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VK Westfalen: Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert

VK Westfalen: Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert

vorgestellt von Thomas Ax

Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2021, Verg 34/20). Es ist Ausdruck des Bestimmungsrechts des Auftraggebers, die Kriterien für die Zuschlagserteilung zu bestimmen. Er kann festlegen, worauf es ihm bei dem zu vergebenden Auftrag ankommt und was er als wirtschaftlich ansieht. Dem Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers unterliegen sowohl die Kriterien, anhand derer die Angebote bewertet werden, als auch die Methode, wie ein Wertungsergebnis ermittelt wird. Das gewählte System muss aber in sich frei von logischen Widersprüchen und rechnerisch richtig umgesetzt sein (vgl. VK Mecklenburg-Vorpommer, Beschluss vom 20.12.2017, 1 VK 5/17). Auch darf die Methode unter Beachtung des Transparenz- und Wettbewerbsgrundsatzes nicht zu einer Abweichung von den zuvor festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung führen. Der Auftraggeber darf daher insbesondere keine untaugliche Methode anwenden, seine Bewertungsmethode nicht auf sachwidrige Erwägungen stützen oder unzulässige Kriterien verwenden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2021, Verg 34/20 m.w. N.). Dabei sind die öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich nach § 58 Absatz 3 VgV verpflichtet, entweder in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen die einzelnen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung anzugeben. Der EuGH setzt als Maßstab für die Bewertung und Einstufung der Angebote an, dass bei der Bewertung keine Veränderung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung erfolgen darf. Hingegen ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, den potentiellen Bietern bereits in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen die Bewertungsmethode zur Kenntnis zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2016, Rs. C-6/15).

VK Westfalen, Beschluss vom 01.02.2023 – VK 1-49/22

OLG Nürnberg: Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht als Generalunternehmerin beauftragt, haftet er nicht für solche Mängel, die von Unternehmen verursacht wurden, die der Auftraggeber mit einzelnen Gewerken direkt beauftragt hat

OLG Nürnberg: Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht als Generalunternehmerin beauftragt, haftet er nicht für solche Mängel, die von Unternehmen verursacht wurden, die der Auftraggeber mit einzelnen Gewerken direkt beauftragt hat

vorgestellt von Thomas Ax

Die Klägerin wurde von den Beklagten nicht als Generalunternehmerin beauftragt und haftet daher nicht für etwaige Mängel, die von Unternehmen, die die Beklagten mit einzelnen Gewerken selbst direkt beauftragt haben. Als Generalunternehmer wird angesehen, wer die Durchführung sämtlicher zu einem Bauvorhaben erforderlichen Leistungen übernommen hat, die er dann selbst oder durch Subunternehmer ausführen kann. Im Verhältnis zum Besteller ist der Generalunternehmer ein Alleinunternehmer. Ist der beauftragte Unternehmer kein Generalunternehmer, hat er jedoch die Leistungen der anderen Unternehmen mit diesen abgesprochen oder diesen Unternehmen auf der Baustelle “Anweisungen” gegeben, belegt dies allenfalls, dass er sich um die Koordination der verschiedenen Gewerke auf der Baustelle tatsächlich gekümmert hat. Bearbeiten verschiedene Firmen auf einer Baustelle verschiedene Gewerke zeitgleich oder zeitlich ineinandergreifend, ist eine Abstimmung der am Bau Beteiligten erforderlich. Der Vollzug dieser notwendigen Abstimmung führt nicht dazu, dass daran mitwirkende Unternehmen dadurch zu Generalunternehmern werden, die den von anderen Unternehmern gegenüber dem Bauherrn geschuldeten Werkerfolg wie einen eigenen zu verantworten hätten (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2020 – 13 U 2287/18 -).

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.02.2022 – 13 U 1669/21

OLG Karlsruhe: Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. zu beurteilen

OLG Karlsruhe: Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. zu beurteilen

vorgestellt von Thomas Ax

Die durchgeführten Arbeiten umfassten den Anstrich der Außenfassade sowie die Oberflächenbehandlung von Hölzern im Außenbereich.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Bauvertrag nach § 650 a Abs. 2 BGB zu qualifizieren mit der Folge, dass § 650 f BGB Anwendung findet.

Ein Anspruch aus § 650 f BGB besteht bei allen Bauverträgen nach § 650 a BGB. Den Verträgen betreffend die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650 a Abs. 1 BGB) sind nach § 650 a Abs. 2 BGB Verträge über bestimmte Instandhaltungsarbeiten gleichgestellt. Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist danach als Bauvertrag einzuordnen, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Der Begriff der Instandhaltung orientiert sich dabei ausweislich der Gesetzesbegründung an § 2 Abs. 9 HOAI und erfasst mithin Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustands eines Objekts (vgl. BT-Drucksache 18/8486, S. 53; von Rintelen in: Messerschmidt / Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 650 a BGB Rn. 102). Darunter fallen in erster Linie vorbeugende und konservierende Maßnahmen (vgl. Wirth/Galda in: Korbion / Mantscheff / Vygen, HOAI, 9. Auflage 2016 § 2 HOAI Rn. 26). Sie dienen in Abgrenzung zu Instandsetzungsmaßnahmen dem Erhalt und setzen nicht das Vorhandensein von Schäden voraus (vgl. Schwenker/Wessel in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 2 HOAI Rn. 11).

Da nach der Intention des Gesetzgebers nur Arbeiten, welche eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, den Regelungen des Bauvertragsrechts unterfallen sollen, werden nicht alle Verträge über Instandhaltung von § 650 a Abs. 2 BGB erfasst. Zur Präzisierung des Anwendungsbereichs hat der Gesetzgeber in § 650 a Abs. 2 BGB die Begrifflichkeiten der Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. zur Frage der Abgrenzung bloßer Pflege- und Renovierungsarbeiten zu Arbeiten an Bauwerken übernommen (vgl. von Rintelen in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 650 a BGB Rn. 155). Nach dieser Rechtsprechung ist von Arbeiten an Bauwerken dann auszugehen, wenn die Arbeiten für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1973 – VII ZR 217/71 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – VII ZR 175/19 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 – VII ZR 296/90 -, juris Rn. 16). Daher bedarf es zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 650 a Abs. 2 BGB einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Lührmann in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 650 a BGB Rn. 36; Reiter, Das neue Bauvertragsrecht, JA 2018, 161 ff.). Dienen die Instandhaltungsarbeiten nach diesem Maßstab der Erhaltung und / oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks, sind sie von wesentlicher Bedeutung (vgl. Merkle in: Gsell / Krüger / Lorenz / Reymann, Beck`scher Online-Großkommentar BGB, § 650 a BGB Rn. 88; Kniffka in: Kniffka / Koeble / Jurgeleit / Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 2 Rn. 31). Es ist dann nach der Gesetzesbegründung regelmäßig von einem auf längerfristige Zusammenarbeit angelegten Vertrag auszugehen, der die Anwendung der Regeln über den Bauvertrag rechtfertigt (vgl. BT-Drucksache 18/8486, S. 53; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 650 a BGB Rn. 10).

