Ax Vergaberecht

VK Südbayern zur Auftragswertschätzung, die ganz knapp unter den EU-Schwellenwerten liegt

VK Südbayern zur Auftragswertschätzung, die ganz knapp unter den EU-Schwellenwerten liegt

vorgestellt von Thomas Ax

Eine Auftragswertschätzung, die ganz knapp unter den EU-Schwellenwerten liegt und in einem Verfahren erfolgt, in dem der Auftraggeber ein großes Interesse daran hat, unterhalb der Schwellenwerte zu bleiben, bedarf einer besonders sorgfältigen Dokumentation. Dokumentiert der Auftraggeber zwar die Positionen, welche in die Schätzung des Auftragswerts eingeflossen sind, fehlen aber wichtige Erläuterungen dazu, welche Annahmen er bei den ausgewiesenen Beträgen zugrunde gelegt hat, ist die Auftragswertschätzung nicht nachvollziehbar. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen oder plausiblen Auftragsschätzung, muss die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren den Auftragswert selbst anhand der eingegangenen Angebote schätzen. Leistungen des öffentlichen Auftraggebers, die zu entsprechenden Einsparungen oder Aufwandsminderungen beim Auftragnehmer führen, stellen einen geldwerten Vorteil dar, der bei der Kostenschätzung zu berücksichtigen ist.

VK Südbayern, Beschluss vom 08.12.2022 – 3194.Z3-3_01-22-23

Gründe:

I.

Am 31.03.2022 beauftragte die Antragsgegnerin die Beigeladene im Wege einer Direktvergabe mit der Bereitstellung eines Softwaresystems zur standardisierten Notrufabfrage (SNA) für die integrierte Leitstelle (ILS) M… Der Auftrag umfasste unter anderem den Erwerb von 27 Lizenzen der von der Beigeladenen vertriebenen Software nebst Schulung sowie die Implementierung einer Schnittstelle zum Einsatzleitsystem (ELS) “ELDIS3by”. Der Vertrag wurde geschlossen, ohne dass die Antragsgegnerin zuvor eine Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt veröffentlicht hatte. Auch eine öffentliche Bekanntmachung des vergebenen Auftrags erfolgte nicht. Ausweislich eines Vermerks über die Auftragswertberechnung nach § 3 VgV schätzte die Antragsgegnerin den Auftragswert auf 210.600 Euro. In einer Vormerkung vom 24.03.2022 zur Auftragsvergabe führte die Antragsgegnerin folgendes aus:

“Aktuell steigen die Corona-Fallzahlen rasant an und damit die Ausfallzahlen in den kritischen Infrastrukturen, wie Feuerwehr und Polizei. Die Einsatzkräfte, die sich noch im Einsatz befinden, sind damit stärkeren Belastungen ausgesetzt, einer Abhilfe durch aktiven Schutz dem entgegen zu wirken, jedoch nicht. Das problematische Thema wird durch die Ukraine-Situation weithin verschärft. Damit menschliche Fehler nicht überhand nehmen und die personelle Lage nicht unter der jetzigen Situation leidet, muss schnellst möglich und ohne weitere Verzögerung ein IT gestützter Hilfeservice eingekauft und bereit gestellt werden.

Bei mehreren Feuerwehren in Ländern mit hohen Coronafallzahlen der Omikronvariante. wie in London und Amsterdam gibt es mittlerweile Personalausfallquoten, die im kritischen Bereich liegen, um eine adäquate Hilfe leisten zu können. Sollte die Krankheitsquote in der BD ansteigen, würde bei der ILS im Extremfall nicht genug Personal vorhanden sein, um alle Notrufe annehmen zu können – die Durchhaltefähigkeit wäre gefährdet.

Um die Durchhaltefähigkeit der Integrierte Leitstelle M… (ILS) zu unterstützen, strebt die Branddirektion M… eine außerplanmäßige Beschaffung einer Software zur standardisierten Notrufabfrage mit Qualitätsmanagementmodul an. Mittels dieser Software wird die/der Mitarbeiter*in der ILS bei der Abarbeitung des Notrufs unterstützt, wodurch bei hohen Ausfallquoten im Personalbereich, eine größere Anzahl zusätzlicher Mitarbeiter deutlich schneller und effizienter als ohne die Software für die Notrufabfrage qualifiziert werden können. Dies ermöglicht es, auch bei hohem Personalausfall durch Covid-19, die schnelle Erreichbarkeit der 112 in M… durchgehend gewährleisten zu können. Die Software führt den Benutzer anhand von fachbezogenen Fragen effizient und strukturiert zum optimalen Notrufergebnis, zu dem das passende Rettungsmittel alarmiert werden kann.

Ziel der Beschaffung ist eine zügige Bereitstellung der Software, die über eine Schnittstelle an der Einsatzleitsoftware angebunden wird. Die Beschaffung muss deshalb bei einem Lieferanten erfolgen, die nicht nur der Software, sondern auch der Schnittstelle zu ELDIS3by sofort zur Verfügung stellen kann und ggf. die Initial-Datenversorgung des Systems teils automatisiert unterstützen kann. …”


Bereits Anfang des Jahres 2021 plante die Branddirektion der Antragsgegnerin die Beschaffung eines Systems für die standardisierte Notrufabfrage und meldete einen entsprechenden Bedarf bei der zuständigen Vergabestelle an. Ende des Jahres 2021 überarbeitete die Antragsgegnerin die Vergabeunterlagen. Im Februar 2022 übersandte die Antragsgegnerin der Beigeladenen einen Katalog mit technischen und fachlichen Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Hierin war in einer Randbemerkung zu Anforderung Nr. 28 betreffend die Schnittstelle zum Einsatzleitsystem unter anderem folgendes vermerkt:

“Die Kommunikation zwischen dem ELS und der SNA erfolgt über eine zu erstellende Schnittstelle. Die Schnittstelle von der SNA zum ELS muss überwacht werden. Dem Disponenten muss erkennbar gezeigt werden, ob eine Verbindung zum ELS besteht (z.B. Ampelanzeige). Der Bieter muss in Absprache mit dem Hersteller des ELS eine bidirektional funktionierende Schnittstelle bereitstellen. Ferner sind alle mit der Schnittstelle verbundenen Kosten, auch die des Herstellers des Einsatzleitsystems (Zertifizierung, Anpassung, Funktionstests), vom Bieter zu tragen und im Angebot darzustellen.”

Mit Schreiben vom 26.04.2022 rügte die Antragstellerin vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten die Direktvergabe einer standardisierten Notrufabfrage ohne Wettbewerb an die Beigeladene und forderte sie auf, den Zuschlag aufzuheben und ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen. Sie machte geltend, dass der Wert des ausgeschriebenen Auftrags bei ordnungsgemäßer Schätzung gemäß § 3 VgV über dem EU-Schwellenwert von 215.000 Euro liege. Damit seien die Regelungen des vierten Teils des GWB sowie der VgV zu beachten. Der Auftrag habe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden müssen. Eine Ausnahme von der Bekanntmachungspflicht sei nicht erkennbar.

Mit Schreiben per E-Mail vom 02.05.2022 antwortete die Antragsgegnerin der Antragstellerin, dass die Vergabe des Auftrags an die Beigeladene vor allem auf den Erfahrungen und Informationen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Omikron-Variante beruhe. Einzelne Großstadtfeuerwehren erlebten derzeit dramatische Personalausfälle, die im absolut kritischen Bereich lägen. Sollte eine ähnliche Krankheitsquote auch die Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin ereilen, stünde der Leitstelle im Extremfall nicht ausreichend Personal zur Verfügung, um alle Notrufe annehmen zu können. Die Sicherheit der M… Bürgerinnen und Bürger wäre somit akut gefährdet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei einzig auf dem akuten Druck getroffen worden, die Software schnellstmöglich in der Leitstelle einzurichten, zumal der weitere Verlauf des Pandemie-Geschehens unberechenbar sei und in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar sei, wann und in welcher Intensität die nächste Pandemiewelle eintreffe. Die Software müsse über eine Schnittstelle an die vorhandene Einsatzleitsoftware angebunden werden. Die Beschaffung habe deshalb bei einem Anbieter erfolgen müssen, der nicht nur die Software, sondern auch die Schnittstelle zu “ELDIS3by” sofort zur Verfügung stellen könne. Aufwendige Programmierungen und Anpassungen hätten aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nicht anfallen dürfen. Der Hersteller der Schnittstelle “ELDIS3by” habe die Schnittstellenkompatibilität der Software der Auftragnehmerin bestätigt und gleichzeitig betont, dass die Software zum aktuellen Zeitpunkt die einzige sei, welche eine Schnittstelle an “ELDIS3by” besitze.

Aufgrund eines Informationsaustausches mit einer anderen Berufsfeuerwehr in Bayern und den der Antragsgegnerin vorliegenden Erkenntnissen, sei sie auf einen Netto-Auftragswert von 200.000 bis 210.000 Euro gekommen. Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise dürften nach den derzeitigen Regelungen für Vergaben unterhalb des Schwellenwerts im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Die Notwendigkeit zur Beschaffung der Software liege in der Corona-Krise begründet.

Nachdem der Rüge der Antragstellerin nicht abgeholfen wurde, stellte diese mit Schreiben vom 17.05.2022 einen Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 1 GWB.

Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass sie Anbieterin moderner Software zur standardisierten Notrufabfrage mit Qualitätsmanagement sei und Interesse an dem streitgegenständlichen Auftrag habe. Die Antragsgegnerin habe nach eigenen Angaben in Kalenderwoche 13 die Beigeladene im Wege der Direktvergabe mit der Bereitstellung eines Systems für die standardisierte Notrufabfrage für die Leitstelle M… beauftragt. Der Vertrag sei geschlossen worden, ohne dass die Antragsgegnerin zuvor eine Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt veröffentlicht habe.

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig; insbesondere sei der für die Anwendbarkeit des vierten Teils des GWB erforderliche Schwellenwert überschritten. Dies erschließe sich durch einen Blick auf vergebene Aufträge anderer Leitstellen der letzten Jahre, die Systeme wie das streitgegenständliche zum Gegenstand gehabt hätten. Der marktübliche Preis eines Einsatzleitplatzes liege bei etwa … Euro; jener für einen Sonderleitplatz bei … Euro. Aus Erfahrungen der Antragstellerin, welche als Marktführerin in diesem Bereich für deutsche Systeme die Preise gut einschätzen könne, würden die Wartungskosten im Monat für eine Leitstelle der Größe M… mindestens … Euro betragen. Hinzu kämen Schulungskosten von etwa … Euro je Disponent, Dienstleistungen für Projekttage zur Projektumsetzung von … Euro pro Tag sowie der Preis für die Schnittstelle zum Einsatzleitsystem ELDIS3by in Höhe von etwa … Euro. Ausgehend von den benötigten Lizenzen für 20 Einsatzleitplätze und 10 Sonderleitplätze, einem Wartungsumfang von 48 Monaten, der Schulung von 150 Disponenten und vier Projekttagen zur Projektumsetzung betrage der Auftragswert nach Berechnung der Antragstellerin insgesamt 381.200 Euro.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen sei ein Rückgriff auf den Auftragswert bzw. die Preise durchgeführter Vergaben in anderen Leitstellen zur Schätzung des Auftragswerts im konkreten Vergabeverfahren möglich. Die Antragsgegnerin habe selber auf die Erfahrungen der Feuerwehr N… zurückgegriffen und deren Vergabeunterlagen als Basis für ihre eigene Kalkulation verwendet. Für die Schätzung des Auftragswerts müssten aufgrund der Vorgaben des § 3 Abs. 2 VgV neben den Lizenzen auch die dazugehörigen Schulungen berücksichtigt werden; erst die Schulung ermögliche den Gebrauch der Software.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet, da die Antragsgegnerin trotz Überschreitens des maßgeblichen Schwellenwerts von derzeit 215.000 Euro netto den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben habe. Es läge auch keine Ausnahme von der Pflicht zur unionsweiten Bekanntgabe vor. Insbesondere könne sich die Antragsgegnerin nicht auf eine Dringlichkeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV stützen, da die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe die strengen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes nicht erfüllten. Ein etwaiger auftretender Personalausfall könne durch die Software nicht ersetzt werden, denn auch diese müsse bedient und neue Mitarbeiter entsprechend geschult werden. Der zeitliche Vorteil, den die Antragsgegnerin durch den Einsatz der Software sehe, sei verschwindend gering. Zudem sei die von der Antragsgegnerin beschriebene Situation im Hinblick auf den drohenden Personalausfall aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Variante zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar. Es erschließe sich nicht, warum in einem Moment, in dem sich die allgemeine Pandemie-Situation entspanne, eine besondere Dringlichkeit gegeben sein solle. Ungeachtet dessen sei die Situation für die Antragsgegnerin jedenfalls vorhersehbar gewesen und ein akuter Zeitdruck damit auf eine Untätigkeit der Antragsgegnerin zurückzuführen. Auch hätte die Antragsgegnerin den Kreis der aufzufordern Unternehmen auf eine angemessene Zahl festlegen müssen, um ein Mindestmaß an Wettbewerb zu gewährleisten.

Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV berufen. Seit Dezember 2021 sei öffentlich bekannt, dass auch zum System der standardisierten Notrufabfrage der Antragstellerin eine Schnittstelle zu ELDIS3 entwickelt werde. Der hierfür nötige Zeitaufwand betrage insgesamt maximal 15 Manntage. Die Schnittstelle zu ELDIS3by ähnele sehr der bereits existierenden Schnittstelle der Software der Antragstellerin zum ELDIS in Schleswig-Holstein. Soweit die Beigeladene mit ihrem Vortrag den Eindruck vermittle, dass allein sie dazu in der Lage wäre, den streitgegenständlichen Auftrag auszuführen, sei dem entschieden zu widersprechen. Die Antragsgegnerin habe nach Angaben der Beigeladenen diese am 10.01.2022 um ein Angebot für die Ausstattung der Leitstelle M… mit einer standardisierten Notrufabfrage-Software gebeten und erst mit Schreiben vom 31.03.2022 mit der Lieferung einer solchen beauftragt. In dieser Zeit hätte ohne weiteres eine derartige Schnittstelle zwischen der Software der Antragstellerin zu ELDIS3by entwickelt werden können. Zudem sei zu erwarten, dass eine Schnittstelle zu ELDIS3by aufgrund der Einführung eines neuen ELS in Bayern alsbald hinfällig werde. Soweit vorgebracht werde, dass bei einer Beauftragung der Beigeladenen eine Datenübernahme aus der ILS N… möglich sei, wodurch erheblicher Zeitaufwand bei der Datenpflege entfallen würde, sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer personellen und fachlichen Ausstattung dazu in der Lage sei, die angesprochenen Datenpflegearbeiten innerhalb von maximal 20 Manntagen durchzuführen.

Letztlich liege ein Verstoß gegen § 6 VgV vor, da ein freiberuflich verantwortlicher Projektleiter der Beigeladenen vor und während des Verfahrens für die Antragsgegnerin tätig gewesen sei. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei hingegen – entgegen etwaigem anderslautenden Vortrag – kein Angestellter der Berufsfeuerwehr M… Die Akteneinsicht habe gezeigt, dass diverse Unstimmigkeiten in der Auftragswertberechnung bestünden. Gegenüber der ursprünglichen Planung sei der Leistungsumfang deutlich reduziert worden; es seien im März 2022 rund neun Lizenzen weniger für eine Regel-Leitstelle (ELP) beauftragt worden als noch im Dezember 2021 vorgesehen. Lizenzen für Sonder-Leitplätze (ANA) und Schulungsplätze seien komplett weggefallen. Auch habe man im Dezember 2021 noch Schulungen für 150 Disponenten für erforderlich gehalten, ausgeschrieben habe die Antragsgegnerin aber lediglich Schulungen für insgesamt 46 Disponenten. Zudem weise die Auftragswertberechnung im Bereich der Schulungen bezüglich der rechnerischen Zusammensetzung des Gesamtpreises Unstimmigkeiten auf, was belege, dass die Antragsgegnerin keine ordnungsgemäße qualifizierte Schätzung des Auftragswerts nach den Anforderungen des § 3 Abs. 1 VgV vorgenommen habe. Weiterhin falle auf, dass die Berechnung der Wartungskosten von insgesamt … Euro unplausibel sei. Wartungskosten würden üblicherweise 15 bis 25 Prozent des Lizenzpreises ausmachen. Die Antragsgegnerin habe dagegen lediglich 0,39% der Lizenzkosten als Servicepauschale veranschlagt. Die Kosten für die Wartung und Software-Pflege der ELDIS3by-Schnittstelle fehlten komplett, obwohl eine solche üblicherweise mit abgeschlossen werde, um die volle Funktionsfähigkeit der Schnittstelle zu gewährleisten. Diese Leistungen beliefen sich auf etwa … Euro pro Jahr.

Aus der zur Einsicht überlassenen internen Korrespondenz der Vergabestelle der Antragsgegnerin gehe hervor, dass der Bedarf zur Beschaffung eines Systems zur standardisierten Notrufabfrage für die ILS M… bereits weitaus länger bestanden habe als erst seit Anfang des Jahres 2022. Der Beschaffungsauftrag sei bereits im Januar 2021 ausgestellt worden. Als Beschaffungszeitpunkt sei der 01.10.2021 angegeben. Wie aus der freigegebenen Korrespondenz der Antragsgegnerin hervorgehe, habe sich diese erst im November 2021 intensiver mit dem Beschaffungsvorgang beschäftigt. Es sei vor dem Hintergrund des Pandemiegeschehens schwer nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin den Beschaffungsvorgang offenbar nahezu zehn Monate ruhen ließ. Auch falle auf, dass die Antragsgegnerin bis mindestens Dezember 2021 noch von einer Ausschreibung ausgegangen sei, welche am 10.01.2022 in der eVergabe veröffentlicht werden sollte. Als Anfang des Jahres 2022 die Entscheidung getroffen worden sei, dass der Auftrag im Rahmen einer Direktvergabe an die Beigeladene vergeben werden soll, sei der Leistungsumfang des Auftrags um nahezu die Hälfte der Leistungen gekürzt worden, um die Direktvergabe zu ermöglichen. Die E-Mail der Antragsgegnerin vom 23.03.2022 lege nahe, dass vorrangiger Grund für die Eilbedürftigkeit der Beauftragung nicht die behauptete Situation aufgrund der Pandemie gewesen sei, sondern die bis zum 31.03.2022 begrenzte Gültigkeit der Sonderregelung für Coronabezogene Vergaben, welche eine Direktvergabe solcher Aufträge erleichterte. Jedenfalls sei jegliche Dringlichkeit der Beschaffung von der Antragsgegnerin selbst verschuldet, indem sie über lange Zeit hinweg untätig geblieben sei. Die Antragsgegnerin hätte innerhalb der rund 11 Monate, in denen der Vorgang offenbar ruhte, ein reguläres europaweites Vergabeverfahren durchführen können. Die Antragsgegnerin habe jedenfalls im Januar 2021 um die Personalsituation sowie um die damit verbundenen Herausforderungen der Corona-Pandemie gewusst. Dennoch habe die Antragsgegnerin offenbar keinen Grund gesehen, die Vergabe entsprechend zügig voranzutreiben.


Die Antragstellerin beantragt

1. gegen die Antragsgegnerin das Nachprüfungsverfahren einzuleiten;

2. die Feststellung der Unwirksamkeit des an die Beizuladenden vergebenen öffentlichen Auftrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB;

3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht den öffentlichen Auftrag über eine standardisierte Notrufabfrage für die Leitstelle M… in einem europaweiten Vergabeverfahren nach den Vorschriften des 4. Teils des GWB und der VgV auszuschreiben;

4. der Antragstellerin Akteneinsicht gem. § 165 GWB zu gewähren;

5. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für notwendig zu erklären;

6. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen.


Die Antragsgegnerin beantragt

1. Die Anträge Ziff. 1 – 4 vom 17.05.2022 werden zurückgewiesen;

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.


Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig sei. Die Branddirektion der Antragsgegnerin habe den Auftragswert nach bestem Wissen und Gewissen geschätzt. Die Ausschreibung sei unter den aktuellen Zwängen einer extrem angespannten Haushaltslage erfolgt, so dass der Leistungsumfang auf das absolut Notwendige zu reduzieren gewesen sei. Basis für die Kalkulation seien Vergabeunterlagen der Feuerwehr N… gewesen. Das dort angenommene Angebot sei um alle Leistungen und Komponenten reduziert worden, welche die Antragsgegnerin selbst erbringen könne. Sowohl die Schätzung des Auftragswertes als auch das Angebot der Beigeladenen lägen nicht weit auseinander. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin seien in der Berechnung des Auftragswerts sowohl die Lizenzen für die SNA-Software als auch Schulungen für Anwender, Multiplikatoren und Administratoren enthalten. Ebenso sei die Wartung und Pflege gemäß EVB-IT-AGB im Auftrag enthalten. Kosten für Hardwarekomponenten seien nicht in die Auftragswertberechnung aufzunehmen gewesen, da die nötige Hardware bei der Antragsgegnerin vorhanden sei.

Die Reduktion der Anzahl an zu beschaffenden Lizenzen basiere auf dem Umstand, dass anders als ursprünglich angenommen eine Beschaffung von Lizenzen für die Not-Leitstelle nicht notwendig sei, da diese vollständig als Rückfallebene zu betrachten sei. Bei den beschafften Lizenzen handle es sich um ein “Concurrent-User-Modell”. Die reduzierte Anzahl an Schulungen sei dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin über sehr erfahrene Trainer im Bereich der Leitstelle verfüge und deshalb Multiplikatorenschulungen und Anwenderschulungen für einen Teil der Disponenten ausreichten. Die von der Antragstellerin beanstandeten Unstimmigkeiten im Hinblick auf die geschätzten Kosten für die Schulungen basierten lediglich auf einem Formatierungsfehler; die ausgewiesene Zwischensumme sei zutreffend. Bei ihrer Schätzung sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Kosten für den Systemservice in der Gesamtsumme der Lizenzen enthalten sind. Die in der Auftragswertberechnung ausgewiesene Position für Wartung und Pflege beziehe sich auf darüber hinausgehende Ausgaben wie beispielsweise Weiterentwicklungen im Rahmen des sog. “Customizing”. Wie beim Systemservice sei auch die Software-Pflege im Rahmen der Schnittstelle verrechnet worden. Der im Beschaffungsauftrag ausgewiesene Betrag von 400.000 Euro habe keine Aussagekraft, da es sich hierbei nur um eine grob geschätzte Größenordnung handle und der Bedarfsträger kein umfassendes Wissen hinsichtlich des erforderlichen Leistungsumfangs gehabt habe.

Der Nachprüfungsantrag sei zudem unbegründet. Sowohl der von der Antragsgegnerin kalkulierte Leistungsumfang als auch das von der Beigeladenen erstellte Angebot erreiche den maßgeblichen Schwellenwert von derzeit 215.000 Euro nicht. Demnach sei die Leistung weder europaweit auszuschreiben noch eine Bekanntgabe im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich gewesen. Bei unterschwelligen Auftragswerten sei eine Direktvergabe aufgrund einer Pandemiebedingten Ausnahmeregelung möglich.

Ungeachtet dessen sei die Entscheidung der Antragsgegnerin durch eine Situation absoluter Dringlichkeit veranlasst gewesen. Die rasant um sich greifende Omikron-Variante habe dazu geführt, dass die Zahl der infizierten Personen im Februar/März europaweit exponentiell auf einen Höchststand angestiegen sei. In Anbetracht dieser akuten Bedrohung und des Umstands, dass bereits anderen Leitstellen in Europa aufgrund Omikronbedingter personeller Engpässe die Handlungsunfähigkeit gedroht habe, habe sich die Antragsgegnerin im März dieses Jahres dazu gezwungen gesehen, unverzüglich zu handeln. Die Annahme der Antragstellerin, der Vorteil eines beschleunigten Schulungsvorgangs sei verschwindend gering, sei nicht nachvollziehbar. Mit Hilfe der standardisierten Notrufabfrage könne die Schulungsdauer bei neuem Personal von bisher fünf bis sechs Wochen auf eine Woche reduziert werden. Dass die Antragsgegnerin die Beigeladene bereits am 10.01.2022 aufgefordert habe, ein Angebot abzugeben, sei unzutreffend. Der entsprechende Vortrag der Antragstellerin basiere offenbar auf einer Fehlinterpretation der Aussage der Beigeladenen. Die Anfrage eines Angebots habe erst am 17.02.2022 stattgefunden. Im Jahr 2021 sei noch keine zwingende Notwendigkeit zur Einführung einer standardisierten Notrufabfrage gesehen und der Beschaffungsvorgang aufgrund fehlender Priorisierung auf Leitungsebene zunächst nicht weiter verfolgt worden. Erst die Omikron-Variante, die seinerzeit nicht vorhersehbar und deren Wirkung auf das Ansteckungsgeschehen nicht bekannt gewesen sei, habe die Antragsgegnerin zu einem schnellen Handeln gezwungen.

Ein weiterer Grund für die Direktvergabe an die Beigeladene sei die hiermit verbundene Möglichkeit einer umfangreichen Stammdatenübernahme aus dem System der Leitstelle N… gewesen. Auch hieraus habe sich in Anbetracht des Zeitdrucks eine erhebliche Zeitersparnis ergeben. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass sie derzeit an der Entwicklung einer Schnittstelle zu “ELDIS3by” arbeite, sei anzumerken, dass neben der Programmierung Anpassungen beim Lieferanten der Schnittstelle vorzunehmen seien und die Schnittstelle zudem ausführlich getestet werden müsste. Um eine schnelle Implementierung und Inbetriebnahme zu ermöglichen, müsse der Auftragnehmer zum Einführungszeitpunkt über eine funktionierende Schnittstelle zum Einsatzleitsystem verfügen. Der Hersteller der Schnittstelle habe der Antragsgegnerin seinerzeit bestätigt, dass nur die Beigeladene über eine fertig programmierte Schnittstelle verfüge. Der von der Antragstellerin angegebene Zeitaufwand für die Entwicklung der Schnittstelle gelte allenfalls für die Basisentwicklung. Die Antragstellerin lasse insbesondere unberücksichtigt, dass auch bei der Antragsgegnerin umfangreiche Tests durchgeführt werden müssten. Es treffe zwar zu, dass die Einführung eines neuen Einsatzleitsystems geplant sei. Mit dem Beginn des Regelbetriebs im Jahr 2023 sei jedoch nicht zu rechnen. Für die Anpassung der Schnittstelle an das neue Einsatzleitsystem seien zudem in der Auftragswertberechnung Entwicklungskosten berücksichtigt worden.

Die Annahme der Antragstellerin, dass die Datenpflege innerhalb von 20 Personentagen durchgeführt werden könne, sei unrealistisch. Die Datenversorgung der Leitstelle N… habe über sechs Monate in Anspruch genommen und an diesem Prozess seien mehrere erfahrene Disponenten beteiligt gewesen.

Der von der Antragstellerin benannte freiberufliche Projektleiter sei schon seit ca. zwei Jahren nicht mehr für die Beigeladene tätig und habe an dem Vergabeverfahren nicht mitgewirkt.

Mit Beschluss vom 11.07.2022 wurde die Zuschlagsprätendentin zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene stellt keine Anträge. Zur Sache teilt die Beigeladene mit, dass sie im Rahmen eines früheren Auftrags zur Lieferung einer standardisierten Notrufabfragesoftware die notwendige Schnittstelle zum bayernweit eingesetzten Einsatzleitsystem habe entwickeln lassen. Da die Module der Abfragesoftware entsprechend dem Bedarf in Umfang und Menge lizenziert würden, ließen sich die Preise nicht von einer Leitstelle auf die andere übertragen. Auch vereinten nicht alle Leitstellen dieselben Aufgaben in ihrem Tätigkeitsbereich. Der Aufwand für technischen und fachlichen Support werde regelmäßig kundenorientiert und zielgerichtet nach Notwendigkeit und Umfang der Softwareausstattung berechnet. Wartungsverträge würden auf Basis der EVB-IT monatsweise oder jahresweise abgeschlossen. Wegen der hohen Systemstabilität sei der Aufwand hierfür bei der Beigeladenen gering; in der Regel fielen Servicekosten weit unter den von der Antragstellerin angegebenen 15 bis 25 Prozent an. Der Aufwand bei der Schnittstellenwartung sei minimal.

Nach einer kurzen Anwenderschulung könnten unerfahrene Mitarbeiter sicher mit der Software der Beigeladenen umgehen. Über ein Multiplikatoren-Schulungsmodell würden Trainer der Leitstelle ausgebildet, die dann selbstständig die Anwenderschulungen vor Ort vornehmen könnten. Die Beigeladene sei nach Inbetriebnahme der Notrufabfragesoftware in der ILS N… am 10.01.2022 von der Antragsgegnerin um ein Angebot zur Lieferung einer standardisierten Notrufabfragesoftware gebeten und mit Schreiben vom 31.03.2022 beauftragt worden. Das verwendete Einsatzleitsystem ELDIS-3-BY unterscheide sich erheblich von dem auf dem Markt ebenfalls befindlichen Einsatzleitsystem ELDIS-3. Durch die vorhandene Schnittstelle hätten aufwändige Entwicklungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als einem Jahr – diesen Zeitraum habe die Entwicklung und Realisierung der Schnittstelle der Beigeladenen zum Einsatzleitsystem ELDIS BY beansprucht – erspart werden können. Die Schnittstelle der Beigeladenen sei universell und daher auch für ein zukünftiges Einsatzleitsystem in den bayerischen Leitstellen vorbereitet. Aufgrund der vereinbarten Datenübernahme aus der ILS N… entfielen zusätzlich wochen- bzw. monatelange Datenpflegearbeiten. Diese könnten nicht von Lieferanten übernommen werden, da hierin die Alarm- und Ausrückeordnungen bestimmt würden.

