Ax Vergaberecht

Ausschreibung einer Drehleiter DLA(K) 23/12 mit Gelenk nach DIN EN 14043 und E DIN 14701-2

Ausschreibung einer Drehleiter DLA(K) 23/12 mit Gelenk nach DIN EN 14043 und E DIN 14701-2

vorgestellt von Thomas Ax

Aufgabe:

Seitens des Auftraggebers wird die Beschaffung einer Drehleiter DLA(K) 23/12 auf einem Straßenfahrgestell vorgesehen.

Lösung:

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß der beigefügten Vergabeunterlagen erteilt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein detailliertes Bewertungsverfahren für die Vergabeentscheidung vorliegt. Bei den Bietern werden neben Preis-, Garantie-, Liefer- und Skontobedingungen weitere technische und kaufmännische Daten abgefragt. All diese Faktoren werden nach einem vorher festgelegten Bewertungsschema bewertet (siehe Anlage Bewertungskriterien). Die jeweils besten Bieter der Ausschreibung, bei denen eine Vergleichsvorführung entscheidungsrelevant ist, werden zu der Vorführung eingeladen und stellen ihre Produkte vor. Die Besteller bewerten in einem gesonderten „Bewertungsbogen“ die Qualität. Die Kriterien hierfür sind diesem Schreiben beigefügt (siehe „Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots bei Feuerwehrfahrzeugen“). In diesem so genannten Qualitätsbogen werden die Bewertungen der Besteller zu einzelnen Kriterien erfasst. Die Ergebnisse beider Auswertungen werden addiert und führen zu der Vergabeentscheidung. Die Nicht-Teilnahme an der wertungsrelevanten Vorführung zur Qualitätsbegutachtung führt zum Ausschluss eines Bieters/ eines Angebots vom Vergabeverfahren.

Ausschlussgründe

Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung

Korruption: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Betrug: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Zahlungsunfähigkeit: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123 bis 126 GWB. Eine Eigenerklärung ist den Angebotsunterlagen beizufügen und liegt den Vergabeunterlagen als Vorlage bei.

Etwaige Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Abweichungen vom Leistungsverzeichnis in beigefügten Katalogen, technische Beschreibungen, EDV-Angeboten, u.ä. werden nicht berücksichtigt, wenn die Abweichungen nicht auf einer besonderen Anlage dokumentiert wurden. Dann ist allein das Leistungsverzeichnis gültig. Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, kann angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen. Bei „Vorführ“-Fahrzeugen sind Angaben zum Tag der Erstzulassung und Erstinbetriebnahme, aktueller Kilometerstand und Betriebsstunden sowie der Netto-Neufahrzeugpreis – für Fahrgestell und Aufbau separat – anzugeben. Nebenangebote über Gebraucht- oder Vorführfahrzeuge sind nur zulässig, wenn folgende Angaben eingehalten werden: 1. Maximales Alter ab Erstinbetriebnahme/Erstzulassung: 18 Monate 2. Maximale Laufleistung des Fahrgestells 20.000 km 3. Maximale Betriebsstunden des Fahrzeugs und seiner Aggregate 200 Stunden 4. Sonstige Mindestanforderungen die Bereifung und Lackierung neuwertig sind eine Ablieferungsinspektion nach EN 1846 durchgeführt wurde der Lieferant Garantie wie für ein Neufahrzeug leistet Bewerbergemeinschaften, Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in der Interessenbestätigung, im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Die Vollmacht des Vertreters der Bewerber-/Bietergemeinschaft muss von sämtlichen Mitgliedern unterschrieben/ausgefüllt sein und ist mit der Interessenbestätigung, dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot einzureichen. Hierzu ist das Formular Bietergemeinschaft zu verwenden. Die Gründe zur Bildung der Bewerber-/Bietergemeinschaft sind auf Anforderung darzulegen. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch.

Eignungskriterien

Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung

Kriterium: Eintragung in das Handelsregister

Beschreibung: Ordnungsgemäße Eintragung des Unternehmens in ein Register des Herkunftsstaates als Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung Aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder bei Kleingewerbetreibenden einen geeigneten Nachweis der Gewerbeanmeldung. Das Auszugsdatum muss erkennbar sein. Nachweis durch Ausdruck/Kopie

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Lieferungen

Beschreibung: Ausreichende Erfahrungen mit der erfolgreichen Erbringung der hier ausgeschriebenen Leistungen. Referenzen Eigenerklärung des Bieters („Referenzen“): Benennung von mindestens 3 Auslieferungen vom ausgeschriebenen Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 36 Monate vor Ablauf der Angebotsfrist Nachweis durch Eigenerklärung

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Beschreibung: Nachweis, dass zulasten des Bieters keine Korruptionsdelikte vorliegen, keine Ausschlussgründe vorliegen Eigenerklärungen “Korruption” Anlage 2 zu Nr. 3.2 des RdErl. d. Innenministeriums zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption gemäß, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien, v. 26.4.2005 – IR 12.02.06 – in der öffentlichen Verwaltung und Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB Eigenerklärung (124_LD) liegt den Vergabeunterlagen bei Mustererklärungen 1 und 3 LTTG, Erklärung nach dem Schwarzarbeitergesetz, Formblätter liegen den Vergabeunterlagen bei

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Beschreibung: Eigenerklärung über die Betroffenheit LKW Kartell ggf. Selbstreinigungsmaßnahmen. Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Beschreibung: Erklärung Bezug zu Russland Ein entsprechendes Formblatt ist der Ausschreibung beigefügt.

