Ax Vergaberecht

UVgO-Schulung in der Kongresshalle Gießen

UVgO-Schulung in der Kongresshalle Gießen

Aufgrund des hohen Andranges für die HVTG 2021/UVgO-Schulung unter Leitung von Prof. Ax fand diese am 21.11. in der Kongresshalle Gießen statt. Die Schulung befasste sich mit der Neuerung und ihre Auswirkungen in Hessen für Stadt und MWB

Was gilt nach HVTG 2021 in Hessen bei der Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen?

Seit 1. September 2021 ersetzt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auch in Hessen die alte VOL/A/1. Abschnitt aus dem Jahre 2009. Die neue UVgO für Liefer- und Dienstleistungen wurde im September 2017 zunächst vom Bund und in den letzten vier Jahren in den meisten Bundesländern
eingeführt.
• Welche Inhalte hat die neue UVgO und
• welche Ergänzungen gelten in Verbindung mit dem neuen HVTG 2021 bei der Durchführung von Vergabeverfahren in Hessen für Stadt Gießen und MWB?

Dargestellt wurden die einzelnen Regelungen der UVgO in Bezug auf wichtige Weichenstellungen.

Der Schwerpunkt der Veranstaltung lag auf Aspekten, die sich für die Praxis grundlegend geändert haben. Auf Fragen und Beiträge der Teilnehmer wurde ausführlich eingegangen. Es bestand genügend Zeit für die Diskussion zwischen dem versierten Referenten und den zahlreichen Teilnehmer*innen, um einen lebendigen Dialog zu fördern.

Themenschwerpunkte:
Regelungssystematik des Vergaberechts – Einordnung der UVgO – Abgrenzung VgV ./. UVgO – Grundsätze der Anpassung des Vergaberechts im Unterschwellenbereich – Anwendungsbereich der UVgO – wichtigste Änderungen zusammengefasst und ihre praxisrelevanten Auswirkungen:
• Identische Regeln zur VgV
• Erleichternde Regelungen in der UVgO ggü. VgV
• Neue Regelungen (u.a. elektronische Kommunikation)
• Sonderregelungen (u.a. freiberufliche Leistungen)
• Abweichungen von der UVgO im vorrangigen HVTG 2021

AxRechtsanwälte – AR berät HNVG in Bezug auf die Neustrukturierung des Klärwerks der Heilbronner Entsorgungsbetriebe an der Austraße

AxRechtsanwälte - AR berät HNVG in Bezug auf die Neustrukturierung des Klärwerks der Heilbronner Entsorgungsbetriebe an der Austraße

Das Projekt.
Mit einem über zehn Jahre angelegten Maßnahmenbündel wollen die Heilbronner Entsorgungsbetriebe mit ihrem Klärwerk an der Austraße möglichst energieautark werden. Kostenpunkt: 38,5 Millionen Euro. Die Heilbronner Kläranlage an der nördlichen Gemarkungsgrenze zu Neckarsulm soll für 38,5 Millionen Euro auf Höhe der Zeit gebracht werden, aber nicht auf einen Schlag, sondern Schritt für Schritt innerhalb der nächsten zehn Jahre. Erneuert werden vor allem das Blockheizkraftwerk (BHKW), die Klärschlammverladung und die Elektrotechnik, hinzu kommen einige andere Maßnahmen.

Die Kosten.
Auch wenn das Klärwerk an der Austraße 201 auf den ersten Blick gut dastehe, sei vieles 20 bis 25 Jahre alt und nicht mehr effizient nutzbar, teils gebe es gar keine Ersatzteile mehr, erklärte Baubürgermeister Wilfried Hajek in einer Sitzung des Heilbronner Gemeinderats. Ohne Gegenstimme und ohne Diskussion haben die Stadträte dem Großprojekt zugestimmt und gleichzeitig die auf 4,6 Millionen Euro bezifferten Planungen an die Süddeutsche Abwasserreinigungs-Ingenieur GmbH (SAG) mit Sitz in Ulm vergeben.

Die Investitionen.
Die Investitionen müssen die ans Heilbronner Abwassernetz angeschlossenen Nachbargemeinden nach einem Verteilungsschlüssel zu insgesamt 30 Prozent mittragen. Gleichzeitig dürften sich die Abwassergebühren durch die Millioneninvestition um 30 Cent/Kubikmeter erhöhen. Andere Einflüsse könnten die Gebühren nach langen Jahren der Stagnation bis in zehn Jahren aber weiter steigen lassen. Derzeit sind sie mit 1,78 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser im Vergleich zu anderen Städten in Baden-Württemberg relativ niedrig. Mit Geld vom Land sei nicht zu rechnen, da im Prinzip alte Anlagen durch neue ersetzt werden. Mit dem umfassenden Maßnahmenbündel wollen die städtischen Entsorgungsbetriebe ihrem energiepolitischen Ziel einer möglichst energieautarken Kläranlage ein gutes Stück näher kommen. Allein schon mit dem neuen, effizienteren BHKW und spezieller Module lasse sich der Strombedarf zu 75 Prozent abdecken. Mit Fertigstellung der laufenden Faulturmeinhausung steigere sich der Eigenstromanteil auf 80 bis 90 Prozent. Eine neue beheizbare Tankanlage zur ganzjährigen Annahme von organischen Reststoffen wie etwa Abwasser aus Kompostwerken, Fette, Speisereste oder Molke werde den Gasertrag weiter steigern und somit die “möglichst energieautarke Kläranlage theoretisch” möglich machen, heißt es in der Ratsvorlage. Aus den baulichen Maßnahmen an der Austraße ragen drei neue, jeweils 27 Meter hohe Kamine heraus. Über sie sollen wesentlich geringere Mengen an Staub, Stickoxiden und Schwefel freigesetzt werden, außerdem entstünden keine neuen Reststoffe wie zum Beispiel Asche. Die Abgasreinigung sei ökologisch nachhaltig.

Der Hintergrund.
Die Abteilung Abwasser ist zuständig für die Ableitung und Behandlung der Abwässer der Stadt Heilbronn und angeschlossener Nachbarkommunen wie Brackenheim, Leingarten, Talheim/Schozach und Flein. Seit 1. Januar 2005 ist die Heilbronner Versorgungs GmbH (HNVG) Betriebsführerin für die Abteilung Abwasser. Die Länge des öffentlichen Kanalnetzes beträgt ca. 545 Kilometer im gesamten Stadtgebiet. Überwiegend handelt es sich um Mischwasserkanäle, das heißt häusliches Schmutzwasser und Regenwasser der Dachflächen wird gemeinsam abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Areal Wohlgelegen, für das ein innovatives neues dreigliedriges Entwässerungssystem entwickelt wurde, um Regenwasser über Mulden und Teiche in den Neckar zu führen und behandlungsbedürftiges Regenwasser der Hof- und Straßenflächen über Leichtflüssigkeitsabscheider und einen Bodenfilter zu reinigen. Die Abteilung Abwasser plant, baut, betreibt und unterhält die Kanalisation, die Regenüberlaufbecken sowie die Pumpwerke und das Klärwerk in der Austraße 201. Das Klärwerk hat eine Ausbaugröße von 500.000 Einwohnern. Außer für die Stadt Heilbronn nimmt die HNVG auch Betriebsführungen für die Gemeinden Brackenheim, Neudenau, Massenbachhausen und den Zweckverband Abwasserbeseitigung Leintal wahr.

VergMan ® Arbeitshilfe: Zuschlagskriterien bei der Vergabe anspruchsvoller Dienstleistungen

VergMan ® Arbeitshilfe: Zuschlagskriterien bei der Vergabe anspruchsvoller Dienstleistungen

Zuschlagskriterien und deren Gewichtung

Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden.

Dieses Dokument gibt die Angaben nach § 43 Abs. 2 UVgO wieder.

Die unten genannten auftragsbezogenen Konzepte stellen dar, wie und mit welchen Mitteln der Bieter die beschriebenen Vertragsleistungen zu erbringen beabsichtigt.

Die angebotenen Konzepte müssen sich konkret auf die ausgeschriebenen Leistungen beziehen und sollten dabei die besonderen und herausragenden Leistungsmerkmale des Bieters herausstellen. Die Darstellung der Konzepte, gegliedert nach den Zuschlagskriterien und deren Unterkriterien sollte insgesamt 10 Seiten (Format DIN A4, 12pt Schrift, 1,5 Zeilen), inklusive Grafiken, Diagrammen und Bildern, nicht überschreiten. Die Angaben der auftragsbezogenen Durchführungskonzepte werden Bestandteil der Leistungsbeschreibung und damit der vom Bieter und späteren Auftragnehmer geschuldeten Leistung.

Bei dem auftragsbezogenen Durchführungskonzept handelt es sich um eine leistungsbezogene Unterlage, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betrifft.

Auf § 41 Abs. 3 Satz 1 UVgO, wonach eine Nachforderung derartiger Unterlagen ausgeschlossen ist, wird ausdrücklich hingewiesen.

A Die Wertung erfolgt für mehrere Zuschlagskriterien gemäß nachfolgender Gewichtung:

B Die Zuschlagskriterien ergeben sich aus folgenden Unterkriterien mit nachfolgender Gewichtung:

1. Kriterium Vorlage Konzept zur auftragsbezogenen Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit dem Projekt betrauten Personals (35%)

Im o.g. Kriterium ist auf folgende Unterkriterien explizit einzugehen. Diese werden mit jeweils angegebener absoluten Wichtung in der Wertung berücksichtigt:

Die Angaben im o.g. Kriterium werden Bestandteil der Leistungsbeschreibung und damit der vom Bieter und späteren Auftragnehmer geschuldeten Leistung

2. Kriterium Inhaltliche Qualität des vorgelegten Durchführungskonzepts (50%)

Im o.g. Kriterium ist auf folgende Unterkriterien explizit einzugehen. Diese werden mit jeweils angegebener absoluten Wichtung in der Wertung berücksichtigt:

Die Angaben im o.g. Kriterium werden Bestandteil der Leistungsbeschreibung und damit der vom Bieter und späteren Auftragnehmer geschuldeten Leistung

3. Kriterium Ausführungsfristen und Konzept zur Qualitätssicherung (15%)

Im o.g. Kriterium ist auf folgende Unterkriterien explizit einzugehen. Diese werden mit jeweiliger Wichtung in der Wertung berücksichtigt:

Die Angaben im o.g. Kriterium werden Bestandteil der Leistungsbeschreibung und damit der vom Bieter und späteren Auftragnehmer geschuldeten Leistung.

C Kriterium Preis

Die Bewertung des Preises erfolgt gemäß nachstehender Regelung:

Berücksichtigt wird die Höhe des Honorars (netto) einschließlich Zuschlägen, Besonderen Leistungen, Nebenkosten (Wertungssumme).

Die Wertungssumme (P) wird zu den vergebenen Leistungspunkten in Relation gesetzt, um das beste Preis-Leistungsverhältnis zu erhalten.

Das wirtschaftlichste Angebot, welches den Zuschlag erhalten soll, wird in Anlehnung an die Erweiterte Richtwertmethode nach UfAB V 2.0 ermittelt. (s. Pkt. E Zuschlagserteilung)

D Die Bewertung der von den Bietern zu den jeweiligen Unterkriterien in den Punkten mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen erfolgt gemäß nachstehender Regelung:

  • fünf Punkte, wenn das Angebot die Anforderungen optimal erfüllt,
  • vier Punkte, wenn die Aussagen im Angebot vereinzelte oder geringfügige Defizite erkennen lassen,
  • drei Punkte, wenn mehrere und nicht lediglich geringe Defizite vorliegen,
  • zwei Punkte, wenn die Aussagen im Angebot weitreichende oder gewichtige Defizite erkennen lassen,
  • einen Punkt, wenn im Angebot schwerwiegende Defizite erkennbar sind,
  • null Punkte, wenn das Angebot unzureichend
  • Werden Mindestkriterien nicht eingehalten, ist das Angebot auszuschließen.


E Zuschlagserteilung

Angebote, die nicht mindestens 80 % der möglichen Leistungspunkte gemäß Bewertungstabelle der Zuschlagskriterien (Punkte 1 bis 3) erreichen, dies sind (maximal) 400 Punkte, bleiben bei der Entscheidung zur Zuschlagserteilung unberücksichtigt. Bei den verbleibenden Angeboten wird aus den gemäß der Bewertungstabelle der Zuschlagskriterien (gem. Punkte A und B) vergebenen Leistungspunkten (L), sowie dem Angebotspreis bzw.

Wertungssumme (P) (gem. Punkt C) die Kennzahl Z errechnet und mit dem Faktor 100.000 multipliziert.

Daraus ergibt sich die Zuschlagsformel:

Z = vergebene Leistungspunkte (L) x Faktor 100.000 / Angebotspreis bzw. Wertungssumme (P)

Das Angebot mit der höchsten Kennzahl Z (ermittelt mit zwei Kommastellen) hat das beste Preis-Leistungsverhältnis und erhält als das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag.

Bei gleicher Kennzahl Z entscheiden die höheren Leistungspunkte (L) gemäß Bewertungstabelle der Zuschlagskriterien.

Bei gleicher Kennzahl Z und gleicher Punktzahl (L) entscheidet das Los über die Auftragsvergabe.

Pressemitteilung – AxRechtsanwälte berät Unternehmen der Privatwirtschaft bei der Schaffung von Kindergartenplätzen mit Landesförderung in NW

Pressemitteilung - AxRechtsanwälte berät Unternehmen der Privatwirtschaft bei der Schaffung von Kindergartenplätzen mit Landesförderung in NW

Wenn Sie Maßnahmen planen, um mehr Betreuungsplätze für Kinder zu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung von geeigneten Räumen für zusätzliche Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

Die Förderung erhalten Sie für Investitionsmaßnahmen, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder

-unter 3 Jahren im Rahmen der U3-Investitionsprogramme 2015 bis 2018 des Bundes und im Rahmen von Rückflüssen aus fachbezogenen Pauschalen aus dem U3-Investitionsprogramm des Landes,

-ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen 2016 bis 2019,

-im Rahmen der Bundes-Investitionsprogramme 2017 bis 2020 und 2020 bis 2021 sowie

-im Rahmen des „Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025“ des Landes Nordrhein-Westfalen

dienen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme.

Ihren Antrag stellen Sie entsprechend den von der obersten Landesjugendbehörde festgesetzten Terminen bei den Landesjugendämtern im Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder im Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Im Einzelnen:

Investitionen und Ausbau der Kindertagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren

Der Landschaftsverband Rheinland fördert Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die der Schaffung neuer Plätze für Kinder unter drei Jahren dienen. Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen stellen dem LVR hierfür Finanzmittel bereit.

Grundlage der Förderung sind die “Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege” gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2016 (Az. 321-6252.2).

Gefördert werden investive Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Schaffung neuer Plätze für Kinder unter drei Jahren. Beantragt werden können Mittel für Neubau-, Ausbau- oder Umbaumaßnahmen bzw. Fördermittel für die Ausstattung.

