Ax Vergaberecht

Ax: kommunale Wärmeplanung mit uns aktiv beauftragen

Ax: kommunale Wärmeplanung mit uns aktiv beauftragen

Die Städte in Deutschland verfolgen ehrgeizige Ziele.

Vielfach soll die Klimaneutralität bis spätestens 2040 erreicht werden. Vielfach soll das CO2-Äquivalent der Treibhausgasemissionen pro Einwohner signifikant gesenkt werden. Man will die Wärmewende aktiv gestalten und einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. Gleichzeitig erstellt man ein integriertes Klimaschutzkonzept. Die städtischen Energieversorger beginnen mit der Entwicklung eines Transformationsplans für ihre Wärmenetze. Ein bereits aufgestellter Wärmeatlas muss aktualisiert werden. Die Inhalte des integrierten Klimaschutzkonzeptes und des Transformationsplans müssen eng mit denen des kommunalen Wärmeplans abgestimmt, bzw. einzelne Inhalte nachrichtlich übernommen werden. Die parallele Entstehung der verschiedenen Konzepte erlaubt zwar gewisse Synergieeffekte, es ist jedoch dadurch von einem erhöhten Abstimmungsbedarf auszugehen. Wo immer möglich, ist im Zuge des kommunalen Wärmeplans auf bereits vorhandene, bzw. auf im Rahmen des integrierten Klimaschutzkonzeptes und der Transformationsplanung vorliegende Daten zurückzugreifen.

1. Der notwendige Leistungsumfang für eine Vergabe orientiert sich an dem aktuell in der Finalen Abstimmung befindlichen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur kommunalen Wärmeplanung und berücksichtigt ebenso die Anforderungen der Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutz Initiative für kommunale Wärmeplanungen.

2. Untersuchungsgebiet

Das für die kommunale Wärmeplanung relevante Untersuchungsgebiet erstreckt sich über den gesamten Stadtbereich. Es beinhaltet sämtliche, im Stadtgebiet vorhandenen Verbraucherbereiche.

3. Vorbemerkung

Die Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt muss nach den Maßgaben der Bundesförderung zur kommunalen Wärmeplanung bspw. entsprechend der Kommunalrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung vom 22.11.2012 mit Änderung vom 18.10.22 erfolgen. Entsprechend dieser Richtlinien ist für die Erstellung des kommunalen Wärmeplans ein externer Dienstleister zu ermitteln und zu beauftragen, der die erforderlichen Planungs-, Koordinierungs- und Beratungsleistungen übernimmt – immer in Abstimmung mit der Stadt.

Liegen zum Zeitpunkt des Projektstartes gesetzliche Grundlagen zur kommunalen Wärmeplanung vor (Bundes- oder Landesgesetzgebung bzw. deren Entwürfe), muss die Ausarbeitung des kommunalen Wärmeplans nach deren Vorgaben erfolgen (Etwaige zusätzliche Anforderungen werden, sofern vergaberechtlich im Rahmen einer Auftragserweiterung möglich per Nachberechnung beglichen). Zudem muss den Anforderungen des Fördergebers entsprochen werden. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt möglich, wurden die auf Bundesebene diskutierten Vorgaben des Gesetzes für kommunale Wärmeplanungen in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt.

Die Ausschreibung der Leistungen erfolgt vorbehaltlich der Fördermittelzusage. Alle erforderlichen Leistungen müssen aufgrund der Bearbeitungsfrist des Fördermittelgebers innerhalb von 12 Monaten erbracht werden.

4. Leistungsumfang

4.1. Projektorganisation und Zeitplan

Zu Beginn des Auftrags ist ein Zeitplan zu entwickeln und mit der Stadt abzustimmen.

Dieser Zeitplan soll die wesentlichen Projektabschnitte und Meilensteine, wie zum Beispiel Arbeitstreffen und Jour Fixe, Zwischenberichte und Veranstaltungen für Stakeholder und Öffentlichkeit beinhalten. Im Prozessverlauf soll der Zeitplan kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls in Abstimmung mit der Stadt angepasst werden.

4.2. Eignungsprüfung und Bestandsanalyse

Vor der Bestandsanalyse soll eine Eignungsprüfung durchgeführt werden, die Teilgebiete definiert, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz eignen (nach Maßgaben des Gesetzgebers). Dieses Teilgebiet wird im Rahmen der Wärmeplanung als voraussichtliches Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung klassifiziert und unterliegt entsprechend der Gesetzgebung der verkürzten Wärmeplanung. Im Rahmen der späteren Potentialanalyse müssen für diese Gebiete nur die Potentiale für dezentrale Versorgung ermittelt werden.

4.2.1. Systematische und qualifizierte Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs oder -verbrauchs und der daraus resultierenden Treibhausgasemissionen

Der Stadt bzw. deren Energieversorger liegen bereits folgende Daten vor:

  • leitungsgebundene Wärmeverbrauchsdaten,
  • Daten zu Wärmenetzen und Wärmeerzeugern (Wärmeatlas des Energieversorgers),
  • Daten zu Stromnetzen,
  • Gebäudedaten
  • Daten zum Abwassernetz,
  • das solare Einstrahlungspotenzial für das gesamte Stadtgebiet,
  • gebäudescharfe Daten zu für Photovoltaik und Solarthermie geeigneten Dachflächen (Solarpotenzialkataster),
  • Treibhausgasbilanzierung nach BISKO-Standard für das gesamte Stadtgebiet bis einschließlich zum Jahr 2022.

Weitere Daten können über die Schornsteinfegerinnung und aus dem Wärmeatlas des Energieversorgers übernommen werden.

Ein Fragebogen für Unternehmen zur Erhebung von vorhandenen Potenzialen bzgl. deren Prozesswärme soll durch den Auftragnehmer erstellt und ausgewertet werden, Druck und Versand erfolgen durch die Stadt.

4.2.1.1 Analyse der adressbezogenen jährlichen Endverbräuche leitungsgebundener Energieträger der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr (Mehrfamilienhäuser: adressgenau, Einfamilienhäuser: aggregiert für mind. 5 Hausnummern).

4.2.1.2 Ermittlung und Analyse der adressbezogenen Informationen zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen (nur Verbrennungstechnik, Mehrfamilienhäuser: adressgenau, Einfamilienhäuser: aggregiert auf mind. 3 Hausnummern)

  • Art des Wärmeerzeugers
  • eingesetzter Energieträger
  • Jahr der Inbetriebnahme und thermische Leistung in kW

    4.2.1.3 Analyse der Gebäudeinformationen (Mehrfamilienhäuser: adressgenau, Einfamilienhäuser: aggregiert für mind. 5 Hausnummern)

  • Lage,
  • Nutzung
  • Nutzfläche
  • Baujahr
  • Information zu geschützter Bausubstanz

4.2.1.4 Ermittlung und Analyse von Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, hierzu liegenschaftsscharfe Informationen

a) zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in GWh/a
b) zu den eingesetzten Energieträgern
c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen
d) internen und externen Nutzung der Abwärme
e) zur geplanten Transformationen die Prozesswärmeversorgung betreffend und den hierzu vorgesehen Maßnahmen

4.2.1.5 Informationen zu bestehenden, geplanten oder genehmigten

a) Wärmenetzen

  • Lage, straßenbezogen
  • Art (Dampf oder Wasser)
  • Jahr der Inbetriebnahme, straßenbezogen
  • gesamte Wärmenachfrage in KW/h, sowohl jährlich als auch im Jahresgang
  • gesamte Anschlussleistung in KW
  • Auslastung bei Spitzenlast in Prozent
  • Vor- und Rücklauftemperaturen in °C, gemessen am Wärmeerzeuger
  • gesamte Trassenlänge in km
  • Gesamtzahl der Anschlüsse
  • Höhe der Wärmeverteilverluste


b) Wärmeerzeugern

  • Lage
  • Art
  • Energieträger (Art und eingesetzte Menge)
  • thermische Leistung in KW
  • eingespeiste Wärmemenge der letzten 3 Jahre in KW/h pro Jahr
  • vorliegende Transformationspläne nach Bundesförderung für effiziente Wärmenetze


c) Gasnetzen

  • Lage, straßenbezogen
  • Art (Methan oder Wasserstoff)
  • Jahr der Inbetriebnahme, straßenbezogen
  • Gasnachfrage nach Druckebene
  • gesamte Anschlussleistung nach Druckebene in KW
  • Auslastung bei Spitzenlast in Prozent
  • gesamte Trassenlänge nach Druckebenen in km
  • Gesamtzahl der Anschlüsse nach Druckebenen


d) Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene, einschließlich der 
Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung

  • Lage
  • Höhe der freien Netzanschlusskapazität
  • im Fall geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben Infos zum
  • voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme


e) Optimierungs- und Ausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz (geplant)

  • f1. Abwassernetzen (mind. DN 800)
  • Lage, straßenbezogen
  • Nennweite, straßenbezogen
  • Jahr der Inbetriebnahme, straßenbezogen
  • Trockenwetterabfluss
  • f2. Kläranlagen, die für Abwasserwärmenutzung relevant sind


4.2.1.6 wirksame und in Aufstellung befindliche B-Pläne, andere städtebauliche Planungen und Konzepte und Planungen öffentlicher Bauträger, die Auswirkungen auf die kWP haben könnten

4.2.2. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse textlich oder grafisch

a) jährlicher Endenergieverbrauch Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in kWh und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten
b) Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch Wärme nach Energieträgern in %
c) Jährliche Spitzenlasten Strom und Wärme in kW
d) jährlicher Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in kWh
e) Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in %
f) Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen nach Art

4.2.3. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse kartographisch unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen

a) Wärmeverbrauchsdichten in MWh pro ha und Jahr (baublockscharf)
b) Wärmeliniendichten in kWh pro m und Jahr (straßenabschnittscharf)
c) Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme (baublockscharf)
d) Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen nach Art
e) überwiegender Gebäudetyp (baublockscharf)
f) überwiegende Baualtersklasse der Gebäude (baublockscharf)
g) Kunden und Letztverbraucher (mit Wärmeverbrauch > 500MWh/a) (standortscharfe Darstellung)
h) bestehende, geplante und genehmigte

– Wärmenetze und -leitungen (Lage, Art, Jahr der Inbetriebnahme, Temperatur, Trassenlänge, Gesamtzahl Anschlüsse)
– Gasnetze und -leitungen (flächenhafte Lage, Art, Jahr der Inbetriebnahme, Temperatur, Trassenlänge, Gesamtzahl Anschlüsse)
– Stromnetze der Mittel- und Hochspannungsebene und Umspannstationen auf Mittel- und Niederspannung)
– Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss

i) bestehende, geplante und genehmigte Wärmeerzeugungsanlagen, einschließlich KWK Anlagen, und thermische Kraftwerke mit Informationen zu Nennleistung, Jahr der Inbetriebnahme und Energieträger (standortscharf)
j) bestehende, geplante und genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases (standortscharf)
k) bestehende, geplante und genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen (standortscharf)

4.3. Potentialanalyse

Die Potentialanalyse dient der Ermittlung und Dokumentation von Potentialen zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung. Daneben sollen Potentiale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und industriellen und gewerblichen Prozessen (Darstellung als aggregierte Potentiale) identifiziert werden. Bestehende Potentiale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion werden ebenfalls abgeschätzt.

Die Ergebnisse sind quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartographisch auszuweisen. Sie dienen dazu, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie genauer untersuchen sollten. Ausschlussgebiete (z.B. Wasserschutzgebiete) sind räumlich differenziert aufzuweisen. Bekannte räumliche, technische, rechtliche oder wirtschaftliche Restriktionen für die Nutzung von Wärmeerzeugungspotentialen sind zu berücksichtigen. Potentielle Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter Kommunen werden, soweit vorhanden, aufgenommen.

Relevante Daten zu Umweltwärme, Kanalisation, Kläranlage und Solarthermie kann die Stadt liefern. Hinweise über vorhandene Geothermiepotentiale liefert beispielsweise der Energieatlas Bayern sowie der Grundwasserbericht der Stadt.

Ermittelt werden für die Wärmeversorgung nutzbare Energiemengen in kWh/a für unten stehende Potentiale. Sollten zum Zeitpunkt des Projektbeginns laut dann aktueller Gesetzeslage weitere Energiequellen gefordert werden, müssen diese in die Potentialanalyse aufgenommen werden (per Nachberechnung sofern vergaberechtlich im Rahmen einer Auftragserweiterung möglich).

– oberflächennahe Geothermie
– tiefe Geothermie
– Umweltwärme
– Abwasser aus Kläranlagen
– Abwasser aus Kanalisation (Ermittlung für einzelne Leitungsabschnitte oder Messpunkte, die für Einbau eines Wärmetauschers geeignet sind)
– Solarthermie
– Biomasse
– Großwärmespeicher
– unvermeidbare Abwärme

Ebenso sind erneuerbare Stromquellen für Wärmeanwendungen (PV, Windkraft, Wasserkraft) zu quantifizieren und im räumlichen Kontext darzustellen.

4.4. Zielszenario

4.4.1. Entwicklung eines Szenarios zur zukünftigen Entwicklung des Wärme- und Energiebedarfs für 2030, 2035, 2040 für folgende Indikatoren

Hier ist eine Beschreibung auf Basis der nachfolgenden Indikatoren erforderlich, die darlegt wie das Ziel einer auf erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basierten Wärmeversorgung erreicht werden soll. Der unter Punkt 4.2.1 genannte Wärmeatlas des Energieversorgers bietet hierbei eine gute Datenbasis, die vom Auftragnehmer dann evaluiert werden muss. Einzelne Parameter (z.B. Sanierungsrate) können nachträglich angepasst werden.

a) jährliche Emissionen von Treibhausgasen im Sinne von §2 Nummer 1 des Bundesklimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung in Tonnen CO2-Äquivalent
b) Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in kWh/a (differenziert nach Endenergiesektoren und Energieträgern)
c) jährlicher Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in kWh und der Anteil der Energieträger am Gesamtverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in %
d) Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am Gesamtenergieverbrauch der Wärmeversorgung in %
e) Anzahl Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im Stadtgebiet
f) jährlicher Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträgern in kWh und der Anteil der Energieträger am Gesamtverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in %
g) Anzahl Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im Stadt

Die Darstellung des sich daraus ergebenden Wärmebedarfs für alle Zieljahre soll kleinräumlich aufgelöst dargestellt werden, unter Berücksichtigung von Sanierungsraten und auf Basis des in der Bestandsanalyse ermittelten Wärmebedarfs. Für die öffentliche Darstellung muss eine datenschutzkonforme Zusammenfassung der gebäudescharfen Informationen erfolgen Weiterhin muss eine Berechnung der Energieeinsparung nach Sektoren für alle Zieljahre erfolgen.

4.4.2. Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete (Versorgung über Wärme- oder Wasserstoffnetz)

4.4.2.1 Es werden Teilgebiete dargestellt, die bis zum jeweiligen Betrachtungszeitraum durch eine bestimme Wärmeversorgungsart erschlossen sein sollen, und zwar möglichst kosteneffizient. Besonders geeignet sind Wärmeversorgungsarten, die vergleichsweise geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungskosten, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum jeweiligen Zieljahr aufweisen. Sofern sich ein Teilgebiet nicht für die Versorgung über ein Wärmenetz eignet, wird es als Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung dargestellt. Theoretisch könnte man analog zum Gasnetz in der Verteilstufe ein Wasserstoffnetz ausbauen. Da dies aber aus heutiger Sicht für den Energieversorger absolut nicht abschätzbar ist, soll von der Einteilung des Gebietes in Wasserstoffversorgungsgebiete abgesehen werden.

Zusätzlich zu den Wärmegebieten sollen Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotential dargestellt werden (z.B. Gebiete mit einem hohen Anteil an Gebäuden mit hohem Endenergieverbrauch oder Gebiete, die als Sanierungsgebiete im städtebaulichem Sinne geeignet erscheinen).

