Ax Vergaberecht

  • Uferstraße 16, 69151 Neckargemünd
  • +49 (0) 6223 868 86 13
  • mail@ax-vergaberecht.de

Aus der NachprüfungsPraxis – Erfolgsaussichten für einen auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde über den in § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB bestimmten Zeitraum hinaus gerichteten Antrag?

Aus der NachprüfungsPraxis -Erfolgsaussichten für einen auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde über den in § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB bestimmten Zeitraum hinaus gerichteten Antrag?

von Thomas Ax

Gemäß § 173 Abs. 2 GWB ist ein Antrag wie der vorliegend zu bescheidende abzulehnen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung sind das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers, die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen (vgl. zu allem Vorstehenden Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – Verg 7/20 -; Beschluss vom 12. Oktober 2020 – Verg 8/20 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 15 Verg 1/20; OLG Dresden, Beschluss vom 21. August 2019 – Verg 5/19; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 11 Verg 5/18; Beschluss vom 24. August 2017 – 11 Verg 12/17).

Dabei sind die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 2019 – Verg 51/16; Beschluss vom 3. August 2018 – Verg 30/18; Beschluss vom 9. April 2014 – VII Verg 8/14; OLG München, Beschluss vom 19. März 2019 – Verg 3/19; OLG Rostock, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 17 Verg 8/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. August 2017 – 54 Verg 3/17; OLG Celle, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 13 Verg 2/16; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2012 – 1 Verg 2/12; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa; Ziekow/Völlink-Losch, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 173 GWB, Rdnr. 53; MünchKomm-Wilke, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 173 GWB, Rdnr. 54; Reidt/Stickler/Glahs-Stickler, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 173 GWB, Rdnr. 23; Burgi/Dreher-Vavra, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 173, Rdnr. 24, m.w.N.). Wenn nämlich die Beschwerde ohnehin nicht zum Erfolg führen kann, kann das Interesse des Beschwerdeführers an der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung von vornherein die Interessen der Vergabestelle bzw. der Allgemeinheit nicht überwiegen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; Ziekow/Völlink-Losch, a.a.O.; Burgi/Dreher-Vavra, a.a.O.).

Danach kann dem Verlängerungs- beziehungsweise Wiederherstellungsantrag nicht stattgegeben werden, wenn die sofortige Beschwerde bei der gebotenen und im Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB allein möglichen summarischen Prüfung (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 15 Verg 1/20; OLG Dresden, Beschluss vom 21. August 2019 – Verg 5/19; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 – Verg 05/18; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 11 Verg 5/18; Beschluss vom 24. August 2017 – 11 Verg 12/17; Dieck-Bogatzke in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 173 GWB, Rdnr. 28) auf der Grundlage der ge eingegangenen Schriftsätze keine Aussicht auf Erfolg hat.

OLG Koblenz relativiert Bedeutung der Verletzung der Dokumentationspflichten

OLG Koblenz relativiert Bedeutung der Verletzung der Dokumentationspflichten

Ein Bieter kann sich nach Auffassung des OLG Koblenz auf eine Verletzung der Dokumentationspflicht nur dann berufen, wenn sich der Dokumentationsmangel konkret auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt hat (vgl. OLG München, a.a.O., m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2011 – Verg 36/11 -, BeckRS 2011, 21312; Petersen in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV ∙ UVgO, 2. Aufl. 2019, § 8 VgV, 50, m.w.N.; MünchKomm-Müller, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 8 VgV, Rdnr. 50, m.w.N.; Heiermann/Zeiss/Summa-Hillmann). Dies hat der Bieter darzulegen und zu beweisen (vgl. Petersen, a.a.O., m.w.N.) und ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen der unzureichenden Dokumentation nicht nachvollzogen werden kann, ob die Rechte der Bieter verletzt sind (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. August 2020 – 17 Verg 3/20). Auf Dokumentationsmängel kommt es deshalb lediglich im Zusammenhang mit den einzelnen Rügen an (vgl. OLG Rostock, a.a.O.; BeckOK Gabriel/Mertens/Prieß/Stein-Fett, Vergaberecht, 21. Edition, Stand: 31. Juli 2021, § 8 VgV, Rdnr. 58, m.w.N.).

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2021 – Verg 5/21

Von der Redaktion VergabePrax

Von der Redaktion VergabePrax - Heft 6

In Deutschland erteilen Bund, Länder und Gemeinden jährlich öffentliche Aufträge im Wert von über 400 Milliarden Euro.

Für Unternehmen stellen sich Bewerbung und Angebotserstellung unter eigentlich allen Gesichtspunkten als eine besondere Herausforderung dar. Der Aufwand für Bewerbung und Angebotserstellung ist hoch. Die Verfahren sind sehr formal.

Oft droht schon wegen Kleinigkeiten ein Ausschluss vom Vergabeverfahren. Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel der VergabePrax, darzustellen, wie man sich als Unternehmen an Vergabeverfahren ohne übertriebenen Aufwand erfolgreich beteiligen kann. Letztlich geht es darum, dass der Auftraggeber auf ein attraktives Angebot den Zuschlag erteilen kann.

Wir zeigen in jeder Ausgabe der VergabePrax auf, welche Fehler es zu vermeiden gilt, welche Spielräume bei der Angebotserstellung bestehen, wie man gezielte Angebotsstrategien für sich nutzbar machen kann.

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist die Wertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt.

Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung werden neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte herangezogen.

Hier stellen sich auch für den interessieren Bieter, der sich und sein Angebot bestmöglich aufstellen will, vielfältige Fragen:  Welche Bedeutung haben welche Leistungskriterien neben Preis und Kosten? Werden diese vor diesem Hintergrund angemessen gewichtet? Erfüllt der Aufraggeber die Anforderungen an das Benotungssystem der Leistungskriterien? Werden der Preis und die erreichten Leistungspunkte angemessen und sachgerecht ins Verhältnis gesetzt? Welche Umrechnungs- bzw. Berechnungsmethode legt der Auftraggeber zugrunde? Welche Stärken bzw. Schwächen hat die zugrunde gelegte Methode? Und wie stellt sich der Bieter in Relation dazu mit seinem Angebot optimal auf?

Hier setzen wir direkt mit unserer VergabePrax an und vermitteln das benötigte Fachwissen. Heft für Heft. Selbstverständlich auch in dem aktuell vorliegenden Heft.  

