Ax Vergaberecht

AxKlärschlammforum: 80 % des Klärschlamms aus kommunalen Kläranlagen im Jahr 2022 thermisch verwertet

AxKlärschlammforum: 80 % des Klärschlamms aus kommunalen Kläranlagen im Jahr 2022 thermisch verwertet

Der Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen in Deutschland wurde im Jahr 2022 zu gut 80 % (1,34 Millionen Tonnen) thermisch verwertet. Seit Beginn der Erhebung wurde damit erstmals die 80 %-Marke bei der thermischen Verwertung von Klärschlamm überschritten. Nach Angaben der Energiestatistik wurden im Jahr 2022 durch die Verbrennung von Klärschlamm 471,8 Millionen kWh Strom und 860,4 Millionen kWh Wärme erzeugt.

Insgesamt wurden im Jahr 2022 deutschlandweit 1,67 Millionen Tonnen Klärschlamm entsorgt, das waren 3 % weniger als im Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stieg der Anteil des thermisch verwerteten Klärschlamms in den vergangenen Jahren stetig. 2012 lag er noch bei 55 % und zu Beginn der Zeitreihe im Jahr 2006 bei 47 %. Demgegenüber sank der Anteil des in der Landwirtschaft, im Landschaftsbau und anderer stofflicher Verwertung eingesetzten Klärschlamms im Jahr 2022 mit 0,32 Millionen Tonnen auf gut 19 % (2012: 45 %; 2006: 53 %). Lediglich 0,5 % des Klärschlamms wurden 2022 auf anderen Wegen entsorgt. 

Verschärfte Regeln zum Einsatz von Klärschlamm in der Landwirtschaft seit 2017

In der Klärschlammverordnung von 2017 wurden die Vorgaben zur Ausbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft verschärft, um den Eintrag von Schadstoffen wie zum Beispiel Arzneimittelrückstände oder Mikroplastik in die Böden zu verringern. Für eine bessere Ressourcennutzung wird ab 2029 zusätzlich die Phosphorrückgewinnung aus dem Klärschlamm verpflichtend. Diese Rückgewinnung ist nach derzeitigem technischem Stand hauptsächlich aus den Rückständen thermischer Verfahren möglich.

Die höchsten Anteile an thermischer Verwertung in den Flächenländern hatten im Jahr 2022 Baden-Württemberg (99 %), Nordrein-Westfalen (93 %) und Bayern (89 %). Demgegenüber verzeichneten Thüringen (58 %), Niedersachsen (45 %) und Mecklenburg-Vorpommern (44 %) die niedrigsten Anteile unter den Flächenländern.

Pressemitteilung Nr. 485 vom 18. Dezember 2023 des Statistischen Bundesamtes

Erfolgreiche Vergabeprojekte vorgestellt

Erfolgreiche Vergabeprojekte vorgestellt

Beschaffung des Aufbaus des anderen Kanalreinigungsfahrzeugs Referenznummer der Bekanntmachung: AP 014-23 B


Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen

Offizielle Bezeichnung: MWB Mittelhessische Wasserbetriebe
Postanschrift: Alicenstraße 33
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
Postleitzahl: 35390
Land: Deutschland
E-Mail: Nina.Vollmer@giessen.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mwb-giessen.de

I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers

Regional- oder Kommunalbehörde

I.5)Haupttätigkeit(en)

Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Beschaffung des Aufbaus des anderen Kanalreinigungsfahrzeugs

Referenznummer der Bekanntmachung: AP 014-23 B

II.1.2)CPV-Code Hauptteil

42996000 Maschinen zur Reinigung von Abwasser

II.1.3)Art des Auftrags

Lieferauftrag

II.1.4)Kurze Beschreibung:

Beschaffung des Aufbaus des anderen Kanalreinigungsfahrzeugs CITY 2000 Typ 4,0/3,0-320 (Zwei-Behälter-System) MWB.23.000664

II.1.6)Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)

Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR

II.2)Beschreibung

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)

34144000 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke

34144500 Fahrzeuge für Abfall und Abwasser

II.2.3)Erfüllungsort

NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Beschaffung des anderen Kanalreinigungsfahrzeugs CITY 2000 Typ 4,0/3,0-320 (Zwei-Behälter-System) mit vollautomatischer kontinuierlicher Wasserrückführungstechnik, automatischer Saugschlauchhaspel, Kippentleerung und Zusatzausstattungen zum Aufbau auf ein DAF FA XD450 Fahrgestell 4×2

II.2.5)Zuschlagskriterien

Preis

II.2.11)Angaben zu Optionen

Optionen: nein

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung

IV.1.1)Verfahrensart

Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)

  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen


Erläuterung:

Es kommt aus zwingenden Gründen nur ein bestimmter Anbieter in Betracht.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja

IV.2)Verwaltungsangaben

IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems

IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: 1

Bezeichnung des Auftrags:

Beschaffung des Aufbaus des anderen Kanalreinigungsfahrzeugs

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja

V.2)Auftragsvergabe

V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:

23/06/2023

V.2.2)Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote: 1

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 1

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1

Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein

V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Offizielle Bezeichnung: WIEDEMANN enviro tec GmbH & Co. KG
Postanschrift: Freiweg 4
Ort: Altenmünster
NUTS-Code: DE276 Augsburg, Landkreis
Postleitzahl: 86450
Land: Deutschland
E-Mail: vertrieb@wieviro.de
Telefon: +49 829596930
Fax: +49 8295969330

Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja

V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)

Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0.01 EUR

V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834

VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:

26/06/2023

Praxistipp (1): Richtig rügen

Praxistipp (1): Richtig rügen

von Thomas Ax

Was den Inhalt der Rüge anbelangt, so ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Da ein Bieter nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines Kenntnisstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergaberechtsverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2021 – Verg 9/21, unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2011 – Verg 58/10).

Der Antragsteller muss aber – wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht – zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergaberechtsverstößen reichen nicht aus.

Da die Rüge den öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen soll, einen etwaigen Vergaberechtsverstoß zeitnah zu korrigieren, ist es unabdingbar, dass der Antragsteller – um unnötige Verzögerungen des Vergabeverfahrens zu vermeiden und einem Missbrauch des Nachprüfungsverfahrens vorzubeugen – bereits frühzeitig diejenigen Umstände benennt, aufgrund derer er vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes ausgeht (vgl. zum Vorstehenden, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2021 – Verg 9/21 m.W.N.).

Daher ist der Antragsteller gehalten, schon bei Prüfung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß zu rügen ist, Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die ihm ohne großen Aufwand zur Verfügung stehen. Formulierungen wie “nach unserer Kenntnis” oder “nach unserer Informationslage” genügen in der Regel nicht (vgl. zum Vorstehenden OLG Düsseldorf, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen).

Aktuelle Entscheidungen der Vergabekammern und Vergabesenate im Volltext (1) – VK Bund zu der Frage, dass eine unklare Auftraggebereigenschaft der Referenzstelle zu überprüfen ist

Aktuelle Entscheidungen der Vergabekammern und Vergabesenate im Volltext (1) - VK Bund zu der Frage, dass eine unklare Auftraggebereigenschaft der Referenzstelle zu überprüfen ist

von Thomas Ax

1. Muss eine der drei geforderten Referenzen eine Leistungserbringung gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber betreffen und benennt der Bieter keine Referenz, die auf den ersten Blick und zweifelsfrei keine Referenz eines öffentlichen Auftraggebers darstellt, muss die Vergabestelle die Auftraggebereigenschaft der als Referenz benannten Stelle prüfen und dies dokumentieren.
2. Bei der Wertung der Angebote nach “Schulnoten” ist der Wertungsprozess eingehend und angemessen zu dokumentieren.
VK Bund, Beschluss vom 02.02.2024 – VK 2-98/23

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) machte am […] die Vergabe eines Rahmenvertrags über “Dienstleistungen für die Maßnahme […]” im Rahmen eines offenen Verfahrens im Supplement zum Amtsblatt der EU unionsweit bekannt ([…]).

Ausschreibungsgegenstand waren IT-Beratungs- und Unterstützungsleistungen […].

Der ausgeschriebene Auftrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten, die zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden kann, sofern die Ag nicht einer Verlängerung drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende widersprechen sollte.

Aus der Bekanntmachung ergeben sich diverse Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der Bieter:

“Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bieter war das Formular “Unternehmenszahlen” einzureichen (Bekanntmachung, III.1.2).”

Darin war insbesondere die Höhe des Gesamtumsatzes in den letzten drei Geschäftsjahren anzugeben; der Mindestumsatz musste jeweils 13 Mio. Euro netto pro Geschäftsjahr erreicht haben.

Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit war eine Liste mit mindestens drei geeigneten Referenzen mit Bezug zur ausgeschriebenen Leistung vorzulegen (Bekanntmachung, III.1.3-1). Diesbezüglich waren Angaben zu machen u.a. zum Wert des Auftrags (mind. 1 Mio. Euro) sowie zum Zeitraum der Leistungserbringung (nicht älter als drei Jahre seit der letzten Leistungserbringung). Darüber hinaus musste es sich bei mind. einer Referenz um einen Auftrag für einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB gehandelt haben.

Zum anderen waren zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit Angaben zur durchschnittlichen Gesamtmitarbeiteranzahl des Unternehmens pro Jahr in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren zu machen (Bekanntmachung, III.1.3-2); Voraussetzung waren mindestens 60 Mitarbeitende pro Jahr im Jahresdurchschnitt. Ferner war die Anzahl der Mitarbeitenden im relevanten Tätigkeitsbereich “Entwicklung eines […]” anzugeben; die Mindestanzahl sollte bei 30 Mitarbeitenden pro Jahr im Jahresdurchschnitt liegen.

Die Leistungskriterien waren im “Kriterienkatalog Leistung” als Fragen und Forderungen in tabellarischer Form aufgeführt. Zweck der insgesamt fünf Fragen, zu denen die Bieter Konzepte einzureichen hatten, war es aus Sicht der Ag, eine Prognose für die künftige Auftragsausführung durch den Auftragnehmer abgeben zu können.

Leistungskriterium B1 fragte danach, welche nicht-funktionalen Anforderungen an ein […] speziell im Kontext von Bundesbehörden zu erwarten sind. Die Bieter sollten drei zentrale nicht-funktionale Anforderungen nennen und skizzieren, wie sie in der IT-Entwicklung deren Umsetzung sicherstellen würden.

Leistungskriterium B2 forderte die Bieter auf zu erläutern, welche Art von Tests im Hinblick auf die Funktion und nicht-funktionale Anforderungen bei der Entwicklung eines […] für die öffentliche Verwaltung durchzuführen sind. Die bei den Tests einzubeziehenden Stakeholder sollten benannt werden.

Leistungskriterium B3 verwies auf die Vorgabe in der Leistungsbeschreibung, der zufolge spätestens 3 Monate nach Leistungsbeginn sämtliche zum Einsatz kommenden Mitarbeitenden ein […]-Zertifikat der Community vorweisen müssen.

Leistungskriterium B 4 sah vor, dass ein Profil für die Rolle des Software-Architekten einzureichen war, welches den Mindestkriterien gem. Leistungsbeschreibung genügen musste.

Leistungskriterium 5 sah vor, dass ein Profil für die Rolle des Senior-Developer einzureichen war, welches den Mindestkriterien gem. Leistungsbeschreibung genügen musste.

Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgte auf Basis der erweiterten Richtwertmethode. Die Leistungskennzahl wurde auf Basis der von den Bietern eingereichten Konzepte und Erklärungen zu den vorstehend genannten Kriterien ermittelt. Die Kriterien waren gewichtet (Kriterien B1, B2 und B5 haben jeweils 10 Gewichtungspunkte, Kriterium B3 5 Gewichtungspunkte, Kriterium 4 15 Gewichtungspunkte) und wurden jeweils in einer Skala von 0 bis 5 Punkten bewertet. Die Leistungskennzahl (max. 250 Punkte) dividiert durch den Preis ergab die Kennzahl für die Wirtschaftlichkeit. Ausgehend von der besten Kennzahl wurde ein Schwankungsbereich von 6 v.H. ermittelt. Angebote jenseits des Schwankungsbereichs konnten für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen.

Die Antragstellerin (ASt) gab ihr Angebot fristgerecht am 20. September 2023 ab.

Der vorliegenden Angebotswertung zufolge erreichten die ASt und die Beigeladene (Bg) jeweils die maximale Leistungskennzahl. Der preisliche Abstand zwischen dem Angebot der erstplatzierten Bg und der zweitplatzierte ASt liegt bei
Mit Schreiben vom 27. November 2023 informierte die Ag die ASt gem. § 134 GWB, dass der Zuschlag auf das Angebot der Bg erteilt werden solle. Das Angebot der ASt komme für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht, weil es außerhalb des Schwankungsbereichs liege. Die Wirtschaftlichkeit des Angebots sei selbst bei voller Punktzahl zu niedrig.

Hiergegen wandte die ASt sich mit Rügeschreiben vom 30. November 2023. Darin beanstandete sie den unzulänglichen Inhalt des Informationsschreibens. Die ASt machte ferner geltend, die Bg erfülle nicht die Eignungsanforderungen im Hinblick auf […]. Ferner äußerte sie die Vermutung, das Angebot der Bg sei unangemessen niedrig (§ 60 VgV).

Die Ag lehnte es in einem Antwortschreiben von 5. Dezember 2023 ab, dem Rügevorbringen abzuhelfen.

2. Mit einem bei der Vergabekammer des Bundes am 7. Dezember 2023 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag stellte die ASt durch ihre Verfahrensbevollmächtigten einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer übermittelte den Nachprüfungsantrag der Ag noch am 7. Dezember 2023.

a) Die ASt meint, der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Sie tritt der Ansicht der Ag und der Bg entgegen, der Nachprüfungsantrag sei nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB präkludiert und damit unzulässig.

Grundlage für das Rügevorbringen der ASt sei das Informationsschreiben der Ag nach § 134 GWB gewesen. Dieses habe den gesetzlichen Mindestanforderungen an dessen Inhalt nicht genügt. So sei die Erläuterung, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots der ASt trotz voller Punktzahl in der Leistungsbewertung nicht wirtschaftlich genug sei, unergiebig. Aufgrund der unzureichenden Informationen habe die ASt daher die Ag um nähere Informationen zu ihrer Zuschlagsentscheidung bitten und ihr Rügevorbringen zu diesem Zeitpunkt auf Annahmen stützen müssen. In ihrer Rüge habe sie das Verlangen klar zum Ausdruck gebracht, die Vergabeentscheidung einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Bg erfülle nicht die bekanntgemachten Anforderungen an die Bietereignung. Die ASt selbst sei aktives Mitglied der […]. Aufgrund ihrer Marktkenntnisse erachte sie es als ausgeschlossen, dass die Bg in der Lage sei, drei vergleichbare Referenzen im Bereich Entwicklung eines […] beizubringen, die nicht älter als 3 Jahre sind (Bekanntmachung, III.1.3- 1). Die Akteneinsicht habe gezeigt, dass die Ag im Vergabevermerk lediglich die pauschale Feststellung dokumentiert habe, alle Bieter seien geeignet. Eine unternehmensindividuelle Prüfung der zahlreichen Eignungsanforderungen sei in der Vergabeakte nicht dokumentiert. Eine Heilung des Dokumentationsmangels einer kompletten Wertungsstufe im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens sei auch aufgrund des dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums nicht möglich.

Nach Kenntnis der ASt könne die Bg nicht die erforderliche durchschnittliche Anzahl an Gesamtmitarbeitenden von mind. 60 Mitarbeitenden nachweisen, darüber hinaus auch nicht die Anzahl an mind. 30 Mitarbeitenden pro Jahr im Jahresdurchschnitt in dem Bereich, der im vorliegenden Vergabeverfahren relevant sei (Bekanntmachung, III.1.3-2).

Selbst wenn die Bg, wie von der Ag im Rügeantwortschreiben angedeutet, von der Möglichkeit der Eignungsleihe Gebrauch gemacht haben sollte, sei der ASt in der […] kein Unternehmen bekannt, das der Bg seine Eignung geliehen habe. Im Übrigen belegten die im Schriftsatz der Bg vom 21. Dezember 2023 dargelegten Referenzen deren Eignung nicht. Das von der Bg angegebene Projekt “2012ff., Suchtechnologie Anpassung für […]” werde von der ASt seit 2019 betreut, sei daher keine max. drei Jahre alte Referenz der Bg. Sollte die Bg diesen Auftrag als Referenz angegeben haben, liege eine Falschangabe vor, die zum Angebotsausschluss nach § 124 Abs. 2 Nr. 9 GWB führen könne.

Ferner sei zu vermuten, dass die Ag den sich aus § 60 VgV ergebenden Aufklärungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Die Ausführungen der Ag im Nachprüfungsverfahren ließen den Schluss zu, dass der Preisabstand zwischen dem preisgünstigsten Angebot und dem des nächstfolgenden Bieters bei
Die Angebotswertung der Ag sei schon deshalb defizitär, weil die Ag diese nicht dokumentiert habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Bg und – nach Erkenntnissen der ASt aus dem Markt – möglicherweise ein weiterer Bieter die volle Punktzahl habe erhalten können. Zu den einzelnen Kriterien merkt die ASt inbesondere an:

B1 (Nicht-funktionale Anforderungen)

Die Akteneinsicht habe gezeigt, dass die Ag sich bei der von ihr vorgenommenen Wertung des Angebots der ASt auf wenige Argumente beschränkt habe, die – aufgrund ihrer Pauschalität – einen direkten Bezug zum eigenen Angebot nicht erkennen ließen. Ein Vergleich mit dem Inhalt der Angebote der anderen Bieter habe offensichtlich nicht stattgefunden. Unklar sei, warum die Bg und – möglicherweise auch ein anderer Bieter – die gleiche Punktzahl wie die ASt erhalten haben könnten. Die Bg könne schon deshalb nicht die volle Punktzahl erhalten, da sie die Wartung der Software (Updates, Upgrades) nicht umsetzen könne.

Dem Vortrag der Bg im Nachprüfungsverfahren sei zu entnehmen, dass diese “abstrakte” Lösungsvorschläge vorgelegt habe. Gefordert gewesen seien aber konkrete Lösungsvorschläge.

Auch aus diesem Grund habe das Angebot der Bg nicht die volle Punktzahl erhalten dürfen.

B2 (Tests)

Die Akteneinsicht habe ergeben, dass die Ag eine inhaltliche Wertung nicht vorgenommen habe. Auch hier fehle ein Quervergleich zu den Angeboten der Wettbewerber. Die Bg sei nach Kenntnis der ASt nicht in der Lage, automatisierte Tests durchzuführen.

B3 ([…])

Eine inhaltliche Wertung und ein Quervergleich zu den Angeboten der Wettbewerber habe nicht stattgefunden. Die Ag habe sich mit der Feststellung begnügt, dass alle zum Einsatz kommenden Mitarbeiter über ein […]-Zertifikat verfügen, ohne allerdings zu dokumentieren, welcher Art diese Zertifikate sind und ob diese gültig sind.

Es sei auszuschließen, dass die Bg die bekanntgemachte Vorgabe von mind. 15 Mitarbeitenden erfüllen könne, die spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe (20. September 2023) über ein gültiges […]-Zertifikat verfügen könnten.

Soweit Ag und Bg sich darauf beriefen, dass im Wege einer Eignungsleihe evtl. vorhandene Defizite ausgeglichen werden könnten, sei unklar, ob die Bg sich tatsächlich der von ihr benannten Nachunternehmen bedienen könne. Nach Ansicht der ASt sei die Ag verpflichtet gewesen, bei der […] nachzufragen, ob die von den Bietern behaupteten Zertifikate gültig sind.

4. (Software-Architekt)

Die Angebotswertung beschränke sich im Vergabevermerk auf die Feststellung, dass die Anforderungen “voll erfüllt” seien. Da vier unterschiedliche Kategorien von Profilen vorzulegen waren, sei eine solche Feststellung unergiebig.

Die Bg könne nach Kenntnis der ASt keine “zum Leistungsgegenstand vergleichbare Projekterfahrung” bei agilen Projekten vorweisen. Fraglich sei, ob der Bg die behaupteten Unterauftragnehmer tatsächlich zur Verfügung stünden. Dies gelte v.a. für den von der Bg im Nachprüfungsverfahren erwähnten Herrn […], einen von der ASt so bezeichneten “Freelancer”. Hinzu komme, dass der von der Bg angeführten Referenz nicht zu entnehmen sei, ob sie den Erwartungshorizont der Ag in vollem Umfang erfülle und damit die Höchstpunktzahl für dieses Kriterium gerechtfertigt sei.

B5 (Senior Developer)

Im Vergabevermerk werde zur Begründung der vollen Punktzahl für das Angebot der ASt lediglich festgestellt, dass der Erwartungshorizont “voll erfüllt” sei. Eine inhaltliche Aussage zu dem geforderten komplexen Profil sei bei dieser Feststellung nicht erkennbar.

Es sei die ASt gewesen, die das […] realisiert habe und damit über Projekterfahrung verfüge. Daher könne bei diesem Kriterium kein anderer Bieter die volle Punktzahl erhalten haben. Bei dem von der Bg im Nachprüfungsverfahren erwähnten Herrn […], bei dem es sich nach Angaben der ASt ebenfalls um einen sog. Freelancer handele, sei auszuschließen, dass dieser zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über ein gültiges Zertifikat verfüge.

Die ASt beantragt,

1. die Ag zu verpflichten, die Angebote in dem Vergabeverfahren […] unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu prüfen und zu werten,

2. Akteneinsicht,

3. der Ag die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen und

4. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten durch die ASt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für notwendig zu erklären.

b) Die Ag beantragt,

1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

2. der ASt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hierzu trägt die Ag vor, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Unzulässig sei der Nachprüfungsantrag schon deshalb, weil die ASt ihren Rügeobliegenheiten nicht genügt habe. Eine wirksame Rügeerhebung setze ein Mindestmaß an Substantiierung voraus. In dem Schreiben der ASt vom 30. November 2023 zum Informationsschreiben nach § 134 GWB habe diese sich jedoch lediglich danach erkundigt, ob die Ag eine Prüfung nach § 60 VgV ordnungsgemäß vorgenommen habe. Eine nicht näher begründete Vermutung, diese Prüfung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, reiche nicht aus.

