Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

AxInnovation: Leistungsbeschreibung für die Erstellung einer Website, sowie Websitepflege und –hosting

AxInnovation: Leistungsbeschreibung für die Erstellung einer Website, sowie Websitepflege und –hosting

1. Auftraggeber

2. Auftragsgegenstand

Es soll eine moderne und benutzerfreundliche Website entwickelt, gelauncht und sodann gepflegt und gehostet werden. Die Website soll die Funktionalitäten und Anforderungen des Auftraggebers optimal abbilden, verschiedene Zwecke erfüllen und sich an unterschiedliche Zielgruppen richten. Sie soll leicht auffindbar sein und gut verständliche Informationen (Texte, Bilder, Videos) sowohl über das Zentrum selbst als auch über die Dunkelfeldstudie enthalten (Unterseite). Es soll zum einen die breite Öffentlichkeit und Presse informiert werden, zum anderen aber auch spezifische Zielgruppen.

3. Entwicklung und Weiterentwicklung der Website

3.1 Domain und Content Management System

Die Website soll über ein Content Management System – TYPO 3 – verwaltet, gepflegt und inhaltlich erweitert werden können. Das CMS soll eine konstante Entwicklung bieten. Es muss eine einfache und intuitive Bearbeitung der Inhalte ermöglichen. Eine Domain soll eingerichtet werden. Es soll den Mitarbeitenden die redaktionelle Pflege, Aktualisierung und Ergänzung von Inhalten ermöglichen. Zudem soll es folgende Funktionen bieten: • Die Möglichkeit, sowohl den Rein-Text als auch den HTML-Code anzeigen zu lassen und manuell zu bearbeiten. • Fest vordefinierte Seitentypen sollen festgelegt werden, die flexibel eingesetzt werden können und Flexibilität in der Strukturierung bieten. • Es soll die Möglichkeit einer Verschlagwortung (Tags) bieten. • Einbettung von Videos und grafischem Material. • Bild-Upload: Das CMS sollte die Dateigröße von Bildern für den Webzugriff optimieren. Folgende Rechtsgruppen mit entsprechender rollenbasierter Zugriffskontrolle und Prozesse sind vorzusehen, die im CMS berücksichtigt werden müssen: • Admin: Strukturveränderungen; Erstellen neuer Menüpunkte, Seiten, Inhalte etc.; Verändern aller Einträge und anderer Punkte; Option zum Ändern des HTML Codes • Redaktion: Erstellen und Verändern von Menüpunkten, Seiten, Inhalten etc.; Option zum Ändern des HTML-Codes

3.2 Technische Anforderungen

  • Es soll ein ansprechendes, intuitives Layout erstellt werden. Die Website muss ein modernes, benutzerfreundliches Design aufweisen, das sowohl für Desktop- als auch mobile Endgeräte optimiert ist (responsive Design). Es ist eine Touch-Optimierung zu berücksichtigen. • Die verwendeten Technologien sollen aktuelle Standards einhalten (z. B. HTML5, CSS3, JavaScript). • CMS: TYPO 3 • Browserkompatibilität: Die Website muss auf den gängigen Webbrowsern (z. B. Chrome, Firefox, Safari, Edge etc.) fehlerfrei funktionieren. • Optimierung der Ladegeschwindigkeit und Performance (maximale Ladezeit unter 3 Sekunden). • Implementierung von den für die Leistungserbringung notwendigen Sicherheitsfunktionen unter Beachtung und Berücksichtigung des BSI IT-Grundschutz-Katalogs, sowie gem. dem aktuellen Stand der Technik (z. B. HTTPS, regelmäßige Updates etc.). • Einbindung eines Downloadbereichs für Artikel und Materialien: Auf der Website sollen Dokumente (z. B. PDF-Format) für den Download bereitgestellt werden können. • Die Rechtskonformität der Webseite ist durch den Auftragnehmer sicherzustellen; ggf. erforderliche Komponenten müssen bei Bedarf erweitert/ ergänzt/ angepasst werden. So z. B. Consent Banner oder Content Blocker für Inhalte von Drittanbietern. • Optional: Suchmaschinenoptimierung (SEO) durch grundlegende On-Page-Optimierungen

3.3 Inhaltliche Anforderungen

Die Website soll mindestens folgende Seiten beinhalten: · Startseite · News/Aktuelles · Beschwerdestelle · Hilfe · Veröffentlichungen und Presse · Kontakt · Impressum und Datenschutz Die konkrete Strukturierung und Umsetzung erfolgt in Absprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber, wobei ggf. auch Vorschläge des Auftragnehmers vorgelegt und integriert werden können. Die textlichen Inhalte und Übersetzungen werden von der Auftraggeberin übermittelt. Der Auftragnehmer nimmt laufende Aktualisierungsarbeiten rechtlicher Inhalte der er stellten Seite „Datenschutz“ eigenständig vor und informiert den Auftraggeber über geplante / erfolgte Änderungen.

3.4 Kontaktformular

Für die Beschwerdestelle soll es ein Kontaktformular geben. Hier muss ausgewählt werden können, ob die Beschwerde anonym oder nicht anonym gestellt wird. Zudem ist ein Spamfilter vorzusehen, z. B. in Form einer einfachen Rechenaufgabe oder eines Captchas (barrierearme Variante). Nach Absenden der Beschwerde erfolgt eine Weiterleitung auf eine Eingangsbestätigungsseite, welche gedruckt/ gespeichert werden kann (mit und ohne Beleg des geschriebenen Textes). Im Fall einer anonymen Beschwerde dürfen keinerlei personenbezogene Daten erfasst werden. Im Fall einer nicht anonymen Beschwerde darf nur die Ombudsperson die Kontaktdaten erhalten und nicht der Auftraggeber. Unter Beachtung und Berücksichtigung der geltenden Regelungen der DSGVO und unter Einhaltung der Auftragsverarbeitungsbestimmungen, sowie entsprechend geltenden Anlagen, soll der Auftragnehmer eine technisch geeignete Lösung anbieten.

3.5 Weitere Anforderungen

  • Sprache: deutsch (geschlechtergerechte Sprache) und englisch · Barrierearme Gestaltung: Informationen sollen in leichter Sprache auf der Website bereitgestellt werden. Die Internetpräsenz soll gemäß den aktuellen Standards des W3-Consortiums Level 2 (https://www.w3.org/WAI/fundamentals/) sowie den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BITV) gestaltet werden. · Es soll eine Fehler-Seite erstellt werden, auf die Nutzer gelangen, insofern sie eine fehlerhafte oder abgelaufene URL nutzen oder Probleme auf der Server-Seite bestehen. · Wenn technisch möglich, sollte auf die Verwendung von Cookies verzichtet werden.

3.6 Weiterentwicklung der Website

Folgende Leistungen müssen ggf. erbracht werden: Entwicklung und Implementierung neuer Funktionalitäten Erweiterung bestehender Entwicklungen Anwendungsentwicklung: Technische und inhaltliche Entwicklungen, darunter Systemkonfiguration sowie grafische und redaktionelle Leistungen (u. a. Entwicklung und Überarbeitung des User-Interface-Designs, Layout-Entwicklungen, Screen-Design, u. ä.)

4 Websitepflege

Die Websitepflege soll nach dem Websitelaunch voraussichtlich bis zum … erfolgen. Folgende Leistungen sind im Rahmen der vorgenannten Arbeiten zu erbringen: · Der Auftragnehmer registriert in Absprache mit dem Auftraggeber eine Domain. Die Wartung der Software-Komponenten des Internet-Auftritts obliegt der beauftragten Agentur. Entsprechend übernimmt diese nach Launch die Website-Pflege: Behebung von Bugs, Durchführung von Updates, notwendigen Systemupgrades – CMS-Aktualisierung und Sicherheitsupdates – sowie weitere Pflegeleistung die zum reibungslosen Bedienen der Website beiträgt. Die Pflegeleistung umfasst einen Leistungsumfang i. H. v. … max. … Stunden monatlich. Die Abrechnung erfolgt in monatlichen Pauschalbeträgen. · Optional: Die Websitepflege soll – ggf. nach Beauftragung – bis zum … weitergepflegt werden. Im Falle des Bedarfs ist die Beauftragung der Option im … geplant.