Die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten umfassten unstreitig den Anstrich der Außenfassade sowie die Oberflächenbehandlung von Hölzern im Außenbereich. Hierbei handelt es sich um Erhaltungsmaßnahmen, welche gemäß § 2 Abs. 9 HOAI als Instandhaltungsmaßnahmen einzustufen sind (vgl. Berger/Seifert in: Fuchs / Berger / Seifert, Beck`scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 2. Auflage 2020, § 2 HOAI Rn. 38).

Diese Arbeiten waren auch von wesentlicher Bedeutung für den Bestand und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks.

Eine Außenwand bzw. Fassade prägt nicht nur das optische Erscheinungsbild des Gebäudes. Ihr kommen auch technische Funktionen, etwa der Schutz der Wandkonstruktion vor Durchfeuchtung zu (vgl. Bogusch in: Ganten / Kindereit, Typische Baumängel, 3. Auflage 2019, Teil D. Rn. 1 ff.). Es handelt sich mithin um ein für den Bestand des Bauwerks wichtiges Bauteil.

Soweit die Berufung ausführt, es habe sich um rein kosmetische Arbeiten gehandelt, welche nicht als wesentlich einzustufen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es lässt sich schon dem Angebot vom 26.02.2019 (Anlage K 3) entnehmen, dass sich die vor Vertragsschluss vorgesehenen Arbeiten nicht auf einen einfachen Anstrich beschränkten, sondern auch die Reparatur von Schäden des Untergrundes beinhalteten. Die Klägerin führte im Rahmen der Ausführung vor dem Anstrich auch unstreitig Reparaturarbeiten aus. Denn die Beklagten tragen im Rahmen ihrer Mängelrügen selbst vor, dass vor dem Anstrich von der Klägerin Setz- und Spannungsrisse in der Fassade verschlossen worden seien.

Die Arbeiten der Klägerin dienten mithin der Wiederherstellung der Funktion der Fassade, die Substanz des Hauses zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1993 – VII ZR 180/92 –, juris Rn. 15). Entsprechende Arbeiten wurden schon unter der Geltung des § 638 Abs. 1 BGB a.F. als Leistungen an Bauwerken eingestuft (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 1970 – VII ZR 35/68 –, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 16. September 1993 – VII ZR 180/92 –, juris Rn. 15). Anhaltspunkte dafür, dass derartige Instandhaltungsarbeiten nach Inkrafttreten des § 650 a Abs. 2 BGB nicht mehr von “wesentlicher Bedeutung” sein sollen, gibt es nicht. Vielmehr führt die Gesetzesbegründung explizit aus, dass Verträge zur Wartung von tragenden oder sonst für den Bestand eines Bauwerks wichtigen Teilen von § 650 a Abs. 2 BGB erfasst werden (vgl. BT-Drucksache 18/8486, S. 53).

Nicht entscheidend ist dagegen die konkrete Dauer der Leistungserbringung. Der Wortlaut des § 650 a Abs. 2 BGB knüpft – wie dargelegt – nur an die Bedeutung des Werks an, nicht an die Dauer der Leistungserbringung. Ein einschränkendes Verständnis lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung entnehmen. Zwar führt diese aus, dass mit den speziellen Regelungen dem “auf eine längere Erfüllungszeit angelegten” Bauvertrag Rechnung getragen werden solle (vgl. BT-Drucksache 18/8486, S. 2). Die Gesetzesbegründung definiert jedoch weder, ab welchem Zeitraum von einer “längeren Erfüllungszeit” ausgegangen werden soll, noch macht sie den Ablauf einer “längeren Erfüllungszeit” zur Voraussetzung für die Anwendung des § 650 a Abs. 2 BGB. Vielmehr ist die Anwendung der speziellen bauvertragsrechtlichen Regelungen nach der Gesetzesbegründung immer dann gerechtfertigt, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist, da dann davon auszugehen ist, dass es sich nach Vertragsdauer und -umfang um einen auf längerfristige Zusammenarbeit angelegten Vertrag handelt (vgl. BT-Drucksache 18/8486, S. 53). Eine Anknüpfung des Anwendungsbereichs des § 650 a Abs. 2 BGB an die konkrete Dauer der Leistungserbringung würde zudem in der Praxis zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen führen, wie nicht zuletzt die Argumentation der Beklagten zeigt: Ist bei Vertragsabschluss eine Fertigstellung des Werks innerhalb eines kürzeren Zeitraumes vorgesehen, kommt es jedoch – sei es aufgrund von Nachtragsaufträgen, witterungsbedingter Ursachen oder vom Unternehmer zu vertretender Umstände – zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Fertigstellung, hinge die rechtliche Qualifikation des Vertrages als Bau- oder Werkvertrag letztendlich von Zufälligkeiten und nicht von der Bedeutung der Arbeiten für das Bauwerk ab.

Die bei Vertragsschluss vorgesehenen und durchgeführten Arbeiten der Klägerin waren mithin von wesentlicher Bedeutung und fallen unter § 650 a Abs. 2 BGB. Ob darüber hinaus – wie von Beklagtenseite behauptet – von der Klägerin bei Ausführung der Arbeiten weitere Putzschäden verursacht worden sein sollen, ist für die rechtliche Qualifikation folglich unerheblich.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2021 – 25 U 342/21

Dem Leerstand begegnen

Dem Leerstand begegnen

von Thomas Ax

Manche (leerstehende) kommunale Immobilie bietet sich als Kultur- und Kreativzentrum an. Diese Nutzungsvariante definiert sich aus sozio-kulturellen und kreativen Funktionen.

