Ax Vergaberecht

Kurz belichtet – „Vergleichbar“ heißt weder „identisch“ noch „gleich“

Kurz belichtet - „Vergleichbar“ heißt weder „identisch“ noch „gleich“

Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der ihre Teilnahme beantragenden Unternehmen, bevor er sie zur Abgabe eines Angebots auffordert. Mit der positiven Eignungsprüfung wird – anders als im offenen Verfahren – ein Vertrauenstatbestand für die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet.

Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden. Bei der Auswahl der Eignungskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbekundung aufzuführen sind, steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu.

Es dürfen nur solche Eignungskriterien gestellt werden, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Besonders hohe Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit bzw. die berufliche Erfahrung können unangemessen sein, wenn sie zu einer nicht mehr gerechtfertigten Wettbewerbsbeschränkung führen, etwa weil nur noch ein oder wenige Unternehmen diese Anforderungen erfüllen.

Welche Belege für den Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit verlangt werden können, ist in § 46 Abs. 3 VgV abschließend geregelt. Nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist der Auftraggeber berechtigt, “geeignete Referenzen” über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu verlangen.

Eine Referenz ist vergleichbar, wenn die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet. Der Auftraggeber kann aber auch Mindestanforderungen festlegen und definieren, welche Art von Aufträgen er nach Leistungsinhalt und -umfang für “geeignet” hält.

Die Forderung nach “vergleichbaren Referenzaufträgen” bedeutet nicht, dass die erbrachte Leistung mit dem ausgeschriebenen Auftrag “identisch” oder “gleich” sein muss.

BayObLG, Beschluss vom 05.08.2025 – Verg 2/25

Kurz belichtet – Wann Fremdreferenzen zurechenbar sind

Kurz belichtet - Wann Fremdreferenzen zurechenbar sind

Der öffentliche Auftraggeber überschreitet seinen Beurteilungsspielraum bei der materiellen Eignungsprüfung, wenn er ausdrücklich benannte Eignungskriterien unberücksichtigt lässt und Bieter, die die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, nicht zwingend wegen fehlender Eignung ausschließt.

Eine Zurechnung der Referenzen eines anderen Unternehmens wird regelmäßig anerkannt, wenn das Referenzunternehmen von dem Bieterunternehmen im Wege der Verschmelzung, Fusion oder Einzelrechtsnachfolge übernommen worden ist und zudem die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen übergegangen sind (hier verneint).

Eine wegen Nicht-Abhilfe ausgelöste und abgelaufene 15-Tage-Frist kann nach einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens erneut zu laufen beginnen.

Das auf die Vorbereitung einer Schadensersatzforderung gestützte Feststellungsinteresse kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Bieter sich die Klageerhebung nur vorbehält.

VK Bund, Beschluss vom 18.07.2025 – VK 1-44/25

Chancen und Risiken im neuen Vergabebeschleunigungsgesetz

Chancen und Risiken im neuen Vergabebeschleunigungsgesetz

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge bringt für Architekten und Ingenieure wichtige Änderungen mit sich. Nach einer Analyse der Bundesarchitektenkammer (BAK) betrifft dies vor allem drei Punkte: Der Grundsatz der Losvergabe bleibt zwar bestehen, erhält aber neue Ausnahmen bei Infrastrukturprojekten. Gleichzeitig bringt das Gesetz mehr Rechtssicherheit bei der Auftragswertberechnung von Planungsleistungen sowie strengere Vorgaben für verhältnismäßige Eignungskriterien.

Am 1. Juli ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge in Kraft getreten. Die Bundesarchitektenkammer analysiert die Folgen für die gesamte Planungsbranche.

Besonders drei Kernbereiche stehen bei Architekten und Ingenieuren im Fokus:

– Die Ausnahmen bei der mittelstandsfreundlichen Losaufteilung
– Die Verhältnismäßigkeit der Eignungsanforderungen an Bieter
– Die Rechtssicherheit bei der Ermittlung des Auftragswertes

Neue Ausnahmen bei der Losvergabe

Der Grundsatz der losweisen Vergabe bleibt im Gesetz prinzipiell verankert. Allerdings gibt es nun erweiterte Ausnahmen für spezifische Bereiche wie Verkehrsprojekte.

Dass diese Ausnahmen eng begrenzt blieben, ist der Einsatz berufsständischer Vertretungen. Dennoch sorgen sich viele Planer vor einer schleichenden Ausdehnung der Gesamtvergabe. Eine solche Entwicklung könnte mittelständischen Büros den Zugang zu Aufträgen erschweren.

Faire Eignungskriterien für Bieter

Positiv bewertet die Architektenkammer die Regelungen zu den Eignungskriterien. Anforderungen an Bieter müssen stets verhältnismäßig bleiben.

Das Gesetz stärkt dieses Prinzip im Vergabeverfahren nun noch einmal ausdrücklich. Öffentliche Auftraggeber müssen Eignungsanforderungen jetzt direkt auf den konkreten Auftragsgegenstand beziehen. Das schützt Planungsbüros vor überzogenen bürokratischen Hürden bei einer Ausschreibung.

Klarheit bei der Wertberechnung

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Ermittlung des Auftragswertes. Für die Auftragswertberechnung von Planungsleistungen schafft das Gesetz neue Klarheit.

Vergabestellen und Planer erhalten dadurch mehr Rechtssicherheit bei der Schätzung der Honorare. Das verhindert Missverständnisse vor dem Start des eigentlichen Verfahrens.

Praxistipp für Planungsbüros

So sichern Sie Ihre Teilnahme: Achten Sie bei neuen Ausschreibungen genau auf die geforderten Eignungsnachweise. Prüfen Sie, ob diese einen sachlichen Bezug zum Projekt aufweisen. Sollte eine Vergabestelle eine Gesamtvergabe ohne ausreichende Begründung wählen, rügen Sie diesen Punkt frühzeitig.

FAQ

Welche Auswirkungen hat das Vergabebeschleunigungsgesetz auf die Losvergabe?

Der Grundsatz der Losvergabe bleibt bestehen, es gibt jedoch neue Ausnahmen wie etwa bei Verkehrsprojekten. Planer befürchten eine schleichende Ausdehnung der Gesamtvergabe.

Was ändert sich bei den Eignungskriterien für Planer und Bieter?

Eignungsanforderungen müssen verhältnismäßig sein und zwingend einen direkten Bezug zum konkreten Auftragsgegenstand aufweisen. Das schützt Bieter vor überzogenen Hürden.

Wie wirkt sich das Gesetz auf die Auftragswertberechnung aus?

Das Gesetz sorgt für neue rechtliche Klarheit bei der Berechnung des Auftragswertes von Planungsleistungen und erhöht somit die Rechtssicherheit im Vergabeverfahren.

(Quelle: Veragbe24)

BayObLG zu der Frage der (Un-)Zumutbarkeit einer kaufmännisch vernünftigen Angebotskalkulation bei stufenweiser Beauftragung von Tragwerksplanungsleistungen

BayObLG zu der Frage der (Un-)Zumutbarkeit einer kaufmännisch vernünftigen Angebotskalkulation bei stufenweiser Beauftragung von Tragwerksplanungsleistungen

vorgestellt von Thomas Ax

Eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation ist unzumutbar, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß hinausgehen, das Bietern typischerweise obliegt, wobei eine die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der Interessen der Bieter und des öffentlichen Auftraggebers erforderlich ist. Vertragsbestimmungen, die jeweils für sich genommen eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation nicht unzumutbar machen, können eben diese Wirkung in ihrer Kombination haben (hier bejaht bei der Vorgabe absehbar nicht marktgerechter Maximalstundensätze für den auf Stundenhonorarbasis zu vergütenden Teil des Auftrags bei gleichzeitig mehrjähriger Vertragslaufzeit). (Rn. 31 – 48)

Eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation kann nicht nur dann als unzumutbar zu werten sein, wenn sich die Gestaltung der Vergabeunterlagen auf die kalkulatorischen Herausforderungen der Bieter ungleich auswirkt; einen Vergaberechtsverstoß stellt es vielmehr auch dar, wenn die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers bewirken, dass für alle potentiellen Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist. (Rn. 49 – 53)

Die Vergabe von Tragwerksplanungsleistungen muss nicht zwingend die Leistungsphase 1 umfassen. Hat die Vergabestelle von einer Ausschreibung der Leistungsphase 1 abgesehen, so ist der bezuschlagte Tragwerksplaner auch dann nicht zur kostenlosen Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 1 verpflichtet, wenn notwendige Vorleistungen für die Ausführung der beauftragten Leistungen der Leistungsphase 2 fehlen. (Rn. 64 – 66)

BayObLG, Beschluss v. 06.12.2023 – Verg 7/23 e

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin beabsichtigt, Leistungen der „Tragwerksplanung Gebäude“ nach § 51 HOAI für die Erweiterung einer Grundschule im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Mit Auftragsbekanntmachung vom 26. Juli 2022 schrieb sie die entsprechenden Dienstleistungen europaweit aus.

2

Die Beauftragung erfolgt gemäß Ziffer II.2.11) der Bekanntmachung stufenweise, beginnend mit der Leistungsphase 2 (Vorplanung) nach § 51 HOAI, und ist ab der Leistungsphase 3 für die Antragsgegnerin optional. Insoweit besagt § 3 Ziffer 2 des zu vergebenden Vertrags (im Folgenden: „Vertrag“), dass der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme Leistungen weiterer Leistungsphasen zu übertragen. Einen Rechtsanspruch auf Gesamtbeauftragung hat der Auftragnehmer nicht, er ist jedoch verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie an ihn innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen vergeben werden.

3

Der Auftragnehmer ist gemäß § 4 des Vertrags zur Erbringung der Grundleistungen aus den jeweiligen Leistungsbildern verpflichtet. Die Ermittlung der Vergütung richtet sich gemäß § 7 Satz 1 des Vertrags nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der bei Ausschreibung gültigen aktuellen Fassung.

4

Danach erhält der Auftragnehmer für Grundleistungen ein Honorar, das sich nach den in § 7 Ziffer 1 des Vertrags festgelegten Parametern in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung auf der Grundlage der Entwurfsplanung sowie nach dem vereinbarten Zu- oder Abschlag richtet. Die Höhe dieses Zu- oder Abschlags auf das Gesamthonorar der Grundleistungen hat der Bieter im Angebot anzugeben.

5

Des Weiteren gelten gemäß § 7 Ziffer 3 des Vertrags für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, die vereinbarten Stundensätze. Die vom Bieter geforderten Netto-Stundensätze für diese Leistungen sind ebenfalls im Honorarblatt einzutragen. Hierzu sehen die Vorgaben unter Ziffer 5 des Formblatts „Honorarangebot“ und § 7 Ziffer 3 des Vertrags – nach der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters gestaffelte – Maximalstundensätze gemäß den im Ausschreibungszeitpunkt gültigen Orientierungswerten des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr aus dem Jahr 2021 vor (117 €/h für den Büroinhaber/Geschäftsführer, 82 €/h für Mitarbeiter mit technischen oder wirtschaftlichen Aufgaben und 61 €/h für technische Zeichner/CAD-Bearbeiter oder sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation und technischen oder wirtschaftlichen Aufgaben).

6

Für diese – weder in der Auftragsbekanntmachung noch im Vertrag noch im Formblatt „Honorarangebot zum Vertrag“ inhaltlich näher beschriebenen – Leistungen, die nach Stundensätzen honoriert werden, enthält § 7 Ziffer 3 des Vertrags außerdem folgende Preisanpassungsklausel:

7

Beträgt der vertragliche Leistungszeitraum mehr als fünf Jahre und ändert die Auftraggeberin – infolge einer Änderung der Orientierungswerte des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr – die bei ihr geltenden Höchstbeträge für Stundensätze, werden die hier vereinbarten Stundensätze frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab beidseitiger Vertragsunterzeichnung entsprechend angepasst.

8

Bei allen anderen Verträgen gibt es keine dynamische Anpassung der Stundensätze.

9

Besondere Leistungen, § 3 Abs. 2 HOAI (in der aktuellen Fassung vom 2. Dezember 2020; künftig HOAI 2021) i. V. m. Anlage 14 HOAI 2021, sind ausweislich der Bekanntmachung sowie § 4 des Vertrags nicht Gegenstand der Beauftragung. Die Antragsgegnerin ist jedoch befugt, die Ausführung zusätzlicher Leistungen vom Auftragnehmer zu verlangen. Insoweit bestimmen die von der Antragsgegnerin gestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen – AVB – für freiberufliche Leistungen INNERHALB der HOAI“ unter Ziffer 1.5:

10

Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Vergütungsanspruch und Vergütungshöhe richten sich nach den Bestimmungen der HOAI und sind vor Leistungsbeginn schriftlich zu vereinbaren.

11

Notwendige Überarbeitungen von Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen der Auftraggeberin begründen keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar, soweit sie beim Auftragnehmer nicht einen wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Soweit wegen Überschreitens der Wesentlichkeitsschwelle die Überarbeitung von Unterlagen zu vergüten ist, richtet sich die Vergütung gemäß § 11 des Vertrags entweder nach Zeitaufwand oder nach dem Vomhundertsatz der jeweiligen (Teil-)Leistungsphase.

12

Ohne Erfolg rügte die Antragstellerin vor Abgabe ihres Teilnahmeantrags, dass die Ausschreibung auch die Leistungsphase 1 umfassen müsse, die Bindefrist von zwölf Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen unverhältnismäßig lang sei und die vorgegebenen Maximalstundensätze sowie die Anpassungsregelung unangemessen seien.

13

Im Verlauf des deswegen eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens wurde sie in dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Losverfahren als eine von fünf Bewerbern ausgelost und zur Angebotsabgabe aufgefordert. Unter Aufrechterhalten ihrer Rügen reichte sie fristgerecht ein Erstangebot ein und nahm den ihr angebotenen Präsentationstermin wahr. Nach dem Ergebnis der von der Antragsgegnerin durchgeführten Wertung belegt die Antragstellerin derzeit aufgrund von Einbußen bei preislichen und nichtpreislichen Kriterien den letzten Platz.

14

Im Nachprüfungsverfahren führte die Antragstellerin – soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse – im Wesentlichen aus: Die Nichtbeauftragung der Leistungsphase 1 nach der HOAI führe dazu, dass der spätere Auftragnehmer gezwungen sei, diese zwingend von einem Tragwerksplaner durchzuführende Leistung unentgeltlich zu erbringen. Die Vertragsklauseln zur Bindungsfrist und stufenweisen Beauftragung (§ 3 Ziffer 2 des Vertrags) und die vertraglich festgelegten Maximalstundensätze nebst Anpassungsklausel (§ 7 Ziffer 3 des Vertrags) bewirkten eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Regelung in § 3 Ziffer 2 des Vertrags habe zur Folge, dass angesichts der vorgesehenen Fertigstellung der Leistungen der Leistungsphase 2 Ende Juni 2023 (§ 6 Ziffer 1 des Vertrags) die Leistungen der Leistungsphase 6 im Extremfall „erst im Jahr 2027 zuzüglich der Planungszeit (somit wahrscheinlich erst im Jahr 2029)“ beauftragt werden könnten, weshalb die Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) auf einer vor Jahren aufgestellten Kostenberechnung (Leistungsphase 3) beruhen könne. Die Regelung verhindere eine wirtschaftliche Abarbeitung der Aufgabenstellung durch den Auftragnehmer. Dieser werde auch durch die Festlegung der Maximalstundensätze in § 7 Ziffer 3 des Vertrags sowie die Regelung zur Anpassung der vereinbarten Stundensätze unangemessen benachteiligt. Die daraus folgende Unwirksamkeit der Klauseln könne (und müsse) mit dem Nachprüfungsantrag geltend gemacht werden.

15

Sie beantragte zuletzt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren in den Stand nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und vor Abgabe der ersten Angebote zurückzuversetzen sowie die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Auffassung der Vergabekammer zu überarbeiten.

16

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Vergabenachprüfungsantrag zurückzuweisen.

17

Von der Beauftragung der Leistungsphase 1 dürfe sie aufgrund des allein ihr obliegenden Leistungsbestimmungsrechts absehen. Die für die Erbringung der Leistungsphase 2 notwendigen Vorleistungen habe sie selbst erbracht. Für die Überprüfung der beanstandeten Vertragsklauseln auf ihre Wirksamkeit liege kein vergaberechtlicher Anknüpfungspunkt vor. Die festgelegte Bindefrist und die Höhe der Maximalstundensätze seien zudem angemessen.

18

Mit Beschluss vom 17. März 2023 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

19

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt sie im Wesentlichen aus: Im Nachprüfungsverfahren seien Vertragsklauseln nur bei Vorliegen einer entscheidungsrelevanten vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm zu prüfen. Die Antragstellerin sei durch die von der Antragsgegnerin vorgegebenen Vertragsbedingungen nicht in ihren Rechten verletzt, denn unter Abwägung der beteiligten Interessen sei der Antragstellerin eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation nicht unzumutbar gewesen. Dass die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Maximalstundensätze unangemessen niedrig seien, treffe bereits nicht zu. Gegen eine Unzumutbarkeit einer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation spreche außerdem, dass die Stundensätze nur für zusätzliche Leistungen anwendbar seien, die Vergütung für den weit überwiegenden Anteil der zu erbringenden Leistungen sich aber nach der HOAI richte und auf das Gesamthonorar nach HOAI ein Zu- oder Abschlag frei vereinbart werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass erhebliche nach Zeitaufwand zu vergütende Leistungen zu erwarten seien oder regelmäßig abgefordert würden. Auch durch die Nichtbeauftragung der Leistungsphase 1 werde die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Für die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Ansicht, dass die im Rahmen der Leistungsphase 1 zu erstellenden Unterlagen kalkulationsrelevant seien, fehle es an nachvollziehbaren Angaben dazu, welche Unterlagen aus der Leistungsphase 1 für eine Kalkulation benötigt würden und warum eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ohne diese Unterlagen nicht möglich sei. In der Vergabeakte gebe es auch keinen Hinweis darauf, dass ein Bieter aufgrund einer Mitarbeit an der Leistungsphase 1 der Tragwerksplanung vorbefasst gewesen sei.

20

Gegen die ihr am 22. März 2023 zugestellte Zurückweisung des Nachprüfungsantrags hat die Antragstellerin am 3. April 2023 sofortige Beschwerde eingelegt.

21

Zur Begründung führt sie unter Vertiefung ihres vor der Vergabekammer gehaltenen Vorbringens aus, sowohl die Nichtbeauftragung der Leistungsphase 1 als auch die gerügten vertraglichen Bestimmungen verletzten sie in ihren Rechten. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, auch die Leistungsphase 1 zu beauftragen, denn es sei ihr schlicht unmöglich, diese Leistungen selbst zu erbringen. Aufgrund der weiteren Vorgaben in den Vergabeunterlagen (Dauer der einseitigen Bindefrist in Verbindung mit einer stufenweisen Beauftragung, Höhe der Maximalstundensätze nebst Anpassungsklausel) sei eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar. Die Vorgaben machten eine objektive kalkulatorische Berücksichtigung der vielfältigen Risiken unmöglich. Zudem sei nicht absehbar, in welchem Umfang zusätzliche Leistungen erforderlich würden und auf Basis der vereinbarten Stundensätze abgerechnet werden müssten. Da die vorgegebenen Maximalstundensätze ebenso wie die zum 5. Juli 2023 fortgeschriebenen Orientierungswerte (121 €/h für den Auftragnehmer, 86 €/h für Mitarbeiter [mit technischen oder wirtschaftlichen Aufgaben] und 64 €/h für sonstige Mitarbeiter) bereits gegenwärtig nicht mehr angemessen seien, zwinge die vorgegebene Beschränkung zu einer vergaberechtswidrigen Mischkalkulation. Eine Vergleichbarkeit der Angebote sei nicht sichergestellt. Die beanstandeten Vorgaben bewirkten Preis- und Kalkulationsrisiken, die über das Maß hinausgingen, das Bietern typischerweise obliege.

22

Die Antragstellerin beantragt,

1.

den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 17. März 2023 (Geschäftszeichen: 3194.Z3-3_01-22-50) aufzuheben,

2.

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren in den Stand nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und vor Abgabe der ersten Angebote zurückzuversetzen, die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts zu überarbeiten und das Vergabeverfahren sodann ab diesem Zeitpunkt zu wiederholen,

3.

hilfsweise, die Vergabekammer Südbayern zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden.

23

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückzuweisen.

24

Sie führt im Wesentlichen aus, die gerügten Vorgaben der Vergabeunterlagen hätten eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation nicht unzumutbar erschwert. Die Leistungen der Leistungsphase 1 seien durch die Abstimmung mit dem Objektplaner im Rahmen der Machbarkeitsstudie weitestgehend abgedeckt. Die angeführten Preis- und Kalkulationsrisiken, die mit der Festlegung einer Bindungsfrist an die Vertragskonditionen verbunden seien, träfen alle Auftragnehmer, die längerfristige Projekte anböten, gleichermaßen und seien für langfristige Projekte typisch. Auch vorliegend seien von der Gestaltung der Vergabe- und Vertragsunterlagen alle Bieter in gleicher Weise betroffen und Herausforderungen, welche gerade die Antragstellerin in besonderem Maße träfen, nicht zu erkennen. Die Abrechnung nach Stundenaufwand trage nur einen geringen Bruchteil zu der zu erwartenden Gesamtvergütung bei. Unvorhergesehene und deshalb nachträglich zu beauftragende Tätigkeiten seien zwar denkbar, nur für die Überarbeitung von Unterlagen komme jedoch eine Vergütung nach den in § 7 Nr. 3 vereinbarten Stundensätzen in Betracht. Nachträglich beauftragte Besondere Leistungen könnten gegebenenfalls nach § 650q Abs. 2, § 650 BGB sogar nach tatsächlich erforderlichen Kosten abgerechnet werden. Es sei mithin ausgeschlossen, dass zusätzliche Leistungen ein Gewicht erreichten, welches für die Kalkulation oder auf anderer Basis die Wesentlichkeitsschwelle überschreite. Zudem dienten die Vorgaben berechtigten Interessen des öffentlichen Auftraggebers.

25

Mit Beschluss vom 6. April 2023 hat der Senat die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde ohne nähere Sachprüfung einstweilen verlängert. Mit Beschluss vom 20. Juli 2023 hat er die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängert, die Zuschlagsprätendentin zum Verfahren beigeladen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, ergänzend zum Anwendungsbereich der Stundenhonorarvereinbarung vorzutragen sowie zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein etwaiger Vergaberechtsverstoß im Zusammenhang mit den Vorgaben zum Stundenhonorar geeignet wäre, sich auf die Rangfolge der Angebote in der Weise auszuwirken, dass das Angebot der Antragstellerin auf eine aussichtsreiche Rangstelle vorrückt. Die am 14. Juli 2023 begonnene mündliche Verhandlung hat er am 11. Oktober 2023 fortgesetzt. Auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften und die genannten Senatsentscheidungen sowie die Schriftsätze der Parteien wird ergänzend verwiesen.

II.

26

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

27

Entgegen der Auffassung der Vergabekammer hat die Antragstellerin Vergaberechtsverstöße geltend gemacht, die es nicht erlauben, das Verfahren ohne Korrektur durch Zuschlag an die Beigeladene zum Abschluss zu bringen. Den Bietern ist auf der Basis der Vergabeunterlagen eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation insofern unzumutbar, als für die Vergütung der nach Stundenhonorar abzurechnenden Leistungen mit Bindungswirkung für einen extrem langen Zeitraum nach Vertragsschluss Maximalstundensätze vorgegeben sind, die Orientierungswerten entsprechen, welche im Ausschreibungszeitpunkt zwar noch gültig waren, aber bereits zu diesem Zeitpunkt einen allenfalls minimalen Sicherheitszuschlag ermöglichten. Durch die Kombination einer langen Bindung an die Vertragskonditionen mit engen Vorgaben, welche die Kalkulationsfreiheit der Bieter beschränken, wird diesen vorliegend die Möglichkeit genommen, das mit der langen Bindungsdauer einhergehende Preisrisiko durch entsprechenden Zuschlag bei der Kalkulation zu berücksichtigen; eine kalkulatorische Berücksichtigung des Risikos im Rahmen des Zuschlags auf das Honorar für Grundleistungen ist wegen des Verbots von Mischkalkulationen nicht möglich. Auf die damit verbundene Verletzung subjektiver Bieterrechte kann sich auch die Antragstellerin berufen. Die darüber hinausgehend erhobenen Beanstandungen führen jedoch nicht zum Erfolg, weshalb die von der Antragstellerin erstrebte Zurückversetzung des Verfahrens nicht erforderlich ist und die Vergabeunterlagen nur in Bezug auf die die Unzumutbarkeit bedingenden Vorgaben, nicht aber in dem von der Antragstellerin erstrebten weitergehenden Umfang zu überarbeiten sind.

28

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

29

Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt, denn sie macht geltend, der gerügte Inhalt der Ausschreibungsunterlagen mache eine kaufmännisch sinnvolle Kalkulation unmöglich und unzumutbar, sodass die Angebote der Wettbewerber nicht vergleichbar seien; die Antragsgegnerin verstoße mit diesen Vorgaben gegen ihre Pflichten aus dem auch im Vergaberecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben. Sie beruft sich somit hinsichtlich der gerügten Vorgaben auf eine Verletzung in bieterschützenden Rechten, § 160 Abs. 2, § 97 Abs. 6 GWB.

30

2. Der Nachprüfungsantrag hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Vergabeunterlagen in einer Weise zu überarbeiten, die der vorstehend beschriebenen unzumutbaren Beschränkung der Kalkulationsfreiheit abhilft, auf dieser Grundlage die ausgelosten Bieter erneut zur Abgabe eines Honorarblatts aufzufordern und die preisliche Wertung sowie die Angebotsgesamtwertung unter Beibehaltung der Zuschlags- und Wertungskriterien sowie der Wertungsergebnisse zu den Qualifikationskriterien zu wiederholen. In dieser Situation ist es ihr untersagt, die bereits angekündigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene ohne vorherige Verfahrenskorrektur vorzunehmen.

31

a) Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass die beanstandeten Vertragsbestimmungen bereits jeweils für sich genommen eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar machen. In ihrer Kombination hat ein Teil der beanstandeten Bedingungen jedoch eben diese Wirkung. Dadurch wird die Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt.

32

aa) Zu den vom öffentlichen Auftraggeber zu beachtenden Vorschriften über das Vergabeverfahren i. S. d. § 97 Abs. 6 GWB zählen auch die für jedes Handeln der öffentlichen Verwaltung geltenden ungeschriebenen, aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fließenden Grundsätze, soweit sie gerade auch den Schutz der potenziellen Auftragnehmer bezwecken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2021, Verg 16/21, NZBau 2023, 194 Rn. 49 juris Rn. 64; Beschluss vom 28. Juni 2017, Verg 2/17 – Koppelungsverbot, NZBau 2018, 54 Rn. 17, 19 [juris Rn. 20, 22]; Schneevogl in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPKVergaberecht, 6. Aufl. Stand: 15. September 2022, § 97 GWB Rn. 176; Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, GWB § 97 Rn. 110).

33

Zu den bieterschützenden Verhaltenspflichten des öffentlichen Auftraggebers gehört das Verbot von Vorgaben, die eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation unzumutbar machen und dadurch die Aussichten des Bieters auf eine Berücksichtigung seines Angebots bei der Zuschlagserteilung beeinträchtigen können (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2023, 194 Rn. 49; Beschluss vom 21. April 2021, Verg 1/20, NZBau 2022, 611 Rn. 31 [juris Rn. 40 m. w. N.]; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2019, 13 Verg 7/18, NZBau 2019, 462 Rn. 81 [juris Rn. 102]; OLG München, Beschluss vom 6. August 2012, Verg 14/12, VergabeR 2013, 78 [juris Rn. 67]; Bulla, VergabeR 2023, 331 [332 f., 346]; Kobelt, NZBau 2023, 365 ff.; Dicks, NZBau 2014, 731 [735]). Eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation ist unzumutbar, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß hinausgehen, das Bietern typischerweise obliegt. Erforderlich ist eine die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der Interessen der Bieter und des öffentlichen Auftraggebers (OLG Düsseldorf NZBau 2022, 611 Rn. 31 [juris Rn. 40]).

34

bb) Vorliegend hat die Antragsgegnerin eine lange Bindung an die vertraglichen Konditionen mit der kalkulationsbeschränkenden Festlegung niedriger Maximalstundensätze kombiniert und auf diese Weise Vorgaben gemacht, die eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation unzumutbar machen. Insoweit verletzt die Gestaltung der Vergabeunterlagen bieterschützende Rechte.

35

(1) Die Vorgaben bewirken eine gewichtige Beschränkung der Kalkulationsfreiheit der Bieter.

36

Die Vergabekammer ist zwar im angegriffenen Beschluss mit ausführlichen und rechnerisch richtigen Darlegungen der Behauptung der Antragstellerin entgegengetreten, die vorgegebenen Höchstsätze für Stundenhonorare seien „bereits jetzt“ unangemessen niedrig. Jedoch führt die Regelung in § 7 Ziffer 3 des Vertrags dazu, dass die mit dem Honorarangebot verlangten Stundensätze für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab beidseitiger Vertragsunterzeichnung und gegebenenfalls sogar für den gesamten darüber hinausgehenden Zeitraum der Vertragsdurchführung fortgelten. Selbst wenn die Orientierungswerte des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr an die weitere Marktentwicklung angepasst und somit – wie mittlerweile erwartungsgemäß geschehen – erhöht werden, bleibt der künftige Auftragnehmer an dann nicht mehr marktgerechte Stundensätze mindestens für fünf Jahre ab Vertragsunterzeichnung gebunden. Ob die Stundenhonorare nach Ablauf dieses ohnehin langen Zeitraums überhaupt angepasst werden, steht zudem nach dem klaren Wortlaut der Klausel in der alleinigen Entscheidungshoheit der Antragsgegnerin. Da Planungsleistungen weiterer Leistungsphasen vom erfolgreichen Bieter geschuldet sind, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen vergeben werden, und in diesem Zusammenhang auch die nach Zeitaufwand zu vergütenden zusätzlichen Leistungen zum vereinbarten Stundensatz zu erbringen sind, steht unter Berücksichtigung der unschädlichen Unterbrechungszeiträume eine erhebliche Dauer der vertraglichen Beziehung, mithin ein nicht unbedeutender Risiko- und Kalkulationsfaktor im Raum.

37

Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls mag eine Bindung an den für eine Dienstleistung vereinbarten Preis für sich genommen auch dann nicht zu beanstanden sein, wenn trotz langer Vertragsdauer kein Anpassungsvorbehalt vereinbart wird. Vorliegend bleibt aber den Bietern durch die gleichzeitige Festlegung absehbar nicht marktgerechter Maximalstundensätze die Möglichkeit verwehrt, das mit der langen Bindungsdauer einhergehende Risiko kalkulatorisch einzupreisen.

38

Preisanpassungsvorbehalte dienen regelmäßig dazu, das Gleichgewicht von Preis und Leistung bei längerfristigen Dauerschuldverhältnissen zu bewahren. Sie nehmen dem Leistungserbringer das wirtschaftliche Risiko für langfristige Kalkulationen ab; gleichzeitig sichern sie den Vertragspartner vor einer Einpreisung von Sicherheitszuschlägen bei Vertragsschluss (vgl. Wurmnest in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 307 Rn. 106). Fehlt in einem längerfristigen Dauerschuldverhältnis eine Preisanpassungsklausel, kann das anfängliche Gleichgewicht von Preis und Leistung während der Laufzeit der vertraglichen Bindung gestört werden. Dieses wirtschaftliche Risiko wird der Leistungserbringer regelmäßig bei der Kalkulation seines langfristigen Angebotspreises durch entsprechenden Aufschlag berücksichtigen. Entsprechendes gilt grundsätzlich für den Fall, dass eine Preisanpassung zwar vertraglich vorbehalten ist, das wirtschaftliche Risiko aber – wie es vorliegend aufgrund der vorgesehenen Verzögerung einer zudem freibleibenden Preisanpassung der Fall ist – dadurch allenfalls teilweise abgefedert wird.

39

Vorliegend ist es den Bietern aufgrund der niedrigen Deckelung der Maximalstundensätze keinesfalls möglich, einen Sicherheitszuschlag im Hinblick auf die lange Dauer der Konditionenbindung einzukalkulieren. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Orientierungswerte des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr stammen aus dem Jahr 2019. Die entsprechenden Höchstsätze dürften zwar noch innerhalb der Bandbreite derjenigen Stundensätze liegen, die auf der Basis der Umfrage des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) zur wirtschaftlichen Lage der Ingenieure und Architekten 2021 als bei Ausschreibung noch angemessen angesehen werden konnten. Allerdings hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die festgelegten Höchstsätze diejenigen Beträge unterschreiten, die sich unter Verwendung des AHO-Stundenrechners (abrufbar unter: https://www.aho.de/service/stundensatzrechner/) bei Zugrundelegung der von der Vergabekammer herangezogenen Parameter ergeben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sowohl erhebliche Preissteigerungen, etwa im Bereich der Elektrizität, als auch signifikante Kostensteigerungen für Personal bereits im Ausschreibungszeitraum zu beobachten waren und weitergehende belastende Auswirkungen insbesondere des Kriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Marktbedingungen nicht ausgeschlossen werden konnten, sondern eher nahelagen. Dass die Orientierungswerte bereits während der überschaubaren Dauer des Nachprüfungsverfahrens angehoben worden sind, entspricht angesichts der Veränderungen des Marktumfelds seit 2019 der bereits im Ausschreibungszeitpunkt objektiv zu erwartenden Entwicklung. Der Umstand, dass die zur Festlegung von Maximalstundensätzen verwendeten Orientierungswerte schon jetzt als überholt angesehen werden müssen, kann als objektive Bestätigung für das bereits bei Ausschreibung greifbar naheliegende Risiko bedeutsamer Kostensteigerungen gelten, das im Verlauf der Vertragsdurchführung bei ausbleibender oder verzögerter Preisanpassung für die nach Stundenhonorar zu vergütenden Leistungen das vertragliche Gleichgewicht bedroht. Angesichts des niedrigen Niveaus der vorgegebenen Maximalstundensätze ist es den Bietern nicht möglich, dieses Risiko durch entsprechenden Zuschlag auf den Stundenhonorarsatz zu berücksichtigen.

40

Entgegen der Ansicht der Vergabekammer besteht nicht die Möglichkeit, das Risiko im Rahmen der Kalkulation des Zu- oder Abschlags auf das Gesamthonorar der Grundleistungen zu berücksichtigen. Würde die beschränkte Kalkulationsfreiheit bei den Stundenhonorarsätzen durch einen Risikozuschlag auf das Gesamthonorar der Grundleistungen ausgeglichen, führte dies zu einer vergaberechtlich unzulässigen Mischkalkulation (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X ZB 7/04, BGHZ 159, 186 [juris Rn. 24]), denn nach dem Vertrag sind die zu erbringenden Grundleistungen kostenbasiert zu vergüten. Der geforderte oder gewährte Zu- oder Abschlag auf diesen Teil des Honorars betrifft die Vergütung für die nach dem Vertrag zu erbringenden Grundleistungen, nicht aber für zusätzlich zu erbringende und nach Stundensätzen zu vergütende Leistungen, die die Antragsgegnerin nicht konkret ausgeschrieben hat, aber im Rahmen ihres einseitigen Anordnungsrechts, das sie sich in Ziffer 1.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen vorbehalten hat, zusätzlich fordern kann.

41

Gleichfalls nicht beizutreten ist der Ansicht der Antragsgegnerin, wonach der Anwendungsbereich der Stundensatzvergütung derart eng begrenzt sei, dass den so zu vergütenden Leistungen kein für die Kalkulation wesentliches Gewicht beizumessen sei.

42

Zwar sind nachträglich beauftragte Grundleistungen wegen des Verweises in § 7 Satz 1 des Vertrags auf die HOAI kostenbasiert mit dem für die zusätzlich übertragene Leistungsphase vorgesehenen Prozentsatz zu vergüten, § 8 Abs. 1 HOAI; nachträglich beauftragte Teilleistungen einer von § 4 des Vertrags nicht umfassten Leistungsphase wie beispielsweise der Leistungsphase 1 sind auf der Grundlage der sich aus den entsprechenden Ermittlungstabellen ergebenden Teilleistungswerte zu vergüten, § 8 Abs. 2 HOAI (vgl. Fuchs/Seifert in Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 3. Aufl. 2022, HOAI § 10 Rn. 24; Preussner in Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, HOAI § 8 Rn. 29 ff. und Rn. 45 ff.). Für nachträglich beauftragte Besondere Leistungen führt der vertragliche Verweis auf die HOAI mangels einschlägiger Vergütungsregelung jedoch nicht weiter.