Der von der Antragstellerin benannte Projektleiter sei nicht als freiberuflich tätiger Projektleiter für die Beigeladene tätig. Er habe in der Vergangenheit über sein selbstständiges Ingenieurbüro Aufträge für die Beigeladene erledigt; dies liege bereits mehrere Jahre zurück. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei langjähriger Mitarbeiter der Leitstelle M… und Angestellter der Branddirektion.

Am 04.10.2022 fand in den Räumen der Regierung von Oberbayern die mündliche Verhandlung statt. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zum Vortrag. Die Antragsgegnerin kündigte auf Nachfrage an, einen Kriterienkatalog für die technischen und fachlichen Anforderungen nachzureichen, den sie am 22.02.2022 zur Beantwortung an die Beigeladene übersandt hatte. Die Antragstellerin beantragte Akteneinsicht sowie Schriftsatznachlass.

Mit Beschluss vom 18.10.2022 gewährte die Vergabekammer der Antragstellerin Einsicht in die von der Antragsgegnerin nachgereichten Unterlagen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.10.2022 wiederholte und vertiefte die Antragstellerin ihre bereits erhobenen Beanstandungen hinsichtlich der Auftragswertschätzung. Ergänzend führte sie aus, dass die Antragsgegnerin die Kosten für die Wartung der ELDIS-Schnittstelle des Anbieters des Einsatzleitsystems zu Unrecht nicht bei der Auftragswertschätzung berücksichtigt habe. Die Höhe der Wartungskosten betrage 20% der Schnittstellensoftware. Ebenso seien die Kosten der Entwicklung der Schnittstelle sowie für den Aufwand zur Implementierung der Schnittstelle auf Seiten des Anbieters der ELS-Software dem Auftragswert hinzuzurechnen, da es keinen Unterschied mache, ob die Schnittstelle bereits existiere oder nicht. Das Leistungsverzeichnis schließe zwar die Schnittstellenkosten des ELS-Herstellers aus. Diese Kosten würden jedoch sicher anfallen und seien daher in die Auftragswertschätzung vollumfänglich einzustellen.

Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2022 sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.


II.

Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus §§ 155156 Abs. 1, 158 Abs. 2 GWB i. V. m. §§ 1 und 2 BayNpV.

Gegenstand der Vergabe ist ein Lieferauftrag i. S. d. § 103 Abs. 2 GWB. Der Antragsgegner ist Auftraggeber gemäß §§ 9899 Nr. 1 GWB. Eine Ausnahmebestimmung der §§ 107 – 109 GWB liegt nicht vor.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Insbesondere überschreitet der geschätzte Gesamtauftragswert den gemäß § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von 215.000 Euro.

1.1. Bei der Auftragswertschätzung ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, in der Sache eine seriöse Schätzung durchzuführen, die den Vorgaben zur Ermittlung des Auftragswertes aus § 3 VgV entspricht. Denn nur, wenn nach einer Schätzung nach diesen Vorgaben der Schwellenwert nicht überschritten ist, wird ein öffentlicher Auftraggeber nach § 106 Abs. 1 Satz 1 GWB von der Anwendung der Vorschriften des GWB und damit einer europaweiten Ausschreibung frei. Daher ist diese Schätzung auch nach den Vorgaben des § 8 VgV zu dokumentieren, damit sie der Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen überhaupt zugänglich sein kann (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 05.08.2019 – Z3-3-3194-1-14-05/19).

Gem. § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Die Schätzung des Auftragswerts setzt eine realistische, vollständige und objektive Prognose voraus, die sich an den Marktgegebenheiten orientiert (OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2017 – 13 Verg 1/17; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2021 – 54 Verg 6/20 m. w. N.). Der Auftraggeber muss eine Methode wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis ernsthaft erwarten lässt, und der Schätzung zutreffende Daten zugrunde legen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2019 – Verg 42/18). Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2013 – Verg W 8/12; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2009 – 13 Verg 4/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 – 11 Verg 2/12).

1.2. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sie zur Ermittlung des Auftragswerts maßgeblich auf die Vergabeunterlagen der Feuerwehr N… abgestellt habe. Das von N… angenommene Angebot sei um alle Leistungen und Komponenten reduziert worden, welche die Antragsgegnerin selbst erbringen könne. Dabei sei die Ausschreibung unter den aktuellen Zwängen einer extrem angespannten Haushaltslage erfolgt, so dass der Leistungsumfang auf das absolut Notwendige zu reduzieren gewesen sei.

Nach Ansicht der Vergabekammer genügt die vorgenommene Schätzmethode nicht den Anforderungen an eine pflichtgemäße Auftragswertschätzung. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der dokumentierten Auftragswertberechnung aufgeführten Positionen nicht mit den Positionen des Leistungsverzeichnisses übereinstimmen, welches Gegenstand des Angebots der Beigeladenen ist. Dies ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2019 – Verg 42/18). Hinzu kommt, dass die dokumentierte Auftragswertberechnung zwar die Positionen benennt, welche in die Schätzung des Auftragswerts eingeflossen sind. Erläuterungen dazu, welche Annahmen die Antragsgegnerin bei den ausgewiesenen Beträgen zugrunde legte, fehlen jedoch. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte die Antragsgegnerin nur oberflächlich erläutern, welche Erwägungen sie zu den angenommenen Schätzgrößen geführt haben.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass sie zur Ermittlung des geschätzten Auftragswerts maßgeblich auf das Angebot der Beigeladenen in N… abgestellt habe, fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Dokumentation. So kann die Vergabekammer insbesondere nicht beurteilen, ob die Orientierung an den Preisen des Auftrags für die standardisierte Notrufabfragesoftware der integrierten Leitstelle N… geeignet war, ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis erwarten zu lassen. Dagegen spricht, dass nach dem Vortrag der Beigeladenen die Module der Abfragesoftware entsprechend dem Bedarf in Umfang und Menge lizenziert werden und sich dieser von Leitstelle zu Leitstelle unterscheidet. Die Vergabekammer kann auch nicht beurteilen, ob die Antragsgegnerin hinreichende Zuschläge berücksichtigt hat, um etwaige Preissteigerungen seit der Zuschlagserteilung in N… Anfang des Jahres 2020 einzupreisen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich erläutert, dass sie die Lizenzkosten des Referenzauftrags der ILS N… aufgerundet habe.

1.3. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen oder plausiblen Auftragsschätzung, muss die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren den Auftragswert selbst anhand der eingegangenen Angebote schätzen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2021 – 54 Verg 6/20; VK Südbayern, Beschluss vom 05.08.2019 – Z3-3-3194-1-14-05/19 m. w. N.).

Vorliegend kommt die Vergabekammer zu dem Ergebnis, dass ein ordnungsgemäß geschätzter Gesamtauftragswert den nach § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwert von 215.000 Euro übersteigt. Zwar liegt die Netto-Summe des Angebots der Beigeladenen knapp unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts. Das Angebot der Beigeladenen ist jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der Auftragswertschätzung der Antragsgegnerin zu indizieren, da es nicht sämtliche Preisbestandteile umfasst, die bei dem im Rahmen der Auftragswertschätzung gemäß § 3 Abs. 1 VgV zu ermittelnden Gesamtwert zu berücksichtigen sind.

Der Gesamtwert bestimmt sich nach der Summe aller Kosten der nachgefragten Leistungen (BGH Urteil vom 20.11.2012 – X ZR 108/10; OLG München Beschluss vom 07.03.2013 – Verg 36/12) unter Berücksichtigung jeglicher Geldströme (OLG Brandenburg Beschluss vom 12.01.2016 – Verg W4/15; OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.12.2014 – Verg 24/14). Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 VgV zu berücksichtigen. Die Schätzung muss insoweit alle geldwerten Vorteile einbeziehen, die ein zukünftiger Vertragspartner aus dem Auftrag ziehen kann (MüKoEuWettbR/Fülling, 4. Aufl. 2022, VgV § 3 Rn. 11).

Wie der Randbemerkung zur Anforderung Nr. 28 des Kriterienkatalogs mit den technischen Anforderungen zu entnehmen ist, sollten alle mit der Schnittstelle verbundenen Kosten, auch die des Herstellers des Einsatzleitsystems (ELS) wie Zertifizierung, Anpassung und Funktionstests, vom Bieter zu tragen und im Angebot darzustellen sein. Das Angebot der Beigeladenen enthält aber die Kosten für die ELS-seitige Implementierung der Schnittstelle gerade nicht. Auch die Kosten, welche auf Seiten des ELS-Anbieters für die Wartung der Schnittstelle anfallen, sind nicht Gegenstand des Angebots der Beigeladenen, da nach Angaben der Antragsgegnerin die Wartung im Rahmen eines Wartungsvertrages der Antragsgegnerin mit dem Anbieter der ELS-Software abgewickelt wird. Leistungen des öffentlichen Auftraggebers, die zu entsprechenden Einsparungen oder Aufwandsminderungen beim Auftragnehmer führen, stellen jedoch einen geldwerten Vorteil dar, der bei der Kostenschätzung zu berücksichtigen ist (für den speziellen Fall einer Bauleistung vgl. MüKoEuWettbR/Fülling, 4. Aufl. 2022, VgV § 3 Rn. 25). Denn es kann für die Ermittlung des Gesamtwerts eines Auftrags keinen Unterschied machen, ob der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Zahlung zur Minderung seines Aufwands zukommen lässt oder den vom Bieter zu tragenden Aufwand durch eine andere Form der Leistungserbringung kompensiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2014 – Verg 24/14; konkret zu Betriebs- und Wartungskosten vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 23.08.2017 – Z3-3-3194-1-24-05/17). Somit sind die von der Antragsgegnerin übernommenen Kosten für die ELSseitige Implementierung und Wartung der Schnittstelle bei der Schätzung des Auftragswerts zu berücksichtigen.

Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Angebots des ELS-Anbieters belaufen sich die Kosten für Implementierung und Wartung der Schnittstelle bezogen auf einen Zeitraum von vier Jahren auf einen niedrigen fünfstelligen Betrag. Unter Berücksichtigung dieser Kosten überschreitet das Angebot der Beigeladenen den maßgeblichen Schwellenwert von 215.000 Euro. Ebenfalls nicht Bestandteil des Angebots der Beigeladenen sind die Kosten für das sog. “Customizing”, welches ausweislich der Auftragswertberechnung einen optionalen Leistungsbestandteil bildet und dementsprechend gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 VgV bei der Ermittlung des Gesamtwerts der Leistung zu berücksichtigen ist. Wie die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte, sollte mit dieser Position ein Budget reserviert werden, um individuelle Anpassungen und Weiterentwicklungen der Software finanzieren zu können. Allein die Hinzurechnung dieser optionalen Leistungsposition zum Angebotspreis der Beigeladenen führt zu einer Überschreitung des Schwellenwerts.

Ob die Antragsgegnerin den Leistungsumfang des Auftrags darüber hinaus in der Absicht reduziert hat, ihn dem Anwendungsbereich der Bestimmungen des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu entziehen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

1.4. Der Nachprüfungsantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es sein Interesse am Auftrag, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt.

Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Einreichung des Nachprüfungsantrags nachgewiesen. Zwar wird das für die Antragsbefugnis erforderliche Interesse am Auftrag in der Regel durch die Abgabe eines Angebots dokumentiert. Werden jedoch angebotshindernde Vergaberechtsverstöße geltend gemacht, bedarf es eines Angebots nicht; vielmehr wird das Interesse am Auftrag in diesen Fällen durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens belegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.6.2017 – Verg 2/17). Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass sie mangels Kenntnis von der beabsichtigten Vergabe keine Möglichkeit hatte, sich um den Auftrag zu bewerben. Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, den strittigen Auftrag (nach einer etwaigen Neuausschreibung) zu erhalten. Die Antragstellerin hat eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB geltend gemacht. Sie hat insbesondere dargelegt, dass der Auftragswert der streitgegenständlichen Vergabe über dem maßgeblichen EU-Schwellenwert liegt und der Auftrag nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist, obwohl dies geboten gewesen wäre.

Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht auch keine Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB entgegen, da gem. § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB bei einem Feststellungsantrag nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB keine Rügeobliegenheit besteht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.07.2022 – Verg 13/21).

Der Nachprüfungsantrag ist auch rechtzeitig innerhalb der Frist von 30 Kalendertagen nach der Information über den Abschluss des Vertrags gem. § 135 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB gestellt worden. Ausweislich der Vorgabe in Art. 2f Abs. 1 lit. a Gedankenstrich 1 der RL 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die RL 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 geänderten Fassung (Rechtsmittelrichtlinie) muss die Information über den Abschluss des Vertrags eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Art. 55 Abs. 2 der RL 2014/24/EU enthalten. Ohne eine solche Information beginnt die Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GWB nicht zu laufen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2019 – 15 Verg 9/18). Ausweislich der Erwägungsgründe Nr. 6 und 7 der Rechtsmittelrichtlinie handelt es sich bei den mitzuteilenden Gründen um Informationen, die unerlässlich sind, um eine wirksame Nachprüfung zu beantragen. Wie die Antragstellerin vortrug, habe sie erst mit der E-Mail der Antragsgegnerin vom 02.05.2022 Kenntnis vom Auftragswert erlangt sowie den verschiedenen Gründen, auf welche die Antragsgegnerin die Direktvergabe stützte. Erst mit dieser Information sei es ihr möglich gewesen, zuverlässig zu beurteilen, ob im Rahmen der Auftragsvergabe durch die Antragsgegnerin gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.

2. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet.

Die Antragsgegnerin hat den streitgegenständlichen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Hierdurch wurde die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

2.1. Da der geschätzte Gesamtauftragswert den gemäß § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwert für öffentliche Lieferaufträge in Höhe von 215.000 Euro überschreitet, unterfällt der Auftrag dem Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB. Die gem. §§ 3740 VgV grundsätzlich gebotene Auftragsbekanntmachung ist unterblieben.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Rahmen eines EU-weiten Vergabeverfahrens die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß §§ 37 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 5 VgV nicht erforderlich gewesen wäre, denn die Voraussetzungen für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 VgV lagen im Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht vor.

Wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht, handelt es sich bei § 14 Abs. 4 VgV um eine Ermessensvorschrift (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.09.2020 – Verg 3/20). Die Anwendung der dort normierten Ausnahmetatbestände hängt somit davon ab, dass die Vergabestelle auf Basis des ihr eingeräumten Ermessens eine Entscheidung dahingehend trifft, einen Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben.

Bereits hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragsgegnerin war ersichtlich der Auffassung, den Auftrag auf Basis der zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe in Bayern gültigen Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich im Wege einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben zu können, sofern sich ein Bezug zur Corona-Pandemie herstellen ließe. Mangels gegenteiliger Angaben in der Vergabedokumentation hat sich die Antragsgegnerin mit dem Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen einer Direktvergabe aufgrund eines Alleinstellungsmerkmal gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV oder einer Dringlichkeitsvergabe gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin annehmen wollte, dass sie dies nach Auftragsvergabe, insbesondere im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, noch nachholen könnte (so OLG Dresden, Beschluss vom 21.09.2016 – Verg 5/16), bleibt ihr die Anwendung der Ausnahmevorschrift verwehrt, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dies gilt gem. § 14 Abs. 6 VgV jedoch nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Ausweislich des Erwägungsgrunds Nr. 50 der RL 2014/24/EU bedarf es einer Situation der objektiven Ausschließlichkeit, bei der die Ausschließlichkeitssituation nicht durch den öffentlichen Auftraggeber selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt wurde. Ob ein Alleinstellungsmerkmal i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV besteht, hängt damit maßgeblich von der Leistungsbestimmung des Auftraggebers ab.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin zwar angeführt, dass der Auftragnehmer zum Einführungszeitpunkt über eine funktionierende Schnittstelle zum Einsatzleitsystem habe verfügen müssen, um eine schnelle Implementierung und Inbetriebnahme zu ermöglichen. Wie der Randbemerkung zu Anforderung Nr. 28 des an die Beigeladene vorab versandten Kriterienkatalogs zu entnehmen ist, war das Vorhandensein der Schnittstelle kein technisches (Ausschluss-) Kriterium der Leistung; hier ist vielmehr von einer zu erstellenden Schnittstelle die Rede. Auch das Leistungsverzeichnis beinhaltet keine Vorgabe dahingehend, dass die Schnittstelle zu “ELDIS3by” bereits vorhanden sein muss, sondern fragt im Gegenteil in den Positionen 3.1 sowie 3.2 Kosten für die Implementierung und Realisierung der Schnittstelle ab. Da es der Antragstellerin unstreitig möglich ist, die geforderte Schnittstelle zu erstellen, sind die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Beschränkung des Wettbewerbs auf die Beigeladene ausschließlich im Lichte der Dringlichkeit der Beschaffung i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV zu beurteilen.

Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kann ein öffentlicher Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, wobei die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein dürfen. Als Ausnahmevorschrift ist § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV eng auszulegen (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 21.10.2020 – 3194.Z3-3_01-20-31). Dringliche und zwingende Gründe kommen nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 – Verg 18/19 m.w.N.). Unvorhersehbar sind Ereignisse, mit denen auch bei Anlegung eines hohen objektiven Sorgfaltsmaßstabs nicht gerechnet werden konnte (Ziekow/Völlink/Völlink, 4. Aufl. 2020, VgV § 14 Rn. 60). Zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen, zwingenden Gründen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2015 – Verg 39/14; EuGH, Urteil vom 15.10.2009 – C-275/08). Zudem sind auch im Rahmen einer Dringlichkeitsvergabe die Grundsätze des Wettbewerbs und der Verhältnismäßigkeit gem. § 97 Abs. 1 GWB zu beachten, so dass der Auftrag in Umfang und Dauer auf das zur vorübergehenden Bedarfsdeckung erforderliche Maß zu begrenzen ist (vgl. Ziekow/Völlink/ Völlink, 4. Aufl. 2020, VgV § 14 Rn. 65 f. m. w. N.).

Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Auftrag auf das zur Gefahrenabwehr erforderliche Maß begrenzt hätte. Die Reduktion der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an zu beschaffenden Lizenzen hatte nach dem Vortrag der Antragsgegnerin seinen Grund darin, dass man erkannt hatte, wegen des “Concurrent”-Lizenzmodells separate Lizenzen für die Notfall-Leitstelle nicht zu benötigen. Hinzu kommt, dass der Beschaffungsbedarf für die standardisierte Notrufabfrage bereits Anfang des Jahres 2021 vorhanden war und jedenfalls Ende des Jahres 2021 die Erwartung bestand, alle Unterlagen am 10.01.2022 veröffentlichen zu können; also zu einem Zeitpunkt, an dem bereits mit einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle aufgrund der Omikron-Variante zu rechnen war (vgl. wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 30.12.2021, S. 3). Die Vergabekammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es der Antragsgegnerin möglich gewesen wäre, die Leistung bis zum 31.03.2022 auch im Rahmen eines beschleunigten offenen Verfahrens nach § 15 Abs. 3 VgV zu vergeben, was die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV von vorneherein ausschließt (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 12.08.2016 – Z3-3-3194-1-27-07-16).

2.2. Die Antragstellerin ist durch die vergaberechtswidrig unterbliebene Auftragsbekanntmachung auch in ihren Rechten verletzt.

Bei einem Verstoß im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB genügt es für die Annahme eines entstandenen oder drohenden Schadens, dass die Antragstellerin in vergaberechtswidriger Weise nicht am Verfahren beteiligt wurde. Dies stellt eine Verschlechterung der Zuschlagsaussichten und damit einen potentiellen Schaden dar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.07.2022 – Verg 13/21). Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin scheidet vorliegend auch nicht deswegen aus, weil die von ihr vertriebene Software weder vor noch im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung über eine Schnittstelle zu ELDIS3by verfügte, da sich die Antragsgegnerin nach den in Abschnitt 2.1. dargelegten Gründen insoweit nicht auf das Vorliegen eines Alleinstellungsmerkmals berufen kann.

3. Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 182 Abs. 3 S. 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Dies ist vorliegend die Antragsgegnerin.

Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 182 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag vom 100.000 Euro erhöht werden kann.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens.

Die Antragsgegnerin ist als Gemeinde von der Zahlung der Gebühr nach § 182 Abs. 1 S. 2 GWB i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG (Bund) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung befreit.

Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskrafterstattet.

Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin beruht auf § 182 Abs. 4 S. 1 GWB. Die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters wird als notwendig i. S. v. § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2 BayVwVfG angesehen. Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da die zweckentsprechende Führung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens die rechtlichen Kenntnisse eines durchschnittlichen mittelständischen Unternehmens weit überschreitet. Für Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters regelmäßig erforderlich. Zur Durchsetzung ihrer Rechte war die Antragstellerin hier zudem aufgrund der komplexen Rechtsmaterie in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung auf anwaltliche Vertretung angewiesen.

Auch wenn die Beigeladene keine Anträge gestellt hat, muss die Vergabekammer von Amts wegen über die Aufwendungen der Beigeladenen entscheiden.

Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen beruht auf § 182 Abs. 4 S. 3, S. 2 GWB. Danach sind Aufwendungen der Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn die Vergabekammer sie als billig erachtet. Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit jedenfalls voraus, dass die Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010 – Verg W 10/09). Dafür muss eine den Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar sein, an Hand derer festzustellen ist, welches (Rechtsschutz-) Ziel eine Beigeladene in der Sache verfolgt (OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2008 – 13 Verg 2/08). Ist eine solche nicht ersichtlich, handelt es sich bei den entstandenen Aufwendungen der Beigeladenen nicht um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2010 – 1 VK 76/10).

Die Beigeladene hat mit ihrem Vortrag zur Sachverhaltsklärung beigetragen, jedoch keine Anträge gestellt und sich die Rechtsposition der Antragsgegnerin auch nicht zu eigen gemacht. Sie war ersichtlich bestrebt, kein Kostenrisiko auf sich zu nehmen; sie trägt ihre Aufwendungen selbst.

(…)

VergabePrax – Fachmedium für Fachleute (und solche die es gerne werden wollen) im Vergaberecht

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Ihre Redaktion

Das objektive Fehlen von Wettbewerb muss durch eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene nachgewiesen werden

Das objektive Fehlen von Wettbewerb muss durch eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene nachgewiesen werden

von Thomas Ax

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Darüber hinaus gelten nach § 14 Abs. 6 VgV die Voraussetzungen des Abs. 4 Nr. 2 b) für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

Ausnahmen vom vorrangig durchzuführenden offenen oder nicht offenen Verfahren sind grundsätzlich eng auszulegen

Sämtliche Ausnahmen vom vorrangig durchzuführenden offenen oder nicht offenen Verfahren sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2009, C-275/08). Dies gilt erst recht, wenn gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV nur mit einem Unternehmen verhandelt werden soll, die Vergabe also nicht im Wettbewerb erfolgt. Die Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands trägt der öffentliche Auftraggeber (vgl. EuGH, Urteil v. 15.10.2009, Rs. C-275/08, Rn. 54 ff. m.w.N; OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021, 13 Verg 9/21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Verg 13/17; Beschluss vom 07.06.2017, 53/16; OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020, 17 Verg 1/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.7.2010, 15 Verg 6/10; VK Bund, Beschluss vom 29.09.2020, VK 2 – 73/20; Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19).

Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erfordert das objektive Fehlen von Wettbewerb

Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erfordert das objektive Fehlen von Wettbewerb (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021, 13 Verg 9/21; OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020, 17 Verg 1/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Verg 13/17; VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19; vgl. auch Erwägungsgrund 50 RL 2014/24/EU zu Art. 32 Abs. 2).

Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, ob und was beschafft werden soll, unterliegt bereits unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wettbewerbsoffenen Beschaffung vergaberechtlichen Grenzen  

Bereits für die Vergabe eines Auftrags innerhalb eines wettbewerblichen Verfahrens ist anerkannt, dass die – dem Vergabeverfahren grundsätzlich vorgelagerte – Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, ob und was beschafft werden soll, und damit auch die Frage, welche Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen gestellt werden dürfen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wettbewerbsoffenen Beschaffung vergaberechtlichen Grenzen unterliegt. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung gewahrt, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind, die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Verg 13/17; Beschluss vom 14.09.2016, Verg 13/16; Beschluss vom 01.08.2012, Verg 10/12).

Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt

Führt die Bestimmung des Auftragsgegenstands durch den öffentlichen Auftraggeber dazu, dass im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 a) oder b) VgV der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, greift das Korrektiv des § 14 Abs. 6 VgV ein, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, mithin eine Vergabe außerhalb des Wettbewerbs, nur dann gelten, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers unterliegt damit engeren vergaberechtlichen Grenzen als dies bei Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens der Fall ist. Eine Leistungsbestimmung, die im Falle des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf größerer Rechtfertigungstiefe als eine solche, die unter Aufrechterhaltung des Vergabewettbewerbs im Ergebnis (nur) zu einer hersteller- oder produktbezogenen Leistungsspezifikation gemäß § 31 Abs. 6 VgV führt (OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020, 17 Verg 1/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Verg 13/17; Beschluss vom 07.06.2017, Verg 53/16; VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19).

Nachweis des objektiven Fehlens von Wettbewerb muss durch eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene erfolgen

Der vom Auftraggeber zu führende Nachweis des objektiven Fehlens von Wettbewerb muss durch eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene erfolgen (EuGH, Urteil vom 15.10.2009, C-275/08; Urteil vom 02.06.2005, C-394/02; vgl. auch Dieckmann, in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, 3. Aufl. 2022, § 14 Rn. 65; Hirsch/Kaelble, in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, § 14 VgV Rn. 174).

Anforderungen an den Umfang der von einem öffentlichen Auftraggeber in diesem Zusammenhang anzustellenden Ermittlungen sind konsequenterweise ebenfalls hoch

Die Anforderungen an den Umfang der von einem öffentlichen Auftraggeber in diesem Zusammenhang anzustellenden Ermittlungen bevor er ausnahmsweise auf ein wettbewerbliches Vergabeverfahren verzichten darf, sind konsequenterweise ebenfalls hoch (VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19). Die Rechtsprechung verlangt diesbezüglich “ernsthafte Nachforschungen auf europäischer Ebene” (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Rs. C-275/08) bzw. die Beibringung “stichhaltiger Beweise” (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Verg 13/17; Beschluss vom 07.06.2017, Verg 53/16). Der 50. Erwägungsgrund der RL 2014/24/EU nennt als ein Beispiel dafür, was vom Auftraggeber dazulegen und zu beweisen ist, um zu Recht auf ein wettbewerbliches Vergabeverfahren zu verzichten, dass es für andere “Wirtschaftsteilnehmer technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen”. Es muss auch ausgeschlossen sein, dass für die Auftragsdurchführung weitere Unternehmen in Frage kommen, die die für den Auftrag notwendigen Fähigkeiten und Ausstattungen rechtzeitig erwerben können (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021, 13 Verg 9/21).

Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder rein wirtschaftliche Vorteile im Falle der Leistungserbringung reichen nicht aus

Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder rein wirtschaftliche Vorteile im Falle der Leistungserbringung durch ein bestimmtes Unternehmen reichen nicht aus (OLG Celle, a.a.O.; Völlink, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 14 VgV Rn. 51; Dieckmann, in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, 3. Aufl. 2022, VgV § 14 Rn. 65). Die Einschätzung des Auftraggebers, dass ein bestimmter Anbieter die Leistungen am besten erfüllen kann, genügt ebenfalls nicht um die Anwendung der Norm zu begründen (Pünder, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 14 VgV Rn. 63).

Ordnungsgemäße Marktuntersuchung muss zwingend vor der Festlegung der Wahl der Verfahrensart und der Entscheidung, nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, erfolgen

Die ordnungsgemäße Marktuntersuchung muss zwingend vor der Festlegung der Wahl der Verfahrensart und der Entscheidung, nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, erfolgen (vgl. VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.01.2020, 3 VK 08/19; VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19; VK Hessen, Beschluss vom 27.04.2007, 69d-VK-11/2007; Hirsch/Kaelble, in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, § 14 VgV Rn. 174).

Der Auftraggeber legt umfassend dar, zu welchem Zweck das Gerät beschafft werden soll.
Es muss erläutert werden, warum Alleinstellungsmerkmale “essentiell” sind.
Es muss erkennbar sein, warum die technischen Spezifikationen, aus denen der Auftraggeber Alleinstellungsmerkmale ableitet, gefordert werden.
Es muss stattfinden eine Auseinandersetzung mit Alternativen.
Alternativen dürfen nicht am Markt vorhanden sein.

Es ist gerade nicht ausreichend für die Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV, dass ein Auftraggeber sich von einem bestimmten Produkt die beste Leistungserfüllung erhofft. Dies ist vielmehr gerade im Wettbewerb unter verschiedenen Anbietern zu ermitteln.

Es reichen nicht aus lediglich Aussagen.

Es müssen stichhaltige Beweise für diese geliefert werden.

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Nachgefragt bei Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Nachgefragt bei ... Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

zum Thema

Dienstleistungskonzession

Was ist eine Dienstleistungskonzession?

Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) RL 2014/23/EU geht auf den Konzessionsnehmer mit der Vergabe einer Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können. Der Teil des auf den Konzessionsnehmer übergegangenen Risikos umfasst es, den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt zu sein, so dass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht rein nominell oder vernachlässigbar sind.

§ 105 Abs. 2 GWB kodifiziert im Wesentlichen die durch den EuGH entwickelten Kriterien zum Übergang des Betriebsrisikos (Mohr in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 105, Rn. 83).

Welches Betriebsrisiko wird übernommen?

Der Konzessionsnehmer übernimmt nach § 105 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB das Betriebsrisiko, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb der Dienstleistung wieder erwirtschaftet werden können. Es muss ein nicht ausgeschlossenes Risiko bestehen, dass die investierten Kosten einschließlich der Betriebskosten nicht verdient werden und dadurch die Konzession auch mit Verlust abgeschlossen wird. Ein Risiko der Gewinnschmälerung oder eines Gewinnausfalls an sich ist nicht ausreichend. Genauso ist ein etwaiges Kalkulationsrisiko auf der Kostenseite nicht ausreichend, da dies bei jeder Vergabe immanent ist (Erwägungsgrund 20 RL 2014/23/EU).