5 Websitehosting

Die entwickelte Website soll sodann gehostet werden. Der Arbeitnehmer erbringt unter Beachtung des tatsächlich anfallenden Aufwands – Umfang und Inhalt der Website – die entsprechende Leistung. Wünschenswert ist, dass die Leistung energie- und ressourceneffizient erbracht wird. Es sind daher vorzugsweise Hosting-Server und Rechenzentren zu nutzen, die mit Strom aus erneuerbaren Energien – Green Hosting – wie Windkraft betrieben werden und allgemein auf einen klimafreundlichen Betrieb achten. Ein klimafreundliches Rechenzentrum nutzt beispielsweise die Abwärme der Server und reduziert CO2. Im Angebot sind Angaben zu machen, inwieweit das genutzte Rechenzentrum / die genutzten Server bei ihrem Betrieb Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen. Angaben zur Nachhaltigkeit sind für die Auftragsvergabe nicht wertungsrelevant. Das Websitehosting erfolgt nach dem Launch der entwickelten Website, voraussichtlich ab dem …. Die Website soll bis zum … gehostet werden. Optional ist eine einjährige Laufzeitverlängerung von … bis … anzubieten. Im Falle des Bedarfs ist die Beauftragung der Option im … geplant. Nach Ende der Projektlaufzeit soll die Website voraussichtlich weiterbestehen und an die UBSKM übergeben werden. Die weitere Pflege, Weiterentwicklung und das Hosting der Website wird ggf. in einem wettbewerblichen Verfahren neu ausgeschrieben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Vertragsablauf die Migration der Inhalte – sämtliche Daten der Website inkl. programmierten bzw. angepassten Erweiterungen und Änderungen im CMS sowie Design – an Dritte zu unterstützen und alle dafür notwendigen Daten und Infomationen unentgeltlich zu übergeben. Maßnahmen für eine reibungslose Übergabe an die UBSKM sind vom Auftragnehmer rechtzeitig und in Absprache mit dem Auftraggeber, vorzunehmen.

6. Datenschutz

  • Die Leistungserfüllung erfolgt grundsätzlich unter Beachtung und Berücksichtigung der geltenden DSGVO-Regelungen. · Der Auftragnehmer schließt mit dem Auftraggeber einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag ab. · Das Rechenzentrum muss mind. nach ISO 27001 zertifiziert sein. · Der Serverstandort befindet sich innerhalb der EU/ EWG.

    7. IT-Sicherheit

Die Dienstleistung wird unter Beachtung und Berücksichtigung der Sicherheitsmaßnahmen gem. der Vorgaben – § 8 Abs. 1 Satz 1 BSIG – des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für ein sicheres Bereitstellen von Web-Angeboten erbracht. Der Auftragnehmer beobachtet die Maßgaben des BSI und reagiert zeitnah auf Änderungen und Ergänzungen der Veröffentlichungen des BSI und setzt diese um: … Durch den Auftragnehmer ist zu dokumentieren, wann und wie die Aktualität der Komponenten durch Patchen sichergestellt wird. Der Betreiber ist verpflichtet, mindestens zweimal täglich für verwendete – Hardware/ Firmware -Betriebssystem -Datenbank -CMS -Programmiersprachen -ggf. weitere verwendete Produkte nach Sicherheitslücken bzw. Sicherheitswarnungen zu suchen. Dazu können auch bei vielen Anbietern Warnmeldungen von Sicherheitslücken abonniert werden. Dann sind die Anforderungen/ der Aufwand hierfür ist als gering einzustufen.

8. Schulungen

Eine Schulung des Auftraggebers zur Bedienung des CMS ist erforderlich, sowie die Erstellung eines Manuals (Handbuchs) dazu.

· 1. Schulung: ca. … Teilnehmer:innen, Dauer: ca. 3 Stunden, Zeitpunkt: nach Erstellung der Website ·

Optional:

2. Schulung, ca. … Teilnehmer:innen, Dauer ca. 3 Stunden, Zeitpunkt: vor der Website-Übergabe an UBSKM. Im Falle des Bedarfs ist die Beauftragung der Option rechtzeitig vor Vertragende geplant.

9. Protokollierung und Dokumentation

Der Auftragnehmer stellt eine vollständige Dokumentation der Website, einschließlich des Quellcodes und der verwendeten Technologien, zur Verfügung. Das Protokollieren sämtlicher Sitzungen ist durch den Auftragnehmer zu leisten und dem Auftraggeber unverzüglich nach jedem Termin zur Verfügung zu stellen. Die Form des Protokollierens ist beim Auftakttermin zwischen beiden Parteien zu bestimmen. Die Sprache der Protokolle ist Deutsch. Die Dokumentation des Entwicklungsprozesses ist durch den Auftragnehmer zu leisten. Die Dokumentation von Entscheidungsprozessen soll klar und nachvollziehbar für Dritte dargestellt werden, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen späteren Übergang der Zuständigkeit für das Projekt. Die Sprache der Dokumentation ist Deutsch.

10. Leistungsort

Die Leistungen werden remote erbracht. 

11. Leistungszeitraum

Es soll baldmöglichst nach Zuschlagserteilung mit der Leistungserbringung begonnen werden. Bis zum … erfolgt die Fertigstellung und der Launch der Website. Diese sollte bereits alle Funktionalitäten und Elemente erhalten. Eventuell sind noch nicht alle Inhalte in allen Sprachen (deutsch, englisch, leichte Sprache) vom Auftraggeber geliefert worden, diese werden sukzessive nachgeliefert. Auch die Erklärvideos zur Studienteilnahme werden vermutlich nachgeliefert. Die Implementierung der nachgelieferten Inhalte muss nach Übermittlung an den Arbeitnehmer innerhalb von 5 Tagen erfolgen.

12. Kommunikation

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber einen Hauptverantwortlichen mit, der für das gesamte Vorhaben verantwortlich und entscheidungsbefugt ist. Im Falle von Abwesenheit des Hauptverantwortlichen, soll eine Vertretungsperson, die die entsprechenden Aufgaben übernimmt, bestimmt werden. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Kommunikation zum Stand der Arbeiten via E-Mail oder Telefon. Eine Kontaktperson ist zu benennen, die zu den üblichen Geschäftszeiten – 09.00-16.00 Uhr – erreicht werden kann.

AxInnovation: Funktionale Ausschreibung zur Beauftragung der Erarbeitung eines strategischen Optimierungskonzeptes für städtische Bäder

AxInnovation: Funktionale Ausschreibung zur Beauftragung der Erarbeitung eines strategischen Optimierungskonzeptes für städtische Bäder

Funktionale Ausschreibung zur Beauftragung der Erarbeitung eines strategischen Optimierungskonzeptes für städtische Bäder, das die Zukunft der Bäder sichert und den Betrieb verbessert. In diesem Zusammenhang ist eine Beurteilung und Bewertung des Status Quo aus organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und technischer Basis vorzunehmen. Eine Inaugenscheinnahme des Gebäudes soll ergänzend zur Sichtung der Akten und Unterlagen erfolgen.

Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:

– Erklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung des Bewerbers, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder mit einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde sowie dass der Bewerber in den letzten 2 Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist.- Nachweis der Eintragung im Handelsregister (mittels Dritterklärung vorzulegen): Nachweis des Eintragung in Form einer Kopie des Handelsregisterauszuges (nur bei Einzelunternehmen [e.K.], Personengesellschaften [GmbH & Co. KG, OHG, GmbH & Co. OHG, etc.] Kapitalgesellschaften [GmbH, UG, AG, KGaA, SE, etc.] und rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereinen)

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:

– Beschäftigte/Mitarbeiter der letzten 3 Geschäftsjahre (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Aufzählung der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte der letzten 3 Geschäftsjahre- Erklärung, dass keine Insolvenz vorliegt (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.- Umsatzzahlen der letzten 3 Geschäftsjahre (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (mittels Dritterklärung vorzulegen): Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge in die Berufsgenossenschaft- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkassen (mittels Dritterklärung vorzulegen): Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge in die Sozialkassen – Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (mittels Dritterklärung vorzulegen): Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:

– 3 Referenzen aus den letzten 3 Geschäftsjahren (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Benennung von 3 dem/der Leistungsbereich/-ausführung entsprechende vergleichbarer Referenzen aus den letzten 3 Geschäftsjahren

 

Teil A. Allgemeine Hinweise

A.1 Ziele und Grundsätze der Vergabe Die Stadt … vergibt als Dienstleistung die Erarbeitung eines strategischen Optimierungskonzeptes für das städtische Bad Sauna und Außenanlagen um dadurch eine resultierende Verbesserung der Marktposition, die Sicherung des Betriebes für die Zukunft und eine Ergebnisverbesserung zu erzielen. Hierzu ist die aktuelle Ausgangsbasis festzustellen. Der Prozess mündet in einer Benennung der Optimierungsmöglichkeiten inklusive anstehender Sanierungskosten in kurz- mittel- und langfristiger Betrachtungsweise, welche als Grundlage für weitere Planungsschritte dient. Die Vergabe erfolgt in Anlehnung an die aktuellen Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Angaben beziehen sich aus Gründen der Lesbarkeit vorwiegend auf die männliche Form, welche die weibliche und diverse Form miteinschließen soll. Mit der Unterschrift unter dem Angebot bestätigt der Bieter, dass alle in diesem Vergabeverfahren dargestellten Anforderungen erfüllt werden bzw. danach verfahren wird.