43

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist nach der Vertragsgestaltung davon auszugehen, dass solche Besonderen Leistungen ebenso wie sonstige nachträglich beauftragte Leistungen, für die die HOAI keine Honorare regelt, nach den vereinbarten Stundensätzen vergütet werden. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, auch solche Leistungen auszuführen, kann sich im Verlauf der Vertragsdurchführung aufgrund der in § 650q Abs. 1 BGB i. V. m. § 650b Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehenen und der in Ziffer 1.5 AVB vorbehaltenen einseitigen Anordnungsbefugnis der Auftraggeberin ergeben. Nach der dispositiven gesetzlichen Konzeption streben die Vertragsparteien ein Einvernehmen über die Änderung und über die infolge der Änderung zu leistende Mehrvergütung an, § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB. Wenn keine Einigung zustande kommt und der Auftragnehmer nach § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650b Abs. 2 BGB verpflichtet ist, der Anordnung des Auftraggebers nachzukommen, richtet sich der Vergütungsanspruch für den vermehrten Aufwand gemäß § 650q Abs. 2 Satz 2, § 650c BGB nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Bei Planungsleistungen besteht der Mehraufwand in der Regel in der zusätzlich aufgewendeten Arbeitszeit des Architekten oder Ingenieurs, wovon auch der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung ausgegangen ist (vgl. BT-Drs. 18/8486 S. 68 f.). Danach ist der zusätzlich geleistete Stundenaufwand zu vergüten. Nichts anderes gilt, wenn die Antragsgegnerin von ihrem vertraglichen Anordnungsrecht Gebrauch macht. Die Vergütungsregelung in § 7 Ziffer 3 des Vertrags stellt sich als antizipierte Einigung über die Höhe des Stundensatzes dar, die zum Zuge kommt, wenn nachträglich weitere Leistungen beauftragt werden, für die keine spezifische Bestimmung der HOAI greift. Nach dieser vertraglichen Regelung, die dispositivem Gesetzesrecht vorgeht, soll wegen der Höhe des Stundenhonorars keine streitanfällige Ermittlung nach § 650c Abs. 1 BGB stattfinden (vgl. Stelzner in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. Stand: 1. Februar 2023, § 650q Rn. 60 f.), sondern die bereits bei Vertragsschluss getroffene Entgeltvereinbarung für solche vergütungspflichtigen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, greifen. Ein Bieter, der sein Angebot zu den in den Vergabeunterlagen vorgegebenen preislichen Bedingungen eingereicht hat, ist im Fall einer Zuschlagserteilung an die vertragliche Festlegung gebunden. Ein Anspruch auf weitergehende Vergütung steht ihm auch dann nicht zu, wenn er die Vergütungsvorgaben für unangemessen niedrig erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 2017, X ZR 93/15 – Kreisstraßenbewirtschaftung, VergabeR 2017, 604 [juris Rn. 15]; Urt. v. 19. April 2016, X ZR 77/14 – Westtangente Rüsselsheim, VergabeR 2016, 479 [juris Rn. 24 f.]).

44

Die Behauptung der Antragsgegnerin, ein möglicher Anwendungsbereich für eine Abrechnung nach Zeitaufwand bestehe ausschließlich für die Überarbeitung von Unterlagen, deren Aufwand die Wesentlichkeitsschwelle (§ 11 des Vertrags) übersteige, trifft somit nicht zu. Das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers, das der Gesetzgeber auch für Architekten- und Ingenieurverträge vorgesehen hat und das der Antragsgegnerin zudem in Ziffer 1.5 AVB vertraglich eingeräumt ist, entspricht einem praktischen Bedürfnis. Nachträgliche Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistung lassen sich bei einem in der Regel dynamischen Planungsvorgang kaum vermeiden und sind eher die Regel als die Ausnahme (so Stelzner in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. Stand: 1. Februar 2023, § 650q Rn. 29). Dass die Festlegung eines Höchststundensatzes im Rahmen der Gesamtkalkulation des Honorars nur von marginaler Bedeutung sei, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Darauf, ob der Schwerpunkt der Leistungen bei den Grundleistungen liegen wird, kommt es nicht entscheidend an, zumal eine diesbezügliche Prognose ohnehin mangels konkreter Anhaltspunkte nicht verlässlich angestellt werden kann.

45

(2) Das den Bietern auferlegte Preis- und Kalkulationsrisiko geht über das Maß hinaus, das Bietern typischerweise obliegt. Ihnen ist auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar.

46

Wie bereits ausgeführt, wird typischerweise die Vereinbarung einer Festvergütung kalkulatorisch durch einen Risikozuschlag auf den langfristigen Angebotspreis berücksichtigt. Vorliegend ist den Bietern, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch die Vertragsgestaltung die Freiheit genommen worden, das mit der Vorgabe einer Festvergütung verbundene wirtschaftliche Risiko bei ihrer langfristigen Kalkulation einzupreisen. Die Antragsgegnerin, für die typischerweise die Sicherheit eines Festpreises mit dem Nachteil eines entsprechend kalkulierten Risikozuschlags verbunden wäre, hat sich dieses Nachteils dadurch entledigt, dass sie eine Deckelung vorgegeben hat, die angesichts der Marktumgebung – wenn überhaupt – allenfalls einen sehr eingeschränkten Spielraum für kalkulatorische Erwägungen belässt. Der Vorzug von Preisstabilität ist aber typischerweise nicht ohne den gebotenen Risikozuschlag zu erlangen.

47

Das Interesse der Antragsgegnerin an einer Kostenbegrenzung bei längerfristiger Vertragsdauer und damit an einer Bindung an die Angebotspreise, ist berechtigt. In die Abwägung einzustellen ist auch das Interesse der Antragsgegnerin an einer nur stufenweisen Beauftragung, zumal eine stufenweise Beauftragung mit den Leistungen der Leistungsphasen nicht unüblich ist. Die Antragstellerin beanstandet zwar, dass die Bindung einseitig bleibt. Allerdings macht sie damit im Kern (nur) ihr Vergütungsinteresse geltend, denn bei einer freien Kündigung nach Beauftragung mit sämtlichen Planungsleistungen der Leistungsphasen 2 bis 6 hätte sie nach § 648 Satz 2 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen und eines anderweitigen tatsächlichen oder böswillig unterlassenen Erwerbs. Dem steht das jedenfalls gleichwertige Interesse der Antragsgegnerin an einem sparsamen Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln gegenüber. Allerdings hat die Antragsgegnerin nach den Gesetzmäßigkeiten des Marktes für die langfristige Bindung des Bieters an den Festpreis typischerweise das Risiko eines Sicherheitszuschlags auf den Angebotspreis zu tragen.

48

Das Interesse der Bieter, den Sicherheitszuschlag zu kalkulieren und einzupreisen, überwiegt vorliegend das Interesse der Antragsgegnerin daran, sich Preissicherheit ohne entsprechenden Zuschlag versprechen zu lassen. Wie hoch der Anteil derjenigen Leistungen, die nach Stundensatz zu vergüten sind, am Gesamtauftrag sein wird, lässt sich angesichts des regelmäßig dynamischen Planungsgeschehens und auch hier nicht abschätzen. Vor diesem Hintergrund ist es den am Auftrag interessierten Bietern nicht zumutbar zu wählen, ob sie von einem Angebot für den Gesamtauftrag insgesamt absehen oder ein auf der Hand liegendes kalkulatorisches Risiko wegen der beschränkenden Vorgaben nicht einpreisen. Hingegen ist es der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich und auch zuzumuten, unter Wahrung ihrer Interessen das Kalkulationshemmnis durch Änderungen in der Vertragsgestaltung, für die mehrere Möglichkeiten offenstehen, zu beseitigen.

49

(3) Mit diesen Erwägungen weicht der Senat entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht von dem Maßstab ab, an dem nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung die Unzumutbarkeit einer kaufmännisch vernünftigen Angebotskalkulation gemessen wird.

50

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Beschluss vom 21. April 2021 (NZBau 2022, 611) das aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) herzuleitende Verbot der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation als vergaberechtliche Anknüpfungs„norm“ bezeichnet (juris Rn. 40), die den Weg ins Vergabenachprüfungsverfahren öffnen kann. Danach gilt – wie bereits ausgeführt – der Grundsatz, dass eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation dann unzumutbar ist, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß hinausgehen, das Bietern typischerweise obliegt (st. Rspr.; OLG Düsseldorf NZBau 2022, 611 [juris Rn. 40] m. w. N.; Beschluss vom 7. Dezember 2011, Verg 96/11, ZfBR 2012, 308 [juris Rn. 15 f.]; OLG München, Beschluss vom 6. August 2012, Verg 14/12 – Mengenkorridor, VergabeR 2013, 78 [juris Rn. 67]; VK Bund, Beschluss vom 19. Oktober 2022, VK 1 – 85/22, juris Rn. 41; auch Beschluss vom 4. August 2020, VK 1 – 46/20, juris Rn. 79 ff; VK Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2022, VK 3 – 24/22, juris Rn. 77, 79).

51

Der Maßstab wird entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dadurch geprägt, dass sich die Gestaltung der Vergabeunterlagen ungleich auf die kalkulatorischen Herausforderungen der Bieter auswirkt. In der vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 21. April 2021 entschiedenen Sache wurde das Unternehmen, das sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen den Abrechnungsmodus in den Vergabeunterlagen wandte, durch die Gestaltung vor kalkulatorische Herausforderungen gestellt, die nur dieses Unternehmen als Inhaber eines Anwendungspatents betrafen. Im Hinblick auf den subjektiven Rechtsschutz, dem die Vergabenachprüfung dient, war (nur) dieses Unternehmen berechtigt, den Vergabeverstoß geltend zu machen. Mit der Entscheidung, in der die Umstände des Einzelfalls beleuchtet und unter den Grundsatz subsumiert werden, nach dem die Unzumutbarkeit einer kaufmännisch vernünftigen Angebotskalkulation zu beurteilen ist, wird der Grundsatz nicht auf diese spezielle Fallkonstellation beschränkt. Einen Vergaberechtsverstoß stellt es vielmehr auch dar, wenn die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers bewirken, dass für alle potentiellen Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. August 2012, Verg 14/12 – Mengenkorridor, VergabeR 2013, 78 [juris Rn. 67]).

52

Im Streitfall liegt aus den dargelegten Gründen ein solcher Verstoß vor, weil die Kalkulationsfreiheit der Bieter in unzumutbarer Weise eingeschränkt worden ist. Der Senat beurteilt lediglich den konkreten Einzelfall auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze. Weder eine Divergenz zu tragenden Grundsätzen der Rechtsprechung noch ein unzulässiger Eingriff in die Vertragsautonomie noch ein Überschreiten der der rechtsprechenden Gewalt gesetzten Grenzen sind zu erkennen.

53

Die Meinung der Antragsgegnerin, künftig könne nicht mehr prognostiziert werden, welche Maßstäbe für öffentliche Auftraggeber gelten sollen, teilt der Senat nicht. Das Erfordernis einer die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigenden, wertenden Entscheidung, das mit der Beurteilung der „Unzumutbarkeit“ verbunden ist, führt generell zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. Die hier vorliegende Konstellation, in der sich erst durch das Zusammenspiel von mehreren, für sich genommen akzeptablen Vertragsklauseln eine Unzumutbarkeit ergibt, stellt insofern keine Besonderheit dar.

54

b) Der Vergaberechtsverstoß ist auch geeignet, sich auf die Rangfolge der Angebote in der Weise auszuwirken, dass das Angebot der Antragstellerin auf eine aussichtsreiche Rangstelle vorrückt. Er hat deshalb eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin i. S. d. § 97 Abs. 6 GWB bewirkt.

55

aa) Das Nachprüfungsverfahren dient der Verwirklichung subjektiver Bieterrechte, nämlich der Wahrung der Zuschlagschancen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens. Nur derjenige, dessen Chancen auf den Auftrag durch den Vergaberechtsverstoß beeinträchtigt werden können, wird durch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren in seinen Bieterrechten beeinträchtigt (OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2011, Verg 26/10 – Leittechnik, NZBau 2011, 630 [634, juris Rn. 73]; Opitz in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 2022, § 127 Rn. 178 m. w. N.).

56

Voraussetzung für den Erfolg des Nachprüfungsantrags ist daher, dass der Antragsteller bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren eine Zuschlagschance hat oder gehabt hätte. Scheidet ein Zuschlag zugunsten eines Bieters von vorneherein aus (etwa weil sein Angebot zwingend auszuschließen ist oder er in der Wertung zweifelsfrei weit abgeschlagen ist) und steht darüber hinaus fest, dass der Bieter selbst bei ordnungsgemäßer Korrektur des Vergabeverfahrens den Zuschlag nicht erhalten kann, ist sein Nachprüfungsantrag mangels Eingriffs in seine geschützten Bieterrechte unbegründet (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019, Verg 13/19 – Ticketsystem, VergabeR 2021, 112 [juris Rn. 106]; KG, Beschluss vom 15. Februar 2019, Verg 9/17, juris Rn. 61).

57

bb) Vorliegend kann eine Änderung der Bieterrangfolge zugunsten der Antragstellerin nach Fehlerkorrektur nicht ausgeschlossen werden.

58

Die Stundensätze fließen zwar ausweislich der Beschaffungsunterlagen (Formblatt III.16.1 Zuschlagskriterien) nicht in die Wertung des Kriteriums „Honorar“ ein. Da der Preis zudem nicht das einzige Zuschlagskriterium ist, sind in die Beurteilung auch die bereits bestehenden und im Einzelnen ungerügt akzeptierten Wertungsergebnisse zu den nichtpreislichen Gesichtspunkten einzubeziehen. Insoweit ist der Senat nicht von der Argumentation der Antragstellerin im Schriftsatz vom 25. August 2023 überzeugt, mit dem erstmals vorgetragen wurde, dass sich die fest vorgegebenen Maximalstundensätze insofern auch auf die Bewertung in den Qualitätskriterien ausgewirkt hätten, als die Antragstellerin nicht mit ihren qualifiziertesten, erfahrensten und am besten für das Vorhaben geeigneten Mitarbeitern habe kalkulieren können und das „finanziell passende“, weniger qualifizierte Projektteam auch die Bewerbungs- und Präsentationsunterlagen ausgearbeitet habe. Die Einlassung, das Projektteam wäre ohne die Vorgabe ganz anders aufgestellt worden, sodass die Antragstellerin sowohl sich als auch den ausgearbeiteten Lösungsvorschlag entsprechend besser hätte präsentieren können, widerspricht bereits ihrer Behauptung, ihr sei aufgrund der festgeschriebenen Maximalstundensätze nichts anderes übriggeblieben, als erhebliche Risikozuschläge in ihrem Honorarangebot (Gesamthonorar der Grundleistungen) vorzusehen und damit eine vergaberechtswidrige Mischkalkulation vorzunehmen. Es kann mithin ausgeschlossen werden, dass sich der Vergaberechtsverstoß auf die Bewertung der Antragstellerin in den Qualitätskriterien ausgewirkt hat.

59

Eine Freigabe der Kalkulation bezogen auf die Stundensätze oder auch andere mögliche Gestaltungen, mit denen der oben dargestellte Verstoß beseitigt wird, können sich entgegen der Meinung der Antragsgegnerin dennoch auf den Rang der Antragstellerin auswirken. Es kann bereits nicht ausgeschlossen werden, dass Bieter das Kostensteigerungsrisiko bei der Bemessung des Zu- oder Abschlags auf das Gesamthonorar der Grundleistungen unterschiedlich berücksichtigt haben, soweit es bei der Kalkulation der Stundensätze nicht eingepreist werden konnte. Eine Kompensationsmöglichkeit in dieser Form hat auch die Vergabekammer in der angegriffenen Entscheidung für zulässig erachtet. Ist es aber zur Fehlerkorrektur erforderlich, vollständig neue Honorarangebote auf der Grundlage überarbeiteter Vergabeunterlagen einzuholen, eröffnet sich insoweit für die Antragstellerin eine zweite Chance auf Abgabe eines Honorarangebots und damit die Möglichkeit, ein verbessertes Wertungsergebnis jedenfalls hinsichtlich des Preiskriteriums zu erzielen.

60

Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin dadurch die Einbußen bei den Qualitätsmerkmalen kompensieren kann. Nach den Zuschlagskriterien fließt das Hauptkriterium „Preis“ mit einem Gewicht von 15% in die Angebotswertung ein. Für das günstigste Honorar werden 5 Punkte, für das mindestens doppelt so teure Angebot 0 Punkte vergeben; dazwischen wird auf eine Kommastelle genau linear interpoliert. Beim Preiskriterium sind höchstens 75 von insgesamt maximal 500 Punkten zu erzielen. Weil die künftigen Wertungsergebnisse der neuen Honorarangebote insgesamt offen sind, ist es rechnerisch nicht ausgeschlossen, dass das Angebot der Antragstellerin auf den ersten Rang vorrückt.

61

3. Zur Fehlerkorrektur genügt es, die Vergabeunterlagen in Bezug auf das Preiskriterium unter Beachtung der unter Ziffer 2. dargelegten Rechtsauffassung des Senats zu überarbeiten, den Bietern die Möglichkeit zu geben, ein neues Honorarangebot auf der Basis der überarbeiteten Unterlagen einzureichen und die preisliche Wertung auf dieser Grundlage sowie die Gesamtwertung unter Aufrechterhaltung der in den nichtpreislichen Kriterien erzielten Wertungsergebnisse zu wiederholen.

62

Da – wie dargelegt – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Vergaberechtsverstoß auf den ausgearbeiteten Lösungsvorschlag und die Präsentation ausgewirkt hat, ist die von der Antragstellerin erstrebte Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs weder geboten noch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig.

63

4. Die mit der sofortigen Beschwerde auch im Übrigen weiterverfolgten Rügen greifen nicht durch. Gründe für die von der Antragstellerin erstrebte weiterreichende Korrektur durch Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs oder für eine weitergehende Überarbeitung der Vergabeunterlagen bestehen insoweit nicht.

64

a) Durch die Nichtausschreibung der Leistungen der Leistungsphase 1 wird die Antragstellerin nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt. Es besteht daher kein Anlass, die Antragsgegnerin zu einer Ausschreibung der Leistungsphase 1 anzuhalten.

65

Mit der Vorgabe sind weder die Grenzen der Bestimmungsfreiheit bei der Wahl des Beschaffungsgegenstands überschritten noch ergibt sich daraus ein Verstoß gegen das Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB).

66

Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbare, sachliche Gründe dafür vorgetragen, dass sie von einer Ausschreibung der Leistungen der Leistungsphase 1 abgesehen hat. Es kann dahinstehen, ob die Darstellung der Antragsgegnerin in der Sache zutrifft, wonach im Rahmen der Abstimmungen mit dem Objektplaner bereits eine Grundlage geschaffen worden ist, auf die der Tragwerksplaner mit der ausgeschriebenen Leistung aufsetzen kann. Die von einem Tragwerksplaner im Rahmen der Leistungsphase 1 zu erbringenden Leistungen sind jedenfalls eindeutig nicht Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung. Sollte sich im Stadium der Leistungserbringung herausstellen, dass notwendige Vorleistungen für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen der Leistungsphase 2 fehlen, kann der beauftragte Tragwerksplaner deren Erbringung von der Antragsgegnerin einfordern und – falls sich seine eigenen Leistungen dadurch verzögern sollten – Behinderung anzeigen, § 642 BGB (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2023, Verg 17/22, juris Rn. 85 ff.; Beschluss vom 8. Februar 2023, Verg 17/22, juris Rn. 5 ff.; Hebel/Seifert in Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, HOAI § 51 Rn. 25). Der Auftragnehmer muss diese Leistungen jedoch nicht selbst und ohne Vergütung erbringen (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 2006, VII ZR 110/05, NZBau 2007, 180 Rn. 14, 16).

67

Wird der erfolgreiche Bieter mit zusätzlichen Leistungen der Leistungsphase 1 beauftragt, gelten die oben dargestellten vertraglichen Bestimmungen über die dann geschuldete Vergütung. Relevante Beeinträchtigungen der Bieter in ihrer Kalkulation infolge der unterlassenen Ausschreibung der Leistungsphase 1 sind somit nicht ersichtlich. Aufgrund der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung sind auch die Bedenken der Antragstellerin gegen die Vergleichbarkeit der Angebote insoweit unberechtigt.

68

Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin keine Angaben dazu gemacht, welche Unterlagen aus der Leistungsphase 1 sie für eine Kalkulation benötigen würde und warum eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ohne diese Unterlagen nicht möglich sei. Für eine Störung des chancengleichen Wettbewerbs wegen Beteiligung eines Unternehmens, das aufgrund einer Mitarbeit an der Leistungsphase 1 der Tragwerksplanung als vorbefasst zu gelten hätte, ist gleichfalls nichts ersichtlich.

69

b) Die Verpflichtung des künftigen Auftragnehmers, weitere Planungsleistungen zu den angebotenen Konditionen zu erbringen, wenn sie an ihn innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen vergeben werden, bewirkt für sich genommen keine Unzumutbarkeit einer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation.

70

Zwar hat die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde ergänzend zu den Kalkulationsrisiken vorgetragen, die mit der stufenweisen Beauftragung bei gleichzeitiger Bindung an die vertraglichen Konditionen einhergehen; die Preis- und Kalkulationsrisiken gehen jedoch nicht über das Maß hinaus, das Bietern typischerweise obliegt.

71

Trotz der potentiell langen Vertragslaufzeit und der wirtschaftlichen Auswirkungen der gegenwärtigen Krisen, insbesondere des seit dem 24. Februar 2022 andauernden Kriegs Russlands gegen die Ukraine, ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation der hier abgefragten Planungsleistungen über die gesamte voraussichtliche Vertragslaufzeit seriös möglich und nicht unzumutbar. Erfahrungswerte über die Geldentwertung in vorangegangenen Zeiträumen mögen als teilweise nicht mehr repräsentativ angesehen werden können und eine Prognose der weiteren Inflationsentwicklung mag mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden sein. Als Planungsbüro ist die Antragstellerin aber hauptsächlich von steigenden Energiepreisen und Gehältern betroffen, während die ungewöhnlich heftigen Preisschwankungen in der Baubranche und die teils massiven Preisanstiege für Baumaterialien als Folge insbesondere des Kriegs und der damit verbundenen Wirtschaftssanktionen (vgl. nur VK Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2022, VK 3 – 24/22, NZBau 2022, 621 Rn. 70 [juris Rn. 81 ff.]; Lührmann/Egle/Thomas, NZBau 2022, 251; Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Städteentwicklung und Bauwesen [BMWSB] vom 25. März 2022, letztmalig verlängert mit Erlass vom 6. Dezember 2022 [betreffend Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs] bis zum 30. Juni 2023) ihre Einkaufskosten nicht berühren. In ihrer Kalkulation wird sie durch die Ungewissheit der künftigen Preisentwicklungen daher weit weniger stark betroffen als etwa ein Bauunternehmen, das (erst) aus den während der Bauphase erstellten Bewehrungsplänen den konkreten Bedarf an Bewehrungsstahl für das Bauvorhaben ersieht. Die jüngsten Preissteigerungen können zudem bereits bei der Kalkulation der Angebotspreise berücksichtigt werden. Es ist daher nicht zu erkennen, dass den Bietern durch die vertragliche Regelung, die keinen Anspruch auf Erhöhung des Honorars – etwa aufgrund der stufenweisen Beauftragung – vorsieht, ein unzumutbares Kalkulationsrisiko auferlegt würde. Wie die jeweiligen Bieter ihre Preise mit Blick auf die Schwierigkeit einer Prognose künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen kalkulieren, beruht auf ihrer Kalkulationsfreiheit. Unterschiedliche Risikoannahmen sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf ein vergaberechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen, sondern auf die unternehmerische Freiheit der Bieter (vgl. auch VK Bund, Beschl. v. 19. Oktober 2022, VK 1 – 85/22, VergabeR 2023, 402 [juris Rn. 42]).

72

Mit dem Argument, eine Ausführungsplanung in der Leistungsphase 5 könne keinesfalls auf einer Kostenberechnung aus der Leistungsphase 3 fußen, wenn diese bereits „einen gewissen Zeitraum, wenn nicht gar Jahre vorher“ aufgestellt worden ist, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2,§ 6 Abs. 1, § 2 Abs. 11 Satz 1 HOAI 2021 sind der Ermittlung des Architektenhonorars für Grundleistungen (unter anderem) die durch die Kostenberechnung auf der Grundlage der Entwurfsplanung ermittelten anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten entsprechend der nachträglichen Preisentwicklung ist nach diesem Konzept nicht gewollt (noch zur HOAI 2009: BGH, Urt. v. 18. Dezember 2014, VII ZR 350/13, BGHZ 204, 19 Rn. 24; OLG Koblenz, Urt. v. 3. August 2016, 10 U 344/13, juris Rn. 53). Die im Vertrag enthaltene Regelung, dass der Auftragnehmer aus der stufenweisen Beauftragung keine Erhöhung seines Honorars ableiten könne, steht damit im Einklang und ist nicht unüblich (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 3. August 2016, 10 U 344/13, juris Rn. 11 f.). Der Umstand, dass es grundsätzlich zulässig wäre, Abweichendes zu vereinbaren, bedeutet nicht, dass dem Tragwerksplaner ein Festhalten an diesem der HOAI zugrundeliegenden Konzept unzumutbar wäre. Die Honorartafeln und der Basishonorarsatz der HOAI 2021 bilden nach dem Willen des HOAI-Verordnungsgebers ein angemessenes Honorar ab, das eine qualitative Planungsleistung ermöglicht (Bulla, VergabeR 2023, 331 [341]), wobei das Kostensteigerungsrisiko bei der Kalkulation des Zu- oder Abschlags auf die Vergütung für die Grundleistungen berücksichtigt werden kann.

73

Auch das mit der potentiellen Länge der Vertragslaufzeit verbundene Risiko, dass das für das Projekt anfänglich eingesetzte Personal nicht für die gesamte Vertragsdurchführung zur Verfügung stehen wird, führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Kalkulation. Zutreffend hat die Vergabekammer darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin vertraglich nicht verwehrt ist, während der Unterbrechungszeiten ihre am Projekt beteiligten Mitarbeiter anderweitig einzuteilen und bei Fortführung des Projekts andere, freie Mitarbeiter anzubieten. Soweit nach § 8 Ziffer 2 des Vertrags der Auftragnehmer darauf hinzuwirken habe, dass die im Vertrag genannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsphase eingesetzt werden, sei die Antragsgegnerin bei einer (mehrmaligen) mehrmonatigen Unterbrechung des Leistungsabrufs zwischen den einzelnen Leistungsphasen nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, ihre Zustimmung zu einer Auswechslung der Mitarbeiter zu erteilen. Diese Verpflichtung folgt aus § 241 Abs. 2 BGB; einer ausdrücklichen Regelung im Vertragstext bedarf es hierfür nicht. Hinzu kommt, dass das streitgegenständliche Projekt nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin als „eher kleiner“ anzusehen ist, sodass nichts für die Annahme spricht, das durch das Projekt während der Bearbeitungszeiten jeweils gebundene Personal stelle das Gros ihrer Belegschaft dar.

74

Die Antragstellerin zeigt zwar auf, dass der Umfang der erforderlichen Einarbeitungszeiten nach Unterbrechungen nicht konkret vorhersehbar ist; es erscheint jedoch gleichfalls zumutbar, dies in einem Risikoaufschlag zu berücksichtigen. Obwohl nicht sicher vorausgesagt werden kann, in welchem Umfang solche Einarbeitungszeiten anfallen werden, erscheint es möglich, einen Risikozuschlag seriös zu kalkulieren. Immerhin hält es die Antragstellerin unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit beobachteten Personalfluktuation für „sehr wahrscheinlich“, dass Teile des Personals am Ende des Projekts gar nicht mehr in ihrem bzw. im Unternehmen des späteren Auftragnehmers beschäftigt sein werden. Auch wenn die Entwicklung im Einzelnen nicht vorhersehbar ist und nach § 3 Ziffer 2 des Vertrags lediglich der Auftragnehmer verpflichtet ist, den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Anschlussbeauftragung hinzuweisen, während Anlaufzeiten nicht vereinbart sind, ist nicht ersichtlich, dass die Risikoannahmen völlig willkürlich und nicht mehr Ausdruck der unternehmerischen Freiheit der Bieter wären.

75

Auch soweit die Antragstellerin moniert, dass aufgrund der Regelung in § 3 Ziffer 2 des Vertrags einseitig der künftige Auftragnehmer gebunden bleibe, während die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung über das „Ob“ und das „Wann“ der Beauftragung mit den weiteren Leistungen der Leistungsphasen 3 bis 6 frei bleibe, ist ein Verstoß gegen bieterschützende Rechte nicht zu erkennen. Nach allgemeinem Vertragsrecht sind auch einseitig verpflichtende Verträge möglich, mithin solche, die keine Abnahmepflicht des Auftraggebers, sondern lediglich eine Dienstleistungs- oder Lieferverpflichtung des Auftragnehmers vorsehen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1989, VIII ZR 311/87, NJW 1990, 1233 [juris Rn. 18, 23]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015, Verg 28/14, NZBau 2016, 235 Rn. 104 [juris Rn. 152). Es ist nicht dargelegt, dass die Einseitigkeit der Bindung mit einem Risiko einherginge, das der künftige Auftragnehmer im Rahmen seiner Kalkulation nicht oder nicht in zumutbarer Weise berücksichtigen könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass den künftigen Auftragnehmer eine substantielle Vorhaltepflicht treffe. Hinsichtlich der Verpflichtung, Personal für den Auftrag vorzuhalten, wird auf die Ausführungen im vorstehenden Absatz verwiesen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bindungsfrist – anders als im Verfahren Verg 17/22 des Bayerischen Obersten Landesgerichts – nur für den Zeitraum von zwölf (nicht 24) Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen gilt; in die Interessenabwägung sind außerdem zu Gunsten der Antragsgegnerin der Aufwand und die zeitlichen Unwägbarkeiten einzustellen, die mit jeweils gesonderten Vergabeverfahren verbunden wären.

76

Kein anderes Ergebnis verlangt das in § 650r BGB geregelte Sonderkündigungsrecht oder die dahinterstehende gesetzgeberische Wertung. Das mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung zum 1. Januar 2018 eingeführte Sonderkündigungsrecht des Bestellers in § 650r Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber mit dem Schutz vor den Rechtsfolgen eines übereilt abgeschlossenen umfassenden Architektenvertrags begründet; in der Praxis bestehe ein Bedürfnis zur vorzeitigen Lösung vom Vertrag auch im B2B-Bereich (vgl. BT-Drs. 18/8486 S. 69). Danach sieht der Gesetzgeber das Sonderkündigungsrecht als Ausgleich für den Auftraggeber an, wenn er von der Möglichkeit der Vereinbarung von Stufenverträgen keinen Gebrauch gemacht hat. Durch die Einführung des Sonderkündigungsrechts wird für den Besteller das Vergütungsrisiko gegenüber einer freien Kündigung erheblich reduziert. Demgegenüber steht dem Architekten nach § 650r Abs. 2 BGB nur dann ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Besteller nach Übermittlung der Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB (Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung) keine Zustimmung zu den Planungsgrundlagen erteilt oder trotz gesetzter Erklärungsfrist schweigt (vgl. Voit in BeckOK BGB, 68. Ed. 1. November 2022, § 650r Rn. 1). Den Besteller erachtet der Gesetzgeber für in besonderem Maße schutzbedürftig, weil eine Auswechslung des Architekten für ihn regelmäßig mit erheblichen Mehrkosten und mit der Schwierigkeit verbunden ist, kurzfristig einen anderen Fachplaner zu finden, der das Bauprojekt zu Ende führt (so BT-Drs. 18/8486 S. 69). Wird von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, schuldet der Auftraggeber nach § 650r Abs. 3 BGB Vergütung nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Auswirkungen haben diese Regelungen auch auf die Vergütungspflicht des Auftraggebers nach freier Kündigung (dazu: BGH, Urt. v. 17. November 2022, VII ZR 862/11, juris Rn. 29). Mit der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden Interessenlage und Risikoverteilung steht die von der Antragsgegnerin vorgegebene einseitige Bindung des Tragwerksplaners im Einklang.

77

Angesichts des klaren Wortlauts der vertraglichen Regelungen über die Einseitigkeit der Bindung und die Freiheit der Antragsgegnerin in der Entscheidung über die Beauftragung weiterer Leistungsstufen geht auch der Vorwurf fehl, der Gegenstand der Beauftragung sei nicht hinreichend bestimmt. Wenn der Erklärungsinhalt bei vernünftiger Betrachtung vom Empfängerhorizont aus eine sinnvolle, den angestrebten Vertragszweck erkenntlich machende, in sich geschlossene, verständliche Regelung enthält, ist der Vertragsgegenstand bestimmt oder jedenfalls bestimmbar (N. Henrici in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, BGB § 650 p Rn. 31). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, der Leistungsinhalt wird durch die Vertragsgestaltung klar beschrieben. Keine Frage der Bestimmtheit ist es, ob, wann und in welchem Umfang der Auftraggeber von seinem ihm darin eingeräumten Recht zur stufenweisen Beauftragung im Rahmen des Vertragsvollzugs Gebrauch macht.

78

Der Senat verkennt nicht, dass die vertraglichen Vorgaben – stufenweise Beauftragung, Einseitigkeit der Bindung, Vertragslaufzeit, keine Berücksichtigung nachträglicher Baukostenentwicklungen in der Abrechnungsgrundlage – nicht unerhebliche Belastungen des Auftragnehmers und Schwierigkeiten der Kalkulation bewirken. Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Strukturen des Honorarrechts sind jedoch von der rechtsprechenden Gewalt hinzunehmen und demzufolge bei der Würdigung der vertraglichen Gestaltung zu berücksichtigen.

79

c) Auf die Frage, ob die vorgegebene Höhe der Maximalstundensätze und der vorgesehene Anpassungsmodus jeweils für sich genommen einen Vergaberechtsverstoß begründen, kommt es für die Entscheidung nicht mehr an.

80

Lediglich allgemein ist darauf hinzuweisen, dass dem öffentlichen Auftraggeber gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV die Möglichkeit offensteht, auch Festpreise vorzugeben.

81

d) Eine eigenständige AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln nach dem Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet im Vergabenachprüfungsverfahren nicht statt (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2022, 611 Rn. 30 [juris Rn. 39] m. w. N.; Beschluss vom 12. Juli 2021, 22 U 8/21, NZBau 2021, 743 Rn. 62 [juris Rn. 119]; VK Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2012, Vgk FB 2/12, juris Rn. 35; zum Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2012, X ZB 9/11 – Abfallentsorgung II, NZBau 2012, 586 Rn. 11).

III.

