Ax Vergaberecht

OLG Düsseldorf zur Frage der zulässigen Änderung eines Auftrags

OLG Düsseldorf zur Frage der zulässigen Änderung eines Auftrags

von Thomas Ax

1Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GWB ist Voraussetzung für eine Ausnahme von der sich aus Absatz 1 ergebenden Ausschreibungspflicht, dass die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte (1), sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (2) und sich der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht (3). Dies entspricht den Regelungen in Art. 43 Abs. 1 Buchstabe c der Konzessionsrichtlinie (RL 2014/23/EU). “Erforderlich” wird eine Änderung nur, wenn die unvorhersehbaren Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erforderten, um sicherzustellen, dass die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterhin ordnungsgemäß erfüllt werden können (EuGH, aaO., Rn. 75).

2 Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ist die Änderung der ursprünglichen Konzession ohne Durchführung eines (neuen) Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in dem ursprünglichen Vertrag vorgesehen waren, und ein Wechsel des Konzessionsnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann (a) und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Konzessionsgeber verbunden wäre (b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Vorausgesetzt wird eine technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit, die dann gegeben ist, wenn die Beschaffung der benötigten Leistung von einem anderen Unternehmen unmöglich ist. Diese Unmöglichkeit kann beispielsweise bezüglich der Austauschmöglichkeit oder Kompatibilität mit ursprünglich geschaffenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen liegen (vgl. Art. 72 lit. b) i) RL 2014/24/EU).
Technische Gründe sind etwa dann anzunehmen, wenn eine technische Unvereinbarkeit des Systems anderer Unternehmen mit dem bereits integrierten System des derzeitigen Auftragnehmers vorliegt oder der Gebrauch bzw. Wartung des Systems mit unverhältnismäßig großen technischen Schwierigkeiten verbunden ist (Erwägungsgrund 108 RL 2014/24/EU). Wirtschaftliche Gründe können eine Nachtragsbeauftragung ohne Neuausschreibung insbesondere dann rechtfertigen, wenn zwar in technischer Hinsicht keine Inkompatibilität besteht, jedoch die zusätzliche Leistung eines Dritten aus anderen Gründen unwirtschaftlich ist.
3 Da das Wesentlichkeitsmerkmal des § 132 Abs. 1 S. 1 GWB durch den weiteren unbestimmten Rechtsbegriff der Erheblichkeit im Sinne von § 132 Abs. 1 S. 2 GWB definiert wird, ist durch eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu ermitteln, ob eine erhebliche Abweichung vorliegt. Hierbei sind insbesondere die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in den Blick zu nehmen. Betrifft die Änderung wesentliche Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) wie den Preis, Art und Umfang der Leistung und die Laufzeit, wird grundsätzlich eine wesentliche Änderung angenommen (von Engelhardt/Kaelble in Müller-Wrede, GWB, 2. Aufl., § 132 Rn. 16; Gesetzesbegründung zu § 132 Abs. 1 GWB VergRModG 2016, BT-Drs. 18/6281, 119).
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs kann dann von einer wesentlichen Änderung ausgegangen werden, wenn wesentliche Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags geändert werden sollen (EuGH, Urt. v. 19.06.2008 – C-454/06 Rn. 34 – pressetext) oder der ursprüngliche Auftrag in großem Umfang auf bisher nicht vorgesehene (Dienst-)Leistungen erweitert wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2010 – C-160/08 Rn. 99 – Rettungsdienstleistungen unter Bestätigung des Urt. v. 19.06.2008 – C-454/06 Rn. 36 – pressetext). Hieran anknüpfend hat das Oberlandesgericht Schleswig bei Vereinbarung einer automatischen Verlängerungsklausel für einen befristet geschlossenen Vertrag eine erhebliche Ausweitung des Auftragsgegenstandes bejaht (Beschluss vom 09.12.2021, 54 Verg 8/21).

4 Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die objektive Geschäftsgrundlage eines Vertrags bilden diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinne der Intention beider Vertragsparteien noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 313 Rn. 4).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2026 – Verg 29/22
vorhergehend:
EuGH, 29.04.2025 – C-452/23

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Vergabe von Konzessionen für Schnellladesäulen an Bundesautobahnen, welche die Antragsgegnerin wirksam den Beigeladenen erteilt zu haben glaubt. Dagegen meint die Antragstellerin zu 1, solche Konzessionen könnten nur nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erteilt werden, von dem nach ihrer Auffassung rechtswidrig abgesehen wurde.

Die vormals bundeseigenen Beigeladenen betreiben an den Bundesautobahnen etwa 90% der Raststätten und Tankstellen als Nebenbetriebe im Sinne von § 15 Abs. 1 FStrG. Die Konzessionen dazu erhielten sie im Wesentlichen vor ihrer Privatisierung. Nur eine sehr geringe Zahl ihrer insgesamt 361 verfahrensgegenständlichen Konzessionen erhielten sie aufgrund durchgeführter Vergabeverfahren.

Die Konzessionsverträge wurden abgeschlossen entsprechend den vom Bundesministerium für Verkehr am 23.10.1997 erlassenen Richtlinien für Bau und Betrieb von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen sowie für die Erteilung einer Konzession. Die Beigeladenen wurden 1998 privatisiert. Soweit zu diesem Zeitpunkt noch keine Konzessionsverträge geschlossen waren, geschah dies alsdann auf der Basis eines Rahmenvertrags vom 29.10.1998. In diesem heißt es in § 5 Abs. 2 Satz 2, die Beigeladene zu 1 werde sicherstellen, dass die in ihrem Betriebs- bzw. Konzessionsrecht stehenden Nebenbetriebe so eingerichtet und geführt werden, dass die Verkehrsteilnehmer im Rahmen eines bundesweiten Nebenbetriebsnetzes an Autobahnen die Möglichkeit haben zu tanken und zu rasten, ohne die Autobahn zu verlassen.

Die Konzessionsverträge betrafen Tankstellen, Raststätten und Hotels. Die Richtlinien schreiben vor, dass für jeden Nebenbetrieb ein gesonderter Vertrag abzuschließen ist (Teil III Ziffer 1.2). Wolle der Konzessionsnehmer die Nutzung des Nebenbetriebs gegenüber der Betriebsbeschreibung bzw. dem vereinbarten Konzept ändern, könne ihm dies nur gestattet werden, wenn die Änderung sich im Rahmen der Konzession hielte (Teil III Ziffer 5.3).

In den Konzessionsverträgen ist unter § 1 die Konzession als Recht festgelegt, einen Nebenbetrieb an einer bestimmten Stelle der Bundesautobahn gemäß dem in Bezug genommenen Betriebskonzept und Lageplan zu errichten. Beabsichtigt der Konzessionsnehmer, einen bestehenden Nebenbetrieb durch einen Neubau zu ersetzen oder wesentlich zu ändern, hat er nach § 5 Abs. 2 der Straßenbauverwaltung die Unterlagen für die Baufreigabe vorzulegen. § 9 regelt “Folgepflichten”. Dabei konstituiert Abs. 1 Satz 1 eine Unterrichtungspflicht über geplante Vorhaben “zum Bau oder zur wesentlichen Änderung ihrer Anlagen”. Satz 2 erwähnt im ersten Halbsatz eine “Einigung über erforderliche Änderungs- und Anpassungsmaßnahmen” und regelt im zweiten Halbsatz das Vorgehen, wenn eine solche Einigung nicht zustande komme. § 10 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, der Nebenbetrieb dürfe bei Bau oder wesentlicher Änderung erst nach Zustimmung der Straßenbauverwaltung in Betrieb genommen werden.

Die Verträge haben unterschiedliche Laufzeiten und enden in der Regel nicht vor 2038, vielfach auch erst in den 2040er Jahren.

Ab 2015 trafen die Beigeladenen mit der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung anknüpfend an bestimmte Konzessionen einzelne Bauvereinbarungen über die Errichtung einer “Schnellladeinfrastruktur” auf bestimmten bewirtschafteten Rastanlagen. Diese Bauvereinbarungen wurden als “Einigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2” des jeweils betroffenen Konzessionsvertrags bezeichnet. Es handle sich jeweils um eine “gemeinsame Maßnahme der Straßenbauverwaltung und des Konzessionärs zur Erweiterung oder Ergänzung” der Versorgungsinfrastruktur und Gewährleistung der Verkehrssicherheit” auf der betroffenen Bundesautobahn.

Das Schnellladegesetz vom 25.06.2021 (nachfolgend SchnellLG) verpflichtete das zuständige Bundesministerium, die “flächendeckende und bedarfsgereichte Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge” zu gewährleisten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) und den Bedarf dafür zu ermitteln (§ 3 Abs. 2). Nach § 2 Nr. 2 SchnellLG ist ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt geladen werden kann. In § 5 Abs. 1 ordnete das SchnellLG an, zur Erfüllung dieser Aufgabe werde im Rahmen des ermittelten Bedarfs auch an geeigneten Flächen der Bundesautobahnen Schnellladeinfrastruktur bereitgestellt. § 5 Abs. 3 Satz 1 traf eine Regelung für den Fall, dass die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur nach Absatz 1 nicht bereits Inhalt des nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes abgeschlossenen Konzessionsvertrags sei. In diesem Falle biete die – im Gesetz umschriebene – Antragsgegnerin “dem Inhaber einer Konzession zum Betrieb eines Nebenbetriebs mit Tankstelle unter Berücksichtigung der Gewinnaussichten die eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der an diesem Standort geplanten Schnellladepunkte an, soweit

1. dies nach dem Zweck der Konzession geboten ist oder andernfalls schutzwürdige Rechte des Konzessionsnehmers verletzt würden und

2. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht entgegensteht.

Ein solches Angebot unterbreitete die Antragsgegnerin den Beigeladenen mit Schreiben vom 06.04.2022. In dem Anschreiben heißt es:

auf Grundlage des Gesetzes über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (SchnellLG) bieten wir Ihnen als Konzessionsinhaber hiermit den Abschluss einer Vereinbarung über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur auf bewirtschafteten Rastanlagen von Bundesautobahnen mit Konzessionen über Nebenbetriebe mit Tankstellen an.

Die Beigeladenen nahmen das Angebot am 28.04.2022 an.

In der Präambel zu dem Vertrag werden die Vorgaben des SchnellLG aufgegriffen, vor deren Hintergrund die Parteien eine Vereinbarung “zur eigenwirtschaftlichen Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Standorten von Nebenbetrieben mit Bundesautobahntankstelle” anstrebten. Ziffer 1.1 bestimmt, dass der Konzessionsnehmer sich verpflichtet, an den im Realisierungsplan genannten Standorten die betriebsfertige Errichtung der Schnelladeinfrastruktur vorzunehmen. Ziffer 2.1 verpflichtet den Konzessionsnehmer zum Betrieb der errichteten Ladepunkte samt technischer Nebenanlagen für die Restlaufzeit des jeweiligen Konzessionsvertrags. In der als Realisierungsplan bezeichneten Anlage zu der Vereinbarung ist tabellarisch der Ist-Bestand zum 07.02.2022 an Ladesäulen
Die geschlossene Vereinbarung machte die Antragsgegnerin am 06.05.2022 bekannt.

In der Transparenzbekanntmachung hieß es:

Die A. GmbH des Bundes hat mit dem Inhaber einer Konzession über einen Nebenbetrieb mit Tankstelle eine Ergänzungsvereinbarung zur Errichtung, Bereitstellung und Betrieb von funktionsfähiger Schnellladeinfrastruktur geschlossen.

