Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

VergMan ®, sichere Vergabe- und Angebotsstrategien, Nebenangebote

VergMan ®, sichere Vergabe- und Angebotsstrategien, Nebenangebote

Lässt der öffentliche Auftraggeber nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A Nebenangebote zu, hat er nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 lit. b) VOB/A Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebot genügen müssen. Diese Bestimmung schützt die Bieter, die Nebenangebote abgeben möchten, davor, dass ihre Nebenangebote mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie seien gegenüber dem Hauptangebot minderwertig und wichen davon unannehmbar ab. Für eine unbenannte, nicht näher determinierte und damit intransparente Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Haupt- und Nebenangeboten lässt § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 lit. b) zum Schutz der Bieter keinen Raum (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 – VII-Verg 35/19 Rn. 61 zu § 33 Abs. 1 Satz 1 SektVO). Denn zwar mag eine solche Gleichwertigkeitsprüfung geeignet sein, den Wert von Nebenangeboten im Verhältnis zum Hauptangebot zu beurteilen. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung genügt eine Gleichwertigkeitsprüfung, für die es keine benannten Bezugspunkte gibt, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium sein soll, nicht den Anforderungen an transparente Wertungskriterien, da für die Bieter bei Angebotsabgabe nicht mehr mit angemessenem Sicherheitsgrad vorhersehbar ist, welche Varianten die Vergabestelle bei der Wertung noch als gleichwertig anerkennen wird und welche nicht mehr (BGH, Beschluss vom 7.1.2014 – X ZB 15/13).

Mindestanforderungen für Nebenangebote müsse nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Jedoch ist erforderlich, dass der Bieter erkennen kann, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt. Eine solche Mindestanforderung auch für Nebenangebote kann sich zB aus der Baubeschreibung ergeben, wenn eine dortige Regelung nach der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Bieters des angesprochenen Bieterkreises nur im Sinne einer Mindestanforderung an Nebenangebote verstanden werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 – VII Verg 35/19 Rn. 57, zit. nach juris; zur Auslegung der Vergabeunterlagen nach dem jeweiligen objektiven Empfängerhorizont auch: Senat, Beschluss vom 21.7.2020 – 11 Verg 9/19 Rn. 117, zit. nach Beck).

Das Leistungsverzeichnis befasst sich als sachlich-technischer Orientierungsmaßstab grundsätzlich lediglich mit den Anforderungen, die an das Hauptangebot gestellt werden (Goede/Hänsel in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage, § 35 VgV Rn. 9; BayObLG, NZBau 2004, 626, 627). Sinn eines Nebenangebots ist es aber, eine davon abweichende Leistung vorzuschlagen (OLG Koblenz, Beschluss vom 31.5.2006 – 1 Verg 3/06 Rn. 60). Würde man also die Mindestanforderungen an Nebenangebote mit den Anforderungen an Hauptangebote gleichstellen, könnte es keine Nebenangebote mehr geben, weil diese dem Leistungsverzeichnis gerade nicht entsprechen (BayObLG, NZBau 2004, 626, 627). Daher ist grundsätzlich eine Vorgabe des Leistungsverzeichnisses nicht als Mindestanforderung für die Nebenangebote zu verstehen.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich eine Vorgabe im Leistungsverzeichnis etwa auf eine bestimmte Technik oder Ausführung bezieht, die nicht Gegenstand des Hauptangebots sein kann. In einem solchen Fall kann trotz fehlender ausdrücklicher Bezeichnung als Mindestanforderung die Vorgabe im Leistungsverzeichnis oder der Baubeschreibung als Mindestanforderung auszulegen sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 – VIII Verg 35/19).

VergMan ®, sicheres Nachprüfungsrecht (3) Rügepräklusion ./. dürfen (behauptete) Vergaberechtsfehler von Amts wegen berücksichtigt werden

VergMan ®, sicheres Nachprüfungsrecht (3) Rügepräklusion ./. dürfen (behauptete) Vergaberechtsfehler von Amts wegen berücksichtigt werden

Zwar besteht gemäß § 163 GWB der Amtsermittlungsgrundsatz. Doch wird dieser Amtsermittlungsgrundsatz (u.a.) durch die Rügeobliegenheit begrenzt. So dürfen (behauptete) Vergaberechtsfehler nicht von Amts wegen berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB präkludiert ist, da eine Rügepräklusion ihren Sinn verlöre, wenn der Mangel von Amts wegen eingeführt werden könne (so etwa Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.1.2019 – 54 Verg 3/18 Rn. 116; einschränkend OLG München, Beschluss vom 10.8.2017 – Verg 3/17 Rn. 97). Diese Wertung muss ebenso gelten, wenn der Beigeladene mit einer entsprechenden Antragstellung ausgeschlossen ist, weil eine entsprechende unselbständige Anschlussbeschwerde verfristet ist. Denn die Pflicht, ein der Beschwerde entgegenstehendes Rechtsschutzziel rechtzeitig im Rahmen einer Anschlussbeschwerde geltend zu machen, verlöre ihren Sinn, wenn der angebliche Mangel von Amts wegen eingeführt werden könne. Dies widerspräche auch der Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten (§ 167 Abs. 2 GWB), die ebenfalls den Amtsermittlungsgrundsatz beschränkt (Dicks in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage, § 163 Rn. 9). Man könnte allenfalls annehmen, dass trotz der Verfristung einer entsprechenden Anschlussbeschwerde eine Berücksichtigung des geltend gemachten Verstoßes in Betracht kommt, wenn ein so schwerwiegender Fehler vorliegt, dass eine tragfähige Zuschlagsentscheidung bei einer Fortsetzung des Verfahrens praktisch nicht möglich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.8.2017 – Verg 3/17 Rn. 97 zur Berücksichtigungsfähigkeit trotz Rügepräklusion).

VergMan ®, sicheres Nachprüfungsrecht (2) Rügeobliegenheit bei fehlenden Mindestanforderungen

VergMan ®, sicheres Nachprüfungsrecht (2) Rügeobliegenheit bei fehlenden Mindestanforderungen

Von einem durchschnittlichen Wettbewerbsteilnehmer, insbesondere aber von fachkundigen und vergabeerfahrenen Bietern, kann erwartet werden, zu wissen, dass grundsätzlich für Nebenangebote Mindestanforderungen anzugeben sind, wenn alleine der Preis über den Zuschlag entscheidet (etwa OLG Schleswig, Beschluss vom 22.1.2019 – 54 Verg 3/18 Rn. 55ff.). Denn diese Rechtslage, die auch der Rechtsprechung des EuGH entspricht (Urteil vom 16.10.2003, C-421-01- Traunfellner), ist von der Literatur zustimmend behandelt worden und zwar auch in Publikationen, die sich an Nichtjuristen und Vergabepraktiker richteten (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.1.2019 – 54 Verg 3/18 Rn. 81ff., Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 5.3.2020 – Z3-3-3194-1-47-11/19 Rn. 62). Dieser Rüge ist auch nicht von Amts wegen nachzugehen, da andernfalls die Präklusionswirkungen über den Untersuchungsgrundsatz umgangen würden (OLG Schleswig, aaO Rn. 116).

