Ax Vergaberecht

VertragsManagement – VertragsMan ® Tiefbaurecht/ Hochbaurecht OLG Oldenburg: Architektenhonorar: Eine prüfbare Abrechnung begründet nicht nur die Fälligkeit der Honorarforderung, sondern ist auch notwendige Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung des geltend gemachten Honorars

VertragsManagement - VertragsMan ® Tiefbaurecht/ Hochbaurecht OLG Oldenburg: Architektenhonorar: Eine prüfbare Abrechnung begründet nicht nur die Fälligkeit der Honorarforderung, sondern ist auch notwendige Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung des geltend gemachten Honorars

vorgestellt von Thomas Ax

Auch wenn der Architekt seine Leistungen nicht vollständig erbracht hat, weil das Bauvorhaben nicht unter seiner Regie fertiggestellt und endabgenommen wurde, ist sein Honorar fällig, wenn beide Parteien klar zum Ausdruck bringen, dass eine Vertragsfortsetzung nicht mehr erwünscht ist. In dieser Situation kann der Vertrag schlussabgerechnet werden. Eine prüfbare Abrechnung begründet nicht nur die Fälligkeit der Honorarforderung, sondern ist auch notwendige Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung des geltend gemachten Honorars. Ihr Fehlen hat die Unbegründetheit der Klage zur Folge, sobald der Auftraggeber mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung mangels rechtzeitiger Rüge ausgeschlossen ist. Rügt der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig, kommt eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht mehr in Betracht. Vielmehr hat im anhängigen Prozess eine endgültige Klärung der Honorarforderung stattzufinden, wozu eine den vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen genügende Abrechnung vorzulegen ist. Im laufenden Planungsprozess hat der Architekt durchaus Alternativleistungen zu erbringen, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar verlangt werden kann. So schuldet der Architekt in der Leistungsphase 2 das Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich der Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten als Grundleistung. Zusätzlich zu vergüten sind Planungsanpassungen erst, wenn es sich nicht mehr um alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen handelt, sondern um wesentliche Änderungen. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI 1996 orientierter Architektenvertrag führt im Regelfall dazu, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des vereinbarten Gesamterfolgs schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft und der Auftraggeber kann das Honorar mindern. Für die Erstellung der Schlussrechnung eines bauausführenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 VOB/B) kann der Architekt nur dann ein zusätzliches Honorar beanspruchen, wenn ein entsprechender Auftrag des Auftraggebers vorliegt.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.10.2021 – 12 U 120/18
vorhergehend:
LG Osnabrück, 27.09.2018 – 11 O 1427/18
OLG Oldenburg, 14.04.2011 – 8 U 173/10
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 01.06.2022 – VII ZR 22/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Rechtsnachfolger seiner im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Ehefrau (im Weiteren: die Beklagte) die Bezahlung von Architektenhonorar.

Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Vertrag vom 12.02.1997 mit der Erbringung von Architektenleistungen für den Neubau eines Wohnhauses (Anlage K 1, Bl. 1 AB). Mit dem Vertrag wurden dem Kläger alle Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 entsprechend § 15 Abs. 1 und 2 HOAI (1996) übertragen. Grundlage der Planung war ein Entwurfskonzept, welches ein befreundeter Designer der Beklagten erstellt hatte. Da dessen Planungsleistungen von dem Kläger nicht mehr erbracht werden mussten, einigten sich die Parteien darauf, dass die Leistungsphasen 1 bis 4 nicht mit insgesamt 27% des Gesamthonorars nach HOAI, sondern nur mit 17% berechnet werden sollten. § 9 des Vertrages regelte dessen vorzeitige Beendigung. Diese sollte nur mittels Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein. Solange der Kläger diesen Grund nicht zu vertreten habe, sollte er Anspruch auf volle Vergütung behalten, unter Anrechnung ersparter Aufwendungen von 40% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen.

Kennzeichen des Planungskonzeptes war, dass das Haus eine strenge quadratische Grundform einhalten sollte. Das ursprüngliche Konzept sah dabei ein Grundraster von 100 x 100 cm (Größe der im Erdgeschoss zu verlegenden Fliesen) vor. Dieses ließ sich auf dem Grundstück der Beklagten nicht verwirklichen, weshalb der Entwurf auf ein Rastermaß von 90 x 90 cm verkleinert wurde. Eine auf diesem Rastermaß basierende Genehmigungsplanung hatte der Kläger beim Bauamt eingereicht. Eine entsprechende Baugenehmigung wurde erteilt. Diese Baugenehmigung ist in weiterer Folge dreimal ergänzt worden. Mit einem ersten Nachtrag wurde zusätzlich die Errichtung einer Doppelgarage sowie eine Erweiterung des Kellergeschosses genehmigt, welches ebenfalls im Wesentlichen der Unterstellung von Kraftfahrzeugen diente. Ein diesbezüglicher Zugang war über einen außenliegenden und in die Grundstücksauffahrt integrierten Aufzug vorgesehen. Der zweite Nachtrag zur Baugenehmigung betraf eine Änderung der Treppe vom ersten in das zweite Obergeschoss, die durch eine schwebend in den Raum hineinragende Rampe ersetzt wurde. Beide Nachträge hatte der Kläger beim Bauamt beantragt und hierzu Planungen erstellt. Ein dritter Nachtrag zur Baugenehmigung betraf Sichtschutzmauern sowie ein Pflanzbecken und damit Bestandteile der Außenanlagen. Auch hiermit war der Kläger befasst.

Nach Erteilung der Baugenehmigung stellte der Kläger erstmals eine Abschlagsrechnung. Dieser war eine Honorarberechnung beigefügt, die anrechenbare Baukosten von 1.155.000,- DM zugrunde legte (Bl. 40f AB). Hinsichtlich einer weiteren Kostenaufstellung, die der Kläger als Anlage C2 zur Akte gereicht hat (Bl. 65 AB) und die anhand des errechneten Bauvolumens für unterschiedliche Rastermaße unterschiedliche Baukosten ausweist, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 klargestellt, dass er diese Aufstellung erst im Jahre 2006 anlässlich der Erstellung der Schlussrechnung gefertigt habe.

Auf die Abschlagsrechnungen zahlte die Beklagte insgesamt brutto 116.770,- DM. Hinsichtlich einer weiteren Zahlung von 11.600,- DM ist streitig, ob sie für Leistungen des Klägers für das streitgegenständliche Bauvorhaben erfolgte.

Im Anschluss an die Genehmigung des Bauvorhabens erfolgten Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen. Wegen seiner diesbezüglichen Tätigkeiten hat der Kläger im Wesentlichen auf Unterlagen verwiesen, die er auf einem Datenträger gespeichert zur Akte gereicht hatte (Anlage C 20, Hülle Bl. 70 AB). Die Arbeiten zur Errichtung des Gebäudes wurden aufgenommen. Bereits ab Herbst 1998 kam es insoweit zu Störungen im Bauablauf. Ende 2003 kamen die Arbeiten an dem Objekt, welches zu ca. 90% fertig gestellt war, schließlich vollständig zum Erliegen. Leistungen des Klägers wurden nicht mehr abgefragt und waren auch nicht mehr erwünscht. Eine Abschlagsrechnung des Klägers vom 17.07.2003, die auch Gegenstand eines Mahnverfahrens gewesen war (Az. 750 B 368/04), wurde nicht mehr bezahlt. Der Kläger kündigte schließlich das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 29.12.2006 (Anlage K 2, Bl. 7 AB). Mit Schreiben vom 30.12.2006 erteilte er Schlussrechnung, die eine noch offene Honorarforderung i.H.v. 89.912,11 Euro (brutto) auswies (Anlage K 4, Bl. 9 AB). Diese Forderung war zunächst Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, den der Kläger mit Beantragung eines Mahnbescheides am 31.12.2006 anhängig machte. Nach Einleitung des Streitverfahrens rügte die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 14.05.2007 die Prüffähigkeit der Rechnung.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.08.2010 (Bl. 80 II) hat der Kläger eine neue Schlussrechnung erteilt und begehrt seitdem die Zahlung einer Restforderung i.H.v. 147.382,03 Euro (Bl. 91 II). Die auf den 30.12.2006 datierende neue Schlussrechnung (Anlage C 21, Bl 117ff AB) gliederte sich in fünf Teile:

Mit dem ersten Teil seiner Schlussrechnung (Bl. 117 AB) berechnete der Kläger Honorar i.H.v. 15.084,17 Euro (brutto) für die Entwurfsplanung auf Grundlage des ursprünglichen 100 x 100 cm Raster. Hierzu hat er geltend gemacht, dass er eine vollständige Entwurfsplanung auf Grundlage des zunächst vorgesehenen Rasters erstellt habe, die auf dem Grundstück baurechtlich auch zu realisieren gewesen wäre, jedoch kaum noch nutzbare Gartenflächen zur Folge gehabt hätte. Deshalb habe die Beklagte letztlich das ursprüngliche Planungskonzept verworfen und eine neue Planung auf Grundlage des 90 x 90 cm Rasters beauftragt, die letztlich auch realisiert worden sei. Grundlage für die Honorarberechnung bildete die vom Kläger nachträglich erstellte Kostenschätzung (Anlage C 2 = Bl. 65 AB), wonach er die anrechenbaren Baukosten anhand des Gebäudevolumens für das 100 x 100 cm Raster auf 2.265.000,- DM veranschlagte. Vereinbarungsgemäß sei unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Vorleistungen das Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 i.H.v. 10% des Gesamthonorars nicht berechnet worden.

Mit dem zweiten Teil seiner Schlussrechnung (Bl. 118 AB) berechnete der Kläger Honorar i.H.v. insgesamt 12.872,77 Euro (brutto) für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung auf Grundlage des Rasters 90 x 90 cm. Er hat hierzu die Ansicht vertreten, dass es sich insoweit um eine neue Planung mit grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gehandelt habe, weshalb die Entwurfsplanung erneut zu vergüten sei. Dem Umstand, dass bei der neuen Planung erhebliche Vorleistungen aus der vorangegangenen Planung zum 100 x 100cm Raster übernommen werden konnten und nicht erbracht werden mussten, werde dadurch Rechnung getragen, dass insoweit nur noch 50% des für diese Leistungsphase vorgesehenen Honorarsatzes, mithin 5,5% vom Gesamthonorar geltend gemacht werde. Das Honorar für die Genehmigungsplanung, die erstmals für das 90 x 90cm Raster erbracht worden sei und zur Erteilung der Baugenehmigung geführt habe, sei insoweit zum vollen Satz i.H.v. 6% des Gesamthonorars geschuldet. Grundlage auch dieser Honorarberechnung bildete die nachträglich erstellte Kostenschätzung (Anlage C 2), wonach der Kläger die anrechenbaren Baukosten für das 90 x 90 cm Raster – wiederum anhand des Gebäudevolumens – mit 1.800.000,- DM veranschlagt hatte.

Mit dem dritten Teil seiner Schlussrechnung (Bl. 119-121 AB) berechnete der Kläger sein Honorar für das teilweise fertig gestellte Gebäude i.H.v. 103.792,33 Euro. Dabei forderte der Kläger erneut Honorar für die Leistungsphasen 3 und 4, weil infolge der ersten beiden Nachträge zur Baugenehmigung wiederum neue Leistungen in diesen beiden Phasen erforderlich gewesen wären. Insoweit hat er nochmals 50% des für die Leistungsphase 3 vorgesehenen Honorarsatzes und nochmals den vollen Honorarsatz für die Leistungsphase 4 berechnet. Diese Berechnung bezog sich diesmal auf anrechenbare Baukosten i.H.v. 1.839.500 Euro – die der Kläger wiederum in der Anlage C2 auf Grundlage des erweiterten Bauvolumens infolge des leicht vergrößerten Kellers sowie der oberirdisch zu errichtenden Doppelgarage geschätzt hatte. Ferner berechnete der Kläger ein ungekürztes Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 (insgesamt 39% des Gesamthonorars), welches er auf Grundlage anrechenbarer Baukosten i.H.v. 1.965.000,- DM ermittelte. Der Kläger hat behauptet, bereits im Jahr 1999 einen Kostenanschlag erstellt zu haben, der Kosten i.H.v. 1.935.127,- DM aufweise (Anlage C 19, Bl. 77ff AB). Ferner hat sich der Kläger wegen der anrechenbaren Kosten auf – von ihm als Kostenfeststellung bezeichnete – Kostenermittlungen berufen, die er als Anlagen C 5 (Bl. 71 AB) bzw. F 1 (Bl. 223 III d.A) zur Akte reichte, die Kosten i.H.v. 1.091.799,22 Euro ausweisen. Schließlich berechnete der Kläger Honorar für die Leistungsphasen 8 und 9. Dieser Rechnung legte der Kläger anrechenbare Baukosten von 1.091.799,22 Euro zugrunde. Hierzu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Beendigung des Vertrages zu vertreten habe, weswegen er auch für die nicht erbrachten Leistungsanteile in diesen beiden Leistungsphasen volles Honorar beanspruchen könne, insoweit allerdings nur die Nettobeträge und ohne Berücksichtigung der Nebenleistungen.

Mit dem 4. Teil seiner Schlussrechnung (Bl. 122ff AB) berechnete der Kläger Honorar i.H.v. 29.006,86 Euro für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung der Außenanlage. Diese Forderung setzte sich zusammen aus Honorar für die ersten vier Leistungsphasen zu vollen Sätzen (insgesamt 34%) bezogen auf anrechenbare Baukosten i.H.v. 200.000,- Euro, aus Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 (insgesamt 34%), diesmal bezogen auf anrechenbare Baukosten i.H.v. 150.000,- Euro, sowie aus Honorar für die Leistungsphase 8 (31%) unter Berücksichtigung anrechenbarer Kosten i.H.v. 156.483,34 Euro.

Mit dem 5. Teil seiner Schlussrechnung berechnete der Kläger Honorar für besondere Leistungen i.H.v. insgesamt 43.578,05 Euro. Im Einzelnen forderte er für die Erstellung eines Modells im Maßstab 1:20 einen Betrag i.H.v. 6.465,52 Euro (netto). Für diese Leistung hatten die Parteien im schriftlichen Architektenvertrag eine Vergütung von 15.000,- DM (brutto) vereinbart. Unstreitig hatte der Kläger ein entsprechendes Modell errichtet und der Beklagten zumindest an einem Termin auch präsentiert. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, dass das Modell zu diesem Termin auch fertiggestellt gestellt und der Beklagten zumindest zeitweise übergeben worden sei. Weitere 3.085,38 Euro (netto) forderte er für die Umplanung der KFZ-Aufzuganlage, da die von der Herstellerin gelieferte Anlage eine zu geringe Tragkraft aufgewiesen habe. Der Kläger hat behauptet, dass zwischen den Parteien Einigkeit bestanden habe, dass er für diese Tätigkeit zu vergüten sei. Die Beklagte habe dieses Honorar von der Schlussrechnung der Aufzugsherstellerin in Abzug bringen wollen. Schließlich berechnete er weitere 28.016,39 Euro (netto) für die Aufstellung der Schlussrechnung des Rohbauunternehmers. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass der Rohbauunternehmer keine prüffähige Schlussrechnung erteilt habe, weshalb er – der Kläger – von der Beklagten beauftragt worden sei, diese zu erstellen. Auch insoweit habe die Beklagte das angefallene Zeithonorar von der Forderung des Rohbauunternehmers in Abzug bringen wollen.

Mit einem ersten Urteil vom 24.09.2010 hatte das Landgericht Osnabrück die Klage mangels Fälligkeit abgewiesen, da die Honorarrechnung des Klägers nicht den Anforderungen der HOAI oder des Vertrages entspreche und nicht prüfbar sei. Auf die Berufung des Klägers hat der damals zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 14.04.2011 das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Klage könne nicht wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung zurückgewiesen werden, da die Beklagte eine entsprechende Rüge nicht innerhalb der Zweimonatsfrist erhoben habe. Im Übrigen leide die Entscheidung an wesentlichen Verfahrensfehlern, die es gebieten würden, die Sache aufzuheben und zur Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen. U.a. habe das Landgericht die Klage i.H. der neuen Schlussrechnungsforderung abgewiesen, ohne dass der Kläger bis dahin Gelegenheit gehabt habe, einen entsprechenden Antrag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Streit der Parteien gehe im Wesentlichen über die Höhe der anrechenbaren Kosten. Hierzu habe der Kläger zwar während seiner Tätigkeit für die Beklagte keine Ermittlungen angestellt. Diese könne er aber im Rahmen seiner Abrechnung nachholen. Insoweit werde der Kläger zur Höhe der anrechenbaren Kosten entsprechend § 10 Abs. 2 HOAI und der DIN 276 vorzutragen haben, indem er nach sorgfältiger Auswertung aller ihm zugänglicher Unterlagen und Informationen die geschätzten Berechnungsgrundlagen darlegte.

Vor dem Landgericht hat der Kläger seine Forderung aus dem Schriftsatz vom 23.08.2010 weiterverfolgt und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 147.382,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Architektenvertrag angefochten, da der Kläger unautorisiert Veränderungen am Vertragstext vorgenommen habe, und die Richtigkeit einzelner Ansätze der Kostenfeststellung des Klägers bestritten. Ferner hat sie die fehlende Prüffähigkeit bzw. Schlüssigkeit der klägerischen Abrechnung gerügt. Die Beklagte hat behauptet, dass sich die Parteien auf eine Baukostenobergrenze von 1.155.000,- DM verständigt hätten. Bis Ende 1999 sei sie davon ausgegangen, dass dieser Kostenrahmen einzuhalten sei, da der Kläger seine Abschlagsrechnungen immer auf Grundlage dieser Kostenvorgabe abgerechnet habe. Sie hat gerügt, dass der Kläger sämtliche Maßnahmen der Kostenermittlung bzw. -fortschreibung unterlassen habe. Die unerwartete Baukostenüberschreitung und die Mängel der Bauausführung hätten sie letztlich gezwungen, mehrere Gewerke nicht mehr in Auftrag zu gegeben, weswegen der Bau zum Erliegen gekommen sei und nicht bezogen werden konnte. Ferner habe der Kläger seine Bauaufsicht mangelhaft ausgeübt, weshalb Leistungen der bauausführenden Unternehmen mangelhaft ausgeführt worden seien, was zu Rechtsstreitigkeiten mit diesen Unternehmen geführt und unter anderem zur Verzögerung der Bauausführung beigetragen habe. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln an der Gartenmauer und dem Fußbodenaufbau i.H.v. 35.000,- Euro bzw. 69.500,- Euro erklärt, für die der Kläger im Rahmen seiner mangelhaft ausgeführten Bauaufsicht Verantwortung trage.

Die Beklagte hat im Verlaufe des Rechtsstreits das streitgegenständliche Grundstück zunächst auf eine 100% von ihr gehaltene GmbH&Co.KG übertragen. Diese hat schließlich das Grundstück für 790.000,- Euro veräußert. Die Beklagte hat behauptet, dass bei der Kaufpreisfindung insoweit ein Abzug für Mängel i.H.v. 180.000,- Euro Berücksichtigung gefunden habe, wovon 69.500,- Euro auf den von dem Kläger zu verantwortenden Mangel am Fußbodenaufbau und weitere 35.000,- Euro auf die Mängel an der Gartenmauer entfielen.

Mit Urteil vom 27.09.2018 hat das Landgericht Osnabrück unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 27.610,42 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger insgesamt ein Architektenhonorar i.H.v. 87.313,97 Euro zustehe, wovon er nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 59.703,55 Euro noch einen Restbetrag i.H.v. 27.610,42 Euro fordern könne. Der Architektenvertrag sei wirksam und die Beklagte nicht zu dessen Anfechtung berechtigt. Soweit der Kläger tatsächlich Änderungen in die vorgelegte Vertragsfassung eingefügt habe, hätten diese nur eine Konkretisierung der vertraglichen Abrede enthalten, deren Inhalt zwischen den Parteien unstreitig sei. Vor diesem Hintergrund sei eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung des Klägers nicht zu erkennen. Ferner sei die Schlussrechnung des Klägers als prüffähig zu behandeln, da die Beklagte nicht rechtzeitig die fehlende Prüffähigkeit gerügt habe. Auch habe sich nicht erwiesen, dass sich die Parteien auf einen verbindlichen Kostenrahmen von 1,155 Mio. DM geeinigt hätten. Die mit dem ersten Teil der Schlussrechnung berechneten 15.094,17 Euro könne der Kläger allerdings nicht beanspruchen, da sich nicht erwiesen habe, dass der Kläger eine entsprechende Entwurfsplanung im Raster 100 x 100 cm erstellt habe. Die diesbezüglich vorgelegten Zeichnungen seien nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hierzu nicht ausreichend. Für die Leistungsphasen 1-4 könne der Kläger ein Honorar von 13.081,70 Euro beanspruchen. Insoweit sei allerdings nur von anrechenbaren Kosten i.H.v. 1.155.000,- DM auszugehen. Hinsichtlich der erst später vorgelegten Kostenschätzung aus dem Jahr 2006 habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass seine zugrunde gelegten Werte auch dem damaligen Planungsstand entsprachen. Die diesbezüglich beabsichtigte Beweisaufnahme durch weitere Einvernahme der Sachverständigen habe nicht erfolgen können, nachdem der Kläger weder der ihm gesetzten Auflage zur Vorlage weiterer Unterlagen nachgekommen sei, noch den geforderten Vorschuss eingezahlt habe. Vor diesem Hintergrund sei auch eine weitere Aufklärung der Berechtigung der mit dem dritten Teil der Schlussrechnung geltend gemachten Honorarforderung für die Leistungsphasen 3 und 4 anlässlich der beiden Nachträge zur Baugenehmigung unterblieben und der Kläger auch insoweit beweisfällig geblieben. Aus diesem Teil der Schlussrechnung könne der Kläger daher nur Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 8 beanspruchen und dieses nur in Höhe von 59.152,99 Euro. Insoweit seien für diese Leistungsphasen anrechenbare Kosten in Höhe von 1.702.336,83 DM anzusetzen, welche die Sachverständige bereits in ihrem schriftlichen Gutachten bestätigt habe. Für weitergehende Kosten i.H.v. 156.000,- DM hätten der Sachverständigen dagegen keine Nachweise vorgelegen. Soweit diesbezüglich eine weitere Beweisaufnahme beabsichtigt gewesen sei, sei diese wiederum an der fehlenden Vorschusszahlung des Klägers gescheitert. Soweit die Sachverständige weitergehende Abschläge wegen nicht vollständig erbrachter Leistungen in den Leistungsphasen 5 und 6 vorgenommen habe, seien diese aus Rechtsgründen nicht vorzunehmen. Diese Leistungsphasen wären abgeschlossen gewesen, so dass insoweit nur noch Minderungsansprüche in Betracht gekommen wären, welche die Beklagte aber nicht geltend gemacht habe. Für die Leistungsphase 8 sei dagegen nur noch ein Honorarsatz von 16% anzusetzen. Insoweit habe die Sachverständige festgestellt, dass die in dieser unstreitig nicht abgeschlossenen Leistungsphase nicht mehr fertig gestellten Leistungen zwischen 11% und 19%, im Mittel daher mit 15% zu bewerten seien, so dass der Kläger von der insgesamt mit 31% bewerteten vollständigen Leistungsphase lediglich 16% erbracht habe. Ferner könne der Kläger weitere 6.357,69 Euro als Honorar für nicht erbrachte Leistungen in den Phasen 8 und 9 beanspruchen, da der Vertrag letztlich nach dreijährigem Stillstand der Arbeiten einvernehmlich aufgehoben worden sei, weshalb der Kläger seinen Honoraranspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen behalte. Die Beklagte habe insoweit nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger die Vertragsaufhebung zu verantworten habe. Hinsichtlich der mit dem 4. Teil der Schlussrechnung abgerechneten Leistungen für die Freianlagen könne der Kläger lediglich ein Honorar i.H.v. 3.860,16 Euro für die Leistungsphasen 1 bis 4 unter Zugrundelegung anrechenbarer Kosten i.H.v. 123.664,823 DM und für die Leistungsphasen 5 bis 9 i.H.v. 4.861,43 Euro unter Zugrundelegung anrechenbarer Kosten i.H.v. 154.509,31 Euro beanspruchen. Weitergehende Leistungen des Klägers in diesem Zusammenhang hätten sich nicht erwiesen. Die weiteren Honorarforderungen, wie der Kläger sie im 5. Teil seiner Schlussrechnung berechnet habe, stünden diesem nicht zu. Hinsichtlich des Modells fehle es an einer dauerhaften Übergabe an die Beklagte, die vertraglich geschuldet gewesen sei. Hinsichtlich des beanspruchten Honorars für die Umplanung des Autoaufzuges und die Erstellung einer Schlussrechnung anstelle des ausführenden Rohbauunternehmens hätten sich entsprechende Beauftragungen des Klägers nicht erwiesen. Der damit noch i.H.v. 27.610,42 Euro verbleibende Restanspruch des Klägers sei auch nicht durch die Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen durch die Beklagte untergegangen. Zwar stehe diesen Aufrechnungen nicht der in § 4.9 des Architektenvertrages vereinbarte Aufrechnungsausschluss für bestrittene Forderungen entgegen, die Beklagte habe aber das Entstehen eines entsprechend zu ersetzenden Schadens nicht dargetan. Soweit diese ihren Schaden fiktiv auf Grundlage zu erwartender Mängelbeseitigungskosten errechnet habe, komme eine solche Berechnung nach jüngster BGH-Rechtsprechung nicht mehr in Betracht. Soweit die Beklagte den behaupteten Schaden auf einen Minderwert des Grundstücks stützte, fehle es an einer hinreichenden Darlegung, dass ein Minderwert anlässlich der Übertragung des Grundstücks auf die KG bilanziell Berücksichtigung gefunden habe. Aus dem Umstand des späteren Verkaufs des Grundstücks aus dem Vermögen der KG könne die Beklagte einen eigenen Schaden nicht ableiten.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die Beklagte ist im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben. Ihr Ehemann hat den Rechtsstreit als ihr Erbe aufgenommen.

Der Kläger verteidigt seine Abrechnungen und vertritt die Ansicht, dass deren Richtigkeit weiterhin durch Sachverständigengutachten zu überprüfen sei. Soweit das Landgericht die Beweisaufnahme nicht fortgesetzt habe, sei keine Zurückweisung nach § 296 ZPO erfolgt, so dass eine Fortsetzung in der Berufungsinstanz möglich bleibe. Ferner habe das Landgericht bei Zurückweisung der Forderung aus dem ersten Teil der Schlussrechnung verkannt, dass die Sachverständige lediglich die Erfüllung einer Genehmigungsplanung im Raster 100 x 100cm verneint habe. Hiermit sei keine Aussage im Hinblick auf die abgerechnete Entwurfsplanung verbunden. Soweit eine Vergütung für den ersten Teil der Schlussrechnung verneint werde, sei es überdies nicht mehr gerechtfertigt, die mit dem zweiten Teil der Schlussrechnung abgerechnete Entwurfsplanung für das 90 x 90 cm Raster nur noch mit 50% des hierfür anfallenden Honorars zu berechnen. Hinsichtlich der Vergütung für das Modell habe das Landgericht dessen Zwecksetzung verkannt. Dieses sollte der Visualisierung während der Planungs- und Ausschreibungsphase dienen. Diesen Zweck habe das Modell erfüllt, so dass es auch zu bezahlen sei. Soweit das Landgericht eine Vergütung für die Aufzugsumplanung wegen fehlenden Auftrages verneint habe, liege eine unvollständige Beweisaufnahme vor, da der hierfür mit Schriftsatz vom 28.11.2007 benannte Zeugen nicht vernommen worden sei. Der Kläger vertritt entgegen der Wertung des Landgerichts weiterhin die Auffassung, dass sich aus dem Schreiben des Ehemannes der Beklagten vom 14.08.2000 (Bl. 17 V) ein Auftrag zur Erstellung einer Schlussrechnung für das Gewerk des Rohbauunternehmers ergebe.

Zur Erfüllung einer ihm erteilten gerichtlichen Auflage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.01.2021 ergänzend vorgetragen. Hierbei machte er nähere Angaben zum erreichten Herstellungsstand des Gebäudes und zum Umfang seiner in Bezug auf die einzelnen Gewerke geleisteten Bauüberwachungstätigkeiten, namentlich in Abgrenzung zu entsprechenden Tätigkeiten einer von der Beklagten zusätzlich beauftragen Innenarchitektin (Bl. 184 bis 189 VII). Ferner hat der Kläger weitere Anlagen vorgelegt, namentlich zwei als Kostenverfolgung betitelte Tabellen, die Angaben zur Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung zum einen für die Errichtung des Gebäudes (Bl. 215 VII) und zum anderen für die Gestaltung der Außenanlagen (Bl. 213 VII) enthalten, sowie weitere als Kostenberechnungen betitelte Anlagen (Bl. 202ff VII). Die Teile 2 bis 4 seiner Schlussrechnung wurden neu berechnet. So weist die Berechnung für die Vergütung der Leistungsphasen 1 bis 4 bis zur ersten Baugenehmigung (entspricht Teil 2 der Schlussrechnung) nunmehr ein Brutto-Honorar (17%) von 19.561,15 Euro aus, unter Zugrundelegung anrechenbarer Baukosten von 1.839.500,- DM (Bl. 194 VII). Für die Einreichung von 2 Nachträgen zur Baugenehmigung (Bestandteil des 3. Teils der Schlussrechnung) berechnet der Kläger für die Wiederholung von Grundleistungen in den Leistungsphasen 3 und 4 ein Brutto-Honorar (9%) von 10.355,91 Euro unter Zugrundelegung anrechenbarer Baukosten i.H.v. ebenfalls 1.839.500,- DM (Bl. 197 VII). Für die erbrachten Leistungen in den Phasen 5 bis 7 berechnet der Kläger jetzt ein Bruttohonorar (37,6%) von 49.441,01 Euro (Bl. 195 VII) und für die erbrachten Leistungen in der Phase 8 ein Brutto-Honorar von 36.817,76 Euro (Bl. 196 VII), jeweils unter Berücksichtigung anrechenbarer Baukosten i.H.v. 2.140.129,29 DM (ebenfalls Bestandteil des 3. Teils der Schlussrechnung). Für seine Leistungen in Bezug auf die Außenanlagen (entspricht Teil 4 der Schlussrechnung) berechnet der Kläger für die Leistungsphasen 1 bis 4 ein Brutto-Honorar (34%) von 14.806,45 Euro unter Berücksichtigung anrechenbarer Baukosten von gerundet 200.000,- Euro (Bl. 198 VII), für die Leistungsphasen 5 bis 7 ein Brutto-Honorar (29%) von 11.448,99 Euro und für die Leistungsphase 8 ein Bruttohonorar (26%) von 10.264,61 Euro jeweils unter Berücksichtigung anrechenbarer Baukosten von 348.374,81 Euro. Ferner trägt der Kläger vor, dass die Beklagte das Modell benutzt habe, um ein Gartenbauunternehmen hieran Planungen für die Außenanlage vornehmen zu lassen, und sieht hierin eine faktische Abnahme des Modells. Er behauptet, die Beklagte bereits anlässlich der ersten Besprechung auf ein zu erwartendes Kostenvolumen von 2,1 bis 2,6 Mio. DM hingewiesen zu haben.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten, diesen zur Zahlung weiterer 119.771,61 Euro nebst Verzugszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2007 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen die Kostenermittlungen des Klägers grundsätzlich unzulässig seien. Nach Ansicht der beklagten Partei könne der Kläger daher nur auf Grundlage anrechenbarer Baukosten von 1.155.000,- DM abrechnen, die er auch all seinen Abschlagsrechnungen zugrunde gelegt habe. Auch wenn sich eine Einigung auf eine verbindliche Kostenobergrenze nicht erwiesen haben sollte, sei zu berücksichtigen, dass der Architekt gleichwohl immer einen gewissen Kostenrahmen einzuhalten habe, der hier durch die von ihm angegebenen voraussichtlichen Baukosten von 1.155.000,- Euro vorgegeben wurde. Diese prognostizierten Baukosten seien vorliegend um mehr als 67% überschritten worden, wodurch der Kläger seine Pflicht, die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu wahren, verletzt habe. Durch das Fehlen jeglicher Kostenfortschreibung habe der Kläger einen wichtigen Grund für die Beklagte gesetzt, keine Leistungen mehr abzurufen. Daher könne er – entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung – auch keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen beanspruchen. Fehlerhaft habe das Landgericht auch die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht berücksichtigt. Eine Abrechnung auf Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten sei möglich. Die neue Rechtsprechung des BGH gelte für das vorliegende Vertragsverhältnis, welches noch dem alten Schuldrecht unterfalle, nicht. Unabhängig davon sei auch das Vermögen der Beklagten weiterhin um den Wert der mangelhaften Architektenleistung gemindert gewesen. Ab Einbringung des Grundstücks in die KG habe sich dieser Schaden in dem geminderten Wert ihrer Gesellschaftsbeteiligung fortgesetzt.

Auch der Beklagte hat ergänzend vorgetragen. Er rügt, dass die nunmehr vom Kläger vorgelegten Berechnungen für ihn als Bauherrn weiterhin nicht nachzuvollziehen seien. Die Abrechnung der lediglich teilweise ausgeführten Leistungen erfolge weiterhin fehlerhaft durch Kürzung der anrechenbaren Baukosten, die der Kläger willkürlich und nicht nachvollziehbar vornehme. Einzelpositionen der Kostenberechnung seien zudem inhaltlich falsch. So weise diese bei den Bodenbelagsarbeiten Flächen aus, die gut um das Doppelte größer seien als im Objekt tatsächlich vorhanden. Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beklagte, dass die in der nunmehr vorgelegten Kostenberechnung dargelegten Positionen, Zahlen und Beträge der tatsächlichen Ausführung des Bauvorhabens entsprechen. Darüber hinaus hat der Beklagte unter Vorlage eines zur Beweissicherung erstellten Gutachtens vom 08.09.2016 (Bl. 23ff VII) näher zum Mängelvorwurf betreffend die gerügte fehlerhafte Verlegung des Heizestrichs vorgetragen, dessentwegen er eine Gegenforderung i.H.v. nunmehr 90.000,- Euro hilfsweise zur Aufrechnung stellt. Er behauptet, dass die Dehnungsfugen fehlerhaft in Form eines Kellenschnitts ausgeführt worden seien und großflächige Mörtelbrücken vorhanden gewesen seien, weshalb die Dehnungsfugen ihre Aufgabe der strikten Trennung der einzelnen Heizfelder nicht hätten erfüllen können. Der Kläger habe diese Arbeiten überwacht und abgenommen, weshalb er nach Ansicht des Beklagten für die Mängelbeseitigungskosten einzustehen habe. Auch sei das Einbringen einer nur 3 cm dicken Styrodurdämmplatte nicht ausreichend, um ausreichend Wärmeschutz gegenüber dem Kellergeschoss herzustellen. Es hätte der Verlegung von 5 cm dicken Platten bedurft, was der Kläger anlässlich des Einbringens des Estrichs ebenfalls hätte erkennen müssen. Zur Beseitigung vorstehender Mängel sei es erforderlich, die Granitplatten sowie den gesamten Heizestrich einschließlich der darin befindlichen Heizrohre zu entfernen und diese Leistungen neu zu erstellen.

Der Kläger bestreitet, die Arbeiten zur Einbringung des Heizestrichs überwacht zu haben. Dies sei in den Aufgabenbereich des Ingenieurbüros gefallen, welches mit der Planung und Überwachung der technischen Gebäudeausstattung beauftragt worden sei.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung des Beklagten, der den Rechtsstreit seiner im Verlauf des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehefrau als deren Rechtsnachfolger wirksam aufgenommen hat (§§ 246 Abs. 1, 2. HS, Abs. 2, 239 Abs. 1, 250 ZPO), hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers bleibt dagegen ohne Erfolg. Seine zulässige Klage ist unbegründet.

1. Zwar steht dem Kläger dem Grunde nach ein Honoraranspruch aus § 631 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 4 HOAI (1996) und i.V.m. dem zwischen den Parteien am 12.02.1997 geschlossenen Architektenvertrag zu. Dieser Vertrag ist nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung wirksam, was von der beklagten Partei im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird.

Das mit diesem Vertrag vereinbarte Architektenhonorar des Klägers ist auch fällig. Zwar hat der Kläger seine vertraglich übernommenen Pflichten nicht vollständig erfüllt, da das Bauvorhaben unter seiner Regie nicht mehr fertiggestellt und endabgenommen worden ist. Letztlich haben aber beide Vertragsparteien klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr erwünscht ist mit der Folge, dass der Vertrag in dieser Situation schlussabgerechnet werden kann (vgl. BGH BauR 1986, 596).

Eine Schlussrechnung durch den Kläger ist auch erfolgt, ohne dass die Beklagte innerhalb der gebotenen Prüfungsfrist von zwei Monaten die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung gerügt hätte, wie das Berufungsgericht bereits durch die Entscheidung des 8. Senats vom 14.04.2011 (Az. 8 U 173/10, OLG Oldenburg) festgestellt hat. Diese Feststellung ist für den erkennenden Senat nach § 318 ZPO bindend (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO (33. Aufl.) § 318 RN 14 m.w.N.), da es sich um eine tragende Feststellung des erstmals mit der Sache befassten Berufungsgerichts handelte, auf deren Grundlage eine Entscheidungsreife zum damaligen Zeitpunkt verneint und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Ausgangsinstanz zurückverwiesen wurde (vgl. S. 9 des Urteils vom 14.04.2011 = Bl. 223 II d.A.). Sie wird im übrigen von dem erkennenden Senat aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des 8. Zivilsenats auch in der Sache geteilt.

2. Im Hinblick auf die Höhe der Forderung lässt sich aber nicht feststellen, dass der Kläger noch über die Summe der unstreitig bereits geleisteten Abschlagszahlungen von 116.700,- DM (= 59.667,76 Euro) hinaus weiteres Honorar beanspruchen kann. So sind Teilforderungen des von ihm in einer Gesamtsumme von 204.334,43 Euro schlussabgerechneten Honorars (Seite 12 des Schriftsatzes vom 23.08.2010 = Bl. 91 II d.A.) bereits dem Grunde nach nicht gegeben.

