Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Praxistipp – Wann ist eine Referenz „vergleichbar“?

VergMan ® für Bewerber und Bieter - Praxistipp - Wann ist eine Referenz "vergleichbar"?

von Thomas Ax

Bei dem Begriff „vergleichbare Leistung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist. Dabei bedeutet die Formulierung „vergleichbar“ nicht „gleich“ oder gar „identisch“, sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten.

Praxistipp – Reichweite des Gebots zur produktneutralen Ausschreibung

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber - Praxistipp - Reichweite des Gebots zur produktneutralen Ausschreibung

von Thomas Ax

Die Entscheidung, welcher Gegenstand mit welcher Beschaffenheit und welchen Eigenschaften beschafft werden soll, obliegt dem öffentlichen Auftraggeber. Begrenzt wird das Bestimmungsrecht aber durch die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung, von der nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf.

In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.

Gegen die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen in der Leistungsbeschreibung genannt wird, sondern auch dann, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können.

Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

An das Vorliegen eines Sachgrunds dürfen auch keine unverhältnismäßigen Anforderungen gestellt werden. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers muss „lediglich“ plausibel sein.

Praxistipp – Eignungskriterien müssen eindeutig und abschließend beschrieben sein

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber - Praxistipp - Eignungskriterien müssen eindeutig und abschließend beschrieben sein

von Thomas Ax

Die Eignungskriterien und -nachweise sind in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Maßgeblich für die Eignungsprüfung sind allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und die dort für ihren Beleg geforderten Nachweise.

Die Eignungskriterien müssen eindeutig und abschließend beschrieben sein.

Der öffentliche Auftraggeber ist an die von ihm wirksam geforderten Eignungsnachweise gebunden. Er darf weder zusätzliche Nachweise fordern noch darf er auf einmal wirksam bekannt gegebene Nachweise verzichten.

Sind an sich zulässige und auftragsangemessene Eignungsanforderungen wirksam gefordert worden, wird ein Bieter, wenn er diese Anforderungen nicht erfüllt, wegen fehlender Eignung ausgeschlossen.

Praxistipp – Nachlass unter Bedingung gestellt: Änderung der Vergabeunterlagen führt zum Ausschluss des Angebotes

VergMan ® für Bewerber und Bieter - Praxistipp - Nachlass unter Bedingung gestellt: Änderung der Vergabeunterlagen führt zum Ausschluss des Angebotes

von Thomas Ax

Angebote, die Änderungen der Vergabeunterlagen beinhalten, sind auszuschließen. Das gilt auch im Verhandlungsverfahren, wenn sich der Auftraggeber die Zuschlagerteilung ohne weitere Verhandlungen vorbehält.

Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter den unbedingt anzubietenden Nachlass unter verschiedene Bedingungen stellt. Dies ist zB der Fall bei HOAI-konformer Ermittlung verschiedener Honorarparameter, obwohl der Vertrag von der HOAI abweichende Regelungen enthält.

Eine Aufklärung des von den Vergabeunterlagen abweichenden Angebots ist unzulässig, wenn sich der Auftraggeber die Zuschlagerteilung ohne weitere Verhandlungen vorbehalten hat und das Hinwegdenken der Abweichungen zu einer Änderung des Angebots führen würde.

Praxistipp – Aufhebung geht immer, kann aber Schadensersatzansprüche der Bieter auslösen

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber - Praxistipp - Aufhebung geht immer, kann aber Schadensersatzansprüche der Bieter auslösen

von Thomas Ax

Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund eines einmal eingeleiteten Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Auch dann, wenn kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt, kann ein öffentlicher Auftraggeber von einem Vergabeverfahren Abstand nehmen.

Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden. Das ist der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung keinen sachlichen Grund vorweisen kann und sie deshalb willkürlich ist oder wenn die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren.

Stellt ein öffentlicher Auftraggeber vor Zuschlagserteilung einen erheblichen Fehler in den Vergabeunterlagen fest, ist er zu einer Fehlerkorrektur grundsätzlich berechtigt. Eine bereits erfolgte Submission schließt eine solche Fehlerkorrektur nicht aus.

Bei der rechtlichen Überprüfung einer vollständigen oder auch nur teilweisen Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebungsentscheidung öffentlicher Auftraggeber zu unterscheiden.

Das Nichtvorliegen eines in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannten Aufhebungsgrunds führt zu auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen der Bieter, die möglicherweise infolge der Aufhebung oder Zurückversetzung vergeblich ein Angebot erstellt haben oder ein vollständig neues und erneut kostenaufwändiges Angebot erstellen müssen.

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber: Prüfung und Wertung der Angebote

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber: Prüfung und Wertung der Angebote

Unser erprobter und versierter Vorschlag: Nach Ablauf der Angebotsfrist und Angebotsöffnung werden die Angebote einer Prüfung und Wertung unterzogen. Nach der formalen Prüfung des Angebotes gem. §§ 41 ff. UVgO wird geprüft, ob ein Bieter die für die Durchführung des Auftrags notwendige Eignung besitzt und nicht nach den §§ 123, 124 GWB, nach § 42 UVgO oder aus anderen Gründen ausgeschlossen werden muss.