Investitionen und Ausbau der Kindertagesbetreuung in Kitas für Kinder über drei Jahren

Der Landschaftsverband Rheinland fördert Investitionen in Kindertageseinrichtungen, die der Schaffung neuer Plätze für Kinder über drei Jahren dienen. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt dem LVR hierfür Finanzmittel bereit.

Grundlage der Förderung sind die “Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege” gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2016 (Az. 321-6252.2).

Gefördert werden investive Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen, mit denen neue Plätze für Kinder über drei Jahren geschaffen werden. Beantragt werden können Mittel für Neubau-, Ausbau- oder Umbaumaßnahmen bzw. Fördermittel für die Ausstattung.

Richtlinie
 über die Gewährung von Zuwendungen
 für Investitionen für zusätzliche Plätze
 in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration

Vom 19. Oktober 2020

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen

1.1.1
im Rahmen des Bundes-U3-Investitionsprogramms “Kinderbetreuungsfinanzierung” 2015 bis 2018,

1.1.2
im Rahmen von Rückflüssen aus fachbezogenen Pauschalen aus dem U3-Investitionsprogramm des Landes für Investitionen zum Auf- und Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen insbesondere für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege unter Einbeziehung des bisherigen Angebots,

1.1.3
im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen 2016 bis 2019 für Investitionen zum weiteren Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen insbesondere für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen unter Einbeziehung des bisherigen Angebots,

1.1.4
im Rahmen des Bundes-Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020,

1.1.5

im Rahmen des „Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025“ des Landes Nordrhein-Westfalen

sowie

1.1.6
im Rahmen des Bundes-Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 bis 2021.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege, die

2.1.1
im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes (Nummer 1.1.1) im Zeitraum zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Dezember 2018

und

2.1.2
als Einzelmaßnahmen im Rahmen von Rückflüssen aus den fachbezogenen Pauschalen des U3-Investitionsprogramms des Landes (Nummer 1.1.2) bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze insbesondere für Kinder unter drei Jahren dienen.

2.2
Im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes (Nummer 1.1.3) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze insbesondere für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt dienen.

2.3
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes (Nummer 1.1.4) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die zwischen dem 1. Juli 2016 und 30. Juni 2023durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die zwischen dem 1. Juli 2016 und 30. Juni 2023durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.

2.4

Im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes (Nummer 1.1.5) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen. Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden können im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes Nordrhein-Westfalen alle Investitionen gefördert werden, die ab dem 8. Januar 2019 begonnen worden sind.

2.5
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes (Nummer 1.1.6) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 begonnen und bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 begonnen und bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.

2.6
Kindertageseinrichtungen

Es können Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach dem Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden.

2.6.1
Gefördert werden

2.6.1.1
mit den U3-Investitionsprogrammen die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung insbesondere von Kindern unter drei Jahren (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

2.6.1.2
mit dem Ü3-Investitionsprogramm die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung insbesondere von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

2.6.1.3
a) mit dem Investitionsprogramm 2017 bis 2020 des Bundes, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

b) mit dem Investitionsprogramm 2017 bis 2020 des Bundes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:

aa) Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.

bb) Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.

2.6.1.4

a) mit dem Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025 des Landes, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

b) mit dem Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025 des Landes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:

aa) Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.

bb) Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.

2.6.1.5
a) mit dem Investitionsprogramm 2020 bis 2021 des Bundes, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

b) mit dem Investitionsprogramm 2020 bis 2021 des Bundes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:

aa) Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.

bb) Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.

2.6.2
Gefördert werden können im Sinne der Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a auch Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks (zum Beispiel Umbau und/oder Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke, Spielzeug).

2.7
Kindertagespflege in den Investitionsprogrammen

Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen Tagespflegepersonen berücksichtigt werden, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, gegeben sind, auch durch einen sonstigen, zum Beispiel privat-gewerblichen, Träger vermittelt werden oder worden sind.

2.7.1
Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung des Auftrags nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen. Gefördert werden auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern- und Sportmitteln und mit Spielzeug sowie Maßnahmen für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks (zum Beispiel Umbau und/oder Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke).

2.7.2
Gefördert werden investive Maßnahmen in anderen geeigneten Räumen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 22 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes wie Ausgaben zu investiven Maßnahmen nach den Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a, 2.6.1.5 Buchstabe a und Nummer 2.6.2, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).

4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.2
Finanzierungsart

4.2.1
Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.6 und 2.7.2

4.2.2
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.7.1

4.3
Form der Zuwendung: Zuweisung

4.4
Bemessungsgrundlagen

4.4.1
Fördersatz für die Anteilfinanzierung

Der Fördersatz beträgt bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 2.6.1.4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 2.6.1.5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bei Maßnahmen nach Nummer 2.6.2 bis 90 Prozent der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben, bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb beträgt der Fördersatz bis 70 Prozent. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf folgende Höchstbeträge pro Platz begrenzt:

4.4.1.1
Bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a: 33 000 Euro,

bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: 9 500 Euro,

4.4.1.2
bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a: 15 000 Euro,

bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: 4 750 Euro,

4.4.1.3
bei Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 2.6.2: 3 500 Euro,

4.4.1.4
bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: 9 500 Euro.

4.4.1.5
Maßnahmen für Räumlichkeiten, die von Kindern unter drei Jahren und Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres gemeinsam genutzt werden, können je nach Zweck der Förderung (U3- oder Ü3-Förderung) nur anteilig gefördert werden. Der Bemessung ist der Anteil der Kinder unter drei Jahren und über drei Jahren an der Gesamtzahl der Kinder in der Gruppe und bei gemeinsamer Nutzung gruppenübergreifender Räumlichkeiten an der Gesamtzahl der Kinder in der Einrichtung zugrunde zu legen, wobei Kinder unter drei Jahren in der Regel mit dem Faktor 2 zu gewichten sind.

4.4.2
Fördersatz für die Festbetragsfinanzierung

Die Pauschale für Maßnahmen nach Nummer 2.7.1 beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 500 Euro pro Kind (Höchstbetrag 2 500 Euro).

Wenn mehrere Maßnahmen nicht zusammengefasst werden können, gilt die Bagatellgrenze der Nummer 1.1 Satz 2 Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden nicht.

4.5
Eigenanteil

Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind durch Auflagen im Zuwendungsbescheid festzulegen.

5.1
Neubauten und hergerichtete Grundstücke nach Nummer 4.4.1.1 müssen zwanzig Jahre, Aus- und Umbaumaßnahmen nach Nummer 4.4.1.2 zehn Jahre, hergerichtete Grundstücke und Räume nach Nummer 4.4.1.3 fünf Jahre, Sanierungsmaßnahmen nach 4.4.1.4 zehn Jahre, Sanierungsmaßnahmen nach 4.4.1.4, die dinglich zu sichern sind, zwanzig Jahre für den Zweck der jeweiligen Förderung nach Nummer 2.1 bis 2.5 (Schaffung und Inbetriebnahme zusätzlicher Betreuungsplätze in der jeweiligen Kindertageseinrichtung) und im Falle des Wegfalls des Bedarfs für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden.

5.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zu bestätigen, dass die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände vorgenommen wurde.

5.3
Für das Monitoring sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die geförderten neu geschaffenen beziehungsweise erhaltenen Plätze (getrennt nach U3- und Ü3-Plätzen) zu bestätigen.

5.3.1
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes, des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes, des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes, des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes und bei Einzelmaßnahmen im Rahmen des U3-Investitionsprogramms des Landes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium über die Anzahl der neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege zum 31. Juli eines jeden Jahres. Es ist zu unterscheiden nach solchen Plätzen, die mit Bundesmitteln und solchen, die ohne Bundesfinanzierung eingerichtet worden sind.

5.3.2
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes, des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes und des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium entsprechend den in den §§ 16, 23 und 30 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, festgelegten Berichts- und Monitoringpflichten.

5.3.3
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 30. April 2021 (Abschlussbericht) über die Anzahl der neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege.

5.3.4
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 31. Dezember 2022 (Zwischenbericht) und abschließend bis zum 30. Juni 2025 über die Gesamtzahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffenen bzw. durch Erhaltungsmaßnahmen gesicherten Betreuungsplätze zum Stichtag 30. Juni 2023, differenziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt (Abschlussbericht).

5.3.5
Im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms 2016 bis 2019 des Landes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium über die Anzahl der neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen zum 31. Juli eines jeden Jahres. Abschließend berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium spätestens zum 31. Dezember 2023.

5.3.6

Im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium über die Gesamtzahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffenen bzw. durch Erhaltungsmaßnahmen gesicherten Betreuungsplätze zum 31. Juli eines jeden Jahres (Zwischenberichte). Abschließend berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium spätestens zum 31. Dezember 2025.

5.3.7
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 31. März 2024 über die Zahl der mit den Finanzhilfen im Land zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, differenziert nach neuen und gesicherten Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt (Abschlussbericht).

5.4
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geförderten Plätze zu benennen.

5.5
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid festgesetzt.

5.6
Aus der Bewilligung investiver Mittel nach dieser Richtlinie entsteht kein Anspruch auf Förderung von Folgekosten, insbesondere Betriebskosten.

5.7
Weiterleitung

Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks gegebenenfalls an die Träger der unter Nummer 2.6 genannten Einrichtungen beziehungsweise der unter Nummer 2.7 genannten Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung von Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden weiter. In den Zuwendungsbescheid ist, ab einer Zuwendung in Höhe von 500 000 Euro, als Auflage eine dingliche Sicherung, mindestens nach den Vorgaben der Nummer 5.1, aufzunehmen. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Sicherung auch durch eine rechtsverbindliche Sicherungserklärung seitens des Zuwendungsempfängers erfolgen. Diese Erklärung muss zur Sicherung des Landesinteresses so gefasst sein, dass sie die Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche des Landes vollumfänglich umfasst und gleichwertig zur dinglichen Sicherung ist.

6
Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesjugendämter.

6.2
Antragsverfahren

6.2.1
Das Jugendamt beantragt unter Beachtung des Grundsatzes der Trägerpluralität für die Maßnahmen nach Nummer 2.6 der freien, kommunalen und privat-gewerblichen Träger der Jugendhilfe und für Maßnahmen nach Nummer 2.7 der Tagespflegepersonen seines Bezirks sowie für eigene Vorhaben die Fördermittel nach dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde.

6.2.2
Die Anträge zu den Investitionsprogrammen sind den Landesjugendämtern entsprechend der seitens der obersten Landesjugendbehörde im Erlasswege festgesetzten Termine vorzulegen. Die Landesjugendämter leiten zu den ebenfalls im Erlasswege festgesetzten Terminen eine Aufstellung der förderfähigen Investitionsvorhaben der obersten Landesjugendbehörde zu.

6.2.3
Mit dem Antrag sind die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen:

a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens

b) Planungsunterlagen, Bauzeitenplan, Grundrisspläne, Grundbuchauszug,

c) Kosten- und Finanzierungsplan,

d) Organisatorische Konzeption der Einrichtung bei Kindertagespflege,

e) Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,

f) Übersicht über die Zahl der geplanten Plätze im Sinne der Nummer 2,

g) Erlaubnis gemäß § 45 oder § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

h) Bestätigung über Einhaltung von Sorgfaltspflichten beim Erhalt der Bausubstanz (bei Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b, 2.6.1.4 Buchstabe b und 2.6.1.5 Buchstabe b) und

i) Nachweis über drohenden Wegfall von Plätzen (bei Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b, 2.6.1.4 Buchstabe b und 2.6.1.5 Buchstabe b).

6.3
Mittelabruf

6.3.1
Die Mittel des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.

6.3.2

Die Mittel des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.

6.3.3

Die Mittel des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.

6.3.4

Die Mittel der sonstigen Investitionsprogramme des Landes können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.

6.4

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Aufhebung

7.1
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

7.2
Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ vom 2. April 2019 (MBl. NRW. S. 164) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2020 S. 659

Pressemitteilung – AxRechtsanwälte berät das KIT in Bezug auf die Umsetzung des Projekts GeoLaB

Pressemitteilung - AxRechtsanwälte berät das KIT in Bezug auf die Umsetzung des Projekts GeoLaB

Der Hintergrund.
Das kristalline Grundgebirge stellt die weltweit größte geothermische Ressource dar. Deren umweltgerechte Erschließung und nachhaltiger Betrieb ist einerseits eine der größten Herausforderung in der Geotechnologie-Forschung, andererseits bietet deren Lösung aufgrund der Standort-Unabhängigkeit dieser Ressource ein riesiges Anwendungspotenzial. Eine nachhaltige geothermische Nutzung des kristallinen Grundgebirges für die Energiewende erfordert wissenschaftliche Untersuchungen in einem Untertagelabor.

 

Das Ziel.
GeoLaB erlaubt in situ-Experimente unter reservoirähnlichen Bedingungen und die direkte Beobachtung der komplexen Prozesse in Raum und Zeit. GeoLaB ermöglicht die notwendige Grundlagenforschung (z.B. zu Konstitutivgesetzen, Strömungsverhalten in Kluftnetzwerken unter hohen Fließraten, Bruchverhalten) und angewandte Forschung (z.B. zu Bohrlochintegrität). Durch eine umweltgerechte Technologieentwicklung können nachhaltige Nutzungsstrategien und damit ein wesentlicher Beitrag zur Versorgungssicherheit und Wärmewende gewährleistet werden.

 

Die Methode.
GeoLaB legt die Grundlage für die Entwicklung umweltgerechter Strategien zur sicheren Nutzung der Geothermie, wie eine Minimierung seismischer Risiken, und damit auch für ein kontrolliertes und effizientes Management des kristallinen Grundgebirges. Damit schafft GeoLaB auch die wissenschaftliche Grundlage für die gesellschaftliche Akzeptierbarkeit der Technologie.

 

Der Nutzen.
Als ganzheitliche Forschungsplattform bietet GeoLaB Spitzenforschung über die Geothermie hinaus und schafft Synergien zur Entwicklung heute wirtschaftlich relevanter Geotechnologien. Mit GeoLaB wird dringend benötigtes Wissen zur Erschließung großer Untertageinfrastrukturen mit innovativen Methoden (inkl. Virtual Reality) aufgebaut. GeoLaB ermöglicht die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Bundeseinrichtungen und der Industrie. GeoLaB bietet eine Plattform für Dialog und Partizipation von Bürgerinnen und Bürgern. GeoLaB macht Geowissenschaften erlebbar.

 

Die Ansprechpartner.

