Ax Vergaberecht

BayObLG zu der Frage, dass Sonderwissen nicht schadet

BayObLG zu der Frage, dass Sonderwissen nicht schadet

vorgestellt von Thomas Ax

Für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB gilt ein objektiver Maßstab. Rechtliches Spezialwissen, das ein Bieter aufgrund der Beteiligung an einem ähnlich gelagerten, anderen Vergabeverfahren erlangt hat, ist nicht zu berücksichtigen.

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2024 – Verg 7/24

VK Bund zu der Frage, dass Eignungskriterien eindeutig bekannt zu machen sind

VK Bund zu der Frage, dass Eignungskriterien eindeutig bekannt zu machen sind

vorgestellt von Thomas Ax

Auch im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung (SektVO) sind Angebote, die nicht den Vorgaben der Vergabeunterlagen entsprechen, im Rahmen der Wertung auszuschließen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 VgV, wonach der öffentliche Auftraggeber von den Bietern Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen kann, findet im Anwendungsbereich der SektVO entsprechend Anwendung. Der Ausschluss eines Angebots wegen der Nichterfüllung von Anforderungen an die Eignung setzt voraus, dass diese Anforderungen im Vergabeverfahren wirksam aufgestellt wurden. Eignungskriterien sind, in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen. Die wirksame Aufstellung von Eignungskriterien erfordert ihre eindeutige Bekanntmachung. Wird in der Bekanntmachung explizit nur auf die Anforderungen im Musterteilnahmeantrag verwiesen, sind die im Text der ebenfalls – allerdings nur in einem größeren Konvolut – beigefügten Angebotserklärung genannten zusätzlichen Präqualifikationsbereiche hiervon nicht in der notwendigen Bestimmtheit erfasst.

VK Bund, Beschluss vom 25.10.2024 – VK 1-88/24

VK Südbayern zu der Frage, dass bei Objektplanungsleistungen die Bewertung eines mündlichen Vortrags hinsichtlich der Vortragsfähigkeiten des Referenten den gem. § 127 Abs. 3 GWB geforderten Auftragsbezug eines Zuschlagskriteriums haben, wenn die Tätigkeit der referierenden Personen im zu vergebenden Auftrag gerade auch das Präsentieren bzw. Vortragen beinhaltet

VK Südbayern zu der Frage, dass bei Objektplanungsleistungen die Bewertung eines mündlichen Vortrags hinsichtlich der Vortragsfähigkeiten des Referenten den gem. § 127 Abs. 3 GWB geforderten Auftragsbezug eines Zuschlagskriteriums haben, wenn die Tätigkeit der referierenden Personen im zu vergebenden Auftrag gerade auch das Präsentieren bzw. Vortragen beinhaltet

vorgestellt von Thomas Ax

Wird der Entwurf eines Nachprüfungsantrags kurz vor Einreichung des Nachprüfungsantrags an den öffentlichen Auftraggeber als Rüge übermittelt, so genügt dies der Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Wird sofort nach der Rüge ein Nachprüfungsantrag gestellt, ohne dem Auftraggeber irgendeine Reaktionszeit einzuräumen, so ist dies über eine Kostentragungspflicht des Antragstellers zu lösen, wenn der Auftraggeber sofort einlenkt.

Bei Objektplanungsleistungen kann die Bewertung eines mündlichen Vortrags hinsichtlich der Vortragsfähigkeiten des Referenten den gem. § 127 Abs. 3 GWB geforderten Auftragsbezug eines Zuschlagskriteriums haben, wenn die Tätigkeit der referierenden Personen im zu vergebenden Auftrag gerade auch das Präsentieren bzw. Vortragen beinhaltet.

Werden die Vortrags- bzw. Präsentationsfähigkeiten von künftigen Auftragnehmern im Rahmen der Zuschlagskriterien bewertet, so muss der öffentliche Auftraggeber sicherstellen, dass die bewerteten Personen dann bei der Leistungserbringung auch die entsprechenden Vortrags- bzw. Präsentationstätigkeiten übernehmen.

VK Südbayern, Beschluss vom 22.10.2024 – 3194.Z3-3_01-24-38

VK Südbayern zu der Frage, ob sich aus der Summe vorgelegter Teilreferenzen die Eignung für den Gesamtauftrag ergeben kann

VK Südbayern zu der Frage, ob sich aus der Summe vorgelegter Teilreferenzen die Eignung für den Gesamtauftrag ergeben kann

vorgestellt von Thomas Ax

Wird ein präqualifizierter Bieter von einem bei den Eignungskriterien verlinkten Formblatt weder explizit angesprochen, weil sich dieses nur an nicht-präqualifizierte Bieter richtet, noch weist die Gestaltung des Formblatts darauf hin, dass hier eine Mindestanforderung hinsichtlich der Nachweise an die Eignung aufgestellt wird, die auch für präqualifizierte Bieter einschlägig sein soll, darf ein präqualifizierter Bieter bereits aufgrund der Überschrift davon ausgehen, dass dieses Formblatt keine für ihn relevanten Informationen enthält. Er ist insbesondere nicht gehalten es nach versteckten Hinweisen auf Mindestanforderungen, die auch für ihn gelten könnten, zu durchsuchen.