Angemessenheit der Preise Gemäß § 44 Abs. 1 UVgO verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung, wenn die Preise oder die Kosten des Angebotes im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Kann der Auftraggeber die ungewöhnlich niedrige Höhe der angebotenen Preise bzw. Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, kann der Bieter ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt zwingend, wenn Verpflichtungen nach § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UVgO i. V. m. § 128 Abs. 1 GWB nicht eingehalten werden oder der Bieter an der Aufklärung nicht mitwirkt.

Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste bedingungsgemäße Angebot erteilt.

Die Vergabestelle wendet folgende Zuschlagskriterien an:

● Gesamtleistungspunktzahl bzw. voraussichtliche Qualität der Leistung (erreichter Punktwert für die Konzepte zur Leistungserbringung gewichtet zu 75 %)

● Gesamtangebotspreis (Wertungspreis gewichtet zu 25 %) Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wird auf Grundlage der Gesamtleistungspunktzahl im Verhältnis zum Gesamtangebotspreis eine Rangliste erstellt. Gesamtleistungspunktzahl und Gesamtangebotspreis werden dabei wie folgt berechnet:

Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt die Addition der jeweils erzielten Gesamtleistungspunktzahl und dem erzielten Gesamtangebotspreis.

Der/die Bieter/in, dessen/deren Angebot hierbei die höchste Punktzahl erreicht, erhält den Zuschlag.

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit gem. § 31 UVgO – wie werden Referenzen richtig gefordert?

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit gem. § 31 UVgO – wie werden Referenzen richtig gefordert?

Unser erprobter und versierter Vorschlag: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit reichen Sie bitte eine Liste mit mindestens drei geeigneten Referenzen in Bezug zur gegenständlichen Leistung ein. Stellen Sie Ihre Leistungsfähigkeit für den Auftragsgegenstand und Ihre hierfür relevanten Erfahrungen anhand der Referenzen dar.

Zu den Referenzen sind folgende Angaben zu machen:

● Beschreibung der ausgeführten Leistungen, 

● Wert des Auftrages,

● Zeitraum der Leistungserbringung,

● Angabe der zuständigen Kontaktstelle bei der Auftraggeberin der Referenz mit Anschrift und Kontaktdaten.

Darüber hinaus gelten die folgenden Anforderungen an die benannten Referenzen:

● Die Referenzen dürfen nicht älter als drei Jahre sein (maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung – gerechnet bis zum Ende der Angebotsfrist).

● Als gleichwertig werden Referenzen angesehen, die folgende Merkmale aufweisen:

● Alle Referenzen müssen Erfahrungen des Bieters in dem ausschreibungsgegenständlichen Bereich aufweisen.

● Sofern es sich um Referenzen handelt, die noch nicht abgeschlossen wurden, ist der bisher erreichte Leistungsstand anzugeben. Der Auftraggeber entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung dieser Referenz. Noch nicht realisierte Leistungsstände können nicht berücksichtigt werden.

● Für die Referenzen ist das Formular „Vordruck Referenzen“ zu verwenden. Nutzen Sie das Formular sofern erforderlich bitte mehrfach.

● Es sind nur drei Referenzen gefordert. Es ist Ihnen unbenommen, weitere Referenzen zu benennen. Da das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Ende der Angebotsfrist nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bieters nach sich zieht, empfiehlt der Auftraggeber, eine Liste von weiteren als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu verifizieren. Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Sofern Sie aus berechtigten Geheimhaltungsgründen geforderte Angaben nicht machen können, teilen Sie diese Gründe mit dem Angebot dem Auftraggeber mit und legen Sie einen anderen geeigneten Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor. Der Auftraggeber entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung des Alternativnachweises.

Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen (geeigneteren) Nachweises ist nach dem Ende der Angebotsfrist aus vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich.

Bitte berücksichtigen Sie in jedem Fall, dass Sie bei einer Mindestanforderung an den Wert des Auftrags auch Margen angeben können (bspw. > … € oder zwischen … und … €).