A.2 Rahmenbedingungen / Ausgangslage

A.3 Auftragsgegenstand

Modul 1: Grundlagenermittlung

In der Grundlagenermittlung wird die Basis für die weitere Untersuchung erarbeitet. Dazu gehören die Prüfung der Unterlagen, Begehung und Bestandsbewertung sowie die Vorbereitung der Zusammenarbeit mit allen am Verfahren beteiligten Parteien. Es erfolgt eine Ist-Aufnahme des Bades.

1.1 Zieldefinition, Ablaufplanung und Informationsaustausch mit allen Planungsbeteiligten

Erfassung der Bestandssituation. Planung und Vorbereitung des Verfahrensablaufes sowie Formulierung der Arbeitsthemen. Klärung von Ablaufplanung und Projektbeteiligung. Abstimmung zu Kommunikationsroutinen, Meilensteinen, monatliche Jour-Fix-Termine auf Dauer der Projektzeit usw., Vorinformationen für alle Planungsbeteiligten und Startgespräch

1.2 Grundlagenermittlung: Erfassung von Bestandsunterlagen, örtliche Bestandsaufnahme und Bewertung des kurz-mittel und langfristigen Optimierungsbedarfes des Hallenbades bezogen auf organisatorische, betriebswirtschaftliche und räumlich-technische Gegebenheiten.

1.2.1. Grundlagenermittlung aus Dokumentationen:

Erfassung und Sichtung von Bestandunterlagen (Besucherstatistiken, Belegungspläne, Barrierefreiheit, Lastenheft, bestehende Machbarkeitsstudien, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen etc.). Zusätzlich die Stillstandzeiten aufgrund von Schließungen wegen Krankheit oder Reparatur hinzuziehen, Sichtung von Raum- und Nutzungsplänen zur Beurteilung von baulichen, technischen und räumlich-funktionalen Gegebenheiten.

1.2.2 Grundlagenermittlung vor Ort:

Erstgespräch mit den Vertretern des Amtes für Sport, Freizeit und Kultur, sowie dem Gebäudemanagement und dem Badpersonal. Begehung des gesamten Hallenbades. Zudem soll eine technische und energetische Inaugenscheinnahme vorgenommen werden. Weitere Gespräche mit organisierten Nutzergruppen wie der DLRG, Inklusionsbeirat, Vertreter der Schulen, Vereine und Fitnessstudios, Vertreter eines Fremdvereins. Umfrage mit nicht organisierten Nutzergruppen, wie Familien, Einzelschwimmern, Saunabesuchern. Fragen sollten auf Stärken und Schwächen des Bades sowie die Preispolitik und die Bewirtung beinhalten. Auch die gegenwärtige und zukünftige Wettbewerbssituation bezogen auf Preispolitik, Öffnungszeiten und die Angebotsausrichtung soll miteinbezogen werden. Bestehende oder zukünftig erstehende Einrichtungen im räumlichen Umfeld der Stadt …, die eine ähnliche Zielgruppe ansprechen und im direkten Einzugsbereich liegen sollen analysiert werden. Es soll nach möglichen Synergien im räumlichen Umfeld auch im Bereich für die Gastronomie gesucht werden (Neubau Schulcampus Mühlenberg)

1.2.3. Grundlagenermittlung Marktposition:

Um die eigene und zukünftige Marktposition des Bades besser beurteilen zu können ist eine Auflistung der Schwimmbäder in der Umgebung und deren jeweiligen Angebote enthalten. Die Auflistung beinhaltet Preise und Attraktionen andere Bäder.

1.2.4. Grundlagenermittlung Ergebnis:

Um eine Basis für Vorschläge zu einer Ergebnisverbesserung zu haben, sollen Kosten und Einnahmen sowie Einnahmeoptionen übersichtlich zusammengestellt werden. Betriebs- und Personalkosten, Investitionen der letzten 5 Jahre, Abschreibungen, Besuchereinnahmen und Solaranlage sollen hier berücksichtigt werden. Bezogen auf die Einnahmeoptionen soll eine Übersicht über Fördermöglichkeiten bei einer energetischen Sanierung, sowie die Einwerbung von Fremdmitteln gegeben sein.

1.2.5 Grundlagenermittlung Nutzen:

Neben den finanziellen Aspekten hat das Bad auch einen Nutzen für die Stadt … und ihre Bürger. Dieser sollte qualitativ und quantitativ herausgearbeitet werden. Der Nutzen des Schwimmbades für die Stadt und die Umgebung soll erarbeitet werden. Hierzu sollen der Anteil der … Bevölkerung, die das Bad oft, regelmäßig, selten nutzt, die Anzahl der Kinder, die im Bad schwimmen lernt, die Anzahl der Menschen, die Wassergymnastik und Reha-Sport betreiben, die Anzahl der hier stattfindenden Ausbildungslehrgänge und ausgebildeten Rettungsschwimmer und der Anteil der Schüler, die hier die Grundzüge des Schwimmens vermittelt bekommen ermittelt werden.

A.4 Auftragsgegenstand

Stärken und Schwächen sollen aufgezeigt werden. Zudem sollen Möglichkeiten dargelegt werden, wie die Stärken des Bades weiter auszubauen und besser zu nutzen sind und es sollen mögliche Schwächen beziehungsweise Problembereiche aufgezeigt und Verbesserungsmöglichkeiten benannt werden. Bezogen auf die Einzelmaßnahmen und die Vorschläge sollen Kosten und ein möglicher Zeitplan hinterlegt werden. Ergebnisse werden bis zum 3. Quartal 2025 erwartet.

Modul 2: die aus der Grundlagenermittlung resultierenden Ergebnisse interpretieren und die Situation bewerten:

Es soll ein Katalog aus den erarbeiteten Schwachstellen mit dazugehörigen Verbesserungsvorschlägen erarbeitet werden. Die Problemstellen des Bades und der Sauna sollen beschrieben werden und dafür bestimmte Gegenmaßnahmen vorgeschlagen werden. Es sollen positiv bewertete Aspekte herausgearbeitet und noch besser hervorgehoben werden und Schwachstellen abgebaut und optimiert werden. Bei Stärken sollte erwähnt werden, was getan werden muss / kann, um diese zu halten bzw. auszubauen mit Kosten- und Nutzenschätzungen (möglichst quantitativ ggf. aber auch nur qualitativ). Schwachstellen sollten Verbesserungsvorschläge mit Kosten – und Nutzenschätzungen (möglichst quantitativ ggf. aber auch nur qualitativ) enthalten. Es sollen Risiken und Chancen des Bades herausgearbeitet werden. Bei den Chancen sollte aufgezeigt werden, wie wahrscheinlich diese sind (Groß, mittel, gering) und was getan werden muss, um diese zu nutzen. Bei den Risiken sollte ebenfalls aufgezeigt werden, wie wahrscheinlich diese sind, und was getan werden muss, um diesen zu entgegnen. Empfehlungen dahingehend das städtische Bad als freiwillige Aufgabe weiter zu betreiben mit der Einbeziehung von möglichen Organisationsformen die außerhalb des städtischen Haushaltes liegen. Erforderliche Sanierungsmaßnahmen und Überlegungen der weiteren Nutzung der Außenanlage. Ziel ist es ein Optimierungskonzept, welches auf Angebot und Nachfrage ausgerichtet ist, zu erarbeiten. Zu berücksichtigen ist ein bestmögliches Kosten-Nutzen-Verhältnis. Es soll eine strategische Positionierung des Bades in der Umgebung für die kurz- mittel- und langfristige Zukunft erfolgen. Eine Optimierung soll sich auf die folgenden Punkte belaufen:

Definition der Zielgruppe: die aktuell angesprochene Zielgruppe soll sich auch weiterhin angesprochen fühlen. Zusätzlich sollen auch weitere Zielgruppen anvisiert werden und Vorschläge für die Werbung erstellt werden (Internet, Verknüpfung, Tourismus, Jugendherberge, City Management der Stadt …)

Infrastrukturelle Ausrichtungen: Eventuelle Anpassungen der Infrastruktur durch Ergänzungen sollen aufgezeigt werden. Insbesondere die große Außenfläche, durch eine mögliche Erweiterung der Sauna oder Zusatzangebote auf der Außenfläche. Zudem soll eine Integration einer gastronomischen Versorgung mit begutachtet werden. Dies soll Vorschläge beinhalten, in welcher Form eine Gastronomie vor Ort wo im Gebäude oder extern erfolgen kann. Auch die Möglichkeit von Automaten soll mitgedacht werden. Nach möglichen Synergien im räumlichen Umfeld soll gesucht werden.