Diese Beschaffung wird wie folgt beschrieben:

Die A. GmbH des Bundes (“A. GmbH”) bietet nach § 5 Abs. 3 SchnellLG den Inhabern einer Konzession über einen Nebenbetrieb mit Tankstelle unter Berücksichtigung der Gewinnaussichten die eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der an diesem Standort geplanten Schnellladeinfrastruktur an […] Es ist von besonderer Bedeutung für das Gesamtprojekt “Schnellladeinfrastruktur auf Bundesautobahnen”, dass im Zeitraum bis 2025 eine hinreichende Anzahl an Ladepunkten entlang der Bundesautobahn realisiert wird.

Vor diesem Hintergrund hat die A. GmbH mit den unten genannten Konzessionären eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen, die einheitlich jeden einzelnen mit diesem geschlossenen einschlägigen Konzessionsvertrag um die eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Bereitstellung und Betrieb von funktionsfähiger Schnellladeinfrastruktur, die den technischen Vorgaben der A. GmbH entsprechen muss, ergänzt. […]

Weiter wird erläutert, weshalb eine vergaberechtliche Ausschreibung des Beschaffungsgegenstands nicht geboten gewesen sei:

Es ist hierbei bereits keine wesentliche Änderung des einzelnen bestehenden Konzessionsvertrages als öffentlicher Auftrag bzw. Konzession im Sinne der Regelbeispielen aus § 132 Abs. 1 S. 3 GWB gegeben. […] Selbst wenn eine wesentliche Änderung vorliegen würde, wäre diese […] zulässig.

Einerseits sind die Ergänzungen am einzelnen bestehenden Konzessionsvertrag aufgrund von zusätzlichen Dienstleistungen erforderlich. Die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur ist als zusätzliche Dienstleistung im Rahmen der Konzessionen erforderlich geworden. Diese Leistung war in dem jeweiligen ursprünglichen Konzessionsvertrag nicht vorgesehen. Gleichzeitig ist jedoch aus wirtschaftlichen und technischen Gründen eine Einbeziehung des bisherigen Konzessionsnehmers unabdingbar. Dies folgt maßgeblich aus der bereits auf dem Betriebsgelände oder in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Nebenbetriebes bestehenden Netzanschlusses, der diesbezüglich vorhandenen Kapazitäten, der notwendigen Mitnutzung durch den Nebenbetrieb und damit verbundenen Rechtsbeziehungen zwischen Konzessionsgeber, Konzessionsnehmer und den Netzbetreibern sowie aus möglichen Ausschließlichkeitsrechten des “Bestandskonzessionärs”. Mithin wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen rechtlichen Risiken, möglichem Zeitverzug und damit erwartbar nicht unerheblichen Zusatzkosten für die A. GmbH verbunden.

Andererseits sind die Ergänzungen am einzelnen bestehenden Konzessionsvertrag aufgrund von Umständen erforderlich, die für die A. GmbH im Rahmen ihrer Sorgfalt nicht vorhersehbar war. Das Erfordernis von Bau und Betrieb einer Schnelladeinfrastruktur war zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses des Konzessionsvertrages nicht absehbar, da Schnellladeinfrastruktur technologisch noch nicht verfügbar war, und sie insofern nicht Bestandteil der Verpflichtungen im jeweiligen Konzessionsvertrag über den Nebenbetrieb zur autobahnnahen Versorgung der Verkehrsteilnehmer sein konnte.

Eine Änderung des Gesamtcharakters der Vertragsbeziehungen auf Grundlage des bestehenden Konzessionsvertrages tritt hierbei nicht ein […].

Die Antragstellerinnen hielten dieses Vorgehen für vergaberechtswidrig und wollten die Unwirksamkeit der Vereinbarungen feststellen und die Antragsgegnerin verpflichten lassen, ein Vergabeverfahren durchzuführen.

Ihren Nachprüfungsantrag hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch Beschluss vom 15.06.2022 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen (BeckRS 2022, 55349).

Dagegen wandten sich die Antragstellerinnen mit ihrer sofortigen Beschwerde. Der Senat legte die Sache mit Beschluss vom 16.06.2023 dem EuGH vor. In dem Vorlagebeschluss erläuterte er, er sehe in der Ergänzungsvereinbarung eine wesentliche Änderung im Sinne des § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB. Gestattet wäre eine solche nur unter den Voraussetzungen einer Ausnahmevorschrift wie § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB.

Dessen Voraussetzungen hielt der Senat bei der inhaltlichen Ergänzung der ohne vorangegangenes Vergabeverfahren geschlossenen Konzessionsverträge für erfüllt, sah jedoch unionsrechtlich die Frage nach der Anwendbarkeit der Vorschrift aufgeworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vorlagebeschluss Bezug genommen (VergabeR 2024, 28 ff. = NZBau 2024, 307 ff.).

Nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) nahm die Antragstellerin zu 2 ihren Nachprüfungsantrag zurück.

Mit Urteil vom 29.04.2025 (C-452/23, veröffentlicht u.a. in VergabeR 2025, 562 ff. und NZBau 2025, 447 ff.) hat die Große Kammer des EuGH die Vorlagefrage beantwortet und ergänzende Hinweise gegeben. Auch darauf wird Bezug genommen. Zu dieser Entscheidung haben die Beteiligten ausführlich Stellung genommen.

Die Antragstellerin zu 1 ist nach wie vor der Auffassung, die bekanntgemachten Ergänzungsvereinbarungen seien nach § 135 GWB unwirksam. Die Antragsgegnerin müsse ihr die Chance geben, sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen.

Sie beantragt,

1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

2. festzustellen, dass sämtliche zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen über die Errichtung, Bereitstellung und Betrieb von funktionsfähiger Schnelladeinfrastruktur, die mit der im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 2022/S. 809-245969 veröffentlichten Transparenzbekanntmachung in Verbindung stehen, nach § 135 GWB unwirksam sind,

3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ein Vergabeverfahren gemäß dem 4. Teil des GWB unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats durchzuführen, Ferner begehrt sie Akteneinsicht in die Vergabeakte und die Teile der Gerichtsakte, die ihr nur in geschwärzter Form überlassen wurden.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen stellen alle Beteiligten wechselseitige Kostenanträge und begehren die Feststellung der Notwendigkeit, im Verfahren vor der Vergabekammer ihre jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten hinzuzuziehen.

Dem Hauptbegehren wie auch dem Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin treten die Antragsgegnerin und die Beigeladenen entgegen. Beide vertiefen und ergänzen ihren Vortrag aus dem Verfahren vor der Vergabekammer und meinen insbesondere, die Beigeladenen seien aufgrund der ursprünglichen Konzessionsverträge zur Errichtung, Unterhaltung und zum Betrieb der Ladeinfrastruktur berechtigt gewesen.

Die Antragsgegnerin sieht eine Verpflichtung dazu, die bereits aus den Bauvereinbarungen mit den Straßenbauverwaltungen erwachsen sei. Beide meinen, die ursprünglichen Verträge seien jedenfalls nicht wesentlich geändert worden. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen vor, ausnahmsweise von der Durchführung eines Vergabeverfahrens abzusehen. Dem Urteil des EuGH sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Beide haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch ergänzend schriftsätzlich Stellung genommen.

Diese Stellungnahmen wie auch den gesamten, hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nur skizzierten Vortrag der Beteiligten hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die am 06./28.04.2022 mit den Beigeladenen geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen sind gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 154 Nr. 4 GWB von Anfang an unwirksam, denn sie sind ohne vorherige unionsweite Bekanntmachung vergeben worden, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet war. Die Ergänzungsvereinbarungen haben die zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen bestehenden Konzessionsverträge wesentlich im Sinne von § 132 Abs. 1, § 154 Nr. 3 GWB geändert (dazu unter 1). Die Änderung war nicht ausnahmsweise gemäß § 132 Abs. 2, § 154 Nr. 3 GWB ohne Durchführung eines (neuen) Vergabeverfahrens zulässig (dazu unter 2).

1. Der Inhalt der Ergänzungsvereinbarungen vom 06./28.04.2022 stellt eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Konzessionsverträge gemäß § 132 Abs. 1, § 154 Nr. 3 GWB dar.

Nach § 132 Abs. 1 S. 1 GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglichen Auftrag unterscheidet (Satz 2). Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags während seiner Geltungsdauer sind danach als Neuvergabe anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lassen (EuGH, Urt. v. 19.06.2008 – C-454/06 Rn. 34 – pressetext; Urt. v. 05.10.2000, C-337/98, Rn. 44 u. 46 – Kommission/Frankreich).

§ 132 Abs: 1 S. 3 GWB nennt darüber hinaus vier Beispiele für eine wesentliche Änderung, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist. Nach § 154 Nr. 3 GWB gilt § 132 GWB für Konzessionen entsprechend.

a. Die Regelungen des § 132 Abs. 1 GWB sind vorliegend anwendbar, obwohl die ursprünglichen Konzessionsverträge nicht in einem Vergabeverfahren vergeben, sondern “inhouse” mit den Beigeladenen geschlossen worden sind, und zum Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarungen die “inhouse“-Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in seinem Urteil vom 29.04.2025 klargestellt (EuGH, aaO, Rn. 60).

b. Die ursprünglich geschlossenen Konzessionsverträge sind während ihrer Vertragslaufzeit durch die am 06./28.04.2022 zustande gekommenen Ergänzungsvereinbarungen nachträglich wesentlich geändert worden.

aa. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gehört zum Vertragsinhalt der ursprünglichen Konzessionsverträge, die sukzessiv ab 1997/1998 auf der Basis der Richtlinien für Bau und Betrieb von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen sowie für Erteilung einer Konzession und den Vorgaben des Mustervertrags (Bekanntmachung vom 23.10.1997 VkBl. amtlicher Teil) geschlossen worden sind, nicht das Recht zur Errichtung und Betrieb von Schnellladesäulen für batteriebetriebene Fahrzeuge. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung des Mustervertrags nach §§ 133157 BGB. Nach den genannten Vorschriften sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Maßgebender Zeitpunkt für die Auslegung sind die Verhältnisse bei Abgabe der Willenserklärungen. Spätere Änderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgeblichen Umstände sind nicht zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 24.06.1988, X ZR 372/99).

Gegenstand der ursprünglichen Konzessionsverträge war nach § 1 des Musterkonzessionsvertrags das Recht der beigeladenen Konzessionsnehmer, “einen Nebenbetrieb” an den jeweiligen genau bezeichneten Standorten an den Bundesautobahnen “nach dem Betriebskonzept (Anlage 1) zu bauen und zu betreiben“. Um welchen konkreten Nebenbetrieb es sich jeweils handelt, ergib sich aus dem Betriebskonzept (Anlage 1a und 1b). Dort sind neben der genauen Bezeichnung des Standorts die einzelnen Nebenbetriebe enumerativ aufgeführt, so in Anlage 1a unter Ziffer 3 der Betrieb einer Tankstelle mit Kapazitäten für Pkw und Lkw.

Schnellladesäulen für die Versorgung von Elektrofahrzeugen mit Antriebsenergie sind dort nicht genannt. Sie sind auch nicht dem Nebenbetrieb Tankstelle zuzuordnen. Unter den Begriff Tankstelle ist nicht jedwede Form einer Versorgung von Fahrzeugen mit Antriebsenergie (fossile Kraftstoffe und anderweitige Energien) erfasst.