VergMan ® – Ausschreibung der Postdienstleistungen 2024 – Wir führen Ihre Ausschreibung der Postdienstleistungen durch:

VergMan ® - Ausschreibung der Postdienstleistungen 2024 - Wir führen Ihre Ausschreibung der Postdienstleistungen durch:

Erprobte und gut funktionierende Bestandteile der Vergabeunterlagen sind ua:

Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren

Anlagen zur Leistungsbeschreibung

I.0 Vorbemerkung Der Auftraggeber … beabsichtigt zum 01.01.2025 Postdienstleistungen neu zu ver[1]geben. Als öffentlicher Auftraggeber ist der Auftraggeber … verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu beauftragen. Der Auftraggeber … ist für die ausgeschriebenen Leistungen sowohl Auftraggeber als auch ausschreibende Stelle. Die Vergabeunterlagen bestehen ausfolgenden Dokumenten: • Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes • Bewerbungs- und Angebotsbedingungen • Erklärung zur Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen • Erklärung der Bieter- und Bewerbergemeinschaft • Erklärung zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung • Referenznachweis • Erklärung zu zwingenden Ausschlussgründen • Erklärung zu fakultativen Ausschlussgründen • Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutz[1]grundverordnung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) • Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU 2022/576) • Vordruck Angebotsschreiben • Leistungsbeschreibung • Mustervertrag Sofern vom Bieter ein Angebot abgegeben wird, ist von den von der ausschreibenden Stelle zum Download bereitgestellten Vergabeunterlagen lediglich • der ausgefüllte Angebotsvordruck – unterschreiben • incl. der Referenznachweis, • Eintragungsnachweis im Anbieterverzeichnis der Bundesnetz-Agentur, • Sofern Subunternehmen gesamt oder von Teilen der ausgeschriebenen Dienstleistung be[1]auftragt werden, muss auch hier ein Nachweis aus dem Anbieterverzeichnis vorliegen, • die Eigenerklärung zu Artikel 5 – unterschreiben • Erklärung der Bieter- und Bewerbergemeinschaft – nur bei Bietergemeinschaften unterschreiben • und das ausgefüllte Preisblatt. – separate Excel Datei auf der Vergabeplattform dem Angebot beizufügen. Für die Bearbeitung des Angebotes werden keine Kosten erstattet. Die kompletten Vergabeunterlagen sind vom Bieter ausschließlich elektronisch über die Vergabe[1]plattform Deutsche eVergabe einzureichen.

I.1 Beschreibung der Leistung Leistungsgegenstand ist die Abholung der Briefsendungen und Paketen (einschließlich förmlicher Zustellungen und Werbesendungen) sowie die Frankierung und die Aufbereitung der Sendungen. Zudem muss eine Einlieferung der gesamten Ausgangspost bei einem Logistikzentrum, eines selbst beauftragten Beförderungs- und Zustellunternehmens, für die Weiterbeförderung und Zustellung an den jeweiligen Empfänger erfolgen. Alternativ können die Beförderung und Zustellung durch den Bieter selbst erfolgen. Dies beinhalten im Einzelnen die folgenden Leistungen: – Werktägliche Abholung der Briefsendungen beim Auftraggeber – Bereitstellung der erforderlichen Transportbehälter durch den Auftragnehmer – Frankierung durch den Auftragnehmer – Vorsortierung und Zusammenführung (Konsolidierung) der Briefsendungen mit Briefsendun[1]gen anderer Kunden einschließlich ggf. teilleistungsfähiger Aufbereitung durch den Auftrag[1]nehmer gemäß den Bestimmungen des selbst beauftragten Beförderungs- und Zustelldiens[1]tes in der jeweils gültigen Fassung. – Einlieferung der Sendungen am Abholtag bei einem Logistikzentrum eines selbst beauftrag[1]ten Beförderungs- und Zustellunternehmens zur Weiterbeförderung einschließlich Zustellung an die bestimmungsgemäßen Empfänger. Alternativ kann die Beförderung und Zustellung durch den Bieter selbst erfolgen. – Monatliche produktbezogene Erfassung und Abrechnung der Mengen nach Kostenstelle.

I.2 Sendungsarten und Volumen Der Auftraggeber geht von folgenden Volumina für die Jahre 2025 -2027 aus.

Ca. 0,4 % der Briefsendungen werden ins Ausland und mehr als 90 % der nationalen Briefsendun[1]gen werden im regionalen Einzugsbereich des Auftraggebers versendet. Die Sendungen werden adressiert übergeben. Die Adressierung erfolgt in ca. 90% der Sendungen maschinengeschrieben. Für die Kalkulation ist von den bei der jeweiligen Position angegebenen Mengen auszugehen. Diese wurden auf Basis der Monate Januar 2023 bis Dezember 2023 ermittelt und bilden die Men[1]gen der monatlichen Volumina ab. Sie dienen lediglich als Kalkulationshilfe. Sie begründen keine Abnahmeverpflichtung durch den Auftraggeber. Die Mengen können über- oder unterschritten wer[1]den.

I.3 Abholung der Postsendungen und Postversand Bestandteil der Ausschreibung ist die Beförderung von Postsendungen. Hierzu hat der Auftragnehmer täglich (montags – freitags) den Auftraggeber … anzufahren und die Postsendungen abzuholen. Ausgeschlossen hiervon sind gesetzliche Feiertage (Bundesland Niedersachsen). Die Abholung hat regelmäßig im Zeitfenster bis spätestens 15 Uhr; freitags bis 13 Uhr zu erfolgen.

