Ax Vergaberecht

VertragsMan ® Bauleistungen – Bauprozesse taktisch führen – Anforderungen an den Bauzeitenclaim

VertragsMan ® Bauleistungen – Bauprozesse taktisch führen – Anforderungen an den Bauzeitenclaim

von Thomas Ax

In der VOB/B taucht nur der Begriff der Behinderung (synonym Baubehinderung) auf. Gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B ist der Auftragnehmer einer Bauleistung verpflichtet, dem Auftraggeber schriftlich eine Behinderungsanzeige einzureichen, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen behindert glaubt. Baubehinderungen sind damit alle Bauablaufstörungen mit negativen Folgen für die Leistungserbringung des Auftragnehmers, für die die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VOB/B erfüllt sind. Der Begriff der Bauablaufstörung ist hingegen weiter gefasst, aber ebenfalls nicht einheitlich definiert. Bauablaufstörungen sind demnach allgemein alle im Rahmen des Controllingprozesses festgestellten Differenzen zwischen vertragsgerechten Referenz- und äquivalenten Beobachtungszuständen in der Wertschöpfung eines Bauprojektes, die auf konkrete Ursachen zurückgeführt werden. In Abgrenzung dazu lassen sich für Bauablaufschwankungen gerade keine konkreten Ursachen feststellen. Ein gestörter Bauablauf ist damit ein Oberbegriff, der alle Abweichungen vom geplanten Bausoll umfasst. Mit Urteil vom 24.02.2005 (VII ZR 141/03) hat der BGH die hohen Anforderungen an den baubetrieblichen Nachweis von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Abs. 6 VOB/B erneut bestätigt und insbesondere auf die unterschiedlichen Beweisanforderungen an die so genannte haftungsbegründende Kausalität und die haftungsausfüllende Kausalität hingewiesen. Soweit demnach die Behinderung darin besteht, dass bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb für die sogenannte haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte. Wir unterstützen Sie bei der Aufarbeitung in baubetrieblichen und baurechtlichen Belangen. Sprechen Sie uns gerne an.

Gestörter Bauablauf: Hohe juristische Anforderungen an die Abrechnung der Mehrkosten von Baubehinderungen

Nach § 6 Abs. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, wenn der Auftraggeber eine Behinderung der Bauausführung zu vertreten hat. Entgangener Gewinn kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden.

Der Auftragnehmer hat in einem Prozeß unter anderem schlüssig darzulegen, daß er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Der Senat hat bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache darauf hingewiesen, daß es grundsätzlich nicht ausreicht, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muß vielmehr substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich. Demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergeben. Ist ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (Urteil vom 21. März 2002 -VII ZR 224/00, BauR 2002, 1249 = NZBau 2002, 381 = ZfBR 2002, 562).

Es besteht auch kein Anlaß, insoweit die Anforderungen an die Darlegungslast in ausdehnender Anwendung des § 287 ZPO herabzusetzen. Die Behinderung ist die Grundlage der Haftung aus § 6 Abs. 6 VOB/B. Erst ihre Beschreibung nach Art und Umfang ermöglicht eine sachgerechte Auseinandersetzung. In der Regel erlaubt nur die genaue Darstellung einer Behinderung die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B erforderlich oder wegen Offenkundigkeit entbehrlich war. Denn regelmäßig läßt sich nur daraus ableiten, inwieweit der Auftraggeber informationsbedürftig war. Die Behinderungsanzeige muß die Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Der Auftragnehmer hat die Angaben zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 -VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 35). Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Anzeige einer Behinderung würden sinnentleert, wenn letztlich in einem Prozeß geringere Anforderungen an die Darlegung der einzelnen Behinderungen gestellt würden. Schließlich kann in aller Regel nur aufgrund einer genauen Beschreibung der Behinderung beurteilt werden, inwieweit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind.

Diese Anforderungen an die Darlegungslast führen nicht dazu, daß der Auftragnehmer Einzelheiten darlegen muß, die zur Ausfüllung des Anspruchs aus § 6 Abs. 6 VOB/B nicht notwendig sind. Ein Sachvortrag ist dann erheblich, wenn diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 20. September 2002 -V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69; Urteil vom 21. Januar 1999 -VII ZR 398/97, BauR 1999, 648, 649 = ZfBR 1999, 194 m.w.N.). Maßgeblich ist nicht die Fülle der Details. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich aus der Darstellung des Auftragnehmers nachvollziehbar ergibt, daß und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung eine Behinderung verursacht hat.

Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO kann der Auftragnehmer in Anspruch nehmen, soweit es um die nicht mehr dem Haftungsgrund zuzuordnenden Folgen einer Behinderung, z. B. für den weiteren Bauablauf, geht. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2005 in der Sache VII ZR 225/03 (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.

Dagegen können die weiteren Folgen der konkreten Behinderung (haftungsausfüllende Kausalität), soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind, nach § 287 ZPO geschätzt werden. Es kann deshalb zum Beispiel qualifiziert geschätzt werden, inwieweit eine konkrete Baubehinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlussgewerke verzögert haben.

Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus Baubehinderungen gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.

Notwendigkeit bauablaufbezogener Darstellungen

Bereits mit Urteil vom 21.03.2002 (VII ZR 224/00) hatte der BGH die Anforderungen an die Nachweisführung von Baubehinderungen und insbesondere die notwendige Betrachtung der tatsächlichen Bauausführung wie folgt definiert: Der Auftragnehmer muss eine Baubehinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist zusätzlich zur Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B in der Regel auch dann eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, dass die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Allgemeine Hinweise darauf, dass die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Baubehinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.

Ein gestörter Bauablauf führt unweigerlich zu Produktivitätsverlusten, Mehrkosten und Terminverzögerungen, deren konkrete Verantwortung oft unscharf bleibt. Das Problem von Bauablaufstörungen ist daher Gegenstand zahlreicher Forschungsarbeiten.

Gestörter Bauablauf: Auswirkungen auf die Arbeitsstunden des AN

Bauablaufstörungen zählen zu den gravierendsten Ursachen für die Nichterreichung von Projektzielen. Den betroffenen Bauunternehmen drohen nicht nur höhere Kosten durch unproduktiven zusätzlichen oder verlängerten Ressourceneinsatz, sondern unter Umständen auch geringere Erlöse durch den Abzug von Vertragsstrafe oder Schadensersatz.

Die Folge sind Mehrkosten und Terminverzögerungen, für deren Geltendmachung und Durchsetzung aber ein kausaler Nachweis von Anspruchsgrundlage und Anspruchshöhe jeder einzelnen Bauablaufstörung erforderlich ist, an dem viele Unternehmen scheitern. Nur selten entspricht daher die Kostenverteilung daher den tatsächlichen Verursachungsbeiträgen. Auswirkung des gestörten Bauablaufs auf die kalkulierten Lohnstunden.

Ein gestörter Bauablauf und dennoch Probleme mit dem Bauzeitnachtrag

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der Auswirkungen von Bauablaufstörungen. Selbst wenn die Ursache einer Bauablaufstörung von allen Projektbeteiligten gleichermaßen anerkannt wird, kommt es hinsichtlich der terminlichen und erst recht der monetären Ansprüche oft zu unterschiedlichen Beurteilungen. Oft können Fragen zur Störungsdauer, zum Einfluss auf Bauzeit und Fertigstellungstermine oder zur Schadensminderungspflicht des Auftragnehmers nicht einvernehmlich geklärt werden. Der vom BGH geforderte, einzelfallspezifische Nachweis des adäquat-kausalen Zusammenhangs zwischen Ursache und Auswirkung einzelner Behinderungen kann im Bestreitensfall von den betroffenen Bauunternehmern oft nicht in der erforderlichen Detailschärfe beigebracht werden.

Die Probleme des Bauunternehmers beruhen meist auf folgenden Ursachen:

  • Der Zusammenhang zwischen Kosten- und Ablaufplanung wird bereits bei Vertragsschluss nicht oder nicht eindeutig dokumentiert.
  • Änderungen des geplanten Bauablaufs werden inhaltlich und ursächlich nicht dargestellt.
  • Die Erfassung des tatsächlichen Bauablaufs erfolgt unvollständig oder ohne konkreten Bezug zum Ablaufplan.
  • Behinderungen werden nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und angezeigt.
  • Es werden nur Behinderungsursachen, aber keine Behinderungsauswirkungen erfasst.
  • Auswirkungen innerbetrieblicher Bauablaufstörungen und Beschleunigungen bleiben unberücksichtigt.
  • Zur Anspruchsbegründung können im Nachhinein zwar die hindernden Umstände, nicht aber deren konkrete Auswirkungen justiziabel vorgetragen werden.

VertragsMan ® Bauleistungen – Bauprozesse taktisch führen – Anhörung des Sachverständigen

Vergabe des Bundespresseamtes zu ressortübergreifenden Rahmenverträgen im Bereich des Mediaeinkaufs und der Mediaplanung eklatant vergaberechtswidrig

von Thomas Ax

Die Anhörung des Sachverständigen kann immer beantragt werden, um diesem in Bezug auf das Haupt- bzw. Erstgutachten Einwendungen und Fragen im Rahmen einer mündlichen Anhörung vorlegen und insoweit möglichst eine Klärung herbeiführen zu können. Das geht auch dann noch, wenn der Sachverständige in einem Ergänzungsgutachten bereits Stellung genommen hat. Einer Partei, die nach Vorlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Ladung des Sachverständigen beantragt, um diesem im Rahmen eines Anhörungstermins mündlich Einwendungen vorhalten und Fragen zu seinem Gutachten stellen zu können, ist insbesondere nicht abzuverlangen, dass sie die Einwände und Fragen, die sie dem Sachverständigen vorzulegen beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert, sondern es reicht aus, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (vgl. die oben genannten Fundstellen sowie BGH, MDR 2005, 1308/1309).

Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es daher nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Entscheidend ist allein, ob bzw. dass die Partei dem Sachverständigen Bedenken vortragen und ihn um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten will.

Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BVerfG, NJW-RR 2013, 626 – RdNr. 20 gem. Juris; BVerfG, NJW 2012, 1346 – RdNr. 14 gem. Juris; BVerfG, NJW 1998, 2274 – RdNr. 11; BGH, NJW-RR 2014, 295 – RdNr. 9 gem. Juris; BGH, NJW-RR 2011, 704 RdNr. 9 gem. Juris; BGH, BauR 2009, 1773 – RdNr. 10 gem. Juris; Zimmermann in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 411 RdNr. 11; Vorwerk/Wolf, Beck’scher OK, ZPO, § 411 RdNrn. 19 und 27; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 411 RdNr. 7; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 411 RdNr. 5a – jew. m. w. Nachw.)

Wie jedes Recht steht allerdings auch das Recht der Partei, den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu seinem Gutachten zu befragen, unter dem Vorbehalt des Verbots des Rechtsmissbrauchs. Ist jedoch der Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich einzuordnen und auch nicht verspätet, so ist ihm nachzukommen.

Zwar stellt die mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht die einzig mögliche Behandlung eines solchen Antrags dar. In Betracht kommt etwa, den Sachverständigen stattdessen um eine schriftliche Ergänzung seines Gutachtens zu bitten oder aber ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2013, 626 – RdNr. 21 gem. Juris; vgl. auch BGH, NJW 1992, 1459 – RdNr. 12 gem. Juris – zu § 411 Abs. 3 ZPO). So kann das Gericht etwa vor Terminanberaumung eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen herbeiführen, was sich gerade in umfangreichen und schwierigen Sachverhalten als sinnvoll erweisen kann. Danach mögen sich die von der Partei aufgeworfenen Fragen aus ihrer Sicht erledigt haben, so dass sie – ggf. auf entsprechende Nachfrage des Gerichts – von der Befragung des Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Anhörung Abstand nimmt. Das Fragerecht der Partei im Rahmen einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen wird jedoch allein durch das zunächst eingeholte Ergänzungsgutachten nicht erledigt (vgl. Huber in Musielak/Voit, a.a.O., § 411 RdNr. 7; Vorwerk/Wolf, Beckscher Online-Kommentar, a.a.O., § 411 ZPO RdNr. 20); dem Antrag auf mündliche Befragung des Sachverständigen ist daher – innerhalb der durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs gezogenen Schranken – weiterhin nachzugehen.

Man kann sich die Frage stellen, ob – nachdem der Sachverständige sein schriftliches, u.a. auf die Einwendungen und Fragen eingehendes schriftliches Ergänzungsgutachten vorgelegt hat – nunmehr dem in Bezug auf das Haupt- bzw. Erstgutachten gestellten Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nachzukommen ist.

Der Antrag, den Sachverständigen auch nach Vorlage des schriftlichen Ergänzungsgutachtens noch zu seinem Hauptgutachten im Rahmen einer Anhörung mündlich zu befragen, lässt sich nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich einordnen. Im Ausgangspunkt ist der Erwägung Rechnung zu tragen, dass der Aspekt des Rechtsmissbrauchs das als Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich bestehende Recht der Partei auf mündliche Befragung des Sachverständigen einschränkt, und er daher als Ausnahmetatbestand zu verstehen, seine Voraussetzungen infolgedessen entsprechend streng zu beurteilen sind. Mit dieser Maßgabe lässt sich eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Antrags auf mündliche Befragung des Sachverständigen bejahen, wenn die Notwendigkeit der Erörterung entweder überhaupt nicht begründet wird oder wenn nur solche Fragen angekündigt werden, die keinerlei Bezug zu der Beweisfrage erkennen lassen (vgl. Zimmermann in Münchener Kommentar, a.a.O., § 411 RdNr. 12 m. w. Nachw.). Die letztgenannte Alternative kommt nicht in Betracht, wenn das Landgericht die in Bezug auf das Hauptgutachten vorgebrachten Einwände und Fragen zum Anlass genommen hat, damit den Sachverständigen im Rahmen des schriftlichen Ergänzungsgutachtens zu befassen.

Ein als rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise vorzuwerfendes Verhalten ist hier allein unter dem Aspekt einer fehlenden Begründung oder eines diesem Mangel gleichzustellenden “krassen und offensichtlichen Begründungsdefizits” (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 379/381) in Erwägung zu ziehen. Bei der gebotenen strengen Betrachtung lässt sich indessen auch dies grundsätzlich nicht ohne weiteres begründen.

Einer Partei, die nach Vorlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Ladung des Sachverständigen beantragt, um diesem im Rahmen eines Anhörungstermins mündlich Einwendungen vorhalten und Fragen zu seinem Gutachten stellen zu können, ist nicht abzuverlangen, dass sie die Einwände und Fragen, die sie dem Sachverständigen vorzulegen beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert, sondern es reicht aus, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (vgl. die oben genannten Fundstellen sowie BGH, MDR 2005, 1308/1309).

Nicht zuletzt der Aspekt der Verfahrensökonomie spricht zwar dafür, eine solches, der Verfahrensentwicklung angepasstes gesteigertes Begründungserfordernis zu bejahen, andernfalls das nicht von der Hand zu weisende Risiko einer sich in bloßer Wiederholung erschöpfenden Befassung des Sachverständigen und hierdurch unnötig erhöhter Verfahrenskosten bestünde. Auch hierbei ist allerdings der Erwägung Rechnung zu tragen, dass es für das Recht der Partei, den Sachverständigen mündlich zu befragen, nicht darauf ankommt, ob das Gericht die Einwendungen und Fragen der Partei für erschöpfend beantwortet erachtet, sondern dass es maßgeblich auf die Sicht der Partei bzw. darauf ankommt, ob diese ihre Einwendungen und Fragen für ausreichend beantwortet hält und dass die Partei auch im gegebenen Zusammenhang nur allgemein anzugeben braucht, in welcher Richtung sie sich durch die Befragung des Sachverständigen eine Klarstellung verspricht.

Vergabe des Bundespresseamtes zu ressortübergreifenden Rahmenverträgen im Bereich des Mediaeinkaufs und der Mediaplanung eklatant vergaberechtswidrig

Vergabe des Bundespresseamtes zu ressortübergreifenden Rahmenverträgen im Bereich des Mediaeinkaufs und der Mediaplanung eklatant vergaberechtswidrig

Das BPA schreibt für die Bedarfsträgerinnen ressortübergreifende Rahmenverträge im Bereich des Mediaeinkaufs und der Mediaplanung aus. Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistungen ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

„Lead-Agentur für crossmediale Kampagnen

Los-Nr.: 1

Das vorliegende Los beinhaltet die Beratung, strategische Mediaplanung und Umsetzung von crossmedialen Kampagnen sowie den Einkauf und die Rabattierung von Medialeistungen sowie das Konditionsmanagement für sämtliche Medien. Konditionsmanagement und Rabattierung sind auch für die in den Losen 2 und 3 genannten Leistungen durchzuführen, mit Ausnahme der Stellenanzeigenpakete. Die Beratung, strategische Mediaplanung und Umsetzung von rein digitalen Kampagnen und Maßnahmen sowie der Einkauf von rein digitalen Kampagnen und Maßnahmen mit den Schwerpunkten Social Media, Content Marketing und Performance Marketing sowie Stellenanzeigen sind davon ausgenommen. Die Auftragnehmerin erbringt die im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung verlangten Anforderungen.

Lead-Agentur für rein digitale Kampagnen und Maßnahmen mit den Schwerpunkten Social Media, Content – und Performance Marketing

Los-Nr.: 2

Das vorliegende Los beinhaltet die Beratung, strategische Mediaplanung und Umsetzung von rein digitalen Kampagnen und Maßnahmen sowie den Einkauf von Medialeistungen. Neben klassischen digitalen Kampagnen können hierzu auch die Konzeption und Umsetzung von beispielsweise Social-Media und Influencer-Kampagnen sowie Podcasts gehören. Crossmediale Kampagnen mit analogen Anteilen sowie Stellenanzeigen sind davon ausgenommen. Die Auftragnehmerin erbringt die im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung verlangten Anforderungen.

Stellenanzeigen und Personalmarketing

Los-Nr.: 3

Das vorliegende Los beinhaltet die Beratung, strategische Mediaplanung sowie Umsetzung von Stellenanzeigen und Maßnahmen der Arbeitgeberkommunikation der Bundesregierung mit dem Schwerpunkt Personalmarketing und -gewinnung in klassischen und digitalen Kanälen und den Einkauf von Medialeistungen. Dazu gehören insbesondere die Schaltung von klassischen Stellenanzeigen (überwiegend in Printmedien und digitalen Medien), aber auch Personalmarketingmaßnahmen. Stellenanzeigen und Personalmarketing sind keine klassischen Kampagnen der Bundesregierung zu öffentlichen Themen, sondern bedürfen besonderer Arbeitgebermaßnahmen. Die Auftragnehmerin erbringt die im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung verlangten Anforderungen.“

Die Bekanntmachung ist schon deshalb zumindest kritikwürdig, weil die Teilnahmebedingungen nicht in der Bekanntmachung aufgeführt sind, sondern eine wie auch immer geartete Verlinkung erfolgt:

III.1)Teilnahmebedingungen

III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=404425&criteriaId=15853

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=404425&criteriaId=15855

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=404425&criteriaId=15854

Hier kann nicht nachvollzogen werden, ob wie zu fordern ist die Verlinkung direkt zu dem jeweiligen Dokument führt.