Die Zweifel der ASt an der Eignung der Bg seien ebenfalls “ins Blaue hinein” geäußert. Die ASt habe in dem vermeintlichen Rügeschreiben selbst zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Bg als Wettbewerber auf dem Markt unbekannt sei. Dann aber sei fraglich, wie die ASt habe zu dem Schluss kommen können, die Bg erfülle die Eignungsanforderungen nicht.

Das vermeintliche Rügeschreiben habe auch kein Abhilfeverlangen zum Inhalt gehabt.

Jedenfalls sei der Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.

Die Bg habe die im Rahmen der Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise erbracht. Die ASt versuche den Eindruck zu erwecken, bei der […] handele es sich um einen kleinen, exklusiven Kreis von IT-Entwicklern und Unternehmen. Das sei unzutreffend. […], an dem schätzungsweise 80.000 Entwickler und über 1.600 Berater aktiv beteiligt seien. In Deutschland nutzten ca. 85.000 Unternehmen […].

Die Annahme der ASt, die Bg erfülle nicht die bekanntgemachten Eignungsanforderungen, sei unzutreffend. Die Bg habe die technische und berufliche Leistungsfähigkeit im erforderlichen Umfang nachgewiesen.

Die Bg habe in den letzten 3 Geschäftsjahren den geforderten Mindestumsatz in Höhe von 13 Mio. Euro erzielt (Bekanntmachung, III.1.2).

Die Bg habe auch die geforderte Mindestanzahl an Gesamtmitarbeitenden für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre sowie der im relevanten Tätigkeitsbereich “Entwicklung eines […]” aktiven Mitarbeitenden nachgewiesen (Bekanntmachung, III.1.3-2). Im Übrigen habe der Bg die Möglichkeit der Eignungsleihe offen gestanden, um evtl. vorhandene Defizite auszugleichen.

Ferner habe die Bg die erforderliche Anzahl geeigneter Referenzen beigebracht (Bekanntmachung, III.1.3-1).

Entgegen der Annahme der ASt habe die Ag die Prüfung nach § 60 VgV ordnungsgemäß durchgeführt. Von der Rechtsprechung werde regelmäßig angenommen, dass eine Aufgreifschwelle bei einem Preisabstand des billigsten Angebots zum nächstfolgenden Angebot in Höhe von ca. 15 bis 20 % anzusetzen sei. Vorliegend liege der Preisabstand bei
Die Angebotswertung auf der vierten Stufe sei nicht zu beanstanden. Insoweit weist die Ag zunächst darauf hin, dass sie in Absprache mit dem Bedarfsträger keine allzu hohen Anforderungen gestellt habe, um auf diese Weise möglichst vielen Bietern eine Teilnahme an der Ausschreibung zu ermöglichen. Dieser Umstand könne mit dazu beigetragen haben, dass mehrere Bieter die volle Punktzahl erhalten hätten. Zu den einzelnen Wertungskriterien führt die Ag aus:

B1 (Nicht-funktionale Anforderungen)

Die Bg habe den Erwartungshorizont der Ag erfüllt, indem sie drei nicht-funktionale Anforderungen genannt habe, die für Bundesbehörden große Bedeutung haben. Diesbezüglich habe die Bg auch nachvollziehbar erläutert, wie sie diese umzusetzen beabsichtige.

B2 (Tests)

Die Annahme der ASt, dass hochautomatisierte Tests der Software erforderlich seien, zu denen die Bg nicht in der Lage sei, sei spekulativ und nicht durch Tatsachen untermauert. Im Übrigen würden Tests durch […] begleitet und gesteuert.

B3 ([…]-Zertifikat)

Auch für die Behauptung der ASt, die Bg könne nicht über die erforderliche Anzahl an […]zertifizierten Mitarbeitenden verfügen, habe die ASt keine belastbaren Anhaltspunkte beigebracht. Im Übrigen habe dem bekanntgemachten Erwartungshorizont entnommen werden können, dass die volle Punktzahl durch den Nachweis erbracht werden konnte, dass die zum Einsatz kommenden Mitarbeitenden über ein […] verfügen; eine inhaltliche Bewertung der Qualität der Referenz sei nicht vorgesehen gewesen. Die bekanntgemachten Voraussetzungen habe die Bg erfüllt. Ob der von der ASt als sog. Freelancer bezeichnete Herr […] über ein gültiges Zertifikat verfügen könne, könne dahingestellt bleiben, weil die Bg – auch ohne Berücksichtigung von Herrn […] – eine ausreichende Anzahl an Zertifikaten nachgewiesen habe.

B4 (Software-Architekt)

Die Bg habe die an das Profil des Software-Architekten gestellten Anforderungen erfüllt. Die von der ASt geäußerten Zweifel, ob Herr […] den bekanntgemachten Anforderungen genüge, seien unbegründet.

B5 (Senior-Developer)

Die Bg habe das geforderte Profil eines Senior Developer nachgewiesen. Für die Behauptung der ASt, dass nur mit […] verbundene Projekterfahrungen vergleichbar seien, lasse sich dem bekanntgemachten Erwartungshorizont nichts entnehmen. Entgegen der Annahme der ASt komme es im Übrigen nicht darauf an, dass bereits bei Angebotsabgabe ein gültiges […] vorliege; vielmehr sei es ausreichend, wenn das Zertifikat spätestens 3 Monate nach Beauftragung des Einzelabrufs eingereicht werde.

c) Die mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 zum Verfahren hinzugezogene Bg beantragt,

1. den Antrag der ASt vom 07.Dezember 2023 zurückzuweisen,

2. der ASt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hierzu trägt sie insbesondere vor, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Das Rügevorbringen beruhe, soweit es sich gegen die Bg richte, auf bloßen Behauptungen “ins Blaue hinein”. Das gelte bzgl. der Ausführungen der ASt hinsichtlich der – angeblich – fehlenden Auskömmlichkeit des Angebots der Bg (§ 60 VgV), gelte aber auch hinsichtlich der von der ASt behaupteten Zweifel an ihrer Eignung. Die Ausführungen der ASt zur sog. […] seien teilweise irreführend, teilweise unzutreffend. Anders, als es der Vortrag der ASt suggeriere, handele es sich bei der […] nicht um einen kleinen Zirkel von Unternehmen und IT-Entwicklern. Die […]führe mehr als 1.000 Mitglieder, darunter eine Vielzahl an Unternehmen, die entsprechende Dienstleistungen anböten. Die Behauptung der ASt, sie, die Bg, sei nicht in diesem Bereich aktiv, sei unzutreffend.

Tatsächlich gehöre die Bg schon seit 15 Jahren […] und habe schon eine Vielzahl an Projekten realisiert, darunter auch solche für die öffentliche Hand.

Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet. Die Bg habe ihr Angebot zusammen mit drei Unternehmen abgegeben, die als Unterauftragnehmerinnen fungierten. Die erforderlichen Verpflichtungserklärungen lägen der Ag vor. Die Bg könne, in Zusammenarbeit mit ihren Unterauftragnehmern, auf mehr als 100 erfahrene […] zurückgreifen. Mit den Herren […] als Software-Architekt und […] als Senior-Developer stünden zwei erfahrene […] zur Verfügung.

Hinsichtlich der gegen die Wertungsentscheidung gerichteten Angriffe schließt die Bg sich den Ausführungen der Ag an. In Ergänzung hierzu trägt sie vor:

B1 (Nicht-funktionale Anforderungen)

Anders, als von der ASt dargestellt, habe sich die Bewertung alleine auf die Herangehensweise bezogen, nicht aber auf eine bereits vorhandene Umsetzung.

B2 (Tests)

Der Vortrag der ASt sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich gebe es etablierte Branchenstandards, die von allen Anbietern angewandt würden, und ohne die größere IT-Projekte nicht realisiert werden könnten.

B3 ([…])

Entgegen der Behauptung der ASt seien alle erforderlichen Nachweise erbracht worden.

B4 (Software-Architekt)

Die geforderte Qualifikation sei nachgewiesen worden. Die anderslautende Behauptung der ASt sei ebenso unzutreffend wie deren Annahme, die Bg verfüge nicht über Erfahrungen bei agilen IT-Projekten. Die Bg habe bereits mehr als 30 agile IT-Projekte umgesetzt.

B5 (Senior Developer)

Die Qualifikation sei im Angebot nachgewiesen worden. Im Übrigen sei nach Erfahrungen mit ähnlichen Anwendungsfällen gefragt worden, nicht – wie von der ASt dargestellt – nach Erfahrungen mit dem […].

3. Die Vergabekammer hat der ASt und der Bg nach Anhörung der Ag Einsicht in die Vergabeakte gewährt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht betroffen waren. Da alle Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, erteilte die Vergabekammer mit Schreiben vom 3. Januar 2024 den Verfahrensbeteiligten einen rechtlichen Hinweis, wonach der Nachprüfungsantrag – nach vorläufiger Einschätzung der Vergabekammer – wegen Defiziten bei der Dokumentation der Eignungsprüfung, der Überlegungen zur Preisprüfung und der Angebotswertung auf der vierten Stufe, die eine Überprüfung nicht erlaubten, begründet sei. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen. Auf die Ausführungen in diesem Schreiben sowie auf die ausgetauschten Schriftsätze im Übrigen, die Vergabeakte, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen hat, sowie auf die Verfahrensakte der Vergabekammer wird verwiesen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der ASt vom 30. Januar 2024 blieb bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt.

Mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten hat die Vergabekammer nach Lage der Akten entschieden (§ 166 Abs. 1 Satz 3 GWB). Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Entscheidung wurde insgesamt zwei Mal, zuletzt mit Schreiben vom 17. Januar 2024, bis zum 14. Februar 2024 verlängert.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Der Ag wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilten. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat die Ag die Prüfung der Bietereignung und die Wertung der Angebote auf der vierten Stufe unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

a) Die streitgegenständliche Vergabeentscheidung betrifft einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag eines dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Auftraggebers, § 103 Abs. 4, §§ 98, 99 Nr. 2 GWB, oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes. Das Nachprüfungsverfahren ist daher nach § 155 GWB statthaft und die Vergabekammer des Bundes nach § 159 Nr. 2 GWB für die Entscheidung zuständig.

b) Die ASt ist antragsbefugt im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB. Das nach § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB erforderliche Interesse am öffentlichen Auftrag ergibt sich bereits aus der Abgabe eines Angebots sowie aus dem gegen die Vergabeentscheidung gerichteten Rügevorbringen. Die ASt hat auch geltend gemacht, durch die Vergabeentscheidung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt zu sein. So macht die ASt geltend, die Bg erfülle nicht die bekanntgemachten Eignungsanforderungen, darüber hinaus habe die Bg ein unangemessen niedriges Angebot eingereicht; außerdem sei die Angebotswertung defizitär. Sollte das Angebot der Bg, diesen Vortrag der ASt als richtig unterstellt, aus einem der genannten Gründe aus der Wertung auszuschließen sein, käme das Angebot der ASt für einen Zuschlag in Betracht. Daher droht der ASt durch die angefochtene Vergabeentscheidung die Entstehung eines Schadens.

c) Die ASt hat ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB genügt. Die Rüge erfolgte nach Erhalt der § 134 GWB-Information, die vom 27. November 203 datierte, am 30. November 2023 und damit fristgerecht.