I.4 Weiterleitung von Postsendungen Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mind. 95 % der eingesammelten Briefpost an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einliefe[1]rungstag folgenden Werktag (siehe § 18, (1) PostG). zugestellt wird.

I.5 Frankierung Die Sendungen sind anforderungsgerecht zu frankieren. Es ist nicht vorgesehen, ein Logo des Auftraggebers anzubringen. Neben den erforderlichen Kennzeichnungen gemäß möglicher Einlie[1]ferungsbedingungen des Beförderungs- und Zustellunternehmens bzw. einer Kodierung zur Sen[1]dungsverarbeitung ist der Auftragsnehmer nicht berechtigt, die Briefsendungen mit einem Hinweis auf das eigene Zustellunternehmen zu versehen.

I.6 Besonderheiten – Vertragskonforme Sendungen Bei Sendungen mit unvollständiger Anschrift hat die Rückgabe an den Auftraggeber kos[1]tenfrei, spätestens am übernächsten auf die Abholung folgenden Werktag (ausgenommen samstags), zu erfolgen. – Unzustellbare Postsendungen Werden Postsendungen als unzustellbar deklariert sind sie dem Auftraggeber unverzüglich zurückzugegeben.

I.7 Wertung der Angebote Die Wertung der Angebote erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Punkte.

1. Formale und inhaltliche Prüfung der Angebote Im Rahmen der Prüfung werden die wegen formeller oder inhaltlicher Mängel auszuschließenden Angebote ermittelt. Dabei werden Angebote gemäß § 57 VgV von der Wertung ausgeschlossen. Es werden Angebote von Bietern, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht alle geforderten Unterlagen enthalten, nicht zwingend von der Wertung ausgeschlossen. Die ausschreibende Stelle behält sich gemäß § 56 Abs. 2 VgV vor, Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehler[1]hafte unternehmensbezogene Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen, zu ver[1]vollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterla[1]gen, sofern sie nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen (§ 56 Abs. 3 VgV), innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen oder zu vervollständi[1]gen. Ein Ausschluss von der Wertung erfolgt, wenn durch die vorgelegten Unterlagen nicht sicher[1]gestellt ist, dass die Leistung vertragsgemäß erfüllt wird.

2. Eignungsnachweise und Eignungsprüfung Bei der Auswahl der Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, werden entsprechend § 122 GWB nur die Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Eignung (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) besitzen, bei denen keine zwingenden Ausschlussgründe vorliegen und keine fakultativen Ausschlussgründe zum Tragen kommen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit können z.B. auch Unterauftragnehmer oder konzernver[1]bundene Unternehmen berücksichtigt werden. Anbieter für die die Übergangsregelung nach § 112 PostG zutrifft, müssen nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen nach § 4 ff. PostG erfüllen. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit wird gemäß § 46 VgV auf Grundlage der vorgelegten Referenzen (Anlage) und Lizenz (Nachweis Anbieterverzeichnis) geprüft: • Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung nach § 4 PostG • Mindestens drei Referenzen über die Abholung, Beförderung und Zustellung von Briefsendungen für öffentliche Auftraggeber. Die Referenzen müssen für mindestens zwei Jahre aus den Kalenderjahren 2022 bis 2023 stammen (es gilt die Summe der Referenzen).

Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Das Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen wird entsprechend den Nachweisen ge[1]prüft. In diesen ist vom Bieter das Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 124 Abs. 1 und 4 GWB sowie das Nichtvorliegen von fakultativen Ausschlussgründen gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 GWB zu bestätigen. Sofern der Bieter das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 Abs. 1 und 4 GWB oder gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht bestätigt und zudem gemäß § 125 Abs. 1 GWB bzw. aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht von einem Ausschluss abgesehen werden kann, wird das Angebot des Bieters zwingend von der Wertung ausgeschlossen. Sofern der Bieter das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1,3 und GWB nicht bestätigt, behält sich der Auftraggeber – unter Berücksichtigung des Grundsatzes 13 der Verhältnismäßigkeit – den Ausschluss des Angebotes des Bieters ausdrücklich vor. § 125 GWB gilt entsprechend. Die ausschreibende Stelle behält sich die Prüfung der weiteren fakultativen Ausschlussgründe ge[1]mäß § 124 Abs. 1 GWB ausdrücklich vor. Soweit vorliegend oder bekannt, werden auch weitere Erkenntnisse berücksichtigt, welche die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellen. Dies sind u. a. Eintragungen in das Wettbewerbsregister, Strafverfahren, Verstöße gegen die Zahlung von Mindestlöhnen oder Ähnliches. Ob ein entsprechender Ausschlussgrund vorliegt, wird im Einzelfall geprüft. Ein Unternehmen kann, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis der wirtschaftli[1]chen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Es muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem es beispielsweise eine entsprechende Ver[1]pflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt (§ 47 Abs. 1 VgV). Dabei kann ein Unternehmen für den Nachweis der erforderlichen beruflichen Leistungsfähigkeit (hier: Referenzen zum Nachweis der einschlägigen Berufserfahrung) die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 S. 3 VgV). Unternehmen, deren Kapazitäten für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch genommen werden, haben zusätzlich das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß den Regelungen der Vergabeunterlagen nachzuweisen (§ 47 Abs. 2 VgV). Bei Bietergemeinschaften werden Nachweise zur Leistungsfähigkeit in technischer und beruflicher sowie in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht kumulativ gewertet und sind somit nicht zwingend von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen, während der Nachweis zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Bietererklärung D1) von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen ist.

3. Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise In diesem Prüfpunkt werden die Angebote inhaltlich auf Angemessenheit ihrer Angebotspreise überprüft. Grundlage für die Beurteilung, ob ein Preis angemessen ist, ist neben den Angebotsent[1]gelten der Ausschreibung auch der Marktpreis. Der Auftraggeber behält sich zudem im Rahmen der Angebotsprüfung die Anforderung der Kalkulation vor. Die Entscheidung, ob ein Angebot in der Wertung verbleibt, wird in jedem Einzelfall gesondert getroffen werden.

4. Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt unter den Angeboten, die in den vorange[1]gangenen Prüfpunkten nicht ausgeschlossen wurden. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Für das alleinige Zuschlagskriterium Angebotspreis erfolgt die Bewertung wie folgt: Die preisliche Auswertung erfolgt durch einen Vergleich der angebotenen Preise (inklusive der zu zahlenden Mehrwertsteuer) für die gesamte Vertragslaufzeit von drei Jahren (ohne Verlängerungsoptionen) auf Basis des ausgeschriebenen Leistungsverzeichnis. Möglicherweise angebotene optionale Leistungen des Bieters werden nicht gewertet.

5. Aufklärungsgespräche Im Rahmen der Angebotsprüfung behält sich der Auftraggeber vor, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung Aufklärungsgespräche zu führen, um eventuelle Zweifel über die Eignung der Bieter oder der Angebote im Interesse der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes zu beseitigen (vgl. § 15 Abs. 5 VgV). Nachverhandlungen finden nicht statt.

6. Information an die Bieter Der Auftraggeber wird entsprechend § 134 Abs. 2 GWB erst zehn Kalendertage nach der elektronischen Absendung der Information über die Nichtberücksichtigung der Angebote an die jeweiligen Bieter den Zuschlag auf das Angebot des Bestbieters erteilen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.

Vertrag zur Ausschreibung der Postdienstleistungen 2024 des Auftraggebers …. zwischen: dem Auftraggeber … Vertreten durch … -nachstehend als Auftraggeber bezeichnet[1]und Firma Muster XX Musterstr.1 11111 Musterhausen vertreten durch Herr/Frau Muster -nachstehend als Auftraggeber bezeichnet-

§ 1 Vertragsgegenstand Der Auftragnehmer hat die Postdienstleistung für den Auftraggeber zu erbringen. Dies umfasst die Zu[1]stellung der Briefe und Pakete entsprechend der Leistungsbeschreibung.

§ 2 Vertragsbestandteil Nach Vertragsabschluss werden die folgenden Regelungen in der nachstehenden Reihenfolge Vertragsbestandteil: • Die Vergabeunterlagen • Das vom Bieter vorgelegte Angebot • Das aktuell gültige Postgesetz Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen und wer[1]den nicht Vertragsbestandteil.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers • Abholen von Postsendungen • Frankierung und Konsolidierung • Weiterleitung von Postsendungen an ein Logistikzentrum eines selbst beauftragten Beförde[1]rungs- und Zustellunternehmen bzw. eigene Beförderung und Zustellung • Die nicht vertragskonformen Sendungen und unzustellbaren Postsendungen sind wie im Leis[1]tungsverzeichnis unter I.6 zu behandeln.

§ 4 Personal Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, nur eigenes, fachkundi[1]ges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich entsprechende Nachweise der eingesetzten Arbeitskräfte zeigen zu lassen.

§ 5 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der zu erbringenden Postdienste zur Wahrung des Postgeheim[1]nisses gemäß Abschnitt 2, § 64 bis § 66 PostG verpflichtet. Außerdem unterliegt er den datenschutz[1]rechtlichen Regelungen des am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), die durch die Vorschrif[1]ten der Abschnitt 3, § 67 bis 71 Postgesetz (PostG) ergänzt werden. Er verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der Regelungen der EU-DSGO und des BDSG bezüglich der Verschwiegenheit und des Sozialdatenschutzes. (2) Der Auftraggeber stellt eine Verpflichtungserklärung zur Verfügung, welche vor Aufnahme der Ar[1]beit zu unterschreiben ist. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln, insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Kenntnisse anderen Personen, außer den mit der Ausführung Beauftragten, nicht bekannt werden. (4) Er hat ferner die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b) 2. Var. EU-DSGVO auf die Vertraulichkeit zu verpflichten. Dies kann auch durch eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß § 53 BDSG bewirkt werden. In beiden Fällen ist eine schriftliche Erklä[1]rung zu verlangen.