Nach dem OLG Düsseldorf hat nunmehr auch das OLG Dresden festgestellt, dass eine bloße Verlinkung hinsichtlich der Eignungskriterien zulässig ist. Allerdings ist zu fordern, dass der Link direkt zu dem jeweiligen Dokument führt. Dass es nach Ansicht des OLG Dresden allerdings unerheblich sein soll, ob dies einen oder mehrere Klicks erfordern dürfe, erscheint fraglich. Schließlich erfordert jeder Klick eine Auswahl des entsprechenden Feldes und zeugt mithin von einem verzweigten Weg hin zu dem Dokument. Dies mag bei einer Verlinkung auf die Vergabeunterlagen noch tolerabel sein, wenn dort eine Datei „Eignungskriterien“ hinterlegt ist, die entsprechend angeklickt werden muss. Weitere Zwischenschritte scheinen sich von der gesetzlich geforderten Bekanntmachung immer weiter zu entfernen. Noch kritischer ist zu sehen, wenn vorab eine Registrierung und Anmeldung auf einer Vergabeplattform erforderlich wird. Jedenfalls bei Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung scheint dies mit Blick auf § 41 Abs. 1 VgV fast evident unzulässig.

Es fehlen Angaben zum geschätzten Wert.

II.2.6)Geschätzter Wert  

Laut einer aktuellen EuGH-Entscheidung vom 17. Juni 2021 (C‑23/20 – Simonsen & Weel) haben öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung in der Bekanntmachung einen Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben. Wird diese Menge oder dieser Wert erreicht, so verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung.

Nach dem EuGH-Urteil vom 17. Juni 2021, das auf Grundlage eines Vorabentscheidungsersuchens eines dänischen Gerichts ergangen ist, muss in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder der Schätzwert sowie eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren angegeben werden. Zugleich stellt der EuGH klar, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.
Entsprechend hatte der EuGH bereits im Urteil vom 19. Dezember 2018 (Rs. C-216/17 – Antitrust und Coopservice) entschieden. Doch bezog sich diese Entscheidung auf die „alte“ Vergaberechtsrichtlinie 2004/18/EG, so dass unklar war, ob die Pflicht zur Angabe einer Höchstmenge auch für die neue Vergaberechtsrichtlinie 2014/24/EU gilt.

Der EuGH leitet diese Verpflichtung aus einer Gesamtschau der Richtlinie, insbesondere aus den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung, ab.

Was die Vergabeunterlagen anbelangt.

Zu

Los 1: Der vorliegende Vertrag beinhaltet die Beratung, strategische Mediaplanung und Umsetzung von crossmedialen Kampagnen sowie den Einkauf und die Rabattierung von Medialeistungen (Los 1).

Das Vergabekonzept begegnet grundsätzlichen Bedenken, weil Einkauf und Rabattierung von Medialeistungen nicht delegierbare Aufgaben der Auftraggeberin sind.  

Bei komplexen Beschaffungsvorhaben ist die Einschaltung fachkundiger Berater ratsam. Dritte können den der Vergabeentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in kaufmännischer, fachlich-technischer und juristischer Hinsicht aufarbeiten und einen Vergabevorschlag unterbreiten.

Dennoch gilt: Verantwortlich für die Durchführung und die im Laufe des Vergabeverfahrens erforderlichen Entscheidungen sind Sie selbst. Dies betrifft u.a. die abschließende Entscheidung über die Teilnehmerauswahl bei zweistufigen Vergabeverfahren sowie die Bewertung der Angebote und die Zuschlagsentscheidung.

Aus der Vergabedokumentation muss hervorgehen, dass Sie eine eigenständige Entscheidung getroffen haben. Sie können sich den Vorschlag des eingeschalteten Dritten zu Eigen machen. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass Sie sich mit dem Vorschlag des Dritten inhaltlich im Sinne eines „Für und Wider“ auseinandersetzen. Dies muss durch einen Vergabevermerk oder in sonstiger Weise dokumentiert werden. Die Dokumentation muss mindestens neben dem Datum den Namen des Erklärenden in Textform nach § 126b BGB enthalten (VK Nordbayern, Beschl. v. 18.06.2020 – RMF-SG21-3194-5-7).

Zu

Die Auftragnehmerin erbringt die im Vertrag und in dieser Leistungsbeschreibung verlangten Anforderungen.

Rein sprachlich ist der Satz Die Auftragnehmerin erbringt die im Vertrag und in dieser Leistungsbeschreibung verlangten Anforderungen.“ verunglückt und unprofessionell. Es müsste wohl richtigerweise heißen: „Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, die im Vertrag und in dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen anforderungsgerecht zu erbringen.“ Hier müsste dann aber geklärt bzw festgelegt werden, in welchem Verhältnis Vertrag und Leistungsbeschreibung zueinander stehen und was im Einzelnen unter „anforderungsgerecht“ zu verstehen sein soll.

Zu

2.2 Mediaeinkauf/Konditionsmanagement

2.2.1 Einkauf & Konditionen

Die Auftragnehmerin kauft die Medialeistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein. Verhandlungen mit den Medien zur Erreichung der optimalen Mengen- und Wiederholungsrabatte unter Berücksichtigung des Gesamtauftragsvolumens aller Bedarfsträgerinnen werden unmittelbar mit der Auftraggeberin abgestimmt.

Die Auftragnehmerin nimmt im Interesse aller Bedarfsträgerinnen die sorgfältige Auftragserteilung an die Medien zur Umsetzung eines Mediaplans vor. Werbeplätze für die Bedarfsträgerinnen darf die Auftragnehmerin erst nach deren ausdrücklicher Freigabe der Mediastrategie und -planung in Textform (E-Mail genügt) einkaufen.

Die Auftragnehmerin ist bar jeder Bindung und ohne irgendwelche Vorgaben frei darin zu entscheiden, bei welchem Anbieter welche Medialeistungen eingekauft werden. Auch insoweit steht es im nicht kontrollierten Belieben der AN, positive oder negative Auswahlentscheidungen zu treffen. Wie dies zu prüfen ist und unter welchen Umständen Kriterien erfüllt sind, bleibt offen und obliegt daher ebenfalls der eigenständigen Beurteilung der AN. Maßgeblich ist letztlich, dass die Überprüfung der Mindestleistungsvoraussetzungen und der Ausführungsregelungen völlig der eigenen Kontrolle der AG entzogen ist, so dass die AN eigenständig entscheiden kann, bei wem sie Medialeistungen einkauft. Die AG kann sich nicht darauf berufen, dass die Vergabe der Medialeistungen in einem dem sog. “Open House – Modell” nachempfundenen Verfahren erfolgen soll. Das hiesige Verfahren entspricht nicht dem “Open House – Modell”. Richtig ist, dass ein öffentlicher Auftrag i.S. von § 103 GWB nur dann vorliegt, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung trifft. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wohl aber aus der ihr zugrundeliegenden Regelung in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU (im Folgenden: Vergaberechtsrichtlinie). Dort ist klargestellt, dass eine Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie nur dann vorliegt, wenn bei dem im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb der/die Wirtschaftsteilnehmer von dem öffentlichen Auftraggeber “ausgewählt werden”. Umgekehrt stellt Ziffer 4 der Erwägungsgründe der Vergaberechtsrichtlinie klar, dass keine Auftragsvergabe i.S. der Richtlinie vorliegt, wenn der öffentliche Auftraggeber – ohne dass eine Selektivität ausgeübt wird – alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe zulässt. Für solche Zulassungsverfahren hat sich der Begriff des “Open House – Modells” etabliert, weil bei diesen Verfahren sprichwörtlich jedem Wirtschaftsteilnehmer der Zutritt zum “Haus” der Beschaffungsstelle offensteht (vgl. Dreher, NZBau 2019, 275, 276). In der Rechtspraxis sind diese Modelle zunächst im Hinblick auf den Abschluss von Rabattverträgen der gesetzlichen Krankenkassen mit Arzneimittelunternehmen relevant geworden. In der Entscheidung “Falk-Pharma” des Europäischen Gerichtshofs ging es um ein solches Verfahren, in dem die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) jedes Unternehmen, das Arzneimittel mit einem bestimmten Wirkstoffvertrieb und bestimmte Voraussetzungen erfüllte, zu feststehenden Vertragsbedingungen in das Rabattsystem zulassen wollte. Der eigentliche zahlungspflichtige Abruf der Medikamente lag dann in den Händen Dritter, nämlich der die Arzneimittel verordnenden Ärzte (EuGH, Urteil vom 2.6.2016 – Falk Pharma – C-410/14). Der EuGH hat eine solche Art der Beschaffung vom Anwendungsbereich der Vergaberechtsrichtlinie freigestellt, aber zugleich in Ziffer 2 des Tenors klargestellt, dass das Zulassungsverfahren zu einem derartigen Vertragssystem im Einklang mit den Grundregeln des AEU-Vertrags ausgestaltet und durchgeführt werden muss, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie sich dem daraus ergebenden Transparenzgebot vereinbar sein muss. In einer weiteren Entscheidung vom 1.3.2018 (C-9/17 – Maria Tirkonnen) hat sich der EuGH mit einer außerhalb des Pharma-Bereichs liegenden Fallkonstellation beschäftigt. Es ging um eine Ausschreibung der finnischen Agentur für den ländlichen Raum über den Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit Landwirtschaftsberatern. Die Agentur wollte den Landwirten einen möglichst großen Pool von Beratern zur Seite stellen und mit jedem Interessenten einen solchen (Dienstleistungs-)Rahmenvertrag abschließen, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllte. Dazu gehörte der Nachweis, dass die Berater die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, sich in Seminaren weiterentwickelt hatten und eine sich an die Eignungsprüfung anschließende Prüfung bestanden haben. Auch hier hat der EuGH klargestellt, dass ein solches Zulassungssystem nicht den Bestimmungen der Vergaberechtsrichtlinie unterfällt. Beiden Fällen ist gemein, dass sog. “Dreiecks-Konstellationen” bestanden, bei denen zunächst der öffentliche Auftraggeber lediglich eine eigene (!) Zulassungsentscheidung getroffen hat (durch den Abschluss des Arzneimittelversorgungs-Rahmenvertrags bzw. die Aufnahme in das Berater-Register), während die eigentliche Auswahlentscheidung von einem Dritten (dem behandelnden Arzt oder dem Landwirt) getroffen. Beiden Fällen ist auch gemein, dass in den Zulassungsverfahren die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz beachtet worden sind (vgl. Dreher aaO., S. 290 m.w.N.). Das gegenständliche Modell ist nicht mit der Konstellation eines “Open House – Modells” vergleichbar und erfüllt auch nicht die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines solchen Modells.