Mit einem analytischen und architektonischen Verständnis sowie einem Verständnis von Immobilienentwicklung vor dem Hintergrund vielfältiger Interessenten und Nutzer sind zunächst verbindliche Aussagen für weitere Entscheidungen im Sinne eines Gesamtprozesses zu erarbeiten. Neben der nachhaltigen Ausgestaltung eines Gesamtkonzepts und organisatorischen Fragen muss es gehen um die programmatische, bauliche und betriebswirtschaftliche Entwicklung als Kultur- und Kreativzentrum.

Eignung und Nutzungserschließung sind zu prüfen, Nutzungsvarianten sind zu ermitteln und zu klären, Gestaltungsparameter, Betrieb und Wirtschaftlichkeit, Vorschläge der Finanzierung sowie Fördermöglichkeiten sind zu betrachten. Dabei können sowohl neue Formate geschaffen als auch Umzugsvarianten bestehender Einrichtungen in Betracht gezogen werden. Bereits bestehende Angebotsformate in der Stadt müssen auf eine vollständige oder teilweise Neunutzung untersucht und bewertet werden.

Weitere Funktionsvarianten sind zu untersuchen und zu ermitteln.

Dazu können beispielsweise weitere Freizeit- und Vermittlungsangebote gehören z.B. unter Berücksichtigung digitaler Medien, wie einer Digitalwerkstatt, die für die Bürger und Bürgerinnen der Stadt zugänglich ist und als aktive Begegnungsfläche ein Experimentierraum für neue Entwicklungen und Methoden sein kann. Verschiedene Mottos und wechselnde Themenwelten können Teil der Nutzung sein. Darüber hinaus ist es denkbar, Funktionen wie eines kreativen Schülerlabors in Kooperation mit benachbarten Schulen zu installieren oder die Räumlichkeiten als eine Art Familienzentrum zu nutzen. Auch multifunktionale Varianten, also die Zusammenstellung verschiedener Funktionen oder temporär wechselnder Funktionen sind als mögliche Alternativen in den Blick zu nehmen. Die Ermittlung soll insgesamt unter Berücksichtigung des sozial-räumlichen Kontextes der Innenstadt sowie einer integrativen Betrachtung der bereits existierenden Funktionen erfolgen.

Nicht zu vergessen:

Zu erfolgen hat eine Investitions- und Folgekostenabschätzung.

Aufzuzeigen sind Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten für die bauliche Umsetzung der finalen Nutzungsvariante.

Zu skizzieren ist das Betreibermodell.

Das Betreibermodell kann dabei auch auf eine multifunktionale Nutzung durch verschiedene Akteure ausgerichtet sein.

Beispielsweise kann ein Teil der Nutzungen durch die Stadt gesteuert und verantwortet werden über eine Personalstelle einer zusätzlichen Projektförderung.

Entscheidend sind langfristige Betriebswirtschaftlichkeit und Verantwortlichkeit.

Der Weg:

Ausschreibung einer Machbarkeitsstudie

Zielstellung der Ausschreibung ist die Erstellung einer Machbarkeitsstudie/ Variantenuntersuchung zur Umnutzung des Gebäudes als kommunales Kultur- und Kreativzentrum.

Die zu ermittelnde zukünftige Nutzungsvariante soll sich in erster Linie aus sozio-kulturellen und kreativen Funktionen definieren. Mit einem analytischen und architektonischen Verständnis sowie einem Verständnis von Immobilienentwicklung vor dem Hintergrund vielfältiger Interessenten und Nutzer sowie unterschiedlicher potenzieller Investoren sollen hier Aussagen für weitere Entscheidungen im Sinne des skizzierten Gesamtprozesses und folgender Arbeitsphasen aussagekräftig erarbeitet werden. Neben der weiteren, nachhaltigen Ausgestaltung des Gesamtkonzepts und der organisatorischen Fragen geht es um die programmatische, bauliche und betriebswirtschaftliche Entwicklung des Kultur- und Kreativzentrums. Ziel der Beauftragung ist die Untersuchung auf Eignung und Nutzungserschließung, die Ermittlung und Prüfung der Nutzungsvarianten und der Gestaltungsparameter, die Erarbeitung des Bauherrenmodells und der Trägerschaft (Betrieb und Wirtschaftlichkeit), Vorschläge der Finanzierung sowie Angaben zu Fördermöglichkeiten.

Ausgeschrieben werden:

  • Ermittlung der Funktionen/Inhalte für das Kultur- und Kreativzentrum
  • Entwicklung von Nutzungsvarianten einschließlich zeichnerischer Skizzen/ Gremienpräsentation
  • Erarbeitung einer Raumplanung Vorzugsvariante sowie zeitliche Umsetzungsplanung
  • Erarbeitung einer Investitions- und Folgekostenabschätzung sowie Ermittlung von Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten/ Betreibermodellen für Vorzugsvariante


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Ausschreibung und Auswahl einer KITA-Trägerschaft für eine zu gründende KITA über ein Interessenbekundungsverfahren außerhalb des förmlichen Vergaberechts

Ausschreibung und Auswahl einer KITA-Trägerschaft für eine zu gründende KITA über ein Interessenbekundungsverfahren außerhalb des förmlichen Vergaberechts

von Thomas Ax

Vergeben wird die bezuschusste Betriebsträgerschaft für eine Kindertagesstätte.

Die Besonderheit:

Besteht darin, dass es sich um kein Vergabeverfahren gemäß VgV oder UVgO handelt, vielmehr soll die Trägerschaft als sogenannte Dienstleistungskonzession vergeben werden.

Die Interessenten können ihre Angebote jederzeit zurückziehen, jedoch für ihre Beteiligung an dieser Interessenbekundung keine Kosten geltend machen.

Alle Bewerber in diesem Verfahren werden als unbekannt behandelt, auch wenn diese möglicherweise aus anderen Zusammenhängen bekannt sein sollten.  

Hintergrund ist:

Kommunen erleben einen deutlichen Zuzug und damit eine deutliche Steigerung der Einwohnerzahlen und damit verbunden auch der Kinder und Jugendlichen. Die Vergabe von Betriebsträgerschaften kann vereinfacht mittels Interessenbekundungsverfahren erfolgen.