VergMan ®, sicheres Nachprüfungsrecht (1) Keine Rügeobliegenheit für Ankündigungen

VergMan ®, sicheres Nachprüfungsrecht (1) Keine Rügeobliegenheit für Ankündigungen

Voraussetzung der Rügeobliegenheit ist unter anderem, dass der vermeintliche Vergabeverstoß bereits begangen wurde (Jaeger in: Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, § 160 Rn. 55; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.9.2003 – 1 Verg 4/03). Lediglich zukünftig drohende Vergabeverstöße begründen noch keine Rügepflicht. § 160 Abs. 3 GWB erfasst nur konkrete Vergabe- oder Zwischenentscheidungen der Vergabestelle, die relevante Festlegungen für später zu treffende Entscheidungen des Auftraggebers enthalten (Jaeger, aaO Rn. 55). Lediglich vorbereitende Handlungen unterliegen keiner Rügepflicht (Gabriel/ Mertens in: BeckOK Vergaberecht, 22. Edition, § 160 Rn. 136; Dreher in: Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage, § 160 Rn. 65; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.11.2012 – VII-Verg 11/12; OLG München, Beschluss vom 15.3.2012 – Verg 2/12). Auch reine Absichtserklärungen und Ankündigungen sind nicht angreifbar (Gabriel/Mertens, aaO, § 160 Rn. 136). Eine Rügeobliegenheit für Ankündigungen besteht lediglich insoweit, als es sich um formelle Ankündigungen zu treffender Entscheidungen seitens der zuständigen Personen der Vergabestelle handelt (zB die Information gemäß § 134 Abs. 1 GWB).

VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung

VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung

Vertrag
über den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung

zwischen
der Musterstadt,
vertreten durch

– Gemeinde –
und
XXXX
– Träger –

Präambel
Die Gemeinde möchte eine Kindertageseinrichtung (Kita) anbieten. Die Kita soll insgesamt 120 Kindern Platz bieten. 4 Gruppen mit jeweils ca. 25 Kindern sollen dabei den Kindergartenkindern im Alter von 3 bis 6 Jahren zur Verfügung stehen. Zwei Krippengruppen mit Platz für jeweils 10 Kinder sollen den ganz jungen Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren Platz bieten. Die diese Kita beherbergenden Gebäude müssen noch geplant und gebaut werden, wobei aktuell die Fertigstellung der Gebäude zum … angestrebt ist. Die Auslobung des Architektenwettbewerbs ist für … geplant. Der Träger als zukünftiger Betreiber der Kita soll in die Planung und Ausstattung der Kita miteinbezogen werden, um dann in den neu errichteten Räumen eigenverantwortlich die vorbeschriebene Kita zu betreiben.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien das Folgende:

§ 1
Der Träger wird die Gemeinde bei der Planung und Konzeption der Kita kostenneutral unterstützen, so dass die Gebäude möglichst entsprechend den Vorstellungen und Wünschen des Trägers realisiert werden kann. Dem Träger ist bekannt, dass die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen ist. Er wird diesem Gebot angemessen Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Umsetzung vom Träger geäußerter Wünsche in Bezug auf Gebäudezuschnitt und -ausstattung besteht nicht, die Gemeinde wird diese jedoch möglichst berücksichtigen. Die Gemeinde behält sich vor, die Planung auch mit dem Landesjugendamt sowie den anderen aufsichtsführenden Stellen (Gesundheitsamt, Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung, Brandschutz, Baurechtsamt, Unfallkasse) abzustimmen.

§ 2
Die Gemeinde wird dem Träger die noch zu planenden und zu errichtenden Gebäude zum Betrieb einer Kita unmittelbar nach Fertigstellung zur Verfügung stellen und zum Betrieb einer Kita überlassen. Die bezugsfertige Fertigstellung der Gebäude ist zum XXXX vorgesehen, ohne dass die Gemeinde diesen Fertigstellungstermin verbindlich zusichern kann. Der Träger akzeptiert, dass sich dieser Termin zeitlich nach hinten verschieben kann und wird wegen einer verspäteten Fertigstellung der Gebäude und einer daraus resultierenden verspäteten Aufnahme des Kita-Betriebs keine Ansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen. Die Gemeinde wird den Träger aber über den Baufortschritt fortlaufend unterrichten, so dass der Träger entsprechend frühzeitig disponieren kann. Der Träger wird dann auch rechtzeitig die nach § 45 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis beantragen.

§ 3
Der Träger verpflichtet sich, in den neu errichteten und ihm hiernach zur Verfügung gestellten Räumen eigenverantwortlich eine Kindertagesstätte für 120 Kinder zu betreiben. Es sind dabei 4 Gruppen mit jeweils ca. 25 Kindern für Kindergartenkinder im Alter von 3 bis 6 Jahren einzurichten und zwei Krippengruppen mit Platz für jeweils 10 Kinder für die ganz jungen Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren. Das Betreuungskonzept muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen.

Die Kita ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Einrichtung schließt in den Sommerferien maximal 20 Tage im Jahr.
Die Vertragsparteien haben sich vorläufig auf folgende Betreuungszeiten geeinigt:
2 Krippengruppen: jeweils Ganztagsbetreuung 50 Std. (07:00 – 17:00 Uhr)
1 Kindergartengruppe: Ganztagsbetreuung 50 Std. (07:00 – 17:00 Uhr)
3 Kindergartengruppen: jeweils verlängerte Öffnungszeiten 30 Std. (07:30 – 13:30 Uhr) Bei Bedarf werden die Öffnungszeiten im Einvernehmen mit der Gemeinde entsprechend den Wünschen der Eltern angepasst.

§ 4
Der Betreibervertrag wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren beginnend zum 1. des Monats, in dem die erstmalige Aufnahme des Kitabetriebs erfolgt, fest abgeschlossen. Er verlängert sich höchstens dreimal um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht von einem Vertragspartner 2 Jahre vor Ablauf der Vertragsfrist schriftlich gekündigt wird.

