Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

VergMan ® Arbeitshilfe: Prüfung der Vergabeunterlagen

VergMan ® Arbeitshilfe: Prüfung der Vergabeunterlagen

von Thomas Ax

Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Vergabeunterlagen vollständig durchgearbeitet und geprüft hat und anerkennt.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach der Auffassung des Bieters Unklarheiten, Lücken, Widersprüche oder Fehler, die die Erstellung des Angebotes einschließlich der Preisermittlung beeinflussen können, oder hat der Bieter Zweifel an der rechtlichen, fachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der Vergabeunterlagen (insgesamt „Fehler“ genannt), so hat er die Auftraggeberin unverzüglich in Textform darüber zu informieren, um möglichst frühzeitig vor Angebotsabgabe eine Klärung im noch laufenden Vergabeverfahren herbeizuführen.

Der Bieter kann sich auf einen solchen Fehler später im Vergabeverfahren und in der Auftragsausführung nicht mehr berufen, wenn er den Fehler der Auftraggeberin nicht binnen zehn Kalendertagen ab Kenntnis des Fehlers oder im Falle der Erkennbarkeit des Fehlers nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist mitgeteilt hat, es sei denn, der Bieter hat die unterlassene Mitteilung nicht zu vertreten. Als erkennbar gelten Fehler, die ein durchschnittlich sorgfältiger, fachkundiger und mit dem Gegenstand der Vergabe vertrauter Bieter erkennen kann, es sei denn, dass aufgrund der individuellen subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Bieters ein höherer Maßstab anzulegen ist, dann gilt dieser. Im Falle einer Verlängerung der Angebotsfrist ist deren ursprünglich festgelegter Ablauf (ohne Berücksichtigung der Verlängerung) maßgeblich. § 160 Abs. 3 GWB bleibt unberührt.

Sofern die Vergabeunterlagen den Bietern uneingeschränkt und direkt zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden, obliegt es den (auch registrierten) Bietern, die zum Abruf bereitgestellten Vergabeunterlagen wiederholt und jedenfalls vor Angebotsabgabe nochmals zu prüfen. Etwaige Antworten auf Bieterfragen, zusätzliche Informationen sowie Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der Vergabeunterlagen können durch die Auftraggeberin bis sechs Kalendertage (bei beschleunigten Verfahren gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV vier Kalendertage) vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. § 20 Abs. 3 Nr. 2 VgV bleibt unberührt.

Den Bietern obliegt es, ihre Angebote möglichst nicht vor diesem Zeitpunkt (vorzeitig) abzugeben. Sofern ein Angebot dennoch vorzeitig abgegeben wurde, ist der Bieter verpflichtet, die letztgültigen Vergabeunterlagen (nach dem vorgenannten Zeitpunkt) nochmals zu prüfen und, sofern erforderlich, sein Angebot anzupassen bzw. erneut einzureichen. Unterbleibt eine entsprechende Anpassung/Erneuerung führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebotes, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehen ist oder ein anderer zwingender Ausschlussgrund vorliegt (z.B. unzulässige Änderung der letztgültigen Vergabeunterlagen infolge der unterbliebenen Anpassung/ Erneuerung). Sofern kein Ausschluss in Betracht kommt, wird angenommen, dass das vorzeitig abgegebene Angebot auch nach Prüfung und in Ansehung der letztgültigen Vergabeunterlagen unverändert aufrecht erhalten bleiben soll, soweit sich aus dem Angebot oder den Umständen der Angebotsabgabe nicht eindeutig etwas abweichendes ergibt.

VergMan ® – Arbeitshilfe: Eignungsleihe im Vergabeverfahren

VergMan ® - Arbeitshilfe: Eignungsleihe im Vergabeverfahren

von Thomas Ax

Welche wie gearteten formalen Anforderungen sind an die Eignungsleihe zu stellen? Wie können Bewerbungsbedingungen sachgerecht ausgestaltet sein?

Hier ein versierter Vorschlag:

„Eignungsleihe“ von anderen Unternehmen
Beabsichtigt der Bieter, sich zum Nachweis oder zur Ergänzung seiner wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) anderer Unternehmen zu berufen („Eignungsleihe“), gelten die nachstehenden Vorgaben:
„Andere Unternehmen“ sind alle Unternehmen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Unterauftragnehmer, wenn sich der Bieter zwecks Eignungsleihe auf deren Kapazitäten beruft. Das betrifft insbesondere auch technische Fachkräfte und technische Stellen, die nicht dem Unternehmen des Bieters angehören, z.B. externe Prüfstellen, die mit der Fremdüberwachung oder Qualitätskontrolle beauftragt sind.

Für eine Eignungsleihe hat der Bieter im Angebot die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmen anzugeben. Des Weiteren hat der Bieter mit dem Angebot nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten der anderen Unternehmen, auf die er sich beruft, tatsächlich zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorlegt. Sofern die Verpflichtungserklärung mit dem Angebot in Textform oder als Kopie bzw. Scan/Fernkopie vorgelegt wird, ist auf Verlangen der Auftraggeberin eine (schriftlich) unterzeichnete bzw. elektronisch signierte Erklärung nachzureichen.

Die zur Beurteilung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen der anderen Unternehmen vorzulegenden Erklärungen und Nachweise hat der Bieter zu demselben Zeitpunkt vorzulegen, zu dem er die ihn selbst betreffenden Erklärungen und Nachweise zu seiner Eignung bzw. zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorzulegen hat. Dabei gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von anderen Unternehmen folgende allgemeine Besonderheiten:

– Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind für jedes andere Unternehmen jeweils gesondert beizubringen. Hinsichtlich der Erlaubnis zur Berufsausübung genügt die Berufsausübung des anderen Unternehmens, die notwendig ist, um dem Bieter die betroffenen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
– Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der anderen Unternehmen (§§ 45, 46 VgV) sind grundsätzlich ebenfalls für jedes andere Unternehmen gesondert beizubringen. Dabei genügt es, wenn die anderen Unternehmen diejenigen Eignungskriterien (-anforderungen) erfüllen, die die Kapazitäten betreffen, die sie dem Bieter zur Verfügung stellen, mit folgenden Besonderheiten:

o Eine Berufung auf die wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens (z.B. Umsätze, Bilanzen) ist nur zulässig, wenn der Bieter mit dem Angebot eine rechtsverbindliche Erklärung des anderen Unternehmens oder eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem anderen Unternehmen beifügt, wonach der Bieter und das andere Unternehmen für die Auftragsausführung gemeinsam haften. Der (Mit-)Haftungsumfang des anderen Unternehmens muss mindestens dem Umfang der Eignungsleihe entsprechen. Die gemeinsame Haftung kann entweder als gesamtschuldnerische Haftung oder als Bürgschaft des anderen Unternehmens ausgestaltet sein. Für die Bürgschaft gelten die Anforderungen, die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Auftraggeberin (ZVB Auftraggeberin) für die Vertragserfüllungsbürgschaft aufgestellt sind, entsprechend (klarstellend: die nach den ZVB Auftraggeberin verlangte Sicherheit bleibt unberührt);

o Die Berufung auf die Haftpflichtversicherung eines anderen Unternehmens ist ausgeschlossen (soweit der Bieter vom Versicherungsschutz eines anderen Unternehmens mit umfasst – also mitversichert – ist, bedarf es keiner Eignungsleihe);
o Soweit im Angebot auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines anderen Unternehmens verwiesen wird, verpflichtet sich der Bieter mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (auch soweit er die Leistung selbst erbringt) zu erstrecken und das andere Unternehmen in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls als Unterauftragnehmer). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen;
o Eine Berufung auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens hinsichtlich einschlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder der Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des anderen Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte ist nur zulässig, wenn der Bieter das andere Unternehmen zugleich als Unterauftragnehmer für diejenigen Leistungsteile einsetzt, für die diese berufliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Eine Eignungsleihe ohne gleichzeitigen Unterauftragnehmereinsatz ist in diesen Fällen somit unzulässig.

Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für ein anderes Unternehmen eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorgelegt wird, gelten die Bedingungen für die 
EEE entsprechend. Von jedem anderen Unternehmen ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie er für das andere Unternehmen zutrifft und sich der Bieter auf die Kapazitäten (Mittel und Fähigkeiten) des anderen Unternehmens beruft.

Andere Unternehmen, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin binnen einer von ihr festgelegten Frist zu ersetzen.

VergMan ® – Arbeitshilfe: Nachunternehmer im Vergabeverfahren

VergMan ® - Arbeitshilfe: Nachunternehmer im Vergabeverfahren

von Thomas Ax

Welche wie gearteten formalen Anforderungen sind an die Einschaltung von Nachunternehmern zu stellen? Wie können Bewerbungsbedingungen sachgerecht ausgestaltet sein? 

Hier ein versierter Vorschlag:

Unterauftragnehmer (ohne Eignungsleihe)
Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer weiter zu beauftragen, so hat der Bieter bereits im Angebot diejenigen Leistungsteile zu benennen, die für die Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind. Die Leistungsteile sind exakt unter Angabe der betreffenden Ordnungsziffer des
Leistungsverzeichnisses oder der Leistungsbeschreibung anzugeben, um eine genaue Zuordnung zu ermöglichen.
Soweit nur Teile einer Einzelposition zur Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind, ist das entsprechend anzugeben.
Unterauftragnehmer (auch Nach- oder Subunternehmer) sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die Teile der zu vergebenden Leistung für den Hauptauftragnehmer erbringen sollen. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Lieferanten, wenn entweder (a) die zu vergebende Leistung selbst Lieferleistungen beinhaltet oder (b) eine Lieferung wesentliche Voraussetzung der zu vergebenden Leistung ist.

Die Bedingungen für Unterauftragnehmer gelten auch für weitere Unter-Unterauftragnehmer (Sub-Subunternehmer) in der gesamten Unterauftragnehmer- bzw. Lieferanten-Kette. Hinweis: Soweit sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) eines Unterauftragnehmers beruft, gelten vorrangig die Bedingungen der „Eignungsleihe“.

Auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin (nach Angebotsabgabe) vor Zuschlagserteilung hat der Bieter die vorgesehenen Unterauftragnehmer namentlich zu benennen. Des Weiteren hat der Bieter dann nachzuweisen, dass ihm die Unterauftragnehmer zur Ausführung der für sie vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer vorlegt.
Weiterhin hat der Bieter auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin (nach Angebotsabgabe) auch die zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geforderten Erklärungen und Nachweise der Unterauftragnehmer vorzulegen. Die Auftraggeberin behält sich außerdem vor, für den Fall der beabsichtigten Unterbeauftragung kritischer Aufgaben oder Leistungsteile, Erklärungen und Nachweise zur Eignung der betroffenen Unterauftragnehmer zu verlangen. Die Unterauftragnehmer müssen die Anforderungen und Kriterien zur Eignung im selben Umfang erfüllen, wie der Bieter für den zur Unterbeauftragung vorgesehen Leistungsteil. Das betrifft insbesondere solche Leistungsteile, für die nach der Auftragsbekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe bestimmte Anforderungen oder Kriterien an die berufliche Leistungsfähigkeit (z.B. einschlägige Referenzen, Studien- und Ausbildungsnachweise) aufgestellt wurden.
Unterauftragnehmer, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin binnen einer von ihr festgelegten Frist zu ersetzen.

VergMan ® – Arbeitshilfe: Bietergemeinschaften im Vergabeverfahren

VergMan ® - Arbeitshilfe: Bietergemeinschaften im Vergabeverfahren

von Thomas Ax

Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt. Bewerbergemeinschaften werden zu Bietergemeinschaften. Bietergemeinschaften müssen nicht unbedingt als Arbeitsgemeinschaft beauftragt werden. Welche wie gearteten formalen Anforderungen sind an die Beteiligung zu stellen? Wie können Bewerbungsbedingungen sachgerecht ausgestaltet sein?

Hier ein versierter Vorschlag:

Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Angebot (s. Formblatt/Vordruck) vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft (s. nachstehende Bietergemeinschaftserklärung) für die Bietergemeinschaft abzugeben. Ist für die Angebotsabgabe eine bestimmte elektronische Signatur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel verlangt, genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot entsprechend signiert bzw. siegelt. Bei schriftlicher Angebotsabgabe genügt die Unterzeichnung des Angebotes durch den bevollmächtigten Vertreter (für die Bietergemeinschaft).

Soweit nicht bereits in einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Bewerbergemeinschaftserklärung abgegeben wurde, die den nachstehenden Anforderungen entspricht, haben Bietergemeinschaften mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung mit folgenden Inhalten abzugeben:
– Alle Mitglieder sind mit vollständigem Namen (Unternehmensbezeichnung) in der Erklärung anzugeben. Eine Nachbenennung weiterer Mitglieder ist unzulässig;
– Eines der Mitgliedsunternehmen ist in der Erklärung als bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfalle für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen;
– Die Mitglieder der Bietergemeinschaft bilden im Auftragsfalle eine Arbeitsgemeinschaft und haften für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch, soweit nicht nach den Vergabeunterlagen vorgesehen ist, dass Bietergemeinschaften nach Vertragsschluss eine bestimmte andere Rechtsform annehmen;
– Art und Umfang der von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile sind in der Erklärung anzugeben.

Zur Form der Bietergemeinschaftserklärung gelten folgende Vorgaben:
– Bei Abgabe des Angebotes in Textform (§ 126b BGB) gelten die Vorgaben zur Textform auch für die Erklärungsabgabe durch jedes Bietergemeinschaftsmitglied. Für jedes Bietergemeinschaftsmitglied müssen daher insbesondere das Mitgliedsunternehmen und der/die vollständige/n Name/n der natürlichen Person/en, die die Erklärung für das Mitgliedsunternehmen abgibt/abgeben, eindeutig erkennbar sein.
– Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel vorgeschrieben; so ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen, einzuscannen und mit dem Angebot einzureichen. Unter dieser Voraussetzung genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot elektronisch signiert bzw. siegelt.
– Soweit die Bietergemeinschaftserklärung in elektronischer Form eingereicht wurde, kann die Bundesnetzagentur vor Zuschlagserteilung eine von allen Mitgliedern (schriftlich) unterzeichnete oder elektronisch signierte bzw. elektronisch gesiegelte Erklärung anfordern.
– Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen (Fax, Scan oder Farb-/Kopie sind unzulässig).

Soweit nicht in den Vergabeunterlagen gesonderte Regelungen getroffen sind, etwa für eine bestimmte nach Vertragsschluss von einer Bietergemeinschaft anzunehmende Rechtsform, gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von Bietergemeinschaften folgende allgemeine Besonderheiten:
– Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind von jedem bzw. für jedes Mitglied jeweils gesondert beizubringen. Etwaige, für nur ein einzelnes Mitglied vorliegende Ausschlussgründe schlagen auf die Bietergemeinschaft durch;
– Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der Mitglieder (§§ 45, 46 VgV) sind grundsätzlich ebenfalls von jedem bzw. für jedes Mitglied gesondert beizubringen, allerdings mit folgenden Besonderheiten:
o Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft wird insgesamt (kumulativ) betrachtet, wenn die Mitglieder für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch haften;
o Soweit eine Haftpflichtversicherung gefordert ist, ist diese in der geforderten Höhe entweder jeweils für jedes Mitglied gesondert oder für die Bewerbergemeinschaft insgesamt unter Einschluss aller Mitglieder (z.B. Projektversicherung) zu erfüllen und ggf. nachzuweisen;
o Die technische Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft (z.B. Beschäftigte, Ausrüstung oder Ausstattung) wird insgesamt (kumulativ) betrachtet. Durch Abgabe des Angebotes verpflichten sich die Mitglieder, sich zur Auftragsausführung gegenseitig und insbesondere dem einen Leistungsteil ausführenden Mitglied die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel der technischen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen;
o Soweit im Angebot einer Bietergemeinschaft auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines Mitglieds verwiesen wird, verpflichtet sich die Bietergemeinschaft mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (durch alle Mitglieder) zu erstrecken und das betroffene Mitglied in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls durch Ausführung der betreffenden Leistungsteile). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen;
o Die berufliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder hinsichtlich einschlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte wird für jedes Mitglied gesondert in Bezug auf den jeweils von diesem Mitglied übernommenen Leistungsteil betrachtet. Eine vom jeweiligen Leistungsanteil der Mitglieder losgelöste (kumulative) Gesamtbetrachtung der Bietergemeinschaft findet hinsichtlich dieser beruflichen Leistungsfähigkeit nicht statt. In der Bietergemeinschaftserklärung sind daher Art und Umfang der von den Mitgliedern im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile anzugeben.
Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für ein Mitglied einer Bietergemeinschaft eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorgelegt wird, gelten die oben genannten Bedingungen für die EEE entsprechend. Von jedem Mitglied ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie es für das jeweils betroffene Mitglied der Bietergemeinschaft zutrifft.

VergMan ® – Qualifizierte Projektsteuerungsleistungen für Ihr kommunales Innenstadtrestrukturierungsprojekt „Neue Stadtmitte Musterstadt“

VergMan ® - Qualifizierte Projektsteuerungsleistungen für Ihr kommunales Innenstadtrestrukturierungsprojekt „Neue Stadtmitte Musterstadt“

VORSCHLAG für eine Vergabe

Bekanntmachung

Stadt Musterstadt Innenstadtrestrukturierung

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1) Name und Adressen  

Offizielle Bezeichnung:
Postanschrift:
Postleitzahl / Ort:
Land:
NUTS-Code:
Telefon:
E-Mail:
Internet-Adresse(n) Hauptadresse:

I.2) Gemeinsame Beschaffung  

I.3) Kommunikation   Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:

Weitere Auskünfte erteilt/erteilen die oben genannten Kontaktstellen  

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via:

I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers Regional- oder Kommunalbehörde

I.5) Haupttätigkeit(en)   Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung      

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags:   Stadt Musterstadt – Innenstadtrestrukturierung

II.1.2) CPV-Code Hauptteil   71000000-8  

II.1.3) Art des Auftrags   Dienstleistungen  

II.1.4) Kurze Beschreibung:   Vergabe der Leistungen der Projektsteuerung nach Heft 9 AHO für das Projekt “Neue Stadtmitte Musterstadt”  

II.1.5) Geschätzter Gesamtwert      

II.1.6) Angaben zu den Losen   Aufteilung des Auftrags in Lose: Nein

II.2) Beschreibung      

II.2.2) Weitere(r) CPV-Code(s) 
CPV-Code Hauptteil:
71240000-2
71540000-5
71300000-1

II.2.3) Erfüllungsort      

NUTS-Code:    

Hauptort der Ausführung:   Stadt Musterstadt

II.2.4) Beschreibung der Beschaffung  

Gegenstand dieser Vergabe sind Leistungen der Projektsteuerung und -leitung gemäß AHO Heft Nr. 9 in der 5., vollständig überarbeiteten Auflage (Stand: März 2020). Der Auftragnehmer soll mit seiner Leistung wesentlich dazu beitragen, das Bauvorhaben termin-, qualitäts- und kostengerecht umzusetzen.
Ziel der externen Projektleitung ist die vollständige Leitung und Koordination des Projekts “Neue Stadtmitte Musterstadt” für die Stadt Musterstadt. Die externe Projektleitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

– Abstimmungsgespräche mit der Stadt Musterstadt, der beteiligten Rechtsanwaltskanzlei sowie weiteren Dritten,
– Organisation und Koordination von Abstimmungen mit …,
– Vertretung der Stadt Musterstadt ggü. Auftragnehmer(n) und Projektpartnern,
– Prüfung der Finanzierungsanträge mit dem Ziel der Optimierung der zuwendungsfähigen Kosten,
– Überwachung Projektzeitplan,
– Prüfung von Planungsunterlagen zur Sicherstellung der Planungsqualität und zur Reduzierung des Planungsumfangs auf das notwendige Maß,
– Klärung Detailfragen zu Planungen,
– Einrichten, Betreiben und Abschließen eines Projektkommunikationssystems.