Fehlen für präqualifizierte Bieter aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits wirksam aufgestellte Eignungsanforderungen oder Nachweise, muss das Vergabeverfahren in den Stand vor Bekanntmachung zurückversetzt werden, wenn der Zuschlag auf das Angebot eines ungeeigneten Bieters droht. Ein präqualifizierter Bieter wäre dann als ungeeignet anzusehen, wenn er die für nicht-präqualifizierte Bieter aufgestellten Eignungsanforderungen nicht mit den von ihm im PQ-Verzeichnis hinterlegten Angaben und Nachweisen erfüllen kann.

Die von einer Vergabestelle geforderten vergleichbaren Referenzen müssen nicht zwingend Referenzen für die Komplettleistung sein, sondern eine Vergabestelle kann die technische Leistungsfähigkeit eines Bieter auch anhand von Referenzen für einzelne Leistungsbereiche bejahen, wenn die Einzelreferenzen über Leistungen erteilt wurden, welche mit den ausgeschriebenen Teilleistungen vergleichbar sind und die Vergabestelle in einer fehlerfreien Prognoseentscheidung festgestellt hat, dass die Summe der Einzelreferenzen die ordnungsgemäße Erfüllung der Gesamtmaßnahme erwarten lässt.

Da zur Vergleichbarkeit einer Leistung jedoch auch der Umfang der erbrachten Leistung gehört, erscheint es im Regelfall jedoch ausgeschlossen, dass mehrere Teilleistungen hinsichtlich des Umfangs einer der Art vergleichbaren Leistung vom selben Bieter zusammengenommen werden können, um eine nach Art und Umfang vergleichbare (Teil-)Leistung nachzuweisen.

VK Südbayern, Beschluss vom 08.05.2024 – 3194.Z3-3_01-24-10

OLG Düsseldorf zu der Frage des Wissensvorsprungs eines vorbefassten Unternehmens

OLG Düsseldorf zu der Frage des Wissensvorsprungs eines vorbefassten Unternehmens

vorgestellt von Thomas Ax

Die Teilnahme eines Unternehmens am Vergabeverfahren, das den Auftraggeber bereits in dessen Vorfeld beraten oder unterstützt hat, kann grundsätzlich als Gefährdung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs angesehen werden. Trotz dieser Gefahren ist die Teilnahme vorbefasster Unternehmen an dem Vergabeverfahren grundsätzlich zulässig. Dem Auftraggeber obliegt dabei die Verpflichtung, den Wissensvorsprung des einen Bieters durch Information aller anderen Bieter auszugleichen. Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, welche Maßnahmen er zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs ergreift und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten, ob bei einer Beteiligung des Projektanten der Grundsatz des fairen Wettbewerbs gewahrt wird. Da der öffentliche Auftraggeber dafür Sorge zu tragen hat, dass dem Projektanten im Vergleich zu seinen Wettbewerbern kein überlegenes Angebot ermöglicht wird, dürfen dem Projektanten aufgrund seines Wissensvorsprungs auch durch die festgelegten Eignungs- und Zuschlagskriterien keine Wertungsvorteile entstehen. Der rügende Bieter als derjenige, die eine unzureichende Mitteilung gesammelter Informationen durch vorbefasste Personen geltend macht, hat darzulegen, welche Informationen dies sein sollen und jedenfalls im Ansatz darzutun, dass diese Informationen wettbewerbsrelevant sind.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2024 – Verg 24/24

Geben Sie Ihre Spezialbeförderung in beste Hände

Geben Sie Ihre Spezialbeförderung in beste Hände

Träger der Schülerbeförderung sind verantwortlich für die Organisation der Schülerspezialbeförderung.

Eine Beförderung mit der Schülerspezialbeförderung ist erforderlich, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund von physischen oder psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Schulweg eigenständig (ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß) zu bewältigen.

Träger der Schülerbeförderung benötigen vielfach qualifizierte Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung (unterstützende Begleitung) oder zur Durchführung der Vergabe.

Unser versiertes AxProjects – Angebot:

Vorbereitung,

unterstützende Begleitung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens oder Durchführung des Vergabeverfahrens,

Prüfung und Wertung der Angebote sowie

Aktualisierung und Kontrolle der Vertragserfüllung

für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen durch Schülerspezialbeförderung

1. Vorbereitungsarbeiten

AxProjects führt kurzfristig nach Zuschlagserteilung ein Eröffnungsgespräch mit dem Auftraggeber bzw dessen Fachbereich durch, um das Vorgehen, die Ausschreibung sowie alle relevanten Ausschreibungsthemen zu besprechen, vorzubereiten und abzustimmen.

AxProjects benötigt folgende Unterlagen:

– Liste aller Schulen, die von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen besucht werden

– Übersicht der Unterrichtszeiten der Schulen, die derzeit von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die mit der Schülerspezialbeförderung befördert werden

– Schulentwicklungsplanung des Auftraggebers

– Schülerbeförderungssatzung in der aktuellen Fassung

– Sonstige Festlegungen und Bestimmungen

– Aktuelle Liste aller Beförderungsunternehmen, die sich aktuell im Besitz einer gültigen Personenbeförderungsberechtigung befinden

– Liste der Schülerinnen und Schüler und besuchte Schule, die voraussichtlich mit der Schülerspezialbeförderung befördert werden müssen, mit Hinweisen auf Anforderungen, die sich aus den Beeinträchtigungen der zu befördernden Schülerinnen und Schüler ergeben sowie auf die technische Ausstattung der Fahrzeuge für Rollstuhlfahrer, der Einsatz von – bei Bedarf – geschulten Begleitpersonen u.a.