Grundsätzliche Teilnahmebedingungen und Anforderungen an die Einrichtungen sind:

Der Betrieb der Kindertageseinrichtungen erfolgt nach SGB VIII und jeweiligem KiTaG. Die neuen Einrichtungen bedürfen einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII. Die Entgelte und Betreuungszeiten sind entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung der jeweiligen Kommune anzusetzen und sind vom Träger einzuziehen. Die Anerkennung der geltenden Zuschussrichtlinien der jeweiligen Kommune zur Förderung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen. Die verbindliche Anwendung der Vormerkliste der Kommune und die Aufnahme von Kindern nach den festgelegten Kriterien zur Platzvergabe. Der Träger ist für die Einstellung, Eingruppierung und Bezahlung des Personals zuständig. Mitarbeitende dürfen nicht über- oder untertariflich entlohnt werden. Es findet der TVöD (in Anlehnung) Anwendung.

Vorteil: Die Auswahl von Betriebsträgerschaften für bezuschusste Kindertagesstätten erfolgt transparent und gleichbehandelnd. Trägervielfalt wird ermöglicht. Die Qualität des Angebotes wird entwickelt.

Wann passt das Verfahren? Das Interessenbekundungsverfahren wird angewandt bei Kindertageseinrichtungen. Erfolgt der KiTa-Neubau auf einem nicht trägereigenen Grundstück, kommt es zum Interessensbekundungsverfahren. Es kommt auch dann zu einem Verfahren, wenn z.B. ein Investor das Grundstück mitbringt und eine Präferenz für einen bestimmten Träger hat. Wird eine KiTa auf einem Grundstück des Trägers neu errichtet, gibt es kein Interessenbekundungsverfahren. Dieses gilt auch dann, wenn es sich um ein Investorenmodell handelt.

Grundlage für die Ausschreibung der Betriebsträgerschaft sind:

Die Bedarfsfeststellung der Kommune und der Finanzierungsrahmen. Darauf basierend wird ein Anforderungsprofil erstellt, das die Zielvorgaben für die Einrichtung enthält. Dieses wird von der fachlich zuständigen Verwaltung erstellt.

Wie läuft das Verfahren ab?

In der Ausschreibung werden Zweck, Anforderungen an die Einrichtung sowie die Auswahlkriterien benannt. Die Ausschreibung erfolgt öffentlich. Sie wird über die ortsübliche Bekanntmachung und durch direkte Bewerbungsaufforderung in der Fachöffentlichkeit/ den Trägern der freien Jugendhilfe bekanntgegeben. Ein Kriterienkatalog und erforderliche Bewerbungsunterlagen zum Trägerauswahlverfahren werden zur Verfügung gestellt. Die Bewerbung hat ein inhaltliches Konzept, eine Leistungsbeschreibung, ein Finanzierungs- und Organisationskonzept sowie Aussagen zur Kooperationsbereitschaft zu umfassen.

Die Verwaltung nimmt eine Bewertung der Angebote nach den Kriterien Referenzen, Fachlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Pluralität sowie Eignung der Träger vor. Das Ergebnis wird dem zuständigen politischen Gremium zur Entscheidung vorgelegt. Der Gemeinderat trifft seine Entscheidung auf der Grundlage des Verwaltungsvorschlags. Bei Bewerbungen entscheidet eine Bewertungskommission. Der zukünftige Träger verpflichtet sich zum Abschluss eines Betriebsführungsvertrages. Ebenso verpflichtet sich der Träger auf die von der Kommune für alle städtisch bezuschussten Einrichtung geltenden Regelungen.

Der Träger schließt mit dem Vermieter einen Mietvertrag in Höhe der zugrunde liegenden Mietpreiskalkulation ab. Ein Mietzuschuss wird vorbehaltlich der Zustimmung der Kommune gewährt. Beurteilt wird die Übereinstimmung zwischen Anforderungsprofil und Bewerbungsprofil. Der Träger muss die fachlichen Voraussetzungen für die Maßnahme erfüllen, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, die erforderliche Leistung erbringen und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit leisten.

Durch die gesetzlichen Vorgaben des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII §§ 22 ff) müssen Träger hohe Anforderungen im Rahmen der Kindertagesbetreuung erfüllen. Die Kenntnis der Anforderungen an frühkindliche Pädagogik, das Vorhalten von qualifizierter Fachberatung und die Flexibilität zwischen mehreren Einrichtungen (z. B. Personalflexibilisierung bei Ausfallzeiten etc.) sind heute wichtige Voraussetzungen, um diese gesetzlichen Standards erfüllen zu können. Für den Betrieb einer Einrichtung ist das Vorhalten aktueller Referenzeinrichtungen deshalb ein wesentliches Kriterium.

Grundlage der Überprüfung der Fachlichkeit sind:

die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen, die Kooperationserfordernisse mit der Kommune und das Anforderungsprofil für die Einrichtung. Die Fachlichkeit bestimmt sich aufgrund des Rahmenkonzeptes der Einrichtung, der Leistungsbeschreibung und der Organisationsstruktur sowie der Aussagen zu den qualitätssichernden Maßnahmen.

Die Fachlichkeit wird differenziert bewertet nach den Bereichen:

a) Rahmenkonzept für die Einrichtung,

b) Leistungsbeschreibung,

c) Organisationsstruktur und qualitätssichernde Maßnahmen.

Rahmenkonzept für die Einrichtung:

Hier werden Aussagen zu folgenden Punkten getroffen:

– Darstellung der Kompetenzen, Werthaltungen und Schwerpunkte des Trägers;

– Konzeptionelle Schwerpunkte der Einrichtung (schwerpunktmäßige Ausrichtung der Angebote und Leistungen der Einrichtung);

– Aussagen zu Querschnittsaufgaben (beispielsweise interkultureller Ansatz, geschlechtsdifferenzierter Arbeitsweise, Partizipation sowie Inklusion von Kindern mit Behinderung);

– Herstellung von Bezügen zu regionalen Gegebenheiten des Einzugsbereichs (Sozialraumorientierung) und zu Lebenslagen der Zielgruppen.

Die Leistungsbeschreibung:

zeigt auf, mit welchen qualitativen Standards und in welchem Umfang (quantitative Standards) die Leistungen der Einrichtung angeboten werden sollen. Ebenso die Darstellung der Kooperationsbereitschaft mit der Kommune.

Organisationsstruktur und qualitätssichernde Maßnahmen:

Im Gegensatz zum Rahmenkonzept für die Einrichtung im engeren Sinne, das sich auf das unmittelbare Tätigkeitsfeld bezieht, soll mit der Darstellung der Organisationsstruktur und den qualitätssichernden Maßnahmen die Umsetzung der Leistungen überprüft werden. Hierzu gehören Fragen nach der Personalstruktur und -entwicklung, der Aufbaustruktur und des Managements, nach dem Aufbau der Organisation und nach dem Qualitätsmanagement.