Schließlich nehmen wir immer in den Blick, unter welchen Gesichtspunkten dh mit welchem Aufwand und mi welchen Erfolgschancen es Sinn macht kann, sich gegen Absagen und andere negative Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers zur Wehr zu setzen.

Wir wünschen wir immer: Gewinnbringende Lektüre!

Oberlandesgericht Brandenburg zur Frage der Kündigung des Bauvertrages wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen Kooperationspflicht

Oberlandesgericht Brandenburg zur Frage der Kündigung des Bauvertrages wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen Kooperationspflicht

Beide Parteien des Bauvertrages sind gehalten, auf die berechtigten Belange des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Sie sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 8. Teil, Rn. 31 m.w.N.). Die im Bauvertragsrecht geltende Kooperationspflicht gebietet es, gerade bei Meinungsverschiedenheiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragsseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zu machen.

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 5/10 – Urteil vom 16.03.2011

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages. Die Beklagte verlangt widerklagend im Wesentlichen die Rückzahlung unverbrauchter Abschläge sowie die Rückabtretung sicherungszedierter Darlehnsauszahlungsansprüche.

Sie beauftragte die Klägerin durch schriftlichen Bauvertrag (fortan auch: BV) vom 09.09.2005 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses nach Maßgabe einer näher bezeichneten Baubeschreibung und zu einem Festpreis von 102.000 € (vgl. A10, 10 GA). Gemäß § 8 BV trat die Beklagte der Klägerin durch Vereinbarung gleichen Datums Auszahlungsansprüche gegen ihre Bausparkasse aus einem Baufinanzierungsdarlehen in Höhe der Bausumme ab (vgl. A30, 30 GA). Auf den Festpreis leistete die Beklagte gemäß vertraglicher Vorauszahlungsvereinbarung Abschläge über insgesamt 28.560 €.

Die Klägerin erbrachte Planungsleistungen und begann mehrere Wochen nach einer Bauanlaufbesprechung vom 23.05.2006 mit der Gebäudeerrichtung. Bei einer Besprechung am 31.07.2006 erörterten die Parteien Mehrleistungen und Fragen im Zusammenhang mit einer Ausführungsplanung, die § 19 der Bau- und Leistungsbeschreibung neben mehreren anderen Leistungen aus dem Leistungsprogramm der Klägerin herausnimmt (vgl. 25 GA). Über die Umsetzung des Besprechungsergebnisses vom 31.07.2006 bestanden hinsichtlich der Mehrleistungen und wegen einer fehlenden Ausführungsplanung Meinungsverschiedenheiten, die Gegenstand einer sich fortsetzenden Korrespondenz waren.

Mit Anwaltsschreiben vom 31.08.2006 ließ die Beklagte den sofortigen fristlosen Rücktritt vom Bauvertrag erklären und sprach ein Baustellenverbot aus (vgl. A47, 47 GA). Das Haus, dessen Bodenplatte und dessen Rohbauwände des Erdgeschosses die Klägerin bis zum 31.08.2006 errichtet hatte, ließ die Beklagte in der Folgezeit anderweitig fertig stellen. Die Klägerin wertete das Schreiben vom 31.08.2006 als freie Kündigung (vgl. K 51, 51 GA) und erstellte und übermittelte am 01.11.2006 eine Schlussrechnung über eine Gesamtbausumme von 45.331,68 € (brutto) – inbegriffen eine Maklerprovision – und über einen noch offenen Restbetrag von 16.771,68 € (brutto) (vgl. A1, A2, 1t, 2 GA). In dieser Höhe bezifferte sie mit Schreiben gleichen Datums (vgl. A8, 8 GA) den ihr zustehenden Darlehensauszahlungsanspruch gegenüber der Bausparkasse.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer freien Kündigung für gegeben erachtet.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Fortsetzung des Bauvertrages sei ihr unzumutbar gewesen. Sie hat ausgehend von ihren Abschlagszahlungen und der Schlussrechnung der Klägerin zu ihren Gunsten einen Rückzahlungssaldo von 14.059,36 € errechnet, in dieser Höhe sowie wegen einzelner Schadenspositionen Zahlung und im Übrigen die Rückabtretung sicherungszedierter Darlehensauszahlungsansprüche begehrt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Widerklage weitgehend abgewiesen. Der Klägerin stünde in ausgeurteiltem Umfang restlicher Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen nach § 649 S. 1 BGB zu. Der Beklagten stünden keine Gründe für einen Rücktritt oder für eine fristlose Kündigung, als die das Schreiben vom 31.08.2006 auszulegen sei, zur Seite. Hinsichtlich etwaiger Planungsmängel fehle es an einer Nachbesserungsaufforderung und das Verhalten der Klägerin lasse eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht als unzumutbar erscheinen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag sowie ihr abgewiesenes Widerklagebegehren uneingeschränkt weiter. Das Landgericht habe die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (346 GA) zu Unrecht verneint.

Die Beklagte beantragt neben der Abweisung einer Klageerweiterung um erhöhte Zinsen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an sie die sicherungszedierten Darlehnsauszahlungsansprüche vollständig rückabzutreten und 19.851,16 € zu zahlen nebst 5 %-Punkten über dem Basiszins der EZB seit Zustellung der Widerklage.

Die Klägerin beantragt neben einer Klageerweiterung um erhöhte Zinsen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein Terminsprotokoll vom 23.02.2011.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.

Die Klägerin hat über die erhaltenen Abschläge hinaus keinen Werklohnanspruch aus § 649 BGB. Sie schuldet der Beklagten in ausgeurteilter Höhe die Rückzahlung erhaltener Abschläge auf Grund der Abschlagsvereinbarung im Bauvertrag.

1. Das Vorbringen zur Klageforderung ist schon nicht in voller Höhe schlüssig aus § 649 BGB.

a) Die Forderung zur Position „Vermittlungsprovision Makler“ hat bereits das Landgericht aberkannt, was die Klägerin hingenommen hat.

b) Darüber ist sie in ihrer Schlussrechnung vom 01.11.2006 (Anlage 1/2 = 1 T, 2 GA) über erbrachte und nichterbrachte Leistungen des vorzeitig beendeten Pauschalvertrags von einem kalkulatorisch unveränderten Werklohn ausgegangen, obwohl hierin unstreitig 4.500 € für Arbeiten zur Bodenverdichtung im Ergebnis lediglich als Eventualposition aufgenommen (vgl. Nr. 18 Baubeschreibung, 25 GA), diese Position mit Erstellung der Bodenplatte bereits dauerhaft weggefallen und der der Abrechnung zugrunde zu legende kalkulatorische Werklohnanspruch entsprechend vermindert waren.