Zuschlagskriterien

Kriterium:

Art: Preis

Bezeichnung: Bewertung zu 40 %

Beschreibung: Preis 40 % Die Preise werden mit der doppelten Interpolationsmethode berechnet, d.h. das günstigste Ange-bot bekommt die maximale Punktzahl und ein Angebot mit dem doppelten Preis bekommt 0 Punkte. Dazwischen wird linear interpoliert. Für den Preis werden insgesamt maximal 400 Punkte vergeben.

Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)

Zuschlagskriterium — Zahl: 40,00

Kriterium:

Art: Qualität

Bezeichnung: Gewichtung in Höhe von 5 %

Beschreibung: Technische Merkmale und Bedingungen 20% – davon Garantie Aufbau 5 % – davon Liefertermin Gesamtfahrzeug 10 % – davon Ersatzteilversorgung Aufbau 5 % Garantie (5 %) 0-15 Monate 0 Punkte 16-18 Monate 5 Punkte 19-21 Monate 10 Punkte 22-24 Monate 15 Punkte 25-27 Monate 20 Punkte 28-30 Monate 25 Punkte 31-33 Monate 30 Punkte 34-36 Monate 35 Punkte 37-39 Monate 40 Punkte 40-42 Monate 45 Punkte 43-120 Monate 50 Punkte

Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)

Zuschlagskriterium — Zahl: 5,00

Kriterium:

Art: Qualität

Bezeichnung: Gewichtung in Höhe von 10 %

Beschreibung: Liefertermin Gesamtfahrzeug 10 % Die Lieferzeit wird mit der Relationsmethode berechnet, d.h. das schnellste Angebot bekommt die maximale Punktzahl und ein Angebot mit der doppelten Lieferzeit bekommt die Hälfte der Punkte, ein Angebot mit der vierfachen Lieferzeit bekommt ein Viertel der Punkte. Die Lieferzeiten (in Monaten) werden zueinander in Beziehung gesetzt und anschließend wird ermittelt, um wie viel Prozent sich die Lieferzeiten (= Li) von der niedrigsten Lieferzeit (= Lmin) unterscheiden. Dabei erhält der Quotient Lmin:Lmin=1 für das beste Lieferverhältnis 100 Wertungspunkte. Die genaue Formel ist aus den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)

Zuschlagskriterium — Zahl: 10,00

Kriterium:

Art: Qualität

Bezeichnung: Gewichtung in Höhe von 5 %

Beschreibung: Ersatzversorgung Aufbau (5 %) Abstand 15 Jahre 0 Punkte 16 Jahre 5 Punkte 17 Jahre 10 Punkte 18 Jahre 15 Punkte 19 Jahre 20 Punkte 20 Jahre 25 Punkte 21 Jahre 30 Punkte 22 Jahre 35 Punkte 23 Jahre 40 Punkte 24 Jahre 45 Punkte ab 25 Jahre 50 Punkte

Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)

Zuschlagskriterium — Zahl: 5,00

Kriterium:

Art: Qualität

Bezeichnung: Gewichtung in Höhe von 40 %

Beschreibung: Vergleichsvorführung (40 %) Die Nichtteilnahme an der wertungsrelevanten Vorführung zur Qualitätsbegutachtung führt zum Ausschluss eines Bieters/eines Angebots vom Vergabeverfahren. Eigenschaften, die während der Vergabesitzung des Aufbaus zur Qualitätsbegutachtung durch die Bestellergemeinde bewertet werden (Qualität/Funktionalität):

● Unterbringung der Geräte
● Entnahmemöglichkeiten der Geräte
● Ausführung der Einbauten
● Ausführung der Rollläden
● Aufstieg zum Podium
● Aufstieg zum Leiterpark
● Aufstieg zum Korb
● Bedienung Steuerung Hauptbedienstand
● Bedienung Steuerung Korb
● Funktionalität Leiterpark
● Funktionalität Abstützung
● Funktionalität Korb
● Beleuchtung
● Innere und äußere Sicherheit ● Verarbeitung / Qualität
● Gewichtsreserve

Hierbei können pro Eigenschaft zwischen 0 und 10 Punkten vergeben werden. Diese Punkte werden im Rahmen Ihrer Bedeutung zusätzlich gewichtet, um die obige Gewichtung abzubilden. Im Sinne der Gleichbehandlung und der Aufrechterhaltung der Gewichtung werden analog zum Preis auch bei der Vergleichsvorführung dem jeweiligen Bestbieter die vollen Punkte für die Position erteilt. Die Punkte der anderen Bieter werden mit dem gleichen Faktor multipliziert, um das Verhältnis korrekt abzubilden. Insgesamt können hier maximal 400 Punkte erzielt werden.

Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)

Zuschlagskriterium — Zahl: 40,00

Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Aufhebung bzw. Zurückversetzung des Vergabeverfahrens setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Darlegung eines konkreten Feststellungsinteresses voraus

Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Aufhebung bzw. Zurückversetzung des Vergabeverfahrens setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Darlegung eines konkreten Feststellungsinteresses voraus

von Thomas Ax

Wie jeder Feststellungsantrag setzt auch der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Aufhebung bzw. Zurückversetzung des Vergabeverfahrens als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Darlegung eines konkreten Feststellungsinteresses voraus (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 – 13 Verg 1/19; VK Südbayern, Beschluss vom 12.12.2022 – 3194.Z3-3_01-22-33). Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen prozessualen Grundsätzen, nach denen die Inanspruchnahme eines Gerichts bzw. der Vergabekammer nicht zulässig ist, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt. Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (VK Hessen, Beschluss vom 31.07.2002 – 69d-VK-14/2002; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2012 – VK -SH 24/11).

Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. Das Feststellungsinteresse ist explizit zu begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2023 – Verg 18/23 m. w. N.).

Inhaltliche Anforderungen an die Eignung und ihre Nachweise müssen für jeden Bieter gleich sein, unabhängig davon, ob dieser präqualifiziert ist oder nicht

Inhaltliche Anforderungen an die Eignung und ihre Nachweise müssen für jeden Bieter gleich sein, unabhängig davon, ob dieser präqualifiziert ist oder nicht

von Thomas Ax

Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf müssen die inhaltlichen Anforderungen an die Eignung und ihre Nachweise für jeden Bieter gleich sein, unabhängig davon, ob dieser präqualifiziert ist oder nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2022 – VII Verg 19/22). Der in § 122 Abs. 3 GWB, § 6b EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU geregelte Nachweis der Eignung durch Teilnahme an einem Präqualifikationssystem diene der Umsetzung von Art. 64 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU. Der Bestimmung liege die Erwägung zugrunde, den Verwaltungsaufwand zu verringern, welcher insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen durch die Führung des Eignungsnachweises entstehe. Die Teilnahme am Präqualifikationssystem bezwecke demnach eine Entlastung des Bieters von der Beibringung der Eignungsnachweise, nicht jedoch ihrer Ersetzung. Die Erleichterung in Bezug auf die Beibringung ändere nichts daran, dass die Erfüllung der Eignungskriterien grundsätzlich vom Bieter nachzuweisen sei. Dies gelte auch für einen im Präqualifikationsverzeichnis eingetragenen Bieter. Dieser sei nur insoweit privilegiert, als er von der Beibringung der geforderten Eignungsnachweise entlastet und die inhaltliche Richtigkeit der hinterlegten Nachweise vermutet würde. Die inhaltlichen Anforderungen an die Eignungsnachweise gälten aber auch für ihn, da nur so das der Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dienende Eignungserfordernis gemäß § 122 Abs. 1 GWB gewährleistet sei, wonach Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden (zu alledem OLG Düsseldorf, aaO).

Wie sich aus Art. 64 Abs. 6 Unterabs.1 Satz 1 der RL 2014/24/EU ergibt, müssen die Nachweisanforderungen für die Eignungskriterien, auf die sich die Wirtschaftsteilnehmer für ihre Eintragung in das amtliche Verzeichnis berufen, unter anderem die Anforderungen des Art. 60 der Richtlinie erfüllen. Aus diesem Verweis in der Regelung über amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer auf die außerhalb dieser Verzeichnisse zu erbringenden Nachweise an die Eignung ergibt sich zur Überzeugung der Vergabekammer, dass der EU-Gesetzgeber präqualifizierte und nicht präqualifizierte Bieter im Hinblick auf die jeweils zu erbringenden Eignungsnachweise grundsätzlich gleichbehandelt wissen wollte.

Auslegung von Vergabeunterlagen

Auslegung von Vergabeunterlagen

von Thomas Ax

Der Erklärungswert der Vergabeunterlagen beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB (BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – X ZB 15/13). Dabei ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist (OLG München, Beschluss vom 20.01.2020 – Verg 19/19). Maßgeblich ist nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen versteht (OLG München, aaO). Wie Mitbieter die Vergabeunterlagen verstanden haben, kann für die normativ zu bestimmende Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Bieters von indizieller Bedeutung sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 – VII-Verg 19/17). Kommen nach einer Auslegung von Vergabeunterlagen mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht oder können Unklarheiten oder Widersprüche nicht aufgelöst werden, geht dies zulasten des öffentlichen Auftraggebers (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 – VII-Verg 19/17). Die Vergabestellen trifft insoweit die Verpflichtung, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden (OLG München, Beschluss vom 09.03.2020 – Verg 27/19 m. w. N.). Im Zweifel dürfen Bieter die Vergabeunterlagen so verstehen, dass sie den vergaberechtlichen Anforderungen entsprechen, denn das Verständnis des durchschnittlich erfahrenen Bieters basiert auf der Annahme, dass sich die Vergabestelle vergaberechtskonform verhält (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.09.2023 – 11 Verg 2/23).