Das Modell der AG weicht von den Konstellationen “Falk Pharma” und “Maria Tirkonnen” ab, weil die AN auch entscheiden soll, bei welchem Anbieter Medialeistungen eingekauft werden sollen bzw nicht eingekauft werden sollen. Diese Entscheidung war in den erwähnten EuGH-Entscheidungen von der Vergabestelle selbst getroffen worden. So müsste man es auch im vorliegenden Fall halten, um zu einer anforderungsgerechten Ausgestaltung zu kommen.

Wohlbemerkt: Die AG darf sich bei der Beschaffung von Leistungen der Mithilfe einer AN bedienen. Dafür spricht jedenfalls, dass der Gesetzgeber in § 6 VgV ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, dass der öffentliche Auftraggeber Dienstleister einsetzen darf, um ihm bei der Beschaffung öffentlicher Aufträge zu unterstützen.

Der Begriff des Beschaffungsdienstleisters ist im Gesetz nicht definiert, er wird vielmehr in § 6 Abs. 1 VgV vorausgesetzt. Eine Definition findet sich in Art. 2 Abs. 1 Nr. 15 der Vergaberechtsrichtlinie, wonach der Beschaffungsdienstleister “Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten” erbringt, zu denen insbesondere die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur [gehört], die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben”.

Der Begriff des Beschaffungsdienstleisters ist nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers weit auszulegen. Erfasst wird demnach jedes Tätigwerden für den öffentlichen Auftraggeber auf rechtlicher Grundlage im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren (vgl. Dreher/Hoffmann in: Beck`scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rn 26 zu § 6 VgV). Vor diesem Hintergrund scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein, eine AN als Intermediär bei der Verteilung von Aufträgen einzusetzen, wenn sich deren Auftrag darauf beschränkt, die “Reihum-Verteilung” von Aufträgen nach einem von vorn herein festgelegten und unabänderlichen Modus durchzuführen, während die (Auswahl-) Entscheidungen zur Zulassung der Unternehmen und zur Qualitätskontrolle ausschließlich in der Hand der AG liegen, die sich auch eine entsprechende Kontrolle der Vermittlungsleistungen vorbehalten muss.

Der hier gegenständlichen Ausschreibung liegt nicht nur bei der Leistungsbeschreibung ein fehlerhaftes Verständnis von der Zulässigkeit der Delegation von Vergabeentscheidungen zugrunde. Wie oben schon im Einzelnen dargestellt, soll die AN wesentliche Auswahlentscheidungen eigenständig treffen, was den vergaberechtlichen Vorgaben widerspricht.

Unklar ist das abgestimmte Verhalten der losweise beauftragten AN.

Bsp

Los 2

2.2.2 Dokumentation

Die Auftragnehmerin erfasst und dokumentiert die gesamten Aktivitäten für die Auftraggeberin und die Bedarfsträgerinnen durch Leistungs- und Buchungsnachweise in einem zentralen Einkaufstool, das von der crossmedialen Mediaagentur (Los 1) zur Verfügung gestellt wird.

Hier ist unklar, welches wie geartete Einkaufstool von wem wann zur Verfügung gestellt wird.

Bsp

Los 2

Die Auftragnehmerin kontrolliert die Buchungen, prüft Mediaabrechnungen und stimmt etwaige Rabattoptimierungen im Interesse der Bedarfsträgerinnen mit der zuständigen Mediaagentur (Los 1) ab.   

Hier ist unklar, welche wie geartete Abstimmung zwischen wem auf welcher Grundlage erfolgt.

Die Liste ließe sich fortsetzen.

VergMan ® – Bieterstrategien – Bieterfragen und Rügen sind in Grenzen zulässige Bieterinstrumente

VergMan ® - Bieterstrategien - Bieterfragen und Rügen sind in Grenzen zulässige Bieterinstrumente

§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB, der EU-Richtlinienrecht umsetzt, ermöglicht ein Unternehmen bei unzulässigen Beeinflussungen eines Vergabeverfahrens auszuschließen. § 124 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a) GWB erfasst dabei Fälle, in denen ein Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Die Regelung ist äußerst weit und bildet gegenüber den übrigen Buchstaben b) und c) eigentlich einen Auffangtatbestand.

Die Beeinflussung muss nicht in einem förmlichen Vergabeverfahren erfolgt sein. Sie kann auch darauf gerichtet sein, eine Auftrag im Wege einer Direktvergabe zu erhalten, wobei vier Konstellation unterschieden werden können:

(1.) die vom Unternehmen völlig unbeeinflusste Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag einem bestimmten Unternehmen direkt zu vergeben (Konviktion);

(2.) die Überzeugung des (gutgläubigen) Auftraggebers, dass der Auftrag direkt vergeben werden darf (Persuasion);

(3.) die gemeinsame gezielte Ausarbeitung einer Gestaltung zur ausschreibungsfreien Direktvergabe durch Auftraggeber und Unternehmen (Kollusion) und

(4.) das Anbieten von Zuwendungen mit dem Ziel, dass der Auftrag direkt an das Unternehmen vergeben wird (Korruption).

Als unlautere und damit unzulässige Einflussnahme hat die Rechtsprechung z.B. auch den Fall bewertet, in dem sich ein Bieter an politische Stellen seines Heimatstaats mit dem Ziel wendet, diese dazu zu bewegen, sich in einem laufenden Vergabeverfahren für eine Zuschlagserteilung an ein nationales Unternehmen zu verwenden. Unlauter ist es überdies, wenn ein Bieter sich etwa an politische Stellen seiner Heimatgemeinde wendet mit dem Ziel, diese dazu zu veranlassen, sich für einen „Deal“ zwischen den Bietern einzusetzen.

Es stellt keine unzulässige Beeinflussung des Auftraggebers durch einen Bieter dar, wenn er durch Bieteranfragen und Rügen versucht, den Auftraggeber zur Aufhebung oder Zurückversetzung des Vergabeverfahrens zu bewegen. Der stringente und manchmal möglicherweise auch hartnäckige Versuch, einen öffentlichen Auftraggeber im Wege von Rügen und gegebenenfalls einem sich anschließenden Nachprüfungsverfahren zu bewegen, vermeintlich vergaberechtswidrige Anforderungen zu verändern, damit die Chancen des betreffenden Bieters auf den Zuschlag steigen, ist weder unlauter noch unzulässig.

Es ist damit nicht unzulässig nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB, wenn ein Bieter durch Fragen, Rügen und einem Nachprüfungsverfahren eine Änderung der angeblich vergaberechtswidrigen Vergabeunterlagen oder Zuschlagskriterien erwirken will, um seine Zuschlagschancen zu verbessern. Damit verfolgt ein Bieter keine vergaberechtswidrigen Ziele, sondern es obliegt den gegebenenfalls angerufenen Nachprüfungsinstanzen zu entscheiden, ob der Bieter in seinen Rechten verletzt ist und welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Dies allein ist Inhalt und Zweck des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes.

Auch die etwaige zeitliche Verzögerung des Abschlusses des Vergabeverfahrens und gegebenenfalls die Belastung und Bindung personeller Ressourcen in den Vergabestellen der öffentlichen Auftraggeber haben der europäische Richtliniengeber und deutsche Gesetzgeber mit der Schaffung des Rechtsschutzes bewusst als zumutbar und notwendig akzeptiert.

VergMan ® Vergabetipp: Prüfung und Wertung vom Nebenangeboten

VergMan ® Vergabetipp: Prüfung und Wertung vom Nebenangeboten

Es gilt: ein Nebenangebot ist vom Bieter inhaltlich so auszugestalten, dass der AG dieses ohne weiteres prüfen und werten kann.1 Hierzu hat der Bieter das Nebenangebot eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.2 Hinsichtlich der Darlegungstiefe sollte sich der Bieter an der Leistungsbeschreibung des AG orientieren und deren Niveau zumindest nicht unterschreiten.3 Die Leistungsangaben des Bieters müssen somit hinsichtlich des Inhalts und der Eindeutigkeit den Anforderungen genügen, die die VOB/A bzw. UVgO im umgekehrten Fall an den AG für die Ausarbeitung und Aufstellung einer Leistungsbeschreibung stellt.4 Dabei geht es nicht um eine objektive Beweisführung. Unterlagen von dritter Seite (anerkannte Prüfberichte, Zulassungen oder Sachverständigengutachten) müssen nicht zwingend vorgelegt werden.5 Abhängig vom konkreten Beschaffungsvorhaben können unter anderem folgende Angaben erforderlich werden:

– Darstellung der Vollständigkeit des Nebenangebotes
– Hervorhebung der Abweichungen vom Amtsentwurf, soweit vorhanden6
– Technische Ausführbarkeit (wenn Leistung nicht in ATV oder Vergabeunterlagen geregelt ist)
– Erfüllung der einschlägigen technischen Vorschriften
– Kein Verstoß des Nebenangebotes gegen zwingende Vorgaben der Vergabeunterlagen
– Wirtschaftlichkeit des Nebenangebotes (Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch  bei Vergütung durch Pauschalsumme7)).
– Angemessenheit des Preises in Relation zu der vom Bieter abweichend angebotenen Leistung
– Ermittlung der wertungserheblichen Vor- und Nachteile des Nebenangebotes gegenüber dem Amtsentwurf
– Erfüllung der Mindestanforderungen, bei nationalen Bauvergaben ggf. auch Gleichwertigkeit mit dem Amtsentwurf
– Zweckdienlichkeit der abweichend vorgeschlagenen Lösung8

(2) Nachforschung durch den Auftraggeber
Weist der Bieter die Erfüllung der Mindestanforderungen, bzw. (bei nationalen Bauvergaben) ggf. auch der Gleichwertigkeit nicht mit dem Nebenangebot nach, so besteht im Regelfall keine umfassende Prüfpflicht des AG.