Besonderer Wert wird auf das Vorhandensein von Qualitätsmanagementverfahren gelegt. Die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung müssen dokumentiert und nach innen und außen transparent und an geltenden wissenschaftlichen Standards orientiert sein. Vom zukünftigen Träger ist ausreichend darzulegen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis der jeweiligen Kindertageseinrichtung gemäß § 45 SGB VIII erbracht und die genannten Bedingungen erfüllt werden.

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit:

Die Kommune vergibt die Trägerschaft an Träger, welche sich den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichten.

– Sparsamkeit

Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind einzusetzende Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken.

– Wirtschaftlichkeit

Bei allen Maßnahmen ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben (Ökonomisches Prinzip). Dazu muss versucht werden, ein bestimmtes Ergebnis mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz (Minimalprinzip) oder mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis (Maximalprinzip) zu erzielen.

Zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit hat der Bewerber einen Kosten- und Finanzierungsplan zu erstellen. Eigenmittel, evtl. Drittmittel und ggfls. eigene Ressourcen sind auszuweisen. Soweit zutreffend, sind Investitionen und laufende Kosten pro Platz darzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für staatliche oder sonstige Förderung erfüllt sind. Es muss deutlich gemacht werden, mit welchem Mitteleinsatz (Sach- und Personalkosten) welche Leistungen erbracht werden können.

Pluralität

Die Kommune fördert die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Diese unterstützen das Wunsch- und Wahlrecht für die Familien. Im Rahmen der Bedarfsplanung ist die Pluralität der Trägerstruktur von wesentlicher Bedeutung. Deshalb können Träger mit besonderen konzeptionellen Schwerpunkten, die noch nicht im Planungsraum vertreten sind, bewusst berücksichtigt werden.

Tarifbindung

Eine Vergabe von Betriebsträgerschaften ist nur möglich, wenn die Beschäftigten in Anlehnung an die Bestimmungen des jeweils für die Kommune gültigen Tarifwerkes angestellt werden.

Verbindlichkeit der zugesicherten Eigenschaften des Trägers und der Einrichtung

Insofern die vom Träger dargestellten Aussagen der Bewerbung zu obigen Punkten Ausgangspunkt für die Betriebsträgerschaftsvergabe sind, bilden sie eine verbindliche Grundlage einer späteren Förderung auf vertraglicher Grundlage.

Interesse? Fragen?

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OLG Düsseldorf: Streit über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist darf nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben

OLG Düsseldorf: Streit über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist darf nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben

von Thomas Ax

Der Vorschussanspruch ist nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen. Maßgeblich sind die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten. Die Zubilligung des Mindestbetrages würde den Besteller zu stark beschränken und dazu führen, dass regelmäßig Vorschuss nachgefordert werden müsste. Die Zubilligung des Höchstbetrages (also: welche Kosten entstehen für die Mangelbeseitigung, wenn der denkbar schlechteste Fall eintritt) bedeutete demgegenüber ein großes Insolvenzrisiko für den Unternehmer (Halfmeier FS Leupertz 195, 200 f.; Halfmeier BauR 2022, 830, 833, BeckOGK/Rast, 01.10.2022, § 637 Rn. 206; Rodemann NZBau 2022, 713). Der Vorschussanspruch ist zu schätzen. Genauere Feststellungen zur Höhe von Vorschuss sind entbehrlich, weil über den Vorschuss abzurechnen ist (BGH, Urt. v. 22.02.2001 – VII ZR 115/99, NZBau 2001, 313).
Streiten die Parteien über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, muss grundsätzlich darüber Beweis erhoben werden, ob der Mangel nur mit der teureren Methode behoben werden kann. Dieser Streit darf jedenfalls bei erheblichen Unterschieden zwischen den zu erwartenden Kosten nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben (Senat, Urt. v. 13.01.2017 – 22 U 134/16, NZBau 2017, 280; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.08.2011 – 21 U 157/10, BauR 2012, 1680).

Das bedeutet allerdings nicht, dass schon im Vorschussprozess abschließend festgelegt würde, wie der Mangel später zu beseitigen ist. Die Frage, wie der Mangel zu beseitigen ist, ist lediglich Vorfrage für die Bemessung des Vorschussanspruchs. An der Rechtskraft der Entscheidung nimmt diese Vorfrage nicht teil (OLG Hamburg, Urt. v. 19.02.2015 – 4 U 111/13, NZBau 2016, 29 Rn. 75; Rodemann NZBau 2022, 713, 715). Soweit dem Urteil des Senats vom 13.01.2017 – 22 U 134/16 (NZBau 2017, 280 Rn. 10) etwas anderes entnommen werden könnte, wird hieran nicht festgehalten.
Wenn es auch im Ausgangspunkt zutreffend sein mag, dass der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Mangelbeseitigungskosten trägt, so müssen bei der Bemessung von Vorschuss indessen auch weitere Aspekte berücksichtigt werden. Bei durchgeführter Mangelbeseitigung sind auch überhöhte Kosten der Mangelbeseitigung zu ersetzen, wenn sie der Besteller für erforderlich halten durfte. Die Ersatzpflicht des Unternehmers endet erst an der Grenze des Mitverschuldens. Das gilt ebenso für die Art der Mangelbeseitigung. Der Besteller darf sich auf die Beratung von Fachleuten verlassen und er muss nicht eine Methode der Mangelbeseitigung wählen, deren Erfolg unsicher ist (BGH, Urt. v. 07.03.2013 – VII ZR 119/10, NJW 2013, 1528; BeckOK/Voit BGB § 637 Rn. 9). Der Besteller kann schließlich die Mängelbeseitigungsmethode wählen, die Mängel sicher und nachhaltig beseitigt. Er muss sich nicht auf Experimente einlassen (OLG Hamburg, Urt. v. 05.11.2015 – VII ZR 144/14, NZBau 2016, 29 Rn. 75). Das darf bei der Beurteilung des Vorschussanspruchs nicht außer Acht gelassen werden. Der Vorschussanspruch ist der vorweggenommene Anspruch wegen der Kosten der Ersatzvornahme. Für die Zubilligung von Vorschuss können daher keine strengeren Anforderungen gelten als für die Zubilligung der Kosten der Ersatzvornahme (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.02.2020 – 23 U 127/19, BeckRS 2020, 60838). Für den fiktiven Schadensersatz hat der BGH ausgeführt, dass sich die Ersatzfähigkeit von Maßnahmen und Kosten an den Möglichkeiten orientiert, die der Besteller im Rahmen der Schadensminderungspflicht nutzen muss (BGH, Urt. v. 10.04.2003 – VII ZR 251/02, NJW-RR 2003, 878).

