Ax Vergaberecht

Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt: Neue Wertgrenzen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt: Neue Wertgrenzen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Wertgrenzen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Diese Regelungen betreffen sowohl Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen als auch Bauleistungen und sollen den Vergabeprozess erleichtern. 

Neue Wertgrenzen in Bayern

Für Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen können in Direktaufträge nun bis zu einem Betrag von 100.000 Euro netto erteilt werden. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie Verhandlungsvergaben sind bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert zulässig, der derzeit bei 221.000 Euro netto beziehungsweise 750.000 Euro netto liegt.

Im Bereich der Bauleistungen wurde die Wertgrenze für Direktaufträge auf 250.000 Euro netto angehoben. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie Verhandlungsvergaben können bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro netto durchgeführt werden.

Neue Wertgrenzen in Rheinland-Pfalz 

Für Bauleistungen nach der VOB/A gelten spezifische Wertgrenzen, die den Vergabeprozess vereinfachen sollen. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind bis zu einem Auftragswert von 250.000 Euro netto zulässig, unabhängig von der Art des Gewerks. Für freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben liegt die Wertgrenze bei 100.000 Euro netto.

Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO gelten einheitliche Wertgrenzen. Sowohl für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb als auch für freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben liegt die Obergrenze bei 100.000 Euro netto.

Eine Ausnahme gibt es für Bauleistungen im Rahmen des öffentlichen Wohnungsbaus: Hier beträgt die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb 1.000.000 Euro netto. Diese Sonderregelung soll den Bau öffentlicher Wohnprojekte erleichtern und beschleunigen.

Neue Wertgrenzen in Sachsen-Anhalt

Für Liefer- und Dienstleistungen sind Beschränkte Ausschreibungen sowie Verhandlungsvergaben (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro netto möglich.

Direktvergaben dürfen bis zu einem Wert von 15.000 Euro netto erfolgen, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stets einzuhalten sind. Auch im Bereich der Bauleistungen wurden die Wertgrenzen deutlich angehoben. Beschränkte Ausschreibungen (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) sind nun bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro netto zulässig. Freihändige Vergaben können bis zu einem Wert von 150.000 Euro netto durchgeführt werden. Zudem gilt ab einem Auftragswert von 20.000 Euro netto die Verpflichtung, mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Direktvergaben im Bauwesen sind ebenfalls bis zu einem Wert von 20.000 Euro netto möglich, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitskriterien.

Für freiberufliche Leistungen in Sachsen-Anhalt liegt die Wertgrenze für Direktvergaben bei 80.000 Euro netto.

Erfolg auf ganzer Linie: Klärschlammentsorgung und Phosphor-Rückgewinnung in der Region Heilbronn bis 2034 gesichert

Erfolg auf ganzer Linie: Klärschlammentsorgung und Phosphor-Rückgewinnung in der Region Heilbronn bis 2034 gesichert

Ax Projects und Ax Rechtsanwälte haben das Projekt vergabe- und vertragsrechtlich begleitet

Nachhaltige Zukunft für Heilbronn
Die Stadt- und Landkreise Heilbronn setzen auf nachhaltige und zukunftssichere Lösungen bei der Klärschlammentsorgung. Ab dem Jahr 2029 wird die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm durch die Klärschlammverordnung verpflichtend. Dies stellt eine enorme Herausforderung für die Region dar.
Dank einer frühzeitigen, gemeinsamen Initiative mehrerer Kläranlagenbetreiber, der Heilbronner Versorgungs GmbH (HNVG) und des Landratsamtes Heilbronn wird die Klärschlammentsorgung mit Phosphor-Rückgewinnung bis 2034 sichergestellt. „Damit garantieren wir nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern bietet auch zahlreiche Vorteile für die Bevölkerung der Region“, so Norbert Heuser, Landrat des Landkreises Heilbronn.
Zukunftssichere Entsorgung und nachhaltige Phosphor-Rückgewinnung
Phosphor ist ein wichtiger Rohstoff für die Landwirtschaft und die Produktion von Düngemitteln. Eine nachhaltige und effiziente Rückgewinnung sichert die Verfügbarkeit dieses wertvollen Stoffes für die Zukunft. Besonders für die Region Heilbronn ist es von großer Bedeutung, dass diese Rückgewinnung lokal und ressourcenschonend umgesetzt wird.
„Die frühe Planung und Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure ist ein Paradebeispiel für nachhaltige und zukunftsfähige Infrastrukturprojekte. Mit der Klärschlammentsorgung und der Phosphor-Rückgewinnung schaffen wir nicht nur eine gesetzeskonforme Lösung, sondern leisten auch einen Beitrag zur Ressourcenschonung und zum Umweltschutz. Das kommt direkt den Bürgerinnen und Bürgern zugute“, erklärt Timo Mechler, Abteilungsleiter Abwasser der Entsorgungsbetriebe der Stadt Heilbronn.
Bündelausschreibung als Erfolgsmodell für die Region
Bereits 2021 gründete sich ein Arbeitskreis unter der Führung der HNVG, der sich mit der sicheren Klärschlammentsorgung im Stadt- und Landkreis Heilbronn befasste.
Die operative Leitung übernahm Projektleiter Volker Schramm (HNVG), der es den Kläranlagenbetreibern ermöglichte, sich an einer Bündelausschreibung zu beteiligen. Ax Projects und Ax Rechtsanwälte haben das Projekt vergabe- und vertragsrechtlich begleitet. Dies führte zu einer erfolgreichen Vergabe der Klärschlammentsorgung und der Phosphor-Rückgewinnung an die MSE Mobile Schlammentwässerungs GmbH.
„Durch die Bündelausschreibung haben wir nicht nur die Kapazitäten für die Rückgewinnung von Phosphor gesichert, sondern auch Synergien geschaffen, die die Kosten optimieren und eine nachhaltige Entsorgungslösung für alle Beteiligten gewährleisten. Das stärkt unsere Region und sorgt dafür, dass die Bevölkerung langfristig von einer sicheren und umweltfreundlichen Klärschlammentsorgung profitiert“, so Frank Schupp, Geschäftsführer der HNVG.
Vorteile für Heilbronn und die Region:
Die nachhaltige Klärschlammentsorgung mit Phosphor-Rückgewinnung hat für die Bevölkerung in der Region Heilbronn viele positive Auswirkungen:

• Umwelt- und Ressourcenschonung Durch die Rückgewinnung von Phosphor wird ein wertvoller Rohstoff erhalten und die Umwelt geschont. Durch die nachhaltige Nutzung von Abfallstoffen und die Verringerung von Deponierung wird für eine effiziente und ressourcenschonende Abfallwirtschaft gesorgt.
• Langfristige Planungssicherheit: Die frühzeitige Sicherstellung der Entsorgungskapazitäten garantiert auch in Zukunft eine lückenlose Abwasserbehandlung und -entsorgung, wodurch die Infrastruktur der Region gestärkt wird.

„Wir als Abwasserzweckverband leisten mit der Beteiligung an der Bündelausschreibung nicht nur einen wertvollen Beitrag für die Region Heilbronn, sondern schützen nachhaltig das Klima und die Umwelt. Alleine durch die Einsparungen der Transportwege reduzieren wir den CO2-Ausstoß um bis zu 90 %.“ so Thorsten Morhaus, Geschäftsführer vom Abwasserzweckverband Unteres Sulmtal.

Die Bundeswehr schafft Nachfolger für den Radpanzer Fuchs an

Die Bundeswehr schafft Nachfolger für den Radpanzer Fuchs an

Der Transportpanzer Fuchs gilt bei der Bundeswehr als Alleskönner. Ursprünglich als reiner Truppentransporter entwickelt, bekam er im Laufe der Jahre immer mehr Funktionen zugeordnet. Über 1.000 Fahrzeuge wurden seit den 1980er Jahren an die Bundeswehr ausgeliefert, eingesetzt wird er in verschiedensten Ausführungen bei nahezu allen Truppengattungen des Heeres. Der je nach Ausführung bis zu 428 PS starke und teilweise schwimmfähige Fuchs ist inzwischen am Ende seiner Dienstlaufbahn angekommen und wird in den kommenden Jahren durch moderneres Material ersetzt. Auf den Auftrag hatte unter anderem das Rüstungsunternehmen Rheinmetall als Hersteller des Transportpanzers Fuchs gehofft. Der neue Fuchs Evolution wurde ins Ausschreibungs-Rennen geschickt, verlor aber letztendlich gegen das Angebot des finnischen Rüstungskonzerns Patria. Mit einer ersten Bestell-Freigabe durch den Verteidigungsausschuss des Bundestages Ende Januar 2025 wurde der Startschuss für den Austausch der Fuchs-Radpanzer gegeben.

Inkrafttreten der Ersten Änderungsverordnung zur Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (NachprV) – wir machen Sie fit für die Praxis

Inkrafttreten der Ersten Änderungsverordnung zur Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (NachprV) – wir machen Sie fit für die Praxis

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Bitte um Kenntnisnahme und Prüfung nachfolgend ein ausgereifter Vorschlag für den möglichen Inhalt einer topaktuellen Inhouse-Schulung für Sie und Ihre Leute bzw. Kolleg:innen zu einem topaktuellen Thema/ Themenkomplex.

Inkrafttreten der Ersten Änderungsverordnung zur Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (NachprV) – wir machen Sie fit für die Praxis

Wir bringen Ihre Kenntnisse kurz und bündig und kompakt auf den neuesten Stand und machen Sie so richtig fit für Ihre aktuell anstehenden Auftragsvergaben. Wir vermitteln eingängig und ohne langes Geschwafel, was Sie wissen müssen. Mit Fällen und Beispielen aus der Praxis munitionieren wir Sie für jede Stufe des Vergabeverfahrens. Mögliche Fehlerquellen werden schonungslos aufgedeckt und kluge Vermeidungsstrategien (an)trainiert. WIR MACHEN SIE RICHTIG FIT. Sie müssen nicht Volljurist:in sein. Grundkenntnisse und Motivation genügen. Kommen Sie mit uns in die PUSCHEN.
Schulungsleiter ist der Unterzeichner.

Termine können im April 25 geplant werden. Terminvorschläge sind bspw 7./8.4.25..
Dauer jeweils 90 min, plus 30 min Diskussion.

Gut geeignet für zwischendurch als Powershot.
Als Teams oder in Präsenz.

Mit anspruchsvoller PowerPoint, die reingeht.
Teilnehmerzahl (Gruppe) bis 10 Personen.
Preis 400 Euro zzgl MWSt.. für die Gruppe als Teams/ in Präsenz. In Präsenz zzgl Reisekosten.

Haben Sie Interesse?

Sprechen Sie uns gerne an.

Ihre Hotline zum Schulungsleiter und zur Anmeldung: t.ax@ax-vergaberecht.de

Zum Inhalt:

Inkrafttreten der Ersten Änderungsverordnung am 21. Juni 2024

Seit Inkrafttreten der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (NachprV) vom 26. Februar 2021 (GVBI. S. 123) am 1. Juni 2021 ist eine wirksame Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes in Rheinland-Pfalz möglich. Grundlage der Landesverordnung ist § 7a Mittelstandsförderungsgesetz vom 26. November 2019 (GVBI. S. 333).