Preis- und Angebotspolitik: Die bereits bestehenden Angebote sollen überprüft werden und wenn erforderlich ergänzt werden. Einen wichtigen Aspekt sollen in diesem Zusammenhang auch die Öffnungszeiten spielen. Personalbedarf mit Kosten und Einnahmen sollen berücksichtigt werden. Die gesamte Preispolitik soll auf Angemessenheit überprüft werden. Zudem soll eine Selektierung nach Tageszeiten, Nutzungsbereichen und Zielgruppen betrachtet werden. Insbesondere auch im Hinblick auf Schwimmbäder im Umkreis. Zudem soll geprüft werden, welche Gelder von Dritten im Bad für die Nutzung von Wasserzeiten angemessen wären.

Sanierung und Ergänzung: Konzept zum baulichen Sanierungs- und Ergänzungsbedarf der Gebäude-Infrastruktur mit geschätzten Kosten und Einsparungen einschließlich einer möglichen Erweiterung der Sauna und zusätzlichen Angeboten sowie Nutzungsoptionen auf der Außenfläche sollen erarbeitet werden. Die Integration der gastronomischen Versorgung soll berücksichtigt werden und eine Minderung von Barrieren für Menschen mit körperlichen Einschränkungen mitgedacht werden. Zudem sollen Optionen zur organisatorischen Verankerung des Bades und seines Betriebes in der Stadtverwaltung mit Vor- und Nachteilen herausgestellt werden. Personaleinsatz: Momentan setzt sich das Hallenbad Personal wie folgt zusammen:

Modul 3: Dokumentation und Präsentation der Inhalte

3.1 Ergebnisdokumentation und Gesamtlayout. Bericht und Empfehlungen In Textform mit Fotos, Statistiken, Landkarten etc., – optimal auch Szenarien

3.2 Projektpräsentation, Projektpräsentation von Ort für Öffentlichkeit/Vereine/politisches Gremium in Abstimmung und auf Einladung des Auftraggebers (Anzahl der Präsentationen:1)

Präsentation der Ergebnisse Die Ergebnisse sollen in verschiedenen Bereichen vorgestellt werden Für das „Kernteam“ des Auftraggebers (Politik und Verwaltung) Für den Rat Für die Öffentlichkeit Bezogen auf die Einzelmaßnahmen und die Vorschläge sollen Kosten und ein Zeitplan hinterlegt werden.

B.2. 1.Preisangebot / Festpreise

Im Preisblatt (Vordruck 1) ist vom Bieter ein Pauschalpreis für die gesamte Dienstleistung anzugeben. Dieser Pauschalpreis hat sämtliche den Preis beeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere alle Personalkosten für die vollständige und vertragsgemäße Durchführung der Dienstleistung. Aufgewendete Arbeitszeit z. B. für Besprechungen oder Ortstermine mit der Auftraggeberin bzw. mit für die sachgerechte Bearbeitung des Auftrags einzubeziehenden Dritten ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Hiervon ausgenommen sind die optionalen Leistungen gem.

Preisblatt Pos. 2. Das Pauschalhonorar erstreckt sich zudem auf alle anfallenden Leistungen inkl. sämtlicher Sach- und Nebenkosten (insbesondere Fahrt- und Aufenthaltskosten, Druck- und Versandkosten, Bürokosten, Post und Fernsprechgebühren, Versicherungsprämien) sowie sämtlicher Auslagen. Bei dem anzubietenden Pauschalpreis handelt es sich um einen Festpreis für den gesamten Vertragszeitraum. Ein Preisvorbehalt wird ausschließlich für die gesetzliche Mehrwertsteuer vereinbart, sofern diese für den Auftragnehmer anwendbar ist. Werden im Verlauf des Projektes zusätzliche, nicht vorhersehbare und im Leistungsangebot nicht enthaltene Leistungen erforderlich, ist dazu eine schriftliche Zusatzvereinbarung erforderlich. Dabei werden die im Preisblatt unter Pos. 2. anzugebenden Tagespauschalen bzw. Stundensätze zugrunde gelegt, die ebenfalls alle o. g. Auslagen und Nebenkosten enthalten und Festpreise sind. Sofern geplante Termine in Präsenz nicht stattfinden können, kann im beiderseitigen Einvernehmen eine Kürzung des Pauschalpreises erfolgen.

B.2.2 Prüfung und Wertung der Angebote

Die Angebote der Bieter gelangen in die inhaltliche Prüfung, sofern die Angebote sämtliche Anforderungen nach diesen Vergabeunterlagen erfüllen. Die Qualität der Angebote wird anhand einer Matrix (siehe Wertungsmatrix) bewertet. Es ist geplant, dass sich die Bieter Vertretern des Vergabegremiums vorstellen und ihr Konzept entsprechend präsentieren und erläutern. Mit Abgabe des Angebotes verpflichten sich daher die Bieter, kostenlos an einem entsprechenden Gespräch bzw. an einer entsprechenden Präsentation teilzunehmen. Ein Nichterscheinen zu solch einer angekündigten Präsentation führt zu einem Ausschluss von der weiteren Wertung. Die Präsentation ist von der als Projektleitung oder der als Vertretung vorgesehenen Person durchzuführen.

B.2.3 Zuschlagserteilung

Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 43 UVgO, welches unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und Wichtungen insgesamt den höchsten Punktwert erreicht.

B.2.4 Zuschlagskriterien Folgende Kriterien und Gewichtungen werden der Bewertung der Angebote zugrunde gelegt:

Der Bieter mit der höchsten Gesamtpunktzahl hat das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt und erhält den Zuschlag.

B.2.4.1 Bewertung des Gesamtpreises Maximal können über den Gesamtpreis 90 Punkte erlangt werden.

B.2.4.2 Bewertung der Konzepte

Maximal können über das Konzept bzw. den Inhalt 150 Inhaltspunkte erlangt werden. Unter Ziffer 1.1 bis 1.5 der Bewertungsmatrix (siehe Wertungskriterien und Gewichtung) erfolgt die Wertung im Hinblick auf die Erreichung der Aufgabenstellung auf einer Skala von 0 – 3 Punkten.

0 Punkte Die genannten Anforderungen werden nicht erfüllt oder das Konzept ist (in diesem Punkt/bei dieser Frage) nicht geeignet bzw. nicht schlüssig. 1 Punkt Die genannten Anforderungen werden bedingt erfüllt. Das Konzept ist für diesen Themenbereich/ für diese Problemstellung eingeschränkt geeignet. 2 Punkte Das Konzept erfüllt die Anforderungen, so dass die jeweilige Problemstellung / das jeweilige Themengebiet in geeigneter Art und Weise behandelt wird. 3 Punkte Das Konzept ist besonders überzeugend und ist auf besondere Art und Weise, wie z.B. durch die Herangehensweise, die gewählte Methodik zur Moderation und Steuerung des Prozesses der dargestellten Aufgaben-/Problemstellung dienlich.

B.2.4.3 Bewertung der Präsentation

Maximal können über die Präsentation 60 Inhaltspunkte erlangt werden. Unter Ziffer 2.1 bis 2.4 der Bewertungsmatrix erfolgt die Wertung im Hinblick auf die Erreichung der Aufgabenstellung auf einer Skala von 0 – 3 Punkten. 0 Punkte Die Anforderungen werden nicht erfüllt. Die Präsentation ist für diesen Themenbereich/ für diese Problemstellung nicht geeignet bzw. nicht schlüssig. 1 Punkt Die Anforderungen werden bedingt erfüllt. Die Präsentation ist für diesen Themenbereich/ für diese Problemstellung eingeschränkt geeignet. 2 Punkte Die Präsentation erfüllt die Anforderungen, so dass die jeweilige Problemstellung / das jeweilige Themengebiet in geeigneter Art und Weise behandelt wird. 3 Punkte Die Präsentation ist besonders überzeugend und ist auf besondere Art und Weise, wie z.B. durch eine überzeugende Kommunikation und die gewählte Art und Weise der Darstellung der Aufgaben-/Problemstellung dienlich.