2. Der im Übrigen schlüssig dargestellte Werklohnanspruch aus § 649 BGB scheitert an der Kündigung der Beklagten vom 31.08.2006.

a) Die Erklärung im Schreiben des früheren Beklagtenanwalts vom 31.08.2006 zu einem sofortigen fristlosen Rücktritt mit Baustellenverbot (vgl. A 47, 47 GA) ist mit dem Landgericht als Kündigungserklärung auszulegen, da es der Beklagten ersichtlich nicht auf die Rückabwicklung beiderseits erbrachter Leistungen angekommen ist, sondern auf die sofortige Beendigung des Bauvertrages. In diesem Sinne verstehen zudem auch beide Parteien die Erklärung übereinstimmend (vgl. 1 e, 346 GA).

b) Die Kündigung greift durch. Dass ein Bauvertrag als sogenannter Langzeitvertrag auch nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz – unter Beachtung der gesetzlichen Wertungen zum Rücktrittsrecht und zum Schadensersatzrecht – außerordentlich kündbar ist, entspricht allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt.

Danach kommt eine sofortige Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung, in Betracht bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die zu einer tiefgehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauensbeziehung führen, eine Fortsetzung unzumutbar und eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich machen. Hierzu können auch Kündigungsgründe nachgeschoben werden, soweit sie objektiv vorlagen und rückblickend eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten.

Gemessen hieran standen der Beklagten tragfähige Kündigungsgründe zur Seite.

Die Klägerin hat wiederholt zunehmend und schwerwiegend gegen ihre Kooperationspflicht verstoßen. Beide Parteien des Bauvertrages sind gehalten, auf die berechtigten Belange des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Sie sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 8. Teil, Rn. 31 m.w.N.).

aa) Hier bestanden Meinungsverschiedenheiten vor allen Dingen hinsichtlich der am 31.07.2006 besprochenen Mehrleistungen sowie hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Ausführungsplanung. Die im Bauvertragsrecht geltende Kooperationspflicht gebietet es, gerade bei Meinungsverschiedenheiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragsseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zu machen. Hiergegen hat die Klägerin schwerwiegend verstoßen, indem sie die Antwortschreiben der Beklagten vom 04.08.2006 (vgl. BA 8, 145, 146 GA) auf die Änderungsvorschläge der Klägerin vom 01.08.2006 zu den Mehrleistungen (vgl. B 7, 143 GA) und zur Ausführungsplanung (vgl. B 7, 144 GA) trotz Einschreiben und Benachrichtigung (vgl. Einlieferungsschein vom 04.08.2006, B 20, 268 GA) nicht einmal abgeholt hat. Darüber hinaus hat sie wegen beider Punkte gesondert am 15.08.2006 gegenüber der Beklagten jeweils eine Baubehinderung ausgesprochen (vgl. B 9, 149 GA, B 21, 271 GA), und zwar, was ihr vorzuwerfen ist, ohne auf die Äußerungen der Beklagten vom 04.08.2006 einzugehen.

Im Rahmen und aus Anlass der Baubehinderungsanzeige wegen der nach Ansicht der Klägerin von der Beklagten zu erbringenden Ausführungsplanung hat die Klägerin der Beklagten darüber hinaus angesonnen, bei fehlender Ausführungsplanung auf alle evtl. Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin bezüglich des Bauvorhabens zu verzichten (vgl. B 21, 271 GA). Dies war in diesem Umfang schlechterdings unannehmbar, für bereits erbrachte Bauleistungen ohne sachlichen Grund und fiel zudem deutlich hinter die Vertragspositionen zurück, die die Klägerin selbst in ihrem Entwurf vom 01.08.2006 noch eingenommen hatte. In diesem Entwurf sollte die Beklagte die Klägerin lediglich von Schadensersatzforderungen entbinden, die sich bei fehlender Vorlage einer Ausführungsplanung insbesondere aus Abweichungen von der geplanten Leistungsausführung ergeben konnten (vgl. B 7, 144 GA).

Weiter fällt auf, dass die Klägerin entgegen ihrer in den Vertragsverhandlungen gegenüber der Beklagten eingenommenen Position Ausführungsplanungen durchaus für geschuldet erachtet und erbracht hat (vgl. Kostenzusammenstellung per 28.08.2006, 56, 57 GA).

bb) Gegen ihre Pflicht, gerade bei Meinungsverschiedenheiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragsseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zu machen, hat die Klägerin abermals massiv verstoßen, indem sie gegenüber der Beklagten deren Nachtragsentwurf zu Mehrleistungen vom 17.08.2006 (vgl. B 10, 150 GA) an diesem Datum unterzeichnete (vgl. A 44, 44 GA), wie sie bereits in der Klageschrift ausgeführt (vgl. 1d GA) und in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des vereinbarten Leistungsumfangs gegenüber dem Senat nochmals bekräftigt hat, und gleichwohl mit Schreiben vom 22.08.2006 – 5 Tage nach ihrer Unterschrift – zur Grundlage eines Täuschungsvorwurfes an die Beklagte gemacht hat. Abgesehen davon, dass der Täuschungsvorwurf schon auf erste Sicht anhand des Ausstellungsortes offensichtlich aus der Luft gegriffen war, hätte es die Kooperationspflicht zwingend geboten, die Annahme des Angebotes der Beklagten vom 17.08.2006 der Beklagten unverzüglich mitzuteilen.

cc) Abgesehen davon, dass die Baubehinderungsschreiben der Klägerin vom 15.08.2006 aus den dargestellten Gründen bereits für sich eine sofortige fristlose Kündigung tragen, ebenso wie das Schreiben der Klägerin vom 22.08.2006, hat die Klägerin sodann das Schreiben der Beklagten vom 25.08.2006 mit dem – berechtigten – Vorwurf der Kommunikationsverweigerung (vgl. Einlieferungsschein der Beklagten vom 04.08.2006 und Sendestatus hierzu vom 25.08.2006, B 20, 268, 269 GA) und mit dem – gleichfalls berechtigten – Vorwurf des Verlangens eines inakzeptabel umfangreichen Gewährleistungsausschlusses abermals unbeantwortet gelassen und ihre Annahme des Angebotes des Nachtrages der Beklagten vom 17.08.2006 noch immer nicht mitgeteilt. Dies machte eine Fortsetzung des Bauvertrages der Klägerin für die Beklagte abermals unzumutbar.

