Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Mehr regionale und mehr bio-regionale Produkte in der Gemeinschaftsverpflegung

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Mehr regionale und mehr bio-regionale Produkte in der Gemeinschaftsverpflegung

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Regionale und mehr bio-regionale Produkte in der Gemeinschaftsverpflegung tragen dazu bei, die Umwelt zu schützen, die regionale Wertschöpfung zu stärken und zur Gesundheit der Essensgäste beizutragen. Im Bereich der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung haben Vergabestellen viele Möglichkeiten, um nachhaltige Ernährung mit mehr regionalen und bio-regionalen Produkten zu unterstützen.

Lernen Sie die Durchführung von Vergabeverfahren und die Möglichkeiten richtig einzusetzen, um nachhaltige Ernährung mit mehr regionalen und bio-regionalen Produkten zu unterstützen.

Inhalt

1. Richtige Weichenstellungen
1.1. Der Rechtsrahmen 
1.1.1. Vergaberecht 
1.1.2. Regelungen zur ökologisch/ biologischen Produktion und Kennzeichnung 
1.1.3. Lebensmittelhygiene
1.1.4. Kenntlichmachung von Zusatzstoffen, Allergenen und gentechnisch veränderten Lebensmitteln
1.1.5. Spezifische gesetzliche Anforderungen für die jeweiligen Verpflegungsbereiche
1.2. Die Bedarfsermittlung
1.3. Die Markterkundung
1.4. Rechtliche Weichenstellung
1.4.1. „Make-or-Buy“-Entscheidung
1.4.2. Eigen- oder Fremdregie?
1.4.3. Dienstleistungskonzession oder Auftrag?
1.4.4. Wahl des Verpflegungssystems
1.4.5. Soziale und besondere Dienstleistungen
1.4.6. Aufteilung in Lose
1.4.7. Beschränkung des Bieterkreises auf Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Integrationsbetrieben
2. Erfolgreiche Durchführung von Vergabeverfahren
2.1. Bestimmung der Vergabeart: Ausschreiben oder verhandeln?
2.2. Bedeutung und Schätzung des Auftragswerts
2.3. Anforderungen an die Bietereignung
2.3.1. Welche Kompetenzen sollen gefordert werden?
2.3.2. Transparenz der Anforderungen
2.3.3. Überprüfung der Kompetenzen
2.4. Leistungsbeschreibung: Welche Anforderungen muss die Leistung erfüllen?
2.4.1. Leistungsbeschreibung „eindeutig“
2.4.2. Leistungsbeschreibung „erschöpfend“
2.4.3. Leistungsbeschreibung „diskriminierungsfrei“
2.5. Bedingungen für die Auftragsausführung
2.6. Angebotswertung und Zuschlagserteilung: Nach welchen Kriterien wird der Auftrag vergeben?
3. Hinweise zur Formulierung der Vergabeunterlagen
3.1. Thema Regionalität
3.2. Zusammensetzung der Speisepläne
3.2.1. Vorgaben in der Leistungsbeschreibung
3.2.2. Vorgaben in den Zuschlagskriterien
3.3. DGE-Empfehlungen zur Zusammenstellung der Mahlzeiten
3.4. Saisonalität
3.4.1. Saisonalität in der Leistungsbeschreibung
3.4.2. Saisonalität in den Zuschlagskriterien
3.5. Umgang mit mehreren Menülinien
3.5.1. Beispiel für eine Regelung gegen „Ausweichverhalten“ bzgl. „vegetarischer Tage“
3.5.2. Regelung für Nutzende, die bestimmte Lebensmittel nicht zu sich nehmen dürfen
3.6. Bio-Lebensmittel
3.6.1. Mindeststandards in der Leistungsbeschreibung
3.6.2. Höherer Bio-Anteil als Zuschlagskriterium
3.7. Fisch aus nachhaltigem Fischfang/ bestandsschonende Fischerei
3.8. Fair gehandelte Produkte
3.9. Vermeidung von Abfällen und Lebensmittelabfällen
3.9.1. Beispiel zu elektronischem Bestell- und Abrechnungssystem
3.9.2. Beispiel altersgerechte Vorgaben zu Portionsgrößen
3.9.3. Beispiel zur allgemeinen Abfallvermeidung
4. Qualitätskontrolle und Sanktionierung
4.1. Maßnahmen zur Qualitätskontrolle
4.1.1. Beispiel für Regelungen zur Qualitätskontrolle
4.1.2. Weiterleitungsverpflichtung
4.2. Sanktionierung bei Pflichtverletzung
4.2.1. Vertragsstrafen
4.2.2. Kündigungsrechte
4.2.3. Regelungen zur Ersatzbeschaffung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsbefugnis

Termine

23.1.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Rahmenvereinbarung gem. § 21 VgV über die Ausführung von Ingenieurleistungen nach §§ 53 HOAI (Technische Ausrüstung) und §§ 41 HOAI (Ingenieurbauwerke) für Neubau, Rückbau, Umbau und Sanierung diverser kommunaler Immobilien richtig ausschreiben

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Rahmenvereinbarung gem. § 21 VgV über die Ausführung von Ingenieurleistungen nach §§ 53 HOAI (Technische Ausrüstung) und §§ 41 HOAI (Ingenieurbauwerke) für Neubau, Rückbau, Umbau und Sanierung diverser kommunaler Immobilien richtig ausschreiben

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Wir erarbeiten gemeinsam, wie eine Rahmenvereinbarung gem. § 21 VgV über die Ausführung von Ingenieurleistungen nach §§ 53 HOAI (Technische Ausrüstung) und §§ 41 HOAI (Ingenieurbauwerke) für Neubau, Rückbau, Umbau und Sanierung diverser kommunaler Immobilien der kommunalen Auftraggeberin (AG) in Losen ausgeschrieben wird:

Die zu vergebenden Leistungen bestehen aus:

– Leistungsphase 1+2 Technische Ausrüstung gem. § 53 oder § 41 HOAI;

– Leistungsphasen 3-9 Technische Ausrüstung gem. § 53 oder § 41 HOAI als optionale Beauftragung durch Bestimmung der AG (ggf. in noch von der Auftraggeberin festzulegenden Stufen und Umfang).

Zudem losbezogen Besondere Leistungen als optionale Beauftragungen durch Bestimmung der AG (ggf. in noch von dem Auftraggeber festzulegenden Stufen).

Es werden

Lose für den Leistungsbildbereich HLS (Anlagengruppen 1,2,3),

Lose für den Leistungsbereich ELT (Anlagengruppen 4,5 und 8)

sowie

Lose für den Leistungsbereich Ingenieurbauwerke (insb. Ver- und Entsorgung)

gebildet.

Die Lose innerhalb des identischen Leistungsbildes sind nach Auftragsvolumen gestaffelt und in Neubauvorhaben und Sanierung unterschieden. Abrufberechtigt sind die AG und die Unternehmen der AG. Die Lose sind sowohl fachlich in die Anlagengruppen 1-3 (HLS) und 4, 5 und 8 (ELT) als auch hinsichtlich der Höhe der Honorarkosten (klein/mittel) sowie bei den mittleren Losen zusätzlich in Neubau und Sanierung untergliedert. Die jeweilige Höhe der Honorarkosten pro Los meint jeweils die Summe der Honorarkosten in den jeweiligen Anlagengruppen. In allen Losen können außerdem pauschalierbare Einzelbedarfe für wiederkehrende Aufgaben abgerufen werden. Ein Los bildet ab technische Anlagen in Außenanlagen (gem. § 43 HOAI Ingenieurbauwerke) ohne Begrenzung der Höhe der Honorarkosten.

Termine

25.1.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Datenschutz und Verschwiegenheit und Vertraulichkeit im Vergabeverfahren

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Datenschutz und Verschwiegenheit und Vertraulichkeit im Vergabeverfahren

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Wir erarbeiten gemeinsam, wie Datenschutz und Verschwiegenheit und Vertraulichkeit im Vergabeverfahren sichergestellt und durchgesetzt werden können.

Datenschutz und Verschwiegenheit
Der AN ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst sämtliche Informationen über den AG sowie die mit dem AG verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Stellen und Unternehmen und Personen sowie deren Vertragspartner. Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte von Geschäftsgeheimnissen keine Kenntnis erlangen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der AN ist verpflichtet, Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse von Dritten sowie personenbezogene Daten nach dem endgültigen Abschluss des Auftrags nach Weisung des AGs zurückzugeben bzw. zu löschen und sämtliche Kopien solcher Daten zu vernichten. Der AG kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der AN seinen Pflichten zum Datenschutz schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

Vertraulichkeit
Alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien, die der AN von dem AG zur Abwicklung des Auftrages erhält und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt, sowie die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse an sich sind vertraulich zu behandeln. Hierzu zählen auch alle personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die im Rahmen der Auftragserfüllung seitens des AGs bekannt gegeben werden. Auskünfte über oder zu vorgenannten Daten gegenüber Dritten sind zu unterlassen.
Der AN verpflichtet sich, alle o.g., ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AGs an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden.