Wie bereits ausgeführt ist für die Auslegung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt (1997/1998) verstanden die vertragsschließenden Parteien unter einer Tankstelle eine Vorrichtung, die Pkw und Lkw mit Vergaserkraftstoff und Dieselkraftstoff versorgt. Das Tanken mit Benzin und Diesel war zu diesem Zeitpunkt unangefochtener Standard, weil serienmäßig produzierte Elektroautos frühestens ab 2009 auf dem Markt angeboten wurden. Demzufolge errechnete sich gemäß Anlage 3 zum Musterkonzessionsvertrag die Konzessionsabgabe – soweit hier von Interesse – ausschließlich nach den Kraftstoffabsatzmengen und zwar Vergaserkraftstoffmengen und Dieselkraftstoffmengen. Zudem war Ende der 1990er Jahre nicht ansatzweise absehbar, dass sich die Elektromobilität überhaupt und infolgedessen ein Versorgungsbedarf von E-Fahrzeugen mit Ladestrom in den nächsten 20 Jahren entwickeln würde. Da die Parteien bei Abschluss der Verträge somit keine Kenntnis davon hatten, wie sich die Fahrzeugindustrie und die Nachfrage nach alternativ betriebenen Fahrzeugen während der Vertragslaufzeit von 30-40 Jahren entwickeln würde, hatten sie nicht den Willen, jedwede seinerzeit überhaupt noch gar nicht absehbare Form des “Tankens” unter den Begriff des Tankstellenbetriebs zu fassen.

Aus der Zweckbestimmung des Nebenbetriebs ergibt sich nichts anderes. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Musterkonzessionsvertrags dient der Nebenbetrieb den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen. Dies bedeutet aber nicht, dass nach dem Willen der Parteien von der Konzession der Bau und Betrieb sämtlicher zukünftig denkbarer oder auch seinerzeit noch nicht vorhersehbarer Einrichtungen zum Wohl der Verkehrsteilnehmer umfasst sein soll und nicht nur die im Vertrag explizit genannten. Ein solches Verständnis der Vertragsparteien hat in dem Vertrag keinen Niederschlag gefunden oder eine Andeutung erfahren. Eine solche Vereinbarung wäre im Übrigen mit einem extrem großen Risiko für den Konzessionsnehmer verbunden und damit nicht interessengerecht. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe ihre eigene Pflicht zur “Daseinsvorsorge” im Sinne einer umfassenden Versorgung an den Bundesautobahnen (Tanken und Rasten) vollumfänglich auf die Beigeladenen übertragen. Wie bereits ausgeführt hat sie dies gerade nicht getan, sondern den Konzessionsnehmern das Recht zur Errichtung und zum Betrieb konkret bezeichneter Nebenbetriebe wie Tankstellen und Raststätten übertragen. Demzufolge ist auch das Verständnis der Beigeladenen, sie hätten einen “zentralen” Versorgungsauftrag von der Antragsgegnerin erhalten, zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit alle relevanten Leistungen anzubieten, für die ein verfestigter Bedarf bestehe, und damit auch Ladeinfrastruktur, unzutreffend.

bb. Ist in den ursprünglichen Konzessionsverträgen somit keine Regelung für die Errichtung und den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur enthalten, kann diese Lücke nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Regelung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt.v. 30.06.2017, V ZR 248/16; Urt. v. 17.05.2018, VII ZR 157/17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben bei Abschluss der ursprünglichen Konzessionsverträge keinen regelungsbedürftigen Punkt übersehen oder absichtlich offengelassen, denn niemand hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis oder eine Ahnung davon, dass die sog. Mobilitätswende eintreten und eine Nachfrage nach Ladestrom zum Betrieb von Elektrofahrzeugen entstehen würde. Überdies können die ursprünglichen Konzessionsverträge ohne eine Regelung zur Errichtung und zum Betrieb von Schnellladeinfrastruktur durchgeführt und abgewickelt werden.

cc. Die ab 1997/1998 geschlossenen Konzessionsverträge sollten durch die Ergänzungsvereinbarungen vom 06./28.04.2022 geändert werden und nicht – so das Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen – durch den Abschluss von Bauvereinbarungen für einzelne Standorte ab dem Jahr 2015 gemäß der bei den Akten befindlichen Mustervereinbarung.

Eine Vertragsänderung setzt einen dahingehenden Willen der Parteien voraus (vgl. BGH, Urteile vom 19.11.1998 – VII ZR 424/97NJW 1999, 575, 576, und vom 26.09.2024 – IX ZR 246/22). Bei Abschluss der Bauvereinbarungen hatten die vertragschließenden Parteien aber nicht den Willen, die ursprünglichen Konzessionsverträge um das Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Nebenbetriebs Schnelladeinfrastruktur zu erweitern. Sie gingen beide davon aus, dass dieses Recht bereits mit den ursprünglichen Konzessionsverträgen eingeräumt worden war. Das haben die Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 14.01.2026 ausführlich unter Berufung auf Äußerungen der Bundesregierung und des BMVI dargestellt. Dem hat die Antragsgegnerin nicht widersprochen. Wenn dies aber so ist, dann fehlte den Vertragsparteien bei Abschluss der Bauvereinbarungen ein auf Erweiterung der ursprünglichen Konzessionsverträge gerichteter Erklärungs- und Rechtsbindungswille.

dd. Die ursprünglichen Konzessionsverträge sind durch die Ergänzungsvereinbarungen vom 06./28.04.2022 wesentlich geändert worden. Der Inhalt der ursprünglichen Konzessionsverträge und ihr Inhalt unter Berücksichtigung der sie ergänzenden Regelungen unterscheidet sich erheblich im Sinne von § 132 Abs. 1 S. 2 GWB.

Da das Wesentlichkeitsmerkmal des § 132 Abs. 1 S. 1 GWB durch den weiteren unbestimmten Rechtsbegriff der Erheblichkeit im Sinne von § 132 Abs. 1 S. 2 GWB definiert wird, ist durch eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu ermitteln, ob eine erhebliche Abweichung vorliegt. Hierbei sind insbesondere die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in den Blick zu nehmen. Betrifft die Änderung wesentliche Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) wie den Preis, Art und Umfang der Leistung und die Laufzeit, wird grundsätzlich eine wesentliche Änderung angenommen (von Engelhardt/Kaelble in Müller-Wrede, GWB, 2. Aufl., § 132 Rn. 16; Gesetzesbegründung zu § 132 Abs. 1 GWB VergRModG 2016, BT-Drs. 18/6281, 119).

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs kann dann von einer wesentlichen Änderung ausgegangen werden, wenn wesentliche Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags geändert werden sollen (EuGH, Urt. v. 19.06.2008 – C-454/06 Rn. 34 – pressetext) oder der ursprüngliche Auftrag in großem Umfang auf bisher nicht vorgesehene (Dienst-)Leistungen erweitert wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2010 – C-160/08 Rn. 99 – Rettungsdienstleistungen unter Bestätigung des Urt. v. 19.06.2008 – C-454/06 Rn. 36 – pressetext). Hieran anknüpfend hat das Oberlandesgericht Schleswig bei Vereinbarung einer automatischen Verlängerungsklausel für einen befristet geschlossenen Vertrag eine erhebliche Ausweitung des Auftragsgegenstandes bejaht (Beschluss vom 09.12.2021, 54 Verg 8/21).

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ergibt vorliegend eine Gesamtbetrachtung der ursprünglich vereinbarten vertraglichen Pflichten der beigeladenen Konzessionsnehmer und der Änderungen, die sie durch die Ergänzungsvereinbarungen vom 06./28.04.2022 erfahren haben, eine erhebliche und damit wesentliche Erweiterung der vertraglichen Rechte und Pflichten. Nach den ursprünglichen Konzessionsverträgen betraf die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung die Nebenbetriebe Raststätten, Tankstellen und ggf. Hotels. Durch die Ergänzungsvereinbarungen ist mit der Bereitstellung und Unterhaltung von Schnellladeinfrastruktur ein weiterer Nebenbetrieb hinzugekommen, der sich erheblich von dem Nebenbetrieb Tankstelle unterscheidet. Im Vergleich zu der Versorgung von Fahrzeugen mit fossilen Kraftstoffen erfordert die Versorgung von E-Fahrzeugen mit Ladestrom eine völlig andere, bisher nicht vorhandene Schnellladeinfrastruktur und Technologie. So ist es u.a. Sache des Konzessionsnehmers, die operative Umsetzung der Erweiterung oder Verstärkung des Netzanschlusses an den Standorten zu übernehmen und die in der Anlage 2_Qualitative Anforderungen zur Ergänzungsvereinbarung aufgeführten technischen und qualitativen Anforderungen für die Vielzahl der in der Anlage 1 aufgeführten Standorte zu erfüllen. Hinzu kommt, dass die Beigeladenen durch den Aufbau und den Betrieb von Schnellladesäulen an Bundesautobahnen in die Lage versetzt werden, als Anbieter auf einem sachlichen und räumlichen Markt aufzutreten, auf dem sie bisher nicht tätig waren. Aus der maßgeblichen Sicht der Nachfrager ist das Tanken von Benzin nicht austauschbar mit dem Tanken von Diesel oder das Laden von Strom. Es handelt sich um getrennte sachliche Märkte, wobei der Markt für das Laden von Strom noch weiter danach zu unterteilen ist, ob es sich um Schnellladesäulen oder einfache Ladesäulen handelt (vgl. z. B. Abschlussbericht des Bundeskartellamts von Oktober 2024 über die “Sektoruntersuchung zur Bereitstellung und Vermarktung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“, Seite 67 zum Ladestrommarkt).

Ohne Erfolg wenden die Antragsgegnerin und die Beigeladenen gegen die Annahme einer wesentlichen Änderung der ursprünglichen Konzessionsverträge ein, es handele sich vorliegend lediglich um eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Zwar hat der nationale Gesetzgeber für Beschaffungsvorgänge der Bundeswehr in § 17 Abs. 1 des am 14.02.2026 in Kraft getretenen Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwBBG) bestimmt, dass Vertragsanpassungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB keine wesentlichen Änderungen im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB seien. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille auch außerhalb von Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr Geltung für sich beanspruchen kann und ob der nationale Gesetzgeber überhaupt die Befugnis besitzt, die Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB, die Vorgaben der EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzt, durch eine nationale zivilrechtliche Vorschrift (§ 313 BGB) zu konkretisieren.

Jedenfalls sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht erfüllt.

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die objektive Geschäftsgrundlage eines Vertrags bilden diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinne der Intention beider Vertragsparteien noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 313 Rn. 4). Ob für den Abschluss der Konzessionsverträge aus den Jahren 1997/1998 Geschäftsgrundlage war, dass an Bundesautobahnen ausschließlich Vergaser- und Dieselkraftstoff und keine alternativen Antriebsenergien nachgefragt werden, kann dahinstehen. Jedenfalls haben die ursprünglichen Konzessionsverträge ihre Sinnhaftigkeit durch den zusätzlichen Bedarf an Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge und die verpflichtenden Regelungen des Schnellladegesetzes im Jahr 2022 nicht verloren. Die Nachfrage nach Diesel- und Benzinkraftstoff an Bundesautobahnen bestand und besteht nach wie vor. Bis heute ist die weit überwiegende Zahl der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge mit einem Benzin- oder Dieselmotor ausgestattet. Dies entspricht nicht nur der eigenen Wahrnehmung des Senats, sondern wird durch die im Internet veröffentlichte Statistik des Kraftfahrbundesamtes über den Bestand an Kfz-Zulassungen bestätigt.