Nachprüfungspraxis: Mit einem auf Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung gerichteten Hauptantrag Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung verbinden

Nachprüfungspraxis: Mit einem auf Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung gerichteten Hauptantrag Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung verbinden

von Thomas Ax

Nach der Aufhebung einer Ausschreibung ist ein Nachprüfungsverfahren insoweit statthaft, als die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Aufhebung der Aufhebung und Fortsetzung des Vergabeverfahrens begehrt wird. Dieser Antrag kann mit einem Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung verbunden werden.

Zwar ist gemäß § 160 Abs. 1 GWB der Nachprüfungsantrag grundsätzlich nur so lange der statthafte Rechtsbehelf, wie ein Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. für den Zuschlag: BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00, NJW 2001, 1492/93; OLG Bremen, Beschluss vom 4. November 2022, 2 Verg 1/22, BeckRS 2022, 38741 Rn. 14). Das ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Der vergaberechtliche Primärrechtsschutz hat nach § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB das Ziel, eine Rechtsverletzung im noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren zu beseitigen

(Senatsbeschluss vom 19. April 2017, Verg 38/16, BeckRS 2017, 116312 Rn. 18). Das Nachprüfungsverfahren dient dem Schutz der unberücksichtigten Bieter und muss folglich darauf gerichtet sein, als Bieter berücksichtigt zu werden (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, C-275/08, NZBau 2010, 63 Rn. 36). Sobald das Ziel der Beeinflussung der Auftragsvergabe nicht mehr erreicht werden kann, findet daher ein Primärrechtsschutz nicht mehr statt (BGH, Beschluss vom 12. November 2019, XIII ZB 120/19, NZBau 2020, 179 Rn. 21, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 2006, Verg 8/06, BeckRS 2006, 7160 Rn. 27; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Mai 2000, 11 Verg 1/99, NZBau 2001, 101, 102).

Die Vorschrift des § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ordnet allerdings nicht an, dass die Aufhebung der Ausschreibung das durch diese eingeleitete Vergabeverfahren endgültig beendet. Die Aufhebung der Ausschreibung kann ohne Zustimmung Dritter rückgängig gemacht werden, indem der Ausschreibende das Verfahren wieder aufnimmt und fortführt. Dementsprechend gehört auch eine hierauf gerichtete Anordnung zu den Maßnahmen, welche die Vergabekammer nach § 168 Abs. 1 GWB treffen kann. Durch diese Möglichkeiten unterscheidet sich die Aufhebung der Ausschreibung von der Erteilung des Zuschlags. Aus diesem Grund ist ein nach Aufhebung des Vergabeverfahrens eingereichter Nachprüfungsantrag dann zulässig, wenn der Antragsteller die Aufhebung der Ausschreibung nicht hinnehmen will und eine auf Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung gerichtete Anordnung der Vergabekammer begehrt (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02, NZBau 2003, 293, 294; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021, Verg 3/21, BeckRS 2021, 56909 Rn. 28), weil dieses Begehren auf die Fortsetzung des Vergabeverfahrens abzielt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2013, 15 Verg 9/13, BeckRS 2014, 7327; insoweit bestätigt durch BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13, NZBau 2014, 310 Rn. 17; Mehlitz in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2019, VgV § 63 Rn. 76). Ein solcher Nachprüfungsantrag ist darauf gerichtet, nach Aufhebung der Aufhebung im Rahmen des dann fortgesetzten Vergabeverfahrens als Bieter doch noch berücksichtigt zu werden, womit er der Zielsetzung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes, eine Rechtsverletzung im noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren zu beseitigen, dient. Der Umstand, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein Ausschreibungsverfahren nicht mit einem Zuschlag an einen geeigneten Bieter beenden muss, steht daher der Zulässigkeit eines erst nach Aufhebung der Ausschreibung angebrachten Nachprüfungsantrags, der sich gegen die Aufhebung wendet, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Aufhebung der Ausschreibung nicht Ausdruck eines unabänderlichen Willens des Ausschreibenden ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02, NZBau 2003, 293, 294).

Mit einem auf Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung gerichteten Hauptantrag kann ein Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung verbunden werden. Ein hilfsweise gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB beziehungsweise § 178 Satz 3 und 4 i.V.m. § 168 Abs. 2 GWB ist dann zulässig, wenn der damit verbundene Hauptantrag darauf gerichtet ist, die Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens zu erreichen (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021, Verg 3/21, BeckRS 2021, 56909 Rn. 34; OLG Celle, Beschluss vom 10. März 2016, 13 Verg 5/15, NZBau 2016, 385 Rn. 9; Herrmann in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 63 VgV Rn. 60). In Fällen, in denen der Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtsschutzes die Aufhebung des ausgeschriebenen Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung macht, ist die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Antragstellers auf dessen Antrag auch zur Feststellung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, wenn sich herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes auf Grund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann, obwohl der Fall eines nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrags nicht vorliegt, weil die trotz Rechtswidrigkeit wirksame Aufhebung bereits erfolgt war, bevor der Nachprüfungsantrag gestellt wurde. Denn die Vergabekammer ist in diesen Fällen bereits im Rahmen der Gewährung primären Rechtsschutzes mit der Kernfrage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung befasst. Aus Gründen der Prozessökonomie muss ein Bieter die Möglichkeit haben, im Falle einer rechtswidrigen, aber wirksamen Aufhebung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen (OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2019, 13 Verg 1/19, BeckRS 2019, 4741 Rn. 15). Auch der Bundesgerichtshof geht offensichtlich von der Zulässigkeit eines hilfsweise zu einem Antrag, die Aufhebungsentscheidung der Vergabestelle zu kassieren, gestellten Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung aus, da er andernfalls dessen Begründetheit nicht geprüft hätte (BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13, NZBau 2014, 310 Rn. 17, Rn. 23).