3. Die Widerklageforderung besteht nur in ausgeurteilter Höhe.

a) Bei einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistung bei Beendigung des Bauvertrages abzurechnen aus dieser Abrede. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers ergibt sich gerade aus der vertraglichen Abschlagsabsprache und ist kein Bereicherungsanspruch (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 9. Teil, Rn. 10 m.w.N.).

Der Klägerin steht allerdings nur ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.839,36 € zu (28.560,00 € – 19.720,64 €).

Ihren Überschuss errechnet die Beklagte auf (vgl. 111 GA) demgegenüber mit 14.059,36 € um 5.220 € übersetzt. Von den erbrachten Leistungen der Klägerin in Höhe von 19.720,64 € (vgl. auch 2 GA) setzt sie unzutreffend eine Gutschrift für eine mangelhafte Bodenplatte in Höhe von 5.220 € zu ihren Gunsten an. Dies ist nicht nachvollziehbar, denn die Bodenplatte war nicht mangelhaft. Vielmehr war nach § 18 der Baubeschreibung vom 15.04.2005 (vgl. 25 GA) als Werklohn für die Verdichtung der Baugrube und Teilauffüllung 4.500 € netto in den Werklohn einkalkuliert (vgl. 25, 29 GA). Diese Leistungen sind zwar nicht in diesem Umfang angefallen; indessen hat die Klägerin auch keine derartigen Leistungen als bei der Gebäudeerrichtung erbracht abgerechnet (vgl. 57 GA).

b) Bei den weiteren Positionen der Widerklage (3.000 € Mietmehrkosten, 962,20 € Bauleitertätigkeit H…; 1.829,60 € vorgerichtliche Anwaltskosten) handelt es sich um Verzugsschäden, die die Beklagte mangels Verzuges nicht beanspruchen kann.

Bereits das objektive Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB) schließt einen Schuldnerverzug aus (BGHZ 116, 249). Diese Einrede stand, wie im Termin erörtert, der Klägerin hier wegen fehlender Beibringung einer bestätigten Abtretung zu. Die Beibringung der Abtretungsbestätigung durch die Bausparkasse haben die Parteien in § 8 BV in das Gegenseitigkeitsverhältnis gehoben (§§ 133, 157 BGB), indem sie die Bauverpflichtung der Klägerin hiervon abhängig gemacht haben (vgl. 13 GA). Hiergegen bestehen angesichts des durch Abschlagsleistungen lediglich geminderten aber noch immer fortbestehenden Vorleistungsrisikos der Klägerin und im Hinblick auf erfahrungsgemäß nicht auszuschließende mögliche Einwendungen des Darlehnsgebers gegen die Abtretung oder gegen den Darlehnsauszahlungsanspruch keine Bedenken.

Zudem und unabhängig davon hat die Klägerin Kausalität und Schadenshöhe bestritten und die Beklagte ist beweisfällig geblieben.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Die Feststellungen des Senats beruhen auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Der Gebührenstreitwert wird, wie im Termin erörtert, für die I. Instanz insoweit in Abänderung (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG) des Beschlusses des Landgerichts vom 08.12.2010 auf bis zu 40.000 € festgesetzt und für die Berufung auf bis zu 35.000 €, § 45 Abs. 1 S 1 GKG. Klage und Widerklage betreffen unterschiedliche Teile des nämlichen Gegenstandes. Die Freigabe der Sicherheit wirkt indessen nicht streitwerterhöhend, sondern unterliegt vorliegend wegen wirtschaftlicher Identität neben der gesicherten Forderung einem Additionsverbot (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 8, Rn. 8 m.w.N.).

Wirtschaftsjurist/in (m/w/d), Dipl. Jurist/in (m/w/d) im Bereich Vergaberecht.

Wirtschaftsjurist/in (m/w/d), Dipl. Jurist/in (m/w/d) im Bereich Vergaberecht.

Die Kanzlei Ax Vergaberecht in Neckargemünd ist eine Spezialkanzlei für Vergaberecht und Vertragsrecht. Zu unseren Mandanten zählen Bundesländer, Kommunen, kommunale Unternehmen und Unternehmen der Privatwirtschaft. Unser Mandatsportfolio ist überaus vielfältig.
Mit einem multiprofessionellen Team beraten wir unsere geschätzten Mandanten:innen in anwaltlich-rechtlicher Hinsicht.

Für unseren Bereich Vergabemanagement suchen wir zunächst befristet zum nächstmöglichen Termin am Standort Neckargemünd eine/n 

Wirtschaftsjurist/in (m/w/d), Dipl. Jurist/in (m/w/d) im Bereich Vergaberecht.

 

Stellenbeschreibung

Du verfügst über erste Berufserfahrung, bist Absolvent (m/w/d) oder in deinem letzten Studiensemester und suchst nach einem professionellen Berufseinstieg in einem jungen Team und dynamischen Umfeld? Du interessierst dich für das Vergaberecht und bis motiviert dich einzuarbeiten? Du verfügst über eine hohe Lernbereitschaft und möchtest jetzt richtig durchstarten? Dann bist du bei uns genau richtig!

Du verstärkst unser Team der Kaufmännischen Verwaltung am Standort Neckargemünd. Der offene Austausch und das Miteinander, auch über Teamgrenzen hinaus, sind uns dabei besonders wichtig. Nach einer intensiven Einarbeitung in die Abläufe und rechtlichen Grundlagen wirst Du als Vergabe- und Vertragsreferent (m/w/d) tätig sein.