§ 6 Entgelte (1) Die vereinbarten Entgelte lt. Preisblatt gelten als Festpreise; sie können frühestens nach einem Jahr und nur mit Zustimmung des Auftraggebers erhöht werden, wenn – der Abschluss neuer Lohn- und Rahmenverträge, die für den Auftragnehmer gelten, dies er[1]forderlich machen sollte. – eine Anpassung der Portokosten erfolgt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber rechtzeitig, mindestens jedoch 4 Wochen vor[1]her, schriftlich von einer derartigen Änderung zu unterrichten. Eine rückwirkende Anpassung kann nicht erfolgen. Änderungen der Entgelte bedürfen der schriftlichen Vereinbarungen. (2) Werden Leistungen durch den Auftragnehmer nicht oder nur als Teilleistung erbracht, ist der Auf[1]traggeber berechtigt, die Vergütung angemessen herab zu setzen.

§ 7 Abholung Die Abholung beim Auftraggeber … hat wie folgt zu erfolgen: – Von Montag bis Freitag muss die Post täglich einmal abgeholt werden. – Ausgeschlossen hiervon sind gesetzliche Feiertage (Bundesland Niedersachsen). – Zeitfenster: bis spätestens 15 Uhr; freitags bis 13 Uhr.

§ 8 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers Mängel und Schäden, die während der Dienste festgestellt oder verursacht werden, sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden.

§ 9 Zahlungen (1) Der Auftraggeber zahlt nach Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfba[1]ren Rechnung bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt als gewahrt, wenn der Auftraggeber sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überwei[1]sen. (2) Die Rechnungslegung des Auftragnehmers erfolgt monatlich nachträglich, bis spätestens zum 10. des Folgemonats. Die Rechnung beinhaltet eine detaillierte Übersicht in der nachgewiesen werden muss, welche Leistungen des Auftragnehmers erbracht wurden. (3) Die tatsächlichen Mengenangaben ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis. Die vom Auftrag[1]geber übergebene Mengenübersicht wird vom Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen überprüft. Sie wird verbindlich, wenn sie von beiden Seiten akzeptiert wird. (4) Mehr- oder Minderforderungen werden grundsätzlich mit einer neuen, korrigierten Rechnung aus[1]gewiesen.

§ 10 Haftung Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder sein Personal sowie durch Dritte an[1]lässlich seines Betriebes verursacht werden. Er ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,00 € für Sachschäden abzuschließen und dem Auftragge[1]ber den Abschluss der Versicherung innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsunterzeichnung nachzu[1]weisen.

§ 11 Kündigung des Vertrages (1) Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn, a. der Auftragnehmer Dienstkräften der Verwaltung Geschenke und andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff StGB und § 12 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb anbietet, verspricht oder gewährt. b. dem Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes zur Wettbewerbsbeschränkung zu[1]stande gekommen ist. c. der Auftragnehmer Personal einsetzt, welches nicht sozialversichert ist. d. der Auftragnehmer die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt und seine Leis[1]tungen nach zweimaliger Abmahnung nicht ordnungsgemäß erbringt, bzw. den Forderungen des Auf[1]traggebers nicht nachkommt. e. der Auftragnehmer gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz verstößt. f. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man[1]gels Masse abgelehnt wurde. g. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nicht binnen der in § 10 genannte Frist nach einer Mah[1]nung unverzüglich nachgewiesen wird. (2) Bei der Kündigung mit sofortiger Wirkung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Er[1]satz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

§ 12 Vertragsdauer Dieser Vertrag beginnt mit Zuschlag ab 01.01.2025 und endet- unter Beachtung des § 11 – mit Ablauf des 31.12.2027. Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Innerhalb der Probezeit kann der Auftraggeber ohne Angabe von Gründen und mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag bis zu vier Monate vor Vertragsende um ein weiteres Jahr zu verlängern. In jedem Falle endet der Vertrag nach einer Vertragsdauer von vier Jahren am 31.12.2028.

§ 13 Sonstiges Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte zu übertra[1]gen. Der Auftraggeber darf Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden, um die Einhaltung der vergaberechtlichen Verpflichtungen nach §14 NTVergG zu überprüfen, die sich auf die Beschäftigten beziehen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Erfüllungsort ist der in der Leistungsbeschreibung genannte Standort. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftraggebers …

§ 15 Schriftform (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam wer[1]den, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber – Tipps für Ihre Vergabe

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber – Tipps für Ihre Vergabe

Verstöße gegen missverständliche mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen nicht zum Angebotsausschluss
von Thomas Ax

Ein Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV setzt voraus, dass Gegenstand und Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind. Verstöße gegen missverständliche mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen aber nicht zum Angebotsausschluss (BGH, Urt. v. 03.04.2012, X ZR 130/10; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.07.2017 – 11 Verg 6/12; OLG München, Beschl. v. 21.04.2017 – Verg 1/17; Senat, Beschl. v. 26.07.2005 – Verg 71/04).

