung gemäß § 16 Nr. 1 VOB/A-EU steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zuvor eine Aufklärungspflicht aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU getroffen hätte, welche von dieser verletzt worden wäre. Raum für eine zulässige Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 VOB/A-EU in Abgrenzung zur unzulässigen Angebotsänderung nach § 15 Abs. 3 VOB/A-EU besteht nur dort, wo eine Unklarheit des Angebotsinhaltes oder der Erklärungen von Seiten des Bieters vorliegen. Ist eine Bezeichnung oder Angabe dagegen eindeutig, kommt eine Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2017, VII-Verg 17/17, NZBau 2018, 169, Rn. 27; OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2024, 16 U 1940/23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2025, 15 Verg 9/25, BeckRS 2025, 21306 Rn. 22).

So aber liegt der Fall hier, denn das Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 ist nicht unklar und deshalb auch nicht aufklärungsbedürftig. Es bezieht sich eindeutig auf die Ausschreibung zum Los 14 und wurde ebenso eindeutig unter der Internetadresse für die Angebote des Loses 15 auf die Vergabeplattform “e….de” hochgeladen. Es liegt keine Verletzung von Bieterrechten der Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 6 GWB dadurch vor, dass die Antragsgegnerin keine Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU durchgeführt hat.

2. 3 Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Antragstellerin, ihr Angebot vom 26.03.2025 habe (auch) deshalb im Vergabeverfahren zum Los 14 gewertet werden müssen, weil die Antragsgegnerin durch die unklare und verwirrende Art und Weise, auf welche sie die Lose 14 und 15 ausgeschrieben habe, den der Antragstellerin beim Hochladen des Angebotes auf die Vergabeplattform “e…de” unterlaufenen Fehler begünstigt habe.

Es ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht näher vorgetragen, gegen welche konkreten vergaberechtlichen Vorschriften oder Grundsätze die Gestaltung des vorliegenden Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin verstoßen haben sollte. Sollten dennoch solche Vergaberechtsverstöße vorliegen, lägen sie in den von der Antragsgegnerin in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen publizierten Vorgaben für das Los 14, so dass sie für die Antragstellerin erkennbar gewesen sein und spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist von ihr gerügt worden sein müssten, weil anderenfalls die Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB eingreift.

Eine entsprechende Rüge hat die Antragstellerin aber bis zum Ablauf der Antragsfrist am 26.03.2025 (um 12:30 Uhr) nicht erhoben. Ihr Rügeschreiben gemäß § 160 GWB datiert (erst) vom 12.05.2025.

Im Ergebnis folgt (auch) aus der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens zum Los 14 keine Verletzung von Bieterrechten der Antragstellerin aus § 97 Abs. 6 GWB.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 71, 175 Abs. 2 GWB. Die Antragstellerin unterliegt in der Hauptsache mit ihrer sofortigen Beschwerde und trägt deshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Es entspricht zudem der Billigkeit, ihr die Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren durch die Antragsgegnerin ergibt sich aus der Komplexität des Gegenstandes des Vergabenachprüfungsverfahrens.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf der Grundlage des Bruttopreises des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 gemäß § 50 Abs. 2 GKG.

VK Bund zu der Frage, dass ob und wenn ja in welchem Umfang sich die Angaben zur Bewertungsformel in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen mit welchen praktischen Auswirkungen unterscheiden und inkompatibel sind, aus der maßgeblichen Perspektive eines fachkundigen Bieters jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht erkennbar sein kann und somit einer Rügepräklusion entgegensteht

VK Bund zu der Frage, dass ob und wenn ja in welchem Umfang sich die Angaben zur Bewertungsformel in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen mit welchen praktischen Auswirkungen unterscheiden und inkompatibel sind, aus der maßgeblichen Perspektive eines fachkundigen Bieters jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht erkennbar sein kann und somit einer Rügepräklusion entgegensteht

vorgestellt von Thomas Ax

Ob und wenn ja in welchem Umfang sich die Angaben zur Bewertungsformel in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen mit welchen praktischen Auswirkungen unterscheiden und inkompatibel sind, kann aus der maßgeblichen Perspektive eines fachkundigen Bieters jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht erkennbar sein und somit einer Rügepräklusion entgegenstehen.
Ein Feststellungsinteresse des Bieters besteht, soweit er Anwaltskosten als Schadensersatz geltend machen will, die nicht bereits von der Kostenentscheidung im Nachprüfungsverfahren umfasst sind.

VK Bund, Beschluss vom 15.04.2026 – VK 2-28/26

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) veröffentlichte am […] eine unionsweite Auftragsbekanntmachung zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen für vier Lose zur Herstellung bzw. Ausrüstung und Lieferung von LKWs mit unterschiedlichen Aufbauten (Kipper- oder Schneepflug-Einsatz) für den Winterbetriebsdienst […].

In Ziff. 5.1.10 der Auftragsbekanntmachung gab die Ag als Zuschlagskriterien für alle Lose den Preis mit einer Gewichtung von 60% und die Qualität mit einer Gewichtung von 40% bekannt. Ziff. 4.4.2 der Bewerbungsbedingungen bestimmte, dass zur Verhandlungsphase und zu dem den Verhandlungen vorgelagerten Assessment nur die drei Bieter eingeladen würden, deren Erstangebote die beste Kennzahl Z erzielten. Für die Auswahl werde die maßgebende Kennzahl Z für das Leistungs-Preis-Verhältnis nach der Formel aus der Preiskennzahl (P, Gesamtwertungspreis) und den Leistungspunkten (L) wie folgt ermittelt: Z= 4L/6P. Die Qualität werde in Form von Leistungspunkten über die Bewertungsmatrix des Kriterienkatalogs anhand der Kriterienhauptgruppen (KHG) I, II und III ermittelt. Das abschließende wirtschaftlichste Angebot, auf das der Zuschlag zu erteilen sei, werde gemäß Ziff. 4.4.3 der Bewerbungsbedingungen ebenfalls anhand der Formel Z= 4L/6P ermittelt. Die Qualität werde in Form von Leistungspunkten über die Bewertungsmatrix des Zuschlagskriterienkatalogs anhand der KHG I bis IV ermittelt, wobei die Kriteriengruppe IV ein der Verhandlungsphase vorgelagertes Assessment beinhalte.

Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge war nach Ziff. 5.1.12 der Auftragsbekanntmachung der 22. Januar 2026, 12 Uhr.

Die ASt gab einen Teilnahmeantrag ab und wurde am 30. Januar 2026 zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Februar 2026 rügte die ASt eine Vielzahl von Vorgaben des Vergabeverfahrens als vergaberechtswidrig, darunter die intransparente Gewichtung der Zuschlagskriterien durch die in den Vergabeunterlagen ursprünglich zugrunde gelegte Bewertungsformel Z=4L/6P entgegen der in der Auftragsbekanntmachung veröffentlichen Gewichtung von 40% zu 60%. Mit weiterem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Februar 2026 rügte die ASt weitere Vergaberechtsverstöße aus der am 17. Februar 2026 bekannt gemachten geänderten Fassung der Vergabeunterlagen; diese seien von der ASt erst aufgrund anwaltlicher Beratung durch deren Verfahrensbevollmächtigte zwischen dem 20. und 23. Februar 2026 erkannt worden.

Abgabefrist für die Erstangebote war der 25. Februar 2026. Die ASt gab fristgemäß ein Erstangebot ab.

2. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Februar 2026 hat die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens samt Einsicht in die Vergabeakte beantragt. Der Nachprüfungsantrag wurde der Ag durch die Vergabekammer am gleichen Tag übermittelt. Die ASt beanstandete entsprechend ihrer Rügen eine Vielzahl von Vorgaben des Vergabeverfahrens (vgl. zu den nachstehenden Punkten die Überschriften aus dem Nachprüfungsantrag vom 24. Februar 2026 ab S. 43, wo die einzelnen Beanstandungen aufgeführt und begründet werden, sowie Schriftsatz der ASt vom 20. März 2026, mit dem weitere Vergabefehler moniert werden, dort ab S. 11):

1. vergaberechtswidriger Loszuschnitt,
2. unzulässiger Videomitschnitt beim Assessmentgespräch,
3. vergaberechtswidrige Zuschlagskriterien und deren Gewichtung,
4. vergaberechtswidrige Wahl des Verhandlungsverfahrens und dessen Durchführung,
5. vergaberechtswidrige Durchführung des Assessments,
6. unzulässiges Zuschlagskriterium “Erfahrung und Organisation des Personals”,
7. unverhältnismäßige Regelung zum Abnahmeort fertiggestellter Fahrzeuge,
8. zu kurz bemessene Angebotsfrist,
9. unklare Bindefrist,
10. Zuschlagskriterium “Leistungszusagen in Textform: Zusagen zum Liefertermin”,
11. unklare Mindestabnahmemengen,
12. Organisation und Erfahrung des Personals,
13. Art des öffentlichen Auftraggebers: Organisation des Personals,
14. unangemessen kurze Angebotsfrist,
15. keine abgeschlossene Prüfung der Erstangebote
16. keine Prüfung der Angemessenheit der Preise der Erstangebote,
17. unzulässige Bewertung des Assessments.

Die Ag hat sich gegen den Nachprüfungsantrag gewendet und vorgetragen sowie begründet, dass die ASt mit ihren gegen die Grundlagen des Vergabeverfahrens gerichteten strukturellen Rügen nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 GWB präkludiert sei. Der Nachprüfungsantrag sei auch in der Sache nicht begründet. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. März 2026 hat die Ag mitgeteilt, der Rüge der Intransparenz der Gewichtungskriterien, die aus nicht kompatiblen Angaben in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen resultiere, abzuhelfen.

Die mündliche Verhandlung hat am 25. März 2026 stattgefunden. Dort wurden die sich aus dem Nachprüfungsantrag ergebenden Sach- und Rechtsfragen, insbesondere die Frage der Präklusion der die Grundlagen des Vergabeverfahrens betreffenden Rügen der ASt umfassend erörtert.

Mit nachgelassenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27. März 2026 teilte die ASt im Nachgang zur mündlichen Verhandlung mit, das Nachprüfungsverfahren habe sich erledigt. Erledigung sei dadurch eingetreten, dass die Ag einem von der ASt gerügten Vergaberechtsverstoß erst während des laufenden Nachprüfungsverfahrens abgeholfen habe. Denn die Ag habe die ursprünglich in den Vergabeunterlagen bekannt gemachte Bewertungsformel Z= 4L/6P bei einer in der Auftragsbekanntmachung ausgewiesenen Gewichtung von 40% zu 60% aufgehoben und damit einen Fehler in der Bewertungsmethodik korrigiert. Dem Nachprüfungsantrag sei durch diese Abhilfe die Grundlage entzogen worden. Die weiteren ursprünglich geltend gemachten Vergaberechtsverstöße halte die ASt nicht mehr aufrecht. Die ASt begehrt danach nurmehr die Feststellung, dass die Verwendung der ursprünglichen Bewertungsformel und die gleichzeitige Gewichtung von 40% zu 60% vergaberechtswidrig gewesen sei. Die ASt meint, ihr ursprünglicher Nachprüfungsantrag sei zulässig gewesen. Der betreffende Vergaberechtsverstoß der Intransparenz der Gewichtung der Zuschlagskriterien sei rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist gerügt worden, die ASt habe sich anschließend durch Abgabe eines Angebots an der Verhandlungsphase beteiligt. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet gewesen. Die von der Ag ursprünglich in den Vergabeunterlagen vorgesehene Bewertungsformel Z=4L/6P habe der in der Auftragsbekanntmachung bekannt gemachten Gewichtung von 40% zu 60% widersprochen und sei vergaberechtswidrig gewesen. Denn die Formel habe das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht transparent und sachgemäß abgebildet. Dies werde durch die Korrektur der Ag bestätigt. Das besondere Feststellungsinteresse der ASt ergebe sich daraus, dass die ASt beabsichtige, gegenüber der Ag einen Schadenersatzanspruch auf Ersatz des negativen Interesses gemäß § 181 GWB geltend zu machen. Der ASt seien im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens Aufwendungen für ihre rechtsanwaltliche Beratung entstanden, um die ursprünglich ausgewiesene Bewertungsformel Z=4L/6P bei gleichzeitig ausgewiesener Gewichtung 40% zu 60% vergaberechtlich zu analysieren. Die zu beanstandende Intransparenz sei für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter nicht aus sich heraus ersichtlich gewesen und habe entsprechende Rechtsberatung erfordert. Diese Kosten wären für die ASt nicht entstanden, wenn die Ag von Anfang an eine vergaberechtskonforme Bewertungsmethodik verwendet hätte. Vor diesem Hintergrund seien die Kosten für die anwaltliche Rüge gegenüber der Ag geltend zu machen. Ein entsprechender Schadenersatzanspruch sei nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Abhilfe durch die Ag belege, dass die Rüge der ASt begründet und die ASt in ihren Rechten verletzt gewesen sei. Die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten hält die ASt für notwendig. Es entspreche der Billigkeit, die Kosten des Nachprüfungsverfahrens der Ag aufzuerlegen.

Die ASt beantragt danach zuletzt,

1. festzustellen, dass die ASt durch die Verwendung der Bewertungsformel Z= 4L/6P in den Vergabeunterlagen bei einer in der EU-Auftragsbekanntmachung ausgewiesenen Gewichtung von 40% zu 60% in ihren Rechten verletzt war (§ 168 Abs. 2 S. 2 GWB);

2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt für notwendig zu erklären;

3. und der Ag die Kosten des Verfahrens (182 Abs. 3 GWB) einschließlich der Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die ASt (§ 182 Abs. 4 S. 3 GWB) aufzuerlegen.

Die Ag stimmt der Teilrücknahme zu und beantragt,

den Feststellungsantrag zur Bewertungsformel als unzulässig zurückzuweisen, der ASt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtverteidigung notwendigen Aufwendungen der Ag aufzuerlegen, die anwaltliche Vertretung der Ag als notwendig anzuerkennen.