KIT – Karlsruher Institut für Technologie

Prof. Dr. Thomas Kohl (Gesamtkoordination)
Institut für Angewandte Geowissenschaften,
Abteilung für Geothermie
Campus Süd

Prof. Dr. Eva Schill (Projektleitung)
Institut für Nukleare Entsorgung
Gruppe Reservoirgeologie
GFZ – Deutsches Geoforschungszentrum

Prof. Dr. Ingo Sass
Sektion Geothermie
UFZ – Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung

Prof. Dr. Olaf Kolditz
Department Umweltinformatik (ENVINF)

Vergaberecht A – Z

Vergaberecht A - Z

A – Aufhebung des Vergabeverfahrens als einzig verbleibende Entscheidungsoption
Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens als einzig verbleibende Entscheidungsoption unter anderem dann geboten, wenn die Angebotspreise der Bieter die vertretbare Kostenschätzung eines Auftraggebers bzw. die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel deutlich übersteigen und weniger einschneidende Alternativen als die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht erkennbar sind. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebieten dann eine Aufhebung des Vergabeverfahrens (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018, Az.: Verg 14/17; OLG Karlsruhe, NZBau 2014, 189, 192; VK Bund, Beschluss vom 13.02.2019, Az.: VK 1-3/19). VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2020 – 250-4002-21/2020-E-002-IK

F – Fortsetzung des Vergabeverfahrens nach Aufhebung
Ein Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens besteht nicht, wenn die Aufhebung nicht aus rechtlich zu missbilligendem Grund erfolgt ist (BGH v.20.02.2014 – X ZB 18/13). Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in der unter § 17 Abs. 1 VOB/A-EU aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist (BGH v. 05.11.2002 – X ZR 232/00). Der Auftraggeber unterliegt aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang. (BGH, Beschluss vom 20.03.2014, Az.: X ZB 18/13; OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 13 Verg 5/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – Verg 29/14). Dieser Befund findet seine Bestätigung auch im EU-Recht in Artikel 55 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie im Erwägungsgrund (82) der Richtlinie 2014/24/EU, die keine weiteren Voraussetzungen für die Befugnis des Auftraggebers vorsehen, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten. Insbesondere ist die Ausübung dieser Befugnis nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Daher können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung etwa auch politisch veränderte Konstellationen oder auch reine Zweckmäßigkeitserwägungen dienen (EuGH, Urteil vom
11.12.2014, Az.: Rs. C-440/13 Croce Amica One; Burgi/Dreher, Kommentar zur VgV-SektVO-KonzVgV-VSVgV-VOB/A-EU-VOB/A-VS, 3. Aufl., 2019, § 17
VOB/A, Rn 13; Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 2017, § 63, Rn 16 ff.). Sofern die Aufhebung des Vergabeverfahrens aber nicht von den einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeverordnung gedeckt ist, ist diese rechtswidrig und kann ggf. Schadensersatzansprüche der sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen nach § 181 GWB begründen (BGH, Beschluss vom 20.03.2014, Az.: X ZB 18/13; OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 13 Verg 5/15). Die in § 17 Abs. 1 VOB/A-EU normierten Aufhebungsgründe schränken das Recht des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden, nicht ein. Sie haben vielmehr Bedeutung für die Abgrenzung einer rechtmäßigen Aufhebung von einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Beendigung des Vergabeverfahrens (Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 63 VgV, Rn 18). Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, sodass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2020 – 1 VK 69/19; VK Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2017 – VK 8/17; VK Bund, Beschluss vom 07.03.2018, VK 2-12/18; VK Nordbayern, Beschluss vom 05.07.2019, RMF-SG21-3194-4-23). VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2020 – 250-4002-21/2020-E-002-IK

L – Losentscheid
Erfüllen mehrere Angebote die Voraussetzungen des wirtschaftlichsten Angebots, weil sie völlig gleichwertig sind, kann die Auswahl unter ihnen naturgemäß nicht mehr nach den Vorschriften erfolgen, nach denen “das” wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln ist (Art. 67 Abs. 2 der Vergaberichtlinie 2014/24), und es muss ein weiteres, zusätzliches Auswahlkriterium herangezogen werden. Für dieses kommt mangels Alternativen lediglich ein Losentscheid in Betracht Ein Losentscheid – so die wohl herrschende Auffassung (s. nur Schneider, in Beck’scher VergR-Komm., Bd. 2, SektVO § 62 Rdnr. 36; Mestwerdt / Sauer in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bd. 3, VgV § 75 Rdnr. 34; OLG Rostock, Beschl. v. 1. 8. 2003, 5 Az. 17 Verg 7/03, ZfBR 2004, S. 192) – ist vergaberechtlich zulässig. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt zwar, und die in § 75 Abs. 6 VgV 2016 enthaltene Regelung betrifft einen Sonderfall, aus dem sich eine allgemeine Analogie oder ein allgemeiner Umkehrschluss nicht herleiten lassen. Dass ein Losentscheid grundsätzlich zulässig sein muss, folgt indessen aus der Natur der Sache; denn wenn die vollständige Auswertung aller Angebote anhand der in einer Ausschreibung in zulässiger Weise vorgesehenen Kriterien dazu führt, dass zwei Angebote gleichwertig sind, käme als Alternative zu einem Losentscheid nur die Wiederholung der Ausschreibung in der Hoffnung, nunmehr werde es nicht dazu kommen, in Betracht. Das aber widerspräche dem Sinn der Vorschriften über die Vergabe, bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften in einem Verfahren zu einem Ergebnis zu gelangen. Zwingende vergaberechtliche Bestimmungen stehen einem Losentscheid nicht entgegen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften dazu führen muss, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln; sind aber die dafür notwendigen Vorkehrungen getroffen und eingehalten worden, endet der unmittelbare Anwendungsbereich der Vergabevorschriften über die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Gerade der Losentscheid entspricht in diesem Fall dem in Erwägungsgrund 1 der Vergaberichtlinie niedergelegten Zweck des europäischen Vergaberechts, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz erfolgen zu lassen. Es ist auch nicht erforderlich, einem öffentlichen Auftraggeber abzuverlangen, in eine Leistungsbeschreibung über die für die Beschreibung der nachgefragten Leistung notwendigen Kriterien hinaus weitere Kriterien aufzunehmen, um durch eine solche Vermehrung der Kriterien den Eintritt des Ereignisses, dass mehrere Angebote nach der Auswertung anhand des Kriterienkataloges sich als gleichwertig erweisen, unwahrscheinlicher zu machen. Dem widerspricht schon der Umstand, dass ein reiner Preiswettbewerb, also eine Ausschreibung, die als maßgebliches Kriterium für das wirtschaftlichste Angebot allein auf den Preis abstellt, nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich zulässig ist (s. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2. 5. 2007 – Verg 1/07, NZBau 2007, S. 600 ff., 607; Seebo/Lehmann, Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., 4. Bd., § 16d EU VOB/A Rdnr. 30 m.w.N.). Und tatsächlich führt schon das Erfordernis der Preiskalkulation durch die Bieter und die Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Gegebenheiten bei den verschiedenen Bietern dazu, dass kaum je zwei gleichpreisige Angebote abgegeben werden. Es ist zudem die öffentliche Stelle, die ihren Bedarf bestimmt. Anhand ihres konkreten Bedarfs hat sie die nachgefragte Leistung zu beschreiben und die Kriterien auszuwählen, anhand deren sie das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Es widerspräche nun – wie sich gerade auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 26. 3. 2015, C-601/13) ergibt – den Grundsätzen der Transparenz des Verfahrens (s. dazu Dreher in Immenga/Mestmäcker, WettbewR, Aufl., § 97 GWB Rdnrn. 50 ff.) und der Freiheit von Diskriminierung einzelner Bewerber in eklatanter Weise, wenn die öffentliche Stelle außer diesen, ihren konkreten Bedarf erschöpfend beschreibenden Kriterien, weitere – zur Beschreibung und Bewertung an sich nicht notwendige und daher willkürlich ausgewählte – Kriterien allein zu dem Zweck hinzufügen müsste, um das Ergebnis einer Gleichwertigkeit mehrerer Angebote noch unwahrscheinlicher zu machen, als es dies ohnehin schon ist. Dass es selbst bei einer geringen Zahl von notwendigen Kriterien nur selten zu einer Gleichwertigkeit mehrerer Angebote kommt, wird an dem Umstand deutlich, dass Fragen des Losentscheides im Vergabeverfahren die Vergabekammern und Vergabesenate nur sehr selten und den Bundesgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof bislang noch überhaupt nicht beschäftigt haben. Eine Gefahr, dass die öffentlichen Auftraggeber durch eine Beschränkung ihrer Bewertungskriterien gleichsam eine “Flucht in den Losentscheid” antreten werden, um sich der Mühen einer Ermittlung des jeweils wirtschaftlichsten Angebots anhand einer Wertungsmatrix nicht unterziehen zu müssen, erscheint daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben. Bei der Frage, wie das Losverfahren auszugestalten ist, ist eine funktionale Betrachtungsweise angezeigt; denn wenn auch die Vorschriften über die Auswahl des “wirtschaftlichsten Angebots” bei der Entscheidung durch Zufall naturgemäß nicht greifen können, sind doch, wie ausgeführt, die in Erwägungsgrund 1 der Vergaberichtlinie niedergelegten übergeordneten Grundsätze jedes Vergabeverfahrens, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz zu beachten. Eine bestimmte Art der Durchführung des Losentscheides ist damit nicht vorgegeben, so dass hier wie auch sonst, wenn der die Entscheidung treffenden Einrichtung vorbehalten ist, dass Los entscheiden zu lassen, es grundsätzlich ihr überlassen ist zu bestimmen, welche Form des Losentscheides gewählt werden soll. Dieses Verfahren ist allerdings so zu wählen, dass ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt wird, für alle Teilnehmer am Losentscheid also die gleichen Chancen bestehen, und ein hinreichender und den Umständen nach angemessener Schutz vor Manipulationen besteht. Um das zu gewährleisten, muss das Verfahren so gestaltet sein, dass es einerseits nicht zu schlicht, andererseits aber doch so übersichtlich ist, dass seine einzelnen Vorgänge ohne besonderen Aufwand erfassbar und überprüfbar sind (so, zum Losentscheid nach Stimmengleichheit bei einer Wahl, BVerwG, Beschl. v. 15. 5. 1991, Az. 6 P 15/89, NJW 1991, 3231 f., 3232). OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2020 – 1 Verg 1/19

M – Mitwirkung des Planers
Die Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die in den einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen sind und nicht etwa von einem mit Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beauftragten Ingenieurbüro oder einem sonstigen beauftragten Sachverständigen. Die Mitwirkung eines Dritten darf nicht die Grenze zur Mitentscheidung überschreiten, da der Auftraggeber alleine für die Vergabeverfahren zu treffenden Entscheidungen verantwortlich ist. Nimmt der Auftraggeber externe Beratung eines Dritten in Anspruch, sollte die Dokumentation daher nicht nur die Übernahme des Entscheidungsvorschlags des Dritten durch den Auftraggeber enthalten. Vielmehr hat sich der Auftraggeber im Rahmen seiner Verantwortung mit dem Entscheidungsvorschlag auseinanderzusetzen (vgl. hierzu näher Kulartz/Kus/ Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 2017, § 8, Rn 13). Die Entscheidungsfindung des AG im Vergabeverfahren darf nicht allein auf den Feststellungen des Planers beruhen. VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2020 – 250-4002-21/2020-E-002-IK

N – Nebenangebote, nur Preis
Die Festsetzung von ausreichend detaillierten, transparenten und widerspruchsfreien Mindestanforderungen ist aber Voraussetzung für die Zulassung von Nebenangeboten bei einem reinen Preisentscheid. Aus § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A ist nicht zu folgern, dass nunmehr Nebenangebote stets auch dann zulässig sind, wenn einziges Zuschlagskriterium der Preis ist. § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A (und der inhaltsgleiche § 35 Abs. 2 VgV) stellt den Versuch des Gesetzgebers dar, im Sinne eines von ihm angenommenen Bedarfs an innovativen Nebenangeboten die Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – X ZB 15/13) zu korrigieren. Die Regelung hat keine Grundlage in den zugrundeliegenden Vergaberichtlinien und steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 45 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und § 127 Abs. 4 Satz 2 GWB. § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A ist daher strikt im Lichte des höherrangigen Rechts auszulegen. Der BGH hat zwar mit Beschluss vom 07.01.2014 – Az.: X ZB 15/13 – ausgeführt, dass die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen brauchen, sondern Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken dürfen, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss. Die Begründung der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung zu § 35 Abs. 2 VgV – nach § 35 Abs. 2 S. 1 VgV sind in Hinblick auf Nebenangebote in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen festzulegen – hat diese Ausführungen wortgleich übernommen (vgl. BT-Drs. 18/7318 S. 147f zu § 35 Abs. 2 VgV). Nach der Begründung der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung soll in solchen Fällen die Festsetzung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener nichtpreislicher Zuschlagskriterien durch den öffentlichen Auftraggeber “naheliegen”. Auf diese Weise könne eingeschätzt werden, ob ein preislich günstigeres Nebenangebot mit einem solchen Abstand hinter der Qualität eines dem Amtsvorschlag entsprechenden Hauptangebots zurückbleibt, dass es nicht als das wirtschaftlichste Angebot bewertet werden kann (BT-Drs. 18/7318 S. 147f zu § 35 Abs. 2 VgV). In seinem umfangreichen obiter dictum im Beschluss vom 10.05.2016 – X ZR 66/15 – hat der BGH darauf hingewiesen, dass § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b) S. 2 VOB/A (und entsprechend § 35 Abs.2 S. 3 VgV) nicht von der Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wird und sich das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt (§ 127 Abs. 1 S. 1 und 3 GWB), entbindet. Nur wenn dies nach dem Gegenstand des Auftrags und der Gesamtheit der Vergabeunterlagen erreicht werden kann, darf der Preis einziges Zuschlagskriterium sein (vgl. auch BT-Drs. 18/6281 S.111 f. zu § 127 Abs. 1 GWB). Konkret bedeutet dies, dass Nebenangebote nur dann nach dem Preis als einzigem Zuschlagskriterium gewertet werden können, wenn durch eine entsprechende Festlegung von Mindestanforderungen i.S.d. § 8 EU Abs.2 Nr.3 b VOB/A sichergestellt ist, dass die Angebote qualitativ soweit vergleichbar sind, so dass der Zuschlag auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erteilt werden kann. Es ist wäre dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn wesentlich ungleiche Angebote willkürlich gleich, nämlich nach dem einzigen Kriterium des niedrigsten Preises, dass keine Qualitätsunterschiede abbilden kann, gewertet würden (VK Südbayern, Beschl. v. 06.02.2016, Az.: Z3-3-3194-1-50-12/16). VK Südbayern, Beschluss vom 17.03.2020 – Z3-3-3194-1-47-11/19