Wie wird das Betriebsrisiko näher bestimmt?

Nach § 105 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB wird das Betriebsrisiko näher bestimmt als das Risiko den „Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt“ zu sein, so dass potentielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind. Den Begriff der „Unwägbarkeiten des Marktes“ verwendete der EuGH explizit in seinem Rettungsdienst-Stadler-Urteil vom 10. März 2011 (Mohr a. a. O. Rn. 86): Das wirtschaftliche Risiko sei zu verstehen als „das Risiko den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein“. Dieses Risiko liege insbesondere in „der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung“ (EuGH, Urt. v. 10. März 2011, C-274/09, juris Rn. 37).

Wann ist der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Marktes ausgesetzt?

Ob und inwieweit der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Marktes ausgesetzt ist und er das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt, hängt nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Rechtsprechung des EUGH von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist – wie hier – eine Zuzahlung vorgesehen, kann der Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht als Dienstleistungskonzession vom Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen werden, wenn die zusätzliche Vergütung oder (Aufwands-)Entschädigung ein solches Gewicht hat, dass ihr bei wertender Betrachtung kein bloßer Zuschusscharakter mehr beigemessen werden kann.

Wann steht eine Zuzahlung im vorgenannten Sinne im Vordergrund und überwiegt?

Wann eine Zuzahlung im vorgenannten Sinne im Vordergrund steht und überwiegt, lässt sich wegen der Unterschiedlichkeit der möglichen Fallgestaltungen ebenso wenig einheitlich durch eine rechnerische Quote festlegen, wie sich auch sonst eine schematische Lösung verbietet. Es bedarf auch insoweit stets einer alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Gesamtschau (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10, BGHZ 188, 200-233, Rn. 33 ff.). Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung sind die für den Vertragsgegenstand geltenden Marktbedingungen sowie die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BGH a a. O. Rn. 35; Dicks in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, § 105 Rn. 20).

VergOptimierung ® – Prozessanalyse und Entwicklung eines professionellen Ressourcen-Steuerungsmodells “Steuern statt Reagieren” im Bereich Einkauf und Vergabe öffentlicher Auftraggeber

VergOptimierung ® - Prozessanalyse und Entwicklung eines professionellen Ressourcen-Steuerungsmodells "Steuern statt Reagieren" im Bereich Einkauf und Vergabe öffentlicher Auftraggeber

Der Bereich Einkauf und Vergabe öffentlicher Auftraggeber befindet sich in einem Change-Prozess. Dieser Change-Prozess resultiert u. a. aus den vielfältigen, sich ständig verändernden Rahmenbedingungen und Herausforderungen, die die tägliche Arbeit des Einkaufs bestimmen. Diese Situation führt dazu, dass eine zielgerichtete Weiterentwicklung nötig ist, um den veränderten Beschaffungsmärkten und Arbeitsmethoden Stand zu halten. Dazu gehört das kritische Hinterfragen bestehender Prozesse, der Aufgabenzuschnitte und der organisatorischen Struktur, sowie die Entwicklung eines agilen Modells zur Auslastungssteuerung. Dieses Modell unterstützt im Zielbild die Führungskräfte bei der (bereichs-) übergreifenden, flexiblen, schnellen und transparenten Ressourcen-Steuerung.

Was wir tun:

VergOptimierung ® erstellt eine systematische und vollumfänglichen Prozess-, Schnittstellen- und Aufgaben- Ist Analyse. Dabei gilt es die Mitarbeitenden im Einkauf und ausgewählte, besonders relevante Fachbereiche aktiv durch die Abfrage von Schwachstellen und Zufriedenheit einzubinden. Die Ergebnisse werden ausgewertet und die Stärken und Schwächen, sowie Chancen und Risken entlang der Prozesskette und in der organisatorischen Struktur in einem Statusbericht aufgezeigt. Ziel ist es, mit diesem transparenten und abgestimmten Vorgehen, Vertrauen zu schaffen und Überzeugung zu erlangen. Optimierungspotentiale werden aufgezeigt und Entwicklungsfelder abgeleitet. Die Entwicklungsfelder gilt es zu kategorisieren, zu priorisieren und Maßnahmen zu erarbeiten. In der Prozess-Analyse werden Aufwände ermittelt und ein Steuerungsmodell entwickelt, dass den Führungskräften hilft, die internen Ressourcen zu steuern, um in eine optimierte bereichsübergreifende, flexible, schnelle, transparente und agile Auslastungssteuerung zu gelangen.

VergOptimierung ® – Prozessanalyse/ -bewertung
• Erhebung aller Ist-Prozesse und Schnittstellen innerhalb des Bereichs Einkauf und Vergabe
• Analyse und Bewertung von Effizienz und Effektivität bestehender Prozesse (Passen bestehenden Prozesse zu einkaufsstrategischen Schwerpunkten?)
• Erhebung von Aufwänden in den Prozessschritten (keine Leistungskontrolle)
• Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Prozesse und Schnittstellen (Wirken sich die in den Prozessen erfassten Schnittstellen negativ auf die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung aus?)
• Aufgabenanalyse und aufgabenkritische Betrachtung der Stellentypen und des Ressourceneinsatzes
• Analyse der Aufwandstreiber (organisatorisch, prozessual)
• Analyse der eingesetzten Dokumente in den Vergabeverfahren, hier erfahren Sie interne Unterstützung
• Analyse des Digitalisierungsstatus, z.B. Einkaufssysteme, Arbeitsmethoden etc.
• Beteiligung durch Befragung der Mitarbeitenden im Einkauf und der Fachbereiche (Zufriedenheitsanalyse)

VergOptimierung ® – Prozessoptimierung

Darstellen von Prozess-Optimierungspotentialen:
• Identifikation von Aufwandstreibern (inkl. Reduktionsansätze)
• Folgeableitungen in der Ressourcenbemessung (Personalbedarfe)
• Digitalisierung von bestehenden und ggf. neuen Prozessen
• Standardisierung von Dokumenten, Erstellung von Dokumentenbausteinen
• Maßnahmenentwicklung zur Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen im Markt und in der Arbeitswelt bei zunehmender Komplexität Bsp. Digitalisierung müssen greifbar und in einem Steuerungsmodell abgebildet werden.
• Erarbeitung und Abstimmung von Soll-Prozessen und Schnittstellen – Erstellung einer Prozessmapping
• Darstellung des Einsatzes von prozessspezifischen Managementmethoden
• Zusammenstellung und Priorisierung möglicher Prozessoptimierungen auf Basis von Kosten-Nutzen-Analysen
• Identifikation von Handlungsfeldern und Erarbeitung von Lösungsansätzen inkl. Ableitung möglicher Sofortmaßnahmen

Methodik/Ergebnisse
• Erarbeitung eines Umsetzungskonzeptes
• Erstellung eines Projektplans (inkl. Meilensteine, Arbeitspakete, Maßnahmennennung)
• Erarbeitung eines Kommunikationsplans
• Methoden zur Reduzierung von Bearbeitungs- und Durchlaufzeiten
• Festlegung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten
• Beseitigung von Unterbrechungen im Ablauf von Prozessen
• Definieren von Risiken (in den Prozessen) und der Aufgaben des Risikomanagements, dazu erfolgt ggf. ein Abgleich zum internen Risikokontrollsystem
• Transparente Soll-Prozess-Darstellung (Prozesslandkarte)
• Prozesslandkarte verknüpft mit Dokumentenbausteinen
• Methodik zur Auslastungssteuerung und agile Ressourcensteuerung zwischen den Fachbereichen des Einkaufs (Vertretung, strategische Umpriorisierungen)
• Die Überprüfung der Anwendung und entsprechende Festlegung von agilen Arbeitsmethoden)
• Begleitung der Umsetzung der Prozessergebnisse und der Einführung des Ressourcen-Steuerungsmodells

Als erfolgreichen Projektabschluss definiert VergOptimierung ® die nachfolgenden, messbaren Veränderungen.

Diese Kennzahlen werden vor Beginn der Projektarbeit durch VergOptimierung ® dargestellt. Eine detaillierte Kennzahlenvereinbarung treffen der Auftraggeber und VergOptimierung ®entsprechend in der Vorbereitung. Zwischenergebnisse werden im Projektplan vereinbart. Die Ergebnispräsentation erfolgt in einem Projektabschlussbericht zum Projektende.

• Erhöhung der Effizienz
• Senkung der Prozesskosten
• Reduzierung der nötigen Zeit
• Verbesserung der Kundenbeziehungen
• Steigerung Mitarbeiterzufriedenheit
• Prozesstransparenz
• Entwicklung eines internen Ressourcensteuerungsmodells

Neben den konkret formulierten Ergebnistypen sind auch alle während der Beratung gewonnenen Erkenntnisse zu dokumentieren. Ziel der Beratung soll es auch sein, Führende und Mitarbeitende im Einkauf durch Vermittlung von Fragen, Methodiken und Werkzeugen (ggf. unter Definition weiterer geeigneter Mittel) auch in Zukunft zu befähigen, Veränderungsprozesse aus eigener Kraft und Kompetenz heraus anzustoßen, zu begleiten und umsetzen zu können.

Interesse?

VergOptimierung ®

t.ax@ax-vergaberecht.de

Nachgefragt bei …

Nachgefragt bei …

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

… zum Thema:  Kostenschätzung:

Frage:

Die Kostenschätzung ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet; sie kann nicht an den gleichen Maßstäben wie das Angebot der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren gemessen werden. Ihrem Gegenstand nach bildet sie eine Prognose.

Wann ist sie nicht zu beanstanden?

Antwort:

Sie ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie unter Berücksichtigung aller verfügbarer Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch vertretbaren Weise erarbeitet wurde. Dem Charakter der Prognose entsprechend können dabei lediglich die bei ihrer Aufstellung vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigt werden, nicht jedoch solche Umstände, die erst im Nachhinein bei einer rückschauenden Betrachtung erkennbar und in ihrer Bedeutung ersichtlich werden. Aus der Sicht der Beteiligten sind ihre Ergebnisse hinzunehmen, wenn die Prognose aufgrund der bei ihrer Aufstellung objektiv vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn sie auf erkennbar unrichtigen Daten beruht, insbesondere, wenn sie eine vorhersehbare Kostenentwicklung unberücksichtigt lässt oder ungeprüft und pauschal auf anderen Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte übernimmt (BGH Urteil v. 08.09.1998, X ZR 99/96, juris Rn. 23; Senatsbeschluss vom 29.08.2018, VII Verg 14/17).

Frage:

Welche Methoden sind zu wählen?

Antwort:

Für die Schätzung muss die Vergabestelle oder der von ihr beauftragte Fachmann Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis ernsthaft erwarten lassen. Die Gegenstände der Schätzung und der ausgeschriebenen Maßnahme müssen deckungsgleich sein. Maßgeblich dafür sind im Ausgangspunkt die Positionen des Leistungsverzeichnisses, das der konkret durchgeführten Ausschreibung zu Grund liegt. Das Ergebnis der Schätzung ist verwertbar, soweit sie mit diesem Leistungsverzeichnis übereinstimmt. Es ist gegebenenfalls anzupassen, soweit die der Schätzung zugrunde gelegten Preise oder Preisbemessungsfaktoren im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens nicht mehr aktuell waren und sich nicht unerheblich verändert haben (BGH Urteil v. 20.11.2012, X ZR 108/10, juris Rn. 19 f.; BGH, Urteil v. 05.11.2002, X ZR 232/00, juris Rn. 16). Ob eine solche Kostenermittlung gegeben ist, ist daher eine Frage des Einzelfalls.

Die besondere Entscheidung: OLG Düsseldorf: In puncto Baugrund erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären

Die besondere Entscheidung: OLG Düsseldorf: In puncto Baugrund erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären

vorgestellt von Thomas Ax

Schließt der Auftragnehmer einen Vertrag auf der Grundlage einer Schlussfolgerung, die gegenüber dem Vertragspartner vor Vertragsschluss nicht offen gelegt und auch nicht Vertragsbestandteil wurde, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist.

Der Fall: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschreibung des Beklagten demgegenüber hinsichtlich der Beschreibung der Bohrbarkeit nicht erschöpfend war und somit den formellen Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung nach der VOB/A nicht genügt haben mag. Weder das in Bezug genommene Baugrundgutachten noch die Ausschreibung selbst enthielten explizite Angaben zur Bohrbarkeit.

Das OLG Düsseldorf: Fehlen solche, kann der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer von einer bestimmten Bohrbarkeit ausgehen darf.

Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den von der Klägerin im ihrem Schriftsatz vom 06.01.2015 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2013, 1957; NJW 2013, 3511; jeweils zitiert nach juris).

Werden Bodenarbeiten ohne Hinweis auf eine Kontamination des Aushubmaterials ausgeschrieben, obwohl diese nach der einschlägigen DIN anzugeben gewesen wäre, und lässt sich diese auch nicht aus sonstigen Umständen entnehmen, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass keine Kontamination besteht und nur der Aushub schadstofffreien Bodens geschuldet war (vgl. BGH NJW 2013, 1957; zitiert nach juris). Fehlt ein Hinweis auf eine nur zeitweise bestehende Baufreiheit, kann der Unternehmer davon ausgehen, dass diese durchgängig gegeben ist, auch wenn sich dies nicht eindeutig aus der Ausschreibung ergibt (vgl. BGH NJW 2013,3511; zitiert nach juris). Beiden Entscheidungen ist gemein, dass mangels eindeutiger abweichender Angaben der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag so auszulegen war, dass der Unternehmer mit den jeweiligen Erschwernissen (Bodenkontamination, Hochspannungsleitung) nicht zu rechnen brauchte. Anders liegt der Fall jedoch bei der Bohrbarkeit eines Bodens. Fehlen hierzu Angaben, kann nicht unterstellt werden, dass zwischen den Parteien nach ausschreibungskonformer Auslegung ein bestimmter Grad der (einfachen) Bohrbarkeit vereinbart werden sollte.

Glaubt der Auftragnehmer, wie hier die Klägerin, aufgrund seiner Erfahrung anhand der ihm bekannten Feststellungen eines Baugrundgutachtens von diesen auch auf die Bohrbarkeit schließen zu können, übernimmt er damit zugleich das Risiko, das in dieser Schlussfolgerung, die nicht Vertragsbestandteil wurde, liegt.

Schließt der Auftragnehmer einen Vertrag auf der Grundlage einer Schlussfolgerung, die gegenüber dem Vertragspartner vor Vertragsschluss nicht offen gelegt und auch nicht Vertragsbestandteil wurde, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist.

Der Wirksamkeit eines Vertragsschlusses steht dies nicht entgegen, denn der Auftragnehmer ist nicht gehindert, ein Risiko zu übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ergibt (vgl. BGH NJW 2008, 2106, zitiert nach juris). Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung so nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen (BGH, aaO; m.w.N.). Solche Fälle können insbesondere dann vorliegen, wenn für die Kalkulation notwendige Angaben fehlen (vgl. BGH, aaO unter Verweis auf BGH BauR 1997, 464 = ZfBR 1997, 197).

Dieses Ergebnis kann der Auftragnehmer dadurch vermeiden, dass er ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnimmt, sondern entsprechend seiner vorvertraglichen Obliegenheit sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klärt. Aufkommende Zweifel hat er vor Abgabe des Angebots auszuräumen, wenn sich das mit zumutbarem Aufwand machen lässt (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Unterlässt der Unternehmer diese Aufklärung einer unklaren Leistungsbeschreibung, kann dies zur Folge haben, dass die Auslegung des Vertrages zu einem anderen Ergebnis kommt, als er es seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat. So liegt der Fall hier. Das Leistungsverzeichnis war zwar hinsichtlich fehlender expliziter Angaben zur Bohrbarkeit lückenhaft. Die von der Klägerin geschuldete Leistung war ansonsten jedoch funktional unter Verweis auf das Baugrundgutachten ausreichend beschrieben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – I-21 U 136/14

Gründe

I.

Die Klägerin als Auftragnehmerin und der Beklagte als Auftraggeber streiten um die Folgen eines seitens des Beklagten gekündigten Bauvertrages zu dem Bauvorhaben Klärwerk R… Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Werklohn in Höhe von 3.107.215,24 € nebst Zinsen sowie 7.134,90 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht und darüber hinaus die Feststellung, dass sie vom Beklagten die Umsatzsteuer bezogen auf einen Betrag von 2.448.764,89 € nachverlangen könne, wenn sich hierfür eine Umsatzsteuerpflicht durch Europarecht ergebe, begehrt. Der Beklagte hat demgegenüber im Wege der Widerklage Mehrkostenerstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.330.309,20 € nebst Zinsen geltend gemacht. Neben Vergütungsfragen ist Hauptstreitpunkt der Parteien die Vertragsgemäßheit des Bodens, bzw. des Felsens und dessen Bohrbarkeit.

Vor Erstellung des Leistungsverzeichnisses beauftragte der Beklagte seine Streithelferin zu 1, der die Streithelfer zu 2 und 3 angehören, mit der Erstattung eines Bodengutachtens, das sie nach Kernbohrungen, Rammkernsondierungen und schweren Rammsondierungen unter dem 09.01.2003 erstellte. Das Gutachten beschreibt vier Bodenschichten. Unter 3.6 Bodenkenwerte wird zur Schicht 4 Fels ein Raumgewicht von 22 kN/m3 und eine Bodenklassifikation nach DIN 18300 mit 6-7 benannt. Zu “4. Gründung” heißt es für eine Gründungstiefe von ca. 197 m ü. NN:

“Nach Südosten hin steigt die Felsoberkante bis auf 203 m ü. NN an. Der Fels aus Ton- und Silitstein ist gut geklüftet und kann mit modernem Gerät vermutlich ohne Lockerungssprengungen gelöst werden.”

“5. Hinweise zur Bauausführung” empfiehlt als Gründungsvariante eine Baugrubensicherung mittels verankerter Bohrpfahlwand. In den Schichtenverzeichnissen des Baugrundgutachtens ist für die Schicht Fels durchweg als Beschaffenheit nach Bohrvorgang aufgeführt: “Schwer zu bohren”. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Baugrundgutachten vom 09.01.2003 wird auf die Anlage B 76 verwiesen.

Die Streithelferin zu 4 des Beklagten stellte das Leistungsverzeichnis (Anlage B79) auf, das unter “4. Verbau”, an verschiedenen Stellen auf das Bodengutachten Bezug nimmt. Der 1. Bauabschnitt wird dort wie folgt beschrieben:

“1. Bauabschnitt

4.1.1. Verbau als überschnittene Bohrpfahlwand aus Stahlbeton, als Normalbeton DIN 1045, mind. B25, jeder zweite Pfahl wird bewehrt, Ausführung gemäß DIN 4124 sowie DIN 18303

Verbautiefe und Bodenarten gemäß Bodengutachten bzw. beigefügten Planunterlagen.Verbaulänge: ca. 70,0 mDurchmesser der Pfähle gemäß der durch den AN vorgelegten und geprüften Statik.Die statisch erforderliche Bewehrung ist einzukalkulieren.Die Bohrpfahlwand verbleibt für spätere Grundwasserabsenkungen im Baugrund. Über eine separate Position werden Anpassungsarbeiten an den Köpfen der Bohrpfahlwand separat vergütet.

Bohrschablone, Aussteifungen, Verankerungen und dafür erford. Kernbohrungen sowie zugehörige Baustelleneinrichtungen sind einzukalkulieren.”

Im Rahmen der Ausschreibung machte die Klägerin am 02.02.2004 ein Angebot (Anlage K 1). Am 23.03.2004 und 25.03.2004 fanden zwischen den Parteien protokollierte Bietergespräche statt. Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 26.04.2004 den Auftrag zu einer Angebotssumme in Höhe von 5.180.273,72 €, einschließlich 16 % USt (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 14.05.2004 teilte die Klägerin dem Beklagten eine korrigierte Auftragssumme in Höhe von 5.183.315,12 € mit (Anlage K 9). Sodann hinterlegte die Klägerin bei dem Beklagten ihre Urkalkulation (Anlage K 10). Am 24.06.2004 überreichte die Klägerin dem Beklagten einen Bauzeitenplan, der als Vertragsfrist für den Beginn der Verbauarbeiten den 07.06.2004 vorsah (Anlage B 3). In dem Bauzeitenplan ist als tatsächlicher Beginn die 26. KW vermerkt. Am 23.06.2004 unterbereitete die Klägerin ein Nachtragsangebot zum Verbau (Anlage K 15). Mit Schreiben vom 02.06.2004 teilte die Klägerin dem Beklagten die Ergebnisse der Bodenuntersuchung mit.

Mit Schreiben vom 28.06.2004 (Anlage K8) machte die Klägerin eine Behinderung und Unterbrechung der Ausführung gemäß § 6 VOB/B geltend und teilte mit, der ausgeschriebene Verbau mit Bohrpfahlwänden im Bereich des Nachklärbeckens I sei nicht – jedenfalls nicht ohne weiteres – möglich. Der Beklagte wies die Behinderungsanzeige der Klägerin vom 28.06.2004 unter Verweis auf eine Stellungnahme seiner Streithelferin zu 4 zurück (Anlagen K 16 und 17). Am 02.07.2004 gab der Beklagte den von der Klägerin aufgestellten Detailterminplan frei (Anlage B 5).

In der Folgezeit verzögerten sich die Arbeiten wegen Auseinandersetzungen der Parteien im Zusammenhang mit der Verbaustatik des ersten Bauabschnittes, weiteren Behinderungsanzeigen und deren Zurückweisung, der Berechtigung von Nachtragsangeboten und deren Vergütung, wobei wegen der Einzelheiten auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen wird.

Am 26.10.2004 schloss die Klägerin mit ihrer Streithelferin einen Nachunternehmervertrag (Anlage B 46), nach dessen Leistungsverzeichnis im Einheitspreis das Abteufen der Bohrung mit einem Durchmesser von 90 cm im Boden der Bodenklasse 3-7 (FD4 über 100 MN/m2) gemäß Baugrundgutachten, enthalten war. Weiter heißt es dort in der Anlage 1 zum Vertrag:

“Falls Bohrungen im Festgestein angeboten sind, gilt der Preis für einaxiale Druckfestigkeiten bis 120 MN/m2. Gutachten ist Vertragsbestandteil.”

Am 10.11.2004 begann die Streithelferin der Klägerin mit den Bohrarbeiten an dem Pfahl Nr. 317. Mit Schreiben vom 11.11.2004 (Anlage K 43) gab die Streithelferin der Klägerin dieser gegenüber eine Behinderungsanzeige ab, da sie bereits bei einer Bohrtiefe von 6,5 m Fels angetroffen habe, der nach den Angaben des Bodengutachtens normalerweise mindestens 3 m tiefer liegen sollte; die Festigkeit des Gesteins habe sehr schnell zugenommen und aus den erbohrten Gesteinsbrocken in der Tiefenlage von 6,5 – 9,5 m ließe sich keine mäßige bis stark geklüftete Zusammensetzung erkennen. Erste Auswertungen hätten eine einaxiale Druckfestigkeit im Bereich von über 250 N/mm² ergeben. Die Bohrung sei bei einer Tiefe von ca. 13,90 m unter Geländeoberkante abgebrochen worden, da ein weiterer Bohrfortschritt nicht zu erzielen gewesen sei. Am gleichen Tag meldete die Klägerin ihrerseits dem Beklagten “Baustillstand gemäß § 6 VOB/B”. Die nach Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2004 (Anlage K 44a) konkretisierte Behinderung wies der Beklagte am 15.11.2004 (Anlage K 45) unter Bezugnahme auf das Bodengutachten der Streithelferin zu 1 als unbegründet zurück, das den Fels als zum Teil schwer bohrbar beschrieben habe. Nach den anerkannten Regeln der Technik sei mit dem angewandten Trockendrehbohrverfahren ein Bohrfortschritt im Fels der Bodenklasse 7 nicht möglich. In diesen Fällen sei das Bohrverfahren mit dem Schlagbohrer und schweren Kreuz- und Ringmeißel zu ergänzen. Eine Grenze für eine einaxiale Druckfestigkeit des Felsens sei nicht vereinbart worden.

Am 19.11.2004 stellte die Klägerin bzw. ihre Streithelferin die Bohrtätigkeit ein.

Die Klägerin rügte mit Schreiben vom 23.11.2004 (Anlage K 46) gegenüber dem Beklagten u.a., dass im Baugrundgutachten zwingende Angaben über die Gesteinsfestigkeit fehlten. Auch seien die Bodenkennwerte lediglich gemäß der DIN 18300 angegeben worden, diese DIN gelte aber nur für Erdarbeiten. Da nach dem Baugrundgutachten das beschriebene Gestein problemlos zu bohren sei, habe sie mit einer einaxialen Druckfestigkeit von 50 – 100 MN/m² kalkuliert. Die neuesten Prüfergebnisse hätten aber ergeben, dass es sich bei dem Gestein um eine feinkörnige quarzitische Grauwacke mit Druckfestigkeiten zwischen 140 und 150 MN/m ² handele.

Die Streithelferin zu 1 des Beklagten wies mit Schreiben vom 26.11.2004 (Anlage K 50) gegenüber dem Streithelfer zu 4 des Beklagten die klägerischen Rückschlüsse aus dem Baugrundgutachten zurück.

Es folgte weiterer Schriftwechsel der Parteien bzw. ihrer Streithelfer, wobei wegen

der Einzelheiten auf das landgerichtliche Urteil verwiesen wird. Sodann wies der Beklagte mit Schreiben vom 01.12.2004 (Anlage K 47) gegenüber der Klägerin die angemeldete Baubehinderung weiter als unbegründet zurück.

In der 13. Baubesprechung vom 02.12. 2004 bestätigten die Vertreter der Klägerin, in den Bereichen, wo mit der Felsbohrschnecke ein Bohrfortschritt nicht mehr erzielt werden könnte, bestünden weitere technische Möglichkeiten zur Fortsetzung der notwendigen Bohrarbeiten durch Einsatz eines Imlochhammers oder durch Lockerungssprengungen (Anlage B 13).

Die Klägerin übermittelte mit Schreiben vom 10.12.2004 dem Beklagten ein Nachtragsangebot Nr. 3 im Wesentlichen bezogen auf Lockerungssprengungen in Höhe von netto 408.421,12 € (Anlage K 53 und 54). Der Beklagte lehnte die Erteilung von Nachträgen ab und veranlasste weitere Baugrunduntersuchungen.

Mit Schreiben vom 28.01.2005 (Anlage K 58) äußerte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Bedenken dagegen, dass dieser überlege, die Sprengungen selbst durchzuführen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 08.02.2005 (Anlage K 62) mit, aus seiner Sicht sei die seitens der Klägerin mehrfach nachgefragte Probesprengung entbehrlich, da durch eine vorlaufende Bohrung auch die Tiefenlage und Härte eines anstehenden Felsens ermittelt werden könne. Damit ließe sich dann vor Ort kurzfristig die Entscheidung über im Einzelfall notwendige Sprengarbeiten treffen. Der entsprechende Vorlauf der Bohrung und der Sprengarbeiten sei durch eine gemeinsame Festlegung sicherzustellen. Weiter überreichte der Beklagte mit diesem Schreiben einen Vergleichsvorschlag als Diskussionsgrundlage, den die Klägerin am 10.02.2005 (Anlage K63) ablehnte.

Mit einem weiteren Schreiben vom 10.02.2005 gab die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Auftragsbestätigung für Probepfähle ab (Anlage K 64). Der Beklagte wies die Auftragsbestätigung in Teilen durch Schreiben vom 15.02.2005 (Anlage K 65) zurück.

Mit Schreiben vom 17.02.2005 übermittelte die Klägerin dem Beklagten ein Angebot für Probesprengungen der Firma Bohr- und Sprengtechnik W..W.. (Anlage K 66). Der Beklagte beauftragte die Firma W… mit Schreiben vom 23.02.2005 und teilte dies unter demselben Datum der Klägerin mit (Anlage K 67). Die Klägerin fragte mit Schreiben vom 14.03.2005 bei dem Beklagten nach dem Stand der Probesprengungen an. Weiter wies die Klägerin darauf hin, nach ihren Informationen habe das Sprengunternehmen die Probesprengungen nicht erfolgreich durchführen können (Anlage K 68). Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2005 (Anlage K 69) darauf hin, eine umfassende Einigung im Rahmen eines Gesamtvergleichs sei nicht erreicht worden und es werde nunmehr weiter die Auffassung vertreten, dass die Klägerin zu Unrecht Behinderung angezeigt habe und daher etwaig erforderliche Sprengungen allein in ihrem Verantwortungsbereich lägen. Weiter führte der Beklagte aus:

“Für die dauerhafte Wiederaufnahme der vertraglich geschuldeten Leistungen, hier insbesondere im Verbau Gewerk, einschließlich des Beginns von etwa erforderlichen Sprengarbeiten setzen wir Ihnen hiermit letztmalig eine Frist bis zum Mittwoch, den 30.03.2005, 9:00 Uhr. Sollten Sie die vorstehende Frist abermals fruchtlos verstreichen lassen, wird Ihnen der WV den Auftrag gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B entziehen.”