Die Einteilung erfolgt für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035, und 2040, die Darstellung textlich und kartographisch.

4.4.2.3 Einteilung der Planungsgebiete auf Basis folgender Eignungsstufen

a) die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich geeignet
b) …wahrscheinlich geeignet
c) …wahrscheinlich ungeeignet
d) …sehr wahrscheinlich ungeeignet

4.5. Kommunale Wärmewendestrategie mit Maßnahmenkatalog

4.5.1. Formulierung möglicher Handlungsstrategien

Zusammen mit den Akteuren aus Punkt 4.6 werden Handlungsstrategien und ein Maßnahmenkatalog entwickelt, mit dem Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr.

Die Maßnahmen beinhalten dabei:

a) die Steigerung der Energieeffizienz
b) den Wärmenetzausbau und alternative, regenerative Lösungen wo kein Ausbau möglich
c) die Reduktion des Wärmeenergiebedarfs
d) die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung

4.5.2. Darstellung der Maßnahmen mit räumlicher Verortung

Die Maßnahmen müssen räumlich dargestellt werden, mit folgenden Bestandteilen:

a) Luftbild, Lageplan
b) Beschreibung der Situation im Gebiet
c) Eignungsgebiete für zentrale und dezentrale Wärmeversorgung
d) Maßnahmenvorschläge (notwendige Schritte zur Umsetzung und Darstellung des potentiellen Zeitpunktes des Maßnahmenabschlusses)
e) mögliche Treibhausgasminderung
f) geschätzte Kosten und Finanzierung (Kostenträger) und die Ermittlung der Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen und deren Gewichtung
g) weiteres Vorgehen, Prioritäten, Verantwortlichkeit

4.5.3. Fokusgebiete

Es soll eine Strategie zur Minderung von Verbräuchen von zwei Fokusgebieten entwickelt werden, die mit kurz- bzw. mittelfristiger Priorität zu behandeln sind und für die zusätzlich konkrete und räumlich verortete Umsetzungspläne zu entwickeln sind (nach Maßgabe der Mindestanforderungen im technischen Annex der Kommunalrichtlinie).

4.6. Partizipationsstrategie

Innerhalb des Beteiligungsprozesses der Stakeholder-Gruppe sollen Maßnahmen mit ausgewählten Vertreterinnen und Vertretern der lokalen Energieversorgung, aus Wirtschaft, Wissenschaft und (Wohnbau-)Verbänden erarbeitet und priorisiert werden. Diese Maßnahmen sollen dabei von allen Teilnehmenden der Gruppe getragen werden. Die Teilnehmenden der Stakeholder-Gruppe sind in Abstimmung mit der Auftraggeberin zu definieren, wobei die Vorgaben des Gesetzgebers bei der Auswahl der Personen beachtet werden müssen. Durch den Auftraggeber wurde bereits eine erste Übersicht der relevanten Stakeholder im Stadtgebiet erstellt, die es ggf. im Prozessverlauf weiter zu ergänzen gilt. Insgesamt soll es mindestens drei Präsenztermine á 2–4 Stunden geben. Teilnehmen werden etwa 40 Personen. Ein Workshop soll nach der Bestandsanalyse stattfinden, einer nach der Potentialanalyse und einer vor der Bearbeitung des Maßnahmenkataloges. Die Planung, Umsetzung, Moderation und Ergebnissicherung der jeweiligen Beteiligungsformate sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit der Stadt durchzuführen. Optional soll die Möglichkeit bestehen, im Projekt weitere Termine hinzuzubuchen. (vgl. Optionalposition im Preisblatt).

4.7. Verstetigungs- und Kommunikationsstrategie

4.7.1. Konzept zur Fortschrittsanalyse und Erfolgskontrolle

Für eine erfolgreiche Umsetzung der Maßnahmen und der kontinuierlichen Kontrolle der Zielkonformität in Bezug auf die Ziele des KWP ist die Einführung einer Fortschritts- und Erfolgskontrolle notwendig. Diese soll neben den übergeordneten Zielen der Treibhausgaseinsparung auch den Fortschritt einzelner Maßnahmen und deren Wirksamkeit erfassen und bewerten. Der Auftragnehmer hat in Abstimmung mit der Auftraggeberin ein Konzept zu entwickeln, welches es der Auftraggeberin ermöglicht, eigenständig und mit vertretbarem Aufwand eine jährliche Erfolgskontrolle fortzuschreiben. Hierfür stellt der Auftragnehmer ein Tool (webbasierte Kartenversion) zur Verfügung (mind. für 3 Jahre nach Beendigung des Projektes). Dieses Tool soll mit Angabe eines Preises – auch für die Verwendung in den Folgejahren – definiert werden, so dass nach Abschluss des Projekts Planungssicherheit bezüglich des Preises für das Hosting der Anwendung besteht.

4.7.2. Kommunikationskonzept

Darüber hinaus ist ein Konzept zur Kommunikation und Verbreitung der Konzeptergebnisse und -zwischenergebnisse mit anschließender Motivation der Stadtbevölkerung zu erstellen. Dabei soll die gesamte Stadtgesellschaft erreicht werden. Das Konzept soll Elemente für die Gesamtstadt, aber auch für die Ansprache auf Quartiersebene enthalten. Hier ist zwischen der Privatbevölkerung und gewerblichen Akteuren zu differenzieren.

4.8. Präsentation und Ergebnisdokumentation

Der Entwurf des Zwischen- und Endberichts ist mit der Auftraggeberin in einem gemeinsamen Termin abzustimmen. Mögliche Änderungen sind im Anschluss  einzuarbeiten. Der Zwischenbericht soll die Erkenntnisse der Bestands- und Potentialanalyse zusammenfassen, ebenso wie das im weiteren Projektverlauf zu entwickelnde Zielszenario.

Es soll sowohl eine fachlich umfassende Version erstellt werden, als auch eine leicht verständliche Version, die wesentliche Inhalte darstellt (z.B. für die Öffentlichkeit).

Der Endbericht der kommunalen Wärmeplanung ist in einer Langfassung sowie einer Kurzfassung je als Textdokument mit den erforderlichen Anlagen zu erstellen. Er fasst die ermittelten Ergebnisse aus den einzelnen Projektabschnitten in einem Planwerk zusammen.

Die Endergebnisse der kommunalen Wärmeplanung sind im Rahmen einer Präsentation dem Stadtrat vor Ort durch den Auftragnehmer vorzustellen. Danach ist das Konzept im Rahmen einer Abendveranstaltung vor Ort ausgewählten Vertreterinnen und Vertretern der am Prozess beteiligten  Interessensgruppen sowie der Presse zu präsentieren.

5. Datenübergabe

Das Konzept der kommunalen Wärmeplanung ist in der Langfassung sowie Kurzfassung je als Textdokument in detaillierter Berichtsform digital im Format PDF und zusätzlich in einem für die Auftraggeberin in weiter bearbeitbarem Format bereitzustellen (z.B. „.docx“) zu übergeben.

Die Datengrundlagen und weiterführenden Berechnungen, Erhebungen, Analysen, Bewertungen sind an die Auftraggeberin unter Einhaltung des Datenschutzes in den Ursprungsdatentypen (in nachvollziehbarer, editierter und fortschreibungsfähiger Form, z.B. Excel) zu übergeben. Erstellte Karten auf Basis von Geodaten, wie Beispielsweise die energetische Infrastruktur, sind in einem Datenformat kompatibel mit der Bayerischen Landesverwaltung beizustellen (z.B. „Shape“).

Sämtliche Quellen sind dem Konzept beizufügen. Weitere nicht genannten Datenformate sind mit der Auftraggeberin für eine Kompatibilitätsprüfung abzustimmen.

Die Hoheit und das Eigentum aller Daten liegt ausschließlich bei der Auftraggeberin.

6. Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch. Alle Dokumente, Ausführungen, Präsentationen etc. müssen, außer es wird aus bestimmten Gründen anders verlangt, auf Deutsch angefertigt werden.

7. Arbeits- und Terminplan

Zu Beginn des Projektes ist der Arbeits- und Terminplan mit der Auftraggeberin abzustimmen. Dabei sind Meilensteine für die Fertigstellung der jeweiligen Arbeitsschritte und das Projektende zu terminieren. Abweichungen während des Projektverlaufs sind mit der Auftraggeberin abzustimmen.

8. Inhaltliche Abstimmung im Projektverlauf

Für die inhaltliche Abstimmung während des Projektverlaufs ist eine regelmäßige Abstimmung zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer unerlässlich. Hierfür sind die folgenden Termine bzw. Abstimmungsformate vorgesehen:

– Kick-Off-Termin (Präsenztermin, 3-4 Std.) mit der Steuerungsgruppe (relevante Akteure der Stadtverwaltung)

– Jour Fixe Steuerungsgruppe: Alle zwei Monate (2-3 Std., online per MS Teams)

– Projekt Jour Fixe: Monatlich (ca. 1-2 Std., online per MS Teams)

Darüber hinaus ist seitens des Auftragnehmers jederzeit auch eine kurzfristige Erreichbarkeit und ein regelmäßiger Austausch zwischen der Projektleitung bei der Auftraggeberin und des Auftragnehmers sicherzustellen.

9. Projektteam

Für die Erstellung des kommunalen Wärmeplans sind ausreichende personelle Kapazitäten einzuplanen. Alle Mitarbeiter/innen des Projektteams sind verbindlich unter Angabe von Namen, Status, Qualifikation und beruflicher Erfahrung sowie der vorgesehenen Aufgabenschwerpunkte im Rahmen der Bearbeitung zu benennen.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass während der Vertragslaufzeit mit Ausnahme von Krankheit/Arbeitsunfähigkeit oder Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, immer dieselben Mitarbeiter/innen für die zu erbringenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden.

Wechsel im Projektteam sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die Auftraggeberin möglich. Bei der Projektdurchführung kommt nur qualifiziertes Fachpersonal mit entsprechender Eignung zum Einsatz.

Für die Erstellung des kommunalen Wärmeplans sind sowohl wissenschaftlich-technische Kompetenzen in den Bereichen Energie und Klimaschutz als auch methodische Kompetenzen im Bereich Öffentlichkeitsbeteiligung und Moderation unerlässlich.

Unsere Polizei mit uns in die Zukunft – Beschaffung von vollelektrischen Funkstreifenwagen

Unsere Polizei mit uns in die Zukunft - Beschaffung von vollelektrischen Funkstreifenwagen

vorgestellt von Thomas Ax

Sie beabsichtigen die Vergabe eines Vertrages zur Lieferung von reinen Elektrofahrzeugen (aus dem KBA Segment Utilities) mit polizeilicher Sonderausstattung für die Polizei? Aufgeteilt auf Funkstreifenwagen in polizeilicher Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung und zivilen Funkstreifenwagen in neutraler Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung. Die für die Vergabe maßgeblichen Bedingungen und Leistungen werden nachfolgend detailliert beschrieben (Vorschlag).

1 Leistungsbeschreibung Kommerzieller Teil (Vorschlag)

Vorbemerkungen Bitte lesen Sie die Unterlagen sorgfältig durch, um Fehler bei der Erstellung und Abgabe des Angebots zu vermeiden. Fehler können zum Ausschluss Ihres Angebots führen! Achten Sie besonders auf Anforderungen und Fristen. Soweit in diesem Dokument, als auch in den Anlagen, Personen und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der maskulinen Form angegeben werden, gelten diese für Frauen gleichermaßen.

1.1 Ausschreibungsgegenstand / Auftraggeber / Ansprechpartner

Das Land … beabsichtigt die Vergabe eines Vertrages zur Lieferung von … reinen Elektrofahrzeugen (aus dem KBA Segment Utilities) mit polizeilicher Sonderausstattung für die … Polizei. Aufgeteilt auf … Funkstreifenwagen in polizeilicher Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung und … zivilen Funkstreifenwagen in neutraler Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung. Die für die Vergabe maßgeblichen Bedingungen und Leistungen werden nachfolgend detailliert beschrieben. Ansprechpartner für das Vergabeverfahren:

1.2 Fragen zum Vergabeverfahren / Ergänzung der Anforderungen

Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform/ Bietercockpit einzureichen. Der Bieter erhält jeweils keine Eingangsbestätigung auf seine Fragen. Mündlich bzw. telefonisch gestellte Fragen werden nicht beantwortet. Die Vergabestelle behält sich vor, nur solche Fragen zu beantworten, mit denen der Bieter sachdienliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen erbittet. Werden zusätzliche sachdienliche Auskünfte oder wichtige Aufklärungen erteilt, werden diese zusammen mit den Bieterfragen allen Bietern, die auf der Vergabeplattform … registriert sind, bis spätestens … als zusätzliche Auskunft zu den Vergabeunterlagen übermittelt. Die Identität der Fragesteller wird nicht preisgegeben. Bieterfragen bitte ich bis spätestens … über das Bietercockpit einzureichen. Unternehmen, die sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren nicht registriert haben erhalten diese Informationen nicht automatisiert, sondern müssen diese selbst überprüfen/ abrufen. Der Bieter ist mit dieser Form der Verfahrenskommunikation und -gestaltung ausdrücklich einverstanden, wenn er dagegen nicht binnen 48 Stunden nach Erhalt der Vergabeunterlagen schriftlich Einwendungen erhebt. Enthalten die dem Bieter übergebenen Unterlagen Unklarheiten, die sich nicht – insbesondere nicht durch Fragen und Auskünfte – aufklären lassen, so hat der Bieter diese Unklarheiten als von ihm zu tragende Risiken zu übernehmen und in sein Angebot einzukalkulieren. Der Bieter ist verpflichtet, bei Fragen oder Unklarheiten zu dem Vergabeverfahren oder den Vergabeunterlagen Fragen gemäß dem oben beschriebenen Verfahren zu stellen.

1.3 Ausschlusskriterien

Anforderungen, deren Nichterfüllung zum Ausschluss des Angebotes aus dem weiteren Bewertungsverfahren führen, sind als Ausschlusskriterien (A) gekennzeichnet.

1.4 Verwenden der Vordrucke / Ergänzende Angaben / Angebotsform / Angebotsmuster

Für das Angebot sind, mit Ausnahme der Referenzliste (s. Vordruck), zwingend die vorgesehenen Vordrucke zu verwenden (A). Keinesfalls dürfen im Leistungsverzeichnis zusätzliche Eintragungen abweichend von den geforderten Preisen oder Preisbestandteilen gemacht werden (A). Erläuterungen und ergänzende Angaben können unter Bezug auf die jeweilige Gliederungsziffer in einer gesonderten Anlage vorgenommen werden. Das Angebot ist digital mittels Bietercockpit einzureichen. Ausführliche Informationen zur digitalen Angebotsabgabe finden Sie in der Anlage 7. Das Angebotsschreiben ist elektronisch in Textform zu zeichnen oder mit fortgeschrittener Signatur zu versehen. Zudem ist die … elektronisch in Textform zu unterzeichnen. Für die übrigen Eigenerklärungen ist das Befüllen mit den geforderten Angaben ausreichend, eine Unterzeichnung dieser Dokumente ist nicht zwingend erforderlich. Bei der Wertung der Angebote können nur die Angebote berücksichtigt werden, die über die Vergabeplattform (Bietercockpit) eingereicht werden. Vorab per E-Mail, oder über die Nachrichtenfunktion der E-Vergabe eingereichte Angebote müssen von der Wertung zwingend ausgeschlossen werden und werden gelöscht.

1.5 Ändern / Ergänzen der Vergabeunterlagen

Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen sind nicht zulässig und bewirken den Ausschluss des Angebots (A).

1.6 Zurückziehen/ Ergänzen des Angebots

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot digital geändert oder zurückgezogen werden. Danach ist der Bieter bis zum Ende der Bindefrist an sein Angebot gebunden.

1.7 Sprache

Sämtliche Angebotsbestandteile sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Soweit die Verwendung von fremdsprachigen Fachbegriffen/Textpassagen/Dokumenten unvermeidbar ist, ist deren Gebrauch erlaubt.