Darüber hinaus muss das Angebot dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen, also mit einem bloßen ‚Ja‘ angenommen werden können. Ein Nebenangebot muss zu diesem Zweck alle Daten enthalten, die nötig sind, damit der AG sich ein klares Bild über den Inhalt verschaffen und so gewährleisten kann, dass das Angebot nicht ‚manipuliert‘ werden kann. Dies setzt eine vollständige, übersichtliche und nachvollziehbare Präsentation der Angebote durch die Bieter unter Berücksichtigung der speziellen subjektiven Anforderungen und vorhersehbaren möglichen Bedenken und Einwände des AG voraus.9 Dies umfasst preisliche Auswirkungen des Nebenangebotes, neben dem Angebotspreis auch die Betriebs- und Folgekosten. Fehlen in einem Nebenangebot solche Daten oder sind sie derart allgemein gehalten, dass ein Vergleich mit anderen Angeboten nicht möglich ist, so ist das Nebenangebot auszuschließen. Darüber hinaus sind auch bedingte Nebenangebote, deren Bedingungseintritt vom Bieter abhängig ist, unzulässig. Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt es sich, auch bei nationalen Vergaben klare Mindestanforderungen zu benennen. Zur deutlichen Klarstellung: Nebenangebote müssen ebenso eindeutig sein, wie Hauptangebote. Während sich der Bieter bei der Abgabe eines Hauptangebotes auf die Eindeutigkeit des Amtsentwurfes verlassen kann, übernimmt er bei der Erstellung eines Nebenangebotes selbst das Risiko, dass sein Angebot annahmefähig ist. Auch Nebenangebote werden nicht nachverhandelt und nur im auch für Hauptangebote zulässigen Rahmen aufgeklärt.

1 BayObLG, VergR 2003, 70 f.
2 Vgl. OLG Frankfurt VergabeR 2002, 389; OLG Brandenburg VergabeR 2003, 70; OLG Koblenz VergabeR 2003, 72; OLG Koblenz VergabeR 2003, 699; VK Bund, VK 1-11/03; OLG München VergabeR 2010, 246.
3 OLG Koblenz, VergabeR 2003, 72.
4 VK Südbayern,36-0/03; 29-07/02.
5 Anders BayObLG VergabeR 2003, 207; Beck ‘scher VOB-Komm/Prieß A § 21 Rn. 47.
6 VK Lüneburg IBR 2013, 100.
7 VHB Formblatt 212, Nr. 5.3.
8 VK Nordbayern, 320.VK-3194-49/04.
9 OLG Naumburg, IBR 2000, 105, BayObLG, NZBau 2001, 118

Bedarfsbezogene und produktbezogene Beschaffungsmöglichkeiten für unsere Feuerwehren

Bedarfsbezogene und produktbezogene Beschaffungsmöglichkeiten für unsere Feuerwehren

von Thomas Ax

Soweit die Feuerwehr bei der Beschaffung eines Fahrzeugs die Erfüllung von zwingenden technischen Anforderungen oder bestimmte besondere Merkmale vorschreibt und/ oder sich offen oder verdeckt auf bestimmte Produkte bestimmter Hersteller festgelegt hat, muss es sich handeln um Anforderungen oder Merkmale oder Festlegungen, die sich aus zwingenden Einsatzerfordernissen und/ oder zwingenden Funktionalitätsanforderungen ergeben und die deshalb von dem Leistungsbestimmungsrecht gedeckt sich und/ oder bei denen es sich nicht um eine mittelbare oder unmittelbare unzulässige produktbezogene Leistungsbeschreibung und oder unzulässige Wettbewerbsbeschränkung handelt.

1
Die wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben sind durch das Leistungsbestimmungsrecht der Vergabestelle gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitgehend frei. Nach welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist, ist ihm auch in einem Nachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben. Dem Auftraggeber steht hierbei ein – letztlich in der Privatautonomie wurzelndes – Beurteilungsermessen zu, dessen Ausübung im Ergebnis nur darauf kontrolliert werden kann, ob seine Entscheidung sachlich vertretbar ist (OLG Düsseldorf, B. v. 03.03.2010 – Az.: VII-Verg 46/09; B. v. 17.02.2010 – Az.: VII-Verg 42/09).

Hintergrund dafür ist, dass das Vergaberecht nicht regelt, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.

Die danach im jeweiligen Fall vorgenommene Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen im Ausgangspunkt nicht zu kontrollieren (OLG München, Beschluss vom 28.7.2008 – Verg 10/08; Beschluss vom 9.9.2010 – Verg 10/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.2.2010 – VII-Verg 42/09; Beschluss vom 3.3.2010 – VII-Verg 46/09; Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12). Allerdings ist die Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstandes nicht schrankenlos (OLG Düsseldorf, B. v. 22.05.2013 – Az.: VII-Verg 16/12; B. v. 01.08.2012 – Az.: VII-Verg 105/11; B. v. 25.04.2012 – Az.: VII-Verg 7/12; OLG Karlsruhe, B. v. 15.11.2013 – Az.: 15 Verg 5/13; OLG Naumburg, B. v. 14.03.2013 – Az.: 2 Verg 8/12; B. v. 20.09.2012 – Az.: 2 Verg 4/12; 2. VK Bund, B. v. 09.05.2014 – Az.: VK 2 – 33/14; 2. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 19.10.2012 – Az.: 2 VK LSA 17/12). Der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand sind im Interesse der von der Richtlinie 2004/18/EG (nunmehr Richtlinie 2014/24/EU) angestrebten Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb, aber auch der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit wegen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.5.2012 – C-368/10) durch das Vergaberecht Grenzen gesetzt. Sie wird begrenzt durch die Verpflichtung, den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (OLG Karlsruhe, B. v. 15.11.2013 – Az.: 15 Verg 5/13; B. v. 21.07.2010 – Az.: 15 Verg 6/10; OLG Naumburg, B. v. 14.03.2013 – Az.: 2 Verg 8/12; B. v. 20.09.2012 – Az.: 2 Verg 4/12).

2
Darüber hinaus sind die Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV zu beachten, der vorschreibt, dass, soweit dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, der Auftraggeber in technischen Anforderungen (in einem weit zu verstehenden Sinn) nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen darf, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte ausgeschlossen oder begünstigt werden. Wie das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12.02.2014, VII-Verg 29-13 ausführte, sind die dem Auftraggeber gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des § 8 Abs. 7 EG VOL/A eingehalten, wenn – die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, – vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, – solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind – und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt (OLG Düsseldorf, B. v. 12.02.2014 – Az.: VII-Verg 29/13; B. v. 22.05.2013 – Az.: VII-Verg 16/12; OLG Karlsruhe, B. v. 04.12.2013 – Az.: 15 Verg 9/13; B. v. 15.11.2013 – Az.: 15 Verg 5/13; VK Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2013 – Az.: 1 VK 15/13; 2. VK Bund, B. v. 09.05.2014 – Az.: VK 2 – 33/14). Zu beachten ist weiter, dass nunmehr Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU verbietet, ein Vergabeverfahren mit der Absicht zu konzipieren, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken.

3
Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt danach nur dann als gegeben, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

4
Zudem lässt Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV die Wahl einer Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen nicht vorhandenem Wettbewerb aus technischen Gründen nur dann zu, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Es spricht viel dafür die Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV auch dann heranzuziehen sind, wenn zwar (pro forma) ein offenes Verfahren durchgeführt wird, durch die Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung aber nur ein Bieter ein ausschreibungskonformes Angebot abgeben kann.

5
Dies kann aber offenbleiben, wenn keine Anhaltspunkte für eine künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter bestehen und die Vergabestelle eine vertretbare Erkundung des – äußerst überschaubaren – Marktes der regelmäßig in Deutschland anbietenden Hersteller vorgenommen haben.

6
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es bei der Vergabe von Feuerwehrfahrzeugen und deren Aufbau um Leistungen geht, die dem Schutz von hochrangigen Rechtsgütern dienen, so dass hier auch relativ geringfügige Vorteile eines Produkts drastische Einschränkungen des Wettbewerbs rechtfertigen können.

Dies mag bei anderen Beschaffungen u.U. anders zu beurteilen sein.

7
Die wettbewerbsbeschränkende Leistungsbestimmung muss in den Vergabeunterlagen dokumentiert sein.

8
Zunächst fehlende Teile der Dokumentation der Leistungsbestimmung können aber nachgeschoben werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (B. v. 08.02.2011 – Az. X ZB 4/10) kann der Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren nicht kategorisch mit allen Aspekten und Argumenten präkludiert werden, die nicht im Vergabevermerk zeitnah niedergelegt worden sind. In Anlehnung an § 114 Satz 2 VwGO können unter Umständen die für eine bestimmte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen bzw. deren Dokumentation auch noch im Verlaufe der Nachprüfungsverfahrens bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden können (OLG Düsseldorf B. v. 08.09.2011 – Az.: VII-Verg 48/11, OLG Düsseldorf B. v. 23.03.2011 – Az.: VII-Verg 63/10, siehe auch Vergabekammer Südbayern B. v. 08.10.2013 – Az.: Z3-3-3194-1-26-08/13).

9
Es erscheint nicht sachgerecht, eine inhaltlich vertretbare Entscheidung nur deshalb aufzuheben, weil es insoweit an einer nachvollziehbaren Dokumentation fehlt, wenn die Vergabestelle nach einer etwaigen Rückversetzung oder Aufhebung des Vergabefahrens dieselbe Entscheidung auf der Basis einer ausreichenden Dokumentation erneut treffen könnte.

10
Die Dokumentation ist kein Selbstzweck. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben (OLG München B. v. 02.11.2012 – Verg 26/12; B. v. 13.6.2006 – Verg 6/06).