Der AN muss alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Vertrauliche Informationen werden nur an die Mitarbeiter oder sonstige Dritte weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. Der AN stellt sicher, dass die zum Einsatz kommenden Personen ebenfalls eine Vertraulichkeitsvereinbarung einhalten. Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit an. Auf Verlangen sind ausgehändigte Unterlagen einschließlich aller davon angefertigten Kopien sowie Arbeitsunterlagen und -Materialien zurückzugeben. Der AN haftet für alle Schäden in vollem Umfang, die dem AG durch Verletzung der dsbzgl vertraglichen Pflichten entstehen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolger.

Termine

24.1.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Generalplaner (GP)-Modelle in der Praxis öffentlicher Auftraggeber – mehr pro als contra

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Generalplaner (GP)-Modelle in der Praxis öffentlicher Auftraggeber - mehr pro als contra

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Wir erarbeiten gemeinsam, ob und mit welchen Maßgaben und wie (aus-)gestaltet für Ihr anspruchsvolles Bauvorhaben ein GP-Einsatz in Frage kommt.

Der Bauherr hat, zumindest für den überwiegenden Teil, einen Ansprechpartner für die Planung. Die Zahl der Vergabeverfahren und Vertragsverhandlungen für Planungsleistungen lässt sich aus Sicht des Auftraggebers reduzieren. Bauherrenaufgaben, insbesondere die Koordination der Planungsleistungen, gehen an den Generalplaner über. Der GP muss den gesamten Planungsprozess steuern und optimieren. Der Auftrag der Planungsleistungen wird im wesentlich im Leistungswettbewerb vergeben.

Der Preis, beziehungsweise der Gewinn, ist sekundär. Baukultur und Qualität werden zu einem bestimmenden Faktor, dies gilt jedoch nur eingeschränkt für die weiteren Planenden. Die Verantwortung des Architekturbüros beziehungsweise des federführenden Generalplanungsbüros besteht weiterhin als Treuhänder der Interessen des Bauherrn. Die übrigen Planungsteams haben gegenüber dem Bauherrn keine unmittelbare Verantwortung und werden nicht von ihm ausgewählt.

Der GP ist gegenüber dem Bauherrn haftbar, er selbst wiederum muss seine Auftragnehmer in die Haftung nehmen. Dies hat Vor- und Nachteile im Binnenverhältnis zwischen den verschiedenen Planungspartnern. Risiken gibt es sowohl für den Generalplaner als auch für den Bauherrn bei Insolvenzen: Dies kann den gesamten Planungsprozess stoppen oder verschleppen. Problematisch ist die gesamtschuldnerische Haftung, insbesondere bei ungleichen Auftragsvolumen. Termine und Kosten der gesamten Planung lassen sich vorab vereinbaren, jedoch muss der GP diese gegenüber seinen Nachunternehmern durchsetzen. Der Marktzugang wird dadurch für kleinere und mittlere Büros, die auf eine bestimmte Planungsleistung spezialisiert sind, sehr eingeschränkt. Der hohe zusätzliche Aufwand der Generalplanung, insbesondere der Abstimmungen zwischen den Fachplanungen, wird oft nicht angemessen vergütet. Das Generalplanungsbüro muss zudem, ebenfalls ohne Vergütung, bereits vor dem eigentlichen Vergabeverfahren das Fachplanungsteam zusammensuchen. Am Markt sind nicht immer genügend gute Fachplaner verfügbar, andererseits kann es für das federführende Büro auch ein Vorteil sein, seine Planungspartner selbst auszusuchen. Sowohl bei Verhandlungsverfahren als auch bei Planungswettbewerben werden GP-Modelle verwendet.

Termine

26.1.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Versierte Durchführung von Verfahren zur Strombeschaffung: Konzeption und Durchführung einer EU-weiten Strombeschaffung

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Versierte Durchführung von Verfahren zur Strombeschaffung: Konzeption und Durchführung einer EU-weiten Strombeschaffung

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Wir erarbeiten gemeinsam Ablauf, Konzept und Zeitplan einer europaweiten Ausschreibung von Ökostrom unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Auftragsgegenstandes „Ökostrom“.

Durchgeführt wird ein Offenes Verfahren nach GWB/VgV

Öffentliche Auftraggeber können nach europäischem Vergaberecht und § 14 Abs. 2 S. 1 VgV zwischen zwei Arten des Vergabeverfahrens wählen: das offene und das nicht offene Verfahren. Bei beiden Verfahren soll ein möglichst großer Wettbewerb unter den Bietern erreicht werden; das erste beginnt mit einem Aufruf, sich unmittelbar mit einem Angebot zu beteiligen, das zweite mit einem Aufruf, sich für die Angebotsabgabe zu bewerben; damit stellt sich der Bewerber einer Vorauswahl, bevor er zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Das offene Verfahren ist streng formal aufgebaut. Es läuft nach festen Vorgaben und Schritten ab. Es ist bewusst transparent und überprüfbar gestaltet. Bieter können den in den §§ 155 ff. GWB vorgesehenen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und Vergabeverfahren durch die Vergabekammern und – in zweiter Instanz – durch die Vergabesenate der Oberlandesgerichte überprüfen lassen.

Die wichtigsten Verfahrensgrundsätze im offenen Verfahren sind gemäß § 97 GWB: ► Pflicht zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb ► Pflicht zur Gleichbehandlung der Bieter (Diskriminierungsverbot) ► Transparenzgebot ► Verhandlungsverbot, insbesondere über die Angebotspreise.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Auftrag europaweit ausschreiben

wenn der Auftragswert die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Deshalb muss er vor der Ausschreibung den künftigen Auftragswert der Ökostromlieferung schätzen. Bei dieser Schätzung ist von der geschätzten Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Ökostromlieferung in der gesamten Laufzeit des künftigen Vertrags auszugehen. Mögliche Optionen oder Vertragsverlängerungen sowie Prämien oder Zahlungen an den Bieter sind dabei zu berücksichtigen. Der Auftragswert ergibt sich damit vorliegend aus zwei Faktoren: ► den zu erwartenden Ökostromlieferentgelten und ► der Laufzeit des zu vergebenden Ökostromlieferauftrags.

Zunächst sind die zu erwartenden Ökostromlieferentgelte zu schätzen

Bei der Schätzung des Auftragswertes für einen All-inclusive-Stromliefervertrag (Stromlieferung einschließlich Netznutzung) sind alle Bestandteile des Strompreises einzubeziehen. Dies sind neben den Entgelten für die Lieferung und Abrechnung der Energie die Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers, die Entgelte für Messung und Zähldatenbereitstellung durch den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber, die Umlage nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), die Konzessionsabgaben gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV), die Entgelte für eventuell anfallende Blindarbeit (oberhalb der Abrechnungsfreigrenze), die Umlage gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), sowie die Stromsteuer. Soll hingegen nur die reine Ökostromlieferung ohne Netznutzung vergeben werden, sind für die Schätzung des Auftragswertes neben den Stromlieferentgelten lediglich die EEG-Umlage und die Stromsteuer zu berücksichtigen. Entgelte, die vom jeweiligen Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden, sind nicht in die Schätzung des Auftragswertes einzubeziehen, denn diese Strompreisbestandteile werden bei einer reinen Ökostromlieferung ohne Netznutzung nicht vom Stromlieferanten, sondern vom örtlichen Netzbetreiber im Rahmen eines separat abzuschließenden Netznutzungsvertrags separat abgerechnet. Für die bei der Schätzung des Auftragswertes zu berücksichtigende Vertragslaufzeit enthält die Vergabeverordnung detaillierte Regelungen: Im Rahmen einer Ausschreibung von Ökostrom muss der Bieter nicht einen Gesamtpreis anbieten, sondern einen bedarfsabhängigen Arbeitspreis in ct/kWh. Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert ist ► bei einem auszuschreibenden Ökostromliefervertrag mit einer Festlaufzeit bis zu 48 Monate (d.h. 4 Jahre) die jeweils vorgesehene Vertragslaufzeit, ► bei einem auszuschreibenden Ökostromliefervertrag mit einer Festlaufzeit von mehr als 48 Monaten bzw. mit einer kürzeren Laufzeit, aber einer vertraglich vereinbarten Verlängerungsmöglichkeit über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. Ist z.B. in einem zwei- oder dreijährigen Ökostromliefervertrag vorgesehen, dass sich dieser jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht von einem der Vertragspartner gekündigt wird, ist die Vertragsdauer nicht absehbar.

Bei der Schätzung des Auftragswertes ist daher von dem geschätzten Auftragswert für möglicherweise 48 Monate (4 Jahre) auszugehen

Bei der Schätzung der Auftragswerte sind weitere Regelungen zu beachten, die alle darauf gerichtet sind, einer „Flucht aus dem Vergaberecht“ vorzubeugen: ► Bei losweiser Vergabe ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Wert aller Lose zugrunde zu legen. ► Der Auftragswert darf nicht absichtlich so geschätzt oder aufgeteilt werden, dass der Auftrag dem Vergaberecht entzogen wird, z. B. indem nur die Ökostromlieferung an bestimmte Entnahmestellen ausgeschrieben wird und die Ausschreibung der Ökostromlieferung an weitere Entnahmestellen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. ► Bei Rahmenvereinbarungen erfolgt die Schätzung des Auftragswertes auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung geplanten Einzelaufträge, d. h. sämtlicher Einzelstromlieferverträge. Der nach den vorgenannten Grundsätzen geschätzte Auftragswert ist entscheidend für die weiteren vergaberechtlichen Anforderungen an die Ausschreibung des Ökostromliefervertrages. Der für die Anwendbarkeit des EU-Kartellvergaberechts maßgebliche Schwellenwert wird bei der Ausschreibung der Ökostromlieferung, die üblicherweise für mehrere Jahre erfolgt, regelmäßig überschritten.