Der Vorschussanspruch wird zugesprochen, um den Besteller in den Stand zu setzen, Mängel beseitigen zu können. Die Planung ist Teil dieser Mängelbeseitigung und auch die Planungskosten soll der Besteller durch den Vorschuss abdecken können. Müsste die Planung der Mangelbeseitigung schon im Rechtsstreit erfolgen – um die Höhe der Mangelbeseitigungskosten zu klären – so würde ein Teil der Mangelbeseitigung schon im Rechtsstreit geleistet und müsste von dem Besteller letztlich doch vorfinanziert werden, weil er für die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen Vorschüsse leisten muss. Eine Planung der Mängelbeseitigung mit erheblicher Planungstiefe ist auch nicht deshalb erforderlich, weil die konkrete Art der Mangelbeseitigung durch das Vorschussurteil festgelegt würde. Wie bereits dargelegt, nehmen Feststellungen zur Art und Weise der Mangelbeseitigung nicht an der Rechtskraft teil und binden für das Abrechnungsverfahren nicht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 – 22 U 300/21

Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG bei Grundstücksveräußerung durch die Kommune

Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG bei Grundstücksveräußerung durch die Kommune

von Thomas Ax

Der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht eröffnet, weil der Verkauf eines Grundstücks auf der Grundlage eines Bieterverfahrens durch die Kommune keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit darstellt, sondern – Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2010 – 8 E 419/10 – ein privatrechtlicher Vorgang ist (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 3 O 58/07 – juris; Geulen, LKV 2011, 63). Die Aufspaltung des Verkaufsvorgangs in eine vorgelagerte öffentlich-rechtliche Entscheidung, mit wem der Kaufvertrag geschlossen wird, und eine nachgelagerte privatrechtliche Abwicklung käme allenfalls in Betracht, wenn die Beklagte bei einer solchen Grundstücksveräußerung spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindungen unterläge. Das ist nicht der Fall. Allein die Bindung der Kommune an das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, das Verhältnis zwischen ihr und den Bietern als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Angesichts der umfassenden Bindung der öffentlichen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG wäre andernfalls nahezu jedes Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Bürger als öffentlich-rechtlich anzusehen; für die Annahme privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand bliebe letztlich kein Raum (Beschluss vom 2. Mai 2007 – BVerwG 6 B 10.07 – BVerwGE 129, 9 <Rn. 10> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298 Rn. 10). Der Anspruch auf Einsicht in die Verkaufsakte kann auch nicht mit dem Argument, dass die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Kommune Akteneinsicht voraussetze, auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG gestützt werden. Der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht berührt; die Veräußerung des Grundstücks erfolgt nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 – BVerfGE 116, 135 <149>). Im Übrigen folgen nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen (Beschluss vom 27. Juni 2013 – BVerwG 3 C 20.12 – AUR 2014, 73 Rn. 5; zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2013 – X ZR 69/11 – juris Rn. 27 ff. und vom 29. Mai 2013 – IV ZR 165/12 – juris Rn. 10). Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich allenfalls aus dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zur Kommune ergeben; für einen vorbereitenden Auskunftsanspruch gilt nichts anderes.

AxProjects: Unsere Ausschreibungskonzepte: Planungsleistungen für den Neubau einer KiTa

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A. Lose und Verfahren

1. Losaufteilung

Der Auftrag ist in die nachfolgend aufgeführten Fachlose aufgeteilt:

– Los 1: Objektplanung Gebäude und Innenräume

– Los 2: Fachplanung Tragwerksplanung

– Los 3: Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlagengruppen 1 bis 3)

– Los 4: Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlagengruppen 4 bis 7)

– Los 5: Objektplanung Freianlagen

Wenn Sie sich auf mehrere Fachlose bewerben möchten, müssen Sie separate Teilnahmeanträge und Angebote einreichen. Andernfalls kann der Auftraggeber das Angebot ausschließen.

2. Verfahrensablauf

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt und ist als zweistufiges Verfahren vorgesehen:

– Stufe 1: Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs kann jedes interessierte Unternehmen einen Teilnahmeantrag abgeben.

Die Teilnahmeanträge werden gem. der Eignungskriterien ausgewertet und somit die geeigneten Bewerber bestimmt. Auf Grundlage der Eignungskriterien und deren Gewichtung werden:

o für das Los 1 mindestens 3 maximal 10 Bewerber

o für die Lose 2-5 mindestens 3 maximal 5 Bewerber

zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert. Bei gleicher Qualifikation entscheidet das Los.

– Stufe 2: Nach Sichtung der Erstangebote ist vorgesehen die Angebote bei Bedarf mit den Bietern zu verhandeln. Hierzu kann der Auftraggeber alle Bieter eines Fachloses zu einem ca. einstündigen Präsentations- und Verhandlungstermin einladen.

Im Anschluss an die Verhandlungen wird der Auftraggeber die Bieter zur Abgabe eines finalen Angebotes auffordern. Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag auf Grundlage der Erstangebote zu vergeben.

Nach Eingang der finalen Angebote werden diese vom Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung ausgewertet. Auf dieser Grundlage wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und für den Zuschlag ausgewählt.

Über die Entscheidung werden alle am Verfahren Beteiligten gem. § 134 Abs. 1 GWB informiert. Nach Ablauf der Wartefrist wird der Zuschlag erteilt.

3. Einreichung der Teilnahmeanträge

Das zur Verfügung gestellte Formular „Teilnahmeantrag“ ist von den interessierten Bewerbern vollständig auszufüllen. Der Teilnahmeantrag ist über die Vergabeplattform bis zum … einzureichen.

Der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache zu verfassen.

Teilnahmeanträge, die bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht vollständig oder elektronisch über die Vergabeplattform eingereicht werden (z.B. über Email oder postalisch), können nicht berücksichtigt werden.