OLG Celle zu der Frage, dass wenn das in Aussicht genommene Auftragsvolumen eines Rahmenvertrags ungenau ermittelt wird, ein hieraus resultierendes Kalkulationsrisiko zu einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) nicht zu vereinbarenden und daher unzulässigen Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses führen kann

OLG Celle zu der Frage, dass wenn das in Aussicht genommene Auftragsvolumen eines Rahmenvertrags ungenau ermittelt wird, ein hieraus resultierendes Kalkulationsrisiko zu einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) nicht zu vereinbarenden und daher unzulässigen Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses führen kann

vorgestellt von Thomas Ax

Wird das in Aussicht genommene Auftragsvolumen eines Rahmenvertrags ungenau ermittelt, kann ein hieraus resultierendes Kalkulationsrisiko zu einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) nicht zu vereinbarenden und daher unzulässigen Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses führen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV ist bei einer Rahmenvereinbarung das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Die Pflicht zur Ermittlung des voraussichtlichen Bedarfs besteht zudem nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, wobei auch eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten ausreichend sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2012 – Verg 93/11 juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. April 2022 – 15 Verg 2/22 juris Rn. 36; Büdenbender in Leinemann/Otting/Kirch/Homann, VgV/UVgO, § 21 VgV Rn. 55; Trutzel/Meeßen in Ziekow/Völlink, Vergabrecht, 5. Aufl., § 31 VgV Rn. 3; Wichmann in BeckOK Vergaberecht, Gabriel/Mertens/Stein/Wolf, 37. Ed., Stand: 01.05.2023, § 21 VgV Rn. 10). Zwingend anzugeben ist aber stets eine Höchstmenge, da nach der der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 33 der RL (EU) 2014/24, deren Umsetzung § 21 VgV dient, eine Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn die in der Rahmenvereinbarung vorgegebene Höchstmenge bzw. der vorgegebene Höchstwert überschritten wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C 274/21, C-275/21 Rn. 67). Die Ermittlung des Auftragsvolumens nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV dient auch dazu, den Leistungsgegenstand eindeutig und erschöpfend beschreiben zu können. Da mit einer Rahmenvereinbarung aber stets Ungewissheiten insbesondere über das Leistungsvolumen und den Zeitpunkt der Leistungserbringung einhergehen, gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur in einem eingeschränkten Umfang (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2016 – Verg 2/16 juris Rn. 52). Die hiermit verbundenen Ungewissheiten verbundenen Kalkulationsrisiken sind typischerweise vom Bieter zu tragen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2016 – Verg 2/16 juris Rn. 52; Biemann in Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 21 VgV Rn. 19; Trutzel/Meeßen in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., § 31 VgV Rn. 32). Ein Verbot, dem Bieter ungewöhnliche Wagnisse für Umstände oder Ereignisse aufzubürden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einfluss auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, besteht – anders als unter dem Regelungsregime der VOL/A 2006 – grundsätzlich nicht. Allerdings können Umstände, die nach früherem Recht zur unzulässigen Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses führten, auch nach heutiger Rechtslage im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt eines aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) abzuleitenden Verbots unzumutbarer Belastungen zur Unzulässigkeit der Rahmenvereinbarung führen. Ein Verstoß hiergegen kann vorliegen, wenn einem Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation nicht möglich ist bzw. in unverhältnismäßiger Weise erschwert wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 – Verg 2/16 juris Rn. 52, vom 6. September 2017 – Verg 9/17 – juris Rn. 75 und vom 21. April 2021 – Verg 1/20 juris Rn. 40; Hans. OLG, Beschluss vom 20. März 2023 – 1 Verg 3/22 juris Rn. 150; Schneevogl in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl, § 97 GWB Rn. 64; Trutzel/Meeßen in Ziekow/Völlink, Vergabrecht, 5. Aufl., § 31 VgV Rn. 32). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2021 – Verg 1/20 juris Rn. 40). Dieser das Vergaberecht prägende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Auslegung auch des Umfangs der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV erforderlichen Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Das antragsgegnerische Land hat vorliegend eine Höchstmenge von 120 Fahrzeugen angegeben und damit den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung getragen. Es hat aber das Auftragsvolumen entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV nicht so genau wie möglich ermittelt. Über die kommunalen Spitzenverbände ist bei allen Kommunen als weiteren Aufgabenträgern des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes (§ 1 NBrandSchG) über den landeseigenen Bedarf von 22 Fahrzeugen hinaus ein möglicher kommunaler Bedarf von 52 Fahrzeugen im Wege eines unverbindlichen Interessenbekundungsverfahrens ermittelt worden. In der Gesamtschau wird die Vergabestelle insoweit zu berücksichtigen haben, dass möglicherweise nur ein Teil dieses angezeigten Bedarfs abgerufen werden wird. Auf welcher Grundlage ein noch darüber hinaus gehender Bedarf von weiteren 46 Fahrzeugen als Maximum ermittelt worden ist, ist weder ersichtlich noch in den Vergabeunterlagen dokumentiert. Der pauschale Verweis der Vergabekammer auf ein Vergabeverfahren aus dem Jahr 2023 hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zwar können Erfahrungswerte herangezogen werden, um das Auftragsvolumen einer Rahmenvereinbarung im Wege einer Schätzung zu bestimmen. Es ist aber nicht hinreichend klar und dokumentiert, was Gegenstand des Vergabeverfahrens aus dem Jahr 2023 gewesen ist und wie dieses ausgestaltet war. Aus diesem Grunde kann auch nicht auf etwaige undokumentierte Erfahrungswerte aus diesem Verfahren zur Schätzung des Auftragsvolumens zurückgegriffen werden. Ob derartige Erfahrungswerte darüber hinaus vertretbar auf das aktuelle Marktumfeld übertragen wurden, lässt sich nicht erkennen. Diesem damit eher überschlägig ermittelten Bedarf steht eine erhebliches Kalkulationsrisiko der Bieter gegenüber.

Oberlandesgericht Celle, Beschl. v. 02.12.2025, Az.: 13 Verg 8/25

Gründe

I.

Das Vergabenachprüfungsverfahren betrifft die Ausschreibung einer “Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Löschgruppenfahrzeugen L.” mit einer Laufzeit von vier Jahren.

Die Antragsstellerin ist ein Unternehmen, das Aufbauten für Feuerwehrfahrzeuge herstellt und anbietet. Das antragsgegnerische Land unterhält mit dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) einen Landesbetrieb im Sinne des § 26 Abs. 1 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanweisung für das Logistik Zentrum Niedersachsen [BALZN]). Zu dessen Aufgaben gehört gemäß § 2 Abs. 1 BALZN die zentrale Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die niedersächsische Landesverwaltung. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann das LZN auch die zentrale Beschaffung für weitere Stellen der öffentlichen Verwaltung übernehmen (§ 2 Abs. 4 BALZN).

Mit einem an die kommunalen Spitzenverbände adressierten Schreiben vom 29. August 2024 teilte das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) mit, das antragsgegnerische Land beabsichtige, zur Förderung der Kreisfeuerwehrbereitschaften Löschfahrzeuge zu beschaffen und diese den mitwirkenden Kommunen zu überlassen. Es solle unter Federführung des LZN ein Rahmenvertrag geschlossen werden, aus dem sich neben dem Land auch niedersächsische Gebietskörperschaften bedienen könnten. Die an einer Beschaffung aus dem angestrebten Rahmenvertrag interessierten Gebietskörperschaften wurden gebeten, ihr Interesse unverbindlich zu bekunden. Auf dieses Schreiben zeigten mehrere kommunale Gebietskörperschaften unverbindlich ein Interesse an insgesamt 52 Fahrzeugen an.

Über das LZN hat das antragsgegnerische Land mit Bekanntmachung vom 8. April 2025 europaweit eine “Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Löschgruppenfahrzeugen L.” im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Rahmenvereinbarung umfasst die Beschaffung von mindestens 22 Löschgruppenfahrzeugen L.. Während der Vertragslaufzeit von 48 Monaten können 98 Fahrzeuge hinzukommen, so dass insgesamt 120 Fahrzeuge abgerufen werden können. Abrufberechtigt sind alle Dienststellen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport und des NLBK sowie die Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Niedersachsen gemäß § 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG). Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Die Vergabeunterlagen bestehen u.a. aus der der Leistungsbeschreibung Allgemeiner Teil (Teil A), in der es unter 1.19 heißt, dass eine Losvergabe gemäß § 97 Abs. 4 GWB aus wirtschaftlichen Gründen nicht stattfinde.

Die Freischaltung der Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform fand für die Antragsstellerin am 10. April 2025 statt. Die Frist zur Abgabe eines Angebotes endete ursprünglich am 8. Mai 2025. Am 14. April 2025 wurde die Frist bis zum 22. Mai 2025 und am 9. Mai 2025 ein weiteres Mal bis zum 5. Juni 2025 verlängert. Später erfolgten weitere Verlängerungen.

Die Antragsstellerin war nach Prüfung der Ausschreibungsunterlagen der Ansicht, dass es ihr aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, ein Angebot für die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung zu erstellen. Sie müsse bei einer garantierten Inanspruchnahme von nur 22 der 120 Fahrzeuge rund 20 % ihrer jährlichen Produktionskapazitäten für vier Jahre freihalten, ohne sich sicher sein zu können oder auch nur einen kaufmännisch vertretbaren Ansatz zu haben, diese Freihaltekosten in den Angebotspreis einzukalkulieren. Aus diesem Grunde erteilte sie am 15. April 2025 ihren Verfahrensbevollmächtigten den Auftrag zu prüfen, ob die Ausschreibung des Rahmenvertrages vergaberechtskonform sei. Nachdem die in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin tätige Rechtsanwältin G. im Mai 2025 einen ersten Entwurf für ein Rügeschreiben dem das Mandat federführend bearbeitenden Rechtsanwalt Dr. S. vorgelegt hatte, informierte dieser den Geschäftsführer der Antragsstellerin am 4. Juni 2025. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten erhob die Antragsstellerin am selben Tag mehrere Rügen, wegen deren Inhalt auf das Rügeschreiben Bezug genommen wird. Das LZN half mit Schreiben vom 13. Juni 2025 den erhobenen Rügen teilweise ab.

Die Antragstellerin erhob mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Juni 2025 weitere Rügen. Im Nachgang zu diesem Schreiben reichten ihre Verfahrensbevollmächtigten noch am selben Tag einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ein.

Mit ihrem Nachprüfungsantrag hat die Antragsstellerin unter anderem begehrt, das antragsgegnerische Land zu verpflichten, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und nach näherer Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer, insbesondere unter Bildung von Losen und begrenzt auf einen konkreten Beschaffungsbedarf, zur erneuten Angebotsabgabe aufzufordern.

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 12. August 2025 festgestellt, dass die Antragsstellerin in ihren Rechten verletzt sei und das Verfahren in den Stand vor der Bekanntmachung zurückversetzt. Zugleich hat sie die Vergabestelle verpflichtet, bei fortbestehender Vergabeabsicht die Vergabeunterlagen unter Beachtung der aus der Begründung ersichtlichen Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu erstellen und bekannt zu machen sowie im weiteren Verfahren die Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Vergabekammer ausgeführt, die Antragsstellerin gehöre zum Mittelstand und rüge, dass sie auf Grund einer vergaberechtswidrig unterlassenen Bildung von Fach- und Teillosen gehindert sei, an dem Vergabeverfahren teilzunehmen. Insoweit sei sie antragsbefugt.

Mit dieser Rüge sei die Antragsstellerin insbesondere nicht gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB präkludiert. Zwar hätten ihre Verfahrensbevollmächtigten für die Prüfung und Fertigung der Rüge mehr als einen Monat Zeit für eine Aufgabe benötigt, für deren Erfüllung das Gesetz zehn Tage einräume. Zudem widerspreche der Umstand, dass die bereits im April mandatierten Verfahrensbevollmächtigten erst am 4. Juni 2025 zur Prüfung des Sachverhalts gekommen seien, der typischen Arbeitsstruktur einer Großkanzlei. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Frist zur Angebotsabgabe ursprünglich am 8. Mai 2025 geendet habe und eine Rüge zum Inhalt der Vergabeunterlagen bis zu diesem Zeitpunkt zu erheben gewesen wäre. Der Verzicht auf die Bildung von Fach- und Teillosen sei auch auf den ersten Blick zu erkennen gewesen. Allerdings sei die Frist zur Angebotsabgabe am 10. April 2025 erstmals und in der Folgezeit wiederholt verlängert worden. Die Vergabekammer neige zu einer Umkehr der Beweislast, so dass die Antragsstellerin darlegen müsse, dass ihr der Mangel der Vergabeunterlagen erst zehn Tage vor der Rüge aufgefallen sei. Dennoch stütze sie ihre Entscheidung nicht auf eine Rügepräklusion.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Die Antragstellerin sei in ihren Rechten aus § 97 Abs. 1, Abs. 6 GWB verletzt.

Die Begründung für die ausgeschriebene Gesamtvergabe genüge den Anforderungen für ein Absehen von der Bildung von Fachlosen nicht. Es reiche nicht aus, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen könne. Die Vergabekammer Südbayern habe in einem Beschluss vom 27. März 2017 (Az.: Z 3-3-3194-1-03-02/17) die Fachlosvergabe bei Feuerwehrfahrzeugen als Regelfall angesehen und an das Absehen hohe Anforderungen gestellt. Die Fachempfehlung des Fachausschusses Technik der deutschen Feuerwehren des Deutschen Feuerwehrverbandes aus dem Jahr 2017 benenne Gründe für die eine oder andere Verfahrensweise. Eine Festlegung fehle richtigerweise. Das antragsgegnerische Land sei allerdings nicht verpflichtet, drei Fachlose zu bilden. Wie viele Fachlose es bilde, stehe ihm ebenso frei, wie ein neuer Ansatz zur Begründung des Verzichtes auf die Fachlosvergabe. Die Bildung je eines Fachloses für Fahrgestelle und für Aufbauten liege wegen der selbstständigen Herstellermärkte nahe. Die Bildung eines Fachloses für Beladung erscheine nicht zwingend erforderlich. Denn die Beladung teile sich in lose Ausrüstungsgegenstände und besondere Aggregate mit Schnittstellen zum Fahrgestell auf. Während die lose Ausrüstung keinen besonderen Bezug zum Fahrzeug habe, hätten die besonderen Aggregate eine enge Verbindung zum Fahrzeug. Es sei gut vertretbar und vom Antragsgegner in Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts frei zu entscheiden, ob diese entweder dem Los des Feuerwehraufbaus oder dem Los der Beladung zugeordnet würden. Für Feuerwehrfahrzeugbeladungen gebe es auch keinen Herstellermarkt. Stattdessen gebe es lediglich auf der Ebene der Händler Anbieter, die das Spektrum des Feuerwehrbedarfes abdeckten. Das reduziere die Notwendigkeit der Fachlosbildung.

Demgegenüber sei die Antragstellerin nicht deshalb in ihren Rechten verletzt, weil der Antragsgegner keine Teillose gebildet habe. Es wäre verfehlt, wenn der zur Fachlosbildung verpflichtete öffentliche Auftraggeber immer zusätzlich noch Teillose bilden müsste. Es handele sich zudem bei der Fertigung von 120 Fahrzeugen trotz des überaus hohen Auftragswerts nur um eine geringe Stückzahl, die bei 409 Feuerwehren im Land Niedersachsen mit jeweils mehreren Fahrzeugen nicht geeignet sei, den gesamten Bedarf für mehrere Jahre dem Markt zu entziehen. Die Vergabekammer müsse das Volumen des Auftrages mit dem Gesamtmarkt abgleichen. Die Antragstellerin arbeite aber nicht nur auf dem niedersächsischen Markt, sondern auch auf dem bundesdeutschen Markt. Ihr stehe der europäische Wirtschaftsraum zur Verfügung. Es gebe keine Verpflichtung, jeden Auftrag in Teillose zu teilen, wenn der Gesamtauftrag gemessen am Gesamtmarktvolumen eher gering sei.

Die Antragstellerin sei auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Antragsgegner mit Kommunen eine gemeinsame Vergabestelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB, § 4 Abs. 1 VgV gebildet habe. Die Bildung gemeinsamer Vergabestellen habe der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, um gerade kleinere Auftraggeber vom Aufwand europaweiter Vergabeverfahren zu entlasten und die Vergabeverfahren zu professionalisieren.

Der Antragsgegner habe mit der Gestaltung der Vergabeunterlagen auch nicht gegen § 21 VgV verstoßen. Nach dieser Vorschrift sei bei Rahmenverträgen das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Es brauche aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 17. Juni 2021 – Rs. C-23/20) habe entschieden, dass in einem Rahmenvertrag nicht nur eine Höchstdauer, sondern auch eine Höchstmenge festgelegt werden müsse. Die hier benannte Höchstmenge sei klar definiert und setze damit die Vorgabe des EuGH um. Die Antragstellerin versuche, den dem öffentlichen Auftraggeber bei einem Rahmenvertrag zugewiesenen Spielraum bei der Abnahme zu beseitigen oder so zu reduzieren, dass sich das Instrument des Rahmenvertrags nicht mehr vom normalen Liefervertrag unterscheiden lasse.

Die Antragsgegnerin habe das Vergabeverfahren schließlich nicht missbräuchlich oder in einer den Wettbewerb einschränkenden oder verfälschten Form angewandt (§ 21 Abs. 1 Satz 3 VgV). Es fehle nicht an der Vergabereife, weil es hierfür nicht erforderlich sei, dass alle Mitglieder der gemeinsamen Vergabestelle bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung Haushaltsmittel für die nächsten vier Jahre für den Beschaffungsgegenstand bereitgestellt hätten. Die Antragstellerin verkenne das System der jährlichen Mittelbereitstellung im Haushalt. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 18. September 2024 – Verg 16/24) annehme, dass eine Vergabe im Rahmenvertrag ohne gesicherte Haushaltsmittel missbräuchlich sei, beziehe es sich auf einen hierarchisch strukturierten Auftraggeber mit jährlicher Mittelbereitstellung. Diese Entscheidung sei nicht auf eine von einer Landesbehörde unterstützte kommunale Gemeinschaft übertragbar. Der Antragsgegner dürfe angesichts des überragenden Erfolges einer vorangegangenen Vergabe im Jahr 2023 davon ausgehen, dass neben den ca. 52 unverbindlichen Zusagen von Kommunen und den 22 landeseigenen Fahrzeugen der Landesbehörde, sich in den nächsten Jahren weitere ca. 46 von 409 Kommunen entscheiden, ein Löschgruppenfahrzeug aus dem Rahmenvertrag des Antragsgegners zu erwerben. Diese Prognose bewege sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums. Der Antragsgegner dieses Vergabeverfahrens habe auch keine hierarchische Steuerungsfunktion. Er nehme nur die Aufgaben einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 120 Abs. 4 GWB für sich und für die interessierten Kommunen wahr. Wollte man solche Verfahren nur zulassen, wenn die Teilnehmer schon zu Beginn der Beschaffung Haushaltsmittel nachweisen müssten, entzöge man der in § 120 Abs. 4 GWB ausdrücklich zugelassenen zentralen Beschaffungsstelle für mehrere Auftraggeber faktisch die Grundlage.

Gegen diese ihr am 12. August 2025 formlos vorab per E-Mail zur Kenntnis gebrachte und förmlich gegen Empfangsbekenntnis am 15. August 2025 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsstellerin mit ihrer am 29. August 2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Die Antragstellerin sei durch die angefochtene Entscheidung auf Grund der gegenüber der Vergabestelle angeordneten Verpflichtung zur Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer beschwert, weil und soweit diese Anordnung zumindest faktische Bindungswirkungen auch zu ihrem Nachteil entfalte.

Die von der Vergabekammer vertretene Rechtsauffassung, wonach die Vergabestelle nicht verpflichtet sei, drei Fachlose zu bilden, widerspreche dem Wortlaut von § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB. Unzutreffend sei auch die Annahme der Vergabekammer, dass der Bedarf der Beladung nicht als eigenes Fachlos einzustufen sei. Es gebe eine Vielzahl von Unternehmen, die sich auf die Lieferung der Beladung von Feuerwehrfahrzeugen wie dem hier betroffenen Löschgruppenfahrzeug spezialisiert hätten. Unzutreffend sei daher auch die Auffassung der Vergabekammer, dass es dem antragsgegnerischen Land freistehe, wie viele Fachlose es bilde, dass die Bildung eines Fachloses für die Beladung nicht zwingend erforderlich sei und dass es für Feuerwehrfahrzeugbeladungen keinen Herstellermarkt, sondern es lediglich auf Ebene der Händler Anbieter gebe, die das Spektrum des Feuerwehrbedarfes abdeckten, was die Notwendigkeit der Fachlosbildung reduziere.

Ferner sei die Ansicht der Vergabekammer, dass die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt sei, weil das antragsgegnerische Land keine Teillose gebildet habe, unzutreffend. Von einer Teillosbildung sei nicht abzusehen, auch wenn der Anteil am Markt gering erscheine.

Schließlich ist die Antragsstellerin der Ansicht, dass die im Beschwerdeantrag aufgeführten Passagen aus der Begründung des Beschlusses der Vergabekammer in rechtlicher Hinsicht unzutreffend seien und insoweit der angefochtene Beschluss abzuändern sei.

Die Antragsstellerin beantragt,

den Beschluss der Vergabekammer Niedersachen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen vom 12. August 2025, Aktenzeichen VgK-29/2025, im Tenor zur Ziffer 1 nur teilweise, und zwar insoweit aufzuheben, als in Ziffer 1 steht

“Der Antragsgegner wird bei fortbestehender Vergabeabsicht verpflichtet, die Vergabeunterlagen unter Beachtung der aus der Begründung ersichtliche Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu erstellen und bekannt zu machen, im weiteren Verlauf die aus den Gründen ersichtliche Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten”,

und in den Beschlussgründen insoweit steht,

a)

“der Antragsgegner ist keineswegs verpflichtet, drei Fachlose zu bilden” (Seite 25 unten),

b)

“wie viele Fachlose der Antragsgegner bildet, steht ihm frei” (Seite 25 unten),

c)

“die Bildung eines Fachloses für die Beladung erscheint nicht zwingend erforderlich” (Seite 25 unten),

d)

“für Feuerwehrfahrzeugbeladungen gibt es keinen Herstellermarkt, stattdessen gibt es lediglich auf Ebene der Händler Anbieter, die das Spektrum des Feuerwehrbedarfes abdecken, was die Notwendigkeit der Fachlosbildung reduziert” (Seite 26 Mitte),

e)

“die Antragstellerin ist nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Antragsgegner keine Teillose gebildet hat” (Seite 27 Mitte),

f)

“es wäre verfehlt, wenn der zur Fachlosbildung verpflichtete Auftraggeber immer zusätzlich noch Teillose bilden müsste” (Seite 27 Mitte),

g)

“es handelt sich bei der Fertigung von 120 Fahrzeugen nur um eine geringe Stückzahl, die bei 409 Feuerwehren im Land Niedersachsen mit jeweils mehreren Fahrzeugen nicht geeignet ist, den gesamten Bedarf für mehrere Jahre dem Markt zu entziehen” (Seite 27 unten),

h)

“die Vergabekammer muss das Volumen des Auftrags mit dem Gesamtmarkt abgleichen und die Antragstellerin arbeitet zumindest auf dem bundesdeutschen Markt und ihr steht der europäische Wirtschaftsraum zur Verfügung” (Seite 27 unten und 28 oben),

i)

“es gibt keine Verpflichtung, jeden Auftrag in Teillose zu teilen, wenn der Gesamtauftrag gemessen am Gesamtmarktvolumen schon eher gering ist” (Seite 28 oben),

j)

“die Antragstellerin ist nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Antragsgegner mit Kommunen eine gemeinsame Vergabestelle für diesen Auftrag bildet” (Seite 28 oben),

k)

“die Antragstellerin versucht, dem Auftraggeber den zugewiesenen Spielraum bei der Abnahme zu beseitigen oder so sehr zu reduzieren, dass sich das Instrument des Rahmenvertrags nicht mehr vom normalen Liefervertrag unterscheiden lässt” (Seite 28 unten),

l)

“der Antragsgegner hat das Vergabeverfahren nicht missbräuchlich oder in einer den Wettbewerb einschränkenden oder verfälschten Form angewandt” (Seite 28 unten),

m)

“es fehlt nicht an der Vergabereife, für die Vergabereife ist nicht erforderlich, dass alle Mitglieder der gemeinsamen Vergabestelle bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung Haushaltsmittel für die nächsten vier Jahre für den Beschaffungsgegenstand bereitgestellt haben” (Seite 29 oben),

n)

“die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18. September 2024 (Verg 16/24) ist nicht auf eine von der Landesbehörde unterstützte kommunale Gemeinschaft übertragbar” (Seite 29 Mitte),

o)

“der Antragsgegner darf angesichts des überragenden Erfolges der Vergabe des Jahres 2023 davon ausgehen, dass neben den ca. 52 Zusagen von Kommunen, vorbehaltlich der Gewährung von Haushaltsmitteln oder Fördermitteln und der 22 landeseigenen Fahrzeuge der Landesbehörde, sich in den nächsten Jahren weitere 46 von 409 Kommunen entscheiden, ein Löschgruppenfahrzeug aus dem Rahmenvertrags des Antragsgegners zu erwerben, diese Prognose ist nicht willkürlich” (Seite 29 Mitte), und

p)

“wollte man solche Verfahren nur zulassen, wenn die Teilnehmer schon zu Beginn der Beschaffung Haushaltsmittel nachweisen müssen, entzöge man der zentralen Beschaffungsstelle für mehrere Auftraggeber faktisch die Grundlage” (Seite 29 Mitte),

und stattdessen die Ziffer 1 des Beschlusses insoweit neu gefasst wird, als der Senat entscheidet,

“Der Antragsgegner wird bei fortbestehender Vergabeabsicht verpflichtet, die Vergabeunterlagen unter Beachtung der aus der Begründung ersichtlichen Rechtsauffassung des Vergabesenates neu zu erstellen und bekannt zu machen, im weiteren Verlauf die aus den Gründen ersichtliche Rechtsauffassung des Vergabesenates zu beachten, und im Übrigen die zugunsten der Antragstellerin geäußerte Rechtsauffassung der Vergabekammer Niedersachsen im Beschluss vom 12.08.2025 zu beachten”,

und in den Entscheidungsgründen insoweit steht, dass der Antragsgegner in diesem Vergabeverfahren

a)

gegen die Pflicht zur Fachlosbildung verstoßen hat, indem er die Beschaffung von Aufbauten für Löschgruppenfahrzeuge zusammen mit der Beladung ausgeschrieben hat, ohne die für eine Gesamtvergabe erforderlichen Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB dokumentiert zu haben,

b)

gegen die Pflicht zur Teillosbildung verstoßen hat, indem er 120 Fahrzeuge ohne Teillosbildung zusammengefasst hat, ohne die für eine Gesamtvergabe erforderlichen Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB dokumentiert zu haben,

c)

vergaberechtswidrig alle (409) niedersächsischen Kommunen als abrufberechtigte Stellen aufgenommen hat, ohne die Zustimmung jeder einzelnen Kommune eingeholt zu haben und ohne dass jede der Kommunen einen Bedarf angemeldet hat und ohne dass der Antragsgegner eine einzelfallbezogene Finanzierung der Kommunen dokumentiert hat, und

d)

durch die Merkmale zur vorgenannten lit. c) sowie unter Ausnutzung der maximal zulässigen Laufzeit von vier Jahren das Instrument der Rahmenvereinbarung zur Einschränkung des Wettbewerbs missbraucht hat

Das antragsgegnerische Land beantragt,

die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. August 2025 als unbegründet zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt das antragsgegnerische Land,

den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen vom 12. August 2025 (VgK-29/2025) aufzuheben.

Die Antragsstellerin beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Das antragsgegnerische Land ist der Ansicht, dass die Antragsstellerin mit ihrer Rüge der unterlassenen Losbildung gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert sei. Sie müsse sich das Wissen ihrer Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, die bereits im Mai Kenntnis von der Vergaberechtswidrigkeit gehabt hätten, da zu diesem Zeitpunkt Rechtsanwältin G. bereits den Entwurf eines Rügeschreibens entworfen habe. Jedenfalls habe sich die Antragsstellerin auf Grund der nachlässigen Behandlung des Prüfungsauftrages durch ihre Verfahrensbevollmächtigten so zu behandeln lassen, als habe sie sich bewusst einer Erkenntnis verschlossen. Zudem sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Sie sei durch die Gestaltung der Ausschreibung nicht daran gehindert gewesen, ein Angebot abzugeben. Zudem sei sie ein großes und kein mittelständisches Unternehmen und daher von dem Schutzbereich des § 97 Abs. 4 GWB nicht erfasst.

II.

Die sofortige Beschwerde ist in Teilen zulässig und begründet. Die Anschlussbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nur teilweise zulässig.

a) Die sofortige Beschwerde ist am 29. August 2025 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 172 Abs. 1 GWB eingelegt worden. Dass der angefochtene Beschluss, der – wie in § 172 Abs. 1 GWB vorausgesetzt wird – zustellungsbedürftig ist, der Antragsstellerin bereits am 12. August 2025 vorab per E-Mail formlos zur Kenntnis gebracht worden ist, während eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst am 15. August 2025 erfolgte, steht der Wahrung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht entgegen. Denn die erfolgte Übermittlung am 12. August 2025 bezweckte ausdrücklich keine Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – X ZB 8/09 Rn. 22; Senatsbeschluss vom März 2020 – 13 Verg 13/19 juris Rn. 25).

b) Die Antragsstellerin ist durch den angefochtenen Beschluss aber nur teilweise beschwert.

aa) Die sofortige Beschwerde setzt eine Beschwer des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung voraus (vgl. Stockmann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 171 Rn. 22; Summa in Summa/Schneevogl. jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 171 GWB Rn. 53; Vavra/Willner in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. § 171 GWB Rn. 36). Eine formelle Beschwer liegt vor, wenn der Tenor der Entscheidung hinter dem Antrag zurückbleibt (vgl. Stockmann, aaO, Summa, aaO; Vavra/Willner, aaO). Fehlt es an einer formellen Beschwer, kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist (vgl. Summa, aaO, Rn. 54). Dies ist anerkannt für den Beigeladenen als Beschwerdeführer, der keinen Antrag vor der Vergabekammer gestellt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 40/18 juris 55, OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Januar 2007 – 11 Verg 11/06 juris Rn. 29; Vavra/Willner, aaO, Rn.38 m. w. N.). Nichts anderes gilt indes für den Antragssteller, da dieser gemäß § 162 Satz 2 GWB keinen Antrag stellen muss (vgl. Dicks/Willner in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., § 171 GWB Rn. 10). Hinzu kommt, dass bei der Bestimmung der formellen Beschwer die Begründung der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich außer Betracht zu lassen ist (vgl. Dicks/Willner, aaO, Rn. 11; Vavra/Willner, aaO, Rn. 36), die Entscheidung der Vergabekammer den Antragssteller aber gleichwohl unmittelbar in seinen subjektiven Rechten verletzen und ihn insoweit materiell beschweren kann (vgl. Summa, aaO, Rn. 58; Vavra/Willner, aaO, Rn. 37).

bb) Die Antragsstellerin ist durch die Entscheidung der Vergabekammer nicht formell beschwert. Die Vergabekammer hat das Vergabeverfahren über den Antrag hinaus nicht nur in den Stand vor Angebotsabgabe, sondern in den Stand vor europaweiter Ausschreibung zurückversetzt und die Vergabestelle verpflichtet, bei fortbestehender Vergabeabsicht die Vergabeunterlagen unter Beachtung der aus der Begründung ersichtlichen Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu erstellen und bekannt zu machen sowie im weiteren Verfahren die aus den Gründen ersichtliche Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten.

cc) Gleichwohl geht mit dem Beschluss eine materielle Beschwer der Antragsstellerin einher, soweit die Vergabestelle verpflichtet worden ist, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Rechtsauffassung der Vergabekammer zu berücksichtigen, und diese der Antragsstellerin nachteilig ist. Bestandskräftige Entscheidungen der Vergabekammer entfalten ungeachtet ihrer materiellen Richtigkeit Tatbestands- und Bindungswirkung. Diese Bindung umfasst den Tenor, die tragenden Entscheidungsgründe und tatsächlichen Feststellungen zum behaupteten Verstoß sowie die rechtliche Würdigung zu der Frage, ob ein Vergabeverstoß vorliegt. Auch sog. “Segelanleitungen” an die Vergabestelle nehmen an der Bestandskraft teil, jedenfalls soweit sie tragende Erwägungen der Vergabekammer und nicht nur sog. obiter dicta sind (vgl. Senatsbeschluss vom Juni 2021 – 13 Verg 2/21 juris Rn. 35 f. m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 29. Mai 2024 – Verg 15/23 juris Rn. 272).

Sonstige Erwägungen der Vergabekammer binden die Vergabestelle demgegenüber nicht, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass mit ihnen eine tendenzielle Vorfestlegung verbunden sein kann und es auch deshalb naheliegen mag, dass eine Vergabestelle auch solche nicht tragenden Erwägungen berücksichtigt. Wie allgemein ein Rechtsmittel dient auch die sofortige Beschwerde im Nachprüfungsverfahren nicht dazu, inhaltliche Begründungen, denen stets eine solche mittelbare Bedeutung zukommen kann, zu korrigieren. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es deshalb für ihre Beschwer nicht ausreichend, dass Erwägungen der Vergabekammer deutlich eine Richtung vorgeben, welche Entscheidung zukünftig wohl nicht beanstandet würde.

Hiernach beschweren die mit der Beschwerde angegriffenen Erwägungen der Vergabekammer die Antragstellerin nur teilweise.

(1) Eine materielle Beschwer folgt entgegen der Ansicht der Antragsstellerin nicht daraus, dass die Vergabekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass der Antragsgegner keineswegs verpflichtet sei, drei Fachlose zu bilden, es ihm freistehe, wie viele Fachlose er bilde, und die Bildung eines Fachloses für die Beladung nicht zwingend erforderlich erscheine. Denn tragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung ist, dass die Vergabe von Fachlosen gemessen am Maßstab von § 97 Abs. 4 GWB i. V. m. § 103 Abs. 5 Satz 2 GWB im vorliegenden Fall aus nicht überzeugenden technischen Gründen abgelehnt worden ist. Die weiteren Erwägungen der Vergabekammer, dass die Vergabestelle nicht verpflichtet sei, drei Fachlose zu bilden und es ihr freistehe, wie viele Fachlose sie bilde, sind keine isoliert hiervon zu betrachtenden Festlegungen. Die Vergabekammer hat neben diesen Erwägungen noch im gleichen Absatz ausgeführt, dass es dem Antragsgegner freistehe, einen neuen Ansatz zur Begründung des Verzichts auf die Fachlosbildung zu finden. Damit hat die Vergabekammer klargestellt, dass der Maßstab für die Bildung von Fachlosen § 97 Abs. 4 GWB ist, dessen Satz 3 ausdrücklich vorsieht, dass mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden dürfen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Die Erwägungen der Vergabekammer sind dahin zu verstehen, dass die Bildung von drei Fachlosen einschließlich eines Fachloses für die Beladung entgegen der Ansicht der Antragsstellerin nur dann nicht zwingend ist, wenn die Vergabestelle derartige Gründe anführen kann.

(2) Eine materielle Beschwer geht indes mit der Ansicht der Vergabekammer einher, dass es für Fahrzeugbeladungen keinen Herstellermarkt gebe, sondern lediglich auf der Ebene der Händler Anbieter, die das Spektrum des Feuerwehrbedarfs abdeckten, was die Notwendigkeit der Fachlosbildung reduziere. Zwar hat die Vergabekammer zugleich ausgeführt, dass es dem freien Leistungsbestimmungsrecht des Antragsgegners unterfalle, ob und in welchem Umfang er hiervon Gebrauch mache. Jedoch sind die Ausführungen dahin zu verstehen, dass bereits das Fehlen eines Herstellermarktes ein wesentlicher Grund sei, um von der Bildung eines Fachloses für die Beladung abzusehen.

(3) Materiell beschwert ist die Antragsstellerin auch insoweit, als die Vergabekammer die Rechtsansicht vertritt, dass der Antragsgegner neben der Bildung von Fachlosen nicht zur Bildung von Teillosen verpflichtet sei bzw. es verfehlt wäre, wenn der zur Fachlosbildung verpflichtete Auftraggeber immer noch zusätzlich Teillose bilden müsste. Ebenfalls beschwert ist die Antragsstellerin durch die Auffassung der Vergabekammer, dass im Zusammenhang mit der Frage nach der Bildung von Teillosen das Volumen des Auftrages mit dem Gesamtmarkt abzugleichen sei bzw. es keine Verpflichtung gebe, jeden Auftrag in Teillose zu teilen, wenn der Gesamtauftrag gemessen am Gesamtmarktvolumen schon eher gering sei, und sie in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass es sich bei der Fertigung von 120 Fahrzeugen nur um eine geringe Stückzahl handele, die bei 409 Feuerwehren im Land Niedersachsen mit jeweils mehreren Fahrzeugen nicht geeignet sei, den gesamten Bedarf für mehrere Jahre dem Markt zu entziehen, wobei die Antragsstellerin nicht nur auf dem niedersächsischen Markt, sondern auf dem bundesdeutschen Markt arbeite und ihr auch der europäische Wirtschaftsraum zur Verfügung stehe und es keine Verpflichtung gebe, jeden Auftrag in Teillose zu bilden, wenn der Gesamtauftrag gemessen am Marktvolumen schon eher gering sei. Dies sind tragende Erwägungen, weshalb aus Sicht der Vergabekammer keine Teillosbildung erforderlich sei. Das nach Auffassung der Vergabekammer zulässige Absehen von Teillosen und die zur tragenden Begründung herangezogenen Wertungsmaßstäbe verletzen möglicherweise die Antragsstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 4 und Abs. 6 GWB i. V. m. § 103 Abs. 5 Satz 2 GWB.

(4) Keine materielle Beschwer folgt indes aus der angefochtenen Entscheidung insoweit, als die Vergabekammer darauf abgestellt hat, dass das antragsgegnerische Land in zulässiger Weise mit Kommunen eine gemeinsame Vergabestelle für den Auftrag gebildet hat. Denn eine Vergabe durch eine gemeinsame Vergabestelle als solche beschwert die Antragsstellerin nicht. In der Sache zielt die Antragsstellerin mit ihrem Angriff vielmehr darauf ab, dass ein Rahmenvertrag über die Lieferung von bis zum 120 Feuerwehrfahrzeugen ausgeschrieben worden sei, ohne dass insoweit der Bedarf zutreffend ermittelt worden sei, was sich etwa daran zeige, dass die Kommunen keine Zustimmung zu der Ausschreibung erteilt hätten. Kern des Angriffs ist damit aber die Frage einer von der Antragsstellerin ebenfalls gerügten fehlerhaften Bedarfsermittlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung des Instituts der Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV.