Was den Inhalt der Rüge anbelangt, so ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Da ein Bieter nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines Kenntnisstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergaberechtsverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2021 – Verg 9/21, unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2011 – Verg 58/10).

Der Antragsteller muss aber – wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht – zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergaberechtsverstößen reichen nicht aus. Da die Rüge den öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen soll, einen etwaigen Vergaberechtsverstoß zeitnah zu korrigieren, ist es unabdingbar, dass der Antragsteller – um unnötige Verzögerungen des Vergabeverfahrens zu vermeiden und einem Missbrauch des Nachprüfungsverfahrens vorzubeugen – bereits frühzeitig diejenigen Umstände benennt, aufgrund derer er vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes ausgeht (vgl. zum Vorstehenden, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2021 – Verg 9/21 m.W.N.). Daher ist der Antragsteller gehalten, schon bei Prüfung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß zu rügen ist, Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die ihm ohne großen Aufwand zur Verfügung stehen. Formulierungen wie “nach unserer Kenntnis” oder “nach unserer Informationslage” genügen in der Regel nicht (vgl. zum Vorstehenden OLG Düsseldorf, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen).

Soweit sich die ASt mit ihrem Vorbringen in der Rüge darauf bezieht, sie könne “nur vermuten”, dass die Bg einen unangemessen niedrigen Preis angeboten habe, ist zwar nicht ganz selbsterklärend, ob dieses Rügevorbringen den dargelegten Voraussetzungen an einen Rügeinhalt entspricht. Zur Begründung für ihre Vermutung beschränkte die ASt sich auf den Hinweis, dass

“wir (Anm.: die ASt) branchenbekannt für hohe Qualität stehen”.

Die Darlegung alleine, dass die ASt für hohe Qualität steht, lässt indes nicht erkennen, warum die Bg ein unauskömmliches Angebot abgegeben haben könnte. Allerdings stellt die ASt diese Aussage in den Kontext der Beanstandung, wonach die Information nach § 134 GWB defizitär sein solle. Daraus wird indirekt gerade noch nachvollziehbar, dass die ASt meint, die höchste Qualitätspunktzahl haben zu müssen, so dass der Vorsprung des Angebots der Bg sich aus dem Preis ableiten müsse, der dann ungewöhnlich niedrig sein müsse. Dieses Vorbringen genügt gerade noch den Anforderungen an eine substantiierte Rüge.

Zweifelsfrei genügt hat die ASt hingegen ihrer Rügeobliegenheit, soweit sie die fehlende Eignung der Bg thematisiert. Aus der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ging hinreichend deutlich hervor, dass die Ag Erfahrungen und entsprechende Referenzprojekte im Bereich […]voraussetzte. Die ASt machte geltend, aktives Mitglied der […] zu sein, einem begrenzten Kreis an aktiv tätigen Unternehmen und IT-Entwicklern. Aufgrund dieser Kenntnisse habe sie Zweifel, dass die Bg dort relevante Aktivitäten entfaltet habe. Die ASt hat damit deutlich gemacht, Zweifel an der Eignung der Bg zu haben, und hat dabei der Ag gegenüber zu erkennen gegeben, auf welcher Informationsgrundlage sie zu der Bewertung gekommen ist.

Genügt hat die ASt ihren Rügeobliegenheiten auch hinsichtlich der gegen die Wertungsentscheidung gerichteten Angriffe. Die ASt hat im Rügeschreiben geltend gemacht, dass es ihr aufgrund der wenigen Informationen im Schreiben nach § 134 GWB nicht möglich gewesen sei, die Wertungsentscheidung nachzuvollziehen. Deshalb erbat die ASt von der Ag die Vorlage der Bewertungsmatrix nebst Begründung. Aus diesem Vortrag war für die Ag erkennbar, dass die ASt, nach Erhalt dieser Informationen, die Wertungsentscheidung kritisch überprüfen und ggf. zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens machen würde.

d) Die Frist für die Einreichung des Nachprüfungsantrags, die am 7. Dezember 2023 erfolgte, nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist gewahrt (ablehnende Rügeantwort datiert vom 5. Dezember 2023).

2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die Prüfung der Bietereignung sowie die Wertung der Angebote auf der vierten Stufe durch die Ag erweisen sich als vergaberechtswidrig. Das Unterlassen einer Preisprüfung nach § 60 VgV hat die Ag indes auf den Hinweis der Vergabekammer vom 3. Januar 2024 plausibel erklärt und es stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar, nicht von der Überschreitung der sog. “Aufgreifschwelle” auszugehen.

Die Vergabekammer hat den Verfahrensbeteiligten in einem rechtlichen Hinweis vom 3. Januar 2024 zu bedenken gegeben, dass, nach ihrer vorläufigen Einschätzung, das Vergabeverfahren insoweit an einem grundlegenden Mangel leidet, als die Ag ausweislich der Vergabedokumentation keine ausreichende Prüfung der Eignung bzw. Bewertung der Angebote in preislicher sowie inhaltlicher Hinsicht vorgenommen hat. Zwar sei es zulässig, dass eine vorhandene Dokumentation des Vergabeverfahrens durch Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren ergänzt werde. Dies setze aber voraus, dass die wesentlichen Überlegungen des Auftraggebers sich bereits in der Dokumentation finden (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2021 – Verg 23/20 m.w.N.). Sinn der Möglichkeit, vorhandene Dokumentation durch schriftsätzlichen Vortrag zu ergänzen, sei jedoch nicht, ganz wesentliche Teile der Dokumentation bzw. – weitergehend – sogar der materiellen Prüfung in den schriftsätzlichen Vortrag zu verlagern. Denn wenn die Vergabedokumentation keine Aussage zu erforderlichen Prüfungsschritten enthalte, sei davon auszugehen, dass diese im Sinne einer “negativen Beweiskraft” des Vergabevermerks auch tatsächlich nicht durchgeführt worden sei.

a) Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass die vorliegende Dokumentation nicht erkennen lässt, inwieweit die Ag die Prüfung der bekanntgemachten Eignungskriterien ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Die Ag hat in der Auftragsbekanntmachung diverse Anforderungen an die finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter gestellt. Von besonderer Relevanz waren die bekanntgemachten Anforderungen an die Referenzen (Bekanntmachung, III.1.3-1). Hiernach waren die Bieter aufgefordert, eine Liste mit mind. 3 geeigneten Referenzen in Bezug auf die gegenständliche Leistung,

“Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Rahmen einer Entwicklung eines […]”

nachzuweisen. Die Referenzen mussten diverse Mindestanforderungen erfüllen, u.a. einen Auftragswert von mind. 1 Mio. Euro, und sie durften nicht älter als 3 Jahre seit der letzten Leistungserbringung sein. Außerdem musste es sich bei einer der eingereichten Referenzen um einen “Auftrag der öffentlichen Verwaltung öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB)” handeln.

In der der Vergabekammer vorliegenden Dokumentation (“Auswertung Angebote”) wurden hinsichtlich des Prüfschritts “Referenzen” von der Ag zu den Angeboten der ASt und der Bg lediglich festgehalten:

“Mindestens 3 Referenzen, die die Mindestanforderungen erfüllen”: “Ja.”

Weitere, eingehendere Erläuterungen hierzu finden sich in der Dokumentation nicht. Eine eingehendere Prüfung und Bewertung wäre aber geboten gewesen, wie etwa die Referenz 1 der Bg zeigt.

Wie bereits ausgeführt, kamen als geeignete Referenzen nur solche in Betracht, die einen Bezug zum streitgegenständlichen Auftrag aufwiesen. Aus den Ausführungen in der von der Ag mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 zu den Akten gereichten Referenz 1 (vgl. Anlage Ag 2) lässt sich allerdings der geforderte Bezug zu […] nicht unmittelbar erkennen. In den schriftlichen Ausführungen zu dieser Referenz findet […] keine explizite Erwähnung. Eine eingehendere Aufklärung durch die Ag hätte schon deshalb nahegelegen, weil der Bezug zu […] bei den anderen von der Bg vorgelegten Referenzen deutlich hergestellt wurde.

Wie ebenfalls dargelegt, musste eine der insgesamt drei verlangten Referenzen eine Leistungserbringung gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB betreffen. Ob ein Auftraggeber die Eigenschaft eines Auftraggebers im Sinne des § 99 GWB erfüllt, setzt eine juristische Bewertung voraus. Eine solche Bewertung hat die Ag nicht vorgenommen, was hier aber erforderlich gewesen wäre, denn die Bg hat keine Referenz benannt, die auf den ersten Blick und zweifelsfrei eine Referenz von einem öffentlichen Auftraggeber darstellt. Zwar ist durchaus denkbar, dass zumindest eine der drei Referenzen – was ausreichend wäre – von einem öffentlichen Auftraggeber stammt, denn nach dem funktionalen Auftraggeberbegriff des § 99 Nr. 2 GWB kann auch juristischen Personen die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber zukommen. Soweit für die Vergabekammer anhand öffentlich zugänglicher Quellen im Internet erkennbar, gibt es aber jedenfalls für eine der als Referenz benannten Stelle keine explizite Rechtsgrundlage, auf Grund derer sich das Vorliegen der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB zweifelsfrei ableiten ließe. Die als Referenz benannte Stelle unterliegt keiner Fachaufsicht, und ist lediglich aus organisatorischen Gründen bei einem Ministerium angesiedelt. Ob die Stelle gleichwohl die Voraussetzungen des § 99 GWB erfüllt, hätte die Ag prüfen und dokumentieren müssen. Gleiches gilt für eine weitere Referenz, die nicht unmittelbar erkennbar einem öffentlichen Auftraggeber zuzuordnen ist. Diese Prüfungen hat die Ag unterlassen.

Ausweislich der Bekanntmachung durften die Referenzen max. 3 Jahre alt sein (maßgeblicher Zeitraum: letzte Leistungserbringung bis zum Ende der Angebotsfrist), und mussten einen Auftragswert von mind. 1 Mio. Euro aufgewiesen haben. Insbesondere bei Verträgen mit langer Laufzeit (10 Jahre und mehr) hätte seitens der Ag geprüft und dokumentiert werden müssen, worauf sich der von den Bietern angegebene Auftragswert bezieht, auf die gesamte Vertragslaufzeit, oder etwa auf den Zeitraum seit dem letzten Relaunch. Eine solche Prüfung hätte insbesondere bei einem anderen Zertifikat der Bg nahegelegen.

Dahingestellt bleiben kann hingegen, ob die von der ASt im Schriftsatz vom 15. Januar 2024 geäußerten Zweifel zutreffen, dass das von der Bg im Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 erwähnte Projekt “2012ff., Suchtechnologie Anpassung für […]” die bekanntgemachten Anforderungen zu erfüllen geeignet war. Eine entsprechende Referenz hat die Bg tatsächlich nicht eingereicht.

Entgegen der Annahme der ASt ist die Feststellung der Ag, dass die Bg den Nachweis für das Vorliegen der erforderlichen Mindestanzahlen an Gesamtmitarbeitenden (60 Gesamtmitarbeitende) und der im einschlägigen Geschäftsbereich […] tätigenMitarbeitenden (30 Mitarbeitende) pro Jahr während der letzten drei Geschäftsjahre im Jahresdurchschnitt, nicht zu beanstanden. Die Bg hat die entsprechenden Nachweise beigebracht.

b) Die Angebotswertung auf der vierten Stufe weist ebenfalls Mängel auf.