4. Einreichung der Angebote

Das Formular „Angebot“ ist von den Bietern, die zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert werden, vollständig auszufüllen und über die Vergabeplattform einzureichen. Das Formular wird Ihnen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt, zu dem das Angebot einzureichen ist, wird Ihnen mit der Angebotsaufforderung mitgeteilt.

Das Angebot ist in deutscher Sprache zu verfassen. Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben.

Angebote, die bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht vollständig oder elektronisch über die Vergabeplattform eingereicht werden (z.B. über Email oder postalisch), können nicht berücksichtigt werden.

5. Entschädigung

Für die Ausarbeitung der Unterlagen sowie sonstige Aufwendungen werden den Bewerbern/Bietern die Kosten nicht erstattet.

6. Eignungskriterien

a. Zur Prüfung der Eignung sind die folgenden Unterlagen einzureichen:

– Eigenerklärung zur Eignung

– Verpflichtungserklärung Tariftreue etc

– Erklärung Vergabesperre

– Unternehmensbezogene Referenzen:

Der Bewerber muss über geeignete Referenzen verfügen. Dabei sind jeweils drei geeignete Referenzen je Los erforderlich. Geeignet sind Referenzprojekte dann, wenn der Bewerber bei diesen Projekten zwischen Januar 2012 und Dezember 2022 Leistungen erbracht hat, die mit der ausgeschriebenen Leistung nach Art und Umfang vergleichbar sind. Die Leistungen in den Referenzprojekten sind vergleichbar:

o für Los 1, wenn der Auftragnehmer Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung eines Kitagebäudes oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat. Die Leistungsphase 8 muss dabei noch nicht abgeschlossen sein.

o für Los 2, wenn der Auftragnehmer Leistungen der Tragwerksplanung in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung, Umbau oder Sanierung einer Kita oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat.

o Für Los 3, wenn der Aufragnehmer Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung Anlagengruppen 1 bis 3 in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung, Umbau oder Sanierung einer Kita oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat.

o Für Los 4, wenn der Aufragnehmer Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung Anlagengruppen 4 bis 7 in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung, Umbau oder Sanierung einer Kita oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat.

o für Los 5, wenn der Auftragnehmer Leistungen der Freianlagenplanung in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für Errichtung von Freianlagen für Schul- oder Kitagebäude erbracht hat. Die Leistungsphase 8 muss dabei noch nicht abgeschlossen sein.

b. Auswahl der Bewerber zu Abgabe eines Angebots

Die Eignungskriterien zur Auswahl der Bewerber bilden die Referenzen (maximale Punktzahl 30).

Bei gleicher Qualifikation entscheidet das Los.

7. Zuschlagskriterien und deren Gewichtung

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Hierfür werden die Angebote der Bieter anhand der Zuschlagskriterien und der nachfolgenden Bewertungsmatrix ausgewertet.

B. Leistungsbeschreibung

1. Auftragsgegenstand

Die … plant den Neubau einer siebengruppigen Kindertagesstätte, um den Bedarf an Betreuungsplätzen auch zukünftig decken zu können. Die Gruppen werden wir folgt aufgeteilt: ….

Derzeit werden einzelne Gruppen bereits an provisorischen Standorten untergebracht. Die geplante Einrichtung soll am südöstlichen Ortsrand angesiedelt werden. Für die Einrichtung soll der Fokus auf die Sprachförderung und Inklusion gelegt werden. Der Bebauungsplan befindet sich in Aufstellung. Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung sollen die erforderlichen Planungsleistungen vergeben werden. Die Vergabe erfolgt losweise nach Fachlosen:

– Los 1 Gebäude und Innenräume

– Los 2 Tragwerksplanung

– Los 3 Technische Ausrüstung Anlagengruppen 1-3

– Los 4 Technische Ausrüstung Anlagengruppen 4-7

– Los 5 Freianlagen

2. Allgemeine Baubeschreibung / Raumprogramm

Die Grundlage für die Planung stellt das nachfolgende Raumprogramm sowie die gesetzlichen Vorgaben dar. Das Raumprogramm untergliedert die geplante Kita in vier Nutzungsbereiche:

I. Elternbereich

II. Gruppen- und Betreuungsräume

III. Küche

IV. Hauswirtschafts- und Personalräume

Die Summe aller Nutzungsbereiche liegt bei einer Gesamtfläche von ….

3. Baubeschreibung Neubau

3.1 Grundstück

3.2 Gebäude

3.3 Freianlagen

4. Kostenschätzung

Auf Basis des Raumprogramms und der Erkenntnisse aus der Flächenplausibilisierung wurden die Kosten für einen Neubau ermittelt.

Kostengruppe Kostenschätzung

100 Grundstück –

200 Vorbereitende Maßnahmen €

300 Bauwerk – Baukonstruktion €

400 Bauwerk – Technische Anlagen €

500 Außenanlagen und Freiflächen €

600 Ausstattung und Kunstwerke €

700 Baunebenkosten €

800 Finanzierung –

Gesamtkosten netto €

19% MwSt. €

Gesamtkosten brutto €

5. Städtebauförderung

Die Maßnahme wird … gefördert. In diesem Zusammenhang unterliegt das Vorhaben einer baufachlichen Prüfung. Während des gesamten Prozesses sind die Förderrichtlinien zu beachten. Die Projektunterlagen sind gem. der Vorgaben des Fördergebers zu führen. Zudem wird die Mitwirkung und Unterstützung bei der baufachlichen Prüfung sowie des abschließenden Verwendungsnachweises vorausgesetzt.

6. Zeitschiene

Nach erteiltem Zuschlag (voraussichtlich …) soll unmittelbar mit der Bearbeitung begonnen werden. Der Bauantrag ist im … einzureichen. Die Ausschreibung der ersten Bauleistungen ist mit Vorliegen der Baugenehmigung zu veröffentlichen. Als Baubeginn wird … angestrebt. Aufgrund der Bereitstellung der Fördermittel ist der Zeitplan zwingend einzuhalten.