Für die Jahre 2015 bis 2024 ergibt sich danach die Zahl zugelassener batterieelektrisch betriebener Personenkraftwagen wie folgt:

Um die Zahl im Kontext des Gesamtfahrzeugbestandes einschätzen zu können, kann die nachstehend auszugsweise eingerückte, ebenfalls von dem Kraftfahrtbundesamt auf seiner Internetseite veröffentlichte Übersicht herangezogen werden:

Nach diesen Zahlen machte der Bestand an Personenkraftwagen mit reinem Elektroantrieb im Jahr 2021 einen Anteil von 0,52% des Gesamtbestandes von 59.020.091 Kraftfahrzeugen aus. Im Jahr 2022 stieg der Anteil auf 1,04% und im Jahr 2024 auf 2,32%.

2. Die Änderung der ursprünglichen Konzessionsverträge durch die Ergänzungsvereinbarungen vom 06./28.04.2022 war nicht ausnahmsweise ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB (dazu unter a) oder § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB (dazu unter b) gestattet. a.

Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GWB ist Voraussetzung für eine Ausnahme von der sich aus Absatz 1 ergebenden Ausschreibungspflicht, dass die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte (1), sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (2) und sich der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht (3). Dies entspricht den Regelungen in Art. 43 Abs. 1 Buchstabe c der Konzessionsrichtlinie (RL 2014/23/EU).

Bereits das erste Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt. Es fehlt an der Erforderlichkeit. Zwar war bei Abschluss der Konzessionsverträge auf der Grundlage des Mustervertragsentwurfs aus dem Jahr 1997 die mehr als 10 Jahre später einsetzende Entwicklung der E-Mobilität in Deutschland bis hin zur gesetzlichen Verpflichtung zur flächendeckenden Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur im Jahr 2021 nicht vorhersehbar. Jedoch machte diese Entwicklung eine Veränderung der ursprünglichen Konzessionsverträge nicht erforderlich. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 29.04.2025 ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nicht schon dann erfüllt, wenn die (ursprünglichen) vertraglichen Bestimmungen die unvorhergesehene Situation nicht erfassen (EuGH aaO. Rn. 73).

Erforderlich” wird eine Änderung nur, wenn die unvorhersehbaren Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erforderten, um sicherzustellen, dass die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterhin ordnungsgemäß erfüllt werden können (EuGH, aaO., Rn. 75). Denn die dem öffentlichen Auftraggeber durch die Ausnahmeregelung eingeräumte Flexibilität diene (nur) dazu, dass weiterhin die ursprüngliche Konzession ausgeführt und die daraus resultierenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden könnten (EuGH, aaO., Rn. 74). An diese – entgegen der Ansicht der Beigeladenen unmissverständlichen und keiner Interpretation zugänglichen – Ausführungen ist der Senat gebunden und hat sie seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies hat der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, der Senat dürfe seine im Vorabentscheidungsersuchen vom 16.06.2023 zum Ausdruck gebrachte Ansicht zur Erforderlichkeit der nachträglichen Änderung nicht im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union überdenken und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mehr als 2,5 Jahre später nicht ändern, ist abwegig und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Erweiterung der bisherigen Konzessionsverträge im Jahr 2022 um die Errichtung und den Betrieb von Schnellladesäulen erforderlich war, um sicherzustellen, dass die aus den bisherigen Konzessionsverträgen folgenden Pflichten zur Errichtung und Betrieb (vor allem) der Nebenbetriebe Tankstellen und Gaststätten ordnungsgemäß erfüllt werden können. Dies geht zu Lasten der Antragsgegnerin, da sie für die Voraussetzungen des für sie günstigen Ausnahmetatbestands die Darlegungs- und Feststellungslast trifft.

aa. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Ergänzungen seien erforderlich, damit sie als Konzessionsgeberin ihr primäres Beschaffungsziel der “funktionalen Privatisierung des Systems der Nebenbetriebe” erreichen könne, denn nur dann bleibe die Rolle der Beigeladenen als Bindeglied zwischen den operativen Betreibern der Nebenbetriebe und ihr als Konzessionsgeberin erhalten, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit auszufüllen. Aus den verfahrensgegenständlichen Konzessionsverträgen zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen ergibt sich weder ausdrücklich noch konkludent eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Schaffung einer “funktionalen Privatisierung des Systems der Nebenbetriebe“, die nur dann erfüllt werden kann, wenn die Beigeladenen und kein Dritter den Nebenbetrieb Schnellladepunkte bauen und betreiben. Zwar mag sich die Antragsgegnerin eine Verringerung ihres eigenen Koordinierungs- und Verwaltungsaufwands wünschen, indem es trotz einer zusätzlichen Versorgungsaufgabe (Bereitstellung einer Ladeinfrastruktur) unverändert bei den bisherigen zwei Vertragspartnern bleibt. Der konzessionierte Betrieb von Tankstellen und Raststätten bleibt aber unberührt, wenn die Antragsgegnerin sich mit einem weiteren Unternehmen als Bindeglied zwischen ihr und den operativen Betreibern der Ladeinfrastruktur auseinanderzusetzen hat.

bb. Nicht belastbar ist des Weiteren das Vorbringen der Antragsgegnerin, ohne die Ergänzungsvereinbarung sei der Tank- und Raststellenbetrieb gefährdet, weil diese Nebenbetriebe ab 2033 nicht mehr profitabel betrieben werden könnten, wenn sie auf den Verkauf konventioneller Kraftstoffe beschränkt blieben und keine Umsätze mit dem Betrieb von Ladeinfrastruktur erzielen könnten.

Sie beruft sich auf ein betriebswirtschaftliches Szenario (Business Case), das die Beigeladenen auf Anfrage der Antragsgegnerin erstellt haben. Hierbei handelt es sich um die Anlage BG9 zum Schriftsatz vom 21.10.2025, die zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Antragstellerin nicht zugänglich gemacht worden ist.

Bei der genannten Anlage handelt es sich um eine Tabelle überschrieben mit “EBITDA aus Tankstellenbetreibersicht”. Das ausschließlich Zahlen und keine weiteren Erläuterungen beinhaltende Szenario ist als Parteivortrag zu werten, da die Beigeladenen am Verfahren beteiligt sind und infolgedessen ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Die hierauf Bezug nehmenden schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind nicht belastbar. So gehen sie bei dem Szenario von einer “fortschreitenden Elektrifizierung des Individualverkehrs” aus, ohne die ihrer Annahme zugrundeliegenden Zahlen näher zu quantifizieren. Überdies ist der Business Case nicht im Jahr 2022 – worauf vorliegend allein abzustellen ist – sondern während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens im Jahr 2025 erstellt worden.

Nach den veröffentlichten Zahlen des Kraftfahrbundesamtes betrug im Jahr 2022 der Anteil an batteriebetriebenen Personenkraftwagen am gesamten Fahrzeugbestand lediglich 1,04%. Mehr als 98% aller zugelassenen Fahrzeuge wurden daher mit konventionellem Diesel- oder Benzinkraftstoff betrieben. Ausgehend von den prognostizierten Zulassungszahlen, so wie sie sich aus der im Jahr 2020 erschienen Studie “Ladeinfrastruktur nach 2025/2030” ergeben, die im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erstellt worden ist, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der batteriebetriebenen Personenkraftwagen während der Laufzeit der bestehenden Konzessionsverträge derart ansteigen wird, dass die Nebenbetriebe Gaststätte und Tankstelle nicht mehr profitabel betrieben werden können. Aus der genannten Studie ergibt sich ein prognostizierter Bestand an E-Fahrzeugen im Jahr 2030 in Höhe von 9,6 Mio. Fahrzeugen (dort Seite 48). Dabei prognostizierte der Verband der deutschen Automobilindustrie (VDA) die Anzahl deutlich zurückhaltender mit nur 7,2 Mio. Fahrzeugen (S. 8). Ursächlich für die Annahme von 9,6 Mio. Fahrzeugen waren die Angaben der in Deutschland aktiven Autohersteller in vertraulichen CleanroomGesprächen, obwohl viele Fachleute einen deutlich geringeren Zuwachs annahmen (dort S. 4). Insoweit heißt es in der Studie auch, dass der ermittelte Bestand an E-Fahrzeugen zum Jahr 2025/2030 mit Unsicherheiten verbunden ist, da zum einen die Angaben der Hersteller auf ihren internen Prognosen beruhen, die sich infolge geänderter Rahmenbedingungen in den kommenden 10 Jahren anders entwickeln können und zum anderen der Bestand an E-Fahrzeugen nur in einer großen Spannbreite ermittelt werden konnte, da nicht alle Hersteller vollständige Angaben gemacht haben.

Aber selbst wenn zu Gunsten der Antragsgegnerin im Jahr 2022 von einem prognostizierten Zuwachs von 9,6 Mio. E-Fahrzeugen bis 2030 ausgegangen wird, so macht dies einen Anteil von deutlich unter 20% des Gesamtbestands (59,02 Mio. Fahrzeuge im Jahr 2021 mit steigender Tendenz) an Kraftfahrzeugen aus. Wenn aber im Jahr 2030 noch weit mehr als 80% aller Fahrzeuge mit Benzin- oder Dieselkraftstoff betrieben werden, dann ist nicht zu erkennen, dass die Nachfrage nach diesen Kraftstoffen so einbrechen wird, dass Tankstellen an BAB nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können.

cc. Die Ergänzung der ursprünglichen Konzessionsverträge ist auch nicht erforderlich, damit die Antragsgegnerin ihre aus dem Konzessionsverträgen folgende Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB erfüllen kann. Sie habe hiernach – so die Antragsgegnerin – alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigten könnte.

Im Sinne eines Wettbewerbsverbots sei ihr daher nicht gestattet Maßnahmen zu ergreifen, welche die Beigeladenen an den jeweiligen Nebenbetriebsstandorten einem Wettbewerb aussetzen würden.