B.2.5.Beginn, Laufzeit und Kündigung des Vertrages

Der Vertrag beginnt mit der Zuschlagserteilung unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Dienstleistung und endet mit Vorlage der beschriebenen Arbeitsergebnisse. Der Vertrag kann jederzeit aus dringenden Gründen gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Zu diesen dringenden Gründen zählen z.B.: • gravierende Abweichungen bei der Umsetzung des Konzeptes durch den Bieter, • unüberbrückbare Differenzen bei der gemeinsamen Arbeit zwischen der Stadt … und dem Bieter sowie • die Auflösung des Unternehmens, Entziehung seiner Rechtsfähigkeit, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit des Bieters. Vor einer außerordentlichen Kündigung muss ein Einigungsversuch der Vertragsparteien unternommen werden. Dieser ist zu dokumentieren. Die außerordentliche Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung werden nur die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Einzelleistungen vergütet, diesen Anspruch übersteigende Teilzahlungen sind zu erstatten. Ein Schadenersatzanspruch der Auftraggeberin gegen den Auftragnehmer wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das vereinbarte Festhonorar wird entsprechend gekürzt. Ein Anspruch auf Fortsetzung des Auftrags besteht nicht.

B.2.6 Inhalte des Angebotes / Konzept

Im Rahmen des Angebotes sind in einem Konzept die aufgeführten Leistungen und ihre konkrete Umsetzung näher zu entwickeln und aufzuzeigen. Ebenso sind projektspezifische Herangehensweisen darzustellen. Das Konzept muss zudem Angaben über den zeitlichen Ablauf einschließlich eines vorläufigen Terminplans enthalten. Im Konzept ist ebenfalls darzulegen, welche Unterstützungsleistungen/Informationen/Daten hier seitens der Stadt … zu erbringen sind. Erste Ergebnisse werden zum Ende des ersten Quartals in 2025 erwartet. B.2.7 Eigentums- und Urheberrechte

Sämtliche vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages für die Auftraggeberin gefertigten und beschafften Unterlagen/Materialien sind der Auftraggeberin auf Anforderung, spätestens jedoch nach Erfüllung des Auftrages herauszugeben. Der Auftragnehmer hat das Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht auf die Auftraggeberin zu übertragen. Die Ergebnisse aus diesem Vertrag gehen mit der Übergabe der vertraglich geschuldeten Leistungen an die Auftraggeberin über. Die Auftraggeberin erwirbt an den vertraglich geschuldeten Leistungen die uneingeschränkten und ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich aller Nutzungsarten, die dem von den Vertragspartnern zugrunde gelegten Vertragszweck entsprechen. Darunter fällt insbesondere das Recht, die vertraglich geschuldeten Leistungen im Ganzen oder in Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich vorzutragen/zu veröffentlichen, zu senden oder durch Bild- und Tonträger oder durch Funksendungen wieder zu geben, im Internet zugänglich zu machen oder in das Ratsinformationssystem einzustellen. Die Auftraggeberin ist ferner berechtigt, Bearbeitungen und Umgestaltungen bei den vertraglich geschuldeten Leistungen selbst vorzunehmen, diese zu nutzen und auch in bearbeiteter oder umgestalteter Form zu veröffentlichen, zu verwerten oder in sonstiger Weise zu nutzen, ohne dass es hierfür einer besonderen Einwilligung des Auftragnehmers bedarf. Soweit die Auftraggeberin oder andere Eigentümer Materialien zur Verfügung stellen, werden dadurch die Urheberrechte nicht mit übertragen. Die v. g. Materialien sind bei Schlussrechnung vom Auftragnehmer kostenlos und unverzüglich an die Auftraggeberin herauszugeben. Mittels elektronischer Post bzw. auf Datenträger übergebene Informationen sind zu löschen. Die Löschung ist unverzüglich nach deren Vollzug der Auftraggeberin zu bestätigen. Sämtliche Materialien der Auftraggeberin bzw. der anderen Eigentümer dürfen ohne Genehmigung der jeweiligen Urheber weder veröffentlicht noch vervielfältigt werden. Eine Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise oder in bearbeiteter Form, die eine Rekonstruktion des überlassenen Materials ermöglicht, auf Listen, Karten, Datenträgern u. ä. ist ausgeschlossen. Die von der Auftraggeberin bzw. den anderen Eigentümern überlassenen Materialien dürfen nur im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verwendet und nur zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen benutzt werden. Der Auftragnehmer sichert der Auftraggeberin zu, dass seine Leistungen und die von ihm beschafften Unterlagen frei von jeglichen Rechten Dritter sind (§§ 633 ff. BGB). Die Übertragung dieser Nutzungsrechte wird nicht besonders vergütet. Eine Weiterverwendung der Arbeitsergebnisse auch zu eigenen Präsentations- und Werbezwecken des Auftragnehmers bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin.

B.2.8 Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen des Vertragswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für diese Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen auch anderer Vertragsbestandteile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die von den Parteien der rechtlich und wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls das zugrunde liegende Vertragswerk eine Lücke aufweisen sollte.

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Preis 400 Euro zzgl MWSt.. für die Gruppe als Teams/ in Präsenz. In Präsenz zzgl Reisekosten.

Schulungsleiter ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax.

Termine können im Juni 25 geplant werden.

Terminvorschläge sind bspw 11./12. Juni 2025 | 26./27. Juni 2025, jeweils 9 Uhr. Dauer jeweils 90 min, plus 30 min Diskussion.

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EuGH, URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer), 16. Januar 2025: Vorgaben zum Material einer ausgeschriebenen Ware sind (nach wie vor) im Ausnahmefall zulässig

EuGH, URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer), 16. Januar 2025: Vorgaben zum Material einer ausgeschriebenen Ware sind (nach wie vor) im Ausnahmefall zulässig

vorgestellt von Thomas Ax

Die von öffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen, Normen und technischen Spezifikationen auf dem Markt widerspiegeln, einschließlich solcher, die auf der Grundlage von Leistungskriterien im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus und der Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erstellt wurden.

Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen. Funktions- und Leistungsanforderungen sind auch ein geeignetes Mittel, um im öffentlichen Auftragswesen Innovationen zu fördern, und sollten möglichst breite Verwendung finden. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, so sollten Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Öffentliche Auftraggeber sollten bei der Bewertung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses die mit dem Gegenstand des Auftrags verbundenen wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien festlegen, die sie zu diesem Zweck heranziehen werden. Diese Kriterien sollten damit eine vergleichende Beurteilung des Leistungsniveaus jedes einzelnen Angebots gemessen am Gegenstand des Auftrags, wie in den technischen Spezifikationen festgelegt, ermöglichen (vgl Erwägungsgründe 74 und 92 der Richtlinie 2014/24).

Ausgangssachverhalt

11      Fluvius ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die in der Region Flandern im Bereich der Errichtung, Verwaltung und Wartung von mehreren Versorgungsnetzen – darunter Abwassernetzen – tätig ist.

12      Bei der Veröffentlichung von Bekanntmachungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge für den Bau oder die Erneuerung von Abwasserkanälen verlangt Fluvius die Verwendung von Rohren aus Steinzeug für die Systeme zur Ableitung von Abwasser und von Rohren aus Beton für die Systeme zur Ableitung von Regenwasser. Die Verwendung anderer Materialien wird nur unter besonderen technischen Umständen gestattet.

13      Als Hersteller und Anbieter von Abwasserrohren aus Kunststoff ist DYKA der Auffassung, dass ihr Ausschluss von den von Fluvius durchgeführten Vergabeverfahren gegen die Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe verstoße, die in den die Art. 18 und 42 der Richtlinie 2014/24 umsetzenden Art. 4, 5 und 53 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge enthalten seien.

14      Am 4. Juni 2020 forderte DYKA Fluvius auf, seine Ausschreibungen so anzupassen, dass in deren Rahmen Abwasserrohre aus Kunststoff angeboten werden könnten.

15      Im Übrigen forderte DYKA Fluvius am 7. Oktober 2020 auf, in den Unterlagen der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags zum Bau eines Abwassersystems in der Gemeinde Beringen (Belgien) die Gründe, weshalb Kunststoffrohre von diesem Auftrag ausgeschlossen seien, genauer anzugeben.

16      In ihrer Antwort vom 15. Oktober 2020 bestätigte Fluvius, dass nur Rohre aus Steinzeug (für die Ableitung von Abwasser) und Beton (für die Ableitung von Regenwasser) akzeptiert würden. Sie war der Auffassung, diese Materialwahl nicht weiter begründen zu müssen.

17      DYKA erhob Klage bei der Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent (Unternehmensgericht Gent, Abteilung Gent, Belgien), dem vorlegenden Gericht, und beantragte, Fluvius aufzugeben, dieses Vorgehen zu beenden, und sie zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen.