Vergabeverfahren von wirtschaftlich bedeutsamen öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Dienst- und Bauleistungen können seitdem vor der beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) eingerichteten Vergabeprüfstelle im Rahmen eines strukturierten Nachprüfungsverfahrens überprüft werden. Die Grundzüge für die strukturierte Nachprüfung von unterschwelligen Vergabeverfahren sind im Einführungsschreiben des MWVLW vom 31. März 2021 erläutert. Dieses Schreiben ist auch weiterhin auf der Homepage des MWVLW abrufbar.
Rheinland-Pfalz hatte mit diesem Nachprüfungsverfahren Neuland betreten und daher die Bestimmungen der vorbezeichneten Landesverordnung zunächst bis 30. Juni 2024 befristet. Vor einer Fortführung des Nachprüfungsverfahrens in Rheinland-Pfalz sollten die Bestimmungen der Landesverordnung und ihre Auswirkungen auf die Vergabepraxis evaluiert werden. Dies erfolgte im Lauf des Jahres 2023 auf der Grundlage interner Erkenntnisse der Vergabeprüfstelle und durch eine externe Befragung von an Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.

Die Ergebnisse der Evaluation zeigten deutlich, dass sich die Bestimmungen über die Nachprüfung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich grundsätzlich bewährt haben. So hält eine deutliche Mehrheit der teilnehmenden Auftraggeber und Unternehmen die Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens im Unterschwellenbereich für sinnvoll und sachgerecht. Neben der grundsätzlichen Akzeptanz wurden auch einige wenige Anregungen für eine Weiterentwicklung der Nachprüfungsregelungen gegeben. Der Bericht über die Evaluation ist auf der Homepage unseres Hauses ab ruf bar (https://mwvlw.rlp.de/themen/oeffentiiche-auftrmabe/nachpruefungsverfahren).
Beigefügt erhalten Sie nun die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 12. Juni 2024 (GVBI. S. 188), die am 21. Juni 2024 in Kraft getreten ist. Nachfolgend werden die Änderungen und Ergänzungen der Landesverordnung kurz erläutert; zudem werden Ihnen zu den neuen Regelungen verschiedene Musterschreiben zur Verfügung gestellt, die über die Homepage des MWVLW abrufbar sind.

1. Nachprüfungsverfahren vor Ablauf der Angebotsfrist
(§ 5 Abs. 3 NachprV neu)
Der neue Absatz 3 des § 5 NachprV ermöglicht es, dass ein Bieter oder Bewerber nunauch vor Ablauf der Angebotsfrist ein Nachprüfungsverfahren anstoßen kann. Voraussetzung ist, dass ein Bieter oder Bewerber die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften beanstandet, nachdem seiner zuvor erhobenen Rüge durch den Auftraggeber nicht ab geholfen wurde. Bisher musste sich das Unternehmen zunächst mit einem Angebot an dem Vergabeverfahren beteiligen, die Angebotsfrist und schließlich die Vorabinformation abwarten, bevor es mit einer Beanstandung Klärung durch die Vergabeprüfstelle herbeiführen konnte. Die neue Bestimmung führt somit zu einer zeitlich deutlich früheren Klärung von möglichen Vergaberechtsverletzungen und damit zur Beschleunigung des Vergabeverfahrens. Damit kann zudem unnötiger administrativer Aufwand sowohl bei dem Unternehmen als auch bei dem Auftraggeber vermieden werden.

Die Beanstandung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Absendung der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. In der Mitteilung über die Nichtabhilfe sind der Bieter oder Bewerber über die Beanstandungsfrist von sieben Kalendertagen und das weitere Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 3 zu informieren. Der weitere Verfahrensablauf nach Eingang der Beanstandung bei dem Auftraggeber wird durch den Hinweis auf § 5 Abs. 1 NachprV vorgegeben. Eine Mitteilung an das Unternehmen über die Nichtabhilfe der Beanstandung durch den Auftraggeber ist in dem Fall, in dem die Rüge kurz zuvor zu rückgewiesen wurde nicht erforderlich. Ansonsten würde dies zu einer unnötigen Doppelung führen.

Praxishinweis:
Muster für ein Nichtabhilfeschreiben zu § 5 Abs. 3 NachprV

2. Neuer Präklusionstatbestand nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 NachprV
Im unmittelbaren Zusammenhang mit der neuen Beanstandungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 3 NachprV steht die Ergänzung in § 10 Abs. 3 NachprV. Hat der öffentliche Auftraggeber einer Rüge im laufenden Vergabeverfahren nicht abgeholfen und sind auf die Nichtabhilfemitteilung sieben Kalendertage verstrichen, kann der Bieter oder Bewerber in einem späteren Nachprüfungsverfahren mit diesem Einwand nicht mehr gehört wer den. Mit § 10 Abs. 3 Nr. 4 NachprV wurde also ein weiterer Präklusionstatbestand auf genommen.

Diese Regelung ist § 160 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) für das Kartellvergaberecht nachgebildet. Es sei darauf hingewiesen, dass für die Fristberechnung der sie ben Kalendertage auf die Absendung der Nichtabhilfemitteilung durch den Auftraggeber und nicht auf den Eingang der Mitteilung beim Bieter oder Bewerber abzustellen ist. Im Zusammenwirken mit § 5 Abs. 3 (neu) dient § 10 Abs. 3 Nr. 4 NachprV dazu, Vergabeverfahren zu beschleunigen.

3. Nachprüfungsverfahren nach Aufhebung eines Vergabeverfahrens
(§ 5 Abs. 4 NachprV neu)
Im neuen § 5 Abs. 4 NachprV ist nun ausdrücklich die Möglichkeit einer Nachprüfung im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber vorgesehen. Die Vergabeprüfstelle hatte in der Vergangenheit-wie im Oberschwellenbereich – auch über die Rechtmäßigkeit von aufgehobenen Vergabeverfahren entschieden. Wurde ein Vergabeverfahren aufgehoben, stellte sich jedoch die Frage, innerhalb welcher Frist eine mögliche Beanstandung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber einzureichen war. Denn weder die Mitteilung über die Aufhebung nach § 17 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (BAnz. AI 19.02.2019 B2, 3) noch § 48 der Unterschwellenvergabeordnung (BAnz. AI 07.02.2017 B1; 08.02.2017 B1) sehen eine Belehrung über die Beanstandungsfrist oder weitere Informationen vor. Künftig sind daher im Aufhebungsschreiben die Bieter oder Bewerber über die Beanstandungsfrist von sieben Kalendertagen und das weitere Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 3 NachprV zu informieren. Der weitere Verfahrensablauf im Falle einer Beanstandung richtet sich ebenfalls nach § 5 Abs. 1 NachprV.

Praxishinweis:
• Muster für ein Aufhebungsschreiben mit Belehrung nach § 5 Abs. 4 NachprV
• Muster für eine Nichtabhilfemitteilung nach § 5 Abs. 4 NachprV

4. Frist für die Entscheidung der Vergabeprüfstelle (§ 9 Abs. 1 Satz NachprV)
Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 geregelte Entscheidungsfrist wurde von zwei auf drei Wochen verlängert. Dies ist eine Reaktion auf das Ergebnis der Evaluation. Mehr als 80% der überprüften Vergabeverfahren machten öffentliche Aufträge über umfangreiche und komplexe Bauleistungen aus. So musste festgestellt werden, dass die bisherige Entscheidungsfrist nach Vorlage der vollständigen Vergabeakte sehr häufig nicht einzuhalten war. Zur Gewährleistung einer sachgerechten Entscheidungsfindung wurde die Regelfrist für die Entscheidung daher auf drei Wochen festgesetzt. Die für Ausnahmefälle vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 beträgt nun höchstens zwei Wochen.

5. Zu den Schlussbestimmungen (§§ 12 und 13 NachprV)
Durch die erste Änderungsverordnung wurde die Möglichkeit der Nachprüfung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich für weitere drei Jahre bis 30. Juni 2027etabliert. Die Übergangsregelung wurde entsprechend angepasst.
Die Anwendung und die Auswirkungen der Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren sind durch das für die Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständige Ministerium bis zum 30. Juni 2026 erneut zu evaluieren.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung im Einzelfall der Text der Landesverordnung maßgebend ist.

Inkrafttreten der Ersten Änderungsverordnung am 21. Juni 2024

Nachrichten - Inkrafttreten der Ersten Änderungsverordnung am 21. Juni 2024

Seit Inkrafttreten der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (NachprV) vom 26. Februar 2021 (GVBI. S. 123) am 1. Juni 2021 ist eine wirksame Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes in Rheinland-Pfalz möglich. Grundlage der Landesverordnung ist § 7a Mittelstandsförderungsgesetz vom 26. November 2019 (GVBI. S. 333).

Vergabeverfahren von wirtschaftlich bedeutsamen öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Dienst- und Bauleistungen können seitdem vor der beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) eingerichteten Vergabeprüfstelle im Rahmen eines strukturierten Nachprüfungsverfahrens überprüft werden. Die Grundzüge für die strukturierte Nachprüfung von unterschwelligen Vergabeverfahren sind im Einführungsschreiben des MWVLW vom 31. März 2021 erläutert. Dieses Schreiben ist auch weiterhin auf der Homepage des MWVLW abrufbar.
Rheinland-Pfalz hatte mit diesem Nachprüfungsverfahren Neuland betreten und daher die Bestimmungen der vorbezeichneten Landesverordnung zunächst bis 30. Juni 2024 befristet. Vor einer Fortführung des Nachprüfungsverfahrens in Rheinland-Pfalz sollten die Bestimmungen der Landesverordnung und ihre Auswirkungen auf die Vergabepraxis evaluiert werden. Dies erfolgte im Lauf des Jahres 2023 auf der Grundlage interner Erkenntnisse der Vergabeprüfstelle und durch eine externe Befragung von an Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.

Die Ergebnisse der Evaluation zeigten deutlich, dass sich die Bestimmungen über die Nachprüfung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich grundsätzlich bewährt haben. So hält eine deutliche Mehrheit der teilnehmenden Auftraggeber und Unternehmen die Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens im Unterschwellenbereich für sinnvoll und sachgerecht. Neben der grundsätzlichen Akzeptanz wurden auch einige wenige Anregungen für eine Weiterentwicklung der Nachprüfungsregelungen gegeben. Der Bericht über die Evaluation ist auf der Homepage unseres Hauses ab ruf bar (https://mwvlw.rlp.de/themen/oeffentiiche-auftrmabe/nachpruefungsverfahren).
Beigefügt erhalten Sie nun die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 12. Juni 2024 (GVBI. S. 188), die am 21. Juni 2024 in Kraft getreten ist. Nachfolgend werden die Änderungen und Ergänzungen der Landesverordnung kurz erläutert; zudem werden Ihnen zu den neuen Regelungen verschiedene Musterschreiben zur Verfügung gestellt, die über die Homepage des MWVLW abrufbar sind.