Die Klägerin widersprach der Kündigungsandrohung mit Schreiben vom 23.03.2005 (Anlage K 70). Der Beklagte selbst habe die Lockerungssprengungen bei der Sprengfirma W… beauftragt. Zudem hätten sich die ursprünglichen Grundlagen wegen veränderter Geländehöhen wesentlich verändert und die Anweisung, statt eines temporären einen dauerhaften Verbau durchzuführen, beinhalte unstreitig Mehrleistungen. Mit Schreiben vom 31.03.2005 (Anlage K 71) blieb der Beklagte bei seiner Auffassung, etwaig erforderliche Lockerungssprengungen seien von der Klägerin hauptvertraglich geschuldet. Er kündigte in diesem Schreiben den Auftrag teilweise beschränkt auf das Gewerk der Einbringung der Bohrpfähle und hier bezogen auf erforderliche Lockerungssprengungen. Die Lockerungssprengarbeiten sowie deren Nebenarbeiten würden nun unmittelbar und umgehend durch ein Drittunternehmen auf Kosten der Klägerin nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausgeführt werden. Die Klägerin widersprach der Teilkündigung mit Schreiben vom 04.04.2005 (Anlage K 72) und wies darauf hin, dass durch die Sprengarbeiten die Bohrschablone zerstört werde. Der Beklagte beauftragte die Firma R… Sprengtechnik aus Wuppertal, die ab dem 13.04.2005 mit den Sprengarbeiten begann. Mit Schreiben vom 25.04.2005 (Anlage K73) setzte der Beklagte der Klägerin u.a. eine Frist für die Wiederaufnahme der Leistungen spätestens zum 09.05.2005, verbunden mit der Androhung, danach den Vertrag ohne weitere Nachfristsetzung insgesamt zu kündigen. Mit Schreiben vom 26.04.2005 (Anlage K 74) ging der Beklagte auf das Nachtragsangebot 1b ein und teilte wiederholt mit, dieses Angebot sei nicht prüffähig, jedoch sei er bereit, die bereits in dem Schreiben vom 25.04.2005 erwähnten 83.956,26 € zu zahlen. Die Klägerin wies die mangelnde Prüfbarkeit des Nachtragsangebots Nr. 1b zurück und widersprach danach mit Schreiben vom 03.05.2005 (Anlage K 76) den Kürzungen des Nachtragsauftrages.

Mit Schreiben vom 11.05.2005 (Anlage K 78) meldete die Klägerin erneut eine Baubehinderung an, da die Firma R… die Bohrschablonen und das bereits erstellte Planum beschädigt habe. Sie plane die erneute Baustelleneinrichtung zum 13.05.2005 durchzuführen. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 11.05.2005 (Anlage K 79) die Behinderungsanzeige zurück. Weiter heißt es dort:

“Nach alledem ist eine Behinderung Ihres Unternehmens beim besten Willen nicht erkennbar und wird seitens des W… auch nicht akzeptiert. Sofern Sie mitteilen, dass das Bohrgerät nunmehr am 13.05.2005 antransportiert werden soll, machen wir nochmals auf die mit heutigem Telefax letztmalig auf den 18.05.2005 bestimmte Nachfrist zur Wiederaufnahme der Bautätigkeit in Form des Beginns der Bohrtätigkeit aufmerksam. Sofern eine längere Einrichtungszeit des Bohrgeräts einzuplanen wäre, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse für eine frühere Disposition des Geräts Sorge tragen, um die Einhaltung des vorgenannten Termins nicht zu gefährden. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, wird der bestehende Bauvertrag bei Ausbleiben einer namhaften Bohrtätigkeit ohne weitere Diskussion am 18.05.2005 gekündigt.”

Mit einem weiteren Schreiben vom 11.05.2005 (Anlage K 80) zeigte der Beklagte gegenüber der Klägerin auf, sie habe die Frist von 09.05.2005 fruchtlos verstreichen lassen, da das Bohrgerät ihrer Streithelferin immer noch nicht angeliefert worden sei. Der Bauvertrag sei damit kündigungsreif, es werde aber eine letztmalige Nachfrist zum 18.05.2005 gesetzt.

Die Klägerin nahm gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2005 (Anlage K 81) nochmals zu dem Thema der Nachträge Stellung.

Am 13.05.2005 richtete die Klägerin die Baustelle erneut ein und am 17.05.2005 wurden die Bohrarbeiten wieder aufgenommen. Die Streithelferin der Klägerin teilte dieser mit, die erste Bohrung sei bei dem Pfahl Nr. 360 auf dem hohen Plateau angesetzt und in einer Tiefe von ca. 7,00 m unter Bohransatz sei der Felshorizont angetroffen worden. Die Bohrdauer bis dahin habe 0,50 Stunden betragen. Für die Bohrung bis 0,50 m über planmäßiger Sollunterkante seien 2,00 Stunden benötigt worden, die Bohrtiefe im Fels betrage ca. 6,20 m. Die Streithelferin äußerte zudem, der durch die Lockerungssprengungen aufbereitete Fels entspreche in seiner Bohrbarkeit nicht den zu erwartenden Eigenschaften gemäß dem vertraglichen Bodengutachten, weshalb die Behinderung der Bauarbeiten angemeldet werde und man bitte um kurzfristige Mitteilung, wie weiter verfahren werden solle (Anlage K 82).

Die Klägerin informierte den Beklagten über diese Behinderungsanzeige mit Schreiben vom 19.05.2005 (Anlage K 83). Weiter heißt es dort:

“Wir können von uns derzeit nicht beurteilen, ob der Sachverhalt so richtig ist. Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie von sich aus den Vorgang prüfen würden, um ggf. auch Gegenargumente zu einer solchen Baubehinderungsanzeige formulieren zu können.

Auch wir müssen der Form halber Baubehinderung gemäß VOB/B § 6 anmelden.”

Der Beklagte kündigte gegenüber der Klägerin den Bauvertrag mit Schreiben vom 20.05.2005 insgesamt außerordentlich und fristlos, da sie sich über die Nachfristsetzung hinaus im Leistungsverzug befinde und das vertragliche Vertrauensverhältnis zerrüttet sei. Die vertraglich begründeten Kooperationspflichten seien von der Klägerin sowohl im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Arbeiten als auch in den zurückliegenden Monaten nicht nur permanent verletzt worden, vielmehr sei für den Beklagten nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt kooperieren wolle. Sie habe keine ordnungsgemäße Bauleitung betrieben, insbesondere sei die Baustelle nicht permanent besetzt gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 12.2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.05.2005 (Anlage K 84) widersprach die Klägerin der Kündigung.

Ein gemeinsames Aufmaß scheiterte. Die Klägerin nahm ein eigenes Aufmaß vor.

Die Klägerin legte unter dem 15.07.2005 eine Schlussrechnung Nr. 116/05 für erbrachte Leistungen in Höhe von netto 679.239,35 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 108.678,30 €, mithin in Höhe von brutto 787.917,65 € (Anlage K 85). Ebenfalls unter dem 15.07.2005 legte die Klägerin Schlussrechnung für nicht erbrachte Leistungen aus dem Los 1 abzgl. ersparter Aufwendungen in Höhe von netto 1.470.551,04 € (Anlage K 86). Schließlich berechnete die Klägerin dem Beklagten ebenfalls unter dem 15.07.2005 für die Lose 2 und 3 für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen netto 978.213,85 € (Anlage K 87).

Die Klägerin beauftragte sodann die Firmen M…, D… und HochTief, die das Bauvorhaben zu Ende führten. Die Drittfirmen erstellten sodann Rechnungen entsprechend den Anlagen B 58a ff.

Vor dem Landgericht Bielefeld klagte die Streithelferin der Klägerin gegen die Klägerin auf Zahlung einer Vergütung für erbrachte Leistungen und nicht erbrachte Leistungen nach § 649 BGB. Die Streithelferin begehrte die Freigabe eines hinterlegten Betrages in Höhe von 98.000 € und die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 209.728,88 €. Der Beklagte trat in diesem Prozess, LG Bielefeld, Az. 16 O 1/06, der Klägerin als Nebenintervenient bei und verkündete darüber hinaus den Streit ihr gegenüber. Das LG Bielefeld wies die Klage ab, da im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Streithelferin das Bohren bis zu einer Druckfestigkeit von bis 120 MN/m² vereinbart gewesen sei und die Streithelferin nicht nachgewiesen habe, dass solche Druckfestigkeiten überschritten worden wären. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm erklärten die dortigen Parteien übereinstimmend – unter Widerspruch des hiesigen Beklagten – nur das Bohren in Ton- und Silit-Gestein sei vereinbart gewesen. Die etwaige Erhöhung der Obergrenze der Festigkeit auf 120 MN/m² habe sich nur auf die konkrete Gesteinsart Ton- und Silit-Gestein bezogen. Auf dieser Grundlage änderte das OLG Hamm das Urteil des LG Bielefeld am 23.03.2012 durch Urteil vom 23.03.2012, 26 U 135/08, teilweise ab und verurteilte, unter jeweiliger Abweisung der Klage und der Widerklage im Übrigen, die Klägerin zu einer Freigabe von 61.678,88 € zu Gunsten der Streithelferin und umgekehrt die Streithelferin zur Freigabe der restlichen 36.321,12 € zu Gunsten der Klägerin.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Bauverzögerungen gingen zu Lasten des Beklagten, da der Fels nicht vertragsgemäß gewesen sei, was auch aus dem Urteil des OLG Hamm folge. Der Beklagte habe daher ihre prüffähige Schlussrechnung zu begleichen.

Der Beklagte hat entgegnet, die Klägerin könne nur prüffähig abgerechnete erbrachte Leistungen vergütet verlangen, da das Baugrundgutachten für die Klägerin erkennbar keine Aussagen über die Bohrbarkeit getroffen habe. Er könne daher die Klägerin auf die ihm entstandenen Mehrkosten und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten und die Vernehmung von Zeugen.

Mit Urteil vom 04.07.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 209.062,10 € nebst Zinsen verurteilt. Die darüber hinausgehende Widerklage wurde abgewiesen.

Ungeachtet der rechtlichen Einordnung der Kündigung des Beklagten vom 20.05.2005 stehe der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 191.312,52 € zu. Weitergehende Vergütungsansprüche für noch nicht erbrachte Leistungsteile hat das Landgericht verneint, da der Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB analog berechtigt gewesen sei. Diese Kündigung löse auch im VOB – Vertrag, wobei hier die VOB/B (2002) zugrundezulegen sei, die Kündigungsfolgen einer nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gerechtfertigten Kündigung aus. Dem Beklagten sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar gewesen, da die Klägerin gegen die ihr obliegende Kooperationspflicht verstoßen habe. Auch im Falle einer berechtigten Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B und berechtigtem Nachtragsverlangen könne der Auftragnehmer gehalten sein, diese mit erhöhten eigenen Anstrengungen zu überwinden und Vergütungsfragen dann hintenanzustellen, wenn er schon vor Vertragsschluss das Aufkommen von Behinderungen und Nachträgen, also die Störungsanfälligkeit des Bauablaufes, hätte erkennen müssen. Dies sei hier der Fall, da die Klägerin es maßgeblich und überwiegend mitzuverantworten habe, dass durch die Festigkeit des Felsens massive Behinderungen des Bauablaufs eingetreten seien. Ungeachtet der Frage, welche Druckfestigkeit nach dem der Ausschreibung zu Grunde liegenden Baugrundgutachten noch vertragsgerecht gewesen wäre, hätte die Klägerin erkennen und den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass die Erkenntnisse des Bodengutachtens für die Bohrbarkeit des unter den meterdicken Aufschüttungen liegenden Felsens keine sichere Grundlage liefern könne. Da das Gutachten auf die entsprechende DIN 18301 nicht Bezug nehme, habe es sich offensichtlich nicht zur Bohrbarkeit des Felsens verhalten. Belastbare Angaben zur Bohrbarkeit ließen sich weder dem textlichen Teil des Baugrundgutachtens noch den Anlagen entnehmen. Hätte sich die Klägerin, wie es daher ihre Pflicht gewesen wäre, über allgemein zugängliche Quellen weiter informiert, hätte sie diesen nach den Ausführungen des Sachverständigen H…-B… entnehmen können, dass im streitgegenständlichen Bohrgebiet mit vereinzelten Grauwacke – Sandsteinbänken, also sehr festem Gestein, zu rechnen sei. Als Fachunternehmen hätten der Klägerin die fehlenden Angaben nach der DIN 18301 regelrecht ins Auge springen müssen. Hierauf habe die Klägerin selbst auch mit Schreiben vom 23.11.2004 den Beklagten hingewiesen und eine unzureichende Beschreibung des Baugrundes reklamiert. Ob man angesichts der Ungeklärtheit der Bohrbarkeit unter Heranziehung der so genannten “Frivol -Rechtsprechung” von einer vertraglichen Risikoübernahme der Klägerin ausgehen könne, jegliche Gesteinshärte zu bohren, könne dahinstehen, da jedenfalls die aufgetretenen Probleme absehbar gewesen seien. Hätte die Klägerin rechtzeitig auf eine ungenügende Erkundung des Baugrundes hingewiesen, hätten die nachfolgenden Streitigkeiten vermieden werden können. Selbst wenn die Ansicht des Beklagten falsch sei, dass die Bohrbarkeit allein in die Risikosphäre der Klägerin fiele, wäre dieser gleichwohl zuzumuten gewesen, die Behinderung zunächst ohne Klärung der Verantwortlichkeit zu überwinden und sich auf einen späteren reinen Vergütungsstreit einzustellen.

Auf eine Interventionswirkung des Urteils des OLG Hamm vom 23.03.2012, Az. 26 U135/08, könne sich die Klägerin nicht berufen, da dort entsprechend den Erklärungen der dortigen Hauptparteien zugrundegelegt worden sei, dass nur Bohrungen in Ton- und Silit-Gestein geschuldet sei.

Der klägerische Vergütungsanspruch sei allerdings infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit der ihm in einer Höhe von insgesamt 400.374,61 € zustehenden Mehrkostenerstattungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen entsprechend § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B erloschen. Hinsichtlich der die Vergütungsforderung überschreitenden Gegenforderung des Beklagten sei die Widerklage berechtigt, mithin in Höhe von 209.062,10 €.

Mit ihren form – und fristgerecht eingelegten Rechtsmitteln verfolgen die Klägerin im Wege der Berufung und der Beklagte im Wege der Anschlussberufung ihre erstinstanzlichen Klageziele jeweils im Wesentlichen weiter, die Klägerin allerdings unter Ausnahme des von ihr im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 12.11.2007, BGH NJW 2008,1522, für erledigt erklärten Feststellungsantrags. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Klägerin hält die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 20.05.2005 für unwirksam. Abgesehen davon, ob § 314 BGB überhaupt auf den Bauvertrag anwendbar sei und dass der Beklagte seine Kündigung ausdrücklich auf § 8 Nr. 3 i.V.m. § 5 Nr. 4 VOB/B gestützt habe, hätte das Landgericht im Rahmen der Klärung einer “Unzumutbarkeit” nicht nur auf das fehlerhafte Baugrundgutachten abstellen dürfen, sondern hätte sich auch mit den weiteren Behinderungsanzeigen der Klägerin auseinandersetzen müssen. Dies könne jedoch dahinstehen, da im Rahmen des § 314 BGB die die Kündigung stützenden Umstände dem Risikobereich des Kündigungsgegners zugeordnet werden müssten, hier hingegen die Fehler im Baugrundgutachten allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fielen. Die dort beschriebenen Bodenverhältnisse seien zum Leistungsinhalt erhoben worden. Dies habe zur Folge, dass der Auftraggeber Mehrkosten zu tragen habe, die wegen seiner vom Bodengutachten abweichenden Anordnungen entstünden. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstelle, dass das Baugrundgutachten für sie erkennbar unzureichend und fehlerhaft gewesen sei, lasse sich daraus nicht folgern, dass sie das Baugrundrisiko übernommen habe.

Darüber hinaus habe sie die Fehler im Baugrundgutachten nicht erkennen müssen. Insbesondere sei dieses nicht erkennbar lückenhaft gewesen. Der Sachverständige Dr. H… – B… habe bejaht, dass ein sorgfältiger Bieter mit entsprechendem branchenspezifischen Fachwissen aus den Angaben des Baugrundgutachtens auf einen leicht bohrbaren Boden habe schließen dürfen. Dies decke sich mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. He… im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld. Bei seiner Argumentation zur Erkennbarkeit der Fehler des Bodengutachtens habe das Landgericht die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H… – B… ignoriert. Dieser habe im Rahmen seiner Anhörung – inhaltlich deckungsgleich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. He… – bekräftigt, dass das Bodengutachten zwar keine direkten Angaben zur Bohrbarkeit enthalte, allerdings Angaben, mit denen auf die Bohrbarkeit zurückgeschlossen werden könne. Sie habe auch nicht weiter nachforschen müssen, sondern sich vielmehr auf die Angaben des von einem Sonderfachmann erstellten Baugrundgutachtens und des Leistungsverzeichnisses verlassen dürfen. Andernfalls hätte der Beklagte nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis anordnen dürfen, dass die Klägerin bei dem Baugrubenverbau das Bodengutachten berücksichtigen musste. Zudem habe sie in 1. Instanz unbestritten vorgetragen, dass auch alle anderen Bieter keine Nachfragen zum Bodengutachten in Bezug auf die DIN 18301 gehabt hätten, folglich dieses ebenso wie sie interpretiert hätten. Zudem habe ihre Streitverkündete direkt für den Beklagten Bohrarbeiten auf dem Gelände an anderer Stelle ausgeführt, die problemlos möglich gewesen seien.

Das Landgericht habe auch verkannt, dass ihr wegen der beim Bohren durch die härtere Gesteinsart anfallenden Mehrkosten ein Mehrvergütungsanspruch zustehe. Der Beklagte hätte daher zwingend einen Nachtragsauftrag erteilen müssen, was er jedoch stets abgelehnt habe, obwohl diese Kosten als Sowieso – Kosten auch dann angefallen wären, wenn das Bodengutachten Angaben zur DIN 18301 enthalten hätte. Denn dann hätte jeder Bieter die zusätzlichen Kosten von vornherein in den Preis einkalkuliert.

Nicht sie, sondern der Beklagte habe sich vertragswidrig verhalten, weil er die Erteilung von Nachträgen abgelehnt habe. Ohne schriftlichen Auftrag sei es ihr nach den Vertragsbedingungen untersagt gewesen, Arbeiten auszuführen. Völlig unberücksichtigt habe das Landgericht gelassen, dass sie aus den in ihrer Behinderungsanzeige vom 19.05.2005 dargestellten Gründen an der Fortsetzung der Arbeiten gehindert gewesen sei. Die Einstellung der Arbeiten sei lediglich vorübergehend erfolgt, um dem Beklagten die Möglichkeit zu verschaffen, durch weitere Lockerungssprengungen einen den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Zustand herbeizuführen. Die Feststellungen im Urteil des OLG Hamm, denen zufolge der erforderliche Bohraufwand die Kalkulationsgrundlage verlassen habe, so dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, auf dieser Basis weiter zu arbeiten, müsse sich der Beklagte schon aufgrund der Interventionswirkung entgegenhalten lassen. Darüber hinaus hätte das Landgericht bei ausreichender Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag zu demselben Ergebnis kommen müssen.

Zudem habe das Bodengutachten weitere gravierende Fehler enthalten, indem es beispielsweise von einem temporären Verbau ausgegangen sei, obwohl unstreitig in Teilbereichen ein dauerhafter Verbau errichtet werden musste. Der Vorwurf des Beklagten, sie habe eine frivole Kalkulation aufgestellt, sei absurd, da sie das Bodengutachten so wie alle anderen Bieter und sämtliche damit befassten Sachverständigen verstanden habe.

Das Landgericht hätte darüber hinaus auch berücksichtigen müssen, dass der Beklagte seine Kündigung ausdrücklich auf § 8 Nr. 3 i.V.m. § 5 Nr. 4 VOB/B gestützt habe, obwohl dessen Voraussetzungen unstreitig nicht vorgelegen hätten. Sie habe sich nicht mit Ausführungsfristen in Verzug befunden. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dem Grunde nach zur Vergütung bereit zu sein bzw. eine Mindestvergütung zu beziffern. Zur Darstellung der verursachten Behinderungen verweise sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Darüber hinaus hätte er ihr mit seinem Mahnschreiben Anfang Mai 2005 eine angemessene Nachfrist setzen müssen, was nicht geschehen sei. Die begründete Behinderungsanzeige rechtfertige keine Kündigung. Dass eine solche Behinderung tatsächlich vorgelegen habe, stehe nach dem Urteil des OLG Hamm fest. Da ein Kündigungsgrund nach der spezielleren Regelung der VOB/B nicht bestanden habe, lasse sich die Kündigung auch nicht aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 314 BGB herleiten.

Entgegen dem landgerichtlichen Urteil stehe ihr für die Positionen 1.1.3, 1.2.1, 1.2.23.1.6, 4.1, 17.3 17.4.1, 17.4.2, 17.4.3, 17. 4.4, 17.4.5, 17.4.6, 17.4.7, 17.4.8, sowie 1b.13 die Vergütung in voller Höhe zu. Von dem sich hiernach errechnenden Betrag von 481.817,04 € sei ein vierprozentiger Nachlass abzuziehen, und eine 19-prozentige Umsatzsteuer hinzuzurechnen, so dass sich ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 550.427,78 € ergebe, zuzüglich des vom Landgericht ermittelten Betrages in Höhe von 191.312,52 €, mithin von 741.740,40 €.

Sie habe auch einen Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistungen unter Abzug der ersparten Aufwendungen in Höhe von 887.117,65 € sowie 1.470.551,04 €, da es sich bei der ausgesprochenen Kündigung um eine freie Kündigung gehandelt habe.

Gegenansprüche des Beklagten bestünden bereits dem Grunde nach nicht, auch der Höhe nach sei das Urteil unrichtig. Auch bestehe ein Anspruch auf Umsatzsteuer nicht, da der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.099.408,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2005 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.134,90 € zu zahlen

sowie

die Widerklage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte und seine Streithelfer beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt darüber hinaus im Wege der Anschlussberufung,

die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 04.07.2014 abzuändern und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an den Beklagten 1. 242.582,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt der klägerischen Berufung entgegen.

Schon allein die konkreten Umstände auf der Baustelle im Mai 2005 und das hierbei von der Klägerin gezeigte vertragswidrige und unkooperative Verhalten rechtfertigten für sich alleine genommen eine außerordentliche Kündigung, insbesondere sei ihm angesichts der gesamten Vertragschronologie wegen einer Zerrüttung des Vertragsverhältnisses dessen Fortsetzung nicht zuzumuten gewesen.

Eine Nebeninterventionswirkung des Urteils des OLG Hamm bestehe nicht, da die dortigen Streitparteien eine Reduzierung des vertraglichen Leistungssolls unstreitig gestellt hätten, eine solche Beschränkung im hiesigen Verfahren jedoch nicht vorliege. Die Klägerin habe vielmehr auf funktionaler Basis die Planung und Herstellung eines Baugrubenverbaus geschuldet.

Entgegen der Berufungsbegründung habe das Landgericht die Frage, ob das Baugrundrisiko bei der Klägerin wegen der Erkennbarkeit der Lückenhaftigkeit des Baugrundgutachtens liege, ausdrücklich offen gelassen, und dieser vielmehr eine Vorleistungspflicht auferlegt, was mit einem Baugrundrisiko nichts zu tun habe. Entgegen der klägerischen Darstellung belegten die Angabe der Gesteinsart und deren Klüftigkeit im Baugrundgutachten nicht die Bohrbarkeit. Aus der dortigen Bezeichnung als “Tonschiefer der Remscheider Schichten” hätte man anhand geologischer Karten entnehmen können, dass Grauwackeeinschlüsse vorliegen können. Entgegen der klägerischen Darstellung habe auch der Sachverständige Dr. He… bestätigt, dass das Baugrundgutachten keine verlässliche Grundlage zur Kalkulation von Bohrarbeiten sei und ein Unternehmer, der auf Basis dieses Gutachtens Bohrarbeiten anbiete, stets ein Risiko eingehe. Darüber hinaus hätten sämtliche Sachverständigen festgestellt, dass das Baugrundgutachten nicht nur keine DIN 18301-konforme Baugrundbeschreibung enthalte, sondern auch die durchgeführten Sondierbohrungen unzureichend gewesen seien. Ausweislich des klägerischen Schreibens vom November 2004 habe die Klägerin dies auch selbst erkannt. Das Landgericht habe zu Gunsten der Klägerin eine Behinderung im Mai 2005 sogar unterstellt, die Klägerin jedoch als vorleistungspflichtig zur Überwindung dieser Behinderung angesehen. Darüber hinaus sei eine solche Behinderung von der Klägerin jedoch keinesfalls nachgewiesen und werde weiterhin bestritten. Selbst wenn die Bodenverhältnisse im Mai 2005 ungünstig gewesen wären, wäre die Klägerin gehalten gewesen, weitere Lockerungssprengungen durchzuführen oder effektiveres Bohrgerät einzusetzen bzw. die Bohrarbeiten an anderer Position durchzuführen. Darüber hinaus folge aus allen Sachverständigengutachten, dass grundsätzlich jeder Baugrund bohrbar sei, und dies allein eine Frage des Aufwandes und der Mittel sei. Im Rahmen der Ersatzvornahme habe sich auch gezeigt, dass die Errichtung einer Bohrpfahlwand keineswegs objektiv unmöglich gewesen sei, da diese in fast gleicher Weise und im gleichen Bereich des Baufeldes errichtet werden konnte.

Abgesehen davon, dass er als Körperschaft des öffentlichen Rechtes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, stelle diese Behauptung neuen und damit präkludierten Sachvortrag dar.

Einen Anspruch auf Vergütung nichterbrachter Leistungen habe die Klägerin nicht. Die Berufungsbegründung sei insoweit bereits unzulässig, da sich die Klägerin unzulässigerweise auf eine bloße Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag beschränke. Auch der Sache nach bestehe ein solcher Anspruch nicht, da keine freie Kündigung vorliege.

Mit seiner Anschlussberufung wendet sich der Beklagte gegen die Berechnung des Landgerichts, die den Werklohnanspruch der Klägerin für erbrachte Leistungen zu hoch ansetze, sowie gegen die Teilzurückweisung der ihm zustehenden Fertigstellungsmehrkosten und des Schadensersatzanspruches.

Soweit das Landgericht der Klägerin einen Vergütungsanspruch zuerkannt habe, greife er dies aus prozessökonomischen Gründen nur hinsichtlich der Positionen 1.1.1, 1.1.4 und 3.1.1, an. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend im geschehenen Umfang die klägerischen Ansprüche zurückgewiesen.

Hilfsweise weise er, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, darauf hin, dass keine schlüssige Kalkulation vorliege. Die Umsatzsteuer sei in Höhe von 16 % hinzuzurechnen, da es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung und dem zu diesem geltenden Mehrwertsteuersatz ankäme.

Seine erstattungsfähigen Mehrkosten habe das Landgericht teilweise unzutreffend berechnet. Entgegen den dortigen Feststellungen habe er einen Anspruch auf Ersatz der unter den Titeln 1, 4 und 5 geltend gemachten Bautechnikkosten sowie den Kosten der Ausrüstungstechnik, so dass sich unter entsprechender Berücksichtigung des Nachlasses und einer Umsatzsteuer von 18,79 % ein Gesamtbetrag von 1.139.075,69 € ergebe.

Entgegen dem landgerichtlichen Urteil stünden ihm auch die für die Bauüberwachung und Projektleitung geltend gemachten Mehrkosten in voller Höhe zu, so dass sich seiner Berechnung nach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 202.858,96 € ergebe.

Die Streithelfer zu 1. bis 3. führen aus, dass in einer Baubesprechung am 23.08.2004 ihr Vorschlag zur Sicherung der Baugrube wieder aufgegriffen worden sei und mit der Planung einer Bohrpfahlwand begonnen worden sei. Die Klägerin habe auf die fehlende Untersuchung nach DIN 18301 hingewiesen und die Streithelferin zu 1. um eine Abschätzung der Bestandsfestigkeit nach DIN 18301 gebeten. Daraufhin habe sie die Gesteinshärte mit 30-100 MN/m² abgeschätzt. Die Klägerin habe daraufhin am 27.08.2004 ein Nachtragsangebot (Bl. 1978 GA) abgegeben. Mit Schreiben vom 03.09.2004 (Bl. 1979 GA) habe der Beklagte sie um eine schriftliche Bestätigung der Gesteinshärte gebeten, weshalb sie noch vor Beginn der Bohrarbeiten schriftlich am 06.09.2004 (Bl. 1981) die Druckfestigkeit von 30-100 MN/m” bestätigt habe. Ihre Einschätzung sei später durch das Erdbaulaboratorium Herdecke bestätigt worden.

Die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, die ihr ohne weiteres mögliche Untersuchung nach DIN 18301 bis zur geplanten Endtiefe zu veranlassen.

Der Streithelfer zu 4. hält die Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB grundsätzlich für zulässig und vorliegend auch für berechtigt. Die massive Behinderung des Bauablaufs liege im Verantwortungsbereich der Klägerin. Die Äußerungen des Sachverständigen H…-B… stelle die Klägerin nur verkürzt dar, da dieser im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich bestätigt habe, dass man aus dem Bodengutachten keine Schlussfolgerungen zur Druckfestigkeit oder Bohrbarkeit ziehen konnte, wohl aber mögliche Grauwackeeinschlüsse.

Die Akten Landgericht Bielefeld, Az. 16 O 1/06 = OLG Hamm 26 U 135/08 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als dass ihr entgegen dem landgerichtlichen Urteil auch der geltend gemachte Anspruch für die Position 1.1.3 Baustromverteilung in Höhe 1.721,52 € zusteht, so dass sich ihr Vergütungsanspruch unter Berücksichtigung des vierprozentigen Nachlasses und 16-prozentiger Umsatzsteuer auf insgesamt 193.229,61 € erhöht.

Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten führt dazu, dass zu seinen Gunsten Mehrvergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 332.651,58 € zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen bleibt es bei dem landgerichtlichen Urteil.

A)

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet die VOB/B (2002) Anwendung, die im Folgenden zugrundegelegt wird.

B)

Der Beklagte war zur Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages gemäß § 314 BGB analog berechtigt.

1.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können auch VOB – Verträge grundsätzlich nach § 314 BGB analog gekündigt werden, insbesondere schließen die weitergehenden Regelungen der VOB/B zur außerordentlichen Kündigung das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht aus (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen/Vygen VOB/B,18. Auflage, vor §§ 8, 9 VOB/B, Rn. 26).