18      Vor diesem Gericht macht Fluvius geltend, es sei u. a. unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten legitim, standardmäßig – d. h. bei Nichtvorliegen besonderer technischer Umstände – Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton zu wählen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, eine solche Anforderung verstoße nicht gegen die in den Art. 18 und 42 der Richtlinie 2014/24 enthaltenen Grundsätze.

Was meint der EuGH?

40     Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags mit der Formulierung der technischen Spezifikationen gemäß Art. 42 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 „die für die Bauleistungen … geforderten Merkmale“ beschrieben werden sollen. Indem die technischen Spezifikationen diese Merkmale festlegen, definieren sie, wie sich aus dem 92. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, den eigentlichen Gegenstand des öffentlichen Auftrags.

41      Diese Spezifikationen können nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a dieser Richtlinie u. a. die erforderlichen Eigenschaften „eines Produkts oder einer Lieferung …, damit dieser/diese den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllt“, umfassen. Zu diesen Eigenschaften gehören u. a. alle „technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist“.

42      Zwar verfügen die öffentlichen Auftraggeber insoweit über ein weites Ermessen, das dadurch gerechtfertigt ist, dass sie die Gegenstände, die sie benötigen, und die Anforderungen, die erfüllt werden müssen, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen, am besten kennen. Jedoch setzt die Richtlinie 2014/24 gewisse Grenzen, die sie einzuhalten haben. Sie müssen gemäß Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 sicherstellen, dass die technischen Spezifikationen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Vergabeverfahren gewähren und die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C‑413/17, EU:C:2018:865, Rn. 29 bis 33).

43      Im gleichen Sinne ergibt sich aus dem 74. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags formulierten technischen Spezifikationen diesen öffentlichen Auftrag für den Wettbewerb öffnen müssen und somit die Einreichung von Angeboten ermöglichen müssen, die u. a. die Diversität der auf dem Markt vorhandenen technischen Lösungen widerspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C‑413/17, EU:C:2018:865, Rn. 36, und vom 24. Oktober 2024, Obshtina Pleven, C‑513/23, EU:C:2024:917, Rn. 36).

44      Weiter heißt es im 74. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen es in der Regel erlaubt, das Ziel der Öffnung für den Wettbewerb bestmöglich zu erreichen, und dass diese Formulierungsmethode, die im öffentlichen Auftragswesen Innovationen fördert, daher möglichst breite Verwendung finden sollte.

45      Diese in Art. 42 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Art der Formulierung technischer Spezifikationen ermöglicht es nämlich jedem Wirtschaftsteilnehmer, dessen Waren den vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Leistungs- und Funktionsanforderungen entsprechen, u. a. unabhängig vom Verfahren zur Herstellung seiner Waren und dem Material, aus dem sie bestehen, ein Angebot abzugeben.

46      Damit auch die in Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 genannte Methode der Formulierung eine angemessene Öffnung für den Wettbewerb gewährleistet, hat der Unionsgesetzgeber vorgesehen, dass die nach dieser Methode formulierten technischen Spezifikationen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen sind.

47      Da die Öffnung für den Wettbewerb somit für den Fall der Anwendung einer der in Art. 42 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie 2014/24 genannten Methoden gewährleistet ist, ist sie auch in den in Art. 42 Abs. 3 Buchst. c und d dieser Richtlinie genannten Fällen gewährleistet, bei denen es sich um eine Kombination dieser beiden Methoden handelt.

48      Dagegen ist es nach Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 grundsätzlich verboten, in die technischen Spezifikationen einen Verweis „auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert“, oder „auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion [aufzunehmen], wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden“.

49      Solche Verweise tragen nämlich keineswegs dazu bei, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen, sondern bewirken eine Einengung des Wettbewerbs.

50      Allerdings kann ein öffentlicher Auftraggeber ausnahmsweise einen Verweis nach Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 in die die technischen Spezifikationen enthaltenden Auftragsunterlagen aufnehmen, sofern – wie es im Wesentlichen Art. 42 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie vorsieht – mit gemäß Art. 42 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie angegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, gemäß Art. 42 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie angegebenen Spezifikationen oder einer Kombination der beiden Methoden der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. In einem solchen Fall muss der öffentliche Auftraggeber gemäß Art. 42 Abs. 4 Satz 3 der Richtlinie 2014/24 diesen Verweis mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.

51      Wie sich im Übrigen aus dem in Art. 42 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/24 enthaltenen Einschub „[s]oweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist“, ergibt, können die in dieser Bestimmung genannten Verweise auch verwendet werden, wenn dies im Hinblick auf den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. In Anbetracht seiner Stellung am Anfang von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie und der Verwendung des Wortes „[s]ofern“ ist dieser Fall, der sich von dem in Art. 42 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie vorgesehenen unterscheidet, als Umstand zu verstehen, der es dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, die Anwendbarkeit des Regelungsgehalts dieses Abs. 4 auszuschließen, der das grundsätzliche Verbot in Satz 1 dieses Absatzes, die Ausnahme von diesem Verbot in seinem Satz 2 und das Erfordernis in seinem Satz 3 umfasst, im Fall der Anwendbarkeit dieser Ausnahme den Zusatz „oder gleichwertig“ hinzuzufügen.

52      Ist ein Verweis wie der in Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 genannte durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, kann er folglich in die technischen Spezifikationen aufgenommen werden, ohne dass das in Satz 1 dieser Bestimmung enthaltene Verbot oder die in den Sätzen 2 und 3 dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen Anwendung fänden.

53      Dieser Fall, auf den sich die Wendung „[s]oweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist“ bezieht, ist eng auszulegen – da andernfalls das Ziel der Öffnung des öffentlichen Auftragswesens für den Wettbewerb beeinträchtigt würde –, so dass er nur Situationen erfasst, in denen sich das Erfordernis der Verwendung einer Ware eines bestimmten Typs, einer bestimmten Herkunft oder sogar einer bestimmten Marke, oder einer Ware, die auf der Grundlage eines bestimmten Patents oder Verfahrens hergestellt wurde, zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergibt.

54      Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Ausführungen zur Tragweite von Art. 42 der Richtlinie 2014/24 wird das vorlegende Gericht zu beurteilen haben, ob Fluvius mittels der technischen Spezifikationen, die sie im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge über Abwasserarbeiten formuliert, diese öffentlichen Aufträge auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken kann, die Abwasserrohre aus Steinzeug für die Ableitung von Abwasser und Betonrohre für die Ableitung von Regenwasser liefern.

55      Auch wenn es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die in Art. 42 der Richtlinie 2014/24 enthaltenen Regeln in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof anzuwenden, kann der Gerichtshof gleichwohl Hinweise für die Feststellung geben, inwieweit diese Regeln auf einen Verweis wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – der darin besteht, die Verwendung von Rohren „aus Steinzeug“ oder „aus Beton“ zu verlangen – angewandt werden können.

56      Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass das Material, aus dem eine Ware besteht, nicht als „Leistungs-“ oder „Funktionsanforderung“ im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 eingestuft werden kann. Denn ein Material kann zwar zur Leistung einer Ware oder ihrer Eignung, eine Funktionsanforderung zu erfüllen, beitragen, ist aber selbst keine „Leistungs-“ oder „Funktionsanforderung“.

57      In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – in dem es in dem betreffenden Wirtschaftssektor Waren gibt, die nach ihrer Herstellung und insbesondere dem Material, aus dem sie bestehen, unterschieden werden können – ist die Anforderung, Waren aus einem bestimmten Material zu verwenden, wie der Generalanwalt in den Nrn. 72 und 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, als Verweis auf einen „Typ“ oder eine „bestimmte Produktion“, wodurch „bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden“ im Sinne von Art. 42 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/24 einzustufen, da dieser Verweis zum Ausschluss von Unternehmen führt, die Waren aus einem anderen als dem verlangten Material liefern.

58      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass Fluvius in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs erklärt hat, sie habe die im Ausgangsverfahren in Rede stehende technische Spezifikation, wonach die Rohre für die Ableitung von Abwasser aus Steinzeug und die Rohre für die Ableitung von Regenwasser aus Beton sein müssten, nicht mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.

59      Sollte dies der Fall sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, würde daraus folgen – ohne dass geprüft zu werden bräuchte, ob gemäß Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 der Gegenstand aller im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufträge hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann – dass Fluvius sich nicht mit Erfolg auf die Ausnahme in Art. 53 § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge, der Art. 42 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie in belgisches Recht umsetzt, berufen kann, da die Anforderung in Art. 42 Abs. 4 Satz 3 dieser Richtlinie, der mit Art. 53 § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes umgesetzt wurde, nicht erfüllt wäre.