Es erfolgt die Beauftragung aller Grundleistungen der Leistungsbilder Projektsteuerung und -leitung gemäß §§ 2 und 3 AHO, Heft Nr. 9. Die Beauftragung umfasst alle Grundleistungen sämtlicher Projektstufen und Handlungsbereiche. Zusätzlich werden im Handlungsbereich A besondere Leistungen in Bezug auf ein Projektkommunikationssystem über alle Projektstufen hinweg beauftragt, diese umfassen:

– Betreiben Projektkommunikationssystem
– Umsetzen Risikomanagementsystem  

II.2.5) Zuschlagskriterien   Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt

II.2.6) Geschätzter Wert      

II.2.7) Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems   Laufzeit in Monaten: 60
Dieser Auftrag kann verlängert werden: Ja

Beschreibung der Verlängerungen:
Leistungsbeginn: direkt nach Zuschlagserteilung
Abschluss der Bauausführung/Fertigstellung des BV Neue Stadtmitte ist bis … geplant.
Eine zügige Umsetzung aller beauftragten Leistungsphasen wird vorausgesetzt.
Durch etwaige Verschiebungen des Fertigstellungstermins kann sich allerdings die Vertragslaufzeit verlängern.  

II.2.9) Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden  
Geplante Mindestzahl: …
Höchstzahl: …
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern: Die Bewerber haben folgende Eignungskriterien zu erfüllen und hierfür folgende Eigenerklärungen abzugeben bzw. Eignungsnachweise zu erbringen: siehe III.  

II.2.10) Angaben über Varianten/Alternativangebote   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: Nein  

II.2.11) Angaben zu Optionen:   Optionen: nein

II.2.12) Angaben zu elektronischen Katalogen  

II.2.13) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: Nein

II.2.14) Zusätzliche Angaben:

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1) Teilnahmebedingungen      

III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister  
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

1. Vorlage eines Nachweises der Zulassung/ Erlaubnis zur Berufsausübung durch Eintragung in ein Berufs- und Handelsregister bzw. Eintragung in ein Mitgliederverzeichnis der zuständigen Berufskammer gemäß Vorgabe des EU-Staates, in dem der Bewerber tätig ist, oder auf andere Weise. Auch Nachweise über Haftpflichtversicherung und Kammermitgliedschaften sind einzureichen (gesondert vorzulegen).

2. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben).

3. Eigenerklärung, ob und auf welche Art der Bewerber wirtschaftlich mit anderen Unternehmen verknüpft ist, ob und wenn ja er mit anderen Unternehmen den Auftrag erbringen möchte und wie die Aufteilung der Leistungserbringung erfolgt (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben).

4. Firmenprofil/ Darstellung des Unternehmens mit Angaben zur Gesellschafterstruktur und zur Konzernangehörigkeit sowie zu gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und Beteiligungen (im bereitgestellten Bewerbungsbogen und ggfs. zusätzlich gesondert anzugeben). Ergänzend bei Bewerber- und Bietergemeinschaften: Angaben eines bevollmächtigten Vertreters. Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen. Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen.  

III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit  

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

5. Gesamtumsätze und Umsätze mit den zu vergebenden Leistungen in den letzten drei Jahren (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben)

6. Das Formblatt “Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz” (ist den Vergabeunterlagen beigefügt)

7. Die Eigenerklärung zu Russland-Sanktionen (ist den Vergabeunterlagen beigefügt)
Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards: Mindestanforderung zu 1.: Nachweis einer Haftpflichtversicherung: Die jährlichen Deckungssummen für diese Versicherungen müssen mindestens 3.000.000,- € je Schadensfall für Personenschäden sowie mindestens 2.000.000,- € für Sach- und Vermögensschäden betragen. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens das Zweifache der Deckungssumme. Oder alternativ eine Versicherungsbestätigung, dass im Falle der Zuschlagserteilung eine entsprechende Versicherung mit den geforderten Deckungssummen zugesagt wird.
Mindesteignung für die vorstehende Ziffer 5. (Umsätze): Umsätze mit den zu vergebenden Leistungen (Definition der relevanten/vergleichbaren Leistungen): siehe unten bei Ziffer 10. Referenzprojekte): 0,5 Mio. € netto.  

III.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit  

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

8. Anzahl und Qualifikation des festangestellten Personals, das für die Umsetzung
vorgesehen ist (im bereitgestellten Bewerbungsbogen und ggfs. zusätzlich gesondert anzugeben):

Hierbei sind geeignete Studiennachweise und sonstige Bescheinigungen über die berufliche Qualifikation des Bewerbers und seiner Führungskräfte vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter (erforderliche Berufserfahrung für beide: mind. 3 Jahre) für den vorliegenden Auftrag sind zu benennen und es sind Angaben zu ihrer Berufserfahrung (in Jahren) und zu den von ihnen bearbeiteten Referenzobjekten zu machen. Nachweise über diese persönlichen Referenzobjekte sind vorzulegen.

9. Eigenerklärung über das jährliche Mittel der vom Bewerber in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben)

10. Referenzprojekte: Angabe über die Ausführung von Leistungen aus den letzten fünf Jahren, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben):

a) Es werden sowohl die Anzahl als auch die Qualität der Referenzen bewertet. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Art, den Umfang und die Rahmenbedingungen der Leistung. “Vergleichbar” ist somit eine bereits erbrachte Leistung mit den in diesem Vergabeverfahren zu vergebenden Leistungen.

b) Auswahlkriterium im Rahmen der Referenzen stellt die besondere Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Projekt dar. Hiernach entscheidet sich, welche der Bewerber der Auftraggeber im Rahmen des Verhandlungsverfahrens (2. Stufe) zur Angebotsabgabe auffordern wird.

c) Als solche “besonders vergleichbare” Referenzen sollen zuvörderst andere Projekte mit den gleichen Leistungsbildern/Projektstufen wie nach dem vorliegenden Auftrag angegeben werden. Die Referenzen sollen sich zudem auch auf entsprechende Leistungen (Projektsteuerung bei Stadtmitte-Umgestaltungsprojekten o.ä.) beziehen. Solche Referenzen werden bei der Auswahlentscheidung des Auftraggebers (Zulassung des Bewerbers zur 2. Stufe) vorrangig berücksichtigt.

d) Hierbei sind u.a. der Auftraggeber (Anschrift, Name und Telefonnummer des Ansprechpartners), die anrechenbaren Kosten gemäß AHO und/oder Höhe des Honorars ohne Nebenkosten, kurze Beschreibung der erbrachten Leistungen, Projektbeschreibung und Projektgröße sowie Leistungsbeginn und Fertigstellungstermin anzugeben.
Hinweis: Fehlt eine oder mehrere der vorgenannten Angaben, wird das entsprechende Referenzprojekt nicht in die Wertung mit aufgenommen. Es werden nur Bewerber berücksichtigt, die über geeignete Referenzen verfügen.
Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards: Mindestanforderung zu 8.: Die Stadt Musterstadt erwartet beim Einsatz des Personals des Bewerbers als Mindestvoraussetzung eine hinreichende (mindestens 3-jährige) Berufserfahrung des Projektleiters und des Stellvertretenden Projektleiters (m/w/d).
Mindestanforderung zu 10.: Nachweis von bis zu 3 wertungsfähigen Projektreferenzen des sich bewerbenden Unternehmens mit vergleichbaren Leistungen. Es werden sowohl die Anzahl als auch die Qualität der Referenzen bewertet. Hierfür können (über den vorgegebenen/bereitgestellten Bewerbungsbogen hinaus) bis zu 3 Referenzen angegeben und entsprechende Beiblätter vorgelegt werden (jedoch max. 3 Blatt DIN A4 pro Referenz). Aus Sicht des Auftraggebers sind maximal 3 Referenzen ausreichend. Mit mehr als 3 Referenzen können keine zusätzlichen Punkte erreicht werden. Der Bewerber muss die Referenzleistungen jeweils als verantwortliches Büro erbracht haben. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn eines der Mitglieder die Referenzleistung hauptverantwortlich erbracht hat. Hat ein Drittunternehmen die Referenzleistung hauptverantwortlich erbracht, so sind diese als Subunternehmerleistungen zu benennen.
Referenzen mit besonders vergleichbaren Leistungen (Definition: siehe unten) erhalten 10 Punkte,
Referenzen mit vergleichbaren Leistungen erhalten 5 Punkte,
Referenzen mit nicht vergleichbaren Leistungen oder fehlende Angaben werden mit 0 Punkten bewertet.
Maximal sind 30 Punkte für 3 Referenzprojekte insgesamt erreichbar. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
Allgemeine Hinweise zu den Eignungskriterien:

– Den Bewerbern wird mit den Vergabeunterlagen ein Bewerbungsbogen bereitgestellt, in denen die obigen (Eigen-)Erklärungen eingetragen werden können. Sollten darüber hinaus gesonderte Angaben erforderlich sein, ist dies vorstehend ausdrücklich benannt.

– Geforderte Eignungsnachweise nach HVTG, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen. Anstelle der Eignungsnachweise ist die Nummer anzugeben, unter der sie in der Liste für die Präqualifikation eingetragen sind.

– Bewerber, welche die oben genannten Eignungsnachweise nicht vollständig erbringen, werden bei der Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber nicht berücksichtigt. Der Bewerber kann somit nicht darauf vertrauen, dass fehlende Erklärungen und Nachweise von der Vergabestelle nachgefordert werden. Der Auftraggeber behält sich jedoch ausdrücklich vor, zusätzliche Erklärungen, Angaben und Unterlagen, welche der Auftraggeber für die Feststellung der Eignung und sonstige Angebotsprüfung für erforderlich ansieht, unter Fristsetzung nachzufordern.  

III.1.5) Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen  

III.2) Bedingungen für den Auftrag      

III.2.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand   Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift: Beratender Ingenieur oder Ingenieur gemäß § 75 Abs. 2 VgV. Ist im jeweiligen Heimatland die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen als Ingenieur, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. Bei Bietergemeinschaften jedes Mitglied benennen!  

III.2.2) Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:   Nachweis einer Haftpflichtversicherung: Die jährlichen Deckungssummen für diese Versicherungen müssen mindestens 3.000.000,- € je Schadensfall für Personenschäden sowie mindestens 2.000.000,- € für Sach- und Vermögensschäden betragen. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens das Zweifache der Deckungssumme.  