§ 5
Die von den Eltern zu tragenden Kita-Gebühren werden im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt. Sie werden vom Träger direkt bei den Eltern erhoben.
Beitragsanpassungen während der Laufzeit des Betreibervertrags erfolgen im Benehmen mit der Gemeinde.

§ 6
Die Gemeinde trägt sämtliche Gebäudekosten inklusive Gebäudeversicherung sowie die Betriebskosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Abfallentsorgung und Telefon usw.) und wird entsprechende Verträge mit den Anbietern abschließen. Zu den Gebäudekosten, die von der Gemeinde direkt getragen werden, gehören insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung der Räumlichkeiten, insbesondere Reparaturen am Gebäude und Schönheitsreparaturen. Erforderliche Maßnahmen sind der Gemeinde vom Träger frühzeitig mitzuteilen, damit die Aufträge zügig erteilt werden können. Die Pflege der Außenanlage obliegt der Gemeinde. Die erforderlichen Maßnahmen sind der Gemeinde rechtzeitig mitzuteilen. Die Instandhaltung des Inventars obliegt dem Träger. Die Kosten hierfür sind ebenso wie Ersatzbeschaffungen und Ergänzungsbeschaffungen bis zu einem Wert von 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgut im jährlichen Wirtschaftsplan zu kalkulieren und werden von der Gemeinde über die Betriebskostenabrechnung an den Träger erstattet.

Für Ersatz- und Neuanschaffung von Einzelwirtschaftsgütern über 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgut ist vom Träger jährlich ein Investitionskostenplan zu erstellen, der mit der Gemeinde abzustimmen ist. In diesem Abstimmungsprozess wird auch festgelegt, ob die Gemeinde die gemeinsam gebilligten Investitionen selbst in Auftrag gibt oder der Träger den Auftrag erteilt und die Gemeinde den Betrag unverzüglich nach Vorlage der Rechnung an den Träger oder im Rahmen der Jahresabrechnung erstattet.

§ 7
Die Gemeinde erstattet dem Träger die tatsächlichen Kosten für den Betrieb der Kindertagesstätte abzüglich der eigenommenen Kita-Gebühren und eventueller öffentlicher Zuschüsse. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere:
· Personalkosten
· Anschaffungskosten Inventar (zeitanteilig)
· Verbrauchsgüter
· Reinigung der Räume
· Unterhaltung und Instandhaltung des Inventars
· Ersatzbeschaffungen und Ergänzungsbeschaffungen von Inventar bis 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgüter
· Versicherungen
· Management- und Verwaltungskosten (bis max. 10% der Personal- und Sachkosten)

Die anfallenden Personalkosten werden wie folgt berücksichtigt:
· Leitung sowie Leitungsfreistellung im Umfang von 5 Stunden pro Gruppe
· Erzieher/innen laut Personalstandard des KVJS bzw. die Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung – KiTaVO) vom 25. November 2010
· Ggf. ein Berufspraktikant
· Eine Hauswirtschaftskraft mit 30 Stunden

Auf der Basis eines jährlich vom Träger aufzustellenden Wirtschaftsplans, der von der Gemeinde zu genehmigen ist, werden Betriebskostenabschläge an den Träger bezahlt. Die Auszahlung erfolgt in 4 Raten, und zwar jeweils bis zum 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. eines jeden Jahres. Die von der Gemeinde zu zahlende Betriebskostenabschläge zur Finanzierung der Kindertagesstätten ist nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sollten sich die gesetzlichen Bestimmungen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen im Bereich des Betriebs von Kindertagesstätten ändern, ist der Träger berechtigt die erfolgten Leistungen nachträglich mit dem Ausweis von Umsatzsteuer zu berechnen. Die Gemeinde erkennt die nachträglich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an und verpflichtet sich diese an den Träger zu zahlen.

§ 8
Der Träger hat der Gemeinde vier Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen ausführlichen Verwendungsnachweis vorzulegen. Auf dieser Basis erfolgt die Endabrechnung der Betriebskosten für das vorhergehende Wirtschaftsjahr. Sollte der Betriebskostenzuschuss der Gemeinde gemäß des Verwendungsnachweises (Ist-Kostenabrechnung) nicht die Differenz aus den tatsächlichen Gesamtkosten für den Betrieb der Einrichtung abzüglich der eingenommenen Kita-Gebühren und eventueller öffentlicher Zuschüsse abdecken, so ist die Gemeinde zur Tragung des Differenzbetrages verpflichtet. Der Träger hat diesen Differenzbetrag der Gemeinde in Rechnung zu stellen. Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Sollten die Kita-Gebühren, die evtl. öffentlichen Zuschüsse und die im Verlaufe des Jahres gezahlten Betriebskostenzuschüsse (-abschläge) die tatsächlichen Gesamtkosten übersteigen, fließt der Überschuss an die Gemeinde zurück. Der Gemeinde wird das Recht eingeräumt, die Abrechnungsunterlagen einzusehen, sofern nicht datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Sollten dem Träger nach Ablauf der Vertragslaufzeit aus Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern/Innen finanzielle Verpflichtungen (Abfindungen) entstehen, so können diese im Rahmen des letzten Verwendungsnachweises geltend gemacht werden.

§ 9
Die Belegung der Plätze erfolgt in Abstimmung zwischen der Gemeinde und dem Träger. Bei der Belegung sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in Waldbronn zu berücksichtigen. Der Träger verpflichtet sich, in den reinen Krippengruppen grundsätzlich keine Kinder zu betreuen, die bereits das 3. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen erfordern die Zustimmung der Gemeinde. In der Kindertagesstätte werden Kinder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit und der Religion aufgenommen.

§ 10
Der Träger ist für die Einhaltung der erforderlichen Melde-, Hinweis-, Wartungs- und Sorgfaltspflichten verantwortlich, die mit dem Betrieb der Kindertagesstätte einhergehen.

§ 11
Der Träger ist verpflichtet, eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 3 Millionen Euro für Personen-, Sach- und den daraus resultierenden Vermögensschäden abzuschließen und für die Laufzeit des Vertrages zu unterhalten. Die Kosten hierfür können als Betriebskosten gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

§ 12
Der Träger ist für die Einstellung, Eingruppierung und Bezahlung des Personals zuständig. Mitarbeiter dürfen nicht übertariflich (gemäß TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst) entlohnt werden.