Nach dem Gespräch erstellt AxProjects kurzfristig einen terminbezogenen Arbeitsplan und leitet diesen dem Auftraggeber zu.

2. Erstellung von Vorschlägen und Zuarbeiten für die Vergabeunterlagen

AxProjects erarbeitet die Routen, die sich ergebenden Lose, die Leistungsbeschreibungen, die Bewertungskriterien, die Bewertungsmatrix, sowie Vertragsmuster. Dabei ist das Folgende zu beachten: Auf der Grundlage der vorhandenen Angaben und Daten erfolgt durch AxProjects die Zusammenfassung zu sinnvollen, personenunabhängigen Routen und Fahreinheiten. AxProjects erstellt auf Basis dieser Zusammenfassung einen Vorschlag für entsprechende Leistungsbeschreibungen und die konkrete Losbildung. Grundsätzliche Zielstellung ist eine möglichst aufwandsgünstige Tourenplanung. Dabei werden die konkreten Beförderungsanforderungen, speziell die Anforderungen an die Fahrzeuge, maximal zulässige Fahrzeiten und Wartezeiten beachtet. Durch AxProjects werden auf der Grundlage optimierter Tourenpläne Vergabelose gebildet. Die Losbildungsprinzipien werden beschrieben und es wird mitgeteilt, ob für die Los- und Tourenbildung eine geeignete Planungssoftware eingesetzt werden kann. AxProjects nimmt in die Leistungsbeschreibung die Art der Leistung, die Vertragsdauer, die Fahrtage/ Fahrzeiten/ Ferientermine sowie Haftungs- und Versicherungsfragen auf. Die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt zu fahrenden Kinder und Jugendlichen und ihre Beeinträchtigungen sowie Besonderheiten werden genau benannt und beschrieben. Die genaue Beschreibung der Bedürfnisse ist wichtig, damit das Beförderungsunternehmen nicht Fahrzeuge anschafft und einsetzt, mit denen die geforderte Beförderungsleistung nicht erbracht werden kann. AxProjects legt zudem die Abrechnungsdaten/- modalitäten fest (Art und Weise der Kilometerermittlung, Bezahlung der Begleitpersonen, Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten). AxProjects nimmt Ausführungen zu den Personalanforderungen und den sonstigen Fahrzeuganforderungen vor. Weiterhin schlägt AxProjects vor, welche Eignungsnachweise von den Bietern erbracht werden müssen. AxProjects unterbreitet zudem einen Vorschlag zu den Bewertungskriterien unter Berücksichtigung, dass der Preis das maßgebende Zuschlagskriterium ist. Ergänzend prüft AxProjects, ob ggfs. weitere Bewertungskriterien in Hinblick auf die Qualitätssicherung während der Vertragsdauer heranzuziehen sind und nimmt diese nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in die Bewertungsmatrix auf. AxProjects erstellt zudem das Muster einer Bewertungsmatrix. AxProjects erstellt des Weiteren ein Muster für die zu verwendenden Beförderungsverträge. Beförderungsverträge sind wichtig, da die Träger der Schülerbeförderung strengere sicherheitsrelevante Regelungen in eigener Zuständigkeit festlegen können als dies z. B. in Bundesverordnungen und -gesetzen vorgesehen ist. Dabei trägt AxProjects dafür Sorge, mit welchen technischen und organisatorischen Möglichkeiten eine größtmögliche Sicherheit der Schülerinnen und Schüler garantiert werden kann. In den Vertragsvereinbarungen wird neben den Eigenschaften und Anforderungen der Fahrzeugführer und der Begleitpersonen auch festgelegt, dass ein kontinuierlicher Einsatz des Personals sichergestellt wird. Ein häufiger Wechsel des Fahrzeugpersonals sowie der Begleitpersonen verhindern eine dringend notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten. Die Vertragsvereinbarungen für die Leistungsnehmer beinhalten neben der Beförderung auch die organisatorische Abstimmung zwischen den Eltern und Schulen und sind flexibel auf Veränderungen des Beförderungsumfanges abgestimmt. Die juristische Prüfung erfolgt durch AxProjects. Die erstellten Vorschläge und Zuarbeiten (Routen, Losbildung, Leistungsbeschreibung, Bewertungskriterien, Bewertungsmatrix Beförderungsvertragsmuster, Ausführungen Abrechungsdaten/ – modalitäten, Personalanforderungen und Fahrzeuganforderungen) stimmt AxProjects mit dem Auftraggeber dh mit dessen zuständigem Fachbereich ab. Bei der Erstellung dieser Unterlagen wird auf die gesetzlichen Vorschriften und die kreislichen Vorschriften geachtet.