60      Was als Drittes den Fall am Anfang von Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 – der in den Rn. 51 bis 53 des vorliegenden Urteils ausgelegt und mit Art. 53 § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge in belgisches Rechts umgesetzt wurde – betrifft, ist festzustellen, dass sich das Erfordernis der Verwendung eines bestimmten Materials für einen öffentlichen Auftrag oder einen Teil davon insbesondere dann zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergeben kann, wenn es auf der vom öffentlichen Auftraggeber angestrebten Ästhetik oder der Notwendigkeit beruht, dass ein Bauwerk sich in seine Umgebung einfügt, oder wenn es im Hinblick auf eine nach Art. 42 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie formulierte Leistungs- oder Funktionsanforderung zwangsläufig erforderlich ist, aus diesem Material bestehende Waren zu verwenden. In solchen Situationen kommt nämlich keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht.

61      Abgesehen von den Fällen, in denen sich die Verwendung eines Materials zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergibt, kann der öffentliche Auftraggeber ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht die Verwendung eines bestimmten Materials verlangen. Er muss dann im Rahmen der technischen Spezifikationen davon absehen, die Verwendung eines bestimmten Materials vorzuschreiben, entweder indem er es vermeidet, ein solches Material in den Auftragsunterlagen zu erwähnen, oder indem er ein oder mehrere Materialien erwähnt und dabei aber den Zusatz „oder gleichwertig“ hinzufügt. Somit wird der öffentliche Auftraggeber entsprechend dem von der Richtlinie 2014/24 verfolgten Ziel der Öffnung für den Wettbewerb dazu veranlasst, die Zuschlagskriterien auf eine Vielzahl von Angeboten anzuwenden, die sowohl solche umfassen können, mit denen Waren angeboten werden, die aus Materialien bestehen, deren Verwendung in dem betreffenden Sektor üblich ist, als auch solche, mit denen Waren aus weniger üblichen oder sogar innovativen Materialien angeboten werden. Der öffentliche Auftraggeber gibt den interessierten Wirtschaftsteilnehmern somit die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit solcher Materialien nachzuweisen.

62      Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt.

Amokfahrten bei öffentlichen Veranstaltungen schnell durch die richtigen Maßnahmen begegnen

Amokfahrten bei öffentlichen Veranstaltungen schnell durch die richtigen Maßnahmen begegnen

Ausgangslage

Nach mehreren Amokfahrten in Deutschland müssen leider Feste – wie die Radtour „Kinzigtal Total“, das Marburger Kirschblütenfest und „Fahr zur Aar“ – wegen zu hoher Sicherheitskosten abgesagt werden.

Überfahrtaten, bei denen Fahrzeuge zur Waffe werden, sind eine schockierende Gefahr. Extremisten nutzen diese Methode, da sie wenig Planung erfordert und dennoch verheerende Folgen hat. Laut dem RAND-Institut (2022) stieg die Zahl solcher Anschläge rasant.

Nicht zuletzt auf Grund der jüngsten erneuten Überfahrt am 20. Dezember 2024 in Magdeburg müssen sich Städte und Gemeinden aus Haftungsgrundlagen zukünftig weiterhin mit dem Thema der „Zufahrtssperren“ beschäftigen. Städte und Gemeinden müssen wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen, um Teilnehmende vor Gefahren wie Überfahrtaten und Unfällen zu schützen und die Sicherheit im Rahmen von Veranstaltungen zu gewährleisten. Speziell öffentliche Orte wie Marktplätze, Innenstädte oder Stadien in Hessen erfordern eine zuverlässige, möglichst flexibel einsetzbare Absicherung.

Temporäre Schutzmaßnahmen sind insbesondere bei Großveranstaltungen wie Weihnachtsmärkten, Karnevalsumzügen oder Jahrmärkten unverzichtbar.

Die Hessische Landesregierung hatte nach der schrecklichen Tat im nordhessischen Volkmarsen ein Sonderförderprogramm für den Schutz öffentlicher Plätze aufgelegt. Mit dem Sonderförderprogramm „Zufahrtssperren gegen Fahrzeugattacken im öffentlichen Raum“ wurden zwischen 2021 und 2024 gezielt kommunale Schutzmaßnahmen gegen Fahrzeugangriffe gefördert. Dazu zählten die Neuerrichtung, die Erweiterung oder auch die Erneuerung von bereits bestehenden Schutzelementen zur Sicherung von Innenstädten oder öffentlichen Plätzen. Das Land stellte hierfür rund 900.000 Euro bereit.

Unter der Präventionsmarke „Gemeinsam Sicher in Hessen“ (GSIH) reagiert die Hessische Polizei auf die vielfältigen Bedarfe der Sicherheitsarbeit auf Großveranstaltungen und Festen in Hessen. Hierfür wurde die Teilmarke „Gemeinsam Sicher bei Veranstaltungen“ geschaffen. Die Polizei sorgt dabei bereits in der Präventionsarbeit für eine engere Verzahnung aller beteiligten Akteure, um Absprachen und ein gemeinsames Vorgehen noch besser vornehmen zu können.

Das Land Hessen hat ein Sofortprogramm mit einer Million Euro aufgelegt, um Kommunen bei der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen zu unterstützen.

Problem

Besonders bei Großveranstaltungen im öffentlichen Raum sind vielfältige Anforderungen zu erfüllen, um die Sicherheit aller Teilnehmenden zu gewährleisten. Individuelle Sicherheits- und Zufahrtsschutzkonzepte sind zu planen und umzusetzen: Schutz vor unbefugten Durchfahrten, Schutz vor gezielten Überfahrtaten, Schutz vor Unfällen, Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und Verkehrsinfrastrukturen, Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr. Zufahrtsschutz erfordert eine Mischung aus technischem Know-how und praktischer Baukompetenz.

Unzureichend geplante Schutzmaßnahmen und unqualifizierte Planer können die Wirksamkeit beeinträchtigen.

Lösung

Wir entwickeln und setzen um die Planung von Schutzmaßnahmen. Wir unterstützen bei der Beauftragung von qualifizierten Planern. Wir sorgen für die richtige Kombination aus Erfahrung und Präzision.

Wir unterstützen bei der Markterkundung zur vergaberechtskonformen Bestimmung und Umsetzung dh Beauftragung/Implementierung der geeigneten und notwendigen Schutzmaßnahmen. Je nach Anforderungsprofil stehen nämlich verschiedene zertifizierte mobile Fahrzeugsperren zur Verfügung, die entsprechend dem Konzept zum Einsatz kommen können. Wir unterstützen bei der Zusammenarbeit zwischen Kommunen – etwa durch gemeinschaftliche Nutzung von Sperranlagen, denn diese kann ein Schlüssel zur Kostenreduktion sein.

Vergaberecht ist zu beachten, wenn in der Grundstücksveräußerung quasi eine inkludierte Beschaffung von Leistungen durch die Kommune liegt

Vergaberecht ist zu beachten, wenn in der Grundstücksveräußerung quasi eine inkludierte Beschaffung von Leistungen durch die Kommune liegt

von Thomas Ax

Gemäß § 103 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und Unternehmer über die Beschaffung von Leistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen.

Im Grundsatz gilt, dass das GWB-Vergaberecht auf einen reinen Veräußerungsvorgang wie den Verkauf eines kommunalen Grundstücks nicht anwendbar ist, weil keine Beschaffung der öffentlichen Hand vorliegt. Vergaberecht ist erst dann zu beachten, wenn in der Grundstücksveräußerung quasi eine inkludierte Beschaffung von Leistungen durch die Kommune liegt (Schneider, “Veräußerung von kommunalen Grundstücken – (K)ein Fall für das Vergaberecht?”, www.vergabeblog.de).

Deshalb liegt nach § 103 Abs. 3 Satz 2 GWB ein Bauauftrag auch bei einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommende Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen vor. Der Gesetzgeber hat mit dieser Konkretisierung der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen (Hüttinger in: Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl., § 103 GWB, Rn. 192).

Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache “H. M. GmbH” (vgl. EuGH, Urteil vom 25.03.2010 – C-451/08, ergangen auf die Vorlage des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2008 – Verg 25/08), ist von einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse eines öffentlichen Auftraggebers an einer Bauleistung dann auszugehen, wenn der öffentliche Auftraggeber

– Eigentümer der Bauleistung oder des zu errichtenden Bauwerks werden soll,

– über einen Rechtstitel verfügen soll, der die Verfügbarkeit der Bauwerke, die Gegenstand des Auftrags sind, im Hinblick auf die öffentliche Zweckbestimmung sicherstellt,

– wirtschaftliche Vorteile aus der zukünftigen Nutzung oder Veräußerung des Bauwerks ziehen kann,

– an der Erstellung des Bauwerks finanziell beteiligt ist (etwa in Form eines Baukostenzuschusses) oder

– Risiken im Fall eines wirtschaftlichen Fehlschlags des Bauwerks trägt.