§ 13
Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Wichtige Gründe sind insbesondere,
– wenn der Träger aufgelöst wird.
– wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder das Vermögen des Trägers gestellt und nicht innerhalb von drei Monaten zurückgenommen wird.
– wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägers eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
– wenn die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse insbesondere die Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte nicht erteilt oder zurückgenommen werden.
– wenn eine Partei gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages dauerhaft und schwerwiegend verstößt und der jeweils anderen Partei deshalb unzumutbar ist, an dem Vertrag festzuhalten. Bei sinkenden Kinderzahlen und daraus folgendem erheblichen Rückgang des Bedarfs an Betreuungsplätzen ist die Gemeinde berechtigt, den Betreibervertrag vorzeitig zu kündigen mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende Kindergartenjahre, d.h. zum Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in welchem die jeweiligen Sommerferien enden. Erheblich ist ein Bedarfsrückgang um 25 % ausgehend von der Bedarfsermittlung des ersten Wirtschaftsjahres.

§ 14
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag gleichwohl im Übrigen gültig. Erweist sich eine Vertragsklausel als unwirksam, so sind beide Vertragsparteien verpflichtet, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten Vertragszweck aus der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Sollte den Vertragsparteien dies nicht binnen zwei Wochen nach Aufnahme der Vertragsverhandlungen gelingen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel die gesetzliche Regelung.

§ 15
Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Jede Vertragspartei erhält eine Vertragsausfertigung. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen von dem bevorstehenden Schriftformerfordernis bedürfen ebenso der Schriftform und können nicht mündlich wirksam vereinbart werden.

VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über die städtische Förderung der Kindertageseinrichtung

VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über die städtische Förderung der Kindertageseinrichtung

Bezeichnung Freier Träger
Auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG) in der Fassung
vom 19.03.2009 wird
zwischen
der Bezeichnung des Freien Trägers
(nachfolgend: Träger)
vertreten durch
Position
Name
und der
Stadt Musterstadt
vertreten durch

(nachfolgend: Stadt)
folgender
Vertrag
über den Betrieb und die Förderung
der privaten Kinderkrippe und Kinderbetreuung xxx in Musterstadt
abgeschlossen:

§ 1
Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Förderung des Betriebs der vom Träger betriebenen Kindertageseinrichtung/Kinderkrippe xxxx , Straße xxxxx in Musterstadt mit den in die Bedarfsplanung der Stadt aufgenommenen Gruppen gemäß Anlage 1.

§ 2
Bedarfsplanung

(1) Die Stadt beteiligt den Träger rechtzeitig an der städtischen Bedarfsplanung und ihrer jährlichen Fortschreibung.

(2) Jeder Träger ist bereit, bei der Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz mitzuwirken. Die Aufnahme der Kinder erfolgt in Anlehnung an die Aufnahmekriterien für die Musterstadter Kindertageseinrichtungen.

(3) Ist erkennbar, dass weniger als ¾ der nach der Betriebserlaubnis genehmigten Plätze mit Kindern belegt sind, informiert der Träger unverzüglich die Stadt zur Entwicklung von gemeinsamen Handlungsstrategien. Wird ein Platz von mehreren Kindern belegt (Timesharing) wir bei der Berechnung der Mindestgruppengröße nur ein Kind berücksichtigt.

(4) Der Träger ist verpflichtet, die Stadt quartalsweise beginnend mit dem 1. März sowie auf Verlangen der Stadt innerhalb von 2 Wochen über die Belegungssituation in der Einrichtung zu informieren. Für auswärtige Kinder wird der Wohnort und der Zeitraum des Betreuungsverhältnisses mitgeteilt. Bei der Belegung der Gruppen haben Kinder mit Wohnsitz in Musterstadt Vorrang.

§ 3
Trägerkonferenz und zentrales Anmeldeverfahren

(1) Der Träger nimmt auf Wunsch der Stadt an regelmäßig stattfindenden Trägerkonferenzen teil.

(2) Die Trägerkonferenz setzt sich aus je zwei Vertretern jedes Trägers und zwei Vertretern des Musterstadter Gesamtelternbeirates und zwei Vertretern der Stadt Musterstadt zusammen.

(3) Der Träger ist dazu bereit, bei der Einführung eines zentralen Anmeldeverfahrens durch die Stadt mitzuwirken und mitzutragen. Er erklärt bereits jetzt seine Zustimmung zur Einführung eines solchen Verfahrens.

§ 4
Finanzierung der Einrichtung
Zu den Betriebsausgaben gehören die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie die Verwaltungskosten. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes vereinbaren die Parteien kindergartenjährliche, platzbezogene pauschale Zuschüsse ( Anlage 2) für tatsächlich dauerhaft belegte Platze. Dauerhaft belegte Plätze sind Plätze, die mit einem Kind für einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten pro Kindergartenjahr belegt sind. Erfolgt die Belegung nur für einen geringeren Zeitraum pro Kindergartenjahr, wird der platzbezogene pauschale Zuschuss monatsanteilig gekürzt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Berechnung der kindergartenjährlichen, platzbezogenen pauschalen Zuschüsse 71 % der im Rahmen der jeweils aktuellen Empfehlungen des Städtetags BW und des Gemeindetags BW zum Interkommunalen Kostenausgleich gemäß § 8 Abs. 6 KiTaG ausgewiesenen Kosten pro Platz für die jeweilige Betriebs- und Betreuungsform zugrunde gelegt werden. Bei einer Änderung dieser Empfehlungen werden die pauschalen Zuschüsse gemäß Anlage 2 entsprechend angepasst. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die Gewährung der kindergartenjährlichen, platzbezogenen pauschalen Zuschüsse gemäß Anlage 2 sämtliche Förderansprüche des Trägers gegen die Stadt abgegolten und befriedigt sind. Sollte sich herausstellen, dass der Zuschuss der Stadt unter dem gesetzlichen Mindestzuschuss liegt, verzichtet der Träger auf die Geltendmachung eines etwaigen Differenzbetrages.

§ 5
Antragstellung, Abrechnung

(1) Als Abrechnungsjahr gilt das Kindergartenjahr.

(2) Im Rahmen des Abrechnungsjahres erhält der Träger von der Stadt vierteljährliche Abschlagszahlungen. Diese werden nach der Festsetzung des städtischen Zuschusses im Folgejahr mit der Zuschusssumme verrechnet. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem voraussichtlichen Zuschuss für das Abrechnungsjahr.

(3) Der Träger reicht bis zum 1. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres einen Nachweis über die tatsächlichen Belegzahlen im Abrechnungsjahr sowie einen detaillierten Verwendungsnachweis bei der Stadt ein, aus der alle Einnahmen und Ausgaben des Trägers ersichtlich sind. Auf der Basis der Abrechnung wird für das Abrechnungsjahr eine Nachzahlung an den Träger geleistet oder eine Überzahlung mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung verrechnet.