3. Unterstützende Begleitung/ Durchführung des Vergabeverfahrens- Bekanntmachung

Die Bekanntmachung und das Verschicken der Vergabeunterlagen erfolgt nach Zuleitung an den Auftraggeber bzw dessen Fachbereich durch die Zentrale Vergabestelle des Auftraggebers oder durch AxProjects. AxProjects erarbeitet Entwürfe von Antworten zu Bieteranfragen und ggfs. Rügen, welche die Vergabeunterlagen betreffen. AxProjects erstellt auch erforderliche Informationen an Bieter. Diese Schreiben übersendet AxProjects an den Auftraggeber. Die juristische Prüfung erfolgt durch den Auftraggeber. Oder AxProjects. Der unmittelbare Kontakt bei der Beantwortung bzw. der Zustellung von Informationen erfolgt über den Auftraggeber (Zentrale Vergabestelle). Oder AxProjects.

4. Unterstützende Begleitung des Vergabeverfahrens- Auswertung

AxProjects bereitet die Bewertung der Bieter entsprechend der Ausschreibungsbedingungen unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix vor. Unter Leitung der Zentralen Vergabestelle wird die Submission der Angebote durchgeführt. AxProjects prüft die Angebote auf Vollständigkeit, Eignung der Bieter (wirtschaftliche, finanzielle, technische Leistungsfähigkeit etc.) gemäß Bekanntmachung sowie sachliche und rechnerische Richtigkeit. AxProjects erstellt eine diesbezügliche Dokumentation, um unkorrekte Angebote auszuschließen. AxProjects wertet die Angebote unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix pro Los aus, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln und dokumentiert auch insoweit preisliche oder sonstige Fehler. Ggfs. erarbeitet AxProjects Vorschläge zur Entscheidung über Nachforderungen und andere Aufklärungsmaßnahmen. AxProjects veranlasst notwendige Maßnahmen über den Auftraggeber und überprüft und dokumentiert die Ergebnisse der Nachforderungen. AxProjects erarbeitet eine Empfehlung für die Vergabeentscheidung und Bieterbenachrichtigung nach § 134 GWB. Dieser enthält die Auswertung der gesamten Ausschreibung mit der Einzelbewertung der ausgewählten Bieter. Diese Empfehlungen unterbereitet AxProjects dem Auftraggeber (Fachbereich). AxProjects bereitet des Weiteren bei Bedarf Bietergespräche zur Aufklärung der Angebotsinhalte vor, führt diese bei Notwendigkeit in Anwesenheit des Auftraggebers vor Ort durch und erstellt das diesbezügliche Protokoll. AxProjects bereitet des Weiteren die Absageschreiben vor. AxProjects bereitet einen Textvorschlag für die Beschlussvorlage vor. AxProjects nimmt an den Ausschusssitzungen, die sich mit der Vergabe befassen, teil.

5. Mitarbeit beim Vertragsschluss

AxProjects bereitet zudem Muster für konkrete Beförderungsverträge unter Nutzung des mit dem Auftraggeber abgestimmten Musters sowie der Besonderheiten des konkreten Falls vor und leitet diese dem Auftraggeber zu. Nach juristischer Prüfung durch den Auftraggeber und Freigabe gegenüber dem Auftragnehmer leitet AxProjects die Verträge dem jeweiligen Beförderungsunternehmen zu. Nach Unterschriftsleistung leitet AxProjects den Vertrag dem Auftraggeber zu.

6. Kontrolle der Vertragserfüllung, Unterstützung bei der Mängelbeseitigung sowie Prüfung von Vertragsanpassungen

AxProjects kontrolliert jährlich die Vertragserfüllung durch die Leistungsnehmer entsprechend den aktuellen Vorschriften und unterstützt für einen definierten Zeitraum von zB 36 Monaten bei Mängeln in der Vertragserfüllung und deren Beseitigung. Die jährliche Prüfung der Vertragserfüllung wird sich vorrangig auf die Abrechnungsunterlagen beziehen. Des Weiteren prüft AxProjects erforderlich werdende allgemeine Vertragsanpassungen. Darunter sind sich bei Vertragsunternehmen ergebene, allgemeine Änderungen zu verstehen, z.B. Änderung der Anschrift, des Firmennamens, etc. Nicht gemeint, ist unter diesem Punkt die jährlich erforderlich werdende Vertragsanpassung aufgrund des Schüleraufkommens.