Als konkreter Ausgangspunkt für die erste Schätzung des Auftragswertes können die letzten Jahresabrechnungen der Ökostromlieferung für alle auszuschreibenden Entnahmestellen dienen. Die Ökostrombezugskosten des Vorjahres (ohne Umsatzsteuer) sind mit der geplanten Vertragslaufzeit (meist 2 oder 3 Jahre, bei vertraglicher Verlängerungsmöglichkeit 4 Jahre) zu multiplizieren. Meist übersteigt der geschätzte Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert deutlich, so dass sich eine detaillierte Schätzung des Auftragswertes erübrigt. Der öffentliche Auftraggeber hat die Schätzung des Auftragswertes in seiner Vergabeakte vor Beginn der Ausschreibung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Berücksichtigung von Umweltanforderungen im Vergabeverfahren

Öffentlichen Auftraggebern steht es grundsätzlich frei, Umweltanforderungen an ihre Beschaffungsgegenstände zu stellen. Das gilt auch für den Beschaffungsgegenstand „Strom“. Für Klimaschutz ist der Ausbau erneuerbarer Energien unerlässlich und die Beschaffung von Ökostrom setzt eindeutige Signale für die Energiewende. Über diese Signale hinaus können öffentliche Auftraggeber den eigenen ökologischen Fußabdruck im Hinblick auf THG-Emissionen reduzieren, wenn sie ihren Strombedarf durch Ökostrom mit bestimmten Qualitätsmerkmalen decken. Bei der Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom verfügen sie über zwei vergaberechtliche Ansatzpunkte, um die Umweltfreundlichkeit der Stromerzeugung zu berücksichtigen: ► Mindestanforderungen an den Auftragsgegenstand ► Zuschlagskriterien. Öffentliche Auftraggeber können zunächst den an ihre Entnahmestellen zu liefernden Strom in der Leistungsbeschreibung explizit als Strom aus erneuerbaren Energien definieren. Auf Angebote, welche die vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

Unser Ausschreibungskonzept

Unser Konzept zur Beschaffung von Ökostrom hat sich in mehreren Ausschreibungen praktisch bewährt und wird laufend fortentwickelt. Das Konzept stellt durch seine hohen Anforderungen an die Ökostromqualität sicher, dass es zu einem Umweltnutzen durch die Lieferung des ausgeschriebenen Ökostroms kommt. Es ► stellt hohe Anforderungen an die eingesetzten erneuerbaren Energieträger und ► verpflichtet den Auftragnehmer zur (gegebenenfalls anteiligen) Stromlieferung aus konkret zu benennenden Neuanlagen, die nur wenige Jahre alt sind. Die Erfahrung aus den bislang durchgeführten Ausschreibungen zeigt, dass die Beschaffung von Ökostrom für öffentliche Auftraggeber nur mit geringen spezifischen Mehrkosten verbunden ist. Sie ist daher mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen vereinbar.

Die bislang durchgeführten Ausschreibungen von Ökostrom führten im Vergleich zu einer Lieferung von konventionellem Strom jeweils zu spezifischen Mehrkosten für Ökostrom zwischen 0,2 und 0,3 ct/kWh zuzüglich Umsatzsteuer. Das entspricht rund 1,4 % des Gesamtstrompreises.

Unsere Arbeitsschritte

… im Vergabeverfahren zur Lieferung von Ökostrom bis zum Lieferbeginn: ► ggf. Vorinformation im Supplement zum Amtsblatt der EU ► Erstellung eines Zeitplans sowie eines Projektablaufplans ► Konzeption des Vergabeverfahrens zur Lieferung von Ökostrom ► ggf. Kündigung bestehender Stromlieferverträge ► Datenerfassung für die auszuschreibenden Entnahmestellen ► Erstellung der Vergabeunterlagen, insbesondere Formulierung der Zuschlagskriterien und des abzuschließenden Liefervertrags ► Vergabebekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU (und eventuell zusätzlich in nationalen Bekanntmachungsmedien) ► Bereitstellung der Vergabeunterlagen an interessierte Bieter ► schriftliche Beantwortung von Anfragen, Hinweisen und Rügen einzelner Bieter, ggf. in diesem Zuge Ergänzung oder Änderung der Vergabeunterlagen mit entsprechender Information an alle Bieter, die sich gemeldet haben; dann notfalls auch Verlängerung der Angebotsfrist ► Eingang der Angebote, Registrierung der Angebote ► protokollierte Angebotsöffnung (Submission) ► dokumentierte Angebotsprüfung ► ggf. Aufklärung des Angebotsinhalts ► dokumentierte Angebotswertung ► dokumentierte Vergabeentscheidung des Auftraggebers ► Vorabinformation über das Ausschreibungsergebnis an alle nicht berücksichtigten Bieter ► Einhaltung der 15- bzw. 10 Tage Wartefrist vor Zuschlagserteilung ► Zuschlagserteilung ► Ausfertigung und Unterzeichnung des Ökostromliefervertrages ► Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag im Supplement zum Amtsblatt der EU ► Vertragsdurchführung, Lieferbeginn

Der öffentliche Auftraggeber sollte bei Lieferbeginn zum 1. Januar des Folgejahres spätestens im 2. Quartal des letzten Lieferjahres mit der Vorbereitung der europaweiten Ökostromausschreibung beginnen

Gewinnt ein Bieter die Ausschreibung, der bisher nicht Stromlieferant des öffentlichen Auftraggebers war, so hat er die Stromlieferung beim jeweiligen Netzbetreiber spätestens zehn Werktage vor Lieferbeginn anzumelden. Der jeweilige Netzbetreiber hat den Lieferantenwechsel innerhalb von maximal drei Wochen abzuwickeln, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten beim Netzbetreiber. Im Falle eines Lieferantenwechsels können bei der Anmeldung der Entnahmestellen Einzelfragen auftreten, die vor Lieferbeginn zwischen dem neuen Lieferanten und dem jeweiligen Netzbetreiber zu klären sind. Deswegen sollte der Auftraggeber dem neuen Lieferanten einen deutlich über die Mindestfrist von zehn Werktagen hinausgehenden Zeitraum für die Anmeldung der Belieferung der Entnahmestellen einräumen. Praxistipp Nach Zuschlagserteilung sollte dem erfolgreichen Bieter (d. h. dem künftigen Lieferanten) vor Lieferbeginn ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen für die Anmeldung der Belieferung der Entnahmestellen beim jeweiligen örtlichen Netzbetreiber und für Klärfälle zur Verfügung stehen. Bei Lieferbeginn zum 1. Januar eines Jahres (Regelfall) sollte der Zuschlag spätestens Anfang/Mitte November des Vorjahres erteilt werden.

Das eigentliche Vergabeverfahren beginnt mit der Versendung der Vergabebekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU

Sie ist mit elektronischen Mitteln vom öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. In der Vergabebekanntmachung gibt der öffentliche Auftraggeber die Absicht der Auftragsvergabe und weitere Informationen bekannt. Die Vergabebekanntmachung ist vom Auftraggeber nach dem im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster zu erstellen. In diesem Muster sind alle Informationen über den zu vergebenden Auftrag und das Vergabeverfahren vorgegeben, die der Auftraggeber mit der Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen hat. Die europäische Internetseite http://simap.ted.europa.eu/ stellt das entsprechende Formular zur Bekanntmachung der Vergabe eines öffentlichen Auftrags kostenlos zum Download zur Verfügung. Dieses Formular kann der öffentliche Auftraggeber am Computer selbst ausfüllen und direkt auf elektronischem Wege per E-Mail an das Amt für Veröffentlichungen der EU weiterleiten.

Das Vergabeverfahren ist von Anfang an fortlaufend zu dokumentieren

Die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen im Vergabeverfahren hat der Auftraggeber in einer umfassenden Vergabedokumentation, auch Vergabevermerk genannt, fortlaufend festzuhalten. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Vergabedokumentation dient auch der transparenten Gestaltung des gesamten Vergabeverfahrens. Die Vergabedokumentation soll eine Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Maßnahmen, Feststellungen und Entscheidungen gewährleisten. Darüber hinaus kommt ihr eine wesentliche Beweisfunktion zu, die in einem möglichen Nachprüfungsverfahren von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Auftraggebers sein kann.

Die Vergabeunterlagen bestehen aus ► dem Anschreiben, ► ggf. den Bewerbungsbedingungen und ► den Vertragsunterlagen

Die Vertragsunterlagen bestehen aus ► der Leistungsbeschreibung (einschließlich des Leistungsverzeichnisses), ► den Vertragsbedingungen (Muster-Ökostromliefervertrag) und ► den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Teil B (VOL/B – Ausgabe 2003).