§ 6
Nachweis über die belegten Plätze

(1) Der Träger weist bis zum 1. September des auf ein Abrechnungsjahr folgenden Jahres die tatsächlich betreuten Kinder in den einzelnen Monaten des Abrechnungszeitraums nachvollziehbar und plausibel nach. Stichtag ist dabei der 15. jeden Monats. Der Träger erhält ein von der Stadtverwaltung vorbereitetes Formular.

(2) Teilen sich Kinder einen Betreuungsplatz (Platz-Sharing), so ist dies im Nachweis über die tatsächlichen Belegungszahlen anzugeben. Bei Timesharing erfolgt nur die Bezuschussung des geteilten Platzes, nicht hingegen die Bezuschussung pro betreutem Kind.

§ 7
Elternbeiträge

(1) Der Träger setzt seine Elternbeiträge eigenständig fest. Eine Orientierung an der Höhe der Elternbeiträge in städtischen Kindertageseinrichtungen ist erwünscht.

(2) Der Träger reicht mit dem jährlichen Verwendungsnachweis am 1. März auch eine Übersicht über die aktuell gültigen Elternbeiträge in seiner Kindertageseinrichtung bei der Stadtverwaltung ein.

§ 8

Personelle Ausstattung
(1) Die personelle Ausstattung in der Kindertageseinrichtung des Trägers richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes Baden-Württemberg sowie nach den Vorgaben des Kommunalverbands für Jugend und Soziales.

§ 9
Begrenzung der Förderhöhe

(1) Die Summen der Einnahmen des Trägers aus einem evtl. Landeszuschuss, den Elternbeiträgen sowie der städtischen Förderung darf den tatsächlichen Gesamtaufwand nicht überschreiten.

(2) Bei einer Überschreitung wird der städtische Zuschuss entsprechend gekürzt. Der Träger hat hat der Stadt eine nachvollziehbare Aufstellung über die Betriebsausgaben bis spätestens zum 15.10. eines jeden Kindergartenjahres vorzulegen die eine Überprüfung der Überschreitung ermöglicht. Andernfalls kann die Stadt weitere Abschlagszahlungen bis zur Vorlage einer entsprechenden Aufstellung verweigern.

§ 10
Weitere Leistungen der Träger

(1) Der Träger betreibt seine Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), des Kindergartengesetzes und der dazu erlassenen Richtlinien sowie auf der Grundlage dieses Vertrags. Der Träger gewährleistet die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags auf der Grundlage der jeweiligen pädagogischen Ausrichtung.

(2) Der Träger ist verpflichtet, mit dem Landkreis Ludwigsburg eine Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gemäß § 8a Absatz 2 SGB VIII abzuschließen.

(3) Der Träger verpflichtet sich, Kinder, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität, der Abstammung des Kindes oder der Eltern, der Sprache, der religiösen oder der politischen Anschauung der Erziehungsberechtigten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ordnungen aufzunehmen.

(4) Der Träger ist verpflichtet, sich rechtzeitig an der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen) des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu beteiligen. Eine Mehrfertigung der Meldung bzw. ein Nachweis über einen Online-Eintrag ist bis zum 15. April jedes Jahres bei der Stadt einzureichen. Erfolgt die Meldung an das Statistische Landesamt nicht oder nicht rechtzeitig, so wird der städtische Zuschuss in Höhe der der Stadt entgangenen Mittel aus dem Finanzausgleich (FAG-Mittel) reduziert.

(5) Der Träger meldet bis zum 1. März jedes Jahres der Stadtverwaltung die auswärtigen Kinder, die im Vorjahr in seiner Einrichtung betreut wurden. Ein hierfür vorbereitetes Formular wird dem Träger Anfang des Jahres von der Stadtverwaltung zugesendet.

(6) Der Träger ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass zum 1. März jedes Jahres eine Vollbelegung der Kindertageseinrichtung vorliegt.

§ 11
Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt am … in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Kindergartenjahr (1. September bis 31. August), sofern der Vertrag nicht mindestens 12 Monate vor Ende des Kindergartenjahres vom Träger oder der Stadt gekündigt wird

(2) Die Stadt kann den Vertrag darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten auf das jeweilige Monatsende außerordentlich kündigen, wenn der Träger trotz 2 – maliger Aufforderung unter jeweils 2 – wöchiger Fristsetzung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn sich herausstellt, dass sich die Betriebsausgaben des Trägers innerhalb eines Kindergartenjahres um mehr als 30 % verändern.

§ 12
Sonstige Bestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zur Vereinbarung und zu dieser Schriftformklausel selbst bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem ursprünglich gewollten möglichst nahe kommen. Die Vertragsparteien wirken jederzeit und einvernehmlich mit dem Ziel zusammen, die Inhalte dieses Vertrages in die Tat umzusetzen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag eventuellen Rechtsnachfolgen aufzuerlegen.

(4) Gerichtsstand ist Musterstadt.

Musterstadt, den Datum                          Stadt Musterstadt Bezeichnung des freien Trägers

___________________________                     ___________________________

 

Anlage 1
Darstellung der vom Träger einzurichtenden Gruppen mit Anzahl und Betreuungsform

Anlage 2
Zuschüsse zu den Betriebsausgaben
Gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom xxxxxx erhält der Träger für seine Kindertageseinrichtung im Sinne einer Betriebskostenförderung von der Stadt Musterstadt ab dem xxxxxx einen Zuschuss entsprechend nachfolgender Beschlussmodalität. Orientiert an der vom Städte- und Gemeindetag im Rahmen des Interkommunalen Kostenausgleichs definierten Betriebskosten (Stand …) pro Kind und Jahr in den entsprechenden Betreuungsformen ergeben sich anerkannte Betriebskosten für jeden belegten Betreuungsplatz.

So erhält der Träger
· für belegte Betreuungsplätze für Kinder über drei Jahren, bis zum Eintritt in die Schule einen städtischen Zuschuss von 71% der anerkannten Betriebskosten
und
· für belegte Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren einen Städtischen Zuschuss in Höhe von 71% der anerkannten Betriebskosten. Nachstehend die vom Städte- und Gemeindetag definierten Betriebskosten pro Betreuungsplatz und Jahr in der entsprechenden Betreuungsform Betreuungsform Altersgruppe Kosten pro Platz und Jahr

Regelkindergarten Ü3 4.200 €
VÖ-Kindergarten Ü3 5.400 €
Ganztags-Kindergarten Ü3 8.300 €
Halbtags-Krippe U3 9.000 €
VÖ-Krippe U3 12.600 €
Ganztags-Krippe U3 18.000 €
Halbtags-Altersmischung U3 7.200 €
Regel-Altersmischung U3 8.400 €
VÖ-Altersmischung U3 10.800 €
Ganztags-Altersmischung U3 16.600 €

Der Interkommunale Kostenausgleich, der ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Trägers in die Bedarfsplanung der Stadt bei anderen Kommunen beantragt werden kann, verbleibt bei der Stadt.