7. Notwendige jährliche Vertragsanpassung aufgrund des Schüleraufkommens

Der Auftraggeber übergibt AxProjects regelmäßig zB jeweils bis zum 31.05. eine Aufstellung aller Schülerinnen und Schüler, welche zum folgenden Schuljahr im Beförderungsbestand verbleiben. Änderungsbedarf ergibt sich regelmäßig aus Entfall oder Hinzukommen von Schülerinnen und Schülern, Veränderungen der zu bedienenden Bildungseinrichtungen oder Änderung der Rahmenbedingungen der Beförderung. Diese werden von AxProjects. in Abstimmung mit den leistungserbringenden Unternehmen in der Los- und Tourengestaltung in bedarfsgerechter und wirtschaftlicher Weise berücksichtigt.Des Weiteren kann sich Anpassungsbedarf auch aus Änderungsbegehren der Auftragnehmer an wesentlich veränderte betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, die in der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sind (Wertsicherungsklausel) ergeben. Diese sind vor allem zu erwarten durch Preiserhöhungen für Kraftstoffe, Veränderungen der Vergütungstarife für Mitarbeiter, Änderungen gesetzlicher Regelungen oder sonstiger Rahmenbedingungen der Leistungsdurchführung. AxProjects bietet hierfür auch die Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie die vertragliche Umsetzung an. Zum neuen Schuljahr neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler werden durch den Auftraggeber ermittelt und wöchentlich jeweils freitags an AxProjects gemeldet. AxProjects überarbeitet die Tourenplanung auf der Grundlage der vom Auftraggeber zugearbeiteten Listen. AxProjects teilt dem Auftraggeber die Tourenplanung für das neue Schuljahr bis spätestens einen Monat vor Beginn des Unterrichts mit, damit die fristgemäße Erteilung der Verwaltungsakte durch den Auftraggeber gewährleistet ist. AxProjects kontrolliert jährlich die Vertragserfüllung durch die Leistungsnehmer (Beförderung ausführende Vertragspartner) entsprechend den aktuellen Vorschriften. AxProjects prüft während des Leistungszeitraumes Anträge des Leistungsnehmers auf seine Anspruchsberechtigung und unterbreitet dem Auftraggeber bis zum zB 31.10. Vorschläge für Vertragsanpassungen. Fortlaufend im Schuljahr sind Neuaufnahmen bzw. Abgänge von Schülern in den vergebenen Losen zu berücksichtigen. Der Kontakt mit den Eltern/ Schülerinnen und Schülern erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber. Davon unabhängig kann es erforderlich sein, dass zwischen den Eltern/ Schülerinnen und Schülern und den Beförderungsunternehmen Absprachen getroffen werden müssen.

Vorstellung sowie rechtliche Einordnung topaktueller Entscheidungen der Vergabekammer des Bundes und des Vergabesenats des OLG Düsseldorf

Vorstellung sowie rechtliche Einordnung topaktueller Entscheidungen der Vergabekammer des Bundes und des Vergabesenats des OLG Düsseldorf

Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend gerne und mit der Bitte um Kenntnisname und Prüfung ein ausgereifter Vorschlag für den möglichen Inhalt einer topaktuellen Inhouse-Schulung zu einem topaktuellen Thema/ Themenkomplex:

Vorstellung sowie rechtliche Einordnung topaktueller Entscheidungen der Vergabekammer des Bundes und des Vergabesenats des OLG Düsseldorf.

Schulungsleiter ist der Unterzeichner.
Termine können im Januar geplant werden. Terminvorschläge sind bspw 13./14. oder 20./21.01.25..
Dauer jeweils 90 min plus 30 min Diskussion.
Als Teams oder in Präsenz.
Teilnehmerzahl bis 10 Personen.
Preis 400 Euro zzgl MWSt.. als Teams/ in Präsenz. In Präsenz zzgl Reisekosten.

Haben Sie Interesse?
Sprechen Sie uns gerne an.

Ausschreibung der Versorgung von Teilnehmenden einer Großveranstaltung mit Frühstück

Ausschreibung der Versorgung von Teilnehmenden einer Großveranstaltung mit Frühstück

von Thomas Ax

Die Gemeinschaftsquartiere sind in Schulen verortet. Teilnehmende, die in den Gemeinschaftsquartieren untergebracht werden, müssen während der Veranstaltung morgens mit Frühstück versorgt werden. Betreut werden diese Schulen durch ehrenamtliche Quartierteams, welche die Frühstücksausgabe in den Schulen übernehmen und als Ansprechpartner:innen fungieren.

Wir schlagen folgende Zuschlagskriterien vor:

Zuschlagskriterium
Durchführungskonzept
Das Durchführungskonzept muss enthalten:
Angaben zur Sicherstellung der ausgabefertigen Anlieferung und der Abholung des Frühstücks
Ablauf der täglichen Lieferung
Angabe zur Sicherstellung der hygienisch einwandfreien Lieferung und Ausgabe des Frühstücks
Angaben zur Verfahrensweise bei geändertem Bedarf (Menge zu hoch oder zu niedrig)
Angabe, wie der Austausch und die Kommunikation mit den Quartierverantwortlichen erfolgt
Angaben zum geforderten Equipment
Angaben zur Sicherstellung des Ersatzes bei Verlust
die Lebensmittelliste, welche nach Möglichkeit bereits detaillierte Informationen über die geplanten Produkte enthält
Angaben zur Rücknahme von nicht angebrochener, haltbarer Ware
Prozentuelle Darstellung des Anteils an veganen und vegetarischen Produkten sowie Angaben zum Personaleinsatz.
Die volle Punktzahl (30 Punkte) erhalten die Bieter, die alle genannten Kriterien in ihrem Konzept integrieren. Wenn mindestens 50 % der Kriterien enthalten sind werden 15 Punkte vergeben, bei weniger als 50 % erhalten die Bieter 7,5 Punkte, sind weniger Kriterien enthalten werden 0 Punkte vergeben.
Art der Gewichtung
Mindestpunktzahl
Gewichtung
30,00

Zuschlagskriterium
Regionalität
Die Regionalität der Lebensmittel macht 40 % der Bewertung aus. Bewertet wird dabei sowohl der Ursprungsort der Produktzutat sowie der Ort der Verarbeitung in Bezug auf die Entfernung zu …. Dafür muss für die zehn unterschiedlichen Lebensmittel jeweils die Postleitzahl des Ursprungsortes angegeben werden, der am weitesten von … entfernt ist. Außerdem wird die Postleitzahl des Ortes, an dem die Produkte verarbeitet werden, angegeben. Für die Bewertung werden für jedes Lebensmittel Punkte vergeben und der daraus berechnete Mittelwert fließt in die Wertung ein. Die Postleitzahlen der Orte werden in das Formblatt “Komponenten Frühstück – Regionalität” unter “Herkunftsort des am weitesten entfernten Ursprungproduktes” sowie “Verarbeitungsort des Produktes” vom Auftragnehmer eingetragen.
Art der Gewichtung
Mindestpunktzahl
Gewichtung
40,00