(5) Eine materielle Beschwer folgt entgegen der Ansicht der Antragsstellerin auch nicht aus den Ausführungen der Vergabekammer, wonach die Antragstellerin versuche, dem Auftraggeber den zugewiesenen Spielraum bei der Abnahme zu beseitigen oder so sehr zu reduzieren, dass sich das Instrument des Rahmenvertrags nicht mehr vom normalen Liefervertrag unterscheiden lasse. Denn es handelt sich um keine die Entscheidung tragenden Rechtsausführungen, sondern um ein bloßes obiter dictum.

(6) Materiell beschwert ist die Antragsstellerin hingegen durch die Rechtsauffassung der Vergabekammer, dass die Vergabestelle das Vergabeverfahren in Bezug auf die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung nicht im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV missbräuchlich oder in einer den Wettbewerb einschränkenden oder verfälschenden Form angewandt habe und dass die Vergabestelle angesichts des überragenden Erfolges der Vergabe des Jahres 2023 davon habe ausgehen dürfen, dass sich über den – teilweise unverbindlich angemeldeten – Bedarf hinaus neben den ca. 52 Zusagen von Kommunen, vorbehaltlich der Gewährung von Haushaltsmitteln oder Fördermitteln und der 22 landeseigenen Fahrzeuge der Landesbehörde, sich in den nächsten Jahren weitere 46 von 409 Kommunen entscheiden werden, ein Löschgruppenfahrzeug aus dem Rahmenvertrag des Antragsgegners zu erwerben. Mit diesen Ausführungen weist die Vergabekammer in der Sache auch die Rüge der Antragsstellerin zurück, dass die Vergabestelle den Bedarf unzutreffend ermittelt habe. In diesem Kontext ist die Antragsstellerin ebenfalls durch die Auffassung der Vergabekammer materiell beschwert, dass es nicht an der Vergabereife fehle.

(7) Nicht beschwert ist die Antragsstellerin hingegen durch die Ausführungen der Vergabekammer, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 2024 (Verg 16/24) nicht auf eine von der Landesbehörde unterstützte kommunale Gemeinschaft übertragbar sei. Es handelt sich bei dieser Einschätzung um keine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit rechtliche Wertungen aus in anderweitig ergangenen Entscheidungen auf den zur Entscheidung anstehenden Fall zu übertragen sind, dient allein der argumentativen Untermauerung einer Rechtsansicht.

(8) Ebenfalls keine Beschwer geht mit den Ausführungen der Vergabekammer einher, dass der zentralen Beschaffungsstelle für mehrere Auftraggeber faktisch die Grundlage entzogen würde, wenn die Teilnehmer schon zu Beginn der Beschaffung Haushaltsmittel nachweisen müssten. Es handelt sich bei diesen Ausführungen um keine die Entscheidung tragende Rechtsansicht handelt, sondern allein um ein Argumentationsmuster in Gestalt eines argumentum ad absurdum zur Untermauerung einer Rechtsauffassung.

2. Soweit die Beschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache überwiegend Erfolg.

a) Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig. Soweit die Vergabekammer ihn bereits in Teilen auf Grund fehlender Antragsbefugnis für unzulässig gehalten hat, hat die Antragsstellerin die Entscheidung mit ihrer sofortigen Beschwerde nicht angegriffen.

aa) Das antragsgegnerische Land ist öffentlicher Auftragsgeber (§ 99 Nr. 1 GWB) des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens. Das handelnde LZN ist rechtlich unselbständig und damit verwaltungsorganisatorisch unmittelbar dem Land zuzurechnen (vgl. Vree in Butzer/Epping/BrosiusGersdorf/Germelmann/Mehde/Rademacher/Waechter, Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2. Aufl., Art. 65 Rn. 37).

bb) Die Vorschriften des GWB zum Vergabeverfahren sind gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 GWB anzuwenden, weil der Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um die Lieferung von Waren (§ 103 Abs. 2 GWB), für die gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB i. V. m. der Richtlinie 2014/25/EU in der ab dem 1. Januar 2024 und damit zur Zeit der Auftragsbekanntmachung des Vergabeverfahrens geltenden Fassung ein Schwellenwert von 221.000 € gilt. Dieser wird laut Ziffer 1.5 der Leistungsbeschreibung Teil A mit einer Gesamtauftragssumme von geschätzten 47.232.000,00 € (netto) überschritten.

cc) Die Antragstellerin ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB teilweise antragbefugt.

Voraussetzung für die Antragsbefugnis ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Horn/Hofmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 160 GWB Rn. 23). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Antragsstellerin hat schlüssig dargelegt, dass es ihr aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, ein Angebot für den ausgeschriebenen Rahmenvertrag abzugeben und damit an dem Vergabeverfahren teilzunehmen. Sie könne ohne Bildung von Fach- und Teillosen kein Angebot abgeben, bei dem sie etwa 20 % ihrer jährlichen Produktionskapazitäten bei einer garantierten Abnahme von nur 22 von 120 Fahrzeugen freihalten müsse. Ein kaufmännisch vertretbarer Ansatz sei für diese Freihaltekosten nicht zu ermitteln.

Unabhängig davon, ob sie selbst ein mittelständisches Unternehmen ist, ist sie auch insoweit antragsbefugt, als sie eine unterbliebene Losbildung rügt. Weder die Verpflichtung zur Bildung von Fachlosen noch zur Bildung von Teillosen nach § 97 Abs. 4 GWB (i. V. m. § 103 Abs. 5 Satz 2 GWB) dient allein dem Schutz von kleinen und mittelständischen Unternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – X ZB 4/10 Rn. 51; Antweiler in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 97 Rn. 46; Summa in Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 97 GWB Rn. 124 f.; Kus in Röwekamp/Kus/Portz/Friton, GWB-Vergaberecht, 6. Aufl., § 97 Rn. 188; differenzierend: Theurer in BeckOK Vergaberecht, Gabriel/Mertens/Stein/Wolf, 37. Ed., Stand: 01.02.2023, § 97 Rn. 9; a. A. Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. § 97 GWB Rn. 76).

dd) Die Antragsstellerin ist mit ihrer Rüge nicht gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert.

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Die erforderliche positive Kenntnis muss sowohl die einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen als auch die wenigstens laienhafte und durch vernünftige Beurteilung hervorgebrachte rechtliche Wertung des Antragstellers umfassen, dass sich aus ihnen eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren ergibt. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Antragssteller sich der vorausgesetzten und ihm möglichen Erkenntnis bewusst verschließt. Bloße Vermutungen oder ein Verdacht lösen hingegen ebenso wenig wie fahrlässige oder grob fahrlässige Unkenntnis eine Rügeobliegenheit aus (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2006 – X ZB 14/06 juris Rn. 35; BayObLG, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – Verg 7/24 juris Rn. 60; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2022 – Verg 23/21 juris Rn. 38; Horn/Hofmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 160 Rn. 44; Summa in Summa/Schneevogl in jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 160 GWB Rn. 275).

(1) Wenngleich die Antragsstellerin als Herstellerin von Aufbauten für Feuerwehrfahrzeuge in erster Linie öffentliche Auftraggeber hat und sich regelmäßig an Vergabeverfahren beteiligt, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie die den Vergabeunterlagen auf den ersten Blick zu entnehmende unterbliebene Losbildung als vergaberechtswidrig erkannt hat. Trotz ihrer Vergabeerfahrung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Regelungen zur Losvergabe in § 97 Abs. 4 GWB kannte. Zudem kann unter den Voraussetzungen von § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB von einer Losbildung abgesehen werden und es ist eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund kann aus der Erfahrung der Antragsstellerin nicht darauf geschlossen werden, dass ihr der Vergaberechtsverstoß positiv bekannt war, sondern nur, dass sie einen solchen vermutete.

Insoweit hat der Geschäftsführer der Antragsstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausgeführt, dass eine Vorprüfung der Vergabeunterlagen ergeben habe, dass es der Antragsstellerin nicht möglich gewesen sei, bei einer garantierten Abnahmemenge von 22 von 120 Fahrzeugen in vier Jahren ein Angebot zu erstellen. Dies sei der Grund dafür gewesen, die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin am 15. April 2025 mit der Prüfung zu beauftragen, ob die Ausschreibung des Rahmenvertrages vergaberechtskonform sei. Die Antragstellerin hatte damit in der Sache die wirtschaftliche Problematik erkannt, die mit der Gesamtvergabe verbunden war. Dass sie auch den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß gezogen hatte, ist hieraus nicht zu schließen.

Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des antragsgegnerischen Landes nicht aus den in der Beschwerdeerwiderung aufgezeigten und als Anlage BG 2 bis BG 4 überreichten Zuschlagsbekanntmachungen betreffend Vergabeverfahren, in denen die Antragsstellerin als Bieterin bei der Vergabe von Lieferaufträgen für Feuerwehrfahrzeuge erfolgreich war. Nicht zuletzt war in diesen Verfahren auf eine Losbildung gerade verzichtet und damit von der grundsätzlich von Gesetzes wegen anzustrebenden Losbildung Abstand genommen worden.

(2) Der ihren Verfahrensbevollmächtigten erteilte Prüfauftrag führt entgegen der Ansicht des antragsgegnerischen Landes auch nicht zu einer Wissenszurechnung auf Seiten der Antragsstellerin, auf Grund derer die Antragsstellerin mit ihrer Rüge präkludiert wäre.

(a) Eine Wissenszurechnung findet zum einen unter den Voraussetzungen von § 166 Abs. 1 BGB statt, wenn es sich bei demjenigen, dessen Wissen zugerechnet werden soll, um einen rechtsgeschäftlichen Vertreter handelt. Zum anderen kommt eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn es sich bei dem Wissensträger um einen Wissensvertreter handelt (vgl. Dicks/Schnabel in Ziekow/Völling, Vergaberecht, 5. Aufl., § 160 Rn. 42; Horn/Hofmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 160 GWB Rn 46 jew. m. w. N.). Ohne entsprechende Anordnung ist für eine Zurechnung des Wissens Dritter kein Raum, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei den Dritten um einen Rechtsanwalt handelt, der mit der Prüfung der Rechtslage beauftragt worden ist (a. A. ohne Begründung oder Nachweise: Horn/Hofmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 160 GWB Rn. 46). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 (13 Verg 4/22 juris Rn. 81). Soweit das antragsgegnerische Land den Senat wie folgt zitiert:

“Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aufgrund laienhafter rechtlicher Wertung des vertretungsberechtigten Organs oder seines Wissens- oder rechtsgeschäftlicher Vertreters, bei dem es sich auch um einen Rechtsanwalt handeln kann, den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen ergibt und es bei vernünftiger Betrachtung dann gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden”,

handelt es sich um ein Fehlzitat. Denn in der genannten Entscheidung ist der Passus “des vertretungsberechtigten Organs oder seines Wissens- oder rechtsgeschäftlicher Vertreters, bei dem es sich auch um einen Rechtsanwalt handeln kann” nicht enthalten. Ungeachtet dessen folgt aus diesem Passus, der etwa in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf enthalten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2020 – 13 Verg 25/19 juris Rn. 46), nur, dass es darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt Wissens- oder rechtsgeschäftlicher Vertreter ist.

(aa) Die Voraussetzungen einer Wissenszurechnung gemäß § 166 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Prüfauftrag, der noch nicht einen weitergehenden Auftrag zur Erhebung einer Rüge gegenüber der Vergabestelle umfasste, fand eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Antragsstellerin gegenüber dem antragsgegnerischen Land nicht statt.

(bb) Es liegen aber auch nicht die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB vor. Wissensvertreter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 – V ZR 262/90 juris Rn. 13 = BGHZ 111, 104, 106). Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin waren auf Grund des ihnen erteilten Prüfauftrags vorliegend nicht dazu berufen, für die Antragsstellerin nach außen im Rechtsverkehr aufzutreten, sondern lediglich intern mit ihrer Beratung betraut. Personen, die mit einer internen Beratung des Geschäftsherrn befasst sind, sind keine Wissensvertreter (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 1992 – V ZR 262/90 juris Rn. 11 = BGHZ 117, 104 (107) und vom 23. Oktober 1963, V ZR 256/62 juris Rn. 34; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 166 Rn. 7). Der Geschäftsherr muss sich des Wissensträgers vielmehr wie eines Vertreters bedienen (vgl. BGH, Urteile 24. Januar 1992 – V ZR 262/90 juris Rn. 11; vom 22. Juni 1987 – III ZR 263/85 juris Rn. 19 und vom 10. Februar 1971 – VIII ZR 182/69 juris Rn. 11 = BGHZ 77 307 (311)). Er muss für den Geschäftsherrn nach außen in Erscheinung treten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963, V ZR 256/62 juris Rn. 34). Nichts anderes dürfte aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen, wonach einem Geschäftsherrn das Wissen eines Rechtsanwalts zuzurechnen ist, der von dem Geschäftsherrn mit der Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts beauftragt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17 Rn. 15; vom 8. November 2016 – VI ZR 594/15 Rn. 14; vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 74/05 Rn. 21; vom 16. Mai 1989 – VI ZR 251/88 juris Rn. 12; vom 22. November 1983 – VI ZR 36/82 juris Rn. 17 und vom 29. Januar 1968 – III ZR 118/67 juris Rn. 23). Denn den Entscheidungen dürften Sachverhalte zugrunde gelegen haben, bei denen ein Rechtsanwalt nach außen in Erscheinung getreten ist, etwa weil er zugleich mit der Anspruchsdurchsetzung oder der Akteneinsicht bei Dritten betraut war.

(cc) Letztlich kann die Frage aber auch dahinstehen, inwieweit Wissen ihrer Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin zuzurechnen wäre. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin mehr als zehn Tage vor der erhobenen Rüge ausreichende Kenntnis von dem – unterstellten – Vergaberechtsverstoß hatten.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Geschäftsführer der Antragsstellerin J. H. W. und ihren Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. S. zur Erteilung des Prüfungsauftrages und dessen zeitlichen Ablauf angehört, die mit ihren Angaben den bisherigen Parteivortrag der Antragsstellerin ergänzt haben.

Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsstellerin bestand zum Zeitpunkt der Mandatierung am 15. April 2025 auf Seiten der Antragsstellerin lediglich ein Verdacht, dass die Ausschreibung des Rahmenvertrages nicht vergaberechtskonform sei, der sich auf die Erkenntnis stützte, aufgrund der mit der Ausschreibung des Rahmenvertrages verbundenen wirtschaftlichen Risiken kein hinreichend kalkuliertes Angebot abgeben zu können. Dies sei der Grund gewesen, die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin am 15. April 2025 mit der Prüfung zu beauftragen, ob die Ausschreibung des Rahmenvertrages vergaberechtskonform sei. Rechtswalt Dr. S. hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass er sich zwei Tage nach der Erteilung des Mandats nach einer ersten Sichtung der Vergabeunterlagen bei dem Geschäftsführer der Antragsstellerin gemeldet und ihm mitgeteilt habe, dass es Anhaltspunkte gebe, die aber näher geprüft werden müssten. Er habe zugleich darauf hingewiesen, dass er die Prüfung nicht unmittelbar vornehmen könne, zumal er in der Folgewoche auch ortsabwesend sei. Hieran anknüpfend hat der Geschäftsführer der Antragsstellerin angegeben, dass er sich per E-Mail am 29. April 2025 bei Rechtsanwalt Dr. S. gemeldet und ihm mitgeteilt habe, dass die Frist zur Abgabe des Angebots bis zum 22. Mai 2025 verlängert worden sei. Eine Rückmeldung habe er hierauf nicht erhalten und sich auch nicht weiter erkundigt. Er habe sich erst mit einer weiteren E-Mail am 22. Mai 2025 wieder gemeldet und Rechtsanwalt Dr. S. mitgeteilt, dass die Frist zur Angebotsabgabe erneut verlängert worden sei, und zwar bis zum 5. Juni 2025. In der Folgezeit habe er sich dann telefonisch bei Rechtsanwalt Dr. S. nach dem Stand der Dinge erkundigt. Rechtsanwalt Dr. S. habe ihm gesagt, dass er überlastet sei und die Prüfung daher noch andauere. Es sei dann zwei Tage vorher für den 4. Juni 2025 ein Besprechungstermin vereinbart worden, an dem er von Rechtsanwalt Dr. S. von dem Ergebnis der Prüfung in Kenntnis gesetzt und zugleich der Entwurf eines Rügeschreibens abgestimmt worden sei. Ergänzend hierzu hat Rechtsanwalt Dr. S. ausgeführt, dass er Anfang Mai wegen anderer vorrangig zu bearbeitender Mandate an einer zeitnahen Bearbeitung des Prüfauftrags gehindert gewesen sei. Ihm sei daher die eigentlich in einem anderen Dezernat tätige Rechtsanwältin G. zu seiner Unterstützung zugewiesen worden. Rechtsanwältin G. habe, wie er anhand der ihm vorliegenden Stundenzettel nachvollziehen könne, in der Zeit vom 8. bis zum 22. Mai 2025 an dem Prüfauftrag gearbeitet und habe ihm erst an diesem Tag das Ergebnis ihrer Prüfungen in Gestalt eines Entwurfes für ein Rügeschreiben vorgelegt. Diesen habe er aber auch an diesem Tag nicht mehr zur Kenntnis genommen, da dies auf Grund der Verlängerung der Angebotsfrist nicht mehr erforderlich gewesen sei. Als er dazu gekommen sei, den Entwurf von Rechtsanwältin G. durchzusehen, habe er mit dem Geschäftsführer der Antragsstellerin kurzfristig einen Besprechungstermin vereinbart, der dann zwei Tage später am 4. Juni 2025 stattgefunden habe.

War Rechtsanwalt Dr. S. erst zwei Tage vor dem Besprechungstermin zu dem Prüfungsergebnis gelangt, dass das Vergabeverfahren nicht vergaberechtskonform war, wie in dem Rügeschreiben vom 4. Juni 2025 ausgeführt, führt seine Kenntnis nicht zu einem Fristsäumnis. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Rechtsanwältin G. in der Zeit zwischen dem 8. und dem 22. Mai 2025 zur Unterstützung von Rechtsanwalt Dr. S. tätig wurde und als Ergebnis ihrer Prüfung ihm am 22. Mai 2025 einen Entwurf für ein Rügeschreiben vorlegte. Denn der Entwurf war das Ergebnis einer Vorarbeit und sollte damit die Grundlage einer abschließenden Prüfung sein. Er stellte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass rechtliche Prüfungen insbesondere bei arbeitsteiligem Vorgehen ein dynamischer Prozess sind, kein abschließendes Ergebnis dar, welches der Antragsstellerin als Rechtskenntnis hätte zugerechnet werden können. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht weiter darauf an, inwieweit innerhalb der Partnerschaft von Rechtsanwälten das Wissen eines Sozius einem anderem Sozius zugerechnet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17 Rn. 26 f.; Schubert in MükoBGB, 10. Aufl., § 166 Rn. 52), wobei Rechtsanwältin G. ausweislich des Partnerschaftsregisters der Amtsgerichts E. zur Partnerschaftsnummer P… anders als Rechtsanwalt Dr. S. nicht Partnerin der B. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist.

(3) Die Antragsstellerin hat sich auch nicht bewusst der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes verschlossen. Die Antragsstellerin traf keine Obliegenheit, ihren Verdachtsmomenten hinsichtlich eines Vergaberechtsverstoß nachzugehen und Rechtsrat einzuholen (vgl. Dicks/Schnabel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., § 160 GWB Rn. 40; Dreher in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 160 GWB Rn. 67; Horn/Hofmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 160 GWB Rn. 44 jew. m. w. N.), Ungeachtet dieses Umstandes reichte die Verletzung einer solchen Obliegenheit ohnehin nicht aus, um ein bewusstes Sich-Verschließen anzunehmen.

Zwar hatte der im Termin angehörte Geschäftsführer der Antragstellerin im vorliegenden Fall Anlass, an der Rechtmäßigkeit der Vergabe zu zweifeln. Es spricht auch viel dafür, dass er die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten missachtet hat, die zumindest vergabeerfahrene Marktteilnehmer üblicherweise beachten dürften, indem er die von ihm angestoßene Prüfung nicht weiter forciert hat. Es lässt sich aber trotz dieser Umstände nicht feststellen, dass diese mangelnde Sorgfalt Ausdruck davon gewesen wäre, mutwillig die Augen vor einem als naheliegend erkannten Fehler zu verschließen, insbesondere um sich nicht bösgläubig zu machen. Ein Motiv hierfür ist nicht zu erkennen, zumal die Antragsstellerin ein Interesse daran hatte, über einen Nachprüfungsantrag die Voraussetzungen dafür zu schaffen, an dem Vergabeverfahren mit einem Angebot teilzunehmen. Abgesehen davon hätte der Geschäftsführer der Antragsstellerin auch bei einer Forcierung des Prüfungsauftrags und regelmäßigeren Nachfragen nach dem Sachstand vor der abschließenden Prüfung durch Rechtsanwalt Dr. S. Anfang Juni 2025 keine Auskunft erlangen können, die zu der Erkenntnis der Vergaberechtswidrigkeit geführt hätte.

Schließlich lässt sich unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin und ihres Prozessbevollmächtigten auch nicht feststellen, dass sich letzterer mutwillig einer solchen Erkenntnis verschlossen hätte.

(4) Entgegen den Erwägungen der Vergabekammer besteht keine Veranlassung, von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer positiven Kenntnis der Antragsstellerin abzuweichen. Im Ausgangspunkt trägt der Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Kenntnis des Antragsstellers; den Antragssteller trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 – X ZB 27/04 juris Rn. 19; OLG Naumburg, Beschluss vom 3. September 2009 – 1 Verg 4/09 juris Rn. 67; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2001 – Verg 22/01 juris Rn. 26 und Beschluss vom 12. Juni 2019 – VII Verg 54/18 juris Rn. 50; Horn/Hofmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 160 GWB Rn. 49; a. A.: OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2000 – 1 Verg 2/00 juris Rn. 118; Summa in Summa/Schneevogl, juris-PK Vergaberecht, 7. Aufl. § 160 Rn. 303), welcher die Antragsstellerin unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung nachgekommen ist. Soweit die Vergabekammer in ihren Erwägungen darauf abgestellt hat, dass die Verfahrensbevollmächtigten mehr als einen Monat Zeit für eine Aufgabe benötigt hätten, für deren Erfüllung das Gesetz eine Frist von zehn Tagen vorsieht, gilt diese Frist nur für die Rüge eines bereits positiv erkannten Vergaberechtsverstoßes.

ee) Eine Rügepräklusion folgt auch nicht aus § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber rügt. Die Antragsstellerin hat ihre erste Rüge am 5. Juni 2025 erhoben. Dass sie mit ihrer zweiten Rüge vom 28. Juni 2025 der Vergabestelle keine Gelegenheit zur Abhilfe gab, sondern am gleichen Tag einen Nachprüfungsantrag stellte, ist für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages ohne Bedeutung. Denn es muss keine Mindestfrist zwischen der Erhebung der Rüge und der Einreichung eines Nachprüfungsantrages eingehalten werden (vgl. Gabriel/Mertens in BeckOK Vergaberecht, Gabriel/Mertens/Stein/Wolf, 36. Ed., Stand: 01.11.2023, § 160 GWB Rn. 207 m. w. N.).

b) Soweit die sofortige Beschwerde zulässig ist, sind die angegriffenen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss teilweise unzutreffend und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten. Die sofortige Beschwerde ist insoweit begründet.

aa) Entgegen der Ansicht der Vergabekammer führen das Fehlen eines Herstellermarktes für Feuerwehrfahrzeugbeladungen und die bloße Existenz von Anbietern auf Ebene der Händler, die das Spektrum des Feuerwehrbedarfs abdecken, nicht dazu, dass die Notwendigkeit reduziert wäre, ein Fachlos für die Beladung von Feuerwehrfahrzeugen zu bilden.

Die Bildung eines Fachloses setzt voraus, dass Teile der zu beschaffenden Leistung ein abgrenzbares Fachgebiet betreffen (vgl. Theurer in BeckOK Vergaberecht, Gabriel/Mertens/Stein/Wolf, 37. Ed., Stand: 01.02.2023, § 97 Rn. 11). Entscheidend ist, ob sich für eine Leistung ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. September 2023 – Verg 5/22 juris Rn. 30; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 – Verg 52/11 juris Rn. 20 und vom 13. März 2020 – Verg 10/2 juris Rn. 26; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. September 2013 – 1 Verg 5/13 juris Rn. 9; Knauff in MüKoEuWettbR, 4. Aufl., § 97 Rn. 245; Schneevogl in Summa/Schneevogl, juris-PK Vergaberecht, 7. Aufl., § 97 Rn. 128 und 134; Theurer in BeckOK Vergaberecht, Gabriel/Mertens/Stein/Wolf, 37. Ed., Stand: 01.02.2023, § 97 Rn. 11; Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., § 97 Rn. 80). Dies setzt aber keinen Herstellermarkt voraus. Diese in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Differenzierung ist unerheblich. Sie reduzierte die Notwendigkeit einer eigenen Fachlosbildung nicht. Zumindest ein Anbietermarkt von auf den Vertrieb von Feuerwehrfahrzeugbeladungen spezialisierter Händler besteht auch nach den – nicht angegriffenen – Feststellungen der Vergabekammer. Untermauert wird dies durch die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsstellerin in der Beschwerdeschrift, die exemplarisch mehrere Fachhändler für die Beladung von Feuerwehrbedarf benannt hat. Von der Bildung eines Fachloses für die Beladung von Feuerwehrfahrzeugen könnte hiernach nur abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB ein Absehen von der Bildung eines entsprechenden Fachloses rechtfertigten.

bb) Unzutreffend hat die Vergabekammer auch angenommen, die Antragstellerin sei durch die unterbliebene Teillosbildung nicht in ihren Rechten verletzt. Zutreffend geht sie zwar davon aus, dass der zur Fachlosbildung verpflichtete öffentliche Auftraggeber nicht immer zusätzlich noch Teillose bilden müsse, dass mithin die Notwendigkeit, Fachlose zu bilden, nicht automatisch dazu führt, dass auch Teillose zu bilden wären. Von der Bildung eines Teilloses kann aber nur unter den Voraussetzungen von § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB abgesehen werden, wenn mithin wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. In welchem Verhältnis das Auftragsvolumen der ausgeschriebenen Leistung im Verhältnis zum Gesamtmarktvolumen steht, spielt für die Frage des Absehens von der Bildung eines Teilloses ebenso wenig eine Rolle wie die weiteren in der angefochtenen Entscheidung daran anknüpfenden Erwägungen der Vergabekammer. Allerdings kann aus wirtschaftlichen Gründen von der Losbildung Abstand genommen werden, wenn dies zur Bildung sog. Splitterlose führen würde, die unwirtschaftlichen Auftragsgrößen zur Folge hätten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 – Verg 52/11 juris Rn. 18 und 25; Schneevogl in Summa/Schneevogl, juris-PK Vergaberecht, 7. Aufl., § 97 Rn. 145; Theurer in BeckOK Vergaberecht, Gabriel/Mertens/Stein/Wolf, 37. Ed., Stand: 01.02.2023, § 97 Rn. 16; Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., § 97 Rn. 86). Insoweit kann zwar der Wert eines einzelnen Loses im Verhältnis zum Gesamtwert der ausgeschriebenen Leistung relevant sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 – Verg 52/11 juris Rn. 25; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 – 1 Verg2/11 juris Rn. 25; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 1 Verg 8/12 juris Rn. 44). Auf das Gesamtmarktvolumen kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht an.

cc) Die ausgeschriebene Vereinbarung verstößt zudem entgegen der Auffassung der Vergabekammer gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV. Zumindest auf der Grundlage der vorliegenden Dokumentation und des Prozessvortrags hat die Vergabestelle das in Aussicht genommene Auftragsvolumen nicht ausreichend genau ermittelt.

Anders als es die Vergabekammer im Zusammenhang mit der Frage eines Missbrauchs der Rahmenvereinbarung ausgeführt und damit in der Sache auch die von der Antragsstellerin erhobene Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Bedarfsermittlung zurückgewiesen hat, ist nicht nachvollziehbar dokumentiert oder dargelegt, dass das antragsgegnerische Land angesichts des “überragenden Erfolges” der Vergabe des Jahres 2023 davon habe ausgehen dürfen, dass neben den ca. 52 unverbindlichen Interessenanmeldungen von Kommunen und der 22 landeseigenen Fahrzeuge der Landesbehörde, sich in den nächsten Jahren weitere 46 von 409 Kommunen entscheiden würden, ein Löschgruppenfahrzeug aus dem Rahmenvertrag zu erwerben.

Dabei kann offen bleiben, ob eine derartige pauschale Bedarfsermittlung in jedem Fall der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung unzulässig wäre. Jedenfalls unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall hiermit verbundenen Belastungen für Bieter genügte sie den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV nicht.

(1) Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV ist bei einer Rahmenvereinbarung das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Die Pflicht zur Ermittlung des voraussichtlichen Bedarfs besteht zudem nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, wobei auch eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten ausreichend sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2012 – Verg 93/11 juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. April 2022 – 15 Verg 2/22 juris Rn. 36; Büdenbender in Leinemann/Otting/Kirch/Homann, VgV/UVgO, § 21 VgV Rn. 55; Trutzel/Meeßen in Ziekow/Völlink, Vergabrecht, 5. Aufl., § 31 VgV Rn. 3; Wichmann in BeckOK Vergaberecht, Gabriel/Mertens/Stein/Wolf, 37. Ed., Stand: 01.05.2023, § 21 VgV Rn. 10). Zwingend anzugeben ist aber stets eine Höchstmenge, da nach der der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 33 der RL (EU) 2014/24, deren Umsetzung § 21 VgV dient, eine Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn die in der Rahmenvereinbarung vorgegebene Höchstmenge bzw. der vorgegebene Höchstwert überschritten wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C 274/21, C-275/21 Rn. 67).

Die Ermittlung des Auftragsvolumens nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV dient auch dazu, den Leistungsgegenstand eindeutig und erschöpfend beschreiben zu können. Da mit einer Rahmenvereinbarung aber stets Ungewissheiten insbesondere über das Leistungsvolumen und den Zeitpunkt der Leistungserbringung einhergehen, gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur in einem eingeschränkten Umfang (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2016 – Verg 2/16 juris Rn. 52). Die hiermit verbundenen Ungewissheiten verbundenen Kalkulationsrisiken sind typischerweise vom Bieter zu tragen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2016 – Verg 2/16 juris Rn. 52; Biemann in Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 21 VgV Rn. 19; Trutzel/Meeßen in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., § 31 VgV Rn. 32). Ein Verbot, dem Bieter ungewöhnliche Wagnisse für Umstände oder Ereignisse aufzubürden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einfluss auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, besteht – anders als unter dem Regelungsregime der VOL/A 2006 – grundsätzlich nicht.

(2) Allerdings können Umstände, die nach früherem Recht zur unzulässigen Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses führten, auch nach heutiger Rechtslage im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt eines aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) abzuleitenden Verbots unzumutbarer Belastungen zur Unzulässigkeit der Rahmenvereinbarung führen. Ein Verstoß hiergegen kann vorliegen, wenn einem Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation nicht möglich ist bzw. in unverhältnismäßiger Weise erschwert wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 – Verg 2/16 juris Rn. 52, vom 6. September 2017 – Verg 9/17 – juris Rn. 75 und vom 21. April 2021 – Verg 1/20 juris Rn. 40; Hans. OLG, Beschluss vom 20. März 2023 – 1 Verg 3/22 juris Rn. 150; Schneevogl in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl, § 97 GWB Rn. 64; Trutzel/Meeßen in Ziekow/Völlink, Vergabrecht, 5. Aufl., § 31 VgV Rn. 32). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2021 – Verg 1/20 juris Rn. 40). Dieser das Vergaberecht prägende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Auslegung auch des Umfangs der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV erforderlichen Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.

(3) Das antragsgegnerische Land hat vorliegend eine Höchstmenge von 120 Fahrzeugen angegeben und damit den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung getragen. Es hat aber das Auftragsvolumen entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV nicht so genau wie möglich ermittelt. Über die kommunalen Spitzenverbände ist bei allen Kommunen als weiteren Aufgabenträgern des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes (§ 1 NBrandSchG) über den landeseigenen Bedarf von 22 Fahrzeugen hinaus ein möglicher kommunaler Bedarf von 52 Fahrzeugen im Wege eines unverbindlichen Interessenbekundungsverfahrens ermittelt worden. In der Gesamtschau wird die Vergabestelle insoweit zu berücksichtigen haben, dass möglicherweise nur ein Teil dieses angezeigten Bedarfs abgerufen werden wird. Auf welcher Grundlage ein noch darüber hinaus gehender Bedarf von weiteren 46 Fahrzeugen als Maximum ermittelt worden ist, ist weder ersichtlich noch in den Vergabeunterlagen dokumentiert. Der pauschale Verweis der Vergabekammer auf ein Vergabeverfahren aus dem Jahr 2023 hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.

Zwar können Erfahrungswerte herangezogen werden, um das Auftragsvolumen einer Rahmenvereinbarung im Wege einer Schätzung zu bestimmen. Es ist aber nicht hinreichend klar und dokumentiert, was Gegenstand des Vergabeverfahrens aus dem Jahr 2023 gewesen ist und wie dieses ausgestaltet war. Aus diesem Grunde kann auch nicht auf etwaige undokumentierte Erfahrungswerte aus diesem Verfahren zur Schätzung des Auftragsvolumens zurückgegriffen werden. Ob derartige Erfahrungswerte darüber hinaus vertretbar auf das aktuelle Marktumfeld übertragen wurden, lässt sich nicht erkennen.

(4) Diesem damit eher überschlägig ermittelten Bedarf steht eine erhebliches Kalkulationsrisiko der Bieter gegenüber.

Nach Nr. 2.26. der Leistungsbeschreibung beträgt die Lieferfrist jedes einzelnen Fahrzeugs 18 Monate. Eine Verlängerung dieser Frist war für den Fall ungewöhnlich vieler Bestellungen in kurzer Zeit nur unverbindlich in Aussicht gestellt. “Darüber hinaus” war eine Lieferung von bis zu 30 Einheiten pro Jahr sicherzustellen.

Aufgrund dieser Ausgestaltung der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung muss ein Bieter naheliegend damit rechnen, einen nicht unerheblichen Teil seiner Produktionskapazitäten für den Fall des Abrufs von Fahrzeugen freizuhalten. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin hat diese eine jährliche Produktionskapazität von rund 170 Fahrzeugen; der Senat geht auch im Hinblick darauf, dass das antragsgegnerische Land die Antragstellerin als eine gewichtige Wettbewerberin einstuft, davon aus, dass eine derartige Produktionskapazität in dem angesprochenen Markt jedenfalls nicht ungewöhnlich gering ist. Es ist plausibel, dass die Opportunitätskosten für die erforderliche Freihaltung von Produktionskapazitäten in diesem Umfang erheblich sind und angesichts des – soweit dokumentiert – nur grob überschlagenen Bedarfs für die Antragstellerin und vergleichbare Wettbewerber kaufmännisch kaum vernünftig kalkuliert werden können. Dem steht nicht entgegen, dass drei Wettbewerber Angebote abgeben konnten. Dies mag vielmehr dafür sprechen, dass dieses Kalkulationsrisiko die Antragstellerin und vergleichbare Wettbewerber in stärkerem Maße traf.

(5) Dieses Kalkulationsrisiko stellt ein ungewöhnliches Wagnis dar. Auch wenn die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung bei Rahmenvereinbarungen nur eingeschränkt gelten, führt eine Abwägung der beteiligten Interessen zu dem Ergebnis, dass dieses Risiko hier unzumutbar ist. Es belastet die Antragstellerin als potentielle Bieterin mit Kalkulationsrisiken, die über das typischerweise einem Bieter obliegende Maß erheblich hinausgehen, während es dem antragsgegnerischen Land möglich und zumutbar ist, entweder den Bedarf genauer zu ermitteln oder durch eine flexiblere Gestaltung der Vertragsbedingungen oder eine Losaufteilung die mit der ungewissen Abnahme verbundenen Belastungen zu verringern.

Führt die Ermittlung des möglichen kommunalen Bedarfs auf der Grundlage des unverbindlichen Interessenbekundungsverfahrens zu einer einem Bieter bei der Angebotserstellung wohl noch zumutbaren Ungewissheit über das Gesamtauftragsvolumen, ist dies jedenfalls im Hinblick auf den möglichen weiteren Bedarf von zusätzlichen 46 Fahrzeugen nicht mehr der Fall.

dd) Die Ausschreibung der Rahmenvereinbarung durch das antragsgegnerische Land läuft entgegen der Ansicht der Antragsstellerin aber nicht darauf hinaus, dass das Institut der Rahmenvereinbarung entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV missbräuchlich oder in einer Art angewendet würde, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.