Die ursprünglich in den Vergabeunterlagen verwendete Formel Z=4L/6P habe zwar nicht der in der Auftragsbekanntmachung genannten Gewichtung entsprochen. Nicht jeder Vergabefehler führe indes zu einer Rechtsverletzung. Hier fehle es bereits an der Antragsbefugnis der ASt, die für den Feststellungsantrag erforderlich sei. Hier drohe der ASt jedoch kein Schaden, denn die Zuschlagschancen der ASt hätten sich objektiv nicht verschlechtert.

3. Die Vergabekammer hat mit Verfügung vom 30. März 2026 mitgeteilt, dass sie die Erklärung der ASt, alle anderen Beanstandungen bis auf die Wertungsformel nicht weiter zu verfolgen, als Teilrücknahme werte. Mit Verfügung vom 25. März 2026 wurde die Entscheidungsfrist verlängert bis zum 27. April 2026 einschließlich. Der ASt wurde Akteneinsicht gewährt, soweit nicht Geschäftsgeheimnisse betroffen waren. Die mündliche Verhandlung hat am 25. März 2026 stattgefunden. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Vergabeakte sowie die Verfahrensakte der Vergabekammer wird ergänzend verwiesen.

II.

1. Soweit die ASt mit Schriftsatz vom 27. März 2026 erklärt hat, ihre Beanstandungen nicht mehr aufrecht zu erhalten, liegt darin eine partielle Rücknahme. Insoweit hat die ASt die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie sich mit der Rücknahme freiwillig in die Position der unterlegenen Partei begeben hat. Eine Kostenentscheidung zu Lasten der ASt ist insoweit auch nicht unbillig i.S.v. § 182 Abs. 3 S. 4 GWB, da dies den mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags entspricht. Da der ASt nach der mündlichen Verhandlung noch eine Schriftsatzfrist nachgelassen wurde, hat die Vergabekammer nach der Verhandlung zwar noch keine Beschlussfassung durchgeführt; der nachgelassene Schriftsatz wäre vor einer finalen Beschlussfassung einbezogen worden. Die ASt hat dann inhaltlich nicht mehr Stellung genommen mit Ausnahme der Umstellung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Formelvorgaben. Die Erfolgsaussichten sind damit belastbar einzuschätzen, denn in der mündlichen Verhandlung wurde der Sach- und Streitstand umfassend erörtert.

Danach ist davon auszugehen, dass eine Reihe von Beanstandungen nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB präkludiert gewesen wären, da die Rügen allesamt erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge erhoben wurden, obwohl in viele Punkten von Erkennbarkeit in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht aus fachkundiger Bietersicht auszugehen war. Dies gilt beispielhaft für die von der ASt begehrte Losaufteilung dahin, die LKWs und den Aufbau für den Winterdienst jeweils gesondert auszuschreiben. Die ASt hat vorgetragen, dies sei – so z.B. bei […] – üblich. Wenn vom vermeintlich Üblichen abgewichen wird, so ist dies aus Bietersicht erkennbar. Auch in rechtlicher Hinsicht ist für den durchschnittlichen fachkundigen Bieterkreis des vorliegenden Auftrags, der mit Fahrzeugen für den Winterdienst weitgehend auf öffentliche Aufträge ausgerichtet ist, von einer Bekanntheit des auch öffentlich diskutierten Grundsatzes der Losaufteilung auszugehen. Präklusion liegt daher nahe. Die begehrte Losaufteilung wäre aber mutmaßlich auch in der Sache nicht begründet gewesen, denn die Ag will vollständige Winterfahrzeuge beschaffen, keine Einzelteile hierfür. Wie die Ag plausibel dargelegt hat und wie auch von der ASt selbst bestätigt wurde, ist die Zusammenfügung von LKW und Winterdienstaufbau technisch nicht einfach gelagert und gemäß vergangenen Erfahrungen, die die Ag – von der ASt insofern unwidersprochen – in der mündlichen Verhandlung näher beschrieben hat, problembehaftet. Diese Gründe hätte die Vergabekammer als technische Gründe angesehen, die nach § 97 Abs. 4 S. 3 GWB eine Gesamtvergabe rechtfertigen.

Eine Einordnung der ASt als unterliegende Partei entspricht vor diesem Hintergrund der mutmaßlich fehlenden Erfolgsaussicht damit der Billigkeit.

2. Zulässig und begründet ist der Feststellungsantrag in Bezug auf die Wertungsformel.

a) Der Nachprüfungsantrag ist insoweit zulässig gewesen und das erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen.

aa) Der Feststellungsantrag bezieht sich auf den Vergabefehler der widersprüchlichen Angaben zur Bewertungsformel. Hier war nicht von einer Erkennbarkeit aus Bietersicht auszugehen, denn dass und in welchem Umfang sich die Angaben in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen mit welchen praktischen Auswirkungen unterscheiden und inwieweit die Vorgaben nicht kompatibel sind, ist auch aus fachkundiger Bietersicht jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres zu erkennen. Hier ist davon auszugehen, dass die Erkennbarkeit erst nach anwaltlicher Beratung vorlag, so dass eine rechtzeitige Rüge trotz und nach Ablauf der Angebotsfrist gegeben war, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 GWB. Die ASt war hier entgegen der Auffassung der Ag auch antragsbefugt nach § 160 Abs. 2 GWB, denn in intransparenten, da widersprüchlichen Vorgaben zur Wertungsformel liegt ein Vergabefehler, der sich auf die Angebotsgestaltung von Bietern auswirken kann. Die Bieter orientieren sich bei der Erarbeitung ihrer Angebote an den Vorgaben zur Wertung, um ein möglichst erfolgversprechendes Angebot zu erarbeiten.

bb) Das Feststellungsinteresse der ASt ist gegeben, da sie Schadenersatzansprüche geltend machen will. Zwar werden die Aufwendungen der ASt im Nachprüfungsverfahren bereits durch die vorliegende Kostenentscheidung der Vergabekammer der Ag auferlegt, soweit die fehlerhaften Wertungsvorgaben betroffen sind. Insoweit kann kein Schadenersatzanspruch im Raum stehen. Nicht erfasst werden hiervon aber mögliche anwaltliche Beratungskosten im Vorfeld des Nachprüfungsantrags, soweit solche entstanden sein sollten und diese nach dem anwaltlichen Gebührenrecht nicht bereits Teil der Gebühren für das Nachprüfungsverfahren sind. Ob Schadenersatzansprüche tatsächlich gegeben sind, ist jedoch nicht durch die Vergabekammer zu entscheiden; es reicht die Feststellung, dass solche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind.

b) Begründet ist der Feststellungsantrag bereits deswegen, weil die Ag die Wertungsformel abgeändert und damit klargestellt hat, nach welcher Formel gewertet wird. Darin liegt eine Abhilfeentscheidung im Nachprüfungsverfahren zugunsten der ASt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 2, 4,5, Abs. 4 S. 1, 3,4 GWB.

1. Was die Rücknahme anbelangt, so wurde die Kostengrundentscheidung zu Lasten der ASt bereits dargelegt (s.o. unter II.1.). Da die ASt mit dem Feststellungsantrag erfolgreich ist, bedarf es einer Quotierung. Die ASt hat sehr viele Vergabefehler geltend gemacht. Diese sind in ihrer Wertigkeit zwar nicht alle als gleichrangig anzusehen. So ist die Wertungsformel für die Angebotserstellung und den Vergabewettbewerb sicherlich bedeutsamer als z.B. der Vortrag der ASt, die Wahl des Verhandlungsverfahrens setze zwingend die Durchführung von Verhandlungen voraus (vgl. hierzu die Regelung in § 17 Abs. 11 VgV, der das beanstandete Vorgehen erlaubt, wenn – wie hier – dies vom Auftraggeber kommuniziert worden war). Eine Korrektur der Wertungsformel ist aber ohne erneute Auftragsbekanntmachung möglich. Dies gilt aber nicht für die Beanstandungen der ASt, eine zusätzliche Losaufteilung hätte vorgesehen werden müssen oder das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sei eine unzulässige Verfahrensart gewesen. Wäre die ASt insoweit mit ihrem Vorbringen erfolgreich gewesen, so hätte die Ag das gesamte Vergabeverfahren zurück auf Anfang setzen und eine neue EU-weite Auftragsbekanntmachung veröffentlichen müssen. In einer Gesamtschau, welche einmal die Anzahl der geltend gemachten Vergabefehler als auch deren Wertigkeit einbezieht, ist dem erfolgreichen Feststellungsantrag eine Quote von 10 % im Vergleich zu den gesamten zurückgenommenen Beanstandungen zuzumessen.

2. Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war auf beiden Seiten notwendig. Was die ASt anbelangt, so ergibt sich dies bereits daraus, dass ein Bieterunternehmen nicht originärer Adressat des Vergaberechts ist und dieses nicht beherrschen muss, was insbesondere das Verfahrensrecht der Nachprüfung anbelangt.

Dies verhält sich beim öffentlichen Auftraggeber zwar grundsätzlich anders, da dieser ohnehin verpflichtet ist, das Vergaberecht im Rahmen des Vergabeverfahrens anzuwenden. Hier bestand die Besonderheit, dass die ASt ausgesprochen viele Vergabefehler geltend gemacht hat, auf die die Ag in kurzer Frist reagieren musste. Prozessuale Besonderheiten im Nachprüfungsverfahren stellten sich hier insoweit, als die ASt den Großteil ihrer Beanstandungen für “erledigt” erklärte, was in der Sache aber einer Rücknahme entsprach. Auch die partielle Umstellung auf Feststellung stellt eine Besonderheit dar, so dass in der Gesamtwürdigung aller genannten Aspekte die Hinzuziehung anwaltlichen Beistands durch die Ag als notwendig anzuerkennen ist.

IV.

(Rechtsmittelbelehrung)

VK Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage, dass der als Vertragsbestimmung ausgestaltete Auftragsbeginn dann der Überprüfung im Nachprüfungsverfahren unterliegt, wenn er als Ausschreibungsbedingung wegen offensichtlicher Unauskömmlichkeit Bieter von der Abgabe eines Angebots abhält

VK Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage, dass der als Vertragsbestimmung ausgestaltete Auftragsbeginn dann der Überprüfung im Nachprüfungsverfahren unterliegt, wenn er als Ausschreibungsbedingung wegen offensichtlicher Unauskömmlichkeit Bieter von der Abgabe eines Angebots abhält

vorgestellt von Thomas Ax

Der als Vertragsbestimmung ausgestaltete Auftragsbeginn unterliegt dann der Überprüfung im Nachprüfungsverfahren, wenn er als Ausschreibungsbedingung wegen offensichtlicher Unauskömmlichkeit Bieter von der Abgabe eines Angebots abhält.
Ob die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Bieters tatsächlich besteht, ist ebenso wie das Vorliegen des Vergabeverstoßes oder des Schadens, eine Frage der Begründetheit.
Die erforderliche Kausalität zwischen Rechtsverstoß und behauptetem Schaden kann abzulehnen sein, wenn auszuschließen ist, dass es durch einen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragsstellers kommt

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.01.2026 – 2 VK 8/25

Gründe:

I.

Der Antragsgegner veröffentlichte am … im Supplement zum EU-Amtsblatt … eine Auftragsbekanntmachung zur Vergabe von Leistungen der freigestellten Beförderung von Schülern mit und ohne Beeinträchtigungen im Offenen Verfahren in sieben Losen. Nach einer Erledigung des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren … veröffentlichte der Antragsgegner am … im Supplement zum EU-Amtsblatt … erneut eine (insbesondere bezogen auf die optionale Routenplanung) in Teilen geänderte, Auftragsbekanntmachung zur Vergabe von Leistungen des Freigestellten Schülerverkehrs für die o.g. sieben Lose. Darin war die Frist für den Eingang der Angebote auf den 15.10.2025 um 09:00 Uhr festgesetzt und die Angebotsbindefrist betrug 33 Tage. Der Leistungsbeginn wurde in der Leistungsbeschreibung auf den 17.11.2025 festgelegt. Mit Datum vom 13.10.2025 wurde die Änderung der Auftragsunterlagen vom 10.10.2025 hinsichtlich der Verkürzung der Angebotsbindefrist vom 17.11.2025 auf den 29.10.2025 bekannt gemacht. Zuletzt wurde am … durch Änderungsbekanntmachung die Änderung der Auftragsunterlagen vom 14.10.2025 bezüglich der Verlängerung der Angebotsfrist vom 15.10. auf den 17.10.2025 um 11:15 Uhr bekanntgemacht. Für den Zeitraum seit Schuljahresbeginn wird die Leistung interimsweise als Inhouse-Vergabe durchgeführt. Die Beförderung soll zu/von sieben Bildungseinrichtungen überwiegend im Gebiet des Antragsgegners in der Regel mit Fahrzeugen bis zu acht Fahrgastsitzplätzen (Pkw, Großraumlimousine/Van, Kleinbus) erfolgen. Für die Beförderung von einer Person im Rollstuhl sitzend ist ein besonders ausgerüstetes Fahrzeug erforderlich. Die Beförderungsleistung ist in sieben Lose aufgeteilt.

In der Leistungsbeschreibung werden u.a. nachfolgende Anforderungen an Kfz und Personal gestellt:

3.2 Fahrzeuganforderungen, Überprüfung und Kontrollen

Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich stets in verkehrssicherem Zustand befinden.

– Die Fahrzeuge haben während ihres Betriebes den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie allen sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.

– Sie entsprechen insbesondere dem “Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden” des Bundesverkehrsministeriums.

– Die vorgeschriebene Sicherheitsausstattung muss stets funktionsfähig, einsatzbereit und gekennzeichnet sein.