1.8 Technische Normen

Für alle in diesen Vergabeunterlagen und den Technischen Lieferbedingungen(TL)/ Richtlinien genannten nationalen oder EU-Normen wird bezüglich der Anforderungen auch die gleichwertige Art zugelassen. Die Gleichwertigkeit hat der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachzuweisen. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. Sofern in den Technischen Lieferbedingungen oder den Technischen Richtlinien Normen genannt sind, die zwischenzeitlich durch neuere Fassungen ersetzt wurden, so gilt jeweils die aktuellste Fassung der genannten Norm.

1.9 Gewerbliche Schutzrechte

Der Bieter hat unverzüglich nach Erhalt der Vergabeunterlagen, spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebotes gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder von anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten. Der Vordruck „Erklärung über gewerbliche Schutzrechte“ ist dem Angebot beizufügen. Die wahrheitswidrige Nicht- bzw. Falschangabe oder das Verschweigen von bestehenden oder beabsichtigten/ beantragten Schutzrechten kann zum Ausschluss des Angebots aus dem Vergabeverfahren führen.

1.10 Preise
• Alle Preise sind Endpreise in Euro (A).
• Alle Preise sind Festpreise (A).
• Die Preise sind in das beigefügte Leistungsverzeichnis einzutragen.
• Das Leistungsverzeichnis ist vollständig auszufüllen.

1.11 Angebotsfrist

Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist (siehe Aufforderung zur Abgabe des Angebots) eingegangen sein (A). Ein Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingeht, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten (§ 57 Abs. 1 Nr.1 VgV). Der Bieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit, Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Angebots. Die Vergabestelle behält sich vor, die Angebotsfrist zu verlängern, wenn der Verfahrensverlauf dies sachlich erfordert.

1.12 Bindefrist

Mit Abgabe des Angebots bindet sich der Bieter an das von ihm eingereichte verbindliche Angebot und ist hieran bis zum Ablauf der Bindefrist (siehe Aufforderung zur Abgabe des Angebots) unwiderruflich und unbedingt gebunden. Die Vergabestelle behält sich vor, im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern, die Bindefrist zu verlängern, wenn der Verfahrensverlauf dies sachlich erfordert.

1.13 Eignung

Der Zuschlag wird nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen worden sind. Zur Prüfung der Eignung des Bieters sind mit Abgabe des Angebotes nachfolgend benannte Unterlagen vorzulegen:
• Referenzliste über vergleichbare Lieferungen bevorzugt an andere öffentliche Bedarfsträger mit Angaben zu den Ansprechpartnern inkl. Telefonnummer (beigefügter Vordruck) Der Auftraggeber behält sich vor, eine Begutachtung der Referenzen/Referenzobjekte ohne Benachrichtigung des Bieters durchzuführen.
• Eigenerklärung gemäß §§ 123 und 124 GWB (beigefügter Vordruck).
• Erklärung zu „Gütesicherungsmaßnahmen/Qualitätssicherungssystemen“. Darin ist anzugeben, welche Gütesicherungsmaßnahmen während der Produktion, welche Maßnahmen zur Gütesicherung bei der Endprüfung, welches Qualitätsüberwachungssystem angewandt wird/werden. Vorhandene Qualitätsmanagement-Zertifikate, z.B. gemäß DIN EN ISO 9001, sind vorzulegen; dies gilt auch für Vorlieferanten sowie Subunternehmer (beigefügter Vordruck).
• Darstellung des „Firmenprofils“ mit Angaben zu Mitarbeiteranzahl, Fertigungsstätten, technischer Ausrüstung sowie Anzahl und Qualifikation der mit dem Lieferauftrag verantwortlich betrauten Mitarbeiter (beigefügter Vordruck).
• Erklärung über den „Gesamtumsatz“ des Unternehmens und über seinen Umsatz bei der Herstellung bzw. Lieferung von Waren, die Gegenstand der Ausschreibung sind, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (beigefügter Vordruck).

Zur Prüfung der Eignung des/der Nachunternehmer (sofern diese zum Einsatz kommen):
• Darstellung des Nachunternehmers (beigefügter Vordruck)
• Eigenerklärung des Nachunternehmers gemäß §§ 123, 124 GWB (beigefügter Vordruck)
• Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn (beigefügter Vordruck) Anstatt der angegebenen Unterlagen kann der Bewerber auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorlegen. Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem beteiligten Unternehmen vorzulegen.

1.14 Sonstige Unterlagen
• Eigenerklärung zum „EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine“ (beigefügter Vordruck).

1.15 Prüfung und Wertung der Angebote

Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt nach §§ 56 ff. VgV. Stellt sich bei der Angebotsprüfung/-wertung heraus, dass eine als Ausschlusskriterium (A[1]Kriterium) festgelegte Anforderung/Leistungsmerkmal nicht erfüllt ist, wird das Angebot zwingend ausgeschlossen. Angebote, die auch nur eine als A-Kriterium geforderte Anforderung/ Leistungsmerkmal nicht vollständig erfüllen, kommen für einen Zuschlag nicht in Betracht. Eine Gewichtung oder Bewertung findet bei A-Kriterien nicht statt. A-Kriterien sind mit “Ja” bzw. “Nein” zu beantworten; bedingte Antworten („Ja, aber …“) sind nicht zulässig. Auf Angebote, bei denen auch nach entsprechender Aufklärung/Überprüfung bei dem Bieter durch die Vergabestelle der Preis ungewöhnlich niedrig bzw. hoch im Verhältnis zur angebotenen Leistung ist oder deren Preise in einem offenbaren Missverhältnis zu der Leistung stehen, wird der Zuschlag nicht erteilt (§ 60 Abs. 3 VgV).

1.16 Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Angebots

Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots erfolgt anhand des Bewertungspreis (100 %) = Angebotsnettopreis + (Einfuhr-/) Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Steuerschuldnerschaft Anmerkung: Gemäß § 1 der zusätzlichen Vertragsbedingungen enthalten die vereinbarten Preise auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen. Ebenso sind zusätzliche Frachtkosten im Angebotspreis enthalten.

1.17 Vertragsschluss, Beurkundung / Vertragsänderung

Der Vertrag kommt mit Eingang des Zuschlagsschreibens beim Auftragnehmer zustande, eine besondere Beurkundung ist nicht vorgesehen. Außerdem gelten § 2 VOL/B (Änderung der Leistung) und § 132 GWB (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit). Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.18 Datenschutz

Der Auftragnehmer kennt und beachtet das Datenschutzrecht, insbesondere
• die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG in ihrer jeweils aktuellsten Fassung, im Folgenden EU-DSGVO genannt;
• das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils aktuellsten Fassung, im Folgenden BDSG genannt; die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in der jeweils aktuellsten Fassung, im Folgenden JI-Richtlinie genannt; …. Der Auftragnehmer stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und der seiner Mitarbeitenden gemäß der Datenschutzinformation für Beschaffungen des Auftraggebers in ihrer jeweils aktuellen Fassung (entsprechend der Anlage im Bietercockpit) zu. Verarbeitet und oder erhebt der Auftragnehmer personenbezogene Daten zur Erfüllung dieses Vertrages, ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 EU-DSGVO abzuschließen. Weiterhin hat der Auftragnehmer für von ihm gelieferte oder verwendete Datenverarbeitungssysteme alle datenschutzrechtlich relevanten Dokumente, insbesondere das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit gem. Art. 30 EU-DSGVO sowie die Datenschutz[1]Folgenabschätzung gem. § 35 EU-DSGVO bis zur Inbetriebnahme der DV-Systeme zu erstellen. Ebenfalls bis zur Inbetriebnahme der DV-Systeme sind – je nach Schutzbedarfsfeststellung – die entsprechenden Maßnahmen und Dokumente nach BSI-Grundschutz zu erstellen.

1.19 Ausschluss der Gewähr für Vergabeunterlagen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Vergabeunterlagen – trotz größter Sorgfalt – unbeabsichtigte, unzutreffende und/oder unvollständige Angaben enthalten können. Der Auftraggeber übernimmt hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Gewähr. Der Bieter hat die Informationen der Vergabestelle entsprechend zu überprüfen und ggf. eine Korrektur zu beantragen. Der Bieter hat etwaige Risiken aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben in ihre Angebotskalkulation einzubeziehen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben.

1.20 Ausschluss von Entschädigungsansprüchen

Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadensersatz-, Entschädigungs- und Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushälterischen Gründen (z.B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen der Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beenden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei dem Bieter kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Beschaffungsvorhabens. Ein Kontrahierungszwang für die Auftraggeber besteht nicht. Die Vergabestelle behält sich vor, das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. auf die Vergabe zu verzichten.

1.21 Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers

Der Bieter hat in seinem Angebot alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nach • Art und Umfang der Mitwirkungshandlungen und • spätestem Erledigungstermin anzugeben.

1.22 Auslandsfertigung

Auslandsfertigung ist zugelassen. Es muss sichergestellt sein, dass • ein maßgeblicher, nachgewiesener Einfluss auf Termineinhaltung und die qualitative Ausführung der zu liefernden Ware besteht, • dort die Einhaltung der in den TL geforderten Kriterien (TL- gerechte Fertigung) gewährleistet ist, • die Endkontrolle vor Auslieferung vom Betrieb des Auftragnehmers vorgenommen wird. Die beigefügte „Erklärung bzgl. Auslandsfertigung“ ist mit dem Angebot ausgefüllt einzureichen. Bei (Teil-)Auslandsfertigung/-produktion ist in dieser Erklärung die Produktionsstätte anzugeben (beigefügter Vordruck). Erhält der Bieter den Zuschlag, verpflichtet er sich, bei der Auftragsdurchführung nur solche Produkte an den Auftraggeber zu liefern, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt sind bzw. nur solche Produkte zu liefern, deren Hersteller oder Verkäufer aktive zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben. Dies bestätigt der Bieter, der seine Produkte im Ausland fertigen lässt, bereits bei Angebotsabgabe durch Einreichung der „Erklärung bezüglich Auslandsfertigung/-produktion“.

2 Leistungsbeschreibung Technischer Teil (Vorschlag)

2.1 Technische Anforderungen

Die in diesem technischen Teil und der Bewertungsmatrix (siehe Anlage …) ausgeführten technischen Anforderungen beschreiben ein Kraftfahrzeug mit polizeilichen Sonderausführungen in einzelnen Bereichen. Aus der Art der Beschreibung ergibt sich, dass nicht alle Maße, Werte und Eigenschaften verbindlich vorgeschrieben werden können. Sofern Abweichungen zugelassen werden, sind Mindest- und Maximalwerte und im Einzelfall auch innerhalb der angegebenen Werte liegende Sollwerte angegeben. In diesen Fällen hat der Bieter den firmenspezifischen Wert, der innerhalb der betreffenden Spannbreite liegt und dem ggf. angegebenen Sollwert am nächsten kommt, in das Datenblatt oder ein gesondertes Beiblatt einzutragen. Die Verwendung von polizeilichen Führungs- und Einsatzmitteln (Funkgeräte, Rundumton[1]kombination usw.) im und am Fahrzeug darf hinsichtlich der Funktionsfähigkeit und der Wirkung keine Nachteile aufweisen. Die vorliegende Angebotsanforderung richtet sich an Bewerber, die in der Lage sind, derartige Fahrzeuge in der benötigten Stückzahl fristgerecht zu liefern.

2.2 Beschaffung von Auftragsgegenständen

Einzelne Komponenten werden durch den Auftraggeber beschafft und für den Ausbau entsprechend beigestellt. Dies ist nachfolgend explizit angegeben. Alle anderen Komponenten (einschließlich der Grundfahrzeuge), Zubehörteile und Materialien sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu beschaffen, was im Folgenden grundsätzlich nicht mehr ausgeführt wird. 2.3 Grundfahrzeuge Es sind Grundfahrzeuge mit entsprechenden Spezifikationen gemäß der Ziffern

2.3 bis 2.3.27 der als Anlage … angefügten Matrix (Anlage …) anzubieten. Dem Angebot ist eine Fahrzeugkonfiguration beizulegen.

2.4 Polizeilicher Ausbau

Der Auftraggeber verweist im Zusammenhang mit dem Fahrzeugausbau an einzelnen Stellen dieses technischen Teils auf bestimmte Marken oder Typen (nicht gemeint sind an dieser Stelle die vorgegebenen Marken und Typen des Fahrzeugs). Dies geschieht, weil der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Daher ist stets der Zusatz „oder gleichwertig“ bzw. „oder vergleichbar“ angehängt.

2.4.1 Verdrahtungsarbeiten
• Alle Verdrahtungen erfolgen mit handelsüblichen, auf den speziellen Einsatzzweck abgestimmten Leitungen.
• Die Leitungsquerschnitte müssen entsprechend den auftretenden Spitzenströmen ausgelegt sein.
• Für alle Leitungsverbindungen und Anschlüsse sind handelsübliche Kfz-Crimp[1]Steckverbinder mit Steckgehäusen einzusetzen, die mit professionellen Crimp-Tools verarbeitet werden. Lüsterklemmen und Lötverbindungen sind im Leitungsbereich nicht zulässig. Im Außenbereich sind spritzwassergeschützte Steckverbindungen zu verwenden.
• Alle Leitungen sind nach Fahrzeug-Herstellervorgaben zu verlegen. Dabei ist die Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) zu beachten.
• Für alle Hochfrequenzleitungen, beispielsweise im Bereich der Antennenleitungen, kommen entsprechend den Herstellerangaben hochwertige, dämpfungsarme, abgeschirmte Koaxial-Kabel zum Einsatz. Auch hier ist der Gebrauch professioneller Werkzeuge zur Anbringung der erforderlichen Steckverbindungen zwingend erforderlich.
• Bei den Hochfrequenzleitungen ist zur Reduktion der resultierenden Signaldämpfung auf die minimal mögliche Anzahl an Steckverbindern zu achten.
• An allen Leitungen ist jeweils endseitig, Stecker nah, eine Beschriftung anzubringen.
• Die Leitungsfarben der eingesetzten Gleichstrom- und Niederfrequenzleitungen richten sich, sofern normiert, nach den üblichen Kfz-Standards. Sie sind in der technischen Dokumentation zu verzeichnen.
• Alle Leitungen sind fachgerecht mit Kabelbindern, Clipsen, o. ä. zu befestigen. Selbstklebende Clipse und Kabelschellen sind nicht zugelassen.
• Die Leitungslängen sind so zu wählen, dass der spätere Ein- und Ausbau von Systemen und Komponenten problemfrei durchgeführt werden kann. Im Regelfall sind Leitungslängen anzustreben, die zu Servicezwecken bei Herausnahme von System[1]einheiten den Betrieb auch außerhalb der Einbaulage gestatten.
• Bei Verlegung und Installation optional anzuwendender Anschlüsse sind geeignete Anschlussdosen oder Blindsteckerabdeckungen anzubringen.
• Schaltpläne und Bilder sind lediglich Anlagen zu den Beschreibungen und werden nicht bewertet.
• Falls an Ladegeräten, Wechselrichtern, Routern, etc. ein Gerätestecker montiert ist, ist dieser zu belassen und eine Schuko Steckdose zu installieren. Keinesfalls soll der Gerätestecker abgetrennt werden.

2.4.2 Elektromagnetische Verträglichkeit

Beim Einbau von Geräten für den Kfz-Betrieb sind zur Sicherung der elektromagnetischen Verträglichkeit die Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheits[1]aufgaben (BOS) sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Bestimmungen, Vorschriften, Normen, Richtlinien und Gesetze einzuhalten. Die elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Kraftfahrzeug und polizeispezifischen Einsatzmitteln, einschließlich der Sprechfunkgeräte, ist sicherzustellen. Außerdem sind die sich an der “Richtlinie über die Funkentstörung (elektromagnetischen Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt“ orientierenden „Einbauvorschriften der Fahrzeughersteller“ zu beachten. Sämtliche Kabel (außer Batterieanschlussleitungen) sind abgeschirmt zu liefern. Grundsätzlich gilt, dass die Fahrzeugfunkanlage, die sondertechnischen Einbauten und fahrzeugeigene Komponenten sich nicht gegenseitig störend beeinflussen dürfen.