Die Vergabekammer hat in ihrem rechtlichen Hinweis vom 3. Januar 2024 ausgeführt, dass schon fraglich sei, ob die vorliegende Dokumentation ausreichend sei, um den Anforderungen an die Dokumentation der Wertung bei “Schulnotenbewertung” zu entsprechen (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17). Der Begründung, warum ein Angebot im Sinne der vorgegebenen Notenstufen die Anforderungen des Auftraggebers z.B. voll erfüllt, so wie dies hier durch die Ag bei allen Angeboten vollumfänglich bejaht wurde, komme bei Schulnotenbewertung zwecks Vermeidung von Willkürentscheidungen generell eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend aber sei, dass die Ag keinen Quervergleich der Angebote untereinander vorgenommen habe. Dies sei aber Sinn und Zweck der vierten Wertungsstufe, in der das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln ist. Die Ag habe sich bei Konzeption des Vergabeverfahrens entschieden, dass nicht nur der Preis Zuschlagskriterium sein solle, sondern qualitative Aspekte die Wirtschaftlichkeit der Angebote mitbestimmten. Dies erfordere aber, dass die Angebote miteinander verglichen werden. Die Bewertung habe auch im Quervergleich stimmig zu sein, was erfordere, sich mit der Prüfung zu beschäftigen, ob Angebote im Quervergleich bei einzelnen Wertungsvorgaben die Anforderungen des Auftraggebers besser oder schlechter als andere Angebote erfüllen. Die Ag habe ihren Beurteilungsspielraum bei der Wertung möglicherweise auf einer falschen Prämisse ausgeübt, denn sie spreche in diesem Zusammenhang den Aspekt der optimalen Marktöffnung an. Dieser Aspekt spiele hier jedoch keine Rolle. Unterbleibe indes ein Quervergleich bei der Angebotswertung und alle Angebote erhielten die maximale Punktzahl, so entstehe dadurch keine Marktöffnung, sondern der Effekt bestehe darin, dass die qualitativen Zuschlagskriterien im Endeffekt an Bedeutung verlören; faktisch zähle dann ausschließlich der Preis. Es sei aber nicht Sinn von qualitativen Wertungskriterien, diese nivellierend anzuwenden, denn der Auftraggeber hat ja gerade nicht nur den Preis als Kriterium für die Bemessung der Wirtschaftlichkeit vorgegeben.

Die Ag hat hiergegen mit Schriftsatz vom 15. Januar 2024 eingewandt, sich bewusst gegen einen Quervergleich der Angebote entschieden zu haben, sondern die Wertung alleine auf der Grundlage der von den Bietern bei den Kriterien B1 bis B5 jeweils erreichten Punktzahlen vorgenommen zu haben. Hierzu sei sie auch nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, a.a.O.) berechtigt gewesen. Mehrere B-Kriterien, wie z.B. die Kriterien B3, B4 und B5, ließen gar keine Wertung zu.

Ausgehend hiervon ist auf Basis der rechtlichen Anforderungen zur Dokumentationstiefe der materiellen Bewertungsentscheidung bei offenem Beurteilungsmaßstab (vgl. hierzu grundlegend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2022 – Verg 24/22, sowie Beschluss vom 27. April 2022 – Verg 47/21) festzustellen:

aa) Kriterium B3 ([…])

Der Ag ist darin beizupflichten, dass das Kriterium B3 einen Quervergleich nicht zuließ.

Bei diesem Kriterium hing die zu erreichende Punktzahl lediglich davon ab, inwiefern der Bieter bestätigte, dass bis spätestens drei Monate nach Leistungsbeginn alle zum Einsatz kommenden Mitarbeitenden ein […] vorweisen könnten. 5 Punkte waren zu erlangen, wenn der Nachweis mit dem Angebot vorgelegt wurde; 3 bzw. 1 Punkt, wenn der Nachweis zum Leistungsbeginn oder später vorgelegt wurde. Einen Quervergleich oder einen Beurteilungsspielraum sieht dieses Kriterium nicht vor.

bb) Kriterien B4 und B5 (Software Architekt; Senior Developer)

Bei den Kriterien B4 und B5 verhielt es sich zwar im Ausgangspunkt ähnlich wie bei dem Kriterium B3.

So sah das Kriterium B4 vor, dass der Bieter ein Profil für die Rolle des Software-Architekten einreichen sollte, aus dem sich ergeben musste, inwiefern die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt waren. Den Ausführungen im “Erwartungshorizont”, die in mehrere Unterpunkte untergliedert sind, ist zu entnehmen:

“1 BP: Das eingereichte Profil hat zum Leistungsgegenstand vergleichbare erkennbare Projekterfahrungen aus mindestens einem Referenzprojekt aus der öffentlichen Verwaltung.

2 BP: Das eingereichte Profil hat zum Leistungsgegenstand vergleichbare erkennbare Projekterfahrungen aus zwei oder mehr agilen Projekten.

1 BP: Das eingereichte Profil hat Projekterfahrungen aus mindestens drei Referenzprojekten in der Konzeption und Umsetzung von skalierten Docker Umgebungen im Kontext von […] aus mindestens einem Projekt.

1 BP: Das eingereichte Profil hat Projekterfahrungen aus mindestens einem Referenzprojekt in der Rückführung von Quellcode in die […]”.

Das Kriterium B5 betrifft den Senior-Developer. Die Ausführungen zum Erwartungshorizont decken sich der Sache nach mit denjenigen zum Kriterium B4.

Im Unterschied zum Kriterium B3 wurden allerdings in den Ausführungen zum Erwartungshorizont bei den Kriterien B4 und B5 Begrifflichkeiten verwendet, die der Vergabestelle einen Beurteilungsspielraum einräumten, wie z.B. “vergleichbare erkennbare Projekterfahrungen”, “zwei oder mehr agile Projekte”, “[…]”.

Die Bewertungen der einzelnen Prüfer der Ag, die ausweislich von deren Vortrag auf den rechtlichen Hinweis der Vergabekammer handschriftlich vorlagen, haben in der Vergabedokumentation unstreitig keinen Niederschlag gefunden. Festgehalten wurde dort lediglich die erreichte Gesamtpunktzahl. Um die Wertungsentscheidung nachvollziehen und auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, wäre eine Dokumentation der Wertungsentscheidung erforderlich gewesen. Die eingehende Begründung für die Wertung hat die Ag auch nicht im Nachprüfungsverfahren nachgereicht, so dass es keiner Entscheidung bedarf, inwieweit ein Nachschieben von Gründen im Nachprüfungsverfahren zulässig ist. Ein Quervergleich, der sich bei Unterkriterien wie etwa “vergleichbare erkennbare Projekterfahrungen” oder “[…]” geradezu aufdrängen musste, unterblieb.

cc) Kriterium B1 (nicht-funktionale Anforderungen)

Die Gründe für die Wertung von Kriterium B1 sind nicht dokumentiert. Darüber hinaus fehlt ein Quervergleich.

Die Frage zum Kriterium B1 lautet:

“Welche nicht-funktionalen Anforderungen an ein […] sind speziell im Kontext von Bundesbehörden zu erwarten. Nennen Sie drei zentrale nicht-funktionale Anforderungen und skizzieren Sie jeweils, wie Sie in der Entwicklung deren Umsetzung sicherstellen würden.”

Zum Erwartungshorizont wird ausgeführt:

“Der Bieter nennt drei nicht-funktionale Anforderungen, die für Bundesbehörden große Priorität haben und skizziert logisch nachvollziehbar und sinnvoll strukturiert, wie er sie umsetzen würde. Die dargelegten Strategien sind geeignet (Passung) und effektiv (Wirkung) sowie effizient (Aufwand-Nutzen-Relation)”.

Die vorliegende Angebotswertung lässt nicht erkennen, ob die Ag sich mit der Zielerreichung der gestellten Anforderungen auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine verbale Wiederholung der Darlegungen zum Empfängerhorizont. So fehlen etwa Ausführungen dazu, ob die genannten nicht-funktionalen Anforderungen gerade für Bundesbehörden eine große Priorität haben. Hierzu hätte es nahegelegen, dass die Ag sich bei der Konzeptbewertung mit der Frage befasst, ob nicht-funktionale Anforderungen, wie z.B. Barrierefreiheit, Datenschutz, IT-Sicherheit oder Wartbarkeit der Software, für Bundesbehörden dieselbe Priorität genießen, oder ob es insoweit Abstufungen hinsichtlich der Priorität geben könnte. Solche Überlegungen der Ag sind nicht dokumentiert. Nicht dokumentiert ist auch, ob die Ag die von den einzelnen Bietern angegebenen nicht-funktionalen Anforderungen zueinander in Beziehung gesetzt hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Bieter, der drei oder mehr hochprioritäre Anforderungen benannt hat, eine andere Bewertung verdient als ein Bieter, der drei geringer zu priorisierende Anforderungen benannt hat.

dd) Kriterium B2 (Tests)

Die Frage zum Kriterium B2 lautet:

“Erläutern Sie, welche Art von Tests im Hinblick auf die Funktion und nicht-funktionale Anforderungen bei der Entwicklung eines […] für die öffentliche Verwaltung durchzuführen sind. Benennen Sie die Stakeholder, die bei den Tests miteinzubeziehen sind.”

Den Ausführungen zum Erwartungshorizont ist zu entnehmen:

“Der Bieter liefert eine umfassende und logisch geordnete Aufzählung mit gut verständlicher Ausführung bzgl. Mehrwerte der anfallenden Tests und nennt jeweils die zentralen einzubeziehenden Stakeholder.”

Die Ausführungen in der Wertungsdokumentation beschränken sich auf eine Wiederholung des Erwartungshorizonts. Die Wertungsentscheidung ist somit nicht hinreichend dokumentiert. Auch hier hätte die Ag einen Quervergleich dazu anstellen können, ob die vorgeschlagenen Tests als geeignet erscheinen.

c) Soweit die ASt geltend macht, der Preis des Angebots sei aufklärungsbedürftig nach § 60 VgV, so hat die Ag in ihrer Stellungnahme auf den rechtlichen Hinweis der Vergabekammer überzeugend dargelegt, dass kein Anhaltspunkt für einen besonders niedrigen Preis vorliegt. Der Preisabstand zum nächsthöheren Angebot liegt unter 15 %. Zwar liegt der Schwerpunkt der nachgefragten Leistung bei der Dienstleistung und damit bei den Personalkosten. Es liegen aber keine vereinheitlichenden Tarifverträge, erst recht keine allgemeinverbindlichen Tarifverträge vor, die ein Abweichen in einer relativ geringen Größenordnung als auffällig niedrig erscheinen lassen würden. Wie bereits im rechtlichen Hinweis ausgeführt, sind abweichende Preise Ausdruck von Wettbewerb. Der Schwellenwert für die Aufgreifschwelle zur Preisprüfung soll nicht zu niedrig angesetzt werden,

“weil dem Verdikt eines ungewöhnlich oder unangemessen niedrigen Preisangebots (früher war ausdrücklich sogar ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gefordert) immer auch das Überschreiten einer gewissen Erheblichkeitsgrenze innewohnt” (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – Verg 8/17).