Darüber hinaus ist das geltend gemachte Honorar in weiten Teilen für das Gericht nicht nachvollziehbar und nicht prüffähig abgerechnet worden. Da eine prüfbare Abrechnung aber nicht nur die Fälligkeit der Forderung begründet, sondern notwendige Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung des geltend gemachten Honoraranspruches ist, hat ihr Fehlen die Unbegründetheit der Klage zur Folge, sobald die beklagte Partei mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung mangels rechtzeitiger Rüge ausgeschlossen ist. Rügt der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig, kommt eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht mehr in Betracht. Vielmehr hat im anhängigen Prozess eine endgültige Klärung der Werklohnforderung stattzufinden, wozu eine den vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen genügende Abrechnung vorzulegen ist (vgl. BGH BauR 2007, 1577; OLG Düsseldorf, NZBau 2014, 707; OLGR Celle 2008, 509; Koeble in Locher u.a., HOAI (15. Aufl.) § 6 RN 15 + 21). Dieses ist vorliegend für weite Teile der geltend gemachten Honorarforderung unterblieben.

Es verbleiben lediglich schlüssig dargelegte – in ihren tatsächlichen Voraussetzungen allerdings weiterhin strittige – Honoraranteile i.H.v. insgesamt 31.985,42 Euro, die mittels unstreitiger Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 59.667,76 Euro aber bereits abgegolten sind. Vor diesem Hintergrund bedarf es weder weiterer Beweisaufnahmen zu den insgesamt strittigen Darlegungen des Klägers, noch werden die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten streiterheblich.

Im Einzelnen gilt:

a) Soweit der Kläger in seinem ersten Teil der mit Schriftsatz vom 23.08.2010 eingereichten Schlussrechnung (Anlage C 21, Bl. 117 AB) ein Honorar von 15.084,17 Euro (brutto) für die Entwurfsplanung des Objektes im Raster 100 x 100 cm geltend macht, besteht ein entsprechender Anspruch nicht.

Auch das Landgericht hat diese Forderung mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen, da sich nach den Feststellungen der Sachverständigen insoweit nicht erwiesen habe, dass er in Bezug auf das Raster 100 x 100 cm eine vollständige Genehmigungsplanung erbracht habe. Gegenüber dieser Begründung rügt die Berufung des Klägers zutreffend, dass er keine Vergütung für die Genehmigungsplanung (Grundleistungen der Leistungsphase 4), sondern nur für die Entwurfsplanung (Grundleistungen der Leistungsphase 3) beanspruche.

Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Vergütung dieser Leistung nicht vor. So begehrt der Kläger sowohl in dem ersten, wie in dem zweiten und dritten Teil seiner Schlussrechnung jeweils eine Vergütung für die Entwurfsplanung. Er rechnet mithin die gleichen Grundleistungen mehrfach ab. Dieses ist möglich, wenn tatsächlich entsprechende Grundleistungen wiederholt erbracht werden, namentlich dann, wenn die entsprechende Leistungsphase abgeschlossen ist und der Architekt wegen später anfallender Änderungen erneut die bereits abgeschlossene Planung aufnehmen und ändern muss, mithin erneut Grundleistungen aus der bereits abgeschlossenen Leistungsphase erbringt. Eine derartige mehrfache Erbringung der gleichen Planungsleistung ist von der vereinbarten Vergütung regelmäßig nicht mehr gedeckt und daher grundsätzlich erneut zu vergüten (BGHZ 173, 314).

Vorliegend lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Entwurfsplanung in Bezug auf ein Objekt mit dem Raster 100 x 100 cm bereits abgeschlossen war, mit der Folge, dass die Aufnahme von Planungen für ein Raster von 90 x 90 cm eine Wiederholung von Grundleistungen darstellen würde. Dieses wird zwar von dem Kläger behauptet; hierzu hat die Sachverständige aber festgestellt, dass bereits vor Abschluss des Architektenvertrages am 12.02.1997 mit den Planungen auf Grundlage eines 90 x 90 cm Rasters begonnen wurde (2. GA S. 15 = Bl. 62 IV d.A.). Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien noch kein Einvernehmen über den Abschluss der Entwurfsplanung gefunden hatten, sondern sich diese noch in einem fortschreitenden Prozess befand, da anderes in dem Vertrag seinen Niederschlag gefunden hätte.

Im laufenden Planungsprozess ist jedoch zu beachten, dass der Architekt durchaus Alternativleistungen zu erbringen hat, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar verlangt werden kann. So wird von dem Architekten in der Leistungsphase 2 das Erarbeiten eines Planungskonzeptes einschließlich der Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten als Grundleistung geschuldet (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2018, 1263; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess (16. Aufl.) RN 963). Auch der Kläger war vorliegend grundsätzlich mit der Erstellung derartiger alternativer Lösungskonzepte beauftragt. Dies folgt daraus, dass ihm nach dem Vertrag nicht etwa nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 übertragen waren, sondern alle Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4. Der Umstand, dass bereits Vorleistungen eines anderen Planers vorhanden waren, auf die der Kläger seine Planung aufbauen konnte, sollte nur durch einen prozentualen Abschlag der Vergütung für die ersten vier Leistungsphasen im Rahmen der Honorierung Berücksichtigung finden. Eine Verringerung des Vertragssolls gegenüber dem so genannten Vollarchitekturvertrag war hiermit jedoch nicht verbunden. Soweit sich daher im Rahmen des Planungsprozesses herausstellte, dass das Grundstück für das ursprünglich angedachte Raster von 100 x 100 cm zu klein war (nicht wegen baurechtlich einzuhaltender Grenzabstände, sondern wegen fehlender Nutzungsmöglichkeiten der verbleibenden Gartenfläche), handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der durchaus von dem Kläger im Rahmen seines Auftrages zu ermitteln war und aufgrund dessen er gehalten war, das Planungskonzept anzupassen.

Zusätzlich zu vergüten sind derartige Planungsanpassungen erst dann, wenn es sich nicht mehr um alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen handelt, sondern um wesentliche Änderungen (vgl. BGHZ 173, 314; Werner, a.a.O., RN 964). Hierzu hat die Sachverständige sowohl in ihrem zweiten Gutachten vom 02.10.2014 (Bl. 48/62 IV) als auch anlässlich ihrer Anhörung am 24.01.2017 (Bl. 172/173 V) ausgeführt, dass es sich bei der hier erfolgten bloßen Verkleinerung der Grundfläche um keine Planungsleistung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen handelt, da letztlich beide Ansätze weiterhin auf dem prägenden Planungskonzept der vorhandenen Vorplanung beruhten. Diese fachliche Wertung der Sachverständigen ist nachvollziehbar und wird vom Senat geteilt. Zwar hat die Verkleinerung der Grundfläche natürlich erheblichen Einfluss auf das Volumen des Baukörpers mit der Folge, dass Zeichnungen vollständig neu gefertigt werden mussten. Die Änderung ist insoweit aber in einer frühen Planungsphase – noch vor Vertragsschluss – erfolgt, bei der derartige Anpassungen noch zum notwendigen Optimierungsprozess des dynamischen Planungsvorganges gehören. Wesentliche Planungsentscheidungen, vorliegend insbesondere die prägende Gestaltung der quadratischen Grundform des Objektes, seine Raumaufteilung sowie dessen Fassadengestaltung, sind von dieser Anpassung unberührt geblieben.

b) Das mit dem zweiten Teil der Schlussrechnung beanspruchte Honorar für die bis zur Erteilung der ersten Baugenehmigung erbrachten Grundleistungen des Klägers in Bezug auf das Raster 90 x 90 cm ist in Höhe eines Betrages von 12.502,18 Euro (brutto) schlüssig dargelegt. Mit Erteilung der Baugenehmigung am 09.06.1997 ist der für den Abschluss der Leistungsphase 4 erforderliche Erfolg eingetreten. Die Leistungen des Klägers in den Phasen 1 bis 4 sind damit zu vergüten.

Abschläge für eine Wiederholung der Grundleistungen, wie sie der Kläger mit dem zweiten Teil seiner Schlussrechnung zunächst vorgesehen hatte, sind tatsächlich nicht vorzunehmen, da ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung der Planungen für das Raster 100 x 100 cm – wie vorstehend ausgeführt – nicht besteht und daher insoweit keine bereits vergüteten Vorleistungen vorliegen, die der Kläger nunmehr nicht mehr erbringen musste. Derartige Vorleistungen lagen jedoch mit den Vorplanungen des mit den Bauherren befreundeten Designers vor. Insoweit haben sich die Parteien in dem Architektenvertrag darauf verständigt, diese Vorleistungen mit 10% des Honorars zu bewerten, so dass dem Kläger für die Erfüllung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 insgesamt ein Honorar von 17% zustände (3% + 7% + 11% + 6% – 10%), die der Kläger mit seiner im Berufungsverfahren vorgelegten neuen Honorarberechnung (Bl. 194 VII) nunmehr auch beansprucht.

Von diesen berechneten 17% ist jedoch ein weiterer Abzug von weiteren 2 Prozentpunkten vorzunehmen, da der Kläger ursprünglich keine Kostenberechnung nach DIN 276 (1981) erstellt hatte, die nach dem Leistungsbild der HOAI in Leistungsphase 3 zu erstellen gewesen wäre und dort eine Kostenkontrolle im Form eines Abgleiches mit der vorher zu erstellenden Kostenschätzung ermöglicht hätte. Zu der Problematik der Nichterfüllung einzelner Grundleistungen hat der BGH ausgeführt, dass sich der vom Architekten geschuldete Erfolg regelmäßig nicht nur darin beschränkt, dass er Aufgaben übernimmt, die für die Errichtung des Gebäudes erforderlich sind. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten seien, soweit einzelne Leistungen des Architekten nicht als selbständige Teilerfolge ausdrücklich vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung müssten dabei die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten berücksichtigt werden, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind (BGHZ 159, 376). Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung – wie sie vorliegend mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Einheitsarchitektenvertrag unter ausdrücklichem Verweis auf die Regelung in § 15 Abs. 2 HOAI (1996) vorliegt – begründe im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schulde. Erbringe der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, sei sein geschuldetes Werk mangelhaft, mit der Konsequenz, dass der Auftraggeber unter den Voraussetzungen von § 634 BGB a.F. die Vergütung mindern könne (a.a.O., RN 29f).

Auf eine entsprechende Minderung haben sich auch der Beklagte bzw. vor ihm seine verstorbene Ehefrau berufen. So hat sich die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung vom 14.05.2007 gegen die Honorarforderung des Klägers mit der Rüge verteidigt, dass der Kläger keine Kostenkontrolle vorgenommen habe, wodurch eine erhebliche Überschreitung des ursprünglich vorgesehenen Kostenrahmens nicht aufgefallen sei, die sie letztlich gezwungen hätte, mehrere Gewerke nicht mehr in Auftrag zu geben und einbauen zu lassen. Tatsächlich hat der Architekt die in der HOAI als Grundleistungen vorgesehenen Maßnahmen zur Kostenermittlung nicht nur im eigenen Interesse zu erbringen, um eine prüfbare Honorarrechnung erstellen zu können. Diese Maßnahmen, namentlich auch die in der Leistungsphase 3 zu erstellende Kostenberechnung, beinhalten vielmehr ein wesentliches Leistungselement zugunsten des Bauherrn, der anhand der Kostenberechnung entscheiden können soll, ob die Planung umgesetzt und ein entsprechendes Bauvorhaben von ihm überhaupt finanziert werden kann. Dieser Leistungserfolg ist auch im Regelfall nicht mehr nachholbar. Sobald das Bauvorhaben – wie hier – weiter fortgesetzt worden ist, kann eine nachgeholte Kostenberechnung ihre Zielsetzung, dem Bauherrn eine Entscheidungsgrundlage für die Fortsetzung des Bauvorhabens zu liefern, nicht mehr erfüllen. Von daher haben bereits mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass das Unterbleiben einer Kostenberechnung wegen deren zentraler Bedeutung für die Entscheidung, ob die Planung umgesetzt werden soll und finanziert werden kann, eine Kürzung des Honorars um 1,5 bis 2 Prozentsätze rechtfertige (vgl. OLG Brandenburg, BauR 2014, 1804; OLGR Celle, 2007, 39; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 982 (983); OLG Köln, NJW-RR 1992, 667 (667)).

Dem ist auch für den vorliegenden Sachverhalt beizupflichten. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist hier ebenfalls eine Minderung des Honorars um 2 Prozentpunkte anzusetzen, zumal beim streitgegenständlichen Bauvorhaben bei Abschluss der Leistungsphase 3 noch nicht einmal eine belastbare Kostenschätzung vorlag. Die als Anlage C 2 (Bl. 65 AB) vorgelegte Schätzung, welche die zu erwartenden Baukosten anhand einer einfachen Volumenrechnung ermittelte, hat der Kläger eigenen Angaben zufolge erst zusammen mit der Schlussrechnung erstellt.

Für die Berechnung des Honorars sind ferner anrechenbare Kosten i.H.v. 1.271.453,79 DM (= 650.084,- Euro) schlüssig dargelegt worden. Insoweit gilt, dass die anrechenbaren Kosten nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI (1996) für die hier gegenständlichen Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung gemäß DIN 276 (1981) zu ermitteln sind. Wie ausgeführt, wäre die Kostenberechnung spätestens mit Abschluss der Leistungsphase 3 zu erstellen gewesen. Die Abrechnung der vollbeendeten Leistungsphasen 1 bis 4 auf Basis einer bloßen Kostenschätzung kommt damit nicht mehr in Betracht. Hat der Architekt – wie hier – eine Kostenberechnung in dieser Zeit tatsächlich nicht erbracht, muss er diese, um sein Honorar prüfbar abrechnen zu können, nachholen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 18 (19); OLG Köln, NJW-RR 1992, 667 (667); Korbion in Hesse u.a., HOAI (5. Aufl.) § 10 RN 10; Locher u.a., HOAI (7. Aufl.) § 10 RN 50 m.w.N.).

Eine zur schlüssigen Darlegung seiner Honorarforderung erforderliche Kostenberechnung hatte der Kläger bislang nicht vorgetragen, obwohl schon der 8. Zivilsenat in dem ersten Berufungsurteil vom 14.04.2011 darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger noch zur Höhe der anrechenbaren Kosten entsprechend der DIN 276 vorzutragen habe (Urteil S. 14f = Bl. 228f II d.A.). Seine Abrechnung der auf die Leistungsphasen 1 bis 4 entfallenden Honorarforderungen hatte der Kläger bislang auf Basis der als Anlage C 2 vorgelegten Gegenüberstellung der zu erwartenden Baukosten bei unterschiedlich großen Flächenrastern vorgenommen.

Hierbei handelte es sich jedoch nicht um eine Kostenberechnung i.S.d. DIN 276. Vielmehr sind die zu erwartenden Baukosten für die verschiedene Rastermaße allein anhand des Bauvolumens ermittelt worden. Dieses ist allenfalls noch bei der Kostenschätzung zulässig, nicht mehr jedoch bei der Kostenberechnung, die der Ermittlung der angenäherten Gesamtkosten auf Grundlage genauer Bedarfsangaben, Planungsunterlagen und ausführlicher Erläuterungen dient. Hierzu sollen in der Kostenberechnung alle Leistungen innerhalb einer Kostengruppe bis zur Spalte 3 der Kostengliederung erfasst und aufgegliedert werden. Die Kosten sollen, soweit nicht Erfahrungswerte oder pauschalierte Angaben vorliegen, aus Mengen- und Kostenansatz summarisch ermittelt werden. Ergänzende Berechnungen sind beizufügen (DIN 276 (1981) Teil 3 Seite 2 Nr. 2). Diesen Anforderungen genügte die vom Kläger seiner Abrechnung zugrunde gelegte Anlage C 2 nicht.

Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Senat dem Kläger mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 07.07.2020 (Bl. 132ff VII) noch einmal ausdrücklich aufgegeben, zur Berechnung seines Honorars für die Leistungsphasen 1 bis 4 eine Kostenberechnung anhand der Vorgaben der DIN 276 (1981) auf Grundlage seiner Entwurfsplanung zu erstellen, die der Erteilung der Baugenehmigung zugrunde lag, und dabei die damaligen Herstellungskosten zu berücksichtigen (Ziffer II.1 i.V.m. Ziffer I.4.2 des Beschlusses). Der Kläger hat hierauf verschiedene Abrechnungen mit voneinander abweichenden Ergebnissen vorgelegt, wobei er seine Klageforderung – die er für die Leistungsphasen 1 bis 4 neu berechnet hat (Bl. 194 VII), erkennbar in erster Linie auf die so betitelte “Kostenverfolgung Gebäude” stützt, welche in verschiedenen Spalten Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfestsetzung nebeneinanderstellt. Die Spalte Kostenberechnung weist dabei in Summe anrechenbare Kosten von 1.838.500,- DM aus und entspricht damit exakt dem Betrag, den der Kläger bereits mittels der Anlage C2 für das erweiterte Bauvolumen nach der ersten Nachtragsgenehmigung geschätzt hatte. Auch wenn in dieser Spalte nunmehr einzelne Kostengruppen ausgewiesen werden, genügt diese Aufstellung weiterhin nicht den Anforderungen an eine Kostenberechnung nach DIN 276 (1981), da ihre Grundlagen nicht erkennbar sind. Es handelt sich vielmehr um die bloße Auflistung einzelner Pauschalbeträge, die in der Summe wieder zu dem Schätzwert führen, den der Kläger zuvor anhand einer Volumenberechnung ermittelt hatte. Die aufgeführten Kosten sind damit nicht anhand der Entwurfsplanung und daraus abgeleiteter Mengensätze gewonnen worden, wie es für eine Kostenberechnung erforderlich ist.

Eine derartige, den Anforderungen der DIN 278 genügende, Berechnung hat der Kläger jedoch mit der als “Kostenberechnung LP 1-4 1997” vorgelegt, die in der Summe allerdings nur anrechenbare Kosten i.H.v. netto 1.271.453,79 DM (= 650.081,61 Euro) ausweist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Honorarforderung zumindest hilfsweise auf diese, ebenfalls von ihm selbst vorgelegte, Berechnung stützen will. Dieser deutlich detaillierteren Aufstellung liegen zahlreiche Mengenermittlungen zugrunde, die eine entsprechende Planungsgrundlage voraussetzen. Sie genügt damit den Anforderungen der DIN 276 (1981), wonach die Kosten auf Grundlage genauer Bedarfsangaben in Form einer summarischen Aufstellung aus Mengen- und Kostenansätzen ermittelt werden sollen.

Die einzelnen Mengenansätze dieser Berechnung sind allerdings weiterhin strittig und – wie der Beklagte unter Verweis auf die viel zu großen Flächenansätze bei den Bodenbelagsarbeiten zutreffend rügt – teilweise sogar offenkundig unzutreffend. Entsprechende Rügen des Beklagten sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verspätet. Der Beklagte hat nicht etwa die vom Kläger im Rahmen der Genehmigungsplanung erstellten Flächenberechnungen (Ordner 1, Fach 1) bestritten, welche etwa für das Erdgeschoss eine Grundfläche von 208,94 m² ausgewiesen hat, sondern die Richtigkeit der im Rahmen der erstmals vorgelegten Kostenberechnung angesetzten Vordersätze, die unter der Kostenposition 352 etwa für die Estrich- und Natursteinarbeiten im Erdgeschoss eine Fläche von 264 m² zugrundelegen. Diese Mengenangabe weicht deutlich von der eigenen vorgenannten Flächenberechnung des Klägers ab, zumal letztere auch noch die gut 20 m² große Glasfläche umfassen dürfte, auf der weder Estrich- noch Bodenbelagsarbeiten vorzunehmen waren. In Anbetracht dieser offenkundigen Mengenabweichungen sind durchaus die vom Beklagten geäußerten Zweifel angebracht, ob die in der vorgelegten Kostenberechnung zugrundegelegten Massen tatsächlich vom Kläger aus der Entwurfsplanung abgeleitet wurden, wie dies nach der DIN 278 erforderlich ist. Letzteres ist aber prüfbar und betrifft damit nicht die Schlüssigkeit der klägerischen Abrechnung, sondern deren sachliche Richtigkeit, die – soweit streiterheblich – im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden könnte.

Aus diesen schlüssig dargelegten anrechenbaren Kosten i.H.v. netto 650.084,- Euro folgt unter Zugrundelegung des vertraglich vereinbarten Mindestsatzes der Honorarzone IV der HOAI (1996) ein Gesamthonorar (100%) von netto 69.025,15 Euro (lt. IBR-Online-Rechner HOAI 1996). Hiervon könnte der Kläger 10.353,77 Euro (15%) zzgl. vereinbartem Zuschlag von 5% für Nebenkosten i.H.v. 517,69 Euro und zzgl. der 1997 noch gültigen Mehrwertsteuer von 15% i.H.v. 1.630,72 Euro für die Leistungsphasen 1 bis 4 beanspruchen, so dass ein Teilhonorar für die bis zur Erteilung der ersten Baugenehmigung erbrachten Leistungen i.H.v. insgesamt 12.502,18 Euro (brutto) schlüssig dargelegt ist.

c) Mit dem dritten Teil seiner als Anlage C 21 vorgelegten Schlussrechnung hat der Kläger wiederum zunächst Honorar für die Leistungsphasen 3 und 4 geltend gemacht. Eine entsprechende Abrechnung nimmt der Kläger auch mit seiner im Berufungsverfahren neu vorgelegten Honorarberechnung (Bl. 197 VII) vor. Auch insoweit ist zumindest in Höhe eines Teilbetrages der Forderung – konkret i.H.v. 8.234,82 Euro – ein Honoraranspruch des Klägers schlüssig dargelegt.

Die erneute Abrechnung von Honorar für die Leistungsphasen 3 und 4 beruht auf dem Umstand, dass der Kläger nach bereits erteilter Baugenehmigung zwei Nachträge beim Bauamt eingereicht hatte, die ebenfalls genehmigt wurden. Mit diesen Leistungen hat der Kläger tatsächlich Grundleistungen wiederholen müssen, die nach der bereits am 09.06.1997 erteilten Genehmigung des Bauvorhabens abgeschlossen waren. Dies hat – wie bereits unter 2.a) ausgeführt – zur Folge, dass derartige zusätzlich erbrachte Leistungen auch zusätzlich zu vergüten sind. Während ein entsprechender zusätzlicher Aufwand des Klägers im Hinblick auf den Nachtrag bezüglich der Kellererweiterung und der Doppelgarage von vornherein eindeutig gegeben war, stellte sich bezüglich der mit dem zweiten Nachtrag genehmigten Rampenkonstruktion zunächst die Frage, inwieweit der Kläger hierfür Leistungen erbracht hatte. Insoweit konnte aber im Termin vor dem Landgericht am 24.01.2017 eine Klärung herbeigeführt werden, in dem auch die Sachverständige bestätigte, dass der Kläger auch für diesen Nachtrag Planungsleistungen erbracht hatte, die auch zusätzlich zu vergüten wären. Zur Höhe des hieraus folgenden zusätzlichen Honoraranspruches vermochte sich die Sachverständige in dem Termin allerdings noch nicht zu äußern.

Letzteres richtet sich grundsätzlich nach dem Prozentsatz der jeweils wiederholten Leistungsphase (OLG Düsseldorf, NZBau 2007, 109; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess (17. Aufl.) RN 972). Zu beachten ist allerdings, dass es zur Erstellung der beiden Nachträge keinesfalls einer kompletten Wiederholung sämtlicher Grundleistungen der erneut abgerechneten Leistungsphasen bedurfte, sondern der Kläger nur Teilbereiche des bereits geplanten und genehmigten Objektes umgeplant hat. In jeder Leistungsphase konnte der Kläger daher auf bereits vergütete Vorleistungen, die er für die ursprüngliche Planung bereits erbracht hatte, zurückgreifen. Dies berücksichtigend ist die Vergütung in derartigen Fällen derart vorzunehmen, dass nur ein bestimmter Anteil des für die jeweilige Leistungsphase abrechenbaren Prozentsatzes berechnet werden kann (vgl. Werner, a.a.O.). Dies hat auch der Kläger im Rahmen seiner Berechnungen berücksichtigt, indem er im Rahmen seiner Schlussrechnung (C 21) für die zweimalige Wiederholung von Grundleistungen infolge der Erstellung zweier Nachträge zur Baugenehmigung für die Leistungsphase 3 nur die Hälfte des hierfür vorgesehenen Honorarsatzes berechnete (5,5% anstelle von 11%) und den für die Leistungsphase 4 vorgesehenen Prozentsatz von 6% nur einmal. Mit seiner im Berufungsverfahren neu vorgelegten Berechnung berechnet der Kläger für die Wiederholung der Leistungen in der Leistungsphase 3 sogar nur noch 3% (Bl. 197 VII).

Die Abrechnung des Klägers ist in diesem Punkte schlüssig. Inwieweit die angesetzten Prozentsätze zutreffend sind, ist einer sachverständigen Überprüfung zugänglich. Diese konnte im Rahmen der Anhörung der Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.01.2017 zeitbedingt nicht mehr erfolgen. Die Beweisaufnahme sollte gemäß den Anordnungen Nrn. 2 und 3 der Verfügung vom 27.01.2017 in diesem Punkte fortgesetzt werden, was in weiterer Folge mangels Einzahlung des geforderten Kostenvorschusses durch den Kläger jedoch unterblieb. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme wäre aber – wenn streiterheblich – in der Berufungsinstanz noch möglich gewesen, worauf der Senat unter I.5.1.1. des Beschlusses vom 07.07.2020 hingewiesen hat.

Problematisch sind hier wiederum die Darlegungen des Klägers zu den anrechenbaren Kosten. Auch diese sind für die abrechneten Leistungsphasen 3 und 4 entsprechend einer dem Planungsfortschritt angepassten Kostenberechnung nach DIN 276 (1981) zu ermitteln, worauf der Senat ebenfalls unter Ziffer I.5.1.2 des vorgenannten Beschlusses hingewiesen hat. Wiederum stützt der Kläger seine Berechnung auf die von ihm so betitelte “Kostenverfolgung Gebäude”, die für die Kostenberechnung einen Wert von 1.838.500,- DM ausweist. Wie schon vorstehend unter 2.b) dargelegt wurde, genügt diese Darstellung den Anforderungen einer Berechnung nach DIN 276 (1981) nicht. Aber auch hinsichtlich der Kostenberechnung für das erweiterte Bauvolumen gilt, dass der Kläger mit der als “Kostenberechnung 1998” betitelten Anlage eine Berechnung vorgelegt hat, die diesen Anforderungen entspricht und prüfbar ist. Diese Berechnung ermittelt unter Berücksichtigung der genehmigten Erweiterungen des Bauvorhabens anrechenbare Kosten i.H.v. nunmehr 1.407.546,28 DM (= 719.667,- Euro). Auch hier gilt, dass die Richtigkeit der in der Berechnung zugrunde gelegten Vordersätze von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 01.06.2021 bestritten worden sind. Dies führt aber nur zur Beweisbedürftigkeit der entsprechenden Darlegungen des Klägers, ändert aber nichts daran, dass anrechenbare Kosten in entsprechender Höhe durch Vorlage einer den Anforderungen der DIN genügenden Kostenberechnung von ihm schlüssig dargelegt worden sind. Aus den dargelegten Kosten i.H.v. 719.667,- Euro folgt unter Zugrundelegung des vereinbarten Mindestsatzes der Honorarzone IV ein Honorar (100%) von netto 75.121,46 Euro (lt. IBR-Online-Rechner HOAI 1996). Hiervon begehrt der Kläger nunmehr insgesamt noch 9 Prozentpunkte zur Honorierung seiner wiederholt ausgeführten Leistungen. Dies wären 6.760,93 Euro zzgl. vereinbartem Zuschlag von 5% für Nebenkosten i.H.v. 338,05 Euro und zzgl. der im Jahr 1998 gültigen Mehrwertsteuer von 16% i.H.v. 1.135,84 Euro, so dass insoweit ein weiterer Teilanspruch von 8.234,82 Euro (brutto) schlüssig dargelegt ist.

d) Dagegen bleibt das Klagevorbringen – auch nach den vom Senat mit Beschluss vom 07.07.2020 erteilten Hinweisen – unschlüssig, soweit der Kläger mit dem dritten Teil seiner Schlussrechnung auch eine Vergütung seiner – kündigungsbedingt nur noch teilweise – erbrachten Leistungen für das Gebäude in den Leistungsphasen 5 bis 8 begehrt. Auf die Berufung des Beklagten ist daher das landgerichtliche Urteil, welches dem Kläger für diese Leistungsphasen noch ein Honorar i.H.v. 59.129,99 Euro zuerkannt hat, in diesem Punkte abzuändern.

Auf Grundlage des klägerischen Vorbringens lassen sich bereits die anrechenbaren Kosten zur Berechnung des von dem Kläger für diese Leistungsphasen zu beanspruchenden Honorars nicht feststellen. Dieser Honorarparameter hat jedoch entscheidende Bedeutung für die Errechnung des Honorars auf Grundlage der Honorartafeln nach § 16 HOAI (1996). Er muss daher unter Beachtung des Systems der jeweiligen Kostenermittlungen nach § 10 Abs. 2 HOAI (1996) ermittelt und dargelegt werden. Dies ist nicht nur zur Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung erforderlich, sondern notwendiger Tatsachenvortrag, um einen Honoraranspruch des Klägers überhaupt feststellen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, m.w.N.). Insoweit genügt es auch nicht, die jeweiligen Werte anzugeben, die der Honorarforderung für die jeweilige Leistungsphase von der klagenden Partei als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden. Um die Begründetheit der geltend gemachten Honorarforderung – ggfs. unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe – prüfen zu können, reicht es nicht, nur die Ergebnisse der jeweiligen Kostenermittlung mitzuteilen; vielmehr müssen auch die dieser zugrundeliegenden Kriterien angegeben werden (OLG Düsseldorf, NZBau 2014, 707).

Vorliegend sind die anrechenbaren Kosten für die erbrachten Leistungen der Phasen 5 bis 8 einheitlich nach dem Kostenanschlag zu ermitteln. Für die Leistungsphasen 5 bis 7 folgt dies aus § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI (1996) und dem Umstand, dass die Leistungsphase 7 zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses bereits abgeschlossen und daher schon zu diesem Zeitpunkt ein Kostenanschlag vom Kläger gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (1996) geschuldet war. Da der Kläger diese geschuldete Leistung während der Vertragslaufzeit nicht erbracht hatte, gilt auch hier, dass er diese Leistung zur schlüssigen Darlegung seines Honorars nachzuholen hat (vgl. oben 2.b)). Für die Leistungsphase 8 folgt dies aus § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI (1996). Das Vertragsverhältnis ist von den Parteien bereits vor Fertigstellung des Bauwerks beendet worden. Die notwendige Voraussetzung zur Erstellung einer Kostenfeststellung, nach der grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI (1996) die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase 8 ermittelt werden, lagen damit zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nicht vor. Dementsprechend konnte der Kläger noch keine Kostenfeststellung fertigen. Für diesen Fall sieht die Honorarordnung vor, dass die anrechenbaren Kosten auch für die Leistungsphase 8 noch nach dem Kostenanschlag zu ermitteln sind.

Der Kläger sieht sich durch diese Form der Kostenermittlung benachteiligt, da sie Kostensteigerungen während der Ausführungsphase, die ihre Grundlage in Änderungswünschen der Bauherrenschaft finden, nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund war der Kläger über den gesamten Verlauf des Rechtsstreits bestrebt, eine Kostenfeststellung zu erstellen, die den tatsächlichen Kostenaufwand für das in großen Teilen bereits fertig gestellte Gebäude wiedergeben sollte. Die entsprechenden Kostenermittlungen, die der Kläger zunächst als Anlage C 5 (Bl. 71 AB) und später als Anlage F 1 (Bl. 223 III d.A.) vorlegte, beinhalteten infolge dessen Mischformen zwischen Kostenanschlag und Kostenfeststellung, die das System der Kostenermittlungen nach § 10 Abs. 2 HOAI (1996) i.V.m. DIN 276 (1981) verließen und damit keine Grundlage bildeten für eine ordnungsmäßige Berechnung des klägerischen Honoraranspruches.

Dieses war bereits von der Sachverständigen im Verlaufe der ersten Instanz immer wieder kritisiert worden. Schon in ihrem Grundgutachten vom 26.06.2008 führte die Sachverständige u.a. aus, dass die vorgelegte Kostenaufstellung des Klägers dahingehend zu korrigieren sei, dass die darin enthaltenen Abrechnungssummen zu ersetzen seien durch die jeweiligen Angebotsbeträge der mit der Bauausführung beauftragten Unternehmen (Seite 18 des GA = Bl. 154 I d.A.). Sie bekräftigte dieses im Rahmen ihrer ersten Anhörung vor dem Landgericht am 15.07.2010 (Seite 3 des Sitzungsprotokolls = Bl. 46 II d.A.). Das Landgericht folgte diesen Ausführungen in seinem ersten Urteil, welches am 24.09.2010 verkündet wurde. Zur Bestimmung einzelner Kostenpositionen könne sich der Kläger nicht einfach auf spätere Rechnungssummen stützen. Im Rahmen des hier maßgeblichen Kostenanschlages sei auf Auftragnehmerangebote, Eigenberechnungen sowie Honorar- und Gebührenberechnungen abzustellen. Sollten für einzelne Positionen Angebote der Unternehmer fehlen, sei durch Eigenberechnungen mit konkreten Bedarfsberechnungen, Planunterlagen und Erläuterungen zur Bauausführung verständlich darzutun, welche konkreten Kosten damals für einzelne Gewerksleistungen anzusetzen gewesen wären (Urteil S. 21f = Bl. 143f II d.A.). Diese zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sind durch die aufhebende Entscheidung des 8. Zivilsenats des hiesigen Gerichts vom 14.04.2011 keineswegs obsolet geworden. Vielmehr wurde der Kläger auch mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass er insbesondere noch zur Höhe der anrechenbaren Kosten entsprechend § 10 Abs. 2 HOAI und der DIN 276 (Fassung April 1981) vorzutragen habe, indem er nach sorgfältiger Auswertung aller ihm zugänglicher Unterlagen und Informationen die geschätzten Berechnungsgrundlagen darlege (Urteil Seite 14f = Bl. 228f II d.A.). Zu der daraufhin vom Kläger neu erstellten Anlage F 1 führte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 02.10.2014 aus, dass auch die darin enthaltenen Schätzkosten zu beanstanden seien, weil sie vom Kläger nicht – der DIN 276 (1981) entsprechend – aus Leistungspositionen und ortsüblichen Preisen ermittelt worden wären. Auch in die Anlage F 1 seien wiederum Schlussrechnungen von beteiligten Unternehmen aufgenommen worden, was erneut zu beanstanden sei. Anhand der zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen ließen sich die in einen Kostenanschlag aufzunehmenden Kosten nicht ermitteln (GA Seite 24f = Bl. 71 f IV d.A.). In ihrem Ergänzungsgutachten vom 29.09.2015 führte die Sachverständige weiter aus, dass die vom Kläger in seinem Kostenanschlag eingestellte Mischung aus Angeboten, Aufträgen, eigenen Schätzungen ohne Angabe der Berechnungsgrundlagen und Schlussrechnungen von Gewerken aus sachverständiger Sicht zu beanstanden sei. Zwar dürfe der Architekt bei fehlender Kenntnis von Angebotsbeträgen die Kosten im Wege der Schätzung ermitteln; hierzu müsse er aber die Berechnungsgrundlagen – wie z.B. Mengen, Art der Ausführung und ortsübliche Einheitspreise – darlegen, auf denen seine Schätzungen beruhten (Erg.GA S. 12).

Der erkennende Senat teilt diese von der Sachverständigen geäußerten Bedenken gegen die vom Kläger vorgelegten Kostenermittlungen, die er zur Grundlage seiner Schlussrechnung und damit zur Grundlage seines Klagevorbringens machte. Dies wurde dem Kläger bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2020 verdeutlicht. Sodann wurde dem Kläger unter I.5.2.3 des Beschlusses vom 07.07.2020 ausdrücklich noch einmal folgender Hinweis erteilt:

“Erneut stellt sich das Problem der anrechenbaren Kosten. Diese ermitteln sich gemäß § 10 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 HOAI vollständig nach dem Kostenanschlag, da die Leistungsphase 7 abgeschlossen sein soll und eine Kostenfeststellung mangels Beendigung der Leistungsphase 8 nicht erstellt werden kann. Für die Kostenansätze des Kostenanschlags sind dabei gemäß DIN 276 entweder die Einheitspreise aus den Angeboten oder – soweit diese nicht vorliegen – aus der Erfahrung gewonnene Preise einzusetzen, die nicht denjenigen entsprechen, die später tatsächlich abgerechnet werden. Vielmehr ist auf Mengen und Preise abzustellen, die dem Architekten zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungsphase 7 zur Verfügung standen, mithin die kalkulierten Mengen aus der Planung, nicht diejenigen, die im Rahmen der späteren Bauausführung realisiert wurden. Demgegenüber hat der Kläger sowohl mit der Anlage C 5 als auch mit der Anlage F 1 eine Mischform zwischen Kostenanschlag und Kostenfeststellung vorgelegt, da hierin zahlreiche Werte aus den während des Bauablaufs erstellten Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmen enthalten sind. Dies hat die Sachverständige im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu Recht immer wieder gerügt. Dieser Umstand führt aus Sicht des Senats zur Unschlüssigkeit des Klägervorbringens. Das Landgericht hat dies offenbar anders gesehen, da es anrechenbare Kosten durch die Sachverständige ermitteln ließ und diese Ermittlungen letztlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Tatsächlich ist es nicht Aufgabe der Sachverständigen, anstelle des Klägers einen richtigen Kostenanschlag zu erstellen. Dies bleibt Aufgabe des Klägers, dem hierzu nur deshalb noch einmal Gelegenheit eingeräumt wird, weil er erstinstanzlich nicht mit der nötigen Deutlichkeit auf die Unschlüssigkeit seiner Abrechnung hingewiesen worden ist und anstelle dessen weitestgehend die Sachverständige mit diesbezüglichen Ermittlungen beauftragt wurde.”

Sodann wurde dem Kläger mit II.4. des Beschlusses ausdrücklich die Auflage erteilt, einen Kostenanschlag für das mit dem dritten Teil der Schlussrechnung geltend gemachte Honorar gemäß Ziffer 5.2.3. der vorstehenden Hinweise zu erstellen und vorzutragen. Diese Auflage hat der Kläger nicht erfüllt, sondern mit Schriftsatz vom 15.01.2021 lediglich die bereits vorstehend unter 2.b) erwähnte “Kostenverfolgung Gebäude DIN 276 1981” vorgelegt, die auch eine Spalte für den Kostenanschlag enthält und für diesen in der Summe Nettokosten i.H.v. 2.140.080,29 DM bzw. 1.094.205,68 Euro ausweist. Diese Summe bildet sich aus einzelnen Kostenpositionen, die in der Tabelle teilweise bis zur vierten Gliederungsebene dargestellt werden. Nähere Erläuterungen zu den Grundlagen dieser Beträge fehlen jedoch. Vielmehr trägt der Kläger vor, dass auch diese Aufstellung auf seiner zuvor vorgelegten Anlage F 1 basiere und bei den einzelnen Kostenpositionen auf die von ihm vorgelegten Unterlagen im Anlagenordner 2 verwiesen würde (Seite 2 des Schriftsatzes = Bl. 182 VII d.A.). Wie der Kläger selber betont, lag dieser Ordner bereits der Sachverständigen vor. Er enthält gerade die von der Sachverständigen vielfach kritisierte Zusammenstellung verschiedenster Unterlagen, namentlich zahlreiche Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmen, die keine geeignete Grundlage bilden für einen Kostenanschlag, der den Anforderungen der DIN 276 (1981) entspricht.