Der Auftraggeber sollte für die Preisangebote und alle gewünschten Angaben der Bieter Formulare in den Vergabeunterlagen vorgeben, die die Bieter auszufüllen haben

Auf diese Weise ist die Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Angebote am besten gewährleistet. Folgende Formulare ergeben sich aus den Bestimmungen der VgV und haben sich in der Praxis bewährt: Checkliste zu den Formularen in den Vergabeunterlagen ► Angebot (Formblatt) ► Preisblatt ► Eigenerklärung zur Eignung ► Eigenerklärung zum Unternehmen ► Liste der Referenzen ► Ggf. Erklärung einer Bietergemeinschaft ► Ggf. Erklärung zur beabsichtigten Beauftragung von Unterauftragnehmern

Die Leistungsbeschreibung für eine europaweite Ausschreibung von Ökostrom hat in aller Regel folgenden Inhalt

► Verzeichnis der Entnahmestellen mit den erforderlichen Daten (Leistungsverzeichnis) ► sonstige Informationen und Hinweise zur Ökostromlieferung ► Lieferumfang (ggf. bezogen auf Lose) ► Lieferzeitraum ► Preisblatt für die Strompreisangebote der Bieter ► Zuschlagskriterien ► Künftiger Stromliefervertrag

Der Auftraggeber hat bei einer europaweiten Ausschreibung von Ökostrom in den Vergabeunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben und zu gewichten

Die Kenntnis der Zuschlagskriterien ist für die Bieter zwingende Voraussetzung, ihr Angebot zu erstellen. Um die Zuschlagskriterien für die Bieter so transparent wie möglich zu machen, sollte der Auftraggeber sie sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in der Leistungsbeschreibung angeben. Das wesentliche Kriterium ist das des wirtschaftlichsten Angebotes. Dies bedeutet, dass bei der Zuschlagserteilung nicht zwingend nur der angebotene Preis zu berücksichtigen ist. Es können weitere Kriterien aufgestellt werden, nach denen das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und die Zuschlagsentscheidung getroffen werden soll. Bei der Festlegung verschiedener Zuschlagskriterien hat der öffentliche Auftraggeber zu beachten, dass der Preis der Stromlieferangebote ein wichtiges, die Vergabeentscheidung substantiell beeinflussendes Entscheidungskriterium bleiben muss und nicht marginalisiert werden darf. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Wertungsanteil des Angebotspreises nicht unter 50 % festgelegt wird. Die Festlegung der Zuschlagskriterien in der Vergabebekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen ist für den öffentlichen Auftraggeber bindend. Bei der Wertung der Angebote berücksichtigt der Auftraggeber entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die er in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt hat. Eine Änderung der Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren ist unzulässig. Im Ausschreibungskonzept wird der niedrigste Angebotspreis als einziges Zuschlagskriterium empfohlen. Unter allen Angeboten, welche die vom Auftraggeber vorgegebenen Mindestanforderungen an die Ökostromqualität erfüllen, ist in diesem Fall der Zuschlag auf das Angebot zur Ökostromlieferung mit dem niedrigsten Angebotspreis zu erteilen. Ein einfacher Preisspiegel reicht für die Angebotswertung aus. Im Rahmen der Angebotswertung wird der niedrigste Angebotspreis für die vom Bieter angebotenen Lieferung von Ökostrom ermittelt. Hinzu kommen – bei allen Angeboten einheitlich – Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern.

Der Muster-Ökostromliefervertrag ist wie die Leistungsbeschreibung Bestandteil der Vertragsunterlagen und wird vom Auftraggeber vorgegeben

Im Ökostromliefervertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart. Die Bieter dürfen ihren Angeboten keine eigenen Vertragsbedingungen zugrunde legen, andernfalls wäre das Angebot auszuschließen.

Der Stromliefervertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen

Inhalt des Stromliefervertrages ► Art und Umfang der Stromlieferung ► Pflicht des Lieferanten zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen an die Ökostromqualität im Lieferzeitraum ► Nachweispflichten des Lieferanten über die Ökostromqualität ► Anforderungen an die Stromlieferung (Wechsel- oder Drehstrom, Frequenz, bedarfsabhängige Lieferung, Herkunft und weitere besondere Anforderungen) ► Definition der Anschluss- und Übergabestellen ► Möglichkeit des Auftraggebers zur Errichtung und zum Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen ► Regelung über Netzanschluss und Netznutzung ► Messung an den Entnahmestellen ► Stromlieferpreise ► Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen ► Datenbereitstellung ► Vertragslaufzeit und Verlängerungsmöglichkeit ► Lieferunterbrechung und Haftung ► ggf. Sicherheiten (z. B. Vertragserfüllungsbürgschaft) ► ggf. Sonderkündigungsrechte und Vertragsstrafen (z. B. in Bezug auf die nachweisliche Lieferung von Ökostrom) ► Abrechnung bestimmter Strompreisanteile in der jeweiligen Höhe (z. B. EEG Umlage, Netzentgelte, Steuern etc.) ► Rechtsnachfolge ► wesentliche Vertragsbestandteile ► Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ► Schlussbestimmungen

Termine

27.1.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
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§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

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Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Delegierbarkeit von Verwaltungsaufgaben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Delegierbarkeit von Verwaltungsaufgaben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Wir erarbeiten gemeinsam, von welchen Verwaltungsaufgaben Sie sich entlasten können.

Öffentliche Auftraggeber können bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens bei Bedarf sachverständige Hilfe hinzuziehen. Das Ob und Wie des Einsatzes eines Fachberaters ist dabei nachvollziehbar zu dokumentieren. Die relevanten Entscheidungen im Vergabeverfahren hat der Auftraggeber selbst zu treffen, diese also nicht einem Dritten zu überlassen und muss dies ebenfalls entsprechend zu dokumentieren (Vergabekammer des Bundes (VK Bund), Beschluss vom 8.4.2021 (VK 2-23/21)).

In dem konkreten Fall wurden Unterhalts- und Grundreinigungen in Reinräumen europaweit ausgeschrieben. Die Auftraggeberin ließ sich bei der Durchführung des Vergabeverfahrens durch einen externen Fachberater unterstützen. Der Antragsteller machte in seinem – auch aus anderen Gründen erhobenen – Nachprüfungsantrag einen “vergaberechtswidrigen Interessenkonflikt” geltend; es sei zu befürchten, dass der Fachberater ein Unternehmen bei der Zuschlagserteilung begünstigen könne.

Es bestehe die Gefahr, der Fachberater könne die Wertung eingehender Angebote manipulieren, indem er nach Kenntnisnahme der eingegangenen Angebote festlege, für welche Angebote die Höchstpunktzahl zu empfehlen sei. Es sei zudem mit dem Transparenzgrundsatz unvereinbar, dass der Auftraggeber den Einsatz des Fachberaters nicht in der Auftragsbekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen angegeben habe. Die Unternehmen müssten selbst entscheiden können, ob sie bei einem hinzugezogenen Fachberater ein Angebot abgeben. In ihrer Erwiderung auf den Nachprüfungsantrag bestätigte die Auftraggeberin, dass der Berater ihn bei der Erstellung der Vergabeunterlagen und bei der Auswertung der Angebote unterstützt habe und benannte diesen namentlich. Der Fachberater sei öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Gebäudereinigerhandwerk und daher zuverlässig. Er sei zudem bei der Beratung der Auftraggeberin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Auftraggeberin werde alle zuschlagsrelevanten Entscheidungen selbst treffen. Nachdem sich das Nachprüfungsverfahren im Übrigen erledigt hatte, stritten die Beteiligten allein noch um den Einsatz des Fachberaters.

Auch insoweit habe sich das Nachprüfungsverfahren erledigt, stellte die Kammer fest. In der Sache habe die Auftraggeberin die von dem Antragsteller begehrte Transparenz hergestellt. Bereits mit ihrer Antragserwiderung habe sie darauf hingewiesen, dass sie für die Durchführung des Vergabeverfahrens einen externen Fachberater hinzugezogen habe und sie habe diesen auch namentlich benannt. Sie habe bestätigt und zugesichert, dass sie aber die erforderlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren unmittelbar bzw. selbst treffe bzw. treffen werde. Der Nachprüfungsantrag war insofern unbegründet. Es obliege grundsätzlich dem Verfahrensermessen des öffentlichen Auftraggebers, bei der Durchführung eines – zumal komplexen – Vergabeverfahrens bei Bedarf und unter Einhaltung der Grundsätze des § 97 Abs. 1, 2 GWB sachverständige Hilfe hinzuziehen. Ausschlaggebend im Hinblick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung sei, dass der Auftraggeber das Ob und Wie des Einsatzes eines Fachberaters nachvollziehbar dokumentiere und die relevanten Entscheidungen im Vergabeverfahren selbst treffe, diese in der Sache also nicht einem Dritten überlasse und dies ebenfalls entsprechend dokumentiere. Der von dem Antragsteller behauptete Transparenzverstoß habe nicht vorgelegen, da die Auftraggeberin den Einsatz des Fachberaters von sich aus offengelegt und den Umfang seiner Tätigkeit erläutert habe. Bereits damit habe die Auftraggeberin den ihr obliegenden Maßgaben einer transparenten Vergabeverfahrensführung genügt. Die Vergabekammer habe zudem keine Zweifel, dass die Auftraggeberin ihre Zusicherung einhalten werde und die relevanten Wertungsentscheidungen selbst treffe bzw. treffen werde. 