III.2.3) Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal   Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind  

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung      

IV.1.1) Verfahrensart   Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb  

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem  

IV.1.4) Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs      

IV.1.5) Angaben zur Verhandlung   Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen  

IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion      

IV.1.8) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: Ja  

IV.2) Verwaltungsangaben      

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren      

IV.2.2) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge   Tag und Ortszeit:

IV.2.3) Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber  

IV.2.4) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können     

IV.2.6) Bindefrist des Angebots   Das Angebot muss gültig bleiben bis:

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1) Angaben zur Wiederkehr des Auftrags   Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: Nein

VI.2) Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen  

VI.3) Zusätzliche Angaben:  

VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren      

VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren  

VI.4.2) Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren    

VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen      

VI.4.4) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt   

VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:

VergMan ® – Qualifizierte Projektsteuerungsleistungen für Ihr kommunales Neubau-/ Sanierungsprojekt

VergMan ® - Qualifizierte Projektsteuerungsleistungen für Ihr kommunales Neubau-/ Sanierungsprojekt

VORSCHLAG für eine Vergabe

Bekanntmachung

1) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle: Offizielle Bezeichnung:
Den Zuschlag erteilende Stelle: s.o.
Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen sind: s.o.
2) Verfahrensart: Öffentliche Ausschreibung, Vergabenummer:
3) Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind: Angebote können nur elektronisch abgegeben werden.
4) Ggf. in den Fällen des § 29 (3) die Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit und die Informationen zum Zugriff auf die Vergabeunterlagen: nicht angegeben
5) Art und Umfang der Leistung: Projektsteuerungsleistung für Ort(e) der Leistungserbringung: Offizielle Bezeichnung:
6) Ggf. Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose: entfällt, da keine losweise Vergabe
7) Nebenangebote sind nicht zugelassen.
8) Etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist:
9) Die Vergabeunterlagen werden auf der Vergabeplattform evergabe.de bereitgestellt. Ein unentgeltlicher Abruf ohne Registrierung ist möglich unter
10) Angebotsfrist: Bindefrist:
11) Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen: nicht angegeben
12) Wesentliche Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind: siehe Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
13) Mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die der Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen verlangt: siehe Vergabeunterlagen
14) Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden: entfällt, siehe Vergabeunterlagen

Anlage 1: Leistungsbeschreibung

A. Beschreibung des Vorhabens

  1. Die … (Auftraggeberin) beabsichtigt die … und möchte mit dem vorliegenden Vergabeverfahren die Projektsteuerung für dieses Vorhaben vergeben.

1. Kurzbeschreibung des Projekts

2. Anlass und allgemeine Ziele des Projekts

3. Standort und städtebauliche Einbindung

4. Neubau/ Sanierungsbedarf

5. Aktueller Projektstatus und Finanzierung

B. Zu erbringende Projektsteuerungsleistungen

1. Allgemeiner Leistungsgegenstand
Gegenstand des Auftrags sind Projektsteuerungsleistungen für das in Teil A dieser Leistungsbeschreibung erläuterte Vorhaben entsprechend dem „Leistungsbild Projektsteuerung“, wie es in Kapitel 2 § 2 des von der AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/ Projektmanagement“ erarbeiteten Buches „Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ (AHO-Schriftenreihe Nr. 9; 5. Auflage März 2020) – im Folgenden „AHO-
Heft Nr. 9“ genannt – beschrieben ist. Der genaue Umfang der Projektsteuerungsleistungen ist in der Anlage 4 beschrieben.

2. Besondere Vorgaben zu einzelnen Grundleistungen

a. Projekthandbuch
Der Auftragnehmer hat die projektspezifischen Organisationsvorgaben samt Projektstrukturplanung in Form eines Projekthandbuchs zu erstellen, das inhaltlich mit der Auftraggeberin abzustimmen ist, und auf die Beachtung der Vorgaben des Projekthandbuches durch alle Beteiligten (einschließlich der Bediensteten und Mitarbeiter der Auftraggeberin) aktiv hinzuwirken. Er hat insbesondere die Beachtung der Vorgaben des Projekthandbuches durch alle Beteiligten fortlaufend zu überwachen, betroffene Projektbeteiligte bei erkennbarer Nichtbeachtung dieser Vorgaben direkt anzusprechen und namens der Auftraggeberin konkret zur Abstellung der Verstöße gegen diese Vorgaben aufzufordern.

b. Projektkommunikationssystem
Die Auftraggeberin setzt bislang kein eigenes Projektkommunikationssystem ein. Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin zum Einsatz eines internetbasierten Projektkommunikationssystems umfassend zu Vor- und Nachteilen verschiedener Systeme zu beraten. Die Vorstellung nur eines Systems ist nicht ausreichend. Die Letztentscheidung über das auszuwählende Projektkommunikationssystem verbleibt allein bei der Auftraggeberin.

c. Mitwirken bei der Auswahl der zu Beteiligenden, bei Verhandlungen und Vorbereitungen der Beauftragungen
Die Auftraggeberin führt für die Beauftragung der allgemeinen Planungsleistungen sowie der Fachplanungsleistungen eigenständig und in Abstimmung mit dem AG Vergabeverfahren durch. Der Auftragnehmer hat eventuelle Verhandlungsgesprächen im Vergabeverfahren gemeinsam mit der Auftraggeberin zu führen und diese bei den ihr obliegenden fachlichen Bewertungen von Angebotsinhalten, bei denen der Auftraggeberin ein Beurteilungsspielraum zukommt (insb. Projektkonzepte) fachlich im Rahmen einer Wertungsbesprechung zu jedem Verfahren mündlich zu beraten.
Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählt folglich die Bauherrenvertretung bei der Ausschreibung und Beauftragung von Planungs-, Beratungs- und Gutachtenleistungen Hierbei sind insbesondere die für das Vorhaben geltenden Förderbedingungen zu berücksichtigen.

d. Besondere Leistungen

C. Kostenrahmen

Die Auftraggeberin hat für das in Teil A beschriebene Vorhaben einen Kostenrahmen von … EUR (netto ohne MwSt.) vorgesehen und Fördermittel zugewendet bekommen. Dieser Kostenrahmen umfasst die Kostengruppen 200 bis 700 gemäß DIN 276 umfasst und ist auf dem Kostenstand … ermittelt wurde. Die Umsetzung des in Teil A beschriebenen Vorhabens in diesem – entsprechend der allgemeinen Baukostenentwicklung fortzuschreibenden – Kostenrahmen wird als Projektziel vereinbart, ohne dass hiermit die Vereinbarung einer Kostenobergrenze verbunden ist.

D. Zeitliche Vorgaben

Der Auftragnehmer hat mit seinen Leistungen im Rahmen der Projektstufe 1 (Projektvorbereitung) unverzüglich nach Auftragserteilung zu beginnen und diese zügig zu erbringen. Die Gesamtmaßnahme muss nach den Auflagen des in Teil A Abschnitt 5 genannten Förderung bis … fertiggestellt und schlussgerechnet sind.

Anlage 2: Rahmenterminplan

Anlage 3: Preisblatt

Eignungs- und Zuschlagskriterien

Eignungskriterien:

Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

– Nachweis über die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

– Die Bieter haben für die letzten drei abgeschlossenen Jahre den jeweiligen Jahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Projektsteuerungsleistung) anzugeben. Dieser muss im Durchschnitt der drei abgeschlossenen Jahre mindestens 250.000 € pro Jahr betragen haben.

– Ein aktueller Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von:
o Personenschäden: je Schadensfall 3,0 Mio. €
o Sachschäden/Vermögensschäden: je Schadensfall 3,0 Mio €

Je mit zweifacher Maximierung pro Jahr ist dem Angebot beizufügen.

Im Falle einer geringeren Deckungssumme der Berufshaftpflicht sind Erklärungen einer Versicherungsgesellschaft abzugeben, dass im Ausnahmefalle diese nach geforderter Summe erhöht oder abgeschlossen wird. Eine Bestätigung eines Versicherungsmaklers wird nicht anerkannt.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Referenzen

– Die Bieter haben zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit eine Referenzliste vorzulegen. Gegenstand der Referenzen sind Leistungen der Projektsteuerung für Planungs- und Bauleistungen im Bereich …. Folgende Mindestanforderungen sind zu machen:
o Gegenstand der Referenz / Bezeichnung des Bauvorhabens
o Auftraggeber
o Zeitpunkt der Fertigstellung
o Summer der Netto-Bausumme
o Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angabe der beauftragten Projektstufen gemäß AHO Nr. 9 Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist

– Der Auftraggeber fordert mindestens 1 Führungskräfte und 2 Beschäftigte zur Ausführung der Leistungen.

Zuschlagskriterien:

Fachtechnische Lösungsansätze

Als Qualitätssicherungsmerkmal soll aufgezeigt werden, wie der Auftragnehmer eine lückenlose Koordination mit den Planern des Projekts und den bauausführenden Unternehmern sicherstellen will. Der Auftragnehmer soll hierbei insbesondere als Bindeglied zwischen Auftraggeber und den sonstigen Projektbeteiligten fungieren. Dabei soll auch der geplante Weg der Kommunikation mit dem Auftraggeber und den sonstigen Projektbeteiligten erkennbar werden. Letztlich wird erwartet, dass der Bieter darstellt, wie Kosten und Termine eingehalten werden sollen und inwieweit Kostenoptimierungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Qualifikation und Erfahrung des auftragsausführenden Personals Punktebewertung nach Ausbildung, Berufserfahrung und Referenzprojekte des auftragsausführenden Personals. Die Bieter haben eine Liste der Qualifikation und Erfahrung des auftragsausführenden Personals vorzulegen, in dem folgende Mindestanforderungen zu machen sind:
• Ausbildungsgrad
• Berufserfahrung in Jahren
• Referenzprojekte mit den Inhalten:
• …
• Netto-Bausumme
• Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angabe der beauftragten Projektstufen gemäß AHO Heft 9
• Projektdauer

Honorar
Die eingereichten Preisangebote werden jeweils ins Verhältnis zum Bestbieter gesetzt. Bieter werden aufgefordert, dem Angebot eine Aufstellung beizulegen, die das Preisangebot den einzelnen Projektstufen zuteilt. Die Abgabe des Honorarangebots hat mit dem bereitgestellten Preisblatt zu erfolgen.

Bewertung der Zuschlagskriterien
Die Bewertung der Zuschlagskriterien erfolgt durch die Vergabe von 0 bis 100 Punkten. Durch die Multiplikation der vergebenen Punkte mit der je Kriterium angegebenen Gewichtungszahl ergibt das Wertungsergebnis je Kriterium. Der Zuschlag wird auf das Angebot mit dem höchsten Gesamtergebnis und somit mit dem besten Preis-Leistungsverhältnisses erteilt. (Bewertungsmatrix)

Projektsteuerungsvertrag

zwischen

– nachstehend als „AG“ bezeichnet –

sowie

– nachstehend als „AN“ bezeichnet –

– AN und AG gemeinsam nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Leistungsbeschreibung
Anlage 2 Rahmenterminplan
Anlage 3 Preisblatt
Anlage 4 Umfang der Projektsteuerungsleistung

1. Gegenstand des Vertrages
1.1 …
1.2 Mit diesem Vertrag beauftragt der AG den AN mit den in der Leistungsbeschreibung näher definierten Projektsteuerungsleistungen gemäß § 2 AHO-Heft Nr. 9 für die unter Ziffer 1.1. beschriebenen Maßnahme (nachfolgend auch „Projekt“ genannt). ²Das Projekt ist schlüsselfertig (d.h. uneingeschränkt bezugsfertig) herzustellen.