VergMan ® Innovative Vergabekonzepte: Dienstleistungsrahmenvertrag über die Prüfung und Instandsetzung von motorbetriebenen Geräten

VergMan ® Innovative Vergabekonzepte: Dienstleistungsrahmenvertrag über die Prüfung und Instandsetzung von motorbetriebenen Geräten

Leistungsverzeichnis

Prüfung und Instandsetzung von motorbetriebenen Geräten

1 Leistungsbeschreibung

1.1 Hinweise für den Bieter
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebotes. Gleiches gilt für Angebote, die nicht vollständig ausgefüllt sind. Die Angebote müssen die Preise und die sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Sollten Nebenangebote nicht ausdrücklich zugelassen sein (Ausnahme: durch das Leistungsverzeichnis ggf. zugelassene Alternativen), werden diese von der Wertung ausgeschlossen. Ergänzende Erläuterungen sind grundsätzlich auf separater und neutraler Anlage auszuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlags-/Bindefrist kein Auftrag erteilt wurde. Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen werden nur bis eine Woche vor Angebotsfrist beantwortet.

1.2 Umfeldbeschreibung

1.3 Allgemeines und Veranlassung
Die Leistung wird nach Bedarf während des gesamten Vertragszeitraums vom Auftraggeber beim Auftragnehmer abgerufen. Die anzubietenden Preise sind Festpreise in € je ausgewiesener Preiseinheit ohne Umsatzsteuer und müssen alle Nebenkosten enthalten.

1.4 Abwicklung
Leistungen aus diesem Vertrag werden nach Bedarf abgerufen. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie durch die ausdrücklich bevollmächtigten Mitarbeiter schriftlich getätigt werden. Eine Liste dieser autorisierten Personen geht Ihnen im Falle des Zuschlages separat zu.

1.5 Vertragslaufzeit
Der abzuschließende Rahmenvertrag hat beginnend mit dem 01.03.2023 eine feste Laufzeit von 4 Jahren. Der Vertrag endet am 28.02.2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1.6 Leistung/Abnahme
Die Erbringung erfolgt frei nachfolgender Objekte:
siehe Leistungsverzeichnis
Eine Liste mit den jeweiligen Ansprechpartnern für die einzelnen Objekte geht dem Auftragnehmer im Falle der Zuschlagserteilung zu. Die Leistungen sind nicht von einem Mindestbestellwert oder anderen Umständen abhängig. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage vertragsgemäß zu leisten, so befindet sich der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug. Dies gilt gleichermaßen für fehlerhafte Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die erforderlichen Leistungen anderweitig zu beschaffen und die hierbei entstandenen Mehrkosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Bei wiederholter Leistungsunfähigkeit ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu beenden. Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, sich beim Betreten und Verlassen des Objektes bei dem Objektverantwortlichen des Auftraggebers zu melden. Während des Aufenthalts in den entsprechenden Objekten sind die Arbeitsschutzrichtlinien zu beachten und einzuhalten. Alle Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände sind nach beendeter Arbeit an ihren ursprünglichen Platz zu stellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Leistungen ordnungsgemäß und gründlich, entsprechend der in dem im Leistungsverzeichnis angegeben Vorgaben, zu leisten. Alle vom Auftragnehmer geleisteten Arbeiten gelten unter Berücksichtigung der jeweils gültigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Eine Leistungsabnahme nach ausgeführter Teilleistung erfolgt nicht. Der Auftraggeber behält sich jedoch das Recht vor, die erbrachte Leistung zu prüfen, zu beanstanden und gegebenenfalls Abzüge vom Rechnungsbetrag vorzunehmen. Sollte der Auftragnehmer für eine Leistung einen Subunternehmer beauftragen wollen, ist im Vorwege die Zustimmung durch den Auftraggeber einzuholen.

1.7 Haftpflicht / Schadenersatz
Der Auftragnehmer hat die Leistung während der Vertragsdauer jederzeit in der Weise vorzunehmen, dass ein einwandfreier Zustand gewährleistet ist. Alle Leistungen sind unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, in ihrer jeweils gültigen Fassung, auszuführen. Der Auftragnehmer haftet im vollen Umfang für alle durch ihn verursachten Verstöße gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen, die der an ihn beauftragten Leistung zu Grunde liegen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich insbesondere aus unsachgemäßer Reinigung, Lagerung, Transport und Verwertung/ Beseitigung o. ä. ergeben, sofern er den ursächlichen unsachgemäßen Umstand zu vertreten hat. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die in Folge seiner Tätigkeit an den Anlagen des Auftraggebers entstehen, sofern er diese durch eigenmächtiges Handeln zu vertreten hat. Eine etwaige gesetzliche Haftung wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung sind die dem Auftraggeber entstandenen Kosten vom Auftragnehmer zu tragen. Alle vorgenannten Regelungen gelten auch für eventuell beauftragte Subunternehmer.

1.8 Rechnungsstellung
Die Rechnungen sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-Auftrags-Nr.
-Adresse(n)
-Tätigkeitsnachweis(e)
-Leistungsdatum
Die Rechnungsadresse lautet:

Der Rechnungsversand erfolgt an folgende E-Mail-Adresse: …

Bitte senden Sie Ihre Rechnungen (auch Gutschriften und Mahnungen) unter Angabe der Auftragsnr. ausschließlich an …

– Pro Mail nur 1 Anhang und 1 Rechnungsvorgang (PDF-Format < 100 MB)
– Textinhalte an diese Mail-Adresse können nicht gelesen und berücksichtigt werden.
Alternativ ist die Rechnung (Papierform – 1-fache Ausfertigung) an die oben genannte Rechnungsadresse zu senden.

1.9 Eigenerklärungen und Sonstiges
Sollte eine Präqualifikation gemäß PQ-VOL erfolgt sein, geben Sie bitte die Präqualifikations-Nummer an. Nach Möglichkeit werden diese Unterlagen zugelassen. Zu diesem Abschnitt sind ebenso die Bewerbungsbedingungen und der Fragebogen zur Eignungsprüfung zu beachten.