Warum du bei uns starten solltest

  • Wir bieten Absolventen einen Direkteinstieg nach dem Studium
  • Wir bilden Dich durch gezielte Weiterbildungen zum Vergaberechts-Profi aus
  • Wir integrieren Dich ab dem ersten Tag in unser Team

    Was du bei uns tust

     

  • Ein abwechslungsreicher Arbeitsalltag ist garantiert, denn u.a. diese Aufgaben warten auf dich!
  • Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung EU-weiter Vergabeverfahren sowie nationaler Ausschreibungen
  • Beratung der Fachbereiche in vergabe- und vertragsrechtlichen Fragen und bei der Erstellung von Leistungsverzeichnissen und Wertungmatrizen
  • Angebotsauswertung
  • Erstellen von Vertragsentwürfen und Rahmenvereinbarungen
  • Unterstützen der Gruppenleitung bei Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
 

Das bringst du mit

  • Du hast einen Bachelor- oder Masterabschluss in einem rechtswissenschaftlichen Studium (z. B. im Wirtschaftsrecht). Vielleicht hast du sogar dein erstes und auch dein zweites Juristisches Staatsexamen abgeschlossen.
  • Du suchst eine Herausforderung und hast Spaß daran, dich durch unsere Hilfe im komplexen und abwechslungsreichen Bereich des Vergaberechts (GWB, VgV, VOB, UVgO) einzuarbeiten.
  • Du verfügst über eine ausgeprägte Kommunikationsstärke, achtest auf Details und legst bei deiner Arbeit Wert auf Genauigkeit.
  • Gegebenenfalls hast du bereits relevante Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung, in der Vergabeabteilung oder im Einkauf eines größeren Unternehmens gesammelt.

Unser Angebot

Wir bieten dir einen interessanten Arbeitsplatz mit Entwicklungsmöglichkeiten, moderner Arbeitszeitgestaltung, attraktive sowie attraktive zusätzliche Sozialleistungen. Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Schwerbehinderte Bewerber (m/w/d) werden bei entsprechender Eignung vorrangig berücksichtigt.

  • Attraktive Vergütung
  • Flexible Arbeits­zeiten
  • Parken und ÖPNV
  • Mobiles Arbeiten
  • Soziale Leistungen
  • Weiterbildung

Dein Interesse ist geweckt?

Dann sende uns deinen Lebenslauf, Zeugnisse, den frühestmöglichen Eintrittstermin sowie deine Gehaltsvorstellung per E-Mail an:

karriere@ax-vergaberecht.de

Wir freuen uns auf deine Bewerbung!

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax – Ausschluss von der Vergabe, wenn Vorauftrag mangelhaft ausgeführt?

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Ausschluss von der Vergabe, wenn Vorauftrag mangelhaft ausgeführt?

Frage: Was sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss?

Antwort: Der öffentliche Auftraggeber kann ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Frage: Wie ist mangelhaft erfüllt zu verstehen?

Antwort: Der Begriff der mangelhaften Erfüllung ist nicht streng zivilrechtlich zu interpretieren. Er ist vielmehr umfassend im Sinne einer nicht vertragsgerechten Erfüllung zu verstehen und erfasst sowohl vertragliche Haupt- als auch Nebenpflichten.

Frage: Und eine erhebliche Vertragspflichtverletzung?

Antwort: Eine erhebliche Vertragspflichtverletzung liegt vor, wenn die mangelhafte Leistung den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belastet.

Frage: Wann ist eine wesentliche Anforderung berührt?

Antwort: Eine wesentliche Anforderung ist berührt, wenn es sich um eine wesentliche vertragliche Pflichtverletzung wie ein Lieferungs- oder Leistungsausfall handelt, wobei auch ein Verstoß gegen wesentliche Nebenpflichten in Betracht kommen kann. Als vergleichbare Rechtsfolge kommen beispielsweise ein Rücktritt, eine Ersatzvornahme nach erfolgloser Fristsetzung, eine Minderung der Vergütung, aber auch das Verlangen umfangreicher Nachbesserungen in Betracht. Nicht erforderlich ist, dass die Berechtigung der aus der Vertragspflichtverletzung gezogenen Rechtsfolge gerichtlich bestätigt wurde.

Frage: Ist und wenn ja wie Ermessen auszuüben?

Antwort: Der Auftraggeber hat im Rahmen der von ihm zutreffenden Ermessensentscheidung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Als Maßstab für die Ausschlussentscheidung ist von einem schwerwiegenden beruflichen Fehlverhalten auszugehen, das die Integrität des Unternehmens infrage stellen und dazu führen kann, dass es – auch wenn er ansonsten über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen würde – als für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ungeeignet betrachtet wird.

Kurz belichtet – Unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen führt zum Ausschluss

Kurz belichtet - Unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen führt zum Ausschluss

von Thomas Ax

Ein Angebot muss gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV den vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Vorgaben entsprechen. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber ausschreibt, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Um eine solche Abweichung feststellen zu können, sind die Anforderungen der Vergabeunterlagen und der Inhalt des Angebots miteinander zu vergleichen. Ob das Angebot eines Bieters von den Vertragsunterlagen abweicht und diese damit ändert, ist anhand der Leistungsbeschreibung durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung der Vertragsunterlagen ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgeblich ist hierfür nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung verstehen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2020 – Verg 38/19; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2014, X ZB 15/13).

Eine generalklauselartige Versicherung wie

“Das Angebot unseres Unternehmens erfüllt alle Anforderungen, welche in den Vergabeunterlagen und der Bekanntmachung enthalten sind.”

kann eine konkrete von den vertraglichen Vorgaben der Vergabeunterlagen abweichende Darstellung der angebotenen Leistung nicht “heilen”. Die konkrete vertragliche Verpflichtung verdrängt eine allgemeine Auffangklausel. Eine solche Auslegung entspricht auch der allgemeinen Auslegungsregel, wonach die speziellere Norm der allgemeinen Norm bei der Anwendung auf einen Sachverhalt vorgeht.

Im Falle einer Uneinigkeit über die vertraglichen Pflichten würde eine ebensolche Auslegung vorgenommen werden.

Kurz belichtet – Vergabekammer darf bei der Sachentscheidung Umstände berücksichtigen, deren Offenlegung sie mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt hat

Kurz belichtet - Vergabekammer darf bei der Sachentscheidung Umstände berücksichtigen, deren Offenlegung sie mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt hat

von Thomas Ax

Die Vergabekammer ist bei ihrer Überprüfung nicht auf die Tatsachen und Beweismittel beschränkt, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Sie darf bei der Sachentscheidung Umstände berücksichtigen, deren Offenlegung sie mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt hat, das nach Abwägung aller Umstände das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – X ZB 10/16). Zum verfassungskonformen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern ist § 71 Abs. 1 Satz 3 GWB sinngemäß anzuwenden.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es im Interesse eines Beteiligten sachgerecht sein, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Konflikt mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang in der Weise modifiziert zurücktreten zu lassen, dass ihm bestimmte schutzwürdige Informationen vorenthalten werden können, das Gericht sie aber gleichwohl verwerten darf, sogenanntes “in camera”-Verfahren (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2023 – Verg 44/22). Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt hierin nicht.