N – Nebenangebote, Mindestanforderungen, unzureichende
Ein Nebenangebot umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Ein kaufmännisches Nebenangebot liegt vor, wenn der Bieter in technischer
Hinsicht den Vorgaben des Auftraggebers folgt, jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweichen. Bei kaufmännischen
Nebenangeboten wird in der Regel nicht das Leistungssoll abgeändert, sondern es werden dem Auftraggeber andere wirtschaftliche Modalitäten angeboten. Dies können ein anderes Finanzierungsmodell, eine abweichende Vergütungsstruktur und auch das Angebot von Preisnachlässen unter Bedingungen sein. Eine Pauschalierung eines Einheitspreisangebotes ist damit ein kaufmännisches, die Vergütungsart betreffendes Nebenangebot (vgl. VK Bund, Beschluss vom 26.02.2007 – VK 2- 9/07). Bei unzureichenden Mindestanforderungen an zugelassene Nebenangebote darf der Zuschlag nicht auf ein Nebenangebot erteilt werden. Eine Zuschlagserteilung auf ein Hauptangebot ist jedoch ebenfalls zu untersagen, da der Fehler des Auftraggebers bei der Erstellung der Vergabeunterlagen nicht zu Lasten der Bieter gehen darf, solange keine Präklusion diesbezüglich vorliegt. Die Behebung des Vergabeverstoßes erfordert daher eine Rückversetzung des Verfahrens in den Zustand vor Veröffentlichung der Vergabeunterlagen, damit der Antragsteller entweder in den Vergabeunterlagen neue Mindestanforderungen für Nebenangebote formulieren kann oder mit einer Änderungsbekanntmachung und einer Umformulierung der Vergabeunterlagen Nebenangebote als nicht zulässig deklarieren kann. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Zulassung eines Nebenangebots auf die Erstellung des Hauptangebotes Einfluss ausgeübt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2011, VII-Verg 22/11, BA 16; Thüringer OLG, Beschl. v. 16.09.2013, 9 Verg 3/13). Dies gilt insbesondere, wenn Nebenangebote nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässig waren. Durch die ausdrückliche Zulassung von – letztlich vergaberechtlich unzulässigen – Nebenangeboten erweckt der Auftraggeber bei den Bietern den Eindruck, dass der Wettbewerb für Nebenangebote eröffnet ist und darauf auch ein Zuschlag erteilt werden kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bieter das Hauptangebot mit Blick auf das vermeintlich zulässige Nebenangebot ausgearbeitet und kalkuliert haben. Von einer gegenseitigen Beeinflussung beider Angebote ist vielmehr bereits aus grundsätzlichen Erwägungen auszugehen, weil die Möglichkeit, Nebenangebote einzureichen, Bietern einen auf mehrere Angebote gestützten Wettbewerbsbeitrag eröffnet, der typischerweise aufeinander abgestimmt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 – Verg 31/14). Diese vom OLG Düsseldorf für technische Nebenangebote entwickelten Grundsätze gelten auch bei rein kaufmännischen Nebenangeboten VK Südbayern, Beschluss vom 17.03.2020 – Z3-3-3194-1-47-11/19

U – Unangemessen hoher Preis
Eine Ausschreibung kann gemäß § 17 Abs. 1 VOB/A-EU aufgehoben werden, wenn gemäß § 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU keinem Angebot wegen unangemessen hohen Preises der Zuschlag erteilt werden kann. Ob dieser Tatbestand unter § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU – kein Angebot, das den Ausschreibungs-bedingungen entspricht (so Willenbruch/ Wieddekind, Vergaberecht, 4. Aufl., 2017, § 17 VOB/A-EU, Rn 30, vgl. aber Rn 45, 53 ff.) – oder unter § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU – an-derer schwerwiegender Grund (so Burgi/Dreher, Vergaberecht, VgV-SektVO-KonzVgV-VSVgV-VOB/A-Eu- 0B/A- VS, 3. Aufl., 2019, § 17 VOB/A-EU, Rn 10) – zu subsumieren ist, kann offenbleiben. Denn wenn nur Angebote – bzw. wie hier nur ein Angebot – mit einem unangemessen hohen Preis vorliegen, kann jedenfalls nach einem der beiden Tatbestände die Ausschreibung aufgehoben werden (OLG Karlsruhe, NZBau 2014, 189, 190; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl., 2018, § 17 VOB/A-EU, Rn 2). Der Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preises und damit für die Beurteilung, ob ein Preis unangemessen hoch im Sinne von § 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU ist, können Angebote anderer Bieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise, eigene Kostenschätzungen und Kalkulationen beratender Ingenieurbüros sein. Allerdings müssen für einen zulässigen Vergleich zwischen der Kostenschätzung des Auftraggebers und dem gebotenen Preis das der Kostenschätzung zu Grunde liegende LV sowie das LV der Ausschreibung übereinstimmen und die bei der Kostenschätzung gewonnenen Ergebnisse müssen als vertretbar erscheinen. Bei der Frage der Angemessenheit des Preises ist auf den Gesamtpreis abzustellen und nicht auf einzelne Preispositionen (OLG Karlsruhe, NZBau 2014, 189, 190 f.). Ein Angebotspreis ist dann unangemessen hoch, wenn er die vertretbare Kostenschätzung deutlich übersteigt, wobei die Frage, wann die Kostenschätzung so deutlich überschritten ist, dass eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gerechtfertigt ist, nicht durch allgemeinverbindliche Werte nach Höhe oder Prozentsätzen beantwortet werden kann, sondern vielmehr eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende Interessenabwägung vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 20.11.2012, Az.: X ZR 108/10). Der Auftraggeber muss die Kostenschätzung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch vertretbaren Weise erarbeiten. Aus der Sicht der Beteiligten sind die Ergebnisse der Kostenschätzung hinzunehmen, wenn sie aufgrund der bei ihrer Aufstellung objektiv vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn sie auf erkennbar unrichtigen Daten beruht, insbesondere, wenn sie eine vorhersehbare Kostenentwicklung unberücksichtigt lässt, wichtige Aspekte außer Acht lässt oder ungeprüft und pauschal auf anderen Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte übernimmt (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, Az.: X ZR 108/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018 – Verg 14/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2019, Az.: Verg 42/18; Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, § 63 VgV, Rn 62). VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2020 – 250-4002-21/2020-E-002-IK

V – Verfehlung, schwere
Öffentliche Auftraggeber können nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird. Die schwere Verfehlung muss dabei durch das Unternehmen begangen worden sein, so dass bei juristischen Personen wie der Antragstellerin, die Handlung von für das Unternehmen tätigen Personen diesem zuzurechnen sein muss. Hierfür wird in § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB explizit auf die Zurechnungsnorm des § 123 Abs. 3 GWB verwiesen, welche entsprechend anzuwenden ist. Demnach ist das Verhalten einer natürlichen Person dem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6281 Seite 103) wurde die Formulierung in Anlehnung an § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG gewählt. Danach gehört zu den für die Leitung des Unternehmens verantwortlich handelnden Personen insbesondere, wer vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder Mitglied eines solchen Organs, Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder Mitglied eines solchen Vorstands, vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder Generalbevollmächtigter ist oder wer in leitender Stellung Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person, eines nicht rechtsfähigen Vereins bzw. einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist. Diese Auslegung findet auch ihre Grundlage in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, wonach der Ausschluss eines Unternehmens dann möglich ist, wenn “die rechtskräftig verurteilte Person ein Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium dieses Unternehmens ist oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat”. Das Wort “darin” bezieht sich auf das Unternehmen insgesamt und nicht nur eingeschränkt auf das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium dieses Unternehmens. Ansonsten würde der zweite Halbsatz weitgehend leerlaufen und insbesondere der Fall eines Prokuristen nicht erfasst werden, der eventuell nur für einen Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens Prokura besitzt und nicht Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums des Unternehmens ist. Auch Straftaten eines solchen Prokuristen sollten aber dem Unternehmen, für das der Prokurist tätig ist, zugerechnet werden können. VK Südbayern, Beschluss vom 17.03.2020 – Z3-3-3194-1-47-11/19

AP Abschleppdienstleistungen: Wir führen komplexe Vergabeverfahren anforderungsgerecht durch.

AP Abschleppdienstleistungen: Wir führen komplexe Vergabeverfahren anforderungsgerecht durch.

Wie man es besser nicht machen sollte:  

1. Die Ausschreibung eines Rahmenvertrags, durch den sich ein privater Dienstleister gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, eine Vermittlungszentrale für hoheitlich veranlasste Abschleppdienstleistungen zu betreiben, verstößt gegen § 97 Abs. 1 GWB, wenn der private Dienstleister ein Vermittlungsregister für Abschleppunternehmen führen soll und wenn er insoweit Auswahlentscheidungen treffen muss (und darf), die ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber obliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Vermittlungszentrale bei der Beauftragung der registrierten Abschleppunternehmen strikt nach einem von vornherein festgelegten Reihum-Verfahren vorgehen muss.

2. Wenn der Ausschreibung ein fehlerhaftes Verständnis von der Zulässigkeit der Delegation von Vergabeentscheidungen zugrunde liegt und deshalb bei Fortbestand der Beschaffungsabsicht eine Neuorientierung der Aufgabenstellung der Vermittlungszentrale notwendig wird, dann ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht zu beanstanden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.02.2022 – 11 Verg 8/21

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt ein Abschleppunternehmen in Stadt1. Er wehrt sich gegen die von der Antragsgegnerin, der Stadt1, am 10.2.2020 bekannt gemachte Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags zur Vermittlung von Abschleppaufträgen einschließlich der sicheren Verwahrung und Herausgabe der Fahrzeuge (…).

Die Ausschreibung hat folgende Vorgeschichte:

In der Vergangenheit hat die Antragsgegnerin die hoheitlich im Stadtgebiet angeordneten Abschleppleistungen nach sechs Gebietslosen und einem Los für Sonderveranstaltungen ausgeschrieben und mit den ausgewählten Abschleppunternehmen bzw. Bietergemeinschaften Rahmenverträge abgeschlossen. Die letzte nach diesem Konzept durchgeführte Ausschreibung aus dem Jahr 2018 ist allerdings im April 2019 aufgehoben worden. Da die Altverträge zwischenzeitlich ausgelaufen waren, richtete die Antragsgegnerin eine interne Stelle ein, die die einzelnen Abschleppaufträge seitdem im sog. “Reihum-Verfahren” zu einem festen Preis an die dort zugelassenen Abschleppunternehmen vermittelte; auch der Antragsteller hat sich als Auftragnehmer an diesem System beteiligt.

Da die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag nicht über die erforderlichen personellen und technischen Kapazitäten verfügt, um dieses System dauerhaft durchzuführen, entschied sie sich, eine externe Vermittlungszentrale damit zu beauftragen. Ferner gab sie bei der Unternehmensberatung A ein Gutachten “Prüfung der Abschleppgebühren der Stadt1 für zugelassene Fahrzeuge bis 3.5 to” in Auftrag, mit dem eine Kostenkalkulation zur Ermittlung eines marktüblichen und auskömmlichen Preises für Abschleppleistungen durchgeführt worden ist (Bl. 33 – 67 der Vergabeakte, im Folgenden VA). Die auf diese Weise für drei Zeitzonen ermittelten Preise sollen künftig vermittelten Abschleppaufträgen als Festpreise zugrunde gelegt werden.

Wesentlicher Gegenstand der jetzigen Ausschreibung ist daher der Abschluss eines Rahmenvertrags, durch den sich der erfolgreiche Bieter verpflichtet, über die Vertragslaufzeit von 3 Jahren (mit Verlängerungsoption für weitere 2 Jahre) eine Vermittlungszentrale zu betreiben. Über diese Zentrale sollen Abschleppaufträge im Stadtgebiet Stadt1, die von den Mitarbeitern der Verkehrsbehörde an die Zentrale gemeldet werden, im sog. “Reihumverfahren” an diejenigen Abschleppunternehmen vermittelt werden, die in dem von dem Auftragnehmer geführten Vermittlungsregister registriert sind.

Die Vermittlungszentrale soll die Registrierung der Abschleppunternehmen nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung durchführen. In Bezug auf die Aufnahme der Abschleppunternehmen in das Vermittlungsregister hat die Vergabekammer auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses folgende Feststellungen getroffen:

“Die für die Aufnahme ins Vermittlungsregister erforderlichen Mindestanforderungen sind in Ziffer C. I der Leistungsbeschreibung geregelt. Abschleppunternehmen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen von der Vermittlungszentrale nicht in das Vermittlungsregister aufgenommen werden (Ziff. B. II 1. b). der Leistungsbeschreibung).

Diese Mindestanforderungen sehen unter anderem vor, dass die Abschleppunternehmen gegenüber der Vermittlungszentrale ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Hierzu hat das beantragende Abschleppunternehmen ein polizeiliches Führungszeugnis für dessen Inhaber und die gesetzlichen Vertreter vorzulegen (C. I. 1. a) der Leistungsbeschreibung). Regelungen darüber, wie die Vermittlungszentrale mit Eintragungen im Führungszeugnis umzugehen hat und welche Auswirkungen diese auf die persönliche Zuverlässigkeit haben, werden nicht aufgestellt.

Die Abschleppunternehmen müssen darüber hinaus zum Nachweis der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Betriebsfinanzamtes, sowie bestimmte Versicherungen, Erlaubnisse und Genehmigungen vorlegen, die für die Ausführung der Abschleppleistungen erforderlich sind (C.1.1. c), d), e), 2. der Leistungsbeschreibung). Die von den Abschleppunternehmen nachzuweisenden Versicherungen werden in der Leistungsbeschreibung aufgezählt (C. (.2)). Aussagen dazu, welche [sonstigen] Genehmigungen und Erlaubnisse [gem. C I.1. e) erforderlich und daher …] vorzulegen sind, trifft die Leistungsbeschreibung nicht.

Das Abschleppunternehmen hat daneben bei der Erfüllung seiner Leistungen nur zuverlässiges und sachkundiges Personal einzusetzen. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen diese ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen (C. I. 3. b) der Leistungsbeschreibung). Das Personal muss mit den maßgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraut sein (C. I. 3. d) der Leistungsbeschreibung) und über ausreichende Ortskenntnisse von Stadt1 (C. I.1. e) der Leistungsbeschreibung) sowie grundlegende Deutschkenntnisse verfügen (C. 1.1. f) der Leistungsbeschreibung). Zu der Frage, wie mit ggf. vorliegenden Eintragungen in den polizeilichen Führungszeugnissen der Mitarbeiter der Abschleppunternehmen umzugehen ist, macht die Leistungsbeschreibung keine Angaben. Ebenso wenig wird definiert, wann eine Vertrautheit mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegt, sowie was unter dem Merkmal der ausreichenden Ortskenntnisse oder grundlegenden Deutschkenntnisse zu verstehen ist.” (Anm.: die in [ ] gesetzten Texteinschübe stammen vom Senat, die nachfolgenden Zitate beziehen sich ebenfalls auf die mit der Ausschreibung bekannt gemachte Leistungsbeschreibung)

Die Vermittlungszentrale soll ferner im Hinblick auf die zu vermittelnden Abschleppaufträge mit den registrierten Abschleppunternehmen eigenständig (Rahmen)verträge unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung abschließen (A. I., 4. Absatz).

Sämtliche im Vermittlungsregister gemeldeten Abschleppunternehmen sind von der Vermittlungszentrale in eine Vermittlungsliste aufzunehmen. Die Reihenfolge der Unternehmen in dieser Liste bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in das Vermittlungsregister (B. III. 2.c)).

Die Reihenfolge der Beauftragung der Abschleppunternehmen soll sich nach der Vermittlungsliste richten. Der Vermittlungszentrale steht bei der Vermittlung der Abschleppaufträge kein Spielraum zu; sie hat sich an die Reihenfolge der Abschleppunternehmen in der Vermittlungsliste zu halten und sie nacheinander “reihum” zu beauftragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vorgaben in Kap. B III 2. c), 4. Absatz der Leistungsbeschreibung verwiesen.