Sie können sich also der Hilfe Dritter bedienen, wenn es um die Abwicklung von Vergabeverfahren geht. Bei komplexen Beschaffungsvorhaben ist die Einschaltung fachkundiger Berater sogar ratsam. Dritte können den der Vergabeentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in kaufmännischer, fachlich-technischer und juristischer Hinsicht aufarbeiten und einen Vergabevorschlag unterbreiten.

Dennoch gilt: Verantwortlich für die Durchführung und die im Laufe des Vergabeverfahrens erforderlichen Entscheidungen sind Sie selbst. Dies betrifft u.a. die abschließende Entscheidung über die Teilnehmerauswahl bei zweistufigen Vergabeverfahren sowie die Bewertung der Angebote und die Zuschlagsentscheidung.

Aus der Vergabedokumentation muss hervorgehen, dass Sie eine eigenständige Entscheidung getroffen haben. Sie können sich den Vorschlag des eingeschalteten Dritten zu Eigen machen. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass Sie sich mit dem Vorschlag des Dritten inhaltlich im Sinne eines „Für und Wider“ auseinandersetzen. Dies muss durch einen Vergabevermerk oder in sonstiger Weise dokumentiert werden. Die Dokumentation muss mindestens neben dem Datum den Namen des Erklärenden in Textform nach § 126b BGB enthalten (VK Nordbayern, Beschl. v. 18.06.2020 – RMF-SG21-3194-5-7).

Den Vorschlag für die abschließende Entscheidung über die Teilnehmerauswahl sowie die Bewertung der Angebote und die Zuschlagsentscheidung legen wir Ihnen mit einer Entscheidungsempfehlung vor. Sie können dann und müssen dann aber auch eine eigenständige Entscheidung treffen. Aus der Vergabedokumentation muss hervorgehen und geht dann auch hervor, dass Sie jeweils eine eigenständige Entscheidung getroffen haben.

Was die Angebotsöffnung anbelangt: § 55 Abs. 2 S. 1 VgV bestimmt, dass die Öffnung von Angeboten im Vergabeverfahren von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchzuführen ist. Das hiernach vorgesehene Vier-Augen-Prinzip soll ein faires und willkürfreies Vergabeverfahren sichern. Umstritten ist hierbei insbesondere, ob auch externe Berater des Auftraggebers – wie z. B. Mitarbeiter eines beauftragten Ingenieurbüros oder zur Begleitung des Vergabeverfahrens bevollmächtigte Rechtsanwälte – als „Vertreter“ im o. g. Sinne Angebote öffnen dürfen oder ob die Angebotsöffnung stets durch eigenes Personal des Auftraggebers erfolgen muss. Dies wird bisher von den Vergabekammern unterschiedlich bewertet. Aufgrund des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 14.11.2018 (Verg 31/18) hat sich nun erstmals ein Vergabesenat mit dieser Problematik beschäftigt.

In dem zugrundeliegenden Fall schrieb ein öffentlicher Auftraggeber Dienstleistungen europaweit im offenen Verfahren aus. Der Auftraggeber beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Konzipierung und Durchführung des Vergabeverfahrens. Nachdem die Angebote der Bieter elektronisch eingegangen waren, nahmen zwei Rechtsanwälte der Kanzlei die Angebotsöffnung vor. Dieser Vorgang wurde vom Auftraggeber zunächst nicht in der Vergabeakte dokumentiert, was ein ausgeschlossener Bieter nach erfolgter Akteneinsicht rügte. Im Zuge des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer reichte der Auftraggeber den Ausdruck eines elektronischen Vermerks über die durchgeführte Öffnung nach und erläuterte den Sachverhalt hierzu. Das OLG Düsseldorf hatte sich nun in zweiter Instanz u. a. mit der Frage zu beschäftigen, ob die Angebotsöffnung vergaberechtskonform durchgeführt und dokumentiert worden war.

Nach Ansicht des erkennenden Vergabesenats war dies der Fall. Die Verfahrensweise bei der Angebotsöffnung begegne keinen rechtlichen Bedenken; die Öffnung durch zwei Rechtsanwälte sei rechtmäßig erfolgt. Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass Vertreter des Auftraggebers im Sinne des § 55 Abs. 2 S. 1 VgV – und damit zur Angebotsöffnung berechtigt – jede von ihm hierzu ermächtigte Person sein könne, z. B. ein Mitarbeiter oder ein externer Berater, mithin auch ein Rechtsanwalt. Was die Dokumentation anbelangt, so bestehe in einer fehlenden Protokollierung der Angebotsöffnung zwar zunächst ein Mangel. Ein solcher Mangel sei jedoch grundsätzlich nachträglich zu beheben, was dem Auftraggeber nach Auffassung des Gerichts durch sein Vorbringen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens auch gelungen war.

Das OLG Düsseldorf liegt mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit der VK Lüneburg, die ebenfalls davon ausgeht, dass Vertreter des Auftraggebers jede von ihm zur Angebotsöffnung ermächtigte Person sein könne (Beschluss vom 08.05.2018 – VgK-10/2018). Die VK Südbayern hingegen vertritt die Auffassung, die Angebotsöffnung dürfe nicht ausschließlich durch Mitarbeiter eines beauftragten Büros durchgeführt werden (Beschluss vom 02.01.2018 – Z3-3-3194-1-47-08/17). Es bleibt insoweit abzuwarten, ob die Entscheidung des OLG Düsseldorf auch für Vergabekammern außerhalb von Nordrhein-Westfalen oder bei bundesweiten Ausschreibungen Signalwirkung haben wird und, wenn ja, welche.

In jedem Fall sollte und wird die Angebotsöffnung stets von Anfang an ausreichend dokumentiert. Dies beinhaltet insbesondere Angaben darüber, wann die Öffnung stattgefunden hat und welche Personen hierbei anwesend und beteiligt waren. Es werden mindestens zwei Vertreter bei der Öffnung anwesend sein.

Was die spätere Vergabe der Bauleistungen anbelangt: Nicht alle Leistungen eines Auftraggebers sind ohne Weiteres delegierbar und über das Honorar für verordnete Leistungen nach HOAI erfasst. Gerade bei der Vergabe von Bauleistungen hat der Auftraggeber eigene Leistungspflichten und die Planer wirken dabei mit. Entsprechend sind Honorarkürzungen in der Leistungsphase 7 nur in Ausnahmefällen berechtigt. Andererseits gehört die Zusammenstellung und Bearbeitung von Vergabe- und Vertragsunterlagen zu den in der HOAI verordneten Leistungen und dazu werden beim Planer Rechtskenntnisse vorausgesetzt.

Für spezielle Rechtsfragen ist ein Jurist erforderlich.

Termine

30.1.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

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Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
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Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Die Innovationspartnerschaft als innovatives Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Die Innovationspartnerschaft als innovatives Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Innovationspartnerschaften verfolgen insbesondere das Ziel der Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und deren anschließenden Erwerb durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird die Möglichkeit gegeben, innovative Lösungen und Leistungen langfristig im Rahmen einer „Partnerschaft“ zu entwickeln beziehungsweise entwickeln zu lassen und das Ergebnis der Entwicklung ohne erneutes Vergabeverfahren zu erwerben.

Die Innovationspartnerschaft ist von der sogenannten vorkommerziellen Auftragsvergabe (precommercial procurement, PCP) zu unterscheiden. Beide Instrumente befassen sich mit der Aufgabe, innovative Leistungen oder Produkte einzukaufen. PCP beschreibt dabei allein die Möglichkeit eines weitgehend dem Vergabeprozess vorgelagerten prototypischen Vorgehens. 

Sobald
und soweit die prototypische Vorgehensweise verlassen wird, mündet dieses Vorgehen in einer dem Vergaberecht unterliegenden Maßnahmenkette, um die in dieser Phase entwickelten Produkte oder Leistungen großflächig einzukaufen.

Wesentliches Merkmal einer Innovationspartnerschaft ist der Abschluss eines zweistufigen Vertrages, der auf der ersten Stufe die Entwicklung (Forschungs- und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Dienstleistung umfasst) und auf der zweiten Stufe den
anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen (Leistungsphase, in der die aus der Partnerschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird) umfasst. Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischenzielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung der Vergütung in angemessenen
Teilbeträgen vereinbart wird. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein. Der prozessuale Ablauf in verfahrensmäßiger Hinsicht entspricht bis zum Abschluss dieses zweistufigen Vertrages und damit der Beauftragung der Entwicklungsleistung dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.

Der Auftraggeber kann eine Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern eingehen, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen. Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der Auftraggeber am Ende jedes Entwicklungsabschnitts entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann. Nach Abschluss der Forschungs- und Entwicklungsphase ist der Auftraggeber zum anschließenden Erwerb der innovativen Liefer- oder Dienstleistung nur dann verpflichtet, wenn das bei Eingehung der
Innovationspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden.