Die eingesetzten Fahrzeuge müssen für den entsprechenden Einsatzzweck geeignet sein. Sie müssen, soweit sie für die Beförderung von mehr als 6 Personen (einschl. Fahrer) geeignet und bestimmt sind, den Anforderungen nach § 1 Abs. 2 BOKraft entsprechen und während ihrer Besetztfahrten mit Schüler/-innen gemäß § 33 Abs. 4 BO- Kraft gekennzeichnet sein (…).

Allgemein sollen die eingesetzten Fahrzeuge nicht älter als 15 Jahre ab Erstzulassung sein. Ausnahmen können insbesondere für Fahrzeuge mit spezieller Ausrüstung beim Auftraggeber beantragt werden.

(…)

3. 3 Personalanforderungen, Überprüfung und Kontrollen

Grundlegende fachliche Anforderungen an das Fahrpersonal ergeben sich aus den Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

Das Unternehmen sorgt dafür und gewährleistet, dass das Fahr- und Begleitpersonal u.a. folgende Anforderungen erfüllt:

– Sichere und der Beförderungsaufgabe entsprechende, risikomindernde Fahrweise

– Sachkompetenz in Bezug auf die Betreuung behinderter Schüler/-innen sowie hohe Leistungsbereitschaft und Einfühlsamkeit

– für Fahrer Vorliegen der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung nach § 48 Absatz 1 FeV bzw. Nachweis der Befreiung nach § 48 Abs. 2 FeV

– für Begleitpersonen ein Mindestalter von 18 Jahren

– Einwandfreies erweitertes Führungszeugnis für Fahrer/-innen und Begleitpersonale gemäß § 124 Abs. 2 SGB IX und § 75 Abs. 2 SGB XII. Dieses ist bis zum Beginn der Leistungserbringung nachzuweisen oder im Falle der Neueinstellung ohne schuldhaftes Zögern zu beschaffen und auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.

Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von vier Jahren mit einer einseitigen zweimaligen Verlängerungsoption durch den Auftraggeber um jeweils ein weiteres Schuljahr, wobei die Verlängerungsoption spätestens neun Monate vor Vertragsende schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären ist.

Die Antragstellerin erhob vor Ablauf der Angebotsfrist die nachstehenden Rügen zum Vergabeverfahren:

1. Am 08.10.25 um 19:43 Uhr rügte sie “die zu kurze Frist zur Betriebsvorbereitung, also die Frist zwischen Ende der Bindefrist und Leistungsbeginn.” und bat um eine angemessene Verlängerung. Die DTVP Seite sei nicht erreichbar.

Als Antwort teilte der Antragsgegner auf dem Bieterportal (in der Vergabeakte unter “Vergabevermerk – Unternehmenskommunikation“) zu der Rüge der “Frist zwischen Ende der Bindefrist und Leistungsbeginn” am 10.10.25 um 8:33 Uhr mit, dass die Angebotsbindefrist vom 17.11. auf den 29.10.2025 verkürzt würde. Die Fristen nach § 20 VgV seien von dieser Antwort nicht betroffen. Damit sei der Rüge abgeholfen.

2. Am 14.10.25 rügte die Antragstellerin per E-Mail um 0:57 Uhr, dass sie auf ihre Rüge vom 08.10.25 keine Antwort erhalten habe. Auf der DTVP-Seite könne sie sich nicht mehr einloggen. Der Account existiere dort nicht (mehr). Eine entsprechende Anfrage an den dort genannten Support sei verschickt. Es mache den Eindruck, dass dort ein erhebliches Problem vorliege, siehe auch die Nicht-Erreichbarkeit am 08.10.25. Sie habe keine Nachricht mehr von dort erhalten. “Wir rügen den Umstand, dass unser Account nicht mehr verfügbar ist und bitten um Verlängerung der Angebotsfrist bis zur Beseitigung der technischen Probleme bzw. bis zur Klärung, wie weiter verfahren werden soll, wenn die bisherigen Verfahrensunterlagen nicht mehr vorhanden bzw. für uns zugänglich sind. Wir haben heute eine Veröffentlichung von Ihnen gesehen, dass die Bindefrist verkürzt wird auf nunmehr den 29.10.2025 bei unverändertem Leistungsbeginn 17.11.2025. Die sich draus ergebene Rüstzeit von weniger als drei Wochen ist nach wie vor zu kurz bemessen, was wir rügen.

Mit Datum vom 14.10.25 um 16:57 Uhr teilte der Antragsgegner auf dem Bieterportal mit, dass der Leistungsbeginn ab 17.11.25 unverändert bleibt und ergänzt: “Soweit einem Leistungsbeginn zu diesem Zeitprunkt nachvollziehbare und konkrete organisatorische Belange des Bieters entgegenstehen, hat mit Angebotsabgabe je Los eine verbindliche Erklärung zu erfolgen, zu welchem Zeitpunkt je Los, spätestens aber am 08.12.2025, die vollumfängliche Leistungserbringung erfolgen wird. Die Gründe sind mit Angebotsabgabe hinreichend glaubhaft zu machen. Das Ihr Account nicht mehr verfügbar ist, konnte seitens des Plattformbetreibers nicht bestätigt werden. Auch wurden von Ihnen heute die eingestellten Nachrichten gelesen. Um dieser ungeklärten Störung dennoch gerecht zu werden, wird die Angebotsfrist auf den 17.10.2025 11:15 Uhr verlängert. Ihrer Rüge wurde damit abgeholfen.” Der Zugriff auf die Nachricht auf dem VPM-Konto erfolgte durch die Antragstellerin laut Dokumentation des Bieterportals am 16.10.2025 um 23:09 Uhr.

3. Mit Nachricht vom 16.10.25 um 23:25 Uhr rügte die Antragstellerin auf dem Bieterportal erneut den nach der Änderung unveränderten Leistungsbeginn am 17.11.25. Die sich daraus ergebende Rüstzeit von weniger als drei Wochen sei nach wie vor zu kurz bemessen: “Sollte man die von Ihnen eingeräumte Möglichkeit als Verlängerung der Vorbereitungszeit nach Zuschlag ansehen, so ist diese Fristverlängerung immer noch zu kurz bemessen. Es müssen Fahrzeuge und Personal beschafft werden. Dieses muss dann u.a. noch die verlangten persönlichen Voraussetzungen schaffen, wie z.B. eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung beantragen und ausgehändigt bekommen. Wir gehen nicht davon aus, dass das in der knappen Frist gesichert möglich sein wird. Wir haben letztes Jahr Antragsdauern von sechs Monaten und mehr erlebt. Wenn wir als Bieter verbindliche Erklärungen abgeben sollen, dass wir bis spätestens 08.12.2025 die Leistung aufnehmen, müssen wir unserseits zunächst entsprechende Zusagen der Stellen einholen, von denen eine rechtzeitige Herstellung der Leistungsbereitschaft abhängt. Um im Beispiel zu bleiben müssen wir die in Frage kommenden Führerscheinstellen dazu vorher befragen, welche Fristen diese garantieren können. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Abgabe nicht möglich. Wir halten daher an unserer Rüge fest und rügen dazu, dass die Angebotsfrist unter diesen neuen Umständen zu kurz bemessen ist und bitten um angemessene Verlängerung.

Mit Datum vom 17.10.25 um 10:24 Uhr wies der Antragsgegner die Rüge als unbegründet zurück. “Gemäß § 20 VgV ist der Auftraggeber zur Setzung angemessener Fristen verpflichtet. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Seit Beginn des Vergabeverfahrens ist der Umfang der in den Wettbewerb gestellten Leistungen bekannt. Durch den bisherigen Verfahrensablauf ist der Leistungsbeginn vom 08.09.2025 auf den 17.11.2025 geändert worden. Die vorgesehenen Anlaufzeiten ab Zuschlagserteilung berücksichtigen, dass Sie ausdrücklich signalisiert hatten, auch Interimsleistungen anbieten zu können. Kein anderer Marktteilnehmer hat vorgetragen, von der Verfahrensteilnahme aufgrund von Kapazitätsmängeln im Bereich Personal und Personalqualifikation absehen zu müssen. Auch ist nicht erkennbar, dass Sie sich hinreichend mit der Losaufteilung befasst hätten. Je nach Leistungsumfang wäre für die einzelnen Lose darzulegen gewesen, inwieweit der Leistungsbeginn nicht bis zum 08.12.2025 leistbar ist. Ihre Rüge ist nicht hinreichend substantiiert, um die Notwendigkeit der Fristenanpassung zu begründen. Die Fristgestaltung des Auftraggebers erweist sich als branchengerecht und genügt den Anforderungen an § 20 VgV.

4. Am 17.10.25 um 11:07 Uhr rügte die Antragstellerin (… per EMail an die Adresse der … zusätzlich zu den anderen erhobenen Rügen die Nicht-Vergleichbarkeit der Angebote wegen unterschiedlichen Leistungen.

Am 17.10. 25 um 16:46 Uhr antwortete der Antragsgegner die Rüge sei unzulässig und unbegründet. “Die Kommunikation per Email ist in diesem Verfahren nicht eröffnet. Die Veröffentlichung des Vergabeverfahrens ist am 12.09.2025 erfolgt. Ihre Nachricht erreicht uns 8 Minuten vor Ablauf der Angebotsfrist. Entsprechend ist auch von Verspätung auszugehen. Sachlich ist Ihre pauschale Beanstandung, dass die Leistungen nicht vergleichbar seien, nicht geeignet, dem Auftraggeber eine Stellungnahme zu ermöglichen. Ihre Vorhaltung ist unsubstantiiert.

Der Nachprüfungsantrag ging am 21.10.2025 ein und die Antragstellerin beantragte

1. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren gegen den Antragsgegner einzuleiten,

2. dem Antragsgegner zu untersagen, auf der Grundlage des bisherigen Vergabeverfahrens einen Zuschlag zu erteilen,

3. der Antragstellerin Akteneinsicht gemäß § 165 GWB zu gewähren,

4. dem Antragsgegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen und

5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.

Sie verwies auf S. 3, 4 zur Sachverhaltsdarstellung daraufhin, dass: “Der diesbezügliche Sachverhalt und Schriftverkehr dürften der Kammer im Übrigen noch hinreichend bekannt sein, so dass wir zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf verweisen. Der Antragsgegner hat die seinerzeitigen Beanstandungen der Antragstellerin im Rahmen seiner Überarbeitung der Vergabeunterlagen in weiten Teilen abgestellt, so dass diese nicht erneut zum Streitgegenstand gemacht werden müssen. Hinsichtlich des primären Anliegens der Antragstellerin, nämlich die Gewährung einer ausreichenden Ausführungsfrist hält der Antragsgegner indes an seiner wettbewerbsfeindlichen Praxis fest. Insoweit hat er nämlich zunächst die Angebotsbindefrist und den Leistungsbeginn auf den gleichen Tag, den 17. November 2025, gelegt und somit überhaupt keine Ausführungsfrist für die Bieter bzw. Auftragnehmer vorgesehen.

Sie führt auf S. 5 weiter aus: “Da die Antragstellerin sich angesichts der beanstandeten Verfahrensbedingungen nicht in der Lage sah, ein verbindliches Angebot abgeben zu können, reichte sie bis zum Ablauf der Angebotsfrist kein Angebot ein. Wie bereits im Vorgängerverfahren beabsichtigte sie aber ursprünglich, auf alle sieben Lose anzubieten.” Sie trug weiter vor, dass sie ein eindeutiges Interesse an der ausgeschriebenen Leistung habe, durch die geltend gemachten Verstöße aber an der Einreichung eines chancenreichen Angebotes gehindert sei. Sie sehe sich durch eine Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsverletzung erscheine aufgrund ihrer Darstellung möglich, was zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes ausreiche. Ihr drohe auch ein Schaden i.S.d. § 160 Absatz 2 S. 2 GWB, für den der behauptete Vergaberechtsverstoß kausal sei und wodurch sie faktisch an einer Angebotsabgabe gehindert sei. Die unangemessen kurze Vorbereitungsfrist von bestenfalls 3 Wochen hindere sie daran, dass sie zum Leistungsbeginn über vertragsgemäße Fahrzeuge und ausreichend Fahrpersonal verfüge. Hieran ändere auch die eingeführte Änderung durch den Antragsgegner nichts. Dadurch seien ihre Zuschlagschancen “unzweifelhaft” beeinträchtigt. Daraus ergebe sich ihre Antragsbefugnis.

Im Nachprüfungsantrag wurde zu den geltend gemachten Rügen (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) ausgeführt: 1) Zu kurze Ausführungsfrist hinsichtlich der Fahrzeug- und Personalbeschaffung “Es ist ausgeschlossen, dass die benötigten Fahrzeuge (a)) und Fahrpersonale (b)) innerhalb der zur Verfügung stehenden Vorlaufzeit beschafft bzw. angeworben und ausreichend geschult werden können, so dass sie zum Leistungsbeginn am 17. November 2025 zur Verfügung stehen. Nichts anderes gilt – unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Zulassung eines späteren Leistungsbeginns im Ausnahmefall – bei einem Leistungsbeginn am 8. Dezember 2025 (c)).

a) Fahrzeugbeschaffung

Ausgehend von einer Vorbereitungszeit im besten Fall von gerade einmal 3 Wochen ist eine rechtzeitige Beschaffung der benötigten Fahrzeuge nicht möglich. Die Lieferfrist großer Hersteller wie … oder … beträgt nach Auskunft von Händlern derzeit ca. 25 bis 30 Wochen, im Optimalfall möglicherweise “nur” vier bis fünf Monate. Hinzu kommt noch die Zeit für den Umbau neubeschaffter Serienfahrzeuge zu einem Spezialfahrzeug für die Behindertenbeförderung. Selbst die theoretisch mögliche Umstrukturierung vorhandener Ressourcen lässt sich nicht in den zur Verfügung stehenden 3 Wochen bewältigen. Wie auch in den Vergleichsgesprächen signalisiert, wären für eine Leistungsaufnahme gut 3 Monate erforderlich gewesen. Insofern wurde zwischen den Beteiligten ein Leistungsbeginn zu Beginn des neuen Jahres erörtert, unter der Voraussetzung, dass der Zuschlag bis Oktober 2025 erteilt würde. Eine solche Umstrukturierung stellte ein Entgegenkommen der Antragstellerin dar, zu dem sie keinesfalls verpflichtet war und ist.

b) Personalbeschaffung

Die reine Suche dauert erfahrungsgemäß bereits ca. zwei bis drei Monate. Gründe hierfür sind, dass

– die kurzfristige Personalsuche gerade unterjährig extrem schwierig ist, da die meisten Personale bereits anderweitig gebunden sind. Entsprechend ist die Resonanz auf Stellenanzeigen gering.