Ein Missbrauch einer Rahmenvereinbarung kommt in Betracht, wenn diese gegen kartell- oder wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstößt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2011 – Verg 3/11 juris Rn. 13; Biemann in Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 21 VgV Rn. 24; Büdenbender in Leinemann/Otting/Kirch/Homann, VgV/UVgO, § 21 VgV Rn. 73; Kraus in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., § 21 VgV Rn. 10; Laumann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 3. Aufl., § 21 VgV Rn. 45; Wichmann in BeckOK Vergaberecht, Gabriel/Mertens/Stein/Wolf, 37. Ed., Stand: 01.05.2023, § 21 VgV Rn. 17). Ebenfalls kommt ein Missbrauch in Betracht, wenn die Rahmenvereinbarung zu vergabefremden Zwecken eingesetzt wird, etwa der reinen Markterkundung (vgl. Biemann Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 21 VgV Rn. 25; Kraus in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., § 21 VgV Rn. 10; Laumann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 3. Aufl., § 21 VgV Rn. 49; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 17. Februar 2006 – Verg 27/04 juris Rn. 49 zu § 16 Nr. 2 VOL/A a. F.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2012 – 15 Verg 9/12 juris Rn. 34 f. zu § 4 VOL/A 2009). Missbräuchlich ist der Einsatz einer Rahmenvereinbarung ferner, wenn für die gleiche Leistung mehrere Rahmenvereinbarungen ausgeschrieben werden, da es dann dem Belieben des Auftraggebers unterläge, aus welcher Vereinbarung der Bedarf gedeckt wird (vgl. Büdenbender in Leinemann/Otting/Kirch/Homann, VgV/UVgO, § 21 VgV Rn. 74; Kraus in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., § 21 VgV Rn. 11; Laumann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 3. Aufl., § 21 VgV Rn. 50; Wichmann in BeckOK Vergaberecht, Gabriel/Mertens/Stein/Wolf, 37. Ed., Stand: 01.05.2023, § 21 VgV Rn. 17 f.).

(1) Im Hinblick auf die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV stellt es im Anwendungsbereich der VgV keinen Missbrauch i.S.d. Satzes 3 dar, wenn eine Rahmenvereinbarung ausgeschrieben wird, ohne dass der Bedarf konkret ermittelt worden ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – Verg 28/14 juris Rn. 148 f. zur VSVgV, die keine § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV entsprechende Regelung enthält; a. A. Biemann in Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 21 VgV Rn. 24). Daher führt der Verstoß des antragsgegnerischen Landes gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV nicht auch zu einem Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV.

(2) Die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung dient auch nicht dazu, öffentlichen Auftraggebern eine Bedarfsdeckung aus zwei verschiedenen Rahmenvereinbarungen zu ermöglichen. Im Übrigen lässt die vorliegende Rahmenvereinbarung mangels Abnahmeverpflichtung die Möglichkeit unberührt, den Leistungsgegenstand auch im Wege eines Einzelauftrags auszuschreiben. Dies ist jedenfalls nach der Klarstellung in Erwägungsgrund 61 RL 2014/24/EU nicht zu beanstanden (vgl. Büdenbender in Leinemann/Otting/Kirch/Homann, VgV/UVgO, § 21 VgV Rn. 75; Laumann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 3. Auf., § 21 VgV Rn. 51; Wichmann in BeckOK Vergaberecht, Gabriel/Mertens/Stein/Wolf, 37. Ed., Stand: 01.05.2023, § 21 VgV Rn. 20).

(3) Ein Missbrauch auf Grund eines Einsatzes der Rahmenvereinbarung zu vergabewidrigen Zwecken ist auch nicht darin zu sehen, dass die Finanzierung der ausgeschriebenen Leistung über die Mindestabnahmemenge hinaus völlig offen wäre und es an der Vergabereife fehlte, wenn über diesen Umstand nicht aufgeklärt wird. Soweit in der Rechtsprechung unter den vorgenannten Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV angenommen worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – Verg 16/24, BeckRS 2024, 33912 Rn. 49 ff.), betraf dies den Abschluss einer Rahmenvereinbarung durch einen allein aus der Rahmenvereinbarung abrufberechtigten Auftraggeber. Insoweit unterscheidet sich der dortige Fall von der vorliegenden Konstellation, in der neben dem antragsgegnerischen Land auch sämtliche Kommunen als Aufgabenträger des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes im Sinne des § 1 NBrandschG abrufberechtigt sein sollen. Dass zudem bei dem antragsgegnerischen Land die Finanzierung der sicher abzunehmenden 22 Fahrzeuge völlig ungewiss sei, ist weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Finanzierung der avisierten Bedarfsanmeldungen der niedersächsischen Kommunen. Soweit eine Ungewissheit besteht, inwieweit über den landeseigenen Bedarf von 22 Fahrzeugen und den im Wege der Interessenbekundung ermittelten kommunalen Bedarf von 52 Fahrzeugen überhaupt ein weitergehender Bedarf über 46 weitere Fahrzeuge besteht und damit die Frage ihrer Beschaffung und Finanzierung ungewiss ist, handelt es sich um einen Reflex zu dem Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV, nicht aber um einen Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV. Vor diesem Hintergrund wendet sich die Antragsstellerin ohne Erfolg gegen die Ausführungen der Vergabekammer, denen zufolge es im vorliegenden Fall nicht an der Vergabereife fehlt.

3. Die Anschlussbeschwerde ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ungeachtet ihrer fehlenden gesetzlichen Regelung nach allgemeiner Auffassung statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – X ZB 3/17 Rn. 16 m. w. N.). Sie ist vom antragsgegnerischen Land zudem fristgerecht innerhalb der Beschwerdeerwiderungsfrist eingelegt und begründet worden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – X ZB 3/17 Rn. 18) und damit zulässig.

Sie ist aber nicht begründet. Das antragsgegnerische Land, welches die angefochtene Entscheidung im Übrigen akzeptiert, wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass die Antragsstellerin mit ihrer Rüge der unterbliebenen Losaufteilung nicht gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert ist und sie ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere für die Rüge der unterbliebenen Losaufteilung hat.

VK Lüneburg zu der Frage der Möglichkeit, die Unwirksamkeit eines De-facto-Vergabeverfahrens festzustellen (sechs Monaten nach Vertragsschluss)

VK Lüneburg zu der Frage der Möglichkeit, die Unwirksamkeit eines De-facto-Vergabeverfahrens festzustellen (sechs Monaten nach Vertragsschluss)

vorgestellt von Thomas Ax

Nach § 135 Abs. 2 GWB verfristet die Möglichkeit, die Unwirksamkeit eines De-facto-Vergabeverfahrens festzustellen (sechs Monaten nach Vertragsschluss). Die Vergabekammer kann insbesondere nach Fristablauf keine nachträgliche Aufhebung oder Kündigung des Vertrages anordnen.

Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags ist nach § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB präkludiert.

Danach kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Die Sechsmonatsfrist berechnet sich unabhängig von der Kenntnis des Antragstellers und der Möglichkeit der Kenntnis des Antragstellers ausschließlich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2013; Voppel in: Voppel/Osenbrück/Bubert, VgV, Anhang zu § 62 VgV, § 135 GWB, Rn. 64, 67). Ob es sich hierbei um ein Zulässigkeitsmerkmal oder um ein Begründetheitsmerkmal handelt, ist problematisch. Gnittke/Hattig (Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, § 135, Rn. 64) sieht es als Frage der Begründetheit des Nachprüfungsantrags an und bezieht sich auf die mögliche Erörterung von Rechtfertigungsgründen wie der besonderen Dringlichkeit einer Vergabe. Die Vergabekammer hält für den hier vorliegenden Fall die gegenteilige Auffassung von Maimann (Maimann in: Kulartz/Kus/Porz/Prieß, GWB-Vergaberecht, § 135 GWB, Rn. 46) für sachgerecht, weil die Präklusion hier nur als formales Verfahrenshindernis erörtert wurde, das einer Rechtsgüterabwägung vorgelagert ist.

Es kann auch nicht hilfsweise eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die rechtswidrige Beauftragung festgestellt werden.

Das wäre unzulässig, da im Vergabenachprüfungsverfahren Feststellungsanträge nur zulässig sind, wenn sich ein ursprünglich zulässiger Nachprüfungsantrag während des Nachprüfungsverfahrens erledigt (OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2019, 13 Verg 1/19). Der Hauptantrag überwindet aber die Zulässigkeitshürden nicht, sodass es am zulässigen Nachprüfungsantrag fehlt. Darüber hinaus trat hier die Erledigung nicht erst während des Nachprüfungsverfahrens ein, sondern bestand bereits zu Beginn des Nachprüfungsverfahrens.

Dem Antragsteller steht auch nicht ein vor der Vergabekammer geltend zu machender und von der Vergabekammer gemäß § 168 GWB als Maßnahme zu verhängender Anspruch zu, den vergaberechtswidrig zustande gekommenen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß der Kündigungsoption zu kündigen und danach ein Vergabeverfahren durchzuführen.

Eine klare Anspruchsgrundlage des Antragstellers für einen solchen ggf. durch Antragsänderung zu konkretisierenden Antrag gibt es allerdings weder im GWB noch in der VgV. Jedoch findet sich in Erwägungsgrund 112 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU ein deutlicher Hinweis, dass eine solche Überführung vergaberechtswidriger Verträge in das Vergaberecht der Intention dem Sinne des EU-Rechts entspricht. Dort heißt es:

“Öffentliche Auftraggeber werden mitunter mit Umständen konfrontiert, die eine vorzeitige Kündigung öffentlicher Aufträge erfordern, damit aus dem Unionsrecht erwachsende Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen, über die Möglichkeit verfügen, einen öffentlichen Auftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist.”

Insofern zeichnet sich eine Weiterentwicklung in der Rechtswahrnehmung zur Pressetextentscheidung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2008, Rn. 73, 74, “die Praxis der Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrags an und für sich ist der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd. Eine solche Praxis kann auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über die Öffentlichkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verhindern. Trotzdem verbietet das Gemeinschaftsrecht bei derzeitigem Stand nicht den Abschluss unbefristeter Verträge”) ab.

Allerdings hat die Richtlinie die Umsetzung gemäß dem Erwägungsgrund nicht selbst vornehmen wollen, sondern dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten. Aus Art. 73 der Richtlinie ergibt sich daher keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, eine Rechtsgrundlage für die Kündigung vergaberechtwidrig zustande gekommener unbefristeter Verträge zu schaffen. Im nationalen Recht gibt es nur für Rahmenverträge eine in § 21 Abs. 6 VgV verbindlich vorgegeben Höchstdauer.

Die Rechtsprechung hat in den bisher allerdings ausschließlich zum alten Recht vor 2016 vorliegenden Entscheidungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2016, der Anspruch auf Kündigung eines unbefristeten Vertrags kann nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein; VK Hamburg, Beschluss vom 27.04.2006, VgK FB 2/06. Verzicht auf Kündigung ist kein neuer Auftrag) keine Verpflichtung zur Kündigung unbefristeter Verträge gesehen, selbst wenn damit Vergabe rechtswidrige Zustände aufrechterhalten werden.

Eine andere Auffassung vertraten bisher nur die VK Bund (VK Bund, Beschluss vom 08.04.2015; VK Bund, Beschluss vom 16.04.2015, VK 2 – 27/15, Der Abschluss unbefristeter Verträge sei nicht zulässig) und das OLG Naumburg (Beschluss vom 26.07.2012). Beide Entscheidungen der VK Bund wurden nicht bestandskräftig, allerdings hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.12.2015, Verg 24/15) die Aufhebung nicht auf eine andere Rechtsauffassung gestützt, sondern den Sachverhalt anders wahrgenommen.

Der Entscheidung des OLG Naumburg lag ein atypischer Sachverhalt zugrunde, weil die bereits ausgesprochene Kündigung eines Vertrages wieder zurückgenommen werden sollte. Der Leitsatz: “Der Antrag auf Verpflichtung, ein transparentes Vergabeverfahren durchzuführen, sei begründet” ist daher keine belastbare Grundlage für die Herleitung eines Anspruchs auf Kündigung des vergaberechtswidrig geschlossenen Vertrages.

Weil der nationale Gesetzgeber trotz gleicher Wettbewerbsrelevanz davon abgesehen hat, eine dem § 21 Abs. 6 VgV gleichartige Regelung für unbefristete Verträge zu schaffen, selbst wenn sie erkennbar vergaberechtswidrig zustande gekommen sind, fehlt der Vergabekammer als Verwaltungsbehörde die für eine Maßnahme nach § 168 GWB erforderliche hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für eine Verpflichtung zur Kündigung des ohne erforderliches Vergabeverfahren geschlossenen Vertrags.

Angesichts der Botschaft aus dem Erwägungsgrund 112 der RL 2014/24/EU mag die Vergabekammer noch nicht so weit gehen, eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen, die zur analogen Anwendung berechtigen würde. Eine Entscheidung der Vergabekammer als nachgeordneter Vergabeinstanz im Sinne des Antragsstellers würde die Antragsgegnerin zur Beschwerde ermuntern und gegenüber dem Antragsteller die Risiken einer sofortigen Beschwerde nicht zutreffend darstellen.

Fragen wie zivilrechtliche Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder beihilferechtliche Verstöße sind nicht Teil des spezialisierten vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens.

Die Vergabekammer vermag nicht über die Sittenwidrigkeit des Vertrags gemäß § 138 BGB zu befinden.

Wie oben dargestellt hat die Vergabekammer ausschließlich die Aufgabe, in den Grenzen der § 160 ff. GWB Entscheidungen über die wettbewerbsrechtliche Entscheidung des Auftraggebers zu treffen. Die etwaige Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung ist eine zivilrechtliche Rechtsfrage, die von der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist. Das gilt erst recht für die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung im Verhältnis zu einem Drittbetroffenen. Für derartige Entscheidungen über ein bestehendes Vertragsverhältnis ist die Vergabekammer grundsätzlich nicht zuständig. Soweit die Literatur (Dreher/Hoffmann in: Beck’scher Vergaberechtskommentar § 135, Rn. 87; Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede GWB Vergaberecht, § 135, Rn. 149) auf Beispiele der vergaberechtspezifischen Rechtsprechung verweist, handelt es sich um alte Entscheidungen aus der Anfangszeit der Vergabenachprüfungsverfahren. Damals wurde wegen der unvollständigen Regelungen auf benachbarte Rechtsgebiete zurückgegriffen. Die Entscheidungen des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015, 4 U 77/14) und des Landgerichtes Saarbrücken (Urteil vom 06.11.2014, 3 0 260/11) ergingen als Urteile in Zivilrechtsstreitigkeiten, nicht im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Die für die Nichtigkeit erforderliche und faktisch sehr schwer nachzuweisende Schwelle der bewussten Missachtung des Vergaberechtes durch die Antragsgegnerin oder der kollusiven Zusammenarbeit zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener hat der Antragsteller hier nicht überschreiten können.

Die Vergabekammer ist nicht befugt, aufgrund der möglichen Beihilferelevanz gemäß der Art. 107 ff. AEUV die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses festzustellen. Die vom Antragsteller zitierte Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis der Europäischen Kommission zum betroffenen Mitgliedsstaat, nicht aber auf das Verhältnis eines öffentlichen Auftraggebers zu Anbietern im Wettbewerb.

VK Lüneburg Beschl. v. 12.06.2019, Az.: VgK-20/2019

Begründung

I.

Die Antragsgegnerin hat mit der Beigeladenen am 26.07.2017 einen Vertrag über eine Brandwache und Brandbekämpfungsleistungen geschlossen. Der Beauftragung der Beigeladenen ging kein formales Vergabeverfahren voraus. Auftragsbeginn war der XXX.2018. Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr, mit einer möglichen Verlängerung um jeweils ein Jahr, wenn nicht eine Partei mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten den Vertrag schriftlich kündigt. Der Auftragswert überschreitet den nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB maßgebliche Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen.

Die Vergabekammer bat mit E-Mail vom 13.05.2019 die örtlich zuständige Polizeidirektion XXX um eine Stellungnahme, ob es in Niedersachsen Institutionen aus den privilegierten Anbieterkreisen gemäß der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 21.03.2019, C 465/17) gibt, die solche Dienstleistungen anbieten. Die Auskunft vom 12.06.2019 lautete, dass der Träger der Werkfeuerwehr in der Regel einen Anerkennungsbescheid erhalte, aus dem die zu erfüllenden Anforderungen hervorgehen. Beim Aufbau einer Werkfeuerwehr, oder im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung ergeben sich unter Umständen Anpassungsbedarfe, die auch kurzfristig (zur Sicherstellung eines genehmigungskonformen Betriebes, auch aus z.B. dem Bau- oder Immissionsschutzrecht) umgesetzt werden müssen. Hierbei ist dann zwischen Unternehmen/Werkfeuerwehr und Aufsichtsbehörde zu klären, auf welchem Wege dieser umgesetzt wird. Dies kann auch die Beauftragung eines Dienstleisters sein. Die Vergabe von Werkfeuerwehrdienstleistungen kann nur in Ab- und Zustimmung mit der Überwachungsbehörde erfolgen Es gebe in Niedersachsen mindestens zwei Fälle in Städten mit Berufsfeuerwehren, bei denen die Leistungen der Werkfeuerwehr durch die Stadt mit ihrer Berufsfeuerwehr auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auch die Leistung der Werkfeuerwehr erbracht werde.

Der Antragsteller begründet seinen Nachprüfungsantrag wie folgt:

Der Antragsteller sei in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt, da eine “de-factoVergabe” nach § 135 GWB, d.h. eine Vergabe ohne Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens, vorliege. Die Beauftragung eines Auftragnehmers im Rahmen einer “de-factoVergabe” sei unzulässig und stelle einen Verstoß gegen die vergaberechtlichen Prinzipien der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs dar. Die Antragsgegnerin als öffentliche Auftraggeberin hätte Vergaberecht beachten und den Auftrag EU-weit bekannt machen müssen. Die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über die Absicht einen Auftrag zu vergeben sei unterblieben. Zudem fehle es an den Voraussetzungen der Privilegierung des § 135 Abs. 3 GWB. Es liege ein Verstoß gegen § 134 Abs. 1 Nr. 2 GWB vor, der zur Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages führe. Ein unter bewusster und gewollter Außerachtlassung der nach vergaberechtlichen Vorschriften zwingend erforderlichen Ausschreibung der Leistung geschlossener Vertrag sei nichtig, da er gegen die Grundwerte des Vergaberechts verstoße. Zudem sei dieser Vertrag sittenwidrig nach § 138 BGB.

Der Nachprüfungsantrag sei nicht wegen eines bereits auf das Angebot erteilten Zuschlags unzulässig. Ein Verstoß gegen § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB führe zur Unwirksamkeit, soweit dies in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werde.

Darüber hinaus sei das Recht des Antragstellers auch nicht nach § 135 Abs. 2 GWB verwirkt. Nach dieser Vorschrift kann die Unwirksamkeit des Vertrages zwar grundsätzlich nur festgestellt werden, “wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen. Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.”

Die vorliegende Angabe, dass “zurzeit kein Bedarf für die durch den Antragsteller angebotene Dienstleistung bestehe, da die Antragsgegnerin “vertraglich gebunden” sei, reiche nicht aus. Unklarheiten, ob und wann ein Vertrag geschlossen wurde, gehen zu Lasten der ausschreibenden Stelle.

Eine Rüge im Sinne von 160 Abs. 3 Satz 1 GWB sei in der vorliegenden Fallkonstellation, dass die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB geltend gemacht werde, gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB entbehrlich.

Mit Schriftsatz vom 05.06.2019 wird ergänzend vorgetragen, dass aus der vorherigen Beauftragung des Antragstellers als Subunternehmer für die Beigeladene, aufgrund der Hinweise zu einem kurzfristigen Bedarf, der Antragsteller über die konkreten vertraglichen Beziehungen, insbesondere die tatsächliche Vertragsdauer, im Unklaren gelassen worden sei. Der Antragsteller, der sich nur selten an Ausschreibungen beteilige und daher über keine vertieften vergaberechtlichen Kenntnisse verfüge, habe annehmen können, dass es sich lediglich um dringliche, kurzfristige Aufträge handele, die ggf. zudem den Schwellenwert nicht überschritten hätten. Ein begründeter Verdacht über eine langfristige Beauftragung der Beigeladenen habe vielmehr erst ab der E-Mail der Antragsgegnerin vom XXX 2019 bestanden. Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach § 135 Abs. 2 S. 1 GWB könne vor diesem Hintergrund nicht zu einer Rechtssicherheit für die Antragsgegnerin führen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes der de-facto-Vergabe, da der vorgenannte Fristablauf anderenfalls die Billigung einer bewussten Umgehung von Vergaberecht zur Folge hätte.

Zwar könne ein “wirksam” erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden. Vorliegend wäre der erteilte Zuschlag nicht nur als unwirksam, sondern auf Grund des Vorliegens einer de-factoVergabe, d.h. einer Auftragserteilung ohne jegliche Beachtung von Vergaberecht, sogar als nichtig anzusehen. Zwar wäre für eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB neben der bewussten Missachtung von Vergaberecht grundsätzlich auch ein kollusives Zusammenwirken mit dem Auftragnehmer notwendig, allerdings könne die Information, dass es sich lediglich um kurzfristige Beauftragungen handeln solle, bereits als bewusste Fehlinformation gewertet werden.

Weiterhin ergebe sich die Nichtigkeit von Verträgen nicht nur bei kollusivem Verhalten. Zum einen könne sich die Nichtigkeit auch aus dem Beihilferecht ergeben, sobald von einer verbotenen staatlichen Beihilfe ausgegangen werden könne, wenn die de-facto-Vergabe über dem Marktpreis erfolge. Ferner käme eine Nichtigkeit auch in Betracht, wenn beide Vertragspartner die Tatsachen, welche die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen. Dies wäre der Fall, wenn es offenkundig sein müsse, dass der Verzicht auf ein Vergabeverfahren rechtswidrig sei. Darüber hinaus könne eine Nichtigkeit des Vertrages auch angenommen werden, wenn mehrere erhebliche Verstöße gegen das Vergaberecht vorlägen. Festzustellen seien hier folgende erhebliche Verstöße:

* keine Auftragsbekanntmachung,

* keine Bieterinformation,

* Verstoß gegen die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,

* keine Tariftreueerklärung nach§ 4 NTVergG ersichtlich,

* kein Einbezug der VOL/B in den Vertrag,

* keine Berücksichtigung einer Haftpflichtversicherung oder zur Zahlung einer Vertragsstrafe,

* kein Ausschluss des Angebots der Antragsgegnerin auf Grund der Beifügung eigener AGB.

Sollte die Vergabekammer zu einem anderen Ergebnis kommen, wären zumindest die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese mit ihrer unzureichenden Auskunft den Anlass für den streitgegenständlichen Nachprüfungsantrag gegeben habe.

Grundsätzlich seien auf unbestimmte Dauer geschlossene Verträge zulässig, allerdings stehe es im Widerspruch zum Wettbewerbsgrundsatz, dass hierdurch die künftige Vergabe öffentlicher Aufträge vermieden werde. Würde man den Vertragsschluss als zulässig erachten, würde folglich ein dauerhafter, unbefristeter Zustand der Vergaberechtswidrigkeit herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieses weiteren eklatanten Vergaberechtsverstoßes sei der Schluss auf die Nichtigkeit des Vertrages zulässig.

Die Antragsgegnerin habe sich anscheinend bewusst dagegen entschieden, zeitnahe Fristen zur Vertragskündigung zu nutzen, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden.

Der Antragsteller beantragt,

1.

festzustellen, dass ein mit der Beigeladenen geschlossener Vertrag zum Brandschutz (“Bauteilkühlgruppe”) unwirksam ist;

2.

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Brandschutz im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens mit vorheriger Vergabebekanntmachung neu zu vergeben;

3.

hilfsweise, eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die rechtswidrige Beauftragung der Beigeladenen festzustellen,§ 168 Abs. 2 Satz 2 GWB;

4.

die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers für notwendig zu erklären;

5.

der Antragsgegnerin die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1.

den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen;

2.

hilfsweise: den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückzuweisen;

3.

die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für notwendig zu erklären;

4.

der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Antragstellerin stelle den Sachverhalt im Wesentlichen zutreffend dar. Allerdings lasse sie unerwähnt, dass sie als Nachunternehmerin der Vertragspartnerin der Antragsgegnerin, tätig gewesen sei. Sie habe seit Juli 2018 bei dem hier in Rede stehenden Auftrag Leistungen für die Beigeladene bei der Antragsgegnerin erbracht. Die Antragstellerin wisse somit spätestens seit Juli 2018 von der Beauftragung der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin.

Der Nachprüfungsantrag sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Ein wirksam erteilter Zuschlag könne von der Vergabekammer nicht aufgehoben werden. Ein auf Aufhebung des Zuschlags gerichteter Nachprüfungsantrag sei daher unstatthaft. Der Antragsteller könne einen Unwirksamkeitsgrund gemäß § 135 GWB nicht mehr geltend machen, da die Sechs-Monats-Frist nach § 135 Abs. 2 S. 1 GWB verstrichen sei. Auf die Kenntnis des Antragstellers vom Bestehen des Vertragsverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen komme es nicht an. Ob der Vertrag wirksam war, kann dahingestellt bleiben, da der Antragsteller eine etwaige Unwirksamkeit nicht mehr im Wege eines Nachprüfungsantrags geltend machen könne.

Die Unwirksamkeit des Auftrags der Antragsgegnerin an die Beigeladene setze nach § 135 Abs. 2 S. 1 GWB voraus, dass diese mit einem Nachprüfungsantrag “nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist”. Dieses Zulässigkeitskriterium sei nicht erfüllt. Der Auftrag, dessen Unwirksamkeit festgestellt werden soll, wurde am 26.07.2017 zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossen. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vertrages hätte somit spätestens zum 26.01.2018 im Wege der Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt werden müssen. Der Antragsteller habe den Antrag jedoch, nicht fristgerecht, erst am 08.05.2019 gestellt. Zudem sei dem Antragsteller spätestens seit Juli 2018 bekannt gewesen, dass das hier in Rede stehende Auftragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bestand.

Des Weiteren sei nicht relevant, wann der Vertragsschluss für den Antragsteller erkennbar gewesen sei. Für die sechsmonatige Frist komme es nicht darauf an, wann die Information der betroffenen Bieter über den Abschluss des Vertrages erfolgt sei. Die Sechs-Monats-Frist werde vielmehr mit dem Vertragsschluss in Gang gesetzt. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages könne in keinem Fall später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist gilt auch für den Antragsteller, der nicht über den Vertragsschluss informiert worden ist. Spätestens mit Ablauf dieser Frist werde der geschlossene Vertrag daher endgültig wirksam und ein eventueller Verstoß gegen § 135 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB sei rechtlich bedeutungslos.

Die erste Anfrage des Antragstellers bei der Stadt sei, nach ihren eigenen Angaben erst, am 08.03.2019 erfolgt. Zu diesem Datum wäre die Sechsmonatsfrist des § 135 Abs. 1 S. 1 GWB bereits abgelaufen, sodass selbst nach Ansicht des Antragstellers eine “vollständige” Beantwortung der Anfrage nicht zu einem fristgemäßen Nachprüfungsantrag innerhalb der Sechsmonats-Frist hätte führen können.

Der Nachprüfungsantrag sei somit unzulässig.

Der Nachprüfungsantrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Es bestehe keine Rechtsverletzung nach § 97 Abs. 6 GWB, die vom Antragsteller erfolgreich geltend gemacht werden könnte.

Die Ausführungen des Antragstellers zur möglichen Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB seien hier nicht relevant, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien. Es bestehe vorliegend weder eine bewusste Missachtung des Vergaberechts, noch hätten die Parteien hier kollusiv eine Umgehung des Vergaberechts betrieben. Hierzu habe der Antragsteller auch nicht vorgetragen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Trotz erkennbar vergaberechtswidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin steht der Vergabekammer nicht das gesetzliche Werkzeug zur Verfügung, um die Antragsgegnerin zu zwingen, sich künftig vergaberechtskonform zu verhalten. Die Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB umfasst zwar auch die Brandverhütung gemäß CPV Code 75251110-4, entfaltet hier aber keine Wirkung, weil kein Anbieter erkennbar ist, der sich auf die Bereichsausnahme berufen könnte. Die Möglichkeit der Feststellung der Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages verfällt sechs Monate nach Vertragsschluss. Im deutschen Recht fehlt eine dem § 21 Abs. 6 VgV gleichgelagerte Vorschrift, welche die Dauer vergaberechtswidrig zustande gekommener unbefristeter Verträge begrenzt. Die Vergabekammer kann nicht über die Sittenwidrigkeit oder einen etwaigen Verstoß eines Vertrags gegen EU-Beihilferecht befinden.

1. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags gerichtete Nachprüfungsantrag ist unzulässig.

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin i. S. des § 99 Nr. 2 GWB. Sie ist eine GmbH im Eigentum zweier Gebietskörperschaften. Sie ist aufgrund der gewählten Betriebsform als selbständige GmbH kein Sondervermögen der Gebietskörperschaften gemäß § 99 Nr. 1 GWB. Nur Gemeinde und Landkreis sind Gebietskörperschaften gemäß § 99 Nr. 1 GWB (§ 2 Abs. 2 NKomVG). Die Antragsgegnerin ist eine juristische Person des privaten Rechtes, wenn auch im alleinigen Eigentum der Gebietskörperschaften Stadt und Kreis. Bei einer GmbH im kommunalen Eigentum handelt es sich nicht um deren Sondervermögen gemäß § 130 NKomVG bzw. § 98 Nr. 1 GWB. Der in § 130 NKomVG definierte Begriff des kommunalen Sondervermögens umfasst nur die wirtschaftlichen Einrichtungen. Gemäß § 136 Abs. 3 NKomVG sind die Einrichtungen der Kommune nicht identisch mit den in § 136 Abs. 2 NKomVG genannten kommunalen Unternehmen.

Nach § 99 Nr. 2 GWB sind auch andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, öffentliche Auftraggeber, wenn Stellen, die unter Nr. 1 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihre zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmen. Die Antragsgegnerin ist zu dem besonderen Zweck gegründet worden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Das Allgemeininteresse ergibt sich aus dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze, Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Nach § 1 KHG ist Zweck des Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Gemäß § 9 KHG fördern die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, darunter insbesondere für die Errichtung von Krankenhäusern für die Erstausstattung mit notwendigen Anlagegütern, für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern und weitere im Einzelnen genannte Positionen. Somit handelt es sich bei dem Betrieb eines zu errichtenden Krankenhauses auch in der Form eines privatrechtlichen Unternehmens nicht um eine auf Gewinnerzielung gerichtete gewerbliche Tätigkeit, sondern um eine im Wesentlichen mit öffentlichen Mitteln geförderte und ermöglichte Aufgabe zur Versorgung der Bevölkerung gemäß § 1 KHG.

Die Vergabekammer nimmt an, dass Kreis und Stadt die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Gesellschafterstellung voll haftend und daher überwiegend finanzieren.

Der streitbefangene Auftrag übersteigt den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gern. § 106 Abs. 1 GWB. Der 4. Teil des GWB gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, die nach den EU-Richtlinien festgelegt sind.

Es gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 26.07.2017 als Beginn des eigentlich erforderlichen Vergabeverfahrens gültige Schwellenwert. Es handelt sich um eine Dienstleistung. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge i. S. d. § 103 Abs. 4 GWB galt gern. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 ein Schwellenwert von 209.000 €. Ob der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, richtet sich nach der Höhe der vom Auftraggeber an den Dienstleister für die Erbringung der Dienstleistung im Laufe des Vertrags zu leistenden Vergütung. Dabei bestimmt § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV, dass bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit der 48fache Monatswert netto (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VgV) zugrunde zu legen ist. Nach dem der Vergabekammer vorliegenden Vertrag mit der Beigeladenen übersteigt der 48fache Netto-Monatswert den Schwellenwert.

Der Antragsteller ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Er hat ein Interesse am Auftrag und beschreibt die Verletzung von Rechten, weil eine echte de-facto-Vergabe, also eine Vergabe ohne jegliche Einhaltung des Vergaberechts im 4. Teil des GWB, stattgefunden habe. Er erhebt die unter I. dargestellten Beanstandungen. Auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung geht es nur darum, ob der Nachprüfungsantrag der Vergabekammer ermöglicht, einen konkreten Sachverhalt aus der Vergabeentscheidung auf einen möglichen Vergabeverstoß prüfen zu können. Es genügt daher für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können.

Verstöße gegen drittschützende Verfahrensvorschriften, hier die Bekanntgabe und die Einhaltung der Informations- und Wartefrist vor Erteilung des Zuschlags, sind für die Schadensdarlegung geeignet.

Eine fahrlässige Fehlannahme zur Unterschreitung des Schwellenwertes ist wie auch sonst die Wahl des richtigen Vergabeverfahrens und die Missachtung der Informationsund Wartefrist unmittelbar drittschützend im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB. Nach dieser Vorschrift haben Unternehmen einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Die Überschreitung des Schwellenwertes ist die sachliche Voraussetzung dafür, dass der Antragsteller vergaberechtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Die Regelung ist aus diesem Grunde unmittelbar drittschützend.

Ob dem Antragsteller durch die falsche Verfahrenswahl tatsächlich ein Schaden zugefügt worden ist, bleibt grundsätzlich der Prüfung der Begründetheit vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – X ZB 14/06, zitiert nach VERIS).

Mangels konkreter Leistungsbeschreibung und damit Vergleichbarkeit des Angebots mit dem geschlossenen Vertrag ist es für die Antragsbefugnis auch irrelevant, ob das Angebot des Antragstellers im Verhältnis zu dem der Beigeladenen zuschlagsfähig gewesen wäre.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers scheidet nicht wegen einer Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (vgl. EuGH Urteil vom 21.03.2019, C 465/17) aus. Die hier zu vergebene Dienstleistung des Brandschutzes als Brandverhütung fällt unter die dort genannte Ausnahme des CPV Codes 7525110-4, sodass wie auch von der Vergabekammer Niedersachsen bereits entschieden (Beschluss vom 22.01.2019, VgK-01/2019, Beschluss vom 04.06.2019 VgK-19/2019, noch nicht bestandskräftig) grundsätzlich kein Anbieter die Vergabekammer um Rechtsschutz anrufen kann. Nach Auskunft des zuständigen XXX vom 12.06.2019 bieten in Niedersachsen zwei Berufsfeuerwehren Werksfeuerwehrdienste an. Berufsfeuerwehren gehören aber nicht zum privilegierten Kreis der gemeinnützigen Organisationen der Vereinigungen nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Somit konnte die Antragsgegnerin die Bereichsausnahme hier nicht nutzen. Daher hat sie keine Möglichkeit, sich aus diesem Grunde auf die Versagung des kartellrechtlichen Wettbewerbsschutzes zu berufen.

Eine Rügepflicht des Antragstellers bestand gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht. Nach dieser Ausnahmevorschrift gilt die eigentlich bestehende Verpflichtung zur Rüge nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.

Wird ein Vertrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, so liegt eine echte de-facto-Vergabe vor. Das Ziel einer Rüge, den Antragsgegner und öffentlichen Auftraggeber vom Vergabeverstoß abzuhalten wird nicht mehr erreicht, wenn der öffentliche Auftraggeber seinen Verstoß nicht mehr korrigieren kann. Eine Rüge ist sinnlos und damit entbehrlich, wenn der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag bereits erteilt hat (Maimann in: Kulartz/Kus/Porz/ Prieß, GWB-Vergaberecht, § 135 GWB, Rn. 33).

Die Vergabekammer entscheidet im schriftlichen Verfahren, wie sie zuvor gemäß § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB das Einverständnis aller Beteiligten eingeholt hat. Sie beruft sich wegen der Ausführungen zu 3. nicht auf die Unzulässigkeit oder offenkundige Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags.

Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Unwirksamkeit des mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrags ist nach § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB präkludiert. Danach kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hier fehlt es an einer Information des Antragstellers durch den Antragsgegner, sodass es ausschließlich auf die Sechsmonatsfrist ankommt. Diese berechnet sich unabhängig von der Kenntnis des Antragstellers und der Möglichkeit der Kenntnis des Antragstellers ausschließlich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2013; Voppel in: Voppel/Osenbrück/Bubert, VgV, Anhang zu § 62 VgV, § 135 GWB, Rn. 64, 67). Da der mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag bereits vom 26.07.2017 datiert, lief die Feststellungsfrist nach § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB im Januar 2018 ab, sodass der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit hier verfristet ist. Ob es sich hierbei um ein Zulässigkeitsmerkmal oder um ein Begründetheitsmerkmal handelt, ist problematisch. Gnittke/Hattig (Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, § 135, Rn. 64) sieht es als Frage der Begründetheit des Nachprüfungsantrags an und bezieht sich auf die mögliche Erörterung von Rechtfertigungsgründen wie der besonderen Dringlichkeit einer Vergabe. Die Vergabekammer hält für den hier vorliegenden Fall die gegenteilige Auffassung von Maimann (Maimann in: Kulartz/Kus/Porz/Prieß, GWB-Vergaberecht, § 135 GWB, Rn. 46) für sachgerecht, weil die Präklusion hier nur als formales Verfahrenshindernis erörtert wurde, das einer Rechtsgüterabwägung vorgelagert ist. Die Antragsgegnerin hat nicht versucht, die Direktvergabe sachlich zu rechtfertigen.