Diese Auffassung ist nicht zutreffend. So sind die Beigeladenen schon in weiten Teilen keinem Wettbewerb ausgesetzt, wenn ein Dritter Schnellladeinfrastruktur an den in Frage kommenden Standorten betreiben würde. Wie bereits ausgeführt sind die Anbieter von Diesel- und Benzinkraftstoff auf getrennten sachlichen Märkten tätig. Auch die Nachfrage nach Ladestrom begründet einen eigenen sachlichen Markt, so dass die Betreiber von Tankstellen und die von Ladeinfrastruktur in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen. Dass die Antriebstechnologien aus Sicht derjenigen miteinander konkurrieren, die vor der Frage stehen, ob sie sich ein Benzin-, Diesel oder E-Fahrzeug kaufen, ist richtig. Hat der Nachfrager sich aber für eine Variante entschieden (sog. Systementscheidung), sind für ihn die verschiedenen Kraftstoffe und die Versorgung von Ladestrom nicht miteinander austauschar und daher unterschiedlichen sachlichen Märkten zuzuordnen. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, es würde insoweit eine Konkurrenzsituation eintreten, als aufgrund entsprechender Vereinbarungen schon “an fast allen Standorten” Ladeinfrastruktur errichtet worden sei (zuletzt im Schriftsatz vom 09.02.2026, S. 7), kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden. Entscheidend für eine Wettbewerbssituation der Ladestromanbieter an bewirtschafteten Raststellen ist zunächst, dass an den Standorten überhaupt Schnellladesäulen im Sinne von § 2 Nr. 2 SchnellLG betrieben werden. Wie sich aus der “Anlage 1-Realisierungplan” zur Ergänzungsvereinbarung ergibt, waren am 07.02.2022 aber nur rund die Hälfte (197) der 361 Standorte mit einer Schnellladeinfrastruktur ausgestattet, davon auch nur ein deutlich kleinerer Teil mit Ladepunkten von über 200 kW. Soweit Schnellladeinfrastruktur an einem Standort vorhanden ist, erfolgte dieser Ausbau, ohne dass die Beigeladenen hierzu berechtigt waren. Wie bereits ausgeführt war das Recht zum Aufbau und Betrieb einer Schnellladeinfrastruktur mit Abschluss der ursprünglichen Konzessionsverträge nicht an die Beigeladenen übertragen worden. Eine vor Wettbewerb zu schützende Rechtsposition der Beigeladenen erschließt sich vor diesem Hintergrund daher nicht. Aus dem gleichen Grunde ist auch die Berufung auf ein Ausschließlichkeitsrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder 4 KonzVgV unbehelflich, da die Tankstellenkonzessionen gerade nicht zum Betrieb von Schnellladeinfrastruktur berechtigten.

b. Auch der Ausnahmetatbestand des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 154 Nr. 3 GWB ist nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift ist die Änderung der ursprünglichen Konzession ohne Durchführung eines (neuen) Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in dem ursprünglichen Vertrag vorgesehen waren, und ein Wechsel des Konzessionsnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann (a) und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Konzessionsgeber verbunden wäre (b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

aa. Es kann nicht festgestellt werden, dass aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen der Aufbau und Betrieb von Schnellladeinfrastruktur auf bewirtschafteten Rastplätzen an Bundesautobahnen nicht von einem anderen Konzessionsnehmer erbracht werden kann.

Dem Vorbringen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin sind keine berücksichtigungsfähigen wirtschaftlichen oder technischen Gründe im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB zu entnehmen. Vorausgesetzt wird eine technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit, die dann gegeben ist, wenn die Beschaffung der benötigten Leistung von einem anderen Unternehmen unmöglich ist. Diese Unmöglichkeit kann beispielsweise bezüglich der Austauschmöglichkeit oder Kompatibilität mit ursprünglich geschaffenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen liegen (vgl. Art. 72 lit. b) i) RL 2014/24/EU).

Technische Gründe sind etwa dann anzunehmen, wenn eine technische Unvereinbarkeit des Systems anderer Unternehmen mit dem bereits integrierten Systems des derzeitigen Auftragnehmers vorliegt oder der Gebrauch bzw. Wartung des Systems mit unverhältnismäßig großen technischen Schwierigkeiten verbunden ist (Erwägungsgrund 108 RL 2014/24/EU). Wirtschaftliche Gründe können eine Nachtragsbeauftragung ohne Neuausschreibung insbesondere dann rechtfertigen, wenn zwar in technischer Hinsicht keine Inkompatibilität besteht, jedoch die zusätzliche Leistung eines Dritten aus anderen Gründen unwirtschaftlich ist.

Ausgehend hiervon genügt weder der Vortrag der Beigeladenen noch das Vorbringen der Antragsgegnerin den Anforderungen.

Die Beigeladenen und die Antragsgegnerin behaupten nicht, dass der Aufbau und Betrieb von Schnellladeinfrastruktur durch einen Dritten technisch unmöglich ist, weil die Beigeladenen an denselben Standorten Gaststätten, Tankstellen und teilweise Ladeinfrastruktur betreiben. Sie berufen sich daher auf wirtschaftliche Gründe. Die Beigeladenen machen insoweit “kaum lösbare Schnittstellenprobleme und Koordinierungsschwierigkeiten” geltend, wenn neben der Beigeladenen noch Dritte den vorhandenen Netzanschluss am Standort nutzen und ggf. Anträge auf Kapazitätserweiterungen beim Verteilnetzbetreiber stellen würden. Dies gelte für die Verteilung der anfallenden Kosten für die Erweiterung der Netzanschlusskapazitäten, Verzögerungen beim Netzanschluss und anderer wichtiger Maßnahmen der Beigeladenen in ihren bewirtschafteten Rastanlagen. Dem pauschalen Vorbringen der Beigeladenen ist schon nicht zu entnehmen, wie wahrscheinlich der Eintritt der behaupteten Schwierigkeiten ist, da keine Angaben dazu gemacht werden, bei wie vielen der insgesamt 361 Standorten die Kapazitäten des vorhandenen Mittelspannungsnetzes für einen Netzanschluss von Schnellladeinfrastruktur nicht ausreichen. Darüber hinaus bleibt völlig unklar, in wie vielen Fällen die Beigeladenen bereits einen Antrag auf Erweiterung der Netzkapazitäten gestellt haben, denn für die bisher von ihnen aufgrund der Bauvereinbarungen betriebenen Ladeinfrastruktur reicht ja offenbar die vorhandene Netzkapazität aus, so dass es keiner weiteren Antragstellung bedurfte. Wenn aber schon die Anzahl der bisher gestellten Anträge nicht feststeht, ist ohne Relevanz, wie realistisch die Fallkonstellation ist, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die Kapazitäten bereits weitgehend ausgeschöpft sind. Überdies ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der Weiterbetrieb der derzeit bestehenden Ladeinfrastruktur unwahrscheinlich, wenn von einem Dritten an demselben Standort Schnellladeinfrastruktur errichtet und betrieben wird. So führt sie in ihrem Schriftsatz vom 14.01.2026 auf Seite 16 aus, dass die neue Schnellladeinfrastruktur umfangreicher und leistungsstärker ist und nach ihrer Inbetriebnahme die bestehende Ladeinfrastruktur obsolet macht. Dies spricht aber gegen die von den Beigeladenen aufgezeigte Situation von konfligierenden Anträgen auf Erweiterung der Netzkapazitäten.

Auch das Vorbringen zu weiteren “erheblichen Schnittstellenproblemen” im Schriftsatz der Beigeladenen vom 14.01.2026 ab Seite 39 vermag die Annahme wirtschaftlicher Gründe nicht zu rechtfertigen. Ursächlich für die beispielhaft angeführten Probleme bei der Hinweisbeschilderung, Beleuchtung am Nebenbetrieb und dem Winterdienst sei der Umstand, dass an einem “Standort verschiedene Anbieter, die mit ihrem Angebot in einem direkten Wettbewerb stehen und daher entgegengesetzte Interessen verfolgen, dieselbe allgemein Infrastruktur nutzen müssen“. Letzteres ist aber unzutreffend. Wie bereits ausgeführt steht der Betreiber von Schnellladeinfrastruktur in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den Betreibern der Gaststätte, der Tankstelle und von leistungsschwächerer Ladeinfrastruktur.

Sie haben daher keine gegenläufigen Interessen, sondern sie sind alle gleichermaßen daran interessiert, dass die Nutzung der allgemeinen Infrastruktur auf dem Gelände zufriedenstellend geregelt ist und sie alle gleichermaßen davon profitieren. Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme der Antragstellerin an die niederländische Regierung vom 17.04.2025 bezüglich eines Gesetzgebungsvorhabens zur Vergabe von Standorten für Ladestationen und Shops an Raststätten in der Fassung, wie sie die Beigeladenen aus dem Niederländischen übersetzt haben. Die Antragstellerin spricht sich darin nicht, so wie die Beigeladenen durch die Darstellung der Übersetzung teilweise in Fettdruck suggerieren möchten, für einen Anbieter pro Raststätte und damit für einen Anbieter für alle Dienstleistungen, also sämtliche Nebenbetriebe aus, sondern für einen Anbieter pro Dienstleistung.

Soweit die Antragsgegnerin über die geltend gemachten Abstimmungs- und Koordinierungsprobleme hinaus geltend macht, ein doppeltes Vorhalten von Netzanschlusskapazitäten und investitionsintensiven technischen Einrichtungen für den Zweck des bestehenden Nebenbetriebs einerseits und andererseits einen Dritten, dem die Bereitstellung von Infrastruktur übertragen würde, sei mit beachtlichen Zusatzkosten verbunden und damit unwirtschaftlich (Beschwerdeerwiderung vom 27.07.2022, dort Seite 49 f.), bleibt dieses Vorbringen ohne Erfolg. Es ist schon nicht ersichtlich, an wie vielen Standorten überhaupt eine “Duplizierung von Netzanschlüssen” realistischer Weise in Erwägung gezogen werden kann. Darüber hinaus bedeuten notwendige ggf. auch hohe Investitionskosten des zusätzlichen Konzessionsnehmers nicht zugleich Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB, zumal sich Investitionskosten in der Regel während der Vertragslaufzeit amortisieren.

bb. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist schließlich nicht zu entnehmen, dass es für sie mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden ist, wenn sie die Konzession für den Nebenbetrieb Schellladeinfrastruktur an einen anderen Konzessionär als die Beigeladenen erteilt.

III.

Die nicht nachgelassen Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 09.02.2026 und der Beigeladenen vom 06.02.2026 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Die mündliche Verhandlung ist ordnungsgemäß geschlossen worden. Es bestand keine Verpflichtung für den Senat, die Verfahrensbeteiligten vor der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass er im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2025 zu den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Rahmen des § 123 Abs. 2 Nr. 3 GWB seine bisherigen Überlegungen überprüfen und möglicherweise diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis kommen könnte.

Zwar bezeichnet die Antragsgegnerin die in der mündlichen Verhandlung erörterte “Neubewertung” als “in jeder Hinsicht überraschend“. Tatsächlich gab es hierfür aber keinen Grund. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben die Entscheidung des EuGH genau gelesen, verstanden und auch erkannt, dass der Senat zu einer möglicherweise von seiner bisherigen Auffassung abweichenden Einschätzung gelangen kann. So hat sich insbesondere die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 21.10.2025 (dort Seite 13-17) und vom 14.01.2026 (dort Seite 12-17) mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Lichte der Ausführungen des EuGH und dem Vorbringen der Antragstellerin zu diesem Punkt befasst.

IV.

Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zu 1 ist unbegründet. Denn das Akteneinsichtsrecht, welches § 175 Abs. 2 i.V.m. § 165 GWB vermittelt, hat eine rein dienende Funktion und ist akzessorisch zum Verfahrensgegenstand (vgl. Senat, Beschluss vom 25.09.2017 – Verg 19/17, BeckRS 2017, 149861, Rn. 9 m.w.N.). Es ist nur in dem Umfang gerechtfertigt, in dem es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte der betroffenen Verfahrensbeteiligten erforderlich ist (vgl. Vavra/Willner, in: Burgi u.a., Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 165 GWB Rn. 15 m.w.N. in Fn. 22). Zur Durchsetzung ihrer Rechte benötigt die Antragstellerin aber keine Einsicht in die Akten. Weder muss sie sich ergänzend zu den Verpflichtungen aus den ursprünglichen Verträgen noch zur Frage der Wertgrenze äußern. Zu den Verpflichtungen der Beigeladenen haben die Beteiligten umfangreich vorgetragen. Die Antragstellerin hat sich dazu positioniert und benötigt keine ergänzende Akteneinsicht. Und auf die Wertgrenze kommt es für die Entscheidung nicht an. Das Begehren, effektiven Rechtsschutz zu erhalten, hat die Antragstellerin zu 1 auch ohne ergänzende Akteneinsicht erfolgreich durchgesetzt.