Nach alledem hat die Ag die Eignungsprüfung sowie die Angebotsbewertung auf der vierten Wertungsstufe zu wiederholen und angemessen zu dokumentieren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 und 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 VwVfG. Zwar ist die ASt nicht erfolgreich, soweit sie eine Preisprüfung durch die Ag einfordert. Dennoch hat die ASt ihr Rechtsschutzziel voll erreicht, denn es wird wie beantragt eine Neuwertung angeordnet. Auf die Frage, ob eine Antragstellerin, hier die ASt, mit allen ihren Rügen durchgedrungen ist, oder ob nur eine einzelne Rüge zum Verbot der Zuschlagserteilung geführt hat, kommt es für die Frage des Obsiegens oder Unterliegens nicht an (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2022 – Verg 5/22).

Die Kosten des Verfahrens sind der Ag und der Bg gesamtschuldnerisch aufzuerlegen, da sie im Nachprüfungsverfahren unterliegen. Dabei ist hinsichtlich der Bg zu berücksichtigen, dass sie Sachanträge gestellt hat und sich schriftsätzlich zu den relevanten Fragen der Eignungsprüfung sowie der Angebotswertung eingelassen und sich dabei auf die Seite der Ag gestellt hat. Damit ist auch die Bg als in der Sache unterliegend anzusehen.

Da Ag und Bg im Nachprüfungsverfahren unterliegen, haben sie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der ASt zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die ASt war notwendig, da das Nachprüfungsverfahren Rechtsfragen aufgeworfen hat, die ein durchschnittlicher Antragsteller ohne eigene Rechtsabteilung nicht sachgerecht beurteilen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – X ZB 14/06 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bieterunternehmen das Vergaberecht nicht vertieft beherrschen muss, da dieses sich in erster Linie an öffentliche Auftraggeber richtet.

IV.

(…)

Themen der Entscheidungen der Vergabekammern und Vergabesenate und sonstigen Gerichte 2024 im Schnelldurchlauf

Themen der Entscheidungen der Vergabekammern und Vergabesenate und sonstigen Gerichte 2024 im Schnelldurchlauf

vorgestellt von Thomas Ax

Ausschreibung der Leistung in Losen: Vorinformation an alle unterlegenen Bieter!

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2023 – VgK-9/2023

Abschluss eines Planervertrags = vorzeitiger Maßnahmenbeginn?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2023 – 4 A 2549/20

Auch Nachunternehmerpreise sind auf Verlangen aufzugliedern!

VK Bund, Beschluss vom 19.10.2023 – VK 2-78/23

Vorgabe einer bestimmten Bodendicke: Keine produktneutrale Ausschreibung!

VK Westfalen, Beschluss vom 27.10.2023 – VK 1-31/23

Keine Änderung der Vergabeunterlagen bei unklarer Leistungsbeschreibung!

VK Westfalen, Beschluss vom 15.08.2023 – VK 3-18/23

Dringlichkeit selbst verschuldet: Direktvergabe unzulässig!

VK Südbayern, Beschluss vom 26.06.2023 – 3194.Z3-3_01-23-9

Auftraggeber hat die Wahl unter verschiedenen Bewertungsmethoden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2023 – VgK-20/2023

Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2023 – 54 Verg 6/23

Verpachtung + Beschaffung = Öffentlicher Auftrag?

OLG Rostock, Beschluss vom 21.11.2023 – 17 Verg 3/23

Anspruch auf Akteneinsicht zwecks Preisprüfung!

OLG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2023 – 54 Verg 4/23

Kürzung der Zuwendung um 25% auch bei “kleinem” Vergaberechtsverstoß!

VG Halle, Beschluss vom 13.10.2023 – 3 A 256/21

Wann ist eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation unzumutbar?

BayObLG, Beschluss vom 06.12.2023 – Verg 7/23

“Medianmethode” ist vergaberechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 06.11.2023 – VK 1-77/23

Aufgreifschwelle nicht erreicht: Keine Pflicht zur Preisaufklärung!

VK Bund, Beschluss vom 14.09.2023 – VK 1-61/23

Bieter darf korrektes Handeln erwarten!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.2023 – 11 Verg 2/23

Bewertungsnote muss plausibel vergeben werden!

VK Westfalen, Beschluss vom 19.07.2023 – VK 3-15/23

0 Punkte für den besten Preis: Umrechnungsformel vergaberechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 25.09.2023 – VK 2-72/23

Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2023 – 15 Verg 5/23

Vermischung von Eignungs- und Wertungskriterien ist zu rügen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2023 – 11 Verg 5/23

An seine eigenen Verfahrensvorgaben ist der Auftraggeber gebunden!

VK Bund, Beschluss vom 07.11.2023 – VK 2-80/23

An eine mitgeteilte Stillhaltefrist ist der Auftraggeber gebunden

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2023 – VgK-8/2023

Auftraggeber muss das Fehlen von Wettbewerb beweisen

VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2023 – 3194.Z3-3_01-23-3

Was tun bei Fehlern in den Vergabeunterlagen?

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.09.2023 – VgK-26/2023

Bau- oder Dienstleistungsauftrag?

OLG Schleswig, Beschluss vom 05.12.2023 – 54 Verg 8/23

Zweifel an Eignung von präqualifiziertem Bieter: Kein Ausschluss ohne vollständige Aufklärung

VK Rheinland, Beschluss vom 29.11.2023 – VK 30/23

Ausschluss der Nachforderung fehlender Erklärungen muss eindeutig erklärt werden

OLG Rostock, Beschluss vom 01.02.2023 – 17 Verg 3/22

Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Beihilfe nur bei ungewöhnlich niedrigem Angebot

VK Bund, Beschluss vom 04.04.2023 – VK 2-18/23

Vergabe eines Sondernutzungsrechts ist kein öffentlicher Auftrag

VG Bremen, Urteil vom 24.05.2023 – 5 V 829/23

Kürzung der Zuwendung um 25% auch bei “kleinem” Vergaberechtsverstoß!

VG Halle, Beschluss vom 13.10.2023 – 3 A 256/21

Auftraggeber darf Zertifizierung vertrauen

VK Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2023 – VgK-3/2023

Vorsicht mit Preisumrechnungsformeln

VK Bund, Beschluss vom 25.09.2023 – VK 2-72/23

Bieter darf korrektes Handeln erwarten

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.2023 – 11 Verg 2/23

Angreifschwelle nicht erreicht: Keine Pflicht zur Aufklärung

VK Bund, Beschluss vom 14.09.2023 – VK 1-61/23

Verpachtung + Beschaffung = Öffentlicher Auftrag?

OLG Rostock, Beschluss vom 21.11.2023 – 17 Verg 3/23

Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2023 – 54 Verg 6/23

Akteneinsicht zur Preisprüfung

OLG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2023 – 54 Verg 4/23

Wann ist eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation unzumutbar?

BayObLG, Beschluss vom 06.12.2023 – Verg 7/23

Auftraggeber muss das Fehlen von Wettbewerb beweisen

VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2023 – 3194.Z3-3_01-23-3

Fehler in Vergabeunterlagen – was tun?

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.09.2023 – VgK-26/2023

Auskömmlichkeitsprüfung bei Dienstleistungskonzession nur bei ausdrücklicher Regelung

VK Südbayern, Beschluss vom 19.10.2023 – 3194.Z3-3_01-23-20

Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bleibt der Preis geheim

VK Niedersachsen, Beschluss vom 22.08.2023 – VgK-22/2023

Wann erfüllt ein Angebot die geforderte Textform?

VK Westfalen, Beschluss vom 07.08.2023 – VK 1-22/23

Bau- oder Dienstleistungsauftrag?

OLG Schleswig, Beschluss vom 05.12.2023 – 54 Verg 8/23

Wann darf der Auftraggeber “produktscharf” ausschreiben?

VK Niedersachsen, Beschluss vom 18.08.2023 – VgK-23/2023

Ausschluss der Nachforderung fehlender Erklärungen muss eindeutig erklärt werden

OLG Rostock, Beschluss vom 01.02.2023 – 17 Verg 3/22

Kostenschätzung ist zu dokumentieren

VK Niedersachsen, Beschluss vom 21.07.2023 – VgK-16/2023

Zweifel an der Eignung: Kein Ausschluss ohne vollständige Aufklärung!

VK Rheinland, Beschluss vom 29.11.2023 – VK 30/23

Abfrage von Referenzen mit Angaben zum Leistungsort!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2023 – 11 Verg 4/23

Der Auftraggeber ist an seine eigenen Verfahrensvorgaben gebunden!

VK Bund, Beschluss vom 07.11.2023 – VK 2-80/23

Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2023 – 15 Verg 5/23

Rügepflicht: Auf den durchschnittlichen Bieter kommt es an

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2023 – 11 Verg 5/23

Widerruf von Fördermitteln: Objektiver Vergaberechtsverstoß kann ausreichen!

VG Gießen, Beschluss vom 11.12.2023 – 4 K 1641/22

Beteiligung eines Nachunternehmers an mehreren Angeboten ist kein Ausschlussgrund

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2023 – VK 1-63/23

Auf den Zugang der Vorabinformation kommt es nicht an

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.03.2023 – 3 VK 12/22

Weichenstellungen für den Fernwärmemarkt

BGH, Urteil vom 05.12.2023 – KZR 101/20

Preisaufklärung geht auch ohne Bieterbefragung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2022 – Verg 18/22

Angebot mit Vorbehalt hat keine Chance auf den Zuschlag!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2023 – 1 VK 3/22 (gegenstandslos)

Mehrfache Nachunternehmerbeteiligung ist unbedenklich!

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2023 – VK 1-63/23

Spruchpraxis der Vergabekammern und Vergabesenate und sonstigen Gerichte kurz belichtet

Spruchpraxis der Vergabekammern und Vergabesenate und sonstigen Gerichte kurz belichtet

vorgestellt von Thomas Ax

Bereits die verbindliche Bestellung ist förderschädlich

1. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, im Einklang mit dem öffentlichen Haushaltsrecht, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt.

2. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn bedarf der staatlichen Zustimmung, damit der Staat auf die Ausgestaltung des Vorhabens noch Einfluss nehmen und das Erreichen des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherstellen kann. Bei einem Maßnahmenbeginn vor der Prüfung der Maßnahme ist ein solcher Einfluss nicht mehr möglich.

3. Ein vorzeitiger förderschädlicher Maßnahmenbeginn ist nicht nur und erst der Abschluss eines entsprechenden Vertrags über eine förderfähige Maßnahme (i.d.R. ein Kauf- oder Werkvertrag mit einer Liefer- oder Baufirma), sondern auch ein bindendes Angebot des Fördermittelempfängers. Nur wenn ausnahmsweise das Vertragsangebot nicht bindend ist, ist dies förderunschädlich.

VG Augsburg, Urteil vom 24.10.2023 – 8 K 22.2258

Preisaufklärung geht auch ohne Bieterbefragung

1. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der öffentliche Auftraggeber zur Auswertung der Angebote externer sachverständiger Hilfe bedient. Das gilt jedenfalls dann, wenn die technische Übereinstimmung der Angebote mit dem der Ausschreibung zu Grunde gelegten Leistungsverzeichnis neben einem erheblichen Arbeitsaufwand auch fachliches Spezialwissen erfordert, über das die Mitarbeiter behördlicher Vergabestellen nicht immer verfügen.

2. Der öffentliche Auftraggeber muss den sachverständigen Vorschlag aber überprüfen und die Vergabeentscheidung in eigener Verantwortung treffen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass er sich die vorgeschlagene sachverständige Wertung zu eigen macht.

3. Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in eine Preisprüfung einzutreten, kann sich aus dem Preis- und Kostenabstand zu den Konkurrenzangeboten aber auch aus Erfahrungswerten, insbesondere aus Erkenntnissen aus vorangegangenen vergleichbaren Ausschreibungen oder aus einem Vergleich mit der eigenen Auftragswertschätzung des Auftraggebers ergeben.

1. Der öffentliche Auftraggeber hat dem betreffenden Bieter grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, den Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Angebots zu entkräften oder beachtliche Gründe aufzuzeigen, dass sein Angebot annahmefähig ist. Dafür hat er an den Bieter eine eindeutig formulierte Anforderung zu richten, mit der er Erläuterungen zu den angebotenen Preisen verlangt und Gelegenheit gibt, die “Seriosität” des Angebots nachzuweisen.

2. Sofern der öffentliche Auftraggeber aufgrund anderweitiger gesicherter Erkenntnisse zu der beanstandungsfreien Feststellung gelangt, das Angebot eines Bieters sei nicht ungewöhnlich oder unangemessen niedrig, darf er auf eine Aufklärung durch den betroffenen Bieter verzichten.

3. Der Anspruch auf Akteneinsicht hat im Vergabenachprüfungsverfahren eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion. Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des Antragstellers erforderlich ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2022 – Verg 18/22

BayObLG zu der Frage, dass Restleistungen nach Kündigung öffentlich auszuschreiben sind

Machen Sie sich fit: Nachhaltigkeitsaspekte im Vergabeverfahren als Herausforderung für öffentliche Auftraggeber

vorgestellt von Thomas Ax

Nach der Kündigung des ursprünglichen Auftragnehmers sind noch offene Restleistungen erneut öffentlich auszuschreiben. Eine Direktvergabe ist nicht zulässig.
BayObLG, Beschluss vom 21.02.2024 – Verg 5/23
vorhergehend:
VK Südbayern, Beschluss vom 28.02.2023 – 3194.Z3-3_01-22-41


Dem Beschluss ging folgender gerichtlicher Hinweis voraus:

Der Senat weist darauf hin, dass nach seiner vorläufigen Bewertung die sofortige Beschwerde im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer hält der Senat im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB für anwendbar. Trotz der erfolgten Kündigung des Vertrags mit der Antragstellerin handelt es sich um einen Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit. Nach der Systematik des § 132 GWB kann in einem solchen Fall der Auftragnehmer ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 4 GWB ersetzt werden. Insbesondere hält es der Senat für möglich, dass die vorliegende Problematik theoretisch über den Weg einer Überprüfungsklausel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe a hätte gelöst werden können. Insoweit wird auf die Frogne – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07. September 2016 (Az: Rs. C-549/14) Bezug genommen.

Damit ist in dieser Konstellation § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB nicht anwendbar, so dass die damit verbundenen Fragen im Ergebnis offen bleiben können. Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der Antragsgegnerin zu folgen, wonach er im Hinblick auf die beschränkte Anfechtung des Beschlusses der Vergabekammer an einer Prüfung des § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB gehindert sei. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine Rechtsfrage, deren Klärung erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB prüfen zu können.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat zur Kostenersparnis eine Rücknahme der sofortigen Beschwerde.

(…)

Die Antragsgegnervertreterin erklärt nach Rücksprache mit der Mandantschaft:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgenommen.

(…)

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Hintergrund:

DER RECHTSRAHMEN IN DEUTSCHLAND

Die deutsche Vergaberechtsreform 2016 hat die Handlungsspielräume für öffentliche Auftraggeber bezüglich der Einbeziehung von ökologischen und sozialen Aspekten deutlich erweitert. Angestoßen wurde die Reform durch die 2014 in Kraft getretenen Europäischen Vergaberichtlinien, die von der Bundesregierung 2016 in nationales Recht umgesetzt wurden. Dies erfolgte zum einen über die Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), zum anderen über die neue Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV).

In § 97 Absatz 3 GWB wird Nachhaltigkeit neben Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit als Vergabegrundsatz verankert: „Bei der Vergabe werden […] soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt“. Eine entsprechende Regelung für den Unterschwellenbereich gibt es in § 2 Absatz 3 UVgO. Eine grundlegende Neuerung ist, dass Produktanforderungen auch über die physischen Eigenschaften des Produktes hinausgehen können. Dies ist insbesondere für soziale Aspekte von Bedeutung. So können spezifische Anforderungen an immaterielle Produkteigenschaften, wie beispielsweise Arbeitsbedingungen bei der Herstellung, gestellt werde

Nach § 23 Absatz 2 UVgO kann „die Leistungsbeschreibung … auch Aspekte der Qualität sowie soziale, innovative und umweltbezogene Merkmale umfassen. Diese können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.“

Festlegung des Auftragsgegenstandes
Öffentliche Beschaffungsstellen verfügen über einen erheblichen Spielraum, den Auftragsgegenstand entsprechend ihren Anforderungen zu definieren. Sie haben bereits hier die Möglichkeit, Klimaschutz- und Umweltaspekte sowie Sozialstandards aufzunehmen.

Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung enthält Art und Umfang der zu vergebenden Leistung. Sie umfasst sämtliche Anforderungen an das Produkt beziehungsweise die zu erbringende Dienstleistung. Der Auftragsgegenstand muss so eindeutig beschrieben werden, dass Sie die abgegebenen Angebote vergleichen können. Die Merkmale des Auftragsgegenstandes können in Form von technischen Spezifikationen oder von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben werden. Sie haben hier weitreichende Möglichkeiten, soziale und umweltbezogene Aspekte zu definieren. Sie können verlangen, dass ein Produkt aus einem bestimmten Material besteht (z. B. Holz anstatt Kunststoff), oder bestimmte Inhaltsstoffe ausschließen (z. B. gesundheitsschädliche Chemikalien). Ebenso haben Sie die Möglichkeit, den Energiebedarf oder Emissionen durch entsprechende Grenzwerte zu beschränken. Merkmale können sich auch auf die Herstellungsbedingungen entlang der Lieferkette beziehen, selbst, wenn sie keine materiellen Auswirkungen auf das Produkt haben. Hierzu gehören beispielsweise die Einhaltung bestimmter Arbeits- und Menschenrechtsstandards in der Produktionsphase oder Vorgaben zur Produktion von Strom. Voraussetzung für alle Merkmale ist, dass diese in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und den Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.

Möglichkeiten zur Nutzung von Gütezeichen
Die Nutzung von Gütezeichen erleichtert Ihnen die praktische Umsetzung der nachhaltigen Beschaffung. Zum einen können Sie zur Beschreibung der technischen Merkmale von Produkten auf Nachhaltigkeitskriterien von Gütezeichen zurückgreifen. Zum anderen können Sie diese als Nachweis für die Einhaltung von Nachhaltigkeitsmerkmalen einfordern.

Eignungskriterien
Mit Eignungskriterien prüft die Beschaffungsstelle, ob die Bietenden über die nötige Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen, um den Auftrag auszuführen. Die Eignungskriterien betreffen die folgenden Aspekte:
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bietet es sich an, auch nachhaltigkeitsrelevante Aspekte zu überprüfen. Das heißt, Sie können bei umweltrelevanten Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Catering, Abfallwirtschaft) festlegen, dass das Unternehmen Umweltmanagementmaßnahmen eingeführt haben muss. Maßnahmen etwa zur Abfallvermeidung oder Energieeffizienz sind während der Auftragsausführung relevant und haben somit einen klaren Bezug zum Auftragsgegenstand. Eine Zertifizierung nach einem Umweltmanagementsystem oder eine Beschreibung der Maßnahmen genügen als Nachweis.

Zuschlagskriterien
Angebote, die sowohl die formalen Kriterien als auch die Eignungskriterien erfüllen, werden anhand von Zuschlagskriterien bewertet. Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag. Das ist nicht unbedingt das mit dem niedrigsten Preis, sondern das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis. Angebote, die über die (sozialen und ökologischen) Anforderungen der Leistungsbeschreibung hinausgehen, können auf diese Weise positiv bewertet werden, wenn Sie hierfür Zuschlagskriterien festgelegt haben. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes können auch qualitative, umweltbezogene
oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, solange sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Dabei müssen sich entsprechende Kriterien nicht zwingend auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken. So kann zum Beispiel ein fair gehandeltes Produkt im Rahmen der Zuschlagswertung mit einer höheren Punktezahl versehen werden, als ein konventionell gehandeltes Produkt. Zudem haben Sie bei der Bewertung des Preises die Möglichkeit, diesen auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der beschafften Leistung oder des Produktes zu berechnen. Nachfolgekosten, die über den reinen Anschaffungspreis hinausgehen, wie beispielsweise der Stromverbrauch, können somit einberechnet werden.

Machen Sie sich fit: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) als Herausforderung auch und Insbesondere für öffentliche Auftraggeber

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Hintergrund:

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) schreibt erstmals Pflichten zur Kontrolle und Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Standards entlang der Lieferkette fest.

Das LkSG gilt zunächst nur für große Unternehmen mit Sitz im Inland, wobei letztere Anforderung vergleichsweise weit gefasst ist. So werden nach § 1 Abs.1 LkSG in Deutschland ansässige Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Zunächst waren nur Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern durch das Gesetz verpflichtet. Seit dem 01.01.2024 fallen auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in den Anwendungsbereich des LkSG.

Das Gesetz stärkt in globalen Lieferketten Menschenrechte und den Umweltschutz.

Es verpflichtet Unternehmen in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette.

Zunächst müssen Unternehmen die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Aufbauend auf den Ergebnissen werden eine Grundsatzerklärung veröffentlicht und Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen die Menschenrechte sowie Schädigungen der Umwelt zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen notwendig sind. Zu den weiteren Pflichten gehören auch die Einrichtung von Beschwerdekanäle für die Menschen in den Lieferketten und die regelmäßige Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement.

Davon profitieren die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Konsumenten. Denn sie erhalten durch das Gesetz Rechtssicherheit und eine verlässliche Handlungsgrundlage für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement mit resilienten Beschaffungswegen. Den Verbrauchern bringt das Lieferkettengesetz die Sicherheit, dass insbesondere große Unternehmen in Deutschland nun einen noch stärkeren Fokus auf faire Herstellung legen müssen.

Das Lieferkettengesetz bezieht sich mittelbar auch auf die öffentliche Beschaffung.

Das LkSG ist zunächst hinsichtlich der darin geregelten Pflichten für bestimmte Unternehmen nicht festgelegt. Es differenziert nicht zwischen öffentlichen Unternehmen und Unternehmen der Privatwirtschaft. Auch die Frage, ob die betroffenen Waren im Rahmen eines Vergabeverfahrens beschafft werden sollen, spielt unmittelbar keine Rolle. Das Gesetz bezieht sich allein auf den Herstellungsprozess von Produkten entlang der Lieferkette.

Mittelbar sind aber dennoch Auswirkungen des LkSG festzustellen. Dies trifft zunächst die (Groß-)Unternehmen der öffentlichen Hand: Diese sind, soweit sie dem Anwendungsbereich des LkSG unterfallen, natürlich an dieses gebunden und müssen dementsprechend die Sorgfaltspflichten des § 3 LkSG erfüllen.