2. Der weitere Antrag des Antragstellers, hilfsweise eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die rechtswidrige Beauftragung der Beigeladenen festzustellen, ist unzulässig, da im Vergabenachprüfungsverfahren Feststellungsanträge nur zulässig sind, wenn sich ein ursprünglich zulässiger Nachprüfungsantrag während des Nachprüfungsverfahrens erledigt (OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2019, 13 Verg 1/19). Wie oben dargestellt, überwindet der Hauptantrag die Zulässigkeitshürden nicht, sodass es am zulässigen Nachprüfungsantrag fehlt. Darüber hinaus trat hier die Erledigung nicht erst während des Nachprüfungsverfahrens ein, sondern bestand bereits zu Beginn des Nachprüfungsverfahrens.

3. Die Vergabekammer hat sich intensiv mit der nach Akteneinsicht auch vom Antragsteller thematisierten Möglichkeit befasst, ob ihm ein vor der Vergabekammer geltend zu machender und von der Vergabekammer gemäß § 168 GWB als Maßnahme zu verhängender Anspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht, den vergaberechtswidrig zustande gekommenen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß der Kündigungsoption in Ziffer 4.5 des Vertrags zu kündigen und danach ein Vergabeverfahren durchzuführen. Angesichts des erkennbar vergaberechtswidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin bei zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis des einzuhaltenden Vergaberechts erscheint eine Maßnahme nicht fernliegend, um die Antragsgegnerin zu vergaberechtskonform Verhalten anzuleiten.

Eine klare Anspruchsgrundlage des Antragstellers für einen solchen ggf. durch Antragsänderung zu konkretisierenden Antrag gibt es allerdings weder im GWB, noch in der VgV. Jedoch findet sich in Erwägungsgrund 112 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU ein deutlicher Hinweis, dass eine solche Überführung vergaberechtswidriger Verträge in das Vergaberecht der Intention dem Sinne des EU-Rechts entspricht. Dort heißt es:

“Öffentliche Auftraggeber werden mitunter mit Umständen konfrontiert, die eine vorzeitige Kündigung öffentlicher Aufträge erfordern, damit aus dem Unionsrecht erwachsende Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen, über die Möglichkeit verfügen, einen öffentlichen Auftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist.”

Insofern zeichnet sich, wie vom Antragsteller zutreffend dargestellt, eine Weiterentwicklung in der Rechtswahrnehmung zur Pressetextentscheidung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2008, Rn. 73, 74, “die Praxis der Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrags an und für sich ist der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd. Eine solche Praxis kann auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über die Öffentlichkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verhindern. Trotzdem verbietet das Gemeinschaftsrecht bei derzeitigem Stand nicht den Abschluss unbefristeter Verträge”) ab.

Allerdings hat die Richtlinie die Umsetzung gemäß dem Erwägungsgrund nicht selbst vornehmen wollen, sondern dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten. Aus Art. 73 der Richtlinie ergibt sich daher keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, eine Rechtsgrundlage für die Kündigung vergaberechtwidrig zustande gekommener unbefristeter Verträge zu schaffen. Im nationalen Recht gibt es nur für Rahmenverträge eine in § 21 Abs. 6 VgV verbindlich vorgegeben Höchstdauer.

Die Rechtsprechung hat in den bisher allerdings ausschließlich zum alten Recht vor 2016 vorliegenden Entscheidungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2016, der Anspruch auf Kündigung eines unbefristeten Vertrags kann nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein; VK Hamburg, Beschluss vom 27.04.2006, VgK FB 2/06. Verzicht auf Kündigung ist kein neuer Auftrag) keine Verpflichtung zur Kündigung unbefristeter Verträge gesehen, selbst wenn damit Vergabe rechtswidrige Zustände aufrechterhalten werden.

Eine andere Auffassung vertraten bisher nur die VK Bund (VK Bund, Beschluss vom 08.04.2015; VK Bund, Beschluss vom 16.04.2015, VK 2 – 27/15, Der Abschluss unbefristeter Verträge sei nicht zulässig) und das OLG Naumburg (Beschluss vom 26.07.2012). Beide Entscheidungen der VK Bund wurden nicht bestandskräftig, allerdings hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.12.2015, Verg 24/15) die Aufhebung nicht auf eine andere Rechtsauffassung gestützt, sondern den Sachverhalt anders wahrgenommen.

Der Entscheidung des OLG Naumburg lag ein atypischer Sachverhalt zugrunde, weil die bereits ausgesprochene Kündigung eines Vertrages wieder zurückgenommen werden sollte. Der Leitsatz: “Der Antrag auf Verpflichtung, ein transparentes Vergabeverfahren durchzuführen, sei begründet” ist daher keine belastbare Grundlage für die Herleitung eines Anspruchs auf Kündigung des vergaberechtswidrig geschlossenen Vertrages.

Weil der nationale Gesetzgeber trotz gleicher Wettbewerbsrelevanz davon abgesehen hat, eine dem § 21 Abs. 6 VgV gleichartige Regelung für unbefristete Verträge zu schaffen, selbst wenn sie erkennbar vergaberechtswidrig zustande gekommen sind, fehlt der Vergabekammer als Verwaltungsbehörde die für eine Maßnahme nach § 168 GWB erforderliche hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für eine Verpflichtung zur Kündigung des ohne erforderliches Vergabeverfahren geschlossenen Vertrags. Angesichts der Botschaft aus dem Erwägungsgrund 112 der RL 2014/24/EU mag die Vergabekammer noch nicht so weit gehen, eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen, die zur analogen Anwendung berechtigen würde. Eine Entscheidung der Vergabekammer als nachgeordneter Vergabeinstanz im Sinne des Antragsstellers würde die Antragsgegnerin zur Beschwerde ermuntern und gegenüber dem Antragsteller die Risiken einer sofortigen Beschwerde nicht zutreffend darstellen.

4. Die Vergabekammer vermag nicht über die Sittenwidrigkeit des Vertrags zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin gemäß § 138 BGB zu befinden. Wie oben dargestellt hat die Vergabekammer ausschließlich die Aufgabe, in den Grenzen der § 160 ff. GWB Entscheidungen über die wettbewerbsrechtliche Entscheidung des Auftraggebers zu treffen. Die etwaige Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung ist eine zivilrechtliche Rechtsfrage, die von der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist. Das gilt erst recht für die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung im Verhältnis zu einem Drittbetroffenen. Für derartige Entscheidungen über ein bestehendes Vertragsverhältnis ist die Vergabekammer grundsätzlich nicht zuständig. Soweit die Literatur (Dreher/Hoffmann in: Beck’scher Vergaberechtskommentar § 135, Rn. 87; Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede GWB Vergaberecht, § 135, Rn. 149) auf Beispiele der vergaberechtspezifischen Rechtsprechung verweist, handelt es sich um alte Entscheidungen aus der Anfangszeit der Vergabenachprüfungsverfahren. Damals wurde wegen der unvollständigen Regelungen auf benachbarte Rechtsgebiete zurückgegriffen. Die Entscheidungen des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015, 4 U 77/14) und des Landgerichtes Saarbrücken (Urteil vom 06.11.2014, 3 0 260/11) ergingen als Urteile in Zivilrechtsstreitigkeiten, nicht im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Die für die Nichtigkeit erforderliche und faktisch sehr schwer nachzuweisende Schwelle der bewussten Missachtung des Vergaberechtes durch die Antragsgegnerin oder der kollusiven Zusammenarbeit zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener hat der Antragsteller hier nicht überschreiten können.

5. Die Vergabekammer ist nicht befugt, aufgrund der möglichen Beihilferelevanz gemäß der Art. 107 ff. AEUV die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses festzustellen. Die vom Antragsteller zitierte Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis der Europäischen Kommission zum betroffenen Mitgliedsstaat, nicht aber auf das Verhältnis eines öffentlichen Auftraggebers zu Anbietern im Wettbewerb.

III. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 GWB.

Die in Ziffer 2 des Tenors festgesetzte Gebühr ergibt sich aus einer Interpolation des Auftragswertes innerhalb des Gebührenrahmens nach § 182 Abs. 2 GWB. Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt 2.500 €, die Höchstgebühr 50.000 € und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 €.

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt. Dazwischen wird interpoliert.

Da der Wert des mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrags nicht offenzulegen ist, das Angebot des Antragstellers ohne konkrete Leistungsbeschreibung abgegeben wurde, und nur den Zweck diente, die Leistungsbereitschaft zu zeigen, legt die Vergabekammer weder den Wert des tatsächlich geschlossenen Vertrages, noch den Wert des Angebots des Antragstellers zugrunde. Stattdessen legt sie einen fiktiven Wert von XXX € netto zugrunde, was einen Bruttoverfahrenswert von XXX € ergibt. Dies vorausgesetzt ergäbe sich eine Gebühr in Höhe von XXX €.

Zugleich berücksichtigt die Vergabekammer die Reduzierung des Aufwandes durch das schriftliche Entscheidungsverfahren. Es entfiel der Aufwand einer mündlichen Verhandlung. Nach Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 01.07.2014 – 13 Verg 4/14) ist eine Korrektur der nach dem Angebotswert ermittelten Gebühr aufgrund des § 3 BVwKostG zugrunde liegenden Kostendeckungsprinzips geboten, wenn der personelle und sachliche Aufwand im einzelnen Fall außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes steht (BGH Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10, Tz. 14 a. E.). Hier konnte die Vergabekammer auf die mündliche Verhandlung verzichten. Das ist eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, die sich zugunsten der jeweiligen Kostenschuldner in der Gebührenfestsetzung niederschlagen muss. Nach Auffassung des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2008 1 Verg 3/08, Tz. 8) ist die nach der Gebührentabelle ermittelte Basisgebühr beispielsweise in einem Fall um ein Drittel zu reduzieren, in dem die Akten der Vergabestelle nicht beizuziehen waren und die Sache nicht mündlich verhandelt werden musste. Eine weitergehende Ermäßigung sei im Hinblick darauf, dass § 182 Abs. 3 GWB eine Reduzierung auf die Hälfte nur bei Rücknahme des Antrages vorsehe, nicht geboten. Da die Verfahrensbeteiligten hier mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden waren, die rudimentäre Vergabeakte die Einarbeitung nicht erleichterte, reduziert die Vergabekammer die Gebühren um 1/6 wegen der entfallenden mündlichen Verhandlung. Dies ergibt eine Gebühr in Höhe von XXX €. Dieser Betrag entspricht dem Interesse der Antragstellerin am Auftrag. Das Maß der Gebührenminderung entspricht der bei der Vergabekammer Bund üblichen Praxis. Gutachterkosten sind nicht angefallen.

Die in Ziffer 3 des Tenors verfügte Kostenlast folgt aus § 182 Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 GWB. Der Begriff der Kosten umfasst neben den Gebühren auch die Auslagen der Vergabekammer. Grundsätzlich hat ein Beteiligter, soweit er im Nachprüfungsverfahren unterliegt, gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten zu tragen. Für die Ermittlung des Unterliegens ist nicht auf einen etwaigen Antrag abzustellen. Gemäß § 168 GWB ist die Vergabekammer an Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Die Antragstellerin unterliegt im Nachprüfungsverfahren.

Gemäß § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB können jedoch Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Gemäß Satz 5 folgt die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat nach billigem Ermessen. Die Antragsgegnerin hat das Nachprüfungsverfahren überflüssiger Weise dadurch verursacht, dass sie der dem Antragsteller gegenüber nicht frühzeitig offenlegte, wann der Vertrag mit der Beigeladenen geschlossen wurde.

Dadurch musste der Antragsteller annehmen, dass die Frist des § 135 GWB noch nicht abgelaufen war, ein auf die Feststellung der Nichtigkeit der geschlossenen Vereinbarung gerichteter Nachprüfungsantrag also erfolgreich sein konnte. Aus diesem Grund sind die Gebühren der Vergabekammer zunächst der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Andererseits hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nach Information über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht die aus dem Zivilprozessrecht bekannte Möglichkeit gewählt, den Nachprüfungsantrag für erledigt zu erklären, bzw. auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen. Dazu mag es sachliche Gründe geben, wie die Option einer sofortigen Beschwerde offenzuhalten. Da die Vergabekammer anders als im Zivilrecht keine nach Teilgebühren getrennte Kostenentscheidung treffen kann, behilft sie sich mit der Aufteilung der Gebühren auf Antragsteller und Antragsgegnerin zu jeweils gleichen Teilen.

Somit entspricht es sowohl Billigkeitsgründen gemäß § 182 Abs. 3 Satz 5 GWB, als auch der Berücksichtigung eines durchaus signifikanten Verschuldens der Antragsgegnerin (vgl. Voppel in: Voppel/Osenbrück/Bubert, VgV, Anhang zu § 62 VgV, § 135 GWB, Rn. 71, Kostentragung AG bei Verstoß gegen Bekanntmachungspflicht) gemäß § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB, die Kosten Antragsteller und Antragsgegnerin zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Der Antragsteller hat somit einen Betrag in Höhe des von XXX € zu entrichten.

Der öffentliche Auftraggeber ist als Antragsgegner persönlich von der Pflicht zur Entrichtung der Kosten gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BVerwKostG befreit (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2005, Az.: 13 Verg 9/05; OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2005, Az.: WVerg 0014/04). Die Voraussetzungen dieser Kostenbefreiung liegen in diesem Fall vor. Zwar ist das BVerwKostG mit Wirkung vom 15.08.2013 aufgehoben worden, jedoch ist es aufgrund der starren Verweisung aus § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB auf das BVerwKostG in der Fassung vom 14.08.2013 hier weiter anzuwenden. Inhaltlich entspricht die dortige Regelung § 8 BGebG.

Gemäß Ziffer 4 des Tenors sollen die wechselseitigen Auslagen gegeneinander aufgehoben werden. Da die Vergabekammer aber über Anwaltsgebühren keine Kostenfestsetzung trifft, ist dies gemäß § 182 Abs. 4 GWB, mit der Feststellung darzustellen, dass die notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten sind.

Da gemäß der Entscheidung zu Ziffer 3 Antragsteller und Antragsgegnerin die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben, soweit sie nicht persönlich von der Kostenentrichtung befreit sind, gilt diese Grundentscheidung auch für die Erstattung der jeweils eigenen Auslagen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist sowohl für den Antragsteller, als auch für die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 1, 2 VwVfG notwendig.

Die anwaltliche Vertretung eines Antragstellers im Nachprüfungsverfahren ist von Rechtsprechung als regelmäßig notwendig anerkannt.

Die anwaltliche Vertretung der Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren gehört nicht grundsätzlich zu den notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grundsätzlich ist der Auftraggeber gehalten, im Rahmen seiner Möglichkeiten vorhandenes juristisch geschultes Personal auch im Nachprüfungsverfahren einzusetzen. Auftragsbezogene Rechtsfragen aus dem Bereich der VgV oder EU-VOB/A wird regelmäßig das mit der Vergabe betraute Personal sachkundig beantworten können, so dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes regelmäßig nicht notwendig sein wird, wenn der öffentliche Auftraggeber in einer ex ante zu Beginn eines Nachprüfungsverfahrens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2013 – 11 Verg 7/13) zu erstellenden Prognose zu dem Ergebnis gelangt, dass auftragsbezogene Fragen Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2011, Verg 60/10; OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011, 13 Verg 17/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2010, 15 Verg 4/10; OLG München, Beschluss vom 11.06.2008, Verg 6/08, und vom 28.02.2011, Verg 23/10; OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2012 – Verg 8/11). Andererseits ist das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie mit Vorschriften aus sowohl nationalem Recht als auch dem Europarecht, die nicht immer im Gleichklang stehen. Soweit der Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens daher hauptsächlich rechtliche Probleme des GWB umfasst, ist im Einzelfall die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners durchaus angemessen.

Hier ging es um komplexe Fragen des § 135 GWB. Die Antragsgegnerin verfügt über kein eigenes Rechtsamt, ist daher personell nicht ausreichend aufgestellt, um vergaberechtliche Fragen selbst bearbeiten zu können. Die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin war daher in diesem Fall geboten.

Die Beigeladene hat sich im Verfahren bisher nicht geäußert. Sie wird daher nicht mit Kosten belastet.

Der Antragsteller wird daher aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von XXX € unter Angabe des Kassenzeichens auf folgendes Konto zu überweisen: XXX

Wenn das exklusive Insiderwissen tatsächlich nicht durch Dokumente ausgeglichen werden kann, stehen Sie vor einer kritischen Situation – das „unumkehrbare Projektantenprivileg“

Wenn das exklusive Insiderwissen tatsächlich nicht durch Dokumente ausgeglichen werden kann, stehen Sie vor einer kritischen Situation – das „unumkehrbare Projektantenprivileg“

von Thomas Ax

Der Begriff „unumkehrbares Projektantenprivileg“ existiert im deutschen Vergaberecht so nicht als fester Fachausdruck, beschreibt aber eine Überlegung rund um die sogenannte Projektantenproblematik (Vorbefassung von Bietern). Gemeint ist damit die Annahme, dass ein Unternehmen, das im Vorfeld einer Ausschreibung beratend oder planend für den Auftraggeber tätig war (der „Projektant“), ein unantastbares Recht (Privileg) auf die spätere Projektausführung hat oder umgekehrt automatisch ausgeschlossen werden muss.

Das Vergaberecht regelt das „Privileg“ des Wissensvorsprungs und das Risiko des Ausschlusses sehr differenziert: Ein Projektant hat kein unumkehrbares Recht, den Folgeauftrag direkt zu erhalten. Sobald die Leistung die gesetzlichen Schwellenwerte überschreitet, muss der Auftraggeber das Projekt grundsätzlich im Wettbewerb ausschreiben. Der Projektant muss sich grundsätzlich ganz normal gegen andere Bieter durchsetzen. Früher wurde oft angenommen, dass die Vorbefassung zu einem unumkehrbaren, automatischen Ausschluss führen muss, um den Wettbewerb zu schützen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das deutsche Vergaberecht (§ 7 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB) haben jedoch klar entschieden: Ein genereller Ausschluss von Projektanten ist unverhältnismäßig. Ein Ausschluss ist immer nur das letzte Mittel (Ultima Ratio).

Anstelle eines harten Ausschlusses ist der öffentliche Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, den Wissensvorsprung des Projektanten zu neutralisieren, damit faire Bedingungen herrschen. Alle relevanten Informationen, Daten und Arbeitsergebnisse, die der Projektant erarbeitet hat, müssen den anderen Bewerbern in den Vergabeunterlagen zugänglich gemacht werden. Die Fristen zur Angebotsabgabe müssen so lang sein, dass andere Bieter die Informationen des Projektanten gründlich durcharbeiten und ein konkurrenzfähiges Angebot kalkulieren können. Der Projektant verliert durch den Informationsausgleich sein „Privileg“ des Wissensvorsprungs. Nur wenn dieser Vorsprung absolut nicht ausgeglichen werden kann oder der Projektant die Ausschreibung gezielt zum eigenen Vorteil manipuliert hat, greift grundsätzlich ein unumkehrbarer Ausschluss.

Das gilt aber nur grundsätzlich. Ausnahmen sind denkbar und umsetzbar: Hat der Projektant die Ist-Analyse) durchgeführt, verfügt er über exklusives Insider-Wissen. Diesen Vorteil nennt man auch Wissensvorsprung oder Projekthistorie.

Der Anbieter benötigt deshalb keine Einarbeitungszeit, beansprucht keine Überprüfung der Vorunterlagen, reklamiert keine besondere Vergütung für die Überprüfung der Vorunterlagen und kann sofort ohne Schnittstellen- und ohne Haftungsabgrenzungen fehlerfrei starten. Da er die Schwachstellen kennt, sinkt das Risiko von unvorhergesehenen Mehrkosten oder Verzögerungen. Das Erstellen eines neuen Angebots ist für ihn günstiger, da er keine Daten mehr erheben muss.

Das exklusive Insiderwissen kann meistens gar nicht, sicher aber nur bedingt durch Dokumente ausgeglichen werden.

Wir stehen vor einer kritischen Situation.

Das Argument „Das Wissen ist im Kopf des Unternehmers und kann nicht aufgeschrieben werden“ reicht grundsätzlich nicht aus, um eine Direktvergabe zu rechtfertigen. Das Argument kann aber ausreichen.

Die Vergabekammern argumentieren meist, dass der Auftraggeber die Bestandsaufnahme so hätte beauftragen müssen, dass die Ergebnisse für Dritten nutzbar sind. Und wenn das schlicht nicht geschehen ist? Eine Direktvergabe muss zB dann zulässig sein, wenn die Weitergabe des Wissens technisch nicht möglich ist.

Hinzugesetzt werden kann vielfach „besondere Dringlichkeit“: Nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Von einem Teilnahmewettbewerb kann nur dann abgesehen werden, wenn die Mindestfristen des Regelverfahrens – in diesem Fall die verkürzten Fristen nach § 17 Abs. 3 und 8 VgV – nicht eingehalten werden können.

Hinsichtlich des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb gelten dieselben Fristen wie beim nicht offenen Verfahren. Bei einem nicht offenen Verfahren beträgt die verkürzte Teilnahmefrist nach § 16 Abs. 3 VgV 15 Tage, die sich daran anschließende Angebotsfrist 10 Tage (vgl. § 16 Abs. 7 VgV).

Bei allen Verfahrensarten kommt die Frist für die Vorabinformation gem. § 134 Abs. 2 GWB hinzu, welche noch einmal 10 Tage beträgt.

Voraussetzung für den Fristenlauf ist jedoch jeweils, dass die entsprechenden Vergabeunterlagen „Ausschreibungsreife“ haben, das heißt dass die Eignungsanforderungen für die Bewerber/Bieter festgelegt wurden, die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung ermittelt und die vollständigen Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung etc.) erstellt sind. Zu den vorgenannten gesetzlichen Mindestfristen kommen somit noch der für die Ausschreibung notwendige Zeitrahmen hinzu sowie die vorherige Erstellung der hierfür erforderlichen Unterlagen (Vergabevermerk, Bedarfsprüfung, Prüfung/ Bereitstellung der Haushaltsmittel sowie Vertragserstellung). Bei den Mindestfristen nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV muss noch Zeit für Bieterfragen und die Auswertung der Angebote einbezogen werden.

Gleiches gilt für die notwendige Rüstzeit für den bezuschlagten Auftragnehmer bezüglich des Ausführungsbeginns.

Für ein förmliches wettbewerbliches Vergabeverfahren müsste zunächst mittels eines vorzubereitenden und durchzuführenden Vergabeverfahrens ein qualifizierter externer Vergabedienstleister beauftragt werden. Der Vergabedienstleister müsste nach erfolgter Beauftragung in Abstimmung mit Ihnen das Vergabeverfahren aufsetzen und durchführen.

Dafür dh für die Vorbereitung des Verfahrens, die Durchführung des Verfahrens bis zum Abschluss durch Zuschlagserteilung ist erfahrungsgemäß ein Zeitraum von insgesamt mindestens 6 bis 8 Monaten anzusetzen. Ein förmliches wettbewerbliches Vergabeverfahren ist schon deshalb nicht möglich.

Diese Zeit haben wir vielfach schlicht nicht.

Hinzuzusetzen ist: Wir „schreiben“ den Auftrag „öffentlich aus“ als VV mit TW oder als Wettbewerblicher Dialog. Dazu müssten wir im Pflichtenheft aber extrem spezifische Eignungskriterien (z. B. nachweisbare Erfahrung mit genau diesen Spezial-Infrastrukturen) fordern. Der Alt-Bieter wird im Verfahren durch seinen Vorsprung bei der Preiskalkulation und den Konzepten ohnehin die besten Chancen haben.

Das sehen und wissen auch die Wettbewerber.

Schon vor diesem Hintergrund macht ein VV mit TW keinen Sinn und kann nicht empfohlen werden.

VK Bund zu der Frage, dass aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz auf Grundlage widersprüchlicher Vergabeunterlagen kein Zuschlag erteilt werden darf

VK Bund zu der Frage, dass aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz auf Grundlage widersprüchlicher Vergabeunterlagen kein Zuschlag erteilt werden darf

vorgestellt von Thomas Ax
Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber, seinen Bedarf einerseits zwar frei zu bestimmen, diesen dann aber auch für alle Bieter gleichermaßen so verständlich und eindeutig zu formulieren, dass in einem transparenten Vergabeverfahren vergleichbare Angebote zu erwarten sind (hier verneint).
Vergabeunterlagen sind aus der Sicht eines objektiven, branchenkundigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens auszulegen. Der Auffassung des Auftraggebers und der Bieter selbst kommt daher grundsätzlich lediglich indizielle Bedeutung zu.
Aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz darf auf Grundlage widersprüchlicher Vergabeunterlagen kein Zuschlag erteilt werden. Das Vergabeverfahren ist zurückzuversetzen.

VK Bund, Beschluss vom 19.12.2025 – VK 1-100/25

Gründe

I.

1. Die Antragsgegnerin, die für […] verantwortlich ist, führt derzeit ein europaweites offenes Verfahren zur Vergabe über die Lieferung und Wartung eines Gerätes durch, das für die Computertomographie (CT) und für die Positronen-Emissions-Tomographie (PET) genutzt werden kann (“PET-CT“). Als Vergabe- und Kontaktstelle der Antragsgegnerin wird […] genannt.

Der streitgegenständliche Auftrag wurde […] als “Lieferung PET CT” beschrieben. […] der EU-Bekanntmachung lautete:

Beschafft werden soll ein PET CT. Es müssen Neugeräte angeboten werden. (…) Der Einsatz des PET-CT Systems erfolgt schwerpunktmäßig für die onkologische, und neurologische Routine. Das System dient zur Durchführung von Tumordiagnostik und aller gängigen nuklearmedizinischen PET-Untersuchungen wie Ganzkörper, Teilkörper und dynamischen Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen zur Darstellung des Stoffwechsels und den dazugehörigen CT-Aufnahmen (3D) zur genauen Lokalisation der Tumore und Metastasen und weiteren pathologischen Veränderungen. Beide Aufnahmen werden parallel überlagert und geben dem Arzt dann die Kombination aus Stoffwechsel und morphologischen Informationen. (…)“.

Zum Beleg ihrer Eignung sollten die Bieter u.a. zwei “geeignete Referenzen” vorlegen, die bestimmte, […] genannte Anforderungen erfüllen müssen.

Zum “Gegenstand der Vereinbarung” wurde in […] des streitgegenständlichen Vertrags Folgendes geregelt:

Beschafft werden soll ein digital PET-CT. Es müssen Neugeräte angeboten werden. (…) Der Einsatz des PET-CT Systems erfolgt schwerpunktmäßig für die onkologische, und neurologische Routine. Das System dient zur Durchführung von Tumordiagnostik und aller gängigen nuklearmedizinischen PET-Untersuchungen wie Ganzkörper, Teilkörper und dynamischen Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen zur Darstellung des Stoffwechsels und den dazugehörigen CT-Aufnahmen (3D) zur genauen Lokalisation der Tumore und Metastasen und weiteren pathologischen Veränderungen. Beide Aufnahmen werden parallel überlagert und geben dem Arzt dann die Kombination aus Stoffwechsel und morphologischen Informationen.
(…)
Die Inhalte der Leistungspflichten ergeben sich nach Maßgabe dieser Vereinbarung. Im Dokument […] werden weitere Leistungspflichten und die Anforderungen an die Geräte aufgeführt. (…)“.

§ 4.1 des streitgegenständlichen Vertrags mit der Überschrift “Gerät” lautete auszugsweise wie folgt:

Die Gerätebezeichnung und die nähere Spezifikation des Gerätes ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers (Insbesondere dem mit dem Angebot eingereichten Dokument […] unter Berücksichtigung der sich aus der Bieterkommunikation ergebenden fachtechnischen Anpassungen im Laufe des Vergabeverfahrens (Anlage Bieterkommunikation). (…)“.

In […] des […], das u.a. die Aufforderung zur Angebotsabgabe und nähere Angaben zum Vergabeverfahren enthielt, wurde zu “Art und Umfang des Auftrags” Folgendes genannt:

Beschafft werden soll ein PET-CT. Es müssen Neugeräte angeboten werden. (…) Der Einsatz des PET-CT Systems erfolgt schwerpunktmäßig für die onkologische, und neurologische Routine. Das System dient zur Durchführung von Tumordiagnostik und aller gängigen nuklearmedizinischen PET-Untersuchungen wie Ganzkörper, Teilkörper und dynamischen Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen zur Darstellung des Stoffwechsels und den dazugehörigen CT-Aufnahmen (3D) zur genauen Lokalisation der Tumore und Metastasen und weiteren pathologischen Veränderungen. Beide Aufnahmen werden parallel überlagert und geben dem Arzt dann die Kombination aus Stoffwechsel und morphologischen Informationen. (…)“.

Das Leistungsverzeichnis (LV) enthielt mehrere Vorgaben, die als “Pflicht”, “Info” oder “Bewertung” gekennzeichnet sind. Während des Vergabeverfahrens hat die Antragsgegnerin das Leistungsverzeichnis überarbeitet. Einige der als “Bewertung” gekennzeichneten Kriterien lauteten in der endgültigen Fassung des Leistungsverzeichnisses wie folgt:

• “Angabe des Kristallmaterials, es sind LSO/LYSO-Kristalle gefordert“;
wie sich aus dem Leistungsverzeichnis ergibt, wurde das Angebote bei der Angabe “LSO/LYSO ja” mit 10 Punkten bewertet, bei Verneinung gab es 5 Punkte;

• “Das axiale FOV beträgt mindestens 18 cm“;
wenn diese Anforderung bejaht wurde, wurde das Angebot mit 10 Punkten bewertet, bei Verneinung mit 0 Punkten;

• “Das angebotene PET/CT bietet ein SiPM-basiertes Detektorprinzip“;
Ja: 10 Punkte, Nein: 0 Punkte;

• “Gemessenes Time-of-Flight vorhanden?“;
Ja: 10 Punkte, Nein: 0 Punkte.

Am […]2025 verlängerte die Antragsgegnerin die Angebotsfrist auf den […] 2025 und am […] 2025 ein weiteres Mal auf den […]2025, […].

Innerhalb der verlängerten Angebotsfrist gaben die Antragstellerin und die Beigeladene Angebote ab.

Mit Bieterinformation gemäß § 134 GWB vom […]. September 2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden solle, trotz der guten Qualität hätte das Angebot der Antragstellerin preislich hinter dem der Beigeladenen zurückgelegen. Die Antragstellerin rügte am […]. Oktober 2025 u.a., dass die Beigeladene ausgeschlossen werden müsse, da diese anstelle des geforderten digitalen ein analoges PET-CT und erst nach Ablauf der Angebotsfrist ein digitales Gerät angeboten habe. Die Antragsgegnerin antwortete der Antragstellerin am […]. Oktober 2025, dass das Angebot der Antragstellerin wegen fehlender Eignungsnachweise ausgeschlossen werden müsse und dass der Zuschlag auf das von der Beigeladenen angebotene analoge PET-CT-Gerät erteilt werden solle. Zur Auffassung der Antragstellerin, es sei ein digitales PET-CT-Gerät ausgeschrieben worden, teilte die Antragsgegnerin ihr in diesem Schreiben mit, die Bietern hätten nicht zwingend ein digitales Gerät anbieten müssen. In den objektiv auszulegenden Vergabeunterlagen sei der Auftragsgegenstand vielmehr neutral und technologieneutral beschrieben worden. Im Einzelnen führte die Antragsgegnerin hierzu Folgendes aus:

• Aus dem “[…]” der Vergabeunterlagen ergebe sich: “Beschafft werden soll ein PET-CT“.

• Dieser Wortlaut decke sich mit […] der EU-Bekanntmachung.

• Der im Zentraldokument und in der EU-Bekanntmachung genannte Verwendungszweck könne sowohl durch ein analoges als auch ein digitales Gerät erfüllt werden.

• Der Vertragsentwurf enthalte ebenfalls keine zwingende Forderung nach Digitaltechnik. So betreffe der Titel des Vertrags die “Lieferung und Wartung eines PET-CT” ohne jeden weiteren Zusatz. In […] des Vertragsentwurfs heiße es zwar einleitend, dass ein digital PET-CT beschafft werden “soll”. Hierbei handele es sich jedoch erkennbar nicht um eine verbindliche technische Muss-Vorgabe, sondern lediglich um eine Beschreibung des beabsichtigten Beschaffungsvorhabens. Der Begriff “soll” anstelle von “muss” signalisiere eine Absicht, aber keine zwingende Verpflichtung. Im Gegensatz dazu werde im folgenden Satz durch das Wort “müssen” unmissverständlich vorgeschrieben, dass Neugeräte anzubieten seien. Die Antragsgegnerin habe bewusst unterschiedliche Worte gewählt: “Sollen” drücke eine Erwartung oder Präferenz aus, aber kein Kriterium, dessen Nichtbeachtung zum Ausschluss führen solle. Dementsprechend stelle der Vertragsentwurf in […] klar, dass die verbindlichen Anforderungen an das Gerät nicht dem Vertrag selbst, sondern dem Leistungsverzeichnis (LV) zu entnehmen seien: “Die Inhalte der Leistungspflichten ergeben sich nach Maßgabe dieser Vereinbarung. Im Dokument […] werden weitere Leistungspflichten und die Anforderungen an die Geräte aufgeführt.” Ebenso verweise […] des Vertragsentwurfs hinsichtlich der genauen Spezifikation des Geräts ausdrücklich auf das vom Bieter eingereichte Leistungsverzeichnis.

• Für die Auslegung des Leistungsverzeichnisses, das im Laufe des Verfahrens auf Bieterfragen hin einmal geändert worden sei, müsste ein Bieter fragen, was die Vergabestelle aus ihrer Interessenlage heraus wirklich gewollt habe. Danach sei kein digitales Spezifikationsmerkmal als zwingendes “Muss” definiert worden. Ein Bieter habe also ein analoges PET-CT anbieten dürfen und habe dafür lediglich Punktabzüge für nicht erreichte Leistungsmerkmale in Kauf nehmen müssen. Danach seien vorliegend drei Leistungsmerkmale relevant, aus denen zu erkennen war, ob ein analoges Gerät ausreiche oder ein digitales angeboten werden musste:

– Im ursprünglichen Leistungsverzeichnis sei für das axiale Field-of-View (“FOV”) als Pflichtkriterium eine bestimmte Mindestgröße verlangt worden. Diese Anforderungen sei in der finalen Fassung des Leistungsverzeichnisses in ein Bewertungskriterium geändert worden (0 Punkte bei Nichterfüllung, 10 Punkte bei Erfüllung). Damit sei klar gewesen, dass dieses Merkmal nicht mehr zwingend sei und auch ein Gerät mit geringerem axialen FOV (“typischerweise” analog) habe angeboten werden dürfen, das aber Punktabzüge erhalte.

– In beiden Versionen des Leistungsverzeichnisses sei ein SiPM-basiertes Detektorprinzip gefordert worden. Das Merkmal Silizium-Photomultiplier (SiPM) sei “charakteristisch” für die neue Generation digitaler PET-CT-Systeme (als Ersatz für analoge Photomultiplier-Röhren). Von Anfang an sei dieses Kriterium aber kein Muss-, sondern ein Bewertungskriterium gewesen (0 Punkte falls nicht erfüllt, 10 Punkte bei Erfüllung). Die Vergabeunterlagen hätten also nicht vorgeschrieben, dass ein SiPM-Detektor und damit ein digitales PET-CT-Gerät vorhanden sein müsse. Schon aus dieser Wertungskategorie hätten die Bieter eindeutig schließen können, dass ein analoges PET-CT (mit einer geringeren Punktebewertung) angeboten werden konnte. Die Antragsgegnerin habe hier bewusst den Wettbewerb für Anbieter konventioneller analoger PET/CT offenhalten wollen.

– In der ersten Version des Leistungsverzeichnisses sei als Pflichtmerkmal gefordert gewesen, dass das angebotene System über eine Time-of-Flight (ToF)-Messung verfüge. Diese Technologie sei ebenfalls “typischerweise” in modernen digitalen PET-CT vorhanden. In der finalen Version des Leistungsverzeichnisses sei dieses Merkmal jedoch in ein Bewertungskriterium umgewandelt worden (bei vorhandenem ToF 10 Punkte, fehlendes ToF 5 Punkte). Das ToF sei daher nicht mehr ausschlussrelevant gewesen, sondern fließe nur noch in die Qualitätswertung ein.