Auch in dieser Bewertung der vorgelegten Unterlagen schließt sich der Senat der wiederholt vorgebrachten Kritik der Sachverständigen an. Abgesehen davon, dass der bloße Verweis auf ein Anlagenkonvolut keinen – vom Senat ausdrücklich geforderten – Sachvortrag ersetzt, lassen sich auch anhand dieser Zusammenstellung die von dem Kläger für seinen Kostenanschlag angesetzten Werte in weiten Teilen nicht nachvollziehen. Dies betrifft vorrangig die gesamten Rohbauarbeiten, die der Kläger mit 639.685,97 DM ansetzt. Eine nachvollziehbare Aufgliederung dieser Kosten fehlt. Im Fach 2 des in Bezug genommenen Anlagenordners 2 wird insoweit in erster Linie auf die – dort nicht enthaltene – Schlussrechnung verwiesen, deren Inhalt allerdings offenbar selbst vom Architekten nicht anerkannt wurde und welche Gegenstand eines Rechtsstreits mit dem ausführenden Unternehmen war. Ob ein Angebot bezüglich dieser Arbeiten jemals vorgelegen hat, bleibt unklar. Bereits in ihrer Klageerwiderung hatte die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger von ihr auf Empfehlung des Bauunternehmers hinzugezogen worden sei. Damit stand offenbar von vornherein fest, dass die Arbeiten von der Fa. DD ausgeführt werden sollten, weshalb ggfs. von einem detaillierten Angebot für dieses kostenträchtige Gewerk abgesehen wurde. Für den Kostenanschlag hätte daher auf eine Schätzung zurückgegriffen werden müssen, die jedoch nicht rückwärtsgerichtet (auf Grundlage der später abgerechneten Preise), sondern auf Grundlage des Kenntnisstandes zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorzunehmen gewesen wäre. Die voraussichtlichen Massen hätten daher – vergleichbar dem Vorgehen bei der Kostenberechnung – aus den Planungsunterlagen ermittelt und mit ortsüblichen Einheitspreisen multipliziert werden müssen. Auch für die Kosten für die Herrichtung des Grundstückes (Fach 1) liegt kein Angebot vor. Hierfür hat der Kläger durchgehend einen Schätzbetrag von 5.000,- DM angesetzt, ohne diese Schätzung näher zu erläutern. Dabei sollte sich aus der Planung ohne weiteres das Aushubvolumen, welches mit ortsüblichen Einheitspreisen zu multiplizieren wäre, ermitteln und darstellen lassen. Auch die anrechenbaren Kosten für die Zimmererarbeiten (Fach 3) wurden anhand der Schlussrechnung, nicht jedoch auf Grundlage eines Angebots oder einer aus der Planung hergeleiteten Schätzung ermittelt. Für die Trockenbauarbeiten (Fach 6) liegen sogar Angebote über einen Gesamtbetrag von 88.956,55 DM (31.080,- + 51.725,55 + 6.151,- DM) vor; in den Kostenanschlag hat der Kläger jedoch anrechenbare Kosten von insgesamt 94.614,55 DM eingestellt, ohne dass die Differenz von 5.658,- DM näher erläutert würde. Die diversen Arbeiten der Fa. EE (Fenster, Rampe, Geländer, Fach 7) werden wiederum nur mit Schlussrechnungsbeträgen berücksichtigt. Hinsichtlich der Lackierung der Rampe enthält der Anlagenordner (Fach 8) den Hinweis, dass Angebote wegen der Sonderkonstruktion nicht eingeholt werden konnten. Der Kläger schätzte den Aufwand auf 30.000,- DM und begründete dies durchaus nachvollziehbar mit der Erwägung, dass die Arbeiten den Umfang von etwa 15 PKW-Lackierungen entsprächen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum der Kläger anstelle dieses ordnungsgemäß ermittelten Schätzbetrages in den Kostenanschlag nunmehr anrechenbare Kosten i.H.v. 50.000,- Euro aufgenommen hat. Die anrechenbaren Kosten für den Autoaufzug i.H.v. 54.650,- DM hat der Kläger wiederum einer (gekürzten) Schlussrechnung entnommen, obwohl für diese Kostenposition sogar ein Angebot vorliegt, welches sich allerdings nur über 45.135,- DM beläuft (Fach 12). Für die Estricharbeiten liegt ein Angebot über 3.012,- DM für das Kellergeschoss vor (Fach 14), welches auch im Kostenanschlag berücksichtigt worden ist. Weitere 5.000,- DM hat der Kläger geschätzt (Fach 13). Die Gründe hierfür erschließen sich nicht. Die für Putzarbeiten veranschlagten Kosten (Fach 15) setzen sich zusammen aus einem Angebotspreis (19.292,85 DM) und weiteren Kosten, die einer Rechnung entnommen wurden (3.224,96 DM). Als Nachweis für die Gerüstkosten findet sich im Anlagenordner (Fach 17) lediglich eine Rechnung über 7.683,43 DM. In den Kostenanschlag wurden demgegenüber zwei Pauschalbeträge von 3.000,- bzw. 7.500,- DM eingestellt. Eine Grundlage hierfür ist weder benannt, noch ersichtlich. Für die Fliesenarbeiten in den Bädern hat der Kläger im Kostenanschlag insgesamt 29.059,- DM angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Angebot über 9.059,- DM für die Arbeiten im Keller und einer groben Schätzung von 20.000,- DM für die übrigen Bäder. Zur Begründung wurde angegeben, dass entsprechende Kosten im erheblichen Umfang vom Steintyp, der Bearbeitungsart und des Umfanges der Verkleidungen abhängen würde und ein Natursteinbad daher durchaus weit über 100.000,- DM kosten könne. Dem Erfordernis einer aus der Planung für das konkrete Objekt hergeleiteten Schätzung der anrechenbaren Kosten genügt diese Begründung offenkundig nicht. Für die Malerarbeiten im Innenbereich liegen zwei Angebote über insgesamt 13.473,09 DM vor (Fach 24). Warum der Kläger diese Arbeiten im Kostenanschlag mit einem Betrag von 28.473,09 DM angesetzt hat, erschließt sich nicht. Diverse Metallarbeiten, die von der Fa. FF an dem Objekt ausgeführt wurden, sind im Kostenanschlag des Klägers mit anrechenbaren Kosten i.H.v. 11.500,- DM berücksichtigt worden. Die Zusammensetzung dieses Betrages erschließt sich mit Blick auf das in Bezug genommene Ordnerfach 26 nicht. Dort werden zahlreiche Kosten auf Grundlage von Schätzungen, Rechnungen und Angeboten aufgeführt, die in der Summe 63.875,72 DM betragen sollen. Welche dieser Arbeiten in dem Kostenanschlag berücksichtigt wurden, bleibt unklar. Soweit die Kosten der Beleuchtung vom Kläger im Fach 29 des Anlagenordners grob mit 5.000,- DM geschätzt wurden, ist diese Schätzung ersichtlich nicht aus der Planung abgeleitet worden. Die im Kostenanschlag berücksichtigen Kosten für zwei Tore i.H.v. 7.581,- DM wurden einer Rechnung entnommen (Fach 36). Die Grundlage für die weiteren angesetzten Kosten von 21.980,- DM erschließt sich nicht. Eine Grundlage für die angesetzten Kosten i.H.v. 65.000,- DM für Möbel ist nicht benannt. Es handelt sich augenscheinlich um eine grobe Schätzung. Warum diese für den Kostenanschlag um 20.000,- DM höher ausfällt als bei der Kostenberechnung, die hierfür 45.000,- DM berücksichtigte, erschließt sich nicht. Entsprechende Kosten dürften nach § 10 Abs. 5 Nr. 7 HOAI (1996) vorliegend ohnehin nicht anrechenbar sein (vgl. Seite 13 d. Erg-GA).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts können die anrechenbaren Kosten zur Ermittlung des vom Kläger für die Leistungsphasen 5 bis 8 zu beanspruchenden Honorars auch nicht auf Grundlage der Berechnungen der Sachverständigen im Gutachten vom 02.10.2014 mit 1.702.336,83 DM angesetzt werden. Die entsprechenden Berechnungen der Sachverständigen mögen nachvollziehbar und – so das Landgericht – überzeugend sein. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass auch die Berechnungen der Sachverständigen in der Honorarordnung, deren Geltung die Parteien selber vertraglich vereinbart haben, keine Grundlage finden. Hierauf hat die Sachverständige selber in dem genannten Gutachten hingewiesen, indem sie anmerkte, dass sie die in den Kostenanschlag aufzunehmenden Kosten anhand der ihr zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen tatsächlich nicht ermitteln könne und sie daher für ihre Berechnungen ebenfalls auf die in der vorgelegten Anlage F1 enthaltenen Rechnungsbeträge zurückgreifen müsse (vgl. Seite 24f des Gutachtens = Bl. 71f Bd. IV d.A.). Die Berechnungen der Sachverständigen mögen daher einen guten Näherungswert liefern, auf dessen Grundlage etwa Vergleichsverhandlungen geführt werden können. Einen fehlenden schlüssigen Sachvortrag des Klägers vermögen sie jedoch nicht zu ersetzen. Dies hat auch die Sachverständige selber anlässlich ihrer mündlichen Anhörung vom 24.01.2017 klargestellt, indem sie noch einmal grundsätzlich ausführte, dass der Kläger die anrechenbaren Kosten zum Teil auf Basis von Schlussrechnungen, zum Teil auf Basis von Schätzungen und zum Teil auf Basis von Kostenanschlägen ermittelt habe. Sie selber habe diese Beträge ebenfalls ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Dieses Vorgehen sei jedoch grundsätzlich unzulässig (Protokoll Seite 7 = Bl. 178 V d.A.).

Es besteht kein Anlass, dem Kläger seine Darlegungslast nachzulassen und anstelle schlüssigen Sachvortrages auf die Berechnungen der Sachverständigen zurückzugreifen, welche von ihr selber als unzulässig bewertet werden. Was von dem Kläger an Darlegungen gefordert wird, hatte er nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vollarchitekturvertrag ohnehin zu erbringen. Der Kläger macht geltend, die Grundleistungen der Honorarphase 7 erbracht zu haben. Damit sollte es ihm auch möglich sein, einen Kostenanschlag anhand der Angebotspreise zu erstellen. Selbst wenn ihm die Angebote selber nicht mehr vorliegen sollten, müsste er zumindest noch über die Preisspiegel verfügen, die er in dieser Leistungsphase zu erstellen hatte und denen er ebenfalls entsprechende Kosten entnehmen könnte. Jedenfalls liegen dem Kläger aber seine eigenen Planungen vor, anhand derer er die zur Errichtung des Bauwerks erforderlichen Material- und Mengenangaben ableiten kann, die er einer ihm ebenfalls gestatteten Schätzung zugrundelegen müsste. Auch eine derartige Ermittlung und Zusammenstellung von Mengen hatte er bereits auf Grundlage des Vertrages geschuldet. Es handelt sich um Grundleistungen der Leistungsphase 6, die erforderlich sind, um Leistungsverzeichnisse erstellen zu können. Derartige Ermittlungen nunmehr im Nachhinein durchzuführen, ist zweifellos mit erheblichen Mühen verbunden. Dem Kläger diese Mühsal zu erlassen und an ihrer Stelle großzügig auf Schätzungen zurückzugreifen, die auf den späteren – erfahrungsgemäß deutlich kostenträchtigeren – Schlussrechnungen basieren, liefe jedoch auf eine unbillige Bevorteilung des mangelhaft leistenden Architekten hinaus, der während der Erfüllungsphase des Vertrages offenkundig vertraglich geschuldete Leistungen versäumt haben muss, wenn er im Prozess gezwungen ist, diese für eine schlüssige Honorarforderung nachzuholen.

e) Auch soweit der Kläger mit dem dritten Teil seiner Schlussrechnung schließlich Honorar für – kündigungsbedingt – nicht mehr erbrachte Leistungen fordert, steht ihm ein entsprechender Anspruch nicht zu. Die angefochtene Entscheidung, die ihm hierfür noch einen Betrag i.H.v. 6.357,69 Euro zuerkannt hat, war auf die Berufung des Beklagten entsprechend abzuändern.

Allerdings haben die Parteien mit § 9 des Vertrages grundsätzlich vereinbart, dass der Kläger auch für Leistungsanteile, die er infolge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erbringen kann, seinen Vergütungsanspruch behält, er sich jedoch ersparte Aufwendungen von pauschal 40% des auf diesen Anteil entfallenden Honorars anrechnen lassen muss. Diesen Anspruch verliert der Kläger jedoch, wenn er den Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung zu vertreten hat.

AGB-rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen nicht. Ihr wesentlicher Regelungsgehalt entspricht der damaligen Gesetzeslage mit § 649 BGB a.F. Soweit die Parteien eine pauschale Abgeltung der ersparten Aufwendungen vereinbart haben, belastet dies die beklagte Partei nicht, da ihr der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen gestattet bleibt. Soweit der Kläger selbst durch den pauschalen Abzug belastet wird, kann er sich auf eine etwaige Unwirksamkeit als Verwender der Klausel nicht berufen.

Anders als das Landgericht ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass der Kläger die vorzeitige Vertragsbeendigung zu vertreten hat, so dass ein Anspruch auf Vergütung der infolgedessen nicht mehr erbrachten Leitungen nach dieser Vereinbarung entfällt. Die verstorbene Ehefrau des Beklagten hatte bereits in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht, dass unerwartete Baukostenüberschreitungen infolge fehlender Kostenkontrolle durch den Kläger und die Mängel der Bauausführung sie letztlich gezwungen hätten, mehrere Gewerke nicht mehr in Auftrag zu geben, weswegen der Bau zum Erliegen gekommen sei (Seiten 3/4 des Schriftsatzes vom 19.04.2007 = Bl. 26f I d.A.). Tatsächlich hat der Kläger vorliegend eine erhebliche Baukostenüberschreitung zu verantworten. Zwar hat sich die Behauptung der verstorbenen Beklagten, wonach sich die Parteien von Anfang an auf eine bestimmte Bausumme verständigt hätten, nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nicht erwiesen. Dies bedeutet indes nicht, dass der Kläger völlig frei von jeglichen Kostenbeschränkungen agieren und planen konnte. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Architekt immer – auch ohne Vereinbarung einer Kostenobergrenze – die Vorgaben des Bauherrn zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Vielmehr ist der Architekt im Rahmen eines Vollarchitekturvertrages sogar verpflichtet, derartige Vorstellungen des Bauherrn zu ermitteln und bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen. Insbesondere beim privaten Auftraggeber, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht offen liegen und der die ihm aufgrund seiner Bauvorstellungen entstehenden Kosten regelmäßig schlecht einschätzen kann, ist eine gründliche Aufklärung notwendig. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung des Wohnhauses vornimmt (vgl. BGHZ 197, 93; BGH NJW-RR 2005, 318).

Vorstehend genannte Vertragspflichten hat der Kläger nicht erfüllt. Anstehende Kostenermittlungen in Form von Kostenberechnung und Kostenanschlag hat er nicht vorgenommen. Die einzige Aussage des Klägers, die sich während der Vertragslaufzeit zu den zu erwartenden Kosten feststellen lässt, ist die Angabe zu den anrechenbaren Baukosten, die dieser in der Honorarberechnung seiner ersten Abschlagsrechnung getroffen hatte. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte bildete diese Summe von 1.155.000,- DM den von ihm zu beachtenden Kostenrahmen. Tatsächlich hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits die Genehmigungsplanung abgeschlossen und wäre daher zu einer wesentlich genaueren Einschätzung der zu erwartenden Kosten in der Lage und nach dem Vertrag hierzu auch verpflichtet gewesen. In diesem Planungsstadium können von dem Architekten deutlich validere Kostenangaben erwartet werden; allenfalls ist noch ein Toleranzrahmen von 20 bis 25% zu akzeptieren (vgl. Werner, a.a.O., RN 2281 m.w.N.).

Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 15.01.2021 nunmehr erstmalig in der Berufungsinstanz vorträgt, dass er die Ehefrau des Beklagten bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses auf deutlich höhere zu erwartende Baukosten hingewiesen habe und zum Beweis für diese Behauptung auch einen Zeugen benennt, ist dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. In erster Instanz war unstreitig, dass die Beklagte lediglich über die Information aus den Abschlagsrechnungen verfügte, wonach sich die zu erwartenden Baukosten auf 1.155.000,- DM beliefen. Dies war ein wesentliches Verteidigungsvorbringen der damaligen Beklagten. Damit hätte längst Anlass bestanden, einen erfolgten Hinweis auf zu erwartende höhere Baukosten vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Das jetzige Vorbringen ist von dem Beklagten im Rahmen seiner Erwiderung vom 01.06.2021 auch noch einmal ausdrücklich bestritten worden.

Wieviel Baukosten für das Objekt tatsächlich angefallen sind, ist letztlich immer noch nicht geklärt, da mehrere bauausführende Unternehmen wegen Werklohnstreitigkeiten mit der Beklagten nicht mehr schlussabgerechnet haben und eine Kostenfeststellung wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages unterblieben ist. Im Rahmen der bereits angesprochenen Berechnungen im Gutachten vom 02.10.2014 hat die Sachverständige aber bereits Baukosten allein für das Objekt (ohne Berücksichtigung der Außenanlagen) i.H.v. 1.938.474,67 DM ermittelt, von denen 1.702.336,83 DM für die Ermittlung des Architektenhonorars anrechenbar wären. Dies bedeutet eine Kostenüberschreitung von 68 bzw. 47 Prozent. Dies liegt außerhalb der Toleranzgrenze, was auch unter Berücksichtigung des Umstandes gilt, dass die Baukosten sicherlich auch durch weitere von der Bauherrenschaft veranlasste Planungsänderungen und Sonderwünsche gegenüber dem ursprünglichen Planungsstand gestiegen sein dürften. Denn auch insoweit war der Kläger vertraglich verpflichtet, seine Auftraggeberin über die hiermit verbundenen Konsequenzen in Bezug auf die Gesamtkosten des Bauvorhabens aufzuklären.

f) Auch in Bezug auf das mit dem vierten Teil seiner Schlussrechnung geltend gemachte Honorar betreffend die Außenanlagen ist die Forderung des Klägers unbegründet und unterliegt seine Klage der Abweisung. Soweit das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung noch eine Vergütung für Leistungen des Klägers in diesem Zusammenhang i.H.v. insgesamt 8.721,59 Euro (3.660,16 + 4.861,43 Euro) zugesprochen hat, war diese Entscheidung auf die Berufung des Beklagten ebenfalls abzuändern. Wiederum hat der Kläger einen Honoraranspruch nicht schlüssig dargelegt.

(1) Dem Klagevorbringen lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Leistungen der Kläger tatsächlich in Bezug auf die Außenanlagen erbracht hat, welchen Fertigstellungsgrad diese erreichten und inwieweit er diesbezüglich auch im Einzelnen beauftragt war. Auf entsprechende Mängel des Klagevorbringens hat bereits das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung aufmerksam gemacht, indem es ausführte, dass weder auf Grundlage des Vortrags der Parteien noch auf Grundlage des Sachverständigengutachtens Feststellungen möglich wären, ob der der Kläger überhaupt Leistungen in den Phasen 5 bis 9 erbracht habe. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht nur eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen zugesprochen und insoweit den vereinbarten Pauschalabzug von 40% berücksichtigt. Auch der Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020 unter I.6.1 darauf hingewiesen, dass das Hauptproblem hinsichtlich dieses Teils der Schlussrechnung darin bestünde, dass unklar und nicht hinreichend vorgetragen sei, was der Kläger in Bezug auf die Außenanlagen tatsächlich geleistet habe und womit er insoweit auch beauftragt gewesen sei. Diesbezüglich ist dem Kläger mit II.5. des Beschlusses ausdrücklich aufgegeben worden vorzutragen, womit er in Bezug auf die Außenanlagen im Einzelnen beauftragt gewesen sei, welche Leistungen er in diesem Zusammenhang erbracht habe und welchen Fertigstellungsgrad diese bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aufwiesen. Diese Auflage ist eindeutig. Ihr ist der Kläger nicht nachgekommen. Anstelle – wie gefordert – zu seinen tatsächlich erbrachten Leistungen vorzutragen hat er in seinem Schriftsatz vom 15.01.2021 in drei knappen Absätzen beschrieben, welche Leistungen nicht erbracht wurden (Seite 10f des Schriftsatzes = Bl. 190f VII d.A.). Es ist offensichtlich, dass diese Ausführungen nicht genügen, die erteilte Auflage zu erfüllen.

Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Kläger mit Leistungen in Bezug auf die Gestaltung der Außenanlagen beauftragt war und er insoweit auch Leistungen erbracht hat. Wie der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.11.2021 zutreffend ausführt, ergibt sich ein diesbezüglicher Auftrag bereits aus dem Vertrag vom 12.02.1997, mit dem die Parteien unter Ziffer 2.1.6 vereinbarten, dass der Kläger als sonstige Leistung auch die “Planung und Gestaltung der Außenanlagen” erbringen sollte. Gegenteiliges ist auch von den Beklagten nicht behauptet worden. Dies bedeutet indes nicht, dass damit auch schon der Umfang des klägerischen Auftrages hinreichend vorgetragen wäre. Vielmehr bedarf ein derart offener Planungsauftrag notwendig der Konkretisierung, die regelmäßig dadurch erfolgt, dass sich Architekt und Auftraggeber in den ersten beiden Leistungsphasen auf ein Entwurfskonzept verständigen, in dessen Grenzen sodann die Planungen fortzuschreiben sind. Keinesfalls ermöglicht ein derart offener Planungsauftrag es dem Architekten, durch eine erste ambitionierte Planungsleistung einseitig den Auftragsumfang und damit die Grundlagen seines Honoraranspruches zu bestimmen. Erforderlich bleibt, dass ein entsprechendes Planungskonzept auch die Billigung des Auftraggebers gefunden hat. Es obliegt dabei dem Architekten, der seinen Honoraranspruch geltend macht, dazulegen, auf welchen konkreten Leistungsumfang sich die Parteien verständigt haben.

Konkreter Sachvortrag des Klägers hierzu fehlt. Im Gegenteil hatte der Kläger bereits mit seiner Replik auf die Klageerwiderung selber vorgetragen, dass bei der Beauftragung der Gartenbaufirma GG nur ein Teil der ursprünglichen Gartenplanung übernommen worden sei. Auch die technischen Lösungen betreffend die Wasserbecken seien komplett geändert worden (Seite 11 des Schriftsatzes vom 18.06.2007 = Bl. 46I d.A.). Zuvor hatte die Beklagte schon in ihrer Klageerwiderung bestritten, eine Wasserbeckentechnik beauftragt zu haben. Eine Billigung des Planungsentwurfs des Klägers durch die Beklagte kommt in diesem wechselseitigen Parteivorbringen nicht zum Ausdruck.

Auch die Sachverständige konnte lediglich feststellen, dass der Kläger in Bezug auf die gesamte Gartenplanung lediglich Leistungen der Vorplanung erbracht habe. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 29.09.2015 führte sie aus, dass der im Fach 22 des Anlagenordners 1 abgelegte Gartenplan dem Planungsinhalt nach der Leistungsphase 2 zuzurechnen sei. Weitere Leistungen des Klägers im Rahmen der Entwurfs- und Ausführungsplanung der Gartenanlagen ließen sich nicht feststellen. Die Planungstätigkeiten des Klägers in diesem Bereich beschränkten sich hiernach vielmehr auf die baulichen Anlagen, wie Gartenmauern sowie jeweils ein Pflanz- und Wasserbecken, für die auch ein Bauantrag gestellt worden war (S. 22 d. Erg-GA).

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine Berechtigung des Klägers, seinem Honoraranspruch auch die Kosten der Gartengestaltung und Wassertechnik zugrundezulegen, die mit veranschlagten Kosten von insgesamt 165.640,- DM (Kostenpositionen 5.8.2 und 5.2.8) gut die Hälfte der vom Kläger in seinem Kostenanschlag “Kostenverfolgung Gartenanlage” angesetzten Kosten ausmachen, nicht zu erkennen.

(2) Dies bedeutet nicht, dass der Kläger keinen Honoraranspruch für Leistungen betreffend die Außenanlagen hätte. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 07.07.2020 ausgeführt wurde, ist unzweifelhaft, dass der Kläger in diesem Bereich Leistungen erbrachte, namentlich bezogen auf die baulichen Anlagen. Insoweit ist, anders als es das Landgericht seiner Entscheidung zugrundelegte, auch davon auszugehen, dass der Kläger bis in die Phase der Bauaufsicht hinein Leistungen erbrachte und hiermit auch beauftragt war. Seiner Klage bleibt allerdings auch insoweit der Erfolg versagt, da der Kläger wiederum die anrechenbaren Kosten nicht entsprechend den Anforderungen von § 10 Abs. 2 HOAI (1996) ermittelt hat, so dass es auch insoweit an einer schlüssigen Darlegung dieser für seinen Honoraranspruch wesentlichen Tatsachengrundlage fehlt.

Auch hierauf ist der Kläger mit Beschluss vom 07.07.2020 unter I.6.2 hingewiesen worden. Ihm wurde zudem mit den Auflagen unter II.7. und II.8. des Beschlusses ausdrücklich aufgegeben, die notwendigen Kostenermittlungen in Form einer Kostenberechnung für die Leistungsphasen 1 bis 4 bzw. in Form eines Kostenanschlages für die Leistungsphasen 5 bis 8 zu erstellen und vorzutragen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2020 eine weitere mit “Kostenverfolgung Gartenanlage” betitelte Tabelle vorgelegt, in welcher erneut in vier Spalten die vier Kostenermittlungsarten nach § 10 Abs. 2 HOAI (1996) nebeneinander aufgeführt werden.

Vergleichbar der entsprechenden Darstellung beim Gebäude handelt es sich jedoch auch bei dieser Kostenberechnung lediglich um eine Auflistung einzelner Pauschalbeträge, die in der Summe zu einem Wert von 391.271,69 DM führen. Lediglich für die Kostenposition 5.1.1 weist die Kostenberechnung mit 7.271,69 DM einen individuell ermittelten Wert aus, dessen Grundlagen allerdings auch nicht näher dargelegt werden. Vielmehr folgt aus dem in Bezug genommenen Fach 34 des Anlagenordners 2, dass der Kläger diesen Wert anhand zweier Rechnungen und einem Angebot der Fa. HH für Malerarbeiten ermittelt hatte, was wiederum nicht den Anforderungen der DIN 276 (1981) genügt, wonach die Kostenberechnung anhand der aus der Entwurfsplanung ermittelten Bedarfsangaben zu ermitteln ist. Eine diesen Anforderungen genügende Kostenberechnung hat der Kläger – anders als beim Gebäude der Fall – für die Gartenanlage nicht vorgelegt, so dass sich hier die anrechenbaren Kosten auch nicht auf ein entsprechendes Hilfsvorbringen des Kläger ermitteln lassen.

Hinsichtlich des in der Tabelle enthaltenen Kostenanschlages gilt auch hier – vergleichbar den vorstehenden Ausführungen unter 2.d) zur entsprechenden Darstellung für das Gebäude -, dass nähere Erläuterungen dieser Beträge fehlen, der Kläger vielmehr als Grundlage für seine Kostenermittlung auf seine bereits vorgelegte Anlage F2 und der dieser zugrundeliegenden Unterlagen aus dem Anlagenordner 2 verweist, welche der Sachverständigen bereits vorgelegen haben und auf deren Grundlage sich die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 5 bis 8 nicht in zulässiger Weise ermitteln ließen. Auch die Anlage F 2 sowie die ihr zugrundeliegenden Unterlagen aus dem Anlagenordner 2 hatte die Sachverständige bereits als unzulässige Mischung von Schlussrechnungen, Angeboten und eigenen Schätzungen kritisiert. Die abgewandelte Darstellung des Kostenanschlages in der vorgelegten Tabelle “Kostenverfolgung Gartenanlage” leidet daher weiterhin an dem von der Sachverständigen bereits im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme aufgezeigten Grundmangel und genügt nicht den Anforderungen an einen Kostenanschlag, der anhand der Angebotspreise bzw. -soweit diese nicht vorliegen – anhand einer aus der Planung abgeleiteten Schätzung zu erstellen ist.

Auch in diesem Punkte teilt der Senat diese Wertung der Sachverständigen. Die ersten vier Beträge in dem neu dargestellten Kostenanschlag entsprechen denjenigen der Anlage F2 (67.369,91 DM, 10.000,- DM, 2.798,- DM und 16.980,- DM). Nähere Grundlagen hierfür werden weder im Schriftsatz vom 07.12.2020 noch in den Anlagen selbst benannt. Erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.11.2021 trägt der Kläger hierzu näher vor (Seite 9 des Schriftsatzes = Bl. 95 VIII d.A.). Bei dem Betrag i.H.v. 67.369,91 DM soll es sich danach um einen Angebotspreis handeln. Vorgelegt wird ein solches Angebot allerdings nicht. Welches Gewerk hier überhaupt angesetzt wird, wird ebenfalls nicht vorgetragen. Nur aus der Anlage F2 folgt insoweit, dass es sich wohl um die Rohbauarbeiten der Fa. DD handelt. Eine nähere Aufschlüsselung nach einzelnen Leistungspositionen oder zumindest nach einzelnen Objekten (nördliche bzw. südliche Gartenmauer, Pflanzbecken) fehlt. Bei den mit 10.000,- DM angesetzten Leistungen sollen laut den Angaben im Schriftsatz vom 09.11.2021 überhaupt keine Ausschreibungen erfolgt sein. Ein Vortrag, um was für Leistungen es sich überhaupt handelt, fehlt. Lediglich die Anlage F2 enthält den Hinweis, dass es sich um Aluminiumarbeiten handelt. Bestandteil soll danach aber auch ein Innenbalkon sein, der aber nicht zu den Außenanlagen gehört. In Ermangelung von Angeboten wäre es geboten gewesen, eine Schätzung anhand der aus der Planung hergeleiteten Massen vorzunehmen. Anstelle dessen wurde nur ein Pauschalbetrag von 10.000,- DM angesetzt. Auch die Grundlagen für die angesetzten Kosten für die weiteren Metallbauarbeiten der Fa. FF (2.798,- und 16.980,- DM) wurden zunächst nicht benannt. Erst mit dem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.11.2021 hat der Kläger vorgetragen, dass es sich um Ausschreibungsbeträge handeln soll, ohne allerdings entsprechende Angebote oder zumindest von dem Kläger erstellte Preisspiegel vorzulegen. Bei den Putzarbeiten der Fa. JJ hat der Kläger wiederum den Rechnungsbetrag zugrunde gelegt. Die Aussage im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.11.2021 hierzu, dass Angebot und Rechnung identisch ausfielen, trifft nicht zu. Im Fach 32 des Anlagenordners 2 ist das Angebot vom 28.06.1999 enthalten. Angeboten wird lediglich ein Einheitspreis von 45,60 DM/m². Mengen werden nicht genannt und wären aus der Planung herzuleiten gewesen. Weitere Positionen der späteren Rechnung, wie Dehnungsfugen und Eckprofile wurden nicht angeboten. Die angesetzten Kosten der Fa. KK i.H.v. 43.000,- DM beruhen tatsächlich auf einem entsprechenden Festpreisangebot vom 06.09.2000 (Fach 33 des Anlagenordners 2), beinhalten allerdings auch Arbeiten an der Garage und damit Kosten, die beim Gebäude zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Kosten der Fa. LL (Fach 5 des Anlagenordners), mit denen Abdichtungsarbeiten für ein Flachdach angeboten werden. Unter Position 5.1.9 werden unter Bezugnahme auf das Fach 35 des Anlagenordners 2 weitere 2.500,- DM für Edelstahlarbeiten angesetzt. Die angesetzten Kosten wurden geschätzt, die Schätzungsgrundlagen jedoch nicht mitgeteilt. Soweit für die Malerarbeiten auch beim Kostenanschlag ein Betrag von 7.271,69 DM angesetzt wurde, ist schon zu dem entsprechenden Ansatz in der Kostenberechnung ausgeführt worden, dass der Kläger auch insoweit wieder Beträge aus Rechnungen und einem Angebot unzulässig vermengt hat.

g) Soweit der Kläger mit dem 5. Teil seiner Schlussrechnung die Bezahlung weiterer 15.000,- DM (brutto) für die Erstellung eines Modells fordert, folgt ein entsprechender Anspruch grundsätzlich aus der gesonderten Vergütungsabrede unter Ziffer 4.3 des Vertrages vom 12.02.1997. Entscheidend für die Fälligkeit der Vergütung ist, ob diese besondere Leistung des Klägers auch von der Bauherrin abgenommen worden ist, da sich das Modell gegenwärtig unstreitig nicht mehr in einem abnahmefähigen Zustand befindet. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 15.01.2021 vorgetragen, dass die Beklagte das Modell gegenüber der Fa. GG benutzt habe, um hieran die Gartenplanung vornehmen zu lassen. Der Beklagte hat dieses Vorbringen mit seiner Erwiderung vom 01.06.2021 nicht bestritten, sondern lediglich die Ansicht vertreten, dass sich aus dem vorgelegten Schreiben an die Fa. GG keine Billigungserklärung ergebe. Tatsächlich dürfte in einer entsprechenden Verwendung des Modells jedoch grundsätzlich eine zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachte Billigung der Bauherrin zu sehen sein, zumal es gerade dem vorgesehenen Verwendungszweck des Modells entsprach, eine Visualisierung des Objektes als Grundlage für weitere Planungen während der Ausführungsphase zu ermöglichen. Seinen entsprechend schlüssigen Vortrag hat der Kläger allerdings selber wieder mit seinen Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.11.2021 infrage gestellt, mit dem er ausführte, dass die Gartengestaltung anhand eines anderen Modells im Maßstab 1:50 geplant worden sei (Seite 5 des Schriftsatzes = Bl. 91 VIII d.A.). Letztlich kann die Frage, ob eine fälligkeitsbegründende (Teil-)Abnahme erfolgte, dahinstehen, da auch bei Bejahung ein entsprechender Honoraranspruch i.H.v. umgerechnet 7.669,38 Euro durch die unstreitig erfolgten Abschlagszahlungen der beklagten Partei bereits erfüllt wäre.

h) Gleiches gilt für die ebenfalls noch streitbefangene Forderung aus dem 5. Teil der Schlussrechnung, mit welcher der Kläger die Zahlung von weiteren 7.000,- DM (brutto) für die Umplanung des Autoaufzuges begehrt. Die Beweisaufnahme zu der von dem Kläger behaupteten Absprache mit dem Beklagten, wonach ein entsprechender Betrag der ausführenden Firma in Rechnung gestellt bzw. von ihrer Werklohnforderung abgezogen werden sollte, ist unvollständig geblieben, weil ein vom Kläger hierfür benannter Zeuge nicht vernommen wurde. Einer Wiederholung der Beweisaufnahme in zweiter Instanz bedarf es gleichwohl nicht, da auch im Falle des Nachweises einer derartigen Abrede ein hieraus folgender Honoraranspruch des Klägers i.H.v. umgerechnet 3.579,04 Euro durch die bereits erfolgten Abschlagszahlungen der beklagten Partei abgegolten wäre.

i) Soweit der Kläger schließlich mit dem 5. Teil seiner Schlussrechnung noch die Zahlung eines Honorars von netto 28.016,39 Euro für das Erstellen einer Schlussrechnung der Rohbaufirma fordert, damit diese im Abrechnungsstreit mit diesem Unternehmen Verwendung finden konnte, hat bereits das Landgericht einen entsprechenden Vergütungsanspruch des Klägers in der angefochtenen Entscheidung zutreffend mangels Nachweis einer Auftragserteilung verneint. Dem hiergegen gerichteten Einwand der Berufung, wonach sich ein entsprechender Auftrag aus dem Schreiben des Beklagten vom 14.08.2000 (Bl. 17 V d.A.) ergebe, kann nicht gefolgt werden. Zwar sollte der Kläger hiernach eine eigene Massenaufstellung fertigen. Hierin liegt aber kein Auftrag, eine eigene Schlussrechnung anstelle des ausführenden Unternehmens gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B (1996) zu erstellen, was sicherlich eine besondere Leistung des Architekten darstellen würde, die auch gesondert zu vergüten wäre. Die Fertigung einer eigenen Massenaufstellung ist dagegen eine von der Gesamtvergütung abgegoltene Grundleistung, die der Architekt – wie bereits ausgeführt – schon in Leistungsphase 6 geschuldet hätte. Sie ist notwendige Voraussetzung zur Erfüllung weiterer Grundleistungen, namentlich der Verpflichtung in Leistungsphase 8, die vom Unternehmer gestellte Schlussrechnung auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Die Erstellung einer eigenen Schlussrechnung hatte die Beklagte dagegen mit Schreiben vom 31.08.2000 (Bl. 97 IV) eindeutig abgelehnt.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind weitere Schriftsätze des Klägers eingegangen. Namentlich mit den Schriftsätzen vom 09.11.2021 und vom 03.12.2021 hat sich der Kläger auch zur Sache weiter eingelassen. Das Gericht hat geprüft, ob dieser Vortrag nach § 283 ZPO zu berücksichtigen ist oder nach §§ 296a, 156 ZPO Anlass gibt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Eine Berücksichtigung nach § 283 ZPO bedarf es nicht. Zwar war dem Kläger Schriftsatznachlass gewährt worden. Dieser bezog sich jedoch nur auf den vorangegangenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 19.10.2021. Dieser Schriftsatz verhält sich jedoch nur zu den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten, die vorliegend nicht entscheidungserheblich geworden sind. Insoweit bedarf es auch keiner Berücksichtigung der in dem Schriftsatz vom 09.11.2021 hierzu enthaltenen Erwiderungen des Klägers. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger mit dem vorgenannten Schriftsatz auch die ihm nachgelassene Frist nicht eingehalten hat. Die weiteren Ausführungen des Klägers in diesem Schriftsatz zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung bzw. zu den Gegenständen des vorangegangenen Hinweisbeschlusses vom 07.07.2020 waren dagegen vom Schriftsatznachlass nicht umfasst, so dass diese Ausführungen ohnehin nicht nach § 283 ZPO hätten Berücksichtigung finden können (vgl. BGH WM 1992, 854).

Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 296, 156 ZPO ist nicht geboten. Eine Gehörsverletzung des Klägers lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hat der Senat mit dem Beschluss vom 07.07.2020 umfassend auf die weiterhin noch bestehenden Schlüssigkeitsmängel des Klagevorbringens hingewiesen, die der Kläger auch innerhalb der ihm großzügig eingeräumten Frist von 6 Monaten nicht beseitigt hat. Dabei hatte bereits die Sachverständige im Rahmen ihrer in erster Instanz erstellten Gutachten immer wieder auf die Mängel der Abrechnung des Klägers aufmerksam gemacht und schon dort eindeutige Hinweise erteilt, wie diese zu beseitigen sind. Weitere Hinweise des Senats hätten lediglich in einer Wiederholung dieser bereits hinlänglich erteilten Hinweise bestehen können, was dem Kläger ersichtlich nicht weitergeholfen hätte (vgl. BGH NJW 2008, 2036).

Missverständnisse des anwaltlich vertretenen Klägers, die durch zusätzliche Hinweise hätten ausgeräumt werden können, werden auch durch seine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze nicht aufgezeigt. Sie bestätigen vielmehr, dass der Kläger die Hinweise des Gerichts vom 07.07.2020 durchaus zutreffend aufgenommen hat. So führt er etwa auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 09.11.2021 aus, dass der Senat in dem Hinweisbeschluss zwar von einem Auftrag für die Außenanlagen ausgegangen sei; diesem aber nicht gegenwärtig gewesen sei, in welchem Umfang dieser Auftrag bestanden habe (Bl. 93 VIII d.A.). Genau dieses umschreibt das Problem, so dass unerklärlich bleibt, weshalb der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.01.2021 mit keinem Wort hierauf eingegangen ist und selbst im Schriftsatz vom 09.11.2021 Ausführungen dazu unterlässt, die verdeutlichen würden, womit er seines Erachtens in Bezug auf die Arbeiten der Fa. GG selber beauftragt gewesen sei. Auch die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 09.11.2021, mit denen der Kläger – erstmalig – näher zu seinen bislang lediglich in Tabellenform vorgelegten Kostenermittlungen vorträgt, zeigen, dass ihm durchaus bewusst ist, dass er die anrechenbaren Kosten im Kostenanschlag nicht auf Grundlage der Rechnungsbeträge ermitteln darf, sondern er auf die Angebotspreise, notfalls auf Schätzungen zurückgreifen muss. Auch hier bleibt unerklärlich, warum der Kläger seine Kostenermittlungen gleichwohl weiterhin auf die von der Sachverständigen immer wieder als unzureichend kritisierten Unterlagen stützt, die neben Angeboten im großen Umfang auch Rechnungen beinhalten sowie Schätzungen, deren Grundlagen völlig im Unklaren bleiben.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht.

VertragsManagement – VertragsMan ® Tiefbaurecht/ Hochbaurecht OLG FFM: Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Unternehmer in einem BGB-Bauvertrag verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten

VertragsManagement - VertragsMan ® Tiefbaurecht/ Hochbaurecht OLG FFM: Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Unternehmer in einem BGB-Bauvertrag verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten

vorgestellt von Thomas Ax

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Unternehmer auch bei einem BGB-Bauvertrag verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil, Rn. 31 m.w.N.). Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind (vgl. Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB, 18. Auflage, § 4 Abs. 2 Rn. 48). Darunter fallen alle überbetrieblichen technischen Normen, zu denen insbesondere die DIN-Normen, die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen des Instituts für Bautechnik, die Richtlinien des VDI, die Flachdachrichtlinien und auch mündlich überlieferte technische Regeln (vgl. BGH NJW-RR 1995, 472). Die jeweils maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik sind für jeden Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die anerkannten Regeln der Technik zwar in der Regel durch die technischen Regelwerke konkretisiert werden (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn 32). Dabei handelt es sich aber nicht um Rechtsnormen, sondern nur um technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (vgl. Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel-von Hay-Habermann, VOB/B, 4. Auflage 2016, § 13 Rn. 63 m.w.N.). Oberster Prüfungsmaßstab bleiben deshalb die anerkannten Regeln der Technik, unabhängig von der formellen Geltung einschlägiger technischer Regelwerke. Auch können die technischen Regelwerke, wie insbesondere die DIN-Normen, ausgelegt werden, um im Einzelfall die anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Dabei kann sich das Gericht der Hilfe eines Sachverständigen bedienen, muss dessen Auslegung aber selbständig nachvollziehen (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.). Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist bei der Ausführung eines Tiefgaragenbodens ein Oberflächenschutzsystem aufzubringen. Anderenfalls ist die Leistung mangelhaft, auch wenn keine DIN-Norm direkt einschlägig ist.

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2019 – 29 U 134/16
vorhergehend:
LG Frankfurt/Main, 26.01.2016 – 2-20 O 359/14
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 09.03.2022 – VII ZR 263/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln in einer Tiefgarage.

Der Beklagte errichtete die Wohnungseigentumsanlage “Straße1” in Stadt1. Das Bauwerk wurde am 26. Juli 2004 abgenommen. Nachdem sich in der Tiefgarage Feuchtigkeitsschäden gezeigt hatten und die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft diese hatte begutachten lassen, forderte sie den Beklagten mit Schreiben vom 26. Mai 2009 zur Mangelbeseitigung auf. Daraufhin beseitigte der Beklagte einige der gerügten Mängel.

Die Klägerin hat hinsichtlich der restlichen gerügten Mängel vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, Az.: …/10. Der Sachverständige A hat unter dem 30. August 2011 sein schriftliches Gutachten nebst schriftlichen Ergänzungen vom 30. April 2012, 24. April 2013 und 14. Oktober 2013 vorgelegt.

Danach erkannte der Beklagte weitere Mängel an. Hinsichtlich des Mangels Nr. 5 aus dem Gutachten des Sachverständigen A bot der Beklagte an, den in der Doppeldecke vorhandenen Pilzbefall einzukoffern.

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Mängel Nr. 3 und 5 aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Aufbau des Tiefgaragenbodens und seiner Entwässerung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche (Mangel Nr. 3 des Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren). Zur Beseitigung dieses Mangels müsse insbesondere ein Oberflächenschutzsystem auf den Boden der Tiefgarage aufgebracht werden. Die Kosten für die Beseitigung dieses Mangels beliefen sich gemäß den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auf insgesamt 96.985,- Euro brutto.

Ferner sei die Ausführung der Deckenkonstruktion als Doppeldecke mangelhaft (Mangel Nr. 5 des Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren). Dabei handele es sich um eine öffentlich-rechtlich rechtswidrige Konstruktion, so dass eine Nachtragsbaugenehmigung eingeholt werden müsse. Dafür fielen Kosten von 1.000,- Euro an. Ferner müsse die Revisionierbarkeit des Hohlraums hergestellt werden, wofür weitere 350,- Euro anzusetzen seien. Schließlich müssten für die Untersuchung des im Hohlraum vorhandenen Pilzbefalls und für die sich daraus ergebenden Mangelbeseitigungsarbeiten weitere 5.500,- Euro veranschlagt werden.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sich die Notwendigkeit des Einbaus eines Oberflächenschutzsystems aus der DIN 1045, Fassung 2001, ergebe.

Sie hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen des sie vertretenden Hausverwalters, Herrn B, als Inhaber der Fa. B1 Hausverwaltung, Straße2, Stadt2 einen Betrag von EUR 109.420,50 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, über die Anforderung des Vorschusses zur Mangelbeseitigung gemäß Antrag zu 1.) hinaus, sämtliche weitere Kosten, die für die Mängelbeseitigung aufgewendet werden müssen, an die Klägerin zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung und deren Durchsetzung entstehen, zu ersetzen bzw. zu zahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens, Az. …/10, in Bezug auf die Mängelpositionen 3, 5 und 11 des Beweisbeschlusses vom 28.08.2010 zu tragen,

5. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von EUR 4.847,85 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu Händen des sie vertretenden Hausverwalters, B, als Inhaber der Fa. B1 Hausverwaltung, Straße2, Stadt2, zu zahlen,

6. festzustellen, dass der Beklagte aufgrund des Ausgangs des selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Frankfurt, Az. …/10, verpflichtet ist, die Mängelbeseitigung in Bezug auf die von ihm anerkannten Mängelpositionen 1, 4, 8, 10, 12 des Beweisbeschlusses vom 28.06.2010 vorzunehmen,

7. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag von EUR 32.281,75 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu Händen des sie vertretenden Hausverwalters, Herrn B, als Inhaber der Fa. B1 Hausverwaltung, Straße2, Stadt2, zu zahlen,

8. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von EUR 3.089 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu Händen des sie vertretenden Hausverwalters, Herrn B, als Inhaber der Fa. B1 Hausverwaltung, Straße2, Stadt2, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht gewesen, dass die DIN 1045 in Fassung von 2001 nicht einschlägig sei. Dort werde ein Oberflächenschutzsystem nur dann für erforderlich gehalten, wenn es sich um ein direkt befahrbares Parkdeck handele. Dies sei hier nicht der Fall, da der Betonboden der Tiefgarage unstreitig mit Pflastersteinen belegt worden sei. Auch sei für die ausgeführte Deckenkonstruktion die Einholung einer Nachtragsbaugenehmigung nicht vorgeschrieben. Die Mangelbeseitigung wegen des Pilzbefalls in dem Hohlraum könne die Klägerin nicht mehr verlangen, nachdem sie sein Angebot, diesen einzukoffern, abgelehnt habe.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage in der Hauptsache in Höhe von 104.720,- Euro stattgegeben. Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Kosten, die für die Mängelbeseitigung aufgewendet werden müssen, sowie sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung und deren Durchsetzung entstehen, zu zahlen bzw. zu ersetzen hat. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Werk des Beklagten teilweise mangelhaft sei. Dabei handele es sich um die Mängel Nr. 3 und 5 des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens. In der Tiefgarage hätte nach der DIN 1045 ein Oberflächenschutzsystem aufgebracht werden müssen. Anderenfalls könne Chlorid haltiges Wasser, das von den Fahrzeugen in die Tiefagarage mitgeschleppt werde, durch die Fugen des Pflasters an die Betonbodenplatte gelangen. Wegen der ausgeführten Doppeldecke müsse eine Nachtragsbaugenehmigung eingeholt werden. Auch müsse der dort vorhandene Pilzbefall untersucht und danach geeignete Mangelbeseitigungsarbeiten durchgeführt werden. Die Klägerin habe sich nicht auf das Angebot des Beklagten, den Pilzbefall einzukoffern, einlassen müssen, da damit die endgültige Mangelbeseitigung nicht gewährleistet sei. Die Errichtung einer revisionsfähigen Deckenkonstruktion sei nach den Angaben des Sachverständigen in seinem dritten Ergänzungsgutachten nicht erforderlich.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, soweit ihnen nicht die Feststellungen in dem Berufungsurteil entgegenstehen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Gegen das dem Beklagten am 29. Februar 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung. Der Beklagte hat am 21. März 2016 Berufung eingelegt und diese am 27. April 2016 begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags begehrt der Beklagte mit der Berufung die Abweisung der Klage.

Er ist der Ansicht, der Sachverständige habe bereits auf die falsche Fassung der DIN 1045 abgestellt. Denn bei der DIN 1045, Fassung 1988, sei eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2004 vorgesehen gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, welche Fassung der DIN anzuwenden sei, sei die Erteilung der Baugenehmigung am 13. April 2003. Insofern habe der Beklagte zu Recht diese DIN in der Fassung von 1988 anwenden dürfen. Darin sei unstreitig ein Oberflächenschutzsystem nicht vorgesehen. Zum könne die DIN, selbst wenn die Fassung von 2001 zugrunde zu legen sei, nicht einfach entsprechend auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Auch sei weder der Sachverständige noch das Gericht befugt, eine DIN auszulegen.

Schließlich sei gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren einzuwenden, dass dieser überhaupt nicht untersucht habe, ob tatsächlich Schleppwasser bis zur Betonschicht vordringen könne. Dabei hätte der Sachverständige berücksichtigen müssen, dass es sich nur um eine kleine Tiefgarage handele, und dass in dem Tiefgaragenboden Entwässerungsgullys mit dem erforderlichen Gefälle eingebaut worden seien. Im Übrigen könne auch mit einem Oberflächenschutzsystem nicht ausgeschlossen werden, dass Wasser bis zu dem Betonboden eindringe. Die für den Einbau eines Oberflächenschutzsystems angesetzten Kosten von fast 100.000,- Euro seien deshalb unverhältnismäßig.

Der Beklagte ist zudem der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass für die ausgeführte Doppeldecke eine Nachtragsbaugenehmigung eingeholt werden müsste. Der Beklagte habe durch Vorlage der Anlage AG 2 nachgewiesen, dass das Bauamt einen förmlichen Antrag gar nicht für erforderlich halte. Jedenfalls liege kein baurechtswidriger Zustand vor. Auch habe das Landgericht unbegründet angenommen, dass nochmals eine Schimmelpilzuntersuchung durchgeführt werden müsse. Denn eine solche sei bereits im selbständigen Beweisverfahren durchgeführt worden. Zudem entspreche der Vorschlag des Beklagten, den Schimmel abzuschotten, um die Revisionierbarkeit der Abwasserrohre zu erhalten, genau den vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Mangelbeseitigungsarbeiten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, verkündet am 24.02.2016 und zugestellt am 29.02.2016, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat am 27. Dezember 2016 entschieden, dass der Beklagte unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt wird, an die Klägerin 103.530,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2015 zu zahlen. Die Klage und die Berufung im Übrigen hat der Senat abgewiesen. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. März 2019, Az.: VII ZR 303/16, im Kostenpunkt und soweit der Beklagte zur Zahlung von 96.985,- Euro verurteilt wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache ist sie aber nur in geringem Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 1.000,- Euro netto als Vorschuss für die Einholung einer Nachtragsbaugenehmigung zu. Ansonsten beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Die Klägerin kann trotz des Wegfalls der Position “Pilzuntersuchung” den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 5.500,- Euro netto, mithin 6.545,- Euro brutto für die Mangelbeseitigung im Bereich der Doppeldecke beanspruchen. Diesen Teil der Entscheidung des Senats vom 4. November 2016 hat der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich nicht angegriffen, so dass dieser rechtskräftig ist.

2. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin für die Mängelbeseitigung am Tiefgaragenboden einen Kostenvorschuss von 96.985,- Euro brutto gemäß § 637 Abs. 3 BGB beanspruchen kann. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass insgesamt schätzungsweise ein Betrag von 81.500,- Euro netto für die Beseitigung der Mängel am Tiefgaragenboden aufgewendet werden müsse.

Die Ausführung des Tiefgaragenbodens im streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus ist auch gemäß § 633 BGB mangelhaft. Bei dem Tiefgaragenboden ist ein Oberflächenschutzsystem nicht aufgebracht worden. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik wäre ein solches System aber erforderlich gewesen.

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Unternehmer auch bei einem BGB-Bauvertrag verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil, Rn. 31 m.w.N.). Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind (vgl. Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB, 18. Auflage, § 4 Abs. 2 Rn. 48). Darunter fallen alle überbetrieblichen technischen Normen, zu denen insbesondere die DIN-Normen, die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen des Instituts für Bautechnik, die Richtlinien des VDI, die Flachdachrichtlinien und auch mündlich überlieferte technische Regeln (vgl. BGH NJW-RR 1995, 472).

Die jeweils maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik sind für jeden Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die anerkannten Regeln der Technik zwar in der Regel durch die technischen Regelwerke konkretisiert werden (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn 32). Dabei handelt es sich aber nicht um Rechtsnormen, sondern nur um technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (vgl. Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel-von Hay-Habermann, VOB/B, 4. Auflage 2016, § 13 Rn. 63 m.w.N.). Oberster Prüfungsmaßstab bleiben deshalb die anerkannten Regeln der Technik, unabhängig von der formellen Geltung einschlägiger technischer Regelwerke. Auch können die technischen Regelwerke, wie insbesondere die DIN-Normen, ausgelegt werden, um im Einzelfall die anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Dabei kann sich das Gericht der Hilfe eines Sachverständigen bedienen, muss dessen Auslegung aber selbständig nachvollziehen (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben schuldete der Beklagte im vorliegenden Fall den Einbau eines Oberflächenschutzsystems in die Tiefgarage der Beklagten. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der DIN 1045 in der Fassung von 2001.

Der von dem Beklagten errichtete Tiefgaragenboden war nicht bereits deshalb als mangelhaft anzusehen, weil er als oberste Schicht einen Pflasterbelag aufweist. Hierzu hat der Sachverständige in seinem Gutachten auf Seite 43 eindeutig festgestellt, dass der Einbau eines Pflasters in einer Tiefgarage eine technisch grundsätzlich mögliche Ausführung darstellt. Er hat allerdings darauf verwiesen, dass für diese Art der Ausführung keine konkreten Vorschriften und Regelwerke existieren. Dies hat er bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt. Letztlich besteht zwischen den Parteien über diese Punkte auch kein Streit.

Die DIN 1045 in der Fassung von 2001 ist im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Diese sieht, anders als noch die DIN 1045 in der Fassung von 1988, für direkt befahrene Böden in einer Tiefgarage ein Oberflächenschutzsystem vor. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, das Eindringen von Chlorid haltigem Wasser, das durch die Fahrzeuge in die Tiefgarage geschleppt wird, in die Stahlbetonbodenplatte zu verhindern. Zwar wird bei einem mit Pflaster belegten Tiefgaragenboden der Betonboden nicht unmittelbar befahren. Dieser Fall ist aber hinsichtlich des Schutzzwecks mit einem direkt befahrenen Boden vergleichbar. Denn durch die Fugen des Pflasterbelags kann Chlorid haltiges Schleppwasser ebenfalls bis zur Stahlbetonbodenplatte gelangen. Insofern besteht auch bei einem Bodenaufbau mit Pflasterbelag die Notwendigkeit, einen Schutz vor eindringendem Schleppwasser einzubauen.

Diese Einschätzung des Senats ist vom Sachverständigen schriftlich und bei seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt worden. Der Sachverständige hat bei der Anhörung gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb er die DIN 1045 in der Fassung von 2001 für entsprechend anwendbar hält. Er hat insofern betont, dass der maßgebliche Grund für die entsprechende Anwendung der DIN in ihrer Schutzwirkung liegt, nämlich dem Schutz von Tiefgaragenböden vor Chloriden. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, da im Fall von Rissen im Betonboden das Chlorid haltige Wasser an die Stahlteile im Boden gelangen und dies zur Korrosion führen kann. Dass Chlorid haltiges Wasser durch Schneeanhaftungen an den in die Tiefgarage fahrenden Autos auf den Boden gelangen kann, ist bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen. Der Sachverständige hat hierzu ausdrücklich erklärt, dass das Wasser infolge des Pflasterbelags und des in den Fugen befindlichen Splits zeitverzögert auf der Bodenplatte ankommt und ein Teil des Wassers im Split hängen bleibt. Dabei ist aber offensichtlich, dass ein Teil des Schleppwassers auf die Bodenplatte fließen kann. Das Ablaufen nach unten kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden.

Die entsprechende Anwendung der DIN 1045 in der Fassung 2001 ist auch nicht ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt der Abnahme der Tiefgarage noch die Übergangsfrist der vorherigen DIN 1045, Fassung 1988, lief. Die DIN in jener Fassung sieht noch kein Oberflächenschutzsystem für direkt befahrene Böden in einer Tiefgarage vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, welcher Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen ist, ist der der Abnahme (Nicklisch, a.a.O., § 13 Rn. 43 m.w.N.). Diese fand hier am 26. Juli 2004 statt und damit noch innerhalb der Übergangsfrist der DIN 1045, Fassung 1988, bis zum 31. Dezember 2004. Wie oben bereits ausgeführt, kommt es bei der Prüfung der Mangelhaftigkeit eines Bauwerks nicht allein darauf an, welche technischen Regelwerke zum Zeitpunkt der Abnahme formell galten, sondern wie der Stand der anerkannten Regeln der Technik zu diesem Zeitpunkt tatsächlich war. Gegen die entsprechende Anwendung der DIN in der Fassung von 2001 spricht nach den getroffenen Ausführungen auch gerade nicht, dass die DIN ihrem Wortlaut nach für direkt befahrene Tiefgaragenböden gilt. Denn bei der hier gewählten Ausführung mit dem Pflasterbelag auf dem Betonboden wird dieser mittelbar befahren. Da die DIN einen Schutz vor Wasser, das von den auf dem Boden fahrenden Fahrzeugen bezweckt, ist dieser Schutzzweck auch berührt, wenn der Boden mittelbar befahren wird. Denn durch die Schwerkraft wird das von den Fahrzeugen abfließende Wasser immer nach unten zu dem dort befindlichen Betonboden laufen.

Für die Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik ist nochmals festzustellen, dass keine DIN-Norm für den von dem Beklagten ausgeführten Bodenaufbau direkt einschlägig ist. Die DIN 1045 kann nur in entsprechender Anwendung zur Bestimmung dessen, was im Jahr 2004 Stand der anerkannten Regeln der Technik war, herangezogen werden. Insofern ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die DIN 1045 in der Fassung 2001 zum Zeitpunkt der Abnahme bereits seit drei Jahren allgemein bekannt war. Zudem geht der Änderung oder Ergänzung einer DIN-Norm, wie hier die Ergänzung des Erfordernisses eines Oberflächenschutzsystems, regelmäßig eine erhebliche Diskussion der betroffenen Fachkreise voraus. Es kann deshalb angenommen werden, dass im Jahr 2004 hinlänglich bekannt und damit Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik war, dass bei direkt befahrenen Tiefgaragenböden der Auftrag eines Oberflächenschutzsystems erforderlich ist. Demgegenüber tritt der Umstand, dass die Übergangsfrist der vorangegangenen DIN-Norm noch nicht abgelaufen war, zurück. Dies ist von dem Sachverständigen auch bei seiner mündlichen Anhörung so dargestellt worden. Er hat überzeugend dargelegt, dass im Jahr 2004 in Fachkreisen bekannt war, dass Tiefgaragenböden vor Chloriden zu schützen sind und dass dies schon damals Stand der Technik war. Er hatte dazu zwar keine Unterlagen vorliegen, was im Moment der mündlichen Anhörung auch nicht erwartet werden kann, hat während des Termins aber in seinem Computer nachgesehen und dort direkt ein Merkblatt der Bauberatung Zement von Januar 2003 gefunden, das sich mit diesem Thema beschäftigt. Der Senat hat nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen keinerlei Zweifel daran, dass schon im Jahr 2004 der Schutz von Tiefgaragenböden vor Chloriden Stand der Technik war. Die Darlegungen des Sachverständigen waren von erheblicher Sachkunde getragen. Er hat die Fragen des Gerichts sehr gründlich beantwortet und hat bei Fragen der Parteien bzw. der anwesenden Privatsachverständigen detailliert geantwortet. Wenn ihm bestimmte Unterlagen zur Beantwortung fehlten, hat er dies unumwunden mitgeteilt und nicht versucht, bloße Vermutungen als Kenntnisse darzustellen.

Die Ausführung des Tiefgaragenbodens war wegen der entsprechenden Geltung der DIN 1045 in der Fassung von 2001 auch nicht darauf zu überprüfen, ob sie die Vorgaben dieser DIN in der Fassung von 1988 erfüllte. Der entsprechende Antrag des Beklagten wird deshalb zurückgewiesen, ebenso wie der Antrag auf nochmalige Anhörung des Sachverständigen zu dieser Frage. Wenn zum Zeitpunkt der Abnahme im Jahr 2004 Stand der anerkannten Regeln der Technik war, einen Schutz der Oberfläche des Tiefgaragenbodens vorzusehen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Anforderungen der DIN in der Fassung von 1988 eingehalten sind. Insofern kann auch dahinstehen, inwieweit der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung Fragen zu der DIN in der Fassung von 1988 beantworten konnte. Etwas Anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung der vorgelegten Ausführungen von dem Privatsachverständigen C, Anlage K 28, die als qualifizierter Parteivortrag anzusehen sind. Denn der Senat hält die DIN 1045 in der Fassung von 1988 aus den dargelegten Gründen nicht für maßgeblich bei der Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik. Prüfungsmaßstab für die Frage der Mangelhaftigkeit der Ausführung des Tiefgaragenbodens ist die DIN in der Fassung von 2001.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob der Sachverständige im Rahmen der Gutachtenerstellung Untersuchungen dazu durchgeführt hat, ob tatsächlich Wasser auf die Betonbodenplatte durchdringen kann. Da zwischen den auf dem Betonboden aufgebrachten Pflastersteinen Fugen vorhanden sind, besteht bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung – wie oben bereits ausgeführt – die Möglichkeit, dass von Fahrzeugen hereingeschlepptes Wasser bis auf den Betonboden durchsickert. Der Sachverständige hat sich zudem auch damit auseinandergesetzt, dass die Tiefgarage mit 26 Fahrzeugen nur gering frequentiert ist und dass der Beklagte in den Boden eine Entwässerungsrinne mit beidseitigem Gefälle eingebaut hat (vgl. Seiten 30 und 34 des Sachverständigengutachtens). Trotz dieser Umstände hat er das Eindringen von Chlorid haltigem Schleppwasser für möglich gehalten. Dies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nachvollziehbar. So kann bei winterlichen Verhältnissen besonders viel Wasser in die Tiefgarage geschleppt werden, wozu auch schon das Ein- und Ausfahren von einigen Fahrzeugen ausreichen kann. In solchen Situationen muss es auch als möglich angesehen werden, dass Fahrzeuge erheblich mit Schnee und angefrorenem Matschwasser von der Straße behaftet sind und die vorhandene Entwässerung bei einem Auftauen nicht alle Wassermengen auf einmal aufnehmen kann. Das dann stehenbleibende Wasser kann durch die Fugen zwischen dem Pflaster und die darunter befindliche Splittschicht auf die Stahlbetonbodenplatte gelangen. Dies hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung auch nochmals eindeutig betätigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat er das Risiko, dass Wasser auf den Boden gelangen kann, auch nicht mit 0 % angegeben. Er hat vielmehr immer wieder betont, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Winter Chlorid haltiges Wasser auf den Betonboden läuft. Seine Einschätzung eines Risikos von 0-100 % bezog sich auf die Frage, ob Chlorid haltiges Wasser durch Risse bis an die Stahlteile im Beton gelangt ist. Dieses Risiko hat der Sachverständige bei seiner Anhörung als unabsehbar und ganz erheblich bezeichnet.

Bei der Beweiserhebung war auch nicht zu überprüfen, ob der Betonboden tatsächlich schon Risse aufweist und ob Chlorid haltiges Wasser tatsächlich in den Boden eingedrungen ist. Denn der Mangel der Ausführung besteht hier schon in der nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Ausführung. Das Vorliegen eines Schadens ist für den geltend gemachten Anspruch nicht erforderlich.

Der Höhe nach kann die Klägerin den von dem Sachverständigen ermittelten Betrag für das Aufbringen eines Oberflächenschutzsystems von 81.500,- Euro netto, mithin 96.985,- Euro brutto als Vorschuss verlangen. Diese Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig. Denn der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung eindeutig bestätigt, dass eine bloße Sichtkontrolle des unter dem Pflasterbelag liegenden Bodens darauf, ob schon Risse aufgetreten sind, mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Ebenso hat er dargelegt, dass auch die Art des hergestellten Betonbodens nur durch aufwändige Bauteilöffnungen festgestellt werden kann und im Falle, dass der Beton nicht die besondere Qualität aufweist, die das Aufbringen eines Oberflächenschutzsystems ausnahmsweise erübrigen könnte, dennoch das Oberflächenschutzsystem erforderlich wird. Vor diesem Hintergrund hält der Senat das Aufbringen eines oberflächlichen Schutzes, wie sie in der DIN 1045 in der Fassung von 2001 vorgesehen ist, für eine sachgerechte und verhältnismäßige Maßnahme.

3. Der Zinsanspruch hinsichtlich des Gesamtkostenvorschusses in Höhe von 103.530,- Euro brutto folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

4. Die Klägerin kann auch die Feststellung beanspruchen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren Kosten, die für die Mangelbeseitigung aufgewendet werden müssen, und alle weiteren Schäden, Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung stehen, zu zahlen bzw. zu ersetzen hat. Insofern kann auf die zutreffende Begründung im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden.

5. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB

6. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 LGZPO, die des Berufungsverfahrens auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung für die Berufung. Das Obsiegen des Beklagten in der Berufung ist mit weniger als 1 % verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Markterkundung Freibad Babenhausen veröffentlicht

Markterkundung Freibad Babenhausen veröffentlicht

Vorinformation

HAD-Referenz-Nr.: 9201/23

Richtlinie 2014/24/EU


Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1) Name und Adressen
Stadtverwaltung Babenhausen
Marktplatz 2
64832 Babenhausen
Deutschland (DE)
NUTS-Code: DE716
Telefon: +49 60736020
E-Mail: info@babenhausen.de
Internet-Adresse(n)
Hauptadresse: www.babenhausen.de

I.2) Gemeinsame Beschaffung

I.3) Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt
folgende Kontaktstelle:
Ax Projects GmbH
Uferstraße 16
69151 Neckargemünd
Deutschland (DE)
NUTS-Code: DE128
Telefon: +49 62238662262
E-Mail: m.schmitt@ax-projects.de
Internet-Adresse(n)
Hauptadresse: www.ax-projects.de
Adresse des Beschafferprofils: https://ax-projects.de

I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde

I.5) Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags
Betriebsführung des Freibades in Babenhausen
Referenznummer der Bekanntmachung: VI Ax2022-012

II.1.2) CPV-Code Hauptteil:
92610000 Betrieb von Sportanlagen

II.1.3)
Art des Auftrags
Dienstleistungen

II.1.4) Kurze Beschreibung
——————————————————
MARKTERKUNDUNGSVERFAHREN
——————————————————
1. Die Stadt Babenhausen sucht ab der Freibadsaison 2023 für ihr Freibad einen neuen Betreiber.

2. Die Stadt Babenhausen beabsichtigt den Abschluss eines Betriebsführungsvertrags. Das Vertragsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragspartner haben das Recht, bis zum 30.06. (im ersten Vertragsjahr bis zum 30.09) eines Jahres, das Vertragsverhältnis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu kündigen.

3. Das Bad ist in der Freibadsaison (Anfang: 2. Sonntag im Mai; Ende: letzter Sonntag im August) zur Nutzung durch Öffentlichkeit, Schulen und Sportvereine ganztägig an 7 Tagen in der Woche zu betreiben. Die täglichen Nutzungszeiten beginnen montags bis sonntags nicht vor 09:00 Uhr und enden um 20:00 Uhr. In Ausnahmefällen (z.B. Sonderveranstaltungen) kann dieser Zeitraum auch verlängert werden. Arbeiten zur Erhaltung der Sauberkeit und Hygiene sowie
Wartungsarbeiten, die nicht während der Nutzungszeiten durchgeführt werden können, werden entsprechend vor oder nach den Nutzungszeiten ausgeführt.
——
II.1.5) Geschätzter Gesamtwert

II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.2) Beschreibung

II.2.2) Weitere(r) CPV-Code(s)

II.2.3) Erfüllungsort
NUTS-Code: DE716 Darmstadt-Dieburg

II.2.4) Beschreibung der Beschaffung
Wesentliche zu erbringende Leistungen sind:

o Zur Betriebsführung gehören alle damit verbundenen Aufgaben, also insbesondere die laufende technische Betriebsführung, die inhaltliche Ausrichtung und Gestaltung des Bäderbetriebs, Personaleinsatz und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

o Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Badebetrieb durchzuführen. Zu den Pflichten des Auftraggebers gehören insbesondere:

– das Durchführen der Zugangskontrolle und Kassiertätigkeit,
– das Vornehmen der Badeaufsicht,
– das Durchführen von regelmäßigen Kontrollen der Wasserqualität (Chlor, PH, Temperatur, etc.).

Unregelmäßigkeiten sind der Stadt unverzüglich zu melden. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Wasserqualität sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Vom Auftragnehmer sind insoweit geeignete Korrekturmaßnahmen einzuleiten,
– das Aufstellen eines Terminplans für die erforderlichen durchzuführenden Arbeiten zum ordnungsgemäßen Betrieb des Bades,
– die Bäderverwaltung, die Betriebsbuchführung, das Erstellen von Dauerkarten, die Bestellung von Betriebsmaterial (Chlor, Reinigungsmittel etc.),
– das Betreuen der technischen Anlage, hierzu gehören insbesondere der Betrieb der Umwälz-, Chlor- und Flockungsdosieranlage. Der Auftragnehmer hat die Kontrolle der wassertechnischen Anlagen während des Betriebes unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Wasserwerte durchzuführen. Unregelmäßigkeiten sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Wasserqualität sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Vom Auftragnehmer sind insoweit geeignete Korrekturmaßnahmen einzuleiten,
– das Pflegen der Beckenanlage und insbesondere die Vorbereitung auf die Überwinterung. Der Auftragnehmer hat dabei auch den Beckenumgang zu reinigen und das Unkraut zu entfernen. Der Auftragnehmer hat zudem das Schwimmbecken zu reinigen und regelmäßig mit Algicid zu behandeln sowie das Becken zu füllen,
– das Durchführen von Reinigungsarbeiten an den Rutschen, Spielgeräten, Außenduscheinrichtungen, Überlaufrinnen, Kabinen, Toiletten, Sanitäreinrichtungen, Personalund Technikräumen vorzunehmen. Das Bad ist in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu erhalten,
– das gesamte Pflegen der Grünanlagen des Freibades. Hierzu gehört beispielsweise das Reinigen der Beete, die Pflege der Blumenkästen, das Heckenschneiden, Rasenmähen sowie das Leeren der Müllkörbe und die Bewässerung der Grünanlagen. die Baumpflege und die Grünflächenpflege außerhalb des Schwimmbades übernimmt die Stadt Babenhausen,
– das Bereitstellen des notwendigen Equipments zum Betrieb des Bades (z.B., Hochdruckreiniger, Chemiesprühgerät, Schrubbmaschine, Transportwägen).

II.2.14) Zusätzliche Angaben

II.3) Voraussichtlicher Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung
01.10.2022

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.8) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3) Zusätzliche Angaben
Die Markterkundungsunterlage finden Sie unter folgendem Link:

https://ax-projects.de/wp-content/uploads/downloads/Markterkundungsverfahren_Betriebsführung_des_Freibades_Babenhausen.pdf

VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung

Intensiv-Seminar – Kommunal-Leasing

Neues Intensiv-Seminar "Kommunal-Leasing" am 12.05.2023

Intensiv-Seminar „Kommunal-Leasing“ am 12.05.2023
(Online-Seminar über Zoom)

  • 3 Referenten:
    • Dr. Michael Kroll, LeaSoft GmbH
    • Dr. jur. Thomas Ax, Ax Rechtsanwälte
    • Michael Ruf, Stadt Konstanz


Inhalt u.a. (ausführliche Gliederung auf unserer website):
Vertragsgestaltung – Ausschreibung/Vergabe – Wirtschaftlichkeitsnachweis – Zuschüsse – Zeichnungsberechtigung – Genehmigung – Ausweis im Haushalt (Kameralistik, Doppik) – Umsatzsteuer – Akquise-Tipps – incl. Dienstrad-Leasing, Digitalpakt Schule

  • 1-Tages Intensiv-Seminar
  • Online-Seminar über Zoom
  • Teilnehmer*innen-Begrenzung!

________________________________________________________

Inhalt:

Aktuelles zum Kommunal-Leasingmarkt / Leasingmarkt mit der öffentlichen Hand
incl. Digitalpakt Schule, Corona-Luftfilter, eBike-Leasing

Besonderheiten der Vertragsgestaltung im Kommunal-Leasing

Ausweis von Leasingverträgen/-verpflichtungen im öffentlichen Haushalt (Kameralistik und Doppik)

Ausschreibung und Vergabe von Leasingverträgen mit der öffentlichen Hand:

– Europäisches versus nationales Ausschreibungsrecht
– Bestimmung des Schwellenwertes
– Mögliche Ausschreibungsverfahren/-varianten
– Anwendung des altes oder des neuen Recht?
– Bestimmung des Auftragswertes
– Leasingausschreibung versus Kaufausschreibung mit anschließendem Leasing
– Besonderheiten im eBike-Leasing
– Rechtsfolgen fehlender/falscher Ausschreibungen für Leasinganbieter

Vertretungsberechtigung:

– Zeichnungsberechtigung bei Kommunen, Ländern, Bund, Zweckverbänden, Stadtwerken und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
– Formvorschriften wie „1 oder 2 Unterschriften?“, Dienstsiegel etc.
– Vorsicht bei Kommunen in der Haushaltssicherung
– Rechtsfolgen fehlender/falscher Unterschriften/Formalien für Leasinganbieter

Der wichtige Begriff der „Laufenden Verwaltung“

Einzelgenehmigungspflicht für Leasingverträge:
– Genehmigungs-Vorschriften
– Länderabhängige Erleichterungs- uns Ausnahmevorschriften
– Rechtsfolgen einer fehlenden Genehmigung für Leasinganbieter

Nachweis der Wirtschaftlichkeit:

– Gesetzliche Notwendigkeit
– Quantitative (monetäre) und qualitative Aspekte sind zu berücksichtigen!
– Notwendigkeit von Vollkostenbetrachtungen
– Verfahren (Kapitalwertmethode, Nutzwertanalyse etc.)

