Ax Vergaberecht

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VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (5)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (5)

Waldkindergarten: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen die FaTZ gGmbH bei der Umsetzung eines Waldkindergartens der Sternschnuppe im RNK.

Das Familientherapeutische Zentrum (FaTZ) betreibt bereits die KITA Sternschnuppe.

Das FaTZ bietet integrierte tagesklinische Therapie für psychisch kranke Kinder mit Eltern und/oder psychisch kranke Eltern mit Kindern an (v.a. dann, wenn beide psychisch erkrankt sind). Es handelt sich um akute kinder- und jugendpsychiatrische und psychiatrische Therapie.

Das übergeordnete Ziel des FaTZ-Konzeptes ist die Förderung bzw. Entwicklung einer gesunden, tragfähigen Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern/ihrem Kind durch eine ganzheitliche Therapie im Familienkontext.

In Deutschland gibt es bisher nur sehr wenige Einrichtungen/Kliniken, die eine integrierte psychiatrische/psychotherapeutische Therapie von Eltern(teil) und Kind anbieten – sprich Eltern und Kindern gemeinsam zu behandeln. Psychiatrische Störungen betreffen das gesamte Familiensystem und führen vor allem durch Interaktionsstörungen zwischen Eltern und Kind zu oft schweren und chronischen Erkrankungen der Kinder und durch „elterliche Hilflosigkeit“ auch zu einer Symptomverstärkung und Chronifizierung der Erkrankung der Eltern.

Im Mittelpunkt steht die bindungsfördernde Arbeit mit Eltern(teil) und Kind. Das Konzept umfasst die Behandlung des „Symptomträgers“ und die Behandlung der Familienangehörigen, bei mehreren „Symptomträgern“ in der Familie werden diese ebenfalls im Familienkontext behandelt, wobei im Rahmen des Gesamtkonzepts auch, sofern nötig, individuelle Therapien der „Symptomträger“ zusätzlich erfolgen.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (4)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (4)

Klinikerweiterung: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen die FaTZ gGmbH bei der Umsetzung eines großen Klinikerweiterungsprojekts im RNK. Die GU-Vergabe ist erfolgt. Baubeginn ist Mitte August.

Das Familientherapeutische Zentrum (FaTZ) bietet integrierte tagesklinische Therapie für psychisch kranke Kinder mit Eltern und/oder psychisch kranke Eltern mit Kindern an (v.a. dann, wenn beide psychisch erkrankt sind). Es handelt sich um akute kinder- und jugendpsychiatrische und psychiatrische Therapie.

Das übergeordnete Ziel des FaTZ-Konzeptes ist die Förderung bzw. Entwicklung einer gesunden, tragfähigen Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern/ihrem Kind durch eine ganzheitliche Therapie im Familienkontext.

In Deutschland gibt es bisher nur sehr wenige Einrichtungen/Kliniken, die eine integrierte psychiatrische/psychotherapeutische Therapie von Eltern(teil) und Kind anbieten – sprich Eltern und Kindern gemeinsam zu behandeln. Psychiatrische Störungen betreffen das gesamte Familiensystem und führen vor allem durch Interaktionsstörungen zwischen Eltern und Kind zu oft schweren und chronischen Erkrankungen der Kinder und durch „elterliche Hilflosigkeit“ auch zu einer Symptomverstärkung und Chronifizierung der Erkrankung der Eltern.

Im Mittelpunkt steht die bindungsfördernde Arbeit mit Eltern(teil) und Kind. Das Konzept umfasst die Behandlung des „Symptomträgers“ und die Behandlung der Familienangehörigen, bei mehreren „Symptomträgern“ in der Familie werden diese ebenfalls im Familienkontext behandelt, wobei im Rahmen des Gesamtkonzepts auch, sofern nötig, individuelle Therapien der „Symptomträger“ zusätzlich erfolgen.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (2)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (2)

Seilbahn in der Technologiewelt „Techno Ruhr International“: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen Stadt Herne bei Planung und Umsetzung der Seilbahn in der Technologiewelt „Techno Ruhr International“.  