Das erforderliche Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021, Verg 54/20, NZBau 2022, 605 Rn. 26, vom 29. Januar 2014, Verg 28/13, BeckRS 2014, 4285, vom 11. Mai 2011, Verg 8/11, und vom 4. Mai 2009, Verg 68/08, m. w. N.). Ein solches Feststellungsinteresse kann insbesondere gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient. In geeigneten Fällen kann mit einem Feststellungsantrag auch der Gefahr einer Wiederholung begegnet werden. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass dem Antragsteller die Früchte des von ihm angestrengten Nachprüfungsverfahrens nicht verloren gehen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021, Verg 54/20, NZBau 2022, 605 Rn. 26, vom 29. Januar 2014, Verg 28/13, BeckRS 2014, 4285, vom 11. Mai 2011, Verg 8/11, und vom 4. Mai 2009, Verg 68/08, m. w. N.). Dabei genügt für ein auf die Vorbereitung einer Schadensersatzforderung gestütztes Feststellungsinteresse die Absicht, Schadensersatzansprüche gegen den öffentlichen Auftraggeber geltend zu machen (Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl. 2022, § 168 Rn. 144). Es reicht aus, dass eine Klageerhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V)).

Der beabsichtigten Geltendmachung der Schadensersatzansprüche steht auch nicht die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Klage entgegen. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Vergabenachprüfungsinstanzen, die Erfolgsaussichten eines Schadensersatzbegehrens zu prüfen, dies obliegt dem mit der Schadensersatzklage befassten ordentlichen Gericht (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2008, Verg 25/08, NZBau 2008, 727, 729). Für die Bejahung des Feststellungsinteresses reicht es aus, dass die geltend zumachenden Schadensersatzansprüche möglich sind (Senatsbeschluss vom 7. August 2019, Verg 9/19, NZBau 2020, 190 Rn. 17; Steck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, GWB § 168 Rn. 40). Nur dann, wenn die Schadensersatzansprüche, deren Geltendmachung der Antragsteller beabsichtigt, ausgeschlossen oder völlig aussichtlos sind, vermögen diese ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021, Verg 43/20, und vom 7. August 2019, Verg 9/19, NZBau 2020, 190 Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2012, Verg 8/12, ZfBR 2012, 715, 718).

Aufhebungspraxis: Aufhebungsgrund kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind

Aufhebungspraxis: Aufhebungsgrund kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind

von Thomas Ax

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A-EU kann die Ausschreibung aufgehoben werden, wenn die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen.

Dieser Aufhebungsgrund kann aber nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind, ohne dass eine vorherige Unkenntnis auf mangelhafter Vorbereitung beruhte (OLG Köln, Urteil vom Juni 2010, 19 U 98/09, BeckRS 2011, 4163 unter II.2.a; Kapellmann/Messerschmidt/ Glahs, VOB-Kommentar, 8. Aufl. 2023, VOB/A § 17 Rn. 15; Mehlitz in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2019, VgV § 63 Rn. 36).

Dies folgt vor allem aus dem in § 2 Abs. 6 VOB/A-EU genannten Grundsatz, wonach der Auftraggeber erst dann ausschreiben soll, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann (OLG Köln, Urteil vom 18. Juni 2010, 19 U 98/09, BeckRS 2011, 4163 unter II.2.a; Hermann in Ziekow/Völlink Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, VgV § 63 Rn. 40). Die Aufhebungsgründe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nach § 17 VOB/A beziehungsweise § 17 VOB/A-EU können zum Schutz des von den Bietern entgegen gebrachten Vertrauens, eine realistische Chance auf den Zuschlag und auf Amortisation ihrer Aufwendungen für ein sorgfältig ausgearbeitetes Angebot zu haben, nur eingreifen, wenn sie erst nach Beginn der Ausschreibung eingetreten sind oder dem Auftraggeber vorher nicht bekannt sein konnten. Bei der Aufhebungsentscheidung ist die Heranziehung von Gründen, die dem Auftraggeber bekannt waren und/oder mit deren Vorliegen oder Eintritt er bei der Vergabeentscheidung rechnen musste, ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2013, Verg 2/13, ZfBR 2014, 88, 91). Auch darf der öffentliche Auftraggeber den Aufhebungsgrund nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben (OLG München, Beschluss vom 6. Dezember 2012, Verg 25/12, BeckRS 2012, 25589; Senatsbeschluss vom 16. November 2010, Verg 50/10, BeckRS 2011, 1602). Die beteiligten Interessen wären nicht angemessen berücksichtigt, wenn der Verursacher von den Folgen seines eigenen Handelns freigestellt und diese den Bietern aufgebürdet würden (BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13, NZBau 2014, 310 Rn. 26).