1. Nachprüfungsverfahren vor Ablauf der Angebotsfrist
(§ 5 Abs. 3 NachprV neu)
Der neue Absatz 3 des § 5 NachprV ermöglicht es, dass ein Bieter oder Bewerber nunauch vor Ablauf der Angebotsfrist ein Nachprüfungsverfahren anstoßen kann. Voraussetzung ist, dass ein Bieter oder Bewerber die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften beanstandet, nachdem seiner zuvor erhobenen Rüge durch den Auftraggeber nicht ab geholfen wurde. Bisher musste sich das Unternehmen zunächst mit einem Angebot an dem Vergabeverfahren beteiligen, die Angebotsfrist und schließlich die Vorabinformation abwarten, bevor es mit einer Beanstandung Klärung durch die Vergabeprüfstelle herbeiführen konnte. Die neue Bestimmung führt somit zu einer zeitlich deutlich früheren Klärung von möglichen Vergaberechtsverletzungen und damit zur Beschleunigung des Vergabeverfahrens. Damit kann zudem unnötiger administrativer Aufwand sowohl bei dem Unternehmen als auch bei dem Auftraggeber vermieden werden.

Die Beanstandung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Absendung der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. In der Mitteilung über die Nichtabhilfe sind der Bieter oder Bewerber über die Beanstandungsfrist von sieben Kalendertagen und das weitere Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 3 zu informieren. Der weitere Verfahrensablauf nach Eingang der Beanstandung bei dem Auftraggeber wird durch den Hinweis auf § 5 Abs. 1 NachprV vorgegeben. Eine Mitteilung an das Unternehmen über die Nichtabhilfe der Beanstandung durch den Auftraggeber ist in dem Fall, in dem die Rüge kurz zuvor zu rückgewiesen wurde nicht erforderlich. Ansonsten würde dies zu einer unnötigen Doppelung führen.

Praxishinweis:
Muster für ein Nichtabhilfeschreiben zu § 5 Abs. 3 NachprV

2. Neuer Präklusionstatbestand nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 NachprV
Im unmittelbaren Zusammenhang mit der neuen Beanstandungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 3 NachprV steht die Ergänzung in § 10 Abs. 3 NachprV. Hat der öffentliche Auftraggeber einer Rüge im laufenden Vergabeverfahren nicht abgeholfen und sind auf die Nichtabhilfemitteilung sieben Kalendertage verstrichen, kann der Bieter oder Bewerber in einem späteren Nachprüfungsverfahren mit diesem Einwand nicht mehr gehört wer den. Mit § 10 Abs. 3 Nr. 4 NachprV wurde also ein weiterer Präklusionstatbestand auf genommen.

Diese Regelung ist § 160 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) für das Kartellvergaberecht nachgebildet. Es sei darauf hingewiesen, dass für die Fristberechnung der sie ben Kalendertage auf die Absendung der Nichtabhilfemitteilung durch den Auftraggeber und nicht auf den Eingang der Mitteilung beim Bieter oder Bewerber abzustellen ist. Im Zusammenwirken mit § 5 Abs. 3 (neu) dient § 10 Abs. 3 Nr. 4 NachprV dazu, Vergabeverfahren zu beschleunigen.

3. Nachprüfungsverfahren nach Aufhebung eines Vergabeverfahrens
(§ 5 Abs. 4 NachprV neu)
Im neuen § 5 Abs. 4 NachprV ist nun ausdrücklich die Möglichkeit einer Nachprüfung im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber vorgesehen. Die Vergabeprüfstelle hatte in der Vergangenheit-wie im Oberschwellenbereich – auch über die Rechtmäßigkeit von aufgehobenen Vergabeverfahren entschieden. Wurde ein Vergabeverfahren aufgehoben, stellte sich jedoch die Frage, innerhalb welcher Frist eine mögliche Beanstandung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber einzureichen war. Denn weder die Mitteilung über die Aufhebung nach § 17 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (BAnz. AI 19.02.2019 B2, 3) noch § 48 der Unterschwellenvergabeordnung (BAnz. AI 07.02.2017 B1; 08.02.2017 B1) sehen eine Belehrung über die Beanstandungsfrist oder weitere Informationen vor. Künftig sind daher im Aufhebungsschreiben die Bieter oder Bewerber über die Beanstandungsfrist von sieben Kalendertagen und das weitere Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 3 NachprV zu informieren. Der weitere Verfahrensablauf im Falle einer Beanstandung richtet sich ebenfalls nach § 5 Abs. 1 NachprV.

Praxishinweis:
• Muster für ein Aufhebungsschreiben mit Belehrung nach § 5 Abs. 4 NachprV
• Muster für eine Nichtabhilfemitteilung nach § 5 Abs. 4 NachprV

4. Frist für die Entscheidung der Vergabeprüfstelle (§ 9 Abs. 1 Satz NachprV)
Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 geregelte Entscheidungsfrist wurde von zwei auf drei Wochen verlängert. Dies ist eine Reaktion auf das Ergebnis der Evaluation. Mehr als 80% der überprüften Vergabeverfahren machten öffentliche Aufträge über umfangreiche und komplexe Bauleistungen aus. So musste festgestellt werden, dass die bisherige Entscheidungsfrist nach Vorlage der vollständigen Vergabeakte sehr häufig nicht einzuhalten war. Zur Gewährleistung einer sachgerechten Entscheidungsfindung wurde die Regelfrist für die Entscheidung daher auf drei Wochen festgesetzt. Die für Ausnahmefälle vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 beträgt nun höchstens zwei Wochen.

5. Zu den Schlussbestimmungen (§§ 12 und 13 NachprV)
Durch die erste Änderungsverordnung wurde die Möglichkeit der Nachprüfung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich für weitere drei Jahre bis 30. Juni 2027etabliert. Die Übergangsregelung wurde entsprechend angepasst.
Die Anwendung und die Auswirkungen der Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren sind durch das für die Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständige Ministerium bis zum 30. Juni 2026 erneut zu evaluieren.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung im Einzelfall der Text der Landesverordnung maßgebend ist.

Ich bitte die Ressorts, die Vergabestellen sowie die Bewilligungsbehörden ihres Geschäftsbereichs entsprechend zu informieren. Die Rundschreiben zur Nachprüfung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sind gemeinsam mit den Rechtsgrundlagen und den Mustervorlagen auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (https://mwvlw.rlp.de/thernen/oeff&fitlicheauftraeqeundverqabe/nachpruefungsverfahren) abrufbar.

Mit freundlichen Grüßen
…

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in Ausnahmefällen – Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb setzt systematische Markterkundung voraus

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in Ausnahmefällen - Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb setzt systematische Markterkundung voraus

Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV, wonach der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Es muss auch ausgeschlossen sein, dass für die Auftragsdurchführung weitere Unternehmen in Frage kommen, die die für den Auftrag notwendigen Fähigkeiten und Ausstattungen zwar noch nicht haben, aber rechtzeitig erwerben können.
OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021 – 13 Verg 9/21

Ein öffentlicher Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb (also ohne Bekanntmachung) vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.

Voraussetzung für eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ist, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter ist.

Die Verkürzung des Wettbewerbs auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb setzt eine systematische Markterkundung als Faktenbasis der Wettbewerbsbeschränkung voraus.
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.09.2021 – VgK-33/2021

Der Nichteintritt der Unwirksamkeit eines ohne Bekanntmachung vergebenen Auftrags nach § 135 Abs. 3 GWB setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung zulässig ist (Satz 1 Nr.1 der Vorschrift). Der Auftraggeber muss bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich erfüllt sind, sorgfältig gehandelt haben. Dies kann in der Regel nur dann festgestellt werden, wenn entsprechende nach außen erkennbare Tatsachen vorliegen.
OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021 – 13 Verg 9/21

Lieferauftrag über ballistische Helme: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig

Lieferauftrag über ballistische Helme: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig

Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vertrags endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Notwendige Voraussetzung für diesen Fristbeginn ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung. Fehlt es in der Bekanntmachung an notwendigen Bestandteilen oder sind diese fehlerhaft, beginnt die Frist nicht zu laufen.
Die 30-Tages-Frist beginnt zudem nur dann zu laufen, wenn in der Bekanntmachung begründet wird, warum der Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat.

Wenn sich ein Auftraggeber auf die Verfristung des Vergabenachprüfungsantrags berufen will, indem er sich die Publizität des EU-Amtsblattes zu Nutze macht, muss er Sorge dafür tragen, dass der in die Bekanntmachung aufzunehmende Hinweis in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen richtig und die Rechtsbehelfsinstanz zutreffend bezeichnet ist.

Im Bereich der Gefahrenabwehr ist der Ausnahmetatbestand, der eine Vergabe von Aufträgen aus dringlichen zwingenden Gründen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässt, mit größerer Toleranz zu betrachten, da hier eine Vorhersehbarkeit in der Regel nicht gegeben ist. Bei einer akuten oder jedenfalls möglicherweise bevorstehenden Gefährdung von Menschen und der Abwehr bevorstehender terroristischer Angriffe handelt es sich regelmäßig um Umstände, bei denen ein Abwarten des Auftraggebers nicht erlaubt ist. In einem solchen (Ausnahme-)Fall ist die Auftragsvergabe dringlich und dem Auftraggeber ist es auch nicht zuzumuten, die (verkürzten) Fristen für das Nichtoffene Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb einzuhalten.

Im Rahmen der Beurteilung einer (allgemeinen) Gefährdungslage haben Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative mit der Folge, dass ihre Beurteilung der Sicherheitslage von den Betroffenen hingenommen werden muss und nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen unterworfen werden kann.
VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2016 – 1/SVK/011-16

Auch wenn die Erwägungen für eine Direktvergabe weder Eingang in die Vergabeakte gefunden haben noch in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union angesprochen worden sind, ist es dem Auftraggeber nicht verwehrt, sich im Vergabenachprüfungsverfahren darauf zu berufen.
OLG Dresden, Beschluss vom 21.09.2016 – Verg 5/16

Herausforderungen und Chancen 2025

Herausforderungen und Chancen 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hoffen, Sie hatten einen angenehmen Start ins neue Jahr und sind bereit für die Herausforderungen und Chancen, die 2025 bereithält.

In diesem Jahr erwarten uns bedeutende vergaberechtliche Entwicklungen. Deutschland steht momentan vor großen Herausforderungen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Energieversorgung. Diese Themen erfordern innovative Lösungen und eine enge Zusammenarbeit auf allen Ebenen.

Es ist eine Zeit, in der strategische Investitionsentscheidungen und nachhaltige Planungen mehr denn je gefragt sind.

Unsere VergabePrax ist das richtige Format, um diesen Herausforderungen zu begegnen, denn wir vernetzen für die Durchführung von Vergabeverfahren verantwortliche oder mit der Durchführung von Vergabeverfahren befasste Köpfe der öffentlichen Auftraggeber, insbesondere aus Kommunalverwaltungen, kommunalen Unternehmen sowie Expertinnen und Experten aus der Wirtschaft. Auftraggeber müssen sich mit späteren Bietern austauschen können, sei es in besonderen Vergabeverfahren wie dem wettbewerblichen Dialog, sei es in Markterkundungen in Vorbereitung der jeweiligen Vergaben.