Auftraggeber muss spätestens mit der Übersendung oder Bekanntgabe der Verdingungsunterlagen den Bietern alle Zuschlagskriterien mitteilen
von Thomas Ax

Der Auftraggeber muss spätestens mit der Übersendung oder Bekanntgabe der Verdingungsunterlagen den Bietern alle Zuschlagskriterien mitteilen, deren Verwendung er vorsieht, sofern er diese im Voraus festgelegt hat. In den Vergabeunterlagen detailliert anzugeben ist dabei, nach welchen Kriterien oder Rechenschritten der niedrigste Preis durch den Auftraggeber ermittelt wird (OLG Brandenburg, Senat, Beschl. v. 29.01.2013 – Verg W 8/12, BeckRS 2013, 3142).

Vergabeunterlagen müssen eindeutig sein
von Thomas Ax

Ob die Vergabeunterlagen in vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung der Vertragsunterlagen ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf den Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters, der mit der Leistung vertraut ist, abzustellen (BGH, Beschl. v. 07.02. 2014, X ZB 15/13; Senat, Beschl. v.01.04.2020 – Verg 33/19; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.07. 2017, 11 Verg 7/17). Maßgeblich ist hierfür nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern es kommt darauf an, wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung verstehen muss (Senat, Beschl. v. 01.04.2020 – Verg 33/19; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.04. 2016, 15 Verg 1/16). In vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen jedoch erst, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird (BGH, Urt. v. 10.06.2008, X ZR 78/07; Senat, Beschl. v. 13.12.2017 – Verg 19/17) oder nicht geleistet werden kann.

Nach § 182 Abs. 3 S. 5, Abs. 4 S. 2 und 3 GWB ist eine Billigkeitsentscheidung zu treffen
von Thomas Ax

Im Rahmen der nach § 182 Abs. 3 S. 5, Abs. 4 S. 2 und 3 GWB zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind nicht nur die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses in den Blick zu nehmen. Gesichtspunkte der Billigkeit können es vielmehr im Einzelfall bei Vorliegen gravierender Umstände gebieten, von der Maßgeblichkeit des voraussichtlichen Verfahrensausgangs abzuweichen (OLG München, Beschl. v. 02.09.2015 – Verg 6/15) und beispielsweise einem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der einen Nachprüfungsantrag unnötigerweise verfrüht stellt (vgl. Senat, Beschl. v. 13.01.2014 – Verg 11/13; Senat, Beschl. v. 11.05.2011 – Verg 10/11) beziehungsweise der Vergabestelle die Kosten des Nachprüfungsverfahren aufzuerlegen, wenn diese im Rahmen der Zurückweisung der Rüge dem Antragsteller den unzutreffenden Hinweis erteilt hat, er könne ein Nachprüfungsverfahren anstrengen (so OLG München, Beschl. v. 02.09.2015 – Verg 6/15).

VergMan ® Breaking – News: Auftragswertberechnung geändert

VergMan ® Breaking - News: Auftragswertberechnung geändert

Architektenleistungen sollten stets im Leistungswettbewerb vergeben werden, da sie im Vorhinein nicht eindeutig beschrieben werden können. Nur so lässt sich verhindern, dass sich ein Auftraggeber durch die Auswahl des billigsten Angebots schlechte Planung einkauft. Das gilt ganz besonders nach der Neufassung der HOAI zum 1.1.2021.

Eine Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen ist am 24. August 2023, in Kraft getreten.

Ebenfalls wurde die Auftragswertberechnung geändert: Durch Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV haben sich die bisherigen Regelungen zur Auftragswertberechnung bei (gleichartigen) Planungsleistungen geändert. Unter Berücksichtigung, dass das zugrundeliegende Vertragsverletzungsverfahren noch nicht beendet ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen klarstellende Erläuterungen veröffentlicht:

die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV, § 2 Absatz 7 Satz 2 SektVO und § 3 Absatz 7 Satz 3 VSVgV in der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („e-Forms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen (eForms-VO, BGBl. 2023 I Nr. 222) war europarechtlich geboten. Diese Sonderregelung („gleichartige Planungsleistungen“) ist in der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und in der  Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeberim Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vom 26. Februar 2014 nicht enthalten.

Die Regelungen in § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV, § 2 Absatz 7 Satz 2 SektVO wurden daher aufgehoben. Für § 3 Absatz 7 Satz 3 VSVgV war eine entsprechende Streichung als Folgeänderung ebenfalls erforderlich. Damit ist klargestellt, dass bei der Auftragswertberechnung nach § 3 Absatz 7 VgV, § 2 Absatz 7 SektVO und § 3 Absatz 7 VSVgV bei Planungsleistungen nicht nur Lose über gleichartige Leistungen zusammenzurechnen sind und dass für Planungsleistungen grundsätzlich dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung wie für sonstige Dienstleistungen gelten.