Die Forschungs- und Entwicklungsphase ist die erste Vertragsstufe der Innovationspartnerschaft, in die der Auftraggeber und sein(e) Innovationspartner nach Zuschlagserteilung eintreten. In dieser Phase entwickelt der oder die im Vergabeverfahren ausgewählte(n) Partner das vom Auftraggeber benötigte
Produkt beziehungsweise die benötigte Dienstleistung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln. Die Phase ist durch die Festlegung von Zwischenzielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart wird. Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der Auftraggeber am Ende jedes Entwicklungsabschnitts entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann. Zu den jeweiligen Zwischenzielen evaluiert der Auftraggeber den Stand der Entwicklung einschließlich Kostenentwicklungen. Die Innovationspartnerschaft besteht in dieser Phase bereits in einem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und einem oder mehreren Partnern. Die Beendigungsmöglichkeiten richten sich daher vorrangig nach dem Vertragsrecht, ohne besondere weitere vergaberechtliche Schranken. Der Auftraggeber sollte darauf achten, dass er die Zwischenziele so bestimmt, dass sie ihm eine laufende Qualitätskontrolle und -sicherung während der Forschungs- und Entwicklungsphase ermöglichen. Bei einer solchen an dem jeweiligen Projektfortschritt orientierten Definition der Zwischenziele hat der Auftraggeber die Möglichkeit, auf die weitere Entwicklung rechtzeitig Einfluss zunehmen.

Auf dieser Grundlage entscheidet der Auftraggeber am Ende des jeweiligen durch die Zwischenziele definierten Entwicklungsabschnitts, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder die Anzahl der Partner durch Kündigung einzelner Verträge reduziert. Dies ist nur dann möglich, wenn er diese
Möglichkeit in den Vergabeunterlagen vorgesehen hat. In diesem Fall wendet der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen und vertraglich festgelegten Voraussetzungen an, unter denen die Kündigung Beendigung erfolgt. Im Fall der Beendigung der Innovationspartnerschaft mit einzelnen Partnern
wendet der Auftraggeber die zuvor klar definierten Auswahlkriterien transparent und diskriminierungsfrei an. Die (Nicht-)Erreichung der Zwischenziele, die Weiterführung oder Beendigung der Innovationspartnerschaft und die entsprechenden Gründe sind zu dokumentieren. Die Beendigungsmöglichkeiten können im Rahmen des vertragsrechtlich Zulässigen grundsätzlich frei gestaltet werden. Dabei sollte der Auftraggeber aber darauf achten, dass ein hohes Beendigungsrisiko für die Partner Auswirkungen auf die Höhe der Angebotspreise im Vergabeverfahren und grundsätzlich für die Bereitschaft von Unternehmen zur Mitwirkung an der Innovationspartnerschaft haben kann. Auf jeden Fall sollte für die Unternehmen objektiv erkennbar sein, in welchen Fällen dem Auftraggeber ein Beendigungsrecht zusteht. Alternativ zur Beendigung der jeweiligen Zwischenziele kann grundsätzlich auch eine „stufenweise Beauftragung“ vorgesehen werden, sofern der Inhalt der einzelnen

Leistungsstufen nach Umfang und Voraussetzung hinreichend klar, genau und eindeutig im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB definiert ist. Zur Erreichung der Zwischenziele zahlt der Auftraggeber zudem die jeweils festgelegte angemessene Teilvergütung, wenn er dies in den Vergabeunterlagen vorgesehen hat. Eine knapp bemessene Aufwandsentschädigung ohne Gewinnanteil ist nicht angemessen. Die gesamten Entwicklungskosten müssen aber nicht abgedeckt werden, wenn diese durch die spätere Leistungsphase kompensiert werden. Die Vergütung für die Entwicklungsphase kann auch zum Gegenstand des Wettbewerbes im Vergabeverfahren gemacht werden. Nach Abschluss der Forschungs- und Entwicklungsphase entscheidet der Auftraggeber, ob er das in dieser Phase entwickelte Produkt beziehungsweise die entwickelte Dienstleistung erwirbt. Er ist zum Erwerb verpflichtet, wenn das bei Eingehung der Innovationspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, hat der Auftraggeber dennoch die Möglichkeit des Erwerbes. Dabei hat er jedoch die selbst gesetzten Leistungs- und Kostenziele sowie die Grenzen der vergaberechtsrelevanten Auftragsänderung nach § 132 GWB zu beachten. Die Entscheidung über die Beauftragung und die Gründe sind zu dokumentieren.

In der Leistungsphase beauftragt der Auftraggeber den Innovationspartner auf der Grundlage der Entwicklungsleistung der Forschungs- und Entwicklungsphase mit der Erbringung der Dienstleistungen oder der Herstellung und Lieferung des Produktes. Ein neues Vergabeverfahren ist für diesen Erwerb nicht erforderlich.

Termine

06.2.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd
 

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Der wettbewerbliche Dialog als neues Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Der wettbewerbliche Dialog als neues Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.

Wesentliches Merkmal des wettbewerblichen Dialoges ist die Durchführung einer Dialogphase im Rahmen des Vergabeverfahrens, und zwar vor der eigentlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe und vor der Angebotsabgabe. In der Dialogphase erörtert der Auftraggeber mit den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen Lösungen und Lösungsvorschläge und bewertet diese.

Der prozessuale Ablauf in verfahrensmäßiger Hinsicht entspricht in weiten Teilen dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, wobei die Dialogphase die Verhandlungen ersetzt.

Eröffnung des Dialoges
Nur mit den vom Auftraggeber im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen eröffnet der Auftraggeber den Dialog. Die Aufforderung zur Teilnahme am Dialog enthält regelmäßig die Bezeichnung des Vergabeverfahrens, das Aktenzeichen und möglicherweise ein Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen. Weiterhin sollte der Aufbau der Vergabeunterlagen in einer Übersicht dargestellt werden und die Angebotsfrist sowie die Stelle, bei der etwaige Lösungsvorschläge oder die angeforderten Unterlagen einzureichen sind, benannt werden. Beim wettbewerblichen Dialog ist in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog auch der konkrete weitere Verfahrensablauf vom Auftraggeber anzugeben. Das konkrete Vorgehen des Auftraggebers im Vergabeverfahren bestimmt sich dann nach den vom Auftraggeber aufgestellten Vorgaben zum Verfahrensablauf.

Dialoge / Erörterungen der Lösungen
Der eröffnete Dialog dient dazu, dass der Auftraggeber ermittelt und festlegt, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrages erörtern. Eine Dialogrunde besteht grundsätzlich aus mehreren Dialoggesprächen mit jeweils verschiedenen Bietern. Innerhalb eines wettbewerblichen Dialoges kann es zu einer oder mehreren Dialogrunden
kommen. Die Dialogrunden können auf der Grundlage von Lösungsvorschlägen der Bieter geführt werden, zu denen der Auftraggeber vor jeder Dialogrunde auffordert und die die Bieter vor jeder Dialogrunde einreichen. Das konkrete Vorgehen kann sich in diesem Fall orientieren am Verhandlungsverfahren, das heißt an folgenden prozessualen Schritten:

• Aufforderung zur Abgabe von Lösungsvorschlägen
• Behandlung und Öffnung von Lösungsvorschlägen
• Prüfung und Wertung von Lösungsvorschlägen

Die Prüfung und Wertung eingereichter Lösungsvorschläge hat der Auftraggeber gemäß den vergaberechtlichen Vorschriften und insbesondere unter Berücksichtigung der in den Vergabeunterlagen aufgestellten Vorgaben und Anforderungen zu prüfen und zu werten. Das konkrete Vorgehen bei der Prüfung und Wertung eingereichter Lösungsvorschläge wird auch die durch die vom Auftraggeber gewählte Gestaltung des Ablaufs des Dialoges bestimmt. Der Auftraggeber ist im wettbewerblichen Dialog berechtigt, über die Inhalte eingereichter Lösungsvorschläge mit den Bietern zu erörtern und zu verändern. Gleichwohl muss aber auch im wettbewerblichen Dialog jeder Lösungsvorschlag den vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen aufgestellten Vorgaben und Anforderungen genügen. Das konkrete Vorgehen des Auftraggebers bei der Prüfung und Wertung eingereichter Lösungsvorschläge und bei den Dialogrunden bestimmt sich demgemäß nach den vom Auftraggeber im Rahmen des Designs, insbesondere bei der Erstellung der Vergabeunterlagen aufgestellten Vorgaben zum Verfahrensablauf. Vergaberechtliche Detailregelungen zum Ablauf des Vergabeverfahrens zwischen einzelnen Dialogrunden und eingereichten Lösungsvorschlägen bestehen nicht. Der Auftraggeber hat insoweit Gestaltungsspielräume hinsichtlich des Ablaufs des weiteren Vergabeverfahrens, wobei stets die Vergabegrundsätze in jedem Stadium des Vergabeverfahrens zu beachten sind. Bei der Prüfung und Wertung von Lösungsvorschlägen sollte sich der Auftraggeber an dem 4-stufigen Wertungssystem, das für die Prüfung und Wertung der Angebote angewendet wird, orientieren.

Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird (phasenweiser Dialog), sofern er darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden („Abschichtung“). Der Auftraggeber hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für die folgende Dialogphase vorgesehen sind.

In der Schlussphase müssen noch so viele Lösungen vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Lösungen oder geeigneten Bietern vorhanden war. Der Auftraggeber erörtert im Rahmen einer Dialogrunde mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Lösungsvorschläge, mit dem Ziel zu ermitteln und festzulegen, wie die Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Dabei darf der gesamte Inhalt der Lösungsvorschläge erörtert werden.