2. Grundlagen des Vertrages

2.1 Grundlagen des Vertragsverhältnisses sind in folgender Reihen- und Rangfolge:

2.1.1 Die Bestimmungen dieses Projektsteuerungsvertrages,

2.1.2 die Vertragsunterlagen,

2.1.3 die Leistungsbeschreibung (Anlage 1),

2.1.4 das Preisblatt (Anlage 3),

2.1.5 die Bestimmungen des BGB.

2.2 Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Aufzählung in Ziff. 
2.1. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend.

Sollte sich dadurch der Widerspruch nicht lösen lassen, gilt das jeweils Neuere vor dem Älteren. 4Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nur vor, wenn in mehreren Vertragsbestandteilen unterschiedliche Informationen enthalten sind; ein Widerspruch liegt dagegen nicht vor, wenn nur ein Vertragsbestandteil eine entsprechende Information zu einem Aspekt enthält oder eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige ergänzt oder konkretisiert.

3. Leistungsumfang

3.1 Der AN erbringt im Rahmen seiner Beauftragung und auf Basis der Vertragsgrundlagen gem. Ziff. 2 alle Projektsteuerungsleistungen, die zur Durchführung des Projekts erforderlich sind. ²Dies gilt auch für solche Leistungen, die in § 2 AHO-Heft Nr. 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind.

3.2 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). ²Der AN legt seinen Leistungen die bereits
erstellten Planungsunterlagen zugrunde, die Bestandteil der Leistungsbeschreibung sind.

3.3 Die Leistungen der Projektsteuerung teilen sich in Projektstufen und Handlungsbereiche auf.

Die Projektstufen gliedern sich in

o Projektstufe 1: Projektvorbereitung,
o Projektstufe 2: Planung,
o Projektstufe 3: Ausführungsvorbereitung,
o Projektstufe 4: Ausführung,
o Projektstufe 5: Projektabschluss.

Die Handlungsbereiche gliedern sich in

o Organisation, Information, Koordination und Dokumentation,
o Qualitäten und Quantitäten,
o Kosten und Finanzierung,
o Termine,
o Kapazitäten,
o Logistik,
o Verträge und Versicherungen.

Jede Projektstufe umfasst in der Regel Leistungen aus allen fünf Handlungsbereichen. Die in den einzelnen Projektstufen für die jeweiligen Handlungsbereiche zu erbringenden Leistungen sind in der Anlage 4 aufgeführt.

4. Allgemeine Pflichten des AN

4.1 Der AN verpflichtet sich, die ihm von dem AG übertragenen Leistungen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu erbringen, soweit sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) nicht ein höherer Standard ergibt.

4.2 Der AN hat den AG im Rahmen der vereinbarten Leistungen über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Umstände, insbesondere über Qualitäts-, Termin- oder Kostenabweichungen unaufgefordert zu unterrichten und dem AG Lösungsvorschläge für solche Abweichungen zu unterbreiten. Der AN gibt dem AG in regelmäßigen Abständen Zwischenberichte über den Stand der Ausführung. Der AN hat den AG auch auf mögliche Einsparungen hinzuweisen. 4Der AN hat das Ergebnis von Besprechungen mit dem AG, mit anderen Projektbeteiligten und mit Behörden schriftlich niederzulegen und dem AG innerhalb angemessener Zeit (in der Regel eine Woche) zuzuleiten. Der AN hat dem AG jederzeit (auch nach Beendigung dieses Vertrages) Auskunft zu erteilen und Einsichtnahme in projektbezogene Unterlagen zu gewähren.

4.3 Soweit der AN Unterlagen bzw. Vorgaben und Entscheidungen für die Ausführung seiner Leistungen benötigt, hat er diese rechtzeitig beim AG unter Terminangabe anzufordern. Der AN hat dem AG dazu ausreichende, bewertete Entscheidungsalternativen mit begründeten Empfehlungen für seine Entscheidungen vorzulegen und den AG bei der Entscheidungsfindung zu beraten. Bedenken gegen Entscheidungen des AG hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.4 Der AN benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der in der Lage ist, im Rahmen der Vertragserfüllung jederzeit verbindliche Erklärungen abzugeben.

4.5 Der AN darf keine Verträge für den AG abschließen, aufheben oder ändern, keine finanziellen Verpflichtungen für den AG eingehen oder kostenerhöhende Maßnahmen anordnen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge und das Einverständnis des AG nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

4.6 Der AN hat die von ihm zur Erfüllung dieses Vertrages erstellten Unterlagen und Dateien sowie die ihm von dem AG oder von Dritten in Zusammenhang mit dem Projekt übergebenen Unterlagen und Dateien dem AG auf dessen Verlangen oder – nach Beendigung seiner Leistungen – unaufgefordert herauszugeben. Dem AN steht ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen nicht zu, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Ansprüche. ³Das gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages.

5. Änderungen der Leistung

5.1 Der AG kann verlangen, dass der AN über den ursprünglichen Leistungsumfang hinaus zusätzliche Leistungen sowie Änderungen und Erweiterungen des jeweiligen vertraglichen Leistungsumfangs erbringt.

5.2 Macht der AG von seinem Recht Gebrauch, Änderungen, insbesondere Erweiterungen des Leistungsumfangs zu verlangen, gilt Folgendes:

5.2.1 Über die von dem AG verlangten Leistungsänderungen sollen möglichst umgehend schriftliche Nachtragsverträge geschlossen werden. Diese Nachtragsverträge sollen eine Vereinbarung über die Auswirkungen der Leistungsänderungen auf die Vergütung enthalten.

5.2.2 1Erhöht sich in Folge der Änderungen der Aufwand des AN (nach Berücksichtigung des etwa in Folge der Änderungen entfallenden Aufwands), hat der AN Anspruch auf eine zusätzliche vertragliche Vergütung. Ist der AN der Meinung, einen solchen Anspruch zu haben, hat er dies dem AG unverzüglich und vor Beginn der Ausführung der geänderten Leistungen anzuzeigen und seinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung anzukündigen. Unterlässt der AN diese Ankündigung, hat er keinen vertraglichen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, es sei denn, dass der AG die Erhöhung des Aufwandes erkannte oder hätte erkennen müssen oder der AN das Unterlassen der Ankündigung nicht zu vertreten hat. Etwa bestehende gesetzliche Ansprüche des AN bleiben unberührt.

5.2.3 Sofern ein Nachtragsvertrag mit Vergütungsvereinbarung gemäß Ziffer 5.2.1 nicht zustande kommt und sich die Vertragsparteien über die Höhe der zusätzlichen Vergütung für die geänderte Leistung vor deren Ausführung nicht einig werden, ist der AN dennoch zur Ausführung der geänderten Leistung verpflichtet. Die Höhe der zusätzlichen Vergütung ist dann im Nachhinein zu ermitteln. ³Durch die zusätzliche Vergütung soll sich die ursprüngliche Vergütung in demselben Umfang verändern, wie sich der ursprüngliche Leistungsumfang gegenüber dem in Folge der Änderung eingetretenen Leistungsumfang verändert hat.

5.3 Hält der AN Anordnungen des AG für falsch oder unzweckmäßig, hat er den AG hierauf unverzüglich hinzuweisen.

5.4 1Der AN ist verpflichtet, auf schriftliche Anforderung des AG seine Leistung auch dann sach- und fachgerecht zu erbringen, wenn eine Einigung über die Höhe der geänderten Vergütung noch nicht erfolgt ist. ²Ein Zurückbehaltungsrecht an der geforderten weiteren Leistung steht dem AN nur zu, wenn der AG sich abschließend weigert, berechtigte zusätzliche Vergütungsansprüche dem Grunde nach anzuerkennen.

6. Mitarbeiter und Unterauftragnehmer des AN

6.1 Der AN wird für die Leistungserbringung nur solche Mitarbeiter einsetzen, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen zur Erfüllung des Vertrags verfügen und dies auf Anfrage nachweisen.

6.2 Der AN wird die Leistungen nur nach detaillierter Benennung und vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG freien Mitarbeitern oder sonstigen Dritten (z. B. Unterauftragnehmern) übertragen.

6.3 Der AN hat Verträge mit Subplanern in der Weise zu gestalten, dass sie insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben in Ziff. 6.2 sowie hinsichtlich Qualität, Termin- und Kostensicherheit und Ansprüchen wegen mangelhafter Planung und Verkehrssicherungspflicht den zwischen dem AG und dem AN geregelten Pflichten entsprechen. Der AN hat in den Verträgen mit dem von ihm eingesetzten Subplanern weiterhin zu vereinbaren, dass eine weitere Untervergabe nur nach Einwilligung des AG zulässig ist.

6.4 Der AG ist berechtigt, den Austausch einzelner Mitarbeiter des AN oder eines Unterauftragnehmers zu verlangen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Pflichten aus diesem Vertrag verletzen oder wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung bestehen. Der AN wird diesem Verlangen unverzüglich nachkommen. Sämtliche durch einen Austausch bedingten Kosten trägt der AN. 

7. Termine

7.1 Es sind folgende voraussichtlichen Termine vorgesehen:

7.1.1

7.1.2 Baubeginn: …

7.1.3 Abschluss der fünften Projektstufe: …

7.2 1Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen und die anderen Projektbeteiligten so zu steuern, dass der in Ziffer 7.1 genannte Termin eingehalten werden kann. Die Vertragsparteien werden binnen zwei Wochen nach Vertragsbeginn gemeinsam einen Rahmenterminplan (vgl. Anlage 2) erstellen; dieser ist vom AN den Projektbeteiligten zu übergeben.