Daneben ergibt sich noch eine weitere Auswirkung des LkSG auf die öffentliche Beschaffung: § 128 Abs.1 GWB bestimmt, dass Unternehmen bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten haben. Diese Vorschrift bringt mit sich, dass das LkSG nicht nur bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gilt, sondern dass öffentliche Auftraggeber auch berechtigt sind, sich über die Einhaltung dieses Gesetzes zu informieren.

Dabei ist aber zu beachten, dass Ausführungsbestimmungen wie die des § 128 Abs. 1 GWB in aller Regel erst kontrolliert werden können, wenn der Auftrag auch ausgeführt wird. Eine präventive Kontrolle im Rahmen des Vergabeverfahrens ist eher die Ausnahme.

Zuletzt ergibt sich noch eine unmittelbare Auswirkung des LkSG auf Vergabeverfahren: Nach § 22 LkSG sollen Unternehmen, gegen die aufgrund eines Verstoßes gegen das LkSG ein Bußgeld von mindestens 175.000 € verhängt wurde, für die Dauer von drei Jahren von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Für einzelne Pflichten des LkSG liegt die Grenze des Bußgeldes für einen Ausschluss aus Vergabeverfahren noch höher und beträgt 1.500.000 oder 2.000.000 €.

Die maximalen Bußgelder ergeben sich aus § 24 Abs. 2 des Sorgfaltspflichtengesetzes.

Dieser legt fest, dass für die Fälle des § 24 Abs. 1 Nr. 9-12 (Dokumentations- und Berichts-, sowie Veröffentlichungs- und Aufbewahrungsfristen) das maximale Bußgeld 100.000 € beträgt. Zugleich legt § 22 Abs.1 fest, dass ein Ausschluss erst bei Erreichen einer Bußgeldhöhe in Höhe von 175.000 € erfolgen soll. Das bedeutet, dass hier dieser Wert bei den Pflichten des § 24 Abs.1 Nr. 9-12 eigentlich nie erreicht werden kann. Für die anderen Pflichten des Sorgfaltspflichtengesetzes gilt das aber nicht: Hier kann auch ein höheres Bußgeld erreicht werden und damit auch die Schwelle zur Soll-Vorschrift des Ausschlusses überschritten werden. Allerdings sind die Hürden dafür sehr hoch. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Schwelle erreicht werden kann. Erstens können die Bußgelder bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes betragen, wenn ein Unternehmen mangelhafte Abhilfemaßnahmen ergreift oder unzureichende Abhilfepläne erstellt oder nicht rechtzeitig umsetzt.

Allerdings gilt das nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen €. Zweitens verweist das LkSG auf § 30 OWiG: Danach kann die Geldbuße bis zu verzehnfacht werden, wenn die Pflichtverletzung durch eine Führungskraft des Unternehmens begangen wurde. Beide Möglichkeiten können aber nur in Sonderfällen angewendet werden. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Pflichten des Sorgfaltspflichtengesetzes und die hieraus resultierenden Bußgelder bzw. die Voraussetzungen eines Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen besser aufeinander abgestimmt werden sollten.

Es muss sich zeigen, ob der Ausschlussgrund des § 22 LkSG praktische Bedeutung entfalten wird. Dies wiederum hängt stark vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab, welches für die Umsetzung des LkSG zuständig ist.

Denn es liegt in der Verantwortung des BAFA, Verstöße gegen das LkSG festzustellen und diese mit entsprechenden Bußgeldern zu sanktionieren.

Mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft eine etablierte Behörde die Einhaltung des Gesetzes. Das BAFA kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Stellt das Bundesamt Versäumnisse oder Verstöße fest, kann es Bußgelder verhängen oder Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung ausschließen. Erst dann haben öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, vom Ausschlussgrund des § 22 LkSG Gebrauch zu machen.

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG)

§ 22 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.

(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Abweichend von Satz 1 wird

1.

in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,

2.

in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und

3.

in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.

(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.

Das Gesetz hat zunächst keinen Anspruch, etwas für die nachhaltige öffentliche Beschaffung zu leisten. Aber natürlich werden die Entwicklungen, die sich aus dem LkSG ergeben, auch Auswirkungen auf die nachhaltige öffentliche Beschaffung haben. Es ist zu erwarten, dass die Anforderungen des LkSG Unternehmen stärker dazu bewegen, bei ihren Lieferketten genauer hinzusehen und belastbare Kontrollsysteme zu etablieren. Das wird nicht allein unternehmensintern zu leisten sein, weswegen hierfür Dienstleister (z.B. Auditor) eingekauft werden müssen. Diese gesteigerte Nachfrage wird voraussichtlich dazu führen, dass es mehr Dienstleister*innen in diesem Bereich gibt, welche ihre Leistung auch kostengünstiger anbieten können. Hierdurch wird die Dienstleistung „Kontrolle“ breiter verfügbar und kann dann besser durch öffentliche Auftraggeber im Wege eines Vergabeverfahrens eingefordert werden. Dies kann z. B. über die Forderung nach der Vorlage eines „Lieferkettenmanagements“ gem. § 46 Abs. 3 Nr. 4 VgV geschehen.

Allein der Ausschlussgrund des §§ 22 LkSG wird die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis nicht verbessern. Auch wenn die öffentliche Hand eine bedeutende Nachfrage an den Markt stellt, so sind doch nur wenige Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, von öffentlichen Aufträgen abhängig. Das Bußgeld und ggf. der Reputationsschaden werden in aller Regel schmerzhafter sein.

Zudem ist offen, wie Vergabestellen mit einem Verstoß gegen das LkSG umgehen werden. Ein rechtskräftiges Bußgeld wird im Gewerbezentralregister eingetragen, so dass öffentliche Auftraggeber*innen dies in der Regel vor dem Zuschlag erfahren werden. Allerdings ist noch offen, wie die „Soll-Vorgabe“ des Ausschlusses umgesetzt wird. Diese Vorgabe verpflichtet öffentliche Auftraggeber dazu, in aller Regel ein Unternehmen, welches den Ausschlussgrund des § 22 LkSG erfüllt, vom Vergabeverfahren auszuschließen. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Eine ursprünglich vorgesehene zwingende Muss-Vorgabe ist hingegen im Gesetzgebungsprozess wieder gestrichen worden.

In der praktischen Umsetzung wird insbesondere interessant sein zu sehen, ob Unternehmen versuchen, gegen mögliche Konkurrenten sich hier auf den Ausschlussgrund des § 22 LkSG berufen oder man dieses Thema lieber bewusst meidet.

Kleinere Unternehmen oder Unternehmen, die keinen Sitz bzw. eine Zweigniederlassung im Inland unterhalten, unterfallen nicht dem LkSG. Das bedeutet aber nicht, dass öffentliche Auftraggeber daran gehindert sind, auch an diese Unternehmen vergleichbare Anforderungen zu stellen. Dies geschieht dann aber nicht mehr durch den Bundesgesetzgeber, sondern durch die öffentliche Auftraggeber direkt in den Vergabeunterlagen. Dabei ist aber zu beachten, dass diese Anforderungen (anders als die des LkSG) nicht mehr abstrakt unternehmensbezogen sein dürfen, sondern stets einen konkreten Bezug zum Leistungsgegenstand aufweisen müssen. So ist z.B. eine geschlossene Lieferkette innerhalb der EU mangels hinreichenden Bezugs zum Auftragsgegenstand kein zulässiges Zuschlagskriterium.

Grundsätzlich dürfen öffentliche Auftraggeber in ihren Vergabeverfahren auch über die Inhalte des LkSG hinaus gehen, sofern dies mit dem vergaberechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Allerdings unterliegen sie auch hier der Pflicht, dass diese Anforderungen einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen müssen. Das wird bei den meisten Pflichten aus dem LkSG der Fall sein, sofern diese auf den konkret zu beschaffenden Leistungsgegenstand eingeschränkt werden. Die isolierte Berichtspflicht des LkSG gehört jedoch nicht dazu. Denn diese weist ja nur nach, dass bestimmte Pflichten eingehalten wurden. Sie ist aber keine Voraussetzung dafür, dass Bieter die Sorgfaltspflichten auch einhalten. Ungeachtet dessen können öffentliche Auftraggeber aber die Berichte in geeigneten Fällen als Nachweis bestimmter Anforderungen einfordern.

Unterschwellenwert-Vergabe von Planungsleistungen durch bayerische Kommunen

Unterschwellenwert-Vergabe von Planungsleistungen durch bayerische Kommunen

vorgestellt von Thomas Ax 

1Bei der Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen gelten abschließend die nachfolgenden Bestimmungen. 2Förderrechtliche Bestimmungen im Einzelfall bleiben unberührt. 3Dies gilt insbesondere für EU-kofinanzierte Projekte.

Vgl 1.11.1 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

Freiberufliche Dienstleistungen sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.

Vgl 1.11.2 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

1Aufträge für freiberufliche Dienstleistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb und unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu vergeben. 2Ein ausreichender Wettbewerb ist gewährleistet, wenn mindestens drei Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot in Textform abzugeben, oder unter den Voraussetzungen der Nrn. 1.11.4 bis 1.11.6 eine vereinfachte Vergabe durchgeführt wird. 3Die Auswahl der Bewerber ist ausreichend regional zu streuen und die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. 4Streuung und Wechsel sowie Eignung der Bewerber und die Gründe für die Auswahl des erfolgreichen Bewerbers sind zu dokumentieren.

Vgl 1.11.3 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

Aufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtwert (einschließlich Nebenkosten) bis 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden.

Vgl 1.11.4 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

1Aufträge für freiberufliche Dienstleistungen, die nicht unter Nr. 1.11.4 fallen, können unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in einem Vergabeverfahren mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. 2Voraussetzung ist, dass ihr voraussichtlicher Auftragswert je Auftragnehmer 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreitet. 3Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist grundsätzlich die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. 4Die Auswahl des Bewerbers ist ausreichend regional zu streuen und die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. 5Sofern das eingeholte Angebot den Wert von 50 000 Euro übersteigt oder um mehr als 20 % über dem geschätzten Auftragswert liegt, sind mindestens zwei weitere geeignete Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern und der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. 6Das Verfahren, insbesondere Streuung und Wechsel sowie Eignung der Bewerber und die Schätzung des Auftragswertes, sind zu dokumentieren. 7Das Verfahren ist unter Wahrung der Vertraulichkeit durchzuführen.

Vgl 1.11.5 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

1Freiberufliche Dienstleistungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen, deren Gebühren und Honorare verbindlich in der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) geregelt sind, können bis zu einem Gesamtauftragswert unterhalb des zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden EU-Schwellenwertes für Liefer- und Dienstleistungen (ohne Umsatzsteuer) nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. 2Zusätzliche und/oder besondere Leistungen dürfen einen Anteil von 10 % des Gesamtauftragswertes nicht überschreiten. 3Der Bewerberkreis ist regional zu streuen und regelmäßig zu wechseln und dies ist zu dokumentieren.

Vgl 1.11.6 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

1Die Möglichkeit, Planungswettbewerbe durchzuführen, bleibt unberührt. 2Hierfür wird die Richtlinie für Planungswettbewerbe in der durch Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 1. Oktober 2013 (AllMBl. S. 404) eingeführten Fassung zur Anwendung empfohlen.

Vgl 1.11.7 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19

Ax Vergaberecht
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