31 Jahre nach der Stilllegung der Zeche General Blumenthal in Herne kommt wieder Bewegung auf das Areal. Auf der Brache, die so groß wie 40 Fußballfelder ist, sollen Forschung, Entwicklung und Produktion einen Anziehungspunkt für Unternehmen und Hochschulen bieten und so den regionalen Wissenstransfer anschieben. Auf diese Weise soll die Technologiewelt „Techno Ruhr International“ eine qualitätsvolle Zukunftsentwicklung der Stadt und der Region ermöglichen. Zentrum der Anlage soll die runde Tech Hall werden. Daneben wird ein 600 Meter langer Gebäude-Komplex sowie ein Turm das Gelände prägen. So sollen Hochschulen, Unternehmen, Start-ups, Institute zum einen und das lokale Handwerk zum anderen Platz finden. Wohnen, Gastronomie, Kongresse und Co-Working sind dabei ebenfalls mitgedacht. Zukunftsträchtig ist auch die Verkehrsanbindung, die nach den derzeitigen Plänen über eine Seilbahn klimafreundlich mit dem nahegelegenen Hauptbahnhof Wanne-Eickel verbunden werden soll – und das Gelände an den ÖPNV anschießt. Es wird mit insgesamt zehn Jahren Bauzeit gerechnet, bis die Technologiewelt „Techno Ruhr International“ vollständig entwickelt ist.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (1)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (1)

KLIMAHAUS Bremerhaven: Ax Rechtsanwälte unterstützen unterlegenen Bieter im Nachprüfungsverfahren gegen beabsichtigte anderweitige Auftragserteilung.

Mündliche Verhandlung im Nachprüfungsverfahren bei der VK Bremen ist auf den 17.8. terminiert. Die Einrichtung ist eine weltweit einzigartige Wissens- und Erlebniswelt zu den Themen Klimaschutz und Energiewende, Klimawandel und Wetter und als Klimaerlebniswelt globaler Vorreiter. Seit der Eröffnung 2009 verzeichnet das Klimahaus bis heute über 6 Mio Besucher. Die Ausstellungsfläche ist 11.500 m². In der Einrichtung sind derzeit ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt. Die Vergabestelle ist Eigentümerin des Klimahauses in Bremerhaven. Der Betrieb der Einrichtung einschließlich der Gastronomie und des Museumsshops obliegen dem privaten Betreiber.

Nach den ersten 15 Jahren des Betriebs wird dieser nun erneut vergeben.

Aufgabe des Betreibers ist es, den Betrieb unter besonderer Berücksichtigung der mit der Einrichtung verbundenen Ziele fortzuführen. Dieses Ziel ist es, Wissen zu den Themen Klimaschutz und Energiewende, Klimawandel und Wetter zu vermitteln und ein Schaufenster für Energiewende und Forschung zu bilden. Aufgaben des Betreibers sind insbesondere die Durchführung des Besucherverkehrs einschließlich der Kassen, der Führungen, der Aufsicht und sämtlicher damit verbundener Aufgaben, das Marketing und die Durchführung von Sonderausstellungen und sonstigen Events sowie die Wartung und Instandhaltung der Einrichtung (die Unterhaltung von Dach und Fach obliegen dem Eigentümer). Gewünscht ist dabei insbesondere, dass die Einrichtung auch einen Beitrag zur Bildung und der Wissenschaft im Bereich Klimaschutz und Energiewende, Klimawandel und Wetter leistet.

Die Einzelheiten werden im abzuschließenden Betreibervertrag geregelt. Der Vertrag wird eine Verlängerungsoption enthalten. Die vorhandenen Mitarbeiter (ca. 100) haben nach § 613a BGB einen Anspruch auf Übernahme. Es sind weitere öffentliche Investitionen zur Reattraktivierung geplant. Laufende Verträge bis Ende 2024 sind zu übernehmen. Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Konzeption von neuen Ausstellungsinhalten und Außenexponaten, der ständigen Aktualisierung von Bestandsausstellungen sowie Technologie-Demonstratoren wird vorausgesetzt.

VergMan ® Bau Nachgefragt bei … zur Angebotsstrategie (2)

VergMan ® Bau - Nachgefragt bei … zur Angebotsstrategie (2)

FRAGE:

Kommt ein Ausschluss in Betracht, wenn die Auftragsbekanntmachung das vom Auftraggeber geltend gemachte Eignungskriterium einer bereits mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit der Bieter auf dem von der Ausschreibung betroffenen Gebiet nicht enthält?