– Auf eine Bieterfrage hin habe die Antragsgegnerin bestätigt, dass hinsichtlich des verwendeten Kristallmaterials auch BGO-basierte Systeme zulässig seien. BGO (Bismutgermanat)-basierte Systeme seien “primär” analogen PET-CT-Systemen zuzuordnen.

2. Am […]. Oktober 2025 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gegen die “[…]“. Der Antrag wurde am selben Tag an diesen Adressaten übermittelt.

a) Die Antragstellerin stellt während des Nachprüfungsverfahrens klar, dass die Antragsgegnerin […] sei. Dass die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag die Vergabe- und Kontaktstelle der Antragsgegnerin angegeben habe, sei unschädlich, da offenkundig sei, um welches Vergabeverfahren und welche Antragsgegnerin es sich handele.

Darüber hinaus sei ihr Nachprüfungsantrag begründet. Das Angebot der Beigeladenen müsse gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen werden, weil diese ein analoges PET-CT angeboten habe, obwohl laut den Vergabeunterlagen “eindeutig” ein digital PET-CT gefordert gewesen sei. Außerdem habe die Antragstellerin erfahren, dass die Beigeladene zunächst ein analoges PET-CT und erst nach Ablauf der verlängerten Angebotsfrist auf Nachforderung der Antragsgegnerin ein digitales PET-CT angeboten hätte. Der Antragsgegnerin müsse untersagt werden, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen und das Vergabeverfahren müsse in den Stand vor Angebotswertung zurückversetzt werden. Wenn kein weiteres Angebot außerdem der der Antragstellerin vorliege, müsse auf ihr Angebot der Zuschlag erteilt werden.

Die Antragstellerin meint, […] des Vertrags sei nach dem objektiven Empfängerhorizont “eindeutig” zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin ein digitales PET-CT-Gerät beschaffen wolle. Bereits im Rahmen der Markterkundung, die die Antragsgegnerin vor dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren durchgeführt habe, sei zwischen den Gesprächspartnern “immer klar” gewesen, dass die Anschaffung eines digitalen Gerätes beabsichtigt sei. Die Formulierung, dass ein digitales Gerät beschafft werden “soll”, sei allenfalls eine Aufforderung, lasse aber nicht den Rückschluss zu, dass anstelle eines digitalen auch ein analoges Gerät angeschafft werden könne. Das Wort “soll” beschreibe in Vertragswerken und Ausschreibungen regelmäßig eine verbindliche Vorgabe und sei im technischen Kontext mit “ist verbindlich zu liefern” zu verstehen.

Unklarheiten in den Vergabeunterlagen gingen zulasten der Vergabestelle. Anders als die Antragsgegnerin meine, komme dem Vertrag auch nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach […] des Vertrags gelte für die Durchführung der Vereinbarung in erster Linie “diese Vereinbarung”, also der vorliegende Vertrag. Die Änderung der Zuschlagskriterien gäben einem objektiven, sachkundigen Bieter ebenfalls keinen Anlass für die Annahme, dass entgegen dem klaren Wortlaut des Vertrags auch analoge Geräte hätte angeboten werden können. Die Größe des FoV, die die Antragsgegnerin auf eine Bieterfrage hin geändert habe, sei zudem nicht typisch für analoge Geräte. Der Abfrage, ob das Detektorprinzip SiPM-basiert sei oder nicht, sei ebenfalls nicht zu entnehmen, ob auch analoge Geräte angeboten werden könnten. Es gebe auch digitale Geräte, die eine andere Technologie als die SiPM-basierten nutzten, z.B. die Technik DPC (echte digitale Photonenzählung). Die Angabe, dass kein SiPM vorhanden sei, könne daher auch bedeuten, dass stattdessen DPC oder andere Techniken eingesetzt werden. Die Abfrage “SiPM ja/nein“, sei somit auch in einem Vergabeverfahren zur Anschaffung eines digitalen PET-CT sinnvoll. Des Weiteren sei die Zulassung des Kristallmaterials BGO kein Beleg dafür, dass auch analoge Geräte angeboten werden konnten. Der Hersteller GE Healthcare biete nämlich Digitalgeräte mit BGO-Technologie an.

Des Weiteren führt die Antragstellerin näher dazu aus, dass digitale PET-CT-Systeme gegenüber analogen Systemen zahlreiche Vorteile hätten und die Diagnostik und den klinischen Workflow spürbar verbesserten. Vorteil eines analogen Systems sei nur der vergleichsweise günstigere Preis. Die Differenzierung zwischen analogen Systemen einerseits und digitalen Systemen anderseits sei in der Fachwelt “eindeutig anerkannt” und nicht umstritten. Als analog gälten Photomultiplier Tubes (PMTs), die zunehmend von modernen Systemen u.a. mit Silicon Photomultipliers (SiPM) abgelöst würden. Auf ihrer homepage benutze die Beigeladene bei der Bewerbung eines ihrer Geräte selbst die Unterscheidung zwischen analogen und digitalen Geräten. Dasselbe ergebe sich aus der FDA-Zulassung der Geräte der Beigeladenen. Schließlich sei auch die Antragsgegnerin von unterschiedlichen Gerätetechnologien ausgegangen – einerseits analog, andererseits digital.

Unter Verweis auf die Argumentation der Antragsgegnerin, sie habe ihren Leistungsgegenstand nachträglich so geändert, dass sowohl digitale als auch analoge Geräte hätten angeboten werden können, indem bisherige Muss – jetzt nur noch Bewertungskriterium seien, führt die Antragstellerin aus, dass so eine grundlegende Änderung der Leistungsbeschreibung willkürlich und daher unzulässig sei. Jedenfalls sei die Änderung des Leistungsgegenstands intransparent – während die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass auch analoge Geräte hätten angeboten werden dürfen, sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass weiterhin ein digitales PET-CT beschafft werden solle. Zudem hätten Anbieter aufgrund der ursprünglichen Leistungsverzeichnisses von einer Teilnahme abgesehen und hätten von der späteren Änderung des Leistungsgegenstands nicht erfahren.

Schließlich trägt die Antragstellerin näher dazu vor, die Antragsgegnerin wolle sie zu Unrecht mangels Eignung ausschließen; der Umstand, dass die Antragstellerin ihrem Angebot versehentlich eigene Vertragsbedingungen für einen Wartungsvertrag beigefügt habe, sei ebenfalls unschädlich.

Nach der Akteneinsicht führt die Antragstellerin ergänzend aus, es sei zweifelhaft, ob die Vergabeakte vollständig sei. Außerdem erfülle der Vergabevermerk nicht die Anforderungen des § 8 VgV und in der Vergabeakte würde das streitgegenständliche Verfahren mit unterschiedlichen Nummern bezeichnet.

Die Antragstellerin beantragt über ihre Verfahrensbevollmächtigten:

1. Ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1 GWB wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften bei der Ausschreibung der Antragsgegnerin zur Vergabe des Auftrags Lieferung und Wartung eines PET-CT […] wird eingeleitet.

2. Der Antragsgegnerin wird untersagt, das im Antrag zu 1. genannte Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung auf das Angebot der Beigeladenen abzuschließen.

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in den Stand vor der Angebotswertung zurückzuversetzen, das Angebot der Beigeladenen zur Lieferung eines analogen PET-CT von der Wertung auszuschließen und den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen. Hilfsweise: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in den Stand vor Änderung des Leistungsverzeichnisses zurückzuversetzen.

4. Der Antragstellerin wird Akteneinsicht gewährt.

5. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin.

6. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

b) Die Antragsgegnerin beantragt über ihre Verfahrensbevollmächtigten,

1. die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen,

2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Nach dem am […]. November 2025 gestellten Hilfsantrag der Antragstellerin zu 3) beantragt die Antragsgegnerin ergänzend:

3. Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

4. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin.

5. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird für das gesamte Verfahren für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin habe mit […] die falsche Antragsgegnerin benannt. Ausweislich der Vergabeunterlagen und der EU-Bekanntmachung sei die […] der Auftraggeber, die […] führe das Vergabeverfahren lediglich als Vergabe- und Kontaktstelle für diese aus

Außerdem sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Da ihr Angebot mangels Eignung und wegen der Einreichung eigener Vertragsbedingungen auszuschließen sei, fehle es ihr an einer realen Zuschlagschance. Der Nachprüfungsantrag sei ebenfalls unzulässig, weil die Rüge der Antragstellerin nicht rechtzeitig erfolgt sei. Da spätestens mit der Veröffentlichung der zweiten Version des Leistungsverzeichnisses für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter erkennbar gewesen sei, dass sowohl analoge als auch digitale Systeme angeboten werden konnten, hätte die Antragstellerin die Zulassung analoger Geräte vor Ablauf der Angebotsfrist rügen müssen.

Darüber hinaus sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Die Antragsgegnerin dürfe ein analoges PET-CT bezuschlagen, weil sich aus den Vergabeunterlagen nicht ergebe, dass ein digitales Gerät angeboten werden musste. Die Antragsgegnerin, die bereits ein analoges PET-CT besitze, das jedoch ausgetauscht werden müsse, habe ihre Leistungsbeschreibung bewusst technologieneutral und wettbewerbsoffen gestaltet und sich nicht auf ein digitales PET-CT-Gerät beschränkt. Es sei zwar richtig, dass sie im Vorfeld formlos Angebote bezüglich digitaler Geräte eingeholt und Gespräche mit fachkundigen Unternehmen über die unterschiedlichen Technologien von PET CT-Geräten geführt habe. Hierbei habe es sich jedoch nicht um eine offizielle Markterkundung i.S.d. § 29 VgV gehandelt, die Antragsgegnerin habe sich vielmehr auch über digitale PET-CT informieren wollen, um den Auftragswert korrekt einschätzen zu können. Da sie bereits ein analoges PET-CT habe, habe sie nur noch Fachkenntnisse über digitale Geräte benötigt. Aus diesen Gesprächen lasse sich jedoch keine Bindungswirkung ableiten, dass die anschließende Ausschreibung nur digitale Geräte umfasse.

Entsprechend des technologieoffenen Beschaffungsbedarfs der Antragsgegnerin sei es den Bietern nach den Vergabeunterlagen und der EU-Bekanntmachung gestattet gewesen, sowohl digitale als auch analoge PET-CT-Geräte anzubieten. Die EU-Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen seien diesbezüglich hinreichend klar und eindeutig genug formuliert. Unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Schleswig vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass ein Bieter vor der Bewertung der Vergabeunterlagen als “nicht eindeutig” zunächst “intensive Auslegungsbemühungen” unternehmen müsse. Eine Leistungsbeschreibung sei nach Auffassung des OLG Düsseldorf zudem auch dann eindeutig, wenn der Beschaffungsgegenstand nach einer ggf. “anspruchsvollen und zeitintensiven Auslegung” deutlich werde. Da bei der Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont des durchschnittlichen, branchenkundigen Bieters abzustellen sei, sei bei den hier hochspezialisierten Bietern für nuklearmedizinische Bildgebungssyteme deren fundiertes technisches Fachwissen zugrunde zu legen. Das Vergaberecht müsse branchenkundigen Bietern eine gewisse Auslegungskompetenz zutrauen. Das Angebot der Beigeladenen, die ein analoges PET-CT angeboten habe, zeige eindeutig, dass die Vergabeunterlagen aus Sicht eines objektiven Bieters technologieoffen verstanden wurden. Dass die Antragstellerin dies möglicherweise nicht erkannt habe, beruhe auf deren subjektiver Einschätzung. Aus demselben Grund komme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin als einzelner Bieter aufgrund etwaiger formloser Gespräche im Vorfeld den Eindruck gehabt habe, dass ein digitales Gerät beschafft werden solle.

Zur Auslegung der Vergabeunterlagen im Einzelnen wiederholt die Antragsgegnerin ihren Vortrag aus der Nichtabhilfemitteilung vom […]. Oktober 2025 und ergänzt Folgendes:

Auch wenn die Größe eines axialen FOV “nicht zwingend” einem analogen oder digitalen PET-CT zuzuordnen sei, lasse sich “typisierend” festhalten, dass digitale Geräte in der Regel größere axiale FOV aufwiesen als analoge Geräte. Nachdem im ursprünglichen Leistungsverzeichnis LSO/LYSO-Kristalle gefordert gewesen seien, sei die Bewertung in der finalen Fassung des Leistungsverzeichnisses dahingehend geändert worden, dass es für BGO-Kristalle 5 Punkte gebe. BGO sei ein Kristallmaterial, das in analogen PET-CT-Systemen mit PMT-Technologie verwendet werde. Moderne PET-CT-Systeme setzten hingegen “überwiegend” auf Lutetium-basierte Szintillatoren (LSO/LYSO) in Kombination mit digitaler SiPM-Technologe. Zur weiteren Erläuterung führt die Antragsgegnerin aus, dass sich digitale und analoge PET-CT-Systeme primär in der Detektortechnologie unterschieden. Digitale Systeme verwendeten “typischerweise” Silicon Photomultiplier (SiPM), analoge Systeme nutzten herkömmliche Photomulitplier Tubes (PMT).

Wie die Beigeladene zutreffend darlege, sei eine strikte Trennung zwischen sog. analogen und digitalen PET-CT technisch schwierig. Bei allen auf dem Markt befindlichen PET-CT-Geräten erfolge die Signalverarbeitung, die Koinzidenzdetektion und Bildrekonstruktion vollständig digital. Die Bezeichnung “digital PET” sei daher wenig aufschlussreich und lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass nur bestimmte Systeme digitale Technologie nutzten.

Die Behauptung der Antragstellerin, die Beigeladene habe nach Ablauf der Angebotsfrist ein weiteres Angebot über ein digitales PET-CT abgegeben, sei unzutreffend. Die Beigeladene habe fristgerecht ein Angebot abgegeben, das Gegenstand der Zuschlagsentscheidung sei; ein zweites Angebot habe die Beigeladene nicht eingereicht.

Des Weiteren führt die Antragsgegnerin näher dazu aus, dass die Antragstellerin nicht geeignet sei, weil die von ihr vorgelegten Referenzen nicht die Mindestanforderungen erfüllten. Ferner trägt die Antragsgegnerin dazu vor, warum das Angebot der Antragstellerin gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen werden müsse, weil diese eigene Vertragsbedingungen eingereicht habe. Außerdem legt die Antragsgegnerin dar, dass die Überarbeitung der Vergabeunterlagen nicht vergaberechtswidrig gewesen sei.

Zum rechtlichen Hinweis der Vergabekammer, dass die Antragsgegnerin ihren Beschaffungsbedarf eindeutiger formulieren und die Bieter die Gelegenheit erhalten müssten, neue Angebote abzugeben, trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Antragstellerin gar nicht in Betracht ziehen würde, statt des digitalen ein analoges Gerät anzubieten. Denn die Antragstellerin vertreibe lediglich digitale PET-CT-Geräte. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei eindeutigerer Formulierung der Vergabeunterlagen ein analoges Gerät, das den Mindestanforderungen entspreche, angeboten hätte oder dies im Fall einer Rückversetzung des Vergabeverfahrens könne.

c) Mit Beschluss vom […]. Oktober 2025 wurde die Beigeladene zum Verfahren hinzugezogen.

Diese beantragt über ihre Verfahrensbevollmächtigten,

1. den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen;

2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen aufzuerlegen und

3. der Beigeladenen gemäß § 165 GWB Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren.

Die Beigeladene meint, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin die geforderten Referenzen und auch die übrigen Angaben und Nachweise für ihre Eignung nicht vorgelegt habe. Zudem sei das Angebot der Antragstellerin auszuschließen, weil sie eigene Vertragsbedingungen beigefügt habe. Die Antragstellerin verfüge ferner über kein System mit einem PMT-Detektor, das sie hätte anbieten können.

Zudem sei der Nachprüfungsantrag unbegründet, weil das Angebot der Beigeladenen den Anforderungen der Vergabeunterlagen entspreche. Entscheidend sei, was ein fachkundiger, sorgfältiger Bieter den Vergabeunterlagen entnehmen musste. Die Vergabeunterlagen hätten an keiner Stelle eine Definition enthalten, was ein “digitales” PET-CT-Gerät konkret bedeuten solle. Der Begriff “digital” sei in der PET-Branche mehrdeutig und werde in der Praxis unterschiedlich verwendet. Bei allen auf dem Markt befindlichen PET-CT-Geräten handele es sich letztlich um digitale Geräte, d.h. die Signalverarbeitung erfolge digital. Wenn man überhaupt eine Unterscheidung zwischen analogen und digitalen Systemen bei PET-CT vornehmen würde, würde diese beim Detektortyp ansetzen. Technisch ließen sich “mindestens drei” unterscheidbare Detektorklassen beschreiben: klassische PMT-Systeme (“analog“), SiPM-Systeme mit analoger Signalsummierung (“analoges SiPM“) und SiPM-Systeme mit echter digitaler Zählauslese (DPC), wobei Hersteller und Studien die beiden SiPM-Varianten häufig pauschal als “digital” bezeichneten. Ohne eindeutige Definition in den Vergabeunterlagen sei für einen verständigen Bieter damit offen, ob “digital” nur DPC-Systeme meine oder auch SiPM-Systeme mit analoger Summierung. Erst recht ergebe sich aus den Vergabeunterlagen nicht, ob PMT-Geräte ausgeschlossen sein sollten. Sowohl eine einfache Google-Abfrage also auch eine Chat-GPT-Abfrage kämen zum selben eindeutigen Ergebnis, dass in PET-CT-Geräten neben den Photomultiplier-Röhren (PMTs) und Silizium-Photovervielfachern (SiPMs) keine weiteren Detektortypen für die Lichtdetektion zum Einsatz kämen. Die nicht als Muss-, sondern als Bewertungskriterium ausgestaltete Frage der Antragsgegnerin, ob das angebotene PET/CT ein SiPM-basiertes Detektorprinzip biete, könne daher von einem Sachkundigen nur so verstanden werden, dass bei Nichtanbieten eines “digitalen” (also SiPM-detektorbasierten) Systems ausschließlich ein “analoges“, d.h. PMT-Detektor-basiertes System angeboten werden könne.

Schließlich trägt die Beigeladene vor, dass sie anders als die Antragstellerin meine im streitgegenständlichen Vergabeverfahren nur ein einziges Angebot (und zwar für ein analoges Gerät) abgegeben habe.

Die Vergabekammer hat der Antragstellerin und der Beigeladenen Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren.

Nachdem alle Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, ergeht die Entscheidung gemäß § 166 Abs. 1 S. 3, 1. Alt. GWB nach Lage der Akten.

Durch Verfügung der Vorsitzenden vom […]. Oktober 2025 und […]. Dezember 2025 wurde die Entscheidungsfrist zuletzt bis zum 19. Dezember 2025 einschließlich verlängert.

Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakten der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig (dazu unter 1.), aber nur teilweise begründet (dazu unter 2.).

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

a) Der Nachprüfungsantrag ist nicht mangels passiver Prozessführungsbefugnis unzulässig. Dieser Antrag ist zwar – fälschlicherweise – gegen […] gerichtet, wie sich u.a. aus […] des Vertrags und […] des […] Vergabeunterlagen ergibt, ist Auftraggeber jedoch die […]. So eine unzutreffende Angabe ist jedoch unschädlich, wenn sich aus dem Nachprüfungsantrag und seinen Anlagen eindeutig ergibt, gegen welches Vergabeverfahren und gegen welchen Auftraggeber sich der Antrag tatsächlich richtet. Dies ist hier aufgrund der Angaben der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag selbst und der diesem Antrag beigefügten Vergabeunterlagen des streitgegenständlichen Auftrags der Fall. Das Rubrum des Nachprüfungsantrags war daher von der Vergabekammer von Amts wegen zu berichtigen (vgl. hierzu nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 2023, VII-Verg 19/22 m.w.N.).

b) Die Antragstellerin ist antragsbefugt i.S.d. § 160 Abs. 2 GWB. Sie hat durch die Einreichung ihres Angebots ein Interesse am Auftrag bekundet und sich auf Verstöße gegen bieterschützende Vorschriften berufen, die sofern sie vorliegen, dem Nachprüfungsantrag zum Erfolg verhelfen. Außerdem droht der Antragstellerin durch den Verlust des Auftrags, der der Beigeladenen erteilt werden soll, ein Schaden.

Dass sie mangels Eignung oder wegen Vorlage eigener Vertragsbedingungen möglicherweise auszuschließen ist, steht der Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht entgegen. Denn für die Bejahung der Antragsbefugnis eines Antragstellers reicht es nach § 160 Abs. 2 GWB aus, dass dieser eine Verletzung von Vergabevorschriften “behauptet” und schlüssig darlegt, dass er nicht ausgeschlossen werden dürfe. Dies ist hier geschehen. Ob die Antragstellerin tatsächlich hätte ausgeschlossen werden müssen, ist in der Begründetheit eines Nachprüfungsantrags zu entscheiden (vgl. nur Dicks/Schnabel in: Ziekow/Völlink “Vergaberecht” zu § 160 GWB, 5. Aufl., Rz. 30, 32 m.w.N.). Darüber hinaus trägt die Antragstellerin hier u.a. vor, dass die Bieter die Vergabeunterlagen unterschiedlich verstanden hätten. Wenn dies zutrifft, darf das eingeleitete Vergabeverfahren nicht ohne Weiteres durch Zuschlag beendet werden. Zur Bedarfsdeckung käme vielmehr eine Neuausschreibung in Betracht, an der sich die Antragstellerin beteiligen könnte. Dass im Voraus nicht abzusehen ist, ob die darin liegende Chance eine realistische Aussicht darstellt, den Auftrag zu erhalten, ist unerheblich, weil sich eine solche Chance keinesfalls zwangsläufig für den betreffenden Bieter auftun muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2021, VII-Verg 55/20 m.w.N.). Ob die Antragstellerin überhaupt analoge PET-CT-Geräte anbieten würde (was die Antragsgegnerin und die Beigeladene verneinen), ist daher für die Zulässigkeit ihres Nachprüfungsantrags irrelevant.

c) Die Antragstellerin hat die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße nicht zu spät gerügt. Denn die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag nicht gegen die Vergabeunterlagen, die nach Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen so zu verstehen sein sollen, dass ein Bieter sowohl ein analoges als auch ein digitales PET-CT-Gerät anbieten konnte. Die Antragstellerin hat die Ausschreibungsbedingungen vielmehr so verstanden, dass ausschließlich digitale Geräte beschafft werden sollten. Der Vergaberechtsverstoß liegt für sie mithin in der Zuschlagserteilung auf ein analoges PET-CT: Dass die Antragsgegnerin dies beabsichtigt und den Zuschlag auf das analoge PET-CT der Beigeladenen erteilen will, hat die Antragstellerin erst aus der Vorabinformation vom […]. September 2025 erfahren und diesen Umstand innerhalb von zehn Kalendertagen (nämlich am […]. Oktober 2025) rechtzeitig gerügt (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB).

Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags keine Bedenken.

2. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hat zwar den Auftragsgegenstand nicht eindeutig beschrieben (dazu unter a)). Anders als von der Antragstellerin in der Hauptsache beantragt, führt dies jedoch nicht dazu, dass die Beigeladene auszuschließen und der Zuschlag auf das (einzige weitere) Angebot der Antragstellerin zu erteilen ist. Die Antragstellerin hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, dass auf der Grundlage der widersprüchlichen Vergabeunterlagen auf gar kein Angebot der Zuschlag erteilt werden darf. Im Übrigen ist der Nachprüfungsantrag daher zurückzuweisen (dazu unter b)).

Der Nachprüfungsantrag ist allerdings nicht bereits deshalb erfolgreich, weil nach Auffassung der Antragstellerin das einzige weitere Angebot (das der Beigeladenen) aus einem ganz anderen Grund ausgeschlossen werden müsste. Die Vermutung der Antragstellerin, die Beigeladene habe nach Ablauf der Angebotsfrist ihr Angebot überarbeitet, trifft ausweislich der Vergabeakte nicht zu. Die Beigeladene hat ein einziges Angebot eingereicht, das innerhalb der Angebotsfrist eingegangen ist und von der Antragsgegnerin so wie abgegeben auch bewertet worden ist.

a) Die Antragsgegnerin hat den Auftragsgegenstand nicht so eindeutig beschrieben, dass alle Bieter ihn gleichermaßen verstehen konnten (§ 121 Abs. 1 GWB, § 31 VgV).

Die Verfahrensbeteiligten haben den Auftragsgegenstand unterschiedlich verstanden. Während die Antragstellerin davon ausgeht, die Antragsgegnerin wolle ausschließlich digitale PET-CT-Geräte beschaffen, verstehen die Antragsgegnerin und die Beigeladene die Vergabeunterlagen so, dass sowohl digitale als auch analoge Geräte angeboten werden durften.

Vergabeunterlagen sind aus der Sicht eines objektiven, branchenkundigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens auszulegen (§§ 133, 157 BGB analog). Der Auffassung des Auftraggebers und der Bieter selbst kommt daher grundsätzlich lediglich indizielle Bedeutung zu (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2022, VII-Verg 25/21 m.z.N.). Unter diesen Prämissen spiegeln im vorliegenden Fall die unterschiedlichen Auffassungen der Verfahrensbeteiligten objektiv betrachtet die Vergabeunterlagen insoweit zutreffend wider, als dass die Angaben der Antragsgegnerin zum Gegenstand des ausgeschriebenen Auftrags beide Auslegungsvarianten zulassen, also widersprüchlich sind:

Einerseits ergibt sich aus […] des Vertrags, dass ein “digital PET-CT” beschafft werden “soll” und sich die Inhalte der Leistungspflichten “nach Maßgabe dieser Vereinbarung”, also aus dem Vertrag selbst, ergeben. Da die Formulierung “soll” (im Gegensatz zu einer “Kann-Regelung“) in einem (vertrags-) rechtlichen Kontext regelmäßig als zwar nicht absolut zwingende, aber verbindliche Vorgabe zu verstehen ist, von der nur in zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden darf, ist der streitgegenständliche Vertrag mithin so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin die Lieferung eines digitalen PET-CT-Geräts ausgeschrieben hat. Die Antragsgegnerin meint, bei diesem Vertrag handele es sich nur um einen Entwurf. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem streitgegenständlichen Vertrag bei der konkreten Bestimmung des Beschaffungsgegenstands eine lediglich untergeordnete Bedeutung zukäme. Denn bei einem offenen Verfahren wie hier kommt der Vertrag mit der Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Angebot so wie ausgeschrieben zustande.

Andererseits jedoch ergibt sich aus […] der EU-Bekanntmachung und […] des “[…]”, dass ein “PET-CT” beschafft werden soll. Da hier jeglicher Zusatz (digital bzw. analog) fehlt, kann der Auftragsgegenstand danach – isoliert und objektiv betrachtet – sowohl ein digitales als auch ein analoges PET-CT umfassen.

Eine Gesamtschau mit den übrigen Vergabeunterlagen führt ebenfalls nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, was für ein Gerät die Antragsgegnerin beschaffen will. So kann der Einsatzzweck der zu beschaffenden Geräte in […] der EU-Bekanntmachung, […] des Vertrags und […] unstreitig sowohl von einem digitalen als auch von einem analogen PET-CT erfüllt werden. Rückschlüsse darauf, dass nur digitale oder ebenfalls analoge Geräte angeboten werden konnten, lassen sich aus dieser Angabe daher nicht ziehen. Dasselbe gilt für das Leistungsverzeichnis, auf das für die “Anforderungen an die Geräte” in […] des Vertrags verwiesen wird. Denn wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat, können die dort genannten Anforderungen sowohl von einem analogen als auch von einem digitalen PET-CT erfüllt werden oder sind jedenfalls keine “Muss-Kriterien”, so dass auch ein analoges PET-CT zwar weniger Wertungspunkte erhält als ein digitales PET-CT, aber nicht ausgeschlossen werden muss. Dies gilt insbesondere für das Wertungskriterium “SiPM-basiertes Detektorprinzip”. Diese Technologie ist nach Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zwar “typisch” (so die Antragsgegnerin) für digitale PET-CT. Wie die Antragstellerin ausgeführt hat, gibt es jedoch auch digitale PET-CT, die zwar nicht die SiPM-Technologie verwenden, ohne stattdessen jedoch über ein PMT-System zu verfügen (und deshalb ein “analoges” PET-CT zu sein, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene meinen).

Auch wenn der Hinweis der Antragsgegnerin zutrifft, dass bei der Auslegung von Vergabeunterlagen auf einen fachkundigen Bieter abzustellen ist, ist hier mithin kein eindeutiges Auslegungsergebnis feststellbar. Den Vergabeunterlagen kann mit der gebotenen Eindeutigkeit weder entnommen werden, dass nur digitale, noch, dass sowohl digitale als auch analoge Geräte angeboten werden konnten.

Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene zuletzt die Auffassung vertreten haben, dass es technisch generell schwierig sei, zwischen analogen und digitalen PET-CT-Geräten zu unterscheiden. Dabei ist hier auch die Antragsgegnerin als fachkundiger Verfahrensteilnehmer im o.g. Sinne anzusehen, da diese für […] verantwortlich ist und dort nach eigenem Bekunden bereits seit mehreren Jahren mit einem analogen PET-CT-Gerät gearbeitet hat. Dennoch haben alle Verfahrensbeteiligten im Vergabe- und im Nachprüfungsverfahren dem analogen bzw. digitalen Beschaffungsgegenstand ein bestimmtes Verständnis zugrunde gelegt und dementsprechend zwischen einem “digitalen” Gerät einerseits und einem “analogen” Gerät andererseits unterschieden. Dabei wurden regelmäßig Formulierungen wie “typisch” oder “charakteristisch” oder “nicht zwingend” verwendet, ohne dass sich irgendein Beteiligter ausdrücklich und objektiv belegt darauf berufen hat, dass bestimmte Eigenschaften ausschließlich auf das eine oder andere System schließen lassen und eine andere Technologie dementsprechend ausschließen. Dies bestätigt die hier vertretene Auffassung, dass den Vergabeunterlagen aus maßgeblicher objektiver Empfängersicht nicht hinreichend eindeutig entnommen werden kann, ob ausschließlich ein digitales PET-CT beschafft werden soll oder – so wie von der Antragsgegnerin nach eigenen Angaben beabsichtigt – ebenfalls analoge Geräte angeboten werden konnten (unabhängig davon, worauf man die Formulierung “digital” bzw. “analog” bezieht).

Vor diesem Hintergrund kann es im Ergebnis nicht der Antragstellerin angelastet werden, dass diese bisher davon ausgegangen ist, dass ausschließlich ein digitales Gerät ausgeschrieben worden sein soll. Vielmehr obliegt es dem öffentlichen Auftraggeber, seinen Bedarf einerseits zwar frei zu bestimmen, diesen dann aber auch für alle Bieter gleichermaßen so verständlich und eindeutig zu formulieren, dass in einem transparenten Vergabeverfahren vergleichbare Angebote zu erwarten sind (§ 97 Abs. 1 GWB). Der Verweis der Antragsgegnerin auf “intensive” und “anspruchsvolle” Bemühungen, die ein Bieter bei der Auslegung der Vergabeunterlagen anzustellen haben soll, verschiebt daher zu Unrecht das Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen öffentlichem Auftraggeber einerseits und den Bietern andererseits. Abgesehen davon bleiben die Angaben zum Beschaffungsgegenstand hier auch bei vertiefter Auslegung widersprüchlich und führen zu keinem eindeutigen Ergebnis (s.o.). Dass es dem öffentlichen Auftraggeber (und nicht den Bietern und deren Auslegungsfähigkeiten) obliegt, den Auftragsgegenstand eindeutig zu formulieren, wird außerdem durch § 121 Abs. 1 GWB, § 31 VgV bestätigt. Unklarheiten in der Beschreibung des Leitungsgegenstands, wie sie hier die Antragsgegnerin durch die Verwendung der Formulierung “beschafft werden soll ein digital PET-CT” verursacht hat, sind daher nicht einem Bieter, sondern dem Auftraggeber anzulasten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2012, X ZR 130/10; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. Februar 2023, VII-Verg 17/22, und vom 8. Juni 2022, VII-Verg 19/22). Würde man dies anders sehen, würde der Auftraggeber zudem die Folgen seiner eigenen Fehler den Bietern aufbürden. Da die Antragsgegnerin diejenige ist, die den Begriff “digitales PET-CT” (noch dazu im Vertragsformular) in das Vergabeverfahren eingeführt hat, muss diese selbst die Konsequenzen der dadurch auf der Bieterseite entstandenen Unsicherheiten und Unklarheiten tragen.

b) Da die Antragsgegnerin nicht eindeutig vorgegeben hat, dass ausschließlich digitale PET-CT-Geräte angeboten werden dürfen, darf das Angebot der Beigeladenen nicht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2012, X ZR 130/10; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. Februar 2023, VII-Verg 17/22, und vom 26. Januar 2022, VII-Verg 23/21 m.w.N.). Aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz darf jedoch auf der Grundlage von widersprüchlichen Vergabeunterlagen auf keines der Angebote ein Zuschlag erteilt werden. Denn da die Angebote nicht unter den gleichen Annahmen zum Auftragsgegenstand erstellt wurden, sind keine vergleichbaren Angebote eingegangen, unter denen das wirtschaftlichste ermittelt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. Juni 2022, VII-Verg 19/22, und vom 26. Januar 2022, VII-Verg 23/21).

Dies gilt auch zugunsten der Antragstellerin, obwohl die Antragsgegnerin vorgetragen hat, die Antragstellerin würde ausschließlich digitale PET-CT-Geräte vertreiben und hätte sich an einem “technikoffenen” Vergabeverfahren, in dem also hinreichend deutlich gewesen wäre, dass sowohl analoge als auch digitale Geräte angeboten werden können, mangels Zuschlagschance ihrer regelmäßig teureren digitalen Geräte gar nicht beteiligt. Ein Nachprüfungsantrag ist jedoch nur dann unbegründet, wenn auszuschließen ist, dass die Auftragschancen der Antragstellerin durch den Verstoß gegen Vergabevorschriften beeinträchtigt worden sind (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Mai 2024, VII-Verg 17/23, und vom 17. Januar 2018, VII-Verg 39/17, jeweils m.w.N.). Vorliegend ist – wie oben aufgezeigt – im Zusammenhang mit den zu beschaffenden PET-CT-Geräten allein schon der Begriff “analog” streitig. Bereits aus diesem Grund kann mithin keine valide Aussage darüber getroffen werden, ob die Antragstellerin dasselbe Angebot bei eindeutiger Beschreibung des Beschaffungsgegenstands abgegeben hätte. Ebenso erscheint es nicht mit der erforderlichen Sicherheit von vorherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin sich ggf. nicht mit einem PET-CT-Gerät eines anderen Herstellers an diesem Vergabeverfahren beteiligt hätte. Fest steht demgegenüber, dass sich die Antragstellerin mit einem Angebot an einem Vergabeverfahren beteiligt hat, das wegen der unklaren Formulierungen der Antragsgegnerin vergabefehlerhaft war.

3. Da der Beschaffungsgegenstand entgegen § 121 Abs. 1 GWB, § 31 VgV nicht eindeutig formuliert war, ist anzuordnen, dass auf keines der Angebote ein Zuschlag erteilt werden darf. Sofern der Beschaffungsbedarf der Antragsgegnerin fortbesteht, ist das Vergabeverfahren zurückversetzen, der Beschaffungsbedarf muss in den Vergabeunterlagen eindeutig formuliert (und ggf. definiert) werden und die Bieter müssen Gelegenheit erhalten, auf dieser Grundlage neue Angebote abzugeben.

Zwar kann sich die Antragstellerin nicht auf etwaige Rechte anderer Unternehmen berufen, die sich wegen der Angaben zum Beschaffungsgegenstand möglicherweise nicht am streitgegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt haben – Nachprüfungsverfahren schützen lediglich die subjektiven Rechte des jeweiligen Antragstellers (§ 168 Abs. 1 S. 1 GWB). Wie bereits oben festgestellt, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verstoß der Antragsgegnerin gegen den Transparenzgrundsatz nicht die eigenen Auftragschancen der Antragstellerin beeinträchtigt hat. Dies gilt erst recht im Falle einer Neuausschreibung der Antragsgegnerin. Es ist weder sicher, wie die Antragsgegnerin ihren Beschaffungsbedarf bei einer Neuausschreibung formulieren wird, noch welche Zuschlagschancen die Antragstellerin im Falle dieser Neuausschreibung mit ihrem etwaigen künftigen Angebot hätte.