Berliner Parlament beschließt Änderungen für Gaststätten und bei Auftragsvergabe

Berliner Parlament beschließt Änderungen für Gaststätten und bei Auftragsvergabe

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat neue gesetzliche Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge an Unternehmen beschlossen.

Auftragsvergabe neu geregelt

Darüber hinaus hat das Landesparlament das Vergabegesetz geändert. So dürfen öffentliche Aufträge bis zu einer bestimmten Summe demnächst ohne Ausschreibung vergeben werden. Außerdem müssen Unternehmen künftig bei allen öffentlichen Aufträgen bereits ab 1.000 Euro nach Tarif zahlen.

Die Schwellenwerte wurden bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von 10.000 auf 75.000 Euro angehoben, für Bauleistungen sogar von 50.000 auf 500.000 Euro. Damit will die schwarz-rote Regierungskoalition die Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtern und beschleunigen. Für kleine und mittlere Unternehmen soll es so leichter werden, öffentliche Aufträge zu bekommen.

Stettner: Vergaberecht war bisher wirtschaftsfeindlich

Wirtschaftssenatorin Franziska Giffey (SPD) sagte, die Anhebung der Wertgrenzen sei ein wichtiger Schritt – genau wie die Berücksichtigung der Tariftreue. “Starke Wirtschaft und gute Arbeit gehören zusammen. Das haben wir mit der Reform des Vergabegesetzes berücksichtigt.”

Der CDU-Fraktionsvorsitzende Dirk Stettner kritisierte, das Vergaberecht in Berlin sei bisher das wirtschaftsfeindlichste Deutschlands gewesen. Künftig müsse es Unternehmen möglichst leicht gemacht werden, öffentliche Aufträge zu bekommen.

Während die Koalitionsfraktionen SPD und CDU die neue Regelung als Bürokratieabbau lobten, gab es von Seiten der Opposition auch Kritik: Der Linken-Politiker Damiano Valgolio kritisierte etwa, dass die Änderung soziale Vergabekriterien wie den Vergabemindestlohn aushebele.

IHK-Präsident: Gut gemeint nicht gleich gut gemacht

Kritik gab es auch aus der Wirtschaft: “Die Überarbeitung des Vergabegesetzes ist leider erneut ein Beispiel dafür, dass gut gemeint und gut gemacht nicht zwangsläufig dasselbe sind”, monierte der Präsident der Berliner Industrie- und Handelskammer (IHK), Sebastian Stietzel.

Mit der verabschiedeten Novelle werde die Situation verschärft – vor allem durch die Absenkung der Wertgrenze für die Anwendung der Tarifbindung bei Liefer- und Dienstleistungen von 10.000 auf 1.000 Euro. “Das wird im Ergebnis 80 Prozent der Berliner Unternehmen faktisch von öffentlichen Aufträgen ausschließen”, warnte Stietzel. Die Nicht-Tarifbindung sei Ausdruck der kleingewerblich und mittelständisch geprägten Berliner Wirtschaftsstruktur, nicht mangelnder Fairness.

Quelle Sendung: rbb24 Inforadio, 19.06.2026, 9:20 Uhr

Tarifentgeltsicherungsgesetz NRW: Neue Regeln

Tarifentgeltsicherungsgesetz NRW: Neue Regeln

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat den Gesetzentwurf zum Tarifentgeltsicherungsgesetz beschlossen. Künftig sollen Aufträge des Landes nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, mindestens die in den jeweiligen Branchentarifverträgen festgelegten Entgelte zu zahlen. So sollen Beschäftigte fair entlohnt und tariflich zahlende Betriebe gestärkt werden. Der Gesetzentwurf wurde am 21. April 2026 vom Kabinett beschlossen und soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Minister Laumann: Gute Löhne sichern

Arbeitsminister Karl-Josef Laumann betonte, dass die Landesregierung Wettbewerb nicht über untertarifliche Bezahlung austragen lassen wolle. Zugleich solle die Umsetzung bürokratiearm und digital erfolgen. Mit dem Gesetz wolle die Landesregierung ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und die Tarifbindung fördern.

Wirtschaftsministerin Neubaur: Nachhaltiger Wettbewerb durch faire Entlohnung

Wirtschaftsministerin Mona Neubaur sieht in der Bindung an Tarifentgelte Vorteile für die Wirtschaft. Faire Löhne sicherten Fachkräfte, stärkten die Kaufkraft vor Ort und förderten nachhaltigen Wettbewerb. Öffentliche Aufträge des Landes sollen stärker an tarifliche Entlohnung geknüpft werden.

Anwendung und digitale Umsetzung

Die neuen Regelungen sollen für Aufträge des Landes Nordrhein-Westfalen und der seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro für Dienstleistungen und 100.000 Euro für Bauleistungen gelten. Ein digitales Portal soll Unternehmen die Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung erleichtern. Die Kontrolle erfolgt durch eine Prüfstelle der Deutschen Rentenversicherung, die bereits bestehende Strukturen nutzt.