Problematik des Fehlens eines gesetzlich fixierten Leasingbegriffs bzw. Leasingvertrags(musters incl. AGBs) für die Ausschreibung und den Wirtschaftlichkeitsnachweis

Zuschuss-Problematik

Umsatzsteuerliche Besonderheiten und Fallstricke

Tipps für die Akquise von Kommunal-Leasingverträgen:

– Wer sind die richtigen Ansprechpartner? Wer sind wichtige Multiplikatoren?
– Wo finde ich Ausschreibungen?
– Wo finde ich geplante Leasingvorhaben bereits im Vorfeld im Haushaltsplan?
– Wie kann/darf ich Kommunen beraten und unterstützen?
– Sinnvolle Werbestrategien/-medien

Referenten:

Dr. Michael Kroll
ist seit 1992 Geschäftsführer des Seminar-Veranstalters LeaSoft GmbH. Er war bislang Referent auf über 700 Seminaren und Fachveranstaltungen zum Thema Leasing. Seit 2017 betreibt er das Informationsportal www.richtig-leasen.de. Er ist Autor zahlreicher Leasing-Artikel und -bücher speziell auch zum Kommunal-Leasing und hat zur Unterstützung von Leasingentscheidungen die Programme LEASZINS, LEASRECH, MOBILEAS und KOMMULEAS entwickelt. Des weiteren berät Dr. Michael Kroll Investoren der gewerblichen Wirtschaft sowie der öffentlichen Hand.

Dr. jur. Thomas Ax,
Rechtsanwalt, Seniorpartner und Kanzleiinhaber, Ax Rechtsanwälte. Dr. Ax wurde 1996 in Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er blickt auf mehr als 25 Jahre anwaltliches Tun und Lehrtätigkeit als Professor in Karlsruhe und Heidelberg in Sachen Vergaberecht und auf 25 Jahre vergaberechtliche Erfahrung und Beratung zurück. Seit 1993 hat er mehr als 1.000 Fachbeiträge in Fachzeitschriften zu vergaberechtlichen, baurechtlichen und architektenrechtlichen Praxisproblemen veröffentlicht; zudem mehr als 70 Handbücher, Leitfäden sowie Kommentare; ferner ist Dr. Ax Herausgeber verschiedener Fachzeitschriften. Dr. Ax ist auch Autor des Buchs „Leasing-Leitfadens“ für die öffentliche Hand.

Michael Ruf
studierte Betriebswirtschaftslehre an der Berufsakademie Mannheim. Bereits in seiner Diplomarbeit für die Prüfung zum Diplom Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft widmete er sich dem Thema Leasing als Einsatz betriebswirtschaftlicher Instrumente in der Kommunalverwaltung und konnte im Zuge seiner beruflichen Tätigkeiten seine Kenntnisse im Leasingsektor vertiefen.

Seit 1991 arbeitet er hauptberuflich im Öffentlichen Sektor – zunächst bei der Stadtverwaltung Heidelberg, wo er u.a. bei den Dienststellen Kämmerei, Betriebs- und Beschaffungsamt, Rechnungsprüfungsamt sowie dem Personal- und Organisationsamt beschäftigt war. Anschließend wechselte er ins Hauptamt der Stadtverwaltung Konstanz. Ab 2014 war er bei der Stadtverwaltung Überlingen im Personal- und Organisationsamt beschäftigt bevor er in das Rechnungsprüfungssamt der Stadt Konstanz wechselte. Zu seinen beruflichen Schwerpunkten zählen seither Beschaffungs- und Finanzierungsprojekte insbesondere im IT-Bereich sowie Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Vertragsgestaltung sowie -abwicklung.

Nebenberuflich ist Michael Ruf als Lehrkraft an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg tätig und übt eine Lehrtätigkeit an der Badischen Gemeindeverwaltungsschule – Bezirksschule Konstanz – des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Fach Betriebswirtschaftslehre aus. Ferner berät Michael Ruf Investoren der gewerblichen Wirtschaft sowie der öffentlichen Hand in Leasingfragen.

Teilnahmebedingungen:

Anmeldung:

Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung sowie Ihre Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig.

Stornierung:
Stornierungen von Anmeldungen bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind kostenfrei. Bei späterer Stornierung bzw. Nichterscheinen wird die gesamte Gebühr fällig. Selbstverständlich können Sie eine*n Ersatzteilnehmer*in benennen.

Abweichungen und Absagen:
Wir behalten uns vor, die Veranstaltung bei zu geringer Teilnehmer*innenzahl oder Ausfall eines Referenten abzusagen oder zu verlegen bzw. einen Ersatzreferenten zu benennen. Falls Ihnen der neue Termin bzw. Referent nicht zusagt, erhalten Sie bereits entrichtete Gebühren zurück erstattet. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen. Veranstaltungsinhalte können verändert, Ortsverlegungen vorgenommen werden.

Sonstiges:
Für Unfallschäden, die Beschädigung oder den Verlust von Sachen der Teilnehmer*innen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen übernimmt die LeaSoft GmbH Dr. Michael Kroll keine Haftung außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Ergänzend zu diesen Teilnahmebedingungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Aktuelle Baurechtsentscheidungen von A bis Z

Aktuelle Baurechtsentscheidungen von A bis Z

A wie Abgebrannt
Baustelle abgebrannt: Wie muss der Bauherr den Schaden darlegen?


1. Macht der Auftraggeber nach einem Gebäudebrand gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, muss er die Maßnahmen, die zur Wiederherstellung erforderlich waren, sowie die dafür angefallenen Kosten konkret vortragen.
2. Ist der Brand während einer Umbaumaßnahme entstanden, muss der Auftraggeber auch zum Bautenstand zum Zeitpunkt des Brands vortragen, da sich nur so der Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmen lässt.
3. Eine Vermutung dafür, dass ein Schadensversicherer nur die maximal erforderlichen Zahlungen leistet oder ein von diesem eingeschalteter Sachverständiger nur konkret entstandene Schäden ermittelt und zur Regulierung freigibt, existiert nicht.
OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2019 – 14 U 157/18; BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 119/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

A wie Anerkannte Regeln der Technik:
Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik: Abriss und Neubau erforderlich


1. Der Auftraggeber kann den Rückbau und die komplette Neuerstellung eines mangelhaften Bauwerks verlangen, wenn durch lediglich lokale Nachbesserungsarbeiten kein den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Zustand hergestellt werden kann.
2. Eine Mängelbeseitigung kann nicht in jedem Fall wegen “hoher Kosten” verweigert werden. Entscheidend ist u. a., ob die Funktionsfähigkeit des Werks durch den Mangel beeinträchtigt wird.
3. Auch wenn die Statik des Gebäudes nicht gefährdet ist, muss der Auftraggeber das nach einer Nachbesserung verbleibende erhöhte Risiko von Putzrissen nicht hinnehmen.
OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2017 – 10 U 672/12; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 42/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

A wie Aufstockungsverlangen:
Wann ist Aufstockungsverlangen treuwidrig?


1. Eine Geltendmachung der Mindestsätze kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung vertrauen durfte und ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier bejaht).
2. Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber Voraussetzungen für gegeben hält, die eine Mindestsatzunterschreitung ausschließen, wie beispielsweise eine nicht vollständige Beauftragung aller Grundleistungen, so dass eine Honorarkürzung geboten sein könnte.
OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 – 14 U 156/21

B wie Bauablaufbezogene Darstellung:
Qualität der bauablaufbezogenen Darstellung


1. Macht der Auftragnehmer wegen Bauablaufstörungen einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, hat er schlüssig darzulegen, dass er durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert worden ist. Der Auftragnehmer muss substanziiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich.
2. Bei störenden Ereignissen wie z. B. verspäteten Planlieferungen genügt es nicht, die Abweichung zwischen Soll- und Ist-Planlieferung darzulegen sowie die dazwischen liegende Zeitspanne als konkrete bauablaufbezogene Störungsdauer auszugeben. Vielmehr ist es erforderlich, auch die konkret auf die Baustelle bezogenen Auswirkungen der Verspätung darzustellen.
OLG München, Urteil vom 26.09.2017 – 28 U 2834/09; BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 249/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

B wie Bauhandwerkersicherheit:
Welche Frist ist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB angemessen?


1. Eine Frist zur Stellung einer Sicherheit gem. § 650f BGB ist angemessen, wenn sie so bemessen ist, dass dem Besteller die Beschaffung der Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern möglich ist (hier bejaht für eine am 26.03.2020 zugehende Setzung einer Frist bis zum 07.04.2020).
2. Eine Bitte des Bestellers um Fristverlängerung unter Hinweis auf die Corona-Situation und die bevorstehenden Osterfeiertage ist unbeachtlich, wenn sich der Besteller auf derartige pauschale Aussagen beschränkt, ohne darzulegen, welche konkreten Auswirkungen die Corona-Situation auf seine Hausbank und damit auf die Beibringung der Sicherheit hat und aus welchem Grund ihm die Sicherheitsleistung vor den erst nach Ablauf der Frist beginnenden Osterfeiertagen nicht möglich sein wird.
KG, Beschluss vom 05.01.2021 – 27 W 1054/20

B wie Baukostenschätzung:
Architekt muss auf nur “grob” geschätzte Baukosten hinweisen


1. Eine Überschreitung der Baukosten kann als Mangel der Architektenleistung einzustufen sein, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen haben, dass die Baukosten ein bestimmtes Limit nicht überschreiten dürfen.
2. Der Architekt ist verpflichtet, im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen eines privaten Bauherrn abzustecken und ihn dazu nach seinen Vorstellungen zu fragen.
3. Nimmt der Architekt eine Kostenschätzung vor, muss die Schätzung zutreffend sein. Handelt es sich nur um eine grobe Schätzung, muss er über die Schwächen der Kostenangaben aufklären.
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2019 - 6 U 521/17; BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – VII ZR 224/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

B wie Bauüberwachung
Auch der Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Bauüberwachung hat Grenzen


Ein Anscheinsbeweis kann (nur) dann angenommen werden, wenn Mängel vorliegen, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten, und ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist.
OLG Schleswig, Urteil vom 25.03.2020 – 12 U 162/19

B wie Bedenken:
Bedenken können an angestellten Bauleiter gerichtet werden


Der Grundsatz, dass dann, wenn der Bauleiter sich den vorgetragenen Bedenken des Werkunternehmers verschließt, der Bauherr selbst informiert werden muss, betrifft die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn. Die den Hinweis missachtende Anweisung ist dann ebenfalls der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen.
OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - 16 U 55/21

F wie Freigabe der Bürgschaft:
Muss eine Bürgschaft teilweise freigegeben werden?


1. Die Regelung des § 17 Abs. 8 VOB/B, wonach der Auftraggeber eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit spätestens nach Abnahme und Stellung der Gewährleistungssicherheit zurückzugeben hat, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Gewährleistungssicherheit umfasst sind, noch nicht erfüllt sind, hält einer isolierten Inhaltskontrolle stand und ist wirksam (Anschluss an BGH, IBR 1993, 139).
2. Auch wenn nur ein Teil der Gewährleistungsansprüche (noch) nicht verjährt ist, muss der Auftraggeber eine Gewährleistungssicherheit nicht teilweise freigeben.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2016 – 23 U 158/15; BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZR 325/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

F wie Fortsetzung fremder Projekte:
Fortsetzung fremder Projekte nicht ohne Risiko


1. Der Unternehmer hat das Werk (hier: Errichtung einer Aufzugsanlage) nicht nur frei von Sachmängeln, sondern auch frei von Rechtsmängeln herzustellen.
2. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte (hier: ein anderer Aufzugsbauer) keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. Als Rechtsmängel kommen fremde Patentrechte (hier: im Hinblick auf eine “angefangene Aufzugsanlage”) in Betracht.
3. Der Unternehmer haftet für Patentrechtsverletzungen bei der Erstellung des vertraglich vereinbarten Werks.
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 – 3 U 9/17; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 178/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

G wie GU:
GU oder nicht GU


1. Als Generalunternehmer wird angesehen, wer die Durchführung sämtlicher zu einem Bauvorhaben erforderlichen Leistungen übernommen hat, die er dann selbst oder durch Nachunternehmer ausführen kann. Im Verhältnis zum Auftraggeber ist der Generalunternehmer ein Alleinunternehmer.
2. Ein beschränkter Leistungsumfang und die Beauftragung anderer Unternehmer durch den Auftraggeber sprechen gegen eine Stellung als Generalunternehmer.
3. Der Vollzug der notwendigen Abstimmungen auf der Baustelle führt nicht dazu, dass der daran mitwirkende Auftragnehmer zum Generalunternehmer wird, der den von anderen Unternehmern gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Werkerfolg wie einen eigenen zu verantworten hat.
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2020 – 13 U 2287/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

K wie Kontamination:
Wer mit Kontaminationen rechnen muss, erhält keine Mehrvergütung


1. Der Auftragnehmer darf nicht von einem unbelasteten Baugrund ausgehen, wenn aus dem der Ausschreibung beigefügten Baugrundgutachten hervorgeht, dass mit Kontaminationen gerechnet werden muss.
2. Berechtigen Verzögerungen aufgrund von Überprüfungen des Aushubs auf Kontaminationen nach den Ausschreibungsunterlagen nicht zur Geltendmachung von Mehrkosten, kann der Auftragnehmer für die Ausfallzeiten des von ihm eingesetzten Baggers keine Mehrvergütung oder Entschädigung verlangen, wenn der Aushub auf Schadstoffe untersucht werden muss.
OLG Naumburg, Urteil vom 18.07.2019 – 8 U 21/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

K wie Kündigung:
Auftragnehmer kann oder will nicht leisten: Auftraggeber darf fristlos kündigen!


Ein Bauvertrag kann vom Auftraggeber fristlos gekündigt werden, wenn der Auftragnehmer nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Leistung vertragsgemäß auszuführen.
OLG Celle, Urteil vom 26.09.2019 – 5 U 40/19; BGH, Beschluss vom 02.12.2020 – VII ZR 231/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

M wie Mängelbeseitigung:
Wann ist die Mängelbeseitigung an einem Hallendach unverhältnismäßig?


1. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßigkeit ist anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
2. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit ist auch das Verschulden des Auftragnehmers zu berücksichtigen.
OLG Celle, Urteil vom 05.03.2020 – 6 U 48/19; BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – VII ZR 42/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

M wie Mehrkostenrisiko:
Mehrkostenrisiko übernommen: Weitere Nachträge ausgeschlossen


1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Ergänzungsvereinbarung, dass “für sämtliche erforderlichen Leistungen zur Realisierung der zweiten Baustufe ein Gesamt-Pauschalpreis neu gebildet wird” und damit “gleichermaßen die bekannten, zugleich aber auch sämtliche unbekannten Sachverhalte, die zur vertragsgemäßen Fertigstellung der Gesamtleistung erforderlich sind und die Mehrkosten nach sich ziehen können,” erledigt werden sollen, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass ein Mehrvergütungsanspruch von dem in der Ergänzungsvereinbarung geregelten Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko nicht erfasst wird.
2. Nach Übernahme des Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos kann sich der Auftragnehmer nur noch ausnahmsweise auf einen Mehrkostensachverhalt berufen
OLG Rostock, Urteil vom 26.11.2019 – 4 U 47/18; BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – VII ZR 290/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

P wie Pauschalpreis:
Pauschalpreis umfasst Hausanschlusskosten


Hausanschlusskosten, die dem Bauunternehmer/Verkäufer eines zu errichtenden Hauses während der Bauphase dafür entstanden sind, dass er gegenüber dem Versorgungsträger seinerseits die Errichtung der Hausanschlüsse veranlasst hat, kann der Bauunternehmer/Verkäufer im Rahmen eines Pauschalpreisvertrags grundsätzlich nicht nachträglich auf den Erwerber/Käufer abwälzen, wenn dem zugrundeliegenden Vertrag eine solche nachträgliche Übernahmeverpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der Erwerber darf nach dem allgemeinen Verständnis davon ausgehen, dass der Unternehmer/Verkäufer derartige Kosten im Vorfeld kalkuliert und bei der Bildung des Pauschalpreises berücksichtigt hat, sodass etwaige Hausanschlusskosten mit der Zahlung des Pauschalpreises mitabgegolten sind.*)
OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2021 – 14 U 100/21

P wie Planungsmängel:
Planungsmängel eines Bauunternehmers: Kündigung nach Bau- oder Architektenrecht?


1. Wird ein Unternehmer nicht nur mit Bauwerksarbeiten, sondern auch mit Planungsleistungen (hier: Erstellung der Tragwerksplanung) beauftragt, finden auf etwaige Planungsmängel nicht die Regelungen der VOB/B, sondern die gesetzlichen Vorschriften über Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung.
2. Liegen besonders gravierende Planungsmängel vor, kann ein Architekten- oder Ingenieurvertrag vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden.
3. Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Der Auftraggeber ist auch an etwa geäußerte Kündigungsgründe nicht gebunden. Besteht ein benannter Grund nicht oder ist keiner benannt, kann der Auftraggeber auch später zur Rechtfertigung der Kündigung noch (andere) tatsächlich bestehende Kündigungsgründe nachschieben.
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.03.2019 – 13 U 560/16; BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 83/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

P wie Preisfortschreibung:
Vorkalkulatorische Preisfortschreibung entfällt


Wie die Vergütungsanpassung vorzunehmen ist, regelt § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht. Die Klausel gibt nur vor, dass Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen legt die VOB/B die Verantwortung für die neue Preisbestimmung in die Hände der Vertragsparteien. Die Parteien können sich sowohl vor Vertragsschluss wie auch nachträglich über einzelne Teilelemente der Preisbildung verständigen.
Eine solche Verständigung liegt vorliegend dahingehend vor, dass der GU-Zuschlag von 20 % auf Fremdkosten bei der Bildung des neuen Einheitspreises heranzuziehen ist. Wenn und soweit sich die Parteien über die Preisbildung aber nicht einigen, so enthält der Vertrag eine Lücke, welche im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss. Danach ist entscheidend, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Es entspricht insoweit der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die Mengenmehrung keine der Vertragsparteien besser oder schlechter gestellt wird. Auf Seiten des Auftragnehmers gilt es eine nicht auskömmliche Vergütung zu vermeiden und auf Seiten des Auftraggebers eine übermäßige Belastung zu verhindern.
Unter Abwägung dieser beiderseitigen Interessen ergibt die ergänzende Vertragsauslegung, dass der neue Einheitspreise für Mehrmengen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bemessen ist. Hierdurch wird, so der BGH, die Kostenwirklichkeit am besten abgebildet. Der AN erhält so für die relevanten Mehrmengen eine auskömmliche Vergütung. Es widerspricht Treu und Glauben, würde der AN aufgrund der Mengenmehrung auf Kosten des AG einen über die angemessenen Zuschläge hinausgehenden Gewinn erwirtschaften oder der AG von einem für den AN unauskömmlichen und unwirtschaftlichen Preis profitieren.
Eines Rückgriffs auf die vorkalkulatorische Preisfortschreibung bedarf es nicht um der Störung des Äquivalenzverhältnisses adäquat zu begegnen.
Die im Wettbewerb zustande gekommene Vergütungsvereinbarung bleibt unangetastet, da es für die vertraglich vereinbarte Menge zuzüglich des Toleranzzuschlages von 10 % bei der vereinbarten Vergütung verbleibt. Für die ausgeschriebenen Mengen muss das Synallagma von Leistung und Gegenleistung mit dem vertraglich verbindlich vereinbarten Preis unangetastet bleiben. Für die Bestimmung des neuen Preises gilt das Vertragspreisgefüge aber gerade nicht mehr. Eine vorkalkulatorische Preisfortschreibung und damit den Erhalt des Vertragspreisniveaus sieht der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B gerade nicht vor.
BGH, Urteil vom 8. August 2019 – VII ZR 34/18

P wie Privilegieren:
Wettbewerbssieger ist zu privilegieren


Führt die Vergabestelle im Anschluss an einen Architektenwettbewerb ein Verhandlungsverfahren durch, ist das Ergebnis des Architektenwettbewerbs gem. § 8 Abs. 2 RPW 2013 bei der Gewichtung und Binnengewichtung der Auswahlkriterien zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, IBR 2017, 392).
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2020 – 11 Verg 2/20

P wie Prüfbarkeit:
Pauschale Rüge fehlender Prüfbarkeit reicht nicht


1. Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung ist fristgebunden. Die Rüge fehlender Prüfbarkeit muss rechtzeitig nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden.
2. Die bloß pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüfbar, genügt nicht. Der Auftraggeber muss substanziiert vortragen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen.
3. Mit nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit ist der Auftraggeber im Hinblick auf die Fälligkeit der Werklohnforderung ausgeschlossen. Die Einwendungen sind dann nur noch im Rahmen der Schlüssigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Forderungshöhe relevant.
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2018 – 10 U 154/17; BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – VII ZR 185/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB § 650g Abs. 4; VOB/B §§ 14, 16

P wie Prüfungspflicht:
Vorvertragliche Prüfungspflicht ist auf erkennbare Erschwernisse begrenzt


1. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung erweckt Vertrauen in die Richtigkeit ihrer Angaben. Eine Aussage dahingehend, dass Positionen vor Angebotsübernahme zu überprüfen sind, hat nicht die Bedeutung, dass das Risiko einer Abweichung vollständig vom Auftragnehmer übernommen werden soll.
2. Die Formulierung in einem Bauvertrag, wonach der Auftragnehmer “als Fachunternehmen durch eigene Besichtigungen und Untersuchungen ausreichend Gelegenheit hatte, den erforderlichen Leistungsumfang zu ermitteln”, betrifft nur Offenliegendes, wie etwa die Angaben zu Flächen oder sichtbaren Materialien.
3. Auch wenn es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass ein Auftragnehmer nur kalkulierbare Verpflichtungen eingeht, sind Mehraufwendungen, die auf falschen Angaben des Auftraggebers beruhen, durch den vereinbarten Preis nicht abgegolten. Das gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises.
4. Hat der Auftragnehmer über die in der Leistungsbeschreibung genannten Materialen hinaus nicht beschriebene Schadstoffe gesondert zu entsorgen, steht ihm hierfür ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu.
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2018 – 22 U 104/16; BGH, Beschluss vom 29.07.2020 – VII ZR 104/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) VOB/B § 2 Abs. 5, 6, 7

P wie Projektmanager:
Welche Aufgaben hat ein Projektmanager?


1. Welche Leistungen ein Projektmanager und Baucontroller zu erbringen hat und damit die Beantwortung der Frage, ob dessen Leistungen mangelhaft sind, richtet sich nach dem Inhalt des geschlossenen Projektmanagement- und Baucontrollingvertrags.
2. Ein Projektmanager und Baucontroller darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen. Die Frage, gegen welche Baubeteiligten in welchem Verfahren und mit welchen Streitverkündungen vorzugehen ist, stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist.
OLG München, Urteil vom 18.05.2021 – 9 U 5633/20 Bau (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

R wie Rückbau:
Rückbau und Neuerrichtung erforderlich: Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig


1. Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände gegen Treu und Glauben verstößt.
2. Der Auftraggeber muss im Rahmen der Nacherfüllung kein vertraglich nicht geschuldetes Werk akzeptieren.
3. Die Mängelbeseitigung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Bauunternehmer grob fahrlässig falsches Material verbaut.
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 – 10 U 14/19; BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 164/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

S wie Stillstand:
Stillstand von Baugeräten aufgrund geänderter oder zusätzlicher Leistung – Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5, 6 VOB


Führen geänderte oder zusätzliche Leistungen zu einem Stillstand von Baugeräten, welche für Folgeleistungen benötigt werden, besteht ein Anspruch aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B wegen diesbezüglicher Kosten.
BGH, Beschluss vom 23.03.2022 – VII ZR 191/21

S wie Stoffpreisgleitklausel:
Stoffpreisgleitklausel darf nicht zu ungewöhnlicher Kalkulation führen


Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen.
BGH, Urteil vom 25.01.2018 – VII ZR 219/14

U wie Unfähigkeit:
Unfähigkeit ist kein Befangenheitsgrund


Ein Mangel an Sachkunde, Lücken, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten entwertet dieses gegebenenfalls, rechtfertigt jedoch für sich allein regelmäßig nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.
OLG München, Beschluss vom 18.08.2020 – 20 W 1121/20 ZPO § 404a Abs. 1, § 406 Abs. 1 Satz 1, § 412 Abs. 1

V wie Vergütung:
Auch Nachträge wegen zusätzlicher Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet!


Der vom BGH mit Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von zusätzlichen Leistungen gem. § 2 Abs. 6 VOB/B Anwendung.
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2020 – 11 U 153/18

W wie Wertsteigerung:
Mehraufwand führt zu Wertsteigerung: Keine Haftung für höhere Baukosten


1. Verletzt der Architekt seine Pflicht, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks bei der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen zu beachten, haftet er dem Auftraggeber auf Schadenersatz wegen schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Bausumme.
2. Der Schaden bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar in den überschießenden Baukosten bestehen. Dem Auftraggeber entsteht jedoch insoweit kein Nachteil, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2019 – 15 U 85/19

Z wie Zwischentermine:
Verbindliche Zwischentermine auch ohne ausdrückliche Vereinbarung

KG, Urteil vom 26.04.2022 – 21 U 1030/20 BGB § 271 Abs. 1, § 323 Abs. 1, 4, § 631 Abs. 1, §§ 648, § 648a Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2

1. Insbesondere bei einem Werk- oder Architektenvertrag können die Parteien die gesonderte Fälligkeit von Teilleistungen vereinbaren, die nicht am Ende der Vertragsdurchführung stehen, sondern einen Zwischenerfolg darstellen.
2. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent getroffen werden und setzt nicht voraus, dass die Parteien kalendermäßig eine Frist oder einen Termin bestimmt haben. Der Fälligkeitszeitpunkt der Teilleistung ist gegebenenfalls durch Auslegung, notfalls mit Hilfe der Vermutung des § 271 Abs. 1 BGB zu bestimmen.
3. Erbringt der Werkunternehmer eine Teilleistung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht, kann der Besteller unter den Voraussetzungen von § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn aus wichtigem Grund kündigen; auf § 323 Abs. 4 BGB kommt es nicht an.
4. Ein Zivilgericht kann den Streit zwischen zwei Prozessparteien über den von einem Architekten erreichten Leistungsstand und die Höhe des sich daraus ergebenden Honorars in geeigneten Fällen ohne Hinzuziehung eines Honorarsachverständigen nach freier Überzeugung entscheiden (§ 287 Abs. 2 ZPO).
KG, Urteil vom 26.04.2022 – 21 U 1030/20

OLG Dresden: Geht aus der Baubeschreibung hinreichend deutlich hervor, dass der rückzubauende Beton kontaminiert ist, sind die mit der Entsorgung verbundenen Kosten durch die vereinbarten (Einheits-)Preise abgegolten

OLG Dresden: Geht aus der Baubeschreibung hinreichend deutlich hervor, dass der rückzubauende Beton kontaminiert ist, sind die mit der Entsorgung verbundenen Kosten durch die vereinbarten (Einheits-)Preise abgegolten

vorgestellt von Thomas Ax

Geht aus der Baubeschreibung hinreichend deutlich hervor, dass der rückzubauende Beton kontaminiert ist, sind die mit der Entsorgung verbundenen Kosten durch die vereinbarten (Einheits-)Preise abgegolten. Der Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (BGH, IBR 2019, 536), findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) Anwendung (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2020, 334). Ein auf die Angebotspreise gewährter Nachlass gilt in der Regel nicht für Nachtragsvergütungen.
OLG Dresden, Urteil vom 16.06.2020 – 6 U 327/20
vorhergehend:
LG Dresden, 15.01.2020 – 4 O 627/17
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – VII ZR 107/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)


Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Restlohnvergütung für drei Nachträge aus Straßenbauarbeiten in Anspruch.

Im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung, nachdem die Klägerin bereits den Zuschlag für Fahrbahnerneuerungsarbeiten der Autobahn A 4 im Abschnitt AB1 bis AB2 erhalten hatte, erteilte die Beklagte mit Zuschlagschreiben vom 22.04.2016 der Klägerin den Auftrag für Fahrbahnerneuerungsarbeiten der Bundesautobahn A 4 A. – G. Abschnitt AB2 bis AB3 (Anlage A 3). Grundlage waren das Angebot der Klägerin (Anlage A 1), das Leistungsverzeichnis (Anlage A 1) und die Baubeschreibung (Anlage A 2). Nach Abnahme am 30.09.2016 (Anlage A 4) legte die Klägerin Schlussrechnung mit Datum vom 04.11.2016 (Anlage A 5). Streitig sind dabei im vorliegenden Rechtsstreit von den in der Schlussrechnung enthaltenen (insgesamt 22) Nachträgen der Nachtrag 1 über 645.263,48 Euro, der Nachtrag 5 über netto 12.591,66 Euro und der Nachtrag 11 über netto 103.842,26 Euro, zusammen netto 761.697,40 Euro, wovon die Klägerin einen Nachlass von 1 % in Abzug gebracht hat, mithin erstinstanzlich einen Restwerklohn von 754.080,43 Euro netto, also 897.355,71 Euro brutto errechnet hat.

Hinsichtlich des Nachtrages 1 ist zwischen den Parteien im Streit, ob die Klägerin eine Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B wegen geänderter Leistungsausführung deshalb verlangen kann, weil der abzubrechende Fahrbahnbeton kontaminiert war und die Baubeschreibung keinen Hinweis, so die Klägerin, auf die vorhandene Kontaminierung enthalten habe. Die Nachträge 5 und 11 sind dem Grunde nach unstreitig. Im Streit ist im Wesentlichen hinsichtlich beider Nachträge, ob die Klägerin sich einen auf die Ausgangspositionen gewährten Nachlass auch für die Nachträge entgegenhalten lassen muss.

Das Landgericht hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Nachtrag 1 eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 02.01.2018, das erste Ergänzungsgutachten vom 20.05.2019 (Bl. 99 f. d.A.) und die Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 13.11.2019 (Bl. 121 ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.01.2020 den Nachtrag 1 für nicht berechtigt gehalten, hingegen die beiden anderen Nachträge 5 und 11 hinsichtlich der Nettobeträge von 12.591,66 Euro und 103.842,26 Euro, zusammen also 116.433,92 Euro, zugesprochen.

Hiergegen richten sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den Nachtrag 1 weiter, reduziert diesen allerdings – entsprechend dem schon erstinstanzlich zuletzt erfolgten (Hilfs-)Vortrag aus dem Schriftsatz vom 06.12.2019 (Bl. 126 f. d.A.) auf brutto 341.501,26 Euro. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe in den Vertragsunterlagen keinerlei Hinweise zu etwaigen Kontaminationen erteilt, so dass die Klägerin von unkontaminiertem Betonmaterial, das auszubauen gewesen sei, habe ausgehen können. Die vom Sachverständigen SV1 erwähnte CO²-Begasung, um einen Wert von W2 oder darunter zu erreichen, stelle auch eine nach § 2 Abs. 5 VOB/B zusätzlich zu vergütende Maßnahme dar, um das kontaminierte Material aufzubereiten. Zur Berechnung des Vergütungsanspruches nach § 2 Abs. 5 VOB/B stellt die Klägerin auf die tatsächlich ihr entstandenen Kosten einschließlich einer angemessenen Zulage ab und errechnet danach einen Betrag von netto 286.975,85 Euro, also brutto 341.501,26 Euro (den noch erstinstanzlich in Abzug gebrachten 1 %igen Nachlass berücksichtigt die Klägerin insoweit im Berufungsverfahren nicht mehr).

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus insgesamt 457.935,18 Euro nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil vom 15.01.2020 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Im Übrigen beantragen die Parteien, die jeweils gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, in Bezug auf den Nachtrag 5 hätten sich die Parteien, was das Landgericht verkannt habe, obwohl die Beklagte dies bereits in der Klageerwiderung vorgetragen habe, auf eine Mehrstärke für das Abfräsen des Betons von 2 cm im Rahmen der Nachtragsverhandlung am 06.09.2016 verständigt. Dies habe die Beklagte auch unter Beweis des Zeugen Z1, wie aus der Klageerwiderung ersichtlich sei, gestellt. Insoweit habe das Landgericht versäumt, Beweis zu erheben. Im Übrigen verweist die Beklagte auf das mit ihrer Berufung neu vorgelegte Nachtragsbesprechungsprotokoll vom 06.09.2016 (Anlage BK 1, Bl. 194 d.A.). Dort heißt es zu Nachtrag 5 – Mehrdicken beim Fräsen Betonfahrbahn:

Im Ergebnis der Prüfung festgestellten Betonfahrbahndicken wurde ein Mittelwert von 28 cm ermittelt. Dem Grunde nach besteht ein zusätzlicher Vergütungsanspruch. Der AG weist den AN jedoch darauf hin, dass gemäß Baubeschreibung, Seite 7, sowie entsprechend Regelquerschnitt i.M. von einer 26 cm dicken Betondecke auszugehen war. Insofern ist der Ansatz in der Nachtragskalkulation von i.M. 23 cm nicht akzeptabel. Darüber hinaus wird im Ergebnis der Einsicht in die Urkalkulation festgestellt, dass der AN im Leistungsverzeichnis der Angebotskalkulation eine Dicke von 25 bis 30 cm ausgewiesen hat und die Nachtragskalkulation nicht auf Grundlage der Urkalkulation aufgestellt ist. Es besteht nur ein Vergütungsanspruch für den sich aus der Erhöhung der Dicke von 26 cm auf 28 cm ergebenden Mehraufwand bei Aufnehmen der Betondecke. Ausgehend vom Angebots-EP der LV-Position 03.05.0030 von 1,21 Euro/m² ergibt sich somit nach Auffassung des AG eine Zulage von Position 03.05.0030 nur i.H.v. 0,09 Euro/m² anstatt der angebotenen 1,69 Euro/m².

Zudem sei bei dem Nachtrag 5 und dem Nachtrag 11 der ursprünglich von der Klägerin bei den Ausgangspositionen gewährte Nachlass auch bei den Nachträgen fortzuschreiben und zu berücksichtigen. Von daher ergäbe sich für beide Nachträge 5 und 11 keine weitergehend zu zahlende Vergütung.

Die Beklagte hat – ohne nähere Begründung – die Zulassung der Revision beantragt (Bl. 193 d.A.).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der ersten Instanz verwiesen

B.

Beide Berufungen haben keinen Erfolg.

I.

Berufung der Klägerin

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren den Nachtrag 1 in deutlich – gegenüber dem erstinstanzlichen Betrag – reduzierter Höhe geltend. In erster Instanz hat die Klägerin netto 645.263,48 Euro, abzüglich eines 1 %igen Nachlasses von 6.452,63 Euro, also netto 638.810,85 Euro, mithin brutto 760.184,91 Euro geltend gemacht. Nunmehr macht die Klägerin, in Anlehnung an ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 06.12.2019 (Bl. 126 f. d.A.), lediglich noch für den Nachtrag 1 netto 286.975,85 Euro, also brutto 341.501,26 Euro, geltend.

2. Das Landgericht ist im Ergebnis richtig davon ausgegangen, dass keine Nachtragsleistung im Sinne einer nicht beauftragten Leistung infolge eines etwa fehlenden Hinweises in der Baubeschreibung auf die Kontamination des Betons größer als W2 vorliegt (§ 2 Abs. 5 VOB/B). Anders als die Klägerin meint, enthielten sowohl die Baubeschreibung (Anlage A 2) als auch das Leistungsverzeichnis (Anlage A 1) genügend Hinweise für die Klägerin darauf, dass der zu fräsende Beton bzw. Asphalt der Autobahn einer Verwertung zuzuführen ist, dass der auszubauende Fahrbahnbeton eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion aufwies (“Betonkrebs“) und dass dieser gemäß der DAfStb-Richtlinie (Deutscher Ausschuss für Stahlbeton eV) als rezyklierte Gesteinskörnung unter trockenen Umgebungsbedingungen ohne weitere Maßnahmen wieder verwendet werden kann. Dies war, auch die Ausführungen des Gerichtssachverständigen berücksichtigend, vorliegend ausreichend.

a) Der Hinweis in der Baubeschreibung (Anlage A 2, dort Seite 5) auf die DAfStb-Richtlinie bezieht sich – wie zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. auch Klägerin, Bl. 182 d.A.) – auf Hochbaumaßnahmen und nicht auf Straßenbauarbeiten. Von daher sind alle Ausführungen (so auch die des Gerichtssachverständigen, der hierzu allerdings konkret durch das Landgericht befragt worden ist und hierzu im Rahmen des Beweisbeschlusses Stellung nehmen sollte) zu Einbaumöglichkeiten bzw. Verwendungsmöglichkeiten im Straßenbau nicht von der Baubeschreibung erfasst.

aa) Von daher war nach der Baubeschreibung klar, dass es um eine Wiederverwendung bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben in Bezug auf den auszubauenden Beton von vornherein nicht ging. Dies folgte aus dem Hinweis auf die DAfStb-Richtlinie, die für den Hochbau, also nicht für den Straßenbau, um den es vorliegend ging, gilt. Zusätzlich folgt dies daraus, dass der Hinweis in der Baubeschreibung (A 2, Seite 5) zur Weiterverwendung des auszubauenden Fahrbahnbetons unter “trockenen Umgebungsbedingungen” deutlich machte, dass es nicht um eine Wiederverwendung beim streitgegenständlichen Bauvorhaben deshalb gehen konnte, weil die Klägerin nur den Abbruch und eine neue Decke des Fahrbahnbelages, nicht aber den Unterbau zu erbringen hatte, wo allein “unter trockenen Umgebungsbedingungen” ein Wiedereinbau und eine Wiederverwendung des auszubauenden Fahrbahnbetons möglich war. Von daher schied eine Wiederverwendung bei dem vorliegenden Bauvorhaben erkennbar aus.

bb) Relevant waren für die Wiederverwendung von daher nur allgemeine Erkenntnisse, zu denen sich der Gerichtssachverständige aber auch ausreichend in seinem Ausgangsgutachten vom 02.01.2018, im Ergänzungsgutachten vom 20.05.2019 (Bl. 99 f. d.A.) und im Rahmen seiner Anhörung am 13.11.2019 (Bl. 121 ff. d.A.) geäußert hat. Der Sachverständige hat insbesondere auf die allgemein bekannten chemischen Verbindungen verwiesen, wonach die Belastung des auszubauenden Betons hinsichtlich des pH-Wertes und der Leitfähigkeit sich bei Kontakt des Betons mit der Luftkohlensäure (CO²) verändert. Der Beton, mit dem Hauptanteil Kaliumhydroxid, wird durch Kontakt mit Luft CO² zu Kalziumcarbonat (CaCO²) umgewandelt. Dieser Prozess bedingt eine Reduzierung des pH-Wertes und des Leitfähigkeitswertes. Dies sind, so der Sachverständige wiederholt, allgemeine Erkenntnisse. Zudem hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass dieser chemische Prozess sich auch durch die Auswertungen der …-GmbH (Anlagen A 7 und A 7a) bestätigt habe. Von daher hat der Sachverständige wiederholt geäußert, dass das auszubauende Abbruchmaterial ohne weitere Zusätze aufgrund der Optimierung durch Zutritt von LuftCO² und dadurch automatische Unterschreitung des Zuordnungswertes W2 habe weiter verwendet werden können.

b) Eine Leistungsänderung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B liegt nicht deshalb vor, weil in der Baubeschreibung und im Leistungsverzeichnis kein Hinweis vorhanden gewesen wäre, dass das Abbruchmaterial Kontaminationen (größer W 2) aufweise, wie die Klägerin meint (vgl. Bl. 182 d.A.).

aa) Die Beklagte hat zwar weder in der Baubeschreibung noch in dem Leistungsverzeichnis auf die Einordnung des auszubauenden Fahrbahnbetons größer W 2 verwiesen. Allerdings hat die Beklagte im Rahmen der Baubeschreibung schon ausgeführt, dass der auszubauende Fahrbahnbeton eine Alkalie-Kieselsäure-Reaktion aufwiese, und nach DAfStb-Richtlinie als rezyklierte Gesteinskörnung unter trockenen Umgebungsbedingungen wieder verwendet werden könne (vgl. A 2, dort Seite 5). Diese Beschreibung machte schon deutlich, dass der auszubauende Fahrbahnbeton belastet ist, recycelt werden muss und erst dann unter bestimmten Bedingungen (trockenen Umgebungsbedingungen) wieder verwendet werden kann.

bb) Zusätzlich enthielt die Baubeschreibung auf Seite 6 den Hinweis auf die “erforderliche Aufarbeitung des Fräsgutes” (A 2 Seite 6 oben).

cc) Zudem hat die Beklagte in der Baubeschreibung unter 3.5.10 zu den Ausbaustoffen ausgeführt:

Aus dem technischen Bauwerk Straße werden, wie in der Unterlage 14 vorgegeben, die bezeichneten Bankettbereiche, Beton- und Asphaltschichten ausgebaut. Für deren Entsorgung (vgl. Punkt 3.6) sind entsprechende Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten.