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VergMan ® – Vergaben rechtssicher durchführen: Generalplanervergabe im vergaberechtlichen Spannungsfeld

VergMan ® - Vergaben rechtssicher durchführen: Generalplanervergabe im vergaberechtlichen Spannungsfeld

von Thomas Ax

Eine Generalplanervergabe verstößt nicht gegen den Grundsatz der losweisen Vergabe, wenn begründbar ist, dass wirtschaftliche und technische Gründe i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB eine Gesamtvergabe erfordern.

Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Leistungen grundsätzlich in Losen zu vergeben. Hiervon kann nach Satz 3 nur dann abgesehen werden, “wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern”. Mit dieser 2009 eingeführten Regelung sollte der Mittelstandsschutz gestärkt werden; es sollten die Nachteile der mittelständischen Wirtschaft gerade bei der Vergabe großer Aufträge mit einem Volumen, das die Kapazitäten mittelständischer Unternehmen überfordern könnte, ausgeglichen werden. Deshalb sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können (BT-Drs. 16/10117, Seite 15).

Dieses klare Regel-Ausnahme-Verhältnis bedeutet aber nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen (OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 – Verg 10/18).

Innerhalb dieser im Rahmen des § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB vorzunehmenden Interessenabwägung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu (OLG München a.a.O.; Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 97 Rn. 184; Stickler in Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, 6. Aufl., VOB/A § 5 Rn. 26). Die Frage, ob technische oder wirtschaftliche Gründe es im Sinne des Gesetzes “erfordern”, von einer Losbildung abzusehen, setzt eine Bewertung voraus.

§ 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber nunmehr in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 11 Verg 4/18). Das Vergaberecht soll eine wirtschaftliche und den vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Anforderungen entsprechende Leistungsbeschaffung gewährleisten (Kus a.a.O., Rn. 186). Der Basiszweck jeder Auftragsvergabe besteht darin, einen durch die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben hervorgerufenen Bedarf zu decken. Dies spricht dafür, das Beschaffungsbestimmungsrecht des Auftraggebers im Rahmen der Abwägung bzw. der Tatbestandsvoraussetzungen einer Losvergabe oder ausnahmsweise erfolgenden Gesamtvergabe zu berücksichtigen, ohne dass dadurch das Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil verkehrt würde (Kus a.a.O. Rn. 176 f.). Die Beschaffungsautonomie ist kein Freibrief für eine Gesamtvergabe. Auch bei komplexen Projekten genügt es in aller Regel nicht, einen einheitlichen Beschaffungsgegenstand zu definieren, ohne sich im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe auseinanderzusetzen (OLG München a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund ist der Verzicht auf eine in Fachlose aufgeteilte Vergabe der Planungsleistungen nicht zu beanstanden, wenn folgende Spielregeln eingehalten werden:

1
Notwendig ist eine umfangreiche Stellungnahme zur Zulässigkeit einer Generalplanervergabe.

2
Insbesondere Aspekte wie die Verringerung von Schnittstellen­problemen, die einfachere Verantwortlichkeit bei Schlechtleistungen und der geringere Abstimmungsaufwand des Bauherrn sind Folge jeder Losvergabe und von vorneherein nicht als einzelfallbezogene technische oder wirtschaftliche Gründe i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB zu berücksichtigen.

3
Nachvollziehbar dargestellt werden kann aber zB, dass technische Gründe i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB aufgrund der Komplexität der verfahrensgegenständlichen Planungsleistungen und den zahlreichen Schnittstellen zwischen den verschiedenen Planungsdisziplinen vorliegen.

Beispielsweise bestehen im Bereich Neubau/ Sanierung kommunaler Bäder in eigentlich allen Fällen erhebliche Verknüpfungen der Anlagengruppe Badewassertechnik und Elektrotechnik mit dem Hochbau und der Tragwerksplanung. Auch bei der Beckenkonstruktion ist eine erhebliche Verknüpfung der Tragwerksplanung und der Hochbauplanung im Zusammenhang mit der Festlegung der Korrosionsschutzklassen und der Beckenstatik erforderlich. Hinzu kommen hohe bauphysikalische und bautechnische Anforderungen in allen Anlagengruppen und Bauteilen durch die bei der Planung eines Hallenbads immer zu berücksichtigende Feuchtigkeit.

4
Im Einzelnen ist sich mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen und sodann eine vertretbare umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange zu treffen.

5
Notwendig ist insbesondere eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Koordinierungspflicht des Objektplaners in Bezug auf alle Fachplanerleistungen als Grundleistung in den Lph 1-3 und 5 nach Anlage 10 zu § 34 HOAI. Man kann hier bei der Abwägung im Rahmen des § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellen, dass der Objektplaner schlecht leisten und seiner Koordinierungspflicht nicht nachkommen wird. Erforderlich ist eine dokumentierte Auseinandersetzung damit, ob der Komplexität des Vorhabens und den zahlreichen Schnittstellen auch dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass anstelle einer Generalplanervergabe lediglich einzelne Fachplanungsleistungen, wie z.B. der gesamte Gebäudetechnikbereich zusammen vergeben werden.

6
Als maßgeblicher Aspekt für die Wahl einer Generalplanervergabe kann das Interesse betont werden, „ganzheitliche“ fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium bewerten zu wollen.

6.1
Der Wunsch solche fachplanungsübergreifenden Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, erscheint nachvollziehbar und sachgerecht. Der Normzweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben, kann so gut erreicht werden.

6.2

6.2.1
Die Absicht, fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium verwenden zu wollen, darf bei der Abwägung des Für- und Wider einer Losvergabe berücksichtigt werden. Bei der Abwägung dürfen nämlich die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele wie Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 11 Verg 4/18). Zwar ist die Absicht, solche Zuschlagskriterien zu verwenden, ebenso wie die Beschaffungsautonomie kein Freibrief für eine Gesamtvergabe (OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 – Verg 10/18), allerdings können sich aus einem derartigen zulässigen und nachvollziehbar gewählten Zuschlagskriterium Belange ergeben, die der Auftraggeber bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann.

6.2.2
Es kann bspw dargelegt werden, dass die – uU auch für eine angestrebte Förderung relevanten – Aspekte hohes Innovationspotential, Energiekonzepte zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes und den konzeptionellen und baulichen Qualitätsanspruch dadurch hinreichend abgesichert werden sollen, dass entsprechende Lösungsvorschläge von den Bietern eingefordert werden, die als Zuschlagskriterium wertungserheblich sind. Da die Fördervorgaben projektbezogen und nicht teilbereichsbezogen sind und weil es bei dem vorliegenden Projekt (Neubau eines Hallenbades) zu besonderen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen gestalterischen, konstruktiven, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten kommt, könnten die Lösungsvorschläge auch nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wertungserhebliche Aussagekraft entfalten. Eine isolierte Bewertung von losbezogenen Ideenskizzen (Lösungsvorschlägen) berge die Gefahr eines Musters ohne Wert.

6.2.3
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar. Derartige fachplanungsüber­greifende Lösungsvorschläge kann man im Stadium der Vergabe nur im Wege einer Generalplanervergabe erhalten. Würden die Planungsleistungen in Fachlosen oder Losgruppen vergeben, fände die übergreifende Abstimmung der Planungsdisziplinen erst nach den Zuschlägen im Zuge der Vertragsausführung statt und man könnte fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Zuschlagswertung kaum erhalten. Das entsprechende Zuschlagskriterium hat in der Wertung auch erhebliches Gewicht.

7
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VergMan ® VergaberechtsRechtsprechungsreport – Aktuelle Entscheidungen des OLG FFM Vergabesenat im Überblick

VergMan ® VergaberechtsRechtsprechungsreport - Aktuelle Entscheidungen des OLG FFM Vergabesenat im Überblick

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2021 – 11 Verg 6/21

Aufträge dürfen gemäß § 122 Abs. 1 GWB grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden. Der Auftraggeber hat die Eignung gem. § 122 Abs. 2 GWB anhand von bekanntgemachten Eignungskriterien zu prüfen. Die im Vorhinein bekanntgemachten Eignungskriterien sind der Maßstab für die Eignungsprüfung (Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 122 Rn. 13). Kern der Eignungsprüfung ist die Feststellung, ob die bekanntgemachten Eignungskriterien erfüllt wurden (Ziekow a.a.O. Rn. 13).

Mit der Pflicht zur Eignungsprüfung korrespondiert grundsätzlich die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, Eignungskriterien nach § 122 Abs. 2 GWB festzulegen (Eichler in: Münchener Kommentar Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 122 Rn. 266; Friton in: BeckOK Vergaberecht, 21. Aufl., § 122 Rn. 26). Dabei steht dem Auftraggeber bei der Auswahl der Eignungskriterien ein Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze in § 122 Abs. 4 GWB findet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2018 – VII Verg 4/18; Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede, GWB, § 122 Rn. 25). Es dürfen demnach nur solche Eignungskriterien gestellt werden, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Eignungskriterien müssen objektiv dazu dienen und geeignet sein, die Leistungsfähigkeit des Bieters im Hinblick auf den konkret ausgeschriebenen Auftragsgegenstand nachzuweisen (Ziekow a.a.O. § 122 Rn. 23). Eignung und Erforderlichkeit der Kriterien sind in Relation zum Auftragsgegenstand zu bestimmen (Ziekow a.a.O § 122 Rn. 24). Je komplexer der Auftragsgegenstand desto höhere Eignungsanforderungen können gestellt werden.

Vorliegend hat der Antragsgegner keinerlei eigenständige Eignungskriterien aufgestellt und bekannt gemacht. Die Eignungsprüfung sollte ausweislich der Ausschreibung ausschließlich anhand der geforderten Referenz erfolgen. Grundsätzlich dient eine Referenz jedoch nur dem Beleg der zuvor aufgestellten Eignungskriterien (§ 46 VgV), ersetzt diese indes nicht.