Die Vermittlungszentrale ist außerdem u.a. verpflichtet, eigenständig zu kontrollieren, ob die Abschleppunternehmen die Mindestleistungsanforderungen und Ausführungsregelungen einhalten. Andernfalls sind sie von der Vermittlungszentrale aus dem Register (und aus der Liste) zu löschen. Insoweit wird auf die Vorgaben in Kap. B IV-VI der Leistungsbeschreibung verwiesen (Bl. 110 – 119 der Vergabekammerakte, im Folgenden VKA).

Die Antragsgegnerin ergänzte mit Bekanntmachung vom 17. Februar 2020 ihre Ausschreibung in Bezug auf die Ziffer VII.1.2 u.a. um den Zusatz III.2., der folgenden Wortlaut hat: “Es können sich keine Abschleppunternehmen auf die Ausschreibung bewerben. Es wird nur die Vermittlung ausgeschrieben”. Ferner werden in Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ebenso wie in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verschiedene Eignungskriterien aufgestellt, wegen deren Inhalt auf Ziffer VII.2) der ergänzenden Angaben der Ausschreibung verwiesen wird (Bl. 44 VKA).

Die Antragsgegnerin hat die Frist zur Einreichung von Angeboten auf den 10. März 2020 festgelegt.

Der Antragssteller erhob am 4. März 2020 verschiedene Rügen, die am 9. März 2020 von der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden sind. Er hat im Gegensatz zu den Beigeladenen kein Angebot abgegeben und am 19. März 2020 einen Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem insgesamt 15 Rügen vorgebracht werden. Im Vordergrund stehen die Vorwürfe, dass die Antragsgegnerin intransparente und diskriminierende Eignungsanforderungen gestellt habe, dass sie es versäumt habe, eine Losaufteilung für den Auftrag vorzunehmen, dass sie in unzulässiger Weise die Beschaffung von Abschleppdienstleistungen vollständig auf den Betreiber der Vermittlungszentrale delegieren wolle, dass die Beschaffungsreife für die streitgegenständlichen Dienstleistungen nicht vorliege und dass eine unzulässige de-facto-Vergabe durchgeführt werden solle.

Die Antragsgegnerin hat dagegen vorgebracht, dem Antragsgegner fehle bereits die Antragsbefugnis, denn er sei als Abschleppunternehmer vergaberechtskonform nicht zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren zugelassen und könne daher durch die vermeintlichen weiteren Vergabeverstöße nicht in eigenen Rechten verletzt worden sein. Die ausgeschriebene Dienstleistung sei in erster Linie auf die Vermittlung von Abschleppaufträgen beschränkt, bei dem die Vermittlungszentrale keine eigene Auswahlentscheidung in Bezug auf die zu beauftragenden Abschleppunternehmen treffe. Es handle sich um ein dem sog. “Open-House” – Modell angenähertes Verfahren, das nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen unterliege. Daher sei auch der Vorwurf unberechtigt, hier würden vergaberechtliche Pflichten der Antragsgegnerin auf ein Privatunternehmen delegiert. Ebenso könne der Antragsteller nicht erfolgreich rügen, hier würden vergabewidrig sog. “de facto – Vergaben” durchgeführt.

Die Vergabekammer hat durch den angefochtenen Beschluss das Vergabeverfahren aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht hoheitliche Abschleppleistungen in ihrem Stadtgebiet nur nach vorheriger Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben.

Zur Begründung hat die Vergabekammer folgendes ausgeführt:

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Der Antragsteller sei namentlich auch antragsbefugt, obwohl er sich nicht als Bieter an dem Vergabeverfahren beteiligt habe. Der Antragsteller habe nämlich dargelegt, dass er sich durch die Nichtzulassung von Abschleppunternehmen – zu denen auch sein Unternehmen gehöre – an der Abgabe eines Angebots gehindert sehe und er rüge diesen Ausschluss als vergaberechtswidrig. Damit drohe dem Antragsteller ein Nachteil und er müsse sich dagegen wehren können.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin wolle mit der Einrichtung der Vermittlungszentrale und der Delegation von Aufgaben an diese Zentrale die ihr selbst obliegende Pflicht umgehen, die hoheitlich veranlassten Abschleppaufträge in einem den vergaberechtlichen Vorschriften des GWB entsprechenden Verfahren auszuschreiben und zu vergeben. Zu den einschlägigen Pflichten des öffentlichen Auftraggebers gehöre es u.a., Entscheidungen selbst zu treffen, bei denen ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausgeübt werden müsse. Hier solle die Vermittlungszentrale aber bei der Zulassung von Abschleppunternehmen zum Vermittlungsregister zahlreiche Entscheidungen treffen, bei denen ihr ein von der Antragsgegnerin nicht kontrollierter Beurteilungsspielraum zuerkannt werde. So sei beispielsweise nicht konkret festgelegt, unter welchen Umständen ein Unternehmer oder sein Personal gegenüber der Vermittlungszentrale hinreichend nachgewiesen habe, dass er die Anforderungen an seine persönliche Zuverlässigkeit erfülle. Ähnliches gelte für die der Vermittlungszentrale übertragene Aufgabe, zu überprüfen, ob die Abschleppunternehmer mit den maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut sind oder ob das Personal über die notwendige Ortskenntnis verfügt.

Unabhängig davon verstoße das hier vorgesehene Modell auch gegen § 127 Abs. 1 GWB und das hierin zum Ausdruck kommende Wettbewerbsprinzip gem. § 97 Abs. 1 S. 1 GWB. Indem die Antragsgegnerin die Preise für Abschleppleistungen von vorn herein festgelegt habe und die Verteilung der Aufträge nach dem “Reihum-System” und nicht unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit erfolgen solle, werde jeglicher Wettbewerb zwischen den Abschleppunternehmen ausgeschaltet. Wettbewerbsvorteile potentieller Bieter von Abschleppleistungen würden mit dem von der Antragsgegnerin vorgesehenen Modell vollständig nivelliert.

Vor diesem Hintergrund müsse die Ausschreibung vollständig aufgehoben werden; ein milderes Mittel zur Beseitigung der Wettbewerbsverstöße komme nicht in Betracht.

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 22.10.2021 zugestellten Beschluss mit dem am 3. November 2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wirft der Vergabekammer vor, verkannt zu haben, dass hier in Bezug auf die Vermittlung der Abschleppaufträge ein nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen des GWB unterliegendes, dem sog. “Open-House-Modell” angelehntes Verteilungsmodell vorliege. Die Vermittlungszentrale führe keine Abschlepp- oder Verwahrleistungen durch. Ihre Aufgabe solle es nur sein, nach Eingang einer Meldung der Funkleitstelle der Antragsgegnerin über eine notwendige Abschleppung den jeweiligen Abschleppauftrag an dasjenige Abschleppunternehmen zu vermitteln, das nach dem “Reihum-Verfahren” als nächstes auf der Vermittlungsliste “an der Reihe sei”. Ein Beurteilungsspielraum stehe der Vermittlungszentrale dabei nicht zu, so dass von ihr keine öffentlichen Aufträge vergeben würden.

Auch bei der Aufnahme der Abschleppunternehmen in das Vermittlungsregister treffe die Vermittlungszentrale keine Auswahlentscheidung, denn es sei in der Leistungsbeschreibung vorgegeben, dass jeder Abschleppunternehmer, der die dort aufgeführten Anforderungen erfülle, dort aufgenommen werden müsse. Die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Mindestleistungsanforderungen stellten demnach auch keine Zuschlagskriterien dar, sondern seien lediglich Zulassungskriterien, die für alle interessierten Marktteilnehmer gelten würden.

Dass der Vermittlungszentrale ein begrenzter Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Prüfung der Zulassungskriterien bleibe, stehe dem als solches zulässigen “Open-House” – Modell nicht entgegen. Auch bei der Etablierung eines “Open-House” Modells dürften Anforderungen an die Eignung definiert werden. Da mit der Zulassung eine Prognoseentscheidung getroffen werde, müsse dem Verwalter des Registers ein gewisser Bewertungsspielraum zugemessen werden.

Es sei nicht vorgesehen, dass in dieser Hinsicht hoheitliche Aufgaben der Antragsgegnerin auf die Betreiberin der Vermittlungszentrale übertragen würden. So lasse die Forderung nach Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart “0” implizit erkennen, dass dort keine Eintragungen über strafrechtliche oder sonstige Verfehlungen vorhanden sein dürften. Die Vermittlungszentrale habe daher hinreichende Vorgaben, wie mit diesem Kriterium umzugehen sei. Ähnlich verhalte es sich mit der Prüfung, ob der Inhaber des Abschleppunternehmens oder sein Personal mit den Datenschutzbestimmungen vertraut seien, denn letzteres entspreche schon den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Vergabekammer habe in dem angegriffenen Modell zu Unrecht eine Verletzung des Wettbewerbsgrundsatzes gesehen, denn es habe nicht beachtet, dass bei der Vermittlung von Abschleppaufträgen keine Auswahlentscheidung getroffen werde. Demzufolge könne der Antragsteller auch nicht in seinen Rechten gem. § 97 Abs. 6 GWB verletzt sein.

Zuletzt habe die Vergabekammer ihre Entscheidungsbefugnis überschritten, denn es habe die Ausschreibung insgesamt aufgehoben. Selbst wenn man die Bedenken der Vergabekammer in Bezug auf das Registrierungsverfahren der Vermittlungszentrale teilen würde, so dürfe das Ausschreibungsverfahren nur so weit zurückgesetzt werden, wie es nötig sei, um die – vermeintlich – in der Ausschreibung und der Leistungsbeschreibung vorhandenen Defizite ausgleichen zu können.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 22. Oktober 2021 (Az.: 69 D-VK-17/2020) aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

1. Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers vom 19. März 2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Der Antragsteller beantragt,

1. die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den oben genannten Beschluss zurückzuweisen und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

2. Dem Antragsteller Akteneinsicht in das Kurzgutachten der A … AG Stadt1 vom 9. Dezember 2019 zu gewähren.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Es stelle sich bereits die Frage, ob die Ausschreibung eine unzulässige Generalunternehmervergabe von Abschlepp- und Verwahrleistungen darstelle. Die Vermittlungszentrale solle ausweislich der Leistungsbeschreibung eigenständig (Rahmen-) Verträge mit den jeweiligen Abschleppunternehmen abschließen und eigenständig sicherstellen, dass die Mindestleistungsanforderungen durch die Abschleppunternehmer eingehalten würden. Dies führe dazu, dass die Betreiberin der Vermittlungszentrale als Generalunternehmerin und dass die von ihr beauftragten Abschleppunternehmen als Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer der Vermittlungszentrale angesehen werden müssten. Wenn man das nicht so sehen wolle, dann müsse jedenfalls den Erwägungen der Vergabekammer gefolgt werden, wonach die Antragsgegnerin mit der vorliegenden Ausschreibung ihre eigene Verpflichtung zur vergaberechtskonformen Ausschreibung von Abschleppdienstleistungen umgehen und sog. “de facto” Vergaben durch die Vermittlungszentrale etablieren wolle.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist innerhalb der gesetzlichen Frist formgerecht eingelegt und begründet worden. Die Antragsgegnerin ist durch die Entscheidung der 1. Vergabekammer beschwert, weil dem Nachprüfungsantrag stattgegeben und die Ausschreibung aufgehoben wurde. In der Sache hat die Beschwerde aber im Ergebnis keinen Erfolg.

A. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Dies ist bereits von der Vergabekammer zutreffend festgestellt und überzeugend begründet worden. Der Antragsteller ist namentlich auch gem. § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, obwohl er kein Angebot eingereicht hat. Er hat in seinem Nachprüfungsantrag ausführlich dargelegt, dass ihn die Vorgabe der Antragsgegnerin, Abschleppunternehmer – wie ihn – nicht zum Wettbewerb zuzulassen, davon abgehalten hat, ein eigenes Angebot zu erarbeiten. Zugleich hat der Antragsteller dargelegt, dass er diese Ausschlussklausel für vergaberechtswidrig hält. Dies genügt im vorliegenden Fall für die notwendige Darlegung, durch die Vorgaben der Ausschreibung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rüge inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Jedenfalls kann man einem jedenfalls potentiell an der Ausschreibung interessierten Bieter nicht dadurch die Antragsbefugnis entziehen, dass man ihn im Vergabeverfahren nicht zulässt. Die Vergabekammer hat das zutreffend erkannt und begründet. Die sofortige Beschwerde geht darauf nicht ein, so dass auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung unter Ziffer II.A.1.b. verwiesen werden kann.

B. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die Antragsgegnerin hat gegen § 97 Abs. 1 S. 1 GWB verstoßen, indem sie davon abgesehen hat, die Beschaffung von Abschleppleistungen vergaberechtskonform auszuschreiben und stattdessen beabsichtigt, die Beschaffung mit der hiesigen Vergabe auf die Betreiberin der Vermittlungszentrale zu delegieren. Damit hat sie den Anspruch des Antragstellers auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen verletzt (nachfolgend Ziffer 1.). Mit Recht hat die Vergabekammer festgestellt, dass der Verstoß gegen die vergaberechtlichen Bestimmungen so schwer wiegt, dass er zu einer Aufhebung des Vergabeverfahrens führen muss (nachfolgend Ziffer 2.). Der Senat teilt im Ergebnis auch die Einschätzung der Vergabekammer, dass sich eine künftige Vergabe von hoheitlich motivierten Abschleppleistungen an den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen orientieren muss (nachfolgend Ziffer 3.).

1. Der Antragsteller ist Unternehmer und hat gem. § 97 Abs. 6 GWB einen einklagbaren Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Eine Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften liegt auch dann vor, wenn fehlerhafterweise gar kein Vergabeverfahren durchgeführt wird, in dem der öffentliche Auftraggeber eine Mittelsperson einsetzt, um den Auftrag freihändig zu vergeben (Fehling in. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl., Rn 159 zu § 97 GWB). Dies ist hier der Fall.

Die Antragsgegnerin ist gem. § 99 Nr. 1 GWB ein öffentlicher Auftraggeber. Die Beauftragung von Abschleppunternehmen zum Abschleppen und Verwahren verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge durch die Ordnungsbehörde ist eine Beschaffung von Dienstleistungen i.S. von § 103 Abs. 1, Abs. 4 GWB. Der Beschaffungszweck ist ordnungspolizeilich definiert:

Sofern ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum verkehrsordnungswidrig abgestellt ist und die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs in der Weise beeinträchtigt, dass eine unaufschiebbare Beseitigung dieser Gefahrenlage erforderlich wird, sind die Polizei- und die Ordnungsbehörden berechtigt und verpflichtet, im Wege der Ersatzvornahme das Fahrzeug sicherzustellen und zu verwahren. Letzteres kann durch eine von den Ordnungsbehörden beauftragte dritte Person (das Abschleppunternehmen) auf Kosten des Störers geschehen (§ 49 Abs. 1 HSOG, vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 17.3.1998, 11 UE 2393/96 Rn. 22 bei juris).