7.3 Wird erkennbar, dass die in Ziff. 7.1 genannte Termine nicht eingehalten werden können, hat der AN den AG über die voraussichtlichen Verzögerungen schriftlich zu unterrichten und in Zusammenarbeit mit den anderen Projektbeteiligten Vorschläge zu unterbreiten, wie Verzögerungen vermieden oder ausgeglichen werden können. Äußert sich der AN nicht, kann sich der AG darauf verlassen, dass der jeweilige Terminplan in seiner Durchführung nicht gefährdet ist, sofern nicht die Abweichung für den AG offenkundig ist.

7.4 Die Leistungen des AN nach diesem Vertrag beginnen am … und enden mit vollständiger Erbringung der übertragenen Leistungen, spätestens am …. Die
Vertragsparteien gehen von folgenden unverbindlichen Leistungszeiträumen aus:

– Für die Leistungen bis zum Abschluss der fünften Projektstufe (insbesondere Projektabschluss, Leistungen der Kostenfeststellung und Mängelbeseitigung): voraussichtlich … Monate Der AN beleibt auch nach Ablauf der vorgenannten Zeiten zur Erbringung der ihm übertragenen Leistungen verpflichtet.

8. Abnahme

8.1 Der AN teilt dem AG die Fertigstellung seiner vertraglichen Leistung schriftlich mit.

8.2 Der AG hat die Leistungen des AN im Wege einer Teilabnahme abzunehmen, sobald die 4. Projektstufe (Ausführung) vollständig vertragsgemäß erbracht, insbesondere das Projekt schlüsselfertig übergeben wurde. Die Leistungen der 5. Projektstufe (Projektabschluss) nimmt der AG nach deren vollständiger vertragsgemäßer Erbringung ab.

8.3 Die Abnahme wird von dem AG ausschließlich schriftlich erklärt; die Abnahme durch konkludentes Handeln, z.B. durch rügeloses Bezahlen der Schlussrechnung, ist ausgeschlossen.

9. Honorar

9.1 Das Honorar für die Leistungen nach diesem Vertrag beträgt XXXX Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Vergütung auf die einzelnen Projektstufe und Handlungsbereiche ergibt sich aus dem Preisblatt (Anlage 3). 9.2 Nebenkosten werden nicht gesondert vereinbart und sind mit dem Pauschalhonorar gem. Ziffer 10.1. abgegolten.

10. Zahlungen und Rechnungstellung

10.1 Die Rechnungen sind auf der Grundlage der vereinbarten Honorarparameter schlüssig und nachprüfbar darzustellen. Der Auftragnehmer hat jeden Abschluss einer Projektstufe in der jeweils darauffolgenden Rechnung anzuzeigen. Der AN hat die Rechnungen in doppelter Ausfertigung (nachfolgend „prüffähige Rechnung“ genannt) einzureichen. Abschlagsrechnungen müssen fortlaufend nummeriert sein und die von dem AG bisher geleisteten Abschlagszahlungen gesondert ausweisen. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

10.2 Der Auftraggeber wird die Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber zahlen, wenn diese prüffähig und ordnungsgemäß ausgestellt sind und soweit sie dem ausgewiesenen Leistungsstand entsprechen

11. Obliegenheiten und allgemeine Pflichten des Auftraggebers

11.1 Der AG fördert die Projektrealisierung nach besten Kräften. Es gehört insbesondere zu seinen Obliegenheiten, anstehende Entscheidungen innerhalb der für eine ordnungsgemäße Projektrealisierung angemessenen Frist zu treffen, die für die Planung und Ausführung des Projekts benötigten Dritten zu beauftragen sowie das Baugrundstück und die Finanzierung für die Projektrealisierung zur Verfügung zu stellen.

11.2 Der AG ist verpflichtet, den AN über die ihm bekannten, das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse zu unterrichten und entsprechende Unterlagen (z. B. Grundbuchauszüge, Dienstbarkeitsbestellungen, Mietverträge etc.) zu übergeben.

11.3 Der AG wird Weisungen an andere Projektbeteiligte nur in Abstimmung mit dem AN erteilen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge und die Abstimmung mit dem AN nicht rechtzeitig durchzuführen ist.

12. Versicherung

12.1 Der AN wird eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von EUR 3 Mio. für Personen- und EUR 3 Mio. für sonstige Schäden pro Schadensereignis abschließen und bis zum Ablauf seiner Gewährleistungsfrist vorhalten. Die Beträge müssen in jedem Versicherungsjahr zweifach zur Verfügung stehen.

12.2 Der Bestand der Versicherung ist dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Vor diesem Nachweis hat der AN keinen Anspruch auf Vergütung aus diesem Vertrag. Weist der AN den Versicherungsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den AG nach, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

13. Mängelansprüche und Verjährung

13.1 Die Mängelansprüche des AG richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.2 1Die Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der vertraglichen Leistungen gem. Ziffer 8.

14. Beendigung des Vertrages

14.1 Die Kündigung des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

14.2 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AN seine Arbeiten abzuschließen und seine Leistungsergebnisse in einer Art zu ordnen, die eine Übernahme und Fortführung des Vorhabens durch einen Dritten ohne unangemessene Schwierigkeiten möglich macht.

14.3 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den vom AN erreichten Leistungsstand festzustellen und zu dokumentieren.

15. Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte des AG

15.1 Sollten dem AN Urheberrechte an seinen Leistungen zustehen, bleibt dessen Urheberpersönlichkeitsrecht unberührt.

15.2 Der AN garantiert dem AG, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

15.3 Der AN überträgt dem AG bzw. dessen Rechtsnachfolger das ausschließliche Recht, die für das Projekt erstellten Unterlagen (verkörpert und in elektronischer Form) und Pläne sowie das Werk selbst uneingeschränkt und ohne Mitwirkung des AN zu nutzen; dies gilt auch für die Umsetzung von Entwürfen und die Fortführung des Vorhabens bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Der AN überträgt dem AG weiterhin das Recht, die von ihm für das Vorhaben erstellten Pläne und das/die auf der Grundlage der Planung realisierte/n Werk/e selbst zu ergänzen und verändern.

15.4 Zur Übertragung von Leistungen für das Bauvorhaben an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte ist der AN nur berechtigt, soweit er dem AG alle in Ziffer

15.3 bezeichneten Verwertungs- und Nutzungsrechte an diesen Leistungen verschafft.

15.5 Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Vorhaben erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.

16. Geheimhaltung

16.1 Der AN wird die im Rahmen dieses Vertrages vom AG erlangten Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Geschäftsvorgänge, Betriebseinrichtungen oder sonstigen Tatsachen (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt) nur für die Zwecke dieses Vertrages benutzen und gegenüber Dritten – auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus – vertraulich behandeln und zur Geheimhaltung die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt und sie keinem Dritten zugänglich machen.
Diese Verpflichtung bleibt auch nach Vertragsende bestehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, die unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von einem Dritten mitgeteilt bzw. überlassen wurden oder die aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind.

16.2 Der AN wird aus der Kenntnis der ihm vom AG zufließenden vertraulichen Informationen insbesondere im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keinerlei Rechte, insbesondere keine Vorbenutzungsrechte herleiten.

16.3 Der AN wird dem AG bei Beendigung dieses Vertrages alle Unterlagen (Dokumente und DV-Daten), die der AN in diesem Zusammenhang erhalten hat, und die ggf. angefertigten Vervielfältigungen – sofern gesetzlich zulässig – übergeben. Der AN bestätigt ausdrücklich, dass alle bei ihm in diesem Zusammenhang erstellten und gespeicherten Daten gelöscht werden. Jegliches Zurückbehaltungsrecht des AN ist ausgeschlossen.

17. Mediation

17.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Mediation durchzuführen. Von dieser Verpflichtung kann einvernehmlich abgewichen werden.

17.2 Während der Dauer des Mediationsverfahrens können staatliche Gerichte nicht angerufen werden. Ausgenommen hiervon sind Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes, soweit die dafür erforderliche Eilbedürftigkeit vorliegt. Sollte im Rahmen des Mediationsverfahrens keine Einigung erzielt werden können, so kann jede Partei nach Beendigung des Mediationsverfahrens Klage vor einem ordentlichen Gericht erheben.

17.3 Der Mediator ist einvernehmlich von beiden Vertragsparteien innerhalb von drei Wochen, nachdem eine Vertragspartei mit dem schriftlichen Ersuchen auf Durchführung der Mediation an die andere Vertragspartei herangetreten ist (Mediationsantrag), zu bestimmen. ²Sollten sich die Vertragsparteien innerhalb dieser Frist nicht auf einen Mediator geeinigt haben, werden die Parteien an die zuständige Industrie- und Handelskammer herantreten, um einen geeigneten Mediator zu bestimmen.

17.4 Die Präsenzmediation findet in den Räumlichkeiten des Mediators statt. Die Parteien können im jeweiligen Einzelfall hiervon einvernehmlich abweichend die Durchführung eines elektronischen Mediationsverfahrens [sog. E-Mediation] vereinbaren.

17.5 Das Verfahren gilt als beendet, wenn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Mediationsantrag zwischen dem Mediator und den Vertragsparteien ein verbindlicher erster Mediationsverhandlungstermin vereinbart worden ist oder nach Durchführung eines Mediationsverhandlungstermins eine der Vertragsparteien schriftlich erklärt, das Verfahren nicht fortführen zu wollen.

17.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich, am Mediationsverfahren durch mindestens einen Geschäftsführers oder Prokuristen ihres Unternehmens persönlich teilzunehmen.

17.7 Die Aufgabe des Mediators beschränkt sich auf die Leitung und Durchführung des Mediationsverfahrens. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet.

17.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen eines Mediationsverfahrens von der anderen Vertragspartei offenbarte Informationen
vertraulich zu behandeln. Derartige Informationen dürfen in einem etwaigen späteren Rechtsstreit vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder einem Schiedsgericht ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht eingeführt werden.

17.9 Die Kosten der Mediation tragen die Vertragsparteien je hälftig, sofern im Rahmen des Mediationsverfahrens keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

18. Anwendbares Recht, ausschließlicher Gerichtsstand, Schriftform, Sonstiges

18.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts.

18.2 1Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformgebotes.

18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ….

Ort, Datum, Unterschrift
Ort, Datum, Unterschrift AN

VergMan ® – Anforderungsgerechtes Betreiben von KITAs in Hessen (2)

VergMan ® - Anforderungsgerechtes Betreiben von KITAs in Hessen (2)

Die Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen bemisst sich nach § 32 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436). Das Förderverfahren ist in der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 129), geregelt.