– die betreffenden Personen für die Tätigkeit mit Kindern (teilweise mit Behinderung) geeignet sein müssen

– es sich im Hinblick auf den vorliegenden Auftrag lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, die nicht von jedem gewollt bzw. für die nicht jeder geeignet ist,

– in aller Regel nur Bewerber in Frage kommen, die auch im räumlichen Bereich der Beförderung wohnen und

– der Bewerbungsprozess inklusive Verhandlung und Abschluss eines Arbeitsvertrags einige Zeit in Anspruch nimmt.

Wenn geeignetes Personal gefunden wurde, muss dieses vor dem Einsatz erst noch umfassend geschult werden. Zudem müssen für jeden einzelnen Fahrer die notwendigen Unterlagen (polizeiliches Führungszeugnis, Arbeitsmedizinische Untersuchung, Personenbeförderungsschein) von verschiedenen Stellen beantragt und beigebracht werden. Insbesondere für die finale Erteilung des Personenbeförderungsscheins nach § 48 Abs. 1 FeV nach Vorlage der dafür erforderlichen Unterlagen ist je nach zuständiger Behörde mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen. Dieser Personenbeförderungsschein ist gemäß Ziffer 3.3, 3. Bulletpoint der Leistungsbeschreibung aber zwingend erforderlich. Für die Schulung und Beibringung aller Unterlagen sind ca. zwei Monate realistisch.

c) “Kein anderes Ergebnis bei Leistungsbeginn am 8. Dezember 2025

Angesichts der dargestellten zeitlichen Erfordernisse wäre auch eine Ausführungsfrist bis zum 8. Dezember 2025 nicht ausreichend. Diese betrüge im für die Bieter besten Fall nämlich lediglich 6 Wochen (29. Oktober bis 8. Dezember 2025) und wäre daher weder für die Personalgewinnung und -vorbereitung noch für die Fahrzeugbeschaffung ausreichend.” (…) “Nur der Vollständigkeit halber ist auch zu erwähnen, dass für die Bieter völlig unklar war bzw. ist, wann und unter welchen Umständen die aufgenommene Änderung in der Rügeantwort vom 14. Oktober 2025 in Anspruch hätte genommen werden können.

Die von der Vergabekammer aus dem Schriftsatz der Antragstellerin entnommenen Zeitangaben unter 1) a) und b) wiederholen die schon im Nachprüfungsverfahren … von der Antragstellerin mitgeteilten Zeitbedarfe für die Beschaffung der Fahrzeuge incl. Umbau und der Personalrekrutierung incl. Schulung von jeweils rund 4-5 Monaten. Die zugrundeliegenden Schriftsätze aus … wurden schon durch die mehrfachen schriftsätzlichen Bezugnahmen durch die Antragstellerin und den Antragsgegner in dieses Nachprüfungsverfahren eingeführt und zum besseren Verständnis dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt.

2) Die Rüge der zu kurzen Angebotsfrist infolge der Änderung zum möglichen Leistungsbeginn bis zum 8.12.2025 wurde aufrechterhalten. Durch die Änderung am 14. Oktober 2025, 16:57 Uhr, damit nicht einmal drei Tage vor Ende der Angebotsfrist, sei es nicht möglich, die für die abzugebende Zusicherung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

3) Die Rüge zur fehlenden Vergleichbarkeit der Angebote bei unterschiedlichen Leistungsbeginn-Zeiten bis zum 8.12.2025 wird ebenso aufrechterhalten mit dem Argument, “dass der Leistungsbeginn, jedenfalls bei derart kurzen Vorlaufzeiten, erheblichen Einfluss auf die Kalkulation haben kann. Abgesehen davon ist die Gesamtwirtschaftlichkeit der Beschaffung betroffen, wenn die Leistung 3 Wochen früher oder eben später vergütet wird.

Der Antragsgegner trägt in der Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin im Vorweg der Veröffentlichung dieser Ausschreibung die Bereitschaft zur Erbringung von Interimsleistungen bereits ab dem 08.09.2025 betont habe und sich enttäuscht gezeigt habe, dass diese an die kreiseigene Verkehrsgesellschaft vergeben worden war. Er sieht einen durch die Antragstellerin nicht ausgeräumten Widerspruch zwischen dieser kurzfristigen Leistungsbereitschaft und der vorgebrachten Unmöglichkeit der ausgeschriebenen Leistungserbringung ab dem 08.12.2025. Nicht nachvollziehbar sei auch warum vor diesem Hintergrund nicht auf einzelne Lose geboten wurde bzw. die Unmöglichkeit der Angebotsabgabe darauf erläutert würde. Insofern sei ein mangelndes Interesse an der Leistungserbringung und die fehlende Konkretisierung des Vortrags festzustellen und daraus auf eine mangelnde Antragsbefugnis zu schließen, die ein Verletzung in eigenen Rechten erfordere.

Die Auswahlentscheidung sei noch am 17.10.2025 erfolgt, ebenso die Vorabinformation. Für alle Lose seien Angebote abgegeben worden. Seitens des Auftraggebers bestehe ein objektiver Zeitdruck aufgrund der höheren Kosten der kurzlaufzeitlichen Interimsvergabe. Ihm stehe zur Angemessenheit der Ausführungsfrist eine umfassende Einschätzungsprärogative zu, die unter wertender Betrachtung des Einzelfalls zu beurteilen ist.

Er sieht den Bieter in der Pflicht vor Zuschlagserteilung zu prüfen, ob er die erforderlichen Kapazitäten für die Leistungserbringung aufbauen könne. Wobei auch die Inanspruchnahme von Personaldienstleistern und Mietwagen einzubeziehen sei. In die Beurteilung der Angemessenheit der Ausführungsfrist seien auch die Besonderheiten des Auftragsgegenstandes und die branchenspezifische Marktlage einzubeziehen. Die Angemessenheit der Ausführungsfrist werde auch durch den Eingang zuschlagsfähiger Angebote bestätigt.

Die geforderte Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 FeV sei branchenüblich und durch die Generalklausel (Flexibilisierung des Leistungsaufnahme bis zum 08.12. 2025) den Einzelfallbelangen der Bieter umfassend Rechnung getragen worden. Auch erfordere die Glaubhaftmachung “nach allgemeinen Regeln die Darlegung eines in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung bzw. Gesamtumständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend ist.

Die Antragstellerin trägt am 26.11.2026 zum 1. Hinweis vor, dass nach Ihrem Verständnis für die Interimsvergabe reduzierte Anforderungen gelten sollten, nämlich nicht bei Leistungsbeginn die § 48 FeV Fahrerlaubnis vorlegen zu müssen, worauf ihre Bereitschaft zur Übernahme von 2-3 Losen basierte. Aus kurzfristig geschalteten Stellenanzeigen (ohne die § 48 FeV Fahrerlaubnis Anforderung) konnten Fahrer für 2 – 3 Lose gewonnen werden, auch sollten noch verfügbare Fahrzeug aus dem Bestand einer Schwestergesellschaft und eigene Kfz dafür genutzt werden. Sie stellt dar, dass die Fahrzeugbeschaffung nunmehr 5 – 6 Monate in Anspruch nehme, wobei auch Umbauzeiten aller Fahrzeuge u.a. für Dachblinkleuchten von aktuell 6 – 8 Wochen einkalkuliert werden müssten. Dabei erläutert sie, dass sie für neu angeschaffte Fahrzeuge nach z.B. einem Jahr meist höhere Verkaufspreise erziele als sie als Großkunde durch günstige Konditionen für die Neuanschaffung beim Hersteller zahle. Dies stelle einen wesentlichen Bestandteil ihrer Wettbewerbsfähigkeit dar. So könnten im Mai 2025 (unabhängig vom vorliegenden Auftrag) bestellte Fahrzeuge voraussichtlich bis zum Jahresbeginn zur Verfügung stehen. Dies sei im Rahmen der Einigungsgespräche mitgeteilt worden. Unter keinen Umständen könnten die benötigten Mitarbeiter mit Personenbeförderungsschein in der vorgesehen kurzen Ausführungsfrist gewonnen werden. Im Durchschnitt seien 73 Tage erforderlich, “im absoluten Best-Case” benötige man mindestens 42 Tage, was einen Terminverlauf erfordere, der nach “der Erfahrung der Antragstellerin unrealistisch” sei. Am 01.12. teilte die Antragstellerin mit, dass sie (mit dem zwischenzeitlich vom Antragsgegner abgelehnten) Einigungsvorschlag der Vergabekammer aus dem 2. Hinweis einverstanden gewesen wäre.

Der Antragsgegner bestreitet (Schriftsatz v. 03.12.2025), dass eine Umrüstung aller einzusetzenden Fahrzeuge mit Dachblinkleuchten erforderlich sei, da dies nach der StVZO nur für Kraftomnibusse mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz gelte. Diese seien für die Leistungserbringung nicht erforderlich. Die Vorlaufzeit für die Ausführung der Leistungen sei mit drei Wochen nicht wettbewerbsbeschränkend kurz bemessen insbesondere unter Hinweis auf die “Generalklausel” (Verlängerung bis zum 08.12.2025 möglich). Das Fahrzeug- und Personalkonzept nehme er zur Kenntnis, Überbrückungsleistungen seien jedem Marktteilnehmer überlassen. Auch weist er auf die Regelabrufzeit in der VOB mit 12 Tagen hin. Weiter hinterfragt er erneut die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung nachgewiesen sein müsse.

Die Antragstellerin hält am 10.12.2025 schriftsätzlich an dem Erfordernis der Dachblinkleuchten unter Quellenangabe fest. Führt jedoch dazu aus: “Letztlich kommt es hierauf nicht an, da die Dachblinkleuchten nicht den entscheidenden Aspekt für die Bemessung der benötigten angemessenen Ausführungsfrist darstellen.” Dies habe die Antragstellerin zu keiner Zeit behauptet. Die entscheidenden Faktoren seien “– neben der Lieferzeit für die Fahrzeuge – vielmehr die benötigte Dauer für die Akquise des Personals” und der Personenbeförderungsschein.

Nach Beiladung am 01.12.2025 und Akteneinsicht sowie Umladung zur mündlichen Verhandlung auf den 07.01.2026, bat die Vergabekammer mit E-Mail vom 18.12.2025 um abschließende Stellungnahme der Beteiligten bis zum 05.01.2026. U.a. wurde die Antragstellerin gebeten, “ihre schriftsätzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit näher zu erläutern.” Dies sollte auch vor dem Hintergrund der Wertungen und Maßstäbe der Entscheidung des OLG Rostock17 Verg 3/20 v. 12.08.2020 erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2026 weist der Beigeladene daraufhin, dass der von der Antragstellerin beanstandete vergaberechtliche Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wegen einer zu kurzen Rüstzeit wesentliche Aspekte ausblende. Es käme der Abgabe von immerhin drei Angeboten die starke Indizwirkung zu, dass die Rüstzeit angemessen ausgestaltet sei. Er betont, dass dem öffentlichen Auftraggeber keine Verpflichtung zur Schaffung identischer Ausgangsbedingungen obliege, um den Auftrag in einem fairen Wettbewerb unter Beachtung der Chancengleichheit zu vergeben. Aus der Praxis wisse er (und widerspricht insoweit dem Vortrag der Antragstellerin), dass eine Nachrüstung von Neufahrzeugen mit Dachrücklichtern innerhalb von 5 Tagen möglich sei und diese auch nur für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die nicht gefordert seien, erforderlich sei. Weiter sei die Rekrutierung von bereits qualifiziertem Personal nicht in Betracht gezogen würde. Zudem sei bekannt, dass freigesetztes Personal des ausgeschiedenen Auftragsnehmers häufig für eine Anschlussbeschäftigung zur Verfügung stünde und motiviert sei, den Arbeitsalltag bei dem neuen Auftragnehmer fortzusetzen.

Die Antragstellerin stellt am 02.01.2026 u.a. klar, dass es sich bei den Anforderungen im Leistungsverzeichnis zur Qualifikation des Personals und den Fahrzeugen aus ihrer Sicht um allgemeine Ausführungsbedingungen handelt. Sie trägt zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags vor: “Die Antragstellerin sieht sich nicht in der Lage, bis zum Leistungsbeginn die von ihr für den Einsatz bevorzugt vorgesehenen Neufahrzeuge zu beschaffen oder durch eine Umstrukturierung vorhandener Ressourcen geeignete Fahrzeuge bereitzustellen. Angebote mit Neufahrzeugen sind bei Ausschreibungen der vorliegenden Art im Übrigen nicht nur marktüblich, sondern auch kaufmännisch vernünftig und geboten.” “Die Antragstellerin verfügt aktuell nicht über das vom Antragsgegner zur Auftragsausführung geforderte Personal. Sie hat auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 26. November 2025 detailliert dargelegt, dass die Personalakquise durchschnittlich 73 Tage bzw. – im unrealistischen best case – 42 Tagen in Anspruch nimmt. Diese Zeit hätte der Antragsgegner bei der Bemessung der Ausführungsfrist in seine Überlegungen einstellen müssen.” “Dem Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin hätte auf einzelne Lose anbieten können, ist entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin im Gebiet des Antragsgegners eine Newcomerin ist. Sie muss, um dort Fuß zu fassen, also neue Strukturen aufbauen und kann die damit verbundenen Kosten naturgemäß nicht auf ein einzelnes oder wenige Lose verteilen. Für eine erfolgsversprechende Kalkulation ist es vielmehr erforderlich, dass die Antragstellerin sich auf alle Lose bewirbt. Eine solche Vorgehensweise ist kaufmännisch vernünftig und geboten (…)” “Auch soweit die Vergabebedingungen die Einreichung nicht vergleichbarer Angebote ermöglichen, liegt es auf der Hand, dass andere Bieter sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen konnten und sich die Zuschlagschance der Antragstellerin hierdurch zumindest verschlechtert hat.” Zur Begründetheit führt sie weiter aus, dass durch die zu kurz bemessene Ausführungsfrist eine Rechtsverletzung vorliege. Es gebe, “ausreichend Personal, das als Fahrer eingesetzt werden kann. Die Antragstellerin möchte lediglich über eine Ausführungsfrist verfügen und einen normalen Einstellungs- und Ausbildungsprozess dieser Mitarbeiter gewährleistet sehen.