1.10 Kalkulationsorientierung
Als Kalkulationsorientierung beträgt der ermittelte Bedarf aus den letzten Jahren für HWW und HSE insgesamt dem Wert des vollständig ausgefüllten Leistungsverzeichnisses. Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorgenannten Satz keine Ansprüche auf die Abnahme einer bestimmten Menge
oder eines bestimmten Leistungsumfanges ergibt. Gesetzliche Regelungen sind hiervon nicht betroffen.

1.11 Angaben zur Angebotswertung
Der Zuschlag wird auf das inhaltlich unveränderte, alle Positionen umfassende, wirtschaftlichste Angebot erteilt.

1.12 Schutzmaßnahmen
Zur Sicherung der vorhandenen Bauteile, der Baustelle und Baustelleneinrichtung und vor allem für den Schutz der Mitarbeiter sind die erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen einzuhalten.

1.13 Festpreise / Preisanpassungen
Sofern sich die Umstände, die der Preisgestaltung zugrunde liegen, so verändern, dass eine Beibehaltung der vereinbarten Preise nicht gewährleistet werden kann, können Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) eine Preisanpassung, frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres, unter Berücksichtigung der Marktentwicklung, an die nachweislich geänderten Verhältnisse beantragen. In einer gemeinsamen Entscheidung werden anschließend die neuen Festpreise festgelegt. Hierzu ist vom AN die Grundkalkulation des Preises darzulegen. Für den Fall, dass sich AG und AN über die zukünftigen Preise und Konditionen nicht einig werden, stehen dem AG und AN ein Kündigungsrecht zu. In diesem Fall endet der Vertrag am Monatsende des 6. Monats nach Eingang der Kündigung. In diesem Fall werden alle Leistungen bis zum Vertragsende zu den vertraglich vereinbarten Preisen und Konditionen abgerechnet. Anträge auf Preisanpassungen können erstmals zum 01.03.2024 und anschließend zum 01.03.2025 und 01.03.2026 gestellt werden. Die Antragsstellung muss schriftlich jeweils vier Wochen vor diesem Datum an den AN/AG erfolgen.

1.14 Rücktritt vom Vertrag
Für die Nicht- oder Schlechterfüllung gelten folgende Bestimmungen: Nicht- bzw. Schlechterfüllungen werden offiziell durch Mahnung ausgesprochen. Ab einer Anzahl von 3 Mahnungen behält sich der Auftraggeber das Recht vor, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

1.15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Vertragsbestimmung ungültig sein oder ungültig werden, betrifft dies nur diese Bestimmung. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

2.0 Leistungsumfang
Prüfen der motorbetriebenen Geräte nach der DGUV-R 100-500 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Die Terminvergabe erfolgt spätestens innerhalb von 3 Wochen, ab Ankündigung durch den Objektverantwortlichen. Eine Zusammenlegung der motorbetriebenen Geräte kann nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber (HW-Personal) bei Terminabsprache vereinbart werden. Kann der Auftraggeber eine solche Vorleistung nicht erbringen, so ist dies bei der Terminplanung und Leistungserbringung von dem Auftragnehmer zu berücksichtigen und entsprechend einzuplanen. Im Zuge der Prüfung/Wartung müssen die einzelnen Standorte der motorbetriebenen Geräte angesteuert werden. Die Leistungserbringung kann entweder vollständig am jeweiligen Standort erbracht werden oder bei dem Auftragnehmer. Sollte die Prüfung bei dem Auftragnehmer erfolgen, werden die geprüften Geräte innerhalb von 5 Werktagen an den Auftraggeber geliefert. Eine Teilerfüllung zu einzelnen Terminen ist nicht angedacht. Sie kann auf besonderen Wunsch des Auftraggebers und des Auftragnehmers jedoch individuell vereinbart werden. Zusätzliche Kosten fallen für die Teilerfüllung und der Lieferung nicht an.

2.1. Leistungen des Auftragnehmers
Dem Auftragnehmer wird die regelmäßige Prüfung und Instandhaltung übertragen.
Die Prüfungen sind entsprechend den Intervallen gemäß LV-Positionen auszuführen.
Über die durchgeführten Arbeiten erhält der Auftraggeber einen schriftlichen Bericht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die
zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind, nicht ohnehin im Leistungsumfang erfasst sind und den
normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht wesentlich erhöhen.
Der Auftragnehmer hat mündliche Absprachen mit dem Auftraggeber im Wartungsbericht zu protokollieren.

Abrechnung und Bezahlung
Für die Wartung/Prüfung werden die im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preise vereinbart. Die vereinbarten Wartungspreise
beinhalten alles was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Liefer- und Leistungspflicht am vereinbarten Leistungsort zu
erbringen hat einschl. Bereitstellung der erforderlichen Werkzeuge und Geräte, Fahrkosten, Schmiermittel, Kleinteile bis 25,00 €
und die Eintragungen ins Prüfbuch bzw. Erstellung eines Zustandsberichtes.
Die Kosten für Reparaturen, Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sind in den Pauschalen nicht enthalten, ausgenommen
Schmiermittel und Kleinteile bis 25,00 €.
Alle Einheits-, Pauschalpreise und Verrechnungssätze sind feste Preise und gelten für die gesamte Vertragslaufzeit.
Die Rechnungserstellung erfolgt im Anschluss bei jeder Wartung.
Anforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten durch fachmännisch ausgebildetes Personal auszuführen. Das Personal des
AN muss über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die zur vollständigen Leistungserfüllung notwendig sind.

Prüfung der motorbetriebenen Geräte
Bei der Prüfung der verschiedenen Geräte sind folgende Punkte durchzuführen:

-Allgemeiner Zustand
-Lesbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung
-Fälligkeit von Prüffristen
-Kunststoff-Formteile auf Beschädigungen, Brüche, Verformungen, Risse, Verfärbungen
-Gewindeanschlüsse hinsichtlich mechanischer Beschädigungen und Gängigkeit
-Tank und Vergaser reinigen
-Kraftstoffschlauch prüfen ggf. wechseln
-Motoröl wechseln
-Reinigung der Luftfilter
-Auswechseln der Zündkerzen
-Messer schärfen
-Drehzahl einstellen
-Geräte Probe laufen lassen

Alle durchgeführten Tätigkeiten sind mit Angabe der Gerätebezeichnung (Geräteart, Hersteller,Typ, Seriennummer, Anzahl) und dem Standort in einem Protokoll zu dokumentieren, welches dem AG als PDF-Datei elektronisch binnen 10 Werktagen nach der Wartung/Prüfung zur Verfügung gestellt wird.
Die Anzahl der Geräte können sich innerhalb der Vertragslaufzeit aufgrund betrieblicher Umstände ändern. Die Einzelpreise bleiben hiervon unberührt.
Für die Leistungen sind in dem Leistungsverzeichnis Festpreise in Euro ohne Umsatzsteuer bezogen auf ein Jahr einzutragen. Die Leistungseinheit (LE) entspricht einer jährlichen Wartung. Alle anfallenden Kosten (An- und Abfahrtspauschale, Prüfplaketten, Anbringung einer Prüfplakette, Hilfs- und Reinigungsmaterial sowie Servicekits bzw. Standardersatzteile z.B. Filter und Öl im Zuge der Wartung, Erstellung eines Prüfprotokolls) sind in die Festpreise
mit einzukalkulieren.