Die Angebotsinhalte der Beigeladenen sind in diesem Sinne schützenswert und können der Antragstellerin nicht zur Verfügung gestellt werden.

Deutschland – Schlammentsorgung – Klärschlammentsorgung für die Kläranlage MWB Gießen

Deutschland – Schlammentsorgung – Klärschlammentsorgung für die Kläranlage MWB Gießen

197558-2024 – Wettbewerb

Deutschland – Schlammentsorgung – Klärschlammentsorgung für die Kläranlage MWB Gießen

OJ S 67/2024 04/04/2024

Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung

Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1.

Beschaffer

Offizielle Bezeichnung: MWB – Mittelhessische Wasserbetriebe

Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft

Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1.

Verfahren

Titel: Klärschlammentsorgung für die Kläranlage MWB Gießen

Beschreibung: Der AN erbringt die Entsorgungsleistung zu den im Angebot genannten Annahmebedingungen (Qualitäten, Grenzwerte) der Entsorgungsanlage (Verbrennung).

Kennung des Verfahrens: 49fc9c45-d421-41c5-a102-df55d4c43fa9

Interne Kennung: AP 057-23

Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren

Das Verfahren wird beschleunigt: nein

2.1.1.

Zweck

Art des Auftrags: Dienstleistungen

Haupteinstufung (cpv): 90513900 Schlammentsorgung

2.1.2.

Erfüllungsort

Land, Gliederung (NUTS): Gießen, Landkreis (DE721)

Land: Deutschland

2.1.4.

Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen: Verhandlungsverfahren mit TW 1 Bei dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber MWB eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber MWB geforderten Informationen zur Prüfung der Eignung. Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber MWB nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot abgeben. Diese Erstangebote werden verhandelt. Der Auftraggeber MWB verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf und wird voraussichtlich über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom Auftraggeber MWB in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. 2 Hinweise: 2.1 Der Auftraggeber MWB behält sich vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten. 2.2 Die Verhandlungsgespräche werden für alle Bieter gleich ablaufen. Dies betrifft sowohl den zeitlichen Rahmen als auch die inhaltlichen Themen. Der Auftraggeber MWB stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Erstangebote nicht ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der Auftraggeber MWB den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Zweitangebote einzureichen. Der Auftraggeber MWB wird vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden. 2.3 Vorgesehen ist ein 2-stündiges Verhandlungsgespräch mit jedem Bieter. Das Verhandlungsgespräch untergliedert sich wie folgt: Vorstellung des Erstangebotes, Aussprache zur Leistung, Aussprache zum Vertrag. Das Verhandlungsgespräch wird protokolliert und im Anschluss durch die Verhandlungsparteien unterzeichnet. Das Verhandlungsgespräch findet in Neckargemünd statt. Die Bieter werden dazu unter Beifügung einer Agenda rechtzeitig eingeladen, so dass sie sich sachgerecht vorbreiten können.

Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/24/EU

vgv –

Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:

2.1.6.

Ausschlussgründe:

Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: —

Konkurs: —

Korruption: —

Vergleichsverfahren: —

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: —

Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: —

Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: —

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: —

Betrugsbekämpfung: —

Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: —

Zahlungsunfähigkeit: —

Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: —

Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: —

Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: —

Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: —

Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: —

Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: —

Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: —

Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: —

Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: —

Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: —

Entrichtung von Steuern: —

Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: —

5. Los

5.1.

Los: LOT-0000

Titel: Klärschlammentsorgung für die Kläranlage MWB Gießen

Beschreibung: Der AN erbringt die Entsorgungsleistung zu den im Angebot genannten Annahmebedingungen (Qualitäten, Grenzwerte) der Entsorgungsanlage (Verbrennung). Der Klärschlamm des AG genügt den im Angebot genannten Annahmebedingungen (Qualitäten, Grenzwerte) der Entsorgungsanlage (Verbrennung). Der AN erbringt die Entsorgungsleistung zu den im Angebot genannten Annahmebedingungen (Qualitäten, Grenzwerte) der Entsorgungsanlage (Verbrennung). Der Klärschlamm des AG genügt den im Angebot genannten Annahmebedingungen (Qualitäten, Grenzwerte) der Entsorgungsanlage (Verbrennung). Der Klärschlamm wird thermisch entsorgt. Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur Erbringung einer vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung bestehend aus Verladung, Transport, Verwiegung und thermischer Entsorgung des Klärschlamms als Verbrennung. Zu der vollständigen Klärschlammentsorgungsdienstleistung gehören alle insbesondere mit der Verladung, dem Transport, der Verwiegung und der thermischen Entsorgung des Klärschlamms verbundenen logistischen Arbeiten und die damit verbundenen Genehmigungen sowie die lückenlose Dokumentation insbesondere – die Einholung aller behördlichen Genehmigungen für Verladung, Transport, Zwischenlagerung und die thermische Entsorgung des Klärschlammes, – die lückenlose Dokumentation und der jährliche Nachweis der entsorgten Klärschlammmengen unter Angabe der Behandlungsstelle/n inkl. Entsorgung/Entsorgung der Reststoffe (z. B. Aschen), – die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, – die Nennung der Nachunternehmer und – die Angabe der Entsorgungsstelle/en. 1: Klärschlammmenge in Tonnen pro Jahr und deren Trockensubstanz (TS in%) 12000 t/a TS bis 27 % 3: Hilfsmittel und Mengen zur Klärschlammeindickung bzw. Behandlung genutzt Polymer. 4: Entwässerungsaggregat Zentrifugen. 5: Lagermöglichkeit am Standort Sammelplatz: ca. 4 000 m3, 6: Sammelkapazitäten am Standort – Abfahrzyklus: bei geräumtem Sammelplatz kann bis zu 3 Monaten gelagert werden. Bei arbeitstäglicher Abholung ist ein Bedarf von 2 bis 3 Sattelzugmaschinen mit Mulden-Kipper (Heckkipper) nötig. 7: Beschränkungen für Transportfahrzeuge Fahrzeug ist Sattelzugmaschinen mit Mulden-Kipper (Heckkipper): keine Einschränkungen bei Gewicht oder Höhe. 8: Beladungsmöglichkeiten (Fahrzeuge) am Standort: vorhanden Telelader vorhanden und nutzbar. 9: Beschränkungen für den Abtransport Montag — Donnerstag: 7.00 bis 15.30 Uhr; Freitag: 7.00 bis 13.00 Uhr. 10: Angaben zu Container des AN: Abtransport nach Laden durch AN nach freier Wahl Der Klärschlamm ist thermisch zu entsorgen. Für den Bedarfsfall zur Unterstützung von Forschungsvorhaben sind von den zu behandelnden 12 000 t/a bis zu 2 000 t/a in einer Klärschlammverbrennungsanlage zu behandeln. Der AN sendet dem AG zum Ende jeder Kalenderwoche unaufgefordert eine Dispositionsliste der Klärschlammabholung für die darauffolgende Kalenderwoche via E-Mail zu. Der AN gewährleistet Verladung und Abholung des Klärschlamms an Sonn- und Feiertagen.