Tarifbindung sinkt bundesweit – NRW will gegensteuern

Bundesweit arbeiten aktuell 49 Prozent der Beschäftigten für tarifgebundene Unternehmen. Nordrhein-Westfalen liegt zwar noch über der 50-Prozent-Marke, verzeichnet aber ebenfalls einen Rückgang: 2018 profitierten dort noch 60 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einer Tarifbindung. Mit dem neuen Gesetz soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden.

Bürokratieabbau bei Vergaben erleichtert Infrastrukturprojekte

Parallel zum Tarifentgeltsicherungsgesetz vereinfacht die Landesregierung das Vergaberecht. Ab 2026 entfallen die bisherigen Wertgrenzen für kommunale Unterschwellenvergaben. Zudem wurden die Wertgrenzen für Direktaufträge der Landesverwaltung auf 50.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen sowie 100.000 Euro netto für Bauleistungen angehoben. Dies soll die Umsetzung von Infrastrukturprojekten beschleunigen und die bürokratische Belastung senken.

Quelle: Land Nordrhein-Westfalen, „Tarifentgeltsicherungsgesetz bei Aufträgen des Landes: Beschäftigte angemessen entlohnen und tariflich zahlende Betriebe stärken“, 28. April 2026.

Hessen verabschiedet neues Vergabe- und Tariftreuegesetz

Hessen verabschiedet neues Vergabe- und Tariftreuegesetz

Der Hessische Landtag hat die Novelle des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes beschlossen. Ziel der Landesregierung ist es, öffentliche Investitionen schneller umzusetzen, Bürokratie abzubauen und faire Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen zu stärken.

Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori erklärte, mit dem neuen Gesetz sorge Hessen dafür, dass öffentliche Investitionen schneller bei den Menschen ankommen. Die Reform sei ein wichtiger Schritt, um Verfahren zu vereinfachen und Kommunen sowie Unternehmen von unnötigem Aufwand zu entlasten.

Höhere Wertgrenzen erleichtern Direktvergaben

Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die deutliche Anhebung der Wertgrenzen für Direktvergaben. Liefer- und Dienstleistungen können künftig bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro direkt vergeben werden. Bei Bauleistungen liegt die Grenze künftig bei 750.000 Euro. Bislang lag die Wertgrenze nach Angaben des Wirtschaftsministeriums einheitlich bei 10.000 Euro.

Damit erhalten öffentliche Auftraggeber, insbesondere Kommunen, mehr Handlungsspielraum. Projekte sollen schneller vergeben und umgesetzt werden können. Gerade bei hohen Investitionsbedarfen, etwa in der kommunalen Infrastruktur, sollen öffentliche Mittel nicht durch langwierige Verfahren gebunden werden. Laut WELT/dpa sollen die neuen Regeln auch dabei helfen, Mittel aus dem schuldenfinanzierten Sondervermögen des Bundes schneller in dringende Infrastrukturprojekte zu bringen.

Direktvergaben sollen dabei mit Vergleichsangeboten möglich sein, jedoch ohne ein formales Vergabeverfahren. Das soll die Abläufe vereinfachen und gleichzeitig ein Mindestmaß an Wettbewerb sicherstellen.

Tariftreue bleibt zentrale Säule

Neben der Beschleunigung der Vergabeverfahren stärkt die Novelle die Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen. Unternehmen, die öffentliche Aufträge erhalten, sollen die Vorgaben zur Tariftreue und zu fairen Arbeitsbedingungen einhalten. Vereinfachte Präqualifizierungsverfahren sollen die Nachweispflichten erleichtern und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen reduzieren.

Mansoori betonte, faire Löhne dürften kein Nachteil im Wettbewerb sein. Öffentliche Aufträge sollten dort ankommen, wo gute Arbeit geleistet und fair bezahlt werde. Die Reform verbindet damit das Ziel schnellerer Verfahren mit sozialpolitischen Vorgaben für faire Arbeitsbedingungen.

Bestbieterprinzip: Weniger Nachweise, mehr Vertrauen

Mit dem neuen Bestbieterprinzip wird der bürokratische Aufwand für Unternehmen reduziert. Künftig müssen Nachweise grundsätzlich nur noch von dem Unternehmen vorgelegt werden, das den Zuschlag erhalten soll. Unternehmen, die sich an einem Verfahren beteiligen, müssen dadurch nicht bereits zu Beginn umfangreiche Unterlagen einreichen.

Gleichzeitig sollen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten erhalten bleiben, um Missbrauch, Lohndumping und Verstöße gegen Vergabevorgaben zu verhindern. Die Landesregierung setzt damit auf eine Kombination aus vereinfachten Verfahren und gezielter Kontrolle.

Politische Bewertung nach dem Beschluss

Die Novelle wurde im Landtag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und SPD verabschiedet. Die Koalition sieht in dem Gesetz einen wichtigen Schritt, um öffentliche Investitionen schneller anzustoßen und öffentliche Auftraggeber zu entlasten.