2.4.3 Service- und Bedienerfreundlichkeit

Bei der Montage der technischen Komponenten wird größtmögliche Servicefreundlichkeit gefordert. Die wichtigen Komponenten wie Sprechfunkgerät, Mobilfunktechnik, müssen so montiert werden, dass bei Defekt ein schneller Austausch bei möglichst geringem Arbeitsaufwand erfolgen kann. Dies gilt auch für alle angefertigten Halterungen und Bedieneinheiten. Diese dürfen nicht verklebt werden.

2.5 Sondersignalanlage

2.5.1 Allgemeine Beschreibung

Für eine zu installierende Sondersignalanlage sind folgende Komponenten vorzusehen und mit in das Bedienkonzept des Dachbalkens bei den uniformierten Fahrzeugen (Punkt 2.5.1.1) zu integrieren:
• 4 Druckkammerlautsprecher (z. B. Haberl MAX-Power Tonfolge oder vergleichbar)
• 1 Sondersignalverstärker (z. B. Haberl Audio High oder vergleichbar)

2.5.1.1 Uniformierte Fahrzeuge

2.5.1.1.1 Dachbalken

Betriebsfertige Montage eines zugelassenen Dachbalkens in flacher Bauform (z. B. Standby W3 oder vergleichbar) mit folgenden Spezifikationen: o Elektronische Erzeugung und akustische Abstrahlung von zwei Warnsignalen (Stadt/Land-Signal) über in den Stoßfängern verbaute Lautsprecher (DIN 14610) o Sprachdurchsage mit Mikrofon über Lautsprecher
o Warnleuchte in Form von LED-Blitzleuchten, Lichtfarbe blau
o Infrarot LED (Hubschraubererkennung), Optional als externe Kennleuchte o Akustisches Anhaltesignal „Yelp“ Heulton
o Arbeitsscheinwerfer nach vorne
o Seitliche Scheinwerfer, einzeln geschaltet, rechts/links, zur Ausleuchtung des seitlichen Umfelds (bestehend aus z. B. je vier LED), um 15° nach unten gerichtet o Automatische Tag/Nacht Umschaltung
o Zulassung gemäß ECE R65 Klasse 1, ECE R65 Klasse 2, ECE 06R, ECE 07R, ECE R10, EMV, ICAO Anhang 14 R65 Klasse 2
o Handbedienteil mit mindestens 13 Schnellzugriffstasten und integriertem Sprachmikrofon

Die Aktivierung der seitlichen Scheinwerfer und des Arbeitsscheinwerfers muss unabhängig vom Zustand des Fahrzeugs bzw. der Sondersignalanlage jederzeit möglich sein. Die Zusatzblinker müssen beim Aktivieren der Warnblinkanlage a-synchron zu den hinteren Blinkleuchten blinken. Die unvermeidbaren Nachteile (z. B. erhöhter Kraftstoffverbrauch und Windgeräusche) durch den Dachbalken sind mit geeigneten Maßnahmen auf das absolute Minimum zu reduzieren. Eine feste und sichere Montage des Dachbalkens auf dem Fahrzeugdach muss gewährleistet sein. Vorhandene Dachverstärkungen für Trägersysteme oder Reling sind, wenn möglich zu nutzen, falls erforderlich sind zusätzliche Dachverstärkungen einzubauen. Montagebohrungen zur Befestigung und Kabeldurchführung sind nach Möglichkeit zu vermeiden; falls nicht anders ausführbar, so klein wie möglich zu halten. Für unvermeidbare Montagebohrungen sind Verschlussstopfen (in Wagenfarbe lackiert) und Dichtungen für eine spätere Rückrüstung der Fahrzeuge mitzuliefern.

2.5.1.1.2 Anhaltesignalgeber vorne

Hinter der Frontscheibe ist mittig verschraubt auf dem Armaturenbrett ein motorisch klappbarer LED Anhaltesignalgeber (z. B. Standby DD-100 oder vergleichbar) mit integriertem roten Anhalteblitz (Flash) zu montieren. Dieser muss nach vorne in Spiegelschrift folgende Texte Anzeigen: „STOP POLIZEI“ (wechselnd Deutsch und Englisch) „Rettungsgasse bilden“ „Stau“ „Unfall“ „Nebel“ „Oel“ „Gefahr“ „Langsam Fahren“ „Eis“ „Arzt benoetigt“ „Glaette“ „Ueberbreite“ „Achtung Kolonne“ „Nicht ueberholen“ „Sperrung“ „< < > >“

Der rote Flash im vorderen Anhaltesignalgeber ist gegen die blauen Kennleuchten zu verriegeln und muss bei deren Aktivierung automatisch deaktiviert werden. Zusätzlich muss während dem aktivierten Flash die Abgabe eines „Yelp“-Signals möglich sein.

2.5.1.1.3 Multisignalgeber hinten

Hinter der Heckscheibe ist möglichst vollflächig ein zur Sondersignalanlage passender LED Signalgeber in Matrixtechnik (z. B. Standby MSG oder vergleichbar) zu montieren. Dieser muss nach hinten in Realschrift folgende Texte Anzeigen: Hierbei sind die folgenden Anhalte-Signalgeber-Texte seitlich begrenzt in roter Schrift auszuführen:
o „STOP POLIZEI“ (wechselnd in Deutsch und Englisch)
o „POLIZEI FOLGEN“ (wechselnd in Deutsch und Englisch)

Die nachfolgenden informatorischen Texte sind seitlich unbegrenzt in gelber Schrift darzustellen: „Rettungsgasse halten“ (wechselnd Deutsch und Englisch) „Stau“ „Unfall“ „Nebel“ „Oel“ „Gefahr“ „Langsam Fahren“ „Eis“ „Arzt benoetigt“ „Glaette“ „Ueberbreite“ „Achtung Kolonne“ „Nicht ueberholen“ „Sperrung“ „< < > >“ Der LED Signalgeber ist so auszuführen, dass dieser bei geöffneter Heckklappe heruntergeklappt werden kann.

2.5.1.1.4 Dritte Kennleuchte

Eine Kennleuchte für blaues Blinklicht in LED-Technik (z. B. Standby B2 Rhodon oder vergleichbar) ist auf dem Fahrzeugheck betriebsbereit zu verbauen. Das rückwärtige Leuchten der Kennleuchten muss, z. B. für Kolonnenfahrten, deaktivierbar sein. Die Deaktivierung muss beim nächsten Einschalten oder der Aktivierung des akustischen Sondersignals zurückgesetzt werden.

2.5.1.1.5 Frontblitzer

An der vorderen Stoßstange sind Frontblitzleuchten in sehr schmaler Bauform und seitlicher Lichtaustrittsöffnung (z. B. Hänsch Typ Sputnik Hybrid oder vergleichbar) betriebsbereit zu verbauen. 2.5.1.1.6 Heckblitzer / Heckabsicherung An bzw. in der Heckklappe sind blaue Blitzleuchten zur Heckabsicherung bei geöffneter Heckklappe in sehr schmaler Bauform (z. B. Standby L54 oder vergleichbar) betriebsbereit zu verbauen. Diese dürfen nur sichtbar sein, wenn die Heckklappe geöffnet ist.

2.5.1.2 Sondersignalanlage „zivile Ausführung“

Betriebsfertige Montag von zwei Magnethaftenden (1x vorne links und 1x hinten rechts) Doppelblitzkennleuchten (z. B. Hänsch Movia SL LED oder vergleichbar) sowie verdeckter Frontblitzer hinter dem Kühlergrill (z. B. Standby L54 geraucht oder vergleichbar). Tonfolgeverstärker und Druckkammerlautsprecher sind Analog der uniformierten Fahrzeuge auszuführen (siehe hierzu Punkt 2.5.1). Der Tonfolgeverstärker ist so einzubauen, dass er bei einem Defekt schnell und mit möglichst geringem Aufwand ausgetauscht werden kann.

2.5.1.2.1 Lieferung und Einbau von Einbaubuchsen

Zum Einstecken der Doppelblitzkennleuchten werden zwei Einbaubuchsen (grundsätzlich links in Höhe A- oder B-Säule, D-Säule rechts) benötigt (z. B. Lemosa-Buchse oder identisch wegen Kompatibilität). Die Einbaubuchsen dürfen nur dann Strom führen, wenn die Doppelblitzleuchten eingeschaltet und in Betrieb sind. Es ist darauf zu achten, dass in jeder Sitzstellung die Buchsen zugänglich sind. Eine genaue Positionierung wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt. Die Buchsen sind gegen herausreißen zu sichern (z. B. mit einem Halteblech oder Sicherungsseil).

2.5.1.2.2 Aufnahmeteller für Doppelblitzkennleuchten im Innenraum

Für die Doppelblitzkennleuchten (vorne und hinten) müssen Aufnahmen angefertigt werden. Diese dienen einer sicheren Aufbewahrung der Doppelblitzkennleuchte im Innenraum. Der genaue Verbauort wird bei der Ausbaubesprechung festgelegt.

2.5.1.2.3 Schaltung der Sondersignalanlage

Folgende Funktionalitäten müssen gewährleistet sein: Das Einsatzhorn darf nur funktionieren, wenn alle Kennleuchten in Betrieb sind. Fällt eine Kennleuchte aus, muss das Einsatzhorn verstummen, jedoch müssen die zweite und/oder dritte Kennleuchte weiterhin funktionsfähig sein. Änderungen im Sondersignalverstärker dürfen hierzu nicht vorgenommen werden, nur außerhalb des Verstärkers.

2.5.1.2.4 Schalter für Sondersignalanlage

Es ist ein Schalter in Snap-in-Technik, Ausführung „Ein-Aus-Ein-2polig“, Maße 22 x 30 mm, Nr. 1839, einzubauen (z. B. Marquardt, s. Conrad-Katalog, Artikel-Nr. 700258-33, oder gleichwertig) Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.5.1.2.5 Funktions-Kontroll-LED für Doppelblitzkennleuchten

Bei eingeschalteter Sondersignalanlage ist die Funktion der Doppelblitzkennleuchte durch eine (bzw. zwei) blaue LED im Sichtbereich des Fahrers anzuzeigen. Nach Möglichkeit sind hier kleine transparente LED zu wählen. Die LED soll ohne Fassung verbaut werden und darf nicht über die Blende in der sie verbaut ist hinausragen. Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.5.1.2.6 Hupeneintastung

Bei in „Stellung 1“ befindlichem Alarmschalter (Doppelblitzkennleuchten sind eingeschaltet) muss beim Betätigen der Original-Hupentaste (bei eingeschalteter Zündung) das Einsatzhorn für zwei Tonfolgen aktiviert werden.

2.6 Sprechfunkanlagen

2.6.1 Allgemeine Beschreibung

Der Auftraggeber stellt für eine einzubauende Sprechfunkanlage folgende Komponenten bei:
• S/E-Geräte Motorola MTM 800 FuG ET
• Bediengerät (Handapparat für uniformierte Fzg., Bedienteil für ziviles Fzg.)
• Freisprechmikrofon
• Externe BOS-Sicherheitskartenlesegerät
• Programmierkabel
• Zubehörsatz digital (enthält Gerätehalterungen, Kabel, etc.)

Das zur Herstellung von mechanischen Vorrichtungen und elektrischen Anschlüssen erforderliche Montagezubehör und -material ist durch den Auftragnehmer zu beschaffen. Der Einbau der Funkgeräte ist gerätespezifisch durch den Hersteller und die Anforderungen der Autorisierten Stelle Hessen vorgegeben. Das Sende-/Empfangsgerät ist abgesetzt zu verbauen. Die erforderlichen Bediengeräte sind im vorderen Bereich sowie am hinteren Arbeitsplatz zu montieren. Zu verbinden sind die Funkgeräte mit den beigestellten speziellen Steuerkabeln. (Technischer Hinweis: Der Sprechfunkverkehr wird alternativ im Trunk-Mode bzw. Direct[1]Mode durchgeführt. Die Funkanlagen werden im Tetra-BOS-Bereich betrieben.) Die genauen Einbauorte werden in einer Ausbaubesprechung festgelegt. Alle Umverpackungen der beigestellten Funkgeräte sind in das jeweilige Fahrzeug einzulegen.

2.6.2 Stromversorgung Funk

Die Stromversorgung für die Funkanlagen ist direkt an der Spannungsquelle abzugreifen. In die Stromleitung ist, kurz hinter dem Polschuh, eine passend dimensionierte Sicherung einzubinden. Die Querschnitte der strombelasteten Leitungen sollen mindestens 2,5 mm2 betragen. Die Leitungen sollen sich (einschlägige Normen) farblich unterscheiden und in einem Verdrahtungsplan näher bezeichnet werden. Auf das fahrzeugeigene Bus-/Kabelsystem darf nur unter Beachtung der Vorgaben und Vorschriften des Fahrzeugherstellers zugegriffen werden. Hierbei muss die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs gewährleistet bleiben.

2.6.3 Radiostummschaltung

Bei Betätigung des Sendetasters für die Freisprechfunktion muss die Radiostummschaltung wirksam werden. Es dürfen (auch ohne Zündung und/oder ausgeschaltetem Radio) keinerlei optische und extern hörbare Auswirkungen auftreten, wie z. B. selbsttätiges Einschalten des Displays vom Navigationsgerät oder Autoradio.

2.6.4 Funkhauptschalter/Zeitverzögerungsrelais

Für das Ein- und Ausschalten der Funkgeräte ist jeweils ein Funkhauptschalter vorzusehen. Der Schalter muss ein zwingend notwendiges kontrolliertes Herunterfahren der Geräte gewährleisten. Dies ist mit einem geeigneten Zeitrelais zu realisieren (z. B. Zeitrelais, abfallverzögert mit Spannungswächter, Carsig GmbH, Rottweil, Artikel-Nr. MFR. 100.027.01, oder gleichwertig).

2.6.5 Programmiersteckdosen

Für das Funkgerät ist eine Programmiersteckdose USB-B mit Abdeckung (z. B. Neutrik NAUSB-W oder vergleichbar) vorzusehen. Die Anschlusskabel werden beigestellt.

2.6.6 Freisprechanlage

Funk Für das Funkgerät ist im Fahrer- und Beifahrerbereich ein Freisprechmikrofon vorzusehen.

2.6.7 Sendetaster

Zwei gut erreichbare Sendetaster (halbrund, keine Folientaster) sind im Fahrer- und Beifahrer[1]bereich zu montieren – bei Platzmangel auch an den Vordersitzen möglich.

2.6.8 Funklautsprecher und Lautstärkeregler Im Fahrzeug sind vorne (2) und hinten (1) Funklautsprecher (Radio- oder andere Lautsprecherausführungen) einzubauen. Bevorzugte Position ist vorne in der B-Säule links und rechts. Lässt sich ein Einbau in die Türen nicht vermeiden, so ist eine entsprechende Kapselung und Schalldämmung nach außen zwingend erforderlich.

2.6.9 Entstörfilter mit Spannungspuffer

Für das Funkgerät ist ein Entstörfilter mit Spannungspuffer vorzusehen (z. B. BT 36599 oder gleichwertig).

2.6.10 Antennenanlage Funk (Tetra + GPS)

Auf dem Fahrzeugdach ist eine Tetra und GPS Antenne (z. B. Antennentechnik Bad Blankenburg, ABB 3771.0x oder vergleichbar) zu montieren und mit dem S/E Gerät zu verbinden. Ggfls. kann die Tetra Funktion in die Dachantenne (Punkt 2.9.2) integriert werden. GPS-Splitter sind nicht zulässig. Für die Tetra Antenne ist ein Messprotokoll (SWR) zu erstellen.