Vor allem in komplexen und lang laufenden Dialogrunden kann es sinnvoll sein, protokollierte Dialogergebnisse unmittelbar am Ende der Dialogrunde von allen Dialogbeteiligten durch Unterschrift bestätigen zu lassen oder zumindest im Anschluss an die Dialogbeteiligten zu übermitteln. Dabei können die Bieter aufgefordert werden, zum Beispiel bestimmte Teile der Lösungsvorschläge auf Grundlage des protokollierten Dialogergebnisses zu überarbeiten. Die Veranlassung einer derartigen Überarbeitung von Teilen der Lösungsvorschläge muss nicht zwingend als formale Aufforderung zur Überarbeitung erfolgen, sondern kann auch informell, beispielsweise zur Vorbereitung eines weiteren Dialoggesprächs, von Bietern verlangt werden. Wenn der Auftraggeber hier die Verbindlichkeit der Überarbeitung sicherstellen möchte, kann er die Unterzeichnung solcher Dokumente verlangen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind allen Bieter gleiche Fristen für Überarbeitungen zu setzen. Der Auftraggeber hat bei den Dialogrunden sicherzustellen, dass alle Bieter bei den Dialogrunden
gleichbehandelt werden. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleichbehandelt werden. Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens darf der Auftraggeber nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weitergeben und nur im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens verwenden. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmten Informationen erteilt werden. Bieter, deren Lösungen / Lösungsvorschläge nicht im Rahmen einer „Abschichtung“ (phasenweiser
Dialog) ausgeschieden sind, sind in Textform nach § 126b BGB über etwaige Änderungen der Bedürfnisse und Anforderungen, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen zu unterrichten. Im Anschluss an solche Änderungen hat der Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit gewähren, um ihre Lösungsvorschläge zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Lösungsvorschläge einzureichen.

Wenn der Auftraggeber einen phasenweisen Dialog mit „Abschichtung“ vorgesehen hat, erfolgt die Abschichtung in der Regel bereits vor der Dialogrunde anhand der eingereichten Lösungsvorschläge. Diese Bieter sind unter Angabe von Gründen über ihr Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren zu
informieren. Gleiches gilt für Bieter, deren Lösungsvorschläge zum Beispiel aus formalen Gründen auszuschließen sind. Der Dialog sollte so lange geführt werden, bis die letzte Dialogrunde die Möglichkeit zur Einholung endgültiger zuschlagsreifer Angebote eröffnet hat. Demgemäß schließt der Auftraggeber den Dialog ab, wenn er die Lösungen ermittelt hat, mit denen die Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung befriedigt werden können. Die im Verfahren verbliebenen Teilnehmer sind hierüber zu informieren. Der Abschluss des Dialoges kann dazu führen, dass eine oder mehrere
Lösungen für die Befriedigung der Bedürfnisse und Anforderungen in Frage kommen. Liegen jedoch keine tauglichen Lösungen vor, kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren zu diesem Zeitpunkt auch beenden. Der Auftraggeber besitzt in diesem Fall („Prognoseentscheidung“) einen relativ breiten
Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung und deren Begründung sind zu dokumentieren. Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

Termine

03.2.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§  Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Markterkundung als kreatives Beschaffungsinstrument

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Markterkundung als kreatives Beschaffungsinstrument

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Markterkundung

Öffentliche Auftraggeber dürfen die Art der zu vergebenden Leistung und des Auftragsgegenstandes selbst bestimmen (Leistungsbestimmungsrecht). Zur Ausübung dieses Rechtes ist neben einer Bedarfsanalyse auch eine Markterkundung erforderlich und ratsam, um alle notwendigen Informationen zur Durchführung eines marktgerechten Vergabeverfahrens und damit zur adäquaten Deckung des Bedarfes zu erhalten.

Nach § 28 VgV und § 20 UVgO darf ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Dabei wird das Ziel verfolgt, eine Klärung des möglichen Bedarfes sowie der damit verbundenen wirtschaftlichen und haushalterischen Auswirkungen herbeizuführen. Dies gilt für einen Einblick in die gesamte Marktsituation, für einen Überblick über die Produkt- oder Leistungsvielfalt bei möglichen Lieferanten, den möglichen
Bewerber- / Bieterkreis, aber auch bei möglichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Auftragswertes oder der finalen Spezifikation des notwendigen Bedarfes.

Lediglich die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. Das heißt der öffentliche Auftraggeber muss in jedem Fall ein Vergabeverfahren initiieren, wenn die Absicht einer Zuschlagsentscheidung vorliegt. Zur Markterkundung stehen einem öffentlichen Auftraggeber regelmäßige und anlassbezogene Markterkundungen zur Verfügung.

Regelmäßige Markterkundung (Marktbeobachtung)

Die regelmäßige Markterkundung oder Marktbeobachtung hat zum Ziel, den Markt zu kennen und verstehen zu lernen, um Marktentwicklungen (insbesondere im Bereich der IT und deren innovativer Entwicklung) positiv zu nutzen und Beschaffungsstrategien hinsichtlich der Beschaffung spezieller
Warengruppen abzuleiten. So kann es wirtschaftlicher sein, die Beschaffung von knappen und seltenen Gütern über langlaufende Vertragswerke abzusichern. Andererseits kann es wirtschaftlicher sein, IT Produkte, die sehr schnell an Wert verlieren nicht auf Vorrat zu beschaffen, auch wenn dadurch ein auf den ersten Blick günstiger Preis erzielt werden kann. Die Marktbeobachtung bietet somit einen unverzichtbaren Mehrwert zur Festlegung der
Warengruppenstrategien, die zugleich wichtige Rahmenparameter der individuellen Vergabeverfahren bestimmen. Rahmenparameter können zum Beispiel die Losbildung sein, um den Markt adäquat zu bespielen oder ob Rahmenverträge mit Mini-Wettbewerben ausgeschrieben werden sollen, um flexibel Leistungen vergeben zu können. Die regelmäßige Markterkundung beinhaltet neben der aktiven Marktbeobachtung im Hinblick auf bevorstehende Bedarfe auch den Abgleich der Marktkenntnis mit bereits bestehenden Vertragssituationen. Basis und Hintergrund für dieses Vorgehen ist das Haushaltsrecht. Vielfach werden Verträge gelebt, denen seit längerer Zeit überholte Leistungsstrukturen zugrunde liegen, sodass die Mittel nicht, wie es das Haushaltsrecht verlangt, sparsam und wirtschaftlich verwendet werden. Eine regelmäßige Markterkundung dient somit auch dem Zweck, aktuell im Markt erhältliche
Konditionen und Leistungen mit den vertraglich festgelegten Konditionen und Leistungsstrukturen zu vergleichen und bei Bedarf anzupassen. Insbesondere hinsichtlich der rasanten technischen Entwicklung und der korrespondierenden Preisentwicklung ist eine regelmäßige Markterkundung bei bestehenden Verträgen sinn- und zweckmäßig. Gleiches gilt bei eventuellen neuen Vergütungsmodellen der Marktteilnehmer, die gerade mit neuen innovativen Produkten angepasst werden (zum Beispiel auch im Zuge von Leistungen, die Start-up-Unternehmen anbieten).

Anlass- beziehungsweise beschaffungsbezogene Markterkundung

Eine weitere Form der Markterkundung ist die anlass- beziehungsweise -beschaffungsbezogene Markterkundung, die häufig erforderlich ist, um eine fundierte Leistungsbeschreibung auf einer realistischen Kalkulationsgrundlage erstellen zu können. Dies ist insbesondere bei komplexen Bedarfen
und / oder einem sehr dynamischen Beschaffungsmarkt sinnvoll, um relevante und aktuelle Informationen des Marktes zu erheben. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der öffentliche Auftraggeber trotz seines Leistungsbestimmungsrechtes im Ergebnis nicht das erhält, was er tatsächlich benötigt.
Die beschaffungsbezogene Markterkundung darf somit als Chance aufgefasst werden, wesentliche Markt- und Produktinformationen bereits vor dem Vergabeverfahren zu erhalten. Dies hat Vorteile sowohl für den Auftraggeber als auch den potentiellen Auftragnehmer. Der potentielle Auftragnehmer erhält die Information eines bevorstehenden Vergabeverfahrens und kann sich entsprechend frühzeitig auf die mögliche Beschaffung vorbereiten. Der Auftraggeber kann Wissens- und Informationslücken schließen und dadurch das Produkt beziehungsweise die Dienstleistung umfassend in Form einer markt- und wettbewerbsgerechten Vorhabenbeschreibung darstellen. Zudem können dank einer durchgeführten Markterkundung die Eignungs- und Zuschlagskriterien fallbezogener erstellt und damit sichergestellt werden, dass das gewünschte Produkt beziehungsweise die Dienstleistung in der benötigten Qualität geliefert beziehungsweise erbracht wird. Zuletzt kann mittels einer Markterkundung der Bewerber- / Bieterkreis bestimmt
beziehungsweise konkretisiert werden. Dies ist insbesondere im volatilen Markt für Dienstleistungen erforderlich, um aktuelle Marktentwicklungen wie Unternehmensübernahmen oder Insolvenzen aber auch neue Marktteilnehmer wie Start-up-Unternehmen berücksichtigen zu können.