Die Zuweisungen für Kindertageseinrichtungen setzen sich aus folgenden Pauschalen zusammen:

  • Grundpauschale je nach Alter und Betreuungsumfang der Kinder
  • Pauschale zur Umsetzung des KiQuTG je nach Größe der Tageseinrichtung
  • Qualitätspauschale für Kinder in Einrichtungen, die nach dem Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen arbeiten
  • Pauschale für Schwerpunkt-Kitas für Kindertageseinrichtungen mit hohem Anteil von Kindern aus Familien, in denen vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird, und/oder aus einkommensschwächeren Familien
  • Pauschalen zur Förderung von Kindern mit Behinderung für jedes Kind bis zum Schuleintritt, das die Maßnahmenpauschale nach der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz erhält
  • Kleinkita-Pauschale für eingruppige Kindertageseinrichtungen.


Hinweise:
Die erhöhten Fördervoraussetzungen für die BEP-Qualitätspauschale für Kindertageseinrichtungen nach § 32 Abs. 3 HKJGB müssen erst ab dem Förderjahr 2023 erfüllt sein.

VergMan ® – Anforderungsgerechtes Betreiben von KITAs in Hessen (1)

VergMan ® - Anforderungsgerechtes Betreiben von KITAs in Hessen (1)

Für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder bedarf es der Einhaltung gesetzlich festgeschriebener Mindeststandards. Die Mindeststandards dienen dem Schutz der Kinder und sollen die Gewährleistung des Kindeswohls gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Tageseinrichtung sicherstellen. Das heißt, dass die festgelegten Standards in Bezug auf die Qualifikation der beschäftigten Fachkräfte, die maximale Größe und Zusammensetzung der Gruppe sowie der Mindestpersonalbedarf jederzeit (und nicht nur zu einem bestimmten Stichtag) einzuhalten sind und nicht unterschritten werden dürfen. Die Einhaltung der Mindeststandards ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Tageseinrichtung.

Mindeststandards für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung

Die Mindeststandards für Tageseinrichtungen für Kinder werden seit dem 1. Januar 2014 in den §§ 25a – 25d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) geregelt.

Im sogenannten Fachkraftkatalog (§ 25b HKJGB) wird festgelegt, welche Berufsgruppen als Fachkräfte für die Leitung bzw. die Mitarbeit in einer Kindertageseinrichtung anerkannt werden. Zudem können Personen mit einer fachfremden Ausbildung mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe in einer Tageseinrichtung betraut werden, wenn sie über einen Bezug zum Profil und Konzept der Tageseinrichtung verfügen, der von dem Träger zu begründen ist, mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Ausbildung, die einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen, sich im Umfang von mindestens 160 Stunden im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden und deren Einsatz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prüfung der genannten Voraussetzungen zugestimmt hat.

Die Regelungen zum personellen Mindestbedarf (§ 25c HKJGB) legen fest, wie viel Fachpersonal in einer Tageseinrichtung für Kinder mindestens erforderlich ist. Der Netto-Mindestpersonalbedarf ist kindbezogen zu errechnen und richtet sich nach der Zahl der vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder in der Einrichtung, dem Alter der Kinder (hieraus ergibt sich der für das Kind maßgebliche Fachkraftfaktor) und ihrer vertraglich festgelegten Betreuungszeit (hieraus ergibt sich der für das Kind maßgebliche Betreuungsmittelwert). Zusätzlich zu den errechneten kindbezogenen Zeiten (Netto-Mindestpersonalbedarf) ist ein pauschaler Anteil von 22 % für Ausfallzeiten des Fachpersonals durch Krankheit, Urlaub, Fortbildung etc. (§ 25c Abs. 1 HKJGB) sowie 20 % für die Freistellung der Kita-Leitung vom unmittelbaren Gruppendienst (max. im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen, § 25c Abs. 3 HKJGB) hinzuzurechnen.

Auch die Gruppengröße (§ 25d HKJGB) ist kindbezogen geregelt. Es gilt grundsätzlich eine (rechnerische) Obergrenze von 25 Kindern pro Gruppe. Die maximale Anzahl der Kinder in der Gruppe reduziert sich bei der Betreuung von Kindern, die jünger sind als 3 Jahre. In reinen Krippengruppen dürfen jedoch nicht mehr als maximal 12 Kinder betreut werden (§ 25d Abs. 1 Satz 3 HKJGB).

VergMan ® – Aktuelle Entscheidungen der Vergabekammern und Vergabesenate

VergMan ® - Aktuelle Entscheidungen der Vergabekammern und Vergabesenate

Informationszugang sticht Vertraulichkeit
VG Berlin, Urteil vom 08.12.2021 – 2 K 48/20
Vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten stehen einem IFG-Antrag nicht generell entgegen. Die Wettbewerbsrelevanz von Informationen kann nach Abschluss eines Vergabeverfahrens mit Zeitablauf entfallen.

Fast alles ist Sektoren(hilfs-)tätigkeit
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 – Verg 50/21
Auftragstätigkeiten müssen der Ausübung der Tätigkeit des Sektorenauftraggebers tatsächlich dienen, indem sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen. Für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Auftrag und der Sektorentätigkeit genügt es nicht, dass die Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und deren Rentabilität erhöhen. Ein Unmittelbarkeitserfordernis besteht nicht. Auch mittelbar der Sektorentätigkeit dienende Dienstleistungen sind dem Sektorenvergaberecht unterfallende Sektorenhilfstätigkeiten, wenn sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen. Ohne postalische Kommunikation mit Lieferanten und Kunden ist der Betrieb eines Trinkwasserversorgungsnetzes nicht angemessen zu bewerkstelligen.

Einbindung eines US-Hosting-Diensts ist kein Ausschlussgrund
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022 – 15 Verg 8/22
Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft ist, ist er gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen. Allein die Tatsache, dass ein Bieter die luxemburgische Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin einbinden will, müssen den Auftraggeber nicht an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen. Es ist nicht davon ausgehen, dass es aufgrund der Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das Tochterunternehmen kommen wird bzw. das europäische Tochterunternehmen durch seine Geschäftsführer gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft Folge leisten wird. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben, die Dokumentation ist kein Selbstzweck. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die festzustellenden Dokumentationsmängel den Wertungsvorgang an sich betreffen und ohne hinreichend detaillierte und nachvollziehbare Dokumentation nicht überprüft und nicht festgestellt werden kann, ob sich die Vergabestelle im Rahmen ihres Wertungsspielraums bewegt und eine sachlich richtige Entscheidung getroffen hat oder sich von unsachlichen, vergaberechtsfernen Gesichtspunkten hat leiten lassen.

 

Angemessene Vergütung ≠ Mindestsätze der HOAI
VK Südbayern, Beschluss vom 21.03.2022 – 3194.Z3-3_01-21-51
Bei der Entscheidung über eine gemeinsame Vergabe mehrerer Fachplanungsleistungen muss sich der Auftraggeber mit der Koordinierungspflicht des Objektplaners in Bezug auf alle Fachplanerleistungen als Grundleistung in den Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 nach Anlage 10 zu § 34 HOAI 2021 auseinandersetzen. Er kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellen, dass der Objektplaner die Koordinierungsleistung nicht oder nur schlecht erbringen wird. Das Interesse des Auftraggebers fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, kann dagegen als für eine Gesamtvergabe sprechender Aspekt berücksichtigt werden. Spätestens seit dem Wegfall der verbindlichen Mindestsätze der HOAI muss eine angemessene Vergütung i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV nicht mehr zwingend auf der Basis der HOAI ermittelt werden. Es ist nicht zu beanstanden, die Vergütung nach dem konkreten, von der Vergabestelle realistisch prognostizierten Zeitaufwand für die zu erbringenden Planungsleistungen unter Ansatz angemessener Stundensätze zu bestimmen. In diesem Fall erfordert die Festsetzung einer angemessenen Vergütung regelmäßig die Deckung des für die Erledigung der geforderten Aufgabe notwendigen, geschätzten Zeitaufwands unter Ansatz angemessener Stundensätze (VK Sachsen, VPR 2019, 100). Die Erwägungen des BGH im Urteil vom 13.01.2017 (VPR 2017, 136) zu einer (lediglich) teilweisen Erstattung des Aufwands in einem Vergabeverfahren können nicht auf die vergaberechtlich geforderte Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 77 Abs. 2 VgV übertragen werden.

 

Nicht jede Vertragsverletzung ist eine berufliche Verfehlung
BayObLG, Beschluss vom 13.06.2022 – Verg 6/22
“Schwere Verfehlungen” sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers grundlegend in Frage zu stellen. Sie müssen nachweislich und schuldhaft begangen worden sein und erhebliche Auswirkungen haben. Nicht in jeder nicht ordnungsgemäßen, ungenauen oder mangelhaften Erfüllung eines Vertrags liegt eine schwere Verfehlung. Eine schwere Verfehlung muss bei wertender Betrachtung vom Gewicht her den zwingenden Ausschlussgründen zumindest nahekommen. Der Begriff “Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit” umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Unternehmens hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört. Auch die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen kann eine schwere Verfehlung darstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie eine solche Intensität und Schwere aufweist, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf.

 

OLG München ≠ BayObLG
BayObLG, Beschluss vom 13.06.2022 – Verg 4/22
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Nicht fristwahrend ist der Eingang bei einem anderen Gericht. Mit einer beim OLG München (fristgerecht) eingehenden sofortigen Beschwerde ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt, weil die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der bayerischen Vergabekammern zum 01.01.2021 dem BayObLG übertragen wurde. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehen im Vergabenachprüfungsverfahren im Vergleich zu anderen Prozessordnungen keine Besonderheiten.

 

Losvergabe ist zwar die Regel, aber von jeder Regel gibt es Ausnahmen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2022 – 15 Verg 2/22
Grundsätzlich steht es jedem öffentlichen Auftraggeber frei, die auszuschreibende Leistung nach seinen individuellen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser Gestalt den Wettbewerb zu eröffnen. Er befindet deshalb grundsätzlich allein darüber, welchen Umfang die zu vergebenden Leistungen haben sollen und ob gegebenenfalls mehrere Leistungseinheiten gebildet werden, die gesondert zu vergeben sind. Ist die Festlegung des Beschaffungsbedarfs aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei erfolgt, ist eine sich hieraus ergebende, wettbewerbsverengende Wirkung grundsätzlich hinzunehmen. Beschränkt wird die Freiheit, den Beschaffungsbedarf autonom zu bestimmen dadurch, dass aus Gründen der Stärkung des Mittelstands Leistungen grundsätzlich in Losen zu vergeben sind. Eine Gesamtvergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Eine Gesamtvergabe setzt das Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes nicht voraus. Allerdings hat sich der öffentliche Auftraggeber bei einer beabsichtigten Gesamtvergabe in besonderer Weise mit dem grundsätzlichen Gebot einer Fachlosvergabe und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen und eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen.