Am Anfang einer Markterkundung steht eine Beschaffungsidee bzw. ein Bedarf an bestimmten Produkten oder Leistungen. Die Markterkundung dient dazu, diese Idee bzw. diesen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweiligen Markt- und Anbietersituation zu konkretisieren. Denn mit einem fundierten Marktüberblick fällt es leichter, die Anforderungen an die Leistung bei der anschließenden Beschaffung so auszuformulieren, dass passende und attraktive Angebote eingehen. Die Ansicht, eine Markterkundung und damit eine Ansprache des Marktes vor der Durchführung einer Beschaffung sei nicht zulässig, ist immer noch weit verbreitet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die vergaberechtlichen Vorschriften erlauben dem öffentlichen Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchzuführen (vgl. § 28 Abs. 1 VgV, § 20 UVgO, § 2 EU Abs. 7 VOB/A, § 2 Abs. 5 VOB/A). Die Möglichkeiten der Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens können im Wege der Markterkundung ermittelt werden, wenn eine Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen nach den Regelungen von Teil 4 des GWB in Verbindung mit der VgV, der UVgO oder der VOB/A geplant ist. Die Bedarfs- bzw. Vergabestellen können also durch eine Markterkundung mindestens ermitteln, ob im Rahmen ihrer Beschaffung Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden können. Die Markterkundung ist dem Vergabeverfahren vorgelagert und erfolgt im Vorfeld der geplanten Beschaffung. Dennoch hat der öffentliche Auftraggeber bereits an dieser Stelle auch die allgemeinen Vergabegrundsätze zu beachten. Diese Grundsätze, insbesondere der Wettbewerbs-, Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz, helfen dem Auftraggeber bei der Durchführung der Markterkundung beurteilen zu können, ob sein Vorgehen alle Unternehmen gleich berechtigt und damit objektiv und auch für Dritte nachvollziehbar ist. Aus dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz kann zudem abgeleitet werden, dass die Markterkundung möglichst mit mehreren Unternehmen erfolgen soll. Das Ergebnis einer erfolgreichen Markterkundung ist eine Definition des Beschaffungsgegenstandes, die sowohl den Anforderungen des Auftraggebers als auch den Möglichkeiten der Anbieterseite gerecht wird und wirtschaftlich abgebildet werden kann. Ebenso ermöglicht die Markterkundung dem Auftraggeber fundierte Vergabeunterlagen zu erstellen und über eine realistische Kalkulationsgrundlage zu verfügen.

Kommen Sie als Auftraggeber mit Unternehmen ins Gespräch.

Der Auftraggeber führt durch ein transparentes und wettbewerbliches Markterkundungsverfahren. Es handelt sich um ein transparentes und wettbewerbliches Verfahren. Das Verfahren ähnelt einer Ausschreibung, ohne dass hier eine Zuschlagserteilung erfolgen würde, eine solche beabsichtigt wäre oder erfolgen müsste. Der Auftraggeber verschafft sich einen Eindruck von der Anbietersituation und der Marktlage ua über vorzu-legende indikative Angebote zu den möglichen Konditionen.

Das Ergebnis der erfolgreichen Markterkundung ist eine Definition des Beschaffungsgegenstandes, die so-wohl den Anforderungen des Auftraggebers als auch den Möglichkeiten der Anbieterseite gerecht wird und wirtschaftlich abgebildet werden kann. Ebenso ermöglicht die Markterkundung dem Auftraggeber fundierte Vergabeunterlagen zu erstellen und über eine realistische Kalkulationsgrundlage zu verfügen.

„Hiermit bitten wir zum Zwecke der Markterkundung um die Übersendung einer Preisinformation für die Leistung.“

Es handelt sich um ein Markterkundungsverfahren und kein förmliches Vergabeverfahren. Das Markterkundungsverfahren dient der Vorbereitung eines ggf. späteren Vergabeverfahrens und soll Unter-nehmen auf das ggf. geplante Vergabeverfahren aufmerksam machen. Am Ende des Markterkundungsverfahrens steht kein Vertragsschluss. Eine Vergütung oder Entschädigung für die Teilnahme an der Markterkundung erfolgen nicht. Die Ergebnisse der Markterkundungen können, müssen aber nicht, zum Teil oder in Gänze in ein späteres/ das spätere Vergabeverfahren einfließen. Es besteht im Anschluss an das Markterkundungsverfahren kein Anspruch auf Durchführung eines Vergabeverfahrens. Unternehmen, die sich nicht an der Markterkundung beteiligen, können sich gleichwohl an dem anschließenden Vergabeverfahren beteiligen. Unternehmen, die sich an der Markterkundung beteiligen, können nicht, weil sie sich an der Markterkundung beteiligt haben, beanspruchen, automatisch an dem anschließenden Vergabeverfahren beteiligt zu werden. Der Auftraggeber sichert aber zu, sollte es zu einem entsprechenden, dieser Markterkundung nach-gelagerten Vergabeverfahren kommen, dass alle, die im Rahmen dieses Verfahrens ihr Interesse bekundet haben, über dieses Vergabeverfahren informiert werden.

Das eröffnet Möglichkeiten und nützlichen Erkenntnisgewinn.

Maximalprinzip

Maximalprinzip

vorgestellt von Thomas Ax 

Eine Ausschreibung kann nach dem Maximalprinzip erfolgen. Dies bedeutet, dass unter Berücksichtigung des vom Auftraggeber gewünschten vollständigen Abflusses der finanziellen Mittel ein Mehr an Leistung im angebotenen Programm gewünscht wird. Dementsprechend ist das wirtschaftlichste Angebot dasjenige, das unter Einhaltung des vorgegebenen Budgets die meisten Wertungspunkte erhält. Eine Bewertung des Angebotspreises innerhalb der Zuschlagskriterien erfolgt aufgrund des Maximalprinzips nicht. Die Lieferbedingungen sind zwingend einzuhalten.

Verfügbare Mittel
Aufgrund der Vorgaben des Bewilligungsverfahrens sind die maximal zur Verfügung stehenden Finanzmittel begrenzt und enden bei … € (einschließlich Mehrwertsteuer oder vergleichbar, Zoll und etwaigen Skonti). Angebote, die diesen Grenzwert überschreiten, können nicht berücksichtigt werden. Kalkulatorisch anzugebende Mehrwertsteuer und Zollgebühren sind Bestandteil des Grenzwerts.
Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Angebots ergibt sich aus dem Dokument Abfrage zur Funktionalität und Punktevergabe.

Maximalprinzip:
Es gilt die Bewilligungssumme in Höhe von … € (einschließlich Mehrwertsteuer oder vergleichbar, Zoll und etwaigen Skonti
Die Ausschreibung erfolgt nach dem Maximalprinzip. Dies bedeutet, dass unter Berücksichtigung des vom Auftraggeber gewünschten vollständigen Abflusses der finanziellen Mittel ein Mehr an Leistung im angebotenen Geräteprogramm gewünscht wird. Dementsprechend ist das wirtschaftlichste Angebot dasjenige, das unter Einhaltung des vorgegebenen Budgets die meisten Wertungspunkte erhält. Eine Bewertung des Angebotspreises innerhalb der Zuschlagskriterien erfolgt aufgrund des Maximalprinzips nicht. Die Lieferbedingungen sind zwingend einzuhalten.

1

80 % Technische Funktionalität siehe Anlage: Abfrage zur Funktionalität und Punktevergabe
• Alle wertbaren Angebote werden in Bezug auf die genannten Bedingungen aus- bzw. bewertet.
• Für jede Mehrleistung der in diesem Vergabeverfahren zu Grunde gelegten Mindestbedingungen bzw. der hier genannten Bewertungskriterien werden Punkte innerhalb der genannten Bandbreite vergeben.
• Anschließend wird die Gesamtpunktzahl durch Addition der in den Bewertungskriterien vergebenen Punkte ermittelt. Die erhaltenen Punkte werden entsprechend dem Wert des Zuschlagskriteriums gewichtet.

2

20 % Energieeffizienz siehe Anlage: Abfrage zur Funktionalität und Punktevergabe2 Die erhaltenen Punkte werden entsprechend dem Wert des Zuschlagskriteriums gewichtet.

ERLÄUTERUNGEN ZUR BEWERTUNG

Die Berechnung der Gesamtpunktzahl erfolgt bis eine Stelle im Nachkommabereich, z. B. Kriterium 1: 80,9 Punkte + Kriterium 2: 49,0 Punkte = 129,9 Gesamtpunkte

• Innerhalb der Bewertungsmatrix kann für das beste Angebot eine maximale Punktzahl von 100 erreicht werden. Im Fall, dass ein Angebot auf Grund einer Mehrleistung oder Mehrwertes die maximal zu vergebenden Punkte übertrifft, erfolgt eine Kappung, d. h. der Bieter erhält trotz allem maximal 100. Eine Mehrleistung bzw. ein Mehrwert über 100 wird nicht gewertet.
• Für den Fall, dass innerhalb der Zuschlagskriterien bereits eine Punktevergabe bei Erreichen der Mindestbedingung festgelegt wurde, wird das Verhältnis zwischen diesen bereits festgelegten Punkten und der maximal erreichbaren Punkte ermittelt.
• Im Fall, dass nach Auswertung der Zuschlagskriterien mehrere Angebote gleich platziert sind bzw. den gleichen Punktestand aufweisen und somit kein eindeutiger Gewinner in diesem Vergabeverfahren festgestellt werden kann, wird zur Entscheidung das Zuschlagskriterium mit der höchsten Gewichtung herangezogen. Das Angebot der gleichbewerteten „Gewinner-Angebote“ mit dem besten Ergebnis aus diesem Zuschlagskriterium erhält dann den Zuschlag. Sollte im Anschluss weiterhin kein eindeutiger Gewinner der Ausschreibung feststehen, wird die nächsthöchste Gewichtung zur Entscheidung herangezogen. Diese Vorgehensweise wird bis zu einer Ergebnisfindung angewendet. Sollte es nach Berücksichtigung aller Zuschlagskriterien weiterhin zu einer Pattsituation kommen, entscheidet das Los.

Vergabeverstoß wegen Verletzung der Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung durch verdeckte Vorgabe eines bestimmten Produkts?