Ergänzend zu den bereits in der Begründung zu der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen gegebenen Hinweisen (vgl. S. 26 ff. der Bundestagsdrucksache 20/6118) werden in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen folgende klarstellenden Erläuterungen zur Verfügung gestellt. Sie sollen einer rechtssicheren, unionsrechtskonformen Anwendung der maßgeblichen Normen dienen, können einer Prüfung im Einzelfall durch die jeweilige Vergabestelle und einer etwaigen Auslegung durch die Spruchpraxis der Vergabekammern und der Oberlandesgerichte aber nicht vorgreifen:

1.

Die maßgeblichen Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts ergeben sich aus Art. 5 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 16 der Richtlinie 2014/25/EU. Zu beachten ist insbesondere jeweils Absatz 3, wonach die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts nicht in der Absicht erfolgen darf, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor (keine willkürliche Aufteilung). Umgesetzt wurde dies in § 3 Absatz 2 VgV und § 2 Absatz 2 SektVO, eine vergleichbare Regelung enthält § 3 Absatz 2 VSVgV.

2.

Für die Auftragswertberechnung ist – unabhängig von einer etwaigen Losbildung – zunächst zu bestimmen, inwieweit ein einheitlicher Auftrag vorliegt. Hierbei ist eine „funktionale Betrachtung“ heranzuziehen. Diese hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 05.10.2000, Kommission/Frankreich, C-16/98, für Bauaufträge entwickelt. Im Urteil vom 15.03.2012, Autalhalle, C-574/10, hat der EuGH diese funktionale Betrachtung auch auf Dienstleistungsaufträge angewandt. Ein einheitlicher Gesamtauftrag liegt demnach vor, sofern dessen Teilleistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufweisen. Beide Entscheidungen liegen vor den heute maßgeblich geltenden Vergaberichtlinien. Die Europäische Kommission geht dabei davon aus, dass eine „andere Natur von Dienstleistungsaufträgen“ nicht als Begründung herangezogen werden kann, um von einer funktionalen Betrachtungsweise abzusehen. Ob Planungsleistungen, die in ihrer Art auf unterschiedliche Weise erbracht werden, in funktionalem Zusammenhang stehen und zusammenzurechnen sind, ist daher im Einzelfall von der jeweiligen Vergabestelle zu prüfen und zu dokumentieren. In Betracht kommt diese Prüfung insbesondere z.B. bei Bodengutachten oder Machbarkeitsstudien in einer frühen Vorplanungsphase.

3.

Ausweislich Erwägungsgrund 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Erwägungsgrund 10 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sollen die öffentlichen Auftraggeber sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorsehen können. Die Richtlinien bezwecken nicht, eine gemeinsame oder getrennte Vergabe für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorzuschreiben. Im nationalen Recht sind öffentliche Bauaufträge definiert in § 103 Absatz 3 GWB, die Vergabe öffentlicher Bauaufträge richtet sich nach § 2 VgV. Für die Auslegung von Begriffen sind außerdem die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU in Art. 2 maßgeblich. Zu beachten ist, dass danach „öffentliche Bauaufträge“ öffentliche Aufträge mit einem der folgenden Ziele sind: a) Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie genannten Tätigkeiten; b) Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung eines Bauvorhabens; c) Erbringung einer Bauleistung durch Dritte — gleichgültig mit welchen Mitteln — gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der  einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen.

4.

Ungeachtet von Art. 5 Absätze 8 und 9 können nach Art. 5 Absatz 10 der Richtlinie 2014/24/EU (bzw. der entsprechenden Regelungen in den Richtlinien 2014/25/EU und 2009/81/EG) öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, wenn der geschätzte Wert des betreffenden Loses ohne MwSt. bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80 000 EUR und bei Bauleistungen unter 1 000 000 EUR liegt (vgl. § 3 Absatz 9 VgV). Allerdings darf der kumulierte Wert der in Abweichung von dieser Richtlinie vergebenen Lose 20 Prozent des kumulierten Werts sämtlicher Lose, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten, vgl. Art. 5 Absatz 10 RL 2014/24/EU (sowie Art 16 Absatz 10 RL 2014/25/EU bzw. Art. 9 Absatz 5 RL 2009/81/EG).

5.

Mittelständische Interessen sind – unter Beachtung der unionsrechtlichen Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe – in Ausschreibungen für Planungsleistungen weiterhin zu wahren (vgl. § 97 Absatz 4 GWB).

Diese sollen Orientierung und Unterstützung bieten. Sie können jedoch nicht eine Prüfung durch die jeweilige Vergabestelle, die Rechtsanwendung oder Rechtsberatung im Einzelfall oder die Rechtsauslegung durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte vorwegnehmen oder ersetzen.

Sprechen Sie uns gerne an.

Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt
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