2.Die von der Klägerin geltend gemachten formalen Bedenken stehen der Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 314 BGB analog nicht entgegen.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe seine Kündigung ausdrücklich auf § 8 Nr. 3 i.V.m. § 5 Nr. 4 VOB/B gestützt, trifft dies zwar für den Anfang des Kündigungsschreibens zu. Im Weiteren begründet der Beklagte diese auf Seite 4 aber auch ausdrücklich mit der Zerrüttung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien, da die Klägerin die ihr obliegenden Kooperationspflichten permanent verletzt habe, und untermauert dies mit mehreren Beispielen.

3.Ein wichtiger zur Kündigung berechtigender Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 314 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Im Allgemeinen müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen, wobei zur Abgrenzung der Risikobereiche Vertrag und Vertragszweck heranzuziehen sind (vgl. Münchner Kommentar zum BGB/Gaier, 6. Auflage, § 314 Rn. 10).

a)

Der Beklagte war zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das Landgericht hat diese Berechtigung darin gesehen, dass für den Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar war, da die Klägerin gegen die ihr obliegende Kooperationspflicht verstoßen hat. Selbst wenn die Behinderungsanzeigen und Nachtragsverlangen der Klägerin berechtigt gewesen wären, hätte die Klägerin diese Störungen zunächst mit erhöhten eigenen Anstrengungen überwinden und Vergütungsfragen zurückstellen müssen, weil sie aufgrund des unzureichenden Baugrundgutachtens die Störungsanfälligkeit des Bauablaufes hätte erkennen können und müssen.

Dies begegnet keinen Bedenken.

Es kann in der Tat dahinstehen, aus welchem sonstigen Grund die Arbeiten seit ihrem Beginn nicht gemäß dem Bauzeitenplan bzw. der Detail – Terminplanung vonstatten gingen, sondern die Klägerin Behinderungen anzeigte, über deren Bestehen und denkbare Abhilfemöglichkeiten zwischen den Parteien Streit herrschte. Bereits die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bohrbarkeit des Bodens bilden eine ausreichende Grundlage für die ausgesprochene fristlose Kündigung.

b)

Das Landgericht hat in seinem Urteil ausführlich dargestellt, warum das Baugrundgutachten keine expliziten Aussagen zur Bohrbarkeit enthielt. Hierauf wird zunächst verwiesen. Dass das Baugrundgutachten keinerlei Angaben zu der insoweit einschlägigen DIN 18301 enthielt, ist offensichtlich. Nach den auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen getroffenen Feststellungen des Landgerichts ließ sich daher dem Baugrundgutachten nur entnehmen, dass zwar Bodenarbeiten nicht auf besondere Schwierigkeiten stoßen dürften, sich diese Aussage jedoch wegen der abweichenden Ausführungsart nicht auf Bohrarbeiten übertragen lässt. Diese Feststellungen sind gemäß § 529 ZPO für den Senat bindend und werden auch von der Berufung nicht tragfähig angegriffen.

In ihrer Berufungsbegründung stellt die Klägerin letztlich darauf ab, das Baugrundgutachten sei für sie deshalb nicht lückenhaft oder ergänzungsbedürftig gewesen, weil sie aufgrund ihrer branchenspezifischen Fachkenntnisse aus den im Baugrundgutachten enthaltenen Angaben auf einen leicht bohrbaren Boden habe schließen dürfen. Sie begründet dies insbesondere mit den Ausführungen des Sachverständigen H…-B… im Rahmen seiner Anhörung (Bl. 1145 GA), denen zufolge das Bodengutachten keine direkten Angaben zur Bohrbarkeit enthalte, aus den enthaltenen Angaben allerdings nur mit einer Festigkeit von um die 50 MN/m² habe gerechnet werden müssen.

Dies geht aus mehreren Gründen fehl.

Zum einen hat der Sachverständige zwar bestätigt, dass die von ihm so bezeichneten “Indizien oder Anzeichen” des Gutachtens eine Schlussfolgerung auf eine Festigkeit um die 50 MN/m² zulassen. Andererseits hat er jedoch auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Gutachten letztlich keine belastbaren Angaben zur Bohrbarkeit enthält. Diese könnten weder aus der Beschreibung der Klüftigkeit des Felsens noch aus der Angabe der Felsklassen 6-7 nach DIN 18300 gefolgert werden. Diese seien für die Lösbarkeit eines Bodens aussagekräftig, nicht jedoch für seine Bohrbarkeit. Ausdrücklich bestätigt der Sachverständige, dass das Bodengutachten im direkten Sinne nichts zur Bohrbarkeit aussage.

Darüber hinaus lässt sich der im Gutachten enthaltenen Angabe einer ” Remscheider Schicht” nach der vom Sachverständigen beigezogenen geologischen Karte, die allgemein erhältlich ist, entnehmen, dass mit Grauwacke – Sandsteinbänken, also mit sehr festem Gestein, zu rechnen ist.

Zudem ist bei der Bewertung der nach dem Sachverständigen möglichen Schlussfolgerungen aus dem Baugrundgutachten zu berücksichtigen, dass dem Sachverständigen offensichtlich das Baugrundgutachten nur in der von der Klägerin vorgelegten (Text-) Version (Anlage K 11) vorlag, die keinerlei Anlagen enthielt. Aus den Anlagen des Baugrundgutachtens (Anlage B 76) lässt sich entnehmen, dass die jeweiligen Schichten im Bereich ab 5 m (Talkies) bzw. ab 9 m (Fels) nahezu durchgängig als “schwer zu bohren” beschrieben wurden.

Ob dies den von der Klägerin ihrer Behauptung nach gezogenen Schlussfolgerungen entgegen stehen musste, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn bei allen Angaben, die die Klägerin zur Bohrbarkeit dem Baugrundgutachten entnommen haben will, handelt es sich nicht um explizite Aussagen, sondern um Schlussfolgerungen der Klägerin, die sie anhand ihrer Erfahrungen mit bestimmten Gesteinsarten gezogen haben will.

Zwar darf ein Bieter die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A an die Ausschreibung entsprechen will (vgl. BGH NJW 2013, 1957; zitiert nach juris, unter Verweis auf BGHZ 192, 172 Rn. 15; BauR 1999, 897, 898 = ZfBR 1999, 256; BGHZ 134, 245, 248; BGHZ 124, 64, 68). Danach sind die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, wie z.B. Bodenverhältnisse, so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschreibung des Beklagten demgegenüber hinsichtlich der Beschreibung der Bohrbarkeit nicht erschöpfend war und somit den formellen Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung nach der VOB/A nicht genügt haben mag. Weder das in Bezug genommene Baugrundgutachten noch die Ausschreibung selbst enthielten explizite Angaben zur Bohrbarkeit. Fehlen solche, kann der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer von einer bestimmten Bohrbarkeit ausgehen darf. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den von der Klägerin im ihrem Schriftsatz vom 06.01.2015 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2013, 1957; NJW 2013, 3511; jeweils zitiert nach juris). Werden Bodenarbeiten ohne Hinweis auf eine Kontamination des Aushubmaterials ausgeschrieben, obwohl diese nach der einschlägigen DIN anzugeben gewesen wäre, und lässt sich diese auch nicht aus sonstigen Umständen entnehmen, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass keine Kontamination besteht und nur der Aushub schadstofffreien Bodens geschuldet war (vgl. BGH NJW 2013, 1957; zitiert nach juris). Fehlt ein Hinweis auf eine nur zeitweise bestehende Baufreiheit, kann der Unternehmer davon ausgehen, dass diese durchgängig gegeben ist, auch wenn sich dies nicht eindeutig aus der Ausschreibung ergibt (vgl. BGH NJW 2013,3511; zitiert nach juris). Beiden Entscheidungen ist gemein, dass mangels eindeutiger abweichender Angaben der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag so auszulegen war, dass der Unternehmer mit den jeweiligen Erschwernissen (Bodenkontamination, Hochspannungsleitung) nicht zu rechnen brauchte. Anders liegt der Fall jedoch bei der Bohrbarkeit eines Bodens. Fehlen hierzu Angaben, kann nicht unterstellt werden, dass zwischen den Parteien nach ausschreibungskonformer Auslegung ein bestimmter Grad der (einfachen) Bohrbarkeit vereinbart werden sollte.

Glaubt der Auftragnehmer, wie hier die Klägerin, aufgrund seiner Erfahrung anhand der ihm bekannten Feststellungen eines Baugrundgutachtens von diesen auch auf die Bohrbarkeit schließen zu können, übernimmt er damit zugleich das Risiko, das in dieser Schlussfolgerung, die nicht Vertragsbestandteil wurde, liegt. Schließt der Auftragnehmer einen Vertrag auf der Grundlage einer Schlussfolgerung, die gegenüber dem Vertragspartner vor Vertragsschluss nicht offen gelegt und auch nicht Vertragsbestandteil wurde, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist. Der Wirksamkeit eines Vertragsschlusses steht dies nicht entgegen, denn der Auftragnehmer ist nicht gehindert, ein Risiko zu übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ergibt (vgl. BGH NJW 2008, 2106, zitiert nach juris). Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung so nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen (BGH, aaO; m.w.N.). Solche Fälle können insbesondere dann vorliegen, wenn für die Kalkulation notwendige Angaben fehlen (vgl. BGH, aaO unter Verweis auf BGH BauR 1997, 464 = ZfBR 1997, 197). Dieses Ergebnis kann der Auftragnehmer dadurch vermeiden, dass er ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnimmt, sondern entsprechend seiner vorvertraglichen Obliegenheit sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klärt. Aufkommende Zweifel hat er vor Abgabe des Angebots auszuräumen, wenn sich das mit zumutbarem Aufwand machen lässt (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Unterlässt der Unternehmer diese Aufklärung einer unklaren Leistungsbeschreibung, kann dies zur Folge haben, dass die Auslegung des Vertrages zu einem anderen Ergebnis kommt, als er es seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat. So liegt der Fall hier. Das Leistungsverzeichnis war zwar hinsichtlich fehlender expliziter Angaben zur Bohrbarkeit lückenhaft. Die von der Klägerin geschuldete Leistung war ansonsten jedoch funktional unter Verweis auf das Baugrundgutachten ausreichend beschrieben.

Es geht hier auch nicht darum, ob sich die Klägerin auf die Feststellungen im Bodengutachten deshalb verlassen durfte, weil dieses von einem Sonderfachmann erstellt worden war, sondern darum, dass dieses keine direkten Aussagen zu der hier maßgeblichen Bohrbarkeit enthielt. Inwieweit es im Hinblick auf die vorgesehene Art des Verbaus mangelhaft war, kann dahinstehen, da die damit im Zusammenhang stehenden Unstimmigkeiten zwischen den Parteien weder zulasten der einen noch zulasten der anderen Seite so sehr ins Gewicht fallen, dass dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage einer fristlosen Kündigung nach § 314 BGB entgegenstünde.

Soweit die Klägerin meint, das Landgericht hätte bei der Frage der Kündigungsberechtigung des Beklagten die Gesamtumstände nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere die von ihr vorgetragenen weiteren Pflichtverletzungen des Beklagten außer Acht gelassen, steht dies der Wirksamkeit der Kündigung nach § 314 BGB analog nicht entgegen. Ob sich die Klägerin bereits zuvor, insbesondere im Jahr 2014, mit Leistungen im Verzug befunden hat, kann insoweit dahinstehen, da der Senat auch ohne einen Rückgriff auf diese Geschehnisse die Kündigung allein aufgrund der Ereignisse im Mai 2005 für gerechtfertigt hält. Die Klägerin nimmt in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.02.2015 noch einmal Bezug auf ihr vorangegangenes Vorbringen, demzufolge die Bauausführung wegen ihrer Ansicht nach aus der Sphäre des Beklagten stammenden Umstände behindert worden sei und sich dadurch verzögert habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, und zudem entsprechende Nachträge vertragswidrig vom Beklagten nicht beauftragt worden wären, führen diese im wesentlichen im Jahre 2004 liegenden Ereignisse nicht dazu, dass die Kündigung im Mai 2005 ungerechtfertigt wäre. Selbst wenn diese, wovon der Senat nicht ausgeht, die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ihrerseits zu einer Kündigung berechtigt hätten, lässt allein der Umstand, dass sie diese unterließ, nicht das Recht des Beklagten entfallen, seinerseits wegen späterer Geschehnisse fristlos zu kündigen. Die Grenze dessen, was der Beklagte auch in Anbetracht der von der Klägerin noch einmal dargestellten, aus ihrer Sicht bedeutsamen Gesamtumstände hinzunehmen hatte, war zum Kündigungszeitpunkt nach Auffassung des Senates überschritten.

c)

Die Unvollständigkeit des Baugrundgutachtens, das sich nicht zur Bohrbarkeit verhält, geht zulasten der Klägerin.

Das dem Auftrag zu Grunde liegende Leistungsverzeichnis (Anlage K 12) nimmt unter “4. Verbau” auf das streitgegenständliche Baugrundgutachten wie folgt Bezug:

“4.1 Baugrubenverbau

(…)Für die jeweiligen Bauabschnitte ist eine Kombination aus verankerter, überschnittene Bohrpfahlwand und Berliner Verbau gemäß Bodengutachten vorgesehen.Die Bohrpfahlwand soll gemäß Bodengutachten mit einer Einbindetiefe von mind. 3 m in den gewachsenen Fels geführt werden. Gewählte Einbindetiefe nach Statik des AN.Der Berliner Verbau soll bis zum gewachsenen Fels geführt werden.Hierbei ist das beigefügte Bodengutachten des Büros D..& SCHADE. zu berücksichtigen.Statische und konstruktive Auslegung des Verbaus erfolgt durch den AN auf der Grundlage des beigefügten Baugrundgutachtens. Die geprüften statischen Nachweise sind vom AN zu erbringen und dem AG rechtzeitig vor Bauausführung vorzulegen. (…)”

Die nachfolgende Beschreibung der Bauabschnitte verweist zur Verbautiefe und Bodenarten jeweils auf das Bodengutachten bzw. beigefügte Planunterlagen.

Das Baugrundgutachten (Anlage B 76) war ausweislich des klägerischen Angebots vom 03.02.2004 (Anlage K2) in Verbindung mit dem Auftragsschreiben des Beklagten vom 26.04.2004 (Anlage K8) Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für die Protokolle der Bietergespräche vom 23. und 25.03.2004 (Anlage K5, K6) in denen die Klägerin jeweils bestätigte, dass keine Unklarheiten zum Leistungsverzeichnis bestünden und sie sich über die Lage der Baustelle und den Lieferumfang der Bauleistungen im vorhandenen, eingeschränkten Baufeld im Klaren sei. Des Weiteren führte der Beklagte im Auftragsschreiben noch einmal aus, dass die Klägerin mit der Auftragsbestätigung erkläre, sich ausreichend über die Gegebenheiten informiert zu haben und dass die angebotenen Leistungen zur Fertigstellung der ausgeschriebenen Maßnahme ausreichend seien. Meint die Klägerin, aufgrund ihrer Fachkunde aus der im Baugrundgutachten vorhandenen Beschreibung der Bodenqualität ausreichende Rückschlüsse auf eine Bohrbarkeit ziehen zu können, obwohl sich das Gutachten hierzu nicht verhält, und unterlässt sie deshalb weitere Nachfragen oder Hinweise auf weiteren Aufklärungsbedarf, geht dies zu ihren Lasten.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung aus dem Umstand, dass auch alle anderen Bieter keine Nachfragen zum Bodengutachten in Bezug auf die DIN 18301 gehabt hätten, folgert, dass diese es folglich genauso wie die Klägerin interpretiert hätten, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Relevant wäre dieser Einwand nur dann, wenn nach dem Baugrundgutachten der falsche Eindruck erweckt worden wäre, dass Bohrarbeiten möglich sind, diese jedoch tatsächlich technisch unmöglich sind. Kommt es hingegen – wie hier – bei der Frage der Bohrbarkeit nur darauf an, welcher technische Aufwand hierfür zu treiben ist, können sich fehlende Nachfragen anderer Bieter auch dadurch erklären, dass diese bei ihrer Kalkulation vom größtmöglichen Aufwand ausgegangen sind. Darüber hinaus kann eine unzureichende Prüfung anderer Bieter die Klägerin von der ihr als Vertragspartnerin obliegenden Prüfungs – und Hinweispflicht nicht entlasten.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass ungeachtet der Frage, welche Druckfestigkeit nach dem der Ausschreibung zu Grunde liegenden Baugrundgutachten noch vertragsgerecht gewesen wäre, die Klägerin erkennen und den Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, dass die Erkenntnisse des Bodengutachtens für die Bohrbarkeit des unter den meterdicken Aufschüttungen liegenden Felsens keine sichere Grundlage liefern kann. Die Klägerin hätte sich daher als Fachfirma weiter informieren müssen, wobei es nahe gelegen hätte, zunächst die nach den Ausführungen des Sachverständigen allgemein zugänglichen geologischen Karten einzusehen. Hätte sie dies getan, hätte sie diesen entnehmen können, dass im streitgegenständlichen Bohrgebiet mit vereinzelten Grauwacke – Sandsteinbänken, also sehr festen Gestein, zu rechnen war.

Soweit die Klägerin den Eindruck zu erwecken versucht, für Fachfirmen wie sie seien die Angaben im Baugrundgutachten völlig ausreichend gewesen, jedenfalls habe sie auf diese vertrauen dürfen, steht dies im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten nach Vertragsschluss. Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Streithelfer zu 1. bis 3. in ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 27.11.2014 (Bl. 1974 GA) hatte die Klägerin bereits in einem sehr frühen Stadium, nämlich anlässlich einer Baubesprechung am 23.08.2004, auf die fehlende Untersuchung nach DIN 18301 hingewiesen und die Streithelferin zu 1. um eine Abschätzung der Bestandsfestigkeit nach DIN 18301 gebeten. Auch mit ihrem Schreiben vom 23.11.2004 (Anlage K 46) rügte die Klägerin die unzureichende Beschreibung des Baugrundes im Hinblick auf Bohrarbeiten im Baugrundgutachten, da Angaben zur DIN 18301 fehlten. Hierauf hätte die Klägerin allerdings bereits vor Vertragsschluss hinweisen können und müssen.

d)

Die Klägerin hat während der Bauausführung und auch noch jetzt die Ansicht vertreten, die nur wesentlich aufwändiger als von ihr bzw. ihrer Subunternehmerin veranschlagt durchzuführenden Bohrarbeiten gingen wegen der Mangelhaftigkeit des Baugrundgutachtens zulasten des Beklagten und seien von diesem zu vergüten. Dies hat im Hinblick auf die Lockerungssprengungen, die der Beklagte als von der Klägerin vertraglich geschuldet angesehen hat, am 31.03.2005 (Anlage K 71) zu einer teilweisen Kündigung geführt, um diese durch ein Drittunternehmen ausführen zu lassen.

Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin auf der Grundlage der funktionalen Leistungsbeschreibung ihres Gewerkes verpflichtet war, die dafür erforderlichen Bohrarbeiten ungeachtet des damit für sie verbundenen Aufwandes durchzuführen, ohne insoweit Mehrvergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen zu dürfen.

Zwar darf sich ein Werkunternehmer in der Regel auf Erkenntnisse des Bodengutachters als Sonderfachmann verlassen. Gleichwohl hat er das Bodengutachten auf Plausibilität und etwaige Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten zu überprüfen und auf diese den Auftraggeber hinzuweisen. Maßgeblich ist, ob dem Unternehmer bei der von ihm als Fachmann zu erwartenden Prüfung Bedenken hätten kommen müssen, wobei sich die ihm obliegende Prüfungspflicht verstärkt, wenn es sich beim Unternehmer um eine Fachfirma mit Spezialkenntnissen handelt (vgl. OLG Köln, BauR 2007, 887; zitiert nach juris). Enthält eine Ausschreibung Unklarheiten, ist der Auftragnehmer gehalten, diese aufzuklären, unterlässt er dies, stehen ihm keine Mehrvergütungsansprüche zu (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2005, 1106; zitiert nach juris; OLG Celle IBR 2005, 520; OLG Rostock IBR 2009, 3336). Kalkuliert der Unternehmer auf der Grundlage eines erkennbar widersprüchlichen Gutachtens, kann er dadurch verursachte Mehrkosten nicht vom Auftraggeber ersetzt verlangen (vgl. OLG Celle BauR 2004, 1302, zitiert nach juris).

Obwohl das Baugrundrisiko grundsätzlich in die Risikosphäre des Auftraggebers fällt, kann gleichwohl ein Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers bei Verwirklichung des Baugrundrisikos dann entfallen, wenn die eingetretenen Erschwernisse vom Auftragnehmer als Fachunternehmen aufgrund einer lückenhaften Ausschreibung bereits erkennbar gewesen waren (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.09.2007, Az. 12 U 214/06 sowie Urteil vom 16.07.2008, Az. 4 U 187/07; beide zitiert nach juris).

Allen zitierten Entscheidungen lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass das Risiko eines Vertragsschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung bzw. dieser zu Grunde liegender Gutachten beim Unternehmer liegt.

e)Jedenfalls begründen diese Umstände eine erhöhte Kooperationspflicht der Klägerin.

Die gesamte Ausführung lag im Mai 2005 erheblich hinter dem Zeitplan zurück. Ungeachtet der Frage, in wessen Verantwortungsbereich die einzelnen Verzögerungen fielen, war jedenfalls für die Klägerin erkennbar, dass für den beklagten Vertragspartner ein Interesse an einer nunmehr schnellstmöglichen Fortführung der erforderlichen Arbeiten bestand. Dieses Interesse ließ sich auch dem gesamten Verhalten des Beklagten, der jeweils umgehenden Reaktion auf klägerische Behinderungsanzeigen und die jeweiligen Aufforderungen zur Fortführung der Arbeiten, entnehmen. Es ist auch nicht zutreffend, dass der Beklagte hierbei kategorisch jedwede Kostenübernahme verweigerte. Vielmehr lässt sich dem Protokoll der 13. Baubesprechung vom 02.12.2004 (Anlage B 13), deren Richtigkeit von der Klägerin nicht angezweifelt wurde, entnehmen, dass die Klägerin bestätigte, “dass weitere technische Möglichkeiten zur Fortsetzung der notwendigen Bohrarbeiten durch Einsatz eines Imlochhammers oder die Lockerungssprengungen bestehen in den Bereichen, wo mit der Felsbohrschnecke ein Bohrfortschritt nicht mehr erzielt werden kann”. Weiter heißt es im Protokoll, dass, soweit bei der Ausführung der Leistung gemäß LV nachgewiesene berechtigte Mehrkosten anfallen, diese vom Beklagten getragen werden. Zwar enthält das Protokoll damit keine ausdrückliche unbedingte Kostenzusage des Beklagten, jedoch auch keine kategorische Verweigerung der Kostenübernahme.

War, wie ausgeführt, die Klägerin gehalten, das Baugrundgutachten vor Vertragsschluss zu überprüfen und auf die von ihr später monierten Unzulänglichkeiten bereits zu diesem frühen Zeitpunkt hinzuweisen, hat sie dies aber unstreitig unterlassen, hätte sie jedenfalls, wie das Landgericht zu Recht ausführt, den vor Ort vorgefundenen Umständen schnellstmöglich Rechnung tragen müssen, indem sie auf der Grundlage der grundsätzlichen Vergütungsbereitschaft für Mehrarbeiten das Erforderliche zunächst durchführt, und die Vergütungsfrage zurückstellt.

Aus der Sicht des Beklagten konnte zudem jedenfalls das klägerische Verhalten kurz vor der Kündigung den Eindruck erwecken, dass sich die Klägerin nicht in der gebotenen Art und Weise um die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen kümmerte. Die Klägerin hatte mit den streitgegenständlichen Bohrarbeiten ihre Streithelferin als Subunternehmerin beauftragt. Deren letzte Behinderungsanzeige gegenüber der Klägerin vom 17.05.2005 (Anlage K 82) basierte darauf, dass der durch die Lockerungssprengungen aufbereitete Fels in seiner Bohrbarkeit nicht den zu erwartenden Eigenschaften gemäß Vertrags-Bodengutachten entspreche und daher gebeten werde, die entsprechende Aufbereitung des Baugrundes umgehend zu veranlassen. Ausweislich ihres Schreibens an den Beklagten vom 19.05.2005 (Anlage K 83) nahm die Klägerin diese Behinderungsanzeige ihrer Subunternehmerin jedoch nicht zum Anlass, sich in irgendeiner Art und Weise selbst zu kümmern, sondern fragte zunächst beim Beklagten nach, ob der Sachverhalt so richtig sei und bat um Prüfung des Vorgangs, damit gegebenenfalls Gegenargumente zur Baubehinderungsanzeige formuliert werden könnten. Weiter meldete die Klägerin gleichwohl selbst Baubehinderung gemäß § 6 VOB/B mit diesem Schreiben an. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Klägerin zwar erst vom Beklagten geklärt haben möchte, ob überhaupt eine Behinderung vorliegt, andererseits eine solche Behinderung aber trotzdem schon einmal selbst geltend macht. Zwar behauptet die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21.05.2005 (Anlage K 84), dass seit Wiederaufnahme der Arbeiten am 17.05.2005 ihre Bauleitung permanent vor Ort gewesen sei, wozu die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen auch verpflichtet war. Unverständlich ist dann jedoch, warum sich nicht die klägerische Bauleitung selbst um die Behinderungsanzeige der klägerischen Subunternehmerin kümmerte, sondern die Klägerin diese zur Prüfung an den Beklagten weiter leitete.

f)Soweit die Klägerin meint, das Landgericht hätte sich mit ihrer Behinderungsanzeige nicht ausreichend auseinandergesetzt, da es andernfalls die Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit hätte bejahen müssen, da die Arbeiten deshalb vorübergehend eingestellt worden seien, um dem Beklagten die Möglichkeit zu verschaffen, durch weitere Lockerungssprengungen einen Zustand gemäß den vertraglichen Vorgaben herbeizuführen, lässt sich dies der klägerischen Behinderungsanzeige nicht entnehmen. Zwar wies die Streitverkündete der Klägerin in ihrer Behinderungsanzeige darauf hin, dass der durch die Lockerungssprengungen aufbereitete Fels in seiner Bohrbarkeit nicht den “zu erwartenden Eigenschaften gemäß Vertrags – Bodengutachten” entspreche und deshalb eine Behinderung angemeldet werde. Dies machte, wie ausgeführt, sich die Klägerin in ihrer eigenen Behinderungsanzeige vom 19.05.2005 gegenüber den Beklagte jedoch so nicht zu eigen, sondern bat diesen vielmehr um Prüfung des Sachverhaltes. Zur Vornahme weiterer Lockerungssprengungen oder anderer die Weiterarbeit ermöglichender Maßnahmen wurde der Beklagte von der Klägerin nicht aufgefordert.

Zudem existieren auch keine nach dem Baugrundgutachten “zu erwartenden Eigenschaften” der Bohrbarkeit , da diesem, wie bereits dargestellt, nicht mit hinreichender Sicherheit entsprechende vertragliche Vorgaben entnommen werden können.

g)Auf eine zu ihren Gunsten wirkende Interventionswirkungen der Feststellungen des Urteils des OLG Hamm im Verfahren zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen.

Zwar ist der Beklagte dort auf Seiten der Klägerin beigetreten. Eine Bindungswirkung besteht gemäß § 68 ZPO jedoch insoweit nicht, als der Nebenintervenient durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei gehindert wurde, Angriffsoder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Demzufolge kann der Nebenintervenient im neuen Verfahren noch das vorbringen, was er im Vorprozess nicht geltend machen konnte, weil er sich damit in Widerspruch zur unterstützten Hauptpartei gesetzt hätte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 68 Rn. 12).

Die in der Berufungsbegründung herangezogenen Feststellungen im Urteil des OLG Hamm, wonach der erforderliche Bohraufwand die Kalkulationsgrundlage verlassen habe, so dass die dortige Klägerin und jetzige Streithelferin der Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, auf dieser Basis weiterzuarbeiten, beruhte nach den Entscheidungsgründen darauf, dass der Senat nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien seiner Entscheidung zugrundezulegen hat, dass nur Bohren in Ton – und Silitgestein, wie im Textteil des Bodengutachtens beschrieben, vereinbart worden war. Ausdrücklich führt das dortige Urteil jedoch weiter aus, dass, soweit der jetzige Beklagte und dortige Streithelfer dieser Bestimmung des Vertragsinhaltes entgegentrete, er damit in diesem Verfahren nicht gehört werden könne, da er sich insoweit in Widerspruch zu dem Vorbringen der von ihm unterstützten Partei setzen würde, § 67 letzter Halbsatz ZPO.

C)Wird – wie hier – eine Kündigung nach § 314 BGB darauf gestützt, dass dem Kündigungsgegner die Verletzung einer Vertragspflicht zur Last gelegt wird, ist die Kündigung gemäß § 314 Abs. 2 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig.

Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.

Mit Schreiben vom 25.04.2005 (Anlage K 73) hatte der Beklagte die Klägerin zur Wiederaufnahme der Arbeiten bis zum 09.05.2005 aufgefordert und zugleich angedroht, den Auftrag bei fruchtlosem Fristablauf ohne weitere Nachfristsetzung insgesamt zu entziehen. Mit Schreiben vom 11.05.2005 (Anlage K 80) verlängerte der Beklagte diese Frist bis zum 18.05.2005 und drohte bei fruchtlosem Fristablauf die Kündigung gemäß §§ 5 Nr. 4/ 8 Nr. 3 VOB/B an. Diese Androhung wurde mit weiterem Schreiben vom 11.05.2005 (Anlage K 79) durch den Beklagten nochmals wiederholt. Unter Bezugnahme auf den fruchtlosem Fristablauf kündigte der Beklagte dann am 20.05.2005 (Anlage K 12.2) den Bauvertrag.