Nach dieser Rechtsprechung des EuGH kann ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers u.a. auch vorliegen, wenn sich der öffentliche Auftraggeber finanziell an der Erstellung des Bauwerks beteiligt.

Dies wird auch in den Fällen angenommen, in denen der öffentliche Auftraggeber bei der Veräußerung des Grundstücks einen Kaufpreisnachlass gewährt oder das betroffene Grundstück unter Marktwert veräußert wird, denn eine Reduzierung des dem Marktwert entsprechenden Kaufpreises stellt faktisch einen Zuschuss zur baulichen Realisierung einer Maßnahme dar und muss damit im Ergebnis als finanzielle Beteiligung an der Realisierung des Bauwerkes betrachtet werden (Ganske in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht Kommentar, 4. Aufl. 2018, § 103, Rn. 124).

Ein nur mittelbares fiskalisches Eigeninteresse der Gemeinde, etwa an der Ansiedlung eines Gewerbebetriebs im Hinblick auf die Erzielung des reinen Grundstückskaufpreises, Gewerbesteuereinnahmen oder eine “Umwegrendite” (Schaffung gut bezahlter Arbeitsplätze etc.), begründet kein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2011 – 1 VK7 60/10).

Allein die Tatsache, dass mit dem Verkauf von Grundstücken bestimmte städtebauliche Pläne oder Maßnahmen verfolgt werden, begründet noch keinen öffentlichen Auftrag (vgl. Willenbruch in: Willenbruch/Wieddekind/Hübner, Vergaberecht, 5. Aufl., § 103 GWB, Rn. 40). Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber in einem Durchführungsvertrag (vorhabenbezogener Bebauungsplan) oder in einem sonstigen städtebaulichen Vertrag zur Bebauung verpflichtet wird. Das städtebauliche Interesse, dass die neu ausgewiesenen Flächen tatsächlich bebaut werden und keine Leerstände entstehen (Stichwort: unzulässige Vorratsplanung), begründet keine Beschaffung (Bulla, “Die Ausschreibungspflicht von Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand”, VergabeR 2019, Seite 457 ff., 459).

Das Vorliegen eines Bauauftrages gemäß § 103 Abs. 3 GWB erfordert auch immer die Eingehung einer einklagbaren Bau- oder Realisierungsverpflichtung. Der Auftragnehmer muss also direkt oder indirekt die Verpflichtung zur Erbringung der Bauleistung, welche Gegenstand des Auftrages ist, übernehmen (EuGH 25.03.2010 – C-451/08). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Eine “indirekte” Verpflichtung kann zwar genügen. Nicht ausreichend ist aber die Vereinbarung eines Rückkauf- oder Widerrufsrechts, wenn ein verkauftes Grundstück nicht bebaut wird; denn dies führt nur zu einem Bauanreiz, nicht zu einer Bauverpflichtung (v. Engelhardt/Kaeble in: Müller-Wrede, GWB, § 103, Rn. 119).

Eine Grundstücksveräußerung, die in Verbindung mit der Realisierung rein privatnütziger Vorhaben (wie eben einem Einkaufszentrum, Hotel o. A.) erfolgt, kommt allenfalls mittelbar dem öffentlichen Auftraggeber, etwa zur Verfolgung eines allgemeinen städtebaulichen Ziels, zugute (Düsterdiek in: Ingenstau Korbion, VOB, 21. Aufl, § 23 VOB/A, Rn. 12). Die Anwendung des Vergaberechts scheidet daher mangels eines unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses der öffentlichen Hand in derartigen Fällen aus (Otting, VergabeR 2013, Seite 343).

Ein Rechtsschutz in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren kann in diesen Fällen nicht erfolgen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2010 – Verg 25/08, zitiert nach ibr-online).

Kurz belichtet – Kein Ausschluss von Bietern aus China ohne den Segen der EU

Kurz belichtet - Kein Ausschluss von Bietern aus China ohne den Segen der EU

EuGH, Urteil vom 13.03.2025 – Rs. C-266/22

Art. 3 Abs. 1 e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft i.S.v. Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU (…) geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.

Kurz belichtet – Abschluss eines Pachtvertrags ist kein öffentlicher Auftrag

Kurz belichtet - Abschluss eines Pachtvertrags ist kein öffentlicher Auftrag

LG Stralsund, Urteil vom 08.01.2025 – 7 O 332/23

1. Ein dem Abschluss eines Pachtvertrags vorgelagerter Ideenwettbewerb ist kein Vergabeverfahren. Denn bei einem Ideenwettbewerb gibt es keinen Zuschlag, weil er nicht der Lösungsfindung dient, sondern der Aufgabenfindung.

2. Beteiligt sich ein Unternehmen an einem Ideenwettbewerb der öffentlichen Hand, entsteht zwischen den Beteiligten ein zivilrechtliches Schuldverhältnis, das die öffentliche Hand zur Beachtung der grundgesetzlich geschützten Grundsätze der Gleichbehandlung verpflichtet.

3. Die grundgesetzlich geschützten Grundsätze der Gleichbehandlung sind verletzt, wenn ein an dem Ideenwettbewerb beteiligtes Unternehmen willkürlich benachteiligt wird.

4. Willkür setzt voraus, dass eine Entscheidung der öffentlichen Hand nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und es sich daher aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Darlegungs- und Beweislast trägt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen das Unternehmen.

Kurz belichtet – Auftragsvergabe an Mitbewerber ≠ Eingriff in die Berufsfreiheit

Kurz belichtet - Auftragsvergabe an Mitbewerber ≠ Eingriff in die Berufsfreiheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2025 – 13 B 102/25

1. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Vorbeugender (vorläufiger) Rechtsschutz, der zur Sicherung des eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf gerichtet ist, in einem Auswahlverfahren für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen die Zuschlagserteilung an den ausgewählten Mitbewerber einstweilen zu verhindern, setzt voraus, dass dem Betroffenen bei dem Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz unzumutbare Nachteile etwa in Form einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung oder der Schaffung irreversibler Zustände drohen.

2. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Diese schützt einen Gewerbetreibenden weder davor, dass ihm durch staatliche Maßnahmen Konkurrenz erwächst, noch bietet sie Schutz gegen eine bloß faktische Benachteiligung durch Vereitelung künftiger Erwerbschancen. Als Eingriff in ein subjektives Recht kommt nur die Beeinträchtigung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs, also des Rechts aus Art. 3 Abs. 1 GG auf eine verfahrenskonforme Auswahlentscheidung, in Betracht.

3. Dem hier allein geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch wird ausreichend Rechnung getragen, wenn für die ausschreibende Stelle im öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem ausgewählten Bewerber eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund für den Fall eingeräumt ist, dass gesetzliche, gerichtliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen dem Vertrag die rechtliche oder tatsächliche Grundlage ganz oder teilweise entziehen. § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB, wonach ein wirksam erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden kann, ist im rettungsrechtlichen Auswahlverfahren nicht anwendbar, wenn die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB greift. Anstelle des Vergaberechts finden § 13 RettG-NW und prozessual die Verwaltungsgerichtsordnung und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsprozessrechts Anwendung. Eine § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB entsprechende Regelung kennt der Verwaltungsprozess nicht.

Kurz belichtet – Referenz ist Referenz

Kurz belichtet - Referenz ist Referenz

OLG Jena, Beschluss vom 19.02.2025 – Verg 10/24

1. Für die Vergleichbarkeit erforderlich, aber auch ausreichend ist die Vorlage solcher Referenzleistungen, die der ausgeschriebenen Leistung soweit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters auch für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.

2. Die referenzierte Leistung muss im Zeitpunkt der Abgabe nicht vollständig erbracht sein. Bei mehrjährigen Dienstleistungsaufträgen, deren “passgenauer” Ablauf letztlich zufällig ist, kann der gewünschte Nachweis auch dadurch erbracht werden, dass die Leistungserbringung bereits seit längerer Zeit erfolgt.

3. Dass der Referenzauftrag auf einer festgestellt rechtswidrigen Vergabe beruht, ist irrelevant.

4. Sofern der öffentliche Auftraggeber aufgrund anderweitiger gesicherter Erkenntnisse zu der beanstandungsfreien Feststellung gelangt, das Angebot eines Bieters sei nicht ungewöhnlich oder unangemessen niedrig, darf er auf eine Aufklärung verzichten.

5. Dokumentationsmängel können durch geeigneten Vortrag infolge einer Rüge oder im Nachprüfungsverfahren geheilt werden.

Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt
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