Vergabeverstoß wegen Verletzung der Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung durch verdeckte Vorgabe eines bestimmten Produkts?

von Thomas Ax

Die Entscheidung, welcher Gegenstand mit welcher Beschaffenheit und welchen Eigenschaften beschafft werden soll, obliegt zwar dem öffentlichen Auftraggeber. Begrenzt wird das Bestimmungsrecht aber durch die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung, von der nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nach § 31 Abs. 6 VgV darf auf ein bestimmtes Produkt nicht verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Gegen diese Verpflichtung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen in der Leistungsbeschreibung genannt wird, sondern auch dann, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Das OLG München hat dazu ausgeführt OLG München, Beschluss v. 26.03.2020 – Verg 22/19:
Gründe
I.
1
Der Antragsgegner schrieb mit EUweiter Bekanntmachung vom 13.6.2019 die Lieferung der Medienausstattung für das L.-Gymnasium in A. im Offenen Verfahren aus. Eine Vorinformation des Lieferauftrags erfolgte am 14.5.2019. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 4.7.2019 und wurde rechtzeitig auf den 9.7.2019 verlängert. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Nebenangebote waren nach Ziffer 11.2.10 der Bekanntmachung nicht zugelassen.
2
Leistungsgegenstand war gemäß Ziffer 11.2.4 der EU-Bekanntmachung die Lieferung und Montage folgender Geräte:
– 30 Stück interaktive Multi-Touch Display 86 auf Pylonentafel mit Klappflügel
– 1 Stück Dokumentenkamera
– 1 Stück Bildschirme
– 6 Stück Mikro PC
– 6 Stück Beamer
– 6 Stück Drucker-Kopierer
3
In der Leistungsbeschreibung waren in den Positionen 1.1.10 und 1.2.60 folgende technische Vorgaben enthalten:
1.1.10 interaktives Multi-Touch Display 86“ Ultra HD interaktives Multi-Touch Display 86 ” Ultra HD, inklusive Montage an gesondert beschriebene Pylone.
Abmessungen mindestens: Breite: ca. 205 cm, Höhe: ca. 125 cm Aktive Fläche mindestens: Breite: ca. 190 cm, Höhe: ca. 105 cm Diagonale: 86“/217 cm
Technologie:
weiterentwickelte Infrarot-Technologie für präzises punktgenaues Arbeiten.
Bildseitenverhältnis: 16:9
Auflösung: mindestens Ultra-HD, 2160 p (3840 x 2160)
Bildwiederholrate: mindestens 60 Hz
Kontrastverhältnis: mindestens 4000:1
Helligkeit: mindestens 400 cd/m2 Panel ausgelegt für Dauereinsatz Touch-Auflösung: 0,4 mm mindestens Positionierungsgenauigkeit: 1 mm
…
Eingabemöglichkeit: mindestens 20 Touches gleichzeitig möglich
… Ablageschale unterhalb des Displays für die Stifte Inklusive mindestens der folgenden Anschlussmöglichkeiten: HDMI 2.0 4x, HDMI Out 1x, USB Touch 4x, VGA In, VGA Audio In, SPDIF Out 1/ x, Mic In 3,5 mm, Kopfhörer, USB 2.0 2x, USB 3.0 1x, RS232, SD-Kartenleser Mikro 1x, RJ-45 Ethernet In (10/100, 1000 Mbps) sowie RJ-45Ethemet out davon mindestens jeweils 1 x USB-A sowie USB-B und HDMI – Anschluss.. von Peripheriegeräten Erweiterbarkeit: mindestens 1 x Open Pluggable Specification (OPS)-Schacht sowie Montage von NUC (Mini-PC) muss vorhanden/möglich sein.
Inklusive Hotspot-Funktionalität Display inklusive Whiteboardfunktion in weniger als 1 Minute einsatzbereit.
Android mit mindestens folgenden Anschlüssen: HDMIin, 2x USB-A 2.0, 1x Mikro-SD Kartenleser.
Integriertes Sound-System: mindestens 2x 15 W, nach vorne abstrahlend Stromverbrauch des Displays: maximal 350 W; im Standby Modus kleiner 0,5 W.
1.2.60 Drucker
SW-Laserdrucker als kompaktes Multifunktionsgerät mit den Funktionen drucken, scannen, kopieren, als Tischgerät, für Papierformat DIN A 4, Duplex-Funktion für beidseitigen Druck, mehrzeilige LCD Bedienfeldanzeige, hintergrundbeleuchtet, CPU Speicher 512 MB, RAM, integriertes Kostenstellenmanagement mit bis zu 100 Kostenstellen, reduzierte Geräuschemission, Drucken und Kopieren maximal 47,5 dB (A), 250 Blatt Papierkassette und Einzelblatteinzug, vorinstallierte Tonerbox.
Schnittstellen: USB 2.0, LAN/Netzwerkanschluss, WLAN, Steckplatz für SD/SDHC-Karten.
Geschwindigkeit Drucken/Kopieren von 35 Seiten pro Minute Aufwärmzeit nach dem Einschalten maximal 20 Sekunden,
Leistungsaufnahme: Ruhemodus maximal 1 W, bereit maximal 21 W Drucken Auflösung 1200 x 1200 dpi Scannen
Auflösung 600, 400, 300, 200 dpi Kopieren
4
Auflösung 600 x 600 dpi Zoom-Funktion, feste Zoomfaktoren mit 7 Verkleinerungen,
5. Vergrößerungen, elektronisches Sortieren
5
Der Antragsgegner teilte bzgl. der Vorgaben in der Position 1.1.10 den Bietern am 24.6.2019 unter anderem mit:
… aufgrund von Bieternachfragen wurde die Mindestanforderung geändert. „Die Mindestanforderung gemäß LV für die Helligkeit der Multi-Touch-Displays wird geändert von mindestens 400 CD/m² auf mindestens 350 CD/m²“.
6
Am 2.7.2019 erläuterte der Antragsgegner den Bietern unter anderem:
7
Der Display Port als digitaler Anschluss wird als gleichwertig zu einem HDMI-Anschluss gewertet.
8
Es können Displays mit 4 HDMI Anschlüssen oder 3 HDMI Anschlüssen und einem Display Port angeboten werden.
9
Mit Schreiben vom 3.7.2019 erfolgte an die Bieter die Mitteilung:
die beiden Sätze: „Des Weiteren wird eine weiterentwickelte Infrarot-Technologie benötigt, die um ein Vielfaches präziser ist und punktgenaues Arbeiten bei deutlich höherem Schreibkomfort ermöglicht. Aufgrund der weiterentwickelten Infrarot-Technologie ist kein Nachziehen des Stiftes zu erkennen,“ werden aus der Position gestrichen und sind nicht mehr Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen.
…
10
Die Abmessungen waren mit ca. versehen, die exakten Gehäuseabmessungen sind unerheblich, entscheidend ist die aktive Fläche des 86“ Displays.
… Es werden auch alternative Formen der Stiftaufbewahrung am Display zugelassen.
…
11
Der SD-Kartenleser muss nicht im Display verbaut sein.
„ Mit Schreiben vom 3.7.2019 rügte die Antragstellerin das Leistungsverzeichnis und die darin enthaltenen technischen Vorgaben als verdeckte Produktvorgabe und begehrte Abhilfe. Weiterhin fragte die Antragstellerin bezüglich der Position 1.1.10 der Leistungsbeschreibung an, was das Wort „Dauereinsatz“ bedeute und wie das geforderte Kontrastverhältnis von 4000:1 zu berechnen sei.
12
Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 5.7.2019 die Rüge zurück und beantwortete die Fragen der Antragstellerin wie folgt:
„1. Spezifikationen“
Display Pos. 1.1.10: Dauereinsatz/Dauerbetrieb Display.
Dauereinsatz als Qualitätsmerkmal bedeutet 24 Stunden 7 Tage die Woche. Im Schulbetrieb muss das Display einen arbeitstäglichen ununterbrochenen Einsatz von 9 Stunden (ca. 8:00 Uhr bis 17.00 Uhr) gewährleisten.
…
Kontrastverhältnis:
wie im Votum 2018 vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus angegeben, wird als Mindestanforderung ein Kontrastverhältnis von 4000:1 gefordert.
13
Bis zum 9.7.2019 reichten neben der Antragstellerin vier weitere Bieter Angebote ein. Ausweislich des am gleichen Tag an die Antragstellerin versandten Eröffnungsprotokolls (wobei die Angebote der Mietbieter nicht geschwärzt worden waren) lag das Angebot der Antragstellerin preislich an fünfter Stelle. Mit Schreiben vom 17.7.2019 rügte die Antragstellerin erneut eine verdeckte Produktvergabe und beanstandete eine unzulässige Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen.
14
Der Antragsgegner half mit Schreiben vom 19.7.2019 den vorgebrachten Rügen nicht ab.
15
Ein Informationsschreiben nach § 134 Abs. 1 GWB ist bisher nicht abgesendet worden.
16
Die Antragstellerin reichte am 22.7.2019 einen Nachprüfungsantrag mit dem Begehren, dass dem Antragsgegner untersagt wird, einen Zuschlag im streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen, und ihm aufgegeben wird, das streitgegenständliche Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und ein Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen, welches den Grundsatz der Produktneutralität wahrt und die Leistung so eindeutig und erschöpfend wie möglich beschreibt.
17
Zur Begründung führte die Antragstellerin aus:
18
Der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Die Rüge sei rechtzeitig, und zwar unverzüglich nach Kenntniserlangung und vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgt. Der Nachprüfungsantrag sei rechtzeitig eingereicht worden. Der Antragsgegner habe sich nach Informationen der Antragstellerin von der Firma D. GmbH & Co. KG beraten lassen, die ausweislich ihres Internetauftritts Medientafeln des Herstellers Pr. vertreibe. Die Antragstellerin vermute, dass auch andere Bieter für den Antragsgegner im Vorfeld beratend tätig gewesen seien.
19
Das L. Gymnasium habe zur Vorbereitung der Beschaffung der Medientafeln verschiedene Anbieter ins Haus geholt, worunter sich nach Informationen der Antragstellerin zwei an dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren beteiligte Bieter befunden hätten, die ausweislich ihres Internetauftritts Medienboards des Herstellers Pr. vertrieben. Die Antragstellerin sei vom Antragsgegner nicht um eine Präsentation ihrer Medientafeln gebeten worden. Da der Antragsgegner Schulträger sei, müsse er sich Handlungen der Schule zurechnen lassen.
20
Die LV Position 1.1.10 und die Position 1.2.60 würden eine Vielzahl von Mindestkriterien aufstellen, die, wie aus den als Anlagen AST 12 und 13 vorgelegten Tabellen hervorgehe, in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass die Position 1.1.10 lediglich durch die Medienboards des Herstellers Pr. und die Position 1.2.60 lediglich durch den Drucker Ky. M …dn erfüllt werden könne. § 31 Abs. 6 VgV schütze den Bieter vor einer Einengung des Wettbewerbs und vor Diskriminierung und sei daher bieterschützend. Sofern eine Vergabestelle von der Ausnahme des § 31 Abs. 6 VgV Gebrauch machen wolle, so müsse dies ausdrücklich und nicht verdeckt geschehen. Die hilfsweisen Ausführungen des Antragsgegners zur Rechtfertigung der Produktvorgabe seien daher unbeachtlich, weil sie die hier vorliegende verdeckte Produktvorgabe ohnehin nicht rechtfertigen könnten.
21
Das Leistungsverzeichnis verstoße gegen das Gebot, die Leistung so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben (§ 121 Abs. 1 Satz 1 GWB). Auch nach Mitteilung des Antragsgegners vom 5.7.2019 sei unklar, ob das Display für den Dauereinsatz (24/7) oder für den Schulbetrieb (9/5) ausgelegt sein solle. Ebenso sei unklar geblieben, wie der verlangte Kontrast von 4000:1 zu berechnen sei.
22
Der Antragsgegner habe den Bietern das (ungeschwärzte) Submissionsprotokoll bekannt gegeben und damit den Vertraulichkeitsgrundsatz gemäß § 55 Abs. 2 VgV verletzt.
23
Durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes drohe der Antragstellerin ein Schaden. Die Bekanntgabe des Submissionsergebnisses ermögliche den Konkurrenten Rückschlüsse auf ihre Kalkulation. Hierin liege ein künftiger Schaden.
24
Der Antragsgegner trat den Anträgen der Antragstellerin entgegen und trug vor:
25
Der Antrag sei weder zulässig noch begründet.