Die Antragsgegnerin ist demnach gem. § 97 Abs. 1 S. 1 GWB verpflichtet, Abschleppleistungen für diesen Beschaffungszweck in einem transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren nach den Vorschriften des 4. Teils des GWB auszuschreiben. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der hiesigen Ausschreibung das Ziel, möglichst viele Abschleppunternehmen in die Beschaffung dieser Dienstleistungen einzubinden, in dem allen Unternehmen, die die Leistungsanforderungen erfüllen, die Möglichkeit eröffnet wird, “reihum” Abschleppaufträge ausführen zu können. Das ist jedoch mit der hier gewählten Vertragskonstruktion nicht vergaberechtskonform ausgestaltet:

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers werden mit der hiesigen Ausschreibung keine eigentlichen Abschlepp- und Verwahrleistungen vergeben. Der mit der Ausschreibung angestrebte Rahmenvertrag, den die Antragsgegnerin mit dem Betreiber der Vermittlungszentrale abschließen will, kann nicht als Generalunternehmervertrag angesehen werden, durch dem sich dieser Betreiber eigenständig zur Ausführung der Abschlepp- und Verwahrleistungen verpflichtet und dabei die vermittelten Abschleppunternehmen als Nach- oder Unterauftragnehmer einsetzt.

Auch wenn man dem Antragsteller zugestehen muss, dass der Vermittlungszentrale sehr umfangreiche Prüf- und Kontrollpflichten gegenüber den Abschleppunternehmen auferlegt werden (auf die später noch näher eingegangen wird), so lässt sich daraus kein Generalunternehmerverhältnis im Verhältnis zur Antragsgegnerin ableiten.

Der verständige, einschlägig erfahrene Bieter von Abschleppleistungen kennt den hoheitlich motivierten Hintergrund und weiß daher, dass diese durch die Ordnungsbehörden in Wahrnehmung ihrer ordnungspolizeilichen Befugnisse in Auftrag gegeben werden. Es war daher nicht notwendig, nochmals in der Leistungsbeschreibung klarzustellen, dass die Vermittlungszentrale für und im Namen der Ordnungsbehörden der Antragsgegnerin Abschleppaufträge vermittelt. Auch die weiteren Regelungen der Leistungsbeschreibung enthalten keine Anhaltspunkte, denen man entnehmen könnte, dass die Abschleppunternehmen als Erfüllungsgehilfen der Vermittlungszentrale tätig werden sollen. Dies kann man auch nicht aus der Verpflichtung in Ziffer A I. der Leistungsbeschreibung ableiten, wonach die Vermittlungszentrale verpflichtet wird, mit den Abschleppunternehmen eigenständig (Rahmen-)Verträge abzuschließen. Diese (Rahmen-)Verträge sind unabdingbar, damit die Vermittlungszentrale ihre Verpflichtung zur Prüfung der Mindestleistungsanforderungen und der Durchführungsanordnungen bei den Abschleppunternehmen erfüllen kann. Auch hieraus kann also nicht auf ein Generalunternehmerverhältnis geschlossen werden.

b) Die Vergabekammer hat mit Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit dem hiesigen Vergabeverfahren ihre Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung der Abschleppleistungen umgeht, indem sie deren freihändige Vergabe durch den eigenständig agierenden Betreiber der Vermittlungszentrale anordnet.

Die Geltung des Vergaberechts steht nicht zur Disposition öffentlicher Auftraggeber. Wenn sich ein öffentlicher Auftraggeber dazu entschließt, die Erfüllung bestimmter Leistungen einer juristischen Person zu übertragen, die ihrerseits nicht dem Anwendungsbereich des § 98 GWB unterliegt, dann wird dem Vergaberecht nur dann Geltung verschafft, wenn die juristische Person entsprechende Aufträge öffentlich ausschreibt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2015, VII Verg 11/15, – anerkannte Werkstatt, Rn 39 bei juris).

Diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt. Die Abschleppaufträge sollen hier nicht ausgeschrieben, sondern vielmehr durch die Vermittlungszentrale völlig eigenverantwortlich an diejenigen Abschleppunternehmen vergeben werden, die zuvor in das eigenständig von der Zentrale geführte Register und in die hierauf bezogene Vermittlungsliste aufgenommen worden sind. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Antragsgegnerin in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer B. II. 1.a) festgelegt hat, dass die Vermittlungszentrale die Auswahl der Abschleppunternehmen, denen Aufträge erteilt werden sollen, unter strikter Neutralität und Gleichbehandlung durchführen soll. Es ist auch irrelevant, dass der Vermittlungszentrale bei der eigentlichen Vermittlung keine Auswahlmöglichkeiten eröffnet wird, sie vielmehr insoweit streng nach der Vermittlungsliste im “Reihum-Verfahren” vorgehen muss.

Diese Gesichtspunkte sind irrelevant, weil die Antragsgegnerin der Vermittlungszentrale nicht nur diese Aufgabe übertragen will, sondern sie darüber hinaus eigenständig mit der Führung des Vermittlungsregisters und der Prüfung der Mindestleistungsvoraussetzungen betraut, womit die der Antragsgegnerin obliegende Auswahlentscheidung auf die Zentrale verlagert wird.

Mit Recht hat die Vergabekammer herausgearbeitet, dass die Vermittlungszentrale schon bei der Aufnahme der Abschleppunternehmen in das Vermittlungsregister (Vergabe-)entscheidungen trifft, weil ihr Ermessens- und Beurteilungsspielräume zuerkannt werden, die ausschließlich von der Antragsgegnerin als Vergabestelle ausgefüllt werden dürfen. Dies setzt sich bei der Qualitätskontrolle und der Möglichkeit, Abschleppunternehmen aus dem Register zu löschen, fort. Dazu im Einzelnen:

(1) Bereits in Bezug auf den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und des Personals muss (und darf) die Vermittlungszentrale eine Auswahlentscheidung treffen, weil die Antragsgegnerin nicht transparent und hinreichend konkret festgelegt hat, welche Anforderungen an die Abschleppunternehmen gestellt werden.

Gefordert wird ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart “0”. Die Vergabekammer hat die Frage aufgeworfen, ob eine etwaige (strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche) Eintragung im Führungszeugnis, wie etwa der Widerruf der Gewerbeerlaubnis, als Ausschlusskriterium für die Registrierung angesehen werden kann. Die Antragsgegnerin meint, es gäbe hier keinen Interpretationsspielraum für die Vermittlungszentrale, weil die Anforderung eines solchen Zeugnisses automatisch impliziere, dass dort keine Eintragungen über strafrechtliche oder sonstige Verfehlungen vorhanden sind.

Der Senat kann dieser Argumentation nicht folgen. Unabhängig davon, dass sich dazu in der Leistungsbeschreibung nichts Weiteres findet und diese Interpretation auch nicht auf der Hand liegt, widersprechen die Ausführungen der Antragsgegnerin auch ihrer eigenen früheren Stellungnahme im Vergabeverfahren. Vielmehr hat die Antwort der Antragsgegnerin auf eine Bieterfrage durchaus offenbart, dass sie selbst hier Wertungsspielräume sieht. Dies hat folgenden Hintergrund:

Führungszeugnisse der Belegart “0” können ausweislich der Vorgaben des Bundesjustizamtes nur an Behörden gesendet werden. Die Vermittlungszentrale ist keine Behörde, kann also selbst die Vorlage von Führungszeugnissen nicht verlangen. Sie wäre darauf angewiesen, dass die Antragsgegnerin die Führungszeugnisse einholt und sie an die Zentrale weiterleitet. In einer Antwort der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Bieterfrage vom 4.3.2020 hat sie daher klargestellt, dass diese Vorgabe im Leistungsverzeichnis korrigiert und dass Führungszeugnisse an sie übersandt werden müssen. Dann heißt es wörtlich wie folgt:

“Sollte das Führungszeugnis Eintragungen enthalten, die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Inhabers und/oder gesetzlichen Vertreters des AU sowie das vom AU bei der Leistungserbringung eingesetzte Personal aufkommen lassen, wird der AG die VZ unmittelbar informieren” (Bl. 204 VA).

Mit anderen Worten: Hier wird offenbar angenommen, dass die Antragsgegnerin selbst entscheidet, welche Eintragungen im Führungszeugnis noch akzeptiert werden und welche nicht. Es ist daher weder für einen verständigen Bieter noch für den Betreiber der Vermittlungszentrale nachvollziehbar, wie man die Vorgaben an das Eignungskriterium persönliche Zuverlässigkeit durchschauen soll. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ausweislich Ziffer C I.1.a), 2. Absatz, letzter Satz anordnet “Ausnahmen sind in besonderen Härtefällen möglich”. Es ist nicht klargestellt, wann ein besonderer Härtefall vorliegt, noch wie er nachgewiesen oder wie er von der Vermittlungszentrale beurteilt werden soll.

(2) Ähnlich undurchsichtig sind die Mindestanforderungen an die Abschleppunternehmen in Bezug auf die für die Berufsausübung vorzulegenden Genehmigungen oder Erlaubnisse gem. Ziffer C I.1.e) der Leistungsbeschreibung. Es wird gegenüber der Vermittlungszentrale nicht vorgegeben, welche Unterlagen sie von den Abschleppunternehmen verlangen kann (und muss) und welche Genehmigungen und Erlaubnisse “für die Ausführung der Abschleppleistungen” erforderlich sind. Dies wäre allerdings unabdingbar, um die Zulassung zum Vermittlungsregister transparent zu machen und der Vermittlungszentrale so konkrete Vorgaben zu machen, dass sie keine eigene Auswahlentscheidung treffen muss. Die Antragsgegnerin kann dem auch nicht entgegenhalten, dass gewerblich tätige Abschleppunternehmer schon wüssten, welche Genehmigungen und Erlaubnisse sie bräuchten. Die Ausschreibung richtet sich nämlich explizit nicht an Abschleppunternehmen, sondern an Dienstleister, die gerade keine Abschleppleistungen erbringen, also “branchenfremd” sind. Mangels eindeutiger Vorgaben steht es daher nach den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung letztlich im freien Belieben der Vermittlungszentrale, welche Genehmigungen und Erlaubnisse sie zulassen will und welche nicht.

(3) Mit Recht hat die Vergabekammer ferner hervorgehoben, dass die Leistungsbeschreibung auch überhaupt keine Vorgaben in Bezug auf den Nachweis hinreichender Kenntnisse in Bezug auf den Datenschutz (gilt für die Abschleppunternehmer und ihr Personal) sowie in Bezug auf ihre Ortskenntnisse enthält (Leistungbeschreibung Ziffern C I.3.d) und e)). Auch insoweit stünde es im nicht kontrollierten Belieben der Vermittlungszentrale, positive oder negative Auswahlentscheidungen in Bezug auf die Registrierung der Abschleppunternehmen zu treffen. Die Beschwerdebegründung geht darauf nicht ein, so dass auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann.

(4) Die Liste der intransparenten Eignungsvorgaben lässt sich noch über die von der Vergabekammer angesprochenen Punkte hinaus erweitern. So verlangt Ziffer C.I.5.c) und d) den Nachweis des Abschleppunternehmens gegenüber der Vermittlungszentrale, dass er über geeignete Verwahrflächen verfügt. Wie dieser Nachweis zu führen ist, bleibt aber ungeklärt. Auch eine entsprechende Bieterfrage ist von der Antragsgegnerin nicht zufriedenstellend geklärt worden (Bl. 206 VA, Frage 7).

Ferner wird der Vermittlungszentrale die Aufgabe und Befugnis übertragen, eigenständig zu überprüfen, ob die Verwahrflächen den gesetzlichen Bestimmungen (Umweltauflagen etc.) entsprechen und durch sonstige Maßnahmen baulicher und technischer Art gegen Beschädigung, Entwendung oder unbefugte Benutzung der Fahrzeuge gesichert sind. Wie dies zu prüfen ist und unter welchen Umständen diese Kriterien erfüllt sind, bleibt offen und obliegt daher ebenfalls der eigenständigen Beurteilung der Vermittlungszentrale.

(5) Die dargestellten Probleme setzen sich bei den Vorgaben der Leistungsbeschreibung an die Qualitätskontrolle der Abschleppunternehmen fort, die bei negativem “Testat” zu einer Löschung aus dem Vermittlungsregister führen können (Leistungsbeschreibung Ziffer B V.1.a) – c)). Eine Löschung aus dem Register kommt in Betracht, wenn die ursprünglich nachgewiesenen Mindestleistungsanforderungen nicht mehr erfüllt sind, und wenn die “Ausführungsregelungen” (in lit. b auch “Durchführungsregelungen”) vom Abschleppunternehmen nicht eingehalten worden sind, was die Vermittlungszentrale eigenständig durch jährliche und anlassbezogene Kontrollen prüfen soll. Da mindestens bei den o.g. Mindestleistungsanforderungen unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, die der Vermittlungszentrale Beurteilungsspielräume eröffnen, kann auch insoweit nicht von transparenten Zulassungsbestimmungen gesprochen werden.

Maßgeblich ist letztlich, dass die Überprüfung der Mindestleistungsvoraussetzungen und der Ausführungsregelungen völlig der eigenen Kontrolle der Antragsgegnerin entzogen ist, so dass die Vermittlungszentrale eigenständig entscheiden kann, wer ins Vermittlungsregister aufgenommen wird und darin verbleibt und auf diese Weise auch eigenständig ohne Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen Abschleppaufträge vergeben kann.

c) Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Verteilung der Abschleppaufträge in einem dem sog. “Open House – Modell” nachempfundenen Verfahren erfolgen soll. Die Vergabekammer hat mit Recht festgestellt, dass das hiesige Verfahren dem “Open House – Modell” nicht entspricht. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

(1) Die Vergabekammer hat zutreffend ausgeführt, dass ein öffentlicher Auftrag i.S. von § 103 GWB nur dann vorliegt, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung trifft. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wohl aber aus der ihr zugrundeliegenden Regelung in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU (im Folgenden: Vergaberechtsrichtlinie). Dort ist klargestellt, dass eine Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie nur dann vorliegt, wenn bei dem im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb der/die Wirtschaftsteilnehmer von dem öffentlichen Auftraggeber “ausgewählt werden”. Umgekehrt stellt Ziffer 4 der Erwägungsgründe der Vergaberechtsrichtlinie klar, dass keine Auftragsvergabe i.S. der Richtlinie vorliegt, wenn der öffentliche Auftraggeber – ohne das eine Selektivität ausgeübt wird – alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe zulässt. Für solche Zulassungsverfahren hat sich der Begriff des “Open House – Modells” etabliert, weil bei diesen Verfahren sprichwörtlich jedem Wirtschaftsteilnehmer der Zutritt zum “Haus” der Beschaffungsstelle offensteht (vgl. Dreher, NZBau 2019, 275, 276).