Aus der SPD-Fraktion wurde die Reform als Paradigmenwechsel eingeordnet. Besonders kleine und mittlere Unternehmen könnten von den höheren Freigrenzen profitieren, weil sie sich mit weniger Aufwand an öffentlichen Aufträgen beteiligen können. Zugleich soll die Begrenzung von Subunternehmerketten auf maximal drei Glieder Kontrollen erleichtern und unseriöse Geschäftsmodelle eindämmen.

Kritik kam laut WELT/dpa aus der Opposition. FDP-Fraktionschef Stefan Naas sprach von einem Gesetz mit zwei Gesichtern: Die höheren Wertgrenzen seien richtig, würden aus seiner Sicht aber durch neue Tariftreuepflichten, Nachweispflichten, Kontrollrechte und Vorgaben zu Nachunternehmern relativiert. Auch die AfD begrüßte zwar die höheren Schwellenwerte, kritisierte die Tariftreueregelungen jedoch als zusätzlichen bürokratischen Eingriff.

Reaktionen von Gewerkschaften, Wirtschaft und Kommunen

Auch außerhalb des Landtags fielen die Reaktionen gemischt aus. Verdi sieht in der Reform laut WELT/dpa einen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Gesetz, verweist aber auf offene Fragen bei der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen. Die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände warnte dagegen, neue Tarif-, Kontroll- und Haftungspflichten könnten Unternehmen abschrecken und die angestrebte Beschleunigung öffentlicher Aufträge wieder entwerten. Der Hessische Städte- und Gemeindebund begrüßte die Novelle als Erleichterung, mahnte aber, die Tariftreueprüfung dürfe kleine Gemeinden nicht überfordern.

Umsetzung in der Praxis entscheidend

Mit dem Beschluss des Gesetzes rückt nun die Anwendung in den Kommunen und bei öffentlichen Auftraggebern in den Mittelpunkt. Sie erhalten mehr Flexibilität, müssen die neuen Spielräume aber rechtssicher und verantwortungsvoll nutzen. Für Unternehmen kann die Reform weniger Bürokratie und schnellere Verfahren bedeuten. Gleichzeitig wird sich erst in der Praxis zeigen, ob die Modernisierung die erhoffte Beschleunigung bringt.

Quellen: Landtag beschließt neues Vergabe- und Tariftreuegesetz | HESSEN Landesregierung

Neue Vergaberegeln sollen Investitionen in Schwung bringen – WELT

BDI kritisiert höhere Wertgrenzen im Vergaberecht

BDI kritisiert höhere Wertgrenzen im Vergaberecht

Die Föderale Modernisierungsagenda soll Verwaltung und öffentliche Organisation in Deutschland grundlegend erneuern und verschlanken. Von insgesamt 237 Maßnahmen betreffen 14 das öffentliche Auftragswesen. Der BDI hat die geplanten vergaberechtlichen Maßnahmen in einem Positionspapier bewertet.

BDI fordert praxistaugliche Vereinfachungen statt pauschaler Erleichterungen

Im Mittelpunkt des BDI-Papiers stehen die 14 vergaberechtlichen Maßnahmen der Föderalen Modernisierungsagenda. Der Verband bewertet, welche Vorschläge aus Sicht der Industrie zu einer echten Entlastung beitragen können – und wo Nachbesserungsbedarf besteht.

Dabei betont der Verband, dass Vereinfachungen im Vergaberecht nicht allein an formalen Erleichterungen gemessen werden sollten. Entscheidend ist, ob die öffentliche Beschaffung dadurch tatsächlich schneller, einheitlicher und praxistauglicher wird, ohne Transparenz und Wettbewerb zu schwächen.

Höhere Wertgrenzen stehen im Fokus der Kritik

Ein zentraler Diskussionspunkt sind höhere Wertgrenzen für Direktaufträge und vereinfachte Vergabeverfahren. Der BDI lehnt eine weitere pauschale Erhöhung bereits teilweise sehr hoher Wertgrenzen ab. Stattdessen fordert der Verband eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern und eine Rückführung auf ein angemessenes Maß. Direktaufträge seien aus Sicht des BDI keine regulären Vergabeverfahren und würden häufig ohne Wettbewerb und Transparenz vergeben. Zu hohe Wertgrenzen könnten daher Transparenz, Marktzugang und Wettbewerb schwächen.

Auch eine Anhebung der EU-Schwellenwerte für Bau-Liefer- und Dienstleistungsaufträge sieht der BDI kritisch. Der Verband begründet dies damit, dass höhere EU-Schwellenwerte die Marktöffnung und den effektiven Vergaberechtsschutz auf europäischer und globaler Ebene schwächen könnten.

Beschaffung soll schneller und einheitlicher werden

Für eine spürbare Modernisierung braucht es aus Sicht des BDI mehr als höhere Wertgrenzen. Entscheidend seien einheitlichere Regeln, standardisierte Formulare, digitale Verfahren und eine bessere Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Nur wenn Verfahren einfacher und berechenbarer werden, kann die öffentliche Beschaffung schneller zur Umsetzung von Investitionen beitragen.

Quelle: BDI, „Föderale Modernisierungsagenda: Vergaberechtliche Maßnahmen auf dem Prüfstand“, 22.06.2026.

Ax Vergaberecht
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