Zuschlagskriterium
Preis
Die Abrechnungspositionen setzen sich aus den Preisen für das Frühstück pro Person (netto) inkl. aller Logistikkosten, den Kosten für das benötigte Personal (netto), den Personenzahlen und den benötigten Frühstücken zusammen. Insgesamt soll zunächst von täglich … zu verpflegenden Personen ausgegangen werden. Bitte berechnen Sie einen einheitlichen Preis als Mischkalkulation. Es wird … Frühstücke in den Quartieren geben. Wird die Personenzahl unter- oder überschritten, vereinbaren die Vertragsparteien einen neuen Abrechnungswert, der sich eng am ursprünglichen Angebotswert orientiert. Die Punkteverteilung erfolgt gerichtet am Angebotspreis, der günstigste Anbieter er-hält die meisten Punkte und der teuerste Anbieter die wenigsten. Der Preis pro Person, pro Frühstück sollte inklusive aller anfallenden Kosten 5,70 EUR zzgl. MwSt nicht überschreiten.
Art der Gewichtung
Mindestpunktzahl
Gewichtung
30,00

Vergabestatistik leicht gemacht

Vergabestatistik leicht gemacht

Öffentliche Aufträge sind von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung. Jährlich vergeben Bund, Länder und Kommunen – in der Regel aufgrund von Ausschreibungen – öffentliche Aufträge, die viele Milliarden Euro umfassen. Wichtige Informationen zu diesem Wirtschaftsfaktor bietet die im Rahmen der Vergaberechtsreform geschaffene Vergabestatistik.
Die Vergabestatistikverordnung verpflichtet alle öffentlichen Auftraggeber dem vom BMWK beauftragten Statistischen Bundesamt bestimmte Daten zu Beschaffungsvorgängen zu übermitteln. Seit Oktober 2020 erfasst die Vergabestatistik in Deutschland erstmals die grundlegenden Daten zu öffentlichen Aufträgen flächendeckend. Bislang verfügten Bund, Länder und Kommunen über keine valide Datenbasis. Solche Daten zeigen die volkswirtschaftliche Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen und ermöglichen es, bestehende Monitoringpflichten gegenüber der EU-Kommission zu erfüllen.
Die Vergabestatistik stellt die Vergabe öffentlicher Aufträge umfassend dar. Sie unterteilt den öffentlichen Einkauf in die Bereiche Liefer-, Dienst- und Bauleistungsaufträge und zeigt, in welchen Bereichen zum Beispiel Nachhaltigkeitskriterien bei den Vergabeverfahren eine Rolle spielen. Des Weiteren wird in der Vergabestatistik aufgezeigt, welche Rolle kleine und mittlere Unternehmen – sogenannte KMU – bei der Beschaffung öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen spielen.

Rechtsgrundlagen und Auskunftspflicht

Wer muss Daten melden?

Alle Auftraggeber nach § 98 GWB sind verpflichtet, die in der VergStatVO festgelegten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) zu übermitteln (§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 VergStatVO).
Zusätzlich sind Auftraggeber nach § 99 GWB verpflichtet, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) zu übermitteln, wenn der Auftragswert über 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt (siehe § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 VergStatVO). Somit sind unter anderem auch Vergaben von freiberuflichen Leistungen nach § 50 UVgO meldepflichtig.
Im Fall von öffentlichen Auftraggebern, die auch Aufträge im Bereich von Sektorentätigkeiten, also als Sektorenauftraggeber im Sinne von § 100 GWB, vergeben, ist für die Meldepflicht von unterschwelligen Vergaben an die Vergabestatistik der Inhalt des konkret vergebenen Auftrags bzw. die konkrete Beschaffung im Einzelfall entscheidend. Die Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 2 VergStatVO besteht, wenn es sich um einen Auftrag handelt, der nicht im Bereich von Sektorentätigkeiten erfolgt und der Auftraggeber als öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB handelt. Wenn die konkrete Beschaffung im Bereich der Sektorentätigkeit als Sektorenauftraggeber erfolgt, greift die Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 2 VergStatVO nicht ein.

Ab wann besteht die Meldepflicht zur Vergabestatistik?

Die Meldepflicht zur Vergabestatistik besteht für Auftrags-/Konzessionsvergaben mit Zuschlagsdatum ab dem 1. Oktober 2020. Im Fall einer losweisen Vergabe (Losaufteilung) ist folgende Vorgehensweise einzuhalten: Entscheidend ist das Zuschlagsdatum des letzten Loses. Liegt dieses Datum nach dem 30. September 2020, so ist das Vergabeverfahren/ der Beschaffungsvorgang insgesamt zu melden.

Was ist mit den Daten, die vor Beginn der Meldepflicht zur Vergabestatistik am 1. Oktober 2020 anfallen?