In der Rechtspraxis sind diese Modelle zunächst im Hinblick auf den Abschluss von Rabattverträgen der gesetzlichen Krankenkassen mit Arzneimittelunternehmen relevant geworden. In der Entscheidung “Falk-Pharma” des Europäischen Gerichtshofs ging es um ein solches Verfahren, in dem die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) jedes Unternehmen, das Arzneimittel mit einem bestimmten Wirkstoff vertrieb und bestimmte Voraussetzungen erfüllte, zu feststehenden Vertragsbedingungen in das Rabattsystem zulassen wollte. Der eigentliche zahlungspflichtige Abruf der Medikamente lag dann in den Händen Dritter, nämlich der die Arzneimittel verordnenden Ärzte (EuGH, Urteil vom 2.6.2016 – Falk Pharma – C-410/14).

Der EuGH hat eine solche Art der Beschaffung vom Anwendungsbereich der Vergaberechtsrichtlinie freigestellt, aber zugleich in Ziffer 2 des Tenors klargestellt, dass das Zulassungsverfahren zu einem derartigen Vertragssystem im Einklang mit den Grundregeln des AEU-Vertrags ausgestaltet und durchgeführt werden muss, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie sich dem daraus ergebenden Transparenzgebot vereinbar sein muss.

In einer weiteren Entscheidung vom 1.3.2018 (C-9/17 – Maria Tirkonnen) hat sich der EuGH mit einer außerhalb des Pharma-Bereichs liegenden Fallkonstellation beschäftigt. Es ging um eine Ausschreibung der finnischen Agentur für den ländlichen Raum über den Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit Landwirtschaftsberatern. Die Agentur wollte den Landwirten einen möglichst großen Pool von Beratern zur Seite stellen und mit jedem Interessenten einen solchen (Dienstleistungs-)Rahmenvertrag abschließen, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllte. Dazu gehörte der Nachweis, dass die Berater die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, sich in Seminaren weiterentwickelt hatten und eine sich an die Eignungsprüfung anschließende Prüfung bestanden haben. Auch hier hat der EuGH klargestellt, dass ein solches Zulassungssystem nicht den Bestimmungen der Vergaberechtsrichtlinie unterfällt.

Beiden Fällen ist gemein, dass sog. “Dreiecks-Konstellationen” bestanden, bei denen zunächst der öffentliche Auftraggeber lediglich eine eigene (!) Zulassungsentscheidung getroffen hat (durch den Abschluss des Arzneimittelversorgungs-Rahmenvertrags bzw. die Aufnahme in das Berater-Register), während die eigentliche Auswahlentscheidung von einem Dritten (dem behandelnden Arzt oder dem Landwirt) getroffen. Beiden Fällen ist auch gemein, dass in den Zulassungsverfahren die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz beachtet worden sind (vgl. Dreher aaO., S. 290 m.w.N.).

(2) Das streitgegenständliche Modell ist nicht mit der Konstellation eines “Open House – Modells” vergleichbar und erfüllt auch nicht die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines solchen Modells. Das Modell der Antragsgegnerin weicht schon deshalb von den Konstellationen “Falk Pharma” und “Maria Tirkonnen” ab, weil die Vermittlungszentrale keine “dritte Person” ist, sondern als Stellvertreterin der Antragsgegnerin Abschleppaufträge vergeben soll.

Hinzu kommt, dass die Vermittlungszentrale auch entscheiden soll, wer in das Vermittlungsregister aufgenommen werden soll und wer nicht. Diese Entscheidung war in den erwähnten EuGH-Entscheidungen von der Vergabestelle selbst getroffen worden.

Zuletzt erfüllt die Ausschreibung der Antragsgegnerin auch nicht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Transparenz der Zulassung interessierter Abschleppunternehmen zum Vermittlungsregister. Dies ist oben bereits im Einzelnen aufgeführt worden und muss hier nicht wiederholt werden.

2.) Mit Recht hat die Vergabekammer das Vergabeverfahren aufgehoben. Das Verfahren leidet unter derart schwerwiegenden konzeptionellen Mängeln, dass mildere Mittel i.S. von § 168 Abs. 1 GWB zur Beseitigung der Rechtsverstöße nicht zur Verfügung stehen.

Die Vergabekammer hat bei einer Rechtsverletzung des Antragstellers gem. § 168 Abs. 1 GWB die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Der Vergabekammer steht zwar ein weiter Ermessensspielraum bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen zu, der vom Beschwerdegericht nur darauf geprüft werden kann, ob die Maßnahme zur Beseitigung der Rechtsverletzung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. Kadenbach in: Müller/Wrede, GWB Vergaberecht, Rn 14 zu § 168 GWB). Sie ist aber jedenfalls an das Verhältnismäßigkeitsgebot gebunden, weswegen eine Aufhebung der Ausschreibung als “ultima ratio” nur dann in Betracht kommt, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (Steck in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., Rn 18 zu § 168 GWB). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Leistungsbeschreibung unklar oder wenn der Beschaffungsbedarf nicht hinreichend definiert ist (Herrmann in: Ziekow/Völlink, aaO., Rn 19 zu § 63 VgV). Im vorliegenden Fall muss der Beschaffungsbedarf für die begehrte Vermittlungsleistung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht neu definiert werden, wenn die Ausschreibung den vergaberechtlichen Vorgaben genügen soll.

a) Der Senat kann sich der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung, das Vergabeverfahren könne jedenfalls durch punktuelle Korrektur der Leistungsbeschreibung und/oder durch Einfügen einer eigenen Kontrollmöglichkeit über das Handeln der Vermittlungszentrale vergaberechtskonform ausgestaltet werden, nicht anschließen. Der Vergaberechtsverstoß liegt aus den bereits dargestellten Gründen in der konzeptionellen Ausgestaltung der Arbeit der Vermittlungszentrale, die durch einige kleinere Korrekturen nicht beseitigt werden kann, vielmehr bei fortbestehender Absicht der Vergabe von Vermittlungsleistungen für Abschleppaufträge eine völlige Neuorientierung der Aufgabenstellung der Vermittlungszentrale erforderlich macht.

Es kann für die Entscheidung, ob das Vergabeverfahren aufgehoben werden muss oder nicht, offenbleiben, ob die Antragsgegnerin durch die vergaberechtlichen Vorgaben von vornherein daran gehindert ist, sich bei der Beschaffung von Abschleppdienstleistungen der Mithilfe einer Vermittlungszentrale zu bedienen. Dagegen spricht jedenfalls, dass der Gesetzgeber in § 6 VgV ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, dass der öffentliche Auftraggeber Dienstleister einsetzen darf, um ihm bei der Beschaffung öffentlicher Aufträge zu unterstützen.

Der Begriff des Beschaffungsdienstleisters ist im Gesetz nicht definiert, er wird vielmehr in § 6 Abs. 1 VgV vorausgesetzt. Eine Definition findet sich in Art. 2 Abs. 1 Nr. 15 der Vergaberechtsrichtlinie, wonach der Beschaffungsdienstleister “Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten” erbringt, zu denen insbesondere die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur [gehört], die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben”.

Der Begriff des Beschaffungsdienstleisters ist nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers weit auszulegen. Erfasst wird demnach jedes Tätigwerden für den öffentlichen Auftraggeber auf rechtlicher Grundlage im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren (vgl. Dreher/Hoffmann in: Beck`scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rn 26 zu § 6 VgV). Vor diesem Hintergrund scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein, eine Vermittlungszentrale als Intermediär bei der Verteilung von Abschleppaufträgen einzusetzen, wenn sich deren Auftrag darauf beschränkt, die “Reihum-Verteilung” von Abschleppaufträgen nach einem von vorn herein festgelegten und unabänderlichen Modus durchzuführen, während die (Auswahl-) Entscheidungen zur Zulassung der Abschleppunternehmen in das Vermittlungsregister und zur Qualitätskontrolle ausschließlich in der Hand der Antragsgegnerin liegen, die sich auch eine entsprechende Kontrolle der Vermittlungsleistungen vorbehalten muss.

b) Ob man eine solche Vorgehensweise mit der nachfolgend behandelten vergaberechtskonformen Ausschreibung der Abschleppleistungen selbst in Einklang bringen kann, muss hier nicht entschieden werden und ist möglicherweise auch Gegenstand von Zweckmäßigkeitserwägungen, die von der Antragsgegnerin selbst anzustellen sind. Jedenfalls muss das vorliegende Vergabeverfahren aufgehoben werden, weil der an die Vermittlungszentrale zu vergebende Dienstleistungsauftrag neu konzipiert werden muss, was innerhalb dieses Vergabeverfahren nicht mehr möglich ist.

Der hier streitgegenständlichen Ausschreibung liegt nicht nur bei der Leistungsbeschreibung ein fehlerhaftes Verständnis von der Zulässigkeit der Delegation von Vergabeentscheidungen zugrunde. Wie oben schon im Einzelnen dargestellt, soll die Vermittlungszentrale wesentliche Auswahlentscheidungen, die die Zulassung der Abschleppunternehmen zum Vermittlungsregister und deren Qualitätskontrolle betreffen, eigenständig treffen, was den vergaberechtlichen Vorgaben widerspricht. Die Ausschreibung ist aber nicht nur dort, sondern auch bei der Wertungsmatrix zur Prüfung der Erfüllung der Zuschlagskriterien in dieser Hinsicht rechtsfehlerhaft konzipiert, denn hier sind mehrere Unterkriterien (Einrichtung der Vermittlungszentrale, Qualitätsmanagement) so formuliert, dass die Bieter damit ihre Leistungsfähigkeit in Bezug auf nicht delegationsfähige Auswahlentscheidungen darlegen müssen. Letztlich dürfte auch die beabsichtigte Honorierung der Dienstleistungen der Vermittlungszentrale auf dem fehlerhaften Verständnis der Delegationsmöglichkeit basieren.

3. Mit Recht hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin zuletzt aufgegeben, bei fortdauernder Beschaffungsabsicht (und dem Erreichen der Schwellenwerte) hoheitliche Abschleppleistungen nur nach vorheriger Durchführung eines Vergabeverfahrens entsprechend der Vorgaben im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte mit diesen Dienstleistungen einen Beschaffungszweck verfolgt (und damit diesen Vorschriften unterliegt) und dass sie aus den dargestellten Gründen daran gehindert ist, die vergaberechtliche Auswahlentscheidung an einen Dritten zu delegieren, wenn sie diesem nicht zugleich auferlegt, die Dienstleistungen in einem vergaberechtskonformen Verfahren auszuschreiben (vgl. dazu die oben schon zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.7.2015, VII Verg 11/15).

Es kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin bei einer etwaigen Ausschreibung von Selektiv-Rahmenverträgen, wie sie beispielsweise im Schriftsatz des Antragstellers vom 18.1.2022 für andere bundesdeutsche Gebietskörperschaften geschildert werden, daran gehindert ist, den Abschleppunternehmen Festpreisvorgaben zu machen. Maßgeblich ist allein, das die Antragsgegnerin bei der Auswahl ihrer Rahmenvertragspartner das in § 127 Abs. 1 GWB normierte Wirtschaftlichkeitsgebot einhält, für das neben dem Preis auch qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte eine Rolle spielen können bzw. bei der Vorgabe eines Festpreises gem. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV eine Rolle spielen müssen. In diese Richtung interpretiert der Senat auch die Erwägungen der Vergabekammer unter Ziffer II.A. 2.c. der angefochtenen Entscheidung und tritt ihnen daher im Ergebnis bei.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 175 Abs. 2, 71 GWB.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gem. § 50 Abs. 2 GKG auf 33.697,83 € festgesetzt. Dies entspricht 5 % des bereits in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Bruttoauftragswerts von 673.956,50 €.

Dem Antrag des Antragstellers, ihm Einsicht in das Gutachten der Fa. A zu gewähren, ist nicht entsprochen worden, weil dies nach Abwägung der beiderseitigen Interessen aus wichtigen Gründen geboten ist (§§ 165 Abs. 2, 72 Abs. 2 S. 4 GWB).

Die Vergabekammer hat bereits ausführlich begründet, warum der Antragsgegnerin ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Unterlagen zusteht und warum die Bekanntgabe dieser Daten dem Antragsteller einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil für künftige Ausschreibungen von Abschleppleistungen verschaffen würde. Hierauf kann verwiesen werden. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Akteneinsichtsrecht nur in dem Umfang besteht, wie es zu Durchsetzung der subjektiven Rechte des Verfahrensbeteiligten erforderlich ist (vgl. Behrens in: Müller-Wrede, GWB aaO., Rn. 19 zu § 165 GWB). Hier ist entscheidend, dass die Antragsgegnerin keine Abschleppleistungen ausgeschrieben hat, sondern nur die Dienstleistung der Vermittlung von Abschleppleistungen. Der Festpreis für Abschleppleistungen und dessen Kalkulation spielt demnach für Rügen des Antragstellers gegen die Ausschreibung keine Rolle.

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Um Korruption und Vetternwirtschaft zu verhindern, werden öffentliche Aufträge hierzulande nach den Grundsätzen der Wettbewerblichkeit, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung vergeben. Doch das Vergaberecht ist komplex. Werden bestimmte EU-Schwellenwerte erreicht, greifen bundesweit einheitliche Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), konkretisiert mit der Vergabeverordnung (VgV). Firmen schlagen sich mit Vergabeverfahren herum. Daneben muss bei Bauaufträgen ein bestimmter Teil der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) angewandt werden. Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind Bund, Länder und Kommunen selbst für die Vergaben verantwortlich. Bund und Länder haben sich auf die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen geeinigt, um die Wirtschaft zu entlasten. Um die Abläufe zu beschleunigen, sollen Vergabe und Abruf öffentlicher Mittel zudem zunehmend digitalisiert werden: mit der E-Vergabe. Jede Menge Regelungen also für die bundesweit rund 30.000 Beschaffer und öffentlichen Auftraggeber, aber auch für die Wirtschaft als Auftragnehmer. Im Klartext: Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben wollen, müssen sich noch immer in unterschiedlichen Bundesländern mit jeweils unterschiedlichen Vergabeverfahren herumschlagen. Öffentliche Auftraggeber kritisieren zudem, dass die Privatwirtschaft über zu wenig Kenntnis des Vergaberechts verfüge, um erfolgreich den Weg zum öffentlichen Auftrag zu finden. Öffentliche Auftraggeber nehmen an, dass das Vergaberecht für die Bieter zu kompliziert sei und geben außerdem zu, dass die Vorgaben auch für sie selbst zu kompliziert seien. An Vergabeverfahren teilnehmen stellt zwar keine hohe Hürde dar, eine erfolgreiche Teilnahme aber durchaus.

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VergaberechtAktuell in der Spruchpraxis der Vergabekammern und Gerichte

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Falsch kalkulierter Preis ist nicht der geforderte Preis, BGH, Urteil vom 13.09.2022 – XIII ZR 9/20

1. Versteht der Bieter die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses falsch und gibt daher den deutlich höheren Preis einer Leistung an, die nach dem Leistungsverzeichnis gar nicht zu erbringen ist, enthält sein Angebot nicht den geforderten Preis, so dass es gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016 auszuschließen ist.