Instandsetzung
Die bei den Wartungen / Prüfungen festgestellten Mängel sind umgehend der Betriebsleitung oder einem Beauftragten mitzuteilen. Im Zuge der Wartungsarbeiten festgestellte Reparaturerfordernisse, die in ihrem Gesamtumfang den Betrag von 25,00 € nicht übersteigen, sind vom Auftragnehmer
selbständig und unverzüglich vorzunehmen. Die so erbrachte Leistung ist auf dem Abrechnungsbeleg über die Wartungsleistung gesondert auszuweisen und erforderlichenfalls geeignet zu begründen. Maßgeblich für Kalkulation und Abrechnung sind die angebotenen Stundensätze des Auftragnehmers sowie bei Ersatzteilerfordernis die aktuell gültige Preisliste des Herstellers. So entdeckte Instandhaltungsnotwendigkeiten, die über die vorgenannte Summe hinausgehen sind unverzüglich dem Auftraggeber unter Vorlage eines Kostenvoranschlages zu melden. Der AG behält sich vor diesen Bedarf in Wettbewerb zu stellen. Wenn die Instandsetzung 50 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigt, ist mit dem Auftragnehmer zu klären ob eine Reparatur erfolgen soll. Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft eines Gerätes gefährden können, hat er unverzüglich den mit der Beauftragung bekanntgegebenen Mitarbeiter des Auftraggebers zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme des Gerätes zu veranlassen.

z.B.

Aufsitzmäher Kubota G21
jährliche Wartung
Aufsitzmäher Kubota G21
Seriennr.: keine Angabe
Häufigkeit p. a.: 1x jährlich
Bei der angegebenen Menge handelt es sich um die Menge der Vertragslaufzeit.

Nachlass

Euro …

Stundenverrechnungssatz für Reparaturen/
Instandsetzungen Techniker
Bitte geben Sie zwingend den Stundenverrechnungssatz für Instandsetzungen für einen Techniker an.
Bitte beachten: Die Angabe wird bei der Angebotsauswertung nicht berücksichtigt.
Antwort – Betrag in Euro
Euro …

Stundenverrechnungssatz für Reparaturen/
Instandsetzungen Monteuer
Bitte geben Sie zwingend den Stundenverrechnungssatz für Instandsetzungen für einen Monteur an.
Bitte beachten: Die Angabe wird bei der Angebotsauswertung nicht berücksichtigt.
Antwort – Betrag in Euro
Euro …

Anfahrtspauschale bei Reparaturen
Bitte geben Sie zwingend die Anfahrtspauschale an.
Bitte beachten: Die Angabe wird bei der Angebotsauswertung nicht berücksichtigt.
Antwort – Betrag in Euro
Euro …

VergMan ® Innovative Vergabekonzepte: Rahmenvereinbarung SiGeKo-Leistungen

Nicht prüffähige Schlussrechnung wegen fehlender Prüffähigkeit konsequent zurückweisen

Umfang der Leistung: Bei den zu erbringenden Dienstleistungen handelt es sich um SiGeko- Leistungen. Zu erbringen sind Dienstleistungen zur SiGeko- Leistungen an verschiedenen Gebäuden und den zugehörigen baulichen Anlagen. Der Auftragnehmer (AN) soll den Auftraggeber (AG) bei der Ausübung seiner Aufgaben möglichst flexibel und schnell durch seine Dienstleistung SiGeko – Leistungen unterstützen. Als Leistungen werden alle SiGeKo-Leistungen nach jeweils gültiger Baustellenverordnung gesehen, insbesondere bzw. darüber hinaus:

– Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsplanes
– Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
– Überprüfen der der Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, Einsichtnahme in Prüfnachweise
– Erstellen eines Baustellen-Einrichtungsplanes
– Teilnahme an allgemeine Baubesprechung.

Die Laufzeit des Vertrags beträgt 24 Monate nach Vertragsabschluss.

VergMan ® – Neues zu der Frage, ob Fachpersonal schon bei Angebotsabgabe zur Verfügung stehen muss

VergMan ® - Neues zu der Frage, ob Fachpersonal schon bei Angebotsabgabe zur Verfügung stehen muss

von Thomas Ax

Es ist nicht erforderlich, dass dem Bieter im Zeitpunkt der Wertung der Angebote oder der Zuschlagserteilung die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel bereits zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Personal, das erst auf der Grundlage des erteilten Auftrags für den Bieter erforderlich ist und arbeitsvertraglich gebunden werden muss. Etwas anderes gilt dann, wenn es sich bei den zu vergebenden Dienstleistungen um solche handelt, für die auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht, so dass von einer jederzeitigen Verfügbarkeit nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. In einem solchen Fall ist erforderlich, dass der Bieter in seinem Angebot konkret darlegen kann, aus welchen Gründen ihm das zur Auftragserfüllung erforderliche Personal bei Vertragsbeginn tatsächlich zur Verfügung stehen wird.

VK Sachsen, Beschluss vom 01.08.2022 – 1/SVK/010-22

VergMan ® – OLG Düsseldorf zu dem Begriff “vergleichbare Referenzprojekte”

VergMan ® - OLG Düsseldorf zu dem Begriff "vergleichbare Referenzprojekte"

von Thomas Ax

Bei dem Begriff “vergleichbare Referenzprojekte” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist. Dabei bedeutet die Formulierung “vergleichbar” nicht “gleich” oder gar “identisch”, sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten. Der öffentliche Auftraggeber hat die Bewertung selbst vorzunehmen; die Wertungsentscheidung ist nicht delegierbar, die an ihr beteiligten Personen müssen Vertreter des öffentlichen Auftraggebers sein. Diese haben zu prüfen, inwieweit die Angebote die in der Bewertungsmatrix aufgestellte Anforderung erfüllen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 – Verg 25/21

Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt
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