„Ungeachtet dieser vorsorglichen Rüge werden wir unser Angebot fristwahrend einreichen“

„Ungeachtet dieser vorsorglichen Rüge werden wir unser Angebot fristwahrend einreichen“

von Thomas Ax 

Dieser Satz bedeutet, dass ein Unternehmen trotz Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Ausschreibung (z. B. fehlerhafte Unterlagen, diskriminierende Anforderungen) sein Angebot einreicht, um sich die Chance auf den Auftrag zu erhalten

Vorsorgliche Rüge: Der Bieter weist den Auftraggeber auf einen potenziellen Vergaberechtsverstoß hin, um zu verhindern, dass er später (bei einem Nachprüfungsverfahren) mit dem Argument ausgeschlossen wird, er hätte den Fehler früher beanstanden müssen.

Fristwahrend einreichen: Das Angebot wird innerhalb der gesetzten Angebotsfrist abgegeben, um nicht aufgrund von Verspätung ausgeschlossen zu werden. 

Durch dieses Vorgehen sichert sich das Unternehmen ab:

Es hält sich durch die Angebotsabgabe die Zuschlagschance offen.

Es wahrt durch die Rüge seine Rechte, falls die Ausschreibung später für ungültig erklärt wird (Rügeobliegenheit). 

Eine vorsorgliche Rüge (oft auch als bedingte Rüge bezeichnet) ist ein spezielles Instrument, bei dem ein Bieter einen möglichen Vergaberechtsverstoß gegenüber dem Auftraggeber beanstandet, ohne dass dieser Verstoß zum Zeitpunkt der Rüge bereits feststeht oder sich final ausgewirkt hat. Sie dient der Wahrung der Rügefristen. 

Zweck: Rügen müssen gemäß § 160 Abs. 3 GWB innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis erhoben werden. Um diese Frist nicht zu versäumen, wenn ein Fehler vermutet, aber noch nicht zweifelsfrei bewiesen ist, wird “vorsorglich” gerügt.

Problematik: Vorsorgliche oder bedingte Rügen werden von Vergabekammern nicht immer als ordnungsgemäße Rüge anerkannt. Eine Rüge muss klar erkennen lassen, welche Punkte der Ausschreibung als fehlerhaft angesehen werden. Reine Vermutungen oder Zweifel reichen in der Regel nicht aus.

Form: Eine Rüge kann formlos erfolgen, schriftlich ist jedoch aufgrund der Beweisbarkeit zu empfehlen.

Risiko: Eine zu vage formulierte “vorsorgliche Rüge” kann dazu führen, dass die Rügeobliegenheit nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde und der Bieter im Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen wird.

Hinweis 1: Eine “vorsorgliche” Rüge auf Verdacht ist rechtlich unzulässig, zumindest schwierig, da Rügen im Vergaberecht konkret und zeitnah nach Kenntnis des Mangels erfolgen müssen:

Eine Rüge auf bloßen Verdacht (“ins Blaue hinein”) bei Vergabeverfahren ist unzulässig und unbeachtlich

Sie muss substantiiert sein, also konkrete Tatsachen oder Indizien für einen Vergaberechtsverstoß nennen. Eine willkürliche Rüge führt nicht zur Prüfung durch die Vergabestelle, Rügen müssen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis erfolgen. 

Keine “Verdachts-Rüge”: Reine Vermutungen ohne Anhaltspunkte sind unzulässig.

Substantiierung erforderlich: Der Bieter muss darlegen, welcher Verstoß vorliegt (z.B. Verletzung von § 160 GWB).

Fristen: Rügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes erhoben werden.

Form: Keine bestimmte Form (mündlich, schriftlich, E-Mail), aber aus Beweisgründen ist die Schriftform dringend empfohlen.

Konsequenz: Ohne Rüge ist ein späterer Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer in der Regel unzulässig. 

Die Rüge dient dazu, dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Korrektur zu geben, bevor ein teures Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird.

Hinweis 2: Eine Rüge mit dem Angebot ist unzulässig:

Die Erfüllung der Rügeobliegenheit ist für jeden geltend gemachten Vergabefehler gesondert zu prüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VII-Verg 28/14). § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB bestimmt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Dies muss erst recht gelten, wenn ein vermeintlicher Fehler nicht nur erkennbar ist, sondern wenn der Bieter diesen weitergehend sogar positiv erkennt. Hat der Bieter den zum Gegenstand der Nachprüfung gemachten Vergabefehler auf der Basis der Vergabeunterlagen bereits positiv erkannt, hat das die Rügeobliegenheit binnen der Angebotsfrist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ausgelöst. Voraussetzung für den Zugang einer Rüge beim Adressaten ist, dass die Rüge bis zum Ablauf der Angebotsfrist so in den Machtbereich des Auftraggebers gelangt, dass der Auftraggeber unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (grundlegend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr. 29 – zit. nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, sub II.1.b), Rdnr. 17 – zit. nach juris). Unzulässig ist, die Rüge zusammen mit dem Angebot bei dem Auftraggeber einzureichen. Es ist aus Gründen der Sicherstellung des Geheimwettbewerbs und zwecks Vermeidung von kollusivem Zusammenwirken von Vergabestellen und Bietern ein zentraler Grundsatz im vergaberechtlichen Wettbewerb, dass keines der eingegangenen Angebote vor Ablauf der Angebotsfrist geöffnet und inhaltlich zur Kenntnis genommen werden darf. Dies normiert § 55 Abs. 1 VgV ausdrücklich. Eine Angebotsöffnung vor Ablauf der Angebotsfrist wäre ein schwerer Fehler des Auftraggebers. Darf der Inhalt aus rechtlichen Gründen aber erst nach Ablauf der Angebotsfrist zur Kenntnis genommen werden, so ist auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit der Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf der Angebotsfrist gegeben (grundlegend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: VII-Verg 81/11, Rdnr.29 – zit. nach juris, noch zu § 17 Abs. 1 S. 1 EG VOL/A, der dem § 55 VgV inhaltlich in vollem Umfang entsprach; bestätigend: Wiese, in: Kulartz/Kuß/Portz/Prieß (Hrsg.), Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl. 2016, § 160 Rdnr.153). Die Rüge gerade vor Ablauf der Angebotsfrist soll dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, bei Fehlern in den Vergabeunterlagen, die er erst mithilfe der Rüge erkennt, gegenzusteuern, und zwar bevor alle Bieter ihre Angebote erstellt und eingereicht haben. Die dargelegten Grundsätze zur Funktion der Rügeobliegenheit zeigen auch, dass auf dieses Erfordernis grundsätzlich nicht als Zulässigkeitskriterium im Nachprüfungsverfahren verzichtet werden kann (vgl. zur Bedeutung der Rügeobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2015 – VII-Verg 4/15 und vom 21. Oktober 2015 – VII-Verg 28/14). Eine aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ableitbare Ausnahme wäre allenfalls „dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle von vornherein eindeutig zu erkennen gegeben hätte, dass sie unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten wird, sie also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines der Bieter hin, gewillt ist, einen vorliegenden Verfahrensverstoß abzustellen“ (OLG Koblenz, Beschluss vom 18: September 2003, Az.: 1 Verg 4/03, Rdnr. 59 m.w.N. – zit nach juris; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2005, Az.: V-Verg 74/04, Rdnr. 48 – zit. nach juris). Das ist jedoch nur selten der Fall.

Schiecentrale – Rotterdam: Kreative Nutzung im Bestand

Schiecentrale – Rotterdam: Kreative Nutzung im Bestand

Die Schiecentrale im Rotterdamer Stadtteil Lloydkwartier ist ein Beispiel dafür, wie ehemalige Infrastrukturbauten schrittweise zu wirtschaftlich tragfähigen Kreativstandorten mit strategischer Offenheit werden können.

Vom Kraftwerk zum Standort mit Profil

Die Schiecentrale wurde 1993 als Teil der städtischen Energieversorgung stillgelegt. Statt den industriellen Bestand aufzugeben, öffnete die Stadt Rotterdam ab den frühen 2000er-Jahren Teilflächen für kreative und unternehmerische Zwischennutzungen.

Mit minimalen Eingriffen wurden erste Räume für Start-ups, Medienproduktionen und Architekturbüros verfügbar gemacht. Die industrielle Substanz – hohe Decken, rohe Materialien, flexible Grundrisse – wurde zum Alleinstellungsmerkmal.

Nutzung statt Planung

Die Stadt setzte auf ein entwicklungsorientiertes Nutzungskonzept:

– Keine vollumfängliche Umnutzung, sondern schrittweise Öffnung,

– gezielte Ansprache der Kreativwirtschaft,

– Fokus auf Belebung des Standortes und langfristige Ansiedlung.

Diese frühe Aktivierung trug wesentlich zur Transformation des ehemaligen Hafengeländes bei. Heute ist die Schiecentrale ein verankerter Baustein des Quartiers Lloydkwartier, das sich rund um das Projekt dynamisch weiterentwickelt hat.

Heute: Ein funktionierender Medien- und Designstandort

Inzwischen beherbergt die Schiecentrale rund 80 Unternehmen – von Produktionsfirmen über Bildungsangebote bis hin zu Kreativagenturen. Die frühere Zwischennutzung ist zur dauerhaften Struktur geworden.

Die Schiecentrale zeigt, wie industrieller Bestand mit kluger Öffnung zum Ausgangspunkt einer neuen Quartiersidentität werden kann – wirtschaftlich tragfähig, architektonisch eigenständig und flexibel in der Entwicklung.

Quelle:

Transiträume Berlin e.V.: Transiträume Berlin e.V. verfolgt das Ziel, kulturelle Zwischennutzung für leerstehende Immobilien zum (Berliner) Standard zu machen und so die Lebensqualität unserer Stadt nachhaltig zu fördern.

Dazu vermittelt Transiträume zwischen Kreativen, Inhabern von Immobilien und der Politik.

Wir tun dies ehrenamtlich, weil wir unsere Stadt lieben und ihre bunte, wilde Kultur leben.

Neu gedacht Neuperlach – München: Kulturelle Stadtentwicklung im Großwohnsiedlungsbestand

Neu gedacht Neuperlach – München: Kulturelle Stadtentwicklung im Großwohnsiedlungsbestand

Neuperlach, im Münchner Südosten gelegen, ist eine der größten zusammenhängenden Großwohnsiedlungen Deutschlands. In den letzten Jahren wird das Quartier zunehmend als Experimentierraum für kreative Stadtentwicklung, Beteiligung und kulturelle Zwischennutzung verstanden.

Ein Quartier mit Potenzial und Herausforderungen

Errichtet in den 1960er und 70er Jahren als Großsiedlung, ist Neuperlach heute ein Stadtteil mit rund 60.000 Einwohner:innen, funktionaler Infrastruktur und heterogenen Sozialstrukturen. Die baulichen Grundlagen bleiben – der Bedarf nach sozialer, kultureller und gestalterischer Erneuerung wächst.