ANTWORT:

NEIN. Enthält die Auftragsbekanntmachung das vom Auftraggeber geltend gemachte Eignungskriterium einer bereits mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit der Bieter auf dem von der Ausschreibung betroffenen Gebiet nicht, kann auf das Fehlen einer durch ein solches Kriterium begründeten Eignung auf Seiten des Bieters ein Ausschluss aus dem Vergabeverfahren nicht gestützt werden.

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2021 – Verg 4/20

VergMan ® Bau Nachgefragt bei … zur Angebotsstrategie (1)

VergMan ® Bau - Nachgefragt bei … zur Angebotsstrategie (1)

FRAGE:

Wie ist die bloße Abfrage des Umsatzes in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren im Formblatt 124 (in Verbindung mit dem Verzicht auf die Angabe eines Mindestumsatzes zu verstehen?

ANTWORT:

Die bloße Abfrage des Umsatzes in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren im Formblatt 124 (in Verbindung mit dem Verzicht auf die Angabe eines Mindestumsatzes) erlaubt den Bietern die Eintragung der Zahl “0”, so dass mit ihr keine die Festlegung einer Mindestanforderung für die Geschäftstätigkeit verbunden ist.

VergMan ® – RechtsschutzTipps (2)

VergMan ® - RechtsschutzTipps (2) - Vergabekammer darf grundsätzlich keine Vergaberechtsverstöße aufgreifen, die - wie hier - nicht rechtzeitig gerügt wurden und deshalb präkludiert sind

von Thomas Ax

Die Vergabekammer darf grundsätzlich keine Vergaberechtsverstöße aufgreifen, die – wie hier – nicht rechtzeitig gerügt wurden und deshalb präkludiert sind (OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 13 Verg 16/09 -, Rn. 45, juris; Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 163 GWB (Stand: 01.02.2021), Rn. 13). Eine Ausnahme besteht nur für schwerwiegende und offenkundige Vergaberechtsverstöße. An einer Offenkundigkeit fehlt es aber, wenn die Feststellung der (angeblichen) Vergaberechtswidrigkeit wie hier das Ergebnis einer komplexen Auslegung und Bewertung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2019 – VII-Verg 10/19 -, Rn. 38, juris; Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 163 GWB (Stand: 01.02.2021), Rn. 19_1).

OLG Rostock, Beschluss vom 30.09.2021 – 17 Verg 3/21

VergMan ® – RechtsschutzTipps (1)

VergMan ® - RechtsschutzTipps (1) - Zur Antragsbefugnis bei Behauptungen ins Blaue hinein

von Thomas Ax

Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat, eine Verletzung in eigenen, bieterschützenden Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB geltend macht und einen dadurch entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, der durch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren sichergestellt werden soll, kann die Antragsbefugnis allerdings nur dem Antragsteller abgesprochen werden, bei dem eine Rechtsbeeinträchtigung offensichtlich nicht gegeben ist. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist insoweit die schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung erforderlich, aber regelmäßig auch ausreichend (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – X ZB 14/06 -, BGHZ 169, 131-153, Rn. 19 – 20; Beschluss vom 18. Mai 2004 – X ZB 7/04 -, BGHZ 159, 186-197, Rn. 21). Ob der Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit.

Ein schlüssiger Vortrag setzt hierbei nicht voraus, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsache behaupteten Umständen hat. Vielmehr genügt im Allgemeinen ein Vortrag solcher auf eine Rechtsverletzung hindeutender Tatsachen, die der Bieter auf der Grundlage seines – oft nur beschränkten – Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, weil dafür objektive Anhaltspunkte vorliegen. Die Substantiierungsanforderungen sind umso geringer, je weniger Informationen der Antragsteller hat und haben kann (KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Verg 9/19 -, Rn. 6, juris). Ein Mindestmaß an Substantiierung ist aber einzuhalten. Auch muss der Antragsteller angeben, woher seine Erkenntnisse stammen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VII-Verg 36/19 -, Rn. 73, juris).

Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2020 – VII-Verg 20/19 -, Rn. 56, juris; Beschluss vom 01. April 2020 – VII-Verg 30/19 -, Rn. 59, juris; Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VII-Verg 36/19 -, Rn. 73, juris), willkürliche, ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen, die nur abstrakte Möglichkeit einer Rechtsverletzung oder die ohne weiteren Tatsachenvortrag unterlegte Behauptung, das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Konkurrenten sei nicht wertungsfähig oder diesem Bieter fehle die notwendige Eignung, reichen nicht aus (Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160 GWB (Stand: 11.01.2021), Rn. 85 ff.).