Unter Ziffer “3.6 Abfälle” der Baubeschreibung hieß es:

Gemäß dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz-KRWG-) vom 01.03.2014 bzw. 01.06.2012 sind grundsätzlich alle auf der Baustelle anfallenden Abfallstoffe (aus Baumaterialien, Bauschutt, Verpackungsmaterial usw.) einer Wiederverwertung zuzuführen bzw. bei nicht wieder Verwertbarkeit ordnungsgemäß zu entsorgen. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist in geeigneter Form (z.B. Deponiescheine, Entsorgungsnachweise o.ä.) dem AG nachzuweisen. Die dabei entstehenden Kosten sind, soweit für die Entsorgung keine gesonderten Positionen ausgewiesen sind, in den Einheitspreisen der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.

Aus Ziffern 3.5.10 und 3.6 der Baubeschreibung war für die Klägerin deutlich erkennbar, dass die Ausbaustoffe, i.e. das abzufräsende Beton- bzw. Asphaltmaterial der Fahrbahn, zu entsorgen und dafür anfallende Kosten im Rahmen der Einheitspreise einzukalkulieren und zu berechnen waren.

dd) Entsprechend hat die Beklagte im Leistungsverzeichnis bei einer Vielzahl von Positionen ebenfalls diese Verwertung ausdrücklich genannt, so bei den Positionen 3.2.40, 3.4.30, 3.4.40, 3.4.60, 3.4.140, 3.4.160, 3.4.170, 3.4.180, 3.4.190, 3.4.200, 3.4.450, 3.4.520, 3.4.530 und 3.5.30 (vgl. Anlage A 1). Unter der Position 3.5.30 des Leistungsverzeichnisses (A 1, dort Seite 63 f.) und unter 3.5.40 des Leistungsverzeichnisses (A 1, Seite 64) hieß es ausdrücklich zusätzlich (…):

Ausbaustoffe der Verwertung nach Wahl des AN zuführen. Angaben zu den umweltrelevanten Merkmalen nach Unterlagen des AG.

Zu den näheren (eben genannten) “Angaben zu den umweltrelevanten Merkmalen nach Unterlagen des AG“, die es in Form der Untersuchungen durch 23 Bodenproben tatsächlich gab und die der Klägerin im Zuge des vorher ausgeschriebenen Bauvorhabens Autobahn Strecke AB1 bis AB2 auch bekannt waren (vgl. Anlage A 7 und A 7a), hätte die Klägerin also fragen können und müssen. Wie schon ausgeführt, kannte die Klägerin im Übrigen die Ergebnisse dieser Untersuchungen der …-GmbH aus dem vorherigen Streckenabschnitt und der unstreitig dort vorgelegten Ergebnisse zu den Betonproben, die sich auf beide Bauabschnitte AB1 bis AB3 bezogen (vgl. Anlage A 7 und A 7a).

c) Die CO²-Begasung war im Übrigen keine “zusätzliche Maßnahme” im Sinne einer Leistungsänderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Die CO²-Begasung stellt nur eine Simulation im Sinne einer Beschleunigung des natürlichen Kontaktes des Betons mit der Luftkohlensäure (CO²) dar, wie der Sachverständige SV1 nachvollziehbar in seinem Ausgangsgutachten ausgeführt hat (vgl. Ausgangsgutachten Seite 11). Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass der Beton ohne weitere Maßnahmen, allein dadurch, dass er der Luft ausgesetzt sei, was insbesondere bei einem Abfräsen des Fahrbahnbelages schon umfangreich erfolge, einen geringeren pH-Wert und einen reduzierten Leitfähigkeitswert aufweise und durch Zutritt der Luft CO² sich die Werte in Konzentrations- bzw. Wertebereiche kleiner des Zuordnungswertes W 2 bewegten. Dies wird zusätzlich durch die Ergebnisse der …-GmbH, belegt durch den Untersuchungsbericht A 7 und A 7a, bekräftigt.

d) Liegt keine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B vor, kann die Klägerin für den Nachtrag 1 keine zusätzliche Vergütung geltend machen. Dies hat das Landgericht im Ergebnis auch genau so gesehen.

II.

Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Landgericht zugesprochenen Nachträge 5 und 11 i.H.v. 12.591,66 Euro und 103.842,26 Euro wendet, hat ebenso wenig Erfolg.

1. Mit dem Nachtrag 5 hat die Klägerin eine Zulage für das Fräsen von Mehrstärken geltend gemacht.

a) Zwischen den Parteien ist dabei ein Anspruch der Klägerin aus § 2 Abs. 5 VOB/B dem Grunde nach unstreitig. Tatsächlich lagen Mehrstärken für das Fräsen des Betons vor.

b) Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die angenommene Mehrdicke von 3 cm durch das Landgericht und macht geltend, eine Mehrdicke liege allein von 2 cm vor. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass man sich auf eine Mehrdicke von 2 cm für die Berechnung des Nachtrags geeinigt habe (Bl. 190 d.A.). Die Beklagte habe hierauf auch in der Klageerwiderung Bezug genommen und Beweis durch Benennung des Zeugen Z1 angeboten. Diesen Beweis habe das Landgericht versäumt zu erheben.

aa) Insoweit trägt die Beklagte schon neu im Berufungsverfahren vor. Die Klägerin hat eine solche im Berufungsverfahren (durch die Beklagte neu) behauptete Einigung im Zuge der Nachtragsverhandlung vom 06.09.2016 bestritten (s. Berufungserwiderung der Klägerin vom 05.05.2020, dort S. 3, Bl. 203 dA.), so dass neues Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren vorliegt, welches nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen ist. In der Klageerwiderung hat die Beklagte nämlich allein vorgetragen:

Bei der Ermittlung des Nachtragsangebotes sind die Parteien in einer Nachtragsbesprechung vom 06.09.2016 davon ausgegangen, dass ein Mehrvergütungsanspruch für die Mehrdicken von 2 cm besteht (Bl. 36 d.A.).

Dies hat die Beklagte unter Beweis des Zeugen Z1 gestellt (Bl. 36 d.A.). Das Protokoll der Nachtragsbesprechung vom 06.09.2016 hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgelegt, sondern dies ist erst im Berufungsverfahren durch die Beklagte als Anlage BK 1 geschehen (Bl. 94 d.A.). Aus der Niederschrift zu dem Nachtrag 5 ergibt sich aber nicht ansatzweise, dass tatsächlich eine Einigung der Parteien am 06.09.2016 über eine Mehrdicke von nur 2 cm erzielt worden sei. Aus der Niederschrift folgt allein, dass die Beklagte der Meinung war, dass eine Differenz bei der Mehrdicke zwischen 26 cm und 28 cm vorliege. Von einer entsprechenden Einigung der Parteien auf ein solches Ergebnis ergibt sich hingegen aus der Niederschrift vom 06.09.2016 nichts.

bb) Auch im Berufungsverfahren verweist die Beklagte allein auf eine angebliche Einigung am 06.09.2016, ohne dass sie ausführt, zwischen wem denn eine Einigung genau erzielt worden sei, wie dies erfolgt sein soll und inwiefern sich dies aus der Niederschrift vom 06.09.2016 erschließe. Wie schon dargelegt, folgt aus der Niederschrift eine solche Einigung über eine Mehrdicke von 2 cm nämlich gerade nicht. Vielmehr stellt die Niederschrift vom 06.09.2016 allein die Sichtweise der Beklagten dar, ohne darzustellen, dass die Klägerin sich dieser Auffassung angeschlossen habe. Genau dies hat auch die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 05.05.2020 (dort S. 3, Bl. 203 dA.) ausgeführt.

cc) Der Mehraufwand für nur 2 cm Mehrdicke (Differenz zwischen 26 cm und 28 cm) erschließt sich zwar aus der Baubeschreibung A 2, dort Seite 7, und der dort genannten Betondecke mit 26 cm. Im Leistungsverzeichnis ist allerdings unter der Position 3.5.30 eine Dicke der Betondecke über “20 bis 25 cm” angegeben, also gerade nicht eine Dicke von 26 cm.

c) Soweit die Beklagte meint, die Parteien seien unstreitig von einer Betondicke von 26 cm ausgegangen (Bl. 170 Rs d.A.), ist dies gerade nicht unstreitig. Die Klägerin ist, wie sich aus der Klagschrift ergibt (Bl. 13 d.A.), von einer Betondicke von 25 cm ausgegangen, entsprechend der Angabe unter 3.5.30 des Leistungsverzeichnisses, und hat eine Mehrdicke von 3 cm (insgesamt 28 cm Betondecke abzutragen) angenommen. Da sich aus den Niederschriften über die Mehrdicke der Betondecke (vgl. Anlage B 3) jedenfalls keine Differenz von lediglich 2 cm erschloss, vielmehr Schichtstärken im Mittelwert zwischen 27,6, 28,9, 28,1, 28,2, 29,1 genannt sind (Anlage B 3), war es nicht fehlerhaft oder irgendwie zu beanstanden, dass das Landgericht von einer Mehrdicke von 3 cm als zu vergütende Mehrstärke i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B ausgegangen ist.

d) Ein Nachlass, der auf die Ausgangsposition aus dem Leistungsverzeichnis 3.5.30 von der Klägerin gewährt wurde, gilt nicht für die Mehrleistung der Mehrstärken Beton (vgl. auch BGH, Urteil vom 08.08.2016, VII ZR 34/18; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rdn. 1484).

aa) Zwar gilt in Bezug auf Mehrleistungen, dass die Parteien sich im Ausgangspunkt im Zuge des geltenden Kooperationsgebotes auf einen neuen Einzelpreis zu verständigen haben. Eine solche Einigung hat es zwischen den Parteien aber nicht gegeben.

bb) Im Wege ergänzender Vertragsauslegung kommt es bei fehlender Einigung über neue Einzelpreise für die Mehrleistung auf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge an (vgl. BGH, a.a.O.). Solche Kosten hat die Klägerin für die Mehrstärken im Einzelnen dargelegt. Diese sind von der Beklagten nicht bestritten. Vielmehr erschließt sich aus der Klageerwiderung und der im Berufungsverfahren vorgelegten Anlage BK 1 (der Nachbesprechung vom 06.09.2016), dass die Beklagte gegen diesen Nachtrag nicht etwa eingewandt hat, dass die Klägerin für die Mehrleistungen nicht auf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge abstelle, sondern die Beklagte allein gemeint hat, es sei von der Fortschreibung des Nachlasses für die Mehrleistung auszugehen. Erweist sich dieser Einwand der Beklagten aber als nicht zutreffend, ist von den von der Klägerin dargelegten – unbestrittenen – neuen Einzelpreisen für die Mehrleistung auszugehen.

e) Unerheblich bleibt, weil die Klägerin nicht Anschlussberufung eingelegt hat, dass das Landgericht den Nachtrag 5 (genauso wie den Nachtrag 11) nicht vollständig richtig berechnet hat. Der vom Landgericht für den Nachtrag 5 zugesprochene (Netto-)Betrag von 12.591,66 Euro steht der Klägerin jedenfalls zu. Ein höherer Betrag wäre der Klägerin allein dann zuzusprechen gewesen, wenn sie Anschlussberufung eingelegt hätte. Das Landgericht hat bei dem Nachtrag 5 nämlich nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur den Nettobetrag von 12.591,66 Euro abzüglich des von der Klägerin selbst berücksichtigten 1 %igen Nachlasses, also 125,92 Euro, mithin netto 12.465,74 Euro verlangen kann, sondern dass der Klägerin auf den zuletzt genannten Betrag noch die Mehrwertsteuer zusteht, also zusammengenommen an sich ein Betrag von 14.834,23 Euro der Klägerin zuzusprechen gewesen wäre (s. auch Bl. 20 d.A.). Das Landgericht hat also weder den 1 %igen Nachlass noch die Erhöhung um die Umsatzsteuer beachtet.

2. Nachtrag 11

Die Berufung der Beklagten hinsichtlich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages von 103.842,26 Euro für den Nachtrag 11, die geänderte Ausführung des Gussasphalts, ist ebenfalls unbegründet.

a) Die geänderte Ausführung und damit der Anspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist auch hier zwischen den Parteien unstreitig. Ein solcher Anspruch folgt zusätzlich aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Protokoll über die Nachtragsverhandlung vom 06.09.2016 (Anlage BK 1, Bl. 195 d.A.).

b) Auch bei diesem Nachtrag 11 und der damit einhergehenden geänderten Ausführung des Gussasphaltes hat keine Reduzierung um den von der Klägerin ursprünglich bei der Ausgangsposition bzw. den Ausgangspositionen gewährten Nachlass zu erfolgen (vgl. BGH, VII ZR 34/18 und Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 1484). Der Nachlass gilt im Regelfall, so auch hier, nicht für Nachtragsvereinbarungen. Der Auftragnehmer will in der Regel seinen Nachlass nicht auf Tatbestände beziehen, die er noch nicht kennt. Etwas anderes gilt nur, wenn den Vertragsunterlagen eine anderweitige Vereinbarung zu entnehmen ist (vgl. Werner/Pastor, a.a.O.). Eine solche anderweitige Vereinbarung, die sich aus den Vertragsunterlagen ergäbe, ist von der Beklagten aber nicht vorgetragen und hierfür ist auch nichts ersichtlich.

c) Bei der Berechnung des Nachtrages 11 ist in Bezug auf die Berechnung auf die geprüfte Nachtragsrechnung vom 19.11.2016 abzustellen (Anlage A 14). Diesen 11. Nachtrag hat die Beklagte geprüft. Insoweit sind die dort genannten Mengen und Beträge anzusetzen. Soweit die Klägerin in ihrer Schlussrechnung, ohne nähere Begründung bei der Position 5.11.10 eine andere Menge als durch die Beklagte geprüft nennt, nämlich statt 1.250 t, wie von der Klägerin im Nachtrag 11 ursprünglich selbst genannt (siehe Anlage A 14), nunmehr 1.325,10 t, liefert die Klägerin für diese abweichende Menge keine nähere Begründung (weder in der Schlussrechnung, Anlage K 5, dort Seite 13, noch in der Klageschrift). Von daher ist der geprüfte Betrag aus dem Nachtrag der Anlage A 14 für die Position 5.11. von 1.250 t zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt für die Schlussrechnungsprüfung durch die Beklagte und den dort genannten korrigierten Mengenbetrag für die Position 5.11.10 von 1.211,26 t (A 5, Seite 13). Insoweit hat sich die Beklagte an ihrer ursprünglichen Rechnungsprüfung und der dort abgehakten Menge für die Position 5.11.10 von 1.250 t festhalten zu lassen, zumal die Beklagte die abweichende Menge aus der Schlussrechnung von 1.211,26 t nicht näher begründet.

Von daher ergibt sich aus dem Nachtrag 11 die nachfolgende Berechnung für die einzelnen Positionen:

Position 5.11.10: Menge falsch, wie schon ausgeführt, statt 1.325,10 t, der geprüfte Mengenbetrag aus der Rechnungsprüfung der Beklagten von 1.250 t x 126,10 Euro = 157.650,00 Euro netto (und nicht, wie von der Klägerin in der Schlussrechnung und in der Klagschrift errechnet 167.121,61 Euro)

Position 5.11.20: 5.685,67 Euro

Position 5.11.30: 1.667,90 Euro

Position 5.11.40: 1.734,70 Euro

zusammen 166.738,27 Euro netto

(von der Klägerin wegen der abweichenden Menge bei Position 5.11.10 berechnet: 176.209,88 Euro)

abzüglich anerkannter Betrag von 72.367,62 Euro

________________________________________________________________

94.370,65 Euro netto

abzüglich Nachlass von 1 % (so auch die Klägerin, Bl. 20 d.A.),

also 943,71 Euro

_________________________________________________________________

93.426,94 Euro netto,

also brutto 111.178,06 Euro.

Das Landgericht hat weder den Nachlass von 1 % noch den Umstand, dass die Klägerin nicht Nettobeträge, sondern Bruttobeträge fordert, beachtet und von daher der Klägerin nur 103.842,26 Euro zugesprochen. Hiergegen hat sich die Klägerin nicht gewandt, so dass es bei der erstinstanzlichen Verurteilung zu verbleiben hatte.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht bestehen.

Verkündet am: 16.06.2020

KG: In Ermangelung anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen hat das Werk der Architekten und Ingenieure als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen

KG: In Ermangelung anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen hat das Werk der Architekten und Ingenieure als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen

vorgestellt von Thomas Ax

Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht. Der Architekt schuldet eine Planung, die den Regeln der Baukunst entspricht. Er hat die richtigen Baumaterialien auszuwählen und muss bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen. In Ermangelung anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen hat das Werk der Architekten und Ingenieure als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Eine entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplante Bauweise stellt insoweit jedenfalls dann einen Mangel des Architektenwerks dar, wenn der Architekt den Bauherrn nicht ausdrücklich und nachhaltig über die Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Art und Umfang möglicher Folgen aufgeklärt und belehrt hat.
KG, Urteil vom 25.09.2020 – 21 U 139/14
vorhergehend:
LG Berlin, 28.08.2014 – 13 O 13/07
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 175/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 als planenden Architekten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Errichtung der Dachkonstruktion einer Sporthalle mit angeschlossener Kindertagesstätte auf dem Grundstück ### in Anspruch. Mit der ursprünglich als Rechtsnachfolgerin eines ausführenden Bauunternehmens ebenfalls in Anspruch genommenen Beklagten zu 2 hat der Kläger am 19.12.2017 einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit Urteil vom 28.08.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 hat das Landgericht ausgeführt, dass der gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß §§ 633, 635 BGB a. F. In Höhe von 1.027.370,19 Euro nicht begründet sei, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Kläger nicht der Nachweis gelungen sei, dass die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen durch Planungsfehler des Beklagten zu 1 verursacht worden seien. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung liege die Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht bei dem Beklagten zu 1, vielmehr habe der Kläger das Vorliegen eines Mangels zu beweisen und zwar unabhängig davon, ob eine Abnahme der von dem Beklagten zu 1 erfolgten Planungsleistungen erfolgt sei. Mache der Auftraggeber unabhängig von einem Vergütungsverlangen des Unternehmers Mängelansprüche gelten, stelle das Vorhandensein eines Mangels eine anspruchsbegründende Tatsachen dar, welche der Auftraggeber nach den allgemeinen Grundsätzen zu beweisen habe.

Unter Berücksichtigung dieser Beweislastverteilung erscheine es zweifelhaft, inwiefern auf der Grundlage der Feststellung des Sachverständigen ### tatsächlich von einem Planungsfehler des Beklagten zu 1 ausgegangen werden könne. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei der von den Beklagten zu 1 für die Abdichtung des Hallendachs vorgesehene Verbundbauweise um eine völlig ungewöhnliche Konstruktion gehandelt habe, für deren Ausführung es keine gesicherten Erfahrungen, geschweige Regeln gäbe, die als allgemein anerkannt gelten könnten. Eine Aussage dahin, dass die von der Beklagten zu 1 gewählte Bauweise nicht dauerhaft funktionsfähig wäre, habe der Sachverständige aber gerade nicht getroffen.

Dagegen spreche zudem, dass nachweisbare Schäden aufgrund der umstrittenen Verbundbauweise während der immerhin nahezu 7-jährigen Standzeit der Konstruktion nicht aufgetreten seien. Ob für einen Planungsfehler des Beklagten zu 1 der bloße Verdacht ausreichend sei, sei zweifelhaft, weil nach den genannten Grundsätzen der Auftraggeber das Vorliegen eines objektiven Mangels nachzuweisen habe, sofern er Mängelrechte geltend machen wolle.

Das Vorliegen eines Planungsfehlers bezüglich der Verbundkonstruktion könne aber letztlich auf sich beruhen, weil es an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen diesem hypothetischen und weiteren kleineren Mängeln der Planungsleistungen des Beklagten zu 1 einerseits und den von dem Kläger als Schaden geltend gemachten Aufwendungen für die Errichtung und den vollständigen Abriss der Dachkonstruktion andererseits fehle. Ein entsprechender Nachweis, dass die mit der Klage geltend gemachten Schäden insgesamt oder jedenfalls zu einem abgrenzbaren Anteil auf mutmaßliche Planungsfehler des Beklagte zu 1 zurückzuführen seien, sei dem Kläger nicht gelungen. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch käme nur in Betracht, wenn der Abbruch und die nachfolgende Neuerrichtung der Dachkonstruktion aufgrund von Planungsfehlern des Beklagten zu 1 notwendig geworden wäre. Davon könne nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ### jedoch nicht ausgegangen werden.

Denn danach hätte ein Handlungsbedarf nur dann bestanden, wenn die Durchführung notwendiger Versuchsreihen ein negatives Ergebnis im Hinblick auf die dauernde Funktionsfähigkeit der Konstruktion erbracht hätte.

Soweit der Sachverständige darüber hinaus festgestellt habe, dass der von der Beklagten zu 1 vorgesehene Klemmschienenabschluss an den Dachländern nicht den Regeln der Technik entspreche, sei es auch insoweit nach der überzeugenden Ausführung des Sachverständigen in keinem Fall erforderlich gewesen, die Dachkonstruktion insgesamt abzubrechen. Vielmehr hätte man etwaige Schäden, welche durch die unzureichenden Dachrandabschlüsse verursacht worden sein könnten, auf anderem Wege kostengünstiger beseitigen können. Daher komme auch eine teilweise Stattgabe der Klage nicht in Betracht. Schließlich komme auch im Hinblick auf die teilweise abgerutschten Bitumenbahnen eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht, weil dem Beklagten insoweit weder ein Planungsverschulden noch ein Überwachungsverschulden nachzuweisen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihm am 01.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.09.2014 Berufung eingelegt und diese nach am 24.10.2014 beantragter und bis zum 03.12.2014 gewährter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 03.12.2014 begründet.

Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung im Hinblick auf den Beklagten zu 1 aus, das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass der gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet sei, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Kläger nicht der Nachweis gelungen sei, dass die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen durch Planungsfehler des Beklagten zu 1 verursacht worden seien.

Das Landgericht habe dabei die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Anders als das Landgericht meine, liege nämlich nach ganz herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast vor Abnahme grundsätzlich beim Auftragnehmer. Dabei sei eine Umkehr der Beweislast auch nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Auftraggeber die Mängel im Wege der Ersatzvornahme habe beseitigen lassen.

Unbeschadet der Verkennung der Darlegungs- und Beweislast sei das Landgericht aufgrund einer falschen Beweiswürdigung zudem zu der fehlerhaften Annahme eines non-liquet gelangt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ### in seinem Gutachten und im Anhörungstermin stehe fest, dass vorliegend die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik als Regelausführung beschriebene Gestaltung des Schutzbetons als “schwimmender Belag” mit Trennlagen mit Dehnungsfugen hätte ausgeführt werden müssen. Eine solche Ausführung hätte trotz der Dachneigung und der im Schutzbeton angeordneten Lavabrocken auch ohne weiteres realisiert werden können. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme ließen danach nur die Schlussfolgerung eines Planungsfehlers des Beklagten zu 1 zu. Ein Mangel liege auch dann vor, wenn die vertragswidrige Ausführung der Gebrauchsfähigkeit zunächst nicht oder nur gering mindere. Begründe die Ausführung allein das bloße Risiko, dass das ausgeführte Werk im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer habe, liege darin eine mangelhafte Leistung des Unternehmers. Sofern der Architekt die Verwendung, neuartiger Konstruktionsweisen beabsichtige, müsse er diese sorgfältig auf eine Eignung prüfen. Bestünden danach nicht auszuschließen Risiken bei der Anwendung bestimmter Konstruktionen, so sei der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber darüber erschöpfend zu belehren. Der Beklagte zu 1 habe weder die Kläger über eine Abweichung von der Regelausführung und den hiermit verbundenen Gefahren aufgeklärt, noch einen Nachweis erbracht, dass die aus hygrischen und thermischen Längenänderungen des Schutzbetons entstehenden Beanspruchungen dauerhaft schadensfrei aufgenommen hätten werden können.

Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht die erforderliche Kausalität verneint. Richtig sei, dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch nur dann in Betracht komme, wenn der Abbruch und die nachfolgenden Neuerrichtung der Dachkonstruktion aufgrund des Planungsfehlers des Beklagten zu 1 notwendig gewesen wären. Dies habe das Landgericht aber aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu Unrecht verneint. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Sachverständige gerade nicht festgestellt, dass eine Beseitigung der fehlerhaften Verbundkonstruktion nur dann erforderlich gewesen wäre, wenn die Durchführung der notwendigen Versuchsreihen ein negatives Ergebnis erbracht hätte. Diese Aussage des Sachverständigen habe das Landgericht aus dem Zusammenhang gerissen. Auf den Abriss des mangelhaften Kompaktdaches und die Neuerrichtung eines mangelfreien Dachaufbaus hätte der Kläger zur Beseitigung der Planungsfehler des Beklagten zu 1 auch dann bestanden, wenn keine Feuchtigkeitsschäden aufgetreten wären.

Abgesehen davon lägen noch weitere Mängel der Leistung des Beklagten zu 1, nämlich die mangelhaft geplanten Klemmanschlüsse und die mangelhaft geplante Abdichtung am Ortgang und Traufrand vor. Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass ihm eine teilweise Stattgabe der Klage wegen des mangelhaften Dachabschlusses nicht möglich sei, weil es insoweit an einem hinreichenden Vortrag des Klägers fehle. Erstinstanzlich habe der Kläger vorgetragen, in welchen Umfang deswegen die Dachkonstruktion einschließlich der dort etwaig befindlichen Wärmedämmung zurückzubauen gewesen sei.

Schließlich begründe auch die teilweise “abgerutschte” Abdichtung eine mangelhafte Leistung des Beklagten zu 1. Die gefahrträchtige Abdichtung gegen Feuchtigkeit sei sorgfältig im Sinne einer bis ins kleinste Detail gehenden Ausführungsplanung zu planen, die dem Auftragnehmer alle maßgeblichen Details in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutliche. Dies sei hier nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 28.08.2014 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin Geschäftszeichen: 13 0 13/07 –

1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 616.422,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ein Betrag von 244.895,760 Euro seit dem 09.09.2003 sowie aus, einem weiteren Betrag in Höhe von 371.506. 20,44 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger weitere 410.148,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ein Betrag von 163.263,78 Euro seit dem 09.09.2003 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 207 40.684,30 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1 verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Hinsichtlich des Inhalts des zwischen des Klägers und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vergleiches wird auf den Beschluss des Senats vom 19.12.2017 (Bd. V Bl. 52) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagter) gemäß §§ 633, 635 BGB a. F. ein Schadensersatzanspruch wegen Planungsfehlern bei der Planung des Daches des Bauvorhabens Sporthalle ### zu.

1. a) Der Senat hält die Ansicht des Landgerichts, wonach der Kläger unabhängig davon, ob eine Abnahme der von dem Beklagten erbrachten Planungsleistung erfolgt ist, das Vorliegen eines Mangels zu beweisen hat, weil in den Fällen, in denen der Auftraggeber unabhängig von einem Vergütungsverlangen des Unternehmers Mängelansprüche geltend macht, das Vorhandensein eines Mangels eine anspruchsbegründende Tatsachen darstelle, welche der Auftraggeber nach den allgemeinen Grundsätzen zu beweisen habe, für unzutreffend. Vielmehr ist insoweit der ständigen Rechtsprechung des BGH zu folgen, wonach der Auftragnehmer vor der Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen hat, was auch dann gilt, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht (vgl. BGH, Urt. vom 23.10.2008, VII ZR 64/07 = NJW 2009, 360 m. w. N; Urt. v. 13.07.2000, VII ZR 139/99, Rn. 15).

b) Die Frage, ob vorliegend eine solche Abnahme der Leistungen des Beklagten durch den Kläger stattgefunden hat, bzw. die Frage, wer vor Abnahme die Darlegungs- und Beweislast für die Mängelfreiheit bzw. das Vorliegen von Mängeln hat, kann aber vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Senat ist aufgrund der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Planungsleistungen des Beklagten mit Mängeln behaftet war. Soweit danach von einem Mangel der Leistung des Beklagten auszugehen ist, kommt es auf die Frage, wer insoweit die Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit eines Mangels bzw. der Mangelfreiheit trägt, nicht mehr an.

2. Die vom Beklagten vorgenommene Planung des Dachaufbaus in Verbundbauweise ohne Trennlage zwischen der Schutzbetonschicht und der Wärmedämmung ist als mangelhaft anzusehen, weil sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

a) Der Architekt schuldet eine Planung, die den Regeln der Baukunst entspricht. Er hat die richtigen Baumaterialien auszuwählen und muss bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen (BGH, LM § 635 BGB Nr. 40 = BauR 1976, 66 [67]; OLG Hamm, BauR 1997, 876; KG NJW-RR 2001, 1385, beck-online). In Ermangelung anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen hat das Werk der Architekten und Ingenieure als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen (Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Auflage 2016, Rn. 46). Mangelfreiheit i.S. des § 633 Abs. 1 BGB a. F. bedeutet insoweit, dass die Werkleistung fachgerecht im Sinne der anerkannten Regeln der Technik zu sein hat (vgl. BGH BauR 1981, 577, 579; NJW-RR 1989, 849; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 146). Die Bedeutung anerkannter Regeln für die fachgerechte Herstellung eines Bauwerks ergibt sich aus der darin enthaltenen Summe von Erfahrungen, Entwicklungsarbeiten, und Zuverlässigkeitsprüfungen. Darauf stützt sich wesentlich das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Sicherheit der technischen Leistung, so dass allein die Nichteinhaltung anerkannter Regeln der Technik einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB begründet (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bereits ein Schaden gezeigt hat (BGH BauR 1981, 577).

b) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. ### besteht nach den einschlägigen technischen Regelwerken die Regel, dass Schutzbetonschichten unter Zwischenschaltung einer Trendschicht möglichst gleitend auf der Abdichtung aufzulegen und in so engen Abständen mit den Fugen zu versehen sind, dass die auftretenden Bewegungen am Rand der Schutzbetonfelder so klein sind, dass sie die Abdichtung nicht schädigen können (GA S. 31).

aa) Als anerkannte Regeln der Technik sind nach den Ausführungen des Sachverständigen insoweit zunächst die Teile 5, 9 und 10 der DIN 18 195 als in erster Linie für die Planung und Ausführung der Abdichtung und der Schutzbetonschicht des vorliegenden Daches anzuwendenden’ Regelwerks heranzuziehen gewesen. Diese Norm sei u. a für die Konzeption und Ausführung von Dichtungen und Schutzschichten auf wärmegedämmten Parkflächen anzuwenden. Auf wärmegedämmten Parkdächern werde häufig eine Schichtenfolge mit Schutzbetonschichten ausgeführt. Das sei eine Schichtenfolge, die der hier gewählten sehr ähnlich sei (GA S. 25). Weiter seien für die Beurteilung die Flachdachrichtlinien heranzuziehen, die nicht nur für ungenutzte flache Dächer, sondern für alle mit Abdichtungsbahnen (oder Flüssiggrundstoffen) abgedichteten Dächer gelten würden, auch wenn diese steil geneigt seien oder, zum Beispiel als Dachterrasse genutzt würden. Im Vergleich zur DIN 18 195 seien die Flachdachrichtlinien wesentlich detaillierter in den Flachdachrichtlinien seien alle Bauleistungen geregelt, die im Zusammenhang mit abgedichteten Dächern von Dachdeckern erbracht würden. Der weitaus überwiegende Teil der ‘Aussagen der Flachdachrichtlinien könne insoweit als anerkannte Regeln der Bautechnik gelten (GA S. 26).

bb) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gelten die Ausführungen der Flachdachrichtlinien zur Ausführung von Schutzbetonschichten nicht nur für Schutzbetonschichten mit “befahrbaren Belägen“, obwohl das entsprechende Kapitel der Regelungen mit “Befahrbare Beläge” überschrieben ist. Zwar handelt es sich bei Schutzbetonschichten mit “befahrbaren Belägen” um den häufigsten Anwendungsfall von Schutzbeton auf Flachdächern. Analog sind die beschriebenen Regeln nach den Ausführung des Sachverständigen aber’ auch für Schutzbeton in den seltenen anderen Anwendungsfällen mit höherer Belastung einzuhalten; dies ergebe sich schon aus dem Anfang der Textpassage der Flachdachrichtlinien, in denen es heißt, “Bei genutzten Dachflächen, die durch schwere Lasten oder Fahrverkehr beansprucht werden, ist über der Dachabdichtung eine nach statischen, Erfordernissen bemessene Last verteilen der Druckplatte aufzubringen.” Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gilt dies allgemein für Schutzbeton auf Flachdächern. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ### ergibt sich, dass bei der vorliegenden Bauaufgabe für den Einbau solche “schwere Lasten” durch den Einbau der Lavabrocken gegeben waren, die zur Rücksicherung der in ungewöhnlicher Weise auf den steil geneigten Flächen beabsichtigten Erdsubstratsschichten und zur Wasserrückhaltung dienen sollten (GA S. 27).

cc) Unter Anwendung der genannten Normen bzw. Richtlinien ist es als Regelausführung anzusehen, die Schutzbetonlage über Trendlagen leitfähig auf der Abdichtung zu verlegen (GA S. 31). Dies folgt zunächst aus der DIN 1895, Teil 10, in der es unter Punkt 3.2.2 heißt, “Schutzschichten für Bauwerks Abdichtungen nach DIN 18 195, Teil 5, sind erforderlichenfalls von der Abdichtung zu trennen […]“. In den Flachdachrichtlinien heißt es soweit zur Ausführung von Schutzbeton, “unter den Betonplatten sind mindestens zwei Trennlagen oder eine Schutz- und eine Trennlage anzuordnen“.

dd) Der Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Regelwerk der DIN 18 195 von einem Einbau der Trennlage “erforderlichenfalls” die Rede ist. Der Sachverständige hat – wie ausgeführt – die anzuwendenden technischen Regeln insoweit insgesamt aus dem Zusammenspiel verschiedener Normen hergeleitet, insbesondere auch unter Heranziehung der Flachdachrichtlinien, die nach den Ausführung des Sachverständigen insoweit wesentlich detaillierter sind. Dort ist aber gerade festgehalten, dass bei “genutzten Dachflächen, die durch schwere Lasten… beansprucht werden” unter den Betonplatten eine Trennlage anzuordnen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen soll durch das abschwächende “erforderlichenfalls” lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass es bei Bauteilen mit Abdichtungen gegen Oberflächen – und Sickerwasser Situationen gibt, in denen Trennschichten nicht erforderlich sind. Dies ist zum Beispiel bei sehr geringen Beanspruchungen der Schutzschicht oder bei kleiner Flächengröße der Fall. Beide Fälle sind vorliegend nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch nicht gegeben (GA S. 33).

ee) Die vom Beklagten entgegen diesen Normen gewählte Verbundbauweise ohne Trennlage bezeichnet der Sachverständige als “auf Dächern völlig ungewöhnlich“. Der Sachverständige führt weiter aus: “Insofern gibt es für diese Ausführungsform auf Dächern auch keine gesicherten Erfahrungen – geschweige denn Regeln, die als allgemein anerkannt gelten könnten.” (GA S. 37). Der Sachverständige ### tritt insoweit auch den Ausführungen des Gutachters ### in der gutachterlichen Stellungnahme der ### vom 01.10.2007 entgegen, wonach Schutzbetonschichten üblicherweise auch ohne Trennlagen eingebaut würden; Der Sachverständige ### hat insoweit aufgezeigt, dass das Zitat des Gutachters ### aus der DIN 1895-10 Abs. 4.6 sich – wie der Kontext des Satzes zeigen nicht auf Abdichtungen gegen Oberflächen-und Sickerwasser auf Deckenplatten, sondern auf senkrechte und stark geneigte Abdichtungen von druckwasserbelasteten erdberührten Bauteilen bezieht (GA S. 31).

ff) Nach all dem ist davon auszugehen, dass die vom Beklagten gewählte Bauweise nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dem steht nicht entgegen, dass die gewählte Verbundkonstruktion nach der Statischen Berechnung der ### und den Ausführungen des Sachverständigen ### im Gutachten vom 13.03.2009 geeignet sein soll, die entstehenden Kräfte etc. ohne Beschädigung der Abdichtung aufnehmen zu können. Dies ändert nichts daran, dass die gewählte “Verbundkonstruktion” für diese Situation – wie vom Sachverständigen festgestellt – gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt. Am Vorliegen eines Verstoßes der Planung der Schutzbetonschicht als “Verbundkonstruktion” gegen die anerkannten Regeln der Technik ändert sich auch nichts daran, dass nach dem Vorbringen des Beklagten durch die – ihm nicht zuzurechnende -fugenlose Ausführung eine Risikoerhöhung eingetreten sein soll.

c) Die Planung des Dachaufbaus als “Verbundkonstruktion” erweist sich auch nicht deswegen als mangelfrei, weil der Kläger als Bauherr damit einverstanden gewesen sei.

aa) Eine entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplante Bauweise stellt insoweit jedenfalls dann einen Mangel des Architektenwerks dar, wenn der Architekt den Bauherren nicht ausdrücklich und nachhaltig über die Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Art und Umfang möglicher Folgen aufgeklärt und belehrt hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 4 U 167/99). Eine solche Aufklärung des Klägers durch den Beklagten und ein nachfolgendes entsprechendes Einverständnis des Klägers mit der entsprechenden Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind vorliegend nicht ersichtlich.

bb) Eine entsprechende Aufklärung des Klägers war vorliegend auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Kläger selbst die Bauüberwachung hinsichtlich der Ausführung des Daches übernommen hat. Allein dieser Umstand entbindet den Beklagten von seiner Aufklärungspflicht nicht. Auch die Gesprächsnotiz vom 15.01.1991 über ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Ingenieurbüro ### belegt nicht, dass der Kläger nicht aufklärungsbedürftig gewesen wäre. Inhalt des Gesprächs waren ausweislich der Gesprächsnotiz (Anlage B 15,- Bd. VI BI. 127 d. A.) Probleme und Anforderungen der Statik aufgrund der Konstruktion des Sporthallendachs, nicht aber der Umstand, dass die vom Beklagten gewählte Verbundkonstruktion nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Es ergeben sich aus dieser Gesprächsnotiz auch keinerlei Hinweise darauf, dass dem Kläger dieser Umstand bekannt gewesen und er mithin nicht mehr aufklärungsbedürftig gewesen ist.

d) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach der Einsatz einer Neuerung im Bauwesen, hinsichtlich derer noch keine umfangreichen Erfahrungen bestehen, für sich genommen keinen Mangel darstellt, weil andernfalls Neuerungen im Bauwesen ausgeschlossen wären, womit den Interessen der Bauherren nicht gedient wäre (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Februar 2017 – 12 U 159/16 -, m. w. N.). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die dort zur Beurteilung stehenden Neuerungen solche waren, die – wie hier – gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen haben, ist der Unternehmer nach dieser Rechtsprechung auch in diesen Fällen zu einer entsprechenden Aufklärung des Bauherrn über den Einsatz dieser Neuerungen und den damit verbundenen Bedenken verpflichtet. Wie dargestellt hat der Beklagte den Kläger aber nicht über die Planung des Daches unter Verwendung eines gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen Dachaufbaus aufgeklärt.

e) Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger durch den erfolgten Rückbau des Daches den Beweis der Mangelfreiheit der Dachkonstruktion vereitelt habe. Zum einen kann von einer Vereitelung des Beweises schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die zur Beurteilung der Frage, ob die gewählte Dachkonstruktion gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt, erforderliche Tatsachengrundlage, nämlich der vom Beklagten gewählte Dachaufbau, unter den Parteien unstreitig ist. Soweit durch den Rückbau des Daches nicht mehr an “vor Ort” festgestellt werden kann, ob die gewählte Dachkonstruktion während der Dauer der anzunehmenden Lebensdauer des Daches “funktioniert“, liegt darin keine Beweisvereitelung, weil es auf diese Frage ‘nicht ankommt, nachdem bereits in der Planung eines gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßenden Dachaufbaus ohne eine entsprechende Aufklärung des Klägers ein Mangel der Planung des Beklagten liegt. Zum anderen lägen die subjektiven Voraussetzungen einer Beweisvereitelung auf Seiten des Klägers, nicht vor. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf. Die Partei muss erstens ein Beweismittel vorsätzlich oder fahrlässig vernichten bzw. vorenthalten. Hinzu tritt als zweiter Schuldvorwurf, dass die Partei vorsätzlich oder fahrlässig die Beweisfunktion des Beweismittels beseitigt (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 86). Ein solches Verschulden des Klägers durch Beseitigung der Beweisfunktion im Hinblick auf den Beweis eines Verstoßes der gewählten Dachkonstruktion gegen die anerkannten Regeln der Technik ist bereits deswegen nicht ersichtlich, weil zum Zeitpunkt des vom Kläger veranlassten Rückbau des Baus des Daches einen Planungsmangel des Beklagten insoweit zwischen den Parteien Mangel noch nicht im Raum stand.