2.6.11 Koaxialkabel für Sprechfunkgeräte

Für den Anschluss der Antennen sind hochflexible, dämpfungsarme und geschirmte Koaxialkabel zu verwenden. Die Koaxialkabel sind weiterhin so zu wählen, dass diese im verwendeten Frequenzbereich (380 – 410 MHz) eine möglichst geringe Durchgangs-Dämpfung (< 22 dB/100 m) und eine Schirmdämpfung (>70 dB bei 400 MHz) besitzen. Bei der Verlegung der Koaxialkabel ist darauf zu achten, dass die Kabel nicht unzulässig geknickt werden und maximal zulässige Biegeradien beachtet werden.

2.7. Energieversorgung

2.7.1 Zusatzbatterie

Sofern erforderlich, ist aufgrund der erhöhten Energiebedarfes beim Betrieb der Sprechfunkgeräte und anderer Verbraucher eine zweite Batterie (AGM oder LiFePO) zu liefern und einzubauen. Die Kapazität richtet sich u. a. nach der Leistungsbilanz und den gegebenen Platzverhältnissen im Fahrzeug. Alternativ sind aus Platzgründen auch parallel geschaltete Batterien zu verwenden. Die Stromversorgung der Funk- und Sondersignalanlage erfolgt (unmittelbar an der Batterie abgesichert) direkt aus der Zusatzbatterie über den Hauptschalter und über die Entstörfilter. Der Hauptschalter soll nicht über das fahrzeugeigene BUS-System geschaltet werden, sondern soll völlig unabhängig von diesem installiert werden. Verfügt das Fahrzeug über ein intelligentes Batterielademanagement, ist zu gewährleisten, dass die Zusatzbatterie mit einer konstanten Spannung geladen wird, um einen Schaden an der Batterie durch eine ungünstige Ladebilanz (Überladen) zu vermeiden. Dies kann z. B. durch den Verbau eines DC/DC Wandlers realisiert werden.

2.7.2 Tiefentladeschutz (TES)

Um eine Tiefentladung der Zusatzbatterie zu verhindern, ist ein externer Tiefentladeschutz (TES) für die zweite Batterie einzubauen (z. B. LEAB, BW 801 oder gleichwertig) – keinesfalls eine Überwachung über das fahrzeugeigene Bussystem (Steuergerät). Einstellwerte: Uein = 12,8 V, Uaus = 11,5 V, Uwarn = 11,8 V mit roter Warn-LED. Ggf. sind die Werte in einer Ausbaubesprechung individuell festzulegen. Es sollte nur die rote LED angeschlossen werden, da bei Anschluss der anderen LED die Entladung der Batterie während langer Standzeiten zu hoch ist. Die rote Warn-LED ist grundsätzlich in der Mittelkonsole zu platzieren. Die Sondersignalanlage soll nicht über den Tiefentladeschutz (TES) geschaltet werden.

2.7.3 Zusätzliche 12 V-Steckdose

Im Fahrzeug sind zwei abgesicherte große 12 V-Steckdosen zu montieren (Kl. 30, Dauerplus mit 20 A abgesichert, Powerdelivery). Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.7.4 USB-Steckdosen

Im Fahrzeug sind insgesamt fünf USB-A / USB-C Steckdosen zu verbauen. Die USB-C Steckdosen sind als Power Delivery (max. 100 Watt) auszuführen. Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.8. Innenausbau

2.8.1 Sitzplätze Fond

‘Im Fahrgastraum sind zwei fahrtzugelassene Einzelsitze, links und rechts Armlehnen, verstellbar in der Neigung (z. B. Fa. Schnierle, Volkswagen oder vergleichbar) zu verbauen. Sofern realisierbar sind in Rückenteil Aussparungen für Handfesseln vorzusehen. Zwischen den Sitzen ist ein Ablagetisch einzubringen. Die Montage kann individuell über ein Schienensystem im Fußboden erfolgen. Die genauen Einbaupositionen sowie Ausgestaltung werden in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.8.2 Beleuchtung

Über den Arbeitsplätzen sind zwei LED Einbaulampen mit dimmbaren Schaltern einzubauen. Die Lampen müssen von Weiß auf Rot umschaltbar sein (z. B. EDSC PLE oder vergleichbar). Die genauen Einbaupositionen werden in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.8.3 Tablet-Halterung

Im Fahrzeug ist mittels verstellbarer Kugelkopfhalterung eine Tablet-Halterung für ein iPad inklusive Schutzhülle (z. b. RAM Mount oder vergleichbar) zu verbauen. Die Positionierung ist so zu wählen, dass der Beifahrer an dem Tablet arbeiten kann. Der Verbauort ist des Weiteren so zu wählen, dass dieser sich nicht im Entfaltungsbereiches der Airbags befindet. Eine Befestigung mittels Saugnapf ist nicht zulässig.

2.8.4 iPhone-Halterung für Fahrer

Im Fahrzeug ist mittels verstellbarer Kugelkopfhalterung für den Fahrer eine Einhandbedienbare iPhone-Halterung für ein iPhone 13 bzw. SE inklusive Schutzhülle mit induktiver Ladefunktion (z. b. RAM Mount Tough-Charge x-Grip oder vergleichbar) zu verbauen. Die Positionierung ist so zu wählen, dass der Fahrer Informationen von dem Smartphone ablesen kann. Der Verbauort ist des Weiteren so zu wählen, dass dieser sich nicht im Entfaltungsbereiches der Airbags befindet. Eine Befestigung mittels Saugnapf ist nicht zulässig.

2.8.5 iPhone-Halterung für Beifahrer

Im Fahrzeug ist mittels verstellbarer Kugelkopfhalterung für den Fahrer eine Einhandbedienbare iPhone-Halterung für ein iPhone 13 bzw. SE inklusive Schutzhülle mit induktiver Ladefunktion (z. b. RAM Mount Tough-Charge x-Grip oder vergleichbar) zu verbauen. Die Positionierung ist so zu wählen, dass die Kamera des eingelegten Smartphones aus der Frontscheibe fotografieren bzw. videografieren kann. Der Verbauort ist des Weiteren so zu wählen, dass dieser sich nicht im Entfaltungsbereiches der Airbags befindet. Eine Befestigung mittels Saugnapf ist nicht zulässig. 2.8.6 Life-Hammer Im Fahrzeug ist ein Life-Hammer (Gurtschneider mit Scheibenzertrümmerer) mittels Halterung gut zugänglich für Fahrer- und Beifahrer zu montieren.

2.8.7 Halterung für Polizei-Anhaltestab

Im Fahrzeug ist eine Halterung für einen Polizei-Anhaltestab, Variante kurz, gut zugänglich für den Beifahrer zu montieren. Halterung für Polizeianhaltestab 950 NK (Kurze Ausführung, Länge 345 mm, Griffdurchmesser 34 mm, Plattendurchmesser ca. 198 mm) im Bereich des Beifahrers.
(Lieferanten des Polizeianhaltestab:
• Zeichentechnik Rosenbaum, Am Zehnthof 52, 45307 Essen oder
• Fassbender Einsatztechnik, Wildeberger Straße 33, 51580 Reichshof)

2.9 EDV-Technik

2.9.1 5G-Router Es ist ein WLAN fähiger Dual-SIM 5G-Router mit externer Antennenanlage für die Netzverbindung und WLAN einzubauen (z. B. TDT 5G Router G3000-ELW, Teletonica RUTX50 5G oder vergleichbar). Hierfür ist auf dem Fahrzeugdach eine Antenne zu montieren.

2.9.2 Dachantenne

Es ist eine Fahrzeugantenne 4×4 MiMo 4G/5G + GPS zu verbauen (Sharkfin Antenna von Panorama Antennas oder vergleichbar).

2.10 Sonstiges

2.10.1 Verbauplätze

Wenn werksmäßige Verbauplätze für Bordwerkzeug, Verbandkasten, Warndreieck, Warnwesten, Tire-Fit, etc. aufgrund der Sondereinbauten nicht mehr zur Verfügung stehen, sind anderweitig geeignete Verbauplätze zu schaffen. Nur im Ausnahmefall ist auf besondere Aufbewahrungstaschen auf dem Kofferraumboden zurückzugreifen.

2.10.2 Folienbeklebung – uniformierte Fahrzeuge

Polizeispezifische Farbgestaltung gemäß Anlagenkatalog. (Kontrastfarbgebung: verkehrsblau RAL 5017)
• „Bauchbinde“ mit Folie, verkehrsblau (z. B. 3M oder gleichwertig), an den Fahrzeugseiten und am Heck.
• Oben und unten umlaufend, auf der Folie, weiße, retroreflektierende, unterbrochene Signalstreifen (Gaps).
• Zusätzliche Folie auf der Motorhaube.
• Je ein Schriftzug „POLIZEI“, silberfarben, retroreflektierend, auf der blauen „Bauchbinde“ seitlich rechts/links, Schrifthöhe 150 mm.
• Schriftzug „POLIZEI“, silberfarben, retroreflektierend, auf der Heckklappe, Schrifthöhe nach vorhandenem Platzangebot.
• Schriftzug „POLIZEI“, silberfarben, retroreflektierend, auf der blauen Folie der Motorhaube, Schrifthöhe 150 mm.
• Allseitig Warnelemente, gelb, retroreflektierend (z. B. Oralite VC612 neongelb oder gleichwertig).
• Heckseitige Beklebung im „Chevron-Design“ (VESBA 2.0-Beklebung nach … Vorgabe)
• Je ein Schriftzug „Notruf 110“, silberfarben (z. B. Scotchlite-Folie 3290 oder gleichwertig), auf der blauen „Bauchbinde“ seitlich rechts/links und am Heck.
• Alle Folien müssen einfach und rückstandslos zu entfernen sein.
• Anbringen eines durch den Auftraggeber beizustellenden Polizeisterns.
• Endabstimmung erfolgt in einer Ausbaubesprechung.
• Die Farbechtheit ist für die Dauer von 5 Jahren zu gewährleisten.

2.10.3 Splitterschutzfolie

Alle Scheiben sind innen und außen mit einer durchwurfhemmenden Splitterschutzfolie (EN 356, Klasse P2A) zu versehen – ausgenommen ist die Frontscheibe (hier nur innen).

2.10.4 Heckregal

Im Fahrzeugheck ist ein Regalsystem zur Unterbringung der persönlichen Ausrüstung der Fahrzeugbesatzung sowie der Führungs- und Einsatzmittel einzubauen (z. B. aus Aluminium Maschinenbauprofilen).

Beispielhafte Aufteilung des Laderaumsystems:
• Ablagefach mit Antirutschboden mit Antirutschboden und Gurtsicherung
 o Staufach mit Antirutschboden für z. B. zwei Einsatzhelme (auch von innen erreichbar)
• Schublade zur Unterbringung von einer Mitteldistanzwaffe (ca. Maße BxTxH: 1000x650x200 mm)
 o Die Schublade muss gegen unbefugte Entnahme besonders gesichert sein, u. a. durch einen Schlossriegel nach DIN EN 18104-1 (z. B. Abus PR 2700 oder vergleichbar).
 o Die Schublade ist so auszukleiden (z. B. durch ein Schaumstoffinlay), dass eine Mitteldistanzwaffe sicher gelagert werden können.
• Schublade mit Antirutschmatte für z. B. Infektionsvorsorgebox, Warnleuchtensystem, Atemalkoholtestgerät, Tierchiplesegerät, Schallpegelmessgerät, Handweitleuchten
• Schublade mit Antirutschmatte für z. B. Parkkralle, Laserpistole (Riegl-FG21)
• Senkrechte Lagermöglichkeit für vier Klappwarnbaken (Fa. Horizont) Eine Beispielhafte Darstellung der Aufteilung sowie eine Beladungsliste ist dem Anlagenkatalog (Anlage …) zu entnehmen. Die Beladungsgegenstände werden dem Auftragnehmer zwecks Anpassung des Laderaumsystems zur Verfügung gestellt.

2.10.5 Digitaler Innenspiegel

Es ist ein digitaler Innenspiegel zu verbauen. Während der Fahrt ist der rückwärtige Fahrzeugbereich als Bildausschnitt darzustellen. Der rückwärtige Bereich ist auf dem gesamten Innenspiegel zu visualisieren (z. B. Fa. Gentex oder vergleichbar).

2.10.6 Klappwarnbaken rot/weiße inkl. gelber LED-Blitzleuchte

Pro Fahrzeug sind vier rot/weiße Klappwarnbaken inkl. gelber LED-Blitzleuchte, BAST[1]zugelassen, (z. B. FlashMax Syncro der Firma Horizont Group GmbH oder vergleichbar) beizulegen und im Heckregal entsprechen unterzubringen.

2.10.7 Wärmebildkamera inkl. Stativ für Dachmontage

Im Fahrzeug ist eine Wärmebildkamera (Liemke Keiler 50 Pro oder vergleichbar) unterzubringen. Zudem ist ein Stativ zum kurzzeitigen Betrieb auf dem Fahrzeugdach (Xspector T-Crow XR-II oder vergleichbar) unterzubringen. Die im Bedarfsfall erforderliche Dachmontage erfolgt mittels zusätzlicher Halterung über die C-Schiene des Fahrzeuges oder Montagematerial von Stativ. Die Wärmebildkamera muss aus dem Fahrzeuginneren bedienbar (Schwenken/Neigen) sein. Die Übertragung findet auf Benutzereigene iPad statt.

2.10.8 Lieferung und Montage eines Feuerlöschers inkl. Halterung

Lieferung und Einbau eines geeigneten Bordfeuerlöschers (2 kg). Einbau, möglichst in einer Nische des Laderaums. Eine leichte Entnahme des Löschers muss gewährleistet sein.

2.10.9 Rückfahrkamera

Visualisierung der Aufnahmen der Rückfahrkamera über Borddisplay oder in Verbindung mit dem digitalen Innenspiegel.

2.10.10 Kaffeemaschine

Lieferung und Einbau einer für Kraftfahrzeuge geeignete Kaffeemaschine (z. B. Handpresso Handcofee Auto 21000 oder vergleichbar).

2.10.11 LED-Arbeitsscheinwerfer

Lieferung eines tragbaren LED-Arbeitsscheinwerfer mit Handgriff und Magnetfuß inkl. ausfahrbarem oder klappbarem Stativ und Akku (z. B. Rosenbauer RLS200 oder Peli Rals 9490 LED oder vergleichbar). Im Heckregal eine geeignete Verstaumöglichkeit inklusive Lademöglichkeit zu schaffen. Die Lichtstärke muss mindestens 700 Lumen (effektiv) betragen.

2.11 Optionen

2.11.1 Projektionstechnologie

Lieferung und Einbau einer Projektionstechnologie (z. B. Hella Visiotech oder vergleichbar).

2.11.2 Fußboden

Sofern erforderlich ist im Fahrzeug ein Fußboden mit geeigneten Schienen (z. B. Airline Schienen oder vergleichbar) zur Befestigung von zwei Einzelsitzen und einem Arbeitstisch (siehe Punkt 2.8.1) einzulassen. Der Boden muss folgenden Eigenschaften besitzen: Antistatisch, rutschfest (R10), leichte Reinigung und Schutz gegen aggressive Flüssigkeiten. Der Boden ist an den Rändern mit Silikon abzudichten. Im Einstiegsbereich ist zum Schutz eine rutschhemmende Einstiegsverkleidung (z. B. Winkelblech) zu montieren. Die Farbe wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

3 Besondere Vertragsdurchführungsregelungen (Vorschlag)

3.1 Liefertermine

3.1.1 Mindestabnahmemenge (… uniformierte und … zivile Kfz)

Nach Zuschlagserteilung sind die Fahrzeuge inklusive polizeispezifischem Ausbau durch den Auftragnehmer spätestens nach 9 Monaten zu liefern.