Da auf der Grundlage der streitgegenständlichen Vergabeunterlagen kein Zuschlag erteilt werden darf, braucht nicht entschieden zu werden, ob das derzeitige Angebot der Antragstellerin (mangels angeblich unzureichender Eignungsnachweise oder aus anderen Gründen) auszuschließen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06). Aus denselben Gründen kommt es für die Entscheidung der Vergabekammer nicht darauf an, ob das bisherige Vergabeverfahren ordnungsgemäß dokumentiert wurde. Entscheidungsunerheblich ist daher auch, dass die Antragsgegnerin das laufende Vergabeverfahren überarbeitet hat. Da ein öffentlicher Aufraggeber wegen der ihm zuzuerkennenden Vertragsfreiheit seine Ausschreibungsbedingungen in jeder Lage des Vergabeverfahrens überarbeiten darf, wenn er das Gebot der Gleichbehandlung der Bieter und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Transparenz beachtet (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Mai 2023, VII-Verg 45/22, und vom 15. Juli 2015, VII-Verg 11/15 m.w.N.), wäre jedoch auch der Hilfsantrag der Antragstellerin nicht positiv zu bescheiden gewesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 5, Abs. 4 S. 1, 2, 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 VwVfG und folgt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Verfahrensbeteiligten. Mit ihrem Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin das Ziel verfolgt, dass das Angebot der Beigeladenen ausgeschlossen und ihr eigenes Angebot bezuschlagt wird. Da die Antragstellerin dieses Verfahrensziel nicht erreicht hat, sondern der Ausgang des Vergabewettbewerbs zwischen ihr und der Beigeladenen weiterhin offen ist, haben sich die Bieterchancen der Antragstellerin zwar gegenüber der ursprünglichen Wertungsentscheidung der Antragsgegnerin verbessert, jedoch nicht in dem Maße wie von ihr begehrt. Dies ist mit einer Unterliegensquote von 50 % zu bewerten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. März 2012, VII-Verg 65/11, vom 25. Juni 2008, VII-Verg 22/08, und vom 16. November 2005, VII-Verg 59/05).

Hinsichtlich der anderen Hälfte der Verfahrenskosten entspricht es der Billigkeit, die Beigeladene an der Kostentragung zu beteiligen, da sich diese aktiv durch die Stellung von Anträgen und durch substantiierten Vortrag dazu, dass ihr eigenes Angebot nicht auszuschließen, wohl aber das Angebot der Antragstellerin auszuschließen ist, am Nachprüfungsverfahren beteiligt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2014, VII-Verg 41/13, und vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12). Die Beigeladene und die Antragsgegnerin haften, soweit sie unterliegen, als Gesamtschuldner (§ 182 Abs. 3 S. 2 GWB).

Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten, die hier alle anwaltlich vertreten waren, findet bei einer solchen Kostenverteilung nicht statt. Die Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten werden vielmehr gegeneinander aufgehoben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. März 2012, VII-Verg 65/11, vom 25. Juni 2008, VII-Verg 22/08 und vom 16. November 2005, VII-Verg 59/05 m.w.N.), jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine Aufwendungen mithin selbst.

IV.

Wenn als Referenzen der Nachweis von “vergleichbaren Projekten” zu führen ist, liegt kein Verstoß gegen den in § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB normierten Transparenzgrundsatz vor

Wenn als Referenzen der Nachweis von "vergleichbaren Projekten" zu führen ist, liegt kein Verstoß gegen den in § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB normierten Transparenzgrundsatz vor

von Thomas Ax

Der Begriff “vergleichbare Projekte” ist dahingehend zu verstehen, dass sich die jeweilige Referenz über Leistungen verhalten muss, die mit der zu vergebenden Leistung “vergleichbar” sind.

Die Frage, welcher Erklärungswert den maßgeblichen Teilen der Vergabeunterlagen zukommt, ist nämlich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – Verg 3/22 -; BGH, NZBau 2014, 185, 188, Rdnr. 31; 2013, 180, 181, Rdnr. 9; 2008, 592, 592, Rdnr. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2022 – VII-Verg 19/22 -; NZBau 2018, 563, 565, Rdnr. 31; 242, 245, Rdnr. 41; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2021 – 13 Verg 6/21 -, Rdnr. 15; OLG Rostock, Beschluss vom 30. September 2021 – 17 Verg 3/21 -; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2021 – Verg 4/20 -). Dabei ist im Rahmen einer normativen Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter beziehungsweise Bewerber, also einen abstrakten Adressatenkreis, abzustellen (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O.; NZBau 2012, 513, 514, Rdnr. 10; NJW-RR 1993, 1109, 1110; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.). Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2022 – VII-Verg 19/22 -; NZBau 2018, 563, 565, Rdnr. 31; 242, 245, Rdnr. 41). Auf das Verständnis (allein) des Auftraggebers kommt es mithin nicht entscheidend an (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. April 2014 – 11 Verg 1/14 -).

Aus Sicht der angesprochenen Bieterkreise ist offenkundig, dass Bezugspunkt der Vergleichsbetrachtung nur der konkret ausgeschriebene Auftrag sein kann und zwar so wie er in der Bekanntmachung kurz beschrieben und in den weiteren Vergabeunterlagen konkretisiert ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 2024 – VII-Verg 23/23 -). Denn die Referenzen dienen als Beleg für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV und OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 13 Verg 8/17). Anhand von Referenzen will der Auftraggeber feststellen, ob der potentielle Auftragnehmer Erfahrungen auf dem Gebiet der nachgefragten Leistung hat und ob er in der Lage sein wird, den Auftrag auch tatsächlich auszuführen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Juli 2010 – 11 Verg 5/10). Dafür muss die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 13 Verg 8/17 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 54 Verg 2/16 -; OLG München, Beschluss vom 12. November 2012 – Verg 23/12 -). Dies erfordert einen Vergleich zwischen der referenzierten und der ausgeschriebenen Leistung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Des Weiteren bedeutet die Formulierung “vergleichbar” bereits nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass die referenzierten Leistungen mit der ausgeschriebenen Leistung nicht “gleich” oder gar “identisch” sein müssen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; BayObLG, NZBau 2022, 308, 311, Rdnr. 82; OLG Rostock, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 17 Verg 8/18 -, BeckRS 2019, 28975, Rdnr. 19; OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 13 Verg 8/17 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 54 Verg 2/16 -; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. April 2014 – 11 Verg 1/14 -; Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 11 Verg 8/06 -; Gabriel/Krohn/Neun-Braun, Handbuch Vergaberecht, 4. Aufl. 2024, § 30, Rdnr. 65, m.w.N.; Leinemann/Otting/Kirch/Homann-Lück/Radeloff, VgV/UVgO, 1. Aufl. 2024, § 46 VgV, Rdnr. 29; MünchKomm-Hölzl, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 46 VgV, Rdnr. 16; Pünder/Schellenberg-Tomerius, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 46 VgV, Rdnr. 5).

Es ist vielmehr – von dem soeben dargestellten Sinn und Zweck einer Referenz ausgehend – ausreichend, dass sie in Bezug auf ihren Umfang und ihre Komplexität in technischer oder organisatorischer Art einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N.; Leinemann/Otting/Kirch/ Homann-Lück/Radeloff, a.a.O., m.w.N.; Burgi/Dreher/Opitz-Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 122 GWB, Rdnr. 74; Pünder/Schellenberg-Tomerius, a.a.O.; Burgi/Dreher-Mager, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2019, § 46 VgV, Rdnr. 15).

Die ausgeschriebene Leistung muss den Referenzaufträgen – wie bereits erwähnt – so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.; BayObLG, NZBau 2022, 308, 311, Rdnr. 82; OLG Rostock, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 17 Verg 8/18 -, BeckRS 2019, 28975, Rdnr. 19; OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 13 Verg 8/17 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 54 Verg 2/16 -; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 12. November 2012 – Verg 23/12 -; Ziekow/Völlink-Goldbrunner, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 46 VgV, Rdnr. 14, m.w.N.; Gabriel/Krohn/Neun-Braun, Handbuch Vergaberecht, 4. Aufl. 2024, § 30, Rdnr. 65 m.w.N.; Leinemann/Otting/Kirch/Homann-Lück/Radeloff, a.a.O.; MünchKomm-Hölzl, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 46 VgV, Rdnr. 16, m.w.N.; Pünder/SchellenbergTomerius, a.a.O.; Burgi/Dreher-Mager, a.a.O.).

Dies erfordert einen Vergleich zwischen der referenzierten und der ausgeschriebenen Leistung. Dabei ist nicht allein auf die Beschreibung des Auftrags in der Auftragsbekanntmachung abzustellen, sondern auch auf die den Auftrag konkretisierenden Ausführungen in den Vergabeunterlagen. Denn anderenfalls kann nicht festgestellt werden, ob beide Leistungen vergleichbar sind. Eine vollständige Entscheidungsgrundlage soll und kann allein die Bekanntmachung nämlich nicht bieten. Für seine abschließende Entscheidung, ob er ein Angebot abgibt, muss sich ein potenzieller Bieter ohnehin mit den Vergabeunterlagen befassen, da nur diese ein vollständiges Bild über die ausgeschriebene Leistung vermitteln (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 46 f., m.w.N.).

Die Vergabestelle verfügt regelmäßig über spezifisches Fachwissen und fachliche Erfahrung – sie hat insoweit einen  von den Nachprüfungsinstanzen nur höchst eingeschränkt überprüfbaren weiten Beurteilungsspielraum (vgl. OLG Düsseldorf, ZfBR 2024, 770, 774; BayObLG, NZBau 2022, 308, 311, Rdnr. 82; OLG Frankfurt am Main, NZBau 2021, 127, 130, Rdnr. 51, m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 23. Mai 2019 – 13 U 72/17 -, BeckRS 2019, 43671, Rdnr. 9, m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 17 Verg 8/18 -, BeckRS 2019, 28975, Rdnr. 19; Leinemann/Otting/Kirch/Homann-Lück/Radeloff, VgV/UVgO, 1. Aufl. 2024, § 46 VgV, Rdnr. 30; BeckOK Gabriel/Mertens/Stein/Wolf-Friton, Vergaberecht, 34. Edition, Stand: 1. Februar 2023, § 122 GWB, Rdnr. 23 f., m.w.N.; MünchKomm-Hölzl, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 46 VgV, Rdnr. 16).

Die Überprüfung der Annahme einer Vergleichbarkeit ist darauf beschränkt, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig sowie zutreffend ermittelt worden ist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.; BayObLG, a.a.O., m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N.; OLG Celle, a.a.O., m.w.N.; OLG Rostock, a.a.O., m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2010 – Verg 14/10 -, BeckRS 2010, 19463; Leinemann/Otting/Kirch/Homann-Lück/Radeloff, a.a.O.).

Grundlage dieser Überprüfung ist die auftraggeberseits gefertigte Dokumentation des Vergabeverfahrens (vgl. § 8 VgV). Denn deren Sinn ist, es den Bewerbern und den Nachprüfungsinstanzen zu ermöglichen, die tragenden Gründe einer Vergabeentscheidung nachzuvollziehen (vgl. OLG München, NZBau 2015, 711, 716, Rdnr. 190). Dem Rechtsschutz der Bieter wird erst durch die Nachprüfbarkeit der wesentlichen Entscheidungen des Auftraggebers, die im Vergabevermerk niedergelegt sind, Genüge getan (vgl. OLG München, a.a.O.). So bestehen – im Hinblick auf den Detaillierungsgrad – erhöhte Anforderungen an die Dokumentationspflicht im Vergabevermerk immer dann, wenn der Vergabestelle – wie hier – ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2020, 613, 616, Rdnr. 44, m.w.N.; OLG München, NZBau 2021, 698, 702, Rdnr. 71; a.a.O., m.w.N.; Gabriel/Krohn/Neun-Conrad, Handbuch Vergaberecht, 4. Aufl. 2024, § 36, Rdnr. 17, m.w.N.; BeckOK Gabriel/Mertens/Stein/Wolf-Friton, Vergaberecht, 34. Edition, Stand: 1. Februar 2023, § 122 GWB, Rdnr. 25). Die Begründung muss in derartigen Fällen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar ist und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabestelle den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat (vgl. OLG München, NZBau 2015, 711, 716, Rdnr. 190; Ziekow/Völlink-Goede, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 8 VgV, Rdnr. 9, m.w.N.; BeckOK Gabriel/Mertens/Stein/Wolf-Friton, a.a.O., m.w.N.).

Die Referenzen dienen als Beleg für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters, wofür die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln muss, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet. Dies bedingt zwingend, dass die Geeignetheit einer Referenz nur dann gegeben ist, wenn jedenfalls ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zwischen der referenzierten und der ausgeschriebenen Leistung besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 2024 – VII-Verg 23/23 -; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Dezember 2021 – 11 Verg 6/21 -). Für das Mindestmaß an Vergleichbarkeit sind die Kernelemente der ausgeschriebenen Leistung maßgeblich (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2022 – Verg 16/21 -, BeckRS 2022, 34600, Rdnr. 70; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 87; Kullack, ZfBR 2022, 649, 649). Auch insoweit kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlich erfahrenen Bieters von den Kernelementen der ausgeschriebenen Leistung an (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 85; Kullack, a.a.O.).

Referenzen sind personen- oder unternehmensgebunden (vgl. Burgi/DreherMager, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2019, § 46 VgV, Rdnr. 17, m.w.N.). Grundsätzlich müssen die Eignungskriterien in der Person des sich unmittelbar am Verfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmers vorliegen (vgl. Burgi/Dreher-Mager, a.a.O., m.w.N.).

Wird bei der Vorlage von Referenzen auf die Tätigkeit anderer Firmen zurückgegriffen, so taugt dies nicht zum Nachweis der Eignung des Bieters, weil damit nicht dokumentiert werden kann, dass sich dieser konkrete Bieter auch wirklich hinsichtlich der nachgefragten Leistung am Markt bereits bewährt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 2010 – 11 Verg 5/10 -).

VK Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage, dass ausreichend für die eigenhändige Unterzeichnung eines Nachprüfungsantrags das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs ist, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist

VK Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage, dass ausreichend für die eigenhändige Unterzeichnung eines Nachprüfungsantrags das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs ist, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist

vorgestellt von Thomas Ax
Erforderlich, aber auch ausreichend für die eigenhändige Unterzeichnung eines Nachprüfungsantrags ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.
Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht.

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.10.2025 – 1 VK 10/25

Gründe:

I.

Der Antragsgegner hat mit Auftragsbekanntmachung vom … die Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft … im Wege des offenen Verfahrens ausgeschrieben. Ausweislich der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes war ein Fragenkatalog ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.

Bezüglich der Wertung der Angebote heißt es auf Seite 5 des Fragenkataloges, dass die Wertung im Verhältnis von Preis und Leistung gem. § 127 GWB erfolgt. Für die Leistung werden anhand der Beantwortung des Fragenkataloges je Frage zwischen 0 (Darstellung hat keinen Bezug zur Frage) und 4 (Darstellung ist überzeugend) Punkte vergeben. Insgesamt waren anhand der Gewichtung der Fragen maximal 500 Leistungspunkte zu erreichen. Mit Absageschreiben vom 31. Juli 2025 teilte der Antragsgegner mit, dass das Angebot der Antragstellerin nicht den Zuschlag erhalten werde, da es nicht das wirtschaftlichste Angebot sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag frühestens am 11. August 2025 auf das Angebot des Beigeladenen zu erteilen. Die Antragstellerin rügte dies mit Schreiben vom 6. August 2025. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 7. August 2025 die Rüge zurück. Mit Schreiben vom 8. August 2025 rügte die Antragstellerin, der auszufüllende Fragenkatalog werde zwar im Rahmen der Angebotswertung als Zuschlagskriterium bewertet, solle jedoch nicht Vertragsbestandteil werden, so dass die mit dem Fragenkatalog nachzuweisende Qualität der Leistungsausführung letztlich vom Antragsgegner nicht im Rahmen der Vertragserfüllung gefordert werden könne.

Am 8. August 2025 beantragte die Antragstellerin (redaktionelle Anpassungen durch die Vergabekammer):

1. ein Nachprüfungsverfahren gegen den Antragsgegner wegen der Vergabe eines Auftrags in dem Vergabeverfahren “… Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft …” – Vergabenummer … einzuleiten;

2. dem Antragsgegner zu untersagen, im derzeitigen Verfahrensstand den Zuschlag auf das Angebot des Beizuladenden zu erteilen;

3. das Vergabeverfahren aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht erneut auszuschreiben;

4. hilfsweise angemessene Anordnungen zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zu treffen;

5. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufzuerlegen;

6. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin für notwendig zu erklären.

7. Ferner beantragt die Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten.

Hierzu trägt sie vor:

Die Antragstellerin sei antragsbefugt. Sie habe ein Angebot abgegeben, was ihr Interesse an dem Auftrag gem. § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB belege. Sie macht auch geltend, durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt zu sein. Der Antragsgegner habe die Beantwortung der Fragen aus dem Fragenkatalog zwar zur Wertung der Angebote verwendet, habe diese jedoch nicht zum Vertragsbestandteil erklärt. Dadurch, dass der Antragsgegner die Antworten auf die Fragen nicht als Vertragsbestandteil festgelegt habe, könne sie deren Einhaltung bei der Vertragsausführung nicht verlangen. Dadurch könnten Bieter in der Beantwortung der Fragen Leistungen bzw. Ausführungsqualitäten versprechen, die im Nachgang von diesen gar nicht eingehalten werden müssten.

Durch diesen Fehler seien diese Antworten in der Folge von vornherein ungeeignet, die Qualität der Leistung zu bewerten und das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Der Vergaberechtsverstoß sei erst nach einer juristischen Beratung durch ihre auf das Vergaberecht spezialisierten Rechtsanwälte erkennbar gewesen.

Nach einer Zurückversetzung des Verfahrens in ein Stadium vor Angebotsabgabe könne sie ihr Angebot überarbeiten, so dass ihr derzeitiger Stand in der Rangfolge der Bieter für die Bewertung ihres Rechtsschutzbedürfnisses irrelevant sei.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Die Bewertung qualitativer Aspekte im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, die jedoch bei der späteren Auftragsausführung keine Rolle mehr spielen, könne nicht mehr zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes herangezogen werden. Die Antragstellerin bestreitet im weiteren Verlauf des Schriftwechsels ausdrücklich, dass die Antworten auf den Fragenkatalog Vertragsbestandteil geworden seien. Eine Bezugnahme in § 2 Nr. 1 des Betreibervertrages gebe es nicht.

Eine Anlage 14 sei den Vergabeunterlagen nicht beigefügt gewesen, sondern sollte nachgereicht werden.

Möglicherweise habe es sich bei Anlage 14 um eine Zusammenfassung des Antragsgegners gehandelt, der aber nicht von den Bietern stamme. Der Fragenkatalog sei nicht als Anlage 14 benannt gewesen. Entgegen der Annahme des Antragsgegners gebe es auch keine Bezugnahme in § 2 Abs. 3 des Betreibervertrages, der zu Folge das Angebot Vertragsbestandteil sein solle. Dokumente, die mit dem Angebot einzureichen seien, würden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Die Antragstellerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des BayObLG vom 11. Dezember 2024 (Az.: Verg 7/24e).

Die Grenzen der §§ 68, 69 KV M-V seien eingehalten. Die Vorschriften seien nicht bieterschützend. Zudem läge der Schwerpunkt der Wertschöpfung der Antragstellerin im Stadtgebiet, so dass kein Verstoß gegen das Örtlichkeitsprinzip vorläge.

Der Antragsgegner beantragt,

a) die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen,

b) der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hierzu trägt er vor:

Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Der Vergaberechtsverstoß hätte vor Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden müssen. Der beanstandete Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung wären – unterstellt, es handle sich um einen Vergaberechtsverstoß – auch für einen juristischen Laien erkennbar gewesen. Die Bieter hätten erkennen können, dass die Beantwortung des Fragenkatalogs für den Auftraggeber wichtig gewesen sei. Wenn der Fragenkatalog sich nicht im Vertrag widerspiegeln würde und sie dies für vergaberechtswidrig halten würden, hätten sie dies vor Angebotsabgabe rügen müssen. Stattdessen sei dies erstmals nach Zugang des Informationsschreibens nach § 134 GWB am 31. Juli 2025 geschehen. Wenn man aus der Sicht der Antragstellerseite davon ausgehe, dass der Fragenkatalog bzw. das von Bietern hierzu einzureichende Konzept nicht Bestandteil des Vertrages werden sollte, dann hätte diesen Umstand auch ein fachkundiger Laie erkennen können. Einer juristischen Subsumtion habe es nicht bedurft.

Darüber hinaus hält der Antragsgegner den Antrag für unbegründet.

Es sei kein vergaberechtlicher Fehler, die eingereichten Konzepte zur Bewertung der Angebote heranzuziehen, auch wenn sie nicht in den Vertrag eingearbeitet worden seien. Dass die Bieter hierdurch Ausführungsqualitäten versprechen könnten, die dann später nicht eingehalten würden, sei eine unsubstantiierte Behauptung. Er, der Antragsgegner, habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das von der Beigeladenen eingereichte Konzept übertriebene Leistungsversprechen enthielte. Der Antragsgegner könne im Vergabeverfahren nicht von einer künftigen Vertragsuntreue des Beigeladenen ausgehen, wenn er hierfür keine Veranlassung habe. Im Übrigen könne das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nach § 11 Abs. 3 Buchst. a des Betreibervertrages fristlos gekündigt werden. Das Angebot des Beigeladenen würde zum Vertragsbestandteil, weil dies aus § 2 Ziff. 3 des Betreibervertrages hervorginge.

Zu dem Angebot gehöre auch der Fragenkatalog. Dieses wiederum ginge aus dem Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes hervor (dort Ziffer 9). Auch würde der beizufügende Fragenkatalog ausdrücklich als Anlage 14 benannt. Schließlich könne der Vergaberechtsverstoß, so er denn bestünde, durch eine Klarstellung im Rügeverfahren geheilt werden, so dass die Antragstellerin keine zweite Chance auf Zuschlagserteilung bekäme.

Der Beigeladene beantragt,

– die Anträge der Antragstellerin abzuweisen,

– die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen,

– die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Beigeladenen für notwendig zu erklären.

Weiterhin beantragt er Akteneinsicht.

Hierzu trägt er vor:

Die Antragstellerin habe gegen ihre Rügepflicht verstoßen. Wenn die Antragstellerin die Auffassung verträte, dass hier expliziert der Fragenkatalog als Vertragsgrundlage hätte mit aufgenommen werden müssen, hätte sie dieses entsprechend bis Ende der Angebotsabgabefrist monieren müssen. Die hierfür erforderliche Erkennbarkeit sei gegeben gewesen. Wenn die Antragstellerin meine, für jeden Bieter seien die Manipulationsmöglichkeiten erkennbar gewesen, die zur übertriebenen Selbstdarstellung motiviert haben könnten, dann müsse auch ein Vergaberechtsfehler erkennbar gewesen sein.

Auch der Beigeladene verweist darauf, dass § 2 Ziffer 1 des Vertrages mit der Anlage 14 die Qualitätsparameter laut Angebot festgelegt seien und gemäß Ziffer 3 das gesamte Angebot des Auftragnehmers letztendlich Vertragsgegenstand sei. Weiterhin habe die Antragstellerin im Rahmen der Überprüfung des wirtschaftlichsten und geeignetsten Angebots nur den vierten Rang belegt und hätte damit in keinem Fall den Zuschlag erhalten. Damit habe die Antragstellerin auch kein Rechtsschutzbedürfnis für dieses Verfahren.

Der Gesellschaftszweck der Antragstellerin entspreche nicht der ausgeschriebenen Tätigkeit. Im Handelsregister sei hierzu eingetragen:

Förderung der beruflichen Qualifikation und Eingliederung in das Arbeitsleben von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern durch Beschäftigung mit Maßnahmen, die vorrangig der kommunalen und staatlichen Daseinsvorsorge dienen, insbesondere durch Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, der Umwelt und des Wohnumfeldes in … und Umgebung. Dies geschieht insbesondere durch die Planung, Organisationsdurchführung und Förderung gezielter innovativer Projekte, Produktentwicklung und Existenzgründungen. Die Gesellschaft ist berechtigt – sofern die Genehmigung der zuständigen Stellen vorliegt – die Überlassung von Arbeitnehmern vorzunehmen. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im Rahmen von Fördermaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder Bundessozialhilfegesetz sowie sonstiger öffentlicher Förderungsmaßnahmen aus.

Es stelle sich daher die durch die Vergabekammer zu prüfende Frage, ob sich die Antragstellerin als ein durch die …stadt … beherrschtes Unternehmen, für das die durch §§ 68, 69 KV M-V gesetzten kommunalrechtlichen Schranken gelten, ohne einen Rechtsverstoß am Vergabeverfahren überhaupt habe beteiligen dürfen. Die Teilnahme der Antragstellerin am Vergabeverfahren verletze das Prinzip der Örtlichkeit, nach dem die wirtschaftliche Tätigkeit der kommunalen Gesellschaft mit der örtlichen Gemeinschaft (wie dies in Artikel 28 des Grundgesetzes niedergelegt ist) im Zusammenhang stehen müsse, auch, wenn es sich, wie vorliegend, um eine mittelbare Beteiligung handeln würde. Die sehr restriktive Auslegung dieser Vorgabe, die ein Tätigwerden ausschließlich im Gebiet der Kommune bedeutet, müsse – wenn in der Praxis möglich – beachtet werden. Zwar würde der ÖPNV nicht an den Gemeindegrenzen Halt machen können und auch die Energieerzeugung mit regenerativen Energien nur innerhalb der Gemarkungsgrenzen einer Kommune dürfte kaum wirtschaftlich sinnvoll sein. Aber das Betreiben einer Gemeinschaftsunterkunft außerhalb der Stadtgrenzen der …stadt … sei kein Gebot der örtlichen Gemeinschaft, sondern dürfte allein der Gewinnerzielung dienen und schon von daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 KV M-V nicht öffentlichen Zwecken dienen.

Der Beigeladene trägt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. September 2025 schließlich vor, bei der Unterschrift unter dem Nachprüfungsantrag seien keine drei Buchstaben zu erkennen gewesen. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber die Mindestvoraussetzung für eine formgerechte Antragstellung.

Weitere Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage können den gewechselten Schriftsätzen entnommen werden. Der Akteneinsichtsbeschluss datiert vom 17. September 2025.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, die Antragstellerin hat ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag und einen drohenden Schaden geltend gemacht. Auch hat die Antragstellerin ihre Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfüllt. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags beruht auf der rechtlichen Bewertung, die sich an den von einem Antragsteller vorgetragenen Lebenssachverhalt anschließt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 11.08.2021 Az.: 17 Verg 2/21). Hierbei reicht es aus, dass nach der Darstellung des Antragstellers eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint (Horn/Hofmann in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar § 160 GWB, Rz. 29). Die Darlegungslast darf nicht überspannt werden (Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Auflage 2020 § 160 GWB Rz. 30). Nach diesem Maßstab ist die Erkennbarkeit eines möglichen Vergaberechtsverstoßes erst nach anwaltlicher Beratung nicht als unmöglich einzustufen. Die Darstellung der Antragstellerin, für einen juristischen Laien sei nicht hinreichend deutlich zu erkennen, welchen Bezug der Fragebogen auf den Vertrag hat und was dies konkret zu bedeuten hat, war hierzu ausreichend. Denn der Verstoß muss so deutlich zutage treten, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots auffallen muss; übersteigerte tatsächliche oder rechtliche Anforderungen dürfen diesbezüglich an den Bearbeiter eines Angebots nicht gestellt werden.

Mit ihrem Vortrag, im Falle des Obsiegens könne sie ein neues Angebot abgeben, hat die Antragstellerin auch ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Falls das Vorbringen der Antragstellerin die Feststellung eines Vergaberechtsfehlers nach sich ziehen sollte, so wäre dies nicht durch eine Korrektur im Rügeverfahren zu beheben.

Der Antrag war auch formgerecht gestellt (§ 161 GWB).

Der Einwand des Beigeladenen, die Unterschrift unter dem Nachprüfungsantrag würde nicht mindestens drei lesbare Buchstaben enthalten und sei daher ungültig, ist nicht stichhaltig, denn die BGH Rechtsprechung geht lediglich davon aus, dass eine Abkürzung mit Anfangsbuchstaben oder Paraphen keine Unterschrift darstellen. Nach BGH (VIII. Zivilsenat), Beschluss vom 9. Februar 2010 – VIII ZB 67/09, ist für eine Unterschrift erforderlich, aber auch genügend, das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (siehe auch Senatsbeschluss vom 27. September 2005, Az. VIII ZB 105/04 unter II 2 a). Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH vom 27. September 2005, VIII ZB 105/04). Hier handelt es sich um einen kompletten Namenszug, auch wenn er nicht gut lesbar ist. Er weist charakteristische Merkmale auf, die eine Nachahmung erschweren und besteht nicht aus Anfangsbuchstaben oder einem sonstigen Kürzel.

Der Nachprüfungsantrag ist hingegen nicht begründet. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin hat der Fragenkatalog für die Durchführung des Vertrages Relevanz und ist Vertragsbestandteil. Gemäß § 127 Abs. 3 GWB müssen die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Der geforderte Auftragsbezug ist hier gegeben. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 VgV kann das wirtschaftlichste Angebot neben den Kosten auch durch qualitative Aspekte ermittelt werden. Dies findet sich inhaltlich im Fragenkatalog wieder. Die Qualitätsparameter werden durch den Fragenkatalog hinreichend repräsentiert.

Die Vertragsbestandteile wurden vom Antragsgegner in § 2 des Dienstleistungsvertrages beschrieben und festgelegt. Nach § 2 des Vertrages werden durch Anlage 14 zum Vertrag die Qualitätsparameter aus dem Angebot fester Bestandteil des Vertrages.

Nach § 2 Nr. 3 des Vertrages ist das Angebot des Auftragnehmers Bestandteil des Vertrages. Dies geht aus dem Wortlaut deutlich hervor. Der Fragenkatalog ist Inhalt des Angebotes. Auf der ersten Seite des Fragenkataloges steht der deutliche Hinweis: “Die Fragen sind schriftlich zu beantworten und mit dem Angebot einzureichen!” Die Meinung der Antragstellerin, aus der Redewendung “mit dem Angebot” ergebe sich gerade nicht, dass der Fragenkatalog Bestandteil des Angebots sei, weil es keine ausreichende Bezugnahme sei, wird nicht geteilt. Durch den Wortlaut des Hinweises ist klargestellt, dass der Fragebogen Bestandteil des Angebotes sein soll. Gleiches geht aus der Bekanntmachung hervor (Anlage 1 zum Nachprüfungsantrag). Dort heißt es unter 2.1.4.: “Zur Angebotsabgabe ist die schriftliche Beantwortung der Fragen aus dem Fragenkatalog zwingend erforderlich.” Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut des Angebotsschreibens gemäß dem Formblatt 633 gestützt. Dort heißt es in Nr. 5, zweiter Anstrich, die Unterlagen nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe seien Bestandteil des Angebots. Schließlich ist der Fragenkatalog auch nach Formblatt 631 (Anlage 3 zum Nachprüfungsantrag) ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.

Dort heißt es zu Nr. 9 “Sonstiges“: “Zur Angebotsabgabe ist die schriftliche Beantwortung der Fragen aus dem Fragenkatalog zwingend erforderlich. Dieses Konzept ist von einer möglichen Nachforderung im Sinne des § 56 VgV ausgeschlossen.

Das Urteil des BayObLG vom 11. Dezember 2024 (Az.: Verg 7/24e), ist nicht einschlägig. Dort ging es darum, dass ein Catering-Unternehmen einen beispielhaften Speiseplan einreichen sollte. Das Gericht ging von einer mangelnden Relevanz für künftige Speiseangebote aus. In diesem Fall ist der Fragenkatalog in Bezug auf die Aufgabenerfüllung nicht nur viel detaillierter. Die Maßnahmen, die im Fragenkatalog vorgestellt werden sollen, sollen gerade nicht beispielhaft aufgeführt werden.

Bei einer Zuschlagserteilung an den Beigeladenen ist es unerheblich, ob die Antragstellerin gegen §§ 68, 69 Kommunalverfassung M-V (Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen) verstoßen hat. Für die Erfolgsaussichten einer sofortigen Beschwerde wäre allerdings die Tatsache zu prüfen, ob die Antragstellerin eine zweite Chance auf eine Zuschlagserteilung gehabt hätte. Es ist grundsätzlich möglich, im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens einen Verstoß gegen §§ 68, 69 KV M-V geltend zu machen: Der Anspruch auf Einhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren nach § 96 Abs. 6 GWB erstreckt sich zwar nicht auf Bestimmungen, die keine Rechtspflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Unternehmen begründen (Dörr in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar § 96 GWB Rz. 25).

Regelungen, die normsystematisch außerhalb des Kartellrechts angesiedelt sind, können aber über die Vergabegrundsätze in § 97 Abs. 1 und 2, als sog. Anknüpfungsnormen angewandt werden. Vor allem der Wettbewerbsgrundsatz wirkt auf diese Weise integrierend, über ihn können zum Beispiel Verstöße gegen die kommunalrechtlichen Grenzen der Wirtschaftstätigkeit öffentlicher Unternehmen im Nachprüfungsverfahren beanstandet werden (Dörr a.a.O., Rz. 29). Zu der Frage, ob das Gebot der Örtlichkeit verletzt ist, kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf den Ort der Leistungserbringung und nicht auf den Ort der Wertschöpfung an (vgl. Darsow in: Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung, 4. Auflage 2024, § 68 Rz. 12). Annextätigkeiten – zu denen die hier fraglichen Geschäfte außerhalb des Landkreises zu zählen sind – sind nach den §§ 68 ff. Kommunalverfassung M-V aber zulässig. (OLG Rostock Urteil vom 30. September 2021, 17 Verg 3/21).

Nach dem Gesellschaftszweck ist die Verbesserung des Wohnumfeldes in … und Umgebung im Handelsregister eingetragen. Es stellt bei dieser Aufgabenstellung zum Thema Wohnen keinen Fehler des Antragsgegners dar, einen Wettbewerbsteilnehmer zu akzeptieren, der bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Umlandgemeinden mit in den Fokus nimmt. Überschreitet das Geschäftsgebiet eines kommunalen Unternehmens die Gemeindegrenze, erfolgt damit nicht automatisch ein Verstoß gegen das Örtlichkeitsprinzip. Kommunale Unternehmen können im Wege der kommunalen Zusammenarbeit grenzüberschreitend tätig werden, was ein dynamisiertes Verständnis des Örtlichkeitsprinzips nach sich zieht (vgl.: Darsow, a.a.O., Rz. 13).

III.

Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei nach § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten zu tragen. Für die Amtshandlungen der Vergabekammern werden nach § 182 Abs. 1 S. 1 GWB grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Nach § 182 Abs. 1 S. 2 GWB ist das Verwaltungskostengesetz – VwKostG – vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Festsetzung der Gebühren wird die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes angewendet. Diese knüpft an dem Auftragswert an. Dieser Begriff ist in gleicher Weise wie der Begriff des Auftragswerts im Rahmen des § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Maßgeblich ist daher im Regelfall die Angebotssumme des Antragstellers (Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWBVergaberecht, 5. Auflage 2020 § 182 GWB Rz. 7). Die Angebotssumme betrug zwischen … Euro und … Euro. Die Höhe der Gebühr wird daher auf … Euro festgesetzt.

Der Antragsgegner hat keine Aufwendungen, die zu ersetzen wären. Allgemeine Personalkosten, die bei einem Beteiligten entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig. Voraussetzung für einen Aufwendungsersatz ist ein durch das Vergabenachprüfungsverfahren konkret verursachtes Vermögensopfer. Für einen Verlust an Zeit für die Abfassung und Begründung von Schreiben im Zusammenhang mit dem Verfahren kann ein Beteiligter keinen Ersatz verlangen, weil die allgemeinen Personalkosten für einen Mitarbeiter keinen konkreten Bezug zu einem bestimmten Nachprüfungsverfahren haben (Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Auflage 2020 § 182 GWB Rz. 40).

Zu erstatten sind hingegen die Aufwendungen des Beigeladenen. Nach § 182 Abs. 4 Satz 2 GWB sind die Aufwendungen eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Bei der Billigkeitsprüfung ist zunächst die Zielsetzung der Beteiligten im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen. Soweit sich der Antragsteller bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, bei Unterliegen des Antragstellers dem Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch für seine notwendigen Verteidigungsmaßnahmen zuzuerkennen. Entscheidend ist dabei, inwieweit sich der Beigeladene aktiv in das Verfahren eingebracht und dieses durch substantiellen Vortrag gefördert hat. Stellt der Beigeladene eigene Anträge, wird daraus in der Praxis meist abgeleitet, dass er das Verfahren aktiv gefördert hat und ihm dementsprechend ein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen ist. Das ist jedoch eine Frage des Einzelfalls (Krohn in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, § 182 Rz. 49). In diesem Fall hat der Beigeladene nicht nur eigene Anträge gestellt, sondern sich am Verfahren aktiv beteiligt und hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung intensiv an der Diskussion teilgenommen.

IV.

Ax Vergaberecht
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