Zwar hat das Landgericht in erster Linie auf eine Berechtigung der Kündigung wegen Verstoßes gegen Kooperationspflichten abgestellt, und nicht auf die Voraussetzungen des § 8 Nr. 3 VOB/B. Dies ist jedoch unschädlich, da die Kooperationspflicht auch umfasst, für eine zügige Wiederaufnahme/Fortführung der geschuldeten Leistungen zu sorgen, was hier nicht geschehen ist. Die gesetzte Frist war auch nicht zu kurz bemessen, da lediglich die Wiederaufnahme der Bauarbeiten gefordert worden war, nicht deren Abschluss.

D)

Die nach § 8 Nr. 5 VOB/B erforderliche Schriftform einer Kündigung eines VOB/B Bauvertrages ist gewahrt.

E)Eine nach § 314 BGB gerechtfertigte Kündigung löst auch im VOB-Vertrag die Kündigungsfolgen einer nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gerechtfertigten Kündigung aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2008, 22 U 69/08, zitiert nach juris). Der Klägerin steht daher nur ein Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen zu, nicht hingegen für nicht erbrachte Leistungen. Dieser beläuft sich auf 193.229,61 €.

Auf die klägerische Berufung hin war der Klägerin zusätzlich zu dem vom Landgericht bereits gewährten Vergütungsanspruch der für die Position Baustromverteilung geforderte Betrag abzgl. 4 % Nachlass zuzüglich 16 % Umsatzsteuer zuzusprechen. Die weitergehende Berufung blieb hingegen ebenso wie die Anschlussberufung insoweit ohne Erfolg, so dass es hinsichtlich der weiteren Positionen beim landgerichtlichen Urteil verbleibt.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Position 1.1.1, Baustelleneinrichtung, 52.428,57 € netto, vormals 55.000 €

Der Klägerin steht auf der Grundlage ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 11.10.2006 der dort für diese Position geltend gemachte reduzierte Betrag von 52.428,57 € entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der Anschlussberufung zu.

Richtig ist der Ausgangspunkt der Anschlussberufung, demzufolge bei einem Pauschalpreis das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen ist. Dem trägt der klägerische Vortrag ausreichend Rechnung. Die Klägerin hat den von ihr pauschal gebildeten Preis von 55.000 € für die Position 1.1.1 in die einzelnen Bestandteile aufgespalten, diese mit entsprechenden Teilbeträgen beziffert und, soweit sie ihrer Behauptung nach vollständig angefallen sind, auch in voller Höhe eingerechnet.

Dass das Landgericht der Klägerin folgend eine Bauzeit von 14 Monaten zugrundegelegt hat, steht nicht im Widerspruch dazu, dass für das Bauschild nur 1/3 der Bauzeit angesetzt wurde. Denn Letzteres basierte darauf, dass die Klägerin der Behauptung des Beklagten, das Bauschild sei nur 1/3 der Bauzeit aufgestellt gewesen, nicht entgegengetreten war, so dass sie als unstreitig zu Grunde gelegt werden musste. Eine irgendwie geartete Bemessung der vertraglichen Bauzeit war damit nicht verbunden.

Maßgeblich ist zudem eine ex ante Betrachtung. Unter Berücksichtigung des Leistungsverzeichnisses ist die anfängliche Annahme einer Bauzeit von 14 Monaten als Kalkulationsgrundlage plausibel. Spätere Verzögerungen haben hier, ungeachtet von wem sie zu vertreten sind, außer Betracht zu bleiben.

2. Position 1.1.3, Aufstellen, Vorhalten und Abbauen eines Baustromverteilers mit Zwischenzähler für weitere Auftragnehmer des Beklagten, 1.721,52 €

Die klägerische Berufung hat insoweit Erfolg, als entgegen dem landgerichtlichen Urteil der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch für das Aufstellen, Vorhalten und Abbauen eines Baustromverteilers mit Zwischenzähler für weitere Auftragnehmer des Beklagten für zwölf Monate à 143,46 € mithin netto 1.721,52 €, zusteht.

Das Landgericht hatte seine entgegenstehende Entscheidung darauf gestützt, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass der Baustromverteiler allein für Drittunternehmer vorzuhalten gewesen sei, diese aber gar nicht angeschlossen hätten. Diese Annahme findet jedoch im maßgeblichen Leistungsverzeichnis der Parteien keine ausreichende Stütze. Diesem lässt sich nicht entnehmen, dass es für den Vergütungsanspruch darauf ankommen soll, ob der Baustrom durch Dritte tatsächlich benötigt oder benutzt wird, da nur die Vorhaltung geschuldet war. Da die Klägerin auch nur mit einem Teilbereich beauftragt war, konnte und musste sie auch nicht wissen, wann welche Drittunternehmer tätig werden würden und hierfür den von ihr vorzuhaltenden Strom benötigen würden. Dass die streitgegenständliche Position 1.1.3. unter der Oberposition 1.1. “Baustelleneinrichtung” aufgeführt wurde, spricht ebenfalls für die Interpretation der Klägerin, derzufolge der Baustrom gleichzeitig mit der eigentlichen Baustelleneinrichtung nach 1.1.1 zu erfolgen hatte. Dass erst ein Leistungsabruf des Dritten bzw. des Beklagten die Vorhaltezeit und damit den klägerischen Vergütungsanspruch auslösen sollte, lässt sich dem Leistungsverzeichnis nicht entnehmen.

Auch die vom Landgericht angeführte vertragliche Vereinbarung einer Abrechnung nach Vorhaltezeit in Wochen ist kein ausreichender Beleg dafür, dass allein die tatsächliche Bereitstellung und Inanspruchnahme durch dritte Unternehmer maßgeblich sein sollte. Denkbar ist auch, dass hierdurch zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass bei einer die zugrundegelegten 12 Monate überschreitenden Vorhaltung gegebenenfalls Mehrvergütungsansprüche ausgelöst werden sollen.

Der Einwand des Beklagten, der Zweck der geschuldeten Vorhaltung der Baustromverteilung, der mögliche Anschluss von Drittunternehmern, sei durch die Klägerin vereitelt worden, da die Drittunternehmer wegen der von der Klägerin verschuldeten Verzögerungen ihre Leistungen noch nicht erbringen und daher den Baustrom nicht nutzen konnten, ist nicht ausreichend substantiiert. Zwar kam es unstreitig zu Verzögerungen im Bauablauf, dem Vortrag der Parteien, insbesondere des Beklagten, lässt sich jedoch nicht entnehmen, wie die ursprüngliche Planung der von Drittunternehmern zu erbringenden Arbeiten war, und inwieweit diese durch die – unstreitige – Verzögerung der klägerischen Leistungen nicht erbracht werden konnten.

3. Position 1.1.4, Mechanische Straßenreinigung, 8.828,17 €, vorher 10.299,53 €

Die Klägerin hat den zunächst für diese Position geltend gemachten Betrag von 10.299,53 € netto nach der Rüge des Beklagten, die Schlussrechnung sei nicht ausreichend prüffähig und grenze erbrachte und nicht erbrachte Teile nicht ausreichend voneinander ab, in ihrem Schriftsatz vom 11.10.2006 auf 8.828,17 reduziert. Sie habe vom 14.05.2004 bis zum 20.05.2005 die Straßenreinigung täglich erbracht, also für 12 von 14 Monaten kalkulierter Bauzeit, so dass 12/14 der Vergütung zu zahlen seien. Das Landgericht ist dieser Neuberechnung zu Recht gefolgt, da sie den Bedenken des Beklagten ausreichend Rechnung trage und der Beklagte ihr nicht mehr entgegengetreten sei.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Anschlussberufung entsprechen inhaltlich denjenigen, die gegenüber der Berechtigung der Position 1.1.1 vorgebracht wurden, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

4. Position 1.2.1, Behelfsmäßige Baustraße, 9.256,49 €

Das Landgericht hatte der Klägerin hinsichtlich der Position 1. 2.1, behelfsmäßige Baustraße, von der für 1.048,300 m² bei einem Einheitspreis von 8,83 € geltend gemachten Nettovergütung in Höhe von 9.256,49 € nur die vom Beklagten anerkannten 3.161,14 € zugesprochen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur eine Fläche von 358 m² entsprechend dem Aufmaßblatt 27 unter diese Position falle.

Die Berufung bleibt insoweit ohne Erfolg.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung ist, dass das Ersturteil nicht überzeugt. Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, B. v. 08.02.2011, VIII ZR 108/08; BGH, U. v. 18.10.2005, VI ZR 270/04, BGH, U. v. 12.03.2004, V ZR 257/03, alle zitiert nach juris). Gemessen an diesen Maßstäben hält die vom Landgericht vorgenommene Beweiserhebung und Beweiswürdigung den Berufungsangriffen der Klägerin in diesem Punkt stand.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung zunächst die Aussage der Zeugin F… zugrundegelegt, derzufolge der Baustelleneinrichtungsplan letztlich nur die das Aufmaßblatt Nr. 27 betreffende Fläche vorgesehen habe, nicht aber die Fläche unmittelbar in dem Bereich, wo die Bohrpfahlwände errichtet werden sollten. Dies deckt sich mit der Aussage der Zeugin. Weiterhin hat das Landgericht sein Ergebnis damit begründet, dass die Zeugin F… auch zutreffend auf die Vordersätze verwiesen habe. In dem Leistungsverzeichnis seien nämlich 500 m² angeführt. Würde man auch die seitens der Klägerin hinzu genommenen Flächen ansetzen wollen, würde sich diese Fläche verdoppeln. Hinzu komme, dass angesichts der in Position 1.1.1 enthaltenen Beschreibung der Baustelleneinrichtung das Anlegen etwa notwendiger weiterer Arbeitsplätze, Lagerplätze und Zufahrtswege enthalten sei, so dass ohnehin kein Raum mehr für die Berechnung von Baustraßen über den Baustelleneinrichtungsplan hinaus bestehe. Auch der Sachverständige Dr. K… habe die streitige Fläche richtigerweise der Position 4.1.1 zugeordnet. Soweit der Sachverständige der rechtlichen Auffassung sei, dass die strittige Fläche irgendwo angesetzt werden müsse, handele es sich ausdrücklich um eine generelle Überlegung und gehe hier fehl. Maßgeblich sei vorliegend, dass das Leistungsverzeichnis ausdrücklich für die Position 1.2.1. auf einen Baustelleneinrichtungsplan verweise, was insoweit bindend sei.

Hiergegen macht die Berufung geltend, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen S… nicht berücksichtigt, derzufolge die Klägerin davon ausgegangen sei, dass die Baustraße unter Position 4.1 nicht ausdrücklich erwähnt werden musste. Zudem habe die Klägerin den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch im Bereich der Position 4.1 Baustraßen anzulegen seien. Dies habe der Beklagte ohne Widerspruch hingenommen, so dass zwischen den Parteien Einigkeit über die Vergütung aller Baustraßen bestanden habe. Die unter Position1 .1.1 vorgesehene Baustelleneinrichtung habe nicht die Baustraße umfasst.

Dies verkennt jedoch, dass, selbst wenn zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden hätte, dass im Rahmen der Position 4.1 Baustraßen anzulegen gewesen wären, die Klägerin solche dann auch unter dieser Position prüfbar hätte abrechnen müssen. Dies ist hier insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es sich bei der Position 4.1 um eine Pauschalposition handelt, über die nach der Kündigung, wie ausgeführt, die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung hätte abgerechnet werden müssen, was unterblieben ist. Unzulässig ist in diesem Zusammenhang die hier erfolgte Abrechnung nach Einheitspreisen einer anderen Position.

5. Position 1.2.2, Filtervlies, 4.332,71 €

Der Entscheidung über die Position 1.2.1 korrespondiert diejenige über Position 1.2.2, dem Liefern und Einbauen von Filtervlies unter der Baustraße. Der von der Klägerin hierfür geltend gemachte Anspruch in Höhe von 4.332,71 € für Filtervlies gemäß Aufmaßblatt Nr. 14,18 sowie Nr. 27 besteht nur für Aufmaßblatt 27, mithin 358 m² für einen Einheitspreis von 4,42 €, so dass sich ein Vergütungsanspruch von 1.582,36 € errechnet. Aus den gleichen Erwägungen wie oben bleibt die Berufung auch hier ohne Erfolg.

6. Position 3.1.1, Boden für Baugruben (Auffüllung) profilgerecht lösen, laden und fördern, 36.400,27 €

Das Landgericht hat der Klägerin den von ihr für die Position 3.1.1, Boden für Baugruben (Auffüllung) profilgerecht lösen, laden und fördern, geltend gemachten Vergütungsanspruch von 36.400,27 € nach durchgeführter Beweisaufnahme in voller Höhe zuerkannt.

Hiergegen richtet sich – vergeblich – die Anschlussberufung des Beklagten, der, wie bereits erstinstanzlich, die volle Leistungserbringung bestreitet und daher meint, der Klägerin stehe nur in dem von ihm anerkannten Umfang von 2.120,578 m³ ein Vergütungsanspruch zu, mithin in Höhe von 15.077,31 €.

Das Landgericht hatte seine Entscheidung in 1. Linie auf die Aussage des Zeugen Schade geschützt, der detailliert und glaubhaft bekundet habe, dass die von der Klägerin berechneten Massen insgesamt durch deren Subunternehmerin erbracht worden seien, die entsprechende Lieferscheine und Annahmebestätigungen der Deponie vorgelegt habe. Die Plausibilität des Volumens sei auch durch die Klägerin überprüft worden. Dass der Sachverständige Dr. K… in seinem Gutachten nicht habe ausschließen können, dass sich die digital aufgenommene Masse teilweise mit den zusätzlich aufgenommenen Massen überschneide, sei in Anbetracht der Zeugenaussage unbeachtlich. Dass die Zeugin F… nur einen geringeren Umfang bei ihrer Prüfung angesetzt habe, da ihr nur insoweit prüfbare Unterlagen vorgelegen hätten, sei angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen S… nicht mehr von Bedeutung.

Dies begegnet gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch unter Berücksichtigung der Anschlussberufung des Beklagten keinen Bedenken.

Der Beklagte macht gegenüber der für das Landgericht maßgeblichen Aussage des Zeugen Schade geltend, dass diese sowohl der Urkundenlage als auch den Angaben des Sachverständigen widerspreche.

Dies ist nicht zutreffend. Der Sachverständige hatte in beiden Gutachten lediglich verdeutlicht, allein anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Beweisfrage, ob die genannten Mengen tatsächlich erbracht worden seien, nicht im Sinne der Klägerin beantworten zu können, diese jedoch auch nicht verneint, sondern vielmehr zur Klärung auf die von der Klägerin angebotene Zeugenvernehmung verwiesen. Nach der Vernehmung der Zeugen hat der Sachverständige in seiner nachfolgenden Anhörung zu diesem Komplex keine weiteren Ausführungen gemacht.

Auf die Zeugenaussage stützt das Landgericht dann auch maßgeblich sein Ergebnis und nicht auf klägerseits unterzeichnete Aufmaßblätter.

Mit dem Einwand der Anschlussberufung, die Erklärung des Zeugen erläutere nicht, warum das digitale Geländemodell und die handschriftlichen Aufzeichnungen gleiche Höhenkoordinaten aufwiesen, wurde dieser bei seiner Vernehmung bereits konfrontiert. Der Zeuge hat hierzu erklärt, dass er die durch die Subunternehmerin insgesamt berechneten Massen deswegen als bestätigt angesehen habe, weil ihm entsprechende Abnahmebestätigungen der Deponien vorgelegt worden waren, die sich auch mit seiner eigenen Massenberechnung anhand der eingesetzten LKWs deckten. Hält der Sachverständige Überschneidungen lediglich für möglich, stellt diese jedoch nicht als sicher fest, sind die auf der Grundlage der Zeugenaussage getroffenen Feststellungen des Landgerichts, die damit nicht in Widerspruch stehen, ausreichend tragfähig im Sinne des § 529 ZPO.

7. Position 3.1.6 Abtrennung der nicht verwendbaren Mauerbzw. Betonbrocken über 0,01 m³ Rauminhalt laden, fördern, beseitigen, 1.611,13 €

Das Landgericht hatte der Klägerin für die unter Position 3.1.6, Abtrennung der nicht verwendbaren Mauer – bzw. Betonbrocken über 0,01 m³ Rauminhalt laden, fördern beseitigen statt der von dieser geltend gemachten 1.611,13 € nur einen Anspruch in Höhe von 1.044,29 € zuerkannt. Hierbei bleibt es.

Zur Begründung hatte das Landgericht ausgeführt, dass lediglich die im Aufmaßblatt 17 dokumentierten und unstreitigen 31,54 t maßgeblich seien, nicht hingegen die im Aufmaßblatt 16 dokumentierten weiteren 17,12 t. Diese habe die Klägerin selbst auch zunächst zu der Position 2.3.2 gerechnet und dort die Leistung mit “Pflaster aufbrechen und entsorgen” bezeichnet. Dies bedeute, wie der Sachverständige zutreffend in seinem Gutachten vom 30.05.2012 ausgeführt habe, dass auch die Klägerin bestätige, dass es vorliegend um Pflastersteine ging. Sofern sie auf Erschwernisse bei der Pflasteraufnahme hinweise (Altpflaster im Baugrund), sei es gleichwohl nicht möglich, die dortigen Leistungen ohne Einbeziehung des Auftraggebers in eine andere Position zu verschieben. Vielmehr hätte sie diese Erschwernisse anzeigen und mit dem Beklagten die weitere Vorgehensweise abstimmen müssen.

Dies trifft zu.

Auch zweitinstanzlich beschränkt sich die Klägerin letztlich darauf, an ihrer Ansicht festzuhalten, dass ihr die im Hinblick auf das im Baugrund vorhandene Pflaster erbrachte Zusatzleistung entsprechend zu vergüten sei. Dies ist nicht geeignet, die Ausführungen des Landgerichts zu entkräften.

8. Position 4.1 Baugrubenverbau, 54.924,59 € netto

Das Landgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin für teilweise erbrachte Leistungen beim Baugrubenverbau, Position 4.1, verneint, da auch die klägerseits nachgebesserte Herleitung der verlangten Vergütung (vgl. Bl. 1432 GA) nicht den entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung erbrachter Teilleistungen im Falle der Vereinbarung einer pauschalen Vergütung entspreche. Dies ist richtig.

Die Parteien vereinbarten zur Position 4.1.1 des Leistungsverzeichnisses, die den 1. Bauabschnitt des Baugrubenverbaus betraf, eine Teilpauschale in Höhe von 183.920,13 € netto. Nach dem Leistungsverzeichnis gehörte hierzu der Verbau als überschnittene Bohrpfahlwand aus Stahlbeton, Normalbeton DIN 1045, mindestens B 25, jeder zweite Pfahl bewehrt, wobei eine verbaute Länge von ca. 70,0 m angenommen wurde. Bohrschablone, Aussteifungen, Verankerungen und dafür erforderliche Kernbohrungen sowie zugehörige Baustelleneinrichtungen sollten einkalkuliert werden.

In ihrer Schlussrechnung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hatte die Klägerin die von ihr ihrer Behauptung nach zu dieser Position erbrachten Leistungen mit Einheitspreisen versehen und hieraus den geltend gemachten Gesamtbetrag errechnet. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts auf die Unschlüssigkeit des klägerischen Vortrages hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.09.2012 (Bl. 1432 GA) ihre Berechnung mit ihrer Urkalkulation (Anlage K 10) erklärt, derzufolge sie Subunternehmerleistungen ihrer Kalkulation mit einen Aufschlag von 20 % allgemeine Geschäftskosten und 6 % Risiko zu Grunde gelegt habe. Das Angebot ihrer Subunternehmerin, der klägerischen Streithelferin, vom 22.01.2004 (Anlage K 104) beinhalte für die Position 4.1.1 einen Gesamtpreis von 144.591,30 €. Diese habe, wie aus der Anlage K134 ersichtlich, für sich einen “EP” von 2.065,78 € für alle Wandabschnitte ermittelt, woraus sich bei zugrundegelegten 70 m der oben genannte Angebotspreis ergebe. Hieraus habe sie nach den entsprechenden Aufschlägen ihren geforderten Pauschalpreis ermittelt. Abgerechnet habe die klägerische Streithelferin wie aus der Anlage K 105 ersichtlich, deren einzelne Positionen der klägerischen Schlussrechnung korrespondieren. Auf die dortigen Positionen habe sie jeweils entsprechend ihrer Kalkulation die einzelnen Aufschläge vorgenommen.

Eine solche Abrechnung genügt nicht den Anforderungen der Abrechnung eines Pauschalvertrages mit teilweise erbrachten Leistungen nach Kündigung des Vertrages. Für eine solche hat der Auftragnehmer zunächst die erbrachten Leistungen festzustellen und von dem nicht erbrachten Teil abzugrenzen. Für die erbrachten Leistungen ist dann ein entsprechender anteiliger Werklohn anzusetzen, wobei die Höhe dieser Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen ist. Darzustellen ist daher das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teillieferung zum Pauschalpreis (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage, Rn. 1554 mit weiteren Nachweisen).

Das Landgericht hat zutreffenderweise einen Rückgriff auf Einheitspreise zur Erläuterung der Bildung des Pauschalpreises für zulässig gehalten, deren Herleitung jedoch zu Recht für nicht nachvollziehbar erachtet. Auf die landgerichtliche Begründung wird insoweit verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin diesen Anspruch in voller Höhe von brutto 54.924,59 € weiter, da sie ihre Schlussrechnung in diesem Punkt für ausreichend prüffähig hält. Die ist aber nach wie vor nicht der Fall.

Soweit die Klägerin weiter daran festhält, auf der Grundlage ihrer Urkalkulation im Zusammenspiel mit der Kalkulation der klägerische Streithelferin abrechnen zu können, geht dies fehl.

Es kann dahinstehen, ob der Rückgriff auf eine Kalkulation des Subunternehmers die eigene Kalkulation ersetzen kann. Denn selbst wenn man dies zuließe, lässt sich der Berechnung der klägerischen Streithelferin nicht entnehmen, wie diese die von ihr gegenüber der Klägerin mit Schlussrechnung vom 01.07.2005 (Anlage K 105) berechneten Teilleistungen ins Verhältnis zu ihrem pauschalierten Angebot setzt. Falls, wie von der Klägerin behauptet, das pauschalierte Angebot ihrer Streithelferin auf der Grundlage der Anlage K134 errechnet wurde, korrespondiert deren Schlussrechnung dieser nicht. Denn dort wird nicht nach einem bestimmten Wandpreis abgerechnet, sondern vielmehr, wie es dann später auch die Klägerin tut, nach einzelnen aufgegliederten Leistungen. Zwar entsprechen diese einzelnen Punkte den unter diesem Titel zu erbringenden Leistungen, es fehlen jedoch jegliche Angaben dazu, aus welchem Leistungsumfang der einzelnen Unterpositionen sich der gebildete Pauschalpreis errechnete. Darüber hinaus korrespondieren die von der klägerische Streithelferin in ihrer Rechnung zugrundelegten Einheitspreise auch nicht denjenigen, die in der Kalkulation als deren Einheitspreise genannt sind. Zwar sind die jeweiligen Unterschiede nicht besonders hoch, stehen aber gleichwohl einem Rückgriff hier, käme es darauf noch an, entgegen.

Die Klägerin verkennt, dass sie nicht nur die von ihr ihrer Behauptung nach erbrachten Leistungen zu beziffern hat, sondern diese in ein entsprechendes Verhältnis zu dem Leistungsumfang zu setzen hat, den sie bei der Bildung ihres Pauschalpreises zugrundelegte. Hat sie diesen anhand eines Pauschalpreises ihrer Subunternehmerin gebildet, entbindet sie dies im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber, dem Beklagten, nicht davon, ihrerseits nach den dargelegten Anforderungen abzurechnen, selbst wenn die Abrechnung ihrer Subunternehmerin diesen nicht genügen sollte.

Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, sie habe mindestens 30 % der geschuldeten Leistungen erbracht, so dass ihr jedenfalls der geforderte Vergütungsanteil von 29,89 % der pauschalierten Vergütung zustehe, vermag auch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Denn auch hierzu müsste die Klägerin weiter vortragen, welchen Umfang die jeweiligen Einzelleistungen nach dem Leistungsverzeichnis gehabt hatten, und in welchem sie diese erbracht haben will. Will sie an der Aufgliederung ihrer Schlussrechnung festhalten, müsste sie vortragen, in welchem Umfang die dort genannten Teilleistungen ursprünglich geschuldet waren, und diese deutlich abgrenzen.

Die Ermittlung der geschuldeten Vergütung über die Entwicklung von Einheitspreisen dergestalt, dass bei einer Gesamtlänge von 70 m zu errichtenden Verbauarbeiten, von denen 33,0 m ausgeführt wurde, die vereinbarte Pauschalsumme von 183.920,13 € durch 70 m geteilt und dann der so gefundene “Einheitspreis” mit 33 m erbrachter Leistung multipliziert wird, kommt hier nicht in Betracht. Die Position 4.1.1 des Leistungsverzeichnisses beinhaltet nicht nur die Errichtung von 70 m Bohrpfahlwand, sondern auch die Erstellung einer entsprechenden Statik, Bohrschablonen, Aussteifungen, Verankerungen, Kernbohrungen und die Baustelleneinrichtung. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang umfasst damit nicht nur ein genau beziffertes Volumen, dass nur zu einem ebenfalls genau bezifferbaren Teil erbracht werden kann, sondern daneben auch “unteilbare” Leistungen.

Da, wie ausgeführt, die Klägerin ihren für diese Position geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, ist die von ihr gestellte Schlussrechnung in diesem Punkt nicht nur nicht prüffähig, sondern die Klage unschlüssig. Dies hat zur Folge, dass es entgegen der Berufung bei der landgerichtlichen Abweisung als endgültig unbegründet verbleibt.

9. Position 17.3, Baustofflieferungen, 47.036,27 €

Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts steht der Klägerin für die unter Titel 17.3 aufgeführten Baustofflieferungen die geforderte Vergütung von 47.036,27 € nicht zu.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB analog gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B nur dann ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht, wenn der Auftraggeber die angelieferten Stoffe auch in Anspruch nimmt. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin diese auf Verlangen des Beklagten wieder abgeholt hat.

Soweit die Klägerin hiergegen geltend macht, ein Recht zur fristlosen Kündigung habe nicht bestanden, geht dies, wie bereits ausgeführt, fehl.

Weiter wendet die Klägerin ein, die in Rechnung gestellten Baustoffe hätten sich im Wesentlichen auf gesondert für das Bauvorhaben des Beklagten gefertigte Rohrleitungen bezogen, so dass es nicht darauf ankomme, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei oder ob es sich um eine freie Kündigung gehandelt habe. Der Beklagte hätte auf jeden Fall die gesondert für sein Bauvorhaben hergestellten Rohrleitungen abnehmen müssen, so dass er diese auch bezahlen müsse.

Dies trifft nicht zu.

Die Kündigung eines VOB/B – Vertrages nach § 314 BGB analog löst die Folgen des § 8 Nr. 3 VOB/B aus, der dem Auftraggeber in Abs. 3 zwar die Möglichkeit einräumt, die angelieferten Stoffe und Bauteile gegen eine angemessene Vergütung weiter zu nutzen, nicht jedoch eine entsprechende Pflicht. Zwar kann der Auftraggeber zwecks Schadensminderung nach §§ 242, 254 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, die bereits angelieferten Stoffe und Bauteile weiter zu verwenden, wenn sie uneingeschränkt für die ausstehenden Arbeiten tauglich sind, der gekündigte Auftragnehmer keine Verwendungsmöglichkeit hat und keine Einwendungen erhebt. Dies soll erst recht gelten, wenn der gekündigte Unternehmer deren Verwendung ausdrücklich anbietet, der Nachfolgeunternehmer hiergegen keine Bedenken hat und dem Auftraggeber die Verwendung unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen/Vyugen, § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 75). Mit Schreiben vom 25.05.2005 (Anlage B 39) hatte der Beklagte die Klägerin zur Entfernung sämtlicher Materialien aufgefordert. In seiner Klageerwiderung führt der Beklagte hierzu ergänzend aus, dass er erstmals durch die Klageschrift erfahren habe, dass die Klägerin ihm diese Materialien, die sie unmittelbar nach der Kündigung auf seine Aufforderungen von der Baustelle entfernt habe, nach wie vor anbiete. Weiterer Vortrag der Klägerin hierzu ist erstinstanzlich nicht erfolgt. Die damit allein feststehenden Eckpunkte, Entfernung der Materialien nach Aufforderung durch den Beklagten, erster Hinweis auf die fehlende anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Rahmen der Klageschrift, rechtfertigen keine Verpflichtung des Beklagten, diese aus Schadensminderungsgesichtspunkten weiter zu verwenden. Dies setzt zumindest eine entsprechende Reaktion der Klägerin auf die Aufforderung zur Entfernung voraus, die dem Beklagten die möglichen Folgen hätte verdeutlichen können. Darüber hinaus wäre die Klägerin auch gehalten gewesen, bei ihrer Abrechnung zwischen bereits verbauten und vor Ort zu Verfügung gestellten, aber noch nicht eingebauten Materialien zu unterscheiden.

10. Position 17.4.1, Stellungnahmen, Gutachten etc., pauschal 32.000 €

Für zusätzliche baubegleitende Maßnahmen, die im Wesentlichen die weitere Klärung der Bodenbeschaffenheit beinhalteten, begehrt die Klägerin einen Pauschalbetrag in Höhe von 32.000 €, von denen sie durch die Anlage K139 mindestens 31.074,53 € nachgewiesen habe. Die Klägerin hat hierzu die Auffassung vertreten, der Beklagte habe weitere Aufwendungen für die Untersuchung des Bodens erspart, so dass er einen entsprechenden Betrag zu erstatten habe.