3.2 Einbauvorschriften / handwerkliche Grundsätze

Der Einbau der technischen Komponenten hat nach den derzeit gültigen Vorschriften und den bestehenden handwerklichen Grundsätzen zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist eine saubere Verlegung, Fixierung und Beschriftung der Kabelenden sicherzustellen. Bindende Einbauvorschriften der Fahrzeughersteller sind einzuhalten.

3.3 Rückbau der Technik

Die Fahrzeuge der … Polizei werden nach einer gewissen Laufzeit ausgesondert und veräußert. Für die Erzielung eines hohen Verkaufserlöses nach Ablauf der Haltedauer ist die leichte Rückrüstbarkeit mit dem Ziel, den serienmäßigen Zustand möglichst unversehrt wiederherzustellen, ein wertbeeinflussender Faktor. Folglich sind die Rückrüstkosten möglichst gering zu halten. Die konzeptionelle Entwicklung des Fahrzeugausbaus muss dem Rechnung tragen. Durch den Auftragnehmer ist ein Rückrüstleitfaden zu erstellen.

3.4 Unfallverhütungsvorschriften

Die zusätzlichen Bedienelemente müssen so im Fahrzeuginneren so eingebaut werden, dass sie aus der normalen Sitzhaltung des Anwenders heraus bedient werden können. Dabei ist die aktive und passive Sicherheit uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Die einschlägigen Arbeitsplatzrichtlinien, -verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sind zu berücksichtigen bzw. einzuhalten. Das Sichtfeld des Fahrers darf nicht durch die Zusatzeinbauten eingeschränkt werden.

3.5 Ausbaubesprechung / Protokoll / Leistungsänderungen

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren unmittelbar nach der Erteilung des Zuschlags einen zeitnahen Termin für eine Ausbaubesprechung. In dieser sind die genauen Einbauorte von Funktechnik, Zusatztechnik, Zubehör und allen Bedienelementen festzulegen. Gleichzeitig ist ein voraussichtlicher Fertigstellungstermin zu verabreden. Der Auftraggeber fertigt hierüber ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll (siehe Anlage …), wovon der Auftragnehmer eine Kopie erhält. Der Auftragnehmer kann ein eigenes Protokoll fertigen, welches dem Protokoll des Auftraggebers angefügt wird. Der Auftraggeber kann nachträglich vom Auftragnehmer ein Abweichen vom Protokoll verlangen. Leistungsänderungen sind schriftlich festzuhalten und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Bei zu erwartenden Mehr- oder Minderkosten kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer ein Angebot verlangen. Der Auftragnehmer kann gegenüber dem Auftraggeber ein nach seiner Auffassung als sachgerecht erachtetes Abweichen von technischen Vertragsbestandteilen oder dem aktuellen Protokoll beantragen. Der Auftraggeber entscheidet, ob er den Antrag annimmt oder ablehnt. Antrag und Entscheidung bedürfen der Schriftform. Vertreter anderer Polizeidienststellen sind zur Genehmigung von Leistungsänderungen nicht befugt. Diese sind ggf. vom Auftragnehmer an die autorisierte Fachstelle des Auftraggebers zu verweisen.

3.6 Fertigungsüberwachung / Projektbegleitung / Güteprüfung

Beauftragte des Auftraggebers dürfen sich jederzeit nach vorheriger Anmeldung während der Geschäftszeiten in allen Werkstätten, Produktions- und Lagerräumen des Auftraggebers oder eines Nachunternehmers vom Einhalten der technischen und technisch-organisatorischen Anforderungen überzeugen und ggf. Proben nehmen, um diese mit den technischen Lieferbedingungen abzugleichen. Ihnen sind auf Wunsch erforderliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für ein Aufsuchen der vorgenannten Örtlichkeiten, um sich einen Überblick über den Fortschritt der Arbeiten zu verschaffen. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragte haben keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

3.7 Fahrzeugabnahme / Abnahmeprotokoll

Der Auftragnehmer stellt im Rahmen der Forderungen nach dieser Leistungsbeschreibung ein voll funktionsfähiges, den geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Kraftfahrzeug zur Endabnahme bereit. Die Endabnahme soll vor der Auslieferung, grundsätzlich am Firmensitz des Auftragnehmers erfolgen – auch um diesem ggf. eine zügige Mängelbeseitigung an Ort und Stelle zu ermöglichen – ansonsten an einem anderen mit dem Auftragnehmer zu vereinbarenden Ort in Deutschland. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Bereitschaft zur Endabnahme 14 Tage vor der geplanten Auslieferung anzuzeigen. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, im Rahmen der Prüfung der Funktionsfähigkeit des Kraftfahrzeugs entsprechende Tests zur Betriebsüberprüfung durchzuführen. Die Beauftragten des Auftraggebers sind bei ihrer Arbeit durch den Auftragnehmer zu unterstützen. In dieser Zeit hat der Auftragnehmer einen kompetenten Mitarbeiter und ggf. zusätzlich einen deutschsprachigen Dolmetscher als ständigen Ansprechpartner abzustellen. Der Auftraggeber erstellt über die Endabnahme ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll. Wird die Fahrzeugabnahme wegen festgestellter Mängel verweigert, so gilt die Leistung als vom Auftragnehmer nicht erbracht. Die Endabnahme hat in einer geschlossenen und angemessen beheizten Halle zu erfolgen.

3.8 Fahrzeugtransport / Auslieferung

Der Auftragnehmer hat die beim Fahrzeughersteller übernommenen Grundfahrzeuge auf seine Kosten mit einem Autotransporter oder ähnlichem zu seiner oder zur Werkstätte eines Nachunternehmers zu transportieren. Dies gilt auch für den Transport der vom Auftraggeber abgenommenen Kraftfahrzeuge an den vom Auftraggeber noch festzulegende Lieferort innerhalb von Hessen. In dem dazwischenliegenden Zeitraum (Ausbauphase) dürfen die Kraftfahrzeuge nur zu Rangier- und Testzwecken bewegt werden. Die Haftung (z. B. für Transportschäden, Verlust, etc.) erfolgt durch den Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang (Übernahme der Fahrzeuge an den Anlieferorten; unterschriebener Frachtbrief). Eventuell entstandene Transportschäden werden dem Auftragnehmer mitgeteilt, welcher im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine Instandsetzung in die Wege leitet.

3.9 Bescheinigungen / Nachweise Jedem Kraftfahrzeug sind folgende Unterlagen beizulegen:
• Zulassungsbescheinigung Teil II
• EG-Übereinstimmungsbescheinigung
• Gutachten nach § 21 StVZO für die Erteilung einer Betriebserlaubnis
• Nachweis der EMV von Kraftfahrzeugen und polizeiliche Ausstattung
• Bedienungsanleitung Serienfahrzeug in deutscher Sprache
• Zusatzbedienungsanleitung in deutscher Sprache für die polizeiliche Sonderausstattung in schriftlicher und digitaler Form
• Service- und Wartungsheft in deutscher Sprache
• Schaltplan (inkl. Einbauorte der Komponenten) und Beschreibung der Kabelverlegung zu den Sondereinbauten in schriftlicher und digitaler Form
• Leitfaden zur Rückrüstung der polizeispezifischen Umfänge
• Stückliste der verbauten Sonderausstattungen mit den Original-Artikelnummern der Hersteller in schriftlicher und digitaler Form
• Garantienachweis gegen „Durchrosten“
• Ggf. weitere Garantienachweise des Auftragnehmers

3.10 Gutachten / Prüfungen

3.10.1 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge Für den Fall, dass für die Kraftfahrzeuge ein Antrag auf Erteilung einer “Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge” zu stellen ist, hat der Auftragnehmer das nach § 21 StVZO erforderliche Gutachten erstellen zu lassen. Die erforderlichen zusätzlichen Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung Teil II hat der Auftragnehmer vornehmen zu lassen. Die Kraftfahrzeuge sind zulassungsfähig zu übergeben. Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

3.10.2 Prüfung nach DGUV 70 „Fahrzeuge“ Bei jedem Kraftfahrzeug ist eine UVV Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (alt BGV D29) durchzuführen. Eine Prüfplakette ist im Fahrerraum an geeigneter Stelle anzubringen.

3.10.3 Prüfung nach DGUV 3 Alle 230 V-Komponenten sind nach DGUV Vorschrift 3“ (alt BGV A3) zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu protokollieren und das Prüfprotokoll bei der Abnahme zu übergeben. Eine Errichter-Bescheinigung ist nicht ausreichend. Eine Prüfplakette ist im Fahrzeug an geeigneter Stelle anzubringen.

3.11 Montage-Dokumentation / Kurzanleitung

Bei der Abnahme ist den Beauftragten des Auftraggebers eine deutschsprachige Montage[1]Dokumentation in schriftlicher (2-fach) und digitaler Form mit folgenden Informationen zu übergeben:
• Einbauvorschriften der Fahrzeughersteller
• Schaltplan • Elektrische Leistungsbilanz
• Beschreibung der Einbauposition von Geräten mit Lichtbildern und Kabelführung etc.
• Nachweis der [e]–Kennzeichnung für zusätzlich eingebaute Komponenten
• Nachweis von ersatzweise durchgeführten Messungen in rechtlich prüfbarer Form
• Stückliste mit den Original-Artikelnummern der Hersteller.

Für jedes Fahrzeug ist zur leichteren Bedienung der Sprechfunk- und Sondersignalanlage eine bebilderte Kurzanleitung zu erstellen (laminiert, in DIN A5).

3.12 Rechnungsstellung

Die Zahlung ist anhand des eRechnungsverfahrens durchzuführen. Rechnungsanschrift des Auftraggebers: … Alle Rechnungen sind nur noch in elektronischer Form an folgende E-Mail: … zu senden. Bei Versendung an das o.a. Mail Postfach bitte immer nur ein pdf.-Dokument (1 Rechnung) an die E-Mail hängen. Mehrere Anhänge können nicht bearbeitet werden.

Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
• genaue Artikelbezeichnung
• Liefermenge
• SAP-Bestellnummer …

3.13 Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen können für gekaufte Grundfahrzeuge unter Vorlage der jeweiligen Rechnung und des Kraftfahrzeugbriefes (Verschaffung von Eigentum) gewährt werden.

3.14 Sachmängelhaftung

Der Auftragnehmer gewährt die gesetzliche Sachmängelhaftung für die Kraftfahrzeuge, die eingebauten Anlagen und das Zubehör inkl. der Verdrahtung für zwei Jahre. Explizit ausgenommen sind die durch den Auftraggeber beigestellten Komponenten. Die Gewährleistungsfrist beginnt erst mit der Zulassung eines abgenommenen Kraftfahrzeugs durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel (z. B. Fehler in der Elektrik, defekte Teile) im Rahmen der Nacherfüllung umgehend zu beseitigen bzw. auszutauschen. Kann die Reparatur aus nachvollziehbaren Gründen nicht beim Auftraggeber erfolgen, so hat der Auftragnehmer das Kraftfahrzeug mit einem Autotransporter oder ähnlichem in seine Firma und wieder zurück zu transportieren. Die Kraftfahrzeuge dürfen nur zu Rangier- und Testzwecken bewegt werden. Kosten gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftragnehmers. Die Inanspruchnahme von über die Nacherfüllung hinausgehender Verbraucherrechten des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. Die Haftung (z. B. für Transportschäden, Verlust, etc.) erfolgt auch hier durch den Auftragnehmer mit Gefahrenübergang (Übergabe bzw. Übernahme der Fahrzeuge an den Abholungsorten bzw. Anlieferorten; unterschriebener Frachtbrief). Eventuell entstandene Transportschäden werden dem Auftragnehmer mitgeteilt, welcher im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine Instandsetzung in die Wege leitet.

Unternehmen und ihre versierten Angebote

Unternehmen und ihre versierten Angebote

vorgestellt von Thomas Ax

Sie sind nicht daran gehindert, sich zur Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe einer externen Vergabestelle zu bedienen, die über qualifizierten Sachverstand verfügen. Externe Vergabestellen können und dürfen den Auftraggeber weitestgehend unterstützen. Nicht zulässig ist es indessen, die Verantwortung für die Vergabe komplett auf diese übertragen. Der Auftraggeber muss das Vergabeverfahren eigenverantwortlich durchführen, also auch die Angebote prüfen und eigenverantwortlich über mögliche Ausschlussgründe und den Zuschlag entscheiden. Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf die Vergabeentscheidung genügt der Auftraggeber aber, wenn er die Wertung durch eine externe Vergabestelle und deren Zuschlagsvorschlag genehmigt. Diese Genehmigung soll zumindest durch einen billigenden Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck kommen.

Wir stellen sicher, dass Sie bzw die zuständigen Stellen Ihres Hauses im Rahmen der von uns durchgeführten Vergabeverfahren in diesem Sinne anforderungsgerecht einbezogen werden. Unser Motto ist: das Verfahren in die Hand nehmen, nicht aber dem Auftraggeber und schon gar nicht: völlig aus der Hand nehmen.

Das Leistungsbild Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen.

Insbesondere:

  • Zielorientierte Abstimmung über den Beschaffungsbedarf/ Bestimmung des Beschaffungsbedarfes
  • Durchführung und Auswertung einer Markterkundung
  • Sachgerechte Strukturierung des Verfahrens unter allen relevanten Gesichtspunkten
  • Interessengerechte Ausrichtung und Gestaltung des Verfahrens unter allen relevanten Gesichtspunkten
  • Erstellung einer Leistungs-/ Aufgabenbeschreibung
  • Festlegung der Eignungskriterien und deren Gewichtung
  • Festlegung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung
  • Festlegung der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
  • Festlegung von Bewertungsmatrizes
  • Umfassende Beratung des Auftraggebers in allen relevanten vergaberechtlichen Fragestellungen: z. B. zu einer möglichen Aufteilung in Fach- und/ oder Teillose
  • Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (formal und fachlich)
  • ggf. Erstellung der Verträge (bei Bedarf)
  • Erstellung der notwendigen Bekanntmachung
  • Verfahrensbegleitung: Veröffentlichung der Ausschreibung auf einer Vergabeplattform und Bewerber-/ Bieterkommunikation, ggf. Anpassung der Vergabeunterlagen
  • Durchführung der Bewerbungs-/ Angebotsöffnung; Bewerbungs-/ Angebotsbewertung
  • Erarbeitung und Vorstellung und Abstimmung des Vergabevorschlags
  • Durchführung der Zuschlagserteilung, Information der nicht erfolgreichen Bieter
  • ggf. Aufhebung des Vergabeverfahrens
  • Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Verhandlungen oder Angebotspräsentationen
  • Dokumentation des kompletten Vergabeverfahrens unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben


Kontakt

Ax Externe Vergabestelle GmbH
Uferstraße 16
69151 Neckargemünd
Tel.: 06223-9733679
Fax.: 06223 8688614
Fax.: 06223 8688614
t.ax@ax-externe-vergabestelle.de
https://www.ax-externe-vergabestelle.de

Unser AxRechtsanwälte-Konzept zur Herangehensweise, Organisation und Kommunikation hinsichtlich der Durchführung von EU-weiten Vergabeverfahren von Architekten- und Ingenieurleistungen

Unser AxRechtsanwälte-Konzept zur Herangehensweise, Organisation und Kommunikation hinsichtlich der Durchführung von EU-weiten Vergabeverfahren von Architekten- und Ingenieurleistungen

vorgestellt von Thomas Ax

Wir sind umfassend tätig im Bereich der Durchführung von EU-weiten Vergabeverfahren von Architekten- und Ingenieurleistungen.

Wir gewährleisten eine qualifizierte und rechtskonforme Vergabe.

Die Vergabe von Architektenleistungen ist im gesonderten Abschnitt 6 der VgV geregelt, der deren Besonderheiten Rechnung trägt und ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften zur Anwendung kommt. Im Zusammenhang mit den Verfahrensarten zeigt sich dies daran, dass Architektenleistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben werden (§ 74 VgV).