26
Der Nachprüfungsantrag sei verspätet nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB. Die Rüge der Antragstellerin wegen der Verletzung des Gebots der produktneutralen Ausschreibung und einer ungenauen Leistungsbeschreibung und der Verletzung des Vertraulichkeitsgebot sei gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert.
27
Die Vergabestelle werde im Rahmen des Vergabeverfahrens von einem Ingenieurbüro und einem Architekturbüro fachtechnisch bzw. sachverständig unterstützt. Keiner der Bieter sei bei der Vorbereitung der Ausschreibung beteiligt gewesen. Keiner der Bieter habe die Gelegenheit zu einer Präsentation ihrer Medientafeln gehabt. Allenfalls das Gymnasium selbst habe den Markt erkundet. Dies sei vergaberechtlich nach § 28 Abs. 1 VgV zulässig. Die Antragstellerin habe ein Angebot abgegeben. Auch andere Bieter hätten ein Angebot abgegeben. Dies belege, dass nicht nur ein Produkt eines Herstellers angeboten werden könne.
28
Es liege keine vergaberechtswidrige hersteller-/produktbezogene Leistungsbeschreibung vor, die gegen § 31 Abs. 6 VgV verstoße. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die von der Vergabestelle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Produkte „Drucker“ und “interaktives Multi-Touch Display“ nur von einem einzigen, bestimmten Hersteller am Markt angeboten werden. Die Vergabestelle habe in ihren Vergabeunterlagen keinen Typ namentlich benannt. Selbst wenn die einzelnen Leistungs- und Funktionsanforderungen im Leistungsverzeichnis der Vergabestelle einen bestimmten Hersteller bzw. ein bestimmtes Produkt kennzeichnen würden, so wäre dies durch den Auftragsgegenstand im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz1 VgV gerechtfertigt.
29
Der schulische Bedarfsträger habe sich im Zuge des Neubaus der Schule intensiv mit der Medienausstattung beschäftigt und ein eigenes Medienausstattungskonzept ausgearbeitet. Zahlreiche Leistungs- und Funktionsanforderungen des verfahrensgegenständlichen Leistungsverzeichnisses folgten zudem den Vorgaben der sogenannten Voten 2018 und 2019 des Freistaates Bayern. Auch der Lehrplan erfordere bestimmte Anforderungen an die Displays.
30
Eine detaillierte Begründung bzw. Festlegung der konkreten technischen Vorgaben, wie sie die Antragstellerin fordere, sei im Rahmen der Leistungsbestimmung gerade nicht erforderlich und zudem praxisfern. Es handele sich darüber hinaus bei zahlreichen Leistungs- und Funktionsvorgaben um übliche Standardeigenschaften. Die Ausschreibung bewege sich zudem auf der Grundlage und im Rahmen der Empfehlung zur IT-Ausstattung von Schulen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, dem Votum 2019.
31
Die Weitergabe des Submissionsergebnisses an die Bieter verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Diese sei nach Angebotsöffnung erfolgt und könne daher keine Auswirkungen auf das Vergabeverfahren haben.
32
Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 10.9.2019 als unbegründet zurück und führte zu Begründung aus:
33
Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Durchführung des Vergabeverfahrens verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB.
34
Die Leistungsbeschreibung der Vergabestelle verstoße nicht gegen § 31 Abs. 6 VgV.
35
Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers seien vorliegend eingehalten. Dem Auftraggeber stehe hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer kontrolliere dieses Ermessen nur dahingehend, ob die Entscheidung des Auftraggebers sachlich vertretbar sei. Der Ermessensspielraum werde eingehalten, wenn der Auftraggeber für seine Vorgabe einen auftragsbezogenen, objektiv vorliegenden und nachvollziehbaren Grund habe. In den Vergabeunterlagen sei dokumentiert, welche Funktionen das Multi-Touch Display für den Gebrauch an der Schule u.a. erfüllen müsse. Die Schule habe sich im Vorfeld mit verschiedenen technischen Lösungen für eine Medienausstattung befasst und schriftlich die für sie unverzichtbaren Anforderungskriterien für die Neubeschaffung festgehalten.
36
Die Vergabestelle habe im Hinblick auf die Erklärung der Schule ein Leistungsverzeichnis erstellt, welches diese Anforderungen weitestgehend als technische Vorgaben für das Multi-Touch-Display umsetze. Mit Schriftsatz vom 4.9.2019 habe die Vergabestelle das Erfordernis der im LV gemachten technischen Vorgaben im Einzelnen begründet. Es handele sich insgesamt um objektive, auftragsbezogene und nachvollziehbare Gründe, die sich auf die Erfordernisse der Schule bezögen und daher nicht diskriminierend seien.
37
Eine Wiederholung des Vergabeverfahrens scheide vorliegend aus. Es widerspräche dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz, eine Wiederholung anzuordnen, nur um die bestehenden objektiv nachvollziehbaren Gründe, noch einmal zu dokumentieren. Eine Manipulationsmöglichkeit der Vergabestelle sei vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
38
Hinsichtlich des geforderten Druckers seien in den Vergabeunterlagen keine Gründe dokumentiert. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens berufe sich die Vergabestelle hinsichtlich der technischen Vorgaben im Leistungsverzeichnis wiederum auf das Votum 2018 des Freistaates Bayern, das die technischen Vorgaben für zu beschaffende Drucker in Schulen beschreibe. In ihrem Schreiben vom 4.9.2018 trage die Vergabestelle vor, dass es sich bei den technischen Vorgaben zum Drucker weitestgehend um Standardvorgaben handele und begründe ihre technischen Vorgaben im Einzelnen. Es handele sich hier ebenfalls um objektive, auftragsbezogene und nachvollziehbare Gründe, die sich auf die Erfordernisse der Schule bezögen und daher nicht diskriminierend seien. Die nachgeholte Dokumentation könne hier ebenfalls berücksichtigt werden.
39
Das Leistungsverzeichnis sei ausreichend eindeutig und bestimmt.
40
Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 VgV liege nicht vor. § 55 Abs. 2 VgV regele die Öffnung der Angebote. Der Vortrag der Antragstellerin zur unberechtigten Versendung der Submissionsergebnisse durch die Vergabestelle liege zeitlich nach der Öffnung der Angebote. Einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Bekanntmachung der Submissionsergebnisse habe die Antragstellerin im Übrigen nicht gestellt.
41
Die Antragstellerin legte gegen die Entscheidung der Vergabekammer form- und fristgerecht Beschwerde ein und begehrte neben der Aufhebung der Entscheidung und der Stattgabe des Nachprüfungsantrages die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über dieselbe zu verlängern.
42
Die Antragstellerin führte zur Begründung an, dass der Nachprüfungsantrag begründet sei, weil die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sei und diese Verletzung aus einer Verletzung des Gebots der produktneutralen Ausschreibung, einer ungenauen Leistungsbeschreibung und einem Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot resultiere.
43
Eine Produktvorgabe liege vor, weil die Anforderung des Leistungsverzeichnisses an die Medientafel jeweils nur von Produkten eines Herstellers erfüllt werden könne. Dies stehe aufgrund des substantiierten Vortrags der Antragstellerin und der Vorlage der Aufstellungen gemäß Anlagen AST 12 und 13 sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Listen fest. Die von dem Antragsgegner nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14.2.2020 genannten Tafeln der Hersteller würden den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht gerecht.
44
Die versteckte Produktvorgabe führe zu einem europarechtswidrigen Ausschluss des Wettbewerbs. Die versteckte Produktausschreibung habe zu einer Diskriminierung der Antragstellerin geführt. Die Diskriminierung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die Medientafel nicht zu vergleichbaren Marktbedingungen wie andere Bieter erwerben könne. Die Firma Pr. gewähre einigen Händlern einen sogenannten Projektpreis. Angesichts der bekannten Angebotspreise dränge sich auf, dass diejenigen Bieter, welche Pr.-Geräte angeboten hätten, in den Genuss eines Projektpreises gekommen seien. Dieser Unterschied im Einkaufspreis sei nicht auf das normale Risiko zurückzuführen, dem jeder Bieter am Markt ausgesetzt sei. Der Ausschluss des Wettbewerbs auf dem Herstellermarkt durch die versteckte Produktvorgabe führe demnach im Ergebnis dazu, dass auf dem Händlermarkt der vom EU-Vergaberecht gewünschte Wettbewerb nicht stattfinde und damit ein diskriminierungsfreier Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot nicht mehr möglich sei.
45
Eine versteckte Produktvorgabe könne entgegen der Auffassung der Vergabekammer nie gerechtfertigt werden auch nicht durch ein legitimes sachliches Interesse. Hinsichtlich der Position 1.1.10 könne der Dokumentation in der Vergabeakte nichts entnommen werden. Dort fänden sich im Ergebnis lediglich die Vorgaben, welche die Schulleitung mit ihren Schreiben vom 14.3.2019 und 31.5.2019 aufgestellt habe. Zur Position 1.2.60 Drucker finde sich in der Vergabeakte überhaupt keine Dokumentation.
46
Darüber hinaus läge der Sachverhalt nahe, dass ein typischer Fall der verdeckten Produktvorgabe vorliege, bei dem das Leistungsverzeichnis aus dem Produktdatenblatt des Wunschproduktes entwickelt worden sei. So sei zu berücksichtigen, dass die Schule im Rahmen der an sich zulässige Markterkundung, insbesondere mit den Firmen D. und XX, die beide Pr. Geräte vertrieben, Kontakte gehabt hätten, in der Schule sich bereits ein Pr. Gerät befände, mit denen sich die Lehrkräfte vertraut gemacht hätten und der Antragsgegner nach Bieteranfrage die Ausrüstung mit einem Mini PC zugelassen habe jedoch gleichzeitig an der dann überflüssigen Leistungsverzeichnisanforderung eines OPS Slots festgehalten habe.
47
Das Nachschieben von Gründen im Nachprüfungsverfahren sei unzulässig.
48
Im Übrigen rechtfertigten die nachgeschoben Gründe keine produktspezifische Ausschreibung. Die Ausschreibung gehe über die in dem Votum 2018 aufgestellten Anforderungen als Mindestkriterien hinaus. Bei der gerügten Anforderung, dass die Medientafel eine integrierte OPS Schnittstelle haben müsse, handele es sich nicht um ein Mindestkriterium nach dem Votum 2018. Die Funktionalität bei Ausfall des Internets könne nicht durch den OPS Slot gewährt werden.
49
Die Antragstellerin beantragt,
1.
Der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 10.09.2019, RMF-SG 21 – 3194 – 4 – 36 wird aufgehoben.
2.
…
3.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.
4.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das streitgegenständliche Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen, ein Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen, welches den Grundsatz der Produktneutralität wahrt und die Leistung so eindeutig und erschöpfend wie möglich beschreibt.
5.