2. Aufklärung über die Preiskalkulation eines Nachunternehmers kann jedenfalls dann verlangt werden, wenn zu klären ist, ob das Angebot den Vorgaben im Leistungsverzeichnis entspricht.

eVergabe: Beschaffungsdienstleister darf Angebote öffnen, VK Südbayern, Beschluss vom 16.05.2022 – 3194.Z3-3_01-21-62

1. Beantwortet ein öffentlicher Auftraggeber eine Bieterfrage nicht eindeutig, so kann ein Bieter, der in seinem Angebot eine vertretbare Interpretation der Antwort berücksichtigt, nicht wegen Änderungen der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden.

2. Die Vergabekammer hält für mit elektronischen Mitteln nach § 10 und § 11 VgV geführte Vergabeverfahren nicht mehr an ihrer im Beschluss vom 02.01.2018 (IBR 2018, 343, zu einem in Papier durchgeführten Vergabeverfahren) geäußerten Rechtsauffassung fest. Durch die Nutzung von Vergabeplattformen zur Angebotsabgabe und Angebotseröffnung, aufgrund der umfassenden elektronischen Protokollierung der Angebotsschritte ist die Gefahr von Manipulationen verschwindend gering.

Verstoß gegen Vergaberecht: Fördermittelwiderruf möglich, aber nicht zwingend, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2022 – 5 LB 9/20

1. Ein Zuwendungsbescheid kann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Bescheid eine Auflage (hier: die Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts) verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat.

2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Behörde auch in Fällen des intendierten Ermessens den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der vollständige Widerruf des Zuwendungsbescheids in Betracht kommt.

Punktabzug ist nachvollziehbar zu begründen, VK Lüneburg, Beschluss vom 14.07.2022 – VgK-12/2022

Bloße Stichworte ohne nähere Ausführungen genügen nicht für die nachvollziehbare Begründung eines Punktabzugs.

Wann genügt ein (Nachforderungs-)Schreiben der „Textform“?, VK Lüneburg, Beschluss vom 19.09.2022 – VgK-16/2022

1Im Rahmen einer E-Vergabe hat die gesamte Bieterkommunikation in “Textform” stattzufinden.

2. An die Textform werden erheblich geringere Anforderungen als an die Schriftform gestellt. Die Textform verlangt die Nennung der Person des Erklärenden. Gleichgültig ist, wo der Name des Erklärenden genannt wird. Möglich ist also eine Nennung in einer faksimilierten Unterschrift, aber etwa auch im Kopf oder Inhalt der Erklärung.

3. Die Textform kann ihre Funktion – Information und Dokumentation von Erklärungen – nur dann erfüllen, wenn für den Empfänger ersichtlich ist, ob die Erklärung rechtlich bindend sein soll und vollständig ist. Daher muss bei der Textform der Abschluss der Erklärung erkennbar gemacht werden.

4. Die Kenntlichmachung des Abschlusses der Erklärung kann auf verschiedene Weise erfolgen, etwa durch die Nennung des Namens am Textende, ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, den Zusatz “Diese Erklärung ist nicht unterschrieben”, aber auch durch eine Datierung oder eine Grußformel.

5. Lässt sich der Aussteller eines Schreibens sowohl der E-Mail-Adresse im Briefkopf als auch dem abgedruckten Namen unter der Grußformel entnehmen, genügt das Schreiben dem Textformerfordernis.

Missverständliche Angaben sind nicht irreführend, BayObLG, Beschluss vom 29.07.2022 – Verg 16/21

1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Verfahren ausschließen, wenn es fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Das gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber.

2. Irreführend ist eine Information, wenn sie bei objektiver Betrachtung dazu geeignet ist, beim öffentlichen Auftraggeber einen Irrtum über deren Inhalt hervorzurufen. Hierunter fallen vorrangig Erklärungen, die bereits für sich genommen nicht der Wahrheit entsprechen, in Betracht kommen auch Angaben, die aufgrund der Umstände falsch zu verstehen sind.

3. Nicht jede Widersprüchlichkeit oder Unklarheit eines Angebots, eines Teilnahmeantrags oder einer sonstigen Erklärung eines Unternehmens im Vergabeverfahren, die einer Aufklärung zugänglich ist, kann bereits für sich genommen als (versuchte) Irreführung des Auftraggebers aufgefasst werden.

4. Angaben zu missverständlichen, mehrdeutigen oder unklaren Vorgaben sind nicht ohne weiteres objektiv falsch bzw. irreführend. Auch bei unvollständigen oder lückenhaften Angaben ist kritisch zu prüfen, ob ihnen ein konkreter, irreführender Aussagegehalt beigemessen werden kann.

Feiertage sind zum Feiern da und nicht zum Verhindern, VK Südbayern, Beschluss vom 04.08.2022 – 3194.Z3-3_01-22-1

1. Erschwert der Auftraggeber die Inanspruchnahme von effektivem Rechtsschutz der Bieter dadurch unzumutbar, dass er die 10-tägige Wartefrist nach § 134 Abs. 1 GWB so über Feiertage und Wochenenden legt, dass einem Bieter für die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag praktisch nur vier bis fünf Arbeitstage verbleiben, wird die Frist nicht wirksam in Lauf gesetzt (OLG Düsseldorf, VPR 2015, 48 = IBR 2015, 24, und VPR 2017, 36 = IBR 2017, 34).

2. Der Zeitraum für die Überprüfung der Vergabe und der Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag kann auch dadurch unzulässig faktisch verkürzt werden, dass der Auftraggeber neben Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen auch die beiden einzigen Werktage im Jahr, an denen die Vergabekammer dienstfrei hat (24.12. und 31.12.) und an denen kein Nachprüfungsantrag gestellt werden kann, in die Wartefrist nach § 134 Abs. 2 GWB einbezieht.

3. Ob eine unzumutbare Erschwerung des effektiven Rechtsschutzes der Bieter vorliegt, ist an den Umständen des Einzelfalls zu messen.

Bindefrist von 138 Tagen zulässig?, VK Südbayern, Beschluss vom 05.08.2022 – 3194.Z3-3_01-22-29

1Gemäß § 10a EU Abs. 8 Satz 1 VOB/A 2019 bestimmt der öffentliche Auftraggeber eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).

2. Die Bestimmung der Bindefrist liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Dieses Ermessen hat er danach auszurichten, dass die Bindefrist so kurz wie möglich sein und nicht länger bemessen werden soll, als der öffentliche Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote gem. §§ 16 EU bis 16d EU benötigt.

3. Die besonderen Bedingungen der internen Willensbildung einer Gemeinde können eine mögliche Rechtfertigung für eine längere Bindefrist darstellen (vgl. BGH, IBR 1992, 87).

4. Bindefristen die die Regelfrist von 60 Kalendertagen gem. § 10a EU Abs. 8 Satz 3 VOB/A 2019 um mehr als das Doppelte übersteigen sind nur ganz ausnahmsweise mit besonderer Begründung zulässig. Auch in sehr großen Kommunen mit aufwändigen internen Abläufen zur internen Willensbildung dürfen so lange Bindefristen nicht zum Regelfall werden.

5. Gerade in Zeiten mit kurzfristigen hohen Preisschwankungen und Fachkräftemangel sind die Interessen der Bieter bei der Festsetzung der Bindefrist besonders zu berücksichtigen, um ihnen kein ungewöhnliches Wagnis i.S.d. § 7 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 aufzuerlegen.

Festgelegt ist festgelegt, VK Bund, Beschluss vom 13.07.2022 – VK 2-62/22

Wird das Vergabeverfahrens nach Bekanntgabe des Bieterfragen- und Antwortenkatalogs zurückversetzt und führt der Auftraggeber unter Bezugnahme auf die erste Angebotsrunde eine neue Angebotsrunde mit neuer Leistungsbeschreibung durch, dürfen der Bieter darauf vertrauen, dass die bereits eingereichten Angebotsmuster weiterverwendet werden können und es ausreichend ist, die im Rahmen der ersten Angebotsrunde beanstandeten Punkte an den Angebotsmustern nachzubessern.

Grenzen der Angebotsfristverlängerung

Grenzen der Angebotsfristverlängerung

von Thomas Ax

Was die Frage der Verlängerung der Angebotsfrist anbelangt: Darüber können Auftraggeber im Rahmen eines Ermessensspielraums entscheiden.

Dies gilt unabhängig davon, ob eine Fallgruppe des § 20 Abs. 3 VgV vorliegt.

Die vom Auftraggeber festgesetzte Angebotsfrist ist kein öffentlich-rechtlicher Hoheitsakt. Im Vergabeverfahren handelt der Auftraggeber fiskalisch; er ist vor allem gehalten, möglichst wirtschaftlich einzukaufen. Dementsprechend ist die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Gleiches gilt für alle im Vergabeverfahren vorgenommenen Handlungen des Auftraggebers. Sie stellen kein öffentlich-rechtliches Handeln dar, sondern sind nach vergaberechtlichen Normen zu beurteilen. Insoweit ergibt sich ein deutlicher Unterschied des Vergabeverfahrens zu öffentlich-rechtlichem Verwaltungshandeln. So ist die Angebotsfrist als Ausschlussfrist gestaltet, die bei einem Überschreiten zu einer Nichtberücksichtigung der entsprechenden Angebote nach § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VgV führt.

Anders als nach zivil- oder verwaltungsprozessualen Normen ist bei einem Verstreichen dieser Frist beispielsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. VK Bund, Beschluss vom 26. September 2001, VK 2 – 30/01). Die Angebotsfrist nach § 20 VgV ist deshalb mit Fristen in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nicht vergleichbar (vgl. Rechten in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 2017, § 20 Rn. 11).

§ 20 VgV steht der Entscheidung der Ag über eine Verlängerung der Angebotsfrist nicht entgegen. Einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage für die Verlängerung der einmal festgelegten Angebotsfrist bedarf es nicht.

§ 20 Abs. 1 VgV stellt die grundlegenden Kriterien für eine ordnungsgemäße Fristenberechnung auf. Danach sind vom Auftraggeber bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen.

Daneben sind für die verschiedenen Verfahrensarten nach §§ 15 bis 19 VgV verschiedene Mindestfristen zu beachten. So hat im offenen Verfahren die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 15 Abs. 2 VgV mindestens 35 Tage zu betragen. Grundsätzlich gilt im Vergabeverfahren, dass im Hinblick auf Beschleunigung und Effizienz der Beschaffung die Fristen für Teilnahmeanträge und Angebote so kurz wie möglich gehalten werden sollen, ohne unzulässige Hürden für Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 80 zu Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU, umgesetzt in § 20 Abs. 1 VgV). Die EU-Richtlinie hat an dieser Stelle aber auch klargestellt, dass die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über genügend Zeit für die Erstellung entsprechender Angebote verfügen, möglicherweise dazu führen kann, dass die ursprünglich festgelegten Fristen verlängert werden müssen (vgl. Erwägungsgrund 81 der Richtlinie 2014/24/EU). Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU regelt insoweit zwei Fallgruppen, in denen eine Verlängerung der ursprünglichen Frist zwingend zu erfolgen hat. § 20 Abs. 3 VgV setzt dies in innerstaatliches Recht um. Die Angebotsfrist ist danach zwingend zu verlängern, wenn durch die Vergabestelle zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt werden oder wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können, § 20 Abs. 3 Satz 2 VgV.
Im Umkehrschluss ergibt sich aber aus der zwingenden Verlängerung der Angebotsfrist in § 20 Abs. 3 VgV kein bieterschützendes Recht auf Nichtverlängerung der Angebotsfrist in möglichen weiteren Fällen.

Ob § 20 Abs. 3 VgV zu einer Beschränkung der Entscheidungsbefugnis des Auftraggebers führt, aus anderen Gründen eine Verlängerung der Angebotsfrist anzuordnen, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 21. März 2018, VIII ZR 104/17). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen.
Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 VgV allein, nämlich der zwingenden Anordnung einer Verlängerung, kann nicht auf den Ausschluss einer fakultativen Verlängerung geschlossen werden. Vielmehr ist zur Ermittlung des Willens des Gesetzgebers auch auf die Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck der Norm abzustellen. So wird in der EU-Richtlinie grundsätzlich auf die Möglichkeit verwiesen, dass die ursprünglich festgesetzten Fristen zur Vermeidung unzulässiger Hürden für die Teilnahme verlängert werden müssen. Für zwei Fallgruppen, die in der Sphäre des Auftraggebers begründet liegen, wird eine Pflicht zur Verlängerung geregelt. Aufgrund der gewählten Formulierungen („Dies wäre insbesondere der Fall“, „Dies könnte insbesondere dann der Fall sein“, Erwägungsgrund 81 der Richtlinie 2014/24/EU) wird aber deutlich, dass weitere Fallkonstellationen denkbar sind. Hier ist beispielsweise an Einflussfaktoren zu denken, die der Auftraggeber gerade nicht selbst zu verantworten hat. Auch aus Sinn und Zweck der Regelung zur angemessenen Fristberechnung und -festlegung lässt sich eine solche Auslegung ableiten. Da der Auftraggeber die Teilnahme- bzw. Angebotsfrist bereits in einem frühen Stadium des Vergabeverfahrens festlegen und mittels Bekanntmachung publizieren muss, ist es nicht unwahrscheinlich, dass während des Vergabeverfahrens neue Sachverhalte auftreten, die über § 20 Abs. 3 VgV hinausgehend eine Fristverlängerung notwendig machen können (so auch Rechten in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, § 20 Rn. 23, 41; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 20 VgV, Rn. 25).
Festzustellen ist, dass eine nicht ausreichende Frist gegebenenfalls im erforderlichen Umfang verlängert werden kann (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010, Verg W 5/09). Die Verlängerungsentscheidung muss sich im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung bewegen und ist auf entsprechende Fehler hin im Nachprüfungsverfahren überprüfbar.
Die Entscheidung des AG über die Verlängerung der Angebotsfrist kann dahingehend überprüft werden, ob sie bei der Verlängerung der Angebotsfrist die Grenzen des Ermessens eingehalten hat und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012, IV ZR 110/10).

Bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Angebotsfrist darf der Auftraggeber beispielsweise berücksichtigen, welchen Umfang Antworten auf Bieterfragen einnehmen; er darf die Komplexität von Sachverhalten berücksichtigen. Auch darf er einbeziehen, ob und gegebenenfalls welches Risiko besteht, dass ein Nachprüfungsverfahren wegen einer von ihm abgelehnten Verlängerung der Angebotsfrist oder wegen einer zu kurz bemessenen Verlängerung eingeleitet wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 209, Verg W 5/09).
Die Grenze sachgerechter Ermessensausübung ist bei der Entscheidung über die Verlängerung der Angebotsfrist durch den Auftraggeber erst dann überschritten, wenn sachfremde Erwägungen bei dieser Entscheidung eine Rolle spielen. Eine solche sachfremde Erwägung wäre dann zu bejahen, wenn einem „bestimmten“ präferierten Bieter noch die fristgerechte Abgabe eines Angebotes ermöglicht werden soll.

Eine solche Vorgehensweise liefe auf eine Umgehung des § 57 Abs.1 Nr. 1 VgV und damit eine vergaberechtswidrige Manipulation des Ergebnisses des Vergabeverfahrens hinaus.

Ax Vergaberecht
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