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VergMan ® – BayObLG zum Bieterwettbewerb bei dringlicher Interimsvergabe: Bestandsdienstleister hat kein voraussetzungsloses Privileg im Sinne einer gesicherten Chance auf einen Interimsauftrag durch Beteiligung am entsprechenden Verhandlungsverfahren

VergMan ® - BayObLG zum Bieterwettbewerb bei dringlicher Interimsvergabe: Bestandsdienstleister hat kein voraussetzungsloses Privileg im Sinne einer gesicherten Chance auf einen Interimsauftrag durch Beteiligung am entsprechenden Verhandlungsverfahren

von Thomas Ax

Die Vergabestelle hat auch im Rahmen der Dringlichkeitsvergabe im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb für einen angemessenen Bieterwettbewerb zu sorgen. In der Regel ist es nicht gerechtfertigt, bei der interimsweisen Vergabe nur einen einzigen von mehreren interessierten Bietern in die Verhandlungen einzubeziehen, jedenfalls wenn die Beteiligung weiterer Unternehmen ohne großen Zeitverlust möglich ist. Allerdings kann eine Begrenzung auf lediglich drei Bieter vergaberechtlich ordnungsgemäß sein (BayObLG VergabeR 2022, 411 – Schnelltests; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4. Dezember 2020, 15 Verg 8/20, NZBau 2021, 200 Rn. 38; OLG Frankfurt VergabeR 2014, 547; Dörn in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 2, VgV § 14 Rn. 51). Für die Beurteilung, in welchem Umfang interessierte Bieter zur Angebotsabgabe einzuladen sind, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich. Eine pauschale Antwort des Inhalts, dass in das Verhandlungsverfahren über einen Interimsvertrag stets alle Bieter einzubeziehen seien, die ihr Interesse an einem Hauptvertrag durch Angebotsabgabe bekundet haben, verbietet sich. 
Auch in den Entscheidungen des OLG Dresden vom 24. Januar 2008 (WVerg 10/07, VergabeR 2008, 567) und des OLG Hamburg vom 8. Juli 2008 (1 Verg 1/08, VergabeR 2009, 97) wird ein solcher genereller Grundsatz für alle denkbaren Fälle ausweislich der Entscheidungsgründe nicht aufgestellt. Der Entscheidung des OLG Dresden lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung eines Verfahrens zur Vergabe eines Betreibervertrags, an dem sich sechs Bieter beteiligt hatten, nur mit dem Bestandsdienstleister in Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung für einen einjährigen Überbrückungszeitraum eingetreten war. Das OLG hat dies als vergaberechtswidrig angesehen, weil namentlich in Fällen einer nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausschreibung ein anschließendes Verhandlungsverfahren jedenfalls mit den Bietern eben dieser Ausschreibung zu betreiben sei. Im Anschluss an diese Entscheidung hat es das OLG Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall als vergaberechtswidrig gewertet, dass im Wege der Freihändigen Vergabe Verträge über Schuldner- und Insolvenzberatungsdienstleistung für einen Interimszeitraum nur mit den dem öffentlichen Auftraggeber bereits durch die bisherige Zusammenarbeit bekannten sieben Beigeladenen geschlossen worden sind, obwohl das Interesse einer weiteren Bewerberin bekannt war und die Prüfung ihrer Eignung in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen wäre. Maßgeblich stellen diese Entscheidungen darauf ab, dass das beanstandete Vorgehen des öffentlichen Auftraggebers eine unzulässige Bevorzugung der der Vergabestelle bekannten Bestandsdienstleister darstellte und mit dem Gebot der Gleichbehandlung nicht vereinbar war. 

Die Kommentierung (Antweiler in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl 2020, GWB § 115 Rn. 25) stellt ab auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30. Januar 2014 (11 Verg 15/13, VergabeR 2014, 547). Darin heißt es, dass der öffentliche Auftraggeber auch in Fällen besonderer Dringlichkeit der (Interims-)Vergabe gehalten sei, zumindest die im Wettbewerb über den Auftrag hervorgetretenen Bieter zu beteiligen; etwas anderes könne sich je nach Lage des Falles aus den Umständen der Dringlichkeit ergeben.