Hilfsweise zu Ziffer 4: dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das streitgegenständliche Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen nach Rechtsauffassung des Vergabesenates anzupassen sowie den Bietern Gelegenheit zur Abgabe eines neuen Angebots zu geben
6.
Hilfsweise zu 5: die Vergabekammer wird verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Sache zu entscheiden.
7.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
50
Der Antragsgegner tritt der sofortigen Beschwerde entgegen und beantragt,
die sofortige Beschwerde vom 27.09.2019 zurückzuweisen.
51
Zur Begründung der Antragsgegner aus:
52
Die sofortige Beschwerde sei unbegründet, da der Nachprüfungsantrag zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden sei und im Übrigen sei er auch nicht zulässig gewesen.
53
Es liege keine produktbezogene Ausschreibung vor. Die Beweislast liege insoweit bei der Antragstellerin. Die als Anlage AST 12 und 13 vorgelegten Tabellen belegten die Behauptung der Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin habe darin lediglich eine subjektiv ausgewählte Anzahl an Produkten aufgeführt, keinesfalls aber eine europaweite, objektive Marktanalyse vorgenommen.
54
Das Wettbewerbsergebnis zeige, dass die streitbetroffene Leistungsbeschreibung keineswegs geeignet sei, bestimmte Unternehmen zu bevorzugen. Eine Diskriminierung wegen der vorherrschenden Marktbedingungen für Multi-Touch Displays bestehe nicht. Der Antragsgegner trage keine Verantwortung dafür, auf welche Weise und zu welchen Konditionen der Hersteller Pr. seine Produkte vermarkte. Die Entscheidung, wem der Hersteller einen Projektpreis anbiete, liege allein in dessen Verantwortungsbereich. Es sei reine Spekulation, dass diejenigen Bieter, welche Pr.- Geräte angeboten hätten, in den Genuss eines Projektpreises gekommen seien.
55
Die Leistungsbeschreibung sei nicht auf ein einziges Produkt zugeschnitten, weil der Antragsgegner davon ausgehe, dass auch andere Hersteller als die Firma Pr. ein dem Leistungsverzeichnis konformes Produkt anbieten könnten. Der Antragsgegner habe bei einer Marktüberprüfung insgesamt drei Multi-Touch Displays eruiert, die die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Merkmale erfüllen würden.
56
Im Übrigen sei sowohl für eine offene als auch für eine verdeckte Produktvorgabe eine Rechtfertigung durch ein legitimes sachliches Interesse möglich. Eine verdeckte Vorgabe sei nicht automatisch unzulässig.
57
Die Anforderungen, welche die Schulleitung in ihren Schreiben vom 14.3.2019 und 31.5.2019 getroffen hätten, spiegele sich in der Leistungsbeschreibung wieder. Die technischen Vorgaben seien auf Basis dieser Dokumentation gerechtfertigt. Die weiteren schriftlichen Ausführungen des Antragsgegners im Rahmen des Nachprüfungsverfahren hätten die bereits vorhandene Dokumentation zulässigerweise lediglich ergänzt.
58
Die konkreten technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses seien aus den Vorgaben der Schulleitung entwickelt worden und lägen damit in dessen Anforderung begründet. Da die Schulleitung selbst kein eigenes Fachpersonal für Medienprodukte unterhalte, habe sie in den der Vergabeakte beiliegenden Schreiben aus technischer Laiensicht erläutert, welche Eigenschaft die künftigen Medientafeln erfüllen müssten. Das Leistungsverzeichnis habe lediglich diese Anforderungen in eine vergaberechtskonforme technische Leistungsbeschreibung übersetzt. Das Vergabeverfahren sei deshalb sowohl transparent als auch fair.
59
Die technischen Anforderungen an die Drucker habe der Antragsgegner aus dem Votum 2018 abgeleitet. Eine darüberhinausgehende Dokumentation sei nicht erforderlich gewesen.
60
Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30.10.2019 zurückgewiesen.
61
In der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2020 wurden Hinweise erteilt und die Beteiligten angehört. Aufgrund gewährter Schriftsatzfristen wurden die Ausführungen in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 14.2.2020 und 13.3.2020 sowie der Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.2.2020 berücksichtigt, der Schriftsatz der Antragstellerin vom 24.3.2020 blieb dagegen unberücksichtigt.
II.
62
Die zulässige Beschwerde erwies sich als begründet.
63
Dem zulässigen Nachprüfungsantrag der Antragstellerin war stattzugeben, da die Vorgaben zu den ausgeschriebenen interaktiven Multi-Touch Displays gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung verstoßen haben, die Verengung auf ein bestimmtes Produkt nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt war (§ 31 Abs. 6 VgV) und die Antragstellerin durch den Vergabeverstoß in ihren Rechten verletzt ist (§ 97 Abs. 2 GWB).
64
1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, da er innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB bestimmten Frist eingereicht wurde und die Antragstellerin hinreichend eine mögliche Rechtsverletzung dargelegt hat. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer auf Seite 20 des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann insoweit der Argumentation des Antragsgegners, dass die Antragstellerin durch die Abgabe eines Angebots (dessen Konformität mit der Leistungsbeschreibung nicht geklärt wurde) dokumentiert habe, sie könne sich trotz der Vorgaben an der Ausschreibung beteiligen. Ebenso wenig entfällt die mögliche Rechtsverletzung dadurch, dass das Angebot der Antragstellerin, das sie ggf. gar nicht hätte abgeben müssen, auf dem letzten Platz liegt.
65
2. Die Leistungsbeschreibung des Antragsgegners enthält nicht gerechtfertigte produktspezifische Vorgaben.
66
Die Entscheidung, welcher Gegenstand mit welcher Beschaffenheit und welchen Eigenschaften beschafft werden soll, obliegt zwar dem öffentlichen Auftraggeber, begrenzt wird das Bestimmungsrecht aber durch die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung, von der nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nach § 31 Abs. 6 VgV darf auf ein bestimmtes Produkt nicht verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Gegen diese Verpflichtung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen in der Leistungsbeschreibung genannt wird, sondern auch dann, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Gegen diese Grundsätze hat der Antragsgegner bei der Ausschreibung der Displays verstoßen.
67
a) Der Senat ist unter Berücksichtigung der Vergabeunterlagen und des Vortrages der Parteien davon überzeugt, dass die Ausschreibung nicht produktneutral war und bestimmte Produkte der Firma Pr. begünstigt hat.
68
aa) Die Antragstellerin hat durch die Vorlage einer Aufstellung von zunächst 16 Displays hinreichend substantiiert dargelegt, dass nur die Produkte Pr. V6 (Auslaufmodelle) und Pr. API Titanium (Nachfolger) den Vorgaben des abgeänderten Leistungsverzeichnisses entsprechen. Die Antragstellerin hat diese Aufstellung durch die in der mündlichen Verhandlung übergebene Auswertung mit insgesamt nunmehr 41 Produkten nochmals vertieft. Es wird insoweit auf die dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beigefügte Auflistung verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner dem Vortrag nicht substantiiert entgegen getreten ist, insbesondere dass er bisher keine konkreten Produkte genannt hat, die erfüllungstauglich wären. Es kann nicht von der Antragstellerin verlangt werden, noch mehrere Produkte aufzulisten, die die Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht erfüllen, während sich der Antragsgegner darauf zurückzieht, dass damit nicht feststehe, dass es auf dem gesamten Markt keine Alternative zu den Produkten der Firma Pr. gebe. Dem Antragsgegner, der die Vorgaben gemacht hat und der auch die Konformität der Angebote prüfen und beurteilen muss, ist es bei dieser Sachlage möglich und zumutbar, konkrete Alternativen zu benennen und nachvollziehbar darzutun, dass diese Produkte alle Vorgaben der Leistungsbeschreibung erfüllen.
69
bb) Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14.2.2020 die Displays Touch AT 86 EC und C. T. Impakt plus unter Beifügung von Datenblättern als Produkte benannt, die nach seiner Auffassung sämtlichen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses gerecht werden und meint, damit den Vorwurf einer produktspezifischen Ausschreibung zu widerlegen.
70
Zu dem Gerät Display Touch AT 86 EC ist zu bemerken, dass die schriftsätzliche Behauptung des Antragsgegners, dass die in dieses Gerät integrierten Lautsprecher eine Wattleistung von 2 × 15 aufweisen, den Angaben in dem vorgelegten Datenblatt widerspricht. Dort ist die Leistung der Lautsprecher mit 2 × 12 W angegeben. Damit sind aber die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, das eine Wattleistung von 2 × 15 W fordert, nicht erfüllt. Der Senat vermag insoweit nicht der Auffassung des Antragsgegners zu folgen, dass es sich bei den Wattangaben entgegen der Wortwahl nicht um eine technische Mindestvoraussetzung sondern um eine „technische Orientierungshilfe“ handelt. Gerade wenn die angegebene Wattleistung der integrierten Lautsprecher für eine ausreichende Beschallung eines Klassenzimmers nicht erforderlich ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner dies zwingend vorgibt und nicht klarstellt, dass dies nur als Orientierungshilfe (wofür der Wortlaut nicht die geringsten Anhaltspunkte bietet) gemeint sei.
71
Auch das Display c. T. Impakt plus kann gemäß den technischen Daten des mit Schriftsatz vom 14.2.2020 vorgelegten Datenblatts als Alternative keine Berücksichtigung finden, da trotz entsprechenden Hinweises des Senats der Antragsgegner nicht hinreichend dargetan hat, dass das Gerät zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (Auftragsbekanntmachung) bereits auf dem Markt verfügbar war, d. h. von den Bietern bezogen werden konnte bzw. mit Preisangaben angekündigt war.
72