Die singuläre Forderung einer Referenz ohne Rückbezug zu eigenständig definierten Eignungskriterien ist nach Einschätzung des Senats allerdings zulässig, sofern aus der Referenz Rückschlüsse auf damit mittelbar gestellte Eignungskriterien möglich sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2018 – Verg 4/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.6.2012 – 1 Verg 2/12; Opitz in: Burgi/Dreher, Beckscher Vergaberechtskommentar, § 122 Rn. 52). Die Referenz stellt in einem solchen Fall nicht nur einen Nachweis für die Eignung dar, sondern definiert zugleich konkludent die materiellen Eignungskriterien.

Verzichtet der Auftraggeber – wie hier – auf eine eigene Definition der Eignungskriterien, in dem er allein eine Referenz fordert, ist damit aus der Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters zu beurteilen, ob, wenn ja, welche konkludenten Eignungskriterien mit der Referenzforderung verbunden sind. Das Verständnis des durchschnittlich erfahrenen Bieters von den Referenzanforderungen basiert dabei auf der Annahme, dass sich die Vergabestelle vergaberechtkonform verhält (vgl. Lampert in: Burgi/Dreher, Beckscher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. § 122 Rn. 80). Bieter dürfen grundsätzlich Vergabeunterlagen im Zweifel so verstehen, dass sie den vergaberechtlichen Anforderungen entsprechen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers (ebenda).

Bei der Extraktion von Eignungskriterien aus der geforderten Referenz ist seitens der Bieter damit der vergaberechtliche Rahmen der Eignungsprüfung mitzudenken. Bedeutung erlangt dabei insbesondere, dass gem. § 122 Abs. 4 GWB Eignungskriterien in einer Verbindung zum Auftragsgegenstand und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Entsprechend dürfen gem. § 46 Abs. 3 VgV Referenzen nur verlangt werden, soweit sie sich auf wesentliche Dienstleistungen für die nunmehr ausgeschriebene Leistung beziehen. Eine Referenz soll Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Bieters hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistung ermöglichen. Dies bedingt zwingend, dass die Geeignetheit der Referenz nur dann gegeben ist, wenn jedenfalls ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zwischen der referenzierten Leistung und der ausgeschriebenen Leistung besteht (vergleiche Ackermann in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, § 46 Rn. 20; Mager in: Beckscher Vergaberechtskommentar, § 46 Rn. 15). Nur dann kommt sie als Grundlage der erforderlichen Prognoseentscheidung in Betracht.

Soweit hier bei der Referenzforderung auf den Zusatz “gleichartig” verzichtet wurde, bedeutet dies allein, dass die referenzierte Leistung nicht in allen wesentlichen Anforderungen der nunmehr ausgeschriebenen entsprechen muss. Da eine Referenz jedoch kraft des vergaberechtlichen Regelungsrahmens nur gefordert werden darf, wenn sie die Leistungsfähigkeit für die ausgeschriebene Leistung prognostisch absichern kann, bleibt immer zu fordern, dass jedenfalls Kernelemente der ausgeschriebenen Leistung auch Bestandteil der referenzierten Leistung waren. Dieser Aspekt wird mit der in § 122 Abs. 4 GWB geforderten Auftragsbezogenheit der Eignungskriterien sowie der Verhältnismäßigkeit, die beinhaltet, dass das Eignungskriterium als prognostische Grundlage für den ausgeschriebenen Auftrag geeignet ist, ausdrücklich betont und findet sich auch in § 46 VgV mit der Formulierung “geeignet” wieder.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.02.2022 – 11 Verg 8/21

1. Die Ausschreibung eines Rahmenvertrags, durch den sich ein privater Dienstleister gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, eine Vermittlungszentrale für hoheitlich veranlasste Abschleppdienstleistungen zu betreiben, verstößt gegen § 97 Abs. 1 GWB, wenn der private Dienstleister ein Vermittlungsregister für Abschleppunternehmen führen soll und wenn er insoweit Auswahlentscheidungen treffen muss (und darf), die ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber obliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Vermittlungszentrale bei der Beauftragung der registrierten Abschleppunternehmen strikt nach einem von vornherein festgelegten Reihum-Verfahren vorgehen muss.

2. Wenn der Ausschreibung ein fehlerhaftes Verständnis von der Zulässigkeit der Delegation von Vergabeentscheidungen zugrunde liegt und deshalb bei Fortbestand der Beschaffungsabsicht eine Neuorientierung der Aufgabenstellung der Vermittlungszentrale notwendig wird, dann ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht zu beanstanden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.03.2022 – 11 Verg 10/21

1. Auch von einem fachkundigen und erfahrenen Bieter darf nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er im Sinne von § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB weiß, dass eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, als konkludent aufgestellte Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen ist.

2. Eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, ist nicht ohne Weiteres als Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen. Gegen eine Auslegung der Vorgabe als Mindestanforderung für Nebenangebote kann sprechen, dass eine Mehrzahl von Bietern, die sich am Vergabeverfahren beteiligten, Nebenangebote abgaben, die diesen Vorgaben nicht entsprachen.

3. Lässt der öffentliche Auftraggeber nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A Nebenangebote zu, hat er nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 lit. b) VOB/A Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen. Diese Bestimmung schützt die Bieter, die Nebenangebote abgeben möchten, davor, dass ihre Nebenangebote mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie seien gegenüber dem Hauptangebot minderwertig und wichen davon unannehmbar ab. Für eine unbenannte, nicht näher determinierte und damit intransparente Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Haupt- und Nebenangeboten lässt § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 lit. b) VOB/A zum Schutz der Bieter keinen Raum.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.04.2022 – 11 Verg 11/21

Auch Unterkriterien und ihre Gewichtung sind aus Transparenzgründen bekanntzugeben. Eine Veröffentlichung der Bewertungsmethode ist dagegen, soforn die vom EuGH (Urteil vom 14.7.2016 – C-6/15 – Dimarso) aufgezeigten Grenzen eingehalten werden, unabhängig vom Vorliegen einer funktionalen Ausschreibung nicht erforderlich.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.06.2022 – 11 Verg 12/21

1. Die Beschwerde ist nur dann wegen eines Begründungsmangels unzulässig, wenn das Beschwerdegericht ihr nicht entnehmen kann, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Beschwerdeführers falsch sein soll. Fehlende Beweisantritte führen daher nur insoweit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, als ausschließlich die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln gerügt, diese aber gleichwohl nicht hinreichend bezeichnet werden. Schlüssigkeit, hinreichenende Substantiierung, Vertretbarkeit oder rechtliche Haltbarkeit der Beschwerdebegründung werden hinsichtlich der formalen Mindestanforderungen nicht verlangt.

2. Der von der vollständig besetzten Vergabekammer zu treffende Beiladungsbeschluss kann in einer konkludenten Billigung der vom Vorsitzenden allein veranlassten Hinzuziehung als Beigeladenem in einem späteren Kammerbeschluss (hier: der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag) liegen.

3. Bei Kündigung des Altauftrags und neuer Vergabe der noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen ist für den nach § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwert auf den gekündigten Altauftrag abzustellen.

4. Der Zugang zum Nachprüfungsverfahren kann nicht mit der Begründung verwehrt werden, das Angebot des Antragsstellers sei aus anderen als mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen, weshalb dem Antragssteller wegen der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden erwachsen sei oder drohe ( Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 – X ZB 7/04, “Mischkalkulationen”, juris, Rn. 21 = BGHZ 159, 186). Die Frage, ob das Angebot aus irgendwelchen Gründen (zwingend) auszuschließen ist, ist daher eine Frage der Begründetheit, allerdings nur, sofern es für diese hierauf ankommt.

5. Die Berufung auf § 135 GWB kann jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben eingeschränkt werden, wenn das Vorgehen der Vergabestelle offensichtlich rechtswidrig war und die Grenze zur Willkür überschritten hat.

6. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB setzt weder einen bereits entstandenen, noch einen drohenden Schaden voraus.

7. Eine äußerste Dringlichkeit im Sinne des § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A setzt voraus, dass der Beschaffungsbedarf bei Einhaltung auch der verkürzten Mindestfristen der § 10a, 10b und 10c EU VOB/A nicht gedeckt werden kann. Allein wirtschaftliche Interessen können die äußerste Dringlichkeit dabei nicht begründen.

8. Im Zuge der das Beschwerdeverfahren nach §§ 171 ff. GWB betreffenden Kostenzugrundeentscheidung bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.07.2022 – 11 Verg 4/22

Die Durchführung einer Preisprüfung erfolgt vergabefehlerfrei, wenn das Angebot des Bieters 16 % von dem nächsthöheren Angebot abweicht, weit unterhalb der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt und der Bieter selbst den Preis seines ersten Angebots mit seinem finalen Angebot ganz erheblich (60 %) unterschreitet.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.09.2022 – 11 Verg 2/21

1. Hat der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts die Entscheidung der Vergabekammer über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Zuge der Senatsentscheidung geprüft, liegt eine die gerichtliche Kostenfestsetzung durch das Oberlandesgericht tragenede Kostengrundentscheidung im Rahmen eines vollstreckbaren Titels gem. § 103 Abs 1 ZPO auch dann vor, wenn die sofortige Beschwerde diesbezüglich zurückgewiesen worden ist und daher der Tenor der Beschwerdeentscheidung die Entscheidung über Kosten und Aufwendungen des Verfahrens vor der Vergabekammer nicht wiedergibt; zu einer solchen Prüfung besteht bei einer in der Sache zu bescheidenden sofortigen Beschwerde stets Anlass (Anschluss an OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2015 – 2 Verg 2/14, juris, Rn 17).

2. In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht im Kostenfesetzungsverfahren zur Entscheidung über die festsetzbaren Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (entgegen OLG München, Beschluss vom 30.12.2011 – Verg 9/11, juris).