Bis zur Inbetriebnahme des Systems der neuen elektronischen Vergabestatistik ist mit Blick auf die Übermittlung von Daten zu vergebenen öffentlichen Aufträgen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bis auf Weiteres die Übergangsregelung des § 7 VergStatVO anzuwenden. Diese führt im Wesentlichen die Statistikvorschriften der bis März 2016 geltenden VgV, SektVO und VSVgV fort. Das bedeutet, eine statistische Aufstellung der vergebenen Aufträge der ersten drei Quartale 2020 (vom 01.01. bis 30.09.2020) ist von den Auftraggebern – so wie bisher auch – an das BMWK zu übermitteln. Dazu wird das BMWK ein letztes Mal die übliche Abfrage zur Übermittlung der Daten in der bisherigen Form starten. Diese wird (wie immer nach Ende des Berichtszeitraums) im 4. Quartal 2020 oder Anfang 2021 erfolgen.

In welchem Zeitraum kann eine Vergabe gemeldet werden?

Eine Vergabe muss innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung gemeldet werden. Hinsichtlich der in § 1 Absatz 2 VergStatVO gesetzten Frist ist eine Verlängerung nicht vorgesehen. Sollte eine Meldung daher nicht innerhalb dieser 60 Tage erfolgt sein, kann diese Meldung derzeit nicht nachträglich übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass eine gesetzliche Meldepflicht nach VergStatVO besteht und das entsprechend bei Nicht-Meldung gegen das geltende deutsche Recht verstoßen wird. Wir bitten Sie daher, Datenmeldungen zur Vergabestatistik innerhalb der 60-Tage Frist an uns zu übermitteln.

Sind In-House Vergaben meldepflichtig?

Im Fall von Auftragsvergaben, auf die gemäß § 108 GWB die Regelungen des GWB-Vergaberechts nicht anzuwenden sind (sog. Inhouse-Vergaben), besteht keine Meldepflicht an die Vergabestatistik. Das gilt unabhängig vom Auftragswert.

Sind freihändige Vergaben meldepflichtig?

Da freihändige Vergaben von öffentlichen Auftraggebern nach §98 GWB vergeben werden, besteht auch hierbei die Meldepflicht ab 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Freihändige Vergaben von Bauleistungen gem. § 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/A können nur bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen, demnach besteht für Bauvergaben keine Meldepflicht, Anders ist es bei freihändigen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die ab 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Unterschwellenbereich meldepflichtig sind.

Fallen auch Direktaufträge unter die Meldepflicht?

Direktaufträge werden gemäß § 14 Satz 1 UVGO bis zu 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer und gemäß § 3a Abs. 4 VOB/A bis zu 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben. Für die Vergabestatistik können Direktaufträge ab einem Wert von 1.001 Euro freiwillig gemeldet werden. Sollten aufgrund der Covid-19-Pandemie die Wertgrenzen für Direktaufträge in Ihrem Ressort, Bundesland oder Ihrer Kommune angehoben worden sein, so gelten weiterhin die Wertgrenzen zur Meldung an die Vergabestatistik. Unabhängig davon, ob es sich um einen Direktauftrag handelt oder nicht, lautet die Regelung wie folgt: Alle Auftraggeber nach § 98 GWB sind verpflichtet, die in der VergStatVO festgelegten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) zu übermitteln (§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 VergStatVO). Zusätzlich sind Auftraggeber nach § 99 GWB verpflichtet, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) zu übermitteln, wenn der Auftragswert über 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt (siehe § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 VergStatVO).

Müssen Auftragsänderungen im Sinne von §132 GWB gemeldet werden?

Nein. Auftragsänderungen nach § 132 GWB werden durch die Vergabestatistik nicht erhoben und sind daher nicht an das Statistische Bundesamt zu melden. Vertragsänderungen in Form von zusätzlichen Optionen, deren Möglichkeit zur Inanspruchnahme bereits bei Vertragsschluss vereinbart wurde, werden bereits bei der Angabe des Auftragswerts erfasst und sind zu diesem hinzuzurechnen.

Wird der Zuschlag an einen Rahmenvertragspartner vergeben, ist dieser Vergabefall dann meldepflichtig?

Alle Auftraggeber nach § 98 GWB sind verpflichtet, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu melden, wenn der Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt bzw. zusätzlich bei Auftraggebern nach § 99 GWB bei einem Auftragswert über 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Die Einzelabrufe, die unter dieser Rahmenvereinbarung getätigt werden, sind nicht meldepflichtig.

Vergabe als Straftat?

Vergabe als Straftat?