Das Landgericht hat einen entsprechenden Vergütungsanspruch zu Recht verneint.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, ihr Anspruch ergebe sich entweder aus § 2 Nr. 5 VOB/B oder als Schadensersatzanspruch, weil der Beklagte durch einen Ausschreibungsfehler die ihm ihr gegenüber obliegenden Pflichten verletzt hat.

Diese Argumentation vermag jedoch nicht durchzugreifen, da, wie ausgeführt, die Ausschreibung nicht fehlerhaft war, sondern im Hinblick auf die Bohrbarkeit lediglich unvollständig, was die Klägerin jedoch hätte erkennen können und müssen. Verpflichtet sie sich gleichwohl zu den streitgegenständlichen Bohrarbeiten, gehen jegliche Folgen etwaiger Fehleinschätzungen oder eigener – unrichtiger – Schlussfolgerungen aus den Angaben des Baugrundgutachtens zu den Bodenverhältnissen zu ihren Lasten. Hierzu gehören auch die geltend gemachten Gutachterkosten, wobei die Klägerin zudem der Feststellung des Landgerichts, dass diese in erster Linie dazu dienen sollten, dem Beklagten nachzuweisen, dass der Fels nicht vertragsgerecht bohrbar gewesen sei, letztlich nicht entgegengetreten ist.

11. Position 17.4.3, Änderungen der Statik, 2.925,60 €

Nach dem landgerichtlichen Urteil scheiterte der klägerische Anspruch im Zusammenhang mit Änderungen der Statik, Position 17.4.3, in Höhe von 2.925,60 € bereits daran, dass die Klägerin diesen nicht nach dem vereinbarten Preisgefüge errechnete.

Das Landgericht führt hierzu aus, dass zwar grundsätzlich ein Auftragnehmer einen Anspruch auf Preisanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B habe. Grundlage für den neuen Preis sei bei allen Preistypen des Bauvertrages die ursprüngliche Preisvereinbarung, auf die dann die vorauskalkulierten bzw. vorauskalkulierbaren Mehrund Minderkosten in angemessener Weise hinzuzurechnen seien. Dies habe die Klägerin nicht beachtet, sondern den Preis anhand der Statikrechnungen Rüter (Anlage K 141) zuzüglich 20 % allgemeine Geschäftskosten und 6 % für Risiko und Gewinn errechnet.

Hiergegen wendet die Klägerin in der Berufung ein, sie habe diese zusätzlichen Kosten nicht von vornherein kalkulieren können. Deshalb sei ihre Berechnung auch im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B sachgerecht.

Dies ist unzutreffend.

Entscheidet sich die Klägerin im Rahmen des geschlossenen Vertrages gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B Mehrleistungen abzurechnen, kann dies nur in der vom Landgericht dargestellten Art und Weise geschehen. Maßgebend für die Mehr – und Minderkostenermittlung im Rahmen des § 2 Abs. 5 VOB/B ist, wie der Unternehmer die Preise kalkuliert hätte, wenn ihm die Leistungsänderung von Anfang an bekannt gewesen wäre. Der kalkulatorische Ansatz für alle Mehr – und Minderkosten ist deshalb fortzuschreiben, wofür gegebenenfalls die gesamte Angebotskalkulation offen zu legen ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB, 18. Auflage, § 2 Abs. 5 VOB/B Rn. 34). Grundlage für den neu zu bildenden Preis ist bei allen Preistypen des Bauvertrages die ursprüngliche Preisvereinbarung mit dem Auftragnehmer (vgl. Ingenstau/Korbion/Keldungs a.a.O. Rn. 43).

12. Position 17.4.4, Baustelleneinrichtung und Räumung, 8.268,00 €

Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob der von der Klägerin unter Position 17.4.4, Baustelleneinrichtung und Räumung, geltend gemachte Vergütungsanspruch von 8.268 € bereits daran scheitert, dass die Klägerin selbst maßgeblich die Verzögerungen und Unterbrechungen wegen der Bodenbeschaffenheit (Bohrbarkeit) zu verantworten hat oder ob ihr vielmehr ein Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B zustehe. Denn jedenfalls habe sie ihren Anspruch der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Kalkulation entsprechend Anlage K 142 nehme keine Rücksicht auf das bisher vereinbarte Preisgefüge. Die Klägerin entwickle die Vergütung nicht aus der zwischen den Parteien vereinbarten Teilpauschale zur Baustelleneinrichtung, sondern nehme lediglich Bezug auf das Zusatzblatt eines Angebots ihrer Streithelferin, wo das Einrichten und Räumen der Baustelle für einen zusammenhängenden ununterbrochenen Bohreinsatz mit netto 6.400 € angegeben ist, auf die sie ihre Zuschläge von insgesamt 26 % erhebt. Dies trifft zu und steht dem klägerischen Anspruch nach wie vor entgegen.

Selbst wenn, wie die Klägerin mit der Berufung geltend macht, es sich hierbei um eine zusätzliche Leistung gehandelt hat, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Vertrages gewesen sei entbindet dies sie nicht davon, einen etwaigen Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B auf der Grundlage des bisher vereinbarten Preisgefüges abzurechnen. Macht die Klägerin geltend, hierzu lediglich vortragen zu können, dass sie die bei ihr angefallenen Kosten ihrer Streithelferin zuzüglich der vereinbarten Aufschläge weitergegeben habe, geht dies zu ihren Lasten.

Die Klägerin hätte darlegen müssen, wie sie den Pauschalpreis für die Baustelleneinrichtung unter 1.1.1 kalkuliert hatte und hieraus die nunmehr geltend gemachten Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung entwickeln müssen. Dies kann nicht durch eine reine Bezugnahme auf die ihr von ihrem Subunternehmer in Rechnung gestellten Kosten ersetzt werden. Auch hier gilt, wie bereits oben, dass selbst dann, wenn die Klägerin ihren Pauschalpreis anhand der Kosten ihrer Subunternehmerin gebildet hat, sie gleichwohl gegenüber ihrem Auftraggeber nach den dargelegten Anforderungen abzurechnen hat, selbst wenn ihre Subunternehmerin dies ihr gegenüber unterlassen haben sollte.

13. Position 17.4.5, Einsatz der Bohrkolonne, 19.525,41 €

Das Landgericht hat den für den Einsatz einer Bohrkolonne geltend gemachten Anspruch der Klägerin in Höhe von 19.525,41 € bereits mangels ersichtlicher Anspruchsgrundlage verneint.

Dies ist zutreffend. Mit der Klageschrift erläuterte die Klägerin die Notwendigkeit der von der Bohrkolonne durchgeführten Probebohrungen damit, dass diese zur Ermittlung der Baugrundbeschaffenheit erforderlich gewesen sei. Dies greift sie auch in der Berufungsbegründung wieder auf. Damit im Zusammenhang stehende Kosten können jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht mit Erfolg gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden. Der klägerische Anspruch ist daher unbegründet.

Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass er auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargestellt ist. Die Schlussrechnung beinhaltet 4,5 Tage à 4.338,98 €, mithin insgesamt 19.525,41 €. Die Anlage K 143, die Position 17.4.5 erläutern und belegen soll, weist für den Einsatz der Bohrkolonne (für Probebohrungen) solche Beträge an keiner Stelle aus. Schon das Deckblatt zur Anlage K 143 ist so aufgebaut, dass für den Einsatz der Bohrkolonne pro Tag 4.350,00 € angesetzt werden zuzüglich 20 % allgemeine Geschäftskosten zzgl. 6 % Risiko und Gewinn mithin pro Tag 5.533,20 €. Keiner dieser Beträge findet sich in der Rechnung wieder.

Mit ihrer Berufungsbegründung macht die Klägerin geltend, dass das OLG Hamm ihrer Streitverkündeten 4.350 € zuerkannt habe, so dass ihr zzgl. 26 % Aufschläge netto 5.533,20 € zustünden. Zwar hatte die Klägerin dies in der Tat bereits erstinstanzlich vorgetragen, verkennt aber, dass es auch hier nicht darauf ankommt, in welcher Höhe ein Anspruch der klägerischen Streithelferin gegenüber der Klägerin gerechtfertigt war, sondern wie diese Leistung im Vertragsverhältnis der hiesigen Parteien abzurechnen war. Diese Abrechnung wird auch inhaltlich zu Recht vom Landgericht beanstandet, da sie sich nicht in der Schlussrechnung wieder findet, die einen völlig anderen Betrag ausweist. Wie die Klägerin diesen ermittelt hat, bleibt damit völlig offen.

14. Position 17.4.6, Abtransport Bewehrungskörbe, 1.200 €

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung für den Abtransport der auf der Baustelle befindlichen Bewehrungskörbe in Höhe von 1.200 €.

Das Landgericht hatte einen solchen Anspruch ebenfalls bereits mangels Anspruchsgrundlage verneint. Hierauf geht die Berufungsbegründung nicht weiter ein, sondern macht lediglich geltend, dass die Klägerin selbst entsprechende Kosten an ihre Streithelferin in Höhe von 750 € gezahlt hätte. Da die Klägerin diese Position selbst im Zusammenhang mit der vorstehenden Position sieht, mangelt es aus den bereits ausgeführten Gründen auch hier bereits an einer Anspruchsgrundlage.

Darüber hinaus ist der Anspruch auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Nach der von der Klägerin vorgelegten Urkalkulation Anlage K 144 ergab sich aus den Kosten ihrer Streithelferin zuzüglich des klägerischen Aufschlages ein Betrag von 954 €, zu dem die Klägerin jedoch noch eigene Leistungen als Stundenlohnarbeiten hinzugerechnet hatte, und so auf einen Gesamtbetrag von 1.197,90 € kam. Die Differenz ist zwar nur gering, aber dieser Betrag entspricht nicht dem in Rechnung gestellten. Darüber hinaus lässt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung bei der Herleitung der Höhe des Anspruchs diese Stundenlohnarbeiten außer Betracht, so dass die Berufungsbegründung damit auch rechnerisch nicht mehr nachvollziehbar ist. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, eine Abrechnung allein auf der Grundlage der Kosten ihrer Subunternehmerin nicht ausreichend.

Die klägerische Berufung bleibt damit auch hinsichtlich dieser Position ohne Erfolg.

15. Position 17.4.7, Bewehrungsabnahme, 1.200 € /

Position 17.4.8, Prüfung der Statik, 3.888,50 €

Das Landgericht hatte einen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Position 17.4.7, Bewehrungsabnahme, 1.200 €, sowie Position 17.4.8, Prüfung der Statik, 3.888,50 €, verneint, da weder eine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei noch die Höhe weiter erläutert werde.

Die Klägerin verweist zweitinstanzlich zur Berechtigung dieser Position zunächst darauf, dass sie der Beklagte aufgefordert habe, die ihm auftragsgemäß übergebene Statik zusätzlich überprüfen und die Bewehrung abnehmen zu lassen, weshalb er die hierfür entstandenen Kosten zu tragen habe. Diese seien ihr von dem beauftragten Ingenieurbüro ausweislich der jetzt erstmals vorgelegten Rechnungen (Bl. 1835 ff. GA) entstanden.

Soweit das Landgericht der Auffassung gewesen sei, dass der klägerische Vortrag hierzu nicht ausreichend substantiiert gewesen sei, hätte es eines entsprechenden Hinweises bedurft, auf den die Klägerin dann, wie jetzt geschehen, vorgetragen hätte.

Auch dieser Vortrag vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Soweit die Klägerin erstinstanzlich die unter Titel 17.4 geltend gemachten Kosten für zusätzliche Maßnahmen insgesamt in einen Zusammenhang mit der zu klärenden Baugrundbeschaffenheit gestellt hat, sind diese, wie dargestellt, nicht dem Beklagten zu berechnen.

Weiter macht die Klägerin in der Berufung geltend, obwohl sie pflichtgemäß dem Beklagten eine prüffähige Statik zur Verfügung gestellt habe, habe dieser sie aufgefordert, die Statik zusätzlich prüfen zu lassen, wofür Kosten in Höhe von 3.888,12 € entstanden seien. Diese Zusatzleistung sei vom Beklagten zu vergüten.

Der Beklagte hingegen hatte bereits mit der Klageerwiderung bestritten, irgendeine der unter Titel 17.4 genannten zusätzlichen Maßnahmen gegenüber der Klägerin angeordnet zu haben.

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen lässt sich nur entnehmen, dass im Rahmen der Baubesprechung vom 02.08.2004 (Anlage K 25) der Beklagte die Klägerin aufgefordert hatte, eine Statik vorzulegen, die dem Angebot und einem im Protokoll festgelegten Ausführungsvorschlag zu Grunde liege. Mit Schreiben vom 09.08.2004 (Anlage K 27) sagte die Klägerin dann die Erstellung einer neuen Statik unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben erwähnten Punkte zu. Legt man dies zu Grunde, hatte der Beklagte die Klägerin jedenfalls seiner Auffassung nach nicht mit der Überprüfung einer von ihm als vertragsgemäß entgegengenommen klägerischen Statik beauftragt, sondern vielmehr die zunächst überreichte Statik als unzureichend zurückgewiesen und deren Überarbeitung gefordert. Nach der eigenen Darstellung in der Klageschrift hatte die Klägerin die zunächst vorgelegte Statik auf der Grundlage eines abweichenden Verbaus erstellt, wobei der Beklagte seinerseits am ausgeschriebenen Verbau festhielt.

Ungeachtet dessen, wessen Ansicht zur Ausführung des Verbaus zutreffend war, wäre die Klägerin gehalten gewesen, diesen jetzt von ihr erstmals in der Berufungsbegründung hergestellten Zusammenhang auch erstinstanzlich darzulegen, und zwar auch ohne einen expliziten Hinweis des Landgerichts. Dies gilt insbesondere zu der von ihr auch jetzt nur unsubstantiiert behaupteten ausdrücklichen Beauftragung durch den Beklagten mit Statik und Bewehrungsabnahme. Darüber hinaus hatte sie auf das entsprechende Bestreiten des Beklagten erstinstanzlich eine entsprechende Leistungsanordnung nur im Hinblick auf die Bodenuntersuchung behauptet, eine Erstattungspflicht hinsichtlich der weiteren Kosten jedoch ausdrücklich gerade nicht mit einer entsprechenden Anordnung des Beklagten begründet (Bl. 181 GA). Ihr jetziges Vorbringen ist damit nicht nur neu, sondern widerspricht im übrigen der eigenen erstinstanzlichen Darstellung.

Zur Höhe des Vergütungsanspruchs kann auf die oben stehenden Ausführungen zur unzureichenden Herleitung aus dem Pauschalvertrag verwiesen werden.

Es verbleibt damit auch insoweit beim landgerichtlichen Urteil.

16. Position. 1b.13, Stillstandzeiten der Bohrkolonne, 313.741,92 €

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Stillstandzeiten der Bohrkolonne in Höhe von 313.741,92 € verneint.

Die Klägerin hatte die geltend gemachten Stillstandskosten erstinstanzlich damit begründet, dass sie diese Stillstandskosten gegenüber ihrer Streithelferin zu tragen gehabt habe und diese mit entsprechendem Aufschlag folglich dem Beklagten weiterberechnet habe. Tatsächlich aber hat das OLG Hamm einen Anspruch der Streithelferin auf Ersatz von Stillstandszeiten gegenüber der Klägerin aus allen rechtlichen Gesichtspunkten verneint (vgl. Seite 11 des Urteils, Anlage K 132). Begründet die Klägerin eine Inanspruchnahme des Beklagten damit, dass ihr selbst Kosten in dieser Höhe entstanden seien, und steht rechtskräftig fest, dass dies nicht der Fall ist, ist ihr auch ohne dass es auf eine entsprechende Interventionswirkung ankäme, eine Inanspruchnahme des Beklagten schon aus diesem Grunde verwehrt. Dem Einwand des Beklagten, dass ein eigener Stillstand der Klägerin nicht entstanden sei, weil sie alle damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten durch ihre Streithelferin habe durchführen lassen, ist die Klägerin in ihren nachfolgenden Schriftsätzen nicht entgegengetreten. In ihrem Schriftsatz vom 06.01.2015 verweist die Klägerin vielmehr lediglich darauf, dass Grundlage ihres auf § 2 Nr. 5 VOB/B gestützten Vergütungsanspruchs sei, dass sie die gesamte Baustelleneinrichtung und die Maschinen während der Stillstandszeiten durchgängig vorgehalten habe, so dass sie unabhängig davon, welchen Betrag sie an ihre Streitverkündete gezahlt habe, eine Vergütung verlangen könne. Dies trifft nicht zu. Die Klägerin verkennt, dass es hierfür bereits nach ihrem eigenen Vortrag an einer Berechnungsgrundlage fehlt. Die vom Beklagten für durch Subunternehmer erbrachte Arbeiten geforderte Vergütung hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Urkalkulation anhand ihres Einkaufspreises nebst Zuschlägen berechnet. Hier fehlt es jedoch bereits an einem solchen “Einkaufspreis”, weil eine entsprechende Subunternehmerforderung gegenüber der Klägerin nach der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Hamm nicht besteht.

17. Umsatzsteuer

Das Landgericht hatte auf die der Klägerin zustehende Nettovergütung zutreffend 16 % Umsatzsteuer in Ansatz gebracht.

Die klägerischen Leistungen wurden bereits im Jahre 2005 abgeschlossen, in dem auch die klägerische Schlussrechnung erstellt wurde. Es lässt sich der klägerischen Berufung mangels Begründung auch nicht entnehmen, warum hingegen der dort zugrundegelegte Umsatzsteuersatz von 19 % Berücksichtigung finden sollte.

D)

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist der klägerische Vergütungsanspruch von 193.229,61 € gemäß § 389 BGB durch die vom Beklagten mit Mehrkostenerstattungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen erklärte Aufrechnung erloschen.

Entgegen der Berufung stehen dem Beklagten diese Ansprüche dem Grunde nach zu, da die Kündigung nach § 314 BGB analog gerechtfertigt war. Wie bereits ausgeführt, entsprechen die Folgen einer nach § 314 BGB analog gerechtfertigten Kündigung eines Bauvertrages denjenigen einer nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gerechtfertigten Kündigung.

E)

Nach einer Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ist der Auftraggeber gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zulasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.

Der Auftraggeber kann daher von seinem gekündigten Auftragnehmer den Betrag ersetzt verlangen, den er wegen der Beauftragung eines weiteren Unternehmers über den Preis des bisherigen Bauvertrages hinaus, orientiert an dessen vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt, ausgeben muss, wobei es maßgeblich auf die Differenz zwischen der bei vollständiger Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung geschuldeten Vergütung und dem Betrag ankommt, den der Auftraggeber an den gekündigten Auftragnehmer für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und zusätzlich an den Dritten für die von diesem aufgeführten, aber ursprünglich vom gekündigten Unternehmer geschuldeten Leistung gezahlt hat oder zu zahlen gehalten ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen/Vyugen § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 38). Maßgeblich hierbei sind die tatsächlich angefallenen Mehrkosten bei unveränderter Bauausführung entsprechend dem ursprünglich geschuldeten Leistungsinhalt (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen/Vyugen a.a.O.).

Die Anschlussberufung des Beklagten hat insoweit Erfolg, als dass ihm entgegen dem landgerichtlichen Urteil ein höherer Mehrkostenerstattungsanspruch in Höhe von brutto 332.651,58 € zusteht.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Titel 1, Erschließung des Baugeländes/Baustelleneinrichtung, 445.124,31 €

Die Anschlussberufung des Beklagten hat insoweit teilweise Erfolg, als dass der Senat hier Kosten in Höhe von 80.000 € zu Gunsten des Beklagten in Ansatz bringt, während hingegen das Landgericht den Anspruch insgesamt verneint hatte.

Das Landgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Leistungsidentität zwischen der von der Klägerin zu erbringenden Leistung und der durch das Drittunternehmen M… erbrachten Leistung bestehe.

Hieran ist der Senat nach den dargestellten Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise auf die entsprechenden plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. K… in seinen Gutachten Bezug genommen, denen zufolge es an der grundlegenden Prämisse der Identität des Leistungssolls fehle, da die Darstellungen der durchzuführenden Arbeiten in den Leistungsverzeichnissen nicht identisch seien, die Leistungsverzeichnisse unterschiedliche Vorhaltedauern zu Grunde legten (Klägerin 470 Kalendertage, Firma M… 590 Kalendertage) und auch eine Summationsbetrachtung gegen eine Leistungsidentität spreche. Zwar habe der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung eingeräumt, die in den Gutachten erwähnten Änderungen in den Leistungsverzeichnissen seien eher nicht umfangreich. Nachvollziehbar und überzeugend habe er aber darauf hingewiesen, dass zu der Position 1 ca. 10 % der Kosten für die Einrichtung, 80 % für die Vorhaltung und 10 % für die Räumung anzusetzen sind. Dementsprechend sei auch nachvollziehbar, dass sich unterschiedliche Vertragszeiten auch maßgeblich auswirken.

Die Erstattungsfähigkeit entstandener Mehrkosten setzt grundsätzlich, wie bereits ausgeführt, eine unveränderte Bauausführung entsprechend dem ursprünglich geschuldeten Leistungsinhalt voraus. Diese war nach den Ausführungen des Sachverständigen hier nicht gegeben. Neue, vom Sachverständigen nicht bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 05.09.2013 berücksichtigte Umstände, die gleichwohl eine Identität hier hätten begründen können, sind von der Anschlussberufung nicht dargelegt worden.

Der Senat folgt der Argumentation des Beklagten jedoch insoweit, als dass die Feststellungen des Sachverständigen hier zumindest eine Schätzung der entstandenen Mehrkosten gemäß § 287 ZPO ermöglichen. Die Ansicht der Klägerin, dass eine Schätzung der insoweit angefallenen Mehrkosten nicht in Betracht komme, weil bislang nicht festgestellt werden könne, ob diese überhaupt angefallen seien, teilt der Senat nicht. Unstreitig bedurfte es hier einer neuen Baustelleneinrichtung, die mit entsprechenden Kosten verbunden war. Zwar bilden die vom Beklagten geforderten Mehrkosten für die Tätigkeit der Firma M… hier mangels Identität keine ausreichende Schätzungsgrundlage. Eine solche findet sich jedoch in dem von den Parteien in dem geschlossenen Vertrag hierfür in Ansatz gebrachten Pauschalpreis von 55.000 €, den auch der Sachverständige als Vergleichsgrundlage herangezogen hatte. Da senatsbekannt bei einer nach Kündigung erforderlichen kurzfristigen Beauftragung eines Unternehmers höhere Vergütungen zu zahlen sind, schätzt der Senat die insoweit entstandenen Mehrkosten auf 80.000 €.

2. Titel 2, Abbrucharbeiten, 11.760,41 €

Das Landgericht hat dem Beklagten die unter Titel 2 geltend gemachten Mehrkosten für Abbrucharbeiten entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K… zutreffend in voller Höhe zuerkannt.

Der Sachverständige Dr. K… war davon ausgegangen, dass die Erwähnung und die Übernahme der Reinigung der Betonflächen im Protokoll zum Bietergespräch vom 23.03.2004 (Anlage K 5) nicht durchgreife, da die Klägerin dagegen vorbringe, dieses Zugeständnis sei ausdrücklich nur gegen entsprechende zusätzliche Vergütung erfolgt. Dies verkennt jedoch, dass der von der Klägerin behauptete Vergütungsvorbehalt sich nicht im Protokoll zum Bietergespräch findet. Wäre ein solcher, wie von der Klägerin behauptet, vereinbart worden, hätte sie dem Fehlen des Kostenvorbehalts im Protokoll zum Bietergespräch widersprechen müssen, da dieses entgegen der klägerischen Berufung unmittelbar Vertragsbestandteil geworden ist. Mangels klägerischen Widerspruchs ist das Protokoll in der vorliegenden Form Vertragsbestandteil geworden. Hieraus folgt die Übernahme der streitgegenständlichen Reinigungsarbeiten ohne gesonderte Vergütung. Im Protokoll findet sich unter dem Punkt “Abbruch” lediglich der Satz “die Betonflächen werden von der Firma U… gereinigt.”. Im nachfolgenden Auftragsschreiben des Beklagten vom 26.04.2004 (Anlage K8) wird das Protokoll des Bietergesprächs ausdrücklich als Vertragsbestandteil genannt. Die dort enthaltenen Angaben sind damit als Festlegung weiterer Einzelheiten zum Leistungsverzeichnis anzusehen, so dass beispielsweise hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Abbrucharbeiten, die vom Leistungsverzeichnis mitumfasst waren, klargestellt wird, dass die Reinigung der Betonflächen zu diesen gehört. War diese Leistung folglich vom Pauschalpreis mitumfasst, ist es der Klägerin verwehrt, nunmehr einzuwenden, sie habe diese nur gegen zusätzliche Vergütung erbringen wollen.

3. Titel 4, Baugrubensicherung, 71.984,30 €

Einen Anspruch des Beklagten auf Mehrkosten im Zusammenhang mit einer Baugrubensicherung, Titel 4, in Höhe von 71.984,30 €, hat das Landgericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. K… zu Recht verneint.

In seiner Anschlussberufung, mit der der Beklagte diese Mehrkosten in voller Höhe weiterverfolgt, räumt er ein, dass er seine diesbezügliche Forderung anhand des ursprünglichen Hauptleistungsverzeichnisses der Firma M… berechnet habe, und nicht auf der Grundlage deren Schlussrechnung, in der diese Position nur mit 312.000,00 € abgerechnet worden sei. Der Beklagte begründet dies damit, dass er zur Beschleunigung des Bauvorhabens die Leistungen nicht in der ursprünglich bei der Klägerin beauftragten Art und Weise, die auch dem Hauptleistungsverzeichnis der Firma M… entspreche, habe beauftragen können, sondern sich mit einer zwar günstigeren, aber technisch minderwertigen Leistungserbringung habe zufrieden geben müssen. Dass er zur Kündigung gezwungen gewesen wäre und deshalb nicht die vollwertige Leistung habe halten können, dürfe der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen. Deshalb stehe ihm die Differenz zwischen der vergleichbaren ausgeschriebenen Ersatzvornahmeleistung und der Ursprungsleistung als Kompensation für den durch die Kündigung hinzunehmenden Minderwert infolge minderwertiger Ausführung zu.

Dies trifft nicht zu.

Der Beklagte verkennt, dass im Rahmen der Mehrkostenberechnung des § 8 Nr. 3 VOB/B nur diejenigen Kosten erstattet verlangt werden können, die vom danach beauftragten Dritten gegenüber dem Auftraggeber tatsächlich abgerechnet wurden (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen/Vygen § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 38). Diese sind auf der Grundlage der tatsächlichen Schlussrechnung zu ermitteln, nicht anhand sich auf andere Leistungen beziehender Leistungsverzeichnisse. Liegen sie unterhalb der ursprünglichen Kosten, sind Mehrkosten nicht angefallen.

Da Grundlage des geltend gemachten Mehrkostenanspruchs folglich nicht das Leistungsverzeichnis der Firma M… sein kann, kann es dahinstehen, ob dem geltend gemachten Mehrkostenanspruch auch eine fehlende Identität zwischen diesem und dem klägerischen Leistungsverzeichnis entgegenstünde.

4. Titel 5, Wasserhaltung, 90.838,38 €

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die vom Beklagten unter dem Titel 5, Wasserhaltung, geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von 90.838,38 €. Auch diese hat das Landgericht zutreffend als nicht berechtigt angesehen.

Deren Geltendmachung scheitert daran, dass diese sich aus Titel 5 des Angebotsleistungsverzeichnisses der Firma M… ergebenden Leistungen weder erbracht noch berechnet wurden. Wie bereits dargestellt, kann der Beklagte nur diejenigen Mehrkosten mit Erfolg gegenüber der Klägerin geltend machen, die ihm tatsächlich entstanden sind.

Ob eine Geltendmachung auch an einer fehlenden Leistungsidentität beider Leistungsverzeichnisse scheitern würde, bedarf auch hier keiner weiteren Vertiefung.

5. Titel 6, Nachklärung, 43.076, 93 €

Die unter Titel 6, Nachklärung, geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von 43.076,93 € hat das Landgericht dem Beklagten hingegen unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K… richtigerweise in voller Höhe zuerkannt. Auf die zutreffende landgerichtliche Begründung wird insoweit Bezug genommen.

Der Senat versteht den an dieser Stelle von der Klägerin vorgebrachten Einwand so, dass sie mit diesem nicht gezielt die unter Titel 6 geltend gemachten Mehrkosten angreifen will, sondern allgemein rügt, Minderkosten sei nicht ausreichend als Abzugspositionen berücksichtigt worden. Hierauf wird später noch eingegangen.

Mangels weiterer durchgreifender Angriffe ist diese Position zu zuerkennen.

6. Titel 7, Provisorien, 23.419,53 €

Das Landgericht hatte dem Beklagten den unter Titel 7, Provisorien, geltend gemachten Mehrkostenanspruch in Höhe von 23.41 9,53 € nur in Höhe von netto 12.790,28 € zuerkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Die – zweitinstanzlich zu diesem Titel allein noch im Streit befindliche – Mehrkostenforderung des Beklagten zur Position 7.1.3, Provisorische Bachverrohrung, ist berechtigt. Entgegen der klägerischen Auslegung lässt sich dem Leistungsverzeichnis nicht entnehmen, dass sie keine Rohre liefern musste, weil diese, so die Klägerin, nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits hätten vorhanden sein müssen. Der Senat geht vielmehr mit dem Landgericht davon aus, dass das Leistungsverzeichnis der Klägerin dahingehend auszulegen ist, dass für die provisorische Bachverrohrung auch Rohre geliefert werden müssen. Überzeugend hat das Landgericht ausgeführt, dass aus bautechnischen Gründen vor der Umlegung des vorhandenen Baches zunächst ein Provisorium (also mit neuen Rohren) gelegt werden muss, in das der Bach umgelegt werden kann. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Bach zwischen dem Abbau der Rohre im alten Leitungsweg und dem Aufbau der (alten) Rohre im neuen Leitungsweg zumindest vorübergehend in die Baugrube fließen könnte.