Mit dem Programm „Neu gedacht Neuperlach“ startete die Stadt München 2021 eine kooperative, kulturell getragene Transformationsstrategie. Ziel war es, Leerstände zu aktivieren, kulturelle Impulse zu setzen und neue Formen der Mitgestaltung zu erproben.

Leerstände als Möglichkeitsräume

Im Zentrum des Programms steht die kulturelle Zwischennutzung von leerstehenden Ladenlokalen, Erdgeschosszonen und Gemeinschaftsflächen. Künstler:innen, Stadtteilinitiativen und soziale Träger bespielen diese Räume mit Ateliers, Workshops, Bildungsangeboten und Ausstellungen. Ein eigens eingerichtetes Stadtteillabor diente als öffentlicher Ort für Begegnung, Austausch und Co-Kreation.

Die Nutzer:innenstruktur ist breit: lokale Gruppen, Schulen, Initiativen und Kulturschaffende arbeiten gemeinsam an der Weiterentwicklung des Quartiers – mit einem Fokus auf Alltag, Nähe und langfristiger Wirkung.

Verstetigung statt Symbolik

„Neu gedacht Neuperlach“ ist als prozessorientierte Strategie gedacht. Erste Erkenntnisse flossen in die Fortschreibung des integrierten Stadtteilentwicklungskonzepts ein. Auch neue Förderinstrumente, Beteiligungsformate und Kooperationsmodelle wurden durch das Projekt praktisch erprobt.

Neuperlach zeigt exemplarisch, wie kulturelle Zwischennutzung zum Teil integrierter Stadtentwicklung werden kann – besonders in großmaßstäblichen Quartieren mit hohem Transformationsbedarf.

Quelle:

Transiträume Berlin e.V.: Transiträume Berlin e.V. verfolgt das Ziel, kulturelle Zwischennutzung für leerstehende Immobilien zum (Berliner) Standard zu machen und so die Lebensqualität unserer Stadt nachhaltig zu fördern.

Dazu vermittelt Transiträume zwischen Kreativen, Inhabern von Immobilien und der Politik.

Wir tun dies ehrenamtlich, weil wir unsere Stadt lieben und ihre bunte, wilde Kultur leben.

Kulturelle Zwischennutzung in New York City und ihre Bedeutung für die Stadtentwicklung

Kulturelle Zwischennutzung in New York City und ihre Bedeutung für die Stadtentwicklung

New York City, die Stadt, die niemals schläft, hat im Laufe der Jahrzehnte immer wieder bewiesen, dass sie nicht nur eine der faszinierendsten Städte der Welt ist, sondern auch eine Stadt, die sich ständig verändert und anpasst. Eine der spannendsten Entwicklungen, die in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat, ist die kulturelle Zwischennutzung. Dieser Blogbeitrag widmet sich dem Thema, was kulturelle Zwischennutzung in New York City bedeutet hat und wie sie die Stadtentwicklung geprägt hat.

Was ist kulturelle Zwischennutzung?

Kulturelle Zwischennutzung bezieht sich auf die temporäre Nutzung von Leerstand oder ungenutzten Räumen für kulturelle und soziale Aktivitäten. Das können Kunstausstellungen, Konzerte, Workshops, Gemeinschaftsgärten oder Pop-up-Restaurants sein. Diese Form der Nutzung ist oft vorübergehend und ermöglicht es den Menschen, kreativ und flexibel mit städtischem Raum umzugehen.

Der Wandel in New York City

New York City war schon immer ein Schmelztiegel der Kulturen und Ideen, aber die ständige Nachfrage nach Immobilien und die hohen Mieten haben dazu geführt, dass viele Räume leer standen. Dies führte zu einem Problem, das in vielen städtischen Gebieten auftritt: Leerstand und Brachflächen, die zu einem Stadtbild des Verfalls führen können. In den letzten Jahren haben jedoch innovative Projekte und Initiativen die Stadtverwaltung und die Bürger dazu inspiriert, diese Leerstände für kulturelle Zwischennutzung zu nutzen.

Paradebeispiel: The High Line

Ein hervorragendes Beispiel für die kulturelle Zwischennutzung in New York City ist die High Line, ein stillgelegter Güterzugpfad, der in einen Park umgewandelt wurde. Dieser Park bietet nicht nur Grünflächen und Spazierwege, sondern auch Kunstinstallationen, öffentliche Veranstaltungen und Märkte. Die High Line hat dazu beigetragen, eine neue Lebensader für
die Umgebung zu schaffen und Investitionen anzuziehen.

Industriebrachen als Kulturzentren

In einigen Stadtvierteln, wie DUMBO in Brooklyn, wurden verlassene Industriegebäude in lebendige Kulturzentren verwandelt. Hier gibt es Galerien, Studios und Veranstaltungsräume, die die kreative Gemeinschaft anziehen und die Gegend zu einem Anziehungspunkt für Kunstliebhaber gemacht haben.

Pop-up-Märkte und Festivals

New York City ist auch Heimat vieler Pop-up-Märkte und Festivals, die Leerstände in belebte Märkte verwandeln. Beispiele sind der Smorgasburg Food Market und der Renegade Craft Fair. Diese Veranstaltungen bieten nicht nur einzigartige Einkaufsmöglichkeiten, sondern fördern auch die Vernetzung und die Gemeinschaftsbindung.

Die Auswirkungen auf die Stadtentwicklung

Die kulturelle Zwischennutzung hat erhebliche Auswirkungen auf die Stadtentwicklung in New York City gehabt. Diese temporären Nutzungen haben nicht nur die Attraktivität und Lebensqualität in verschiedenen Stadtvierteln verbessert, sondern auch zu wirtschaftlichem Wachstum beigetragen. Leerstehende Immobilien wurden wiederbelebt, und die Kreativität der Menschen hat neue Perspektiven für die Stadt eröffnet.

Darüber hinaus haben diese Initiativen die Nachbarschaften diversifiziert und zu einer größeren sozialen Integration beigetragen. Die kulturelle Zwischennutzung fördert die Begegnung und den Austausch zwischen den Bewohnern und Besuchern der Stadt.

Quelle:

Transiträume Berlin e.V.: Transiträume Berlin e.V. verfolgt das Ziel, kulturelle Zwischennutzung für leerstehende Immobilien zum (Berliner) Standard zu machen und so die Lebensqualität unserer Stadt nachhaltig zu fördern.

Dazu vermittelt Transiträume zwischen Kreativen, Inhabern von Immobilien und der Politik.

Wir tun dies ehrenamtlich, weil wir unsere Stadt lieben und ihre bunte, wilde Kultur leben.

Inhaltlich mangelhafte Referenzen fehlen nicht und können nicht nachgefordert werden

Inhaltlich mangelhafte Referenzen fehlen nicht und können nicht nachgefordert werden

vorgestellt von Thomas Ax

Der öffentliche Auftraggeber kann dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, die mit dem Angebot vorzulegen waren, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, es sei denn, er hat eine Nachforderung ganz oder teilweise ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Nachforderung scheidet aus, wenn ein Nachweis oder eine geforderte Erklärung nicht körperlich fehlen, sondern lediglich inhaltlich hinter dem Geforderten zurückbleiben. Unternehmensbezogene Unterlagen wie Referenzen “fehlen”, wenn sie (körperlich) nicht im Angebot enthalten sind, nicht rechtzeitig vorgelegt wurden oder in formaler Hinsicht mangelhaft sind. Bleiben eingereichte Referenzen hinter den Mindestanforderungen zurück, sind also nicht vergleichbar, stellt dies kein physisches Fehlen der Unterlagen dar, sondern einen inhaltlichen Mangel, VK Bund, Beschluss vom 23.07.2024 – VK 1-64/24.

Bundesbildungsministerin Karin Prien hat angekündigt, mehr als 200 zivilgesellschaftliche Projekte aus dem Bundesprogramm “Demokratie leben!” zum Jahresende auslaufen zu lassen.

Bundesbildungsministerin Karin Prien hat angekündigt, mehr als 200 zivilgesellschaftliche Projekte aus dem Bundesprogramm “Demokratie leben!” zum Jahresende auslaufen zu lassen

Initiativen gegen Rechtsextremismus, für politische Bildung, Vielfalt und demokratische Teilhabe verlieren damit ihre finanzielle Grundlage. Über tausend Organisationen haben bereits protestiert und warnen vor einem schweren Schaden für die demokratische Infrastruktur unseres Landes. Dies ist ein nicht hinnehmbarer Schlag ins Gesicht der Zivilgesellschaft. Wir stehen solidarisch an der Seite der und unterstützen solche Organisationen, deren Arbeit jetzt bedroht ist.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

NW: Mustersatzung

NW: Mustersatzung

Nach § 75a Absatz 2 dürfen die Kommunen eigene Vergaberegelungen erlassen, die örtlich ein höheres Anforderungsniveau festlegen. Eine solche Selbstbeschränkung habe im Wege des Satzungsbeschlusses zu erfolgen.
Schon im Rahmen einer Sachverständigenanhörung bei dem Ausschuss für Heimat und Kommunales des nordrhein-westfälischen Landtags kündigten Vertreter der kommunalen Spitzenverbände eine Mustersatzung an, die Vergabeerleichterungen und schlanke Verfahren vorsehen sollte.
Die inzwischen vorliegende Mustersatzung wurde mit Praktikerinnen und Praktikern aus dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW und dem Städte- und Gemeindebund NRW entwickelt. Sie versteht sich als eine Möglichkeit zur Umsetzung des § 75a GO NRW.
Mustersatzung über die Vergabe von Aufträgen
S a t z u n g über die Vergabe von Aufträgen der Stadt … / Gemeinde … unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB Der Rat der Stadt / Gemeinde hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f, 75 a Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Auftragswertbestimmung Diese Satzung regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen der Gemeinde/Stadt …, deren geschätzte Auftragswerte die gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) ohne Umsatzsteuer nicht erreichen. Zur Bestimmung des geschätzten Auftragswertes ist § 3 der Vergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Diese Satzung gilt nicht a) für Eigenbetriebe (und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen) der Gemeinde sowie b) kommunalbeherrschte juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

§ 2 Anwendung von Vergaberegeln Die Gemeinde vergibt Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Satzung. Aufträge über Bauleistungen sind Verträge über Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren. Dienstleistungsaufträge sind Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Sätze 2 und 3 fallen. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. Bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sollen folgende Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angewendet werden: a) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der jeweils geltenden Fassung und b) Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU- Schwellenwertes soll die VOL Teil B vereinbart werden, soweit keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt entsprechend für freiberufliche Leistungen. (4) Ausgenommen von der Anwendung dieser Satzung sind, a) Aufträge an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, an der die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, b) Verträge zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, c) die Vergabe sozialer Dienstleistungen nach SGB VIII und IX. Bei Drittmittel- oder Fördermittelprojekten gelten vorrangig die jeweils anzuwendenden Vorschriften der Mittelgeber.