Beide Verfahrensarten werden so gestaltet, dass Architektenleistungen im Leistungswettbewerb vergeben werden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 VgV). Das bedeutet, dass wesentliches Zuschlagskriterium für diese Dienstleistung ihre Qualität sein soll. Deswegen ist das wichtigste Wesensmerkmal dieser Vergabeverfahren die Aufstellung und Beurteilung von Qualitätskriterien (siehe Begründung zu § 76 Abs. 1 VgV).

Es empfiehlt sich, und wir halten uns wenn möglich daran, die Verhandlungsverfahren nach dem Grundsatz „Weniger ist mehr“ durchzuführen.

Zudem resultiert daraus eine bürokratische und wirtschaftliche Entlastung der Bewerber bei der Nachweispflicht wie auch der Auslober bei Prüfung und Dokumentation der Nachweise.

— Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB, § 75 Abs. 4 VgV); unzulässig sind somit überzogene Eignungskriterien oder Mindestanforderungen.

— Eignungskriterien sind bei geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können (§ 75 Abs. 4 VgV)

— Vergleichbarkeit von Referenzprojekten liegt vor, wenn diese der ausgeschriebenen Planungsleistung in Art und Umfang ähnlich sind; Anhaltspunkt bieten dabei die Honorarzonen.

— Referenzprojekte brauchen nicht der Nutzungsart des zu planenden Projekts zu entsprechen.

— Zeitraum seit der Fertigstellung von Referenzprojekten kann mehr als drei Jahre betragen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV); aufgrund der Langfristigkeit von Bauvorhaben empfehlen sich zehn Jahre.

Wir unterstützen Sie bis an die rechtliche Belastungsgrenze bei der Konzeption und Durchführung der anstehenden Vergabeverfahren, die Unterstützung umfasst alle relevanten Aspekte.

Eine sorgfältige, umfassende und mit allen Beteiligten gut abgestimmte Projektvorbereitung ist die Grundvoraussetzung für das Gelingen eines Planungs- und Bauprojekts. 

Ziel ist, ein inhaltlich belastbares Konzept für das Bauvorhaben zu entwickeln. Bereits im Vergabeverfahren ist die gute Projektvorbereitung wesentliche Voraussetzung für eine zielgenaue Angebotserstellung durch Architekten. Werden die Vorgaben des Auftraggebers im Vorfeld der Planung nicht genau ermittelt, sind Fehlplanungen vorprogrammiert, die später nur unter Aufwendung hoher Planungs- und Baukosten revidiert werden können. Eine sorgfältige Projektvorbereitung mit dem entsprechenden Einsatz an Kompetenzen, Finanzen und Zeit sichert also Qualität und Wirtschaftlichkeit der Planung, der Investition und auch der späteren Nutzung. Entsprechend hat sich bewährt, die Bauaufgabe vor Vergabe der Planungsleistungen detailliert zu klären und präzise zu formulieren. Zentral ist in dieser Phase (auch als „Phase Null“ bezeichnet) das Festlegen der Ziele und Anforderungen, die das Projekt erfüllen muss (Bedarfsanalyse). Weiterhin sind der Bestand und die Anforderungen an den Standort zu erfassen.

Auf Basis dieser Ergebnisse kann fachübergreifend und möglichst unter Einbeziehung aller Beteiligten die konkrete Aufgabenstellung für das Vergabeverfahren formuliert werden.

Das Vergabeverfahren wird darauf aufbauend vorbereitet.

Unsere Vergabeverfahren suchen nach der besten Lösung und dem am besten geeigneten Partner für die anstehende Planungs- und Bauaufgabe.

Sie schaffen die Voraussetzung für erfolgreiche Planungs- und Bauprojekte. Für den Erfolg eines Bauvorhabens ist für uns entscheidend, dass die beste Planung und nicht die erstbeste Planung beauftragt wird.

Wir gewährleisten das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bemisst (§ 127 GWB, Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 VgV). Architektenleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben (§ 76 Abs. 1 VgV). Ein reiner Preiswettbewerb ist danach ausgeschlossen. Dem Auftraggeber stehen neben dem Preis oder den Kosten insbesondere die in § 58 Abs. 2 VgV genannten Zuschlagskriterien. Wesentliches Zuschlagskriterium ist dabei die Qualität der zu erwartenden Leistung (siehe Begründung zu § 76 Abs. 1 VgV), die sich an gestalterischen, funktionalen, konstruktiven, ökologischen und ökonomischen Aspekten bemisst. Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals sowie die Maßnahmen zur Qualitätssicherung können als Zuschlagskriterien dienen.

Wir streben an Ihre weitestmögliche Entlastung.

Dabei bleiben Sie selbstverständlich „Herr des Verfahrens“. Wir bereiten Entscheidungen vor, lassen Sie wohl vorbreitet die Entscheidungen treffen, wir zeigen Vorteile und Nachteile unter allen relevanten Gesichtspunkten auf. Wir sprechen eine klare und gut und nachvollziehbar begründete Empfehlung aus.

Sie treffen mindestens die wesentlichen Entscheidungen selbst.

Wir legen gemeinsam fest und stimmen das ab, bezogen auf welche Entscheidungen Sie wie mitreden können und wollen bzw müssen. Nach dem OLG Naumburg (Beschluss vom 20.09.2012 – 2 Verg 4/12) zählen zu den wesentlichen Entscheidungen alle verfahrensgestaltenden Maßnahmen, die als „Weichen stellend“ anzusehen sind und das künftige Ergebnis des Vergabeverfahrens beeinflussen können. Insbesondere solche Entscheidungen, bei denen der Auftraggeber einen Entscheidungsspielraum und eine Wahlmöglichkeit hat, sind hiernach wesentlich.

Zu den Entscheidungen, die vom Auftraggeber selbst getroffen werden müssen, zählen daher in jedem Fall: Die Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und die finale Festlegung des Beschaffungsgegenstands als solcher: was benötigen wir genau und was soll beschafft werden?, Die Entscheidung und die Begründung zur Losvergabe oder des Verzichts hierauf., Die Festlegung der Verfahrensart (offenes oder nichtoffenes Verfahren?, Verhandlungsverfahren, ja oder nein?) sowie die Festlegung von Fristen und die Entscheidung über deren Verlängerung., Die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien und deren Gewichtung., Die Auswertung der Teilnahmeanträge und der Angebote, d.h. etwa die Entscheidung über den Ausschluss eines Bieters, die Bewertung der Angebote inklusive der Vergabe von Punkten und der Bewertung etwa eines bestimmten technischen Features o.ä. als „besser“ oder „schlechter“ als andere sowie die Bewertung von Konzepten oder einer Präsentation., Entscheidungen über Rügen (Abhilfe oder nicht?) sowie ggf. über die Aufhebung des Verfahrens.

Auch die Öffnung der Angebote muss vom öffentlichen Auftraggeber selbst vorgenommen werden.

Dies ist zum Teil ausdrücklich auch so vorgesehen, etwa in 55 Abs. 2 VgV oder § 40 Abs. 1 UVgO.

Wir entwerfen Entwürfe für Vergabeunterlagen, Antworten auf Bieterfragen oder sonstige Formulare oder Schreiben.

Wir erarbeiten und bereiten vor Vorschläge für bestimmte Entscheidungen.

Derartige Entwürfe oder Vorlagen sind bereits so „fertig ausformuliert“, dass sie Grundlage Ihrer eigenen Entscheidung, d.h. letztlich eine Entscheidungshilfe, sein können. Wir stellen sicher, dass Sie unsere Vorschläge und Entwürfe („die Zuarbeit“) selbst und eigenverantwortlich nachvollziehen und prüfen können, dass Sie sich damit kritisch auseinandersetzen (können) und prüfen (können), ob unsere Vorschläge und Entwürfe Ihren Wünschen und Ihrem Beschaffungsbedarf entsprechen.

Bei einer wertenden Betrachtung wird die von uns vorbereitete Entscheidung am Ende des Tages „Ihre“ Entscheidung, d.h. die des Auftraggebers, sein.

Wir tragen dafür Sorge, dass Sie unsere Empfehlungen durch einen eigenen Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift billigen (VK Lüneburg, Beschl. vom 02.11.2018 – VgK-40/2018 und VK Nordbayern, Beschl. vom 18. Juni 2020 – RMF – SG 21-3194-5-7).

Für die Praxis stellen wir uns Folgendes vor:

Verantwortliche Mitarbeiter des Auftraggebers nehmen an allen regelmäßigen (internen) Sitzungen zum Vergabeverfahren etc. teil. Diese können nicht nur durch uns abgehalten werden., Verantwortliche Mitarbeiter des Auftraggebers sind auch Teil des Wertungsgremiums, das über die Zuschlagsentscheidung entscheidet. Hierfür nehmen verantwortliche Mitarbeiter des Auftraggebers an allen Bieterpräsentationen, Verhandlungsgesprächen sowie allen sonstigen Terminen, in denen wesentliche Entscheidungen besprochen, vorbereitet oder entschieden werden (auch interne Sitzungen, bei denen etwa die Punktevergabe für Konzepte besprochen werden) aktiv teil., Die Kommunikation mit den Bietern wird hierbei am besten im eigenem Namen (dem des Auftraggebers) geführt.

Das Vergabeverfahren wird selbstverständlich nach allen einschlägigen Verfahrensvorschriften fortlaufend dokumentiert.

Und zwar von uns.

In dieser Vergabedokumentation werden unsere Unterstützung und Beteiligung sowie deren Umfang offengelegt. Aus der Dokumentation geht insbesondere hervor, dass Sie eine eigenständige Entscheidung getroffen und sich die (von uns vorbereite) Entscheidung zu Eigen gemacht haben. Dies erfordert mindestens einen schriftlichen Zustimmungsvermerk, d.h. verantwortliche Mitarbeiter des Auftraggebers müssen mit ihrer Unterschrift unsere Vorschläge und Entwürfe billigen und zu „ihrer“ Entscheidung machen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorschlag im Sinne eines „Für und Wider“ ist hierbei in jedem Fall zu empfehlen, damit deutlich wird, dass der Auftraggeber selbst den Vorschlag geprüft und hierdurch eine eigene Entscheidung getroffen hat.

Von der Redaktion

Von der Redaktion

Liebe VergaberechtsCommunity,
sehr geehrte Damen und Herren,

am 16.06.2023 hat der Bundesrat über eine grundlegende Änderung des § 3 (7) VgV zur Schätzung des Auftragswerts bei Planungsleistungen entschieden. Die bisher für Planungsleistungen geltende Sonderregelung, dass nur “für Lose über gleichartige Leistungen” die jeweiligen Auftragswerte für die Schätzung des Auftragswerts addiert werden müssen, wurde gestrichen. Unsere Autoren und wir hatten bereits in der Vergangenheit dazu geraten, die Auftragswerte aller Planungsleistungen (Objektplanung, Tragwerksplanung, Haustechnikplanung, etc.) für die Auftragswertermittlung zu addieren, weil schon vor Jahren ein diesbezügliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet worden war. Die Rechtslage in Deutschland ist nun endlich entsprechend angepasst worden. Der Schwellenwert liegt derzeit noch bei 215.000 € netto. Liegt die Summe der Honorare für Planungsleistungen darüber, ist jede einzelne Planungsleistung europaweit auszuschreiben. Ausgenommen davon bleibt ein 20%-Kontingent (20% bezogen auf den geschätzten Gesamtwert aller Planungsleistungen), das national vergeben werden kann. Dabei darf die jeweilige Teilleistung einen Auftragswert von 80.000 € netto nicht überschreiten (§ 3 (9) VgV). Wir stellen in einem der nächsten Hefte auch für die europaweite Ausschreibung von Planungsleistungen entsprechende Formularsätze bereit. Gerne unterstützen wir Sie mit dem Fachwissen unserer Autoren zu diesen Verfahren und bei der Durchführung.

Pünktlich zum Jahresende 2023 blicken wir aber weniger zurück auf 2023 als nach vorne auf 2024.

Vieles ändert sich in 2024, vieles auch zunächst nicht:

In Bayern wurden bei nationalen Auftragsvergaben für die staatlichen Auftraggeber mit Blick auf die Corona-Krise und die Folgen des Krieges in der Ukraine eine eingeschränkte Verlängerung der Geltungsdauer der befristet höheren Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Verhandlungsvergabe sowie die Beschränkte Ausschreibung jeweils ohne Teilnahmewettbewerb bis zum 31.12.2024 beschlossen. (Nr. 1.9 VVöA). Für kommunale Auftraggeber gilt mit Blick auf die Corona-Krise und die Folgen des Krieges in der Ukraine eine eingeschränkte Verlängerung der Geltungsdauer der befristet höheren Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Verhandlungsvergabe sowie die Beschränkte Ausschreibung jeweils ohne Teilnahmewettbewerb bis zum 31.12.2024. (Nr. 1.2.11 der Bekanntmachung des Innenministeriums über die „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“).

Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO mit entsprechenden Erleichterungen ist hingegen befristet bis 31.03.2024.

Ab 1. Januar 2024 gelten neue EU-Schwellenwerte. Die jeweils leicht erhöhten Schwellenwerte wurden im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Alle zwei Jahre prüft die EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Am 15.11.2023 wurden die EU-Schwellenwerte für 2024/25 in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2495 veröffentlicht. Die Anpassungen betreffen die Schwellenwerte der EU-Richtlinien für klassische öffentliche Aufträge, für Sektorenaufträge, für Konzessionsvergaben sowie für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

Was sind die neuen EU-Schwellenwerte für 2024/2025?

Ab 01.01.2024 müssen öffentliche Auftraggeber für die nächstens zwei Jahre die folgenden Schwellenwerte (Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 3 VgV) für EU-weite Auftragsvergaben beachten:

EU-Schwellenwerte 2024/25

5.338.000 Euro für Bauaufträge

221.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber

143.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge oberer u. oberster Bundesbehörden

Konzessionen: 5.538.000 Euro

Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)

Bauleistungen: 5.538.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungen: 443.000 Euro

Voller Tatkraft blicken wir mit Ihnen auf die anstehenden Entscheidungen von Vergabekammern und Vergabesenaten sowie des BGHs und des EuGHs, die wir Ihnen gerne gewohnt kompakt und brandaktuell vorstellen. In den nächsten Wochen werden erwartet teilweise bahnbrechende Entscheidungen, die wir für Sie aufbereiten und sofort – wenn nötig – mit Sonderausgaben an Sie, unsere geschätzten LeserInnen ausreichen. So haben Sie auch und insbesondere mit unserer Unterstützung vergaberechtlich immer die Nase vorn.

Die von uns vorgestellten kreativen Arbeitshilfen, erprobten Vertragsentwürfe und innovativen Ausschreibungskonzepte werden Sie auch in 2024 bei der Durchführung von Vergabeverfahren in Ihrem Verantwortungsbereich unterstützen und entscheidend nach vorne bringen. Redaktionelle Beiträge aus der vergaberechtlichen Praxis für die vergaberechtliche Praxis bringen Sie selbstverständlich auch weiterhin auf den neuesten Stand.

Sollten Sie Anregungen und Hinweise haben: Jederzeit gerne an die Redaktion.

Im Namen der Redaktion und unserer Teams wünschen wir Ihnen für das neue Jahr alles Gute, Gesundheit und viel Erfolg.
Wir grüßen Sie herzlich.
Ihre Redaktionsleitung

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zur Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zur Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht

Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers. Erkennbar sind somit Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden (vgl. Summa in: Heiermann/ Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160 GWB Rn. 266 ff.; Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 GWB Rn. 157 f.)” (OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2020, 13 Verg 5/19).

Was ist der Maßstab für die Erkennbarkeit?

Es muss zunächst die Möglichkeit bestehen, von den Tatsachen Kenntnis zu nehmen, die dem Vergaberechtsverstoß zugrunde liegen. Weiterhin muss es dem Laien möglich sein, diese Tatsachen als rechtswidrig zu bewerten. Sodann hat der Bieter bis zum Ende der Angebotsfrist den Verstoß zu rügen. Es ist klar zwischen der Erkennbarkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden.

Was soll dadurch bewirkt werden?