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (2)

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (2)

Frage:

die Stadt … plant die Erschließung … in …. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Hierzu werden getrennte Abwasserkanäle für Regen- und Schmutzwasser verlegt. Das Regenwasser wird in die … eingeleitet, das Schmutzwasser der Kläranlage … zugeführt. Für die Durchführung der Baumaßnahme benötigen die … Flächen für die Baustelleneinrichtung, Lagerflächen und Fahrwege, die sich auf privaten Bauplätzen befinden. Wir haben versucht, mit den Eigentümern mit einem Gestattungsvertrag bezüglich der Nutzung von Teilflächen eine Vereinbarung zu treffen. Wir müssen die Grundstücke befahren, um die Baumaßnahme umzusetzen. Wir haben einen Plan erstellt, in dem die Flächen, die wir aus bautechnischen (Böschung und Fahrspur) und arbeitssicherheitstechnischen (Sicherheitsstreifen gem. UVV) Gründen benötigen, eingezeichnet sind. Die Fahrspur ist alternativlos, da es sich bei der Fläche gegenüber um eine geschützte CEF-Fläche (Naturschutz) handelt, die auf gar keinen Fall befahren werden darf. Wir würden die von uns benötigte Fläche mit einem Bauzaun vom restlichen Grundstück trennen. Die Baumaßnahme ist genehmigt und wurde in einer öffentlichen Sitzung des … vorgestellt. Die beiden Flächen wurden landwirtschaftlich genutzt und liegen jetzt brach. Dürfen uns die beiden Eigentümer die Nutzung der zwingend notwendigen Fahrspur inkl. der Abstandsflächen (Arbeitssicherheit) untersagen? Gibt es eine rechtliche Grundlage, auf die wir uns bei der Nutzung der zwingend notwendigen Teilflächen berufen können? Gibt es eine rechtsichere Formulierung? Gibt es ein “Gemeinwohl”, auf dass wir uns berufen können? Müssen wir Fristen einhalten? Müssen wir eine Entschädigung zahlen? Die genutzte Fläche wird nach Beendigung der Baumaßnahme geräumt, wieder hergestellt und mängelfrei an den Eigentümer zurückgegeben.

 

Antwort:

Es ergibt sich ein Anspruch nach § 7 d des Gesetzes über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996. Danach ist es so, dass wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden kann, ohne dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist. Es ist dann allerdings so, dass die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden muss.

Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, dass der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist. Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch die Maßnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

7 d NRG verpflichtet den Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, die Benutzung dieses Grundstücks durch den Grundstücksnachbarn durch Betreten einerseits oder durch Aufstellen und Übergreifen von Gerüsten und Geräten andererseits zu dulden, wenn und soweit eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage auf dem Nachbargrundstück andernfalls nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden kann.

Diese Regelung war vor der letzten Änderung des NRG Anfang 2014 in 7 c NRG enthalten.

Mit der im Wesentlichen seit dem 1. Januar 1965 geltenden Regelung hat der Landesgesetzgeber von der in Artikel 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gewährten Befugnis Gebrauch gemacht, den Grundstückseigentümern über die Beschränkungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden BGB) hinaus bestimmte Duldungspflichten aufzuerlegen. Nach den Bestimmungen des BGB würde sich eine Pflicht zur Duldung des Betretens bzw. des Aufstellens oder Übergreifens von Gerüsten oder Geräten regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des Notstandes ( 904 Satz 1 BGB) er – geben, also zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr.

7 d Absatz 3 Satz 1 NRG gewährt dem Duldungsverpflichteten im Gegenzug einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die von ihm zu duldenden Maßnahmen entsteht. Dieser Anspruch umfasst ebenso wie der Schadenersatzanspruch nach 904 Satz 2 BGB grundsätzlich jeden ersatzfähigen Schaden im Sinne der allgemeinen schadensrechtlichen Regelungen der 249 ff. BGB. Ersatzfähig ist damit neben einem Sachschaden (z. B. Reparatur eines beschädigten Weges) grundsätzlich auch ein Vermögensschaden (z. B. Mietausfall).

Da die Vorschrift nur einen Schadenersatzanspruch gewährt, hängt dies davon ab, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Grundstücks des Duldungsverpflichteten für diesen einen ersatzfähigen Schaden darstellt, weil er sein Grundstück nicht wie gewohnt nutzen kann. Grundsätzlich ist dies nicht der Fall. Entsprechend den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Regelungen der 249 ff. BGB sind die entgangenen Gebrauchsvorteile einer Sache regelmäßig nicht ersatzfähig. Das gilt beispielsweise für Beeinträchtigungen der Nutzung des Gartens oder der Terrasse.

Anders verhält es sich, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Folge hat, dass der Duldungsverpflichtete ein Lebensgut nicht nutzen kann, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt diese Voraussetzungen zwar eng aus. Sie hat aber einen Anspruch auf Schadenersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung bei der fühlbaren Beeinträchtigung des Gebrauchs von Wohnraum bejaht (vgl. dazu beispielsweise BGHZ 200, 203 [juris Rz. 16 ff.]).

Die Nachbarrechtsgesetze der meisten anderen Bundesländer bestimmen zwar neben einem 7 d Absatz 3 Satz 1 NRG vergleichbaren Schadenersatzanspruch auch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Dieser erschöpft sich aber in der ortsüblichen Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz.

Im Übrigen kann die Nutzungsentscheidung regelmäßig nur bei einer Nutzung beansprucht werden, die eine bestimmte zeitliche Grenze übersteigt. Artikel 46 b Absatz 6 Satz 1 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze zieht diese Grenze bei einer Woche. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in 24 Absatz 1 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz, 18 Absatz 1 Berliner Nachbarrechtsgesetz, 25 Absatz 1 Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz, 26 Satz 1 Saarländisches Nachbarrechtsgesetz, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nachbarrechtsgesetz für das Land Schles – wig-holstein. 25 Absatz 1 Thüringer Nachbarrechtsgesetz und 19 Satz 1 Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt gewähren eine Nutzungsentschädigung für eine länger als zwei Wochen dauernde Inanspruchnahme, 48 Absatz 1 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz für eine Inanspruchnahme von mehr als zehn Tagen und 25 Absatz 1 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen für eine Inanspruchnahme von mehr als einem Monat.

Regelungen zur Verhältnismäßigkeit und zum Rechtsmissbrauch sind entbehrlich, weil sich schon aus allgemeinen Bestimmungen ergibt, dass die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt und eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Allgemein anerkannt ist, dass die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks die 7 d Absatz 3 Satz 1 NRG ohnehin nur zulässt, soweit sie notwendig ist so durchzuführen ist, dass das Nachbargrundstück möglichst geschont wird. Daraus lässt sich beispielsweise ein Verbot der Inanspruchnahme zur Unzeit oder ein Gebot der Durchführung begleitender Schutzmaßnahmen ableiten (vgl. statt aller Bruns, NRG, 2. Aufl., 7 c Rz. 28).

Sollen wir Formulierungsvorschläge unterbreiten?

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (1)

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (1)

Frage:

Guten Morgen Herr Dr. Ax,
für ein Bauvorhaben aus dem Jahr 2017/2018, welches wir am 05.11.2018 schlussgerechnet haben (Abnahme war am 24.07.2018), stellt nun die GPA (Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg) Rückforderungen und bezgl. einer Position auch die Öffnung der Urkalkulation. Das bauüberwachende Ing.-Büro hat die Beanstandungen der GPA bestätigt. Die Schlusszahlung seitens des Bauherrn ist erst am 12.08.2019 erfolgt.

Können wir uns in einem solchen Fall auf die Einrede der Verjährung berufen?

Dürfen wir der Öffnung der Urkalkulation zustimmen bzw. an dieser teilnehmen?

Antwort:

Zuerst ist zu prüfen, ob diese Rückforderung verjährt ist. Rückforderungen sind so lange möglich, wie noch keine Verjährung der Forderung eingetreten ist.

§ 195 BGB regelt die Verjährungsfrist von Ansprüchen wie folgt: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“

Die ganz früher geltenden 30 Jahre sind mit Änderung des BGB zum 31.12.2001 nicht mehr maßgeblich. Wie die Frist zu berechnen ist, ergibt sich aus § 199 Abs. 1 BGB. Dieser lautet: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2.

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Übersetzt in die Sprache der Praktiker heißt das, dass die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01. des folgenden Jahres beginnt, nachdem die Schlussrechnung dem Auftraggeber vorlag.

So lange noch keine Verjährung eingetreten ist, kann ein Auftraggeber Rückforderungen geltend machen oder ein Auftragnehmer noch Nachforderungen stellen. Ob und wie diese dann durchsetzbar sind, hängt vom Einzelfall ab.

Wenn die Schlussrechnung dem Auftraggeber in 2018 zuging, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2019 zu laufen. Dabei kann der Auftraggeber auch nicht einwenden, dass der Verjährungsbeginn erst mit dem Zugang der Mitteilung der Rechnungsprüfungsbehörde beginnt (KG, Urteil vom 19.11.2010 – 7 U 97/10, BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – VII ZR 213/10 (Nzb. zurückgewiesen), BGH, Urteil vom 08.05.2009 – VII ZR 106/07).

Damit endet nach § 195 BGB die dreijährige Verjährung mit Ablauf des 31.12.2021.

Am 01.01.2022 liegt Verjährung vor.

Die Rückforderung ist also verjährt. Auch für eine Öffnung der Urkalkulation besteht jetzt keine Veranlassung. Ein Bedarfsfall liegt nicht vor und kann ja auch nicht mehr vorliegen.

Eine Urkalkulation belegt üblicherweise die dem Angebot zugrunde liegende Kalkulation der Preise. Wird sie in einem verschlossenen Umschlag hinterlegt, wird damit regelmäßig die bis zum Bedarfsfall geheim zu haltende Preisermittlung offengelegt.“

Das aber heißt nichts anderes, als dass die geheim zu haltende Preisermittlung regelmäßig erst im Bedarfsfall offengelegt wird.

„Der Bedarfsfall sind Nachträge, Mengenveränderungen oder andere Umstände, die dazu führen, dass der Vertragspreis verändert werden kann.“ BGH, Beschl. v. 20.12.2007 – VII ZR 137/07, BauR 2008, 512; NZBau 2008, 251; IBR 2008, 201 (Stemmer).

Das sollte so mitgeteilt werden.

Ax Vergaberecht
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