Maßgeblich ist, dass der Auftraggeber auch in Eilfällen einen angemessenen Bieterwettbewerb zu eröffnen hat, um dem Wettbewerbsprinzip Rechnung zu tragen. Ist ein Vergabeverfahren bereits eingeleitet, der Zuschlag aber durch ein Nachprüfungsverfahren blockiert, sind in die Interimsverhandlungen grundsätzlich diejenigen Bieter einzubeziehen, die ein Angebot abgegeben haben. Dabei kann der öffentliche Auftraggeber aber den Kreis der im Rahmen der Dringlichkeitsvergabe aufzufordernden Unternehmen auf eine angemessene Zahl begrenzen, sofern dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt bleibt (BayObLG VergabeR 2022, 411 – Schnelltests). Dabei verlangt das Transparenzgebot eine nachvollziehbare Auswahl der Unternehmen, die zu Vertragsverhandlungen aufgefordert werden (BayObLG VergabeR 2022, 411 – Schnelltests; Dieckmann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/UVgO, § 14 VgV Rn. 75; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, VgV § 14 Rn. 66). 

Aus Sachgründen ist eine Beteiligung der Bestandsdienstleisterin am Verhandlungsverfahren nicht, insbesondere nicht aus Gründen der Gleichbehandlung, geboten. Ein Unternehmen hat nicht schon allein aufgrund des Umstands, dass es den Dienstleistungsauftrag innehat und zu seiner Fortführung in der Lage und willens ist, einen genuinen Anspruch auf Beteiligung an einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hinsichtlich der Interimsvergabe.

Andernfalls hätte jeder Bestandsdienstleister ein voraussetzungsloses Privileg im Sinne einer gesicherten Chance auf einen Interimsauftrag durch Beteiligung am entsprechenden Verhandlungsverfahren. Das Interesse des Bestandsdienstleisters, den Zeitraum seiner Leistungserbringung über das Vertragsende hinaus zu verlängern, ist aber vergaberechtlich nicht geschützt (vgl. auch VK Südbayern, Beschl. v. 29. Dezember 2016, Z3-3-3194-1-47-11/16). 

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2022 – Verg 13/22

VertragsMan Bau – Bekanntes zur Pflicht eines Architekten, dem Bauherrn bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen

VertragsMan Bau - Bekanntes zur Pflicht eines Architekten, dem Bauherrn bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen

Es gehört zu den Pflichten eines Architekten, dem Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das gilt auch dann, wenn die Mängel ihre Ursache auch in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Architekten haben. Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 133/04, Tz. 10 – NJW 2007, 365).

OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 – 8 U 96/20

VertragsMan Bau – Bauprozeß: OLG Braunschweig zur Hemmung der Verjährung

VertragsMan Bau – Bauprozeß: OLG Braunschweig zur Hemmung der Verjährung

von Thomas Ax

Gemäß § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2009 – XI ZR 18/08, Tz. 16 – BGHZ 182, 76). Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar (weitere) Verhandlungen ablehnt (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 194/05, Tz. 10 – BauR 2007, 380). Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner Vergleichsbereitschaft oder ein Entgegenkommen in Aussicht stellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2009 – XI ZR 18/08, Tz. 16 – BGHZ 182, 76; BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 194/05, Tz. 10 – BauR 2007, 380). Es genügt jede Erklärung, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigt, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (vgl. BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 194/05, Tz. 10 – BauR 2007, 380). Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der Schuldner erklärt, er werde zur Aufklärung des dem Anspruch zugrunde liegenden Sachverhaltes beitragen, falls der Gläubiger den Sachverhalt näher darlege (vgl. BGH, Urteil vom 8. 5. 2001 – VI ZR 208/00, Tz. 24 – VersR 2001, 1255). Die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen muss wegen ihrer Bedeutung für die Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2018 – XII ZR 116/17, Tz. 38 – MDR 2019, 294 f.; BGH, Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 594/15, Tz.18 – MDR 2017, 86). Erforderlich ist in der Regel ein doppeltes “nein“, nämlich die Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen und eine endgültige Ablehnung der Leistung durch den Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16, Tz. 15 – BGHZ 213, 213 ff.).

OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 – 8 U 96/20

VergMan ® – Nachprüfung: Bei „schweren“ Rechtsfragen darf der Auftraggeber einen Anwalt hinzuziehen

VergMan ® - Nachprüfung: Bei „schweren“ Rechtsfragen darf der Auftraggeber einen Anwalt hinzuziehen

von Thomas Ax

Die Kosten eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich war. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex ante Prognose zu entscheiden. Gemäß § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG sind die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich war. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex ante Prognose zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2006, X ZB 14/06 -; Senat, Beschluss vom 11.07.2011, a.a.O. -; Beschluss vom 10.03.2015, a.a.O.; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-VergabeR, 5. Aufl. 2016, § 182 GWB (Stand: 24.11.2020) Rn. 84). Entscheidend ist Folgendes: Warf der Sachverhalt nicht einfach gelagerte Rechtsfragen auf? Betraf die Verteidigung nicht allein auftragsbezogene Sachfragen, sondern spezifisch vergaberechtliche Fragen, die einer rechtlichen Beratung bedurften? Gesichtspunkte wie die Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, die Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen, aber auch die Möglichkeit, aufgrund der sachlichen und personellen Ausstattung Fragen des Vergaberechts sachgerecht zu bearbeiten, können eine Rolle spielen. Konzentriert sich die Problematik eines Nachprüfungsverfahrens auf schlichte auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörenden Vergaberegeln, spricht im Allgemeinen mehr dafür, dass der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse im Rahmen seines originären Aufgabenkreises selbst organisieren und aufbringen kann, es im Nachprüfungsverfahren eines anwaltlichen Beistands also nicht bedarf (Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, a.a.O., Rn. 95). Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Auftraggeber sich in seinem näheren Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu verschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, gegebenenfalls externen Rechtsrat einholen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.2011, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 10.03.2015, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 24.01.2012 – Verg 16/11 -).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2021 – 15 Verg 7/21

VertragsMan Bau: Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung

VertragsMan Bau: Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung

Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis – der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist – setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 – 22 U 113/22

AxProjects: Etablieren Sie ein übergreifendes IT-Service Management für Ihr Klinikum

AxProjects: Etablieren Sie ein übergreifendes IT-Service Management für Ihr Klinikum

Mit einem modernen IT-Service Management, das Teil eines zukünftigen Enterprise Service Managements (ESM) ist, kommen Sie den Anforderungen Ihres Digitalisierungs-Zielbildes nach. Insbesondere zahlt das IT-Service Management auf die gesetzten Prioritäten aus der Digital- und IT-Transformationsstrategie ein. Spezifizieren Sie die Anforderungen an die IT-Lösungen, die eigesetzt werden. Stellen Sie sicher, dass der Lösungsanbieter die Anforderungen zur angebotenen IT-Lösung vollständig erfüllt.

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AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Zubereitung, Verpackung, Anlieferung und Ausgabe der warmen Mittagsverpflegung perfekt organisiert

AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Zubereitung, Verpackung, Anlieferung und Ausgabe der warmen Mittagsverpflegung perfekt organisiert

Vergeben Sie per Ausschreibung die Zubereitung, Verpackung und Anlieferung der warmen Mittagsverpflegung sowie die Essensausgabe für Ihre Schulen. Unser Modell: Für alle Schulen werden die Menüs in der Küche einer Schule frisch zubereitet und von dort an die anderen Schulen ausgeliefert. Gleichzeitig beinhaltet die Ausschreibung die Reinigung der Mensen und Küchen an den Schulen durch den Auftragnehmer (Fußböden sind ausgenommen). Während der Schulferien und an sonstigen schulfreien Tagen findet keine Zubereitung, Lieferung und Bestellung von Mittagessen statt (ca. 4 bewegliche Ferientage und 3 Studientage). 

Auftragsvolumen / Lieferorte
Die der Ausschreibung zugrundeliegende Anzahl der Essen kann nur geschätzt werden, da sich diese jährlich ändert. Eine Änderung der wöchentlichen Essenstage ist aus schulorganisatorischen Gründen möglich. Die Menüs müssen in entsprechender Anzahl für die Schulen frisch zubereitet und an die Schüler/Innen ausgegeben bzw ausgeliefert werden.