Interne Kennung: LOT-0000

5.1.1.

Zweck

Art des Auftrags: Dienstleistungen

Haupteinstufung (cpv): 90513900 Schlammentsorgung

Optionen:

Beschreibung der Optionen: Grundlaufzeit 1 Jahr, Verlängerungsoption einmalig 1 Jahr

5.1.2.

Erfüllungsort

Land, Gliederung (NUTS): Gießen, Landkreis (DE721)

Land: Deutschland

5.1.3.

Geschätzte Dauer

Datum des Beginns: 01/01/2025

Enddatum der Laufzeit: 31/12/2026

5.1.6.

Allgemeine Informationen

Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.

Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Nicht erforderlich

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Zusätzliche Informationen:

1

1.1 Der Auftraggeber MWB verlangt von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten im Vergabeverfahren verwenden der Auftraggeber MWB und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel). Die Kommunikation im Vergabeverfahren kann nur ausnahmsweise mündlich erfolgen und nur dann, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft. Sie wird dann ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert.

1.2 Die Unternehmen übermitteln ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV. Für die Einreichung der Teilnahmeanträge und Angebote werden keine gesonderten Formblätter verwendet. Die Bewerber und Bieter können Teilnahmeanträge und Angebote insoweit frei gestalten. Bewerberfragen und Bieterfragen sind zu stellen bis 10 Tage vor Ablauf der Bewerbungs- und Angebotsfrist.

1.3 Die Angebotsfristen werden, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 VgV geregelten Fällen, verlängert, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Auftraggeber MWB wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. 

2

2.1 Der Auftraggeber MWB fordert die Unternehmen auf, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor Zuschlagserteilung wird der Auftraggeber MWB von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.

2.2. Wenn ein Bewerber oder Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 45 und 46 VgV auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft, ist auch § 47 VgV zu beachten. Nach § 47 VgV gilt Folgendes: Ein Bewerber oder Bieter kann für den Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Auftraggeber MWB überprüft dann im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Legt der Bewerber oder Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 VgV vor, so muss diese auch die Angaben enthalten, die für die Überprüfung erforderlich sind. Der Auftraggeber MWB schreibt vor, dass der Bewerber oder Bieter ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen muss. Er wird vorschreiben, dass der Bewerber oder Bieter auch ein Unternehmen, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen muss. Der Auftraggeber MWB wird dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen. Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so verlangt der Auftraggeber MWB eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Dies gilt auch für Bewerber- oder Bietergemeinschaften.

2.3 Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber MWB bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber MWB überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe verlangt der Auftraggeber MWB die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe wird der Auftraggeber MWB verlangen, dass dieser ersetzt wird. Der Auftraggeber MWB wird dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen.

3

Die Teilnahmeanträge und Angebote werden auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit geprüft. Der Auftraggeber MWB kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber MWB innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung werden dokumentiert.

4 Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übersendet der Auftraggeber MWB insbesondere den Entwurf des abzuschließenden Entsorgungsvertrages.

5 Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere: Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten, Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder nicht zugelassene Nebenangebote. Die vg Regelung findet auf die Prüfung von Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung.

6 Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen teilt der Auftraggeber MWB jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über die Zuschlagserteilung mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröffentlicht wurde. Der Auftraggeber MWB unterrichtet auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags, jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots, jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen mit den Bietern.

7 Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Allein ausschlaggebend ist der Preis.

5.1.7.

Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9.

Eignungskriterien

Kriterium:

Art: Eignung zur Berufsausübung

Beschreibung: 1. Allgemeine Angaben des Bewerbers (jeweils als Eigenerklärung ausreichend): — Angabe zur Teilnahme als Einzelbewerber oder Bewerbergemeinschaft; — Abgabe einer Bewerbergemeinschaftserklärung. 2. Aktueller Handelsregisterauszug, nicht älter als 6 Monate 3. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB

Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen

Kriterium:

Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Beschreibung: — 1 Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung; — 2 Vorlage Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist; — 3 Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten 3 Geschäftsjahre.

Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen

Kriterium:

Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Beschreibung: 1. Eigenerklärung zu Referenzen von mindestens einem vergleichbaren Projekt zum Auftragsbereich “Thermische Entsorgung, Verbrennung” der vergangenen 3 Jahre (Angaben zum AG, Auftragsgegenstand, Auftragsvolumen und zum Ausführungszeitraum, selbst erbrachter Leistungsumfang, Verwertungsmengen und Verwertungswege). 2. Eigenerklärung zu Referenzen von mindestens einem vergleichbaren Projekt zum Auftragsbereich “Transportdienstleistungen” im Bereich Entsorgung der vergangenen 3 Jahre (Angaben zum AG, Auftragsgegenstand, Auftragsvolumen und zum Ausführungszeitraum, selbst erbrachter Leistungsumfang, Verwertungsmengen und Verwertungswege). 3. Eigenerklärung, aus der die aktuelle Beschäftigtenzahl des Bewerbers ersichtlich ist. 4. Eigenerklärung zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft. 5. Eigenerklärung zu Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb. 6. Eigenerklärung zu Transportgenehmigung für Klärschlämme. 7. Eigenerklärung zur Anzahl geeigneter Fahrzeuge und Mitarbeiter für die Durchführung von Transporten zum Ausschreibungsgegenstand. 8. Eigenerklärung, ob und bezogen auf welche Leistungen der Einsatz eines Nachunternehmers beabsichtigt ist.

Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen

5.1.10.