 

Noch Kalkulation oder schon Spekulation?
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2021 – Verg 4/21
Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, sind von der Wertung auszuschließen. Ein Angebot enthält den geforderten Preis nicht, wenn eine Preisangabe fehlt, das Angebot also unvollständig ist. Eine Preisangabe fehlt aber auch dann, wenn der angegebene Preis offensichtlich unzutreffend ist, insbesondere wenn Preisbestandteile in unzulässiger Weise verlagert werden. Die Bieter sind in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei. Das schließt die Befugnis ein, festzulegen, zu welchen Einzelpreisen die Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden sollen. Ein Bieter muss nicht jede Position des Leistungsverzeichnisses nach den gleichen Maßstäben kalkulieren. Ein Angebot kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, weil einzelne Positionen darin zu Preisen angeboten werden, die die diesbezüglichen Kosten nicht vollständig abdecken. Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert eine solche Preisverlagerung. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält.

Preis angemessen: Aufklärungsverlangen rechtswidrig
VK Sachsen, Beschluss vom 14.06.2022 – 1/SVK/006-22
Mit Vorgaben, welche die Leistungsinhalte des Angebots, dessen Kalkulation und basierend darauf, dessen Wertung betreffen, muss sich der Bieter gezwungenermaßen schon vor Abgabe seines Angebots auseinandersetzen. Deshalb muss ein Bieter, der geltend macht, aufgrund der Angaben im Leistungsverzeichnis an einer wirtschaftlichen Kalkulation seines Angebots gehindert gewesen zu sein, oder geltend macht, die Angaben im Leistungsverzeichnis zu den Mengen und Aufwänden seien als Kalkulationsgrundlage zu unbestimmt gewesen, dies spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe rügen. Ein Aufklärungsverlangen kann rechtswidrig sein, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Aufklärung über den Preis verlangt, ohne dass die Voraussetzungen der Prüfung vorliegen, also der Abstand des Angebots zu den weiteren Angeboten keinen Anlass zur Annahme bietet, es sei im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig. Besteht kein Grund für die Annahme, der Angebotspreis sei unangemessen niedrig, kann der Ausschluss eines Angebots nicht auf eine unzureichende Mitwirkung des Bieters bei einer etwaig überflüssigen Aufklärung gestützt werden. Ein Aufklärungsverlangen zu den Grundlagen der Preisermittlung eines Bieters ist dahingegen zulässig, wenn der Auftraggeber einem für die Vergabeentscheidung erheblichen Informationsbedürfnis folgt, wenn die geforderten Angaben geeignet sind, dieses Informationsbedürfnis zu befriedigen, und wenn dem Auftraggeber die Erlangung dieser Informationen nicht auf einfachere Weise möglich ist. Die Preisprüfung hat in vier Schritten zu erfolgen. In einem ersten Schritt identifiziert der öffentliche Auftraggeber zweifelhafte, d. h. niedrige Angebote und prüft, ob der Preis oder die Kosten dieses Angebots ungewöhnlich niedrig zu sein “scheinen”. In einem zweiten Schritt hat der Auftraggeber dem betreffenden Bieter die Möglichkeit zu geben, die Gründe darzulegen, aus denen er der Ansicht ist, dass sein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig ist. Der Auftraggeber hat sodann in einem dritten Schritt die Stichhaltigkeit der gegebenen Erläuterungen zu beurteilen und festzustellen, ob das in Rede stehende Angebot ungewöhnlich niedrig ist. In einem vierten Schritt hat er seine Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung dieser Angebote zu treffen.

VergMan ® für Bewerber und Bieter: Bieter müssen sich mit Bewertungsmethode auseinandersetzen und rügen

VergMan ® für Bewerber und Bieter: Bieter müssen sich mit Bewertungsmethode auseinandersetzen und rügen

von Thomas Ax

Achtung: Während der Angebotserstellung muss sich ein Bieter zwangsläufig mit der Bewertungsmethode und den einzelnen Zuschlagskriterien auseinandersetzen, wenn er ein wirtschaftliches Angebot abgeben möchte.

Von einem Bieter, der sich um einen Auftrag in relevanter Größenordnung bemüht und vergaberechtlich nicht unerfahren ist, kann und muss erwartet werden, dass er sich mit einer Bewertungsmethode auseinandersetzen und sie durchdringen kann. Von Bietern solcher Adressatenkreise, die sich regelmäßig um wirtschaftliche Großaufträge bewerben, kann auch die intellektuelle Fähigkeit erwartet werden, aus der Lektüre des einschlägigen Gesetzestextes zu erkennen, ob Regelungen in den Vergabeunterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine noch nicht entstandene Rechtsverletzung kann nicht vorbeugend zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. VK Berlin, Beschluss vom 30.07.2019 – VK B 1-09/19.

Ein im Markt langjährig tätiger Bieter weiß auch ohne anwaltlichen Rat bereits zu dem Zeitpunkt von der Fehlerhaftigkeit des Bewertungssystems, wenn er auf dieser Basis kein ordentliches Angebot erstellen kann und muss deshalb schon zu dem Zeitpunkt seine vergaberechtliche Rüge ausbringen. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2016 – 7 Verg 6/16.

Im Einzelfall und ganz ausnahmsweise lässt sich die Bewertungsmatrix versteckt auch dann noch angreifen, wenn die Bewertung selbst vergaberechtswidrig erfolgt ist.

Bewertungskriterien müssen bekannt gemacht werden, damit der Bieter sich mit diesen vor Angebotsabgabe auseinandersetzen kann. Das Vorgehen ist vergaberechtswidrig, selbst wenn die nicht bekannt gegebene Auswahlmatrix neutral angewendet wurde. Wenn keine Kriterien angegeben sind, muss der Bieter davon ausgehen, dass eine reine Preiswertung erfolgt. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2016 – 3 VK LSA 28/16.

Disproportionale Wertungssysteme sind unzulässig. Sieht die Preisbewertung vor, dass das günstigste Angebot 100 Punkte und das teuerste Angebot 0 Punkte bekommt und die dazwischen liegenden Angebote entsprechend eingepunktet werden, ist das unzulässig, da das teuerste Angebot selbst dann, wenn es nur geringfügig vom günstigsten Angebot abweicht, 0 Punkte erhält und damit über andere Wertungskriterien wie Qualität etc. diesen erheblichen Rückstand selbst bei deutlich besserer Qualität nicht mehr aufholen kann. Der AG bekommt mit dieser Methode dann nicht das wirtschaftlichste Angebot. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2014 – Verg 26/13.

Räumt der Auftraggeber den Qualitätskriterien insgesamt mit 70% und damit im Vergleich zum Preis (30%) ein großes Gewicht ein, ist das zulässig. Der AG hat auch hier einen Beurteilungsspielraum. Die Grenze zur Vergaberechtswidrigkeit ist aber überschritten, wenn Qualitätskriterien einzeln oder in ihrer Gesamtheit ein Gewicht zugemessen wird, das sachlich nicht zu rechtfertigen ist und deshalb die Annahme nahelegt, dass die Kriterien so ausgestaltet wurden, dass nur ein oder wenige Unternehmen überhaupt eine Chance auf den Zuschlag haben. OLG Celle, Beschluss vom 11.09.2018 – 13 Verg 4/18.

Ein Kriterium “Umgang mit dem Bestand” ist unzulässig, weil nicht so klar und eindeutig formuliert, dass alle seine Bedeutung gleichermaßen verstehen. Die Anforderungen, Eigenschaften oder Funktionalitäten, die in diesem Unterkriterium positiv oder negativ gewertet werden, bleiben offen. Damit kann keine vergleichende Beurteilung der Bieter erfolgen. Bei der Angabe von Wertungskriterien dürfen nicht nur „schön klingende Begriffe“ in den Raum gestellt werden; deren Bedeutung muss klar sein (Transparenz). VK Südbayern, Beschluss vom 21.01.2019 – Z 3-3194-1-38-11/18.

Abpunktungen sind unzulässig. Sehen die Vergabeunterlagen vor, dass bei der Bewertung des Preises immer 7,5 Punkte (unabhängig vom Preisunterschied) abgezogen werden sollen: das günstigste Angebot bekommt die volle Punktzahl, das zweitgünstigste 7,5 Punkte weniger, das Drittplatzierte 15 Punkte weniger u.s.w., ist die Methode unzulässig. Abgepunktet werden darf nur relativ im Verhältnis zu den Angebotspreisen. Denn geringe Preisunterschiede fallen dann zu sehr ins Gewicht, während hohe Preisunterschiede sich nicht übermäßig auswirken. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2016 – 1 VK 41/16.

Die Mittelwertmethode ist unzulässig
. Bekommt den Zuschlag der Bieter, der mit seinem Preis am wenigsten vom Durchschnittspreis aller Bieter abweicht, ist dies dann nicht der günstigste
Bieter. „Argument“ für dieses Verfahren ist, dass auf diese Weise besonders hohe und zu tiefe, nicht auskömmliche Angebote keine Chance haben. Aber: Die Auskömmlichkeit eines Angebots muss ohnehin geprüft werden. Das darf nicht versteckt bei der Bewertung erfolgen. VK Bund, Beschluss vom 21.11.2013 – VK 2-102/13.

Schulnoten sind zulässig
. Benotet der Auftraggeber (AG) die Darstellungen anhand einer Skala von “ungenügend” bis “sehr gut” mit null bis fünf Punkten ist das zulässig. Beim Schulnotensystem ist es zulässig, dass die vorgelegten Konzepte im Rahmen der Wertung benotet werden und einen der jeweiligen Note zugeordneten Punktwert erhalten, ohne dass die Vergabeunterlagen weiter im Detail konkretisieren, wovon die zu erreichende Punktzahl abhängen soll. BGH, Beschluss vom 04.04.2017 – X ZB 3/17.

Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt
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