Bei Vergaben kann sich die Frage stellen, ob und welche Straftaten verwirklicht werden können, wenn öffentliche Aufträge vergaberechtswidrig vergeben werden. In diesem Zusammenhang ist vielfach von Interesse, wie sich ein Schaden berechnet, wenn derartige Aufträge nicht im Wettbewerb von Auftragsnehmern und ohne Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vergeben wurden. Auch bei der rechtswidrigen Vergabe öffentlicher Aufträge Straftatbestände verwirklicht werden. Bei einem vergaberechtswidrigen Verhalten können unterschiedlichste Strafbarkeitsrisiken auftreten. Zu erwähnen ist zunächst § 298 Strafgesetzbuch (StGB)5, der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen unter Strafe stellt. Auch weitere Strafnormen, wie Betrug oder Untreue können relevant werden.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
In Betracht kommt zunächst eine Strafbarkeit wegen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen gemäß § 298 Abs. 1 StGB. Diese Strafrechtsnorm hat folgenden Wortlaut:
„(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt.
Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.“
Strafrechtlich relevant können auch solche Absprachen sein, die gegen das Kartellrecht verstoßen. Darunter fallen insbesondere Absprachen, die gegen das Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die kartellrechtlichen Normen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)8 verstoßen. Erfasst werden sowohl horizontale Absprachen (Absprachen zwischen den Bietern) als auch vertikale Absprachen (Absprachen zwischen dem Veranstalter und den Bietern).
Der Bundesgerichtshof (BGH) geht davon aus, dass eine täterschaftliche Verwirklichung des § 298 Abs. 1 StGB auch für den Veranstalter einer Ausschreibung in Betracht kommt:
„Täter kann daher nicht nur derjenige sein, der selbst ein Angebot abgibt. Da seit der Neufassung des § 1 GWB auch vertikale Absprachen den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfüllen, müssen sich vielmehr auch Veranstalter als Täter strafbar machen können, sofern ihnen nach den allgemeinen Regeln der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme die Abgabe des Submissionsangebots im Sinne des § 25 StGB zurechenbar ist; ansonsten würde der mit der kartellrechtskonformen Ausgestaltung von § 298 StGB verfolgte Zweck
– Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Kartellrecht und Strafrecht – unterlaufen.“
Der § 298 Abs. 1 StGB schützt als Rechtsgut den Wettbewerb bei öffentlichen Ausschreibungen, beschränkten Ausschreibungen und nicht offenen Verfahren;  das Vermögen des Veranstalters wird nur mittelbar geschützt. Für eine Strafbarkeit nach § 298 Abs. 1 StGB kommt es demnach nicht auf den Eintritt eines Vermögensschadens beim Veranstalter an.
Erfasste Vergabeverfahren sind
– die Öffentliche Ausschreibung oder das Offene Verfahren,
– die Beschränkte Ausschreibung oder das Nichtoffene Verfahren und
– das Verhandlungsverfahren oder die Freihändige Vergabe.

Untreue
In Betracht kommt weiter eine täterschaftliche Verwirklichung der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB. Wegen Untreue wird bestraft, „wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt“. In der Praxis kommt eine Strafbarkeit wegen Untreue bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen insbesondere dann in Betracht, wenn vergaberechtswidrig die Durchführung einer Ausschreibung unterlassen wurde (sogenannte „Direktvergabe“). Der Tatbestand der Untreue differenziert zwischen dem Missbrauchstatbestand und dem Treuebruchtatbestand.

Missbrauchstatbestand
Der Missbrauchstatbestand verlangt den Missbrauch einer dem Täter eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Dies setzt zunächst voraus, dass der Täter eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen innehat. Eine solche Befugnis bezeichnet die rechtliche Möglichkeit des Täters, Vermögensrechte eines anderen wirksam zu übertragen, aufzuheben, zu belasten oder zu ändern oder ihn Dritten gegenüber wirksam zu solchen Verfügungen zu verpflichten. Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass die eingeräumte rechtliche Befugnis missbraucht wird. Von einem solchen Missbrauch ist auszugehen, wenn der Täter ein im Außenverhältnis zu Dritten rechtlich wirksames Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäft vornimmt, das jedoch im Widerspruch zu seinen Pflichten aus dem Innenverhältnis zu dem Geschädigten steht. Dies erfordert zunächst die Bestimmung des jeweiligen Pflichtenkreises des Innenverhältnisses zwischen Täter und Geschädigtem. Schließlich setzt der Missbrauchstatbestand in objektiver Hinsicht zwingend den Eintritt eines kausalen Vermögensnachteils beim Geschädigten voraus. Dies bedeutet, dass dem vertretenen Hoheitsträger durch die vergaberechtswidrige Vergabe des öffentlichen Auftrags ein Vermögensnachteil entstanden sein muss. Hierfür ist ein Vergleich des Vermögens vor und nach der vergaberechtswidrigen Vergabe anzustellen, wobei nachgewiesen werden muss, dass durch den Verstoß gegen das Vergaberecht ein Schaden eingetreten ist, bloße Vermutungen reichen nicht aus. Die Strafgerichte müssen im Einzelfall den von ihnen angenommenen Nachteil der Höhe nach beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darlegen.

In subjektiver Hinsicht setzt eine Strafbarkeit wegen des Missbrauchstatbestands der Untreue voraus, dass der Täter vorsätzlich in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit seines Tuns und den Eintritt eines Vermögensnachteils beim Geschädigten gehandelt hat. Dies entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Treuebruchtatbestand
Der Treuebruchtatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine beliebige vermögensrelevante Handlung vornimmt, die die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Wiederum ist die Pflichtverletzung akzessorisch zum Vergaberecht festzustellen, sodass eine Strafbarkeit davon abhängt, ob die Vergabe des öffentlichen Auftrags gegen Vergaberecht verstößt.
Auch der Treuebruchtatbestand setzt den Eintritt eines Vermögensschadens und ein vorsätzliches Handeln des Täters bezüglich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns und dem Eintritt eines Schadens beim Geschädigten voraus. Auch dies entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.

Ax Vergaberecht
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