§ 3 Grundsätze der Vergabe Die Gemeinde hat ihre Aufträge gemäß § 75a GO wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu vergeben. Bei der Anforderung von Angeboten soll zwischen den Unternehmen gewechselt werden. Eine örtliche Beschränkung des Wettbewerbs ist unzulässig. Die Wertgrenzen dieser Satzung und Schwellenwerte dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass ein sachlich zusammenhängender Bedarf durch getrennte Aufträge geteilt bzw. gestückelt wird (Stückelungsverbot). Die Interessen kleinerer und mittlerer Unternehmen sind angemessen (z.B. durch Fach- bzw. Teillosbildung) zu berücksichtigen. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen ganz oder teilweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische, zeitliche oder personelle Gründe dies rechtfertigen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. Wenn für den Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse im Sinne einer Binnenmarktrelevanz besteht, ist eine angemessene Veröffentlichung der Auftragsvergabe sowie der gleichberechtigte Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen.

§ 4 Dokumentation Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Die Dokumentation sowie die Angebote, Teilnahmeanträge und ihre Anlagen sind mindestens für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren. Anderweitige Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.

§ 5 Direktauftrag und Arten der Vergabe Ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens ist unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zulässig bei a) der Vergabe von Bauleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von einschließlich … Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk und b) bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert je Vertrag von einschließlich … Euro (ohne Umsatzsteuer). c) bei Leistungen, die nur von Personen mit einer gesetzlich festgelegten Qualifikation erbracht werden dürfen und deren Vergütung gesetzlich verbindlich geregelt ist. d) die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann; die Gründe der Ausschließlichkeit sind zu dokumentieren. e) Freiberufliche Leistungen. Das Vergabeverfahren kann frei gewählt werden. Bei allen Verfahren kann mit den Bietern über den Angebotsinhalt und die Preise verhandelt werden. Der Verfahrensablauf ist den Bietern von Beginn an mitzuteilen. Die Vergabe von Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb der nach Absatz 1 festgelegten Wertgrenzen kann beispielsweise nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen. Mit einem Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. a) Bei Öffentlichen Ausschreibungen werden Leistungen nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. b) Bei Beschränkten Ausschreibungen (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Leistungen nach Aufforderung einer beschränkten Anzahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben (mindestens drei). c) Bei Verhandlungsvergaben (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Leistungen nach Aufforderung von mindestens drei Bietern vergeben. Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei Teilnahmewettbewerben sind Auftragsbekanntmachungen auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen.

§ 6 Markterkundung und Rahmenvereinbarung Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über die Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchgeführt werden. Es können mit den Unternehmen vor Einleitung des Wettbewerbs Vorschläge zur Optimierung des Beschaffungsbedarfs erörtert werden. Für einen wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einkauf können z.B. Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden. Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Sie sollten eine Laufzeit von sechs Jahren nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.

§ 7 Eignung und Ausschluss Die Anforderungen an die Eignung der Bieter sind vor Beginn eines Verfahrens festzulegen. Hierbei kann der Auftraggeber im Hinblick auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen. Bieter sind von der Teilnahme auszuschließen, wenn zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können Bieter von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB soll durch Eigenerklärungen erbracht werden. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen können im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

§ 8 Kommunikation und Korruptionsprävention Der Versand der Vergabeunterlagen und der Eingang der Angebotsunterlagen sowie sämtliche Kommunikation bei Vergabeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 erfolgen grundsätzlich auf digitalem Wege in Textform (§ 126b BGB) über eine elektronische Vergabeplattform. Bei Direktaufträgen nach § 5 Abs. 1 ist eine Kommunikation per E-Mail möglich bis zu einer Wertgrenze … Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bewerber und jeden Bieter über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens. Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots oder die Aufhebung des Verfahrens. Organmitglieder oder Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

§ 9 Vergabeunterlagen und Zuschlagskriterien In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Leistungsbeschreibungen sind produktneutral zu formulieren. Abweichungen sind zulässig, soweit ihre Notwendigkeit sachlich begründet und dokumentiert wird. Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Aufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden (funktionale Ausschreibung). Bei der Markterkundung sowie in allen Phasen des Vergabeverfahrens können Aspekte der Qualität, der Nachhaltigkeit und der Innovation sowie umweltbezogene und soziale Kriterien integriert werden. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zuschlagskriterien können insbesondere Qualität, Zweckmäßigkeit, Zeit, Nachhaltigkeit, Lebenszyklus- und Betriebskosten sowie der Preis sein. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Es ist auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
§ 10 Fristen Binde-, Teilnahme- und Angebotsfristen sind an der Komplexität der zu vergebende Leistung zu orientieren und angemessen festzulegen. Die Verlängerung von Fristen ist zulässig.

§ 11 Vertrags- und Auftragsänderungen Vertrags- und Auftragsänderungs-, insbesondere etwaige Vertragsverlängerungsoptionen sind ausdrücklich und eindeutig in den Vergabeunterlagen zu regeln. Für die Änderung eines öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gilt § 132 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Darüber hinaus ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich. Vertragsänderungen nach der VOB/B erfordern kein neues Vergabeverfahren; ausgenommen davon sind Vertragsänderungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B.

§ 12 Angebote Der Auftraggeber kann Neben- und weitere Hauptangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Neben- und weitere Hauptangebote zugelassen. Bei der Öffnung ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen sind. Der Niederschrift ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben beizufügen: a) Name und Anschrift der Bieter, b) die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose, c) Preisnachlässe ohne Bedingungen, d) Anzahl der jeweiligen Neben- und weiteren Hauptangebote. Vor der Auftragsvergabe ist eine formale und inhaltliche Plausibilitätsprüfung der Angebote durchzuführen. Angebote, bei denen Zweifel an der Plausibilität oder Preisauffälligkeiten bestehen, sind aufzuklären und zu dokumentieren. Angebote, die nicht wertbar sind, sind auszuschließen. Angebote, die nicht in der vorgegebenen Frist eingegangen sind, sollen ausgeschlossen werden. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.

§ 13 Aufhebung Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Im Übrigen ist der Auftraggeber berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben.

§ 15 Bietergemeinschaften und Nachunternehmen Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sind Bietergemeinschaften zugelassen, sofern sie sich im Zuschlagsfall gesamtschuldnerisch verpflichten und eine bevollmächtigte Person als Vertretung benennen. Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der Einsatz von Nachunternehmen ist zulässig. Die Gemeinde kann sich vorbehalten, den Einsatz von Nachunternehmen auszuschließen. Die vorgesehenen Unteraufträge sind mit dem Angebot anzugeben. Der Auftraggeber kann sich die Zustimmung zu späteren Änderungen vorbehalten. Die Eignung der Nachunternehmen ist im gleichen Umfang nachzuweisen, wie die der Hauptbietenden. Für Bauleistungen gilt, dass Bietergemeinschaften Einzelbietern gleichzusetzen sind, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 16 Inkrafttreten/Übergangsregelungen Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Für Vergabeverfahren, die bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wurden, gelten die Kommunalen Vergabegrundsätze NRW vom 28. August 2018 in der zuletzt geltenden Fassung fort.

NW: Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge

NW: Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge

Die öffentliche Beschaffung der Landesbehörden und -einrichtungen in Nordrhein-Westfalen steht angesichts der tiefgreifenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Transformationsprozesse vor erheblichen Herausforderungen. Um die staatliche Handlungs- und Reaktionsfähigkeit gegenüber den gegenwärtigen großen und dringlichen Herausforderungen, wie insbesondere der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes, der Erneuerung und Modernisierung der Infrastruktur sowie der beschleunigten Digitalisierung, zu sichern, ist eine umfassende Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung in der Beschaffungspraxis unerlässlich.

In Anbetracht der vorgetragenen Gründe ist eine zeitnahe Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge sowie die Vornahme von damit einhergehenden Straffungen in den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) erforderlich. Angesichts der Dringlichkeit werden diese Änderungen vorläufig im Erlasswege vorgezogen. Den Erlass finden Sie dieser Neuigkeit beigefügt.

Es gelten somit ab dem 1. Februar 2026 folgende Wertgrenzen für Direktaufträge:

  • Bei Liefer- und Dienstleistungen: 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer
  • Bei Bauleistungen: 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer

Die Regelungen entsprechen inhaltlich der künftigen Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW und dienen der Entbürokratisierung sowie Effizienzsteigerung in der öffentlichen Beschaffung.

Wenn Brücken nicht gebaut, Schulen nicht saniert und Bahnstrecken nicht modernisiert werden, liegt das nicht immer am fehlenden Geld, sondern teils auch an zeitintensiven Vergabeverfahren.

Wenn Brücken nicht gebaut, Schulen nicht saniert und Bahnstrecken nicht modernisiert werden, liegt das nicht immer am fehlenden Geld, sondern teils auch an zeitintensiven Vergabeverfahren.

Öffentliche Aufträge sind das Rückgrat unserer Infrastruktur, doch ihre Umsetzung gleicht häufig einem Marathon durch Formulare, Fristen und Vorschriften.

Mit dem „Vergabebeschleunigungsgesetz“ will die Bundesregierung Bürokratie abbauen, Verfahren digitalisieren und Investitionen schneller auf den Weg bringen. Bundesministerin Katherina Reiche betont: „Wir machen die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler – und das mittelstandsfreundlich.“ Insgesamt erwartet die Bundesregierung Einsparungen von rund 380 Millionen Euro pro Jahr – davon 280 Millionen Euro für die Verwaltung und knapp 100 Millionen Euro für die Wirtschaft. Tatsächlich wird die Bürokratie nicht merklich abgebaut und ist sie bislang nicht merklich abgebaut worden. Dies scheint vor dem Hintergrund der Vielzahl der vergaberechtlichen Regelungen auch überhaupt nicht möglich, geschweige denn zu bewerkstelligen zu sein. Entbürokratisierungsvorhaben waren bisher meist nur ein Tropfen auf einem heißen Stein – vor dem Hintergrund des Vergabebeschleunigungsgesetzes gilt nichts anderes. Die Verantwortlichen haben es grundsätzlich verpasst, wirkungsvolle Maßnahmen zu treffen, die Vergabestellen und Bieter im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren spürbar entlasten. Der Flickenteppich zwischen Bund und Bundesländern sowie zwischen den Bundesländern und Kommunen untereinander wird ausgeweitet. Von einer bundesweiten Vereinheitlichung entfernt man sich weiter. Die Vergabestellen und Bieter brauchen aber Entlastung von Verwaltungsaufwand sowie Bürokratie durch Einheitlichkeit. Kaum ein Bereich zeigt den Reformstau so deutlich wie das öffentliche Vergabewesen. Wer heute für Bund, Länder oder Kommunen beschafft, hat es mit einem Dschungel aus Verfahrensregeln, Schwellenwerten, Ausnahmen und landes- und kommunalspezifischen Sonderwegen zu tun. Das kostet Zeit, Geld, und Start-ups und innovationsfreudige Unternehmen bleiben oft außen vor. Das ist genau das, was wir jetzt nicht brauchen! Gerade in Zeiten großer Zukunftsaufgaben – Infrastruktur, Digitalisierung, Energiewende – darf der Staat sich nicht selbst im Weg stehen. Ein einheitliches Bundesvergabegesetz könnte hier den entscheidenden Durchbruch bringen und sämtliche bundesweit relevanten Vergaberegelungen implementieren: klare Regeln, einheitliche Verfahren, digitale Standards und echte Planbarkeit für Auftraggeber wie Auftragnehmer. Österreich hat die Vereinheitlichung mit einem Bundesvergabegesetz vorgemacht. Wir würden uns keinen Zacken aus der Krone brechen, wenn wir dem guten Beispiel folgten.

Ax Vergaberecht
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