Eine Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung von Rohren folgt auch aus der Position 7.1.13 des Leistungsverzeichnisses (Anlage B 79), in der es heißt:

“Provisorische Umlegung der vorhandenen Bachverrohrung DN 800 vom vorhandenen Schacht bis zur Auslaufstelle in der Wupper, Anzahl der Rohrleitungen mit Nennweiten können von Bieter frei gewählt werden, der Gesamt-Querschnitt muss der Fläche einer Rohrleitung DN 800 entsprechen”.

Dieses damit der Klägerin eingeräumte Wahlrecht hinsichtlich der Anzahl der zu verwendenden Rohre kann nur bei der Lieferung neuer Rohre zum Tragen kommen, da bei Verwendung der vorhandenen Rohre deren Anzahl ja bereits feststeht. Nach der Vorbemerkung des Leistungsverzeichnisses hatte die Klägerin das Material in die Einheitspreise einzukalkulieren, so dass es von ihrem Leistungsumfang mit umfasst war.

7. Titel 8, Rücklaufschlammpumpwerk, 14.437,32 €;

Titel 9, RS-Regelschächte, 40.027,87 €;

Titel 10, Verteilerbauwerk, 29.700,80 €;

Titel 12, Ablaufmengenmessung, 11.463,00 €;

Titel 14, Bauleistungen Kabelanlagen, 19.523,85 €;

Titel 16, Erschwernisse, Sicherungen, 16.394,67 €;

Mehrkosten durch Beauftragung des Drittunternehmens D…, Lose 1-3, 19.1554,69 €

Die geforderten Mehrkosten für Titel 8, Rücklaufschlammpumpwerk, in Höhe von netto 14.437,32 €, Titel 9, RS-Regelschächte, in Höhe von netto 40.027,87 €, Titel 10, Verteilerbauwerk, in Höhe von netto 29.700,80 €, Titel 12, Ablaufmengenmessung, in Höhe von netto 11.463,00 €, Titel 14, Bauleistungen Kabelanlagen, in Höhe von netto 19.523,85 € sowie Titel 16, Erschwernisse, Sicherungen, in Höhe von netto 16.394,67 €, hat das Landgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens mit zutreffender Begründung vollständig für berechtigt erachtet;

gleiches gilt für die geforderten Mehrkosten durch die Beauftragung des Drittunternehmens D…, Lose 1-3, in Höhe von 19.1554,69 €, die das Landgericht jedoch nur in einer Höhe von 9.461,61 € anerkannt hat. Dies hat der Beklagte akzeptiert.

Die Klägerin rügt insoweit lediglich die unterbliebene Anrechnung von Minderkosten, auf die an späterer Stelle noch eingegangen wird.

8. Mehrkosten Ausrüstungstechnik, Anlage B 68,129.401,84 €

Die vom Beklagten für das Gewerk Ausrüstungstechnik in Höhe von 129.401,84 € geltend gemachten Mehrkosten hat das Landgericht insgesamt als nicht erstattungsfähig angesehen, da es an einer (annähernden) Leistungsidentität zwischen den mit der Klägerin vereinbarten Leistungen und den mit den Drittunternehmen beauftragten Leistungen nach den sachverständigen Feststellungen fehle. Hierbei verbleibt es.

Die Erstattung kündigungsbedingter Mehrkosten setzt nicht nur voraus, dass diese tatsächlich angefallen sind, sondern darüber hinaus, dass ihnen eine unveränderte Bauausführung entsprechend dem ursprünglich geschuldeten Leistungsinhalt des gekündigten Vertrages zu Grunde lag.

Soweit der Beklagte mit der Anschlussberufung geltend macht, der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es zu diesem Punkt deshalb nicht bedurft, weil die Leistungssollidentität zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, geht dies aus mehreren Gründen fehl.

Zum einen hat die Klägerin, worauf sie in ihrem Schriftsatz vom 06.01.2015 auch noch einmal ausdrücklich hinweist, die Leistungssollidentität bereits erstinstanzlich bestritten. Bei der Anlage B 68, auf die der Beklagte die behauptete Leistungssollidentität im Wesentlichen stützt, handelt es sich mangels Vorlage der zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnisse um bloßen Parteivortrag.

Selbst wenn das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin, wie der Beklagte meint, nicht ausreichend substantiiert und damit unbeachtlich gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass der Senat gemäß § 529 ZPO an die erstinstanzlichen Feststellungen gleichwohl gebunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates kann eine Berufung nicht damit begründet werden, das Erstgericht habe Ergebnisse einer Beweisaufnahme verwertet, die nach dem Sach- und Streitstand nicht erforderlich gewesen war (vgl. zuletzt Urteil vom 27.01.2015 Az.: I-21 U 114/13 unter Bezugnahme auf KG Berlin, Beschluss vom 03.06.2010, Az. 12 U 40/10, zitiert nach Juris). Solange die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen, ist das Berufungsgericht im Rahmen des § 529 ZPO an die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts gebunden (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 01.08.2011, Az. 7 Sa 1878 /10, zitiert nach juris). Ein Beweisergebnis ist nicht schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil es unter Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts gewonnen wurde. Die Beweisverwertung ist immer nur dann verboten, wenn die Beweiserhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht einer Partei verletzt, ohne dass dies zur Gewährleistung eines im Rahmen der Güterabwägung als höherwertig einzuschätzenden Interesses der anderen Partei oder eines anderen Rechtsträgers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH NJW 2006, 1657,1659). Etwas anderes kann gegebenenfalls dann gelten, wenn der Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften die Güte des Beweisergebnisses beeinträchtigen kann (BGH a.a.O.).

Dies ist hier nicht der Fall.

Der gerügte Verfahrensfehler betrifft allein die Anordnung der Beweisaufnahme, nicht aber die Art und Weise ihrer Durchführung. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht des Beklagten, das durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens verletzt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Beweiswürdigung des Landgerichtes begegnet nach Maßgabe des § 529 ZPO keinen Bedenken.

Die erforderliche Identität des Leistungssolls konnte der Sachverständige hier anhand der Aufstellung des Beklagten (Anlage B 68) nicht feststellen, da die jeweiligen Leistungsverzeichnisse der auf mehrere Drittunternehmer aufgeteilten Leistungen des Loses “Ausrüstungstechnik” nicht vorlagen. Den bei den Akten befindlichen ausgefüllten Angeboten und Auftragsschreiben konnte der Sachverständige lediglich die allgemeinen vertraglichen Rahmendaten entnehmen, nicht jedoch eine vollständige Positionsbeschreibung aller beauftragten Hauptvertragspositionen. Ohne die Vorlage der Leistungsverzeichnisse sah sich der Sachverständige daher außer Stande, das Bestehen einer Leistungsidentität zu überprüfen oder eine übliche Kostensteigerung zu schätzen. Allein dass sich die vom Beklagten geltend gemachten Mehrkosten in dem Rahmen der vom Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung bestätigten Teuerungsrate der Fertigstellungskosten durch einen Drittunternehmer zwischen 5 und 10 % bewegt, reicht weder zum Nachweis deren Berechtigung aus noch erlaubt dies eine entsprechende Schätzung, solange die erforderliche Vergleichbarkeit der Leistungen nicht dargetan ist.

9. Abzug weiterer Minderkosten

Weitere Minderkosten sind nicht in Abzug zu bringen.

Die klägerische Berufung hat den Abzug der vom Sachverständigen bei seinen Ausführungen zur Wasserhaltung (Titel 5) ermittelten Minderkosten in Höhe von 26.752 € und beim Titel 4 (Baugrubensicherung) ermittelten Minderkosten in Höhe von 139.783,70 € dann für gerechtfertigt gehalten, wenn der Beklagte trotz fehlender Leistungsidentität Schadensersatz verlangen könne. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ebenso wie die erfolgreiche Geltendmachung entstandener Mehrkosten die Identität zwischen ursprünglich beauftragter und nachträglich durch Drittunternehmen erbrachter Leistungen voraussetzt, gilt dies spiegelbildlich auch für den Abzug von Ersparnissen infolge der kostengünstigeren Erbringung der Leistungen durch den nachträglich beauftragten Drittunternehmer. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn Leistungssollidentität besteht. Hiervon ist nach den auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen getroffenen Feststellungen des Landgerichts, die von der klägerischen Berufung nicht angegriffen werden, hinsichtlich des Titels 4, Baugrubensicherung, und Titel 5, Wasserhaltung, nicht auszugehen, § 529 ZPO.

Eine Identität zwischen tatsächlich erbrachter und ursprünglich beauftragter Leistung behauptet auch der Beklagte nicht. Vielmehr macht er insoweit ja gerade geltend, dass er nicht die ursprünglich beauftragte höherwertige Leistung erhalten habe, sondern sich mit einer minderwertigeren habe zufrieden geben müssen. In diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar, dass er deshalb für beide Titel auch geringere Aufwendungen hatte als im Rahmen der ursprünglichen Beauftragung veranschlagt worden waren.

10. Nachlass

Zutreffend hat das Landgericht bei der Berechnung der dem Beklagten zustehenden Mehrkosten einen vierprozentigen Nachlass auf die fiktive Vergütung der Klägerin berücksichtigt.

Die Parteien hatten vertraglich einen vierprozentigen Nachlass auf die klägerische Vergütung vereinbart, falls, wie geschehen, die gesamte Leistung des Auftragsschreibens vom 26.04.2004 vergeben werden sollte. Dies ist auch in den handschriftlichen Änderungen auf dem Auftragsschreiben des Beklagten vom 26.04.2004, die zu dem in der Angebotsbestätigung der Klägerin vom 14.05.2004 (Anlage K9) genannten Endpreis führen, entsprechend berücksichtigt worden, da auch dort ein vierprozentiger Nachlass von der korrigierten Auftragssumme abgezogen worden war. Da für die Ermittlung der Mehrkosten die bei Fortführung des Vertrages an die Klägerin zu zahlende fiktive vertragsgemäße Vergütung maßgeblich ist, ist bei deren Ermittlung auch der vertraglich vereinbarte vierprozentige Nachlass zu berücksichtigen, wie es das Landgericht getan hat. Selbst wenn sowohl Folgeunternehmer als auch Klägerin identische Preise abgerechnet hätten, wäre allein aufgrund des nur mit der Klägerin vereinbarten vierprozentigen Nachlasses die Fertigstellung um eben jene 4 % teurer geworden.

Die Ermittlungen des Sachverständigen Dr. K… in der Anlage 5 seines Gutachtens vom 30.05.2012 können, entgegen dem landgerichtlichen Urteil, nur mit den jeweiligen Einzelwerten, nicht jedoch mit dem vom Sachverständigen errechneten Gesamtergebnis der fiktiven Vergütung von netto 1.507.502,99 € zu Grunde gelegt werden.

Dies führt zu einer höheren fiktiven Vergütung und mithin auch zu einem höheren Nachlass. In die Berechnung der fiktiven Vergütung sind diejenigen Positionen einzubeziehen, für die dem Beklagten ein entsprechender Mehrkostenanspruch zuerkannt wurde. Das landgerichtliche Urteil hatte entgegen den sachverständigen Ausführungen zutreffend einen Mehrkostenanspruch des Beklagten auch im Hinblick auf Titel 2, Abbrucharbeiten, sowie Titel 7, Provisorien, zuerkannt. Dies hat zur Folge, dass auch für diese beiden Titel die fiktive Vergütung der Klägerin, wie sie sich der vorgenannten Anlage 5 entnehmen lässt, in die Berechnung einzustellen ist. Gleiches gilt für die vom Senat für Titel 1 geschätzten Kosten für die Einrichtung der Baustelle. Dies führt dazu, dass zu der vom Sachverständigen berechneten fiktiven Vergütung ein weiterer Betrag von 163.788,52 € hinzuzusetzen ist, so dass sich eine fiktive Vergütung in Höhe von insgesamt 1.671.291,51 € ergibt. 4 % hiervon sind 66.851,66 €, die zum Gegenanspruch des Beklagten hinzuzurechnen sind.

11. Umsatzsteuer

Zu dem sich hiermit errechnenden Gesamtnettobetrag von 280.033,22 € ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine durchschnittliche Umsatzsteuer von 18,79 % zu addieren, mithin 52.618,26 €, so dass sich ein Bruttobetrag von 332.651,58 € ergibt. Die Berechnung dieses durchschnittlichen Umsatzsteuersatzes auf der Grundlage der Schlussbetrachtung in der Anlage B 67 des Beklagten ist plausibel und nachvollziehbar und wird von den Parteien mit ihren Rechtsmitteln auch nicht angegriffen.

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung behauptet, der Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, weil er vorsteuerausgleichsberechtigt sei, verkennt dies zum einen, dass es sich bei dem Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes handelt. Zum anderen ist dieser klägerische Vortrag auch neu, bestrittenen und damit gemäß § 531 ZPO präkludiert.

G)

Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe.

Insoweit bleiben sowohl Berufung als auch Anschlussberufung ohne Erfolg.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Kosten der Mehrkostenberechnung

Das Landgericht hat die Klägerin als verpflichtet angesehen, dem Beklagten die von ihm für die Erstellung der Mehrkostenberechnung aufgewandten Kosten in voller Höhe von insgesamt 13.619,2 € zu erstatten.

Entgegen der klägerischen Berufung sind diese Kosten von der Klägerin zu tragen. .

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, sind auch diejenigen Kosten nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B erstattungsfähig, die für die Erstellung eines Preisspiegels zur Berechnung der Mehrkosten anfallen, da auch diese kündigungsbedingt sind und ohne die Kündigung nicht angefallen wären (vgl. BGH NJW 2000, 1116, 1117).

Auch die weitere Rüge der Klägerin, die Mehrkostenberechnung sei offenkundig grundlegend falsch gewesen, da sie sowohl vom Sachverständigen als vom Landgericht überwiegend als nicht gerechtfertigt angesehen worden sei, greift nicht durch.

Der Beklagte war berechtigt, auf Kosten der Klägerin eine Mehrkostenberechnung zu beauftragen. Diese Mehrkostenberechnung hat der Beklagte dann zur Berechnung seiner Gegenforderungen verwendet. Selbst wenn diese Mehrkostenberechnung teilweise unzutreffend gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die hierfür entstandenen Kosten vollständig von der Klägerin zu tragen sind. Im Rahmen des Schadensersatzrechtes ist es anerkannt, dass die Kosten von Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung auch dann vom Schädiger zu ersetzen sind, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 249 Rn. 58 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt im übertragenen Sinne auch hier.

Soweit die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Rechnungen überhaupt beglichen habe, ist dieser Vortrag neu, streitig und damit nach § 531 ZPO präkludiert. Erstinstanzlich hatte die Klägerin die geltend gemachten Gegenansprüche, soweit sie Schadensersatzforderungen umfassten, nur pauschal bestritten. Dies beinhaltet nicht zugleich das Bestreiten, dass die vom Beklagten angeführten Rechnungen von diesem beglichen wurden.

Selbst wenn der klägerische Vortrag zuzulassen wäre, bliebe es gleichwohl insoweit beim landgerichtlichen Ergebnis. Sollte der Beklagte die Rechnungen nicht beglichen haben, bestünde zwar der Nachteil des Beklagten zunächst nur in der Belastung mit einer Verbindlichkeit. In diesem Fall wäre sein Anspruch nur auf Schuldbefreiung gerichtet. Jedoch kann ein Befreiungsanspruch nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergehen, wenn der Gläubiger unter Setzung einer Frist mit Ablehnungsandrohung den Ersatzpflichtigen erfolglos zur Erfüllung aufgefordert hat. Das Erfordernis einer entsprechenden Fristsetzung entfällt, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Befreiung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung verweigert, was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann (vgl. BGH NJW-RR 2011, 910, 912, 913 m.w.N.). Hier liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung zum Ersatz der kündigungsbedingten Aufwendungen des Beklagten nicht nur der Höhe nach, sondern auch dem Grunde nach in Abrede gestellt.

2. Kosten der Neuausschreibung

Das Landgericht hat die Erstattung der Kosten für die Neuausschreibung in Höhe von brutto 44.741,86 € für gerechtfertigt erachtet.

Ausgegangen war es hierbei von der Auflistung von Kosten für die Erstellung neuer Ausschreibungsunterlagen in der Anlage B 66d unter 6.4, aus der sich für die dort aufgeführten Positionen 6.4.1 – 6.4.4 ein Nettobetrag in Höhe von 35.470,00 € ergibt. Zu diesem hat das Landgericht eine vereinbarte Nebenkostenpauschale in Höhe von 6 %, mithin 2.128,20 €, und 19 % Umsatzsteuer, mithin 7.143,66 € addiert und so einen Gesamtbetrag von 44.741,86 € errechnet.

Auch diese Position greift die Klägerin erfolglos dem Grunde und der Höhe nach an.

Sie macht geltend, da sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K… ergebe, dass die von dem Beklagten neu ausgeschriebenen Leistungen in weiten Teilen nicht identisch mit den zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Leistungen gewesen seien, könne er nicht Ersatz der gesamten Ausschreibungskosten verlangen, sondern nur Ersatz derjenigen Kosten, die auf den Teil der Ausschreibung entfielen, der mit dem Leistungssoll der Klägerin identisch gewesen sei. Der hierin liegende Einwand der teilweise untauglichen Ausschreibung steht, wie ausgeführt, dem Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht entgegen.

Weiter macht die Klägerin gelten, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen nach einer entsprechenden Überarbeitung hätten verwendet werden können. Der Beklagte verteidigt die gewählte Vorgehensweise damit, dass die Überarbeitung der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits Leistungen erbracht habe, letztlich den gleichen zeitlichen Aufwand bedeutet hätte wie die Erstellung neuer Ausschreibungsunterlagen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass, wie sich aus der dieser Position zu Grunde liegenden Aufstellung der Streithelferin zu 4. des Beklagten ergibt, die unter dieser Position berechneten Stunden nicht nur die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, sondern auch die Prüfung von Angeboten beinhaltet, die auch bei Verwendung des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses in abgeänderter Form angefallen wäre.

Der Sache nach rügt die Klägerin hier einen Verstoß gegen die dem Beklagten obliegende Schadensminderungspflicht, § 254 Abs. 2 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei der Klägerin. Die Klägerin hat jedoch auch in ihrem Schriftsatz vom 06.01.2015 nicht substantiiert dargelegt, dass die Überarbeitung der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen mit einem geringeren Aufwand möglich gewesen wäre, als die gewählte Vorgehensweise der Erstellung neuer Ausschreibungsunterlagen. Hiervon ist in Anbetracht der Umstände auch nicht ohne weiteres auszugehen.

Der klägerische Einwand, die Berechtigung einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 6 % sei nicht ersichtlich, ist unbeachtlich.

Schriftsätzlich hatte der Beklagte behauptet, dass eine vereinbarte Nebenkostenpauschale auch bei den Mehrkosten der neuen Ausschreibung anzusetzen sei. Zwar hatte er diese erstmals mit Schriftsatz vom 30.12.2009 (dort Bl. 975 GA) geltend gemachten Mehrkosten der neuen Ausschreibung nicht wie die anderen Leistungen seiner Streithelferin zu 4. durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung belegt, sondern nur durch Überreichung einer Aufstellung (Anlage B 66d). Aus den für die vorgenannte Position vorgelegten Rechnungen seiner Streithelferin zu 4. (Anlagen B 66a, 66b) ergibt sich jedoch, dass diese jeweils einen Aufschlag von 6 % für Nebenkosten zu dem berechneten Zeithonorar geltend gemacht hatte.

Erstinstanzlich hatte die Klägerin, soweit ersichtlich, die geltend gemachten Kosten zwar insgesamt pauschal, hinsichtlich dieser Position aber nicht mehr gesondert bestritten. Die Behauptung des Beklagten, eine entsprechende Nebenkostenpauschale sei vereinbart, war damit unstreitig.

3. Kosten der Prüfung der Montageplanung

Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten auch einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der nunmehr entstandenen Mehraufwendungen seiner Streithelferin zu 4 hinsichtlich der Prüfung der Montage- und Werkplanungen in Höhe von zutreffend berechneten 15.212,48 € zuerkannt, da auch diese Kosten durch die Kündigung veranlasst wurden.

Darauf, ob, wie von der Klägerin in der Berufungsbegründung bestritten, der Beklagte den in Rechnung gestellten Betrag tatsächlich gezahlt hat, kommt es, wie ausgeführt, nicht an.

Weiter bestreitet die Klägerin, dass alle abgerechneten Leistungen tatsächlich für die Prüfung der Montageplanung erforderlich gewesen seien. Abseits dessen, ob dieses pauschale Bestreiten überhaupt ausreichend substantiiert ist, ist es jedenfalls verspätet und damit präkludiert, da auch dieser Gesichtspunkt nicht vom pauschalen erstinstanzlichen Bestreiten umfasst war.

Zu der von der Klägerin auch hier infrage gestellten Berechtigung einer sechsprozentigen Nebenkostenpauschale wird ebenfalls auf die obenstehenden Ausführungen Bezug genommen.

4. Kosten für die verlängerte Bauüberwachungszeit sowie für die Projektleitung

Das Landgericht hat die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für eine verlängerte Bauüberwachungszeit und zusätzlicher Projektleitung nur in Höhe von jeweils drei Vierteln anerkannt und demzufolge dem Beklagten statt der geforderten 84.000 € netto nur 79.254,00 € bzw. statt netto 23.613,41 € nur 17.710,06 € zuerkannt. Dies hält den Angriffen von Berufung und Anschlussberufung stand.

Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht in Wege der Schätzung, § 287 ZPO, den vom Beklagten angesetzten zehnmonatigen Verzugszeitraum vom 28.06.2004 bis zur Kündigung am 20.05.2005 nicht voll zu Lasten der Klägerin berücksichtigt hat, sondern nur in Höhe von drei Vierteln. Entgegen der Anschlussberufung hat das Landgericht seine Schätzung nicht ohne jede Begründung vorgenommen, sondern diese darauf gestützt, dass die Statik für den Verbau geändert wurde. Im Ergebnis lastet das Landgericht damit eine Bauzeitverzögerung von 7,5 Monaten der Klägerin an. Zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Kündigung am 20.05.2005 läge der Stichtag damit in der ersten Novemberwoche 2004. Der Streit der Parteien während der Bauausführung lässt sich zum einen auf die Ausführung des Verbaus zurückführen, zum anderen auf die von der Klägerin nach dem Baugrundgutachten anders erwarteten Bodenverhältnisse bzw. leichtere Bohrbarkeit. Während Letzteres in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt, gilt dies für die Ausführung des Verbaus nicht. Selbst wenn man aber unterstellt, dass frühere Bohrarbeiten vor der Klärung dessen Ausführung nicht möglich oder sinnvoll waren, beauftragte die Klägerin ihre Streithelferin erst am 26.10.2004. Die Unterzeichnung des ihm übersandten Bohrfreigabeprotokolls der klägerischen Streithelferin verweigerte der Beklagte am 10.11.2004 zu Recht, da diese nicht seine Vertragspartnerin war. Die Bohrarbeiten begannen dann schließlich am 10.11.2004, die erste Behinderungsanzeige wegen mangelnder Bohrbarkeit folgte bereits am nächsten Tag. Wesentliche Bohrarbeiten erfolgten bis zur Kündigung des Beklagten nicht mehr. Zieht man weiter in Betracht, dass es der Gesetzgeber bei der Einräumung einer Schätzungsmöglichkeit in § 287 ZPO bewusst in Kauf genommen hat, dass diese nicht die tatsächlichen Verhältnisse trifft, ist die vom Landgericht vorgenommene Verteilung der Bauzeitverzögerung den tatsächlichen Umständen ausreichend angemessen.

Soweit die Klägerin darüber hinaus auch hier die Zahlung der geltend gemachten Beträge durch den Beklagten bestreitet, ist dies gemäß § 531 ZPO präkludiert, darüber hinaus aber auch unbeachtlich, da die Klägerin auch insoweit die Berechtigung dem Grunde nach in Abrede stellt. Es wird insoweit auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.

G)

Die der Klägerin noch zustehende Vergütung ist durch die Aufrechnung des Beklagten aufgezehrt. Dem Beklagten verbleibt nach Aufrechnung ein restlicher Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin in Höhe von 309.959,07 €, der entsprechend dem landgerichtlichen Urteil zu verzinsen ist. In diesem Umfang ist die Widerklage erfolgreich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 101 ZPO.

Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrag der Klägerin sind nach billigem Ermessen gemäß § 91 a ZPO von dieser zu tragen. Da der Klägerin die von ihr geltend gemachte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nicht zusteht, war ihr Antrag, festzustellen, dass sie gegebenenfalls die hierauf anfallende Umsatzsteuer vom Beklagten verlangen könne, von Anfang an unbegründet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

IV.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 4.350.000 €

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (5) – OLG Jena, Urteil vom 30.04.2002 – 3 U 1144/01

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (5) - OLG Jena, Urteil vom 30.04.2002 - 3 U 1144/01:

Der Fall:

Ein Hang soll durch eine Nagelwand gesichert werden. Unerkannt und unerkennbar befindet sich im Hang eine Grundbruch-Schicht. Nach der Vernagelung kommt es zum Abgleiten des Hanges. Der Auftraggeber kündigt daraufhin den Vertrag. Im Beweisverfahren wird festgestellt, dass der Auftragnehmer bei der Ausführung alles richtig gemacht hatte. Das Landgericht spricht deshalb dem Auftragnehmer die volle Vergütung für die nicht mehr verwendbare Hangsicherung zu.

Die Lösung:

Das OLG weist die Klage jedoch ab: Zwar habe die Klägerin richtig gearbeitet, sie habe jedoch erkennen müssen, dass das Baugrundgutachten nicht vollständig gewesen sei, weil es sich nicht auch auf den Geländeausschnitt bezogen habe, für den der Geländebruchnachweis zu führen gewesen wäre.

Der Unternehmer hat ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Baugrundgutachten dahin zu prüfen, ob es vollständig und für die Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist. Er muss dabei nicht alle Details prüfen. Handelt es sich beim Auftragnehmer um eine “Spezialfirma”, bestehen gesteigerte Anforderungen an die Prüfpflicht etwa dahingehend, ob die Grundlagen des Gutachtens fachlich richtig angenommen wurden.

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (4) – OLG Hamm NJW-RR 1994, 406=IBR 1994,95

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (4) - OLG Hamm NJW-RR 1994, 406=IBR 1994,95:

Der Fall:

Eine Leistungsbeschreibung enthält in den einzelnen Positionen klare Vorgaben zu den Bodenklassen: 3 – 5. Ein Bodengutachten fehlt, der Bieter und spätere Auftragnehmer fragt auch nicht nach. Er verlässt sich auf die Ausschreibung. Vor Ort werden schwierigere Bodenverhältnisse angetroffen, die zu höheren Bearbeitungskosten führen.

Die Lösung:

Der Auftragnehmer bekommt die Mehrvergütung zugesprochen: “… Auf diese Ausschreibung aber konnte die Klägerin vertrauen. Das gilt unabhängig davon, ob die Geltung der VOB/A vereinbart war oder nicht. … Die Ausschreibung gibt dem Unternehmer seine Kalkulationsgrundlage…. In den Grenzen der Ausschreibung kann und muss der Unternehmer bei der Kalkulation seiner Preise seine Risikoabwägung vornehmen…. Eine Verpflichtung zur Bodenuntersuchung hätte die Erkundigungspflicht des Unternehmers, die ihm grundsätzlich obliegt, bei weitem überschritten.”

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (3) – OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2000, Az: 4 U 126/99

Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (3) - OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2000, Az: 4 U 126/99:

Der Fall:

Ein Hang soll im Zuge eines Gymnasiumbaus gesichert werden. Dazu sind Bodennägel erforderlich, die über eine Spritzbetonwand den Hanganschnitt “halten” sollen. Die Bodennägel müssen mit Zementsuspension “verpresst” werden. Es kommt bei dem Verfüllen sog. Bodennägel zu der mehrfachen Menge an Verfüllmaterial als ausgeschrieben, weil dieses in unerwartet angetroffene große Klüfte abfließt.

Die Lösung:

Es liegt keine Leistungsänderung, § 2 Nr. 5 VOB/B, vor, sondern eine Mengenmehrung nach § 2 Nr.3 VOB/B

Soweit die Beklagte (= Auftraggeberin) Hinweispflichten der Klägerin (= Auftragnehmerin) wegen der Klüftigkeit des Baugrunds und der Gefahr von Mehrmengen verletzt sieht, verkennt sie die vertraglichen Bestimmungen und die Verteilung des Mehrmengenrisikos. … Das Gutachten … weist ausdrücklich und mehrfach auf die Klüftigkeit des Untergrunds, sogar auf Großklüfte, hin. Unter 3. (S. 2 des Gutachtens) ist bemerkt, dass beim Wiederverfüllen der Bohrungen im Buntsandstein mit Zementsuspension erhebliche Suspensionsverluste aufgetreten seien, dies werde auf Großklüfte (wahrscheinlich Hangzerreißungsspalten) zurückgeführt. Der Beklagten war somit die

Problematik des Baugrunds und die Gefahr des Mehrverbrauchs an Verfüllmaterial bekannt …
Soweit die Beklagte … die Auffassung vertritt, von der Klägerin als fachkundiger Firma hätte die örtliche Situation vor Ausführungsbeginn mit einer Videokamera wegen der Klüftigkeit des Gesteins geprüft werden müssen, verkennt sie zunächst die Bedeutung des § 9 VOB/A. … Nach Nr. 2 dieser Regelung darf dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus abschätzen kann. Dazu zählt das Baugrundrisiko, das nach allgemeiner Einschätzung dem Auftraggeber obliegt.”

Ax Vergaberecht
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