3. Ist danach von einem Mangel des Werks des Beklagten auszugehen, steht dem Kläger gegen den Beklagten gemäß §§ 633, 635 BGB a. F. ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 450.477,75 Euro zu.

a) Der Kläger macht vorliegend einen Anspruch auf Schadensersatz in Form des sog. “großen Schadensersatzes” geltend. Dabei stellen die Kosten des Abrisses der Schutzbetonschicht, da sie auf die mangelhafte Planung zurückzuführen sind, eine zuzusprechende Schadensersatzpositionen dar, auch wenn der Abriss zu einem Zeitpunkt veranlasst worden ist, in dem der Planungsmangel dem Kläger noch nicht bekannt war. Liegt ein Mangel der Planung bereits in der erfolgten Planung entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, so reicht für den Zusammenhang zwischen Mangel und Schaden ein objektiver Kausalzusammenhang aus. Entscheidend ist insoweit alleine der Umstand, dass der Schaden adäquat als Folge des Mangels anzusehen ist. Mit welcher Motivation daher die Abbrucharbeiten des Dachausbaus vorgenommen worden sind, ist unerheblich, solange diese Abbrucharbeiten nur objektiv zur Beseitigung des fehlerhaft geplanten Bauwerks erforderlich gewesen sind. Sind die vom Besteller ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels objektiv erforderlich, kommt es nicht darauf an, ob der Beststeller den Mangel der Ausführung bei der Mängelbeseitigung erkannt hat (BGH, Urt. v. 10.07.2014, VII ZR 55/13).

b) Über die Kosten des Rückbaus der Schutzbetonschicht hinaus kann der Kläger aber nicht den Ersatz weiterer Abrisskosten verlangen, die durch den Rückbau der unter der Schütz Betonschicht liegenden Wärmedämmung entstanden sind.

aa) Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann nicht ‘festgestellt werden, dass die Wärmedämmung aufgrund eines Mangels der Leistung des Beklagten hätte zurückgebaut werden müssen. Danach hatte die Dokumentation beim Abbruch des Daches erkennen lassen, dass wahrscheinlich keine erheblichen, schweren Schäden auslösende Längenänderungen der ausgeführten Schutzbetonschicht stattgefunden haben. Nach den Ausführung des Sachverständigen kann die Schutzbetonschicht daher zumindest nicht die wesentliche Ursache für Undichtigkeiten der Dachkonstruktion gewesen sein (GA Seite 50). Diese Ausführung des Sachverständigen reicht insoweit auch nicht aus, um überhaupt eine Mitursächlichkeit der Planung der Schutzbetonschicht für die auftretenden Feuchtigkeitseintritte feststellen zu können. Soweit der Sachverständige eine Hauptursache für Undichtigkeiten in der Ausführung einer Bitumenbahnabdichtung mit Klebebitumen 85/25 auf einer in Teilbereichen sehr steil geneigten Dachfläche ohne ausreichende Sicherung gegen Abrutschen sieht (GA Seite 50), kann insoweit ein Planungsfehler des Beklagten nicht festgestellt werden. Denn nach Ausführung des Sachverständigen in seiner Anhörung in der Mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.06.2014 ist es in der Praxis nicht zwingend, dass bereits in der Ausführungsplanung der Typ des verwendeten Bitumens festgelegt wird. Soweit nach den Angaben des Sachverständigen bestimmte Angaben, wie zum Beispiel die Angabe, ob die Verwendung von Bitumen mit Kupferriffelbändern vorgesehen ist, in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden sollten, folgt dies nach den Angaben des Sachverständigen nicht aus planerischen Gründen, sondern lediglich im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten. Fehlende Angaben zum Typ des zu verwendenden Bitumens in der Ausführungsplanung stellen danach keinen Mangel der Planungsleistung eines Architekten dar.

bb) Ein Rückbau der Wärmedämmung war auch nicht aufgrund etwaiger Mängel der Planung des Dachrandabschlusses durch den Beklagten erforderlich. Inwieweit insoweit von einer mangelhaften Planung ausgegangen werden kann (vgl. dazu unten d) ee) (1)), kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.06.2014 ist davon auszugehen, dass letztlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann, inwieweit Mängel des Dachrandabschlusses für die aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden und

damit auch für die Durchfeuchtung der Wärmedämmung beigetragen haben. Insoweit ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass etwaige Mängel nicht den Abbruch der Dachkonstruktion gerechtfertigt hätten. Vielmehr hätten entsprechende Mängel auf anderem Wege kostengünstiger beseitigt werden können. Wegen etwaige Mängel des Dachrandabschlusses war somit der Rückbau der Wärmedämmung nicht erforderlich.

cc) Auch eine mögliche Beschädigung der Wärmedämmung beim Rückbau der Schutzbetonschicht führt nicht dazu, dass der Kläger vom Beklagten auch’ die Kosten des Rückbaus der Wärmedämmung ersetzt verlangen kann. Insoweit kann sich der Beklagte darauf berufen, dass ein entsprechender Schaden bei dem Kläger nicht verblieben ist, da die Wärmedämmung aus anderen, nicht dem Beklagten zurechenbaren Gründen insgesamt beseitigt worden ist. Im Rahmen der Ermittlung der Schadenshöhe sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts auch Reserveursachen zu berücksichtigen. Bestand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses eine der geschädigten Sache innewohnende Schadensanlage, die zu dem gleichen Schaden geführt hätte, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die durch einen etwaigen früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 79. Aufl., Vorb. § 249 Rn. 57; OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 1106, beck-online). Nach den Ausführungen des Sachverständigen ### aufgrund der von ihm in den Ortsterminen am 02.03. und 03.08.2000 getroffenen Feststellungen war die Dachkonstruktion in der Weise durchfeuchtet, dass Wasser nicht nur unter, sondern auch im Schaumglasdämmstoff vorhanden war.

Deswegen hat der Kläger im Zeitraum vom Juli 2001 bis Mai 2002 einen völligen Abbruch der Schichten des Dachaufbaus bis auf die Tragschale des Turnhallendaches und einen völligen Neuaufbau des Daches vornehmen lassen. Erst danach ist dem Kläger der Mangel der Planung des Dachaufbaus aufgrund des Verstoßes der gewählten Verbundkonstruktion gegen die anerkannten Regeln der Technik überhaupt bekannt geworden. Insoweit sind die Kosten für den Rückbau der unter der Schutzbetonschicht liegenden Schichten des Dachaufbaus dem Beklagten nicht zurechenbar, da diese Kosten aufgrund des wegen der Durchfeuchtung der Dämmschicht erfolgten Rückbaus des Daches sowieso angefallen wären. Eine etwaige Beschädigung der Wärmedämmschicht im Zuge-des Rückbaus der Schutzbetonschicht wirkt sich insoweit nicht weiter aus. Anhaltspunkte für einen Schaden aufgrund durch einen früheren Schadenseintritt bedingter Nachteile sind ebenfalls nicht gegeben.

c) Der Kläger kann neben den Kosten des Abrisses der Schutzbetonschicht auch den Ersatz der Kosten für die Herstellung dieser Schutzbetonschicht verlangen.

aa) Zwar ist nach Ansicht des Senats fraglich, ob – wie der Kläger meint – der BGH in der Entscheidung vom 07.03.2002 – VII ZR 1/00 – mit der Aussage: “Die Beklagte kann den Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch die Nichterfüllung des Vertrages entstanden ist. Sie kann verlangen so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte” tatsächlich einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses über die Rückabwicklung der unmittelbaren Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag hinaus statuieren wollte. In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall waren entsprechende, auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtete Schadenspositionen jedenfalls nicht im Streit. Darüber hinaus behandelt die vom BGH in der Entscheidung in Bezug genommene eigene ältere Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 05.05.1958, VII ZR 130/57) nicht die Frage des Ersatzes des negativen Interesses, sondern lediglich die -Frage der Berechtigung des Ersatzes des sogenannten “großen Schadensersatzes“.

bb) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten der ursprünglichen Schutzbetonschicht jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zu.

(1) Bei den Kosten für die Herstellung der ersten Schutzbetondecke handelt es sich der Sache nach um “frustrierte Aufwendungen“, die nach dem heutigen Schuldrecht unter die Regelung des § 284 BGB n. F. fallen würden, nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung des BGB allenfalls unter dem Gesichtspunkt der durch die Rechtsprechung entwickelten “Rentabilitätsvermutung” zu ersetzen gewesen sind. Macht der Gläubiger – wie hier durch die Beauftragung der Umsetzung der Beklagten erstellten Planung des Daches – Aufwendungen für den weiteren Einsatz der ihm geschuldeten Leistung, so kann er nach der “Rentabilitätsvermutung” Ersatz dann verlangen, wenn der spätere Einsatz des Vertragsobjekts zu einem Vermögenszufluss geführt hätte, der die erforderlichen Aufwendungen aufgewogen hätte (vgl. BGH NJW 1979, 2034; MüKoBGB/Ernst,.8. Aufl. 2019, BGB § 284 Rn. 4). Davon ist vorliegend auszugehen, da die Errichtung des vom Beklagten geplanten Daches auf dem Grundstück des Klägers zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Grundstücks geführt hätte.

(2) Abgesehen davon steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten der ersten Schutzbetonschicht wegen Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht zu. Wie oben ausgeführt war der Beklagte verpflichtet, den Kläger über die Planung des Aufbaus des Daches in einer den anerkannten Regeln der Technik widersprechenden “Verbundkonstruktion” aufzuklären, was jedoch nicht erfolgt ist. Infolge dieser Pflichtverletzung ist der Beklagte verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als ob er den _Kläger über die Planung des Dachaufbaus gegen, die anerkannten Regeln der Technik aufgeklärt hätte. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen eine den anerkannten Regeln der Bautechnik entsprechend, “schwimmende” Regelausführung der Schutzbetonschicht auf Trennlagen mit Rand- und Felddehnfugen auch beim vorliegenden Bauvorhaben realisierbar gewesen wäre (GA S. 36), ist insoweit zu vermuten, dass der Kläger sich gegen ‘die Umsetzung einer gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßenden Planung entschieden hätte, sodass ihm insoweit die Kosten für die Errichtung der Schutz Betonschicht, die im Wege der Mängelbeseitigung dann wieder beseitigt werden musste, nicht entstanden wären.

d) Entsprechend den obigen Ausführungen kann der Kläger vom Beklagten somit allenfalls den Ersatz der von ihm unter der Bezeichnung “reduzierter Kostenansatz” (vgl. S. 29 ff. des Schriftsatzes vom 07.08.2014, Bd. 2 III Blatt 165 ff. d. A.) geltend gemachten Kostenpositionen verlangen. Hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen gilt insoweit folgendes:

aa) Pos. “(1) Lieferung und Einbau des Schutzbetons” durch Fa. ###

Soweit der Kläger für die Lieferung und den Einbau der Schutz Betonschicht durch die ### Baugesellschaft mbH einen Ersatzbetrag in Höhe von 14.653,43 Euro brutto geltend gemacht hat, steht ihr im Ergebnis ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 13.131,07 Euro zu.

(1) Soweit der Kläger zunächst aus der Schlussrechnung der Fa. ### vom 28.09.1999 die dortigen Positionen 7.01.0001 zu 50. % sowie 7.01.0002 und 7.01.0009 zu jeweils 20 % geltend gemacht. hat, hat er im Schriftsatz vom 09.08.2019 die Berechnung dahin geändert, dass nunmehr die Position 7.01.0002 “Schutzbeton” in voller Höhe als Ersatzposition geltend gemacht wird, weil diese insgesamt die Lieferung und den Einbau der streitgegenständlichen Schutzbetonschicht umfasse. Aus der Position 7.01.0001 “Baustelleneinrichtung” macht der Kläger nunmehr einen anteiligen Betrag in Höhe von 17,88.% geltend, da die Position “Schutzbeton” im Verhältnis zur Titelposition 7 “Beton-und Stahlbetonarbeiten” einen Umfang von 17,88 % ausmacht.

Die Position 7.01.0009 macht der Kläger nunmehr nicht mehr geltend. Die Herleitung der anzusetzenden Positionen und deren prozentualen Gewichtung ist schlüssig. Warum – wie der Beklagte meint – aus Position 7.01.0002 allenfalls ein prozentualer Anteil von 20 % anzusetzen sein sollte, erschließt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht.

(2) Soweit der Beklagte meint, dass ein Ansatz der (anteiligen Kosten) aus der Pos. 7.01.0001 zu entfallen habe, weil die Kosten der Baustelleneinrichtung bereits in Pos. 7.01.0002 einzukalkulieren gewesen seien, geht dies fehl. Soweit in Pos. 7.01.0002 der Schlussrechnung der Fa. ### entsprechend dem Text der Ausschreibung angegeben ist, dass “die erforderliche Baustelleneinrichtung […] einzukalkulieren” ist, bezieht sich dies, wie der Satzzusammenhang zeigt, lediglich auf den durch ein Komma abgetrennten vorhergehenden Halbsatz, wonach “für den Materialtransport […] weder Kran noch Aufzug zur Verfügung” stehen. Die in dieser Position genannten Baustellen-Einrichtungskosten beziehen sich daher lediglich auf die erforderlichen Transportmöglichkeiten des Schutzbetons auf das Dach. Die allgemeinen Baustelleneinrichtungskosten sind davon nicht umfasst und können daher vom Kläger entsprechend dem Anteil der Schutzbetonarbeiten am Gesamtumfang der Betonarbeiten als Ersatzposition gesondert geltend gemacht werden.

bb) Pos. 5 “Abdichten des Hallendaches und Wärmedämmung

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der von der Firma ### & Co. KG mit Rechnung vom 07.11.1995 abgerechneten Kosten, auch nicht in Höhe des “reduzierten Kostenansatzes” von 130.979,95 Euro zu.

(1) Soweit der Kläger insoweit vorträgt, die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klemmanschlüsse zur Verankerung des Schutzbetons mangelhaft geplant und ausgeführt worden seien, da sie nicht in allgemein. anerkannten Regeln der Technik entsprächen, begründet dies eine Ersatzpflicht des Beklagten nicht. Ein konkreter Zusammenhang mit der Errichtung bzw. dem Rückbau der Schutzbetonschicht, der eine Ersatzpflicht des Beklagten begründen könnte, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Eine Ersatzpflicht ergibt sich auch nicht aufgrund eines weiteren dem Beklagten zuzurechnenden Planungsfehlers. Denn nach dem Vortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten ist, wurden die entsprechenden Klemmanschlüsse von den mit .der Tragwerksplanung beauftragten ### Ingenieure konstruiert und geplant.

Insoweit kann eine allgemeine Verantwortung des planenden Architekten auch im Hinblick auf die Planung eingesetzter Fachplaner nicht angenommen werden.

(2) Hinsichtlich etwaiger Mängel des Dachrandabschlusses war – wie ausgeführt – ein kompletter Rückbau der Dachkonstruktion nicht erforderlich. Insoweit stellen sich die ursprünglichen Kosten für die Abdichtung des Hallendaches und die Wärmedämmung auch nicht als auf Mängel des Dachrandabschlusses zurückzuführende “frustrierte Aufwendungen” dar.

cc) Pos. 6 “Schlosserarbeiten

Soweit der Kläger für an die Firma ### Metallbau verauslagte Kosten für Schlosserarbeiten am Geländer und der Windschutzwand des Hallendaches einen Betrag in Höhe von 20.110,61 Euro brutto und für die ah die Firma ### + Co., Metallbau, verauslagten Kosten für eine erforderliche Verlängerung von bereits montierten 200 Stück Stehbolzen auf der Dachfläche der Turnhalle in Höhe von 3.879,59 Euro brutto vom Beklagten als Ersatz verlangt, steht dem Kläger ein Ersatzanspruch nur hinsichtlich der Windschutzwand in Höhe von 3.549,69 Euro brutto zu.

(1) Hinsichtlich der Windschutzwand hat der Kläger vorgetragen, dass diese in der Schutzbetonschicht befestigt gewesen sei und daher zum Abtragen dieser Schicht habe entfernt werden müssen. Dem ist der Beklagte nicht weiter entgegengetreten.

(2) Selbst wenn hinsichtlich der Schlosserarbeiten am Geländer entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund der Rechnungsdaten vom 21.11.1997 und 19.10.2001 nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei überwiegend um Kosten des Neuaufbaus des Daches handelt, steht dem Kläger ein entsprechender Ersatzanspruch nicht zu. Wie bereits ausgeführt, war aufgrund der Mängel des Dachrandabschlusses ein Rückbau der gesamten Dachkonstruktion nicht erforderlich. Inwieweit sich die Aufwendungen für die Schlosserarbeiten auch bei einer anderen Mängelbeseitigung des Dachrandes als frustrierte Aufwendungen darstellen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht in hinreichender Weise.

(3) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz für die für die Verlängerung der bereits montierten 200 Stück Stehbolzen auf der Dachfläche der Turnhalle berechneten Kosten in Höhe von 3.879,59 Euro brutto zu. Soweit es sich dabei nach der Erläuterung des Klägers im Schriftsatz vom 23.07.2007 um die Verlängerung der Bolzen der Ankerrippen vor dem Aufbringen des Schutzbetons handeln soll, um als Befestigungsgrundlage für die Zäune, Geländer usw. auf dem Sporthallendach zu dienen, ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit diese Bolzenverlängerung im Rahmen des erfolgten Rückbaus der Schutzbetonschicht entfernt werden mussten, sodass es sich um Ersatzpflege frustrierte Aufwendungen gehandelt hätte. Der Kläger hat insoweit ja auch die Kosten für die Ankerrippen an sich aus dem “reduzierten Kostenansatz” herausgenommen.

dd) Pos. 9 “Lavasteine

Soweit im Rahmen des Rückbaus der Schutzbetonschicht die aufgebrachten Lavakrotzen wieder entfernt werden mussten, steht dem Kläger ein Ersatzanspruch zu, jedoch nur in Höhe von 4.450,20 Euro brutto. Insoweit hat der Kläger auf den Hinweis des Senats in den geltend gemachten Schatzbetrag um 10 % reduziert, nachdem sich aus seinem Vortrag ergeben hat, dass 10 % der Lavasteine so entfernt werden konnten, dass sie ohne größeren Aufwand wiederverwendbar waren. Hinsichtlich der übrigen Lavasteine hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass wegen des starken Verbunds mit dem Schutzbeton der finanzielle Aufwand einer “Reinigung” der Lavasteine in keinem Verhältnis zu den Kosten neuer Lavasteine gestanden hätte. Dem ist der Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Lavasteine nicht nur in ihrer ursprünglichen Form hätten wieder verwendet werden können, sondern auch nach Zerkleinerung zu Lavagrus als Feuchtigkeitsspeicher, war der Kläger im Rahmen der Beseitigung der Folgen des Planungsmangels des Beklagten nicht gehalten, zur Entlastung des Beklagten einen solchen Aufwand zu betreiben.

ee) Pos. 10 “Gesimsabschlussprofil

Der Kläger kann vom Beklagten den Ersatz der für die Anfertigung und Montage des Gesimsabschlussprofils einschließlich der Ausführung und Montage der Klemm-Pass-Stücke an den Dachbetonköpfen im Kantenbereich durch die Firma ### GmbH mit Rechnung vom 13.07.1995 (Anlage K 20) berechneten Kosten in Höhe von 27.445,68 Euro brutto verlangen. Insoweit ist zwar nicht ersichtlich, dass ein Zusammenhang dieser Kosten mit der gegen die anerkannten Regeln der Technik geplanten Dachkonstruktionen gegeben ist. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ### und ### ist aber davon auszugehen, dass ein weiterer Mangel der Leistung des Beklagten in der Planung des Klemmschienenabschlusses der Abdichtung an den Dachrändern liegt.

(1) Nach den Ausführungen des Sachverständigen ### sind Klemmschienen nach den in Teil 9 der DIN 1895 aufgestellten Regeln so zu dimensionieren, damit ein dichter Anpressdruck Sicher erzielt werden kann.. Die auf den Fotos der Vorsachverständigen dokumentierte Klemmkonstruktion, bei der ein winkelförmiges Randprofil als Losflansch dienen soll, ist danach zu breit und zu steif und in viel zu großen Abstand verschraubt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen fehlt zudem ein. entsprechend ebener Festflansch unter der Dichtungsbahn. Der gekrümmt verlaufende Ortbeton des Deckenrandes ist dazu ungeeignet. Nach Ausführung des Sachverständigen konnte diese Klemmkonstruktion nicht dicht sein (GA S. 56).

(2) Auch soweit davon auszugehen ist, dass die mangelhafte Planung des Dachrandabschlusses nicht den Abbruch der Dachkonstruktion erforderlich gemacht hat, ist davon auszugehen, dass auch bei einer Mängelbeseitigung in einem entsprechend geringeren Umfang das Gesims Abschlussprofil neu erstellt hätte werden müssen. Die Kosten des aufgrund der mangelhaften Planung des Beklagten• erstellten Gesimsabschlussprofils sind daher nach Maßgabe der Ausführungen unter 2. b) bb) (1) als frustrierte Aufwendungen zu ersetzen. Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers zu dieser Position und zur Höhe der insoweit geltend gemachten Kosten nicht weiter entgegengetreten.

ff) Pos. 11 “Weitere Dachdichtungsarbeiten

Soweit der Kläger als “weitere Dachdichtungsarbeiten” die Kosten für erstellte Kemperolanschlüsse, die wegen der mangelhaften Planung des Dachabschlusses zu erneuern gewesen seien, in Höhe von zuletzt noch 2.501,29 Euro brutto geltend macht, steht ihm gegen den Beklagten ein solcher Ersatzanspruch nicht zu. Insoweit ist diese Position nicht schlüssig dargetan. Nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 09.08.2019 macht der Kläger insoweit jeweils eine Teilposition über 47,20 m aus den Rechnungspositionen 4.01.001 und 4.01.001a der Rechnung der Firma ### GmbH vom 29.04.1998 (Anlage K 21) geltend. Gemäß dem zur Rechnung gehörenden Aufmaß betrifft die Teilposition von 47,2 m aus der genannten Rechnungspositionen jeweils einen “Kemperolanchluss Fußpunkt Fassade Sporthalle“. Insoweit ist jedoch für den Senat ein Zusammenhang von Arbeiten am Fußpunkt der Fassade der Sporthalle mit dem Gesimsabschlussprofil des Sporthallendaches nicht ersichtlich.

gg) Pos. 12 “Gerüstbauarbeiten

Dem Kläger steht unter dem Gesichtspunkt “frustrierter Aufwendungen” ein Anspruch auf Ersatz der Gerüstkosten, die für die Errichtung der Schutzbetonschicht aufgewandt worden sind, in Höhe von 26.933,36 Euro zu.

(1) Der Kläger hat insoweit im Schriftsatz vom 09.08.2090 die in Ansatz zu bringenden Positionen der Schlussrechnung der Firma ### Gerüstbau GmbH & Co. KG vom 05.12.1995 (Anlage K 22) im Wesentlichen schlüssig dargelegt, wobei die Position 1 und 2 “Fassadenrüstung ###” unter Herausrechnung der auf die Kindertagesstätte entfallenden Quadratmeter auf 182,25 m2 reduziert hat.

(1.1) Nachdem nach dem Vortrag des Klägers die vorbereiteten Arbeiten zur Herstellung des Schutzbetons jedoch erst am 22.05.1995 begann haben, waren die für die Position 17 und 17a auf Seiten 5 und 6 der Schlussrechnung geltend gemachten Kosten – wie vom Kläger nachvollziehbar selbst errechnet – um brutto 748,92 Euro zu kürzen.

(1.2) Weiter steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Position 1 der Seite 6 der Schlussrechnung vom 05.12.1995 “Schützen der fertigen, gedämmten und isolierten Dachflächen der Sporthalle” zu. Nach dem Text der Schlussrechnunggposition ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um ein Schutz der aufgebrachten Dämmung vor dem Aufbringen der Schutzbetonschicht gehandelt hat. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um “frustrierte Aufwendungen“, da diese Kosten auch angefallen wären, wenn der Beklagte eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Dachkonstruktion geplant hätte. Auch dann wäre vor Aufbringung der weiteren Schichten ein Schutz der bereits eingebrachten Dämmschicht erforderlich gewesen. Der im Schriftsatz vom 09.08.2019 zuletzt dargelegte Schadensersatzbetrag ist daher um weitere 18.403,00 DM = 9409,30 Euro netto = 10.914,79 Euro brutto zu kürzen.

(1.3) Zu Recht moniert der Beklagte zudem, dass die Position 1 und 2 auf Seite 5 der Schlussrechnung Firma ### Gerüstbau dreifach geltend gemacht worden ist. Während sich die ersten beiden Ansätze der Position 1 und 2 nach dem Wortlaut der Rechnungspositionen nachvollziehbar dadurch erklären, dass insoweit einerseits die Fasanenrüstung im Bereich ### und andererseits die Rüstung im Bereich ### abgerechnet werden, ist der dritte Ansatz dieser Positionen nicht nachvollziehbar.

Insoweit ergibt sich aus der Rechnung nicht, welchen Bereich diese Position betreffen sollen; von den berechneten Quadratmeter-Zahlen her betreffen diese Position mit 182,25 m2 dieselbe Fläche wie die vom Kläger mit reduzierten Quadratmeteransatz geltend gemachten Flächen für die Fassadenrüstung im Bereich ###. Der Kläger kann insoweit auch nicht geltend machen, der dritte Ansatz der Positionen 1 und 2 resultiere aus dem Umstand, dass die Gerüste in verschiedenen Bauabschnitten vorgehalten worden seien. Denn die abgerechnete Gerüststandzeit des dritten Ansatzes der Positionen 1 und 2 ist mit der des ersten Ansatzes (“Fassadenrüstung ###“) weitgehend identisch. Danach bleibt aber offen, welche Leistung insoweit abgerechnet worden ist und weshalb der Beklagte dafür einzustehen haben soll. Die geltend gemachten Gerüstkosten sind daher um einen weiteren Betrag in Höhe von 11.135,48 DM netto = 5.693,48 Euro netto = 6.604,44 Euro brutto zu kürzen.

(2) Der Beklagte kann dagegen nicht damit gehört werden, dass die Errichtung der Schutzbetonschicht mit Hilfe eines bloßen Konsolengerüstes möglich und üblich gewesen. wäre. Es handelt sich vorliegend um den Ersatz frustrierter Aufwendungen. Ob es sich um solche gehandelt hat, hängt insoweit lediglich davon ab, ob diese Aufwendungen aufgrund der mangelhaften Planung des Beklagten veranlasst, wegen des Mangels aber tatsächlich nutzlos gewesen sind, nicht aber davon, ob sie erforderlich gewesen sind. Dies findet seine Grenze lediglich unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit oder bei Vorliegen eines erheblichen Missverhältnisses der aufgewandten frustrierten Kosten zu den in dieser Situation tatsächlich erforderlichen Kosten. Insoweit ist der Rechtsgedanke, der in der Regelung des § 284 BGB n. F. seine Kodifizierung in der Aufnahme des Tatbestandmerkmals “billigerweise” gefunden hat, auch auf die Frage des Ersatzes “frustrierte Aufwendungen” unter dem Gesichtspunkt der Rentabilitätsvermutung vor Schaffung des § 284 BGB. anzuwenden. Diese Grenze ist vorliegend aber – selbst wenn ein Konsolengerüst tatsächlich ‘ausreichend gewesen wäre – nicht überschritten. Abgesehen davon fehlt eine Auseinandersetzung des Beklagten mit dem Vorbringen des Klägers, ein entsprechendes Gerüst sei bereits aus Arbeitsschutzgründen erforderlich gewesen.

(3) Entgegen der Ansicht des Beklagten bedarf es auch eines Nachweises der Massen nicht, da es vorliegend nicht darum geht, dass ein Unternehmer seine Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abrechnet. Es ist auch insoweit ausreichend, dass der Kläger dargetan hat, entsprechende Zahlungen für die abgerechneten, dem Beklagten als frustrierte Aufwendungen bzw. Kosten der Beseitigung der Folgen der mangelhaften Planung zuzurechnenden Leistungen geleistet zu haben. Soweit auch hier eine Grenze in der Billigkeit oder im etwaigen Bestehen eines offensichtlich erkennbaren Missverhältnisses zwischen der erbrachten und der abgerechneten Leistung zu sehen ist, ist nicht ersichtlich, dass diese Grenze vorliegend überschritten worden ist.

hh) Pos. 14 “Bauleistung der Beklagten zu 2)

Der Kläger kann vom Beklagten weiter den Ersatz der für die Bauleistung der Beklagten zu 2, die der Umsetzung der mangelhaften Planung des Beklagten dienten, aufgewandten Kosten in Höhe von 272.319,11 Euro verlangen.

(1) Der Kläger hat spätestens Schriftsatz vom 25.06.2019 die insoweit geltend gemachten Positionen den Schlussrechnungen der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten zu 2 zugeordnet. Dem ist der Beklagte nicht mehr substantiell entgegengetreten. Insoweit kann der Beklagte auch nicht einwenden, dass sich die geltend gemachten Kostenpositionen auf Leistungen beziehen, die für den Neuaufbau des Daches angefallen sind. Denn insoweit hat der Kläger schlüssig aufgezeigt, dass sich die gemachten Positionen auf Leistungen der Beklagten zu 2 beziehen, die vor Abriss der ursprünglichen Dachkonstruktion und Neuaufbau des Daches entstanden sind.

(2) Der Kläger kann insoweit auch die geltend gemachte Position “Zulage Ausbildung von Fugen im Schutzbeton” in Höhe von 18.597,27 Euro ersetzt verlangen. Zwar ist unstreitig davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 die für eine mangelfreie Errichtung der Schutzbetonschicht erforderlichen Dehnungsfugen nicht in den Schutzbeton eingebracht hat. Indessen ist davon auszugehen, dass sich die im Streit stehende Position nicht auf diese Dehnungsfugen bezieht. Insoweit ist aufgrund des Vorbringens des Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2019 davon auszugehen, dass das für die Begründung der Ausführung dieser Leistung vorgelegte Aufmaß Anlage K 77 sich auf die Bearbeitung von Rand- und Arbeitsfugen bezieht, die während des Betoniervorgangs entstehen und bearbeitet werden müssen, um einen möglichst guten Verbund zwischen den angrenzenden Betonierabständen herzustellen. Das entsprechende Aufmaß in Anlage K 77 endet mit einer Menge von 194,28 m. Genau diese Menge ist von der Beklagten zu 2 unter der Position N7.7.150 der Teile Schlussrechnung vom 08.12.1994 (Anlage K 24) abgerechnet worden. Danach ist davon auszugehen, dass die insoweit abgerechneten Kosten für die Bearbeitung von Rand- und Arbeitsfugen aufgewandt worden sind. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beklagte zu 2 diese Leistungen fälschlicherweise unter der für die Erstellung von Dehnungsfugen vorgesehenen Position abgerechnet hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bezahlung dieser Position durch den Kläger gegen die Billigkeit verstoßen hätte.

(3) Soweit der Beklagte darüber hinaus die Erforderlichkeit einzelner Positionen und die zutreffende Abrechnung einzelne Positionen, insbesondere im Hinblick auf die abgerechneten Massen, bestreitet, kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger die entsprechenden Kosten für die Bezahlung der Leistung erbracht hat, die ihm für die Ausführung der Bauleistungen aufgrund der gegen die anerkannten Regeln der Bautechnik verstoßenden Planung des Beklagten in Rechnung gestellt worden sind. Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bezahlung der abgerechneten Leistungen durch den Kläger im Verhältnis zum Beklagten gegen Grundsätze der Billigkeit verstoßen hätte.

ii) “Vermessungskosten

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der “Vermessungskosten ###” als frustrierte Aufwendungen in Höhe von 4551,01 Euro. Substantiierte Einwendungen des Beklagten hiergegen sind nicht ersichtlich.

jj) “Anteilige Planungskosten des Beklagten zu 1

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Ersatz der für die Planung des gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen Dachaufbaus aufgewandten Planungskosten in Höhe von 15.074,45 Euro. Der Beklagte kann insoweit nicht einwenden, dass das anteilige Planungshonorar nicht durch lineare Aufteilung des Gesamthonorars entsprechend den auf die verschiedenen Leistungsphasen entfallenden Anteil an der gesamten anrechenbaren Kosten ermittelt werden könne. Insoweit hätte es dem Beklagten als entsprechenden Leistungserbringer selbst oblegen, den Ansatz des Klägers durch eine konkrete Berechnung seines anteiligen Honorars substantiiert in Frage zu stellen.

kk) “Abbruchkosten

Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der für den Abbruch der aufgrund der mangelhaften Planung des Beklagten errichteten Dachaufbaus entsprechend der Darlegung des Klägers im Schriftsatz vom 07.08.2014, insbesondere der Aufstellung der Einzelposition in der Tabelle auf Seite.30 dieses Schriftsatzes, in ‘Höhe von 83.023,18 Euro zu. Der Beklagte hat insoweit keine substantiellen Einwendungen erhoben. Soweit es sich hier um Mängelbeseitigungskosten handelt, begründet die Abrechnung der beauftragten Nachunternehmer einen Beweis des Anscheins für die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten (OLG Dresden NZBau 2000, 333, beck-online). Diesen Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht substantiell in Frage gestellt.

4.

Gegen den nach den Ausführungen unter Ziffer 3. gegebenen Schadensersatzanspruch hat der Kläger bereits vorgerichtlich die Aufrechnung gegen einen Resthonoraranspruch des Beklagten in Höhe von 42.034,52 Euro erklärt (vgl. Anlage B4, Bd. I Blatt 106 d. A.). Insoweit ist der geltend gemachte Schadensersatz in dieser Höhe nach § 389 BGB erloschen, sodass der Kläger nur noch ein Anspruch in Höhe von 408.443,23 Euro verlangen kann.

5.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. In Höhe eines Teilbetrages von 244.895,67 Euro ist der Kläger durch die Zahlungsaufforderung vom 26.08.2003 mit Zahlungsfrist bis zum 08.09.2003, im Übrigen durch die Klageerhebung in Verzug geraten.

6.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Kostenscheidung war insoweit zu beachten, dass der Kläger und die vormalige Beklagte zu 2 in ihrem am 19.12.2017 geschlossenen Prozessvergleich vereinbart haben, dass in ihrem Prozessrechtsverhältnis der Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. Hiervon ausgenommen sind lediglich die außergerichtlichen Kosten der Beklagte 2, die diese selbst zu tragen hat. Insoweit war die Kostenquote zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Zugrundelegung eines fiktiven Gesamtstreitwerts zu ermitteln, woraus sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote ergeben hat.

7.

Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

OLG FFM: Einzelne noch ausstehende Restarbeiten hindern die Abnahme ebenso wenig wie der Umstand, dass der Auftraggeber Bedenken gegen einen Teil der Leistung angemeldet hat

OLG FFM: Einzelne noch ausstehende Restarbeiten hindern die Abnahme ebenso wenig wie der Umstand, dass der Auftraggeber Bedenken gegen einen Teil der Leistung angemeldet hat

vorgestellt von Thomas Ax

Die Leistung ist abnahmereif, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen. Einzelne noch ausstehende Restarbeiten hindern die Abnahme ebenso wenig wie der Umstand, dass der Auftraggeber Bedenken gegen einen Teil der Leistung angemeldet hat. Ausreichend ist, dass die Gesamtleistung des Auftragnehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Eine Heizungsanlage mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe ist nicht deshalb mangelhaft, weil die Heizleistung mit sinkender Außentemperatur abnimmt, deshalb ein elektrischer Heizstab zugeschaltet werden muss und dadurch das gesamte System unwirtschaftlich wird.
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2019 – 11 U 61/13
vorhergehend:
LG Frankfurt/Main, 16.05.2013 – 2-20 O 179/12
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 05.05.2021 – VII ZR 105/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Restwerklohn für die Errichtung eines Fertighauses in Höhe von zuletzt noch 73.408,07 Euro. Der Beklagte verweigert die Zahlung im Hinblick auf von ihm geltend gemachte Mängel der Heizungsanlage; hilfsweise hat er die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenansprüchen in Höhe von 50.929,25 Euro (unter Berücksichtigung der beiderseitigen Erledigungserklärung über 718 Euro) erklärt.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fälligkeitsvoraussetzungen gem. Ziff. 6.1 der vertraglichen Vereinbarung vom 22.8.2011 seien nicht erfüllt. Zum einen liege hinsichtlich der Heizungsanlage ein nicht nur unwesentlicher Mangel vor, zum anderen fehle es an einer prüffähigen Abrechnung.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.5.2013 zugestellte Urteil am 14.6.2013 Berufung eingelegt und diese am 24.7.2013 begründet. Mit Schriftsatz vom 14.2.2014 hat sie eine neue Schlussrechnung eingereicht (Bl. 344 d.A.).

Die Klägerin beruft sich darauf, dass ausweislich des Protokolls vom 13.1.2012 an diesem Tag eine Abnahme erfolgt sei. Die geltend gemachten Mängel seien, soweit sie überhaupt vorhanden seien, unwesentlich. Eine detaillierte Rechnung sei nicht erforderlich, da genau der vereinbarte (Pauschal-) Werklohn abgerechnet worden sei. Im Übrigen sei die fehlende Prüffähigkeit nicht innerhalb von vier Monaten gerügt worden. Deshalb sei die Rechnung bereits erstinstanzlich fällig gewesen. Die Heizungsanlage sei jedenfalls zwischenzeitlich mangelfrei.

Die Klägerin hat zunächst ihren erstinstanzlichen Klageantrag mit der Maßgabe wiederholt, dass ein Betrag i.H.v. 2500 Euro lediglich Zug um Zug gegen die Beseitigung von Dröhngeräuschen und Vibrationen an der Heizungsanlage des Beklagten begehrt werde.

Nachdem im Laufe des Berufungsverfahrens verschiedene Nachbesserungsarbeiten an der Heizungsanlage durchgeführt wurden, beantragt die Klägerin zuletzt, unter Abänderung des am 16.5.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-20 O 179/12 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 73.408,07 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus einem Betrag von 70.908,07 Euro seit dem 18.2.2012 und aus weiteren 2500 Euro seit dem 16.4.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält die neue Schlussrechnung für verspätet und im Übrigen weiterhin für unzureichend, weil Mengen- und Massenberechnungen fehlten. Auch sei die Heizungsanlage trotz aller zwischenzeitlicher Nachbesserungsversuche weiterhin mangelhaft. Insbesondere ergebe sich aus den Ergänzungsgutachten des Sachverständigen A nicht, dass nunmehr tatsächlich ausreichend Warmwasser für einen Drei-Personen-Haushalt zur Verfügung gestellt werden könne. Nach Angaben des neuen Eigentümers des Anwesens von März 2019 funktioniere die Heizung im Badezimmer im Erdgeschoss nicht. Darüber sei die Heizung unwirtschaftlich, was den Zusicherungen der Klägerseite widerspreche.

Über die bereits erstinstanzlich hilfsweise erklärte Aufrechnung hinaus erklärt der Beklagte die weitere hilfsweise Aufrechnung im Hinblick auf Mangelfolgeschäden bezüglich der Heizungsanlage sowie sonstiger Mängel des Anwesens (Schriftsatz vom 11.1.2017, Bl. 678 f. d.A.).

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung verschiedener Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des B vom 6.11.2014 sowie die Anhörung dieses Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 (Bl. 479 ff. d.A.), auf das Gutachten des Sachverständigen A vom 20.3.2015 sowie die ergänzende Anhörung dieses Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 6.8.2016 (Bl. 641 ff. d.A.), des Weiteren auf die Ergänzungsgutachten des Sachverständigen A vom 6.6.2017 (Bl. 715 d.A.) und vom 30.8.2018.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1) Die Restwerklohnforderung der Klägerin ist in vollem Umfang fällig.

a) Zwar genügt die Rechnung vom 17.1.2012 in formaler Hinsicht noch nicht den Anforderungen in Ziff. 6.1. der Vergleichsvereinbarung vom 22.8.2011. Danach war der noch offenstehende Werklohn abzurechnen und ordnungsgemäß zu beziffern. Das Landgericht ist vom Grundsatz her zutreffend davon ausgegangen, dass hiernach eine Prüffähigkeit der Rechnung vereinbart war. Danach musste sich aus der Rechnung jedenfalls der insgesamt geschuldete Betrag und die geleisteten Abschlagszahlungen ergeben. Daran fehlt es hier. Wenn man die als Anlagen beigefügten Abschlagsrechnungen hinzunimmt, lassen sich hieraus zwar die Abschlagszahlungen ermitteln, nicht aber der ursprünglich geschuldete Betrag, der sich aufgrund eines Nachtrages gegenüber dem am 1.4.2010 vereinbarten Betrag (Anl. K 6) nochmals erhöht hatte.

Allerdings ergeben sich diese fehlenden Erläuterungen des Ausgangsbetrages aus der Klageschrift. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Maßstab für die Prüffähigkeit ist das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers (BGH NJW-RR 1999, 1180). Eine Abrechnung ist daher bereits dann prüffähig, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen (BGH NJW-RR 2005, 1103). Wie sich aus der Klageerwiderung ergibt, war der Beklagte jedenfalls anhand der Klageschrift ohne Weiteres in der Lage, die insoweit relevanten Zahlen nachzuvollziehen.

Damit war mit Zustellung der Klageschrift die Prüffähigkeit der Rechnung gegeben.

b) Der Beklagte hat die Werkleistung der Klägerin ausweislich des Abnahmeprotokolls vom 13.1.2012 an diesem Tag abgenommen (Bl. 22 ff d.A.). Dass ausweislich der Anlagen zu dem Abnahmeprotokoll noch einzelne Restarbeiten zu erledigen waren, hindert die Abnahme ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beklagte gerade bezüglich der im vorliegenden Rechtsstreit gegenständlichen Heizungsanlage Bedenken angemeldet hatte. Ausreichend ist, dass die Gesamtleistung der Klägerin als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert wurde. Selbst wenn man in den auf S. 2b des Abnahmeprotokolls (Bl. 24 d.A.) angemeldeten Bedenken hinsichtlich der Heizungsanlage insoweit eine Einschränkung / Verweigerung der Abnahme sehen würde, so hätte dies nach dem Rechtsgedanken des § 640 Abs. 1 Satz 2 keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Werklohnforderung insgesamt, weil die Heizungsanlage seinerzeit einschließlich der Warmwasserbereitung grundsätzlich funktionierte und das vor den Nachbesserungsarbeiten vom Mai 2014 unstreitig vorhandene laute “Brummen” und Vibrieren der Anlage ebenso wie gelegentliche Störungen nur als unwesentlicher Mangel des Hauptwerkes angesehen werden kann.

c) Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Heizungsanlage (mehr) zu.

aa) Dies ergibt sich allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte das gegenständliche Hausanwesen mittlerweile weiterveräußert hat. Im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen steht dem Besteller einer Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln auch dann zu, wenn er die Leistung weitergegeben hat und sein Vertragspartner ihm gegenüber keine entsprechenden Rechte geltend macht (BGH, Versäumnisurteil vom 1.8.2013, VII ZR 75/11).

bb) Die Klägerin hat jedoch zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die Heizungsanlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mangelfrei war.

(1) Soweit der Beklagte Vibrationen und laute Dröhngeräusche der Heizung beanstandet hatte, sind diese – mutmaßlich im Zuge der Nachbesserungsarbeiten vom 20.5.2014 (Bl. 367 d.A.) – beseitigt worden. Der Sachverständige B hat in seinem Gutachten vom 6.11.2014 dargelegt, dass zum Zeitpunkt seiner Ortsbesichtigung am 29.10.2014 keine Vibrationen an Anlageteilen oder Bauteilen festgestellt werden konnten und dass es sich bei den zu diesem Zeitpunkt wahrnehmbaren Geräuschen, einschließlich der Geräuschemissionen im Außenbereich, um normale anlagenübliche Betriebsgeräusche handelte. Durch die Bewegung entsprechender Luftmengen und dem Betrieb eines Kompressors sei zwangsläufig eine gewisse Geräuschentwicklung verbunden, wie der Sachverständige auch bei seiner mündlichen Anhörung am 16.4.2015 näher erläutert hat (Bl. 480 d.A.). Hiergegen hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben.

(2) Auch Mängel der Warmwasserzubereitung sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige B hat bei dem Ortstermin vom 29.10.2014 festgestellt, dass die Anlage an der entferntesten Zapfstelle nach ca. 20 Sekunden konstant warmes Wasser mit der im Speicher zur Verfügung stehenden Temperatur liefere. Dies entspreche den Vorgaben der einschlägigen DIN-Vorschriften, ausweislich derer nach spätestens 30 Sekunden warmes Wasser mit einer Temperatur von (mindestens) 55 % zur Verfügung stehen müsse. Bei ausgeschalteter Anlage sei es auch nicht zu beanstanden, wenn erst 20 Minuten nach einer Wiederinbetriebnahme warmes Wasser zur Verfügung stehe, da in diesem Fall erst das kalte Trinkwasser im Warmwasserspeicher wieder auf Temperatur gebracht werden müsse. Dies hat auch der Sachverständige A im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 9.8.2016 bestätigt (Bl. 644 d.A.).

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.7.2017 geltend macht, dass nach einer Reihe weiterer Nachbesserungsarbeiten die Erwärmung einer zweiten Badewannenfüllung vier Stunden dauere, hat der Sachverständige A in seinem Ergänzungsgutachten vom 6.6.2017 diesen Umstand überzeugend damit begründet, dass die Nutzerin zu jener Zeit lediglich mit dem elektrischen Heizstab geheizt hatte, so dass eine geringere Wärmeleistung als beim Wärmepumpenbetrieb zur Verfügung gestanden hatte. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht schon der Umstand, dass der Beklagte Entsprechendes für frühere Zeiten, in denen die Wärmepumpe in Betrieb war, nicht vorgetragen hatte. Es kann daher offen bleiben, ob eine entsprechende langsame Erwärmung einer großen Menge Wasser überhaupt einen Mangel i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellen würde, d.h. ob es für Warmwasseraufbereitungsanlagen in Einfamilienhäusern ohne besondere Vereinbarung üblich ist und vom Besteller erwartet werden kann, dass Heizung und Warmwasseraufbereitungsanlage so ausgelegt sind, dass jederzeit für mehrere Badewannenfüllungen unmittelbar hintereinander heißes Wasser zur Verfügung steht.

(3) Soweit es ausweislich der beklagtenseits vorgelegten Fotos entsprechender Fehleranzeigen in den Jahren 2015 / 2016 immer wieder zu Abschaltungen der Heizungsanlage vor allem in der Übergangszeit und teilweise auch im Sommer gekommen ist, ist dieser Fehler zur Überzeugung des Gerichts durch die in Anwesenheit des Sachverständigen A am 4.10.2016 von der Firma C vorgenommenen Arbeiten, wie sie im Bericht des Sachverständigen vom 10.12.2016 (Bl. 658 ff d.A.) dargelegt sind (insbesondere Einbau einer anderen Heizwasserumwälzpumpe mit deutlich höherer maximaler Umwälzmenge und Förderhöhe) behoben.

Der Sachverständige hat nach einem entsprechenden Testlauf am 4.10.2016 und unter Auswertung der Heizlastberechnung des Gebäudes in seinem Bericht vom 10.12.2016 die Auffassung vertreten, dass “nunmehr keine Störungen mehr auftreten sollten“. Er hat bei seinem nächsten Ortstermin am 15.5.2917 in Vorbereitung seines Ergänzungsgutachtens vom 6.6.2017 (Bl. 715 ff.A.) nach Auslesung des Fehlerspeichers festgestellt, dass es seit dem 4.10.2016 tatsächlich zu keinen Störabschaltungen mehr gekommen sei. Auch der Beklagte selbst hat seither von keinen weiteren Störabschaltungen berichtet.

(4) Soweit die Beklagtenseite in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Bezugnahme auf eine E-Mail-Nachricht des derzeitigen Eigentümers (Bl. 875 d.A.) geltend gemacht hat, das Badezimmer im Erdgeschoss heize nicht, ist nicht ersichtlich, dass es sich – die Richtigkeit dieser Angabe unterstellt – hierbei um einen von der Klägerin nach § 633 BGB zu vertretenden Mangel handelt. Es wird hier ein gänzlich neues Phänomen vorgetragen, das vom Beklagten in den mehr als sieben Jahren seit Übergabe des Hauses zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde, und welches offensichtlich auch erstmals mehr als zwei Jahre nach der umfassenden Reparatur und Neueinstellung der Heizungsanlage am 4.10.2016 aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund spricht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese behauptete Leistungseinschränkung nicht auf einem von Anfang an bestehenden bzw. zumindest angelegten Mangel der Anlage beruht, sondern auf Verschleiß oder Wartungsdefiziten.

(5) Sonstige Mängel der Heizung sind nicht schlüssig vorgetragen.

Soweit der Beklagte geltend macht, bis zu einer Anpassung des Abflussrohrs vor dem Lüftungsschacht der Heizungsanlage im Jahr 2014 habe ungehindert Regenwasser in den Keller gelangen können, ist nicht ersichtlich, dass dies tatsächlich zu Schäden an der Heizungsanlage geführt haben könnte, ebenso wenig wie der Wasserschaden vom Herbst 2011. Der Sachverständige A hat hierzu bei seiner Anhörung am 9.8.2016 dargelegt, dass, um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu beeinträchtigen, nach seiner Auffassung das Wasser mindesten einen halben Meter hoch hätte stehen müssen.

Entsprechendes gilt für die früher vorhandenen Vibrationen; der Sachverständige B hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bekundet, dass er sich nicht vorstellen könne, dass hierdurch ein Schaden entstanden sein könnte.

(6) Der Umstand, dass die Heizleistung mit sinkender Außentemperatur abnimmt, weshalb dann ein elektrischer Heizstab zugeschaltet werden müsse und dadurch dann – wie der Sachverständigen A in der mündlichen Verhandlung vom 9.8.2016 dargelegt hat – das ganze System unwirtschaftlich wird, begründet keinen Mangel i.S.d. § 633 BGB. Der Sachverständige hat ausdrücklich ausgeführt, dass diese Art von Anlagen gleichwohl in unseren Breiten üblich sei; er selbst habe zu Hause eine Wärmepumpe. Er hat deshalb bei seiner Anhörung auch nicht die Vermutung der Beklagtenseite bestätigt, dass diese Anlage für den konkreten Standort nicht fachgerecht sei.

Die Parteien haben ausweislich der Anlage K1 ausdrücklich den Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Fußbodenheizung vereinbart. Als solche ist die Anlage, wie oben dargelegt, nunmehr mangelfrei. Ob die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten auch ungefragt über die Nachteile eines solchen Heizungssystems aufzuklären, kann offen bleiben, weil etwaige sich hieraus ergebende Schadensersatzansprüche aus den §§ 241 Abs. 2, 280 BGB nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind.

(7) Dem mit Schriftsatz vom 18.3.2019 gestellten Antrag des Beklagten auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht nachzugehen.

Soweit sich die darin gestellten Fragen auf die Funktionsweise / Wirtschaftlichkeit der Heizung im Allgemeinen beziehen, sind diese aus den oben (6) dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich.

Im Übrigen ist der Antrag auch nach § 296 Abs. 2 ZPO verspätet, weil die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits führen würde. Soweit der Beklagte ergänzende Angaben des Sachverständigen zu seinen Gutachten vom 6.6.2017 und vom 30.8.2018 begehrt, hatte der Senat eine mündliche Anhörung des Sachverständigen für den Termin vom 28.3.2019 angeordnet. Die Ladung des Sachverständigen ist jedoch nach den §§ 402, 379 Satz 2 ZPO unterblieben, weil der Beklage den angeforderten Vorschuss nicht eingezahlt hatte. Zur Begründung wird auf den Beweisbeschluss vom 13.2.2019, Bl. 822 d.A., Bezug genommen.

2) Der Anspruch der Klägerin ist allerdings in Höhe von 11.347,25 Euro im Hinblick auf die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen.

a) Die Parteien haben mit Vergleich vom 22.8.2011 (Bl. 30 ff. d.A.) vereinbart, dass die Klägerin alle noch bestehenden Mängel bis allerspätestens 14.9.2011 beseitigen würde. Gleichzeitig hat der Beklagte in diesem Vergleich auf alle Ansprüche wegen der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Verzögerung bei der Fertigstellung des Hauses verzichtet. Demnach kann der Beklagte nach §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (nur) Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm dadurch entstanden ist, dass das Bauwerk nicht bis zum 14.9.2011 fertig gestellt war.

Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11.2.2013 bezifferten Gegenansprüche können daher von vorneherein lediglich insoweit geltend gemacht werden, als sie den Zeitraum nach dem 14.9.2011 betreffen. Die Position 3) (Kosten für mobilen Bautrockner) ist bereits erstinstanzlich durch entsprechende Aufrechnungserklärung der Klägerin erledigt worden.

Danach stehen dem Beklagten unter dem Gesichtspunk des Verzuges noch folgende Ansprüche zu:

aa) Mietkosten in Höhe von 7.735, 86 Euro

(1) Mietzinsen für die frühere Wohnung des Beklagten hat die Klägerin nur für die Zeit vom 1.12.2011 bis zum 30.4.2012 zu erstatten.

Da nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten insoweit die gesetzliche Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB galt, hätte der Beklagte auch bei Fertigstellung des Hauses am 14.9.2011 und sofortiger Kündigung nach Abschluss des Vergleichs vom 22.8.2011 das Mietverhältnis frühestens zum 30.11.2012 kündigen können.

Nachdem am 13.1.2012 die Abnahme erfolgt ist, wäre der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB verpflichtet gewesen, seine bisherige Wohnung nunmehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Dies wäre nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB der 30.4.2012 gewesen. Die Behauptung des Beklagten auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 26.5.2015, er sei zu einer rechtzeitigen schriftlichen Kündigung zum 30.4. krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, hat die Klägerin bestritten; die beklagtenseits angebotenen entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen wurden trotz dieses Bestreitens nicht vorgelegt (vgl. § 420 ZPO).

(2) Damit ist zunächst die Grundmiete für 5 Monate (Dez. 2011 bis April 2012) zu erstatten, die ausweislich des als Anlage K 66 vorgelegten Mietvertrages 1.310 Euro pro Monat beträgt, insgesamt also 6.550 Euro.

Aus der Anlage K 67 zum Schriftsatz vom 3.4.2013 ergibt sich, dass monatlich ein weiterer Betrag von 258,23 + 120 + 64,70 Euro an Nebenkosten bezahlt wurden. Diese sind bis einschließlich Januar 2012 in vollem Umfang zu erstatten, da der Beklagte bis zu dieser Zeit weiterhin die alte Wohnung bewohnen musste. Für die Zeit ab Bezugsfertigkeit des Hauses hat der Beklagte trotz bereits von der Klägerin vorgetragener Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten (S. 2 des Schriftsatzes vom 18.9.2014) und entsprechenden Hinweises unter Ziff. 2 a) cc) der Verfügung vom 19.2.2018 nichts dazu vorgetragen, in wieweit diese Kosten verbrauchsunabhängig angefallen sind. Der Senat schätzt den Anteil von verbrauchsunabhängigen Nebenkosten daher nach § 287 ZPO auf 100 Euro pro Monat.

Demnach sind an Nebenkosten zu erstatten 2 x 442,93 Euro + 3 x 100 Euro = 1.185,86 Euro.

bb) Die Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht zu erstatten.

Es kommt nicht darauf an, ob diese Kosten bei einem Auszug zum 31.3.2011 nicht angefallen wären, da etwaige Mehrkosten, die mit der Verzögerung bis zum September 2011 verbunden waren, durch den Vergleich vom 22.8.2011 abgegolten wurden. Maßgeblich sind daher nur die Mehrkosten im Verhältnis zu einem Auszug nach September 2011.

Wie mit Hinweisverfügung vom 19.2.2018 dargelegt, erscheint der diesbezügliche Vortrag der Beklagtenseite in den Schriftsätzen vom 29.7.2014 und 26.5.2015 substanzlos, da hier offensichtlich die zunächst unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, durch die Verschiebung des Kündigungstermins vom 31.3.2011 auf den 31.5.2012 seien Renovierungsfristen überschritten worden, ohne jede nähere Begründung pauschal auf die Verschiebung des Kündigungstermins vom 30.11.11 auf den 31.5.2012 übertragen wurde. Der Beklagte hat auch im weiteren Verlauf des Verfahrens seinen Vortrag nicht weiter substantiiert, insbesondere nichts dazu vorgetragen, welche Fristen mietvertraglich vereinbart waren und wann diese abgelaufen sind.

cc) Kosten für Gebäudeversicherung in Höhe von 33,48 Euro

Die Prämien für die Gebäudeversicherung sind für die Zeit vom 14.9.2011 bis zum 12.1.2012 zu erstatten. Da die Gefahr erst mit der Abnahme, also am 12.1.2012 auf den Beklagten übergegangen ist, hatte die Versicherung vor diesem Zeitpunkt für ihn keinen wirtschaftlichen Nutzen. Umgekehrt durfte er in Erwartung einer Abnahme zum 14.9.2012 aber bereits vor diesem Zeitpunkt eine Versicherung abschließen, ohne gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB zu verstoßen.

Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass der Beklagte die tatsächliche Höhe der Versicherung nicht nachgewiesen hat. Dass er eine umfassende “Homeowners Insurance” abgeschlossen hat, ergibt sich jedoch aus der Bestätigung in Anl. 69 (Bl. 287 d.A.). Vor diesem Hintergrund kann der nach Angaben des Beklagten auf die Gebäudeversicherung entfallende Betrag mit 25,17 Euro pro Quartal im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt werden.

dd) Umsatzausfall in Höhe von 1.920,00 Euro

Der Beklagte kann (nur) hinsichtlich der angesetzten Abnahmetermine 28.11. und 19.12.2011 nach § 251 BGB Ersatz für entgangenen Gewinn in Höhe eines Tagessatzes verlangen. Für diese Tage war unstreitig eine Abnahme vereinbart, ohne dass bereits Abnahmereife bestanden hätte.

Soweit der Beklagte weiteren Umsatzausfall für den 14.9. und den 27.12. 2011 geltend macht, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag, dass er sich an diesen Tagen überhaupt auf der Baustelle befand, bzw. dass seine Anwesenheit dort notwendig war. Dass am 14.9.2011 keine Abnahme würde stattfinden können, war aufgrund des am 11.9. eingetretenen Wasserschadens bereits vorher bekannt. Was den Ortstermin am 27.12.2011 betrifft, wird auf S. 17 der Klageerwiderung (Bl. 67 d.A.) erklärt, dieser sei von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten wahrgenommen worden. Selbst wenn der Beklagte sich selbst ein Bild vom Zustand der Baustelle (insbesondere nach dem Wasserschaden) machen wollte, ist nicht ersichtlich, weshalb dies einen gesamten Arbeitstag erfordert haben sollte.

Die Höhe des am 28.11. und am 19.12.2011 entgangenen Gewinns schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf der Grundlage des schlüssigen Vortrages auf S. 7 des Schriftsatzes vom 29.7.2014 auf jeweils 960 Euro.

ee) Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.657,91 Euro

Auch Rechtsanwaltskosten kann der Beklagte lediglich insoweit verlangen, als sie durch die über den 14.9.2011 hinausgehende Verzögerung der Fertigstellung angefallen sind. Die Beklagtenvertreterin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass sie mit dem Beklagten ein Stundenhonorar vereinbart hat. Die Beklagtenseite geht allerdings zutreffend davon aus, dass das Anwaltshonorar von der Gegenseite grundsätzlich nur bis zur Höhe der gesetzlich geschuldeten Vergütung zu erstatten ist.

Wie bereits mit der Hinweisverfügung vom 19.2.2018 dargelegt, kann danach keinesfalls für jeden durchgeführten Ortstermin eine Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 290.128 Euro berechnet werden.

Geht man davon aus, dass der Beklagte seine Prozessbevollmächtigte umfassend mit seiner Beratung und Vertretung betreffend die Fertigstellung und Übergabe des Hauses beauftragt hat, wäre zwar der Gegenstandswert mit der Höhe des Kaufpreises korrekt bemessen. Allerdings betreffen sämtliche Aktivitäten (insbesondere die Ortstermine) eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1, 2 RVG.

Selbst wenn eine Beauftragung sukzessive erfolgt sein sollte, wie die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 26.5.2015 geltend macht, würde dies nicht zu einem höheren Gebührenanspruch führen, da nach § 15 Abs. 6 RVG bei der Erteilung von Einzelaufträgen das Gebührenvolumen durch die bei Erteilung eines Gesamtauftrages anfallenden Gebühren “gedeckelt” wird. Der Beklagtenvertreterin steht daher für sämtliche bis zur Abnahme entfalteten Aktivitäten, einschließlich der Wahrnehmung zahlreicher Ortstermin, insgesamt lediglich eine Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 290.128 Euro zu. Allerdings ist dem hohen Aufwand durch die Vielzahl der Ortstermine im Rahmen des § 14 RVG Rechnung zu tragen. Der Senat hält es danach für angemessen, im Hinblick auf die vier durch die weitere Bauverzögerung erforderlichen Ortstermine (14.9.2011, 28.11.2011, 19.12.2011, 27.12.2011) die bereits zuvor angefallene und damit von der Vergleichsregelung erfasste 1,3 Geschäftsgebühr auf den 1,8-fachen Satz zu erhöhen. Damit ist von einem kausal durch die weitere Verzögerung verursachen Gebührenanteil von 1.144 Euro auszugehen. Hinzuzurechnen sind je 4 x Tagegeld gem. VV7005 RVG und Fahrtkosten gem. 7003 RVG, insgesamt unter Zugrundelegung der nicht bestrittenen Angaben der Beklagtenseite auf S. 6 des Schriftsatzes vom 11.2.2013 also 249,20 Euro. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 1.657,91 Euro.

b) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.1.2017 (Bl. 678) weiterhin hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat mit Ansprüche wegen behaupteter Mangelfolgeschäden hinsichtlich der Heizung sowie sonstiger Beschädigungen / Mängel, ist diese Aufrechnungserklärung bereits prozessual unzulässig, da eine Aufrechnungserklärung in der Berufungsinstanz nur zulässig ist, wenn diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat erstinstanzlich nichts dazu vorgetragen, welche Folgeschäden aus den unstreitig zunächst noch bestehenden Mängeln der Heizungsanlage und dem Wasserschaden resultieren; erst recht findet sich kein Vortrag zu der nunmehr erstmals behaupteten Beschädigung des Bodens im Außenbereich sowie Mängeln der gelieferten Fenster.

Im Übrigen wäre die Aufrechnung auch unbegründet, da der Beklagte die angeblichen Mängel auch zweitinstanzlich nicht näher dargelegt hat und im Übrigen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht beziffert hat.

3) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 291 BGB

a) Da die Schlussrechnung, wie oben unter 1) a) dargelegt, grundsätzlich mit Zustellung der Klageschrift fällig war, geriet der Beklagte nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB zu diesem Zeitpunkt in Verzug.

b) Allerdings stand dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Mängeln an der Heizungsanlage zu. Nach § 641 Abs. 3 BGB kann der Besteller die Bezahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, solange er die Beseitigung eines Mangels verlangen kann.

Der Beklagte hat hinsichtlich der Heizung die Abnahme ausdrücklich nur unter Vorbehalt erklärt. Unstreitig waren zu diesem Zeitpunkt noch laute Dröhngeräusche vorhanden, wie sie in dem klägerseits als Anl. K23 überreichten Arbeitsbericht der Firma C vom 5.1.2012 dokumentiert wurden. Diese wurden erst am 19.5.2014 beseitigt, als die Firma C ausweislich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.5.2014 vorgelegten Arbeitsberichts Arbeiten an den Luftkanälen und Maueröffnungen vorgenommen hatte. Allerdings arbeitete die Heizungsanlage weiterhin insoweit nicht ordnungsgemäß, als sie sich immer wieder von allein ausschaltete, was der Beklagte durch vorgelegte Fehlermeldungen dokumentierte (vgl. etwa Schriftsätze vom 15.4.2015, 28.4.2015, 5.8.2015, 2.10.2015, 13.6.2016, 25.7.2016, 26.9.2016, 11.10.2016). Erst nachdem am 4.10.2016 in Anwesenheit des Sachverständigen A erneut Anpassungsarbeiten vorgenommen worden sind, arbeitete die Heizungsanlage, wie oben unter 1 c) dargelegt, zur Überzeugung des Senats mangelfrei. Damit war (erst) an diesem Tag der volle noch offene Werklohnanspruch zur Zahlung fällig, so dass im Umfang des Zurückbehaltungsrechtes erst ab dem 5. 10.2016 Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen geschuldet werden.

c) Das Zurückbehaltungsrecht bestand in einer Höhe von 50.000 Euro.

Nach § 641 Abs. 3 BGB gilt als “angemessen” im Regelfall ein Betrag in Höhe des Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Im Hinblick darauf, dass die Heizung trotz zahlreicher Nachbesserungsversuche über mehr als vier Jahre nicht ordnungsgemäß arbeitet, war nicht auszuschließen gewesen, dass die gesamte Anlage insgesamt hätte ausgetauscht werden müssen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen A vom 30.8.2018 ergibt sich, dass für einen Komplettaustausch der Heizungsanlage unter Berücksichtigung von Entsorgung, Montagekosten und Nebenleistungen mit Kosten in einer Größenordnung zwischen 20.000 und 28.000 Euro zu rechnen gewesen wäre. Hiervon ausgehend hält der Senat die Zurückbehaltung eines Betrages von 50.000 Euro für angemessen.

d) Die Höhe des Zinssatzes beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

4) a) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen waren – mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme – nach § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegen zu verteilen. Der teilweisen Erledigungserklärung in der ersten Instanz hinsichtlich eines Betrages von 718 Euro betreffend die Kosten des Bautrockners, die materiell zu Lasten der Klägerin geht, wurde bei der Rundung der Kostenquote Rechnung getragen. Die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO war nicht geboten, da die Klägerin in der ersten Instanz nicht im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Heizung, sondern im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene fehlende Ordnungsgemäßheit der Schlussrechnung insgesamt unterlegen war.

Allerding waren die bis zur endgültigen Beseitigung der Fehler an der Heizungsanlage am 4.10.2016 entstanden Sachverständigenkosten nach § 96 ZPO in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen, weil diese Kosten durch die zu diesem Zeitpunkt unzutreffende Behauptung der Mangelfreiheit der Heizung veranlasst waren. Hinsichtlich der Kosten für die beiden letzten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen A vom 6.6.2017 und vom 30.8.2018 verbleibt es hingegen bei der allgemeinen Kostenregelung.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

c) Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.

VergMan ® Bayern – Wir gestalten Ihre Vergabedienstanweisung

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Folgende Themen sind zu regeln:

I. Vorbemerkung

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2 Rechtsgrundlagen
§ 3 Zuständigkeit

II. Vorbereitung der Vergabe

§ 4 Beschaffungsvorgang, Allgemeines
§ 5 Interner Teil des Beschaffungsvorgangs, Bedarfsfeststellung und Leistungsbeschreibung
§ 6 Externer Teil des Beschaffungsvorgangs
§ 7 Geringwertige Aufträge

III. Aufträge unterhalb der europäischen Schwellenwerte

§ 8 Im Bereich UVgO
§ 9 Im Bereich der VOB/A 1. Abschnitt

IV. Aufträge oberhalb der europäischen Schwellenwerte

§ 10 Bauaufträge (VOB/A 2. Abschnitt)
§ 11 Liefer- und Dienstleistungsaufträge, freiberufliche Leistungen (VgV)

V. Grundsätze der Vergabe

§ 12 Allgemeine Grundsätze
§ 13 Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Korruption
§ 14 Vertraulichkeit in Vergabeangelegenheiten
§ 15 Auftragserweiterungen

VI. Ablauf des Vergabeverfahrens

§ 16 Jahresplanung
§ 17 Bekanntmachung
§ 18 Zuschlagskriterien
§ 19 Vergabeunterlagen
§ 20 Bewerber- und Bieterfragen
§ 21 Rügen und Nachprüfungsverfahren
§ 22 Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten
§ 23 (Er-)Öffnung der Angebote
§ 24 Prüfung der Angebote
§ 25 Wertung der Angebote
§ 26 Aufklärungs- und Verhandlungsgespräche
§ 27 Beteiligung von Ausschüssen und Stadtrat
§ 28 Zuschlagserteilung

VII. Inkrafttreten

 

Aus dem Inhalt:

I.

Vorbemerkung

§ 1
Geltungs- und Anwendungsbereich

(1)

Die Vergabedienstanweisung regelt das Verfahren und die Zuständigkeit für die Vergabe von Bau, Liefer- und Dienstleistungen, sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Geschäftsbereich der Stadt …. Sie gilt für alle Dienst- und Stabsstellen. Die Dienstanweisung ist bei Schul- und Zweckverbänden, in denen die Stadt … Mitglied ist, anzuwenden, soweit

deren Verwaltung durch die Stadt … erledigt wird und der Schul- oder Zweckverband der Anwendung dieser Dienstanweisung zugestimmt hat.

(2)

Die Dienstanweisung gilt ergänzend zu den nachstehenden Rechtsgrundlagen (§ 2) für alle Vergaben, die im gesamten Geschäftsbereich der Stadt … vorgenommen werden.

(3)

Bei der Vergabe von Maßnahmen und Lieferungen, die mit EU-, Bundes-, Landesmitteln oder sonstigen öffentlichen Mitteln gefördert werden, gelten zusätzlich die Bedingungen und Auflagen des jeweiligen Bewilligungsbescheides.

(4)

Zur Sicherstellung einer einheitlichen und rechtssicheren Verfahrensweise im Vergabeverfahren sind die jeweils aktuellen Formblätter

aus dem Vergabehandbuch Bayern (VHB, VHL, VHF) zu verwenden.

(5)

Bei Architekten- und Ingenieurverträgen sind die einschlägigen Vertragsmuster und das „Handbuch für Architekten- und Ingenieurverträge sowie für Ausschreibung und Vergabe im kommunalen Hochbau“ (HAV- KOM) bzw. das „Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe nach VOB im kommunalen Tiefbau“ (HIV-KOM) anzuwenden, soweit diese Dienstanweisung nichts anders bestimmt.

II.

Vorbereitung der Vergabe

§ 4
Beschaffungsvorgang, Allgemeines

(1)

Grundsätzlich unterteilt sich jeder Beschaffungsvorgang der Stadt … in einen internen und einen externen Teil. Der interne Teil besteht im Wesentlichen aus der Festlegung des Bedarfs. Hierfür sind die Fachabteilungen zuständig. Mit der Übergabe der Leistungsbeschreibung an die Vergabestelle beginnt der externe Teil des Beschaffungsvorgangs und damit die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabestelle.

(2)

Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 € ohne Umsatzsteuer bei Liefer- und Dienstleistungen und von 5.000 € ohne Umsatzsteuer bei Bauleistungen ist ein Direktauftrag unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig.

(3)

Gleiches gilt für freiberufliche Dienstleistungen mit einem voraussichtlichen Gesamtwert bis 10.000 € ohne Umsatzsteuer.

(4)

Aufträge dürfen nicht geteilt werden, um die festgelegten Wertgrenzen zu umgehen (Stückelungsverbot).

§ 9
Im Bereich der VOB/A 1. Abschnitt

(1)

Bis zu den nachfolgenden Wertgrenzen ohne Umsatzsteuer kann eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden:

  • Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau: 500.000 €
  • Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung: 125.000 €
  • Alle übrigen Gewerke: 250.000 €


(2)

Um im Vergabeverfahren Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten und die Manipulationsgefahr zu minimieren, sind bei der Beschränkten Ausschreibung sowohl von Bauleistungen als auch von Liefer- und Dienstleistungen, folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Ab einem Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer ist bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb eine nachträgliche Information über die Zuschlagserteilung durch die Vergabestelle zu veröffentlichen (ex-post-Veröffentlichung). Bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung nach Abs. 1 ist außerdem ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen eine vorherige Information über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen erforderlich (ex-ante-Veröffentlichung). Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung nach Satz 2 und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten (Ziel: Reaktion von interessierten Bietern ermöglichen). Die Informationen aus der ex-ante- und der ex-post-Veröffentlichung müssen auf dem bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal BayVeBe abrufbar sein.
  • Aufforderung einer ausreichenden Anzahl von Bewerbern (mindestens drei bis zehn, abhängig von Marktsituation und Auftragswert) zur Abgabe eines Angebots und Begründung der Anzahl im Vergabevermerk.
  • Ausreichende Streuung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots; in der Regel ist mindestens ein Bewerber aus einem anderen Landkreis, ab einem Auftragswert von 75.000 € ohne Umsatzsteuer sind mindestens drei Bewerber aufzufordern, mit einer Niederlassung in einem anderen Landkreis; die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln.
  • Vermeidung von Manipulation und Korruption durch organisatorische und gegebenenfalls personelle Maßnahmen (z.B. im Sinne der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie vom 13. April 2004, AllMBl S. 87, geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010, AllMBl S. 243).

Ax Vergaberecht
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