Die genannten Beanstandungen sind auf dieser Grundlage Behauptungen ins Blaue hinein ohne jede Substanz, selbst dann wenn allgemein auf Marktkenntnisse abgehoben wird.

Sie bieten weder der Vergabestelle noch den Nachprüfungsinstanzen Ansätze und Anlass für weitergehende Untersuchungen.

Es ist nicht zu erkennen, worauf die Marktkenntnisse beruhen und worin sie bestehen. Die inhaltsleere, keiner auch nur ansatzweisen Validierung zugängliche Reklamation solcher Kenntnisse genügt nicht. Hieran ändert auch die (floskelhafte) Rügeantwort des Antragsgegners, die Wertung zum Fahrzeugverbrauch sei nochmals geprüft worden, nichts. Hieraus ist nicht zu folgern, die Angaben in der Rüge hätten genügend Anlass für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der pauschalen Beanstandung gegeben.

OLG Rostock, Beschluss vom 30.09.2021 – 17 Verg 3/21

VergMan ® für Bieter – Erfüllung der Rügeobliegenheit (2) Erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften muss gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt werden

VergMan ® für Bieter – Erfüllung der Rügeobliegenheit (2) Erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften muss gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt werden

von Thomas Ax

Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Die Rügeobliegenheit wird nur ausgelöst, wenn der Antragsteller eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat. Darüber hinaus muss er aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen haben (Dicks, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 GWB Rn 40). Dem gleichzusetzen ist, wenn der Antragsteller in tatsächlicher oder rechtlicher Unkenntnis in einer Weise verharrt, die mit Blick auf einen möglichen Vergaberechtsverstoß als ein mutwilliges Sich-der-Erkenntnis-Verschließen zu bewerten ist (BGH, Beschl. v. 26.09.2006, NZBau 2006, 800 Rn 35; Senat, Beschl. v. 15.01.2020 – Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 27).

VergMan ® für Bieter – Erfüllung der Rügeobliegenheit (1) Widersprüchlichkeit der Vergabeunterlagen ist erkennbar

VergMan ® für Bieter – Erfüllung der Rügeobliegenheit (1) Widersprüchlichkeit der Vergabeunterlagen ist erkennbar

von Thomas Ax

Der Verstoß der Widersprüchlichkeit einer Angabe gemäß Bekanntmachung, Leistungsbeschreibung und Vertragsentwurf einerseits und Angebotsformular und Preisblatt andererseits ist erkennbarer Vergabeverstoß.

Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Vergaberechtsverstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist objektiv zu bestimmen. Eine die Rügeobliegenheit auslösende Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist – immer bezogen auf den konkreten Einzelfall – zu bejahen, wenn der Verstoß von einem durchschnittlichen fachkundigen Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden kann (Senat, Beschl. v. 03.04.2019 – Verg 49/18; Beschl. v. 26.07.2018 – Verg 23/18; Beschl. v. 28.03.2018 – Verg 54/17, und Beschl. v. 15.01.2020 – Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 37). Dabei muss sich die Erkennbarkeit sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen (Dicks, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn 49).

In Bezug auf die zu rügenden Vergaberechtsverstöße, welche sich aus den Vergabeunterlagen ergeben (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB) ist für eine Präklusion mithin erforderlich, dass der Inhalt der Unterlagen bei laienhafter rechtlicher Bewertung, also ohne Bemühung besonderen Rechtsrats, auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wird, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören (Senat, Beschl. v. 26.07.2018 – Verg 23/18; Beschl. v. 15.01.2020 – Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 37; OLG München, Beschl. v. 22.10.2015 – Verg 5/15). Eine Rügepräklusion kommt damit in der Regel nur für auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhende und ins Auge fallende Rechtsverstöße in Betracht (vgl. Dicks, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn 49). Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebotes beziehungsweise seiner Bewerbung auffallen muss (Senat, Beschl. v. 03.08.2011 – Verg 16/11, ZfBR 2021, 72, 74).

Hat die Antragstellerin den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Widerspruch darüber hinaus erkannt, muss er innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB von 10 Tagen gerügt werden.