Falls noch keine regelmäßige Markterkundung für die auszuschreibende Leistung oder das auszuschreibende Produkt durchgeführt wurde, dient die beschaffungsbezogene Markterkundung auch dem Zweck der Erhebung der Marktkenntnis als Basis der Entwicklung der Vergabestrategie:

  • Werden eher kleine, mittlere oder große Unternehmen bieten?
  • Liegt ein Bieter- oder Käufermarkt vor?
  • Wie „rügefreudig“ sind die Bieter / Bewerber?
  • Wie umfangreich müssen die Fristen im Vergabeverfahren wegen zum Beispiel möglicher Bietergemeinschaften ausgestalten werden?

Durchführung von Markterkundungen

§ 28 VgV und § 20 UVgO enthalten keine Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung von Markterkundungen. Daher kommen die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbes, der Gleichbehandlung und Transparenz zum Tragen. Dies bedeutet insbesondere, dass
bei einer Markterkundung stets mehrere Unternehmen anzusprechen sind, wie dies etwa im Rahmen von Messebesuchen der Fall wäre. Zudem sind allen Unternehmen stets die gleichen Informationen zu geben und es ist darauf zu achten, dass allen Beteiligten klar ist, dass es sich um eine Markterkundung
handelt und keine Auftragsvergabe erfolgen wird. Bei diesen Markterkundungsterminen ist es wichtig, dass hier kein Informationsvorteil der beteiligten Unternehmen für das kommende Vergabeverfahren entsteht. Gegebenenfalls müssen diese Informationsvorsprünge dann durch zusätzliche Informationen an alle auszugleichen.

Auch bei Markterkundungen sind Dokumentationspflichten zu beachten. Es empfiehlt sich, den Schriftverkehr und / oder Prospekte etc. als Teil der künftigen Vergabeakte abzuheften und Gesprächsvermerke anzufertigen.

Die Informationsgewinnung im Rahmen einer Markterkundung kann hierbei auf unterschiedliche Weise und von unterschiedlichen Quellen erfolgen. Diese können beispielsweise umfassen:

• Informationsanfragen bei Unternehmen
• Auswertungen aus eigenem Lieferantenmanagementsystem
• Gremienarbeiten, Fachzeitschriften, Veröffentlichungen
• Besuch von Messen oder Ausstellungen
• Fachforen und Präsentationen auf Tagungen
• Eigene Teststellungen oder Testergebnisse Dritter
• Auskunft von Verbänden oder Auftragsberatungsstellen
• Internetrecherchen
• Auskünfte beziehungsweise Gutachten von Sachverständigen
• Markterkundung von Dritten (unter anderem Markterkundungsdienstleistungen, Datenbanken etc.)
• Eigene Erfahrungswerte aus bisherigen Projekten oder Ausschreibungen
• Erfahrungen des Referates auf diesem Fachgebiet
• Auskünfte anderer öffentlicher Auftraggeber
• Lieferantenworkshops mit einzelnen Lieferanten zu ausgewählten Themen
• Lieferantentage mit mehreren Lieferanten zu speziellen Themen
• Individuelle Gespräche oder auch Round-Table-Gespräche

Beim Kauf von Leistungen gibt es hin und wieder spezielle Geschäfts- und Vergütungsmodelle (zum Beispiel Innovationsklauseln oder Mengenstaffelungen), die Auswirkungen auf die Vergabe und den Vertrag haben. Diese Besonderheiten sind bei der Markterkundung und dann folgend bei der Erstellung der Vergabeunterlagen und des Vertrages zu berücksichtigen.

Termine

31.1.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

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Lernen Sie mit der VergMan ® – Methode: Dynamische Beschaffungssysteme als interessante Beschaffungsvariante

Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Dynamische Beschaffungssysteme als interessante Beschaffungsvariante

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Bei einem dynamischen Beschaffungssystem werden marktübliche Leistungen im Sinne des § 120 Abs. 1 GWB in einem fortlaufenden – jedoch zeitlich befristeten – nicht offenen Verfahren über eine elektronische Plattform an geeignete Unternehmen nach Einreichung vorläufiger Angebote und einem gesonderten Wettbewerb vergeben. Im Falle eines nationalen Verfahrens erfolgt die Vergabe in einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, vergleiche § 17 Abs. 1 UVgO.

Bei der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems und bei der Vergabe der Aufträge sind ausschließlich elektronische Mittel zu verwenden. Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Unternehmen kostenlos zur Verfügung.

Grundsätze des Betriebs dynamischer Beschaffungssysteme

Für die Durchführung eines dynamischen elektronischen Verfahrens müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Nutzung des dynamischen Beschaffungssystems ist auf die Beschaffung marktüblicher Leistungen (allgemein am Markt verfügbare Waren und Dienstleistungen, die den Anforderungen des Auftraggebers genügen) begrenzt.
  • Zum Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems kommen ausschließlich elektronische Mittel zum Einsatz: Verwendung einer elektronischen Plattform, die den Anforderungen der §§ 11, 12 VgV entspricht. Die Plattform darf den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken und muss insbesondere allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend sowie die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der zu verarbeitenden Daten gewährleisten.
  • Die Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems ist zeitlich befristet. In Anlehnung an § 21 Abs. 6 VgV sollte die Laufzeit höchstens vier Jahre umfassen. Im Falle eines nationalen Vergabeverfahrens beträgt die Höchstdauer entsprechend § 15 Abs. 4 UVgO maximal sechs Jahre.
  • Der Zugang zum dynamischen Beschaffungssystem muss während der gesamten Laufzeit allen interessierten Unternehmen (freier Zugang) sowie allen Bietern möglich sein, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien erfüllen (freie Nutzung); die Zahl der zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt sein.
  • Der Zugang zum dynamischen Beschaffungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos
  • Innerhalb der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist

eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (Voraussetzung des § 41 VgV, § 29 UVgO).

Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

Das dynamische Beschaffungssystem ist durch ein zweigeteiltes Verfahren gekennzeichnet.

Es ergibt sich folgender Ablauf:

Verfahrensstufe I (Bekanntmachung und Teilnahmewettbewerb)

  • Mit Auftragsbekanntmachung gibt der öffentliche Auftraggeber an, dass er zur Auftragsvergabe ein dynamisches Beschaffungssystem einsetzen wird. Er benennt dabei wenigstens die Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems.
  • In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind, sowie alle erforderlichen Informationen zum Verfahren zu präzisieren. Hierzu gehören Informationen zur verwendeten elektronischen Ausrüstung des Auftraggebers, zu den Datenformaten und zu den technischen Vorkehrungen und Merkmalen der elektronischen
    Verbindung.
  • Sofern die ausgeschriebene Leistung in Kategorien unterteilt wurde, sind diese innerhalb der Vergabeunterlagen zu beschreiben. Für jede Leistungskategorie sind gesonderte Eignungskriterien festzulegen.
  • Mit der Auftragsbekanntmachung fordert der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbes zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem auf.
  • Der Auftraggeber ermöglicht während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem interessierten Unternehmen, einen Teilnahmeantrag abzugeben, um zum jeweiligen Vergabeverfahren des dynamischen Beschaffungssystems zugelassen zu werden. Die Zahl der zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden.
  • Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber anhand der eingereichten Teilnahmeanträge auf Grundlage der vorher festgelegten Eignungskriterien.

    Verfahrensstufe II

  • Nach Prüfung der verfahrensspezifischen Eignung durch den öffentlichen Auftraggeber werden diejenigen Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, die die entsprechenden Eignungsanforderungen erfüllen. Für jeden Einzelabruf findet dabei ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb statt.
  • Die eingereichten, vorläufigen Angebote können von den teilnehmenden Unternehmen jederzeit nachgebessert werden.
  • Zur Abgabe des finalen Angebotes werden alle zugelassenen Unternehmen vom Auftraggeber aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist letztmalig zu kalkulieren und ein endgültiges Angebot für den konkreten Einzelabruf abzugeben. Unter diesen Angeboten wählt der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot aus.
  • Die nicht berücksichtigten Bieter werden informiert.
  • Es erfolgt die Zuschlagsentscheidung.

    Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

    Folgende Fristen sind beim Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems zu beachten:

    Frist

    Teilnahmefrist

    • 30 (Kalender-)Tage (Mindestfrist)
    • Frist entfällt, sobald die erste einzelne Auftragsvergabe abgesandt worden ist

    Frist zur Bewertung der Teilnahmeanträge

    • 10 Arbeitstage
    • In begründeten Einzelfällen (beispielsweise aufwendige Prüfung) kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden
    • Möglichkeit zur Verlängerung, sofern die Aufforderung zur (ersten) Angebotsabgabe noch nicht erfolgt ist

    Unterrichtung der Unternehmen zur Teilnahme

    • unverzüglich

    Frist zur Abgabe der Angebote

    • Festsetzung im Einvernehmen (Ausnahme: oberste Bundesbehörden)
    • 10 (Kalender-)Tage

    Nachforderung von EEE nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe

    • 5 Arbeitstage (Mindestfrist)

    Informations- und Wartefrist nach 134 GWB (EU-weites Vergabeverfahren)

    • 15 (Kalender-)Tage
    • 10 (Kalender-)Tage, sofern Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet wird

    Informationsfrist nach § 46 UVgO (nationales Vergabeverfahren)

    Im Unterschwellenbereich sind keine besonderen Fristen vorgeschrieben. Insoweit gilt der Grundsatz des § 13 UVgO zur Berücksichtigung angemessener Fristen im gesamten Vergabeverfahren.


Termine

02.2.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

 Teilnahmegebühr

1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.

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