7. Zusätzliche Leistungen

Zusätzlich werden die nachfolgenden zusätzlichen Leistungen beauftragt:

– Los 1:

o SiGeKo-Leistungen

o Schallschutzplanung

o Brandschutzplanung

8. Vertragsbedingungen

Die Vertragsbedingungen bestehen aus folgenden Vertragsbestandteilen:

– die Vergabeunterlagen einschließlich der Anlagen, des Verhandlungsprotokolls sowie Antworten auf Bieterfragen

– das Angebot des Auftragnehmers nebst Anlagen

– VOL/B in der jeweils gültigen Fassung

Forschungsprojekt VergabeRechtInnovation 2024 der AxRechtsanwälte: ZIEL: ein Vergabegesetzbuch für Deutschland

Forschungsprojekt VergabeRechtInnovation 2024 der AxRechtsanwälte: ZIEL: ein Vergabegesetzbuch für Deutschland

Wir unterstützen die praktische Anwendung des Vergaberechts mit Informationen aus der Praxis für die Praxis.

Ein Mehr an Know-how sorgt für Sicherheit bei den Vergabestellen und zu besseren Ausschreibungen.

Das macht es auch für Bieter leichter, ein Angebot abzugeben.

Das Vergaberecht ist hochkomplex und stellt vor allem KMU vor Probleme. Daher ist es aus Sicht der Unternehmen notwendig, neben den Verbesserungen in der praktischen Anwendung auch die gesetzlichen Vorgaben zu entschlacken und den bürokratischen Aufwand zu reduzieren.

Mit dem Forschungsprojekt VergabeRechtInnovation 2024 der AxRechtsanwälte arbeiten wir hin auf eine für Praktiker – insbesondere für Nicht-Juristen – verständlichere Fassung (Sprache, Formulierungen, weniger Verweisungen) und eine Zusammenführung verschiedener Regelwerke in einem einzigen Vergabegesetzbuch.

Allein die Vielzahl der Vorschriften – GWB, UVgO, VgV, z. T. noch VOL/A, VOB/A, einzelne vergaberechtliche Regelungen in anderen Gesetzen (z. B. MiLoG, Sorgfaltspflichtenlieferkettengesetz, LNG-Beschleunigung, KreislaufwirtschaftsG) stellt viele Anwender vor Probleme. Der Konsolidierungsprozess auf nationaler Ebene muss fortgesetzt werden. Die Zusammenführung der verschiedenen Regelungen wäre ein echter Beitrag zu Entbürokratisierung und Transparenz. Ziel ist ein einheitliches Vergabegesetz für ober- und unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie für alle Branchen.
Die aufgrund des föderalen Systems bestehende Länderzuständigkeit für das Vergaberecht im Unterschwellenbereich führt zu einer enormen Rechtszersplitterung. Obwohl seit dem Vergabemodernisierungsgesetz und dem Mindestlohngesetz die Landesgesetze weitgehend ihre Berechtigung verloren haben und nach § 129 GWB die meisten Anforderungen der Landesgesetze nur noch die Ausführung der Aufträge betreffen, nicht aber die Eignung der Bieter, gibt es sie dennoch weiterhin.

Fast jedes Bundesland hat eigene Vorschriften dazu, welche Kriterien zusätzlich zu Preis und Qualität bei der Beschaffung zu berücksichtigen sind. In einzelnen Bundesländern ist noch nicht einmal die UVgO umgesetzt – zum Teil gilt dort noch die VOL/A mit Haushaltsrecht. Zudem unterscheiden sich die Wertgrenzen, ab denen öffentlich, beschränkt oder überhaupt ausgeschrieben wird. Unternehmen haben hierdurch zunehmend Probleme, sich an öffentlichen Aufträgen zu beteiligen; die
Beachtung unterschiedlicher landesgesetzlicher Anforderungen führt zumindest zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand bei der Angebotserstellung.

Nötig sind klare, nachvollziehbare und unter den Bundesländern abgestimmte Regeln und Verfahren.

Die Regelungen für den Unterschwellenbereich bieten Gelegenheit für ein einheitliches Vorgehen. Darüber hinaus sollten einheitliche Wertgrenzen geschaffen und eingehalten werden. Zudem sollten die unterschiedlichen Regelwerke für Liefer- und Dienstleistungen (UVgO bzw. VOL/A) auf der einen und Bau (VOB/A) auf der anderen Seite zusammengeführt werden.

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Informationsbedarf?

Gerne!

24/7 > Kontakt

Forschungsprojekt VergabeRechtsschutz 2024 der AxRechtsanwälte: ZIEL: eine signifikante Verbesserung des vergaberechtlichen Rechtsschutzsystems in Deutschland

Forschungsprojekt VergabeRechtsschutz 2024 der AxRechtsanwälte: ZIEL: eine signifikante Verbesserung des vergaberechtlichen Rechtsschutzsystems in Deutschland

Wir unterstützen die praktische Anwendung des Vergaberechts mit Informationen aus der Praxis für die Praxis.

Ein Mehr an Know-how sorgt für Sicherheit bei den Vergabestellen und zu besseren Ausschreibungen.

Das macht es auch für Bieter leichter, ein Angebot abzugeben.

Mit dem Forschungsprojekt VergabeRechtsschutz 2024 der AxRechtsanwälte arbeiten wir an einer Verbesserung des Rechtsschutzsystems in Deutschland.

Rechtsschutz im Unterschwellenbereich ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Zum Teil gibt es überhaupt keinen Rechtsschutz für unterlegene Bieter. Vermehrt gibt es immerhin aber inzwischen Bekanntmachungspflichten vor Zuschlag, allerdings in der Regel ohne Sanktionierung. Zwar mag mehr Rechtsschutz auf den ersten Blick nicht der Vereinfachung des Vergaberechts dienen, aber er dient jedenfalls dazu, das Vertrauen in das Vergaberecht zu stärken und Unternehmen dazu zu veranlassen, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen. Nicht zu unterschätzen ist, dass der Rechtsschutz auch den Öffentlichen Auftraggebern direkt hilft: Mit der grundsätzlichen Überprüfungsmöglichkeit werden die Vergabeunterlagen besser/gründlicher vorbereitet; damit erhält man selbst bessere Verträge und Leistungen. Auch hierbei spielen einheitliche Regelungen eine wichtige Rolle. Regelungen zum Unterschwellen-Rechtsschutz, die sich in einzelnen Bundesländern bereits bewährt haben, mögen als Grundlage für eine einheitliche Länder- und Bundesregelung dienen. Zu prüfen ist insbesondere eine sanktionierte Informationspflicht vor Zuschlagserteilung, um Rechtsschutz zu ermöglichen, zumindest ab bestimmten Schwellenwerten. Es ist zu erwägen, ob der Rechtsschutz einen automatischen Suspensiveffekt und eine Stillhaltefrist enthalten sollte.

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