Der Antragsgegner hebt zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags hervor, dass die Antragstellerin sich aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Erwägungen nicht auf die einzelnen Lose beworben habe, nicht aufgrund der Ausführungsfrist/Rüstzeit. Es fehle an Darlegungen, warum auf die einzelnen Lose kein chancenreiches Angebot abgegeben werden könne. Die eigenen betrieblichen Entscheidungen seien Grund für den Mangel an Kapazitäten. Öffentliche Aufträge könnten nur an leistungsfähige Unternehmen erfolgen. Der Antrag sei auch unbegründet, da der Auftraggeber Standardfahrdienste in einem funktionierenden Wettbewerbsfeld ausschreibe, dies werde auch durch die hier nachgezeichnete Ausschreibung aus dem Jahr 2022 bestätigt, in deren Rahmen 70 Lose vergeben worden seien. Ziel des Auftraggebers sei es gewesen über die Struktur der Lose mit wenigen Fahrzeugen und Fahrern eine kurze Rüstzeit zu bewirken und mit der Generalklausel einen Härteausgleich zu erreichen. Unklarheiten der Leistungsbeschreibung seien zum Nachteil des Auftraggebers anzuwenden gewesen und die Besserstellung durch die Generalklausel könne nicht durch die Antragstellerin gerügt werden. Darüber hinaus sei durch diese, im Hinblick auf die Gesamtlaufzeit, die Vergleichbarkeit der Angebote nicht beeinträchtigt.

Der Antragsgegner teilt am 04.01.2026 mit, dass die Ausschreibung für das “Los1 – notwendiges Krankentransportfahrzeug – vom Antragsgegner aufgehoben wird, da der Schüler von den Sorgeberechtigten abgemeldet worden ist. Der Fahrbedarf des Antragsgegners entfällt bis auf Weiteres ersatzlos.

Die mündliche Verhandlung fand am 07.01.2026 als Videokonferenz statt.

Für die Antragstellerin wurde nachfolgendes Diktat in das Protokoll aufgenommen:

Die Antragstellerin wäre bei Vorliegen einer angemessenen Ausführungsfrist für die Personalrekrutierung in der Lage gewesen, ein Angebot im laufenden Verfahren abzugeben.

Der Beigeladene weist darauf hin, dass neuer oder widersprüchlicher Sachvortrag nach Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigungsfähig ist.

Die Antragstellerin stellt die o.g. Anträge aus dem Schriftsatz vom 21.10.2025 mit dem Zusatz, dass das Los 1 erledigt ist. Der Antragsgegner beantragt den Nachprüfungsantrag zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen und schließt sich hinsichtlich Los 1 der Erledigungserklärung der Antragstellerin an.

Der am 02.12.2025 Beigeladene stellt die mit Schriftsatz vom 09.12.2025 angekündigten Anträge

1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 21. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens.

3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.

und bzgl. Los 1 Kostenantrag.

Es wurde Schriftsatznachlass gewährt.

Vortrag aufgrund Schriftsatznachlasses im Nachgang zur mündlichen Verhandlung:

Die Antragstellerin trägt schriftsätzlich am 09.01.2026 u.a. vor, dass “es für den Erfolg eines Nachprüfungsantrags eines feststellbaren kausalen Schadens der Antragstellerin bedürfe, wofür es ausreiche, wenn neben einer Rechtsverletzung eine mindestens nicht ausschließbare Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers feststellbar sein müsse.” Nur wenn objektiv ausgeschlossen werden könne, dass es durch einen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des antragstellenden Unternehmens gekommen sei, bleibe ein Nachprüfungsantrag in der Sache ohne Erfolg. Den zitierten Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur sei eindeutig zu entnehmen, dass die materielle Beweislast, ob die Auftragschance beeinträchtigt ist, der Antragsgegner trage. “Es ist also nicht Sache der Antragstellerin im Einzelnen darzulegen, bei welchen Fristen sie ein (erfolgsversprechendes) Angebot hätte abgeben können.” (…) “Wir haben die Kammer allerdings sinngemäß dahingehend verstanden, dass dies der Fall sein könnte, weil die Antragstellerin – so die Annahme der Kammer – auch bei einer angemessenen Frist für die Personalakquise nicht über die benötigten Fahrzeuge verfügt hätte und deshalb ohnehin kein Angebot hätte abgeben können.” Die Antragstellerin führt weiter aus, dass es nicht zutreffe, “dass die Antragstellerin mit Blick auf die Fahrzeuge ohnehin kein Angebot hätte abgeben können. Dies ist von der Antragstellerin so zu keiner Zeit behauptet worden. Vielmehr ginge eine solche Unterstellung am Kern des Rechtsstreits vorbei. Dieser besteht darin, dass die Antragstellerin der Auffassung ist, dass jedenfalls die Ausführungsfrist von 3 bzw. knapp 6 Wochen zu kurz bemessen ist und dass sie einen Anspruch auf eine längere Ausführungsfrist hat. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin zu keiner Zeit behauptet, dass sie überhaupt nur mit – noch zu beschaffenden – Neufahrzeugen anbieten könnte). Sie hat im Nachprüfungsantrag lediglich erläutert, wie lange eine Neubeschaffung dauert und dass auch eine Umstrukturierung vorhandener Ressourcen in der konkreten Ausführungsfrist nicht realisierbar ist.” Angesichts der offensichtlich zu kurz bemessenen Frist für die Personalakquise war und ist es das gute Recht der Antragstellerin, dem Antragsgegner vor Augen zu führen, welche zeitlichen Probleme für Newcomer bei der Fahrzeugbeschaffung bestehen und zu hoffen, dass dieser bei der zu erwartenden Neufestsetzung der Ausführungsfrist diese zeitlichen Parameter in seine Überlegungen mit einstellt.

Soweit die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Frist für die Personalakquise zu kurz ist, der Antragsgegner aber auch nicht mehr als z.B. 12 Wochen Ausführungsfrist gewähren muss, würde die Antragstellerin sich entsprechend bei der Angebotsabgabe positionieren.

Damit setze sie sich in keiner Weise zu ihrem bisherigen Sachvortrag in Widerspruch.

Es dürfte zunächst unstreitig sein, dass die Antragstellerin sich die benötigten Fahrzeuge auf dem Gebraucht- oder Mietwagenmarkt hätte beschaffen können. Die Antragstellerin hatte diese Möglichkeit auch im laufenden Verfahren geprüft (siehe S. 7 unseres Schriftsatzes vom 26. November 2025). Die Antragstellerin ist zwar der Auffassung, dass sie hierzu nicht verpflichtet ist. Es ist aber auch nicht objektiv ausgeschlossen, dass sie sich (übergangsweise) für diesen Beschaffungsweg entschieden hätte, wenn der Antragsgegner irgendeine Art des Entgegenkommens gezeigt und eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte. Insoweit war und ist die Antragstellerin bestrebt, ein gutes Verhältnis zum Antragsgegner aufzubauen und für diesen tätig zu werden. Dies hatte sie bereits im Rahmen der Vergleichsgespräche hinreichend deutlich gemacht.

Sie trägt weiter vor, dass nachdem die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung festgestellt habe, dass “eine Umrüstung der Fahrzeuge nach den Vorgaben des Anforderungskatalogs für Kraftomnibusse und Kleinbusse gar nicht erforderlich ist, hätte die Antragstellerin bei Angebotsabgabe zum Ende der Angebotsfrist davon ausgehen können, dass ihr ausreichend Fahrzeuge ab dem 17. November 2025 zur Verfügung stehen. Es ist insoweit nicht objektiv ausgeschlossen, dass die Antragstellerin diese für ein Angebot genutzt hätte, wenn der Antragsgegner eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte. Ohnehin hätte die Antragstellerin sich auch, wozu sie sich nicht verpflichtet fühlt, von Schwestergesellschaften (übergangsweise) gebrauchte Fahrzeuge zur Verfügung stellen lassen können. Es ist insoweit jedenfalls nicht objektiv ausgeschlossen, dass sie sich hierfür entschieden hätte, wenn der Antragsgegner irgendeine Art des Entgegenkommens gezeigt und eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte.

Insgesamt bleibe es dabei, dass nicht objektiv ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin ein Angebot hätte abgeben können, wenn der Antragsgegner eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte. Nach alledem sei der Nachprüfungsantrag hinsichtlich der Rüge einer zu kurz bemessenen Ausführungsfrist für die Personalakquise begründet.

Der Antragsgegner trägt mit gleichem Datum vor, dass die Beweislast des Antragsgegners von der Antragstellerin zu weit gefasst werde. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe ausgeführt, “dass die Herausforderung der Personalgewinnung in dem geringen Angebot an Beschäftigung (zwei Stunden am Tag) liege, die die Antragstellerin potentiellen Fahrern anbieten könne. Ein Inhaber des P-Scheines sei nicht für so einen geringen Arbeitsanfall zu binden. Es erschließe sich dem Antragsgegner nicht, dass eine längere Ausführungsfrist / Rüstzeit diesen Umstand in irgendeiner Weise beeinflussen könnte. Eine Personalgewinnung dürfte auch langfristig (wegen des von der Antragstellerin dargestellten Arbeitsmangels außerhalb der Zeiten der Schülerbeförderung) nicht zu gewährleisten sein. Die Schaffung attraktiver Arbeitsplätze liege in der Sphäre der Antragstellerin. Eine längere Rüstzeit bleibe damit für die Möglichkeit der Angebotsabgabe ohne Einfluss. Die rechtzeitige Fahrzeugbeschaffung sei nach der Darstellung der Antragstellerin möglich gewesen.

Der Beigeladene trägt am 12.01.2026 schriftsätzlich vor, dass es auch vor dem Hintergrund der schriftsätzlichen Ausführungen der Antragstellerin, den Äußerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auch im nachgelassenen Schriftsatz mit Blick auf die Zuschlagschance festzuhalten sei, dass eine Angebotsabgabe der Antragstellerin auch unter Beachtung einer etwas längeren Rüstzeit nicht möglich gewesen wäre. Eine Zuschlagschance scheide damit aus, da die Antragstellerin “nur in dem Fall ein Angebot hätte einreichen können, wenn die Rüstzeit für alle Lose gleichermaßen bei ungefähr 12 Wochen gelegen hätte. Auch die vagen Andeutungen der Antragstellerin, dass man sich für den Fall, dass eine kürzere Rüstzeit aus vergaberechtlicher Sicht angemessen sei, entsprechend “positionieren” könne, ändert nichts an dem Umstand, dass es der Antragstellerin obliegt, substantiiert darzulegen, dass Sie im Falle einer angemessenen Ausführungsfrist ein Angebot abgegeben hätte.” Bis heute wolle sich die Antragstellerin jedoch nicht festlegen, wie viele Tage/Wochen sie für angemessen hält. Wie bei der Regelung der Darlegungslast nach § 160 Absatz 2 Satz 2 GWB mit Blick auf die Zulässigkeit, gelte nichts anderes für die Begründetheit, wobei hier “der Schaden und auch die Kausalität ganz konkret festgestellt werden muss“. Dieser Darlegungslast sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die zitierte Rechtsprechung ginge von einer anderen Fallkonstellation aus, dort sei von der Antragstellerin gerade ein Angebot abgegeben worden. Darüber hinaus sei durch das Vergaberecht ein fairer Wettbewerb sicherzustellen, der in Balance mit dem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers stehen müsse. Der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung wolle im Hinblick auf die Angemessenheit der Rüstzeit verhindern, dass ein fairer Wettbewerb durch eine zu kurze Rüstzeit gänzlich verhindert wird. Dieser stehe vor dem Hintergrund der Anzahl der Angebote – auch des Beigeladenen als ortsfremdes und deutlich kleineres Unternehmen – nicht in Frage.

Auf die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen und im Protokoll wird verwiesen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet soweit er zulässig ist.

1. Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig.

a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 160 Absatz 2 GWB. Bei der Auslegung des § 160 Absatz 2 GWB ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachten, dass die Norm den Zugang zum vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem regelt, das den Anforderungen der Rechtsschutzgarantien des Unionsrechts, des Art. 19 Absatz 4 GG und des sich aus Art. 2 Absatz 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden allg. Justizgewährungsanspruchs genügen muss und dass der Rechtsschutz im Grundsatz über eine Sachentscheidung zu gewähren ist. Daher ist das Interesse am Auftrag weit auszulegen und eine Rechtsverletzung nur zu verneinen, wenn sie ausgeschlossen erscheint (vgl. Dicks/Schnabel in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, GWB § 160, Rn. 8, 9 m. w. N.). Ihr Interesse an dem öffentlichen Auftrag (§ 160 Absatz 2 Satz 1 GWB), hat die Antragstellerin nicht durch Abgabe eines Angebotes, sondern durch ihre überwiegend fristgemäß eingelegten Rügen dokumentiert. Sie hat dargelegt, gerade durch den behaupteten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts, insbesondere § 97 Absätze 1, 2, 4, 6 GWB bezogen auf den Verstoß gegen fairen Wettbewerb und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine zu kurze Ausführungsfrist, eine nach Änderung zu kurze Angebotsfristverlängerung und eine Unvergleichbarkeit der Angebote aufgrund der, nach der Rüge der zu kurzen Ausführungsfrist nachgeschobene “Generalklausel“, sowie der für sie als Newcomer wirtschaftlich ungünstige Losaufteilung an der Abgabe eines Angebots gehindert gewesen zu sein. Die Antragstellerin ist zweifellos eine potentielle Auftragnehmerin, da sie in der einschlägigen Branche tätig ist. Es gilt insoweit der Rechtssatz, dass die Antragsbefugnis auch ohne Angebotsabgabe für alle die Vergaberechtsverstöße, die geeignet sind die Einreichung eines chancenreichen Angebots zu hindern oder mindestens erheblich zu beeinträchtigen vorliegt. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen der bieterschützenden Vergabevorschriften durch die Antragstellerin sind auf Grundlage der Sachdarstellung zunächst nicht völlig ausgeschlossen. Die erforderliche Schadensdarlegung (§ 160 Absatz 2 Satz 2 GWB) ist durch Hinweis auf die Unmöglichkeit der Angebotsabgabe im ausgeschriebenen Vergabeverfahren und den daraus folgenden Verlust der Chance auf den Auftrag erfolgt. Auch an die Darlegung des Schadens werden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes – wie insgesamt bei der Antragsbefugnis – keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn ein Schadenseintritt durch die geltend gemachte Rechtsverletzung ursächlich und nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. Dicks/Schnabel in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, GWB § 160, Rn. 12 ff, m. w. N.). Die Rügen der Antragstellerin genügen gerade noch den zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Es soll genügen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, die den Verdacht hervorrufen, dass es zu einem Vergaberechtsfehler gekommen sein könnte (vgl. Schäfer/Wiese in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Auflage 2020, § 160 GWB, Rn. 141, m. w. N.).

Dies ist hier durch die Ausführungen in den Rügen geschehen.

b) Die Rügen sind, mit Ausnahme der erst im Nachprüfungsverfahren angebrachten Rüge der Losaufteilung, fristgemäß eingelegt worden, ebenso der Nachprüfungsantrag. Nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

Dieses trifft auf die erst im Schriftsatz vom 02.01.2026 geäußerte und als Rüge auszulegende Kritik an der Losaufteilung bzw. Mitteilung der Unzumutbarkeit der Bewerbung nur auf einzelne Lose für “Newcomer” zu. Für Newcomer sei es für eine erfolgversprechende Kalkulation erforderlich, sich auf alle Lose bewerben zu können – und dafür eine ausreichend lange Ausführungsfrist beanspruchen zu können. Die Losaufteilung war jedoch auch für Laien erkennbar und eine Rüge hätte bis zum Ablauf der Angebotsfrist erfolgen müssen. Insoweit liegt Rügepräklusion vor. Hierbei ist anzumerken, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung u.a. in dem benachbarten … tätig ist, damit also dem ebenfalls in einem Nachbarkreis ansässigen Beigeladenen, der zunächst sein Angebot auch als Newcomer abgab, in der Bewerbungssituation gleichgestellt ist.

c) Durch erst sehr kurz (wenige Stunden/Minuten) vor Ablauf der Angebotsfrist eingereichte Rügen entfällt regelmäßig die Funktion der Rüge zur Korrektur durch den Auftraggeber und die dadurch u.a. angestrebte Vermeidung von Nachprüfungsverfahren. Die zum Teil erst kurz vor dem Ende der Angebotsfrist (aufgrund vorhergehender Rügen) erfolgten Änderungen und die nicht geklärte Problematik des Zugangs der Antragstellerin zum Bieterportal streiten für die noch fristgemäße Einlegung der Rügen. Eine Formvorschrift bzw. das Erfordernis die Rügen nur auf dem Bieterportal einzulegen, besteht nicht.

Damit steht der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nur in dem benannten Fall (Stichwort: Losaufteilung) eine Rügepräklusion entgegen.

2. Der Nachprüfungsantrag ist, soweit er zulässig ist, nicht begründet.

Die Antragstellerin wird durch die vorgetragenen Vergabefehler, auch wenn sie sich bestätigen würden, nicht in ihren Rechten verletzt, da a) ihr Interesse an der ausgeschriebenen Leistung zu den konkreten Bedingungen bereits zweifelhaft ist, b) ihr jedoch insbesondere kein Schaden durch die gerügten Rechtsverletzungen entsteht, da eine Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen durch diese auszuschließen ist.

Die Vergabekammer ist nach der durch den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 163 GWB gebotenen weitestmöglichen Sachverhaltsaufklärung zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragstellerin, wenn ihr nicht bereits die Leistungsfähigkeit und der Leistungswille zum Datum des vertraglichen Leistungsbeginns fehlen, jedoch auch bei Annahme des Vorliegens der vorgetragenen Vergaberechtsverstöße durch diese kein konkreter, nach Ursache und Wirkung, also kausaler Schaden durch eine Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen entsteht.

Infolge des gemäß § 163 Absatz 1 GWB geltenden Untersuchungsgrundsatzes kennt das Vergabenachprüfungsverfahren bereits keine prozessuale Darlegungslast, doch beeinflusst der Sachvortrag der Beteiligten gemäß Absatz 1 S. 2 die Reichweite der von Amts wegen durchzuführenden Untersuchungen, weil sich die Vergabekammer danach auf das beschränken kann, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt muss letztlich zur Überzeugung der Vergabekammer feststehen. Soweit sich der Sachverhalt in Bezug auf bestimmte Umstände auch von Amts wegen nicht aufklären lässt, greift jedoch eine materielle Beweislast. Die Beweislast trägt, wer sich auf einen ihm günstigen Normtatbestand beruft. Danach wirkt sich ein nicht feststellbarer Umstand zulasten des Beteiligten aus, der sich darauf beruft bzw. zu dessen Gunsten sich dieser Umstand auswirken würde. (vgl. Ziekow/Völlink Vergaberecht Dicks/Schnabel § 163 GWB Rn. 11 ff; Röwekamp/Kus/Portz/Friton, Kommentar GWB-Vergaberecht, 6. Auflage 2026, § 163 GWB, Rn. 33).

Die Vergabekammer hat neben der überreichten Vergabeakte die umfangreichen schriftlichen und mündlichen Einlassungen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten sowie eigene Nachforschungen zugrunde gelegt.

Der als Vertragsbestimmung gestaltete Auftragsbeginn unterliegt dann der Überprüfung im Nachprüfungsverfahren, wenn er als Ausschreibungsbedingung wegen offensichtlicher Unauskömmlichkeit Bieter von der Abgabe eines Angebots abhält (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. 6. 2013 – VII-Verg 4/13, wobei dies hier bei einer Ausführungsfrist von drei Tagen angenommen wird). Dies gilt nach dieser Entscheidung bei unangemessen kurzen Fristen die geeignet sind, in diskriminierender Weise neue Anbieter vom Wettbewerb fernzuhalten und sich so auf die Auftragschancen auswirken. Die Bieter sollen nicht gezwungen sein, ohne sachlich gerechtfertigten Grund, Vorbereitungshandlungen für die spätere Auftragsausführung in die Angebotsphase vor zu verlagern. Gemessen wird die Auskömmlichkeit der Rüstzeit an dem “Leistungsprofil” der beauftragten Dienstleistungen. Zum Vergleich geht die Vergabekammer Lüneburg im Beschluss vom 13.08.2014, Az.: VgK-29/2014 bei einer Ausschreibung zur Schülerbeförderung mit 71 Losen von einer als angemessen anzusehenden Rüstzeit von sechs Wochen aus. Vergleichbar wird hinterfragt, ob in dieser Zeitspanne unter keinen Umständen ggf. eine auch nur auf ein Los beschränkte Ausführungsvorbereitung vorgenommen werden kann.

a) Eine offensichtliche Unauskömmlichkeit der Ausführungsfrist liegt erkennbar nicht vor. Die Vergabekammer kann aufgrund der Sachverhaltsermittlungen und den im Rahmen der Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht erkennen, dass eine z.B. drei- oder sechswöchige Rüstzeit bei dem ausgeschriebenen Leistungsprofil offensichtlich unauskömmlich ist. Tatsächlich haben mehrere Bieter auch für den Leistungsbeginn ab 17.11.2026 bzw. bis zu sechs Wochen fristgemäß ein oder mehrere Angebote abgegeben. Dadurch wird die Auffassung des Antragsgegners, dass diese Standard-Fahrdienstleistung, auch mit der geforderten Personenbeförderungserlaubnis, mit einer Rüstzeit von drei bzw. als Härtefallreglung mit sechs Wochen auskömmlich ist, bestätigt. Dabei handelt es sich in mindestens einem Fall, mit dem Beigeladenen ursprünglich auch um einen Newcomer aus einem benachbarten Landkreis. Dies ist vergleichbar mit der Antragstellerin, die im ebenfalls benachbarten … bereits tätig ist. Der Maßstab, ob die Rüstzeit dem Leistungsprofil der zu beauftragenden Leistung (einer längerfristigen Bereitstellung von für den Fahrdienst qualifizierten Fahrern und den ebenfalls, mit einer Ausnahme, Standardfahrzeugen), genügt, ist damit auch mit den Anforderungen des OLG Düsseldorf, (Beschluss vom 19. 6. 2013 – VII-Verg 4/13) nach einer nicht offensichtlich unangemessen kurzen Ausführungsfrist zu bestätigen.

Soweit das OLG Düsseldorf a.a.O. die Freiheit der unternehmerischen Entscheidung des Bieters, ob für ihn eine kurzfristige Neuanschaffung oder der Einsatz bereits vorhandenen Betriebsvermögens attraktiver ist schützt, geht es dort ausdrücklich von einer kurzfristig (möglichen) Neuanschaffung aus.

Der Antragsgegner hat in der Ausschreibung mit Bekanntmachung vom 16.09.2025 zur Erfüllung der Verpflichtung der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2025/26, u.a. diese Eckdaten als Ausführungsbedingungen, in der Leistungsbeschreibung festgelegt:

– Die Fahrzeuge sollen ab Erstzulassung nicht älter als 15 Jahre sein (für Fahrzeuge mit Spezialausrüstung besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung) und den einschlägigen Vorgaben aus dem “Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden” des Bundesverkehrsministeriums und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) entsprechen.

– Für die Fahrer werden das Vorliegen der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung nach § 48 Absatz 1 FeV bzw. Nachweis der Befreiung nach § 48 Abs. 2 FeV und ein einwandfreies erweitertes Führungszeugnis für Fahrer/-innen und Begleitpersonale gemäß § 124 Abs. 2 SGB IX und § 75 Abs. 2 SGB XII gefordert. Dieses ist bis zum Beginn der Leistungserbringung nachzuweisen oder im Falle der Neueinstellung ohne schuldhaftes Zögern zu beschaffen und auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.

– Leistungsbeginn ab dem 17.11.2025

– bzw. bei Glaubhaftmachung der Anforderungen der “Generalklausel” als Härteausgleich: Leistungsbeginn spätestens ab dem 08.12.2025.

Der gewählte Leistungsbeginn soll im Anschluss an die durch die Verzögerung und Neuausschreibung beauftragte Interimsvergabe (nach unbestrittenem Vortrag wegen der Kurzfristigkeit teurer) die Schülerbeförderung absichern. Das Gebot der losweisen Ausschreibung zum Schutz mittelständischer Interessen wurde gerade durch die Aufteilung in sieben Lose erfüllt, die einzeln oder zusammen vergeben werden können. Weiterhin wird der Leistungsbeginn nach (infolge der Angebotsfristverlängerung knapp) drei oder als Härtefallregelung durch die “Generalklausel” bis zu sechs Wochen verschoben.

Der Antragsgegner hat neben dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Schutz u.a. des fairen Wettbewerbs und die Einhaltung weiterer bieterschützender Regelungen zu beachten. Dem öffentlichen Auftraggeber steht jedoch ein weites Leistungsbestimmungsrecht für Art, Umfang und Zeitpunkt einer Beschaffung zu (vgl. OLG DüsseldorfVII-Verg 4/13), das nur in engen Grenzen durch die Nachprüfungsinstanzen überprüfbar ist. Dabei ist ein ihm zustehender Beurteilungsspielraum, vorliegend nach Überzeugung der Vergabekammer ohne Beurteilungsausfall, nur auf u.a. sachwidrige, willkürliche Entscheidungen z.B. wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung, nicht jedoch auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner bei Festlegung der ursprünglichen Ausführungsfrist seinen Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß ausgeübt hat. Jedenfalls mit Verlängerung der Ausführungsfrist bis zum 8.12.2025, soweit der Bieter nachvollziehbare Gründe glaubhaft macht, ist eine Verletzung des Beurteilungsspielraums nicht mehr gegeben. Der Antragsgegner ist bei dieser Verlängerung der Ausführungsfrist auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Schwierigkeiten der Personalgewinnung eingegangen. Dabei ist der Antragsgegner nach der Rechtsprechung, nicht verpflichtet ist, jede unternehmerische Entscheidung der Antragstellerin zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, 25.06.2014, Verg 39/13).

b) Erfolgte somit die Festlegung der Ausführungsfrist in zulässiger Weise, bestehen bereits Zweifel an einem ernsthaften Interesse seitens der Antragstellerin, die ausgeschriebene Leistung anzubieten. Die in der Zulässigkeitsprüfung in Bezug auf den Zugang zum vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem und der Schadensdarlegung zugunsten des Antragstellers zugrunde zu legenden Annahmen sind in der Begründetheit zu überprüfen. Ob die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit der Antragstellerin, die zunächst unterstellt wird, tatsächlich besteht, ist ebenso wie das Vorliegen des Vergabeverstoßes oder des Schadens, damit eine Frage der Begründetheit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2019, Verg 56/18, Ziekow/Völlink Vergaberecht Dicks/Schnabel § 160 GWB Rn. 10 ff).