Vertragslaufzeit
Die Laufzeit des Vertrages über die Zubereitung und Lieferung der Schulmahlzeiten bezieht sich auf die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 mit der Option der Verlängerung um ein weiteres Schuljahr. Das Vertragsverhältnis beginnt nach Ende der Sommerferien 2023. Erster Auslieferungstag für die Essen ist der erste Schultag, sofern die Schule keine Änderung des Termins mitteilt. Der Vertrag endet mit Ablauf der Laufzeit automatisch. Einer besonderen Kündigung bedarf es nicht.

Option auf Vertragsverlängerung
Sie behalten sich eine Option auf den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Schulmahlzeiten zu den Konditionen dieser Ausschreibung für ein weiteres Schuljahr vor. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dauerhaft unter Beweis stellt. Die Ausübung der Option auf die Weiterbelieferung in dem Schuljahr 2025/2026 wird dem Auftragnehmer frühzeitig schriftlich mitgeteilt.

Zeitpunkt der Bestellungen / Bestellverfahren
Die Essensbestellung erfolgt nach Absprache mit der Schule grundsätzlich monatlich für den kommenden Monat. Um-, Nach- und Abbestellungen können vom Schulsekretariat am Ausgabetag bis 9.00 Uhr erfolgen. Die monatliche Bestellung erfolgt durch die Schulsekretariate per E-Mail.

Abrechnung Elternbeitrag
Die pauschale Abrechnung der Essensbeträge mit den Eltern erfolgt durch die Kommune.

Leistungsumfang; Anlieferung
Die Anlieferung muss in Abstimmung mit der Schulleitung der Schule und ohne Beeinträchtigung des laufenden Schulbetriebes erfolgen. Flexibilität auf räumliche, sachliche und zeitliche Veränderung wird vorausgesetzt. Die Warmhaltezeit von der Fertigstellung bis zur Anlieferung der Mahlzeit darf 30 Minuten nicht überschreiten (inklusive Anlieferung). Mit dem Angebot sind Angaben über die zeitliche Planung unter Darstellung der Warmhaltezeiten für die täglichen Lieferungen zur Schule (u.a. Kilometerangabe/Fahrzeugart etc.) zu machen. Der Auftragnehmer liefert die Schulmahlzeit in temperaturstabilen Thermophoren bis zur Ausgabeküche der jeweiligen Schule. Konvektomaten und beheizbare Speisetransportbehälter mit geeigneten Fahr-/Transportgestellen sind vom Auftragnehmer kostenfrei zu stellen. Die Wärmebehälter sind durch den Auftragnehmer täglich abzuholen und zu reinigen. Dem Auftragnehmer obliegt die fachgerechte tägliche Entsorgung der Essensreste und der weiteren Verpackungs- und Küchenabfälle auf eigene Rechnung.

Preise
Es ist ein einheitlicher Angebotspreis anzugeben, der sowohl für Normalkost als auch für Sonderkost gilt (einschließlich Essensausgabe). Bei dem Angebotspreis handelt es sich um einen Festpreis für die Dauer des gesamten Vertragszeitraumes. Die Konditionen gelten auch bei Vertragsverlängerung. Ein Preisvorbehalt wird lediglich für die Mehrwertsteuer vereinbart.

Rechnungslegung
Die Rechnungen sind an die Schulverwaltung der Kommune je Schule zu richten. Die Rechnung ist grundsätzlich mit den Bruttobeträgen auszustellen. Die in der Endsumme der Bruttobeträge enthaltene Mehrwertsteuer ist am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert auszuweisen. Die Rechnungen müssen leicht nachprüfbar sein. Es muss sich aus der Rechnung ergeben:

  • die Anzahl der gelieferten Essen je Monat
  • die Gesamtsumme
  • die Servicekosten pro Monat


Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrix
Folgende Kriterien dienen als Grundlage der Ermittlung des wirtschaftlichen Angebotes. Für die Zuschlagskriterien werden bei 100 % insgesamt maximal 100 Punkte vergeben. Diese werden vom Auftraggeber im Wertungsverfahren zu einer Gesamtpunktzahl addiert.