Die Antragstellerin hat eine E-Mail eines Mitarbeiters der Firma c. T. vom 17.2.2020 vorgelegt, wonach die Serie impact + „erst jetzt gelauncht worden und seit kurzem verfügbar“ sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 5.3.2020 den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Antragstellerin insoweit als plausibel gewertet wird und hat darüber hinaus bemerkt, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.2.2020, dass ein Bieter dieses Gerät angeboten habe, anhand der Vergabeunterlagen nicht nachvollzogen werden können. Die als Anlage A 12 vorgelegte E-Mail vom 3.2.2020 eines Mitbieters findet sich inhaltlich so in den Vergabeunterlagen nicht wieder. Mit dem Schreiben Anlage A 12 ist daher nicht klargestellt, dass schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens ein anderes leistungsverzeichniskonformes Produkt angeboten werden konnte und auch wurde. Auch die Ausführungen des Antragsgegners, dass in der Vergabedokumentation ein Schreiben des Mitbieters vom 18.7.2019 enthalten sei, das ein leistungskonformes Produkt benenne, kann nicht nachvollzogen werden. Der Senat konnte in den Vergabeunterlagen ein entsprechendes Schreiben nicht auffinden. Vielmehr befindet sich in Vergabeunterlagen ein Schreiben des Antragsgegners an den Mitbieter vom 22.7.2019, wonach sich aus den Unterlagen nicht erkennen lasse, welches Gerät bei der Position 1.1.10 angeboten worden sei. Weiter kam bei der Auswertung der eingegangenen Angebote am 30.7.2019 das beratende Architekturbüro des Antragsgegners zu dem Ergebnis, dass das von dem Mitbieter angebotene Display c. T. Impakt nicht dem Leistungsverzeichnis entspreche und daher ausgeschlossen werden müsse. Die Vergabeunterlagen, insbesondere das Angebot des Mitbieters ist daher nicht geeignet zu belegen, dass der substantiierte Vortrag der Antragstellerin unzutreffend ist. Nach dem Hinweis des Senates wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsgegner – vorzugsweise durch Vorlage einer Hersteller-Auskunft – dem Senat stichhaltige Dokumente vorlegt, die belegen, dass ein Bieter das Gerät entsprechend dem Datenblatt, das dem Schriftsatz vom 14.2.2020 beigelegt war, bei seiner Kalkulation und Angebotsabgabe als geeignetes Produkt anbieten kann. Insoweit ist – anders als bei der Frage des Ausschlusses eines Bieters mangels Leistungsfähigkeit – auf diesen Zeitraum abzustellen, mithin darauf ob im Zeitpunkt der Veröffentlichung nur ein oder mehrere Produkte auf dem Markt verfügbar sind. Allenfalls akzeptabel wäre, dass ein oder mehrere Alternativprodukte schon so konkret mit Ausstattung und Preis von Herstellern avisiert sind, dass ein Bieter hierauf sein Angebot aufbauen kann. Dies hat der Antragsgegner nicht dargetan. Der Hinweis auf die Vergabeunterlagen ist, wie dargelegt nicht ausreichend, sodass der Senat dem substantiierten Vortrag der Antragstellerin folgt, dass ein Display aus der Serie Impakt plus, das den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entsprochen hätte, zum Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens noch nicht auf dem Markt war.
73
Es kommt damit nicht mehr darauf an, wie sich die Begriffe Positionierungsgenauigkeit (Leistungsverzeichnis) und der Begriff Touchgenauigkeit zueinander verhalten und ob einen Touchgenauigkeit von 1,5 mm eine Positionsgenauigkeit von 1,0 mm ermöglicht, wobei diese Aspekte im Falle einer erneuten Vergabe klargestellt werden könnten und sollten. Im Übrigen ist seitens des Antragsgegners auch nicht dargelegt, dass von dem Gerät Display clever Touch plus die Voraussetzung Positionsgenauigkeit von 1,0 mm erfüllt wird.
74
3. Die Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass die verdeckte produktspezifische Ausschreibung durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, da er keine hinreichend nachvollziehbaren sachlichen Gründe dargetan hat, dass nur die Tafeln der Firma Pr. die Anforderung an ein für den Schulbetrieb geeignetes Display erfüllen können. Es ist daher entscheidungsunerheblich, ob eine verdeckte produktspezifische Ausschreibung grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt werden kann, was umstritten sein dürfte. Da die Ausschreibung grundsätzlich produktneutral zu erfolgen hat und die produktspezifische Ausschreibung einen Ausnahmefall darstellt, sind jedenfalls strenge Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und die Begründung zu stellen, insbesondere wenn die Begründung erst nachträglich erfolgt.
75
Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner auf Bieteranfragen einige, auch wenig nachvollziehbare, Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abgeändert hat, beispielsweise hinsichtlich der Ablagefläche für Stifte, der Lokalisation, des Kartenlesers, der Helligkeit und der Gerätemaße. Bei diesen erfolgten Abänderungen im Leistungsverzeichnis handelt es sich um Punkte und Vorgaben, die alleine durch den Auftragsgegenstand keine Rechtfertigung finden können, da sie Einsatzmöglichkeiten der Tafel im Unterricht nicht berühren.
76
Der Hinweis des Antragsgegners, auf die Schreiben der Schulleiterin und des stellvertretenden Schulleiters des Gymnasiums vom 14.3.2019 und 31.5.2019 rechtfertigen inhaltlich nicht die produktspezifische Ausschreibung. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diesen Schreiben vor dem Hintergrund, dass in der Schule bereits eine Tafel der Firma Pr. im Einsatz war, überhaupt eine maßgebliche Bedeutung zukommen kann. In dem Schreiben der Schulleiterin vom 14.3.2019 werden keine speziellen technischen Vorgaben wie Schnittstellen, Stromverbrauch, Wattstärke der Lautsprecher formuliert. Das weitere Schreiben vom 31.5.2020 betrifft die Voraussetzung der Tafel für einen geometrischen Mathematikunterricht.
77
Eine Rechtfertigung, nur das Produkt der Firma Pr. zu verwenden, kann sich auch nicht aus den für die Verwendung von interaktiven Großbildmonitoren vorgeschlagenen Mindestbedingungen des Beraterkreis zur IT-Ausstattung von Schulen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Votum 2018) ergeben. Dieses Votum beinhaltet eine Beschreibung der Eigenschaften von Displaytafeln, Mindestbedingungen und Empfehlungen, aber keine so speziellen technischen Vorgaben, als dass nur die Tafel eines Herstellers zur Erfüllung der dort genannten Bedingungen infrage kommen kann. Gefordert wird unter anderem, dass ein PC an den interaktiven Großbildmonitor (Touchdisplay) angeschlossen werden kann und die erforderliche Übertragung von Bild, Ton und Mausfunktionalität alternativ über die Schnittstellen HDMI und USB, OPS und VGA erfolgen kann. Hinsichtlich eines in die Tafel integrierten PCs wird keine Empfehlung ausgesprochen, sondern nur angemerkt, dass einige Hersteller integrierte PCs anbieten, die als Einschubmodul über eine OPS Schnittstelle angeboten werden und diese über die OPS angebundenen PCs vergleichsweise teuer sind. Dem Votum kann entnommen werden, dass von einer OPS Schnittstelle eher abgeraten wird, da sie eine teure Lösung darstellt.
78
Das Nichtabhilfeschreiben des Antragsgegners vom 5.7.2019 rechtfertigt ebenfalls die produktspezifische Ausschreibung nicht. Es wird dort unzutreffend dargelegt, dass das Votum 2018 eine OPS-Schnittstelle fordert. Des weiteren wird nur pauschal auf das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers verwiesen. Ein sachlicher Grund eine OPS-Schnittstelle zum Einschub eines PC zu fordern, ist nicht erkennbar, zumal über die vorgegebenen anderweitigen Schnittstellen auch externe mobile Computer angeschlossen werden können, die dann ebenfalls einen Betrieb der Tafel bei Ausfall des Internets ermöglichen.
79
Auch die Ausführungen des beratenden Architekten in der mündlichen Verhandlung zu den Besprechungen mit den Lehrern (zur Ermittlung des Beschaffungsbedarfs) im Vorfeld der Erstellung des Leistungsverzeichnisses waren nicht geeignet, die – nicht dokumentierten – Erwägungen zu ersetzen, die erforderlich wären, um die Verengung des Wettbewerbs auf einen Hersteller nachvollziehbar zu begründen. Es mag durchaus sein, dass man sich dort umfangreiche Gedanken gemacht hat und sich eingehend mit einzelnen Produkten befasst hat, um dann – zugestandendermaßen anhand der Datenblätter der Firma Pr. – die Vorgaben in der Leistungsbeschreibung zu erstellen. Es mag für einzelne Aspekte nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe (gerade auch für die schulische Nutzung der Tafeln) geben, dass gerade die Erfüllung aller – zur Festlegung auf ein bestimmtes Produkt führenden – Anforderungen aus objektiven, auftragsbezogenen Gründen notwendig ist, kann allerdings nicht festgestellt werden.
80
4. Die Antragstellerin wird durch den Verstoß gegen § 31 Abs. 6 VgV in ihren Rechten verletzt, da die produktspezifische Ausschreibung gegen das Diskriminierungsverbot sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 und 6 GWB) verstößt.
81
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass sie durch den Verstoß gegen das Gebot des § 31 Abs. 6 VgV benachteiligt werde sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Mitbietern von dem Hersteller der Tafel günstigere Einkaufskonditionen eingeräumt worden seien. Dem Senat reicht die Möglichkeit aus, dass der Hersteller der Tafeln Händlern unterschiedliche Einkaufskonditionen gewährt aus, um eine Rechtsverletzung der Antragstellerin anzunehmen. Durch vergaberechtswidrige Verengung auf ein Herstellerprodukt war die Antragstellerin in der Auswahl der von ihr anzubietenden Displays eingeschränkt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer produktneutralen Ausschreibung ein anderes und günstigeres Angebot abgegeben hätte. Der Vortrag der Antragstellerin, dass die Firma Pr. unterschiedliche Einkaufskonditionen gewährt und die Möglichkeit, dass die Antragstellerin bei einer erneuten vergaberechtskonformen Ausschreibung grundsätzlich in der Lage ist, ein günstigeres Angebot abzugeben, genügt, um eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu bejahen und festzustellen.
82
Der Antragsgegner hat weiter die Rechte der Antragstellerin dadurch verletzt, dass er das Submissionsergebnis ungeschwärzt an alle Bieter weitergegeben hat. Die Weitergabe verletzt das Recht des Bieters auf Vertraulichkeit seines Angebots. Nach § 55 Abs. 2 VgV sind Bieter bei der Angebotsöffnung aus Gründen des Geheimwettbewerbs und der Vertraulichkeit der Angebote nicht zum Submissionstermin zugelassen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Bieter vom Inhalt der Angebote ihrer Konkurrenten Kenntnis nehmen und die so gewonnenen Informationen im Zusammenhang mit zukünftigen Vergabeverfahren nutzen (vgl. Beck VOB/B/Koch, 3. Aufl. 2019, VgV § 55 Rn.12). Aus Sinn und Zweck dieser Regelung folgt, dass grundsätzlich eine Weitergabe des Submissionsergebnisses an Anbieter unzulässig ist. Es war daher auch insoweit eine Rechtsverletzung der Antragstellerin festzustellen.
83
5. Die Verletzung des Gebotes der produktneutralen Ausschreibung führt dazu, dass eine Zuschlagsentscheidung auf die erholten Angebote nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat der Antragsgegner bei fortgesetztem Beschaffungsbedarf zu überprüfen, welche Detailanforderungen er aus schulischen und funktionalen Gründen für die fraglichen Geräte vorgibt, um dann neue Angebote zu erholen. Dass der Antragsgegner dabei den Grundsatz der Produktneutralität und das Gebot der eindeutigen erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu beachten hat, ergibt sich bereits aus § 31 VgV und bedarf daher auch keiner Tenorierung.
84
6. Der Senat musste nicht entscheiden, ob auch hinsichtlich der Drucker der Grundsatz einer produktneutralen Ausschreibung verletzt worden ist und dadurch eine Rechtsverletzung der Klägerin der Antragstellerin entstanden sein kann. Auch hier gilt, dass der Antragsgegner bei einer erneuten Vergabe § 31 VgV zu beachten hat.
III.
…

Ax Vergaberecht
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