Das Interesse der Antragstellerin ein Angebot auf die ausgeschriebene Leistung für ein oder mehr Lose abzugeben ist, erklärterweise unabhängig von einem Leistungsbeginn nach drei, sechs oder z.B. sieben Wochen, bezogen auf ihre Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit durch Ihren Vortrag, zumindest bis zur mündlichen Verhandlung, nicht erkennbar. Ebensowenig ist zu erkennen, dass die Antragstellerin daran ursächlich durch eine dem Leistungsprofil nicht gerecht werdende unauskömmlich kurze Ausführungsfrist gehindert ist. Daran ändert auch die von der Antragstellerin zu Protokoll gegebene zeitlich unbestimmte und weitgehend unsubstantiierte Aussage nichts, dass sie, bei Vorliegen einer angemessenen Ausführungsfrist für die Personalrekrutierung, in der Lage gewesen wäre, ein Angebot im laufenden Verfahren abzugeben. Diese Aussage wird bereits durch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 09.01.2026 wieder eingeschränkt.

aa) Aufgrund der vor und im Nachprüfungsantrag bereits angelegten und in der Folge weiter vertieften Darlegungen der Antragstellerin zu den zeitlichen Voraussetzungen für die aus ihrer Sicht erforderliche Länge einer Rüstzeit bis zum Leistungsbeginn und diesen zugrundeliegenden wirtschaftlichen Dispositionen für die Abgabe eines oder mehrerer Angebote, sind nach Auffassung der Vergabekammer bereits erhebliche Zweifel daran veranlasst, ob die Antragstellerin ein Interesse an der Abgabe eines Angebots auf die ausgeschriebene Leistung hat.

Die Antragstellerin hat nach übereinstimmenden Ausführungen (Gesprächsvermerk v. 12.08.2025) dem Antragsgegner im August im Rahmen der Vergleichsgespräche signalisiert, dass für eine Leistungsaufnahme bis zum 05.01.2026 gut drei Monate erforderlich wären, unter der Voraussetzung, dass der Zuschlag bis Oktober 2025 erteilt würde. Dieser als “Entgegenkommen” bezeichnete Leistungsbeginn sei dadurch möglich, dass (unabhängig von dieser Ausschreibung) im Mai bestellte Fahrzeuge bis “voraussichtlich Jahresbeginn” zur Verfügung stehen. Zu den “Anforderungen an das Personal hinsichtlich dessen Geeignetheit und Zuverlässigkeit hat der Antragsteller eine Prüfung anhand des (erweiterten) Führungszeugnisses vorgeschlagen“. Dazu hatte der Antragsgegner lediglich signalisiert, den Vorschlag in seine Überlegungen einzubeziehen.

In der Bekanntmachung der Ausschreibung am 16.09.2025 hat der Antragsgegner im Ergebnis die vorgeschlagene Regelung, dass für das Unternehmen die Genehmigung nach dem PBefG nicht erforderlich ist, vielmehr eine anderweitige (inhaltlich vergleichbare) Darlegung ausreicht, umgesetzt. Im Übrigen hat er den Leistungsbeginn auf den 17.11.2025 festgesetzt und, wie schon zuvor und in der Interims-Inhouse-Vergabe, die Anforderung einer Personenbeförderungserlaubnis nach § 48 FeV für die Fahrer beibehalten.

Die von der Antragstellerin im Gesprächsvermerk in Aussicht gestellte Beteiligung an der Interimsvergabe ab Schuljahresbeginn mit bis zu 3 Losen, setzte nach ihrem Verständnis u.a. ein Fallenlassen der Anforderung der Personenbeförderungserlaubnis nach § 48 FeV voraus. In Unkenntnis dieser Voraussetzung ging der Antragsgegner aufgrund ihres angekündigten Interimsangebots für (bis zu) drei Lose offensichtlich in der Vorbereitung der Ausschreibung von einer insgesamt auch kurzfristigeren Leistungsbereitschaft der Antragstellerin aus.

bb) Die Antragstellerin trägt als unabdingbare Voraussetzungen für die Abgabe eines chancenreichen Angebots durch sie als Newcomer in einer vergaberechtskonformen Ausschreibung vor:

– den Zuschlag auf alle sieben Lose zu erhalten um ein wirtschaftliches Angebot abgeben zu können und

– den Leistungsbeginn, ihrem kaufmännischen Konzept folgend, erst nach drei Monaten oder auch an anderer Stelle vorgetragenen fünf bis sechs Monaten – je nach Lieferdatum einer zufällig vor Monaten bestellten Kfz-Lieferung mit günstigsten Rabatten – festzusetzen und

– die Forderung nach mehrmonatigen Ausführungsfristen (Zitat Antragstellerin: “unrealistische” sechs, also eher 10 oder besser 12 Wochen und mehr) zur Personalakquise für Fahrer mit Personenbeförderungserlaubnis nach § 48 FeV, die täglich nur zwei Stunden und auch nur außerhalb der Schulferien, beschäftigt werden sollen.

Diese Darstellung stimmt überein mit den im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren … eingeforderten Zeitangaben für Personalakquise und Fahrzeugbeschaffung zur Vergabe der Lose 1-7.

Im Nachprüfungsantrag und bis zur mündlichen Verhandlung stellt die Antragstellerin klar, dass ihr, angesichts der dargestellten zeitlichen Erfordernisse, auch eine Ausführungsfrist von sechs Wochen (Leistungsbeginn ab 08.12.2026) nicht ausreiche.

cc) Ihre Leistungsfähigkeit zur Angebotsabgabe auf die ausgeschriebene Leistung bekundet sie tatsächlich erstmalig durch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung. Sie gibt zu Protokoll, dass sie bei Vorliegen einer angemessenen Ausführungsfrist für die Personalrekrutierung in der Lage gewesen wäre, ein Angebot im laufenden Verfahren abzugeben. Im Schriftsatz vom 09.01.2026 schränkt diese Aussage in der Folge wieder ein und ergänzt: Sollte die zu kurze Frist für die Personalakquise verlängert und der Antragsgegner auch nicht mehr als z.B. 12 Wochen Ausführungsfrist gewähren müssen, würde sich die Antragstellerin entsprechend bei der Angebotsabgabe positionieren. Ebenso sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Antragstellerin sich auch, wozu sie sich nicht verpflichtet fühlt, von Schwestergesellschaften (übergangsweise) gebrauchte Fahrzeuge zur Verfügung stellen lassen können. Die Entscheidung für dieses Vorgehen sei nicht ausgeschlossen, “wenn der Antragsgegner irgendeine Art des Entgegenkommens gezeigt und eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte.” Diese Argumentation erscheint ebenso zweifelhaft, wie dass der schriftsätzliche Vortrag vom 10.12.2025, dass es auf das Erfordernis des Einbaus der Dachblinkleuchten letztlich nicht ankommt, “da die Dachblinkleuchten nicht den entscheidenden Aspekt für die Bemessung der benötigten angemessenen Ausführungsfrist darstellen.” nie abgegeben worden sei: “Dies habe die Antragstellerin zu keiner Zeit behauptet.” Die entscheidenden Faktoren seien laut Vortrag vom 10.12.2025 “– neben der Lieferzeit für die Fahrzeuge – vielmehr die benötigte Dauer für die Akquise des Personals und der Personenbeförderungsschein“. Vor dem Hintergrund dieses Vortrags erfolgte in der mündlichen Verhandlung lediglich die Nachfrage durch die Vorsitzende, ob die Frage der “Nicht-Notwendigkeit” der Dachblinkleuchten nunmehr unstreitig gestellt sei. Die Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass ihr nunmehr ohne Umrüstungserfordernis ausreichend Fahrzeuge ab dem 17.11.2025 zur Verfügung stehen, ist nach dem vorgenannten Vortrag nicht nachvollziehbar. Es belegt insbesondere nicht ihre Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit und damit ihr Interesse an der ausgeschriebenen Leistung – bezogen auf die zur Verfügung zu stellenden Kfz zu diesem Zeitpunkt – und an der Gesamtleistung.

b) Der Nachprüfungsantrag ist auch deshalb unbegründet, da die Antragstellerin durch die zulässig gerügten Vergabefehler, auch wenn sie sich bestätigen würden, nicht in ihren Rechten verletzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in einem vergaberechtskonformen Verfahren in der Lage gewesen wäre, ein chancenreiches Angebot abzugeben. Damit fehlt es an der Kausalität zwischen den Rechtsverstößen und dem behaupteten Schaden. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts ist insbesondere nicht festzustellen, dass ihr ein Schaden durch u.a. eine unangemessen kurze Ausführungsfrist entsteht, die sie von einer chancenreichen Angebotsabgabe abhält. Die Abgabe eines chancenreichen Angebots ist danach ausgeschlossen. Ein kausaler Schaden ist zur Überzeugung der Vergabekammer auszuschließen. Eine Prüfung der gerügten Vergaberechtsverstöße kann daher dahinstehen.

aa) Das Erfordernis einer tatsächlichen Rechtsverletzung geht über die für die Zulässigkeit eines Antrags ausreichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinaus. Subjektive Bieterrechte können nur betroffen sein, wenn ein Bieter ernsthaft Chancen auf den Zuschlag hat. Im Rahmen der Begründetheit des Antrags ist zu prüfen, ob der Schaden tatsächlich entstanden ist oder zu entstehen droht. Es bedarf der Feststellung der Kausalität zwischen dem Rechtsverstoß und dem behaupteten Schaden im Rahmen der Prüfung der Begründetheit. Ist sicher auszuschließen, dass sich der festgestellte Vergaberechtsverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ausgewirkt haben kann, fehlt der Vergabekammer die Befugnis, von sich aus das Vergabeverfahren über Gebühr anzuhalten und auf diese Weise den vom Gesetz angestrebten möglichst raschen Abschluss des Vergabevorhabens zu verzögern (vgl. Fett, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022, § 168 GWB Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2015, 13 Verg 1/15).

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Nachprüfungsantrag unbegründet, wenn auszuschließen ist, dass es durch einen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragsstellers kommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2019 – VII-Verg 56/18 -; Beschluss vom 15.06.2010 – VII-Verg 10/10; Vergabekammer München, Beschluss vom 31. Oktober 2025 – 3194.Z3-3_01-25-56 -).

bb) Die Antragstellerin legt nicht zur Überzeugung der Vergabekammer den ihr günstigen Sachverhalt dar, dass sie zu einem Leistungsbeginn am 17.11. oder bis zum 08.12.2026 oder auch nach sieben Wochen die ausgeschriebene Leistung erbringen kann.

cc) Im Ergebnis des Vortrags der Antragstellerin ist jedoch nicht eine nachvollziehbar “offensichtlich unauskömmliche” Rüstzeit der Grund für die abgelehnte Angebotsabgabe, sondern sind es vielmehr ihre unter 2. b) bb) aufgeführten Dispositionen und wirtschaftlichen Entscheidungen. Diese lassen eine aus ihrer Sicht chancenreiche Angebotsabgabe innerhalb einer drei-, sechswöchigen oder auch siebenwöchigen Rüstzeit nicht zu. Erst für den Fall einer anzunehmenden 12-wöchigen Rüstzeit (unter Hinweis auf die schwierige Personalakquise des von ihr gesuchten Personals für zwei Std. täglich nur während der Schulzeit), sieht sie sich (seit dem Schriftsatz vom 09.01.2026) in der Lage ein Angebot zu positionieren, nachdem zuvor weniger als drei- bis viermonatige Rüstzeiten als nicht als ausreichend mitgeteilt wurden. Die Möglichkeit von Schwestergesellschaften (übergangsweise) gebrauchte Fahrzeuge zu nutzen, erwähnt sie erstmalig im Schriftsatz vom 09.01.2026. Diese Entscheidung knüpft sie jedoch an die Voraussetzung: “wenn der Antragsgegner irgendeine Art des Entgegenkommens gezeigt und eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte.” Diese zunächst sowohl für die Beschaffung der Fahrzeuge als auch die Personalakquise der Fahrer vorgetragene Unmöglichkeit der Abgabe eines chancenreichen Angebots, wird für die Kfz mit der unzutreffenden o.g. Begründung des nicht mehr bestehenden Erfordernisses der Installation von Dachblinkleuchten bereits auf den 17.11.2025 zurückgenommen. Soweit aus den neuen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und dem Schriftsatz vom 09.01.2026 erkennbar, sähe sich die Antragstellerin also erst bei einer 12-wöchigen Ausführungsfrist in der Lage ein chancenreiches Angebot zu platzieren. Im Ergebnis sieht sich die Antragstellerin ausdrücklich auch nicht in einer für das Leistungsprofil angemessenen Rüstzeit von z.B. sechs Wochen (so VK Lüneburg) oder auch sieben Wochen in der Lage ein chancenreiches Angebot abzugeben.

Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, unternehmerische Entscheidungen potentieller Bieter bei der Konzeptionierung der Ausschreibung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, 25.06.2014, Verg 39/13). Dies trifft vorliegend auf die mehrmonatig beanspruchte Rüstzeit zur Verwirklichung des beschriebenen kaufmännischen Konzepts der Antragstellerin zu. Auch etwaige – berechtigt erlangte – Vorteile eines Bestands- bzw. ggfls. ortsansässigen Bieters sind nicht vollständig auszugleichen (VK Rheinland-Pfalz, 29.02.2016, VK 2-36/15). Sofern also andere Bieter attraktivere Arbeitsangebote für die Fahrer zur Verfügung stellen, z.B. durch weitere Aufgaben im Unternehmen und damit z.B. eine Vollzeitarbeitsstelle, muss dies nicht durch mehrmonatige Rüstzeiten für die Personalakquise für weniger lukrative Arbeitsverträge ausgeglichen werden.