Preis 50% = max. 50 Punkte

Frisch zubereitete Mahlzeiten 30% = max. 35 Punkte

Qualität 20% = max. 15 Punkte

Preis
Der Anbieter, der das Angebot mit dem geringsten Preis vorlegt, erhält die maximale Bewertung von 50 Punkten. Alle preislich nachfolgenden Bieter erhalten ihre Punktzahl im Verhältnis ihres Preises zum Preis des Bieters mit dem niedrigsten Gesamt-preis.

Frisch zubereitete Mahlzeiten:
Der Auftraggeber legt großen Wert auf frisch zubereitete Mahlzeiten. Hier kann eine maximale Punktzahl von 30 Punkten erreicht werden. Die Wertung wird vermindert, wenn nicht alle aufgelisteten Komponenten voll erfüllt werden

  • Es wird eine große Abwechslung im Speisenplan ermöglicht. Alle Speisenkomponenten können problemlos hergestellt werden.
  • Durch Zubereitung der Speisen vor Ort lassen sich kurze Warmhaltezeiten realisieren. Vitaminverluste und Einbußen im sensorischen Bereich (Farbe, Geruch, Geschmack, Textur) sind im Vergleich zu anderen Verpflegungssystemen gering.
  • Dadurch wird eine hohe Flexibilität ermöglicht. Individuelle Lebensmittelunverträglichkeiten oder verschiedene kulturelle Essgewohnheiten können auch kurzfristig noch in die tägliche Zubereitung einfließen.
  • Der „direkte Draht“ zum Koch oder zur Köchin vereinfacht den Austausch von Informationen. Durch ein sofortiges Feedback der Tischgäste an die Küchenkräfte, z. B. zur Auswahl oder zum Geschmack der Speisen, kann das Speisenangebot optimiert werden. Auskünfte des Küchenpersonals, die freundlich an die Tischgäste weitergegeben werden, können helfen, die Akzeptanz der Mittagsverpflegung zu steigern.
  • Die Umsetzung und die Gestaltung von Aktionstagen, z. B. “Ein Tag ohne Fleisch”, ist am besten umzusetzen.


Qualität:
Für die Qualität werden maximal 20 Punkte vergeben. Folgende Merkmale liegen zugrunde:

  • Die Verwendung von raffiniertem Zucker soll vermieden werden und zum Beispiel durch Honig oder Ahornsirup ersetzt werden.
  • Verzicht auf industriell hergestellten Geschmacksverstärker.
  • Kochen mit frischen saisonalen Obst- und Gemüsesorten und Verwendung von regionalen Produkten.
  • Die Verwendung von Vollkornprodukten wird bevorzugt.


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AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Rahmenvereinbarung über die Wartung und Instandsetzung an Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Anbaugeräten und Winterdiensttechnik

AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Rahmenvereinbarung über die Wartung und Instandsetzung an Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Anbaugeräten und Winterdiensttechnik

Mit einer Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Maßnahmen zur Havariebeseitigung sowie Prüfungen bzw. Untersuchungen an Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Anbaugeräten und der Winterdiensttechnik können Kommunen die Einsatzbereitschaft ihres Fuhrparkes sicherstellen. Die Rahmenvereinbarung gilt für 2 Jahre und beinhaltet eine Verlängerungsoption für ein weiteres Jahr.

Durchgeführt wird ein Offenes Verfahren nach VgV bzw eine Öffentliche Ausschreibung nach UVgO.

Voraussetzung für die Wertung ist, dass alle im Rahmen der Leistungsbeschreibung gestellten Anforderungen bzw. Bedingungen erfüllt sind und ein wertungsfähiges Angebot vorliegt.

Die Erteilung des Zuschlages erfolgt jeweils auf den Bieter, der das wirtschaftlichste wertungsfähige Angebot abgegeben hat.