Es soll dadurch bewirkt werden, dass sich die Bieter mit den Vergabeunterlagen auseinandersetzen und den Auftraggeber auf mögliche Verstöße rechtzeitig hinweisen. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Bieter einen Verstoß zwar erkennt, aber erst nach einer für ihn ungünstigen Angebotswertung nach Ablauf der Angebotsfrist den Vergaberechtsverstoß rügt, weil er auf eine andere Wertung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens hofft.

Worauf bezieht sich die Erkennbarkeit?

Erkennbar sind solche Verstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen eines durchschnittlich mit Vergabeverfahren vertrauten Unternehmens auffallen können. Die Erkennbarkeit bezieht sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und deren rechtliche Beurteilung. Dies betrifft vor allem die Kenntnis der vergaberechtlichen Mindestanforderungen an die Vergabeunterlagen. Weiterhin muss der Bieter den Text der aktuellen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nehmen (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 VK 19/19).

Ist ein subjektiver Maßstab anzulegen?

Das bloße Lesen der Vergabeunterlagen löst keinen Fristbeginn aus, sofern der Vergaberechtsverstoß nicht bereits aus dieser Lektüre offensichtlich ist. Es bedarf einer objektiven Erkennbarkeit; ein subjektiver Maßstab ist nicht anzulegen (vgl. EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 12. März 2015, C-538/13; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 160 Rn. 51).

Sind mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse zu erwarten?

Bei einer EU-weiten Ausschreibung seitens einer öffentlichen Vergabestelle entsteht zunächst der Rechtsschein, dass dieses Verfahren vergaberechtmäßig abgelaufen ist. Vom Bieter kann keine bessere Rechtskenntnis verlangt werden, als sie die Vergabestelle durch ihr Handeln nach außen für sich beansprucht. Mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse sind nach der Rechtsprechung nicht zu erwarten, Verstöße müssten vielmehr auf den ersten Blick erkennbar sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 13 Verg 3/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. September 2017 – Verg 9/17: “Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter auffallen muss”). Das wäre etwa dann der Fall, wenn sich der Verstoß bereits aus einem Gesetzestext ergibt, der von Bietern für gewöhnlich heranzuziehen ist (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2020 – 1 VK 55/2020).

Muss ein Bieter externen Rechtsrat einholen?

Ebenso wenig muss ein Bieter externen Rechtsrat einholen und das Vorliegen von Vergabefehlern prüfen lassen oder selbst sonstige Nachforschungen anstellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – Verg 35/06; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 160 Rn. 49).

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Präklusion eingetreten ist?

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Präklusion eingetreten ist, liegt beim Antragsgegner bzw. der Beigeladenen. Dass die Antragstellerin den Vergaberechtsverstoß im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennen konnte oder sogar Kenntnis hatte, wurde nicht substantiiert dargelegt. Im Urteil des OLG Celle vom 27. Februar 2020 – 13 Verg 5/19 hatte der Antragsgegner vorgetragen, dass die dortige Antragstellerin in einem anderen Verfahren das Verbot negativer Preise gerügt hatte. Dies hatte die Antragstellerin nicht bestritten. Damit war eindeutig, die Problematik war für die dortige Antragstellerin nicht nur erkennbar, sondern überdies bekannt. Da sie lediglich über die Reichweite der Ausnahmen von diesem Verbot einem Rechtsirrtum unterlegen war, wurde die Präklusion bejaht.

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zum Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zum Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14) sind dem Auftraggeber nach § 13 Nr. 5 VOB/B diejenigen Kosten zu erstatten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind.

Worauf ist für die Bewertung der Erforderlichkeit abzustellen?

Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.

Kann der Auftraggeber Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war?

Ja. Der Auftraggeber, der sich sachverständig beraten lassen hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14; BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10, BauR 2013, 1129 = NZBau 2013, 430; vgl. auch Kapellmann/Messerschmidt/Langen, 7. Aufl. 2020, VOB/B § 13 Rn. 341). Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer.

Dh, dieser hat deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen?

Ja. Dieser hat deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1991 – VII ZR 63/90, BauR 1991, 329, 330 = ZfBR 1991, 104, 105; Urteil vom 27.03.2003 – VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301, 305; Urteil vom 27.05.2010 – VII ZR 182/09, BauR 2010, 1583 Rn. 19 = NZBau 2010, 556 Rn. 19 = ZfBR 2010, 664).

Qualitätvolle Sicherheit für die Mitarbeitenden unserer Kommunalverwaltungen

Qualitätvolle Sicherheit für die Mitarbeitenden unserer Kommunalverwaltungen

von Thomas Ax

Mittlerweile ist leider vielfach erforderlich die Inanspruchnahme von privaten Sicherheitsdiensten für städtische Dienstgebäude. Die Stadtverwaltungen benötigen für die Sicherung von Dienstgebäuden zunehmend häufiger einen Sicherheitsdienst zum Schutz der Mitarbeitenden und zur Unterstützung bei der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes.

Hier sind regelmäßig folgende Aufgaben während des Kund*innenverkehrs wahrzunehmen: 1. Schutz der Mitarbeiter*innen vor Angriffen auf Leben und Gesundheit. 2. Eingangskontrollen der Zugangsberechtigung und Regelung des Besucherverkehrs nach den Vorgaben des Auftraggebers. 3. Abweisen und Verhinderung des Zutritts von unberechtigten Personen, ggfs. Verweis aus dem Gebäude (z.B. bei Hausverbot). 4. Schutz des Eigentums der Einrichtung vor Diebstahl, fremden Zugriffen, Beschädigung und Zerstörung. 5. Kontrollgänge (zwei Mal täglich sowie anlassbezogen) in den Gebäuden und ggf. Intervention zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit. 6. Vorbeugender Schutz, ggf. Ergreifen erster Maßnahmen, Alarmierung von Polizeikräften, Rettungsdiensten, Feuerwehr und deren Einweisung bei Eintreffen in die Lage, Evakuierung und dergleichen bei Brand, Katastrophen, Unfällen etc. 7. Deeskalierendes Einschreiten im Konfliktfall zwischen Kund*innen und Mitarbeiter*innen 8. Durchsetzung einer Maskenpflicht soweit diese für das Gebäude angeordnet wurde.

An das einzusetzende Personal sind folgende Anforderungen zu stellen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kontinuierlich qualifiziertes und zuverlässiges Personal im Ordnungs- und Sicherheitsdienst einzusetzen. Die eingesetzten Kräfte haben nachstehende Anforderungen zu erfüllen, die spätestens bei Vertragsabschluss durch den Auftragnehmer nachzuweisen sind: Ø Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate). Bei einem Personalwechsel muss das Führungszeugnis unaufgefordert vorgelegt werden. Ø Vorstrafenfreiheit (Eigenerklärung genügt und ist beizufügen (Vordruck anbei) Ø Nachweis über die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren gemäß § 34 a Gewerbeordnung (Eigenerklärung ist beizufügen, s. Vordruck) Außerdem garantiert der Auftragnehmer folgende Voraussetzungen des eingesetzten Personals bei Angebotsabgabe: Ø Vorhandene Erfahrung im Umgang mit Publikum im Objektschutz Ø Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift analog des Kompetenzniveaus B1 (Mittelstufe) des Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dies ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen Ø Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erlangten Erkenntnisse. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter*innen eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben zu lassen Ø Einhaltung des Neutralitätsgebots (keine Verbreitung von extremistischem, rassistischem, antisemitischem oder antidemokratischem Gedankengut durch Wort, Schrift und durch äußerliches Auftreten) Folgende Merkmale des eingesetzten Personals sind wünschenswert: Ø Gepflegte Umgangsformen und ein angemessenes Erscheinungsbild Ø Belastbarkeit (physisch und psychisch) bei körperlichen Anstrengungen Ø Sensibilität im Umgang mit Menschen verschiedener Kulturkreise

Weitere Aufgaben des Auftragnehmers sind: Personaleinsatzplan: Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin monatlich im Voraus einen Personaleinsatzplan auf elektronischem Wege an eine von der Auftraggeberin zu benennende Mailadresse vorzulegen. Hieraus müssen die Namen und die geplanten Dienstzeiten des Personals hervorgehen. Änderungen des Personaleinsatzplanes sind der Auftraggeberin auf gleichem Wege unverzüglich durch Übermittlung eines aktualisierten Personaleinsatzplanes mitzuteilen. Für neue Sicherheitskräfte müssen die vg Nachweise vorgelegt werden. Einhaltung der Dienstzeiten: Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm eingesetzten Sicherheitskräfte zu den oben genannten Dienstzeiten in den Dienstgebäuden anwesend sind und die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei Personalausfällen hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren und im Eintrittsfall innerhalb von zwei Stunden qualifiziertes Ersatzpersonal zu stellen. Bei wiederholten Verstößen werden die Vertragspartner in einem Clearing-Gespräch als ersten Schritt Maßnahmen festlegen, die zu einer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung führen können. Bei weiterem Verstoß wird der Vertrag durch den Auftraggeber gekündigt. Ausstattung der Sicherheitskräfte Die eingesetzten Sicherheitskräfte müssen mit einer offiziellen Dienstkleidung ausgestattet sein, aufgrund derer sie jederzeit als Mitarbeitende der Sicherheitsfirma zu erkennen sind.

Bei Angebotsabgabe sind folgende Nachweise vorzulegen: 1. Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung. Als Mindestdeckungssummen je Schadensereignis sind in der Firmenhaftpflicht Sicherheitsdienst 1 Million € bei Personenschäden, 250.000 € bei Sachschäden, 15.000 € für Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 € für Vermögensschäden vorgesehen. Die Deckungssummen eines Versicherungsjahres müssen mindestens das Doppelte dieser Beiträge erreichen. Zu erbringen ist eine entsprechende Bestätigung des Versicherungsgebers für den aktuellen Versicherungszeitraum, die Vorlage einer Beitragsrechnung ist nicht ausreichend. 2. Angabe, nach welchem Tarifvertrag (genaue Bezeichnung, Datum etc.) die eingesetzten Kräfte monatlich, termingerecht und vollständig entlohnt werden. 3. Eigenerklärung, dass keine geschäftsführend verantwortlich handelnde bzw. keine betriebsinhabende Person nach den Voraussetzungen der VEV rechtskräftig verurteilt ist. Auf Anforderung ist dies durch Vorlage von Auszügen aus dem Bundeszentralregister (erweiterte Führungszeugnisse) oder gleichwertiger Urkunden einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands nachzuweisen. 4. Abgabe der Mustererklärungen nach dem jeweils geltenden Landestariftreuegesetz.

Nach Auftragserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen: 1. Einverständniserklärung der Mitarbeiter*innen, dass, betreffend ihrer Person, eine Sicherheitsüberprüfung analog den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durch die Sicherheitsorgane (Polizei und Verfassungsschutz) durchgeführt wird. 2. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Zuverlässigkeitsbescheinigung des örtlichen Ordnungsamtes vorzulegen. 3. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist ein erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate) vorzulegen. 4. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Eigenerklärung vorzulegen, dass keine für die Tätigkeiten relevante Vorstrafen (Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell kein Verfahren anhängig ist. 5. Bewacherregisteridentifikationsnummer für jede*n einzelne Mitarbeiter*in.

Die Bewertungsgrundlage bilden folgende Kriterien: 100% Preis

Den Zuschlag erhält der Bieter mit dem günstigsten Preis. Anzugeben ist im Formular 633 der von der Auftraggeberin zu zahlende Stundensatz in Euro brutto.

Gerne unterstützen wir Sie bei einer anstehenden Ausschreibung.

Kurz belichtet: OVG zur Frage, ob der Abschluss eines Planervertrags den vorzeitigen Maßnahmebeginn bedeutet

Kurz belichtet: OVG zur Frage, ob der Abschluss eines Planervertrags den vorzeitigen Maßnahmebeginn bedeutet

von Thomas Ax

1. Bei grundsätzlich förderfähigen Projekten, mit denen bereits vor Bewilligung von Fördermitteln begonnen wurde, entspricht es der Wahrscheinlichkeit, dass die zu fördernde Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt würde und es deshalb im Einzelfall keiner Förderung bedarf.

2. Wird in der Verwaltungspraxis einer Bewilligungsbehörde grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn gewertet, so kann es bei Vertragsschlüssen, die nur einen so geringen (förderschädlichen) Umfang haben, dass ihretwegen bei wirtschaftlicher Betrachtung ausnahmsweise nicht mit der ungeförderten Durchführung gerechnet werden kann, generell ermessensgerecht sein, trotz Abschlusses eines derartigen Vertrags (Teil-)Förderungen zu gewähren.

3. Ausgehend von der förderrechtlichen Praxis, wonach zudem bei Baumaßnahmen insbesondere die Planung nicht als Beginn des Vorhabens gilt, erscheint eine (Teil )Förderung von noch nicht ausgeschriebenen und beauftragten Bauvorhaben, über die bereits ein Ingenieur-Honorarvertrag auf der Grundlage von § 43 HOAI 2013 im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich über Planungsleistungen abgeschlossen worden ist, sachgerecht und willkürfrei. Sie steht auch im Einklang mit dem förderrechtlichen Subsidiaritätsprinzip und dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

4. Hat ein Fördermittelgeber nach seiner Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit einer Maßnahme regelmäßig nicht vollständig versagt, wenn ihm bekannt war, dass der jeweilige Antragsteller vorzeitig einen Ingenieurvertrag auch über die HOAI-Leistungsphasen 1 bis 6 sowie mindestens eine der Phasen 7 bis 9 abgeschlossen hatte, erfolgt eine dieser Verwaltungspraxis entsprechende Bewilligung nicht rechtswidrig.

5. Die Vorschriften der Haushaltsordnungen über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans entfalten lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der – den Haushaltsplan aufstellenden und den Haushaltsplan ausführenden – Staatsorgane zueinander und regeln nicht das Verhältnis zum Zuwendungsempfänger (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22.08.1986 – 3 B 47.85 –, NVwZ 1987, 55).

6. Das Verbot vorzeitigen Maßnahmebeginns ist nicht Gegenstand der Bestimmungen der §§ 23, 44 LHO-NW, sondern lediglich eine verwaltungspraktisch sinnvolle und im Haushaltsrecht übliche Richtlinienbestimmung auf der Ebene unterhalb des Gesetzesrechts, mit der die allgemeineren Vorgaben der §§ 23, 44 LHO-NW für die Ermessenspraxis konkretisiert und handhabbar gemacht werden sollen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2023 – 4 A 2549/20

Kurz belichtet: VK Südbayern zur Unzulässigkeit der Direktvergabe, wenn die Dringlichkeit selbst verschuldet worden ist

Kurz belichtet: VK Südbayern zur Unzulässigkeit der Direktvergabe, wenn die Dringlichkeit selbst verschuldet worden ist

von Thomas Ax

1. Auch ein Auftraggeber, der Leistungen der Daseinsvorsorge zu erbringen hat, die nicht unterbrochen werden dürfen, darf keine Direktvergabe der Interimsleistungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV an einen Wirtschaftsteilnehmer durchführen, wenn er die Dringlichkeit durch den Versuch, während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens vollendete Tatsachen zu schaffen, selbst aktiv herbeigeführt hat.

2. Im Falle der bestandskräftigen Feststellung der Nichtigkeit eines unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossenen Vertrags durch die Nachprüfungsinstanzen darf ein öffentlicher Auftraggeber die rechtswidrig beschafften Lieferungen nicht einfach behalten oder benutzen, sondern hat den Vertrag rückabzuwickeln.

3. Eine Direktvergabe von Interimsleistungen darf nicht dazu führen, dass die Rückabwicklungsverpflichtung aus einem bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB, in dem die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags festgestellt wurde, umgangen und der obsiegende Antragsteller faktisch rechtsschutzlos gestellt wird.

VK Südbayern, Beschluss vom 26.06.2023 – 3194.Z3-3_01-23-9

Ax Vergaberecht
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