Die fehlende Kausalität zwischen einem etwaigen Vergabefehler und einem Schaden der Antragstellerin gilt auch hinsichtlich der Rügen der zu kurz bemessenen Angebotsfrist (nach Bekanntgabe der Verlängerung der Ausführungsfrist) sowie der mangelnden Vergleichbarkeit der Angebote. Da sich die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht in der Lage sah, einen Leistungsbeginn vor dem 1.1.2026 sicherzustellen, konnte sie aufgrund ihrer internen unternehmerischen Organisation und Entscheidungen ohnehin kein – chancenreiches – Angebot auf die konkrete Ausschreibung des Antragsgegners abgeben. Ein Schaden der Antragstellerin infolge der behaupteten Vergabeverstöße des Antragsgegners ist somit ausgeschlossen.

III.

Grundlage der Kostenentscheidung ist § 182 GWB in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14.08.2013 geltenden Fassung (VwKostG 1970), § 80 VwVfG M-V.

1. Nach § 182 Absatz 3 Satz 1 GWB trägt die Antragstellerin als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens. Für die Amtshandlungen der Vergabekammern werden nach § 182 Absatz 1 S. 1 GWB Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR (§ 182 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 GWB) und soll den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreiten (§ 182 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 GWB). Die Höhe der Gebühr ist entsprechend den Gebührengrundsätzen des § 3 Satz 1 VwKostG 1970 unter Berücksichtigung des Aufwands und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2011, Az.: X ZB 5/10). Dabei ist vom Wert des Verfahrensgegenstandes auszugehen (vgl. Brauser-Jung/Keppler in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 6. Auflage 2026, § 182 GWB, Rn. 7).

Die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, das im Auftragswert (Gesamt-Bruttoauftragssumme) zum Ausdruck kommt. Maßgeblich für den Auftragswert ist in erster Linie der Brutto-Angebotspreis des Antragstellers bzw. die maßgebliche Brutto-Auftragssumme nach Zuschlagserteilung, ansonsten der Auftragswert in der von der Vergabestelle nach § 3 VgV geschätzten Höhe unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer (vgl. Brauser-Jung/Keppler in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 6. Auflage 2026, § 182 GWB, Rn. 9-12, m. w. N.).

Da die Antragstellerin kein Angebot abgegeben hat, wird der (Brutto-) Schätzwert der Vergabestelle (§ 3 VgV) herangezogen. Zu diesem sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 VgV etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen hinzu zu rechnen. Der Ungewissheit darüber, ob der Auftraggeber von der Option Gebrauch machen wird, kann sich beim Auftragnehmer wertmindernd auswirken und ist mit einem angemessenen Abschlag vom vollen Auftragswert Rechnung zu tragen, der im Regelfall bei 50% liegen kann (vgl. Röwekamp a.a.O. 6. Auflage 2026 Rn. 12 m.w.N.). So liegt es hier.

Die Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern wenden die Gebührentabelle der Vergabekammern beim Bundeskartellamt an. Die Tabelle (Stand: Februar 2024) liefert einen Anhaltspunkt dafür, welchem Auftragswert welche Gebühr zuzuordnen ist. Diese Zuordnung gilt für Nachprüfungsverfahren, die für die Vergabekammer mit einem durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand verbunden sind (Basisgebühr). Bei Auftragswerten ab … EUR und weniger als … EUR ist eine Basisgebühr von … vorgesehen. In dem zugrunde gelegten Bruttoauftragswert enthalten ist der geschätzte Bruttoangebotspreis für die ausgeschriebenen vier Jahre und zusätzlich i.H.v. 50% der Option für zwei Jahre. Der von der Antragstellerin geleistete Vorschuss in Höhe von 2.500 EUR wird auf die Gebühr angerechnet.

Gründe für ein auch nur teilweises Absehen von der Erhebung von Gebühren bestehen nicht. Auf die Erstattung von Auslagen wird wegen Geringfügigkeit verzichtet.

2. Die Aufwendungen des Beigeladenen sind nach § 182 Absatz 4 S. 2 GWB durch die Antragstellerin zu tragen. Der Beigeladene hat sich aktiv am Verfahren beteiligt und sich durch die Antragstellung an die Seite des Antragsgegners gestellt. Im Zeitpunkt der Beiladung umfasste der Nachprüfungsantrag noch das am 04.01.2025 wegen Wegfalls des durch die Sorgeberechtigten anzumeldenden Bedarfs, aufgehobene Los 1. Für dieses Los wurde in der mündlichen Verhandlung seitens der Antragstellerin und sich anschließend seitens des Antragsgegners Erledigung erklärt. Grund für die Aufhebung des Loses ist nicht eine Abhilfe (im Sinne eines materiellen Unterliegens) durch den Antragsgegner, sondern vielmehr der Fortfall der die Dienstleistung prägenden Nachfrage der Sorgeberechtigten für die zu befördernden Kinder. Aus Billigkeitsgründen trifft die Vergabekammer die Entscheidung, dass auf der Grundlage des § 182 Absatz 4 Satz 3 letzter Halbsatz GWB, demzufolge Satz 2 entsprechend für die Aufwendungen des Beigeladenen gilt, sich die Bemessung der Aufwendungen des Beigeladenen auch auf Los 1 erstreckt (vgl. OLG KoblenzVerg 1/24 v. 02.07.2024 Rn. 39, Röwekamp § 182 a.a.O. Rn. 54). Denn die Antragstellerin wäre mit dem Nachprüfungsantrag aus den oben dargestellten Gründen auch hinsichtlich des Los 1 unterlegen, sofern die Parteien nicht übereinstimmend Erledigung erklärt hätten.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Beigeladenen war notwendig. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist nach der Rechtsprechung auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu beurteilen. Durch den Charakter des Vergabenachprüfungsverfahrens als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren ist für die Bieter, d.h. Antragsteller und Beigeladenen im Regelfall die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands als notwendig anzuerkennen. Sind die Rechtsfragen nicht schwerpunktmäßig auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen, sondern treten solche des Nachprüfungsverfahrens und des materiellen Vergaberechts hinzu, wird die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten regelmäßig auch für den öffentlichen Auftraggeber angenommen. Im vorliegenden Verfahren war die anwaltliche Vertretung insbesondere erforderlich, da die Komplexität der Rechtsmaterie, die gebotene Eile der Schriftsatzerstellung sowie die Herstellung der “Waffengleichheit” vor der Vergabekammer für eine sachgerechte Vertretung dies notwendig machten (vgl. Thiele in Kulartz/Kus/Portz/Pries, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Auflage, § 182 GWB Rn. 31, 32 m.w.N.).

IV.

deep link muss es sein

deep link muss es sein

von Thomas Ax

Gemäß § 122 Abs. 4 S. 2 GWB sind die Eignungskriterien “in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.” Ergänzend bestimmt § 48 Abs. 1 VgV, dass “in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung … neben den Eignungskriterien ferner anzugeben [ist], mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 … zu belegen haben.” Rechtlich geboten ist daher – ungeachtet der Möglichkeit einer weiteren Konkretisierung – die Erkennbarkeit der Eignungskriterien auf Grundlage der Bekanntmachung. Dies kann unmittelbar oder mittels “deep link” (dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 – Verg 24/18, ZfBR 2019, 292) geschehen (siehe nur BeckOK VergabeR/Friton, 39. Ed. 15.2.2025, GWB § 122 Rn. 58 ff.; MüKoWettbR/Pauka/Krüger, 4. Aufl. 2022, VgV § 48 Rn. 4 m.w.N.).

Kurz belichtet – Über Kündigung ist aufzuklären

Kurz belichtet - Über Kündigung ist aufzuklären

Ein Bieter kann wegen schwerwiegender Täuschung in Bezug auf Ausschlussgründe ausgeschlossen werden, wenn er in einer Eigenerklärung vorbehaltlos angibt, er habe keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, die zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt habe, obwohl ihm gegenüber tatsächlich eine außerordentliche Kündigung erklärt wurde.

VK Bund, Beschluss vom 26.02.2026 – VK 2-34/26

Kurz belichtet – Nur eine uneingeschränkte Verpflichtungserklärung weist die Eignung nach

Nur eine uneingeschränkte Verpflichtungserklärung weist die Eignung nach

1. Vergaberechtlich ist zwischen “einfachen” und eignungsverleihenden Nachunternehmern zu unterscheiden. Ein Formblatt, nach dem die geforderten Angaben zu Referenzen auch von “einfachen” Nachunternehmern mit Angebotseinreichung vorzunehmen sind, steht damit nicht im Einklang und ist deshalb keine geeignete Grundlage, die Eignung des Bieters zu verneinen.

2. Die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers muss sich auf sämtliche Leistungsbereiche erstrecken, für die der Bieter den Nachunternehmer benannt hat, andernfalls ist der Eignungsnachweis nicht geführt.

VK Bund, Beschluss vom 22.04.2026 – VK 2-36/26

Kurz belichtet – Risikominimierung rechtfertigt Ein-Hersteller-Strategie

Kurz belichtet - Risikominimierung rechtfertigt Ein-Hersteller-Strategie

Aufträge sind grundsätzlich produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Produktneutralität besteht, wenn dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist und vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben wurden, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Bieter nicht diskriminiert.

Die Gründe, die aus Sicht des Auftraggebers für eine produktscharfe Ausschreibung sprechen, müssen dokumentiert und die Erwägungen, die zu den maßgeblichen Entscheidungen geführt haben, niedergelegt werden.

Der Auftraggeber darf im Sinne einer Risikominimierung Systemanforderungen stellen, die zwecks Vermeidung von Schnittstellen zwischen Produkten verschiedener Hersteller auf ein einheitliches, homogenes System (Systemhomogenität) ausgerichtet sind. Er kann Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg, auch in Form einer Ein-Hersteller-Strategie, wählen.

VK Bund, Beschluss vom 25.03.2026 – VK 2-24/26

Kurz belichtet – Nicht jeder Vergabeverstoß berechtigt zum Zuwendungswiderruf

Kurz belichtet - Nicht jeder Vergabeverstoß berechtigt zum Zuwendungswiderruf

Verstöße gegen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind (auch) Verstöße gegen Vorschriften des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG), das wiederum auf die VOB/A 2019 verweist.

Nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind insbesondere diejenigen Verstöße sanktionswürdig, die den Prozess bis zur Auftragsvergabe, d.h. der Zuschlagserteilung regeln. Das betrifft alle jene Vorschriften, die beeinflussen können, welches Unternehmen den Zuschlag erhält.

§ 8 Abs. 2 NTVergG verlangt vom Hauptunternehmer einen Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und verpflichtet spiegelbildlich den öffentlichen Auftraggeber, diesen Nachweis zu verlangen und zu prüfen. § 8 Abs. 2 NTVergG konkretisiert und überlagert die von § 6a VOB/A 2019 vorgesehene Eignungsprüfung. Während der Katalog in § 6a Abs. 2 VOB/A 2019 nicht zwingend abzufragen ist, bestimmt § 8 Abs. 2 NTVergG ein zwingend zu prüfendes Eignungskriterium.

Für Nachunternehmer sieht weder das NTVergG noch die VOB/A 2019 zwingend eine Eignungsprüfung vor.

Die Finanzkorrekturleitlinie normiert keine tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern enthält ermessenslenkende Vorschriften. Ähnliche Verstöße können bei gleichmäßiger Ermessensausübung ebenfalls geahndet werden.

Die Behörde darf zum Zwecke einer möglichst einheitlichen Anwendung der Finanzkorrektur grundsätzlich den Regeleinstufungen aus der Finanzkorrekturleitlinie folgen und dementsprechend die Höhe der prozentualen Sanktion errechnen.

Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde die Zuwendung auf die Höhe der beantragten Kosten deckelt (Zuwendungshöchstgrenze), gleichzeitig aber zur Berechnung der Sanktionshöhe die tatsächlich entstandenen, höheren Kosten zugrunde legt. Die Wahl dieser Bezugsgröße führt regelmäßig zu prozentual höheren Abzügen als von der Finanzkorrekturleitlinie vorgesehen und führt damit strukturell zu unverhältnismäßigen Ergebnissen.

VG Braunschweig, Urteil vom 15.10.2025 – 8 A 429/24

Kurz belichtet – Konkurrenzangebot ist tabu

Kurz belichtet - Konkurrenzangebot ist tabu

Erforderlich (für eine Schadensdarlegung) ist, dass der Antragsteller ausführt, inwiefern sich die vermeintliche Vergaberechtsverletzung auf seine Zuschlagschancen ausgewirkt hat. Die behauptete Vergaberechtsverletzung muss für den Schaden kausal sein. Abstrakte Behauptungen bezüglich Kalkulationshindernissen genügen nicht.

Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Verfahren nachteilig auswirken.

Für den sachlichen Erfolg eines Nachprüfungsantrags ist neben einer Rechtsverletzung erforderlich, dass der Rechtsverstoß die Aussichten des Antragstellers auf Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat.

Dem Antragsgegner steht bei der Eignungsprüfung ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Die im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung von der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Aufgreifschwelle entwickelten Grundsätze werden auch nach der jüngsten EuGH-Rechtsprechung weiterhin angewandt.

Ein Einsichtsrecht in die komplette Vergabeakte besteht nicht.

Eine Einsichtnahme in konkurrierende Angebote ist in der Regel ausgeschlossen.

Die Vergabekammer darf Umstände berücksichtigen, deren Offenlegung mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt wurde.

VK Rheinland, Beschluss vom 13.10.2025 – VK 14/25

Ax Vergaberecht
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