 

Die Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Bewertungsmatrix erfolgt nach dem folgenden Schema:

1. Arbeitskosten pro Stunde (60 min) (60%)

(Durchschnittswert der Einzelkriterien)

2. Ersatzteilabschlag bezogen auf Ersatzteilpreise (10%)

(Durchschnittswert aller Hersteller und Einzelkriterien)

3. Kosten für Schmier- und Betriebsstoffe (10%)

(Durchschnittswert aller Hersteller und Einzelkriterien)

4. Kosten für Prüfungen und Untersuchungen (10%)

(Durchschnittswert der Einzelkriterien)

5. Kosten für Hol- und Bringservice per Achse (10%)  

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VergMan ® Nordrhein-Westfalen: Aktuelle Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

VergMan ® Nordrhein-Westfalen: Aktuelle Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
– eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
– eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
– einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der
Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.

1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

2. Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.

b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

3. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe

3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,

a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt,

b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder

c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

18. LeaSoft-Leasing-Symposium vom 25.-26.04.2023 in Kloster Banz/Oberfranken

18. LeaSoft-Leasing-Symposium vom 25.-26.04.2023 in Kloster Banz/Oberfranken

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Mit Leasing-Stammtisch am Vorabend und großer Abendveranstaltung am 1. Tag – Insgesamt 20 Referenten/-innen!

Bereits 70 Teilnehmer*innen!

Anmeldung noch möglich!

2 zusätzliche Vorträge/Referenten:

    • Achim Becker, Geschäftsführer, Kärcher Financial Solutions GmbH: Kärcher Financial Solutions GmbH – noch Start-up oder schon mehr? – prozessuale Herausforderung als Teil eines Industrieunternehmens – Risikoprüfung
    • Dominik Deiters, Leiter Open Banking, SCHUFA Holding AG (Referent und Diskussionspartner im Themenblock “ESG / Nachhaltigkeit”)


Mit Leasing-Stammtisch am Vorabend und großer Abendveranstaltung am 1. Tag

Insgesamt 20 Referent*innen und Diskussionspartner*innen!

    • Arno Städtler, ehem. ifo-Institut für Wirtschaftsforschung
    • Manfred Bock, ehem. BDL – Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V.
    • Dirk Matura, CHG-MERIDIAN Industrial Solutions GmbH
    • Dr. Christian Glaser, Würth Leasing GmbH & Co. KG
    • Robert Bosch, Deutsche Bundesbank
    • Norbert Prenzel, Stadtsparkasse Düsseldorf
    • Dr. Marian Nemet, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
    • Manfred Wehrmann, DMG MORI Finance GmbH
    • Patrick Mayerhörmann, MBKvaluations
    • Corina Teichert, Unternehmensberaterin
    • Dr. Michael Kroll, LeaSoft GmbH
    • Dr. Götz Olearius, Creditreform Rating AG
    • Frank Schreiber, CHG MERIDIAN AG
    • Mareen Schmid, CHG MERIDIAN Industrial Solutions GmbH
    • Roland Wehl, AMS Fuhrparkmanagement GmbH
    • Reinhard Bähr, bähr & fess forecasts
    • Dr. Patrick Neuhaus, Dirks Defence & Security GmbH & Co. KG / EAFT Emder Anlagen- und Fahrzeugtechnik GmbH
    • Dr. Michael Arretz, mia – management in accordance GmbH
    • Dr. jur. Thomas Ax, Ax Rechtsanwälte


Themen-Schwerpunkte
u.a.:

    • 60 Jahre Leasing in Deutschland
    • Realisierung der notwendigen wirtschaftlichen Transformationen durch die Leasingbranche
    • Schwerpunktthema 1: Restwertprognosen und Restwertmanagement in einer immer turbulenteren Umwelt (Fachvorträge und Podiumsdiskussion)
    • Schwerpunktthema 2: Nachhaltigkeit / ESG aus verschiedenen Blickwinkeln (Kurzvorträge und Podiumsdiskussion)
    • Cyber-Kriminalitätsrisiko als zentrale Achilles-Ferse im Risikomanagement von Leasing-Gesellschaften
    • WhatsApp – Teufelszeug? (Chancen und Risiken der WhatsApp-Kommunikation im Geschäftsumfeld)
    • Aktuelle Aspekte zum Dienstrad-Leasing
    • Dienstrad-Leasing mit der öffentlichen Hand
    • Der Objektkauf durch den Leasingnehmer am Vertragsende (Möglichkeiten und Probleme)


Zum detaillierten Programminhalt und zur Anmeldung 

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