Zuschlagskriterien

Kriterium:

Art: Preis

Bezeichnung: Preis

Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100

5.1.11.

Auftragsunterlagen

Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:

Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.had.de/NetServer/TenderingProcedureDetails?function=_Details&TenderOID=54321-Tender-18ea07d4e7d-6d05a8a164eab5b3

5.1.12.

Bedingungen für die Auftragsvergabe

Verfahrensbedingungen:

Voraussichtliches Datum der Absendung der Aufforderungen zur Angebotseinreichung: 24/05/2024

Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Zulässig

Adresse für die Einreichung: https://www.had.de

Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch

Elektronischer Katalog: Nicht zulässig

Varianten: Nicht zulässig

Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge: 02/05/2024 23:59:00 (UTC+2)

Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.

Zusätzliche Informationen: Gemäß § 5 Abs. 1 HVTG haben Bewerber die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 HVTG vor der Auftragsvergabe auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers in Textform zu erklären. Bewerber haben die erforderliche Verpflichtungserklärung abzugeben. Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmen hat sich der Bieter zu verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 HVTG durch die Nachunternehmen sicherzustellen. Hierzu hat der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmen im Sinne des § 5 Abs. 1 HVTG spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen vorzulegen. Soweit ein Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines Nachunternehmens in Anspruch nimmt (Eignungsleihe), ist die Erklärung des Nachunternehmens bereits vor Auftragserteilung vom Bieter vorzulegen. Gleiches gilt, wenn der Bieter zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetzt. Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben die für sie geltenden vg Pflichten nach in eigener Verantwortung zu erfüllen. Bei Verstößen ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, unbeschadet anderer Rechte nach Maßgabe des § 17 HVTG zu verfahren.

Auftragsbedingungen:

Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich

Informationen über die Überprüfungsfristen: Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)

5.1.15.

Techniken

Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung

Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16.

Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Schlichtungsstelle: Vergabekammer des Landes Hessen

Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt

Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: MWB – Mittelhessische Wasserbetriebe

Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammer des Landes Hessen

8. Organisationen

8.1.

ORG-7001

Offizielle Bezeichnung: MWB – Mittelhessische Wasserbetriebe

Registrierungsnummer: 06413061771

Postanschrift: Alicenstraße 33  

Stadt: Gießen

Postleitzahl: 35390

Land, Gliederung (NUTS): Gießen, Landkreis (DE721)

Land: Deutschland

E-Mail: Thomas.Becker2@giessen.de

Telefon: 06413061771

Rollen dieser Organisation: 

Beschaffer

Federführendes Mitglied

Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1.

ORG-7004

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt

Registrierungsnummer: +49 6151-126603

Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3  

Stadt: Darmstadt

Postleitzahl: 64283

Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt, Kreisfreie Stadt (DE711)

Land: Deutschland

E-Mail: vergabekammer@rpda.hessen.de

Telefon: +49 6151-126603

Rollen dieser Organisation: 

Überprüfungsstelle

8.1.

ORG-7005

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen

Registrierungsnummer: +49 6151-126603

Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3  

Stadt: Darmstadt

Postleitzahl: 64283

Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt, Kreisfreie Stadt (DE711)

Land: Deutschland

E-Mail: vergabekammer@rpda.hessen.de

Telefon: +49 6151-126603

Rollen dieser Organisation: 

Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt

8.1.

ORG-7006

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen

Registrierungsnummer: +49 6151-126603

Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3  

Stadt: Darmstadt

Postleitzahl: 64283

Land, Gliederung (NUTS): Darmstadt, Kreisfreie Stadt (DE711)

Land: Deutschland

E-Mail: vergabekammer@rpda.hessen.de

Telefon: +49 6151-126603

Rollen dieser Organisation: 

Schlichtungsstelle

8.1.

ORG-7007

Offizielle Bezeichnung: Beschaffungsamt des BMI

Registrierungsnummer: 994-DOEVD-83

Stadt: Bonn

Postleitzahl: 53119

Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)

Land: Deutschland

E-Mail: esender_hub@bescha.bund.de

Telefon: +49228996100

Rollen dieser Organisation: 

TED eSender

11. Informationen zur Bekanntmachung

11.1.

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 551fecc3-eeed-4934-a93c-4ddd2a76c825 – 01

Formulartyp: Wettbewerb

Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung

Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 02/04/2024 23:40:24 (UTC+2)

Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch

11.2.

Informationen zur Veröffentlichung

Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 197558-2024

ABl. S – Nummer der Ausgabe: 67/2024

Datum der Veröffentlichung: 04/04/2024

Kann sich der Bauunternehmer auf die Angaben zum Baugrund auch bei der Planung und Ausführung eines Bauwerkes im Rahmen eines von ihm eingebrachten Nebenangebotes oder Sondervorschlages verlassen? Ja, aber nur soweit der “beschriebene Baugrund” die Grundlage der Bauleistung bleibt

Kann sich der Bauunternehmer auf die Angaben zum Baugrund auch bei der Planung und Ausführung eines Bauwerkes im Rahmen eines von ihm eingebrachten Nebenangebotes oder Sondervorschlages verlassen? Ja, aber nur soweit der "beschriebene Baugrund" die Grundlage der Bauleistung bleibt

von Thomas Ax

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Bauherr für die Feststellung der Bodenverhältnisse an der Baustelle verantwortlich ist und die Verpflichtung hat, diese in seiner Ausschreibung hinreichend zu benennen (§ 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A).

Es gehört weder zum allgemeinen Aufgabenbereich des (Spezialtief-) Bauunternehmers noch zum Leistungsbild des Tragwerksplaners, Untersuchungen des Baugrundes und der Boden- und Wasserverhältnisse vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Bei der Risikoverteilung zwischen AG und AN ist, wenn Nebenangebote oder Änderungs- oder Sondervorschläge des AN ausgeführt werden, davon auszugehen, daß für deren Inhalt, insbesondere die technische Gestaltung und praktische Ausführung betreffend, der Bauunternehmer – auch hinsichtlich der Planung – verantwortlich ist.

Der Bauunternehmer kann sich jedoch auf die Angaben zum Baugrund auch bei der Planung und Ausführung eines Bauwerkes im Rahmen eines von ihm eingebrachten Nebenangebotes oder Sondervorschlages verlassen, soweit der “beschriebene Baugrund” die Grundlage der Bauleistung bleibt.

OLG Schleswig, Urteil vom 05.08.1993 – 11 U 197/89